Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 197 1 , ohne Berufs bil dung und Mutter zweier Kinder (geboren 1989 und 200 0 ), arbeitete vom 12 . März 200 1 bis zum 3 0 . April 20 12 bei der Z.___ AG in A.___ als Bestücker in einem 100%-Pensum (Urk. 6 / 12 , Urk. 6/19 /1-2 ). Am 16. Januar 2012 kündigte sie das Arbeitsverhältnis (Urk. 6/19/8). 1.2
Am 2 6 . März 20 12 (Urk. 6/12) meldete sie sich
– nach erfolgter Früh erfassung (Urk. 6/7) - unter Hinweis auf körperliche sowie psychische Be schwer den zum Bezug von IV-Leistungen an . Die Sozial ver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen (Urk. 6 / 20 , Urk. 6 / 26 ) und er werb lichen Ver hält nisse (Urk. 6/16, Urk. 6 /1 9 ) ab und
zog ein durch den
Krankentag geldver sicherer veranlasstes
psychiatrisches Gutachten (Gutachten vom 9. September 201 2 [Urk. 6/39]) bei . Am 3 0. Juli 2012 (Urk. 6/33-34) teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund ihr es Gesundheitszustandes Ein gliederungs massnahmen nicht geeignet seien und die Arbeits ver mitt lung des halb abgeschlossen werde.
N ach durch ge führtem
Vor be scheid ver fahren (Urk. 6 / 42 ) verneinte die IV-Stelle mit Ver fü gung vom 2 4 . Januar 201 3 (Urk. 6 / 43 ) einen An spruch der Ver si cher ten auf eine Rente . Diese Ver fügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3
Am 2 4 . November 201 4
(Urk. 6/46) meldete sich die Versicherte
unter anderem unter Auf lage verschiedener Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der B.___ (Urk. 6/44) und unter Hinweis auf psychische Probleme seit 2011 er neut zum
Leistungs bezug an . Mit Vorbescheid vom 1 6 . Dezember 201 4 (Urk. 6 / 48 ) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass auf ihr neues Leistungs be gehren nicht eingetreten werde. Zudem wies sie die Beschwerdeführerin da rauf hin, dass eine erneute Prüfung des Leistungsanspruches nur möglich sei, wenn sie glaub haft darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach der Ver fügung vom 2 4. Januar 2013 in einer für den Anspruch erheblichen Weise ver ändert haben.
Nach Prüfung der dage gen er hobenen Einwände (Urk. 6/51 ) und nachgereichten
Arzt berichte (Urk. 6/49-50 ) trat die IV-Stelle mit Ver fügung vom 23 . Februar 201 5 (Urk. 2) auf das neue Gesuch nicht ein. 2.
Gegen die Verfügung vom 23 . Februar 201 5 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17 . März 201 5 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte , die angefochtenen Ver fü gung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizi nischer Abklärungen beziehungsweise zur Einholung eines psy chi atrischen Gut achtens an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2) . Mit Beschwerde ant wort vom 6 . Mai 201 5 (Urk. 5 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 8 . M ai 201 5 (Urk. 7 ) zur Kennt nis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wir d nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaub haft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Ab klärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berück sichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurück liegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hin wei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beur teilungs spiel raum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Ge richt die Be handlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu über prüfen, wenn das Eintreten strei tig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht ein treten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bund es gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachen än de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungs begehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Unter suchungs grundsatz von Amtes we gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erhebliche n Sachver haltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zial ver sicherungsrechts , Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) in Verbindung mit Art.
69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S.
39 E. 4.1 [I 457/04 ]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a ).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) die Auf fas sung, mit dem neuen Gesuch sei eine wesentliche Veränderung der tat sächli chen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft dargelegt wor de n (S.
1) . Insbesondere führte sie aus, die medizinischen Abklärungen hät ten
er geben, dass eine Verdachts diagnose genannt w erde , die keine ge sicherte Diag nose sei und deshalb keinen dauer haften Ge sund heitsschaden be gründe . In Bezug auf die affektive Störung falle zudem auf, dass der mit geteilte psychopatho lo gi sche Befund keine schwer wiegenden Symptome nenne.
Im Ver gleich zum psy chia trischen Gutachten vom September 2012 hätten sich keine Hinweise für eine dauerhafte und wesentliche Ver änderung des Gesund heits zu standes finden lassen. In der Vernehmlassung wies sie sodann darauf hin, dass der Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) auch ohne Fach arzt titel für Psychiatrie in der Lage sei, die Kohärenz eines Arztberichts zu beurteilen (Urk. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk.
1) gel tend,
gemäss den Spezialisten und Fachärzten für Psychiatrie sei es zu einer rele van ten
Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen (S. 7 Ziff. 9). Ins be son dere sei den beiden Berichten der B.___ vom
4. August respek tive 2 2. Dezember 2014 zu entnehmen, dass die ursprünglich Anfang 2012 ge stellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit anderen beherrschenden Gefühls zu stän den (ICD-10 F43.2) nicht mehr im Vordergrund stehe und nun eine bipo lare affek tive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6) , und ein Ver dacht auf eine Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F60.9), festgestellt worden sei en . Diese neuen Diagnosen würden darauf hin weisen, d ass sich ihr Gesundheitszustand seit ihrer ersten psychischen Erkran kung und Hospitalisation verschlechtert habe, sei doch davon auszugehen, dass neuen Diagnosen auch eine Veränderung de s Gesund heits zustandes vorangehe. Auf jeden Fall lägen mit den neuen Diagnosen die vom Bundesgericht gefor derten Anhaltspunkte für eine solche Verschlechterung vor, was eine erneute Prüfung durch die Invalidenversicherung rechtfertige (S. 6 Ziff. 6) .
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin vom 2 4 . November 201 4 (Urk. 6/46) zu Recht nicht ein ge tre ten ist. Prozess thema bildet somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sin ne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich die tat sächlichen Ver hältnisse seit der rentenablehnenden Ver fü gung vom 24. Januar 2013 (Urk. 6/43)
bis zum Er lass des
angefochtenen Entscheids (Urk. 2) in einer für den Anspruch er heblichen Weise geändert haben (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 ). 3. 3.1
D ie rentenabweisende Verfügung vom 24. Januar 2013 (Urk. 6/ 4
3) stützte sich im Wesentlichen auf das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag ge ge bene psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. September 2012 (Urk. 6/39).
Dr. C.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittel gradige depres si ve Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und eine Panik störung
(ICD-10 F41.0; S.
1 4
Ziff. 5.1). In seiner Beurteilung hielt er fest (S.
13 ff. Ziff. 4), im Rahmen der aktuellen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin zu nächst ein deutlich gequält wirkendes, leidendes Zustandsbild gezeigt, das sich dann aber nach dem Beizug eines Dolmetschers stark verändert und nur noch Symp tome einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syn drom be stan den h ätten . Die Symptomatik werde auch durch eine erhebliche Scham pro b le matik , reale Befürchtungen, keine Arbeit zu finden , und Zukunfts ängste ver ur sacht. Es sei der Beschwerdeführerin jedoch schon möglich, sich weiter um Arbeit zu bemühen; das letzte Vorstellungsgespräch sei im Juni/Juli erfolgt. Wegen der erfolglosen Bewerbungen sei sie weiter verunsichert und ge kränkt, so dass die von ihr beschriebenen Angstzustände und Panik attacken nachvollzieh bar seien. Bei Berücksichtigung des bisherigen Krank heitsverlaufes mit guter Sta bilisierung nach der ersten Hospitalisation seien eine zunehmende Einge wöhnung in die neue Lebenssituation und damit weniger angstbesetzte Reak tio nen auf erfolglose Bewerbungsgespräche zu er warten, sodass sich bei an die ser Problematik orientierter Psychotherapie auch die depressive Symptomatik inner halb eines Zeitraumes von sechs Wochen ab Begutachtungstermin soweit bes sern werde, dass die Beschwerdeführerin dann wieder mit einem Pensum von 50 % bei 100%iger Leistung arbeiten könne. Das Arbeits pensum könne dann alle zwei Wochen um 25 % gesteigert werden, so dass zehn Wochen nach dem Be gut ach tungstermin wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei einer 100%igen Leis tung für die berufliche Tätigkeit als An gelernte bestehe.
3 . 2
Im Rahmen der Neuanmeldung gingen im Wesentlichen die folgenden medizi nischen Berichte ein: 3.2.1
Im Bericht vom 4. August 2014 (Urk. 6/50) äusserten Dr. med. D.___ , Oberarzt, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract . E.___ , Stations ärz tin ,
B.___ , Privatklinik für Psychiatrie und Psycho therapie, ge stützt auf die Hospitalisation vom 1 9. Juni bis zum 9. Juli 2014, einen Ver dacht auf eine bipolare affektive Störung , gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6) , sowie auf eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9). Ferner diagnostizierten sie eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst [ICD-10 F41.0]) . Als somatische Diagnose nannten sie ober flächliche Ver letzungen mit Beteiligung mehrerer Regionen der oberen Extremitäten und mehreren Regionen der unteren Extremitäten (ICD-10 T00.6) , nach einem tät li chen Übergriff in F.___ . Die Beschwerdeführerin sei in stab ilem Zustand mit ausgeglichenem Stimmungsbild entlassen worden. 3.2. 2
Im Bericht vom 2 2. Dezember 2014 (Urk. 6/49) nannte der behandelnde
Dr.
med. univ. G.___ , Ober arzt, B.___ , H.___ , eine bipolare af fektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6). Ferner äusserte er einen Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete Persönlich keits störung (ICD-10 F60.9).
Dr. G.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig
(vgl. auch Urk. 6/44/1-2) . Der psychopathologische Zustand habe sich seit Janu ar
2013 so verschlechtert, dass sie vom 1 9. Juni bis 9. Juli 2014 in der Psychia tri schen Klinik B.___ hospitalisiert gewesen sei. 3. 3
In der Stellungnahme vom 6. Januar 2015 (Urk. 6/54) hielt med. pract . I.___ , orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, zertifizier te medizinische Gutachterin SIM vom RAD, bezüglich des Be richtes von Dr. G.___ vom 2 2. Dezem ber 2014 (E.
3.2. 2
hievor ) fest, eine Ver dachts di agnose sei keine ge sicherte Diagnose und könne daher keinen dauer haften Ge sundheitszustand be gründen. In Bezug auf die
affektive Störung falle auf, dass der mitgeteilte psy chopathologische Befund keine schwer wiegenden Symptome nenne. Im Bericht vom 4. August 2014 werde zudem deut lich, dass die statio näre Behandlung im Rahmen einer psychoso zialen Be drohungs situation erfor derlich gewesen sei. Im Vergleich zum psychia trischen Gutachten vom Septem ber 2012 hätten sich keine Hinweise für eine dauerhafte und wesent liche Ver änderung des Gesundheitszu standes finden lassen . Der Gutachter habe im Sep tember 2012 festgestellt, dass keine dauerhafte Arbeits unfähigkeit be stehe. Zu sammenfassend sei eine wesent liche Veränderung nicht aus ge wiesen. 4 .
Zur Glaubhaftmachung der gesundheitlichen Verschlechterung beruft sich die Beschwerdeführerin auf die - auf entsprechende Aufforderung im Vorbescheid hin (Urk. 6/48) - im Einwandverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen (Urk. 6/49-50).
Aus dem Bericht der B.___ ergibt sich, dass die Beschwerde füh rerin vom 19. Juni bis zum 9. Juli 2014 erneut in stationärer psychiatrischer Behandlung war. Dieser ging ein tätlicher Übergriff voraus, bei dem sich die Be schwerdeführerin oberflächliche Verletzungen zugezogen hatte. Die Hospitalisa tion führte zu einer Besserung des Schlafes und der somatischen Symptome, so dass die Beschwerdeführerin in stabilem Zustand mit ausgeglichenem Stim mungs bild entlassen wurde. Dem Bericht sind indes keine Befunde zu ent neh men, welche sich mit einer manischen oder hypomanischen Episode in Einklang bringen liessen, weshalb Dr. D.___ und med. pract . E.___ wohl lediglich einen Verdacht auf eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6) beziehungsweise auf eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) äusserten
(E. 3.2.1 hiervor) .
Diese auf einem blossen Verdacht gründenden Diagnosen b estätigte in der Folge der behandelnde Dr. G.___ ohne Weiteres, unterliess es indes darzulegen, wes halb sich
der Verdacht erhärtet haben sollte. Dem von ihm beschriebenen psy cho pathologischen Befund lässt sich für den Rechtsanwender nicht nachvoll zieh bar entnehmen , weshalb er die einer bipolaren Störung innewohnenden alter nie renden manischen und depressiven Episoden als gegeben erachtet . Dr. G.___ erläuterte auch nicht, weshalb er von seinen früher gestellten Diagnosen ( An passungs störung , Angst und Depression gemischt) - bei praktisch unverändert ge bliebenem psychopathologischem Befund (vgl. dazu seinen zwar nicht akten kundigen, aber im Gutachten von Dr. C.___ referierten Bericht vom 14. Mai 2012 ; vgl. Urk. 6/39/5-6 ) - abgerückt ist. Ebenso wenig geht aus dem Bericht her vor, worin die von Dr.
G.___ im Januar 2013 eingetretene , ohne weitere Be gründung postulierte psychopathologische Verschlechterung zu erblicken wäre, war doch die spätere Hospitalisation Mitte 2014 nicht auf diese, sondern
- wie dar gelegt - zur Hauptsache auf den kurz zuvor erlittenen Übergriff zurückzu führen.
Allein die neue Diagnose vermag - nicht zuletzt in Anbetracht der erheblichen Zweifel daran, worauf auch di e RAD-Ärztin hinwies - die gesundheitliche Ver schlechterung sowie die laut Dr. G.___
damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit
nicht glaubhaft zu belegen. Hiezu bleibt festzuhalten, dass sowohl der behan deln de Dr. J.___ am 28. Mai 2012 (Urk. 6/26/2 Ziff.
1.6) wie auch Dr.
G.___ - im Gutachten von Dr. C.___ referierten Bericht vom 14. Mai 2012 (Urk. 6/39/5-6) - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten, die je doch im Rahmen der Invaliditätsbemessung vom
24. Januar 2013 unberück sichtigt blieb und gemäss Dr. C.___ ab dem Zeitpunkt der Begutachtung ( nach einer Eingewöhnung ) einer vollständigen Arbeitsfähigkeit nicht mehr entgegen stand. Im Weiteren ist i n Bezug auf den stationären Aufenthalt in der psy chia trischen Klinik vom 19.
Juni bis 9. Juli 2014 zu bemerken , dass allein dadurch keine Verschlechterung glaubhaft gemacht wird, war doch die Beschwerde füh rerin vor der Begutachtung durch Dr. C.___ bereits wiederholt hospitalisiert, ohne
dass dies zu einer anhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte.
An dieser Schlussfolgerung vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, die Fest stellungen der RAD-Ärztin seien nicht geeignet, die fachärztlicherseits ge stellte Diagnose umzustossen, nichts zu ändern. Der Einschätzung von med. pract . I.___
kommt keine entscheidrelevante Bedeutung zu, denn letztlich obliegt dem Gericht die rechtlichen Würdigung, ob die Beschwerdeführerin die Veränderung h inreichend glaubhaft belegt hat, wovon hier nicht gesprochen werden kann.
Nach dem Gesagten wurde im Rahmen der Neuanmeldung eine erhebliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwer de abzuweisen ist. 5.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali de nversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerde führerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 bis zum 3 0 . April 20 12 bei der Z.___ AG in A.___ als Bestücker in einem 100%-Pensum (Urk.
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wir d nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaub haft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Ab klärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berück sichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurück liegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hin wei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beur teilungs spiel raum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Ge richt die Be handlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu über prüfen, wenn das Eintreten strei tig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht ein treten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
E. 1.3 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bund es gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachen än de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungs begehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Unter suchungs grundsatz von Amtes we gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erhebliche n Sachver haltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zial ver sicherungsrechts , Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) in Verbindung mit Art.
69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S.
39 E. 4.1 [I 457/04 ]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a ).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) die Auf fas sung, mit dem neuen Gesuch sei eine wesentliche Veränderung der tat sächli chen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft dargelegt wor de n (S.
1) . Insbesondere führte sie aus, die medizinischen Abklärungen hät ten
er geben, dass eine Verdachts diagnose genannt w erde , die keine ge sicherte Diag nose sei und deshalb keinen dauer haften Ge sund heitsschaden be gründe . In Bezug auf die affektive Störung falle zudem auf, dass der mit geteilte psychopatho lo gi sche Befund keine schwer wiegenden Symptome nenne.
Im Ver gleich zum psy chia trischen Gutachten vom September 2012 hätten sich keine Hinweise für eine dauerhafte und wesentliche Ver änderung des Gesund heits zu standes finden lassen. In der Vernehmlassung wies sie sodann darauf hin, dass der Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) auch ohne Fach arzt titel für Psychiatrie in der Lage sei, die Kohärenz eines Arztberichts zu beurteilen (Urk. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk.
1) gel tend,
gemäss den Spezialisten und Fachärzten für Psychiatrie sei es zu einer rele van ten
Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen (S. 7 Ziff. 9). Ins be son dere sei den beiden Berichten der B.___ vom
4. August respek tive 2 2. Dezember 2014 zu entnehmen, dass die ursprünglich Anfang 2012 ge stellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit anderen beherrschenden Gefühls zu stän den (ICD-10 F43.2) nicht mehr im Vordergrund stehe und nun eine bipo lare affek tive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6) , und ein Ver dacht auf eine Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F60.9), festgestellt worden sei en . Diese neuen Diagnosen würden darauf hin weisen, d ass sich ihr Gesundheitszustand seit ihrer ersten psychischen Erkran kung und Hospitalisation verschlechtert habe, sei doch davon auszugehen, dass neuen Diagnosen auch eine Veränderung de s Gesund heits zustandes vorangehe. Auf jeden Fall lägen mit den neuen Diagnosen die vom Bundesgericht gefor derten Anhaltspunkte für eine solche Verschlechterung vor, was eine erneute Prüfung durch die Invalidenversicherung rechtfertige (S. 6 Ziff. 6) .
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin vom 2 4 . November 201 4 (Urk. 6/46) zu Recht nicht ein ge tre ten ist. Prozess thema bildet somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sin ne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich die tat sächlichen Ver hältnisse seit der rentenablehnenden Ver fü gung vom 24. Januar 2013 (Urk. 6/43)
bis zum Er lass des
angefochtenen Entscheids (Urk. 2) in einer für den Anspruch er heblichen Weise geändert haben (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 ). 3. 3.1
D ie rentenabweisende Verfügung vom 24. Januar 2013 (Urk. 6/ 4
3) stützte sich im Wesentlichen auf das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag ge ge bene psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. September 2012 (Urk. 6/39).
Dr. C.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittel gradige depres si ve Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und eine Panik störung
(ICD-10 F41.0; S.
1 4
Ziff. 5.1). In seiner Beurteilung hielt er fest (S.
E. 6 /1
E. 9 ) ab und
zog ein durch den
Krankentag geldver sicherer veranlasstes
psychiatrisches Gutachten (Gutachten vom 9. September 201 2 [Urk. 6/39]) bei . Am 3 0. Juli 2012 (Urk. 6/33-34) teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund ihr es Gesundheitszustandes Ein gliederungs massnahmen nicht geeignet seien und die Arbeits ver mitt lung des halb abgeschlossen werde.
N ach durch ge führtem
Vor be scheid ver fahren (Urk. 6 / 42 ) verneinte die IV-Stelle mit Ver fü gung vom 2 4 . Januar 201 3 (Urk. 6 / 43 ) einen An spruch der Ver si cher ten auf eine Rente . Diese Ver fügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E. 13 ff. Ziff. 4), im Rahmen der aktuellen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin zu nächst ein deutlich gequält wirkendes, leidendes Zustandsbild gezeigt, das sich dann aber nach dem Beizug eines Dolmetschers stark verändert und nur noch Symp tome einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syn drom be stan den h ätten . Die Symptomatik werde auch durch eine erhebliche Scham pro b le matik , reale Befürchtungen, keine Arbeit zu finden , und Zukunfts ängste ver ur sacht. Es sei der Beschwerdeführerin jedoch schon möglich, sich weiter um Arbeit zu bemühen; das letzte Vorstellungsgespräch sei im Juni/Juli erfolgt. Wegen der erfolglosen Bewerbungen sei sie weiter verunsichert und ge kränkt, so dass die von ihr beschriebenen Angstzustände und Panik attacken nachvollzieh bar seien. Bei Berücksichtigung des bisherigen Krank heitsverlaufes mit guter Sta bilisierung nach der ersten Hospitalisation seien eine zunehmende Einge wöhnung in die neue Lebenssituation und damit weniger angstbesetzte Reak tio nen auf erfolglose Bewerbungsgespräche zu er warten, sodass sich bei an die ser Problematik orientierter Psychotherapie auch die depressive Symptomatik inner halb eines Zeitraumes von sechs Wochen ab Begutachtungstermin soweit bes sern werde, dass die Beschwerdeführerin dann wieder mit einem Pensum von 50 % bei 100%iger Leistung arbeiten könne. Das Arbeits pensum könne dann alle zwei Wochen um 25 % gesteigert werden, so dass zehn Wochen nach dem Be gut ach tungstermin wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei einer 100%igen Leis tung für die berufliche Tätigkeit als An gelernte bestehe.
3 . 2
Im Rahmen der Neuanmeldung gingen im Wesentlichen die folgenden medizi nischen Berichte ein: 3.2.1
Im Bericht vom 4. August 2014 (Urk. 6/50) äusserten Dr. med. D.___ , Oberarzt, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract . E.___ , Stations ärz tin ,
B.___ , Privatklinik für Psychiatrie und Psycho therapie, ge stützt auf die Hospitalisation vom 1 9. Juni bis zum 9. Juli 2014, einen Ver dacht auf eine bipolare affektive Störung , gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6) , sowie auf eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9). Ferner diagnostizierten sie eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst [ICD-10 F41.0]) . Als somatische Diagnose nannten sie ober flächliche Ver letzungen mit Beteiligung mehrerer Regionen der oberen Extremitäten und mehreren Regionen der unteren Extremitäten (ICD-10 T00.6) , nach einem tät li chen Übergriff in F.___ . Die Beschwerdeführerin sei in stab ilem Zustand mit ausgeglichenem Stimmungsbild entlassen worden. 3.2. 2
Im Bericht vom 2 2. Dezember 2014 (Urk. 6/49) nannte der behandelnde
Dr.
med. univ. G.___ , Ober arzt, B.___ , H.___ , eine bipolare af fektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6). Ferner äusserte er einen Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete Persönlich keits störung (ICD-10 F60.9).
Dr. G.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig
(vgl. auch Urk. 6/44/1-2) . Der psychopathologische Zustand habe sich seit Janu ar
2013 so verschlechtert, dass sie vom 1 9. Juni bis 9. Juli 2014 in der Psychia tri schen Klinik B.___ hospitalisiert gewesen sei. 3. 3
In der Stellungnahme vom 6. Januar 2015 (Urk. 6/54) hielt med. pract . I.___ , orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, zertifizier te medizinische Gutachterin SIM vom RAD, bezüglich des Be richtes von Dr. G.___ vom 2 2. Dezem ber 2014 (E.
3.2. 2
hievor ) fest, eine Ver dachts di agnose sei keine ge sicherte Diagnose und könne daher keinen dauer haften Ge sundheitszustand be gründen. In Bezug auf die
affektive Störung falle auf, dass der mitgeteilte psy chopathologische Befund keine schwer wiegenden Symptome nenne. Im Bericht vom 4. August 2014 werde zudem deut lich, dass die statio näre Behandlung im Rahmen einer psychoso zialen Be drohungs situation erfor derlich gewesen sei. Im Vergleich zum psychia trischen Gutachten vom Septem ber 2012 hätten sich keine Hinweise für eine dauerhafte und wesent liche Ver änderung des Gesundheitszu standes finden lassen . Der Gutachter habe im Sep tember 2012 festgestellt, dass keine dauerhafte Arbeits unfähigkeit be stehe. Zu sammenfassend sei eine wesent liche Veränderung nicht aus ge wiesen. 4 .
Zur Glaubhaftmachung der gesundheitlichen Verschlechterung beruft sich die Beschwerdeführerin auf die - auf entsprechende Aufforderung im Vorbescheid hin (Urk. 6/48) - im Einwandverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen (Urk. 6/49-50).
Aus dem Bericht der B.___ ergibt sich, dass die Beschwerde füh rerin vom 19. Juni bis zum 9. Juli 2014 erneut in stationärer psychiatrischer Behandlung war. Dieser ging ein tätlicher Übergriff voraus, bei dem sich die Be schwerdeführerin oberflächliche Verletzungen zugezogen hatte. Die Hospitalisa tion führte zu einer Besserung des Schlafes und der somatischen Symptome, so dass die Beschwerdeführerin in stabilem Zustand mit ausgeglichenem Stim mungs bild entlassen wurde. Dem Bericht sind indes keine Befunde zu ent neh men, welche sich mit einer manischen oder hypomanischen Episode in Einklang bringen liessen, weshalb Dr. D.___ und med. pract . E.___ wohl lediglich einen Verdacht auf eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6) beziehungsweise auf eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) äusserten
(E. 3.2.1 hiervor) .
Diese auf einem blossen Verdacht gründenden Diagnosen b estätigte in der Folge der behandelnde Dr. G.___ ohne Weiteres, unterliess es indes darzulegen, wes halb sich
der Verdacht erhärtet haben sollte. Dem von ihm beschriebenen psy cho pathologischen Befund lässt sich für den Rechtsanwender nicht nachvoll zieh bar entnehmen , weshalb er die einer bipolaren Störung innewohnenden alter nie renden manischen und depressiven Episoden als gegeben erachtet . Dr. G.___ erläuterte auch nicht, weshalb er von seinen früher gestellten Diagnosen ( An passungs störung , Angst und Depression gemischt) - bei praktisch unverändert ge bliebenem psychopathologischem Befund (vgl. dazu seinen zwar nicht akten kundigen, aber im Gutachten von Dr. C.___ referierten Bericht vom 14. Mai 2012 ; vgl. Urk. 6/39/5-6 ) - abgerückt ist. Ebenso wenig geht aus dem Bericht her vor, worin die von Dr.
G.___ im Januar 2013 eingetretene , ohne weitere Be gründung postulierte psychopathologische Verschlechterung zu erblicken wäre, war doch die spätere Hospitalisation Mitte 2014 nicht auf diese, sondern
- wie dar gelegt - zur Hauptsache auf den kurz zuvor erlittenen Übergriff zurückzu führen.
Allein die neue Diagnose vermag - nicht zuletzt in Anbetracht der erheblichen Zweifel daran, worauf auch di e RAD-Ärztin hinwies - die gesundheitliche Ver schlechterung sowie die laut Dr. G.___
damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit
nicht glaubhaft zu belegen. Hiezu bleibt festzuhalten, dass sowohl der behan deln de Dr. J.___ am 28. Mai 2012 (Urk. 6/26/2 Ziff.
1.6) wie auch Dr.
G.___ - im Gutachten von Dr. C.___ referierten Bericht vom 14. Mai 2012 (Urk. 6/39/5-6) - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten, die je doch im Rahmen der Invaliditätsbemessung vom
24. Januar 2013 unberück sichtigt blieb und gemäss Dr. C.___ ab dem Zeitpunkt der Begutachtung ( nach einer Eingewöhnung ) einer vollständigen Arbeitsfähigkeit nicht mehr entgegen stand. Im Weiteren ist i n Bezug auf den stationären Aufenthalt in der psy chia trischen Klinik vom 19.
Juni bis 9. Juli 2014 zu bemerken , dass allein dadurch keine Verschlechterung glaubhaft gemacht wird, war doch die Beschwerde füh rerin vor der Begutachtung durch Dr. C.___ bereits wiederholt hospitalisiert, ohne
dass dies zu einer anhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte.
An dieser Schlussfolgerung vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, die Fest stellungen der RAD-Ärztin seien nicht geeignet, die fachärztlicherseits ge stellte Diagnose umzustossen, nichts zu ändern. Der Einschätzung von med. pract . I.___
kommt keine entscheidrelevante Bedeutung zu, denn letztlich obliegt dem Gericht die rechtlichen Würdigung, ob die Beschwerdeführerin die Veränderung h inreichend glaubhaft belegt hat, wovon hier nicht gesprochen werden kann.
Nach dem Gesagten wurde im Rahmen der Neuanmeldung eine erhebliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwer de abzuweisen ist. 5.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali de nversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerde führerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00336 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
29. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG lic . iur . Y.___ Centralbahnstrasse 4, 4002 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 197 1 , ohne Berufs bil dung und Mutter zweier Kinder (geboren 1989 und 200 0 ), arbeitete vom 12 . März 200 1 bis zum 3 0 . April 20 12 bei der Z.___ AG in A.___ als Bestücker in einem 100%-Pensum (Urk. 6 / 12 , Urk. 6/19 /1-2 ). Am 16. Januar 2012 kündigte sie das Arbeitsverhältnis (Urk. 6/19/8). 1.2
Am 2 6 . März 20 12 (Urk. 6/12) meldete sie sich
– nach erfolgter Früh erfassung (Urk. 6/7) - unter Hinweis auf körperliche sowie psychische Be schwer den zum Bezug von IV-Leistungen an . Die Sozial ver sicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen (Urk. 6 / 20 , Urk. 6 / 26 ) und er werb lichen Ver hält nisse (Urk. 6/16, Urk. 6 /1 9 ) ab und
zog ein durch den
Krankentag geldver sicherer veranlasstes
psychiatrisches Gutachten (Gutachten vom 9. September 201 2 [Urk. 6/39]) bei . Am 3 0. Juli 2012 (Urk. 6/33-34) teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund ihr es Gesundheitszustandes Ein gliederungs massnahmen nicht geeignet seien und die Arbeits ver mitt lung des halb abgeschlossen werde.
N ach durch ge führtem
Vor be scheid ver fahren (Urk. 6 / 42 ) verneinte die IV-Stelle mit Ver fü gung vom 2 4 . Januar 201 3 (Urk. 6 / 43 ) einen An spruch der Ver si cher ten auf eine Rente . Diese Ver fügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3
Am 2 4 . November 201 4
(Urk. 6/46) meldete sich die Versicherte
unter anderem unter Auf lage verschiedener Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der B.___ (Urk. 6/44) und unter Hinweis auf psychische Probleme seit 2011 er neut zum
Leistungs bezug an . Mit Vorbescheid vom 1 6 . Dezember 201 4 (Urk. 6 / 48 ) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass auf ihr neues Leistungs be gehren nicht eingetreten werde. Zudem wies sie die Beschwerdeführerin da rauf hin, dass eine erneute Prüfung des Leistungsanspruches nur möglich sei, wenn sie glaub haft darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach der Ver fügung vom 2 4. Januar 2013 in einer für den Anspruch erheblichen Weise ver ändert haben.
Nach Prüfung der dage gen er hobenen Einwände (Urk. 6/51 ) und nachgereichten
Arzt berichte (Urk. 6/49-50 ) trat die IV-Stelle mit Ver fügung vom 23 . Februar 201 5 (Urk. 2) auf das neue Gesuch nicht ein. 2.
Gegen die Verfügung vom 23 . Februar 201 5 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 17 . März 201 5 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte , die angefochtenen Ver fü gung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizi nischer Abklärungen beziehungsweise zur Einholung eines psy chi atrischen Gut achtens an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2) . Mit Beschwerde ant wort vom 6 . Mai 201 5 (Urk. 5 ) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Be schwerdeführerin am 8 . M ai 201 5 (Urk. 7 ) zur Kennt nis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wir d nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaub haft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Ab klärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berück sichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurück liegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hin wei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beur teilungs spiel raum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Ge richt die Be handlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu über prüfen, wenn das Eintreten strei tig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht ein treten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bund es gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachen än de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungs begehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Unter suchungs grundsatz von Amtes we gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts erhebliche n Sachver haltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des So zial ver sicherungsrechts , Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) in Verbindung mit Art.
69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S.
39 E. 4.1 [I 457/04 ]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a ).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) die Auf fas sung, mit dem neuen Gesuch sei eine wesentliche Veränderung der tat sächli chen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft dargelegt wor de n (S.
1) . Insbesondere führte sie aus, die medizinischen Abklärungen hät ten
er geben, dass eine Verdachts diagnose genannt w erde , die keine ge sicherte Diag nose sei und deshalb keinen dauer haften Ge sund heitsschaden be gründe . In Bezug auf die affektive Störung falle zudem auf, dass der mit geteilte psychopatho lo gi sche Befund keine schwer wiegenden Symptome nenne.
Im Ver gleich zum psy chia trischen Gutachten vom September 2012 hätten sich keine Hinweise für eine dauerhafte und wesentliche Ver änderung des Gesund heits zu standes finden lassen. In der Vernehmlassung wies sie sodann darauf hin, dass der Arzt ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) auch ohne Fach arzt titel für Psychiatrie in der Lage sei, die Kohärenz eines Arztberichts zu beurteilen (Urk. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk.
1) gel tend,
gemäss den Spezialisten und Fachärzten für Psychiatrie sei es zu einer rele van ten
Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen (S. 7 Ziff. 9). Ins be son dere sei den beiden Berichten der B.___ vom
4. August respek tive 2 2. Dezember 2014 zu entnehmen, dass die ursprünglich Anfang 2012 ge stellte Diagnose einer Anpassungsstörung mit anderen beherrschenden Gefühls zu stän den (ICD-10 F43.2) nicht mehr im Vordergrund stehe und nun eine bipo lare affek tive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6) , und ein Ver dacht auf eine Persönlichkeitsstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F60.9), festgestellt worden sei en . Diese neuen Diagnosen würden darauf hin weisen, d ass sich ihr Gesundheitszustand seit ihrer ersten psychischen Erkran kung und Hospitalisation verschlechtert habe, sei doch davon auszugehen, dass neuen Diagnosen auch eine Veränderung de s Gesund heits zustandes vorangehe. Auf jeden Fall lägen mit den neuen Diagnosen die vom Bundesgericht gefor derten Anhaltspunkte für eine solche Verschlechterung vor, was eine erneute Prüfung durch die Invalidenversicherung rechtfertige (S. 6 Ziff. 6) .
2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin vom 2 4 . November 201 4 (Urk. 6/46) zu Recht nicht ein ge tre ten ist. Prozess thema bildet somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sin ne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich die tat sächlichen Ver hältnisse seit der rentenablehnenden Ver fü gung vom 24. Januar 2013 (Urk. 6/43)
bis zum Er lass des
angefochtenen Entscheids (Urk. 2) in einer für den Anspruch er heblichen Weise geändert haben (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 ). 3. 3.1
D ie rentenabweisende Verfügung vom 24. Januar 2013 (Urk. 6/ 4
3) stützte sich im Wesentlichen auf das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag ge ge bene psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. September 2012 (Urk. 6/39).
Dr. C.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittel gradige depres si ve Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und eine Panik störung
(ICD-10 F41.0; S.
1 4
Ziff. 5.1). In seiner Beurteilung hielt er fest (S.
13 ff. Ziff. 4), im Rahmen der aktuellen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin zu nächst ein deutlich gequält wirkendes, leidendes Zustandsbild gezeigt, das sich dann aber nach dem Beizug eines Dolmetschers stark verändert und nur noch Symp tome einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syn drom be stan den h ätten . Die Symptomatik werde auch durch eine erhebliche Scham pro b le matik , reale Befürchtungen, keine Arbeit zu finden , und Zukunfts ängste ver ur sacht. Es sei der Beschwerdeführerin jedoch schon möglich, sich weiter um Arbeit zu bemühen; das letzte Vorstellungsgespräch sei im Juni/Juli erfolgt. Wegen der erfolglosen Bewerbungen sei sie weiter verunsichert und ge kränkt, so dass die von ihr beschriebenen Angstzustände und Panik attacken nachvollzieh bar seien. Bei Berücksichtigung des bisherigen Krank heitsverlaufes mit guter Sta bilisierung nach der ersten Hospitalisation seien eine zunehmende Einge wöhnung in die neue Lebenssituation und damit weniger angstbesetzte Reak tio nen auf erfolglose Bewerbungsgespräche zu er warten, sodass sich bei an die ser Problematik orientierter Psychotherapie auch die depressive Symptomatik inner halb eines Zeitraumes von sechs Wochen ab Begutachtungstermin soweit bes sern werde, dass die Beschwerdeführerin dann wieder mit einem Pensum von 50 % bei 100%iger Leistung arbeiten könne. Das Arbeits pensum könne dann alle zwei Wochen um 25 % gesteigert werden, so dass zehn Wochen nach dem Be gut ach tungstermin wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei einer 100%igen Leis tung für die berufliche Tätigkeit als An gelernte bestehe.
3 . 2
Im Rahmen der Neuanmeldung gingen im Wesentlichen die folgenden medizi nischen Berichte ein: 3.2.1
Im Bericht vom 4. August 2014 (Urk. 6/50) äusserten Dr. med. D.___ , Oberarzt, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract . E.___ , Stations ärz tin ,
B.___ , Privatklinik für Psychiatrie und Psycho therapie, ge stützt auf die Hospitalisation vom 1 9. Juni bis zum 9. Juli 2014, einen Ver dacht auf eine bipolare affektive Störung , gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6) , sowie auf eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9). Ferner diagnostizierten sie eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst [ICD-10 F41.0]) . Als somatische Diagnose nannten sie ober flächliche Ver letzungen mit Beteiligung mehrerer Regionen der oberen Extremitäten und mehreren Regionen der unteren Extremitäten (ICD-10 T00.6) , nach einem tät li chen Übergriff in F.___ . Die Beschwerdeführerin sei in stab ilem Zustand mit ausgeglichenem Stimmungsbild entlassen worden. 3.2. 2
Im Bericht vom 2 2. Dezember 2014 (Urk. 6/49) nannte der behandelnde
Dr.
med. univ. G.___ , Ober arzt, B.___ , H.___ , eine bipolare af fektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6). Ferner äusserte er einen Verdacht auf eine nicht näher bezeichnete Persönlich keits störung (ICD-10 F60.9).
Dr. G.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig
(vgl. auch Urk. 6/44/1-2) . Der psychopathologische Zustand habe sich seit Janu ar
2013 so verschlechtert, dass sie vom 1 9. Juni bis 9. Juli 2014 in der Psychia tri schen Klinik B.___ hospitalisiert gewesen sei. 3. 3
In der Stellungnahme vom 6. Januar 2015 (Urk. 6/54) hielt med. pract . I.___ , orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, zertifizier te medizinische Gutachterin SIM vom RAD, bezüglich des Be richtes von Dr. G.___ vom 2 2. Dezem ber 2014 (E.
3.2. 2
hievor ) fest, eine Ver dachts di agnose sei keine ge sicherte Diagnose und könne daher keinen dauer haften Ge sundheitszustand be gründen. In Bezug auf die
affektive Störung falle auf, dass der mitgeteilte psy chopathologische Befund keine schwer wiegenden Symptome nenne. Im Bericht vom 4. August 2014 werde zudem deut lich, dass die statio näre Behandlung im Rahmen einer psychoso zialen Be drohungs situation erfor derlich gewesen sei. Im Vergleich zum psychia trischen Gutachten vom Septem ber 2012 hätten sich keine Hinweise für eine dauerhafte und wesent liche Ver änderung des Gesundheitszu standes finden lassen . Der Gutachter habe im Sep tember 2012 festgestellt, dass keine dauerhafte Arbeits unfähigkeit be stehe. Zu sammenfassend sei eine wesent liche Veränderung nicht aus ge wiesen. 4 .
Zur Glaubhaftmachung der gesundheitlichen Verschlechterung beruft sich die Beschwerdeführerin auf die - auf entsprechende Aufforderung im Vorbescheid hin (Urk. 6/48) - im Einwandverfahren aufgelegten medizinischen Unterlagen (Urk. 6/49-50).
Aus dem Bericht der B.___ ergibt sich, dass die Beschwerde füh rerin vom 19. Juni bis zum 9. Juli 2014 erneut in stationärer psychiatrischer Behandlung war. Dieser ging ein tätlicher Übergriff voraus, bei dem sich die Be schwerdeführerin oberflächliche Verletzungen zugezogen hatte. Die Hospitalisa tion führte zu einer Besserung des Schlafes und der somatischen Symptome, so dass die Beschwerdeführerin in stabilem Zustand mit ausgeglichenem Stim mungs bild entlassen wurde. Dem Bericht sind indes keine Befunde zu ent neh men, welche sich mit einer manischen oder hypomanischen Episode in Einklang bringen liessen, weshalb Dr. D.___ und med. pract . E.___ wohl lediglich einen Verdacht auf eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6) beziehungsweise auf eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9) äusserten
(E. 3.2.1 hiervor) .
Diese auf einem blossen Verdacht gründenden Diagnosen b estätigte in der Folge der behandelnde Dr. G.___ ohne Weiteres, unterliess es indes darzulegen, wes halb sich
der Verdacht erhärtet haben sollte. Dem von ihm beschriebenen psy cho pathologischen Befund lässt sich für den Rechtsanwender nicht nachvoll zieh bar entnehmen , weshalb er die einer bipolaren Störung innewohnenden alter nie renden manischen und depressiven Episoden als gegeben erachtet . Dr. G.___ erläuterte auch nicht, weshalb er von seinen früher gestellten Diagnosen ( An passungs störung , Angst und Depression gemischt) - bei praktisch unverändert ge bliebenem psychopathologischem Befund (vgl. dazu seinen zwar nicht akten kundigen, aber im Gutachten von Dr. C.___ referierten Bericht vom 14. Mai 2012 ; vgl. Urk. 6/39/5-6 ) - abgerückt ist. Ebenso wenig geht aus dem Bericht her vor, worin die von Dr.
G.___ im Januar 2013 eingetretene , ohne weitere Be gründung postulierte psychopathologische Verschlechterung zu erblicken wäre, war doch die spätere Hospitalisation Mitte 2014 nicht auf diese, sondern
- wie dar gelegt - zur Hauptsache auf den kurz zuvor erlittenen Übergriff zurückzu führen.
Allein die neue Diagnose vermag - nicht zuletzt in Anbetracht der erheblichen Zweifel daran, worauf auch di e RAD-Ärztin hinwies - die gesundheitliche Ver schlechterung sowie die laut Dr. G.___
damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit
nicht glaubhaft zu belegen. Hiezu bleibt festzuhalten, dass sowohl der behan deln de Dr. J.___ am 28. Mai 2012 (Urk. 6/26/2 Ziff.
1.6) wie auch Dr.
G.___ - im Gutachten von Dr. C.___ referierten Bericht vom 14. Mai 2012 (Urk. 6/39/5-6) - eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten, die je doch im Rahmen der Invaliditätsbemessung vom
24. Januar 2013 unberück sichtigt blieb und gemäss Dr. C.___ ab dem Zeitpunkt der Begutachtung ( nach einer Eingewöhnung ) einer vollständigen Arbeitsfähigkeit nicht mehr entgegen stand. Im Weiteren ist i n Bezug auf den stationären Aufenthalt in der psy chia trischen Klinik vom 19.
Juni bis 9. Juli 2014 zu bemerken , dass allein dadurch keine Verschlechterung glaubhaft gemacht wird, war doch die Beschwerde füh rerin vor der Begutachtung durch Dr. C.___ bereits wiederholt hospitalisiert, ohne
dass dies zu einer anhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätte.
An dieser Schlussfolgerung vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, die Fest stellungen der RAD-Ärztin seien nicht geeignet, die fachärztlicherseits ge stellte Diagnose umzustossen, nichts zu ändern. Der Einschätzung von med. pract . I.___
kommt keine entscheidrelevante Bedeutung zu, denn letztlich obliegt dem Gericht die rechtlichen Würdigung, ob die Beschwerdeführerin die Veränderung h inreichend glaubhaft belegt hat, wovon hier nicht gesprochen werden kann.
Nach dem Gesagten wurde im Rahmen der Neuanmeldung eine erhebliche Ver schlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwer de abzuweisen ist. 5.
Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali de nversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00.-- werden der Beschwerde führerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Orion Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich