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IV.2015.00335

Hilfsmittel, zusätzliches Verschlussteil einer Unterschenkel-Orthese, Bericht SAHB ging von falscher Diagnose aus, Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2016-06-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 2009, leidet seit Geburt an einer kongenitalen Hemiparese rechts mit motorisch leichter funktioneller Einschränkung unklarer Ätiologie (Geburtsgebrechen Ziffer 390; Urk. 7/ 5 Ziff. 1.1 und 1.3) und unter zieht sich aus diesem Grund ärztlich verordneten physiotherapeutischen Be handlungen (Urk. 7/5 Ziff. 1.6 und 2.7). Die entsprechenden Kosten für die Zeit vom 22. Januar 2014 bis 31. Januar 2016 übernahm die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. September 2014 (Urk. 7/14, Anmeldung vom 28. Februar 2014, Urk. 7/2) .

Am 14. November 2014 ersuchte die Firma Z.___

bei der IV-Stelle um Kostengutsprache für eine Unterschenkel-Orthese im Um fang von insgesamt Fr. 2‘696.35 (Urk. 7/18). Die IV-Stelle holte in der Folge ei nen aktuellen medizinische n Bericht (Urk. 7/22) sowie eine Stellungnahme der Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB, Urk. 7/23) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/25) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 2‘447.50 an die Unterschenkel-Orthese gemäss Kostenvoranschlag vom 14. November 2014 (Urk. 7/28 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 18. Februar 2015 (Urk. 2) erhob die Mutter des Versi cherten am 17. März 2015 Beschwerde und beantragte die Übernahme auch der Kosten für das kleine Deckelteil (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

12. Mai 2015 beantragte die IV-Stelle, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, nachdem die vorliegend strittige Tarifposition zu Lasten der Orthopädiefirma gehe und nicht der versicherten Person anzulasten sei (Urk. 6 S. 1). Mit Verfü gung vom 8. Juni 2015 trat die zuständige Einzelrichterin auf die Beschwerde ein und setzte der IV-Stelle Frist an, um sich in materieller Hinsicht zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zu äussern (Urk. 8). Die Eingabe der IV-Stelle vom 18. Juni 2015 (Urk. 9) wurde dem Versicherten am 22. Juni 2015 zu gestellt (Urk. 10). Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 wurde die Z.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 11), welche am 31. Juli 2015 ihre Stellungnahme einreichte (Urk. 13). Mit Schreiben vom 20 . August 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 17), was den übrigen Parteien am 11. September 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 18). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Gegenstand des Verfahrens ist die Kostengutsprache für ein kleines Deckelteil für eine Unterschenkel-Orthese, wofür dem Kostenvoranschlag vom 14. November 2014 ein Betrag von insgesamt Fr. 248.85 zu entnehmen ist (Urk. 7/18). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- somit nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rah men einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er werbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter ver wenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin lehnte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) eine Kostenübernahme für die Position «…» (kleiner Deckelteil) ab mit der Be gründung, diese sei nicht notwendig. Der Fuss könne auch mit normaler Ver schlusstechnik fixiert werden (S. 1).

In ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2015 verwies die Beschwerdegegnerin sodann auf Art. 2 Abs. 3 HVI sowie die Beurteilung durch die SAHB, gemäss welcher das kleine Deckelteil nicht notwendig sei (Urk. 9). 3 .2

Demgegenüber berief sich die Mutter des Versicherten auf die Ausführungen des Kinderarztes Dr.

med. A.___, gemäss welchen der Beschwerdeführer nicht an einer schlaffen Lähmung sondern an einer spastischen Lähmung leide und demnach das kleine Deckelteil zwingend notwendig sei (Urk. 1, Urk. 3). 3 .3

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob das kleine Deckelteil als Ergänzung der Unterschenkel-Orthese zwingend notwendig ist und als einfach und zweckmäs sig gelten kann. 4 . 4. 1

Mit Mail vom 30. Oktober 2013 überwies der Kinderarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, den Beschwerdeführer an Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, speziell Neuropä diatrie. Dabei wies er auf den Zehenspitzengang rechtsbetont mit Inversion des rechten Fusses hin und führte aus, im Untersuch zeige sich ein deutlicher Hy pertonus, der rechte Fuss könne nur mit Mühe flektiert werden. Die Sehnenre flexe seien lebhaft, einen Babinski habe er nicht ausgelöst (Urk. 7/8). 4 . 2

Der Kinder neurologe

Dr. A.___

diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. April 2014 eine kongenitale Hemiparese rechts mit motorisch leichter funktioneller Einschränkung unklarer Ätiologie (Urk. 7/5 Ziff. 1.1). Der Zustand sei besse rungsfähig (Ziff. 1.4), der Versicherte benötige jedoch Physiotherapie sowie propriozeptive Schuheinbauten (Ziff. 1.6-7). Motorische Auffälligkeiten bestün den seit Geburt, insbesondere habe der Zehenspitzengang rechtsbetont auch nach Beginn des freien Gehens bis zur ersten Kontrolle am 8. Januar 2014 per sistiert (Ziff. 2.3). Es sei längerfristig mit einer leichten motorisch-funktionellen Einschränkung zu rechnen (Ziff. 2.5). 4. 3

Am 18. August 2014 führte Dr. A.___ ergänzend aus, die vorliegende zerebrale Läh mung sei tatsächlich angeboren (Urk. 7/17 Ziff. 1.1). Es bestehe eine Spasti zität im rechten oberen Sprunggelenk mit vermindertem Bewegungsumfang so wie gesteigerten Reflexen gegenüber links. Dies sei in geringerer Form auch an den oberen Extremitäten rechts zu beobachten (Ziff. 2.1). Die leichte kongeni tale Hemiparese rechts wirke sich aufgrund des nur leichten Zehenspitzengan ges und der nur leicht verminderten Kraft im Bereich der unteren Extremität nur auf die Geschwindigkeit des Gehens im Alltag aus (Ziff. 3.1). Bisher habe sich keine Einschränkung der intellektuellen Funktion ergeben, dies werde auch für später nicht erwartet (Ziff. 3.2). Der Versicherte habe zur Kontrakturenpro phylaxe und Verbesserung des Bewegungsumfangs im rechten oberen Sprung gelenk Ende des Jahres 2013 mit Physiotherapie einmal pro Woche begonnen (Ziff. 4). 4. 4

Nach einer Verlaufskontrolle am 13. August 2014 nannte Dr. A.___ am 2 6. August 2014 folgende Diagnosen (Urk. 7/22 S. 1): - leichte, kongenitale Hemiparese rechts mit motorisch leichter funktionel ler Einschränkung unklarer Ätiologie bei normalem kranialen MRI am 6. Februar 2014 - rezidivierende Kopfschmerzen primärer Genese, Differentialdiagnostisch Migräne ohne Aura bei möglicher familiärer Prädisposition mütterli cherseits

Seit der letzten Kontrolle gebe es gute Fortschritte in allen Entwicklungsberei chen, insbesondere bestünden auch motorisch eine bessere Motivation und ein verbessertes Gehen bei jedoch persistierendem Zehenspitzengang mit leichter Fussinnenrotation rechts. Funktionell sei der Beschwerdeführer im Alltag prak tisch nicht eingeschränkt . E r erhalte unverändert einmal wöchentlich Physio therapie (S. 1). 4. 5

Bei der Ablehnung der Kostenübernahme stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme der SAHB. Diese führte am 12. Dezember 2014 aus, ge mäss der ärztlichen Versorgung liege beim Versicherten eine Hemiparese vor, was bedeute, dass er an einer schlaffen Lähmung leide. Das kleine Deckelteil sei ihres Erachtens nicht notwendig, der gelähmte Fuss könne mit normaler Ver schlusstechnik in der Orthese genügend fixiert werden. Die Orthesen würden immer in Kombination mit geschlossenen Schuhen getragen, weshalb es keine zusätzliche Fixierung in der Orthese benötige (Urk. 7/23). 4. 6

Mit Schreiben vom 16. März 2015 wies Dr. A.___ darauf hin, dass beim Beschwerde führer eine spastische Lähmung rechts vorliege und nicht eine schlaffe Lähmung. Aus diesem Grund sei das kleine Deckelteil für die Unter schenkel-Orthese zwingend (Urk. 3). 5. 5.1

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der kongenitalen Hemi parese rechts eine Unterschenkel-Orthese benötigt. Strittig und vorliegend zu beurteilen ist einzig, ob das kleine Deckelteil im Betrag von Fr. 248.85 zwin gend erforderlich ist und als einfach und zweckmässig gelten kann.

Bei ihrer Beurteilung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellung nahme der SAHB. Dabei fällt auf, dass der zuständige Orthopädietechniker von einer Hemiparese im Sinne einer schlaffen Lähmung ausging (E. 4.5). Aus den übrigen medizinischen Berichten geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass beim Versicherten eine spastische Lähmung vorliegt, wie dies Dr. A.___ am 16. März 2015 denn auch ausdrücklich festgehalten hat (E. 4.6). Bereits im Überwei sungsmail vom 30. Oktober 2013 erwähnte Dr. B.___ einen deutlichen Hy pertonus, weshalb der rechte Fuss nur mit Mühe reflektiert werden könne (E. 4.1). Auch in seinem Bericht vom 18. August 2014 wies Dr. A.___ auf die beste hende Spastizität im rechten oberen Sprunggelenk hin (E. 4.3). Insgesamt be steht damit kein Zweifel daran, dass die SAHB in ihrer Stellungnahme von ei nem unzutreffenden medizinischen Sachverhalt ausgegangen ist. 5.2

Aus der Stellungnahme der Z.___ vom 31. Juli 2015 ergibt sich, dass das vorliegend strittige kleine Deckelteil eine Fassung über den Rist mit einem verstärkten Polster beinhaltet und mit der Verbindung zur Orthese eine Korrekturstellung des Fusses gewährleistet, die ein einfacher Klettverschluss, eventuell auch mit Polster, nicht hält (Urk. 13 S. 2). Diese zu sätzliche Halterung erscheint beim Beschwerdeführer, bei welchem eine spasti sche Lähmung und damit eine erhöhte Muskelspannung vorliegen, ohne Wei teres sinnvoll und notwendig. Dies wurde denn auch vom Kinderneurologen Dr. A.___ (E. 4.6) sowie dem zuständigen Orthopädietechniker der Z.___, welcher den Beschwerdeführer vor der Erstellung des Kostenvoranschlages ebenfalls untersucht hat, so beurteilt. Hinweise dafür, dass es eine einfachere und zweckmässigere Ausführung gäbe, liegen keine vor. 5.3

Zusammenfassend ist gestützt auf die übereinstimmenden und nachvollziehba ren Berichte von Dr. A.___ sowie der beigeladenen Herstellerfirma Z.___ davon auszugehen, dass das kleine Deckelteil ein not wendiger und dabei einfacher und zweckmässiger Bestandteil der Unterschen kel-Orthese für den Beschwerdeführer bildet, welcher an einer spastischen Läh mung leidet.

D ie Kosten für das kleine Deckelteil (Position «…») in der Höhe von Fr. 248.85 gemäss Kostenvoranschlag der Z.___ vom 14. November 2014 (Urk. 7/28) sind daher von der Beschwerdegegnerin zu tragen . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Februar 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenübernahme für das beantragte kleine Deckelteil (Position «…») in der Höhe von Fr. 248.85 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächKübler-Zillig

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 2009, leidet seit Geburt an einer kongenitalen Hemiparese rechts mit motorisch leichter funktioneller Einschränkung unklarer Ätiologie (Geburtsgebrechen Ziffer 390; Urk. 7/

E. 1.1 und 1.3) und unter zieht sich aus diesem Grund ärztlich verordneten physiotherapeutischen Be handlungen (Urk. 7/5 Ziff. 1.6 und 2.7). Die entsprechenden Kosten für die Zeit vom 22. Januar 2014 bis 31. Januar 2016 übernahm die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. September 2014 (Urk. 7/14, Anmeldung vom 28. Februar 2014, Urk. 7/2) .

Am 14. November 2014 ersuchte die Firma Z.___

bei der IV-Stelle um Kostengutsprache für eine Unterschenkel-Orthese im Um fang von insgesamt Fr. 2‘696.35 (Urk. 7/18). Die IV-Stelle holte in der Folge ei nen aktuellen medizinische n Bericht (Urk. 7/22) sowie eine Stellungnahme der Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB, Urk. 7/23) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/25) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 2‘447.50 an die Unterschenkel-Orthese gemäss Kostenvoranschlag vom 14. November 2014 (Urk. 7/28 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 18. Februar 2015 (Urk. 2) erhob die Mutter des Versi cherten am 17. März 2015 Beschwerde und beantragte die Übernahme auch der Kosten für das kleine Deckelteil (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

12. Mai 2015 beantragte die IV-Stelle, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, nachdem die vorliegend strittige Tarifposition zu Lasten der Orthopädiefirma gehe und nicht der versicherten Person anzulasten sei (Urk. 6 S. 1). Mit Verfü gung vom 8. Juni 2015 trat die zuständige Einzelrichterin auf die Beschwerde ein und setzte der IV-Stelle Frist an, um sich in materieller Hinsicht zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zu äussern (Urk. 8). Die Eingabe der IV-Stelle vom 18. Juni 2015 (Urk. 9) wurde dem Versicherten am 22. Juni 2015 zu gestellt (Urk. 10). Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 wurde die Z.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 11), welche am 31. Juli 2015 ihre Stellungnahme einreichte (Urk. 13). Mit Schreiben vom 20 . August 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 17), was den übrigen Parteien am 11. September 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 18). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Gegenstand des Verfahrens ist die Kostengutsprache für ein kleines Deckelteil für eine Unterschenkel-Orthese, wofür dem Kostenvoranschlag vom 14. November 2014 ein Betrag von insgesamt Fr. 248.85 zu entnehmen ist (Urk. 7/18). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- somit nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rah men einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er werbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter ver wenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin lehnte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) eine Kostenübernahme für die Position «…» (kleiner Deckelteil) ab mit der Be gründung, diese sei nicht notwendig. Der Fuss könne auch mit normaler Ver schlusstechnik fixiert werden (S. 1).

In ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2015 verwies die Beschwerdegegnerin sodann auf Art. 2 Abs. 3 HVI sowie die Beurteilung durch die SAHB, gemäss welcher das kleine Deckelteil nicht notwendig sei (Urk. 9). 3 .2

Demgegenüber berief sich die Mutter des Versicherten auf die Ausführungen des Kinderarztes Dr.

med. A.___, gemäss welchen der Beschwerdeführer nicht an einer schlaffen Lähmung sondern an einer spastischen Lähmung leide und demnach das kleine Deckelteil zwingend notwendig sei (Urk. 1, Urk. 3). 3 .3

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob das kleine Deckelteil als Ergänzung der Unterschenkel-Orthese zwingend notwendig ist und als einfach und zweckmäs sig gelten kann. 4 . 4. 1

Mit Mail vom 30. Oktober 2013 überwies der Kinderarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, den Beschwerdeführer an Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, speziell Neuropä diatrie. Dabei wies er auf den Zehenspitzengang rechtsbetont mit Inversion des rechten Fusses hin und führte aus, im Untersuch zeige sich ein deutlicher Hy pertonus, der rechte Fuss könne nur mit Mühe flektiert werden. Die Sehnenre flexe seien lebhaft, einen Babinski habe er nicht ausgelöst (Urk. 7/8). 4 . 2

Der Kinder neurologe

Dr. A.___

diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. April 2014 eine kongenitale Hemiparese rechts mit motorisch leichter funktioneller Einschränkung unklarer Ätiologie (Urk. 7/5 Ziff. 1.1). Der Zustand sei besse rungsfähig (Ziff. 1.4), der Versicherte benötige jedoch Physiotherapie sowie propriozeptive Schuheinbauten (Ziff. 1.6-7). Motorische Auffälligkeiten bestün den seit Geburt, insbesondere habe der Zehenspitzengang rechtsbetont auch nach Beginn des freien Gehens bis zur ersten Kontrolle am 8. Januar 2014 per sistiert (Ziff. 2.3). Es sei längerfristig mit einer leichten motorisch-funktionellen Einschränkung zu rechnen (Ziff. 2.5). 4. 3

Am 18. August 2014 führte Dr. A.___ ergänzend aus, die vorliegende zerebrale Läh mung sei tatsächlich angeboren (Urk. 7/17 Ziff. 1.1). Es bestehe eine Spasti zität im rechten oberen Sprunggelenk mit vermindertem Bewegungsumfang so wie gesteigerten Reflexen gegenüber links. Dies sei in geringerer Form auch an den oberen Extremitäten rechts zu beobachten (Ziff. 2.1). Die leichte kongeni tale Hemiparese rechts wirke sich aufgrund des nur leichten Zehenspitzengan ges und der nur leicht verminderten Kraft im Bereich der unteren Extremität nur auf die Geschwindigkeit des Gehens im Alltag aus (Ziff. 3.1). Bisher habe sich keine Einschränkung der intellektuellen Funktion ergeben, dies werde auch für später nicht erwartet (Ziff. 3.2). Der Versicherte habe zur Kontrakturenpro phylaxe und Verbesserung des Bewegungsumfangs im rechten oberen Sprung gelenk Ende des Jahres 2013 mit Physiotherapie einmal pro Woche begonnen (Ziff. 4). 4. 4

Nach einer Verlaufskontrolle am 13. August 2014 nannte Dr. A.___ am 2 6. August 2014 folgende Diagnosen (Urk. 7/22 S. 1): - leichte, kongenitale Hemiparese rechts mit motorisch leichter funktionel ler Einschränkung unklarer Ätiologie bei normalem kranialen MRI am 6. Februar 2014 - rezidivierende Kopfschmerzen primärer Genese, Differentialdiagnostisch Migräne ohne Aura bei möglicher familiärer Prädisposition mütterli cherseits

Seit der letzten Kontrolle gebe es gute Fortschritte in allen Entwicklungsberei chen, insbesondere bestünden auch motorisch eine bessere Motivation und ein verbessertes Gehen bei jedoch persistierendem Zehenspitzengang mit leichter Fussinnenrotation rechts. Funktionell sei der Beschwerdeführer im Alltag prak tisch nicht eingeschränkt . E r erhalte unverändert einmal wöchentlich Physio therapie (S. 1). 4.

E. 5 Bei der Ablehnung der Kostenübernahme stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme der SAHB. Diese führte am 12. Dezember 2014 aus, ge mäss der ärztlichen Versorgung liege beim Versicherten eine Hemiparese vor, was bedeute, dass er an einer schlaffen Lähmung leide. Das kleine Deckelteil sei ihres Erachtens nicht notwendig, der gelähmte Fuss könne mit normaler Ver schlusstechnik in der Orthese genügend fixiert werden. Die Orthesen würden immer in Kombination mit geschlossenen Schuhen getragen, weshalb es keine zusätzliche Fixierung in der Orthese benötige (Urk. 7/23). 4.

E. 5.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der kongenitalen Hemi parese rechts eine Unterschenkel-Orthese benötigt. Strittig und vorliegend zu beurteilen ist einzig, ob das kleine Deckelteil im Betrag von Fr. 248.85 zwin gend erforderlich ist und als einfach und zweckmässig gelten kann.

Bei ihrer Beurteilung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellung nahme der SAHB. Dabei fällt auf, dass der zuständige Orthopädietechniker von einer Hemiparese im Sinne einer schlaffen Lähmung ausging (E. 4.5). Aus den übrigen medizinischen Berichten geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass beim Versicherten eine spastische Lähmung vorliegt, wie dies Dr. A.___ am 16. März 2015 denn auch ausdrücklich festgehalten hat (E. 4.6). Bereits im Überwei sungsmail vom 30. Oktober 2013 erwähnte Dr. B.___ einen deutlichen Hy pertonus, weshalb der rechte Fuss nur mit Mühe reflektiert werden könne (E. 4.1). Auch in seinem Bericht vom 18. August 2014 wies Dr. A.___ auf die beste hende Spastizität im rechten oberen Sprunggelenk hin (E. 4.3). Insgesamt be steht damit kein Zweifel daran, dass die SAHB in ihrer Stellungnahme von ei nem unzutreffenden medizinischen Sachverhalt ausgegangen ist.

E. 5.2 Aus der Stellungnahme der Z.___ vom 31. Juli 2015 ergibt sich, dass das vorliegend strittige kleine Deckelteil eine Fassung über den Rist mit einem verstärkten Polster beinhaltet und mit der Verbindung zur Orthese eine Korrekturstellung des Fusses gewährleistet, die ein einfacher Klettverschluss, eventuell auch mit Polster, nicht hält (Urk. 13 S. 2). Diese zu sätzliche Halterung erscheint beim Beschwerdeführer, bei welchem eine spasti sche Lähmung und damit eine erhöhte Muskelspannung vorliegen, ohne Wei teres sinnvoll und notwendig. Dies wurde denn auch vom Kinderneurologen Dr. A.___ (E. 4.6) sowie dem zuständigen Orthopädietechniker der Z.___, welcher den Beschwerdeführer vor der Erstellung des Kostenvoranschlages ebenfalls untersucht hat, so beurteilt. Hinweise dafür, dass es eine einfachere und zweckmässigere Ausführung gäbe, liegen keine vor.

E. 5.3 Zusammenfassend ist gestützt auf die übereinstimmenden und nachvollziehba ren Berichte von Dr. A.___ sowie der beigeladenen Herstellerfirma Z.___ davon auszugehen, dass das kleine Deckelteil ein not wendiger und dabei einfacher und zweckmässiger Bestandteil der Unterschen kel-Orthese für den Beschwerdeführer bildet, welcher an einer spastischen Läh mung leidet.

D ie Kosten für das kleine Deckelteil (Position «…») in der Höhe von Fr. 248.85 gemäss Kostenvoranschlag der Z.___ vom 14. November 2014 (Urk. 7/28) sind daher von der Beschwerdegegnerin zu tragen . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

E. 6 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Februar 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenübernahme für das beantragte kleine Deckelteil (Position «…») in der Höhe von Fr. 248.85 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächKübler-Zillig

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00335

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom

9. Juni 2016 in Sachen X.___, geb. 2009 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Z.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 2009, leidet seit Geburt an einer kongenitalen Hemiparese rechts mit motorisch leichter funktioneller Einschränkung unklarer Ätiologie (Geburtsgebrechen Ziffer 390; Urk. 7/ 5 Ziff. 1.1 und 1.3) und unter zieht sich aus diesem Grund ärztlich verordneten physiotherapeutischen Be handlungen (Urk. 7/5 Ziff. 1.6 und 2.7). Die entsprechenden Kosten für die Zeit vom 22. Januar 2014 bis 31. Januar 2016 übernahm die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. September 2014 (Urk. 7/14, Anmeldung vom 28. Februar 2014, Urk. 7/2) .

Am 14. November 2014 ersuchte die Firma Z.___

bei der IV-Stelle um Kostengutsprache für eine Unterschenkel-Orthese im Um fang von insgesamt Fr. 2‘696.35 (Urk. 7/18). Die IV-Stelle holte in der Folge ei nen aktuellen medizinische n Bericht (Urk. 7/22) sowie eine Stellungnahme der Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB, Urk. 7/23) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/25) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 2‘447.50 an die Unterschenkel-Orthese gemäss Kostenvoranschlag vom 14. November 2014 (Urk. 7/28 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 18. Februar 2015 (Urk. 2) erhob die Mutter des Versi cherten am 17. März 2015 Beschwerde und beantragte die Übernahme auch der Kosten für das kleine Deckelteil (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

12. Mai 2015 beantragte die IV-Stelle, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, nachdem die vorliegend strittige Tarifposition zu Lasten der Orthopädiefirma gehe und nicht der versicherten Person anzulasten sei (Urk. 6 S. 1). Mit Verfü gung vom 8. Juni 2015 trat die zuständige Einzelrichterin auf die Beschwerde ein und setzte der IV-Stelle Frist an, um sich in materieller Hinsicht zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zu äussern (Urk. 8). Die Eingabe der IV-Stelle vom 18. Juni 2015 (Urk. 9) wurde dem Versicherten am 22. Juni 2015 zu gestellt (Urk. 10). Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 wurde die Z.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 11), welche am 31. Juli 2015 ihre Stellungnahme einreichte (Urk. 13). Mit Schreiben vom 20 . August 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 17), was den übrigen Parteien am 11. September 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 18). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Gegenstand des Verfahrens ist die Kostengutsprache für ein kleines Deckelteil für eine Unterschenkel-Orthese, wofür dem Kostenvoranschlag vom 14. November 2014 ein Betrag von insgesamt Fr. 248.85 zu entnehmen ist (Urk. 7/18). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- somit nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwe cke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rah men einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er werbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter ver wenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin lehnte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) eine Kostenübernahme für die Position «…» (kleiner Deckelteil) ab mit der Be gründung, diese sei nicht notwendig. Der Fuss könne auch mit normaler Ver schlusstechnik fixiert werden (S. 1).

In ihrer Stellungnahme vom 18. Juni 2015 verwies die Beschwerdegegnerin sodann auf Art. 2 Abs. 3 HVI sowie die Beurteilung durch die SAHB, gemäss welcher das kleine Deckelteil nicht notwendig sei (Urk. 9). 3 .2

Demgegenüber berief sich die Mutter des Versicherten auf die Ausführungen des Kinderarztes Dr.

med. A.___, gemäss welchen der Beschwerdeführer nicht an einer schlaffen Lähmung sondern an einer spastischen Lähmung leide und demnach das kleine Deckelteil zwingend notwendig sei (Urk. 1, Urk. 3). 3 .3

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob das kleine Deckelteil als Ergänzung der Unterschenkel-Orthese zwingend notwendig ist und als einfach und zweckmäs sig gelten kann. 4 . 4. 1

Mit Mail vom 30. Oktober 2013 überwies der Kinderarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, den Beschwerdeführer an Dr. med. A.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, speziell Neuropä diatrie. Dabei wies er auf den Zehenspitzengang rechtsbetont mit Inversion des rechten Fusses hin und führte aus, im Untersuch zeige sich ein deutlicher Hy pertonus, der rechte Fuss könne nur mit Mühe flektiert werden. Die Sehnenre flexe seien lebhaft, einen Babinski habe er nicht ausgelöst (Urk. 7/8). 4 . 2

Der Kinder neurologe

Dr. A.___

diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. April 2014 eine kongenitale Hemiparese rechts mit motorisch leichter funktioneller Einschränkung unklarer Ätiologie (Urk. 7/5 Ziff. 1.1). Der Zustand sei besse rungsfähig (Ziff. 1.4), der Versicherte benötige jedoch Physiotherapie sowie propriozeptive Schuheinbauten (Ziff. 1.6-7). Motorische Auffälligkeiten bestün den seit Geburt, insbesondere habe der Zehenspitzengang rechtsbetont auch nach Beginn des freien Gehens bis zur ersten Kontrolle am 8. Januar 2014 per sistiert (Ziff. 2.3). Es sei längerfristig mit einer leichten motorisch-funktionellen Einschränkung zu rechnen (Ziff. 2.5). 4. 3

Am 18. August 2014 führte Dr. A.___ ergänzend aus, die vorliegende zerebrale Läh mung sei tatsächlich angeboren (Urk. 7/17 Ziff. 1.1). Es bestehe eine Spasti zität im rechten oberen Sprunggelenk mit vermindertem Bewegungsumfang so wie gesteigerten Reflexen gegenüber links. Dies sei in geringerer Form auch an den oberen Extremitäten rechts zu beobachten (Ziff. 2.1). Die leichte kongeni tale Hemiparese rechts wirke sich aufgrund des nur leichten Zehenspitzengan ges und der nur leicht verminderten Kraft im Bereich der unteren Extremität nur auf die Geschwindigkeit des Gehens im Alltag aus (Ziff. 3.1). Bisher habe sich keine Einschränkung der intellektuellen Funktion ergeben, dies werde auch für später nicht erwartet (Ziff. 3.2). Der Versicherte habe zur Kontrakturenpro phylaxe und Verbesserung des Bewegungsumfangs im rechten oberen Sprung gelenk Ende des Jahres 2013 mit Physiotherapie einmal pro Woche begonnen (Ziff. 4). 4. 4

Nach einer Verlaufskontrolle am 13. August 2014 nannte Dr. A.___ am 2 6. August 2014 folgende Diagnosen (Urk. 7/22 S. 1): - leichte, kongenitale Hemiparese rechts mit motorisch leichter funktionel ler Einschränkung unklarer Ätiologie bei normalem kranialen MRI am 6. Februar 2014 - rezidivierende Kopfschmerzen primärer Genese, Differentialdiagnostisch Migräne ohne Aura bei möglicher familiärer Prädisposition mütterli cherseits

Seit der letzten Kontrolle gebe es gute Fortschritte in allen Entwicklungsberei chen, insbesondere bestünden auch motorisch eine bessere Motivation und ein verbessertes Gehen bei jedoch persistierendem Zehenspitzengang mit leichter Fussinnenrotation rechts. Funktionell sei der Beschwerdeführer im Alltag prak tisch nicht eingeschränkt . E r erhalte unverändert einmal wöchentlich Physio therapie (S. 1). 4. 5

Bei der Ablehnung der Kostenübernahme stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme der SAHB. Diese führte am 12. Dezember 2014 aus, ge mäss der ärztlichen Versorgung liege beim Versicherten eine Hemiparese vor, was bedeute, dass er an einer schlaffen Lähmung leide. Das kleine Deckelteil sei ihres Erachtens nicht notwendig, der gelähmte Fuss könne mit normaler Ver schlusstechnik in der Orthese genügend fixiert werden. Die Orthesen würden immer in Kombination mit geschlossenen Schuhen getragen, weshalb es keine zusätzliche Fixierung in der Orthese benötige (Urk. 7/23). 4. 6

Mit Schreiben vom 16. März 2015 wies Dr. A.___ darauf hin, dass beim Beschwerde führer eine spastische Lähmung rechts vorliege und nicht eine schlaffe Lähmung. Aus diesem Grund sei das kleine Deckelteil für die Unter schenkel-Orthese zwingend (Urk. 3). 5. 5.1

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der kongenitalen Hemi parese rechts eine Unterschenkel-Orthese benötigt. Strittig und vorliegend zu beurteilen ist einzig, ob das kleine Deckelteil im Betrag von Fr. 248.85 zwin gend erforderlich ist und als einfach und zweckmässig gelten kann.

Bei ihrer Beurteilung stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellung nahme der SAHB. Dabei fällt auf, dass der zuständige Orthopädietechniker von einer Hemiparese im Sinne einer schlaffen Lähmung ausging (E. 4.5). Aus den übrigen medizinischen Berichten geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass beim Versicherten eine spastische Lähmung vorliegt, wie dies Dr. A.___ am 16. März 2015 denn auch ausdrücklich festgehalten hat (E. 4.6). Bereits im Überwei sungsmail vom 30. Oktober 2013 erwähnte Dr. B.___ einen deutlichen Hy pertonus, weshalb der rechte Fuss nur mit Mühe reflektiert werden könne (E. 4.1). Auch in seinem Bericht vom 18. August 2014 wies Dr. A.___ auf die beste hende Spastizität im rechten oberen Sprunggelenk hin (E. 4.3). Insgesamt be steht damit kein Zweifel daran, dass die SAHB in ihrer Stellungnahme von ei nem unzutreffenden medizinischen Sachverhalt ausgegangen ist. 5.2

Aus der Stellungnahme der Z.___ vom 31. Juli 2015 ergibt sich, dass das vorliegend strittige kleine Deckelteil eine Fassung über den Rist mit einem verstärkten Polster beinhaltet und mit der Verbindung zur Orthese eine Korrekturstellung des Fusses gewährleistet, die ein einfacher Klettverschluss, eventuell auch mit Polster, nicht hält (Urk. 13 S. 2). Diese zu sätzliche Halterung erscheint beim Beschwerdeführer, bei welchem eine spasti sche Lähmung und damit eine erhöhte Muskelspannung vorliegen, ohne Wei teres sinnvoll und notwendig. Dies wurde denn auch vom Kinderneurologen Dr. A.___ (E. 4.6) sowie dem zuständigen Orthopädietechniker der Z.___, welcher den Beschwerdeführer vor der Erstellung des Kostenvoranschlages ebenfalls untersucht hat, so beurteilt. Hinweise dafür, dass es eine einfachere und zweckmässigere Ausführung gäbe, liegen keine vor. 5.3

Zusammenfassend ist gestützt auf die übereinstimmenden und nachvollziehba ren Berichte von Dr. A.___ sowie der beigeladenen Herstellerfirma Z.___ davon auszugehen, dass das kleine Deckelteil ein not wendiger und dabei einfacher und zweckmässiger Bestandteil der Unterschen kel-Orthese für den Beschwerdeführer bildet, welcher an einer spastischen Läh mung leidet.

D ie Kosten für das kleine Deckelteil (Position «…») in der Höhe von Fr. 248.85 gemäss Kostenvoranschlag der Z.___ vom 14. November 2014 (Urk. 7/28) sind daher von der Beschwerdegegnerin zu tragen . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Februar 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostenübernahme für das beantragte kleine Deckelteil (Position «…») in der Höhe von Fr. 248.85 hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Z.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächKübler-Zillig