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IV.2015.00334

Auch nach mehrmaliger interdisziplinärer Begutachtung ist trotz körperlicher und psychischer Beschwerden kein Rentenanspruch ausgewiesen

Zürich SozVersG · 2016-08-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1967 geborene X.___ , Mutter zweier Söhne (geboren 1986 und 1989), arbeitet seit Dezember 2001 als Mitarbeiterin Hauswirtschaft in einem Altersheim (Urk. 7/3 , Urk. 7/10 ). Ab 23. Februar 2004 wurde ihr vom Hausarzt auf grund eines Morbus Basedow, einer depressiven Stimmungslage, chroni scher Spannungskopfschmerzen sowie einer symptomatischen Helico - bacter

Pylori Gastritis vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/13 /5 ). Gestützt auf ein Attest des Vertrauens arztes der Pen sionskasse (Urk. 7/7 ) wurde das Arbeitspensum der Versicherten aus gesund heitlichen Gründen per 1. August 2005 von einem vollzeitlichen auf ein 50%iges Pensum reduziert (Urk. 8/10 /1 ). Die Pensionskasse erbrachte Vor schussleistungen "für die fehlende IV-Rente" (Urk. 7 /11).

Am 26. August 2005 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /3). Nach Abklärungen und Durchführung d es Vorbescheidverfahrens (Urk. 7 /25-29) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 27. September 2006 das Besteh en eines Rentenanspruchs (Urk. 7 /34). Das Sozi alversicherungsgericht hiess die von der Versicherten dagegen gerichtete Be schwerde mit Urteil vom 30. November 2007 im Verfahren IV.2006.00941 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts zurück-wies (Urk. 7 /42). 1.2

In Nachachtung des Gerichtsurteils ordnete die IV-Stelle eine interdiziplinäre Begutachtung der Versicherten im Y.___ an (Urk. 7 /46). Gestützt auf das Y.___ -Gutach ten vom 4. Dezember 2008 (Urk. 7 /52) wies sie das Rentengesuch der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/64-66) mit Verfügung vom 4. Februar 2010 erneut ab. Dies begründete sie damit , gemäss dem Y.___ -Gutachten könne die Versicherte in der angestammten Tätigkeit zu 80 % arbei ten, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % führe ( Urk. 7/78 ). Das Sozi alversicherungsgericht hiess die von der Versicherten dagegen erhobene Be schwerde mit dem Urteil IV.2010.00231 vom 29. Januar 2011 erneut in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts zurück wies (Urk. 7 /87 ).

1.3

In der Folge holte die IV-Stelle zunächst das neurologisch-psychiatrisch-neuro psychologische Gutachten der Klinik Z.___

vom 28. September 2011 ein ( Urk. 7/95). Gestützt auf die in der Expertise attestierte vollständige Arbeitsfä higkeit in de r bisherigen Tätigkeit stellte s ie der Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2011 erneut die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aus sicht ( Urk. 7/99). Wegen der von der Versicherten dagegen erhobenen Einwände ( Urk. 7/100, Urk. 7/103-104) unter Hinweis auf den Bericht vom 9. Januar 2012 des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___ ( Urk. 7/105 ; vgl. auch Urk. 7/106) holte die IV-Stelle eine zusätzliche Stellungnahme der Gutachter der Klinik Z.___ ein ( Urk. 7/109-111) . In der Folge liess die Versicherte den Bericht vom 21. Januar 2014 des B.___ zu den Akten reichen ( Urk. 7/119). Am 5. März 2014 ordnete die IV-Stelle eine weitere polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten an ( Urk. 7/122; vgl. auch Urk. 7/125 , Urk. 7/127 ).

Nach Erhalt des interdisziplinäre n neurologische n , internistische n , psychiatrische n , orthopädische n und neuropsychologische n Gutachten s der MEDAS C.___ vom 15. September 2014

( Urk. 7/129) stellte die IV-Stelle den Gutachtern ergänzende Frage n , welche mit Stellungnahme vom 5. November 2014 beantwortet wurden ( Urk. 7/133). Die Versicherte liess die Beweiskraft dieser Beurteilung bestreiten

( Urk. 7/140, Urk. 7/142) und reichte Bericht e von Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie und orthopädische Traumatologie , vom 19. Dezember 2014 ( Urk. 7/139) sowie des B.___ vom 27. Januar 2015 ( Urk. 7/141) ein. Nachdem med. pract . E.___ , Facharzt für Neurologie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) diese Berichte versicherungsmedizinisch gewürdigt und zum Schluss gelangt war, dass dadurch keine neuen medizinischen Tatsachen belegt würden, hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2015 an ihrer Haltung, dass kein Rentenanspruch bestehe, fest ( Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungs stelle für Ausländer, mit Eingabe vom 17. März 2015 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer halben Invalidenrente ( Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 14. April 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 1 7. Februar 2015

– und somit nach Inkrafttre ten der IV-Revision en 5 und 6a

– ergangen, wobei aber ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und auf grund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechts kräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertem poralrecht lichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals gel tenden Bestimmungen , ab

1. Januar 2008 auf die neuen Normen der 5. IV-Revision sowie ab 1. Januar 2012 auf die revidierten Bestimmungen der Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445

.; Urteil des Bundesgerichts I 428 /04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden - ver sicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustel len ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Zur A nnahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankun gen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztli cherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbs - fähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und sozio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhan den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleich - baren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig - keit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2 .

2.1.

Im Rückweisungsurteil IV.2010.00231 vom 2 9. Januar 2011 , E. 2 und 4, erwog das hiesige Gericht , die IV-Stelle sei bei Erlass der einen Rentenanspruch ver neinenden Verfügung vom 4. Februar 2010 gestützt auf das grundsätzlich beweiskräftige Y.___ -Gutachten vom 4. Dezember 2008 davon ausgegangen, dass eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 80 %

bestehe . Wegen der nach Erstellung des Y.___ -Gutachtens von den behandelnden Ärzten erhobenen neuen somatischen und psychischen Befunde – dokumentiert in MRI-Bildern der Halswirbelsäule vom 1 5. September 2009 sowie Berichten der psychiatrischen Poliklinik des F.___ vom 1 8. Novem - ber 2009 und der G.___ vom 9. Dezember 2009 – könnten die Schlüsse der Y.___ -Gutachter aber nicht ohne ergänzende neurolo gische und psychiatrische Abklärungen zur Frage, ob in der Zwischenzeit eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei, aufrechterhalten werden ( Urk. 7/87 S. 5 und 9 f.).

Diese Erwägungen sind sowohl für die Verwaltung wie auch für das Gericht verbindlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2010 vom 1 5. Februar 2011 ).

2.2

Die IV-Stelle begründete die erneute Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdeantwort damit , gestützt auf das Gutachten der MEDAS C.___ vom 1 5. September 2014 könne davon ausge gangen werden, dass es zwischenzeitlich zu einer gesundheitlichen Besserung gekommen und die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit und auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Das Gutachten würdige die Beschwerden umfassend und die gutachterlichen Schlussfolge rungen seien nachvollziehbar. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne schwere Arbeiten , ohne das Heben von mehr als 15 kg, ohne Überkopfarbeiten, ohne kniende und gebückte Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne ständiges Treppensteigen sowie ohne manuelle vibrie rende, stossende und schlagende Arbeiten. Aus psychiatrischer Sicht sei zwar eine leichtgradige psychische Störung objektiviert worden, diese habe aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Für die Nachvollziehbarkeit neuropsychologisch bedingter Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bedürfte es eines neurologischen oder psychiatrischen Leidens mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit, was bei der Beschwerdeführerin fehle. Bei der Invaliditätsbemessung könnten daher nur die orthopädisch bedingten Einschränkungen gemäss dem im Gutachten definierten Belastungsprofil berücksichtigt werden . Die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin Hauswirtschaft in der Cafeteria eines Altersheims habe gemäss dem Arbeitgeberfragebogen keine Arbeiten umfasst, welche nicht zumutbar seien. Mit den von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten medizinischen Berichten würden keine neuen Tatsachen dokumentiert, welche die Beweiskraft des Gutachtens in Frage zu stellen vermöchten. Ferner hätten die im Gutachten enthaltenen falschen Angaben betreffend Einreisedatum in die Schweiz, Arbeitsaufnahme etc. keinen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeits fähigkeit gehabt. Da kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ausgewiesen sei, bestehe kein Rentenanspruch ( Urk. 2, Urk. 6; vgl. auch Urk. 7/143). 2.3

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie sei im Jahr 2004 erkrankt und sei seither zu mindestens 50 % arbeitsunfähig, weshalb ihr eine halbe Rente zustehe. Die IV-Stellen hätten in letzter Zeit ständig versicherungs freundliche Berichte von Gutachterstellen erhalten, welche in einem schnellen routinemässigen Verfahren mit Untersuchungszeiten pro Fachdisziplin von maximal einer Stunde erstattet worden seien. Das Verhalten der Gutachter stellen rühre daher, dass diese von Aufträgen der IV-Stellen abhängig seien. Auf das Gutachten der MEDAS C.___ könne nicht abgestellt werden. Ihre Krank heiten dauerten bereits seit 11 Jahren und hätten sich trotz der langjährigen Behandlung chronifiziert . Sie arbeite mit letzter Kraft zu 50 % und sei nach der Arbeit total erschöpft. Der Orthopäde Dr. D.___ habe in seinem Bericht vom 1 9. Februar 2014 festgehalten, dass sie an neun verschiedenen Krankheiten leide und für leichte körperliche Arbeiten zu maximal 50 % arbeitsfähig sei. Der Psychiater Dr. H.___ habe bereits im Bericht vom 1 3. Juni 2008 festgestellt, dass sie wegen psychischer Beschwerden höchstens mit einem Beschäftigungs pensum von 50 % arbeiten könne. Der Psychiater Dr. I.___

(richtig: A.___ ) habe im Bericht vom 9. Januar 2012 eine mittelgradige bis schwere depressive Episode diagnostiziert und die 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Die Ärzte des B.___ hätten in ihrem Bericht vom 2 1. Januar 2014 festgehalten, dass sie psychisch und somatisch schwer erkrankt sei, deswegen täglich neun verschiedene Medikamente einnehmen müsse und in angepasster Tätigkeit maximal 50%ig arbeitsfähig sei. Schliesslich hätten auch der Psychiater Dr. med. J.___ und der Psychologe Dr. K.___

festgestellt, dass die Ärzte der MEDAS C.___ viele Beschwerden (Schlafprobleme, Rückenbeschwerden, Konzentrationsprobleme, Lust- und Kraftlosigkeit, Müdig keit, Schmerzen, Parästhesien, sozialer Rückzug, Verlust von Selbstvertrauen etc.) nur oberflächlich aufgenommen hätten. Angesichts der divergierenden Meinung der Fachärzte habe sie gegen eine neutrale Begutachtung nichts ein zuwenden ( Urk. 1). 3. 3.1

Laut dem internistisch-allgemein-me dizinischen, neurologischen und psychiat rischen Y.___ -Gutachten vom 4. Dezember 2008 , welches auf Untersu chungen vom 12. November 2008 basiert, litt die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren unter Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Rückenschmerzen und Schulterschmerzen rechts, Ma genschmerzen, Blähungen und Verstopfung. Bei der Schilddrüse sei im Ap ril/Mai 2008 wieder eine Überfunktion auf getreten , welche medikamentös behandelt werde . Die inter nistische Untersuchung mit Laborabklärung ergab weitgehend unauffällige Be funde, insbesondere war die Schilddrüse nicht ver grössert und die Schilddrü senfunktion im Normberei ch (Urk. 7 /52 S. 5 ff.). Der psychiatrische Teilgutachter erhob eine leichte depressive Störung im Sinne einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0). Die Tatsache, dass die Be schwerdeführerin seit vielen Jahren die Stimme ihres verstorbenen Vaters hört e , wurde von ihm nicht als Symptom einer Schizophrenie interpretiert. Es sei durchaus verbreitet, dass Menschen aus dem Kulturkreis der Beschwerdeführerin mit den Verstorbenen in Gedanken kommunizieren und deren Stimmen hören würden. Wesentlich sei zudem, dass keine anderen Symptome einer Schizo phrenie vorhanden seien (Urk. 7 /52 S. 7 ff.). Der neurologische Teilgutachter hielt aufgrund seiner Untersuchungsbefunde fest, die von der Beschwerdefüh rerin geklagte Tagesmüdigkeit, Lust- und Kraft losigkeit sei in erster Linie mit einer Antriebsstörung aufgrund der bekannten depressiven Störung zu erklären. Zusätzlich bestehe eine Medikation mit sedie renden Substanzen. Zudem bestün den geringe Anhaltspunkte für das Vorliegen eines - von der Ausprägung her eher im Hintergrund stehenden - obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms. Die beklagten chronischen Nacken- und Kopfschmerzen mit Schmerzausstrahlung in den rechten Oberarm seien mit Blick auf die am 1. Februar 2007 konventio nell-radiologisch erhobenen altersentsprechenden, leichten degenerativen Ver änderungen als leichtes tendomyopathisches

Zervikalsyndrom zu interpre tieren . Die anlässlich der klinischen Untersuchung gezeigte mittelgradige Einschrän kung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule habe sich bei Ablenkung nicht mehr beobachten lassen. Zudem habe die Beschwerdeführerin chronische lum bale Rückenschmer zen sowie eine leichte Sensibilitätsstörung ventrolateral am rechten Oberschen kel beklagt. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine radi kuläre Reiz- bezie hung sweise sensomotorische Ausfalls ymptomatik im Bereich der unteren Ex tremitäten, die konventionelle Bildgebung der Lendenwirbelsäule lasse kaum degen erative Veränderungen erkennen (Urk. 7 /52 S. 11 ff.).

In der abschliessenden interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutach ter fest, im Vordergrund stehe die allgemeine Müdigkeit verbunden mit Rücken- und Nackenschmerzen. Aufgrund der leichten depressiven Episode sei die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 20 % einge schränkt. Die erhöhte Tagesmüdigkeit hänge vor allem auch mit der sedierenden Medikation zusammen. Die Serumspiegeluntersuchung habe eine erhebliche Überdosierung von Seroquel ergeben. In therapeutischer Hinsicht sei deshalb die starke Reduktion der Medikation zu empfehlen. Das auf geringgradige , radiolo gisch nachgewiesene degenerative Veränderungen zurückzuführende zerviko ze phale und lumbale Schmerzsyndrom habe aus neurologischer Sicht keinen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer anderen, körper lich leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit. Durch die subjektive Krank heitsempfindung und die Doppelbelastung in Haushalt und Beruf werde es für die Beschwerdeführerin wohl schwierig sein, die nötige Motivation aufzubrin gen, um ihr Arbeitspensum zu steigern. Rein medizinisch-theoretisch sei es ihr aber zumutbar, die nötige Willensanstrengung aufzubrin gen, um in der bisheri gen oder einer anderen körperlich leichten bis mittel schweren wechselbelasten den Tätig keit zu 80 % zu arbeiten . Über die Zeit gemittelt sei auch retrospektiv mindestens seit dem 1 3. Januar 2005 von einer derartigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7 /52 S. 15 ff.). 3.2

Die Ärzte der psychiatrischen Poliklinik des F.___ , welche bereits im Jahr 2005 bei der Beschwerdeführerin eine leichte depressive Störung festgestellt hatten, behandel ten sie vom 14. April bis 11. September 2009 ambulant . Zu Beginn bestand gemäss dem Abschlussbericht vom 1 8. November 2009 ein schwer depressives Zustandsbild mit Stimmenhören, wobei dieses im Zusam menhang mit der schweren depressiven Störung als psychotisches Symptom gewertet wurde. Im Verlauf der Behandlung kam bei den Ärzten wegen der

festgestellten regelmässig en Einnahme von

Temesta

der dringende Verdacht auf, dass die Beschwerdeführerin von Sedativa abhängig war. Zur Reduktion von Temesta und Optimierung der antidepressiven Behandlung orga nisierten sie deshalb einen stationären Aufenthalt in der G.___ ( Urk. 7/74/5).

MRI-Bilder der Halswirbelsäule vom 15. September 2009 zeigten eine mässige bis starke Spondylose und Osteochondrose mit rechtsbetont grossen Retrospon dylophyten im Segment C5/6, welche nach Beurteilung des Radiologen eine Ir ritation der austretenden Nervenwurzeln C6 rechts möglich erscheinen liess. Im Segment C6/7 wurde eine mittelgrosse bis grosse Diskushernie medio-lateral links mit Kompression der austretenden Nervenwur zel C7 links ersichtlich (Urk. 7 /71).

Vom 5. Oktober bis 13. November 2009 war die Be schwerdeführerin in der G.___ hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 9. Dezember 2009 ist zu entnehmen, dass sie weiterhin zu 50 % als Haus wirtschafterin arbei te te, sich aufgrund der neu aufgetretenen Diskushernie und der dadurch bedingten Verschlimmerung der vorbestehenden Schmerzen ihrer Ar beit kaum gewachsen fühlte und dekompensierte . In somatischer Hinsicht wird im Bericht erwähnt, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Diskusher nie ausstrahlende Schmerzen im linken Arm, besonders bei Elevation. Ein EEG vom 19. Oktober 2009 habe Hinweise auf eine eingelagerte Theta-Aktivität ergeben. Im Verlauf habe sich die depressive Symptomatik gebessert . Zudem habe die Einnahme der Benzodiazepine schrittweise reduziert werden können. Als psychiatrische Diagnosen führten die Ärzte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) sowie eine Störung durch Sedativa un d Hypnotika (F13.10) auf (Urk. 7 /75 S. 3 ff.).

Aufgrund der Symptomatik bei Abschluss der Behandlung diagnostizierten die Ärzte der psychiatrischen Poliklinik des F.___ i m Abschlussbericht vom 18. November 2009

eine leichte bis mittelgradige depres sive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.19) sowie eine Störung durch Sedativa, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig a bstinent (ICD-10: F13.20; Urk. 7 /74). 3.3

Am 1 6. Juni 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der IV-Stelle in der Klinik Z.___ neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch begutachtet . Das Gutachten wurde am 2 8. September 2011 fertiggestellt . Der neurologische Teilgutachter konnte keine ausreichenden Anhaltspunkte für

behindernde

Gesundheitsstörungen im zentralen und peripheren Nervensystem, der Wirb el säule sowie der paravertebralen Strukturen feststellen. Für die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beschwerden habe sich in der körperlichen Untersuchung kein ausreichendes Korrelat finden lassen. Angesichts der bei der Befundaufnahme beobachteten groben Diskrepanz zwischen den anamnesti schen Angaben zur Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten Eindruck, den die Beschwerdeführerin während der klinischen Untersuchung gemacht habe, sowie der starken Diskrepanz zwischen der in der formalen Prüfung demons trierten Bewegungseinschränkung und der freien Beweglichkeit ausserhalb der formalen Untersuchungssituation seien die Kriterien für eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Beschwerden als erfüllt anzusehen . Dies müsse bei der Bewertung der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beschwerden berücksichtigt werden. Insgesamt bestünden auch retrospektiv keine Anhalts punkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit aus neurologischer Sicht ( Urk. 7/95/11-13). Die eingehende psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung ergab die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0). Dem Teilgutachten ist z u entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angab, nach einer Radio-Jodtherapie etwa im Jahr 2004 seien Depressionen aufgetreten . Aktuell werde sie mit Venlafaxin antidepressiv medikamentös behandelt, worunter es angesichts des aktuellen psychischen Befunds einer nicht mehr krankheitswertigen subdepressiven Stimmung offen sichtlich zu einer Besserung des Störungsbilds im Vergleich zu den Vorberich ten gekommen sei. Aktuell seien insbesondere keine psychotischen Symptome erhoben worden, weshalb eine aktive/krankheitswertige Psychose nicht wahr scheinlich sei. In der neuropsychologischen Untersuchung habe sich kein aus reichender Hinweis für eine kognitive Störung ergeben, hingegen sei anlässlich der Testung der Eindruck einer bewusstseinsnahen Aggravatio n entstanden . Insgesamt hätten keine die Arbeitsfähigkeit mindernden Befunde erhoben wer den können, vielmehr sei von einer vollen Arbeits fähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit auszugehen. Mit Blick auf die Vorberichte, in welchen teils eine mittelgradige Depression diagnostiziert worden sei, könne im Sinne einer prag matischen Schätzung davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich in den Jahren 2008, 2009 und 2010 zumindest zeitweise mehr als zu 20 % a rbeitsunfähig gewesen sei . Gemäss dem

Bericht des Vertrauens arztes der Pensionskasse Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 1 3. Januar 2011 ( Urk. 7/85), habe damals nur noch eine leichte depressive Stimmung erhoben werden können. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass ab dem Jahr 2011 nur noch eine leichtgradige Depression und damit auch keine relevante Minderung der Arbeitsfähigkeit

mehr bestanden habe ( Urk. 7/95/30- 34 ; vgl. auch Urk. 7/109-111 ). 3.4

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie, behandelte die Beschwerdeführerin ab dem 1 4. September 201 1. Er hielt fest, in den letzten Monaten sei es trotz regelmässiger pychotherapeutischer Gespräche und psychopharmakologischer Behandlung zu einer starken Exazerbation der depressiven Symptomatik mit Schlafstörungen, Antriebs- und Energielosigkeit, eingeengtem Denken rund um die aktuell schwierige Lebenssituation, verstärkten Gefühlen der Ohnmacht und Hilflosigkeit sowie latent vorhandener Suizidalität gekommen. Im Beck Depres sions Inventar (BDI) habe die Beschwerdeführerin einen Summenwert von 46 erreicht, was für eine starke depressive Reaktion spreche. Diagnostisch sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig b i s schwere Episode (ICD-10: F33.1/F33.2) auszugehen. Vor diesem Hintergrund bestehe aktuell und prognostisch nur eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ent sprechend einem 50%-Pensum, welchem die Beschwerdeführerin aktuell nur mit Mühe und grossem Engagement sowie Pflichtbewusstsein nachzukommen ver möge ( Urk. 7/105; vgl. auch Urk. 7/106).

3.5

In einem Bericht vom 2 1. Januar 2014 beurteilten Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, Dr. med. M.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, Dr. med. N.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Dr. med. O.___ , Facharzt für Rheumatologie, med. pract . J.___ , Facharzt für Psych iatrie und Dr. phil. K.___ vom B.___ die Behandlungsmöglich keiten und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht. Sie diagnostizierten zunächst ein zervikozephales Schmerzsyndrom mit einer leichten Chondrose und rechtsseitig kleinen Retrospondylophyten im Segment C4/5, mit einer mässigen bis starken Spondylose und Osteochondrose mit rechtsbetont grossen Retrospondylophyten im Segment C5/6, wobei eine Irrita tion der austretenden Nervenwurzeln bei C6 rechts möglich sei, mit eine r star ke n

Osteochondrose , kleine n

Retrospondylophyten , einer mittelgrossen bis grossen Diskushernie medio-lateral links, einem vorwiegend diskogen bedingt eingeengten Neuroforamen im Segment C6/7 sowie einer Kompression der aus tretenden Nervenwurzel C7 links und mit links betont leichten Spondylarthro sen im Segment C7/Th 1. Als weitere Diagnosen erwähnten die Ärzte ein lum bovertebrales Schmerzsyndrom, Schmerzen in den Schultern beidseits bei einer Periar thritis humeruscapularis rechts und einem Impingementsyndrom der Schulter rechts , einen Status nach Supinationstrauma OSG rechts mit Läsion des lateralen Band-/Kapselapparates am 2 8. April 2010, ein Karpaltunnelsyndrom rechts mittelgradiger Ausprägung, einen Morbus Basedow (Erstdiagnose im Februar 2002), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Während der Chirurg Dr. D.___

und der Orthopäde Dr. M.___ in der klinischen Untersuchung einen paravertebralen Muskelhartspann erhoben, ergab die Untersuchung durch den Rheumatologen Dr. O.___ eine nicht verspannte paravertebrale Muskula tur. Der Rheumatologe wies sodann darauf hin, bei der Untersuchung der Rota tion der Halswirbelsäule und der Abduktion der Schultergelenke habe die Beschwerdeführerin jeweils ab 20° respektive ab 100° muskulär gegengespannt, bei Ablenkung habe aber jeweils eine deutlich bessere Beweglichkeit festgestellt werden können. Die Ärzte hielten fest, aus somatischer Sicht sei eine deutliche klinische Verschlechterung der Symptomatik im Bereich der Wirbelsäule mit seit einem Jahr deutlicher Verschlimmerung der Schmerzen eingetreten. Aus psychosomatischer und psychiatrischer Sicht seien eine belastungsabhängige Zunahme der Schmerzen und der Depression zu vermerken. Die Beschwerde führerin erklärte den Ärzten, sie könne noch leichte Haushaltarbeiten ausführen und daneben zu 50 % arbeiten. Der abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfä higkeit ist zu entnehmen, dass der Rheumatologe aus seiner Fachwarte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren konnte, hingegen in Überein stimmung mit der Position des Anästhesiologen festhielt, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Facetten ihrer Persön lichkeit aus schmerztherapeutischer Sicht n icht mehr zumutbar. Da sowohl der Chirurg als auch der Orthopäde eine optimistischere Einschätzung vertraten, einigten sich die Ärzte in ihrer Konsens-Beurteilung unter Berücksichtigung der Depression sowie der restlichen Diagnosen, des positiven und negativen Leis tungsbildes der Beschwerdeführerin sowie der beim Ehemann erhobenen Fremdanamnese auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer und somatischer Sicht sowohl für die bisherige als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit ( Urk. 7/119).

3.6

Im Auftrag der IV-Stelle erstellten Dr. med. P.___ , Facharzt für Neurolo gie, Dr. med. Q.___ , Facharzt für Allgemein e Innere M edizin, Dr. med. R.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , Dr. med. S.___ , Fach ärztin für o rthopädi sch e Chirurgie sowie lic . phil. T.___ , Neuropsychologe, von der MEDAS C.___

gestützt auf das Studium der zur Verfügung gestellten Akten sowie die persönliche Befragung und klinische Untersuchung der Beschwerde führerin in den einzelnen Fachbereichen am 6., 16., 1 7. und 2 3. Juni sowie am 4. Juli 2014 das interdisziplinäre Gutachten vom 1 5. September 201 4. Die Gut achter hielten zunächst fest, die Beschwerdeführerin arbeite seit Jahren als Mit arbeiterin in einem Altenzentrum im Schichtdienst und sei in den Bereichen Service, Reinigung und auch in der Wäscherei tätig. Seit 2003 arbeite sie nur noch in einem 50%igen Arbeitspensum, was sie mit einer reduzierten Kraft und Energie infolge einer Morbus Basedow-Erkrankung und der deswegen nötigen Radiojodtherapie erkläre . Damals seien die Schilddrüsenwerte im Gegensatz zu heute nicht stabil gewesen. In der Folge seien noch Nackenschmerzen, Schul terschmerzen und Rückenschmerzen aufgetreten, letztere vor allem in den letz ten drei Jahren. Zusätzlich klage die Beschwerdeführerin über Müdigkeit, Kraftlosigkeit und Schmerzen, welche sich im Verlauf nicht wesentlich gebessert hätten ( Urk. 7/129/3, Urk. 7/129/30).

Dem Gutachten ist sodann zu entnehmen, dass aus inter n medizinischer Sicht keine Befunde erhoben werden konnten, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen können. Insbesondere bestand bezüglich der frühe ren Diagnose eines Morbus Basedow eine euthyreote Stoffwechsellage. Hin sichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten chronischen Rücken beschwerden lumbal und zervikal mit Ausstrahlungen in beide Arme, zum rechten Bein und Schulterbeschwerden mit einer Stärke von 7-8 auf der 10-teiligen visuellen Analogskala hielten die Gutachter fest , objektivierbar seien aus orthopädischer Sicht zwar gewisse Segmentdegenerationen lumbal und zer vikal sowie im Zervikalbereich auch Diskuspathologien. In neurologischer Hin sicht verursachten diese Befunde jedoch keine klinisch- zervikoradikuläre oder lumboradikuläre Reizsymptomatik respektive sensomotorische Defizite. Zusätz lich bestehe eine beginnende Coxarthrose rechts und eine beginnende mediale Gonarthrose rechts. Aus neurologischer Sicht sei überdies ein Karpaltunnelsyn drom zu diagnostizieren, welches rechtsseitig nachgewiesen und linksseitig zu vermuten sei. Da es sich hierbei um ein in aller Regel gut behandelbares Krank heitsbild handle, resultiere daraus keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Inkonsistent sei, dass die Beschwerdeführerin wegen der angegebenen starken Schmerzen angeblich täglich 3000-4000 mg Dafalgan einnehme, die aktuelle Serumspiegelkontrolle aber keinen Wirkspiegel innerhalb der Schmerzgrenze des Labortests nachzuweisen vermocht hab

e. Deshalb sei die angegebene Schmerzintensität zu relativieren. Es hätten aber auch zahlreiche andere Befun dinkonsistenzen

festgestellt werden können, insbesondere im Rahmen der neu rologischen Begutachtung . Insgesamt hätten sowohl eine bewusste negative Antwortverzerrung in anamnestischer Hinsicht als auch mehrfache Hinweise auf eine Aggravation und eine teilweise nicht authentische Symptompräsenta tion festgestellt werden können ( Urk. 7/129/31 ).

Die psychiatrische Begutachtung ergab gute psychische Funktionen. Zwar zeig ten sich im Rahmen des Untersuchungsgesprächs lei chte Störungen der Vital gefühle , eine diskrete Antriebsminderung und streckenweise eine leichte Unsi cherheit . D er Gutachter wies aber darauf hin, d ie Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt weinerlich oder depressiv herabgestimmt gewirkt und sei stets selbstbewusst gewesen . Sie sei kommunikationsfähi g und flexibel, was durch die la ngjährige Arbeit im Schichtdiens t belegt werde. Sie könne auch vielfältige Aufgaben zugleich verrichten. Ferner habe sie den Eindruck vermittelt, bei guter Motivation durchsetzungsfähig und zielstrebig zu sein . Die beobachtete Müdig keit sei allenfalls medikamentös bedingt und wahrscheinlich auch motivational beeinflusst. Während der psychiatrischen Begutachtung hätten Hinweise für ein demonstratives Verhalten beobachtet werden können, beispielsweise hinsicht lich des gezeigten Aufmerksamkeitsniveaus, welches je nach Gesprächsthema und Interessenlage variiert habe. Deshalb müssten die rein subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin mit Vorsicht gewertet werden ( Urk. 7/129/25-30) . Auch die neuropsychologische Untersuchung habe nur eine leichte kognitive Beein trächtigung der Aufmerksamkeit, Gedächtnis- und Exekutivfunktionen ergeben, welche aus Sicht des neuropsychologischen Gutachters eine geringe Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit

im Sinne eine r Minderung der Leistungsfähigkeit um 10 % sowie eine r Reduktion der Präsenzzeit bei der Ar beit um 10 % zur Folge habe. Die im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung durchgeführte psychodiagnostische Testung mit dem BDI habe einen Wert von 51 Punkten ergeben. Bei einem Cut-off Wert von 29 von total 63 Punkten für eine schwere Depression spreche dies für subjektiv als schwerwiegend erlebte depressive Symptome ( Urk. 7/129/65-67).

Insgesamt sprächen d iese Befunde nicht für das Vorliegen einer mittelgradigen oder gar schweren depressiven Störung . Retro spektiv ergäben sich angesichts der Schwierigkeit, die anamnestischen Angaben verlässlich zu werten, Zweifel am Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, aufgrund der langen Dauer und eher geringen Schwankungsbreite der versicherungsmedizinisch objektiv feststellbaren leichtgradigen Symptomatik könne eine Dysthymie in Erwägung gezogen werden. Offensichtlich bestünden sodann leichte Störungen der Schmerzverarbeitung beziehungsweise der Beschwerdeverarbe itung mit verändertem Verhalten . Dabei handle es sich um vorwiegend psychosoziale Faktoren, welche bei d er Beurteilung der Arbeitsfä higkeit berücksichtigt werden müssten .

In d iagnostischer Hinsicht sei bei gesamthafter Betrachtung am ehesten von der Diagnose einer Verhaltensstörung bei körperlichen Störungen (ICD-10: F59) auszugehen . Zu d iskutieren sei auch die unterschiedliche Beurteilung der psychischen Befunde durch die Gutachter des Y.___ und der Klinik Z.___ auf der einen Seite und durch die behandelnden Psychiater auf der anderen Seite. Die Beurteilung von Dr. H.___ aus dem Jahr 2008, welcher eine chronische psychotische Erkrankung diagnostiziert habe , sei nicht nachvollziehbar, zumal diese Diagnose später nie mehr erwähnt worden sei und auch die Beschwerdeführerin selbst die Diagnose nicht nachvollziehen könne. Die Angaben von Dr. H.___ wirkten eher einseitig und sehr wohlwol lend.

Auch die Beurteilung von Dr. A.___ , welcher am 9. Januar 2012 eine mittelschwere oder schwere depressive Episode diagnostiziert habe, sei nicht nachvollziehbar. Dr. A.___ habe sehr stark auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt und habe unter anderem auf den hohen im BDI-Test erzielten Wert hingewiesen. Hierbei handle es sich jedoch um eine rein subjektiv e Selbstbeurteilungsskala. Angesichts des bereits im Rahmen der neu ropsychologischen Testung in der Klinik Z.___ gewonnenen Eindrucks einer bewusstseinsnahen Aggravation müssten rein subjektive anamnestische Anga ben der Beschwerdeführerin mit Vorsicht gewertet werden. Dies erkläre mög licherweise die unterschiedliche Bewertung des Gesundheitszustands in der ver sicherungsmedizinisch neutralen und in der Wertung unabhängigen Begutach tungssituation gegenüber derjenigen der behandelnden Psychiater , welche im therapeutischen Bündnis der Beschwerdeführerin zugewandt seien . Da sowohl in der Vergangenheit als auch gegenwärtig aus versicherungsmedizinischer Sicht nur leichte Beeinträchtigungen hätten objektiviert werden können, erscheine auch die zuletzt erfolgte interdisziplinäre Beurteilung des B.___ , wonach die Beschwerdeführerin nur zu 50 %

arbeitsfähig sei, als wenig substantiell und zu stark auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstellend. Dies gelte insbesondere für die psychiat rische Beurteilung ( Urk. 7/129/31-33).

In der abschliessenden interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, von den körperlichen Beschwerden

hätten l ed iglich die degenerativen Wirbel säulenveränderungen mit lumbo

- sowie zervikospondylogenem Syndrom jeweils ohne radikuläre Zeichen eine mässig reduzierte Rückenbelastbarkeit zur Folge. Weiter resultiere aus der beginnenden Coxarthrose rechtsbetont und der beginnenden medialen Gonarthrose rechts eine leicht verminderte Belastbarkeit des rechten Beines. Schliesslich sei eine leichte Minderung der anhaltenden grobmotorischen Belastbarkeit der Hände, insbesondere rechts, aufgrund des diagnostizierten Karpaltunnelsyndroms begründet. Daraus leite sich folgendes somatisches Zumutbarkeitsprofil ab:

Das Heben und Tragen von schweren Las ten über 15 kg sei nicht zumutbar, ebenso ständiges Arbeiten über Kopfhöhe und das Hantieren mit schlagenden, stossenden und vibrierenden Maschinen. Ferner seien Arbeiten in kniender, gebückter und in monotoner Zwangshaltung des Rückens nicht zumutbar wie auch Arbeiten mit ständigem Treppensteigen oder mit einer Zwangshaltung der Beine. Anhaltende grobmotorische belastende manuelle Tätigkeiten seien derzeit und bis zur Behandlung des rechtsbetonten Karpaltunnel-Syndroms ungünstig. Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Hausdienst eines Seniorenheims , welche gegenwärtig mit einem Beschäftigungspensum von 50 % ausgeübt werde, seien die Tätigkeiten, welche schwerer seien als die gemäss dem Zumutbarkeitsprofil geeigneten Arbeiten, nicht mehr zumutbar. Die innerhalb der Belastungsgrenzen liegenden Arbeiten könne sie aus somatischer Sicht ohne Einschränkungen ausüben. Lediglich aufgrund der psychiatrischen Diagnose mit der leichten neuropsy chologisch aus gewiesenen kognitiven Störung sei die Arbeitsfähigkeit um 20 % eingeschränkt. Für eine dem Gesundheitsschaden adaptierte Tätigkeit bestehe ebenfalls eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung gelte retrospektiv mindestens seit der Begutachtung im September 2011, wahrscheinlich bereits seit November 200 8. In somatischer Hinsicht gelte das bisherige Belastbarkeits profil wahrscheinlich retrospektiv für die letzten fünf Jahre. Bei dieser Beurtei lung seien Kontextfaktoren wie motivationale Gründe und persönliche Über zeugungen und das Krankheitsrollenverhalten nicht berücksichtigt worden. Diese Faktoren erklärten aber die Diskrepanz zwischen der subjektiv zu niedri gen Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit und der versicherungsmedizinisch deutlich höheren Bewertung ( Urk. 7/129/33-35).

In seiner Stellungnahme zu Ergänzungsfragen der IV-Stelle (vgl. Urk. 7/132) führte der psychiatrische Gutachter der MEDAS C.___ aus , in der fast vierstündi gen neuropsychologischen Untersuchung mit zwei Symptomvalidierungstests hätten keine Anhaltspunkte für eine deutliche Aggravation gefunden werden können. Deshalb seien die Untersuchungsresultate konsistent. Die erhobenen neuropsychologischen Funktionsstörungen könnten vor dem Hintergrund der von ihm diagnostizierten psych ischen Störung erklärt werden. B ei den nicht näher bezeichneten Verhaltensauffälligkeiten bei körperlichen Störungen und Faktoren (ICD-10: F59) handle es sich um eine Restkategorie , über welche kaum geforscht werde. Einen eindeutigen wissenschaftlichen Beleg für einen Zusam menhang zwischen der gestellten Diagnose und den kognitiven Einschränkun gen gebe es nicht.

Zu beachten sei aber, dass psychische Störungen oftmals kognitive Einschränkungen mit sich brächten und b ereits in der Vergangenheit psychische Einschränkungen der Beschwerdeführerin wie eine depressive Stim mungslage und eine extreme Müdigkeit beschrieben worden seien , welche in der Regel kognitive und mentale Einschränkungen zur Folge hätten .

Dement sprechend sei davon auszugehen, dass die im Rahmen der Begutachtung durch neuropsychologische Tests erhobenen leichte n kognitive n Defizite eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten ( Urk. 7/133). 3.7

In seinem Verlaufsbericht vom 1 9. Dezember 2014 stellte der behandelnde Chirurg Dr. D.___ vom B.___ verglichen mit dem Vorbericht des B.___ vom 2 1. Januar 2014 ( Urk. 7/119 /1 ) im Wesentlichen identische Diagnosen , mit Ausnahme des Ver dachts auf eine Rotatorenmanschettenruptur in der rechten Schulter mit/bei der bereits bekannten Periarthritis humeruscapularis und dem Impingementsyn drom . Eine Befundverschlechterung bei den bereits bekannten Diagnosen erwähnte er nicht. Ferner attestierte er der Beschwerdeführerin unverändert eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen des von ihm bereits im Bericht vom 2 1. Januar 2014 definierten Belastbarkeitsprofils ( Urk. 7/119/6, Urk. 7/139) .

Am 2 7. Januar 2015 nahm Dr. J.___ vom B.___ Stellung zum Gutachten der MEDAS C.___ . Er hielt fest, das psychiatrische Teilgutachten sei dermassen mangelhaft, dass darauf nicht abge stellt werden könne. Zunächst seien diverse biographische Daten in der Anam nese (genaue Einreise in die Schweiz, Nationalität, Arbeitsaufnahme) falsch auf genommen worden. Sodann seien die Beschwerden oberflächlich aufgenommen worden. Psychische Symptome wie sozialer Rückzug (keine Kontakte mit Arbeitskollegen ausserhalb der Arbeit), Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Verlust von Selbstvertrauen, Traurig keit und Schuldgefühle seien unberücksichtigt geblieben. Eine Fremdanamnese f ehle. Der Ehemann meine, die Beschwerdeführerin sei nach der Arbeit derart müde, dass sie nur noch liege. Der Haushalt werde grösstenteils vom Ehemann und vom Sohn besorgt . Die Fremdbeurteilung im B.___ mit der Hamilton-Depressions-Skala (HAMD) habe im Jahr 2013 eine mittelgradige Depression ergebe n , was mit dem klinischen Eindruck über einstimme. Zudem bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Der Beurteilung im Gutachten, dass entgegen der Beurteilung von Dr. H.___ keine Schizophrenie vorliege, könne gefolgt werden. Die psychiatrischen Diagnosen hätten zusammen mit den somatischen Diagnosen zur Folge, dass die Beschwerdeführerin auch in leidensangepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsun fähig sei ( Urk. 3/2). 4.

4.1

Das Gutachten der MEDAS C.___ vom 1 5. September 2014 beruht auf allseitigen medizinisch-somatischen und –psychiatrischen Untersuchungen, erging unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und der Vorakten . Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhängte und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfol gerungen. Das Gutachten ist damit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich voll beweiskräftig (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2

Zu beachten ist sodann Folgendes:

Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht , auf das Gutachten der MEDAS C.___

könne nicht abgestellt werden, weil diese von der IV-Stelle regelmässig Gutachtensaufträge erhalte und des halb nicht mehr als unabhängig gelten könne , ist auf BGE 137 V 210 hinzuweisen; in diesem Entscheid vom 2 8. Juni 2011 hat das Bundesgericht die Medizinischen Abklärungsstellen der Invalidenversicherung als verfassungskonform und der Europäischen Men schenrechtskonvention entsprechend qualifiziert. Konkrete Hinweise auf eine Befangenheit der Gutachter werden von der Beschwerdeführerin weder genannt, noch ergeben sich solche aus den Akten. Der von der Beschwerdeführerin erho bene Vorwurf, die Begutachtung habe knapp eine Stunde gedauert, wird bereits durch den Umstand widerlegt, dass die neurologische Untersuchung 90 Minuten dauerte ( Urk. 7/129/41).

Es fällt auf, dass in sämtlichen von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutach ten - sowohl im

Y.___ -Gutachten vom 4. Dezember 2008 ( Urk. 7/52/14) , in der Expertise der Klinik Z.___ vom 2 8. September 2011 ( Urk. 7/52/11-12) sowie im Gutachten der MEDAS C.___ vom 1 5. September 2014 ( Urk. 7/129/31 -32 )

- inkonsistentes Verhalten der Beschwerdeführerin im Sinne von Aggravation

beziehungsweise einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Beschwerden , einer nicht authentischen Symptompräsentation sowie einer bewussten negativen Antwortverzerrung in anamnestischer Hinsicht erwähnt wird .

Damit einher ging eine subjektiv zu geringe Selbsteinschätzung hinsicht lich des noch zumutbaren Arbeitspensums ( Urk. 7/52/17, Urk. 7/95/4, Urk. 7/95/12, Urk. 7/129/34). Diese wiederholt aus der versicherungsmedizini schen Optik gemachten Beobachtungen erscheinen glaubwürdig, zumal auch der behandelnde Rheumatologe Dr. O.___ vom B.___ beobachtete, dass die Beweglichkeit der Halswirbelsäule und der Schultergelenke bei Ablenkung der Beschwerdeführerin de utlich besser war und dass die Einnahme der verordneten Schmerzmedikamente im Medikamenten spiegel teilweise nicht nachweisbar war ( Urk. 7/119/ 2, Urk. 7/119/ 5 ). Demge genüber fällt auf, dass die behandelnden Ärzte, mit Ausnahme von Dr. O.___ , dieses Verhalten in ihren Berichten weder erwähnten noch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigten. Bereits aus diesem Grund kann zur Bestimmung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht auf ihre Stellungnahmen abgestellt werden , zumal invalidenversicherungsrechtlich nur dann eine rele vante Arbeitsunfähigkeit angenommen werden darf, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (vorstehend E. 1.2) .

Zwar wurde im MEDAS- Gutachten hinsichtlich der rechten Schulter k eine Diag nose gestellt, während Dr. D.___ im Verlaufsbericht vom 1 9. Dezember 2014 den Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur in der rechten Schulter mit/bei der bereits bekannten Periarthritis humeruscapularis und dem Impinge mentsyndrom erwähnte . Zu beachten ist aber, dass Dr. D.___ der Beschwer deführerin im Vergleich zu seinem Vorbericht vom 2 1. Januar 2014 eine unver änderte 50%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten attestierte ( Urk. 7/139), weshalb bezüglich der Schulter nicht von einer wesentlichen gesundheitlichen Verschlechterung auszugeh en ist. Zudem wurden d ie von der Beschwerdeführerin geklagten Schulterbeschwerden im MEDAS-Gutachten durchaus mitberücksichtigt ( Urk. 7/129/31, Urk. 7/129/42 , Urk. 7/129/48-49, Urk. 7/129/53). Die klinische Untersuchung des orthopädischen Teilgutachters ergab indessen keine schweren Einschränkungen ( Urk. 7/129/53) .

D er Gutachter wies darauf hin, die demonstrierte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit sei inkonsistent, da sich bei passiver Bewegung der Schultern eine normale Beweg lichkeit gezeigt habe ( Urk. 7/129/58) . Unter diesen Umständen erscheint es nachvollziehbar, dass die MEDAS-Gutachter hinsichtlich der Schultern keine Diagnose stellten. Im Übrigen anerkannten sie

bei der Festsetzung des

Zumut barkeitsprofil s , dass die Beschwerdeführerin keine ständigen Überkopfarbeiten mehr ausüben könne ( Urk. 7/129/33) .

Von den MEDAS-Gutachtern wurde sodann auch das beginnende Karpaltunnel syndrom berücksichtigt, allerdings unter Hinweis darauf, dass diese Diagnose lediglich zu einer leichten Minderung der grobmotorischen Belastbarkeit der Hände führe ( Urk. 7/129/33, Urk. 7/12 9/46 ). Auch die Ärzte des B.___ gingen nicht davon aus, dass diese Problematik die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt ( Urk. 7/119/1-2, Urk. 7/119/6-7).

Die orthopädischen und neurologischen Gutachter der MEDAS C.___

beurteilten die von der Wirbelsäule ausgehenden Beeinträchtigungen unter B erücksichti g ung sämtlicher, bereits von den Ärzten des B.___ erwähnten (vgl. Urk. 7/119/1), auf Röntgen- und MRI-Bildern objektivierten Befunde ( Urk. 7/129/54-59). Bei der Einschätzung der davon aus gehenden funktionellen Beeinträchtigungen berücksichtigten sie zusätzlich aber auch ihre klinischen Untersuchungsbefunde, insbesondere den Umstand, dass aus neurologischer Sicht weder eine

zervi koradikuläre oder lumboradikuläre Reizsymptomatik noch sensomotorische Defizite erhoben werden konnten, sowie die beobachteten Befundinkonsistenzen ( Urk. 7/129/31) . Dadurch lässt sich ihre im Vergleich zur Beurteilung der Ärzte des B.___ optimistischere Einschätzung der verbleibenden körperlichen Leistungsfähigkeit erklären.

Bei der vom psychiatrischen MEDAS-Gutachter diagnostizierten Verhalte nsstö rung bei körperlichen Störungen (ICD-10: F59) handelt es sich nicht um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2009 vom 1 7. September 2009, E. 5) oder eine andere, der Gruppe der somatoformen Störungen (ICD-10: F45) zuzuordnende Erkrankung. Dr. J.___

vom B.___

begründete seine Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) nicht ( Urk. 3/2, Urk. 7/119) , weshalb seine Diagnosestellung diejenige der MEDAS-Gutachter nicht zu erschüttern vermag.

Dem auf einer Untersuchung der Beschwerdefüh rerin vom 1 7. Juni 2014 basierenden psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS C.___

ist zu entnehmen, dass im bisherigen Verlauf von höchstens leichtgradige n depressive n Symptome n mit geringer Schwankungsbreite im Sinne einer Dys thymie

auszugehen sei . Dies wird vom psychiatrischen MEDAS-Gutachter damit begründet, dass die bisherigen versicherung sp s ychiatrischen Begutachtungen im Y.___ am 1 2. November 2008

( Urk. 7/52/7-11) sowie in der Klinik Z.___

am 1 6. Juni 2011 ( Urk. 7/95/15-34) lediglich eine leichtgradige Symptomatik (im Sinne einer leichten depressiven Episode beziehungsweise einer subdepressiven Stimmung ) ergeben hätten, und die subjektiven Angaben der Beschwerdeführe rin nicht verlässlich seien. Angesichts der immer wieder festgestellten Inkonsis tenzen im Verhalten der Beschwerdeführerin ist diese Beurteilung nachvollzieh bar . D ie zu stark auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin basierenden Beurteilungen der behandelnden Psychiater sind demgegenüber nicht geeignet, etwas anderes zu belegen. Zu beachten ist auch, dass die Ärzte des F.___ , Psychiatrische Polyklinik , in ihrem Bericht vom 1 0. April 2006 ( Urk. 7/20/1) sowie der Vertrauensarzt der Pensionskasse Dr. L.___ in seiner Untersuchung vom 7. Januar 2011 ebenfalls nur eine leicht depressive Stimmung feststellten ( Urk. 7/85/3). Zudem fällt auf, dass die Ärzte des F.___ , Psychiatrische Polyklinik , der Beschwerdeführerin am 2 4. Juli 2009, also unmittelbar n achdem sie den negativen Vorbescheid der IV-Stelle vom 1 6. Juni 2009 erhalten hatte , eine Verschlimmerung der Depression im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode attestierten ( Urk. 7/69) . Dies spricht dafür, dass die Schwankungen der Depression zumindest teilweise psy chosozialer Natur waren (vgl. vorstehende E. 1.3 ) und insofern invalidenversi cherungsrechtlich nicht von Belang sind. Der psychiatrische Gutachte r der Klinik Z.___ stellte bei seiner retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wonach die Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 bis 2010 wegen mittelgra diger depressiver Episoden zeitweise eine 20 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen habe, auf die Berichte der behandelnden Ärzte ab, was nach dem Gesagten nicht zulässig ist. Schliesslich überzeugt auch die in der Stellung nahme vom 2 7. Januar 2015 geäusserte Kritik am MEDAS-Gutachten durch Dr. J.___ nicht. Es ist nicht einzusehen und wurde von Dr. J.___ nicht weiter erläutert, inwiefern die Annahme teilweise falscher Daten hinsichtlich der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und der Arbeitsaufnahme einen Einfluss auf die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Gutachter gehabt haben könnte. Auch erweckt das Gutachten mitnichten den Eindruck einer nur oberflächlichen Befunderhebung. Praktisch sämtliche von Dr. J.___ erwähnten Symptome werden im MEDAS-Gutachten ebenfalls beschrieben, allerdings - unter Berücksichtigung der bereits erwähnten Inkon sistenzen – mit einer gewissen objektiven Distanz. Die Einschätzung von Dr. J.___ , bei der Beschwerdeführerin liege ein ( pathologischer sozialer) Rück zug vor, ist nicht nachvollziehbar. Den MEDAS-Gutachtern gab die Beschwer deführerin nämlich an, sich in der Schweiz wohl zu fühlen, gut integriert zu sein und gute Kontakte in der Familie zu haben; zudem bestünden spärliche Kontakte zu Arbeitskollegen, wobei sie schon immer wenige Kontakte nach aussen gehabt habe ( Urk. 7/129/22, Urk. 7/129/47, Urk. 7/129/52). Hinsichtlich des von Dr. J.___ erwähnten Ergebnisses der Fremdbeurteilung der Beschwer deführerin mittels der Hamilton-Depressions-Skala (HAMD), welche das Vorlie gen einer mittelgradigen Depression nahe lege, ist zu beachten, dass auch diese s

Diagnosewerkzeug teilweise auf subjektiven Angaben der Explorandin - etwa zum Bestehen von Schlafstörungen - beruht (vgl. dazu etwa https://de.wikipedia.org ). Schliesslich hat der psychiatrische MEDAS-Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. November 2014 überzeugend dar gelegt, dass die erhobenen neuropsychologischen Funktionsstörungen, welche zu einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, vor dem Hinter grund der diagnostizierten Verhaltensauffälligkeiten bei körperlichen Störungen und Faktoren (ICD-10: F59) erklärt werden können. Zu dieser Einschätzung gelangte auch med. pract . E.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 1 0. November 2014 ( Urk. 7/143/10-11). Insgesamt besteht folglich kein Grund, nicht auf die psychiatrische Beurteilung im Gutachten der MEDAS C.___ abzu stellen.

Als Indiz für die verbleibende Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist nicht zuletzt auch der Umstand zu beachten, dass sie nebst ihrer Arbeit im Rahmen eines 50%-Pensums im Seniorenheim laut ihren eigenen Angaben anlässlich der MEDAS-Begutachtung immer noch in wesentlichem Ausmass Haushaltarbeiten versieht ( Urk. 7/129/52). Darauf wiesen bereits die Gutachter des Y.___ zu Recht hin ( Urk. 7/52/17). 4.3

Abschliessend ergibt sich , dass vollumfänglich auf die im Gutachten der MEDAS C.___ vom 1 5. September 2014 attesti erte zumutbare Resta rbeitsfähig keit

von 80 % abgestellt werden kann . Diese gilt für die vom Gutachten abge deckte Zeit ab November 200 8. Aus dem Gutachten der MEDAS C.___

ergibt sich ferner, dass die Arbeitsfähigkeit für die Zeit vor November 2008 gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 4. Dezember 2008 bestimmt werden kann ( Urk. 7/129/ 34 ; vgl. auch vorstehend E. 2.1) . Demnach ist bereits ab dem 1 3. Januar 2005 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/ 52/16-17). 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht. 5.2

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend . Da die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Februar 2004 eingeschränkt ist (vgl. Urk. 7/13/5) , fällt der frühestmögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der einjährige n Wartezeit auf den Februar 2005 (vorstehend E. 1.4) , zumal gemäss der bis 3 1. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Version von Art. 48 IVG Leistungen für die zwölf der Anmeldung vorausgehenden Monate nachgezahlt werden . Gemäss den Feststellungen der Berufsberatung der IV-Stelle vom 1 6. Juni 2009 hätte die Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Arbeitsplatz im Jahr 2005 in einem Vollzeitpensum ein Jahreseinkommen von Fr. 51‘ 824.10 verdient ( Urk. 7/63 /1 ). Dieses Einkommen ist als Valideneinkommen einzusetzen. 5.3

Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz keine berufliche Ausbildung absol viert ( Urk. 7/3/3). Laut der Beurteilung der MEDAS C.___ ist ihr die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin Hausdienst in einem Seniorenheim nur mit gewissen Einschränkungen zumutbar.

A uch gemäss den Angaben der Arbeitgeberin in dem am 1 9. September 2005 zu Handen der IV- Stelle ausgefüllten Fragebogen vermochte sie bei einzelnen Verrichtungen (Reinigung, Arbeit in der Küche) den Anforderungen nicht mehr zu genügen ( Urk. 7/10/4-5). Deshalb rechtfertigt es sich, zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 abzustellen. Der standardi sierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfa che und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Frauen betrug gemäss der Tabelle TA 1 der LSE 2004 im Jahr 2004 Fr. 3 ' 893 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 05 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche ; im Internet abrufbar) sowie an die Nominallohnentwick lung anzupa s sen ( BFS , Schweizeri scher Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1. 2 . 93_I ], Total; 20 04: 116 . 6 ; 20 05: 117 . 9 ). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 49 ‘ 244 . 40

( Fr. 3‘893.-- x 12 : 40 x 41,7 : 116.6

x 117 . 9 ) im Vollzeitpensum sowie Fr. 39‘ 395.55 im noch zumutbaren 80%-Pensum . Selbst wenn bei grosszügiger Betrachtung zusätzlich ein leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 126 V 75) von 15 % berücksichtigt wird, resultiert, wird das Valideneinkommen von Fr. 51‘824.10 mit dem auf diese Weise ermittelten und auf das noch zumutbar e 80%-Pensum umgerechnete n Invalideneinkommen von Fr. 33‘486.20 ver glichen, bei einem invaliditätsbedingten Minderverdienst von Fr. 18‘337.90 ein Invaliditätsgrad von 35 % . Da damit die für die Entstehung eines Renten anspruchs relevante Schwelle von 40 % nicht erreicht wird (vorstehend E. 1.4) , hat die IV-Stelle einen solchen zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 800.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 1

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 ) und insofern invalidenversi cherungsrechtlich nicht von Belang sind. Der psychiatrische Gutachte r der Klinik Z.___ stellte bei seiner retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wonach die Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 bis 2010 wegen mittelgra diger depressiver Episoden zeitweise eine 20 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen habe, auf die Berichte der behandelnden Ärzte ab, was nach dem Gesagten nicht zulässig ist. Schliesslich überzeugt auch die in der Stellung nahme vom 2 7. Januar 2015 geäusserte Kritik am MEDAS-Gutachten durch Dr. J.___ nicht. Es ist nicht einzusehen und wurde von Dr. J.___ nicht weiter erläutert, inwiefern die Annahme teilweise falscher Daten hinsichtlich der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und der Arbeitsaufnahme einen Einfluss auf die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Gutachter gehabt haben könnte. Auch erweckt das Gutachten mitnichten den Eindruck einer nur oberflächlichen Befunderhebung. Praktisch sämtliche von Dr. J.___ erwähnten Symptome werden im MEDAS-Gutachten ebenfalls beschrieben, allerdings - unter Berücksichtigung der bereits erwähnten Inkon sistenzen – mit einer gewissen objektiven Distanz. Die Einschätzung von Dr. J.___ , bei der Beschwerdeführerin liege ein ( pathologischer sozialer) Rück zug vor, ist nicht nachvollziehbar. Den MEDAS-Gutachtern gab die Beschwer deführerin nämlich an, sich in der Schweiz wohl zu fühlen, gut integriert zu sein und gute Kontakte in der Familie zu haben; zudem bestünden spärliche Kontakte zu Arbeitskollegen, wobei sie schon immer wenige Kontakte nach aussen gehabt habe ( Urk. 7/129/22, Urk. 7/129/47, Urk. 7/129/52). Hinsichtlich des von Dr. J.___ erwähnten Ergebnisses der Fremdbeurteilung der Beschwer deführerin mittels der Hamilton-Depressions-Skala (HAMD), welche das Vorlie gen einer mittelgradigen Depression nahe lege, ist zu beachten, dass auch diese s

Diagnosewerkzeug teilweise auf subjektiven Angaben der Explorandin - etwa zum Bestehen von Schlafstörungen - beruht (vgl. dazu etwa https://de.wikipedia.org ). Schliesslich hat der psychiatrische MEDAS-Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. November 2014 überzeugend dar gelegt, dass die erhobenen neuropsychologischen Funktionsstörungen, welche zu einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, vor dem Hinter grund der diagnostizierten Verhaltensauffälligkeiten bei körperlichen Störungen und Faktoren (ICD-10: F59) erklärt werden können. Zu dieser Einschätzung gelangte auch med. pract . E.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 1 0. November 2014 ( Urk. 7/143/10-11). Insgesamt besteht folglich kein Grund, nicht auf die psychiatrische Beurteilung im Gutachten der MEDAS C.___ abzu stellen.

Als Indiz für die verbleibende Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist nicht zuletzt auch der Umstand zu beachten, dass sie nebst ihrer Arbeit im Rahmen eines 50%-Pensums im Seniorenheim laut ihren eigenen Angaben anlässlich der MEDAS-Begutachtung immer noch in wesentlichem Ausmass Haushaltarbeiten versieht ( Urk. 7/129/52). Darauf wiesen bereits die Gutachter des Y.___ zu Recht hin ( Urk. 7/52/17). 4.3

Abschliessend ergibt sich , dass vollumfänglich auf die im Gutachten der MEDAS C.___ vom 1 5. September 2014 attesti erte zumutbare Resta rbeitsfähig keit

von 80 % abgestellt werden kann . Diese gilt für die vom Gutachten abge deckte Zeit ab November 200 8. Aus dem Gutachten der MEDAS C.___

ergibt sich ferner, dass die Arbeitsfähigkeit für die Zeit vor November 2008 gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 4. Dezember 2008 bestimmt werden kann ( Urk. 7/129/ 34 ; vgl. auch vorstehend E. 2.1) . Demnach ist bereits ab dem 1 3. Januar 2005 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/ 52/16-17). 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht. 5.2

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend . Da die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Februar 2004 eingeschränkt ist (vgl. Urk. 7/13/5) , fällt der frühestmögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der einjährige n Wartezeit auf den Februar 2005 (vorstehend E. 1.4) , zumal gemäss der bis 3 1. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Version von Art. 48 IVG Leistungen für die zwölf der Anmeldung vorausgehenden Monate nachgezahlt werden . Gemäss den Feststellungen der Berufsberatung der IV-Stelle vom 1 6. Juni 2009 hätte die Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Arbeitsplatz im Jahr 2005 in einem Vollzeitpensum ein Jahreseinkommen von Fr. 51‘ 824.10 verdient ( Urk. 7/63 /1 ). Dieses Einkommen ist als Valideneinkommen einzusetzen. 5.3

Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz keine berufliche Ausbildung absol viert ( Urk. 7/3/3). Laut der Beurteilung der MEDAS C.___ ist ihr die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin Hausdienst in einem Seniorenheim nur mit gewissen Einschränkungen zumutbar.

A uch gemäss den Angaben der Arbeitgeberin in dem am 1 9. September 2005 zu Handen der IV- Stelle ausgefüllten Fragebogen vermochte sie bei einzelnen Verrichtungen (Reinigung, Arbeit in der Küche) den Anforderungen nicht mehr zu genügen ( Urk. 7/10/4-5). Deshalb rechtfertigt es sich, zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 abzustellen. Der standardi sierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfa che und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Frauen betrug gemäss der Tabelle TA 1 der LSE 2004 im Jahr 2004 Fr. 3 ' 893 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 05 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche ; im Internet abrufbar) sowie an die Nominallohnentwick lung anzupa s sen ( BFS , Schweizeri scher Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1. 2 . 93_I ], Total; 20 04: 116 . 6 ; 20 05: 117 .

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig - keit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2 .

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungs stelle für Ausländer, mit Eingabe vom 17. März 2015 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer halben Invalidenrente ( Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 14. April 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im Rückweisungsurteil IV.2010.00231 vom 2 9. Januar 2011 , E. 2 und 4, erwog das hiesige Gericht , die IV-Stelle sei bei Erlass der einen Rentenanspruch ver neinenden Verfügung vom 4. Februar 2010 gestützt auf das grundsätzlich beweiskräftige Y.___ -Gutachten vom 4. Dezember 2008 davon ausgegangen, dass eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 80 %

bestehe . Wegen der nach Erstellung des Y.___ -Gutachtens von den behandelnden Ärzten erhobenen neuen somatischen und psychischen Befunde – dokumentiert in MRI-Bildern der Halswirbelsäule vom 1 5. September 2009 sowie Berichten der psychiatrischen Poliklinik des F.___ vom 1 8. Novem - ber 2009 und der G.___ vom 9. Dezember 2009 – könnten die Schlüsse der Y.___ -Gutachter aber nicht ohne ergänzende neurolo gische und psychiatrische Abklärungen zur Frage, ob in der Zwischenzeit eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei, aufrechterhalten werden ( Urk. 7/87 S. 5 und 9 f.).

Diese Erwägungen sind sowohl für die Verwaltung wie auch für das Gericht verbindlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2010 vom 1 5. Februar 2011 ).

E. 2.2 Die IV-Stelle begründete die erneute Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdeantwort damit , gestützt auf das Gutachten der MEDAS C.___ vom 1 5. September 2014 könne davon ausge gangen werden, dass es zwischenzeitlich zu einer gesundheitlichen Besserung gekommen und die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit und auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Das Gutachten würdige die Beschwerden umfassend und die gutachterlichen Schlussfolge rungen seien nachvollziehbar. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne schwere Arbeiten , ohne das Heben von mehr als 15 kg, ohne Überkopfarbeiten, ohne kniende und gebückte Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne ständiges Treppensteigen sowie ohne manuelle vibrie rende, stossende und schlagende Arbeiten. Aus psychiatrischer Sicht sei zwar eine leichtgradige psychische Störung objektiviert worden, diese habe aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Für die Nachvollziehbarkeit neuropsychologisch bedingter Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bedürfte es eines neurologischen oder psychiatrischen Leidens mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit, was bei der Beschwerdeführerin fehle. Bei der Invaliditätsbemessung könnten daher nur die orthopädisch bedingten Einschränkungen gemäss dem im Gutachten definierten Belastungsprofil berücksichtigt werden . Die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin Hauswirtschaft in der Cafeteria eines Altersheims habe gemäss dem Arbeitgeberfragebogen keine Arbeiten umfasst, welche nicht zumutbar seien. Mit den von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten medizinischen Berichten würden keine neuen Tatsachen dokumentiert, welche die Beweiskraft des Gutachtens in Frage zu stellen vermöchten. Ferner hätten die im Gutachten enthaltenen falschen Angaben betreffend Einreisedatum in die Schweiz, Arbeitsaufnahme etc. keinen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeits fähigkeit gehabt. Da kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ausgewiesen sei, bestehe kein Rentenanspruch ( Urk. 2, Urk. 6; vgl. auch Urk. 7/143).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie sei im Jahr 2004 erkrankt und sei seither zu mindestens 50 % arbeitsunfähig, weshalb ihr eine halbe Rente zustehe. Die IV-Stellen hätten in letzter Zeit ständig versicherungs freundliche Berichte von Gutachterstellen erhalten, welche in einem schnellen routinemässigen Verfahren mit Untersuchungszeiten pro Fachdisziplin von maximal einer Stunde erstattet worden seien. Das Verhalten der Gutachter stellen rühre daher, dass diese von Aufträgen der IV-Stellen abhängig seien. Auf das Gutachten der MEDAS C.___ könne nicht abgestellt werden. Ihre Krank heiten dauerten bereits seit 11 Jahren und hätten sich trotz der langjährigen Behandlung chronifiziert . Sie arbeite mit letzter Kraft zu 50 % und sei nach der Arbeit total erschöpft. Der Orthopäde Dr. D.___ habe in seinem Bericht vom 1 9. Februar 2014 festgehalten, dass sie an neun verschiedenen Krankheiten leide und für leichte körperliche Arbeiten zu maximal 50 % arbeitsfähig sei. Der Psychiater Dr. H.___ habe bereits im Bericht vom 1 3. Juni 2008 festgestellt, dass sie wegen psychischer Beschwerden höchstens mit einem Beschäftigungs pensum von 50 % arbeiten könne. Der Psychiater Dr. I.___

(richtig: A.___ ) habe im Bericht vom 9. Januar 2012 eine mittelgradige bis schwere depressive Episode diagnostiziert und die 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Die Ärzte des B.___ hätten in ihrem Bericht vom 2 1. Januar 2014 festgehalten, dass sie psychisch und somatisch schwer erkrankt sei, deswegen täglich neun verschiedene Medikamente einnehmen müsse und in angepasster Tätigkeit maximal 50%ig arbeitsfähig sei. Schliesslich hätten auch der Psychiater Dr. med. J.___ und der Psychologe Dr. K.___

festgestellt, dass die Ärzte der MEDAS C.___ viele Beschwerden (Schlafprobleme, Rückenbeschwerden, Konzentrationsprobleme, Lust- und Kraftlosigkeit, Müdig keit, Schmerzen, Parästhesien, sozialer Rückzug, Verlust von Selbstvertrauen etc.) nur oberflächlich aufgenommen hätten. Angesichts der divergierenden Meinung der Fachärzte habe sie gegen eine neutrale Begutachtung nichts ein zuwenden ( Urk. 1). 3. 3.1

Laut dem internistisch-allgemein-me dizinischen, neurologischen und psychiat rischen Y.___ -Gutachten vom 4. Dezember 2008 , welches auf Untersu chungen vom 12. November 2008 basiert, litt die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren unter Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Rückenschmerzen und Schulterschmerzen rechts, Ma genschmerzen, Blähungen und Verstopfung. Bei der Schilddrüse sei im Ap ril/Mai 2008 wieder eine Überfunktion auf getreten , welche medikamentös behandelt werde . Die inter nistische Untersuchung mit Laborabklärung ergab weitgehend unauffällige Be funde, insbesondere war die Schilddrüse nicht ver grössert und die Schilddrü senfunktion im Normberei ch (Urk. 7 /52 S. 5 ff.). Der psychiatrische Teilgutachter erhob eine leichte depressive Störung im Sinne einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0). Die Tatsache, dass die Be schwerdeführerin seit vielen Jahren die Stimme ihres verstorbenen Vaters hört e , wurde von ihm nicht als Symptom einer Schizophrenie interpretiert. Es sei durchaus verbreitet, dass Menschen aus dem Kulturkreis der Beschwerdeführerin mit den Verstorbenen in Gedanken kommunizieren und deren Stimmen hören würden. Wesentlich sei zudem, dass keine anderen Symptome einer Schizo phrenie vorhanden seien (Urk. 7 /52 S. 7 ff.). Der neurologische Teilgutachter hielt aufgrund seiner Untersuchungsbefunde fest, die von der Beschwerdefüh rerin geklagte Tagesmüdigkeit, Lust- und Kraft losigkeit sei in erster Linie mit einer Antriebsstörung aufgrund der bekannten depressiven Störung zu erklären. Zusätzlich bestehe eine Medikation mit sedie renden Substanzen. Zudem bestün den geringe Anhaltspunkte für das Vorliegen eines - von der Ausprägung her eher im Hintergrund stehenden - obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms. Die beklagten chronischen Nacken- und Kopfschmerzen mit Schmerzausstrahlung in den rechten Oberarm seien mit Blick auf die am 1. Februar 2007 konventio nell-radiologisch erhobenen altersentsprechenden, leichten degenerativen Ver änderungen als leichtes tendomyopathisches

Zervikalsyndrom zu interpre tieren . Die anlässlich der klinischen Untersuchung gezeigte mittelgradige Einschrän kung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule habe sich bei Ablenkung nicht mehr beobachten lassen. Zudem habe die Beschwerdeführerin chronische lum bale Rückenschmer zen sowie eine leichte Sensibilitätsstörung ventrolateral am rechten Oberschen kel beklagt. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine radi kuläre Reiz- bezie hung sweise sensomotorische Ausfalls ymptomatik im Bereich der unteren Ex tremitäten, die konventionelle Bildgebung der Lendenwirbelsäule lasse kaum degen erative Veränderungen erkennen (Urk. 7 /52 S. 11 ff.).

In der abschliessenden interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutach ter fest, im Vordergrund stehe die allgemeine Müdigkeit verbunden mit Rücken- und Nackenschmerzen. Aufgrund der leichten depressiven Episode sei die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 20 % einge schränkt. Die erhöhte Tagesmüdigkeit hänge vor allem auch mit der sedierenden Medikation zusammen. Die Serumspiegeluntersuchung habe eine erhebliche Überdosierung von Seroquel ergeben. In therapeutischer Hinsicht sei deshalb die starke Reduktion der Medikation zu empfehlen. Das auf geringgradige , radiolo gisch nachgewiesene degenerative Veränderungen zurückzuführende zerviko ze phale und lumbale Schmerzsyndrom habe aus neurologischer Sicht keinen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer anderen, körper lich leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit. Durch die subjektive Krank heitsempfindung und die Doppelbelastung in Haushalt und Beruf werde es für die Beschwerdeführerin wohl schwierig sein, die nötige Motivation aufzubrin gen, um ihr Arbeitspensum zu steigern. Rein medizinisch-theoretisch sei es ihr aber zumutbar, die nötige Willensanstrengung aufzubrin gen, um in der bisheri gen oder einer anderen körperlich leichten bis mittel schweren wechselbelasten den Tätig keit zu 80 % zu arbeiten . Über die Zeit gemittelt sei auch retrospektiv mindestens seit dem 1 3. Januar 2005 von einer derartigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7 /52 S. 15 ff.). 3.2

Die Ärzte der psychiatrischen Poliklinik des F.___ , welche bereits im Jahr 2005 bei der Beschwerdeführerin eine leichte depressive Störung festgestellt hatten, behandel ten sie vom 14. April bis 11. September 2009 ambulant . Zu Beginn bestand gemäss dem Abschlussbericht vom 1 8. November 2009 ein schwer depressives Zustandsbild mit Stimmenhören, wobei dieses im Zusam menhang mit der schweren depressiven Störung als psychotisches Symptom gewertet wurde. Im Verlauf der Behandlung kam bei den Ärzten wegen der

festgestellten regelmässig en Einnahme von

Temesta

der dringende Verdacht auf, dass die Beschwerdeführerin von Sedativa abhängig war. Zur Reduktion von Temesta und Optimierung der antidepressiven Behandlung orga nisierten sie deshalb einen stationären Aufenthalt in der G.___ ( Urk. 7/74/5).

MRI-Bilder der Halswirbelsäule vom 15. September 2009 zeigten eine mässige bis starke Spondylose und Osteochondrose mit rechtsbetont grossen Retrospon dylophyten im Segment C5/6, welche nach Beurteilung des Radiologen eine Ir ritation der austretenden Nervenwurzeln C6 rechts möglich erscheinen liess. Im Segment C6/7 wurde eine mittelgrosse bis grosse Diskushernie medio-lateral links mit Kompression der austretenden Nervenwur zel C7 links ersichtlich (Urk. 7 /71).

Vom 5. Oktober bis 13. November 2009 war die Be schwerdeführerin in der G.___ hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 9. Dezember 2009 ist zu entnehmen, dass sie weiterhin zu 50 % als Haus wirtschafterin arbei te te, sich aufgrund der neu aufgetretenen Diskushernie und der dadurch bedingten Verschlimmerung der vorbestehenden Schmerzen ihrer Ar beit kaum gewachsen fühlte und dekompensierte . In somatischer Hinsicht wird im Bericht erwähnt, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Diskusher nie ausstrahlende Schmerzen im linken Arm, besonders bei Elevation. Ein EEG vom 19. Oktober 2009 habe Hinweise auf eine eingelagerte Theta-Aktivität ergeben. Im Verlauf habe sich die depressive Symptomatik gebessert . Zudem habe die Einnahme der Benzodiazepine schrittweise reduziert werden können. Als psychiatrische Diagnosen führten die Ärzte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) sowie eine Störung durch Sedativa un d Hypnotika (F13.10) auf (Urk. 7 /75 S. 3 ff.).

Aufgrund der Symptomatik bei Abschluss der Behandlung diagnostizierten die Ärzte der psychiatrischen Poliklinik des F.___ i m Abschlussbericht vom 18. November 2009

eine leichte bis mittelgradige depres sive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.19) sowie eine Störung durch Sedativa, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig a bstinent (ICD-10: F13.20; Urk. 7 /74). 3.3

Am 1 6. Juni 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der IV-Stelle in der Klinik Z.___ neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch begutachtet . Das Gutachten wurde am 2 8. September 2011 fertiggestellt . Der neurologische Teilgutachter konnte keine ausreichenden Anhaltspunkte für

behindernde

Gesundheitsstörungen im zentralen und peripheren Nervensystem, der Wirb el säule sowie der paravertebralen Strukturen feststellen. Für die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beschwerden habe sich in der körperlichen Untersuchung kein ausreichendes Korrelat finden lassen. Angesichts der bei der Befundaufnahme beobachteten groben Diskrepanz zwischen den anamnesti schen Angaben zur Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten Eindruck, den die Beschwerdeführerin während der klinischen Untersuchung gemacht habe, sowie der starken Diskrepanz zwischen der in der formalen Prüfung demons trierten Bewegungseinschränkung und der freien Beweglichkeit ausserhalb der formalen Untersuchungssituation seien die Kriterien für eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Beschwerden als erfüllt anzusehen . Dies müsse bei der Bewertung der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beschwerden berücksichtigt werden. Insgesamt bestünden auch retrospektiv keine Anhalts punkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit aus neurologischer Sicht ( Urk. 7/95/11-13). Die eingehende psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung ergab die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0). Dem Teilgutachten ist z u entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angab, nach einer Radio-Jodtherapie etwa im Jahr 2004 seien Depressionen aufgetreten . Aktuell werde sie mit Venlafaxin antidepressiv medikamentös behandelt, worunter es angesichts des aktuellen psychischen Befunds einer nicht mehr krankheitswertigen subdepressiven Stimmung offen sichtlich zu einer Besserung des Störungsbilds im Vergleich zu den Vorberich ten gekommen sei. Aktuell seien insbesondere keine psychotischen Symptome erhoben worden, weshalb eine aktive/krankheitswertige Psychose nicht wahr scheinlich sei. In der neuropsychologischen Untersuchung habe sich kein aus reichender Hinweis für eine kognitive Störung ergeben, hingegen sei anlässlich der Testung der Eindruck einer bewusstseinsnahen Aggravatio n entstanden . Insgesamt hätten keine die Arbeitsfähigkeit mindernden Befunde erhoben wer den können, vielmehr sei von einer vollen Arbeits fähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit auszugehen. Mit Blick auf die Vorberichte, in welchen teils eine mittelgradige Depression diagnostiziert worden sei, könne im Sinne einer prag matischen Schätzung davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich in den Jahren 2008, 2009 und 2010 zumindest zeitweise mehr als zu 20 % a rbeitsunfähig gewesen sei . Gemäss dem

Bericht des Vertrauens arztes der Pensionskasse Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 1 3. Januar 2011 ( Urk. 7/85), habe damals nur noch eine leichte depressive Stimmung erhoben werden können. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass ab dem Jahr 2011 nur noch eine leichtgradige Depression und damit auch keine relevante Minderung der Arbeitsfähigkeit

mehr bestanden habe ( Urk. 7/95/30- 34 ; vgl. auch Urk. 7/109-111 ). 3.4

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie, behandelte die Beschwerdeführerin ab dem 1 4. September 201 1. Er hielt fest, in den letzten Monaten sei es trotz regelmässiger pychotherapeutischer Gespräche und psychopharmakologischer Behandlung zu einer starken Exazerbation der depressiven Symptomatik mit Schlafstörungen, Antriebs- und Energielosigkeit, eingeengtem Denken rund um die aktuell schwierige Lebenssituation, verstärkten Gefühlen der Ohnmacht und Hilflosigkeit sowie latent vorhandener Suizidalität gekommen. Im Beck Depres sions Inventar (BDI) habe die Beschwerdeführerin einen Summenwert von 46 erreicht, was für eine starke depressive Reaktion spreche. Diagnostisch sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig b i s schwere Episode (ICD-10: F33.1/F33.2) auszugehen. Vor diesem Hintergrund bestehe aktuell und prognostisch nur eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ent sprechend einem 50%-Pensum, welchem die Beschwerdeführerin aktuell nur mit Mühe und grossem Engagement sowie Pflichtbewusstsein nachzukommen ver möge ( Urk. 7/105; vgl. auch Urk. 7/106).

3.5

In einem Bericht vom 2 1. Januar 2014 beurteilten Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, Dr. med. M.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, Dr. med. N.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Dr. med. O.___ , Facharzt für Rheumatologie, med. pract . J.___ , Facharzt für Psych iatrie und Dr. phil. K.___ vom B.___ die Behandlungsmöglich keiten und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht. Sie diagnostizierten zunächst ein zervikozephales Schmerzsyndrom mit einer leichten Chondrose und rechtsseitig kleinen Retrospondylophyten im Segment C4/5, mit einer mässigen bis starken Spondylose und Osteochondrose mit rechtsbetont grossen Retrospondylophyten im Segment C5/6, wobei eine Irrita tion der austretenden Nervenwurzeln bei C6 rechts möglich sei, mit eine r star ke n

Osteochondrose , kleine n

Retrospondylophyten , einer mittelgrossen bis grossen Diskushernie medio-lateral links, einem vorwiegend diskogen bedingt eingeengten Neuroforamen im Segment C6/7 sowie einer Kompression der aus tretenden Nervenwurzel C7 links und mit links betont leichten Spondylarthro sen im Segment C7/Th 1. Als weitere Diagnosen erwähnten die Ärzte ein lum bovertebrales Schmerzsyndrom, Schmerzen in den Schultern beidseits bei einer Periar thritis humeruscapularis rechts und einem Impingementsyndrom der Schulter rechts , einen Status nach Supinationstrauma OSG rechts mit Läsion des lateralen Band-/Kapselapparates am 2 8. April 2010, ein Karpaltunnelsyndrom rechts mittelgradiger Ausprägung, einen Morbus Basedow (Erstdiagnose im Februar 2002), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Während der Chirurg Dr. D.___

und der Orthopäde Dr. M.___ in der klinischen Untersuchung einen paravertebralen Muskelhartspann erhoben, ergab die Untersuchung durch den Rheumatologen Dr. O.___ eine nicht verspannte paravertebrale Muskula tur. Der Rheumatologe wies sodann darauf hin, bei der Untersuchung der Rota tion der Halswirbelsäule und der Abduktion der Schultergelenke habe die Beschwerdeführerin jeweils ab 20° respektive ab 100° muskulär gegengespannt, bei Ablenkung habe aber jeweils eine deutlich bessere Beweglichkeit festgestellt werden können. Die Ärzte hielten fest, aus somatischer Sicht sei eine deutliche klinische Verschlechterung der Symptomatik im Bereich der Wirbelsäule mit seit einem Jahr deutlicher Verschlimmerung der Schmerzen eingetreten. Aus psychosomatischer und psychiatrischer Sicht seien eine belastungsabhängige Zunahme der Schmerzen und der Depression zu vermerken. Die Beschwerde führerin erklärte den Ärzten, sie könne noch leichte Haushaltarbeiten ausführen und daneben zu 50 % arbeiten. Der abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfä higkeit ist zu entnehmen, dass der Rheumatologe aus seiner Fachwarte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren konnte, hingegen in Überein stimmung mit der Position des Anästhesiologen festhielt, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Facetten ihrer Persön lichkeit aus schmerztherapeutischer Sicht n icht mehr zumutbar. Da sowohl der Chirurg als auch der Orthopäde eine optimistischere Einschätzung vertraten, einigten sich die Ärzte in ihrer Konsens-Beurteilung unter Berücksichtigung der Depression sowie der restlichen Diagnosen, des positiven und negativen Leis tungsbildes der Beschwerdeführerin sowie der beim Ehemann erhobenen Fremdanamnese auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer und somatischer Sicht sowohl für die bisherige als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit ( Urk. 7/119).

3.6

Im Auftrag der IV-Stelle erstellten Dr. med. P.___ , Facharzt für Neurolo gie, Dr. med. Q.___ , Facharzt für Allgemein e Innere M edizin, Dr. med. R.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , Dr. med. S.___ , Fach ärztin für o rthopädi sch e Chirurgie sowie lic . phil. T.___ , Neuropsychologe, von der MEDAS C.___

gestützt auf das Studium der zur Verfügung gestellten Akten sowie die persönliche Befragung und klinische Untersuchung der Beschwerde führerin in den einzelnen Fachbereichen am 6., 16., 1 7. und 2 3. Juni sowie am 4. Juli 2014 das interdisziplinäre Gutachten vom 1 5. September 201 4. Die Gut achter hielten zunächst fest, die Beschwerdeführerin arbeite seit Jahren als Mit arbeiterin in einem Altenzentrum im Schichtdienst und sei in den Bereichen Service, Reinigung und auch in der Wäscherei tätig. Seit 2003 arbeite sie nur noch in einem 50%igen Arbeitspensum, was sie mit einer reduzierten Kraft und Energie infolge einer Morbus Basedow-Erkrankung und der deswegen nötigen Radiojodtherapie erkläre . Damals seien die Schilddrüsenwerte im Gegensatz zu heute nicht stabil gewesen. In der Folge seien noch Nackenschmerzen, Schul terschmerzen und Rückenschmerzen aufgetreten, letztere vor allem in den letz ten drei Jahren. Zusätzlich klage die Beschwerdeführerin über Müdigkeit, Kraftlosigkeit und Schmerzen, welche sich im Verlauf nicht wesentlich gebessert hätten ( Urk. 7/129/3, Urk. 7/129/30).

Dem Gutachten ist sodann zu entnehmen, dass aus inter n medizinischer Sicht keine Befunde erhoben werden konnten, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen können. Insbesondere bestand bezüglich der frühe ren Diagnose eines Morbus Basedow eine euthyreote Stoffwechsellage. Hin sichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten chronischen Rücken beschwerden lumbal und zervikal mit Ausstrahlungen in beide Arme, zum rechten Bein und Schulterbeschwerden mit einer Stärke von 7-8 auf der 10-teiligen visuellen Analogskala hielten die Gutachter fest , objektivierbar seien aus orthopädischer Sicht zwar gewisse Segmentdegenerationen lumbal und zer vikal sowie im Zervikalbereich auch Diskuspathologien. In neurologischer Hin sicht verursachten diese Befunde jedoch keine klinisch- zervikoradikuläre oder lumboradikuläre Reizsymptomatik respektive sensomotorische Defizite. Zusätz lich bestehe eine beginnende Coxarthrose rechts und eine beginnende mediale Gonarthrose rechts. Aus neurologischer Sicht sei überdies ein Karpaltunnelsyn drom zu diagnostizieren, welches rechtsseitig nachgewiesen und linksseitig zu vermuten sei. Da es sich hierbei um ein in aller Regel gut behandelbares Krank heitsbild handle, resultiere daraus keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Inkonsistent sei, dass die Beschwerdeführerin wegen der angegebenen starken Schmerzen angeblich täglich 3000-4000 mg Dafalgan einnehme, die aktuelle Serumspiegelkontrolle aber keinen Wirkspiegel innerhalb der Schmerzgrenze des Labortests nachzuweisen vermocht hab

e. Deshalb sei die angegebene Schmerzintensität zu relativieren. Es hätten aber auch zahlreiche andere Befun dinkonsistenzen

festgestellt werden können, insbesondere im Rahmen der neu rologischen Begutachtung . Insgesamt hätten sowohl eine bewusste negative Antwortverzerrung in anamnestischer Hinsicht als auch mehrfache Hinweise auf eine Aggravation und eine teilweise nicht authentische Symptompräsenta tion festgestellt werden können ( Urk. 7/129/31 ).

Die psychiatrische Begutachtung ergab gute psychische Funktionen. Zwar zeig ten sich im Rahmen des Untersuchungsgesprächs lei chte Störungen der Vital gefühle , eine diskrete Antriebsminderung und streckenweise eine leichte Unsi cherheit . D er Gutachter wies aber darauf hin, d ie Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt weinerlich oder depressiv herabgestimmt gewirkt und sei stets selbstbewusst gewesen . Sie sei kommunikationsfähi g und flexibel, was durch die la ngjährige Arbeit im Schichtdiens t belegt werde. Sie könne auch vielfältige Aufgaben zugleich verrichten. Ferner habe sie den Eindruck vermittelt, bei guter Motivation durchsetzungsfähig und zielstrebig zu sein . Die beobachtete Müdig keit sei allenfalls medikamentös bedingt und wahrscheinlich auch motivational beeinflusst. Während der psychiatrischen Begutachtung hätten Hinweise für ein demonstratives Verhalten beobachtet werden können, beispielsweise hinsicht lich des gezeigten Aufmerksamkeitsniveaus, welches je nach Gesprächsthema und Interessenlage variiert habe. Deshalb müssten die rein subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin mit Vorsicht gewertet werden ( Urk. 7/129/25-30) . Auch die neuropsychologische Untersuchung habe nur eine leichte kognitive Beein trächtigung der Aufmerksamkeit, Gedächtnis- und Exekutivfunktionen ergeben, welche aus Sicht des neuropsychologischen Gutachters eine geringe Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit

im Sinne eine r Minderung der Leistungsfähigkeit um 10 % sowie eine r Reduktion der Präsenzzeit bei der Ar beit um 10 % zur Folge habe. Die im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung durchgeführte psychodiagnostische Testung mit dem BDI habe einen Wert von 51 Punkten ergeben. Bei einem Cut-off Wert von 29 von total 63 Punkten für eine schwere Depression spreche dies für subjektiv als schwerwiegend erlebte depressive Symptome ( Urk. 7/129/65-67).

Insgesamt sprächen d iese Befunde nicht für das Vorliegen einer mittelgradigen oder gar schweren depressiven Störung . Retro spektiv ergäben sich angesichts der Schwierigkeit, die anamnestischen Angaben verlässlich zu werten, Zweifel am Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, aufgrund der langen Dauer und eher geringen Schwankungsbreite der versicherungsmedizinisch objektiv feststellbaren leichtgradigen Symptomatik könne eine Dysthymie in Erwägung gezogen werden. Offensichtlich bestünden sodann leichte Störungen der Schmerzverarbeitung beziehungsweise der Beschwerdeverarbe itung mit verändertem Verhalten . Dabei handle es sich um vorwiegend psychosoziale Faktoren, welche bei d er Beurteilung der Arbeitsfä higkeit berücksichtigt werden müssten .

In d iagnostischer Hinsicht sei bei gesamthafter Betrachtung am ehesten von der Diagnose einer Verhaltensstörung bei körperlichen Störungen (ICD-10: F59) auszugehen . Zu d iskutieren sei auch die unterschiedliche Beurteilung der psychischen Befunde durch die Gutachter des Y.___ und der Klinik Z.___ auf der einen Seite und durch die behandelnden Psychiater auf der anderen Seite. Die Beurteilung von Dr. H.___ aus dem Jahr 2008, welcher eine chronische psychotische Erkrankung diagnostiziert habe , sei nicht nachvollziehbar, zumal diese Diagnose später nie mehr erwähnt worden sei und auch die Beschwerdeführerin selbst die Diagnose nicht nachvollziehen könne. Die Angaben von Dr. H.___ wirkten eher einseitig und sehr wohlwol lend.

Auch die Beurteilung von Dr. A.___ , welcher am 9. Januar 2012 eine mittelschwere oder schwere depressive Episode diagnostiziert habe, sei nicht nachvollziehbar. Dr. A.___ habe sehr stark auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt und habe unter anderem auf den hohen im BDI-Test erzielten Wert hingewiesen. Hierbei handle es sich jedoch um eine rein subjektiv e Selbstbeurteilungsskala. Angesichts des bereits im Rahmen der neu ropsychologischen Testung in der Klinik Z.___ gewonnenen Eindrucks einer bewusstseinsnahen Aggravation müssten rein subjektive anamnestische Anga ben der Beschwerdeführerin mit Vorsicht gewertet werden. Dies erkläre mög licherweise die unterschiedliche Bewertung des Gesundheitszustands in der ver sicherungsmedizinisch neutralen und in der Wertung unabhängigen Begutach tungssituation gegenüber derjenigen der behandelnden Psychiater , welche im therapeutischen Bündnis der Beschwerdeführerin zugewandt seien . Da sowohl in der Vergangenheit als auch gegenwärtig aus versicherungsmedizinischer Sicht nur leichte Beeinträchtigungen hätten objektiviert werden können, erscheine auch die zuletzt erfolgte interdisziplinäre Beurteilung des B.___ , wonach die Beschwerdeführerin nur zu 50 %

arbeitsfähig sei, als wenig substantiell und zu stark auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstellend. Dies gelte insbesondere für die psychiat rische Beurteilung ( Urk. 7/129/31-33).

In der abschliessenden interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, von den körperlichen Beschwerden

hätten l ed iglich die degenerativen Wirbel säulenveränderungen mit lumbo

- sowie zervikospondylogenem Syndrom jeweils ohne radikuläre Zeichen eine mässig reduzierte Rückenbelastbarkeit zur Folge. Weiter resultiere aus der beginnenden Coxarthrose rechtsbetont und der beginnenden medialen Gonarthrose rechts eine leicht verminderte Belastbarkeit des rechten Beines. Schliesslich sei eine leichte Minderung der anhaltenden grobmotorischen Belastbarkeit der Hände, insbesondere rechts, aufgrund des diagnostizierten Karpaltunnelsyndroms begründet. Daraus leite sich folgendes somatisches Zumutbarkeitsprofil ab:

Das Heben und Tragen von schweren Las ten über 15 kg sei nicht zumutbar, ebenso ständiges Arbeiten über Kopfhöhe und das Hantieren mit schlagenden, stossenden und vibrierenden Maschinen. Ferner seien Arbeiten in kniender, gebückter und in monotoner Zwangshaltung des Rückens nicht zumutbar wie auch Arbeiten mit ständigem Treppensteigen oder mit einer Zwangshaltung der Beine. Anhaltende grobmotorische belastende manuelle Tätigkeiten seien derzeit und bis zur Behandlung des rechtsbetonten Karpaltunnel-Syndroms ungünstig. Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Hausdienst eines Seniorenheims , welche gegenwärtig mit einem Beschäftigungspensum von 50 % ausgeübt werde, seien die Tätigkeiten, welche schwerer seien als die gemäss dem Zumutbarkeitsprofil geeigneten Arbeiten, nicht mehr zumutbar. Die innerhalb der Belastungsgrenzen liegenden Arbeiten könne sie aus somatischer Sicht ohne Einschränkungen ausüben. Lediglich aufgrund der psychiatrischen Diagnose mit der leichten neuropsy chologisch aus gewiesenen kognitiven Störung sei die Arbeitsfähigkeit um 20 % eingeschränkt. Für eine dem Gesundheitsschaden adaptierte Tätigkeit bestehe ebenfalls eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung gelte retrospektiv mindestens seit der Begutachtung im September 2011, wahrscheinlich bereits seit November 200 8. In somatischer Hinsicht gelte das bisherige Belastbarkeits profil wahrscheinlich retrospektiv für die letzten fünf Jahre. Bei dieser Beurtei lung seien Kontextfaktoren wie motivationale Gründe und persönliche Über zeugungen und das Krankheitsrollenverhalten nicht berücksichtigt worden. Diese Faktoren erklärten aber die Diskrepanz zwischen der subjektiv zu niedri gen Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit und der versicherungsmedizinisch deutlich höheren Bewertung ( Urk. 7/129/33-35).

In seiner Stellungnahme zu Ergänzungsfragen der IV-Stelle (vgl. Urk. 7/132) führte der psychiatrische Gutachter der MEDAS C.___ aus , in der fast vierstündi gen neuropsychologischen Untersuchung mit zwei Symptomvalidierungstests hätten keine Anhaltspunkte für eine deutliche Aggravation gefunden werden können. Deshalb seien die Untersuchungsresultate konsistent. Die erhobenen neuropsychologischen Funktionsstörungen könnten vor dem Hintergrund der von ihm diagnostizierten psych ischen Störung erklärt werden. B ei den nicht näher bezeichneten Verhaltensauffälligkeiten bei körperlichen Störungen und Faktoren (ICD-10: F59) handle es sich um eine Restkategorie , über welche kaum geforscht werde. Einen eindeutigen wissenschaftlichen Beleg für einen Zusam menhang zwischen der gestellten Diagnose und den kognitiven Einschränkun gen gebe es nicht.

Zu beachten sei aber, dass psychische Störungen oftmals kognitive Einschränkungen mit sich brächten und b ereits in der Vergangenheit psychische Einschränkungen der Beschwerdeführerin wie eine depressive Stim mungslage und eine extreme Müdigkeit beschrieben worden seien , welche in der Regel kognitive und mentale Einschränkungen zur Folge hätten .

Dement sprechend sei davon auszugehen, dass die im Rahmen der Begutachtung durch neuropsychologische Tests erhobenen leichte n kognitive n Defizite eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten ( Urk. 7/133). 3.7

In seinem Verlaufsbericht vom 1 9. Dezember 2014 stellte der behandelnde Chirurg Dr. D.___ vom B.___ verglichen mit dem Vorbericht des B.___ vom 2 1. Januar 2014 ( Urk. 7/119 /1 ) im Wesentlichen identische Diagnosen , mit Ausnahme des Ver dachts auf eine Rotatorenmanschettenruptur in der rechten Schulter mit/bei der bereits bekannten Periarthritis humeruscapularis und dem Impingementsyn drom . Eine Befundverschlechterung bei den bereits bekannten Diagnosen erwähnte er nicht. Ferner attestierte er der Beschwerdeführerin unverändert eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen des von ihm bereits im Bericht vom 2 1. Januar 2014 definierten Belastbarkeitsprofils ( Urk. 7/119/6, Urk. 7/139) .

Am 2 7. Januar 2015 nahm Dr. J.___ vom B.___ Stellung zum Gutachten der MEDAS C.___ . Er hielt fest, das psychiatrische Teilgutachten sei dermassen mangelhaft, dass darauf nicht abge stellt werden könne. Zunächst seien diverse biographische Daten in der Anam nese (genaue Einreise in die Schweiz, Nationalität, Arbeitsaufnahme) falsch auf genommen worden. Sodann seien die Beschwerden oberflächlich aufgenommen worden. Psychische Symptome wie sozialer Rückzug (keine Kontakte mit Arbeitskollegen ausserhalb der Arbeit), Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Verlust von Selbstvertrauen, Traurig keit und Schuldgefühle seien unberücksichtigt geblieben. Eine Fremdanamnese f ehle. Der Ehemann meine, die Beschwerdeführerin sei nach der Arbeit derart müde, dass sie nur noch liege. Der Haushalt werde grösstenteils vom Ehemann und vom Sohn besorgt . Die Fremdbeurteilung im B.___ mit der Hamilton-Depressions-Skala (HAMD) habe im Jahr 2013 eine mittelgradige Depression ergebe n , was mit dem klinischen Eindruck über einstimme. Zudem bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Der Beurteilung im Gutachten, dass entgegen der Beurteilung von Dr. H.___ keine Schizophrenie vorliege, könne gefolgt werden. Die psychiatrischen Diagnosen hätten zusammen mit den somatischen Diagnosen zur Folge, dass die Beschwerdeführerin auch in leidensangepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsun fähig sei ( Urk. 3/2). 4.

4.1

Das Gutachten der MEDAS C.___ vom 1 5. September 2014 beruht auf allseitigen medizinisch-somatischen und –psychiatrischen Untersuchungen, erging unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und der Vorakten . Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhängte und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfol gerungen. Das Gutachten ist damit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich voll beweiskräftig (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2

Zu beachten ist sodann Folgendes:

Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht , auf das Gutachten der MEDAS C.___

könne nicht abgestellt werden, weil diese von der IV-Stelle regelmässig Gutachtensaufträge erhalte und des halb nicht mehr als unabhängig gelten könne , ist auf BGE 137 V 210 hinzuweisen; in diesem Entscheid vom 2 8. Juni 2011 hat das Bundesgericht die Medizinischen Abklärungsstellen der Invalidenversicherung als verfassungskonform und der Europäischen Men schenrechtskonvention entsprechend qualifiziert. Konkrete Hinweise auf eine Befangenheit der Gutachter werden von der Beschwerdeführerin weder genannt, noch ergeben sich solche aus den Akten. Der von der Beschwerdeführerin erho bene Vorwurf, die Begutachtung habe knapp eine Stunde gedauert, wird bereits durch den Umstand widerlegt, dass die neurologische Untersuchung 90 Minuten dauerte ( Urk. 7/129/41).

Es fällt auf, dass in sämtlichen von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutach ten - sowohl im

Y.___ -Gutachten vom 4. Dezember 2008 ( Urk. 7/52/14) , in der Expertise der Klinik Z.___ vom 2 8. September 2011 ( Urk. 7/52/11-12) sowie im Gutachten der MEDAS C.___ vom 1 5. September 2014 ( Urk. 7/129/31 -32 )

- inkonsistentes Verhalten der Beschwerdeführerin im Sinne von Aggravation

beziehungsweise einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Beschwerden , einer nicht authentischen Symptompräsentation sowie einer bewussten negativen Antwortverzerrung in anamnestischer Hinsicht erwähnt wird .

Damit einher ging eine subjektiv zu geringe Selbsteinschätzung hinsicht lich des noch zumutbaren Arbeitspensums ( Urk. 7/52/17, Urk. 7/95/4, Urk. 7/95/12, Urk. 7/129/34). Diese wiederholt aus der versicherungsmedizini schen Optik gemachten Beobachtungen erscheinen glaubwürdig, zumal auch der behandelnde Rheumatologe Dr. O.___ vom B.___ beobachtete, dass die Beweglichkeit der Halswirbelsäule und der Schultergelenke bei Ablenkung der Beschwerdeführerin de utlich besser war und dass die Einnahme der verordneten Schmerzmedikamente im Medikamenten spiegel teilweise nicht nachweisbar war ( Urk. 7/119/ 2, Urk. 7/119/ 5 ). Demge genüber fällt auf, dass die behandelnden Ärzte, mit Ausnahme von Dr. O.___ , dieses Verhalten in ihren Berichten weder erwähnten noch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigten. Bereits aus diesem Grund kann zur Bestimmung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht auf ihre Stellungnahmen abgestellt werden , zumal invalidenversicherungsrechtlich nur dann eine rele vante Arbeitsunfähigkeit angenommen werden darf, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (vorstehend E. 1.2) .

Zwar wurde im MEDAS- Gutachten hinsichtlich der rechten Schulter k eine Diag nose gestellt, während Dr. D.___ im Verlaufsbericht vom 1 9. Dezember 2014 den Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur in der rechten Schulter mit/bei der bereits bekannten Periarthritis humeruscapularis und dem Impinge mentsyndrom erwähnte . Zu beachten ist aber, dass Dr. D.___ der Beschwer deführerin im Vergleich zu seinem Vorbericht vom 2 1. Januar 2014 eine unver änderte 50%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten attestierte ( Urk. 7/139), weshalb bezüglich der Schulter nicht von einer wesentlichen gesundheitlichen Verschlechterung auszugeh en ist. Zudem wurden d ie von der Beschwerdeführerin geklagten Schulterbeschwerden im MEDAS-Gutachten durchaus mitberücksichtigt ( Urk. 7/129/31, Urk. 7/129/42 , Urk. 7/129/48-49, Urk. 7/129/53). Die klinische Untersuchung des orthopädischen Teilgutachters ergab indessen keine schweren Einschränkungen ( Urk. 7/129/53) .

D er Gutachter wies darauf hin, die demonstrierte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit sei inkonsistent, da sich bei passiver Bewegung der Schultern eine normale Beweg lichkeit gezeigt habe ( Urk. 7/129/58) . Unter diesen Umständen erscheint es nachvollziehbar, dass die MEDAS-Gutachter hinsichtlich der Schultern keine Diagnose stellten. Im Übrigen anerkannten sie

bei der Festsetzung des

Zumut barkeitsprofil s , dass die Beschwerdeführerin keine ständigen Überkopfarbeiten mehr ausüben könne ( Urk. 7/129/33) .

Von den MEDAS-Gutachtern wurde sodann auch das beginnende Karpaltunnel syndrom berücksichtigt, allerdings unter Hinweis darauf, dass diese Diagnose lediglich zu einer leichten Minderung der grobmotorischen Belastbarkeit der Hände führe ( Urk. 7/129/33, Urk. 7/12 9/46 ). Auch die Ärzte des B.___ gingen nicht davon aus, dass diese Problematik die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt ( Urk. 7/119/1-2, Urk. 7/119/6-7).

Die orthopädischen und neurologischen Gutachter der MEDAS C.___

beurteilten die von der Wirbelsäule ausgehenden Beeinträchtigungen unter B erücksichti g ung sämtlicher, bereits von den Ärzten des B.___ erwähnten (vgl. Urk. 7/119/1), auf Röntgen- und MRI-Bildern objektivierten Befunde ( Urk. 7/129/54-59). Bei der Einschätzung der davon aus gehenden funktionellen Beeinträchtigungen berücksichtigten sie zusätzlich aber auch ihre klinischen Untersuchungsbefunde, insbesondere den Umstand, dass aus neurologischer Sicht weder eine

zervi koradikuläre oder lumboradikuläre Reizsymptomatik noch sensomotorische Defizite erhoben werden konnten, sowie die beobachteten Befundinkonsistenzen ( Urk. 7/129/31) . Dadurch lässt sich ihre im Vergleich zur Beurteilung der Ärzte des B.___ optimistischere Einschätzung der verbleibenden körperlichen Leistungsfähigkeit erklären.

Bei der vom psychiatrischen MEDAS-Gutachter diagnostizierten Verhalte nsstö rung bei körperlichen Störungen (ICD-10: F59) handelt es sich nicht um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2009 vom 1 7. September 2009, E. 5) oder eine andere, der Gruppe der somatoformen Störungen (ICD-10: F45) zuzuordnende Erkrankung. Dr. J.___

vom B.___

begründete seine Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) nicht ( Urk. 3/2, Urk. 7/119) , weshalb seine Diagnosestellung diejenige der MEDAS-Gutachter nicht zu erschüttern vermag.

Dem auf einer Untersuchung der Beschwerdefüh rerin vom 1 7. Juni 2014 basierenden psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS C.___

ist zu entnehmen, dass im bisherigen Verlauf von höchstens leichtgradige n depressive n Symptome n mit geringer Schwankungsbreite im Sinne einer Dys thymie

auszugehen sei . Dies wird vom psychiatrischen MEDAS-Gutachter damit begründet, dass die bisherigen versicherung sp s ychiatrischen Begutachtungen im Y.___ am 1 2. November 2008

( Urk. 7/52/7-11) sowie in der Klinik Z.___

am 1 6. Juni 2011 ( Urk. 7/95/15-34) lediglich eine leichtgradige Symptomatik (im Sinne einer leichten depressiven Episode beziehungsweise einer subdepressiven Stimmung ) ergeben hätten, und die subjektiven Angaben der Beschwerdeführe rin nicht verlässlich seien. Angesichts der immer wieder festgestellten Inkonsis tenzen im Verhalten der Beschwerdeführerin ist diese Beurteilung nachvollzieh bar . D ie zu stark auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin basierenden Beurteilungen der behandelnden Psychiater sind demgegenüber nicht geeignet, etwas anderes zu belegen. Zu beachten ist auch, dass die Ärzte des F.___ , Psychiatrische Polyklinik , in ihrem Bericht vom 1 0. April 2006 ( Urk. 7/20/1) sowie der Vertrauensarzt der Pensionskasse Dr. L.___ in seiner Untersuchung vom 7. Januar 2011 ebenfalls nur eine leicht depressive Stimmung feststellten ( Urk. 7/85/3). Zudem fällt auf, dass die Ärzte des F.___ , Psychiatrische Polyklinik , der Beschwerdeführerin am 2 4. Juli 2009, also unmittelbar n achdem sie den negativen Vorbescheid der IV-Stelle vom 1 6. Juni 2009 erhalten hatte , eine Verschlimmerung der Depression im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode attestierten ( Urk. 7/69) . Dies spricht dafür, dass die Schwankungen der Depression zumindest teilweise psy chosozialer Natur waren (vgl. vorstehende E.

E. 7 Februar 2015

– und somit nach Inkrafttre ten der IV-Revision en 5 und 6a

– ergangen, wobei aber ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und auf grund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechts kräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertem poralrecht lichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals gel tenden Bestimmungen , ab

1. Januar 2008 auf die neuen Normen der 5. IV-Revision sowie ab 1. Januar 2012 auf die revidierten Bestimmungen der Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445

.; Urteil des Bundesgerichts I 428 /04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.

E. 9 ). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 49 ‘ 244 . 40

( Fr. 3‘893.-- x

E. 12 : 40 x 41,7 : 116.6

x 117 . 9 ) im Vollzeitpensum sowie Fr. 39‘ 395.55 im noch zumutbaren 80%-Pensum . Selbst wenn bei grosszügiger Betrachtung zusätzlich ein leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 126 V 75) von 15 % berücksichtigt wird, resultiert, wird das Valideneinkommen von Fr. 51‘824.10 mit dem auf diese Weise ermittelten und auf das noch zumutbar e 80%-Pensum umgerechnete n Invalideneinkommen von Fr. 33‘486.20 ver glichen, bei einem invaliditätsbedingten Minderverdienst von Fr. 18‘337.90 ein Invaliditätsgrad von 35 % . Da damit die für die Entstehung eines Renten anspruchs relevante Schwelle von 40 % nicht erreicht wird (vorstehend E. 1.4) , hat die IV-Stelle einen solchen zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 800.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00334 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

18. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1967 geborene X.___ , Mutter zweier Söhne (geboren 1986 und 1989), arbeitet seit Dezember 2001 als Mitarbeiterin Hauswirtschaft in einem Altersheim (Urk. 7/3 , Urk. 7/10 ). Ab 23. Februar 2004 wurde ihr vom Hausarzt auf grund eines Morbus Basedow, einer depressiven Stimmungslage, chroni scher Spannungskopfschmerzen sowie einer symptomatischen Helico - bacter

Pylori Gastritis vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/13 /5 ). Gestützt auf ein Attest des Vertrauens arztes der Pen sionskasse (Urk. 7/7 ) wurde das Arbeitspensum der Versicherten aus gesund heitlichen Gründen per 1. August 2005 von einem vollzeitlichen auf ein 50%iges Pensum reduziert (Urk. 8/10 /1 ). Die Pensionskasse erbrachte Vor schussleistungen "für die fehlende IV-Rente" (Urk. 7 /11).

Am 26. August 2005 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicheru ng zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /3). Nach Abklärungen und Durchführung d es Vorbescheidverfahrens (Urk. 7 /25-29) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 27. September 2006 das Besteh en eines Rentenanspruchs (Urk. 7 /34). Das Sozi alversicherungsgericht hiess die von der Versicherten dagegen gerichtete Be schwerde mit Urteil vom 30. November 2007 im Verfahren IV.2006.00941 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts zurück-wies (Urk. 7 /42). 1.2

In Nachachtung des Gerichtsurteils ordnete die IV-Stelle eine interdiziplinäre Begutachtung der Versicherten im Y.___ an (Urk. 7 /46). Gestützt auf das Y.___ -Gutach ten vom 4. Dezember 2008 (Urk. 7 /52) wies sie das Rentengesuch der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/64-66) mit Verfügung vom 4. Februar 2010 erneut ab. Dies begründete sie damit , gemäss dem Y.___ -Gutachten könne die Versicherte in der angestammten Tätigkeit zu 80 % arbei ten, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % führe ( Urk. 7/78 ). Das Sozi alversicherungsgericht hiess die von der Versicherten dagegen erhobene Be schwerde mit dem Urteil IV.2010.00231 vom 29. Januar 2011 erneut in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts zurück wies (Urk. 7 /87 ).

1.3

In der Folge holte die IV-Stelle zunächst das neurologisch-psychiatrisch-neuro psychologische Gutachten der Klinik Z.___

vom 28. September 2011 ein ( Urk. 7/95). Gestützt auf die in der Expertise attestierte vollständige Arbeitsfä higkeit in de r bisherigen Tätigkeit stellte s ie der Versicherten mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2011 erneut die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aus sicht ( Urk. 7/99). Wegen der von der Versicherten dagegen erhobenen Einwände ( Urk. 7/100, Urk. 7/103-104) unter Hinweis auf den Bericht vom 9. Januar 2012 des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___ ( Urk. 7/105 ; vgl. auch Urk. 7/106) holte die IV-Stelle eine zusätzliche Stellungnahme der Gutachter der Klinik Z.___ ein ( Urk. 7/109-111) . In der Folge liess die Versicherte den Bericht vom 21. Januar 2014 des B.___ zu den Akten reichen ( Urk. 7/119). Am 5. März 2014 ordnete die IV-Stelle eine weitere polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten an ( Urk. 7/122; vgl. auch Urk. 7/125 , Urk. 7/127 ).

Nach Erhalt des interdisziplinäre n neurologische n , internistische n , psychiatrische n , orthopädische n und neuropsychologische n Gutachten s der MEDAS C.___ vom 15. September 2014

( Urk. 7/129) stellte die IV-Stelle den Gutachtern ergänzende Frage n , welche mit Stellungnahme vom 5. November 2014 beantwortet wurden ( Urk. 7/133). Die Versicherte liess die Beweiskraft dieser Beurteilung bestreiten

( Urk. 7/140, Urk. 7/142) und reichte Bericht e von Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie und orthopädische Traumatologie , vom 19. Dezember 2014 ( Urk. 7/139) sowie des B.___ vom 27. Januar 2015 ( Urk. 7/141) ein. Nachdem med. pract . E.___ , Facharzt für Neurologie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) diese Berichte versicherungsmedizinisch gewürdigt und zum Schluss gelangt war, dass dadurch keine neuen medizinischen Tatsachen belegt würden, hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2015 an ihrer Haltung, dass kein Rentenanspruch bestehe, fest ( Urk. 2 ). 2.

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, Beratungs stelle für Ausländer, mit Eingabe vom 17. März 2015 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer halben Invalidenrente ( Urk. 1). Mit Beschwer deantwort vom 14. April 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 1 7. Februar 2015

– und somit nach Inkrafttre ten der IV-Revision en 5 und 6a

– ergangen, wobei aber ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und auf grund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechts kräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertem poralrecht lichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals gel tenden Bestimmungen , ab

1. Januar 2008 auf die neuen Normen der 5. IV-Revision sowie ab 1. Januar 2012 auf die revidierten Bestimmungen der Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445

.; Urteil des Bundesgerichts I 428 /04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invaliden - ver sicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustel len ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beein trächtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwer tung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-prak tisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Zur A nnahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankun gen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztli cherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbs - fähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und sozio kulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhan den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleich - baren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigent lichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig - keit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2 .

2.1.

Im Rückweisungsurteil IV.2010.00231 vom 2 9. Januar 2011 , E. 2 und 4, erwog das hiesige Gericht , die IV-Stelle sei bei Erlass der einen Rentenanspruch ver neinenden Verfügung vom 4. Februar 2010 gestützt auf das grundsätzlich beweiskräftige Y.___ -Gutachten vom 4. Dezember 2008 davon ausgegangen, dass eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 80 %

bestehe . Wegen der nach Erstellung des Y.___ -Gutachtens von den behandelnden Ärzten erhobenen neuen somatischen und psychischen Befunde – dokumentiert in MRI-Bildern der Halswirbelsäule vom 1 5. September 2009 sowie Berichten der psychiatrischen Poliklinik des F.___ vom 1 8. Novem - ber 2009 und der G.___ vom 9. Dezember 2009 – könnten die Schlüsse der Y.___ -Gutachter aber nicht ohne ergänzende neurolo gische und psychiatrische Abklärungen zur Frage, ob in der Zwischenzeit eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei, aufrechterhalten werden ( Urk. 7/87 S. 5 und 9 f.).

Diese Erwägungen sind sowohl für die Verwaltung wie auch für das Gericht verbindlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2010 vom 1 5. Februar 2011 ).

2.2

Die IV-Stelle begründete die erneute Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdeantwort damit , gestützt auf das Gutachten der MEDAS C.___ vom 1 5. September 2014 könne davon ausge gangen werden, dass es zwischenzeitlich zu einer gesundheitlichen Besserung gekommen und die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit und auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Das Gutachten würdige die Beschwerden umfassend und die gutachterlichen Schlussfolge rungen seien nachvollziehbar. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ohne schwere Arbeiten , ohne das Heben von mehr als 15 kg, ohne Überkopfarbeiten, ohne kniende und gebückte Arbeiten in Zwangshaltungen, ohne ständiges Treppensteigen sowie ohne manuelle vibrie rende, stossende und schlagende Arbeiten. Aus psychiatrischer Sicht sei zwar eine leichtgradige psychische Störung objektiviert worden, diese habe aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Für die Nachvollziehbarkeit neuropsychologisch bedingter Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bedürfte es eines neurologischen oder psychiatrischen Leidens mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit, was bei der Beschwerdeführerin fehle. Bei der Invaliditätsbemessung könnten daher nur die orthopädisch bedingten Einschränkungen gemäss dem im Gutachten definierten Belastungsprofil berücksichtigt werden . Die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin Hauswirtschaft in der Cafeteria eines Altersheims habe gemäss dem Arbeitgeberfragebogen keine Arbeiten umfasst, welche nicht zumutbar seien. Mit den von der Beschwerdeführerin nachträglich eingereichten medizinischen Berichten würden keine neuen Tatsachen dokumentiert, welche die Beweiskraft des Gutachtens in Frage zu stellen vermöchten. Ferner hätten die im Gutachten enthaltenen falschen Angaben betreffend Einreisedatum in die Schweiz, Arbeitsaufnahme etc. keinen Einfluss auf die Beurteilung der Arbeits fähigkeit gehabt. Da kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ausgewiesen sei, bestehe kein Rentenanspruch ( Urk. 2, Urk. 6; vgl. auch Urk. 7/143). 2.3

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie sei im Jahr 2004 erkrankt und sei seither zu mindestens 50 % arbeitsunfähig, weshalb ihr eine halbe Rente zustehe. Die IV-Stellen hätten in letzter Zeit ständig versicherungs freundliche Berichte von Gutachterstellen erhalten, welche in einem schnellen routinemässigen Verfahren mit Untersuchungszeiten pro Fachdisziplin von maximal einer Stunde erstattet worden seien. Das Verhalten der Gutachter stellen rühre daher, dass diese von Aufträgen der IV-Stellen abhängig seien. Auf das Gutachten der MEDAS C.___ könne nicht abgestellt werden. Ihre Krank heiten dauerten bereits seit 11 Jahren und hätten sich trotz der langjährigen Behandlung chronifiziert . Sie arbeite mit letzter Kraft zu 50 % und sei nach der Arbeit total erschöpft. Der Orthopäde Dr. D.___ habe in seinem Bericht vom 1 9. Februar 2014 festgehalten, dass sie an neun verschiedenen Krankheiten leide und für leichte körperliche Arbeiten zu maximal 50 % arbeitsfähig sei. Der Psychiater Dr. H.___ habe bereits im Bericht vom 1 3. Juni 2008 festgestellt, dass sie wegen psychischer Beschwerden höchstens mit einem Beschäftigungs pensum von 50 % arbeiten könne. Der Psychiater Dr. I.___

(richtig: A.___ ) habe im Bericht vom 9. Januar 2012 eine mittelgradige bis schwere depressive Episode diagnostiziert und die 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Die Ärzte des B.___ hätten in ihrem Bericht vom 2 1. Januar 2014 festgehalten, dass sie psychisch und somatisch schwer erkrankt sei, deswegen täglich neun verschiedene Medikamente einnehmen müsse und in angepasster Tätigkeit maximal 50%ig arbeitsfähig sei. Schliesslich hätten auch der Psychiater Dr. med. J.___ und der Psychologe Dr. K.___

festgestellt, dass die Ärzte der MEDAS C.___ viele Beschwerden (Schlafprobleme, Rückenbeschwerden, Konzentrationsprobleme, Lust- und Kraftlosigkeit, Müdig keit, Schmerzen, Parästhesien, sozialer Rückzug, Verlust von Selbstvertrauen etc.) nur oberflächlich aufgenommen hätten. Angesichts der divergierenden Meinung der Fachärzte habe sie gegen eine neutrale Begutachtung nichts ein zuwenden ( Urk. 1). 3. 3.1

Laut dem internistisch-allgemein-me dizinischen, neurologischen und psychiat rischen Y.___ -Gutachten vom 4. Dezember 2008 , welches auf Untersu chungen vom 12. November 2008 basiert, litt die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren unter Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Rückenschmerzen und Schulterschmerzen rechts, Ma genschmerzen, Blähungen und Verstopfung. Bei der Schilddrüse sei im Ap ril/Mai 2008 wieder eine Überfunktion auf getreten , welche medikamentös behandelt werde . Die inter nistische Untersuchung mit Laborabklärung ergab weitgehend unauffällige Be funde, insbesondere war die Schilddrüse nicht ver grössert und die Schilddrü senfunktion im Normberei ch (Urk. 7 /52 S. 5 ff.). Der psychiatrische Teilgutachter erhob eine leichte depressive Störung im Sinne einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0). Die Tatsache, dass die Be schwerdeführerin seit vielen Jahren die Stimme ihres verstorbenen Vaters hört e , wurde von ihm nicht als Symptom einer Schizophrenie interpretiert. Es sei durchaus verbreitet, dass Menschen aus dem Kulturkreis der Beschwerdeführerin mit den Verstorbenen in Gedanken kommunizieren und deren Stimmen hören würden. Wesentlich sei zudem, dass keine anderen Symptome einer Schizo phrenie vorhanden seien (Urk. 7 /52 S. 7 ff.). Der neurologische Teilgutachter hielt aufgrund seiner Untersuchungsbefunde fest, die von der Beschwerdefüh rerin geklagte Tagesmüdigkeit, Lust- und Kraft losigkeit sei in erster Linie mit einer Antriebsstörung aufgrund der bekannten depressiven Störung zu erklären. Zusätzlich bestehe eine Medikation mit sedie renden Substanzen. Zudem bestün den geringe Anhaltspunkte für das Vorliegen eines - von der Ausprägung her eher im Hintergrund stehenden - obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms. Die beklagten chronischen Nacken- und Kopfschmerzen mit Schmerzausstrahlung in den rechten Oberarm seien mit Blick auf die am 1. Februar 2007 konventio nell-radiologisch erhobenen altersentsprechenden, leichten degenerativen Ver änderungen als leichtes tendomyopathisches

Zervikalsyndrom zu interpre tieren . Die anlässlich der klinischen Untersuchung gezeigte mittelgradige Einschrän kung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule habe sich bei Ablenkung nicht mehr beobachten lassen. Zudem habe die Beschwerdeführerin chronische lum bale Rückenschmer zen sowie eine leichte Sensibilitätsstörung ventrolateral am rechten Oberschen kel beklagt. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine radi kuläre Reiz- bezie hung sweise sensomotorische Ausfalls ymptomatik im Bereich der unteren Ex tremitäten, die konventionelle Bildgebung der Lendenwirbelsäule lasse kaum degen erative Veränderungen erkennen (Urk. 7 /52 S. 11 ff.).

In der abschliessenden interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutach ter fest, im Vordergrund stehe die allgemeine Müdigkeit verbunden mit Rücken- und Nackenschmerzen. Aufgrund der leichten depressiven Episode sei die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 20 % einge schränkt. Die erhöhte Tagesmüdigkeit hänge vor allem auch mit der sedierenden Medikation zusammen. Die Serumspiegeluntersuchung habe eine erhebliche Überdosierung von Seroquel ergeben. In therapeutischer Hinsicht sei deshalb die starke Reduktion der Medikation zu empfehlen. Das auf geringgradige , radiolo gisch nachgewiesene degenerative Veränderungen zurückzuführende zerviko ze phale und lumbale Schmerzsyndrom habe aus neurologischer Sicht keinen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer anderen, körper lich leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit. Durch die subjektive Krank heitsempfindung und die Doppelbelastung in Haushalt und Beruf werde es für die Beschwerdeführerin wohl schwierig sein, die nötige Motivation aufzubrin gen, um ihr Arbeitspensum zu steigern. Rein medizinisch-theoretisch sei es ihr aber zumutbar, die nötige Willensanstrengung aufzubrin gen, um in der bisheri gen oder einer anderen körperlich leichten bis mittel schweren wechselbelasten den Tätig keit zu 80 % zu arbeiten . Über die Zeit gemittelt sei auch retrospektiv mindestens seit dem 1 3. Januar 2005 von einer derartigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7 /52 S. 15 ff.). 3.2

Die Ärzte der psychiatrischen Poliklinik des F.___ , welche bereits im Jahr 2005 bei der Beschwerdeführerin eine leichte depressive Störung festgestellt hatten, behandel ten sie vom 14. April bis 11. September 2009 ambulant . Zu Beginn bestand gemäss dem Abschlussbericht vom 1 8. November 2009 ein schwer depressives Zustandsbild mit Stimmenhören, wobei dieses im Zusam menhang mit der schweren depressiven Störung als psychotisches Symptom gewertet wurde. Im Verlauf der Behandlung kam bei den Ärzten wegen der

festgestellten regelmässig en Einnahme von

Temesta

der dringende Verdacht auf, dass die Beschwerdeführerin von Sedativa abhängig war. Zur Reduktion von Temesta und Optimierung der antidepressiven Behandlung orga nisierten sie deshalb einen stationären Aufenthalt in der G.___ ( Urk. 7/74/5).

MRI-Bilder der Halswirbelsäule vom 15. September 2009 zeigten eine mässige bis starke Spondylose und Osteochondrose mit rechtsbetont grossen Retrospon dylophyten im Segment C5/6, welche nach Beurteilung des Radiologen eine Ir ritation der austretenden Nervenwurzeln C6 rechts möglich erscheinen liess. Im Segment C6/7 wurde eine mittelgrosse bis grosse Diskushernie medio-lateral links mit Kompression der austretenden Nervenwur zel C7 links ersichtlich (Urk. 7 /71).

Vom 5. Oktober bis 13. November 2009 war die Be schwerdeführerin in der G.___ hospitalisiert. Dem Austrittsbericht vom 9. Dezember 2009 ist zu entnehmen, dass sie weiterhin zu 50 % als Haus wirtschafterin arbei te te, sich aufgrund der neu aufgetretenen Diskushernie und der dadurch bedingten Verschlimmerung der vorbestehenden Schmerzen ihrer Ar beit kaum gewachsen fühlte und dekompensierte . In somatischer Hinsicht wird im Bericht erwähnt, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Diskusher nie ausstrahlende Schmerzen im linken Arm, besonders bei Elevation. Ein EEG vom 19. Oktober 2009 habe Hinweise auf eine eingelagerte Theta-Aktivität ergeben. Im Verlauf habe sich die depressive Symptomatik gebessert . Zudem habe die Einnahme der Benzodiazepine schrittweise reduziert werden können. Als psychiatrische Diagnosen führten die Ärzte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) sowie eine Störung durch Sedativa un d Hypnotika (F13.10) auf (Urk. 7 /75 S. 3 ff.).

Aufgrund der Symptomatik bei Abschluss der Behandlung diagnostizierten die Ärzte der psychiatrischen Poliklinik des F.___ i m Abschlussbericht vom 18. November 2009

eine leichte bis mittelgradige depres sive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.19) sowie eine Störung durch Sedativa, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig a bstinent (ICD-10: F13.20; Urk. 7 /74). 3.3

Am 1 6. Juni 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der IV-Stelle in der Klinik Z.___ neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch begutachtet . Das Gutachten wurde am 2 8. September 2011 fertiggestellt . Der neurologische Teilgutachter konnte keine ausreichenden Anhaltspunkte für

behindernde

Gesundheitsstörungen im zentralen und peripheren Nervensystem, der Wirb el säule sowie der paravertebralen Strukturen feststellen. Für die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beschwerden habe sich in der körperlichen Untersuchung kein ausreichendes Korrelat finden lassen. Angesichts der bei der Befundaufnahme beobachteten groben Diskrepanz zwischen den anamnesti schen Angaben zur Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten Eindruck, den die Beschwerdeführerin während der klinischen Untersuchung gemacht habe, sowie der starken Diskrepanz zwischen der in der formalen Prüfung demons trierten Bewegungseinschränkung und der freien Beweglichkeit ausserhalb der formalen Untersuchungssituation seien die Kriterien für eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Beschwerden als erfüllt anzusehen . Dies müsse bei der Bewertung der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Beschwerden berücksichtigt werden. Insgesamt bestünden auch retrospektiv keine Anhalts punkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit aus neurologischer Sicht ( Urk. 7/95/11-13). Die eingehende psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung ergab die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0). Dem Teilgutachten ist z u entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angab, nach einer Radio-Jodtherapie etwa im Jahr 2004 seien Depressionen aufgetreten . Aktuell werde sie mit Venlafaxin antidepressiv medikamentös behandelt, worunter es angesichts des aktuellen psychischen Befunds einer nicht mehr krankheitswertigen subdepressiven Stimmung offen sichtlich zu einer Besserung des Störungsbilds im Vergleich zu den Vorberich ten gekommen sei. Aktuell seien insbesondere keine psychotischen Symptome erhoben worden, weshalb eine aktive/krankheitswertige Psychose nicht wahr scheinlich sei. In der neuropsychologischen Untersuchung habe sich kein aus reichender Hinweis für eine kognitive Störung ergeben, hingegen sei anlässlich der Testung der Eindruck einer bewusstseinsnahen Aggravatio n entstanden . Insgesamt hätten keine die Arbeitsfähigkeit mindernden Befunde erhoben wer den können, vielmehr sei von einer vollen Arbeits fähigkeit in der angestamm ten Tätigkeit auszugehen. Mit Blick auf die Vorberichte, in welchen teils eine mittelgradige Depression diagnostiziert worden sei, könne im Sinne einer prag matischen Schätzung davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin wahrscheinlich in den Jahren 2008, 2009 und 2010 zumindest zeitweise mehr als zu 20 % a rbeitsunfähig gewesen sei . Gemäss dem

Bericht des Vertrauens arztes der Pensionskasse Dr. med. L.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 1 3. Januar 2011 ( Urk. 7/85), habe damals nur noch eine leichte depressive Stimmung erhoben werden können. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass ab dem Jahr 2011 nur noch eine leichtgradige Depression und damit auch keine relevante Minderung der Arbeitsfähigkeit

mehr bestanden habe ( Urk. 7/95/30- 34 ; vgl. auch Urk. 7/109-111 ). 3.4

Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie, behandelte die Beschwerdeführerin ab dem 1 4. September 201 1. Er hielt fest, in den letzten Monaten sei es trotz regelmässiger pychotherapeutischer Gespräche und psychopharmakologischer Behandlung zu einer starken Exazerbation der depressiven Symptomatik mit Schlafstörungen, Antriebs- und Energielosigkeit, eingeengtem Denken rund um die aktuell schwierige Lebenssituation, verstärkten Gefühlen der Ohnmacht und Hilflosigkeit sowie latent vorhandener Suizidalität gekommen. Im Beck Depres sions Inventar (BDI) habe die Beschwerdeführerin einen Summenwert von 46 erreicht, was für eine starke depressive Reaktion spreche. Diagnostisch sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig b i s schwere Episode (ICD-10: F33.1/F33.2) auszugehen. Vor diesem Hintergrund bestehe aktuell und prognostisch nur eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ent sprechend einem 50%-Pensum, welchem die Beschwerdeführerin aktuell nur mit Mühe und grossem Engagement sowie Pflichtbewusstsein nachzukommen ver möge ( Urk. 7/105; vgl. auch Urk. 7/106).

3.5

In einem Bericht vom 2 1. Januar 2014 beurteilten Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, Dr. med. M.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, Dr. med. N.___ , Facharzt für Anästhesiologie, Dr. med. O.___ , Facharzt für Rheumatologie, med. pract . J.___ , Facharzt für Psych iatrie und Dr. phil. K.___ vom B.___ die Behandlungsmöglich keiten und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht. Sie diagnostizierten zunächst ein zervikozephales Schmerzsyndrom mit einer leichten Chondrose und rechtsseitig kleinen Retrospondylophyten im Segment C4/5, mit einer mässigen bis starken Spondylose und Osteochondrose mit rechtsbetont grossen Retrospondylophyten im Segment C5/6, wobei eine Irrita tion der austretenden Nervenwurzeln bei C6 rechts möglich sei, mit eine r star ke n

Osteochondrose , kleine n

Retrospondylophyten , einer mittelgrossen bis grossen Diskushernie medio-lateral links, einem vorwiegend diskogen bedingt eingeengten Neuroforamen im Segment C6/7 sowie einer Kompression der aus tretenden Nervenwurzel C7 links und mit links betont leichten Spondylarthro sen im Segment C7/Th 1. Als weitere Diagnosen erwähnten die Ärzte ein lum bovertebrales Schmerzsyndrom, Schmerzen in den Schultern beidseits bei einer Periar thritis humeruscapularis rechts und einem Impingementsyndrom der Schulter rechts , einen Status nach Supinationstrauma OSG rechts mit Läsion des lateralen Band-/Kapselapparates am 2 8. April 2010, ein Karpaltunnelsyndrom rechts mittelgradiger Ausprägung, einen Morbus Basedow (Erstdiagnose im Februar 2002), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Während der Chirurg Dr. D.___

und der Orthopäde Dr. M.___ in der klinischen Untersuchung einen paravertebralen Muskelhartspann erhoben, ergab die Untersuchung durch den Rheumatologen Dr. O.___ eine nicht verspannte paravertebrale Muskula tur. Der Rheumatologe wies sodann darauf hin, bei der Untersuchung der Rota tion der Halswirbelsäule und der Abduktion der Schultergelenke habe die Beschwerdeführerin jeweils ab 20° respektive ab 100° muskulär gegengespannt, bei Ablenkung habe aber jeweils eine deutlich bessere Beweglichkeit festgestellt werden können. Die Ärzte hielten fest, aus somatischer Sicht sei eine deutliche klinische Verschlechterung der Symptomatik im Bereich der Wirbelsäule mit seit einem Jahr deutlicher Verschlimmerung der Schmerzen eingetreten. Aus psychosomatischer und psychiatrischer Sicht seien eine belastungsabhängige Zunahme der Schmerzen und der Depression zu vermerken. Die Beschwerde führerin erklärte den Ärzten, sie könne noch leichte Haushaltarbeiten ausführen und daneben zu 50 % arbeiten. Der abschliessenden Beurteilung der Arbeitsfä higkeit ist zu entnehmen, dass der Rheumatologe aus seiner Fachwarte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestieren konnte, hingegen in Überein stimmung mit der Position des Anästhesiologen festhielt, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Facetten ihrer Persön lichkeit aus schmerztherapeutischer Sicht n icht mehr zumutbar. Da sowohl der Chirurg als auch der Orthopäde eine optimistischere Einschätzung vertraten, einigten sich die Ärzte in ihrer Konsens-Beurteilung unter Berücksichtigung der Depression sowie der restlichen Diagnosen, des positiven und negativen Leis tungsbildes der Beschwerdeführerin sowie der beim Ehemann erhobenen Fremdanamnese auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer und somatischer Sicht sowohl für die bisherige als auch für eine leidensangepasste Tätigkeit ( Urk. 7/119).

3.6

Im Auftrag der IV-Stelle erstellten Dr. med. P.___ , Facharzt für Neurolo gie, Dr. med. Q.___ , Facharzt für Allgemein e Innere M edizin, Dr. med. R.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , Dr. med. S.___ , Fach ärztin für o rthopädi sch e Chirurgie sowie lic . phil. T.___ , Neuropsychologe, von der MEDAS C.___

gestützt auf das Studium der zur Verfügung gestellten Akten sowie die persönliche Befragung und klinische Untersuchung der Beschwerde führerin in den einzelnen Fachbereichen am 6., 16., 1 7. und 2 3. Juni sowie am 4. Juli 2014 das interdisziplinäre Gutachten vom 1 5. September 201 4. Die Gut achter hielten zunächst fest, die Beschwerdeführerin arbeite seit Jahren als Mit arbeiterin in einem Altenzentrum im Schichtdienst und sei in den Bereichen Service, Reinigung und auch in der Wäscherei tätig. Seit 2003 arbeite sie nur noch in einem 50%igen Arbeitspensum, was sie mit einer reduzierten Kraft und Energie infolge einer Morbus Basedow-Erkrankung und der deswegen nötigen Radiojodtherapie erkläre . Damals seien die Schilddrüsenwerte im Gegensatz zu heute nicht stabil gewesen. In der Folge seien noch Nackenschmerzen, Schul terschmerzen und Rückenschmerzen aufgetreten, letztere vor allem in den letz ten drei Jahren. Zusätzlich klage die Beschwerdeführerin über Müdigkeit, Kraftlosigkeit und Schmerzen, welche sich im Verlauf nicht wesentlich gebessert hätten ( Urk. 7/129/3, Urk. 7/129/30).

Dem Gutachten ist sodann zu entnehmen, dass aus inter n medizinischer Sicht keine Befunde erhoben werden konnten, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen können. Insbesondere bestand bezüglich der frühe ren Diagnose eines Morbus Basedow eine euthyreote Stoffwechsellage. Hin sichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten chronischen Rücken beschwerden lumbal und zervikal mit Ausstrahlungen in beide Arme, zum rechten Bein und Schulterbeschwerden mit einer Stärke von 7-8 auf der 10-teiligen visuellen Analogskala hielten die Gutachter fest , objektivierbar seien aus orthopädischer Sicht zwar gewisse Segmentdegenerationen lumbal und zer vikal sowie im Zervikalbereich auch Diskuspathologien. In neurologischer Hin sicht verursachten diese Befunde jedoch keine klinisch- zervikoradikuläre oder lumboradikuläre Reizsymptomatik respektive sensomotorische Defizite. Zusätz lich bestehe eine beginnende Coxarthrose rechts und eine beginnende mediale Gonarthrose rechts. Aus neurologischer Sicht sei überdies ein Karpaltunnelsyn drom zu diagnostizieren, welches rechtsseitig nachgewiesen und linksseitig zu vermuten sei. Da es sich hierbei um ein in aller Regel gut behandelbares Krank heitsbild handle, resultiere daraus keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit. Inkonsistent sei, dass die Beschwerdeführerin wegen der angegebenen starken Schmerzen angeblich täglich 3000-4000 mg Dafalgan einnehme, die aktuelle Serumspiegelkontrolle aber keinen Wirkspiegel innerhalb der Schmerzgrenze des Labortests nachzuweisen vermocht hab

e. Deshalb sei die angegebene Schmerzintensität zu relativieren. Es hätten aber auch zahlreiche andere Befun dinkonsistenzen

festgestellt werden können, insbesondere im Rahmen der neu rologischen Begutachtung . Insgesamt hätten sowohl eine bewusste negative Antwortverzerrung in anamnestischer Hinsicht als auch mehrfache Hinweise auf eine Aggravation und eine teilweise nicht authentische Symptompräsenta tion festgestellt werden können ( Urk. 7/129/31 ).

Die psychiatrische Begutachtung ergab gute psychische Funktionen. Zwar zeig ten sich im Rahmen des Untersuchungsgesprächs lei chte Störungen der Vital gefühle , eine diskrete Antriebsminderung und streckenweise eine leichte Unsi cherheit . D er Gutachter wies aber darauf hin, d ie Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt weinerlich oder depressiv herabgestimmt gewirkt und sei stets selbstbewusst gewesen . Sie sei kommunikationsfähi g und flexibel, was durch die la ngjährige Arbeit im Schichtdiens t belegt werde. Sie könne auch vielfältige Aufgaben zugleich verrichten. Ferner habe sie den Eindruck vermittelt, bei guter Motivation durchsetzungsfähig und zielstrebig zu sein . Die beobachtete Müdig keit sei allenfalls medikamentös bedingt und wahrscheinlich auch motivational beeinflusst. Während der psychiatrischen Begutachtung hätten Hinweise für ein demonstratives Verhalten beobachtet werden können, beispielsweise hinsicht lich des gezeigten Aufmerksamkeitsniveaus, welches je nach Gesprächsthema und Interessenlage variiert habe. Deshalb müssten die rein subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin mit Vorsicht gewertet werden ( Urk. 7/129/25-30) . Auch die neuropsychologische Untersuchung habe nur eine leichte kognitive Beein trächtigung der Aufmerksamkeit, Gedächtnis- und Exekutivfunktionen ergeben, welche aus Sicht des neuropsychologischen Gutachters eine geringe Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit

im Sinne eine r Minderung der Leistungsfähigkeit um 10 % sowie eine r Reduktion der Präsenzzeit bei der Ar beit um 10 % zur Folge habe. Die im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung durchgeführte psychodiagnostische Testung mit dem BDI habe einen Wert von 51 Punkten ergeben. Bei einem Cut-off Wert von 29 von total 63 Punkten für eine schwere Depression spreche dies für subjektiv als schwerwiegend erlebte depressive Symptome ( Urk. 7/129/65-67).

Insgesamt sprächen d iese Befunde nicht für das Vorliegen einer mittelgradigen oder gar schweren depressiven Störung . Retro spektiv ergäben sich angesichts der Schwierigkeit, die anamnestischen Angaben verlässlich zu werten, Zweifel am Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, aufgrund der langen Dauer und eher geringen Schwankungsbreite der versicherungsmedizinisch objektiv feststellbaren leichtgradigen Symptomatik könne eine Dysthymie in Erwägung gezogen werden. Offensichtlich bestünden sodann leichte Störungen der Schmerzverarbeitung beziehungsweise der Beschwerdeverarbe itung mit verändertem Verhalten . Dabei handle es sich um vorwiegend psychosoziale Faktoren, welche bei d er Beurteilung der Arbeitsfä higkeit berücksichtigt werden müssten .

In d iagnostischer Hinsicht sei bei gesamthafter Betrachtung am ehesten von der Diagnose einer Verhaltensstörung bei körperlichen Störungen (ICD-10: F59) auszugehen . Zu d iskutieren sei auch die unterschiedliche Beurteilung der psychischen Befunde durch die Gutachter des Y.___ und der Klinik Z.___ auf der einen Seite und durch die behandelnden Psychiater auf der anderen Seite. Die Beurteilung von Dr. H.___ aus dem Jahr 2008, welcher eine chronische psychotische Erkrankung diagnostiziert habe , sei nicht nachvollziehbar, zumal diese Diagnose später nie mehr erwähnt worden sei und auch die Beschwerdeführerin selbst die Diagnose nicht nachvollziehen könne. Die Angaben von Dr. H.___ wirkten eher einseitig und sehr wohlwol lend.

Auch die Beurteilung von Dr. A.___ , welcher am 9. Januar 2012 eine mittelschwere oder schwere depressive Episode diagnostiziert habe, sei nicht nachvollziehbar. Dr. A.___ habe sehr stark auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt und habe unter anderem auf den hohen im BDI-Test erzielten Wert hingewiesen. Hierbei handle es sich jedoch um eine rein subjektiv e Selbstbeurteilungsskala. Angesichts des bereits im Rahmen der neu ropsychologischen Testung in der Klinik Z.___ gewonnenen Eindrucks einer bewusstseinsnahen Aggravation müssten rein subjektive anamnestische Anga ben der Beschwerdeführerin mit Vorsicht gewertet werden. Dies erkläre mög licherweise die unterschiedliche Bewertung des Gesundheitszustands in der ver sicherungsmedizinisch neutralen und in der Wertung unabhängigen Begutach tungssituation gegenüber derjenigen der behandelnden Psychiater , welche im therapeutischen Bündnis der Beschwerdeführerin zugewandt seien . Da sowohl in der Vergangenheit als auch gegenwärtig aus versicherungsmedizinischer Sicht nur leichte Beeinträchtigungen hätten objektiviert werden können, erscheine auch die zuletzt erfolgte interdisziplinäre Beurteilung des B.___ , wonach die Beschwerdeführerin nur zu 50 %

arbeitsfähig sei, als wenig substantiell und zu stark auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstellend. Dies gelte insbesondere für die psychiat rische Beurteilung ( Urk. 7/129/31-33).

In der abschliessenden interdisziplinären Beurteilung hielten die Gutachter fest, von den körperlichen Beschwerden

hätten l ed iglich die degenerativen Wirbel säulenveränderungen mit lumbo

- sowie zervikospondylogenem Syndrom jeweils ohne radikuläre Zeichen eine mässig reduzierte Rückenbelastbarkeit zur Folge. Weiter resultiere aus der beginnenden Coxarthrose rechtsbetont und der beginnenden medialen Gonarthrose rechts eine leicht verminderte Belastbarkeit des rechten Beines. Schliesslich sei eine leichte Minderung der anhaltenden grobmotorischen Belastbarkeit der Hände, insbesondere rechts, aufgrund des diagnostizierten Karpaltunnelsyndroms begründet. Daraus leite sich folgendes somatisches Zumutbarkeitsprofil ab:

Das Heben und Tragen von schweren Las ten über 15 kg sei nicht zumutbar, ebenso ständiges Arbeiten über Kopfhöhe und das Hantieren mit schlagenden, stossenden und vibrierenden Maschinen. Ferner seien Arbeiten in kniender, gebückter und in monotoner Zwangshaltung des Rückens nicht zumutbar wie auch Arbeiten mit ständigem Treppensteigen oder mit einer Zwangshaltung der Beine. Anhaltende grobmotorische belastende manuelle Tätigkeiten seien derzeit und bis zur Behandlung des rechtsbetonten Karpaltunnel-Syndroms ungünstig. Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin im Hausdienst eines Seniorenheims , welche gegenwärtig mit einem Beschäftigungspensum von 50 % ausgeübt werde, seien die Tätigkeiten, welche schwerer seien als die gemäss dem Zumutbarkeitsprofil geeigneten Arbeiten, nicht mehr zumutbar. Die innerhalb der Belastungsgrenzen liegenden Arbeiten könne sie aus somatischer Sicht ohne Einschränkungen ausüben. Lediglich aufgrund der psychiatrischen Diagnose mit der leichten neuropsy chologisch aus gewiesenen kognitiven Störung sei die Arbeitsfähigkeit um 20 % eingeschränkt. Für eine dem Gesundheitsschaden adaptierte Tätigkeit bestehe ebenfalls eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung gelte retrospektiv mindestens seit der Begutachtung im September 2011, wahrscheinlich bereits seit November 200 8. In somatischer Hinsicht gelte das bisherige Belastbarkeits profil wahrscheinlich retrospektiv für die letzten fünf Jahre. Bei dieser Beurtei lung seien Kontextfaktoren wie motivationale Gründe und persönliche Über zeugungen und das Krankheitsrollenverhalten nicht berücksichtigt worden. Diese Faktoren erklärten aber die Diskrepanz zwischen der subjektiv zu niedri gen Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit und der versicherungsmedizinisch deutlich höheren Bewertung ( Urk. 7/129/33-35).

In seiner Stellungnahme zu Ergänzungsfragen der IV-Stelle (vgl. Urk. 7/132) führte der psychiatrische Gutachter der MEDAS C.___ aus , in der fast vierstündi gen neuropsychologischen Untersuchung mit zwei Symptomvalidierungstests hätten keine Anhaltspunkte für eine deutliche Aggravation gefunden werden können. Deshalb seien die Untersuchungsresultate konsistent. Die erhobenen neuropsychologischen Funktionsstörungen könnten vor dem Hintergrund der von ihm diagnostizierten psych ischen Störung erklärt werden. B ei den nicht näher bezeichneten Verhaltensauffälligkeiten bei körperlichen Störungen und Faktoren (ICD-10: F59) handle es sich um eine Restkategorie , über welche kaum geforscht werde. Einen eindeutigen wissenschaftlichen Beleg für einen Zusam menhang zwischen der gestellten Diagnose und den kognitiven Einschränkun gen gebe es nicht.

Zu beachten sei aber, dass psychische Störungen oftmals kognitive Einschränkungen mit sich brächten und b ereits in der Vergangenheit psychische Einschränkungen der Beschwerdeführerin wie eine depressive Stim mungslage und eine extreme Müdigkeit beschrieben worden seien , welche in der Regel kognitive und mentale Einschränkungen zur Folge hätten .

Dement sprechend sei davon auszugehen, dass die im Rahmen der Begutachtung durch neuropsychologische Tests erhobenen leichte n kognitive n Defizite eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten ( Urk. 7/133). 3.7

In seinem Verlaufsbericht vom 1 9. Dezember 2014 stellte der behandelnde Chirurg Dr. D.___ vom B.___ verglichen mit dem Vorbericht des B.___ vom 2 1. Januar 2014 ( Urk. 7/119 /1 ) im Wesentlichen identische Diagnosen , mit Ausnahme des Ver dachts auf eine Rotatorenmanschettenruptur in der rechten Schulter mit/bei der bereits bekannten Periarthritis humeruscapularis und dem Impingementsyn drom . Eine Befundverschlechterung bei den bereits bekannten Diagnosen erwähnte er nicht. Ferner attestierte er der Beschwerdeführerin unverändert eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen des von ihm bereits im Bericht vom 2 1. Januar 2014 definierten Belastbarkeitsprofils ( Urk. 7/119/6, Urk. 7/139) .

Am 2 7. Januar 2015 nahm Dr. J.___ vom B.___ Stellung zum Gutachten der MEDAS C.___ . Er hielt fest, das psychiatrische Teilgutachten sei dermassen mangelhaft, dass darauf nicht abge stellt werden könne. Zunächst seien diverse biographische Daten in der Anam nese (genaue Einreise in die Schweiz, Nationalität, Arbeitsaufnahme) falsch auf genommen worden. Sodann seien die Beschwerden oberflächlich aufgenommen worden. Psychische Symptome wie sozialer Rückzug (keine Kontakte mit Arbeitskollegen ausserhalb der Arbeit), Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Verlust von Selbstvertrauen, Traurig keit und Schuldgefühle seien unberücksichtigt geblieben. Eine Fremdanamnese f ehle. Der Ehemann meine, die Beschwerdeführerin sei nach der Arbeit derart müde, dass sie nur noch liege. Der Haushalt werde grösstenteils vom Ehemann und vom Sohn besorgt . Die Fremdbeurteilung im B.___ mit der Hamilton-Depressions-Skala (HAMD) habe im Jahr 2013 eine mittelgradige Depression ergebe n , was mit dem klinischen Eindruck über einstimme. Zudem bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Der Beurteilung im Gutachten, dass entgegen der Beurteilung von Dr. H.___ keine Schizophrenie vorliege, könne gefolgt werden. Die psychiatrischen Diagnosen hätten zusammen mit den somatischen Diagnosen zur Folge, dass die Beschwerdeführerin auch in leidensangepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsun fähig sei ( Urk. 3/2). 4.

4.1

Das Gutachten der MEDAS C.___ vom 1 5. September 2014 beruht auf allseitigen medizinisch-somatischen und –psychiatrischen Untersuchungen, erging unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und der Vorakten . Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhängte und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfol gerungen. Das Gutachten ist damit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich voll beweiskräftig (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 4.2

Zu beachten ist sodann Folgendes:

Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht , auf das Gutachten der MEDAS C.___

könne nicht abgestellt werden, weil diese von der IV-Stelle regelmässig Gutachtensaufträge erhalte und des halb nicht mehr als unabhängig gelten könne , ist auf BGE 137 V 210 hinzuweisen; in diesem Entscheid vom 2 8. Juni 2011 hat das Bundesgericht die Medizinischen Abklärungsstellen der Invalidenversicherung als verfassungskonform und der Europäischen Men schenrechtskonvention entsprechend qualifiziert. Konkrete Hinweise auf eine Befangenheit der Gutachter werden von der Beschwerdeführerin weder genannt, noch ergeben sich solche aus den Akten. Der von der Beschwerdeführerin erho bene Vorwurf, die Begutachtung habe knapp eine Stunde gedauert, wird bereits durch den Umstand widerlegt, dass die neurologische Untersuchung 90 Minuten dauerte ( Urk. 7/129/41).

Es fällt auf, dass in sämtlichen von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutach ten - sowohl im

Y.___ -Gutachten vom 4. Dezember 2008 ( Urk. 7/52/14) , in der Expertise der Klinik Z.___ vom 2 8. September 2011 ( Urk. 7/52/11-12) sowie im Gutachten der MEDAS C.___ vom 1 5. September 2014 ( Urk. 7/129/31 -32 )

- inkonsistentes Verhalten der Beschwerdeführerin im Sinne von Aggravation

beziehungsweise einer bewusstseinsnahen demonstrativen Darbietung von Beschwerden , einer nicht authentischen Symptompräsentation sowie einer bewussten negativen Antwortverzerrung in anamnestischer Hinsicht erwähnt wird .

Damit einher ging eine subjektiv zu geringe Selbsteinschätzung hinsicht lich des noch zumutbaren Arbeitspensums ( Urk. 7/52/17, Urk. 7/95/4, Urk. 7/95/12, Urk. 7/129/34). Diese wiederholt aus der versicherungsmedizini schen Optik gemachten Beobachtungen erscheinen glaubwürdig, zumal auch der behandelnde Rheumatologe Dr. O.___ vom B.___ beobachtete, dass die Beweglichkeit der Halswirbelsäule und der Schultergelenke bei Ablenkung der Beschwerdeführerin de utlich besser war und dass die Einnahme der verordneten Schmerzmedikamente im Medikamenten spiegel teilweise nicht nachweisbar war ( Urk. 7/119/ 2, Urk. 7/119/ 5 ). Demge genüber fällt auf, dass die behandelnden Ärzte, mit Ausnahme von Dr. O.___ , dieses Verhalten in ihren Berichten weder erwähnten noch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigten. Bereits aus diesem Grund kann zur Bestimmung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht auf ihre Stellungnahmen abgestellt werden , zumal invalidenversicherungsrechtlich nur dann eine rele vante Arbeitsunfähigkeit angenommen werden darf, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (vorstehend E. 1.2) .

Zwar wurde im MEDAS- Gutachten hinsichtlich der rechten Schulter k eine Diag nose gestellt, während Dr. D.___ im Verlaufsbericht vom 1 9. Dezember 2014 den Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur in der rechten Schulter mit/bei der bereits bekannten Periarthritis humeruscapularis und dem Impinge mentsyndrom erwähnte . Zu beachten ist aber, dass Dr. D.___ der Beschwer deführerin im Vergleich zu seinem Vorbericht vom 2 1. Januar 2014 eine unver änderte 50%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten attestierte ( Urk. 7/139), weshalb bezüglich der Schulter nicht von einer wesentlichen gesundheitlichen Verschlechterung auszugeh en ist. Zudem wurden d ie von der Beschwerdeführerin geklagten Schulterbeschwerden im MEDAS-Gutachten durchaus mitberücksichtigt ( Urk. 7/129/31, Urk. 7/129/42 , Urk. 7/129/48-49, Urk. 7/129/53). Die klinische Untersuchung des orthopädischen Teilgutachters ergab indessen keine schweren Einschränkungen ( Urk. 7/129/53) .

D er Gutachter wies darauf hin, die demonstrierte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit sei inkonsistent, da sich bei passiver Bewegung der Schultern eine normale Beweg lichkeit gezeigt habe ( Urk. 7/129/58) . Unter diesen Umständen erscheint es nachvollziehbar, dass die MEDAS-Gutachter hinsichtlich der Schultern keine Diagnose stellten. Im Übrigen anerkannten sie

bei der Festsetzung des

Zumut barkeitsprofil s , dass die Beschwerdeführerin keine ständigen Überkopfarbeiten mehr ausüben könne ( Urk. 7/129/33) .

Von den MEDAS-Gutachtern wurde sodann auch das beginnende Karpaltunnel syndrom berücksichtigt, allerdings unter Hinweis darauf, dass diese Diagnose lediglich zu einer leichten Minderung der grobmotorischen Belastbarkeit der Hände führe ( Urk. 7/129/33, Urk. 7/12 9/46 ). Auch die Ärzte des B.___ gingen nicht davon aus, dass diese Problematik die Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt ( Urk. 7/119/1-2, Urk. 7/119/6-7).

Die orthopädischen und neurologischen Gutachter der MEDAS C.___

beurteilten die von der Wirbelsäule ausgehenden Beeinträchtigungen unter B erücksichti g ung sämtlicher, bereits von den Ärzten des B.___ erwähnten (vgl. Urk. 7/119/1), auf Röntgen- und MRI-Bildern objektivierten Befunde ( Urk. 7/129/54-59). Bei der Einschätzung der davon aus gehenden funktionellen Beeinträchtigungen berücksichtigten sie zusätzlich aber auch ihre klinischen Untersuchungsbefunde, insbesondere den Umstand, dass aus neurologischer Sicht weder eine

zervi koradikuläre oder lumboradikuläre Reizsymptomatik noch sensomotorische Defizite erhoben werden konnten, sowie die beobachteten Befundinkonsistenzen ( Urk. 7/129/31) . Dadurch lässt sich ihre im Vergleich zur Beurteilung der Ärzte des B.___ optimistischere Einschätzung der verbleibenden körperlichen Leistungsfähigkeit erklären.

Bei der vom psychiatrischen MEDAS-Gutachter diagnostizierten Verhalte nsstö rung bei körperlichen Störungen (ICD-10: F59) handelt es sich nicht um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2009 vom 1 7. September 2009, E. 5) oder eine andere, der Gruppe der somatoformen Störungen (ICD-10: F45) zuzuordnende Erkrankung. Dr. J.___

vom B.___

begründete seine Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) nicht ( Urk. 3/2, Urk. 7/119) , weshalb seine Diagnosestellung diejenige der MEDAS-Gutachter nicht zu erschüttern vermag.

Dem auf einer Untersuchung der Beschwerdefüh rerin vom 1 7. Juni 2014 basierenden psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS C.___

ist zu entnehmen, dass im bisherigen Verlauf von höchstens leichtgradige n depressive n Symptome n mit geringer Schwankungsbreite im Sinne einer Dys thymie

auszugehen sei . Dies wird vom psychiatrischen MEDAS-Gutachter damit begründet, dass die bisherigen versicherung sp s ychiatrischen Begutachtungen im Y.___ am 1 2. November 2008

( Urk. 7/52/7-11) sowie in der Klinik Z.___

am 1 6. Juni 2011 ( Urk. 7/95/15-34) lediglich eine leichtgradige Symptomatik (im Sinne einer leichten depressiven Episode beziehungsweise einer subdepressiven Stimmung ) ergeben hätten, und die subjektiven Angaben der Beschwerdeführe rin nicht verlässlich seien. Angesichts der immer wieder festgestellten Inkonsis tenzen im Verhalten der Beschwerdeführerin ist diese Beurteilung nachvollzieh bar . D ie zu stark auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin basierenden Beurteilungen der behandelnden Psychiater sind demgegenüber nicht geeignet, etwas anderes zu belegen. Zu beachten ist auch, dass die Ärzte des F.___ , Psychiatrische Polyklinik , in ihrem Bericht vom 1 0. April 2006 ( Urk. 7/20/1) sowie der Vertrauensarzt der Pensionskasse Dr. L.___ in seiner Untersuchung vom 7. Januar 2011 ebenfalls nur eine leicht depressive Stimmung feststellten ( Urk. 7/85/3). Zudem fällt auf, dass die Ärzte des F.___ , Psychiatrische Polyklinik , der Beschwerdeführerin am 2 4. Juli 2009, also unmittelbar n achdem sie den negativen Vorbescheid der IV-Stelle vom 1 6. Juni 2009 erhalten hatte , eine Verschlimmerung der Depression im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode attestierten ( Urk. 7/69) . Dies spricht dafür, dass die Schwankungen der Depression zumindest teilweise psy chosozialer Natur waren (vgl. vorstehende E. 1.3 ) und insofern invalidenversi cherungsrechtlich nicht von Belang sind. Der psychiatrische Gutachte r der Klinik Z.___ stellte bei seiner retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wonach die Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 bis 2010 wegen mittelgra diger depressiver Episoden zeitweise eine 20 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen habe, auf die Berichte der behandelnden Ärzte ab, was nach dem Gesagten nicht zulässig ist. Schliesslich überzeugt auch die in der Stellung nahme vom 2 7. Januar 2015 geäusserte Kritik am MEDAS-Gutachten durch Dr. J.___ nicht. Es ist nicht einzusehen und wurde von Dr. J.___ nicht weiter erläutert, inwiefern die Annahme teilweise falscher Daten hinsichtlich der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und der Arbeitsaufnahme einen Einfluss auf die Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Gutachter gehabt haben könnte. Auch erweckt das Gutachten mitnichten den Eindruck einer nur oberflächlichen Befunderhebung. Praktisch sämtliche von Dr. J.___ erwähnten Symptome werden im MEDAS-Gutachten ebenfalls beschrieben, allerdings - unter Berücksichtigung der bereits erwähnten Inkon sistenzen – mit einer gewissen objektiven Distanz. Die Einschätzung von Dr. J.___ , bei der Beschwerdeführerin liege ein ( pathologischer sozialer) Rück zug vor, ist nicht nachvollziehbar. Den MEDAS-Gutachtern gab die Beschwer deführerin nämlich an, sich in der Schweiz wohl zu fühlen, gut integriert zu sein und gute Kontakte in der Familie zu haben; zudem bestünden spärliche Kontakte zu Arbeitskollegen, wobei sie schon immer wenige Kontakte nach aussen gehabt habe ( Urk. 7/129/22, Urk. 7/129/47, Urk. 7/129/52). Hinsichtlich des von Dr. J.___ erwähnten Ergebnisses der Fremdbeurteilung der Beschwer deführerin mittels der Hamilton-Depressions-Skala (HAMD), welche das Vorlie gen einer mittelgradigen Depression nahe lege, ist zu beachten, dass auch diese s

Diagnosewerkzeug teilweise auf subjektiven Angaben der Explorandin - etwa zum Bestehen von Schlafstörungen - beruht (vgl. dazu etwa https://de.wikipedia.org ). Schliesslich hat der psychiatrische MEDAS-Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. November 2014 überzeugend dar gelegt, dass die erhobenen neuropsychologischen Funktionsstörungen, welche zu einer 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, vor dem Hinter grund der diagnostizierten Verhaltensauffälligkeiten bei körperlichen Störungen und Faktoren (ICD-10: F59) erklärt werden können. Zu dieser Einschätzung gelangte auch med. pract . E.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 1 0. November 2014 ( Urk. 7/143/10-11). Insgesamt besteht folglich kein Grund, nicht auf die psychiatrische Beurteilung im Gutachten der MEDAS C.___ abzu stellen.

Als Indiz für die verbleibende Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist nicht zuletzt auch der Umstand zu beachten, dass sie nebst ihrer Arbeit im Rahmen eines 50%-Pensums im Seniorenheim laut ihren eigenen Angaben anlässlich der MEDAS-Begutachtung immer noch in wesentlichem Ausmass Haushaltarbeiten versieht ( Urk. 7/129/52). Darauf wiesen bereits die Gutachter des Y.___ zu Recht hin ( Urk. 7/52/17). 4.3

Abschliessend ergibt sich , dass vollumfänglich auf die im Gutachten der MEDAS C.___ vom 1 5. September 2014 attesti erte zumutbare Resta rbeitsfähig keit

von 80 % abgestellt werden kann . Diese gilt für die vom Gutachten abge deckte Zeit ab November 200 8. Aus dem Gutachten der MEDAS C.___

ergibt sich ferner, dass die Arbeitsfähigkeit für die Zeit vor November 2008 gestützt auf das Y.___ -Gutachten vom 4. Dezember 2008 bestimmt werden kann ( Urk. 7/129/ 34 ; vgl. auch vorstehend E. 2.1) . Demnach ist bereits ab dem 1 3. Januar 2005 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ( Urk. 7/ 52/16-17). 5. 5.1

Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht. 5.2

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend . Da die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit Februar 2004 eingeschränkt ist (vgl. Urk. 7/13/5) , fällt der frühestmögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der einjährige n Wartezeit auf den Februar 2005 (vorstehend E. 1.4) , zumal gemäss der bis 3 1. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Version von Art. 48 IVG Leistungen für die zwölf der Anmeldung vorausgehenden Monate nachgezahlt werden . Gemäss den Feststellungen der Berufsberatung der IV-Stelle vom 1 6. Juni 2009 hätte die Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Arbeitsplatz im Jahr 2005 in einem Vollzeitpensum ein Jahreseinkommen von Fr. 51‘ 824.10 verdient ( Urk. 7/63 /1 ). Dieses Einkommen ist als Valideneinkommen einzusetzen. 5.3

Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz keine berufliche Ausbildung absol viert ( Urk. 7/3/3). Laut der Beurteilung der MEDAS C.___ ist ihr die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin Hausdienst in einem Seniorenheim nur mit gewissen Einschränkungen zumutbar.

A uch gemäss den Angaben der Arbeitgeberin in dem am 1 9. September 2005 zu Handen der IV- Stelle ausgefüllten Fragebogen vermochte sie bei einzelnen Verrichtungen (Reinigung, Arbeit in der Küche) den Anforderungen nicht mehr zu genügen ( Urk. 7/10/4-5). Deshalb rechtfertigt es sich, zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 abzustellen. Der standardi sierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfa che und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Frauen betrug gemäss der Tabelle TA 1 der LSE 2004 im Jahr 2004 Fr. 3 ' 893 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 05 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche ; im Internet abrufbar) sowie an die Nominallohnentwick lung anzupa s sen ( BFS , Schweizeri scher Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Frauen [T1. 2 . 93_I ], Total; 20 04: 116 . 6 ; 20 05: 117 . 9 ). Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 49 ‘ 244 . 40

( Fr. 3‘893.-- x 12 : 40 x 41,7 : 116.6

x 117 . 9 ) im Vollzeitpensum sowie Fr. 39‘ 395.55 im noch zumutbaren 80%-Pensum . Selbst wenn bei grosszügiger Betrachtung zusätzlich ein leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 126 V 75) von 15 % berücksichtigt wird, resultiert, wird das Valideneinkommen von Fr. 51‘824.10 mit dem auf diese Weise ermittelten und auf das noch zumutbar e 80%-Pensum umgerechnete n Invalideneinkommen von Fr. 33‘486.20 ver glichen, bei einem invaliditätsbedingten Minderverdienst von Fr. 18‘337.90 ein Invaliditätsgrad von 35 % . Da damit die für die Entstehung eines Renten anspruchs relevante Schwelle von 40 % nicht erreicht wird (vorstehend E. 1.4) , hat die IV-Stelle einen solchen zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 800.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt