opencaselaw.ch

IV.2015.00332

Neuanmeldung nach Zusprechung einer befristeten Rente. Keine Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen). Inkonsistenzen und Aggravation. (BGE 8C_120/2016)

Zürich SozVersG · 2015-12-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1959 geborene X.___ verrichtete verschiedene Hilfstätigkeiten und war zuletzt von 2002 bis 2009 bei Y.___ als Mitarbeiterin Verkauf Food angestellt (Urk. 11/1, Urk. 11 /12, Urk. 11 /22/13). Eine Erwerbstätigkeit nahm sie danach nicht mehr auf (Urk. 11/100). Am 17. Juni 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken- und Beinschmerzen seit Dezember 2007 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 1 1 /1). In der Folge tätigte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und liess die Versicherte beim Z.___ durch Dr. med. A.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabi litation FMH, sowie Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 28. März 2009 [ Urk. 11 /22 ] sowie Ergänzung zum Gutachten vom 30. Dezember 2010 [ Urk. 11 /51 ] ). Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine vom 1. Dezember 2008 bis 31. März 2009 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 11/69 ). Die gegen die Befristung der ganzen Rente erho bene Beschwerde der Versicherten wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 29. November 2012 abgewiesen (Urk. 11/74). Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Februar 2013 nicht ein (Urk. 11/79). 1.2

Bereits am 4. Juli 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/81), nachdem im März 2013 eine Verschlechterung insbesondere der depressiven Symptomatik eingetreten sei (Urk. 11/80/1). Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen sowie medizinischen Verhältnisse veranlasste die IV-Stelle erneut eine Begutachtung der Versicherten (Urk. 11/95). Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gut achten am 31. März 2014 (Urk. 11/99). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Juli 2014 [Urk. 11/101] und Einwand vom 18. August 2014 [Urk. 11/105]) mit Verfügung vom 16. Februar 2015 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [ = Urk. 11/111]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. März 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hin sicht bean tragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerde antwort vom 6. Mai 2015 schloss die IV Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2015 angezeigt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle im Wesentlichen, gemäss den medizinischen Abklärungen habe keine gesundheitliche Beeinträchtigung fest gestellt werden können, die eine Arbeitsunfähigkeit auslöse. Der Gesundheits zustand habe sich seit Dezember 2010 nicht verändert (Urk. 2).

2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, auf das Gutach ten von Dr. C.___ könne nicht abgestellt werden, da keine umfassende Untersu chung und keine rechtsgenügende Abklärung des Sachverhalts vorgenommen worden sei . Sie habe in der Psychiatrischen Klinik D.___

(richtig: E.___ ; vgl. deren Berichte vom 5. September 2013 [Urk. 11/84] und vom 22. November 2013 [Urk. 11/87]) einen Suizidver such unternommen. Ausserdem benötige sie seit dem 18. Oktober 2013 bis auf weiteres die Spitexhilfe . Dr. med. F.___ lege in seinem Bericht vom 14. August 2014 dar, weshalb das Gutachten von Dr. C.___ nicht verwertbar sei (Urk. 1). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2013 (Urk. 11/81) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sie eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massge benden Vergleichszeitraum zwischen der - vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 29. November 2012 (Urk. 11/74) bestätigten - Verfügung vom 5. Juli 2011 (Urk. 11/69) und derjenigen vom

16. Februar 2015 (Urk. 2) zu Recht verneint hat. 3.

3.1

Das hiesige Gericht sprach dem Gutachten des Z.___ vom 28. März 2009 (Urk. 11/22) sowie auch dem Teilgutach ten von Dr. B.___ (Urk. 11/51) im Urteil vom 29. November 2012 volle Beweiskraft zu. Im Gutachten des Z.___ vom 28. März 2009 wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit festgehalten. Unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fanden sich (1) ein chronisches lumbospon dylogenes , linksbetontes Schmerzsyndrom mit/bei Ausweitungstendenz, Fehl haltung , myostatischer Insuffizienz, initialen Osteochondrosen LWK 4/5 und LWK5/SKW1 und rechts lateraler Spondylose LKW5/SKW1 bei ansonsten alters entsprechend regelrechter Darstellung der LWS, (2) ein chronisches cervikoce phales und linksbetontes cer vikobrachiales Schmerzsyndrom mit/bei Fehlhal tung , myostatischer Insuffizi enz, Chondrosen HWK5/6 und HWK 6/7, multiseg mentalen und Costotransver salgelenks-Funktionsstörungen , (3) ein Knicksenk spreizfuss beidseits mit dis kreter Fasciitis

plantaris im Ursprungsbereich des M. abductor

hallucis links und Fersensporn links (Urk. 11/22/22-23) sowie (4) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (Urk. 11/22/55). Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet kein Gesundheitsschaden, der versicherungsme dizinisch betrachtet eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Kassiererin und Mitarbeiterin in der Obst- und Gemüseabtei lung von Y.___ begründen könnte. Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin auch in allen allfälligen Verweisungstätigkei ten gemäss ihrem allgemeinen Leistungsspektrum uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 11/22/24-25). Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe auch auf psy chiatrischem Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die soma toforme Schmerzstörung wirke sich in der Regel ohne psychiatrische Komorbi dität nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dies bedeute, dass eine Willensanstren gung zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre (Urk. 11/22/55). Im Bericht vom 30. Dezember 2010 (Urk. 11/51) bestätigte Dr. B.___ die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Als Differenzialdiagnose führte er eine Anpassungsstörung mit anhaltender depres siver Reaktion (ICD-10 F43.21) auf (Urk. 11/51/8). Gesamthaft betrachtet könne eine gewisse Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes festge stellt werden, aufgrund versicherungsmedizinisch irrelevanter Aspekte lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit auf psychiatrischem Fachgebiet jedoch nach wie vor nicht begründen (Urk. 11/51/10). 3.2

Dr. C.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 31. März 2014 die folgenden Diagnosen (Urk. 11/99/20 ): - c hronische dysthyme , fraglich depressive Verstimmung unklaren Schwere grades (aktuell fraglich leicht depressiv) ( ICD-10 F32.01 ) - Differentialdiagnose: chronische Dysthymie (ICD-10 F34.1) mit - d eutlich appellativer und demonstrativer Symptompräsentation mit Ver deutlichungstendenz , extrem passivem Coping (Bewältigungsverhalten) sowie ausgeprägtem selbstlimitierendem Schon- und Vermeidungsver halten (ICD-10 F68.0) - Differ e ntialdiagnose: Verdacht auf Rentenbegehrlichkeit (ICD-10 Z76.5) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) Dr. C.___

erhob den folgenden Befund: Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine klein gewachsene, adipöse Person in leicht schmuddeliger Klei dung, mit ausgebeulter, schon lange getragener, grauer Turnhose und schwar zem T-Shirt, mit ungewaschenen, fettig-strähnigen Haaren und sehr blasser Hau t (sichtlich ohne jegliche Sonnenbräunung). Sie stehe sehr vorsichtig vom Wartezimmerstuhl auf und bewege sich kleinschrittig, in nach vorn und zur Seite gebeugter Haltung, wirke ganz unsicher und stütze sich immer wieder an den Wänden ab und halte sich im Lift fest. Ebenso vorsichtig setze sie sich auf den Untersuchungsstuhl und verharre dann dort aber während der 1 ½-stündi gen Untersuchung relativ reglos und ohne Schmerzreaktionen oder Schmerz entlastungsbewegungen . Gegen Ende der Sitzung müsse sie auf die Toilette und klage über Kopfschmerzen und nehme eine Schmerztablette ein (Urk. 11/99/18) . Der Gutachter schilderte sodann, das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin wirke sehr appel l ativ und demonstrativ. Ebenso sei das ganze Kontaktverhalten ausgesprochen klagsam und alle Beschwerdeschilderungen hätten einen deut lich appel l ativen Charakter und wirkten dramatisierend. Zum Teil sei en sie auch widersprüchlich und blieben selbst bei genauerem Nachfragen unklar und gegensätzlich (betreffs Stärke der Depressionen, der Schmerzen, der Aktivitäten etc., in vielerlei Hinsicht). Zum Teil werde auch Unwahres geschildert. Zum Beispiel soll der angeblich suizidale Sprung aus dem Fenster der Psychiatrischen Klinik aus dem 2. oder 3. Stock erfolgt sein; objektiv sei es ein Sprung aus dem Parterre gewesen. Bei genauerem Nachhaken sage sie hier, wie auch sonst immer wieder, dass sie es nicht mehr genau wisse oder genau sagen könne, sie sei vergesslich. Dementsprechend sei die Beschwerdeführerin auch im affektiven Rapport nie wirklich fassbar, und es entstehe je länger je mehr der Eindruck, dass sie mit aller Anstrengung ein stark depressives Zustandsbild zeichnen wolle, das aber völlig im Widerspruch zu ihrer ernsten, aber nicht wirklich Lei den vermittelnden Mimik stehe. Ein echter depressiver Leidensdruck werde die ganze Zeit, trotz aller Schilderungen von depressiven Symptomen, nicht wirk lich spürbar. Vielmehr falle ein extrem passive s

Coping (Bewältigungsverhalten) auf, mit extremem Schon- und Vermeidungsverhalten. Die Beschwerdeführerin verbringe den gesamten Tag vollkommen passiv in ihrer Wohnung, ohne irgendwe lche Aktivitäten (sie überlasse den ganzen Haushalt der Tochter, inklusive Einkaufen und Kochen; desgleichen verhalte sich der ebenfalls inva lide Ehemann, der eigentlich angelernter Koch sei). Die Stimmung der Beschwerdeführerin imponiere eher als chronische Dysthymie denn als eigentli che Depression. In der Hamilton Depressionsskala mit 21 Items erreiche sie in der Untersuchung 25-27 Punkte, was grenzwertig einer schweren Depression entsprechen würde (ab 26 Punkten), wobei aber auch hier sehr viel Unklarheit darüber bestehe, was nun wirklich einer depressiven Symptomatik zugeordnet werden könne und was der allgemein passiv dysphoren Stimmung und deren somatischen Folgen, den Folgen der Schmerzen und der vielen Medikamente sowie in besonderem Masse den Folgen der völlig passiven Lebensführung, Tagesgestaltung, Inaktivität und den daraus resultierenden Körperfunktionsstö rungen. Somit könnten/müssten viele der in der HAMDS erfassten Symptome (welche stark auch von der subjektiven Bewertung eines Patienten abhingen) gestrichen werden. So liege objektiv höchstens eine leichte, chronisch dysphore beziehungsweise dysthyme Stimmung vor, im Sinne einer reaktiven Anpas sungsstörung , wie dies ursprünglich auch gemäss den verschiedenen Berichten in den Akten immer wieder diagnostiziert worden sei (Urk. 11/99/18 f.) . Der Gutachter führte weiter aus, ebenso unklar blieben die Zuordnung der geschilderten vegetativen Symptome wie Mundtrockenheit, Verdauungsstörung, Verstopfung, Herzklopfen, Kopfschmerzen, Schwindel, Schwitzen etc., welche alle auch Teil der unendlichen Menge verschiedener Medikamente sowie der totalen körperlichen Inaktivität sein könnten. Genauso verhalte es sich mit der in der Exploration sichtbaren Verlangsamung, der besorgten Grundhaltung, welche sich im Gesichtsausdruc k und in der Sprechweise äussere, den von der Beschwerdeführerin fast ausschliesslich ausgedrückten Gefühlszustände n in der verbalen und nicht verbalen Kommunikation , d em verminderten Antrieb usw. Alle in der Hamilton Depressionsskala zu eruierenden Symptome könnten auch bloss nur Folge des völlig passiven Lebenswandels sein. Während der gesamten Exploration und Befunderhebung würden permanente Zweifel und ein völlig anderes, widersprüchliches Empfinden gegenüber den genannten Symptom schilderungen, wie sie bei Patienten mit einer echten Major Depression zu beobachten und zu spüren seien, herrschen. Ansonsten bestehe ein unauffälliger psychopathologischer Befund bezüglich Bewusstsein und Orientierung. Patholo gische Ängste oder Zwänge, Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder gar eine Psychose bestünden nicht (Urk. 11/99/ 19

f.).

Dr. C.___ hielt in seiner Beurteilung zusammengefasst fest, es bestünden grösste Zweifel am tatsächlichen Ausmass der depressiven Symptomatik. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit liege keine mittelschwere bis gar schwere Depression vor. Es bestünden zu viele Inkonsistenzen, diffuse Unklar heiten und handfeste Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und im appellativ , demonstrativ vorgetragenen Zustandsbild, welches im affek tiven Rapport nicht wirklich spürbar werde. Objektiv scheine vielmehr eine nur leichte bis (vielleicht gelegentlich) maximal mittelschwere depressive Sympto matik vorzuliegen, wobei diese affektiv mehr einem chronisch- dysthymen bis dysphorischen Zustandsbild gleiche. Dies würde auch eher zu der in den Vorakten über lange Jahre diagnostizierten depressiven Anpassungsstörung passen, im Sinne einer reaktiven Entwicklung aufgrund der chronischen Schmerzen sowie vor allem aufgrund der chronischen Passivität, Inaktivität und dem sozialen Rückzug. Zudem würde dies auch zu der seit Anbeginn gestellten Diagnose der anhaltenden, somatoformen Schmerzstörung passen beziehungs weise hier subsumiert werden können. Erst in den letzten Berichten von Dr. F.___ vom 20. Oktober 2013 sowie im Austrittsbericht der E.___ vom 22. November 2013 sei plötzlich nicht mehr von einer Anpassungsstörung, son dern von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Epi sode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) , die Rede . Diese Diagnose könne hier gutachterlich nicht nachvollzogen werden. Die angebliche Ver schlechterung des Zustandes beruhe lediglich auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffs ihrer Symptomatik (Urk. 11/99/20 f.). Sodann hielt Dr. C.___ dafür, dass der angebliche Suizidversuch äusserst frag würdig sei. Die Beschwerdeführerin habe sich zu den Hintergründen und zum Hergang des Sturzes aus dem Parterrefenster nicht geäussert, unter dem Vor halt, sie möge sich an nichts erinnern. Tatsache sei, dass sie sich lediglich eine minimale Verletzung am Kopf zugezogen habe (keine blutende Stelle, die nicht einmal habe genäht werden müssen). Ansonsten seien weder Prellungen noch Frakturen festgestellt worden. Somit dränge sich auch hier der Verdacht auf, dass es sich nicht um eine suizidale Handlung, sondern vielmehr um einen sehr appellativen und demonstrativen Akt handelte, um zu unterstreichen, wie schlecht es ihr gehe (Urk. 11/99/21 f.). Dr. C.___ resümierte, er komme zur gleichen Beurteilung wie die beiden Vor gutachter . Beide hätten ebenfalls festgehalten, dass die Beschwerdeschilderun gen der Beschwerdeführerin einen deutlich appellativen Charakter hätten und meist dramatisierend seien, dass eine Tendenz zur Symptomausweitung erkenn bar sei und deutliche dysfunktionale Bewältigungsmechanismen mit einer Ten denz zur Selbstlimitierung vorlägen. Dr. B.___ habe zudem auf IV-fremde Faktoren wie psychosoziale Belastungen (u.a. invalider Ehemann) und chroni sche Schmerzen hingewiesen (Urk. 11/99/22).

Die Frage, ob sich seit der letzten Begutachtung eine Veränderung des Gesund heitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergeben habe, sei zu verneinen . Vielmehr habe sich das schon damals beschriebene Zustandsbild mit stark appellativem und demonstrativem Verhalten mit extrem passivem Coping und Schon- und Vermeidungsverhalten weiter fixiert und chronifiziert . Es bestehe ein grosser Verdacht auf eine (wenn auch bewusst seinsferne ) Rentenbegehrlichkeit (Urk. 11/99/25).

4. 4.1

Das Gutachten vom

31. März 2014 vermag die an eine beweiskräftige ärzt li che Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen (E. 1.5 ). So tätigte Dr. C.___ sorgfältige, umfassend e Abklärungen, berücksichtig te die ge klag ten Beschwer den und begründete

seine Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Er legte die medizini schen Zusam menhänge und die medizinische Situation e inleuchtend dar und begrün dete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2

D ie Beschwerdeführerin unterlegte ihre Kritik am Gutachten mit einer im Ein wand- und im Beschwerdeverfahren zuhanden ihres Vertreters an gefertigte n Stellungnahme von Dr.

med. univ. F.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 14. August 2014

(Urk. 3/2 = Urk. 11/104/6

ff.). Dieser diagnostizierte darin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (IDC-10 F33.2), sowie eine undifferen zierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) und attestierte der Beschwerde führerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % am ersten Arbeitsmarkt (Urk. 3/2 S. 1). In der Folge kritisierte er das Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 3/2 S. 2 ff.). Die se Kritik vermag jedoch nicht zu überzeugen, was nachfolgend zu zeigen ist.

4.2.1

Es trifft insbesondere nicht zu, dass Dr. C.___ keine objektive Befunderhebung vorgenommen hat . Er konnte a ufgrund von etlichen Inkonsistenzen, diffusen Unklarheiten und handfesten Widersprüchen in den Angaben der Beschwerde führerin sowie des appellativ , demonstrativ vorgetragenen Zustandsbildes, wel ches im affektiven Rapport nicht wirklich spürbar geworden sei (Urk. 11/99/20 f.) , aber schlichtweg nicht auf die mittels Depressionsfragebogen erhobenen Skalenwerte abstellen.

Dies erscheint angesichts der eindrücklichen Schilderun gen von Dr.

C.___ nachvollziehbar. 4.2.2

Sodann vermag der Umstand, dass Dr. C.___ keine fremda namnestischen Aus künfte eingeholt hat (beispielsweise bei der Bezugsperson in der sozialpsychiat rischen Tagesstätte), den Beweiswert seines Gutachtens nicht zu schmälern. Grundsätzlich steht es in seinem Ermessen, ob er eine Fremdanamnese als not wendig erachtet oder nicht.

Jedenfalls setzte sich Dr. C.___

hinreichend mit den Vorakten sowie den aktuellen Berichten der behandelnden Ärzte auseinander. 4.2.3

In Bezug auf die Beurteilung von Dr. F.___ ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärz tinnen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussa gen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). So attestierte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin bereits in früheren Berichten eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/29/8 und Urk. 11/47/3), worauf das hiesige Gericht im Urteil vom 29. November 2012 nicht abstellen konnte . Es erwog im Besonderen, in psychiatrischer Hinsicht sei streitig und zu prüfen, ob die neu von Dr. F.___ gestellten Diagnosen einer depressiven Störung, gegenwärtig mit telgradig, sowie eines chronischen Schmerzsyndroms mit somatischen und psy chischen Faktoren vorlägen, oder ob gemäss Dr. B.___ lediglich eine die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkende anhal tende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden könne.

Die von Dr. F.___ im Bericht vom 27. Juli 2010 erhobenen Befunde würden sich nicht wesentlich von denjenigen in den Berichten vom 23. Juli 2008 und 2. November 2009 unterscheiden. Bereits am 23. Juli 2008 habe Dr. F.___ notiert, Konzentration und Aufmerksamkeit seien leicht reduziert, das formale Denken sei kohärent, leicht verlangsamt. Die Stimmungslage sei depressiv. Die Beschwerdeführerin leide an Ein- und Durchschlaf störungen, Appetitminderung mit Gewichtsverlust, Antriebsarmut. Der Antrieb sei reduziert. Am 2. November 2009 habe er zusätzlich Gedankenkreisen, psychomotorische Unruhe und sozi alen Rückzug beschrieben. Diese zusätzli chen Befunde hätten jedoch noch nicht zu einer Diag noseänderung geführt. Weshalb nun ab dem 1. Juni 2010 bei im Wesentlichen unver änderten Befunden eine eigenständige depressive Erkran kung hinzugetreten sein soll, habe Dr. F.___ nicht schlüssig begründet. Neu habe er eine Angst symptomatik in Form ängstlich vermeidender Persönlich keitszüge beschrieben, ohne jedoch eine entsprechende Diagnose zu stellen. Auch der von Dr. F.___ festgehaltene soziale Rückzug bleibe unbegründet. Nicht ersichtlich sei nämlich, ob die Beschwerdeführerin bereits vor dem Auf treten ihrer somatischen Beschwerden zurückgezogen, lediglich im Kreise ihrer Fami lie, gelebt habe oder nicht. Damit sei bei den von Dr. F.___ erwähnten Befun den zumindest teilweise davon auszugehen, dass sie auf den subjektiv geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin beruhten und es sich daher nicht um objektive Befunde handle

(Urk. 11/74 S. 14 f. ) .

Angesichts dieser Feststellungen vermag der Vorwurf von Dr. F.___ , bei der Einschätzung des Gutachters handle es sich lediglich um eine subjektive Inter pretation , nicht zu überzeugen. 4.2.4

Vielmehr legte Dr. C.___ in schlüssiger Weise dar, dass die in den letzten Berich ten von Dr. F.___ vom 20. Oktober 2013 sowie im Austrittsbericht der E.___ vom 22. November 2013 gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressi ven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symp - tomen (ICD-10 F33.3), nicht nachvollzogen werden könne. Die angebliche Verschlechterung des Zustandes beruhe lediglich auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffs ihrer Symptomatik (Urk. 11/99/21). 4.3

4.3.1

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das hiesige Gericht im Urteil vom 29. November 2012 in Beachtung der bisherigen Rechtsprechung von der Über windbarkeit der somatoformen Schmerzstörung (nach den Förster-Kriterien) ausging (Urk. 11/74 S. 16).

Nach der bisherigen Recht sprechung bestand eine Vermutung, dass die soma toforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensan strengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien

(BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

Das Gericht hielt im Besonderen fest, die Einschätzung von Dr. B.___ sei nachvollziehbar. Dieser habe u nter Einbezug der Förster-Kriterien nach wie vor keine gra vierende psychiatrische Komorbidität feststellen können. Von einer eigenständigen depressiven Störung sei neben der angeführten Diagnose nicht auszugehen, vielmehr imponierten neben der Niedergeschlagenheit vor allem IV-fremde Faktoren, wie psychosoziale Belastungen (unter anderem invalider Ehemann) und chronische Schmerzen. Die Beschwerdeangaben der Beschwer deführerin seien insgesamt glaubhaft, hätten jedoch auch einen deutlichen appellativen Charakter und seien teilweise dramatisierend. Eine Tendenz zur ( bewusstseins fernen ) Symptomausweitung und Selbstlimitierung sei vorliegend, von einem dysfunktionalen Krankheitsverhalten müsse ausgegangen werden ( Urk. 11/74 S. 14 f.) . Doch selbst wenn man im Übrigen mit Dr. F.___ davon ausgehe, dass bei der Beschwerdeführerin eine depressive Erkrankung vorliege, sei das in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende Kriterium der psychi schen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer nicht erfüllt. Für das Vorliegen eines primären Krankheitsgewinnes seien den medizi nischen Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Ein sozialer Rückzug auf grund der Schmerzerkrankung sei fragwürdig und sicherlich nicht in allen Belangen des Lebens ausgewiesen. Ein mehrjähriger, chronifizierter

Krank heits verlauf mit im Wesentlichen unveränderter oder pro gredienter Sympto matik ohne länger dauernde Rückbildung sowie unbefriedigende Behandlungsergeb nisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen lägen zwar vor; nach dem Gesagten genüge dies insgesamt jedoch nicht, um aus rechtlicher Sicht von einer Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung auszugehen (Urk. 11/74 S. 16) . Das Gericht wies sodann explizit darauf hin, dass den medizi nis chen Akten zahlreiche Anhaltspunkte zu entnehmen seien, wonach sich die Beschwerde führerin während der Untersuchungen aggravatorisch verhalten habe (Urk. 11/74 S. 17). 4.3.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an - schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Die Anerkennung eines renten begrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Aus wirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbe las tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesger icht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2) . 4.3.3

Dr. C.___ ging in seinem Gutachten von keiner Verschlechterung des Gesund heitszustandes aus. Er begründete dies nicht zuletzt damit , das bereits bei der letzten Begutachtung beschriebene Zustandsbild mit stark appellativem und demonstrativem Verhalten mit extrem passivem Coping und Schon- und Ver meidungsverhalten

habe sich weite r fixiert und chronifiziert . Es bestehe ein grosser Verdacht auf eine (wenn auch bewusstseinsferne) Rentenbegehrlichkeit (Urk. 11/99/25). Die Einschätzung von Dr. C.___ , wonach keine veränderte Situation vorliegt, ist schlüssig, zumal sowohl nach der bisherigen als auch nach der geänderten Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden regelmässig keine versic herte Gesundheitsschädi gung vorliegt, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggra vation oder einer ähnlichen Kons tellation beruht ( vgl. in BGE 140 V 8 nicht publizierte Erwägung E. 4.4.2, mit Hin weisen, und BGE 141 V 281 E. 4.1, mit Hinweisen).

Auch hat sich nichts daran geändert, dass nicht ersichtlich ist, ob die Beschwerdeführerin bereits vor dem Auftreten ihrer somatischen Beschwer den zurückgezogen, lediglich im Kreise ihrer Fami lie, gelebt hat oder nicht. 4.4

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbe gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6. 6 .1

Mit ihrer Beschwerde vom 16. März 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Eingabe vom

1. April 2015 substantiiert e sie ihr Gesuch bezüglich Bedürftigkeit und reichte nebst dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit diverse Belege ein (Urk. 8 und Urk. 9/1-7). 6 .2

Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offen sichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Mög lichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die all gemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260). 6 .3

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte verfügen über kein beziehungsweise kein nennenswertes Vermögen und über keine Schulden (Urk. 8 S. 2 und Urk. 9/1). 6 .4

Der für die Berechnung der prozessualen Bedürftigkeit massgebende monatliche Bedarf der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten setzt sich wie folgt zusam men (vgl. das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009): Grundbetrag für ein Ehepaar Fr. 1‘700.--, Woh nungsmiete (inkl. Nebenkosten) Fr. 1‘697.-- (Urk. 9/2 ), obligatorische Kranken versicherung KVG Fr. 82 6.60 (2 x Fr. 413.30 [Urk. 9/5 -6 ]), AHV-Beiträ ge für Nichterwerbstätige Fr. 84 .-- (ohne B eleg; vgl. Urk. 8 S. 5 ). Insgesamt ergeben sich notwendige monatliche Auslagen in Höhe von Fr. 4 ‘307.6 0. Die monatliche Prämie für Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung nach VVG von Fr. 124.4 0

(2 x Fr. 62.20 [Urk. 9/5-6 ]) ist aus dem Freibetrag, welcher vorliegend bei einem Ehepaar Fr. 500.-- beträgt, zu bestreiten. Die geltend gemachten Telefonkosten von Fr. 100.-- monatlich (Urk. 8 S. 5) gelten als im Grundbetrag enthalten. Die zusätzlich zu den Akontozahlungen anfallenden Heizkosten von Fr. 100.-- monatlich (Urk. 8 S. 5) sowie Auslagen für Arztkosten von ebenfalls Fr. 100.-- monatlich (Urk. 8 S. 6) wurden nicht belegt und sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin erzielt kein Einkommen. Ihr Ehegatte erhält von der Pensionskasse monatliche Leistungen von Fr. 1‘957.60 und von der Invaliden versicherung monatliche Rentenleistungen von Fr. 1‘763.-- (Urk. 9/1 und Urk. 9/7). Zudem erhält er Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘469.-- monatlich (Urk. 9/1 und Urk. 9/7). Von den Gesamtein nahmen von Fr. 5 ‘ 189.6 0 verbleiben der Beschwerdeführerin und ihrem Ehe gatten nach Abzug der laufenden monatlichen Steuerbetreffnisse von insgesamt Fr. 134.90 (St aats- und Gemein desteuer Fr. 129 . -- [Urk. 9/4] , direkte Bundessteu er Fr. 5.90 [ Urk. 9/3 ]) noch Fr. 5 ‘ 054.7 0 . Nach Abzug der notwendigen Ausgaben von Fr. 4 ‘307.60 und des Freibetrages von Fr. 500.-- stehen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten nach den vorstehenden Ausführungen monatlich noch Fr. 247.-- zur Verfügung. Damit ist die Beschwerdeführerin aber in der Lage, die Prozesskosten von Fr. 600.-- ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts zu bezahlen beziehungsweise entsprechende Rück stellungen zu bilden. 6 .5

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom

16. März 2015 um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung ist daher wegen fehlend er Mittellosigkeit abzu weisen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom

16. März 2015 um Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung wird abgewiesen , und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 /1). In der Folge tätigte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und liess die Versicherte beim Z.___ durch Dr. med. A.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabi litation FMH, sowie Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 28. März 2009 [ Urk. 11 /22 ] sowie Ergänzung zum Gutachten vom 30. Dezember 2010 [ Urk. 11 /51 ] ). Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine vom 1. Dezember 2008 bis 31. März 2009 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 11/69 ). Die gegen die Befristung der ganzen Rente erho bene Beschwerde der Versicherten wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 29. November 2012 abgewiesen (Urk. 11/74). Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Februar 2013 nicht ein (Urk. 11/79).

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. März 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hin sicht bean tragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerde antwort vom 6. Mai 2015 schloss die IV Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2015 angezeigt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle im Wesentlichen, gemäss den medizinischen Abklärungen habe keine gesundheitliche Beeinträchtigung fest gestellt werden können, die eine Arbeitsunfähigkeit auslöse. Der Gesundheits zustand habe sich seit Dezember 2010 nicht verändert (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, auf das Gutach ten von Dr. C.___ könne nicht abgestellt werden, da keine umfassende Untersu chung und keine rechtsgenügende Abklärung des Sachverhalts vorgenommen worden sei . Sie habe in der Psychiatrischen Klinik D.___

(richtig: E.___ ; vgl. deren Berichte vom 5. September 2013 [Urk. 11/84] und vom 22. November 2013 [Urk. 11/87]) einen Suizidver such unternommen. Ausserdem benötige sie seit dem 18. Oktober 2013 bis auf weiteres die Spitexhilfe . Dr. med. F.___ lege in seinem Bericht vom 14. August 2014 dar, weshalb das Gutachten von Dr. C.___ nicht verwertbar sei (Urk. 1).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2013 (Urk. 11/81) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sie eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massge benden Vergleichszeitraum zwischen der - vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 29. November 2012 (Urk. 11/74) bestätigten - Verfügung vom 5. Juli 2011 (Urk. 11/69) und derjenigen vom

16. Februar 2015 (Urk. 2) zu Recht verneint hat. 3.

E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 3.1 Das hiesige Gericht sprach dem Gutachten des Z.___ vom 28. März 2009 (Urk. 11/22) sowie auch dem Teilgutach ten von Dr. B.___ (Urk. 11/51) im Urteil vom 29. November 2012 volle Beweiskraft zu. Im Gutachten des Z.___ vom 28. März 2009 wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit festgehalten. Unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fanden sich (1) ein chronisches lumbospon dylogenes , linksbetontes Schmerzsyndrom mit/bei Ausweitungstendenz, Fehl haltung , myostatischer Insuffizienz, initialen Osteochondrosen LWK 4/5 und LWK5/SKW1 und rechts lateraler Spondylose LKW5/SKW1 bei ansonsten alters entsprechend regelrechter Darstellung der LWS, (2) ein chronisches cervikoce phales und linksbetontes cer vikobrachiales Schmerzsyndrom mit/bei Fehlhal tung , myostatischer Insuffizi enz, Chondrosen HWK5/6 und HWK 6/7, multiseg mentalen und Costotransver salgelenks-Funktionsstörungen , (3) ein Knicksenk spreizfuss beidseits mit dis kreter Fasciitis

plantaris im Ursprungsbereich des M. abductor

hallucis links und Fersensporn links (Urk. 11/22/22-23) sowie (4) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (Urk. 11/22/55). Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet kein Gesundheitsschaden, der versicherungsme dizinisch betrachtet eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Kassiererin und Mitarbeiterin in der Obst- und Gemüseabtei lung von Y.___ begründen könnte. Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin auch in allen allfälligen Verweisungstätigkei ten gemäss ihrem allgemeinen Leistungsspektrum uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 11/22/24-25). Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe auch auf psy chiatrischem Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die soma toforme Schmerzstörung wirke sich in der Regel ohne psychiatrische Komorbi dität nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dies bedeute, dass eine Willensanstren gung zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre (Urk. 11/22/55). Im Bericht vom 30. Dezember 2010 (Urk. 11/51) bestätigte Dr. B.___ die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Als Differenzialdiagnose führte er eine Anpassungsstörung mit anhaltender depres siver Reaktion (ICD-10 F43.21) auf (Urk. 11/51/8). Gesamthaft betrachtet könne eine gewisse Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes festge stellt werden, aufgrund versicherungsmedizinisch irrelevanter Aspekte lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit auf psychiatrischem Fachgebiet jedoch nach wie vor nicht begründen (Urk. 11/51/10).

E. 3.2 Dr. C.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 31. März 2014 die folgenden Diagnosen (Urk. 11/99/20 ): - c hronische dysthyme , fraglich depressive Verstimmung unklaren Schwere grades (aktuell fraglich leicht depressiv) ( ICD-10 F32.01 ) - Differentialdiagnose: chronische Dysthymie (ICD-10 F34.1) mit - d eutlich appellativer und demonstrativer Symptompräsentation mit Ver deutlichungstendenz , extrem passivem Coping (Bewältigungsverhalten) sowie ausgeprägtem selbstlimitierendem Schon- und Vermeidungsver halten (ICD-10 F68.0) - Differ e ntialdiagnose: Verdacht auf Rentenbegehrlichkeit (ICD-10 Z76.5) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) Dr. C.___

erhob den folgenden Befund: Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine klein gewachsene, adipöse Person in leicht schmuddeliger Klei dung, mit ausgebeulter, schon lange getragener, grauer Turnhose und schwar zem T-Shirt, mit ungewaschenen, fettig-strähnigen Haaren und sehr blasser Hau t (sichtlich ohne jegliche Sonnenbräunung). Sie stehe sehr vorsichtig vom Wartezimmerstuhl auf und bewege sich kleinschrittig, in nach vorn und zur Seite gebeugter Haltung, wirke ganz unsicher und stütze sich immer wieder an den Wänden ab und halte sich im Lift fest. Ebenso vorsichtig setze sie sich auf den Untersuchungsstuhl und verharre dann dort aber während der 1 ½-stündi gen Untersuchung relativ reglos und ohne Schmerzreaktionen oder Schmerz entlastungsbewegungen . Gegen Ende der Sitzung müsse sie auf die Toilette und klage über Kopfschmerzen und nehme eine Schmerztablette ein (Urk. 11/99/18) . Der Gutachter schilderte sodann, das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin wirke sehr appel l ativ und demonstrativ. Ebenso sei das ganze Kontaktverhalten ausgesprochen klagsam und alle Beschwerdeschilderungen hätten einen deut lich appel l ativen Charakter und wirkten dramatisierend. Zum Teil sei en sie auch widersprüchlich und blieben selbst bei genauerem Nachfragen unklar und gegensätzlich (betreffs Stärke der Depressionen, der Schmerzen, der Aktivitäten etc., in vielerlei Hinsicht). Zum Teil werde auch Unwahres geschildert. Zum Beispiel soll der angeblich suizidale Sprung aus dem Fenster der Psychiatrischen Klinik aus dem 2. oder 3. Stock erfolgt sein; objektiv sei es ein Sprung aus dem Parterre gewesen. Bei genauerem Nachhaken sage sie hier, wie auch sonst immer wieder, dass sie es nicht mehr genau wisse oder genau sagen könne, sie sei vergesslich. Dementsprechend sei die Beschwerdeführerin auch im affektiven Rapport nie wirklich fassbar, und es entstehe je länger je mehr der Eindruck, dass sie mit aller Anstrengung ein stark depressives Zustandsbild zeichnen wolle, das aber völlig im Widerspruch zu ihrer ernsten, aber nicht wirklich Lei den vermittelnden Mimik stehe. Ein echter depressiver Leidensdruck werde die ganze Zeit, trotz aller Schilderungen von depressiven Symptomen, nicht wirk lich spürbar. Vielmehr falle ein extrem passive s

Coping (Bewältigungsverhalten) auf, mit extremem Schon- und Vermeidungsverhalten. Die Beschwerdeführerin verbringe den gesamten Tag vollkommen passiv in ihrer Wohnung, ohne irgendwe lche Aktivitäten (sie überlasse den ganzen Haushalt der Tochter, inklusive Einkaufen und Kochen; desgleichen verhalte sich der ebenfalls inva lide Ehemann, der eigentlich angelernter Koch sei). Die Stimmung der Beschwerdeführerin imponiere eher als chronische Dysthymie denn als eigentli che Depression. In der Hamilton Depressionsskala mit 21 Items erreiche sie in der Untersuchung 25-27 Punkte, was grenzwertig einer schweren Depression entsprechen würde (ab 26 Punkten), wobei aber auch hier sehr viel Unklarheit darüber bestehe, was nun wirklich einer depressiven Symptomatik zugeordnet werden könne und was der allgemein passiv dysphoren Stimmung und deren somatischen Folgen, den Folgen der Schmerzen und der vielen Medikamente sowie in besonderem Masse den Folgen der völlig passiven Lebensführung, Tagesgestaltung, Inaktivität und den daraus resultierenden Körperfunktionsstö rungen. Somit könnten/müssten viele der in der HAMDS erfassten Symptome (welche stark auch von der subjektiven Bewertung eines Patienten abhingen) gestrichen werden. So liege objektiv höchstens eine leichte, chronisch dysphore beziehungsweise dysthyme Stimmung vor, im Sinne einer reaktiven Anpas sungsstörung , wie dies ursprünglich auch gemäss den verschiedenen Berichten in den Akten immer wieder diagnostiziert worden sei (Urk. 11/99/18 f.) . Der Gutachter führte weiter aus, ebenso unklar blieben die Zuordnung der geschilderten vegetativen Symptome wie Mundtrockenheit, Verdauungsstörung, Verstopfung, Herzklopfen, Kopfschmerzen, Schwindel, Schwitzen etc., welche alle auch Teil der unendlichen Menge verschiedener Medikamente sowie der totalen körperlichen Inaktivität sein könnten. Genauso verhalte es sich mit der in der Exploration sichtbaren Verlangsamung, der besorgten Grundhaltung, welche sich im Gesichtsausdruc k und in der Sprechweise äussere, den von der Beschwerdeführerin fast ausschliesslich ausgedrückten Gefühlszustände n in der verbalen und nicht verbalen Kommunikation , d em verminderten Antrieb usw. Alle in der Hamilton Depressionsskala zu eruierenden Symptome könnten auch bloss nur Folge des völlig passiven Lebenswandels sein. Während der gesamten Exploration und Befunderhebung würden permanente Zweifel und ein völlig anderes, widersprüchliches Empfinden gegenüber den genannten Symptom schilderungen, wie sie bei Patienten mit einer echten Major Depression zu beobachten und zu spüren seien, herrschen. Ansonsten bestehe ein unauffälliger psychopathologischer Befund bezüglich Bewusstsein und Orientierung. Patholo gische Ängste oder Zwänge, Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder gar eine Psychose bestünden nicht (Urk. 11/99/ 19

f.).

Dr. C.___ hielt in seiner Beurteilung zusammengefasst fest, es bestünden grösste Zweifel am tatsächlichen Ausmass der depressiven Symptomatik. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit liege keine mittelschwere bis gar schwere Depression vor. Es bestünden zu viele Inkonsistenzen, diffuse Unklar heiten und handfeste Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und im appellativ , demonstrativ vorgetragenen Zustandsbild, welches im affek tiven Rapport nicht wirklich spürbar werde. Objektiv scheine vielmehr eine nur leichte bis (vielleicht gelegentlich) maximal mittelschwere depressive Sympto matik vorzuliegen, wobei diese affektiv mehr einem chronisch- dysthymen bis dysphorischen Zustandsbild gleiche. Dies würde auch eher zu der in den Vorakten über lange Jahre diagnostizierten depressiven Anpassungsstörung passen, im Sinne einer reaktiven Entwicklung aufgrund der chronischen Schmerzen sowie vor allem aufgrund der chronischen Passivität, Inaktivität und dem sozialen Rückzug. Zudem würde dies auch zu der seit Anbeginn gestellten Diagnose der anhaltenden, somatoformen Schmerzstörung passen beziehungs weise hier subsumiert werden können. Erst in den letzten Berichten von Dr. F.___ vom 20. Oktober 2013 sowie im Austrittsbericht der E.___ vom 22. November 2013 sei plötzlich nicht mehr von einer Anpassungsstörung, son dern von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Epi sode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) , die Rede . Diese Diagnose könne hier gutachterlich nicht nachvollzogen werden. Die angebliche Ver schlechterung des Zustandes beruhe lediglich auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffs ihrer Symptomatik (Urk. 11/99/20 f.). Sodann hielt Dr. C.___ dafür, dass der angebliche Suizidversuch äusserst frag würdig sei. Die Beschwerdeführerin habe sich zu den Hintergründen und zum Hergang des Sturzes aus dem Parterrefenster nicht geäussert, unter dem Vor halt, sie möge sich an nichts erinnern. Tatsache sei, dass sie sich lediglich eine minimale Verletzung am Kopf zugezogen habe (keine blutende Stelle, die nicht einmal habe genäht werden müssen). Ansonsten seien weder Prellungen noch Frakturen festgestellt worden. Somit dränge sich auch hier der Verdacht auf, dass es sich nicht um eine suizidale Handlung, sondern vielmehr um einen sehr appellativen und demonstrativen Akt handelte, um zu unterstreichen, wie schlecht es ihr gehe (Urk. 11/99/21 f.). Dr. C.___ resümierte, er komme zur gleichen Beurteilung wie die beiden Vor gutachter . Beide hätten ebenfalls festgehalten, dass die Beschwerdeschilderun gen der Beschwerdeführerin einen deutlich appellativen Charakter hätten und meist dramatisierend seien, dass eine Tendenz zur Symptomausweitung erkenn bar sei und deutliche dysfunktionale Bewältigungsmechanismen mit einer Ten denz zur Selbstlimitierung vorlägen. Dr. B.___ habe zudem auf IV-fremde Faktoren wie psychosoziale Belastungen (u.a. invalider Ehemann) und chroni sche Schmerzen hingewiesen (Urk. 11/99/22).

Die Frage, ob sich seit der letzten Begutachtung eine Veränderung des Gesund heitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergeben habe, sei zu verneinen . Vielmehr habe sich das schon damals beschriebene Zustandsbild mit stark appellativem und demonstrativem Verhalten mit extrem passivem Coping und Schon- und Vermeidungsverhalten weiter fixiert und chronifiziert . Es bestehe ein grosser Verdacht auf eine (wenn auch bewusst seinsferne ) Rentenbegehrlichkeit (Urk. 11/99/25).

4. 4.1

Das Gutachten vom

31. März 2014 vermag die an eine beweiskräftige ärzt li che Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen (E. 1.5 ). So tätigte Dr. C.___ sorgfältige, umfassend e Abklärungen, berücksichtig te die ge klag ten Beschwer den und begründete

seine Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Er legte die medizini schen Zusam menhänge und die medizinische Situation e inleuchtend dar und begrün dete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2

D ie Beschwerdeführerin unterlegte ihre Kritik am Gutachten mit einer im Ein wand- und im Beschwerdeverfahren zuhanden ihres Vertreters an gefertigte n Stellungnahme von Dr.

med. univ. F.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 14. August 2014

(Urk. 3/2 = Urk. 11/104/6

ff.). Dieser diagnostizierte darin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (IDC-10 F33.2), sowie eine undifferen zierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) und attestierte der Beschwerde führerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % am ersten Arbeitsmarkt (Urk. 3/2 S. 1). In der Folge kritisierte er das Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 3/2 S. 2 ff.). Die se Kritik vermag jedoch nicht zu überzeugen, was nachfolgend zu zeigen ist.

4.2.1

Es trifft insbesondere nicht zu, dass Dr. C.___ keine objektive Befunderhebung vorgenommen hat . Er konnte a ufgrund von etlichen Inkonsistenzen, diffusen Unklarheiten und handfesten Widersprüchen in den Angaben der Beschwerde führerin sowie des appellativ , demonstrativ vorgetragenen Zustandsbildes, wel ches im affektiven Rapport nicht wirklich spürbar geworden sei (Urk. 11/99/20 f.) , aber schlichtweg nicht auf die mittels Depressionsfragebogen erhobenen Skalenwerte abstellen.

Dies erscheint angesichts der eindrücklichen Schilderun gen von Dr.

C.___ nachvollziehbar. 4.2.2

Sodann vermag der Umstand, dass Dr. C.___ keine fremda namnestischen Aus künfte eingeholt hat (beispielsweise bei der Bezugsperson in der sozialpsychiat rischen Tagesstätte), den Beweiswert seines Gutachtens nicht zu schmälern. Grundsätzlich steht es in seinem Ermessen, ob er eine Fremdanamnese als not wendig erachtet oder nicht.

Jedenfalls setzte sich Dr. C.___

hinreichend mit den Vorakten sowie den aktuellen Berichten der behandelnden Ärzte auseinander. 4.2.3

In Bezug auf die Beurteilung von Dr. F.___ ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärz tinnen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussa gen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). So attestierte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin bereits in früheren Berichten eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/29/8 und Urk. 11/47/3), worauf das hiesige Gericht im Urteil vom 29. November 2012 nicht abstellen konnte . Es erwog im Besonderen, in psychiatrischer Hinsicht sei streitig und zu prüfen, ob die neu von Dr. F.___ gestellten Diagnosen einer depressiven Störung, gegenwärtig mit telgradig, sowie eines chronischen Schmerzsyndroms mit somatischen und psy chischen Faktoren vorlägen, oder ob gemäss Dr. B.___ lediglich eine die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkende anhal tende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden könne.

Die von Dr. F.___ im Bericht vom 27. Juli 2010 erhobenen Befunde würden sich nicht wesentlich von denjenigen in den Berichten vom 23. Juli 2008 und 2. November 2009 unterscheiden. Bereits am 23. Juli 2008 habe Dr. F.___ notiert, Konzentration und Aufmerksamkeit seien leicht reduziert, das formale Denken sei kohärent, leicht verlangsamt. Die Stimmungslage sei depressiv. Die Beschwerdeführerin leide an Ein- und Durchschlaf störungen, Appetitminderung mit Gewichtsverlust, Antriebsarmut. Der Antrieb sei reduziert. Am 2. November 2009 habe er zusätzlich Gedankenkreisen, psychomotorische Unruhe und sozi alen Rückzug beschrieben. Diese zusätzli chen Befunde hätten jedoch noch nicht zu einer Diag noseänderung geführt. Weshalb nun ab dem 1. Juni 2010 bei im Wesentlichen unver änderten Befunden eine eigenständige depressive Erkran kung hinzugetreten sein soll, habe Dr. F.___ nicht schlüssig begründet. Neu habe er eine Angst symptomatik in Form ängstlich vermeidender Persönlich keitszüge beschrieben, ohne jedoch eine entsprechende Diagnose zu stellen. Auch der von Dr. F.___ festgehaltene soziale Rückzug bleibe unbegründet. Nicht ersichtlich sei nämlich, ob die Beschwerdeführerin bereits vor dem Auf treten ihrer somatischen Beschwerden zurückgezogen, lediglich im Kreise ihrer Fami lie, gelebt habe oder nicht. Damit sei bei den von Dr. F.___ erwähnten Befun den zumindest teilweise davon auszugehen, dass sie auf den subjektiv geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin beruhten und es sich daher nicht um objektive Befunde handle

(Urk. 11/74 S. 14 f. ) .

Angesichts dieser Feststellungen vermag der Vorwurf von Dr. F.___ , bei der Einschätzung des Gutachters handle es sich lediglich um eine subjektive Inter pretation , nicht zu überzeugen. 4.2.4

Vielmehr legte Dr. C.___ in schlüssiger Weise dar, dass die in den letzten Berich ten von Dr. F.___ vom 20. Oktober 2013 sowie im Austrittsbericht der E.___ vom 22. November 2013 gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressi ven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symp - tomen (ICD-10 F33.3), nicht nachvollzogen werden könne. Die angebliche Verschlechterung des Zustandes beruhe lediglich auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffs ihrer Symptomatik (Urk. 11/99/21). 4.3

4.3.1

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das hiesige Gericht im Urteil vom 29. November 2012 in Beachtung der bisherigen Rechtsprechung von der Über windbarkeit der somatoformen Schmerzstörung (nach den Förster-Kriterien) ausging (Urk. 11/74 S. 16).

Nach der bisherigen Recht sprechung bestand eine Vermutung, dass die soma toforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensan strengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien

(BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

Das Gericht hielt im Besonderen fest, die Einschätzung von Dr. B.___ sei nachvollziehbar. Dieser habe u nter Einbezug der Förster-Kriterien nach wie vor keine gra vierende psychiatrische Komorbidität feststellen können. Von einer eigenständigen depressiven Störung sei neben der angeführten Diagnose nicht auszugehen, vielmehr imponierten neben der Niedergeschlagenheit vor allem IV-fremde Faktoren, wie psychosoziale Belastungen (unter anderem invalider Ehemann) und chronische Schmerzen. Die Beschwerdeangaben der Beschwer deführerin seien insgesamt glaubhaft, hätten jedoch auch einen deutlichen appellativen Charakter und seien teilweise dramatisierend. Eine Tendenz zur ( bewusstseins fernen ) Symptomausweitung und Selbstlimitierung sei vorliegend, von einem dysfunktionalen Krankheitsverhalten müsse ausgegangen werden ( Urk. 11/74 S. 14 f.) . Doch selbst wenn man im Übrigen mit Dr. F.___ davon ausgehe, dass bei der Beschwerdeführerin eine depressive Erkrankung vorliege, sei das in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende Kriterium der psychi schen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer nicht erfüllt. Für das Vorliegen eines primären Krankheitsgewinnes seien den medizi nischen Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Ein sozialer Rückzug auf grund der Schmerzerkrankung sei fragwürdig und sicherlich nicht in allen Belangen des Lebens ausgewiesen. Ein mehrjähriger, chronifizierter

Krank heits verlauf mit im Wesentlichen unveränderter oder pro gredienter Sympto matik ohne länger dauernde Rückbildung sowie unbefriedigende Behandlungsergeb nisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen lägen zwar vor; nach dem Gesagten genüge dies insgesamt jedoch nicht, um aus rechtlicher Sicht von einer Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung auszugehen (Urk. 11/74 S. 16) . Das Gericht wies sodann explizit darauf hin, dass den medizi nis chen Akten zahlreiche Anhaltspunkte zu entnehmen seien, wonach sich die Beschwerde führerin während der Untersuchungen aggravatorisch verhalten habe (Urk. 11/74 S. 17). 4.3.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an - schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Die Anerkennung eines renten begrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Aus wirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbe las tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesger icht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2) . 4.3.3

Dr. C.___ ging in seinem Gutachten von keiner Verschlechterung des Gesund heitszustandes aus. Er begründete dies nicht zuletzt damit , das bereits bei der letzten Begutachtung beschriebene Zustandsbild mit stark appellativem und demonstrativem Verhalten mit extrem passivem Coping und Schon- und Ver meidungsverhalten

habe sich weite r fixiert und chronifiziert . Es bestehe ein grosser Verdacht auf eine (wenn auch bewusstseinsferne) Rentenbegehrlichkeit (Urk. 11/99/25). Die Einschätzung von Dr. C.___ , wonach keine veränderte Situation vorliegt, ist schlüssig, zumal sowohl nach der bisherigen als auch nach der geänderten Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden regelmässig keine versic herte Gesundheitsschädi gung vorliegt, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggra vation oder einer ähnlichen Kons tellation beruht ( vgl. in BGE 140 V 8 nicht publizierte Erwägung E. 4.4.2, mit Hin weisen, und BGE 141 V 281 E. 4.1, mit Hinweisen).

Auch hat sich nichts daran geändert, dass nicht ersichtlich ist, ob die Beschwerdeführerin bereits vor dem Auftreten ihrer somatischen Beschwer den zurückgezogen, lediglich im Kreise ihrer Fami lie, gelebt hat oder nicht. 4.4

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbe gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6. 6 .1

Mit ihrer Beschwerde vom 16. März 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Eingabe vom

1. April 2015 substantiiert e sie ihr Gesuch bezüglich Bedürftigkeit und reichte nebst dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit diverse Belege ein (Urk. 8 und Urk. 9/1-7). 6 .2

Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offen sichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Mög lichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die all gemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260). 6 .3

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte verfügen über kein beziehungsweise kein nennenswertes Vermögen und über keine Schulden (Urk. 8 S. 2 und Urk. 9/1). 6 .4

Der für die Berechnung der prozessualen Bedürftigkeit massgebende monatliche Bedarf der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten setzt sich wie folgt zusam men (vgl. das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009): Grundbetrag für ein Ehepaar Fr. 1‘700.--, Woh nungsmiete (inkl. Nebenkosten) Fr. 1‘697.-- (Urk. 9/2 ), obligatorische Kranken versicherung KVG Fr. 82 6.60 (2 x Fr. 413.30 [Urk. 9/5 -6 ]), AHV-Beiträ ge für Nichterwerbstätige Fr. 84 .-- (ohne B eleg; vgl. Urk. 8 S. 5 ). Insgesamt ergeben sich notwendige monatliche Auslagen in Höhe von Fr. 4 ‘307.6 0. Die monatliche Prämie für Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung nach VVG von Fr. 124.4 0

(2 x Fr. 62.20 [Urk. 9/5-6 ]) ist aus dem Freibetrag, welcher vorliegend bei einem Ehepaar Fr. 500.-- beträgt, zu bestreiten. Die geltend gemachten Telefonkosten von Fr. 100.-- monatlich (Urk. 8 S. 5) gelten als im Grundbetrag enthalten. Die zusätzlich zu den Akontozahlungen anfallenden Heizkosten von Fr. 100.-- monatlich (Urk. 8 S. 5) sowie Auslagen für Arztkosten von ebenfalls Fr. 100.-- monatlich (Urk. 8 S. 6) wurden nicht belegt und sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin erzielt kein Einkommen. Ihr Ehegatte erhält von der Pensionskasse monatliche Leistungen von Fr. 1‘957.60 und von der Invaliden versicherung monatliche Rentenleistungen von Fr. 1‘763.-- (Urk. 9/1 und Urk. 9/7). Zudem erhält er Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘469.-- monatlich (Urk. 9/1 und Urk. 9/7). Von den Gesamtein nahmen von Fr. 5 ‘ 189.6 0 verbleiben der Beschwerdeführerin und ihrem Ehe gatten nach Abzug der laufenden monatlichen Steuerbetreffnisse von insgesamt Fr. 134.90 (St aats- und Gemein desteuer Fr. 129 . -- [Urk. 9/4] , direkte Bundessteu er Fr. 5.90 [ Urk. 9/3 ]) noch Fr. 5 ‘ 054.7 0 . Nach Abzug der notwendigen Ausgaben von Fr. 4 ‘307.60 und des Freibetrages von Fr. 500.-- stehen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten nach den vorstehenden Ausführungen monatlich noch Fr. 247.-- zur Verfügung. Damit ist die Beschwerdeführerin aber in der Lage, die Prozesskosten von Fr. 600.-- ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts zu bezahlen beziehungsweise entsprechende Rück stellungen zu bilden. 6 .5

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom

16. März 2015 um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung ist daher wegen fehlend er Mittellosigkeit abzu weisen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom

16. März 2015 um Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung wird abgewiesen , und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00332 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

21. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1959 geborene X.___ verrichtete verschiedene Hilfstätigkeiten und war zuletzt von 2002 bis 2009 bei Y.___ als Mitarbeiterin Verkauf Food angestellt (Urk. 11/1, Urk. 11 /12, Urk. 11 /22/13). Eine Erwerbstätigkeit nahm sie danach nicht mehr auf (Urk. 11/100). Am 17. Juni 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken- und Beinschmerzen seit Dezember 2007 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 1 1 /1). In der Folge tätigte die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und liess die Versicherte beim Z.___ durch Dr. med. A.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabi litation FMH, sowie Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bidisziplinär begutachten (Gutachten vom 28. März 2009 [ Urk. 11 /22 ] sowie Ergänzung zum Gutachten vom 30. Dezember 2010 [ Urk. 11 /51 ] ). Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine vom 1. Dezember 2008 bis 31. März 2009 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 11/69 ). Die gegen die Befristung der ganzen Rente erho bene Beschwerde der Versicherten wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 29. November 2012 abgewiesen (Urk. 11/74). Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Februar 2013 nicht ein (Urk. 11/79). 1.2

Bereits am 4. Juli 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/81), nachdem im März 2013 eine Verschlechterung insbesondere der depressiven Symptomatik eingetreten sei (Urk. 11/80/1). Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen sowie medizinischen Verhältnisse veranlasste die IV-Stelle erneut eine Begutachtung der Versicherten (Urk. 11/95). Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein Gut achten am 31. März 2014 (Urk. 11/99). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Juli 2014 [Urk. 11/101] und Einwand vom 18. August 2014 [Urk. 11/105]) mit Verfügung vom 16. Februar 2015 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 [ = Urk. 11/111]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. März 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hin sicht bean tragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerde antwort vom 6. Mai 2015 schloss die IV Stelle auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2015 angezeigt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle im Wesentlichen, gemäss den medizinischen Abklärungen habe keine gesundheitliche Beeinträchtigung fest gestellt werden können, die eine Arbeitsunfähigkeit auslöse. Der Gesundheits zustand habe sich seit Dezember 2010 nicht verändert (Urk. 2).

2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, auf das Gutach ten von Dr. C.___ könne nicht abgestellt werden, da keine umfassende Untersu chung und keine rechtsgenügende Abklärung des Sachverhalts vorgenommen worden sei . Sie habe in der Psychiatrischen Klinik D.___

(richtig: E.___ ; vgl. deren Berichte vom 5. September 2013 [Urk. 11/84] und vom 22. November 2013 [Urk. 11/87]) einen Suizidver such unternommen. Ausserdem benötige sie seit dem 18. Oktober 2013 bis auf weiteres die Spitexhilfe . Dr. med. F.___ lege in seinem Bericht vom 14. August 2014 dar, weshalb das Gutachten von Dr. C.___ nicht verwertbar sei (Urk. 1). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2013 (Urk. 11/81) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sie eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes im massge benden Vergleichszeitraum zwischen der - vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 29. November 2012 (Urk. 11/74) bestätigten - Verfügung vom 5. Juli 2011 (Urk. 11/69) und derjenigen vom

16. Februar 2015 (Urk. 2) zu Recht verneint hat. 3.

3.1

Das hiesige Gericht sprach dem Gutachten des Z.___ vom 28. März 2009 (Urk. 11/22) sowie auch dem Teilgutach ten von Dr. B.___ (Urk. 11/51) im Urteil vom 29. November 2012 volle Beweiskraft zu. Im Gutachten des Z.___ vom 28. März 2009 wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit festgehalten. Unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fanden sich (1) ein chronisches lumbospon dylogenes , linksbetontes Schmerzsyndrom mit/bei Ausweitungstendenz, Fehl haltung , myostatischer Insuffizienz, initialen Osteochondrosen LWK 4/5 und LWK5/SKW1 und rechts lateraler Spondylose LKW5/SKW1 bei ansonsten alters entsprechend regelrechter Darstellung der LWS, (2) ein chronisches cervikoce phales und linksbetontes cer vikobrachiales Schmerzsyndrom mit/bei Fehlhal tung , myostatischer Insuffizi enz, Chondrosen HWK5/6 und HWK 6/7, multiseg mentalen und Costotransver salgelenks-Funktionsstörungen , (3) ein Knicksenk spreizfuss beidseits mit dis kreter Fasciitis

plantaris im Ursprungsbereich des M. abductor

hallucis links und Fersensporn links (Urk. 11/22/22-23) sowie (4) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) (Urk. 11/22/55). Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde bestehe auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet kein Gesundheitsschaden, der versicherungsme dizinisch betrachtet eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Kassiererin und Mitarbeiterin in der Obst- und Gemüseabtei lung von Y.___ begründen könnte. Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin auch in allen allfälligen Verweisungstätigkei ten gemäss ihrem allgemeinen Leistungsspektrum uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 11/22/24-25). Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe auch auf psy chiatrischem Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die soma toforme Schmerzstörung wirke sich in der Regel ohne psychiatrische Komorbi dität nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Dies bedeute, dass eine Willensanstren gung zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre (Urk. 11/22/55). Im Bericht vom 30. Dezember 2010 (Urk. 11/51) bestätigte Dr. B.___ die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Als Differenzialdiagnose führte er eine Anpassungsstörung mit anhaltender depres siver Reaktion (ICD-10 F43.21) auf (Urk. 11/51/8). Gesamthaft betrachtet könne eine gewisse Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes festge stellt werden, aufgrund versicherungsmedizinisch irrelevanter Aspekte lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit auf psychiatrischem Fachgebiet jedoch nach wie vor nicht begründen (Urk. 11/51/10). 3.2

Dr. C.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 31. März 2014 die folgenden Diagnosen (Urk. 11/99/20 ): - c hronische dysthyme , fraglich depressive Verstimmung unklaren Schwere grades (aktuell fraglich leicht depressiv) ( ICD-10 F32.01 ) - Differentialdiagnose: chronische Dysthymie (ICD-10 F34.1) mit - d eutlich appellativer und demonstrativer Symptompräsentation mit Ver deutlichungstendenz , extrem passivem Coping (Bewältigungsverhalten) sowie ausgeprägtem selbstlimitierendem Schon- und Vermeidungsver halten (ICD-10 F68.0) - Differ e ntialdiagnose: Verdacht auf Rentenbegehrlichkeit (ICD-10 Z76.5) - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) Dr. C.___

erhob den folgenden Befund: Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine klein gewachsene, adipöse Person in leicht schmuddeliger Klei dung, mit ausgebeulter, schon lange getragener, grauer Turnhose und schwar zem T-Shirt, mit ungewaschenen, fettig-strähnigen Haaren und sehr blasser Hau t (sichtlich ohne jegliche Sonnenbräunung). Sie stehe sehr vorsichtig vom Wartezimmerstuhl auf und bewege sich kleinschrittig, in nach vorn und zur Seite gebeugter Haltung, wirke ganz unsicher und stütze sich immer wieder an den Wänden ab und halte sich im Lift fest. Ebenso vorsichtig setze sie sich auf den Untersuchungsstuhl und verharre dann dort aber während der 1 ½-stündi gen Untersuchung relativ reglos und ohne Schmerzreaktionen oder Schmerz entlastungsbewegungen . Gegen Ende der Sitzung müsse sie auf die Toilette und klage über Kopfschmerzen und nehme eine Schmerztablette ein (Urk. 11/99/18) . Der Gutachter schilderte sodann, das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin wirke sehr appel l ativ und demonstrativ. Ebenso sei das ganze Kontaktverhalten ausgesprochen klagsam und alle Beschwerdeschilderungen hätten einen deut lich appel l ativen Charakter und wirkten dramatisierend. Zum Teil sei en sie auch widersprüchlich und blieben selbst bei genauerem Nachfragen unklar und gegensätzlich (betreffs Stärke der Depressionen, der Schmerzen, der Aktivitäten etc., in vielerlei Hinsicht). Zum Teil werde auch Unwahres geschildert. Zum Beispiel soll der angeblich suizidale Sprung aus dem Fenster der Psychiatrischen Klinik aus dem 2. oder 3. Stock erfolgt sein; objektiv sei es ein Sprung aus dem Parterre gewesen. Bei genauerem Nachhaken sage sie hier, wie auch sonst immer wieder, dass sie es nicht mehr genau wisse oder genau sagen könne, sie sei vergesslich. Dementsprechend sei die Beschwerdeführerin auch im affektiven Rapport nie wirklich fassbar, und es entstehe je länger je mehr der Eindruck, dass sie mit aller Anstrengung ein stark depressives Zustandsbild zeichnen wolle, das aber völlig im Widerspruch zu ihrer ernsten, aber nicht wirklich Lei den vermittelnden Mimik stehe. Ein echter depressiver Leidensdruck werde die ganze Zeit, trotz aller Schilderungen von depressiven Symptomen, nicht wirk lich spürbar. Vielmehr falle ein extrem passive s

Coping (Bewältigungsverhalten) auf, mit extremem Schon- und Vermeidungsverhalten. Die Beschwerdeführerin verbringe den gesamten Tag vollkommen passiv in ihrer Wohnung, ohne irgendwe lche Aktivitäten (sie überlasse den ganzen Haushalt der Tochter, inklusive Einkaufen und Kochen; desgleichen verhalte sich der ebenfalls inva lide Ehemann, der eigentlich angelernter Koch sei). Die Stimmung der Beschwerdeführerin imponiere eher als chronische Dysthymie denn als eigentli che Depression. In der Hamilton Depressionsskala mit 21 Items erreiche sie in der Untersuchung 25-27 Punkte, was grenzwertig einer schweren Depression entsprechen würde (ab 26 Punkten), wobei aber auch hier sehr viel Unklarheit darüber bestehe, was nun wirklich einer depressiven Symptomatik zugeordnet werden könne und was der allgemein passiv dysphoren Stimmung und deren somatischen Folgen, den Folgen der Schmerzen und der vielen Medikamente sowie in besonderem Masse den Folgen der völlig passiven Lebensführung, Tagesgestaltung, Inaktivität und den daraus resultierenden Körperfunktionsstö rungen. Somit könnten/müssten viele der in der HAMDS erfassten Symptome (welche stark auch von der subjektiven Bewertung eines Patienten abhingen) gestrichen werden. So liege objektiv höchstens eine leichte, chronisch dysphore beziehungsweise dysthyme Stimmung vor, im Sinne einer reaktiven Anpas sungsstörung , wie dies ursprünglich auch gemäss den verschiedenen Berichten in den Akten immer wieder diagnostiziert worden sei (Urk. 11/99/18 f.) . Der Gutachter führte weiter aus, ebenso unklar blieben die Zuordnung der geschilderten vegetativen Symptome wie Mundtrockenheit, Verdauungsstörung, Verstopfung, Herzklopfen, Kopfschmerzen, Schwindel, Schwitzen etc., welche alle auch Teil der unendlichen Menge verschiedener Medikamente sowie der totalen körperlichen Inaktivität sein könnten. Genauso verhalte es sich mit der in der Exploration sichtbaren Verlangsamung, der besorgten Grundhaltung, welche sich im Gesichtsausdruc k und in der Sprechweise äussere, den von der Beschwerdeführerin fast ausschliesslich ausgedrückten Gefühlszustände n in der verbalen und nicht verbalen Kommunikation , d em verminderten Antrieb usw. Alle in der Hamilton Depressionsskala zu eruierenden Symptome könnten auch bloss nur Folge des völlig passiven Lebenswandels sein. Während der gesamten Exploration und Befunderhebung würden permanente Zweifel und ein völlig anderes, widersprüchliches Empfinden gegenüber den genannten Symptom schilderungen, wie sie bei Patienten mit einer echten Major Depression zu beobachten und zu spüren seien, herrschen. Ansonsten bestehe ein unauffälliger psychopathologischer Befund bezüglich Bewusstsein und Orientierung. Patholo gische Ängste oder Zwänge, Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder gar eine Psychose bestünden nicht (Urk. 11/99/ 19

f.).

Dr. C.___ hielt in seiner Beurteilung zusammengefasst fest, es bestünden grösste Zweifel am tatsächlichen Ausmass der depressiven Symptomatik. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit liege keine mittelschwere bis gar schwere Depression vor. Es bestünden zu viele Inkonsistenzen, diffuse Unklar heiten und handfeste Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin und im appellativ , demonstrativ vorgetragenen Zustandsbild, welches im affek tiven Rapport nicht wirklich spürbar werde. Objektiv scheine vielmehr eine nur leichte bis (vielleicht gelegentlich) maximal mittelschwere depressive Sympto matik vorzuliegen, wobei diese affektiv mehr einem chronisch- dysthymen bis dysphorischen Zustandsbild gleiche. Dies würde auch eher zu der in den Vorakten über lange Jahre diagnostizierten depressiven Anpassungsstörung passen, im Sinne einer reaktiven Entwicklung aufgrund der chronischen Schmerzen sowie vor allem aufgrund der chronischen Passivität, Inaktivität und dem sozialen Rückzug. Zudem würde dies auch zu der seit Anbeginn gestellten Diagnose der anhaltenden, somatoformen Schmerzstörung passen beziehungs weise hier subsumiert werden können. Erst in den letzten Berichten von Dr. F.___ vom 20. Oktober 2013 sowie im Austrittsbericht der E.___ vom 22. November 2013 sei plötzlich nicht mehr von einer Anpassungsstörung, son dern von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Epi sode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) , die Rede . Diese Diagnose könne hier gutachterlich nicht nachvollzogen werden. Die angebliche Ver schlechterung des Zustandes beruhe lediglich auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffs ihrer Symptomatik (Urk. 11/99/20 f.). Sodann hielt Dr. C.___ dafür, dass der angebliche Suizidversuch äusserst frag würdig sei. Die Beschwerdeführerin habe sich zu den Hintergründen und zum Hergang des Sturzes aus dem Parterrefenster nicht geäussert, unter dem Vor halt, sie möge sich an nichts erinnern. Tatsache sei, dass sie sich lediglich eine minimale Verletzung am Kopf zugezogen habe (keine blutende Stelle, die nicht einmal habe genäht werden müssen). Ansonsten seien weder Prellungen noch Frakturen festgestellt worden. Somit dränge sich auch hier der Verdacht auf, dass es sich nicht um eine suizidale Handlung, sondern vielmehr um einen sehr appellativen und demonstrativen Akt handelte, um zu unterstreichen, wie schlecht es ihr gehe (Urk. 11/99/21 f.). Dr. C.___ resümierte, er komme zur gleichen Beurteilung wie die beiden Vor gutachter . Beide hätten ebenfalls festgehalten, dass die Beschwerdeschilderun gen der Beschwerdeführerin einen deutlich appellativen Charakter hätten und meist dramatisierend seien, dass eine Tendenz zur Symptomausweitung erkenn bar sei und deutliche dysfunktionale Bewältigungsmechanismen mit einer Ten denz zur Selbstlimitierung vorlägen. Dr. B.___ habe zudem auf IV-fremde Faktoren wie psychosoziale Belastungen (u.a. invalider Ehemann) und chroni sche Schmerzen hingewiesen (Urk. 11/99/22).

Die Frage, ob sich seit der letzten Begutachtung eine Veränderung des Gesund heitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ergeben habe, sei zu verneinen . Vielmehr habe sich das schon damals beschriebene Zustandsbild mit stark appellativem und demonstrativem Verhalten mit extrem passivem Coping und Schon- und Vermeidungsverhalten weiter fixiert und chronifiziert . Es bestehe ein grosser Verdacht auf eine (wenn auch bewusst seinsferne ) Rentenbegehrlichkeit (Urk. 11/99/25).

4. 4.1

Das Gutachten vom

31. März 2014 vermag die an eine beweiskräftige ärzt li che Expertise gestellten Anforderungen vollum fänglich zu erfüllen (E. 1.5 ). So tätigte Dr. C.___ sorgfältige, umfassend e Abklärungen, berücksichtig te die ge klag ten Beschwer den und begründete

seine Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Er legte die medizini schen Zusam menhänge und die medizinische Situation e inleuchtend dar und begrün dete seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu. 4.2

D ie Beschwerdeführerin unterlegte ihre Kritik am Gutachten mit einer im Ein wand- und im Beschwerdeverfahren zuhanden ihres Vertreters an gefertigte n Stellungnahme von Dr.

med. univ. F.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 14. August 2014

(Urk. 3/2 = Urk. 11/104/6

ff.). Dieser diagnostizierte darin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (IDC-10 F33.2), sowie eine undifferen zierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) und attestierte der Beschwerde führerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % am ersten Arbeitsmarkt (Urk. 3/2 S. 1). In der Folge kritisierte er das Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 3/2 S. 2 ff.). Die se Kritik vermag jedoch nicht zu überzeugen, was nachfolgend zu zeigen ist.

4.2.1

Es trifft insbesondere nicht zu, dass Dr. C.___ keine objektive Befunderhebung vorgenommen hat . Er konnte a ufgrund von etlichen Inkonsistenzen, diffusen Unklarheiten und handfesten Widersprüchen in den Angaben der Beschwerde führerin sowie des appellativ , demonstrativ vorgetragenen Zustandsbildes, wel ches im affektiven Rapport nicht wirklich spürbar geworden sei (Urk. 11/99/20 f.) , aber schlichtweg nicht auf die mittels Depressionsfragebogen erhobenen Skalenwerte abstellen.

Dies erscheint angesichts der eindrücklichen Schilderun gen von Dr.

C.___ nachvollziehbar. 4.2.2

Sodann vermag der Umstand, dass Dr. C.___ keine fremda namnestischen Aus künfte eingeholt hat (beispielsweise bei der Bezugsperson in der sozialpsychiat rischen Tagesstätte), den Beweiswert seines Gutachtens nicht zu schmälern. Grundsätzlich steht es in seinem Ermessen, ob er eine Fremdanamnese als not wendig erachtet oder nicht.

Jedenfalls setzte sich Dr. C.___

hinreichend mit den Vorakten sowie den aktuellen Berichten der behandelnden Ärzte auseinander. 4.2.3

In Bezug auf die Beurteilung von Dr. F.___ ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte und Ärz tinnen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussa gen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). So attestierte Dr. F.___ der Beschwerdeführerin bereits in früheren Berichten eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/29/8 und Urk. 11/47/3), worauf das hiesige Gericht im Urteil vom 29. November 2012 nicht abstellen konnte . Es erwog im Besonderen, in psychiatrischer Hinsicht sei streitig und zu prüfen, ob die neu von Dr. F.___ gestellten Diagnosen einer depressiven Störung, gegenwärtig mit telgradig, sowie eines chronischen Schmerzsyndroms mit somatischen und psy chischen Faktoren vorlägen, oder ob gemäss Dr. B.___ lediglich eine die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkende anhal tende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden könne.

Die von Dr. F.___ im Bericht vom 27. Juli 2010 erhobenen Befunde würden sich nicht wesentlich von denjenigen in den Berichten vom 23. Juli 2008 und 2. November 2009 unterscheiden. Bereits am 23. Juli 2008 habe Dr. F.___ notiert, Konzentration und Aufmerksamkeit seien leicht reduziert, das formale Denken sei kohärent, leicht verlangsamt. Die Stimmungslage sei depressiv. Die Beschwerdeführerin leide an Ein- und Durchschlaf störungen, Appetitminderung mit Gewichtsverlust, Antriebsarmut. Der Antrieb sei reduziert. Am 2. November 2009 habe er zusätzlich Gedankenkreisen, psychomotorische Unruhe und sozi alen Rückzug beschrieben. Diese zusätzli chen Befunde hätten jedoch noch nicht zu einer Diag noseänderung geführt. Weshalb nun ab dem 1. Juni 2010 bei im Wesentlichen unver änderten Befunden eine eigenständige depressive Erkran kung hinzugetreten sein soll, habe Dr. F.___ nicht schlüssig begründet. Neu habe er eine Angst symptomatik in Form ängstlich vermeidender Persönlich keitszüge beschrieben, ohne jedoch eine entsprechende Diagnose zu stellen. Auch der von Dr. F.___ festgehaltene soziale Rückzug bleibe unbegründet. Nicht ersichtlich sei nämlich, ob die Beschwerdeführerin bereits vor dem Auf treten ihrer somatischen Beschwerden zurückgezogen, lediglich im Kreise ihrer Fami lie, gelebt habe oder nicht. Damit sei bei den von Dr. F.___ erwähnten Befun den zumindest teilweise davon auszugehen, dass sie auf den subjektiv geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin beruhten und es sich daher nicht um objektive Befunde handle

(Urk. 11/74 S. 14 f. ) .

Angesichts dieser Feststellungen vermag der Vorwurf von Dr. F.___ , bei der Einschätzung des Gutachters handle es sich lediglich um eine subjektive Inter pretation , nicht zu überzeugen. 4.2.4

Vielmehr legte Dr. C.___ in schlüssiger Weise dar, dass die in den letzten Berich ten von Dr. F.___ vom 20. Oktober 2013 sowie im Austrittsbericht der E.___ vom 22. November 2013 gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressi ven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symp - tomen (ICD-10 F33.3), nicht nachvollzogen werden könne. Die angebliche Verschlechterung des Zustandes beruhe lediglich auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffs ihrer Symptomatik (Urk. 11/99/21). 4.3

4.3.1

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das hiesige Gericht im Urteil vom 29. November 2012 in Beachtung der bisherigen Rechtsprechung von der Über windbarkeit der somatoformen Schmerzstörung (nach den Förster-Kriterien) ausging (Urk. 11/74 S. 16).

Nach der bisherigen Recht sprechung bestand eine Vermutung, dass die soma toforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensan strengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien

(BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

Das Gericht hielt im Besonderen fest, die Einschätzung von Dr. B.___ sei nachvollziehbar. Dieser habe u nter Einbezug der Förster-Kriterien nach wie vor keine gra vierende psychiatrische Komorbidität feststellen können. Von einer eigenständigen depressiven Störung sei neben der angeführten Diagnose nicht auszugehen, vielmehr imponierten neben der Niedergeschlagenheit vor allem IV-fremde Faktoren, wie psychosoziale Belastungen (unter anderem invalider Ehemann) und chronische Schmerzen. Die Beschwerdeangaben der Beschwer deführerin seien insgesamt glaubhaft, hätten jedoch auch einen deutlichen appellativen Charakter und seien teilweise dramatisierend. Eine Tendenz zur ( bewusstseins fernen ) Symptomausweitung und Selbstlimitierung sei vorliegend, von einem dysfunktionalen Krankheitsverhalten müsse ausgegangen werden ( Urk. 11/74 S. 14 f.) . Doch selbst wenn man im Übrigen mit Dr. F.___ davon ausgehe, dass bei der Beschwerdeführerin eine depressive Erkrankung vorliege, sei das in diesem Zusammenhang zu berücksichtigende Kriterium der psychi schen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer nicht erfüllt. Für das Vorliegen eines primären Krankheitsgewinnes seien den medizi nischen Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Ein sozialer Rückzug auf grund der Schmerzerkrankung sei fragwürdig und sicherlich nicht in allen Belangen des Lebens ausgewiesen. Ein mehrjähriger, chronifizierter

Krank heits verlauf mit im Wesentlichen unveränderter oder pro gredienter Sympto matik ohne länger dauernde Rückbildung sowie unbefriedigende Behandlungsergeb nisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen lägen zwar vor; nach dem Gesagten genüge dies insgesamt jedoch nicht, um aus rechtlicher Sicht von einer Unzumutbarkeit der Schmerzüberwindung auszugehen (Urk. 11/74 S. 16) . Das Gericht wies sodann explizit darauf hin, dass den medizi nis chen Akten zahlreiche Anhaltspunkte zu entnehmen seien, wonach sich die Beschwerde führerin während der Untersuchungen aggravatorisch verhalten habe (Urk. 11/74 S. 17). 4.3.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an - schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemes sung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berück sichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nieder schlagen muss. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Die Anerkennung eines renten begrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Aus wirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbe las tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesger icht in BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanam nestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2) . 4.3.3

Dr. C.___ ging in seinem Gutachten von keiner Verschlechterung des Gesund heitszustandes aus. Er begründete dies nicht zuletzt damit , das bereits bei der letzten Begutachtung beschriebene Zustandsbild mit stark appellativem und demonstrativem Verhalten mit extrem passivem Coping und Schon- und Ver meidungsverhalten

habe sich weite r fixiert und chronifiziert . Es bestehe ein grosser Verdacht auf eine (wenn auch bewusstseinsferne) Rentenbegehrlichkeit (Urk. 11/99/25). Die Einschätzung von Dr. C.___ , wonach keine veränderte Situation vorliegt, ist schlüssig, zumal sowohl nach der bisherigen als auch nach der geänderten Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden regelmässig keine versic herte Gesundheitsschädi gung vorliegt, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggra vation oder einer ähnlichen Kons tellation beruht ( vgl. in BGE 140 V 8 nicht publizierte Erwägung E. 4.4.2, mit Hin weisen, und BGE 141 V 281 E. 4.1, mit Hinweisen).

Auch hat sich nichts daran geändert, dass nicht ersichtlich ist, ob die Beschwerdeführerin bereits vor dem Auftreten ihrer somatischen Beschwer den zurückgezogen, lediglich im Kreise ihrer Fami lie, gelebt hat oder nicht. 4.4

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbe gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6. 6 .1

Mit ihrer Beschwerde vom 16. März 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Eingabe vom

1. April 2015 substantiiert e sie ihr Gesuch bezüglich Bedürftigkeit und reichte nebst dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit diverse Belege ein (Urk. 8 und Urk. 9/1-7). 6 .2

Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offen sichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Mög lichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die all gemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260). 6 .3

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte verfügen über kein beziehungsweise kein nennenswertes Vermögen und über keine Schulden (Urk. 8 S. 2 und Urk. 9/1). 6 .4

Der für die Berechnung der prozessualen Bedürftigkeit massgebende monatliche Bedarf der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten setzt sich wie folgt zusam men (vgl. das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009): Grundbetrag für ein Ehepaar Fr. 1‘700.--, Woh nungsmiete (inkl. Nebenkosten) Fr. 1‘697.-- (Urk. 9/2 ), obligatorische Kranken versicherung KVG Fr. 82 6.60 (2 x Fr. 413.30 [Urk. 9/5 -6 ]), AHV-Beiträ ge für Nichterwerbstätige Fr. 84 .-- (ohne B eleg; vgl. Urk. 8 S. 5 ). Insgesamt ergeben sich notwendige monatliche Auslagen in Höhe von Fr. 4 ‘307.6 0. Die monatliche Prämie für Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung nach VVG von Fr. 124.4 0

(2 x Fr. 62.20 [Urk. 9/5-6 ]) ist aus dem Freibetrag, welcher vorliegend bei einem Ehepaar Fr. 500.-- beträgt, zu bestreiten. Die geltend gemachten Telefonkosten von Fr. 100.-- monatlich (Urk. 8 S. 5) gelten als im Grundbetrag enthalten. Die zusätzlich zu den Akontozahlungen anfallenden Heizkosten von Fr. 100.-- monatlich (Urk. 8 S. 5) sowie Auslagen für Arztkosten von ebenfalls Fr. 100.-- monatlich (Urk. 8 S. 6) wurden nicht belegt und sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin erzielt kein Einkommen. Ihr Ehegatte erhält von der Pensionskasse monatliche Leistungen von Fr. 1‘957.60 und von der Invaliden versicherung monatliche Rentenleistungen von Fr. 1‘763.-- (Urk. 9/1 und Urk. 9/7). Zudem erhält er Ergänzungsleistungen von Fr. 1‘469.-- monatlich (Urk. 9/1 und Urk. 9/7). Von den Gesamtein nahmen von Fr. 5 ‘ 189.6 0 verbleiben der Beschwerdeführerin und ihrem Ehe gatten nach Abzug der laufenden monatlichen Steuerbetreffnisse von insgesamt Fr. 134.90 (St aats- und Gemein desteuer Fr. 129 . -- [Urk. 9/4] , direkte Bundessteu er Fr. 5.90 [ Urk. 9/3 ]) noch Fr. 5 ‘ 054.7 0 . Nach Abzug der notwendigen Ausgaben von Fr. 4 ‘307.60 und des Freibetrages von Fr. 500.-- stehen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten nach den vorstehenden Ausführungen monatlich noch Fr. 247.-- zur Verfügung. Damit ist die Beschwerdeführerin aber in der Lage, die Prozesskosten von Fr. 600.-- ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts zu bezahlen beziehungsweise entsprechende Rück stellungen zu bilden. 6 .5

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom

16. März 2015 um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung ist daher wegen fehlend er Mittellosigkeit abzu weisen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom

16. März 2015 um Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung wird abgewiesen , und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro