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IV.2015.00325

Beschwerdeführerin ist zu 100% als im Haushalt tätig zu qualifizieren. Gestützt auf HH-Abklärungsbericht IV-Grad von 4 %.

Zürich SozVersG · 2016-06-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1969 , reiste am 1 0. November 2006 in die Schweiz ein und meldete sich

a m 2 0. Dezember 2012 (Eingangsdatum)

bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf gesund heit liche Probleme mit der Bandscheibe sowie einer Krümmung und Entzün dun g der Wirbelsäule , bestehend seit Februar 2012 , zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1) . Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärun gen, holte bei der Klinik Y.___ das Gutachten vom 1 7. September 2013 mit Eva luation der funk tionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ein ( Urk. 8/13) und erstellte den Abklä rungs bericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt vom 2 4. April 2014 ( Urk. 8/20). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfah ren (Vorbe scheid vom 2 4. April 2014, Urk. 8/23; Einwand vom 9. Mai

2014, Urk. 8/24; ergänzende Einwandbegründung vom 1 8. Juni 2014, Urk. 8/27) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 0. Februar 2015 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 1 3. März 2015 Beschwerde und stellte fol gende Anträge ( Urk. 1) : „1.

In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 1 0. Februar 2015 auf zuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente ab der vollen Erwerbsunfähigkeit bis auf weiteres auszurichten, wobei die Festle gung der Dauer und der Höhe der Rente nach der Zus tellung des Gutach tens gemäss Antra g Ziffer 2 mit neuer Fristanset zung durchzuführen sei, 2.

es sei ein ergänzendes, polyinterdisziplinäres Guta chten - unter Beach tung der physischen Störungen der Beschwerdeführerin (Bandscheibe, Krüm mung Wirbelsäule, Entzündung in Wirbelsäule: gutachterliche Evaluation der fu nktionellen Leistun gsfähigkeit der Beschwerdeführe rin) und der psy chi schen Störungen (depressive Verstimmung) - auf Kosten der Sozialversi che rungsanstalt in die Wege zu leiten, anlässlich welchem der Beschwer de führerin nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren sei, 3.

eventualiter sei die Verfügung vom 1 0. Februar 2015 aufzuheben und der vo rliegende Fall sei zur Neube urteilung an die Sozialversiche rungsanstalt zurückzuweisen, verbu nden mit der Anweisung des Sozi alversicherungsge richtes , dass ein ergänzendes, polyinterdisziplinäres Gutachten auf Kosten der Sozialversicherungsanstalt durchzuführen sei, und dass im vorliegen den Fall von keiner Qualifikation einer Hausfrau ausgegangen werden darf; 4.

unter Kosten- und Entschädigungsfo lgen (plus gesetzliche Mehrwertsteuern à 8 Prozent) zu Lasten der Sozialversicherungsanstalt."

Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2015 ( Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-32) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Mit Eingabe vom 1 1. Mai 2015 ( Urk.

10) nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung, worüber die Beschwerdegegnerin am 1 3. Mai 2015 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin führte aus ( Urk. 2 und Urk. 7), dass die Beschwerde führerin als vollumfänglich im Haushalt tätig zu qualifizieren und gestützt auf den Abklärungsbericht von einer Einschränkung bzw. einem Invaliditätsgrad von 4 % auszugehen sei.

Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor ( Urk. 1 und Urk. 10), dass sie nicht als Hausfrau sondern als erwerbstätig zu qualifizie re n sei , wobei insbesondere auch die Gründung der Einzelfirma im Jahr 2009 dafür spreche. Unter Berücksichti gung des im Beschwerdeverfahren eingereich ten Berichts der RehaClinic

Z.___ werde ersichtlich, dass ein ergänzendes, poly dis ziplinä res Gutachten erforderlich sei, wobei nunmehr noch eine depres sive Ver stimmung bestehe, welche ebenfalls zu berücksichtigen sei . Selbst da von aus gehend, dass die Beschwerdeführerin als Hausfrau zu qualifizieren wäre, so sei sie zu mindestens 75 % eingeschränkt. Der Abklärungsbericht stehe im Wider spruch zum Gutachten sowie der EFL. 2. 2.1

2.1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung ). 2. 1. 2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willens entscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind in dessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitberück sichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Le benserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_287/2013 vom 8. November

2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen). 2. 3 2.3. 1

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heit lichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E.

2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltfüh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.

3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.

218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leis tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich ( Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leis tungs ansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zu zumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versi cher ten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln ha ben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Be reich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erle digung der Haus haltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel hö herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Um fang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invalidi täts bedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit ange nommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden , denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der In validitäts be mess ung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Fa milienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung übli cherweise zu erwar tende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familien angehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemein schaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wä ren. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminde rungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt wer den mit der Folge, dass gleich sam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Aus füh rung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zu grunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können ( Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Bas ler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler , Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Er werbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verblei bende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 2.4

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungs rechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 3.

Die zur Invaliditätsbemessung relevanten Unterlagen stellen sich folgender massen dar: 3.1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 1. Februar 2013 diag nostizierten die behandelnden Ärzte der Uniklinik A.___ , Orthopädie, eine chronische Lumbalgie bei beginnender Facett engelenksarthrose sowie Osteo ch on drose L5/S1 (MRI vom 4. April 2012). Die Beschwerdeführerin berichte, seit Febru ar 2012 an lumbalen Schmerzen zu leiden. Trotz konservativer Therapie mit Physiotherapie und Analgetika sei es zu keiner zufriedenstellenden Schmerz linderung gekommen. Sie habe sich deswegen in der Klinik B.___ vorge stellt, wo ihr eine Facettengelenksinfiltration L5/S1 empfohlen worden sei. Diese habe sie zunächst nicht durchführen lassen wollen. Sie habe im Urlaub in der Türkei eine Zweitmeinung eingeholt, wo ihr als letzte Massnahme eine Spondy lodese empfohlen worden sei. Am 1 8. September 2012 habe sie sich erstmalig bei ihnen für eine Zweitmeinung vorgestellt. Sie habe sich für eine Facetten gelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 überzeugen lassen, welche ihr für drei Wochen eine Linderung gebracht habe. Danach seien die Beschwerden lei der wieder aufgetreten. Sie leide weiterhin an starken lumbalen Schmerzen, welche sie im Alltag stark einschränken würden. Die Hausarbeit könne sie nur mit grosser Mühe und zahlreichen Pausen erledigen. Sie nehme täglich NSAR ein ( Urk. 8/7/5).

Sie hätten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. November bis zum 7. Dezem ber 2012 bestätigt. Für leichtere Arbeiten würden s ie eine Arbeitsunfä higkeit zu 50 % bestätigen. Zur genaueren Abklärung der Arbeitsfähigkeit empfählen sie eine EFL zum Beispiel in der Rehaklinik C.___ . Es bestünden körperliche Einschränkungen wie Heben und Tragen von Gewicht en über 10-15 kg. Die bisherige Tätigkeit als Hausfrau sei ihr teilweise zumutbar ( Urk. 8/7/6). 3.2

Dr. med. D.___ , Allgemeine Medizin, hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 2 5. Februar 2013 fest, dass seines Wissens seit Januar 2009 ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales

Schmerz syndrom bestehe. Im letzten Jahr hätten sich die Beschwerden deutlich verschlechtert. S ie sei beim Rheumatologen E.___ , in der Türkei und in der Uniklinik A.___ behandelt worden. Sie wünsche sich eine operative Sanierung, was von der Uniklinik A.___ abgelehnt worden sei. Seinerseits sei nie eine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden. Durch die chronischen Be schwer den sei ihr aktuell keine Arbeit zumutbar. Sie sei durch die Uniklinik A.___ einem Schmerzspezialist en im Z.___ zugewiesen worden. Je nach Schmerzein stellung könne ihr eine körperlich leichte Arbeit in Zukunft zugemutet werden ( Urk. 8/8). 3.3

Dr. med. E.___ , Rheumatologie FMH, notierte in seinem von der Be schwer degegnerin eingeholten Arztbericht vom 5. April 2013 ( Urk. 8/10/5)

1) ein

lumbovertebrales Schmerzsyndrom, skoliotische Haltung (wahrscheinlich an talgisch ), Chondrose L4/5, L5/S1, beginnende Spondylarthrose L5/S1 und 2) ein cervicales Schmerzsyndrom (anamnestisch). Die Erstuntersuchung habe am 3 0. Okto ber 2008 stattgefunden, die letzte Konsultation sei am 1 6. März 2012 erfolgt .

Die Beschwerdeführerin habe 2012 über Rückenschmerzen geklagt, welche 2 bis 3 Monate zuvor begonnen hätten , zuerst nur intermittierend, dann seit einer Woche massiv lumbosakral , sie habe nicht mehr sitzen und laufen können. Gleichzeitig habe sie einen grippalen Infekt gehabt. Sie habe geschildert, dass , w enn sie eine Stunde gesessen, gestanden oder gegangen sei , Schmerzen mit Ausstrahlungen bis ins linke Bein auf getreten seien (vom Gesäss aus über den anterioren Oberschenkel bis zum Knie). Als Arbeit habe sie den Haushalt für vier Personen erledigt ( Urk. 8/10/5).

Er habe Dr. D.___ empfohlen, analgetisch und antiphlogistisch mit Irfen 600

mg in absteigender Dosis zu behandeln. Zur geplanten Nachkontrolle zwei Wo chen nach dem 1 6. März 2012 sei sie nicht erschienen. Je nach Verlauf wäre Physiotherapie oder beim Auftreten neuer Gesichtspunkte eine weitere Abklä rung vorgesehen gewesen. Im 2008 sei sie aufgrund von Cervicalgien , im 2009 aufgrund von Rückenschmerzen von Dr. D.___ zugewiesen worden. Eine Stel lungnahme zur Arbeitsfähigkeit habe seinerseits nie stattgefunden ( Urk. 8/10/6).

3.4

3.4.1

Am 2 0. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik Y.___

begut achtet. Gleichzeitig wurde am 2 0. und 2 1. August 2013 eine EFL durch geführt , welche bei Erstattung des Gutachtens ebenfalls berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 8/13/17) . Die Gutachter notierten folgende Diagnosen ( Urk. 8/13/17): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - leichte degenerative Veränderungen mit Osteochondrose akzentuiert Ni veau L5/S1 - rechtsmediolaterale

Discushernie L2/3 mit möglichem Kontakt zur Ner venwurzel L3 rechts (MRI 22.01.2013) - leichte linkskonvexe lumbale skoliotische Fehlhaltung mit Scheitel L2/3 - Substituierte Hypothyreose - Chronische Bronchitis 3.4.2

Die Gutachter konstatierten, dass bei d er 43-jährigen Beschwerdeführerin eine langjährige chronische lumbospondylogene Schmerzsymptomatik vor dem Hinter grund l eichtg radiger degenerativer LWS-Verän derungen mit rechtsmedi olateraler

Discushernie L2/3 sowie einer Wirbelsäulenfehlform und - fehlhaltung als auch vor dem Hintergrund einer ausgeprägten lumbalen und glutealen Weichteilschmerzkomponente bestehe . Die lumbospondyl ogene

Schmerzsymp tomatik bestehe seit dem Jahr 2008 mit weitläufigen myofascialen

Schmer zausstrahlungen in beide unteren Extremitäten bis auf Kniehöhe. Sei t dem Jahr 2008 habe

sie einige Steroidinfiltrationen mit wechselndem Erfolg erhalten. Nach zunächst 2-jähriger de utlicher Beschwerdebesserung sei es seit dem Jahr 2009/2010 zu einer erneuten lumbalen Schmerzverstärkung gekommen. Am bu lante physiotherapeutische Behandlungsmassnahmen seien nur sporadisch und überwiegend passiv orientiert durchgeführt worden . Ein stationä res Reha bili ta tionsverfahren habe die Beschwerdeführerin bis dato nicht absolviert. Eine zunächst im Rahmen einer ärztlichen Kon sultation in de r Türkei empfohlene l umbale Operation sei im weiteren Verlauf im Rah men der ambulanten wirbel säulenchirurgischen Abklärung en an der Uniklinik A.___ ab gelehnt worden und es seien weitere ambulante schmerzinterventionelle und physiotherapeuti sche Be handlungsmassnahmen empfohlen worden . Eine eind eutige Belastungs abhängigkeit kö nn e von der Beschwerdeführerin nicht angegeben werden, je doch habe die zunehmende lumbospondyl ogene Schmerzsymptomatik zur Ar beitsunfähigkeit in der letzten beruflichen Tätigkeit als selbstständige Reini gungskraft in einem Pensum von 50 - 100% im Jahr 2011 geführt. In den l etzt maligen radiologischen Abklärungen mittels MRI der LWS vom 22.01.2013 in der Uniklinik A.___ hätten sich leichtgradige degen erative Veränderungen mit Osteo chondrose akzentuiert auf Niveau L5/S1 sowie eine möglich seques triert rechtsmediolaterale Diskushernie L2/3 mit Kontakt und möglicher Irrita tion der Wurzel L3 rechts gezeigt. Zum ak tuellen Begutachtungszeitpunkt könn t en lumboradikuläre Ausfälle jedoch nicht verifiziert werden. Ferner zeig te n sich in der aktuellen klinischen Beurteilung bei der kooperativen Beschwer deführerin

eine schmerzbedingte Belastungseinschränkung de r LWS in der kli nischen Unter suc hungssituation insbesondere bei Lateralflexion der L WS nach rechts und bei Dorsalex tension. Zusätzlich zeig t en sich Myogelosen akzentuiert im Bereich der paravertebralen Weichteile der HWS sowie der LWS im Bereich d er Mm.

trapezii und glutei beidseits ( Urk. 8/13/18).

Es besteh e eine Wirbelsäulenfehlform und - fehlhaltung mit interscapulärem Flachrücken und abgeflachter LWS- Lordosierung sowie mit leichter linkskonve xer lumbaler Skoliose.

Der neurologische Status zeige sich bezüglich Motorik und Kraftentfaltung der grossen Kennmuskeln, Reflexbild und Sensibilität un au ffällig. Das Lasè gue -Zeichen sei beidseits negativ ( Urk. 8/13/19) . 3.4.3

Aufgrund der objektivierbaren klinischen Befunde, der radiologischen Diag nostik sowie der Ergebnisse der EFL sei

der Beschwerdeführerin aktuell die letzte berufliche Tätigkeit als selbstständige Reinigungskraft nicht zumutbar. Die Tä tigkeit als Hausfrau sei

ihr aktuell in einem halbtags Pensum zu mutbar. Eine wechselbelastende leichte berufliche Tätigkeit sei ihr medizi nisch ebenfalls halbtags zumutbar, wobei insbesondere länger gehaltene Positionen zu vermei den seien ( Urk. 8/13/19) .

Therapeutisch empfehle sich eine Intensivierung der bi sherigen rehabilitativen Behand lungsmassnahmen im Rahmen eines mehrwöchigen stationären musku los kelettalen R e habi l itationsprogrammes, idealerweise im Rahmen ein e s statio nären interdisziplinären Schmerzprogrammes. Der Hausarzt sei am 2 2. August 20 13 über diese Empfehlung telefo nisch orientiert worden . Von der Teilnahme an der inte rdisziplinären Rehabilitation kö nn e im Verl auf - bei guter Koo pera tion der Beschwerdeführerin

- eine deutliche Steigerung der Belastbarkeit und Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Nach Teilnahme an der vor gängig erwähnte n Rehabilitationsmassnahme empfählen s ie eine Reevaluation der Leistungsfähigkeit ( Urk. 8/13/19) . 3.5

Am 6. Februar 2014 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt. Im Abklärungsbericht vom 2 4. April

2014 ( Urk. 8/20)

notier te die Abklärungsperson

F.___ , die Beschwer deführerin habe vor ihrer Tätigkeit bei G.___ im Jahr 2008 in der Schweiz nicht gearbeitet. Diese Tätigkeit sei temporär gewesen und sei vertrags gerecht aufgelöst worden. Im Herbst 2008 habe sie aufgrund von Rückenprob lemen ins Spital H.___ eingewiesen werden müssen, wo sie für drei Tage stationär behandelt worden sei. Im August 2009 habe sie die Reinigungsfirma gegründet, obwohl sie bereits vorher unter Rückenproblemen gelitten habe, kei nerlei Erfah rungen in diesem Bereich ausserhalb des eigenen Haushaltes habe sammeln können und ohne dass Aufträge vorhanden gewesen seien. Aufgrund dieses Sach verhaltes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge hen, dass sie zum heutigen Zeitpunkt auch bei guter Gesundheit vollumfänglich im Haushalt tätig wäre ( Urk. 8/20/3).

Die Abklärungsperson notierte die konkreten Aufgabenbereiche, deren zeitliche Gewichtung und die jeweiligen Einschränkungen und kam u nter Berücksichti gung der Schadenminderungspflicht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt total zu 4 % eingeschränkt sei ( Urk. 8/20/5 ff.). 4.

4.1

Strittig und zu prüfen ist vorab die Statusfrage. 4.1.1

Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 2 9. Januar 2013 gehen eine Erwerbstätigkeit im Juli 2007 und eine von März bis November 2008 hervor ( Urk. 8/6) . Gemäss den Angaben der Abklärungsperson wurden im Jahr 2009 Fr. 460.-- und im Jahr 2010 Fr. 490. -- Beiträge für Selbständigerwerbende ge leistet ( Urk. 8/20/2). In den darauffolgenden Jahren wurden

- soweit ersichtlich - keine Beiträge abgerechnet. 4.1.2

I n der Anmeldung gab die Beschwerdeführerin

an, dass die gesundheitliche Ein schränkung seit Februar 2012 bestehe und sie n ichterwerbstätig, bzw. Hausfrau sei ( Urk. 8/4/4). Auch

d ie Ärzte der Uniklinik A.___

führten aus, dass sie seit Februar 2012 an lumbalen Schmerzen leide (E. 3.1).

Dr. D.___ konstatierte, dass seines Wissens seit Januar 2009 ein chronisch rezidiv ierendes Schmerzsyndrom bestehe und sich die Beschwerden im Jahr 2012

deutlich verschlechtert hätten. Er habe nie eine Arbeitsunfähigkeit ausge stellt (E. 3.2 ). Dr. E.___ stellte fest, dass Dr. D.___ ihm die Beschwerdefüh rerin im Jahre 2008 aufgrund von Cervicalgien und i m Jahr 2009 aufgrund von Rückenbeschwerden zugewiesen habe . Eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit habe seinerseits nie stattgefunden (E.

3.3 ). Die Gutachter der Klinik Y.___ gingen in ihrer retrospektiven Beurteilung davon aus, dass die Beschwerdefüh rerin erst seit 2011 vollumfänglich in ihrer Tätigkeit als selbständige Reini gungs kraft

eingeschränkt gewesen sei ( Urk. 8/13/20).

Damit liegen keine Arztberichte vor, welche der Beschwerdeführerin in den Jahren nach der Gründung der Reinigungsfirma im August 2009 (Handelsregis ter auszug vom 1 3. März 2015, Urk. 3/4 ) eine langanhaltende und andauernde Ar beitsunfähigkeit attestiert hätten, so dass nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt ist, dass sie ihre Tätigkeit in der Rein igungsfirma auf grund der gesundheitlichen Einschränkungen einstellen musste bzw. gar nie richti g aufgenommen hatte . 4.1.3

Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Schreiben vom 5. Januar

2014 diesbe züg lich aus, dass das Einzelunternehmen nicht aktiv geworden sei, da es am Anfang an Aufträgen gemangelt habe und sie dann durch ihren Gesund heits zustand daran gehindert worden sei ( Urk. 8/15). Entsprechend führte auch der Ehemann gegenüber der Abklärungsperson aus, dass die Firma inaktiv sei, da ma n einerseits keine Kundscha ft gehabt habe und andererseits weil die Be schwer deführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht habe a ls Raumpflegerin arbeiten könne n ( Urk. 8/20/2). 4.1.4

Zusammenfassend war die Beschwerdeführerin in der Schweiz nur während wenigen Monaten erwerbstätig, obwohl aus den Akten keine langdauernden Erwerbsunfähigkeiten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen hervor gehen. Entsprechend ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes ihre Selb ständigkeit auf gegeben bzw. eine neue Stelle als Angestellte angetreten hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund in validenversiche rungs rechtlich nicht rele vanter Gründe ihre selbständige Er werbstätigkeit aufge geben bzw. keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufge nommen hat. Die Be schwer degegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin entsprechend zu Recht als vollumfänglich im Haushalt tätig. 4.2

Der Abklärungsbericht vom 2 4. April 2014 wurde von einer Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den Diagnosen ergebenden Einschränkungen erstellt. Die Abklärungsperson berücksichtigte dabei die Angaben der Beschwerdeführerin und begründete ihre Einschätzung ausführlich, plausibel und nachvollziehbar. Der Abklärungsbericht ist entsprechend voll beweiskräftig (vgl. E. 2.4).

Den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Punkten des Abklä rungsberichtes ( Urk. 1 S.

16 ff.) ist entgegenzuhalten, dass die Ab klärungs per son lediglich die rechtsprechungsgemäss übliche Mithilfe der voll jährigen Kin dern und des Ehemann es berücksichtigte , was nicht zu beanstanden ist (E. 2.3.2) . P raxisgemäss ist auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab zustellen , so dass den Ausführungen im Haushaltsabklärungsbericht grösseres Gewicht zukommt als den späteren Darstellungen in der Beschwerde (E. 2.4). Entsprechend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Beweiskräftigkeit des Abklärungs berichtes nicht in Zweifel zu ziehen.

Auch die EFL und das Gutachten der Klinik Y.___ plausibilisieren die Ein schätzung der Abklärungsperson: D ie Gutachter hielten gestützt auf die EFL sowie die weiteren medizinischen Abklärungen fest, dass der Beschwerdeführe rin die Tätigkeit als Hausfrau aktuell in einem Pensum von 50 % zumutbar sei ( Urk. 8/13/19). Unter Berücksichtigung der Mithilfe der volljährigen Kinder sowie des Ehemannes und der möglichen halbtägigen Ausübung der Haushalts arbeit durch die Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie im Haus haltsbereich invalidenversicherungsrechtlich nur sehr gering eingeschrä nkt ist, wie dies auch im Abklärungsbericht festgehalten wurde.

Damit resultiert gestützt auf die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 2 4. April

2014 ein rentenaus schliessender

Inva lidi tätsgrad von 4 % . 4.3

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es seien weitere Abklärungen, insbesondere unter Berücksichtigung der neu diagnostizierten depressiven Verstimmung , zu tätigen ( Urk. 1 S. 1).

Die behandelnden Ärzte der RehaClinic

Z.___

äusserten sich im Austritts bericht

vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 3/3) nicht zu allfälligen Einschrän kungen der Beschwerdefü hrerin bei der Haushaltsarbeit. Die Ärzte konstatierten , dass die Synkopen am ehesten durch die psychosoziale Belastungssituation be dingt seien. Dies e ist allerdings invalidenversic herungsrechtlich nicht relevant (vgl. BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E.

2). In Bezug auf die depressive Verstimmung ist festzuhalten, dass ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst leichte depressive Epi soden defini tions gemäss vorübergehender Natur sind und deshalb in der Regel keine inva lidisierende Wirkung zeitigen. Damit ist die invalidisierende Wirkung einer de pressiven Verstimmung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu ver neinen (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_654/2014 vom 6. März 2015 E. 4.4.1, 9C_689/2014

vom 1 9. Januar 2015 E. 2.3 und 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E.

5.2 m it Hinweisen; vgl. E. 4.2.1). Weitere medizinische Abklärungen er übrigen sich damit. 4.4

Zusammenfassen d hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt .

Die Beschwerdeführerin ist als zu 100 % im Haushalt tä tig zu q uali fizieren.

Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2 4. April 2014 ist mit über wiegender Wahr scheinlichkeit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad erstellt . Die angefochtene Verfügung erweis t sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vo r dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Claude Lengyel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1969 , reiste am 1 0. November 2006 in die Schweiz ein und meldete sich

a m 2 0. Dezember 2012 (Eingangsdatum)

bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf gesund heit liche Probleme mit der Bandscheibe sowie einer Krümmung und Entzün dun g der Wirbelsäule , bestehend seit Februar 2012 , zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1) . Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärun gen, holte bei der Klinik Y.___ das Gutachten vom 1 7. September 2013 mit Eva luation der funk tionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ein ( Urk. 8/13) und erstellte den Abklä rungs bericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt vom 2 4. April 2014 ( Urk. 8/20). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfah ren (Vorbe scheid vom 2 4. April 2014, Urk. 8/23; Einwand vom 9. Mai

2014, Urk. 8/24; ergänzende Einwandbegründung vom 1 8. Juni 2014, Urk. 8/27) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 0. Februar 2015 ab ( Urk. 2).

E. 2 es sei ein ergänzendes, polyinterdisziplinäres Guta chten - unter Beach tung der physischen Störungen der Beschwerdeführerin (Bandscheibe, Krüm mung Wirbelsäule, Entzündung in Wirbelsäule: gutachterliche Evaluation der fu nktionellen Leistun gsfähigkeit der Beschwerdeführe rin) und der psy chi schen Störungen (depressive Verstimmung) - auf Kosten der Sozialversi che rungsanstalt in die Wege zu leiten, anlässlich welchem der Beschwer de führerin nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren sei,

E. 2.1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 2.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willens entscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind in dessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitberück sichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Le benserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_287/2013 vom 8. November

2013 E.

E. 2.3 1

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heit lichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E.

2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltfüh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.

3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.

218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leis tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich ( Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leis tungs ansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zu zumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versi cher ten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln ha ben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Be reich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erle digung der Haus haltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel hö herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Um fang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invalidi täts bedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit ange nommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden , denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der In validitäts be mess ung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Fa milienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung übli cherweise zu erwar tende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familien angehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemein schaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wä ren. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminde rungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt wer den mit der Folge, dass gleich sam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Aus füh rung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zu grunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können ( Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Bas ler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N.

E. 2.4 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungs rechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 3.

Die zur Invaliditätsbemessung relevanten Unterlagen stellen sich folgender massen dar:

E. 3 eventualiter sei die Verfügung vom 1 0. Februar 2015 aufzuheben und der vo rliegende Fall sei zur Neube urteilung an die Sozialversiche rungsanstalt zurückzuweisen, verbu nden mit der Anweisung des Sozi alversicherungsge richtes , dass ein ergänzendes, polyinterdisziplinäres Gutachten auf Kosten der Sozialversicherungsanstalt durchzuführen sei, und dass im vorliegen den Fall von keiner Qualifikation einer Hausfrau ausgegangen werden darf;

E. 3.1 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 1. Februar 2013 diag nostizierten die behandelnden Ärzte der Uniklinik A.___ , Orthopädie, eine chronische Lumbalgie bei beginnender Facett engelenksarthrose sowie Osteo ch on drose L5/S1 (MRI vom 4. April 2012). Die Beschwerdeführerin berichte, seit Febru ar 2012 an lumbalen Schmerzen zu leiden. Trotz konservativer Therapie mit Physiotherapie und Analgetika sei es zu keiner zufriedenstellenden Schmerz linderung gekommen. Sie habe sich deswegen in der Klinik B.___ vorge stellt, wo ihr eine Facettengelenksinfiltration L5/S1 empfohlen worden sei. Diese habe sie zunächst nicht durchführen lassen wollen. Sie habe im Urlaub in der Türkei eine Zweitmeinung eingeholt, wo ihr als letzte Massnahme eine Spondy lodese empfohlen worden sei. Am 1 8. September 2012 habe sie sich erstmalig bei ihnen für eine Zweitmeinung vorgestellt. Sie habe sich für eine Facetten gelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 überzeugen lassen, welche ihr für drei Wochen eine Linderung gebracht habe. Danach seien die Beschwerden lei der wieder aufgetreten. Sie leide weiterhin an starken lumbalen Schmerzen, welche sie im Alltag stark einschränken würden. Die Hausarbeit könne sie nur mit grosser Mühe und zahlreichen Pausen erledigen. Sie nehme täglich NSAR ein ( Urk. 8/7/5).

Sie hätten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. November bis zum 7. Dezem ber 2012 bestätigt. Für leichtere Arbeiten würden s ie eine Arbeitsunfä higkeit zu 50 % bestätigen. Zur genaueren Abklärung der Arbeitsfähigkeit empfählen sie eine EFL zum Beispiel in der Rehaklinik C.___ . Es bestünden körperliche Einschränkungen wie Heben und Tragen von Gewicht en über 10-15 kg. Die bisherige Tätigkeit als Hausfrau sei ihr teilweise zumutbar ( Urk. 8/7/6).

E. 3.2 ). Dr. E.___ stellte fest, dass Dr. D.___ ihm die Beschwerdefüh rerin im Jahre 2008 aufgrund von Cervicalgien und i m Jahr 2009 aufgrund von Rückenbeschwerden zugewiesen habe . Eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit habe seinerseits nie stattgefunden (E.

E. 3.3 ). Die Gutachter der Klinik Y.___ gingen in ihrer retrospektiven Beurteilung davon aus, dass die Beschwerdefüh rerin erst seit 2011 vollumfänglich in ihrer Tätigkeit als selbständige Reini gungs kraft

eingeschränkt gewesen sei ( Urk. 8/13/20).

Damit liegen keine Arztberichte vor, welche der Beschwerdeführerin in den Jahren nach der Gründung der Reinigungsfirma im August 2009 (Handelsregis ter auszug vom 1 3. März 2015, Urk. 3/4 ) eine langanhaltende und andauernde Ar beitsunfähigkeit attestiert hätten, so dass nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt ist, dass sie ihre Tätigkeit in der Rein igungsfirma auf grund der gesundheitlichen Einschränkungen einstellen musste bzw. gar nie richti g aufgenommen hatte .

E. 3.4.1 Am 2 0. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik Y.___

begut achtet. Gleichzeitig wurde am 2 0. und 2 1. August 2013 eine EFL durch geführt , welche bei Erstattung des Gutachtens ebenfalls berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 8/13/17) . Die Gutachter notierten folgende Diagnosen ( Urk. 8/13/17): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - leichte degenerative Veränderungen mit Osteochondrose akzentuiert Ni veau L5/S1 - rechtsmediolaterale

Discushernie L2/3 mit möglichem Kontakt zur Ner venwurzel L3 rechts (MRI 22.01.2013) - leichte linkskonvexe lumbale skoliotische Fehlhaltung mit Scheitel L2/3 - Substituierte Hypothyreose - Chronische Bronchitis

E. 3.4.2 Die Gutachter konstatierten, dass bei d er 43-jährigen Beschwerdeführerin eine langjährige chronische lumbospondylogene Schmerzsymptomatik vor dem Hinter grund l eichtg radiger degenerativer LWS-Verän derungen mit rechtsmedi olateraler

Discushernie L2/3 sowie einer Wirbelsäulenfehlform und - fehlhaltung als auch vor dem Hintergrund einer ausgeprägten lumbalen und glutealen Weichteilschmerzkomponente bestehe . Die lumbospondyl ogene

Schmerzsymp tomatik bestehe seit dem Jahr 2008 mit weitläufigen myofascialen

Schmer zausstrahlungen in beide unteren Extremitäten bis auf Kniehöhe. Sei t dem Jahr 2008 habe

sie einige Steroidinfiltrationen mit wechselndem Erfolg erhalten. Nach zunächst 2-jähriger de utlicher Beschwerdebesserung sei es seit dem Jahr 2009/2010 zu einer erneuten lumbalen Schmerzverstärkung gekommen. Am bu lante physiotherapeutische Behandlungsmassnahmen seien nur sporadisch und überwiegend passiv orientiert durchgeführt worden . Ein stationä res Reha bili ta tionsverfahren habe die Beschwerdeführerin bis dato nicht absolviert. Eine zunächst im Rahmen einer ärztlichen Kon sultation in de r Türkei empfohlene l umbale Operation sei im weiteren Verlauf im Rah men der ambulanten wirbel säulenchirurgischen Abklärung en an der Uniklinik A.___ ab gelehnt worden und es seien weitere ambulante schmerzinterventionelle und physiotherapeuti sche Be handlungsmassnahmen empfohlen worden . Eine eind eutige Belastungs abhängigkeit kö nn e von der Beschwerdeführerin nicht angegeben werden, je doch habe die zunehmende lumbospondyl ogene Schmerzsymptomatik zur Ar beitsunfähigkeit in der letzten beruflichen Tätigkeit als selbstständige Reini gungskraft in einem Pensum von 50 - 100% im Jahr 2011 geführt. In den l etzt maligen radiologischen Abklärungen mittels MRI der LWS vom 22.01.2013 in der Uniklinik A.___ hätten sich leichtgradige degen erative Veränderungen mit Osteo chondrose akzentuiert auf Niveau L5/S1 sowie eine möglich seques triert rechtsmediolaterale Diskushernie L2/3 mit Kontakt und möglicher Irrita tion der Wurzel L3 rechts gezeigt. Zum ak tuellen Begutachtungszeitpunkt könn t en lumboradikuläre Ausfälle jedoch nicht verifiziert werden. Ferner zeig te n sich in der aktuellen klinischen Beurteilung bei der kooperativen Beschwer deführerin

eine schmerzbedingte Belastungseinschränkung de r LWS in der kli nischen Unter suc hungssituation insbesondere bei Lateralflexion der L WS nach rechts und bei Dorsalex tension. Zusätzlich zeig t en sich Myogelosen akzentuiert im Bereich der paravertebralen Weichteile der HWS sowie der LWS im Bereich d er Mm.

trapezii und glutei beidseits ( Urk. 8/13/18).

Es besteh e eine Wirbelsäulenfehlform und - fehlhaltung mit interscapulärem Flachrücken und abgeflachter LWS- Lordosierung sowie mit leichter linkskonve xer lumbaler Skoliose.

Der neurologische Status zeige sich bezüglich Motorik und Kraftentfaltung der grossen Kennmuskeln, Reflexbild und Sensibilität un au ffällig. Das Lasè gue -Zeichen sei beidseits negativ ( Urk. 8/13/19) .

E. 3.4.3 Aufgrund der objektivierbaren klinischen Befunde, der radiologischen Diag nostik sowie der Ergebnisse der EFL sei

der Beschwerdeführerin aktuell die letzte berufliche Tätigkeit als selbstständige Reinigungskraft nicht zumutbar. Die Tä tigkeit als Hausfrau sei

ihr aktuell in einem halbtags Pensum zu mutbar. Eine wechselbelastende leichte berufliche Tätigkeit sei ihr medizi nisch ebenfalls halbtags zumutbar, wobei insbesondere länger gehaltene Positionen zu vermei den seien ( Urk. 8/13/19) .

Therapeutisch empfehle sich eine Intensivierung der bi sherigen rehabilitativen Behand lungsmassnahmen im Rahmen eines mehrwöchigen stationären musku los kelettalen R e habi l itationsprogrammes, idealerweise im Rahmen ein e s statio nären interdisziplinären Schmerzprogrammes. Der Hausarzt sei am 2 2. August 20

E. 3.5 Am 6. Februar 2014 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt. Im Abklärungsbericht vom 2 4. April

2014 ( Urk. 8/20)

notier te die Abklärungsperson

F.___ , die Beschwer deführerin habe vor ihrer Tätigkeit bei G.___ im Jahr 2008 in der Schweiz nicht gearbeitet. Diese Tätigkeit sei temporär gewesen und sei vertrags gerecht aufgelöst worden. Im Herbst 2008 habe sie aufgrund von Rückenprob lemen ins Spital H.___ eingewiesen werden müssen, wo sie für drei Tage stationär behandelt worden sei. Im August 2009 habe sie die Reinigungsfirma gegründet, obwohl sie bereits vorher unter Rückenproblemen gelitten habe, kei nerlei Erfah rungen in diesem Bereich ausserhalb des eigenen Haushaltes habe sammeln können und ohne dass Aufträge vorhanden gewesen seien. Aufgrund dieses Sach verhaltes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge hen, dass sie zum heutigen Zeitpunkt auch bei guter Gesundheit vollumfänglich im Haushalt tätig wäre ( Urk. 8/20/3).

Die Abklärungsperson notierte die konkreten Aufgabenbereiche, deren zeitliche Gewichtung und die jeweiligen Einschränkungen und kam u nter Berücksichti gung der Schadenminderungspflicht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt total zu 4 % eingeschränkt sei ( Urk. 8/20/5 ff.). 4.

E. 4 unter Kosten- und Entschädigungsfo lgen (plus gesetzliche Mehrwertsteuern à 8 Prozent) zu Lasten der Sozialversicherungsanstalt."

Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2015 ( Urk.

E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist vorab die Statusfrage.

E. 4.1.1 Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 2 9. Januar 2013 gehen eine Erwerbstätigkeit im Juli 2007 und eine von März bis November 2008 hervor ( Urk. 8/6) . Gemäss den Angaben der Abklärungsperson wurden im Jahr 2009 Fr. 460.-- und im Jahr 2010 Fr. 490. -- Beiträge für Selbständigerwerbende ge leistet ( Urk. 8/20/2). In den darauffolgenden Jahren wurden

- soweit ersichtlich - keine Beiträge abgerechnet.

E. 4.1.2 I n der Anmeldung gab die Beschwerdeführerin

an, dass die gesundheitliche Ein schränkung seit Februar 2012 bestehe und sie n ichterwerbstätig, bzw. Hausfrau sei ( Urk. 8/4/4). Auch

d ie Ärzte der Uniklinik A.___

führten aus, dass sie seit Februar 2012 an lumbalen Schmerzen leide (E. 3.1).

Dr. D.___ konstatierte, dass seines Wissens seit Januar 2009 ein chronisch rezidiv ierendes Schmerzsyndrom bestehe und sich die Beschwerden im Jahr 2012

deutlich verschlechtert hätten. Er habe nie eine Arbeitsunfähigkeit ausge stellt (E.

E. 4.1.3 Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Schreiben vom 5. Januar

2014 diesbe züg lich aus, dass das Einzelunternehmen nicht aktiv geworden sei, da es am Anfang an Aufträgen gemangelt habe und sie dann durch ihren Gesund heits zustand daran gehindert worden sei ( Urk. 8/15). Entsprechend führte auch der Ehemann gegenüber der Abklärungsperson aus, dass die Firma inaktiv sei, da ma n einerseits keine Kundscha ft gehabt habe und andererseits weil die Be schwer deführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht habe a ls Raumpflegerin arbeiten könne n ( Urk. 8/20/2).

E. 4.1.4 Zusammenfassend war die Beschwerdeführerin in der Schweiz nur während wenigen Monaten erwerbstätig, obwohl aus den Akten keine langdauernden Erwerbsunfähigkeiten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen hervor gehen. Entsprechend ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes ihre Selb ständigkeit auf gegeben bzw. eine neue Stelle als Angestellte angetreten hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund in validenversiche rungs rechtlich nicht rele vanter Gründe ihre selbständige Er werbstätigkeit aufge geben bzw. keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufge nommen hat. Die Be schwer degegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin entsprechend zu Recht als vollumfänglich im Haushalt tätig.

E. 4.2 Der Abklärungsbericht vom 2 4. April 2014 wurde von einer Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den Diagnosen ergebenden Einschränkungen erstellt. Die Abklärungsperson berücksichtigte dabei die Angaben der Beschwerdeführerin und begründete ihre Einschätzung ausführlich, plausibel und nachvollziehbar. Der Abklärungsbericht ist entsprechend voll beweiskräftig (vgl. E. 2.4).

Den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Punkten des Abklä rungsberichtes ( Urk. 1 S.

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es seien weitere Abklärungen, insbesondere unter Berücksichtigung der neu diagnostizierten depressiven Verstimmung , zu tätigen ( Urk. 1 S. 1).

Die behandelnden Ärzte der RehaClinic

Z.___

äusserten sich im Austritts bericht

vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 3/3) nicht zu allfälligen Einschrän kungen der Beschwerdefü hrerin bei der Haushaltsarbeit. Die Ärzte konstatierten , dass die Synkopen am ehesten durch die psychosoziale Belastungssituation be dingt seien. Dies e ist allerdings invalidenversic herungsrechtlich nicht relevant (vgl. BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E.

2). In Bezug auf die depressive Verstimmung ist festzuhalten, dass ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst leichte depressive Epi soden defini tions gemäss vorübergehender Natur sind und deshalb in der Regel keine inva lidisierende Wirkung zeitigen. Damit ist die invalidisierende Wirkung einer de pressiven Verstimmung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu ver neinen (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_654/2014 vom 6. März 2015 E. 4.4.1, 9C_689/2014

vom 1 9. Januar 2015 E. 2.3 und 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E.

5.2 m it Hinweisen; vgl. E. 4.2.1). Weitere medizinische Abklärungen er übrigen sich damit.

E. 4.4 Zusammenfassen d hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt .

Die Beschwerdeführerin ist als zu 100 % im Haushalt tä tig zu q uali fizieren.

Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2 4. April 2014 ist mit über wiegender Wahr scheinlichkeit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad erstellt . Die angefochtene Verfügung erweis t sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vo r dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Claude Lengyel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler

E. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-32) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Mit Eingabe vom 1 1. Mai 2015 ( Urk.

10) nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung, worüber die Beschwerdegegnerin am 1 3. Mai 2015 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin führte aus ( Urk. 2 und Urk. 7), dass die Beschwerde führerin als vollumfänglich im Haushalt tätig zu qualifizieren und gestützt auf den Abklärungsbericht von einer Einschränkung bzw. einem Invaliditätsgrad von 4 % auszugehen sei.

Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor ( Urk. 1 und Urk. 10), dass sie nicht als Hausfrau sondern als erwerbstätig zu qualifizie re n sei , wobei insbesondere auch die Gründung der Einzelfirma im Jahr 2009 dafür spreche. Unter Berücksichti gung des im Beschwerdeverfahren eingereich ten Berichts der RehaClinic

Z.___ werde ersichtlich, dass ein ergänzendes, poly dis ziplinä res Gutachten erforderlich sei, wobei nunmehr noch eine depres sive Ver stimmung bestehe, welche ebenfalls zu berücksichtigen sei . Selbst da von aus gehend, dass die Beschwerdeführerin als Hausfrau zu qualifizieren wäre, so sei sie zu mindestens 75 % eingeschränkt. Der Abklärungsbericht stehe im Wider spruch zum Gutachten sowie der EFL. 2.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung ). 2. 1. 2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler , Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Er werbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verblei bende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3).

E. 13 über diese Empfehlung telefo nisch orientiert worden . Von der Teilnahme an der inte rdisziplinären Rehabilitation kö nn e im Verl auf - bei guter Koo pera tion der Beschwerdeführerin

- eine deutliche Steigerung der Belastbarkeit und Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Nach Teilnahme an der vor gängig erwähnte n Rehabilitationsmassnahme empfählen s ie eine Reevaluation der Leistungsfähigkeit ( Urk. 8/13/19) .

E. 16 ff.) ist entgegenzuhalten, dass die Ab klärungs per son lediglich die rechtsprechungsgemäss übliche Mithilfe der voll jährigen Kin dern und des Ehemann es berücksichtigte , was nicht zu beanstanden ist (E. 2.3.2) . P raxisgemäss ist auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab zustellen , so dass den Ausführungen im Haushaltsabklärungsbericht grösseres Gewicht zukommt als den späteren Darstellungen in der Beschwerde (E. 2.4). Entsprechend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Beweiskräftigkeit des Abklärungs berichtes nicht in Zweifel zu ziehen.

Auch die EFL und das Gutachten der Klinik Y.___ plausibilisieren die Ein schätzung der Abklärungsperson: D ie Gutachter hielten gestützt auf die EFL sowie die weiteren medizinischen Abklärungen fest, dass der Beschwerdeführe rin die Tätigkeit als Hausfrau aktuell in einem Pensum von 50 % zumutbar sei ( Urk. 8/13/19). Unter Berücksichtigung der Mithilfe der volljährigen Kinder sowie des Ehemannes und der möglichen halbtägigen Ausübung der Haushalts arbeit durch die Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie im Haus haltsbereich invalidenversicherungsrechtlich nur sehr gering eingeschrä nkt ist, wie dies auch im Abklärungsbericht festgehalten wurde.

Damit resultiert gestützt auf die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 2 4. April

2014 ein rentenaus schliessender

Inva lidi tätsgrad von 4 % .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00325

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom

23. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel Advokaturbüro

Lengyel Winterthurerstrasse 28, Postfach 15, 8042 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1969 , reiste am 1 0. November 2006 in die Schweiz ein und meldete sich

a m 2 0. Dezember 2012 (Eingangsdatum)

bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf gesund heit liche Probleme mit der Bandscheibe sowie einer Krümmung und Entzün dun g der Wirbelsäule , bestehend seit Februar 2012 , zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1) . Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärun gen, holte bei der Klinik Y.___ das Gutachten vom 1 7. September 2013 mit Eva luation der funk tionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ein ( Urk. 8/13) und erstellte den Abklä rungs bericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt vom 2 4. April 2014 ( Urk. 8/20). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfah ren (Vorbe scheid vom 2 4. April 2014, Urk. 8/23; Einwand vom 9. Mai

2014, Urk. 8/24; ergänzende Einwandbegründung vom 1 8. Juni 2014, Urk. 8/27) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 0. Februar 2015 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 1 3. März 2015 Beschwerde und stellte fol gende Anträge ( Urk. 1) : „1.

In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 1 0. Februar 2015 auf zuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze IV-Rente ab der vollen Erwerbsunfähigkeit bis auf weiteres auszurichten, wobei die Festle gung der Dauer und der Höhe der Rente nach der Zus tellung des Gutach tens gemäss Antra g Ziffer 2 mit neuer Fristanset zung durchzuführen sei, 2.

es sei ein ergänzendes, polyinterdisziplinäres Guta chten - unter Beach tung der physischen Störungen der Beschwerdeführerin (Bandscheibe, Krüm mung Wirbelsäule, Entzündung in Wirbelsäule: gutachterliche Evaluation der fu nktionellen Leistun gsfähigkeit der Beschwerdeführe rin) und der psy chi schen Störungen (depressive Verstimmung) - auf Kosten der Sozialversi che rungsanstalt in die Wege zu leiten, anlässlich welchem der Beschwer de führerin nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren sei, 3.

eventualiter sei die Verfügung vom 1 0. Februar 2015 aufzuheben und der vo rliegende Fall sei zur Neube urteilung an die Sozialversiche rungsanstalt zurückzuweisen, verbu nden mit der Anweisung des Sozi alversicherungsge richtes , dass ein ergänzendes, polyinterdisziplinäres Gutachten auf Kosten der Sozialversicherungsanstalt durchzuführen sei, und dass im vorliegen den Fall von keiner Qualifikation einer Hausfrau ausgegangen werden darf; 4.

unter Kosten- und Entschädigungsfo lgen (plus gesetzliche Mehrwertsteuern à 8 Prozent) zu Lasten der Sozialversicherungsanstalt."

Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2015 ( Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-32) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Mit Eingabe vom 1 1. Mai 2015 ( Urk.

10) nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung, worüber die Beschwerdegegnerin am 1 3. Mai 2015 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin führte aus ( Urk. 2 und Urk. 7), dass die Beschwerde führerin als vollumfänglich im Haushalt tätig zu qualifizieren und gestützt auf den Abklärungsbericht von einer Einschränkung bzw. einem Invaliditätsgrad von 4 % auszugehen sei.

Die Beschwerdeführerin brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor ( Urk. 1 und Urk. 10), dass sie nicht als Hausfrau sondern als erwerbstätig zu qualifizie re n sei , wobei insbesondere auch die Gründung der Einzelfirma im Jahr 2009 dafür spreche. Unter Berücksichti gung des im Beschwerdeverfahren eingereich ten Berichts der RehaClinic

Z.___ werde ersichtlich, dass ein ergänzendes, poly dis ziplinä res Gutachten erforderlich sei, wobei nunmehr noch eine depres sive Ver stimmung bestehe, welche ebenfalls zu berücksichtigen sei . Selbst da von aus gehend, dass die Beschwerdeführerin als Hausfrau zu qualifizieren wäre, so sei sie zu mindestens 75 % eingeschränkt. Der Abklärungsbericht stehe im Wider spruch zum Gutachten sowie der EFL. 2. 2.1

2.1.1

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge mei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung ). 2. 1. 2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträch ti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozial versi cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor derlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hin weisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbe messungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willens entscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Be einträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind in dessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Re gel aus äusse ren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensab läufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitberück sichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf die allgemeine Le benserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_287/2013 vom 8. November

2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen). 2. 3 2.3. 1

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heit lichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E.

2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltfüh rung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bun desgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.

3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, be gründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S.

218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.

6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ). Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit . b IVG) entspricht der Einbusse an funktionellem Leis tungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich ( Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leis tungs ansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zu zumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versi cher ten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln ha ben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Be reich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erle digung der Haus haltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel hö herem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Um fang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invalidi täts bedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit ange nommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden , denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der In validitäts be mess ung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Fa milienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung übli cherweise zu erwar tende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familien angehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemein schaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wä ren. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminde rungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt wer den mit der Folge, dass gleich sam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Aus füh rung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zu grunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können ( Honsell /Vogt/Geiser [Hrsg.], Bas ler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm / Hasenböhler , Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Er werbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verblei bende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durch setzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 3 0. November 2009 E. 4.1-3). 2.4

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungs rechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweis mässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrecht licher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 3.

Die zur Invaliditätsbemessung relevanten Unterlagen stellen sich folgender massen dar: 3.1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 1. Februar 2013 diag nostizierten die behandelnden Ärzte der Uniklinik A.___ , Orthopädie, eine chronische Lumbalgie bei beginnender Facett engelenksarthrose sowie Osteo ch on drose L5/S1 (MRI vom 4. April 2012). Die Beschwerdeführerin berichte, seit Febru ar 2012 an lumbalen Schmerzen zu leiden. Trotz konservativer Therapie mit Physiotherapie und Analgetika sei es zu keiner zufriedenstellenden Schmerz linderung gekommen. Sie habe sich deswegen in der Klinik B.___ vorge stellt, wo ihr eine Facettengelenksinfiltration L5/S1 empfohlen worden sei. Diese habe sie zunächst nicht durchführen lassen wollen. Sie habe im Urlaub in der Türkei eine Zweitmeinung eingeholt, wo ihr als letzte Massnahme eine Spondy lodese empfohlen worden sei. Am 1 8. September 2012 habe sie sich erstmalig bei ihnen für eine Zweitmeinung vorgestellt. Sie habe sich für eine Facetten gelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 überzeugen lassen, welche ihr für drei Wochen eine Linderung gebracht habe. Danach seien die Beschwerden lei der wieder aufgetreten. Sie leide weiterhin an starken lumbalen Schmerzen, welche sie im Alltag stark einschränken würden. Die Hausarbeit könne sie nur mit grosser Mühe und zahlreichen Pausen erledigen. Sie nehme täglich NSAR ein ( Urk. 8/7/5).

Sie hätten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. November bis zum 7. Dezem ber 2012 bestätigt. Für leichtere Arbeiten würden s ie eine Arbeitsunfä higkeit zu 50 % bestätigen. Zur genaueren Abklärung der Arbeitsfähigkeit empfählen sie eine EFL zum Beispiel in der Rehaklinik C.___ . Es bestünden körperliche Einschränkungen wie Heben und Tragen von Gewicht en über 10-15 kg. Die bisherige Tätigkeit als Hausfrau sei ihr teilweise zumutbar ( Urk. 8/7/6). 3.2

Dr. med. D.___ , Allgemeine Medizin, hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 2 5. Februar 2013 fest, dass seines Wissens seit Januar 2009 ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales

Schmerz syndrom bestehe. Im letzten Jahr hätten sich die Beschwerden deutlich verschlechtert. S ie sei beim Rheumatologen E.___ , in der Türkei und in der Uniklinik A.___ behandelt worden. Sie wünsche sich eine operative Sanierung, was von der Uniklinik A.___ abgelehnt worden sei. Seinerseits sei nie eine Arbeitsunfähigkeit ausgestellt worden. Durch die chronischen Be schwer den sei ihr aktuell keine Arbeit zumutbar. Sie sei durch die Uniklinik A.___ einem Schmerzspezialist en im Z.___ zugewiesen worden. Je nach Schmerzein stellung könne ihr eine körperlich leichte Arbeit in Zukunft zugemutet werden ( Urk. 8/8). 3.3

Dr. med. E.___ , Rheumatologie FMH, notierte in seinem von der Be schwer degegnerin eingeholten Arztbericht vom 5. April 2013 ( Urk. 8/10/5)

1) ein

lumbovertebrales Schmerzsyndrom, skoliotische Haltung (wahrscheinlich an talgisch ), Chondrose L4/5, L5/S1, beginnende Spondylarthrose L5/S1 und 2) ein cervicales Schmerzsyndrom (anamnestisch). Die Erstuntersuchung habe am 3 0. Okto ber 2008 stattgefunden, die letzte Konsultation sei am 1 6. März 2012 erfolgt .

Die Beschwerdeführerin habe 2012 über Rückenschmerzen geklagt, welche 2 bis 3 Monate zuvor begonnen hätten , zuerst nur intermittierend, dann seit einer Woche massiv lumbosakral , sie habe nicht mehr sitzen und laufen können. Gleichzeitig habe sie einen grippalen Infekt gehabt. Sie habe geschildert, dass , w enn sie eine Stunde gesessen, gestanden oder gegangen sei , Schmerzen mit Ausstrahlungen bis ins linke Bein auf getreten seien (vom Gesäss aus über den anterioren Oberschenkel bis zum Knie). Als Arbeit habe sie den Haushalt für vier Personen erledigt ( Urk. 8/10/5).

Er habe Dr. D.___ empfohlen, analgetisch und antiphlogistisch mit Irfen 600

mg in absteigender Dosis zu behandeln. Zur geplanten Nachkontrolle zwei Wo chen nach dem 1 6. März 2012 sei sie nicht erschienen. Je nach Verlauf wäre Physiotherapie oder beim Auftreten neuer Gesichtspunkte eine weitere Abklä rung vorgesehen gewesen. Im 2008 sei sie aufgrund von Cervicalgien , im 2009 aufgrund von Rückenschmerzen von Dr. D.___ zugewiesen worden. Eine Stel lungnahme zur Arbeitsfähigkeit habe seinerseits nie stattgefunden ( Urk. 8/10/6).

3.4

3.4.1

Am 2 0. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik Y.___

begut achtet. Gleichzeitig wurde am 2 0. und 2 1. August 2013 eine EFL durch geführt , welche bei Erstattung des Gutachtens ebenfalls berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 8/13/17) . Die Gutachter notierten folgende Diagnosen ( Urk. 8/13/17): - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - leichte degenerative Veränderungen mit Osteochondrose akzentuiert Ni veau L5/S1 - rechtsmediolaterale

Discushernie L2/3 mit möglichem Kontakt zur Ner venwurzel L3 rechts (MRI 22.01.2013) - leichte linkskonvexe lumbale skoliotische Fehlhaltung mit Scheitel L2/3 - Substituierte Hypothyreose - Chronische Bronchitis 3.4.2

Die Gutachter konstatierten, dass bei d er 43-jährigen Beschwerdeführerin eine langjährige chronische lumbospondylogene Schmerzsymptomatik vor dem Hinter grund l eichtg radiger degenerativer LWS-Verän derungen mit rechtsmedi olateraler

Discushernie L2/3 sowie einer Wirbelsäulenfehlform und - fehlhaltung als auch vor dem Hintergrund einer ausgeprägten lumbalen und glutealen Weichteilschmerzkomponente bestehe . Die lumbospondyl ogene

Schmerzsymp tomatik bestehe seit dem Jahr 2008 mit weitläufigen myofascialen

Schmer zausstrahlungen in beide unteren Extremitäten bis auf Kniehöhe. Sei t dem Jahr 2008 habe

sie einige Steroidinfiltrationen mit wechselndem Erfolg erhalten. Nach zunächst 2-jähriger de utlicher Beschwerdebesserung sei es seit dem Jahr 2009/2010 zu einer erneuten lumbalen Schmerzverstärkung gekommen. Am bu lante physiotherapeutische Behandlungsmassnahmen seien nur sporadisch und überwiegend passiv orientiert durchgeführt worden . Ein stationä res Reha bili ta tionsverfahren habe die Beschwerdeführerin bis dato nicht absolviert. Eine zunächst im Rahmen einer ärztlichen Kon sultation in de r Türkei empfohlene l umbale Operation sei im weiteren Verlauf im Rah men der ambulanten wirbel säulenchirurgischen Abklärung en an der Uniklinik A.___ ab gelehnt worden und es seien weitere ambulante schmerzinterventionelle und physiotherapeuti sche Be handlungsmassnahmen empfohlen worden . Eine eind eutige Belastungs abhängigkeit kö nn e von der Beschwerdeführerin nicht angegeben werden, je doch habe die zunehmende lumbospondyl ogene Schmerzsymptomatik zur Ar beitsunfähigkeit in der letzten beruflichen Tätigkeit als selbstständige Reini gungskraft in einem Pensum von 50 - 100% im Jahr 2011 geführt. In den l etzt maligen radiologischen Abklärungen mittels MRI der LWS vom 22.01.2013 in der Uniklinik A.___ hätten sich leichtgradige degen erative Veränderungen mit Osteo chondrose akzentuiert auf Niveau L5/S1 sowie eine möglich seques triert rechtsmediolaterale Diskushernie L2/3 mit Kontakt und möglicher Irrita tion der Wurzel L3 rechts gezeigt. Zum ak tuellen Begutachtungszeitpunkt könn t en lumboradikuläre Ausfälle jedoch nicht verifiziert werden. Ferner zeig te n sich in der aktuellen klinischen Beurteilung bei der kooperativen Beschwer deführerin

eine schmerzbedingte Belastungseinschränkung de r LWS in der kli nischen Unter suc hungssituation insbesondere bei Lateralflexion der L WS nach rechts und bei Dorsalex tension. Zusätzlich zeig t en sich Myogelosen akzentuiert im Bereich der paravertebralen Weichteile der HWS sowie der LWS im Bereich d er Mm.

trapezii und glutei beidseits ( Urk. 8/13/18).

Es besteh e eine Wirbelsäulenfehlform und - fehlhaltung mit interscapulärem Flachrücken und abgeflachter LWS- Lordosierung sowie mit leichter linkskonve xer lumbaler Skoliose.

Der neurologische Status zeige sich bezüglich Motorik und Kraftentfaltung der grossen Kennmuskeln, Reflexbild und Sensibilität un au ffällig. Das Lasè gue -Zeichen sei beidseits negativ ( Urk. 8/13/19) . 3.4.3

Aufgrund der objektivierbaren klinischen Befunde, der radiologischen Diag nostik sowie der Ergebnisse der EFL sei

der Beschwerdeführerin aktuell die letzte berufliche Tätigkeit als selbstständige Reinigungskraft nicht zumutbar. Die Tä tigkeit als Hausfrau sei

ihr aktuell in einem halbtags Pensum zu mutbar. Eine wechselbelastende leichte berufliche Tätigkeit sei ihr medizi nisch ebenfalls halbtags zumutbar, wobei insbesondere länger gehaltene Positionen zu vermei den seien ( Urk. 8/13/19) .

Therapeutisch empfehle sich eine Intensivierung der bi sherigen rehabilitativen Behand lungsmassnahmen im Rahmen eines mehrwöchigen stationären musku los kelettalen R e habi l itationsprogrammes, idealerweise im Rahmen ein e s statio nären interdisziplinären Schmerzprogrammes. Der Hausarzt sei am 2 2. August 20 13 über diese Empfehlung telefo nisch orientiert worden . Von der Teilnahme an der inte rdisziplinären Rehabilitation kö nn e im Verl auf - bei guter Koo pera tion der Beschwerdeführerin

- eine deutliche Steigerung der Belastbarkeit und Verbesse rung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Nach Teilnahme an der vor gängig erwähnte n Rehabilitationsmassnahme empfählen s ie eine Reevaluation der Leistungsfähigkeit ( Urk. 8/13/19) . 3.5

Am 6. Februar 2014 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähig keit in Beruf und Haushalt. Im Abklärungsbericht vom 2 4. April

2014 ( Urk. 8/20)

notier te die Abklärungsperson

F.___ , die Beschwer deführerin habe vor ihrer Tätigkeit bei G.___ im Jahr 2008 in der Schweiz nicht gearbeitet. Diese Tätigkeit sei temporär gewesen und sei vertrags gerecht aufgelöst worden. Im Herbst 2008 habe sie aufgrund von Rückenprob lemen ins Spital H.___ eingewiesen werden müssen, wo sie für drei Tage stationär behandelt worden sei. Im August 2009 habe sie die Reinigungsfirma gegründet, obwohl sie bereits vorher unter Rückenproblemen gelitten habe, kei nerlei Erfah rungen in diesem Bereich ausserhalb des eigenen Haushaltes habe sammeln können und ohne dass Aufträge vorhanden gewesen seien. Aufgrund dieses Sach verhaltes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge hen, dass sie zum heutigen Zeitpunkt auch bei guter Gesundheit vollumfänglich im Haushalt tätig wäre ( Urk. 8/20/3).

Die Abklärungsperson notierte die konkreten Aufgabenbereiche, deren zeitliche Gewichtung und die jeweiligen Einschränkungen und kam u nter Berücksichti gung der Schadenminderungspflicht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt total zu 4 % eingeschränkt sei ( Urk. 8/20/5 ff.). 4.

4.1

Strittig und zu prüfen ist vorab die Statusfrage. 4.1.1

Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 2 9. Januar 2013 gehen eine Erwerbstätigkeit im Juli 2007 und eine von März bis November 2008 hervor ( Urk. 8/6) . Gemäss den Angaben der Abklärungsperson wurden im Jahr 2009 Fr. 460.-- und im Jahr 2010 Fr. 490. -- Beiträge für Selbständigerwerbende ge leistet ( Urk. 8/20/2). In den darauffolgenden Jahren wurden

- soweit ersichtlich - keine Beiträge abgerechnet. 4.1.2

I n der Anmeldung gab die Beschwerdeführerin

an, dass die gesundheitliche Ein schränkung seit Februar 2012 bestehe und sie n ichterwerbstätig, bzw. Hausfrau sei ( Urk. 8/4/4). Auch

d ie Ärzte der Uniklinik A.___

führten aus, dass sie seit Februar 2012 an lumbalen Schmerzen leide (E. 3.1).

Dr. D.___ konstatierte, dass seines Wissens seit Januar 2009 ein chronisch rezidiv ierendes Schmerzsyndrom bestehe und sich die Beschwerden im Jahr 2012

deutlich verschlechtert hätten. Er habe nie eine Arbeitsunfähigkeit ausge stellt (E. 3.2 ). Dr. E.___ stellte fest, dass Dr. D.___ ihm die Beschwerdefüh rerin im Jahre 2008 aufgrund von Cervicalgien und i m Jahr 2009 aufgrund von Rückenbeschwerden zugewiesen habe . Eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit habe seinerseits nie stattgefunden (E.

3.3 ). Die Gutachter der Klinik Y.___ gingen in ihrer retrospektiven Beurteilung davon aus, dass die Beschwerdefüh rerin erst seit 2011 vollumfänglich in ihrer Tätigkeit als selbständige Reini gungs kraft

eingeschränkt gewesen sei ( Urk. 8/13/20).

Damit liegen keine Arztberichte vor, welche der Beschwerdeführerin in den Jahren nach der Gründung der Reinigungsfirma im August 2009 (Handelsregis ter auszug vom 1 3. März 2015, Urk. 3/4 ) eine langanhaltende und andauernde Ar beitsunfähigkeit attestiert hätten, so dass nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt ist, dass sie ihre Tätigkeit in der Rein igungsfirma auf grund der gesundheitlichen Einschränkungen einstellen musste bzw. gar nie richti g aufgenommen hatte . 4.1.3

Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Schreiben vom 5. Januar

2014 diesbe züg lich aus, dass das Einzelunternehmen nicht aktiv geworden sei, da es am Anfang an Aufträgen gemangelt habe und sie dann durch ihren Gesund heits zustand daran gehindert worden sei ( Urk. 8/15). Entsprechend führte auch der Ehemann gegenüber der Abklärungsperson aus, dass die Firma inaktiv sei, da ma n einerseits keine Kundscha ft gehabt habe und andererseits weil die Be schwer deführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht habe a ls Raumpflegerin arbeiten könne n ( Urk. 8/20/2). 4.1.4

Zusammenfassend war die Beschwerdeführerin in der Schweiz nur während wenigen Monaten erwerbstätig, obwohl aus den Akten keine langdauernden Erwerbsunfähigkeiten aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen hervor gehen. Entsprechend ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes ihre Selb ständigkeit auf gegeben bzw. eine neue Stelle als Angestellte angetreten hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund in validenversiche rungs rechtlich nicht rele vanter Gründe ihre selbständige Er werbstätigkeit aufge geben bzw. keine unselbständige Erwerbstätigkeit aufge nommen hat. Die Be schwer degegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin entsprechend zu Recht als vollumfänglich im Haushalt tätig. 4.2

Der Abklärungsbericht vom 2 4. April 2014 wurde von einer Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den Diagnosen ergebenden Einschränkungen erstellt. Die Abklärungsperson berücksichtigte dabei die Angaben der Beschwerdeführerin und begründete ihre Einschätzung ausführlich, plausibel und nachvollziehbar. Der Abklärungsbericht ist entsprechend voll beweiskräftig (vgl. E. 2.4).

Den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den einzelnen Punkten des Abklä rungsberichtes ( Urk. 1 S.

16 ff.) ist entgegenzuhalten, dass die Ab klärungs per son lediglich die rechtsprechungsgemäss übliche Mithilfe der voll jährigen Kin dern und des Ehemann es berücksichtigte , was nicht zu beanstanden ist (E. 2.3.2) . P raxisgemäss ist auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab zustellen , so dass den Ausführungen im Haushaltsabklärungsbericht grösseres Gewicht zukommt als den späteren Darstellungen in der Beschwerde (E. 2.4). Entsprechend vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Beweiskräftigkeit des Abklärungs berichtes nicht in Zweifel zu ziehen.

Auch die EFL und das Gutachten der Klinik Y.___ plausibilisieren die Ein schätzung der Abklärungsperson: D ie Gutachter hielten gestützt auf die EFL sowie die weiteren medizinischen Abklärungen fest, dass der Beschwerdeführe rin die Tätigkeit als Hausfrau aktuell in einem Pensum von 50 % zumutbar sei ( Urk. 8/13/19). Unter Berücksichtigung der Mithilfe der volljährigen Kinder sowie des Ehemannes und der möglichen halbtägigen Ausübung der Haushalts arbeit durch die Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie im Haus haltsbereich invalidenversicherungsrechtlich nur sehr gering eingeschrä nkt ist, wie dies auch im Abklärungsbericht festgehalten wurde.

Damit resultiert gestützt auf die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 2 4. April

2014 ein rentenaus schliessender

Inva lidi tätsgrad von 4 % . 4.3

Die Beschwerdeführerin bringt vor, es seien weitere Abklärungen, insbesondere unter Berücksichtigung der neu diagnostizierten depressiven Verstimmung , zu tätigen ( Urk. 1 S. 1).

Die behandelnden Ärzte der RehaClinic

Z.___

äusserten sich im Austritts bericht

vom 2 1. Oktober 2014 ( Urk. 3/3) nicht zu allfälligen Einschrän kungen der Beschwerdefü hrerin bei der Haushaltsarbeit. Die Ärzte konstatierten , dass die Synkopen am ehesten durch die psychosoziale Belastungssituation be dingt seien. Dies e ist allerdings invalidenversic herungsrechtlich nicht relevant (vgl. BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 2 3. März 2009 E.

2). In Bezug auf die depressive Verstimmung ist festzuhalten, dass ge mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst leichte depressive Epi soden defini tions gemäss vorübergehender Natur sind und deshalb in der Regel keine inva lidisierende Wirkung zeitigen. Damit ist die invalidisierende Wirkung einer de pressiven Verstimmung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu ver neinen (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_654/2014 vom 6. März 2015 E. 4.4.1, 9C_689/2014

vom 1 9. Januar 2015 E. 2.3 und 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E.

5.2 m it Hinweisen; vgl. E. 4.2.1). Weitere medizinische Abklärungen er übrigen sich damit. 4.4

Zusammenfassen d hat die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt .

Die Beschwerdeführerin ist als zu 100 % im Haushalt tä tig zu q uali fizieren.

Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2 4. April 2014 ist mit über wiegender Wahr scheinlichkeit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad erstellt . Die angefochtene Verfügung erweis t sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. 5.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vo r dem kanto na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Claude Lengyel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler