opencaselaw.ch

IV.2015.00322

Neuanmeldung. Keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Prüfung der Standardindikatoren.

Zürich SozVersG · 2016-06-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1964, ist gelernte Krankenschwester und arbeitete bis 1998 im Rehabilitations- und Pflegeheim Y.___ (Urk. 6/3 f.). Am 2 2. März 1998 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit dem Unfall vom

5. März 1998 bestehende Rückenbeschwerden

zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Nach umfangreichen medizinischen Abklärungen mit insbesondere Einholen des polydisziplinäre n Gutachten s

des

Y.___ GmbH, vom 2 5. Februar 2008 (Urk. 6/123 und ergänzender Stellungnahme des Y.___ vom 1 9. August 2008 [ Urk. 6/137]) verneinte die IV-Stelle St. Gallen

mit V erfügung vom 3 0. Oktober 2008 einen Leistungsanspruch (Urk. 6/140). Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2 3. August 2010 bestätigt e die vorgenannte Verfügung (Urk. 6/151).

1.2

A m

9. April 2013 meldete sich X.___

nunmehr bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 6/154). Die IV-Stelle klärte die beruflichen und medizinischen Verhält nisse ab und liess die Versicherte

erneut im Y.___ am 2 6. u nd 2 8. Mai 2014

polydiszip linär

untersuchen (Gutachten vom 1 9. Juni 2014

[ Urk. 6/2 19 ] und ergänzende Stellungnahme des Y.___

vom 2 3. Dezember 2014

[ Urk. 6/232]). Nach auferlegter Schadenminderungspflicht (Urk. 6/209 f.) und durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 6/211, Urk. 6/218, Urk. 6/220-229) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Februar 2015 einen Leistungs anspruch (Urk. 2). 2.

Gegen vorgenannte Verfügung erhob X.___ am 1 3. März 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. April 2015

schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 6/1-249 ]) .

A m 1 4. Juli 2015

hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest (Urk. 12), während

die Beschwerde gegnerin mit Eingabe vom 2 7. Juli 2015 auf Erstattung einer Duplik

verzichtete (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 2 8. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) legte die Beschwerdegegnerin dar, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit zwar eingeschränkt . Da ihr angepasste Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar seien, resultiere aber

keine Erwerbseinbusse . D ementsprechend betrage der Invaliditätsgrad 0 %, womit kein Leistungsanspruch bestehe. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), das Gutachten des Y.___ vom

19. Juni 2014

sei nicht beweiskräftig . Aufgrund der B eurteilungen der behandelnden Ärzte bestehe eine zumindest eingeschränkte Arbeits fähigkeit. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit 2011 erheblich verschlechtert, womit sich ein

Leistungsanspruch begründe . Eventualiter sei die Sache zur neuerlichen Begutachtung zurückzuweisen, um ein beweiskräftiges Gutachten einzuholen (Urk. 12). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin einge treten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine

anspruchsrele vante Verän derung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der leistungsab weisenden Verfügung vom 30. Oktober 2008 (E. 1.3) verneint hat . 3 . 3.1

Die Verfügung vom 3 0. Oktober 2008 (Urk. 6/140) beruht e im Wesentlichen auf dem

polydiszipli nären Gutachten des Y.___ vom 2 5. Februar 2008 (Urk. 6/123) und dessen ergänzenden Stellungnahme vom 1 9. August 2008 (Urk. 6/137). Sie wurde bestätigt durch das Urteil des Versicherungsg erichts des Kantons St. Gallen, welches die medizinischen Akten detailliert zusammenfasste

(Urk. 6/151/38-42); hierauf wird verwiesen. 3.2

Seit der letztmaligen materiellen Prüfung sind die folgenden, wesentlichen Berichte zu den Akten genommen worden: 3.2.1

Dem Gutachten des Y.___ vom 1 9. Juni 2014 (Urk. 6/219 /38) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: 1. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom unter lumbaler und thorakaler Betonung (ICD-10 M

54.80/Z

98.8) - Status nach Rückenkontusion im Rahmen eines Sturzes am 5. März

1998

- Status nach Spondylodese LWK4/ 5 beidseits mit Cage-Einlage am

3. Februar 2012 - Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials LWK4/S, Hemila minektomie und Neurolyse L5 rechts am 3 0. August 2013 - Radiologisch regelrechter Befund der Lendenwirbelsäule - Radiologisch unauffälliger Befund der Halswirbelsäule - Klinisch unauffälliger Befund 2. Intermittierende Drehschwindelsymptomatik (ICD-10 H 81.4) - Hinweise auf zentral-vestibuläre Funktionsstörung Zudem enthält es die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit: 1. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I 10) 2. Leichte depressive Episode (ICD-10 F 32.0) 3. Schmerzverarbeitungsstörung (Symptomausweitung) (ICD-10 F 54) - Phobischer Schwindel (ICD-10 F 40.2) bei anamnestisch Verdacht auf ini tial benignem paroxysmalen Lagerungsschwindel (H 81.1) - Verdacht auf funktionelles sensibles Hemisyndrom rechts mit Symptom ausweitung (ICD-10 F 54). In einem interdisziplinären (Orthopädie, Neurologie, Otorhinolaryngologie, All gemeine Innere Medizin und Psychiatrie) Konsensus gelangten die Gutachter zu r Feststellung, dass zusätzlich

zu den Rückenbeschwerden, welche auch nach den Operation en nicht gebessert hätten, die Beschwerdeführerin über Schwin delanfälle, welche vor etwa eineinhalb Jahren plötzlich begonnen hätten, klage (Urk. 6/219 /39).

Vom Bewegungsapparat her sei bei der orthopädischen Untersuchung ein chro nisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit lumbaler und thorakaler Betonung bei Status nach Spondylodese LWK4/5 mit Cage-Einlage 2012 und Material ent fernung 2013 diagnostiziert worden. Die übrigen radiologischen Befunde an der Wirbelsäule hätten sich weitgehend unauffällig gezeigt . Die Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule sei aufgrund der objektiven orthopädischen Befunde ver min dert, sodass der Beschwerdeführerin körperlich schwere Tätigkeiten, wie auch diejenige als Krankenschwester in der Pflege nicht mehr zugemutet wer den könn t en. In einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelasten den Tätigkeit bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 6/219 /39) . Bei der neurologischen Untersuchung habe keine radikuläre Symptomatik als Schmerzursache festgestellt werden können. Für di e Sensibilitätsstörung rechts bestehe keine organische Ursache. Sie werde als funktionelles Hemisyndrom im Rahmen der Symptomausweitung beurteilt. Aus neurologischer Sicht bestehe ausser der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule keine zusätzliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/2 19 /39) . Bei der otorhinolaryngologischen Untersuchung sei eine intermittierende Dreh schwindelsymptomatik mit Hinweisen auf eine zentral-vestibuläre Funk tions störung diagnostiziert worden. Die peripher-vestibuläre Funktion sei nor mal gewesen. Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestehe eine qualitative Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit, indem sturzgefährdende Tätigkeiten sowie solche mit Eigen- oder Fremdgefähr d ung nicht verrichtet werden könn t en. In zeitlicher Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 6/219 /39) . Die allgemeininternistische Untersuchung habe zur Diagnose einer arterielle n Hypertonie, welche

medikamentös behandelt werde, geführt . Die übrigen Befunde seien unauffällig gewesen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 6/2 19 /39) . Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine leichte depressive Episode diagnos tiziert worden. Zudem bestehe eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptom ausweitung . Diese erkläre die somatisch nicht ausreichend objektivier baren Beschwerden, wie die Rückenschmerzen und den Schwindel. Die depres sive Symptomatik sei nur leichtgradig ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin sei dadurch im Alltag nicht behindert. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 6 /219/ 40) . Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbe lastende Tätigkeit ohne absturzgefährdende Arbeiten oder solche an gefährli chen Maschinen zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei. Körperlich schwere Tätigkeite n seien ihr nicht mehr zumutbar . Während die Gutachter die Fort führung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung empfahlen, erachteten sie berufliche Massnahmen aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin für nicht angezeigt und die Prognose daher weiterhin als ungünstig (Urk. 6/219/41). 3.2.2

Mit Schreiben vom 1 7. November 2014 nahm das Z.___ ([ Urk. 6/228 ]) Stellung zum Gutachten des Y.___ vom

19. Juni 2014 und gelangte zum Ergebnis, das Gutachten sei nicht verwertbar (Urk. 6/228/4) . Die Diagnosestellung lautete im Wesentlichen (Urk. 6/228/3) : 1.

Chronische

Lumbalgien 2.

Cervicocephales Schmerzsyndrom 3.

Rezidivierender Attackenschwindel seit November 2012 4.

Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) 5.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) Diese Diagnosen hätten sehr wohl Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit . Sub jektiv fühle sich die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. Das positive Leistungsbild bestehe aus ungefähr 15 Mi nuten Gehen, 30 Minuten Sitzen, 5 kg Heben. Das n egative Leistungsbild bein halte, dass keine Tätigkeit längere Zeit ausgeführt werden könne. Die Beschwer deführerin brauche immer wieder Pausen, dies sofort bei exazerbierenden Schmerzen, sogar auf der Strasse und gemäss Fremdanamnese sofort Anhalten, wenn Schmerzen vorhanden seien. Es sei keine schwere Haushaltsarbeit mög lich. Zudem bestünden viele Ängste und Nervosität. Aufgrund der

neuropsy chologische n Einschränkung en (Depression) sowie des positive n und negative n Leistungsbild es und der Fremdanamnese sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. Insgesamt könne auf das Gutachten des Y.___ nicht abgestellt w erden. Das Gut achten sei oberflächlich, psychiatrisch nicht nachvollziehbar (Beschwerdeauf nahme fehle praktisch vollständig) und somit fehlerhaft und unvollständig . 3.2.3

Mit e rgänzende r Stellungnahme des Y.___ vom 2 3. Dezember 2014 (Urk. 6/232)

erklärten die Gutachter, die psychopathologische Befunderhebung des Z.___ sei sehr dürftig erfolgt, wobei mehr subjektive als objektive Befunde angegeben worden seien. U nter Punkt 6 sei eine schwere Depr ession mit Schlafstörungen (3-4 Std. Durchschlaf), Lust- und Interesselosigkeit, Angst, Müdigkeit, Konzen trationsstörungen, Vergesslichkeit, Sinnlosigkeitsgedanken, Gedanken krei sen, Rück zug, Antriebslosigkeit, zum Teil auch Nervosität ohne Appetitver minde rung

genannt worden. Daraus liessen sich die ICD-10 Kriterien verminder te Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrati ons störungen und Schlafstörungen ableiten, was einer leichten depressiven Episode nach ICD 10 entspreche. B ei einer mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10 käme es auch zu einer Appetitverminderung mit mitunter Gewichtsabnahme und zu Schuldgedanken oder einem verminderten Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven beziehungsweise pessimistischen Zukunfts gedanken, die allumfassend sein müssten. Auch könnte aufgrund der gestellten Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvoll zogen werden . Zumindest wäre bei diesen Diagnosen eine Teilar beitsfähigkeit zu erwarten gewesen.

Mithin könne auf die Beurteilung des Z.___

nicht abge stellt werden .

D ie von der eigenen Beurteilung abweichende Ein schätzung des Z.___

eines ähnlichen Gesundheitszustandes gründe darin, dass dort vor allem subjektive Befindlichkeiten miteinbezogen worden seien und zudem die soma tische mit der psychiatrischen Beurteilung vermischt worden sei. 4. 4.1

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (E. 2.2) vermag das Gutachten des Y.___

(E. 3.2.1) zu überzeugen. Es beantwortet die gestellten Fragen umfas send, berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beeinträchtigun gen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den relevanten

Vor ak ten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizini sche Stellungnahme (E. 1.5) gerecht. Ihm ist daher volle Beweiskraft zuzuerken nen .

4.2

Das - erstmals mit

Replik vom 1 4. Juli 2015 (Urk. 12 S. 2 f.) –

geltend gemachte Vorbringen der Beschwerdeführer in, das Gutachten des Y.___ sei zu Unrecht ohne Beizug eines Dolmetschers erstellt worden, zielt ins Leere . G rundsätzlich ist es Sache des Versicherten, rechtzeitig einen Antrag bei der Verwaltung oder allenfalls beim Gericht zu stellen, die Durchführung medizinischer Abklärungen habe in d er Muttersprache zu erfolgen (Urteil des Bundesgericht I 58/06 vom 1 3. Juni 2006 E. 2.4 mit Hinweisen). Trotz entsprechendem Hinweis, die Beschwerdeführerin habe anzuzeigen, sofern sie einen Dolmetscher benötige (Urk. 6/190/2), unterliess sie es, um den Beizug eines Dolmetschers nachzu suchen (Urk. 6/192, 195). Ferner steht

d ie Entscheidung darüber, ob die Ver ständigung mit einer fremdsprachigen Exploran di n in ausreichendem Masse möglich oder ein Dolmetscher beizuziehen ist, im Ermessen des Gutach ters. Er hat darüber nach Massgabe der bei der Auftragserfüllung zu wahrenden Sorgfalt zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts I 748/03 vom 3. März 2004 E. 2.1; Alfred Bühler, Die Mitwirkung Dritter bei der medizini schen Begutachtung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs verfahren, Jus letter

3. September 2007

Rz 31).

D er psychiatrische Experte des Y.___ erwähnt e, die Beschwerdeführerin verfüge über nicht so gute, aber ausreichende Deutschkenntnisse (Urk. 6 /219/ 22) . Auch der orthopädische Gutachter notierte, dass die Unterredu ng in deutscher Sprache erfolgt und grundsätzlich ohne Ver ständigungsprobleme möglich gewesen sei (Urk. 6 /219/ 26). So war es denn bei den möglich, eine zuverlässige fachmedizinisch e Beurteilung abzugeben; d avon ist auch in Bezug auf die anderen teildisziplinären Begutachtung en des Y.___ auszugehen. Auch finden sich im Gutachten des Y.___

keine Anhaltspunkte, dass der psychiatrische Experte wegen Verständigungsschwierigkeiten Fragen offen lassen musste oder hinsichtlich der Befunde sowie Schlussfolgerung en Unsi cherheiten bestanden. Die Befunde und Ergebnisse der spezialärztlichen Unter suchungen sind zudem multidisziplinär diskutiert worden. 4.3

Fremdanam n estische Abklärungen sind sodann

– entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (Urk. 12 S. 3) - bei der psychiatrischen Begutachtung nicht unerlässlich. Eine Fremdanamnese kann zwar eine zentrale Erfahrungsquelle für den Arzt darstellen, allerdings muss sich der medizinische Sachverständige von entsprechenden Erhebungen einen wesentlichen Erfahrungsgewinn versprechen können. Die Art der Begutachtung und insbesondere ihr Umfang können nicht losgelöst vom konkreten Fall bestimmt werden, sondern müssen in Zusammen hang mit der Fragestellung und vom Krankheitsbild her gesehen werden (Urteil des Bundesgericht I 58/06 vom 1 3. Juni 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

Vorliegend konnte der psychiatrische Gutachter des Y.___ auf umfangreiche medizinische Unterlagen, insbesondere das polydiszipli näre Gutachten des Y.___ vom 2 5. Februar 2008 (Urk. 6/123), die ergänzende Stellungnahme des Y.___ vom 1 9. August 2008 (Urk. 6/137) und sämtliche

weiteren im Urteil des Versiche rungsgerichts des Kantons St. Gallen (Urk. 6/151) gewürdigten medizinischen Akten zurückgreifen. Nac hdem die subjektiven Angaben der Beschwerdeführe rin stets kohärent waren (Urk. 6 /219/ 18, Urk. 6 /219/ 20, Urk. 6 /219/ 26, Urk. 6 /219/ 32), drängten sich weitere fremdanamnestische Abklärungen (ins besondere Befragung von Angehörigen) nicht auf. Zudem führten die fremd anamnestischen Angaben, welche in der Stellungnahme des Z.___ enthalten waren (Urk. 6/228), zu keiner anderen gutachterlichen Einschätzung (E. 3.2.3).

Auch der Entscheid, ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten ange zeigt ist, liegt grundsätzlich im Ermessen der Experten. Dass es sich dabei um eine sinnvolle Massnahme für die Verbesserung der Gutachtensakzeptanz han delt, ändert nichts am Fehlen eines diesbezüglichen Rechtsanspruches der Beschwer deführerin (ein solcher lässt sich auch nicht aus BGE

137

V

210

E. 3.1.3.3 ableiten; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_270 /2012 vom 23. Mai 2012 E. 4.2). 4.4

Soweit in der Beschwerdeschrift die Dauer der psychiatrischen Exploration bemän gelt wird (Urk. 12 S. 2), ist festzuhalten, dass der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 1 5. November 2012 E. 4.5 mit Hinweisen). Für den Aussagegehalt eines medizi nischen Gutachtens kommt es in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhalt lich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend (Urteil des Bundesge richts 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass eine psychiatrische Begutachtung sich nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Berichte behandelnder Fachleute. Dies allein vermag den Beweiswert einer Expertise nicht zu schmälern. Mit Blick auf die umfangreichen Vorakten, erscheint der für die psychiatrische Begutachtung vom 2 6. und 2 8. Mai 2014 betriebene zeitliche Untersuchungsaufwand von beinahe einer Stunde (Urk. 6 /219/ 22) hinreichend; folglich überzeugt das Gutachten des Y.___ auch unter dem Aspekt der zeitlichen Dauer einer Expertise (E. 1.5). 4.5

Was die Beschwerdeführerin bezüglich strukturiertem Beweisverfahren am Gut achten des Y.___ bemängelt (Urk. 12 S. 4), hält angesichts der aktuellen Recht sprechung nicht stand

(E. 5.3.3) .

Somit ist das Gutachten des Y.___ auch in dieser Hinsicht beweiskräftig . 5.

5.1

Im Hinblick auf die Frage, ob eine relevante Verschlechterung im massgeblichen Zeitraum (E. 2.3) ausgewiesen ist, ist zum einen festzuhalten, dass die Parteien unbestrittenermassen von einem unveränderten gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht ausgehen (Urk. 1, Urk. 12 S. 1). So ist der Beschwerdeführerin eine körperlich schwere Arbeit nicht mehr zumutbar (Urk. 6/151/30; E. 3.2.1), während eine angepasste körperliche Tätigkeit (Anfor derungsprofil vgl. E. 3.2.1) - so auch die angestammte Tätigkeit als Kinder krankenschwester (Urk. 6/151/30; Urk. 6/219/30) - noch immer uneingeschränkt möglich ist, woran auch die Operationen am Rücken nichts geändert haben (Urk. 6/219/40-14). Was zum anderen den Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht betrifft, so lagen im Februar 2008 eine Schmerzverarbeitungsstörung und ein Verdacht auf Symptomausweitung sowie ein chronisches Spannungstyp-Kopfweh vor (Urk. 6/151/30), während nun mehr neben der Schmerzverarbeitungsstörung mit phobischem Schwindel und dem Verdacht auf ein funktionelles sensibles Hemisyndrom rechts mit Symptomausweitung eine leichte depressive Episode besteht (E. 3.2.1). Nachdem die Y.___ -Gutachter - wie bereits schon im Feb ruar 2008 (Urk. 6/123/16; vgl. auch Urk. 6/151/40) - die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht als nicht eingeschränkt bezeich neten (Urk. 6/219/40; E. 3.2.1), ist eine relevante Verschlechterung ohne weite res zu verneinen. Selbst wenn aber mit Blick auf die Diagnosen der leichten depressiven Episode (ICD-10 F 32.0) und der Schmerzverarbeitu ngsstörung (Symptomausweitung [ ICD-10 F 54 ]) mit den Subdiagnosen des phobischen Schwindel s (ICD-10 F 40.2) und des Verdacht s auf funktionelles sensibles Hemisyndrom rechts mit Symptomausweitung (ICD-10 F 54) von einer Verän derung des Gesundheitszustandes auszugehen wäre, fehlte es an einer Ein schrän kung der Leistungsfähigkeit und damit an einer rentenbegründenden Veränderung wie nachfolgend zu zeigen ist. 5.2 5.2.1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbe messung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nie derschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmäs sigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bezie hungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V

49) der Überwind barkeitsvermutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präpon deranz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulier ten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psy chosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweis losigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete vers icherte Person zu tragen (E. 6) . 5.2.2

Gemäss BGE 141 V 281 ist nicht nur die somatoforme Schmerzstörung zu prü fen, sondern es fallen auch vergleichbare psychosomatische Leiden

unter dieselbe Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3).

5.2.3

Ob vorliegend in psychiatrischer Hinsicht ausschliesslich von einer Schmerzstö rung

oder einem vergleichbaren psychosomatischen Leiden im Sinn eines "unklaren Beschwerdebildes" auszugehen ist, dessen Rentenrelevanz sich nach BGE

141

V

281

beurteilt, entscheidet sich danach, ob die leichte depressive Epi sode (E. 3.2.1) lediglich als Begleiterscheinung der Schmerzfehlentwicklung oder als selbständiges, davon losgelöstes Leiden anzusehen ist (Urteil 9C_173/2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2.2).

5.2 .4

De r psychiatrische Experte des Y.___

(E. 3.2.1) führte

aus, die leichte depressive Episode (ICD-10 F 32.0) sei gekennzeichnet durch verminderte Freudempfin dungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen (Urk. 6 /219/ 23). Negative Zukunftsperspektiven würden sich auf die gesundheitliche und berufliche Situation der Beschwerdeführerin bezie hen. Im Vordergrund steht jedoch die ausgeweitete somatische Beschwerde symptomatik mit Schmerzen im Bewegungsapparat und mit Schwindel. Aus der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wird denn auch ersichtlich, dass sich infolge des Unfalls (1998) eine Schmerzverstärkung entwickelt und diese wie derum zu konsekutiven depressiven Symptomen geführt hat. D ass die leichte depressive Episode nicht einer verselbständigten psychischen Beeinträchtigung entspricht, zeigt bereits die Diagnose im Gutachten des Y.___ vom 2 5. Februar 2008 (Urk. 6/ 123/26) auf: Damals wurde noch keine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis diagnostiziert . In der Tat deutet die Entwick lung einer depressiven Erkrankung erst im Verlauf und nach dem Auftreten einer Schmerzerkrankung nicht auf eine eigenständige Erkrankung, sondern auf eine "blosse" Begleiterscheinung hin (z.B. Urteil 8C_689/ 2014 vom 1 9. Januar 2015 E. 3.4 mit Hinweisen).

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der gutachterlich en Fest stel lung, dass die leichtgradig ausgeprägte depressive Symptomatik die Beschwerdeführerin weder im Alltag noch in der Arbeitsfähigkeit behindere (E. 3.2.1),

ist die leichte depressive Episode lediglich als

Begleiterscheinung zum unklaren Beschwerdebild

zu werten . Damit beurteilt sich die Frage der invalidi sierenden Wirkung der psychiatrischen Diagnosen

insgesamt nach der soge nannten Schmerzrechtsprechung

(E. 5. 2.1 f.) .

5.3

5. 3 .1

Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen];

BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz

(E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

(E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 5. 3.2

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachver ständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 5. 3.3

Wie im Folgenden zu zeigen ist, erlauben die medizinischen Akten hier eine schlüssige Beurteilung gestützt auf die für das Beweisverfahren massgebenden Indikatoren und ist auch in Anwendung der neuen bundesgerichtlichen Recht sprechung eine invalidisierende Wirkung der psychiatrischen Diagnosen zu ver neinen. Eine Ergänzung des medizinischen Sachverhalts erübrigt sich damit.

Der psychiatrische Gutachter

hat sich - wenn auch, da noch in Unkenntnis der heute geltenden bundesgerichtlichen Terminologie, nur sinngemäss - mit dem funktionellen Schweregrad d er Beeinträchtigung auseinander gesetzt: Die Gesund heits schädigung betreffend wurde die Ausprägung der relevanten Befun de thematisiert

(Urk. 6/219/23 f. und 25). Ebenso wurden Behandlungser folg und - resistenz von den Gutachtern des Y.___ polydisziplinär erörtert (Urk. 6/219/41) und sprechen nicht für einen hohen Schweregrad der psychi schen Störungen . Trotz eher ungünstiger Prognose hinsichtlich Krankheitsüber zeugung der Beschwerdeführerin riet der psychiatrische Experte des Y.___ zu einer weiterführenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 6 /219/ 26) . Zusätzlich empfahl er die Einnahme von sedierenden und schmerzmodulierenden Antidepr e ssiva sowie die Einführung vo n schlafhygie nischen Massnahmen . Diese

noch nicht in Anspruch genommenen fachärztlich-psychiatrischen Therapie n sind

im Rahmen der Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE

127

V

294

E. 4b/cc) zumutbar . Den berufli chen Massnahmen respektive der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin steht ihre subjektive Krankheitsüberzeugung und nicht psychi atri sch begründete Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Wege (E. 3.2.1, Urk. 6/219/24). Hie raus lässt sich nicht auf eine invalidisierende, schwere psychische Störung, wel che therapeutisch nicht angehbar wäre, schliessen (vgl. BGE

141

V

281

E. 4.3.1.2).

Auch die Frage von begleitenden Erkrankungen (Komorbidität) wurde seitens des Y.___ eingehend erörtert. Eine Störung - wie die leichte depressive Episode -, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend sein kann, ist nicht Komorbidität (vgl. BGE

141

V

281

E. 4.3.1.3 mit Hinweisen) . Keine Komor bidität sind ferner der phobische Schwindel (ICD-10 F 40.2) und der Ver dacht auf ein funktionelles sensibles Hemisyndrom rechts mit Symptomaus wei tung (ICD-10 F 54 [E. 3.2.1]), da diese lediglich eine diagnostisch unter schied lich erfasste Variante derselben Entität (Schmerzverarbeitungsstörung

mit Symptomausweitung [ICD-10 F 54]) darstellen (vgl.

Urk. 6/219/41;

BGE

1

4

V

281

E. 4.3.1.3 mit Hinweisen) .

Es bestehen sodann keine relevanten Hinweise auf im Komplex der Persönlich keit zu prüfende Merkmale und der soziale Kontext wurde im Gutachten eben falls angesprochen und berücksichtigt (Urk. 6 /219/ 23). Ohnehin vermag auch unter BGE

141

V

281

ein psychosozial bedingtes Beschwerdebild (beispielsweise der Einfluss des Migrationshintergrunds, der nur kurzen Arbeitstätigkeit in ihrem angestammten Beruf als Kinderkrankenschwester oder der Abhängigkeit von der Familie [ Urk. 6 /219/ 22]) keine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung darzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 1 6. April 2015 E. 3.1.1).

Unter dem Aspekt der Konsistenz erscheinen sowohl der Umfang der bestehen den Lebensaktivitäten wie auch der Leidensdruck als genügend berücksichtigt. Diesbezüglich zeigte der psychiatrische Experte des Y.___ Inkonsistenzen auf, indem die Beschwerdeführerin zwar eine subjektive Krankheitsüberzeugung mit schweren Beschwerden zeige (Urk. 6 /219/ 24), jedoch einfache Haushaltsarbeiten wie K ochen oder Brot e inkaufen selber erledige, weiterhin Reisen unternehme und aus ihrem sozialen Umfeld nicht herausgefallen sei (Urk. 6 /219/ 25). 5.3.4

Zusammenfassend fehlt es damit - selbst in Beacht ung der neuen Standard indikatoren - auch in psychiatrischer Hinsicht an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden. 5.4

Insgesamt ist

angesichts der

me dizinischen Aktenlage (E. 3.2) mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

ausgewiesen, dass die Beschwer deführerin

– unverändert (vgl. Urk. 6/151/40-41) - in angepasster Tätigkeit als Krankenschwester zu 100 % arbeitsfähig ist. Eine

anspruchserhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5) gemacht worden, weshalb d ie angefochtene Verfü gung nicht zu beanstanden

ist .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kosten pauschale von Fr. 8 00.-- als angemes s en. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 und I 212/03 vom 2 8. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 ) gerecht. Ihm ist daher volle Beweiskraft zuzuerken nen .

4.2

Das - erstmals mit

Replik vom 1 4. Juli 2015 (Urk.

E. 2 2. März 1998 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit dem Unfall vom

5. März 1998 bestehende Rückenbeschwerden

zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Nach umfangreichen medizinischen Abklärungen mit insbesondere Einholen des polydisziplinäre n Gutachten s

des

Y.___ GmbH, vom 2 5. Februar 2008 (Urk. 6/123 und ergänzender Stellungnahme des Y.___ vom 1 9. August 2008 [ Urk. 6/137]) verneinte die IV-Stelle St. Gallen

mit V erfügung vom

E. 2.1 f.) .

E. 2.2 ) vermag das Gutachten des Y.___

(E.

E. 2.3 mit Hinweisen).

Vorliegend konnte der psychiatrische Gutachter des Y.___ auf umfangreiche medizinische Unterlagen, insbesondere das polydiszipli näre Gutachten des Y.___ vom 2 5. Februar 2008 (Urk. 6/123), die ergänzende Stellungnahme des Y.___ vom 1 9. August 2008 (Urk. 6/137) und sämtliche

weiteren im Urteil des Versiche rungsgerichts des Kantons St. Gallen (Urk. 6/151) gewürdigten medizinischen Akten zurückgreifen. Nac hdem die subjektiven Angaben der Beschwerdeführe rin stets kohärent waren (Urk. 6 /219/ 18, Urk. 6 /219/ 20, Urk. 6 /219/ 26, Urk. 6 /219/ 32), drängten sich weitere fremdanamnestische Abklärungen (ins besondere Befragung von Angehörigen) nicht auf. Zudem führten die fremd anamnestischen Angaben, welche in der Stellungnahme des Z.___ enthalten waren (Urk. 6/228), zu keiner anderen gutachterlichen Einschätzung (E. 3.2.3).

Auch der Entscheid, ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten ange zeigt ist, liegt grundsätzlich im Ermessen der Experten. Dass es sich dabei um eine sinnvolle Massnahme für die Verbesserung der Gutachtensakzeptanz han delt, ändert nichts am Fehlen eines diesbezüglichen Rechtsanspruches der Beschwer deführerin (ein solcher lässt sich auch nicht aus BGE

137

V

210

E. 3.1.3.3 ableiten; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_270 /2012 vom 23. Mai 2012 E. 4.2). 4.4

Soweit in der Beschwerdeschrift die Dauer der psychiatrischen Exploration bemän gelt wird (Urk.

E. 2.4 mit Hinweisen). Trotz entsprechendem Hinweis, die Beschwerdeführerin habe anzuzeigen, sofern sie einen Dolmetscher benötige (Urk. 6/190/2), unterliess sie es, um den Beizug eines Dolmetschers nachzu suchen (Urk. 6/192, 195). Ferner steht

d ie Entscheidung darüber, ob die Ver ständigung mit einer fremdsprachigen Exploran di n in ausreichendem Masse möglich oder ein Dolmetscher beizuziehen ist, im Ermessen des Gutach ters. Er hat darüber nach Massgabe der bei der Auftragserfüllung zu wahrenden Sorgfalt zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts I 748/03 vom 3. März 2004 E. 2.1; Alfred Bühler, Die Mitwirkung Dritter bei der medizini schen Begutachtung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs verfahren, Jus letter

3. September 2007

Rz 31).

D er psychiatrische Experte des Y.___ erwähnt e, die Beschwerdeführerin verfüge über nicht so gute, aber ausreichende Deutschkenntnisse (Urk. 6 /219/ 22) . Auch der orthopädische Gutachter notierte, dass die Unterredu ng in deutscher Sprache erfolgt und grundsätzlich ohne Ver ständigungsprobleme möglich gewesen sei (Urk. 6 /219/ 26). So war es denn bei den möglich, eine zuverlässige fachmedizinisch e Beurteilung abzugeben; d avon ist auch in Bezug auf die anderen teildisziplinären Begutachtung en des Y.___ auszugehen. Auch finden sich im Gutachten des Y.___

keine Anhaltspunkte, dass der psychiatrische Experte wegen Verständigungsschwierigkeiten Fragen offen lassen musste oder hinsichtlich der Befunde sowie Schlussfolgerung en Unsi cherheiten bestanden. Die Befunde und Ergebnisse der spezialärztlichen Unter suchungen sind zudem multidisziplinär diskutiert worden. 4.3

Fremdanam n estische Abklärungen sind sodann

– entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (Urk.

E. 3 0. Oktober 2008 einen Leistungsanspruch (Urk. 6/140). Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2 3. August 2010 bestätigt e die vorgenannte Verfügung (Urk. 6/151).

E. 3.1 Die Verfügung vom 3 0. Oktober 2008 (Urk. 6/140) beruht e im Wesentlichen auf dem

polydiszipli nären Gutachten des Y.___ vom 2 5. Februar 2008 (Urk. 6/123) und dessen ergänzenden Stellungnahme vom 1 9. August 2008 (Urk. 6/137). Sie wurde bestätigt durch das Urteil des Versicherungsg erichts des Kantons St. Gallen, welches die medizinischen Akten detailliert zusammenfasste

(Urk. 6/151/38-42); hierauf wird verwiesen.

E. 3.2 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachver ständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 5.

E. 3.2.1 , Urk. 6/219/24). Hie raus lässt sich nicht auf eine invalidisierende, schwere psychische Störung, wel che therapeutisch nicht angehbar wäre, schliessen (vgl. BGE

141

V

281

E. 4.3.1.2).

Auch die Frage von begleitenden Erkrankungen (Komorbidität) wurde seitens des Y.___ eingehend erörtert. Eine Störung - wie die leichte depressive Episode -, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend sein kann, ist nicht Komorbidität (vgl. BGE

141

V

281

E. 4.3.1.3 mit Hinweisen) . Keine Komor bidität sind ferner der phobische Schwindel (ICD-10 F 40.2) und der Ver dacht auf ein funktionelles sensibles Hemisyndrom rechts mit Symptomaus wei tung (ICD-10 F 54 [E. 3.2.1]), da diese lediglich eine diagnostisch unter schied lich erfasste Variante derselben Entität (Schmerzverarbeitungsstörung

mit Symptomausweitung [ICD-10 F 54]) darstellen (vgl.

Urk. 6/219/41;

BGE

1

4

V

281

E. 4.3.1.3 mit Hinweisen) .

Es bestehen sodann keine relevanten Hinweise auf im Komplex der Persönlich keit zu prüfende Merkmale und der soziale Kontext wurde im Gutachten eben falls angesprochen und berücksichtigt (Urk. 6 /219/ 23). Ohnehin vermag auch unter BGE

141

V

281

ein psychosozial bedingtes Beschwerdebild (beispielsweise der Einfluss des Migrationshintergrunds, der nur kurzen Arbeitstätigkeit in ihrem angestammten Beruf als Kinderkrankenschwester oder der Abhängigkeit von der Familie [ Urk. 6 /219/ 22]) keine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung darzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 1 6. April 2015 E. 3.1.1).

Unter dem Aspekt der Konsistenz erscheinen sowohl der Umfang der bestehen den Lebensaktivitäten wie auch der Leidensdruck als genügend berücksichtigt. Diesbezüglich zeigte der psychiatrische Experte des Y.___ Inkonsistenzen auf, indem die Beschwerdeführerin zwar eine subjektive Krankheitsüberzeugung mit schweren Beschwerden zeige (Urk. 6 /219/ 24), jedoch einfache Haushaltsarbeiten wie K ochen oder Brot e inkaufen selber erledige, weiterhin Reisen unternehme und aus ihrem sozialen Umfeld nicht herausgefallen sei (Urk. 6 /219/ 25).

E. 3.2.2 Mit Schreiben vom 1 7. November 2014 nahm das Z.___ ([ Urk. 6/228 ]) Stellung zum Gutachten des Y.___ vom

19. Juni 2014 und gelangte zum Ergebnis, das Gutachten sei nicht verwertbar (Urk. 6/228/4) . Die Diagnosestellung lautete im Wesentlichen (Urk. 6/228/3) : 1.

Chronische

Lumbalgien 2.

Cervicocephales Schmerzsyndrom 3.

Rezidivierender Attackenschwindel seit November 2012 4.

Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) 5.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) Diese Diagnosen hätten sehr wohl Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit . Sub jektiv fühle sich die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. Das positive Leistungsbild bestehe aus ungefähr 15 Mi nuten Gehen, 30 Minuten Sitzen, 5 kg Heben. Das n egative Leistungsbild bein halte, dass keine Tätigkeit längere Zeit ausgeführt werden könne. Die Beschwer deführerin brauche immer wieder Pausen, dies sofort bei exazerbierenden Schmerzen, sogar auf der Strasse und gemäss Fremdanamnese sofort Anhalten, wenn Schmerzen vorhanden seien. Es sei keine schwere Haushaltsarbeit mög lich. Zudem bestünden viele Ängste und Nervosität. Aufgrund der

neuropsy chologische n Einschränkung en (Depression) sowie des positive n und negative n Leistungsbild es und der Fremdanamnese sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. Insgesamt könne auf das Gutachten des Y.___ nicht abgestellt w erden. Das Gut achten sei oberflächlich, psychiatrisch nicht nachvollziehbar (Beschwerdeauf nahme fehle praktisch vollständig) und somit fehlerhaft und unvollständig .

E. 3.2.3 Mit e rgänzende r Stellungnahme des Y.___ vom 2 3. Dezember 2014 (Urk. 6/232)

erklärten die Gutachter, die psychopathologische Befunderhebung des Z.___ sei sehr dürftig erfolgt, wobei mehr subjektive als objektive Befunde angegeben worden seien. U nter Punkt 6 sei eine schwere Depr ession mit Schlafstörungen (3-4 Std. Durchschlaf), Lust- und Interesselosigkeit, Angst, Müdigkeit, Konzen trationsstörungen, Vergesslichkeit, Sinnlosigkeitsgedanken, Gedanken krei sen, Rück zug, Antriebslosigkeit, zum Teil auch Nervosität ohne Appetitver minde rung

genannt worden. Daraus liessen sich die ICD-10 Kriterien verminder te Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrati ons störungen und Schlafstörungen ableiten, was einer leichten depressiven Episode nach ICD

E. 3.3 Wie im Folgenden zu zeigen ist, erlauben die medizinischen Akten hier eine schlüssige Beurteilung gestützt auf die für das Beweisverfahren massgebenden Indikatoren und ist auch in Anwendung der neuen bundesgerichtlichen Recht sprechung eine invalidisierende Wirkung der psychiatrischen Diagnosen zu ver neinen. Eine Ergänzung des medizinischen Sachverhalts erübrigt sich damit.

Der psychiatrische Gutachter

hat sich - wenn auch, da noch in Unkenntnis der heute geltenden bundesgerichtlichen Terminologie, nur sinngemäss - mit dem funktionellen Schweregrad d er Beeinträchtigung auseinander gesetzt: Die Gesund heits schädigung betreffend wurde die Ausprägung der relevanten Befun de thematisiert

(Urk. 6/219/23 f. und 25). Ebenso wurden Behandlungser folg und - resistenz von den Gutachtern des Y.___ polydisziplinär erörtert (Urk. 6/219/41) und sprechen nicht für einen hohen Schweregrad der psychi schen Störungen . Trotz eher ungünstiger Prognose hinsichtlich Krankheitsüber zeugung der Beschwerdeführerin riet der psychiatrische Experte des Y.___ zu einer weiterführenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 6 /219/ 26) . Zusätzlich empfahl er die Einnahme von sedierenden und schmerzmodulierenden Antidepr e ssiva sowie die Einführung vo n schlafhygie nischen Massnahmen . Diese

noch nicht in Anspruch genommenen fachärztlich-psychiatrischen Therapie n sind

im Rahmen der Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE

127

V

294

E. 4b/cc) zumutbar . Den berufli chen Massnahmen respektive der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin steht ihre subjektive Krankheitsüberzeugung und nicht psychi atri sch begründete Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Wege (E.

E. 3.4 mit Hinweisen).

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der gutachterlich en Fest stel lung, dass die leichtgradig ausgeprägte depressive Symptomatik die Beschwerdeführerin weder im Alltag noch in der Arbeitsfähigkeit behindere (E. 3.2.1),

ist die leichte depressive Episode lediglich als

Begleiterscheinung zum unklaren Beschwerdebild

zu werten . Damit beurteilt sich die Frage der invalidi sierenden Wirkung der psychiatrischen Diagnosen

insgesamt nach der soge nannten Schmerzrechtsprechung

(E. 5.

E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

E. 5 unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 6/1-249 ]) .

A m 1 4. Juli 2015

hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest (Urk. 12), während

die Beschwerde gegnerin mit Eingabe vom 2 7. Juli 2015 auf Erstattung einer Duplik

verzichtete (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Im Hinblick auf die Frage, ob eine relevante Verschlechterung im massgeblichen Zeitraum (E. 2.3) ausgewiesen ist, ist zum einen festzuhalten, dass die Parteien unbestrittenermassen von einem unveränderten gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht ausgehen (Urk. 1, Urk.

E. 5.2 .4

De r psychiatrische Experte des Y.___

(E. 3.2.1) führte

aus, die leichte depressive Episode (ICD-10 F 32.0) sei gekennzeichnet durch verminderte Freudempfin dungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen (Urk. 6 /219/ 23). Negative Zukunftsperspektiven würden sich auf die gesundheitliche und berufliche Situation der Beschwerdeführerin bezie hen. Im Vordergrund steht jedoch die ausgeweitete somatische Beschwerde symptomatik mit Schmerzen im Bewegungsapparat und mit Schwindel. Aus der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wird denn auch ersichtlich, dass sich infolge des Unfalls (1998) eine Schmerzverstärkung entwickelt und diese wie derum zu konsekutiven depressiven Symptomen geführt hat. D ass die leichte depressive Episode nicht einer verselbständigten psychischen Beeinträchtigung entspricht, zeigt bereits die Diagnose im Gutachten des Y.___ vom 2 5. Februar 2008 (Urk. 6/ 123/26) auf: Damals wurde noch keine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis diagnostiziert . In der Tat deutet die Entwick lung einer depressiven Erkrankung erst im Verlauf und nach dem Auftreten einer Schmerzerkrankung nicht auf eine eigenständige Erkrankung, sondern auf eine "blosse" Begleiterscheinung hin (z.B. Urteil 8C_689/ 2014 vom 1 9. Januar 2015 E.

E. 5.2.1 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbe messung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nie derschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmäs sigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bezie hungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V

49) der Überwind barkeitsvermutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präpon deranz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulier ten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psy chosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweis losigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete vers icherte Person zu tragen (E. 6) .

E. 5.2.2 Gemäss BGE 141 V 281 ist nicht nur die somatoforme Schmerzstörung zu prü fen, sondern es fallen auch vergleichbare psychosomatische Leiden

unter dieselbe Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3).

E. 5.2.3 Ob vorliegend in psychiatrischer Hinsicht ausschliesslich von einer Schmerzstö rung

oder einem vergleichbaren psychosomatischen Leiden im Sinn eines "unklaren Beschwerdebildes" auszugehen ist, dessen Rentenrelevanz sich nach BGE

141

V

281

beurteilt, entscheidet sich danach, ob die leichte depressive Epi sode (E. 3.2.1) lediglich als Begleiterscheinung der Schmerzfehlentwicklung oder als selbständiges, davon losgelöstes Leiden anzusehen ist (Urteil 9C_173/2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2.2).

E. 5.3 5. 3 .1

Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen];

BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz

(E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

(E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 5.

E. 5.3.4 Zusammenfassend fehlt es damit - selbst in Beacht ung der neuen Standard indikatoren - auch in psychiatrischer Hinsicht an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden.

E. 5.4 Insgesamt ist

angesichts der

me dizinischen Aktenlage (E. 3.2) mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

ausgewiesen, dass die Beschwer deführerin

– unverändert (vgl. Urk. 6/151/40-41) - in angepasster Tätigkeit als Krankenschwester zu 100 % arbeitsfähig ist. Eine

anspruchserhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5) gemacht worden, weshalb d ie angefochtene Verfü gung nicht zu beanstanden

ist .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kosten pauschale von Fr. 8 00.-- als angemes s en. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 10 entspreche. B ei einer mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10 käme es auch zu einer Appetitverminderung mit mitunter Gewichtsabnahme und zu Schuldgedanken oder einem verminderten Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven beziehungsweise pessimistischen Zukunfts gedanken, die allumfassend sein müssten. Auch könnte aufgrund der gestellten Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvoll zogen werden . Zumindest wäre bei diesen Diagnosen eine Teilar beitsfähigkeit zu erwarten gewesen.

Mithin könne auf die Beurteilung des Z.___

nicht abge stellt werden .

D ie von der eigenen Beurteilung abweichende Ein schätzung des Z.___

eines ähnlichen Gesundheitszustandes gründe darin, dass dort vor allem subjektive Befindlichkeiten miteinbezogen worden seien und zudem die soma tische mit der psychiatrischen Beurteilung vermischt worden sei. 4. 4.1

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (E.

E. 12 S. 1). So ist der Beschwerdeführerin eine körperlich schwere Arbeit nicht mehr zumutbar (Urk. 6/151/30; E. 3.2.1), während eine angepasste körperliche Tätigkeit (Anfor derungsprofil vgl. E. 3.2.1) - so auch die angestammte Tätigkeit als Kinder krankenschwester (Urk. 6/151/30; Urk. 6/219/30) - noch immer uneingeschränkt möglich ist, woran auch die Operationen am Rücken nichts geändert haben (Urk. 6/219/40-14). Was zum anderen den Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht betrifft, so lagen im Februar 2008 eine Schmerzverarbeitungsstörung und ein Verdacht auf Symptomausweitung sowie ein chronisches Spannungstyp-Kopfweh vor (Urk. 6/151/30), während nun mehr neben der Schmerzverarbeitungsstörung mit phobischem Schwindel und dem Verdacht auf ein funktionelles sensibles Hemisyndrom rechts mit Symptomausweitung eine leichte depressive Episode besteht (E. 3.2.1). Nachdem die Y.___ -Gutachter - wie bereits schon im Feb ruar 2008 (Urk. 6/123/16; vgl. auch Urk. 6/151/40) - die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht als nicht eingeschränkt bezeich neten (Urk. 6/219/40; E. 3.2.1), ist eine relevante Verschlechterung ohne weite res zu verneinen. Selbst wenn aber mit Blick auf die Diagnosen der leichten depressiven Episode (ICD-10 F 32.0) und der Schmerzverarbeitu ngsstörung (Symptomausweitung [ ICD-10 F 54 ]) mit den Subdiagnosen des phobischen Schwindel s (ICD-10 F 40.2) und des Verdacht s auf funktionelles sensibles Hemisyndrom rechts mit Symptomausweitung (ICD-10 F 54) von einer Verän derung des Gesundheitszustandes auszugehen wäre, fehlte es an einer Ein schrän kung der Leistungsfähigkeit und damit an einer rentenbegründenden Veränderung wie nachfolgend zu zeigen ist.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1964, ist gelernte Krankenschwester und arbeitete bis  1998 im Rehabilitations- und Pflegeheim Y.___ ( Urk.  6/3 f. ). Am 2
  2. März  1998 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit dem Unfall vom
  3. März 1998 bestehende Rückenbeschwerden zum Leistungsbezug an ( Urk.  6/4). Nach umfangreichen medizinischen Abklärungen mit insbesondere Einholen des polydisziplinäre n Gutachten s des Y.___ GmbH, vom 2
  4. Februar  2008 ( Urk.  6/123 und ergänzender Stellungnahme des Y.___ vom 1
  5. August  2008 [ Urk.  6/137] ) verneinte die IV-Stelle St. Gallen mit V erfügung vom 3
  6. Oktober  2008 einen Leistungsanspruch ( Urk.  6/140 ). Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2
  7. August  2010 bestätigt e die vorgenannte Verfügung ( Urk.  6/151). 1.2      A m
  8. April  2013 meldete sich X.___ nunmehr bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , wiederum zum Leistungsbezug an ( Urk.  6/154 ). Die IV-Stelle klärte die beruflichen und medizinischen Verhält nisse ab und liess die Versicherte erneut im Y.___ am 2
  9. u nd 2
  10. Mai  2014 polydiszip linär untersuchen (Gutachten vom 1
  11. Juni  2014 [ Urk.  6/2 19 ] und ergänzende Stellungnahme des Y.___ vom 2
  12. Dezember  2014 [ Urk.  6/232] ). Nach auferlegter Schadenminderungspflicht ( Urk.  6/209 f. ) und durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk.  6/211 , Urk.  6/218, Urk.  6/220-229 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  13. Februar  2015 einen Leistungs anspruch ( Urk.  2 ).
  14. Gegen vorgenannte Verfügung erhob X.___ am 1
  15. März  2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk.  1). Mit Beschwerdeantwort vom 1
  16. April  2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  5 unter Beilage ihrer Akten [ Urk.  6/1-249 ]) . A m 1
  17. Juli  2015 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest ( Urk.  12) , während die Beschwerde gegnerin mit Eingabe vom 2
  18. Juli  2015 auf Erstattung einer Duplik verzichtete ( Urk.  15 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  19. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).      Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.2      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art.  87 Abs.  3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs.  2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art.  17 Abs.  1 ATSG vorzugehen ( BGE  117  V  198 E.  3a, vgl. auch BGE  133  V  108 E.  5.2).      Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü fungspflicht auch dem Gericht ( BGE  117  V  198 E.  3a, 109  V  108 E.  2b). 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben ( BGE  130  V  343 E.  3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  20. Mai  2009 E.  1.2 und I  212/03 vom 2
  21. August  2003 E.  2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht ( BGE  133  V  108; vgl. auch BGE  130  V  71 E.  3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2
  22. März  2010 E.  1 mit Hinweisen). 1.4      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist ( BGE  125  V  256 E.  4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen ( BGE  125  V  256 E.  4 mit Hinweisen; AHI  2002 S.  70 E.  4b/cc). 1.5      Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten ( BGE  134  V  231 E.  5.1; 125  V  351 E.  3a).
  23. 2.1      In der angefochtenen Verfügung ( Urk.  2) legte die Beschwerdegegnerin dar, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit zwar eingeschränkt . Da ihr angepasste Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar seien, resultiere aber keine Erwerbseinbusse . D ementsprechend betrage der Invaliditätsgrad 0  % , womit kein Leistungsanspruch bestehe. 2.2      Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend ( Urk.  1), das Gutachten des Y.___ vom
  24. Juni  2014 sei nicht beweiskräftig . Aufgrund der B eurteilungen der behandelnden Ärzte bestehe eine zumindest eingeschränkte Arbeits fähigkeit. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit  2011 erheblich verschlechtert, womit sich ein Leistungsanspruch begründe . Eventualiter sei die Sache zur neuerlichen Begutachtung zurückzuweisen, um ein beweiskräftiges Gutachten einzuholen ( Urk.  12). 2.3      Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin einge treten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine anspruchsrele vante Verän derung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der leistungsab weisenden Verfügung vom 30. Oktober 2008 (E.  1.3) verneint hat . 3 . 3.1      Die Verfügung vom 3
  25. Oktober  2008 ( Urk.  6/140 ) beruht e im Wesentlichen auf dem polydiszipli nären Gutachten des Y.___ vom 2
  26. Februar  2008 ( Urk.  6/123) und dessen ergänzenden Stellungnahme vom 1
  27. August  2008 ( Urk.  6/137). Sie wurde bestätigt durch das Urteil des Versicherungsg erichts des Kantons St.  Gallen, welches die medizinischen Akten detailliert zusammenfasste ( Urk.  6/151/38-42) ; hierauf wird verwiesen. 3.2      Seit der letztmaligen materiellen Prüfung sind die folgenden, wesentlichen Berichte zu den Akten genommen worden: 3.2.1      Dem Gutachten des Y.___ vom 1
  28. Juni  2014 ( Urk.  6/219 /38 ) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen:
  29. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom unter lumbaler und thorakaler Betonung (ICD-10 M 54.80/Z 98.8) - Status nach Rückenkontusion im Rahmen eines Sturzes am
  30. März   1998 - Status nach Spondylodese LWK4/ 5 beidseits mit Cage-Einlage am
  31. Februar  2012 - Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials LWK4/S, Hemila minektomie und Neurolyse L5 rechts am 3
  32. August  2013 - Radiologisch regelrechter Befund der Lendenwirbelsäule - Radiologisch unauffälliger Befund der Halswirbelsäule - Klinisch unauffälliger Befund
  33. Intermittierende Drehschwindelsymptomatik (ICD-10 H 81.4) - Hinweise auf zentral-vestibuläre Funktionsstörung Zudem enthält es die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit:
  34. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I 10)
  35. Leichte depressive Episode ( ICD-10  F  32.0)
  36. Schmerzverarbeitungsstörung (Symptomausweitung) ( ICD-10  F  54) - Phobischer Schwindel ( ICD-10  F  40.2) bei anamnestisch Verdacht auf ini tial benignem paroxysmalen Lagerungsschwindel (H 81.1) - Verdacht auf funktionelles sensibles Hemisyndrom rechts mit Symptom ausweitung ( ICD-10  F  54). In einem interdisziplinären (Orthopädie, Neurologie, Otorhinolaryngologie , All gemeine Innere Medizin und Psychiatrie ) Konsensus gelangten die Gutachter zu r Feststellung, dass zusätzlich zu den Rückenbeschwerden , welche auch nach den Operation en nicht gebessert hätten , die Beschwerdeführerin über Schwin delanfälle , welche vor etwa eineinhalb Jahren plötzlich begonnen hätten, klage ( Urk.  6/219 /39). Vom Bewegungsapparat her sei bei der orthopädischen Untersuchung ein chro nisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit lumbaler und thorakaler Betonung bei Status nach Spondylodese LWK4/5 mit Cage-Einlage  2012 und Material ent fernung  2013 diagnostiziert worden. Die übrigen radiologischen Befunde an der Wirbelsäule hätten sich weitgehend unauffällig gezeigt . Die Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule sei aufgrund der objektiven orthopädischen Befunde ver min dert, sodass der Beschwerdeführerin körperlich schwere Tätigkeiten, wie auch diejenige als Krankenschwester in der Pflege nicht mehr zugemutet wer den könn t en. In einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelasten den Tätigkeit bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit ( Urk.  6/219 /39) . Bei der neurologischen Untersuchung habe keine radikuläre Symptomatik als Schmerzursache festgestellt werden können. Für di e Sensibilitätsstörung rechts bestehe keine organische Ursache. Sie werde als funktionelles Hemisyndrom im Rahmen der Symptomausweitung beurteilt. Aus neurologischer Sicht bestehe ausser der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule keine zusätzliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk.  6/2 19 /39) . Bei der otorhinolaryngologischen Untersuchung sei eine intermittierende Dreh schwindelsymptomatik mit Hinweisen auf eine zentral-vestibuläre Funk tions störung diagnostiziert worden. Die peripher-vestibuläre Funktion sei nor mal gewesen. Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestehe eine qualitative Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit, indem sturzgefährdende Tätigkeiten sowie solche mit Eigen- oder Fremdgefähr d ung nicht verrichtet werden könn t en. In zeitlicher Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ( Urk.  6/219 /39) . Die allgemeininternistische Untersuchung habe zur Diagnose einer arterielle n Hypertonie , welche medikamentös behandelt werde, geführt . Die übrigen Befunde seien unauffällig gewesen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt ( Urk.  6/2 19 /39) . Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine leichte depressive Episode diagnos tiziert worden. Zudem bestehe eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptom ausweitung . Diese erkläre die somatisch nicht ausreichend objektivier baren Beschwerden, wie die Rückenschmerzen und den Schwindel. Die depres sive Symptomatik sei nur leichtgradig ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin sei dadurch im Alltag nicht behindert. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ( Urk.  6 /219/ 40) . Die Gutachter hielten zusammenfassend fest , dass die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbe lastende Tätigkeit ohne absturzgefährdende Arbeiten oder solche an gefährli chen Maschinen zu 100  % arbeits- und leistungsfähig sei. Körperlich schwere Tätigkeite n seien ihr nicht mehr zumutbar . Während die Gutachter die Fort führung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung empfahlen, erachteten sie berufliche Massnahmen aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin für nicht angezeigt und die Prognose daher weiterhin als ungünstig ( Urk.  6/219/41). 3.2.2      Mit Schreiben vom 1
  37. November  2014 nahm das Z.___ ( [ Urk.  6/228 ] ) Stellung zum Gutachten des Y.___ vom
  38. Juni 2014 und gelangte zum Ergebnis, das Gutachten sei nicht verwertbar ( Urk.  6/228/4) . Die Diagnosestellung lautete im Wesentlichen ( Urk.  6/228/3) :
  39. Chronische Lumbalgien
  40. Cervicocephales Schmerzsyndrom
  41. Rezidivierender Attackenschwindel seit November  2012
  42. Mittelgradige depressive Episode ( ICD-10  F  32.1)
  43. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( ICD-10  F  45.4) Diese Diagnosen hätten sehr wohl Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit . Sub jektiv fühle sich die Beschwerdeführerin zu 100  % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. Das positive Leistungsbild bestehe aus ungefähr 15 Mi nuten Gehen, 30 Minuten Sitzen, 5 kg Heben. Das n egative Leistungsbild bein halte, dass keine Tätigkeit längere Zeit ausgeführt werden könne. Die Beschwer deführerin brauche immer wieder Pausen, dies sofort bei exazerbierenden Schmerzen, sogar auf der Strasse und gemäss Fremdanamnese sofort Anhalten, wenn Schmerzen vorhanden seien. Es sei keine schwere Haushaltsarbeit mög lich. Zudem bestünden viele Ängste und Nervosität. Aufgrund der neuropsy chologische n Einschränkung en (Depression) sowie des positive n und negative n Leistungsbild es und der Fremdanamnese sei die Beschwerdeführerin 100  % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. Insgesamt könne auf das Gutachten des Y.___ nicht abgestellt w erden. Das Gut achten sei oberflächlich, psychiatrisch nicht nachvollziehbar ( Beschwerdeauf nahme fehle praktisch vollständig) und somit fehlerhaft und unvollständig . 3.2.3      Mit e rgänzende r Stellungnahme des Y.___ vom 2
  44. Dezember  2014 ( Urk.  6/232) erklärten die Gutachter, die psychopathologische Befunderhebung des Z.___ sei sehr dürftig erfolgt , wobei mehr subjektive als objektive Befunde angegeben worden seien. U nter Punkt 6 sei eine schwere Depr ession mit Schlafstörungen (3-4  Std. Durchschlaf), Lust- und Interesselosigkeit, Angst, Müdigkeit, Konzen trationsstörungen , Vergesslichkeit, Sinnlosigkeitsgedanken, Gedanken krei sen , Rück zug, Antriebslosigkeit, zum Teil auch Nervosität ohne Appetitver minde rung genannt worden. Daraus liessen sich die ICD-10 Kriterien verminder te Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrati ons störungen und Schlafstörungen ableiten, was einer leichten depressiven Episode nach ICD 10 entspreche. B ei einer mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10 käme es auch zu einer Appetitverminderung mit mitunter Gewichtsabnahme und zu Schuldgedanken oder einem verminderten Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven beziehungsweise pessimistischen Zukunfts gedanken , die allumfassend sein müssten. Auch könnte aufgrund der gestellten Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvoll zogen werden . Zumindest wäre bei diesen Diagnosen eine Teilar beitsfähigkeit zu erwarten gewesen. Mithin könne auf die Beurteilung des Z.___ nicht abge stellt werden . D ie von der eigenen Beurteilung abweichende Ein schätzung des Z.___ eines ähnlichen Gesundheitszustandes gründe darin , dass dort vor allem subjektive Befindlichkeiten miteinbezogen worden seien und zudem die soma tische mit der psychiatrischen Beurteilung vermischt worden sei.
  45. 4.1      Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (E.  2.2 ) vermag das Gutachten des Y.___ (E.  3.2.1 ) zu überzeugen. Es beantwortet die gestellten Fragen umfas send, berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beeinträchtigun gen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vor ak ten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizini sche Stellungnahme (E.  1.5 ) gerecht. Ihm ist daher volle Beweiskraft zuzuerken nen . 4.2      Das  -  erstmals mit Replik vom 1
  46. Juli  2015 ( Urk.  12 S.  2 f. ) – geltend gemachte Vorbringen der Beschwerdeführer in , das Gutachten des Y.___ sei zu Unrecht ohne Beizug eines Dolmetschers erstellt worden , zielt ins Leere . G rundsätzlich ist es Sache des Versicherten , rechtzeitig einen Antrag bei der Verwaltung oder allenfalls beim Gericht zu stellen, die Durchführung medizinischer Abklärungen habe in d er Muttersprache zu erfolgen (Urteil des Bundesgericht I 58/06 vom 1
  47. Juni  2006 E.  2.4 mit Hinweisen). Trotz entsprechendem Hinweis, die Beschwerdeführerin habe anzuzeigen, sofern sie einen Dolmetscher benötige ( Urk.  6/190/2), unterliess sie es, um den Beizug eines Dolmetschers nachzu suchen ( Urk.  6/192, 195). Ferner steht d ie Entscheidung darüber , ob die Ver ständigung mit einer fremdsprachigen Exploran di n in ausreichendem Masse möglich oder ein Dolmetscher beizuziehen ist, im Ermessen des Gutach ters. Er hat darüber nach Massgabe der bei der Auftragserfüllung zu wahrenden Sorgfalt zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts I 748/03 vom
  48. März  2004 E.  2.1; Alfred Bühler, Die Mitwirkung Dritter bei der medizini schen Begutachtung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs verfahren , Jus letter
  49. September  2007 Rz 31). D er psychiatrische Experte des Y.___ erwähnt e , die Beschwerdeführerin verfüge über nicht so gute, aber ausreichende Deutschkenntnisse ( Urk.  6 /219/ 22) . Auch der orthopädische Gutachter notierte, dass die Unterredu ng in deutscher Sprache erfolgt und grundsätzlich ohne Ver ständigungsprobleme möglich gewesen sei ( Urk.  6 /219/ 26). So war es denn bei den möglich, eine zuverlässige fachmedizinisch e Beurteilung abzugeben; d avon ist auch in Bezug auf die anderen teildisziplinären Begutachtung en des Y.___ auszugehen. Auch finden sich im Gutachten des Y.___ keine Anhaltspunkte, dass der psychiatrische Experte wegen Verständigungsschwierigkeiten Fragen offen lassen musste oder hinsichtlich der Befunde sowie Schlussfolgerung en Unsi cherheiten bestanden. Die Befunde und Ergebnisse der spezialärztlichen Unter suchungen sind zudem multidisziplinär diskutiert worden. 4.3      Fremdanam n estische Abklärungen sind sodann – entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin ( Urk.  12 S.  3 )  -  bei der psychiatrischen Begutachtung nicht unerlässlich. Eine Fremdanamnese kann zwar eine zentrale Erfahrungsquelle für den Arzt darstellen, allerdings muss sich der medizinische Sachverständige von entsprechenden Erhebungen einen wesentlichen Erfahrungsgewinn versprechen können. Die Art der Begutachtung und insbesondere ihr Umfang können nicht losgelöst vom konkreten Fall bestimmt werden, sondern müssen in Zusammen hang mit der Fragestellung und vom Krankheitsbild her gesehen werden ( Urteil des Bundesgericht I 58/06 vom 1
  50. Juni  2006 E.  2.3 mit Hinweisen ). Vorliegend konnte der psychiatrische Gutachter des Y.___ auf umfangreiche medizinische Unterlagen, insbesondere das polydiszipli näre Gutachten des Y.___ vom 2
  51. Februar  2008 ( Urk.  6/123), die ergänzende Stellungnahme des Y.___ vom 1
  52. August  2008 ( Urk.  6/137) und sämtliche weiteren im Urteil des Versiche rungsgerichts des Kantons St. Gallen ( Urk.  6/151 ) gewürdigten medizinischen Akten zurückgreifen. Nac hdem die subjektiven Angaben der Beschwerdeführe rin stets kohärent waren ( Urk.  6 /219/ 18, Urk.  6 /219/ 20, Urk.  6 /219/ 26, Urk.  6 /219/ 32 ) , drängten sich weitere fremdanamnestische Abklärungen (ins besondere Befragung von Angehörigen) nicht auf. Zudem führten die fremd anamnestischen Angaben, welche in der Stellungnahme des Z.___ enthalten waren ( Urk.  6/228 ), zu keiner anderen gutachterlichen Einschätzung (E.  3.2.3).      Auch der Entscheid, ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten ange zeigt ist, liegt grundsätzlich im Ermessen der Experten. Dass es sich dabei um eine sinnvolle Massnahme für die Verbesserung der Gutachtensakzeptanz han delt, ändert nichts am Fehlen eines diesbezüglichen Rechtsanspruches der Beschwer deführerin (ein solcher lässt sich auch nicht aus BGE  137  V  210 E.  3.1.3.3 ableiten; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_270 /2012 vom 23. Mai  2012 E.  4.2). 4.4      Soweit in der Beschwerdeschrift die Dauer der psychiatrischen Exploration bemän gelt wird ( Urk.  12 S.  2 ), ist festzuhalten, dass der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 1
  53. November  2012 E.  4.5 mit Hinweisen ). Für den Aussagegehalt eines medizi nischen Gutachtens kommt es in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhalt lich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies  -  wie hier  -  zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend (Urteil des Bundesge richts 9C_55/2009 vom
  54. April  2009 E.  3.3 mit Hinweisen). Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass eine psychiatrische Begutachtung sich nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Berichte behandelnder Fachleute. Dies allein vermag den Beweiswert einer Expertise nicht zu schmälern. Mit Blick auf die umfangreichen Vorakten , erscheint der für die psychiatrische Begutachtung vom 2
  55. und 2
  56. Mai  2014 betriebene zeitliche Untersuchungsaufwand von beinahe einer Stunde ( Urk.  6 /219/ 22) hinreichend; folglich überzeugt das Gutachten des Y.___ auch unter dem Aspekt der zeitlichen Dauer einer Expertise (E.  1.5). 4.5      Was die Beschwerdeführerin bezüglich strukturiertem Beweisverfahren am Gut achten des Y.___ bemängelt ( Urk.  12 S.  4) , hält angesichts der aktuellen Recht sprechung nicht stand (E.  5.3.3 ) . Somit ist das Gutachten des Y.___ auch in dieser Hinsicht beweiskräftig .
  57. 5.1      Im Hinblick auf die Frage, ob eine relevante Verschlechterung im massgeblichen Zeitraum (E.  2.3) ausgewiesen ist, ist zum einen festzuhalten, dass die Parteien unbestrittenermassen von einem unveränderten gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht ausgehen ( Urk.  1, Urk.  12 S. 1). So ist der Beschwerdeführerin eine körperlich schwere Arbeit nicht mehr zumutbar ( Urk.  6/151/30; E.  3.2.1), während eine angepasste körperliche Tätigkeit ( Anfor derungsprofil vgl. E.  3.2.1)  -  so auch die angestammte Tätigkeit als Kinder krankenschwester ( Urk.  6/151/30; Urk.  6/219/30)  -  noch immer uneingeschränkt möglich ist, woran auch die Operationen am Rücken nichts geändert haben ( Urk.  6/219/40-14). Was zum anderen den Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht betrifft, so lagen im Februar 2008 eine Schmerzverarbeitungsstörung und ein Verdacht auf Symptomausweitung sowie ein chronisches Spannungstyp-Kopfweh vor ( Urk.  6/151/30), während nun mehr neben der Schmerzverarbeitungsstörung mit phobischem Schwindel und dem Verdacht auf ein funktionelles sensibles Hemisyndrom rechts mit Symptomausweitung eine leichte depressive Episode besteht (E.  3.2.1). Nachdem die Y.___ -Gutachter  -  wie bereits schon im Feb ruar  2008 ( Urk.  6/123/16; vgl. auch Urk.  6/151/40)  -  die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht als nicht eingeschränkt bezeich neten ( Urk.  6/219/40; E.  3.2.1), ist eine relevante Verschlechterung ohne weite res zu verneinen. Selbst wenn aber mit Blick auf die Diagnosen der leichten depressiven Episode ( ICD-10  F  32.0) und der Schmerzverarbeitu ngsstörung (Symptomausweitung [ ICD-10  F  54 ] ) mit den Subdiagnosen des phobischen Schwindel s ( ICD-10  F  40.2) und des Verdacht s auf funktionelles sensibles Hemisyndrom rechts mit Symptomausweitung ( ICD-10  F  54) von einer Verän derung des Gesundheitszustandes auszugehen wäre, fehlte es an einer Ein schrän kung der Leistungsfähigkeit und damit an einer rentenbegründenden Veränderung wie nachfolgend zu zeigen ist. 5.2 5.2.1      Mit BGE  141  V  281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden ( BGE  130  V  352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbe messung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nie derschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE  130  V  352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmäs sigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bezie hungsweise (seit E.  7.3 von BGE  130  V  396 und BGE  131  V  49) der Überwind barkeitsvermutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präpon deranz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E.  4 und 5 formulier ten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psy chosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweis losigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete vers icherte Person zu tragen (E.  6) . 5.2.2      Gemäss BGE  141  V  281 ist nicht nur die somatoforme Schmerzstörung zu prü fen, sondern es fallen auch vergleichbare psychosomatische Leiden   unter dieselbe Rechtsprechung ( BGE  141  V  281 E.  4.2 mit Hinweis auf BGE  140  V  8 E.  2.2.1.3). 5.2.3      Ob vorliegend in psychiatrischer Hinsicht ausschliesslich von einer Schmerzstö rung oder einem vergleichbaren psychosomatischen Leiden im Sinn eines "unklaren Beschwerdebildes" auszugehen ist, dessen Rentenrelevanz sich nach BGE  141  V  281 beurteilt, entscheidet sich danach, ob die leichte depressive Epi sode (E.  3.2.1) lediglich als Begleiterscheinung der Schmerzfehlentwicklung oder als selbständiges, davon losgelöstes Leiden anzusehen ist (Urteil 9C_173/2015 vom 2
  58. Juni  2015 E.  4.2.2). 5.2 .4      De r psychiatrische Experte des Y.___ (E.  3.2.1) führte aus , die leichte depressive Episode ( ICD-10  F  32.0 ) sei gekennzeichnet durch verminderte Freudempfin dungsfähigkeit , erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen ( Urk.  6 /219/ 23). Negative Zukunftsperspektiven würden sich auf die gesundheitliche und berufliche Situation der Beschwerdeführerin bezie hen. Im Vordergrund steht jedoch die ausgeweitete somatische Beschwerde symptomatik mit Schmerzen im Bewegungsapparat und mit Schwindel. Aus der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wird denn auch ersichtlich, dass sich infolge des Unfalls (1998) eine Schmerzverstärkung entwickelt und diese wie derum zu konsekutiven depressiven Symptomen geführt hat. D ass die leichte depressive Episode nicht einer verselbständigten psychischen Beeinträchtigung entspricht , zeigt bereits die Diagnose im Gutachten des Y.___ vom 2
  59. Februar  2008 ( Urk.  6/ 123/26) auf: Damals wurde noch keine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis diagnostiziert . In der Tat deutet die Entwick lung einer depressiven Erkrankung erst im Verlauf und nach dem Auftreten einer Schmerzerkrankung nicht auf eine eigenständige Erkrankung, sondern auf eine "blosse" Begleiterscheinung hin (z.B. Urteil 8C_689/ 2014 vom 1
  60. Januar  2015 E.  3.4 mit Hinweisen ).      Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der gutachterlich en Fest stel lung , dass die leichtgradig ausgeprägte depressive Symptomatik die Beschwerdeführerin weder im Alltag noch in der Arbeitsfähigkeit behindere (E.  3.2.1), ist die leichte depressive Episode lediglich als Begleiterscheinung zum unklaren Beschwerdebild zu werten . Damit beurteilt sich die Frage der invalidi sierenden Wirkung der psychiatrischen Diagnosen insgesamt nach der soge nannten Schmerzrechtsprechung (E.
  61. 2.1 f.) . 5.3
  62. 3 .1      Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS  2014 S.  533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr.  Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai  2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen]; BGE  141  V  281 E.  4.1.1 und E.  4.1.2).      Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n BGE  141  V  281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E.  4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E.  4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E.  4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz (E.  4.3.1.2) - Komorbiditäten (E.  4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E.  4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E.  4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E.  4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E.  4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E.  4.4.2)      Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E.  4.1.3).
  63. 3.2      In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE  137  V  210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält ( BGE  a.a.O. E.  6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachver ständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE  141  V  281 E.  8).
  64. 3.3      Wie im Folgenden zu zeigen ist, erlauben die medizinischen Akten hier eine schlüssige Beurteilung gestützt auf die für das Beweisverfahren massgebenden Indikatoren und ist auch in Anwendung der neuen bundesgerichtlichen Recht sprechung eine invalidisierende Wirkung der psychiatrischen Diagnosen zu ver neinen. Eine Ergänzung des medizinischen Sachverhalts erübrigt sich damit.      Der psychiatrische Gutachter hat sich  -  wenn auch, da noch in Unkenntnis der heute geltenden bundesgerichtlichen Terminologie, nur sinngemäss  -  mit dem funktionellen Schweregrad d er Beeinträchtigung auseinander gesetzt: Die Gesund heits schädigung betreffend wurde die Ausprägung der relevanten Befun de thematisiert ( Urk.  6/219/23 f. und 25 ). Ebenso wurden Behandlungser folg und - resistenz von den Gutachtern des Y.___ polydisziplinär erörtert ( Urk.  6/219/41 ) und sprechen nicht für einen hohen Schweregrad der psychi schen Störungen . Trotz eher ungünstiger Prognose hinsichtlich Krankheitsüber zeugung der Beschwerdeführerin riet der psychiatrische Experte des Y.___ zu einer weiterführenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ( Urk.  6 /219/ 26) . Zusätzlich empfahl er die Einnahme von sedierenden und schmerzmodulierenden Antidepr e ssiva sowie die Einführung vo n schlafhygie nischen Massnahmen . Diese noch nicht in Anspruch genommenen fachärztlich-psychiatrischen Therapie n sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE  127  V  294 E.  4b/cc) zumutbar . Den berufli chen Massnahmen respektive der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin steht ihre subjektive Krankheitsüberzeugung und nicht psychi atri sch begründete Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Wege (E.  3.2.1 , Urk.  6/219/24 ). Hie raus lässt sich nicht auf eine invalidisierende, schwere psychische Störung, wel che therapeutisch nicht angehbar wäre, schliessen (vgl. BGE  141  V  281 E.  4.3.1.2).      Auch die Frage von begleitenden Erkrankungen (Komorbidität) wurde seitens des Y.___ eingehend erörtert. Eine Störung  -  wie die leichte depressive Episode -, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend sein kann, ist nicht Komorbidität ( vgl. BGE  141  V  281 E.  4.3.1.3 mit Hinweisen ) . Keine Komor bidität sind ferner der phobische Schwindel (ICD-10  F  40.2) und der Ver dacht auf ein funktionelles sensibles Hemisyndrom rechts mit Symptomaus wei tung (ICD-10  F  54 [E. 3.2.1]), da diese lediglich eine diagnostisch unter schied lich erfasste Variante derselben Entität (Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomausweitung [ICD-10  F  54]) darstellen ( vgl. Urk.  6/219/41; BGE 1 4 V 281 E.  4.3.1.3 mit Hinweisen ) .      Es bestehen sodann keine relevanten Hinweise auf im Komplex der Persönlich keit zu prüfende Merkmale und der soziale Kontext wurde im Gutachten eben falls angesprochen und berücksichtigt ( Urk.  6 /219/ 23 ). Ohnehin vermag auch unter BGE  141  V  281 ein psychosozial bedingtes Beschwerdebild (beispielsweise der Einfluss des Migrationshintergrunds, der nur kurzen Arbeitstätigkeit in ihrem angestammten Beruf als Kinderkrankenschwester oder der Abhängigkeit von der Familie [ Urk.  6 /219/ 22]) keine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung darzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 1
  65. April  2015 E.  3.1.1).      Unter dem Aspekt der Konsistenz erscheinen sowohl der Umfang der bestehen den Lebensaktivitäten wie auch der Leidensdruck als genügend berücksichtigt. Diesbezüglich zeigte der psychiatrische Experte des Y.___ Inkonsistenzen auf, indem die Beschwerdeführerin zwar eine subjektive Krankheitsüberzeugung mit schweren Beschwerden zeige ( Urk.  6 /219/ 24) , jedoch einfache Haushaltsarbeiten wie K ochen oder Brot e inkaufen selber erledige, weiterhin Reisen unternehme und aus ihrem sozialen Umfeld nicht herausgefallen sei ( Urk.  6 /219/ 25). 5.3.4      Zusammenfassend fehlt es damit  -  selbst in Beacht ung der neuen Standard indikatoren  -  auch in psychiatrischer Hinsicht an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden. 5.4      Insgesamt ist angesichts der me dizinischen Aktenlage (E.  3.2) mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Beschwer deführerin – unverändert (vgl. Urk.  6/151/40-41)  -  in angepasster Tätigkeit als Krankenschwester zu 100  % arbeitsfähig ist. Eine anspruchserhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE  134  V  109 E.  9.5) gemacht worden, weshalb d ie angefochtene Verfü gung nicht zu beanstanden ist . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
  66. Gemäss Art.  69 Abs.  1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art.  61 lit .  a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kosten pauschale von Fr. 8 00.-- als angemes s en. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  67. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  68. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  69. Juli bis und mit 1
  70. August sowie vom 1
  71. Dezember bis und mit dem
  72. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00322 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom

9. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Leimbacher

Cerletti, Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1964, ist gelernte Krankenschwester und arbeitete bis 1998 im Rehabilitations- und Pflegeheim Y.___ (Urk. 6/3 f.). Am 2 2. März 1998 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit dem Unfall vom

5. März 1998 bestehende Rückenbeschwerden

zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Nach umfangreichen medizinischen Abklärungen mit insbesondere Einholen des polydisziplinäre n Gutachten s

des

Y.___ GmbH, vom 2 5. Februar 2008 (Urk. 6/123 und ergänzender Stellungnahme des Y.___ vom 1 9. August 2008 [ Urk. 6/137]) verneinte die IV-Stelle St. Gallen

mit V erfügung vom 3 0. Oktober 2008 einen Leistungsanspruch (Urk. 6/140). Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2 3. August 2010 bestätigt e die vorgenannte Verfügung (Urk. 6/151).

1.2

A m

9. April 2013 meldete sich X.___

nunmehr bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wiederum zum Leistungsbezug an (Urk. 6/154). Die IV-Stelle klärte die beruflichen und medizinischen Verhält nisse ab und liess die Versicherte

erneut im Y.___ am 2 6. u nd 2 8. Mai 2014

polydiszip linär

untersuchen (Gutachten vom 1 9. Juni 2014

[ Urk. 6/2 19 ] und ergänzende Stellungnahme des Y.___

vom 2 3. Dezember 2014

[ Urk. 6/232]). Nach auferlegter Schadenminderungspflicht (Urk. 6/209 f.) und durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 6/211, Urk. 6/218, Urk. 6/220-229) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Februar 2015 einen Leistungs anspruch (Urk. 2). 2.

Gegen vorgenannte Verfügung erhob X.___ am 1 3. März 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. April 2015

schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 6/1-249 ]) .

A m 1 4. Juli 2015

hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest (Urk. 12), während

die Beschwerde gegnerin mit Eingabe vom 2 7. Juli 2015 auf Erstattung einer Duplik

verzichtete (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prü fungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 2 8. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 2 6. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

In der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) legte die Beschwerdegegnerin dar, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit zwar eingeschränkt . Da ihr angepasste Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar seien, resultiere aber

keine Erwerbseinbusse . D ementsprechend betrage der Invaliditätsgrad 0 %, womit kein Leistungsanspruch bestehe. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), das Gutachten des Y.___ vom

19. Juni 2014

sei nicht beweiskräftig . Aufgrund der B eurteilungen der behandelnden Ärzte bestehe eine zumindest eingeschränkte Arbeits fähigkeit. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit 2011 erheblich verschlechtert, womit sich ein

Leistungsanspruch begründe . Eventualiter sei die Sache zur neuerlichen Begutachtung zurückzuweisen, um ein beweiskräftiges Gutachten einzuholen (Urk. 12). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin einge treten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine

anspruchsrele vante Verän derung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit der leistungsab weisenden Verfügung vom 30. Oktober 2008 (E. 1.3) verneint hat . 3 . 3.1

Die Verfügung vom 3 0. Oktober 2008 (Urk. 6/140) beruht e im Wesentlichen auf dem

polydiszipli nären Gutachten des Y.___ vom 2 5. Februar 2008 (Urk. 6/123) und dessen ergänzenden Stellungnahme vom 1 9. August 2008 (Urk. 6/137). Sie wurde bestätigt durch das Urteil des Versicherungsg erichts des Kantons St. Gallen, welches die medizinischen Akten detailliert zusammenfasste

(Urk. 6/151/38-42); hierauf wird verwiesen. 3.2

Seit der letztmaligen materiellen Prüfung sind die folgenden, wesentlichen Berichte zu den Akten genommen worden: 3.2.1

Dem Gutachten des Y.___ vom 1 9. Juni 2014 (Urk. 6/219 /38) sind die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: 1. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom unter lumbaler und thorakaler Betonung (ICD-10 M

54.80/Z

98.8) - Status nach Rückenkontusion im Rahmen eines Sturzes am 5. März

1998

- Status nach Spondylodese LWK4/ 5 beidseits mit Cage-Einlage am

3. Februar 2012 - Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials LWK4/S, Hemila minektomie und Neurolyse L5 rechts am 3 0. August 2013 - Radiologisch regelrechter Befund der Lendenwirbelsäule - Radiologisch unauffälliger Befund der Halswirbelsäule - Klinisch unauffälliger Befund 2. Intermittierende Drehschwindelsymptomatik (ICD-10 H 81.4) - Hinweise auf zentral-vestibuläre Funktionsstörung Zudem enthält es die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit: 1. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I 10) 2. Leichte depressive Episode (ICD-10 F 32.0) 3. Schmerzverarbeitungsstörung (Symptomausweitung) (ICD-10 F 54) - Phobischer Schwindel (ICD-10 F 40.2) bei anamnestisch Verdacht auf ini tial benignem paroxysmalen Lagerungsschwindel (H 81.1) - Verdacht auf funktionelles sensibles Hemisyndrom rechts mit Symptom ausweitung (ICD-10 F 54). In einem interdisziplinären (Orthopädie, Neurologie, Otorhinolaryngologie, All gemeine Innere Medizin und Psychiatrie) Konsensus gelangten die Gutachter zu r Feststellung, dass zusätzlich

zu den Rückenbeschwerden, welche auch nach den Operation en nicht gebessert hätten, die Beschwerdeführerin über Schwin delanfälle, welche vor etwa eineinhalb Jahren plötzlich begonnen hätten, klage (Urk. 6/219 /39).

Vom Bewegungsapparat her sei bei der orthopädischen Untersuchung ein chro nisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit lumbaler und thorakaler Betonung bei Status nach Spondylodese LWK4/5 mit Cage-Einlage 2012 und Material ent fernung 2013 diagnostiziert worden. Die übrigen radiologischen Befunde an der Wirbelsäule hätten sich weitgehend unauffällig gezeigt . Die Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule sei aufgrund der objektiven orthopädischen Befunde ver min dert, sodass der Beschwerdeführerin körperlich schwere Tätigkeiten, wie auch diejenige als Krankenschwester in der Pflege nicht mehr zugemutet wer den könn t en. In einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelasten den Tätigkeit bestehe eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 6/219 /39) . Bei der neurologischen Untersuchung habe keine radikuläre Symptomatik als Schmerzursache festgestellt werden können. Für di e Sensibilitätsstörung rechts bestehe keine organische Ursache. Sie werde als funktionelles Hemisyndrom im Rahmen der Symptomausweitung beurteilt. Aus neurologischer Sicht bestehe ausser der verminderten Belastbarkeit der Wirbelsäule keine zusätzliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/2 19 /39) . Bei der otorhinolaryngologischen Untersuchung sei eine intermittierende Dreh schwindelsymptomatik mit Hinweisen auf eine zentral-vestibuläre Funk tions störung diagnostiziert worden. Die peripher-vestibuläre Funktion sei nor mal gewesen. Aus otorhinolaryngologischer Sicht bestehe eine qualitative Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit, indem sturzgefährdende Tätigkeiten sowie solche mit Eigen- oder Fremdgefähr d ung nicht verrichtet werden könn t en. In zeitlicher Hinsicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 6/219 /39) . Die allgemeininternistische Untersuchung habe zur Diagnose einer arterielle n Hypertonie, welche

medikamentös behandelt werde, geführt . Die übrigen Befunde seien unauffällig gewesen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt (Urk. 6/2 19 /39) . Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine leichte depressive Episode diagnos tiziert worden. Zudem bestehe eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptom ausweitung . Diese erkläre die somatisch nicht ausreichend objektivier baren Beschwerden, wie die Rückenschmerzen und den Schwindel. Die depres sive Symptomatik sei nur leichtgradig ausgeprägt. Die Beschwerdeführerin sei dadurch im Alltag nicht behindert. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 6 /219/ 40) . Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbe lastende Tätigkeit ohne absturzgefährdende Arbeiten oder solche an gefährli chen Maschinen zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei. Körperlich schwere Tätigkeite n seien ihr nicht mehr zumutbar . Während die Gutachter die Fort führung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung empfahlen, erachteten sie berufliche Massnahmen aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin für nicht angezeigt und die Prognose daher weiterhin als ungünstig (Urk. 6/219/41). 3.2.2

Mit Schreiben vom 1 7. November 2014 nahm das Z.___ ([ Urk. 6/228 ]) Stellung zum Gutachten des Y.___ vom

19. Juni 2014 und gelangte zum Ergebnis, das Gutachten sei nicht verwertbar (Urk. 6/228/4) . Die Diagnosestellung lautete im Wesentlichen (Urk. 6/228/3) : 1.

Chronische

Lumbalgien 2.

Cervicocephales Schmerzsyndrom 3.

Rezidivierender Attackenschwindel seit November 2012 4.

Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) 5.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) Diese Diagnosen hätten sehr wohl Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit . Sub jektiv fühle sich die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. Das positive Leistungsbild bestehe aus ungefähr 15 Mi nuten Gehen, 30 Minuten Sitzen, 5 kg Heben. Das n egative Leistungsbild bein halte, dass keine Tätigkeit längere Zeit ausgeführt werden könne. Die Beschwer deführerin brauche immer wieder Pausen, dies sofort bei exazerbierenden Schmerzen, sogar auf der Strasse und gemäss Fremdanamnese sofort Anhalten, wenn Schmerzen vorhanden seien. Es sei keine schwere Haushaltsarbeit mög lich. Zudem bestünden viele Ängste und Nervosität. Aufgrund der

neuropsy chologische n Einschränkung en (Depression) sowie des positive n und negative n Leistungsbild es und der Fremdanamnese sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. Insgesamt könne auf das Gutachten des Y.___ nicht abgestellt w erden. Das Gut achten sei oberflächlich, psychiatrisch nicht nachvollziehbar (Beschwerdeauf nahme fehle praktisch vollständig) und somit fehlerhaft und unvollständig . 3.2.3

Mit e rgänzende r Stellungnahme des Y.___ vom 2 3. Dezember 2014 (Urk. 6/232)

erklärten die Gutachter, die psychopathologische Befunderhebung des Z.___ sei sehr dürftig erfolgt, wobei mehr subjektive als objektive Befunde angegeben worden seien. U nter Punkt 6 sei eine schwere Depr ession mit Schlafstörungen (3-4 Std. Durchschlaf), Lust- und Interesselosigkeit, Angst, Müdigkeit, Konzen trationsstörungen, Vergesslichkeit, Sinnlosigkeitsgedanken, Gedanken krei sen, Rück zug, Antriebslosigkeit, zum Teil auch Nervosität ohne Appetitver minde rung

genannt worden. Daraus liessen sich die ICD-10 Kriterien verminder te Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrati ons störungen und Schlafstörungen ableiten, was einer leichten depressiven Episode nach ICD 10 entspreche. B ei einer mittelgradigen depressiven Episode nach ICD-10 käme es auch zu einer Appetitverminderung mit mitunter Gewichtsabnahme und zu Schuldgedanken oder einem verminderten Selbstwert mit negativen Zukunftsperspektiven beziehungsweise pessimistischen Zukunfts gedanken, die allumfassend sein müssten. Auch könnte aufgrund der gestellten Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvoll zogen werden . Zumindest wäre bei diesen Diagnosen eine Teilar beitsfähigkeit zu erwarten gewesen.

Mithin könne auf die Beurteilung des Z.___

nicht abge stellt werden .

D ie von der eigenen Beurteilung abweichende Ein schätzung des Z.___

eines ähnlichen Gesundheitszustandes gründe darin, dass dort vor allem subjektive Befindlichkeiten miteinbezogen worden seien und zudem die soma tische mit der psychiatrischen Beurteilung vermischt worden sei. 4. 4.1

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (E. 2.2) vermag das Gutachten des Y.___

(E. 3.2.1) zu überzeugen. Es beantwortet die gestellten Fragen umfas send, berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beeinträchtigun gen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den relevanten

Vor ak ten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizini sche Stellungnahme (E. 1.5) gerecht. Ihm ist daher volle Beweiskraft zuzuerken nen .

4.2

Das - erstmals mit

Replik vom 1 4. Juli 2015 (Urk. 12 S. 2 f.) –

geltend gemachte Vorbringen der Beschwerdeführer in, das Gutachten des Y.___ sei zu Unrecht ohne Beizug eines Dolmetschers erstellt worden, zielt ins Leere . G rundsätzlich ist es Sache des Versicherten, rechtzeitig einen Antrag bei der Verwaltung oder allenfalls beim Gericht zu stellen, die Durchführung medizinischer Abklärungen habe in d er Muttersprache zu erfolgen (Urteil des Bundesgericht I 58/06 vom 1 3. Juni 2006 E. 2.4 mit Hinweisen). Trotz entsprechendem Hinweis, die Beschwerdeführerin habe anzuzeigen, sofern sie einen Dolmetscher benötige (Urk. 6/190/2), unterliess sie es, um den Beizug eines Dolmetschers nachzu suchen (Urk. 6/192, 195). Ferner steht

d ie Entscheidung darüber, ob die Ver ständigung mit einer fremdsprachigen Exploran di n in ausreichendem Masse möglich oder ein Dolmetscher beizuziehen ist, im Ermessen des Gutach ters. Er hat darüber nach Massgabe der bei der Auftragserfüllung zu wahrenden Sorgfalt zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts I 748/03 vom 3. März 2004 E. 2.1; Alfred Bühler, Die Mitwirkung Dritter bei der medizini schen Begutachtung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs verfahren, Jus letter

3. September 2007

Rz 31).

D er psychiatrische Experte des Y.___ erwähnt e, die Beschwerdeführerin verfüge über nicht so gute, aber ausreichende Deutschkenntnisse (Urk. 6 /219/ 22) . Auch der orthopädische Gutachter notierte, dass die Unterredu ng in deutscher Sprache erfolgt und grundsätzlich ohne Ver ständigungsprobleme möglich gewesen sei (Urk. 6 /219/ 26). So war es denn bei den möglich, eine zuverlässige fachmedizinisch e Beurteilung abzugeben; d avon ist auch in Bezug auf die anderen teildisziplinären Begutachtung en des Y.___ auszugehen. Auch finden sich im Gutachten des Y.___

keine Anhaltspunkte, dass der psychiatrische Experte wegen Verständigungsschwierigkeiten Fragen offen lassen musste oder hinsichtlich der Befunde sowie Schlussfolgerung en Unsi cherheiten bestanden. Die Befunde und Ergebnisse der spezialärztlichen Unter suchungen sind zudem multidisziplinär diskutiert worden. 4.3

Fremdanam n estische Abklärungen sind sodann

– entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (Urk. 12 S. 3) - bei der psychiatrischen Begutachtung nicht unerlässlich. Eine Fremdanamnese kann zwar eine zentrale Erfahrungsquelle für den Arzt darstellen, allerdings muss sich der medizinische Sachverständige von entsprechenden Erhebungen einen wesentlichen Erfahrungsgewinn versprechen können. Die Art der Begutachtung und insbesondere ihr Umfang können nicht losgelöst vom konkreten Fall bestimmt werden, sondern müssen in Zusammen hang mit der Fragestellung und vom Krankheitsbild her gesehen werden (Urteil des Bundesgericht I 58/06 vom 1 3. Juni 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

Vorliegend konnte der psychiatrische Gutachter des Y.___ auf umfangreiche medizinische Unterlagen, insbesondere das polydiszipli näre Gutachten des Y.___ vom 2 5. Februar 2008 (Urk. 6/123), die ergänzende Stellungnahme des Y.___ vom 1 9. August 2008 (Urk. 6/137) und sämtliche

weiteren im Urteil des Versiche rungsgerichts des Kantons St. Gallen (Urk. 6/151) gewürdigten medizinischen Akten zurückgreifen. Nac hdem die subjektiven Angaben der Beschwerdeführe rin stets kohärent waren (Urk. 6 /219/ 18, Urk. 6 /219/ 20, Urk. 6 /219/ 26, Urk. 6 /219/ 32), drängten sich weitere fremdanamnestische Abklärungen (ins besondere Befragung von Angehörigen) nicht auf. Zudem führten die fremd anamnestischen Angaben, welche in der Stellungnahme des Z.___ enthalten waren (Urk. 6/228), zu keiner anderen gutachterlichen Einschätzung (E. 3.2.3).

Auch der Entscheid, ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten ange zeigt ist, liegt grundsätzlich im Ermessen der Experten. Dass es sich dabei um eine sinnvolle Massnahme für die Verbesserung der Gutachtensakzeptanz han delt, ändert nichts am Fehlen eines diesbezüglichen Rechtsanspruches der Beschwer deführerin (ein solcher lässt sich auch nicht aus BGE

137

V

210

E. 3.1.3.3 ableiten; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_270 /2012 vom 23. Mai 2012 E. 4.2). 4.4

Soweit in der Beschwerdeschrift die Dauer der psychiatrischen Exploration bemän gelt wird (Urk. 12 S. 2), ist festzuhalten, dass der zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 1 5. November 2012 E. 4.5 mit Hinweisen). Für den Aussagegehalt eines medizi nischen Gutachtens kommt es in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhalt lich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend (Urteil des Bundesge richts 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache, dass eine psychiatrische Begutachtung sich nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Berichte behandelnder Fachleute. Dies allein vermag den Beweiswert einer Expertise nicht zu schmälern. Mit Blick auf die umfangreichen Vorakten, erscheint der für die psychiatrische Begutachtung vom 2 6. und 2 8. Mai 2014 betriebene zeitliche Untersuchungsaufwand von beinahe einer Stunde (Urk. 6 /219/ 22) hinreichend; folglich überzeugt das Gutachten des Y.___ auch unter dem Aspekt der zeitlichen Dauer einer Expertise (E. 1.5). 4.5

Was die Beschwerdeführerin bezüglich strukturiertem Beweisverfahren am Gut achten des Y.___ bemängelt (Urk. 12 S. 4), hält angesichts der aktuellen Recht sprechung nicht stand

(E. 5.3.3) .

Somit ist das Gutachten des Y.___ auch in dieser Hinsicht beweiskräftig . 5.

5.1

Im Hinblick auf die Frage, ob eine relevante Verschlechterung im massgeblichen Zeitraum (E. 2.3) ausgewiesen ist, ist zum einen festzuhalten, dass die Parteien unbestrittenermassen von einem unveränderten gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht ausgehen (Urk. 1, Urk. 12 S. 1). So ist der Beschwerdeführerin eine körperlich schwere Arbeit nicht mehr zumutbar (Urk. 6/151/30; E. 3.2.1), während eine angepasste körperliche Tätigkeit (Anfor derungsprofil vgl. E. 3.2.1) - so auch die angestammte Tätigkeit als Kinder krankenschwester (Urk. 6/151/30; Urk. 6/219/30) - noch immer uneingeschränkt möglich ist, woran auch die Operationen am Rücken nichts geändert haben (Urk. 6/219/40-14). Was zum anderen den Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht betrifft, so lagen im Februar 2008 eine Schmerzverarbeitungsstörung und ein Verdacht auf Symptomausweitung sowie ein chronisches Spannungstyp-Kopfweh vor (Urk. 6/151/30), während nun mehr neben der Schmerzverarbeitungsstörung mit phobischem Schwindel und dem Verdacht auf ein funktionelles sensibles Hemisyndrom rechts mit Symptomausweitung eine leichte depressive Episode besteht (E. 3.2.1). Nachdem die Y.___ -Gutachter - wie bereits schon im Feb ruar 2008 (Urk. 6/123/16; vgl. auch Urk. 6/151/40) - die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht als nicht eingeschränkt bezeich neten (Urk. 6/219/40; E. 3.2.1), ist eine relevante Verschlechterung ohne weite res zu verneinen. Selbst wenn aber mit Blick auf die Diagnosen der leichten depressiven Episode (ICD-10 F 32.0) und der Schmerzverarbeitu ngsstörung (Symptomausweitung [ ICD-10 F 54 ]) mit den Subdiagnosen des phobischen Schwindel s (ICD-10 F 40.2) und des Verdacht s auf funktionelles sensibles Hemisyndrom rechts mit Symptomausweitung (ICD-10 F 54) von einer Verän derung des Gesundheitszustandes auszugehen wäre, fehlte es an einer Ein schrän kung der Leistungsfähigkeit und damit an einer rentenbegründenden Veränderung wie nachfolgend zu zeigen ist. 5.2 5.2.1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbe messung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen nie derschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmäs sigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bezie hungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V

49) der Überwind barkeitsvermutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präpon deranz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulier ten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psy chosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweis losigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete vers icherte Person zu tragen (E. 6) . 5.2.2

Gemäss BGE 141 V 281 ist nicht nur die somatoforme Schmerzstörung zu prü fen, sondern es fallen auch vergleichbare psychosomatische Leiden

unter dieselbe Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3).

5.2.3

Ob vorliegend in psychiatrischer Hinsicht ausschliesslich von einer Schmerzstö rung

oder einem vergleichbaren psychosomatischen Leiden im Sinn eines "unklaren Beschwerdebildes" auszugehen ist, dessen Rentenrelevanz sich nach BGE

141

V

281

beurteilt, entscheidet sich danach, ob die leichte depressive Epi sode (E. 3.2.1) lediglich als Begleiterscheinung der Schmerzfehlentwicklung oder als selbständiges, davon losgelöstes Leiden anzusehen ist (Urteil 9C_173/2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 4.2.2).

5.2 .4

De r psychiatrische Experte des Y.___

(E. 3.2.1) führte

aus, die leichte depressive Episode (ICD-10 F 32.0) sei gekennzeichnet durch verminderte Freudempfin dungsfähigkeit, erhöhte Ermüdbarkeit, leichte Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen (Urk. 6 /219/ 23). Negative Zukunftsperspektiven würden sich auf die gesundheitliche und berufliche Situation der Beschwerdeführerin bezie hen. Im Vordergrund steht jedoch die ausgeweitete somatische Beschwerde symptomatik mit Schmerzen im Bewegungsapparat und mit Schwindel. Aus der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wird denn auch ersichtlich, dass sich infolge des Unfalls (1998) eine Schmerzverstärkung entwickelt und diese wie derum zu konsekutiven depressiven Symptomen geführt hat. D ass die leichte depressive Episode nicht einer verselbständigten psychischen Beeinträchtigung entspricht, zeigt bereits die Diagnose im Gutachten des Y.___ vom 2 5. Februar 2008 (Urk. 6/ 123/26) auf: Damals wurde noch keine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis diagnostiziert . In der Tat deutet die Entwick lung einer depressiven Erkrankung erst im Verlauf und nach dem Auftreten einer Schmerzerkrankung nicht auf eine eigenständige Erkrankung, sondern auf eine "blosse" Begleiterscheinung hin (z.B. Urteil 8C_689/ 2014 vom 1 9. Januar 2015 E. 3.4 mit Hinweisen).

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der gutachterlich en Fest stel lung, dass die leichtgradig ausgeprägte depressive Symptomatik die Beschwerdeführerin weder im Alltag noch in der Arbeitsfähigkeit behindere (E. 3.2.1),

ist die leichte depressive Episode lediglich als

Begleiterscheinung zum unklaren Beschwerdebild

zu werten . Damit beurteilt sich die Frage der invalidi sierenden Wirkung der psychiatrischen Diagnosen

insgesamt nach der soge nannten Schmerzrechtsprechung

(E. 5. 2.1 f.) .

5.3

5. 3 .1

Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof. Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen];

BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 4.1.2).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz

(E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck

(E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 5. 3.2

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachver ständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 5. 3.3

Wie im Folgenden zu zeigen ist, erlauben die medizinischen Akten hier eine schlüssige Beurteilung gestützt auf die für das Beweisverfahren massgebenden Indikatoren und ist auch in Anwendung der neuen bundesgerichtlichen Recht sprechung eine invalidisierende Wirkung der psychiatrischen Diagnosen zu ver neinen. Eine Ergänzung des medizinischen Sachverhalts erübrigt sich damit.

Der psychiatrische Gutachter

hat sich - wenn auch, da noch in Unkenntnis der heute geltenden bundesgerichtlichen Terminologie, nur sinngemäss - mit dem funktionellen Schweregrad d er Beeinträchtigung auseinander gesetzt: Die Gesund heits schädigung betreffend wurde die Ausprägung der relevanten Befun de thematisiert

(Urk. 6/219/23 f. und 25). Ebenso wurden Behandlungser folg und - resistenz von den Gutachtern des Y.___ polydisziplinär erörtert (Urk. 6/219/41) und sprechen nicht für einen hohen Schweregrad der psychi schen Störungen . Trotz eher ungünstiger Prognose hinsichtlich Krankheitsüber zeugung der Beschwerdeführerin riet der psychiatrische Experte des Y.___ zu einer weiterführenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 6 /219/ 26) . Zusätzlich empfahl er die Einnahme von sedierenden und schmerzmodulierenden Antidepr e ssiva sowie die Einführung vo n schlafhygie nischen Massnahmen . Diese

noch nicht in Anspruch genommenen fachärztlich-psychiatrischen Therapie n sind

im Rahmen der Schadenminderungspflicht rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE

127

V

294

E. 4b/cc) zumutbar . Den berufli chen Massnahmen respektive der Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin steht ihre subjektive Krankheitsüberzeugung und nicht psychi atri sch begründete Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Wege (E. 3.2.1, Urk. 6/219/24). Hie raus lässt sich nicht auf eine invalidisierende, schwere psychische Störung, wel che therapeutisch nicht angehbar wäre, schliessen (vgl. BGE

141

V

281

E. 4.3.1.2).

Auch die Frage von begleitenden Erkrankungen (Komorbidität) wurde seitens des Y.___ eingehend erörtert. Eine Störung - wie die leichte depressive Episode -, welche nach der Rechtsprechung als solche nicht invalidisierend sein kann, ist nicht Komorbidität (vgl. BGE

141

V

281

E. 4.3.1.3 mit Hinweisen) . Keine Komor bidität sind ferner der phobische Schwindel (ICD-10 F 40.2) und der Ver dacht auf ein funktionelles sensibles Hemisyndrom rechts mit Symptomaus wei tung (ICD-10 F 54 [E. 3.2.1]), da diese lediglich eine diagnostisch unter schied lich erfasste Variante derselben Entität (Schmerzverarbeitungsstörung

mit Symptomausweitung [ICD-10 F 54]) darstellen (vgl.

Urk. 6/219/41;

BGE

1

4

V

281

E. 4.3.1.3 mit Hinweisen) .

Es bestehen sodann keine relevanten Hinweise auf im Komplex der Persönlich keit zu prüfende Merkmale und der soziale Kontext wurde im Gutachten eben falls angesprochen und berücksichtigt (Urk. 6 /219/ 23). Ohnehin vermag auch unter BGE

141

V

281

ein psychosozial bedingtes Beschwerdebild (beispielsweise der Einfluss des Migrationshintergrunds, der nur kurzen Arbeitstätigkeit in ihrem angestammten Beruf als Kinderkrankenschwester oder der Abhängigkeit von der Familie [ Urk. 6 /219/ 22]) keine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung darzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 1 6. April 2015 E. 3.1.1).

Unter dem Aspekt der Konsistenz erscheinen sowohl der Umfang der bestehen den Lebensaktivitäten wie auch der Leidensdruck als genügend berücksichtigt. Diesbezüglich zeigte der psychiatrische Experte des Y.___ Inkonsistenzen auf, indem die Beschwerdeführerin zwar eine subjektive Krankheitsüberzeugung mit schweren Beschwerden zeige (Urk. 6 /219/ 24), jedoch einfache Haushaltsarbeiten wie K ochen oder Brot e inkaufen selber erledige, weiterhin Reisen unternehme und aus ihrem sozialen Umfeld nicht herausgefallen sei (Urk. 6 /219/ 25). 5.3.4

Zusammenfassend fehlt es damit - selbst in Beacht ung der neuen Standard indikatoren - auch in psychiatrischer Hinsicht an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden. 5.4

Insgesamt ist

angesichts der

me dizinischen Aktenlage (E. 3.2) mit dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

ausgewiesen, dass die Beschwer deführerin

– unverändert (vgl. Urk. 6/151/40-41) - in angepasster Tätigkeit als Krankenschwester zu 100 % arbeitsfähig ist. Eine

anspruchserhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5) gemacht worden, weshalb d ie angefochtene Verfü gung nicht zu beanstanden

ist .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kosten pauschale von Fr. 8 00.-- als angemes s en. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli