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IV.2015.00319

Abweisung, MEDAS Gutachten, höherer leidensbedingter Abzug geltend gemacht, neue Diagnosen und neues Belastungsprofil führen zu keinem weiteren Abzug (BGE 9C_865/2015)

Zürich SozVersG · 2015-09-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1964 ,

a rbeitete ab 1995 nach einer Anlehre beim Y.___ hauptsächlich als Pflegehelfer in Altersheimen (Urk.

7/ 5/7- 1 1 ). Am 25.

Dezember 1999 wurde er von einer Gruppe Jugendlicher verprügelt, wobei er sich eine Schädelkontusion mit Rissquetschwunde und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule zuzog (Urk. 7/12 /2 ). Seitdem leidet er an Rücken schmerzen und Schwindelbeschwerden (Urk. 7/6 /2 ).

Am 10.

September 2001 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk.

7/3). Mit Verfügung vom 24.

September 2002 wies die IV-Stelle das Begehren ab (Urk.

7/41). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungs gericht mit der Feststellung gut, dass dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 21,8

% berufliche Massnah men zustünden (Urteil vom 29.

August 2003, Urk.

7/4 9 ). In der Folge gewährte die IV-Stelle dem Versicherten berufliche Massnahmen in der Form von Arbeitsvermittlung (vgl.

Urk.

7/1 30 ), worauf er per 1.

Dezember 2006 eine Anstellung als Musiker erhielt (Urk.

7/13 7 ) und die Arbeitsvermittlung abge schlossen wurde (Urk.

7/1 50 ).

Aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes meldete sich der Versicherte am 2.

März 2010 erneut bei der IV-Stelle an und beantragte Leis tungen der Invalidenversicherung (Urk.

7/15 7 ). Die IV-Stelle klärte die medizi nischen (Urk.

7/16 2 , Urk.

7/16 6 -16 7 und Urk.

7/17 5 ) und erwerblichen (Urk.

7/16 8 ) Verhältnisse des Versicherten ab und liess durch das Z.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ein Arbeits assessment durchführen (Urk.

7/16 9 und Urk.

7/1 71 -17 2 ).

M it Verfügung vom 6.

Dezember 2011 sprach sie dem Versicherten ab dem 1.

September 2010 eine halbe Invalidenrente zu (Urk.

7/215 und Urk. 7/231/8-11 ) .

Das Sozialversiche rungsgericht

hiess die dagegen gerichtete Beschwerde

(Urk. 7/27 1) mit Urteil vom 30. April 2013 im Verfahren IV.2012.00064 teilweise gut. Es stellte fest, dass der Versicherte vom September 2010 bis März 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ha be . Sodann wies es die Sache an die IV-Stelle zur Ver anlassung einer psychiatrischen Abklärung und zu neuem Entscheid über de n

Leistungsa nspr u ch des Versicherten ab April 2011 zurück (Urk.

7 / 271 ).

D ie IV-Stelle

holte weitere medizinische Berichte ( Urk. 7/295/1-7, 7/305/1-23, 7/306/1-7) ein und ordnete eine interdisziplinäre B egutachtung des Versicherten durch die medizinische Abklärungsstelle ( MEDAS) in A.___ an (Urk. 7/321). Gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 24.

November 2014 (Urk. 7/330) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Februar 2015 weiterhin an einer hal ben Invalidenrente ab 1.

April 2011 fest (Urk. 341 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 9.

Februar 2015 (Urk. 2)

liess der Versicherte, vertre ten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy (Urk. 4), Beschwerde erheben und fol gende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2) :

„ 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9.

Februar 2015 sei aufzuhe ben.

2. Dem Beschwerdeführer sei ab 1.

April 2011 eine Dreiviertelsrente auszurich ten;

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (inkl. M w St . ) zu Lasten der Beschwerde gegnerin .“

Mit Beschwerdeantwort vom 4.

Mai 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Stellungnahme ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 6.

Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8) .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung;

I VG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) ist bei einer Ve rbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Ände rung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.

3c/ aa mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verfügung vom 9. Februar 2015 auf den Standpunkt, aufgrund des MEDAS-Gutachtens vom 24.

November 2014 sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50

% zumutbar. Die Beschwerdegegnerin stützte sich grundsätzlich auf den Einkommensver gleich , welcher das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 30. April 2014 festgelegt hatte und berücksichtigte einen leidensbedingten Abzug von 10 %.

Daraus

rechnete sie einen Invaliditätsgrad von 59 % aus und verfügte

weiterhin eine halbe Invalidenrente (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 4.

Mai 2015 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die beiliegenden Akten (Urk.

6). 2.2

Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vom 12.

März 2015 aus füh ren, der frühere Einkommensvergleich, der vom Sozialversicherungs ge richt über prüft und für richtig befunden worden sei, könne nicht in jedem Fall über nommen werden. Er würde seine Gültigkeit nur behalten, wenn die mass geblichen Befunde, die Leistungsfähigkeit und insbesondere das Belastungspro fil

gleich geblieben seien, was offenkundig nicht der Fall sei . Dem Beschwerde führer sei aufgrund seines Belastungsprofils

ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug zu gewähren . Auch sei die von der Beschwerdegegnerin in der Verfü gung vom 9. Februar 2015 genannte Tabelle LSE 2012 nicht anwendbar, da es um die Änderung einer früher zugesprochenen Rente mit Wirkung ab dem 1. April 2011 gehe

(Urk. 1) . 3.

Im Urteil vom 3 0. April 2013 ( Urk. 7/271) stellte das Sozialversicherungsgericht im Wesentlichen auf den Bericht des Z.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, über ein Arbeitsassessment vom 2 3. Dezember 2010 ab. Darin waren als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom , eine Brucellosis

meliten sis , eine seronegative

Spondarthropathie , eine mittelgradige depressive Episode, eine Panikstörung und der Verdacht auf eine chronifizierte posttrau matische Belastungsstörung erhoben worden. Aus rheumatologischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer ab dem 2 3. Dezember 2010 eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit attestiert, während die Auswirkungen der psychischen Problematik fachärztlich zu beurteilen seien.

Das Gericht gelangte gestützt darauf zum Schluss, dass bis zum 2 3. Dezember 2010 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, für die Zeit danach aber mög licherweise von einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit auszugehen sei, da ab diesem Zeitpunkt aus somatischer Sicht nur eine 50%ige Einschränkung vor liege. Für den Fall, dass es nach Abklärung der psychischen Beeinträchtigung bei einer 50%igen Leistungsfähigkeit bleibe, bestätigte das Gericht sowohl den von der IV-Stelle vorgenommenen leidensbedingten Abzug von 10 % als auch die von der Verwaltung durchgeführte Invaliditätsbemessung mit dem Resultat eines Invaliditätsgrades von weniger als 60 % . 4 .

4 .1

Laut dem Austrittsbericht des Z.___ , Klinik und Poliklinik für Innere Medizin , vom 15.

Dezember 2012 lagen als Diagnosen ein nichtkar dialer

Thoraxschmerz , ein chronisches Lumbovertebralsyndrom , Brucellose n ,

wobei die Erstdiagnose

vom November 2009 stamme , ein Verdacht auf eine seronegative

Spondarthropathie , eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), eine anamnestische Thalassemia

minor und eine depressive Entwick lung vor (Urk.

7/305/13). Einem weiteren Bericht des Z.___ , Klinik für Rheumatologie , vom 12.

September 2013 sind die gleichen Diagnosen

zu entnehmen. Die klinisch-neurologische Untersuchung sei unauffällig gewe sen (Urk.

7/295/5).

Die

in der Klinik B.___ durchgeführte Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenks vom 1.

Oktober 2013 ergab eine mediane kleine Diskushernie der Lendenwirbel L4/5 ohne Hinweis auf eine Ner venwur z elkompression sowie breitbasige

Protrusionen zwischen dem Lenden wir bel und dem Kreuzbein L5/S1 ebenfalls ohne Hinweis auf eine Nervenwur z el kompression . Der Status nach einer alte n

Iliosakralgelenksarthritis zeige eine vermehrte Sklerosierung im Bereich des Iliosakralgelenks (Urk.

7/305/ 21- 22). 4 . 2

Die interdisziplinäre Begutachtung, welche gestützt auf das Urteil des Sozial versi cherungsgerichts vom

30. April 2013 (Verfahren IV.2012.00064) angeordnet wurde, enthält Untersuchungen durch Fachärzte der Allgemeinen Inneren Medi zin, der Infektiologie , der Psychiatrie und der Rheumatologie (vgl.

Urk. 7/321/1). In medizinischer Hinsicht sind der interdisziplinären Begut achtung vom 24. November 2014 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 7/330/35-36):

1.

Spondylarthropathie mit axialem Befall, HLA-B27 negativ

2.

Chronisches panvertebrales Syndrom mit zervikolumbospondylogener

Komponente links, bei: - St. n. wahrscheinlicher

Brucellenspondylitis 2009-2010 - Spondylarthropathie - Degenerativen Brustwirbelsäulen- ( Osteochondrose BWK 11/12) und Lendenwirbelsäulen-Veränderungen (k l eine mediane Dis kus her nie L4/L5, breitbasige

Diskusprotrusion L5/S1) - Status nach Morbus Scheuermann - Wirbelsäulenfehlhaltung, - fehlform (langgezogene Hyperkyphose der BWS mit Kopfprotraktion mit linkskonvexer BWS-Skoliose, kurzstreckige LWS- Lordosierung mit rechtskonvexer LWS-Skoli ose ) - Haltungsinsuffizienz - Muskuläre Dysbalance - Adipositas

3.

Peria r tropathia

humeroscapularis mit positivem Impingement -Zeichen

rechts

4.

Epicondylopathia

humeroradialis beidseits

5.

Anteriore Knieschmerzen beidseits bei: - Möglicher Gonarthrose bei d seits

6.

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige

Episode ICD 10 F33.1

7.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD 10 F45.4

8.

Andere andauernde Persönlichkeitsänderung ICD 10 F62.8

9.

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode

ICD 10 F33.0 .

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten fest ge halten (Urk. 7/330/36): 1.

Schmerzverarbeitungsstörung ICD 10 F54 2.

Anamnestisch Nikotin-, Alkohol- und Benzodiazepinabusus 3.

Chronische Bronchitis 4.

St. n. Schädel-, Hirntrauma am 25. 12. 2009 5.

St. n. akutem Vestibularisausfall im Oktober 2003 6.

Dyslipidämie 7.

Diabetes mellitus, Typ II .

Gemäss der rheumatologische n Untersuchung durch Dr.

med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 25.

September 2014

sei der Beschwerde führer aus rheumatologischer Sicht in seiner zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Hilfspfleger nicht mehr einsetzbar . In einer krankheitsadaptieren Tätigkeit könne er während acht bis neun Stunden mit einer 50%igen Leistungseinbusse tätig sein (Urk. 7/330/40).

Die infektiologische Beurteilung durch PD

Dr.

med. D.___ , Fach arzt für Infektiologie FMH, vom 24.

September 2014 ergab einen guten Allge meinzustand des Beschwerdeführers . Die Lymphknotenstationen seien frei . Die Herz- , Lungen- und Thoraxuntersuchungen blieben ohne pathologische Befun de. Die Milz sei nicht palpabel. Es bestehe eine Hyperkyphose der B rust wirbel säule und eine Hyperlordose der Lendenwirbelsäule. Die Beweglichkeit der Wir bel säule sei allseits limitiert und Bewegungen schmerzten (Urk. 7/330/40-41) .

Als

infektiologische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr.

D.___

eine Spondylitis durch Brucella

melitensis (positive Blutkulturen) mit dem Befall der Lendenwirbelkörper eins bis drei fest. Diese Diagnose datiere vom 5. Oktober 200 9. Aktuell sei die Infektion kuriert.

Es bestehe keine Band scheibenentzündung , jedoch postinfektiöse Residuen (Urk. 7/330/41) .

Dr.

D.___

hielt zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, dass sie n ach der Abheilung der Infektion in einer adaptierten Tätigkeit 50 % betrage . In seiner angestammten Tätigkeit als Hilfspfleger sei

der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 7/330/41). Die infektiologische Pathologie sei abgeheilt, da die Brucellen -Spondylitis kuriert sei. Trotzdem seien narbige Residuen im Bereich der Wirbelsäule möglich , die zu einer funktionellen Einschränkung derselben führten . Die infektiologische Arbeitsunfähigkeit werde deshalb im Rahmen der rheumatologischen Arbeitsunfähigkeit mitberücksichtigt und führe zu keiner zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/330/44) .

Dr.

med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

berichtete am 22. September 2014 , dass e s sich beim Beschwerdeführer um einen 50-jährigen, deutlich vorgealtert wirkenden Mann handle . Während des ganzen Gesprächs sei der Beschwerdeführer ruhig auf dem Stuhl gesessen und habe sich nicht bewegt . Er sei allseits orientiert. Die Konzentration und die Aufmerksamkeit seien während des etwa

zwei stündigen Gesprächs nur leicht reduziert ge wes en. Das Denken sei formal und inhaltlich unauffällig .

Z um Teil sei der Beschwerdeführer aber sehr weitschweifig . Die Affektivität sei labil , weil die Vitalgefühle durch eine depressiv getönte Befindlichkeit und eine pessimis tische Grundstimmung gestört seien.

Er sehe überall Schwierigkeiten und habe Schuldgefühle

gegenüber seiner Ehefrau, weil er ihr nicht helfen könne, wie er gerne möchte. Der Antrieb sei leicht vermindert. Es liege ein Mangel an Energie und Initiative vor .

W ährend des Gesprächs habe er beim Beschwerdeführer eine verminderte Motorik festgestellt . Auch bestehe eine gewisse Agi tiert heit . Dies sei vor allem der Fall , wenn es um Argumente mit politischem Hintergrund gehe (Urk. 7/330/42) .

Dr.

E.___ attestierte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine 25%ige Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit

(Urk. 7/330/42). Sodann führte er aus, die Arbeitsunfähigkeit von 25

% beruhe auf einer Reduzierung der Leis tungsfähigkeit wegen einer leichten Depression und einer Persönlichkeitsverän derung . Obwohl somatisch erhebbare Befunde dokumentiert seien, ergebe sich eine Diskrepanz zwischen

dem Erlebten und den erhobenen Befunde n , sodass auch von eine r

somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden könn t e. Diese Pathologie trete jedoch weitgehend in den Hintergrund und führe nicht zusätzlich zu einer Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/330/44).

G lobal wurde dem Beschwerdeführer aus medizin isch -theoretischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfspfleger at tes tiert (Urk. 7/330/43). In einer

leidensangepassten Tätigkeit

sei der Be schwer deführer jedoch bereits seit dem 13. Dezember 2010 wieder

während acht bis neun Stunden täglich mit einer 50%igen Leistungseinbusse arbeitsfä hig .

Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe eine entzündliche Restaktivität, die sich durch eine leicht erhöhte Blutsenkungsreaktion äussere .

Sobald die leicht ent zündliche Reaktion unter Kontrolle sei , könne damit gerechnet werden, dass der Beschwer deführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit mit einer 20%igen Leistungs einbusse bei einem Arbeitseinsatz von acht bis neun Stunden täglich erreichen könne (Urk. 7/330/44) .

Auf die Frage, ob die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf psycho-soziale Faktoren oder vor allem psychisches oder somatisches Leiden zurückzuführen sei, wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer erhebliche somatische Ein schränkungen habe und die 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorwiegend rheumato logisch begründet sei (Urk. 7/330/45) . 5 .

5 .1

Die dem Gutachten vom 24. November 2014 zu entnehmenden Diagnosen ba sie ren auf einer allumfassenden Beurteilung. Es wurden Untersuchungen durch Fachärzte der Allgemeinen Inneren Medizin, der Infektiologie , der Psy chi a trie und der Rheumatologie durchgeführt. Auch setzt sich die Begutachtung mit den ge klagten Schmerzen und den Vorakten auseinander. Die darin gemachten Aus führungen sind daher fundiert und nachvollziehbar, weshalb ihnen zu folgen ist .

Den zusätzlich einge hol ten Arztberichte n sind dieselben Diagnosen zu entneh men, welche auch im Gutachten vom 24.

November 2014 enthalten sind. Ins besondere führt e Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie , in seinem Bericht vom 25. Februar 2014 aus, die Diagnosen seien unverändert und aus neuro-psychiatrischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit , wobei dem Beschwerdeführer nur einfache und leichte körperliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zumutbar seien (Urk.

7/306/6-7, vgl. Urk. 7/162/1-2, E. 1.6 ). Zwar attestiert e Dr. med. G.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, in ihrem Bericht vom 31. Januar 2014 dem Beschwerdeführer erst ab Ende Februar 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit

( Urk. 7/305/7 ) .

Da die im Arztbericht genannten Diagnosen ,

welche zur Arbeitsunfähigkeit führten

(Verdacht auf eine seronegative

Spondylarthropathie , Schulter- Impingement beid seits, rechts mehr als links, Brucellosen , wobei die Erstdiagnose vom November 2009 stamme, Diabetes mellitus Typ II und eine Fettstoffwechsel störung ) auch im Gutachten vom 24. November 2014 enthalten sind , ist auf das allumfassende Gutachten abzustellen ( Urk. 7/305/5, vgl. Urk. 7/305/10 ) .

Insge samt führen daher die weiteren Arztberichte zu k einem anderen Resultat und es ist an den Diagnosen und der Arbeitsfähigkeit, welche im Gutachten genannt wer den , festzuhalten .

Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2010

in einer leidensangepassten Tätigkeit während acht bis neun Stunden am Tag zu 50 % leistungsfähig ist . Die genannte Restarbeitsfähigkeit wird vom Beschwer deführer denn auch nicht bestritten.

5. 2

Zur Festsetz ung des Invalideneinkommens

ist darauf abzustellen , was der Be schwer deführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch verdienen kann. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 9. Februar 2015 (Urk. 2) gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgericht s vom 3 0. April 2013 ( Urk. 7/271) von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 aus und

stellte

auf den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) , Privater Sektor,

für Män ner in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Sektor 3 (Dienstleistungen) , Anforderungsniveau 4,

ab, was für das Jahr 2011 bei einer 50%igen Arbeitsfä higkeit ein Einkommen von Fr. 28‘656.40 ergibt .

Es ist zutreffend, dass der interdisziplinären Begutachtung vom 24. November 2014 zusätzliche Diagnosen zu entnehmen sind, welche im Zeitpunkt des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2013 nicht vorlagen und die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Insbesondere wurden darin zusätzlich zum bekannten Rückenleiden Beschwerden im rechten Schultergürtel, in beiden Ellbogen und in beiden Kniegelenken erwähnt. Dem Belastungsprofil, welches

aus rheumatologischer Sicht

anlässlich der Begutachtung vom 24. November 2014

erstellt wurde, ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer leichte Tätigkeiten mit Sitzen und Gehen, ohne Über kopf arbeiten , ohne Rumpfdrehungen und ohne Heben von Gewichten zumutbar sind ( Urk. 7/330/44).

Der Vergleich mit den früheren Belastungsprofilen des Z.___ vom 23. Dezember 2010 (Urk. 7/169/4) und jenem von Dr. F.___ vom 30. April 2010 (Urk. 7/162/ 7 )

ergibt

ein einheitliches Resultat zur Gewichtshantierung , wobei das neuste Belastungsprofil differenzierter ist als die früheren . Der Beschwerdeführer kann demnach

mit Gewichten zwischen fünf bis maximal zehn Kilogramm hantieren . Abweichend zu den früheren Belastungsprofilen ist

eine Handrotation nur manchmal möglich und kann der Beschwerdeführer nur noch manchmal eine länger andauernde sitzende oder stehende Position ein nehmen. Ebenfalls kann

er nur noch sehr selten kauern. I ndes

ergibt sich

trotz de r neuen Diagnosen nur eine minime Veränderung

des Belastungsprofil s. Der Beschwerdeführer kann dem Belastungsprofil

zufolge keine körperlich schweren Arbeiten mehr verrichten, jedoch sind ihm weiterhin leichte und mit telschwere Tätigkeiten zumutbar. Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer (weiteren) Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Dadurch ist auch auf dem ausgeglichenen Arbeits markt noch ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten vorhanden .

Deshalb ist aufgrund des Belastungsprofils und entgegen den Aus führungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4)

unverändert auf den vom Sozial versicherungsgericht im Urteil vom 3 0. April 2013 als massgeblich erklärten durchschnittlichen Lohn der Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Sektor 3 (Dienstleistungen) gemäss LSE 2010 abzustellen, da es gerade im Bereich der Dienstleistungen einen breiten Fächer von körperlich nicht an spruchs vollen Tätigkeiten gibt. 5. 3

Sodann bringt d er Beschwerdeführer vor, d ie LSE 2012 sei nicht anwendbar,

da es um die Änderung einer früher zugesprochenen Rente mit Wirkung ab 1. April 2011 gehe (Urk. 1 S.

6, Urk. 3).

Den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Nichtanwendbarkeit

der LSE 2012 ist beizupflichten.

Die Beschwerdegegnerin stellte jedoch korrekterweise nicht auf die LSE 2012, sondern auf die korrekte Tabelle (LSE 2010 S. 27 Tab.

TA1 Ziff. 45-96) ab und rechnete den daraus zu entnehmenden Bruttolohn auf das Jahr 2011 hoch.

6 .

6.1

Die Invalidi tätsbemessung im engeren Sinn wi rd vom Beschwerdeführer inso weit in Frage gestellt, als er einen höheren leidensbedingten Abzug vom Tabel lenlohn als der von 10 % g ewährte geltend macht (Urk. 1 S.

8) . Der Beschwer de führer lä ss t in der Beschwerde dazu ausführen, er könne nur in einem Teil zeitpensum arbeiten (Urk. 1 S. 4). Deshalb sei die frühere Invaliditätsbemessung klarerweise nicht mehr aufrechtzuerhalten. 6. 2

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörig keit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punk te dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)

Arbeitsfähigkeit auf dem allge mei nen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25

% des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Ob und in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vor zunehmen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversi cherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjeni gen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75, E. 6 ). 6. 3

Die Beschwerdegegnerin ging von einem leidensbedingten Abzug von 10 % aus. Sie stützte sich dabei grundsätzlich auf den Einkommensvergleich, welcher im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. April 2013 bestätigt wurde (vgl.

Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00064 vom 30. April 2013 E. 7 ,

E. 8 ) nahm jedoch auch auf das im Gutachten vom 24. November 2014 festgehaltene Belastungsprofil Bezug (Urk. 2). Daher hat die Beschwerdegegne rin nicht allein auf den früheren Einkommensvergleich abgestellt, wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht wird (Urk. 1 S. 3). Dem Vorbescheid vom 5. Mai 2011 (Urk. 7/181) , der Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 7/193), dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. Dezember 201 4 (Urk. 7/333/4-8), dem Vorbescheid vom 15. Dezember 2014 (Urk. 7/334) sowie der Verfügung vom 9. Februar 2015 (Urk. 2) ist insgesamt

zu entnehmen, dass der von

der Beschwerdegegnerin gewährte 10%ige

Abzug auf das Teilzeitpensum zurückzuführen ist , was nach der Rechtsprechung des Bun desgerichts einen Abzug rechtfertigt, weil bei Männern statistisch gesehen Teil zeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Ur teil e des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 , und 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen ). Im Gutachten vom 2 4. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer indes eine 50%ige Leistungseinbusse bei einer vollen Präsenzzeit während des ganzen Tages attestiert ( Urk. 7/330/44). Der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt im Gegensatz zu gesundheitlich bedingter Teilzeitarbeit grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Wenn die Beschwerdegegnerin den noch einen leidensbedingten Abzug von 10 % gewährt hat, so ist das im Rah men der Ermessensbeurteilung nicht zu beanstanden; ein höherer Abzug recht fertigt sich hingegen nicht. 7 . 7 .1

Was das Valideneinkommen betrifft, betrug das mittlere von Männern auf Niveau 4 mit medizinischen, pflegerischen und sozialen Tätigkeiten erzielte monatliche Einkommen im Jahr 2010 Fr.

5‘057.-- (LSE 2010 S.

31 Tab.

T7S Ziff.

33). Umgerechnet auf ein Jahr, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2013 S. 94 Tab. B9.2 Noga - Abschnitt „Q“) und der Nominallohnentwicklung von 0,6 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft a.a. 0. S. 95 Tab. B 10.2 Ziff. 86-88) angepasst, ergibt dies Fr.

63‘337.40 (Fr.

5‘057.-- x 12 : 40 x 41,5 x 1,006). 7.2

Zur Berechnung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin richti ger weise den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert), Privater Sektor, für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Sektor 3 (Dienstleistungen), Anfor derungsniveau 4, heran. Im Jahr 2010 betrug das dabei erzielte Einkom men Fr. 4‘536.-- (LSE 2010 S. 27 Tab. TA1 Ziff. 45-96). Umgerechnet auf ein Jahr, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volks wirtschaft a.a. 0. S. 94 Tab. B9.2 Noga -Abschnitt „G-S“) und der Nominallohn entwicklung von 1 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft a.a. 0. S.

95 Tab. B 10.2 Ziff. 45-96) angepasst, ergibt dies Fr.

57‘312.80 (Fr.

4‘536.-- x 12 : 40 x 41,7 x 1,01). Um gerechnet auf eine 50%ige Leistungs fähigkeit und unter Berücksichtigung des 10%igen leidensbedingten Abzugs beträgt das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers Fr. 25‘790.75. 7 . 3

Die Differenz zwischen dem Valideneinkommen von Fr.

63‘337.40 und dem Invalideneinkommen von Fr.

25‘790.75

beträgt Fr.

37‘546.6 5. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 59,28 % , der auf 59 % abzurunden ist (BGE 127 V 129 E. 4c) , woraus sich ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergibt.

Damit erweist sich

der angefochtene Entscheid als zutreffend .

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr.

800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterlie genden Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 ). Am 25.

Dezember 1999 wurde er von einer Gruppe Jugendlicher verprügelt, wobei er sich eine Schädelkontusion mit Rissquetschwunde und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule zuzog (Urk. 7/12 /2 ). Seitdem leidet er an Rücken schmerzen und Schwindelbeschwerden (Urk. 7/6 /2 ).

Am 10.

September 2001 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk.

7/3). Mit Verfügung vom 24.

September 2002 wies die IV-Stelle das Begehren ab (Urk.

7/41). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungs gericht mit der Feststellung gut, dass dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 21,8

% berufliche Massnah men zustünden (Urteil vom 29.

August 2003, Urk.

7/4 9 ). In der Folge gewährte die IV-Stelle dem Versicherten berufliche Massnahmen in der Form von Arbeitsvermittlung (vgl.

Urk.

7/1 30 ), worauf er per 1.

Dezember 2006 eine Anstellung als Musiker erhielt (Urk.

7/13 7 ) und die Arbeitsvermittlung abge schlossen wurde (Urk.

7/1 50 ).

Aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes meldete sich der Versicherte am 2.

März 2010 erneut bei der IV-Stelle an und beantragte Leis tungen der Invalidenversicherung (Urk.

7/15 7 ). Die IV-Stelle klärte die medizi nischen (Urk.

7/16

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung;

I VG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) ist bei einer Ve rbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Ände rung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.

3c/ aa mit Hinweisen).

2.

E. 1.6 ). Zwar attestiert e Dr. med. G.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, in ihrem Bericht vom 31. Januar 2014 dem Beschwerdeführer erst ab Ende Februar 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit

( Urk. 7/305/7 ) .

Da die im Arztbericht genannten Diagnosen ,

welche zur Arbeitsunfähigkeit führten

(Verdacht auf eine seronegative

Spondylarthropathie , Schulter- Impingement beid seits, rechts mehr als links, Brucellosen , wobei die Erstdiagnose vom November 2009 stamme, Diabetes mellitus Typ II und eine Fettstoffwechsel störung ) auch im Gutachten vom 24. November 2014 enthalten sind , ist auf das allumfassende Gutachten abzustellen ( Urk. 7/305/5, vgl. Urk. 7/305/10 ) .

Insge samt führen daher die weiteren Arztberichte zu k einem anderen Resultat und es ist an den Diagnosen und der Arbeitsfähigkeit, welche im Gutachten genannt wer den , festzuhalten .

Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2010

in einer leidensangepassten Tätigkeit während acht bis neun Stunden am Tag zu 50 % leistungsfähig ist . Die genannte Restarbeitsfähigkeit wird vom Beschwer deführer denn auch nicht bestritten.

5. 2

Zur Festsetz ung des Invalideneinkommens

ist darauf abzustellen , was der Be schwer deführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch verdienen kann. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 9. Februar 2015 (Urk. 2) gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgericht s vom 3 0. April 2013 ( Urk. 7/271) von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 aus und

stellte

auf den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) , Privater Sektor,

für Män ner in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Sektor 3 (Dienstleistungen) , Anforderungsniveau 4,

ab, was für das Jahr 2011 bei einer 50%igen Arbeitsfä higkeit ein Einkommen von Fr. 28‘656.40 ergibt .

Es ist zutreffend, dass der interdisziplinären Begutachtung vom 24. November 2014 zusätzliche Diagnosen zu entnehmen sind, welche im Zeitpunkt des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2013 nicht vorlagen und die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Insbesondere wurden darin zusätzlich zum bekannten Rückenleiden Beschwerden im rechten Schultergürtel, in beiden Ellbogen und in beiden Kniegelenken erwähnt. Dem Belastungsprofil, welches

aus rheumatologischer Sicht

anlässlich der Begutachtung vom 24. November 2014

erstellt wurde, ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer leichte Tätigkeiten mit Sitzen und Gehen, ohne Über kopf arbeiten , ohne Rumpfdrehungen und ohne Heben von Gewichten zumutbar sind ( Urk. 7/330/44).

Der Vergleich mit den früheren Belastungsprofilen des Z.___ vom 23. Dezember 2010 (Urk. 7/169/4) und jenem von Dr. F.___ vom 30. April 2010 (Urk. 7/162/ 7 )

ergibt

ein einheitliches Resultat zur Gewichtshantierung , wobei das neuste Belastungsprofil differenzierter ist als die früheren . Der Beschwerdeführer kann demnach

mit Gewichten zwischen fünf bis maximal zehn Kilogramm hantieren . Abweichend zu den früheren Belastungsprofilen ist

eine Handrotation nur manchmal möglich und kann der Beschwerdeführer nur noch manchmal eine länger andauernde sitzende oder stehende Position ein nehmen. Ebenfalls kann

er nur noch sehr selten kauern. I ndes

ergibt sich

trotz de r neuen Diagnosen nur eine minime Veränderung

des Belastungsprofil s. Der Beschwerdeführer kann dem Belastungsprofil

zufolge keine körperlich schweren Arbeiten mehr verrichten, jedoch sind ihm weiterhin leichte und mit telschwere Tätigkeiten zumutbar. Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer (weiteren) Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Dadurch ist auch auf dem ausgeglichenen Arbeits markt noch ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten vorhanden .

Deshalb ist aufgrund des Belastungsprofils und entgegen den Aus führungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4)

unverändert auf den vom Sozial versicherungsgericht im Urteil vom 3 0. April 2013 als massgeblich erklärten durchschnittlichen Lohn der Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Sektor 3 (Dienstleistungen) gemäss LSE 2010 abzustellen, da es gerade im Bereich der Dienstleistungen einen breiten Fächer von körperlich nicht an spruchs vollen Tätigkeiten gibt. 5. 3

Sodann bringt d er Beschwerdeführer vor, d ie LSE 2012 sei nicht anwendbar,

da es um die Änderung einer früher zugesprochenen Rente mit Wirkung ab 1. April 2011 gehe (Urk. 1 S.

6, Urk. 3).

Den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Nichtanwendbarkeit

der LSE 2012 ist beizupflichten.

Die Beschwerdegegnerin stellte jedoch korrekterweise nicht auf die LSE 2012, sondern auf die korrekte Tabelle (LSE 2010 S. 27 Tab.

TA1 Ziff. 45-96) ab und rechnete den daraus zu entnehmenden Bruttolohn auf das Jahr 2011 hoch.

6 .

E. 2 , Urk.

7/16

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verfügung vom 9. Februar 2015 auf den Standpunkt, aufgrund des MEDAS-Gutachtens vom 24.

November 2014 sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50

% zumutbar. Die Beschwerdegegnerin stützte sich grundsätzlich auf den Einkommensver gleich , welcher das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 30. April 2014 festgelegt hatte und berücksichtigte einen leidensbedingten Abzug von 10 %.

Daraus

rechnete sie einen Invaliditätsgrad von 59 % aus und verfügte

weiterhin eine halbe Invalidenrente (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 4.

Mai 2015 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die beiliegenden Akten (Urk.

6).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vom 12.

März 2015 aus füh ren, der frühere Einkommensvergleich, der vom Sozialversicherungs ge richt über prüft und für richtig befunden worden sei, könne nicht in jedem Fall über nommen werden. Er würde seine Gültigkeit nur behalten, wenn die mass geblichen Befunde, die Leistungsfähigkeit und insbesondere das Belastungspro fil

gleich geblieben seien, was offenkundig nicht der Fall sei . Dem Beschwerde führer sei aufgrund seines Belastungsprofils

ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug zu gewähren . Auch sei die von der Beschwerdegegnerin in der Verfü gung vom 9. Februar 2015 genannte Tabelle LSE 2012 nicht anwendbar, da es um die Änderung einer früher zugesprochenen Rente mit Wirkung ab dem 1. April 2011 gehe

(Urk. 1) . 3.

Im Urteil vom 3 0. April 2013 ( Urk. 7/271) stellte das Sozialversicherungsgericht im Wesentlichen auf den Bericht des Z.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, über ein Arbeitsassessment vom 2 3. Dezember 2010 ab. Darin waren als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom , eine Brucellosis

meliten sis , eine seronegative

Spondarthropathie , eine mittelgradige depressive Episode, eine Panikstörung und der Verdacht auf eine chronifizierte posttrau matische Belastungsstörung erhoben worden. Aus rheumatologischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer ab dem 2 3. Dezember 2010 eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit attestiert, während die Auswirkungen der psychischen Problematik fachärztlich zu beurteilen seien.

Das Gericht gelangte gestützt darauf zum Schluss, dass bis zum 2 3. Dezember 2010 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, für die Zeit danach aber mög licherweise von einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit auszugehen sei, da ab diesem Zeitpunkt aus somatischer Sicht nur eine 50%ige Einschränkung vor liege. Für den Fall, dass es nach Abklärung der psychischen Beeinträchtigung bei einer 50%igen Leistungsfähigkeit bleibe, bestätigte das Gericht sowohl den von der IV-Stelle vorgenommenen leidensbedingten Abzug von 10 % als auch die von der Verwaltung durchgeführte Invaliditätsbemessung mit dem Resultat eines Invaliditätsgrades von weniger als 60 % . 4 .

4 .1

Laut dem Austrittsbericht des Z.___ , Klinik und Poliklinik für Innere Medizin , vom 15.

Dezember 2012 lagen als Diagnosen ein nichtkar dialer

Thoraxschmerz , ein chronisches Lumbovertebralsyndrom , Brucellose n ,

wobei die Erstdiagnose

vom November 2009 stamme , ein Verdacht auf eine seronegative

Spondarthropathie , eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), eine anamnestische Thalassemia

minor und eine depressive Entwick lung vor (Urk.

7/305/13). Einem weiteren Bericht des Z.___ , Klinik für Rheumatologie , vom 12.

September 2013 sind die gleichen Diagnosen

zu entnehmen. Die klinisch-neurologische Untersuchung sei unauffällig gewe sen (Urk.

7/295/5).

Die

in der Klinik B.___ durchgeführte Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenks vom 1.

Oktober 2013 ergab eine mediane kleine Diskushernie der Lendenwirbel L4/5 ohne Hinweis auf eine Ner venwur z elkompression sowie breitbasige

Protrusionen zwischen dem Lenden wir bel und dem Kreuzbein L5/S1 ebenfalls ohne Hinweis auf eine Nervenwur z el kompression . Der Status nach einer alte n

Iliosakralgelenksarthritis zeige eine vermehrte Sklerosierung im Bereich des Iliosakralgelenks (Urk.

7/305/ 21- 22). 4 . 2

Die interdisziplinäre Begutachtung, welche gestützt auf das Urteil des Sozial versi cherungsgerichts vom

30. April 2013 (Verfahren IV.2012.00064) angeordnet wurde, enthält Untersuchungen durch Fachärzte der Allgemeinen Inneren Medi zin, der Infektiologie , der Psychiatrie und der Rheumatologie (vgl.

Urk. 7/321/1). In medizinischer Hinsicht sind der interdisziplinären Begut achtung vom 24. November 2014 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 7/330/35-36):

1.

Spondylarthropathie mit axialem Befall, HLA-B27 negativ

2.

Chronisches panvertebrales Syndrom mit zervikolumbospondylogener

Komponente links, bei: - St. n. wahrscheinlicher

Brucellenspondylitis 2009-2010 - Spondylarthropathie - Degenerativen Brustwirbelsäulen- ( Osteochondrose BWK 11/12) und Lendenwirbelsäulen-Veränderungen (k l eine mediane Dis kus her nie L4/L5, breitbasige

Diskusprotrusion L5/S1) - Status nach Morbus Scheuermann - Wirbelsäulenfehlhaltung, - fehlform (langgezogene Hyperkyphose der BWS mit Kopfprotraktion mit linkskonvexer BWS-Skoliose, kurzstreckige LWS- Lordosierung mit rechtskonvexer LWS-Skoli ose ) - Haltungsinsuffizienz - Muskuläre Dysbalance - Adipositas

3.

Peria r tropathia

humeroscapularis mit positivem Impingement -Zeichen

rechts

4.

Epicondylopathia

humeroradialis beidseits

5.

Anteriore Knieschmerzen beidseits bei: - Möglicher Gonarthrose bei d seits

6.

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige

Episode ICD 10 F33.1

7.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD 10 F45.4

8.

Andere andauernde Persönlichkeitsänderung ICD 10 F62.8

E. 6 -16

E. 6.1 Die Invalidi tätsbemessung im engeren Sinn wi rd vom Beschwerdeführer inso weit in Frage gestellt, als er einen höheren leidensbedingten Abzug vom Tabel lenlohn als der von 10 % g ewährte geltend macht (Urk. 1 S.

8) . Der Beschwer de führer lä ss t in der Beschwerde dazu ausführen, er könne nur in einem Teil zeitpensum arbeiten (Urk. 1 S. 4). Deshalb sei die frühere Invaliditätsbemessung klarerweise nicht mehr aufrechtzuerhalten. 6. 2

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörig keit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punk te dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)

Arbeitsfähigkeit auf dem allge mei nen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25

% des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Ob und in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vor zunehmen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversi cherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjeni gen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75, E. 6 ). 6. 3

Die Beschwerdegegnerin ging von einem leidensbedingten Abzug von 10 % aus. Sie stützte sich dabei grundsätzlich auf den Einkommensvergleich, welcher im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. April 2013 bestätigt wurde (vgl.

Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00064 vom 30. April 2013 E. 7 ,

E. 8 ) nahm jedoch auch auf das im Gutachten vom 24. November 2014 festgehaltene Belastungsprofil Bezug (Urk. 2). Daher hat die Beschwerdegegne rin nicht allein auf den früheren Einkommensvergleich abgestellt, wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht wird (Urk. 1 S. 3). Dem Vorbescheid vom 5. Mai 2011 (Urk. 7/181) , der Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 7/193), dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. Dezember 201 4 (Urk. 7/333/4-8), dem Vorbescheid vom 15. Dezember 2014 (Urk. 7/334) sowie der Verfügung vom 9. Februar 2015 (Urk. 2) ist insgesamt

zu entnehmen, dass der von

der Beschwerdegegnerin gewährte 10%ige

Abzug auf das Teilzeitpensum zurückzuführen ist , was nach der Rechtsprechung des Bun desgerichts einen Abzug rechtfertigt, weil bei Männern statistisch gesehen Teil zeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Ur teil e des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 , und 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen ). Im Gutachten vom 2 4. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer indes eine 50%ige Leistungseinbusse bei einer vollen Präsenzzeit während des ganzen Tages attestiert ( Urk. 7/330/44). Der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt im Gegensatz zu gesundheitlich bedingter Teilzeitarbeit grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Wenn die Beschwerdegegnerin den noch einen leidensbedingten Abzug von 10 % gewährt hat, so ist das im Rah men der Ermessensbeurteilung nicht zu beanstanden; ein höherer Abzug recht fertigt sich hingegen nicht. 7 . 7 .1

Was das Valideneinkommen betrifft, betrug das mittlere von Männern auf Niveau 4 mit medizinischen, pflegerischen und sozialen Tätigkeiten erzielte monatliche Einkommen im Jahr 2010 Fr.

5‘057.-- (LSE 2010 S.

31 Tab.

T7S Ziff.

33). Umgerechnet auf ein Jahr, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2013 S. 94 Tab. B9.2 Noga - Abschnitt „Q“) und der Nominallohnentwicklung von 0,6 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft a.a. 0. S. 95 Tab. B 10.2 Ziff. 86-88) angepasst, ergibt dies Fr.

63‘337.40 (Fr.

5‘057.-- x 12 : 40 x 41,5 x 1,006).

E. 7 und Urk.

7/17 5 ) und erwerblichen (Urk.

7/16

E. 7.2 Zur Berechnung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin richti ger weise den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert), Privater Sektor, für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Sektor 3 (Dienstleistungen), Anfor derungsniveau 4, heran. Im Jahr 2010 betrug das dabei erzielte Einkom men Fr. 4‘536.-- (LSE 2010 S. 27 Tab. TA1 Ziff. 45-96). Umgerechnet auf ein Jahr, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volks wirtschaft a.a. 0. S. 94 Tab. B9.2 Noga -Abschnitt „G-S“) und der Nominallohn entwicklung von 1 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft a.a. 0. S.

95 Tab. B 10.2 Ziff. 45-96) angepasst, ergibt dies Fr.

57‘312.80 (Fr.

4‘536.-- x 12 : 40 x 41,7 x 1,01). Um gerechnet auf eine 50%ige Leistungs fähigkeit und unter Berücksichtigung des 10%igen leidensbedingten Abzugs beträgt das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers Fr. 25‘790.75. 7 . 3

Die Differenz zwischen dem Valideneinkommen von Fr.

63‘337.40 und dem Invalideneinkommen von Fr.

25‘790.75

beträgt Fr.

37‘546.6 5. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 59,28 % , der auf 59 % abzurunden ist (BGE 127 V 129 E. 4c) , woraus sich ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergibt.

Damit erweist sich

der angefochtene Entscheid als zutreffend .

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr.

800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterlie genden Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann

E. 8 ) Verhältnisse des Versicherten ab und liess durch das Z.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ein Arbeits assessment durchführen (Urk.

7/16

E. 9 Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode

ICD 10 F33.0 .

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten fest ge halten (Urk. 7/330/36): 1.

Schmerzverarbeitungsstörung ICD 10 F54 2.

Anamnestisch Nikotin-, Alkohol- und Benzodiazepinabusus 3.

Chronische Bronchitis 4.

St. n. Schädel-, Hirntrauma am 25. 12. 2009 5.

St. n. akutem Vestibularisausfall im Oktober 2003 6.

Dyslipidämie 7.

Diabetes mellitus, Typ II .

Gemäss der rheumatologische n Untersuchung durch Dr.

med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 25.

September 2014

sei der Beschwerde führer aus rheumatologischer Sicht in seiner zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Hilfspfleger nicht mehr einsetzbar . In einer krankheitsadaptieren Tätigkeit könne er während acht bis neun Stunden mit einer 50%igen Leistungseinbusse tätig sein (Urk. 7/330/40).

Die infektiologische Beurteilung durch PD

Dr.

med. D.___ , Fach arzt für Infektiologie FMH, vom 24.

September 2014 ergab einen guten Allge meinzustand des Beschwerdeführers . Die Lymphknotenstationen seien frei . Die Herz- , Lungen- und Thoraxuntersuchungen blieben ohne pathologische Befun de. Die Milz sei nicht palpabel. Es bestehe eine Hyperkyphose der B rust wirbel säule und eine Hyperlordose der Lendenwirbelsäule. Die Beweglichkeit der Wir bel säule sei allseits limitiert und Bewegungen schmerzten (Urk. 7/330/40-41) .

Als

infektiologische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr.

D.___

eine Spondylitis durch Brucella

melitensis (positive Blutkulturen) mit dem Befall der Lendenwirbelkörper eins bis drei fest. Diese Diagnose datiere vom 5. Oktober 200 9. Aktuell sei die Infektion kuriert.

Es bestehe keine Band scheibenentzündung , jedoch postinfektiöse Residuen (Urk. 7/330/41) .

Dr.

D.___

hielt zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, dass sie n ach der Abheilung der Infektion in einer adaptierten Tätigkeit 50 % betrage . In seiner angestammten Tätigkeit als Hilfspfleger sei

der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 7/330/41). Die infektiologische Pathologie sei abgeheilt, da die Brucellen -Spondylitis kuriert sei. Trotzdem seien narbige Residuen im Bereich der Wirbelsäule möglich , die zu einer funktionellen Einschränkung derselben führten . Die infektiologische Arbeitsunfähigkeit werde deshalb im Rahmen der rheumatologischen Arbeitsunfähigkeit mitberücksichtigt und führe zu keiner zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/330/44) .

Dr.

med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

berichtete am 22. September 2014 , dass e s sich beim Beschwerdeführer um einen 50-jährigen, deutlich vorgealtert wirkenden Mann handle . Während des ganzen Gesprächs sei der Beschwerdeführer ruhig auf dem Stuhl gesessen und habe sich nicht bewegt . Er sei allseits orientiert. Die Konzentration und die Aufmerksamkeit seien während des etwa

zwei stündigen Gesprächs nur leicht reduziert ge wes en. Das Denken sei formal und inhaltlich unauffällig .

Z um Teil sei der Beschwerdeführer aber sehr weitschweifig . Die Affektivität sei labil , weil die Vitalgefühle durch eine depressiv getönte Befindlichkeit und eine pessimis tische Grundstimmung gestört seien.

Er sehe überall Schwierigkeiten und habe Schuldgefühle

gegenüber seiner Ehefrau, weil er ihr nicht helfen könne, wie er gerne möchte. Der Antrieb sei leicht vermindert. Es liege ein Mangel an Energie und Initiative vor .

W ährend des Gesprächs habe er beim Beschwerdeführer eine verminderte Motorik festgestellt . Auch bestehe eine gewisse Agi tiert heit . Dies sei vor allem der Fall , wenn es um Argumente mit politischem Hintergrund gehe (Urk. 7/330/42) .

Dr.

E.___ attestierte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine 25%ige Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit

(Urk. 7/330/42). Sodann führte er aus, die Arbeitsunfähigkeit von 25

% beruhe auf einer Reduzierung der Leis tungsfähigkeit wegen einer leichten Depression und einer Persönlichkeitsverän derung . Obwohl somatisch erhebbare Befunde dokumentiert seien, ergebe sich eine Diskrepanz zwischen

dem Erlebten und den erhobenen Befunde n , sodass auch von eine r

somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden könn t e. Diese Pathologie trete jedoch weitgehend in den Hintergrund und führe nicht zusätzlich zu einer Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/330/44).

G lobal wurde dem Beschwerdeführer aus medizin isch -theoretischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfspfleger at tes tiert (Urk. 7/330/43). In einer

leidensangepassten Tätigkeit

sei der Be schwer deführer jedoch bereits seit dem 13. Dezember 2010 wieder

während acht bis neun Stunden täglich mit einer 50%igen Leistungseinbusse arbeitsfä hig .

Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe eine entzündliche Restaktivität, die sich durch eine leicht erhöhte Blutsenkungsreaktion äussere .

Sobald die leicht ent zündliche Reaktion unter Kontrolle sei , könne damit gerechnet werden, dass der Beschwer deführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit mit einer 20%igen Leistungs einbusse bei einem Arbeitseinsatz von acht bis neun Stunden täglich erreichen könne (Urk. 7/330/44) .

Auf die Frage, ob die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf psycho-soziale Faktoren oder vor allem psychisches oder somatisches Leiden zurückzuführen sei, wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer erhebliche somatische Ein schränkungen habe und die 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorwiegend rheumato logisch begründet sei (Urk. 7/330/45) . 5 .

5 .1

Die dem Gutachten vom 24. November 2014 zu entnehmenden Diagnosen ba sie ren auf einer allumfassenden Beurteilung. Es wurden Untersuchungen durch Fachärzte der Allgemeinen Inneren Medizin, der Infektiologie , der Psy chi a trie und der Rheumatologie durchgeführt. Auch setzt sich die Begutachtung mit den ge klagten Schmerzen und den Vorakten auseinander. Die darin gemachten Aus führungen sind daher fundiert und nachvollziehbar, weshalb ihnen zu folgen ist .

Den zusätzlich einge hol ten Arztberichte n sind dieselben Diagnosen zu entneh men, welche auch im Gutachten vom 24.

November 2014 enthalten sind. Ins besondere führt e Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie , in seinem Bericht vom 25. Februar 2014 aus, die Diagnosen seien unverändert und aus neuro-psychiatrischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit , wobei dem Beschwerdeführer nur einfache und leichte körperliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zumutbar seien (Urk.

7/306/6-7, vgl. Urk. 7/162/1-2, E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00319 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Eymann Urteil vom

17. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Peyrot , Schlegel und Györffy Rechtsanwälte Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1964 ,

a rbeitete ab 1995 nach einer Anlehre beim Y.___ hauptsächlich als Pflegehelfer in Altersheimen (Urk.

7/ 5/7- 1 1 ). Am 25.

Dezember 1999 wurde er von einer Gruppe Jugendlicher verprügelt, wobei er sich eine Schädelkontusion mit Rissquetschwunde und eine Kontusion der Lendenwirbelsäule zuzog (Urk. 7/12 /2 ). Seitdem leidet er an Rücken schmerzen und Schwindelbeschwerden (Urk. 7/6 /2 ).

Am 10.

September 2001 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und beantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk.

7/3). Mit Verfügung vom 24.

September 2002 wies die IV-Stelle das Begehren ab (Urk.

7/41). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungs gericht mit der Feststellung gut, dass dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 21,8

% berufliche Massnah men zustünden (Urteil vom 29.

August 2003, Urk.

7/4 9 ). In der Folge gewährte die IV-Stelle dem Versicherten berufliche Massnahmen in der Form von Arbeitsvermittlung (vgl.

Urk.

7/1 30 ), worauf er per 1.

Dezember 2006 eine Anstellung als Musiker erhielt (Urk.

7/13 7 ) und die Arbeitsvermittlung abge schlossen wurde (Urk.

7/1 50 ).

Aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes meldete sich der Versicherte am 2.

März 2010 erneut bei der IV-Stelle an und beantragte Leis tungen der Invalidenversicherung (Urk.

7/15 7 ). Die IV-Stelle klärte die medizi nischen (Urk.

7/16 2 , Urk.

7/16 6 -16 7 und Urk.

7/17 5 ) und erwerblichen (Urk.

7/16 8 ) Verhältnisse des Versicherten ab und liess durch das Z.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ein Arbeits assessment durchführen (Urk.

7/16 9 und Urk.

7/1 71 -17 2 ).

M it Verfügung vom 6.

Dezember 2011 sprach sie dem Versicherten ab dem 1.

September 2010 eine halbe Invalidenrente zu (Urk.

7/215 und Urk. 7/231/8-11 ) .

Das Sozialversiche rungsgericht

hiess die dagegen gerichtete Beschwerde

(Urk. 7/27 1) mit Urteil vom 30. April 2013 im Verfahren IV.2012.00064 teilweise gut. Es stellte fest, dass der Versicherte vom September 2010 bis März 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ha be . Sodann wies es die Sache an die IV-Stelle zur Ver anlassung einer psychiatrischen Abklärung und zu neuem Entscheid über de n

Leistungsa nspr u ch des Versicherten ab April 2011 zurück (Urk.

7 / 271 ).

D ie IV-Stelle

holte weitere medizinische Berichte ( Urk. 7/295/1-7, 7/305/1-23, 7/306/1-7) ein und ordnete eine interdisziplinäre B egutachtung des Versicherten durch die medizinische Abklärungsstelle ( MEDAS) in A.___ an (Urk. 7/321). Gestützt auf das Gutachten der MEDAS vom 24.

November 2014 (Urk. 7/330) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Februar 2015 weiterhin an einer hal ben Invalidenrente ab 1.

April 2011 fest (Urk. 341 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 9.

Februar 2015 (Urk. 2)

liess der Versicherte, vertre ten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy (Urk. 4), Beschwerde erheben und fol gende Anträge stellen (Urk. 1 S. 2) :

„ 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9.

Februar 2015 sei aufzuhe ben.

2. Dem Beschwerdeführer sei ab 1.

April 2011 eine Dreiviertelsrente auszurich ten;

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (inkl. M w St . ) zu Lasten der Beschwerde gegnerin .“

Mit Beschwerdeantwort vom 4.

Mai 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Stellungnahme ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 6.

Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8) .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung;

I VG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsren te und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) ist bei einer Ve rbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Ände rung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E.

3c/ aa mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Verfügung vom 9. Februar 2015 auf den Standpunkt, aufgrund des MEDAS-Gutachtens vom 24.

November 2014 sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50

% zumutbar. Die Beschwerdegegnerin stützte sich grundsätzlich auf den Einkommensver gleich , welcher das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 30. April 2014 festgelegt hatte und berücksichtigte einen leidensbedingten Abzug von 10 %.

Daraus

rechnete sie einen Invaliditätsgrad von 59 % aus und verfügte

weiterhin eine halbe Invalidenrente (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 4.

Mai 2015 beantragte sie die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die beiliegenden Akten (Urk.

6). 2.2

Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift vom 12.

März 2015 aus füh ren, der frühere Einkommensvergleich, der vom Sozialversicherungs ge richt über prüft und für richtig befunden worden sei, könne nicht in jedem Fall über nommen werden. Er würde seine Gültigkeit nur behalten, wenn die mass geblichen Befunde, die Leistungsfähigkeit und insbesondere das Belastungspro fil

gleich geblieben seien, was offenkundig nicht der Fall sei . Dem Beschwerde führer sei aufgrund seines Belastungsprofils

ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug zu gewähren . Auch sei die von der Beschwerdegegnerin in der Verfü gung vom 9. Februar 2015 genannte Tabelle LSE 2012 nicht anwendbar, da es um die Änderung einer früher zugesprochenen Rente mit Wirkung ab dem 1. April 2011 gehe

(Urk. 1) . 3.

Im Urteil vom 3 0. April 2013 ( Urk. 7/271) stellte das Sozialversicherungsgericht im Wesentlichen auf den Bericht des Z.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, über ein Arbeitsassessment vom 2 3. Dezember 2010 ab. Darin waren als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom , eine Brucellosis

meliten sis , eine seronegative

Spondarthropathie , eine mittelgradige depressive Episode, eine Panikstörung und der Verdacht auf eine chronifizierte posttrau matische Belastungsstörung erhoben worden. Aus rheumatologischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer ab dem 2 3. Dezember 2010 eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit attestiert, während die Auswirkungen der psychischen Problematik fachärztlich zu beurteilen seien.

Das Gericht gelangte gestützt darauf zum Schluss, dass bis zum 2 3. Dezember 2010 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, für die Zeit danach aber mög licherweise von einer Verbesserung der Leistungsfähigkeit auszugehen sei, da ab diesem Zeitpunkt aus somatischer Sicht nur eine 50%ige Einschränkung vor liege. Für den Fall, dass es nach Abklärung der psychischen Beeinträchtigung bei einer 50%igen Leistungsfähigkeit bleibe, bestätigte das Gericht sowohl den von der IV-Stelle vorgenommenen leidensbedingten Abzug von 10 % als auch die von der Verwaltung durchgeführte Invaliditätsbemessung mit dem Resultat eines Invaliditätsgrades von weniger als 60 % . 4 .

4 .1

Laut dem Austrittsbericht des Z.___ , Klinik und Poliklinik für Innere Medizin , vom 15.

Dezember 2012 lagen als Diagnosen ein nichtkar dialer

Thoraxschmerz , ein chronisches Lumbovertebralsyndrom , Brucellose n ,

wobei die Erstdiagnose

vom November 2009 stamme , ein Verdacht auf eine seronegative

Spondarthropathie , eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), eine anamnestische Thalassemia

minor und eine depressive Entwick lung vor (Urk.

7/305/13). Einem weiteren Bericht des Z.___ , Klinik für Rheumatologie , vom 12.

September 2013 sind die gleichen Diagnosen

zu entnehmen. Die klinisch-neurologische Untersuchung sei unauffällig gewe sen (Urk.

7/295/5).

Die

in der Klinik B.___ durchgeführte Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule und des Iliosakralgelenks vom 1.

Oktober 2013 ergab eine mediane kleine Diskushernie der Lendenwirbel L4/5 ohne Hinweis auf eine Ner venwur z elkompression sowie breitbasige

Protrusionen zwischen dem Lenden wir bel und dem Kreuzbein L5/S1 ebenfalls ohne Hinweis auf eine Nervenwur z el kompression . Der Status nach einer alte n

Iliosakralgelenksarthritis zeige eine vermehrte Sklerosierung im Bereich des Iliosakralgelenks (Urk.

7/305/ 21- 22). 4 . 2

Die interdisziplinäre Begutachtung, welche gestützt auf das Urteil des Sozial versi cherungsgerichts vom

30. April 2013 (Verfahren IV.2012.00064) angeordnet wurde, enthält Untersuchungen durch Fachärzte der Allgemeinen Inneren Medi zin, der Infektiologie , der Psychiatrie und der Rheumatologie (vgl.

Urk. 7/321/1). In medizinischer Hinsicht sind der interdisziplinären Begut achtung vom 24. November 2014 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 7/330/35-36):

1.

Spondylarthropathie mit axialem Befall, HLA-B27 negativ

2.

Chronisches panvertebrales Syndrom mit zervikolumbospondylogener

Komponente links, bei: - St. n. wahrscheinlicher

Brucellenspondylitis 2009-2010 - Spondylarthropathie - Degenerativen Brustwirbelsäulen- ( Osteochondrose BWK 11/12) und Lendenwirbelsäulen-Veränderungen (k l eine mediane Dis kus her nie L4/L5, breitbasige

Diskusprotrusion L5/S1) - Status nach Morbus Scheuermann - Wirbelsäulenfehlhaltung, - fehlform (langgezogene Hyperkyphose der BWS mit Kopfprotraktion mit linkskonvexer BWS-Skoliose, kurzstreckige LWS- Lordosierung mit rechtskonvexer LWS-Skoli ose ) - Haltungsinsuffizienz - Muskuläre Dysbalance - Adipositas

3.

Peria r tropathia

humeroscapularis mit positivem Impingement -Zeichen

rechts

4.

Epicondylopathia

humeroradialis beidseits

5.

Anteriore Knieschmerzen beidseits bei: - Möglicher Gonarthrose bei d seits

6.

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige

Episode ICD 10 F33.1

7.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD 10 F45.4

8.

Andere andauernde Persönlichkeitsänderung ICD 10 F62.8

9.

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode

ICD 10 F33.0 .

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten fest ge halten (Urk. 7/330/36): 1.

Schmerzverarbeitungsstörung ICD 10 F54 2.

Anamnestisch Nikotin-, Alkohol- und Benzodiazepinabusus 3.

Chronische Bronchitis 4.

St. n. Schädel-, Hirntrauma am 25. 12. 2009 5.

St. n. akutem Vestibularisausfall im Oktober 2003 6.

Dyslipidämie 7.

Diabetes mellitus, Typ II .

Gemäss der rheumatologische n Untersuchung durch Dr.

med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 25.

September 2014

sei der Beschwerde führer aus rheumatologischer Sicht in seiner zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Hilfspfleger nicht mehr einsetzbar . In einer krankheitsadaptieren Tätigkeit könne er während acht bis neun Stunden mit einer 50%igen Leistungseinbusse tätig sein (Urk. 7/330/40).

Die infektiologische Beurteilung durch PD

Dr.

med. D.___ , Fach arzt für Infektiologie FMH, vom 24.

September 2014 ergab einen guten Allge meinzustand des Beschwerdeführers . Die Lymphknotenstationen seien frei . Die Herz- , Lungen- und Thoraxuntersuchungen blieben ohne pathologische Befun de. Die Milz sei nicht palpabel. Es bestehe eine Hyperkyphose der B rust wirbel säule und eine Hyperlordose der Lendenwirbelsäule. Die Beweglichkeit der Wir bel säule sei allseits limitiert und Bewegungen schmerzten (Urk. 7/330/40-41) .

Als

infektiologische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr.

D.___

eine Spondylitis durch Brucella

melitensis (positive Blutkulturen) mit dem Befall der Lendenwirbelkörper eins bis drei fest. Diese Diagnose datiere vom 5. Oktober 200 9. Aktuell sei die Infektion kuriert.

Es bestehe keine Band scheibenentzündung , jedoch postinfektiöse Residuen (Urk. 7/330/41) .

Dr.

D.___

hielt zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, dass sie n ach der Abheilung der Infektion in einer adaptierten Tätigkeit 50 % betrage . In seiner angestammten Tätigkeit als Hilfspfleger sei

der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 7/330/41). Die infektiologische Pathologie sei abgeheilt, da die Brucellen -Spondylitis kuriert sei. Trotzdem seien narbige Residuen im Bereich der Wirbelsäule möglich , die zu einer funktionellen Einschränkung derselben führten . Die infektiologische Arbeitsunfähigkeit werde deshalb im Rahmen der rheumatologischen Arbeitsunfähigkeit mitberücksichtigt und führe zu keiner zusätzlichen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/330/44) .

Dr.

med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

berichtete am 22. September 2014 , dass e s sich beim Beschwerdeführer um einen 50-jährigen, deutlich vorgealtert wirkenden Mann handle . Während des ganzen Gesprächs sei der Beschwerdeführer ruhig auf dem Stuhl gesessen und habe sich nicht bewegt . Er sei allseits orientiert. Die Konzentration und die Aufmerksamkeit seien während des etwa

zwei stündigen Gesprächs nur leicht reduziert ge wes en. Das Denken sei formal und inhaltlich unauffällig .

Z um Teil sei der Beschwerdeführer aber sehr weitschweifig . Die Affektivität sei labil , weil die Vitalgefühle durch eine depressiv getönte Befindlichkeit und eine pessimis tische Grundstimmung gestört seien.

Er sehe überall Schwierigkeiten und habe Schuldgefühle

gegenüber seiner Ehefrau, weil er ihr nicht helfen könne, wie er gerne möchte. Der Antrieb sei leicht vermindert. Es liege ein Mangel an Energie und Initiative vor .

W ährend des Gesprächs habe er beim Beschwerdeführer eine verminderte Motorik festgestellt . Auch bestehe eine gewisse Agi tiert heit . Dies sei vor allem der Fall , wenn es um Argumente mit politischem Hintergrund gehe (Urk. 7/330/42) .

Dr.

E.___ attestierte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine 25%ige Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit

(Urk. 7/330/42). Sodann führte er aus, die Arbeitsunfähigkeit von 25

% beruhe auf einer Reduzierung der Leis tungsfähigkeit wegen einer leichten Depression und einer Persönlichkeitsverän derung . Obwohl somatisch erhebbare Befunde dokumentiert seien, ergebe sich eine Diskrepanz zwischen

dem Erlebten und den erhobenen Befunde n , sodass auch von eine r

somatoformen Schmerzstörung ausgegangen werden könn t e. Diese Pathologie trete jedoch weitgehend in den Hintergrund und führe nicht zusätzlich zu einer Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/330/44).

G lobal wurde dem Beschwerdeführer aus medizin isch -theoretischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfspfleger at tes tiert (Urk. 7/330/43). In einer

leidensangepassten Tätigkeit

sei der Be schwer deführer jedoch bereits seit dem 13. Dezember 2010 wieder

während acht bis neun Stunden täglich mit einer 50%igen Leistungseinbusse arbeitsfä hig .

Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe eine entzündliche Restaktivität, die sich durch eine leicht erhöhte Blutsenkungsreaktion äussere .

Sobald die leicht ent zündliche Reaktion unter Kontrolle sei , könne damit gerechnet werden, dass der Beschwer deführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit mit einer 20%igen Leistungs einbusse bei einem Arbeitseinsatz von acht bis neun Stunden täglich erreichen könne (Urk. 7/330/44) .

Auf die Frage, ob die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf psycho-soziale Faktoren oder vor allem psychisches oder somatisches Leiden zurückzuführen sei, wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer erhebliche somatische Ein schränkungen habe und die 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorwiegend rheumato logisch begründet sei (Urk. 7/330/45) . 5 .

5 .1

Die dem Gutachten vom 24. November 2014 zu entnehmenden Diagnosen ba sie ren auf einer allumfassenden Beurteilung. Es wurden Untersuchungen durch Fachärzte der Allgemeinen Inneren Medizin, der Infektiologie , der Psy chi a trie und der Rheumatologie durchgeführt. Auch setzt sich die Begutachtung mit den ge klagten Schmerzen und den Vorakten auseinander. Die darin gemachten Aus führungen sind daher fundiert und nachvollziehbar, weshalb ihnen zu folgen ist .

Den zusätzlich einge hol ten Arztberichte n sind dieselben Diagnosen zu entneh men, welche auch im Gutachten vom 24.

November 2014 enthalten sind. Ins besondere führt e Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie , in seinem Bericht vom 25. Februar 2014 aus, die Diagnosen seien unverändert und aus neuro-psychiatrischer Sicht bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit , wobei dem Beschwerdeführer nur einfache und leichte körperliche Tätigkeiten in der freien Wirtschaft zumutbar seien (Urk.

7/306/6-7, vgl. Urk. 7/162/1-2, E. 1.6 ). Zwar attestiert e Dr. med. G.___ , Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, in ihrem Bericht vom 31. Januar 2014 dem Beschwerdeführer erst ab Ende Februar 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit

( Urk. 7/305/7 ) .

Da die im Arztbericht genannten Diagnosen ,

welche zur Arbeitsunfähigkeit führten

(Verdacht auf eine seronegative

Spondylarthropathie , Schulter- Impingement beid seits, rechts mehr als links, Brucellosen , wobei die Erstdiagnose vom November 2009 stamme, Diabetes mellitus Typ II und eine Fettstoffwechsel störung ) auch im Gutachten vom 24. November 2014 enthalten sind , ist auf das allumfassende Gutachten abzustellen ( Urk. 7/305/5, vgl. Urk. 7/305/10 ) .

Insge samt führen daher die weiteren Arztberichte zu k einem anderen Resultat und es ist an den Diagnosen und der Arbeitsfähigkeit, welche im Gutachten genannt wer den , festzuhalten .

Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2010

in einer leidensangepassten Tätigkeit während acht bis neun Stunden am Tag zu 50 % leistungsfähig ist . Die genannte Restarbeitsfähigkeit wird vom Beschwer deführer denn auch nicht bestritten.

5. 2

Zur Festsetz ung des Invalideneinkommens

ist darauf abzustellen , was der Be schwer deführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch verdienen kann. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 9. Februar 2015 (Urk. 2) gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgericht s vom 3 0. April 2013 ( Urk. 7/271) von der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 aus und

stellte

auf den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) , Privater Sektor,

für Män ner in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Sektor 3 (Dienstleistungen) , Anforderungsniveau 4,

ab, was für das Jahr 2011 bei einer 50%igen Arbeitsfä higkeit ein Einkommen von Fr. 28‘656.40 ergibt .

Es ist zutreffend, dass der interdisziplinären Begutachtung vom 24. November 2014 zusätzliche Diagnosen zu entnehmen sind, welche im Zeitpunkt des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2013 nicht vorlagen und die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Insbesondere wurden darin zusätzlich zum bekannten Rückenleiden Beschwerden im rechten Schultergürtel, in beiden Ellbogen und in beiden Kniegelenken erwähnt. Dem Belastungsprofil, welches

aus rheumatologischer Sicht

anlässlich der Begutachtung vom 24. November 2014

erstellt wurde, ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer leichte Tätigkeiten mit Sitzen und Gehen, ohne Über kopf arbeiten , ohne Rumpfdrehungen und ohne Heben von Gewichten zumutbar sind ( Urk. 7/330/44).

Der Vergleich mit den früheren Belastungsprofilen des Z.___ vom 23. Dezember 2010 (Urk. 7/169/4) und jenem von Dr. F.___ vom 30. April 2010 (Urk. 7/162/ 7 )

ergibt

ein einheitliches Resultat zur Gewichtshantierung , wobei das neuste Belastungsprofil differenzierter ist als die früheren . Der Beschwerdeführer kann demnach

mit Gewichten zwischen fünf bis maximal zehn Kilogramm hantieren . Abweichend zu den früheren Belastungsprofilen ist

eine Handrotation nur manchmal möglich und kann der Beschwerdeführer nur noch manchmal eine länger andauernde sitzende oder stehende Position ein nehmen. Ebenfalls kann

er nur noch sehr selten kauern. I ndes

ergibt sich

trotz de r neuen Diagnosen nur eine minime Veränderung

des Belastungsprofil s. Der Beschwerdeführer kann dem Belastungsprofil

zufolge keine körperlich schweren Arbeiten mehr verrichten, jedoch sind ihm weiterhin leichte und mit telschwere Tätigkeiten zumutbar. Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer (weiteren) Verminderung des hypothetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4).

Dadurch ist auch auf dem ausgeglichenen Arbeits markt noch ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten vorhanden .

Deshalb ist aufgrund des Belastungsprofils und entgegen den Aus führungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4)

unverändert auf den vom Sozial versicherungsgericht im Urteil vom 3 0. April 2013 als massgeblich erklärten durchschnittlichen Lohn der Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Sektor 3 (Dienstleistungen) gemäss LSE 2010 abzustellen, da es gerade im Bereich der Dienstleistungen einen breiten Fächer von körperlich nicht an spruchs vollen Tätigkeiten gibt. 5. 3

Sodann bringt d er Beschwerdeführer vor, d ie LSE 2012 sei nicht anwendbar,

da es um die Änderung einer früher zugesprochenen Rente mit Wirkung ab 1. April 2011 gehe (Urk. 1 S.

6, Urk. 3).

Den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Nichtanwendbarkeit

der LSE 2012 ist beizupflichten.

Die Beschwerdegegnerin stellte jedoch korrekterweise nicht auf die LSE 2012, sondern auf die korrekte Tabelle (LSE 2010 S. 27 Tab.

TA1 Ziff. 45-96) ab und rechnete den daraus zu entnehmenden Bruttolohn auf das Jahr 2011 hoch.

6 .

6.1

Die Invalidi tätsbemessung im engeren Sinn wi rd vom Beschwerdeführer inso weit in Frage gestellt, als er einen höheren leidensbedingten Abzug vom Tabel lenlohn als der von 10 % g ewährte geltend macht (Urk. 1 S.

8) . Der Beschwer de führer lä ss t in der Beschwerde dazu ausführen, er könne nur in einem Teil zeitpensum arbeiten (Urk. 1 S. 4). Deshalb sei die frühere Invaliditätsbemessung klarerweise nicht mehr aufrechtzuerhalten. 6. 2

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörig keit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punk te dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)

Arbeitsfähigkeit auf dem allge mei nen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25

% des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Ob und in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vor zunehmen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversi cherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjeni gen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75, E. 6 ). 6. 3

Die Beschwerdegegnerin ging von einem leidensbedingten Abzug von 10 % aus. Sie stützte sich dabei grundsätzlich auf den Einkommensvergleich, welcher im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. April 2013 bestätigt wurde (vgl.

Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2012.00064 vom 30. April 2013 E. 7 ,

E. 8 ) nahm jedoch auch auf das im Gutachten vom 24. November 2014 festgehaltene Belastungsprofil Bezug (Urk. 2). Daher hat die Beschwerdegegne rin nicht allein auf den früheren Einkommensvergleich abgestellt, wie dies vom Beschwerdeführer vorgebracht wird (Urk. 1 S. 3). Dem Vorbescheid vom 5. Mai 2011 (Urk. 7/181) , der Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Urk. 7/193), dem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. Dezember 201 4 (Urk. 7/333/4-8), dem Vorbescheid vom 15. Dezember 2014 (Urk. 7/334) sowie der Verfügung vom 9. Februar 2015 (Urk. 2) ist insgesamt

zu entnehmen, dass der von

der Beschwerdegegnerin gewährte 10%ige

Abzug auf das Teilzeitpensum zurückzuführen ist , was nach der Rechtsprechung des Bun desgerichts einen Abzug rechtfertigt, weil bei Männern statistisch gesehen Teil zeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Ur teil e des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 , und 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen ). Im Gutachten vom 2 4. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer indes eine 50%ige Leistungseinbusse bei einer vollen Präsenzzeit während des ganzen Tages attestiert ( Urk. 7/330/44). Der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, rechtfertigt im Gegensatz zu gesundheitlich bedingter Teilzeitarbeit grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Wenn die Beschwerdegegnerin den noch einen leidensbedingten Abzug von 10 % gewährt hat, so ist das im Rah men der Ermessensbeurteilung nicht zu beanstanden; ein höherer Abzug recht fertigt sich hingegen nicht. 7 . 7 .1

Was das Valideneinkommen betrifft, betrug das mittlere von Männern auf Niveau 4 mit medizinischen, pflegerischen und sozialen Tätigkeiten erzielte monatliche Einkommen im Jahr 2010 Fr.

5‘057.-- (LSE 2010 S.

31 Tab.

T7S Ziff.

33). Umgerechnet auf ein Jahr, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2013 S. 94 Tab. B9.2 Noga - Abschnitt „Q“) und der Nominallohnentwicklung von 0,6 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft a.a. 0. S. 95 Tab. B 10.2 Ziff. 86-88) angepasst, ergibt dies Fr.

63‘337.40 (Fr.

5‘057.-- x 12 : 40 x 41,5 x 1,006). 7.2

Zur Berechnung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin richti ger weise den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert), Privater Sektor, für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Sektor 3 (Dienstleistungen), Anfor derungsniveau 4, heran. Im Jahr 2010 betrug das dabei erzielte Einkom men Fr. 4‘536.-- (LSE 2010 S. 27 Tab. TA1 Ziff. 45-96). Umgerechnet auf ein Jahr, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volks wirtschaft a.a. 0. S. 94 Tab. B9.2 Noga -Abschnitt „G-S“) und der Nominallohn entwicklung von 1 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft a.a. 0. S.

95 Tab. B 10.2 Ziff. 45-96) angepasst, ergibt dies Fr.

57‘312.80 (Fr.

4‘536.-- x 12 : 40 x 41,7 x 1,01). Um gerechnet auf eine 50%ige Leistungs fähigkeit und unter Berücksichtigung des 10%igen leidensbedingten Abzugs beträgt das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers Fr. 25‘790.75. 7 . 3

Die Differenz zwischen dem Valideneinkommen von Fr.

63‘337.40 und dem Invalideneinkommen von Fr.

25‘790.75

beträgt Fr.

37‘546.6 5. Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von 59,28 % , der auf 59 % abzurunden ist (BGE 127 V 129 E. 4c) , woraus sich ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergibt.

Damit erweist sich

der angefochtene Entscheid als zutreffend .

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweige rung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr.

800.-- festzulegen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterlie genden Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigEymann