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IV.2015.00316

Rentenaufhebung; Stellenverlust als Revisionsgrund; aufgrund aktueller medizinischer Berichte von 70%iger AF in angestammter oder anderer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen; Herabsetzung der halben auf eine Viertelsrente. Keine Reduktion der Prozessentschädigung bei Überklagen.

Zürich SozVersG · 2016-04-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 19 60 geborene X.___

meldete sich am 6. Juni 2006 – unter Hin weis auf verschiedene i m Zusammenhang mit einem Krebsleiden stehende Be schwerden – zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversi cherung (IV) an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärun gen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/21) bei. Mit Vor bescheid vom

10. J anuar 2007 (Urk. 8/26) stellte s ie der Versicherten , die ihr Arbeitspensum per Mitte März 2005 aus gesundheitlichen Gründen von 100 auf 50 % reduziert hatte (Urk. 8/11 S. 2), die Zusprache einer auf einem Invalidi tätsgrad von 50 % basierenden Rente in Aussicht. Auf hiegegen von der zu ständigen Berufsvorsorgeeinrichtung erhobenen Einwand (Urk. 8/31) hin holte die IV-Stelle aktuelle Arztberichte ein und verfügte in der Folge am 26. Juni 2007 mit Wirkung ab 1. März 2006 eine halbe Rente (Urk. 8/49) . Diese bestä tigte sie im Rahmen de r Anfang 2008 (Urk. 8/50) beziehungsweise im Frühjahr 2010 (Urk. 8/57) von Amtes wegen initiie rten Revisionsverfahren mit Mitteilung vom 24. April 2008 (Urk. 8/56) respektive Verfügung vom 14. Februar 2011 (Urk. 8/74) . 1.2

Am 21. April 2013 stellte X.___

– unter Hinweis auf eine massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit August 2012 – ein Renten er hö hungsgesuch (Urk. 8/81). Die IV-Stelle traf in der Folge einschlägige Abklä run gen, zog erneut die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/92 , Urk. 8/111 ) bei und liess die Versicherte , der zwischenzeitlich per 31. Mai 2013 die Stelle gekündigt worden war (Urk. 8/90 S. 1, Urk. 8/92 S. 13 ), am 13. Novem ber 2013, am 28. Januar sowie am 6. Februar 2014 von den Ärzten de r

Y.___ polydisziplinär untersu chen (vgl. Gutachten vom 17. März 2014, Urk. 8/113). In Bestätigung ihres Vor bescheids vom 12. August 2014 (Urk. 8/120) verfügte sie daraufhin am 11. Februar 2015 die Einstellung der Rente per Ende März 2015 und entzog ei ner allfälligen Be schwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 /1 ). Mit Schreib en vom gleichen Datum (Urk. 2/ 2) forderte sie die Versi cherte zudem – unter Hinweis auf deren Schadenminderungspflicht

– im Hin blick auf die Erhaltung beziehungsweise Verbesser ung des Gesundheitszustand s zu einem sofortigen Rauchstopp und zu einer Benzodiazepin-Abstinenz auf. 2.

Gegen die Verfügung (Urk. 2/1)

sowie das Schreiben der IV-Stelle vom 11. Febru ar 2015 (Urk. 2 / 2 ) liess X.___ am 12. März 2015 mit folgen den Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „Es seien der Versicherten die ges etzlichen Leistungen aus IVG zu erbrin gen, insbesondere sei ih r weiterhin eine Invalidenrente auszurichten, ba sierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %. Von der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei abzusehen. Der Beschwerdeführerin sei f ür das Beschwerdeverfahren eine angemes sene Entschädigung ( zuzügl . MwSt ) zuzusprechen. Und weiter: „ Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung in Person der Unter zeichneten zu bewilligen.“

Die IV-Stelle schloss am 14. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 15. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1 .2.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeit smarktlage erzielen könnte (sogenanntes

Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie ni cht in valid geworden wäre (sogenanntes

Valideneinkom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5 1.5 .1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hin weisen). 1.5 .2

Liegt ein Revisionsgrund vor, so hat nach der Rechtsprechung eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen, mithin auch eine erneute ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete die Renteneinstellung – unter Hinweis auf das Gutach ten der Y.___ vom 17. März 2014 (Urk. 8/113) und die Stellungnahme ihres Rechtsdiensts vom 17. Juni 2014 (Urk. 8/119)

– damit,

dass der Rentenanspruch aufgrund des Verlust s der Arbeitsstelle , der

einen Revisionsgrund darstelle , neu

zu beurteilen sei . D er psychische Gesundheitszustand habe sich seit der Verfü gung vom 26. Juni 2007 deutlich gebessert . Unter Berücksichtigung der unver ändert anhaltenden physischen Beeinträchtigungen sei die Beschwerdeführerin noch in der Lage, vollzeitlich mit einer durch ein en erhöhten Pausenbedarf bedingten 30%igen Leistungseinbusse der angestammten oder einer anderen leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen und dementsprechend ein 30 % unter dem Valideneinkommen liegendes (und damit rentenausschliessendes) Salär zu erzielen ( Urk. 2/1 S. 2 f. , Urk. 7 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt , es sei stossend, dass die IV-Stelle den Stellenverlust als Anlass für eine umfassende Revision genommen habe. Massgebend für die Beurteilung ihres weiteren Leistungsan spruchs sei daher, ob sich ihr Gesundheitszustand seit dem letzten Rentenent scheid

erheblich verbessert habe . D ies sei nicht der Fall. Im Gegenteil leide sie in physischer Hinsicht nebst den persistierenden Gesichts- und Kopf schmerzen neu auch an Rückenschme rzen, einer chronisch obstruktiven Lungen erkrankung ( COPD ) , einem Tinnitus sowie erhöhte r Ermüdbarkeit. I nsofern sei aus somati scher Sicht weiterhin von einer mindestens 50%igen Arbeitsun fähigkeit auszu gehen (Urk. 1 S. 5 ff.). Was die psychische Symptomatik und ihre Aus wirkungen auf das Leistungsvermögen anbelange, könne nicht auf die – aus verschiedenen Gründen beweisuntaugliche – Einschätzung des begutachtenden Psychia ters der Y.___ , Dr. med.

Z.___ , abgestellt werden (S. 8 ff.). Viel mehr sei g estützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte von einer wesent lichen Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit auch aus psychischen Gründen auszugehen (S. 8). Sofern das Gericht zum S chluss gelange, dass weder die COPD noch die Benzodiazepin-Abhängigkeit Einflu ss auf die Arbeitsfähigkeit hätten , sei die durch die IV-Stelle erfolgte Verpflichtung, Schadenminderungs massnahmen in Bezug auf diese beiden Leiden zu treffen, nicht gerechtfertigt und demnach auf zuheben (S. 14) . 3. 3.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3.2

Da die IV-Stelle d i e Beschwerdeführerin

in einem formlosen Schreiben (Urk. 2/2)

lediglich angehalten aber nicht verpflichtet hat, Schadenminderungs mass nah men (Rauchstopp und Benzodiazepin-Abstinenz) zu treffen, ist auf de ren Antrag betreffend Verzicht auf die Auferlegung einer Schadenminderungs pflicht (Urk. 1 S. 2 ) mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (BGE 132 V 93 E. 5.2.6) . 4. 4 .1

Die IV-Stelle ging bei der ursprünglichen Rentenzusprache und im Rahmen der im 2008 und 2010 initiierte n Revisionsverfahren bei der Ermittlung des Invali ditätsgrads jeweils davon aus, dass das in der angestammten Tätigkeit in redu ziertem Pensum effektiv noch erzielte Erwerbseinkom men dem Inv alidenlohn entspreche (Urk. 8/45/2, Urk. 8/55, Urk. 8/71/3-4) . 4 .2

Aufgrund des Verlust s der Stelle per

31. Mai 2013 (vgl. Urk. 8/90 S. 1 , Urk. 8/92 S.

13 und S. 49 )

ist bei der Berechnung des Invaliditätsgrad es

für das Vali deneinkommen neu auf das

bei Ausschöpfung der (aus invaliden versiche rungs rechtlicher Sicht bestehenden) Restarbeitsfähigkeit hypothetisch , aufgrund von Tabellenlöhnen zu ermittelnde noch erzielbare Salär abzustel len . Da dies e erwerb liche Veränderung e inen Revisionsgrund darstellt (E. 1.5 .1 ; Urteil des Bundes gerichts 9C_251/2012 vom 5. Juni 2012 E. 4.1 ), hat – unabhän gig davon, ob es

seit der letzten Rentenverfügung zu einer wesentlichen Veränderung des Ge sund heitszu standes gekommen ist (Urk. 1 S. 5 ff.) – eine umfassende Neu über prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen (E. 1. 5 .2). 5 . 5 .1

Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der von der IV-Stelle am 11. Februar 2015 per Ende März 2015 verfügten Renten aufhebung (Urk. 2/1) geht aus den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:

Am 12. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag ihres Kranken taggeldversicherers von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. In ihrem Gutachten vom 15. Februar 2013 (Urk. 8/92 S. 29-39) diagnostizierte diese eine

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, ICD- 1 0 F43.21 (S. 3 6 , S. 37) . Die Beschwerdeführerin habe die im August 2012 von der Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung des Ar beits ver hältnisses als schweren Schlag erlebt, mit dem fertig zu werden sie überfordert gewesen sei. Sie habe daraufhin eine – weiterhin anhaltende – psy chische Störung in Form einer depressiven Stimmungslage entwickelt (S. 3 6 ). Die diag nostische Einschätzung stimme überein mit derjenigen der behandeln den Psy chia terin Dr. med. B.___ (S. 3 6 ; vgl. auch S. 34).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Es sei indes damit zu rechnen , dass die Beschwerdeführerin unter adäquater Behandlung in nert vier Monaten wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erlangen werde .

Die rasche Wiedera ufnahme einer Erwerbstätigkeit würde sich wohl po sitiv auf den psychischen Gesundheitszustand auswirken (S. 38). 5.2

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, stellte am 7. Mai 2013 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/88 S. 1): - Schwere psychosoziale Belastungssituation, in Behandlung bei Psychia terin - Tinnitus - Persistierendes ausgeprägtes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei d seits - degenerative Veränderungen (multisegmentale osteochondrotische Ver änderungen, Reizung absteigende Nervenwurzel L3 rechts ) - COPD GOLD - Stadium II - Unverträglichkeit der Pulverinhalatoren - Nikotinübergenuss - Status nach Mundhöhlenkarzinom im Bereich der Wange links Stadium pT2 pN0 - Status nach transoraler Resektion des Alveolarkammes 25-28 sowie De fektdeckung mit Vorderarm- Radialislappen von links und Neck- Dissektion Level 1-4 links am 22. März 2005 - Status nach Durchtrennung Narbenstrang am 14. November 2005 - Status nach dreimaligem Facelifting mit Unterspritzung im Bereich der lin ken Wange - persistierende A s y m metrie Gesicht - Schwer einstellbare arterielle Hypertonie

Im Verlauf zeige sich vor allem bezüglich der lumbalen Beschwerden eine massive Verschlechterung beziehungsweise Persistenz, welche eindeutig eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bedinge. Dies gelte auch für die Zunahme der COPD beziehungsweise die Polymorbidität. Die schwer einstellbare arterielle Hypertonie führ e immer wieder zu hypertensiven Krisen mit entsprechenden Fol gen. In Bezug auf die psychische Situation sei auf die Beurteilung der behan delnden Psychiaterin zu verweisen (S. 2). 5.3

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, E.___ , gab am

10. Mai 2013 an, die depressive Symptomatik der seit August 2012 im E.___ in ambulanter Behandlung stehenden Beschwerdeführerin habe sich noch ver schlech tert und schränke die Arbeitsfähigkeit ein. Weiterhin sei die Leistungsfä higkeit stark von der somatischen Problematik abhängig. Eine psychopharma kologische Medikation werde wegen des ungünstigen Interaktionspotenzials mit der die physischen Beschwerden betreffenden medikamentösen Behandlu ng nicht verordnet. Infolge der bestehenden Konzentrationsstörungen, der geringe n Belastbark eit und der stark reduzierten kognitiven Flexibilität sei es „aus psy chiatrischer Sicht mit der somatischen Problematik zur Zunahme der Arbeits unfähigkeit gekommen“ (Urk. 8/88 S. 3). 5.4

Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, hielt am 13. Mai 2013 fest, sie habe der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2010 aufgrund der damaligen Diagnosen ( vgl . Urk. 8/61 S. 2 ) seit September 2005 eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit attestiert. Folgende weitere Diagnosen seien seitdem gestellt oder damals nicht erwähnt worden (Urk. 8/88 S. 4) : - Tinnitus beidseits mit grossem Störwert - Arterielle Hypertonie, schwer einstellbar - COPD Stadium II - Ausgeprägtes beidseitiges lumbospondylogenes Syndrom bei degenerati ven Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) - Intermittierendes Reizsyndrom L3 rechts - Zervikalsyndrom

Zwischenzeitlich sei es infolge einer psychosozialen Belastungssituation zu einer Verschlechterung der Depression gekommen und - damit verbunden – zu einer Zunahme der neurovegetativen Beschwerden und zusätzlicher Vergess lichkeit. Die Behandlung der Depression gestalte sich schwierig, da die Be schwerdeführerin viele Medikamente nicht vertrage. Auch das Kopfweh vom Spannungstyp habe sich seit Juni 2010 noch akzentuiert. In der Tätigkeit als Büroangestellte bestehe daher nun eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit. 5.5

Am 19. Juli 2013 stellte Dr. C.___ nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/91 S. 2): - Intermittierendes exazerbierendes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - degenerative Veränderungen - Status nach Morbus Scheuermann - Reizung absteigende Nervenwurzel L3 rechts bei multisegmentalen osteochondrotischen Veränderungen - Chronische Gesichtsschmerzen - Gesichtsasymmetrie - Tinnitus, massiv beeinträchtigend - Status nach Mundhöhlenkarzinom pT2 pN0 G2 - Status nach mehreren Operationen - Zervikozerebrales Schmerzsyndrom, chronisch - Wirbelsäulenfehlhaltung/- fehlform - degenerative Veränderungen - Funktionsstörung Knie links - Status nach Arthroskopie, Teilmeniskektomie medial, Entfernung der ein klemmenden hintern Kreuzbandfetzen und Anfrischen der femoralen Insertion, Operation vom 29. März 2010 - COPD II

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die überdies bestehende arteri elle Hypertonie und die Penicillin-Allergie. Hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen sei eine Beurteilung der behandelnden Psychiaterin einzuholen (S. 2).

Weiter führte Dr. C.___ aus, i n den letzten Monaten beziehungsweise Jahren seien zunehmend starke ein schiessende lumboischialgieforme Schmerzen mit Aus strahlungen beidseits auf getreten. Die chronischen Gesichtsschmerzen und die Beschwerden betreffend den übrigen Bewegungsapparat bestünden weiter hin. Aufgrund der Polymorbi dität sei die Beschwerdeführerin aus rheumatolo gi scher Sicht zu 50 % arbeits unfähig; die Arbeitsunfähigkeit habe sich eher erhöht (S. 3 f.). Aufgrund der Gesamtsituation sei die Beschwerdeführerin sowohl körperlich als auch psy chisch in ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. In einer leichten wechsel sei tigen Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich (S. 4). 5.6

De r Psychiater Dr. D.___ diagnostizierte am 3. August 2013 eine seit 2012 bestehende Anpassungsstörung, ICD-10 F43.2 (Urk. 8/93 S. 1) . D ie Beschwer deführerin habe ihre bisherige Arbeit als Sachbearbeiterin am PC im 50%-Pen sum recht konzentriert verrichten können; nach längerer Tätigkeit habe jeweils eine – medikamentös kaum beeinflussbare – neuralgische Schmerzsymptomatik im linken Gesichtsbereich dominiert. Nachdem aufgrund der Wirtschaftskrise im Maschinenbausektor vielen ihrer Mitarbeiter gekündigt worden sei, sei es wegen Existenz- beziehungsweise Zukunftsängsten zu einer Verschlechterung der psy chischen Symptome und zu einer Zunahme der Schmerzsymptomatik gekom men (S. 1 f.). Der Beschwerdeführerin, die aus somatischer Sicht zu 50 % arbeits unfähig sei, sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar (S. 2 f.). 5.7

Nachdem sie die Beschwerdeführerin am 13. November

2013 sowie am 28. Janu ar und 6. Februar 2014 polydisziplinär untersucht hatten, stellten die Ärzte der Y.___ in ihren Gutachten vom 17. März 2014 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Urk. 8/113 S. 23): - Gesichtsschmerzen links, wahrscheinlich multifaktoriell bedingt, sicher neurogen mitbedingt, leichte Trigeminusneuropathie links, Mundast schwäche des Nervus

fascialis links mit Defektheilung ( Synkinesien ) bei Status nach Resektion eines Mundhöhlenkarzinoms, Defektdeckung mittels fasz iokutanem Vorderarm- Radi alislappen links und Neck-Dissek tion im März 2005

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (S. 24): - Status nach Mundhöhlenkarzinom im Bereich der Wange links pT2

pN0

G2 - Status nach transoraler Resektion des Tumors inklusive Alveolar kamm

Regio 25 bis 28, selektiver Neck- Disse k tion links Level 1 bis 4, Defektdeckung der Wange mittels faszio k utanem

Vorderarm-Radia lislappen von links am 29. März 2005 - Status nach Narbenresektion/-korrektur am 14. November 2005 - Status nach mehreren plastischen Operationen im Bereich der Wange links - aktuell: klinisch lokalregionär tumorfrei - Chronischer beidseitiger kompensierter Tinnitus sei t 2008 bei beidseitig leichtgradiger Hochtonschwerhörigkeit mit Hörverlust von zirka 15 % beidseits - Sensibilitätsstörung im Bereich des Ramus

superficialis des Nervus

radia lis links bei Status nach Vorderarm- Radialislappen entnahme - Rezidivierende Lumbalgien rechts, radikuläre Reizsymptomatik möglich, Höhenangaben nicht möglich - Chronisch obstruktive Lungenkrankheit - Hypertonie - Missbrauch von Benzodiazepin, ICD-10 F13.1 - Nicht organische Insomnie, ICD-10 F51.0 - Chondropathia

patellae rechts - Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenks im März 2010 bei zu vor im MRI beschriebener Innenmeniskus- und Kreuzbandpathologie - Status nach Osteosynthese einer Claviculafraktur links

Die Gutachter gaben an, w ährend der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht unverändert sei, habe sich d ie psychische Symptomatik in den letzten Monaten deutlich g ebessert (S. 26 ff.). Auch wenn sich keine objektivierbare organische Grundlage für die geklagten Schmerzen finde, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten oder einer andern leidensangepassten Tätigkeit – im Rah men eines 100%-Pensums mit 30%iger Leistungseinbusse – lediglich noch zu 70 % arbeitsfähig sei (S. 26). 5.8

In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 1. April 2014 gelangte Dr. med. G.___ , Fach ärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) der IV, zum Schluss, dass

auf grund des – beweistauglichen – Gutachten s der Y.___ vom

17. März 2014 (Urk. 8/113) von einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei . Seit dem letzten Revisionsverfahren in Februar 2011 habe sich die psychische Sympto matik – bei unverändertem physischem Gesundheitszustand – verbessert (Urk. 8/118 S. 6 f.). 5.9

Am 17. November 2014 hielt die RAD-Ärztin Dr. G.___ fest, die Beschwerde f ührerin leide an einer COPD GOLD-S tadium II. Eine leichte Tätigkeit in einer irritantienfreien Umgebung (wie es auch die zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit ge wesen sei) sei damit weiterhin möglich. Eine sitzende Tätigkeit ohne Irritantien belastung sei der Beschwerdeführerin – im Fall eines weiteren Fortschreitens der COPD – auch bei einem GOLD-S tadium III noch zumutbar. Im Hinblick auf die Vermeidung einer weiteren Progression der COPD und einer allfällig damit verbundenen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin unbedingt zu einem Rauchstopp aufzufordern (Urk. 8/129 S. 2 f.). Sofern der Ben zodiazepi nkonsum weiter bestehe, seien eine diesbezügliche fachärztliche Be handlung und allenfalls ein Entzug im stationären Rahmen indiziert (S. 3). 6. 6.1 6.1.1

Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin an seit Jahren unver ändert anhaltenden und die Arbeitsfähigkeit weiterhin beeinträchtigenden Gesichtsschmerzen bei Status nach Mundhöhlenkarzinom leidet (vgl. insbeson dere Urk. 8/19 S. 1 f., Urk. 8/36 S. 7, Urk. 8/54 S. 1 f., Urk. 8/61 S. 2 f., Urk. 8/70, Urk. 8/88 S. 1, Urk. 8/91 S. 1, Urk. 8/113 S. 23 und S. 26) . Hinsicht lich der kon kreten Auswirkungen auf das Leistungsvermögen legten die Exper ten der Y.___

gestützt auf die Ergebnisse der im Rahmen ihrer fundierten inter nistischen, orthopädisch/ traumatologischen , psychiatrischen und oto-rhino-la ryn gologischen Untersuchung erhobenen Befunde überzeugend dar, dass die – multifaktoriell bedingten, zumindest teilweise mit neurogenen Be schwerden (leichte Trigeminusneuropathie links, Folgeerscheinungen der Fas zialisläsion ) zu erklärenden – Gesichtsschmerzen beziehungsweise die damit in Zusammenhang stehende Konzentrationsschwäche und rasche Ermüdbarkeit eine 30%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (30%ige Leistungseinbusse im Rahmen eines Vollzeitpensums) in der angestammten oder einer anderen lei densangepassten Tätigkeit zeitigten (Urk. 8/113 S. 25 f. und S. 38).

Damit berücksichtigten s ie offensichtlich nicht nur die durch die neurogene Symptomatik an sich verursachten, sondern auch die als Nebenfolge der seit Jahren andauernden Behandlung mit Lexotanil

bestehenden Konzentrations- und Schlafstörungen (Urk. 1 S. 9 f.), auch wenn sie den diagnostizierten „Miss brauch von Benzodiazepin“ unter den Gesundheitsstörungen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit anführten (Urk. 8/113 S. 24). In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin , die im Rahmen der Begutachtung durch die Ärzte der Y.___ keine Konzentrationsstörungen zeigte (Urk. 8/113 S. 53), nach ihren eigenen Angaben und denjenigen ihrer früheren Arbeitgeberin bis zum Stellenverlust im Frühjahr 2013 über Jahre hinweg in der Lage war , im Rahmen eines 50%-Pensums (fünf Halbtage à vier Stunden) eine volle Leistung zu er bringen ( Urk. 8/36 S. 7, Urk. 8/52 S. 3, Urk. 8/60 S. 3 , Urk. 8/92 S. 61 , Urk. 8/93 S. 2 ) , ist davon auszugehen, dass de r

bei der Arbeit jeweils nach einem halben Tag auftreten d en neuralgischen Schmer z symptomatik im linken Gesichtsbereich mit ihren direkten und indirekten Folgeerscheinungen (Urk. 8/92 S. 61) mit der attestierten 30%igen Arbeitsfähigkeit (erhöhter Pausen bedarf beziehungsweise ver langsamte Arbeitserledigung) ange messen Rechnung getragen wurde.

Anzumerken ist, dass Schmerzen an sich noch kein Grund für eine Arbeitsun fähigkeit sind und die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten nach der Wie der aufnahme ihrer Tätigkeit zu 50 % im März

(Urk. 8/11 S. 2, Urk. 8/17 S. 4) be ziehungsweise September 2005 (Urk. 8/4 S. 5, Urk. 8/19 S. 5 , Urk. 8/25 S. 4 ) bis am 21. August 2012 (letzter Arbeitstag vor dem Stellenverlust Ende Mai 2013

[ Urk. 8/90 S. 1 f. , Urk. 8/92 S. 49 ] ) nie versucht hat, ihr Arbeitspensum zu erhö hen (vgl. hiezu Urk. 8/41 S. 3, Urk. 8/52 S. 8 , Urk. 8/90 S. 2 ) , obwohl die bei der ursprünglichen Rentenzusprache bestandene und von der IV-Stelle damals als anspruchsrelevant erachtete reaktive Depression (Urk. 8/25 S. 3 f.) in der Folge wieder abklang (Urk. 8/92 S. 33 und S. 36 , Urk. 8/93/1-2 )

und in somatischer Hinsicht keine wesentliche Verschlechterung eintrat . 6.1.2

Was die weiteren Gesundheitsstörungen anbelangt, ist gestützt auf die ohne Weiteres einleuchtenden Ausführungen der Gutachter der Y.___ davon aus zugehen, dass sich die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule in der ange stammten Büro- oder einer anderen leidensangepassten Tätigkeit nicht auf das Leistungsvermögen auswirken (Urk. 8/113 S. 25 ). Auf die gegenteilige Beurtei lung von Dr. C.___ (vgl. Bericht e vom 7. Mai 2013 [ Urk. 8/88 S. 1 f.] und vom 19. Juli 2013 [Urk. 8/91] ) kann insofern nicht abgestellt werden, als der ge nannte Arzt nicht darlegte, aufgrund welcher funktioneller Defizite der Be schwerdeführerin eine rückenschonende Tätigkeit lediglich noch in reduziertem Pensum zumutbar sei. Für eine durch die arterielle Hypertonie und/oder den (von den Gutachtern der Y.___ als insgesamt gut kompensiert gewerteten [Urk. 8/113 S. 25]) Tinnitus bedingte Leistungseinbusse in einer körperlich leichten, keine erhöhten Anforderungen an das Gehör stellenden Tätigkeit gibt es in den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte. Betreffend die COPD GOLD- Stadium II gelangten die Experten der Y.___ und die RAD-Ärztin Dr. G.___ einhellig und mit durchaus nachvollziehbar Begründung zum Schluss , dass dieses Leiden sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten oder einer geeigneten Verweistätigkeit auswirke (Urk. 8/113 S. 21 , Urk. 8 /129 S. 2 f.).

Die von der Gutachterin Dr. A.___ (Urk. 8/92 S. 35 und 37)

und vom behan delnden Psychiater Dr. D.___ (Urk. 8/93 S. 1) diagnostiziert e

Anpassungs störung (mit längerer depressiver Reaktion)

sodann ist nicht per se als invalidi sierendes psychisches Leiden zu qualifizieren (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 8C_259/2014 vom 31. Juli 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Zudem geht aus den medizinischen und den weiteren Akten klar hervor, dass das Beschwerde bild durch

- grundsätzlich invaliditätsfremde und daher bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs auszuklammernde ( E. 1.3.2) – psychosoziale

Belastungs faktoren in Form namentlich des (drohenden beziehungsweise zwischenzeitlich erfolgten) Stellenverlust s und damit verbundener Existenzängste ausgelöst wurde und seither von solchen geprägt ist (vgl. hiezu Urk. 8/92 S. 35, S. 38 und S. 65 , Urk. 8/88 S. 1 und S. 4, Urk. 8/ 93 S. 1 f. , Urk. 8/113 S. 15 und S. 50 ) . Es ist daher davon auszugehen, dass die wesentlich durch ungünstige psychosozi ale Um stände geprägte psychische Störung de r Beschwerdeführer in bei Wegfall der Belastungsfaktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder ver schwände . Die Psychiaterin Dr. A.___ hielt in ihrem Gutachten vom 15. Februar 2013 denn auch explizit fest , dass sich die rasche Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit prognostisch positiv auf den psychischen Gesundheitszu stand auswirken würde (Urk. 8/92 S. 38). Die – gemäss den Gutachtern der Y.___

nach guter Ver arbeitung der durch die Kündigung verursachten Kränkung mittlerweile wieder remittierte (Urk. 8/113 S. 25 f. und S. 56 ) – psy chische Symptomatik ist daher jedenfalls nicht von invalidenversicherungs rechtlicher Relevanz. 6.1.3

Die Beschwerdegegnerin schloss demnach zu Recht , dass die Beschwer defüh rerin unter Berücksichtigung sämtlicher Gesundheitsstörungen als Sachbear bei terin oder in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 70 % arbeits fähig sei. 6.2

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf d as

Sa lär , d as die Beschwerdeführerin gemäss Angaben ihrer früheren Arbeit geberin

ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2006 erzielt hätte (Urk. 8/11 S. 2), und unter Berücksichtigung der bis im – angesichts des Stellenverlusts per Ende Mai 2013 – vorliegend massgebenden Jahr 2013 (vgl. Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ) eingetretenen Nominallohnentwicklung von einem Valideneinkommen von Fr. 74‘999. -- aus (Urk. 8/119 S. 3), was zu Recht nicht beanstandet wurde (Urk. 1).

E in Heranziehen des bisher erzielten Verdienstes ist - nach Stellenverlust - nicht sachgerecht und bildet nicht ab, was die Beschwerdeführerin noch verdienen könnte. Bei der Berechnung des Invali denlohns ist vielmehr auf die lohnstatistischen Durchschnittswerte der Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS) abzustellen. D ie Be schwerdeführerin hat die Sekundarschule absolviert, eine Lehre als Kosmetikerin abgeschlossen und war zuletzt rund 26 Jahre lang als Sachbearbeiterin in einem Industriebetrieb tätig (Urk. 8/90 S. 1). Die dabei erworbene Erfahrung (Urk. 8/90 S. 5 unten) wird ihr auch beim weiteren beruflichen Fortkommen von Nutzen sein, zumal ihr aus gesundheitlicher Sicht die nämlichen Tätigkeiten im gesam ten kaufmännischen Bereich noch möglich sind.

Es rechtfertigt sich daher, gestützt auf die LSE 2010, Tabelle TA1, von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘326.-- auszugehen, das von Frauen in ein fachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten Sektor „Dienstleistungen“ (Ziff. 45-96) erzielt wird. Unter Berücksichtigung der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden für alle Bran chen (Die Volkswirtschaft 3/4 2015, Tabelle B9.2, S. 88), der Nominallohnentwicklung von jeweils 1 % in den Jahren 2011 und 2012 und von 0,7 % im Jahr 2013 ( Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominal löhne 1976-2014, T 39, Frauen ) sowie der 70%igen Restarbeitsfähigkeit resul tiert ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 38‘914.-- (Fr. 4‘326.-- : 40 x 41,7 x 12 x 1,01 x 1,01 x 1,007 x 0,7). Ein leidensbedingter Abzug ist nicht ge rechtfertigt, denn das auf 70 % reduzierte Pensum trägt der verminderten Leis tungsfähigkeit Rechnung. Setzt man das Invalideneinkommen von Fr. 38‘914.-- in Bezug zum Valideneinkommen von Fr. 74‘999.--, ergibt sich eine Ein kom menseinbusse von Fr. 36‘085.-- und somit ein Invaliditätsgrad von rund 48 % und damit ab April 2014 (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV) Anspruch noch auf eine Viertelsrente . 6.3

Der Beschwerdeführerin ist demnach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit Wirkung ab 1. April 201 5 eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % beru hende Viertelsrente zuzusprechen. 7 . 7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Trotz des im Mass li chen bloss teilweise Obsiegens der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich die Teilung der Prozesskosten nicht, da das „Überklagen” ohne Einfluss auf den Prozess aufwand blieb (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 E.

3 mit

Hinweis auf BGE 117 V 401 E.

2 ). Dementsprechend

sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800. -- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 7.2

D er anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

( GSVGer ) eine Prozess ent schädi gung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2 ‘ 4 00 .-- (inklusive Bar aus lagen und Mehr wertsteuer) als angemessen erscheint.

7.3

Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt : 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

11. Februar 2015 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 201 5 Anspruch auf eine V iertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ' 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der H. ___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hin weisen).

E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1 .2.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.

E. 1.5 .2

Liegt ein Revisionsgrund vor, so hat nach der Rechtsprechung eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen, mithin auch eine erneute ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). 2.

E. 2 IVG). 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Renteneinstellung – unter Hinweis auf das Gutach ten der Y.___ vom 17. März 2014 (Urk. 8/113) und die Stellungnahme ihres Rechtsdiensts vom 17. Juni 2014 (Urk. 8/119)

– damit,

dass der Rentenanspruch aufgrund des Verlust s der Arbeitsstelle , der

einen Revisionsgrund darstelle , neu

zu beurteilen sei . D er psychische Gesundheitszustand habe sich seit der Verfü gung vom 26. Juni 2007 deutlich gebessert . Unter Berücksichtigung der unver ändert anhaltenden physischen Beeinträchtigungen sei die Beschwerdeführerin noch in der Lage, vollzeitlich mit einer durch ein en erhöhten Pausenbedarf bedingten 30%igen Leistungseinbusse der angestammten oder einer anderen leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen und dementsprechend ein 30 % unter dem Valideneinkommen liegendes (und damit rentenausschliessendes) Salär zu erzielen ( Urk. 2/1 S. 2 f. , Urk. 7 ).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt , es sei stossend, dass die IV-Stelle den Stellenverlust als Anlass für eine umfassende Revision genommen habe. Massgebend für die Beurteilung ihres weiteren Leistungsan spruchs sei daher, ob sich ihr Gesundheitszustand seit dem letzten Rentenent scheid

erheblich verbessert habe . D ies sei nicht der Fall. Im Gegenteil leide sie in physischer Hinsicht nebst den persistierenden Gesichts- und Kopf schmerzen neu auch an Rückenschme rzen, einer chronisch obstruktiven Lungen erkrankung ( COPD ) , einem Tinnitus sowie erhöhte r Ermüdbarkeit. I nsofern sei aus somati scher Sicht weiterhin von einer mindestens 50%igen Arbeitsun fähigkeit auszu gehen (Urk. 1 S. 5 ff.). Was die psychische Symptomatik und ihre Aus wirkungen auf das Leistungsvermögen anbelange, könne nicht auf die – aus verschiedenen Gründen beweisuntaugliche – Einschätzung des begutachtenden Psychia ters der Y.___ , Dr. med.

Z.___ , abgestellt werden (S. 8 ff.). Viel mehr sei g estützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte von einer wesent lichen Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit auch aus psychischen Gründen auszugehen (S. 8). Sofern das Gericht zum S chluss gelange, dass weder die COPD noch die Benzodiazepin-Abhängigkeit Einflu ss auf die Arbeitsfähigkeit hätten , sei die durch die IV-Stelle erfolgte Verpflichtung, Schadenminderungs massnahmen in Bezug auf diese beiden Leiden zu treffen, nicht gerechtfertigt und demnach auf zuheben (S. 14) . 3. 3.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3.2

Da die IV-Stelle d i e Beschwerdeführerin

in einem formlosen Schreiben (Urk. 2/2)

lediglich angehalten aber nicht verpflichtet hat, Schadenminderungs mass nah men (Rauchstopp und Benzodiazepin-Abstinenz) zu treffen, ist auf de ren Antrag betreffend Verzicht auf die Auferlegung einer Schadenminderungs pflicht (Urk. 1 S. 2 ) mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (BGE 132 V 93 E. 5.2.6) .

E. 4 .2

Aufgrund des Verlust s der Stelle per

31. Mai 2013 (vgl. Urk. 8/90 S. 1 , Urk. 8/92 S.

13 und S. 49 )

ist bei der Berechnung des Invaliditätsgrad es

für das Vali deneinkommen neu auf das

bei Ausschöpfung der (aus invaliden versiche rungs rechtlicher Sicht bestehenden) Restarbeitsfähigkeit hypothetisch , aufgrund von Tabellenlöhnen zu ermittelnde noch erzielbare Salär abzustel len . Da dies e erwerb liche Veränderung e inen Revisionsgrund darstellt (E. 1.5 .1 ; Urteil des Bundes gerichts 9C_251/2012 vom 5. Juni 2012 E. 4.1 ), hat – unabhän gig davon, ob es

seit der letzten Rentenverfügung zu einer wesentlichen Veränderung des Ge sund heitszu standes gekommen ist (Urk. 1 S.

E. 5 .1

Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der von der IV-Stelle am 11. Februar 2015 per Ende März 2015 verfügten Renten aufhebung (Urk. 2/1) geht aus den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:

Am 12. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag ihres Kranken taggeldversicherers von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. In ihrem Gutachten vom 15. Februar 2013 (Urk. 8/92 S. 29-39) diagnostizierte diese eine

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, ICD- 1 0 F43.21 (S. 3

E. 5.2 Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, stellte am 7. Mai 2013 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/88 S. 1): - Schwere psychosoziale Belastungssituation, in Behandlung bei Psychia terin - Tinnitus - Persistierendes ausgeprägtes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei d seits - degenerative Veränderungen (multisegmentale osteochondrotische Ver änderungen, Reizung absteigende Nervenwurzel L3 rechts ) - COPD GOLD - Stadium II - Unverträglichkeit der Pulverinhalatoren - Nikotinübergenuss - Status nach Mundhöhlenkarzinom im Bereich der Wange links Stadium pT2 pN0 - Status nach transoraler Resektion des Alveolarkammes 25-28 sowie De fektdeckung mit Vorderarm- Radialislappen von links und Neck- Dissektion Level 1-4 links am 22. März 2005 - Status nach Durchtrennung Narbenstrang am 14. November 2005 - Status nach dreimaligem Facelifting mit Unterspritzung im Bereich der lin ken Wange - persistierende A s y m metrie Gesicht - Schwer einstellbare arterielle Hypertonie

Im Verlauf zeige sich vor allem bezüglich der lumbalen Beschwerden eine massive Verschlechterung beziehungsweise Persistenz, welche eindeutig eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bedinge. Dies gelte auch für die Zunahme der COPD beziehungsweise die Polymorbidität. Die schwer einstellbare arterielle Hypertonie führ e immer wieder zu hypertensiven Krisen mit entsprechenden Fol gen. In Bezug auf die psychische Situation sei auf die Beurteilung der behan delnden Psychiaterin zu verweisen (S. 2).

E. 5.3 Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, E.___ , gab am

10. Mai 2013 an, die depressive Symptomatik der seit August 2012 im E.___ in ambulanter Behandlung stehenden Beschwerdeführerin habe sich noch ver schlech tert und schränke die Arbeitsfähigkeit ein. Weiterhin sei die Leistungsfä higkeit stark von der somatischen Problematik abhängig. Eine psychopharma kologische Medikation werde wegen des ungünstigen Interaktionspotenzials mit der die physischen Beschwerden betreffenden medikamentösen Behandlu ng nicht verordnet. Infolge der bestehenden Konzentrationsstörungen, der geringe n Belastbark eit und der stark reduzierten kognitiven Flexibilität sei es „aus psy chiatrischer Sicht mit der somatischen Problematik zur Zunahme der Arbeits unfähigkeit gekommen“ (Urk. 8/88 S. 3).

E. 5.4 Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, hielt am 13. Mai 2013 fest, sie habe der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2010 aufgrund der damaligen Diagnosen ( vgl . Urk. 8/61 S. 2 ) seit September 2005 eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit attestiert. Folgende weitere Diagnosen seien seitdem gestellt oder damals nicht erwähnt worden (Urk. 8/88 S. 4) : - Tinnitus beidseits mit grossem Störwert - Arterielle Hypertonie, schwer einstellbar - COPD Stadium II - Ausgeprägtes beidseitiges lumbospondylogenes Syndrom bei degenerati ven Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) - Intermittierendes Reizsyndrom L3 rechts - Zervikalsyndrom

Zwischenzeitlich sei es infolge einer psychosozialen Belastungssituation zu einer Verschlechterung der Depression gekommen und - damit verbunden – zu einer Zunahme der neurovegetativen Beschwerden und zusätzlicher Vergess lichkeit. Die Behandlung der Depression gestalte sich schwierig, da die Be schwerdeführerin viele Medikamente nicht vertrage. Auch das Kopfweh vom Spannungstyp habe sich seit Juni 2010 noch akzentuiert. In der Tätigkeit als Büroangestellte bestehe daher nun eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit.

E. 5.5 Am 19. Juli 2013 stellte Dr. C.___ nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/91 S. 2): - Intermittierendes exazerbierendes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - degenerative Veränderungen - Status nach Morbus Scheuermann - Reizung absteigende Nervenwurzel L3 rechts bei multisegmentalen osteochondrotischen Veränderungen - Chronische Gesichtsschmerzen - Gesichtsasymmetrie - Tinnitus, massiv beeinträchtigend - Status nach Mundhöhlenkarzinom pT2 pN0 G2 - Status nach mehreren Operationen - Zervikozerebrales Schmerzsyndrom, chronisch - Wirbelsäulenfehlhaltung/- fehlform - degenerative Veränderungen - Funktionsstörung Knie links - Status nach Arthroskopie, Teilmeniskektomie medial, Entfernung der ein klemmenden hintern Kreuzbandfetzen und Anfrischen der femoralen Insertion, Operation vom 29. März 2010 - COPD II

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die überdies bestehende arteri elle Hypertonie und die Penicillin-Allergie. Hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen sei eine Beurteilung der behandelnden Psychiaterin einzuholen (S. 2).

Weiter führte Dr. C.___ aus, i n den letzten Monaten beziehungsweise Jahren seien zunehmend starke ein schiessende lumboischialgieforme Schmerzen mit Aus strahlungen beidseits auf getreten. Die chronischen Gesichtsschmerzen und die Beschwerden betreffend den übrigen Bewegungsapparat bestünden weiter hin. Aufgrund der Polymorbi dität sei die Beschwerdeführerin aus rheumatolo gi scher Sicht zu 50 % arbeits unfähig; die Arbeitsunfähigkeit habe sich eher erhöht (S. 3 f.). Aufgrund der Gesamtsituation sei die Beschwerdeführerin sowohl körperlich als auch psy chisch in ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. In einer leichten wechsel sei tigen Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich (S. 4).

E. 5.6 De r Psychiater Dr. D.___ diagnostizierte am 3. August 2013 eine seit 2012 bestehende Anpassungsstörung, ICD-10 F43.2 (Urk. 8/93 S. 1) . D ie Beschwer deführerin habe ihre bisherige Arbeit als Sachbearbeiterin am PC im 50%-Pen sum recht konzentriert verrichten können; nach längerer Tätigkeit habe jeweils eine – medikamentös kaum beeinflussbare – neuralgische Schmerzsymptomatik im linken Gesichtsbereich dominiert. Nachdem aufgrund der Wirtschaftskrise im Maschinenbausektor vielen ihrer Mitarbeiter gekündigt worden sei, sei es wegen Existenz- beziehungsweise Zukunftsängsten zu einer Verschlechterung der psy chischen Symptome und zu einer Zunahme der Schmerzsymptomatik gekom men (S. 1 f.). Der Beschwerdeführerin, die aus somatischer Sicht zu 50 % arbeits unfähig sei, sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar (S. 2 f.).

E. 5.7 Nachdem sie die Beschwerdeführerin am 13. November

2013 sowie am 28. Janu ar und 6. Februar 2014 polydisziplinär untersucht hatten, stellten die Ärzte der Y.___ in ihren Gutachten vom 17. März 2014 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Urk. 8/113 S. 23): - Gesichtsschmerzen links, wahrscheinlich multifaktoriell bedingt, sicher neurogen mitbedingt, leichte Trigeminusneuropathie links, Mundast schwäche des Nervus

fascialis links mit Defektheilung ( Synkinesien ) bei Status nach Resektion eines Mundhöhlenkarzinoms, Defektdeckung mittels fasz iokutanem Vorderarm- Radi alislappen links und Neck-Dissek tion im März 2005

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (S. 24): - Status nach Mundhöhlenkarzinom im Bereich der Wange links pT2

pN0

G2 - Status nach transoraler Resektion des Tumors inklusive Alveolar kamm

Regio 25 bis 28, selektiver Neck- Disse k tion links Level 1 bis 4, Defektdeckung der Wange mittels faszio k utanem

Vorderarm-Radia lislappen von links am 29. März 2005 - Status nach Narbenresektion/-korrektur am 14. November 2005 - Status nach mehreren plastischen Operationen im Bereich der Wange links - aktuell: klinisch lokalregionär tumorfrei - Chronischer beidseitiger kompensierter Tinnitus sei t 2008 bei beidseitig leichtgradiger Hochtonschwerhörigkeit mit Hörverlust von zirka 15 % beidseits - Sensibilitätsstörung im Bereich des Ramus

superficialis des Nervus

radia lis links bei Status nach Vorderarm- Radialislappen entnahme - Rezidivierende Lumbalgien rechts, radikuläre Reizsymptomatik möglich, Höhenangaben nicht möglich - Chronisch obstruktive Lungenkrankheit - Hypertonie - Missbrauch von Benzodiazepin, ICD-10 F13.1 - Nicht organische Insomnie, ICD-10 F51.0 - Chondropathia

patellae rechts - Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenks im März 2010 bei zu vor im MRI beschriebener Innenmeniskus- und Kreuzbandpathologie - Status nach Osteosynthese einer Claviculafraktur links

Die Gutachter gaben an, w ährend der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht unverändert sei, habe sich d ie psychische Symptomatik in den letzten Monaten deutlich g ebessert (S. 26 ff.). Auch wenn sich keine objektivierbare organische Grundlage für die geklagten Schmerzen finde, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten oder einer andern leidensangepassten Tätigkeit – im Rah men eines 100%-Pensums mit 30%iger Leistungseinbusse – lediglich noch zu 70 % arbeitsfähig sei (S. 26).

E. 5.8 In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 1. April 2014 gelangte Dr. med. G.___ , Fach ärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) der IV, zum Schluss, dass

auf grund des – beweistauglichen – Gutachten s der Y.___ vom

17. März 2014 (Urk. 8/113) von einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei . Seit dem letzten Revisionsverfahren in Februar 2011 habe sich die psychische Sympto matik – bei unverändertem physischem Gesundheitszustand – verbessert (Urk. 8/118 S. 6 f.).

E. 5.9 Am 17. November 2014 hielt die RAD-Ärztin Dr. G.___ fest, die Beschwerde f ührerin leide an einer COPD GOLD-S tadium II. Eine leichte Tätigkeit in einer irritantienfreien Umgebung (wie es auch die zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit ge wesen sei) sei damit weiterhin möglich. Eine sitzende Tätigkeit ohne Irritantien belastung sei der Beschwerdeführerin – im Fall eines weiteren Fortschreitens der COPD – auch bei einem GOLD-S tadium III noch zumutbar. Im Hinblick auf die Vermeidung einer weiteren Progression der COPD und einer allfällig damit verbundenen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin unbedingt zu einem Rauchstopp aufzufordern (Urk. 8/129 S. 2 f.). Sofern der Ben zodiazepi nkonsum weiter bestehe, seien eine diesbezügliche fachärztliche Be handlung und allenfalls ein Entzug im stationären Rahmen indiziert (S. 3).

E. 6 ; vgl. auch S. 34).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Es sei indes damit zu rechnen , dass die Beschwerdeführerin unter adäquater Behandlung in nert vier Monaten wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erlangen werde .

Die rasche Wiedera ufnahme einer Erwerbstätigkeit würde sich wohl po sitiv auf den psychischen Gesundheitszustand auswirken (S. 38).

E. 6.1.1 Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin an seit Jahren unver ändert anhaltenden und die Arbeitsfähigkeit weiterhin beeinträchtigenden Gesichtsschmerzen bei Status nach Mundhöhlenkarzinom leidet (vgl. insbeson dere Urk. 8/19 S. 1 f., Urk. 8/36 S. 7, Urk. 8/54 S. 1 f., Urk. 8/61 S. 2 f., Urk. 8/70, Urk. 8/88 S. 1, Urk. 8/91 S. 1, Urk. 8/113 S. 23 und S. 26) . Hinsicht lich der kon kreten Auswirkungen auf das Leistungsvermögen legten die Exper ten der Y.___

gestützt auf die Ergebnisse der im Rahmen ihrer fundierten inter nistischen, orthopädisch/ traumatologischen , psychiatrischen und oto-rhino-la ryn gologischen Untersuchung erhobenen Befunde überzeugend dar, dass die – multifaktoriell bedingten, zumindest teilweise mit neurogenen Be schwerden (leichte Trigeminusneuropathie links, Folgeerscheinungen der Fas zialisläsion ) zu erklärenden – Gesichtsschmerzen beziehungsweise die damit in Zusammenhang stehende Konzentrationsschwäche und rasche Ermüdbarkeit eine 30%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (30%ige Leistungseinbusse im Rahmen eines Vollzeitpensums) in der angestammten oder einer anderen lei densangepassten Tätigkeit zeitigten (Urk. 8/113 S. 25 f. und S. 38).

Damit berücksichtigten s ie offensichtlich nicht nur die durch die neurogene Symptomatik an sich verursachten, sondern auch die als Nebenfolge der seit Jahren andauernden Behandlung mit Lexotanil

bestehenden Konzentrations- und Schlafstörungen (Urk. 1 S. 9 f.), auch wenn sie den diagnostizierten „Miss brauch von Benzodiazepin“ unter den Gesundheitsstörungen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit anführten (Urk. 8/113 S. 24). In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin , die im Rahmen der Begutachtung durch die Ärzte der Y.___ keine Konzentrationsstörungen zeigte (Urk. 8/113 S. 53), nach ihren eigenen Angaben und denjenigen ihrer früheren Arbeitgeberin bis zum Stellenverlust im Frühjahr 2013 über Jahre hinweg in der Lage war , im Rahmen eines 50%-Pensums (fünf Halbtage à vier Stunden) eine volle Leistung zu er bringen ( Urk. 8/36 S. 7, Urk. 8/52 S. 3, Urk. 8/60 S. 3 , Urk. 8/92 S. 61 , Urk. 8/93 S. 2 ) , ist davon auszugehen, dass de r

bei der Arbeit jeweils nach einem halben Tag auftreten d en neuralgischen Schmer z symptomatik im linken Gesichtsbereich mit ihren direkten und indirekten Folgeerscheinungen (Urk. 8/92 S. 61) mit der attestierten 30%igen Arbeitsfähigkeit (erhöhter Pausen bedarf beziehungsweise ver langsamte Arbeitserledigung) ange messen Rechnung getragen wurde.

Anzumerken ist, dass Schmerzen an sich noch kein Grund für eine Arbeitsun fähigkeit sind und die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten nach der Wie der aufnahme ihrer Tätigkeit zu 50 % im März

(Urk. 8/11 S. 2, Urk. 8/17 S. 4) be ziehungsweise September 2005 (Urk. 8/4 S. 5, Urk. 8/19 S. 5 , Urk. 8/25 S. 4 ) bis am 21. August 2012 (letzter Arbeitstag vor dem Stellenverlust Ende Mai 2013

[ Urk. 8/90 S. 1 f. , Urk. 8/92 S. 49 ] ) nie versucht hat, ihr Arbeitspensum zu erhö hen (vgl. hiezu Urk. 8/41 S. 3, Urk. 8/52 S. 8 , Urk. 8/90 S. 2 ) , obwohl die bei der ursprünglichen Rentenzusprache bestandene und von der IV-Stelle damals als anspruchsrelevant erachtete reaktive Depression (Urk. 8/25 S. 3 f.) in der Folge wieder abklang (Urk. 8/92 S. 33 und S. 36 , Urk. 8/93/1-2 )

und in somatischer Hinsicht keine wesentliche Verschlechterung eintrat .

E. 6.1.2 Was die weiteren Gesundheitsstörungen anbelangt, ist gestützt auf die ohne Weiteres einleuchtenden Ausführungen der Gutachter der Y.___ davon aus zugehen, dass sich die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule in der ange stammten Büro- oder einer anderen leidensangepassten Tätigkeit nicht auf das Leistungsvermögen auswirken (Urk. 8/113 S. 25 ). Auf die gegenteilige Beurtei lung von Dr. C.___ (vgl. Bericht e vom 7. Mai 2013 [ Urk. 8/88 S. 1 f.] und vom 19. Juli 2013 [Urk. 8/91] ) kann insofern nicht abgestellt werden, als der ge nannte Arzt nicht darlegte, aufgrund welcher funktioneller Defizite der Be schwerdeführerin eine rückenschonende Tätigkeit lediglich noch in reduziertem Pensum zumutbar sei. Für eine durch die arterielle Hypertonie und/oder den (von den Gutachtern der Y.___ als insgesamt gut kompensiert gewerteten [Urk. 8/113 S. 25]) Tinnitus bedingte Leistungseinbusse in einer körperlich leichten, keine erhöhten Anforderungen an das Gehör stellenden Tätigkeit gibt es in den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte. Betreffend die COPD GOLD- Stadium II gelangten die Experten der Y.___ und die RAD-Ärztin Dr. G.___ einhellig und mit durchaus nachvollziehbar Begründung zum Schluss , dass dieses Leiden sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten oder einer geeigneten Verweistätigkeit auswirke (Urk. 8/113 S. 21 , Urk. 8 /129 S. 2 f.).

Die von der Gutachterin Dr. A.___ (Urk. 8/92 S. 35 und 37)

und vom behan delnden Psychiater Dr. D.___ (Urk. 8/93 S. 1) diagnostiziert e

Anpassungs störung (mit längerer depressiver Reaktion)

sodann ist nicht per se als invalidi sierendes psychisches Leiden zu qualifizieren (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 8C_259/2014 vom 31. Juli 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Zudem geht aus den medizinischen und den weiteren Akten klar hervor, dass das Beschwerde bild durch

- grundsätzlich invaliditätsfremde und daher bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs auszuklammernde ( E. 1.3.2) – psychosoziale

Belastungs faktoren in Form namentlich des (drohenden beziehungsweise zwischenzeitlich erfolgten) Stellenverlust s und damit verbundener Existenzängste ausgelöst wurde und seither von solchen geprägt ist (vgl. hiezu Urk. 8/92 S. 35, S. 38 und S. 65 , Urk. 8/88 S. 1 und S. 4, Urk. 8/ 93 S. 1 f. , Urk. 8/113 S. 15 und S. 50 ) . Es ist daher davon auszugehen, dass die wesentlich durch ungünstige psychosozi ale Um stände geprägte psychische Störung de r Beschwerdeführer in bei Wegfall der Belastungsfaktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder ver schwände . Die Psychiaterin Dr. A.___ hielt in ihrem Gutachten vom 15. Februar 2013 denn auch explizit fest , dass sich die rasche Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit prognostisch positiv auf den psychischen Gesundheitszu stand auswirken würde (Urk. 8/92 S. 38). Die – gemäss den Gutachtern der Y.___

nach guter Ver arbeitung der durch die Kündigung verursachten Kränkung mittlerweile wieder remittierte (Urk. 8/113 S. 25 f. und S. 56 ) – psy chische Symptomatik ist daher jedenfalls nicht von invalidenversicherungs rechtlicher Relevanz.

E. 6.1.3 Die Beschwerdegegnerin schloss demnach zu Recht , dass die Beschwer defüh rerin unter Berücksichtigung sämtlicher Gesundheitsstörungen als Sachbear bei terin oder in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 70 % arbeits fähig sei.

E. 6.2 Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf d as

Sa lär , d as die Beschwerdeführerin gemäss Angaben ihrer früheren Arbeit geberin

ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2006 erzielt hätte (Urk. 8/11 S. 2), und unter Berücksichtigung der bis im – angesichts des Stellenverlusts per Ende Mai 2013 – vorliegend massgebenden Jahr 2013 (vgl. Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ) eingetretenen Nominallohnentwicklung von einem Valideneinkommen von Fr. 74‘999. -- aus (Urk. 8/119 S. 3), was zu Recht nicht beanstandet wurde (Urk. 1).

E in Heranziehen des bisher erzielten Verdienstes ist - nach Stellenverlust - nicht sachgerecht und bildet nicht ab, was die Beschwerdeführerin noch verdienen könnte. Bei der Berechnung des Invali denlohns ist vielmehr auf die lohnstatistischen Durchschnittswerte der Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS) abzustellen. D ie Be schwerdeführerin hat die Sekundarschule absolviert, eine Lehre als Kosmetikerin abgeschlossen und war zuletzt rund 26 Jahre lang als Sachbearbeiterin in einem Industriebetrieb tätig (Urk. 8/90 S. 1). Die dabei erworbene Erfahrung (Urk. 8/90 S. 5 unten) wird ihr auch beim weiteren beruflichen Fortkommen von Nutzen sein, zumal ihr aus gesundheitlicher Sicht die nämlichen Tätigkeiten im gesam ten kaufmännischen Bereich noch möglich sind.

Es rechtfertigt sich daher, gestützt auf die LSE 2010, Tabelle TA1, von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘326.-- auszugehen, das von Frauen in ein fachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten Sektor „Dienstleistungen“ (Ziff. 45-96) erzielt wird. Unter Berücksichtigung der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden für alle Bran chen (Die Volkswirtschaft 3/4 2015, Tabelle B9.2, S. 88), der Nominallohnentwicklung von jeweils 1 % in den Jahren 2011 und 2012 und von 0,7 % im Jahr 2013 ( Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominal löhne 1976-2014, T 39, Frauen ) sowie der 70%igen Restarbeitsfähigkeit resul tiert ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 38‘914.-- (Fr. 4‘326.-- : 40 x 41,7 x 12 x 1,01 x 1,01 x 1,007 x 0,7). Ein leidensbedingter Abzug ist nicht ge rechtfertigt, denn das auf 70 % reduzierte Pensum trägt der verminderten Leis tungsfähigkeit Rechnung. Setzt man das Invalideneinkommen von Fr. 38‘914.-- in Bezug zum Valideneinkommen von Fr. 74‘999.--, ergibt sich eine Ein kom menseinbusse von Fr. 36‘085.-- und somit ein Invaliditätsgrad von rund 48 % und damit ab April 2014 (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV) Anspruch noch auf eine Viertelsrente .

E. 6.3 Der Beschwerdeführerin ist demnach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit Wirkung ab 1. April 201 5 eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % beru hende Viertelsrente zuzusprechen.

E. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Trotz des im Mass li chen bloss teilweise Obsiegens der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich die Teilung der Prozesskosten nicht, da das „Überklagen” ohne Einfluss auf den Prozess aufwand blieb (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 E.

3 mit

Hinweis auf BGE 117 V 401 E.

2 ). Dementsprechend

sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800. -- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .

E. 7.2 D er anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

( GSVGer ) eine Prozess ent schädi gung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2 ‘ 4 00 .-- (inklusive Bar aus lagen und Mehr wertsteuer) als angemessen erscheint.

E. 7.3 Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt : 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

11. Februar 2015 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 201 5 Anspruch auf eine V iertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ' 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der H. ___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Dispositiv
  1. 1.1      Die 19 60 geborene X.___ meldete sich am 6. Juni 2006 – unter Hin weis auf verschiedene i m Zusammenhang mit einem Krebsleiden stehende Be schwerden – zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversi cherung (IV) an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärun gen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/21) bei. Mit Vor bescheid vom
  2. J anuar 2007 (Urk. 8/26) stellte s ie der Versicherten , die ihr Arbeitspensum per Mitte März 2005 aus gesundheitlichen Gründen von 100 auf 50 % reduziert hatte (Urk. 8/11 S. 2), die Zusprache einer auf einem Invalidi tätsgrad von 50 % basierenden Rente in Aussicht. Auf hiegegen von der zu ständigen Berufsvorsorgeeinrichtung erhobenen Einwand (Urk. 8/31) hin holte die IV-Stelle aktuelle Arztberichte ein und verfügte in der Folge am 26. Juni 2007 mit Wirkung ab 1. März 2006 eine halbe Rente (Urk. 8/49) . Diese bestä tigte sie im Rahmen de r Anfang 2008 (Urk. 8/50) beziehungsweise im Frühjahr 2010 (Urk. 8/57) von Amtes wegen initiie rten Revisionsverfahren mit Mitteilung vom 24. April 2008 (Urk. 8/56) respektive Verfügung vom 14. Februar 2011 (Urk. 8/74) . 1.2      Am 21. April 2013 stellte X.___ – unter Hinweis auf eine massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit August 2012 – ein Renten er hö hungsgesuch (Urk. 8/81). Die IV-Stelle traf in der Folge einschlägige Abklä run gen, zog erneut die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/92 , Urk. 8/111 ) bei und liess die Versicherte , der zwischenzeitlich per 31. Mai 2013 die Stelle gekündigt worden war (Urk. 8/90 S. 1, Urk. 8/92 S.  13 ), am 13. Novem ber 2013, am 28. Januar sowie am 6. Februar 2014 von den Ärzten de r Y.___ polydisziplinär untersu chen (vgl. Gutachten vom 17. März 2014, Urk. 8/113). In Bestätigung ihres Vor bescheids vom 12. August 2014 (Urk. 8/120) verfügte sie daraufhin am 11. Februar 2015 die Einstellung der Rente per Ende März 2015 und entzog ei ner allfälligen Be schwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 /1 ). Mit Schreib en vom gleichen Datum (Urk. 2/ 2) forderte sie die Versi cherte zudem – unter Hinweis auf deren Schadenminderungspflicht – im Hin blick auf die Erhaltung beziehungsweise Verbesser ung des Gesundheitszustand s zu einem sofortigen Rauchstopp und zu einer Benzodiazepin-Abstinenz auf.
  3. Gegen die Verfügung (Urk. 2/1) sowie das Schreiben der IV-Stelle vom 11. Febru ar 2015 (Urk. 2 / 2 ) liess X.___ am 12. März 2015 mit folgen den Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „Es seien der Versicherten die ges etzlichen Leistungen aus IVG zu  erbrin gen, insbesondere sei ih r weiterhin eine Invalidenrente  auszurichten, ba sierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %. Von der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei abzusehen. Der Beschwerdeführerin sei f ür das Beschwerdeverfahren eine  angemes sene Entschädigung ( zuzügl . MwSt ) zuzusprechen. Und weiter: „ Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung in Person der Unter zeichneten zu bewilligen.“      Die IV-Stelle schloss am 14. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 15. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  4. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1 .2.2      Zur Annahme der Invalidität nach Art.  8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits - und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).      Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2
  5. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG).
  6. 4      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeit smarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie ni cht in valid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5 1.5 .1      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.   3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1
  7. Mai   2009 E.   1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.   3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.   1 mit Hin weisen). 1.5 .2      Liegt ein Revisionsgrund vor, so hat nach der Rechtsprechung eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen, mithin auch eine erneute ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.4 mit Hinweisen).
  8. 2.1      Die IV-Stelle begründete die Renteneinstellung – unter Hinweis auf das Gutach ten der Y.___ vom 17. März 2014 (Urk. 8/113) und die Stellungnahme ihres Rechtsdiensts vom 17. Juni 2014 (Urk. 8/119) – damit, dass der Rentenanspruch aufgrund des Verlust s der Arbeitsstelle , der einen Revisionsgrund darstelle , neu zu beurteilen sei . D er psychische Gesundheitszustand habe sich seit der Verfü gung vom 26. Juni 2007 deutlich gebessert . Unter Berücksichtigung der unver ändert anhaltenden physischen Beeinträchtigungen sei die Beschwerdeführerin noch in der Lage, vollzeitlich mit einer durch ein en erhöhten Pausenbedarf bedingten 30%igen Leistungseinbusse der angestammten oder einer anderen leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen und dementsprechend ein 30 % unter dem Valideneinkommen liegendes (und damit rentenausschliessendes) Salär zu erzielen ( Urk. 2/1 S. 2 f. , Urk. 7 ). 2.2      Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt , es sei stossend, dass die IV-Stelle den Stellenverlust als Anlass für eine umfassende Revision genommen habe. Massgebend für die Beurteilung ihres weiteren Leistungsan spruchs sei daher, ob sich ihr Gesundheitszustand seit dem letzten Rentenent scheid erheblich verbessert habe . D ies sei nicht der Fall. Im Gegenteil leide sie in physischer Hinsicht nebst den persistierenden Gesichts- und Kopf schmerzen neu auch an Rückenschme rzen, einer chronisch obstruktiven Lungen erkrankung ( COPD ) , einem Tinnitus sowie erhöhte r Ermüdbarkeit. I nsofern sei aus somati scher Sicht weiterhin von einer mindestens 50%igen Arbeitsun fähigkeit auszu gehen (Urk. 1 S. 5 ff.). Was die psychische Symptomatik und ihre Aus wirkungen auf das Leistungsvermögen anbelange, könne nicht auf die – aus verschiedenen Gründen beweisuntaugliche – Einschätzung des begutachtenden Psychia ters der Y.___ , Dr. med.   Z.___ , abgestellt werden (S. 8 ff.). Viel mehr sei g estützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte von einer wesent lichen Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit auch aus psychischen Gründen auszugehen (S. 8). Sofern das Gericht zum S chluss gelange, dass weder die COPD noch die Benzodiazepin-Abhängigkeit Einflu ss auf die Arbeitsfähigkeit hätten , sei die durch die IV-Stelle erfolgte Verpflichtung, Schadenminderungs massnahmen in Bezug auf diese beiden Leiden zu treffen, nicht gerechtfertigt und demnach auf zuheben (S. 14) .
  9. 3.1      Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3.2      Da die IV-Stelle d i e Beschwerdeführerin in einem formlosen Schreiben (Urk. 2/2) lediglich angehalten aber nicht verpflichtet hat, Schadenminderungs mass nah men (Rauchstopp und Benzodiazepin-Abstinenz) zu treffen, ist auf de ren Antrag betreffend Verzicht auf die Auferlegung einer Schadenminderungs pflicht (Urk. 1 S.  2 ) mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (BGE 132 V 93 E. 5.2.6) .
  10. 4 .1      Die IV-Stelle ging bei der ursprünglichen Rentenzusprache und im Rahmen der im 2008 und 2010 initiierte n Revisionsverfahren bei der Ermittlung des Invali ditätsgrads jeweils davon aus, dass das in der angestammten Tätigkeit in redu ziertem Pensum effektiv noch erzielte Erwerbseinkom men dem Inv alidenlohn entspreche (Urk. 8/45/2, Urk. 8/55, Urk. 8/71/3-4) . 4 .2      Aufgrund des Verlust s der Stelle per
  11. Mai 2013 (vgl. Urk. 8/90 S. 1 , Urk. 8/92 S.   13 und S. 49 ) ist bei der Berechnung des Invaliditätsgrad es für das Vali deneinkommen neu auf das bei Ausschöpfung der (aus invaliden versiche rungs rechtlicher Sicht bestehenden) Restarbeitsfähigkeit hypothetisch , aufgrund von Tabellenlöhnen zu ermittelnde noch erzielbare Salär abzustel len . Da dies e erwerb liche Veränderung e inen Revisionsgrund darstellt (E. 1.5 .1 ; Urteil des Bundes gerichts 9C_251/2012 vom 5. Juni 2012 E. 4.1 ), hat – unabhän gig davon, ob es seit der letzten Rentenverfügung zu einer wesentlichen Veränderung des Ge sund heitszu standes gekommen ist (Urk. 1 S.  5  ff.) – eine umfassende Neu über prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen (E. 1. 5 .2). 5 . 5 .1      Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der von der IV-Stelle am 11. Februar 2015 per Ende März 2015 verfügten Renten aufhebung (Urk. 2/1) geht aus den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:      Am 12. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag ihres Kranken taggeldversicherers von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. In ihrem Gutachten vom 15. Februar 2013 (Urk. 8/92 S. 29-39) diagnostizierte diese eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, ICD- 1 0 F43.21 (S. 3 6 , S. 37) . Die Beschwerdeführerin habe die im August 2012 von der Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung des Ar beits ver hältnisses als schweren Schlag erlebt, mit dem fertig zu werden sie überfordert gewesen sei. Sie habe daraufhin eine – weiterhin anhaltende – psy chische Störung in Form einer depressiven Stimmungslage entwickelt (S. 3 6 ). Die diag nostische Einschätzung stimme überein mit derjenigen der behandeln den Psy chia terin Dr. med. B.___ (S. 3 6 ; vgl. auch S. 34). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Es sei indes damit zu rechnen , dass die Beschwerdeführerin unter adäquater Behandlung in nert vier Monaten wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erlangen werde . Die rasche Wiedera ufnahme einer Erwerbstätigkeit würde sich wohl po sitiv auf den psychischen Gesundheitszustand auswirken (S. 38). 5.2      Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, stellte am 7. Mai 2013 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/88 S. 1): - Schwere psychosoziale Belastungssituation, in Behandlung bei Psychia terin - Tinnitus - Persistierendes ausgeprägtes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei d seits - degenerative Veränderungen (multisegmentale osteochondrotische Ver änderungen, Reizung absteigende Nervenwurzel L3 rechts ) - COPD GOLD - Stadium II - Unverträglichkeit der Pulverinhalatoren - Nikotinübergenuss - Status nach Mundhöhlenkarzinom im Bereich der Wange links Stadium pT2 pN0 - Status nach transoraler Resektion des Alveolarkammes 25-28 sowie De fektdeckung mit Vorderarm- Radialislappen von links und Neck- Dissektion Level 1-4 links am 22. März 2005 - Status nach Durchtrennung Narbenstrang am 14. November 2005 - Status nach dreimaligem Facelifting mit Unterspritzung im Bereich der lin ken Wange - persistierende A s y m metrie Gesicht - Schwer einstellbare arterielle Hypertonie      Im Verlauf zeige sich vor allem bezüglich der lumbalen Beschwerden eine massive Verschlechterung beziehungsweise Persistenz, welche eindeutig eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bedinge. Dies gelte auch für die Zunahme der COPD beziehungsweise die Polymorbidität. Die schwer einstellbare arterielle Hypertonie führ e immer wieder zu hypertensiven Krisen mit entsprechenden Fol gen. In Bezug auf die psychische Situation sei auf die Beurteilung der behan delnden Psychiaterin zu verweisen (S. 2). 5.3      Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, E.___ , gab am
  12. Mai 2013 an, die depressive Symptomatik der seit August 2012 im E.___ in ambulanter Behandlung stehenden Beschwerdeführerin habe sich noch ver schlech tert und schränke die Arbeitsfähigkeit ein. Weiterhin sei die Leistungsfä higkeit stark von der somatischen Problematik abhängig. Eine psychopharma kologische Medikation werde wegen des ungünstigen Interaktionspotenzials mit der die physischen Beschwerden betreffenden medikamentösen Behandlu ng nicht verordnet. Infolge der bestehenden Konzentrationsstörungen, der geringe n Belastbark eit und der stark reduzierten kognitiven Flexibilität sei es „aus psy chiatrischer Sicht mit der somatischen Problematik zur Zunahme der Arbeits unfähigkeit gekommen“ (Urk. 8/88 S. 3). 5.4      Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, hielt am 13. Mai 2013 fest, sie habe der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2010 aufgrund der damaligen Diagnosen ( vgl . Urk.  8/61 S. 2 ) seit September 2005 eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit attestiert. Folgende weitere Diagnosen seien seitdem gestellt oder damals nicht erwähnt worden (Urk. 8/88 S. 4) : - Tinnitus beidseits mit grossem Störwert - Arterielle Hypertonie, schwer einstellbar - COPD Stadium II - Ausgeprägtes beidseitiges lumbospondylogenes Syndrom bei degenerati ven Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) - Intermittierendes Reizsyndrom L3 rechts - Zervikalsyndrom      Zwischenzeitlich sei es infolge einer psychosozialen Belastungssituation zu einer Verschlechterung der Depression gekommen und - damit verbunden – zu einer Zunahme der neurovegetativen Beschwerden und zusätzlicher Vergess lichkeit. Die Behandlung der Depression gestalte sich schwierig, da die Be schwerdeführerin viele Medikamente nicht vertrage. Auch das Kopfweh vom Spannungstyp habe sich seit Juni 2010 noch akzentuiert. In der Tätigkeit als Büroangestellte bestehe daher nun eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit. 5.5      Am 19. Juli 2013 stellte Dr.  C.___ nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/91 S. 2): - Intermittierendes exazerbierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - degenerative Veränderungen - Status nach Morbus Scheuermann - Reizung absteigende Nervenwurzel L3 rechts bei multisegmentalen osteochondrotischen Veränderungen - Chronische Gesichtsschmerzen - Gesichtsasymmetrie - Tinnitus, massiv beeinträchtigend - Status nach Mundhöhlenkarzinom pT2 pN0 G2 - Status nach mehreren Operationen - Zervikozerebrales Schmerzsyndrom, chronisch - Wirbelsäulenfehlhaltung/- fehlform - degenerative Veränderungen - Funktionsstörung Knie links - Status nach Arthroskopie, Teilmeniskektomie medial, Entfernung der ein klemmenden hintern Kreuzbandfetzen und Anfrischen der femoralen Insertion, Operation vom 29. März 2010 - COPD II      Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die überdies bestehende arteri elle Hypertonie und die Penicillin-Allergie. Hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen sei eine Beurteilung der behandelnden Psychiaterin einzuholen (S. 2). Weiter führte Dr. C.___ aus, i n den letzten Monaten beziehungsweise Jahren seien zunehmend starke ein schiessende lumboischialgieforme Schmerzen mit Aus strahlungen beidseits auf getreten. Die chronischen Gesichtsschmerzen und die Beschwerden betreffend den übrigen Bewegungsapparat bestünden weiter hin. Aufgrund der Polymorbi dität sei die Beschwerdeführerin aus rheumatolo gi scher Sicht zu 50 % arbeits unfähig; die Arbeitsunfähigkeit habe sich eher erhöht (S. 3 f.). Aufgrund der Gesamtsituation sei die Beschwerdeführerin sowohl körperlich als auch psy chisch in ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. In einer leichten wechsel sei tigen Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich (S. 4). 5.6      De r Psychiater Dr.  D.___ diagnostizierte am 3. August 2013 eine seit 2012 bestehende Anpassungsstörung, ICD-10 F43.2 (Urk. 8/93 S. 1) . D ie Beschwer deführerin habe ihre bisherige Arbeit als Sachbearbeiterin am PC im 50%-Pen sum recht konzentriert verrichten können; nach längerer Tätigkeit habe jeweils eine – medikamentös kaum beeinflussbare – neuralgische Schmerzsymptomatik im linken Gesichtsbereich dominiert. Nachdem aufgrund der Wirtschaftskrise im Maschinenbausektor vielen ihrer Mitarbeiter gekündigt worden sei, sei es wegen Existenz- beziehungsweise Zukunftsängsten zu einer Verschlechterung der psy chischen Symptome und zu einer Zunahme der Schmerzsymptomatik gekom men (S. 1 f.). Der Beschwerdeführerin, die aus somatischer Sicht zu 50 % arbeits unfähig sei, sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar (S. 2 f.). 5.7      Nachdem sie die Beschwerdeführerin am 13. November   2013 sowie am 28. Janu ar und 6. Februar 2014 polydisziplinär untersucht hatten, stellten die Ärzte der Y.___ in ihren Gutachten vom 17. März 2014 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Urk. 8/113 S. 23): - Gesichtsschmerzen links, wahrscheinlich multifaktoriell bedingt, sicher neurogen mitbedingt, leichte Trigeminusneuropathie links, Mundast schwäche des Nervus fascialis links mit Defektheilung ( Synkinesien ) bei Status nach Resektion eines Mundhöhlenkarzinoms, Defektdeckung mittels fasz iokutanem Vorderarm- Radi alislappen links und Neck-Dissek tion im März 2005      Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (S. 24): - Status nach Mundhöhlenkarzinom im Bereich der Wange links pT2 pN0 G2 - Status nach transoraler Resektion des Tumors inklusive Alveolar kamm Regio  25 bis 28, selektiver Neck- Disse k tion links Level 1 bis 4, Defektdeckung der Wange mittels faszio k utanem Vorderarm-Radia lislappen von links am 29. März 2005 - Status nach Narbenresektion/-korrektur am 14. November 2005 - Status nach mehreren plastischen Operationen im Bereich der Wange links - aktuell: klinisch lokalregionär tumorfrei - Chronischer beidseitiger kompensierter Tinnitus sei t 2008 bei beidseitig leichtgradiger Hochtonschwerhörigkeit mit Hörverlust von zirka 15 % beidseits - Sensibilitätsstörung im Bereich des Ramus superficialis des Nervus radia lis links bei Status nach Vorderarm- Radialislappen entnahme - Rezidivierende Lumbalgien rechts, radikuläre Reizsymptomatik möglich, Höhenangaben nicht möglich - Chronisch obstruktive Lungenkrankheit - Hypertonie - Missbrauch von Benzodiazepin, ICD-10 F13.1 - Nicht organische Insomnie, ICD-10 F51.0 - Chondropathia patellae rechts - Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenks im März 2010 bei zu vor im MRI beschriebener Innenmeniskus- und Kreuzbandpathologie - Status nach Osteosynthese einer Claviculafraktur links      Die Gutachter gaben an, w ährend der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht unverändert sei, habe sich d ie psychische Symptomatik in den letzten Monaten deutlich g ebessert (S. 26 ff.). Auch wenn sich keine objektivierbare organische Grundlage für die geklagten Schmerzen finde, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten oder einer andern leidensangepassten Tätigkeit – im Rah men eines 100%-Pensums mit 30%iger Leistungseinbusse – lediglich noch zu 70 % arbeitsfähig sei (S. 26). 5.8      In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 1.  April 2014 gelangte Dr. med. G.___ , Fach ärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) der IV, zum Schluss, dass auf grund des – beweistauglichen – Gutachten s der Y.___ vom
  13. März 2014 (Urk. 8/113) von einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei . Seit dem letzten Revisionsverfahren in Februar 2011 habe sich die psychische Sympto matik – bei unverändertem physischem Gesundheitszustand – verbessert (Urk. 8/118 S. 6 f.). 5.9      Am 17. November 2014 hielt die RAD-Ärztin Dr.  G.___ fest, die Beschwerde f ührerin leide an einer COPD GOLD-S tadium II. Eine leichte Tätigkeit in einer irritantienfreien Umgebung (wie es auch die zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit ge wesen sei) sei damit weiterhin möglich. Eine sitzende Tätigkeit ohne Irritantien belastung sei der Beschwerdeführerin – im Fall eines weiteren Fortschreitens der COPD – auch bei einem GOLD-S tadium III noch zumutbar. Im Hinblick auf die Vermeidung einer weiteren Progression der COPD und einer allfällig damit verbundenen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin unbedingt zu einem Rauchstopp aufzufordern (Urk. 8/129 S. 2 f.). Sofern der Ben zodiazepi nkonsum weiter bestehe, seien eine diesbezügliche fachärztliche Be handlung und allenfalls ein Entzug im stationären Rahmen indiziert (S. 3).
  14. 6.1 6.1.1      Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin an seit Jahren unver ändert anhaltenden und die Arbeitsfähigkeit weiterhin beeinträchtigenden Gesichtsschmerzen bei Status nach Mundhöhlenkarzinom leidet (vgl. insbeson dere Urk. 8/19 S. 1 f., Urk. 8/36 S. 7, Urk. 8/54 S. 1  f., Urk. 8/61 S. 2 f., Urk. 8/70, Urk. 8/88 S. 1, Urk. 8/91 S. 1, Urk. 8/113 S. 23 und S. 26) . Hinsicht lich der kon kreten Auswirkungen auf das Leistungsvermögen legten die Exper ten der Y.___ gestützt auf die Ergebnisse der im Rahmen ihrer fundierten inter nistischen, orthopädisch/ traumatologischen , psychiatrischen und oto-rhino-la ryn gologischen Untersuchung erhobenen Befunde überzeugend dar, dass die – multifaktoriell bedingten, zumindest teilweise mit neurogenen Be schwerden (leichte Trigeminusneuropathie links, Folgeerscheinungen der Fas zialisläsion ) zu erklärenden – Gesichtsschmerzen beziehungsweise die damit in Zusammenhang stehende Konzentrationsschwäche und rasche Ermüdbarkeit eine 30%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (30%ige Leistungseinbusse im Rahmen eines Vollzeitpensums) in der angestammten oder einer anderen lei densangepassten Tätigkeit zeitigten (Urk. 8/113 S. 25 f. und S. 38).      Damit berücksichtigten s ie offensichtlich nicht nur die durch die neurogene Symptomatik an sich verursachten, sondern auch die als Nebenfolge der seit Jahren andauernden Behandlung mit Lexotanil bestehenden Konzentrations- und Schlafstörungen (Urk. 1 S. 9 f.), auch wenn sie den diagnostizierten „Miss brauch von Benzodiazepin“ unter den Gesundheitsstörungen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit anführten (Urk. 8/113 S. 24). In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin , die im Rahmen der Begutachtung durch die Ärzte der Y.___ keine Konzentrationsstörungen zeigte (Urk. 8/113 S. 53), nach ihren eigenen Angaben und denjenigen ihrer früheren Arbeitgeberin bis zum Stellenverlust im Frühjahr 2013 über Jahre hinweg in der Lage war , im Rahmen eines 50%-Pensums (fünf Halbtage à vier Stunden) eine volle Leistung zu er bringen ( Urk. 8/36 S. 7, Urk.  8/52 S. 3, Urk. 8/60 S.  3 , Urk. 8/92 S. 61 , Urk. 8/93 S. 2 ) , ist davon auszugehen, dass de r bei der Arbeit jeweils nach einem halben Tag auftreten d en neuralgischen Schmer z symptomatik im linken Gesichtsbereich mit ihren direkten und indirekten Folgeerscheinungen (Urk. 8/92 S. 61) mit der attestierten 30%igen Arbeitsfähigkeit (erhöhter Pausen bedarf beziehungsweise ver langsamte Arbeitserledigung) ange messen Rechnung getragen wurde.      Anzumerken ist, dass Schmerzen an sich noch kein Grund für eine Arbeitsun fähigkeit sind und die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten nach der Wie der aufnahme ihrer Tätigkeit zu 50 % im März (Urk. 8/11 S. 2, Urk. 8/17 S. 4) be ziehungsweise September 2005 (Urk. 8/4 S. 5, Urk. 8/19 S. 5 , Urk. 8/25 S. 4 ) bis am 21. August 2012 (letzter Arbeitstag vor dem Stellenverlust Ende Mai 2013 [ Urk. 8/90 S. 1  f. , Urk. 8/92 S. 49 ] ) nie versucht hat, ihr Arbeitspensum zu erhö hen (vgl. hiezu Urk. 8/41 S. 3, Urk. 8/52 S. 8 , Urk. 8/90 S. 2 ) , obwohl die bei der ursprünglichen Rentenzusprache bestandene und von der IV-Stelle damals als anspruchsrelevant erachtete reaktive Depression (Urk. 8/25 S. 3 f.) in der Folge wieder abklang (Urk. 8/92 S. 33 und S. 36 , Urk. 8/93/1-2 ) und in somatischer Hinsicht keine wesentliche Verschlechterung eintrat . 6.1.2      Was die weiteren Gesundheitsstörungen anbelangt, ist gestützt auf die ohne Weiteres einleuchtenden Ausführungen der Gutachter der Y.___ davon aus zugehen, dass sich die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule in der ange stammten Büro- oder einer anderen leidensangepassten Tätigkeit nicht auf das Leistungsvermögen auswirken (Urk.  8/113 S.  25 ). Auf die gegenteilige Beurtei lung von Dr.  C.___ (vgl. Bericht e vom 7. Mai 2013 [ Urk. 8/88 S.  1 f.] und vom 19. Juli 2013 [Urk. 8/91] ) kann insofern nicht abgestellt werden, als der ge nannte Arzt nicht darlegte, aufgrund welcher funktioneller Defizite der Be schwerdeführerin eine rückenschonende Tätigkeit lediglich noch in reduziertem Pensum zumutbar sei. Für eine durch die arterielle Hypertonie und/oder den (von den Gutachtern der Y.___ als insgesamt gut kompensiert gewerteten [Urk. 8/113 S. 25]) Tinnitus bedingte Leistungseinbusse in einer körperlich leichten, keine erhöhten Anforderungen an das Gehör stellenden Tätigkeit gibt es in den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte. Betreffend die COPD GOLD- Stadium II gelangten die Experten der Y.___ und die RAD-Ärztin Dr.  G.___ einhellig und mit durchaus nachvollziehbar Begründung zum Schluss , dass dieses Leiden sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten oder einer geeigneten Verweistätigkeit auswirke (Urk.  8/113 S. 21 , Urk. 8 /129 S. 2 f.).      Die von der Gutachterin Dr.  A.___ (Urk. 8/92 S. 35 und 37) und vom behan delnden Psychiater Dr.  D.___ (Urk. 8/93 S. 1) diagnostiziert e Anpassungs störung (mit längerer depressiver Reaktion) sodann ist nicht per se als invalidi sierendes psychisches Leiden zu qualifizieren (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 8C_259/2014 vom 31. Juli 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Zudem geht aus den medizinischen und den weiteren Akten klar hervor, dass das Beschwerde bild durch - grundsätzlich invaliditätsfremde und daher bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs auszuklammernde ( E. 1.3.2) – psychosoziale Belastungs faktoren in Form namentlich des (drohenden beziehungsweise zwischenzeitlich erfolgten) Stellenverlust s und damit verbundener Existenzängste ausgelöst wurde und seither von solchen geprägt ist (vgl. hiezu Urk. 8/92 S. 35, S. 38 und S. 65 , Urk. 8/88 S. 1 und S. 4, Urk. 8/ 93 S. 1 f. , Urk. 8/113 S. 15 und S. 50 ) . Es ist daher davon auszugehen, dass die wesentlich durch ungünstige psychosozi ale Um stände geprägte psychische Störung de r Beschwerdeführer in bei Wegfall der Belastungsfaktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder ver schwände . Die Psychiaterin Dr.  A.___ hielt in ihrem Gutachten vom 15. Februar 2013 denn auch explizit fest , dass sich die rasche Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit prognostisch positiv auf den psychischen Gesundheitszu stand auswirken würde (Urk. 8/92 S. 38). Die – gemäss den Gutachtern der Y.___ nach guter Ver arbeitung der durch die Kündigung verursachten Kränkung mittlerweile wieder remittierte (Urk.  8/113 S. 25 f. und S. 56 ) – psy chische Symptomatik ist daher jedenfalls nicht von invalidenversicherungs rechtlicher Relevanz. 6.1.3      Die Beschwerdegegnerin schloss demnach zu Recht , dass die Beschwer defüh rerin unter Berücksichtigung sämtlicher Gesundheitsstörungen als Sachbear bei terin oder in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 70 % arbeits fähig sei. 6.2      Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf d as Sa lär , d as die Beschwerdeführerin gemäss Angaben ihrer früheren Arbeit geberin ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2006 erzielt hätte (Urk. 8/11 S. 2), und unter Berücksichtigung der bis im – angesichts des Stellenverlusts per Ende Mai 2013 – vorliegend massgebenden Jahr 2013 (vgl. Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ) eingetretenen Nominallohnentwicklung von einem Valideneinkommen von Fr.  74‘999. -- aus (Urk. 8/119 S. 3), was zu Recht nicht beanstandet wurde (Urk. 1).      E in Heranziehen des bisher erzielten Verdienstes ist - nach Stellenverlust - nicht sachgerecht und bildet nicht ab, was die Beschwerdeführerin noch verdienen könnte. Bei der Berechnung des Invali denlohns ist vielmehr auf die lohnstatistischen Durchschnittswerte der Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS) abzustellen. D ie Be schwerdeführerin hat die Sekundarschule absolviert, eine Lehre als Kosmetikerin abgeschlossen und war zuletzt rund 26 Jahre lang als Sachbearbeiterin in einem Industriebetrieb tätig (Urk. 8/90 S. 1). Die dabei erworbene Erfahrung (Urk. 8/90 S. 5 unten) wird ihr auch beim weiteren beruflichen Fortkommen von Nutzen sein, zumal ihr aus gesundheitlicher Sicht die nämlichen Tätigkeiten im gesam ten kaufmännischen Bereich noch möglich sind.      Es rechtfertigt sich daher, gestützt auf die LSE 2010, Tabelle TA1, von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘326.-- auszugehen, das von Frauen in ein fachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten Sektor „Dienstleistungen“ (Ziff. 45-96) erzielt wird. Unter Berücksichtigung der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden für alle Bran chen (Die Volkswirtschaft 3/4 2015, Tabelle B9.2, S. 88), der Nominallohnentwicklung von jeweils 1 % in den Jahren 2011 und 2012 und von 0,7 % im Jahr 2013 ( Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominal löhne 1976-2014, T 39, Frauen ) sowie der 70%igen Restarbeitsfähigkeit resul tiert ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 38‘914.-- (Fr. 4‘326.-- : 40 x 41,7 x 12 x 1,01 x 1,01 x 1,007 x 0,7). Ein leidensbedingter Abzug ist nicht ge rechtfertigt, denn das auf 70 % reduzierte Pensum trägt der verminderten Leis tungsfähigkeit Rechnung. Setzt man das Invalideneinkommen von Fr. 38‘914.-- in Bezug zum Valideneinkommen von Fr. 74‘999.--, ergibt sich eine Ein kom menseinbusse von Fr. 36‘085.-- und somit ein Invaliditätsgrad von rund 48 % und damit ab April 2014 (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV) Anspruch noch auf eine Viertelsrente . 6.3      Der Beschwerdeführerin ist demnach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit Wirkung ab 1. April 201 5 eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % beru hende Viertelsrente zuzusprechen. 7 . 7.1      Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Trotz des im Mass li chen bloss teilweise Obsiegens der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich die Teilung der Prozesskosten nicht, da das „Überklagen” ohne Einfluss auf den Prozess aufwand blieb (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 E.   3 mit Hinweis auf BGE 117 V 401 E.   2 ). Dementsprechend sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800. -- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 7.2      D er anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) eine Prozess ent schädi gung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr.  2 ‘ 4 00 .-- (inklusive Bar aus lagen und Mehr wertsteuer) als angemessen erscheint. 7.3      Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt :
  15. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
  16. Februar 2015 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 201 5 Anspruch auf eine V iertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird .
  17. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt.
  18. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr.  2 ' 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  19. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der H. ___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
  20. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  21. Juli bis und mit 1
  22. August sowie vom 1
  23. Dezember bis und mit dem
  24. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00316 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom

22. April 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 19 60 geborene X.___

meldete sich am 6. Juni 2006 – unter Hin weis auf verschiedene i m Zusammenhang mit einem Krebsleiden stehende Be schwerden – zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversi cherung (IV) an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin berufliche, erwerbliche sowie medizinische Abklärun gen und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/21) bei. Mit Vor bescheid vom

10. J anuar 2007 (Urk. 8/26) stellte s ie der Versicherten , die ihr Arbeitspensum per Mitte März 2005 aus gesundheitlichen Gründen von 100 auf 50 % reduziert hatte (Urk. 8/11 S. 2), die Zusprache einer auf einem Invalidi tätsgrad von 50 % basierenden Rente in Aussicht. Auf hiegegen von der zu ständigen Berufsvorsorgeeinrichtung erhobenen Einwand (Urk. 8/31) hin holte die IV-Stelle aktuelle Arztberichte ein und verfügte in der Folge am 26. Juni 2007 mit Wirkung ab 1. März 2006 eine halbe Rente (Urk. 8/49) . Diese bestä tigte sie im Rahmen de r Anfang 2008 (Urk. 8/50) beziehungsweise im Frühjahr 2010 (Urk. 8/57) von Amtes wegen initiie rten Revisionsverfahren mit Mitteilung vom 24. April 2008 (Urk. 8/56) respektive Verfügung vom 14. Februar 2011 (Urk. 8/74) . 1.2

Am 21. April 2013 stellte X.___

– unter Hinweis auf eine massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit August 2012 – ein Renten er hö hungsgesuch (Urk. 8/81). Die IV-Stelle traf in der Folge einschlägige Abklä run gen, zog erneut die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/92 , Urk. 8/111 ) bei und liess die Versicherte , der zwischenzeitlich per 31. Mai 2013 die Stelle gekündigt worden war (Urk. 8/90 S. 1, Urk. 8/92 S. 13 ), am 13. Novem ber 2013, am 28. Januar sowie am 6. Februar 2014 von den Ärzten de r

Y.___ polydisziplinär untersu chen (vgl. Gutachten vom 17. März 2014, Urk. 8/113). In Bestätigung ihres Vor bescheids vom 12. August 2014 (Urk. 8/120) verfügte sie daraufhin am 11. Februar 2015 die Einstellung der Rente per Ende März 2015 und entzog ei ner allfälligen Be schwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 /1 ). Mit Schreib en vom gleichen Datum (Urk. 2/ 2) forderte sie die Versi cherte zudem – unter Hinweis auf deren Schadenminderungspflicht

– im Hin blick auf die Erhaltung beziehungsweise Verbesser ung des Gesundheitszustand s zu einem sofortigen Rauchstopp und zu einer Benzodiazepin-Abstinenz auf. 2.

Gegen die Verfügung (Urk. 2/1)

sowie das Schreiben der IV-Stelle vom 11. Febru ar 2015 (Urk. 2 / 2 ) liess X.___ am 12. März 2015 mit folgen den Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „Es seien der Versicherten die ges etzlichen Leistungen aus IVG zu erbrin gen, insbesondere sei ih r weiterhin eine Invalidenrente auszurichten, ba sierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %. Von der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei abzusehen. Der Beschwerdeführerin sei f ür das Beschwerdeverfahren eine angemes sene Entschädigung ( zuzügl . MwSt ) zuzusprechen. Und weiter: „ Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unent geltliche Prozessführung und Rechtsvertretung in Person der Unter zeichneten zu bewilligen.“

Die IV-Stelle schloss am 14. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 15. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1 .2.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren her rühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der sozio kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne ver selb ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Be funde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeit smarktlage erzielen könnte (sogenanntes

Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie ni cht in valid geworden wäre (sogenanntes

Valideneinkom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invali ditätsgrad bestimmen lässt (sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5 1.5 .1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hin weisen). 1.5 .2

Liegt ein Revisionsgrund vor, so hat nach der Rechtsprechung eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen, mithin auch eine erneute ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.4 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete die Renteneinstellung – unter Hinweis auf das Gutach ten der Y.___ vom 17. März 2014 (Urk. 8/113) und die Stellungnahme ihres Rechtsdiensts vom 17. Juni 2014 (Urk. 8/119)

– damit,

dass der Rentenanspruch aufgrund des Verlust s der Arbeitsstelle , der

einen Revisionsgrund darstelle , neu

zu beurteilen sei . D er psychische Gesundheitszustand habe sich seit der Verfü gung vom 26. Juni 2007 deutlich gebessert . Unter Berücksichtigung der unver ändert anhaltenden physischen Beeinträchtigungen sei die Beschwerdeführerin noch in der Lage, vollzeitlich mit einer durch ein en erhöhten Pausenbedarf bedingten 30%igen Leistungseinbusse der angestammten oder einer anderen leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen und dementsprechend ein 30 % unter dem Valideneinkommen liegendes (und damit rentenausschliessendes) Salär zu erzielen ( Urk. 2/1 S. 2 f. , Urk. 7 ). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt , es sei stossend, dass die IV-Stelle den Stellenverlust als Anlass für eine umfassende Revision genommen habe. Massgebend für die Beurteilung ihres weiteren Leistungsan spruchs sei daher, ob sich ihr Gesundheitszustand seit dem letzten Rentenent scheid

erheblich verbessert habe . D ies sei nicht der Fall. Im Gegenteil leide sie in physischer Hinsicht nebst den persistierenden Gesichts- und Kopf schmerzen neu auch an Rückenschme rzen, einer chronisch obstruktiven Lungen erkrankung ( COPD ) , einem Tinnitus sowie erhöhte r Ermüdbarkeit. I nsofern sei aus somati scher Sicht weiterhin von einer mindestens 50%igen Arbeitsun fähigkeit auszu gehen (Urk. 1 S. 5 ff.). Was die psychische Symptomatik und ihre Aus wirkungen auf das Leistungsvermögen anbelange, könne nicht auf die – aus verschiedenen Gründen beweisuntaugliche – Einschätzung des begutachtenden Psychia ters der Y.___ , Dr. med.

Z.___ , abgestellt werden (S. 8 ff.). Viel mehr sei g estützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte von einer wesent lichen Be einträchtigung der Arbeitsfähigkeit auch aus psychischen Gründen auszugehen (S. 8). Sofern das Gericht zum S chluss gelange, dass weder die COPD noch die Benzodiazepin-Abhängigkeit Einflu ss auf die Arbeitsfähigkeit hätten , sei die durch die IV-Stelle erfolgte Verpflichtung, Schadenminderungs massnahmen in Bezug auf diese beiden Leiden zu treffen, nicht gerechtfertigt und demnach auf zuheben (S. 14) . 3. 3.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu ständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3.2

Da die IV-Stelle d i e Beschwerdeführerin

in einem formlosen Schreiben (Urk. 2/2)

lediglich angehalten aber nicht verpflichtet hat, Schadenminderungs mass nah men (Rauchstopp und Benzodiazepin-Abstinenz) zu treffen, ist auf de ren Antrag betreffend Verzicht auf die Auferlegung einer Schadenminderungs pflicht (Urk. 1 S. 2 ) mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (BGE 132 V 93 E. 5.2.6) . 4. 4 .1

Die IV-Stelle ging bei der ursprünglichen Rentenzusprache und im Rahmen der im 2008 und 2010 initiierte n Revisionsverfahren bei der Ermittlung des Invali ditätsgrads jeweils davon aus, dass das in der angestammten Tätigkeit in redu ziertem Pensum effektiv noch erzielte Erwerbseinkom men dem Inv alidenlohn entspreche (Urk. 8/45/2, Urk. 8/55, Urk. 8/71/3-4) . 4 .2

Aufgrund des Verlust s der Stelle per

31. Mai 2013 (vgl. Urk. 8/90 S. 1 , Urk. 8/92 S.

13 und S. 49 )

ist bei der Berechnung des Invaliditätsgrad es

für das Vali deneinkommen neu auf das

bei Ausschöpfung der (aus invaliden versiche rungs rechtlicher Sicht bestehenden) Restarbeitsfähigkeit hypothetisch , aufgrund von Tabellenlöhnen zu ermittelnde noch erzielbare Salär abzustel len . Da dies e erwerb liche Veränderung e inen Revisionsgrund darstellt (E. 1.5 .1 ; Urteil des Bundes gerichts 9C_251/2012 vom 5. Juni 2012 E. 4.1 ), hat – unabhän gig davon, ob es

seit der letzten Rentenverfügung zu einer wesentlichen Veränderung des Ge sund heitszu standes gekommen ist (Urk. 1 S. 5 ff.) – eine umfassende Neu über prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen (E. 1. 5 .2). 5 . 5 .1

Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der von der IV-Stelle am 11. Februar 2015 per Ende März 2015 verfügten Renten aufhebung (Urk. 2/1) geht aus den medizinischen Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:

Am 12. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag ihres Kranken taggeldversicherers von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. In ihrem Gutachten vom 15. Februar 2013 (Urk. 8/92 S. 29-39) diagnostizierte diese eine

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion, ICD- 1 0 F43.21 (S. 3 6 , S. 37) . Die Beschwerdeführerin habe die im August 2012 von der Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung des Ar beits ver hältnisses als schweren Schlag erlebt, mit dem fertig zu werden sie überfordert gewesen sei. Sie habe daraufhin eine – weiterhin anhaltende – psy chische Störung in Form einer depressiven Stimmungslage entwickelt (S. 3 6 ). Die diag nostische Einschätzung stimme überein mit derjenigen der behandeln den Psy chia terin Dr. med. B.___ (S. 3 6 ; vgl. auch S. 34).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Es sei indes damit zu rechnen , dass die Beschwerdeführerin unter adäquater Behandlung in nert vier Monaten wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit erlangen werde .

Die rasche Wiedera ufnahme einer Erwerbstätigkeit würde sich wohl po sitiv auf den psychischen Gesundheitszustand auswirken (S. 38). 5.2

Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, stellte am 7. Mai 2013 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/88 S. 1): - Schwere psychosoziale Belastungssituation, in Behandlung bei Psychia terin - Tinnitus - Persistierendes ausgeprägtes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei d seits - degenerative Veränderungen (multisegmentale osteochondrotische Ver änderungen, Reizung absteigende Nervenwurzel L3 rechts ) - COPD GOLD - Stadium II - Unverträglichkeit der Pulverinhalatoren - Nikotinübergenuss - Status nach Mundhöhlenkarzinom im Bereich der Wange links Stadium pT2 pN0 - Status nach transoraler Resektion des Alveolarkammes 25-28 sowie De fektdeckung mit Vorderarm- Radialislappen von links und Neck- Dissektion Level 1-4 links am 22. März 2005 - Status nach Durchtrennung Narbenstrang am 14. November 2005 - Status nach dreimaligem Facelifting mit Unterspritzung im Bereich der lin ken Wange - persistierende A s y m metrie Gesicht - Schwer einstellbare arterielle Hypertonie

Im Verlauf zeige sich vor allem bezüglich der lumbalen Beschwerden eine massive Verschlechterung beziehungsweise Persistenz, welche eindeutig eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit bedinge. Dies gelte auch für die Zunahme der COPD beziehungsweise die Polymorbidität. Die schwer einstellbare arterielle Hypertonie führ e immer wieder zu hypertensiven Krisen mit entsprechenden Fol gen. In Bezug auf die psychische Situation sei auf die Beurteilung der behan delnden Psychiaterin zu verweisen (S. 2). 5.3

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, E.___ , gab am

10. Mai 2013 an, die depressive Symptomatik der seit August 2012 im E.___ in ambulanter Behandlung stehenden Beschwerdeführerin habe sich noch ver schlech tert und schränke die Arbeitsfähigkeit ein. Weiterhin sei die Leistungsfä higkeit stark von der somatischen Problematik abhängig. Eine psychopharma kologische Medikation werde wegen des ungünstigen Interaktionspotenzials mit der die physischen Beschwerden betreffenden medikamentösen Behandlu ng nicht verordnet. Infolge der bestehenden Konzentrationsstörungen, der geringe n Belastbark eit und der stark reduzierten kognitiven Flexibilität sei es „aus psy chiatrischer Sicht mit der somatischen Problematik zur Zunahme der Arbeits unfähigkeit gekommen“ (Urk. 8/88 S. 3). 5.4

Dr. med. F.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, hielt am 13. Mai 2013 fest, sie habe der Beschwerdeführerin am 18. Juni 2010 aufgrund der damaligen Diagnosen ( vgl . Urk. 8/61 S. 2 ) seit September 2005 eine 50%ige Arbeitsunfä higkeit attestiert. Folgende weitere Diagnosen seien seitdem gestellt oder damals nicht erwähnt worden (Urk. 8/88 S. 4) : - Tinnitus beidseits mit grossem Störwert - Arterielle Hypertonie, schwer einstellbar - COPD Stadium II - Ausgeprägtes beidseitiges lumbospondylogenes Syndrom bei degenerati ven Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) - Intermittierendes Reizsyndrom L3 rechts - Zervikalsyndrom

Zwischenzeitlich sei es infolge einer psychosozialen Belastungssituation zu einer Verschlechterung der Depression gekommen und - damit verbunden – zu einer Zunahme der neurovegetativen Beschwerden und zusätzlicher Vergess lichkeit. Die Behandlung der Depression gestalte sich schwierig, da die Be schwerdeführerin viele Medikamente nicht vertrage. Auch das Kopfweh vom Spannungstyp habe sich seit Juni 2010 noch akzentuiert. In der Tätigkeit als Büroangestellte bestehe daher nun eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit. 5.5

Am 19. Juli 2013 stellte Dr. C.___ nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/91 S. 2): - Intermittierendes exazerbierendes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits - degenerative Veränderungen - Status nach Morbus Scheuermann - Reizung absteigende Nervenwurzel L3 rechts bei multisegmentalen osteochondrotischen Veränderungen - Chronische Gesichtsschmerzen - Gesichtsasymmetrie - Tinnitus, massiv beeinträchtigend - Status nach Mundhöhlenkarzinom pT2 pN0 G2 - Status nach mehreren Operationen - Zervikozerebrales Schmerzsyndrom, chronisch - Wirbelsäulenfehlhaltung/- fehlform - degenerative Veränderungen - Funktionsstörung Knie links - Status nach Arthroskopie, Teilmeniskektomie medial, Entfernung der ein klemmenden hintern Kreuzbandfetzen und Anfrischen der femoralen Insertion, Operation vom 29. März 2010 - COPD II

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die überdies bestehende arteri elle Hypertonie und die Penicillin-Allergie. Hinsichtlich der psychiatrischen Diagnosen sei eine Beurteilung der behandelnden Psychiaterin einzuholen (S. 2).

Weiter führte Dr. C.___ aus, i n den letzten Monaten beziehungsweise Jahren seien zunehmend starke ein schiessende lumboischialgieforme Schmerzen mit Aus strahlungen beidseits auf getreten. Die chronischen Gesichtsschmerzen und die Beschwerden betreffend den übrigen Bewegungsapparat bestünden weiter hin. Aufgrund der Polymorbi dität sei die Beschwerdeführerin aus rheumatolo gi scher Sicht zu 50 % arbeits unfähig; die Arbeitsunfähigkeit habe sich eher erhöht (S. 3 f.). Aufgrund der Gesamtsituation sei die Beschwerdeführerin sowohl körperlich als auch psy chisch in ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt. Die bisherige Tätigkeit sei ihr nicht mehr zumutbar. In einer leichten wechsel sei tigen Tätigkeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich (S. 4). 5.6

De r Psychiater Dr. D.___ diagnostizierte am 3. August 2013 eine seit 2012 bestehende Anpassungsstörung, ICD-10 F43.2 (Urk. 8/93 S. 1) . D ie Beschwer deführerin habe ihre bisherige Arbeit als Sachbearbeiterin am PC im 50%-Pen sum recht konzentriert verrichten können; nach längerer Tätigkeit habe jeweils eine – medikamentös kaum beeinflussbare – neuralgische Schmerzsymptomatik im linken Gesichtsbereich dominiert. Nachdem aufgrund der Wirtschaftskrise im Maschinenbausektor vielen ihrer Mitarbeiter gekündigt worden sei, sei es wegen Existenz- beziehungsweise Zukunftsängsten zu einer Verschlechterung der psy chischen Symptome und zu einer Zunahme der Schmerzsymptomatik gekom men (S. 1 f.). Der Beschwerdeführerin, die aus somatischer Sicht zu 50 % arbeits unfähig sei, sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar (S. 2 f.). 5.7

Nachdem sie die Beschwerdeführerin am 13. November

2013 sowie am 28. Janu ar und 6. Februar 2014 polydisziplinär untersucht hatten, stellten die Ärzte der Y.___ in ihren Gutachten vom 17. März 2014 folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Urk. 8/113 S. 23): - Gesichtsschmerzen links, wahrscheinlich multifaktoriell bedingt, sicher neurogen mitbedingt, leichte Trigeminusneuropathie links, Mundast schwäche des Nervus

fascialis links mit Defektheilung ( Synkinesien ) bei Status nach Resektion eines Mundhöhlenkarzinoms, Defektdeckung mittels fasz iokutanem Vorderarm- Radi alislappen links und Neck-Dissek tion im März 2005

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten nachstehende Diagnosen (S. 24): - Status nach Mundhöhlenkarzinom im Bereich der Wange links pT2

pN0

G2 - Status nach transoraler Resektion des Tumors inklusive Alveolar kamm

Regio 25 bis 28, selektiver Neck- Disse k tion links Level 1 bis 4, Defektdeckung der Wange mittels faszio k utanem

Vorderarm-Radia lislappen von links am 29. März 2005 - Status nach Narbenresektion/-korrektur am 14. November 2005 - Status nach mehreren plastischen Operationen im Bereich der Wange links - aktuell: klinisch lokalregionär tumorfrei - Chronischer beidseitiger kompensierter Tinnitus sei t 2008 bei beidseitig leichtgradiger Hochtonschwerhörigkeit mit Hörverlust von zirka 15 % beidseits - Sensibilitätsstörung im Bereich des Ramus

superficialis des Nervus

radia lis links bei Status nach Vorderarm- Radialislappen entnahme - Rezidivierende Lumbalgien rechts, radikuläre Reizsymptomatik möglich, Höhenangaben nicht möglich - Chronisch obstruktive Lungenkrankheit - Hypertonie - Missbrauch von Benzodiazepin, ICD-10 F13.1 - Nicht organische Insomnie, ICD-10 F51.0 - Chondropathia

patellae rechts - Status nach Arthroskopie des linken Kniegelenks im März 2010 bei zu vor im MRI beschriebener Innenmeniskus- und Kreuzbandpathologie - Status nach Osteosynthese einer Claviculafraktur links

Die Gutachter gaben an, w ährend der Gesundheitszustand aus somatischer Sicht unverändert sei, habe sich d ie psychische Symptomatik in den letzten Monaten deutlich g ebessert (S. 26 ff.). Auch wenn sich keine objektivierbare organische Grundlage für die geklagten Schmerzen finde, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten oder einer andern leidensangepassten Tätigkeit – im Rah men eines 100%-Pensums mit 30%iger Leistungseinbusse – lediglich noch zu 70 % arbeitsfähig sei (S. 26). 5.8

In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 1. April 2014 gelangte Dr. med. G.___ , Fach ärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) der IV, zum Schluss, dass

auf grund des – beweistauglichen – Gutachten s der Y.___ vom

17. März 2014 (Urk. 8/113) von einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen sei . Seit dem letzten Revisionsverfahren in Februar 2011 habe sich die psychische Sympto matik – bei unverändertem physischem Gesundheitszustand – verbessert (Urk. 8/118 S. 6 f.). 5.9

Am 17. November 2014 hielt die RAD-Ärztin Dr. G.___ fest, die Beschwerde f ührerin leide an einer COPD GOLD-S tadium II. Eine leichte Tätigkeit in einer irritantienfreien Umgebung (wie es auch die zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit ge wesen sei) sei damit weiterhin möglich. Eine sitzende Tätigkeit ohne Irritantien belastung sei der Beschwerdeführerin – im Fall eines weiteren Fortschreitens der COPD – auch bei einem GOLD-S tadium III noch zumutbar. Im Hinblick auf die Vermeidung einer weiteren Progression der COPD und einer allfällig damit verbundenen Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit sei die Beschwerdeführerin unbedingt zu einem Rauchstopp aufzufordern (Urk. 8/129 S. 2 f.). Sofern der Ben zodiazepi nkonsum weiter bestehe, seien eine diesbezügliche fachärztliche Be handlung und allenfalls ein Entzug im stationären Rahmen indiziert (S. 3). 6. 6.1 6.1.1

Nach Lage der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin an seit Jahren unver ändert anhaltenden und die Arbeitsfähigkeit weiterhin beeinträchtigenden Gesichtsschmerzen bei Status nach Mundhöhlenkarzinom leidet (vgl. insbeson dere Urk. 8/19 S. 1 f., Urk. 8/36 S. 7, Urk. 8/54 S. 1 f., Urk. 8/61 S. 2 f., Urk. 8/70, Urk. 8/88 S. 1, Urk. 8/91 S. 1, Urk. 8/113 S. 23 und S. 26) . Hinsicht lich der kon kreten Auswirkungen auf das Leistungsvermögen legten die Exper ten der Y.___

gestützt auf die Ergebnisse der im Rahmen ihrer fundierten inter nistischen, orthopädisch/ traumatologischen , psychiatrischen und oto-rhino-la ryn gologischen Untersuchung erhobenen Befunde überzeugend dar, dass die – multifaktoriell bedingten, zumindest teilweise mit neurogenen Be schwerden (leichte Trigeminusneuropathie links, Folgeerscheinungen der Fas zialisläsion ) zu erklärenden – Gesichtsschmerzen beziehungsweise die damit in Zusammenhang stehende Konzentrationsschwäche und rasche Ermüdbarkeit eine 30%ige Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (30%ige Leistungseinbusse im Rahmen eines Vollzeitpensums) in der angestammten oder einer anderen lei densangepassten Tätigkeit zeitigten (Urk. 8/113 S. 25 f. und S. 38).

Damit berücksichtigten s ie offensichtlich nicht nur die durch die neurogene Symptomatik an sich verursachten, sondern auch die als Nebenfolge der seit Jahren andauernden Behandlung mit Lexotanil

bestehenden Konzentrations- und Schlafstörungen (Urk. 1 S. 9 f.), auch wenn sie den diagnostizierten „Miss brauch von Benzodiazepin“ unter den Gesundheitsstörungen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit anführten (Urk. 8/113 S. 24). In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin , die im Rahmen der Begutachtung durch die Ärzte der Y.___ keine Konzentrationsstörungen zeigte (Urk. 8/113 S. 53), nach ihren eigenen Angaben und denjenigen ihrer früheren Arbeitgeberin bis zum Stellenverlust im Frühjahr 2013 über Jahre hinweg in der Lage war , im Rahmen eines 50%-Pensums (fünf Halbtage à vier Stunden) eine volle Leistung zu er bringen ( Urk. 8/36 S. 7, Urk. 8/52 S. 3, Urk. 8/60 S. 3 , Urk. 8/92 S. 61 , Urk. 8/93 S. 2 ) , ist davon auszugehen, dass de r

bei der Arbeit jeweils nach einem halben Tag auftreten d en neuralgischen Schmer z symptomatik im linken Gesichtsbereich mit ihren direkten und indirekten Folgeerscheinungen (Urk. 8/92 S. 61) mit der attestierten 30%igen Arbeitsfähigkeit (erhöhter Pausen bedarf beziehungsweise ver langsamte Arbeitserledigung) ange messen Rechnung getragen wurde.

Anzumerken ist, dass Schmerzen an sich noch kein Grund für eine Arbeitsun fähigkeit sind und die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten nach der Wie der aufnahme ihrer Tätigkeit zu 50 % im März

(Urk. 8/11 S. 2, Urk. 8/17 S. 4) be ziehungsweise September 2005 (Urk. 8/4 S. 5, Urk. 8/19 S. 5 , Urk. 8/25 S. 4 ) bis am 21. August 2012 (letzter Arbeitstag vor dem Stellenverlust Ende Mai 2013

[ Urk. 8/90 S. 1 f. , Urk. 8/92 S. 49 ] ) nie versucht hat, ihr Arbeitspensum zu erhö hen (vgl. hiezu Urk. 8/41 S. 3, Urk. 8/52 S. 8 , Urk. 8/90 S. 2 ) , obwohl die bei der ursprünglichen Rentenzusprache bestandene und von der IV-Stelle damals als anspruchsrelevant erachtete reaktive Depression (Urk. 8/25 S. 3 f.) in der Folge wieder abklang (Urk. 8/92 S. 33 und S. 36 , Urk. 8/93/1-2 )

und in somatischer Hinsicht keine wesentliche Verschlechterung eintrat . 6.1.2

Was die weiteren Gesundheitsstörungen anbelangt, ist gestützt auf die ohne Weiteres einleuchtenden Ausführungen der Gutachter der Y.___ davon aus zugehen, dass sich die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule in der ange stammten Büro- oder einer anderen leidensangepassten Tätigkeit nicht auf das Leistungsvermögen auswirken (Urk. 8/113 S. 25 ). Auf die gegenteilige Beurtei lung von Dr. C.___ (vgl. Bericht e vom 7. Mai 2013 [ Urk. 8/88 S. 1 f.] und vom 19. Juli 2013 [Urk. 8/91] ) kann insofern nicht abgestellt werden, als der ge nannte Arzt nicht darlegte, aufgrund welcher funktioneller Defizite der Be schwerdeführerin eine rückenschonende Tätigkeit lediglich noch in reduziertem Pensum zumutbar sei. Für eine durch die arterielle Hypertonie und/oder den (von den Gutachtern der Y.___ als insgesamt gut kompensiert gewerteten [Urk. 8/113 S. 25]) Tinnitus bedingte Leistungseinbusse in einer körperlich leichten, keine erhöhten Anforderungen an das Gehör stellenden Tätigkeit gibt es in den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte. Betreffend die COPD GOLD- Stadium II gelangten die Experten der Y.___ und die RAD-Ärztin Dr. G.___ einhellig und mit durchaus nachvollziehbar Begründung zum Schluss , dass dieses Leiden sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit in der ange stammten oder einer geeigneten Verweistätigkeit auswirke (Urk. 8/113 S. 21 , Urk. 8 /129 S. 2 f.).

Die von der Gutachterin Dr. A.___ (Urk. 8/92 S. 35 und 37)

und vom behan delnden Psychiater Dr. D.___ (Urk. 8/93 S. 1) diagnostiziert e

Anpassungs störung (mit längerer depressiver Reaktion)

sodann ist nicht per se als invalidi sierendes psychisches Leiden zu qualifizieren (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 8C_259/2014 vom 31. Juli 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Zudem geht aus den medizinischen und den weiteren Akten klar hervor, dass das Beschwerde bild durch

- grundsätzlich invaliditätsfremde und daher bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs auszuklammernde ( E. 1.3.2) – psychosoziale

Belastungs faktoren in Form namentlich des (drohenden beziehungsweise zwischenzeitlich erfolgten) Stellenverlust s und damit verbundener Existenzängste ausgelöst wurde und seither von solchen geprägt ist (vgl. hiezu Urk. 8/92 S. 35, S. 38 und S. 65 , Urk. 8/88 S. 1 und S. 4, Urk. 8/ 93 S. 1 f. , Urk. 8/113 S. 15 und S. 50 ) . Es ist daher davon auszugehen, dass die wesentlich durch ungünstige psychosozi ale Um stände geprägte psychische Störung de r Beschwerdeführer in bei Wegfall der Belastungsfaktoren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder ver schwände . Die Psychiaterin Dr. A.___ hielt in ihrem Gutachten vom 15. Februar 2013 denn auch explizit fest , dass sich die rasche Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit prognostisch positiv auf den psychischen Gesundheitszu stand auswirken würde (Urk. 8/92 S. 38). Die – gemäss den Gutachtern der Y.___

nach guter Ver arbeitung der durch die Kündigung verursachten Kränkung mittlerweile wieder remittierte (Urk. 8/113 S. 25 f. und S. 56 ) – psy chische Symptomatik ist daher jedenfalls nicht von invalidenversicherungs rechtlicher Relevanz. 6.1.3

Die Beschwerdegegnerin schloss demnach zu Recht , dass die Beschwer defüh rerin unter Berücksichtigung sämtlicher Gesundheitsstörungen als Sachbear bei terin oder in einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 70 % arbeits fähig sei. 6.2

Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf d as

Sa lär , d as die Beschwerdeführerin gemäss Angaben ihrer früheren Arbeit geberin

ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2006 erzielt hätte (Urk. 8/11 S. 2), und unter Berücksichtigung der bis im – angesichts des Stellenverlusts per Ende Mai 2013 – vorliegend massgebenden Jahr 2013 (vgl. Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ) eingetretenen Nominallohnentwicklung von einem Valideneinkommen von Fr. 74‘999. -- aus (Urk. 8/119 S. 3), was zu Recht nicht beanstandet wurde (Urk. 1).

E in Heranziehen des bisher erzielten Verdienstes ist - nach Stellenverlust - nicht sachgerecht und bildet nicht ab, was die Beschwerdeführerin noch verdienen könnte. Bei der Berechnung des Invali denlohns ist vielmehr auf die lohnstatistischen Durchschnittswerte der Lohn strukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS) abzustellen. D ie Be schwerdeführerin hat die Sekundarschule absolviert, eine Lehre als Kosmetikerin abgeschlossen und war zuletzt rund 26 Jahre lang als Sachbearbeiterin in einem Industriebetrieb tätig (Urk. 8/90 S. 1). Die dabei erworbene Erfahrung (Urk. 8/90 S. 5 unten) wird ihr auch beim weiteren beruflichen Fortkommen von Nutzen sein, zumal ihr aus gesundheitlicher Sicht die nämlichen Tätigkeiten im gesam ten kaufmännischen Bereich noch möglich sind.

Es rechtfertigt sich daher, gestützt auf die LSE 2010, Tabelle TA1, von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘326.-- auszugehen, das von Frauen in ein fachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten Sektor „Dienstleistungen“ (Ziff. 45-96) erzielt wird. Unter Berücksichtigung der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden für alle Bran chen (Die Volkswirtschaft 3/4 2015, Tabelle B9.2, S. 88), der Nominallohnentwicklung von jeweils 1 % in den Jahren 2011 und 2012 und von 0,7 % im Jahr 2013 ( Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominal löhne 1976-2014, T 39, Frauen ) sowie der 70%igen Restarbeitsfähigkeit resul tiert ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 38‘914.-- (Fr. 4‘326.-- : 40 x 41,7 x 12 x 1,01 x 1,01 x 1,007 x 0,7). Ein leidensbedingter Abzug ist nicht ge rechtfertigt, denn das auf 70 % reduzierte Pensum trägt der verminderten Leis tungsfähigkeit Rechnung. Setzt man das Invalideneinkommen von Fr. 38‘914.-- in Bezug zum Valideneinkommen von Fr. 74‘999.--, ergibt sich eine Ein kom menseinbusse von Fr. 36‘085.-- und somit ein Invaliditätsgrad von rund 48 % und damit ab April 2014 (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV) Anspruch noch auf eine Viertelsrente . 6.3

Der Beschwerdeführerin ist demnach in teilweiser Gutheissung der Beschwerde mit Wirkung ab 1. April 201 5 eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % beru hende Viertelsrente zuzusprechen. 7 . 7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Trotz des im Mass li chen bloss teilweise Obsiegens der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich die Teilung der Prozesskosten nicht, da das „Überklagen” ohne Einfluss auf den Prozess aufwand blieb (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 E.

3 mit

Hinweis auf BGE 117 V 401 E.

2 ). Dementsprechend

sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800. -- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 7.2

D er anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

( GSVGer ) eine Prozess ent schädi gung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2 ‘ 4 00 .-- (inklusive Bar aus lagen und Mehr wertsteuer) als angemessen erscheint.

7.3

Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos. Das Gericht erkennt : 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

11. Februar 2015 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 201 5 Anspruch auf eine V iertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Ein tritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ' 4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Pensionskasse der H. ___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer