Sachverhalt
1.
1.1
Der unter Beistandschaft stehende X.___ , geboren 1950 , meldete sich am 1 3. Mai 2014 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/4). Mit Mitteilung vom 2 2. September 2014 ( Urk. 16/18) teilte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien. Mit Vorbescheid vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk. 16/22) stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte seit 1. März 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, und dass es sich bei diesem Zeitpunkt um den Beginn der einjährigen Wartezeit handle , und stellte dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1.
November 2014 in Aussicht (S. 2) . Mit Schreiben vom 2 4. November 2014 (Urk. 16/25/1-2) nahm die Z.___ Stiftung Berufliche Vorsorge, zum Vorbescheid vom 2 7. Oktober 2014 Stellung und beantragte, dass die Eröffnung der Wartefrist beziehungsweise der Beginn der für die Wartezeit massgeblichen Arbeitsunfähigkeit auf den 2 8. August 2013 festzulegen sei. 1.2
Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2015 ( Urk. 16/43 und Urk. 16/33 = Urk.
2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ein e ganze Rente zu und erwähnte in der Begründung, dass in Übereinstimmung mit dem Einwand der Z.___ Stiftung Berufliche Vorsorge , vom 2 7. Oktober 2014 eine erste Arbeitsunfähigkeit erst ab 2 8. August 2013 ausgewiesen sei, dass dieser Umstand indes keinen Einfluss auf den Rentenanspruch des Versicherten habe, da ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1 5. Mai 2014 habe entstehen können. 2.
Am 1 1. März 2015 erhob der Versicherte Beschwerde ( Urk. 1)
gegen die Verfügung vom 1 1 . Februar 201 5
und beantragte , dass ein Arbeitgeberfragebogen einzuholen und der Beginn der Wartefrist neu zu prüfen sei (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2015 (Urk. 15 ) beantragte die IV Stelle die A bwei sung der Beschwerde . Eine Kopie dieser Eingabe wurde de m Beschwerdeführe r
am 2 7. Mai 2015 zugestellt (Urk. 17 ). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungsrechts (ATSG) ist zur B eschwerde berechtigt , wer durch die angefoch tene Verfügung oder den Einspracheentscheid b erührt ist und ein schutzwürdi ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Beschwerdeverfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit. a des bis 3 1. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über di e Organisation der Bundesrechts pflege
(OG) für das bundesre chtliche Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren (BGE 130 V 388 E. 2.2, 560 E. 3.2), an welcher Definition sich auch nach Inkrafttreten des Art.
89 Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) am 1. Januar 2007 nichts geändert hat (BGE 134 II 120 E. 2.1; BGE 133 II 249 E. 1.3.1 und E. 3; BGE 130 V 560 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2 und 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1) . 1.2
Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit. a OG beziehungsweise Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nut zen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nach teil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu ver mei den, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 362 E. 2.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss nach der Rechtsprechung aktuell und praktisch sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_166/2009 vom 3 0. November 2009; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4). 1.3
Das Rechtsschutzinteresse wird verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beant wor tung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde ge legt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich d i e Begründung der Leis tungsverfügung . Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und in soweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungs ver fü gung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abän de rung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die be schwerde füh rende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Fest stellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8, I 808/05 E. 1.3). 1.4
Im verwaltung sgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grund sätzlich nur Rechts verhältn isse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids
S tellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspr acheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgeg enstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insowei t keine Verfü gung b zw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Februar 2015 (Urk. 2) einerseits fest , dass der Beschwerdeführer
seit 1.
März 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, und dass die einjährige Wartezeit zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen und am 1. März 2014 geendet habe . Andererseits führte sie darin aus, dass nach Prüfung des Einwandes der Z.___ Stiftung Berufliche Vorsorge, wonach die Eröffnung der Wartefrist auf den 2 8. August 2013 festzusetzen sei , zwar fest stehe, dass eine Arbeitsunfähigkeit erst ab diesem Zeitpunkt ausgewiesen sei, dass dieser Umstand jedoch keine Auswirkung auf den Rentenanspruch habe, da die Anmeldung zum Leistungsbezug erst am 15.
Mai 2014 erfolgt sei , weshalb ein Rentenanspruch frühestens am 1.
November 2014 habe entstehen könne n . 2.2
De r Beschwerdeführ er bring t
hiegegen vor, dass gestützt auf die Beurteilung seine s behandelnden Arztes von einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit im März 2013 auszugehen sei ( Urk. 1 S. 1) , weshalb der Beginn der Wartezeit neu zu prüfen sei ( Urk. 1 S. 2). 3. 3.1
Die Verfügung vom 1 1. Februar 2015 (Urk. 2) bildet den Anfech tungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraus setzung für dieses dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Darin wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen. In der Begründung dieser Verfügung erwähnte die Beschwerdegegnerin einerseits, dass der Beschwerdeführer seit 1. März 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, weshalb die einjährige Wartezeit zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen und am 1. März 2014 geendet habe. Andererseits führte sie darin aus, dass nach Prüfung des Einwandes der Z.___ Stiftung Berufliche Vorsorge , zwar fest stehe, und dass eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 28.
August 2013 ausgewiesen sei, dass dieser Umstand jedoch keine Auswirkung auf den Rentenanspruch habe, da die Anmeldung zum Leistungsbezug erst am 1 5. Mai 2014 erfolgt sei , weshalb der Rentenanspruch frühestens sechs Monate später und mithin am 1. November 2014 entstehen könne. 3.2
De r Beschwerdeführe r mach t
ein schutzwürdiges Interesse geltend an der
Fest stellung des Beginns der Wartezeit beziehungsweise des Beginns der für die Wartezeit massgebenden Arbeitsunfähigkeit und erwähn t in der Beschwerde allfällige Auswirkungen auf Leistungen der beruflichen Vorsorge und auf Kran kentaggeldleistungen
(Urk. 1 S. 2 ). 3.3
Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG , jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. 3.4
Laut Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (AHI 1998 S. 124; Urteil des Bun desgerichts I 725/05 vom 3 0. Mai 2006 E. 2). 3.5
Art. 29 ATSG bestimmt, dass , w er eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden hat ( Abs. 1), und dass die Versicherungsträger für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen unentgeltlich Formulare ab geben , die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind ( Abs. 2) . 3.6
Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer erst am 1 3. Mai 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 16/4). Der Beschwerdeführer hat seinen Leistungsanspruch im Sinne von Art. 29 Abs.
1 ATSG daher frühestens am 1 3. Mai 2014 geltend gemacht. Ein Rentenanspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG demnach frühestens am 1.
November 2014 entstehen. 4. 4.1
D er Beschwerdeführe r erwähn t in seiner Beschwerde Leistungen der beruflichen Versorge und Krankentaggeldleistungen, weshalb davon auszugehen ist, dass er ein schutzwürdiges Interesse daraus ableiten w i ll. Die Auswirkungen eines Entscheides der Invalidenversicherung auf die berufsvorsorgerechtliche Beurteilung können durchaus ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG begründen (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.1.2
mit Hinweisen), dies selbst dann, wenn zur Wahrung allfälliger Ansprüche im Bereich der beruflichen Vorsorge mit der im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren beantragten Abänderung eine Verschlechterung des dort Verfügten angestrebt wird, um damit insgesamt eine Verbesserung der Rechtsposition der versicherten Person herbeizuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_645/2008 vom 2 1. November 2008 E. 2.2). Indes ist bei der hier zu beurteilenden Sachlage eine Auswirkung der beanstandeten Aussage in der Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit erst ab 2 8. August 2013 ausgewiesen sei, weder auf die Belange der beruflichen Vorsorge noch auf diejenigen der Krankentaggeldversicherung zu erkennen. 4.2
Denn einerseits konnte der Rentenanspruch
- unabhängig von der Frage, ob die für den Beginn der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG massgebliche Arbeits unfähigkeit bereits im März oder erst im August 201 3 begonnen hatte - auf Grund von Art. 29 IVG vorliegend ohnehin frühestens sechs Monate nach der Anmeldung des Leistungsanspruchs vom 1 3. Mai 2014 und mithin frühestens am 1. November 2014 entstehen. Andererseits hat die Begründung einer Verfügung nicht Anteil an der Rechtskraft der Verfügung , sondern nur deren Dispositiv. Eine allfällige Bindungswirkung kann sich daher nur auf die Urteilsformel erstrecken und beschlägt weder die tatsächlichen Feststellungen noch die rechtlichen Erwägungen (BGE 121 III 474 E. 4a S. 478). 4.3
Aus dem Dispositiv der angefochtenen Verfügungen vom 1 1. Februar 2015 ( Urk. 2) ergibt sich einzig, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Eine genaue Festsetzung des Beginns der relevanten Arbeitsunfähigkeit kann im vorliegenden Verfahren unterbleiben, da die Anmeldung bei der Invalidenversicherung in jedem Fall verspätet erfolgt e .
Mit der angefochtenen Verfügung ist in kein er Weise rechtsverbindlich der Beginn und der Umfang der für die Wartezeit massgeblichen Arbeitsunfähigkeit festgehalten . Entfaltet die Rentenverfügung in Bezug auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit weder für die berufliche Vorsorge noch für eine allfällige Krankentaggeldversicherung eine Bindungswirkung, ist ein schutzwürdiges Interesse de s Beschwerdeführe rs an der Anfechtung derselben und an der beantragten erneuten Überprüfung des Beginns der Wartezeit beziehungsweise an der Einholung eines diesem Zweck dienenden Arbeitgeberfragebogens daher zu verneinen.
Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzu treten. 5 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichti
g. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vo m Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und de m un terliegenden Beschwer deführ er
aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst : 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden de m Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungsrechts (ATSG) ist zur B eschwerde berechtigt , wer durch die angefoch tene Verfügung oder den Einspracheentscheid b erührt ist und ein schutzwürdi ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Beschwerdeverfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit. a des bis 3 1. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über di e Organisation der Bundesrechts pflege
(OG) für das bundesre chtliche Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren (BGE 130 V 388 E. 2.2, 560 E. 3.2), an welcher Definition sich auch nach Inkrafttreten des Art.
89 Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) am 1. Januar 2007 nichts geändert hat (BGE 134 II 120 E. 2.1; BGE 133 II 249 E. 1.3.1 und E. 3; BGE 130 V 560 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2 und 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1) .
E. 1.2 Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit. a OG beziehungsweise Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nut zen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nach teil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu ver mei den, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 362 E. 2.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss nach der Rechtsprechung aktuell und praktisch sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_166/2009 vom 3 0. November 2009; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4).
E. 1.3 Das Rechtsschutzinteresse wird verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beant wor tung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde ge legt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich d i e Begründung der Leis tungsverfügung . Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und in soweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungs ver fü gung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abän de rung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die be schwerde füh rende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Fest stellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8, I 808/05 E. 1.3).
E. 1.4 Im verwaltung sgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grund sätzlich nur Rechts verhältn isse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids
S tellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspr acheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgeg enstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insowei t keine Verfü gung b zw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
2.
E. 2 Am 1 1. März 2015 erhob der Versicherte Beschwerde ( Urk. 1)
gegen die Verfügung vom 1 1 . Februar 201
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Februar 2015 (Urk. 2) einerseits fest , dass der Beschwerdeführer
seit 1.
März 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, und dass die einjährige Wartezeit zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen und am 1. März 2014 geendet habe . Andererseits führte sie darin aus, dass nach Prüfung des Einwandes der Z.___ Stiftung Berufliche Vorsorge, wonach die Eröffnung der Wartefrist auf den 2 8. August 2013 festzusetzen sei , zwar fest stehe, dass eine Arbeitsunfähigkeit erst ab diesem Zeitpunkt ausgewiesen sei, dass dieser Umstand jedoch keine Auswirkung auf den Rentenanspruch habe, da die Anmeldung zum Leistungsbezug erst am 15.
Mai 2014 erfolgt sei , weshalb ein Rentenanspruch frühestens am 1.
November 2014 habe entstehen könne n .
E. 2.2 De r Beschwerdeführ er bring t
hiegegen vor, dass gestützt auf die Beurteilung seine s behandelnden Arztes von einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit im März 2013 auszugehen sei ( Urk. 1 S. 1) , weshalb der Beginn der Wartezeit neu zu prüfen sei ( Urk. 1 S. 2). 3. 3.1
Die Verfügung vom 1 1. Februar 2015 (Urk. 2) bildet den Anfech tungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraus setzung für dieses dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Darin wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen. In der Begründung dieser Verfügung erwähnte die Beschwerdegegnerin einerseits, dass der Beschwerdeführer seit 1. März 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, weshalb die einjährige Wartezeit zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen und am 1. März 2014 geendet habe. Andererseits führte sie darin aus, dass nach Prüfung des Einwandes der Z.___ Stiftung Berufliche Vorsorge , zwar fest stehe, und dass eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 28.
August 2013 ausgewiesen sei, dass dieser Umstand jedoch keine Auswirkung auf den Rentenanspruch habe, da die Anmeldung zum Leistungsbezug erst am 1 5. Mai 2014 erfolgt sei , weshalb der Rentenanspruch frühestens sechs Monate später und mithin am 1. November 2014 entstehen könne. 3.2
De r Beschwerdeführe r mach t
ein schutzwürdiges Interesse geltend an der
Fest stellung des Beginns der Wartezeit beziehungsweise des Beginns der für die Wartezeit massgebenden Arbeitsunfähigkeit und erwähn t in der Beschwerde allfällige Auswirkungen auf Leistungen der beruflichen Vorsorge und auf Kran kentaggeldleistungen
(Urk. 1 S. 2 ). 3.3
Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG , jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. 3.4
Laut Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (AHI 1998 S. 124; Urteil des Bun desgerichts I 725/05 vom 3 0. Mai 2006 E. 2). 3.5
Art. 29 ATSG bestimmt, dass , w er eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden hat ( Abs. 1), und dass die Versicherungsträger für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen unentgeltlich Formulare ab geben , die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind ( Abs. 2) . 3.6
Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer erst am 1 3. Mai 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 16/4). Der Beschwerdeführer hat seinen Leistungsanspruch im Sinne von Art. 29 Abs.
1 ATSG daher frühestens am 1 3. Mai 2014 geltend gemacht. Ein Rentenanspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG demnach frühestens am 1.
November 2014 entstehen. 4. 4.1
D er Beschwerdeführe r erwähn t in seiner Beschwerde Leistungen der beruflichen Versorge und Krankentaggeldleistungen, weshalb davon auszugehen ist, dass er ein schutzwürdiges Interesse daraus ableiten w i ll. Die Auswirkungen eines Entscheides der Invalidenversicherung auf die berufsvorsorgerechtliche Beurteilung können durchaus ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG begründen (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.1.2
mit Hinweisen), dies selbst dann, wenn zur Wahrung allfälliger Ansprüche im Bereich der beruflichen Vorsorge mit der im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren beantragten Abänderung eine Verschlechterung des dort Verfügten angestrebt wird, um damit insgesamt eine Verbesserung der Rechtsposition der versicherten Person herbeizuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_645/2008 vom 2 1. November 2008 E. 2.2). Indes ist bei der hier zu beurteilenden Sachlage eine Auswirkung der beanstandeten Aussage in der Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit erst ab 2 8. August 2013 ausgewiesen sei, weder auf die Belange der beruflichen Vorsorge noch auf diejenigen der Krankentaggeldversicherung zu erkennen. 4.2
Denn einerseits konnte der Rentenanspruch
- unabhängig von der Frage, ob die für den Beginn der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG massgebliche Arbeits unfähigkeit bereits im März oder erst im August 201 3 begonnen hatte - auf Grund von Art. 29 IVG vorliegend ohnehin frühestens sechs Monate nach der Anmeldung des Leistungsanspruchs vom 1 3. Mai 2014 und mithin frühestens am 1. November 2014 entstehen. Andererseits hat die Begründung einer Verfügung nicht Anteil an der Rechtskraft der Verfügung , sondern nur deren Dispositiv. Eine allfällige Bindungswirkung kann sich daher nur auf die Urteilsformel erstrecken und beschlägt weder die tatsächlichen Feststellungen noch die rechtlichen Erwägungen (BGE 121 III 474 E. 4a S. 478). 4.3
Aus dem Dispositiv der angefochtenen Verfügungen vom 1 1. Februar 2015 ( Urk. 2) ergibt sich einzig, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Eine genaue Festsetzung des Beginns der relevanten Arbeitsunfähigkeit kann im vorliegenden Verfahren unterbleiben, da die Anmeldung bei der Invalidenversicherung in jedem Fall verspätet erfolgt e .
Mit der angefochtenen Verfügung ist in kein er Weise rechtsverbindlich der Beginn und der Umfang der für die Wartezeit massgeblichen Arbeitsunfähigkeit festgehalten . Entfaltet die Rentenverfügung in Bezug auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit weder für die berufliche Vorsorge noch für eine allfällige Krankentaggeldversicherung eine Bindungswirkung, ist ein schutzwürdiges Interesse de s Beschwerdeführe rs an der Anfechtung derselben und an der beantragten erneuten Überprüfung des Beginns der Wartezeit beziehungsweise an der Einholung eines diesem Zweck dienenden Arbeitgeberfragebogens daher zu verneinen.
Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzu treten.
E. 5 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichti
g. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vo m Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr.
E. 6 00.-- fest zusetzen und de m un terliegenden Beschwer deführ er
aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst : 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden de m Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Dispositiv
- 1.1 Der unter Beistandschaft stehende X.___ , geboren 1950 , meldete sich am 1
- Mai 2014 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/4). Mit Mitteilung vom 2
- September 2014 ( Urk. 16/18) teilte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien. Mit Vorbescheid vom 2
- Oktober 2014 ( Urk. 16/22) stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte seit
- März 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, und dass es sich bei diesem Zeitpunkt um den Beginn der einjährigen Wartezeit handle , und stellte dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. November 2014 in Aussicht (S. 2) . Mit Schreiben vom 2
- November 2014 (Urk. 16/25/1-2) nahm die Z.___ Stiftung Berufliche Vorsorge, zum Vorbescheid vom 2
- Oktober 2014 Stellung und beantragte, dass die Eröffnung der Wartefrist beziehungsweise der Beginn der für die Wartezeit massgeblichen Arbeitsunfähigkeit auf den 2
- August 2013 festzulegen sei. 1.2 Mit Verfügung vom 1
- Februar 2015 ( Urk. 16/43 und Urk. 16/33 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab
- November 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ein e ganze Rente zu und erwähnte in der Begründung, dass in Übereinstimmung mit dem Einwand der Z.___ Stiftung Berufliche Vorsorge , vom 2
- Oktober 2014 eine erste Arbeitsunfähigkeit erst ab 2
- August 2013 ausgewiesen sei, dass dieser Umstand indes keinen Einfluss auf den Rentenanspruch des Versicherten habe, da ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1
- Mai 2014 habe entstehen können.
- Am 1
- März 2015 erhob der Versicherte Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 1 1 . Februar 201 5 und beantragte , dass ein Arbeitgeberfragebogen einzuholen und der Beginn der Wartefrist neu zu prüfen sei (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1
- Mai 2015 (Urk. 15 ) beantragte die IV Stelle die A bwei sung der Beschwerde . Eine Kopie dieser Eingabe wurde de m Beschwerdeführe r am 2
- Mai 2015 zugestellt (Urk. 17 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungsrechts (ATSG) ist zur B eschwerde berechtigt , wer durch die angefoch tene Verfügung oder den Einspracheentscheid b erührt ist und ein schutzwürdi ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Beschwerdeverfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit. a des bis 3
- Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über di e Organisation der Bundesrechts pflege (OG) für das bundesre chtliche Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren (BGE 130 V 388 E. 2.2, 560 E. 3.2), an welcher Definition sich auch nach Inkrafttreten des Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) am
- Januar 2007 nichts geändert hat (BGE 134 II 120 E. 2.1; BGE 133 II 249 E. 1.3.1 und E. 3; BGE 130 V 560 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2 und 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1) . 1.2 Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit. a OG beziehungsweise Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nut zen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nach teil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu ver mei den, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 362 E. 2.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss nach der Rechtsprechung aktuell und praktisch sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom
- Dezember 2009 und 2C_166/2009 vom 3
- November 2009; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4). 1.3 Das Rechtsschutzinteresse wird verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beant wor tung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde ge legt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich d i e Begründung der Leis tungsverfügung . Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und in soweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungs ver fü gung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abän de rung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die be schwerde füh rende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Fest stellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8, I 808/05 E. 1.3). 1.4 Im verwaltung sgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grund sätzlich nur Rechts verhältn isse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids S tellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspr acheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgeg enstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insowei t keine Verfü gung b zw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 1
- Februar 2015 (Urk. 2) einerseits fest , dass der Beschwerdeführer seit 1. März 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, und dass die einjährige Wartezeit zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen und am 1. März 2014 geendet habe . Andererseits führte sie darin aus, dass nach Prüfung des Einwandes der Z.___ Stiftung Berufliche Vorsorge, wonach die Eröffnung der Wartefrist auf den 2
- August 2013 festzusetzen sei , zwar fest stehe, dass eine Arbeitsunfähigkeit erst ab diesem Zeitpunkt ausgewiesen sei, dass dieser Umstand jedoch keine Auswirkung auf den Rentenanspruch habe, da die Anmeldung zum Leistungsbezug erst am 15. Mai 2014 erfolgt sei , weshalb ein Rentenanspruch frühestens am 1. November 2014 habe entstehen könne n . 2.2 De r Beschwerdeführ er bring t hiegegen vor, dass gestützt auf die Beurteilung seine s behandelnden Arztes von einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit im März 2013 auszugehen sei ( Urk. 1 S. 1) , weshalb der Beginn der Wartezeit neu zu prüfen sei ( Urk. 1 S. 2).
- 3.1 Die Verfügung vom 1
- Februar 2015 (Urk. 2) bildet den Anfech tungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraus setzung für dieses dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Darin wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab
- November 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen. In der Begründung dieser Verfügung erwähnte die Beschwerdegegnerin einerseits, dass der Beschwerdeführer seit
- März 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, weshalb die einjährige Wartezeit zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen und am
- März 2014 geendet habe. Andererseits führte sie darin aus, dass nach Prüfung des Einwandes der Z.___ Stiftung Berufliche Vorsorge , zwar fest stehe, und dass eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 28. August 2013 ausgewiesen sei, dass dieser Umstand jedoch keine Auswirkung auf den Rentenanspruch habe, da die Anmeldung zum Leistungsbezug erst am 1
- Mai 2014 erfolgt sei , weshalb der Rentenanspruch frühestens sechs Monate später und mithin am
- November 2014 entstehen könne. 3.2 De r Beschwerdeführe r mach t ein schutzwürdiges Interesse geltend an der Fest stellung des Beginns der Wartezeit beziehungsweise des Beginns der für die Wartezeit massgebenden Arbeitsunfähigkeit und erwähn t in der Beschwerde allfällige Auswirkungen auf Leistungen der beruflichen Vorsorge und auf Kran kentaggeldleistungen (Urk. 1 S. 2 ). 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG , jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1
- Altersjahres folgt. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. 3.4 Laut Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (AHI 1998 S. 124; Urteil des Bun desgerichts I 725/05 vom 3
- Mai 2006 E. 2). 3.5 Art. 29 ATSG bestimmt, dass , w er eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden hat ( Abs. 1), und dass die Versicherungsträger für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen unentgeltlich Formulare ab geben , die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind ( Abs. 2) . 3.6 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer erst am 1
- Mai 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 16/4). Der Beschwerdeführer hat seinen Leistungsanspruch im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG daher frühestens am 1
- Mai 2014 geltend gemacht. Ein Rentenanspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG demnach frühestens am 1. November 2014 entstehen.
- 4.1 D er Beschwerdeführe r erwähn t in seiner Beschwerde Leistungen der beruflichen Versorge und Krankentaggeldleistungen, weshalb davon auszugehen ist, dass er ein schutzwürdiges Interesse daraus ableiten w i ll. Die Auswirkungen eines Entscheides der Invalidenversicherung auf die berufsvorsorgerechtliche Beurteilung können durchaus ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG begründen (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.1.2 mit Hinweisen), dies selbst dann, wenn zur Wahrung allfälliger Ansprüche im Bereich der beruflichen Vorsorge mit der im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren beantragten Abänderung eine Verschlechterung des dort Verfügten angestrebt wird, um damit insgesamt eine Verbesserung der Rechtsposition der versicherten Person herbeizuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_645/2008 vom 2
- November 2008 E. 2.2). Indes ist bei der hier zu beurteilenden Sachlage eine Auswirkung der beanstandeten Aussage in der Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit erst ab 2
- August 2013 ausgewiesen sei, weder auf die Belange der beruflichen Vorsorge noch auf diejenigen der Krankentaggeldversicherung zu erkennen. 4.2 Denn einerseits konnte der Rentenanspruch - unabhängig von der Frage, ob die für den Beginn der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG massgebliche Arbeits unfähigkeit bereits im März oder erst im August 201 3 begonnen hatte - auf Grund von Art. 29 IVG vorliegend ohnehin frühestens sechs Monate nach der Anmeldung des Leistungsanspruchs vom 1
- Mai 2014 und mithin frühestens am
- November 2014 entstehen. Andererseits hat die Begründung einer Verfügung nicht Anteil an der Rechtskraft der Verfügung , sondern nur deren Dispositiv. Eine allfällige Bindungswirkung kann sich daher nur auf die Urteilsformel erstrecken und beschlägt weder die tatsächlichen Feststellungen noch die rechtlichen Erwägungen (BGE 121 III 474 E. 4a S. 478). 4.3 Aus dem Dispositiv der angefochtenen Verfügungen vom 1
- Februar 2015 ( Urk. 2) ergibt sich einzig, dass der Beschwerdeführer ab
- November 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Eine genaue Festsetzung des Beginns der relevanten Arbeitsunfähigkeit kann im vorliegenden Verfahren unterbleiben, da die Anmeldung bei der Invalidenversicherung in jedem Fall verspätet erfolgt e . Mit der angefochtenen Verfügung ist in kein er Weise rechtsverbindlich der Beginn und der Umfang der für die Wartezeit massgeblichen Arbeitsunfähigkeit festgehalten . Entfaltet die Rentenverfügung in Bezug auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit weder für die berufliche Vorsorge noch für eine allfällige Krankentaggeldversicherung eine Bindungswirkung, ist ein schutzwürdiges Interesse de s Beschwerdeführe rs an der Anfechtung derselben und an der beantragten erneuten Überprüfung des Beginns der Wartezeit beziehungsweise an der Einholung eines diesem Zweck dienenden Arbeitgeberfragebogens daher zu verneinen. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzu treten. 5 . Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichti g. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vo m Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und de m un terliegenden Beschwer deführ er aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst :
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden de m Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00315 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil
vom
10. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___ Berufsbeiständin Sozialdienste Bezirk Dielsdorf, Fachbereich Erwachsenenschutz Geerenstrasse 6, 8157 Dielsdorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der unter Beistandschaft stehende X.___ , geboren 1950 , meldete sich am 1 3. Mai 2014 bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/4). Mit Mitteilung vom 2 2. September 2014 ( Urk. 16/18) teilte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen zurzeit nicht möglich seien. Mit Vorbescheid vom 2 7. Oktober 2014 ( Urk. 16/22) stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte seit 1. März 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, und dass es sich bei diesem Zeitpunkt um den Beginn der einjährigen Wartezeit handle , und stellte dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1.
November 2014 in Aussicht (S. 2) . Mit Schreiben vom 2 4. November 2014 (Urk. 16/25/1-2) nahm die Z.___ Stiftung Berufliche Vorsorge, zum Vorbescheid vom 2 7. Oktober 2014 Stellung und beantragte, dass die Eröffnung der Wartefrist beziehungsweise der Beginn der für die Wartezeit massgeblichen Arbeitsunfähigkeit auf den 2 8. August 2013 festzulegen sei. 1.2
Mit Verfügung vom 1 1. Februar 2015 ( Urk. 16/43 und Urk. 16/33 = Urk.
2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ein e ganze Rente zu und erwähnte in der Begründung, dass in Übereinstimmung mit dem Einwand der Z.___ Stiftung Berufliche Vorsorge , vom 2 7. Oktober 2014 eine erste Arbeitsunfähigkeit erst ab 2 8. August 2013 ausgewiesen sei, dass dieser Umstand indes keinen Einfluss auf den Rentenanspruch des Versicherten habe, da ein Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1 5. Mai 2014 habe entstehen können. 2.
Am 1 1. März 2015 erhob der Versicherte Beschwerde ( Urk. 1)
gegen die Verfügung vom 1 1 . Februar 201 5
und beantragte , dass ein Arbeitgeberfragebogen einzuholen und der Beginn der Wartefrist neu zu prüfen sei (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Mai 2015 (Urk. 15 ) beantragte die IV Stelle die A bwei sung der Beschwerde . Eine Kopie dieser Eingabe wurde de m Beschwerdeführe r
am 2 7. Mai 2015 zugestellt (Urk. 17 ). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver siche rungsrechts (ATSG) ist zur B eschwerde berechtigt , wer durch die angefoch tene Verfügung oder den Einspracheentscheid b erührt ist und ein schutzwürdi ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das kantonale Beschwerdeverfahren ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 103 lit. a des bis 3 1. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes über di e Organisation der Bundesrechts pflege
(OG) für das bundesre chtliche Verwaltungsgerichtsbe schwerdeverfahren (BGE 130 V 388 E. 2.2, 560 E. 3.2), an welcher Definition sich auch nach Inkrafttreten des Art.
89 Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) am 1. Januar 2007 nichts geändert hat (BGE 134 II 120 E. 2.1; BGE 133 II 249 E. 1.3.1 und E. 3; BGE 130 V 560 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2 und 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1) . 1.2
Als schutzwürdig im Sinne von Art. 103 lit. a OG beziehungsweise Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nut zen einer Gutheissung der Beschwerde oder - anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nach teil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu ver mei den, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (BGE 131 V 362 E. 2.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss nach der Rechtsprechung aktuell und praktisch sein (Urteile des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_166/2009 vom 3 0. November 2009; vgl. auch BGE 123 II 285 E. 4). 1.3
Das Rechtsschutzinteresse wird verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beant wor tung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde ge legt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich d i e Begründung der Leis tungsverfügung . Sie könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und in soweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungs ver fü gung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abän de rung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob die be schwerde füh rende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Fest stellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2009 vom 30. März 2009 E. 2.1; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8, I 808/05 E. 1.3). 1.4
Im verwaltung sgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grund sätzlich nur Rechts verhältn isse zu überprüfen bzw. zu beur teilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids
S tellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspr acheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgeg enstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insowei t keine Verfü gung b zw. kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Februar 2015 (Urk. 2) einerseits fest , dass der Beschwerdeführer
seit 1.
März 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, und dass die einjährige Wartezeit zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen und am 1. März 2014 geendet habe . Andererseits führte sie darin aus, dass nach Prüfung des Einwandes der Z.___ Stiftung Berufliche Vorsorge, wonach die Eröffnung der Wartefrist auf den 2 8. August 2013 festzusetzen sei , zwar fest stehe, dass eine Arbeitsunfähigkeit erst ab diesem Zeitpunkt ausgewiesen sei, dass dieser Umstand jedoch keine Auswirkung auf den Rentenanspruch habe, da die Anmeldung zum Leistungsbezug erst am 15.
Mai 2014 erfolgt sei , weshalb ein Rentenanspruch frühestens am 1.
November 2014 habe entstehen könne n . 2.2
De r Beschwerdeführ er bring t
hiegegen vor, dass gestützt auf die Beurteilung seine s behandelnden Arztes von einem Beginn der Arbeitsunfähigkeit im März 2013 auszugehen sei ( Urk. 1 S. 1) , weshalb der Beginn der Wartezeit neu zu prüfen sei ( Urk. 1 S. 2). 3. 3.1
Die Verfügung vom 1 1. Februar 2015 (Urk. 2) bildet den Anfech tungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraus setzung für dieses dar (BGE 125 V 413 E. 1a). Darin wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen. In der Begründung dieser Verfügung erwähnte die Beschwerdegegnerin einerseits, dass der Beschwerdeführer seit 1. März 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, weshalb die einjährige Wartezeit zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen und am 1. März 2014 geendet habe. Andererseits führte sie darin aus, dass nach Prüfung des Einwandes der Z.___ Stiftung Berufliche Vorsorge , zwar fest stehe, und dass eine Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 28.
August 2013 ausgewiesen sei, dass dieser Umstand jedoch keine Auswirkung auf den Rentenanspruch habe, da die Anmeldung zum Leistungsbezug erst am 1 5. Mai 2014 erfolgt sei , weshalb der Rentenanspruch frühestens sechs Monate später und mithin am 1. November 2014 entstehen könne. 3.2
De r Beschwerdeführe r mach t
ein schutzwürdiges Interesse geltend an der
Fest stellung des Beginns der Wartezeit beziehungsweise des Beginns der für die Wartezeit massgebenden Arbeitsunfähigkeit und erwähn t in der Beschwerde allfällige Auswirkungen auf Leistungen der beruflichen Vorsorge und auf Kran kentaggeldleistungen
(Urk. 1 S. 2 ). 3.3
Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG , jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 1 8. Altersjahres folgt. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung wird die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. 3.4
Laut Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG besteht ein Rentenanspruch frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (AHI 1998 S. 124; Urteil des Bun desgerichts I 725/05 vom 3 0. Mai 2006 E. 2). 3.5
Art. 29 ATSG bestimmt, dass , w er eine Versicherungsleistung beansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden hat ( Abs. 1), und dass die Versicherungsträger für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspruches auf Leistungen unentgeltlich Formulare ab geben , die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind ( Abs. 2) . 3.6
Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer erst am 1 3. Mai 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 16/4). Der Beschwerdeführer hat seinen Leistungsanspruch im Sinne von Art. 29 Abs.
1 ATSG daher frühestens am 1 3. Mai 2014 geltend gemacht. Ein Rentenanspruch konnte gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG demnach frühestens am 1.
November 2014 entstehen. 4. 4.1
D er Beschwerdeführe r erwähn t in seiner Beschwerde Leistungen der beruflichen Versorge und Krankentaggeldleistungen, weshalb davon auszugehen ist, dass er ein schutzwürdiges Interesse daraus ableiten w i ll. Die Auswirkungen eines Entscheides der Invalidenversicherung auf die berufsvorsorgerechtliche Beurteilung können durchaus ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG begründen (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.1.2
mit Hinweisen), dies selbst dann, wenn zur Wahrung allfälliger Ansprüche im Bereich der beruflichen Vorsorge mit der im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren beantragten Abänderung eine Verschlechterung des dort Verfügten angestrebt wird, um damit insgesamt eine Verbesserung der Rechtsposition der versicherten Person herbeizuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_645/2008 vom 2 1. November 2008 E. 2.2). Indes ist bei der hier zu beurteilenden Sachlage eine Auswirkung der beanstandeten Aussage in der Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit erst ab 2 8. August 2013 ausgewiesen sei, weder auf die Belange der beruflichen Vorsorge noch auf diejenigen der Krankentaggeldversicherung zu erkennen. 4.2
Denn einerseits konnte der Rentenanspruch
- unabhängig von der Frage, ob die für den Beginn der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG massgebliche Arbeits unfähigkeit bereits im März oder erst im August 201 3 begonnen hatte - auf Grund von Art. 29 IVG vorliegend ohnehin frühestens sechs Monate nach der Anmeldung des Leistungsanspruchs vom 1 3. Mai 2014 und mithin frühestens am 1. November 2014 entstehen. Andererseits hat die Begründung einer Verfügung nicht Anteil an der Rechtskraft der Verfügung , sondern nur deren Dispositiv. Eine allfällige Bindungswirkung kann sich daher nur auf die Urteilsformel erstrecken und beschlägt weder die tatsächlichen Feststellungen noch die rechtlichen Erwägungen (BGE 121 III 474 E. 4a S. 478). 4.3
Aus dem Dispositiv der angefochtenen Verfügungen vom 1 1. Februar 2015 ( Urk. 2) ergibt sich einzig, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2014 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Eine genaue Festsetzung des Beginns der relevanten Arbeitsunfähigkeit kann im vorliegenden Verfahren unterbleiben, da die Anmeldung bei der Invalidenversicherung in jedem Fall verspätet erfolgt e .
Mit der angefochtenen Verfügung ist in kein er Weise rechtsverbindlich der Beginn und der Umfang der für die Wartezeit massgeblichen Arbeitsunfähigkeit festgehalten . Entfaltet die Rentenverfügung in Bezug auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit weder für die berufliche Vorsorge noch für eine allfällige Krankentaggeldversicherung eine Bindungswirkung, ist ein schutzwürdiges Interesse de s Beschwerdeführe rs an der Anfechtung derselben und an der beantragten erneuten Überprüfung des Beginns der Wartezeit beziehungsweise an der Einholung eines diesem Zweck dienenden Arbeitgeberfragebogens daher zu verneinen.
Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzu treten. 5 .
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan tonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichti
g. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vo m Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen und de m un terliegenden Beschwer deführ er
aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst : 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden de m Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz