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IV.2015.00313

Rezidivierende depressive Störung, psychosoziale Faktoren stehen eindeutig im Vordergrund, Abweisung. (BGE 9C_630/2016)

Zürich SozVersG · 2016-07-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1956, arbeitete seit April 1981 als Hauswirt schaftslehrerin (Urk. 10/3 Ziff. 5.4), als sie sich am 11. Februar 2013 unter Hin weis auf ein Burnout mit diversen körperlichen Beschwerden bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 10/3 Ziff. 6.2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und zog die von der Vorsorgeeinrichtung in den Jahren 2005, 2012 und 2014 veranlassten Gutachten bei (Urk. 10/9, Urk. 10/29).

Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, eine Unterstützung beim Erhalt des aktuellen Arbeitsplatzes sei derzeit nicht möglich (Urk. 10/30) und verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/33, Urk. 10/41) mit Verfügung vom 10. Februar 2015 auch einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 10/45 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 10. Februar 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. März 2015 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventu el l sei ein neutrales psychiatrisches Gut achten zu erstellen (Urk. 1 S. 2). Am 27. März 2015 reichte die Versicherte einen aktuellen Arztbericht nach (Urk. 6-7). Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf am 9. Juni 2015 die zuständige Vorsorgeeinrichtung zum Prozess bei geladen wurde (Urk. 11). Nach Eingang der Stellungnahme vom 7. August 2015 (Urk. 16) wurde mit Verfügung vom 21. August 2015 ein zweiter Schriften wechsel ange ordnet (Urk. 18). Die Beschwerdeführerin reichte am 18. September 2015 ihre Replik ein (Urk. 20), wohingegen die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtete. Dies wurde den Parteien am 3. November 2015 mitge teilt (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2015 (Urk. 2) davon aus, dass gut behandelbare Befunde vorliegen würden, welche keinen länger andauernden Gesundheitsschaden mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit begründeten. Soziale Belastungsfaktoren seien invaliditäts fremd und könnten nicht berücksichtigt werden (S. 1). Gemäss dem vorliegen den Gutachten vom 21. März 2014 zuhanden der Vorsorge einricht ung liege eine mittelgradige depressive Episode vor, welche nach der Rechtsprechung jedoch keinen langandauernden Gesundheitsschaden begründe (S. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), sie sei erstmals im Jahre 2005 zusammengebrochen, nachdem sie im Jahre 2004 bis zu 70 Wochenstunden gearbeitet habe und während den Weihnachtsferien in Y.___ vom Tsunam i überrascht worden sei (Ziff. 5.3-4). Da sie weiterhin deut lich über ihre r Leistungsgrenze gearbeitet habe, sei sie im Sommer 2012 er neut physisch und psychisch zusammengebrochen (Ziff. 5.5). Sie leide an einer rezi di vierenden depressiven Störung und der von der Vorsorgestiftung beauf tragte psychiatrische Gutachter Dr. med. Z.___ habe in ihrer ange stammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich sechs Wochenlektionen bezogen auf ein Vollpensum von 26 Wochenlektionen attestiert (Ziff. 5.8). Der behan delnde Psychiater Dr. med. A.___ sodann habe ab Anfang des Jahres 2015 eine schwere depressive Störung diagnostiziert und es werde ge genwärtig über einen stationären Aufenthalt diskutiert (Ziff. 5.9). 2.3

Die zuständige Vorsorgeeinrichtung, BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, führte in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2015 (Urk. 16) aus, gestützt auf das Gut achten von Dr. Z.___ sei die Berufsinvalidität auf 76.92 % festgesetzt worden. Seit dem

1. Juni 2014 w ü rde n eine ganze Berufsinvalidenrente sowie ein Über brücku ngszuschuss ausbezahlt (Rz 7). De r von der Beschwerdegegnerin gezogene Schluss, wonach depressive Episoden rechtsprechungsgemäss grund sätzlich therapeutisch angehbar seien und in der Regel keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen würden, sei unzulässig (Rz 11). Im vorliegenden Fall sei zudem nicht bloss von einer depressiven Episode, sondern vielmehr von einer depressiven Störung auszugehen (Rz 12). Aus den Akten ergebe sich, dass die aktuelle depressive Phase im Verfügungszeitpunkt bereits seit knapp zwei einhalb Jahren bestanden habe und die Beschwerdeführerin seit November 2012 regelmässig ambulant psychiatrisch und psychotherapeutisch sowie psycho pharmakologisch behandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe gemäss der Ansicht des Gutachters Dr. Z.___, des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ sowie des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerde gegnerin alle Therapieoptionen ausgeschöpft und es sei dennoch zu keiner wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen . Damit be stehe eine weitgehende Behandlungsresistenz, weshalb von einer invalidisieren den Wir kung der depressiven Episode beziehungsweise Störung auszugehen sei (Rz 13). Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin lediglich noch sechs Wo chenlek tionen ausüben könne, wobei ein Vollpensum 26 Wochenlektionen entspreche. Auch in einer angepassten Tätigkeit wäre keine höhere Arbeitsfä higkeit mög lich. Es bestehe daher ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 77 %, so dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente zu bejahen und die Beschwerde gutzuheissen sei (Rz 15). 2.4

Strittig und zu prüfen ist demnach die Arbeitsfähigkeit sowie der Invaliditäts grad und damit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1

Am 20. Juni 2005 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Vorsorgeein richtung psychiatrisch begutachtet. In seinem Gutachten vom

28. Juni 2005 (Urk. 10/9/13-21) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Anpassungsstörung mit länger hingezoge ner, ängstlich getönter depressiver Reaktion (S. 8 lit . b). Es bestehe keine Berufsinvalidität und auch berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Er habe der Beschwerdeführerin jedoch dringend zu einer ambulanten fachpsychi atrischen Behandlung geraten (S. 8 f. lit . a und d). Die weitere Prognose hänge nicht nur von der Versicherten ab, sondern auch von einer optimalen psychi schen Führung . Z uvorderst sei eine intensive spezialärztliche Betreuung am Platz. Er habe die Beschwerdeführerin ermuntert, bald an die volle Wiederauf nahme ihrer Tätigkeit zu denken. Sollte sie mit Beginn des neuen Schuljahres ihr Arbeitsvolumen nicht wieder voll angetreten haben, schlage er eine Nach untersuchung für Ende September 2005 vor (S. 8 Mitte). 3.2

Im November 2012 wurde die Beschwerdeführerin erneut im Auftrag der Vorsorgeeinrichtung begutachtet. Dabei stützte sich Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf die Anamnese, die psychopa thologische n Befunde sowie die vorhandenen Akten . I n seinem Gutachten vom 30. November 2012 (Urk. 10/9/1-12) nannte er als Diagnose einzig eine An passungsstörung mit ängstlich-depressiver Reaktion, welche jedoch keinen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 8 Ziff. 5). Aus versicherungs medizini scher Sicht lasse sich durch eine Anpassungsstörung keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter, der Qualifikation und dem Habitus angepassten Verweistä tigkeit . Auch aus therapeutischer Sicht sei eine zeitnahe berufliche Reintegra tion am bisherigen Arbeitsplatz zu befürworten. Er empfehle, dass die Be schwerdeführerin spätestens ab Januar 2013 wieder mit dem Unterricht en einer Schulklasse beginne und ihr Arbeitspensum monatsweise um beispielsweise eine Klasse bis zum selbstgewählten Umfang ihrer Tätigkeit als Hauswirtschaftsleh rerin aufstocke

(S. 10 Ziff. 6.2). Eine Unterstützung bei der beruflichen Rein tegration wäre sinnvoll beziehungsweise wünschenswert und in Anbetracht der guten Motivation wahrscheinlich auch erfolgsversprechend. Die Gabe eines angstlösenden Antidepressivums könnte sich zudem positiv auf die psychische Stabilität der Versicherten auswirken, eine ambulant-psychiatrische Behandlung werde von der Beschwerdeführerin seit zwei Wochen in Anspruch genommen (S. 10 f. Ziff. 6.5). Es gelte, das dysfunktional ängstliche Vermeidungsverhalten bei der nun erfolgenden fachärztlich-psychiatrischen Anbindung in einen the rapeutischen Kontext zu stellen (S. 11 Ziff. 6.6). Sollte die Beschwerdeführerin innerhalb der folgenden sechs Monate nicht wieder mit dem selbst gewählten und zuletzt ausgeübten Arbeitspensum von 65 % berufstätig sein, müsse mit ei ner Nachuntersuchung der psychische Gesundheitszustand erneut abgeklärt werden (S. 11 Ziff. 6.8). 3.3

Der Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 26. März 2013 aus, bei der Be schwerdeführerin bestehe eine psychosoziale Überlastungssituation mit De pression. Er habe sie vom 25. Juni bis 14. Juli 2012 sowie vom 13. August 2012 bis 31. Janu ar 2013 krankgeschrieben und ihr ein Antidepressivum abgegeben (Urk. 10/13). 3.4

Der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___, Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 8. Mai 2013 folgende Di agnosen (Urk. 10/16 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom bei - akzentuierten Persönlichkeitszügen in Richtung einer zwanghaften sowie einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung

Die Beschwerdeführerin leide an einem seelisch-körperlichen Erschöpfungs- und Überforderungsgefühl, d epressiven Verstimmungen mittel leichten Grades, ver mindertem Antrieb sowie einem Blockadegefühl. Sie fühle sich gestresst, ärgere sich über Chaos und Schmutz am Arbeitsplatz und könne zu wenig flexibel auf die wechselnden Anforderungen im Unterricht reagieren (Ziff. 1.7). Als Lehrerin mit einem 68 %-Pensum sei sie von November 2012 bis zum 28. April 2013 vollständig und anschliessend zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.6). Die bisherige Arbeit sei jedoch grundsätzlich noch zumutbar, er halte einen Wieder einstieg ab dem 16. Mai 2013 mit drei Wochenstunden für zumutbar, im besten Fall könne sie das Pensum auf voraussichtlich neun Wochenstunden steigern. Je nach subjektivem Befinden, dem Verhalten der Klasse und Unterstützung durch die Schulleitung bestehe dabei eine mehr oder weniger verminderte Leistungs fähigkeit (Ziff. 1.7). Ab dem 30. April 2013 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % des bisherigen Pensums von 68 % (Ziff. 1.9). 3.5

In seinem Bericht vom 26. August 2013 (Urk. 10/19) führte Dr. A.___ bei unveränderten Diagnosen aus, bei starkem Stress leide die Beschwerdeführerin unter leichten Konzentrationsstörungen, ihr Denken sei unter Stress vermehrt umständlich, eingeengt, mit einer Tendenz zum Grübeln. Die gezeigten Affekte seien auf Schmerz, Trauer und Ärger beschränkt, kaum einmal könne sie ein bisschen Freude beschreiben. Die Vitalgefühle seien seit Jahren mittel bis schwer beeinträchtigt (S. 2). Die Befindlichkeit sei stets mehr oder weniger stark deprimiert, teilweise vermittle sie Hoffnungslosigkeit und stets schwinge eine mehr oder weniger mittelstarke bis starke Ängstlichkeit mit. Ihren Antrieb im Alltag beschreibe sie als meistens gehemmt, blockiert in leichtem bis schwerem Ausmass, wo sie alles vor sich her schiebe und nichts erledigen könne (S. 3). Die Arbeitsfähigkeit als Hauswirtschaftslehrerin sei weiterhin eingeschränkt auf maximal sechs Lektionen pro Woche. Eine alternative leidensangepasste Tätig keit sei derzeit nicht denkbar oder sinnvoll, alle Beteiligten würden die Chance sehen, dass eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in (sehr) kleinen Schritten möglich sei. Prognostisch sei ein Pensum von neun bis zwölf Wochenstunden wahrscheinlich, aber noch nicht näher absehbar. Dabei spiel ten einerseits die seit dem Jahre 2004 zunehmend leidensbedingte Einschränkung der Anpassung und die zunehmend hohe Belastung durch die objektiv schwierigen Arbeitsbe dingungen am Arbeitsort (Schüler und Schulkollegen beziehungsweise Schul leitung) eine Rolle (S. 3 f.). 3.6

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutach tete die Beschwerdeführerin am 1 9. sowie 26. November 2013 im Auftrag der Vorsorge einrichtung . In seinem Gutachten vom 21. März 2014, für welches er sich auf die vorhandenen Akten, eigene n Untersuchungen und Befunde sowie eine Fremdanamnese stützte (Urk. 10/29 S. 1), nannte er folgende Diagnosen (S. 17 Ziff. 2.1): - mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom - akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaften und ängstlich-vermeiden den Zügen

Aufgrund einer unauffälligen Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung könne ohne erhebliche Zweifel auf die subjektiven Beschwerdeklagen der Beschwerdeführe rin abgestellt werden (S. 19 oben). Dementsprechend sei die Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt. Diese Einschätzung ergebe sich aus den erhobenen psychopathologischen Befunden, namentlich Konzentrations- und Gedächtnisstörung, Grübelneigung, Depersonalisation, Störung der Vitalgefühle, Insuffizienz- und Schuldgefühle, Antriebsmangel, Morgentief und Schlafstö rungen (S. 19 Ziff. 2.6) .

Die Beschwerdeführerin weise eine schwere Beeinträchti gung der Durchhalte fähigkeit sowie der Selbstbehauptungsfähigkeit auf. Dadurch ermüde sie einer seits nach bereits kurzer Arbeitszeit, ohne dass das Einschalten von Pausen eine rasche Erholung bringen würde oder eine Verrin gerung des Engagements während des Unterrichts möglich wäre. Zudem ver möge sie mit ihrer redu zierten Selbstbehauptungsfähigkeit die mangelnde Dis ziplin der Schüler und die Unordnung am Arbeitsplatz nur partiell einzudäm men, was bei ihr zu Über forderungsgefühlen mit Niedergeschlagenheit, Resig nation und Rückzug führe. Eine weitere Steigerung des Arbeitspensums würde mit grosser Wahrschein lichkeit zu einer weiteren depressiven Entwicklung füh ren mit der Gefahr zunehmender Erschöpfung, Gefühlen von Sinn- und Hoff nungslosigkeit und aufbrechender akuter Suizidalität. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerde führerin daher in ihrer angestammten Tätigkeit nur für rund sechs Wochen lektionen bezogen auf ein Vollpensum von 26 Wochenlektionen arbeitsfähig . Seit November 2012 werde sie regelmässig einmal wöchentlich und lege artis fachärztlich wie auch medikamentös von Dr. A.___ behandelt und habe zusätzlich diverse Hilfe und Unterstützung von Seiten eines Case Mana gers, eines Fachcoaches und der Schulleitung erhalten, ohne dass sie das Ar beits pensum über die Zahl von sechs Wochenlektionen zu steigern vermocht hätte (S. 20, vgl. auch S. 8 Ziff. 3).

Auch eine leidensadaptierte Tätigkeit würde keine Erhöhung der derzeitigen Arbeitsfähigkeit zur Folge haben, weil die ein geschränkte Durchhaltefähigkeit auch hierbei gleichermassen limitierend wäre (S. 22 lit . G.e). Die Beschwerde führerin habe sämtliche ihr zumutbaren Mass nahmen zur Schadensminderung ergriffen (S. 22 lit . G.g). Die Prognose in Be zug auf eine Verbesserung der Arbeits- beziehungsweise Berufsfähigkeit sei kurz- bis mittelfristig ungünstig. Diese Einschätzung ergebe sich aus dem län geren Zeitbedarf, der für eine Strukturentwicklung notwendig sei, den eher be scheidenen persönlichen und psychosozialen Ressourcen und den veränderten arbeitsplatzbezogenen Umge bungsbedingungen . Eine vertrauensärztliche Nach untersuchung in den nächsten zwei Jahren sei daher nicht angezeigt (S. 21 Ziff. 2.8). 3.7

Am 12. März 2015 wies Dr. A.___ darauf hin, dass bei der Beschwerde füh re rin seit dem Jahre 2004 wiederhol t depressive Episoden aufge treten seien, die mindestens zwei Wochen gedauert und die Kriterien für diese Diagnose erfüllt hätten. Seit dem Jahre 2012 leide sie unter einer rezidivieren den mittelgradigen (-schweren) depressiven Störung, seit Dezember 2014 mit wesentlicher Ver schlech terung mit mittelschwerem bis schwerem Ausmass. Zu dem liege eine akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaften und ängstlich-ver meidenden Zügen vor (Urk. 10/48 S. 1 Ziff. 1). Die von der Beschwerdegegnerin aufgestellte Be hauptung, die mittelschwere bis aktuell schwere rezidivierende depressive Stö rung sei behandelbar, so dass wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorliege, sei nicht nachvollziehbar. Im Gutachten von Dr. Z.___ sei die fachärztliche Behandlung als lege artis beschrieben und ausführlich argumen tiert worden, weshalb sich die depressive Störung leider nicht bessere. Das er reichte Arbeits pensum von sechs Lektionen pro Woche sei Ausdruck des gelun genen Arbeits versuches unter fachlicher Begleitung und mit psychiatrisch-psy chothera peu tischer Behandlung (S. 3). 3.8

Mit Schreiben vom 16. März 2015 führte Dr. A.___ aus, die seit Sommer 2012 dauernde depressive Episode entspreche einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer dokumentierten ersten Episode im Jahre 200 5. Die Beurtei lung der Aktivitäts- und Partizipationsstörung beschreibe Dr. Z.___ ausführlich, habe aber seit November 2012 alle Punkte mindestens einen Schweregrad zu leicht dargestellt. Die Beschwerdeführerin leide seit Beginn der Behandlung im November 2012 unter einer starken Beeinträchtigung der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin durch die depressive Störung von schwerer bis mittlerer Schwere schwer beeinträchtigt und die Arbeitsfähigkeit und Arbeitsleistung deswegen stark eingeschränkt auf sechs Lek tionen pro Woche gegenüber einem Vollpensum von 26 Wochenlektionen. Der begleitete Arbeitsversuch habe gezeigt, dass dieses Pensum knapp bewältig bar sei. Den klar begründeten Ausführungen von Dr. Z.___ könne er nichts hin zu fügen (Urk. 7 S. 2). 4. 4.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Bei depressiven Störungen im mittelgradigen Bereich ist indes die invalidi sie rende Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen. Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich blei ben de oder län gere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit weiteren Hinweisen). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem als therapeutisch angehbar . Angesichts der materiellen Beweislast der die Invalidenrente beanspruchenden Person fällt die Anerkennung einer rentenbe gründenden Invalidität nur in Betracht, wenn die Aktenlage ein stimmiges Ge samtbild zeichnet, das auf eine therapeutisch nicht angehbare erhebliche funk tionelle Behinderung schliessen lässt. Von einer leistungsrelevanten Erwerbs einbusse ist jedenfalls solange nicht auszugehen, als die zumutbare therapeuti sche Option einer fachärztlich ange ord neten intensiven Psychotherapie nicht konsequent und motiviert verfolgt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 28. April 2016 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho so ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 4.2

Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrer Beschwerde insbesondere auf das Gutachten von Dr. Z.___, welcher eine mittelgradige depressive Episode sowie eine akzentuierte Persönlichkeit attestiert e

und von einer Restarbeitsfähigkeit von sechs Wochenlektionen ausging (E. 3.6). Wie sich aus den folgenden Erwä gungen ergibt, erscheinen die in diese m Gutachten gezogenen Schlussfolge runge n

unter Berücksichtigung der gesamten Umstände jedoch wenig nachvoll ziehbar und plausibel.

Die Beschwerdeführerin wurde b ereits in den Jahren 2005 sowie 2012 im Auf trag der Vorsorgeeinrichtung psychiatrisch begutachtet. Dabei nannten die beiden Gutachter Dr. B.___ sowie Dr. C.___ übereinstimmend die Di agnose einer Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Reaktion,

schlossen eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus und emp fahlen eine möglichst rasche Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit (E. 3.1-2). Demgegenüber diagnostizierte Dr. Z.___

im November 2013 eine mittelgradige depressive Episode mit erheblicher Einschränkung der Leistungsfähigkeit, ohne auszufüh ren, inwiefern sich die gesund heitliche Situation der Beschwerdeführerin im Vergleich mit der Begutachtung durch Dr. C.___ im November 2012 in einem Ausmass verschlechtert h a b e n sollte, welches lediglich noch ein Arbeits pensum von sechs Wochenlektionen und damit eine Arbeitsfähigkeit von rund 25 % erlaub en würde . Dr. Z.___

setzte sich denn auch nicht mit den Beur tei lungen durch Dr. B.___ und Dr. C.___ auseinander . Zu über zeu gen vermag seine Beurtei lung auch deshalb nicht, weil gemäss den eigenen Aus führungen der Beschwer deführerin Dr. Z.___

gegenüber ein Höhepunkt der Symptomausprägung bezie hungsweise des Leidensdruckes im Jahr 2011 (o der 2012) erreicht worden sei

(Urk. 10/29 S. 17) . In diesen Zeitraum fiel die Begut achtung durch Dr. C.___, welcher je doch selbst in diesem Zeitpunkt keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden erkennen konnte (E.

3. 6, Urk. 10/29 S. 17).

Die von ihm festgestellte Einschränkung in der Leistungsfähigkeit begründete Dr. Z.___ mit einer schweren Beeinträchtigung der Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit, weshalb die Beschwerdeführerin einerseits nach bereits kurzer Arbeitszeit ermüde, ohne dass das Einschalten von Pausen eine rasche Erholung bringen würde. Andererseits vermöge sie mit ihrer reduzierten Selbstbehauptungsfähigkeit die mangelnde Disziplin der Schüler und die Un ordnung am Arbeitsplatz nur partiell einzudämmen (E. 3.6, Urk. 10/29/21) . In Abweichung hierzu gehört den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zu folge Ausdauer zu ihren Stärken (Urk. 10/29 S.7) . Sodann ist wenig nachvoll ziehbar, dass Dr. Z.___ die persönlichen und psycho sozialen Ressourcen als eher bescheiden beschrieb und auf wenig Freizeitakti vitäten, wenig soziale Kontakte und wenig andere Interessensgebiete verwies (Urk. 10/29 S. 21 Ziff. 2.8),

die Beschwerdeführerin g emäss ihren eigenen Angaben ihre Freizeit jedoch mit Tanz kursen, Aerobic und Fitness verbringt

(Urk. 10/29 S. 7 Mitte) . Zudem ist es ihr offenbar ungehindert möglich, teilweise mehrmals jährlich im Ausland Ferien zu verbringen (vgl. Urk. 10/9/6, Urk. 10/16/3, Urk. 10/19/2).

Ebenfalls wenig plausibel erscheint die Einschätzung, wonach auch in einer angepassten Tätigkeit keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich sei (Urk. 10/29 S. 22 lit . G.e), obschon

- wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt - insbesondere die schwierigen Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz ursächlich für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sind (Urk. 10/29 S. 20) . 4.3

Hinzu kommt, dass beim vorliegend zu beurteilenden Fall die psychosozialen Faktoren sehr stark im Vordergrund stehen. Dr. Z.___ bejahte in seinem Gut achten ausdrücklich das Vorliegen invalidenversicherungsfremde r Gründe und wies auf die ungünstigen Arbeitsplatzbedingungen sowie die undisziplinierten und im Umgang wenig respektvollen Schüler hin (Urk. 10/29 S. 22 lit . G.h). Die se

belastenden Arbeitsbedingungen wie auch chaotische, unsaubere Arbeits plätze und die von anderen Küchenbenutzern hinterlassene grosse Unordnung (Urk. 10/29 S. 9 und 20) sowie die von der Beschwerdeführerin als eher chao tisch beschrieben e Kommunikation des Schulleiters (Urk. 10/19 S. 1) sind ohne Weiteres unter äussere psy chosoziale Faktoren zu subsumieren. Auch der behan delnde Psychiater Dr. A.___ erblickte die Hauptproblematik in der akzentuierten Persönlich keit mit zwanghaften und ängstlich-vermeidenden Zügen, welche über viele Jahre kompensiert gewesen sei, mit der Veränderung der Arbeitsbedingungen im Sinne undisziplinierter und respektloser Schüler jedoch zu einer Erschöpfung und depressiven Entwicklung geführt habe (vgl. Urk. 10/29 S. 13 lit . E.1; vgl. auch E. 3.3). Er empfahl der Beschwerdeführerin denn auch einen Wechsel an eine ruhigere Ar beitsstelle, welcher Empfehlung sie - nach der langen Anstellungsdauer von mehr als dreissig Jahren aus zwar nachvollziehbaren Gründen –

offenbar keine Folge leisten wollte (Urk. 10/19 S. 1 f.). Insgesamt stehen damit jedoch eindeutig psycho soziale Faktoren im Vor dergrund, deren Auswirkungen invalidenversicherungsrechtlich auszuschei de n sind. 4.4

Festzuhalten ist zudem, dass Dr. Z.___ die psychiatrische Behandlung durch Dr. A.___ zwar als lege artis bezeichnet e, dennoch aber erwähnte, es seien noch nicht alle psychopharmakologischen Optionen ausgeschöpft (Urk. 10/29 S. 21 Ziff. 2.7). Die Erfolgsaussichten einer weiter ausgebauten medikamentösen antidepressiven Behandlung stufte er jedoch als gering ein, nachdem der Grund für die depressive Störung, nämlich die aufgrund veränderter Umgebungsbedin gungen

dekompensierte akzentuierte Persönlichkeit, medikamentös kaum be ein flussbar sei und V orbehalte gegenüber einem Ausbau der Medikation bestünden (Urk. 10/29 S. 21 Ziff. 2.7 und S. 13). 4.5

Was sodann die Beurteilung durch Dr. A.___ betrifft, sind dessen Angaben mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Bereits ab November 2012 stellte er die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (E. 3.4, E. 3.7), wobei er jedoch - wie auch von Dr. Z.___ festgestellt (vgl. Urk. 10/29/14) - die früheren Phasen depressiver Episoden nicht genau eruiert e, sondern pauschal auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstellte (E. 3.7) . Im Übri gen ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie über haupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Er fah rungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf trags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Be handlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Ex per ten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Ge richts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu an ders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätz ungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt ge blieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 4. 6

N ach dem einerseits die psychosozialen Faktoren eindeutig im Vordergrund stehen, andererseits die Behandlung smöglichkeiten noch nicht vollständig ausge schöpft sind und die Beschwerdeführerin über beachtliche Ressourcen verfügt, fehlt es i nsgesamt am Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.1) . Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1956, arbeitete seit April 1981 als Hauswirt schaftslehrerin (Urk. 10/3 Ziff. 5.4), als sie sich am 11. Februar 2013 unter Hin weis auf ein Burnout mit diversen körperlichen Beschwerden bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 10/3 Ziff. 6.2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und zog die von der Vorsorgeeinrichtung in den Jahren 2005, 2012 und 2014 veranlassten Gutachten bei (Urk. 10/9, Urk. 10/29).

Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, eine Unterstützung beim Erhalt des aktuellen Arbeitsplatzes sei derzeit nicht möglich (Urk. 10/30) und verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/33, Urk. 10/41) mit Verfügung vom 10. Februar 2015 auch einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 10/45 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 10. Februar 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. März 2015 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventu el l sei ein neutrales psychiatrisches Gut achten zu erstellen (Urk. 1 S. 2). Am 27. März 2015 reichte die Versicherte einen aktuellen Arztbericht nach (Urk. 6-7). Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf am 9. Juni 2015 die zuständige Vorsorgeeinrichtung zum Prozess bei geladen wurde (Urk. 11). Nach Eingang der Stellungnahme vom 7. August 2015 (Urk. 16) wurde mit Verfügung vom 21. August 2015 ein zweiter Schriften wechsel ange ordnet (Urk. 18). Die Beschwerdeführerin reichte am 18. September 2015 ihre Replik ein (Urk. 20), wohingegen die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtete. Dies wurde den Parteien am 3. November 2015 mitge teilt (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2015 (Urk. 2) davon aus, dass gut behandelbare Befunde vorliegen würden, welche keinen länger andauernden Gesundheitsschaden mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit begründeten. Soziale Belastungsfaktoren seien invaliditäts fremd und könnten nicht berücksichtigt werden (S. 1). Gemäss dem vorliegen den Gutachten vom 21. März 2014 zuhanden der Vorsorge einricht ung liege eine mittelgradige depressive Episode vor, welche nach der Rechtsprechung jedoch keinen langandauernden Gesundheitsschaden begründe (S. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), sie sei erstmals im Jahre 2005 zusammengebrochen, nachdem sie im Jahre 2004 bis zu 70 Wochenstunden gearbeitet habe und während den Weihnachtsferien in Y.___ vom Tsunam i überrascht worden sei (Ziff. 5.3-4). Da sie weiterhin deut lich über ihre r Leistungsgrenze gearbeitet habe, sei sie im Sommer 2012 er neut physisch und psychisch zusammengebrochen (Ziff. 5.5). Sie leide an einer rezi di vierenden depressiven Störung und der von der Vorsorgestiftung beauf tragte psychiatrische Gutachter Dr. med. Z.___ habe in ihrer ange stammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich sechs Wochenlektionen bezogen auf ein Vollpensum von 26 Wochenlektionen attestiert (Ziff. 5.8). Der behan delnde Psychiater Dr. med. A.___ sodann habe ab Anfang des Jahres 2015 eine schwere depressive Störung diagnostiziert und es werde ge genwärtig über einen stationären Aufenthalt diskutiert (Ziff. 5.9).

E. 2.3 Die zuständige Vorsorgeeinrichtung, BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, führte in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2015 (Urk. 16) aus, gestützt auf das Gut achten von Dr. Z.___ sei die Berufsinvalidität auf 76.92 % festgesetzt worden. Seit dem

1. Juni 2014 w ü rde n eine ganze Berufsinvalidenrente sowie ein Über brücku ngszuschuss ausbezahlt (Rz 7). De r von der Beschwerdegegnerin gezogene Schluss, wonach depressive Episoden rechtsprechungsgemäss grund sätzlich therapeutisch angehbar seien und in der Regel keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen würden, sei unzulässig (Rz 11). Im vorliegenden Fall sei zudem nicht bloss von einer depressiven Episode, sondern vielmehr von einer depressiven Störung auszugehen (Rz 12). Aus den Akten ergebe sich, dass die aktuelle depressive Phase im Verfügungszeitpunkt bereits seit knapp zwei einhalb Jahren bestanden habe und die Beschwerdeführerin seit November 2012 regelmässig ambulant psychiatrisch und psychotherapeutisch sowie psycho pharmakologisch behandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe gemäss der Ansicht des Gutachters Dr. Z.___, des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ sowie des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerde gegnerin alle Therapieoptionen ausgeschöpft und es sei dennoch zu keiner wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen . Damit be stehe eine weitgehende Behandlungsresistenz, weshalb von einer invalidisieren den Wir kung der depressiven Episode beziehungsweise Störung auszugehen sei (Rz 13). Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin lediglich noch sechs Wo chenlek tionen ausüben könne, wobei ein Vollpensum 26 Wochenlektionen entspreche. Auch in einer angepassten Tätigkeit wäre keine höhere Arbeitsfä higkeit mög lich. Es bestehe daher ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 77 %, so dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente zu bejahen und die Beschwerde gutzuheissen sei (Rz 15).

E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist demnach die Arbeitsfähigkeit sowie der Invaliditäts grad und damit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

E. 3.1 Am 20. Juni 2005 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Vorsorgeein richtung psychiatrisch begutachtet. In seinem Gutachten vom

28. Juni 2005 (Urk. 10/9/13-21) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Anpassungsstörung mit länger hingezoge ner, ängstlich getönter depressiver Reaktion (S. 8 lit . b). Es bestehe keine Berufsinvalidität und auch berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Er habe der Beschwerdeführerin jedoch dringend zu einer ambulanten fachpsychi atrischen Behandlung geraten (S. 8 f. lit . a und d). Die weitere Prognose hänge nicht nur von der Versicherten ab, sondern auch von einer optimalen psychi schen Führung . Z uvorderst sei eine intensive spezialärztliche Betreuung am Platz. Er habe die Beschwerdeführerin ermuntert, bald an die volle Wiederauf nahme ihrer Tätigkeit zu denken. Sollte sie mit Beginn des neuen Schuljahres ihr Arbeitsvolumen nicht wieder voll angetreten haben, schlage er eine Nach untersuchung für Ende September 2005 vor (S. 8 Mitte).

E. 3.2 Im November 2012 wurde die Beschwerdeführerin erneut im Auftrag der Vorsorgeeinrichtung begutachtet. Dabei stützte sich Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf die Anamnese, die psychopa thologische n Befunde sowie die vorhandenen Akten . I n seinem Gutachten vom 30. November 2012 (Urk. 10/9/1-12) nannte er als Diagnose einzig eine An passungsstörung mit ängstlich-depressiver Reaktion, welche jedoch keinen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 8 Ziff. 5). Aus versicherungs medizini scher Sicht lasse sich durch eine Anpassungsstörung keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter, der Qualifikation und dem Habitus angepassten Verweistä tigkeit . Auch aus therapeutischer Sicht sei eine zeitnahe berufliche Reintegra tion am bisherigen Arbeitsplatz zu befürworten. Er empfehle, dass die Be schwerdeführerin spätestens ab Januar 2013 wieder mit dem Unterricht en einer Schulklasse beginne und ihr Arbeitspensum monatsweise um beispielsweise eine Klasse bis zum selbstgewählten Umfang ihrer Tätigkeit als Hauswirtschaftsleh rerin aufstocke

(S. 10 Ziff. 6.2). Eine Unterstützung bei der beruflichen Rein tegration wäre sinnvoll beziehungsweise wünschenswert und in Anbetracht der guten Motivation wahrscheinlich auch erfolgsversprechend. Die Gabe eines angstlösenden Antidepressivums könnte sich zudem positiv auf die psychische Stabilität der Versicherten auswirken, eine ambulant-psychiatrische Behandlung werde von der Beschwerdeführerin seit zwei Wochen in Anspruch genommen (S. 10 f. Ziff. 6.5). Es gelte, das dysfunktional ängstliche Vermeidungsverhalten bei der nun erfolgenden fachärztlich-psychiatrischen Anbindung in einen the rapeutischen Kontext zu stellen (S. 11 Ziff. 6.6). Sollte die Beschwerdeführerin innerhalb der folgenden sechs Monate nicht wieder mit dem selbst gewählten und zuletzt ausgeübten Arbeitspensum von 65 % berufstätig sein, müsse mit ei ner Nachuntersuchung der psychische Gesundheitszustand erneut abgeklärt werden (S. 11 Ziff. 6.8).

E. 3.3 Der Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 26. März 2013 aus, bei der Be schwerdeführerin bestehe eine psychosoziale Überlastungssituation mit De pression. Er habe sie vom 25. Juni bis 14. Juli 2012 sowie vom 13. August 2012 bis 31. Janu ar 2013 krankgeschrieben und ihr ein Antidepressivum abgegeben (Urk. 10/13).

E. 3.4 Der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___, Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 8. Mai 2013 folgende Di agnosen (Urk. 10/16 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom bei - akzentuierten Persönlichkeitszügen in Richtung einer zwanghaften sowie einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung

Die Beschwerdeführerin leide an einem seelisch-körperlichen Erschöpfungs- und Überforderungsgefühl, d epressiven Verstimmungen mittel leichten Grades, ver mindertem Antrieb sowie einem Blockadegefühl. Sie fühle sich gestresst, ärgere sich über Chaos und Schmutz am Arbeitsplatz und könne zu wenig flexibel auf die wechselnden Anforderungen im Unterricht reagieren (Ziff. 1.7). Als Lehrerin mit einem 68 %-Pensum sei sie von November 2012 bis zum 28. April 2013 vollständig und anschliessend zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.6). Die bisherige Arbeit sei jedoch grundsätzlich noch zumutbar, er halte einen Wieder einstieg ab dem 16. Mai 2013 mit drei Wochenstunden für zumutbar, im besten Fall könne sie das Pensum auf voraussichtlich neun Wochenstunden steigern. Je nach subjektivem Befinden, dem Verhalten der Klasse und Unterstützung durch die Schulleitung bestehe dabei eine mehr oder weniger verminderte Leistungs fähigkeit (Ziff. 1.7). Ab dem 30. April 2013 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % des bisherigen Pensums von 68 % (Ziff. 1.9).

E. 3.5 In seinem Bericht vom 26. August 2013 (Urk. 10/19) führte Dr. A.___ bei unveränderten Diagnosen aus, bei starkem Stress leide die Beschwerdeführerin unter leichten Konzentrationsstörungen, ihr Denken sei unter Stress vermehrt umständlich, eingeengt, mit einer Tendenz zum Grübeln. Die gezeigten Affekte seien auf Schmerz, Trauer und Ärger beschränkt, kaum einmal könne sie ein bisschen Freude beschreiben. Die Vitalgefühle seien seit Jahren mittel bis schwer beeinträchtigt (S. 2). Die Befindlichkeit sei stets mehr oder weniger stark deprimiert, teilweise vermittle sie Hoffnungslosigkeit und stets schwinge eine mehr oder weniger mittelstarke bis starke Ängstlichkeit mit. Ihren Antrieb im Alltag beschreibe sie als meistens gehemmt, blockiert in leichtem bis schwerem Ausmass, wo sie alles vor sich her schiebe und nichts erledigen könne (S. 3). Die Arbeitsfähigkeit als Hauswirtschaftslehrerin sei weiterhin eingeschränkt auf maximal sechs Lektionen pro Woche. Eine alternative leidensangepasste Tätig keit sei derzeit nicht denkbar oder sinnvoll, alle Beteiligten würden die Chance sehen, dass eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in (sehr) kleinen Schritten möglich sei. Prognostisch sei ein Pensum von neun bis zwölf Wochenstunden wahrscheinlich, aber noch nicht näher absehbar. Dabei spiel ten einerseits die seit dem Jahre 2004 zunehmend leidensbedingte Einschränkung der Anpassung und die zunehmend hohe Belastung durch die objektiv schwierigen Arbeitsbe dingungen am Arbeitsort (Schüler und Schulkollegen beziehungsweise Schul leitung) eine Rolle (S. 3 f.).

E. 3.6 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutach tete die Beschwerdeführerin am 1 9. sowie 26. November 2013 im Auftrag der Vorsorge einrichtung . In seinem Gutachten vom 21. März 2014, für welches er sich auf die vorhandenen Akten, eigene n Untersuchungen und Befunde sowie eine Fremdanamnese stützte (Urk. 10/29 S. 1), nannte er folgende Diagnosen (S. 17 Ziff. 2.1): - mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom - akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaften und ängstlich-vermeiden den Zügen

Aufgrund einer unauffälligen Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung könne ohne erhebliche Zweifel auf die subjektiven Beschwerdeklagen der Beschwerdeführe rin abgestellt werden (S. 19 oben). Dementsprechend sei die Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt. Diese Einschätzung ergebe sich aus den erhobenen psychopathologischen Befunden, namentlich Konzentrations- und Gedächtnisstörung, Grübelneigung, Depersonalisation, Störung der Vitalgefühle, Insuffizienz- und Schuldgefühle, Antriebsmangel, Morgentief und Schlafstö rungen (S. 19 Ziff. 2.6) .

Die Beschwerdeführerin weise eine schwere Beeinträchti gung der Durchhalte fähigkeit sowie der Selbstbehauptungsfähigkeit auf. Dadurch ermüde sie einer seits nach bereits kurzer Arbeitszeit, ohne dass das Einschalten von Pausen eine rasche Erholung bringen würde oder eine Verrin gerung des Engagements während des Unterrichts möglich wäre. Zudem ver möge sie mit ihrer redu zierten Selbstbehauptungsfähigkeit die mangelnde Dis ziplin der Schüler und die Unordnung am Arbeitsplatz nur partiell einzudäm men, was bei ihr zu Über forderungsgefühlen mit Niedergeschlagenheit, Resig nation und Rückzug führe. Eine weitere Steigerung des Arbeitspensums würde mit grosser Wahrschein lichkeit zu einer weiteren depressiven Entwicklung füh ren mit der Gefahr zunehmender Erschöpfung, Gefühlen von Sinn- und Hoff nungslosigkeit und aufbrechender akuter Suizidalität. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerde führerin daher in ihrer angestammten Tätigkeit nur für rund sechs Wochen lektionen bezogen auf ein Vollpensum von 26 Wochenlektionen arbeitsfähig . Seit November 2012 werde sie regelmässig einmal wöchentlich und lege artis fachärztlich wie auch medikamentös von Dr. A.___ behandelt und habe zusätzlich diverse Hilfe und Unterstützung von Seiten eines Case Mana gers, eines Fachcoaches und der Schulleitung erhalten, ohne dass sie das Ar beits pensum über die Zahl von sechs Wochenlektionen zu steigern vermocht hätte (S. 20, vgl. auch S. 8 Ziff. 3).

Auch eine leidensadaptierte Tätigkeit würde keine Erhöhung der derzeitigen Arbeitsfähigkeit zur Folge haben, weil die ein geschränkte Durchhaltefähigkeit auch hierbei gleichermassen limitierend wäre (S. 22 lit . G.e). Die Beschwerde führerin habe sämtliche ihr zumutbaren Mass nahmen zur Schadensminderung ergriffen (S. 22 lit . G.g). Die Prognose in Be zug auf eine Verbesserung der Arbeits- beziehungsweise Berufsfähigkeit sei kurz- bis mittelfristig ungünstig. Diese Einschätzung ergebe sich aus dem län geren Zeitbedarf, der für eine Strukturentwicklung notwendig sei, den eher be scheidenen persönlichen und psychosozialen Ressourcen und den veränderten arbeitsplatzbezogenen Umge bungsbedingungen . Eine vertrauensärztliche Nach untersuchung in den nächsten zwei Jahren sei daher nicht angezeigt (S. 21 Ziff. 2.8).

E. 3.7 Am 12. März 2015 wies Dr. A.___ darauf hin, dass bei der Beschwerde füh re rin seit dem Jahre 2004 wiederhol t depressive Episoden aufge treten seien, die mindestens zwei Wochen gedauert und die Kriterien für diese Diagnose erfüllt hätten. Seit dem Jahre 2012 leide sie unter einer rezidivieren den mittelgradigen (-schweren) depressiven Störung, seit Dezember 2014 mit wesentlicher Ver schlech terung mit mittelschwerem bis schwerem Ausmass. Zu dem liege eine akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaften und ängstlich-ver meidenden Zügen vor (Urk. 10/48 S. 1 Ziff. 1). Die von der Beschwerdegegnerin aufgestellte Be hauptung, die mittelschwere bis aktuell schwere rezidivierende depressive Stö rung sei behandelbar, so dass wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorliege, sei nicht nachvollziehbar. Im Gutachten von Dr. Z.___ sei die fachärztliche Behandlung als lege artis beschrieben und ausführlich argumen tiert worden, weshalb sich die depressive Störung leider nicht bessere. Das er reichte Arbeits pensum von sechs Lektionen pro Woche sei Ausdruck des gelun genen Arbeits versuches unter fachlicher Begleitung und mit psychiatrisch-psy chothera peu tischer Behandlung (S. 3).

E. 3.8 Mit Schreiben vom 16. März 2015 führte Dr. A.___ aus, die seit Sommer 2012 dauernde depressive Episode entspreche einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer dokumentierten ersten Episode im Jahre 200 5. Die Beurtei lung der Aktivitäts- und Partizipationsstörung beschreibe Dr. Z.___ ausführlich, habe aber seit November 2012 alle Punkte mindestens einen Schweregrad zu leicht dargestellt. Die Beschwerdeführerin leide seit Beginn der Behandlung im November 2012 unter einer starken Beeinträchtigung der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin durch die depressive Störung von schwerer bis mittlerer Schwere schwer beeinträchtigt und die Arbeitsfähigkeit und Arbeitsleistung deswegen stark eingeschränkt auf sechs Lek tionen pro Woche gegenüber einem Vollpensum von 26 Wochenlektionen. Der begleitete Arbeitsversuch habe gezeigt, dass dieses Pensum knapp bewältig bar sei. Den klar begründeten Ausführungen von Dr. Z.___ könne er nichts hin zu fügen (Urk. 7 S. 2).

E. 4.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Bei depressiven Störungen im mittelgradigen Bereich ist indes die invalidi sie rende Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen. Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich blei ben de oder län gere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit weiteren Hinweisen). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem als therapeutisch angehbar . Angesichts der materiellen Beweislast der die Invalidenrente beanspruchenden Person fällt die Anerkennung einer rentenbe gründenden Invalidität nur in Betracht, wenn die Aktenlage ein stimmiges Ge samtbild zeichnet, das auf eine therapeutisch nicht angehbare erhebliche funk tionelle Behinderung schliessen lässt. Von einer leistungsrelevanten Erwerbs einbusse ist jedenfalls solange nicht auszugehen, als die zumutbare therapeuti sche Option einer fachärztlich ange ord neten intensiven Psychotherapie nicht konsequent und motiviert verfolgt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 28. April 2016 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Zur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrer Beschwerde insbesondere auf das Gutachten von Dr. Z.___, welcher eine mittelgradige depressive Episode sowie eine akzentuierte Persönlichkeit attestiert e

und von einer Restarbeitsfähigkeit von sechs Wochenlektionen ausging (E. 3.6). Wie sich aus den folgenden Erwä gungen ergibt, erscheinen die in diese m Gutachten gezogenen Schlussfolge runge n

unter Berücksichtigung der gesamten Umstände jedoch wenig nachvoll ziehbar und plausibel.

Die Beschwerdeführerin wurde b ereits in den Jahren 2005 sowie 2012 im Auf trag der Vorsorgeeinrichtung psychiatrisch begutachtet. Dabei nannten die beiden Gutachter Dr. B.___ sowie Dr. C.___ übereinstimmend die Di agnose einer Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Reaktion,

schlossen eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus und emp fahlen eine möglichst rasche Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit (E. 3.1-2). Demgegenüber diagnostizierte Dr. Z.___

im November 2013 eine mittelgradige depressive Episode mit erheblicher Einschränkung der Leistungsfähigkeit, ohne auszufüh ren, inwiefern sich die gesund heitliche Situation der Beschwerdeführerin im Vergleich mit der Begutachtung durch Dr. C.___ im November 2012 in einem Ausmass verschlechtert h a b e n sollte, welches lediglich noch ein Arbeits pensum von sechs Wochenlektionen und damit eine Arbeitsfähigkeit von rund 25 % erlaub en würde . Dr. Z.___

setzte sich denn auch nicht mit den Beur tei lungen durch Dr. B.___ und Dr. C.___ auseinander . Zu über zeu gen vermag seine Beurtei lung auch deshalb nicht, weil gemäss den eigenen Aus führungen der Beschwer deführerin Dr. Z.___

gegenüber ein Höhepunkt der Symptomausprägung bezie hungsweise des Leidensdruckes im Jahr 2011 (o der 2012) erreicht worden sei

(Urk. 10/29 S. 17) . In diesen Zeitraum fiel die Begut achtung durch Dr. C.___, welcher je doch selbst in diesem Zeitpunkt keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden erkennen konnte (E.

3. 6, Urk. 10/29 S. 17).

Die von ihm festgestellte Einschränkung in der Leistungsfähigkeit begründete Dr. Z.___ mit einer schweren Beeinträchtigung der Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit, weshalb die Beschwerdeführerin einerseits nach bereits kurzer Arbeitszeit ermüde, ohne dass das Einschalten von Pausen eine rasche Erholung bringen würde. Andererseits vermöge sie mit ihrer reduzierten Selbstbehauptungsfähigkeit die mangelnde Disziplin der Schüler und die Un ordnung am Arbeitsplatz nur partiell einzudämmen (E. 3.6, Urk. 10/29/21) . In Abweichung hierzu gehört den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zu folge Ausdauer zu ihren Stärken (Urk. 10/29 S.7) . Sodann ist wenig nachvoll ziehbar, dass Dr. Z.___ die persönlichen und psycho sozialen Ressourcen als eher bescheiden beschrieb und auf wenig Freizeitakti vitäten, wenig soziale Kontakte und wenig andere Interessensgebiete verwies (Urk. 10/29 S. 21 Ziff. 2.8),

die Beschwerdeführerin g emäss ihren eigenen Angaben ihre Freizeit jedoch mit Tanz kursen, Aerobic und Fitness verbringt

(Urk. 10/29 S. 7 Mitte) . Zudem ist es ihr offenbar ungehindert möglich, teilweise mehrmals jährlich im Ausland Ferien zu verbringen (vgl. Urk. 10/9/6, Urk. 10/16/3, Urk. 10/19/2).

Ebenfalls wenig plausibel erscheint die Einschätzung, wonach auch in einer angepassten Tätigkeit keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich sei (Urk. 10/29 S. 22 lit . G.e), obschon

- wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt - insbesondere die schwierigen Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz ursächlich für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sind (Urk. 10/29 S. 20) .

E. 4.3 Hinzu kommt, dass beim vorliegend zu beurteilenden Fall die psychosozialen Faktoren sehr stark im Vordergrund stehen. Dr. Z.___ bejahte in seinem Gut achten ausdrücklich das Vorliegen invalidenversicherungsfremde r Gründe und wies auf die ungünstigen Arbeitsplatzbedingungen sowie die undisziplinierten und im Umgang wenig respektvollen Schüler hin (Urk. 10/29 S. 22 lit . G.h). Die se

belastenden Arbeitsbedingungen wie auch chaotische, unsaubere Arbeits plätze und die von anderen Küchenbenutzern hinterlassene grosse Unordnung (Urk. 10/29 S.

E. 4.4 Festzuhalten ist zudem, dass Dr. Z.___ die psychiatrische Behandlung durch Dr. A.___ zwar als lege artis bezeichnet e, dennoch aber erwähnte, es seien noch nicht alle psychopharmakologischen Optionen ausgeschöpft (Urk. 10/29 S. 21 Ziff. 2.7). Die Erfolgsaussichten einer weiter ausgebauten medikamentösen antidepressiven Behandlung stufte er jedoch als gering ein, nachdem der Grund für die depressive Störung, nämlich die aufgrund veränderter Umgebungsbedin gungen

dekompensierte akzentuierte Persönlichkeit, medikamentös kaum be ein flussbar sei und V orbehalte gegenüber einem Ausbau der Medikation bestünden (Urk. 10/29 S. 21 Ziff. 2.7 und S. 13).

E. 4.5 Was sodann die Beurteilung durch Dr. A.___ betrifft, sind dessen Angaben mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Bereits ab November 2012 stellte er die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (E. 3.4, E. 3.7), wobei er jedoch - wie auch von Dr. Z.___ festgestellt (vgl. Urk. 10/29/14) - die früheren Phasen depressiver Episoden nicht genau eruiert e, sondern pauschal auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstellte (E. 3.7) . Im Übri gen ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie über haupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Er fah rungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf trags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Be handlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Ex per ten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Ge richts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu an ders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätz ungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt ge blieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 4. 6

N ach dem einerseits die psychosozialen Faktoren eindeutig im Vordergrund stehen, andererseits die Behandlung smöglichkeiten noch nicht vollständig ausge schöpft sind und die Beschwerdeführerin über beachtliche Ressourcen verfügt, fehlt es i nsgesamt am Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.1) . Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

E. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho so ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

E. 9 und 20) sowie die von der Beschwerdeführerin als eher chao tisch beschrieben e Kommunikation des Schulleiters (Urk. 10/19 S. 1) sind ohne Weiteres unter äussere psy chosoziale Faktoren zu subsumieren. Auch der behan delnde Psychiater Dr. A.___ erblickte die Hauptproblematik in der akzentuierten Persönlich keit mit zwanghaften und ängstlich-vermeidenden Zügen, welche über viele Jahre kompensiert gewesen sei, mit der Veränderung der Arbeitsbedingungen im Sinne undisziplinierter und respektloser Schüler jedoch zu einer Erschöpfung und depressiven Entwicklung geführt habe (vgl. Urk. 10/29 S. 13 lit . E.1; vgl. auch E. 3.3). Er empfahl der Beschwerdeführerin denn auch einen Wechsel an eine ruhigere Ar beitsstelle, welcher Empfehlung sie - nach der langen Anstellungsdauer von mehr als dreissig Jahren aus zwar nachvollziehbaren Gründen –

offenbar keine Folge leisten wollte (Urk. 10/19 S. 1 f.). Insgesamt stehen damit jedoch eindeutig psycho soziale Faktoren im Vor dergrund, deren Auswirkungen invalidenversicherungsrechtlich auszuschei de n sind.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00313 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom

15. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich Rechtsdienst Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1956, arbeitete seit April 1981 als Hauswirt schaftslehrerin (Urk. 10/3 Ziff. 5.4), als sie sich am 11. Februar 2013 unter Hin weis auf ein Burnout mit diversen körperlichen Beschwerden bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 10/3 Ziff. 6.2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und zog die von der Vorsorgeeinrichtung in den Jahren 2005, 2012 und 2014 veranlassten Gutachten bei (Urk. 10/9, Urk. 10/29).

Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, eine Unterstützung beim Erhalt des aktuellen Arbeitsplatzes sei derzeit nicht möglich (Urk. 10/30) und verneinte n ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/33, Urk. 10/41) mit Verfügung vom 10. Februar 2015 auch einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 10/45 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 10. Februar 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 11. März 2015 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventu el l sei ein neutrales psychiatrisches Gut achten zu erstellen (Urk. 1 S. 2). Am 27. März 2015 reichte die Versicherte einen aktuellen Arztbericht nach (Urk. 6-7). Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf am 9. Juni 2015 die zuständige Vorsorgeeinrichtung zum Prozess bei geladen wurde (Urk. 11). Nach Eingang der Stellungnahme vom 7. August 2015 (Urk. 16) wurde mit Verfügung vom 21. August 2015 ein zweiter Schriften wechsel ange ordnet (Urk. 18). Die Beschwerdeführerin reichte am 18. September 2015 ihre Replik ein (Urk. 20), wohingegen die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik verzichtete. Dies wurde den Parteien am 3. November 2015 mitge teilt (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2015 (Urk. 2) davon aus, dass gut behandelbare Befunde vorliegen würden, welche keinen länger andauernden Gesundheitsschaden mit Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit begründeten. Soziale Belastungsfaktoren seien invaliditäts fremd und könnten nicht berücksichtigt werden (S. 1). Gemäss dem vorliegen den Gutachten vom 21. März 2014 zuhanden der Vorsorge einricht ung liege eine mittelgradige depressive Episode vor, welche nach der Rechtsprechung jedoch keinen langandauernden Gesundheitsschaden begründe (S. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), sie sei erstmals im Jahre 2005 zusammengebrochen, nachdem sie im Jahre 2004 bis zu 70 Wochenstunden gearbeitet habe und während den Weihnachtsferien in Y.___ vom Tsunam i überrascht worden sei (Ziff. 5.3-4). Da sie weiterhin deut lich über ihre r Leistungsgrenze gearbeitet habe, sei sie im Sommer 2012 er neut physisch und psychisch zusammengebrochen (Ziff. 5.5). Sie leide an einer rezi di vierenden depressiven Störung und der von der Vorsorgestiftung beauf tragte psychiatrische Gutachter Dr. med. Z.___ habe in ihrer ange stammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von lediglich sechs Wochenlektionen bezogen auf ein Vollpensum von 26 Wochenlektionen attestiert (Ziff. 5.8). Der behan delnde Psychiater Dr. med. A.___ sodann habe ab Anfang des Jahres 2015 eine schwere depressive Störung diagnostiziert und es werde ge genwärtig über einen stationären Aufenthalt diskutiert (Ziff. 5.9). 2.3

Die zuständige Vorsorgeeinrichtung, BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, führte in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2015 (Urk. 16) aus, gestützt auf das Gut achten von Dr. Z.___ sei die Berufsinvalidität auf 76.92 % festgesetzt worden. Seit dem

1. Juni 2014 w ü rde n eine ganze Berufsinvalidenrente sowie ein Über brücku ngszuschuss ausbezahlt (Rz 7). De r von der Beschwerdegegnerin gezogene Schluss, wonach depressive Episoden rechtsprechungsgemäss grund sätzlich therapeutisch angehbar seien und in der Regel keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründen würden, sei unzulässig (Rz 11). Im vorliegenden Fall sei zudem nicht bloss von einer depressiven Episode, sondern vielmehr von einer depressiven Störung auszugehen (Rz 12). Aus den Akten ergebe sich, dass die aktuelle depressive Phase im Verfügungszeitpunkt bereits seit knapp zwei einhalb Jahren bestanden habe und die Beschwerdeführerin seit November 2012 regelmässig ambulant psychiatrisch und psychotherapeutisch sowie psycho pharmakologisch behandelt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe gemäss der Ansicht des Gutachters Dr. Z.___, des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ sowie des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerde gegnerin alle Therapieoptionen ausgeschöpft und es sei dennoch zu keiner wesentlichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen . Damit be stehe eine weitgehende Behandlungsresistenz, weshalb von einer invalidisieren den Wir kung der depressiven Episode beziehungsweise Störung auszugehen sei (Rz 13). Unbestritten sei, dass die Beschwerdeführerin lediglich noch sechs Wo chenlek tionen ausüben könne, wobei ein Vollpensum 26 Wochenlektionen entspreche. Auch in einer angepassten Tätigkeit wäre keine höhere Arbeitsfä higkeit mög lich. Es bestehe daher ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 77 %, so dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente zu bejahen und die Beschwerde gutzuheissen sei (Rz 15). 2.4

Strittig und zu prüfen ist demnach die Arbeitsfähigkeit sowie der Invaliditäts grad und damit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3. 3.1

Am 20. Juni 2005 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Vorsorgeein richtung psychiatrisch begutachtet. In seinem Gutachten vom

28. Juni 2005 (Urk. 10/9/13-21) diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Anpassungsstörung mit länger hingezoge ner, ängstlich getönter depressiver Reaktion (S. 8 lit . b). Es bestehe keine Berufsinvalidität und auch berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Er habe der Beschwerdeführerin jedoch dringend zu einer ambulanten fachpsychi atrischen Behandlung geraten (S. 8 f. lit . a und d). Die weitere Prognose hänge nicht nur von der Versicherten ab, sondern auch von einer optimalen psychi schen Führung . Z uvorderst sei eine intensive spezialärztliche Betreuung am Platz. Er habe die Beschwerdeführerin ermuntert, bald an die volle Wiederauf nahme ihrer Tätigkeit zu denken. Sollte sie mit Beginn des neuen Schuljahres ihr Arbeitsvolumen nicht wieder voll angetreten haben, schlage er eine Nach untersuchung für Ende September 2005 vor (S. 8 Mitte). 3.2

Im November 2012 wurde die Beschwerdeführerin erneut im Auftrag der Vorsorgeeinrichtung begutachtet. Dabei stützte sich Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf die Anamnese, die psychopa thologische n Befunde sowie die vorhandenen Akten . I n seinem Gutachten vom 30. November 2012 (Urk. 10/9/1-12) nannte er als Diagnose einzig eine An passungsstörung mit ängstlich-depressiver Reaktion, welche jedoch keinen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 8 Ziff. 5). Aus versicherungs medizini scher Sicht lasse sich durch eine Anpassungsstörung keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter, der Qualifikation und dem Habitus angepassten Verweistä tigkeit . Auch aus therapeutischer Sicht sei eine zeitnahe berufliche Reintegra tion am bisherigen Arbeitsplatz zu befürworten. Er empfehle, dass die Be schwerdeführerin spätestens ab Januar 2013 wieder mit dem Unterricht en einer Schulklasse beginne und ihr Arbeitspensum monatsweise um beispielsweise eine Klasse bis zum selbstgewählten Umfang ihrer Tätigkeit als Hauswirtschaftsleh rerin aufstocke

(S. 10 Ziff. 6.2). Eine Unterstützung bei der beruflichen Rein tegration wäre sinnvoll beziehungsweise wünschenswert und in Anbetracht der guten Motivation wahrscheinlich auch erfolgsversprechend. Die Gabe eines angstlösenden Antidepressivums könnte sich zudem positiv auf die psychische Stabilität der Versicherten auswirken, eine ambulant-psychiatrische Behandlung werde von der Beschwerdeführerin seit zwei Wochen in Anspruch genommen (S. 10 f. Ziff. 6.5). Es gelte, das dysfunktional ängstliche Vermeidungsverhalten bei der nun erfolgenden fachärztlich-psychiatrischen Anbindung in einen the rapeutischen Kontext zu stellen (S. 11 Ziff. 6.6). Sollte die Beschwerdeführerin innerhalb der folgenden sechs Monate nicht wieder mit dem selbst gewählten und zuletzt ausgeübten Arbeitspensum von 65 % berufstätig sein, müsse mit ei ner Nachuntersuchung der psychische Gesundheitszustand erneut abgeklärt werden (S. 11 Ziff. 6.8). 3.3

Der Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 26. März 2013 aus, bei der Be schwerdeführerin bestehe eine psychosoziale Überlastungssituation mit De pression. Er habe sie vom 25. Juni bis 14. Juli 2012 sowie vom 13. August 2012 bis 31. Janu ar 2013 krankgeschrieben und ihr ein Antidepressivum abgegeben (Urk. 10/13). 3.4

Der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___, Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 8. Mai 2013 folgende Di agnosen (Urk. 10/16 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom bei - akzentuierten Persönlichkeitszügen in Richtung einer zwanghaften sowie einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung

Die Beschwerdeführerin leide an einem seelisch-körperlichen Erschöpfungs- und Überforderungsgefühl, d epressiven Verstimmungen mittel leichten Grades, ver mindertem Antrieb sowie einem Blockadegefühl. Sie fühle sich gestresst, ärgere sich über Chaos und Schmutz am Arbeitsplatz und könne zu wenig flexibel auf die wechselnden Anforderungen im Unterricht reagieren (Ziff. 1.7). Als Lehrerin mit einem 68 %-Pensum sei sie von November 2012 bis zum 28. April 2013 vollständig und anschliessend zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.6). Die bisherige Arbeit sei jedoch grundsätzlich noch zumutbar, er halte einen Wieder einstieg ab dem 16. Mai 2013 mit drei Wochenstunden für zumutbar, im besten Fall könne sie das Pensum auf voraussichtlich neun Wochenstunden steigern. Je nach subjektivem Befinden, dem Verhalten der Klasse und Unterstützung durch die Schulleitung bestehe dabei eine mehr oder weniger verminderte Leistungs fähigkeit (Ziff. 1.7). Ab dem 30. April 2013 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % des bisherigen Pensums von 68 % (Ziff. 1.9). 3.5

In seinem Bericht vom 26. August 2013 (Urk. 10/19) führte Dr. A.___ bei unveränderten Diagnosen aus, bei starkem Stress leide die Beschwerdeführerin unter leichten Konzentrationsstörungen, ihr Denken sei unter Stress vermehrt umständlich, eingeengt, mit einer Tendenz zum Grübeln. Die gezeigten Affekte seien auf Schmerz, Trauer und Ärger beschränkt, kaum einmal könne sie ein bisschen Freude beschreiben. Die Vitalgefühle seien seit Jahren mittel bis schwer beeinträchtigt (S. 2). Die Befindlichkeit sei stets mehr oder weniger stark deprimiert, teilweise vermittle sie Hoffnungslosigkeit und stets schwinge eine mehr oder weniger mittelstarke bis starke Ängstlichkeit mit. Ihren Antrieb im Alltag beschreibe sie als meistens gehemmt, blockiert in leichtem bis schwerem Ausmass, wo sie alles vor sich her schiebe und nichts erledigen könne (S. 3). Die Arbeitsfähigkeit als Hauswirtschaftslehrerin sei weiterhin eingeschränkt auf maximal sechs Lektionen pro Woche. Eine alternative leidensangepasste Tätig keit sei derzeit nicht denkbar oder sinnvoll, alle Beteiligten würden die Chance sehen, dass eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in (sehr) kleinen Schritten möglich sei. Prognostisch sei ein Pensum von neun bis zwölf Wochenstunden wahrscheinlich, aber noch nicht näher absehbar. Dabei spiel ten einerseits die seit dem Jahre 2004 zunehmend leidensbedingte Einschränkung der Anpassung und die zunehmend hohe Belastung durch die objektiv schwierigen Arbeitsbe dingungen am Arbeitsort (Schüler und Schulkollegen beziehungsweise Schul leitung) eine Rolle (S. 3 f.). 3.6

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutach tete die Beschwerdeführerin am 1 9. sowie 26. November 2013 im Auftrag der Vorsorge einrichtung . In seinem Gutachten vom 21. März 2014, für welches er sich auf die vorhandenen Akten, eigene n Untersuchungen und Befunde sowie eine Fremdanamnese stützte (Urk. 10/29 S. 1), nannte er folgende Diagnosen (S. 17 Ziff. 2.1): - mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom - akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaften und ängstlich-vermeiden den Zügen

Aufgrund einer unauffälligen Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung könne ohne erhebliche Zweifel auf die subjektiven Beschwerdeklagen der Beschwerdeführe rin abgestellt werden (S. 19 oben). Dementsprechend sei die Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt. Diese Einschätzung ergebe sich aus den erhobenen psychopathologischen Befunden, namentlich Konzentrations- und Gedächtnisstörung, Grübelneigung, Depersonalisation, Störung der Vitalgefühle, Insuffizienz- und Schuldgefühle, Antriebsmangel, Morgentief und Schlafstö rungen (S. 19 Ziff. 2.6) .

Die Beschwerdeführerin weise eine schwere Beeinträchti gung der Durchhalte fähigkeit sowie der Selbstbehauptungsfähigkeit auf. Dadurch ermüde sie einer seits nach bereits kurzer Arbeitszeit, ohne dass das Einschalten von Pausen eine rasche Erholung bringen würde oder eine Verrin gerung des Engagements während des Unterrichts möglich wäre. Zudem ver möge sie mit ihrer redu zierten Selbstbehauptungsfähigkeit die mangelnde Dis ziplin der Schüler und die Unordnung am Arbeitsplatz nur partiell einzudäm men, was bei ihr zu Über forderungsgefühlen mit Niedergeschlagenheit, Resig nation und Rückzug führe. Eine weitere Steigerung des Arbeitspensums würde mit grosser Wahrschein lichkeit zu einer weiteren depressiven Entwicklung füh ren mit der Gefahr zunehmender Erschöpfung, Gefühlen von Sinn- und Hoff nungslosigkeit und aufbrechender akuter Suizidalität. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerde führerin daher in ihrer angestammten Tätigkeit nur für rund sechs Wochen lektionen bezogen auf ein Vollpensum von 26 Wochenlektionen arbeitsfähig . Seit November 2012 werde sie regelmässig einmal wöchentlich und lege artis fachärztlich wie auch medikamentös von Dr. A.___ behandelt und habe zusätzlich diverse Hilfe und Unterstützung von Seiten eines Case Mana gers, eines Fachcoaches und der Schulleitung erhalten, ohne dass sie das Ar beits pensum über die Zahl von sechs Wochenlektionen zu steigern vermocht hätte (S. 20, vgl. auch S. 8 Ziff. 3).

Auch eine leidensadaptierte Tätigkeit würde keine Erhöhung der derzeitigen Arbeitsfähigkeit zur Folge haben, weil die ein geschränkte Durchhaltefähigkeit auch hierbei gleichermassen limitierend wäre (S. 22 lit . G.e). Die Beschwerde führerin habe sämtliche ihr zumutbaren Mass nahmen zur Schadensminderung ergriffen (S. 22 lit . G.g). Die Prognose in Be zug auf eine Verbesserung der Arbeits- beziehungsweise Berufsfähigkeit sei kurz- bis mittelfristig ungünstig. Diese Einschätzung ergebe sich aus dem län geren Zeitbedarf, der für eine Strukturentwicklung notwendig sei, den eher be scheidenen persönlichen und psychosozialen Ressourcen und den veränderten arbeitsplatzbezogenen Umge bungsbedingungen . Eine vertrauensärztliche Nach untersuchung in den nächsten zwei Jahren sei daher nicht angezeigt (S. 21 Ziff. 2.8). 3.7

Am 12. März 2015 wies Dr. A.___ darauf hin, dass bei der Beschwerde füh re rin seit dem Jahre 2004 wiederhol t depressive Episoden aufge treten seien, die mindestens zwei Wochen gedauert und die Kriterien für diese Diagnose erfüllt hätten. Seit dem Jahre 2012 leide sie unter einer rezidivieren den mittelgradigen (-schweren) depressiven Störung, seit Dezember 2014 mit wesentlicher Ver schlech terung mit mittelschwerem bis schwerem Ausmass. Zu dem liege eine akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaften und ängstlich-ver meidenden Zügen vor (Urk. 10/48 S. 1 Ziff. 1). Die von der Beschwerdegegnerin aufgestellte Be hauptung, die mittelschwere bis aktuell schwere rezidivierende depressive Stö rung sei behandelbar, so dass wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vorliege, sei nicht nachvollziehbar. Im Gutachten von Dr. Z.___ sei die fachärztliche Behandlung als lege artis beschrieben und ausführlich argumen tiert worden, weshalb sich die depressive Störung leider nicht bessere. Das er reichte Arbeits pensum von sechs Lektionen pro Woche sei Ausdruck des gelun genen Arbeits versuches unter fachlicher Begleitung und mit psychiatrisch-psy chothera peu tischer Behandlung (S. 3). 3.8

Mit Schreiben vom 16. März 2015 führte Dr. A.___ aus, die seit Sommer 2012 dauernde depressive Episode entspreche einer rezidivierenden depressiven Störung mit einer dokumentierten ersten Episode im Jahre 200 5. Die Beurtei lung der Aktivitäts- und Partizipationsstörung beschreibe Dr. Z.___ ausführlich, habe aber seit November 2012 alle Punkte mindestens einen Schweregrad zu leicht dargestellt. Die Beschwerdeführerin leide seit Beginn der Behandlung im November 2012 unter einer starken Beeinträchtigung der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit. Insgesamt sei die Beschwerdeführerin durch die depressive Störung von schwerer bis mittlerer Schwere schwer beeinträchtigt und die Arbeitsfähigkeit und Arbeitsleistung deswegen stark eingeschränkt auf sechs Lek tionen pro Woche gegenüber einem Vollpensum von 26 Wochenlektionen. Der begleitete Arbeitsversuch habe gezeigt, dass dieses Pensum knapp bewältig bar sei. Den klar begründeten Ausführungen von Dr. Z.___ könne er nichts hin zu fügen (Urk. 7 S. 2). 4. 4.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Bei depressiven Störungen im mittelgradigen Bereich ist indes die invalidi sie rende Wirkung besonders sorgfältig zu prüfen. Es darf nicht unbesehen darauf geschlossen werden, eine solche Störung vermöchte eine voraussichtlich blei ben de oder län gere Zeit dauernde (teilweise) Erwerbsunfähigkeit zu bewirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit weiteren Hinweisen). Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten zudem als therapeutisch angehbar . Angesichts der materiellen Beweislast der die Invalidenrente beanspruchenden Person fällt die Anerkennung einer rentenbe gründenden Invalidität nur in Betracht, wenn die Aktenlage ein stimmiges Ge samtbild zeichnet, das auf eine therapeutisch nicht angehbare erhebliche funk tionelle Behinderung schliessen lässt. Von einer leistungsrelevanten Erwerbs einbusse ist jedenfalls solange nicht auszugehen, als die zumutbare therapeuti sche Option einer fachärztlich ange ord neten intensiven Psychotherapie nicht konsequent und motiviert verfolgt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2016 vom 28. April 2016 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psycho so ziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein inva lidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 4.2

Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrer Beschwerde insbesondere auf das Gutachten von Dr. Z.___, welcher eine mittelgradige depressive Episode sowie eine akzentuierte Persönlichkeit attestiert e

und von einer Restarbeitsfähigkeit von sechs Wochenlektionen ausging (E. 3.6). Wie sich aus den folgenden Erwä gungen ergibt, erscheinen die in diese m Gutachten gezogenen Schlussfolge runge n

unter Berücksichtigung der gesamten Umstände jedoch wenig nachvoll ziehbar und plausibel.

Die Beschwerdeführerin wurde b ereits in den Jahren 2005 sowie 2012 im Auf trag der Vorsorgeeinrichtung psychiatrisch begutachtet. Dabei nannten die beiden Gutachter Dr. B.___ sowie Dr. C.___ übereinstimmend die Di agnose einer Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Reaktion,

schlossen eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus und emp fahlen eine möglichst rasche Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit (E. 3.1-2). Demgegenüber diagnostizierte Dr. Z.___

im November 2013 eine mittelgradige depressive Episode mit erheblicher Einschränkung der Leistungsfähigkeit, ohne auszufüh ren, inwiefern sich die gesund heitliche Situation der Beschwerdeführerin im Vergleich mit der Begutachtung durch Dr. C.___ im November 2012 in einem Ausmass verschlechtert h a b e n sollte, welches lediglich noch ein Arbeits pensum von sechs Wochenlektionen und damit eine Arbeitsfähigkeit von rund 25 % erlaub en würde . Dr. Z.___

setzte sich denn auch nicht mit den Beur tei lungen durch Dr. B.___ und Dr. C.___ auseinander . Zu über zeu gen vermag seine Beurtei lung auch deshalb nicht, weil gemäss den eigenen Aus führungen der Beschwer deführerin Dr. Z.___

gegenüber ein Höhepunkt der Symptomausprägung bezie hungsweise des Leidensdruckes im Jahr 2011 (o der 2012) erreicht worden sei

(Urk. 10/29 S. 17) . In diesen Zeitraum fiel die Begut achtung durch Dr. C.___, welcher je doch selbst in diesem Zeitpunkt keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden erkennen konnte (E.

3. 6, Urk. 10/29 S. 17).

Die von ihm festgestellte Einschränkung in der Leistungsfähigkeit begründete Dr. Z.___ mit einer schweren Beeinträchtigung der Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit, weshalb die Beschwerdeführerin einerseits nach bereits kurzer Arbeitszeit ermüde, ohne dass das Einschalten von Pausen eine rasche Erholung bringen würde. Andererseits vermöge sie mit ihrer reduzierten Selbstbehauptungsfähigkeit die mangelnde Disziplin der Schüler und die Un ordnung am Arbeitsplatz nur partiell einzudämmen (E. 3.6, Urk. 10/29/21) . In Abweichung hierzu gehört den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zu folge Ausdauer zu ihren Stärken (Urk. 10/29 S.7) . Sodann ist wenig nachvoll ziehbar, dass Dr. Z.___ die persönlichen und psycho sozialen Ressourcen als eher bescheiden beschrieb und auf wenig Freizeitakti vitäten, wenig soziale Kontakte und wenig andere Interessensgebiete verwies (Urk. 10/29 S. 21 Ziff. 2.8),

die Beschwerdeführerin g emäss ihren eigenen Angaben ihre Freizeit jedoch mit Tanz kursen, Aerobic und Fitness verbringt

(Urk. 10/29 S. 7 Mitte) . Zudem ist es ihr offenbar ungehindert möglich, teilweise mehrmals jährlich im Ausland Ferien zu verbringen (vgl. Urk. 10/9/6, Urk. 10/16/3, Urk. 10/19/2).

Ebenfalls wenig plausibel erscheint die Einschätzung, wonach auch in einer angepassten Tätigkeit keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit möglich sei (Urk. 10/29 S. 22 lit . G.e), obschon

- wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt - insbesondere die schwierigen Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz ursächlich für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sind (Urk. 10/29 S. 20) . 4.3

Hinzu kommt, dass beim vorliegend zu beurteilenden Fall die psychosozialen Faktoren sehr stark im Vordergrund stehen. Dr. Z.___ bejahte in seinem Gut achten ausdrücklich das Vorliegen invalidenversicherungsfremde r Gründe und wies auf die ungünstigen Arbeitsplatzbedingungen sowie die undisziplinierten und im Umgang wenig respektvollen Schüler hin (Urk. 10/29 S. 22 lit . G.h). Die se

belastenden Arbeitsbedingungen wie auch chaotische, unsaubere Arbeits plätze und die von anderen Küchenbenutzern hinterlassene grosse Unordnung (Urk. 10/29 S. 9 und 20) sowie die von der Beschwerdeführerin als eher chao tisch beschrieben e Kommunikation des Schulleiters (Urk. 10/19 S. 1) sind ohne Weiteres unter äussere psy chosoziale Faktoren zu subsumieren. Auch der behan delnde Psychiater Dr. A.___ erblickte die Hauptproblematik in der akzentuierten Persönlich keit mit zwanghaften und ängstlich-vermeidenden Zügen, welche über viele Jahre kompensiert gewesen sei, mit der Veränderung der Arbeitsbedingungen im Sinne undisziplinierter und respektloser Schüler jedoch zu einer Erschöpfung und depressiven Entwicklung geführt habe (vgl. Urk. 10/29 S. 13 lit . E.1; vgl. auch E. 3.3). Er empfahl der Beschwerdeführerin denn auch einen Wechsel an eine ruhigere Ar beitsstelle, welcher Empfehlung sie - nach der langen Anstellungsdauer von mehr als dreissig Jahren aus zwar nachvollziehbaren Gründen –

offenbar keine Folge leisten wollte (Urk. 10/19 S. 1 f.). Insgesamt stehen damit jedoch eindeutig psycho soziale Faktoren im Vor dergrund, deren Auswirkungen invalidenversicherungsrechtlich auszuschei de n sind. 4.4

Festzuhalten ist zudem, dass Dr. Z.___ die psychiatrische Behandlung durch Dr. A.___ zwar als lege artis bezeichnet e, dennoch aber erwähnte, es seien noch nicht alle psychopharmakologischen Optionen ausgeschöpft (Urk. 10/29 S. 21 Ziff. 2.7). Die Erfolgsaussichten einer weiter ausgebauten medikamentösen antidepressiven Behandlung stufte er jedoch als gering ein, nachdem der Grund für die depressive Störung, nämlich die aufgrund veränderter Umgebungsbedin gungen

dekompensierte akzentuierte Persönlichkeit, medikamentös kaum be ein flussbar sei und V orbehalte gegenüber einem Ausbau der Medikation bestünden (Urk. 10/29 S. 21 Ziff. 2.7 und S. 13). 4.5

Was sodann die Beurteilung durch Dr. A.___ betrifft, sind dessen Angaben mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Bereits ab November 2012 stellte er die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (E. 3.4, E. 3.7), wobei er jedoch - wie auch von Dr. Z.___ festgestellt (vgl. Urk. 10/29/14) - die früheren Phasen depressiver Episoden nicht genau eruiert e, sondern pauschal auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abstellte (E. 3.7) . Im Übri gen ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie über haupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Er fah rungs tatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf trags recht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pa tien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Be handlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einer seits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Ex per ten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Ge richts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu an ders lautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Ein schätz ungen wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt ge blieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]). 4. 6

N ach dem einerseits die psychosozialen Faktoren eindeutig im Vordergrund stehen, andererseits die Behandlung smöglichkeiten noch nicht vollständig ausge schöpft sind und die Beschwerdeführerin über beachtliche Ressourcen verfügt, fehlt es i nsgesamt am Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.1) . Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 5 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig