Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00311 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Verfügung vom
18. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Mit Eingabe vom 11. März 2015 (Urk. 1) liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, gegen die Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. Februar 2015 Beschwerde erhe ben mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzu heben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die Auslagen für die Abklärung im Y.___ AG vom 1 4. u nd 1 5. April 2014 von Fr. 4‘428. -- zu ersetzen; unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 2 7. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfü gung vom 6 . Oktober 2016 wurde n
bei der Beschwerdegegnerin ergänzende Unterlagen eingeholt (Urk. 9). 2.
Mit Schreiben vom 12 . Oktober 2016 zog Rechtsanwalt Dr. André Largier die Beschwerde zurück (Urk. 12). Das Verfahren ist daher als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben. 3.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 2 00.-- anzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin verfügt: 1.
Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. iur . André Largier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke