opencaselaw.ch

IV.2015.00308

Rückweisung an Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen aufgrund übereinstimmender Parteianträge

Zürich SozVersG · 2015-05-26 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (1 Absätze)

E. 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (G SVGer) Anspruch auf eine Proz essentschädigung hat, dass Rechtsanwalt Meier Rhein mit Honorarnote vom 7. Mai 2015 (Urk.

11) einen Aufwand von 6.42 Stunden und Barauslagen von Fr. 42.35 geltend gemacht hat, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen erscheint, weshalb die Prozessentschädigung auf Fr. 1‘571.15 (inkl. Mehrwertsteue r und Barauslagen) festzuset zen ist, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 6) somit gegenstandslos geworden ist, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ent scheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1'571.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 10 und 11 (inkl. Einzahlungsschein), - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00308 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Brügger Urteil

vom

26. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur

rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom

9. Februar 2015 das Leistungsbegehren von X.___, geboren 1984, abgewiesen hat, da bei ihm kein invalidisierendes Leiden vorliege (Urk. 2), nach Einsicht in die durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein erhobene Beschwerde vom 1 0. März 2015, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der ange fochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Februar 2013 nach vorgängiger Durchführung weiterer Abklärungen verlangt hat (Urk. 1), in die auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2015 (Urk.

7) sowie die mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin übereinstimmende Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2015 (Urk. 10), in Erwägung, dass

gemäss dem Arztbericht der Tagesklinik für Psychotherapie und Sozialpsychiatrie, Y.___, vom 1 1. September 2014 (Urk. 8/38) rezidivierende depressive Phasen, zurzeit mittelgradig (ICD-10 F33.10) sowie eine ängstlich-vermeidende Persön lichkeit (ICD-10 F60.6) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein schränken und ein Status nach Abhängigkeit von Alkohol und Cannabinoiden

vorliegt, welcher nach über sechsmonatiger Abstinenz keinen Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit hat, dass der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeits unfähig, langfristig aber eine weitere Besserung wahrscheinlich sei und er durch ein st ufenweise gesteigertes berufliches Arbeitstraining, für welches er zu nehmend motiviert sei, in seiner Genesung gut unterstützt werden könne (Urk. 8/38/2), dass laut Stellungnahme von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie/Psycho therapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerde gegne rin vom 3 0. April 2015 (Urk. 8/57) aufgrund der Aktenlage beim Beschwerde führer ein Gesundheitsschaden besteht, der die Arbeitsfähigkeit längerfristig beeinträchtigt, wobei nicht beantwortet werden könne, welche Auswirkungen die Persönlichkeitsstörung habe, sondern hierzu weiter e Abklärungen (mindes tens eine klinische psychiatrische Untersuchung) notwendig wäre n, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2015 (Urk.

7) ausführte, dass eine depressive Episode als solches zwar definitionsgemäss ein vorübergehendes Leiden darstelle und deshalb in der Regel keine invalidenver sicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zu begründen vermöge, es sich aber bei der zusätzlich diagnostizierten ängstlich-vermeiden den Persönlichkeitsstörung anders verhalte, da eine solche grundsätzlich einen chronischen Verlauf habe, dass zusätzlich berücksichtigt werden müsse, dass ein Suchtgeschehen bestanden habe, der Beschwerdeführer aber gemäss dem jüngsten ärztlichen Bericht seit über sechs Monaten abstinent lebe, dass die Beschwerdegegnerin einräumte, sie habe den Sachverhalt insofern ungenü gend abgeklärt, als dass die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung sowie der Zusammenhang zwischen Persönlichkeitsstörung, Suchtgeschehen und depres siver Störung aus den medizinischen Unterlagen nicht abschliessend hervor gehe, dass von beiden Parteien zu Recht geltend gemacht wird, es seien zur Klärung des Leistungsanspruches des Beschwerdeführers weitere medizinische Abklärungen erforderlich, dass die Beschwerdegegnerin somit zusätzliche medizinische Abklärungen über den Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen haben wird, wobei sich die Einholung eines umfassenden psychiatrischen Gutachtens aufdrängen dürfte, dass zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer insoweit seiner Schadenmin derungspflicht nachgekommen ist, als er s eit mehr als sechs Monaten abstinent von Suchtmitteln lebt, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2015 (Urk. 2) somit aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und danach über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge, dass gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ab weichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei gerung von IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht kosten pflichtig sind, wobei die Kosten nach dem Ver fahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgelegt werden, diese vor liegend auf Fr. 400.-- festzusetzen und aus gangs ge mäss der Beschwer de geg ne rin aufzuerlegen sind, dass d er

vertretene Beschwerdeführer in Anbetracht seines Obsiegens gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (G SVGer) Anspruch auf eine Proz essentschädigung hat, dass Rechtsanwalt Meier Rhein mit Honorarnote vom 7. Mai 2015 (Urk.

11) einen Aufwand von 6.42 Stunden und Barauslagen von Fr. 42.35 geltend gemacht hat, was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen erscheint, weshalb die Prozessentschädigung auf Fr. 1‘571.15 (inkl. Mehrwertsteue r und Barauslagen) festzuset zen ist, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege (Urk. 1 S. 6) somit gegenstandslos geworden ist, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ent scheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1'571.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 10 und 11 (inkl. Einzahlungsschein), - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger