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IV.2015.00306

Rentenrevision: keine Veränderung des Gesundheitszustandes, nur andere Beurteilung im neuen MEDAS-Gutachten.

Zürich SozVersG · 2016-11-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Urteil vom 31. Mai 2011 änderte das hiesige Gericht die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. März 2009 ( Urk. 8/61 und Urk. 8 /51) betreffend Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2005 an den 1959 geborenen X.___

in dem Sinne ab, als es den An spruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2005 feststellte ( Proz . Nr. IV.2009.00780; Urk. 8/83). Am 7. Juni 2013 leitete die IV-Stelle eine Ren tenrevision ein (Urk. 8/119). Nach Einholung von Auskünften der behandelnden Ärzte beauftragte sie die über SuisseMED@P zugeteilte MEDAS Z.___ mit einer polydi s ziplinären Begutachtung (MEDAS-Gutachten vom

13. Oktober 2014

[ korrigierte Version ] ,

Urk. 8/ 157/2-65 ) . Die a nschliessend von der A.___ im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen ein geleitete Potentialabklärung (Urk. 8/153) wurde wegen vom Beschwerdeführer angegebenen gesundheitlichen Gründen abgebrochen (Urk. 8/154) . In der Folge führte die IV-Stelle das Vorbescheidverfahren

durch (Urk. 8/163 ff.) und hob mit Verfügung vom 19. Februar 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf

(Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob X.___ am

10. März 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren um Gewährung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 29. April 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) , worüber der Beschwerdeführer am 11. Mai 2015 orientiert wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2014 (Urk. 8/157/2-65) seit der Renten zusprache verbessert habe. Neu sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste , leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten, mit Einteilung des Arbeitstempos entsprechend der angeforderten Tätigkeit, zu 100 % zumutbar (Urk. 2) .

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf de n Stand punkt, im MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2014 seien die identischen Diag nosen gestellt worden , wie sie auch in den vorangegangenen Gutachten er wähnt und im Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2011 zugrunde gelegt w o rden seien . Es handle sich somit nicht um eine Verbesserung des Gesund heitszustandes, sondern um eine neue Beurteilung des gleichen Sachverhaltes, was nicht zu einer Änderung des Invaliditätsgrades führen könne. Auch der Abschlussbericht der A.___ habe mehrheitlich objektive Gründe für einen vorzeitigen Abbruch der Abklärung erwähnt und eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt als ausgeschlossen betrachtet (Urk. 1). 3. 3.1

Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung bilde n

die mit Urteil d es hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2011 abgeänderte n Verfügung en der Beschwerdegegnerin vom 19 . März 2009 (Urk. 8/6 1 ). Die Zu sprechung einer ganzen Invalidenrente ab Juli 2005 beruhte auf dem vom Un fallversicherer eingeholten Gutachten des B.___

vom 5. Februar 2008 ( korrigierte Fassung vom 24. November 2008, Urk. 8/44). Dessen Inhalt fasste das hiesige Gericht im Ur teil vom 31. Mai 2011 wie folgt zusammen ( E. 4.11 des erwähnten Urteils, Urk. 8/ 83 ) : „ 4.11 In dem vom Unfallversicherer eingeholten B.___ -Gutachten vom 5. Februar 2008 (korrigierte Fassung vom 24. November 2008; Urk. 7/43) wurden fol gende Diagno sen gestellt (S. 7): Status nach Arbeitsunfall am 26. Juli 2004 - generalisiertes chronifiziertes rechtsbetontes Schmerzsyndrom - Wirbelsäulenfehlform mit verstärkter BWS-Kyphose und Abfla chung lumbal - muskuläre Dysbalance , betont im Schultergürtelbereich, Dekon diti o nierung Belastungsabhängige Fussschmerzen rechts, Status nach traumati scher Fraktur 1996 Unspezifische neuropsychologische Funktionsstörungen mit konse kutiv verminderter kognitiver Belastbarkeit bei - gemischter Anpassungsstörung, zumindest mit schwerer Ausprä gung mit subsyndromalen posttraumatischen Anteilen - anhaltender somatoformen Schmerz-/Fehlverarbeitungsstörung (bei struktureller vulnerabler Persönlichkeitsdisposition) - soziokulturelle Faktoren - Schädel CT 1/2005 unauffällig Verdacht auf arterielle Hypertonie Hypercholesterinämie Nikotinabusus

Weiter führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der inter nistischen Untersuchung dauernde rechtsbetonte Kopfschmerzen, be las tungsabhängige Schmerzen im rechten Fuss und in der rechten Körper seite, ein störendes Herzklopfen, persistierende lumbal betonte rechtsseitige Rücken schmerzen mit Ausstrahlungen ins rechte Bein sowie Schlafstörun gen angege ben (Urk. 7/43 S. 4 f.). Die bildgebend nachgewiesenen leichten Protrusionen der Halswirbelsäule (Urk. 7/43 S. 6) seien einerseits nicht un fallbedingt und andererseits erklärten sie auch nicht das Ausmass der aktu ell angegebenen Beschwerden. Aus interdisziplinärer Sicht liessen sich keine objektivierbaren organischen Unfallfolgen mehr nachweisen, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründeten (Urk. 7/43 S. 9 f.). Gestützt darauf so wie auf die Ergebnisse und das Verhalten des Beschwerdeführers während der Evaluation der arbeitsbezo genen funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 7/43 S. 12 ff.) kamen die B.___ Gutachter zum Schluss, dass das ar beitsbezogene relevante Problem in einem ausgeprägten Schon- und Schmerzverhalten bei unzuverlässiger Leistungs be reitschaft bestehe. Aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Hilfs maurer nicht mehr zumutbar. Für eine leichte, wechselbelas tende Tätigkeit bestehe eine aus neurologisch-psychiatri scher Sicht reduzierte Arbeitsfä higkeit von 40 % (Urk. 7/43 S. 7 f.).

Im neurologischen/neuropsychologischen Teilgutachten vom 16. August 2007

führte Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie spez. Verhaltens neurologie und Neuropsychologie, aus, es fänden sich mnestische Defizite, konzeptuelle Schwierigkeiten, eine eingeschränkte kognitive Flexibilität und eine sehr lang same Vorgehensweise in allen Aufgaben. Unter Berück sichtigung der Schulbil dung und der Fremdsprachigkeit des Beschwerde führers liessen sich diese einer unspezifischen Funktionsstörung zuzuord nenden Befunde hinreichend durch die psychiatrische Symptomatik, durch Schmerzinterferenzen im Rahmen des chro nifizierten Schmerzsyndroms und durch soziokulturelle Faktoren erklären. Es bestünden keine Anhalts punkte für fokale und damit auf strukturelle (posttrau matische) Läsionen zurückzuführende Funktionsstörungen. Auch neuroradiolo gisch (Schädel-CT vom Januar 2005) fänden sich keine posttraumatischen Ver änderungen. Im Rahmen des Unfalles sei es anamnestisch und entsprechend Dokumen tation in den Unterlagen auch nicht zu einer traumatischen Hirnschä digung (Commotio cerebri) gekommen. Insbesondere habe es keine Bewusstlo sig keit, keine Bewusstseinsstörung, keine Amnesie zum Unfallhergang und keine neurologische Ausfallsymptomatik bestanden. Entsprechend den Un terla gen sei der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis auch noch in der Lage gewesen, weiter zu arbeiten. Allenfalls könne vom Unfallhergang her eine Contusio

capitis , aber keine Contusio cerebri, abgeleitet werden. Die beschriebe nen neuropsychologischen Defizite sowie die chronifizierte

Schmerzsymptoma tik führten zusammen zu einer 60%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf leichte Tätigkeiten. Abschliessend stellte die Gutachterin fest, es sei aufgrund der vorliegenden Berichte anzuneh men, dass das heutige Beschwerde bild in seiner Ausprägung bereits am 31. Mai 2005 (Zeitpunkt der Leistungsein stellung durch den Unfallversi cherer ) in ähnlicher Form bestanden habe (Urk. 7/22 S. 24-32).

Die psychiatrische Abklärung durch Dr. med. Dr. phil. D.___ sowie Dr. med. E.___ , beide Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, ergab laut Teilgut achten vom 15. September 2007 eine depressive Symptomatik zumindest mittelgradiger Ausprägung, welche operational am ehesten im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) zu klassifizieren sei. Bei anhaltender, chro nifizierter Schmerzproblematik bei auch psychosozial-in nerfamiliären , sozio-ökonomisch determinierten, medizinalfremden und vor allem persönlichkeitsge bundenen Kontext- und Belastungsfaktoren und vorbestehender Struktur vulnerabilität im Sinne einer irritierten Persönlich keitsstruktur mit habitueller Affektlabilität, sei im Längsverlauf von einer innerpsychischen Verfestigung als überdauernder Störung auszugehen. Weiter sei aufgrund der Vorgeschichte eine psychodynamisch geleitete Krankheitshypothese der vorliegenden Schmerzper sistenz mit den gefor derten erheblichen lebensbiographisch und psychosozial zu eruierenden Stressoren im Sinne einer konversionsneurotischen Affektver schiebung einsehbar. Bei Hinweisen für vorbestehende schwerwiegende psy chosoziale Problemkonstellationen mit intraemotionalen Konflikten und Pro zessen sei eine anhaltende somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.4) zu attestieren. Abschliessend verneinten die psychiatrischen Gutachter eine Diskrepanz zwischen dem klinisch-objektivem Eindruck und den Angaben des Beschwerdeführers und schätzten dessen Arbeitsunfähigkeit auf 60 % ein (Urk. 7/22 S. 20-23). “ 3. 2

Gestützt darauf sowie auf die als beweiskräftig gewürdigten Ausführungen der Gutachter (E. 5.1) ging das hiesige Gericht davon aus, dass der Beschwerdefüh rer seine ange stammte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter seit dem Unfall vom 26. Juli 2004 nicht mehr ausüben k önne . Jedoch wäre ihm eine leichte, wech selbelastende Tätigkeit ab Ablauf des Wartejahres im Juli 2005 mit einem Pen sum von 40 % zumutbar gewesen (E. 5.2) . Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 71 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente. 4. 4.1

Vom 2. bis zum 28. März 2011 befand sich der Beschwerdeführer in der F.___

in stationärer Behandlung . Im Aus trittsb ericht vom 29. März 2011 (Urk. 8/142) wurden folgende Diagnosen ge stellt : - Anpassungsstörung nach Arbeitsunfall mit Kopfkontusion 07/04 (ICD-10 F43.23) - Mittel- bis schwergradige depressive Störung (ICD-10 F32.11, F32.2)

Weiter führten die berichtenden Ärzte aus, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes unverändert über diffuse Schmerzen am ganzen Körper so wie Ein- und Durchschlafstörungen geklagt. Formalgedanklich sei der Be schwerdeführer äusserst auf seine Schmerzproblematik eingeengt, so dass nur wenig Raum für andere Themen in den psychotherapeutischen Gesprächen ge blieben sei. Bei einem Medikamentenspiegel habe der Beschwerdeführer einen kaum nachweisbaren Wert der verordneten Medikamente im Serum aufgewie sen. Von den hausinternen Angestellten sei beobachtet worden, dass der Patient während der Gartenarbeit kaum über Schmerzen geklagt habe. Aufgrund dessen hätten sie ihm nahegelegt, dass eine Tagesstruktur in Form einer Arbeit im ge schützten Rahmen für ihn nach dem Austritt von Vorteil sein könnte, da es ihn von der Schmerzsymptomatik ablenken würde. Auf diesen Vorschlag habe der Patient jedoch nicht eingehen wollen mit der Begründung, seine Schmerzen würden dies nicht erlauben. 4 .2

Im Bericht vom 24. Juni 2013 (Urk. 8/122) stellte Dr. med. G.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, folgende Diag nosen : - Lumbospondylogenes / - radikuläres Syndrom - grössere mediane Diskushernie L4/5 mit Kompression von Duralsack 6

mm, kleinere Protrusion bis subligamentäre Diskushernie L5/S1 ohne Kompres sion von Duralsack (CT LWS 3.6.08) - Depressive Verstimmung nach Todesfall der Ehefrau Ende 2008 - Anpassungsstörung nach Arbeitsunfall mit Kopfkontusion - Mittel bis schwergradige depressive Störung - Adipositas - BMI 28.1

kg/m - Hypercholesterinämie - Pytiriasis

versicolor

Dr. G.___ gab an, den Beschwerdeführer in den letzten Jahren nur zirka einmal jährlich zu sehen, weshalb es für ihn schwierig sei, eine ausführliche Beurtei lung abzugeben. Dieser klage weiterhin über starke Kopfschmerzen. 4 .3

Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,

stellte im Bericht vom 21. Oktober 2013 (Urk. 8/129) folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Epi sode (ICD-10 F33.11, F33.2), bestehend seit 26. Juli 2004 - Ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - Chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach einem am 26.07.2004 erlebten Arbeitsunfall mit Kopfkontusion sowie Kontusion des Thorax rechts, Ellbogen rechts und Fuss rechts

Sodann berichtet e der den Beschwerdeführer seit 2004 beha ndelnde Psychiater, der psychische Zustand habe sich über die ganze Zeit hindurch nicht verändert. D er Beschwerdeführer sei immer depressiv, wegen seiner gesundheitlichen Probleme besorgt, innerlich angespannt, lustlos, im Denken eingeengt gewesen. Nach der Entlassung aus der Klinik sei der psychische Zustand des Patienten weiter i nstabil geblieben. Der Zustand habe sich chronifiziert . Aus psychiatri scher Sicht bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe starke Kopf- und Nackenschmerzen, sei psychomotorisch verlang samt, depres siv, sehr ängstlich und rasch müde , habe Konzentrations- und Kontaktschwie rigkeiten mit der Umgebung. Er sei in seiner Beweglichkeit sehr eingeschränkt, mache rasch Fehler, habe keine Ausdauer, brauche häufige Pause n von unvor hergesehener Länge und habe Anpassungsschwierigkeiten. 4 .4

Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS Z.___ vom

13. Oktober 2014 ( korrigierte Version, Urk. 8/157/2-65 ) wurden folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 19) : 1. Somatisch (1) Chronisches zervikospondylogenes Schmerz-Syndrom rechts (ICD10 M54.2) - CT der HWS C3-TH1 vom 19.01.2005: Minimalste Protrusionen C3/4, C4/5 und C5/6 ohne signifikante Eindellung des Subarachnoidalraumes . Halsrippe an C7 bds . Keine Hinweise auf neurale Kompression bei normaler Weite des Spinalkanals und der Neuroforamina . Als Nebenbefund Verknö cherung des Ligamentum nuchae zwischen Processus

spinosi C5 und C6. - Myofasziale Beschwerden Schultergürtel rechts mit positiven Triggerpunk ten des M. intraspinatus (richtig wohl: infraspinatus ) , keine tastbaren Myo gelosen

Tenderpointlinie

nuchal rechts. (2) Chronifiziertes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD10 M54.5) mit/bei - Grösserer medianer Diskushernie L4/5 mit Kompression vom Duralsack

(6 mm), kleinere Protrusionen mit subligamentärer Diskushernie L5/S1 ohne Kompression vom Duralsack oder neuronalen Strukturen. 2. Psychiatrisch Keine.

Folgenden Diagnosen massen die Gutachter dagegen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 21) : 1. Somatisch (1) Periarthropathie OSG rechts und Vorfusschmerz nach Kontusion 26.07.2004 und Fraktur 1996. (2) Adipositas. (3) Hypercholesterinämie. (4) Pityriasis

versicolor / Depigmentierungen . 2. Psychiatrisch (1) Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). (2) Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).

In der medizinischen Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, a us somati scher Sicht bestünden beim Exploranden seit dem Arbeitsunfall vom 26. Juli 2004 zervikospondylogene Schmerzen rechts mit Schmerzausweitung in die Brustwirbelsäule, sowie seit 2008 lumbospondylogene Schmerzen, basierend auf Bandscheibendegenerationen mit Überlastung der Intervertebralgelenke und Schmer z ausstrahlung ins Gesäss und Bein rechts.

Beide Wirbelsäulenabschnitte wiesen degenerative Veränderungen auf, welche intermittierende artikulo -mus kuläre Beschwerden und Überlastungssymptome erklären könn t en. Führend seien aktuell ohne Arbeitsbelastung die Beschwerden der Halswirbelsäule, wel che massgebend en Einfluss auf die Belastungsfähigkeit

n ähmen . Im Bereich der Muskulatur der Hal swirbelsäule und des Nackens habe sich ein myofasciales Beschwerdebild eingestellt. Es handle sich um Dysbalancen des artikulo -mus kulären Zusammenspiels, was zu schmerzhaften Verspannungen und Überlas tungssymptomen führen könne . Die degenerativen Veränderungen der Lenden wirbelsäule qualifizier t en für eine Verminderung der Belastbarkeit.

Aus rheu matologischer und speziell neurologischer Sicht könn t en keine Nerven reiz - symptome oder Nervenschädigungen objektiviert werden. Die subjektiv g e klagten Beschwerden überschritt en die möglichen objektivierbaren Beschwerden im Sinne ei ner Schmerzchronifizierung und ausweitung (S. 20 f.) .

A us psychiatrischer Sicht bestehe eine leichte depressive Episode, gekennzeich net durch die ICD-10-Kriterien mit verminderter Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhter Ermüdbarkeit, Appetitverminderung und Schlafstörungen sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit ausgeweiteten Schmerzen im Be wegungsapparat, deren Ausmass sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren lasse . Es bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren, die eine Rolle spiel t en , mit einem Migrationshintergrund, einer früheren, gescheiterten ersten Ehe mit Kontaktverlust zu den Töchtern und deren Familien, dem Tod seiner zweiten Ehefrau in Folge eines Herzinfarktes, einer frühe ren, auch anstrengenden Arbeit auf dem Bau, einer chronischen Be schwerdesymptomatik mit vor allem Schmerzen nach einem Arbeitsunfall, die sich bis heute trotz Behandlungen nicht ge bessert hab e , und einer finanziell nicht einfachen Situation durch die Abhängigkeit von der IV-Rente. Es besteh e eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit antidepressiver Medikation.

Mit der anhaltenden som atoformen Schmerzstörung bestehe eine

syndromale Diagnose. Es bestehe ein chronischer Verlauf. Eine schwere, chro nische, somatisc he Erkrankung bestehe nicht. Es bestehe auch kein schweres psychisches Leiden, das theoretisch therapeutisch nicht günstig beeinflusst wer den könne . So bestehe

keine psychotische Störung und auch keine schwere Persönlichkeitsstörung. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussba rer innerseelischer Verlauf bei einer zwar entlastenden, aber missglückten Kon fliktbewältigung im Sinne eines unbewussten Konfliktes oder eines primären Krankheitsgewinns sei nicht erwiesen. Ein schwerer sozialer Rückzug be stehe nicht. Die therapeutischen Möglichkeiten seien theoretisch nicht ausgeschöpft.

Ein Medikamentenspiegel des Antidepressivums Sertralin , das der Patient ver ordnet erhalte , sei nicht nachweisbar gewesen , was ein Hinweis auf eine schlechte Medikamenten-Compliance sei , wenn man von der Möglichkeit einer raschen Metabolisierung

absehe . A ber a uch durch eine optimierte Behandlung lasse sich hier die deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeu gung wohl kaum ändern.

Es bestünden etwas akzentuierte ängstliche Persön lichkeitszüge , diese reich t en aber für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht aus. Gegen die Diagnose einer Per sönlichkeitsstörung mit Einflu ss auf die Arbeitsfähigkeit spreche zudem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Sozialisation und voller Leis tungsfähigkeit.

Eine posttraumatische Belastungsstörung k önne nicht diagnosti ziert werden (S. 21 f.).

Gesamtmedizinisch stünden aus gutachterlicher Sicht die somatischen Beschwer den im Vordergrund und begründe te n die eingeschränkte Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne ein syndromales

Be schwerdebild objektiviert werden. Insgesamt könn t en insbesondere die psy chiatrischen Diagnosen und deren Schwereeinteilung im aktuellen Gutachten nicht bestätigt werden. Das gelte für das Gutachten des B.___ vom 5. Februar 2008 und die Beurteilungen des behandelnden Psychiaters und Rheumatologen (S. 22) .

Den Beginn der medizinisch begründbaren Arbeitsunfähigkeit setzten die Gutach ter auf den 26. Juli 2004

fest (S. 24).

Mit Bezug auf die q ualitative und quantitative Beeinträchtigung führten sie aus, auf der psychisch-geistigen Ebene bestünden rein psychiatrisch geringe Beein trächtigungen durch die leichtgradige Depression. Die somatoforme

Schmerz störung sei der limitierende Faktor, stelle aber ein syndromales Beschwerdebild dar, wobei die Förster-Kriterien nicht erfüllt seien. Die vorhandenen Ressourcen seien gering, da trotz Behandlungen keine Besserung eingetreten sei und eine finanziell nicht einfache Situation durch die Abhängigkeit von der Invaliden rente bestehe. Auf der körperlichen Ebene bestünden leichtere Einschränkungen durch die zervikosp o ndylogenen und myofas c ialen Beschwerden sowie geringe Einschränkungen durch die Beschwerden der Lendenwirbelsäule. Durch die Schmerzausweitung und Chronifizierung bestünden deutliche Einschränkungen der vorhandenen Resso u r cen. Im sozialen Bereich bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren, d ie eine Rolle spie lten. Die vorhandenen Res sourcen seien gering, weil trotz Behandlungen keine Besserung eingetreten sei und eine finanziell nicht einfache Situation durch die Abhängigkeit von der In validenrente bestehe (S. 24 f.).

Gestützt darauf schätzten

die Gutachter , aus somatischer Sicht bestehe auf Basis der degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule eine ver minderte Belastbarkeit. Eine schwere Arbeitstätigkeit im angestammten Beruf als Hilfsarbeiter könne nicht durchgeführt werden. Somit bestehe in der ange stammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. A us psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit , die auch vollschichtig realisiert werden könne. Diese Beurteilung gelte ab dem 26. Juli 200 4. Dabei bestehe keine Ein schränkung der Leistungsfähigkeit. Für alle Tätigkeiten mit der Möglichkeit der Wechselbelastung und dem Vermeiden des Hebens über 10 kg sei der Explorand arbeitsfähig. Für leichte und intermittierend mittelschwere (bis 30 %) Tätigkei ten sei er uneingeschränkt arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit beinhalte Fol gendes: Vermieden werden sollten Zwangshaltungen mit Überkopfarbeiten oder gebückt, repetitive Rumpfrotationen. Freie Positionswechsel sollten möglich sein, ebenso wie die Einteilung des Arbeitstempos entsprechend der angefor derten Tätigkeit. Aus gesamtmedizinischer Sicht attestierten die Referenten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer dem L eiden adaptierten Tätigkeit. Die Leis tungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt (S. 2 5 ). 5. 5.1

Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet (Urk. 1 S. 4) , werden im MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2014 im Wesentlichen die selben

Diagnosen ge nannt , wie sie bereits in der korrigierten Fassung des B.___ -Gutachten s vom

24. November 2008 gestellt und somit

der Rentenzusprache

zugrunde gelegt w o rden waren . So beruhen die vom rheumatologischen Konsiliararzt festge stellten degenerativen Veränderungen an Hals- und Lendenwirbelsäule auf bildgebende n Untersuchungen aus den Jahren 2005 und 2008 (Urk. 8/157/2-65 S. 19 und S. 42). Weiter leidet der Beschwerdeführer laut MEDAS-Gutachten nach wie vor an Beschwerden im Schultergürtelbereich sowie Schmerzen im rechten Fuss. Der psychiatrische Konsiliararzt dagegen beschränkte sich auf die Angabe, weder die im B.___ -Gutachten noch die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen und deren Schwereeinteilung bestätigen zu können. Mit keinem Wort setzte er sich mit der bei einer Rentenrevision entscheidrelevanten Frage auseinander, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit dem 1 9. März 2009 ( massgeblicher Referenzzeitpunkt; vgl. E. 3.1) eingetreten ist

was aufgrund der von ihm gestellten Diagnosen denkbar wäre .

In der Gesamt beurteilung gingen die Gutachter von einer vollen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit aus somatischer und psychiatrischer Sicht seit dem 26. Juli 2004

(Unfalldatum )

aus ( Urk. 8/157/2-65 S. 25) . Dies lässt auf einen

seither un verändert gebliebenen Gesundheitszustand schliessen . 5.2

Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verbesserung ergeben sich schliesslich auch nicht aus den aktuellsten Angaben der behandelnden Ärzte. Während der Rheumatologe Dr. G.___ den Beschwerdeführer nur noch einmal jährlich sieht und daher nicht in der Lage ist, eine ausführliche Beurteilung abzugeben (E. 4.2), g ing der Psychiater Dr. H.___ von einem chronifizierten Zustand aus (E. 4.3). 5.3

E ine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes stellt indessen kein en

Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Damit besteht unter diesem Titel kein Raum für eine Aufhebung der Rente. 6. 6.1

Anzufügen bleibt Folgendes: D er im November 1959 geborene Beschwerdefüh rer war im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 19. Februar 2015 (vgl. dazu BGE 141 V 5) bereits 55 Jahre alt . Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts wäre die revisions weise Aufhebung der Invalidenrente nur zulässig , wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliede rungs massnahmen geprüft hat (vgl. das Urteil des Bundegerichts vom 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3). 6.2

Der früher als Bauhilfsarbeiter und seit dem Berufsunfall vom 26. Juli 2004 nicht mehr erwerbstätig gewesene Beschwerdeführer

dürfte selbst bei Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit

entsprechend dem MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2014 ( Urk. 8/157/2-65)

nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Somit wäre die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hätte.

Zwar leitete die Beschwerdegegnerin nach Erhalt des MEDAS-Gutachtens eine Potenzialabklärung bei der A.___ ein. Die Eingliederungsmassnahme musste jedoch vorzeitig abgebrochen werden. Im Bericht vom

14. Oktober 2014 (Urk. 8/158) gab die A.___ als Begründung dafür gesundheitliche Gründe auf Seite n des Beschwerdeführers an. Stand die Gesundheitsverfassung des Be schwerdeführers der Potenzialabklärung entgegen, hätte die Beschwerdegegne rin vor der Rentenaufhebung geeignetere Eingliederungsmassnahmen prüfen müssen . Scheiterte die Massnahme dagegen in erster Linie aus motivationalen Gründen Anhaltspunkte dafür finden sich im erwähnten Bericht der A.___ vom 14. Oktober 2014 , hätte die Rente erst nach korrekter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG aufgehoben werden dürfen.

Auch aus dies em

Grund hätte die Rentenaufhebung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht geschützt werden können . 7 . 7 .1

Entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdegegnerin ist weiter zu prüfen, ob d ie laufende Rente in Anwendung von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision aufgehoben werden kann (Urk. 7 S. 2) . 7 .2

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket ; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwer den beruhen (BGE 140 V 197 E. 6.2).

Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war, bestimmt sich die (zu einer in tegralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur sacht , das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). 7 .3

Aus dem der Rentenzusprache zugrundeliegenden B.___ -Gutachten vom 5. Februar 2008 (korrigierte Fassung vom 24. November 2008, Urk. 8/44) ergibt sich klar, dass die Rentenzusprechung aufgrund von somatischen und psychi schen Beschwerden erfolgte. Einerseits bestand ein rechtsbetontes Schmerzsyn drom

mit degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie Schmerzen im rechten Fuss, weswegen die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Bauhilfs arbeiter dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden konnte. Anderer seits lagen neuropsychologische Funktionsstörungen mit konsekutiv vermin derter kognitiver Belastbarkeit vor . Grund dafür waren eine gemischte

Anpas sungsstörung mit zumindest schwerer Ausprägung ,

eine anhaltende somato forme Schmerz /Fehlverarbeitungsstörung bei struktureller vulnerabler Persön lichkeitsdisposition

sowie soziokulturelle Faktoren

(E. 3.1) .

Der Beschwerdeführer wies demzufolge neben den psychischen beziehungsweise neuropsychologischen Beschwerden organisch objektivierbare Befunde und da mit erklärbare physische Beschwerden auf, die ihn gemäss der Einschätzung der damals involvierten Ärzte jedenfalls in der angestammten und damit auch in anderen körperlich belastenden Tätigkeiten in der Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkten. Selbst gemäss MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2014 (korri gierte Version) ist die angestammte Tätigkeit aus somatischer Sicht aufgrund der im Wesentlichen selben Beschwerden nicht mehr zumutbar (E. 4.4) . Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde dage gen mit neuropsychologischen Funktionsstörungen begründe t , die ihren Ur sprung zunächst in einer schwer en symptomatischen Anpassungsstörung ha t t en. Die Nennung der anhaltenden somatoformen Schmerz / Fehlverarbei - tungsstörung an lediglich zweiter Stelle weist auf deren untergeordnete Bedeutung als Ursache für die neuropsychologischen Funkti onsstörungen hin . Aufgrund der untergeordneten Rolle der nicht einmal als selbständige Diagnose aufgezählten anhaltenden somatoformen Schmerz /Fehlverarbeitungsstörung erübrigte sich bei der damaligen Renten zusprechung

eine Überprüfung in Anwendung der Überwindbarkeitsrechtspre chung (BGE 130 V 352).

D ie („ nichtsyndromale ") Anpassungsstörung trug somit selbständig zur Begrün dung des Rentenanspruchs bei. Eine allfällige Verstärkung von deren Auswir kungen durch das syndromale Beschwerdebild erlaubt eine Überprüfung der Rente nach Massgabe von

lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision nicht . 8.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 31. Mai 2011 änderte das hiesige Gericht die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. März 2009 ( Urk. 8/61 und Urk. 8 /51) betreffend Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2005 an den 1959 geborenen X.___

in dem Sinne ab, als es den An spruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2005 feststellte ( Proz . Nr. IV.2009.00780; Urk. 8/83). Am 7. Juni 2013 leitete die IV-Stelle eine Ren tenrevision ein (Urk. 8/119). Nach Einholung von Auskünften der behandelnden Ärzte beauftragte sie die über SuisseMED@P zugeteilte MEDAS Z.___ mit einer polydi s ziplinären Begutachtung (MEDAS-Gutachten vom

13. Oktober 2014

[ korrigierte Version ] ,

Urk. 8/ 157/2-65 ) . Die a nschliessend von der A.___ im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen ein geleitete Potentialabklärung (Urk. 8/153) wurde wegen vom Beschwerdeführer angegebenen gesundheitlichen Gründen abgebrochen (Urk. 8/154) . In der Folge führte die IV-Stelle das Vorbescheidverfahren

durch (Urk. 8/163 ff.) und hob mit Verfügung vom 19. Februar 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf

(Urk. 2) .

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2014 (Urk. 8/157/2-65) seit der Renten zusprache verbessert habe. Neu sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste , leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten, mit Einteilung des Arbeitstempos entsprechend der angeforderten Tätigkeit, zu 100 % zumutbar (Urk. 2) .

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf de n Stand punkt, im MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2014 seien die identischen Diag nosen gestellt worden , wie sie auch in den vorangegangenen Gutachten er wähnt und im Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2011 zugrunde gelegt w o rden seien . Es handle sich somit nicht um eine Verbesserung des Gesund heitszustandes, sondern um eine neue Beurteilung des gleichen Sachverhaltes, was nicht zu einer Änderung des Invaliditätsgrades führen könne. Auch der Abschlussbericht der A.___ habe mehrheitlich objektive Gründe für einen vorzeitigen Abbruch der Abklärung erwähnt und eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt als ausgeschlossen betrachtet (Urk. 1).

E. 3 2

Gestützt darauf sowie auf die als beweiskräftig gewürdigten Ausführungen der Gutachter (E. 5.1) ging das hiesige Gericht davon aus, dass der Beschwerdefüh rer seine ange stammte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter seit dem Unfall vom 26. Juli 2004 nicht mehr ausüben k önne . Jedoch wäre ihm eine leichte, wech selbelastende Tätigkeit ab Ablauf des Wartejahres im Juli 2005 mit einem Pen sum von 40 % zumutbar gewesen (E. 5.2) . Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 71 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente.

E. 3.1 Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung bilde n

die mit Urteil d es hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2011 abgeänderte n Verfügung en der Beschwerdegegnerin vom 19 . März 2009 (Urk. 8/6 1 ). Die Zu sprechung einer ganzen Invalidenrente ab Juli 2005 beruhte auf dem vom Un fallversicherer eingeholten Gutachten des B.___

vom 5. Februar 2008 ( korrigierte Fassung vom 24. November 2008, Urk. 8/44). Dessen Inhalt fasste das hiesige Gericht im Ur teil vom 31. Mai 2011 wie folgt zusammen ( E. 4.11 des erwähnten Urteils, Urk. 8/ 83 ) : „ 4.11 In dem vom Unfallversicherer eingeholten B.___ -Gutachten vom 5. Februar 2008 (korrigierte Fassung vom 24. November 2008; Urk. 7/43) wurden fol gende Diagno sen gestellt (S. 7): Status nach Arbeitsunfall am 26. Juli 2004 - generalisiertes chronifiziertes rechtsbetontes Schmerzsyndrom - Wirbelsäulenfehlform mit verstärkter BWS-Kyphose und Abfla chung lumbal - muskuläre Dysbalance , betont im Schultergürtelbereich, Dekon diti o nierung Belastungsabhängige Fussschmerzen rechts, Status nach traumati scher Fraktur 1996 Unspezifische neuropsychologische Funktionsstörungen mit konse kutiv verminderter kognitiver Belastbarkeit bei - gemischter Anpassungsstörung, zumindest mit schwerer Ausprä gung mit subsyndromalen posttraumatischen Anteilen - anhaltender somatoformen Schmerz-/Fehlverarbeitungsstörung (bei struktureller vulnerabler Persönlichkeitsdisposition) - soziokulturelle Faktoren - Schädel CT 1/2005 unauffällig Verdacht auf arterielle Hypertonie Hypercholesterinämie Nikotinabusus

Weiter führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der inter nistischen Untersuchung dauernde rechtsbetonte Kopfschmerzen, be las tungsabhängige Schmerzen im rechten Fuss und in der rechten Körper seite, ein störendes Herzklopfen, persistierende lumbal betonte rechtsseitige Rücken schmerzen mit Ausstrahlungen ins rechte Bein sowie Schlafstörun gen angege ben (Urk. 7/43 S. 4 f.). Die bildgebend nachgewiesenen leichten Protrusionen der Halswirbelsäule (Urk. 7/43 S. 6) seien einerseits nicht un fallbedingt und andererseits erklärten sie auch nicht das Ausmass der aktu ell angegebenen Beschwerden. Aus interdisziplinärer Sicht liessen sich keine objektivierbaren organischen Unfallfolgen mehr nachweisen, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründeten (Urk. 7/43 S. 9 f.). Gestützt darauf so wie auf die Ergebnisse und das Verhalten des Beschwerdeführers während der Evaluation der arbeitsbezo genen funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 7/43 S. 12 ff.) kamen die B.___ Gutachter zum Schluss, dass das ar beitsbezogene relevante Problem in einem ausgeprägten Schon- und Schmerzverhalten bei unzuverlässiger Leistungs be reitschaft bestehe. Aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Hilfs maurer nicht mehr zumutbar. Für eine leichte, wechselbelas tende Tätigkeit bestehe eine aus neurologisch-psychiatri scher Sicht reduzierte Arbeitsfä higkeit von 40 % (Urk. 7/43 S. 7 f.).

Im neurologischen/neuropsychologischen Teilgutachten vom 16. August 2007

führte Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie spez. Verhaltens neurologie und Neuropsychologie, aus, es fänden sich mnestische Defizite, konzeptuelle Schwierigkeiten, eine eingeschränkte kognitive Flexibilität und eine sehr lang same Vorgehensweise in allen Aufgaben. Unter Berück sichtigung der Schulbil dung und der Fremdsprachigkeit des Beschwerde führers liessen sich diese einer unspezifischen Funktionsstörung zuzuord nenden Befunde hinreichend durch die psychiatrische Symptomatik, durch Schmerzinterferenzen im Rahmen des chro nifizierten Schmerzsyndroms und durch soziokulturelle Faktoren erklären. Es bestünden keine Anhalts punkte für fokale und damit auf strukturelle (posttrau matische) Läsionen zurückzuführende Funktionsstörungen. Auch neuroradiolo gisch (Schädel-CT vom Januar 2005) fänden sich keine posttraumatischen Ver änderungen. Im Rahmen des Unfalles sei es anamnestisch und entsprechend Dokumen tation in den Unterlagen auch nicht zu einer traumatischen Hirnschä digung (Commotio cerebri) gekommen. Insbesondere habe es keine Bewusstlo sig keit, keine Bewusstseinsstörung, keine Amnesie zum Unfallhergang und keine neurologische Ausfallsymptomatik bestanden. Entsprechend den Un terla gen sei der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis auch noch in der Lage gewesen, weiter zu arbeiten. Allenfalls könne vom Unfallhergang her eine Contusio

capitis , aber keine Contusio cerebri, abgeleitet werden. Die beschriebe nen neuropsychologischen Defizite sowie die chronifizierte

Schmerzsymptoma tik führten zusammen zu einer 60%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf leichte Tätigkeiten. Abschliessend stellte die Gutachterin fest, es sei aufgrund der vorliegenden Berichte anzuneh men, dass das heutige Beschwerde bild in seiner Ausprägung bereits am 31. Mai 2005 (Zeitpunkt der Leistungsein stellung durch den Unfallversi cherer ) in ähnlicher Form bestanden habe (Urk. 7/22 S. 24-32).

Die psychiatrische Abklärung durch Dr. med. Dr. phil. D.___ sowie Dr. med. E.___ , beide Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, ergab laut Teilgut achten vom 15. September 2007 eine depressive Symptomatik zumindest mittelgradiger Ausprägung, welche operational am ehesten im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) zu klassifizieren sei. Bei anhaltender, chro nifizierter Schmerzproblematik bei auch psychosozial-in nerfamiliären , sozio-ökonomisch determinierten, medizinalfremden und vor allem persönlichkeitsge bundenen Kontext- und Belastungsfaktoren und vorbestehender Struktur vulnerabilität im Sinne einer irritierten Persönlich keitsstruktur mit habitueller Affektlabilität, sei im Längsverlauf von einer innerpsychischen Verfestigung als überdauernder Störung auszugehen. Weiter sei aufgrund der Vorgeschichte eine psychodynamisch geleitete Krankheitshypothese der vorliegenden Schmerzper sistenz mit den gefor derten erheblichen lebensbiographisch und psychosozial zu eruierenden Stressoren im Sinne einer konversionsneurotischen Affektver schiebung einsehbar. Bei Hinweisen für vorbestehende schwerwiegende psy chosoziale Problemkonstellationen mit intraemotionalen Konflikten und Pro zessen sei eine anhaltende somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.4) zu attestieren. Abschliessend verneinten die psychiatrischen Gutachter eine Diskrepanz zwischen dem klinisch-objektivem Eindruck und den Angaben des Beschwerdeführers und schätzten dessen Arbeitsunfähigkeit auf 60 % ein (Urk. 7/22 S. 20-23). “

E. 4 .4

Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS Z.___ vom

13. Oktober 2014 ( korrigierte Version, Urk. 8/157/2-65 ) wurden folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 19) : 1. Somatisch (1) Chronisches zervikospondylogenes Schmerz-Syndrom rechts (ICD10 M54.2) - CT der HWS C3-TH1 vom 19.01.2005: Minimalste Protrusionen C3/4, C4/5 und C5/6 ohne signifikante Eindellung des Subarachnoidalraumes . Halsrippe an C7 bds . Keine Hinweise auf neurale Kompression bei normaler Weite des Spinalkanals und der Neuroforamina . Als Nebenbefund Verknö cherung des Ligamentum nuchae zwischen Processus

spinosi C5 und C6. - Myofasziale Beschwerden Schultergürtel rechts mit positiven Triggerpunk ten des M. intraspinatus (richtig wohl: infraspinatus ) , keine tastbaren Myo gelosen

Tenderpointlinie

nuchal rechts. (2) Chronifiziertes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD10 M54.5) mit/bei - Grösserer medianer Diskushernie L4/5 mit Kompression vom Duralsack

(6 mm), kleinere Protrusionen mit subligamentärer Diskushernie L5/S1 ohne Kompression vom Duralsack oder neuronalen Strukturen. 2. Psychiatrisch Keine.

Folgenden Diagnosen massen die Gutachter dagegen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 21) : 1. Somatisch (1) Periarthropathie OSG rechts und Vorfusschmerz nach Kontusion 26.07.2004 und Fraktur 1996. (2) Adipositas. (3) Hypercholesterinämie. (4) Pityriasis

versicolor / Depigmentierungen . 2. Psychiatrisch (1) Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). (2) Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).

In der medizinischen Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, a us somati scher Sicht bestünden beim Exploranden seit dem Arbeitsunfall vom 26. Juli 2004 zervikospondylogene Schmerzen rechts mit Schmerzausweitung in die Brustwirbelsäule, sowie seit 2008 lumbospondylogene Schmerzen, basierend auf Bandscheibendegenerationen mit Überlastung der Intervertebralgelenke und Schmer z ausstrahlung ins Gesäss und Bein rechts.

Beide Wirbelsäulenabschnitte wiesen degenerative Veränderungen auf, welche intermittierende artikulo -mus kuläre Beschwerden und Überlastungssymptome erklären könn t en. Führend seien aktuell ohne Arbeitsbelastung die Beschwerden der Halswirbelsäule, wel che massgebend en Einfluss auf die Belastungsfähigkeit

n ähmen . Im Bereich der Muskulatur der Hal swirbelsäule und des Nackens habe sich ein myofasciales Beschwerdebild eingestellt. Es handle sich um Dysbalancen des artikulo -mus kulären Zusammenspiels, was zu schmerzhaften Verspannungen und Überlas tungssymptomen führen könne . Die degenerativen Veränderungen der Lenden wirbelsäule qualifizier t en für eine Verminderung der Belastbarkeit.

Aus rheu matologischer und speziell neurologischer Sicht könn t en keine Nerven reiz - symptome oder Nervenschädigungen objektiviert werden. Die subjektiv g e klagten Beschwerden überschritt en die möglichen objektivierbaren Beschwerden im Sinne ei ner Schmerzchronifizierung und ausweitung (S. 20 f.) .

A us psychiatrischer Sicht bestehe eine leichte depressive Episode, gekennzeich net durch die ICD-10-Kriterien mit verminderter Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhter Ermüdbarkeit, Appetitverminderung und Schlafstörungen sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit ausgeweiteten Schmerzen im Be wegungsapparat, deren Ausmass sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren lasse . Es bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren, die eine Rolle spiel t en , mit einem Migrationshintergrund, einer früheren, gescheiterten ersten Ehe mit Kontaktverlust zu den Töchtern und deren Familien, dem Tod seiner zweiten Ehefrau in Folge eines Herzinfarktes, einer frühe ren, auch anstrengenden Arbeit auf dem Bau, einer chronischen Be schwerdesymptomatik mit vor allem Schmerzen nach einem Arbeitsunfall, die sich bis heute trotz Behandlungen nicht ge bessert hab e , und einer finanziell nicht einfachen Situation durch die Abhängigkeit von der IV-Rente. Es besteh e eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit antidepressiver Medikation.

Mit der anhaltenden som atoformen Schmerzstörung bestehe eine

syndromale Diagnose. Es bestehe ein chronischer Verlauf. Eine schwere, chro nische, somatisc he Erkrankung bestehe nicht. Es bestehe auch kein schweres psychisches Leiden, das theoretisch therapeutisch nicht günstig beeinflusst wer den könne . So bestehe

keine psychotische Störung und auch keine schwere Persönlichkeitsstörung. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussba rer innerseelischer Verlauf bei einer zwar entlastenden, aber missglückten Kon fliktbewältigung im Sinne eines unbewussten Konfliktes oder eines primären Krankheitsgewinns sei nicht erwiesen. Ein schwerer sozialer Rückzug be stehe nicht. Die therapeutischen Möglichkeiten seien theoretisch nicht ausgeschöpft.

Ein Medikamentenspiegel des Antidepressivums Sertralin , das der Patient ver ordnet erhalte , sei nicht nachweisbar gewesen , was ein Hinweis auf eine schlechte Medikamenten-Compliance sei , wenn man von der Möglichkeit einer raschen Metabolisierung

absehe . A ber a uch durch eine optimierte Behandlung lasse sich hier die deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeu gung wohl kaum ändern.

Es bestünden etwas akzentuierte ängstliche Persön lichkeitszüge , diese reich t en aber für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht aus. Gegen die Diagnose einer Per sönlichkeitsstörung mit Einflu ss auf die Arbeitsfähigkeit spreche zudem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Sozialisation und voller Leis tungsfähigkeit.

Eine posttraumatische Belastungsstörung k önne nicht diagnosti ziert werden (S. 21 f.).

Gesamtmedizinisch stünden aus gutachterlicher Sicht die somatischen Beschwer den im Vordergrund und begründe te n die eingeschränkte Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne ein syndromales

Be schwerdebild objektiviert werden. Insgesamt könn t en insbesondere die psy chiatrischen Diagnosen und deren Schwereeinteilung im aktuellen Gutachten nicht bestätigt werden. Das gelte für das Gutachten des B.___ vom

E. 4.1 Vom 2. bis zum 28. März 2011 befand sich der Beschwerdeführer in der F.___

in stationärer Behandlung . Im Aus trittsb ericht vom 29. März 2011 (Urk. 8/142) wurden folgende Diagnosen ge stellt : - Anpassungsstörung nach Arbeitsunfall mit Kopfkontusion 07/04 (ICD-10 F43.23) - Mittel- bis schwergradige depressive Störung (ICD-10 F32.11, F32.2)

Weiter führten die berichtenden Ärzte aus, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes unverändert über diffuse Schmerzen am ganzen Körper so wie Ein- und Durchschlafstörungen geklagt. Formalgedanklich sei der Be schwerdeführer äusserst auf seine Schmerzproblematik eingeengt, so dass nur wenig Raum für andere Themen in den psychotherapeutischen Gesprächen ge blieben sei. Bei einem Medikamentenspiegel habe der Beschwerdeführer einen kaum nachweisbaren Wert der verordneten Medikamente im Serum aufgewie sen. Von den hausinternen Angestellten sei beobachtet worden, dass der Patient während der Gartenarbeit kaum über Schmerzen geklagt habe. Aufgrund dessen hätten sie ihm nahegelegt, dass eine Tagesstruktur in Form einer Arbeit im ge schützten Rahmen für ihn nach dem Austritt von Vorteil sein könnte, da es ihn von der Schmerzsymptomatik ablenken würde. Auf diesen Vorschlag habe der Patient jedoch nicht eingehen wollen mit der Begründung, seine Schmerzen würden dies nicht erlauben.

E. 5 ).

E. 5.1 Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet (Urk. 1 S. 4) , werden im MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2014 im Wesentlichen die selben

Diagnosen ge nannt , wie sie bereits in der korrigierten Fassung des B.___ -Gutachten s vom

24. November 2008 gestellt und somit

der Rentenzusprache

zugrunde gelegt w o rden waren . So beruhen die vom rheumatologischen Konsiliararzt festge stellten degenerativen Veränderungen an Hals- und Lendenwirbelsäule auf bildgebende n Untersuchungen aus den Jahren 2005 und 2008 (Urk. 8/157/2-65 S. 19 und S. 42). Weiter leidet der Beschwerdeführer laut MEDAS-Gutachten nach wie vor an Beschwerden im Schultergürtelbereich sowie Schmerzen im rechten Fuss. Der psychiatrische Konsiliararzt dagegen beschränkte sich auf die Angabe, weder die im B.___ -Gutachten noch die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen und deren Schwereeinteilung bestätigen zu können. Mit keinem Wort setzte er sich mit der bei einer Rentenrevision entscheidrelevanten Frage auseinander, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit dem 1 9. März 2009 ( massgeblicher Referenzzeitpunkt; vgl. E. 3.1) eingetreten ist

was aufgrund der von ihm gestellten Diagnosen denkbar wäre .

In der Gesamt beurteilung gingen die Gutachter von einer vollen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit aus somatischer und psychiatrischer Sicht seit dem 26. Juli 2004

(Unfalldatum )

aus ( Urk. 8/157/2-65 S. 25) . Dies lässt auf einen

seither un verändert gebliebenen Gesundheitszustand schliessen .

E. 5.2 Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verbesserung ergeben sich schliesslich auch nicht aus den aktuellsten Angaben der behandelnden Ärzte. Während der Rheumatologe Dr. G.___ den Beschwerdeführer nur noch einmal jährlich sieht und daher nicht in der Lage ist, eine ausführliche Beurteilung abzugeben (E. 4.2), g ing der Psychiater Dr. H.___ von einem chronifizierten Zustand aus (E. 4.3).

E. 5.3 E ine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes stellt indessen kein en

Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Damit besteht unter diesem Titel kein Raum für eine Aufhebung der Rente.

E. 6.1 Anzufügen bleibt Folgendes: D er im November 1959 geborene Beschwerdefüh rer war im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 19. Februar 2015 (vgl. dazu BGE 141 V 5) bereits 55 Jahre alt . Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts wäre die revisions weise Aufhebung der Invalidenrente nur zulässig , wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliede rungs massnahmen geprüft hat (vgl. das Urteil des Bundegerichts vom 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3).

E. 6.2 Der früher als Bauhilfsarbeiter und seit dem Berufsunfall vom 26. Juli 2004 nicht mehr erwerbstätig gewesene Beschwerdeführer

dürfte selbst bei Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit

entsprechend dem MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2014 ( Urk. 8/157/2-65)

nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Somit wäre die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hätte.

Zwar leitete die Beschwerdegegnerin nach Erhalt des MEDAS-Gutachtens eine Potenzialabklärung bei der A.___ ein. Die Eingliederungsmassnahme musste jedoch vorzeitig abgebrochen werden. Im Bericht vom

14. Oktober 2014 (Urk. 8/158) gab die A.___ als Begründung dafür gesundheitliche Gründe auf Seite n des Beschwerdeführers an. Stand die Gesundheitsverfassung des Be schwerdeführers der Potenzialabklärung entgegen, hätte die Beschwerdegegne rin vor der Rentenaufhebung geeignetere Eingliederungsmassnahmen prüfen müssen . Scheiterte die Massnahme dagegen in erster Linie aus motivationalen Gründen Anhaltspunkte dafür finden sich im erwähnten Bericht der A.___ vom 14. Oktober 2014 , hätte die Rente erst nach korrekter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG aufgehoben werden dürfen.

Auch aus dies em

Grund hätte die Rentenaufhebung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht geschützt werden können .

E. 7 .3

Aus dem der Rentenzusprache zugrundeliegenden B.___ -Gutachten vom 5. Februar 2008 (korrigierte Fassung vom 24. November 2008, Urk. 8/44) ergibt sich klar, dass die Rentenzusprechung aufgrund von somatischen und psychi schen Beschwerden erfolgte. Einerseits bestand ein rechtsbetontes Schmerzsyn drom

mit degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie Schmerzen im rechten Fuss, weswegen die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Bauhilfs arbeiter dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden konnte. Anderer seits lagen neuropsychologische Funktionsstörungen mit konsekutiv vermin derter kognitiver Belastbarkeit vor . Grund dafür waren eine gemischte

Anpas sungsstörung mit zumindest schwerer Ausprägung ,

eine anhaltende somato forme Schmerz /Fehlverarbeitungsstörung bei struktureller vulnerabler Persön lichkeitsdisposition

sowie soziokulturelle Faktoren

(E. 3.1) .

Der Beschwerdeführer wies demzufolge neben den psychischen beziehungsweise neuropsychologischen Beschwerden organisch objektivierbare Befunde und da mit erklärbare physische Beschwerden auf, die ihn gemäss der Einschätzung der damals involvierten Ärzte jedenfalls in der angestammten und damit auch in anderen körperlich belastenden Tätigkeiten in der Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkten. Selbst gemäss MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2014 (korri gierte Version) ist die angestammte Tätigkeit aus somatischer Sicht aufgrund der im Wesentlichen selben Beschwerden nicht mehr zumutbar (E. 4.4) . Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde dage gen mit neuropsychologischen Funktionsstörungen begründe t , die ihren Ur sprung zunächst in einer schwer en symptomatischen Anpassungsstörung ha t t en. Die Nennung der anhaltenden somatoformen Schmerz / Fehlverarbei - tungsstörung an lediglich zweiter Stelle weist auf deren untergeordnete Bedeutung als Ursache für die neuropsychologischen Funkti onsstörungen hin . Aufgrund der untergeordneten Rolle der nicht einmal als selbständige Diagnose aufgezählten anhaltenden somatoformen Schmerz /Fehlverarbeitungsstörung erübrigte sich bei der damaligen Renten zusprechung

eine Überprüfung in Anwendung der Überwindbarkeitsrechtspre chung (BGE 130 V 352).

D ie („ nichtsyndromale ") Anpassungsstörung trug somit selbständig zur Begrün dung des Rentenanspruchs bei. Eine allfällige Verstärkung von deren Auswir kungen durch das syndromale Beschwerdebild erlaubt eine Überprüfung der Rente nach Massgabe von

lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision nicht .

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Februar 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
  2. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr.  1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  6. Juli bis und mit 1
  7. August sowie vom 1
  8. Dezember bis und mit dem
  9. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00306 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

29. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Urteil vom 31. Mai 2011 änderte das hiesige Gericht die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. März 2009 ( Urk. 8/61 und Urk. 8 /51) betreffend Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2005 an den 1959 geborenen X.___

in dem Sinne ab, als es den An spruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2005 feststellte ( Proz . Nr. IV.2009.00780; Urk. 8/83). Am 7. Juni 2013 leitete die IV-Stelle eine Ren tenrevision ein (Urk. 8/119). Nach Einholung von Auskünften der behandelnden Ärzte beauftragte sie die über SuisseMED@P zugeteilte MEDAS Z.___ mit einer polydi s ziplinären Begutachtung (MEDAS-Gutachten vom

13. Oktober 2014

[ korrigierte Version ] ,

Urk. 8/ 157/2-65 ) . Die a nschliessend von der A.___ im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen ein geleitete Potentialabklärung (Urk. 8/153) wurde wegen vom Beschwerdeführer angegebenen gesundheitlichen Gründen abgebrochen (Urk. 8/154) . In der Folge führte die IV-Stelle das Vorbescheidverfahren

durch (Urk. 8/163 ff.) und hob mit Verfügung vom 19. Februar 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf

(Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob X.___ am

10. März 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren um Gewährung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Mit Be schwerdeantwort vom 29. April 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7) , worüber der Beschwerdeführer am 11. Mai 2015 orientiert wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2014 (Urk. 8/157/2-65) seit der Renten zusprache verbessert habe. Neu sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste , leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten, mit Einteilung des Arbeitstempos entsprechend der angeforderten Tätigkeit, zu 100 % zumutbar (Urk. 2) .

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf de n Stand punkt, im MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2014 seien die identischen Diag nosen gestellt worden , wie sie auch in den vorangegangenen Gutachten er wähnt und im Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2011 zugrunde gelegt w o rden seien . Es handle sich somit nicht um eine Verbesserung des Gesund heitszustandes, sondern um eine neue Beurteilung des gleichen Sachverhaltes, was nicht zu einer Änderung des Invaliditätsgrades führen könne. Auch der Abschlussbericht der A.___ habe mehrheitlich objektive Gründe für einen vorzeitigen Abbruch der Abklärung erwähnt und eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt als ausgeschlossen betrachtet (Urk. 1). 3. 3.1

Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung bilde n

die mit Urteil d es hiesigen Gerichts vom 31. Mai 2011 abgeänderte n Verfügung en der Beschwerdegegnerin vom 19 . März 2009 (Urk. 8/6 1 ). Die Zu sprechung einer ganzen Invalidenrente ab Juli 2005 beruhte auf dem vom Un fallversicherer eingeholten Gutachten des B.___

vom 5. Februar 2008 ( korrigierte Fassung vom 24. November 2008, Urk. 8/44). Dessen Inhalt fasste das hiesige Gericht im Ur teil vom 31. Mai 2011 wie folgt zusammen ( E. 4.11 des erwähnten Urteils, Urk. 8/ 83 ) : „ 4.11 In dem vom Unfallversicherer eingeholten B.___ -Gutachten vom 5. Februar 2008 (korrigierte Fassung vom 24. November 2008; Urk. 7/43) wurden fol gende Diagno sen gestellt (S. 7): Status nach Arbeitsunfall am 26. Juli 2004 - generalisiertes chronifiziertes rechtsbetontes Schmerzsyndrom - Wirbelsäulenfehlform mit verstärkter BWS-Kyphose und Abfla chung lumbal - muskuläre Dysbalance , betont im Schultergürtelbereich, Dekon diti o nierung Belastungsabhängige Fussschmerzen rechts, Status nach traumati scher Fraktur 1996 Unspezifische neuropsychologische Funktionsstörungen mit konse kutiv verminderter kognitiver Belastbarkeit bei - gemischter Anpassungsstörung, zumindest mit schwerer Ausprä gung mit subsyndromalen posttraumatischen Anteilen - anhaltender somatoformen Schmerz-/Fehlverarbeitungsstörung (bei struktureller vulnerabler Persönlichkeitsdisposition) - soziokulturelle Faktoren - Schädel CT 1/2005 unauffällig Verdacht auf arterielle Hypertonie Hypercholesterinämie Nikotinabusus

Weiter führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der inter nistischen Untersuchung dauernde rechtsbetonte Kopfschmerzen, be las tungsabhängige Schmerzen im rechten Fuss und in der rechten Körper seite, ein störendes Herzklopfen, persistierende lumbal betonte rechtsseitige Rücken schmerzen mit Ausstrahlungen ins rechte Bein sowie Schlafstörun gen angege ben (Urk. 7/43 S. 4 f.). Die bildgebend nachgewiesenen leichten Protrusionen der Halswirbelsäule (Urk. 7/43 S. 6) seien einerseits nicht un fallbedingt und andererseits erklärten sie auch nicht das Ausmass der aktu ell angegebenen Beschwerden. Aus interdisziplinärer Sicht liessen sich keine objektivierbaren organischen Unfallfolgen mehr nachweisen, welche eine Arbeitsunfähigkeit begründeten (Urk. 7/43 S. 9 f.). Gestützt darauf so wie auf die Ergebnisse und das Verhalten des Beschwerdeführers während der Evaluation der arbeitsbezo genen funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 7/43 S. 12 ff.) kamen die B.___ Gutachter zum Schluss, dass das ar beitsbezogene relevante Problem in einem ausgeprägten Schon- und Schmerzverhalten bei unzuverlässiger Leistungs be reitschaft bestehe. Aus rheumatologischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Hilfs maurer nicht mehr zumutbar. Für eine leichte, wechselbelas tende Tätigkeit bestehe eine aus neurologisch-psychiatri scher Sicht reduzierte Arbeitsfä higkeit von 40 % (Urk. 7/43 S. 7 f.).

Im neurologischen/neuropsychologischen Teilgutachten vom 16. August 2007

führte Dr. med. C.___ , Fachärztin für Neurologie spez. Verhaltens neurologie und Neuropsychologie, aus, es fänden sich mnestische Defizite, konzeptuelle Schwierigkeiten, eine eingeschränkte kognitive Flexibilität und eine sehr lang same Vorgehensweise in allen Aufgaben. Unter Berück sichtigung der Schulbil dung und der Fremdsprachigkeit des Beschwerde führers liessen sich diese einer unspezifischen Funktionsstörung zuzuord nenden Befunde hinreichend durch die psychiatrische Symptomatik, durch Schmerzinterferenzen im Rahmen des chro nifizierten Schmerzsyndroms und durch soziokulturelle Faktoren erklären. Es bestünden keine Anhalts punkte für fokale und damit auf strukturelle (posttrau matische) Läsionen zurückzuführende Funktionsstörungen. Auch neuroradiolo gisch (Schädel-CT vom Januar 2005) fänden sich keine posttraumatischen Ver änderungen. Im Rahmen des Unfalles sei es anamnestisch und entsprechend Dokumen tation in den Unterlagen auch nicht zu einer traumatischen Hirnschä digung (Commotio cerebri) gekommen. Insbesondere habe es keine Bewusstlo sig keit, keine Bewusstseinsstörung, keine Amnesie zum Unfallhergang und keine neurologische Ausfallsymptomatik bestanden. Entsprechend den Un terla gen sei der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis auch noch in der Lage gewesen, weiter zu arbeiten. Allenfalls könne vom Unfallhergang her eine Contusio

capitis , aber keine Contusio cerebri, abgeleitet werden. Die beschriebe nen neuropsychologischen Defizite sowie die chronifizierte

Schmerzsymptoma tik führten zusammen zu einer 60%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezogen auf leichte Tätigkeiten. Abschliessend stellte die Gutachterin fest, es sei aufgrund der vorliegenden Berichte anzuneh men, dass das heutige Beschwerde bild in seiner Ausprägung bereits am 31. Mai 2005 (Zeitpunkt der Leistungsein stellung durch den Unfallversi cherer ) in ähnlicher Form bestanden habe (Urk. 7/22 S. 24-32).

Die psychiatrische Abklärung durch Dr. med. Dr. phil. D.___ sowie Dr. med. E.___ , beide Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, ergab laut Teilgut achten vom 15. September 2007 eine depressive Symptomatik zumindest mittelgradiger Ausprägung, welche operational am ehesten im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) zu klassifizieren sei. Bei anhaltender, chro nifizierter Schmerzproblematik bei auch psychosozial-in nerfamiliären , sozio-ökonomisch determinierten, medizinalfremden und vor allem persönlichkeitsge bundenen Kontext- und Belastungsfaktoren und vorbestehender Struktur vulnerabilität im Sinne einer irritierten Persönlich keitsstruktur mit habitueller Affektlabilität, sei im Längsverlauf von einer innerpsychischen Verfestigung als überdauernder Störung auszugehen. Weiter sei aufgrund der Vorgeschichte eine psychodynamisch geleitete Krankheitshypothese der vorliegenden Schmerzper sistenz mit den gefor derten erheblichen lebensbiographisch und psychosozial zu eruierenden Stressoren im Sinne einer konversionsneurotischen Affektver schiebung einsehbar. Bei Hinweisen für vorbestehende schwerwiegende psy chosoziale Problemkonstellationen mit intraemotionalen Konflikten und Pro zessen sei eine anhaltende somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F45.4) zu attestieren. Abschliessend verneinten die psychiatrischen Gutachter eine Diskrepanz zwischen dem klinisch-objektivem Eindruck und den Angaben des Beschwerdeführers und schätzten dessen Arbeitsunfähigkeit auf 60 % ein (Urk. 7/22 S. 20-23). “ 3. 2

Gestützt darauf sowie auf die als beweiskräftig gewürdigten Ausführungen der Gutachter (E. 5.1) ging das hiesige Gericht davon aus, dass der Beschwerdefüh rer seine ange stammte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter seit dem Unfall vom 26. Juli 2004 nicht mehr ausüben k önne . Jedoch wäre ihm eine leichte, wech selbelastende Tätigkeit ab Ablauf des Wartejahres im Juli 2005 mit einem Pen sum von 40 % zumutbar gewesen (E. 5.2) . Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 71 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente. 4. 4.1

Vom 2. bis zum 28. März 2011 befand sich der Beschwerdeführer in der F.___

in stationärer Behandlung . Im Aus trittsb ericht vom 29. März 2011 (Urk. 8/142) wurden folgende Diagnosen ge stellt : - Anpassungsstörung nach Arbeitsunfall mit Kopfkontusion 07/04 (ICD-10 F43.23) - Mittel- bis schwergradige depressive Störung (ICD-10 F32.11, F32.2)

Weiter führten die berichtenden Ärzte aus, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes unverändert über diffuse Schmerzen am ganzen Körper so wie Ein- und Durchschlafstörungen geklagt. Formalgedanklich sei der Be schwerdeführer äusserst auf seine Schmerzproblematik eingeengt, so dass nur wenig Raum für andere Themen in den psychotherapeutischen Gesprächen ge blieben sei. Bei einem Medikamentenspiegel habe der Beschwerdeführer einen kaum nachweisbaren Wert der verordneten Medikamente im Serum aufgewie sen. Von den hausinternen Angestellten sei beobachtet worden, dass der Patient während der Gartenarbeit kaum über Schmerzen geklagt habe. Aufgrund dessen hätten sie ihm nahegelegt, dass eine Tagesstruktur in Form einer Arbeit im ge schützten Rahmen für ihn nach dem Austritt von Vorteil sein könnte, da es ihn von der Schmerzsymptomatik ablenken würde. Auf diesen Vorschlag habe der Patient jedoch nicht eingehen wollen mit der Begründung, seine Schmerzen würden dies nicht erlauben. 4 .2

Im Bericht vom 24. Juni 2013 (Urk. 8/122) stellte Dr. med. G.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie, folgende Diag nosen : - Lumbospondylogenes / - radikuläres Syndrom - grössere mediane Diskushernie L4/5 mit Kompression von Duralsack 6

mm, kleinere Protrusion bis subligamentäre Diskushernie L5/S1 ohne Kompres sion von Duralsack (CT LWS 3.6.08) - Depressive Verstimmung nach Todesfall der Ehefrau Ende 2008 - Anpassungsstörung nach Arbeitsunfall mit Kopfkontusion - Mittel bis schwergradige depressive Störung - Adipositas - BMI 28.1

kg/m - Hypercholesterinämie - Pytiriasis

versicolor

Dr. G.___ gab an, den Beschwerdeführer in den letzten Jahren nur zirka einmal jährlich zu sehen, weshalb es für ihn schwierig sei, eine ausführliche Beurtei lung abzugeben. Dieser klage weiterhin über starke Kopfschmerzen. 4 .3

Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ,

stellte im Bericht vom 21. Oktober 2013 (Urk. 8/129) folgende Diagnosen: - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Epi sode (ICD-10 F33.11, F33.2), bestehend seit 26. Juli 2004 - Ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - Chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach einem am 26.07.2004 erlebten Arbeitsunfall mit Kopfkontusion sowie Kontusion des Thorax rechts, Ellbogen rechts und Fuss rechts

Sodann berichtet e der den Beschwerdeführer seit 2004 beha ndelnde Psychiater, der psychische Zustand habe sich über die ganze Zeit hindurch nicht verändert. D er Beschwerdeführer sei immer depressiv, wegen seiner gesundheitlichen Probleme besorgt, innerlich angespannt, lustlos, im Denken eingeengt gewesen. Nach der Entlassung aus der Klinik sei der psychische Zustand des Patienten weiter i nstabil geblieben. Der Zustand habe sich chronifiziert . Aus psychiatri scher Sicht bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe starke Kopf- und Nackenschmerzen, sei psychomotorisch verlang samt, depres siv, sehr ängstlich und rasch müde , habe Konzentrations- und Kontaktschwie rigkeiten mit der Umgebung. Er sei in seiner Beweglichkeit sehr eingeschränkt, mache rasch Fehler, habe keine Ausdauer, brauche häufige Pause n von unvor hergesehener Länge und habe Anpassungsschwierigkeiten. 4 .4

Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS Z.___ vom

13. Oktober 2014 ( korrigierte Version, Urk. 8/157/2-65 ) wurden folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 19) : 1. Somatisch (1) Chronisches zervikospondylogenes Schmerz-Syndrom rechts (ICD10 M54.2) - CT der HWS C3-TH1 vom 19.01.2005: Minimalste Protrusionen C3/4, C4/5 und C5/6 ohne signifikante Eindellung des Subarachnoidalraumes . Halsrippe an C7 bds . Keine Hinweise auf neurale Kompression bei normaler Weite des Spinalkanals und der Neuroforamina . Als Nebenbefund Verknö cherung des Ligamentum nuchae zwischen Processus

spinosi C5 und C6. - Myofasziale Beschwerden Schultergürtel rechts mit positiven Triggerpunk ten des M. intraspinatus (richtig wohl: infraspinatus ) , keine tastbaren Myo gelosen

Tenderpointlinie

nuchal rechts. (2) Chronifiziertes

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD10 M54.5) mit/bei - Grösserer medianer Diskushernie L4/5 mit Kompression vom Duralsack

(6 mm), kleinere Protrusionen mit subligamentärer Diskushernie L5/S1 ohne Kompression vom Duralsack oder neuronalen Strukturen. 2. Psychiatrisch Keine.

Folgenden Diagnosen massen die Gutachter dagegen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 21) : 1. Somatisch (1) Periarthropathie OSG rechts und Vorfusschmerz nach Kontusion 26.07.2004 und Fraktur 1996. (2) Adipositas. (3) Hypercholesterinämie. (4) Pityriasis

versicolor / Depigmentierungen . 2. Psychiatrisch (1) Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0). (2) Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).

In der medizinischen Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, a us somati scher Sicht bestünden beim Exploranden seit dem Arbeitsunfall vom 26. Juli 2004 zervikospondylogene Schmerzen rechts mit Schmerzausweitung in die Brustwirbelsäule, sowie seit 2008 lumbospondylogene Schmerzen, basierend auf Bandscheibendegenerationen mit Überlastung der Intervertebralgelenke und Schmer z ausstrahlung ins Gesäss und Bein rechts.

Beide Wirbelsäulenabschnitte wiesen degenerative Veränderungen auf, welche intermittierende artikulo -mus kuläre Beschwerden und Überlastungssymptome erklären könn t en. Führend seien aktuell ohne Arbeitsbelastung die Beschwerden der Halswirbelsäule, wel che massgebend en Einfluss auf die Belastungsfähigkeit

n ähmen . Im Bereich der Muskulatur der Hal swirbelsäule und des Nackens habe sich ein myofasciales Beschwerdebild eingestellt. Es handle sich um Dysbalancen des artikulo -mus kulären Zusammenspiels, was zu schmerzhaften Verspannungen und Überlas tungssymptomen führen könne . Die degenerativen Veränderungen der Lenden wirbelsäule qualifizier t en für eine Verminderung der Belastbarkeit.

Aus rheu matologischer und speziell neurologischer Sicht könn t en keine Nerven reiz - symptome oder Nervenschädigungen objektiviert werden. Die subjektiv g e klagten Beschwerden überschritt en die möglichen objektivierbaren Beschwerden im Sinne ei ner Schmerzchronifizierung und ausweitung (S. 20 f.) .

A us psychiatrischer Sicht bestehe eine leichte depressive Episode, gekennzeich net durch die ICD-10-Kriterien mit verminderter Freudeempfindungsfähigkeit, erhöhter Ermüdbarkeit, Appetitverminderung und Schlafstörungen sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit ausgeweiteten Schmerzen im Be wegungsapparat, deren Ausmass sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren lasse . Es bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren, die eine Rolle spiel t en , mit einem Migrationshintergrund, einer früheren, gescheiterten ersten Ehe mit Kontaktverlust zu den Töchtern und deren Familien, dem Tod seiner zweiten Ehefrau in Folge eines Herzinfarktes, einer frühe ren, auch anstrengenden Arbeit auf dem Bau, einer chronischen Be schwerdesymptomatik mit vor allem Schmerzen nach einem Arbeitsunfall, die sich bis heute trotz Behandlungen nicht ge bessert hab e , und einer finanziell nicht einfachen Situation durch die Abhängigkeit von der IV-Rente. Es besteh e eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, auch mit antidepressiver Medikation.

Mit der anhaltenden som atoformen Schmerzstörung bestehe eine

syndromale Diagnose. Es bestehe ein chronischer Verlauf. Eine schwere, chro nische, somatisc he Erkrankung bestehe nicht. Es bestehe auch kein schweres psychisches Leiden, das theoretisch therapeutisch nicht günstig beeinflusst wer den könne . So bestehe

keine psychotische Störung und auch keine schwere Persönlichkeitsstörung. Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussba rer innerseelischer Verlauf bei einer zwar entlastenden, aber missglückten Kon fliktbewältigung im Sinne eines unbewussten Konfliktes oder eines primären Krankheitsgewinns sei nicht erwiesen. Ein schwerer sozialer Rückzug be stehe nicht. Die therapeutischen Möglichkeiten seien theoretisch nicht ausgeschöpft.

Ein Medikamentenspiegel des Antidepressivums Sertralin , das der Patient ver ordnet erhalte , sei nicht nachweisbar gewesen , was ein Hinweis auf eine schlechte Medikamenten-Compliance sei , wenn man von der Möglichkeit einer raschen Metabolisierung

absehe . A ber a uch durch eine optimierte Behandlung lasse sich hier die deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeu gung wohl kaum ändern.

Es bestünden etwas akzentuierte ängstliche Persön lichkeitszüge , diese reich t en aber für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht aus. Gegen die Diagnose einer Per sönlichkeitsstörung mit Einflu ss auf die Arbeitsfähigkeit spreche zudem auch der Verlauf mit vor der Erkrankung normaler Sozialisation und voller Leis tungsfähigkeit.

Eine posttraumatische Belastungsstörung k önne nicht diagnosti ziert werden (S. 21 f.).

Gesamtmedizinisch stünden aus gutachterlicher Sicht die somatischen Beschwer den im Vordergrund und begründe te n die eingeschränkte Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne ein syndromales

Be schwerdebild objektiviert werden. Insgesamt könn t en insbesondere die psy chiatrischen Diagnosen und deren Schwereeinteilung im aktuellen Gutachten nicht bestätigt werden. Das gelte für das Gutachten des B.___ vom 5. Februar 2008 und die Beurteilungen des behandelnden Psychiaters und Rheumatologen (S. 22) .

Den Beginn der medizinisch begründbaren Arbeitsunfähigkeit setzten die Gutach ter auf den 26. Juli 2004

fest (S. 24).

Mit Bezug auf die q ualitative und quantitative Beeinträchtigung führten sie aus, auf der psychisch-geistigen Ebene bestünden rein psychiatrisch geringe Beein trächtigungen durch die leichtgradige Depression. Die somatoforme

Schmerz störung sei der limitierende Faktor, stelle aber ein syndromales Beschwerdebild dar, wobei die Förster-Kriterien nicht erfüllt seien. Die vorhandenen Ressourcen seien gering, da trotz Behandlungen keine Besserung eingetreten sei und eine finanziell nicht einfache Situation durch die Abhängigkeit von der Invaliden rente bestehe. Auf der körperlichen Ebene bestünden leichtere Einschränkungen durch die zervikosp o ndylogenen und myofas c ialen Beschwerden sowie geringe Einschränkungen durch die Beschwerden der Lendenwirbelsäule. Durch die Schmerzausweitung und Chronifizierung bestünden deutliche Einschränkungen der vorhandenen Resso u r cen. Im sozialen Bereich bestünden psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren, d ie eine Rolle spie lten. Die vorhandenen Res sourcen seien gering, weil trotz Behandlungen keine Besserung eingetreten sei und eine finanziell nicht einfache Situation durch die Abhängigkeit von der In validenrente bestehe (S. 24 f.).

Gestützt darauf schätzten

die Gutachter , aus somatischer Sicht bestehe auf Basis der degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule eine ver minderte Belastbarkeit. Eine schwere Arbeitstätigkeit im angestammten Beruf als Hilfsarbeiter könne nicht durchgeführt werden. Somit bestehe in der ange stammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. A us psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit , die auch vollschichtig realisiert werden könne. Diese Beurteilung gelte ab dem 26. Juli 200 4. Dabei bestehe keine Ein schränkung der Leistungsfähigkeit. Für alle Tätigkeiten mit der Möglichkeit der Wechselbelastung und dem Vermeiden des Hebens über 10 kg sei der Explorand arbeitsfähig. Für leichte und intermittierend mittelschwere (bis 30 %) Tätigkei ten sei er uneingeschränkt arbeitsfähig. Eine angepasste Tätigkeit beinhalte Fol gendes: Vermieden werden sollten Zwangshaltungen mit Überkopfarbeiten oder gebückt, repetitive Rumpfrotationen. Freie Positionswechsel sollten möglich sein, ebenso wie die Einteilung des Arbeitstempos entsprechend der angefor derten Tätigkeit. Aus gesamtmedizinischer Sicht attestierten die Referenten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer dem L eiden adaptierten Tätigkeit. Die Leis tungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt (S. 2 5 ). 5. 5.1

Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet (Urk. 1 S. 4) , werden im MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2014 im Wesentlichen die selben

Diagnosen ge nannt , wie sie bereits in der korrigierten Fassung des B.___ -Gutachten s vom

24. November 2008 gestellt und somit

der Rentenzusprache

zugrunde gelegt w o rden waren . So beruhen die vom rheumatologischen Konsiliararzt festge stellten degenerativen Veränderungen an Hals- und Lendenwirbelsäule auf bildgebende n Untersuchungen aus den Jahren 2005 und 2008 (Urk. 8/157/2-65 S. 19 und S. 42). Weiter leidet der Beschwerdeführer laut MEDAS-Gutachten nach wie vor an Beschwerden im Schultergürtelbereich sowie Schmerzen im rechten Fuss. Der psychiatrische Konsiliararzt dagegen beschränkte sich auf die Angabe, weder die im B.___ -Gutachten noch die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen und deren Schwereeinteilung bestätigen zu können. Mit keinem Wort setzte er sich mit der bei einer Rentenrevision entscheidrelevanten Frage auseinander, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit dem 1 9. März 2009 ( massgeblicher Referenzzeitpunkt; vgl. E. 3.1) eingetreten ist

was aufgrund der von ihm gestellten Diagnosen denkbar wäre .

In der Gesamt beurteilung gingen die Gutachter von einer vollen Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit aus somatischer und psychiatrischer Sicht seit dem 26. Juli 2004

(Unfalldatum )

aus ( Urk. 8/157/2-65 S. 25) . Dies lässt auf einen

seither un verändert gebliebenen Gesundheitszustand schliessen . 5.2

Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verbesserung ergeben sich schliesslich auch nicht aus den aktuellsten Angaben der behandelnden Ärzte. Während der Rheumatologe Dr. G.___ den Beschwerdeführer nur noch einmal jährlich sieht und daher nicht in der Lage ist, eine ausführliche Beurteilung abzugeben (E. 4.2), g ing der Psychiater Dr. H.___ von einem chronifizierten Zustand aus (E. 4.3). 5.3

E ine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes stellt indessen kein en

Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Damit besteht unter diesem Titel kein Raum für eine Aufhebung der Rente. 6. 6.1

Anzufügen bleibt Folgendes: D er im November 1959 geborene Beschwerdefüh rer war im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 19. Februar 2015 (vgl. dazu BGE 141 V 5) bereits 55 Jahre alt . Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts wäre die revisions weise Aufhebung der Invalidenrente nur zulässig , wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliede rungs massnahmen geprüft hat (vgl. das Urteil des Bundegerichts vom 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3). 6.2

Der früher als Bauhilfsarbeiter und seit dem Berufsunfall vom 26. Juli 2004 nicht mehr erwerbstätig gewesene Beschwerdeführer

dürfte selbst bei Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit

entsprechend dem MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2014 ( Urk. 8/157/2-65)

nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Somit wäre die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und den Beschwerdeführer nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hätte.

Zwar leitete die Beschwerdegegnerin nach Erhalt des MEDAS-Gutachtens eine Potenzialabklärung bei der A.___ ein. Die Eingliederungsmassnahme musste jedoch vorzeitig abgebrochen werden. Im Bericht vom

14. Oktober 2014 (Urk. 8/158) gab die A.___ als Begründung dafür gesundheitliche Gründe auf Seite n des Beschwerdeführers an. Stand die Gesundheitsverfassung des Be schwerdeführers der Potenzialabklärung entgegen, hätte die Beschwerdegegne rin vor der Rentenaufhebung geeignetere Eingliederungsmassnahmen prüfen müssen . Scheiterte die Massnahme dagegen in erster Linie aus motivationalen Gründen Anhaltspunkte dafür finden sich im erwähnten Bericht der A.___ vom 14. Oktober 2014 , hätte die Rente erst nach korrekter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG aufgehoben werden dürfen.

Auch aus dies em

Grund hätte die Rentenaufhebung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht geschützt werden können . 7 . 7 .1

Entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdegegnerin ist weiter zu prüfen, ob d ie laufende Rente in Anwendung von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision aufgehoben werden kann (Urk. 7 S. 2) . 7 .2

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket ; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwer den beruhen (BGE 140 V 197 E. 6.2).

Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzusprechung war, bestimmt sich die (zu einer in tegralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga nische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heitsschädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur sacht , das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetragen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss verstärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen). 7 .3

Aus dem der Rentenzusprache zugrundeliegenden B.___ -Gutachten vom 5. Februar 2008 (korrigierte Fassung vom 24. November 2008, Urk. 8/44) ergibt sich klar, dass die Rentenzusprechung aufgrund von somatischen und psychi schen Beschwerden erfolgte. Einerseits bestand ein rechtsbetontes Schmerzsyn drom

mit degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie Schmerzen im rechten Fuss, weswegen die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Bauhilfs arbeiter dem Beschwerdeführer nicht mehr zugemutet werden konnte. Anderer seits lagen neuropsychologische Funktionsstörungen mit konsekutiv vermin derter kognitiver Belastbarkeit vor . Grund dafür waren eine gemischte

Anpas sungsstörung mit zumindest schwerer Ausprägung ,

eine anhaltende somato forme Schmerz /Fehlverarbeitungsstörung bei struktureller vulnerabler Persön lichkeitsdisposition

sowie soziokulturelle Faktoren

(E. 3.1) .

Der Beschwerdeführer wies demzufolge neben den psychischen beziehungsweise neuropsychologischen Beschwerden organisch objektivierbare Befunde und da mit erklärbare physische Beschwerden auf, die ihn gemäss der Einschätzung der damals involvierten Ärzte jedenfalls in der angestammten und damit auch in anderen körperlich belastenden Tätigkeiten in der Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkten. Selbst gemäss MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2014 (korri gierte Version) ist die angestammte Tätigkeit aus somatischer Sicht aufgrund der im Wesentlichen selben Beschwerden nicht mehr zumutbar (E. 4.4) . Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde dage gen mit neuropsychologischen Funktionsstörungen begründe t , die ihren Ur sprung zunächst in einer schwer en symptomatischen Anpassungsstörung ha t t en. Die Nennung der anhaltenden somatoformen Schmerz / Fehlverarbei - tungsstörung an lediglich zweiter Stelle weist auf deren untergeordnete Bedeutung als Ursache für die neuropsychologischen Funkti onsstörungen hin . Aufgrund der untergeordneten Rolle der nicht einmal als selbständige Diagnose aufgezählten anhaltenden somatoformen Schmerz /Fehlverarbeitungsstörung erübrigte sich bei der damaligen Renten zusprechung

eine Überprüfung in Anwendung der Überwindbarkeitsrechtspre chung (BGE 130 V 352).

D ie („ nichtsyndromale ") Anpassungsstörung trug somit selbständig zur Begrün dung des Rentenanspruchs bei. Eine allfällige Verstärkung von deren Auswir kungen durch das syndromale Beschwerdebild erlaubt eine Überprüfung der Rente nach Massgabe von

lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision nicht . 8.

Aus diesen Gründen ist die renteneinstellende Verfügung vom 19. Februar 2015 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin An spruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 9 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800 .-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer

eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400 .-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Februar 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessentschä digung von Fr. 1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner