Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1961 , leidet seit seiner Geburt an Gehörlosigkeit, weswegen ihm seit dem Kindesalter Leistungen der Invalidenversi cherung zugesprochen wurden (unter anderem Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, m edizi nische Massnahmen ; Hilfsmittel wie Hör geräte , Schreibtelefon , Lichtsignalan lage , Videophone ; Sonderschulung). Nach Austritt aus der Gehörlosenschule absolvierte der Versicherte eine vierjährige Lehre als Karosserieschlosser (vgl. Urk. 11/35). Seit dem 10. März 1989 arbeitete der Versicherte als Mitarbeiter Produktion für die Y.___ AG (vgl. Urk. 11/72).
1.2
Anfangs Juli 2014 wurde der Versicherte zur Früherfassung angemeldet, da ihm die Arbeitsstelle bei der Y.___ AG per Ende des Jahres 2014 gekündigt worden war (vgl. Urk. 11/72-73). Am 19. Juli 2014 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/76). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung ( Urk. 11/80).
Mit Gesuch vom 27. November 2014 (eingegangen bei der IV-Stelle am
17. De zember 2014 ) beantragte der Versicherte die Übernahme der Gebärdend olmet scherkosten während eines vom 8. b is 11. Dezember 2014 stattfindenden Stap lerfahrkurses ( Urk. 11/89; vg
l. auch Kostenvoranschlag, Urk. 11/87/1) . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren
( Urk. 11/91;
Urk. 11/94) wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 5. Februar 2015 ab ( Urk. 11/96 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am
9. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Februar 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm
die Dolmetscherkosten während der viertägigen Staplerfahrerschulung gestützt auf Art. 16 abs. 2 lit . c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
( IVG ) zu vergüten ( Urk. 1 S. 2 oben ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2015 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Juni 2015 ( Urk.
16) wurde das Gesuch um un - ent geltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2) abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, dem Gericht allfällige Änderungen in der Erwerbssituation mitzuteilen. Der Einzelrichter
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8
IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d). 1. 3
Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gem äss Art. 16 Abs. 1 IVG ist die be - rufli che Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Er werbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann . Ausge nommen sind Weiterausbildungen, die von Institutionen oder Organisationen nach den Artikeln 73 und 74 IV G angeboten werden. In begründeten, vom Bundesamt für Sozialversicherung umschriebenen Fällen kann von dieser Aus nahme abgewichen werden.
Die Versicherung übernimmt gemäss Art. 5 bis der Verordnung über die Invaliden versicherung
(I VV ) bei einer beruflichen Weiterausbildung die Kosten, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person we gen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Abs. 1). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenüberge stellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person not wendig wären (Abs. 2). Anrechenbar im Rahmen von Absatz 2 sind die Auf wendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider, die Transportkosten sowie die Kosten bei invaliditätsbedingter auswärtiger Verpflegung und Unter kunft (Abs. 3). Die Vergütung der Kosten für auswärtige Verpflegung und Un terkunft richtet sich vorbehältlich tariflicher Vereinbarungen nach Artikel 5 Abs. 6 lit . a und b IVV. Fallen bei Weiterausbildungen, die von Institutionen oder Organisationen nach Artikel 73 oder 74 IVG angeboten werden und die vom Bundesamt in einer speziellen Verordnung umschrieben sind, invaliditäts bedingte Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft an, so übernimmt die Versicherung diese Kosten (Abs. 4).
Der Anspruch auf die invaliditätsbedingten Mehrkosten der – der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten – geeigneten und angemessenen Wei terausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 bis IVG besteht unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwen dig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern. Der Gesetzgeber wollte damit behinderten Personen die berufliche Weiterbildung nicht nur in angestammten Tätigkeiten, sondern auch in neuen Berufsfeldern ermöglichen. Die invaliditätsbedingten Mehrkosten einer Weiterausbildung sol len auch dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn die betroffene Person auch ohne diese bereits genügend eingegliedert ist (Botschaft des Bundesrates über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung, BBl 2001 3256 f.; vgl. auch Amtl. Bull. 2002 S. 755 f.). Unter der geltenden Rechtslage genügt es, dass die versicherte Person mit der Weiteraus bildung dazu beiträgt, ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern ; die bisherige Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG (vgl. BGE 96 V 32 E. 2; AHI 2001 S. 110 E. 2a, 1998 S. 118 E. 3b, je mit Hinweisen) ist überholt, soweit damit für den Begriff der Weiterausbildung eine Vertiefung der bereits erworbe nen Kenntnisse eines Berufes im Hinblick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart im Sinne einer Fortsetzung oder Vervollkommnung der erstmaligen Berufsausbildung verlangt wird (zum Ganzen SVR 2006 IV Nr. 49 S. 179, I 285/05 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_181/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung der Gebärdendolmetscherkosten für einen viertägigen Staplerfahrkurs. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) damit, dass die Staplerfahrer schulung für den Beschwerdeführer beruflich nicht verwertbar sei. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei das Staplerfahren für einen Gehörlosen mit einem grossen Risiko ver bunden. Ein Gehörloser sei daher für diese Tätigkeit als ungeeignet zu betrach ten .
Zudem sei das Gesuch um Kostengutsprache für Gebärdendolmetscher mit massiver Verspätung respektive erst nach Kursabschluss bei ihr eingetroffen (S. 2 oben).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort ( Urk.
10) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Massnahme auch bei Weiterausbildungen im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG geeignet und angemessen sein müsse, um den Eingliederungs erfolg (Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit) erwarten zu lassen (S. 1 unten). Die Gefahren in der täglichen Arbeit (Anforderungen an das Hör vermögen) würden insgesamt erhöht erscheinen. Die Weiterbildung als Stapler fahrer sei für den Beschwerdeführer ungeeignet (S. 2). 2.3
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde ( Urk.
1) geltend, er habe seine Arbeitsstelle bei der Y.___ AG nach 25jähriger Tätigkeit per Ende 2014 verloren, da der Standort Z.___ geschlossen worden sei. Der als Weiterbil dung in ein anderes Berufsfeld zu qualifizierende Staplerfahrkurs sei vom Ar beitgeber im Rahmen des Sozialplans bezahlt worden, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern . Er habe diesen Kurs mit Bravour bestanden
(S. 3 Ziff. 3). Des Weiteren sei das Gesuch nicht verspätet gestellt worden. Zudem habe er bereits am 2 2. Juli 2014 ein Gesuch um berufliche Massnahmen gestellt (S. 3 f. Ziff. 4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ergäben sich auf grund der Gehörlosigkeit keine Einschränkungen für die Ausbildung respektive Weiterbildung zum Staplerfahrer (S. 6 Mitte). Die von der Schweizerischen Un fallversicherungsanstalt
( SUVA ) anerkannte Ausbildungs - stätte für die Stapler fahrerschulung habe ihn im Wissen um seine Gehör - losigkeit ohne weiteres zum Kurs zugelassen (S. 5 Mitte) . Die auf dem Merkblatt der SUVA aufgestellte Eig nungsbestimmung betreffend das Gehör entbehre in dieser allgemeinen Form einer sachlichen Grundlage (S. 5 unten). Es seien keine sachlichen Gründe er sichtlich, welche grundsätzlich und allgemein alle Gehörlosen vom Staplerfah ren ausschliessen würden (S. 6 unten). 3. 3.1
Wie dargelegt (E. 1.3), muss die berufliche Weiterausbildung geeignet und ange messen sein. Zudem muss die Erwerbsfähigkeit dadurch voraussichtlich erhalten oder verbessert werden können. 3.2
Dem Merkblatt der SUVA zur Auswahl und Ausbildung von Staplerfahrern (Urk.
3/4) ist zu entnehmen, dass Staplerfahrer unter anderem körperlich geeig net sein müssen, nämlich ein gutes Seh- und Hörvermögen, körperliche Beweg lichkeit sowie ein gutes Reaktionsvermögen aufweisen müssen. Verantwortlich für Auswahl und Ausbildung der Staplerfahrer sei der Arbeitgeber. Diese lben Voraussetzungen der körperlichen Eignung finden sich beispielsweise auch auf der Homepage der „ Kompetenzzentrum für Arbeitssicherheit AG “ , welche eine von der SUVA anerkannte Staplerausbildung anbietet (vgl. www.komp-zent rum.ch/ ausbil dungsangebote / staplerausbildung ).
Mit Stellungnahme seitens der SUVA , Abteilung Arbeitssicherheit, vom 18. De zember 2014 ( Urk. 11/90) wurde festgehalten, dass die Anforderungen an das Hör- und Sehvermögen bei einem Staplerfahrer deutlich erhöht seien. Warnsig nale, Zurufe, Maschinenklang anderer Fahrzeuge etc. sollten gehört werden können . Zudem sei das Gesichtsfeld durch Aufbauten am Fahrzeug, hohe seitli che Lageraufbauten und die Lasten selbst deutlich eingeschränkt, weshalb die Akustik, insbesondere seitwärts, zwingend nötig sei. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei das Staplerfahren für einen Gehörlosen mit einem hohen Risiko ver bunden. Ein Gehörloser sei daher für diese Tätigkeit als ungeeignet zu betrach ten. 3.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass er den Kurs und die Ab - schluss prüfung problemlos bestanden habe, ist festzuhalten, dass die geord nete Ausbildungssituation nicht mit der täglichen Arbeit verglichen werden kann. So bestehen im Arbeitsalltag , wo teilweise verschiedene Leute auf engem Raum tätig sind , zusätzliche Anforderungen
und es erscheint n achvollziehbar, dass auch auf Zurufe reagiert werden muss. Entgegen der Auffassung des Be schwerdeführers erscheint es somit durchaus plausibel, dass für die Tätigkeit als Staplerfahrer ein gutes Hörvermögen erforderlich ist . Im Übrigen stellt bei spielsweise auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
entspre chende Anforderungen . So wird im DGUV Grundsatz 308-001 (bisher BGG 925)
betreffend „ Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand “ für die Auswahl der Fahrer bei der körperlichen Eignung das Hörvermögen vorausgesetzt ( Ziff. 2.1) .
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Staplerfahrerschulung sei für den gehörlosen Beschwerde führer grundsätzlich nicht geeignet respektive
beruflich nicht verwertbar . 3.4
Dennoch ist nicht auszuschliessen , d ass ein Gehörloser in einer geeigneten Ar beitsumgeb ung als Stapler fahrer tätig sein kann . Wie unter Erwägung 3.2 dar gelegt, ist der Arbeitgeber für die Auswahl der Staplerfahrer verantwortlich. Soweit sich ein Arbeitgeber bereit erklären würde, einen Gehörlosen als Stap lerfahrer einzustellen, könnten die invaliditätsbedingten Mehrkosten für die entsprechende Ausbildung gegebenenfalls von der Invalidenversicherung über nommen werden. S eitens des Arbeitgebers wären
wohl spezielle Vorkehrungen respektive Schutzmassnahmen zu treff en , um den erhöhten Gefahren des Ar beitsalltags zu begegnen, beispielsweise die Installation eines Notrufsystems für Hörgeschädigte.
Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2015 ( Urk.
16) wurde dem Beschwerdeführer aufge geben, dem Gericht allfällige Änderungen in der Erwerbssituation mitzu teilen. Eine entsprechende Mitteilung erfolgte jedoch bis dato nicht. Offenbar ist es dem Beschwerdeführer auch mehr als ein Jahr nach seiner Ausbildung nicht gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden und sich im Berufsalltag als Staplerfahrer zu bewähren. Somit kann auch unter Berücksichtigung sein er konkreten Situa tion nicht ausnahmsweise davon ausgegangen werden, dass die Staplerfahrer schulung für den Beschwerdefü hrer beruflich verwertbar wäre.
Die Tatsache, dass er im Besitz des Zertifikats als Staplerfahrer ist, heisst noch nicht, dass er die entsprechende Ausbildung auch beruflich verwerten kann. 3.5
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass viele gehörlose Versicherte von der Invalidenversicher ung zu Logistikern umgeschult wü rden. Dabei handle es sich um eine Ausbildung, zu welcher auch das Staplerfahren gehöre ( Urk. 1 S. 6 f.).
Dazu ist festzuhalten, dass dies noch nichts darüber aussagt, ob respektive in welchem Umfang das Staplerfahren zum Berufsalltag der gehörlosen Logistiker gehört.
W ie unter der vorstehenden Erwägung 3.4 erwähnt, erscheint das Stap lerfahren für einen Gehörlosen in geeigneter Arbeitsumgebung und mit beson deren Vorkehrungen durchaus möglich .
Dennoch gibt es
sachliche Gründe da für, den Beruf des Logistikers
– der das Staplerfahren nicht zwingend umfasst – und die Ausbildung zum Staplerfahrer unterschiedlich zu behandeln.
Zu bemer ken ist , dass da s Angebot an beruflicher Ausbil dung an der Berufsschule für Hörgeschädigte den Beruf des Logistiker s , nicht aber die Ausbildung als Staplerfahrer
umfasst (vgl. Angaben auf der Internetseite der Berufsschule für Hörgeschädigte, www.bsfh.ch). 3. 6
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Weiterausbildung zum Staplerfahrer für den gehörlosen Beschwerdeführer nicht geeignet ist und auch nicht dazu bei trägt, seine Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern . Somit besteht kein Anspruch auf Vergütung der Gebärdendolmetscherkosten für den Staplerfahr kurs . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Die Kosten gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8
IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs .
E. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d). 1.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung der Gebärdendolmetscherkosten für einen viertägigen Staplerfahrkurs.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) damit, dass die Staplerfahrer schulung für den Beschwerdeführer beruflich nicht verwertbar sei. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei das Staplerfahren für einen Gehörlosen mit einem grossen Risiko ver bunden. Ein Gehörloser sei daher für diese Tätigkeit als ungeeignet zu betrach ten .
Zudem sei das Gesuch um Kostengutsprache für Gebärdendolmetscher mit massiver Verspätung respektive erst nach Kursabschluss bei ihr eingetroffen (S. 2 oben).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort ( Urk.
10) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Massnahme auch bei Weiterausbildungen im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG geeignet und angemessen sein müsse, um den Eingliederungs erfolg (Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit) erwarten zu lassen (S. 1 unten). Die Gefahren in der täglichen Arbeit (Anforderungen an das Hör vermögen) würden insgesamt erhöht erscheinen. Die Weiterbildung als Stapler fahrer sei für den Beschwerdeführer ungeeignet (S. 2).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde ( Urk.
1) geltend, er habe seine Arbeitsstelle bei der Y.___ AG nach 25jähriger Tätigkeit per Ende 2014 verloren, da der Standort Z.___ geschlossen worden sei. Der als Weiterbil dung in ein anderes Berufsfeld zu qualifizierende Staplerfahrkurs sei vom Ar beitgeber im Rahmen des Sozialplans bezahlt worden, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern . Er habe diesen Kurs mit Bravour bestanden
(S. 3 Ziff. 3). Des Weiteren sei das Gesuch nicht verspätet gestellt worden. Zudem habe er bereits am 2 2. Juli 2014 ein Gesuch um berufliche Massnahmen gestellt (S. 3 f. Ziff. 4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ergäben sich auf grund der Gehörlosigkeit keine Einschränkungen für die Ausbildung respektive Weiterbildung zum Staplerfahrer (S. 6 Mitte). Die von der Schweizerischen Un fallversicherungsanstalt
( SUVA ) anerkannte Ausbildungs - stätte für die Stapler fahrerschulung habe ihn im Wissen um seine Gehör - losigkeit ohne weiteres zum Kurs zugelassen (S. 5 Mitte) . Die auf dem Merkblatt der SUVA aufgestellte Eig nungsbestimmung betreffend das Gehör entbehre in dieser allgemeinen Form einer sachlichen Grundlage (S. 5 unten). Es seien keine sachlichen Gründe er sichtlich, welche grundsätzlich und allgemein alle Gehörlosen vom Staplerfah ren ausschliessen würden (S. 6 unten). 3.
E. 3 Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gem äss Art. 16 Abs. 1 IVG ist die be - rufli che Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Er werbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann . Ausge nommen sind Weiterausbildungen, die von Institutionen oder Organisationen nach den Artikeln 73 und 74 IV G angeboten werden. In begründeten, vom Bundesamt für Sozialversicherung umschriebenen Fällen kann von dieser Aus nahme abgewichen werden.
Die Versicherung übernimmt gemäss Art.
E. 3.1 Wie dargelegt (E. 1.3), muss die berufliche Weiterausbildung geeignet und ange messen sein. Zudem muss die Erwerbsfähigkeit dadurch voraussichtlich erhalten oder verbessert werden können.
E. 3.2 Dem Merkblatt der SUVA zur Auswahl und Ausbildung von Staplerfahrern (Urk.
3/4) ist zu entnehmen, dass Staplerfahrer unter anderem körperlich geeig net sein müssen, nämlich ein gutes Seh- und Hörvermögen, körperliche Beweg lichkeit sowie ein gutes Reaktionsvermögen aufweisen müssen. Verantwortlich für Auswahl und Ausbildung der Staplerfahrer sei der Arbeitgeber. Diese lben Voraussetzungen der körperlichen Eignung finden sich beispielsweise auch auf der Homepage der „ Kompetenzzentrum für Arbeitssicherheit AG “ , welche eine von der SUVA anerkannte Staplerausbildung anbietet (vgl. www.komp-zent rum.ch/ ausbil dungsangebote / staplerausbildung ).
Mit Stellungnahme seitens der SUVA , Abteilung Arbeitssicherheit, vom 18. De zember 2014 ( Urk. 11/90) wurde festgehalten, dass die Anforderungen an das Hör- und Sehvermögen bei einem Staplerfahrer deutlich erhöht seien. Warnsig nale, Zurufe, Maschinenklang anderer Fahrzeuge etc. sollten gehört werden können . Zudem sei das Gesichtsfeld durch Aufbauten am Fahrzeug, hohe seitli che Lageraufbauten und die Lasten selbst deutlich eingeschränkt, weshalb die Akustik, insbesondere seitwärts, zwingend nötig sei. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei das Staplerfahren für einen Gehörlosen mit einem hohen Risiko ver bunden. Ein Gehörloser sei daher für diese Tätigkeit als ungeeignet zu betrach ten.
E. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass er den Kurs und die Ab - schluss prüfung problemlos bestanden habe, ist festzuhalten, dass die geord nete Ausbildungssituation nicht mit der täglichen Arbeit verglichen werden kann. So bestehen im Arbeitsalltag , wo teilweise verschiedene Leute auf engem Raum tätig sind , zusätzliche Anforderungen
und es erscheint n achvollziehbar, dass auch auf Zurufe reagiert werden muss. Entgegen der Auffassung des Be schwerdeführers erscheint es somit durchaus plausibel, dass für die Tätigkeit als Staplerfahrer ein gutes Hörvermögen erforderlich ist . Im Übrigen stellt bei spielsweise auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
entspre chende Anforderungen . So wird im DGUV Grundsatz 308-001 (bisher BGG 925)
betreffend „ Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand “ für die Auswahl der Fahrer bei der körperlichen Eignung das Hörvermögen vorausgesetzt ( Ziff. 2.1) .
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Staplerfahrerschulung sei für den gehörlosen Beschwerde führer grundsätzlich nicht geeignet respektive
beruflich nicht verwertbar .
E. 3.4 Dennoch ist nicht auszuschliessen , d ass ein Gehörloser in einer geeigneten Ar beitsumgeb ung als Stapler fahrer tätig sein kann . Wie unter Erwägung 3.2 dar gelegt, ist der Arbeitgeber für die Auswahl der Staplerfahrer verantwortlich. Soweit sich ein Arbeitgeber bereit erklären würde, einen Gehörlosen als Stap lerfahrer einzustellen, könnten die invaliditätsbedingten Mehrkosten für die entsprechende Ausbildung gegebenenfalls von der Invalidenversicherung über nommen werden. S eitens des Arbeitgebers wären
wohl spezielle Vorkehrungen respektive Schutzmassnahmen zu treff en , um den erhöhten Gefahren des Ar beitsalltags zu begegnen, beispielsweise die Installation eines Notrufsystems für Hörgeschädigte.
Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2015 ( Urk.
16) wurde dem Beschwerdeführer aufge geben, dem Gericht allfällige Änderungen in der Erwerbssituation mitzu teilen. Eine entsprechende Mitteilung erfolgte jedoch bis dato nicht. Offenbar ist es dem Beschwerdeführer auch mehr als ein Jahr nach seiner Ausbildung nicht gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden und sich im Berufsalltag als Staplerfahrer zu bewähren. Somit kann auch unter Berücksichtigung sein er konkreten Situa tion nicht ausnahmsweise davon ausgegangen werden, dass die Staplerfahrer schulung für den Beschwerdefü hrer beruflich verwertbar wäre.
Die Tatsache, dass er im Besitz des Zertifikats als Staplerfahrer ist, heisst noch nicht, dass er die entsprechende Ausbildung auch beruflich verwerten kann.
E. 3.5 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass viele gehörlose Versicherte von der Invalidenversicher ung zu Logistikern umgeschult wü rden. Dabei handle es sich um eine Ausbildung, zu welcher auch das Staplerfahren gehöre ( Urk. 1 S. 6 f.).
Dazu ist festzuhalten, dass dies noch nichts darüber aussagt, ob respektive in welchem Umfang das Staplerfahren zum Berufsalltag der gehörlosen Logistiker gehört.
W ie unter der vorstehenden Erwägung 3.4 erwähnt, erscheint das Stap lerfahren für einen Gehörlosen in geeigneter Arbeitsumgebung und mit beson deren Vorkehrungen durchaus möglich .
Dennoch gibt es
sachliche Gründe da für, den Beruf des Logistikers
– der das Staplerfahren nicht zwingend umfasst – und die Ausbildung zum Staplerfahrer unterschiedlich zu behandeln.
Zu bemer ken ist , dass da s Angebot an beruflicher Ausbil dung an der Berufsschule für Hörgeschädigte den Beruf des Logistiker s , nicht aber die Ausbildung als Staplerfahrer
umfasst (vgl. Angaben auf der Internetseite der Berufsschule für Hörgeschädigte, www.bsfh.ch). 3. 6
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Weiterausbildung zum Staplerfahrer für den gehörlosen Beschwerdeführer nicht geeignet ist und auch nicht dazu bei trägt, seine Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern . Somit besteht kein Anspruch auf Vergütung der Gebärdendolmetscherkosten für den Staplerfahr kurs . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Die Kosten gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni
E. 5 bis der Verordnung über die Invaliden versicherung
(I VV ) bei einer beruflichen Weiterausbildung die Kosten, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person we gen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Abs. 1). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenüberge stellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person not wendig wären (Abs. 2). Anrechenbar im Rahmen von Absatz 2 sind die Auf wendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider, die Transportkosten sowie die Kosten bei invaliditätsbedingter auswärtiger Verpflegung und Unter kunft (Abs. 3). Die Vergütung der Kosten für auswärtige Verpflegung und Un terkunft richtet sich vorbehältlich tariflicher Vereinbarungen nach Artikel 5 Abs. 6 lit . a und b IVV. Fallen bei Weiterausbildungen, die von Institutionen oder Organisationen nach Artikel 73 oder 74 IVG angeboten werden und die vom Bundesamt in einer speziellen Verordnung umschrieben sind, invaliditäts bedingte Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft an, so übernimmt die Versicherung diese Kosten (Abs. 4).
Der Anspruch auf die invaliditätsbedingten Mehrkosten der – der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten – geeigneten und angemessenen Wei terausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG in Verbindung mit Art.
E. 8 Abs. 2 bis IVG besteht unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwen dig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern. Der Gesetzgeber wollte damit behinderten Personen die berufliche Weiterbildung nicht nur in angestammten Tätigkeiten, sondern auch in neuen Berufsfeldern ermöglichen. Die invaliditätsbedingten Mehrkosten einer Weiterausbildung sol len auch dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn die betroffene Person auch ohne diese bereits genügend eingegliedert ist (Botschaft des Bundesrates über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung, BBl 2001 3256 f.; vgl. auch Amtl. Bull. 2002 S. 755 f.). Unter der geltenden Rechtslage genügt es, dass die versicherte Person mit der Weiteraus bildung dazu beiträgt, ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern ; die bisherige Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG (vgl. BGE 96 V 32 E. 2; AHI 2001 S. 110 E. 2a, 1998 S. 118 E. 3b, je mit Hinweisen) ist überholt, soweit damit für den Begriff der Weiterausbildung eine Vertiefung der bereits erworbe nen Kenntnisse eines Berufes im Hinblick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart im Sinne einer Fortsetzung oder Vervollkommnung der erstmaligen Berufsausbildung verlangt wird (zum Ganzen SVR 2006 IV Nr. 49 S. 179, I 285/05 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_181/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00305 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni Urteil
vom
22. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Löwenstrasse 54, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1961 , leidet seit seiner Geburt an Gehörlosigkeit, weswegen ihm seit dem Kindesalter Leistungen der Invalidenversi cherung zugesprochen wurden (unter anderem Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art, m edizi nische Massnahmen ; Hilfsmittel wie Hör geräte , Schreibtelefon , Lichtsignalan lage , Videophone ; Sonderschulung). Nach Austritt aus der Gehörlosenschule absolvierte der Versicherte eine vierjährige Lehre als Karosserieschlosser (vgl. Urk. 11/35). Seit dem 10. März 1989 arbeitete der Versicherte als Mitarbeiter Produktion für die Y.___ AG (vgl. Urk. 11/72).
1.2
Anfangs Juli 2014 wurde der Versicherte zur Früherfassung angemeldet, da ihm die Arbeitsstelle bei der Y.___ AG per Ende des Jahres 2014 gekündigt worden war (vgl. Urk. 11/72-73). Am 19. Juli 2014 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/76). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung ( Urk. 11/80).
Mit Gesuch vom 27. November 2014 (eingegangen bei der IV-Stelle am
17. De zember 2014 ) beantragte der Versicherte die Übernahme der Gebärdend olmet scherkosten während eines vom 8. b is 11. Dezember 2014 stattfindenden Stap lerfahrkurses ( Urk. 11/89; vg
l. auch Kostenvoranschlag, Urk. 11/87/1) . Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren
( Urk. 11/91;
Urk. 11/94) wies die IV-Stelle das Gesuch mit Verfügung vom 5. Februar 2015 ab ( Urk. 11/96 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am
9. März 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Februar 2015 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm
die Dolmetscherkosten während der viertägigen Staplerfahrerschulung gestützt auf Art. 16 abs. 2 lit . c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
( IVG ) zu vergüten ( Urk. 1 S. 2 oben ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2015 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Juni 2015 ( Urk.
16) wurde das Gesuch um un - ent geltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung ( Urk. 1 S. 2) abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, dem Gericht allfällige Änderungen in der Erwerbssituation mitzuteilen. Der Einzelrichter
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8
IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Mass nahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .
d). 1. 3
Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gem äss Art. 16 Abs. 1 IVG ist die be - rufli che Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Er werbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann . Ausge nommen sind Weiterausbildungen, die von Institutionen oder Organisationen nach den Artikeln 73 und 74 IV G angeboten werden. In begründeten, vom Bundesamt für Sozialversicherung umschriebenen Fällen kann von dieser Aus nahme abgewichen werden.
Die Versicherung übernimmt gemäss Art. 5 bis der Verordnung über die Invaliden versicherung
(I VV ) bei einer beruflichen Weiterausbildung die Kosten, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person we gen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Abs. 1). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenüberge stellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person not wendig wären (Abs. 2). Anrechenbar im Rahmen von Absatz 2 sind die Auf wendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider, die Transportkosten sowie die Kosten bei invaliditätsbedingter auswärtiger Verpflegung und Unter kunft (Abs. 3). Die Vergütung der Kosten für auswärtige Verpflegung und Un terkunft richtet sich vorbehältlich tariflicher Vereinbarungen nach Artikel 5 Abs. 6 lit . a und b IVV. Fallen bei Weiterausbildungen, die von Institutionen oder Organisationen nach Artikel 73 oder 74 IVG angeboten werden und die vom Bundesamt in einer speziellen Verordnung umschrieben sind, invaliditäts bedingte Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft an, so übernimmt die Versicherung diese Kosten (Abs. 4).
Der Anspruch auf die invaliditätsbedingten Mehrkosten der – der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten – geeigneten und angemessenen Wei terausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 bis IVG besteht unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwen dig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern. Der Gesetzgeber wollte damit behinderten Personen die berufliche Weiterbildung nicht nur in angestammten Tätigkeiten, sondern auch in neuen Berufsfeldern ermöglichen. Die invaliditätsbedingten Mehrkosten einer Weiterausbildung sol len auch dann von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn die betroffene Person auch ohne diese bereits genügend eingegliedert ist (Botschaft des Bundesrates über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung, BBl 2001 3256 f.; vgl. auch Amtl. Bull. 2002 S. 755 f.). Unter der geltenden Rechtslage genügt es, dass die versicherte Person mit der Weiteraus bildung dazu beiträgt, ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern ; die bisherige Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG (vgl. BGE 96 V 32 E. 2; AHI 2001 S. 110 E. 2a, 1998 S. 118 E. 3b, je mit Hinweisen) ist überholt, soweit damit für den Begriff der Weiterausbildung eine Vertiefung der bereits erworbe nen Kenntnisse eines Berufes im Hinblick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart im Sinne einer Fortsetzung oder Vervollkommnung der erstmaligen Berufsausbildung verlangt wird (zum Ganzen SVR 2006 IV Nr. 49 S. 179, I 285/05 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_181/2009 vom 3. November 2009 E. 2.2). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung der Gebärdendolmetscherkosten für einen viertägigen Staplerfahrkurs. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) damit, dass die Staplerfahrer schulung für den Beschwerdeführer beruflich nicht verwertbar sei. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei das Staplerfahren für einen Gehörlosen mit einem grossen Risiko ver bunden. Ein Gehörloser sei daher für diese Tätigkeit als ungeeignet zu betrach ten .
Zudem sei das Gesuch um Kostengutsprache für Gebärdendolmetscher mit massiver Verspätung respektive erst nach Kursabschluss bei ihr eingetroffen (S. 2 oben).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort ( Urk.
10) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Massnahme auch bei Weiterausbildungen im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG geeignet und angemessen sein müsse, um den Eingliederungs erfolg (Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit) erwarten zu lassen (S. 1 unten). Die Gefahren in der täglichen Arbeit (Anforderungen an das Hör vermögen) würden insgesamt erhöht erscheinen. Die Weiterbildung als Stapler fahrer sei für den Beschwerdeführer ungeeignet (S. 2). 2.3
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde ( Urk.
1) geltend, er habe seine Arbeitsstelle bei der Y.___ AG nach 25jähriger Tätigkeit per Ende 2014 verloren, da der Standort Z.___ geschlossen worden sei. Der als Weiterbil dung in ein anderes Berufsfeld zu qualifizierende Staplerfahrkurs sei vom Ar beitgeber im Rahmen des Sozialplans bezahlt worden, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern . Er habe diesen Kurs mit Bravour bestanden
(S. 3 Ziff. 3). Des Weiteren sei das Gesuch nicht verspätet gestellt worden. Zudem habe er bereits am 2 2. Juli 2014 ein Gesuch um berufliche Massnahmen gestellt (S. 3 f. Ziff. 4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ergäben sich auf grund der Gehörlosigkeit keine Einschränkungen für die Ausbildung respektive Weiterbildung zum Staplerfahrer (S. 6 Mitte). Die von der Schweizerischen Un fallversicherungsanstalt
( SUVA ) anerkannte Ausbildungs - stätte für die Stapler fahrerschulung habe ihn im Wissen um seine Gehör - losigkeit ohne weiteres zum Kurs zugelassen (S. 5 Mitte) . Die auf dem Merkblatt der SUVA aufgestellte Eig nungsbestimmung betreffend das Gehör entbehre in dieser allgemeinen Form einer sachlichen Grundlage (S. 5 unten). Es seien keine sachlichen Gründe er sichtlich, welche grundsätzlich und allgemein alle Gehörlosen vom Staplerfah ren ausschliessen würden (S. 6 unten). 3. 3.1
Wie dargelegt (E. 1.3), muss die berufliche Weiterausbildung geeignet und ange messen sein. Zudem muss die Erwerbsfähigkeit dadurch voraussichtlich erhalten oder verbessert werden können. 3.2
Dem Merkblatt der SUVA zur Auswahl und Ausbildung von Staplerfahrern (Urk.
3/4) ist zu entnehmen, dass Staplerfahrer unter anderem körperlich geeig net sein müssen, nämlich ein gutes Seh- und Hörvermögen, körperliche Beweg lichkeit sowie ein gutes Reaktionsvermögen aufweisen müssen. Verantwortlich für Auswahl und Ausbildung der Staplerfahrer sei der Arbeitgeber. Diese lben Voraussetzungen der körperlichen Eignung finden sich beispielsweise auch auf der Homepage der „ Kompetenzzentrum für Arbeitssicherheit AG “ , welche eine von der SUVA anerkannte Staplerausbildung anbietet (vgl. www.komp-zent rum.ch/ ausbil dungsangebote / staplerausbildung ).
Mit Stellungnahme seitens der SUVA , Abteilung Arbeitssicherheit, vom 18. De zember 2014 ( Urk. 11/90) wurde festgehalten, dass die Anforderungen an das Hör- und Sehvermögen bei einem Staplerfahrer deutlich erhöht seien. Warnsig nale, Zurufe, Maschinenklang anderer Fahrzeuge etc. sollten gehört werden können . Zudem sei das Gesichtsfeld durch Aufbauten am Fahrzeug, hohe seitli che Lageraufbauten und die Lasten selbst deutlich eingeschränkt, weshalb die Akustik, insbesondere seitwärts, zwingend nötig sei. Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei das Staplerfahren für einen Gehörlosen mit einem hohen Risiko ver bunden. Ein Gehörloser sei daher für diese Tätigkeit als ungeeignet zu betrach ten. 3.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass er den Kurs und die Ab - schluss prüfung problemlos bestanden habe, ist festzuhalten, dass die geord nete Ausbildungssituation nicht mit der täglichen Arbeit verglichen werden kann. So bestehen im Arbeitsalltag , wo teilweise verschiedene Leute auf engem Raum tätig sind , zusätzliche Anforderungen
und es erscheint n achvollziehbar, dass auch auf Zurufe reagiert werden muss. Entgegen der Auffassung des Be schwerdeführers erscheint es somit durchaus plausibel, dass für die Tätigkeit als Staplerfahrer ein gutes Hörvermögen erforderlich ist . Im Übrigen stellt bei spielsweise auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
entspre chende Anforderungen . So wird im DGUV Grundsatz 308-001 (bisher BGG 925)
betreffend „ Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand “ für die Auswahl der Fahrer bei der körperlichen Eignung das Hörvermögen vorausgesetzt ( Ziff. 2.1) .
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, die Staplerfahrerschulung sei für den gehörlosen Beschwerde führer grundsätzlich nicht geeignet respektive
beruflich nicht verwertbar . 3.4
Dennoch ist nicht auszuschliessen , d ass ein Gehörloser in einer geeigneten Ar beitsumgeb ung als Stapler fahrer tätig sein kann . Wie unter Erwägung 3.2 dar gelegt, ist der Arbeitgeber für die Auswahl der Staplerfahrer verantwortlich. Soweit sich ein Arbeitgeber bereit erklären würde, einen Gehörlosen als Stap lerfahrer einzustellen, könnten die invaliditätsbedingten Mehrkosten für die entsprechende Ausbildung gegebenenfalls von der Invalidenversicherung über nommen werden. S eitens des Arbeitgebers wären
wohl spezielle Vorkehrungen respektive Schutzmassnahmen zu treff en , um den erhöhten Gefahren des Ar beitsalltags zu begegnen, beispielsweise die Installation eines Notrufsystems für Hörgeschädigte.
Mit Verfügung vom 1 2. Juni 2015 ( Urk.
16) wurde dem Beschwerdeführer aufge geben, dem Gericht allfällige Änderungen in der Erwerbssituation mitzu teilen. Eine entsprechende Mitteilung erfolgte jedoch bis dato nicht. Offenbar ist es dem Beschwerdeführer auch mehr als ein Jahr nach seiner Ausbildung nicht gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden und sich im Berufsalltag als Staplerfahrer zu bewähren. Somit kann auch unter Berücksichtigung sein er konkreten Situa tion nicht ausnahmsweise davon ausgegangen werden, dass die Staplerfahrer schulung für den Beschwerdefü hrer beruflich verwertbar wäre.
Die Tatsache, dass er im Besitz des Zertifikats als Staplerfahrer ist, heisst noch nicht, dass er die entsprechende Ausbildung auch beruflich verwerten kann. 3.5
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass viele gehörlose Versicherte von der Invalidenversicher ung zu Logistikern umgeschult wü rden. Dabei handle es sich um eine Ausbildung, zu welcher auch das Staplerfahren gehöre ( Urk. 1 S. 6 f.).
Dazu ist festzuhalten, dass dies noch nichts darüber aussagt, ob respektive in welchem Umfang das Staplerfahren zum Berufsalltag der gehörlosen Logistiker gehört.
W ie unter der vorstehenden Erwägung 3.4 erwähnt, erscheint das Stap lerfahren für einen Gehörlosen in geeigneter Arbeitsumgebung und mit beson deren Vorkehrungen durchaus möglich .
Dennoch gibt es
sachliche Gründe da für, den Beruf des Logistikers
– der das Staplerfahren nicht zwingend umfasst – und die Ausbildung zum Staplerfahrer unterschiedlich zu behandeln.
Zu bemer ken ist , dass da s Angebot an beruflicher Ausbil dung an der Berufsschule für Hörgeschädigte den Beruf des Logistiker s , nicht aber die Ausbildung als Staplerfahrer
umfasst (vgl. Angaben auf der Internetseite der Berufsschule für Hörgeschädigte, www.bsfh.ch). 3. 6
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Weiterausbildung zum Staplerfahrer für den gehörlosen Beschwerdeführer nicht geeignet ist und auch nicht dazu bei trägt, seine Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern . Somit besteht kein Anspruch auf Vergütung der Gebärdendolmetscherkosten für den Staplerfahr kurs . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Die Kosten gemäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 500.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannNeuenschwander-Erni