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IV.2015.00302

Neuanmeldung. Verschlechterung der Grunderkrankung (Morbus Bechterew) seit der letzten Begutachtung vor 15 Jahren. Indes unklar, ob (allenfalls im Verbund mit psychischer Problematik) relevante Veränderung der Arbeitsfähigkeit.

Zürich SozVersG · 2016-10-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1974 und gelernter Elek t romonteur, meldete sich unter Hinweis auf Beschwerden am Bewegungsapparat am 20. April

1995 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/1). Nach erwerblichen und medizinisch en Abklärungen lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung 1 1. Dezember 1995 ab (Urk. 9/7). Mit Verfügung vom 9. April 1996 lehnte sie auch das Begehren um Zusprache einer Invalidenrente ab und begründete dies mit der noch nicht verstrich enen einj ährigen Wartezeit (Urk. 9/14). 1.2

Am 8. Juli 1998 stellte X.___ ein Gesuch um Umschulung (Urk. 9/15). Die IV-Stelle veranlasste hierauf eine Begutachtung in de r medizinischen Abklärungsstell e der Invalidenversicherung (MEDAS) am Y.___ (Gutachten vom 8.

Juli 1999

Urk. 9/23). Nach fruchtlosem Verlauf der Berufsberatung

(vgl. Urk. 9/28 ff.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren (IV Rente und berufliche Massnahmen) mit Verfügung vom 1 7. April 2000 (Urk.

9/32) ab.

Auf ein erneute s

Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen im Februar 2003 (Urk. 9/41) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. März 200 3 nicht ein (Urk. 9/45). 1. 3

Am 6. März 2006 stellte der Versicherte wiederum ein Gesuch um Zusprache beruflicher Massnahmen (Absolvierung einer Umschulung zum eidgenössisch diplomierten Fitnessinstruktor, Urk. 9/51 und Urk. 9/65).

Die von der IV-Stelle in der Folge in Angriff genommene Berufsberatung verlief erneut fruchtlos (Urk.

9/65) . Mit Verfügung vom 5. März 2007 wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab (Urk. 9/68). 1. 4

Nach einer Meldung zur Früherfassung durch den Krankentaggeldversicherer Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Urk. 9/79) meldete sich X.___ am 1. Juni 2012 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/83). Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 9/90 und

Urk. 9/92) und erwerbliche Unterlagen ein und teilte dem Versicherten am 7. Dezember 2012 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/101). Am 1 8. März 2013 fand eine Abklärung beim Versicherten zu Hause statt

(vgl. der Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 22. Januar 2014 Urk. 9/111) . Mit Vorbescheid vom 2 2. Januar 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/115), wogegen dieser am 1 7. März und 2. April 2014 unter Beilage eines Arzt berichtes Einwand erheben liess (Urk. 9/125, Urk. 9/128 und Urk. 9/130). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte ein und verfügte nach Eingang einer erneuten Stellungnahme des Versicherten (Urk. 9/162) am 3. Februar 2015, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk.

2) liess X.___ am 9. März 2015 Beschwerde erheben (Urk.

1) und sinngemäss beantragen, es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2 und S. 19) . Eventuell sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen und neu über die Sache zu befinden. Subeventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt MLaw Stephan Fischer (S. 2) . Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2 2. April 2015, die Beschwerde sei abzuweisen (Beschwerdeantwort, Urk. 8), wovon der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2 3. April 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Am 3 0. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer einen Radiologiebefund vom 4. Januar 2016 nachrei chen (Urk. 11 und Urk. 12), wel cher der Besch werdegegnerin mit Mitteilung vom 4. Juli 2016 zur Kenntnis nahme zugestellt wurde (Urk. 13). Mit Eingabe vom 2 8. Septemb er 2016 stellte der Beschwerdeführer neue Arztberichte in Aussicht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Okto ber 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). 2.

2.1

In der anspruchsverneinenden Verfügung vom 3. Februar 2015 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, der Versicherte sei in seiner Arbeits- beziehungs weise Leitungsfähigkeit seit Juni 2012 erheblich eingeschränkt. Die Abklärun gen hätten ergeben, dass er ohne Gesundheitsschaden weiterhin seiner Tätigkeit als Leiter Fitnesstrainer in einem Pensum von 75 % nachgehen würde. Die rest lichen 25 %

entfielen in den Haushaltbereich des alleinerziehenden Vaters eines Sohnes . Die Beschwerdegegnerin errechnete unter Anwendung der gemischten Methode e inen Invaliditätsgrad von 18 % .

In der Beschwerdeantwort vom 2 2. April 2015 (Urk.

8) verwies die Beschwerde gegnerin auf die Stellungnahmen ihres RAD zu den Berichten der behandelnden Ärzte. Sie führte ergänzend aus, dass d ie neue Diagnose einer mittelgradige n depressive n Episode im Bericht Z.___ vom 1 1. November 2014 aufgrund einer einmaligen Konsultation erfolgt sei, wobei sich der im Bericht aufgeführte Befund nur unwesentlich von den Untersuchungsbefunden, die bereits im psychiatrischen Consilium des MEDAS - Gutachten s vom 8. Juli 1999 festgehalten worden seien, unterscheide. Von einem neu hinzugekommenen und allenfalls abklärungsbedürftigen psychischen Gesundheitsschaden könne somit nicht ausgegangen werden. Sodann handle es sich bei dieser Diagnose definitionsgemäss um eine vorübergehende, behandelbare und grundsätzlich überwindbare Störung und nicht um einen invalidisierenden Gesund heitsschaden . Hierfür spreche auch, dass der Beschwerdeführer gar nicht in psychiatrischer Behandlung stehe. Neue Erkenntnisse zur Arbeitsfähigkeit seien daher aufgrund einer zusätzlichen medizinischen Abklärung nicht zu erwarten. 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen in seiner Beschwerde vom 9. März 2015 (Urk. 1) nebst dem Hinweis, er müsste im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbs tätigkeit nachgehen und sei daher als Vollerwerbstätiger zu qualifizieren (Ziff.

54) ein, dass aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen im Bericht von Dr.

med. A.___, Facharzt Rheumatologie

vom 1 1. März 2014 aus somati scher Sicht von einer lediglich 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (Ziff. 35 ff.). Neben dem somatischen Gesundheits schaden bestehe auch ein e wesentliche psychische Störung (Ziff. 47 f.). Er habe Anspruch auf eine ganze Rente (Ziff. 55 ff.). Sollte das Gericht wider Erwarten zu einem anderen Schluss kommen, so wäre der medizinische Sachverhalt näher abzuklären (Ziff. 63). 3.

Der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1 7. April 2000 (Urk. 9/23) lag in medizinischer Hinsicht im Wes e ntlichen das Gutachten der MEDAS am Y.___ vom 8. Juli 1999 (Urk. 9/23) zugrunde. Die Gutachter Dr. med. B.___, Chefarzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. C.___, I nnere Medizin / Rheumatologie FMH, nannten damals die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9) : - Spondylarthritis ankylopoetic a (M. Bechterew) mit beidseitiger Sacroiliitis und Fibroostitis am linken Trochanter major - Erhebliche psychische Überlagerung eines primär somatischen chronischen Schmerzsyndromes (M. Bechterew) auf dem Boden einer histrionisch -narzis s tischen Problematik

Zudem stellten sie einen Cannabisabusus fest, aus dem indes keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit resultiere (S. 9) und der von untergeordneter Bedeu tung sei (S. 8).

Die Gutachter gaben an, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass die Kreuz schmerzen aktuell eher zurückgegangen seien. Hauptbeschwerden habe er am linken Oberschenkel, vor allem durch eine verminderte Kraft. Typische früh morgendliche Schmerzen seien aktuell verneint worden. Klinisch sei die Beweg lichkeit der Wirbelsäule nicht wesentlich eingeschränkt. Die Mennell -Prüfung sei negativ gewesen. Es finde sich im Wesentlichen eine Druckdolenz über dem linken Trochanter major mit Angabe von Schmerzen in diesem Ber e ich bei end phasigen Hüftbewegungen. Radiologisch imponierten vor allem fibroost o tische Veränderungen am linken Trochanter nebst einer bilateralen Sacroiliitis . Syn desmophyten seien an der unter Wirbelsäule nicht erkennbar (S. 10).

Psychiatrischerseits werde eine erhebliche psychische Überlagerung des primär somatischen chronischen Schmerzsyndroms in den Vordergrund gestellt, auf dem Boden einer histrionisch -narzis s tischen Probl ematik. Durch die psychoge nen Krankheitsfaktoren werde die Minderung der Arbeitsfähigkeit auf 20 % geschätzt (S. 10).

Die Gutachter kamen zu Schluss, die Arbeitsfähigkeit werde für eine körperlich leichtere bis mittelschwere Tätigkeit durch die Folgen eines

Morbus

Bechterew sowie durch psychische Faktoren eingeschränkt .

U nter Beachtung aller Aspekte werde die Einschränkung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fitnesstrainer oder eine ähnliche, wechselbelastende Tätigkeit auf 20 % geschätzt (S. 10). Im erlernten Beruf als Elektromonteur seien vereinzelt schwere Lasten zu h e ben und regelmässig Arbeiten in schwierigen Positionen nötig, so dass diese Tätig keit eher ungünstig sei. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit schätzten die Gutachter bei dieser Tätigkeit auf 20-30 % (S. 12). Bei der bekannten Grunder krankung müsse mit weiteren Entzündungsschüben gerechnet werden (S. 11).

Die Prognose sei offen beziehungsweise, solange keine psychotherapeutische Behandlung stattfinde, eher mit Skepsis zu sehen. Angesichts der narzisstischen Problematik müsse davor gewarnt werden, den Beschwerdeführer zu einer Psy chotherapie zwingen zu wollen; er könnte darauf mit Symptomeskalation rea gieren (S. 11). 4. 4.1

Im der Neuanmeldung beigelegten Bericht vom

4. April 2012 (Urk. 9/81 /1) gab

Dr. med. D.___,

Kaderarzt Radiologie E.___, an, vom kernspintomografischen als auch computertomografischen Aspekt her sei der am selben Tag erhobene MRI- und CT- Befund mit einem ausgedehnten Befall eines Morbus Bechterew sehr gut vereinbar. Es liege eine v ollständige Ankylose der Iliosakralgelenke beidseits vor . Zusätzlich bestehe ein entzündlicher Befall der Symphyse im Rahmen einer Symphysitis . „ Punctum

maximum “ des Befalls sei jedoch der Trochanter major mit diffusen entzündlichen Veränderungen und Nachweis von Enthesiopathien im Bereich des Ansatzes des Musculus

glutaeus

medius

und

minimus . Differenzialdiagnostisch müsse beim Befund im Bereich des Trochanter

majus auch an eine chronische Osteom yelitis mit einem akuten Schub gedacht werden. Aufgrund der Gesamtsituation stehe jedoch ein Befall im Rahmen des Morbus Bech terew im Vordergrund. Kernspintomo grafisch bestehe kein Anhalt für eine Koxitis links . 4.2

Im Bericht an die IV vom 3. Juli 2012 (Urk. 9 /90) nannte Dr. med. F.___, Stell vertretender Chefarzt

Klinik G.___, nach einer ambulanten Behandlung in der Zeit zwischen dem 2. und 3 1. Mai 2012 folgende Diagnose: HLA B 27-positiver Morbus Bechterew - 5/7 Kriterien entzündlicher Kreuzschmerz erfüllt; wiederholte Entzü ndungsschübe des Beckenringes - MRI des Becke nring s sowie Becken-CT vom 4.4.2012: Beidseits Ankylose der SIG; Erosionen der Symphyse; Knochenmarksödem Schambeinäste und Trochanter links, zusätzlich Enthesitis am Trochanter major links; konventionell-radiologisch Ankylose b eider SIG sowie anguläre

Sklerosierung des Lendenwirbelkörpers (LWK) 3 - Ganzkörper-MRI vom 22.5.2012: Akute Entzündung der Brustwirbelkörper (BWK) 4 bis LWK

3;

Ö dem beider Schambeinäste und des linken Trochanter; Ö dem AC Gelenke und beider SC-Gelenke; Fusion b eider SIG; Band scheibendegeneration im Ü bergangssegment L5/S1

Dr. F.___ gab an, der 38-jährig e Versicherte leide an eine m HLA B2 7-positiven Morbus Bechterew mit MR-tomographisch dokumentierter ausgeprägter Ent zündungsaktivität des Beckenringes und der gesamten Brust- und Lendenwir belsäule . Die Indikation zur Behandlung mit entzündungshemmenden soge nannten TNF-alpha- Hemmern

sei gegeben. Bei dieser Behandlung mit Jahres kosten von rund Fr. 25‘000.-- sei abzuwägen zwischen einer

Ansprechwahr scheinlichkeit von rund 70 % der Erkrankten und einer durch die Therapie induzierten leichtgradigen Immunsuppression mit erhöhter Infektanfälligkeit . Aufgrund des potentiellen, jedoch seltenen Risikos eines schweren Infektes wünsche der Bes chwerdeführer vorerst keine Auf nahme dieser Behandlung. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die bildgebend dokumentierte hohe Ent zündungsaktivität in Beckenring und Wirbelsäule angemessen zu berücksichti gen wegen des Rezidivrisikos . Für eine körperlich belastende Arbeitstätigkeit bestehe auch mittelfristig keine Arbeitsfähigkeit. Für eine körperlich leichte bis mässiggradig belastende Arbeitstätigkeit schätze er die Arbeitsfähigkeit auf grund der weiterhin bestehenden Entzündungsaktivität auf 70 % . 4.3

Dr. med. H.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, und seit April 1999 der Hausarzt des Versicherten, berichtete der IV-Stelle am 1 3. Juli 2012 (Urk. 9/92). Er gab an, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei reduziert. Vor allem der Arbeitsweg mache dem Versicherten Sorgen. Der Morbus Bechterew

sei aktiv. Diesbezüglich habe bereits die Klinik G.___ informiert. Er denke, es mangle dem Beschwerdeführer nicht an Fleiss. Der Vater eines unmündigen Kindes könne und möchte einer Arbeit nachgehen. Es gehe wahr scheinlich um die Belastung am Arbeitsplatz und um den Weg zur Arbeit. Die Arbeitsfähigkeit müsse mit dem Versicherten selber besprochen werden . Mit Pausen werde er zu mindestens 50 % belastbar sein. Die Prognose sei ungewiss. Die Krankheit verlaufe schubweise. Dr. H.___ attestierte in der zuletzt aus geübten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 3 0. Juni 2012 und eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli bis 1 9. August 201 2. Ab dem 1. August 2012 sei eine Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 20 % bis 50 % möglich. 4.4

In seiner Stellungnahme vom 3 0. Juli 2012 (Urk. 9 /113 S. 4) gab der RAD-Arzt pract . med. I.___ an, die Berichte von Dr. F.___ und Dr. H.___ seien plausibel. Es könne darauf abgestellt werden. Der Versicherte leide unter einem HLA-B 27 positiven Morbus

Bechterew mit ausgeprägten Entzündungsaktivitäten des Beckenringes und der gesamten Brust- und Lendenwirbelsäule. Es sei entsprechend der aktuellen MRI-Befunde mit akuten Entzündungszeichen aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes anzunehmen. Im Rahmen der Grunderkrankung mit schubweisem Ver lauf sei dies medizinisch ab zirka April 2012 (Datum der MRI-Untersuchung des Beckenringes) plausibel . In einer angepassten Tätigkeit bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 70 % wegen der weiterhin bestehenden Entzündungs aktivität . 4. 5

Im an den Beschwerdeführer adressierten Bericht vom 1 2. Oktober 2012 (Urk. 9/99) nannte d er Rheumatologe und ärztliche Berater der Schweizerischen Bechterew -Vereinigung, Dr. A.___, Klinik J.___, die folgenden Diagnosen:

Spon dylarthritis (Spondylitis ankyl osans), Beginn 1992, Diagnosestellung 1998 - Ganzkörper-MRI vom 22.5.2012: Ankylose der ISG

beidseits, Ödem Os pubis

beid seits mit erosiven Veränderungen; multilokuläre

Ödeme der Wirbelkörperv order kanten; Ö dem Manubrium

stern i rechts, Ö dem geri nggradig des linken AC-Gelenkes Schmerzsyndrom linksseitiger Trochanter major - Insuff izienz der Glutealmuskulatur (kl inisch positives Trendel enburgzeichen; Inser tionstendinopathie der Gluteus muskulatu r

medius

respektive minimus) mit

Partial ruptur der Sehnenplatte - Kern spintomographisch vergröberte Knochenstruktur des proximalen Femurs linksseitig

Dr. A.___ gab an, die Beschwerden des Versicherten stünden in Zusammenhang mit einerseits der entzünd lichen Erkrankung wie die Spondylarthritis und andererseits einer

Glutealinsuffizienz durch die Tendinopathie und durch die Partialrupturen der Sehnenpl atte.

Die Spondylarthritis habe Schmerzen von entzündlichem Charakter zur Folge, welche sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers häufig auch schubartig verstärkt manifestier t en und dann zu umschriebenen schmerz- und entzün dungsbedingten Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule führ t en.

Anläss lich der MRI -Untersuchung vom Mai 2012 hätten sich multilokuläre aktive Ent zündungsherde dar gestellt .

Die Insuffizienz der Glut ealmuskulatur führe zu einer verminderten statischen und dyn amischen Stabilität des Beckens und der Hüfte, was konsekutiv zu den bel astungsabhängigen Schmerzver s tärkungen führe . Anlä sslich der Untersu chung durch

Dr. med. F.___ in der Klinik G.___ sei der Fokus vor allem auf die Spondylarthritis gelegt und der Umstand der Glutealschwäche überhaupt nicht berücksichtigt worden .

Zusammengefasst führten die Krankheitsbilder respektive die strukturellen Befunde zu erheblichen funktionellen Einschränkungen mit konsekutiver Min derung der Belastungstoleranz.

Hinsichtlich einer Erwerbsfähigkeit bestünden Einschränkungen beim Heben und Tragen von Lasten, bei Zwangspositionen und auch beim Ge hen respektive Stehen an Ort wie auch bei längerem Sitzen. Abhängig von den Entzündungs schüben seitens der Spondylarthritis könne es zu vorübergehenden vollständi gen Arbeitsausfällen kommen, ebenso nach Überlastungen auf den

muskulo tendinösen Strukturen im Becken- und linksseitigen Hüftbereich. Gerade um entsprechende vollständige Arbeitsunfähigkeiten zu ve rmeiden, soll e der Beschwerdeführer hinsichtlich Belastungseinwirk ungen durch Gehen und Stehen an Ort eher zurückhaltend sein, während dessen auf allfällige Entzün dungsschübe seitens der Spondylarthritis nur bedingt Einfluss genommen wer den könne.

Insgesamt e rachte er die Arbeitsfähigkeit und Erwerbsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit als zeitlich und leistungsmässig reduziert (wahrscheinlich um 40 % bis 50 %). 4. 6

Im wiederum an den Beschwerdeführer adressierten Bericht vom 1 1. März 2014 (Urk. 9/128) nannte der Rheumatologe

Dr. A.___ die folgenden Diagnosen:

Spon dylarthritis (Spondylitis ankyl osans), Beginn 1992, Diagnosestellung 1998 - Ganzkörper-MRI vom 22.5.201 2: Ankylose der ISG

beidseits, Ödem Os pubis

beid seits mit erosiven Veränderungen; multilokuläre

Ödeme der Wirbelkörperv order kanten; Ödem Manubrium

stern i rechts, Ö dem geri nggradig des linken AC-Gelenkes - MRI vom 2 8. Februar 2014: Knöcherne Ankylose ISG mit diskreten ödemösen

Kno ch enmarksveränderungen; Erosionen mit Symphyse; ausgeprägte ödematöse Verän derungen mit Erosionen am Trochanter major Schmerzsyndrom linksseitiger Trochanter major - Insuff izienz der Glutealmuskulatur (kl inisch positives Trendelenburgzeichen; Enthesitis der Gluteus muskulatu r

medius respektive minimus)

Breitb asige Diskushernie L5/S1 mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel - k linisch ohne Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik Restless

L eg s Syndrom Schlafapnoe/- hypopnoe -Syndrom Status nach Ellbogenfraktur

Dr. A.___ gab an, die Beschwerden stünden in Zusammenhang mit der entzünd lichen Erkrankung des Typ s Spondylarthritis. Sie zeigten auf struktureller Ebene „chronische Folgen“ dieser Erkrankung wie auch aktive Entzündungsprozesse.

Dr. A.___ nannte dasselbe Belastungsprofil wie in seine m letzten Bericht und wies darauf hin, dass als erhebliche Komo rbiditäten das schwere Restless - Legs - Syndrom wie auch das Schlafapnoe/- Hypopnoe -Syndrom aufzuführen seien. Diese Komorbiditäten hätten ebenfalls Einfluss auf die Ausübung einer berufli chen Tätigkeit, gerade in Kombination mit den bereits begründeten Einschrän kungen durch die Erkrankung seitens des Bewegungsapparates.

Insgesamt erachtete Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit und Erwerbsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit zeitlich und leistungsmässig reduziert (Arbeits fä higkeit wahrscheinlich 40 %). 4. 7

Dr. med. K.___, leitender Arzt Pneumologie, FMH Pneumologie SGP, Spital L.___, nannte im Bericht an die Hausärztin zur ambulanten Behandlung vom 1 2. bis 2 4. Februar 2014 (Urk. 9/136) die folgenden Diagnosen: 1. Komplexe s Schlafapnoe-/ Hypopnoe -Syndrom - Unter APAP 4-10 cm H 2 0 Apnoe-/ Hypopnoe-lndex 23/h -

vor allem zentrale Hypopnoen - Umstellu ng auf BiPAP -Gerät erforderlich 2. Schweres Restless

L egs

S y ndrom - Leg movement Index 63/h

Er gab an, es liege ein komplexes Schlafapnoe-/ Hypopnoe -Syndrom vor. Die APAP-Gerätetherapie se i nicht genügend. Es werde diesbezüglich eine Umstel lung auf eine Heimtherapie stattfinden. Des Weiteren hätten sie einen deutlich erhöhten Leg M ovement Index von 63/h beobachtet. Dies entspreche einem schweren Restless - L egs - S yndrom . Die Therapie mittels Lycica 50 mg sollte sukzessive bis auf 150 mg eine Stunde vor dem Schlafengehen angepasst wer den. Des Weiteren würden sie

ihre Kollegen der Gruppe Clienia bitten, den Beschwerdeführer für eine Schlafe dukation sowie eine Verlaufsbeurteilung der psychophysiologischen Insomnie aufzubieten. Aktuell sei jedoch eine deutliche Beeinträchtigung durch die Schlafstörung gegeben.

Im Bericht an die IV-Stelle vom 1 5. Mai 2014 (Urk. 9/143/6-7) brachte Dr. K.___ unter der Frage nach einer Arbeitsunfähigkeit den Vermerk „nicht bekannt“ an . 4. 8

Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, seit der Pension ierung von Dr. H.___ die Hausärztin des Beschwerdeführers,

berichtete der IV-Stelle am 2 5. Mai 2014 (Urk. 9/146).

S ie nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Spon dylarthritis mit knöcherner Ankylose ISG beidseits, Erosion der Symphyse

Schmerzsyndrom linksseitiger Trochanter major mit Glutealschwäche

Ansonsten verwies sie auf die IV-Berichte der anderen Ärzte. Zudem nannte sie die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Restless

L eg s Syndrom Schlafapnoe, Hypopnoe Syndrom Status nach Schraubenosteosynthese einer mehrfragmentären Radiusköp f chenfraktur links 01/14

Dr. M.___ gab an, die Anamnese sei schwierig. Der Beschwerdeführer habe eine lange Leidensgeschichte hinter sich mit eigener Krankheitswahrnehmung und viel eigener Disziplin sowie alternativmedizinischen Behandlungen. Der Beschwerdeführer habe vor allem Schmerzen in den Hüften und im Rücken und leide unter Schlafmangel bei Schlafstörung. Bei Aktivitätsschüben der Spon dylarthritis habe er vermehrt Schmerzen. Bei der Untersuchung vom 14.

Mai 2014 habe ein guter Allgemeinzustand vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe dieses Mal nicht gehinkt. Bei der letzten Konsultation habe er hüftbedingt deut lich gehinkt . Die Wirbelsäule sei klopfindolent gewesen und die Hüfte beidseits unauffällig und aktuell indolent. Dr. M.___ führte weiter aus, sie könne die Prozentzahl der durch die Spondylarthritis begründeten Arbeitsunfähigkeit nicht angegeben. 4. 9

Im Bericht an die IV-Stelle vom 1 3. Juni 2014 (Urk. 9/149) nannte der Rheuma to loge Dr. A.___ dieselben Diagnosen wie in den zitierten Vorberichten zuhanden des Beschwerdeführers .

Er gab an, dieser nehme bei ihm unregel mässig Konsultationen wahr. Die gegenwärtige Behandlung erfolge selbständig. Die bisherige Tätigkeit als Fitnessinstruktor sei nicht mehr möglich. Zudem notierte er ein paar Stichworte entsprechend dem in den Vorberichten genann ten Belastungsprofil. Ei ne behinderungsangepasste Tätigkeit sei in einem Umfang um 40 % (zeitlich und leistungsmässig reduziert) möglich . 4. 10

Am 1 8. September 2014 berichtete Dr. med. N.___, leitender Arzt Chirurgie Spital L.___, von einem sehr erfreulichen Verlauf einer Schraubenosteosynthese am linken Radiusköpfchen. Dieser Eingriff erfolgte nach ein er am 1 5. Januar 2014 erlittenen mehrfragmentären minim dislo zierten Radiusköpfchenfraktur . Dr. N.___ gab an, i nsgesamt habe der Beschwerdeführer wahrscheinlich „ etwa 90 % der prätraumatischen Kraftentfaltung und Funktion “ erreicht (Urk. 9/156) . 4.1 1

Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___, Oberärztin

Z.___

berichtete n

d er IV-Stelle am 1 1. November 2014 nach einer Behandlung vom 4. April bis 7. Oktober 2014, wobei nur eine Konsultation bei der referierenden Ärztin stattfand (Urk. 9/160). Sie nannte n die psychiatrischen Diagnosen eines mittelgradige n depressive n Episode (ICD-10 F32.11), einer Insomnie in Zusammenhang mit Cannabiskonsum (ICD-10 F51.0), bestehend seit über 15

Jahren,

weiter einen Verdacht auf Cannabis Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.25), bestehend sei über 15 Jahren und einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), nicht genau einzuschätzen seit wann bestehen d .

Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er an keine r psychiatrischen Erkrankung leide, lediglich an zahlreichen körperlichen Erkrankungen und Beschwerden, die ihn von der Arbeit abhalten würden (insbesondere der Morbus

Bechterew und die Schlafapnoe).

Seine aktuelle Symptomatik sei mehrheitlich somatischer Art. Zudem leide er darunter, dass er von den Ärzten nicht verstan den und dementsprechend nicht fachgerecht behandelt werde. Dies mache ihn ärgerlich.

Die Ärztinnen führten aus, die Prognose der Insomnie i m Zusammenhang mit dem Cann a biskonsum und d em Cannabi sa bhängigkeitssyndrom sei abhäng ig von der Motivation des Beschwerdeführers, den Canna biskonsum zu sistieren. Diese Motivation sei derzeit nicht gegeben.

Bezüglich der „ kombinierten Persönlichkeitsstörung “ sei die Prognose ebenfalls von der Motivation des Beschwerdeführers abhängig, sich in intensive Psycho therapie zu begeben und seine Verhaltensweisen zu verändern. Auch unter dem Aspekt einer solchen Motivation sei die Prognose eher als schlecht an z usehen.

Die Ärztinnen gaben an, es falle dem Beschwerdeführer schwer, mit Kollegen zusammen zu arbeiten. Es entstünden häufig Streitigkeiten, die eine weitere Beschä ftigung nur schwer möglich machten . Eine Einschränkung der Zeit, in welcher der Beschwerdeführer mit anderen Menschen zusammenarbeiten müsse, wäre eventuell förderlich. Als Fitnesstrainer sei er ab

7. Oktober 2014 bis auf weiteres zu 75 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer sei zusätzlich zu den genannten psychischen Einschränkungen körperlich beeinträchtigt. Er leide an Schmerzen, die zusammen mit seiner

„ Persönlichkeitsstörung “ durchaus zu erhöhter Reizbarkeit führen könnten. Dadurch werde seine Anpassungsfähigkeit an die Umgebung und die Belastbarkeit ein geschränkt. Mit einem Pensum von 25 % könne der Beschwerdeführer unter Umst ä nden sofort zu arbeiten begin nen . Dies müsse in Zusammenhang mit seinen körperlichen Einschränkungen gesehen werden. 5 .

5 .1

Aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rentenanspruchsver neinenden Verfügung vom 1 7. April 2000 (Urk. 9/32) verschlechtert hat (zum massgebenden Vergleichszeitraum vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3 und 5.4) . Ausge wiesen ist, dass die Grunderkrankung Morbus Bechterew eine ausgeprägte

Ent zündungsaktivität

im Beckenring und in der Brust- und Lendenwirbelsäule au f weist, die im Zeitpunkt der Begutachtung in der MEDAS des Y.___ nicht vorhanden war (vgl. auch die MR-tomographisch erhoben en Befunde von April und Mai 2012 [ E. 4.1 und E.

4.2 ] und der

aktuelle MRI-Befund der Radiologie Klinik G.___ vom 28.

Februar 2014, wonach die aktiv entzündlichen Veränderungen etwas regredient seien im Vergleich zu r Voruntersuchung im April 2012

Urk. 9/147) .

Dies anerkennt auch der RAD-Arzt, indem er entsprechend den aktuellen MRI Befunden mit ausgeprägten Entzündungszeichen ausdrücklich - und auch aus versicherungsmedizinischer Sicht - von einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgeht. 5.2

Eine abschliessende Beurteilung namentlich der Arbeitsfähigkeit beziehungs weise einer diesbezüglichen allfällig relevanten Veränderung lassen d ie Ergeb nisse de r

bisherigen medizinischen Abklärungen nach der Neuanmeldung vom 1. Juni 2012 aber nicht zu .

Zum einen liegt keine vollends überzeugende Begründung des

Allgemeinprak tiker s

pract . med. I.___ vom RAD

vor, weshalb er der Einschätzung des Rheumatologen Dr.

F.___

(Klinik G.___; E. 4.2

hievor), wonach in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Ar beitsfähigkeit bestehe, gegenüber der Einschätzung des Rheumatologen Dr.

A.___

(Klinik J.___; E.

4.5, E. 4.6 und E. 4.9

hievor), wonach lediglich eine 50%ige beziehungsweise 40%ige Arbeits fähigkeit vorliege, den Vorrang gab . Eine Untersuchung durch den RAD fand nicht statt . Mit der Angabe, es handle sich bei der Einschätzung der Arbeitsfä higkeit durch Dr.

A.___ um eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes (vgl. die Stellungnahme n von pract . med. I.___ vom 2. September 2013

[ Urk. 9 /113 S. 5 ] und vom 1 5. April 2014

[ Urk. 9 /165 S. 3 f. ]),

ist noch nicht rechtsgenüglich

begründet, weshalb die erste re Einschätzung zutreffender sein soll .

Zum anderen war im massgebende n Vergleichsgutachten der MEDAS des Y.___

aus dem Jahr 1999 die 20 %ige Einschränkung in angepassten Tätigkeiten

hauptsächlich mit psychischen Defiziten begründete t worden . Ob im Vergleichszeitraum

in psychischer Hinsicht eine relevante

Veränderung eingetreten ist, lässt sich

aufgrund des Bericht s des Z.___

vom 11.

November 2014 (vgl. E.

4.11

hievor) nicht beurteilen.

N eu wird die Diagnose einer mittelgradige n depressive n Episode genannt . Die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit werden aber im Wesentlichen mit einer kombinierten „ Persönlichkeitsstörung “ begründet; von einer blossen Verdachtsdiagnose ist dort (Urk. 9/160/3) nicht (mehr) die Rede . Was die ebenfalls diagnostizierte mittelgradige depressive Episode angeht, kann einer solchen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nur dann invalidisierende Wirkung zukommen, wenn sie sich nach gescheiterter konsequenter Depressionstherapie als resistent er weist (vgl. BGE 140 V 193 E.

3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_892 /2015 vom 22. Januar 2016 E. 2) . Der RAD-Arzt pract .

med. I.___ seinerseits ging von einem instabilen Gesundheitszustand aus, der durch Therapien noch deutlich verbessert werden könn t e, und empfahl in seiner Einschätzung vom 10.

Dezember 2014 eine Neubeurteilung in sechs bis zwölf Monaten (Urk.

9 /165 S. 7 f.). Dieser Empfehlung folgt e die IV-Stelle indessen nicht.

Soweit seit der letzten Anspruchsprüfung schliesslich neue somatische Diagno sen (komplexe s Schlafapnoe- und Hypopnoesyndrom, schwere s

Restless

L egs

S yndrom s sowie Status nach Schraubenosteosynthese einer im Januar 2014 erlittenen mehrfragmentären Radiusköpfchenfraktur links) hinzugekommen sind, haben diese nach Angabe n der behandelnden Ärzte keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl . E. 4.7, E. 4.8 und E. 4.10). 5. 3

Nach dem Gesagten ist zwar im massgeblichen Vergleichszeitraum von einer Verschlechterung der Grunderkrankung (Morbus Bechterew) auszugehen; ob beziehungsweise inwieweit sich diese, allenfalls im Verbund mit einer relevan ten psychischen Problematik, revisionserheblich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkt, bedarf weiterer verwaltungsunabhängiger (interdisziplinärer) Abklärung (zum Erfordernis eines tatsächlichen Unterschieds auf der Seinsebene und zur notwendigen Befassung einer Expertise mit dem Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 4.2). 6. 6.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentsc hädigung (Art. 61 lit . g ATSG).

Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Beschwerde vom 9. März 2015 eine Honorarnote ein (Urk. 3/4). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich fest zusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird namentlich für unnöti gen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6.3

Der von Rechtsanwalt Stephan Fischer in seiner Honorarnote vom 9. März 2015 geltend gemachte Aufwand von 19,41 Stunden und Fr. 208.-- Barauslagen (Urk.

3/4) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwer deführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und ihm die Akten somit bekannt waren. Für die Aufwendungen im Vorbescheidverfahren wurde er im Übrigen bereits von der Beschwerdegegnerin entschädigt (vgl. Urk. 9/171) . Sodann sind auf der Honorarnote nicht nur anwaltliche Bemühungen betreffend das vorliegende Verfahren, sondern auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung aufgeführt . Als überhöht erscheint schliesslich namentlich

der Aufwand von 17,5 St unden für die Beschwerdeschrift . Auffal lend ist im Weiteren, dass Kopien im Gesamtbetrag von Fr. 195.-- in Rechnung gestellt werden, obwohl die Beschwerdegegnerin das Dossier im Verwaltungs verfahren in kopierter Form zustellte (vgl. Urk. 9/171).

Angesichts der zu studierenden gut 160 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der rund

zwanzig seitigen Beschwerdeschrift, de r Aufwendungen im Zusammen hang mit dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsv ertretung, de r weiteren Eingaben (Urk. 11-12 und Urk. 14) sowie der in ähnliche n Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 2 2 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘900.-- (inklusive Barauslagen un d Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6 . 4

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung erweist sich bei diesem Ausgang des Verfahrens als obsolet . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Fischer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 1. Dezember 1995 ab (Urk. 9/7). Mit Verfügung vom 9. April 1996 lehnte sie auch das Begehren um Zusprache einer Invalidenrente ab und begründete dies mit der noch nicht verstrich enen einj ährigen Wartezeit (Urk. 9/14).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.5 Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Okto ber 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). 2.

2.1

In der anspruchsverneinenden Verfügung vom 3. Februar 2015 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, der Versicherte sei in seiner Arbeits- beziehungs weise Leitungsfähigkeit seit Juni 2012 erheblich eingeschränkt. Die Abklärun gen hätten ergeben, dass er ohne Gesundheitsschaden weiterhin seiner Tätigkeit als Leiter Fitnesstrainer in einem Pensum von 75 % nachgehen würde. Die rest lichen 25 %

entfielen in den Haushaltbereich des alleinerziehenden Vaters eines Sohnes . Die Beschwerdegegnerin errechnete unter Anwendung der gemischten Methode e inen Invaliditätsgrad von 18 % .

In der Beschwerdeantwort vom 2 2. April 2015 (Urk.

8) verwies die Beschwerde gegnerin auf die Stellungnahmen ihres RAD zu den Berichten der behandelnden Ärzte. Sie führte ergänzend aus, dass d ie neue Diagnose einer mittelgradige n depressive n Episode im Bericht Z.___ vom 1 1. November 2014 aufgrund einer einmaligen Konsultation erfolgt sei, wobei sich der im Bericht aufgeführte Befund nur unwesentlich von den Untersuchungsbefunden, die bereits im psychiatrischen Consilium des MEDAS - Gutachten s vom 8. Juli 1999 festgehalten worden seien, unterscheide. Von einem neu hinzugekommenen und allenfalls abklärungsbedürftigen psychischen Gesundheitsschaden könne somit nicht ausgegangen werden. Sodann handle es sich bei dieser Diagnose definitionsgemäss um eine vorübergehende, behandelbare und grundsätzlich überwindbare Störung und nicht um einen invalidisierenden Gesund heitsschaden . Hierfür spreche auch, dass der Beschwerdeführer gar nicht in psychiatrischer Behandlung stehe. Neue Erkenntnisse zur Arbeitsfähigkeit seien daher aufgrund einer zusätzlichen medizinischen Abklärung nicht zu erwarten. 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen in seiner Beschwerde vom 9. März 2015 (Urk. 1) nebst dem Hinweis, er müsste im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbs tätigkeit nachgehen und sei daher als Vollerwerbstätiger zu qualifizieren (Ziff.

54) ein, dass aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen im Bericht von Dr.

med. A.___, Facharzt Rheumatologie

vom 1 1. März 2014 aus somati scher Sicht von einer lediglich 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (Ziff. 35 ff.). Neben dem somatischen Gesundheits schaden bestehe auch ein e wesentliche psychische Störung (Ziff. 47 f.). Er habe Anspruch auf eine ganze Rente (Ziff. 55 ff.). Sollte das Gericht wider Erwarten zu einem anderen Schluss kommen, so wäre der medizinische Sachverhalt näher abzuklären (Ziff. 63). 3.

Der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1 7. April 2000 (Urk. 9/23) lag in medizinischer Hinsicht im Wes e ntlichen das Gutachten der MEDAS am Y.___ vom 8. Juli 1999 (Urk. 9/23) zugrunde. Die Gutachter Dr. med. B.___, Chefarzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. C.___, I nnere Medizin / Rheumatologie FMH, nannten damals die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9) : - Spondylarthritis ankylopoetic a (M. Bechterew) mit beidseitiger Sacroiliitis und Fibroostitis am linken Trochanter major - Erhebliche psychische Überlagerung eines primär somatischen chronischen Schmerzsyndromes (M. Bechterew) auf dem Boden einer histrionisch -narzis s tischen Problematik

Zudem stellten sie einen Cannabisabusus fest, aus dem indes keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit resultiere (S. 9) und der von untergeordneter Bedeu tung sei (S. 8).

Die Gutachter gaben an, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass die Kreuz schmerzen aktuell eher zurückgegangen seien. Hauptbeschwerden habe er am linken Oberschenkel, vor allem durch eine verminderte Kraft. Typische früh morgendliche Schmerzen seien aktuell verneint worden. Klinisch sei die Beweg lichkeit der Wirbelsäule nicht wesentlich eingeschränkt. Die Mennell -Prüfung sei negativ gewesen. Es finde sich im Wesentlichen eine Druckdolenz über dem linken Trochanter major mit Angabe von Schmerzen in diesem Ber e ich bei end phasigen Hüftbewegungen. Radiologisch imponierten vor allem fibroost o tische Veränderungen am linken Trochanter nebst einer bilateralen Sacroiliitis . Syn desmophyten seien an der unter Wirbelsäule nicht erkennbar (S. 10).

Psychiatrischerseits werde eine erhebliche psychische Überlagerung des primär somatischen chronischen Schmerzsyndroms in den Vordergrund gestellt, auf dem Boden einer histrionisch -narzis s tischen Probl ematik. Durch die psychoge nen Krankheitsfaktoren werde die Minderung der Arbeitsfähigkeit auf 20 % geschätzt (S. 10).

Die Gutachter kamen zu Schluss, die Arbeitsfähigkeit werde für eine körperlich leichtere bis mittelschwere Tätigkeit durch die Folgen eines

Morbus

Bechterew sowie durch psychische Faktoren eingeschränkt .

U nter Beachtung aller Aspekte werde die Einschränkung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fitnesstrainer oder eine ähnliche, wechselbelastende Tätigkeit auf 20 % geschätzt (S. 10). Im erlernten Beruf als Elektromonteur seien vereinzelt schwere Lasten zu h e ben und regelmässig Arbeiten in schwierigen Positionen nötig, so dass diese Tätig keit eher ungünstig sei. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit schätzten die Gutachter bei dieser Tätigkeit auf 20-30 % (S. 12). Bei der bekannten Grunder krankung müsse mit weiteren Entzündungsschüben gerechnet werden (S. 11).

Die Prognose sei offen beziehungsweise, solange keine psychotherapeutische Behandlung stattfinde, eher mit Skepsis zu sehen. Angesichts der narzisstischen Problematik müsse davor gewarnt werden, den Beschwerdeführer zu einer Psy chotherapie zwingen zu wollen; er könnte darauf mit Symptomeskalation rea gieren (S. 11). 4.

E. 3 Am 6. März 2006 stellte der Versicherte wiederum ein Gesuch um Zusprache beruflicher Massnahmen (Absolvierung einer Umschulung zum eidgenössisch diplomierten Fitnessinstruktor, Urk. 9/51 und Urk. 9/65).

Die von der IV-Stelle in der Folge in Angriff genommene Berufsberatung verlief erneut fruchtlos (Urk.

9/65) . Mit Verfügung vom 5. März 2007 wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab (Urk. 9/68). 1.

E. 4 Nach einer Meldung zur Früherfassung durch den Krankentaggeldversicherer Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Urk. 9/79) meldete sich X.___ am 1. Juni 2012 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/83). Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 9/90 und

Urk. 9/92) und erwerbliche Unterlagen ein und teilte dem Versicherten am 7. Dezember 2012 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/101). Am 1 8. März 2013 fand eine Abklärung beim Versicherten zu Hause statt

(vgl. der Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 22. Januar 2014 Urk. 9/111) . Mit Vorbescheid vom 2 2. Januar 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/115), wogegen dieser am 1 7. März und 2. April 2014 unter Beilage eines Arzt berichtes Einwand erheben liess (Urk. 9/125, Urk. 9/128 und Urk. 9/130). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte ein und verfügte nach Eingang einer erneuten Stellungnahme des Versicherten (Urk. 9/162) am 3. Februar 2015, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk.

2) liess X.___ am 9. März 2015 Beschwerde erheben (Urk.

1) und sinngemäss beantragen, es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2 und S. 19) . Eventuell sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen und neu über die Sache zu befinden. Subeventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt MLaw Stephan Fischer (S. 2) . Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2 2. April 2015, die Beschwerde sei abzuweisen (Beschwerdeantwort, Urk. 8), wovon der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2 3. April 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Am 3 0. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer einen Radiologiebefund vom 4. Januar 2016 nachrei chen (Urk. 11 und Urk. 12), wel cher der Besch werdegegnerin mit Mitteilung vom 4. Juli 2016 zur Kenntnis nahme zugestellt wurde (Urk. 13). Mit Eingabe vom 2 8. Septemb er 2016 stellte der Beschwerdeführer neue Arztberichte in Aussicht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 1

Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___, Oberärztin

Z.___

berichtete n

d er IV-Stelle am 1 1. November 2014 nach einer Behandlung vom 4. April bis 7. Oktober 2014, wobei nur eine Konsultation bei der referierenden Ärztin stattfand (Urk. 9/160). Sie nannte n die psychiatrischen Diagnosen eines mittelgradige n depressive n Episode (ICD-10 F32.11), einer Insomnie in Zusammenhang mit Cannabiskonsum (ICD-10 F51.0), bestehend seit über 15

Jahren,

weiter einen Verdacht auf Cannabis Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.25), bestehend sei über 15 Jahren und einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), nicht genau einzuschätzen seit wann bestehen d .

Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er an keine r psychiatrischen Erkrankung leide, lediglich an zahlreichen körperlichen Erkrankungen und Beschwerden, die ihn von der Arbeit abhalten würden (insbesondere der Morbus

Bechterew und die Schlafapnoe).

Seine aktuelle Symptomatik sei mehrheitlich somatischer Art. Zudem leide er darunter, dass er von den Ärzten nicht verstan den und dementsprechend nicht fachgerecht behandelt werde. Dies mache ihn ärgerlich.

Die Ärztinnen führten aus, die Prognose der Insomnie i m Zusammenhang mit dem Cann a biskonsum und d em Cannabi sa bhängigkeitssyndrom sei abhäng ig von der Motivation des Beschwerdeführers, den Canna biskonsum zu sistieren. Diese Motivation sei derzeit nicht gegeben.

Bezüglich der „ kombinierten Persönlichkeitsstörung “ sei die Prognose ebenfalls von der Motivation des Beschwerdeführers abhängig, sich in intensive Psycho therapie zu begeben und seine Verhaltensweisen zu verändern. Auch unter dem Aspekt einer solchen Motivation sei die Prognose eher als schlecht an z usehen.

Die Ärztinnen gaben an, es falle dem Beschwerdeführer schwer, mit Kollegen zusammen zu arbeiten. Es entstünden häufig Streitigkeiten, die eine weitere Beschä ftigung nur schwer möglich machten . Eine Einschränkung der Zeit, in welcher der Beschwerdeführer mit anderen Menschen zusammenarbeiten müsse, wäre eventuell förderlich. Als Fitnesstrainer sei er ab

7. Oktober 2014 bis auf weiteres zu 75 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer sei zusätzlich zu den genannten psychischen Einschränkungen körperlich beeinträchtigt. Er leide an Schmerzen, die zusammen mit seiner

„ Persönlichkeitsstörung “ durchaus zu erhöhter Reizbarkeit führen könnten. Dadurch werde seine Anpassungsfähigkeit an die Umgebung und die Belastbarkeit ein geschränkt. Mit einem Pensum von 25 % könne der Beschwerdeführer unter Umst ä nden sofort zu arbeiten begin nen . Dies müsse in Zusammenhang mit seinen körperlichen Einschränkungen gesehen werden. 5 .

5 .1

Aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rentenanspruchsver neinenden Verfügung vom 1 7. April 2000 (Urk. 9/32) verschlechtert hat (zum massgebenden Vergleichszeitraum vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3 und 5.4) . Ausge wiesen ist, dass die Grunderkrankung Morbus Bechterew eine ausgeprägte

Ent zündungsaktivität

im Beckenring und in der Brust- und Lendenwirbelsäule au f weist, die im Zeitpunkt der Begutachtung in der MEDAS des Y.___ nicht vorhanden war (vgl. auch die MR-tomographisch erhoben en Befunde von April und Mai 2012 [ E. 4.1 und E.

E. 4.2 ] und der

aktuelle MRI-Befund der Radiologie Klinik G.___ vom 28.

Februar 2014, wonach die aktiv entzündlichen Veränderungen etwas regredient seien im Vergleich zu r Voruntersuchung im April 2012

Urk. 9/147) .

Dies anerkennt auch der RAD-Arzt, indem er entsprechend den aktuellen MRI Befunden mit ausgeprägten Entzündungszeichen ausdrücklich - und auch aus versicherungsmedizinischer Sicht - von einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgeht. 5.2

Eine abschliessende Beurteilung namentlich der Arbeitsfähigkeit beziehungs weise einer diesbezüglichen allfällig relevanten Veränderung lassen d ie Ergeb nisse de r

bisherigen medizinischen Abklärungen nach der Neuanmeldung vom 1. Juni 2012 aber nicht zu .

Zum einen liegt keine vollends überzeugende Begründung des

Allgemeinprak tiker s

pract . med. I.___ vom RAD

vor, weshalb er der Einschätzung des Rheumatologen Dr.

F.___

(Klinik G.___; E. 4.2

hievor), wonach in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Ar beitsfähigkeit bestehe, gegenüber der Einschätzung des Rheumatologen Dr.

A.___

(Klinik J.___; E.

4.5, E. 4.6 und E. 4.9

hievor), wonach lediglich eine 50%ige beziehungsweise 40%ige Arbeits fähigkeit vorliege, den Vorrang gab . Eine Untersuchung durch den RAD fand nicht statt . Mit der Angabe, es handle sich bei der Einschätzung der Arbeitsfä higkeit durch Dr.

A.___ um eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes (vgl. die Stellungnahme n von pract . med. I.___ vom 2. September 2013

[ Urk. 9 /113 S. 5 ] und vom 1 5. April 2014

[ Urk. 9 /165 S. 3 f. ]),

ist noch nicht rechtsgenüglich

begründet, weshalb die erste re Einschätzung zutreffender sein soll .

Zum anderen war im massgebende n Vergleichsgutachten der MEDAS des Y.___

aus dem Jahr 1999 die 20 %ige Einschränkung in angepassten Tätigkeiten

hauptsächlich mit psychischen Defiziten begründete t worden . Ob im Vergleichszeitraum

in psychischer Hinsicht eine relevante

Veränderung eingetreten ist, lässt sich

aufgrund des Bericht s des Z.___

vom 11.

November 2014 (vgl. E.

E. 4.3 Dr. med. H.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, und seit April 1999 der Hausarzt des Versicherten, berichtete der IV-Stelle am 1 3. Juli 2012 (Urk. 9/92). Er gab an, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei reduziert. Vor allem der Arbeitsweg mache dem Versicherten Sorgen. Der Morbus Bechterew

sei aktiv. Diesbezüglich habe bereits die Klinik G.___ informiert. Er denke, es mangle dem Beschwerdeführer nicht an Fleiss. Der Vater eines unmündigen Kindes könne und möchte einer Arbeit nachgehen. Es gehe wahr scheinlich um die Belastung am Arbeitsplatz und um den Weg zur Arbeit. Die Arbeitsfähigkeit müsse mit dem Versicherten selber besprochen werden . Mit Pausen werde er zu mindestens 50 % belastbar sein. Die Prognose sei ungewiss. Die Krankheit verlaufe schubweise. Dr. H.___ attestierte in der zuletzt aus geübten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 3 0. Juni 2012 und eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli bis 1 9. August 201 2. Ab dem 1. August 2012 sei eine Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 20 % bis 50 % möglich.

E. 4.4 In seiner Stellungnahme vom 3 0. Juli 2012 (Urk.

E. 4.11 hievor) nicht beurteilen.

N eu wird die Diagnose einer mittelgradige n depressive n Episode genannt . Die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit werden aber im Wesentlichen mit einer kombinierten „ Persönlichkeitsstörung “ begründet; von einer blossen Verdachtsdiagnose ist dort (Urk. 9/160/3) nicht (mehr) die Rede . Was die ebenfalls diagnostizierte mittelgradige depressive Episode angeht, kann einer solchen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nur dann invalidisierende Wirkung zukommen, wenn sie sich nach gescheiterter konsequenter Depressionstherapie als resistent er weist (vgl. BGE 140 V 193 E.

3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_892 /2015 vom 22. Januar 2016 E. 2) . Der RAD-Arzt pract .

med. I.___ seinerseits ging von einem instabilen Gesundheitszustand aus, der durch Therapien noch deutlich verbessert werden könn t e, und empfahl in seiner Einschätzung vom 10.

Dezember 2014 eine Neubeurteilung in sechs bis zwölf Monaten (Urk.

9 /165 S. 7 f.). Dieser Empfehlung folgt e die IV-Stelle indessen nicht.

Soweit seit der letzten Anspruchsprüfung schliesslich neue somatische Diagno sen (komplexe s Schlafapnoe- und Hypopnoesyndrom, schwere s

Restless

L egs

S yndrom s sowie Status nach Schraubenosteosynthese einer im Januar 2014 erlittenen mehrfragmentären Radiusköpfchenfraktur links) hinzugekommen sind, haben diese nach Angabe n der behandelnden Ärzte keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl . E. 4.7, E. 4.8 und E. 4.10). 5. 3

Nach dem Gesagten ist zwar im massgeblichen Vergleichszeitraum von einer Verschlechterung der Grunderkrankung (Morbus Bechterew) auszugehen; ob beziehungsweise inwieweit sich diese, allenfalls im Verbund mit einer relevan ten psychischen Problematik, revisionserheblich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkt, bedarf weiterer verwaltungsunabhängiger (interdisziplinärer) Abklärung (zum Erfordernis eines tatsächlichen Unterschieds auf der Seinsebene und zur notwendigen Befassung einer Expertise mit dem Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 4.2). 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentsc hädigung (Art. 61 lit . g ATSG).

Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Beschwerde vom 9. März 2015 eine Honorarnote ein (Urk. 3/4). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich fest zusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird namentlich für unnöti gen Aufwand kein Ersatz gewährt.

E. 6.3 Der von Rechtsanwalt Stephan Fischer in seiner Honorarnote vom 9. März 2015 geltend gemachte Aufwand von 19,41 Stunden und Fr. 208.-- Barauslagen (Urk.

3/4) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwer deführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und ihm die Akten somit bekannt waren. Für die Aufwendungen im Vorbescheidverfahren wurde er im Übrigen bereits von der Beschwerdegegnerin entschädigt (vgl. Urk. 9/171) . Sodann sind auf der Honorarnote nicht nur anwaltliche Bemühungen betreffend das vorliegende Verfahren, sondern auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung aufgeführt . Als überhöht erscheint schliesslich namentlich

der Aufwand von 17,5 St unden für die Beschwerdeschrift . Auffal lend ist im Weiteren, dass Kopien im Gesamtbetrag von Fr. 195.-- in Rechnung gestellt werden, obwohl die Beschwerdegegnerin das Dossier im Verwaltungs verfahren in kopierter Form zustellte (vgl. Urk. 9/171).

Angesichts der zu studierenden gut 160 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der rund

zwanzig seitigen Beschwerdeschrift, de r Aufwendungen im Zusammen hang mit dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsv ertretung, de r weiteren Eingaben (Urk. 11-12 und Urk. 14) sowie der in ähnliche n Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 2 2 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘900.-- (inklusive Barauslagen un d Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6 . 4

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung erweist sich bei diesem Ausgang des Verfahrens als obsolet . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Fischer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 9 Im Bericht an die IV-Stelle vom 1 3. Juni 2014 (Urk. 9/149) nannte der Rheuma to loge Dr. A.___ dieselben Diagnosen wie in den zitierten Vorberichten zuhanden des Beschwerdeführers .

Er gab an, dieser nehme bei ihm unregel mässig Konsultationen wahr. Die gegenwärtige Behandlung erfolge selbständig. Die bisherige Tätigkeit als Fitnessinstruktor sei nicht mehr möglich. Zudem notierte er ein paar Stichworte entsprechend dem in den Vorberichten genann ten Belastungsprofil. Ei ne behinderungsangepasste Tätigkeit sei in einem Umfang um 40 % (zeitlich und leistungsmässig reduziert) möglich . 4.

E. 10 Am 1 8. September 2014 berichtete Dr. med. N.___, leitender Arzt Chirurgie Spital L.___, von einem sehr erfreulichen Verlauf einer Schraubenosteosynthese am linken Radiusköpfchen. Dieser Eingriff erfolgte nach ein er am 1 5. Januar 2014 erlittenen mehrfragmentären minim dislo zierten Radiusköpfchenfraktur . Dr. N.___ gab an, i nsgesamt habe der Beschwerdeführer wahrscheinlich „ etwa 90 % der prätraumatischen Kraftentfaltung und Funktion “ erreicht (Urk. 9/156) .

E. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00302 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

31. Oktober 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Fischer Fischer Rechtsanwälte GmbH Selnaustrasse 6, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1974 und gelernter Elek t romonteur, meldete sich unter Hinweis auf Beschwerden am Bewegungsapparat am 20. April

1995 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/1). Nach erwerblichen und medizinisch en Abklärungen lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung 1 1. Dezember 1995 ab (Urk. 9/7). Mit Verfügung vom 9. April 1996 lehnte sie auch das Begehren um Zusprache einer Invalidenrente ab und begründete dies mit der noch nicht verstrich enen einj ährigen Wartezeit (Urk. 9/14). 1.2

Am 8. Juli 1998 stellte X.___ ein Gesuch um Umschulung (Urk. 9/15). Die IV-Stelle veranlasste hierauf eine Begutachtung in de r medizinischen Abklärungsstell e der Invalidenversicherung (MEDAS) am Y.___ (Gutachten vom 8.

Juli 1999

Urk. 9/23). Nach fruchtlosem Verlauf der Berufsberatung

(vgl. Urk. 9/28 ff.) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren (IV Rente und berufliche Massnahmen) mit Verfügung vom 1 7. April 2000 (Urk.

9/32) ab.

Auf ein erneute s

Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen im Februar 2003 (Urk. 9/41) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 8. März 200 3 nicht ein (Urk. 9/45). 1. 3

Am 6. März 2006 stellte der Versicherte wiederum ein Gesuch um Zusprache beruflicher Massnahmen (Absolvierung einer Umschulung zum eidgenössisch diplomierten Fitnessinstruktor, Urk. 9/51 und Urk. 9/65).

Die von der IV-Stelle in der Folge in Angriff genommene Berufsberatung verlief erneut fruchtlos (Urk.

9/65) . Mit Verfügung vom 5. März 2007 wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen ab (Urk. 9/68). 1. 4

Nach einer Meldung zur Früherfassung durch den Krankentaggeldversicherer Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Urk. 9/79) meldete sich X.___ am 1. Juni 2012 erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/83). Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 9/90 und

Urk. 9/92) und erwerbliche Unterlagen ein und teilte dem Versicherten am 7. Dezember 2012 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/101). Am 1 8. März 2013 fand eine Abklärung beim Versicherten zu Hause statt

(vgl. der Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 22. Januar 2014 Urk. 9/111) . Mit Vorbescheid vom 2 2. Januar 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/115), wogegen dieser am 1 7. März und 2. April 2014 unter Beilage eines Arzt berichtes Einwand erheben liess (Urk. 9/125, Urk. 9/128 und Urk. 9/130). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte ein und verfügte nach Eingang einer erneuten Stellungnahme des Versicherten (Urk. 9/162) am 3. Februar 2015, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk.

2) liess X.___ am 9. März 2015 Beschwerde erheben (Urk.

1) und sinngemäss beantragen, es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (S. 2 und S. 19) . Eventuell sei ein gerichtliches Gutachten einzuholen und neu über die Sache zu befinden. Subeventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen des medizinischen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt MLaw Stephan Fischer (S. 2) . Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 2 2. April 2015, die Beschwerde sei abzuweisen (Beschwerdeantwort, Urk. 8), wovon der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2 3. April 2015 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Am 3 0. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer einen Radiologiebefund vom 4. Januar 2016 nachrei chen (Urk. 11 und Urk. 12), wel cher der Besch werdegegnerin mit Mitteilung vom 4. Juli 2016 zur Kenntnis nahme zugestellt wurde (Urk. 13). Mit Eingabe vom 2 8. Septemb er 2016 stellte der Beschwerdeführer neue Arztberichte in Aussicht (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun desgerichts 9C_406/2014 vom 31. Okto ber 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4). 2.

2.1

In der anspruchsverneinenden Verfügung vom 3. Februar 2015 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, der Versicherte sei in seiner Arbeits- beziehungs weise Leitungsfähigkeit seit Juni 2012 erheblich eingeschränkt. Die Abklärun gen hätten ergeben, dass er ohne Gesundheitsschaden weiterhin seiner Tätigkeit als Leiter Fitnesstrainer in einem Pensum von 75 % nachgehen würde. Die rest lichen 25 %

entfielen in den Haushaltbereich des alleinerziehenden Vaters eines Sohnes . Die Beschwerdegegnerin errechnete unter Anwendung der gemischten Methode e inen Invaliditätsgrad von 18 % .

In der Beschwerdeantwort vom 2 2. April 2015 (Urk.

8) verwies die Beschwerde gegnerin auf die Stellungnahmen ihres RAD zu den Berichten der behandelnden Ärzte. Sie führte ergänzend aus, dass d ie neue Diagnose einer mittelgradige n depressive n Episode im Bericht Z.___ vom 1 1. November 2014 aufgrund einer einmaligen Konsultation erfolgt sei, wobei sich der im Bericht aufgeführte Befund nur unwesentlich von den Untersuchungsbefunden, die bereits im psychiatrischen Consilium des MEDAS - Gutachten s vom 8. Juli 1999 festgehalten worden seien, unterscheide. Von einem neu hinzugekommenen und allenfalls abklärungsbedürftigen psychischen Gesundheitsschaden könne somit nicht ausgegangen werden. Sodann handle es sich bei dieser Diagnose definitionsgemäss um eine vorübergehende, behandelbare und grundsätzlich überwindbare Störung und nicht um einen invalidisierenden Gesund heitsschaden . Hierfür spreche auch, dass der Beschwerdeführer gar nicht in psychiatrischer Behandlung stehe. Neue Erkenntnisse zur Arbeitsfähigkeit seien daher aufgrund einer zusätzlichen medizinischen Abklärung nicht zu erwarten. 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen in seiner Beschwerde vom 9. März 2015 (Urk. 1) nebst dem Hinweis, er müsste im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbs tätigkeit nachgehen und sei daher als Vollerwerbstätiger zu qualifizieren (Ziff.

54) ein, dass aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen im Bericht von Dr.

med. A.___, Facharzt Rheumatologie

vom 1 1. März 2014 aus somati scher Sicht von einer lediglich 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei (Ziff. 35 ff.). Neben dem somatischen Gesundheits schaden bestehe auch ein e wesentliche psychische Störung (Ziff. 47 f.). Er habe Anspruch auf eine ganze Rente (Ziff. 55 ff.). Sollte das Gericht wider Erwarten zu einem anderen Schluss kommen, so wäre der medizinische Sachverhalt näher abzuklären (Ziff. 63). 3.

Der anspruchsverneinenden Verfügung vom 1 7. April 2000 (Urk. 9/23) lag in medizinischer Hinsicht im Wes e ntlichen das Gutachten der MEDAS am Y.___ vom 8. Juli 1999 (Urk. 9/23) zugrunde. Die Gutachter Dr. med. B.___, Chefarzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. C.___, I nnere Medizin / Rheumatologie FMH, nannten damals die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9) : - Spondylarthritis ankylopoetic a (M. Bechterew) mit beidseitiger Sacroiliitis und Fibroostitis am linken Trochanter major - Erhebliche psychische Überlagerung eines primär somatischen chronischen Schmerzsyndromes (M. Bechterew) auf dem Boden einer histrionisch -narzis s tischen Problematik

Zudem stellten sie einen Cannabisabusus fest, aus dem indes keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit resultiere (S. 9) und der von untergeordneter Bedeu tung sei (S. 8).

Die Gutachter gaben an, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass die Kreuz schmerzen aktuell eher zurückgegangen seien. Hauptbeschwerden habe er am linken Oberschenkel, vor allem durch eine verminderte Kraft. Typische früh morgendliche Schmerzen seien aktuell verneint worden. Klinisch sei die Beweg lichkeit der Wirbelsäule nicht wesentlich eingeschränkt. Die Mennell -Prüfung sei negativ gewesen. Es finde sich im Wesentlichen eine Druckdolenz über dem linken Trochanter major mit Angabe von Schmerzen in diesem Ber e ich bei end phasigen Hüftbewegungen. Radiologisch imponierten vor allem fibroost o tische Veränderungen am linken Trochanter nebst einer bilateralen Sacroiliitis . Syn desmophyten seien an der unter Wirbelsäule nicht erkennbar (S. 10).

Psychiatrischerseits werde eine erhebliche psychische Überlagerung des primär somatischen chronischen Schmerzsyndroms in den Vordergrund gestellt, auf dem Boden einer histrionisch -narzis s tischen Probl ematik. Durch die psychoge nen Krankheitsfaktoren werde die Minderung der Arbeitsfähigkeit auf 20 % geschätzt (S. 10).

Die Gutachter kamen zu Schluss, die Arbeitsfähigkeit werde für eine körperlich leichtere bis mittelschwere Tätigkeit durch die Folgen eines

Morbus

Bechterew sowie durch psychische Faktoren eingeschränkt .

U nter Beachtung aller Aspekte werde die Einschränkung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fitnesstrainer oder eine ähnliche, wechselbelastende Tätigkeit auf 20 % geschätzt (S. 10). Im erlernten Beruf als Elektromonteur seien vereinzelt schwere Lasten zu h e ben und regelmässig Arbeiten in schwierigen Positionen nötig, so dass diese Tätig keit eher ungünstig sei. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit schätzten die Gutachter bei dieser Tätigkeit auf 20-30 % (S. 12). Bei der bekannten Grunder krankung müsse mit weiteren Entzündungsschüben gerechnet werden (S. 11).

Die Prognose sei offen beziehungsweise, solange keine psychotherapeutische Behandlung stattfinde, eher mit Skepsis zu sehen. Angesichts der narzisstischen Problematik müsse davor gewarnt werden, den Beschwerdeführer zu einer Psy chotherapie zwingen zu wollen; er könnte darauf mit Symptomeskalation rea gieren (S. 11). 4. 4.1

Im der Neuanmeldung beigelegten Bericht vom

4. April 2012 (Urk. 9/81 /1) gab

Dr. med. D.___,

Kaderarzt Radiologie E.___, an, vom kernspintomografischen als auch computertomografischen Aspekt her sei der am selben Tag erhobene MRI- und CT- Befund mit einem ausgedehnten Befall eines Morbus Bechterew sehr gut vereinbar. Es liege eine v ollständige Ankylose der Iliosakralgelenke beidseits vor . Zusätzlich bestehe ein entzündlicher Befall der Symphyse im Rahmen einer Symphysitis . „ Punctum

maximum “ des Befalls sei jedoch der Trochanter major mit diffusen entzündlichen Veränderungen und Nachweis von Enthesiopathien im Bereich des Ansatzes des Musculus

glutaeus

medius

und

minimus . Differenzialdiagnostisch müsse beim Befund im Bereich des Trochanter

majus auch an eine chronische Osteom yelitis mit einem akuten Schub gedacht werden. Aufgrund der Gesamtsituation stehe jedoch ein Befall im Rahmen des Morbus Bech terew im Vordergrund. Kernspintomo grafisch bestehe kein Anhalt für eine Koxitis links . 4.2

Im Bericht an die IV vom 3. Juli 2012 (Urk. 9 /90) nannte Dr. med. F.___, Stell vertretender Chefarzt

Klinik G.___, nach einer ambulanten Behandlung in der Zeit zwischen dem 2. und 3 1. Mai 2012 folgende Diagnose: HLA B 27-positiver Morbus Bechterew - 5/7 Kriterien entzündlicher Kreuzschmerz erfüllt; wiederholte Entzü ndungsschübe des Beckenringes - MRI des Becke nring s sowie Becken-CT vom 4.4.2012: Beidseits Ankylose der SIG; Erosionen der Symphyse; Knochenmarksödem Schambeinäste und Trochanter links, zusätzlich Enthesitis am Trochanter major links; konventionell-radiologisch Ankylose b eider SIG sowie anguläre

Sklerosierung des Lendenwirbelkörpers (LWK) 3 - Ganzkörper-MRI vom 22.5.2012: Akute Entzündung der Brustwirbelkörper (BWK) 4 bis LWK

3;

Ö dem beider Schambeinäste und des linken Trochanter; Ö dem AC Gelenke und beider SC-Gelenke; Fusion b eider SIG; Band scheibendegeneration im Ü bergangssegment L5/S1

Dr. F.___ gab an, der 38-jährig e Versicherte leide an eine m HLA B2 7-positiven Morbus Bechterew mit MR-tomographisch dokumentierter ausgeprägter Ent zündungsaktivität des Beckenringes und der gesamten Brust- und Lendenwir belsäule . Die Indikation zur Behandlung mit entzündungshemmenden soge nannten TNF-alpha- Hemmern

sei gegeben. Bei dieser Behandlung mit Jahres kosten von rund Fr. 25‘000.-- sei abzuwägen zwischen einer

Ansprechwahr scheinlichkeit von rund 70 % der Erkrankten und einer durch die Therapie induzierten leichtgradigen Immunsuppression mit erhöhter Infektanfälligkeit . Aufgrund des potentiellen, jedoch seltenen Risikos eines schweren Infektes wünsche der Bes chwerdeführer vorerst keine Auf nahme dieser Behandlung. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei die bildgebend dokumentierte hohe Ent zündungsaktivität in Beckenring und Wirbelsäule angemessen zu berücksichti gen wegen des Rezidivrisikos . Für eine körperlich belastende Arbeitstätigkeit bestehe auch mittelfristig keine Arbeitsfähigkeit. Für eine körperlich leichte bis mässiggradig belastende Arbeitstätigkeit schätze er die Arbeitsfähigkeit auf grund der weiterhin bestehenden Entzündungsaktivität auf 70 % . 4.3

Dr. med. H.___, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, und seit April 1999 der Hausarzt des Versicherten, berichtete der IV-Stelle am 1 3. Juli 2012 (Urk. 9/92). Er gab an, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei reduziert. Vor allem der Arbeitsweg mache dem Versicherten Sorgen. Der Morbus Bechterew

sei aktiv. Diesbezüglich habe bereits die Klinik G.___ informiert. Er denke, es mangle dem Beschwerdeführer nicht an Fleiss. Der Vater eines unmündigen Kindes könne und möchte einer Arbeit nachgehen. Es gehe wahr scheinlich um die Belastung am Arbeitsplatz und um den Weg zur Arbeit. Die Arbeitsfähigkeit müsse mit dem Versicherten selber besprochen werden . Mit Pausen werde er zu mindestens 50 % belastbar sein. Die Prognose sei ungewiss. Die Krankheit verlaufe schubweise. Dr. H.___ attestierte in der zuletzt aus geübten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 3 0. Juni 2012 und eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli bis 1 9. August 201 2. Ab dem 1. August 2012 sei eine Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 20 % bis 50 % möglich. 4.4

In seiner Stellungnahme vom 3 0. Juli 2012 (Urk. 9 /113 S. 4) gab der RAD-Arzt pract . med. I.___ an, die Berichte von Dr. F.___ und Dr. H.___ seien plausibel. Es könne darauf abgestellt werden. Der Versicherte leide unter einem HLA-B 27 positiven Morbus

Bechterew mit ausgeprägten Entzündungsaktivitäten des Beckenringes und der gesamten Brust- und Lendenwirbelsäule. Es sei entsprechend der aktuellen MRI-Befunde mit akuten Entzündungszeichen aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Verschlechterung des Gesundheitszu standes anzunehmen. Im Rahmen der Grunderkrankung mit schubweisem Ver lauf sei dies medizinisch ab zirka April 2012 (Datum der MRI-Untersuchung des Beckenringes) plausibel . In einer angepassten Tätigkeit bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 70 % wegen der weiterhin bestehenden Entzündungs aktivität . 4. 5

Im an den Beschwerdeführer adressierten Bericht vom 1 2. Oktober 2012 (Urk. 9/99) nannte d er Rheumatologe und ärztliche Berater der Schweizerischen Bechterew -Vereinigung, Dr. A.___, Klinik J.___, die folgenden Diagnosen:

Spon dylarthritis (Spondylitis ankyl osans), Beginn 1992, Diagnosestellung 1998 - Ganzkörper-MRI vom 22.5.2012: Ankylose der ISG

beidseits, Ödem Os pubis

beid seits mit erosiven Veränderungen; multilokuläre

Ödeme der Wirbelkörperv order kanten; Ö dem Manubrium

stern i rechts, Ö dem geri nggradig des linken AC-Gelenkes Schmerzsyndrom linksseitiger Trochanter major - Insuff izienz der Glutealmuskulatur (kl inisch positives Trendel enburgzeichen; Inser tionstendinopathie der Gluteus muskulatu r

medius

respektive minimus) mit

Partial ruptur der Sehnenplatte - Kern spintomographisch vergröberte Knochenstruktur des proximalen Femurs linksseitig

Dr. A.___ gab an, die Beschwerden des Versicherten stünden in Zusammenhang mit einerseits der entzünd lichen Erkrankung wie die Spondylarthritis und andererseits einer

Glutealinsuffizienz durch die Tendinopathie und durch die Partialrupturen der Sehnenpl atte.

Die Spondylarthritis habe Schmerzen von entzündlichem Charakter zur Folge, welche sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers häufig auch schubartig verstärkt manifestier t en und dann zu umschriebenen schmerz- und entzün dungsbedingten Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule führ t en.

Anläss lich der MRI -Untersuchung vom Mai 2012 hätten sich multilokuläre aktive Ent zündungsherde dar gestellt .

Die Insuffizienz der Glut ealmuskulatur führe zu einer verminderten statischen und dyn amischen Stabilität des Beckens und der Hüfte, was konsekutiv zu den bel astungsabhängigen Schmerzver s tärkungen führe . Anlä sslich der Untersu chung durch

Dr. med. F.___ in der Klinik G.___ sei der Fokus vor allem auf die Spondylarthritis gelegt und der Umstand der Glutealschwäche überhaupt nicht berücksichtigt worden .

Zusammengefasst führten die Krankheitsbilder respektive die strukturellen Befunde zu erheblichen funktionellen Einschränkungen mit konsekutiver Min derung der Belastungstoleranz.

Hinsichtlich einer Erwerbsfähigkeit bestünden Einschränkungen beim Heben und Tragen von Lasten, bei Zwangspositionen und auch beim Ge hen respektive Stehen an Ort wie auch bei längerem Sitzen. Abhängig von den Entzündungs schüben seitens der Spondylarthritis könne es zu vorübergehenden vollständi gen Arbeitsausfällen kommen, ebenso nach Überlastungen auf den

muskulo tendinösen Strukturen im Becken- und linksseitigen Hüftbereich. Gerade um entsprechende vollständige Arbeitsunfähigkeiten zu ve rmeiden, soll e der Beschwerdeführer hinsichtlich Belastungseinwirk ungen durch Gehen und Stehen an Ort eher zurückhaltend sein, während dessen auf allfällige Entzün dungsschübe seitens der Spondylarthritis nur bedingt Einfluss genommen wer den könne.

Insgesamt e rachte er die Arbeitsfähigkeit und Erwerbsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit als zeitlich und leistungsmässig reduziert (wahrscheinlich um 40 % bis 50 %). 4. 6

Im wiederum an den Beschwerdeführer adressierten Bericht vom 1 1. März 2014 (Urk. 9/128) nannte der Rheumatologe

Dr. A.___ die folgenden Diagnosen:

Spon dylarthritis (Spondylitis ankyl osans), Beginn 1992, Diagnosestellung 1998 - Ganzkörper-MRI vom 22.5.201 2: Ankylose der ISG

beidseits, Ödem Os pubis

beid seits mit erosiven Veränderungen; multilokuläre

Ödeme der Wirbelkörperv order kanten; Ödem Manubrium

stern i rechts, Ö dem geri nggradig des linken AC-Gelenkes - MRI vom 2 8. Februar 2014: Knöcherne Ankylose ISG mit diskreten ödemösen

Kno ch enmarksveränderungen; Erosionen mit Symphyse; ausgeprägte ödematöse Verän derungen mit Erosionen am Trochanter major Schmerzsyndrom linksseitiger Trochanter major - Insuff izienz der Glutealmuskulatur (kl inisch positives Trendelenburgzeichen; Enthesitis der Gluteus muskulatu r

medius respektive minimus)

Breitb asige Diskushernie L5/S1 mit Dorsalverlagerung der Nervenwurzel - k linisch ohne Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik Restless

L eg s Syndrom Schlafapnoe/- hypopnoe -Syndrom Status nach Ellbogenfraktur

Dr. A.___ gab an, die Beschwerden stünden in Zusammenhang mit der entzünd lichen Erkrankung des Typ s Spondylarthritis. Sie zeigten auf struktureller Ebene „chronische Folgen“ dieser Erkrankung wie auch aktive Entzündungsprozesse.

Dr. A.___ nannte dasselbe Belastungsprofil wie in seine m letzten Bericht und wies darauf hin, dass als erhebliche Komo rbiditäten das schwere Restless - Legs - Syndrom wie auch das Schlafapnoe/- Hypopnoe -Syndrom aufzuführen seien. Diese Komorbiditäten hätten ebenfalls Einfluss auf die Ausübung einer berufli chen Tätigkeit, gerade in Kombination mit den bereits begründeten Einschrän kungen durch die Erkrankung seitens des Bewegungsapparates.

Insgesamt erachtete Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit und Erwerbsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit zeitlich und leistungsmässig reduziert (Arbeits fä higkeit wahrscheinlich 40 %). 4. 7

Dr. med. K.___, leitender Arzt Pneumologie, FMH Pneumologie SGP, Spital L.___, nannte im Bericht an die Hausärztin zur ambulanten Behandlung vom 1 2. bis 2 4. Februar 2014 (Urk. 9/136) die folgenden Diagnosen: 1. Komplexe s Schlafapnoe-/ Hypopnoe -Syndrom - Unter APAP 4-10 cm H 2 0 Apnoe-/ Hypopnoe-lndex 23/h -

vor allem zentrale Hypopnoen - Umstellu ng auf BiPAP -Gerät erforderlich 2. Schweres Restless

L egs

S y ndrom - Leg movement Index 63/h

Er gab an, es liege ein komplexes Schlafapnoe-/ Hypopnoe -Syndrom vor. Die APAP-Gerätetherapie se i nicht genügend. Es werde diesbezüglich eine Umstel lung auf eine Heimtherapie stattfinden. Des Weiteren hätten sie einen deutlich erhöhten Leg M ovement Index von 63/h beobachtet. Dies entspreche einem schweren Restless - L egs - S yndrom . Die Therapie mittels Lycica 50 mg sollte sukzessive bis auf 150 mg eine Stunde vor dem Schlafengehen angepasst wer den. Des Weiteren würden sie

ihre Kollegen der Gruppe Clienia bitten, den Beschwerdeführer für eine Schlafe dukation sowie eine Verlaufsbeurteilung der psychophysiologischen Insomnie aufzubieten. Aktuell sei jedoch eine deutliche Beeinträchtigung durch die Schlafstörung gegeben.

Im Bericht an die IV-Stelle vom 1 5. Mai 2014 (Urk. 9/143/6-7) brachte Dr. K.___ unter der Frage nach einer Arbeitsunfähigkeit den Vermerk „nicht bekannt“ an . 4. 8

Dr. med. M.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, seit der Pension ierung von Dr. H.___ die Hausärztin des Beschwerdeführers,

berichtete der IV-Stelle am 2 5. Mai 2014 (Urk. 9/146).

S ie nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Spon dylarthritis mit knöcherner Ankylose ISG beidseits, Erosion der Symphyse

Schmerzsyndrom linksseitiger Trochanter major mit Glutealschwäche

Ansonsten verwies sie auf die IV-Berichte der anderen Ärzte. Zudem nannte sie die folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Restless

L eg s Syndrom Schlafapnoe, Hypopnoe Syndrom Status nach Schraubenosteosynthese einer mehrfragmentären Radiusköp f chenfraktur links 01/14

Dr. M.___ gab an, die Anamnese sei schwierig. Der Beschwerdeführer habe eine lange Leidensgeschichte hinter sich mit eigener Krankheitswahrnehmung und viel eigener Disziplin sowie alternativmedizinischen Behandlungen. Der Beschwerdeführer habe vor allem Schmerzen in den Hüften und im Rücken und leide unter Schlafmangel bei Schlafstörung. Bei Aktivitätsschüben der Spon dylarthritis habe er vermehrt Schmerzen. Bei der Untersuchung vom 14.

Mai 2014 habe ein guter Allgemeinzustand vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe dieses Mal nicht gehinkt. Bei der letzten Konsultation habe er hüftbedingt deut lich gehinkt . Die Wirbelsäule sei klopfindolent gewesen und die Hüfte beidseits unauffällig und aktuell indolent. Dr. M.___ führte weiter aus, sie könne die Prozentzahl der durch die Spondylarthritis begründeten Arbeitsunfähigkeit nicht angegeben. 4. 9

Im Bericht an die IV-Stelle vom 1 3. Juni 2014 (Urk. 9/149) nannte der Rheuma to loge Dr. A.___ dieselben Diagnosen wie in den zitierten Vorberichten zuhanden des Beschwerdeführers .

Er gab an, dieser nehme bei ihm unregel mässig Konsultationen wahr. Die gegenwärtige Behandlung erfolge selbständig. Die bisherige Tätigkeit als Fitnessinstruktor sei nicht mehr möglich. Zudem notierte er ein paar Stichworte entsprechend dem in den Vorberichten genann ten Belastungsprofil. Ei ne behinderungsangepasste Tätigkeit sei in einem Umfang um 40 % (zeitlich und leistungsmässig reduziert) möglich . 4. 10

Am 1 8. September 2014 berichtete Dr. med. N.___, leitender Arzt Chirurgie Spital L.___, von einem sehr erfreulichen Verlauf einer Schraubenosteosynthese am linken Radiusköpfchen. Dieser Eingriff erfolgte nach ein er am 1 5. Januar 2014 erlittenen mehrfragmentären minim dislo zierten Radiusköpfchenfraktur . Dr. N.___ gab an, i nsgesamt habe der Beschwerdeführer wahrscheinlich „ etwa 90 % der prätraumatischen Kraftentfaltung und Funktion “ erreicht (Urk. 9/156) . 4.1 1

Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___, Oberärztin

Z.___

berichtete n

d er IV-Stelle am 1 1. November 2014 nach einer Behandlung vom 4. April bis 7. Oktober 2014, wobei nur eine Konsultation bei der referierenden Ärztin stattfand (Urk. 9/160). Sie nannte n die psychiatrischen Diagnosen eines mittelgradige n depressive n Episode (ICD-10 F32.11), einer Insomnie in Zusammenhang mit Cannabiskonsum (ICD-10 F51.0), bestehend seit über 15

Jahren,

weiter einen Verdacht auf Cannabis Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.25), bestehend sei über 15 Jahren und einen Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), nicht genau einzuschätzen seit wann bestehen d .

Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er an keine r psychiatrischen Erkrankung leide, lediglich an zahlreichen körperlichen Erkrankungen und Beschwerden, die ihn von der Arbeit abhalten würden (insbesondere der Morbus

Bechterew und die Schlafapnoe).

Seine aktuelle Symptomatik sei mehrheitlich somatischer Art. Zudem leide er darunter, dass er von den Ärzten nicht verstan den und dementsprechend nicht fachgerecht behandelt werde. Dies mache ihn ärgerlich.

Die Ärztinnen führten aus, die Prognose der Insomnie i m Zusammenhang mit dem Cann a biskonsum und d em Cannabi sa bhängigkeitssyndrom sei abhäng ig von der Motivation des Beschwerdeführers, den Canna biskonsum zu sistieren. Diese Motivation sei derzeit nicht gegeben.

Bezüglich der „ kombinierten Persönlichkeitsstörung “ sei die Prognose ebenfalls von der Motivation des Beschwerdeführers abhängig, sich in intensive Psycho therapie zu begeben und seine Verhaltensweisen zu verändern. Auch unter dem Aspekt einer solchen Motivation sei die Prognose eher als schlecht an z usehen.

Die Ärztinnen gaben an, es falle dem Beschwerdeführer schwer, mit Kollegen zusammen zu arbeiten. Es entstünden häufig Streitigkeiten, die eine weitere Beschä ftigung nur schwer möglich machten . Eine Einschränkung der Zeit, in welcher der Beschwerdeführer mit anderen Menschen zusammenarbeiten müsse, wäre eventuell förderlich. Als Fitnesstrainer sei er ab

7. Oktober 2014 bis auf weiteres zu 75 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer sei zusätzlich zu den genannten psychischen Einschränkungen körperlich beeinträchtigt. Er leide an Schmerzen, die zusammen mit seiner

„ Persönlichkeitsstörung “ durchaus zu erhöhter Reizbarkeit führen könnten. Dadurch werde seine Anpassungsfähigkeit an die Umgebung und die Belastbarkeit ein geschränkt. Mit einem Pensum von 25 % könne der Beschwerdeführer unter Umst ä nden sofort zu arbeiten begin nen . Dies müsse in Zusammenhang mit seinen körperlichen Einschränkungen gesehen werden. 5 .

5 .1

Aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rentenanspruchsver neinenden Verfügung vom 1 7. April 2000 (Urk. 9/32) verschlechtert hat (zum massgebenden Vergleichszeitraum vgl. BGE 133 V 108 E. 5.3 und 5.4) . Ausge wiesen ist, dass die Grunderkrankung Morbus Bechterew eine ausgeprägte

Ent zündungsaktivität

im Beckenring und in der Brust- und Lendenwirbelsäule au f weist, die im Zeitpunkt der Begutachtung in der MEDAS des Y.___ nicht vorhanden war (vgl. auch die MR-tomographisch erhoben en Befunde von April und Mai 2012 [ E. 4.1 und E.

4.2 ] und der

aktuelle MRI-Befund der Radiologie Klinik G.___ vom 28.

Februar 2014, wonach die aktiv entzündlichen Veränderungen etwas regredient seien im Vergleich zu r Voruntersuchung im April 2012

Urk. 9/147) .

Dies anerkennt auch der RAD-Arzt, indem er entsprechend den aktuellen MRI Befunden mit ausgeprägten Entzündungszeichen ausdrücklich - und auch aus versicherungsmedizinischer Sicht - von einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgeht. 5.2

Eine abschliessende Beurteilung namentlich der Arbeitsfähigkeit beziehungs weise einer diesbezüglichen allfällig relevanten Veränderung lassen d ie Ergeb nisse de r

bisherigen medizinischen Abklärungen nach der Neuanmeldung vom 1. Juni 2012 aber nicht zu .

Zum einen liegt keine vollends überzeugende Begründung des

Allgemeinprak tiker s

pract . med. I.___ vom RAD

vor, weshalb er der Einschätzung des Rheumatologen Dr.

F.___

(Klinik G.___; E. 4.2

hievor), wonach in einer angepassten Tätigkeit eine 70%ige Ar beitsfähigkeit bestehe, gegenüber der Einschätzung des Rheumatologen Dr.

A.___

(Klinik J.___; E.

4.5, E. 4.6 und E. 4.9

hievor), wonach lediglich eine 50%ige beziehungsweise 40%ige Arbeits fähigkeit vorliege, den Vorrang gab . Eine Untersuchung durch den RAD fand nicht statt . Mit der Angabe, es handle sich bei der Einschätzung der Arbeitsfä higkeit durch Dr.

A.___ um eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhaltes (vgl. die Stellungnahme n von pract . med. I.___ vom 2. September 2013

[ Urk. 9 /113 S. 5 ] und vom 1 5. April 2014

[ Urk. 9 /165 S. 3 f. ]),

ist noch nicht rechtsgenüglich

begründet, weshalb die erste re Einschätzung zutreffender sein soll .

Zum anderen war im massgebende n Vergleichsgutachten der MEDAS des Y.___

aus dem Jahr 1999 die 20 %ige Einschränkung in angepassten Tätigkeiten

hauptsächlich mit psychischen Defiziten begründete t worden . Ob im Vergleichszeitraum

in psychischer Hinsicht eine relevante

Veränderung eingetreten ist, lässt sich

aufgrund des Bericht s des Z.___

vom 11.

November 2014 (vgl. E.

4.11

hievor) nicht beurteilen.

N eu wird die Diagnose einer mittelgradige n depressive n Episode genannt . Die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit werden aber im Wesentlichen mit einer kombinierten „ Persönlichkeitsstörung “ begründet; von einer blossen Verdachtsdiagnose ist dort (Urk. 9/160/3) nicht (mehr) die Rede . Was die ebenfalls diagnostizierte mittelgradige depressive Episode angeht, kann einer solchen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nur dann invalidisierende Wirkung zukommen, wenn sie sich nach gescheiterter konsequenter Depressionstherapie als resistent er weist (vgl. BGE 140 V 193 E.

3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_892 /2015 vom 22. Januar 2016 E. 2) . Der RAD-Arzt pract .

med. I.___ seinerseits ging von einem instabilen Gesundheitszustand aus, der durch Therapien noch deutlich verbessert werden könn t e, und empfahl in seiner Einschätzung vom 10.

Dezember 2014 eine Neubeurteilung in sechs bis zwölf Monaten (Urk.

9 /165 S. 7 f.). Dieser Empfehlung folgt e die IV-Stelle indessen nicht.

Soweit seit der letzten Anspruchsprüfung schliesslich neue somatische Diagno sen (komplexe s Schlafapnoe- und Hypopnoesyndrom, schwere s

Restless

L egs

S yndrom s sowie Status nach Schraubenosteosynthese einer im Januar 2014 erlittenen mehrfragmentären Radiusköpfchenfraktur links) hinzugekommen sind, haben diese nach Angabe n der behandelnden Ärzte keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl . E. 4.7, E. 4.8 und E. 4.10). 5. 3

Nach dem Gesagten ist zwar im massgeblichen Vergleichszeitraum von einer Verschlechterung der Grunderkrankung (Morbus Bechterew) auszugehen; ob beziehungsweise inwieweit sich diese, allenfalls im Verbund mit einer relevan ten psychischen Problematik, revisionserheblich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkt, bedarf weiterer verwaltungsunabhängiger (interdisziplinärer) Abklärung (zum Erfordernis eines tatsächlichen Unterschieds auf der Seinsebene und zur notwendigen Befassung einer Expertise mit dem Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_418/2010 vom 2 9. August 2011 E. 4.2). 6. 6.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentsc hädigung (Art. 61 lit . g ATSG).

Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seiner Beschwerde vom 9. März 2015 eine Honorarnote ein (Urk. 3/4). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich fest zusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird namentlich für unnöti gen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6.3

Der von Rechtsanwalt Stephan Fischer in seiner Honorarnote vom 9. März 2015 geltend gemachte Aufwand von 19,41 Stunden und Fr. 208.-- Barauslagen (Urk.

3/4) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwer deführer schon im Vorbescheidverfahren vertrat und ihm die Akten somit bekannt waren. Für die Aufwendungen im Vorbescheidverfahren wurde er im Übrigen bereits von der Beschwerdegegnerin entschädigt (vgl. Urk. 9/171) . Sodann sind auf der Honorarnote nicht nur anwaltliche Bemühungen betreffend das vorliegende Verfahren, sondern auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung aufgeführt . Als überhöht erscheint schliesslich namentlich

der Aufwand von 17,5 St unden für die Beschwerdeschrift . Auffal lend ist im Weiteren, dass Kopien im Gesamtbetrag von Fr. 195.-- in Rechnung gestellt werden, obwohl die Beschwerdegegnerin das Dossier im Verwaltungs verfahren in kopierter Form zustellte (vgl. Urk. 9/171).

Angesichts der zu studierenden gut 160 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der rund

zwanzig seitigen Beschwerdeschrift, de r Aufwendungen im Zusammen hang mit dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsv ertretung, de r weiteren Eingaben (Urk. 11-12 und Urk. 14) sowie der in ähnliche n Fällen zugesprochenen Beträge ist die Prozessentschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 2 2 0.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘900.-- (inklusive Barauslagen un d Mehrwertsteuer) festzusetzen. 6 . 4

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung erweist sich bei diesem Ausgang des Verfahrens als obsolet . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Stephan Fischer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 14 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli