Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1972, meldete sich am 3 0. November 2000 unter Hinweis auf ein anlässlich eines Autounfalls am 9. Mai 1996 erlitte nes Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Mit Verfügungen vom 2 4. Oktober 2006 (Urk. 7/85-87) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab 1. April 2001 eine Viertelsrente, ab 1. August 2001 eine halbe Rente, ab 1. Februar 2003 eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2005 eine halbe Rente zu.
Anlässlich der in den Jahren 2008 und 2010 durchgeführten Revisionsverfahren wurde der Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente bestätigt (Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 3 0. Juli 2008, Urk. 7/101; Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 1 8. Oktober 2010, Urk. 7/123). 1.2
Im Rahmen eines Ende 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/136) informierte die IV -Stelle des Kantons Zürich d ie Versicherte
mit Schreiben vom 2 4. Juni 2014 (Urk. 7/140), dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung als notwendig erachte . Dagegen erhob die Versiche rte am 2 5. August 2014 Einwände (Urk. 7/150). Mit Schreiben vom 1 6. Dezember 2014 (Urk. 7/155) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die in Aussicht genommene Begutachtung im
Begutachtungsinstitut Y.___ erfolgen werde, und gab ihr
die Namen der vorgesehenen Gutachter bekannt . Mit Schreiben vom 2 6. Januar 2015 (Urk. 7/156)
widersetzte sich die Versicherte einer polydisziplinären Begutachtung, woraufhin die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 7/159 = Urk.
2) an einer Begutachtung im Institut Y.___ festhielt. 2.
Am
6. März 2015 erhob die Versicherte Beschwerde g egen die Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) und b eantragte, diese sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. April 2015 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1 8. August 2015 (Urk.
12) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag gemäss Beschwerdeschrift fest. Mit Schreiben vom 4. September 2015 teilte die IV-Stelle ihren Verzicht auf Duplik mit, was der Beschwerdeführerin am 7. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Bei der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk.
2) handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah ren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
Im Zusammenhang mit Entscheiden über die Einholung von Gutachten hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wiedergutzumachen den Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegen heiten bejaht (BGE 139 V 339 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). 1.2
W ird eine Begutachtung mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht formelle (perso nenbezogene)
Ausstandsgründe und gewisse materielle Einwendungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handl e sich
- mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - um eine unnötige „ second
opinion “, sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der me dizinischen Disziplinen) oder gegen einzelne Sachverständige (etwa betreffend deren Sachkomp etenz;
BGE 138 V 271 E.
1.1, BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der po lydiszip linären Begutachtung der Beschwerdeführer in im Institut Y.___
festgehalten hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass konkrete Hin weise dafür bestünden, dass die ursprüngliche Re ntenzusprache gestützt auf Diagnosen erfol g t sei, welche in den Anwendungsbereich von lit . a der Schluss bestimmung en
der Änderung des IVG
vom 1 8. März 2011 fielen, weshalb zur umfassenden Klärung des Rentenanspruchs eine polydisziplinäre Begutachtung unumgänglich sei. S eitens der Beschwerdeführerin seien keine schützenswerten Ausstands- oder Ableh nungs gründe gegen die begutachten den Personen vorge bracht worden
(Urk. 2 S. 2, Urk. 5). Eine polydisziplinäre Begutachtung sei so dann auch im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somatoformen Schmerzstörungen als notwendig zu erachten (Urk. 14). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte
demgegenüber geltend, es bestehe kein Anlass für eine polydisziplinäre Begutachtung, da der behandelnde Arzt die früheren Diagnosen bestätige und einen weitgehend unveränderten Befund beschreibe. Die seinerzeitige Rentenzusprache (und die Bestätigungen) sei(en) bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund von Beeinträchtigungen auch aus rheu matologischer Sicht, unter Berücksichtigung psychiatrischer Befunde, erfolgt. Bei einer rheumatologisch begründeten Arbeitsunfähigkeit sei ein organisches Korrelat zu bejahen. A ufgrund der aktuellen medizinischen Berichte bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 1 Ziff. 6) . Selbst wenn Diag nosen im Sinne der früheren „Schmerzrechtsprechung“ vorhanden wären, wäre dies irrelevant, nachdem das Bundesgericht mit Entscheid vom 3. Juni 2015 seine bisherige Rechtsprechung geändert habe und nun insbesondere die zent rale Überwindbarkeitsvermutung entfalle (Urk. 12 Ziff. 2).
Abgesehen davon sei die Beschwerdegegnerin den Nachweis schuldig geblieben, dass die Gutachtens vergabe nach dem Zufallsprinzip erfolgt sei, und es fehlten Akten im Zusammen hang mit der Auftragsvergabe. Aufgrund der damit
begangenen Gehörsverletzung und Verletzung der Aktenführungspflicht sei der angefoch tene Entscheid aufzuheben (Urk. 1 Ziff. 7, Urk. 12 Ziff. 3).
Sodann habe die Beschwerdegegnerin nicht mitgeteilt, ob die vorgesehenen Gutachter über die notwendigen Facharzttitel verfügten und diesen Mangel nicht behoben. Auch aufgrund der insoweit begangenen Gehörsverletzung sei die angefochtene Ver fügung aufzuheben (Urk. 1 Ziff. 8, Urk. 12 Ziff. 4) . Eventuell werde die Eignung des vorg e se h enen psychiatrischen Gutachter s
bestritten, da dieser in der Ver gangenheit bekanntlich
fehlerhafte und nicht beweistaugliche Gutachten erstellt habe, was
- in einem näher genannten Fall - auch vom Bundesverwaltungsge richt bestätigt worden sei
(Urk. 1 Ziff. 9, Urk. 12 Ziff. 5) .
Schliesslich sei a nstelle der vorgesehenen Beurteilung in der Disziplin „orthopäd ische Chirurgie und Traumatolog i e des Bewegungsapparates“ ein rheumatologisches Teilgutachten einzuholen (Urk. 1 Ziff. 10). 3. 3.1
N ach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträ ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesge richts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durch zuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „ second
opinion “ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts 8C _957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1). 3.2
Die vorliegend strittige Gutachtensanordnung erfolgte im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens, in welchem Bestand und Umfang des Rentenanspruchs überprüft werden.
Der im Jahr 2006 zugesprochenen halben Rente ab Dezember 2005 (Urk. 7/85-87) lagen diverse Gutachten, darunter ein interdisziplinäres Gutachten der Ärzte Rehaklinik Z.___ aus dem Jahr 1999 (Urk. 7/19/86-108) und ein vom Unfall versicherer beim m edizinischen Zentrum A.___ veranlasstes rheumatologisch-psychiatrisches Gutachte n aus dem Jahr 2004 (Urk. 7/62), zugrunde (vgl. Urk. 7/75 S. 4 unten) . Im Gutachten des Zentrums A.___ wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 7/62/17 unten): - chronisches zervikovertebrales und - zephales Syndrom mit spondyloge nen Manifestationen im linken Arm mit/bei - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 9. Mai 1996 bei Autounfall - rezidivierenden zervikogenen Kopfschmerzen und Schwin del be schwer den - leichter bis mittelgradiger Depressivität 3.3
Im Rahmen des im Jahr 2008 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 7/95
ff.) holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht bei Dr. med. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein (Urk. 7/97) und bestätigte gestützt darauf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente (vgl. Urk. 7/100 S. 2 unten).
Der Bestätigung des Rentenanspruchs anlässlich der im Jahr 2010 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/109 ff.) lagen im Wesentlichen ein Verlaufsbericht von Dr. B.___ (Urk. 7/110/3) sowie diverse vom Unfallversicherer eingereichte medizinische Berichte (Urk. 7/113/2 ff.) zugrunde (vgl. Urk. 7/121). 3.4
In dem am 8. Januar 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogen gab die Beschwer deführerin an, die letzten zwei Jahre bei Dr. B.___ in Behandlung gestan den zu haben (Urk. 7/136 Ziff. 3.5). Die IV-Stelle holte in der Folge den Bericht von Dr. B.___ vom 1 4. März 2014 (Urk. 7/137/5-11) ein, in welchem dieser folgende Diagnosen nannte (Ziff. 1.1): - chronisches zervikobrachiales und zervikales Schmerzsyndrom bei Sta tus nach HWS-Distorsionstrauma am 9. Mai 1996 - chronische Funktionseinschränkung zervikal linksbetont bei muskulä rem Hypertonus linksbetont - eingeschränkte psychophysische allgemeine Belastbarkeit mit Ten denz zu Kephalgien und Schwindel
Dr. B.___ führte aus, seit der letzten Berichterstattung zeige sich insgesamt ein weitgehend unveränderter Befund mit bleibenden Zervikalgien, einer Ten denz zu Kephalgien und Schwindel, dies vor allem in Belastungssituationen sowie mit Parästhesien im Bereich Digitus IV und V links bei erhöhtem musku lärem Tonus und in Stresssituationen (Ziff. 1.4). Weiterhin sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % in der ursprünglichen beruflichen Tätigkeit als Angestellte in der Werbebranche auszugehen (Ziff. 1.6). Die kör perliche Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei eingeschränkt. Das Tragen von Lasten und Gewichten sei nur sehr eingeschränkt möglich, da akute Exazerbationen folgten. Psychisch bestehe im Rahmen der chronischen Schmerzproblematik eine Tendenz zu psychovegetativen Symptomen mit Schwindel, Kopfschmerzen und nachfolgender depressiver Grundstimmung (Ziff. 1.7). 3.5
Aktenkundig ist des Weiteren ein vom Unfallversicherer veranlasstes polydiszip linäres Gutachten des Zentrums C.___ vom 1 8. Februar 2011 (Urk. 7/132), gemäss welchem keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen waren (S. 24 Ziff. 4). 3. 6
Nach Einsicht in die medizinischen Akten gelangte eine Ärztin des Regionalen Ärztliche Dienstes (RAD) zum Schluss, dass die Aktenlage veraltet und zur schlüssigen und aktuellen Beurteilung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei (Stellungnahme vom 2. Mai 2014, Urk. 6/1 S. 5 Mitte). 3.7
Indem die Beschwerdegegnerin in Nachachtung ihr er gesetzliche n
Abklärungs pfli c ht
die vom RAD empfohlene polydisziplinäre Begutachtung an ordnete, bewegte sie sich ohne w eiteres im Rahmen des ihr bei medizinischen Erhebun gen zustehenden grossen Ermessensspielraum s (vgl. vorstehend E. 3.1). Seitens des Gerichts besteht keine Veranlassung, in die der Beschwerdegegnerin obliegen de Verfahrensleitung einzugreifen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin mit der angeordneten polydisziplinären Begutachtung eine „ second
opinion “ zu einem bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt einzuholen
gedachte . Entgegen der Auffassung der Beschwerde führerin ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht unbesehen auf den Bericht des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. B.___ vom März 2014 (vorstehend E. 3.4) abstellte, nachdem Dr. B.___ unter anderem auch psychische Einschränkungen beschr ieb, deren Beurteilung nicht in sein Fachgebiet fällt. Sodann steht auch die geän derte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beurteilung des Rentenanspruchs bei psychosomatischen Leiden einer polydisziplinären Begutachtung nicht ent gegen. Dieser wird im Rahmen der Begutachtung vielm ehr Rechnung zu tragen sein, wovon auch die Beschwerdegegnerin ausgeht (vgl. Urk. 14) . In materieller Hinsicht ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Überprüfung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin an der in Aussicht genommenen polydisziplinären Begutachtung im Institut Y.___ festhielt. 4. 4.1
Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72 bis
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversich erung, IVV). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundegesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Auf träge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis
Abs. 2 IVV). Der gesamte Ver lauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E.
2.2). 4.2
Gemäss Rz 2075 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in de r Invaliden ver sicherung (KSVI; g ült ig ab 1. Januar 2010, Stand 1. Januar 2015) teilt die IV-Stelle der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine polydiszip linäre Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die ver sicherte Person materielle Einwendun gen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begut achtung vorbringen (Beis piele: unnötige second
opinion;
unzutreffende Wa hl der medizinischen Disziplinen) sowie Zusatzfragen einreichen. In einem zweiten Verfahrensschritt gibt die IV-Stelle der versicherten Person die durch die SuisseMED@P zugeteilte Gutachter stelle und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel bekannt . In diesem Stadium kann die versicherte Person personenbezogene Einwe ndungen gegen die bezeichneten Gutachter erheben (KSVI Rz 2081 ff .; BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2). Wird den Einwänden der versicherten Person n icht oder nur teilweise entspro chen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die vor gesehenen Fachdisziplinen sowie die Namen der begutachtenden Personen fest hält und begründet, weshalb den Einwänden nicht R echnung getragen wurde (KSVI Rz 2081.5). 4.3
Mit Mitteilung vom 2 4. Juni 2014 (Urk. 7/140) gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
in Übereinst immung mit dem KSVI und der bun desgericht lichen Rechtsprechung (vorstehend E. 3.2) Gelegenheit, sich zur in Aussicht genommenen polydisziplinären Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie sowie den Gutach terfragen
zu äussern, wovon die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2 5. August 2014 (Urk. 7/150) Gebrauch machte.
Am 1 6. Dezember 2014 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdefüh rerin, dass die in Aussicht genommene Begutachtung im Institut Y.___ erfolgen werde. Als Gutachter vorgesehen seien für die Disziplin Allgemeine Innere Medizin Dr. D.___, für die Disziplin Neurologie Dr.
E.___, für die Disziplin Psychiatrie und Psychotherapie
Dr.
F.___
und für die Disziplin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates Dr. G.___ .
Die Argumentation
der Beschwerdeführerin, wonach die Mitteilung an einem Mangel leide, da nicht erwähnt werde, über welchen Facharzttitel die mitgeteil ten Gutachter verfügten, ist nicht stichhaltig. Der Mitteilung kann entnommen werden, welcher Arzt mit welcher Disziplin betraut ist, woraus geschlossen wer den darf, das s die mitgeteilten Gutachter über einen Facharzttitel in den ihnen zugeteilten Disziplinen verfügen, zumal sie bei einer MEDAS im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG tätig sind und nicht einzusehen ist, weshalb diese Gutachter aufbieten sollte, welche nicht über die notwendigen Facharzttitel in den vorge sehenen Fachdisziplinen verfügen. Abgesehen davon sind die mitgeteilten Gutachter und ihr jeweiliges Fachgebiet auch auf der Homepage des Institut Y.___ aufge führt, wobei b ezüglich der Qualifikation und Berufsausbildung auf das eidge nössische GLN-Register (www.medregom.admin.ch) verwiesen wird, anhand dessen die Qualifikation der Gutachter einfach überprüft werden kann.
Sollte im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin sich in der a ngefochtenen Ver fügung nicht zu der bereits im Schreiben vom 2 6. Januar 2015 (Urk. 7/158) vorgebrachten Rüge betreffend die nicht mitg eteilten Fachar z t titel äusserte, eine Gehörsverletzung zu erblicken sein, so wäre diese jedenfalls nicht als schwer zu qualifizieren und hätte sie mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdegeg nerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 5 Ziff. 3), zu welchen die Beschwerde führerin im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels bei voller Kognition des hiesigen Gerichts Stellung nehmen konnte, als geheilt zu gelten (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa) . 4.4
Mittels der aktenkundige n Bestätigungsmails der Sui sseMED@P vom 8. Dezember 2014 betreffend Auftragszuteilung (Urk. 7/153; vgl. dazu KSVI
Rz 2077) und vom 1 5. Dezember 2014 betreffend Auftragsannahme (Urk. 7/154)
ist sodann belegt, dass die Gutachtensvergabe via SuisseMED@P
und damit nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Zufallsprinzip erfolgte. Angesichts der Tatsa che, dass es sic h bei der SuisseMED@P um eine webba sierte Plattform handelt, die von der Beschwerd egegnerin nicht beeinflusst wer den kann (vgl. KS VI Anhang V), muss es mit diesen Bestätigung en sein Bewenden haben, zumal keine Hinweise da für bestehen, dass es zu Un regelmässigkeiten gekommen wäre und auch
nicht nachvollziehbar ist, welche weiteren Urkunden die Auswahl nach dem Zufallsprinzip belegen sollten. Insofern stösst auch die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin ihre Aktenführungspflicht verletzt habe, ins Leere .
Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im vor instanzlichen Verfahren den mit Schreiben vom 2 6. Januar 2015 (Urk. 7/158) verlangten Nachweis betreffend die Vergabe nach dem Zufallsprin zip schuldig geblieben ist, rechtfertigt nicht, die angefochtene Verfügung zufolge Gehörs verletzung aufzuheben. In der Mitteilung vom 2 4. Juni 2014 (Urk. 7/140) hatte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin informiert, dass die Vergabe des Gutachtensauftrags nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Zufallsprinzip erfolgen werde, und es ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin in der Folge keine Zufallsvergabe durchgeführt haben sollte. Im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahren s
von den Bestätigungen der SuisseMED@P Kenntnis nehmen, wes halb die allenfalls begangene leichte Gehörsverletzung ohne w eiteres als geheilt zu gelten hätte. 5. 5.1
Zu prüfen ist das Vorliegen von Ablehnungsgründen gegen den psychiatrischen Gutachter Dr. F.___ .
Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzli chen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Grün den (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl age, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Par tei abgestellt werden. Das Miss trauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeig net erscheint (Kieser, a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversich erung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93). 5.2
Allein aufgrund der Tatsache, dass in der Vergangenheit
bestimmte von Dr. F.___ erstattete Gutachten als nicht beweiswertig taxiert worden sind, besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Anlass, an der Kompetenz von Dr. F.___
zur Erstattung eines psychiatrischen (Teil)Gut ach tens im vorliegenden Fall zu zweifeln. Ob das Gutachten fachge recht erstellt wurde und die rechtsprechungsgemässen A nforderungen an die
Beweis wertig keit einer medizinischen Expertise erfüllt, entscheidet sich erst nach Gutach tenser stellung . Begründete Hinweise, dass Dr. F.___ generell Gutach ten nicht korrekt verfassen würden, bestehen nicht.
Umstände, welche objektiv den Anschein der Befangenheit von Dr. F.___ zu begründen ver möchten, wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Es liegen demnach keine Ablehnun gsgründe gegen Dr. F.___ vor.
6.
Zur Rüge der Beschwerdeführerin, wonach anstelle der geplanten Untersuchung im Fachgebiet Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap parates eine rheumatologische Untersu chung vorzunehmen
sei, ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die beauftragten Sachverstän digen für die fachliche Güte und Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage letztverantwortlich sind, so dass eine (erneute) Mitwir kung der versichert en Person in diesem Punkt ausge schlossen ist (B GE 139 V 349 E. 3.3) und w ed er die IV Stelle noch die versi cherte Person
die von der Gutachterstelle vorgesehenen Fachdisziplinen anfechten können
(KSVI Rz 2080). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist daher nicht weiter einzugehen . 7.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefoch tene Verfügung als rechtens, wes halb die dagegen erhobenen Beschwerde abzuweisen ist. 8.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-L eistun gen geht, ist das Besc hwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbin dung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 6. Dezember 2014 (Urk. 7/155) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die in Aussicht genommene Begutachtung im
Begutachtungsinstitut Y.___ erfolgen werde, und gab ihr
die Namen der vorgesehenen Gutachter bekannt . Mit Schreiben vom 2 6. Januar 2015 (Urk. 7/156)
widersetzte sich die Versicherte einer polydisziplinären Begutachtung, woraufhin die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 7/159 = Urk.
2) an einer Begutachtung im Institut Y.___ festhielt.
E. 1.1 , BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). 2.
E. 1.2 W ird eine Begutachtung mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht formelle (perso nenbezogene)
Ausstandsgründe und gewisse materielle Einwendungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handl e sich
- mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - um eine unnötige „ second
opinion “, sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der me dizinischen Disziplinen) oder gegen einzelne Sachverständige (etwa betreffend deren Sachkomp etenz;
BGE 138 V 271 E.
E. 2 Am
6. März 2015 erhob die Versicherte Beschwerde g egen die Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) und b eantragte, diese sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. April 2015 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1 8. August 2015 (Urk.
12) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag gemäss Beschwerdeschrift fest. Mit Schreiben vom 4. September 2015 teilte die IV-Stelle ihren Verzicht auf Duplik mit, was der Beschwerdeführerin am 7. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der po lydiszip linären Begutachtung der Beschwerdeführer in im Institut Y.___
festgehalten hat.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass konkrete Hin weise dafür bestünden, dass die ursprüngliche Re ntenzusprache gestützt auf Diagnosen erfol g t sei, welche in den Anwendungsbereich von lit . a der Schluss bestimmung en
der Änderung des IVG
vom 1 8. März 2011 fielen, weshalb zur umfassenden Klärung des Rentenanspruchs eine polydisziplinäre Begutachtung unumgänglich sei. S eitens der Beschwerdeführerin seien keine schützenswerten Ausstands- oder Ableh nungs gründe gegen die begutachten den Personen vorge bracht worden
(Urk. 2 S. 2, Urk.
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin machte
demgegenüber geltend, es bestehe kein Anlass für eine polydisziplinäre Begutachtung, da der behandelnde Arzt die früheren Diagnosen bestätige und einen weitgehend unveränderten Befund beschreibe. Die seinerzeitige Rentenzusprache (und die Bestätigungen) sei(en) bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund von Beeinträchtigungen auch aus rheu matologischer Sicht, unter Berücksichtigung psychiatrischer Befunde, erfolgt. Bei einer rheumatologisch begründeten Arbeitsunfähigkeit sei ein organisches Korrelat zu bejahen. A ufgrund der aktuellen medizinischen Berichte bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 1 Ziff. 6) . Selbst wenn Diag nosen im Sinne der früheren „Schmerzrechtsprechung“ vorhanden wären, wäre dies irrelevant, nachdem das Bundesgericht mit Entscheid vom 3. Juni 2015 seine bisherige Rechtsprechung geändert habe und nun insbesondere die zent rale Überwindbarkeitsvermutung entfalle (Urk. 12 Ziff. 2).
Abgesehen davon sei die Beschwerdegegnerin den Nachweis schuldig geblieben, dass die Gutachtens vergabe nach dem Zufallsprinzip erfolgt sei, und es fehlten Akten im Zusammen hang mit der Auftragsvergabe. Aufgrund der damit
begangenen Gehörsverletzung und Verletzung der Aktenführungspflicht sei der angefoch tene Entscheid aufzuheben (Urk. 1 Ziff.
E. 5 ). Eine polydisziplinäre Begutachtung sei so dann auch im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somatoformen Schmerzstörungen als notwendig zu erachten (Urk. 14).
E. 5.1 Zu prüfen ist das Vorliegen von Ablehnungsgründen gegen den psychiatrischen Gutachter Dr. F.___ .
Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzli chen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Grün den (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl age, Zürich 2009, Rz
E. 5.2 Allein aufgrund der Tatsache, dass in der Vergangenheit
bestimmte von Dr. F.___ erstattete Gutachten als nicht beweiswertig taxiert worden sind, besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Anlass, an der Kompetenz von Dr. F.___
zur Erstattung eines psychiatrischen (Teil)Gut ach tens im vorliegenden Fall zu zweifeln. Ob das Gutachten fachge recht erstellt wurde und die rechtsprechungsgemässen A nforderungen an die
Beweis wertig keit einer medizinischen Expertise erfüllt, entscheidet sich erst nach Gutach tenser stellung . Begründete Hinweise, dass Dr. F.___ generell Gutach ten nicht korrekt verfassen würden, bestehen nicht.
Umstände, welche objektiv den Anschein der Befangenheit von Dr. F.___ zu begründen ver möchten, wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Es liegen demnach keine Ablehnun gsgründe gegen Dr. F.___ vor.
6.
Zur Rüge der Beschwerdeführerin, wonach anstelle der geplanten Untersuchung im Fachgebiet Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap parates eine rheumatologische Untersu chung vorzunehmen
sei, ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die beauftragten Sachverstän digen für die fachliche Güte und Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage letztverantwortlich sind, so dass eine (erneute) Mitwir kung der versichert en Person in diesem Punkt ausge schlossen ist (B GE 139 V 349 E. 3.3) und w ed er die IV Stelle noch die versi cherte Person
die von der Gutachterstelle vorgesehenen Fachdisziplinen anfechten können
(KSVI Rz 2080). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist daher nicht weiter einzugehen . 7.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefoch tene Verfügung als rechtens, wes halb die dagegen erhobenen Beschwerde abzuweisen ist. 8.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-L eistun gen geht, ist das Besc hwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbin dung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
E. 7 , Urk.
E. 12 Ziff. 5) .
Schliesslich sei a nstelle der vorgesehenen Beurteilung in der Disziplin „orthopäd ische Chirurgie und Traumatolog i e des Bewegungsapparates“ ein rheumatologisches Teilgutachten einzuholen (Urk. 1 Ziff. 10). 3. 3.1
N ach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträ ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesge richts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durch zuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „ second
opinion “ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts 8C _957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1). 3.2
Die vorliegend strittige Gutachtensanordnung erfolgte im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens, in welchem Bestand und Umfang des Rentenanspruchs überprüft werden.
Der im Jahr 2006 zugesprochenen halben Rente ab Dezember 2005 (Urk. 7/85-87) lagen diverse Gutachten, darunter ein interdisziplinäres Gutachten der Ärzte Rehaklinik Z.___ aus dem Jahr 1999 (Urk. 7/19/86-108) und ein vom Unfall versicherer beim m edizinischen Zentrum A.___ veranlasstes rheumatologisch-psychiatrisches Gutachte n aus dem Jahr 2004 (Urk. 7/62), zugrunde (vgl. Urk. 7/75 S. 4 unten) . Im Gutachten des Zentrums A.___ wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 7/62/17 unten): - chronisches zervikovertebrales und - zephales Syndrom mit spondyloge nen Manifestationen im linken Arm mit/bei - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 9. Mai 1996 bei Autounfall - rezidivierenden zervikogenen Kopfschmerzen und Schwin del be schwer den - leichter bis mittelgradiger Depressivität 3.3
Im Rahmen des im Jahr 2008 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 7/95
ff.) holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht bei Dr. med. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein (Urk. 7/97) und bestätigte gestützt darauf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente (vgl. Urk. 7/100 S. 2 unten).
Der Bestätigung des Rentenanspruchs anlässlich der im Jahr 2010 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/109 ff.) lagen im Wesentlichen ein Verlaufsbericht von Dr. B.___ (Urk. 7/110/3) sowie diverse vom Unfallversicherer eingereichte medizinische Berichte (Urk. 7/113/2 ff.) zugrunde (vgl. Urk. 7/121). 3.4
In dem am 8. Januar 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogen gab die Beschwer deführerin an, die letzten zwei Jahre bei Dr. B.___ in Behandlung gestan den zu haben (Urk. 7/136 Ziff. 3.5). Die IV-Stelle holte in der Folge den Bericht von Dr. B.___ vom 1 4. März 2014 (Urk. 7/137/5-11) ein, in welchem dieser folgende Diagnosen nannte (Ziff. 1.1): - chronisches zervikobrachiales und zervikales Schmerzsyndrom bei Sta tus nach HWS-Distorsionstrauma am 9. Mai 1996 - chronische Funktionseinschränkung zervikal linksbetont bei muskulä rem Hypertonus linksbetont - eingeschränkte psychophysische allgemeine Belastbarkeit mit Ten denz zu Kephalgien und Schwindel
Dr. B.___ führte aus, seit der letzten Berichterstattung zeige sich insgesamt ein weitgehend unveränderter Befund mit bleibenden Zervikalgien, einer Ten denz zu Kephalgien und Schwindel, dies vor allem in Belastungssituationen sowie mit Parästhesien im Bereich Digitus IV und V links bei erhöhtem musku lärem Tonus und in Stresssituationen (Ziff. 1.4). Weiterhin sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % in der ursprünglichen beruflichen Tätigkeit als Angestellte in der Werbebranche auszugehen (Ziff. 1.6). Die kör perliche Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei eingeschränkt. Das Tragen von Lasten und Gewichten sei nur sehr eingeschränkt möglich, da akute Exazerbationen folgten. Psychisch bestehe im Rahmen der chronischen Schmerzproblematik eine Tendenz zu psychovegetativen Symptomen mit Schwindel, Kopfschmerzen und nachfolgender depressiver Grundstimmung (Ziff. 1.7). 3.5
Aktenkundig ist des Weiteren ein vom Unfallversicherer veranlasstes polydiszip linäres Gutachten des Zentrums C.___ vom 1 8. Februar 2011 (Urk. 7/132), gemäss welchem keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen waren (S. 24 Ziff. 4). 3. 6
Nach Einsicht in die medizinischen Akten gelangte eine Ärztin des Regionalen Ärztliche Dienstes (RAD) zum Schluss, dass die Aktenlage veraltet und zur schlüssigen und aktuellen Beurteilung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei (Stellungnahme vom 2. Mai 2014, Urk. 6/1 S. 5 Mitte). 3.7
Indem die Beschwerdegegnerin in Nachachtung ihr er gesetzliche n
Abklärungs pfli c ht
die vom RAD empfohlene polydisziplinäre Begutachtung an ordnete, bewegte sie sich ohne w eiteres im Rahmen des ihr bei medizinischen Erhebun gen zustehenden grossen Ermessensspielraum s (vgl. vorstehend E. 3.1). Seitens des Gerichts besteht keine Veranlassung, in die der Beschwerdegegnerin obliegen de Verfahrensleitung einzugreifen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin mit der angeordneten polydisziplinären Begutachtung eine „ second
opinion “ zu einem bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt einzuholen
gedachte . Entgegen der Auffassung der Beschwerde führerin ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht unbesehen auf den Bericht des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. B.___ vom März 2014 (vorstehend E. 3.4) abstellte, nachdem Dr. B.___ unter anderem auch psychische Einschränkungen beschr ieb, deren Beurteilung nicht in sein Fachgebiet fällt. Sodann steht auch die geän derte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beurteilung des Rentenanspruchs bei psychosomatischen Leiden einer polydisziplinären Begutachtung nicht ent gegen. Dieser wird im Rahmen der Begutachtung vielm ehr Rechnung zu tragen sein, wovon auch die Beschwerdegegnerin ausgeht (vgl. Urk. 14) . In materieller Hinsicht ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Überprüfung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin an der in Aussicht genommenen polydisziplinären Begutachtung im Institut Y.___ festhielt. 4. 4.1
Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72 bis
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversich erung, IVV). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundegesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Auf träge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis
Abs. 2 IVV). Der gesamte Ver lauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E.
2.2). 4.2
Gemäss Rz 2075 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in de r Invaliden ver sicherung (KSVI; g ült ig ab 1. Januar 2010, Stand 1. Januar 2015) teilt die IV-Stelle der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine polydiszip linäre Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die ver sicherte Person materielle Einwendun gen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begut achtung vorbringen (Beis piele: unnötige second
opinion;
unzutreffende Wa hl der medizinischen Disziplinen) sowie Zusatzfragen einreichen. In einem zweiten Verfahrensschritt gibt die IV-Stelle der versicherten Person die durch die SuisseMED@P zugeteilte Gutachter stelle und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel bekannt . In diesem Stadium kann die versicherte Person personenbezogene Einwe ndungen gegen die bezeichneten Gutachter erheben (KSVI Rz 2081 ff .; BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2). Wird den Einwänden der versicherten Person n icht oder nur teilweise entspro chen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die vor gesehenen Fachdisziplinen sowie die Namen der begutachtenden Personen fest hält und begründet, weshalb den Einwänden nicht R echnung getragen wurde (KSVI Rz 2081.5). 4.3
Mit Mitteilung vom 2 4. Juni 2014 (Urk. 7/140) gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
in Übereinst immung mit dem KSVI und der bun desgericht lichen Rechtsprechung (vorstehend E. 3.2) Gelegenheit, sich zur in Aussicht genommenen polydisziplinären Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie sowie den Gutach terfragen
zu äussern, wovon die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2 5. August 2014 (Urk. 7/150) Gebrauch machte.
Am 1 6. Dezember 2014 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdefüh rerin, dass die in Aussicht genommene Begutachtung im Institut Y.___ erfolgen werde. Als Gutachter vorgesehen seien für die Disziplin Allgemeine Innere Medizin Dr. D.___, für die Disziplin Neurologie Dr.
E.___, für die Disziplin Psychiatrie und Psychotherapie
Dr.
F.___
und für die Disziplin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates Dr. G.___ .
Die Argumentation
der Beschwerdeführerin, wonach die Mitteilung an einem Mangel leide, da nicht erwähnt werde, über welchen Facharzttitel die mitgeteil ten Gutachter verfügten, ist nicht stichhaltig. Der Mitteilung kann entnommen werden, welcher Arzt mit welcher Disziplin betraut ist, woraus geschlossen wer den darf, das s die mitgeteilten Gutachter über einen Facharzttitel in den ihnen zugeteilten Disziplinen verfügen, zumal sie bei einer MEDAS im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG tätig sind und nicht einzusehen ist, weshalb diese Gutachter aufbieten sollte, welche nicht über die notwendigen Facharzttitel in den vorge sehenen Fachdisziplinen verfügen. Abgesehen davon sind die mitgeteilten Gutachter und ihr jeweiliges Fachgebiet auch auf der Homepage des Institut Y.___ aufge führt, wobei b ezüglich der Qualifikation und Berufsausbildung auf das eidge nössische GLN-Register (www.medregom.admin.ch) verwiesen wird, anhand dessen die Qualifikation der Gutachter einfach überprüft werden kann.
Sollte im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin sich in der a ngefochtenen Ver fügung nicht zu der bereits im Schreiben vom 2 6. Januar 2015 (Urk. 7/158) vorgebrachten Rüge betreffend die nicht mitg eteilten Fachar z t titel äusserte, eine Gehörsverletzung zu erblicken sein, so wäre diese jedenfalls nicht als schwer zu qualifizieren und hätte sie mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdegeg nerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 5 Ziff. 3), zu welchen die Beschwerde führerin im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels bei voller Kognition des hiesigen Gerichts Stellung nehmen konnte, als geheilt zu gelten (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa) . 4.4
Mittels der aktenkundige n Bestätigungsmails der Sui sseMED@P vom 8. Dezember 2014 betreffend Auftragszuteilung (Urk. 7/153; vgl. dazu KSVI
Rz 2077) und vom 1 5. Dezember 2014 betreffend Auftragsannahme (Urk. 7/154)
ist sodann belegt, dass die Gutachtensvergabe via SuisseMED@P
und damit nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Zufallsprinzip erfolgte. Angesichts der Tatsa che, dass es sic h bei der SuisseMED@P um eine webba sierte Plattform handelt, die von der Beschwerd egegnerin nicht beeinflusst wer den kann (vgl. KS VI Anhang V), muss es mit diesen Bestätigung en sein Bewenden haben, zumal keine Hinweise da für bestehen, dass es zu Un regelmässigkeiten gekommen wäre und auch
nicht nachvollziehbar ist, welche weiteren Urkunden die Auswahl nach dem Zufallsprinzip belegen sollten. Insofern stösst auch die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin ihre Aktenführungspflicht verletzt habe, ins Leere .
Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im vor instanzlichen Verfahren den mit Schreiben vom 2 6. Januar 2015 (Urk. 7/158) verlangten Nachweis betreffend die Vergabe nach dem Zufallsprin zip schuldig geblieben ist, rechtfertigt nicht, die angefochtene Verfügung zufolge Gehörs verletzung aufzuheben. In der Mitteilung vom 2 4. Juni 2014 (Urk. 7/140) hatte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin informiert, dass die Vergabe des Gutachtensauftrags nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Zufallsprinzip erfolgen werde, und es ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin in der Folge keine Zufallsvergabe durchgeführt haben sollte. Im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahren s
von den Bestätigungen der SuisseMED@P Kenntnis nehmen, wes halb die allenfalls begangene leichte Gehörsverletzung ohne w eiteres als geheilt zu gelten hätte. 5.
E. 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Par tei abgestellt werden. Das Miss trauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeig net erscheint (Kieser, a.a.O., Rz
E. 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversich erung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93).
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1972, meldete sich am 3
- November 2000 unter Hinweis auf ein anlässlich eines Autounfalls am
- Mai 1996 erlitte nes Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/6). Mit Verfügungen vom 2
- Oktober 2006 ( Urk. 7/85-87) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab
- April 2001 eine Viertelsrente , ab
- August 2001 eine halbe Rente, ab
- Februar 2003 eine Viertelsrente und ab
- Dezember 2005 eine halbe Rente zu. Anlässlich der in den Jahren 2008 und 2010 durchgeführten Revisionsverfahren wurde der Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente bestätigt ( Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 3
- Juli 2008, Urk. 7/101; Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 1
- Oktober 2010, Urk. 7/123 ). 1.2 Im Rahmen eines Ende 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/136) informierte die IV -Stelle des Kantons Zürich d ie Versicherte mit Schreiben vom 2
- Juni 2014 ( Urk. 7/140), dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung als notwendig erachte . Dagegen erhob die Versiche rte am 2
- August 2014 Einwände ( Urk. 7/150). Mit Schreiben vom 1
- Dezember 2014 ( Urk. 7/155) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die in Aussicht genommene Begutachtung im Begutachtungsinstitut Y.___ erfolgen werde , und gab ihr die Namen der vorgesehenen Gutachter bekannt . Mit Schreiben vom 2
- Januar 2015 ( Urk. 7/156) widersetzte sich die Versicherte einer polydisziplinären Begutachtung , woraufhin die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom
- Februar 2015 ( Urk. 7/159 = Urk. 2) an einer Begutachtung im Institut Y.___ festhielt.
- Am
- März 2015 erhob die Versicherte Beschwerde g egen die Verfügung vom
- Februar 2015 ( Urk. 2) und b eantragte, diese sei aufzuheben ( Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1
- April 2015 ( Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1
- August 2015 ( Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag gemäss Beschwerdeschrift fest. Mit Schreiben vom
- September 2015 teilte die IV-Stelle ihren Verzicht auf Duplik mit, was der Beschwerdeführerin am
- September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom
- Februar 2015 ( Urk. 2) handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah ren ( VwVG ), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann. Im Zusammenhang mit Entscheiden über die Einholung von Gutachten hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wiedergutzumachen den Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegen heiten bejaht (BGE 139 V 339 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). 1.2 W ird eine Begutachtung mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht formelle (perso nenbezogene) Ausstandsgründe und gewisse materielle Einwendungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handl e sich - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - um eine unnötige „ second opinion “ , sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der me dizinischen Disziplinen) oder gegen einzelne Sachverständige (etwa betreffend deren Sachkomp etenz; BGE 138 V 271 E. 1.1 , BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
- 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der po lydiszip linären Begutachtung der Beschwerdeführer in im Institut Y.___ festgehalten hat. 2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass konkrete Hin weise dafür bestünden, dass die ursprüngliche Re ntenzusprache gestützt auf Diagnosen erfol g t sei, welche in den Anwendungsbereich von lit . a der Schluss bestimmung en der Änderung des IVG vom 1
- März 2011 fielen, weshalb zur umfassenden Klärung des Rentenanspruchs eine polydisziplinäre Begutachtung unumgänglich sei. S eitens der Beschwerdeführerin seien keine schützenswerten Ausstands- oder Ableh nungs gründe gegen die begutachten den Personen vorge bracht worden ( Urk. 2 S. 2 , Urk. 5 ). Eine polydisziplinäre Begutachtung sei so dann auch im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somatoformen Schmerzstörungen als notwendig zu erachten ( Urk. 14). 2.3 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, es bestehe kein Anlass für eine polydisziplinäre Begutachtung, da der behandelnde Arzt die früheren Diagnosen bestätige und einen weitgehend unveränderten Befund beschreibe. Die seinerzeitige Rentenzusprache (und die Bestätigungen) sei(en) bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund von Beeinträchtigungen auch aus rheu matologischer Sicht, unter Berücksichtigung psychiatrischer Befunde, erfolgt. Bei einer rheumatologisch begründeten Arbeitsunfähigkeit sei ein organisches Korrelat zu bejahen. A ufgrund der aktuellen medizinischen Berichte bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente ( Urk. 1 Ziff. 6) . Selbst wenn Diag nosen im Sinne der früheren „Schmerzrechtsprechung“ vorhanden wären, wäre dies irrelevant, nachdem das Bundesgericht mit Entscheid vom
- Juni 2015 seine bisherige Rechtsprechung geändert habe und nun insbesondere die zent rale Überwindbarkeitsvermutung entfalle ( Urk. 12 Ziff. 2). Abgesehen davon sei die Beschwerdegegnerin den Nachweis schuldig geblieben, dass die Gutachtens vergabe nach dem Zufallsprinzip erfolgt sei, und es fehlten Akten im Zusammen hang mit der Auftragsvergabe. Aufgrund der damit begangenen Gehörsverletzung und Verletzung der Aktenführungspflicht sei der angefoch tene Entscheid aufzuheben ( Urk. 1 Ziff. 7 , Urk. 12 Ziff. 3 ). Sodann habe die Beschwerdegegnerin nicht mitgeteilt, ob die vorgesehenen Gutachter über die notwendigen Facharzttitel verfügten und diesen Mangel nicht behoben. Auch aufgrund der insoweit begangenen Gehörsverletzung sei die angefochtene Ver fügung aufzuheben ( Urk. 1 Ziff. 8, Urk. 12 Ziff. 4) . Eventuell werde die Eignung des vorg e se h enen psychiatrischen Gutachter s bestritten , da dieser in der Ver gangenheit bekanntlich fehlerhafte und nicht beweistaugliche Gutachten erstellt habe, was - in einem näher genannten Fall - auch vom Bundesverwaltungsge richt bestätigt worden sei ( Urk. 1 Ziff. 9 , Urk. 12 Ziff. 5 ) . Schliesslich sei a nstelle der vorgesehenen Beurteilung in der Disziplin „orthopäd ische Chirurgie und Traumatolog i e des Bewegungsapparates“ ein rheumatologisches Teilgutachten einzuholen ( Urk. 1 Ziff. 10 ).
- 3.1 N ach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträ ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesge richts 8C_481/2013 vom
- November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durch zuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „ second opinion “ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts 8C _957/2010 vom
- April 2011 E. 6.1). 3.2 Die vorliegend strittige Gutachtensanordnung erfolgte im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens, in welchem Bestand und Umfang des Rentenanspruchs überprüft werden. Der im Jahr 2006 zugesprochenen halben Rente ab Dezember 2005 ( Urk. 7/85-87) lagen diverse Gutachten, darunter ein interdisziplinäres Gutachten der Ärzte Rehaklinik Z.___ aus dem Jahr 1999 ( Urk. 7/19/86-108) und ein vom Unfall versicherer beim m edizinischen Zentrum A.___ veranlasstes rheumatologisch-psychiatrisches Gutachte n aus dem Jahr 2004 ( Urk. 7/62), zugrunde ( vgl. Urk. 7/75 S. 4 unten) . Im Gutachten des Zentrums A.___ wurden folgende Diagnosen genannt ( Urk. 7/62/17 unten): - chronisches zervikovertebrales und - zephales Syndrom mit spondyloge nen Manifestationen im linken Arm mit/bei - Status nach HWS-Distorsionstrauma am
- Mai 1996 bei Autounfall - rezidivierenden zervikogenen Kopfschmerzen und Schwin del be schwer den - leichter bis mittelgradiger Depressivität 3.3 Im Rahmen des im Jahr 2008 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens ( Urk. 7/95 ff.) holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht bei Dr. med. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein ( Urk. 7/97) und bestätigte gestützt darauf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente (vgl. Urk. 7/100 S. 2 unten). Der Bestätigung des Rentenanspruchs anlässlich der im Jahr 2010 eingeleiteten Rentenrevision ( Urk. 7/109 ff.) lagen im Wesentlichen ein Verlaufsbericht von Dr. B.___ ( Urk. 7/110/3) sowie diverse vom Unfallversicherer eingereichte medizinische Berichte ( Urk. 7/113/2 ff.) zugrunde (vgl. Urk. 7/121). 3.4 In dem am
- Januar 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogen gab die Beschwer deführerin an, die letzten zwei Jahre bei Dr. B.___ in Behandlung gestan den zu haben ( Urk. 7/136 Ziff. 3.5). Die IV-Stelle holte in der Folge den Bericht von Dr. B.___ vom 1
- März 2014 ( Urk. 7/137/5-11) ein, in welchem dieser folgende Diagnosen nannte ( Ziff. 1.1): - chronisches zervikobrachiales und zervikales Schmerzsyndrom bei Sta tus nach HWS-Distorsionstrauma am
- Mai 1996 - chronische Funktionseinschränkung zervikal linksbetont bei muskulä rem Hypertonus linksbetont - eingeschränkte psychophysische allgemeine Belastbarkeit mit Ten denz zu Kephalgien und Schwindel Dr. B.___ führte aus, seit der letzten Berichterstattung zeige sich insgesamt ein weitgehend unveränderter Befund mit bleibenden Zervikalgien , einer Ten denz zu Kephalgien und Schwindel, dies vor allem in Belastungssituationen sowie mit Parästhesien im Bereich Digitus IV und V links bei erhöhtem musku lärem Tonus und in Stresssituationen ( Ziff. 1.4). Weiterhin sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % in der ursprünglichen beruflichen Tätigkeit als Angestellte in der Werbebranche auszugehen ( Ziff. 1.6). Die kör perliche Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei eingeschränkt. Das Tragen von Lasten und Gewichten sei nur sehr eingeschränkt möglich, da akute Exazerbationen folgten. Psychisch bestehe im Rahmen der chronischen Schmerzproblematik eine Tendenz zu psychovegetativen Symptomen mit Schwindel, Kopfschmerzen und nachfolgender depressiver Grundstimmung ( Ziff. 1.7). 3.5 Aktenkundig ist des Weiteren ein vom Unfallversicherer veranlasstes polydiszip linäres Gutachten des Zentrums C.___ vom 1
- Februar 2011 ( Urk. 7/132), gemäss welchem keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen waren (S. 24 Ziff. 4).
- 6 Nach Einsicht in die medizinischen Akten gelangte eine Ärztin des Regionalen Ärztliche Dienstes (RAD) zum Schluss, dass die Aktenlage veraltet und zur schlüssigen und aktuellen Beurteilung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei ( Stellungnahme vom
- Mai 2014, Urk. 6/1 S. 5 Mitte). 3.7 Indem die Beschwerdegegnerin in Nachachtung ihr er gesetzliche n Abklärungs pfli c ht die vom RAD empfohlene polydisziplinäre Begutachtung an ordnete, bewegte sie sich ohne w eiteres im Rahmen des ihr bei medizinischen Erhebun gen zustehenden grossen Ermessensspielraum s (vgl. vorstehend E. 3.1). Seitens des Gerichts besteht keine Veranlassung, in die der Beschwerdegegnerin obliegen de Verfahrensleitung einzugreifen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin mit der angeordneten polydisziplinären Begutachtung eine „ second opinion “ zu einem bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt einzuholen gedachte . Entgegen der Auffassung der Beschwerde führerin ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht unbesehen auf den Bericht des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. B.___ vom März 2014 (vorstehend E. 3.4) abstellte, nachdem Dr. B.___ unter anderem auch psychische Einschränkungen beschr ieb , deren Beurteilung nicht in sein Fachgebiet fällt. Sodann steht auch die geän derte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beurteilung des Rentenanspruchs bei psychosomatischen Leiden einer polydisziplinären Begutachtung nicht ent gegen. Dieser wird im Rahmen der Begutachtung vielm ehr Rechnung zu tragen sein , wovon auch die Beschwerdegegnerin ausgeht (vgl. Urk. 14) . In materieller Hinsicht ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Überprüfung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin an der in Aussicht genommenen polydisziplinären Begutachtung im Institut Y.___ festhielt.
- 4.1 Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat ( Art. 72 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversich erung, IVV ). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundegesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Auf träge erfolgt nach dem Zufallsprinzip ( Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Der gesamte Ver lauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E. 2.2). 4.2 Gemäss Rz 2075 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in de r Invaliden ver sicherung (KSVI; g ült ig ab
- Januar 2010, Stand
- Januar 2015) teilt die IV-Stelle der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine polydiszip linäre Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die ver sicherte Person materielle Einwendun gen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begut achtung vorbringen (Beis piele: unnötige second opinion ; unzutreffende Wa hl der medizinischen Disziplinen) sowie Zusatzfragen einreichen. In einem zweiten Verfahrensschritt gibt die IV-Stelle der versicherten Person die durch die SuisseMED@P zugeteilte Gutachter stelle und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel bekannt . In diesem Stadium kann die versicherte Person personenbezogene Einwe ndungen gegen die bezeichneten Gutachter erheben (KSVI Rz 2081 ff . ; BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2). Wird den Einwänden der versicherten Person n icht oder nur teilweise entspro chen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die vor gesehenen Fachdisziplinen sowie die Namen der begutachtenden Personen fest hält und begründet, weshalb den Einwänden nicht R echnung getragen wurde (KSVI Rz 2081.5). 4.3 Mit Mitteilung vom 2
- Juni 2014 ( Urk. 7/140 ) gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Übereinst immung mit dem KSVI und der bun desgericht lichen Rechtsprechung ( vorstehend E. 3.2) Gelegenheit, sich zur in Aussicht genommenen polydisziplinären Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie sowie den Gutach terfragen zu äussern, wovon die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2
- August 2014 ( Urk. 7/150) Gebrauch machte. Am 1
- Dezember 2014 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdefüh rerin, dass die in Aussicht genommene Begutachtung im Institut Y.___ erfolgen werde. Als Gutachter vorgesehen seien für die Disziplin Allgemeine Innere Medizin Dr. D.___ , für die Disziplin Neurologie Dr. E.___ , für die Disziplin Psychiatrie und Psychotherapie Dr. F.___ und für die Disziplin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates Dr. G.___ . Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach die Mitteilung an einem Mangel leide, da nicht erwähnt werde, über welchen Facharzttitel die mitgeteil ten Gutachter verfügten, ist nicht stichhaltig. Der Mitteilung kann entnommen werden, welcher Arzt mit welcher Disziplin betraut ist, woraus geschlossen wer den darf, das s die mitgeteilten Gutachter über einen Facharzttitel in den ihnen zugeteilten Disziplinen verfügen, zumal sie bei einer MEDAS im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG tätig sind und nicht einzusehen ist, weshalb diese Gutachter aufbieten sollte, welche nicht über die notwendigen Facharzttitel in den vorge sehenen Fachdisziplinen verfügen. Abgesehen davon sind die mitgeteilten Gutachter und ihr jeweiliges Fachgebiet auch auf der Homepage des Institut Y.___ aufge führt , wobei b ezüglich der Qualifikation und Berufsausbildung auf das eidge nössische GLN-Register ( www.medregom.admin.ch ) verwiesen wird , anhand dessen die Qualifikation der Gutachter einfach überprüft werden kann. Sollte im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin sich in der a ngefochtenen Ver fügung nicht zu der bereits im Schreiben vom 2
- Januar 2015 ( Urk. 7/158) vorgebrachten Rüge betreffend die nicht mitg eteilten Fachar z t titel äusserte , eine Gehörsverletzung zu erblicken sein, so wäre diese jedenfalls nicht als schwer zu qualifizieren und hätte sie mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdegeg nerin in der Beschwerdeantwort ( Urk. 5 Ziff. 3), zu welchen die Beschwerde führerin im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels bei voller Kognition des hiesigen Gerichts Stellung nehmen konnte, als geheilt zu gelten ( vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ) . 4.4 Mittels der aktenkundige n Bestätigungsmails der Sui sseMED@P vom
- Dezember 2014 betreffend Auftragszuteilung ( Urk. 7/153 ; vgl. dazu KSVI Rz 2077 ) und vom 1
- Dezember 2014 betreffend Auftragsannahme ( Urk. 7/154) ist sodann belegt , dass die Gutachtensvergabe via SuisseMED@P und damit nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Zufallsprinzip erfolgte. Angesichts der Tatsa che, dass es sic h bei der SuisseMED@P um eine webba sierte Plattform handelt, die von der Beschwerd egegnerin nicht beeinflusst wer den kann (vgl. KS VI Anhang V), muss es mit diesen Bestätigung en sein Bewenden haben , zumal keine Hinweise da für bestehen, dass es zu Un regelmässigkeiten gekommen wäre und auch nicht nachvollziehbar ist, welche weiteren Urkunden die Auswahl nach dem Zufallsprinzip belegen sollten. Insofern stösst auch die Rüge der Beschwerdeführerin , wonach die Beschwerdegegnerin ihre Aktenführungspflicht verletzt habe, ins Leere . Der Umstand , dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im vor instanzlichen Verfahren den mit Schreiben vom 2
- Januar 2015 ( Urk. 7/158) verlangten Nachweis betreffend die Vergabe nach dem Zufallsprin zip schuldig geblieben ist, rechtfertigt nicht, die angefochtene Verfügung zufolge Gehörs verletzung aufzuheben. In der Mitteilung vom 2
- Juni 2014 ( Urk. 7/140) hatte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin informiert, dass die Vergabe des Gutachtensauftrags nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Zufallsprinzip erfolgen werde, und es ist nicht einzusehen , weshalb die Beschwerdegegnerin in der Folge keine Zufallsvergabe durchgeführt haben sollte. Im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahren s von den Bestätigungen der SuisseMED@P Kenntnis nehmen , wes halb die allenfalls begangene leichte Gehörsverletzung ohne w eiteres als geheilt zu gelten hätte.
- 5.1 Zu prüfen ist das Vorliegen von Ablehnungsgründen gegen den psychiatrischen Gutachter Dr. F.___ . Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzli chen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Grün den ( Kieser , ATSG-Kommentar,
- Aufl age, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5). Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Par tei abgestellt werden. Das Miss trauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeig net erscheint ( Kieser , a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi , Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversich erung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93). 5.2 Allein aufgrund der Tatsache, dass in der Vergangenheit bestimmte von Dr. F.___ erstattete Gutachten als nicht beweiswertig taxiert worden sind, besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Anlass, an der Kompetenz von Dr. F.___ zur Erstattung eines psychiatrischen (Teil )Gut ach tens im vorliegenden Fall zu zweifeln. Ob das Gutachten fachge recht erstellt wurde und die rechtsprechungsgemässen A nforderungen an die Beweis wertig keit einer medizinischen Expertise erfüllt, entscheidet sich erst nach Gutach tenser stellung . Begründete Hinweise, dass Dr. F.___ generell Gutach ten nicht korrekt verfassen würden, bestehen nicht. Umstände, welche objektiv den Anschein der Befangenheit von Dr. F.___ zu begründen ver möchten, wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Es liegen demnach keine Ablehnun gsgründe gegen Dr. F.___ vor.
- Zur Rüge der Beschwerdeführerin, wonach anstelle der geplanten Untersuchung im Fachgebiet Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap parates eine rheumatologische Untersu chung vorzunehmen sei, ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die beauftragten Sachverstän digen für die fachliche Güte und Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage letztverantwortlich sind , so dass eine (erneute) Mitwir kung der versichert en Person in diesem Punkt ausge schlossen ist (B GE 139 V 349 E. 3.3) und w ed er die IV Stelle noch die versi cherte Person die von der Gutachterstelle vorgesehenen Fachdisziplinen anfechten können (KSVI Rz 2080). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist daher nicht weiter einzugehen .
- Nach dem Gesagten erweist sich die angefoch tene Verfügung als rechtens, wes halb die dagegen erhobenen Beschwerde abzuweisen ist.
- Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-L eistun gen geht, ist das Besc hwerdeverfahren kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG in Verbin dung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00299 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom
2. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1972, meldete sich am 3 0. November 2000 unter Hinweis auf ein anlässlich eines Autounfalls am 9. Mai 1996 erlitte nes Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Mit Verfügungen vom 2 4. Oktober 2006 (Urk. 7/85-87) sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab 1. April 2001 eine Viertelsrente, ab 1. August 2001 eine halbe Rente, ab 1. Februar 2003 eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2005 eine halbe Rente zu.
Anlässlich der in den Jahren 2008 und 2010 durchgeführten Revisionsverfahren wurde der Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente bestätigt (Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 3 0. Juli 2008, Urk. 7/101; Mitteilung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 1 8. Oktober 2010, Urk. 7/123). 1.2
Im Rahmen eines Ende 2013 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/136) informierte die IV -Stelle des Kantons Zürich d ie Versicherte
mit Schreiben vom 2 4. Juni 2014 (Urk. 7/140), dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung als notwendig erachte . Dagegen erhob die Versiche rte am 2 5. August 2014 Einwände (Urk. 7/150). Mit Schreiben vom 1 6. Dezember 2014 (Urk. 7/155) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die in Aussicht genommene Begutachtung im
Begutachtungsinstitut Y.___ erfolgen werde, und gab ihr
die Namen der vorgesehenen Gutachter bekannt . Mit Schreiben vom 2 6. Januar 2015 (Urk. 7/156)
widersetzte sich die Versicherte einer polydisziplinären Begutachtung, woraufhin die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 7/159 = Urk.
2) an einer Begutachtung im Institut Y.___ festhielt. 2.
Am
6. März 2015 erhob die Versicherte Beschwerde g egen die Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) und b eantragte, diese sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. April 2015 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 1 8. August 2015 (Urk.
12) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag gemäss Beschwerdeschrift fest. Mit Schreiben vom 4. September 2015 teilte die IV-Stelle ihren Verzicht auf Duplik mit, was der Beschwerdeführerin am 7. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Bei der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk.
2) handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfah ren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
Im Zusammenhang mit Entscheiden über die Einholung von Gutachten hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wiedergutzumachen den Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegen heiten bejaht (BGE 139 V 339 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). 1.2
W ird eine Begutachtung mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht formelle (perso nenbezogene)
Ausstandsgründe und gewisse materielle Einwendungen geltend machen, nämlich den Einwand, es handl e sich
- mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - um eine unnötige „ second
opinion “, sowie Einwendungen gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der me dizinischen Disziplinen) oder gegen einzelne Sachverständige (etwa betreffend deren Sachkomp etenz;
BGE 138 V 271 E.
1.1, BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der po lydiszip linären Begutachtung der Beschwerdeführer in im Institut Y.___
festgehalten hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass konkrete Hin weise dafür bestünden, dass die ursprüngliche Re ntenzusprache gestützt auf Diagnosen erfol g t sei, welche in den Anwendungsbereich von lit . a der Schluss bestimmung en
der Änderung des IVG
vom 1 8. März 2011 fielen, weshalb zur umfassenden Klärung des Rentenanspruchs eine polydisziplinäre Begutachtung unumgänglich sei. S eitens der Beschwerdeführerin seien keine schützenswerten Ausstands- oder Ableh nungs gründe gegen die begutachten den Personen vorge bracht worden
(Urk. 2 S. 2, Urk. 5). Eine polydisziplinäre Begutachtung sei so dann auch im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somatoformen Schmerzstörungen als notwendig zu erachten (Urk. 14). 2.3
Die Beschwerdeführerin machte
demgegenüber geltend, es bestehe kein Anlass für eine polydisziplinäre Begutachtung, da der behandelnde Arzt die früheren Diagnosen bestätige und einen weitgehend unveränderten Befund beschreibe. Die seinerzeitige Rentenzusprache (und die Bestätigungen) sei(en) bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufgrund von Beeinträchtigungen auch aus rheu matologischer Sicht, unter Berücksichtigung psychiatrischer Befunde, erfolgt. Bei einer rheumatologisch begründeten Arbeitsunfähigkeit sei ein organisches Korrelat zu bejahen. A ufgrund der aktuellen medizinischen Berichte bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 1 Ziff. 6) . Selbst wenn Diag nosen im Sinne der früheren „Schmerzrechtsprechung“ vorhanden wären, wäre dies irrelevant, nachdem das Bundesgericht mit Entscheid vom 3. Juni 2015 seine bisherige Rechtsprechung geändert habe und nun insbesondere die zent rale Überwindbarkeitsvermutung entfalle (Urk. 12 Ziff. 2).
Abgesehen davon sei die Beschwerdegegnerin den Nachweis schuldig geblieben, dass die Gutachtens vergabe nach dem Zufallsprinzip erfolgt sei, und es fehlten Akten im Zusammen hang mit der Auftragsvergabe. Aufgrund der damit
begangenen Gehörsverletzung und Verletzung der Aktenführungspflicht sei der angefoch tene Entscheid aufzuheben (Urk. 1 Ziff. 7, Urk. 12 Ziff. 3).
Sodann habe die Beschwerdegegnerin nicht mitgeteilt, ob die vorgesehenen Gutachter über die notwendigen Facharzttitel verfügten und diesen Mangel nicht behoben. Auch aufgrund der insoweit begangenen Gehörsverletzung sei die angefochtene Ver fügung aufzuheben (Urk. 1 Ziff. 8, Urk. 12 Ziff. 4) . Eventuell werde die Eignung des vorg e se h enen psychiatrischen Gutachter s
bestritten, da dieser in der Ver gangenheit bekanntlich
fehlerhafte und nicht beweistaugliche Gutachten erstellt habe, was
- in einem näher genannten Fall - auch vom Bundesverwaltungsge richt bestätigt worden sei
(Urk. 1 Ziff. 9, Urk. 12 Ziff. 5) .
Schliesslich sei a nstelle der vorgesehenen Beurteilung in der Disziplin „orthopäd ische Chirurgie und Traumatolog i e des Bewegungsapparates“ ein rheumatologisches Teilgutachten einzuholen (Urk. 1 Ziff. 10). 3. 3.1
N ach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versiche rungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträ ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesge richts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durch zuführenden Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen rechtsprechungsgemäss nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine „ second
opinion “ zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts 8C _957/2010 vom 1. April 2011 E. 6.1). 3.2
Die vorliegend strittige Gutachtensanordnung erfolgte im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens, in welchem Bestand und Umfang des Rentenanspruchs überprüft werden.
Der im Jahr 2006 zugesprochenen halben Rente ab Dezember 2005 (Urk. 7/85-87) lagen diverse Gutachten, darunter ein interdisziplinäres Gutachten der Ärzte Rehaklinik Z.___ aus dem Jahr 1999 (Urk. 7/19/86-108) und ein vom Unfall versicherer beim m edizinischen Zentrum A.___ veranlasstes rheumatologisch-psychiatrisches Gutachte n aus dem Jahr 2004 (Urk. 7/62), zugrunde (vgl. Urk. 7/75 S. 4 unten) . Im Gutachten des Zentrums A.___ wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 7/62/17 unten): - chronisches zervikovertebrales und - zephales Syndrom mit spondyloge nen Manifestationen im linken Arm mit/bei - Status nach HWS-Distorsionstrauma am 9. Mai 1996 bei Autounfall - rezidivierenden zervikogenen Kopfschmerzen und Schwin del be schwer den - leichter bis mittelgradiger Depressivität 3.3
Im Rahmen des im Jahr 2008 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 7/95
ff.) holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht bei Dr. med. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein (Urk. 7/97) und bestätigte gestützt darauf den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente (vgl. Urk. 7/100 S. 2 unten).
Der Bestätigung des Rentenanspruchs anlässlich der im Jahr 2010 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/109 ff.) lagen im Wesentlichen ein Verlaufsbericht von Dr. B.___ (Urk. 7/110/3) sowie diverse vom Unfallversicherer eingereichte medizinische Berichte (Urk. 7/113/2 ff.) zugrunde (vgl. Urk. 7/121). 3.4
In dem am 8. Januar 2014 ausgefüllten Revisionsfragebogen gab die Beschwer deführerin an, die letzten zwei Jahre bei Dr. B.___ in Behandlung gestan den zu haben (Urk. 7/136 Ziff. 3.5). Die IV-Stelle holte in der Folge den Bericht von Dr. B.___ vom 1 4. März 2014 (Urk. 7/137/5-11) ein, in welchem dieser folgende Diagnosen nannte (Ziff. 1.1): - chronisches zervikobrachiales und zervikales Schmerzsyndrom bei Sta tus nach HWS-Distorsionstrauma am 9. Mai 1996 - chronische Funktionseinschränkung zervikal linksbetont bei muskulä rem Hypertonus linksbetont - eingeschränkte psychophysische allgemeine Belastbarkeit mit Ten denz zu Kephalgien und Schwindel
Dr. B.___ führte aus, seit der letzten Berichterstattung zeige sich insgesamt ein weitgehend unveränderter Befund mit bleibenden Zervikalgien, einer Ten denz zu Kephalgien und Schwindel, dies vor allem in Belastungssituationen sowie mit Parästhesien im Bereich Digitus IV und V links bei erhöhtem musku lärem Tonus und in Stresssituationen (Ziff. 1.4). Weiterhin sei von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % in der ursprünglichen beruflichen Tätigkeit als Angestellte in der Werbebranche auszugehen (Ziff. 1.6). Die kör perliche Belastbarkeit der Beschwerdeführerin sei eingeschränkt. Das Tragen von Lasten und Gewichten sei nur sehr eingeschränkt möglich, da akute Exazerbationen folgten. Psychisch bestehe im Rahmen der chronischen Schmerzproblematik eine Tendenz zu psychovegetativen Symptomen mit Schwindel, Kopfschmerzen und nachfolgender depressiver Grundstimmung (Ziff. 1.7). 3.5
Aktenkundig ist des Weiteren ein vom Unfallversicherer veranlasstes polydiszip linäres Gutachten des Zentrums C.___ vom 1 8. Februar 2011 (Urk. 7/132), gemäss welchem keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen waren (S. 24 Ziff. 4). 3. 6
Nach Einsicht in die medizinischen Akten gelangte eine Ärztin des Regionalen Ärztliche Dienstes (RAD) zum Schluss, dass die Aktenlage veraltet und zur schlüssigen und aktuellen Beurteilung des Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei (Stellungnahme vom 2. Mai 2014, Urk. 6/1 S. 5 Mitte). 3.7
Indem die Beschwerdegegnerin in Nachachtung ihr er gesetzliche n
Abklärungs pfli c ht
die vom RAD empfohlene polydisziplinäre Begutachtung an ordnete, bewegte sie sich ohne w eiteres im Rahmen des ihr bei medizinischen Erhebun gen zustehenden grossen Ermessensspielraum s (vgl. vorstehend E. 3.1). Seitens des Gerichts besteht keine Veranlassung, in die der Beschwerdegegnerin obliegen de Verfahrensleitung einzugreifen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin mit der angeordneten polydisziplinären Begutachtung eine „ second
opinion “ zu einem bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt einzuholen
gedachte . Entgegen der Auffassung der Beschwerde führerin ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht unbesehen auf den Bericht des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. B.___ vom März 2014 (vorstehend E. 3.4) abstellte, nachdem Dr. B.___ unter anderem auch psychische Einschränkungen beschr ieb, deren Beurteilung nicht in sein Fachgebiet fällt. Sodann steht auch die geän derte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beurteilung des Rentenanspruchs bei psychosomatischen Leiden einer polydisziplinären Begutachtung nicht ent gegen. Dieser wird im Rahmen der Begutachtung vielm ehr Rechnung zu tragen sein, wovon auch die Beschwerdegegnerin ausgeht (vgl. Urk. 14) . In materieller Hinsicht ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Überprüfung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin an der in Aussicht genommenen polydisziplinären Begutachtung im Institut Y.___ festhielt. 4. 4.1
Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72 bis
Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversich erung, IVV). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundegesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Auf träge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis
Abs. 2 IVV). Der gesamte Ver lauf der Gutachtenseinholung wird über die vom BSV eingerichtete, webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P gesteuert und kontrolliert (BGE 139 V 349 E.
2.2). 4.2
Gemäss Rz 2075 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in de r Invaliden ver sicherung (KSVI; g ült ig ab 1. Januar 2010, Stand 1. Januar 2015) teilt die IV-Stelle der versicherten Person in einem ersten Schritt mit, dass eine polydiszip linäre Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium kann die ver sicherte Person materielle Einwendun gen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Umfang der Begut achtung vorbringen (Beis piele: unnötige second
opinion;
unzutreffende Wa hl der medizinischen Disziplinen) sowie Zusatzfragen einreichen. In einem zweiten Verfahrensschritt gibt die IV-Stelle der versicherten Person die durch die SuisseMED@P zugeteilte Gutachter stelle und die Namen der Sachverständigen mit jeweiligem Facharzttitel bekannt . In diesem Stadium kann die versicherte Person personenbezogene Einwe ndungen gegen die bezeichneten Gutachter erheben (KSVI Rz 2081 ff .; BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2). Wird den Einwänden der versicherten Person n icht oder nur teilweise entspro chen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie die vor gesehenen Fachdisziplinen sowie die Namen der begutachtenden Personen fest hält und begründet, weshalb den Einwänden nicht R echnung getragen wurde (KSVI Rz 2081.5). 4.3
Mit Mitteilung vom 2 4. Juni 2014 (Urk. 7/140) gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
in Übereinst immung mit dem KSVI und der bun desgericht lichen Rechtsprechung (vorstehend E. 3.2) Gelegenheit, sich zur in Aussicht genommenen polydisziplinären Begutachtung in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie sowie den Gutach terfragen
zu äussern, wovon die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2 5. August 2014 (Urk. 7/150) Gebrauch machte.
Am 1 6. Dezember 2014 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdefüh rerin, dass die in Aussicht genommene Begutachtung im Institut Y.___ erfolgen werde. Als Gutachter vorgesehen seien für die Disziplin Allgemeine Innere Medizin Dr. D.___, für die Disziplin Neurologie Dr.
E.___, für die Disziplin Psychiatrie und Psychotherapie
Dr.
F.___
und für die Disziplin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates Dr. G.___ .
Die Argumentation
der Beschwerdeführerin, wonach die Mitteilung an einem Mangel leide, da nicht erwähnt werde, über welchen Facharzttitel die mitgeteil ten Gutachter verfügten, ist nicht stichhaltig. Der Mitteilung kann entnommen werden, welcher Arzt mit welcher Disziplin betraut ist, woraus geschlossen wer den darf, das s die mitgeteilten Gutachter über einen Facharzttitel in den ihnen zugeteilten Disziplinen verfügen, zumal sie bei einer MEDAS im Sinne von Art. 59 Abs. 3 IVG tätig sind und nicht einzusehen ist, weshalb diese Gutachter aufbieten sollte, welche nicht über die notwendigen Facharzttitel in den vorge sehenen Fachdisziplinen verfügen. Abgesehen davon sind die mitgeteilten Gutachter und ihr jeweiliges Fachgebiet auch auf der Homepage des Institut Y.___ aufge führt, wobei b ezüglich der Qualifikation und Berufsausbildung auf das eidge nössische GLN-Register (www.medregom.admin.ch) verwiesen wird, anhand dessen die Qualifikation der Gutachter einfach überprüft werden kann.
Sollte im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin sich in der a ngefochtenen Ver fügung nicht zu der bereits im Schreiben vom 2 6. Januar 2015 (Urk. 7/158) vorgebrachten Rüge betreffend die nicht mitg eteilten Fachar z t titel äusserte, eine Gehörsverletzung zu erblicken sein, so wäre diese jedenfalls nicht als schwer zu qualifizieren und hätte sie mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdegeg nerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 5 Ziff. 3), zu welchen die Beschwerde führerin im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels bei voller Kognition des hiesigen Gerichts Stellung nehmen konnte, als geheilt zu gelten (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa) . 4.4
Mittels der aktenkundige n Bestätigungsmails der Sui sseMED@P vom 8. Dezember 2014 betreffend Auftragszuteilung (Urk. 7/153; vgl. dazu KSVI
Rz 2077) und vom 1 5. Dezember 2014 betreffend Auftragsannahme (Urk. 7/154)
ist sodann belegt, dass die Gutachtensvergabe via SuisseMED@P
und damit nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Zufallsprinzip erfolgte. Angesichts der Tatsa che, dass es sic h bei der SuisseMED@P um eine webba sierte Plattform handelt, die von der Beschwerd egegnerin nicht beeinflusst wer den kann (vgl. KS VI Anhang V), muss es mit diesen Bestätigung en sein Bewenden haben, zumal keine Hinweise da für bestehen, dass es zu Un regelmässigkeiten gekommen wäre und auch
nicht nachvollziehbar ist, welche weiteren Urkunden die Auswahl nach dem Zufallsprinzip belegen sollten. Insofern stösst auch die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin ihre Aktenführungspflicht verletzt habe, ins Leere .
Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im vor instanzlichen Verfahren den mit Schreiben vom 2 6. Januar 2015 (Urk. 7/158) verlangten Nachweis betreffend die Vergabe nach dem Zufallsprin zip schuldig geblieben ist, rechtfertigt nicht, die angefochtene Verfügung zufolge Gehörs verletzung aufzuheben. In der Mitteilung vom 2 4. Juni 2014 (Urk. 7/140) hatte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin informiert, dass die Vergabe des Gutachtensauftrags nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Zufallsprinzip erfolgen werde, und es ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin in der Folge keine Zufallsvergabe durchgeführt haben sollte. Im Übrigen konnte die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahren s
von den Bestätigungen der SuisseMED@P Kenntnis nehmen, wes halb die allenfalls begangene leichte Gehörsverletzung ohne w eiteres als geheilt zu gelten hätte. 5. 5.1
Zu prüfen ist das Vorliegen von Ablehnungsgründen gegen den psychiatrischen Gutachter Dr. F.___ .
Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzli chen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Grün den (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl age, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).
Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Par tei abgestellt werden. Das Miss trauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversiche rungs recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis). Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Gründen nicht als geeig net erscheint (Kieser, a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Verweis auf Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversich erung, Bern 2000, Rz 12 zu Art. 93). 5.2
Allein aufgrund der Tatsache, dass in der Vergangenheit
bestimmte von Dr. F.___ erstattete Gutachten als nicht beweiswertig taxiert worden sind, besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Anlass, an der Kompetenz von Dr. F.___
zur Erstattung eines psychiatrischen (Teil)Gut ach tens im vorliegenden Fall zu zweifeln. Ob das Gutachten fachge recht erstellt wurde und die rechtsprechungsgemässen A nforderungen an die
Beweis wertig keit einer medizinischen Expertise erfüllt, entscheidet sich erst nach Gutach tenser stellung . Begründete Hinweise, dass Dr. F.___ generell Gutach ten nicht korrekt verfassen würden, bestehen nicht.
Umstände, welche objektiv den Anschein der Befangenheit von Dr. F.___ zu begründen ver möchten, wurden seitens der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Es liegen demnach keine Ablehnun gsgründe gegen Dr. F.___ vor.
6.
Zur Rüge der Beschwerdeführerin, wonach anstelle der geplanten Untersuchung im Fachgebiet Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsap parates eine rheumatologische Untersu chung vorzunehmen
sei, ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die beauftragten Sachverstän digen für die fachliche Güte und Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage letztverantwortlich sind, so dass eine (erneute) Mitwir kung der versichert en Person in diesem Punkt ausge schlossen ist (B GE 139 V 349 E. 3.3) und w ed er die IV Stelle noch die versi cherte Person
die von der Gutachterstelle vorgesehenen Fachdisziplinen anfechten können
(KSVI Rz 2080). Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist daher nicht weiter einzugehen . 7.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefoch tene Verfügung als rechtens, wes halb die dagegen erhobenen Beschwerde abzuweisen ist. 8.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-L eistun gen geht, ist das Besc hwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG in Verbin dung mit Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Beat Wachter - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf