Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1962, war seit März 2002 bei der Y.___ als Koch tätig . Ab 8. September 2011 bezog der Versicherte Krankentag gelder, und am 2 5. Mai 2012 meldete er sich u nter Hinweis auf Rücken be schwer den bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sc he
und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversiche rung bei (Urk. 8/15) . A m 2 3. Oktober 2014 teilte sie mit, dass zur Klärung der Leistungs ansprüche
ein bi disziplinäres Gutachten bei Dr. med. Z.___, Rheuma tologie, und bei Dr. med. A.___, Psychiatrie, erforderlich sei (Urk. 8/56).
Am 1 6. November 2014 wandte der Versicherte dagegen ein, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig und er mit den vorgeschla genen Gutachtern nicht einverstanden sei (Urk. 8/60). Mit Schreiben vom 2 4. Novem ber 2014 hielt die Beschwerdegegnerin an der bidisziplinären Begut achtung fest und schlug zwei andere Gutachter vor (Urk. 8/61). Am 9. Dezember 2014 bean tragte der Versicherte eine polydisziplinäre Begutachtung oder den Erlass einer rechtmittelfähigen Verfügung
(Urk. 8/63). Mit Zwischenverfügu ng vom 3 0. Janu ar 2015 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin an der vorgesehe nen Begutach tung fest .
Am 4. Februar 2015 beantragte der Versicherte unter Hinweis auf das Öffentlichkeitsgesetz die Zurverfügungstellung sämtlicher vor handener Statisti ken im Hinblick auf die konkrete Verteilung von mono- und bidisziplinären Gut achten bezogen auf die einzelnen Fachgebiete an die einzel nen beauftragten Ärzte (Urk. 8/66).
2.
Der Versicherte erhob am 4. März 2015 Beschwerde gegen die Zwischenverfü gung vom 3 0. Januar 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die von ihr für notwendig erachtete Abklärung des medizinischen Sachverhalts in Form einer polydisziplinären Be gutachtung durchzuführen und eine Vergabe des Auftrags nach dem Zufalls prin zip gemäss Art. 72 bis
Abs. 2 der
Verordnung über die Invalidenversicherung IVV vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. April 2015 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Mit Eingabe vom 1 9. Juni 2015 stellte der Beschwerdeführer den Eventualantrag, dass die Sache an die Be schwer degegnerin zurückgewiesen werde zur Durchführung eines rechtsgenüg lichen Einigungsverfahrens und zum neuen Entscheid über die Begutachtungs personen
in den vorgesehenen medizinischen Fachdisziplinen. Weiter verlangte er die Her ausgabe der Statistiken durch die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die kon krete Verteilung von mono- und bidisziplinäre n Gutachten bezogen auf die ein zel nen Fachgebiete an die einzelnen beauftragten Ärzte (Urk. 11). Die Be schwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 14). Weitere Stellungnahmen und Anträge des Beschwerdeführers vom 2 8. August 2015 (Urk. 16) und vom 1 5. September 2015 (Urk.
17) wurden der Beschwerdegeg nerin am 1 5. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nimmt der Versicherungsträger die notwendi gen Abklärungen vor, wobei auch Gutachten in Auftrag gegeben werden kön nen (Art. 44 ATSG). 1 .2
Gegen die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin (Art. 52 Abs. 1 ATSG) ist die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht zulässig (Art. 56 Abs. 1 ATSG), soweit darin Einwendungen formeller Natur gegen Sach verstän dige geltend gemacht werden (BGE 132 V 93 E. 6.5). Zu den formellen Einwen dungen gegen die Person eines Gutachters (vgl. Art. 44 Satz 2 ATSG) zählen im Wesentlichen die Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG (u.a. ein per sön liches Interesse in der Sache, enge verwandt schaftliche oder freund schaft liche Verbundenheit mit einer Partei oder Befan genheit in der Sache aus ande ren Grün den, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009 E. 1 mit Hinweisen). 1 .3
Entgegen der bislang geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ande re Einwendungen (u.a. die Befürchtung, das Gutachten könnte mangel haft aus fallen oder die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutach ten einzuholen ist) mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdi gung zu behandeln sind, weil es zu vermeiden gilt, dass das Ver waltungsver fahren um ein kontradikto risches Element erweitert und das medi zinische Ab klärungsverfahren
judikali siert wird (BGE 132 V 93 E. 6.5), lässt die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Anordnung polydis ziplinärer
Gutachten in der Invalidenversicherung nunmehr auch materielle Einwen dung en gegen eine Begutachtung an sich zu (BGE 138 V 271 E. 1.1). 1 .4
Das Bundesgericht erklärte die Anforderungen an die medizinische Begutach tung, wie sie in BGE 137 V 210
für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen um schrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidiszipli näre
Expertisierungen für anwendbar, was sowohl für die justiziablen Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 210
gilt (BGE 139 V 349 E. 5.4). Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Ein wendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdis ziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an einer bidisziplinären Ab klä rung damit, dass keine zusätzlichen Fachdisziplinen notwendig seien. Im Weiteren habe sie im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung zwei weitere Gut achter, Prof. Dr. med. B.___ (Psychiatrie) und Dr. med. C.___ (Rheumatologie) vorgeschlagen (Urk. 2) . Grundsätzlich liege es im Er messen der IV-Stelle darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachver haltsermittlung zu erfolgen habe. Diesbezüglich verweise sie auf die Stellung nahme des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 9. November 2014 (Urk. 7), gemäss welcher es aus versicherungsmedizinischer Sicht keiner polydisziplinä ren Begutachtung bedürfe. Die IV-Stelle sei nicht in jedem Fall gehalten, sich um eine einvernehmliche Gutachterbestellung zu bemühen. Nachdem auch ge gen das neu vorgeschlagene Gutachterpaar Einwände erhoben worden seien, habe sie die Begutachtung ohne Weiterungen mit anfechtbarer Zwischenverfü gung an ordnen dürfen (Urk. 6). 2.2
De r Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass vorliegend auch ein Abklä rungsbedarf aus dem medizinischen Fachgebiet der Neurochirurgie beziehungs weise der Neurologie bestehe. Auch bestehe eine derzeit unklare Schmerzmittel allergie, die gegebenenfalls dermatologisch oder allergologisch und schmerzme dizinisch abgeklärt werden müsste. Damit liege rechtsprechungsgemäss kein Ausnahmefall vor, in dem von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen werden dürfe (Urk. 1 Ziff. 20-22). Der RAD verfüge zudem nicht über die Kom petenz, neurologische, neurochirurgische, dermatologische und allergologische Fragestellungen einzuschätzen (Urk. 1 Ziff. 45). Entgegen der Auffassung des RAD sei en
sowohl eine mögliche Medikamentenallergie als auch eine zentrale Hypersensibilisierung und eine spinale Enge mit Nervenwurzelkontakt akten kundig. Betreffend die versicherungsrechtliche Relevanz dieser Allergie sei zu klären, ob und welche Schmerzmittel dem Beschwerdeführer zumutbarerweise zur Überwindung der Schmerzen überhaupt verabreicht werden könnten (Urk. 1 Ziff. 48 -50). Weiter wandte der Beschwerdeführer ein, dass die vorgeschlagenen Gutachter Dr. B.___ und Dr. Z.___
übermässig häufig für die Beschwer de gegnerin Gutachten erstell t e n, was eine wirtschaftliche Abhängigkeit ver mu te n und eine fehlende Ergebnisoffenheit befürchten lasse (Urk. 11 Ziff. 61, Urk. 16, Urk. 17, Urk. 18). Hinzu komme, dass die gesundheitliche Situation des Beschwer de füh rers möglicherweise auch von psychosomatischen Beschwerden geprägt sei,
weshalb eine umfassende Abklärung der nach neuester bundesgerichtlicher Recht sprechung vorgegebenen Indikatoren zwingend sei (Urk. 11 Ziff. 64).
2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Durch füh rung eines polydisziplinären Gutachtens. 3. 3.1
Der Einwand de s Beschwerdeführer s, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung unter Einbezug insbesondere auch der neurologischen Fach richtung durchzu führen, ist materiel ler Natur und nach der jüngsten Recht spre chung in diesem Verfahren zu beurteilen. 3.2
In Erwägung 3.2 von BGE 139 V 349 führte das Bundesgericht Folgendes aus: „Es existie ren keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der An wen dungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen. Die grosse Viel falt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In groben Zügen lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche jedoch wie folgt umreissen : Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zu falls basiert anzulegen sein. Eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Ge sund heitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydiszipli nären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchge führt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein (zur Interdisziplinarität der Begutach tung
vgl. BGE 137 V 210
E.
1.2.4) noch darf ein besonderer arbeits medizi ni scher bzw.
eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Vor aus set zungen wer den vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein.“ 3.3
Im Bericht der Ärzte des D.___, Klinik für Rheumatologie, vom 2 5. August 2014 (Urk. 8/54/7-12) diagnostizierten die Ärzte ein chroni sche s thorakolum bospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Periarthropathia
trochan terica, ein unklares urtikarielles Exanthem, eine Konjunktivitis und ein Glaukom (S. 1 f.) . In der Beurteilung (S. 2) h ielten sie unter anderem fest, dass neurolo gisch eine Hypästhesie im Dermatom L 5 links aufgefallen sei. Röntgenbilder zeigte n eine kranial betonte Osteochondrose der Brust wirbelsäule sowie ver e i n zelte ventrale Spondylophyten der Brust- und Lendenwirbelsäule. In der
MR -to mografischen Untersuchung
wurden mehrere mediale Bandscheibenprotrusio nen und Spondylar t hrosen mit neuroforaminaler Einengung sowie eine leicht nach links verlagerte Diskushernie mit foraminaler Enge und ein Spondylophyt mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 und rezessal S1 links gefunden ohne Anzei chen für eine Nervenirritation. Bei wahrscheinlicher Neuroirritation des L5 links als Korrelat im MRT sei eine epidurale Infiltration LWK5/SWK1 unter CT-Kon trolle durchgeführt worden. Dabei habe ein guter Soforteffekt mit Schmerzre duktion
und Rückgang der linksseitigen Kribbeldysästhesie erzielt werden kön nen. In der analgetischen Therapie mit Arcoxia
seien
urti k arielle Hautläsionen des Unter bauches und der rechten Flanke auf getreten, wobei eine allergische Reaktion auf Arcoxia
habe angenommen, aber nicht sichergestellt werden k ön nen . Für den Fall, dass die Läsionen nach nun abgesetzter Therapie mit Arcoxia nicht sistieren würden, sei eine Abklärung bei einem Dermatolo gen/Allergologen zu empfehlen. 3. 4
Vorliegend geht es um eine Erstbegutachtung, bei der eine direkte Auftrags erteilung die Ausnahme bleibt. Auch wenn die medizinische Situation auf rheu matologische und - angesichts der vom Hausarzt diagnostizierten Depres sion (Urk. 8/54/1) - psychiatrische Fragen fokussiert erscheinen mag, so ist die Be schaffenheit der Gesundheitsproblematik noch nicht vollends gesichert. An ge sichts der am D.___ erhobenen Befunde und erfolgten Be ur tei lung sind die Relevanz weitere r Fachgebiete wie Neurologie und andere inter disziplinäre Bezüge zu Gebieten der Dermatologie und der Allergologie nicht aus zuschliessen . Dabei sind entgegen der Auffassung der Beschwerdegeg nerin therapeutische Fragestellungen wie die Festlegung des Mittels der Wahl zur Schmerzbehandlung nicht von vornherein ohne Belang, sondern berühren, so weit die Zumutbarkeit einer Therapie in Frage steht, auch die Feststellung der Arbeitsfähigkeit . Damit lässt sich jedenfalls nicht sagen, dass die medizinische Situation offenkundig höchstens zwei Fachgebiete beschlägt, weshalb die Be schwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten hätte anordnen müssen. Of fen ist zudem, inwieweit - wie noch im Standortgespräch vom 1 8. Juni 2012 fest gehalten (Urk. 8/10/1) - ein Eingliederungspotential vorhanden ist, was eben falls gegen ein nur bidisziplinäres Gutachten spricht. 3.5
D ie Beschwerde ist deshalb
gutzuheissen
und die angefochtene Zwischen verfü gung vom 3 0. Januar 2015 auf zu h e ben verbunden mit der Feststellung, dass die Sozial versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben hat .
Damit erübrigt sich die Prüfung des Eventualantrags auf Rückweisung der Sache zur Durchführung eines rechtsgenüglichen Einigungsverfahrens sowie des Antrags auf Herausgabe der Statistiken zur konkreten Verteilung von mono- und bidisziplinäre n Gutachten bezogen auf die einzelnen Fachgebiete und be auf tragten Ärzte. 4.
4 .1
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versi che rungs leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
- ge mäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. 4 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. In Anwendung von § 34 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht in Verbindung mit § 8 und 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ist die Prozessentschädigung demnach unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Bar auslagen und MWSt) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung vom 3 0. Januar 2015 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1962, war seit März 2002 bei der Y.___ als Koch tätig . Ab 8. September 2011 bezog der Versicherte Krankentag gelder, und am 2 5. Mai 2012 meldete er sich u nter Hinweis auf Rücken be schwer den bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sc he
und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversiche rung bei (Urk. 8/15) . A m
E. 2 der
Verordnung über die Invalidenversicherung IVV vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. April 2015 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Mit Eingabe vom 1 9. Juni 2015 stellte der Beschwerdeführer den Eventualantrag, dass die Sache an die Be schwer degegnerin zurückgewiesen werde zur Durchführung eines rechtsgenüg lichen Einigungsverfahrens und zum neuen Entscheid über die Begutachtungs personen
in den vorgesehenen medizinischen Fachdisziplinen. Weiter verlangte er die Her ausgabe der Statistiken durch die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die kon krete Verteilung von mono- und bidisziplinäre n Gutachten bezogen auf die ein zel nen Fachgebiete an die einzelnen beauftragten Ärzte (Urk. 11). Die Be schwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 14). Weitere Stellungnahmen und Anträge des Beschwerdeführers vom 2 8. August 2015 (Urk. 16) und vom 1 5. September 2015 (Urk.
17) wurden der Beschwerdegeg nerin am 1 5. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nimmt der Versicherungsträger die notwendi gen Abklärungen vor, wobei auch Gutachten in Auftrag gegeben werden kön nen (Art. 44 ATSG). 1 .2
Gegen die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin (Art. 52 Abs. 1 ATSG) ist die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht zulässig (Art. 56 Abs. 1 ATSG), soweit darin Einwendungen formeller Natur gegen Sach verstän dige geltend gemacht werden (BGE 132 V 93 E. 6.5). Zu den formellen Einwen dungen gegen die Person eines Gutachters (vgl. Art. 44 Satz 2 ATSG) zählen im Wesentlichen die Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG (u.a. ein per sön liches Interesse in der Sache, enge verwandt schaftliche oder freund schaft liche Verbundenheit mit einer Partei oder Befan genheit in der Sache aus ande ren Grün den, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009 E. 1 mit Hinweisen). 1 .3
Entgegen der bislang geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ande re Einwendungen (u.a. die Befürchtung, das Gutachten könnte mangel haft aus fallen oder die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutach ten einzuholen ist) mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdi gung zu behandeln sind, weil es zu vermeiden gilt, dass das Ver waltungsver fahren um ein kontradikto risches Element erweitert und das medi zinische Ab klärungsverfahren
judikali siert wird (BGE 132 V 93 E. 6.5), lässt die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Anordnung polydis ziplinärer
Gutachten in der Invalidenversicherung nunmehr auch materielle Einwen dung en gegen eine Begutachtung an sich zu (BGE 138 V 271 E. 1.1). 1 .4
Das Bundesgericht erklärte die Anforderungen an die medizinische Begutach tung, wie sie in BGE 137 V 210
für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen um schrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidiszipli näre
Expertisierungen für anwendbar, was sowohl für die justiziablen Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 210
gilt (BGE 139 V 349 E. 5.4). Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Ein wendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdis ziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an einer bidisziplinären Ab klä rung damit, dass keine zusätzlichen Fachdisziplinen notwendig seien. Im Weiteren habe sie im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung zwei weitere Gut achter, Prof. Dr. med. B.___ (Psychiatrie) und Dr. med. C.___ (Rheumatologie) vorgeschlagen (Urk. 2) . Grundsätzlich liege es im Er messen der IV-Stelle darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachver haltsermittlung zu erfolgen habe. Diesbezüglich verweise sie auf die Stellung nahme des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 9. November 2014 (Urk. 7), gemäss welcher es aus versicherungsmedizinischer Sicht keiner polydisziplinä ren Begutachtung bedürfe. Die IV-Stelle sei nicht in jedem Fall gehalten, sich um eine einvernehmliche Gutachterbestellung zu bemühen. Nachdem auch ge gen das neu vorgeschlagene Gutachterpaar Einwände erhoben worden seien, habe sie die Begutachtung ohne Weiterungen mit anfechtbarer Zwischenverfü gung an ordnen dürfen (Urk. 6).
E. 2.2 De r Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass vorliegend auch ein Abklä rungsbedarf aus dem medizinischen Fachgebiet der Neurochirurgie beziehungs weise der Neurologie bestehe. Auch bestehe eine derzeit unklare Schmerzmittel allergie, die gegebenenfalls dermatologisch oder allergologisch und schmerzme dizinisch abgeklärt werden müsste. Damit liege rechtsprechungsgemäss kein Ausnahmefall vor, in dem von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen werden dürfe (Urk. 1 Ziff. 20-22). Der RAD verfüge zudem nicht über die Kom petenz, neurologische, neurochirurgische, dermatologische und allergologische Fragestellungen einzuschätzen (Urk. 1 Ziff. 45). Entgegen der Auffassung des RAD sei en
sowohl eine mögliche Medikamentenallergie als auch eine zentrale Hypersensibilisierung und eine spinale Enge mit Nervenwurzelkontakt akten kundig. Betreffend die versicherungsrechtliche Relevanz dieser Allergie sei zu klären, ob und welche Schmerzmittel dem Beschwerdeführer zumutbarerweise zur Überwindung der Schmerzen überhaupt verabreicht werden könnten (Urk. 1 Ziff. 48 -50). Weiter wandte der Beschwerdeführer ein, dass die vorgeschlagenen Gutachter Dr. B.___ und Dr. Z.___
übermässig häufig für die Beschwer de gegnerin Gutachten erstell t e n, was eine wirtschaftliche Abhängigkeit ver mu te n und eine fehlende Ergebnisoffenheit befürchten lasse (Urk. 11 Ziff. 61, Urk. 16, Urk. 17, Urk. 18). Hinzu komme, dass die gesundheitliche Situation des Beschwer de füh rers möglicherweise auch von psychosomatischen Beschwerden geprägt sei,
weshalb eine umfassende Abklärung der nach neuester bundesgerichtlicher Recht sprechung vorgegebenen Indikatoren zwingend sei (Urk. 11 Ziff. 64).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Durch füh rung eines polydisziplinären Gutachtens.
E. 3.1 Der Einwand de s Beschwerdeführer s, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung unter Einbezug insbesondere auch der neurologischen Fach richtung durchzu führen, ist materiel ler Natur und nach der jüngsten Recht spre chung in diesem Verfahren zu beurteilen.
E. 3.2 von BGE 139 V 349 führte das Bundesgericht Folgendes aus: „Es existie ren keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der An wen dungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen. Die grosse Viel falt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In groben Zügen lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche jedoch wie folgt umreissen : Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zu falls basiert anzulegen sein. Eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Ge sund heitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydiszipli nären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchge führt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein (zur Interdisziplinarität der Begutach tung
vgl. BGE 137 V 210
E.
1.2.4) noch darf ein besonderer arbeits medizi ni scher bzw.
eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Vor aus set zungen wer den vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein.“
E. 3.3 Im Bericht der Ärzte des D.___, Klinik für Rheumatologie, vom 2 5. August 2014 (Urk. 8/54/7-12) diagnostizierten die Ärzte ein chroni sche s thorakolum bospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Periarthropathia
trochan terica, ein unklares urtikarielles Exanthem, eine Konjunktivitis und ein Glaukom (S. 1 f.) . In der Beurteilung (S. 2) h ielten sie unter anderem fest, dass neurolo gisch eine Hypästhesie im Dermatom L
E. 3.5 D ie Beschwerde ist deshalb
gutzuheissen
und die angefochtene Zwischen verfü gung vom 3 0. Januar 2015 auf zu h e ben verbunden mit der Feststellung, dass die Sozial versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben hat .
Damit erübrigt sich die Prüfung des Eventualantrags auf Rückweisung der Sache zur Durchführung eines rechtsgenüglichen Einigungsverfahrens sowie des Antrags auf Herausgabe der Statistiken zur konkreten Verteilung von mono- und bidisziplinäre n Gutachten bezogen auf die einzelnen Fachgebiete und be auf tragten Ärzte. 4.
4 .1
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versi che rungs leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
- ge mäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. 4 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. In Anwendung von § 34 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht in Verbindung mit §
E. 5 links aufgefallen sei. Röntgenbilder zeigte n eine kranial betonte Osteochondrose der Brust wirbelsäule sowie ver e i n zelte ventrale Spondylophyten der Brust- und Lendenwirbelsäule. In der
MR -to mografischen Untersuchung
wurden mehrere mediale Bandscheibenprotrusio nen und Spondylar t hrosen mit neuroforaminaler Einengung sowie eine leicht nach links verlagerte Diskushernie mit foraminaler Enge und ein Spondylophyt mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 und rezessal S1 links gefunden ohne Anzei chen für eine Nervenirritation. Bei wahrscheinlicher Neuroirritation des L5 links als Korrelat im MRT sei eine epidurale Infiltration LWK5/SWK1 unter CT-Kon trolle durchgeführt worden. Dabei habe ein guter Soforteffekt mit Schmerzre duktion
und Rückgang der linksseitigen Kribbeldysästhesie erzielt werden kön nen. In der analgetischen Therapie mit Arcoxia
seien
urti k arielle Hautläsionen des Unter bauches und der rechten Flanke auf getreten, wobei eine allergische Reaktion auf Arcoxia
habe angenommen, aber nicht sichergestellt werden k ön nen . Für den Fall, dass die Läsionen nach nun abgesetzter Therapie mit Arcoxia nicht sistieren würden, sei eine Abklärung bei einem Dermatolo gen/Allergologen zu empfehlen. 3. 4
Vorliegend geht es um eine Erstbegutachtung, bei der eine direkte Auftrags erteilung die Ausnahme bleibt. Auch wenn die medizinische Situation auf rheu matologische und - angesichts der vom Hausarzt diagnostizierten Depres sion (Urk. 8/54/1) - psychiatrische Fragen fokussiert erscheinen mag, so ist die Be schaffenheit der Gesundheitsproblematik noch nicht vollends gesichert. An ge sichts der am D.___ erhobenen Befunde und erfolgten Be ur tei lung sind die Relevanz weitere r Fachgebiete wie Neurologie und andere inter disziplinäre Bezüge zu Gebieten der Dermatologie und der Allergologie nicht aus zuschliessen . Dabei sind entgegen der Auffassung der Beschwerdegeg nerin therapeutische Fragestellungen wie die Festlegung des Mittels der Wahl zur Schmerzbehandlung nicht von vornherein ohne Belang, sondern berühren, so weit die Zumutbarkeit einer Therapie in Frage steht, auch die Feststellung der Arbeitsfähigkeit . Damit lässt sich jedenfalls nicht sagen, dass die medizinische Situation offenkundig höchstens zwei Fachgebiete beschlägt, weshalb die Be schwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten hätte anordnen müssen. Of fen ist zudem, inwieweit - wie noch im Standortgespräch vom 1 8. Juni 2012 fest gehalten (Urk. 8/10/1) - ein Eingliederungspotential vorhanden ist, was eben falls gegen ein nur bidisziplinäres Gutachten spricht.
E. 8 und 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ist die Prozessentschädigung demnach unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Bar auslagen und MWSt) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung vom 3 0. Januar 2015 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00292 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil
vom
17. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1962, war seit März 2002 bei der Y.___ als Koch tätig . Ab 8. September 2011 bezog der Versicherte Krankentag gelder, und am 2 5. Mai 2012 meldete er sich u nter Hinweis auf Rücken be schwer den bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sc he
und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversiche rung bei (Urk. 8/15) . A m 2 3. Oktober 2014 teilte sie mit, dass zur Klärung der Leistungs ansprüche
ein bi disziplinäres Gutachten bei Dr. med. Z.___, Rheuma tologie, und bei Dr. med. A.___, Psychiatrie, erforderlich sei (Urk. 8/56).
Am 1 6. November 2014 wandte der Versicherte dagegen ein, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig und er mit den vorgeschla genen Gutachtern nicht einverstanden sei (Urk. 8/60). Mit Schreiben vom 2 4. Novem ber 2014 hielt die Beschwerdegegnerin an der bidisziplinären Begut achtung fest und schlug zwei andere Gutachter vor (Urk. 8/61). Am 9. Dezember 2014 bean tragte der Versicherte eine polydisziplinäre Begutachtung oder den Erlass einer rechtmittelfähigen Verfügung
(Urk. 8/63). Mit Zwischenverfügu ng vom 3 0. Janu ar 2015 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin an der vorgesehe nen Begutach tung fest .
Am 4. Februar 2015 beantragte der Versicherte unter Hinweis auf das Öffentlichkeitsgesetz die Zurverfügungstellung sämtlicher vor handener Statisti ken im Hinblick auf die konkrete Verteilung von mono- und bidisziplinären Gut achten bezogen auf die einzelnen Fachgebiete an die einzel nen beauftragten Ärzte (Urk. 8/66).
2.
Der Versicherte erhob am 4. März 2015 Beschwerde gegen die Zwischenverfü gung vom 3 0. Januar 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die von ihr für notwendig erachtete Abklärung des medizinischen Sachverhalts in Form einer polydisziplinären Be gutachtung durchzuführen und eine Vergabe des Auftrags nach dem Zufalls prin zip gemäss Art. 72 bis
Abs. 2 der
Verordnung über die Invalidenversicherung IVV vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 7. April 2015 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Mit Eingabe vom 1 9. Juni 2015 stellte der Beschwerdeführer den Eventualantrag, dass die Sache an die Be schwer degegnerin zurückgewiesen werde zur Durchführung eines rechtsgenüg lichen Einigungsverfahrens und zum neuen Entscheid über die Begutachtungs personen
in den vorgesehenen medizinischen Fachdisziplinen. Weiter verlangte er die Her ausgabe der Statistiken durch die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die kon krete Verteilung von mono- und bidisziplinäre n Gutachten bezogen auf die ein zel nen Fachgebiete an die einzelnen beauftragten Ärzte (Urk. 11). Die Be schwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 14). Weitere Stellungnahmen und Anträge des Beschwerdeführers vom 2 8. August 2015 (Urk. 16) und vom 1 5. September 2015 (Urk.
17) wurden der Beschwerdegeg nerin am 1 5. Dezember 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nimmt der Versicherungsträger die notwendi gen Abklärungen vor, wobei auch Gutachten in Auftrag gegeben werden kön nen (Art. 44 ATSG). 1 .2
Gegen die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin (Art. 52 Abs. 1 ATSG) ist die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht zulässig (Art. 56 Abs. 1 ATSG), soweit darin Einwendungen formeller Natur gegen Sach verstän dige geltend gemacht werden (BGE 132 V 93 E. 6.5). Zu den formellen Einwen dungen gegen die Person eines Gutachters (vgl. Art. 44 Satz 2 ATSG) zählen im Wesentlichen die Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG (u.a. ein per sön liches Interesse in der Sache, enge verwandt schaftliche oder freund schaft liche Verbundenheit mit einer Partei oder Befan genheit in der Sache aus ande ren Grün den, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009 E. 1 mit Hinweisen). 1 .3
Entgegen der bislang geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ande re Einwendungen (u.a. die Befürchtung, das Gutachten könnte mangel haft aus fallen oder die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutach ten einzuholen ist) mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdi gung zu behandeln sind, weil es zu vermeiden gilt, dass das Ver waltungsver fahren um ein kontradikto risches Element erweitert und das medi zinische Ab klärungsverfahren
judikali siert wird (BGE 132 V 93 E. 6.5), lässt die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Anordnung polydis ziplinärer
Gutachten in der Invalidenversicherung nunmehr auch materielle Einwen dung en gegen eine Begutachtung an sich zu (BGE 138 V 271 E. 1.1). 1 .4
Das Bundesgericht erklärte die Anforderungen an die medizinische Begutach tung, wie sie in BGE 137 V 210
für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen um schrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidiszipli näre
Expertisierungen für anwendbar, was sowohl für die justiziablen Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 210
gilt (BGE 139 V 349 E. 5.4). Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Ein wendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdis ziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an einer bidisziplinären Ab klä rung damit, dass keine zusätzlichen Fachdisziplinen notwendig seien. Im Weiteren habe sie im Rahmen einer einvernehmlichen Lösung zwei weitere Gut achter, Prof. Dr. med. B.___ (Psychiatrie) und Dr. med. C.___ (Rheumatologie) vorgeschlagen (Urk. 2) . Grundsätzlich liege es im Er messen der IV-Stelle darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachver haltsermittlung zu erfolgen habe. Diesbezüglich verweise sie auf die Stellung nahme des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 9. November 2014 (Urk. 7), gemäss welcher es aus versicherungsmedizinischer Sicht keiner polydisziplinä ren Begutachtung bedürfe. Die IV-Stelle sei nicht in jedem Fall gehalten, sich um eine einvernehmliche Gutachterbestellung zu bemühen. Nachdem auch ge gen das neu vorgeschlagene Gutachterpaar Einwände erhoben worden seien, habe sie die Begutachtung ohne Weiterungen mit anfechtbarer Zwischenverfü gung an ordnen dürfen (Urk. 6). 2.2
De r Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass vorliegend auch ein Abklä rungsbedarf aus dem medizinischen Fachgebiet der Neurochirurgie beziehungs weise der Neurologie bestehe. Auch bestehe eine derzeit unklare Schmerzmittel allergie, die gegebenenfalls dermatologisch oder allergologisch und schmerzme dizinisch abgeklärt werden müsste. Damit liege rechtsprechungsgemäss kein Ausnahmefall vor, in dem von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen werden dürfe (Urk. 1 Ziff. 20-22). Der RAD verfüge zudem nicht über die Kom petenz, neurologische, neurochirurgische, dermatologische und allergologische Fragestellungen einzuschätzen (Urk. 1 Ziff. 45). Entgegen der Auffassung des RAD sei en
sowohl eine mögliche Medikamentenallergie als auch eine zentrale Hypersensibilisierung und eine spinale Enge mit Nervenwurzelkontakt akten kundig. Betreffend die versicherungsrechtliche Relevanz dieser Allergie sei zu klären, ob und welche Schmerzmittel dem Beschwerdeführer zumutbarerweise zur Überwindung der Schmerzen überhaupt verabreicht werden könnten (Urk. 1 Ziff. 48 -50). Weiter wandte der Beschwerdeführer ein, dass die vorgeschlagenen Gutachter Dr. B.___ und Dr. Z.___
übermässig häufig für die Beschwer de gegnerin Gutachten erstell t e n, was eine wirtschaftliche Abhängigkeit ver mu te n und eine fehlende Ergebnisoffenheit befürchten lasse (Urk. 11 Ziff. 61, Urk. 16, Urk. 17, Urk. 18). Hinzu komme, dass die gesundheitliche Situation des Beschwer de füh rers möglicherweise auch von psychosomatischen Beschwerden geprägt sei,
weshalb eine umfassende Abklärung der nach neuester bundesgerichtlicher Recht sprechung vorgegebenen Indikatoren zwingend sei (Urk. 11 Ziff. 64).
2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Durch füh rung eines polydisziplinären Gutachtens. 3. 3.1
Der Einwand de s Beschwerdeführer s, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung unter Einbezug insbesondere auch der neurologischen Fach richtung durchzu führen, ist materiel ler Natur und nach der jüngsten Recht spre chung in diesem Verfahren zu beurteilen. 3.2
In Erwägung 3.2 von BGE 139 V 349 führte das Bundesgericht Folgendes aus: „Es existie ren keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der An wen dungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen. Die grosse Viel falt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In groben Zügen lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche jedoch wie folgt umreissen : Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zu falls basiert anzulegen sein. Eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Ge sund heitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydiszipli nären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchge führt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein (zur Interdisziplinarität der Begutach tung
vgl. BGE 137 V 210
E.
1.2.4) noch darf ein besonderer arbeits medizi ni scher bzw.
eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Vor aus set zungen wer den vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein.“ 3.3
Im Bericht der Ärzte des D.___, Klinik für Rheumatologie, vom 2 5. August 2014 (Urk. 8/54/7-12) diagnostizierten die Ärzte ein chroni sche s thorakolum bospondylogenes Schmerzsyndrom, eine Periarthropathia
trochan terica, ein unklares urtikarielles Exanthem, eine Konjunktivitis und ein Glaukom (S. 1 f.) . In der Beurteilung (S. 2) h ielten sie unter anderem fest, dass neurolo gisch eine Hypästhesie im Dermatom L 5 links aufgefallen sei. Röntgenbilder zeigte n eine kranial betonte Osteochondrose der Brust wirbelsäule sowie ver e i n zelte ventrale Spondylophyten der Brust- und Lendenwirbelsäule. In der
MR -to mografischen Untersuchung
wurden mehrere mediale Bandscheibenprotrusio nen und Spondylar t hrosen mit neuroforaminaler Einengung sowie eine leicht nach links verlagerte Diskushernie mit foraminaler Enge und ein Spondylophyt mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 und rezessal S1 links gefunden ohne Anzei chen für eine Nervenirritation. Bei wahrscheinlicher Neuroirritation des L5 links als Korrelat im MRT sei eine epidurale Infiltration LWK5/SWK1 unter CT-Kon trolle durchgeführt worden. Dabei habe ein guter Soforteffekt mit Schmerzre duktion
und Rückgang der linksseitigen Kribbeldysästhesie erzielt werden kön nen. In der analgetischen Therapie mit Arcoxia
seien
urti k arielle Hautläsionen des Unter bauches und der rechten Flanke auf getreten, wobei eine allergische Reaktion auf Arcoxia
habe angenommen, aber nicht sichergestellt werden k ön nen . Für den Fall, dass die Läsionen nach nun abgesetzter Therapie mit Arcoxia nicht sistieren würden, sei eine Abklärung bei einem Dermatolo gen/Allergologen zu empfehlen. 3. 4
Vorliegend geht es um eine Erstbegutachtung, bei der eine direkte Auftrags erteilung die Ausnahme bleibt. Auch wenn die medizinische Situation auf rheu matologische und - angesichts der vom Hausarzt diagnostizierten Depres sion (Urk. 8/54/1) - psychiatrische Fragen fokussiert erscheinen mag, so ist die Be schaffenheit der Gesundheitsproblematik noch nicht vollends gesichert. An ge sichts der am D.___ erhobenen Befunde und erfolgten Be ur tei lung sind die Relevanz weitere r Fachgebiete wie Neurologie und andere inter disziplinäre Bezüge zu Gebieten der Dermatologie und der Allergologie nicht aus zuschliessen . Dabei sind entgegen der Auffassung der Beschwerdegeg nerin therapeutische Fragestellungen wie die Festlegung des Mittels der Wahl zur Schmerzbehandlung nicht von vornherein ohne Belang, sondern berühren, so weit die Zumutbarkeit einer Therapie in Frage steht, auch die Feststellung der Arbeitsfähigkeit . Damit lässt sich jedenfalls nicht sagen, dass die medizinische Situation offenkundig höchstens zwei Fachgebiete beschlägt, weshalb die Be schwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten hätte anordnen müssen. Of fen ist zudem, inwieweit - wie noch im Standortgespräch vom 1 8. Juni 2012 fest gehalten (Urk. 8/10/1) - ein Eingliederungspotential vorhanden ist, was eben falls gegen ein nur bidisziplinäres Gutachten spricht. 3.5
D ie Beschwerde ist deshalb
gutzuheissen
und die angefochtene Zwischen verfü gung vom 3 0. Januar 2015 auf zu h e ben verbunden mit der Feststellung, dass die Sozial versi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben hat .
Damit erübrigt sich die Prüfung des Eventualantrags auf Rückweisung der Sache zur Durchführung eines rechtsgenüglichen Einigungsverfahrens sowie des Antrags auf Herausgabe der Statistiken zur konkreten Verteilung von mono- und bidisziplinäre n Gutachten bezogen auf die einzelnen Fachgebiete und be auf tragten Ärzte. 4.
4 .1
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versi che rungs leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
- ge mäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. 4 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. In Anwendung von § 34 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht in Verbindung mit § 8 und 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ist die Prozessentschädigung demnach unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Bar auslagen und MWSt) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwischenverfügung vom 3 0. Januar 2015 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Holger Hügel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens