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IV.2015.00289

Revision. IV-Stelle erfüllte Auflagen des Bundesgerichts nach Rückweisung nicht. Strittig, ob Abbruch Eingliederungsmassnahmen zu Recht erfolgt ist. Gutheissung

Zürich SozVersG · 2016-06-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1953 geborene X.___ , ungelernter Hilfsarbeiter, war nach seiner Einreise in die Schweiz im Februar 1975 vo n März 1975 bis Januar 1993 als Falzereimitarbeiter in einem Pensum von 100 % bei der Buchbinderei Y.___ in Z.___ angestellt. Der letzte effektive Arbeitstag war der 2 8. Juni 1991 ( Urk. 7/4) . 1.2

Am

6. Mai 1992 meldete sich der Versicherte wegen eines seit dem 29. Ja nuar 1992 bestehenden Bandscheibenleidens

erstmals zum Leistungsbezug (Ren te) an ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom

7. August 1995 rück wir kend vom 1. Au gust 1992 bis am 31. Juli 1994 eine befristete ganze Invali den rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zu (Urk. 7/3 6 -3 7 ), nachdem sie X.___ von Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, hatte begutachten lassen (Gut ach ten vom 8. Mai 1994, Urk. 7/1 6 ). Die vom Versicherten dagegen erho bene Beschwerde

hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. Februar 1996 (Prozess-N umme r IV.95.00389; Urk. 7/4 7 ) in dem Sinne gut, als es die ange fochtene Verfügung vom 7. August 1995 betreffend Befristung der Rente bis 31. Juli 1994 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch nach dem 31. Juli 1994 neu verfüge (Urk. 7/4 7 /3). Die IV-Stelle holte bei der Medi zini schen Abklärungsstelle der Invalidenver siche rung (MEDAS) am Kantonsspital B.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 29. Juli 1996 (Urk. 7/5 1 ) ein und ver neinte mit Verfügung vom 9. Januar 1997 einen Rentenanspruch des Versi cherten ab August 1994 (Urk. 7/6 3 ). Mit Urteil vom 16. Juni 1999 (Prozess-N umme r IV.97.00046; Urk. 7/ 100 ) wies das hiesige Gericht die dagegen erho bene Beschwerde des Versicherten ab. Dieses Urteil erwuchs in Rechts kraft. 1.3

Am 1. Juli 1999 ersuchte

X.___ wegen seit dem Jahr 1991 bestehen den chronifizierten

Lumboischialgien erneut um Prüfung seines Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/10 1 ). Nachdem die IV-Stelle aber mals bei der MEDAS am Kantonsspital B.___ ein interdisziplinäres Gutach ten hatte erstellen lassen (Gutachten vom 24. Oktober 2000, Urk. 7/1 20 ), sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 24. April 2001 eine ganze Invali denrente rückwirkend ab dem 1. Juli 1998 bei einem Invali ditäts grad von 75 % zu (Urk. 7/128 und Urk. 7/13 3 ).

1.4

Die Ende 2003 eingeleitete Rentenrevision (vgl. Urk. 7/16 7 -17 1 ) ergab gemäss Mitteilung vom

7. Janua r 2004 einen Invaliditäts grad von 100 % und damit weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invali denrente ( Urk. 7/171 ).

Auch die in den Jahren 2006/07 durchgeführte Überprüfung (vgl. Urk. 7/1 80 – 18 4 ) ergab einen unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % und folglich wei ter hin Anspruch auf die bisherige ganze Rente der Invalidenversi cherung (Mit tei lung vom 4. Januar 2007, Urk. 7/18 4 ). Mit Verfügung vom 10. April 2008 (Urk. 7/19 6 ) wurde die ganze Invalidenrente ohne Überprüfung des Invaliditäts grades neu berechnet, weil der Ehefrau des Versicherten per Januar 2006 eben falls Anspruch auf eine Invalidenrente zugesprochen wurde . 1.5

Im Rahmen der im Januar 2010 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle Auskünfte beim Versicherten (Revisionsfragebogen vom

24. Januar 201 0 , Urk. 7/ 197 ), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/198 ) sowie ärztliche Berichte ( Urk. 7/199 , Urk. 7/201-202 ) ein und gab bei m C.___ ( C.___ ), Basel,

ein polydisziplinäres Gutac hten in Auftrag, welches am 1

7. November 2010 erstattet wurde ( Urk. 7/207 ). Mit Vor bescheid vom

12. Januar 2011 kündigte die IV-Stelle X.___ die Auf hebung der Invalidenrente an ( Urk. 7/213 ). Der Versicherte erhob mit Eingabe vom

9. Februar 2011 ( Urk. 7/215 ) dagegen Einwand .

Mit Eingabe vom 1 6. März 2011 (unter Beilage diverser Arztberichte, Urk. 7/219 ) ergänzte der Versicherte seinen Einwand. Nachdem die IV-Stelle vom C.___ eine Stellungnahme eingeholt hatte (Stellungnahme vom 7. September 2011, Urk. 7/225), verfügte sie am 26. September 2011 die Aufhebung der Invalidenrente (Urk. 7/226). X.___ liess dagegen erneut Einwand erheben und beantragte eine wiedererwä gungsweise Aufhebung der Verfügung vom 26. September 2011 (Mail vom 14. Oktober 2011, Urk. 7/231). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 26. September 2011 zwecks Prüfung beruflicher Massnahmen wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/232). Am 23. November 2011 fand ein Gespräch bei der Eingliederungsberatung statt (Urk. 7/237). A m

22. Dezember 201 1 verfügte die IV-Stelle

erneut wie angekündigt

und hob die Invalidenrente per 3 0. Januar 2012 auf ( Urk. 7/ 2 40/21– 24 ). Mit Urteil vom 23. April 2013 (Prozess-N umme r IV.2012.00105; Urk. 7/248) wies das hiesige Gericht die dagegen erho bene Beschwerde des Versicherten (Urk. 7/240/3–20) ab . Die da gegen beim Bundesgericht erhob ene Beschwerde ( Urk. 7/249) wurde mit Urteil 9C_497/2013 vom 3 0. November 2013 teilweise gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch des Versi cherten auf eine Invalidenrente im Sinne der Erwägungen neu verfüge ( Urk. 7/253) .

Am 2 4. März und 1 6. April 2014 verfügte die IV-Stelle die Weiter au srichtung der ganzen Rente ab 1. März 2014 resp. deren Nachzahlung vom 1. Februar 2012 bis 2 8. Februar 2014 ( Urk. 7/262 und Urk. 7/270) . 1.6

In der Folge erteilte die IV-Stelle am 3 0. April 2014 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 7. April bis 1 2. Oktober 2014 bei der D.___ , E.___ , und sprach dem Versicherten für die Dauer dieser Massnahme ein Tag geld zu ( Urk. 7/276, Urk. 7/278-279 und Urk. 7/285). Am 7. Juli 2014 nahm der Versicherte das Belastbarkeitstraining auf ( Urk. 7/295). Am 2 3. September 2014 teilte die Case -Ma nagerin der D.___ der IV-Stelle telefonisch mit, es bestün den ihrer Ansicht nach keine Chancen, dass der Versicherte mittels (oder ohne) weitere Massnahmen innert der zur Verfügung stehenden Frist seine Leistungs fähigkeit steigern werde ( Urk. 7/289/8). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten daraufhin am 2 4. September 2014 mit, dass die Integr ationsmassnahmen pe r 3. Oktober 2014 (letzter Massnahmetag ) beendet we rden. Gleichzeitig würden die Eingliederungsmassnahmen insgesamt eingestellt. Weitere Leistungen wür den geprüft. Am 3 0. September 2014 werde die Situation mit ihm und der Case-Managerin in E.___ besprochen (Urk. 7/287).

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 stellte der Versicherte ein Gesuch um Fortführung der Eingliederungs massnahmen im verlangsamten Tempo ( Urk. 7/288). Am 9. Oktober 2010 erstattete die D.___ den Schlussbericht ( Urk. 7/292). Die IV-Stelle holte die Stellungnahme des Eingliederungsberaters vom 2 1. November 201 4 zur Eingabe des Versicherten vom 3. Oktober 2014 ein ( Urk. 7/295/2-4). Mit Vorbescheid vom 2 4. November 2014 stellte sie, ausgehend vom Invaliditätsgrad gemäss Verfügung vom 2

2. Dezember 2011 von 31 % (Urk. 7/240/ 21–24 ) sowie unter Hinweis auf die besagte Stellungnahme des Eingliederungsberaters, die Aufhe bung der Rente in Aussicht ( Urk. 7/296). Der Versicherte erhob dagegen am 8. Januar 2015 Einwand und beantragte, es sei ihm weiterhin di e bisherige Rente auszurichten ( Urk. 7/306). Daraufhin stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Februar 2015 d ie ganze Rente per Ende März 2015 ein und entzog einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufsch iebende Wirkung (Urk. 2 [= Urk. 7/ 308] ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. März 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiter hin die bisherige Rente auszurichten (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. April 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Am 2 9. April 201 5 wurde das Doppel der Beschwerde antwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 8 ).

3 .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 2

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbes serung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfä higkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug aber trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leis tungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Ein zelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwer tung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versi cherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern. Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_497/2013 vom 3 0. November 2013 in Sachen der Parteien, E. 3.2.1). 1.3

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2.

2.1

2.1.1

In der – aufgehobenen – Revisionsverfügung vom 2 2. Dezember 2011 (Urk. 7/240/21-24) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Buchbin derei (Mitarbeiter Falzerei , vgl. Urk. 7/4/1) weiterhin nicht zumutbar sei. Spä testens ab der Begutachtung im C.___ am 1 3. Oktober 2010 sei jedoch klar aus gewiesen, dass sich sein Gesundheitszustand gebessert habe und nun eine lei densangepasste , körperlich leichte Tätigkeit zu einem Arbeitspensum von 80 % zumutbar sei. Das Valideneinkommen sei auf der Basis des Lohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 für das verarbeitende Gewerbe mit Fr. 65‘917.45 und das Invalideneinkommen auf der Basis des Lohnes für Hilfs arbeiten und unter Vornahme eines Abzuges von 10 % auf Fr. 45‘159.80 fest zusetzen. Es resultiere damit eine Erwerbseinbusse von Fr. 20‘757.55 resp. ein (rentenausschliessender) Invaliditätsgrad von 31 % . 2.1.2

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Beurteilung dabei in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 17. November 2010 (Urk. 7/207/2-33) samt Ergänzung vom 7. September 2011 ( Urk. 7/225) sowie die Stellungnahmen von Dr. med. F.___ , FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Dienst (RAD) vom 2. Dezember 2010 ( Urk. 7/211/4-5) und vom 20. September 2011 ( Urk. 7/226/3-4). 2.1.2

Im C.___ -Gutachten vom 1 7. November 2010 waren im Rahmen des polydisziplinä ren Ko nsens folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt worden (Urk. 7/207/2 3–24 ) : - c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptoma tik (ICD-10 M54.5) - Status nach Hemilaminektomie LWK5/SWK1 links am 29.01.1992 bei Diskushernie LWK5/SWK1 links - Status nach Re- Hemilaminektomie LWK5/SWK1 links und Neurolyse am 12.02.1997 bei massivem periduralem Narbengewebe - praktisch freie Beweglichkeit der thorakolumbalen Wirbelsäule - c hronische Zervikobrachialgie der ad o minanten linken Seite ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M53.1) - Diskusprotrusion HWK6/7 ohne Hinweis für Neurokompression oder Myelopathie (MRI 03.08.2010) - anamnestisch praktisch kein Ansprechen auf wiederholte lokale Infiltra tion - freie Beweglichkeit der HWS - c hronische Beschwerden am linken Kniegelenk (ICD-10 M79.66) - radiologische Zeichen der Innen- und Aussenmeniskusläsion (MRI 03.12.2009) - leichtgradige Überwärmung ohne Ergussbildung bei symmetrisch freier Beweglichkeit ohne Hinweis für Meniskusläsion - c hronische Beschwerden im Bereich des rechten Sprunggelenkes (ICD-10 Z98.8/T93.2) - Status nach Plattenosteosynthese am Aussen- sowie Schraubenosteo synthese am Innenknöchel und Naht der vorderen Syndesmos e am 20.10.2008 bei Bimalleolarf raktur

Als Diagnose n ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Schmerz verarbeitungsstörung (ICD-10 F54), einen Status nach mittelgradi ger depressiver Episode (ICD-10 F32.1), einen Verdacht auf Angina pectoris (ICD-10 I20.9V) bei/mit Risikofaktor Nikotinabusus, 20 Paketjahre (ICD-10 F17.1), einen Status nach Katarakt- und Glaukomoperation beidseits sowie eine Adipositas bei/mit Body-Mass-Index von 30 kg/m 2 (ICD-10 E66.0 ;

Urk. 7/207/23) .

Zusammenfassend könnten dem Be schwer deführer aus polydiszi pli närer Sicht körperlich schwere und mittel schwe re Tätigkeiten sowie ausschliess lich stehende Tätigkeiten und somit auch die an ge stammte Tätigkeit bleibend nicht mehr zugemutet werden. Für kör perlich leichte, wechselbelastende, adap tierte Tätig keiten bestehe eine Arbeits- und Leis tungs fähigkeit von 80 % , voll schichtig realisierbar. Es sei davon auszu ge hen, dass die Einschätzung der Ar beits fähig keit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten und somit auch die angestammte Tätigkeit seit der Rentenzusprechung bestehe. Die Ein schätzung für eine körperlich leichte, adap tierte Tätigkeit könne seit spätestens der aktuel len Untersuchung angenommen werden ( Urk. 7/207/25) . Wahrscheinlich sei die Arbeitsfähigkeit schon länger in leichten Tätigkeiten nur gering eingeschränkt gewesen, da aus somatischer Sicht keine radikuläre Symptomat ik mehr objekti vierbar und der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr bei einem Psychiater gewesen sei. Die Depression sei schon lange re mittiert.

Der Beschwerdeführer sehe sich aus somatischen Gründen als nicht mehr arbeitsfähig in jeglicher Tätigkeit, was in deutlichem Gegensatz zur Beurteilung stehe, wonach eine kör perlich leichte, wechselbelastende, adaptierte Tätigkeit zu 80 % zumutbar wäre. Diese Diskrepanz begründe sich wohl dadurch, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, sich vollständig gesund fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Schmerzen verspüren zu dürfe n, um einer beruflichen Erwerbs tä tigkeit nachge hen zu können ( Urk. 7/207/25 ). Im Weiteren habe sich der Beschwer deführer durch die frühe Rentenzuspra che in seinem Krankheitsselbst verständnis bestä tigt gefühlt, wonach keine Tätigkeit mehr möglich sein solle. Er sei in seinen täglichen Aktivitäten nicht wesentlich durch seine somatische Problematik beeinträchtigt, so dass eine volle Arbeitsunfähigkeit auch für eine geeignete Tätigkeit keinesfal ls bestätigt werden könne ( Urk. 7/207/26 ). Die Prognose bezüglich Reintegra tion in den Arbeitsprozess sei aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krank heitsüberzeugung des Beschwerdeführers, wonach keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sein solle, sowie aufgrund der langjährigen beruflichen Desin tegra tion aus dem Arbeitsprozess als sehr ungünstig zu bezeichnen ( Urk. 7/207/27 ). 2.2

Das hiesige Gericht kam im Urteil IV.2012.00105 vom 23. April 2013 zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer nunmehrigen Arbeitsfähigkeit von 80 % für behinderungsangepasste körperlich leichte Tätigkeiten seit Oktober 2010 ausge gangen sei (Urk. 7/248/20). Das Valideneinkommen sei jedoch ausgehend vom vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommen mit Fr. 68‘868.-- und das Invalideneinkommen, ausgehend vom Tabellenlohn der LSE 2010, Tabelle TA1, für im Anforderungsniveau 4 tätige Männer, mit Fr. 44‘478.80 zu bezif fern. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht zu gewähren. Es ergebe sich demnach ein Invaliditätsgrad von 35 % . Im Weiteren stellte das Gericht fest, der Beschwerdeführer sei bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 22. Dezember 2011 fast 59-jährig gewesen und habe während rund 13,5 Jahren eine Rente bezogen. Objektiv stehe einer Selbsteingliederung jedoch nichts ent gegen, weshalb die Beschwerdegegnerin keine Eingliederungsmassnahmen habe an die Hand nehmen müssen. D ie Beschwerdegegnerin habe demnach die Ren tenleistungen zu Recht per Ende Januar 2012 aufgehoben . 2.3

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 9C_497/2013 vom 3 0. November 2013 ( Urk. 7/253) die Würdigung der medizinischen Unterlagen, die darauf beruhen den Feststellungen betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit im Zeit punkt der Verfügung vom 2 2. Dezember 2011 sowie die Invaliditätsbemessung im Urteil IV.2012.00105 vom 2 3. April 2013 nicht in Frage gestellt. Unter Hin weis auf die eingangs zitierte Rechtsprechung zur Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen sowie auf das Mahn- und Bedenkzeit verfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 1.3) hielt es in Erwägung 3.3 jedoch Folgendes fest:

„ Zwar hat das kantonale Gericht - ebenfalls verbindlich (E. 1) - festgestellt, das Eingliederungsge spräch habe darin geendet, dass der Versicherte sich nicht in der Lage gesehen habe, irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und den Eindruck hinterlassen habe, kaum die Motivation für Reintegrationsbemühungen aufzubringen. Die fehlende Berufserfahrung werde bei der Einstufung in das Niveau Hilfsarbeiten im Rahmen der Festsetzung des Invalidenein kommens berücksichtigt. Zudem verfüge der Versicherte über relativ gute Deutschkenntnisse. Diese Umstände sind indessen nicht solcherart, dass sie auf die Zumutbarkeit der Selbsteinglie derung

schliessen lassen (vgl. etwa Urteil 9C_68/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 3.3 in fine ). Es ist ihnen daher auch nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (E. 3.2.2) zu begegnen (Urteile 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3; 9C_368/2012 vom 2 8. Dezember 2012 E. 3.3; 8C_338/2012 vom 2 8. August 2012 E. 4.2.2), wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht. Ein solches ist nicht aktenkundig, weshalb die IV-Stelle die entsprechenden Vorkehren zu treffen hat. Anschliessend wird sie - nach allfälliger Durchführung angezeigter Eingliederungsmassnahmen und unter Berücksichti gung des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (vgl. Art. 7 Abs. 1 ATSG) - über den Rentenanspruch neu verfügen.“ 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die von ihr durchgeführ ten Eingliederungsmassnahmen zu Recht per 3. Oktober 2014 eingestellt und die Rente per 3 1. März 201 5 aufgehoben hat. 3.2

Die Beschwerdegegnerin machte in der angefochtenen Verfügung geltend, gemäss Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 6. Oktober 2014 hätten weder der Beschwerdeführer noch die ihn Betreuenden von der Mass nahmestelle von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation oder neu hinzugekommenen Beschwerden berichtet. Am medizinischen Sachverhalt gemäss Verfügung vom 2 2. Dezember 2011 sei daher festzuhalten. Bezüglich Validen- und Invalideneinkommen werde auf das Urteil des Bundesgerichtes verwiesen, gemäss welchem grundsätzlich von einem Invaliditätsgrad von 35 % auszugehen sei. Der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen sei bisher einge hend begründet worden, und im Einwand seien keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden. Es werde weiterhin daran festgehalten ( Urk. 2). 3 .3

Der Beschwerdeführer brachte in sein er Beschwerde dagegen vor, da ihm die Selbsteingliederung gemäss Bundesgericht unzumutbar und die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen als ungenügend zu erachten seien, sei ihm folglich weiterhin die bisherige Rente auszurichten. Die vorzeitig beendeten Eingliede rungsmassnahmen könnten bei seiner Vorgeschichte und während nur drei Monaten nicht zum Erfolg führen. Sie seien mit der Begründung beendet wor den, dass das Erreichen einer genügend starken positiven Änderung der Leis tungsfähigkeit nicht zu bewerkstelligen gewesen sei. An seiner Mitarbeit oder Motivation sei die Eingliederung jedoch nicht gescheitert. Es sei ihm nicht nur de facto, sondern selbst auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht möglich, die ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit zu verwerten ( Urk. 1). 4. 4.1

4.1.1

In Umsetzung des genannten Urteils des Bundesgerichtes vom 3 0. November 2013 führte die Eingliederungsberatung am 5. Februar 2014 ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Gemäss Verlaufsprotokoll der Ein gliederungsberatung vom 6. Oktober 2014 machte der Beschwerdeführer anlässlich dieses Gesprächs, zu welchem er mit seinem Sohn erschienen war, einen sehr depressiven Eindruck. Die Schilderungen des Sohnes hätten dies bestätigt. Durchführungsstellen hätten für eine Aufnahme minimale Deutsch kenntnisse zur Auflage. Der Beschwerdeführer scheine diesbezüglich nicht zu genügen. Zudem scheine es kaum möglich, die sozusagen chronifizierte Gesamt(lebens-) situation im Rahmen von bzw. mittels Eingliederungsmassnah men soweit zu verändern, dass eine Vermittelbarkeit im ersten Arbeitsmarkt erreicht werden könne. Der Verfahrensstand erlaube indessen nur ein tatsächli ches Durchführen von Massnahmen. Immerhin sei nicht ganz auszuschliessen, dass die Massnahmen bzw. die durch diese veränderte Tagesstruktur nicht doch eine Veränderung bewirke ( Urk. 7/289/3). 4.1.2

In der Folge fand Mitte April 2014 ein Aufnahmegespräch in der D.___ in E.___ statt. Am 2 4. April 2014 teilte Frau Rietmann von der D.___ dem Ein gliederungsberater der Beschwerdegegnerin mit, sie sei zur Überzeugung gekommen, dass für den Beschwerdeführer ein Einsatz in ihrer Werkstatt in der Abteilung „Mailing“ sinnvoll wäre. Am besten wäre ein Belastbarkeitstraining von drei Monaten, zu Beginn mit zwei Stunden und dann steigern d , da seine momentane Tagesstruktur nur geringe Belastungsphasen von 30 Minuten am Stück beinhalte. Mit einer Potentialabklärung wäre der Beschwerdeführer si cherlich überfordert (Urk. 7/289/4). 4.1.3

Am 3 0. April resp. 5. Mai 2014 unterzeichneten die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer eine Vereinbarung für ein Belastbarkeitstraining im Rah men von Integrationsmassnahmen in der Zeit vom 7. Juli 2017 bis 10 Oktober 2010 (nachfolgend Zielvereinbarung). Darin wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten ( Urk. 7/282):

„Ziel: Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ist bis Ende des Belastbarkeitstrainings erreicht oder über wiegend wahrscheinlich zu erreichen im Rahmen einer drei- bis sechsmonatigen Folgemass nahme .

Konkrete Massnahme : Belastbarkeitstraining unter Berücksichtigung der mentalen Befindlich keit des Beschwerdeführers.

Verantwortlichkeiten: versicherte Person: Aktive Teilnahme, regelmässiges Erscheinen; Eingliede rungsverantwortliche der IV-Stelle: Überwachung der Massnahme ; D.___ , E.___ : In den ersten ca. sieben Wochen ist die Befindlichkeit des Versicherten des alleinige Mass der Zuwendung und Förderung. Anschliessend ist zunehmend die seitens der IV-Stelle zugemutete rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit bzw. die Erlangung einer minimal 50%igen Arbeitsfä higkeit ins Auge zu fassen. Diese soll entweder Ende Belastbarkeitstraining erreicht sein oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Rahmen von Folgemassnahmen innert wenigen Monaten zu erreichen sein.“

4.1.4

Gemäss Schlussbericht der D.___

E.___ ( Urk. 7/291) sei der Beschwerdefüh rer immer pünktlich zur Arbeit erschienen und habe einen aufgestellten Ein druck gemacht . D ie Arbeit scheine ihm Spass bereitet zu haben. Diese Beobachtungen habe der Beschwerdeführer in den Gesprächen bestätigt. Er habe angegeben, die Tätigkeiten gefielen ihm, die Arbeiten seien körperlich nicht anstrengend, er habe jedoch konstante Schmerzen im unteren Rücken. Nach dem Training sei er immer sehr müde und müsse sich bis zum nächsten Vor mittag zu Hause im Liegen ausruhen, bevor er wieder das Haus verlasse, um an der Massnahme teilzunehmen. Körperlich sei er an seiner Leistungsgrenze. Trotz der genannten Angaben habe der Beschwerdeführer seine Anwesenheit gestei gert. Am 2 2. August 2014 habe er das G.___ besichtigt. Nach der Besichtigung habe er für ca. 1,5 Stunden in der Produktion mitgearbeitet. Auf grund seiner Schmerzen sei es ihm nicht möglich gewesen, mit Kisten mit einem Gewicht von 7 kg zu hantieren , was zum Arbeitsablauf dazugehört hätte. Der Beschwerdeführer habe angegeben, es sei ihm in der Halle der G.___ Produktionsstätte zu laut gewesen, was ihn nervös gemacht habe . E r könne die Gewichte nicht tragen und das lange Stehen sei ebenfalls nicht gut für ihn. Mit der Zeit hätten die Schmerzen zugenommen und er habe Beschwer den im Nacken bekommen. Deshalb sehe er sich nicht in der Lage, einen Arbeitseinsatz im G.___ zu leisten. Dafür habe der Beschwerdeführer eingewilligt, seine Präsenzzeit ab dem 1. September 2014 von vier auf fünf Tage pro Woche zu steigern. Die Steigerung habe allerdings nicht stabil stattgefun den. Er habe sich zweimal freitags krank abgemeldet und einmal für eine ganze Woche unter Einreichung einer Hausarztbescheinigung gefehlt . Im letzten Monat des Trainings habe der Beschwerdeführer erschöpft gewirkt .

Am 3 0. September 2014 habe das Standortgespräch gemeinsam mit dem Berater der IV und dem Abteilungsleiter der Werkstatt stattgefunden. Bei diesem Gespräch sei besprochen worden, die Massnahme auf den 3. Oktober 2014 zu beenden ( Urk. 7/291/2).

Zu den Beobachtungen/Ergebnissen in Bezug auf die Schlüssel qualifikationen wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während den drei Monaten stabile Qualifikationen gezeigt, es habe keine relevanten Unterschiede von den Anfangsbeobachtungen zur Endbeurteilung gegeben. Die Fachkompe tenzen hätten im Bereich von seriencharakteristischen Aufträgen geringer Kom plexität gelegen. Das Arbeitstempo und die Belastbarkeit sei von den Fachmit arbeitern als genügend beurteilt worden. Vor allem wegen de n körperlichen Einschränkungen sei es nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer flexibel einzusetzen. Als weitere einschränkende Faktoren könnten auch die schlechten Deutschkenntnisse genannt werden. Bei der Ausführung der Arbeiten habe er wiederholte Anweisungen und vermehrte Endkontrollen benötigt. Im Weiteren habe er sich durch eine hohe Sozialkompetenz ausgezeichnet , Kritik gut annehmen und umsetzen können, sich freundlich und korrekt im Umgang mit Vorgesetzten und Mitarbeitern verhalten, sich mühelos in das Team integrieren können und sei als angenehme und humorvolle Person wahrgenommen worden. Das Ziel, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen , sei nicht erreicht worden. Die stabile Präsenzzeit habe zum Ende bei drei Stunden pro Tag , vier Tage die Woche, gelegen, was knapp 30 % entspreche . Aufgrund des verminderten Arbeitstempos und der körperlichen Einschränkungen werde seine Leistungsfä higkeit auf etwa 20 % geschätzt, bezogen auf einen 8-Stunden-Tag im ersten Arbeitsmarkt. Es sei nicht davon auszugehen, dass innerhalb der nächsten drei bis sechs Monate eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit realistisch sei . Die geringe Steigerung der Präsenzzeit von zwei auf drei Stunden und die Limitierung der Arbeitsleistung infolge von Schmerzen sprächen gegen eine relevante Verbes serung der Leistungsfähigkeit ( Urk. 7/291 /3 ). 4.2 4.2.1

Die strittige Frage, o b im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung - weiterge hende - Einglied erungsmassnahmen angezeigt gewesen wären und eine r Ren tenaufhebung entgegenstanden , ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungsnotwendigkeit und – fähigkeit sowie des Eingliederungswillens zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_855/2013 vom 3 0. April 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.2.2

Die Notwendigkeit befähigender beruflicher Massnahmen ist – weiterhin – zu bejahen; es liegen – weiterhin - keine Umstände vor, welche darauf schliessen lassen würden, dass dem Beschwerdeführer die Selbsteingliederung trotz seines Alters sowie des langjährigen Rentenbezugs ausnahmsweise zumutbar ist. 4.2.3

Die objektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers kann, jedenfalls aus medizinischer Sicht, ebenfalls – weiterhin – bejaht werden. Laut der – beweiskräftigen – Beurteilung des C.___ bestand im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Dezember 2011 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Eine – objektive – Verschlechterung der dieser Einschätzung zugrunde liegen den somatischen und/oder psychischen Befunde wurde vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit - substantiiert - behauptet und/oder durch Einreichen von ärztli chen Berichten belegt. Dass die Beschwerdegegnerin von sich aus Abklärungen betreffend den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätte vor nehmen müssen, wurde von ihm beschwerdeweise zu Recht nicht – mehr (vgl. demgegenüber noch Urk. 7/306/5) – geltend gemacht. 4.2.4

Was die subjektive Eingliederungsfähigkeit betrifft, so hatte sich der Beschwerde führer sowohl anlässlich der C.___ -Begutachtung im Oktober 2010 als auch anlässlich des Gespräches bei der Eingliederungsberatung vom 23. November 2011 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.5 ) wegen der somatischen Beschwerden, namentlich der Rückenbeschwerden, - subjektiv - ausser Stande gefühlt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen ( Urk. 7/207/12, Urk. 7/207/17, Urk. 7/207/23, Urk. 7/207/25-26 und Urk. 7/237/4). Anlässlich des Belastbar keitstrainings vermittelte er nun offenbar, dass seine maximale körperliche Leistungsgrenze bei (nur – aber immerhin) drei Stunden pro Tag (an vier Tagen pro Woche) liege ( Urk. 7/291/2).

Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, das Belastbarkeitstraining sei zu kurz und daher völlig ungenügend gewesen, ist zu bemerken, dass es bei diesem Training darum ging , zu erfahren, ob er überhaupt in der Lage ist, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Wohl war ursprünglich eine Trainingsdauer von mindestens drei Monaten vereinbart worden. Da der Beschwerdeführer im Rah men des am 7. Juli 2014 aufgenommenen Trainings bis zum 2 3. September 2014 – trotz attestierter Kooperationsbereitschaft – ein Pensum von maximal drei Stunden an vier Tagen pro Woche erreichte und zunehmend erschöpft wirkte, erscheint die von der Case-Managerin der D.___

– bereits – in diesem Zeitpunkt vorgenommene Einschätzung, wonach die Erreichung des Eingliede rungsziels (50%ige Arbeitsfähigkeit) innerhalb von drei bis sechs Monaten nicht realistisch sei, nachvollziehbar. Der von ihr und dem Eingliederungsberater anlässlich des Telefonats vom 2 3. September 2014 getroffene Entscheid, die Massnahme vorzeitig per 3. Oktober 2014 zu beenden, ist deshalb grundsätzlich als folgerichtig und zulässig zu erachten. Dass sich die Beschwerdegegnerin dieser Auffassung anschloss und demnach dem Beschwerdeführer am 2 4. September 2014 unter Hinweis darauf, dass – trotz seines Einsatzes – im zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen der Eingliederungsmassnahmen das Erreichen einer Leistungsfähigkeit, wie sie für den ersten Arbeitsmarkt minimal erforderlich sei, nicht möglich sei (vgl. Urk. 7/287 und Sachverhalt Ziffer 1.6 ), mitteilte, die Integrationsmassnahme werde per 3. Oktober 2014 beendet, ist deshalb von daher nicht zu beanstanden. 4.3 4.3.1

Entgegen der Auffassung der Parteien zu beanstanden ist jedoch, dass die Beschwerdegegnerin - unbestrittenermassen - davon absah, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen. 4.3.2

Wie erwähnt, hatte das Bundesgericht im Urteil vom 3 0. November 2013 die Beschwerdegegnerin ausdrücklich angewiesen, ein Mahn- und Bedenkzeitver fahren durchzuführen und „anschliessend“ allfällige Eingliederungsmassnahmen in die Wege zu leiten. Zwar wurde der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom 5. Februar 2014 – mündlich - darauf hingewiesen, dass die Rentenaufhebung bloss verzögert sei und jedenfalls nach Beendigung der Ein gliederung smassnahme erfolgen werde (Urk. 7/289/3 und Urk. 7/295/4). Rich tigerweise hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aber – bereits - damals schriftlich darauf hinweisen müssen, dass es zu einem Abbruch der Ein gliederungsmassnahme und zu einer Rentenaufhebung kommen könnte, falls er anlässlich der Massnahme eine mangelnde Bereitschaft und/oder Motivation zeigen oder sich subjektiv nicht eingliederungsfähig fühlen sollte. Ob die dama lige Annahme der mit der Eingliederung des Beschwerdeführers befassten Per sonen, wonach er motiviert sei und wonach seine Befindlichkeit keine zusätzli chen Zumutungen vertragen hätte (Urk. 7/295/3), berechtigt war, kann offen bleiben. Wenn vor und während des Belastbarkeitstrainings aus di esem Grund von der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abgesehen wor den war, hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aber jedenfalls vor Beendigung der Massnahme (vgl. Urk. 7/287 ) im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG schriftlich mahnen und darauf aufmerksam machen müssen, dass die Beendigung der Massnahme zu einer Rentenaufhebung führen könnte. Gleich zeitig hätte sie ihm eine angemessene Bedenkfrist ansetzen müssen.

4.4

Demnach waren die – im Urteil des Bundesgerichtes vom 3 0. November 2013 konkret umschriebenen - Voraussetzungen für eine Rentenaufhebung im Zeit punkt der Verfügung vom 4. Februar 2015 nach wie vor nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer über den 3 1. März 2015 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 4.5

Das weitere Vorgehen bleibt mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer inzwi schen 63 Jahre alt ist, der Beschwerdegegnerin überlassen. Einer allfälligen neuerlichen Rentenaufhebung hätte aber jedenfalls ein korrekt durchgeführtes Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vorauszugehen. 5 .

5 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streit wert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festgesetzt und ausgangsgemäss de r Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei auferlegt. 5 .2

Ausgangsgemäss hat de r Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung . Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbin dung Art. 61 lit . g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 5 3 0.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen (vgl. Urk. 9) . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde w ird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Februar 2015 (Urk. 2) aufgehoben und es wird fest gestellt, dass d er Beschwerdeführe r über den 3 1. März 2015 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpfli ch tet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘530 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der 1953 geborene X.___ , ungelernter Hilfsarbeiter, war nach seiner Einreise in die Schweiz im Februar 1975 vo n März 1975 bis Januar 1993 als Falzereimitarbeiter in einem Pensum von 100 % bei der Buchbinderei Y.___ in Z.___ angestellt. Der letzte effektive Arbeitstag war der 2 8. Juni 1991 ( Urk. 7/4) .

E. 1.2 Am

6. Mai 1992 meldete sich der Versicherte wegen eines seit dem 29. Ja nuar 1992 bestehenden Bandscheibenleidens

erstmals zum Leistungsbezug (Ren te) an ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom

7. August 1995 rück wir kend vom 1. Au gust 1992 bis am 31. Juli 1994 eine befristete ganze Invali den rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zu (Urk. 7/3

E. 1.3 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2.

2.1

2.1.1

In der – aufgehobenen – Revisionsverfügung vom 2 2. Dezember 2011 (Urk. 7/240/21-24) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Buchbin derei (Mitarbeiter Falzerei , vgl. Urk. 7/4/1) weiterhin nicht zumutbar sei. Spä testens ab der Begutachtung im C.___ am 1 3. Oktober 2010 sei jedoch klar aus gewiesen, dass sich sein Gesundheitszustand gebessert habe und nun eine lei densangepasste , körperlich leichte Tätigkeit zu einem Arbeitspensum von 80 % zumutbar sei. Das Valideneinkommen sei auf der Basis des Lohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 für das verarbeitende Gewerbe mit Fr. 65‘917.45 und das Invalideneinkommen auf der Basis des Lohnes für Hilfs arbeiten und unter Vornahme eines Abzuges von 10 % auf Fr. 45‘159.80 fest zusetzen. Es resultiere damit eine Erwerbseinbusse von Fr. 20‘757.55 resp. ein (rentenausschliessender) Invaliditätsgrad von 31 % . 2.1.2

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Beurteilung dabei in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 17. November 2010 (Urk. 7/207/2-33) samt Ergänzung vom 7. September 2011 ( Urk. 7/225) sowie die Stellungnahmen von Dr. med. F.___ , FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Dienst (RAD) vom 2. Dezember 2010 ( Urk. 7/211/4-5) und vom 20. September 2011 ( Urk. 7/226/3-4). 2.1.2

Im C.___ -Gutachten vom 1 7. November 2010 waren im Rahmen des polydisziplinä ren Ko nsens folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt worden (Urk. 7/207/2 3–24 ) : - c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptoma tik (ICD-10 M54.5) - Status nach Hemilaminektomie LWK5/SWK1 links am 29.01.1992 bei Diskushernie LWK5/SWK1 links - Status nach Re- Hemilaminektomie LWK5/SWK1 links und Neurolyse am 12.02.1997 bei massivem periduralem Narbengewebe - praktisch freie Beweglichkeit der thorakolumbalen Wirbelsäule - c hronische Zervikobrachialgie der ad o minanten linken Seite ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M53.1) - Diskusprotrusion HWK6/7 ohne Hinweis für Neurokompression oder Myelopathie (MRI 03.08.2010) - anamnestisch praktisch kein Ansprechen auf wiederholte lokale Infiltra tion - freie Beweglichkeit der HWS - c hronische Beschwerden am linken Kniegelenk (ICD-10 M79.66) - radiologische Zeichen der Innen- und Aussenmeniskusläsion (MRI 03.12.2009) - leichtgradige Überwärmung ohne Ergussbildung bei symmetrisch freier Beweglichkeit ohne Hinweis für Meniskusläsion - c hronische Beschwerden im Bereich des rechten Sprunggelenkes (ICD-10 Z98.8/T93.2) - Status nach Plattenosteosynthese am Aussen- sowie Schraubenosteo synthese am Innenknöchel und Naht der vorderen Syndesmos e am 20.10.2008 bei Bimalleolarf raktur

Als Diagnose n ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Schmerz verarbeitungsstörung (ICD-10 F54), einen Status nach mittelgradi ger depressiver Episode (ICD-10 F32.1), einen Verdacht auf Angina pectoris (ICD-10 I20.9V) bei/mit Risikofaktor Nikotinabusus, 20 Paketjahre (ICD-10 F17.1), einen Status nach Katarakt- und Glaukomoperation beidseits sowie eine Adipositas bei/mit Body-Mass-Index von 30 kg/m 2 (ICD-10 E66.0 ;

Urk. 7/207/23) .

Zusammenfassend könnten dem Be schwer deführer aus polydiszi pli närer Sicht körperlich schwere und mittel schwe re Tätigkeiten sowie ausschliess lich stehende Tätigkeiten und somit auch die an ge stammte Tätigkeit bleibend nicht mehr zugemutet werden. Für kör perlich leichte, wechselbelastende, adap tierte Tätig keiten bestehe eine Arbeits- und Leis tungs fähigkeit von 80 % , voll schichtig realisierbar. Es sei davon auszu ge hen, dass die Einschätzung der Ar beits fähig keit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten und somit auch die angestammte Tätigkeit seit der Rentenzusprechung bestehe. Die Ein schätzung für eine körperlich leichte, adap tierte Tätigkeit könne seit spätestens der aktuel len Untersuchung angenommen werden ( Urk. 7/207/25) . Wahrscheinlich sei die Arbeitsfähigkeit schon länger in leichten Tätigkeiten nur gering eingeschränkt gewesen, da aus somatischer Sicht keine radikuläre Symptomat ik mehr objekti vierbar und der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr bei einem Psychiater gewesen sei. Die Depression sei schon lange re mittiert.

Der Beschwerdeführer sehe sich aus somatischen Gründen als nicht mehr arbeitsfähig in jeglicher Tätigkeit, was in deutlichem Gegensatz zur Beurteilung stehe, wonach eine kör perlich leichte, wechselbelastende, adaptierte Tätigkeit zu 80 % zumutbar wäre. Diese Diskrepanz begründe sich wohl dadurch, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, sich vollständig gesund fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Schmerzen verspüren zu dürfe n, um einer beruflichen Erwerbs tä tigkeit nachge hen zu können ( Urk. 7/207/25 ). Im Weiteren habe sich der Beschwer deführer durch die frühe Rentenzuspra che in seinem Krankheitsselbst verständnis bestä tigt gefühlt, wonach keine Tätigkeit mehr möglich sein solle. Er sei in seinen täglichen Aktivitäten nicht wesentlich durch seine somatische Problematik beeinträchtigt, so dass eine volle Arbeitsunfähigkeit auch für eine geeignete Tätigkeit keinesfal ls bestätigt werden könne ( Urk. 7/207/26 ). Die Prognose bezüglich Reintegra tion in den Arbeitsprozess sei aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krank heitsüberzeugung des Beschwerdeführers, wonach keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sein solle, sowie aufgrund der langjährigen beruflichen Desin tegra tion aus dem Arbeitsprozess als sehr ungünstig zu bezeichnen ( Urk. 7/207/27 ). 2.2

Das hiesige Gericht kam im Urteil IV.2012.00105 vom 23. April 2013 zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer nunmehrigen Arbeitsfähigkeit von 80 % für behinderungsangepasste körperlich leichte Tätigkeiten seit Oktober 2010 ausge gangen sei (Urk. 7/248/20). Das Valideneinkommen sei jedoch ausgehend vom vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommen mit Fr. 68‘868.-- und das Invalideneinkommen, ausgehend vom Tabellenlohn der LSE 2010, Tabelle TA1, für im Anforderungsniveau 4 tätige Männer, mit Fr. 44‘478.80 zu bezif fern. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht zu gewähren. Es ergebe sich demnach ein Invaliditätsgrad von 35 % . Im Weiteren stellte das Gericht fest, der Beschwerdeführer sei bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 22. Dezember 2011 fast 59-jährig gewesen und habe während rund 13,5 Jahren eine Rente bezogen. Objektiv stehe einer Selbsteingliederung jedoch nichts ent gegen, weshalb die Beschwerdegegnerin keine Eingliederungsmassnahmen habe an die Hand nehmen müssen. D ie Beschwerdegegnerin habe demnach die Ren tenleistungen zu Recht per Ende Januar 2012 aufgehoben . 2.3

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 9C_497/2013 vom 3 0. November 2013 ( Urk. 7/253) die Würdigung der medizinischen Unterlagen, die darauf beruhen den Feststellungen betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit im Zeit punkt der Verfügung vom 2 2. Dezember 2011 sowie die Invaliditätsbemessung im Urteil IV.2012.00105 vom 2 3. April 2013 nicht in Frage gestellt. Unter Hin weis auf die eingangs zitierte Rechtsprechung zur Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen sowie auf das Mahn- und Bedenkzeit verfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 1.3) hielt es in Erwägung 3.3 jedoch Folgendes fest:

„ Zwar hat das kantonale Gericht - ebenfalls verbindlich (E. 1) - festgestellt, das Eingliederungsge spräch habe darin geendet, dass der Versicherte sich nicht in der Lage gesehen habe, irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und den Eindruck hinterlassen habe, kaum die Motivation für Reintegrationsbemühungen aufzubringen. Die fehlende Berufserfahrung werde bei der Einstufung in das Niveau Hilfsarbeiten im Rahmen der Festsetzung des Invalidenein kommens berücksichtigt. Zudem verfüge der Versicherte über relativ gute Deutschkenntnisse. Diese Umstände sind indessen nicht solcherart, dass sie auf die Zumutbarkeit der Selbsteinglie derung

schliessen lassen (vgl. etwa Urteil 9C_68/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 3.3 in fine ). Es ist ihnen daher auch nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (E. 3.2.2) zu begegnen (Urteile 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3; 9C_368/2012 vom 2 8. Dezember 2012 E. 3.3; 8C_338/2012 vom 2 8. August 2012 E. 4.2.2), wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht. Ein solches ist nicht aktenkundig, weshalb die IV-Stelle die entsprechenden Vorkehren zu treffen hat. Anschliessend wird sie - nach allfälliger Durchführung angezeigter Eingliederungsmassnahmen und unter Berücksichti gung des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (vgl. Art. 7 Abs. 1 ATSG) - über den Rentenanspruch neu verfügen.“ 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die von ihr durchgeführ ten Eingliederungsmassnahmen zu Recht per 3. Oktober 2014 eingestellt und die Rente per 3 1. März 201 5 aufgehoben hat. 3.2

Die Beschwerdegegnerin machte in der angefochtenen Verfügung geltend, gemäss Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 6. Oktober 2014 hätten weder der Beschwerdeführer noch die ihn Betreuenden von der Mass nahmestelle von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation oder neu hinzugekommenen Beschwerden berichtet. Am medizinischen Sachverhalt gemäss Verfügung vom 2 2. Dezember 2011 sei daher festzuhalten. Bezüglich Validen- und Invalideneinkommen werde auf das Urteil des Bundesgerichtes verwiesen, gemäss welchem grundsätzlich von einem Invaliditätsgrad von 35 % auszugehen sei. Der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen sei bisher einge hend begründet worden, und im Einwand seien keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden. Es werde weiterhin daran festgehalten ( Urk. 2). 3 .3

Der Beschwerdeführer brachte in sein er Beschwerde dagegen vor, da ihm die Selbsteingliederung gemäss Bundesgericht unzumutbar und die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen als ungenügend zu erachten seien, sei ihm folglich weiterhin die bisherige Rente auszurichten. Die vorzeitig beendeten Eingliede rungsmassnahmen könnten bei seiner Vorgeschichte und während nur drei Monaten nicht zum Erfolg führen. Sie seien mit der Begründung beendet wor den, dass das Erreichen einer genügend starken positiven Änderung der Leis tungsfähigkeit nicht zu bewerkstelligen gewesen sei. An seiner Mitarbeit oder Motivation sei die Eingliederung jedoch nicht gescheitert. Es sei ihm nicht nur de facto, sondern selbst auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht möglich, die ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit zu verwerten ( Urk. 1). 4. 4.1

4.1.1

In Umsetzung des genannten Urteils des Bundesgerichtes vom 3 0. November 2013 führte die Eingliederungsberatung am 5. Februar 2014 ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Gemäss Verlaufsprotokoll der Ein gliederungsberatung vom 6. Oktober 2014 machte der Beschwerdeführer anlässlich dieses Gesprächs, zu welchem er mit seinem Sohn erschienen war, einen sehr depressiven Eindruck. Die Schilderungen des Sohnes hätten dies bestätigt. Durchführungsstellen hätten für eine Aufnahme minimale Deutsch kenntnisse zur Auflage. Der Beschwerdeführer scheine diesbezüglich nicht zu genügen. Zudem scheine es kaum möglich, die sozusagen chronifizierte Gesamt(lebens-) situation im Rahmen von bzw. mittels Eingliederungsmassnah men soweit zu verändern, dass eine Vermittelbarkeit im ersten Arbeitsmarkt erreicht werden könne. Der Verfahrensstand erlaube indessen nur ein tatsächli ches Durchführen von Massnahmen. Immerhin sei nicht ganz auszuschliessen, dass die Massnahmen bzw. die durch diese veränderte Tagesstruktur nicht doch eine Veränderung bewirke ( Urk. 7/289/3). 4.1.2

In der Folge fand Mitte April 2014 ein Aufnahmegespräch in der D.___ in E.___ statt. Am 2 4. April 2014 teilte Frau Rietmann von der D.___ dem Ein gliederungsberater der Beschwerdegegnerin mit, sie sei zur Überzeugung gekommen, dass für den Beschwerdeführer ein Einsatz in ihrer Werkstatt in der Abteilung „Mailing“ sinnvoll wäre. Am besten wäre ein Belastbarkeitstraining von drei Monaten, zu Beginn mit zwei Stunden und dann steigern d , da seine momentane Tagesstruktur nur geringe Belastungsphasen von 30 Minuten am Stück beinhalte. Mit einer Potentialabklärung wäre der Beschwerdeführer si cherlich überfordert (Urk. 7/289/4). 4.1.3

Am 3 0. April resp. 5. Mai 2014 unterzeichneten die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer eine Vereinbarung für ein Belastbarkeitstraining im Rah men von Integrationsmassnahmen in der Zeit vom 7. Juli 2017 bis 10 Oktober 2010 (nachfolgend Zielvereinbarung). Darin wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten ( Urk. 7/282):

„Ziel: Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ist bis Ende des Belastbarkeitstrainings erreicht oder über wiegend wahrscheinlich zu erreichen im Rahmen einer drei- bis sechsmonatigen Folgemass nahme .

Konkrete Massnahme : Belastbarkeitstraining unter Berücksichtigung der mentalen Befindlich keit des Beschwerdeführers.

Verantwortlichkeiten: versicherte Person: Aktive Teilnahme, regelmässiges Erscheinen; Eingliede rungsverantwortliche der IV-Stelle: Überwachung der Massnahme ; D.___ , E.___ : In den ersten ca. sieben Wochen ist die Befindlichkeit des Versicherten des alleinige Mass der Zuwendung und Förderung. Anschliessend ist zunehmend die seitens der IV-Stelle zugemutete rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit bzw. die Erlangung einer minimal 50%igen Arbeitsfä higkeit ins Auge zu fassen. Diese soll entweder Ende Belastbarkeitstraining erreicht sein oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Rahmen von Folgemassnahmen innert wenigen Monaten zu erreichen sein.“

4.1.4

Gemäss Schlussbericht der D.___

E.___ ( Urk. 7/291) sei der Beschwerdefüh rer immer pünktlich zur Arbeit erschienen und habe einen aufgestellten Ein druck gemacht . D ie Arbeit scheine ihm Spass bereitet zu haben. Diese Beobachtungen habe der Beschwerdeführer in den Gesprächen bestätigt. Er habe angegeben, die Tätigkeiten gefielen ihm, die Arbeiten seien körperlich nicht anstrengend, er habe jedoch konstante Schmerzen im unteren Rücken. Nach dem Training sei er immer sehr müde und müsse sich bis zum nächsten Vor mittag zu Hause im Liegen ausruhen, bevor er wieder das Haus verlasse, um an der Massnahme teilzunehmen. Körperlich sei er an seiner Leistungsgrenze. Trotz der genannten Angaben habe der Beschwerdeführer seine Anwesenheit gestei gert. Am 2 2. August 2014 habe er das G.___ besichtigt. Nach der Besichtigung habe er für ca. 1,5 Stunden in der Produktion mitgearbeitet. Auf grund seiner Schmerzen sei es ihm nicht möglich gewesen, mit Kisten mit einem Gewicht von 7 kg zu hantieren , was zum Arbeitsablauf dazugehört hätte. Der Beschwerdeführer habe angegeben, es sei ihm in der Halle der G.___ Produktionsstätte zu laut gewesen, was ihn nervös gemacht habe . E r könne die Gewichte nicht tragen und das lange Stehen sei ebenfalls nicht gut für ihn. Mit der Zeit hätten die Schmerzen zugenommen und er habe Beschwer den im Nacken bekommen. Deshalb sehe er sich nicht in der Lage, einen Arbeitseinsatz im G.___ zu leisten. Dafür habe der Beschwerdeführer eingewilligt, seine Präsenzzeit ab dem 1. September 2014 von vier auf fünf Tage pro Woche zu steigern. Die Steigerung habe allerdings nicht stabil stattgefun den. Er habe sich zweimal freitags krank abgemeldet und einmal für eine ganze Woche unter Einreichung einer Hausarztbescheinigung gefehlt . Im letzten Monat des Trainings habe der Beschwerdeführer erschöpft gewirkt .

Am 3 0. September 2014 habe das Standortgespräch gemeinsam mit dem Berater der IV und dem Abteilungsleiter der Werkstatt stattgefunden. Bei diesem Gespräch sei besprochen worden, die Massnahme auf den 3. Oktober 2014 zu beenden ( Urk. 7/291/2).

Zu den Beobachtungen/Ergebnissen in Bezug auf die Schlüssel qualifikationen wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während den drei Monaten stabile Qualifikationen gezeigt, es habe keine relevanten Unterschiede von den Anfangsbeobachtungen zur Endbeurteilung gegeben. Die Fachkompe tenzen hätten im Bereich von seriencharakteristischen Aufträgen geringer Kom plexität gelegen. Das Arbeitstempo und die Belastbarkeit sei von den Fachmit arbeitern als genügend beurteilt worden. Vor allem wegen de n körperlichen Einschränkungen sei es nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer flexibel einzusetzen. Als weitere einschränkende Faktoren könnten auch die schlechten Deutschkenntnisse genannt werden. Bei der Ausführung der Arbeiten habe er wiederholte Anweisungen und vermehrte Endkontrollen benötigt. Im Weiteren habe er sich durch eine hohe Sozialkompetenz ausgezeichnet , Kritik gut annehmen und umsetzen können, sich freundlich und korrekt im Umgang mit Vorgesetzten und Mitarbeitern verhalten, sich mühelos in das Team integrieren können und sei als angenehme und humorvolle Person wahrgenommen worden. Das Ziel, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen , sei nicht erreicht worden. Die stabile Präsenzzeit habe zum Ende bei drei Stunden pro Tag , vier Tage die Woche, gelegen, was knapp 30 % entspreche . Aufgrund des verminderten Arbeitstempos und der körperlichen Einschränkungen werde seine Leistungsfä higkeit auf etwa 20 % geschätzt, bezogen auf einen 8-Stunden-Tag im ersten Arbeitsmarkt. Es sei nicht davon auszugehen, dass innerhalb der nächsten drei bis sechs Monate eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit realistisch sei . Die geringe Steigerung der Präsenzzeit von zwei auf drei Stunden und die Limitierung der Arbeitsleistung infolge von Schmerzen sprächen gegen eine relevante Verbes serung der Leistungsfähigkeit ( Urk. 7/291 /3 ). 4.2 4.2.1

Die strittige Frage, o b im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung - weiterge hende - Einglied erungsmassnahmen angezeigt gewesen wären und eine r Ren tenaufhebung entgegenstanden , ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungsnotwendigkeit und – fähigkeit sowie des Eingliederungswillens zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_855/2013 vom 3 0. April 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.2.2

Die Notwendigkeit befähigender beruflicher Massnahmen ist – weiterhin – zu bejahen; es liegen – weiterhin - keine Umstände vor, welche darauf schliessen lassen würden, dass dem Beschwerdeführer die Selbsteingliederung trotz seines Alters sowie des langjährigen Rentenbezugs ausnahmsweise zumutbar ist. 4.2.3

Die objektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers kann, jedenfalls aus medizinischer Sicht, ebenfalls – weiterhin – bejaht werden. Laut der – beweiskräftigen – Beurteilung des C.___ bestand im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Dezember 2011 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Eine – objektive – Verschlechterung der dieser Einschätzung zugrunde liegen den somatischen und/oder psychischen Befunde wurde vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit - substantiiert - behauptet und/oder durch Einreichen von ärztli chen Berichten belegt. Dass die Beschwerdegegnerin von sich aus Abklärungen betreffend den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätte vor nehmen müssen, wurde von ihm beschwerdeweise zu Recht nicht – mehr (vgl. demgegenüber noch Urk. 7/306/5) – geltend gemacht. 4.2.4

Was die subjektive Eingliederungsfähigkeit betrifft, so hatte sich der Beschwerde führer sowohl anlässlich der C.___ -Begutachtung im Oktober 2010 als auch anlässlich des Gespräches bei der Eingliederungsberatung vom 23. November 2011 (vgl. Sachverhalt Ziffer

E. 1.4 Die Ende 2003 eingeleitete Rentenrevision (vgl. Urk. 7/16

E. 1.5 ) wegen der somatischen Beschwerden, namentlich der Rückenbeschwerden, - subjektiv - ausser Stande gefühlt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen ( Urk. 7/207/12, Urk. 7/207/17, Urk. 7/207/23, Urk. 7/207/25-26 und Urk. 7/237/4). Anlässlich des Belastbar keitstrainings vermittelte er nun offenbar, dass seine maximale körperliche Leistungsgrenze bei (nur – aber immerhin) drei Stunden pro Tag (an vier Tagen pro Woche) liege ( Urk. 7/291/2).

Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, das Belastbarkeitstraining sei zu kurz und daher völlig ungenügend gewesen, ist zu bemerken, dass es bei diesem Training darum ging , zu erfahren, ob er überhaupt in der Lage ist, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Wohl war ursprünglich eine Trainingsdauer von mindestens drei Monaten vereinbart worden. Da der Beschwerdeführer im Rah men des am 7. Juli 2014 aufgenommenen Trainings bis zum 2 3. September 2014 – trotz attestierter Kooperationsbereitschaft – ein Pensum von maximal drei Stunden an vier Tagen pro Woche erreichte und zunehmend erschöpft wirkte, erscheint die von der Case-Managerin der D.___

– bereits – in diesem Zeitpunkt vorgenommene Einschätzung, wonach die Erreichung des Eingliede rungsziels (50%ige Arbeitsfähigkeit) innerhalb von drei bis sechs Monaten nicht realistisch sei, nachvollziehbar. Der von ihr und dem Eingliederungsberater anlässlich des Telefonats vom 2 3. September 2014 getroffene Entscheid, die Massnahme vorzeitig per 3. Oktober 2014 zu beenden, ist deshalb grundsätzlich als folgerichtig und zulässig zu erachten. Dass sich die Beschwerdegegnerin dieser Auffassung anschloss und demnach dem Beschwerdeführer am 2 4. September 2014 unter Hinweis darauf, dass – trotz seines Einsatzes – im zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen der Eingliederungsmassnahmen das Erreichen einer Leistungsfähigkeit, wie sie für den ersten Arbeitsmarkt minimal erforderlich sei, nicht möglich sei (vgl. Urk. 7/287 und Sachverhalt Ziffer

E. 1.6 ), mitteilte, die Integrationsmassnahme werde per 3. Oktober 2014 beendet, ist deshalb von daher nicht zu beanstanden. 4.3 4.3.1

Entgegen der Auffassung der Parteien zu beanstanden ist jedoch, dass die Beschwerdegegnerin - unbestrittenermassen - davon absah, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen. 4.3.2

Wie erwähnt, hatte das Bundesgericht im Urteil vom 3 0. November 2013 die Beschwerdegegnerin ausdrücklich angewiesen, ein Mahn- und Bedenkzeitver fahren durchzuführen und „anschliessend“ allfällige Eingliederungsmassnahmen in die Wege zu leiten. Zwar wurde der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom 5. Februar 2014 – mündlich - darauf hingewiesen, dass die Rentenaufhebung bloss verzögert sei und jedenfalls nach Beendigung der Ein gliederung smassnahme erfolgen werde (Urk. 7/289/3 und Urk. 7/295/4). Rich tigerweise hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aber – bereits - damals schriftlich darauf hinweisen müssen, dass es zu einem Abbruch der Ein gliederungsmassnahme und zu einer Rentenaufhebung kommen könnte, falls er anlässlich der Massnahme eine mangelnde Bereitschaft und/oder Motivation zeigen oder sich subjektiv nicht eingliederungsfähig fühlen sollte. Ob die dama lige Annahme der mit der Eingliederung des Beschwerdeführers befassten Per sonen, wonach er motiviert sei und wonach seine Befindlichkeit keine zusätzli chen Zumutungen vertragen hätte (Urk. 7/295/3), berechtigt war, kann offen bleiben. Wenn vor und während des Belastbarkeitstrainings aus di esem Grund von der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abgesehen wor den war, hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aber jedenfalls vor Beendigung der Massnahme (vgl. Urk. 7/287 ) im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG schriftlich mahnen und darauf aufmerksam machen müssen, dass die Beendigung der Massnahme zu einer Rentenaufhebung führen könnte. Gleich zeitig hätte sie ihm eine angemessene Bedenkfrist ansetzen müssen.

4.4

Demnach waren die – im Urteil des Bundesgerichtes vom 3 0. November 2013 konkret umschriebenen - Voraussetzungen für eine Rentenaufhebung im Zeit punkt der Verfügung vom 4. Februar 2015 nach wie vor nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer über den 3 1. März 2015 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 4.5

Das weitere Vorgehen bleibt mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer inzwi schen 63 Jahre alt ist, der Beschwerdegegnerin überlassen. Einer allfälligen neuerlichen Rentenaufhebung hätte aber jedenfalls ein korrekt durchgeführtes Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vorauszugehen. 5 .

5 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streit wert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festgesetzt und ausgangsgemäss de r Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei auferlegt. 5 .2

Ausgangsgemäss hat de r Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung . Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbin dung Art. 61 lit . g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 5 3 0.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen (vgl. Urk. 9) . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde w ird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Februar 2015 (Urk. 2) aufgehoben und es wird fest gestellt, dass d er Beschwerdeführe r über den 3 1. März 2015 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpfli ch tet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘530 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann

E. 6 -3

E. 7 -17 1 ) ergab gemäss Mitteilung vom

7. Janua r 2004 einen Invaliditäts grad von 100 % und damit weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invali denrente ( Urk. 7/171 ).

Auch die in den Jahren 2006/07 durchgeführte Überprüfung (vgl. Urk. 7/1 80 – 18 4 ) ergab einen unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % und folglich wei ter hin Anspruch auf die bisherige ganze Rente der Invalidenversi cherung (Mit tei lung vom 4. Januar 2007, Urk. 7/18 4 ). Mit Verfügung vom 10. April 2008 (Urk. 7/19 6 ) wurde die ganze Invalidenrente ohne Überprüfung des Invaliditäts grades neu berechnet, weil der Ehefrau des Versicherten per Januar 2006 eben falls Anspruch auf eine Invalidenrente zugesprochen wurde .

E. 8 ).

3 .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 2

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbes serung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfä higkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug aber trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leis tungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Ein zelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwer tung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versi cherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern. Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_497/2013 vom 3 0. November 2013 in Sachen der Parteien, E. 3.2.1).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00289

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterinin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom

27. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1953 geborene X.___ , ungelernter Hilfsarbeiter, war nach seiner Einreise in die Schweiz im Februar 1975 vo n März 1975 bis Januar 1993 als Falzereimitarbeiter in einem Pensum von 100 % bei der Buchbinderei Y.___ in Z.___ angestellt. Der letzte effektive Arbeitstag war der 2 8. Juni 1991 ( Urk. 7/4) . 1.2

Am

6. Mai 1992 meldete sich der Versicherte wegen eines seit dem 29. Ja nuar 1992 bestehenden Bandscheibenleidens

erstmals zum Leistungsbezug (Ren te) an ( Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom

7. August 1995 rück wir kend vom 1. Au gust 1992 bis am 31. Juli 1994 eine befristete ganze Invali den rente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zu (Urk. 7/3 6 -3 7 ), nachdem sie X.___ von Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Chirurgie, hatte begutachten lassen (Gut ach ten vom 8. Mai 1994, Urk. 7/1 6 ). Die vom Versicherten dagegen erho bene Beschwerde

hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. Februar 1996 (Prozess-N umme r IV.95.00389; Urk. 7/4 7 ) in dem Sinne gut, als es die ange fochtene Verfügung vom 7. August 1995 betreffend Befristung der Rente bis 31. Juli 1994 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese nach Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch nach dem 31. Juli 1994 neu verfüge (Urk. 7/4 7 /3). Die IV-Stelle holte bei der Medi zini schen Abklärungsstelle der Invalidenver siche rung (MEDAS) am Kantonsspital B.___ das polydisziplinäre Gutachten vom 29. Juli 1996 (Urk. 7/5 1 ) ein und ver neinte mit Verfügung vom 9. Januar 1997 einen Rentenanspruch des Versi cherten ab August 1994 (Urk. 7/6 3 ). Mit Urteil vom 16. Juni 1999 (Prozess-N umme r IV.97.00046; Urk. 7/ 100 ) wies das hiesige Gericht die dagegen erho bene Beschwerde des Versicherten ab. Dieses Urteil erwuchs in Rechts kraft. 1.3

Am 1. Juli 1999 ersuchte

X.___ wegen seit dem Jahr 1991 bestehen den chronifizierten

Lumboischialgien erneut um Prüfung seines Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/10 1 ). Nachdem die IV-Stelle aber mals bei der MEDAS am Kantonsspital B.___ ein interdisziplinäres Gutach ten hatte erstellen lassen (Gutachten vom 24. Oktober 2000, Urk. 7/1 20 ), sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 24. April 2001 eine ganze Invali denrente rückwirkend ab dem 1. Juli 1998 bei einem Invali ditäts grad von 75 % zu (Urk. 7/128 und Urk. 7/13 3 ).

1.4

Die Ende 2003 eingeleitete Rentenrevision (vgl. Urk. 7/16 7 -17 1 ) ergab gemäss Mitteilung vom

7. Janua r 2004 einen Invaliditäts grad von 100 % und damit weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invali denrente ( Urk. 7/171 ).

Auch die in den Jahren 2006/07 durchgeführte Überprüfung (vgl. Urk. 7/1 80 – 18 4 ) ergab einen unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % und folglich wei ter hin Anspruch auf die bisherige ganze Rente der Invalidenversi cherung (Mit tei lung vom 4. Januar 2007, Urk. 7/18 4 ). Mit Verfügung vom 10. April 2008 (Urk. 7/19 6 ) wurde die ganze Invalidenrente ohne Überprüfung des Invaliditäts grades neu berechnet, weil der Ehefrau des Versicherten per Januar 2006 eben falls Anspruch auf eine Invalidenrente zugesprochen wurde . 1.5

Im Rahmen der im Januar 2010 eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle Auskünfte beim Versicherten (Revisionsfragebogen vom

24. Januar 201 0 , Urk. 7/ 197 ), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/198 ) sowie ärztliche Berichte ( Urk. 7/199 , Urk. 7/201-202 ) ein und gab bei m C.___ ( C.___ ), Basel,

ein polydisziplinäres Gutac hten in Auftrag, welches am 1

7. November 2010 erstattet wurde ( Urk. 7/207 ). Mit Vor bescheid vom

12. Januar 2011 kündigte die IV-Stelle X.___ die Auf hebung der Invalidenrente an ( Urk. 7/213 ). Der Versicherte erhob mit Eingabe vom

9. Februar 2011 ( Urk. 7/215 ) dagegen Einwand .

Mit Eingabe vom 1 6. März 2011 (unter Beilage diverser Arztberichte, Urk. 7/219 ) ergänzte der Versicherte seinen Einwand. Nachdem die IV-Stelle vom C.___ eine Stellungnahme eingeholt hatte (Stellungnahme vom 7. September 2011, Urk. 7/225), verfügte sie am 26. September 2011 die Aufhebung der Invalidenrente (Urk. 7/226). X.___ liess dagegen erneut Einwand erheben und beantragte eine wiedererwä gungsweise Aufhebung der Verfügung vom 26. September 2011 (Mail vom 14. Oktober 2011, Urk. 7/231). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 26. September 2011 zwecks Prüfung beruflicher Massnahmen wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/232). Am 23. November 2011 fand ein Gespräch bei der Eingliederungsberatung statt (Urk. 7/237). A m

22. Dezember 201 1 verfügte die IV-Stelle

erneut wie angekündigt

und hob die Invalidenrente per 3 0. Januar 2012 auf ( Urk. 7/ 2 40/21– 24 ). Mit Urteil vom 23. April 2013 (Prozess-N umme r IV.2012.00105; Urk. 7/248) wies das hiesige Gericht die dagegen erho bene Beschwerde des Versicherten (Urk. 7/240/3–20) ab . Die da gegen beim Bundesgericht erhob ene Beschwerde ( Urk. 7/249) wurde mit Urteil 9C_497/2013 vom 3 0. November 2013 teilweise gutgeheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch des Versi cherten auf eine Invalidenrente im Sinne der Erwägungen neu verfüge ( Urk. 7/253) .

Am 2 4. März und 1 6. April 2014 verfügte die IV-Stelle die Weiter au srichtung der ganzen Rente ab 1. März 2014 resp. deren Nachzahlung vom 1. Februar 2012 bis 2 8. Februar 2014 ( Urk. 7/262 und Urk. 7/270) . 1.6

In der Folge erteilte die IV-Stelle am 3 0. April 2014 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 7. April bis 1 2. Oktober 2014 bei der D.___ , E.___ , und sprach dem Versicherten für die Dauer dieser Massnahme ein Tag geld zu ( Urk. 7/276, Urk. 7/278-279 und Urk. 7/285). Am 7. Juli 2014 nahm der Versicherte das Belastbarkeitstraining auf ( Urk. 7/295). Am 2 3. September 2014 teilte die Case -Ma nagerin der D.___ der IV-Stelle telefonisch mit, es bestün den ihrer Ansicht nach keine Chancen, dass der Versicherte mittels (oder ohne) weitere Massnahmen innert der zur Verfügung stehenden Frist seine Leistungs fähigkeit steigern werde ( Urk. 7/289/8). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten daraufhin am 2 4. September 2014 mit, dass die Integr ationsmassnahmen pe r 3. Oktober 2014 (letzter Massnahmetag ) beendet we rden. Gleichzeitig würden die Eingliederungsmassnahmen insgesamt eingestellt. Weitere Leistungen wür den geprüft. Am 3 0. September 2014 werde die Situation mit ihm und der Case-Managerin in E.___ besprochen (Urk. 7/287).

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 stellte der Versicherte ein Gesuch um Fortführung der Eingliederungs massnahmen im verlangsamten Tempo ( Urk. 7/288). Am 9. Oktober 2010 erstattete die D.___ den Schlussbericht ( Urk. 7/292). Die IV-Stelle holte die Stellungnahme des Eingliederungsberaters vom 2 1. November 201 4 zur Eingabe des Versicherten vom 3. Oktober 2014 ein ( Urk. 7/295/2-4). Mit Vorbescheid vom 2 4. November 2014 stellte sie, ausgehend vom Invaliditätsgrad gemäss Verfügung vom 2

2. Dezember 2011 von 31 % (Urk. 7/240/ 21–24 ) sowie unter Hinweis auf die besagte Stellungnahme des Eingliederungsberaters, die Aufhe bung der Rente in Aussicht ( Urk. 7/296). Der Versicherte erhob dagegen am 8. Januar 2015 Einwand und beantragte, es sei ihm weiterhin di e bisherige Rente auszurichten ( Urk. 7/306). Daraufhin stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Februar 2015 d ie ganze Rente per Ende März 2015 ein und entzog einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufsch iebende Wirkung (Urk. 2 [= Urk. 7/ 308] ). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. März 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiter hin die bisherige Rente auszurichten (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. April 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Am 2 9. April 201 5 wurde das Doppel der Beschwerde antwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 8 ).

3 .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1. 1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ ATSG ] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 2

Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbes serung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfä higkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug aber trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leis tungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Ein zelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwer tung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3 dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wieder erwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versi cherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern. Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_497/2013 vom 3 0. November 2013 in Sachen der Parteien, E. 3.2.1). 1.3

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2.

2.1

2.1.1

In der – aufgehobenen – Revisionsverfügung vom 2 2. Dezember 2011 (Urk. 7/240/21-24) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Buchbin derei (Mitarbeiter Falzerei , vgl. Urk. 7/4/1) weiterhin nicht zumutbar sei. Spä testens ab der Begutachtung im C.___ am 1 3. Oktober 2010 sei jedoch klar aus gewiesen, dass sich sein Gesundheitszustand gebessert habe und nun eine lei densangepasste , körperlich leichte Tätigkeit zu einem Arbeitspensum von 80 % zumutbar sei. Das Valideneinkommen sei auf der Basis des Lohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 für das verarbeitende Gewerbe mit Fr. 65‘917.45 und das Invalideneinkommen auf der Basis des Lohnes für Hilfs arbeiten und unter Vornahme eines Abzuges von 10 % auf Fr. 45‘159.80 fest zusetzen. Es resultiere damit eine Erwerbseinbusse von Fr. 20‘757.55 resp. ein (rentenausschliessender) Invaliditätsgrad von 31 % . 2.1.2

Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Beurteilung dabei in medizinischer Hin sicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 17. November 2010 (Urk. 7/207/2-33) samt Ergänzung vom 7. September 2011 ( Urk. 7/225) sowie die Stellungnahmen von Dr. med. F.___ , FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Dienst (RAD) vom 2. Dezember 2010 ( Urk. 7/211/4-5) und vom 20. September 2011 ( Urk. 7/226/3-4). 2.1.2

Im C.___ -Gutachten vom 1 7. November 2010 waren im Rahmen des polydisziplinä ren Ko nsens folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt worden (Urk. 7/207/2 3–24 ) : - c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptoma tik (ICD-10 M54.5) - Status nach Hemilaminektomie LWK5/SWK1 links am 29.01.1992 bei Diskushernie LWK5/SWK1 links - Status nach Re- Hemilaminektomie LWK5/SWK1 links und Neurolyse am 12.02.1997 bei massivem periduralem Narbengewebe - praktisch freie Beweglichkeit der thorakolumbalen Wirbelsäule - c hronische Zervikobrachialgie der ad o minanten linken Seite ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M53.1) - Diskusprotrusion HWK6/7 ohne Hinweis für Neurokompression oder Myelopathie (MRI 03.08.2010) - anamnestisch praktisch kein Ansprechen auf wiederholte lokale Infiltra tion - freie Beweglichkeit der HWS - c hronische Beschwerden am linken Kniegelenk (ICD-10 M79.66) - radiologische Zeichen der Innen- und Aussenmeniskusläsion (MRI 03.12.2009) - leichtgradige Überwärmung ohne Ergussbildung bei symmetrisch freier Beweglichkeit ohne Hinweis für Meniskusläsion - c hronische Beschwerden im Bereich des rechten Sprunggelenkes (ICD-10 Z98.8/T93.2) - Status nach Plattenosteosynthese am Aussen- sowie Schraubenosteo synthese am Innenknöchel und Naht der vorderen Syndesmos e am 20.10.2008 bei Bimalleolarf raktur

Als Diagnose n ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Schmerz verarbeitungsstörung (ICD-10 F54), einen Status nach mittelgradi ger depressiver Episode (ICD-10 F32.1), einen Verdacht auf Angina pectoris (ICD-10 I20.9V) bei/mit Risikofaktor Nikotinabusus, 20 Paketjahre (ICD-10 F17.1), einen Status nach Katarakt- und Glaukomoperation beidseits sowie eine Adipositas bei/mit Body-Mass-Index von 30 kg/m 2 (ICD-10 E66.0 ;

Urk. 7/207/23) .

Zusammenfassend könnten dem Be schwer deführer aus polydiszi pli närer Sicht körperlich schwere und mittel schwe re Tätigkeiten sowie ausschliess lich stehende Tätigkeiten und somit auch die an ge stammte Tätigkeit bleibend nicht mehr zugemutet werden. Für kör perlich leichte, wechselbelastende, adap tierte Tätig keiten bestehe eine Arbeits- und Leis tungs fähigkeit von 80 % , voll schichtig realisierbar. Es sei davon auszu ge hen, dass die Einschätzung der Ar beits fähig keit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten und somit auch die angestammte Tätigkeit seit der Rentenzusprechung bestehe. Die Ein schätzung für eine körperlich leichte, adap tierte Tätigkeit könne seit spätestens der aktuel len Untersuchung angenommen werden ( Urk. 7/207/25) . Wahrscheinlich sei die Arbeitsfähigkeit schon länger in leichten Tätigkeiten nur gering eingeschränkt gewesen, da aus somatischer Sicht keine radikuläre Symptomat ik mehr objekti vierbar und der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr bei einem Psychiater gewesen sei. Die Depression sei schon lange re mittiert.

Der Beschwerdeführer sehe sich aus somatischen Gründen als nicht mehr arbeitsfähig in jeglicher Tätigkeit, was in deutlichem Gegensatz zur Beurteilung stehe, wonach eine kör perlich leichte, wechselbelastende, adaptierte Tätigkeit zu 80 % zumutbar wäre. Diese Diskrepanz begründe sich wohl dadurch, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, sich vollständig gesund fühlen zu müssen und zu keiner Zeit Schmerzen verspüren zu dürfe n, um einer beruflichen Erwerbs tä tigkeit nachge hen zu können ( Urk. 7/207/25 ). Im Weiteren habe sich der Beschwer deführer durch die frühe Rentenzuspra che in seinem Krankheitsselbst verständnis bestä tigt gefühlt, wonach keine Tätigkeit mehr möglich sein solle. Er sei in seinen täglichen Aktivitäten nicht wesentlich durch seine somatische Problematik beeinträchtigt, so dass eine volle Arbeitsunfähigkeit auch für eine geeignete Tätigkeit keinesfal ls bestätigt werden könne ( Urk. 7/207/26 ). Die Prognose bezüglich Reintegra tion in den Arbeitsprozess sei aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krank heitsüberzeugung des Beschwerdeführers, wonach keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sein solle, sowie aufgrund der langjährigen beruflichen Desin tegra tion aus dem Arbeitsprozess als sehr ungünstig zu bezeichnen ( Urk. 7/207/27 ). 2.2

Das hiesige Gericht kam im Urteil IV.2012.00105 vom 23. April 2013 zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer nunmehrigen Arbeitsfähigkeit von 80 % für behinderungsangepasste körperlich leichte Tätigkeiten seit Oktober 2010 ausge gangen sei (Urk. 7/248/20). Das Valideneinkommen sei jedoch ausgehend vom vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommen mit Fr. 68‘868.-- und das Invalideneinkommen, ausgehend vom Tabellenlohn der LSE 2010, Tabelle TA1, für im Anforderungsniveau 4 tätige Männer, mit Fr. 44‘478.80 zu bezif fern. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht zu gewähren. Es ergebe sich demnach ein Invaliditätsgrad von 35 % . Im Weiteren stellte das Gericht fest, der Beschwerdeführer sei bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 22. Dezember 2011 fast 59-jährig gewesen und habe während rund 13,5 Jahren eine Rente bezogen. Objektiv stehe einer Selbsteingliederung jedoch nichts ent gegen, weshalb die Beschwerdegegnerin keine Eingliederungsmassnahmen habe an die Hand nehmen müssen. D ie Beschwerdegegnerin habe demnach die Ren tenleistungen zu Recht per Ende Januar 2012 aufgehoben . 2.3

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 9C_497/2013 vom 3 0. November 2013 ( Urk. 7/253) die Würdigung der medizinischen Unterlagen, die darauf beruhen den Feststellungen betreffend Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit im Zeit punkt der Verfügung vom 2 2. Dezember 2011 sowie die Invaliditätsbemessung im Urteil IV.2012.00105 vom 2 3. April 2013 nicht in Frage gestellt. Unter Hin weis auf die eingangs zitierte Rechtsprechung zur Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen sowie auf das Mahn- und Bedenkzeit verfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 1.3) hielt es in Erwägung 3.3 jedoch Folgendes fest:

„ Zwar hat das kantonale Gericht - ebenfalls verbindlich (E. 1) - festgestellt, das Eingliederungsge spräch habe darin geendet, dass der Versicherte sich nicht in der Lage gesehen habe, irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und den Eindruck hinterlassen habe, kaum die Motivation für Reintegrationsbemühungen aufzubringen. Die fehlende Berufserfahrung werde bei der Einstufung in das Niveau Hilfsarbeiten im Rahmen der Festsetzung des Invalidenein kommens berücksichtigt. Zudem verfüge der Versicherte über relativ gute Deutschkenntnisse. Diese Umstände sind indessen nicht solcherart, dass sie auf die Zumutbarkeit der Selbsteinglie derung

schliessen lassen (vgl. etwa Urteil 9C_68/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 3.3 in fine ). Es ist ihnen daher auch nicht mit einer direkten Rentenaufhebung, sondern mit der Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (E. 3.2.2) zu begegnen (Urteile 9C_128/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3; 9C_368/2012 vom 2 8. Dezember 2012 E. 3.3; 8C_338/2012 vom 2 8. August 2012 E. 4.2.2), wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht. Ein solches ist nicht aktenkundig, weshalb die IV-Stelle die entsprechenden Vorkehren zu treffen hat. Anschliessend wird sie - nach allfälliger Durchführung angezeigter Eingliederungsmassnahmen und unter Berücksichti gung des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (vgl. Art. 7 Abs. 1 ATSG) - über den Rentenanspruch neu verfügen.“ 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die von ihr durchgeführ ten Eingliederungsmassnahmen zu Recht per 3. Oktober 2014 eingestellt und die Rente per 3 1. März 201 5 aufgehoben hat. 3.2

Die Beschwerdegegnerin machte in der angefochtenen Verfügung geltend, gemäss Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 6. Oktober 2014 hätten weder der Beschwerdeführer noch die ihn Betreuenden von der Mass nahmestelle von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation oder neu hinzugekommenen Beschwerden berichtet. Am medizinischen Sachverhalt gemäss Verfügung vom 2 2. Dezember 2011 sei daher festzuhalten. Bezüglich Validen- und Invalideneinkommen werde auf das Urteil des Bundesgerichtes verwiesen, gemäss welchem grundsätzlich von einem Invaliditätsgrad von 35 % auszugehen sei. Der Abschluss der Eingliederungsmassnahmen sei bisher einge hend begründet worden, und im Einwand seien keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden. Es werde weiterhin daran festgehalten ( Urk. 2). 3 .3

Der Beschwerdeführer brachte in sein er Beschwerde dagegen vor, da ihm die Selbsteingliederung gemäss Bundesgericht unzumutbar und die durchgeführten Eingliederungsmassnahmen als ungenügend zu erachten seien, sei ihm folglich weiterhin die bisherige Rente auszurichten. Die vorzeitig beendeten Eingliede rungsmassnahmen könnten bei seiner Vorgeschichte und während nur drei Monaten nicht zum Erfolg führen. Sie seien mit der Begründung beendet wor den, dass das Erreichen einer genügend starken positiven Änderung der Leis tungsfähigkeit nicht zu bewerkstelligen gewesen sei. An seiner Mitarbeit oder Motivation sei die Eingliederung jedoch nicht gescheitert. Es sei ihm nicht nur de facto, sondern selbst auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht möglich, die ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit zu verwerten ( Urk. 1). 4. 4.1

4.1.1

In Umsetzung des genannten Urteils des Bundesgerichtes vom 3 0. November 2013 führte die Eingliederungsberatung am 5. Februar 2014 ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Gemäss Verlaufsprotokoll der Ein gliederungsberatung vom 6. Oktober 2014 machte der Beschwerdeführer anlässlich dieses Gesprächs, zu welchem er mit seinem Sohn erschienen war, einen sehr depressiven Eindruck. Die Schilderungen des Sohnes hätten dies bestätigt. Durchführungsstellen hätten für eine Aufnahme minimale Deutsch kenntnisse zur Auflage. Der Beschwerdeführer scheine diesbezüglich nicht zu genügen. Zudem scheine es kaum möglich, die sozusagen chronifizierte Gesamt(lebens-) situation im Rahmen von bzw. mittels Eingliederungsmassnah men soweit zu verändern, dass eine Vermittelbarkeit im ersten Arbeitsmarkt erreicht werden könne. Der Verfahrensstand erlaube indessen nur ein tatsächli ches Durchführen von Massnahmen. Immerhin sei nicht ganz auszuschliessen, dass die Massnahmen bzw. die durch diese veränderte Tagesstruktur nicht doch eine Veränderung bewirke ( Urk. 7/289/3). 4.1.2

In der Folge fand Mitte April 2014 ein Aufnahmegespräch in der D.___ in E.___ statt. Am 2 4. April 2014 teilte Frau Rietmann von der D.___ dem Ein gliederungsberater der Beschwerdegegnerin mit, sie sei zur Überzeugung gekommen, dass für den Beschwerdeführer ein Einsatz in ihrer Werkstatt in der Abteilung „Mailing“ sinnvoll wäre. Am besten wäre ein Belastbarkeitstraining von drei Monaten, zu Beginn mit zwei Stunden und dann steigern d , da seine momentane Tagesstruktur nur geringe Belastungsphasen von 30 Minuten am Stück beinhalte. Mit einer Potentialabklärung wäre der Beschwerdeführer si cherlich überfordert (Urk. 7/289/4). 4.1.3

Am 3 0. April resp. 5. Mai 2014 unterzeichneten die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer eine Vereinbarung für ein Belastbarkeitstraining im Rah men von Integrationsmassnahmen in der Zeit vom 7. Juli 2017 bis 10 Oktober 2010 (nachfolgend Zielvereinbarung). Darin wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten ( Urk. 7/282):

„Ziel: Eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ist bis Ende des Belastbarkeitstrainings erreicht oder über wiegend wahrscheinlich zu erreichen im Rahmen einer drei- bis sechsmonatigen Folgemass nahme .

Konkrete Massnahme : Belastbarkeitstraining unter Berücksichtigung der mentalen Befindlich keit des Beschwerdeführers.

Verantwortlichkeiten: versicherte Person: Aktive Teilnahme, regelmässiges Erscheinen; Eingliede rungsverantwortliche der IV-Stelle: Überwachung der Massnahme ; D.___ , E.___ : In den ersten ca. sieben Wochen ist die Befindlichkeit des Versicherten des alleinige Mass der Zuwendung und Förderung. Anschliessend ist zunehmend die seitens der IV-Stelle zugemutete rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit bzw. die Erlangung einer minimal 50%igen Arbeitsfä higkeit ins Auge zu fassen. Diese soll entweder Ende Belastbarkeitstraining erreicht sein oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Rahmen von Folgemassnahmen innert wenigen Monaten zu erreichen sein.“

4.1.4

Gemäss Schlussbericht der D.___

E.___ ( Urk. 7/291) sei der Beschwerdefüh rer immer pünktlich zur Arbeit erschienen und habe einen aufgestellten Ein druck gemacht . D ie Arbeit scheine ihm Spass bereitet zu haben. Diese Beobachtungen habe der Beschwerdeführer in den Gesprächen bestätigt. Er habe angegeben, die Tätigkeiten gefielen ihm, die Arbeiten seien körperlich nicht anstrengend, er habe jedoch konstante Schmerzen im unteren Rücken. Nach dem Training sei er immer sehr müde und müsse sich bis zum nächsten Vor mittag zu Hause im Liegen ausruhen, bevor er wieder das Haus verlasse, um an der Massnahme teilzunehmen. Körperlich sei er an seiner Leistungsgrenze. Trotz der genannten Angaben habe der Beschwerdeführer seine Anwesenheit gestei gert. Am 2 2. August 2014 habe er das G.___ besichtigt. Nach der Besichtigung habe er für ca. 1,5 Stunden in der Produktion mitgearbeitet. Auf grund seiner Schmerzen sei es ihm nicht möglich gewesen, mit Kisten mit einem Gewicht von 7 kg zu hantieren , was zum Arbeitsablauf dazugehört hätte. Der Beschwerdeführer habe angegeben, es sei ihm in der Halle der G.___ Produktionsstätte zu laut gewesen, was ihn nervös gemacht habe . E r könne die Gewichte nicht tragen und das lange Stehen sei ebenfalls nicht gut für ihn. Mit der Zeit hätten die Schmerzen zugenommen und er habe Beschwer den im Nacken bekommen. Deshalb sehe er sich nicht in der Lage, einen Arbeitseinsatz im G.___ zu leisten. Dafür habe der Beschwerdeführer eingewilligt, seine Präsenzzeit ab dem 1. September 2014 von vier auf fünf Tage pro Woche zu steigern. Die Steigerung habe allerdings nicht stabil stattgefun den. Er habe sich zweimal freitags krank abgemeldet und einmal für eine ganze Woche unter Einreichung einer Hausarztbescheinigung gefehlt . Im letzten Monat des Trainings habe der Beschwerdeführer erschöpft gewirkt .

Am 3 0. September 2014 habe das Standortgespräch gemeinsam mit dem Berater der IV und dem Abteilungsleiter der Werkstatt stattgefunden. Bei diesem Gespräch sei besprochen worden, die Massnahme auf den 3. Oktober 2014 zu beenden ( Urk. 7/291/2).

Zu den Beobachtungen/Ergebnissen in Bezug auf die Schlüssel qualifikationen wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während den drei Monaten stabile Qualifikationen gezeigt, es habe keine relevanten Unterschiede von den Anfangsbeobachtungen zur Endbeurteilung gegeben. Die Fachkompe tenzen hätten im Bereich von seriencharakteristischen Aufträgen geringer Kom plexität gelegen. Das Arbeitstempo und die Belastbarkeit sei von den Fachmit arbeitern als genügend beurteilt worden. Vor allem wegen de n körperlichen Einschränkungen sei es nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer flexibel einzusetzen. Als weitere einschränkende Faktoren könnten auch die schlechten Deutschkenntnisse genannt werden. Bei der Ausführung der Arbeiten habe er wiederholte Anweisungen und vermehrte Endkontrollen benötigt. Im Weiteren habe er sich durch eine hohe Sozialkompetenz ausgezeichnet , Kritik gut annehmen und umsetzen können, sich freundlich und korrekt im Umgang mit Vorgesetzten und Mitarbeitern verhalten, sich mühelos in das Team integrieren können und sei als angenehme und humorvolle Person wahrgenommen worden. Das Ziel, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen , sei nicht erreicht worden. Die stabile Präsenzzeit habe zum Ende bei drei Stunden pro Tag , vier Tage die Woche, gelegen, was knapp 30 % entspreche . Aufgrund des verminderten Arbeitstempos und der körperlichen Einschränkungen werde seine Leistungsfä higkeit auf etwa 20 % geschätzt, bezogen auf einen 8-Stunden-Tag im ersten Arbeitsmarkt. Es sei nicht davon auszugehen, dass innerhalb der nächsten drei bis sechs Monate eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit realistisch sei . Die geringe Steigerung der Präsenzzeit von zwei auf drei Stunden und die Limitierung der Arbeitsleistung infolge von Schmerzen sprächen gegen eine relevante Verbes serung der Leistungsfähigkeit ( Urk. 7/291 /3 ). 4.2 4.2.1

Die strittige Frage, o b im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung - weiterge hende - Einglied erungsmassnahmen angezeigt gewesen wären und eine r Ren tenaufhebung entgegenstanden , ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungsnotwendigkeit und – fähigkeit sowie des Eingliederungswillens zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_855/2013 vom 3 0. April 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.2.2

Die Notwendigkeit befähigender beruflicher Massnahmen ist – weiterhin – zu bejahen; es liegen – weiterhin - keine Umstände vor, welche darauf schliessen lassen würden, dass dem Beschwerdeführer die Selbsteingliederung trotz seines Alters sowie des langjährigen Rentenbezugs ausnahmsweise zumutbar ist. 4.2.3

Die objektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers kann, jedenfalls aus medizinischer Sicht, ebenfalls – weiterhin – bejaht werden. Laut der – beweiskräftigen – Beurteilung des C.___ bestand im Zeitpunkt der Verfügung vom 22. Dezember 2011 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Eine – objektive – Verschlechterung der dieser Einschätzung zugrunde liegen den somatischen und/oder psychischen Befunde wurde vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit - substantiiert - behauptet und/oder durch Einreichen von ärztli chen Berichten belegt. Dass die Beschwerdegegnerin von sich aus Abklärungen betreffend den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätte vor nehmen müssen, wurde von ihm beschwerdeweise zu Recht nicht – mehr (vgl. demgegenüber noch Urk. 7/306/5) – geltend gemacht. 4.2.4

Was die subjektive Eingliederungsfähigkeit betrifft, so hatte sich der Beschwerde führer sowohl anlässlich der C.___ -Begutachtung im Oktober 2010 als auch anlässlich des Gespräches bei der Eingliederungsberatung vom 23. November 2011 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.5 ) wegen der somatischen Beschwerden, namentlich der Rückenbeschwerden, - subjektiv - ausser Stande gefühlt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen ( Urk. 7/207/12, Urk. 7/207/17, Urk. 7/207/23, Urk. 7/207/25-26 und Urk. 7/237/4). Anlässlich des Belastbar keitstrainings vermittelte er nun offenbar, dass seine maximale körperliche Leistungsgrenze bei (nur – aber immerhin) drei Stunden pro Tag (an vier Tagen pro Woche) liege ( Urk. 7/291/2).

Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, das Belastbarkeitstraining sei zu kurz und daher völlig ungenügend gewesen, ist zu bemerken, dass es bei diesem Training darum ging , zu erfahren, ob er überhaupt in der Lage ist, eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Wohl war ursprünglich eine Trainingsdauer von mindestens drei Monaten vereinbart worden. Da der Beschwerdeführer im Rah men des am 7. Juli 2014 aufgenommenen Trainings bis zum 2 3. September 2014 – trotz attestierter Kooperationsbereitschaft – ein Pensum von maximal drei Stunden an vier Tagen pro Woche erreichte und zunehmend erschöpft wirkte, erscheint die von der Case-Managerin der D.___

– bereits – in diesem Zeitpunkt vorgenommene Einschätzung, wonach die Erreichung des Eingliede rungsziels (50%ige Arbeitsfähigkeit) innerhalb von drei bis sechs Monaten nicht realistisch sei, nachvollziehbar. Der von ihr und dem Eingliederungsberater anlässlich des Telefonats vom 2 3. September 2014 getroffene Entscheid, die Massnahme vorzeitig per 3. Oktober 2014 zu beenden, ist deshalb grundsätzlich als folgerichtig und zulässig zu erachten. Dass sich die Beschwerdegegnerin dieser Auffassung anschloss und demnach dem Beschwerdeführer am 2 4. September 2014 unter Hinweis darauf, dass – trotz seines Einsatzes – im zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen der Eingliederungsmassnahmen das Erreichen einer Leistungsfähigkeit, wie sie für den ersten Arbeitsmarkt minimal erforderlich sei, nicht möglich sei (vgl. Urk. 7/287 und Sachverhalt Ziffer 1.6 ), mitteilte, die Integrationsmassnahme werde per 3. Oktober 2014 beendet, ist deshalb von daher nicht zu beanstanden. 4.3 4.3.1

Entgegen der Auffassung der Parteien zu beanstanden ist jedoch, dass die Beschwerdegegnerin - unbestrittenermassen - davon absah, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen. 4.3.2

Wie erwähnt, hatte das Bundesgericht im Urteil vom 3 0. November 2013 die Beschwerdegegnerin ausdrücklich angewiesen, ein Mahn- und Bedenkzeitver fahren durchzuführen und „anschliessend“ allfällige Eingliederungsmassnahmen in die Wege zu leiten. Zwar wurde der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs vom 5. Februar 2014 – mündlich - darauf hingewiesen, dass die Rentenaufhebung bloss verzögert sei und jedenfalls nach Beendigung der Ein gliederung smassnahme erfolgen werde (Urk. 7/289/3 und Urk. 7/295/4). Rich tigerweise hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aber – bereits - damals schriftlich darauf hinweisen müssen, dass es zu einem Abbruch der Ein gliederungsmassnahme und zu einer Rentenaufhebung kommen könnte, falls er anlässlich der Massnahme eine mangelnde Bereitschaft und/oder Motivation zeigen oder sich subjektiv nicht eingliederungsfähig fühlen sollte. Ob die dama lige Annahme der mit der Eingliederung des Beschwerdeführers befassten Per sonen, wonach er motiviert sei und wonach seine Befindlichkeit keine zusätzli chen Zumutungen vertragen hätte (Urk. 7/295/3), berechtigt war, kann offen bleiben. Wenn vor und während des Belastbarkeitstrainings aus di esem Grund von der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abgesehen wor den war, hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aber jedenfalls vor Beendigung der Massnahme (vgl. Urk. 7/287 ) im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG schriftlich mahnen und darauf aufmerksam machen müssen, dass die Beendigung der Massnahme zu einer Rentenaufhebung führen könnte. Gleich zeitig hätte sie ihm eine angemessene Bedenkfrist ansetzen müssen.

4.4

Demnach waren die – im Urteil des Bundesgerichtes vom 3 0. November 2013 konkret umschriebenen - Voraussetzungen für eine Rentenaufhebung im Zeit punkt der Verfügung vom 4. Februar 2015 nach wie vor nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer über den 3 1. März 2015 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 4.5

Das weitere Vorgehen bleibt mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer inzwi schen 63 Jahre alt ist, der Beschwerdegegnerin überlassen. Einer allfälligen neuerlichen Rentenaufhebung hätte aber jedenfalls ein korrekt durchgeführtes Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG vorauszugehen. 5 .

5 .1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streit wert, nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Die Kosten für das vorliegende Verfahren werden ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festgesetzt und ausgangsgemäss de r Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei auferlegt. 5 .2

Ausgangsgemäss hat de r Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung . Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) in Verbin dung Art. 61 lit . g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘ 5 3 0.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen (vgl. Urk. 9) . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde w ird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Februar 2015 (Urk. 2) aufgehoben und es wird fest gestellt, dass d er Beschwerdeführe r über den 3 1. März 2015 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpfli ch tet, dem Beschwerdeführer

eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘530 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann