Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1968, erlitt am 17. September 2006 einen ischämischen Mediainsult rechts (vgl. Urk. 8/10/5). Mit Verfügungen vom 15. Mai
2008 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wir kung ab 1. September 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/68) und mit Wirkung ab 1. September 2007 eine Hilflosene ntschädigung
für
Hilflosigkeit mittleren Grades
(Urk. 8/69) zu. 1.2
Im Rahmen eines im September 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 8/70) bestätigte die IV-Stelle am 10. November 2008 einen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 8/74). Die E ntschädigung für Hilflosigkeit mitt leren Grades
reduzierte sie mit Verfügung vom 3. April 2009 auf eine solche für Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 8/97). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten vom 19. Mai
2009 (Urk. 8/98) wies das hiesige Gericht im Prozess Nr.
IV.2009.00510 mit Urteil vom 2. November 2010 ab (Urk. 8/106). 1.3
Im Zuge eines erneuten im März 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 8/109) holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, vom 4. März
2013 (Urk. 8/109) ein und teilte dem Ver sicherten am 29. April 2013 mit, dass sie ihm weiterhin gestützt auf einen 100%igen Invaliditätsgrad eine ganze Invalidenrente ausrichte (Urk. 8/112). 1.4
Im Januar 2014 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren betreffend die Hilf losenentschädigung ein (Urk. 8/114) und nahm am 26. August 2014 eine Ab klärung vor Ort vor (Abklärungsbericht vom 16. September 2014, Urk. 8/116). Mit Vorbescheid vom 18. September 2014 stellte sie in Aussicht, die Hilflo sen entschädigung einzustellen (Urk. 8/117), was sie, nachdem der Versicherte am
31. Oktober 2014 Einwände erhoben hatte (Urk. 8/118; Einwandergänzung vo m 8. Dezember 2014, Urk. 8/120),
m it Verfügung vom 29. Januar 2015 auch tat (Urk. 8/122 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. März 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Weiterausrichtung einer Hilflosenentschädigung
zumindest für Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 28. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebens v errichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung be darf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträch tigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV). Praxi s gemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäg lichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3
Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung.
Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädi gung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf Hilf losenentschädigung zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, be urteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten, der ver sicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materi ellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts ab klä rung beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung (BGE 133 V 108 E.
5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (zur Invalidenrente: Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008, E. 2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der Hilflosenentschädigung
mit der sinngemässen Begründung, seit der letzten Abklärung vor Ort im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer so viel Selbständigkeit erreichen können, dass er nu r mehr i m Lebensbereich An- und Auskleiden einer regelmässigen und er heblichen Hilfe stellung bedürfe (Urk. 2 S. 3). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), was für den Bereich An- und Auskleiden gelte, habe auch für den Bereich Essen zu gelten. In dies em Bereich habe sich keine wesentliche Veränderung in Bezug auf die gesundheitli che Situation und die Körperfunktion ergeben. Ein Revisionsgrund liege damit nicht vor, es liege lediglich eine unterschiedliche Beurteilung des gleich geblie benen Sachverhalts vor (Ziff. 7.1 S. 5). Es treffe zu, dass er wieder Auto fahren könne, es sei aber unberücksichtigt geblieben, dass das Autofahren nur einen Teilbereich der Fortbewegung darstelle. Er könne lediglich kurze Wegstrecken alleine zurücklegen, längere Spaziergänge unternehme er nur in Begleitung anderer Personen. Er könne alleine kaum soziale Kontakte pflegen, sondern sei hierfür auf die Unterstützung durch Dritte angewiesen (Ziff. 9 S. 7). Die Be schwerdegegnerin habe es unterlassen, Abklärungen betreffend lebensprakti sche Begleitung vorzunehmen. Er sei invaliditätsbedingt auf Unterstützung bei der Haushaltsführung angewiesen und bedürfe zudem der Dritthilfe in administrati ven Belangen sowie bei der Planung und Organisation des Alltags. Es sei davon auszugehen, dass er ohne Dritthilfe nicht selbständig wohnen könnte und die erforderliche Intensität der Hilfe durchschnittlich zwei Stunden pro Woche er reiche (Ziff. 10 S. 7 f). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich seit der Reduktion der E ntschädigung für Hilf losigkeit leichte n Grades, mithin seit Erlass der Verfügung vom
3. April 2009 (Urk. 8/97), in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung erge ben hat, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit de s Beschwerdeführer s zu beeinflussen. 3. 3.1
Massgebend für die Beurteilung der Hilflosigkeit im Zeitpunkt der Verfügung vom
3. April
2009
(Urk. 8/97) war der Austrittsbericht von Dr. med.
Z.___, Abteilungsärztin der Klinik A.___ vom 3. Oktober 2008 (Urk. 8/72) so wie der Abklärungsbericht vom 9. Dezember 2008 (Urk. 8/75; vgl. Urk. 8/106 E. 4). 3.2
Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 3. April 2009 (Urk. 8/72) fest, Zielsetzung des erneuten Rehabilitationsaufenthaltes sei eine Verbesserung der Armfunktion und damit das Erreichen der grösstmöglichen Selbständigkeit gewesen . Durch die verschiedenen Th erapien (Physio-, Ergo-, Wasser therapie, neurologisches Training) habe die Kraft in den unteren Extremitäten sowie im Rumpf verbessert werden können. Weiter hätten sich die Gehausdauer und das Gleichgewicht verbessert und der B eschwerdeführer könne die Hyper extension im Kniegelenk vermindern (S. 2 oben). Aus ergotherapeutischer Sicht habe sich die Hand funktion wesentlich verbessert. Im Vergleich zum letzten Aufenthalt habe der Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht grosse Fortschritte gemacht, es bestehe eine Verbesserung bei der Fehlerkontrolle und bei der fokussierten Aufmerksamkeit; das Arbeitstempo sei jedoch immer noch verlangsamt und der Beschwerdeführer leicht ablenkbar. Beim Nachlassen der Motivation mache er nach wie vor viele Fehler (S. 2 Mitte). 3.3
Im Bericht vom 9. Dezember
2008 (Urk. 8/75) über die Abklärung beim Be schwer deführer zu Hause wurde vorab ausgeführt, der Beschwerdeführer ma che im Haushalt das, was möglich sei; Staubsaugen und Geschirrabräumen gehe gut; kochen funktioniere nicht so gut. Er habe eine Fussheber-Orthese, diese trage er aber nur ausser Haus. Er könne sich den Tag selber strukturieren.
Zu den fraglichen Lebensverrichtungen wurden im Wesentlichen folgende Aus führungen gemacht: -
An/Auskleiden: Der Beschwerdeführer ziehe sich, so gut es gehe, selber an. Reis s verschlüsse von weiten Hosen könne er jetzt schliessen (S. 1 unten). Da die Hosen weit seien, brauche er Hosenträger. Die Hosenträger könne er jedoch nicht selber befestigen. Reis s verschlüsse von Jacken könne er nicht selber einfädeln. Ferner könne er kleine Knöpfe von Hemden nicht schlies sen . Daher trage er meistens T-Shirts oder Pullover. Zwei- bis dreimal pro Woche trage er ein Hemd. Weiter könne er enge Socken nicht selber anziehen und er trage Schlüpfschuhe oder Schuhe mit Klett verschluss (S. 2 oben). -
Essen: Es könne auf den Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2007 ver wiesen werden (S. 2 Mitte). -
Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte: Die Abklärungsperson verwies auf den Abklärungsbericht vom 1 8. Dezember 2007 und führte aus, dass in A.___
die Fahrtauglichkeit in Bezug auf Reaktion und Sichtfeld geprüft worden sei. Diese Bereiche seien gu
t. Er sei dann aufs Strassenver kehrsamt gegangen, um den Autoumbau abzuklären. Bei dieser Gelegenheit sei ihm der Führerausweis entzogen worden. Nach erfolgtem Autoumbau müsse der Beschwerdeführer eine Fahrprobe mit einem Fahrlehrer machen; wenn diese Probe gut verlaufe, bekomme er den Fahrausweis wieder zurück (S. 3 oben). -
Lebenspraktische Begleitung: Der Beschwerdeführer sei körperlich behin dert.
Die Abklärungsperson hielt zusammenfassend fest, dass lediglich in den Berei chen „An-/Auskleiden“, „Essen“ und „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ eine Hilflosigkeit bestehe. Daher sei eine leichte Hilflosigkeit ausge wiesen (S. 4 oben). 3.4
Dem Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2007 (Urk. 8/44) kann bezüglich Bereich „ Essen “ entnommen werden, der Beschwerdeführer könne weiche Speisen mit der Hand essen. Beim Schneiden von härteren Speisen brauche er Hilfe. Ein Brötchen könne er mit einem Hilfsmittel (Brett mit Nägeln) selber streichen. 4. 4.1
Die aktuelle Situation ergibt sich aus dem Arztbericht von Dr. Y.___ vom 4. März 2013 (Urk. 8/109) und dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2014 (Urk. 8/116) über die Abklärung vor Ort . 4.2
Dr. Y.___ hielt im Bericht vom 4. März 2013 (Urk . 8/109) fest, die linke (nicht dominante) Hand sei durch die residuelle Störung vor allem in feinen manu ellen Tätigkeiten deutlich behindert. Sehen und Hören seien normal. Die kon zen trativen und andere kognitive Fähigkeiten seien leicht gestört, der Beschwer deführer ermüde vor allem vermehrt (S. 5 oben). 4.3
Im Abklärungsbericht vom 16. September 2014 (Urk. 8/116) wurde festge halten, der Beschwerdeführer beschreibe, dass er sich in all den Jahren an seine Behinderung gewöhnt habe. Er habe gelernt, besser mit der Behinderung um zugehen. Seine Ehefrau erkläre, es sei ihr aufgefallen, dass er vergesslicher ge worden sei und jeweils beispielsweise an seine Termine erinnert werden müsse (S. 1 unten) .
Zu den fraglichen Lebensverrichtungen wurden folgende Ausführungen ge macht:
-
An/Auskleiden: Analog zum letzten Bericht gelinge es dem
Beschwerdeführer nur sehr unzulänglich, Hosen auszuziehen und den
Knopf zu schliessen . Zu Hause trage er deshalb Hosen mit einem
Gummizug. Verschlüsse zu bedienen, gelinge ihm nach wie vor nicht
selbständig. Ein T-Shirt oder Pullover (an- und auszuziehen), gelinge ihm
selbständig. In Hemden vermöge er alleine zu schlüpfen. Die Ehefrau
knöpfe diese jeweils zu, damit er nur noch hinein schlüpfen könne. Beim
Anziehen von engen Socken benötige er Hilfe. Lockere Socken könne er
selbständig anziehen. Er trag e Schlüpfschuhe oder solche mit
Klett verschlüssen, die er selber an- und ausziehen könne. Er könne keine
Schuhe binden (S. 2 oben).
-
Essen: Es sei dem Beschwerdeführer analog zur letzten Berichterstattung
weiter hin nicht möglich, harte Nahrung zu zerkleinern (S. 2 Mitte).
-
Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte: Der Beschwerdeführer
bewege sich im und ausser Haus ohne Hilfsmittel fort. Er beschreibe, dass
er Treppen überwinden könne, je nach Stiegen jedoch der linke Fuss oft
hängen bleibe, weshalb er sich langsam fortbewegen müsse. In der
Zwischenzeit habe er die Fahrtauglichkeit wieder erlangt und besitze ein
behinderungsgerechtes Auto. Dank diesem könne er selbständig
Arzttermine wahrnehmen und ausserhäusli che Verrichtungen erledigen
(S. 3 oben).
-
Lebenspraktische Begleitung: Der Beschwerdeführer leidet unter einer
körperli chen Behinderung (S. 3 unten). 5. 5.1
Es ist unbestritten, dass sich im Lebensbereich „ An-/Auskleiden “ keine wesent lichen Änderungen ergeben haben. Nach wie vor ist der Beschwerdeführer in diesem Bereich auf dauernde und regelmässige Hilfe angewiesen. 5.2
Was den Lebensbereich „ Essen “ betrifft, hat d ie Abklärung sperson im Bericht vom 16. September 2014 (E. 4.3) auf den Abklärungsbericht vom
9. Dezember 2008 (E.
3.3) verwiesen. Darin wurde wiederum auf den Bericht vom
18. Dezem ber 2007 (E.
3.4) verwiesen . Damit hat sich gegenüber 2008 nichts verändert. Wenn sich nun die Abklärungsperson und mit ihr die Beschwerde gegnerin auf den Standpunkt stellt, es sei d em Beschwerdeführer unter Ber ück sichtigung der Schadenminder ungspflicht zuzumuten, geeignete Hilfsmittel zu verwenden, und es würden auch nicht täglich harte Speisen serviert (vgl. Urk. 2 S. 3), handelt es sich nicht um veränderte Tatsachen, sondern um eine andere Einschätzung eines gleich gebliebenen Sachverhalts. Dies ist unter dem Titel der Revision gemäss Art. 17 ATSG nicht zulässig .
Anzufügen bleibt, dass nach der immer noch richtungweisenden Rechtsp re chung von BGE 106 V 153 E. 2b ein e
v ersicherte Person nicht generell einer Lebensverrichtung fähig gelten darf, wenn sie sie nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann. In jenem Fall wurde schwere Hilflosigkeit ange nommen ungeachtet der Tatsache, dass die v ersicherte Person allein essen konnte, indem sie die Speisen mit den Fingern zum Mund führte. Der Be schwerdeführer kann nicht mit dem Besteck harte Speisen zerkleinern und es muss angenommen werden, dass er, könnte er keine Dritthilfe beanspruchen, diese zum Mund führen und ein Stück herausbeissen müsste, was klar nicht den gesellschaftlichen Gepflogenheiten entspricht und daher unüblich im Sinne der Rechtsprechung ist. Daran ändert der Hinweis auf die Schadenminderungs pflicht nichts. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hält in Übereinstim mung mit der Rechtsprechung in Ziffer 8018 des Kreisschreibens über Invalidi tät und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung
(KSIH) in der seit 1. Januar 2015 gültigen Fassung fest, dass Hilflosigkeit vorliegt, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter keine normal zubereitete Nahrung zu sich nehmen kann. 5.3
Nachdem mit finanzieller Unterstützung durch die Invalidenversicherung Ände rungen am Fahrzeug vorgenommen worden waren (vgl. Urk. 8/93), ist der Be schwerdeführer heute wieder in der Lage, selbständig Auto zu fahren und selb ständig Arzttermine wahrnehmen und ausserhäusliche Verrichtungen erledigen (vgl. E. 4.3) . Damit fällt die regelmässige und dauerhafte Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich weg. Daran ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine langen Spaziergänge ohne Begleitung unternimmt, nichts, fallen lange Spaziergänge doch nicht regelmässig an. Der Beschwerdeführer ist laut Abklä rungs bericht
– wenn auch in langsamen Tempo - in der Lage, sich ohne Hilfs mittel im und ausser Haus zu bewegen und er kann sogar Tre ppen überwinden . Mit der Fähigkeit, Auto zu fahren, ist der Beschwerdeführer jedenfalls in der Lage, selbständig weitere Strecken zurückzulegen, was vor dem Wiedererlangen der Fahrfähigkeit und – erlaubnis nicht möglich war (vgl. E.
3.3) . Insofern liegt eine tatsächliche Verbesserung der Umstände vor. 5.4
Was den Bereich lebenspraktische Begleitung betrifft, wurde das Erfordernis der selben von der Beschwerdegegnerin noch nie anerkannt, was vom Be schwer deführer bis anhin auch noch nie gerügt wurde, weshalb im vorange henden Prozess Nr. IV.2009.00510 in Sachen der Parteien für das hiesige Ge richt auch kein Anlass bestand, zu prüfen, ob eine solche in Bezug auf das Führen des Haushaltes erforderlich war. Erst beschwerdeweise machte er geltend, er könnte ohne lebenspraktische Begleitung nicht selbständig wohnen.
Weder dem Arztbericht von Dr. Y.___ vom 4. März 2013 (E. 4.2) noch dem Ab klärungsbericht (E. 4.3) kann entnommen werden, dass sich bezüglich der Haushaltsführung eine Verschlechterung der Situation ergeben h ätte, weshalb kein Revisionsgrund ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer unterliess es denn auch darzulegen, welche Haushaltstätigkeiten er gegenüber früher nicht mehr ausführen kann und weshalb d ie von der Ehefrau allenfalls zusätzlich über nommenen Haushaltstätigkeiten den Umfang der Schadenminderungspflicht von Familienmitgliedern übertreffen .
Insbesondere ist aber auch nicht ersicht lich, weshalb der Beschwerdeführer, welcher zwar unbestrittenermassen, aber bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Anspruchsüberprüfung, in den kognitiven Fähig keiten leicht eingeschränkt ist und war (vgl. E. 3.2 und E. 4.2),
Hilfe in der Tages strukturierung oder Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssitua tionen benötigt, ist doch
die Berücksichtigung des Haushalts nur möglich, wenn ku mulativ das eine oder andere notwendig ist (vgl. Ziffer 8050.1 KSIH) . 5.5
Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer in den beiden alltägl ichen Lebens verrichtungen
„ An-/Auskleiden “ und „ Essen “
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, weshalb er weiterhin Anspruch hat auf eine Entschädigung aufgrund leichter Hilflosigkeit . 6.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom
30. Januar 2015 (Urk. 2) aufgehoben wird, mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch hat auf eine E ntschädi gung für Hilflosigkeit leichten Grades. 7. 7.1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.--
fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 7.2
Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen und ist auf Fr. 1‘200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 30. Januar 2015 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass der Be schwer deführer weiterhin Anspruch hat auf eine E ntschädigung für Hilflosig keit leichten Grades. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebens v errichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung be darf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträch tigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs.
E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist.
E. 1.3 Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung.
Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädi gung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf Hilf losenentschädigung zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, be urteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten, der ver sicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materi ellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts ab klä rung beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung (BGE 133 V 108 E.
5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (zur Invalidenrente: Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008, E. 2.1). 2.
E. 1.4 Im Januar 2014 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren betreffend die Hilf losenentschädigung ein (Urk. 8/114) und nahm am 26. August 2014 eine Ab klärung vor Ort vor (Abklärungsbericht vom 16. September 2014, Urk. 8/116). Mit Vorbescheid vom 18. September 2014 stellte sie in Aussicht, die Hilflo sen entschädigung einzustellen (Urk. 8/117), was sie, nachdem der Versicherte am
31. Oktober 2014 Einwände erhoben hatte (Urk. 8/118; Einwandergänzung vo m 8. Dezember 2014, Urk. 8/120),
m it Verfügung vom 29. Januar 2015 auch tat (Urk. 8/122 = Urk. 2).
E. 2 Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. März 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Weiterausrichtung einer Hilflosenentschädigung
zumindest für Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 28. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der Hilflosenentschädigung
mit der sinngemässen Begründung, seit der letzten Abklärung vor Ort im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer so viel Selbständigkeit erreichen können, dass er nu r mehr i m Lebensbereich An- und Auskleiden einer regelmässigen und er heblichen Hilfe stellung bedürfe (Urk. 2 S. 3).
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), was für den Bereich An- und Auskleiden gelte, habe auch für den Bereich Essen zu gelten. In dies em Bereich habe sich keine wesentliche Veränderung in Bezug auf die gesundheitli che Situation und die Körperfunktion ergeben. Ein Revisionsgrund liege damit nicht vor, es liege lediglich eine unterschiedliche Beurteilung des gleich geblie benen Sachverhalts vor (Ziff. 7.1 S. 5). Es treffe zu, dass er wieder Auto fahren könne, es sei aber unberücksichtigt geblieben, dass das Autofahren nur einen Teilbereich der Fortbewegung darstelle. Er könne lediglich kurze Wegstrecken alleine zurücklegen, längere Spaziergänge unternehme er nur in Begleitung anderer Personen. Er könne alleine kaum soziale Kontakte pflegen, sondern sei hierfür auf die Unterstützung durch Dritte angewiesen (Ziff. 9 S. 7). Die Be schwerdegegnerin habe es unterlassen, Abklärungen betreffend lebensprakti sche Begleitung vorzunehmen. Er sei invaliditätsbedingt auf Unterstützung bei der Haushaltsführung angewiesen und bedürfe zudem der Dritthilfe in administrati ven Belangen sowie bei der Planung und Organisation des Alltags. Es sei davon auszugehen, dass er ohne Dritthilfe nicht selbständig wohnen könnte und die erforderliche Intensität der Hilfe durchschnittlich zwei Stunden pro Woche er reiche (Ziff. 10 S. 7 f).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich seit der Reduktion der E ntschädigung für Hilf losigkeit leichte n Grades, mithin seit Erlass der Verfügung vom
3. April 2009 (Urk. 8/97), in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung erge ben hat, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit de s Beschwerdeführer s zu beeinflussen.
E. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV). Praxi s gemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäg lichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
E. 3.1 Massgebend für die Beurteilung der Hilflosigkeit im Zeitpunkt der Verfügung vom
3. April
2009
(Urk. 8/97) war der Austrittsbericht von Dr. med.
Z.___, Abteilungsärztin der Klinik A.___ vom 3. Oktober 2008 (Urk. 8/72) so wie der Abklärungsbericht vom 9. Dezember 2008 (Urk. 8/75; vgl. Urk. 8/106 E. 4).
E. 3.2 Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 3. April 2009 (Urk. 8/72) fest, Zielsetzung des erneuten Rehabilitationsaufenthaltes sei eine Verbesserung der Armfunktion und damit das Erreichen der grösstmöglichen Selbständigkeit gewesen . Durch die verschiedenen Th erapien (Physio-, Ergo-, Wasser therapie, neurologisches Training) habe die Kraft in den unteren Extremitäten sowie im Rumpf verbessert werden können. Weiter hätten sich die Gehausdauer und das Gleichgewicht verbessert und der B eschwerdeführer könne die Hyper extension im Kniegelenk vermindern (S. 2 oben). Aus ergotherapeutischer Sicht habe sich die Hand funktion wesentlich verbessert. Im Vergleich zum letzten Aufenthalt habe der Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht grosse Fortschritte gemacht, es bestehe eine Verbesserung bei der Fehlerkontrolle und bei der fokussierten Aufmerksamkeit; das Arbeitstempo sei jedoch immer noch verlangsamt und der Beschwerdeführer leicht ablenkbar. Beim Nachlassen der Motivation mache er nach wie vor viele Fehler (S. 2 Mitte).
E. 3.3 Im Bericht vom 9. Dezember
2008 (Urk. 8/75) über die Abklärung beim Be schwer deführer zu Hause wurde vorab ausgeführt, der Beschwerdeführer ma che im Haushalt das, was möglich sei; Staubsaugen und Geschirrabräumen gehe gut; kochen funktioniere nicht so gut. Er habe eine Fussheber-Orthese, diese trage er aber nur ausser Haus. Er könne sich den Tag selber strukturieren.
Zu den fraglichen Lebensverrichtungen wurden im Wesentlichen folgende Aus führungen gemacht: -
An/Auskleiden: Der Beschwerdeführer ziehe sich, so gut es gehe, selber an. Reis s verschlüsse von weiten Hosen könne er jetzt schliessen (S. 1 unten). Da die Hosen weit seien, brauche er Hosenträger. Die Hosenträger könne er jedoch nicht selber befestigen. Reis s verschlüsse von Jacken könne er nicht selber einfädeln. Ferner könne er kleine Knöpfe von Hemden nicht schlies sen . Daher trage er meistens T-Shirts oder Pullover. Zwei- bis dreimal pro Woche trage er ein Hemd. Weiter könne er enge Socken nicht selber anziehen und er trage Schlüpfschuhe oder Schuhe mit Klett verschluss (S. 2 oben). -
Essen: Es könne auf den Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2007 ver wiesen werden (S. 2 Mitte). -
Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte: Die Abklärungsperson verwies auf den Abklärungsbericht vom 1 8. Dezember 2007 und führte aus, dass in A.___
die Fahrtauglichkeit in Bezug auf Reaktion und Sichtfeld geprüft worden sei. Diese Bereiche seien gu
t. Er sei dann aufs Strassenver kehrsamt gegangen, um den Autoumbau abzuklären. Bei dieser Gelegenheit sei ihm der Führerausweis entzogen worden. Nach erfolgtem Autoumbau müsse der Beschwerdeführer eine Fahrprobe mit einem Fahrlehrer machen; wenn diese Probe gut verlaufe, bekomme er den Fahrausweis wieder zurück (S. 3 oben). -
Lebenspraktische Begleitung: Der Beschwerdeführer sei körperlich behin dert.
Die Abklärungsperson hielt zusammenfassend fest, dass lediglich in den Berei chen „An-/Auskleiden“, „Essen“ und „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ eine Hilflosigkeit bestehe. Daher sei eine leichte Hilflosigkeit ausge wiesen (S. 4 oben).
E. 3.4 Dem Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2007 (Urk. 8/44) kann bezüglich Bereich „ Essen “ entnommen werden, der Beschwerdeführer könne weiche Speisen mit der Hand essen. Beim Schneiden von härteren Speisen brauche er Hilfe. Ein Brötchen könne er mit einem Hilfsmittel (Brett mit Nägeln) selber streichen.
E. 4.1 Die aktuelle Situation ergibt sich aus dem Arztbericht von Dr. Y.___ vom 4. März 2013 (Urk. 8/109) und dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2014 (Urk. 8/116) über die Abklärung vor Ort .
E. 4.2 Dr. Y.___ hielt im Bericht vom 4. März 2013 (Urk . 8/109) fest, die linke (nicht dominante) Hand sei durch die residuelle Störung vor allem in feinen manu ellen Tätigkeiten deutlich behindert. Sehen und Hören seien normal. Die kon zen trativen und andere kognitive Fähigkeiten seien leicht gestört, der Beschwer deführer ermüde vor allem vermehrt (S. 5 oben).
E. 4.3 Im Abklärungsbericht vom 16. September 2014 (Urk. 8/116) wurde festge halten, der Beschwerdeführer beschreibe, dass er sich in all den Jahren an seine Behinderung gewöhnt habe. Er habe gelernt, besser mit der Behinderung um zugehen. Seine Ehefrau erkläre, es sei ihr aufgefallen, dass er vergesslicher ge worden sei und jeweils beispielsweise an seine Termine erinnert werden müsse (S. 1 unten) .
Zu den fraglichen Lebensverrichtungen wurden folgende Ausführungen ge macht:
-
An/Auskleiden: Analog zum letzten Bericht gelinge es dem
Beschwerdeführer nur sehr unzulänglich, Hosen auszuziehen und den
Knopf zu schliessen . Zu Hause trage er deshalb Hosen mit einem
Gummizug. Verschlüsse zu bedienen, gelinge ihm nach wie vor nicht
selbständig. Ein T-Shirt oder Pullover (an- und auszuziehen), gelinge ihm
selbständig. In Hemden vermöge er alleine zu schlüpfen. Die Ehefrau
knöpfe diese jeweils zu, damit er nur noch hinein schlüpfen könne. Beim
Anziehen von engen Socken benötige er Hilfe. Lockere Socken könne er
selbständig anziehen. Er trag e Schlüpfschuhe oder solche mit
Klett verschlüssen, die er selber an- und ausziehen könne. Er könne keine
Schuhe binden (S. 2 oben).
-
Essen: Es sei dem Beschwerdeführer analog zur letzten Berichterstattung
weiter hin nicht möglich, harte Nahrung zu zerkleinern (S. 2 Mitte).
-
Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte: Der Beschwerdeführer
bewege sich im und ausser Haus ohne Hilfsmittel fort. Er beschreibe, dass
er Treppen überwinden könne, je nach Stiegen jedoch der linke Fuss oft
hängen bleibe, weshalb er sich langsam fortbewegen müsse. In der
Zwischenzeit habe er die Fahrtauglichkeit wieder erlangt und besitze ein
behinderungsgerechtes Auto. Dank diesem könne er selbständig
Arzttermine wahrnehmen und ausserhäusli che Verrichtungen erledigen
(S. 3 oben).
-
Lebenspraktische Begleitung: Der Beschwerdeführer leidet unter einer
körperli chen Behinderung (S. 3 unten).
E. 5.1 Es ist unbestritten, dass sich im Lebensbereich „ An-/Auskleiden “ keine wesent lichen Änderungen ergeben haben. Nach wie vor ist der Beschwerdeführer in diesem Bereich auf dauernde und regelmässige Hilfe angewiesen.
E. 5.2 Was den Lebensbereich „ Essen “ betrifft, hat d ie Abklärung sperson im Bericht vom 16. September 2014 (E. 4.3) auf den Abklärungsbericht vom
9. Dezember 2008 (E.
3.3) verwiesen. Darin wurde wiederum auf den Bericht vom
18. Dezem ber 2007 (E.
3.4) verwiesen . Damit hat sich gegenüber 2008 nichts verändert. Wenn sich nun die Abklärungsperson und mit ihr die Beschwerde gegnerin auf den Standpunkt stellt, es sei d em Beschwerdeführer unter Ber ück sichtigung der Schadenminder ungspflicht zuzumuten, geeignete Hilfsmittel zu verwenden, und es würden auch nicht täglich harte Speisen serviert (vgl. Urk. 2 S. 3), handelt es sich nicht um veränderte Tatsachen, sondern um eine andere Einschätzung eines gleich gebliebenen Sachverhalts. Dies ist unter dem Titel der Revision gemäss Art. 17 ATSG nicht zulässig .
Anzufügen bleibt, dass nach der immer noch richtungweisenden Rechtsp re chung von BGE 106 V 153 E. 2b ein e
v ersicherte Person nicht generell einer Lebensverrichtung fähig gelten darf, wenn sie sie nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann. In jenem Fall wurde schwere Hilflosigkeit ange nommen ungeachtet der Tatsache, dass die v ersicherte Person allein essen konnte, indem sie die Speisen mit den Fingern zum Mund führte. Der Be schwerdeführer kann nicht mit dem Besteck harte Speisen zerkleinern und es muss angenommen werden, dass er, könnte er keine Dritthilfe beanspruchen, diese zum Mund führen und ein Stück herausbeissen müsste, was klar nicht den gesellschaftlichen Gepflogenheiten entspricht und daher unüblich im Sinne der Rechtsprechung ist. Daran ändert der Hinweis auf die Schadenminderungs pflicht nichts. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hält in Übereinstim mung mit der Rechtsprechung in Ziffer 8018 des Kreisschreibens über Invalidi tät und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung
(KSIH) in der seit 1. Januar 2015 gültigen Fassung fest, dass Hilflosigkeit vorliegt, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter keine normal zubereitete Nahrung zu sich nehmen kann.
E. 5.3 Nachdem mit finanzieller Unterstützung durch die Invalidenversicherung Ände rungen am Fahrzeug vorgenommen worden waren (vgl. Urk. 8/93), ist der Be schwerdeführer heute wieder in der Lage, selbständig Auto zu fahren und selb ständig Arzttermine wahrnehmen und ausserhäusliche Verrichtungen erledigen (vgl. E. 4.3) . Damit fällt die regelmässige und dauerhafte Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich weg. Daran ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine langen Spaziergänge ohne Begleitung unternimmt, nichts, fallen lange Spaziergänge doch nicht regelmässig an. Der Beschwerdeführer ist laut Abklä rungs bericht
– wenn auch in langsamen Tempo - in der Lage, sich ohne Hilfs mittel im und ausser Haus zu bewegen und er kann sogar Tre ppen überwinden . Mit der Fähigkeit, Auto zu fahren, ist der Beschwerdeführer jedenfalls in der Lage, selbständig weitere Strecken zurückzulegen, was vor dem Wiedererlangen der Fahrfähigkeit und – erlaubnis nicht möglich war (vgl. E.
3.3) . Insofern liegt eine tatsächliche Verbesserung der Umstände vor.
E. 5.4 Was den Bereich lebenspraktische Begleitung betrifft, wurde das Erfordernis der selben von der Beschwerdegegnerin noch nie anerkannt, was vom Be schwer deführer bis anhin auch noch nie gerügt wurde, weshalb im vorange henden Prozess Nr. IV.2009.00510 in Sachen der Parteien für das hiesige Ge richt auch kein Anlass bestand, zu prüfen, ob eine solche in Bezug auf das Führen des Haushaltes erforderlich war. Erst beschwerdeweise machte er geltend, er könnte ohne lebenspraktische Begleitung nicht selbständig wohnen.
Weder dem Arztbericht von Dr. Y.___ vom 4. März 2013 (E. 4.2) noch dem Ab klärungsbericht (E. 4.3) kann entnommen werden, dass sich bezüglich der Haushaltsführung eine Verschlechterung der Situation ergeben h ätte, weshalb kein Revisionsgrund ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer unterliess es denn auch darzulegen, welche Haushaltstätigkeiten er gegenüber früher nicht mehr ausführen kann und weshalb d ie von der Ehefrau allenfalls zusätzlich über nommenen Haushaltstätigkeiten den Umfang der Schadenminderungspflicht von Familienmitgliedern übertreffen .
Insbesondere ist aber auch nicht ersicht lich, weshalb der Beschwerdeführer, welcher zwar unbestrittenermassen, aber bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Anspruchsüberprüfung, in den kognitiven Fähig keiten leicht eingeschränkt ist und war (vgl. E. 3.2 und E. 4.2),
Hilfe in der Tages strukturierung oder Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssitua tionen benötigt, ist doch
die Berücksichtigung des Haushalts nur möglich, wenn ku mulativ das eine oder andere notwendig ist (vgl. Ziffer 8050.1 KSIH) .
E. 5.5 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer in den beiden alltägl ichen Lebens verrichtungen
„ An-/Auskleiden “ und „ Essen “
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, weshalb er weiterhin Anspruch hat auf eine Entschädigung aufgrund leichter Hilflosigkeit .
E. 6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom
30. Januar 2015 (Urk. 2) aufgehoben wird, mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch hat auf eine E ntschädi gung für Hilflosigkeit leichten Grades.
E. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 7.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.
E. 7.2 Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen und ist auf Fr. 1‘200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 30. Januar 2015 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass der Be schwer deführer weiterhin Anspruch hat auf eine E ntschädigung für Hilflosig keit leichten Grades. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00282 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
30. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Procap Schweiz Advokatin Karin Wüthrich Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1968, erlitt am 17. September 2006 einen ischämischen Mediainsult rechts (vgl. Urk. 8/10/5). Mit Verfügungen vom 15. Mai
2008 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wir kung ab 1. September 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/68) und mit Wirkung ab 1. September 2007 eine Hilflosene ntschädigung
für
Hilflosigkeit mittleren Grades
(Urk. 8/69) zu. 1.2
Im Rahmen eines im September 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 8/70) bestätigte die IV-Stelle am 10. November 2008 einen unveränderten Rentenanspruch (Urk. 8/74). Die E ntschädigung für Hilflosigkeit mitt leren Grades
reduzierte sie mit Verfügung vom 3. April 2009 auf eine solche für Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 8/97). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten vom 19. Mai
2009 (Urk. 8/98) wies das hiesige Gericht im Prozess Nr.
IV.2009.00510 mit Urteil vom 2. November 2010 ab (Urk. 8/106). 1.3
Im Zuge eines erneuten im März 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 8/109) holte die IV-Stelle den Arztbericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, vom 4. März
2013 (Urk. 8/109) ein und teilte dem Ver sicherten am 29. April 2013 mit, dass sie ihm weiterhin gestützt auf einen 100%igen Invaliditätsgrad eine ganze Invalidenrente ausrichte (Urk. 8/112). 1.4
Im Januar 2014 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren betreffend die Hilf losenentschädigung ein (Urk. 8/114) und nahm am 26. August 2014 eine Ab klärung vor Ort vor (Abklärungsbericht vom 16. September 2014, Urk. 8/116). Mit Vorbescheid vom 18. September 2014 stellte sie in Aussicht, die Hilflo sen entschädigung einzustellen (Urk. 8/117), was sie, nachdem der Versicherte am
31. Oktober 2014 Einwände erhoben hatte (Urk. 8/118; Einwandergänzung vo m 8. Dezember 2014, Urk. 8/120),
m it Verfügung vom 29. Januar 2015 auch tat (Urk. 8/122 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2015 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. März 2015 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Weiterausrichtung einer Hilflosenentschädigung
zumindest für Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 28. August 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senentschädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebens v errichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung be darf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträch tigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV). Praxi s gemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäg lichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2
Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Ge brechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3
Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung.
Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädi gung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf Hilf losenentschädigung zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, be urteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten, der ver sicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materi ellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts ab klä rung beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung (BGE 133 V 108 E.
5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (zur Invalidenrente: Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008, E. 2.1). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Aufhebung der Hilflosenentschädigung
mit der sinngemässen Begründung, seit der letzten Abklärung vor Ort im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer so viel Selbständigkeit erreichen können, dass er nu r mehr i m Lebensbereich An- und Auskleiden einer regelmässigen und er heblichen Hilfe stellung bedürfe (Urk. 2 S. 3). 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein (Urk. 1), was für den Bereich An- und Auskleiden gelte, habe auch für den Bereich Essen zu gelten. In dies em Bereich habe sich keine wesentliche Veränderung in Bezug auf die gesundheitli che Situation und die Körperfunktion ergeben. Ein Revisionsgrund liege damit nicht vor, es liege lediglich eine unterschiedliche Beurteilung des gleich geblie benen Sachverhalts vor (Ziff. 7.1 S. 5). Es treffe zu, dass er wieder Auto fahren könne, es sei aber unberücksichtigt geblieben, dass das Autofahren nur einen Teilbereich der Fortbewegung darstelle. Er könne lediglich kurze Wegstrecken alleine zurücklegen, längere Spaziergänge unternehme er nur in Begleitung anderer Personen. Er könne alleine kaum soziale Kontakte pflegen, sondern sei hierfür auf die Unterstützung durch Dritte angewiesen (Ziff. 9 S. 7). Die Be schwerdegegnerin habe es unterlassen, Abklärungen betreffend lebensprakti sche Begleitung vorzunehmen. Er sei invaliditätsbedingt auf Unterstützung bei der Haushaltsführung angewiesen und bedürfe zudem der Dritthilfe in administrati ven Belangen sowie bei der Planung und Organisation des Alltags. Es sei davon auszugehen, dass er ohne Dritthilfe nicht selbständig wohnen könnte und die erforderliche Intensität der Hilfe durchschnittlich zwei Stunden pro Woche er reiche (Ziff. 10 S. 7 f). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob sich seit der Reduktion der E ntschädigung für Hilf losigkeit leichte n Grades, mithin seit Erlass der Verfügung vom
3. April 2009 (Urk. 8/97), in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung erge ben hat, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit de s Beschwerdeführer s zu beeinflussen. 3. 3.1
Massgebend für die Beurteilung der Hilflosigkeit im Zeitpunkt der Verfügung vom
3. April
2009
(Urk. 8/97) war der Austrittsbericht von Dr. med.
Z.___, Abteilungsärztin der Klinik A.___ vom 3. Oktober 2008 (Urk. 8/72) so wie der Abklärungsbericht vom 9. Dezember 2008 (Urk. 8/75; vgl. Urk. 8/106 E. 4). 3.2
Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 3. April 2009 (Urk. 8/72) fest, Zielsetzung des erneuten Rehabilitationsaufenthaltes sei eine Verbesserung der Armfunktion und damit das Erreichen der grösstmöglichen Selbständigkeit gewesen . Durch die verschiedenen Th erapien (Physio-, Ergo-, Wasser therapie, neurologisches Training) habe die Kraft in den unteren Extremitäten sowie im Rumpf verbessert werden können. Weiter hätten sich die Gehausdauer und das Gleichgewicht verbessert und der B eschwerdeführer könne die Hyper extension im Kniegelenk vermindern (S. 2 oben). Aus ergotherapeutischer Sicht habe sich die Hand funktion wesentlich verbessert. Im Vergleich zum letzten Aufenthalt habe der Beschwerdeführer aus neuropsychologischer Sicht grosse Fortschritte gemacht, es bestehe eine Verbesserung bei der Fehlerkontrolle und bei der fokussierten Aufmerksamkeit; das Arbeitstempo sei jedoch immer noch verlangsamt und der Beschwerdeführer leicht ablenkbar. Beim Nachlassen der Motivation mache er nach wie vor viele Fehler (S. 2 Mitte). 3.3
Im Bericht vom 9. Dezember
2008 (Urk. 8/75) über die Abklärung beim Be schwer deführer zu Hause wurde vorab ausgeführt, der Beschwerdeführer ma che im Haushalt das, was möglich sei; Staubsaugen und Geschirrabräumen gehe gut; kochen funktioniere nicht so gut. Er habe eine Fussheber-Orthese, diese trage er aber nur ausser Haus. Er könne sich den Tag selber strukturieren.
Zu den fraglichen Lebensverrichtungen wurden im Wesentlichen folgende Aus führungen gemacht: -
An/Auskleiden: Der Beschwerdeführer ziehe sich, so gut es gehe, selber an. Reis s verschlüsse von weiten Hosen könne er jetzt schliessen (S. 1 unten). Da die Hosen weit seien, brauche er Hosenträger. Die Hosenträger könne er jedoch nicht selber befestigen. Reis s verschlüsse von Jacken könne er nicht selber einfädeln. Ferner könne er kleine Knöpfe von Hemden nicht schlies sen . Daher trage er meistens T-Shirts oder Pullover. Zwei- bis dreimal pro Woche trage er ein Hemd. Weiter könne er enge Socken nicht selber anziehen und er trage Schlüpfschuhe oder Schuhe mit Klett verschluss (S. 2 oben). -
Essen: Es könne auf den Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2007 ver wiesen werden (S. 2 Mitte). -
Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte: Die Abklärungsperson verwies auf den Abklärungsbericht vom 1 8. Dezember 2007 und führte aus, dass in A.___
die Fahrtauglichkeit in Bezug auf Reaktion und Sichtfeld geprüft worden sei. Diese Bereiche seien gu
t. Er sei dann aufs Strassenver kehrsamt gegangen, um den Autoumbau abzuklären. Bei dieser Gelegenheit sei ihm der Führerausweis entzogen worden. Nach erfolgtem Autoumbau müsse der Beschwerdeführer eine Fahrprobe mit einem Fahrlehrer machen; wenn diese Probe gut verlaufe, bekomme er den Fahrausweis wieder zurück (S. 3 oben). -
Lebenspraktische Begleitung: Der Beschwerdeführer sei körperlich behin dert.
Die Abklärungsperson hielt zusammenfassend fest, dass lediglich in den Berei chen „An-/Auskleiden“, „Essen“ und „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ eine Hilflosigkeit bestehe. Daher sei eine leichte Hilflosigkeit ausge wiesen (S. 4 oben). 3.4
Dem Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2007 (Urk. 8/44) kann bezüglich Bereich „ Essen “ entnommen werden, der Beschwerdeführer könne weiche Speisen mit der Hand essen. Beim Schneiden von härteren Speisen brauche er Hilfe. Ein Brötchen könne er mit einem Hilfsmittel (Brett mit Nägeln) selber streichen. 4. 4.1
Die aktuelle Situation ergibt sich aus dem Arztbericht von Dr. Y.___ vom 4. März 2013 (Urk. 8/109) und dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2014 (Urk. 8/116) über die Abklärung vor Ort . 4.2
Dr. Y.___ hielt im Bericht vom 4. März 2013 (Urk . 8/109) fest, die linke (nicht dominante) Hand sei durch die residuelle Störung vor allem in feinen manu ellen Tätigkeiten deutlich behindert. Sehen und Hören seien normal. Die kon zen trativen und andere kognitive Fähigkeiten seien leicht gestört, der Beschwer deführer ermüde vor allem vermehrt (S. 5 oben). 4.3
Im Abklärungsbericht vom 16. September 2014 (Urk. 8/116) wurde festge halten, der Beschwerdeführer beschreibe, dass er sich in all den Jahren an seine Behinderung gewöhnt habe. Er habe gelernt, besser mit der Behinderung um zugehen. Seine Ehefrau erkläre, es sei ihr aufgefallen, dass er vergesslicher ge worden sei und jeweils beispielsweise an seine Termine erinnert werden müsse (S. 1 unten) .
Zu den fraglichen Lebensverrichtungen wurden folgende Ausführungen ge macht:
-
An/Auskleiden: Analog zum letzten Bericht gelinge es dem
Beschwerdeführer nur sehr unzulänglich, Hosen auszuziehen und den
Knopf zu schliessen . Zu Hause trage er deshalb Hosen mit einem
Gummizug. Verschlüsse zu bedienen, gelinge ihm nach wie vor nicht
selbständig. Ein T-Shirt oder Pullover (an- und auszuziehen), gelinge ihm
selbständig. In Hemden vermöge er alleine zu schlüpfen. Die Ehefrau
knöpfe diese jeweils zu, damit er nur noch hinein schlüpfen könne. Beim
Anziehen von engen Socken benötige er Hilfe. Lockere Socken könne er
selbständig anziehen. Er trag e Schlüpfschuhe oder solche mit
Klett verschlüssen, die er selber an- und ausziehen könne. Er könne keine
Schuhe binden (S. 2 oben).
-
Essen: Es sei dem Beschwerdeführer analog zur letzten Berichterstattung
weiter hin nicht möglich, harte Nahrung zu zerkleinern (S. 2 Mitte).
-
Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte: Der Beschwerdeführer
bewege sich im und ausser Haus ohne Hilfsmittel fort. Er beschreibe, dass
er Treppen überwinden könne, je nach Stiegen jedoch der linke Fuss oft
hängen bleibe, weshalb er sich langsam fortbewegen müsse. In der
Zwischenzeit habe er die Fahrtauglichkeit wieder erlangt und besitze ein
behinderungsgerechtes Auto. Dank diesem könne er selbständig
Arzttermine wahrnehmen und ausserhäusli che Verrichtungen erledigen
(S. 3 oben).
-
Lebenspraktische Begleitung: Der Beschwerdeführer leidet unter einer
körperli chen Behinderung (S. 3 unten). 5. 5.1
Es ist unbestritten, dass sich im Lebensbereich „ An-/Auskleiden “ keine wesent lichen Änderungen ergeben haben. Nach wie vor ist der Beschwerdeführer in diesem Bereich auf dauernde und regelmässige Hilfe angewiesen. 5.2
Was den Lebensbereich „ Essen “ betrifft, hat d ie Abklärung sperson im Bericht vom 16. September 2014 (E. 4.3) auf den Abklärungsbericht vom
9. Dezember 2008 (E.
3.3) verwiesen. Darin wurde wiederum auf den Bericht vom
18. Dezem ber 2007 (E.
3.4) verwiesen . Damit hat sich gegenüber 2008 nichts verändert. Wenn sich nun die Abklärungsperson und mit ihr die Beschwerde gegnerin auf den Standpunkt stellt, es sei d em Beschwerdeführer unter Ber ück sichtigung der Schadenminder ungspflicht zuzumuten, geeignete Hilfsmittel zu verwenden, und es würden auch nicht täglich harte Speisen serviert (vgl. Urk. 2 S. 3), handelt es sich nicht um veränderte Tatsachen, sondern um eine andere Einschätzung eines gleich gebliebenen Sachverhalts. Dies ist unter dem Titel der Revision gemäss Art. 17 ATSG nicht zulässig .
Anzufügen bleibt, dass nach der immer noch richtungweisenden Rechtsp re chung von BGE 106 V 153 E. 2b ein e
v ersicherte Person nicht generell einer Lebensverrichtung fähig gelten darf, wenn sie sie nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann. In jenem Fall wurde schwere Hilflosigkeit ange nommen ungeachtet der Tatsache, dass die v ersicherte Person allein essen konnte, indem sie die Speisen mit den Fingern zum Mund führte. Der Be schwerdeführer kann nicht mit dem Besteck harte Speisen zerkleinern und es muss angenommen werden, dass er, könnte er keine Dritthilfe beanspruchen, diese zum Mund führen und ein Stück herausbeissen müsste, was klar nicht den gesellschaftlichen Gepflogenheiten entspricht und daher unüblich im Sinne der Rechtsprechung ist. Daran ändert der Hinweis auf die Schadenminderungs pflicht nichts. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hält in Übereinstim mung mit der Rechtsprechung in Ziffer 8018 des Kreisschreibens über Invalidi tät und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung
(KSIH) in der seit 1. Januar 2015 gültigen Fassung fest, dass Hilflosigkeit vorliegt, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter keine normal zubereitete Nahrung zu sich nehmen kann. 5.3
Nachdem mit finanzieller Unterstützung durch die Invalidenversicherung Ände rungen am Fahrzeug vorgenommen worden waren (vgl. Urk. 8/93), ist der Be schwerdeführer heute wieder in der Lage, selbständig Auto zu fahren und selb ständig Arzttermine wahrnehmen und ausserhäusliche Verrichtungen erledigen (vgl. E. 4.3) . Damit fällt die regelmässige und dauerhafte Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich weg. Daran ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine langen Spaziergänge ohne Begleitung unternimmt, nichts, fallen lange Spaziergänge doch nicht regelmässig an. Der Beschwerdeführer ist laut Abklä rungs bericht
– wenn auch in langsamen Tempo - in der Lage, sich ohne Hilfs mittel im und ausser Haus zu bewegen und er kann sogar Tre ppen überwinden . Mit der Fähigkeit, Auto zu fahren, ist der Beschwerdeführer jedenfalls in der Lage, selbständig weitere Strecken zurückzulegen, was vor dem Wiedererlangen der Fahrfähigkeit und – erlaubnis nicht möglich war (vgl. E.
3.3) . Insofern liegt eine tatsächliche Verbesserung der Umstände vor. 5.4
Was den Bereich lebenspraktische Begleitung betrifft, wurde das Erfordernis der selben von der Beschwerdegegnerin noch nie anerkannt, was vom Be schwer deführer bis anhin auch noch nie gerügt wurde, weshalb im vorange henden Prozess Nr. IV.2009.00510 in Sachen der Parteien für das hiesige Ge richt auch kein Anlass bestand, zu prüfen, ob eine solche in Bezug auf das Führen des Haushaltes erforderlich war. Erst beschwerdeweise machte er geltend, er könnte ohne lebenspraktische Begleitung nicht selbständig wohnen.
Weder dem Arztbericht von Dr. Y.___ vom 4. März 2013 (E. 4.2) noch dem Ab klärungsbericht (E. 4.3) kann entnommen werden, dass sich bezüglich der Haushaltsführung eine Verschlechterung der Situation ergeben h ätte, weshalb kein Revisionsgrund ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer unterliess es denn auch darzulegen, welche Haushaltstätigkeiten er gegenüber früher nicht mehr ausführen kann und weshalb d ie von der Ehefrau allenfalls zusätzlich über nommenen Haushaltstätigkeiten den Umfang der Schadenminderungspflicht von Familienmitgliedern übertreffen .
Insbesondere ist aber auch nicht ersicht lich, weshalb der Beschwerdeführer, welcher zwar unbestrittenermassen, aber bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Anspruchsüberprüfung, in den kognitiven Fähig keiten leicht eingeschränkt ist und war (vgl. E. 3.2 und E. 4.2),
Hilfe in der Tages strukturierung oder Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssitua tionen benötigt, ist doch
die Berücksichtigung des Haushalts nur möglich, wenn ku mulativ das eine oder andere notwendig ist (vgl. Ziffer 8050.1 KSIH) . 5.5
Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer in den beiden alltägl ichen Lebens verrichtungen
„ An-/Auskleiden “ und „ Essen “
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, weshalb er weiterhin Anspruch hat auf eine Entschädigung aufgrund leichter Hilflosigkeit . 6.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom
30. Januar 2015 (Urk. 2) aufgehoben wird, mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch hat auf eine E ntschädi gung für Hilflosigkeit leichten Grades. 7. 7.1
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.--
fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 7.2
Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen und ist auf Fr. 1‘200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerde gegnerin vom 30. Januar 2015 aufgehoben wird mit der Feststellung, dass der Be schwer deführer weiterhin Anspruch hat auf eine E ntschädigung für Hilflosig keit leichten Grades. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Procap Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher