Sachverhalt
1. Die 1968 geborene X.___
war nach einer Lehre als Zahn arztgehilfin
zuletzt von 1992 bis 1999 als Büroangestellte bei der Y.___ tätig. Seit Juli 1999 ist sie nicht mehr e rwerbstätig (Urk. 13/6). Am 8 . Februar 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden
bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/8). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 13/15) und verschiedene Arztberichte bei, führte eine Abklärung im Haushalt durch (Urk. 13/ 44) und liess die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Urk. 13/43) . Nach durchge führtem Vorbescheidverfah r en (Urk. 13/46) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) ab. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 3. März 2015 unter Auflage eines
Arztbe richt s der Z.___ vom 2 4. November 2014 (Urk. 3/3) Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die Verfügung vom 2. Februar 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu be willigen (S.
2). Am 2 7. April 2015 (Urk.
12) beantragte die IV-Stelle die Ab wei sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 9. April 2015 (Urk. 14) wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr für das Verfah ren Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreterin be stellt . Mit Replik vom 2 7. August 2015 (Urk.
18) hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest und stellte zusätzlich die Anträge, es sei ein Obergut achten durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu veranlassen und es seien der Beschwerdegegnerin die Kosten des beigelegten, bei Dr. med. A.___, Ärztlicher Co-Direktor Fachstelle für Psychiatrische Gut achten, Z.___, ver an lassten psychiatrischen Gutachtens (Expertise vom 1 3. August
2015, Urk. 19/1) aufzuerlegen. Im Rahmen der Duplik reichte die Beschwerdegegnerin am 2 4. September 2015 eine Stellungnahme des RAD ein (Urk. 22-23), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
1. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Die Beschwerdeführer in nahm dazu mit Eingabe vom 3. Novem ber
2015 und unter Beilage einer E-Mail von Dr. A.___ vom 14.
Oktober
2015 Stellung (Urk. 26-27), was der Beschwerdegegnerin mit Ver fügung vom
5. November 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min de s tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widerspre chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung nahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) d amit, dass gemäss RAD-Untersuchungs bericht keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden und somit kein IV-relevant er Gesundheitsschaden vorliege. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 und Urk. 18), sie sei seit frühster Kindheit über etliche Jahre von verschiedenen Personen körperlich, psychisch und sexuell missbraucht worden. Bereits dann zumal seien erste schwere Panikattacken aufgetreten, welche mit der Zeit immer schlimmer geworden seien. Nach diesen mehrfachen traumatisierenden Ereig nissen leide sie heute unter einer schweren Form der posttraumatischen Belas tungsstörung (PTBS)
beziehungsweise einer ausgeprägten Persönlichkeits störung . Es treffe zu, dass sie von 1992 bis 1999 als Büroangestellte beim Perso nal meldeamt der Y.___
tätig gewesen sei. Aufgrund von
Panik attacken, Konzentrationsproblemen, Schwindel, Schmerzen etc. habe sie jedoch lediglich Teilzeit arbeiten können und die Stelle schliesslich gekündigt . Ihre Arbeitstätig keit spreche damit nicht gegen das Vorliegen einer PTBS. Im Juli 1999 habe sie
die Schweiz verlassen und in Thailand im Erotikgewerbe (Escort-Service) gear beitet . Dabei habe sie ihren Ehemann kennengelernt und im September 2002 geheiratet. Dessen Einkommen habe ihr vorübergehend ermöglicht, ihre Er werbstätigkeit aufzugeben. Aufgrund ihrer psychischen Beschwerden hätte sie jedoch ohnehin nicht arbeiten können. Nachdem ihr Ehemann seine Arbeits stelle verloren habe, habe sie zwischenzeitlich wieder im Erotikgewerbe gear beitet. Die Ehegatten würden inzwischen getrennt leben, sie selber werde von der Sozialhilfe unterstützt. Sie leide zusätzlich an rheumatischen Schmerzen, Migräneanfällen, Rückenschmerzen und starken Schmerzen im rechten Ober arm. Letzteren könne sie nicht mehr belasten.
Sie sei nicht in der Lage, einer regelmässigen Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen, weshalb ihr eine ganze Rente zuzusprechen sei. Im Übrigen verwies sie auf das psychiatri sche Gutachten von
Dr. A.___ vom 13. August 2015 (Urk. 19/1). 3. 3.1
Hausarzt Dr. med.
B.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Arzt bericht vom 1 3. März 2013 (Urk. 13/20/5-6) folgende Diagnosen auf: - Arthalgien unklarer Aetiologie
-
anamnestisch Raynaud-Phänomen - St. n. Hepatitis C - Regelmässige Methadoneinnahme - Kapselfibrose nach Mamma-Augmentation rechts - St. n. Low grade Infektion - Verdacht auf posttraumatische Störung - Depression und Schmerzkrankheit
Ergänzend hielt er fest, dass er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zurzeit nicht beurteilen könne, nachdem diese erst seit wenigen Monaten bei ihm in Behandlung sei. Antworten diesbezüglich seien möglicherweise vom C.___ beziehungsweise der Z.___ zu erwarten. Er emp fehle eine gute Schmerztherapie sowie eine psychiatrisch/psychotherapeutische Be gleitung der Beschwerdeführerin. 3.2
Oberärztin
D.___ und Dr. med. E.___, leitende Ärztin des Institu tes für Anästhesiologie und Schmerztherapie am C.___, hielten in ihrem Bericht vom 1 0. Juli 2014 (Urk. 13/39) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Arthralgien - Rhizarthrose beidseits - Epicondylopathie beidseits - Panikstörung (F41.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - Opiatabhängigkeit (F11.22) Zudem bestünden ein chronisches cervico
- und lumbospondylogenes
Schmerz syndrom sowie ein Status nach Hepatitis C, welche keine Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die Ärztinnen führten auf, dass die zuneh menden Gelenkschmerzen der Beschwerdeführerin durch die Rheumatologie des C.___ abge klärt worden seien. Es sei keine entzündliche rheumatologische Er krankung gefunden worden. Die Beschwerdeführerin habe ein Physical
Activity
Program beim Schmerzphysiotherapeuten des C.___ begonnen und ihre Aus dauer deut lich steigern können. Sie habe bezüglich der Schmerzbewältigung gute Coping strategien
entwickelt und es habe sich eine abnehmende Schmerz empfind lichkeit gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei im Alltag durch ihre psy chischen Erkrankungen sehr eingeschränkt, diese würden sich auf die Schmerzwahr neh mung auswirken. Bezüglich der psychiatrischen Beurteilung werde auf Dr. med. F.___, Oberärztin an der Z.___, verwiesen. Der Beschwerde führerin sei die bis herige Tätigkeit aus medizinischer Sich t nicht mehr zumut bar, in einer ange passten Tätigkeit sei ihr eine leichte Arbeit ohne Anforderun gen während einer Stunde pro Tag möglich, solange diese nicht in Gruppen statt finde. Die Ein schränkungen liessen sich durch eine psychiatrische Behandlung, Fortführen der Graded
Activity im Rahmen der Schmerzphysiotherapie sowie Fortführen der medikamentösen Therapie vermindern. 3.3
In ihrem Bericht vom 2 0. Oktober 2014 (Urk. 13/42) hielt Dr. F.___, Oberärztin an der Z.___, folgende Diagnosen fest: - Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; F41.0) - Opiatabhängigkeit, langjährige Methadoneinnahme ohne ärztliche Verord nung, gegenwärtig ärztliche Verschreibung durch Schmerzzentrum C.___ (F11.22) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - Akzentuierte Persönlichkeit mit abhängigen und unsicheren Zügen
Die Ärztin hielt fest, die Beschwerdeführerin sei zwischen dem 6. u nd 15. Lebens jahr von ihrem Vater missbraucht worden. Offenbar habe es noch weitere Täter gegeben, so unter anderem die Eltern einer Freundin. Im Alter von 12 Jahren sei die erste Panikattacke aufgetreten. Auch die Schmerzsymptomatik bestehe seit ihrer Jugend. Mit 18 Jahren sei die Beschwerdeführerin in die Dro gen geflüch te t, mehrere Drogenentzugsbehandlungen seien zwischen 1990 und 1995 erfolgt. Anschliessend sei eine Substitution mit Methadon begonnen wor den, welche heute durch die Schmerzambulanz des C.___ organisiert werde. Es bestehe eine emotionale Labilität, Hyperarousal, Flashbacks unterschiedlicher Frequenz ver bunden mit starker emotionaler Belastung und psychischer Erre gung, teils im Sinne von Dissoziationen. Anschliessend fühle sich die Be schwerdeführerin über mehrere Wochen ausgelaugt und erschöpft. Sie leide zu dem unter rezidivie ren den Panikattacken und hiermit verbundenem Vermei dungsverhalten (Menschen ansammlungen, Zug- und Busfahren etc.), habe ein deutlich vermindertes Selbstwertgefühl, eine depressive Stimmung sowie eine hohe Ambivalenz mit konsekutiver Entscheidungsunsicherheit und Gedanken kreisen, zudem impulsive Essattacken vor allem nachts mit anschliessendem Schuldgefühl. Es sei ein sozialer Rückzug bei deutlicher Beziehungsstörung in folge wiederholter Trau ma tisierung gegeben, ebenso eine chronische Schmerz problematik . Diesbezüg lich werde auf die Berichte der Schmerzambulanz des C.___ verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe regelmässig ambulante psycho therapeutische Kontakte in der G.___ mit Traumatherapie, zudem Physiotherapie und ambulante Schmerztherapie im C.___ . Gegenüber Psychopharmaka sei sie aufgrund von Ängsten negativ eingestellt. Insgesamt habe sich eine leichte Verbesserung ihrer emotionalen Stabilität gezeigt, aktuell bestehe jedoch eine zusätzliche Belastung durch den Termin beim RAD-Arzt, der in der Beschwer deführerin massive Ängste und Ohnmachtsgefühle schüre.
Mit Schreiben vom 2 4. November 2014 an die Rechtsvertreterin der Beschwer de führerin (Urk. 3/3) ergänzt e
Dr. F.___, es liege nicht nur eine PTBS, sondern eine schwere Form der PTBS – eine komplexe PTBS – vor. Die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei deshalb in erheblichem Masse einge schränkt. Eine traumaspezifische Therapie sei indiziert, die Therapiedauer müsse jedoch in Jahren angesetzt werden. 3.4
Med. pract . H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt in seinem Bericht vom 3. November 2014 (Urk. 13/43) fest, dass keine psychiatri schen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagno sen auf: - Generalisierte Angststörung (F41.1) - Akzentuierte Persönlichkeit mit abhängigen und unsicheren Zügen (Z73.1) - Opiatabhängigkeit, langjährige Methadoneinnahme (F11.22) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
Eine PTBS liege nicht vor, da kein katastrophenartiges Trauma nachgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin schildere zwar bruchstückhafte Bilder an einen kindlichen Missbrauch, trotz dieser fraglichen Ereignisse habe sie jedoch jahre lang als Büroangestellte arbeiten können. Eine schwerwiegende psychische Erkrankung vor Beginn des Drogenkonsums sei nicht nachgewiesen. In ihrer Kind heit habe die Beschwerdeführerin wenig Selbstvertrauen entwickeln können . Sie habe jedoch nachvollziehbar geschildert, dass dieses in ihrer Rolle als begehrte Escort-Frau gewachsen sei. In Bezug auf ihre Angststörung sei festzu halten, dass die Beschwerdeführerin gute Fähigkeiten besitze, ihre Ängste zu überwinden. Schmerzreaktionen seien bei der psychiatrischen RAD-Untersu chung keine zu beobachten gewesen. Zusammenfassend könne vielen Diagno sen der Z.___ zugestimmt werden, die beobachteten Gesundheitsstörungen wür den jedoch keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit bedingen. Das C.___
hingegen urteile mit seiner Bescheinigung von nur einer Stunde Arbeitsfähigkeit pro Tag fachfremd. Die Beschwerdeführerin sei vielmehr sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100
% arbeitsfähig, solange sie keine schweren Gegenstände zu tragen oder heben habe. Sie benötige zudem gedul dige und einfühlsame Vorgesetzte. 3.5
Im p sychiatrischen Gutachten vom 1 3. August 2015 (Urk. 19/1) hielt Dr. A.___
fest, dass die Diagnose einer komplexen PTBS heute im Internationalen Klassifi kationssystem psychischer Störungen ICD-10 nicht v orkomme (S. 34) . Es sei je d o c h unbestritten, dass insbesondere sexueller Missbrauch durch nahe Bezugs personen als Trauma beurteilt werden müsse. Bei der Beschwerdeführerin liege jedoch nicht eine PTBS vor, vielmehr leide sie unter einer schweren
Persönlich keitsstörung mit emotional-instabilen, selbstunsicher-vermeidenden, zwang haften und ki ndlich-unreifen Zügen (F60.31; S. 38) . Wie die psychische Störung jedoch benannt werde, sei unwichtig. Wichtig seien die Auswirkungen derselben auf das Leben der Beschwerdeführerin. Die übrigen Diagnosen stimm t en mit denjenigen im
Bericht der Z.___ vom 2 0. Oktober 2014 (Urk. 13/42) überein. Med. pract . H.___ habe die Beschwerdeführerin vermutlich nicht in einem mehrstün digen, differenzierten Gespräch umfassend begutachten können. Es sei anzu nehmen, dass seine Diagnosen aus diesem Grund nicht mit denjenigen in vor liegendem Gutachten übereinstimmen wür den, brauche doch eine gute Diag nostik eine ausreichende Abklärungstiefe (S. 40) . Die Beschwerdeführerin sei zum jetzigen Zeitpunkt und bis auf weiteres zu mindestens 80
% arbeitsunfähig und nicht fähig, in ihrem bisherigen Beruf oder anderen Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt beschäftigt zu werden. Sie besuche regelmässig psychotherapeu tische Gespräche. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den traumatisierenden Ereignissen aus ihrer Lebensgeschichte sei jedoch mit Vorsicht anzugehen, könne dies doch eine Retraumatisierung und damit eine Verstärkung der Symptomatik und Problematik bewirken (S. 41) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 2. Februar
2015 (Urk.
2) auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht ihres RAD-Arztes vom 3. November 2014 (Urk. 13/43), welcher die Beschwerde führerin am 2 3. Oktober 2014 untersucht hat . 4.2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invali denversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufga benbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzel fall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun des gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizinischen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. A ufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte jedoch kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.3 4.3.1
RAD-Arzt med. pract . H.___
nahm in seinem psychiatrischen Untersuchungs bericht vom 3. November 2014 (Urk. 13/43) unter anderem Stellung zur von der Z.___ diagnostizierten PTBS. Dazu hielt er fest, dass eine solche nicht vorliege, da ein katastrophenartiges Trauma nicht nachgewiesen sei. So habe die Beschwer deführerin trotz eines angeblichen kindlichen Missbrauchs jahrelang als Büro angestellte arbeiten können. Die Beschwerdeführerin wurde zwischen dem 6. und 1 5. Lebensjahr von ihrem Vater sexuell missbraucht, als 11jährige von ihrem älteren Bruder und zwei seiner Kollegen vergewaltigt, von einem Nach barn sexuell bedrängt und zwischen der 2. und 6. Klasse von den Eltern einer Freundin und weiteren Erwachsenen zu sexuell en Handlungen gezwungen (Urk. 19/1 S.
25-26).
Gemäss Dr. A.___
ist in der psychiatrischen Fachge meinschaft unbestritten, dass insbesondere sexueller Missbrauch durch nahe Bezugspersonen als Trauma beurteilt werden müsse. Wie med. pract . H.___ den noch und in Kenntnis der Aktenlage ein Trauma verneinen kann, ist nicht nachvollziehbar, ausser wenn er den Wahrheitsgehalt der Schilderungen in Frage stellt e, was indes nicht explizit der Fall ist . Insbesondere spricht die Ar beitstätigkeit der Beschwerdeführerin zwischen 1992 und 1999 nicht gegen das Vorliegen eines Traumas, kan n doch diese mit Blick auf den sechsmonatigen Aufenthalt in der Toskana für eine Drogenrehabilitation (Urk. 19/1 S.
31) nicht als unproblematisch bezeichnet werden. Die Bemerkung von med. pract . H.___, die Beschwerdeführerin habe durch ihre Tätigkeit im Erotikgewerbe ihr Selbst vertrauen aufbauen können, ist nicht zielführend und lässt eine Auseinander setzung mit der in der medizinischen Literatur diskutierten Evidenz eines Zu sammenhangs zwischen Missbrauch und Prostitution gänzlich vermissen. Diese eklatanten Mängel lassen
seinen gesamten Bericht als fragwürdig erscheinen. Es bestehen damit mehr als geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit des psychiatri schen Untersuchungsberichtes, so
dass auf diesen nicht abgestellt werden kann. 4.3.2
Die Beschwerdeführerin ist seit November 2012 bei der Z.___ (Urk. 13/8/5) und dabei seit Oktober 2013 bei Dr. F.___ in Behandlung. Diese diagnostizierte unter anderem eine komplexe PTBS . Eine solche kommt jedoch gemäss Dr. A.___ im internationalen Klassifikationssystem psychischer Störungen ICD-10 nicht vor (Urk. 19/1 S. 35). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. F.___ lediglich am Rande . Ihr Bericht ist damit diesbezüglich wenig aussagekräftig, wobei ihren Ausführungen als behandelnder Ärztin ohnehin mit Zurückhaltung zu begegnen ist. 4.3.3
Zum Gutachten des Dr. A.___ (E. 3.5) ist festzuhalten, dass dieser am Z.___ be schäftigt ist, an welcher die Beschwerdeführerin in Behandlung steht. Damit drängt sich die Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung auf, wonach be handelnde Spezialisten sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben und bei ihren Berichten die Erfahrungstatsache, wonach diese aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu ihren Patienten im Zweifelsfall eher zu deren Gunsten aussagen, zu berücksichtigen ist, so dass im Streitfall eine direkte Leistungszusage einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E.
4.5). Auch wenn Dr. A.___ nicht der behandelnde Psychiater ist, erscheint er gleichwohl als seiner Arbeitgeberin und seinen Kollegen verpflichtet.
Inhaltlich legte Dr. A.___ die Anamnese, seine Befunderhebung und die gestell ten Diagnosen grundsätzlich nachvollziehbar dar. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheint dagegen nicht als ausreichend begründet. So liess er es beim Hinweis darauf bewenden, dass die Persönlichkeitsstörung und die da mit einhergehenden Symptome Auswirkungen auf die Fähigkeit hätten, sich im Alltag zu bewegen oder einer Arbeit nachzugehen. Das Ausmass der Persön lichkeitsstörung und der beobachteten Symptome führe dazu, dass die Beschwer deführerin zum jetzigen Zeitpunkt und bis auf Weiteres zu mindestens 80 % arbeitsunfähig und nicht fähig sei, in ihrem bisherigen Beruf oder in einer ande ren Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt beschäftigt zu werden (Urk. 19/1 S.
41). Aus welchem Grund eine derart hohe Arbeitsunfähigkeit vorliegen soll, ist je doch nicht schlüssig nachzuvollziehen. Dem Gutachten fehlt namentlich eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin während Jahren uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte (Urk. 13/15) und die Einstellung der erwerblichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Hei rat ihres wohlhabenden Ehegatten stand (Urk. 19/1 S.
23 und Urk. 13/15). Dass nach der Trennung eine Destabilisierung eintrat (Urk. 19/1 S.
32), ist wohl nachzuvollziehen. Dass indes praktisch keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sein soll, ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit er stellt. 4. 3. 4
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin vermochte sich in Bezug auf deren Arbeits fähigkeit nicht zu äussern (Urk. 13/20/ 6). Gemäss Oberärztin
D.___ und Dr.
E.___
vom
C.___
ist der Beschwerdeführerin eine Arbeitst ätig keit von einer Stunde pro Tag möglich (Urk. 13/39/3). In demselben Bericht g a ben sie jedoch an, dass der Beschwerdeführerin wechselbelastende und vorwie gend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten von zwei Stunden pro Tag zumutbar seien (Urk. 13/39/5), ohne diesen Widerspruch zu klären. Auch diesen Berichten kann damit keine schlüssige Arbeitsfähigkeitseinschätzung entnommen werden. 4.3.5
Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit festgelegt werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist. Angesichts des Verzichts der Beschwerdegegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gerichtliche Begutachtung nicht. Der angefochtene Entscheid ist damit auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie (die ursprünglich vorgesehene [ Urk. 13/36]) bidisziplinäre Begutachtung (Psy chia trie und Rheumatologie
[ wegen vorliegenden Arthralgien, Urk. 13/20/5 ]) veran lasse und hernach über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu entscheide. Die damit einhergehende Belastung der Beschwerdeführerin (Urk. 13/37) ist dabei nicht zu vermeiden, angesichts ihres Leistungsbegehrens ist aber sie beweispflichtig für die geltend gemachte Ar beitsunfähigkeit, und dieser Beweis ist einstweilen nicht erbracht. 5 .
5 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2 5.2.1
Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt, GSVGer) .
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer i n machte mit Hono rarnote vom 2. September 2016 (Urk. 30) einen Aufwand von 18,25 Stunden und Barauslagen von Fr. 190.85 geltend. Die Honorarnote führt e dabei ein „Schreiben an Sozialdienst“ vom 1 1. September 2015 auf. Ein Zusammenhang zwischen diesem Schreiben und dem vorliegend en Gerichtsverfahren ist nicht er sichtlich, weshalb der dafür geltend gemachte Aufwand nicht zu entschädigen ist. Die Besprechungen, Telefonate, E-Mails und Briefe mit der Beschwerdefüh rerin verursachten zudem einen Aufwand von 5 Stunden 25 Minuten, was für das vorliegende Verfahren als übermässig angesehen werden muss . Der geltend gemachte Aufwand ist diesbezüglich auf
2 Stunden (zum Anwaltstarif) zu kürzen. Ebenso ist der geltend gemachte Aufwand für die Stellungnahme an das Sozialversicherungsgericht vom 3. November 2015 von 1:20 Stunden überhöht, gibt diese doch grösstenteils die E-Mail von Dr. A.___ wieder. Der dafür gel tend gemachte Aufwand ist um 20 Minuten zu kürzen. Zusammenfassend ist von einem Aufwand von 14,2 0 Stunden auszugehen. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die Beschwerdegeg nerin daher zu verpflichten, de r unentgeltlichen Rechtsvertreter in eine Prozess entschädigung von Fr. 3‘5 80.--
(inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5.2.2
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gutachtenskosten (Urk. 1 8 S. 2) fallen unter den Begriff der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit . g ATSG. Dazu gehören nach der Rechtsprechung neben den Vertretungskosten besondere Auslagen, die für Abklärungsmassnahmen entstanden sind, welche durch den Versicherer beziehungsweise das kantonale Versicherungsgericht anzuordnen und durchzuführen gewesen wären, an deren Stelle jedoch durch die Partei ver anlasst wurden. Praxisgemäss sind solche Kosten zu ersetzen, wenn das einge holte Gutachten massgebend für die Beurteilung der Streitfrage war (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 1 4. April 2010 E. 1).
Vorliegend erweist sich das pendente lite eingeholte Gutachten als massgebend für die Beurteilung der Streitfrage, stellte doch der Experte das nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ausschlaggebende Beweismittel (RAD-Bericht) in einer Weis e in Frage, dass darauf nicht abgestellt werden kann. Damit hat die Be schwerde gegnerin die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Angesichts der bislang unterlassenen Bezifferung steht dies unter dem Vorbehalt einer über mässigen Rechnungsstellung. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, eine Prozessentschädi gung von Fr. 3‘58 0.--
(inkl. B arauslagen und MWSt) zu bezahlen sowie die Kosten des Gutachtens von Dr. A.___ vom 1 3. August 2015 (vorbehältlich übermässiger Rech nungs stellung) zu übernehmen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Die 1968 geborene X.___
war nach einer Lehre als Zahn arztgehilfin
zuletzt von 1992 bis 1999 als Büroangestellte bei der Y.___ tätig. Seit Juli 1999 ist sie nicht mehr e rwerbstätig (Urk. 13/6). Am 8 . Februar 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden
bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/8). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 13/15) und verschiedene Arztberichte bei, führte eine Abklärung im Haushalt durch (Urk. 13/ 44) und liess die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Urk. 13/43) . Nach durchge führtem Vorbescheidverfah r en (Urk. 13/46) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min de s tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widerspre chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung nahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 7. April 2015 (Urk.
12) beantragte die IV-Stelle die Ab wei sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 9. April 2015 (Urk. 14) wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr für das Verfah ren Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreterin be stellt . Mit Replik vom 2 7. August 2015 (Urk.
18) hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest und stellte zusätzlich die Anträge, es sei ein Obergut achten durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu veranlassen und es seien der Beschwerdegegnerin die Kosten des beigelegten, bei Dr. med. A.___, Ärztlicher Co-Direktor Fachstelle für Psychiatrische Gut achten, Z.___, ver an lassten psychiatrischen Gutachtens (Expertise vom 1 3. August
2015, Urk. 19/1) aufzuerlegen. Im Rahmen der Duplik reichte die Beschwerdegegnerin am 2 4. September 2015 eine Stellungnahme des RAD ein (Urk. 22-23), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
1. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Die Beschwerdeführer in nahm dazu mit Eingabe vom 3. Novem ber
2015 und unter Beilage einer E-Mail von Dr. A.___ vom 14.
Oktober
2015 Stellung (Urk. 26-27), was der Beschwerdegegnerin mit Ver fügung vom
5. November 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) d amit, dass gemäss RAD-Untersuchungs bericht keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden und somit kein IV-relevant er Gesundheitsschaden vorliege.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 und Urk. 18), sie sei seit frühster Kindheit über etliche Jahre von verschiedenen Personen körperlich, psychisch und sexuell missbraucht worden. Bereits dann zumal seien erste schwere Panikattacken aufgetreten, welche mit der Zeit immer schlimmer geworden seien. Nach diesen mehrfachen traumatisierenden Ereig nissen leide sie heute unter einer schweren Form der posttraumatischen Belas tungsstörung (PTBS)
beziehungsweise einer ausgeprägten Persönlichkeits störung . Es treffe zu, dass sie von 1992 bis 1999 als Büroangestellte beim Perso nal meldeamt der Y.___
tätig gewesen sei. Aufgrund von
Panik attacken, Konzentrationsproblemen, Schwindel, Schmerzen etc. habe sie jedoch lediglich Teilzeit arbeiten können und die Stelle schliesslich gekündigt . Ihre Arbeitstätig keit spreche damit nicht gegen das Vorliegen einer PTBS. Im Juli 1999 habe sie
die Schweiz verlassen und in Thailand im Erotikgewerbe (Escort-Service) gear beitet . Dabei habe sie ihren Ehemann kennengelernt und im September 2002 geheiratet. Dessen Einkommen habe ihr vorübergehend ermöglicht, ihre Er werbstätigkeit aufzugeben. Aufgrund ihrer psychischen Beschwerden hätte sie jedoch ohnehin nicht arbeiten können. Nachdem ihr Ehemann seine Arbeits stelle verloren habe, habe sie zwischenzeitlich wieder im Erotikgewerbe gear beitet. Die Ehegatten würden inzwischen getrennt leben, sie selber werde von der Sozialhilfe unterstützt. Sie leide zusätzlich an rheumatischen Schmerzen, Migräneanfällen, Rückenschmerzen und starken Schmerzen im rechten Ober arm. Letzteren könne sie nicht mehr belasten.
Sie sei nicht in der Lage, einer regelmässigen Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen, weshalb ihr eine ganze Rente zuzusprechen sei. Im Übrigen verwies sie auf das psychiatri sche Gutachten von
Dr. A.___ vom 13. August 2015 (Urk. 19/1). 3. 3.1
Hausarzt Dr. med.
B.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Arzt bericht vom 1 3. März 2013 (Urk. 13/20/5-6) folgende Diagnosen auf: - Arthalgien unklarer Aetiologie
-
anamnestisch Raynaud-Phänomen - St. n. Hepatitis C - Regelmässige Methadoneinnahme - Kapselfibrose nach Mamma-Augmentation rechts - St. n. Low grade Infektion - Verdacht auf posttraumatische Störung - Depression und Schmerzkrankheit
Ergänzend hielt er fest, dass er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zurzeit nicht beurteilen könne, nachdem diese erst seit wenigen Monaten bei ihm in Behandlung sei. Antworten diesbezüglich seien möglicherweise vom C.___ beziehungsweise der Z.___ zu erwarten. Er emp fehle eine gute Schmerztherapie sowie eine psychiatrisch/psychotherapeutische Be gleitung der Beschwerdeführerin. 3.2
Oberärztin
D.___ und Dr. med. E.___, leitende Ärztin des Institu tes für Anästhesiologie und Schmerztherapie am C.___, hielten in ihrem Bericht vom 1 0. Juli 2014 (Urk. 13/39) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Arthralgien - Rhizarthrose beidseits - Epicondylopathie beidseits - Panikstörung (F41.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - Opiatabhängigkeit (F11.22) Zudem bestünden ein chronisches cervico
- und lumbospondylogenes
Schmerz syndrom sowie ein Status nach Hepatitis C, welche keine Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die Ärztinnen führten auf, dass die zuneh menden Gelenkschmerzen der Beschwerdeführerin durch die Rheumatologie des C.___ abge klärt worden seien. Es sei keine entzündliche rheumatologische Er krankung gefunden worden. Die Beschwerdeführerin habe ein Physical
Activity
Program beim Schmerzphysiotherapeuten des C.___ begonnen und ihre Aus dauer deut lich steigern können. Sie habe bezüglich der Schmerzbewältigung gute Coping strategien
entwickelt und es habe sich eine abnehmende Schmerz empfind lichkeit gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei im Alltag durch ihre psy chischen Erkrankungen sehr eingeschränkt, diese würden sich auf die Schmerzwahr neh mung auswirken. Bezüglich der psychiatrischen Beurteilung werde auf Dr. med. F.___, Oberärztin an der Z.___, verwiesen. Der Beschwerde führerin sei die bis herige Tätigkeit aus medizinischer Sich t nicht mehr zumut bar, in einer ange passten Tätigkeit sei ihr eine leichte Arbeit ohne Anforderun gen während einer Stunde pro Tag möglich, solange diese nicht in Gruppen statt finde. Die Ein schränkungen liessen sich durch eine psychiatrische Behandlung, Fortführen der Graded
Activity im Rahmen der Schmerzphysiotherapie sowie Fortführen der medikamentösen Therapie vermindern. 3.3
In ihrem Bericht vom 2 0. Oktober 2014 (Urk. 13/42) hielt Dr. F.___, Oberärztin an der Z.___, folgende Diagnosen fest: - Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; F41.0) - Opiatabhängigkeit, langjährige Methadoneinnahme ohne ärztliche Verord nung, gegenwärtig ärztliche Verschreibung durch Schmerzzentrum C.___ (F11.22) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - Akzentuierte Persönlichkeit mit abhängigen und unsicheren Zügen
Die Ärztin hielt fest, die Beschwerdeführerin sei zwischen dem 6. u nd 15. Lebens jahr von ihrem Vater missbraucht worden. Offenbar habe es noch weitere Täter gegeben, so unter anderem die Eltern einer Freundin. Im Alter von 12 Jahren sei die erste Panikattacke aufgetreten. Auch die Schmerzsymptomatik bestehe seit ihrer Jugend. Mit 18 Jahren sei die Beschwerdeführerin in die Dro gen geflüch te t, mehrere Drogenentzugsbehandlungen seien zwischen 1990 und 1995 erfolgt. Anschliessend sei eine Substitution mit Methadon begonnen wor den, welche heute durch die Schmerzambulanz des C.___ organisiert werde. Es bestehe eine emotionale Labilität, Hyperarousal, Flashbacks unterschiedlicher Frequenz ver bunden mit starker emotionaler Belastung und psychischer Erre gung, teils im Sinne von Dissoziationen. Anschliessend fühle sich die Be schwerdeführerin über mehrere Wochen ausgelaugt und erschöpft. Sie leide zu dem unter rezidivie ren den Panikattacken und hiermit verbundenem Vermei dungsverhalten (Menschen ansammlungen, Zug- und Busfahren etc.), habe ein deutlich vermindertes Selbstwertgefühl, eine depressive Stimmung sowie eine hohe Ambivalenz mit konsekutiver Entscheidungsunsicherheit und Gedanken kreisen, zudem impulsive Essattacken vor allem nachts mit anschliessendem Schuldgefühl. Es sei ein sozialer Rückzug bei deutlicher Beziehungsstörung in folge wiederholter Trau ma tisierung gegeben, ebenso eine chronische Schmerz problematik . Diesbezüg lich werde auf die Berichte der Schmerzambulanz des C.___ verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe regelmässig ambulante psycho therapeutische Kontakte in der G.___ mit Traumatherapie, zudem Physiotherapie und ambulante Schmerztherapie im C.___ . Gegenüber Psychopharmaka sei sie aufgrund von Ängsten negativ eingestellt. Insgesamt habe sich eine leichte Verbesserung ihrer emotionalen Stabilität gezeigt, aktuell bestehe jedoch eine zusätzliche Belastung durch den Termin beim RAD-Arzt, der in der Beschwer deführerin massive Ängste und Ohnmachtsgefühle schüre.
Mit Schreiben vom 2 4. November 2014 an die Rechtsvertreterin der Beschwer de führerin (Urk. 3/3) ergänzt e
Dr. F.___, es liege nicht nur eine PTBS, sondern eine schwere Form der PTBS – eine komplexe PTBS – vor. Die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei deshalb in erheblichem Masse einge schränkt. Eine traumaspezifische Therapie sei indiziert, die Therapiedauer müsse jedoch in Jahren angesetzt werden. 3.4
Med. pract . H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt in seinem Bericht vom 3. November 2014 (Urk. 13/43) fest, dass keine psychiatri schen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagno sen auf: - Generalisierte Angststörung (F41.1) - Akzentuierte Persönlichkeit mit abhängigen und unsicheren Zügen (Z73.1) - Opiatabhängigkeit, langjährige Methadoneinnahme (F11.22) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
Eine PTBS liege nicht vor, da kein katastrophenartiges Trauma nachgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin schildere zwar bruchstückhafte Bilder an einen kindlichen Missbrauch, trotz dieser fraglichen Ereignisse habe sie jedoch jahre lang als Büroangestellte arbeiten können. Eine schwerwiegende psychische Erkrankung vor Beginn des Drogenkonsums sei nicht nachgewiesen. In ihrer Kind heit habe die Beschwerdeführerin wenig Selbstvertrauen entwickeln können . Sie habe jedoch nachvollziehbar geschildert, dass dieses in ihrer Rolle als begehrte Escort-Frau gewachsen sei. In Bezug auf ihre Angststörung sei festzu halten, dass die Beschwerdeführerin gute Fähigkeiten besitze, ihre Ängste zu überwinden. Schmerzreaktionen seien bei der psychiatrischen RAD-Untersu chung keine zu beobachten gewesen. Zusammenfassend könne vielen Diagno sen der Z.___ zugestimmt werden, die beobachteten Gesundheitsstörungen wür den jedoch keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit bedingen. Das C.___
hingegen urteile mit seiner Bescheinigung von nur einer Stunde Arbeitsfähigkeit pro Tag fachfremd. Die Beschwerdeführerin sei vielmehr sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100
% arbeitsfähig, solange sie keine schweren Gegenstände zu tragen oder heben habe. Sie benötige zudem gedul dige und einfühlsame Vorgesetzte. 3.5
Im p sychiatrischen Gutachten vom 1 3. August 2015 (Urk. 19/1) hielt Dr. A.___
fest, dass die Diagnose einer komplexen PTBS heute im Internationalen Klassifi kationssystem psychischer Störungen ICD-10 nicht v orkomme (S. 34) . Es sei je d o c h unbestritten, dass insbesondere sexueller Missbrauch durch nahe Bezugs personen als Trauma beurteilt werden müsse. Bei der Beschwerdeführerin liege jedoch nicht eine PTBS vor, vielmehr leide sie unter einer schweren
Persönlich keitsstörung mit emotional-instabilen, selbstunsicher-vermeidenden, zwang haften und ki ndlich-unreifen Zügen (F60.31; S. 38) . Wie die psychische Störung jedoch benannt werde, sei unwichtig. Wichtig seien die Auswirkungen derselben auf das Leben der Beschwerdeführerin. Die übrigen Diagnosen stimm t en mit denjenigen im
Bericht der Z.___ vom 2 0. Oktober 2014 (Urk. 13/42) überein. Med. pract . H.___ habe die Beschwerdeführerin vermutlich nicht in einem mehrstün digen, differenzierten Gespräch umfassend begutachten können. Es sei anzu nehmen, dass seine Diagnosen aus diesem Grund nicht mit denjenigen in vor liegendem Gutachten übereinstimmen wür den, brauche doch eine gute Diag nostik eine ausreichende Abklärungstiefe (S. 40) . Die Beschwerdeführerin sei zum jetzigen Zeitpunkt und bis auf weiteres zu mindestens 80
% arbeitsunfähig und nicht fähig, in ihrem bisherigen Beruf oder anderen Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt beschäftigt zu werden. Sie besuche regelmässig psychotherapeu tische Gespräche. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den traumatisierenden Ereignissen aus ihrer Lebensgeschichte sei jedoch mit Vorsicht anzugehen, könne dies doch eine Retraumatisierung und damit eine Verstärkung der Symptomatik und Problematik bewirken (S. 41) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 2. Februar
2015 (Urk.
2) auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht ihres RAD-Arztes vom 3. November 2014 (Urk. 13/43), welcher die Beschwerde führerin am 2 3. Oktober 2014 untersucht hat . 4.2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invali denversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufga benbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzel fall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun des gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizinischen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. A ufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte jedoch kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.3 4.3.1
RAD-Arzt med. pract . H.___
nahm in seinem psychiatrischen Untersuchungs bericht vom 3. November 2014 (Urk. 13/43) unter anderem Stellung zur von der Z.___ diagnostizierten PTBS. Dazu hielt er fest, dass eine solche nicht vorliege, da ein katastrophenartiges Trauma nicht nachgewiesen sei. So habe die Beschwer deführerin trotz eines angeblichen kindlichen Missbrauchs jahrelang als Büro angestellte arbeiten können. Die Beschwerdeführerin wurde zwischen dem 6. und 1 5. Lebensjahr von ihrem Vater sexuell missbraucht, als 11jährige von ihrem älteren Bruder und zwei seiner Kollegen vergewaltigt, von einem Nach barn sexuell bedrängt und zwischen der 2. und 6. Klasse von den Eltern einer Freundin und weiteren Erwachsenen zu sexuell en Handlungen gezwungen (Urk. 19/1 S.
25-26).
Gemäss Dr. A.___
ist in der psychiatrischen Fachge meinschaft unbestritten, dass insbesondere sexueller Missbrauch durch nahe Bezugspersonen als Trauma beurteilt werden müsse. Wie med. pract . H.___ den noch und in Kenntnis der Aktenlage ein Trauma verneinen kann, ist nicht nachvollziehbar, ausser wenn er den Wahrheitsgehalt der Schilderungen in Frage stellt e, was indes nicht explizit der Fall ist . Insbesondere spricht die Ar beitstätigkeit der Beschwerdeführerin zwischen 1992 und 1999 nicht gegen das Vorliegen eines Traumas, kan n doch diese mit Blick auf den sechsmonatigen Aufenthalt in der Toskana für eine Drogenrehabilitation (Urk. 19/1 S.
31) nicht als unproblematisch bezeichnet werden. Die Bemerkung von med. pract . H.___, die Beschwerdeführerin habe durch ihre Tätigkeit im Erotikgewerbe ihr Selbst vertrauen aufbauen können, ist nicht zielführend und lässt eine Auseinander setzung mit der in der medizinischen Literatur diskutierten Evidenz eines Zu sammenhangs zwischen Missbrauch und Prostitution gänzlich vermissen. Diese eklatanten Mängel lassen
seinen gesamten Bericht als fragwürdig erscheinen. Es bestehen damit mehr als geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit des psychiatri schen Untersuchungsberichtes, so
dass auf diesen nicht abgestellt werden kann. 4.3.2
Die Beschwerdeführerin ist seit November 2012 bei der Z.___ (Urk. 13/8/5) und dabei seit Oktober 2013 bei Dr. F.___ in Behandlung. Diese diagnostizierte unter anderem eine komplexe PTBS . Eine solche kommt jedoch gemäss Dr. A.___ im internationalen Klassifikationssystem psychischer Störungen ICD-10 nicht vor (Urk. 19/1 S. 35). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. F.___ lediglich am Rande . Ihr Bericht ist damit diesbezüglich wenig aussagekräftig, wobei ihren Ausführungen als behandelnder Ärztin ohnehin mit Zurückhaltung zu begegnen ist. 4.3.3
Zum Gutachten des Dr. A.___ (E. 3.5) ist festzuhalten, dass dieser am Z.___ be schäftigt ist, an welcher die Beschwerdeführerin in Behandlung steht. Damit drängt sich die Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung auf, wonach be handelnde Spezialisten sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben und bei ihren Berichten die Erfahrungstatsache, wonach diese aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu ihren Patienten im Zweifelsfall eher zu deren Gunsten aussagen, zu berücksichtigen ist, so dass im Streitfall eine direkte Leistungszusage einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E.
4.5). Auch wenn Dr. A.___ nicht der behandelnde Psychiater ist, erscheint er gleichwohl als seiner Arbeitgeberin und seinen Kollegen verpflichtet.
Inhaltlich legte Dr. A.___ die Anamnese, seine Befunderhebung und die gestell ten Diagnosen grundsätzlich nachvollziehbar dar. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheint dagegen nicht als ausreichend begründet. So liess er es beim Hinweis darauf bewenden, dass die Persönlichkeitsstörung und die da mit einhergehenden Symptome Auswirkungen auf die Fähigkeit hätten, sich im Alltag zu bewegen oder einer Arbeit nachzugehen. Das Ausmass der Persön lichkeitsstörung und der beobachteten Symptome führe dazu, dass die Beschwer deführerin zum jetzigen Zeitpunkt und bis auf Weiteres zu mindestens 80 % arbeitsunfähig und nicht fähig sei, in ihrem bisherigen Beruf oder in einer ande ren Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt beschäftigt zu werden (Urk. 19/1 S.
41). Aus welchem Grund eine derart hohe Arbeitsunfähigkeit vorliegen soll, ist je doch nicht schlüssig nachzuvollziehen. Dem Gutachten fehlt namentlich eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin während Jahren uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte (Urk. 13/15) und die Einstellung der erwerblichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Hei rat ihres wohlhabenden Ehegatten stand (Urk. 19/1 S.
23 und Urk. 13/15). Dass nach der Trennung eine Destabilisierung eintrat (Urk. 19/1 S.
32), ist wohl nachzuvollziehen. Dass indes praktisch keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sein soll, ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit er stellt. 4. 3. 4
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin vermochte sich in Bezug auf deren Arbeits fähigkeit nicht zu äussern (Urk. 13/20/ 6). Gemäss Oberärztin
D.___ und Dr.
E.___
vom
C.___
ist der Beschwerdeführerin eine Arbeitst ätig keit von einer Stunde pro Tag möglich (Urk. 13/39/3). In demselben Bericht g a ben sie jedoch an, dass der Beschwerdeführerin wechselbelastende und vorwie gend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten von zwei Stunden pro Tag zumutbar seien (Urk. 13/39/5), ohne diesen Widerspruch zu klären. Auch diesen Berichten kann damit keine schlüssige Arbeitsfähigkeitseinschätzung entnommen werden. 4.3.5
Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit festgelegt werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist. Angesichts des Verzichts der Beschwerdegegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gerichtliche Begutachtung nicht. Der angefochtene Entscheid ist damit auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie (die ursprünglich vorgesehene [ Urk. 13/36]) bidisziplinäre Begutachtung (Psy chia trie und Rheumatologie
[ wegen vorliegenden Arthralgien, Urk. 13/20/5 ]) veran lasse und hernach über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu entscheide. Die damit einhergehende Belastung der Beschwerdeführerin (Urk. 13/37) ist dabei nicht zu vermeiden, angesichts ihres Leistungsbegehrens ist aber sie beweispflichtig für die geltend gemachte Ar beitsunfähigkeit, und dieser Beweis ist einstweilen nicht erbracht. 5 .
5 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2 5.2.1
Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt, GSVGer) .
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer i n machte mit Hono rarnote vom 2. September 2016 (Urk. 30) einen Aufwand von 18,25 Stunden und Barauslagen von Fr. 190.85 geltend. Die Honorarnote führt e dabei ein „Schreiben an Sozialdienst“ vom 1 1. September 2015 auf. Ein Zusammenhang zwischen diesem Schreiben und dem vorliegend en Gerichtsverfahren ist nicht er sichtlich, weshalb der dafür geltend gemachte Aufwand nicht zu entschädigen ist. Die Besprechungen, Telefonate, E-Mails und Briefe mit der Beschwerdefüh rerin verursachten zudem einen Aufwand von 5 Stunden 25 Minuten, was für das vorliegende Verfahren als übermässig angesehen werden muss . Der geltend gemachte Aufwand ist diesbezüglich auf
2 Stunden (zum Anwaltstarif) zu kürzen. Ebenso ist der geltend gemachte Aufwand für die Stellungnahme an das Sozialversicherungsgericht vom 3. November 2015 von 1:20 Stunden überhöht, gibt diese doch grösstenteils die E-Mail von Dr. A.___ wieder. Der dafür gel tend gemachte Aufwand ist um 20 Minuten zu kürzen. Zusammenfassend ist von einem Aufwand von 14,2 0 Stunden auszugehen. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die Beschwerdegeg nerin daher zu verpflichten, de r unentgeltlichen Rechtsvertreter in eine Prozess entschädigung von Fr. 3‘5 80.--
(inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5.2.2
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gutachtenskosten (Urk. 1
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, eine Prozessentschädi gung von Fr. 3‘58 0.--
(inkl. B arauslagen und MWSt) zu bezahlen sowie die Kosten des Gutachtens von Dr. A.___ vom 1 3. August 2015 (vorbehältlich übermässiger Rech nungs stellung) zu übernehmen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00281 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
22. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Die 1968 geborene X.___
war nach einer Lehre als Zahn arztgehilfin
zuletzt von 1992 bis 1999 als Büroangestellte bei der Y.___ tätig. Seit Juli 1999 ist sie nicht mehr e rwerbstätig (Urk. 13/6). Am 8 . Februar 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf psychische Beschwerden
bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/8). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog unter anderem einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 13/15) und verschiedene Arztberichte bei, führte eine Abklärung im Haushalt durch (Urk. 13/ 44) und liess die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (Urk. 13/43) . Nach durchge führtem Vorbescheidverfah r en (Urk. 13/46) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) ab. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 3. März 2015 unter Auflage eines
Arztbe richt s der Z.___ vom 2 4. November 2014 (Urk. 3/3) Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die Verfügung vom 2. Februar 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu be willigen (S.
2). Am 2 7. April 2015 (Urk.
12) beantragte die IV-Stelle die Ab wei sung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2 9. April 2015 (Urk. 14) wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihr für das Verfah ren Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreterin be stellt . Mit Replik vom 2 7. August 2015 (Urk.
18) hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest und stellte zusätzlich die Anträge, es sei ein Obergut achten durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu veranlassen und es seien der Beschwerdegegnerin die Kosten des beigelegten, bei Dr. med. A.___, Ärztlicher Co-Direktor Fachstelle für Psychiatrische Gut achten, Z.___, ver an lassten psychiatrischen Gutachtens (Expertise vom 1 3. August
2015, Urk. 19/1) aufzuerlegen. Im Rahmen der Duplik reichte die Beschwerdegegnerin am 2 4. September 2015 eine Stellungnahme des RAD ein (Urk. 22-23), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
1. Oktober 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24). Die Beschwerdeführer in nahm dazu mit Eingabe vom 3. Novem ber
2015 und unter Beilage einer E-Mail von Dr. A.___ vom 14.
Oktober
2015 Stellung (Urk. 26-27), was der Beschwerdegegnerin mit Ver fügung vom
5. November 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 28). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min de s tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widerspre chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweis wertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung nahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) d amit, dass gemäss RAD-Untersuchungs bericht keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden und somit kein IV-relevant er Gesundheitsschaden vorliege. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 und Urk. 18), sie sei seit frühster Kindheit über etliche Jahre von verschiedenen Personen körperlich, psychisch und sexuell missbraucht worden. Bereits dann zumal seien erste schwere Panikattacken aufgetreten, welche mit der Zeit immer schlimmer geworden seien. Nach diesen mehrfachen traumatisierenden Ereig nissen leide sie heute unter einer schweren Form der posttraumatischen Belas tungsstörung (PTBS)
beziehungsweise einer ausgeprägten Persönlichkeits störung . Es treffe zu, dass sie von 1992 bis 1999 als Büroangestellte beim Perso nal meldeamt der Y.___
tätig gewesen sei. Aufgrund von
Panik attacken, Konzentrationsproblemen, Schwindel, Schmerzen etc. habe sie jedoch lediglich Teilzeit arbeiten können und die Stelle schliesslich gekündigt . Ihre Arbeitstätig keit spreche damit nicht gegen das Vorliegen einer PTBS. Im Juli 1999 habe sie
die Schweiz verlassen und in Thailand im Erotikgewerbe (Escort-Service) gear beitet . Dabei habe sie ihren Ehemann kennengelernt und im September 2002 geheiratet. Dessen Einkommen habe ihr vorübergehend ermöglicht, ihre Er werbstätigkeit aufzugeben. Aufgrund ihrer psychischen Beschwerden hätte sie jedoch ohnehin nicht arbeiten können. Nachdem ihr Ehemann seine Arbeits stelle verloren habe, habe sie zwischenzeitlich wieder im Erotikgewerbe gear beitet. Die Ehegatten würden inzwischen getrennt leben, sie selber werde von der Sozialhilfe unterstützt. Sie leide zusätzlich an rheumatischen Schmerzen, Migräneanfällen, Rückenschmerzen und starken Schmerzen im rechten Ober arm. Letzteren könne sie nicht mehr belasten.
Sie sei nicht in der Lage, einer regelmässigen Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen, weshalb ihr eine ganze Rente zuzusprechen sei. Im Übrigen verwies sie auf das psychiatri sche Gutachten von
Dr. A.___ vom 13. August 2015 (Urk. 19/1). 3. 3.1
Hausarzt Dr. med.
B.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in seinem Arzt bericht vom 1 3. März 2013 (Urk. 13/20/5-6) folgende Diagnosen auf: - Arthalgien unklarer Aetiologie
-
anamnestisch Raynaud-Phänomen - St. n. Hepatitis C - Regelmässige Methadoneinnahme - Kapselfibrose nach Mamma-Augmentation rechts - St. n. Low grade Infektion - Verdacht auf posttraumatische Störung - Depression und Schmerzkrankheit
Ergänzend hielt er fest, dass er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zurzeit nicht beurteilen könne, nachdem diese erst seit wenigen Monaten bei ihm in Behandlung sei. Antworten diesbezüglich seien möglicherweise vom C.___ beziehungsweise der Z.___ zu erwarten. Er emp fehle eine gute Schmerztherapie sowie eine psychiatrisch/psychotherapeutische Be gleitung der Beschwerdeführerin. 3.2
Oberärztin
D.___ und Dr. med. E.___, leitende Ärztin des Institu tes für Anästhesiologie und Schmerztherapie am C.___, hielten in ihrem Bericht vom 1 0. Juli 2014 (Urk. 13/39) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Arthralgien - Rhizarthrose beidseits - Epicondylopathie beidseits - Panikstörung (F41.0) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - Opiatabhängigkeit (F11.22) Zudem bestünden ein chronisches cervico
- und lumbospondylogenes
Schmerz syndrom sowie ein Status nach Hepatitis C, welche keine Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die Ärztinnen führten auf, dass die zuneh menden Gelenkschmerzen der Beschwerdeführerin durch die Rheumatologie des C.___ abge klärt worden seien. Es sei keine entzündliche rheumatologische Er krankung gefunden worden. Die Beschwerdeführerin habe ein Physical
Activity
Program beim Schmerzphysiotherapeuten des C.___ begonnen und ihre Aus dauer deut lich steigern können. Sie habe bezüglich der Schmerzbewältigung gute Coping strategien
entwickelt und es habe sich eine abnehmende Schmerz empfind lichkeit gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei im Alltag durch ihre psy chischen Erkrankungen sehr eingeschränkt, diese würden sich auf die Schmerzwahr neh mung auswirken. Bezüglich der psychiatrischen Beurteilung werde auf Dr. med. F.___, Oberärztin an der Z.___, verwiesen. Der Beschwerde führerin sei die bis herige Tätigkeit aus medizinischer Sich t nicht mehr zumut bar, in einer ange passten Tätigkeit sei ihr eine leichte Arbeit ohne Anforderun gen während einer Stunde pro Tag möglich, solange diese nicht in Gruppen statt finde. Die Ein schränkungen liessen sich durch eine psychiatrische Behandlung, Fortführen der Graded
Activity im Rahmen der Schmerzphysiotherapie sowie Fortführen der medikamentösen Therapie vermindern. 3.3
In ihrem Bericht vom 2 0. Oktober 2014 (Urk. 13/42) hielt Dr. F.___, Oberärztin an der Z.___, folgende Diagnosen fest: - Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) - Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; F41.0) - Opiatabhängigkeit, langjährige Methadoneinnahme ohne ärztliche Verord nung, gegenwärtig ärztliche Verschreibung durch Schmerzzentrum C.___ (F11.22) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - Akzentuierte Persönlichkeit mit abhängigen und unsicheren Zügen
Die Ärztin hielt fest, die Beschwerdeführerin sei zwischen dem 6. u nd 15. Lebens jahr von ihrem Vater missbraucht worden. Offenbar habe es noch weitere Täter gegeben, so unter anderem die Eltern einer Freundin. Im Alter von 12 Jahren sei die erste Panikattacke aufgetreten. Auch die Schmerzsymptomatik bestehe seit ihrer Jugend. Mit 18 Jahren sei die Beschwerdeführerin in die Dro gen geflüch te t, mehrere Drogenentzugsbehandlungen seien zwischen 1990 und 1995 erfolgt. Anschliessend sei eine Substitution mit Methadon begonnen wor den, welche heute durch die Schmerzambulanz des C.___ organisiert werde. Es bestehe eine emotionale Labilität, Hyperarousal, Flashbacks unterschiedlicher Frequenz ver bunden mit starker emotionaler Belastung und psychischer Erre gung, teils im Sinne von Dissoziationen. Anschliessend fühle sich die Be schwerdeführerin über mehrere Wochen ausgelaugt und erschöpft. Sie leide zu dem unter rezidivie ren den Panikattacken und hiermit verbundenem Vermei dungsverhalten (Menschen ansammlungen, Zug- und Busfahren etc.), habe ein deutlich vermindertes Selbstwertgefühl, eine depressive Stimmung sowie eine hohe Ambivalenz mit konsekutiver Entscheidungsunsicherheit und Gedanken kreisen, zudem impulsive Essattacken vor allem nachts mit anschliessendem Schuldgefühl. Es sei ein sozialer Rückzug bei deutlicher Beziehungsstörung in folge wiederholter Trau ma tisierung gegeben, ebenso eine chronische Schmerz problematik . Diesbezüg lich werde auf die Berichte der Schmerzambulanz des C.___ verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe regelmässig ambulante psycho therapeutische Kontakte in der G.___ mit Traumatherapie, zudem Physiotherapie und ambulante Schmerztherapie im C.___ . Gegenüber Psychopharmaka sei sie aufgrund von Ängsten negativ eingestellt. Insgesamt habe sich eine leichte Verbesserung ihrer emotionalen Stabilität gezeigt, aktuell bestehe jedoch eine zusätzliche Belastung durch den Termin beim RAD-Arzt, der in der Beschwer deführerin massive Ängste und Ohnmachtsgefühle schüre.
Mit Schreiben vom 2 4. November 2014 an die Rechtsvertreterin der Beschwer de führerin (Urk. 3/3) ergänzt e
Dr. F.___, es liege nicht nur eine PTBS, sondern eine schwere Form der PTBS – eine komplexe PTBS – vor. Die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei deshalb in erheblichem Masse einge schränkt. Eine traumaspezifische Therapie sei indiziert, die Therapiedauer müsse jedoch in Jahren angesetzt werden. 3.4
Med. pract . H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, hielt in seinem Bericht vom 3. November 2014 (Urk. 13/43) fest, dass keine psychiatri schen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagno sen auf: - Generalisierte Angststörung (F41.1) - Akzentuierte Persönlichkeit mit abhängigen und unsicheren Zügen (Z73.1) - Opiatabhängigkeit, langjährige Methadoneinnahme (F11.22) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
Eine PTBS liege nicht vor, da kein katastrophenartiges Trauma nachgewiesen sei. Die Beschwerdeführerin schildere zwar bruchstückhafte Bilder an einen kindlichen Missbrauch, trotz dieser fraglichen Ereignisse habe sie jedoch jahre lang als Büroangestellte arbeiten können. Eine schwerwiegende psychische Erkrankung vor Beginn des Drogenkonsums sei nicht nachgewiesen. In ihrer Kind heit habe die Beschwerdeführerin wenig Selbstvertrauen entwickeln können . Sie habe jedoch nachvollziehbar geschildert, dass dieses in ihrer Rolle als begehrte Escort-Frau gewachsen sei. In Bezug auf ihre Angststörung sei festzu halten, dass die Beschwerdeführerin gute Fähigkeiten besitze, ihre Ängste zu überwinden. Schmerzreaktionen seien bei der psychiatrischen RAD-Untersu chung keine zu beobachten gewesen. Zusammenfassend könne vielen Diagno sen der Z.___ zugestimmt werden, die beobachteten Gesundheitsstörungen wür den jedoch keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit bedingen. Das C.___
hingegen urteile mit seiner Bescheinigung von nur einer Stunde Arbeitsfähigkeit pro Tag fachfremd. Die Beschwerdeführerin sei vielmehr sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100
% arbeitsfähig, solange sie keine schweren Gegenstände zu tragen oder heben habe. Sie benötige zudem gedul dige und einfühlsame Vorgesetzte. 3.5
Im p sychiatrischen Gutachten vom 1 3. August 2015 (Urk. 19/1) hielt Dr. A.___
fest, dass die Diagnose einer komplexen PTBS heute im Internationalen Klassifi kationssystem psychischer Störungen ICD-10 nicht v orkomme (S. 34) . Es sei je d o c h unbestritten, dass insbesondere sexueller Missbrauch durch nahe Bezugs personen als Trauma beurteilt werden müsse. Bei der Beschwerdeführerin liege jedoch nicht eine PTBS vor, vielmehr leide sie unter einer schweren
Persönlich keitsstörung mit emotional-instabilen, selbstunsicher-vermeidenden, zwang haften und ki ndlich-unreifen Zügen (F60.31; S. 38) . Wie die psychische Störung jedoch benannt werde, sei unwichtig. Wichtig seien die Auswirkungen derselben auf das Leben der Beschwerdeführerin. Die übrigen Diagnosen stimm t en mit denjenigen im
Bericht der Z.___ vom 2 0. Oktober 2014 (Urk. 13/42) überein. Med. pract . H.___ habe die Beschwerdeführerin vermutlich nicht in einem mehrstün digen, differenzierten Gespräch umfassend begutachten können. Es sei anzu nehmen, dass seine Diagnosen aus diesem Grund nicht mit denjenigen in vor liegendem Gutachten übereinstimmen wür den, brauche doch eine gute Diag nostik eine ausreichende Abklärungstiefe (S. 40) . Die Beschwerdeführerin sei zum jetzigen Zeitpunkt und bis auf weiteres zu mindestens 80
% arbeitsunfähig und nicht fähig, in ihrem bisherigen Beruf oder anderen Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt beschäftigt zu werden. Sie besuche regelmässig psychotherapeu tische Gespräche. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den traumatisierenden Ereignissen aus ihrer Lebensgeschichte sei jedoch mit Vorsicht anzugehen, könne dies doch eine Retraumatisierung und damit eine Verstärkung der Symptomatik und Problematik bewirken (S. 41) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 2. Februar
2015 (Urk.
2) auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht ihres RAD-Arztes vom 3. November 2014 (Urk. 13/43), welcher die Beschwerde führerin am 2 3. Oktober 2014 untersucht hat . 4.2
Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invali denversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufga benbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzel fall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun des gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizinischen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. A ufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte jedoch kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.3 4.3.1
RAD-Arzt med. pract . H.___
nahm in seinem psychiatrischen Untersuchungs bericht vom 3. November 2014 (Urk. 13/43) unter anderem Stellung zur von der Z.___ diagnostizierten PTBS. Dazu hielt er fest, dass eine solche nicht vorliege, da ein katastrophenartiges Trauma nicht nachgewiesen sei. So habe die Beschwer deführerin trotz eines angeblichen kindlichen Missbrauchs jahrelang als Büro angestellte arbeiten können. Die Beschwerdeführerin wurde zwischen dem 6. und 1 5. Lebensjahr von ihrem Vater sexuell missbraucht, als 11jährige von ihrem älteren Bruder und zwei seiner Kollegen vergewaltigt, von einem Nach barn sexuell bedrängt und zwischen der 2. und 6. Klasse von den Eltern einer Freundin und weiteren Erwachsenen zu sexuell en Handlungen gezwungen (Urk. 19/1 S.
25-26).
Gemäss Dr. A.___
ist in der psychiatrischen Fachge meinschaft unbestritten, dass insbesondere sexueller Missbrauch durch nahe Bezugspersonen als Trauma beurteilt werden müsse. Wie med. pract . H.___ den noch und in Kenntnis der Aktenlage ein Trauma verneinen kann, ist nicht nachvollziehbar, ausser wenn er den Wahrheitsgehalt der Schilderungen in Frage stellt e, was indes nicht explizit der Fall ist . Insbesondere spricht die Ar beitstätigkeit der Beschwerdeführerin zwischen 1992 und 1999 nicht gegen das Vorliegen eines Traumas, kan n doch diese mit Blick auf den sechsmonatigen Aufenthalt in der Toskana für eine Drogenrehabilitation (Urk. 19/1 S.
31) nicht als unproblematisch bezeichnet werden. Die Bemerkung von med. pract . H.___, die Beschwerdeführerin habe durch ihre Tätigkeit im Erotikgewerbe ihr Selbst vertrauen aufbauen können, ist nicht zielführend und lässt eine Auseinander setzung mit der in der medizinischen Literatur diskutierten Evidenz eines Zu sammenhangs zwischen Missbrauch und Prostitution gänzlich vermissen. Diese eklatanten Mängel lassen
seinen gesamten Bericht als fragwürdig erscheinen. Es bestehen damit mehr als geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit des psychiatri schen Untersuchungsberichtes, so
dass auf diesen nicht abgestellt werden kann. 4.3.2
Die Beschwerdeführerin ist seit November 2012 bei der Z.___ (Urk. 13/8/5) und dabei seit Oktober 2013 bei Dr. F.___ in Behandlung. Diese diagnostizierte unter anderem eine komplexe PTBS . Eine solche kommt jedoch gemäss Dr. A.___ im internationalen Klassifikationssystem psychischer Störungen ICD-10 nicht vor (Urk. 19/1 S. 35). Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. F.___ lediglich am Rande . Ihr Bericht ist damit diesbezüglich wenig aussagekräftig, wobei ihren Ausführungen als behandelnder Ärztin ohnehin mit Zurückhaltung zu begegnen ist. 4.3.3
Zum Gutachten des Dr. A.___ (E. 3.5) ist festzuhalten, dass dieser am Z.___ be schäftigt ist, an welcher die Beschwerdeführerin in Behandlung steht. Damit drängt sich die Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung auf, wonach be handelnde Spezialisten sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben und bei ihren Berichten die Erfahrungstatsache, wonach diese aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu ihren Patienten im Zweifelsfall eher zu deren Gunsten aussagen, zu berücksichtigen ist, so dass im Streitfall eine direkte Leistungszusage einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E.
4.5). Auch wenn Dr. A.___ nicht der behandelnde Psychiater ist, erscheint er gleichwohl als seiner Arbeitgeberin und seinen Kollegen verpflichtet.
Inhaltlich legte Dr. A.___ die Anamnese, seine Befunderhebung und die gestell ten Diagnosen grundsätzlich nachvollziehbar dar. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheint dagegen nicht als ausreichend begründet. So liess er es beim Hinweis darauf bewenden, dass die Persönlichkeitsstörung und die da mit einhergehenden Symptome Auswirkungen auf die Fähigkeit hätten, sich im Alltag zu bewegen oder einer Arbeit nachzugehen. Das Ausmass der Persön lichkeitsstörung und der beobachteten Symptome führe dazu, dass die Beschwer deführerin zum jetzigen Zeitpunkt und bis auf Weiteres zu mindestens 80 % arbeitsunfähig und nicht fähig sei, in ihrem bisherigen Beruf oder in einer ande ren Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt beschäftigt zu werden (Urk. 19/1 S.
41). Aus welchem Grund eine derart hohe Arbeitsunfähigkeit vorliegen soll, ist je doch nicht schlüssig nachzuvollziehen. Dem Gutachten fehlt namentlich eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin während Jahren uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte (Urk. 13/15) und die Einstellung der erwerblichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Hei rat ihres wohlhabenden Ehegatten stand (Urk. 19/1 S.
23 und Urk. 13/15). Dass nach der Trennung eine Destabilisierung eintrat (Urk. 19/1 S.
32), ist wohl nachzuvollziehen. Dass indes praktisch keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sein soll, ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit er stellt. 4. 3. 4
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin vermochte sich in Bezug auf deren Arbeits fähigkeit nicht zu äussern (Urk. 13/20/ 6). Gemäss Oberärztin
D.___ und Dr.
E.___
vom
C.___
ist der Beschwerdeführerin eine Arbeitst ätig keit von einer Stunde pro Tag möglich (Urk. 13/39/3). In demselben Bericht g a ben sie jedoch an, dass der Beschwerdeführerin wechselbelastende und vorwie gend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten von zwei Stunden pro Tag zumutbar seien (Urk. 13/39/5), ohne diesen Widerspruch zu klären. Auch diesen Berichten kann damit keine schlüssige Arbeitsfähigkeitseinschätzung entnommen werden. 4.3.5
Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit festgelegt werden, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin arbeitsfähig ist. Angesichts des Verzichts der Beschwerdegegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gerichtliche Begutachtung nicht. Der angefochtene Entscheid ist damit auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie (die ursprünglich vorgesehene [ Urk. 13/36]) bidisziplinäre Begutachtung (Psy chia trie und Rheumatologie
[ wegen vorliegenden Arthralgien, Urk. 13/20/5 ]) veran lasse und hernach über die Ansprüche der Beschwerdeführerin neu entscheide. Die damit einhergehende Belastung der Beschwerdeführerin (Urk. 13/37) ist dabei nicht zu vermeiden, angesichts ihres Leistungsbegehrens ist aber sie beweispflichtig für die geltend gemachte Ar beitsunfähigkeit, und dieser Beweis ist einstweilen nicht erbracht. 5 .
5 .1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2 5.2.1
Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt, GSVGer) .
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer i n machte mit Hono rarnote vom 2. September 2016 (Urk. 30) einen Aufwand von 18,25 Stunden und Barauslagen von Fr. 190.85 geltend. Die Honorarnote führt e dabei ein „Schreiben an Sozialdienst“ vom 1 1. September 2015 auf. Ein Zusammenhang zwischen diesem Schreiben und dem vorliegend en Gerichtsverfahren ist nicht er sichtlich, weshalb der dafür geltend gemachte Aufwand nicht zu entschädigen ist. Die Besprechungen, Telefonate, E-Mails und Briefe mit der Beschwerdefüh rerin verursachten zudem einen Aufwand von 5 Stunden 25 Minuten, was für das vorliegende Verfahren als übermässig angesehen werden muss . Der geltend gemachte Aufwand ist diesbezüglich auf
2 Stunden (zum Anwaltstarif) zu kürzen. Ebenso ist der geltend gemachte Aufwand für die Stellungnahme an das Sozialversicherungsgericht vom 3. November 2015 von 1:20 Stunden überhöht, gibt diese doch grösstenteils die E-Mail von Dr. A.___ wieder. Der dafür gel tend gemachte Aufwand ist um 20 Minuten zu kürzen. Zusammenfassend ist von einem Aufwand von 14,2 0 Stunden auszugehen. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die Beschwerdegeg nerin daher zu verpflichten, de r unentgeltlichen Rechtsvertreter in eine Prozess entschädigung von Fr. 3‘5 80.--
(inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5.2.2
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gutachtenskosten (Urk. 1 8 S. 2) fallen unter den Begriff der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit . g ATSG. Dazu gehören nach der Rechtsprechung neben den Vertretungskosten besondere Auslagen, die für Abklärungsmassnahmen entstanden sind, welche durch den Versicherer beziehungsweise das kantonale Versicherungsgericht anzuordnen und durchzuführen gewesen wären, an deren Stelle jedoch durch die Partei ver anlasst wurden. Praxisgemäss sind solche Kosten zu ersetzen, wenn das einge holte Gutachten massgebend für die Beurteilung der Streitfrage war (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 1 4. April 2010 E. 1).
Vorliegend erweist sich das pendente lite eingeholte Gutachten als massgebend für die Beurteilung der Streitfrage, stellte doch der Experte das nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ausschlaggebende Beweismittel (RAD-Bericht) in einer Weis e in Frage, dass darauf nicht abgestellt werden kann. Damit hat die Be schwerde gegnerin die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Angesichts der bislang unterlassenen Bezifferung steht dies unter dem Vorbehalt einer über mässigen Rechnungsstellung. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, eine Prozessentschädi gung von Fr. 3‘58 0.--
(inkl. B arauslagen und MWSt) zu bezahlen sowie die Kosten des Gutachtens von Dr. A.___ vom 1 3. August 2015 (vorbehältlich übermässiger Rech nungs stellung) zu übernehmen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher