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IV.2015.00280

Persönlichkeitsstörung, umstritten ob Revisionsgrund, auf psychiatrisches Gutachten RAD-Arzt kann nicht abgestellt werden, Rückweisung zur weiteren Abklärung

Zürich SozVersG · 2016-12-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1979 geborene X.___

absolvierte keine Berufslehre (Urk. 8/9 S. 2) und war zuletzt 1997 bei Y.___ und von Mai bis Juli 1999 bei der Z.___ AG tätig (Urk. 8/4). Am 3 1. August 2005 mel dete er sich unter Hinweis auf seit ungefähr 22 Jahre n bestehende psychi sche Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medi zini sche Abklärungen, liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (Expertise vom 2. Juli 2006; Urk. 8/13), auferlegte ihm im Rahmen der Scha denminde rungs pflicht eine optimierte antidepressive Psychopharmaka- und Psychothera pie während mindestens 6 Monaten (Urk. 8/30) und sprach ihm mit Verfügung vom 6. Februar 2008 rückwirkend per

1. September 2004 und

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 77 %

eine ganze Rente zu (Urk. 8/44). Nach einer psychi atrischen Standortbestimmung seitens des Regionalen Ärzt lichen Dienst es (RAD; Urk. 8/62/2) bestätigte die IV-Stelle m it Mitteilung vom 9. November 2009 die Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 8/ 63).

Im Dez ember 2012 (Urk. 8/74/3) leitete sie er neut ein Rentenrevisionsverfahren ein un d liess den Versicherten am 13. Februar

2014 durch den RAD psychia trisch untersuchen (Urk. 8/86). Mit Mitteilung vom 1 9. Juni 2014 erteilte die IV-Stelle

dem Beschwerdeführer Kos tengutsprache für ein Belastbarkeits trai ning vom 2 2. Juli bis 2 0. Oktober 2014 (Urk. 8/88). Nach mehreren Absenzen for derte sie ihn auf, seine Mitwirkungs pflicht wahrzunehmen (Urk. 8/93) und stellte das Belastbarkeitstraining schliesslich mit Mitteilung vom 3 0. September 2014 per sofort ein (Urk. 8/95). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8 / 96) hob die IV-Stelle die Rente daraufhin mit Verfügung vom

2. Februar 2015 (Urk. 2)

auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2. März 2015 unter Auflage einer Stellung nahme seines behandelnden Psychiaters vom 12. Februar

2015 (Urk. 3/3) Be schwer de (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 2. Februar 2015 sei auf zu heben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfä higkeit mittels eines unab hängigen psychiatrischen Verlaufsgutachtens bei Dr. med. A.___ abzuklären. Zu dem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung eine s unent gelt lichen Rechtsbeistandes zu be willigen (S. 2). Am 10 . April

2015 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Be schwerde, was dem Beschwerde führer am 1 3. April 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom

2. Febru a r 2015 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers ver bessert habe. Das Belastbarkeitstraining sei ihm zumutbar gewe sen. Nachdem er dieses abgebrochen habe, werde aufgrund der Akten entschie den . Gemäss jenen lägen keine Befunde mehr vor, welche einen IV-relevanten Gesundheits schaden begründen würden . Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, wes halb die Rente aufzuheben sei. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde vom

2. März 2015 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass sich sein Gesundheitszustand nich t verändert habe. Er leide nach wie vor unter einer Persönlichkeitsstörung, weshalb kein Revisionsgrund gegeben sei . Es lägen damit durchaus Befunde vor, die einen erheblichen und dauerhaften Gesundheitsschaden begründen würden (S.

7-9). Der Beschwerdeführer habe aus gesundheitlichen und damit triftigen Gründen die Eingliederung nicht in Anspruch nehmen können. Die be rufliche Massnahme habe so mit zwar abgebrochen werden dürfen, nicht statt haft sei es hingegen, dem Beschwerdeführer gestützt darauf die Rente zu ent zieh en. Die Renteneinstellung sei ohnehin nicht rechtsgenügend angedroht worden (S.

1 0 f.).

Auch ein Rentenentscheid gestützt auf die Akten dürfe nicht zur Annahme einer 100%igen Erwerbsfähigkeit führen, sei doch selbst der RAD-Arzt von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 80 % ausgegangen (S. 11). An der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des RAD-Berichtes bestünden erhebliche Zwei fel,

weshalb auf diesen nicht abgestellt werden dürfe. Sofern das Revisi onsverfahren überhaupt weiterzuführen wäre, sei somit zwingend ein psychiat risches Verlaufsgutachten einzuholen (S. 12). 3. 3.1

Im psychiatrischen Gutachten vom 2. Juli 2006 (Urk. 8/13/1-11) hielt Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen fest (S. 8): - Persönlichkeitsstörung mit Dissozialität, anankastischen Zügen und Selbst wertstörung - Rezidivierende schwere Depressionen - Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität

Dazu führte er aus, dass der Beschwerdeführer in Guadeloupe geboren worden sei. Er sei eine Frühgeburt gewesen, im Kleinkindesalter habe man bei ihm einen Hirntumor operiert. Mit fünf Monaten sei er von Kanadiern adoptiert wor den, die in den B.___ gelebt hätten. Seine Mutter sei immer krank gewesen, mit seinem Vater habe er stets Konflikte gehabt. Der Vater habe ihn gehasst und ei nen ständigen psychologischen Terror gemacht (S. 2 f.). Der Beschwerdeführer habe an verschiedenen Orten die Schule besucht, so zunächst in C.___ und D.___ . Anschliessend sei er mit elf Jahren zu seinem Vater in die Schweiz ge zogen und habe hier die englische Tagesschule in E.___ und später die ameri kanische Schule in F.___ besucht. Es seien Aufenthalte in Schulen in G.___, H.___ und I.___ gefolgt. Die Schule habe er jedoch schliess lich nie abgeschlossen (S. 3 f.). Als er zwischen sechs und zehn Jahre alt gewe sen sei, sei er erstmals von einem Psychiater behandelt worden und habe Ritalin erhalten. Im Alter von ungefähr zehn oder elf Jahren habe er unter De pressio nen gelitten und einen Suizidversuch gemacht. Anschliessend habe er sich sechs Monate in einer Klinik aufgehalten (S.

3 f.). Mit etwa 19 oder 20

Jahren sei er in J.___ und a nschliessend drei Jahre in C.___

gewesen. Er sei dort sehr de pressiv und suizidal

gewesen und habe die Wohnung nicht ver lassen

(S.

4). Er habe anschliessend zwei Monate auf der Strasse gelebt, nach dem sein Vater die Wohnung in C.___ gekündigt habe. Dann sei er zu seinen Eltern in die Schweiz zurückgekehrt. Er sei intelligent und habe sich in der Schule immer gelangweilt. Er habe an ADD gelitten und grosse Probleme mit Autoritäten ge habt. Er habe Hip-Hop-Musik mit einem bekannten Partner ge macht, rasch aber besser als dieser gespielt. Er sei mit einem der besten DJ s der Welt an den Wo chenenden auf Tour gewesen, habe sich als Moderator betätigt und sei mit ihm unter anderem in Clubs aufgetreten (S.

5). Er sei in vielem talentiert, habe aber wegen seiner ADD keine Konzen tration, er könne nicht sehen, was wichtig sei, habe keine Kontrolle über seine

Emotionen, fühle sich deswegen schlecht und werde sehr depressiv. Wegen sei ner Zwangsstörung mache er alles in einer Angst und sei ein Perfektionist. Auf der Strasse müsse er auf die Platten treten, dürfe die Fugen nicht berühren, den Licht schalter betätige er viermal hintereinander. Seine Zwänge würden ihn an der Musik und am Be ruf hindern. Er könne nicht verlieren, weshalb er mit Vielem (Sport, Schauspie lerei) wieder aufgehört habe (S.

6). Er sei seit zwei Jahren bei Dr. K.___ in psychiatrischer Behandlung und suche ihn alle zwei bis drei Wochen auf. Er habe Albträume, wache auf mit dem Gefühl, gewürgt zu werden. Manchmal schlafe er eine bis zwei, manchmal fünfzehn bis sechzehn Stunden. Er sei im mer besorgt, etwas passiere ihm oder jemand anderem. Er sei eine emotionale Person, normalerweise seien seine Gefühle aber abgestellt. Vor zwei Monaten habe er seinem Vater eine Flasche über den Kopf geschlagen. Er lächle immer, inwendig wolle er aber eine Person umbringen. Vor vierzehn Monaten hätten sich seine Eltern getrennt, vor anderthalb Monaten sei seine Mutter gestorben. Seit der Beerdigung seiner Mutter habe er zu seinem Vater keinen Kontakt mehr gehabt (S.

6 f.). Er könne nicht arbeiten, mache nichts, manchmal etwas Musik als Therapie. Er lese, habe aber kein Geld, das Fern sehen sei langweilig. Manchmal gehe er in einen Club, um Freunde zu sehen, aber er habe kein Geld für eine Konsumation. Es seien auch keine richtigen Freunde. Es sei für ihn sehr schwer, eine Arbeit beizubehalten wegen de n psy chischen Probleme n, den Konzentrationsstörungen und der Depression. In eine Klinik könne er wegen de n anderen Leute n

nicht gehen . Gemäss Dr. A.___ scheine der Beschwer deführer wie in einer eigenen Welt zu leben, die Affek tivi tät sei kaum spürbar, die Stimmung wirke immer gleich (S. 7) .

Die Schule habe er von der disziplinarischen Seite her schlecht ausgehalten, seine Leistungen seien sehr schwankend gewe sen. Wegen dissozialer Verhal tens stö rungen sei er überall kaum tragbar gewe sen. Er imponiere als affektiv unzu gänglich und sei sehr alexithym . Eine Selbstwertproblematik sei bei ihm offen sichtlich. Er habe ein rasches Misstrauen gegenüber Bezugspersonen, müsse seine eigenen Leistungen überbetonen und habe Angst vor Versagen und per sönlichen Niederlagen. Die zwanghaften Stö rungen schien en sich allerdings auf das Alltagsleben nur wenig hinderlich und kaum invalidisierend auszuwirken . Er sei sozial sehr isoliert, apathisch und beschäftige sich mit nichts. Er sei wenig beziehungsfähig, was sich auf die psychiatrische Behandlung auswirke. Der Be schwerdeführer könne keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung vor weisen. Ohne fachliche Hilfe sei er auch heute als arbeitsunfähig zu bezeichnen. Die Prognose bezüglich künfti ger Arbeitsfähigkeit sei schwierig zu stellen. Die psychische Belastbarkeit sei vor allem wegen der Depressionen und der Selbst wertprob lematik generell reduziert (S.

8 f.). Der Beschwerdeführer sei seit läng e rer Zeit zu deutlich über 70 % ar beitsunfähig und werde dies ohne Mass nahmen auf absehbare Zeit auch blei ben. Trotz prognostischer Unsicherheiten werde jedoch der Versuch einer beruf lichen Eingliederung befürwortet . Mit geeigneten Massnahmen sei eine Besse rung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % oder höher möglich (S. 10). 3.2

RAD - Arzt

Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner psychiatrischen Standortbestimmung vom 2. Oktober

2009 (Urk. 8/62/2) fest, dass beim Beschwerdeführer eine seit Kindheit bestehende dissoziale Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Verhaltenseinschränkungen verbunden mit depressiven und impulsiven Verstimmungszuständen die volle Ausschöpfung der funktionellen Leistungsfähigkeit für beruflich zu verwertende Tätigkeiten verhindere. Er befinde sich in psychiatrischer, lege artis durchge führter, ambulanter Behandlung, die zu einer inzwischen eingetretenen sozial akzeptablen Stabilisierung der Persönlichkeit und des kommunikativen Verhal tens geführt habe. Es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von etwa 30-50 % . 3. 3

3.3.1

Im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 1 4. Februar 2014 (Urk. 8/86) stellte RAD-Arzt med. pract . M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4): - Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität

Dazu führte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 5) : - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Selbstwertproblematik - Zwangsstörung - Adipositas

Ergänzend führt e der RAD-Arzt aus, dass der Beschwerdeführer alleine wohne, nun aber mehr soziale Kontakte habe, so zu den Geschwistern, einem Neffen in der Nachbarschaft und zu seinem Vater. Er sei geduldiger geworden, habe weniger Selbstmordgedanken und sei nicht mehr aggressiv. Er habe noch ge legentlich Alpträume, sei immer noch ängstlich und tue sich schwer, den Leuten in die Augen zu schauen. In Kontakten falle ihm die Konversation schwer. Die Zahl 4 sei seine Obsession, so müsse er immer wieder vierm al das Licht oder den Computer abschalten und vierm al die Toilette spülen oder duschen. Er könne keinen regelmässigen Tagesablauf schildern, mal stehe er um 4 Uhr mor gens auf, mal um 16 Uhr. Er treffe ab und zu einen Bekannten in dessen Mu sik studio, wo er Hiphop und ähnliches produziere. D ort sei er d ann mindestens drei Stunden . Ansonsten sei er vor dem TV oder im Internet. Er gehe nicht ger ne raus, gehe aber zwei- bis dreimal pro Woche einkaufen. Manchmal gehe er um 18 U hr zu Bett oder erst um 4 Uhr morgens, meistens schlafe er neun Stunden. Geleg entlich konsultiere er seinen Psychiater (S.

2). Gemäss med. pract . M.___

würden im Vergleich zum Gutachten 2006 nicht mehr die grandi osen Selbstüber schät zungen auffallen. Es könne eine wesentliche Nachreifung der Persönlichkeit gesehen werden, die der Beschwerdeführer auch selbst be merke. Eine depressive Symptomatik sei (unter laufender Medikation) nicht mehr feststellbar. Von Seiten des früher diagnostizierten ADHS seien in der Untersuchungssituation keine Symptome zu sehen, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich regel mässig seine Medikation einnehme (S. 4 f.). Seit 2009 sei eine wesentliche Besse rung des Gesundheitszus tandes zu verzeichnen, es könne nun sicher von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, dies in ei ner nicht-mono tonen Tätigkeit ohne viel Kontakt zu Mitarbeitern und Kunden (S. 5 f.) . 3 .3.2

Der behandelnde Psychiater Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psycho therapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 1 2. Februar 2015 (Urk. 3/3) fest, dass er den Beschwerdeführer seit 4. Dezember 2003 behandle und begleite. Der Beschwerdeführer leide unbestritten an einer Persönlichkeitsstörung. Diese be ginne im Kindheitsalter und bestehe im Erwachsenenalter fort, wobei die Symp tome allenfalls im Verlauf weniger ausgeprägt sein könnten, grundsätzlich aber eben bestehen bleiben würden. Er entwickle immer wieder Ideen, wie er erfolg reich sein könnte, meist in irgendeiner Funktion in der modernen elektro ni schen Clubmusik. Er rühme sich mannigfaltiger weltweiter Kontakte zu wich ti gen Leuten in der Clubszene und habe manchmal Grössenphantasien, in die sem Wirtschaftszweig berühmt und reich zu werden. Wenn er nicht in einer de pressiven Lage sei, pflege er sich gut darzustellen, könne sich umgänglich, charmant, witzig, kosmopolitisch geben. Es sei jedoch sehr schwierig, in seinen Geschichten Wahrheit und Erfundenes auseinanderzuhalten (S. 2). Es möge sein, dass der Beschwerdeführer in einzelnen Aspekten seiner Persönlichkeitsstörung „nachgereift“ sei. Daraus zu schliessen, dass eine „wesentliche Nachreifung der Persönlichkeit“ stattgefunden habe, sei jedoch unzutreffend. Er sei bereits zu Beginn der psychiatrischen Behandlung fähig gewesen, geduldig zuzuhören, aggressiv sei er nie gewesen. Er zeige jedoc h nach wie vor folgende Persönl i c h keitsstörungen : er missachte soziale Normen, Regeln und Verpflichtungen, könne sich im privaten Umfeld ausser auf seinen Vater kaum auf jemand anderen verlassen, führe ein zurückgezogenes Leben und sei immun gegen mora li sche oder wirtschaftliche Druckversuche. Einladungen seitens der Be schwerde gegnerin nehme er nicht wahr, die Zusammenarbeit zwischen ihm und der So zialbehörde sei schwierig und bei Arztterminen sei er unpünktlich. Auf grund seiner Persönlichkeitsstörung sei er bis heute und auch in Zukunft nicht in der Lage, eine Ausbildung abzuschliessen, geschweige denn einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen (S. 3 f.) . 4.

4.1

Vergleichszeitpunkt für eine Veränderung bildet vorliegend die ursprüngliche Rentenzusprache vom 6.

Februar

2008. Die revisionsweise Bestätigung der Rent e basierte lediglich auf knapp ausgefüllten Formularberichten des behandelnden Psychiaters (Urk. 8/55 und Urk. 8/57) sowie einer Kurzeinschätzung des RAD (Urk. 8/62/2) . Dies genügt nicht.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer rentenaufheb enden Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht ihres RAD-Arztes vom 1 4. Februar 2014 (Urk. 8/86), welcher den Beschwerde führer am 1 3. Februar 2014 untersucht hat te . 4.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invali denversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstä tigkeit oder Tätigkeit im Auf ga benbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Ein zel fall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun des gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dok umente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung v on RAD-Berichten keine Wir kung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die n otwendigen fachlichen Qualifi ka tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 46 5 E. 4.4 und E. 4.7).

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizinischen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte jedoch kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.3 4.3.1

Dr. A.___ diagnostizierte beim damals 27jährigen Beschwerdeführer unter an de rem eine Persönlichkeitsstörung mit Dissozialität, anankastischen Zügen und Selbstwertstörung (Gutachten vom 2. Juli

2006; E.

3.1). Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wurde anlässlich der psychiatrischen Standortbestim mung vom 2. Oktober 2009 von RAD-Arzt Dr.

L.___ bestätigt (E. 3.2). Der be handelnde Psychiater Dr. K.___

hat te bereits am 8. Dezember 2005 eine entsprechen de Verdachtsdiagnose gestellt (Urk. 8/6) und bestätigte die Diagnose in der Folge mehrfach (Urk. 8/57, Urk. 8/81, Urk. 8/102 und

Urk. 3/ 3 /2).

RAD-Arzt med. pract . M.___ führte in seinem psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 1 4. Februar 2014 (E.

3.3 .1) hingegen aus, beim mittlerweile 35jährigen Be schwer deführer könne eine wesentliche Nachreifung der Persönlichkeit festge stellt werden. Statt einer Persönlichkeitsstörung diagnostizierte er akzentuierte Per sönlichkeitszüge mit Selbstwertproblematik . 4.3.2

Persönlichkeitsstörungen beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und mani festieren sich endgültig im Erwachsenenalter (Dilling / Mambour /Schmidt, Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 276).

Der Beschwerdeführer war i n der meisten Zeit seiner Kindheit und Jugend bei Psychiatern, Schulpsychiatern und Familientherapeuten in Behandlung und unternahm im Alter von elf Jahren ei nen Suizidversuch. Er wurde als Kind von seinem Vater terrorisiert, seine Mutter war stets krank und depressiv. Er konnte aufgrund der häufigen Umzüge nir gends Wurzeln schlagen und war wegen seiner dissozialen Verhaltensstörungen kaum tragbar . Infolge seiner psychi schen Prob leme schloss er weder die Schule ab noch machte er eine Berufsausbildung, auch war er nie längerfristig er werbstätig (Urk. 8/13 S. 3 f. und 8 f.) .

Beim Beschwerdeführer wurde im Er wachsenenalter eine seit Kindheit besteh ende Persönlichkeitsstörung diagnosti ziert, was mit Blick auf seinen Lebenslauf plausibel scheint. Die ursprüngliche Diagnose wurde vom RAD-Arzt denn auch nicht in Frage gestellt, hingegen war dies er der Ansicht, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zwischen dem 3 1. und 3 5. Altersjahr nachgereift sei, sodass eine Störung der Persönlichkeit nun nicht mehr vorliege. Dies überzeugt nicht, ist doch gerade Kernmerkmal der Persönlichkeitsstörung, dass sie sich im Erwachsenenalter endgültig manifes tiert. Gemäss Dr. K.___

können d ie Symp tome der Störung allenfalls im Ver lauf weniger ausgeprägt sein, sie bleiben aber grundsätzlich bestehen (Urk. 3/ 3 /2). D er behandelnde Psychiater des Beschwer de führers führte entsprechend weiter aus, dass med. pract . M.___ das Wesen einer Persönlichkeitsstörung nicht zu begreifen schein e (Urk. 8/103). Eine nach vollziehbare Erklärung der plötzlichen Verbesserung ang e sichts der einschlägi gen Diagnose fehlt. Ein solcher Mangel lässt den gesamten Bericht des RAD-Arztes als fragwürdig erscheinen. Es bestehen damit mehr als geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit des psychiatrischen Untersuchungsberichtes, so dass auf diesen nicht abgestellt werden kann. 4. 3.3

Dr. K.___ verneinte eine Verb esserung des Gesundheitszustandes des Be schwer deführers unter anderem mit der Begründung, dieser sei nie aggressiv gewesen, so dass eine diesbezügliche Besserung gar nicht habe eintreten könne n (Urk. 3/3 /2 S. 3). Anlässlich der Begutachtung durch

Dr. A.___ schilderte der Be schwerdeführer jedoch, dass er vor zwei Monaten seinem Vater eine Flasche über den Kopf ge schl a g en habe, ebenso, dass er wegen Kleinigkeiten andere Personen gerne umbringen würde (Urk. 8/13 S.

6) . Entgegen der Ansicht von Dr. K.___ b estand damit ein beträchtliches Aggressionspotential, welches sich im Laufe der Jahre allenfalls hätte legen können . Dr. K.___ bestätigte zwar, dass die depressive Symptomatik zurzeit nicht mehr feststellbar sei, der Be schwer defüh rer könne jedoch immer wieder einer depressiven Krise anheim fallen (Urk. 3/3 /2 S. 4). Nachdem bereits Dr. A.___ bereits anlässlich der Begut achtung fest ge h a lt en hatte, dass der depressive Zustand ein milderes Mass angenommen ha b e (Urk. 8/ 13 S. 11), kann aus der Bestätigung Dr. K.___ s nicht ohne Weiteres auf eine wesentli che Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geschlossen werden. Auch dem Bericht von Dr. K.___

ist damit i n Bezug auf das allfällige Vorliegen eines Revisionsgrundes nichts

S chlüssig es zu entnehmen . Dass nach wie vor eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit vorliegt, ist indes nicht erstellt, schloss doch bereits Dr. L.___ im Jahr 2009 auf eine h öhere Arbeitsfähigkeit (E. 3.2) und scheint sich die Situa tion effektiv weiter entspannt zu haben. 4. 4

Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten nicht festgelegt werden, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich geändert hat und ob deshalb ein Revisionsgrund vorliegt. Angesichts des Verzichts der Beschwerde gegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gerichtliche Begutachtung nicht. Der angef ochtene Ent scheid ist damit auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasse und hernach über das Vorliegen eines Revisionsgrundes sowie die Ansprüche de s Beschwerdeführer s neu entscheide. 5.

5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozess entschädigung zu, welche vom Ge richt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm nach Einsicht in die Kostennote vom 23. Novem ber 2016 (Urk. 10) eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘ 32 4 .90 (inkl. Baraus lagen und MWSt) auszurichten. 5.3

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgelt liche n Rechtsbeistand es ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 '32 4 .90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Der 1979 geborene X.___

absolvierte keine Berufslehre (Urk. 8/9 S. 2) und war zuletzt 1997 bei Y.___ und von Mai bis Juli 1999 bei der Z.___ AG tätig (Urk. 8/4). Am 3 1. August 2005 mel dete er sich unter Hinweis auf seit ungefähr 22 Jahre n bestehende psychi sche Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medi zini sche Abklärungen, liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (Expertise vom 2. Juli 2006; Urk. 8/13), auferlegte ihm im Rahmen der Scha denminde rungs pflicht eine optimierte antidepressive Psychopharmaka- und Psychothera pie während mindestens 6 Monaten (Urk. 8/30) und sprach ihm mit Verfügung vom 6. Februar 2008 rückwirkend per

1. September 2004 und

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 77 %

eine ganze Rente zu (Urk. 8/44). Nach einer psychi atrischen Standortbestimmung seitens des Regionalen Ärzt lichen Dienst es (RAD; Urk. 8/62/2) bestätigte die IV-Stelle m it Mitteilung vom 9. November 2009 die Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 8/ 63).

Im Dez ember 2012 (Urk. 8/74/3) leitete sie er neut ein Rentenrevisionsverfahren ein un d liess den Versicherten am 13. Februar

2014 durch den RAD psychia trisch untersuchen (Urk. 8/86). Mit Mitteilung vom 1 9. Juni 2014 erteilte die IV-Stelle

dem Beschwerdeführer Kos tengutsprache für ein Belastbarkeits trai ning vom 2 2. Juli bis 2 0. Oktober 2014 (Urk. 8/88). Nach mehreren Absenzen for derte sie ihn auf, seine Mitwirkungs pflicht wahrzunehmen (Urk. 8/93) und stellte das Belastbarkeitstraining schliesslich mit Mitteilung vom 3 0. September 2014 per sofort ein (Urk. 8/95). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8 / 96) hob die IV-Stelle die Rente daraufhin mit Verfügung vom

2. Februar 2015 (Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2. März 2015 unter Auflage einer Stellung nahme seines behandelnden Psychiaters vom 12. Februar

2015 (Urk. 3/3) Be schwer de (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 2. Februar 2015 sei auf zu heben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfä higkeit mittels eines unab hängigen psychiatrischen Verlaufsgutachtens bei Dr. med. A.___ abzuklären. Zu dem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung eine s unent gelt lichen Rechtsbeistandes zu be willigen (S. 2). Am 10 . April

2015 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom

2. Febru a r 2015 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers ver bessert habe. Das Belastbarkeitstraining sei ihm zumutbar gewe sen. Nachdem er dieses abgebrochen habe, werde aufgrund der Akten entschie den . Gemäss jenen lägen keine Befunde mehr vor, welche einen IV-relevanten Gesundheits schaden begründen würden . Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, wes halb die Rente aufzuheben sei.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde vom

2. März 2015 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass sich sein Gesundheitszustand nich t verändert habe. Er leide nach wie vor unter einer Persönlichkeitsstörung, weshalb kein Revisionsgrund gegeben sei . Es lägen damit durchaus Befunde vor, die einen erheblichen und dauerhaften Gesundheitsschaden begründen würden (S.

7-9). Der Beschwerdeführer habe aus gesundheitlichen und damit triftigen Gründen die Eingliederung nicht in Anspruch nehmen können. Die be rufliche Massnahme habe so mit zwar abgebrochen werden dürfen, nicht statt haft sei es hingegen, dem Beschwerdeführer gestützt darauf die Rente zu ent zieh en. Die Renteneinstellung sei ohnehin nicht rechtsgenügend angedroht worden (S.

1 0 f.).

Auch ein Rentenentscheid gestützt auf die Akten dürfe nicht zur Annahme einer 100%igen Erwerbsfähigkeit führen, sei doch selbst der RAD-Arzt von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 80 % ausgegangen (S. 11). An der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des RAD-Berichtes bestünden erhebliche Zwei fel,

weshalb auf diesen nicht abgestellt werden dürfe. Sofern das Revisi onsverfahren überhaupt weiterzuführen wäre, sei somit zwingend ein psychiat risches Verlaufsgutachten einzuholen (S. 12). 3. 3.1

Im psychiatrischen Gutachten vom 2. Juli 2006 (Urk. 8/13/1-11) hielt Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen fest (S. 8): - Persönlichkeitsstörung mit Dissozialität, anankastischen Zügen und Selbst wertstörung - Rezidivierende schwere Depressionen - Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität

Dazu führte er aus, dass der Beschwerdeführer in Guadeloupe geboren worden sei. Er sei eine Frühgeburt gewesen, im Kleinkindesalter habe man bei ihm einen Hirntumor operiert. Mit fünf Monaten sei er von Kanadiern adoptiert wor den, die in den B.___ gelebt hätten. Seine Mutter sei immer krank gewesen, mit seinem Vater habe er stets Konflikte gehabt. Der Vater habe ihn gehasst und ei nen ständigen psychologischen Terror gemacht (S. 2 f.). Der Beschwerdeführer habe an verschiedenen Orten die Schule besucht, so zunächst in C.___ und D.___ . Anschliessend sei er mit elf Jahren zu seinem Vater in die Schweiz ge zogen und habe hier die englische Tagesschule in E.___ und später die ameri kanische Schule in F.___ besucht. Es seien Aufenthalte in Schulen in G.___, H.___ und I.___ gefolgt. Die Schule habe er jedoch schliess lich nie abgeschlossen (S. 3 f.). Als er zwischen sechs und zehn Jahre alt gewe sen sei, sei er erstmals von einem Psychiater behandelt worden und habe Ritalin erhalten. Im Alter von ungefähr zehn oder elf Jahren habe er unter De pressio nen gelitten und einen Suizidversuch gemacht. Anschliessend habe er sich sechs Monate in einer Klinik aufgehalten (S.

3 f.). Mit etwa 19 oder 20

Jahren sei er in J.___ und a nschliessend drei Jahre in C.___

gewesen. Er sei dort sehr de pressiv und suizidal

gewesen und habe die Wohnung nicht ver lassen

(S.

4). Er habe anschliessend zwei Monate auf der Strasse gelebt, nach dem sein Vater die Wohnung in C.___ gekündigt habe. Dann sei er zu seinen Eltern in die Schweiz zurückgekehrt. Er sei intelligent und habe sich in der Schule immer gelangweilt. Er habe an ADD gelitten und grosse Probleme mit Autoritäten ge habt. Er habe Hip-Hop-Musik mit einem bekannten Partner ge macht, rasch aber besser als dieser gespielt. Er sei mit einem der besten DJ s der Welt an den Wo chenenden auf Tour gewesen, habe sich als Moderator betätigt und sei mit ihm unter anderem in Clubs aufgetreten (S.

5). Er sei in vielem talentiert, habe aber wegen seiner ADD keine Konzen tration, er könne nicht sehen, was wichtig sei, habe keine Kontrolle über seine

Emotionen, fühle sich deswegen schlecht und werde sehr depressiv. Wegen sei ner Zwangsstörung mache er alles in einer Angst und sei ein Perfektionist. Auf der Strasse müsse er auf die Platten treten, dürfe die Fugen nicht berühren, den Licht schalter betätige er viermal hintereinander. Seine Zwänge würden ihn an der Musik und am Be ruf hindern. Er könne nicht verlieren, weshalb er mit Vielem (Sport, Schauspie lerei) wieder aufgehört habe (S.

6). Er sei seit zwei Jahren bei Dr. K.___ in psychiatrischer Behandlung und suche ihn alle zwei bis drei Wochen auf. Er habe Albträume, wache auf mit dem Gefühl, gewürgt zu werden. Manchmal schlafe er eine bis zwei, manchmal fünfzehn bis sechzehn Stunden. Er sei im mer besorgt, etwas passiere ihm oder jemand anderem. Er sei eine emotionale Person, normalerweise seien seine Gefühle aber abgestellt. Vor zwei Monaten habe er seinem Vater eine Flasche über den Kopf geschlagen. Er lächle immer, inwendig wolle er aber eine Person umbringen. Vor vierzehn Monaten hätten sich seine Eltern getrennt, vor anderthalb Monaten sei seine Mutter gestorben. Seit der Beerdigung seiner Mutter habe er zu seinem Vater keinen Kontakt mehr gehabt (S.

6 f.). Er könne nicht arbeiten, mache nichts, manchmal etwas Musik als Therapie. Er lese, habe aber kein Geld, das Fern sehen sei langweilig. Manchmal gehe er in einen Club, um Freunde zu sehen, aber er habe kein Geld für eine Konsumation. Es seien auch keine richtigen Freunde. Es sei für ihn sehr schwer, eine Arbeit beizubehalten wegen de n psy chischen Probleme n, den Konzentrationsstörungen und der Depression. In eine Klinik könne er wegen de n anderen Leute n

nicht gehen . Gemäss Dr. A.___ scheine der Beschwer deführer wie in einer eigenen Welt zu leben, die Affek tivi tät sei kaum spürbar, die Stimmung wirke immer gleich (S. 7) .

Die Schule habe er von der disziplinarischen Seite her schlecht ausgehalten, seine Leistungen seien sehr schwankend gewe sen. Wegen dissozialer Verhal tens stö rungen sei er überall kaum tragbar gewe sen. Er imponiere als affektiv unzu gänglich und sei sehr alexithym . Eine Selbstwertproblematik sei bei ihm offen sichtlich. Er habe ein rasches Misstrauen gegenüber Bezugspersonen, müsse seine eigenen Leistungen überbetonen und habe Angst vor Versagen und per sönlichen Niederlagen. Die zwanghaften Stö rungen schien en sich allerdings auf das Alltagsleben nur wenig hinderlich und kaum invalidisierend auszuwirken . Er sei sozial sehr isoliert, apathisch und beschäftige sich mit nichts. Er sei wenig beziehungsfähig, was sich auf die psychiatrische Behandlung auswirke. Der Be schwerdeführer könne keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung vor weisen. Ohne fachliche Hilfe sei er auch heute als arbeitsunfähig zu bezeichnen. Die Prognose bezüglich künfti ger Arbeitsfähigkeit sei schwierig zu stellen. Die psychische Belastbarkeit sei vor allem wegen der Depressionen und der Selbst wertprob lematik generell reduziert (S.

E. 7 ) beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Be schwerde, was dem Beschwerde führer am 1 3. April 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 f.). Der Beschwerdeführer sei seit läng e rer Zeit zu deutlich über 70 % ar beitsunfähig und werde dies ohne Mass nahmen auf absehbare Zeit auch blei ben. Trotz prognostischer Unsicherheiten werde jedoch der Versuch einer beruf lichen Eingliederung befürwortet . Mit geeigneten Massnahmen sei eine Besse rung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % oder höher möglich (S. 10). 3.2

RAD - Arzt

Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner psychiatrischen Standortbestimmung vom 2. Oktober

2009 (Urk. 8/62/2) fest, dass beim Beschwerdeführer eine seit Kindheit bestehende dissoziale Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Verhaltenseinschränkungen verbunden mit depressiven und impulsiven Verstimmungszuständen die volle Ausschöpfung der funktionellen Leistungsfähigkeit für beruflich zu verwertende Tätigkeiten verhindere. Er befinde sich in psychiatrischer, lege artis durchge führter, ambulanter Behandlung, die zu einer inzwischen eingetretenen sozial akzeptablen Stabilisierung der Persönlichkeit und des kommunikativen Verhal tens geführt habe. Es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von etwa 30-50 % . 3. 3

3.3.1

Im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 1 4. Februar 2014 (Urk. 8/86) stellte RAD-Arzt med. pract . M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4): - Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität

Dazu führte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 5) : - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Selbstwertproblematik - Zwangsstörung - Adipositas

Ergänzend führt e der RAD-Arzt aus, dass der Beschwerdeführer alleine wohne, nun aber mehr soziale Kontakte habe, so zu den Geschwistern, einem Neffen in der Nachbarschaft und zu seinem Vater. Er sei geduldiger geworden, habe weniger Selbstmordgedanken und sei nicht mehr aggressiv. Er habe noch ge legentlich Alpträume, sei immer noch ängstlich und tue sich schwer, den Leuten in die Augen zu schauen. In Kontakten falle ihm die Konversation schwer. Die Zahl 4 sei seine Obsession, so müsse er immer wieder vierm al das Licht oder den Computer abschalten und vierm al die Toilette spülen oder duschen. Er könne keinen regelmässigen Tagesablauf schildern, mal stehe er um 4 Uhr mor gens auf, mal um 16 Uhr. Er treffe ab und zu einen Bekannten in dessen Mu sik studio, wo er Hiphop und ähnliches produziere. D ort sei er d ann mindestens drei Stunden . Ansonsten sei er vor dem TV oder im Internet. Er gehe nicht ger ne raus, gehe aber zwei- bis dreimal pro Woche einkaufen. Manchmal gehe er um 18 U hr zu Bett oder erst um 4 Uhr morgens, meistens schlafe er neun Stunden. Geleg entlich konsultiere er seinen Psychiater (S.

2). Gemäss med. pract . M.___

würden im Vergleich zum Gutachten 2006 nicht mehr die grandi osen Selbstüber schät zungen auffallen. Es könne eine wesentliche Nachreifung der Persönlichkeit gesehen werden, die der Beschwerdeführer auch selbst be merke. Eine depressive Symptomatik sei (unter laufender Medikation) nicht mehr feststellbar. Von Seiten des früher diagnostizierten ADHS seien in der Untersuchungssituation keine Symptome zu sehen, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich regel mässig seine Medikation einnehme (S. 4 f.). Seit 2009 sei eine wesentliche Besse rung des Gesundheitszus tandes zu verzeichnen, es könne nun sicher von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, dies in ei ner nicht-mono tonen Tätigkeit ohne viel Kontakt zu Mitarbeitern und Kunden (S. 5 f.) . 3 .3.2

Der behandelnde Psychiater Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psycho therapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 1 2. Februar 2015 (Urk. 3/3) fest, dass er den Beschwerdeführer seit 4. Dezember 2003 behandle und begleite. Der Beschwerdeführer leide unbestritten an einer Persönlichkeitsstörung. Diese be ginne im Kindheitsalter und bestehe im Erwachsenenalter fort, wobei die Symp tome allenfalls im Verlauf weniger ausgeprägt sein könnten, grundsätzlich aber eben bestehen bleiben würden. Er entwickle immer wieder Ideen, wie er erfolg reich sein könnte, meist in irgendeiner Funktion in der modernen elektro ni schen Clubmusik. Er rühme sich mannigfaltiger weltweiter Kontakte zu wich ti gen Leuten in der Clubszene und habe manchmal Grössenphantasien, in die sem Wirtschaftszweig berühmt und reich zu werden. Wenn er nicht in einer de pressiven Lage sei, pflege er sich gut darzustellen, könne sich umgänglich, charmant, witzig, kosmopolitisch geben. Es sei jedoch sehr schwierig, in seinen Geschichten Wahrheit und Erfundenes auseinanderzuhalten (S. 2). Es möge sein, dass der Beschwerdeführer in einzelnen Aspekten seiner Persönlichkeitsstörung „nachgereift“ sei. Daraus zu schliessen, dass eine „wesentliche Nachreifung der Persönlichkeit“ stattgefunden habe, sei jedoch unzutreffend. Er sei bereits zu Beginn der psychiatrischen Behandlung fähig gewesen, geduldig zuzuhören, aggressiv sei er nie gewesen. Er zeige jedoc h nach wie vor folgende Persönl i c h keitsstörungen : er missachte soziale Normen, Regeln und Verpflichtungen, könne sich im privaten Umfeld ausser auf seinen Vater kaum auf jemand anderen verlassen, führe ein zurückgezogenes Leben und sei immun gegen mora li sche oder wirtschaftliche Druckversuche. Einladungen seitens der Be schwerde gegnerin nehme er nicht wahr, die Zusammenarbeit zwischen ihm und der So zialbehörde sei schwierig und bei Arztterminen sei er unpünktlich. Auf grund seiner Persönlichkeitsstörung sei er bis heute und auch in Zukunft nicht in der Lage, eine Ausbildung abzuschliessen, geschweige denn einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen (S. 3 f.) . 4.

4.1

Vergleichszeitpunkt für eine Veränderung bildet vorliegend die ursprüngliche Rentenzusprache vom 6.

Februar

2008. Die revisionsweise Bestätigung der Rent e basierte lediglich auf knapp ausgefüllten Formularberichten des behandelnden Psychiaters (Urk. 8/55 und Urk. 8/57) sowie einer Kurzeinschätzung des RAD (Urk. 8/62/2) . Dies genügt nicht.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer rentenaufheb enden Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht ihres RAD-Arztes vom 1 4. Februar 2014 (Urk. 8/86), welcher den Beschwerde führer am 1 3. Februar 2014 untersucht hat te . 4.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invali denversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstä tigkeit oder Tätigkeit im Auf ga benbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Ein zel fall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun des gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dok umente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung v on RAD-Berichten keine Wir kung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die n otwendigen fachlichen Qualifi ka tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 46 5 E. 4.4 und E. 4.7).

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizinischen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte jedoch kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.3 4.3.1

Dr. A.___ diagnostizierte beim damals 27jährigen Beschwerdeführer unter an de rem eine Persönlichkeitsstörung mit Dissozialität, anankastischen Zügen und Selbstwertstörung (Gutachten vom 2. Juli

2006; E.

3.1). Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wurde anlässlich der psychiatrischen Standortbestim mung vom 2. Oktober 2009 von RAD-Arzt Dr.

L.___ bestätigt (E. 3.2). Der be handelnde Psychiater Dr. K.___

hat te bereits am 8. Dezember 2005 eine entsprechen de Verdachtsdiagnose gestellt (Urk. 8/6) und bestätigte die Diagnose in der Folge mehrfach (Urk. 8/57, Urk. 8/81, Urk. 8/102 und

Urk. 3/ 3 /2).

RAD-Arzt med. pract . M.___ führte in seinem psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 1 4. Februar 2014 (E.

3.3 .1) hingegen aus, beim mittlerweile 35jährigen Be schwer deführer könne eine wesentliche Nachreifung der Persönlichkeit festge stellt werden. Statt einer Persönlichkeitsstörung diagnostizierte er akzentuierte Per sönlichkeitszüge mit Selbstwertproblematik . 4.3.2

Persönlichkeitsstörungen beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und mani festieren sich endgültig im Erwachsenenalter (Dilling / Mambour /Schmidt, Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 276).

Der Beschwerdeführer war i n der meisten Zeit seiner Kindheit und Jugend bei Psychiatern, Schulpsychiatern und Familientherapeuten in Behandlung und unternahm im Alter von elf Jahren ei nen Suizidversuch. Er wurde als Kind von seinem Vater terrorisiert, seine Mutter war stets krank und depressiv. Er konnte aufgrund der häufigen Umzüge nir gends Wurzeln schlagen und war wegen seiner dissozialen Verhaltensstörungen kaum tragbar . Infolge seiner psychi schen Prob leme schloss er weder die Schule ab noch machte er eine Berufsausbildung, auch war er nie längerfristig er werbstätig (Urk. 8/13 S. 3 f. und 8 f.) .

Beim Beschwerdeführer wurde im Er wachsenenalter eine seit Kindheit besteh ende Persönlichkeitsstörung diagnosti ziert, was mit Blick auf seinen Lebenslauf plausibel scheint. Die ursprüngliche Diagnose wurde vom RAD-Arzt denn auch nicht in Frage gestellt, hingegen war dies er der Ansicht, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zwischen dem 3 1. und 3 5. Altersjahr nachgereift sei, sodass eine Störung der Persönlichkeit nun nicht mehr vorliege. Dies überzeugt nicht, ist doch gerade Kernmerkmal der Persönlichkeitsstörung, dass sie sich im Erwachsenenalter endgültig manifes tiert. Gemäss Dr. K.___

können d ie Symp tome der Störung allenfalls im Ver lauf weniger ausgeprägt sein, sie bleiben aber grundsätzlich bestehen (Urk. 3/ 3 /2). D er behandelnde Psychiater des Beschwer de führers führte entsprechend weiter aus, dass med. pract . M.___ das Wesen einer Persönlichkeitsstörung nicht zu begreifen schein e (Urk. 8/103). Eine nach vollziehbare Erklärung der plötzlichen Verbesserung ang e sichts der einschlägi gen Diagnose fehlt. Ein solcher Mangel lässt den gesamten Bericht des RAD-Arztes als fragwürdig erscheinen. Es bestehen damit mehr als geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit des psychiatrischen Untersuchungsberichtes, so dass auf diesen nicht abgestellt werden kann. 4. 3.3

Dr. K.___ verneinte eine Verb esserung des Gesundheitszustandes des Be schwer deführers unter anderem mit der Begründung, dieser sei nie aggressiv gewesen, so dass eine diesbezügliche Besserung gar nicht habe eintreten könne n (Urk. 3/3 /2 S. 3). Anlässlich der Begutachtung durch

Dr. A.___ schilderte der Be schwerdeführer jedoch, dass er vor zwei Monaten seinem Vater eine Flasche über den Kopf ge schl a g en habe, ebenso, dass er wegen Kleinigkeiten andere Personen gerne umbringen würde (Urk. 8/13 S.

6) . Entgegen der Ansicht von Dr. K.___ b estand damit ein beträchtliches Aggressionspotential, welches sich im Laufe der Jahre allenfalls hätte legen können . Dr. K.___ bestätigte zwar, dass die depressive Symptomatik zurzeit nicht mehr feststellbar sei, der Be schwer defüh rer könne jedoch immer wieder einer depressiven Krise anheim fallen (Urk. 3/3 /2 S. 4). Nachdem bereits Dr. A.___ bereits anlässlich der Begut achtung fest ge h a lt en hatte, dass der depressive Zustand ein milderes Mass angenommen ha b e (Urk. 8/

E. 13 S. 11), kann aus der Bestätigung Dr. K.___ s nicht ohne Weiteres auf eine wesentli che Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geschlossen werden. Auch dem Bericht von Dr. K.___

ist damit i n Bezug auf das allfällige Vorliegen eines Revisionsgrundes nichts

S chlüssig es zu entnehmen . Dass nach wie vor eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit vorliegt, ist indes nicht erstellt, schloss doch bereits Dr. L.___ im Jahr 2009 auf eine h öhere Arbeitsfähigkeit (E. 3.2) und scheint sich die Situa tion effektiv weiter entspannt zu haben. 4. 4

Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten nicht festgelegt werden, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich geändert hat und ob deshalb ein Revisionsgrund vorliegt. Angesichts des Verzichts der Beschwerde gegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gerichtliche Begutachtung nicht. Der angef ochtene Ent scheid ist damit auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasse und hernach über das Vorliegen eines Revisionsgrundes sowie die Ansprüche de s Beschwerdeführer s neu entscheide. 5.

5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozess entschädigung zu, welche vom Ge richt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm nach Einsicht in die Kostennote vom 23. Novem ber 2016 (Urk. 10) eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘ 32 4 .90 (inkl. Baraus lagen und MWSt) auszurichten. 5.3

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgelt liche n Rechtsbeistand es ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 '32 4 .90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Dispositiv
  1. Der 1979 geborene X.___ absolvierte keine Berufslehre (Urk.  8/9 S. 2) und war zuletzt 1997 bei Y.___ und von Mai bis Juli 1999 bei der Z.___ AG tätig (Urk. 8/4). Am 3
  2. August 2005 mel dete er sich unter Hinweis auf seit ungefähr 22 Jahre n bestehende psychi sche Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medi zini sche Abklärungen , liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (Expertise vom
  3. Juli 2006; Urk.  8/13) , auferlegte ihm im Rahmen der Scha denminde rungs pflicht eine optimierte antidepressive Psychopharmaka- und Psychothera pie während mindestens 6 Monaten ( Urk.  8/30) und sprach ihm mit Verfügung vom
  4. Februar 2008 rückwirkend per
  5. September 2004 und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 77  % eine ganze Rente zu ( Urk.  8/44). Nach einer psychi atrischen Standortbestimmung seitens des Regionalen Ärzt lichen Dienst es (RAD; Urk.  8/62/2) bestätigte die IV-Stelle m it Mitteilung vom
  6. November 2009 die Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 8/ 63 ). Im Dez ember 2012 (Urk. 8/74/3) leitete sie er neut ein Rentenrevisionsverfahren ein un d liess den Versicherten am 13.  Februar   2014 durch den RAD psychia trisch untersuchen (Urk. 8/86). Mit Mitteilung vom 1
  7. Juni 2014 erteilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Kos tengutsprache für ein Belastbarkeits trai ning vom 2
  8. Juli bis 2
  9. Oktober 2014 ( Urk.  8/88). Nach mehreren Absenzen for derte sie ihn auf, seine Mitwirkungs pflicht wahrzunehmen ( Urk.  8/93) und stellte das Belastbarkeitstraining schliesslich mit Mitteilung vom 3
  10. September 2014 per sofort ein ( Urk.  8/95). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.  8 / 96 ) hob die IV-Stelle die Rente daraufhin mit Verfügung vom
  11. Februar 2015 (Urk.  2 ) auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf .
  12. Dagegen erhob der Versicherte am 2. März 2015 unter Auflage einer Stellung nahme seines behandelnden Psychiaters vom 12. Februar   2015 ( Urk.  3/3) Be schwer de (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 2. Februar 2015 sei auf zu heben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfä higkeit mittels eines unab hängigen psychiatrischen Verlaufsgutachtens bei Dr.  med. A.___ abzuklären. Zu dem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung eine s unent gelt lichen Rechtsbeistandes zu be willigen (S. 2). Am 10 . April   2015 (Urk.  7 ) beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Be schwerde, was dem Beschwerde führer am 1
  13. April 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung:
  14. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.   3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  15. Mai   2009 E.   1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.  3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
  16. 3      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG).
  17. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom
  18. Febru a r 2015 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers ver bessert habe. Das Belastbarkeitstraining sei ihm zumutbar gewe sen. Nachdem er dieses abgebrochen habe, werde aufgrund der Akten entschie den . Gemäss jenen lägen keine Befunde mehr vor, welche einen IV-relevanten Gesundheits schaden begründen würden . Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100  % , wes halb die Rente aufzuheben sei. 2.2      Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde vom
  19. März 2015 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass sich sein Gesundheitszustand nich t verändert habe. Er leide nach wie vor unter einer Persönlichkeitsstörung , weshalb kein Revisionsgrund gegeben sei . Es lägen damit durchaus Befunde vor, die einen erheblichen und dauerhaften Gesundheitsschaden begründen würden (S.   7-9). Der Beschwerdeführer habe aus gesundheitlichen und damit triftigen Gründen die Eingliederung nicht in Anspruch nehmen können. Die be rufliche Massnahme habe so mit zwar abgebrochen werden dürfen, nicht statt haft sei es hingegen , dem Beschwerdeführer gestützt darauf die Rente zu ent zieh en. Die Renteneinstellung sei ohnehin nicht rechtsgenügend angedroht worden (S.   1 0 f.). Auch ein Rentenentscheid gestützt auf die Akten dürfe nicht zur Annahme einer 100%igen Erwerbsfähigkeit führen , sei doch selbst der RAD-Arzt von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 80  % ausgegangen (S. 11). An der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des RAD-Berichtes bestünden erhebliche Zwei fel, weshalb auf diesen nicht abgestellt werden dürfe. Sofern das Revisi onsverfahren überhaupt weiterzuführen wäre, sei somit zwingend ein psychiat risches Verlaufsgutachten einzuholen (S. 12).
  20. 3.1      Im psychiatrischen Gutachten vom
  21. Juli 2006 ( Urk.  8/13/1-11) hielt Dr.  med. A.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen fest (S. 8): - Persönlichkeitsstörung mit Dissozialität, anankastischen Zügen und Selbst wertstörung - Rezidivierende schwere Depressionen - Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität      Dazu führte er aus, dass der Beschwerdeführer in Guadeloupe geboren worden sei. Er sei eine Frühgeburt gewesen, im Kleinkindesalter habe man bei ihm einen Hirntumor operiert. Mit fünf Monaten sei er von Kanadiern adoptiert wor den, die in den B.___ gelebt hätten. Seine Mutter sei immer krank gewesen, mit seinem Vater habe er stets Konflikte gehabt. Der Vater habe ihn gehasst und ei nen ständigen psychologischen Terror gemacht (S. 2 f.). Der Beschwerdeführer habe an verschiedenen Orten die Schule besucht, so zunächst in C.___ und D.___ . Anschliessend sei er mit elf Jahren zu seinem Vater in die Schweiz ge zogen und habe hier die englische Tagesschule in E.___ und später die ameri kanische Schule in F.___ besucht. Es seien Aufenthalte in Schulen in G.___ , H.___ und I.___ gefolgt. Die Schule habe er jedoch schliess lich nie abgeschlossen (S. 3 f.). Als er zwischen sechs und zehn Jahre alt gewe sen sei, sei er erstmals von einem Psychiater behandelt worden und habe Ritalin erhalten. Im Alter von ungefähr zehn oder elf Jahren habe er unter De pressio nen gelitten und einen Suizidversuch gemacht. Anschliessend habe er sich sechs Monate in einer Klinik aufgehalten (S.   3 f.). Mit etwa 19 oder 20   Jahren sei er in J.___ und a nschliessend drei Jahre in C.___ gewesen. Er sei dort sehr de pressiv und suizidal gewesen und habe die Wohnung nicht ver lassen (S.   4). Er habe anschliessend zwei Monate auf der Strasse gelebt, nach dem sein Vater die Wohnung in C.___ gekündigt habe. Dann sei er zu seinen Eltern in die Schweiz zurückgekehrt. Er sei intelligent und habe sich in der Schule immer gelangweilt. Er habe an ADD gelitten und grosse Probleme mit Autoritäten ge habt. Er habe Hip-Hop-Musik mit einem bekannten Partner ge macht, rasch aber besser als dieser gespielt. Er sei mit einem der besten DJ s der Welt an den Wo chenenden auf Tour gewesen, habe sich als Moderator betätigt und sei mit ihm unter anderem in Clubs aufgetreten (S.   5 ). Er sei in vielem talentiert, habe aber wegen seiner ADD keine Konzen tration, er könne nicht sehen, was wichtig sei, habe keine Kontrolle über seine Emotionen, fühle sich deswegen schlecht und werde sehr depressiv. Wegen sei ner Zwangsstörung mache er alles in einer Angst und sei ein Perfektionist. Auf der Strasse müsse er auf die Platten treten, dürfe die Fugen nicht berühren, den Licht schalter betätige er viermal hintereinander. Seine Zwänge würden ihn an der Musik und am Be ruf hindern. Er könne nicht verlieren, weshalb er mit Vielem (Sport, Schauspie lerei) wieder aufgehört habe (S.   6). Er sei seit zwei Jahren bei Dr.  K.___ in psychiatrischer Behandlung und suche ihn alle zwei bis drei Wochen auf. Er habe Albträume, wache auf mit dem Gefühl, gewürgt zu werden. Manchmal schlafe er eine bis zwei, manchmal fünfzehn bis sechzehn Stunden. Er sei im mer besorgt, etwas passiere ihm oder jemand anderem. Er sei eine emotionale Person, normalerweise seien seine Gefühle aber abgestellt. Vor zwei Monaten habe er seinem Vater eine Flasche über den Kopf geschlagen. Er lächle immer, inwendig wolle er aber eine Person umbringen. Vor vierzehn Monaten hätten sich seine Eltern getrennt, vor anderthalb Monaten sei seine Mutter gestorben. Seit der Beerdigung seiner Mutter habe er zu seinem Vater keinen Kontakt mehr gehabt (S.   6 f.). Er könne nicht arbeiten, mache nichts, manchmal etwas Musik als Therapie. Er lese, habe aber kein Geld, das Fern sehen sei langweilig. Manchmal gehe er in einen Club , um Freunde zu sehen, aber er habe kein Geld für eine Konsumation. Es seien auch keine richtigen Freunde. Es sei für ihn sehr schwer , eine Arbeit beizubehalten wegen de n psy chischen Probleme n , den Konzentrationsstörungen und der Depression. In eine Klinik könne er wegen de n anderen Leute n nicht gehen . Gemäss Dr.  A.___ scheine der Beschwer deführer wie in einer eigenen Welt zu leben, die Affek tivi tät sei kaum spürbar, die Stimmung wirke immer gleich (S. 7) .      Die Schule habe er von der disziplinarischen Seite her schlecht ausgehalten, seine Leistungen seien sehr schwankend gewe sen. Wegen dissozialer Verhal tens stö rungen sei er überall kaum tragbar gewe sen. Er imponiere als affektiv unzu gänglich und sei sehr alexithym . Eine Selbstwertproblematik sei bei ihm offen sichtlich. Er habe ein rasches Misstrauen gegenüber Bezugspersonen, müsse seine eigenen Leistungen überbetonen und habe Angst vor Versagen und per sönlichen Niederlagen. Die zwanghaften Stö rungen schien en sich allerdings auf das Alltagsleben nur wenig hinderlich und kaum invalidisierend auszuwirken . Er sei sozial sehr isoliert, apathisch und beschäftige sich mit nichts. Er sei wenig beziehungsfähig, was sich auf die psychiatrische Behandlung auswirke. Der Be schwerdeführer könne keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung vor weisen. Ohne fachliche Hilfe sei er auch heute als arbeitsunfähig zu bezeichnen. Die Prognose bezüglich künfti ger Arbeitsfähigkeit sei schwierig zu stellen. Die psychische Belastbarkeit sei vor allem wegen der Depressionen und der Selbst wertprob lematik generell reduziert (S.   8 f. ). Der Beschwerdeführer sei seit läng e rer Zeit zu deutlich über 70  % ar beitsunfähig und werde dies ohne Mass nahmen auf absehbare Zeit auch blei ben. Trotz prognostischer Unsicherheiten werde jedoch der Versuch einer beruf lichen Eingliederung befürwortet . Mit geeigneten Massnahmen sei eine Besse rung der Arbeitsfähigkeit auf 50  % oder höher möglich (S. 10). 3.2      RAD - Arzt Prof. Dr.  med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner psychiatrischen Standortbestimmung vom 2. Oktober   2009 (Urk.  8/62/2) fest, dass beim Beschwerdeführer eine seit Kindheit bestehende dissoziale Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Verhaltenseinschränkungen verbunden mit depressiven und impulsiven Verstimmungszuständen die volle Ausschöpfung der funktionellen Leistungsfähigkeit für beruflich zu verwertende Tätigkeiten verhindere. Er befinde sich in psychiatrischer, lege artis durchge führter, ambulanter Behandlung, die zu einer inzwischen eingetretenen sozial akzeptablen Stabilisierung der Persönlichkeit und des kommunikativen Verhal tens geführt habe. Es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von etwa 30-50  % .
  22. 3      3.3.1      Im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 1
  23. Februar 2014 ( Urk.  8/86) stellte RAD-Arzt med. pract . M.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.  4): - Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität      Dazu führte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 5) : - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Selbstwertproblematik - Zwangsstörung - Adipositas      Ergänzend führt e der RAD-Arzt aus, dass der Beschwerdeführer alleine wohne, nun aber mehr soziale Kontakte habe, so zu den Geschwistern, einem Neffen in der Nachbarschaft und zu seinem Vater. Er sei geduldiger geworden, habe weniger Selbstmordgedanken und sei nicht mehr aggressiv. Er habe noch ge legentlich Alpträume , sei immer noch ängstlich und tue sich schwer, den Leuten in die Augen zu schauen. In Kontakten falle ihm die Konversation schwer. Die Zahl 4 sei seine Obsession, so müsse er immer wieder vierm al das Licht oder den Computer abschalten und vierm al die Toilette spülen oder duschen. Er könne keinen regelmässigen Tagesablauf schildern, mal stehe er um 4 Uhr mor gens auf, mal um 16 Uhr. Er treffe ab und zu einen Bekannten in dessen Mu sik studio , wo er Hiphop und ähnliches produziere. D ort sei er d ann mindestens drei Stunden . Ansonsten sei er vor dem TV oder im Internet. Er gehe nicht ger ne raus, gehe aber zwei- bis dreimal pro Woche einkaufen. Manchmal gehe er um 18 U hr zu Bett oder erst um 4 Uhr morgens, meistens schlafe er neun Stunden. Geleg entlich konsultiere er seinen Psychiater (S.   2). Gemäss med. pract . M.___ würden im Vergleich zum Gutachten 2006 nicht mehr die grandi osen Selbstüber schät zungen auffallen. Es könne eine wesentliche Nachreifung der Persönlichkeit gesehen werden, die der Beschwerdeführer auch selbst be merke. Eine depressive Symptomatik sei (unter laufender Medikation) nicht mehr feststellbar. Von Seiten des früher diagnostizierten ADHS seien in der Untersuchungssituation keine Symptome zu sehen, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich regel mässig seine Medikation einnehme (S. 4  f.). Seit 2009 sei eine wesentliche Besse rung des Gesundheitszus tandes zu verzeichnen, es könne nun sicher von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden , dies in ei ner nicht-mono tonen Tätigkeit ohne viel Kontakt zu Mitarbeitern und Kunden (S. 5 f.) . 3 .3.2      Der behandelnde Psychiater Dr.  med. K.___ , FMH Psychiatrie und Psycho therapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 1
  24. Februar 2015 ( Urk.  3/3) fest, dass er den Beschwerdeführer seit
  25. Dezember 2003 behandle und begleite. Der Beschwerdeführer leide unbestritten an einer Persönlichkeitsstörung. Diese be ginne im Kindheitsalter und bestehe im Erwachsenenalter fort, wobei die Symp tome allenfalls im Verlauf weniger ausgeprägt sein könnten, grundsätzlich aber eben bestehen bleiben würden. Er entwickle immer wieder Ideen, wie er erfolg reich sein könnte, meist in irgendeiner Funktion in der modernen elektro ni schen Clubmusik. Er rühme sich mannigfaltiger weltweiter Kontakte zu wich ti gen Leuten in der Clubszene und habe manchmal Grössenphantasien , in die sem Wirtschaftszweig berühmt und reich zu werden. Wenn er nicht in einer de pressiven Lage sei, pflege er sich gut darzustellen, könne sich umgänglich, charmant, witzig, kosmopolitisch geben. Es sei jedoch sehr schwierig, in seinen Geschichten Wahrheit und Erfundenes auseinanderzuhalten (S. 2). Es möge sein, dass der Beschwerdeführer in einzelnen Aspekten seiner Persönlichkeitsstörung „nachgereift“ sei. Daraus zu schliessen, dass eine „wesentliche Nachreifung der Persönlichkeit“ stattgefunden habe, sei jedoch unzutreffend. Er sei bereits zu Beginn der psychiatrischen Behandlung fähig gewesen, geduldig zuzuhören, aggressiv sei er nie gewesen. Er zeige jedoc h nach wie vor folgende Persönl i c h keitsstörungen : er missachte soziale Normen, Regeln und Verpflichtungen, könne sich im privaten Umfeld ausser auf seinen Vater kaum auf jemand anderen verlassen, führe ein zurückgezogenes Leben und sei immun gegen mora li sche oder wirtschaftliche Druckversuche. Einladungen seitens der Be schwerde gegnerin nehme er nicht wahr, die Zusammenarbeit zwischen ihm und der So zialbehörde sei schwierig und bei Arztterminen sei er unpünktlich. Auf grund seiner Persönlichkeitsstörung sei er bis heute und auch in Zukunft nicht in der Lage , eine Ausbildung abzuschliessen, geschweige denn einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen (S. 3 f.) .
  26. 4.1      Vergleichszeitpunkt für eine Veränderung bildet vorliegend die ursprüngliche Rentenzusprache vom 6.   Februar
  27. Die revisionsweise Bestätigung der Rent e basierte lediglich auf knapp ausgefüllten Formularberichten des behandelnden Psychiaters (Urk. 8/55 und Urk. 8/57) sowie einer Kurzeinschätzung des RAD (Urk. 8/62/2) . Dies genügt nicht.      Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer rentenaufheb enden Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht ihres RAD-Arztes vom 1
  28. Februar 2014 ( Urk.  8/86) , welcher den Beschwerde führer am 1
  29. Februar 2014 untersucht hat te . 4.2      Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invali denversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstä tigkeit oder Tätigkeit im Auf ga benbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Ein zel fall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).      Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun des gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).      RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dok umente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung v on RAD-Berichten keine Wir kung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).      Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die n otwendigen fachlichen Qualifi ka tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 46 5 E. 4.4 und E. 4.7).      Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizinischen Fach personen , die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte jedoch kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.3 4.3.1      Dr.  A.___ diagnostizierte beim damals 27jährigen Beschwerdeführer unter an de rem eine Persönlichkeitsstörung mit Dissozialität, anankastischen Zügen und Selbstwertstörung ( Gutachten vom
  30. Juli   2006; E.   3.1). Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wurde anlässlich der psychiatrischen Standortbestim mung vom 2. Oktober 2009 von RAD-Arzt Dr. L.___ bestätigt (E. 3.2). Der be handelnde Psychiater Dr.  K.___ hat te bereits am
  31. Dezember 2005 eine entsprechen de Verdachtsdiagnose gestellt ( Urk.  8/6) und bestätigte die Diagnose in der Folge mehrfach ( Urk.  8/57, Urk.  8/81, Urk.  8/102 und Urk.  3/ 3 /2 ). RAD-Arzt med. pract . M.___ führte in seinem psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 1
  32. Februar 2014 (E.   3.3 .1 ) hingegen aus, beim mittlerweile 35jährigen Be schwer deführer könne eine wesentliche Nachreifung der Persönlichkeit festge stellt werden. Statt einer Persönlichkeitsstörung diagnostizierte er akzentuierte Per sönlichkeitszüge mit Selbstwertproblematik . 4.3.2      Persönlichkeitsstörungen beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und mani festieren sich endgültig im Erwachsenenalter ( Dilling / Mambour /Schmidt, Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 276).      Der Beschwerdeführer war i n der meisten Zeit seiner Kindheit und Jugend bei Psychiatern, Schulpsychiatern und Familientherapeuten in Behandlung und unternahm im Alter von elf Jahren ei nen Suizidversuch. Er wurde als Kind von seinem Vater terrorisiert, seine Mutter war stets krank und depressiv. Er konnte aufgrund der häufigen Umzüge nir gends Wurzeln schlagen und war wegen seiner dissozialen Verhaltensstörungen kaum tragbar . Infolge seiner psychi schen Prob leme schloss er weder die Schule ab noch machte er eine Berufsausbildung, auch war er nie längerfristig er werbstätig ( Urk.  8/13 S. 3 f. und 8 f. ) .      Beim Beschwerdeführer wurde im Er wachsenenalter eine seit Kindheit besteh ende Persönlichkeitsstörung diagnosti ziert, was mit Blick auf seinen Lebenslauf plausibel scheint. Die ursprüngliche Diagnose wurde vom RAD-Arzt denn auch nicht in Frage gestellt, hingegen war dies er der Ansicht, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zwischen dem 3
  33. und 3
  34. Altersjahr nachgereift sei, sodass eine Störung der Persönlichkeit nun nicht mehr vorliege. Dies überzeugt nicht, ist doch gerade Kernmerkmal der Persönlichkeitsstörung, dass sie sich im Erwachsenenalter endgültig manifes tiert. Gemäss Dr.  K.___ können d ie Symp tome der Störung allenfalls im Ver lauf weniger ausgeprägt sein, sie bleiben aber grundsätzlich bestehen ( Urk.  3/ 3 /2 ). D er behandelnde Psychiater des Beschwer de führers führte entsprechend weiter aus , dass med. pract . M.___ das Wesen einer Persönlichkeitsstörung nicht zu begreifen schein e (Urk. 8/103). Eine nach vollziehbare Erklärung der plötzlichen Verbesserung ang e sichts der einschlägi gen Diagnose fehlt. Ein solcher Mangel lässt den gesamten Bericht des RAD-Arztes als fragwürdig erscheinen. Es bestehen damit mehr als geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit des psychiatrischen Untersuchungsberichtes, so dass auf diesen nicht abgestellt werden kann.
  35. 3.3      Dr.  K.___ verneinte eine Verb esserung des Gesundheitszustandes des Be schwer deführers unter anderem mit der Begründung, dieser sei nie aggressiv gewesen, so dass eine diesbezügliche Besserung gar nicht habe eintreten könne n (Urk. 3/3 /2 S. 3). Anlässlich der Begutachtung durch Dr.  A.___ schilderte der Be schwerdeführer jedoch, dass er vor zwei Monaten seinem Vater eine Flasche über den Kopf ge schl a g en habe , ebenso, dass er wegen Kleinigkeiten andere Personen gerne umbringen würde ( Urk.  8/13 S.   6 ) . Entgegen der Ansicht von Dr.  K.___ b estand damit ein beträchtliches Aggressionspotential , welches sich im Laufe der Jahre allenfalls hätte legen können . Dr.  K.___ bestätigte zwar , dass die depressive Symptomatik zurzeit nicht mehr feststellbar sei , der Be schwer defüh rer könne jedoch immer wieder einer depressiven Krise anheim fallen ( Urk.  3/3 /2 S. 4). Nachdem bereits Dr.  A.___ bereits anlässlich der Begut achtung fest ge h a lt en hatte , dass der depressive Zustand ein milderes Mass angenommen ha b e ( Urk.  8/ 13 S. 11), kann aus der Bestätigung Dr.  K.___ s nicht ohne Weiteres auf eine wesentli che Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geschlossen werden. Auch dem Bericht von Dr.  K.___ ist damit i n Bezug auf das allfällige Vorliegen eines Revisionsgrundes nichts S chlüssig es zu entnehmen . Dass nach wie vor eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit vorliegt, ist indes nicht erstellt, schloss doch bereits Dr. L.___ im Jahr 2009 auf eine h öhere Arbeitsfähigkeit (E. 3.2) und scheint sich die Situa tion effektiv weiter entspannt zu haben.
  36. 4      Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten nicht festgelegt werden, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich geändert hat und ob deshalb ein Revisionsgrund vorliegt. Angesichts des Verzichts der Beschwerde gegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gerichtliche Begutachtung nicht. Der angef ochtene Ent scheid ist damit auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasse und hernach über das Vorliegen eines Revisionsgrundes sowie die Ansprüche de s Beschwerdeführer s neu entscheide.
  37. 5.1      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr.  7 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2      Dem Beschwerdeführer steht eine Prozess entschädigung zu, welche vom Ge richt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht , GSVGer ). Entsprechend ist ihm nach Einsicht in die Kostennote vom 23. Novem ber 2016 (Urk. 10) eine Prozessentschädigung von Fr.  2 ‘ 32 4 .90 (inkl. Baraus lagen und MWSt ) auszurichten. 5.3      Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgelt liche n Rechtsbeistand es ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
  38. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge.
  39. Die Gerichtskosten von Fr.  7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  40. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  2 '32 4 .90 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  41. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  42. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00280 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

12. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1979 geborene X.___

absolvierte keine Berufslehre (Urk. 8/9 S. 2) und war zuletzt 1997 bei Y.___ und von Mai bis Juli 1999 bei der Z.___ AG tätig (Urk. 8/4). Am 3 1. August 2005 mel dete er sich unter Hinweis auf seit ungefähr 22 Jahre n bestehende psychi sche Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medi zini sche Abklärungen, liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (Expertise vom 2. Juli 2006; Urk. 8/13), auferlegte ihm im Rahmen der Scha denminde rungs pflicht eine optimierte antidepressive Psychopharmaka- und Psychothera pie während mindestens 6 Monaten (Urk. 8/30) und sprach ihm mit Verfügung vom 6. Februar 2008 rückwirkend per

1. September 2004 und

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 77 %

eine ganze Rente zu (Urk. 8/44). Nach einer psychi atrischen Standortbestimmung seitens des Regionalen Ärzt lichen Dienst es (RAD; Urk. 8/62/2) bestätigte die IV-Stelle m it Mitteilung vom 9. November 2009 die Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 8/ 63).

Im Dez ember 2012 (Urk. 8/74/3) leitete sie er neut ein Rentenrevisionsverfahren ein un d liess den Versicherten am 13. Februar

2014 durch den RAD psychia trisch untersuchen (Urk. 8/86). Mit Mitteilung vom 1 9. Juni 2014 erteilte die IV-Stelle

dem Beschwerdeführer Kos tengutsprache für ein Belastbarkeits trai ning vom 2 2. Juli bis 2 0. Oktober 2014 (Urk. 8/88). Nach mehreren Absenzen for derte sie ihn auf, seine Mitwirkungs pflicht wahrzunehmen (Urk. 8/93) und stellte das Belastbarkeitstraining schliesslich mit Mitteilung vom 3 0. September 2014 per sofort ein (Urk. 8/95). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8 / 96) hob die IV-Stelle die Rente daraufhin mit Verfügung vom

2. Februar 2015 (Urk. 2)

auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2. März 2015 unter Auflage einer Stellung nahme seines behandelnden Psychiaters vom 12. Februar

2015 (Urk. 3/3) Be schwer de (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 2. Februar 2015 sei auf zu heben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter seien sein Gesundheitszustand und seine Arbeitsfä higkeit mittels eines unab hängigen psychiatrischen Verlaufsgutachtens bei Dr. med. A.___ abzuklären. Zu dem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung eine s unent gelt lichen Rechtsbeistandes zu be willigen (S. 2). Am 10 . April

2015 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abwei sung der Be schwerde, was dem Beschwerde führer am 1 3. April 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. Augus t 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache ent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom

2. Febru a r 2015 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers ver bessert habe. Das Belastbarkeitstraining sei ihm zumutbar gewe sen. Nachdem er dieses abgebrochen habe, werde aufgrund der Akten entschie den . Gemäss jenen lägen keine Befunde mehr vor, welche einen IV-relevanten Gesundheits schaden begründen würden . Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, wes halb die Rente aufzuheben sei. 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde vom

2. März 2015 (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass sich sein Gesundheitszustand nich t verändert habe. Er leide nach wie vor unter einer Persönlichkeitsstörung, weshalb kein Revisionsgrund gegeben sei . Es lägen damit durchaus Befunde vor, die einen erheblichen und dauerhaften Gesundheitsschaden begründen würden (S.

7-9). Der Beschwerdeführer habe aus gesundheitlichen und damit triftigen Gründen die Eingliederung nicht in Anspruch nehmen können. Die be rufliche Massnahme habe so mit zwar abgebrochen werden dürfen, nicht statt haft sei es hingegen, dem Beschwerdeführer gestützt darauf die Rente zu ent zieh en. Die Renteneinstellung sei ohnehin nicht rechtsgenügend angedroht worden (S.

1 0 f.).

Auch ein Rentenentscheid gestützt auf die Akten dürfe nicht zur Annahme einer 100%igen Erwerbsfähigkeit führen, sei doch selbst der RAD-Arzt von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 80 % ausgegangen (S. 11). An der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des RAD-Berichtes bestünden erhebliche Zwei fel,

weshalb auf diesen nicht abgestellt werden dürfe. Sofern das Revisi onsverfahren überhaupt weiterzuführen wäre, sei somit zwingend ein psychiat risches Verlaufsgutachten einzuholen (S. 12). 3. 3.1

Im psychiatrischen Gutachten vom 2. Juli 2006 (Urk. 8/13/1-11) hielt Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen fest (S. 8): - Persönlichkeitsstörung mit Dissozialität, anankastischen Zügen und Selbst wertstörung - Rezidivierende schwere Depressionen - Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität

Dazu führte er aus, dass der Beschwerdeführer in Guadeloupe geboren worden sei. Er sei eine Frühgeburt gewesen, im Kleinkindesalter habe man bei ihm einen Hirntumor operiert. Mit fünf Monaten sei er von Kanadiern adoptiert wor den, die in den B.___ gelebt hätten. Seine Mutter sei immer krank gewesen, mit seinem Vater habe er stets Konflikte gehabt. Der Vater habe ihn gehasst und ei nen ständigen psychologischen Terror gemacht (S. 2 f.). Der Beschwerdeführer habe an verschiedenen Orten die Schule besucht, so zunächst in C.___ und D.___ . Anschliessend sei er mit elf Jahren zu seinem Vater in die Schweiz ge zogen und habe hier die englische Tagesschule in E.___ und später die ameri kanische Schule in F.___ besucht. Es seien Aufenthalte in Schulen in G.___, H.___ und I.___ gefolgt. Die Schule habe er jedoch schliess lich nie abgeschlossen (S. 3 f.). Als er zwischen sechs und zehn Jahre alt gewe sen sei, sei er erstmals von einem Psychiater behandelt worden und habe Ritalin erhalten. Im Alter von ungefähr zehn oder elf Jahren habe er unter De pressio nen gelitten und einen Suizidversuch gemacht. Anschliessend habe er sich sechs Monate in einer Klinik aufgehalten (S.

3 f.). Mit etwa 19 oder 20

Jahren sei er in J.___ und a nschliessend drei Jahre in C.___

gewesen. Er sei dort sehr de pressiv und suizidal

gewesen und habe die Wohnung nicht ver lassen

(S.

4). Er habe anschliessend zwei Monate auf der Strasse gelebt, nach dem sein Vater die Wohnung in C.___ gekündigt habe. Dann sei er zu seinen Eltern in die Schweiz zurückgekehrt. Er sei intelligent und habe sich in der Schule immer gelangweilt. Er habe an ADD gelitten und grosse Probleme mit Autoritäten ge habt. Er habe Hip-Hop-Musik mit einem bekannten Partner ge macht, rasch aber besser als dieser gespielt. Er sei mit einem der besten DJ s der Welt an den Wo chenenden auf Tour gewesen, habe sich als Moderator betätigt und sei mit ihm unter anderem in Clubs aufgetreten (S.

5). Er sei in vielem talentiert, habe aber wegen seiner ADD keine Konzen tration, er könne nicht sehen, was wichtig sei, habe keine Kontrolle über seine

Emotionen, fühle sich deswegen schlecht und werde sehr depressiv. Wegen sei ner Zwangsstörung mache er alles in einer Angst und sei ein Perfektionist. Auf der Strasse müsse er auf die Platten treten, dürfe die Fugen nicht berühren, den Licht schalter betätige er viermal hintereinander. Seine Zwänge würden ihn an der Musik und am Be ruf hindern. Er könne nicht verlieren, weshalb er mit Vielem (Sport, Schauspie lerei) wieder aufgehört habe (S.

6). Er sei seit zwei Jahren bei Dr. K.___ in psychiatrischer Behandlung und suche ihn alle zwei bis drei Wochen auf. Er habe Albträume, wache auf mit dem Gefühl, gewürgt zu werden. Manchmal schlafe er eine bis zwei, manchmal fünfzehn bis sechzehn Stunden. Er sei im mer besorgt, etwas passiere ihm oder jemand anderem. Er sei eine emotionale Person, normalerweise seien seine Gefühle aber abgestellt. Vor zwei Monaten habe er seinem Vater eine Flasche über den Kopf geschlagen. Er lächle immer, inwendig wolle er aber eine Person umbringen. Vor vierzehn Monaten hätten sich seine Eltern getrennt, vor anderthalb Monaten sei seine Mutter gestorben. Seit der Beerdigung seiner Mutter habe er zu seinem Vater keinen Kontakt mehr gehabt (S.

6 f.). Er könne nicht arbeiten, mache nichts, manchmal etwas Musik als Therapie. Er lese, habe aber kein Geld, das Fern sehen sei langweilig. Manchmal gehe er in einen Club, um Freunde zu sehen, aber er habe kein Geld für eine Konsumation. Es seien auch keine richtigen Freunde. Es sei für ihn sehr schwer, eine Arbeit beizubehalten wegen de n psy chischen Probleme n, den Konzentrationsstörungen und der Depression. In eine Klinik könne er wegen de n anderen Leute n

nicht gehen . Gemäss Dr. A.___ scheine der Beschwer deführer wie in einer eigenen Welt zu leben, die Affek tivi tät sei kaum spürbar, die Stimmung wirke immer gleich (S. 7) .

Die Schule habe er von der disziplinarischen Seite her schlecht ausgehalten, seine Leistungen seien sehr schwankend gewe sen. Wegen dissozialer Verhal tens stö rungen sei er überall kaum tragbar gewe sen. Er imponiere als affektiv unzu gänglich und sei sehr alexithym . Eine Selbstwertproblematik sei bei ihm offen sichtlich. Er habe ein rasches Misstrauen gegenüber Bezugspersonen, müsse seine eigenen Leistungen überbetonen und habe Angst vor Versagen und per sönlichen Niederlagen. Die zwanghaften Stö rungen schien en sich allerdings auf das Alltagsleben nur wenig hinderlich und kaum invalidisierend auszuwirken . Er sei sozial sehr isoliert, apathisch und beschäftige sich mit nichts. Er sei wenig beziehungsfähig, was sich auf die psychiatrische Behandlung auswirke. Der Be schwerdeführer könne keinen Schulabschluss und keine Berufsausbildung vor weisen. Ohne fachliche Hilfe sei er auch heute als arbeitsunfähig zu bezeichnen. Die Prognose bezüglich künfti ger Arbeitsfähigkeit sei schwierig zu stellen. Die psychische Belastbarkeit sei vor allem wegen der Depressionen und der Selbst wertprob lematik generell reduziert (S.

8 f.). Der Beschwerdeführer sei seit läng e rer Zeit zu deutlich über 70 % ar beitsunfähig und werde dies ohne Mass nahmen auf absehbare Zeit auch blei ben. Trotz prognostischer Unsicherheiten werde jedoch der Versuch einer beruf lichen Eingliederung befürwortet . Mit geeigneten Massnahmen sei eine Besse rung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % oder höher möglich (S. 10). 3.2

RAD - Arzt

Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner psychiatrischen Standortbestimmung vom 2. Oktober

2009 (Urk. 8/62/2) fest, dass beim Beschwerdeführer eine seit Kindheit bestehende dissoziale Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Verhaltenseinschränkungen verbunden mit depressiven und impulsiven Verstimmungszuständen die volle Ausschöpfung der funktionellen Leistungsfähigkeit für beruflich zu verwertende Tätigkeiten verhindere. Er befinde sich in psychiatrischer, lege artis durchge führter, ambulanter Behandlung, die zu einer inzwischen eingetretenen sozial akzeptablen Stabilisierung der Persönlichkeit und des kommunikativen Verhal tens geführt habe. Es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von etwa 30-50 % . 3. 3

3.3.1

Im psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 1 4. Februar 2014 (Urk. 8/86) stellte RAD-Arzt med. pract . M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4): - Aufmerksamkeitsdefizitstörung mit Hyperaktivität

Dazu führte er folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 5) : - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Selbstwertproblematik - Zwangsstörung - Adipositas

Ergänzend führt e der RAD-Arzt aus, dass der Beschwerdeführer alleine wohne, nun aber mehr soziale Kontakte habe, so zu den Geschwistern, einem Neffen in der Nachbarschaft und zu seinem Vater. Er sei geduldiger geworden, habe weniger Selbstmordgedanken und sei nicht mehr aggressiv. Er habe noch ge legentlich Alpträume, sei immer noch ängstlich und tue sich schwer, den Leuten in die Augen zu schauen. In Kontakten falle ihm die Konversation schwer. Die Zahl 4 sei seine Obsession, so müsse er immer wieder vierm al das Licht oder den Computer abschalten und vierm al die Toilette spülen oder duschen. Er könne keinen regelmässigen Tagesablauf schildern, mal stehe er um 4 Uhr mor gens auf, mal um 16 Uhr. Er treffe ab und zu einen Bekannten in dessen Mu sik studio, wo er Hiphop und ähnliches produziere. D ort sei er d ann mindestens drei Stunden . Ansonsten sei er vor dem TV oder im Internet. Er gehe nicht ger ne raus, gehe aber zwei- bis dreimal pro Woche einkaufen. Manchmal gehe er um 18 U hr zu Bett oder erst um 4 Uhr morgens, meistens schlafe er neun Stunden. Geleg entlich konsultiere er seinen Psychiater (S.

2). Gemäss med. pract . M.___

würden im Vergleich zum Gutachten 2006 nicht mehr die grandi osen Selbstüber schät zungen auffallen. Es könne eine wesentliche Nachreifung der Persönlichkeit gesehen werden, die der Beschwerdeführer auch selbst be merke. Eine depressive Symptomatik sei (unter laufender Medikation) nicht mehr feststellbar. Von Seiten des früher diagnostizierten ADHS seien in der Untersuchungssituation keine Symptome zu sehen, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich regel mässig seine Medikation einnehme (S. 4 f.). Seit 2009 sei eine wesentliche Besse rung des Gesundheitszus tandes zu verzeichnen, es könne nun sicher von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, dies in ei ner nicht-mono tonen Tätigkeit ohne viel Kontakt zu Mitarbeitern und Kunden (S. 5 f.) . 3 .3.2

Der behandelnde Psychiater Dr. med. K.___, FMH Psychiatrie und Psycho therapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 1 2. Februar 2015 (Urk. 3/3) fest, dass er den Beschwerdeführer seit 4. Dezember 2003 behandle und begleite. Der Beschwerdeführer leide unbestritten an einer Persönlichkeitsstörung. Diese be ginne im Kindheitsalter und bestehe im Erwachsenenalter fort, wobei die Symp tome allenfalls im Verlauf weniger ausgeprägt sein könnten, grundsätzlich aber eben bestehen bleiben würden. Er entwickle immer wieder Ideen, wie er erfolg reich sein könnte, meist in irgendeiner Funktion in der modernen elektro ni schen Clubmusik. Er rühme sich mannigfaltiger weltweiter Kontakte zu wich ti gen Leuten in der Clubszene und habe manchmal Grössenphantasien, in die sem Wirtschaftszweig berühmt und reich zu werden. Wenn er nicht in einer de pressiven Lage sei, pflege er sich gut darzustellen, könne sich umgänglich, charmant, witzig, kosmopolitisch geben. Es sei jedoch sehr schwierig, in seinen Geschichten Wahrheit und Erfundenes auseinanderzuhalten (S. 2). Es möge sein, dass der Beschwerdeführer in einzelnen Aspekten seiner Persönlichkeitsstörung „nachgereift“ sei. Daraus zu schliessen, dass eine „wesentliche Nachreifung der Persönlichkeit“ stattgefunden habe, sei jedoch unzutreffend. Er sei bereits zu Beginn der psychiatrischen Behandlung fähig gewesen, geduldig zuzuhören, aggressiv sei er nie gewesen. Er zeige jedoc h nach wie vor folgende Persönl i c h keitsstörungen : er missachte soziale Normen, Regeln und Verpflichtungen, könne sich im privaten Umfeld ausser auf seinen Vater kaum auf jemand anderen verlassen, führe ein zurückgezogenes Leben und sei immun gegen mora li sche oder wirtschaftliche Druckversuche. Einladungen seitens der Be schwerde gegnerin nehme er nicht wahr, die Zusammenarbeit zwischen ihm und der So zialbehörde sei schwierig und bei Arztterminen sei er unpünktlich. Auf grund seiner Persönlichkeitsstörung sei er bis heute und auch in Zukunft nicht in der Lage, eine Ausbildung abzuschliessen, geschweige denn einer Erwerbs tätigkeit nachzugehen (S. 3 f.) . 4.

4.1

Vergleichszeitpunkt für eine Veränderung bildet vorliegend die ursprüngliche Rentenzusprache vom 6.

Februar

2008. Die revisionsweise Bestätigung der Rent e basierte lediglich auf knapp ausgefüllten Formularberichten des behandelnden Psychiaters (Urk. 8/55 und Urk. 8/57) sowie einer Kurzeinschätzung des RAD (Urk. 8/62/2) . Dies genügt nicht.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer rentenaufheb enden Verfügung vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht ihres RAD-Arztes vom 1 4. Februar 2014 (Urk. 8/86), welcher den Beschwerde führer am 1 3. Februar 2014 untersucht hat te . 4.2

Die RAD stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraus setzun gen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invali denversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstä tigkeit oder Tätigkeit im Auf ga benbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Ein zel fall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraus setzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bun des gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dok umente, die von Art. 44 ATSG be treffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Ver fahrensregeln entfalten daher bei Einholung v on RAD-Berichten keine Wir kung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die n otwendigen fachlichen Qualifi ka tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte ge hö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 46 5 E. 4.4 und E. 4.7).

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der versicherten Per son, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärzt lichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärzten oder von anderen medizinischen Fach personen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache ein zig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte jedoch kaum je in Frage kommen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.3 4.3.1

Dr. A.___ diagnostizierte beim damals 27jährigen Beschwerdeführer unter an de rem eine Persönlichkeitsstörung mit Dissozialität, anankastischen Zügen und Selbstwertstörung (Gutachten vom 2. Juli

2006; E.

3.1). Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung wurde anlässlich der psychiatrischen Standortbestim mung vom 2. Oktober 2009 von RAD-Arzt Dr.

L.___ bestätigt (E. 3.2). Der be handelnde Psychiater Dr. K.___

hat te bereits am 8. Dezember 2005 eine entsprechen de Verdachtsdiagnose gestellt (Urk. 8/6) und bestätigte die Diagnose in der Folge mehrfach (Urk. 8/57, Urk. 8/81, Urk. 8/102 und

Urk. 3/ 3 /2).

RAD-Arzt med. pract . M.___ führte in seinem psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 1 4. Februar 2014 (E.

3.3 .1) hingegen aus, beim mittlerweile 35jährigen Be schwer deführer könne eine wesentliche Nachreifung der Persönlichkeit festge stellt werden. Statt einer Persönlichkeitsstörung diagnostizierte er akzentuierte Per sönlichkeitszüge mit Selbstwertproblematik . 4.3.2

Persönlichkeitsstörungen beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und mani festieren sich endgültig im Erwachsenenalter (Dilling / Mambour /Schmidt, Inter nationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 276).

Der Beschwerdeführer war i n der meisten Zeit seiner Kindheit und Jugend bei Psychiatern, Schulpsychiatern und Familientherapeuten in Behandlung und unternahm im Alter von elf Jahren ei nen Suizidversuch. Er wurde als Kind von seinem Vater terrorisiert, seine Mutter war stets krank und depressiv. Er konnte aufgrund der häufigen Umzüge nir gends Wurzeln schlagen und war wegen seiner dissozialen Verhaltensstörungen kaum tragbar . Infolge seiner psychi schen Prob leme schloss er weder die Schule ab noch machte er eine Berufsausbildung, auch war er nie längerfristig er werbstätig (Urk. 8/13 S. 3 f. und 8 f.) .

Beim Beschwerdeführer wurde im Er wachsenenalter eine seit Kindheit besteh ende Persönlichkeitsstörung diagnosti ziert, was mit Blick auf seinen Lebenslauf plausibel scheint. Die ursprüngliche Diagnose wurde vom RAD-Arzt denn auch nicht in Frage gestellt, hingegen war dies er der Ansicht, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zwischen dem 3 1. und 3 5. Altersjahr nachgereift sei, sodass eine Störung der Persönlichkeit nun nicht mehr vorliege. Dies überzeugt nicht, ist doch gerade Kernmerkmal der Persönlichkeitsstörung, dass sie sich im Erwachsenenalter endgültig manifes tiert. Gemäss Dr. K.___

können d ie Symp tome der Störung allenfalls im Ver lauf weniger ausgeprägt sein, sie bleiben aber grundsätzlich bestehen (Urk. 3/ 3 /2). D er behandelnde Psychiater des Beschwer de führers führte entsprechend weiter aus, dass med. pract . M.___ das Wesen einer Persönlichkeitsstörung nicht zu begreifen schein e (Urk. 8/103). Eine nach vollziehbare Erklärung der plötzlichen Verbesserung ang e sichts der einschlägi gen Diagnose fehlt. Ein solcher Mangel lässt den gesamten Bericht des RAD-Arztes als fragwürdig erscheinen. Es bestehen damit mehr als geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit des psychiatrischen Untersuchungsberichtes, so dass auf diesen nicht abgestellt werden kann. 4. 3.3

Dr. K.___ verneinte eine Verb esserung des Gesundheitszustandes des Be schwer deführers unter anderem mit der Begründung, dieser sei nie aggressiv gewesen, so dass eine diesbezügliche Besserung gar nicht habe eintreten könne n (Urk. 3/3 /2 S. 3). Anlässlich der Begutachtung durch

Dr. A.___ schilderte der Be schwerdeführer jedoch, dass er vor zwei Monaten seinem Vater eine Flasche über den Kopf ge schl a g en habe, ebenso, dass er wegen Kleinigkeiten andere Personen gerne umbringen würde (Urk. 8/13 S.

6) . Entgegen der Ansicht von Dr. K.___ b estand damit ein beträchtliches Aggressionspotential, welches sich im Laufe der Jahre allenfalls hätte legen können . Dr. K.___ bestätigte zwar, dass die depressive Symptomatik zurzeit nicht mehr feststellbar sei, der Be schwer defüh rer könne jedoch immer wieder einer depressiven Krise anheim fallen (Urk. 3/3 /2 S. 4). Nachdem bereits Dr. A.___ bereits anlässlich der Begut achtung fest ge h a lt en hatte, dass der depressive Zustand ein milderes Mass angenommen ha b e (Urk. 8/ 13 S. 11), kann aus der Bestätigung Dr. K.___ s nicht ohne Weiteres auf eine wesentli che Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geschlossen werden. Auch dem Bericht von Dr. K.___

ist damit i n Bezug auf das allfällige Vorliegen eines Revisionsgrundes nichts

S chlüssig es zu entnehmen . Dass nach wie vor eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit vorliegt, ist indes nicht erstellt, schloss doch bereits Dr. L.___ im Jahr 2009 auf eine h öhere Arbeitsfähigkeit (E. 3.2) und scheint sich die Situa tion effektiv weiter entspannt zu haben. 4. 4

Nach dem Gesagten kann aufgrund der Akten nicht festgelegt werden, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich geändert hat und ob deshalb ein Revisionsgrund vorliegt. Angesichts des Verzichts der Beschwerde gegnerin auf eine externe Begutachtung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens rechtfertigt sich eine gerichtliche Begutachtung nicht. Der angef ochtene Ent scheid ist damit auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasse und hernach über das Vorliegen eines Revisionsgrundes sowie die Ansprüche de s Beschwerdeführer s neu entscheide. 5.

5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Dem Beschwerdeführer steht eine Prozess entschädigung zu, welche vom Ge richt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm nach Einsicht in die Kostennote vom 23. Novem ber 2016 (Urk. 10) eine Prozessentschädigung von Fr. 2 ‘ 32 4 .90 (inkl. Baraus lagen und MWSt) auszurichten. 5.3

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgelt liche n Rechtsbeistand es ist damit gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 '32 4 .90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher