opencaselaw.ch

IV.2015.00270

Zweifel an Einschätzung des RAD, neue medizinische Befunde.

Zürich SozVersG · 2016-12-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der im Jahre 1976 geborene X.___

besuchte in Y.___

die Prima r schule /Oberstufe und war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2010 als Gleisbauarbeiter/Harzer bei der Z.___ AG in A.___

zu einem Pensum von 100 % (vom 21. Juni 2010 bis 7. September 2014) angestellt . Sein letzter effektiver Arbeitstag war am 2 1. August 2012 (Urk. 7/1; Urk. 7/32 S.

9 f.; vgl. Urk. 7/ 64) . Im April 2012 hatte er eine schwere Last gehoben (ungefähr 100 Kilogramm), verspürte danach Schmerzen und

konsultierte deswegen den Arzt . Dies er verabreichte ihm Medikamente .

Im August konsultierte er erneut einen Arzt, welcher eine Diskushernie (als Krankheit, nicht aufgrund des Vorfalles im April 2012) diagnostizierte (vgl. Urk.

7/6/3-4) .

Am 1 5. November 2012 wurde er im B.___ am Rücken operiert (Hemilaminotomie und Diskushernienresektion L5/S1, Urk. 7/31/5) .

A m 1 0. Dezember 2012 meldete sich der Versicherte

unter Hinweis auf die Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, nahm Ausz üge aus dem individuellen Konto des Versicherten zu den Akten (Urk. 7/ 14 und Urk. 7/55) und

zog die Akten des Taggeldversicherers (Urk. 7/17, Urk. 7/56), medizinische Berichte (Urk. 7/ 31, Urk. 7/36) wie auch ei nen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 7 / 32) bei. Ausserdem führte sie

mit dem Versicherten ein Standortgespräch zur Abklärung der beruflichen Situation (Urk. 7/ 6) und gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Deutschkurses (Urk. 7/16) .

Am 7. Oktober 2014 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Januar 2014 bestehende Hörschädigung bei der IV-Stelle für den Bezug von Hilfsmitteln (Hörgerät) an (Urk. 7/73). Nach medizinischen Abklärungen wurde das Gesuch mit Mitteilung vom 1 8. November 2014 (Urk. 7/83) gutgeheissen (Vergütung der Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung).

Mit Vorbescheid vom 2 9. August 2014 (Urk. 7/67) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 16. September 2014 (Urk. 7/69) Einwand erhob

und a m 6.

November 2014 (Urk.

7/80) ein en Bericht des

C.___ vom 28. Oktober 2014 (Urk. 7/81) ein reich t

e. Am 26. Januar 2015 (Urk.

2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2 6. Februar 2015 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 2. Februar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Juni 2013 eine „ volle “ Rente der Invalidenversiche rung zuzusprechen, eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung vorzu nehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Davon wurde dem Beschwerdeführer am 2 3. April 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 8). Mit Schreiben vom 18.

November 2016 (Urk.

15) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Formular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit samt Beilagen ein (Urk.

16 und Urk. 17/1-4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Die Rechtsprechung, wonach das Gericht „nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsin terner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht kann ihnen Beweiswert beige messen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzie hbar begründet sowie in sich wi derspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig keit bestehen (BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinwei sen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztli chen Fehl stellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E.

4.4).

Diesen Anforderungen genügende Berichte regionaler ärztlicher Dienste können einen ver gleichbaren Beweiswert haben wie ein Gutachten (Art. 49 Abs. 2 der Ver ord nung über die Invaliden versicherung, IVV; BGE 137 V 210

E. 1.2.1 mit Hin wei sen). 2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid zusammengefasst dafür, a us gesundheitlichen Gründen könne der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Gleisbauarbeiter/Harzer nur noch zu einem Pensum von 50 % ausüben. Jedoch sei ihm aufgrund der medizinischen Beurteilu ng eine behinderungsan gepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 100

% zumutbar. Da das mögliche Einkommen in einer angepassten Tätigkeit das Einkommen ohne gesundheitli che Beeinträchtigung übersteig e, lieg e der Invaliditätsgrad unter 40

% (S. 2). Im gerichtlichen Verfahren äusserte sich die Beschwerdegegnerin dahingehend, i m seitens des Beschwerdeführers eingereichten C.___ - Bericht vom 2 8. Oktober 2014

werde

ihm aus neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeiten attestiert. Dies werde im ärztlichen Bericht jedoch nicht näher begründet, weshalb nicht darauf abzustützen sei . Die im selben Bericht aus chirurgi scher Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 %

sei sodann im Wesentlichen aufgrund der bereits bekannten Befunde erfolgt, weshalb weiter hin auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes abgestützt und von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausgegan gen werden könne . Weiter hielt sie fest, dass z usätzlich zu den bereits bekann ten somatischen Befunden im entsprechenden Bericht eine mi ttelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei, welche n ach der Rechtsprechung nicht zwingend als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheid bare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheits schadens betrachtet werde . Zudem stehe die depressive Episode massgeblich im Zusammenh ang mit psychosozialen Faktoren . I nvalidenversicherungsrechtlich liege daher keine rele vante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor . Es sei somit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aus zugehe n, weshalb die Beschwerde abzuweisen

sei (Urk. 6) . 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, g emäss dem C.___ - Bericht vom 2 8. Oktober 2015 besteh e auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbe itsfä hig keit. Es sei zwar nicht auszusch li essen, dass die Beschwerden durch psycho so ziale Belastungsfaktoren beeinflusst würden . Die Beschwerden seien jedoch of fensichtlich nicht ausschliesslich auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen. Unter diesen Umständen sei die Arbeitsunfähigkeit vol lum fänglich zu berücksichtigen. Ferner besteh e auch aus neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer a ngepassten Tätigkeit (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1

Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleuder trauma und orthopädische Traumatologie, welcher den Beschwerdeführer am 1 5. November 2012 im B.___ operiert hatte, nannte in seinem Austrittsbericht vom 19. November 2012 (Urk. 7/31/5-6) als Diagnose ein lumbovertebrales Syndrom mit Ausstrahlung links bei im MRI nachgewiesener Diskushernie L5/S1 links und verwies auf die durchgeführte Hemilaminotomie und Diskushernienresektion . Er gab an, der postoperative Verlauf sei komplik a tionslos gewesen. Der Beschwerdeführer habe ohne Probleme mobilisiert und in gutem Allgemeinzustand, in klinisch deutlich gebessertem Zustand, bei reizlo sen Wundverhältnissen in die ambulante Verlaufskontrolle des Hausarztes ent lassen werden können.

I n seinem Bericht vom 6. November 2013 (Urk. 7/36/1-4) nannte er die Diag nose Status nach Diskushernie OP L5/S1 links (beste hend seit 1 5. November 2012; S.

1) und bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 22. August 2012 bis 17.

Februar 2013 und eine solche von 50 % ab 1 8. Februar 201 3. In der angestammten Tätigkeit als Gleisbauarbeiter sei er 100 % arbeits unfähig, in einer angepassten Tätigkeit 50 % . Als Befund gab er Restbeschwer den

im Sinne einer Lumboischialgie an und hielt fest „ neurol . intakt“

(S. 2). Er gab an, rein sitzende, stehende oder vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätig keiten seien nicht mehr möglich. Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, kauern und auf Leitern/Gerüste steigen sei auch nicht mehr möglich. Hingegen seien wechsel belastende Tätigkeiten in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie Knien, Rota tion im Sitzen/Stehen, das Heben und Tragen von kurzfristig fünf Kilogramm und längerfristig zwei Kilogramm sowie Treppen steigen zumutbar (S. 4). 3. 2

Dr. med. E.___, FMH Allgemeinmedizin, welcher den Beschwerdeführer seit 5. September 2012 ambulant behandelt, nannte in seinem undatierten Bericht,

eingegangen am 1 6. August 2013, (Urk. 7/31/1-4) als Diagnose mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Status nach Sequesterektomie L5/S1 links in November 2012 - Spondylolyse beidseits

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 % vom 3. bis 1 5. Juli 2012 und vom 2 2. August 2012 bis auf Weiteres . Der Beschwer deführer sei körperlich nicht belastbar (S. 2). 3. 3

Dr. med. F.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie an der Klinik G.___, nannte in seinem Bericht an den zuweisenden

Dr. E.___

vom 3. Juli 2013 (Urk.

7/31/7-9) folgende Diagnosen (S. 7): - Akutes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - Sequesterektomie L5/S1 von links November 2012 (B.___

H.___

Dr. D.___) - Spondylolyse L5 beidseits - V.a. Hüft- Impingement beidseits

Er hielt eine

postoperative Entwicklung von lumbalen Rückenschmerzen fest, welche tendenziell zugenommen hätten. Aufgrund der Schmerzen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Arbeit als Gleisbauer durchzuführen. Seit zehn Monaten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Schmerzen seien verstärkt bei Belastungen. Laufen sei nur für ungefähr eine halbe Stunde möglich, ebenso das lange Sitzen. Im Liegen bestünden relativ wen ige Prob leme.

Er verwies sodann auf den Radiologiebefund vom 3. Juli 2013 und beschrieb eine Spondylolyse ohne Olisthese L5, eine gut erhaltene Lordose, in den Funk tionsaufnahmen zeige sich keine wesentliche translatorische Instabilität bei deutlicher Beweglichkeit im Lysespalt . 3. 4

RAD- Ärztin med. pra c t . I.___, Fachärztin orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH, hielt am 3. Juli 2014 (Urk. 7/66/4-5) fest, aus versiche rungsmedizinischer Sicht bestehe nach der Operation der Lendenwirbelsäule in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Gleisbauarbeiter eine verminderte Belast barkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Über str eckbelastung der Wirbel säule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliess lich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken und Arbeiten in vorgeneigter Körperposition sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen.

Medizinisch- theoretisch zumutbar seien leichte (a n gepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transpo r tieren von Lasten bis maximal zehn Kilogramm körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen (S. 4). 3. 5

Die Ärzte vom C.___ nannten in ihrem Bericht vom 2 8. Oktober 2014 (Urk. 7/81) folgende Diagnosen (S. 1): - Mit t el gradige depressive Episode

(ICD-10

F32.1) - Lumbospondylogenes Schmerz syndrom m/b - Hemilamino t omie L5/S 1 l inks und Diskushernienresektion L5/S1 - Spondyloly se L5 beidseits - kleine Re zidivherni e L5/S1 medio lateral links mit Komprimie rung der Wurzel S 1 im Recessus li nks. Übrige Befunde unver ändert (3 0. April 2014 MRI LWS und ISG, J.___ 3 0. April 2014) - V. a . Hüf t - Impingement

beidseits (KIinik G.___

3. Juli 20 13) - Adiposi tas

Med. pract . K.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, gab an, der Beschwerdeführer beklage, seit April 2012 nach einem Arbeitsunfal l (Verhebetrauma mit einer schweren Mas chine, hausärztliche Versorgung) unter einer Diskushernie zu leiden. Es bestünden eine Lust-, Interesse n

- und Antriebslosigkeit sowie ein Rückzug, Traurigkeit und Schlafstörungen (zwei Stunden Durchschlaf). Ausser dem habe er Nacken-, Rücken- und Beinschmerzen mit Ausstrahlung .

Er leide zudem unter Parästhesien, Konzentrat i onsstörungen und

Vergesslichkeit . Seine Gedanken

kreis t en (Arbeitsperspektive), er sei energie- und antriebslos, dünn häutig und aktuell bestehe eine Appetitverminderung. Seit November 2012 habe er 25 Kilogramm zugenommen (S. 2) . Med. pract . K.___ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer schildere sein Symptomerleben und –verhalten im Zusam menhang mit dem Unfall im Jahre 201 2. Es bestünden keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen). Anamnestisch bestünden auch keine Suizidgedanken, im Gegenteil sei er deut lich lebensbejahend (S. 4). Med. pract . K.___

bescheinigte eine s eit April 2012 bestehende und bis heute andauernde Arbeitsunfähigkeit

(S.

2) auch für ange passte Tätigkeiten aufgrund der neuropsychol ogisch bestehenden Depression sowie der restlichen Diagnosen, des positiven und negativen Leistungsbildes und der Fremdanamnese (S. 5).

Dr. med. L.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, bescheinigte aus schmerz therapeutische r Sicht für die frühere Tätigkeit als G l eisbauarbeiter „ sowie unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers “

eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5).

Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer zurzeit und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der anges tammten Tätigkeit. In einer der Behin derung angepassten Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeiten in W irbelsäulen -adaptie rten W e chs e lposition e n mit der Mögli chkeit zum Wechseln zwischen Sitz en, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von s chweren Lasten, nicht mehr als fünf Kilogramm kurzfristig und zwei Kilogramm längerfrist ig) beschei nigte er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 6) .

Dr. med. M.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, hielt fest, es seien grundsätzlich keine Massn a hmen notwendig, es bestehe aber ein Risiko für eine frühzeitig auftretende Coxarthrose, welche schwere Belastu ngen der Hüftgelenke durch Lastentragen und Sport verbiete . Bei gemäss Anamnese vor handener Spondylolys e soll t en weder Arbeiten in gebückter Haltung noch in Reklina ti on (Überkopfarbeiten) zugemutet werden. Eine rückenadaptiert e, leichte Arbeit, welche wahlweise stehend oder sitzend ausgeführt werden könne, sollte aus orthopädischer Sicht zu Beginn nur halbtags zugemutet werden kön nen .

Dr. med. N.___, Facharzt für Physikalische Therapie/Rheumatologie FMH, hielt fest, Tätigkeiten mit Nässe- und Kältexposition seien ebenso wenig durch zuführen wie Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 Kilogramm und häufigen Zwangs haltunge n und häufigem Bücken.

Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie, bescheinigte in einer angepassten Tätigkeit eine 50% ige Arbe itsfähig keit .

Zusammenfassend hielten die Ärzte sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest (S. 6). 4. 4.1

4.1.1

In Bezug auf die von den C.___ -Ärzten erstgenannte Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode ist vorwegzuschicken, dass z ur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar ist, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare an dauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleich baren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unab dingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 4.1.2

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar un terscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode v or dem Hintergrund einer rezidi vierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2; vgl. auch Urteile des Bun desgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen sowie 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).

Eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine kon se quente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.2

D ie diagnostizierte mittelgradige depressive Episode

vermag keine ausgeprägte psychische Störung mit invaliditätsbegründender Wirkung zu begründen .

Med. pract . K.___ hielt ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer sein Symptom erleben und –verhalten im Zusammenhang mit dem Unfall im Jahre 2012 ge schildert habe und keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen) best ünd en (E. 3.6 hievor).

Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer

bislang weder ambulant noch stationär behandeln liess. Insofern fehlt es von vornherein an einer konse quenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Entsprechend ist der rezidivierenden depressiven Störung praxisgemäss keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 und 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2).

Ferner bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zu

seinem Tagesablauf befragt

angab, dass er um 8 Uhr aufstehe, Kaffee trinke, in der Wohnung spaziere, liege, TV schaue und

am Mittag

esse . Am PC versuche er, Deutsch zu lernen .

Anschliessend lege er sich wieder hin und mache später einen 30 minü tigen Spaziergang . Dann gebe es das Abendessen und er spreche mit der Fami lie. Um 22 Uhr sei Bettruhe (verbunden mit Einschlaf

- und Durchschlafstörun gen; Urk. 7/81 S. 2).

Aufgrund der vom Beschwerdeführer dargelegten Gestaltung des Alltags liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die diagno stizierte Depression eine erheb li che Beeinträchtigung der Gesundheit nach sich ziehen würde. E ine invaliden versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist nicht als über wiegend wahrscheinlich zu betrachten (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2).

5. 5.1

In organischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Ausführun gen ihrer RAD-Ärztin med. pract . I.___ vom 3. Juli 2014, welche im Rahmen einer Aktenbeurteilung zum Schluss gelangte, es bestehe in angepasster Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (E. 3. 4). 5.2

Nach der Rückenoperation vom 1 5. November 2012 wurde der Beschwerde führer nach komplikationslosem Verlauf vier Tage postoperativ in gutem Allge mein- und klinisch deutlich gebessertem Zustand entlassen. In der Folge ver blieben Restbeschwerden (Lumboischialgie), neurologische Ausfälle wurden indes keine beschreiben (E. 3.1). Gleichwohl stand ein weiterer operativer Ein griff im Raum (Urk. 7/31/2). Sämtliche beteiligten Ärzte befanden die ange stammte Tätigkeit als nicht mehr zumutbar. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich vorerst einzig der behandelnde Dr. D.___, welcher einen 50%igen Einsatz als möglich erachtete. Die weiter involvierten Dres . E.___ und F.___ machten diesbezüglich keine Angaben .

Bei dieser Ausgangslage ist es wohl nachvollziehbar, dass med. pract . I.___ in Abweichung von Dr. D.___ auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit schloss, obwohl das Fehlen einer gleichlautenden Ein schätzung eines behandelnden Arztes gewisse Fragen aufwirft. Bei Fehlen von neurologischen Ausfällen ist indes in der Tat nicht erkennbar, aus welchen Gründen eine Arbeit, welche ja gerade Rücksicht auf die Beschwerden nimmt, nicht vollzeitlich zumutbar sein sollte.

In der Folge erwähnten jedoch die C.___ -Ärzte neue Befunde, welche sie im Rahmen der klinischen Untersuchung in Kenntnis der neusten MRI-Bilder der LWS beschrieben. So war auf den Aufnahmen vom 3 0. April 2014 eine kleine Rezidivhernie L5/S1 mit Kompression der Wurzel S1 im Recessus links zu sehen. Der Beschwerdeführer beschrieb zuletzt – trotz Besserung durch die Operation - permanent vorhandene starke Schmerzen und verwies auf ein wohl gebessertes, aber immer noch vorhandenes Taubheitsgefühl (Urk. 7/81/1-2).

Eine Wurzelbeteiligung war auf den letzten Aufnahmen vom 3. Juli 2013 noch nicht ersichtlich gewesen, hatte sich doch hauptsächlich eine Spondylolyse L5 mit Beweglichkeit im Lysespalt gezeigt (E. 3.3). 5.3

Bei dieser Aktenlage erweisen sich die Ausführungen von med. pract . I.___ als überholt respektive kann – unter Einbezug der neuen Akten – nicht gesagt werden, es bestünden keinerlei Zweifel an ihre r Einschätzung . Einerseits war naturgemäss der nach ihrer Untersuchung eingetretene Verlauf nicht bekannt . Angesichts der einhelligen (gegenteiligen) Ausführungen der C.___ -Ärzte und der aktenkundigen (neuen) Pathologie kann die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit nicht rechtsgenüglich beur teilt werden, liessen doch die C.___ -Ärzte eine nachvollziehbare Begründung für ihr vollumfängliches Arbeitsunfähigkeitsattest vermissen . Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Einholung eines Gutachtens sowie anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. Dieses hat die rheumatologische beziehungsweise orthopädische Fachrich tung zu beinhalten und - angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs - auch die psychiatrische Fachrichtung zur Beurteilung allfälliger Ansprüche ab einem späteren Zeitpunkt. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sodann ist sie zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädi gung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Bei diesem Aus gang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 6. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der im Jahre 1976 geborene X.___

besuchte in Y.___

die Prima r schule /Oberstufe und war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2010 als Gleisbauarbeiter/Harzer bei der Z.___ AG in A.___

zu einem Pensum von 100 % (vom 21. Juni 2010 bis 7. September 2014) angestellt . Sein letzter effektiver Arbeitstag war am 2 1. August 2012 (Urk. 7/1; Urk. 7/32 S.

9 f.; vgl. Urk. 7/ 64) . Im April 2012 hatte er eine schwere Last gehoben (ungefähr 100 Kilogramm), verspürte danach Schmerzen und

konsultierte deswegen den Arzt . Dies er verabreichte ihm Medikamente .

Im August konsultierte er erneut einen Arzt, welcher eine Diskushernie (als Krankheit, nicht aufgrund des Vorfalles im April 2012) diagnostizierte (vgl. Urk.

7/6/3-4) .

Am 1 5. November 2012 wurde er im B.___ am Rücken operiert (Hemilaminotomie und Diskushernienresektion L5/S1, Urk. 7/31/5) .

A m 1 0. Dezember 2012 meldete sich der Versicherte

unter Hinweis auf die Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, nahm Ausz üge aus dem individuellen Konto des Versicherten zu den Akten (Urk. 7/ 14 und Urk. 7/55) und

zog die Akten des Taggeldversicherers (Urk. 7/17, Urk. 7/56), medizinische Berichte (Urk. 7/ 31, Urk. 7/36) wie auch ei nen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 7 / 32) bei. Ausserdem führte sie

mit dem Versicherten ein Standortgespräch zur Abklärung der beruflichen Situation (Urk. 7/

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Die Rechtsprechung, wonach das Gericht „nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsin terner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht kann ihnen Beweiswert beige messen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzie hbar begründet sowie in sich wi derspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig keit bestehen (BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinwei sen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztli chen Fehl stellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E.

4.4).

Diesen Anforderungen genügende Berichte regionaler ärztlicher Dienste können einen ver gleichbaren Beweiswert haben wie ein Gutachten (Art. 49 Abs. 2 der Ver ord nung über die Invaliden versicherung, IVV; BGE 137 V 210

E. 1.2.1 mit Hin wei sen). 2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid zusammengefasst dafür, a us gesundheitlichen Gründen könne der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Gleisbauarbeiter/Harzer nur noch zu einem Pensum von 50 % ausüben. Jedoch sei ihm aufgrund der medizinischen Beurteilu ng eine behinderungsan gepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 100

% zumutbar. Da das mögliche Einkommen in einer angepassten Tätigkeit das Einkommen ohne gesundheitli che Beeinträchtigung übersteig e, lieg e der Invaliditätsgrad unter 40

% (S. 2). Im gerichtlichen Verfahren äusserte sich die Beschwerdegegnerin dahingehend, i m seitens des Beschwerdeführers eingereichten C.___ - Bericht vom 2 8. Oktober 2014

werde

ihm aus neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeiten attestiert. Dies werde im ärztlichen Bericht jedoch nicht näher begründet, weshalb nicht darauf abzustützen sei . Die im selben Bericht aus chirurgi scher Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 %

sei sodann im Wesentlichen aufgrund der bereits bekannten Befunde erfolgt, weshalb weiter hin auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes abgestützt und von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausgegan gen werden könne . Weiter hielt sie fest, dass z usätzlich zu den bereits bekann ten somatischen Befunden im entsprechenden Bericht eine mi ttelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei, welche n ach der Rechtsprechung nicht zwingend als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheid bare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheits schadens betrachtet werde . Zudem stehe die depressive Episode massgeblich im Zusammenh ang mit psychosozialen Faktoren . I nvalidenversicherungsrechtlich liege daher keine rele vante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor . Es sei somit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aus zugehe n, weshalb die Beschwerde abzuweisen

sei (Urk.

E. 6 ) . 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, g emäss dem C.___ - Bericht vom 2 8. Oktober 2015 besteh e auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbe itsfä hig keit. Es sei zwar nicht auszusch li essen, dass die Beschwerden durch psycho so ziale Belastungsfaktoren beeinflusst würden . Die Beschwerden seien jedoch of fensichtlich nicht ausschliesslich auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen. Unter diesen Umständen sei die Arbeitsunfähigkeit vol lum fänglich zu berücksichtigen. Ferner besteh e auch aus neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer a ngepassten Tätigkeit (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1

Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleuder trauma und orthopädische Traumatologie, welcher den Beschwerdeführer am 1 5. November 2012 im B.___ operiert hatte, nannte in seinem Austrittsbericht vom 19. November 2012 (Urk. 7/31/5-6) als Diagnose ein lumbovertebrales Syndrom mit Ausstrahlung links bei im MRI nachgewiesener Diskushernie L5/S1 links und verwies auf die durchgeführte Hemilaminotomie und Diskushernienresektion . Er gab an, der postoperative Verlauf sei komplik a tionslos gewesen. Der Beschwerdeführer habe ohne Probleme mobilisiert und in gutem Allgemeinzustand, in klinisch deutlich gebessertem Zustand, bei reizlo sen Wundverhältnissen in die ambulante Verlaufskontrolle des Hausarztes ent lassen werden können.

I n seinem Bericht vom 6. November 2013 (Urk. 7/36/1-4) nannte er die Diag nose Status nach Diskushernie OP L5/S1 links (beste hend seit 1 5. November 2012; S.

1) und bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 22. August 2012 bis 17.

Februar 2013 und eine solche von 50 % ab 1 8. Februar 201 3. In der angestammten Tätigkeit als Gleisbauarbeiter sei er 100 % arbeits unfähig, in einer angepassten Tätigkeit 50 % . Als Befund gab er Restbeschwer den

im Sinne einer Lumboischialgie an und hielt fest „ neurol . intakt“

(S. 2). Er gab an, rein sitzende, stehende oder vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätig keiten seien nicht mehr möglich. Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, kauern und auf Leitern/Gerüste steigen sei auch nicht mehr möglich. Hingegen seien wechsel belastende Tätigkeiten in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie Knien, Rota tion im Sitzen/Stehen, das Heben und Tragen von kurzfristig fünf Kilogramm und längerfristig zwei Kilogramm sowie Treppen steigen zumutbar (S. 4). 3. 2

Dr. med. E.___, FMH Allgemeinmedizin, welcher den Beschwerdeführer seit 5. September 2012 ambulant behandelt, nannte in seinem undatierten Bericht,

eingegangen am 1 6. August 2013, (Urk. 7/31/1-4) als Diagnose mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Status nach Sequesterektomie L5/S1 links in November 2012 - Spondylolyse beidseits

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 % vom 3. bis 1 5. Juli 2012 und vom 2 2. August 2012 bis auf Weiteres . Der Beschwer deführer sei körperlich nicht belastbar (S. 2). 3. 3

Dr. med. F.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie an der Klinik G.___, nannte in seinem Bericht an den zuweisenden

Dr. E.___

vom 3. Juli 2013 (Urk.

7/31/7-9) folgende Diagnosen (S. 7): - Akutes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - Sequesterektomie L5/S1 von links November 2012 (B.___

H.___

Dr. D.___) - Spondylolyse L5 beidseits - V.a. Hüft- Impingement beidseits

Er hielt eine

postoperative Entwicklung von lumbalen Rückenschmerzen fest, welche tendenziell zugenommen hätten. Aufgrund der Schmerzen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Arbeit als Gleisbauer durchzuführen. Seit zehn Monaten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Schmerzen seien verstärkt bei Belastungen. Laufen sei nur für ungefähr eine halbe Stunde möglich, ebenso das lange Sitzen. Im Liegen bestünden relativ wen ige Prob leme.

Er verwies sodann auf den Radiologiebefund vom 3. Juli 2013 und beschrieb eine Spondylolyse ohne Olisthese L5, eine gut erhaltene Lordose, in den Funk tionsaufnahmen zeige sich keine wesentliche translatorische Instabilität bei deutlicher Beweglichkeit im Lysespalt . 3. 4

RAD- Ärztin med. pra c t . I.___, Fachärztin orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH, hielt am 3. Juli 2014 (Urk. 7/66/4-5) fest, aus versiche rungsmedizinischer Sicht bestehe nach der Operation der Lendenwirbelsäule in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Gleisbauarbeiter eine verminderte Belast barkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Über str eckbelastung der Wirbel säule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliess lich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken und Arbeiten in vorgeneigter Körperposition sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen.

Medizinisch- theoretisch zumutbar seien leichte (a n gepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transpo r tieren von Lasten bis maximal zehn Kilogramm körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen (S. 4). 3. 5

Die Ärzte vom C.___ nannten in ihrem Bericht vom 2 8. Oktober 2014 (Urk. 7/81) folgende Diagnosen (S. 1): - Mit t el gradige depressive Episode

(ICD-10

F32.1) - Lumbospondylogenes Schmerz syndrom m/b - Hemilamino t omie L5/S 1 l inks und Diskushernienresektion L5/S1 - Spondyloly se L5 beidseits - kleine Re zidivherni e L5/S1 medio lateral links mit Komprimie rung der Wurzel S 1 im Recessus li nks. Übrige Befunde unver ändert (3 0. April 2014 MRI LWS und ISG, J.___ 3 0. April 2014) - V. a . Hüf t - Impingement

beidseits (KIinik G.___

3. Juli 20 13) - Adiposi tas

Med. pract . K.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, gab an, der Beschwerdeführer beklage, seit April 2012 nach einem Arbeitsunfal l (Verhebetrauma mit einer schweren Mas chine, hausärztliche Versorgung) unter einer Diskushernie zu leiden. Es bestünden eine Lust-, Interesse n

- und Antriebslosigkeit sowie ein Rückzug, Traurigkeit und Schlafstörungen (zwei Stunden Durchschlaf). Ausser dem habe er Nacken-, Rücken- und Beinschmerzen mit Ausstrahlung .

Er leide zudem unter Parästhesien, Konzentrat i onsstörungen und

Vergesslichkeit . Seine Gedanken

kreis t en (Arbeitsperspektive), er sei energie- und antriebslos, dünn häutig und aktuell bestehe eine Appetitverminderung. Seit November 2012 habe er 25 Kilogramm zugenommen (S. 2) . Med. pract . K.___ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer schildere sein Symptomerleben und –verhalten im Zusam menhang mit dem Unfall im Jahre 201 2. Es bestünden keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen). Anamnestisch bestünden auch keine Suizidgedanken, im Gegenteil sei er deut lich lebensbejahend (S. 4). Med. pract . K.___

bescheinigte eine s eit April 2012 bestehende und bis heute andauernde Arbeitsunfähigkeit

(S.

2) auch für ange passte Tätigkeiten aufgrund der neuropsychol ogisch bestehenden Depression sowie der restlichen Diagnosen, des positiven und negativen Leistungsbildes und der Fremdanamnese (S. 5).

Dr. med. L.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, bescheinigte aus schmerz therapeutische r Sicht für die frühere Tätigkeit als G l eisbauarbeiter „ sowie unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers “

eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5).

Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer zurzeit und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der anges tammten Tätigkeit. In einer der Behin derung angepassten Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeiten in W irbelsäulen -adaptie rten W e chs e lposition e n mit der Mögli chkeit zum Wechseln zwischen Sitz en, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von s chweren Lasten, nicht mehr als fünf Kilogramm kurzfristig und zwei Kilogramm längerfrist ig) beschei nigte er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 6) .

Dr. med. M.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, hielt fest, es seien grundsätzlich keine Massn a hmen notwendig, es bestehe aber ein Risiko für eine frühzeitig auftretende Coxarthrose, welche schwere Belastu ngen der Hüftgelenke durch Lastentragen und Sport verbiete . Bei gemäss Anamnese vor handener Spondylolys e soll t en weder Arbeiten in gebückter Haltung noch in Reklina ti on (Überkopfarbeiten) zugemutet werden. Eine rückenadaptiert e, leichte Arbeit, welche wahlweise stehend oder sitzend ausgeführt werden könne, sollte aus orthopädischer Sicht zu Beginn nur halbtags zugemutet werden kön nen .

Dr. med. N.___, Facharzt für Physikalische Therapie/Rheumatologie FMH, hielt fest, Tätigkeiten mit Nässe- und Kältexposition seien ebenso wenig durch zuführen wie Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 Kilogramm und häufigen Zwangs haltunge n und häufigem Bücken.

Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie, bescheinigte in einer angepassten Tätigkeit eine 50% ige Arbe itsfähig keit .

Zusammenfassend hielten die Ärzte sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest (S. 6). 4. 4.1

4.1.1

In Bezug auf die von den C.___ -Ärzten erstgenannte Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode ist vorwegzuschicken, dass z ur Annahme der Invalidität nach Art.

E. 8 Uhr aufstehe, Kaffee trinke, in der Wohnung spaziere, liege, TV schaue und

am Mittag

esse . Am PC versuche er, Deutsch zu lernen .

Anschliessend lege er sich wieder hin und mache später einen 30 minü tigen Spaziergang . Dann gebe es das Abendessen und er spreche mit der Fami lie. Um 22 Uhr sei Bettruhe (verbunden mit Einschlaf

- und Durchschlafstörun gen; Urk. 7/81 S. 2).

Aufgrund der vom Beschwerdeführer dargelegten Gestaltung des Alltags liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die diagno stizierte Depression eine erheb li che Beeinträchtigung der Gesundheit nach sich ziehen würde. E ine invaliden versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist nicht als über wiegend wahrscheinlich zu betrachten (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2).

5. 5.1

In organischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Ausführun gen ihrer RAD-Ärztin med. pract . I.___ vom 3. Juli 2014, welche im Rahmen einer Aktenbeurteilung zum Schluss gelangte, es bestehe in angepasster Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (E. 3. 4). 5.2

Nach der Rückenoperation vom 1 5. November 2012 wurde der Beschwerde führer nach komplikationslosem Verlauf vier Tage postoperativ in gutem Allge mein- und klinisch deutlich gebessertem Zustand entlassen. In der Folge ver blieben Restbeschwerden (Lumboischialgie), neurologische Ausfälle wurden indes keine beschreiben (E. 3.1). Gleichwohl stand ein weiterer operativer Ein griff im Raum (Urk. 7/31/2). Sämtliche beteiligten Ärzte befanden die ange stammte Tätigkeit als nicht mehr zumutbar. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich vorerst einzig der behandelnde Dr. D.___, welcher einen 50%igen Einsatz als möglich erachtete. Die weiter involvierten Dres . E.___ und F.___ machten diesbezüglich keine Angaben .

Bei dieser Ausgangslage ist es wohl nachvollziehbar, dass med. pract . I.___ in Abweichung von Dr. D.___ auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit schloss, obwohl das Fehlen einer gleichlautenden Ein schätzung eines behandelnden Arztes gewisse Fragen aufwirft. Bei Fehlen von neurologischen Ausfällen ist indes in der Tat nicht erkennbar, aus welchen Gründen eine Arbeit, welche ja gerade Rücksicht auf die Beschwerden nimmt, nicht vollzeitlich zumutbar sein sollte.

In der Folge erwähnten jedoch die C.___ -Ärzte neue Befunde, welche sie im Rahmen der klinischen Untersuchung in Kenntnis der neusten MRI-Bilder der LWS beschrieben. So war auf den Aufnahmen vom 3 0. April 2014 eine kleine Rezidivhernie L5/S1 mit Kompression der Wurzel S1 im Recessus links zu sehen. Der Beschwerdeführer beschrieb zuletzt – trotz Besserung durch die Operation - permanent vorhandene starke Schmerzen und verwies auf ein wohl gebessertes, aber immer noch vorhandenes Taubheitsgefühl (Urk. 7/81/1-2).

Eine Wurzelbeteiligung war auf den letzten Aufnahmen vom 3. Juli 2013 noch nicht ersichtlich gewesen, hatte sich doch hauptsächlich eine Spondylolyse L5 mit Beweglichkeit im Lysespalt gezeigt (E. 3.3). 5.3

Bei dieser Aktenlage erweisen sich die Ausführungen von med. pract . I.___ als überholt respektive kann – unter Einbezug der neuen Akten – nicht gesagt werden, es bestünden keinerlei Zweifel an ihre r Einschätzung . Einerseits war naturgemäss der nach ihrer Untersuchung eingetretene Verlauf nicht bekannt . Angesichts der einhelligen (gegenteiligen) Ausführungen der C.___ -Ärzte und der aktenkundigen (neuen) Pathologie kann die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit nicht rechtsgenüglich beur teilt werden, liessen doch die C.___ -Ärzte eine nachvollziehbare Begründung für ihr vollumfängliches Arbeitsunfähigkeitsattest vermissen . Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Einholung eines Gutachtens sowie anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. Dieses hat die rheumatologische beziehungsweise orthopädische Fachrich tung zu beinhalten und - angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs - auch die psychiatrische Fachrichtung zur Beurteilung allfälliger Ansprüche ab einem späteren Zeitpunkt. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sodann ist sie zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädi gung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Bei diesem Aus gang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 6. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00270 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom

19. Dezember 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler Advokatur Thöni Gysler Schweizergasse 8, Postfach 1472, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der im Jahre 1976 geborene X.___

besuchte in Y.___

die Prima r schule /Oberstufe und war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2010 als Gleisbauarbeiter/Harzer bei der Z.___ AG in A.___

zu einem Pensum von 100 % (vom 21. Juni 2010 bis 7. September 2014) angestellt . Sein letzter effektiver Arbeitstag war am 2 1. August 2012 (Urk. 7/1; Urk. 7/32 S.

9 f.; vgl. Urk. 7/ 64) . Im April 2012 hatte er eine schwere Last gehoben (ungefähr 100 Kilogramm), verspürte danach Schmerzen und

konsultierte deswegen den Arzt . Dies er verabreichte ihm Medikamente .

Im August konsultierte er erneut einen Arzt, welcher eine Diskushernie (als Krankheit, nicht aufgrund des Vorfalles im April 2012) diagnostizierte (vgl. Urk.

7/6/3-4) .

Am 1 5. November 2012 wurde er im B.___ am Rücken operiert (Hemilaminotomie und Diskushernienresektion L5/S1, Urk. 7/31/5) .

A m 1 0. Dezember 2012 meldete sich der Versicherte

unter Hinweis auf die Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, nahm Ausz üge aus dem individuellen Konto des Versicherten zu den Akten (Urk. 7/ 14 und Urk. 7/55) und

zog die Akten des Taggeldversicherers (Urk. 7/17, Urk. 7/56), medizinische Berichte (Urk. 7/ 31, Urk. 7/36) wie auch ei nen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 7 / 32) bei. Ausserdem führte sie

mit dem Versicherten ein Standortgespräch zur Abklärung der beruflichen Situation (Urk. 7/ 6) und gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Deutschkurses (Urk. 7/16) .

Am 7. Oktober 2014 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit Januar 2014 bestehende Hörschädigung bei der IV-Stelle für den Bezug von Hilfsmitteln (Hörgerät) an (Urk. 7/73). Nach medizinischen Abklärungen wurde das Gesuch mit Mitteilung vom 1 8. November 2014 (Urk. 7/83) gutgeheissen (Vergütung der Pauschale für eine beidseitige Hörgeräteversorgung).

Mit Vorbescheid vom 2 9. August 2014 (Urk. 7/67) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte am 16. September 2014 (Urk. 7/69) Einwand erhob

und a m 6.

November 2014 (Urk.

7/80) ein en Bericht des

C.___ vom 28. Oktober 2014 (Urk. 7/81) ein reich t

e. Am 26. Januar 2015 (Urk.

2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2 6. Februar 2015 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 2. Februar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Juni 2013 eine „ volle “ Rente der Invalidenversiche rung zuzusprechen, eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung vorzu nehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

Davon wurde dem Beschwerdeführer am 2 3. April 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 8). Mit Schreiben vom 18.

November 2016 (Urk.

15) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Formular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit samt Beilagen ein (Urk.

16 und Urk. 17/1-4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Die Rechtsprechung, wonach das Gericht „nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht, hat den Beweiswert von Gerichtsgutachten zum Gegenstand und findet auf versicherungsinterne ärztli che Beurteilungen nicht Anwendung. Berichte und Gutachten versicherungsin terner Ärztinnen und Ärzte unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht kann ihnen Beweiswert beige messen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollzie hbar begründet sowie in sich wi derspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig keit bestehen (BGE 123 V 331 E. 1c mit Hinwei sen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztli chen Fehl stellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E.

4.4).

Diesen Anforderungen genügende Berichte regionaler ärztlicher Dienste können einen ver gleichbaren Beweiswert haben wie ein Gutachten (Art. 49 Abs. 2 der Ver ord nung über die Invaliden versicherung, IVV; BGE 137 V 210

E. 1.2.1 mit Hin wei sen). 2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid zusammengefasst dafür, a us gesundheitlichen Gründen könne der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Gleisbauarbeiter/Harzer nur noch zu einem Pensum von 50 % ausüben. Jedoch sei ihm aufgrund der medizinischen Beurteilu ng eine behinderungsan gepasste Tätigkeit zu einem Pensum von 100

% zumutbar. Da das mögliche Einkommen in einer angepassten Tätigkeit das Einkommen ohne gesundheitli che Beeinträchtigung übersteig e, lieg e der Invaliditätsgrad unter 40

% (S. 2). Im gerichtlichen Verfahren äusserte sich die Beschwerdegegnerin dahingehend, i m seitens des Beschwerdeführers eingereichten C.___ - Bericht vom 2 8. Oktober 2014

werde

ihm aus neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeiten attestiert. Dies werde im ärztlichen Bericht jedoch nicht näher begründet, weshalb nicht darauf abzustützen sei . Die im selben Bericht aus chirurgi scher Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 %

sei sodann im Wesentlichen aufgrund der bereits bekannten Befunde erfolgt, weshalb weiter hin auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes abgestützt und von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ausgegan gen werden könne . Weiter hielt sie fest, dass z usätzlich zu den bereits bekann ten somatischen Befunden im entsprechenden Bericht eine mi ttelgradige depressive Episode diagnostiziert worden sei, welche n ach der Rechtsprechung nicht zwingend als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheid bare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheits schadens betrachtet werde . Zudem stehe die depressive Episode massgeblich im Zusammenh ang mit psychosozialen Faktoren . I nvalidenversicherungsrechtlich liege daher keine rele vante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor . Es sei somit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aus zugehe n, weshalb die Beschwerde abzuweisen

sei (Urk. 6) . 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, g emäss dem C.___ - Bericht vom 2 8. Oktober 2015 besteh e auch in einer angepassten Tätigkeit keine Arbe itsfä hig keit. Es sei zwar nicht auszusch li essen, dass die Beschwerden durch psycho so ziale Belastungsfaktoren beeinflusst würden . Die Beschwerden seien jedoch of fensichtlich nicht ausschliesslich auf psychosoziale Belastungsfaktoren zurückzuführen. Unter diesen Umständen sei die Arbeitsunfähigkeit vol lum fänglich zu berücksichtigen. Ferner besteh e auch aus neurologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer a ngepassten Tätigkeit (Urk. 1 S. 4). 3. 3.1

Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleuder trauma und orthopädische Traumatologie, welcher den Beschwerdeführer am 1 5. November 2012 im B.___ operiert hatte, nannte in seinem Austrittsbericht vom 19. November 2012 (Urk. 7/31/5-6) als Diagnose ein lumbovertebrales Syndrom mit Ausstrahlung links bei im MRI nachgewiesener Diskushernie L5/S1 links und verwies auf die durchgeführte Hemilaminotomie und Diskushernienresektion . Er gab an, der postoperative Verlauf sei komplik a tionslos gewesen. Der Beschwerdeführer habe ohne Probleme mobilisiert und in gutem Allgemeinzustand, in klinisch deutlich gebessertem Zustand, bei reizlo sen Wundverhältnissen in die ambulante Verlaufskontrolle des Hausarztes ent lassen werden können.

I n seinem Bericht vom 6. November 2013 (Urk. 7/36/1-4) nannte er die Diag nose Status nach Diskushernie OP L5/S1 links (beste hend seit 1 5. November 2012; S.

1) und bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 22. August 2012 bis 17.

Februar 2013 und eine solche von 50 % ab 1 8. Februar 201 3. In der angestammten Tätigkeit als Gleisbauarbeiter sei er 100 % arbeits unfähig, in einer angepassten Tätigkeit 50 % . Als Befund gab er Restbeschwer den

im Sinne einer Lumboischialgie an und hielt fest „ neurol . intakt“

(S. 2). Er gab an, rein sitzende, stehende oder vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätig keiten seien nicht mehr möglich. Bücken, Über-Kopf-Arbeiten, kauern und auf Leitern/Gerüste steigen sei auch nicht mehr möglich. Hingegen seien wechsel belastende Tätigkeiten in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie Knien, Rota tion im Sitzen/Stehen, das Heben und Tragen von kurzfristig fünf Kilogramm und längerfristig zwei Kilogramm sowie Treppen steigen zumutbar (S. 4). 3. 2

Dr. med. E.___, FMH Allgemeinmedizin, welcher den Beschwerdeführer seit 5. September 2012 ambulant behandelt, nannte in seinem undatierten Bericht,

eingegangen am 1 6. August 2013, (Urk. 7/31/1-4) als Diagnose mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - Status nach Sequesterektomie L5/S1 links in November 2012 - Spondylolyse beidseits

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 % vom 3. bis 1 5. Juli 2012 und vom 2 2. August 2012 bis auf Weiteres . Der Beschwer deführer sei körperlich nicht belastbar (S. 2). 3. 3

Dr. med. F.___, Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie an der Klinik G.___, nannte in seinem Bericht an den zuweisenden

Dr. E.___

vom 3. Juli 2013 (Urk.

7/31/7-9) folgende Diagnosen (S. 7): - Akutes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - Sequesterektomie L5/S1 von links November 2012 (B.___

H.___

Dr. D.___) - Spondylolyse L5 beidseits - V.a. Hüft- Impingement beidseits

Er hielt eine

postoperative Entwicklung von lumbalen Rückenschmerzen fest, welche tendenziell zugenommen hätten. Aufgrund der Schmerzen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Arbeit als Gleisbauer durchzuführen. Seit zehn Monaten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Schmerzen seien verstärkt bei Belastungen. Laufen sei nur für ungefähr eine halbe Stunde möglich, ebenso das lange Sitzen. Im Liegen bestünden relativ wen ige Prob leme.

Er verwies sodann auf den Radiologiebefund vom 3. Juli 2013 und beschrieb eine Spondylolyse ohne Olisthese L5, eine gut erhaltene Lordose, in den Funk tionsaufnahmen zeige sich keine wesentliche translatorische Instabilität bei deutlicher Beweglichkeit im Lysespalt . 3. 4

RAD- Ärztin med. pra c t . I.___, Fachärztin orthopädische Chirurgie und Trau matologie FMH, hielt am 3. Juli 2014 (Urk. 7/66/4-5) fest, aus versiche rungsmedizinischer Sicht bestehe nach der Operation der Lendenwirbelsäule in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Gleisbauarbeiter eine verminderte Belast barkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Über str eckbelastung der Wirbel säule über Kopf- und Schulterhöhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliess lich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken und Arbeiten in vorgeneigter Körperposition sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen.

Medizinisch- theoretisch zumutbar seien leichte (a n gepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Ausschluss ungünstiger Witterungsbedingungen, auch mit gelegentlichem Heben, Tragen und Transpo r tieren von Lasten bis maximal zehn Kilogramm körpernah, ohne Verharren in Zwangshaltungen (S. 4). 3. 5

Die Ärzte vom C.___ nannten in ihrem Bericht vom 2 8. Oktober 2014 (Urk. 7/81) folgende Diagnosen (S. 1): - Mit t el gradige depressive Episode

(ICD-10

F32.1) - Lumbospondylogenes Schmerz syndrom m/b - Hemilamino t omie L5/S 1 l inks und Diskushernienresektion L5/S1 - Spondyloly se L5 beidseits - kleine Re zidivherni e L5/S1 medio lateral links mit Komprimie rung der Wurzel S 1 im Recessus li nks. Übrige Befunde unver ändert (3 0. April 2014 MRI LWS und ISG, J.___ 3 0. April 2014) - V. a . Hüf t - Impingement

beidseits (KIinik G.___

3. Juli 20 13) - Adiposi tas

Med. pract . K.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, gab an, der Beschwerdeführer beklage, seit April 2012 nach einem Arbeitsunfal l (Verhebetrauma mit einer schweren Mas chine, hausärztliche Versorgung) unter einer Diskushernie zu leiden. Es bestünden eine Lust-, Interesse n

- und Antriebslosigkeit sowie ein Rückzug, Traurigkeit und Schlafstörungen (zwei Stunden Durchschlaf). Ausser dem habe er Nacken-, Rücken- und Beinschmerzen mit Ausstrahlung .

Er leide zudem unter Parästhesien, Konzentrat i onsstörungen und

Vergesslichkeit . Seine Gedanken

kreis t en (Arbeitsperspektive), er sei energie- und antriebslos, dünn häutig und aktuell bestehe eine Appetitverminderung. Seit November 2012 habe er 25 Kilogramm zugenommen (S. 2) . Med. pract . K.___ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer schildere sein Symptomerleben und –verhalten im Zusam menhang mit dem Unfall im Jahre 201 2. Es bestünden keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen). Anamnestisch bestünden auch keine Suizidgedanken, im Gegenteil sei er deut lich lebensbejahend (S. 4). Med. pract . K.___

bescheinigte eine s eit April 2012 bestehende und bis heute andauernde Arbeitsunfähigkeit

(S.

2) auch für ange passte Tätigkeiten aufgrund der neuropsychol ogisch bestehenden Depression sowie der restlichen Diagnosen, des positiven und negativen Leistungsbildes und der Fremdanamnese (S. 5).

Dr. med. L.___, Facharzt für Anästhesiologie FMH, bescheinigte aus schmerz therapeutische r Sicht für die frühere Tätigkeit als G l eisbauarbeiter „ sowie unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers “

eine 100% ige Arbeitsunfähigkeit (S. 5).

Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer zurzeit und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der anges tammten Tätigkeit. In einer der Behin derung angepassten Tätigkeit (körperlich leichte Tätigkeiten in W irbelsäulen -adaptie rten W e chs e lposition e n mit der Mögli chkeit zum Wechseln zwischen Sitz en, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von s chweren Lasten, nicht mehr als fünf Kilogramm kurzfristig und zwei Kilogramm längerfrist ig) beschei nigte er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 6) .

Dr. med. M.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, hielt fest, es seien grundsätzlich keine Massn a hmen notwendig, es bestehe aber ein Risiko für eine frühzeitig auftretende Coxarthrose, welche schwere Belastu ngen der Hüftgelenke durch Lastentragen und Sport verbiete . Bei gemäss Anamnese vor handener Spondylolys e soll t en weder Arbeiten in gebückter Haltung noch in Reklina ti on (Überkopfarbeiten) zugemutet werden. Eine rückenadaptiert e, leichte Arbeit, welche wahlweise stehend oder sitzend ausgeführt werden könne, sollte aus orthopädischer Sicht zu Beginn nur halbtags zugemutet werden kön nen .

Dr. med. N.___, Facharzt für Physikalische Therapie/Rheumatologie FMH, hielt fest, Tätigkeiten mit Nässe- und Kältexposition seien ebenso wenig durch zuführen wie Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als 15 Kilogramm und häufigen Zwangs haltunge n und häufigem Bücken.

Dr. med. O.___, Facharzt für Neurologie, bescheinigte in einer angepassten Tätigkeit eine 50% ige Arbe itsfähig keit .

Zusammenfassend hielten die Ärzte sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % fest (S. 6). 4. 4.1

4.1.1

In Bezug auf die von den C.___ -Ärzten erstgenannte Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode ist vorwegzuschicken, dass z ur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG – auch bei psychischen Erkrankungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar ist, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbs fähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare an dauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleich baren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungs situation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unab dingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklä rung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitssc haden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 4.1.2

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar un terscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode v or dem Hintergrund einer rezidi vierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2; vgl. auch Urteile des Bun desgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen sowie 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).

Eine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine kon se quente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.2

D ie diagnostizierte mittelgradige depressive Episode

vermag keine ausgeprägte psychische Störung mit invaliditätsbegründender Wirkung zu begründen .

Med. pract . K.___ hielt ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer sein Symptom erleben und –verhalten im Zusammenhang mit dem Unfall im Jahre 2012 ge schildert habe und keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen) best ünd en (E. 3.6 hievor).

Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer

bislang weder ambulant noch stationär behandeln liess. Insofern fehlt es von vornherein an einer konse quenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Entsprechend ist der rezidivierenden depressiven Störung praxisgemäss keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4 und 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2).

Ferner bleibt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zu

seinem Tagesablauf befragt

angab, dass er um 8 Uhr aufstehe, Kaffee trinke, in der Wohnung spaziere, liege, TV schaue und

am Mittag

esse . Am PC versuche er, Deutsch zu lernen .

Anschliessend lege er sich wieder hin und mache später einen 30 minü tigen Spaziergang . Dann gebe es das Abendessen und er spreche mit der Fami lie. Um 22 Uhr sei Bettruhe (verbunden mit Einschlaf

- und Durchschlafstörun gen; Urk. 7/81 S. 2).

Aufgrund der vom Beschwerdeführer dargelegten Gestaltung des Alltags liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die diagno stizierte Depression eine erheb li che Beeinträchtigung der Gesundheit nach sich ziehen würde. E ine invaliden versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist nicht als über wiegend wahrscheinlich zu betrachten (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2).

5. 5.1

In organischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Ausführun gen ihrer RAD-Ärztin med. pract . I.___ vom 3. Juli 2014, welche im Rahmen einer Aktenbeurteilung zum Schluss gelangte, es bestehe in angepasster Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (E. 3. 4). 5.2

Nach der Rückenoperation vom 1 5. November 2012 wurde der Beschwerde führer nach komplikationslosem Verlauf vier Tage postoperativ in gutem Allge mein- und klinisch deutlich gebessertem Zustand entlassen. In der Folge ver blieben Restbeschwerden (Lumboischialgie), neurologische Ausfälle wurden indes keine beschreiben (E. 3.1). Gleichwohl stand ein weiterer operativer Ein griff im Raum (Urk. 7/31/2). Sämtliche beteiligten Ärzte befanden die ange stammte Tätigkeit als nicht mehr zumutbar. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserte sich vorerst einzig der behandelnde Dr. D.___, welcher einen 50%igen Einsatz als möglich erachtete. Die weiter involvierten Dres . E.___ und F.___ machten diesbezüglich keine Angaben .

Bei dieser Ausgangslage ist es wohl nachvollziehbar, dass med. pract . I.___ in Abweichung von Dr. D.___ auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit schloss, obwohl das Fehlen einer gleichlautenden Ein schätzung eines behandelnden Arztes gewisse Fragen aufwirft. Bei Fehlen von neurologischen Ausfällen ist indes in der Tat nicht erkennbar, aus welchen Gründen eine Arbeit, welche ja gerade Rücksicht auf die Beschwerden nimmt, nicht vollzeitlich zumutbar sein sollte.

In der Folge erwähnten jedoch die C.___ -Ärzte neue Befunde, welche sie im Rahmen der klinischen Untersuchung in Kenntnis der neusten MRI-Bilder der LWS beschrieben. So war auf den Aufnahmen vom 3 0. April 2014 eine kleine Rezidivhernie L5/S1 mit Kompression der Wurzel S1 im Recessus links zu sehen. Der Beschwerdeführer beschrieb zuletzt – trotz Besserung durch die Operation - permanent vorhandene starke Schmerzen und verwies auf ein wohl gebessertes, aber immer noch vorhandenes Taubheitsgefühl (Urk. 7/81/1-2).

Eine Wurzelbeteiligung war auf den letzten Aufnahmen vom 3. Juli 2013 noch nicht ersichtlich gewesen, hatte sich doch hauptsächlich eine Spondylolyse L5 mit Beweglichkeit im Lysespalt gezeigt (E. 3.3). 5.3

Bei dieser Aktenlage erweisen sich die Ausführungen von med. pract . I.___ als überholt respektive kann – unter Einbezug der neuen Akten – nicht gesagt werden, es bestünden keinerlei Zweifel an ihre r Einschätzung . Einerseits war naturgemäss der nach ihrer Untersuchung eingetretene Verlauf nicht bekannt . Angesichts der einhelligen (gegenteiligen) Ausführungen der C.___ -Ärzte und der aktenkundigen (neuen) Pathologie kann die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit nicht rechtsgenüglich beur teilt werden, liessen doch die C.___ -Ärzte eine nachvollziehbare Begründung für ihr vollumfängliches Arbeitsunfähigkeitsattest vermissen . Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Einholung eines Gutachtens sowie anschliessendem Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. Dieses hat die rheumatologische beziehungsweise orthopädische Fachrich tung zu beinhalten und - angesichts des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs - auch die psychiatrische Fachrichtung zur Beurteilung allfälliger Ansprüche ab einem späteren Zeitpunkt. 6.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzu setzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sodann ist sie zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädi gung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Bei diesem Aus gang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 6. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu ver füge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Oskar Gysler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser