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IV.2015.00265

Wohngemeinschaft zu Unrecht als Wohnform mit Heimstatus qualifiziert; Rückweisung zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen für einen Assistenzbeitrag; Hilflosenentschädigung zu Unrecht gekürzt

Zürich SozVersG · 2015-11-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1957, leidet seit Geburt unter einer Amaurose (Voll blindheit) beider Augen infolge eines Glauk oms (vgl. Bericht von Dr. med. Y.___, FMH Innere Med izin, vom 5. Januar 2010, Urk. 9 /200).

Im Oktober 1978 schloss der Versicherte eine Ausbildung al s Klavierstimmer bei der Firma Z.___, und s eit November 1978 arbeitet er in dieser Funktion beim Musikhaus A.___

(vgl. Urk. 9 /50 und Urk. 9 /201) . Seit

Januar 1979

bezieht der Versicherte

eine Hilflosen entschädigung leichten Grades

(Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 2 2. Januar 1980, Urk. 9 /54) .

Im Laufe der Jahre kürzte das Musikhaus A.___ den Lohn des Versicherten. Mit Wirkung ab September 1997

wurde ihm zunächst eine

halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen

(Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. August 1999, Urk. 9 / 100) . Seit Februar 2003 bezieht er eine ganze Invalidenrente

(Verfügung der IV-Stel le vom 17. November 2003, Urk. 9 /143). 1.2

Am 8. April 2014 beantragte der Versicherte bei d er IV-Stell e einen Assistenzbei trag (vgl. Urk. 9 /213). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 8. Mai 2 014, Urk. 9 /214, und Einwand vom 2. Juni 2014, Urk. 9 /218) wies die IV-Stelle das Begehren um einen Assistenzbeitrag mit Verfügung vo m 3. November 2014 ab . Sie begründete dies damit, dass die Wohngemeinschaft des Versicherten als Heim zu qualifizieren sei und die Voraussetzungen für einen Assistenzbeitrag demnach nicht erfüllt seien (Urk. 2 /1).

Im Weiteren kürzte die IV-Stelle m it Verfügung vom 2 7. No vember 2014

per 1. November 2014 die dem Versicherten bisher ausgerichtete Hilflosenentschä digung le ichten Grades im Sonderfall ohne Heimstatus von Fr. 468.-- monatlich auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall im Heim von Fr. 117.-- monatlich

(vgl. Urk. 9 /226 = Urk. 2/2). Ebenfalls mit Verfügung vom 2 7. November 2014 forderte sie vom Versicherten sodann Fr. 351.-- zurück, da ihm im November 2014 noch eine Hilflosenentschädigung von Fr. 468.-- statt

von Fr. 117.-- ausbezahlt worden sei (Urk. 9 /234 = Urk. 2/3). 2.

Gegen die Verfügung vom 3. November 2014 betreffend Assistenzbeitrag und die Verfügung en vom 2 7. November 2014 betreffend Hilflosenentschädi gung /Rückforderung erhob der Versicherte am 1. bzw. 10. Dezember 2014 Besc hwerde. Er b eantragte sinngemäss, in Aufhebung der angefochtene n Ver fügung en

sei

ein Anspruch auf eine n Assistenz beitrag zu bejahen und von einer Kürzung der Hilflosenentschädigung und demensprechend auch von einer Rückforderung für den Monat November 2014 abzusehen (Urk. 1 /1-3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 1 5. A pril 2015 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senentschädi gung. Vorbehalten bleibt Art. 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver richtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Üb erwachung bedarf (Art. 9 ATSG).

Nach Art. 42 Abs. 2 IVG is t zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit .

Gemäss Art. 42 ter Abs. 1 IVG

ist für die Höhe der Hilflosenentschädigung das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit

massgebend . Die Hilflosenentschädi gung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Pro zent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetra ges der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) . Die Entschädigung für minderjährige Ver sicherte berechnet sich pro Tag. Nach Art. 42 ter Abs. 2 IVG

entspricht die Höhe der Hilf losenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, einem Viertel der Ansät ze nach Abs. 1. Vorbehalten bleiben die Art. 42 Abs. 5 und 42 bis

Abs. 4 IVG. 1.2

Nach Art. 42 quater

Abs. 1 IVG haben Versicherte

Anspruch auf einen

Assistenzbei trag, denen eine Hilflosene ntschädigung der IV nach Art. 42 Abs.

1-4 ausgerichtet wird (lit . a), die zu Hause leb en (lit . b) und volljährig sind (lit . c).

Gemäss

Art. 42 quinquies IVG wird e in Assistenzbeitrag gewährt für Hilfeleistun gen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natür lichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Per son oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages ange stellt wird (lit . a) und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (lit . b) .

Nach

Art. 43 septies

Abs. 1 IVG entsteht der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag in Abweichung von Art. 24 ATSG

frühestens im Zeitpunkt der Geltendm achung dieses Anspruchs . Der Anspruch besteht für Hilfeleistungen, die innert zwölf Monaten nach deren Erbringen gemeldet werden (Art. 43 septies

Abs. 2 IVG). 1.3

1.3.1

Für die Feststellung, ob eine versicherte Person

im Sinne von Art. 42 quater Abs. 1 IVG

im Heim oder zu Haus e wohnt, wird für volljährige ver sicherte Personen auf den entsprechenden Ent scheid über die Höhe der Hilflo senentschädigung nach Art. 42 ter

Abs. 2 IVG abgestü tzt (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über den Assistenzb eitrag, gültig ab 1. Januar 2013, Rz . 2005 f.). 1.3.2

Gemäss Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden versicherung (KSIH), gültig ab 1. Januar 2014, Rz . 8005 und

Rz . 8005.1, gilt als Heim je de kollektive Wohnform, die zur Betreuung und/oder Pflege, nicht jedoch zur Heilbehandlung dient.

In jedem Einzelfall muss abge klärt werden, ob von einer Wohngemeinschaft mit Heimstatus oder von einer Wohngemeinschaft, die einem Aufenthalt zu Hause

gleichgestellt ist, auszuge hen ist .

Der Heimbegriff lehnt sich

nicht primär an die Finanzierung an. Es ist auch nicht entscheidend,

ob die Institution auf einer Bedarfsliste des

Bundes oder eines Kantons aufgeführt ist.

Eine Wohngemeinschaft mit Heimstatus liegt dann vor, wenn die Wohngemein schaft unter der Verantwortung eines Trägers mit einer Leitung sowie allfällig angestelltem Pe rsonal handelt und den Bewohnern nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern gegen Entgelt darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration – also solche Dienstleistungen, die in ihrer Art und ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung stehen bzw. für deren Organisation die Betroffenen in der eigenen Wohnung selber verantwortlich wären. Auch eine besondere Atmosphäre im Sinne des familiären Wohnens, Respektieren der Individualität der betroffenen Bewohner/ - innen und grösstmögliche Autonomie innerhalb und ausserhalb der Wohngemeinschaft ändern nichts daran, dass eine solche Wohngemeinschaft als Heim zu betrachten ist. Massgebend ist, dass ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen erbracht wird, das in der eigenen Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft nicht (dauernd)

gewährleistet ist . Aufg rund der obigen Ausfü hrungen liegt unter anderem ein Heim vor, wenn ein e Struktur vorgegeben ist (zum Beispiel: Heimleitung, angestelltes

Personal etc.), wenn die versicherte Person nicht f ür den Tagesablauf verantwortlich ist und wenn eine Abhängigkeit und/oder ein Unterordnungsverhältnis besteht (KSIH Rz . 8005.2).

Wohngemeinschaften ohne Heimstatus zeichnen sich durch ihre Selbstorganisa tion und Eigenverantwortung aus. Die Entscheidungsbefugnis liegt für alle Aspekte der Organisation, Verwaltung und der Wohngemeinschaft in der Eigenverantwo rtung der betroffenen Bewohner/ - innen. Diese regeln, wann und von wem Pflege sowie Betreuung bereitgestellt wird und wie Pflege und Betreuung strukturiert sein sollen. Sie regeln die Nachfolge ausscheidender Personen und damit, mit wem die Wohnung geteilt wird, wer die Wohnung sauber hält usw.

Wird die Wohnung durch eine Trägerschaft zur Verfügung gestellt, welche die Verantwortung für den Betrieb der Wohngemeinschaft übernimmt, liegt keine Selbstorganisation vor. Diesfalls kann nicht mehr von einer selbstständigen und unabhängigen Gruppe ausgegangen werden, die in allen das Zusammenleben betreffenden Fragen eigenverantwortlich entscheidet und autonom über ihre Betreuung und die damit zu sammenhängenden Fragen bestimmt (KSIH Rz . 8005.3). 2.

2.1

Streiti g und zu prüfen sind die Ansprüche des Beschwerdeführer s auf einen Assistenzbeitrag und auf eine Hilflosenentschädigung bzw. deren Höhe . Für beide Ansprüche entscheidend ist dabei, ob d essen Wohnge meinschaft

an d er Seefeldstrasse 65 in D.___ als Heim zu qualifizieren ist. 2.2

Die Beschwerdegegnerin bejahte den Heimstatus der Wohnform des Beschwerde führers und begründete dies im Wesentlichen wie folgt (Urk. 2 S. 3 f.) :

Beim Haus B.___ handle es sich um einen Verein, der die Betreuung von jungen Erwachsenen anbiete. Das Ziel dabei sei, ein eigenverantwortliches Handeln zu entwickeln und wo möglich den Schritt in di e Eigenständigkeit zu schaffen. Zur Unterstützung der Bewohner sei en eine Haushälterin sowie ein technischer Dienst angestellt. Diese würden die von den Bewohnern gemeinsam benutzten Räumlichkeiten reinigen, die Bett- und Küchenwäsche waschen und die Bewohner bei Krankheit, Arztterminen oder anderen persönlichen Anliegen unterstützen. Die Bewohner seien grundsätzlich für die Reinigung ihrer Zimmer, das Zubereiten der Mahlzeiten sowie die Kleiderwäsche selbst verantwortlich. Auf Anfrage würden sie entsprechend unterstützt. Die Haushälterin achte ebenfalls darauf, dass die Bewohner das Haus in korrektem Zustand verlassen würden. Im Mietvertrag werde festgehalten, dass dem Mieter ein möbliertes Zimmer sowie die Mitbenützung von WC, Bad/Dusche, Stube, Küche, Waschkü che und Gar t ensitzp latz zur Verfügung stehen würde n . In den Nebenkosten inbegriffen seien unter and e rem die Hauswartung, die Bettwäsche un d deren regelmäs sige Reinigung, Ersatzmaterial, Reinigung und Unterhalt der gemein samen Toilettenanlagen und die Pflege von Garten und Umgebung.

Gemäss Auskunft von Frau C.___ habe der Beschwerdeführer ein eige nes Zimmer und teile die anderen Räumlichkeiten mit seinen Mitbewohnern. Einmal pro Woche komme eine Putzfrau und reinige sein Zimmer und die Gemeinschaftsräume. Ansonsten sei der Beschwerdeführer auf sich selbst gestellt. Er wasche seine Wäsche selbst und sei auch für die Zubereitung seiner Mahlzeiten verantwortlich.

Aufgrund der vorliegenden Informationen sei somit festzuhalten, dass ein hoher Anteil an Selbstverwaltung und Selbstorganisation gewährleistet sei. Das Aus mass an Unterstützung könne von den Bewohnern auch selbst bestimmt wer den. Gleichzeitig gäbe es jedoch ein Leistungsangebot, das in der eigenen Woh nung nicht zur Verfügung stehen würde bzw. für deren Organisation die Betroffenen in der eigenen Wohnung selbst verantwortlich wären. Dies betreffe insbesondere die bereits in den Nebenkosten mit inbegriffenen Leistungen wie die Reinigung der Bettwäsche, die Hauswartung und auch die Pflege von Gar ten und Umgebung. Gegen eine Wohnform ohne Heimstatus spreche auch die Tatsache, dass die Wohnung durch eine Trägerschaft zur Verfügung gestellt werde. Diese übernehme denn auch die Verantwortung für den Betrieb der Wohngem einschaft. Die s bedeute, da ss die Entscheidungsbefugnis nicht für alle Aspekte bei den Bewohnern liege. Von Bedeutung sei zudem auch, dass die Bewohner die Möglichkeit hätten, die erforderlichen Hilfes tellungen aus einer Hand zu beziehen. Insgesamt fehle es daher an einer vollumfänglichen Selbst organisation und Eigenverantwortung der Bewohner, weshalb im vorliegenden Fall von einer Wohngemeinschaft mit Heimstatus auszugehen sei. 3. 3.1

Di ese Begründung der Beschwerdegegnerin

vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat mit dem Verein Haus B.___, d er

nicht als Insti tution gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Institutionen zur Förderung der Eingli ederung von invaliden Personen (IFEG) anerkannt ist (vgl. http://www.insos.ch/dienstleistungen/institutionen-suchen

) und ausweislich der Akten auch keine entsprechenden Subventionen bezieht, a m 1 5. April 2014 einen Mietvertrag und nicht einen Heim- oder Betreuungsvertrag abgeschlos sen. Die Leistungen des Vereins sind

dabei minim, und der Inhalt des betreffen den Mietvertrags unterscheidet sich

nur unwesentlich vom Inhalt g ewöhnlicher Mietvertr äge . So wird dem Beschwerdeführer in erster Linie ein möbliertes Zimmer zur Verfügung gestellt (vgl. Ziff. 3 des Mietvertrags, Urk. 9/217). Z udem werden etwa die gemeinsamen Toilettenanlagen gereinigt, Bettwäsche, Handtücher in der Toilette und Geschirrtücher in der Küche zur Verfügung gestellt und gewaschen (vgl. Ziff. 6 des Mietvertrag s) . Hierbei handelt es sich jedoch

lediglich um

einzelne Reinigungs

- und Wasch dienst leistungen, nicht aber um Verpflegungs-, Beratungs-, Betreuungs -, Pflege-, Beschäftigungs- oder Integrationsleistungen,

die für e in H eim typisch wären (vgl. E. 1.3.2). Im Wei teren hat der Beschwerdeführer

zu Recht da rauf hingewiesen (Urk. 1/1), dass die vertraglich vereinbarte Hauswartung und Pflege von Garten und Umgebung auch in gewöhnlichen Mietverträgen Sache des Vermieters ist. Zur Erfüllung der genannten Aufgaben

bezüglich der vorhandenen 13 Einzelzimmer, der Toi letten/Duschen,

des Gemeinschaftsraumes, der Kellerräume, der Waschküche und des Gartens sind denn auch nur zwei Personen in einem Pensum von ins gesamt

75 % angestellt (eine Haushälterin in einem 50%-Pensum und jemand i m technischen Dienst in einem 25 %-Pensum, vgl. Urk. 9/216). Es erstaunt daher auch nicht, dass der Mietzins des Beschwerdeführers pro Monat

lediglich Fr. 1‘ 1 00. -- (Fr. 1‘400.-- abzüglich Anteil Mietzinsverbilligung durch den Ver mieter von Fr. 300.--) beträgt (gemäss Ziff. 4 des Mietvertrags wird die Miete dabei auf der Basis d er Kostenmiete, gestützt auf das aktuelle Reglement über das Rechnungswesen der von der Stadt D.___ unterstützten Baugenossen schaften, ermittelt), währenddessen ein Aufenthalt in einem Heim oder einer Wohngemeinschaft mit Heimstatus in aller Rege l deutlich kostspieliger ist. Wie aus de m an F.___ gerichteten Schreiben des Vereinsp räsidenten E.___ vom 2. Juli 2014 (Urk. 3/3) hervorgeht, ist es auch das primäre Ziel des 1956 gegründeten Vereins Haus B.___, sehbehinderten und blinden Menschen preisgünstigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Daneben wird gemäss diesem Schreiben von E.___ zwar auch die soziale Integration der Bewohner bezweckt. K onkrete Leistungen we rden in diesem Zusammenhang aber offenbar nicht angeboten, und es sind

insbesondere auch k eine Tages struktur und kein Tagesablauf

wie zum Beispiel Essenszeiten, Möglichkeite n für Freizeitaktivitäten etc. - vorgegeben

(vgl. telefonische Auskunft von E.___ vom 2 0. Mai 2014, Urk. 9/216), die für einen Heimcharakter der Wohnge meinschaft des Beschwerdeführers sprechen würde n . Im Übrigen ist dem Miet vertrag vom 1 5. April 2014 auch nicht zu entnehmen, dass die Bewohner der Lieg enschaft an der Seefeldstrasse 65

vom Verein Haus B.___

nebst den Reinigungs

- und Wasch dienst leistungen bei Bedarf noch

andersartige Hilfe leistungen

– wie etwa eine Unterstützung bei Krankheite n oder Arztterminen - beziehen könnten . Auch wenn das Zimmer des Beschwerdeführers vom Verein Haus B.___ und damit von einer Trägerschaft vermietet wird,

ist diese aufgrund des Gesagten

daher viel eher mit einer Wohn genossenschaft, deren Zweck ebenfalls das zur Verfügung stellen von preisgünstigem Wohnraum ist, zu vergleichen als mit einem Heim.

3.2

Es ist demnach festz uhalten, dass die Wohngemeinschaft des Beschwerd efüh rers nicht als Heim zu qualifizieren ist.

4. 4.1

Die für die Gewährung eines Assistenzbeitrags erforderliche Anspruchsvoraus - set zung des Zu-Hause- Lebens ist somit erfüllt. Die angefoch tene V erfügung vom 3. November 2014 (Urk. 2/1) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese prüfe, ob der Beschwerde - führer auch die übrigen A nspruchsvoraussetzungen erfüllt, und danach über einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag neu verfüge. 4.2

Im Weiteren sind auch die angefochtenen Verfügungen vom 2 7. November 2014, mit denen die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall ohne Heimstatus per 1. November 2014 a uf eine Hilflo senentschädigung leichten Grades im Sonderfall im Heim gekürzt (Urk. 2/2) und vom Beschwerdeführer Fr. 351.-- zurückgefordert hat (Urk. 2/3), aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2014 weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Son derfall ohne Heimstatus hat . 4.3

Die Beschwerde n

sind

deshalb gutzuheissen . 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

In G utheissung der Beschwerde vom 1. Dezember 2014 wird die angefochtene Verfü gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. November 2014 (Urk. 2/1) aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen

die weitere n Anspruchsv oraussetzung en für die Gewährung eines Assistenzbeitrags prüfe und danach über einen Anspruch des Beschwerdeführer s auf einen Assistenzbeitrag neu verfüge. 2.

In Gutheissung der Beschwerde vom 10. Dezember 2014 werden die Verfügungen der IV-Stelle vom 27. November 2014 (Urk. 2/2-3) aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2014 weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall ohne Heimstatus hat. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Frau C.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senentschädi gung. Vorbehalten bleibt Art. 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver richtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Üb erwachung bedarf (Art. 9 ATSG).

Nach Art. 42 Abs.

E. 1.2 Nach Art. 42 quater

Abs. 1 IVG haben Versicherte

Anspruch auf einen

Assistenzbei trag, denen eine Hilflosene ntschädigung der IV nach Art. 42 Abs.

1-4 ausgerichtet wird (lit . a), die zu Hause leb en (lit . b) und volljährig sind (lit . c).

Gemäss

Art. 42 quinquies IVG wird e in Assistenzbeitrag gewährt für Hilfeleistun gen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natür lichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Per son oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages ange stellt wird (lit . a) und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (lit . b) .

Nach

Art. 43 septies

Abs. 1 IVG entsteht der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag in Abweichung von Art. 24 ATSG

frühestens im Zeitpunkt der Geltendm achung dieses Anspruchs . Der Anspruch besteht für Hilfeleistungen, die innert zwölf Monaten nach deren Erbringen gemeldet werden (Art. 43 septies

Abs. 2 IVG).

E. 1.3.1 Für die Feststellung, ob eine versicherte Person

im Sinne von Art. 42 quater Abs. 1 IVG

im Heim oder zu Haus e wohnt, wird für volljährige ver sicherte Personen auf den entsprechenden Ent scheid über die Höhe der Hilflo senentschädigung nach Art. 42 ter

Abs. 2 IVG abgestü tzt (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über den Assistenzb eitrag, gültig ab 1. Januar 2013, Rz . 2005 f.).

E. 1.3.2 Gemäss Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden versicherung (KSIH), gültig ab 1. Januar 2014, Rz . 8005 und

Rz . 8005.1, gilt als Heim je de kollektive Wohnform, die zur Betreuung und/oder Pflege, nicht jedoch zur Heilbehandlung dient.

In jedem Einzelfall muss abge klärt werden, ob von einer Wohngemeinschaft mit Heimstatus oder von einer Wohngemeinschaft, die einem Aufenthalt zu Hause

gleichgestellt ist, auszuge hen ist .

Der Heimbegriff lehnt sich

nicht primär an die Finanzierung an. Es ist auch nicht entscheidend,

ob die Institution auf einer Bedarfsliste des

Bundes oder eines Kantons aufgeführt ist.

Eine Wohngemeinschaft mit Heimstatus liegt dann vor, wenn die Wohngemein schaft unter der Verantwortung eines Trägers mit einer Leitung sowie allfällig angestelltem Pe rsonal handelt und den Bewohnern nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern gegen Entgelt darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration – also solche Dienstleistungen, die in ihrer Art und ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung stehen bzw. für deren Organisation die Betroffenen in der eigenen Wohnung selber verantwortlich wären. Auch eine besondere Atmosphäre im Sinne des familiären Wohnens, Respektieren der Individualität der betroffenen Bewohner/ - innen und grösstmögliche Autonomie innerhalb und ausserhalb der Wohngemeinschaft ändern nichts daran, dass eine solche Wohngemeinschaft als Heim zu betrachten ist. Massgebend ist, dass ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen erbracht wird, das in der eigenen Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft nicht (dauernd)

gewährleistet ist . Aufg rund der obigen Ausfü hrungen liegt unter anderem ein Heim vor, wenn ein e Struktur vorgegeben ist (zum Beispiel: Heimleitung, angestelltes

Personal etc.), wenn die versicherte Person nicht f ür den Tagesablauf verantwortlich ist und wenn eine Abhängigkeit und/oder ein Unterordnungsverhältnis besteht (KSIH Rz . 8005.2).

Wohngemeinschaften ohne Heimstatus zeichnen sich durch ihre Selbstorganisa tion und Eigenverantwortung aus. Die Entscheidungsbefugnis liegt für alle Aspekte der Organisation, Verwaltung und der Wohngemeinschaft in der Eigenverantwo rtung der betroffenen Bewohner/ - innen. Diese regeln, wann und von wem Pflege sowie Betreuung bereitgestellt wird und wie Pflege und Betreuung strukturiert sein sollen. Sie regeln die Nachfolge ausscheidender Personen und damit, mit wem die Wohnung geteilt wird, wer die Wohnung sauber hält usw.

Wird die Wohnung durch eine Trägerschaft zur Verfügung gestellt, welche die Verantwortung für den Betrieb der Wohngemeinschaft übernimmt, liegt keine Selbstorganisation vor. Diesfalls kann nicht mehr von einer selbstständigen und unabhängigen Gruppe ausgegangen werden, die in allen das Zusammenleben betreffenden Fragen eigenverantwortlich entscheidet und autonom über ihre Betreuung und die damit zu sammenhängenden Fragen bestimmt (KSIH Rz . 8005.3). 2.

E. 2 IVG is t zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit .

Gemäss Art. 42 ter Abs. 1 IVG

ist für die Höhe der Hilflosenentschädigung das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit

massgebend . Die Hilflosenentschädi gung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Pro zent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetra ges der Altersrente nach Art. 34 Abs.

E. 2.1 Streiti g und zu prüfen sind die Ansprüche des Beschwerdeführer s auf einen Assistenzbeitrag und auf eine Hilflosenentschädigung bzw. deren Höhe . Für beide Ansprüche entscheidend ist dabei, ob d essen Wohnge meinschaft

an d er Seefeldstrasse 65 in D.___ als Heim zu qualifizieren ist.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin bejahte den Heimstatus der Wohnform des Beschwerde führers und begründete dies im Wesentlichen wie folgt (Urk. 2 S. 3 f.) :

Beim Haus B.___ handle es sich um einen Verein, der die Betreuung von jungen Erwachsenen anbiete. Das Ziel dabei sei, ein eigenverantwortliches Handeln zu entwickeln und wo möglich den Schritt in di e Eigenständigkeit zu schaffen. Zur Unterstützung der Bewohner sei en eine Haushälterin sowie ein technischer Dienst angestellt. Diese würden die von den Bewohnern gemeinsam benutzten Räumlichkeiten reinigen, die Bett- und Küchenwäsche waschen und die Bewohner bei Krankheit, Arztterminen oder anderen persönlichen Anliegen unterstützen. Die Bewohner seien grundsätzlich für die Reinigung ihrer Zimmer, das Zubereiten der Mahlzeiten sowie die Kleiderwäsche selbst verantwortlich. Auf Anfrage würden sie entsprechend unterstützt. Die Haushälterin achte ebenfalls darauf, dass die Bewohner das Haus in korrektem Zustand verlassen würden. Im Mietvertrag werde festgehalten, dass dem Mieter ein möbliertes Zimmer sowie die Mitbenützung von WC, Bad/Dusche, Stube, Küche, Waschkü che und Gar t ensitzp latz zur Verfügung stehen würde n . In den Nebenkosten inbegriffen seien unter and e rem die Hauswartung, die Bettwäsche un d deren regelmäs sige Reinigung, Ersatzmaterial, Reinigung und Unterhalt der gemein samen Toilettenanlagen und die Pflege von Garten und Umgebung.

Gemäss Auskunft von Frau C.___ habe der Beschwerdeführer ein eige nes Zimmer und teile die anderen Räumlichkeiten mit seinen Mitbewohnern. Einmal pro Woche komme eine Putzfrau und reinige sein Zimmer und die Gemeinschaftsräume. Ansonsten sei der Beschwerdeführer auf sich selbst gestellt. Er wasche seine Wäsche selbst und sei auch für die Zubereitung seiner Mahlzeiten verantwortlich.

Aufgrund der vorliegenden Informationen sei somit festzuhalten, dass ein hoher Anteil an Selbstverwaltung und Selbstorganisation gewährleistet sei. Das Aus mass an Unterstützung könne von den Bewohnern auch selbst bestimmt wer den. Gleichzeitig gäbe es jedoch ein Leistungsangebot, das in der eigenen Woh nung nicht zur Verfügung stehen würde bzw. für deren Organisation die Betroffenen in der eigenen Wohnung selbst verantwortlich wären. Dies betreffe insbesondere die bereits in den Nebenkosten mit inbegriffenen Leistungen wie die Reinigung der Bettwäsche, die Hauswartung und auch die Pflege von Gar ten und Umgebung. Gegen eine Wohnform ohne Heimstatus spreche auch die Tatsache, dass die Wohnung durch eine Trägerschaft zur Verfügung gestellt werde. Diese übernehme denn auch die Verantwortung für den Betrieb der Wohngem einschaft. Die s bedeute, da ss die Entscheidungsbefugnis nicht für alle Aspekte bei den Bewohnern liege. Von Bedeutung sei zudem auch, dass die Bewohner die Möglichkeit hätten, die erforderlichen Hilfes tellungen aus einer Hand zu beziehen. Insgesamt fehle es daher an einer vollumfänglichen Selbst organisation und Eigenverantwortung der Bewohner, weshalb im vorliegenden Fall von einer Wohngemeinschaft mit Heimstatus auszugehen sei. 3.

E. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) . Die Entschädigung für minderjährige Ver sicherte berechnet sich pro Tag. Nach Art. 42 ter Abs. 2 IVG

entspricht die Höhe der Hilf losenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, einem Viertel der Ansät ze nach Abs. 1. Vorbehalten bleiben die Art. 42 Abs.

E. 3.1 Di ese Begründung der Beschwerdegegnerin

vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat mit dem Verein Haus B.___, d er

nicht als Insti tution gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Institutionen zur Förderung der Eingli ederung von invaliden Personen (IFEG) anerkannt ist (vgl. http://www.insos.ch/dienstleistungen/institutionen-suchen

) und ausweislich der Akten auch keine entsprechenden Subventionen bezieht, a m 1 5. April 2014 einen Mietvertrag und nicht einen Heim- oder Betreuungsvertrag abgeschlos sen. Die Leistungen des Vereins sind

dabei minim, und der Inhalt des betreffen den Mietvertrags unterscheidet sich

nur unwesentlich vom Inhalt g ewöhnlicher Mietvertr äge . So wird dem Beschwerdeführer in erster Linie ein möbliertes Zimmer zur Verfügung gestellt (vgl. Ziff. 3 des Mietvertrags, Urk. 9/217). Z udem werden etwa die gemeinsamen Toilettenanlagen gereinigt, Bettwäsche, Handtücher in der Toilette und Geschirrtücher in der Küche zur Verfügung gestellt und gewaschen (vgl. Ziff.

E. 3.2 Es ist demnach festz uhalten, dass die Wohngemeinschaft des Beschwerd efüh rers nicht als Heim zu qualifizieren ist.

4. 4.1

Die für die Gewährung eines Assistenzbeitrags erforderliche Anspruchsvoraus - set zung des Zu-Hause- Lebens ist somit erfüllt. Die angefoch tene V erfügung vom 3. November 2014 (Urk. 2/1) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese prüfe, ob der Beschwerde - führer auch die übrigen A nspruchsvoraussetzungen erfüllt, und danach über einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag neu verfüge. 4.2

Im Weiteren sind auch die angefochtenen Verfügungen vom 2 7. November 2014, mit denen die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall ohne Heimstatus per 1. November 2014 a uf eine Hilflo senentschädigung leichten Grades im Sonderfall im Heim gekürzt (Urk. 2/2) und vom Beschwerdeführer Fr. 351.-- zurückgefordert hat (Urk. 2/3), aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2014 weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Son derfall ohne Heimstatus hat . 4.3

Die Beschwerde n

sind

deshalb gutzuheissen . 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

In G utheissung der Beschwerde vom 1. Dezember 2014 wird die angefochtene Verfü gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. November 2014 (Urk. 2/1) aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen

die weitere n Anspruchsv oraussetzung en für die Gewährung eines Assistenzbeitrags prüfe und danach über einen Anspruch des Beschwerdeführer s auf einen Assistenzbeitrag neu verfüge. 2.

In Gutheissung der Beschwerde vom 10. Dezember 2014 werden die Verfügungen der IV-Stelle vom 27. November 2014 (Urk. 2/2-3) aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2014 weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall ohne Heimstatus hat. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Frau C.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 5 und 42 bis

Abs. 4 IVG.

E. 6 des Mietvertrag s) . Hierbei handelt es sich jedoch

lediglich um

einzelne Reinigungs

- und Wasch dienst leistungen, nicht aber um Verpflegungs-, Beratungs-, Betreuungs -, Pflege-, Beschäftigungs- oder Integrationsleistungen,

die für e in H eim typisch wären (vgl. E. 1.3.2). Im Wei teren hat der Beschwerdeführer

zu Recht da rauf hingewiesen (Urk. 1/1), dass die vertraglich vereinbarte Hauswartung und Pflege von Garten und Umgebung auch in gewöhnlichen Mietverträgen Sache des Vermieters ist. Zur Erfüllung der genannten Aufgaben

bezüglich der vorhandenen 13 Einzelzimmer, der Toi letten/Duschen,

des Gemeinschaftsraumes, der Kellerräume, der Waschküche und des Gartens sind denn auch nur zwei Personen in einem Pensum von ins gesamt

75 % angestellt (eine Haushälterin in einem 50%-Pensum und jemand i m technischen Dienst in einem 25 %-Pensum, vgl. Urk. 9/216). Es erstaunt daher auch nicht, dass der Mietzins des Beschwerdeführers pro Monat

lediglich Fr. 1‘ 1 00. -- (Fr. 1‘400.-- abzüglich Anteil Mietzinsverbilligung durch den Ver mieter von Fr. 300.--) beträgt (gemäss Ziff. 4 des Mietvertrags wird die Miete dabei auf der Basis d er Kostenmiete, gestützt auf das aktuelle Reglement über das Rechnungswesen der von der Stadt D.___ unterstützten Baugenossen schaften, ermittelt), währenddessen ein Aufenthalt in einem Heim oder einer Wohngemeinschaft mit Heimstatus in aller Rege l deutlich kostspieliger ist. Wie aus de m an F.___ gerichteten Schreiben des Vereinsp räsidenten E.___ vom 2. Juli 2014 (Urk. 3/3) hervorgeht, ist es auch das primäre Ziel des 1956 gegründeten Vereins Haus B.___, sehbehinderten und blinden Menschen preisgünstigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Daneben wird gemäss diesem Schreiben von E.___ zwar auch die soziale Integration der Bewohner bezweckt. K onkrete Leistungen we rden in diesem Zusammenhang aber offenbar nicht angeboten, und es sind

insbesondere auch k eine Tages struktur und kein Tagesablauf

wie zum Beispiel Essenszeiten, Möglichkeite n für Freizeitaktivitäten etc. - vorgegeben

(vgl. telefonische Auskunft von E.___ vom 2 0. Mai 2014, Urk. 9/216), die für einen Heimcharakter der Wohnge meinschaft des Beschwerdeführers sprechen würde n . Im Übrigen ist dem Miet vertrag vom 1 5. April 2014 auch nicht zu entnehmen, dass die Bewohner der Lieg enschaft an der Seefeldstrasse 65

vom Verein Haus B.___

nebst den Reinigungs

- und Wasch dienst leistungen bei Bedarf noch

andersartige Hilfe leistungen

– wie etwa eine Unterstützung bei Krankheite n oder Arztterminen - beziehen könnten . Auch wenn das Zimmer des Beschwerdeführers vom Verein Haus B.___ und damit von einer Trägerschaft vermietet wird,

ist diese aufgrund des Gesagten

daher viel eher mit einer Wohn genossenschaft, deren Zweck ebenfalls das zur Verfügung stellen von preisgünstigem Wohnraum ist, zu vergleichen als mit einem Heim.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00265 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

23. November 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Frau C.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1957, leidet seit Geburt unter einer Amaurose (Voll blindheit) beider Augen infolge eines Glauk oms (vgl. Bericht von Dr. med. Y.___, FMH Innere Med izin, vom 5. Januar 2010, Urk. 9 /200).

Im Oktober 1978 schloss der Versicherte eine Ausbildung al s Klavierstimmer bei der Firma Z.___, und s eit November 1978 arbeitet er in dieser Funktion beim Musikhaus A.___

(vgl. Urk. 9 /50 und Urk. 9 /201) . Seit

Januar 1979

bezieht der Versicherte

eine Hilflosen entschädigung leichten Grades

(Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 2 2. Januar 1980, Urk. 9 /54) .

Im Laufe der Jahre kürzte das Musikhaus A.___ den Lohn des Versicherten. Mit Wirkung ab September 1997

wurde ihm zunächst eine

halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen

(Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. August 1999, Urk. 9 / 100) . Seit Februar 2003 bezieht er eine ganze Invalidenrente

(Verfügung der IV-Stel le vom 17. November 2003, Urk. 9 /143). 1.2

Am 8. April 2014 beantragte der Versicherte bei d er IV-Stell e einen Assistenzbei trag (vgl. Urk. 9 /213). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 8. Mai 2 014, Urk. 9 /214, und Einwand vom 2. Juni 2014, Urk. 9 /218) wies die IV-Stelle das Begehren um einen Assistenzbeitrag mit Verfügung vo m 3. November 2014 ab . Sie begründete dies damit, dass die Wohngemeinschaft des Versicherten als Heim zu qualifizieren sei und die Voraussetzungen für einen Assistenzbeitrag demnach nicht erfüllt seien (Urk. 2 /1).

Im Weiteren kürzte die IV-Stelle m it Verfügung vom 2 7. No vember 2014

per 1. November 2014 die dem Versicherten bisher ausgerichtete Hilflosenentschä digung le ichten Grades im Sonderfall ohne Heimstatus von Fr. 468.-- monatlich auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall im Heim von Fr. 117.-- monatlich

(vgl. Urk. 9 /226 = Urk. 2/2). Ebenfalls mit Verfügung vom 2 7. November 2014 forderte sie vom Versicherten sodann Fr. 351.-- zurück, da ihm im November 2014 noch eine Hilflosenentschädigung von Fr. 468.-- statt

von Fr. 117.-- ausbezahlt worden sei (Urk. 9 /234 = Urk. 2/3). 2.

Gegen die Verfügung vom 3. November 2014 betreffend Assistenzbeitrag und die Verfügung en vom 2 7. November 2014 betreffend Hilflosenentschädi gung /Rückforderung erhob der Versicherte am 1. bzw. 10. Dezember 2014 Besc hwerde. Er b eantragte sinngemäss, in Aufhebung der angefochtene n Ver fügung en

sei

ein Anspruch auf eine n Assistenz beitrag zu bejahen und von einer Kürzung der Hilflosenentschädigung und demensprechend auch von einer Rückforderung für den Monat November 2014 abzusehen (Urk. 1 /1-3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 1 5. A pril 2015 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senentschädi gung. Vorbehalten bleibt Art. 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensver richtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Üb erwachung bedarf (Art. 9 ATSG).

Nach Art. 42 Abs. 2 IVG is t zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit .

Gemäss Art. 42 ter Abs. 1 IVG

ist für die Höhe der Hilflosenentschädigung das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit

massgebend . Die Hilflosenentschädi gung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern. Die monatliche Entschädigung beträgt bei schwerer Hilflosigkeit 80 Prozent, bei mittelschwerer Hilflosigkeit 50 Pro zent und bei leichter Hilflosigkeit 20 Prozent des Höchstbetra ges der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVG) . Die Entschädigung für minderjährige Ver sicherte berechnet sich pro Tag. Nach Art. 42 ter Abs. 2 IVG

entspricht die Höhe der Hilf losenentschädigung für Versicherte, die sich in einem Heim aufhalten, einem Viertel der Ansät ze nach Abs. 1. Vorbehalten bleiben die Art. 42 Abs. 5 und 42 bis

Abs. 4 IVG. 1.2

Nach Art. 42 quater

Abs. 1 IVG haben Versicherte

Anspruch auf einen

Assistenzbei trag, denen eine Hilflosene ntschädigung der IV nach Art. 42 Abs.

1-4 ausgerichtet wird (lit . a), die zu Hause leb en (lit . b) und volljährig sind (lit . c).

Gemäss

Art. 42 quinquies IVG wird e in Assistenzbeitrag gewährt für Hilfeleistun gen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natür lichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Per son oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages ange stellt wird (lit . a) und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (lit . b) .

Nach

Art. 43 septies

Abs. 1 IVG entsteht der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag in Abweichung von Art. 24 ATSG

frühestens im Zeitpunkt der Geltendm achung dieses Anspruchs . Der Anspruch besteht für Hilfeleistungen, die innert zwölf Monaten nach deren Erbringen gemeldet werden (Art. 43 septies

Abs. 2 IVG). 1.3

1.3.1

Für die Feststellung, ob eine versicherte Person

im Sinne von Art. 42 quater Abs. 1 IVG

im Heim oder zu Haus e wohnt, wird für volljährige ver sicherte Personen auf den entsprechenden Ent scheid über die Höhe der Hilflo senentschädigung nach Art. 42 ter

Abs. 2 IVG abgestü tzt (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über den Assistenzb eitrag, gültig ab 1. Januar 2013, Rz . 2005 f.). 1.3.2

Gemäss Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invaliden versicherung (KSIH), gültig ab 1. Januar 2014, Rz . 8005 und

Rz . 8005.1, gilt als Heim je de kollektive Wohnform, die zur Betreuung und/oder Pflege, nicht jedoch zur Heilbehandlung dient.

In jedem Einzelfall muss abge klärt werden, ob von einer Wohngemeinschaft mit Heimstatus oder von einer Wohngemeinschaft, die einem Aufenthalt zu Hause

gleichgestellt ist, auszuge hen ist .

Der Heimbegriff lehnt sich

nicht primär an die Finanzierung an. Es ist auch nicht entscheidend,

ob die Institution auf einer Bedarfsliste des

Bundes oder eines Kantons aufgeführt ist.

Eine Wohngemeinschaft mit Heimstatus liegt dann vor, wenn die Wohngemein schaft unter der Verantwortung eines Trägers mit einer Leitung sowie allfällig angestelltem Pe rsonal handelt und den Bewohnern nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern gegen Entgelt darüber hinaus ein weitergehendes Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration – also solche Dienstleistungen, die in ihrer Art und ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung stehen bzw. für deren Organisation die Betroffenen in der eigenen Wohnung selber verantwortlich wären. Auch eine besondere Atmosphäre im Sinne des familiären Wohnens, Respektieren der Individualität der betroffenen Bewohner/ - innen und grösstmögliche Autonomie innerhalb und ausserhalb der Wohngemeinschaft ändern nichts daran, dass eine solche Wohngemeinschaft als Heim zu betrachten ist. Massgebend ist, dass ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen erbracht wird, das in der eigenen Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft nicht (dauernd)

gewährleistet ist . Aufg rund der obigen Ausfü hrungen liegt unter anderem ein Heim vor, wenn ein e Struktur vorgegeben ist (zum Beispiel: Heimleitung, angestelltes

Personal etc.), wenn die versicherte Person nicht f ür den Tagesablauf verantwortlich ist und wenn eine Abhängigkeit und/oder ein Unterordnungsverhältnis besteht (KSIH Rz . 8005.2).

Wohngemeinschaften ohne Heimstatus zeichnen sich durch ihre Selbstorganisa tion und Eigenverantwortung aus. Die Entscheidungsbefugnis liegt für alle Aspekte der Organisation, Verwaltung und der Wohngemeinschaft in der Eigenverantwo rtung der betroffenen Bewohner/ - innen. Diese regeln, wann und von wem Pflege sowie Betreuung bereitgestellt wird und wie Pflege und Betreuung strukturiert sein sollen. Sie regeln die Nachfolge ausscheidender Personen und damit, mit wem die Wohnung geteilt wird, wer die Wohnung sauber hält usw.

Wird die Wohnung durch eine Trägerschaft zur Verfügung gestellt, welche die Verantwortung für den Betrieb der Wohngemeinschaft übernimmt, liegt keine Selbstorganisation vor. Diesfalls kann nicht mehr von einer selbstständigen und unabhängigen Gruppe ausgegangen werden, die in allen das Zusammenleben betreffenden Fragen eigenverantwortlich entscheidet und autonom über ihre Betreuung und die damit zu sammenhängenden Fragen bestimmt (KSIH Rz . 8005.3). 2.

2.1

Streiti g und zu prüfen sind die Ansprüche des Beschwerdeführer s auf einen Assistenzbeitrag und auf eine Hilflosenentschädigung bzw. deren Höhe . Für beide Ansprüche entscheidend ist dabei, ob d essen Wohnge meinschaft

an d er Seefeldstrasse 65 in D.___ als Heim zu qualifizieren ist. 2.2

Die Beschwerdegegnerin bejahte den Heimstatus der Wohnform des Beschwerde führers und begründete dies im Wesentlichen wie folgt (Urk. 2 S. 3 f.) :

Beim Haus B.___ handle es sich um einen Verein, der die Betreuung von jungen Erwachsenen anbiete. Das Ziel dabei sei, ein eigenverantwortliches Handeln zu entwickeln und wo möglich den Schritt in di e Eigenständigkeit zu schaffen. Zur Unterstützung der Bewohner sei en eine Haushälterin sowie ein technischer Dienst angestellt. Diese würden die von den Bewohnern gemeinsam benutzten Räumlichkeiten reinigen, die Bett- und Küchenwäsche waschen und die Bewohner bei Krankheit, Arztterminen oder anderen persönlichen Anliegen unterstützen. Die Bewohner seien grundsätzlich für die Reinigung ihrer Zimmer, das Zubereiten der Mahlzeiten sowie die Kleiderwäsche selbst verantwortlich. Auf Anfrage würden sie entsprechend unterstützt. Die Haushälterin achte ebenfalls darauf, dass die Bewohner das Haus in korrektem Zustand verlassen würden. Im Mietvertrag werde festgehalten, dass dem Mieter ein möbliertes Zimmer sowie die Mitbenützung von WC, Bad/Dusche, Stube, Küche, Waschkü che und Gar t ensitzp latz zur Verfügung stehen würde n . In den Nebenkosten inbegriffen seien unter and e rem die Hauswartung, die Bettwäsche un d deren regelmäs sige Reinigung, Ersatzmaterial, Reinigung und Unterhalt der gemein samen Toilettenanlagen und die Pflege von Garten und Umgebung.

Gemäss Auskunft von Frau C.___ habe der Beschwerdeführer ein eige nes Zimmer und teile die anderen Räumlichkeiten mit seinen Mitbewohnern. Einmal pro Woche komme eine Putzfrau und reinige sein Zimmer und die Gemeinschaftsräume. Ansonsten sei der Beschwerdeführer auf sich selbst gestellt. Er wasche seine Wäsche selbst und sei auch für die Zubereitung seiner Mahlzeiten verantwortlich.

Aufgrund der vorliegenden Informationen sei somit festzuhalten, dass ein hoher Anteil an Selbstverwaltung und Selbstorganisation gewährleistet sei. Das Aus mass an Unterstützung könne von den Bewohnern auch selbst bestimmt wer den. Gleichzeitig gäbe es jedoch ein Leistungsangebot, das in der eigenen Woh nung nicht zur Verfügung stehen würde bzw. für deren Organisation die Betroffenen in der eigenen Wohnung selbst verantwortlich wären. Dies betreffe insbesondere die bereits in den Nebenkosten mit inbegriffenen Leistungen wie die Reinigung der Bettwäsche, die Hauswartung und auch die Pflege von Gar ten und Umgebung. Gegen eine Wohnform ohne Heimstatus spreche auch die Tatsache, dass die Wohnung durch eine Trägerschaft zur Verfügung gestellt werde. Diese übernehme denn auch die Verantwortung für den Betrieb der Wohngem einschaft. Die s bedeute, da ss die Entscheidungsbefugnis nicht für alle Aspekte bei den Bewohnern liege. Von Bedeutung sei zudem auch, dass die Bewohner die Möglichkeit hätten, die erforderlichen Hilfes tellungen aus einer Hand zu beziehen. Insgesamt fehle es daher an einer vollumfänglichen Selbst organisation und Eigenverantwortung der Bewohner, weshalb im vorliegenden Fall von einer Wohngemeinschaft mit Heimstatus auszugehen sei. 3. 3.1

Di ese Begründung der Beschwerdegegnerin

vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat mit dem Verein Haus B.___, d er

nicht als Insti tution gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Institutionen zur Förderung der Eingli ederung von invaliden Personen (IFEG) anerkannt ist (vgl. http://www.insos.ch/dienstleistungen/institutionen-suchen

) und ausweislich der Akten auch keine entsprechenden Subventionen bezieht, a m 1 5. April 2014 einen Mietvertrag und nicht einen Heim- oder Betreuungsvertrag abgeschlos sen. Die Leistungen des Vereins sind

dabei minim, und der Inhalt des betreffen den Mietvertrags unterscheidet sich

nur unwesentlich vom Inhalt g ewöhnlicher Mietvertr äge . So wird dem Beschwerdeführer in erster Linie ein möbliertes Zimmer zur Verfügung gestellt (vgl. Ziff. 3 des Mietvertrags, Urk. 9/217). Z udem werden etwa die gemeinsamen Toilettenanlagen gereinigt, Bettwäsche, Handtücher in der Toilette und Geschirrtücher in der Küche zur Verfügung gestellt und gewaschen (vgl. Ziff. 6 des Mietvertrag s) . Hierbei handelt es sich jedoch

lediglich um

einzelne Reinigungs

- und Wasch dienst leistungen, nicht aber um Verpflegungs-, Beratungs-, Betreuungs -, Pflege-, Beschäftigungs- oder Integrationsleistungen,

die für e in H eim typisch wären (vgl. E. 1.3.2). Im Wei teren hat der Beschwerdeführer

zu Recht da rauf hingewiesen (Urk. 1/1), dass die vertraglich vereinbarte Hauswartung und Pflege von Garten und Umgebung auch in gewöhnlichen Mietverträgen Sache des Vermieters ist. Zur Erfüllung der genannten Aufgaben

bezüglich der vorhandenen 13 Einzelzimmer, der Toi letten/Duschen,

des Gemeinschaftsraumes, der Kellerräume, der Waschküche und des Gartens sind denn auch nur zwei Personen in einem Pensum von ins gesamt

75 % angestellt (eine Haushälterin in einem 50%-Pensum und jemand i m technischen Dienst in einem 25 %-Pensum, vgl. Urk. 9/216). Es erstaunt daher auch nicht, dass der Mietzins des Beschwerdeführers pro Monat

lediglich Fr. 1‘ 1 00. -- (Fr. 1‘400.-- abzüglich Anteil Mietzinsverbilligung durch den Ver mieter von Fr. 300.--) beträgt (gemäss Ziff. 4 des Mietvertrags wird die Miete dabei auf der Basis d er Kostenmiete, gestützt auf das aktuelle Reglement über das Rechnungswesen der von der Stadt D.___ unterstützten Baugenossen schaften, ermittelt), währenddessen ein Aufenthalt in einem Heim oder einer Wohngemeinschaft mit Heimstatus in aller Rege l deutlich kostspieliger ist. Wie aus de m an F.___ gerichteten Schreiben des Vereinsp räsidenten E.___ vom 2. Juli 2014 (Urk. 3/3) hervorgeht, ist es auch das primäre Ziel des 1956 gegründeten Vereins Haus B.___, sehbehinderten und blinden Menschen preisgünstigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Daneben wird gemäss diesem Schreiben von E.___ zwar auch die soziale Integration der Bewohner bezweckt. K onkrete Leistungen we rden in diesem Zusammenhang aber offenbar nicht angeboten, und es sind

insbesondere auch k eine Tages struktur und kein Tagesablauf

wie zum Beispiel Essenszeiten, Möglichkeite n für Freizeitaktivitäten etc. - vorgegeben

(vgl. telefonische Auskunft von E.___ vom 2 0. Mai 2014, Urk. 9/216), die für einen Heimcharakter der Wohnge meinschaft des Beschwerdeführers sprechen würde n . Im Übrigen ist dem Miet vertrag vom 1 5. April 2014 auch nicht zu entnehmen, dass die Bewohner der Lieg enschaft an der Seefeldstrasse 65

vom Verein Haus B.___

nebst den Reinigungs

- und Wasch dienst leistungen bei Bedarf noch

andersartige Hilfe leistungen

– wie etwa eine Unterstützung bei Krankheite n oder Arztterminen - beziehen könnten . Auch wenn das Zimmer des Beschwerdeführers vom Verein Haus B.___ und damit von einer Trägerschaft vermietet wird,

ist diese aufgrund des Gesagten

daher viel eher mit einer Wohn genossenschaft, deren Zweck ebenfalls das zur Verfügung stellen von preisgünstigem Wohnraum ist, zu vergleichen als mit einem Heim.

3.2

Es ist demnach festz uhalten, dass die Wohngemeinschaft des Beschwerd efüh rers nicht als Heim zu qualifizieren ist.

4. 4.1

Die für die Gewährung eines Assistenzbeitrags erforderliche Anspruchsvoraus - set zung des Zu-Hause- Lebens ist somit erfüllt. Die angefoch tene V erfügung vom 3. November 2014 (Urk. 2/1) ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese prüfe, ob der Beschwerde - führer auch die übrigen A nspruchsvoraussetzungen erfüllt, und danach über einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag neu verfüge. 4.2

Im Weiteren sind auch die angefochtenen Verfügungen vom 2 7. November 2014, mit denen die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall ohne Heimstatus per 1. November 2014 a uf eine Hilflo senentschädigung leichten Grades im Sonderfall im Heim gekürzt (Urk. 2/2) und vom Beschwerdeführer Fr. 351.-- zurückgefordert hat (Urk. 2/3), aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2014 weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Son derfall ohne Heimstatus hat . 4.3

Die Beschwerde n

sind

deshalb gutzuheissen . 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.

In G utheissung der Beschwerde vom 1. Dezember 2014 wird die angefochtene Verfü gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. November 2014 (Urk. 2/1) aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen

die weitere n Anspruchsv oraussetzung en für die Gewährung eines Assistenzbeitrags prüfe und danach über einen Anspruch des Beschwerdeführer s auf einen Assistenzbeitrag neu verfüge. 2.

In Gutheissung der Beschwerde vom 10. Dezember 2014 werden die Verfügungen der IV-Stelle vom 27. November 2014 (Urk. 2/2-3) aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. November 2014 weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall ohne Heimstatus hat. 3 .

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Frau C.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl