Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1983, verfügt über keine Berufsausbildung und kam im Jahr 2007 in die Schweiz . Hi er arbeitete er
im Sommer 2008 wenige Wochen
als Gipser (Urk. 12/23 S. 1) und erlitt dabei
Anfang September 2008 einen Arbeits unfall
(Urk. 12/2 S. 7). INTERN: insgesamt rund zwei Monate zu 100% bei zwei Arbeitgebern, allerdings gibt es vom zweiten nichts Schriftliches und der IK-Auszug ist leer, vgl. Abklärungen Gemeinde Urk. 12/18 S. 1). Er verbrachte eine Nacht im Spital. Der genaue Unfallhergang ist ungeklärt (Urk. 12/2 S. 7). Am 7. Oktober 2009 meldete sich der Versicherte
bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV Stelle),
zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an . Als Grund gab er einen Status nach Commotio cerebri an (Urk. 12/3). Beide Ansprüche wurden nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/25, Urk. 12/27) mit Verfügungen vom 2 6. u nd 2 7. Mai 2010 verneint (Urk. 12/39, Urk. 12/40).
Im Juni 2011 bean tragte der Versicherte wegen schwerer Depression, starker Nackenschmerzen, Übe lkeit und starker Kopfschmerzen
erneut eine Invalidenrente (Urk. 12/4 4). Die IV-Stelle verfügte
diesbezüglich – wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 12/54) – am 1 1. Oktober 2011 ein Nichteintreten
(Urk. 12/58).
Schliesslich meldete sich der Versicherte, neu vertreten durch Y.___,
Bera t ungsstelle für Ausländer, am 4. April 2014 ein drittes Mal zum Renten bezug an. Zur Begründung führte er Dauerschmerzen im Hals-/Kopfbereich und Schwindel an (Urk. 12/7 5). Die IV Stelle wies ihn mit Schreiben vom 1 7. April 2014
darauf hin, dass er eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse glaubhaft zu machen und bis spätestens 2 0. Mai 2014 entsprechend e Beweismittel einzureichen habe, andernfalls nicht auf sein Gesuch
eingetreten werde (Urk. 12/79). Diese Frist wurde ihm auf Ersuchen erstreckt (Urk. 12/82).
Ein Nichteintreten stellte die IV Stelle auch mit Vorbescheid vom 1. Juli 2014 (Urk. 12/84) in Aussicht, nachdem sie eine
Stellungnahme des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD; Urk. 12/83 S. 2 f.) eingeholt hatte . Den dagegen erhobe nen Einwand des Versicherten vom 5. August 2014 (Urk. 12/86 S. 1 f.) legte die IV-Stelle wiederum dem RAD vor (Urk. 12/88 S. 2), bevor sie mit Verfügung vom 26. Januar 2015 nicht auf die Neuanmeldung eintrat (Urk. 12/89).
2.
Gegen d en Nichteintretensentscheid liess der Versicherte, vertreten durch Y.___ (Vollmacht Urk. 4), am 2 7. Februar 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) . Mit Eingabe n vom 1 9. März 2015 (Urk. 7) und 2 1. April 2015 (Urk.
13) reichte er zwei wei tere Arztberichte (Urk. 8, Urk. 14) ein. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 7. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11) und verzichtete a uf eine Stellungnahme zum
erst später nachgereichten Arztbericht
(Urk. 1 7). Mit Verfügung vom 2 7. April 2015 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Zum Bed eutungsgehalt dieser Bestimmung hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
Zweck der Eintretens voraussetzung ist somit nur zu verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen mus s (BGE 109 V 108 E. 2a). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat - sachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Aufgrund des Zwecks der Eintretens voraussetzung ist eine Sachverhaltsänderung bereits erheblich, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen soll ten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin weisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2) . D agegen liegt von vornherein keine erhebliche Sach verhaltsänderung vor, wenn aus dem bereits i m Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhalt bloss andere Schlussfolgerungen gezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2. 2.1
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift gestützt auf die Arztbe richte vom 5. Juni 2013 und 1 8. Dezember 2013 (Urk. 3/1-2) geltend, seine psy chischen Beschwerden hätten enorm zugenommen . Zudem habe ihn trotz der attestierten 100%-Arbeitsfähigkeit niemand beschäftigen wollen (Urk. 1). Gemäss seinen späteren Eingaben sollen die nachgereichten Arztberichte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % belegen
(Urk. 7, 8, 13 und14). 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid mit einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand (Urk.
2) und verwies in der Beschwerdeantwort auf die Stellungnahmen des RAD vom 1 1. Juni 2014 und 2 0. Januar 2015 (Urk. 11) 3. 3 .1
Da praxisgemäss selbst dann ein erneut ablehnender Sachenentscheid vorliegen kann, wenn die Verwaltung ein Gesuch formell durch Nichteintreten erledigt hat, ist vorab der rechtliche Gehalt de r
seit dem Sachentscheid vom 2 6. Mai 2010 ergangenen Nichteintretensentscheid e
festzustellen (vgl. dazu BGE 109 V 263 E 2.a, 117 V 8 E. 2.b, 120 V 496 E. 1.a).
Der Inhalt der angefochtenen Ver fügung bestimmt, ob Prozessgegenstand d ie Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 IVV oder die materielle Prüfung des Ren tenanspruchs b ildet. Der Inhalt des früheren
Nichteintretensentscheids spielt eine Rolle bei der Festlegung der zeitlich massgebenden Vergleichsbasis für die Prüfung anspruchserheblicher Tatsachenä nderungen .
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist im Neuan meldungsverfahren
nämlich von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Ver hältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; allfällige, vorange hende Nichteintretensverfügungen
bleiben aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materi elle Prüfung des Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs abermals rechtskräftig v erneint, muss sich die leistungsansp re chende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wieder erwä gung oder prozessualen Revision
– bei einer weiteren Neuanmeldung ent gegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
3.2
Die Beschwerdegegnerin tätigte vor Erlass des angefochtenen Nichteintretens ent scheids
vom 2 6. Januar 2015 keine eigenen Sachverhaltsa b klärungen . Statt dessen legte sie die neuen Vorbringen und Unterlagen des Beschwerdeführers dem RAD vor und liess sich von diesem im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV beraten (Urk. 12/83 S. 2 f.,
Urk. 12/88 S. 2) . Die Beschwerde gegnerin prüfte die Neuanmeldung somit nur summarisch und beschränkte sich auf das für die Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach
Art. 87 IVV Not wendige . Folgerichtig
lautete die Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen, es seien
keine neuen objektivier baren Befunde vorgebracht worden, vielmehr liege der behauptete n Verschlec hterung des Gesundheitszustands nur eine a ndere Beurteilung desselben
Sachverhalts zugrunde
(Urk. 2).
Entsprechendes gilt für den Nichteintretensentsc heid vom 1 1. Oktober 201 1. Hierbei beschränkte sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf das Ein holen einer Stellungnahme des RAD (Urk. 12/53 S. 2 f.) und trat nicht auf die Neuanmeldung ein mit der Begründung, es werde bloss eine andere Beurteilung des unveränderten Sachverhalts geltend gemacht (Urk. 12/58).
Der Rentenanspruch wurde somit erst- und letztmals mit Verfügung vom 26 . Mai 2010 materiell beurteilt (Urk. 12/39). Infolgedessen
ist einzig zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine
seither eingetretene
anspruchs erhebliche
Tatsachenänderung
glaubhaft zu machen. 3. 3
Dem ist hinzuzufügen, d ass die versicherte Person die massgeblichen Tat sach en än derungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits mit der Neuanmeldung glaubhaft machen muss. Wird der versicherte n Person daher
wie vorliegend (vgl. Sachverhalt E. 1) - schon im Verwaltungsverfahren eine angemessene Frist zur Einreichung ergänzender Beweismittel angesetzt unter der Androhung, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). D ie beiden vom März 2015 datierten Arztberichte (Urk. 8, Urk. 14), die der Beschwerde führer im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachreichte, sind des halb unbe achtlich . Es wäre dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen, diese vor gängig zur Neuanmeldung einzuholen. 4. 4.1
Der
rentenabweisende Entscheid vom 2 6. Mai 2010 (Urk. 12/39) erging auf grund der Stellungnahme des RAD vom 4. Februar 201 0. Dieser stellte voll um fänglich auf das Ergebnis der hauptsächlich stationär erfolgten polydisziplinä ren Abklärung in der Klinik Y.___ vom 7. Mai 2009 ab (Urk. 12/23 S. 3 f.).
In der polydisziplinären Zusammenfassung
derselben kamen die Gutachter zum Schluss, es seien keine Unfallfolgen nachweisbar und der Beschwerde führer zeige ein überwiegend bewusst gesteuertes dysfunktionales Verhalten (Urk. 12/2 S. 31) . 4.2
Im neuropsychologischen Teil der Abklärung wurde festgehalten, es bestehe eine unspezifische neuropsychologische Störung mit Beeinträchtigungen ins besondere bei den Aufmerksamkeitsfunktionen, der verbalen und figuralen Fluenz sowie der verbalen Merkfähigkeit. Die kognitiven Leistungseinbussen seien im Rahmen von mehrheitlich bewusstseinsnahen Prozessen der Aggrava tion einzuordnen, weshalb die Plausibilität des Ausmasses der angegebenen Beschwerden und diagnostisch festgestellten Leistungseinbussen in Frage zu stellen sei. So würden die Testergebnisse bei einem Malingering -Test weit unter den zu erwartenden Grenzwerten liegen . S elbst bei zufälligem Antwortverhalten wäre die Testleistung besser ausgefallen (Urk. 12/2 S. 14). 4.3
In der physikalisch-medizinischen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass sich mit den fehlenden objektivierbaren pathologischen Befunden der nur sehr ein geschränkt durchführbaren klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung aus somatischer Sicht kein strukturell dokumentierbares Korrelat im Halswirbelsäulen-Bereich dingfest machen lasse, welches das Ausmass der Beschwerden und die Einschränkungen erkläre. Erschwert werde die Ein schätzung durch einen nicht genau bekannten Unfallmechanismus
(Urk.
12/2 S.
30). Die Angaben des Beschwerdeführers hierzu seien knapp und bei Nachfra gen teils widersprüchlich. Bestätigt werden könne, dass die leicht verstärkte Impression der Deckplatte ventral in HWK5 rechtsbetont wahrscheinlich im Rahmen einer Formvariante bestehend sei (Urk. 12/2 S. 20). 4.4
Der für die neurologische Stellungnahme zuständige Gutachter konnte kein objek tivierbares fokal neurologisches Defizit feststellen, obschon sich der Beschwerdeführer hochgradig beeinträchtigt zeigte. Die geklagte Sensibilitäts störung sei nicht beg l eitet von einer entsprechenden Beeinträchtigung der Bewegungsfunktion. Die Beeinträchtigung in den Gang- und Standversuchen seien somatisch nicht erklärbar . Dasselbe gelte für d as gezeigte physiotherapeu tisch e Verhalten, wobei d ie minimalen Leistungsgrenzen nicht erreicht worden seien . Auffällig sei bei der Kraftprüfung die wechselnde Innervation der Arme und Beine bei schlussendlich gut ausgeprägter Muskulatur. In der
Magnetreso nanztomographie
hätten sich ferner keine
strukturelle n Schäden des Gehirns gefunden, ob wohl die sensitiven Hämosiderinsequenzen geeignet seien, solche im Millimeterbereich nachzuweisen. Eine leichte traumatische Hirnverletzung sei daher nur mit dem Grad der Möglichkeit anzunehmen und die Prognose einer solchen bekanntermassen gut. Zudem habe der Beschwerdeführer keine spezifischen Angaben zum Unfallhergang und der – von keinem Dritten beo bachteten – Bewusstlosigkeit gemacht . Schliesslich entspreche sein Verhalten gemäss eigener Erfahrung auch ni cht einem dysfunktionalen Verhalten, wie es zum Teil nach solchen Verletzungen oder im Rahmen anderer Unfallereignisse gezeigt werde
(Urk. 12/2 S. 27 f. und 30) . 4.5
Die psychiatrische Abklärung erfolgte ambulant bereits
im Januar 2009 (Urk.
12/2 S. 3 3. ff.). In der vom untersuchenden Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. Z.___, mitunterzeichneten
polydisziplinären Z usam menfassung vom 7. Mai 2009 wurde festgehalten, es stelle sich ein in ver schiedenster Hinsicht völlig ungewöhnlicher Befund dar, der hochauffällig und atypisch für die Präsentationsweise von etablierten psychischen Störungen sei. Die Befundlage schliesse praktisch aus, dass eine relevante Störung aus dem psychotraumatologischen Formenkreis bestehe. Hinsichtlich der Stimmungslage sei die Befundlage zu atypisch, als das etwas Gültiges über die Affektlage bzw. Stimmung ausgesagt werden könne. Die teils langen Antwortlatenzen, das äusserst auffällige Verhalten, die mimischen Ausdrucksbewegungen sowie die letztlich doch wache und aufmerksame Bezogenheit auf die Untersuchungssitu ation würden es überwiegend wahrscheinlich machen, dass bewusst steuernde Elemente der Leidensdarstellung im Vordergrund stünden. Insbesondere der Umstand, dass die Beschwerden inhaltlich so schlecht geschildert bzw. präzisiert werden könnten, würden es zusammen mit den anderen Kriterien wahrschein lich machen, dass Beschwerden angegeben würden, die nicht oder mindestens bei weite m nicht in diesem Ausmass erlebt würden. Damit sei auch erklärt, wes halb sich therapeutisch nichts bewegen lasse bzw. atypische Effekte auftreten würden (Urk. 12/2 S. 30). 5. 5.1
Der mit der Neuanmeldung eingereichte Bericht des Zentrums C.___ (Urk. 12/71 S. 8-12) datiert vom 5. Juni 2013 und wurde stellvertre tend unterzeichnet für Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, sowie Dr. phil. B.___, Klinischer Psycholog e .
Diese schlussfolgerten, der Beschwerdeführer sei nicht nur subjektiv, sondern auch bei objektivierter Beurteilung heute mit Sicherheit für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/71 S. 12).
Die Gründe hierfür legten sie in zehn Ziffern unter dem Titel „Verschlechterung des psychiatrischen Zustandes“ dar (Urk.
12/71 S. 9 ff.).
5.2
A us dem Bericht geht nicht hervor, ob und wann die Verfasser den Beschwerde führer selbst untersuchten oder behandelten. Den Akten ist
jedoch
zu ent nehmen, dass dieser seit dem Jahr 2010 von Ärzten des Zentrums C.___ behandelt wird und dort vom 6. Dezember 2010 bis 28. Januar 2011 auch die Tagesklinik besucht e (Urk. 12/ 50 S. 3 ff.). In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräften ist vorab auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung und die Sicherstellung des Behandlungsziels in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc, 124 I 170 E. 4) . Dementsprechend vermögen solche Berichte ein von einer neutralen Fachperson erstelltes Gut achten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne Weiteres in Frage zu stellen, auch wenn die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung durchaus wertvolle Erkenntnis zeitigen kann (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29.
Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E.
2.2.1 [I
514/06]). 5.3
Keine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist dargetan durch die im neuen Bericht
– vor allem in Ziffer 5 und 6
–
vorherr schende Kritik am Ergebnis der polydisziplinären Abklärung der Klinik Y.___ . Dabei handelt es sich fast ausschliesslich um eine bloss abweichende Beurteilung des damali gen Sachverhalts. In Frage käme diesbezüglich höchstens eine Revision b zw . eine – allein im Ermessen der Beschwerdegegnerin stehende (vgl. BGE 130 V 50 E. 4.1) –
Wiedererwägung des rentenabweisenden Ent scheids vom 2 6. Mai 2010 unter den Voraussetzungen gemäss
Art. 53 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ATSG. Indessen ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regel mässig nicht von einer versicherten Gesundheitsschädigung auszugehen ist, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erschein ung beruht. Hinweise auf solche ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeig ten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben wer den, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behand lung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschrän kungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfe ld jedoch weitge hend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E.
2.2.1).
Die verschiedenen Gutachter der Klinik Y.___ legten detailliert und über zeugend dar, gestützt auf welche Befunde und Beobachtungen sie eine bewusstseinsnahe Aggravation bejahten (vgl. E. 4., Urk. 12/2 S. 10 ff.). Entspre chende Hinweise auf eine gesteuerte Leidensdarstellung finden sich auch in anderen Untersuchungsberichten. So stellte Dr. med. D.___, Facharzt für Ohren-Nasen-Halskrankheiten, am 6. Juli 2009 fest, das Gehabe des Beschwerdeführers wirke demonstrativ und die im Reintondiagramm angegebenen Schwellenwerte seien offensichtlich nicht möglich, habe er doch mit seiner Ehefrau in etwa normaler Umgangssprache sprechen können (Urk.
12/11 S. 18).
Der Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, wies am 2. Dezember 2008 auf eine offensichtlich bestehende Selbstlimitierung und Symptomausweitung hin. Die Halswirbelsäulen-Beweglichkeit sei aktiv fixiert. Trotz angeblichen Schwindels sei keine Unsicherheit bei den Gehversuchen mit Umwendbewegung auf der Treppe festzustellen, ebenso wenig eine Übermüdung [trotz angeblich fehlenden Schlafes] (Urk. 12/11 S. 86 f.). Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, bezeichnete die Aggravationstendenz in seinem Bericht vom 1 2. November 2008 als exorbitant, ohne erkennbaren organischen Kern (Urk. 12/11 S. 91). Letztlich waren a lle Untersuchungen durch grimassierende Mimik und fort währende Schmerzbekundungen des Beschwerdeführers begleitet (z.B. Urk. 12/2 S. 10 ff.; Urk. 12/11 S- 18, 87 und 90).
Demgegenüber nicht zu überzeugen vermag der Bericht des Zentrums C.___, in dessen Ziffer 6 unter anderem geltend gemacht wurde, die (wohl im Jahr 2011, vgl. Urk. 12/50 S. 3) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung sei nicht ausgeschlossen worden, das katatone Verhalten des Beschwerdeführers „könnte immerhin“ Hinweise auf ein e psychotische Störung geben oder eine kognitive Beeinträchtigung durch die Nebenwirkung der Medi kamente sei nicht auszuschliessen . Dabei handelt es sich um
reine Spekula tionen, denen darüber hinaus keine (neuen) Befunde zugrunde liegen. Ein dies bezüglich ärztlich schlüssig festgestelltes medizinisches Substrat findet sich auch nicht im mit d er vor an gehenden Neu anmeldung eingereichten Bericht derselben Institution
vom 1 9. April 201 1. Darin w u rden vielmehr
soziokulturelle und psychosoziale Faktoren hervorgehoben, die den Beschwerdeführer zu seinem Verhalten vera nlassen könnten, z.B. die dadurch erwirkte übermässige Fürsorge seiner Ehefrau und Integrationsschwierigkeiten
(Urk. 12/51 S. 1 ff.) . Letztlich ist invalidenversicherungsrechtlich nicht das im Bericht angewandte Prüfungsschema nach Synder, sondern die oben dargelegte Rechtsprechung massgebend. Diese verlangt für die Annahme der Aggravation k einen expliziten Ausschluss säm tlicher Eventualitäten ohne konkrete Anhaltspunkte .
Demnach ist eine Aggravationstendenz des Beschwerdeführers ausgewiesen und auch im Rahmen der Glaubhaftmachung neuer Vorbringen zu berücksichtigen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für eine mittlerweile bestehende ernsthafte Leistungsbereitschaft und Kooperation vorliegen . 5. 4
In Ziffer 7 des neuen Bericht s wurde festgehalten, die Symptome einer schweren Depression seien heute zweifelsfrei und nahtlos beobachtbar : Schlafstörungen (ca. 1 Std./die), Appetitverminderung (aber Gewichtszunahme 100 kg bei 178
cm), Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Gedankenkreisen, Rückzug, Antriebslosigkeit, Schwindel, Sinnlosigkeitsgedanken, Verlust von Selbstver trauen, Schuldgefühle (Belastung für die Ehefrau und Familie), aber keine Suizidideen .
Wie erwähnt ist nicht ganz klar, wora uf die Verfasser des Berichts
ihre wenigen Befunde und die Diagnosen stütz t en
(vgl. E. 5.2). Offenbar wurden mit dem Beschwerdeführer aber keine Tests mit o b jektivierbaren Resultaten durchge führt. In einem früheren Bericht des Zentrums C.___
hiess es dazu, „Test-, Trainings-
und Beobachtungsmethoden: Durchführung aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten nicht möglich“ (Urk. 12/50 S. 6).
Dement spre chend dürfte die Befunderhebung bestenfalls auf mehreren eigenen Gesprä chen mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, mithin subjektiven Anga ben beruhen.
Sodann fanden sich praktisch dieselben geklagten Beschwerden bereits in der psychiatrischen Abklärung der
Klinik Y.___ . Damals behauptete der Beschwerdeführer, er leide bei jeder Art von Aufstehen oder Aufsitzen unter Sch w indel, könne wegen der Schmerz en gar nicht schlafen, vergesse ab und zu etwas und mache nichts anderes als etwas spazieren, liegen, sitzen und fernse hen, soweit er keine starken Schmerzen habe (Urk. 2/12 S. 36 f .) . Seine Ehefrau bestätigte
damals, der Beschwerdeführer schlafe in Phasen von einer halben Stunde, neuerdings vergesse er auch viel und
nach fünf bis zehn Minuten Sp aziergang klage er über Schwindel . Es sei zudem schwierig, weil er hier in der Schweiz weder Freunde noch Kollegen habe
(Urk. 12/2 S. 39). I n den Befund en
hielt der Gutachter dannzumal fest, der Gedankengang wirke formal geordnet, allerd ings sehr einsilbig und verarmt bzw. auf Schmerzen eingeengt. Auffälli gerweise seien jedoch keine damit verbundenen katastrophisierende n
Gedanken und Phantasien zu eruieren, sondern nur die praktisch stereotype Äusserung der Hoffn ung, es werde wieder alles gut (Urk. 12/2 S. 36). Schliesslich kann auf die testpsychologische Prüfung der kognitiven Funktionen in der Klinik Y.___ verwiesen werden . Diese lieferte deutliche
Anzeichen für eine bewusst seinsnahe Aggravation der Beschwerden, weshalb aus dem ermittelte n kogniti ve n Leistungsprofil keine stichhaltigen Aussagen zur beruflichen Funktionsfä higkeit abgeleitet werden konnten (vgl. E. 4.2, Urk. 12/2 S. 11-14).
Auch diesem Teil des neuen Berichts liegt somit im Wesentlichen nur eine andere Beurteilung des gleichen Zustandes, wie er sich den Ärzten bereits im Mai 20 09 bot, zugrunde . Es sind keine Gründe oder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb die gleichen Symptome heute nicht mehr auf Aggravation zurückzuführen sein sollen .
Im Übrigen ist in Bezug auf Ziffer 1 de s Berichts anzumerken, dass die obenstehenden Angaben aus dem Abklärungsbericht der Klinik Y.___
widerlegen, dass ein sozialer Rückzug stattfand . V ielmehr hatte sich der Beschwerdeführer bereits vor seinem Unfall nicht um eine Integration bemüht. 5. 5
Hinsichtlich d e s in Ziffer 4 des neuen Berichts geltend gemachten zunehmende n
Mutismus
stellten die untersuchenden Ärzte bereits früher eine unzureichende Kommunikation fest und interpretierten diese sc hlüssig als mit der bewussten Leidensdarstellung zusammenhängend
(z.B. Urk. 12/2 S. 34 f.). Dasselbe gilt für die Feststellung in Ziffer 8 des neuen Berichts, die medikamentösen Behand lungsergebnisse seien unbefriedigend. Der psychiatrischen Abklärung der Klinik G.___ ist diesbezüglich zu entnehmen, dass mit der Aggravation auch erklärt sei, weshalb sich therapeutisch nichts bewegen lasse bzw. atypische Effekte auftreten würden, wie zum Beispiel die Angabe über atypisch kurz wir kende Schmerzeffekte des Antidepressivums (Urk. 12/2 S. 41). Eben so nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus den Ziffern 2 und (zweite) 5 des neuen Berichts ableiten, wonach er im Jahr 2011 angeblich bereits nach einem Tag wegen vollständiger Hilflosigkeit und Pflegebedürftigkeit aus dem Sanato rium H.___ entlassen und eine schwere Depression diagnostiziert worden sein soll . Einerseits ist eine bewusst gesteuerte Krankheitsdarstellung für das extreme Verhalten des Beschwerdeführers einmal mehr die weitaus plausib elste Erklärung. Andererseits lag dieses Ereignis im Zeitpunkt der Neuanmeldung fast zwei Jahre zurück, wobei davon auszugehen ist, dass eine depressive Episode (vgl. Ziffer 10 des neuen Berichts) in der Regel wieder abklingt und keine mehrjährige Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Ausserdem gibt es in den Akten keine Berichte des Sanatoriums H.___ . Dabei wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zuzumuten gewesen, solche rechtzeitig beizubringen. Nur vage sind d ie Angaben zur therapeutischen Absicht des Aufenthalts in Mazedonien im Jahr 2011 und den Gründen seines Abbruchs in Ziffer 3 des neuen Berichts. Belege dazu gibt es ebenfalls keine. Die in Ziffer 10 des Berichts gestellten Diagnosen entbehren ohnehin jeglicher Erläuterung, weshalb sie nicht berück sichtig t werden können. 6. 6.1
Der Neuanmeldung lag ein zweiter Bericht zur interdisziplinären Schmerz behand lung
vom 1 8. Dezember 2013 bei. Dieser
stammt vom Zentrum I.___, das derselben Aktiengesellschaft wie das Zentrum C.___ angehört . Der Bericht wurde von diversen Fachärz ten und einem klinischen Psychologen unterzeichnet (Urk. 12/71 S. 1-7), wobei für ihre Einschätzung als behandelnde Arztpersonen und Therapeuten wiederum das bereits unter E. 5.2 A usgeführte gilt. In der „Konsens-Beurteilung“ hielten sie fest, der Beschwerdeführer sei aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsun fähig, aus psychiatrischer Sicht sei er
mit Sicherheit 100 %
arbeitsunfähig (Urk. 12/71 S. 7). 6.2
Z ug unsten des Beschwerdeführers fiel
primär
die Beurteilung aus wirbel chirurgi scher Sicht von Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie,
aus (Urk. 12/71 S. 4). Er hielt fest, der Allgemeinzustand sei reduziert und es bestehe eine schwere depressive Grundstimmung . Objektiv sei eine praktisch voll ständige schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule sowie eine stark verhärtete und druckdolente Nacken- un d Schultermuskulatur beid seits feststellbar. Sensibilität, Motorik und Reflexe an den oberen und unteren Extremitäten seien symmetrisch intakt (Urk. 12/71 S. 4). Aufgrund des ausge prägten zervikozephalen Schmerzsyndroms mit vor allem belastungsun abhängi gen Beschwerden einerseits sowie de r psychischen Beschwerden mit schwerer Depression andererseits, könne bis auf Weiteres keine Tätigkeit zuge mutet werden (Urk. 12/71 S. 6).
Dr. J.___ diagnostizierte somit nicht nur allein gestützt auf subjektive Anga ben des Beschwerdeführers ein ausgeprägtes zervikozephales
Schmerzsyn drom, sondern stellte darüber hinaus
ohne entsprechende Befunderhebung und ausserhalb seines Fachgebiets die Diagnose schwere Depression. Darin mani festiert sich deutlich ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer als Folge der jahrelangen Behandlung (vgl. Urk. 7). Auf s eine Beurteilung ist aus diesen Gründen und angesichts der
nachfolgend darzulegenden e rhebliche n Diskrepanzen zu den Feststellungen seiner Arbeitskollegen, nicht abzustellen . 6.3
So stellte Dr. med. K.___, Facharzt für Anästhesiologie, im Gegensatz zu Dr.
J.___
etwa fest, die Kopfbewegungen seien in alle Richtungen stark ein geschränkt, wobei der Beschwerdeführer aktiv dagegen spanne. Nacken- und angrenzende Schultermuskulatur seien locker. Der allgemeine Körperbau sei trainiert und sehr kräftig, insbesondere die Armmuskulatur. Die Sensibilität sei unklar, d er Gang übermässig verlangsamt (Urk. 12/71 S. 4). Versuchsweise sei der Beschwerdeführer in einer angepassten, leichten Tätigkeit zu 50 % arbeits fähig (Urk. 12/71 S. 6).
Der reduzierte Allgemeinzustand und die stark verhär tete Schultermuskulatur fielen Dr. K.___ somit nicht auf, wohl aber die gegenüber der Untersuchung abwehrende Haltung und der kräftige, trainierte allgemeine Körperbau nach gemäss eigenen Angaben fünf Jahren nur s itzen, l iegen und maximal z ehn Minuten am Stück spazieren. 6.4
D er Bericht aus rheumatologischer Sicht von Dr. med. L.___, Facharzt für p hysi kalische Therapie und Rheumatologie, beschränkt e sich mehr oder weniger auf Hinweise zu Aggravationstendenzen. Di e gesamte Untersuchung sei durch Schmerzbekundungen des Beschwerdeführers begleitet worden. In der Untersu chungssituation sei die Inklination komplett gemieden worden, in der An- und Auskleidesituation jedoch problemlos gelungen. Ebenso sei die Schulterab duktion ab 80 ° muskulär gegengespannt worden, bei der Reflexüberprüfung aus einer Ü ber - Kopfposition mit einer Abduktion von 170 ° jedoch problemlos gelungen. Schliesslich fänden sich nach fünfjähriger Schmerzsituation keine Atrophien bei kräftiger Schulterblattmuskulatur. Die paravertebrale Muskulatur sei nicht verspannt (Urk. 12/71 S. 5).
Aus rheumatologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit 1 00 %
(Urk. 12/71 S. 7).
6. 5
Dr. med. M.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, hielt unter anderem fest, dass der schwache Nadelstich am ganzen Fuss als Schmerz angegeben und dies auch mit der Gesichtsmimik ausgedrückt worden sei. Aufrecht sitzend betrage die Rotation des Kopfes nach links und rechts 30 °, die Schultergürtel muskulat ur
sei extrem angespannt (Urk. 12/71 S. 4 f.). Die Hyperalgesie am rechten Fuss und die verminderte Zweipunktdiskrimination an der rechten Hand würden wahrscheinlich einem lei chten Hemisyndrom nach Commotio entspre chen (Urk. 12/71 S. 5). Sicher sei
eine Arbeit als Gipser nach der angeblich fünf Jahre dauernden Arbeitsabsenz und aufgrund der geschilderten typischen Fol gen der Commotio nicht zumutbar, ebenso wenig andere Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten. Keine zusätzlichen Einschränkungen ergäben sich a ufgrund der Diskusprotrusion
C6/C7
(Urk. 12/71 S. 6).
Eine medizinisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erg ab sich gemäss Dr. M.___ somit nur aus der leicht en traumatischen Hirnschädi gung . Diese wurde im neurologischen Bericht der Klinik Y.___ aber bereits nachvollziehbar – gestützt auf die Magnetresonanztomographie und die widersprüchlichen Angaben sowie das Verhalten des Beschwerdeführers – als möglich, aber nicht wahrscheinlich eingestuft
(vgl. E. 4.4). Daran vermögen die angegebenen Schmerzen beim Nadelstich in den Fuss angesichts der Aggravati onstendenzen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 6.6
Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht gemäss Dr. med. N.___, Fach arzt für Kardiologie und Innere Medizin. Seinen Befunden ist ausser dem l ang samen und unsicheren Gang nichts zu entnehmen (Urk. 12/71 S. 2 und 7). 6.7
Es verbleibt die Beurteilung aus psychosomatischer Sicht von Med. Prakt. O.___, Facharzt für Psychiatrie . Die „aktuellen Beschwerden“ (Urk. 12/71 S. 3) wurden aus dem Bericht des Zentrum s C.___
vom 5. Juni 2013 kopiert .
Die selbst erhobenen Befunde basier t en mehr oder weniger auf einem Gespräch mit der Ehefrau des Beschwerdeführers, da sich dieser wie bereits in der Klinik Y.___ (vgl. Urk. 12/2 S. 35) in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend und wortkarg zeigte (Urk. 12/71 S. 5) . Beispiele oder Test resultat e
für die festgestellten kognitiven Beeinträchtigungen (ver langsamt und deutlich eingeschränkt in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis; deutliche Vergesslichkeit) w u rden nicht genannt (Urk. 12/71 S. 5).
Das festgehaltene Leist ungsbild (Urk. 12/71 S. 6) korrespon diert mit den Angaben des Ehepaares in der früheren Abklärung der Klinik Y.___ (vgl. Urk. 12/2 S. 37).
Es kann dementsprechend auf die obenstehenden Ausführungen zum ersten Bericht verwiesen werden
(vgl. E. 5. 4) . Zu ergänzen ist, dass Dr. O.___
darüber hinaus festhielt, die Stimmung des Beschwerdeführers sei deutlich depressiv-resigniert und er wirke affektiv stuporös bis kataton (Urk. 12/71 S. 5). Dr. Z.___ von
der Klinik Y.___ schilderte allerdings sinngemäss auch schon, der Beschwerdeführer habe in der Bewegung so auffällig roboterhaft gewirkt, dass er am nächsten Tag von seinen Arbeitskollegen darauf angesprochen worden sei (Urk. 12/71 S. 34). Dennoch habe sich dem Dolmetscher während seiner Abwe senheit ein ganz anderes Bild mit entspanntem Das itzen, ohne grimassierende Bewegungen und mit
normaler Unterhaltung geboten (vgl. Urk. 12/2 S. 38).
Klar gegen einen erheblichen Leidensdruck des Beschwerdeführers im Rahmen einer anhaltenden schweren depressiven Erkrankung spricht indessen der Umstand, dass er seit dem Jahr 2010 nicht mehr stationär behandelt wurde (Urk. 12/71 S.
4). Dasselbe gilt für die Feststellung von Dr.
L.___, dass der Medika menten spiegel sowohl für die Schmerzmittel als auch für die Depression ausserhalb des normalen Medikamentenspiegels unterdosiert sei (Urk. 12/71 S. 2) 7.
Zusammengefasst wurde somit e ine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 2 6. Mai 2010 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00. -- an zusetzen .
Ausgangsge mäss
sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Berücksichti gung der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1983, verfügt über keine Berufsausbildung und kam im Jahr 2007 in die Schweiz . Hi er arbeitete er
im Sommer 2008 wenige Wochen
als Gipser (Urk. 12/23 S. 1) und erlitt dabei
Anfang September 2008 einen Arbeits unfall
(Urk. 12/2 S. 7). INTERN: insgesamt rund zwei Monate zu 100% bei zwei Arbeitgebern, allerdings gibt es vom zweiten nichts Schriftliches und der IK-Auszug ist leer, vgl. Abklärungen Gemeinde Urk. 12/18 S. 1). Er verbrachte eine Nacht im Spital. Der genaue Unfallhergang ist ungeklärt (Urk. 12/2 S. 7). Am 7. Oktober 2009 meldete sich der Versicherte
bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV Stelle),
zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an . Als Grund gab er einen Status nach Commotio cerebri an (Urk. 12/3). Beide Ansprüche wurden nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/25, Urk. 12/27) mit Verfügungen vom 2 6. u nd 2 7. Mai 2010 verneint (Urk. 12/39, Urk. 12/40).
Im Juni 2011 bean tragte der Versicherte wegen schwerer Depression, starker Nackenschmerzen, Übe lkeit und starker Kopfschmerzen
erneut eine Invalidenrente (Urk. 12/4
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
E. 1.2 Zum Bed eutungsgehalt dieser Bestimmung hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
Zweck der Eintretens voraussetzung ist somit nur zu verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen mus s (BGE 109 V 108 E. 2a).
E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat - sachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Aufgrund des Zwecks der Eintretens voraussetzung ist eine Sachverhaltsänderung bereits erheblich, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen soll ten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin weisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2) . D agegen liegt von vornherein keine erhebliche Sach verhaltsänderung vor, wenn aus dem bereits i m Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhalt bloss andere Schlussfolgerungen gezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2. 2.1
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift gestützt auf die Arztbe richte vom 5. Juni 2013 und 1 8. Dezember 2013 (Urk. 3/1-2) geltend, seine psy chischen Beschwerden hätten enorm zugenommen . Zudem habe ihn trotz der attestierten 100%-Arbeitsfähigkeit niemand beschäftigen wollen (Urk. 1). Gemäss seinen späteren Eingaben sollen die nachgereichten Arztberichte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % belegen
(Urk. 7, 8, 13 und14). 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid mit einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand (Urk.
2) und verwies in der Beschwerdeantwort auf die Stellungnahmen des RAD vom 1 1. Juni 2014 und 2 0. Januar 2015 (Urk. 11) 3. 3 .1
Da praxisgemäss selbst dann ein erneut ablehnender Sachenentscheid vorliegen kann, wenn die Verwaltung ein Gesuch formell durch Nichteintreten erledigt hat, ist vorab der rechtliche Gehalt de r
seit dem Sachentscheid vom 2 6. Mai 2010 ergangenen Nichteintretensentscheid e
festzustellen (vgl. dazu BGE 109 V 263 E 2.a, 117 V 8 E. 2.b, 120 V 496 E. 1.a).
Der Inhalt der angefochtenen Ver fügung bestimmt, ob Prozessgegenstand d ie Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 IVV oder die materielle Prüfung des Ren tenanspruchs b ildet. Der Inhalt des früheren
Nichteintretensentscheids spielt eine Rolle bei der Festlegung der zeitlich massgebenden Vergleichsbasis für die Prüfung anspruchserheblicher Tatsachenä nderungen .
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist im Neuan meldungsverfahren
nämlich von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Ver hältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; allfällige, vorange hende Nichteintretensverfügungen
bleiben aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materi elle Prüfung des Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs abermals rechtskräftig v erneint, muss sich die leistungsansp re chende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wieder erwä gung oder prozessualen Revision
– bei einer weiteren Neuanmeldung ent gegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
3.2
Die Beschwerdegegnerin tätigte vor Erlass des angefochtenen Nichteintretens ent scheids
vom 2 6. Januar 2015 keine eigenen Sachverhaltsa b klärungen . Statt dessen legte sie die neuen Vorbringen und Unterlagen des Beschwerdeführers dem RAD vor und liess sich von diesem im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV beraten (Urk. 12/83 S. 2 f.,
Urk. 12/88 S. 2) . Die Beschwerde gegnerin prüfte die Neuanmeldung somit nur summarisch und beschränkte sich auf das für die Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach
Art. 87 IVV Not wendige . Folgerichtig
lautete die Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen, es seien
keine neuen objektivier baren Befunde vorgebracht worden, vielmehr liege der behauptete n Verschlec hterung des Gesundheitszustands nur eine a ndere Beurteilung desselben
Sachverhalts zugrunde
(Urk. 2).
Entsprechendes gilt für den Nichteintretensentsc heid vom 1 1. Oktober 201 1. Hierbei beschränkte sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf das Ein holen einer Stellungnahme des RAD (Urk. 12/53 S. 2 f.) und trat nicht auf die Neuanmeldung ein mit der Begründung, es werde bloss eine andere Beurteilung des unveränderten Sachverhalts geltend gemacht (Urk. 12/58).
Der Rentenanspruch wurde somit erst- und letztmals mit Verfügung vom 26 . Mai 2010 materiell beurteilt (Urk. 12/39). Infolgedessen
ist einzig zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine
seither eingetretene
anspruchs erhebliche
Tatsachenänderung
glaubhaft zu machen. 3. 3
Dem ist hinzuzufügen, d ass die versicherte Person die massgeblichen Tat sach en än derungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits mit der Neuanmeldung glaubhaft machen muss. Wird der versicherte n Person daher
wie vorliegend (vgl. Sachverhalt E. 1) - schon im Verwaltungsverfahren eine angemessene Frist zur Einreichung ergänzender Beweismittel angesetzt unter der Androhung, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). D ie beiden vom März 2015 datierten Arztberichte (Urk. 8, Urk. 14), die der Beschwerde führer im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachreichte, sind des halb unbe achtlich . Es wäre dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen, diese vor gängig zur Neuanmeldung einzuholen. 4.
E. 4 ). Die IV-Stelle verfügte
diesbezüglich – wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 12/54) – am 1 1. Oktober 2011 ein Nichteintreten
(Urk. 12/58).
Schliesslich meldete sich der Versicherte, neu vertreten durch Y.___,
Bera t ungsstelle für Ausländer, am 4. April 2014 ein drittes Mal zum Renten bezug an. Zur Begründung führte er Dauerschmerzen im Hals-/Kopfbereich und Schwindel an (Urk. 12/7
E. 4.1 Der
rentenabweisende Entscheid vom 2 6. Mai 2010 (Urk. 12/39) erging auf grund der Stellungnahme des RAD vom 4. Februar 201 0. Dieser stellte voll um fänglich auf das Ergebnis der hauptsächlich stationär erfolgten polydisziplinä ren Abklärung in der Klinik Y.___ vom 7. Mai 2009 ab (Urk. 12/23 S. 3 f.).
In der polydisziplinären Zusammenfassung
derselben kamen die Gutachter zum Schluss, es seien keine Unfallfolgen nachweisbar und der Beschwerde führer zeige ein überwiegend bewusst gesteuertes dysfunktionales Verhalten (Urk. 12/2 S. 31) .
E. 4.2 Im neuropsychologischen Teil der Abklärung wurde festgehalten, es bestehe eine unspezifische neuropsychologische Störung mit Beeinträchtigungen ins besondere bei den Aufmerksamkeitsfunktionen, der verbalen und figuralen Fluenz sowie der verbalen Merkfähigkeit. Die kognitiven Leistungseinbussen seien im Rahmen von mehrheitlich bewusstseinsnahen Prozessen der Aggrava tion einzuordnen, weshalb die Plausibilität des Ausmasses der angegebenen Beschwerden und diagnostisch festgestellten Leistungseinbussen in Frage zu stellen sei. So würden die Testergebnisse bei einem Malingering -Test weit unter den zu erwartenden Grenzwerten liegen . S elbst bei zufälligem Antwortverhalten wäre die Testleistung besser ausgefallen (Urk. 12/2 S. 14).
E. 4.3 In der physikalisch-medizinischen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass sich mit den fehlenden objektivierbaren pathologischen Befunden der nur sehr ein geschränkt durchführbaren klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung aus somatischer Sicht kein strukturell dokumentierbares Korrelat im Halswirbelsäulen-Bereich dingfest machen lasse, welches das Ausmass der Beschwerden und die Einschränkungen erkläre. Erschwert werde die Ein schätzung durch einen nicht genau bekannten Unfallmechanismus
(Urk.
12/2 S.
30). Die Angaben des Beschwerdeführers hierzu seien knapp und bei Nachfra gen teils widersprüchlich. Bestätigt werden könne, dass die leicht verstärkte Impression der Deckplatte ventral in HWK5 rechtsbetont wahrscheinlich im Rahmen einer Formvariante bestehend sei (Urk. 12/2 S. 20).
E. 4.4 Der für die neurologische Stellungnahme zuständige Gutachter konnte kein objek tivierbares fokal neurologisches Defizit feststellen, obschon sich der Beschwerdeführer hochgradig beeinträchtigt zeigte. Die geklagte Sensibilitäts störung sei nicht beg l eitet von einer entsprechenden Beeinträchtigung der Bewegungsfunktion. Die Beeinträchtigung in den Gang- und Standversuchen seien somatisch nicht erklärbar . Dasselbe gelte für d as gezeigte physiotherapeu tisch e Verhalten, wobei d ie minimalen Leistungsgrenzen nicht erreicht worden seien . Auffällig sei bei der Kraftprüfung die wechselnde Innervation der Arme und Beine bei schlussendlich gut ausgeprägter Muskulatur. In der
Magnetreso nanztomographie
hätten sich ferner keine
strukturelle n Schäden des Gehirns gefunden, ob wohl die sensitiven Hämosiderinsequenzen geeignet seien, solche im Millimeterbereich nachzuweisen. Eine leichte traumatische Hirnverletzung sei daher nur mit dem Grad der Möglichkeit anzunehmen und die Prognose einer solchen bekanntermassen gut. Zudem habe der Beschwerdeführer keine spezifischen Angaben zum Unfallhergang und der – von keinem Dritten beo bachteten – Bewusstlosigkeit gemacht . Schliesslich entspreche sein Verhalten gemäss eigener Erfahrung auch ni cht einem dysfunktionalen Verhalten, wie es zum Teil nach solchen Verletzungen oder im Rahmen anderer Unfallereignisse gezeigt werde
(Urk. 12/2 S. 27 f. und 30) .
E. 4.5 Die psychiatrische Abklärung erfolgte ambulant bereits
im Januar 2009 (Urk.
12/2 S. 3 3. ff.). In der vom untersuchenden Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. Z.___, mitunterzeichneten
polydisziplinären Z usam menfassung vom 7. Mai 2009 wurde festgehalten, es stelle sich ein in ver schiedenster Hinsicht völlig ungewöhnlicher Befund dar, der hochauffällig und atypisch für die Präsentationsweise von etablierten psychischen Störungen sei. Die Befundlage schliesse praktisch aus, dass eine relevante Störung aus dem psychotraumatologischen Formenkreis bestehe. Hinsichtlich der Stimmungslage sei die Befundlage zu atypisch, als das etwas Gültiges über die Affektlage bzw. Stimmung ausgesagt werden könne. Die teils langen Antwortlatenzen, das äusserst auffällige Verhalten, die mimischen Ausdrucksbewegungen sowie die letztlich doch wache und aufmerksame Bezogenheit auf die Untersuchungssitu ation würden es überwiegend wahrscheinlich machen, dass bewusst steuernde Elemente der Leidensdarstellung im Vordergrund stünden. Insbesondere der Umstand, dass die Beschwerden inhaltlich so schlecht geschildert bzw. präzisiert werden könnten, würden es zusammen mit den anderen Kriterien wahrschein lich machen, dass Beschwerden angegeben würden, die nicht oder mindestens bei weite m nicht in diesem Ausmass erlebt würden. Damit sei auch erklärt, wes halb sich therapeutisch nichts bewegen lasse bzw. atypische Effekte auftreten würden (Urk. 12/2 S. 30). 5.
E. 5 ). Die IV Stelle wies ihn mit Schreiben vom 1 7. April 2014
darauf hin, dass er eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse glaubhaft zu machen und bis spätestens 2 0. Mai 2014 entsprechend e Beweismittel einzureichen habe, andernfalls nicht auf sein Gesuch
eingetreten werde (Urk. 12/79). Diese Frist wurde ihm auf Ersuchen erstreckt (Urk. 12/82).
Ein Nichteintreten stellte die IV Stelle auch mit Vorbescheid vom 1. Juli 2014 (Urk. 12/84) in Aussicht, nachdem sie eine
Stellungnahme des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD; Urk. 12/83 S. 2 f.) eingeholt hatte . Den dagegen erhobe nen Einwand des Versicherten vom 5. August 2014 (Urk. 12/86 S. 1 f.) legte die IV-Stelle wiederum dem RAD vor (Urk. 12/88 S. 2), bevor sie mit Verfügung vom 26. Januar 2015 nicht auf die Neuanmeldung eintrat (Urk. 12/89).
2.
Gegen d en Nichteintretensentscheid liess der Versicherte, vertreten durch Y.___ (Vollmacht Urk. 4), am 2 7. Februar 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) . Mit Eingabe n vom 1 9. März 2015 (Urk. 7) und 2 1. April 2015 (Urk.
13) reichte er zwei wei tere Arztberichte (Urk.
E. 5.1 Der mit der Neuanmeldung eingereichte Bericht des Zentrums C.___ (Urk. 12/71 S. 8-12) datiert vom 5. Juni 2013 und wurde stellvertre tend unterzeichnet für Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, sowie Dr. phil. B.___, Klinischer Psycholog e .
Diese schlussfolgerten, der Beschwerdeführer sei nicht nur subjektiv, sondern auch bei objektivierter Beurteilung heute mit Sicherheit für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/71 S. 12).
Die Gründe hierfür legten sie in zehn Ziffern unter dem Titel „Verschlechterung des psychiatrischen Zustandes“ dar (Urk.
12/71 S. 9 ff.).
E. 5.2 A us dem Bericht geht nicht hervor, ob und wann die Verfasser den Beschwerde führer selbst untersuchten oder behandelten. Den Akten ist
jedoch
zu ent nehmen, dass dieser seit dem Jahr 2010 von Ärzten des Zentrums C.___ behandelt wird und dort vom 6. Dezember 2010 bis 28. Januar 2011 auch die Tagesklinik besucht e (Urk. 12/ 50 S. 3 ff.). In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräften ist vorab auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung und die Sicherstellung des Behandlungsziels in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc, 124 I 170 E. 4) . Dementsprechend vermögen solche Berichte ein von einer neutralen Fachperson erstelltes Gut achten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne Weiteres in Frage zu stellen, auch wenn die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung durchaus wertvolle Erkenntnis zeitigen kann (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29.
Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E.
2.2.1 [I
514/06]).
E. 5.3 Keine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist dargetan durch die im neuen Bericht
– vor allem in Ziffer 5 und 6
–
vorherr schende Kritik am Ergebnis der polydisziplinären Abklärung der Klinik Y.___ . Dabei handelt es sich fast ausschliesslich um eine bloss abweichende Beurteilung des damali gen Sachverhalts. In Frage käme diesbezüglich höchstens eine Revision b zw . eine – allein im Ermessen der Beschwerdegegnerin stehende (vgl. BGE 130 V 50 E. 4.1) –
Wiedererwägung des rentenabweisenden Ent scheids vom 2 6. Mai 2010 unter den Voraussetzungen gemäss
Art. 53 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ATSG. Indessen ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regel mässig nicht von einer versicherten Gesundheitsschädigung auszugehen ist, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erschein ung beruht. Hinweise auf solche ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeig ten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben wer den, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behand lung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschrän kungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfe ld jedoch weitge hend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E.
2.2.1).
Die verschiedenen Gutachter der Klinik Y.___ legten detailliert und über zeugend dar, gestützt auf welche Befunde und Beobachtungen sie eine bewusstseinsnahe Aggravation bejahten (vgl. E. 4., Urk. 12/2 S. 10 ff.). Entspre chende Hinweise auf eine gesteuerte Leidensdarstellung finden sich auch in anderen Untersuchungsberichten. So stellte Dr. med. D.___, Facharzt für Ohren-Nasen-Halskrankheiten, am 6. Juli 2009 fest, das Gehabe des Beschwerdeführers wirke demonstrativ und die im Reintondiagramm angegebenen Schwellenwerte seien offensichtlich nicht möglich, habe er doch mit seiner Ehefrau in etwa normaler Umgangssprache sprechen können (Urk.
12/11 S. 18).
Der Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, wies am 2. Dezember 2008 auf eine offensichtlich bestehende Selbstlimitierung und Symptomausweitung hin. Die Halswirbelsäulen-Beweglichkeit sei aktiv fixiert. Trotz angeblichen Schwindels sei keine Unsicherheit bei den Gehversuchen mit Umwendbewegung auf der Treppe festzustellen, ebenso wenig eine Übermüdung [trotz angeblich fehlenden Schlafes] (Urk. 12/11 S. 86 f.). Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, bezeichnete die Aggravationstendenz in seinem Bericht vom 1 2. November 2008 als exorbitant, ohne erkennbaren organischen Kern (Urk. 12/11 S. 91). Letztlich waren a lle Untersuchungen durch grimassierende Mimik und fort währende Schmerzbekundungen des Beschwerdeführers begleitet (z.B. Urk. 12/2 S. 10 ff.; Urk. 12/11 S- 18, 87 und 90).
Demgegenüber nicht zu überzeugen vermag der Bericht des Zentrums C.___, in dessen Ziffer 6 unter anderem geltend gemacht wurde, die (wohl im Jahr 2011, vgl. Urk. 12/50 S. 3) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung sei nicht ausgeschlossen worden, das katatone Verhalten des Beschwerdeführers „könnte immerhin“ Hinweise auf ein e psychotische Störung geben oder eine kognitive Beeinträchtigung durch die Nebenwirkung der Medi kamente sei nicht auszuschliessen . Dabei handelt es sich um
reine Spekula tionen, denen darüber hinaus keine (neuen) Befunde zugrunde liegen. Ein dies bezüglich ärztlich schlüssig festgestelltes medizinisches Substrat findet sich auch nicht im mit d er vor an gehenden Neu anmeldung eingereichten Bericht derselben Institution
vom 1 9. April 201 1. Darin w u rden vielmehr
soziokulturelle und psychosoziale Faktoren hervorgehoben, die den Beschwerdeführer zu seinem Verhalten vera nlassen könnten, z.B. die dadurch erwirkte übermässige Fürsorge seiner Ehefrau und Integrationsschwierigkeiten
(Urk. 12/51 S. 1 ff.) . Letztlich ist invalidenversicherungsrechtlich nicht das im Bericht angewandte Prüfungsschema nach Synder, sondern die oben dargelegte Rechtsprechung massgebend. Diese verlangt für die Annahme der Aggravation k einen expliziten Ausschluss säm tlicher Eventualitäten ohne konkrete Anhaltspunkte .
Demnach ist eine Aggravationstendenz des Beschwerdeführers ausgewiesen und auch im Rahmen der Glaubhaftmachung neuer Vorbringen zu berücksichtigen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für eine mittlerweile bestehende ernsthafte Leistungsbereitschaft und Kooperation vorliegen . 5. 4
In Ziffer 7 des neuen Bericht s wurde festgehalten, die Symptome einer schweren Depression seien heute zweifelsfrei und nahtlos beobachtbar : Schlafstörungen (ca. 1 Std./die), Appetitverminderung (aber Gewichtszunahme 100 kg bei 178
cm), Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Gedankenkreisen, Rückzug, Antriebslosigkeit, Schwindel, Sinnlosigkeitsgedanken, Verlust von Selbstver trauen, Schuldgefühle (Belastung für die Ehefrau und Familie), aber keine Suizidideen .
Wie erwähnt ist nicht ganz klar, wora uf die Verfasser des Berichts
ihre wenigen Befunde und die Diagnosen stütz t en
(vgl. E. 5.2). Offenbar wurden mit dem Beschwerdeführer aber keine Tests mit o b jektivierbaren Resultaten durchge führt. In einem früheren Bericht des Zentrums C.___
hiess es dazu, „Test-, Trainings-
und Beobachtungsmethoden: Durchführung aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten nicht möglich“ (Urk. 12/50 S. 6).
Dement spre chend dürfte die Befunderhebung bestenfalls auf mehreren eigenen Gesprä chen mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, mithin subjektiven Anga ben beruhen.
Sodann fanden sich praktisch dieselben geklagten Beschwerden bereits in der psychiatrischen Abklärung der
Klinik Y.___ . Damals behauptete der Beschwerdeführer, er leide bei jeder Art von Aufstehen oder Aufsitzen unter Sch w indel, könne wegen der Schmerz en gar nicht schlafen, vergesse ab und zu etwas und mache nichts anderes als etwas spazieren, liegen, sitzen und fernse hen, soweit er keine starken Schmerzen habe (Urk. 2/12 S. 36 f .) . Seine Ehefrau bestätigte
damals, der Beschwerdeführer schlafe in Phasen von einer halben Stunde, neuerdings vergesse er auch viel und
nach fünf bis zehn Minuten Sp aziergang klage er über Schwindel . Es sei zudem schwierig, weil er hier in der Schweiz weder Freunde noch Kollegen habe
(Urk. 12/2 S. 39). I n den Befund en
hielt der Gutachter dannzumal fest, der Gedankengang wirke formal geordnet, allerd ings sehr einsilbig und verarmt bzw. auf Schmerzen eingeengt. Auffälli gerweise seien jedoch keine damit verbundenen katastrophisierende n
Gedanken und Phantasien zu eruieren, sondern nur die praktisch stereotype Äusserung der Hoffn ung, es werde wieder alles gut (Urk. 12/2 S. 36). Schliesslich kann auf die testpsychologische Prüfung der kognitiven Funktionen in der Klinik Y.___ verwiesen werden . Diese lieferte deutliche
Anzeichen für eine bewusst seinsnahe Aggravation der Beschwerden, weshalb aus dem ermittelte n kogniti ve n Leistungsprofil keine stichhaltigen Aussagen zur beruflichen Funktionsfä higkeit abgeleitet werden konnten (vgl. E. 4.2, Urk. 12/2 S. 11-14).
Auch diesem Teil des neuen Berichts liegt somit im Wesentlichen nur eine andere Beurteilung des gleichen Zustandes, wie er sich den Ärzten bereits im Mai 20 09 bot, zugrunde . Es sind keine Gründe oder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb die gleichen Symptome heute nicht mehr auf Aggravation zurückzuführen sein sollen .
Im Übrigen ist in Bezug auf Ziffer 1 de s Berichts anzumerken, dass die obenstehenden Angaben aus dem Abklärungsbericht der Klinik Y.___
widerlegen, dass ein sozialer Rückzug stattfand . V ielmehr hatte sich der Beschwerdeführer bereits vor seinem Unfall nicht um eine Integration bemüht. 5. 5
Hinsichtlich d e s in Ziffer 4 des neuen Berichts geltend gemachten zunehmende n
Mutismus
stellten die untersuchenden Ärzte bereits früher eine unzureichende Kommunikation fest und interpretierten diese sc hlüssig als mit der bewussten Leidensdarstellung zusammenhängend
(z.B. Urk. 12/2 S. 34 f.). Dasselbe gilt für die Feststellung in Ziffer 8 des neuen Berichts, die medikamentösen Behand lungsergebnisse seien unbefriedigend. Der psychiatrischen Abklärung der Klinik G.___ ist diesbezüglich zu entnehmen, dass mit der Aggravation auch erklärt sei, weshalb sich therapeutisch nichts bewegen lasse bzw. atypische Effekte auftreten würden, wie zum Beispiel die Angabe über atypisch kurz wir kende Schmerzeffekte des Antidepressivums (Urk. 12/2 S. 41). Eben so nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus den Ziffern 2 und (zweite) 5 des neuen Berichts ableiten, wonach er im Jahr 2011 angeblich bereits nach einem Tag wegen vollständiger Hilflosigkeit und Pflegebedürftigkeit aus dem Sanato rium H.___ entlassen und eine schwere Depression diagnostiziert worden sein soll . Einerseits ist eine bewusst gesteuerte Krankheitsdarstellung für das extreme Verhalten des Beschwerdeführers einmal mehr die weitaus plausib elste Erklärung. Andererseits lag dieses Ereignis im Zeitpunkt der Neuanmeldung fast zwei Jahre zurück, wobei davon auszugehen ist, dass eine depressive Episode (vgl. Ziffer 10 des neuen Berichts) in der Regel wieder abklingt und keine mehrjährige Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Ausserdem gibt es in den Akten keine Berichte des Sanatoriums H.___ . Dabei wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zuzumuten gewesen, solche rechtzeitig beizubringen. Nur vage sind d ie Angaben zur therapeutischen Absicht des Aufenthalts in Mazedonien im Jahr 2011 und den Gründen seines Abbruchs in Ziffer 3 des neuen Berichts. Belege dazu gibt es ebenfalls keine. Die in Ziffer 10 des Berichts gestellten Diagnosen entbehren ohnehin jeglicher Erläuterung, weshalb sie nicht berück sichtig t werden können. 6. 6.1
Der Neuanmeldung lag ein zweiter Bericht zur interdisziplinären Schmerz behand lung
vom 1 8. Dezember 2013 bei. Dieser
stammt vom Zentrum I.___, das derselben Aktiengesellschaft wie das Zentrum C.___ angehört . Der Bericht wurde von diversen Fachärz ten und einem klinischen Psychologen unterzeichnet (Urk. 12/71 S. 1-7), wobei für ihre Einschätzung als behandelnde Arztpersonen und Therapeuten wiederum das bereits unter E. 5.2 A usgeführte gilt. In der „Konsens-Beurteilung“ hielten sie fest, der Beschwerdeführer sei aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsun fähig, aus psychiatrischer Sicht sei er
mit Sicherheit 100 %
arbeitsunfähig (Urk. 12/71 S. 7). 6.2
Z ug unsten des Beschwerdeführers fiel
primär
die Beurteilung aus wirbel chirurgi scher Sicht von Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie,
aus (Urk. 12/71 S. 4). Er hielt fest, der Allgemeinzustand sei reduziert und es bestehe eine schwere depressive Grundstimmung . Objektiv sei eine praktisch voll ständige schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule sowie eine stark verhärtete und druckdolente Nacken- un d Schultermuskulatur beid seits feststellbar. Sensibilität, Motorik und Reflexe an den oberen und unteren Extremitäten seien symmetrisch intakt (Urk. 12/71 S. 4). Aufgrund des ausge prägten zervikozephalen Schmerzsyndroms mit vor allem belastungsun abhängi gen Beschwerden einerseits sowie de r psychischen Beschwerden mit schwerer Depression andererseits, könne bis auf Weiteres keine Tätigkeit zuge mutet werden (Urk. 12/71 S. 6).
Dr. J.___ diagnostizierte somit nicht nur allein gestützt auf subjektive Anga ben des Beschwerdeführers ein ausgeprägtes zervikozephales
Schmerzsyn drom, sondern stellte darüber hinaus
ohne entsprechende Befunderhebung und ausserhalb seines Fachgebiets die Diagnose schwere Depression. Darin mani festiert sich deutlich ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer als Folge der jahrelangen Behandlung (vgl. Urk. 7). Auf s eine Beurteilung ist aus diesen Gründen und angesichts der
nachfolgend darzulegenden e rhebliche n Diskrepanzen zu den Feststellungen seiner Arbeitskollegen, nicht abzustellen . 6.3
So stellte Dr. med. K.___, Facharzt für Anästhesiologie, im Gegensatz zu Dr.
J.___
etwa fest, die Kopfbewegungen seien in alle Richtungen stark ein geschränkt, wobei der Beschwerdeführer aktiv dagegen spanne. Nacken- und angrenzende Schultermuskulatur seien locker. Der allgemeine Körperbau sei trainiert und sehr kräftig, insbesondere die Armmuskulatur. Die Sensibilität sei unklar, d er Gang übermässig verlangsamt (Urk. 12/71 S. 4). Versuchsweise sei der Beschwerdeführer in einer angepassten, leichten Tätigkeit zu 50 % arbeits fähig (Urk. 12/71 S. 6).
Der reduzierte Allgemeinzustand und die stark verhär tete Schultermuskulatur fielen Dr. K.___ somit nicht auf, wohl aber die gegenüber der Untersuchung abwehrende Haltung und der kräftige, trainierte allgemeine Körperbau nach gemäss eigenen Angaben fünf Jahren nur s itzen, l iegen und maximal z ehn Minuten am Stück spazieren. 6.4
D er Bericht aus rheumatologischer Sicht von Dr. med. L.___, Facharzt für p hysi kalische Therapie und Rheumatologie, beschränkt e sich mehr oder weniger auf Hinweise zu Aggravationstendenzen. Di e gesamte Untersuchung sei durch Schmerzbekundungen des Beschwerdeführers begleitet worden. In der Untersu chungssituation sei die Inklination komplett gemieden worden, in der An- und Auskleidesituation jedoch problemlos gelungen. Ebenso sei die Schulterab duktion ab 80 ° muskulär gegengespannt worden, bei der Reflexüberprüfung aus einer Ü ber - Kopfposition mit einer Abduktion von 170 ° jedoch problemlos gelungen. Schliesslich fänden sich nach fünfjähriger Schmerzsituation keine Atrophien bei kräftiger Schulterblattmuskulatur. Die paravertebrale Muskulatur sei nicht verspannt (Urk. 12/71 S. 5).
Aus rheumatologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit 1 00 %
(Urk. 12/71 S. 7).
6. 5
Dr. med. M.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, hielt unter anderem fest, dass der schwache Nadelstich am ganzen Fuss als Schmerz angegeben und dies auch mit der Gesichtsmimik ausgedrückt worden sei. Aufrecht sitzend betrage die Rotation des Kopfes nach links und rechts 30 °, die Schultergürtel muskulat ur
sei extrem angespannt (Urk. 12/71 S. 4 f.). Die Hyperalgesie am rechten Fuss und die verminderte Zweipunktdiskrimination an der rechten Hand würden wahrscheinlich einem lei chten Hemisyndrom nach Commotio entspre chen (Urk. 12/71 S. 5). Sicher sei
eine Arbeit als Gipser nach der angeblich fünf Jahre dauernden Arbeitsabsenz und aufgrund der geschilderten typischen Fol gen der Commotio nicht zumutbar, ebenso wenig andere Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten. Keine zusätzlichen Einschränkungen ergäben sich a ufgrund der Diskusprotrusion
C6/C7
(Urk. 12/71 S. 6).
Eine medizinisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erg ab sich gemäss Dr. M.___ somit nur aus der leicht en traumatischen Hirnschädi gung . Diese wurde im neurologischen Bericht der Klinik Y.___ aber bereits nachvollziehbar – gestützt auf die Magnetresonanztomographie und die widersprüchlichen Angaben sowie das Verhalten des Beschwerdeführers – als möglich, aber nicht wahrscheinlich eingestuft
(vgl. E. 4.4). Daran vermögen die angegebenen Schmerzen beim Nadelstich in den Fuss angesichts der Aggravati onstendenzen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 6.6
Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht gemäss Dr. med. N.___, Fach arzt für Kardiologie und Innere Medizin. Seinen Befunden ist ausser dem l ang samen und unsicheren Gang nichts zu entnehmen (Urk. 12/71 S. 2 und 7). 6.7
Es verbleibt die Beurteilung aus psychosomatischer Sicht von Med. Prakt. O.___, Facharzt für Psychiatrie . Die „aktuellen Beschwerden“ (Urk. 12/71 S. 3) wurden aus dem Bericht des Zentrum s C.___
vom 5. Juni 2013 kopiert .
Die selbst erhobenen Befunde basier t en mehr oder weniger auf einem Gespräch mit der Ehefrau des Beschwerdeführers, da sich dieser wie bereits in der Klinik Y.___ (vgl. Urk. 12/2 S. 35) in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend und wortkarg zeigte (Urk. 12/71 S. 5) . Beispiele oder Test resultat e
für die festgestellten kognitiven Beeinträchtigungen (ver langsamt und deutlich eingeschränkt in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis; deutliche Vergesslichkeit) w u rden nicht genannt (Urk. 12/71 S. 5).
Das festgehaltene Leist ungsbild (Urk. 12/71 S. 6) korrespon diert mit den Angaben des Ehepaares in der früheren Abklärung der Klinik Y.___ (vgl. Urk. 12/2 S. 37).
Es kann dementsprechend auf die obenstehenden Ausführungen zum ersten Bericht verwiesen werden
(vgl. E. 5. 4) . Zu ergänzen ist, dass Dr. O.___
darüber hinaus festhielt, die Stimmung des Beschwerdeführers sei deutlich depressiv-resigniert und er wirke affektiv stuporös bis kataton (Urk. 12/71 S. 5). Dr. Z.___ von
der Klinik Y.___ schilderte allerdings sinngemäss auch schon, der Beschwerdeführer habe in der Bewegung so auffällig roboterhaft gewirkt, dass er am nächsten Tag von seinen Arbeitskollegen darauf angesprochen worden sei (Urk. 12/71 S. 34). Dennoch habe sich dem Dolmetscher während seiner Abwe senheit ein ganz anderes Bild mit entspanntem Das itzen, ohne grimassierende Bewegungen und mit
normaler Unterhaltung geboten (vgl. Urk. 12/2 S. 38).
Klar gegen einen erheblichen Leidensdruck des Beschwerdeführers im Rahmen einer anhaltenden schweren depressiven Erkrankung spricht indessen der Umstand, dass er seit dem Jahr 2010 nicht mehr stationär behandelt wurde (Urk. 12/71 S.
4). Dasselbe gilt für die Feststellung von Dr.
L.___, dass der Medika menten spiegel sowohl für die Schmerzmittel als auch für die Depression ausserhalb des normalen Medikamentenspiegels unterdosiert sei (Urk. 12/71 S. 2) 7.
Zusammengefasst wurde somit e ine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 2 6. Mai 2010 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00. -- an zusetzen .
Ausgangsge mäss
sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Berücksichti gung der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
E. 8 , Urk. 14) ein. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 7. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 11 ) und verzichtete a uf eine Stellungnahme zum
erst später nachgereichten Arztbericht
(Urk. 1 7). Mit Verfügung vom 2 7. April 2015 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00263 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
26. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1983, verfügt über keine Berufsausbildung und kam im Jahr 2007 in die Schweiz . Hi er arbeitete er
im Sommer 2008 wenige Wochen
als Gipser (Urk. 12/23 S. 1) und erlitt dabei
Anfang September 2008 einen Arbeits unfall
(Urk. 12/2 S. 7). INTERN: insgesamt rund zwei Monate zu 100% bei zwei Arbeitgebern, allerdings gibt es vom zweiten nichts Schriftliches und der IK-Auszug ist leer, vgl. Abklärungen Gemeinde Urk. 12/18 S. 1). Er verbrachte eine Nacht im Spital. Der genaue Unfallhergang ist ungeklärt (Urk. 12/2 S. 7). Am 7. Oktober 2009 meldete sich der Versicherte
bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV Stelle),
zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an . Als Grund gab er einen Status nach Commotio cerebri an (Urk. 12/3). Beide Ansprüche wurden nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/25, Urk. 12/27) mit Verfügungen vom 2 6. u nd 2 7. Mai 2010 verneint (Urk. 12/39, Urk. 12/40).
Im Juni 2011 bean tragte der Versicherte wegen schwerer Depression, starker Nackenschmerzen, Übe lkeit und starker Kopfschmerzen
erneut eine Invalidenrente (Urk. 12/4 4). Die IV-Stelle verfügte
diesbezüglich – wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 12/54) – am 1 1. Oktober 2011 ein Nichteintreten
(Urk. 12/58).
Schliesslich meldete sich der Versicherte, neu vertreten durch Y.___,
Bera t ungsstelle für Ausländer, am 4. April 2014 ein drittes Mal zum Renten bezug an. Zur Begründung führte er Dauerschmerzen im Hals-/Kopfbereich und Schwindel an (Urk. 12/7 5). Die IV Stelle wies ihn mit Schreiben vom 1 7. April 2014
darauf hin, dass er eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse glaubhaft zu machen und bis spätestens 2 0. Mai 2014 entsprechend e Beweismittel einzureichen habe, andernfalls nicht auf sein Gesuch
eingetreten werde (Urk. 12/79). Diese Frist wurde ihm auf Ersuchen erstreckt (Urk. 12/82).
Ein Nichteintreten stellte die IV Stelle auch mit Vorbescheid vom 1. Juli 2014 (Urk. 12/84) in Aussicht, nachdem sie eine
Stellungnahme des Regionalen Ärzt lichen Dienstes (RAD; Urk. 12/83 S. 2 f.) eingeholt hatte . Den dagegen erhobe nen Einwand des Versicherten vom 5. August 2014 (Urk. 12/86 S. 1 f.) legte die IV-Stelle wiederum dem RAD vor (Urk. 12/88 S. 2), bevor sie mit Verfügung vom 26. Januar 2015 nicht auf die Neuanmeldung eintrat (Urk. 12/89).
2.
Gegen d en Nichteintretensentscheid liess der Versicherte, vertreten durch Y.___ (Vollmacht Urk. 4), am 2 7. Februar 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1) . Mit Eingabe n vom 1 9. März 2015 (Urk. 7) und 2 1. April 2015 (Urk.
13) reichte er zwei wei tere Arztberichte (Urk. 8, Urk. 14) ein. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 7. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11) und verzichtete a uf eine Stellungnahme zum
erst später nachgereichten Arztbericht
(Urk. 1 7). Mit Verfügung vom 2 7. April 2015 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Zum Bed eutungsgehalt dieser Bestimmung hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Art. 57 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a).
Zweck der Eintretens voraussetzung ist somit nur zu verhindern, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen mus s (BGE 109 V 108 E. 2a). 1.3
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat - sachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Aufgrund des Zwecks der Eintretens voraussetzung ist eine Sachverhaltsänderung bereits erheblich, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen soll ten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hin weisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2) . D agegen liegt von vornherein keine erhebliche Sach verhaltsänderung vor, wenn aus dem bereits i m Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung gegebenen Sachverhalt bloss andere Schlussfolgerungen gezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2. 2.1
Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift gestützt auf die Arztbe richte vom 5. Juni 2013 und 1 8. Dezember 2013 (Urk. 3/1-2) geltend, seine psy chischen Beschwerden hätten enorm zugenommen . Zudem habe ihn trotz der attestierten 100%-Arbeitsfähigkeit niemand beschäftigen wollen (Urk. 1). Gemäss seinen späteren Eingaben sollen die nachgereichten Arztberichte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % belegen
(Urk. 7, 8, 13 und14). 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid mit einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand (Urk.
2) und verwies in der Beschwerdeantwort auf die Stellungnahmen des RAD vom 1 1. Juni 2014 und 2 0. Januar 2015 (Urk. 11) 3. 3 .1
Da praxisgemäss selbst dann ein erneut ablehnender Sachenentscheid vorliegen kann, wenn die Verwaltung ein Gesuch formell durch Nichteintreten erledigt hat, ist vorab der rechtliche Gehalt de r
seit dem Sachentscheid vom 2 6. Mai 2010 ergangenen Nichteintretensentscheid e
festzustellen (vgl. dazu BGE 109 V 263 E 2.a, 117 V 8 E. 2.b, 120 V 496 E. 1.a).
Der Inhalt der angefochtenen Ver fügung bestimmt, ob Prozessgegenstand d ie Eintretensvoraussetzung nach Art. 87 IVV oder die materielle Prüfung des Ren tenanspruchs b ildet. Der Inhalt des früheren
Nichteintretensentscheids spielt eine Rolle bei der Festlegung der zeitlich massgebenden Vergleichsbasis für die Prüfung anspruchserheblicher Tatsachenä nderungen .
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist im Neuan meldungsverfahren
nämlich von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Ver hältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; allfällige, vorange hende Nichteintretensverfügungen
bleiben aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materi elle Prüfung des Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs abermals rechtskräftig v erneint, muss sich die leistungsansp re chende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wieder erwä gung oder prozessualen Revision
– bei einer weiteren Neuanmeldung ent gegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
3.2
Die Beschwerdegegnerin tätigte vor Erlass des angefochtenen Nichteintretens ent scheids
vom 2 6. Januar 2015 keine eigenen Sachverhaltsa b klärungen . Statt dessen legte sie die neuen Vorbringen und Unterlagen des Beschwerdeführers dem RAD vor und liess sich von diesem im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV beraten (Urk. 12/83 S. 2 f.,
Urk. 12/88 S. 2) . Die Beschwerde gegnerin prüfte die Neuanmeldung somit nur summarisch und beschränkte sich auf das für die Beurteilung der Eintretensvoraussetzung nach
Art. 87 IVV Not wendige . Folgerichtig
lautete die Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen, es seien
keine neuen objektivier baren Befunde vorgebracht worden, vielmehr liege der behauptete n Verschlec hterung des Gesundheitszustands nur eine a ndere Beurteilung desselben
Sachverhalts zugrunde
(Urk. 2).
Entsprechendes gilt für den Nichteintretensentsc heid vom 1 1. Oktober 201 1. Hierbei beschränkte sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf das Ein holen einer Stellungnahme des RAD (Urk. 12/53 S. 2 f.) und trat nicht auf die Neuanmeldung ein mit der Begründung, es werde bloss eine andere Beurteilung des unveränderten Sachverhalts geltend gemacht (Urk. 12/58).
Der Rentenanspruch wurde somit erst- und letztmals mit Verfügung vom 26 . Mai 2010 materiell beurteilt (Urk. 12/39). Infolgedessen
ist einzig zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine
seither eingetretene
anspruchs erhebliche
Tatsachenänderung
glaubhaft zu machen. 3. 3
Dem ist hinzuzufügen, d ass die versicherte Person die massgeblichen Tat sach en än derungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits mit der Neuanmeldung glaubhaft machen muss. Wird der versicherte n Person daher
wie vorliegend (vgl. Sachverhalt E. 1) - schon im Verwaltungsverfahren eine angemessene Frist zur Einreichung ergänzender Beweismittel angesetzt unter der Androhung, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). D ie beiden vom März 2015 datierten Arztberichte (Urk. 8, Urk. 14), die der Beschwerde führer im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachreichte, sind des halb unbe achtlich . Es wäre dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen, diese vor gängig zur Neuanmeldung einzuholen. 4. 4.1
Der
rentenabweisende Entscheid vom 2 6. Mai 2010 (Urk. 12/39) erging auf grund der Stellungnahme des RAD vom 4. Februar 201 0. Dieser stellte voll um fänglich auf das Ergebnis der hauptsächlich stationär erfolgten polydisziplinä ren Abklärung in der Klinik Y.___ vom 7. Mai 2009 ab (Urk. 12/23 S. 3 f.).
In der polydisziplinären Zusammenfassung
derselben kamen die Gutachter zum Schluss, es seien keine Unfallfolgen nachweisbar und der Beschwerde führer zeige ein überwiegend bewusst gesteuertes dysfunktionales Verhalten (Urk. 12/2 S. 31) . 4.2
Im neuropsychologischen Teil der Abklärung wurde festgehalten, es bestehe eine unspezifische neuropsychologische Störung mit Beeinträchtigungen ins besondere bei den Aufmerksamkeitsfunktionen, der verbalen und figuralen Fluenz sowie der verbalen Merkfähigkeit. Die kognitiven Leistungseinbussen seien im Rahmen von mehrheitlich bewusstseinsnahen Prozessen der Aggrava tion einzuordnen, weshalb die Plausibilität des Ausmasses der angegebenen Beschwerden und diagnostisch festgestellten Leistungseinbussen in Frage zu stellen sei. So würden die Testergebnisse bei einem Malingering -Test weit unter den zu erwartenden Grenzwerten liegen . S elbst bei zufälligem Antwortverhalten wäre die Testleistung besser ausgefallen (Urk. 12/2 S. 14). 4.3
In der physikalisch-medizinischen Stellungnahme wurde ausgeführt, dass sich mit den fehlenden objektivierbaren pathologischen Befunden der nur sehr ein geschränkt durchführbaren klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung aus somatischer Sicht kein strukturell dokumentierbares Korrelat im Halswirbelsäulen-Bereich dingfest machen lasse, welches das Ausmass der Beschwerden und die Einschränkungen erkläre. Erschwert werde die Ein schätzung durch einen nicht genau bekannten Unfallmechanismus
(Urk.
12/2 S.
30). Die Angaben des Beschwerdeführers hierzu seien knapp und bei Nachfra gen teils widersprüchlich. Bestätigt werden könne, dass die leicht verstärkte Impression der Deckplatte ventral in HWK5 rechtsbetont wahrscheinlich im Rahmen einer Formvariante bestehend sei (Urk. 12/2 S. 20). 4.4
Der für die neurologische Stellungnahme zuständige Gutachter konnte kein objek tivierbares fokal neurologisches Defizit feststellen, obschon sich der Beschwerdeführer hochgradig beeinträchtigt zeigte. Die geklagte Sensibilitäts störung sei nicht beg l eitet von einer entsprechenden Beeinträchtigung der Bewegungsfunktion. Die Beeinträchtigung in den Gang- und Standversuchen seien somatisch nicht erklärbar . Dasselbe gelte für d as gezeigte physiotherapeu tisch e Verhalten, wobei d ie minimalen Leistungsgrenzen nicht erreicht worden seien . Auffällig sei bei der Kraftprüfung die wechselnde Innervation der Arme und Beine bei schlussendlich gut ausgeprägter Muskulatur. In der
Magnetreso nanztomographie
hätten sich ferner keine
strukturelle n Schäden des Gehirns gefunden, ob wohl die sensitiven Hämosiderinsequenzen geeignet seien, solche im Millimeterbereich nachzuweisen. Eine leichte traumatische Hirnverletzung sei daher nur mit dem Grad der Möglichkeit anzunehmen und die Prognose einer solchen bekanntermassen gut. Zudem habe der Beschwerdeführer keine spezifischen Angaben zum Unfallhergang und der – von keinem Dritten beo bachteten – Bewusstlosigkeit gemacht . Schliesslich entspreche sein Verhalten gemäss eigener Erfahrung auch ni cht einem dysfunktionalen Verhalten, wie es zum Teil nach solchen Verletzungen oder im Rahmen anderer Unfallereignisse gezeigt werde
(Urk. 12/2 S. 27 f. und 30) . 4.5
Die psychiatrische Abklärung erfolgte ambulant bereits
im Januar 2009 (Urk.
12/2 S. 3 3. ff.). In der vom untersuchenden Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. Z.___, mitunterzeichneten
polydisziplinären Z usam menfassung vom 7. Mai 2009 wurde festgehalten, es stelle sich ein in ver schiedenster Hinsicht völlig ungewöhnlicher Befund dar, der hochauffällig und atypisch für die Präsentationsweise von etablierten psychischen Störungen sei. Die Befundlage schliesse praktisch aus, dass eine relevante Störung aus dem psychotraumatologischen Formenkreis bestehe. Hinsichtlich der Stimmungslage sei die Befundlage zu atypisch, als das etwas Gültiges über die Affektlage bzw. Stimmung ausgesagt werden könne. Die teils langen Antwortlatenzen, das äusserst auffällige Verhalten, die mimischen Ausdrucksbewegungen sowie die letztlich doch wache und aufmerksame Bezogenheit auf die Untersuchungssitu ation würden es überwiegend wahrscheinlich machen, dass bewusst steuernde Elemente der Leidensdarstellung im Vordergrund stünden. Insbesondere der Umstand, dass die Beschwerden inhaltlich so schlecht geschildert bzw. präzisiert werden könnten, würden es zusammen mit den anderen Kriterien wahrschein lich machen, dass Beschwerden angegeben würden, die nicht oder mindestens bei weite m nicht in diesem Ausmass erlebt würden. Damit sei auch erklärt, wes halb sich therapeutisch nichts bewegen lasse bzw. atypische Effekte auftreten würden (Urk. 12/2 S. 30). 5. 5.1
Der mit der Neuanmeldung eingereichte Bericht des Zentrums C.___ (Urk. 12/71 S. 8-12) datiert vom 5. Juni 2013 und wurde stellvertre tend unterzeichnet für Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, sowie Dr. phil. B.___, Klinischer Psycholog e .
Diese schlussfolgerten, der Beschwerdeführer sei nicht nur subjektiv, sondern auch bei objektivierter Beurteilung heute mit Sicherheit für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/71 S. 12).
Die Gründe hierfür legten sie in zehn Ziffern unter dem Titel „Verschlechterung des psychiatrischen Zustandes“ dar (Urk.
12/71 S. 9 ff.).
5.2
A us dem Bericht geht nicht hervor, ob und wann die Verfasser den Beschwerde führer selbst untersuchten oder behandelten. Den Akten ist
jedoch
zu ent nehmen, dass dieser seit dem Jahr 2010 von Ärzten des Zentrums C.___ behandelt wird und dort vom 6. Dezember 2010 bis 28. Januar 2011 auch die Tagesklinik besucht e (Urk. 12/ 50 S. 3 ff.). In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräften ist vorab auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung und die Sicherstellung des Behandlungsziels in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc, 124 I 170 E. 4) . Dementsprechend vermögen solche Berichte ein von einer neutralen Fachperson erstelltes Gut achten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ohne Weiteres in Frage zu stellen, auch wenn die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung durchaus wertvolle Erkenntnis zeitigen kann (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29.
Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr . 15 S. 43 E.
2.2.1 [I
514/06]). 5.3
Keine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist dargetan durch die im neuen Bericht
– vor allem in Ziffer 5 und 6
–
vorherr schende Kritik am Ergebnis der polydisziplinären Abklärung der Klinik Y.___ . Dabei handelt es sich fast ausschliesslich um eine bloss abweichende Beurteilung des damali gen Sachverhalts. In Frage käme diesbezüglich höchstens eine Revision b zw . eine – allein im Ermessen der Beschwerdegegnerin stehende (vgl. BGE 130 V 50 E. 4.1) –
Wiedererwägung des rentenabweisenden Ent scheids vom 2 6. Mai 2010 unter den Voraussetzungen gemäss
Art. 53 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ATSG. Indessen ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regel mässig nicht von einer versicherten Gesundheitsschädigung auszugehen ist, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erschein ung beruht. Hinweise auf solche ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeig ten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben wer den, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behand lung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschrän kungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfe ld jedoch weitge hend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E.
2.2.1).
Die verschiedenen Gutachter der Klinik Y.___ legten detailliert und über zeugend dar, gestützt auf welche Befunde und Beobachtungen sie eine bewusstseinsnahe Aggravation bejahten (vgl. E. 4., Urk. 12/2 S. 10 ff.). Entspre chende Hinweise auf eine gesteuerte Leidensdarstellung finden sich auch in anderen Untersuchungsberichten. So stellte Dr. med. D.___, Facharzt für Ohren-Nasen-Halskrankheiten, am 6. Juli 2009 fest, das Gehabe des Beschwerdeführers wirke demonstrativ und die im Reintondiagramm angegebenen Schwellenwerte seien offensichtlich nicht möglich, habe er doch mit seiner Ehefrau in etwa normaler Umgangssprache sprechen können (Urk.
12/11 S. 18).
Der Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, wies am 2. Dezember 2008 auf eine offensichtlich bestehende Selbstlimitierung und Symptomausweitung hin. Die Halswirbelsäulen-Beweglichkeit sei aktiv fixiert. Trotz angeblichen Schwindels sei keine Unsicherheit bei den Gehversuchen mit Umwendbewegung auf der Treppe festzustellen, ebenso wenig eine Übermüdung [trotz angeblich fehlenden Schlafes] (Urk. 12/11 S. 86 f.). Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, bezeichnete die Aggravationstendenz in seinem Bericht vom 1 2. November 2008 als exorbitant, ohne erkennbaren organischen Kern (Urk. 12/11 S. 91). Letztlich waren a lle Untersuchungen durch grimassierende Mimik und fort währende Schmerzbekundungen des Beschwerdeführers begleitet (z.B. Urk. 12/2 S. 10 ff.; Urk. 12/11 S- 18, 87 und 90).
Demgegenüber nicht zu überzeugen vermag der Bericht des Zentrums C.___, in dessen Ziffer 6 unter anderem geltend gemacht wurde, die (wohl im Jahr 2011, vgl. Urk. 12/50 S. 3) diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung sei nicht ausgeschlossen worden, das katatone Verhalten des Beschwerdeführers „könnte immerhin“ Hinweise auf ein e psychotische Störung geben oder eine kognitive Beeinträchtigung durch die Nebenwirkung der Medi kamente sei nicht auszuschliessen . Dabei handelt es sich um
reine Spekula tionen, denen darüber hinaus keine (neuen) Befunde zugrunde liegen. Ein dies bezüglich ärztlich schlüssig festgestelltes medizinisches Substrat findet sich auch nicht im mit d er vor an gehenden Neu anmeldung eingereichten Bericht derselben Institution
vom 1 9. April 201 1. Darin w u rden vielmehr
soziokulturelle und psychosoziale Faktoren hervorgehoben, die den Beschwerdeführer zu seinem Verhalten vera nlassen könnten, z.B. die dadurch erwirkte übermässige Fürsorge seiner Ehefrau und Integrationsschwierigkeiten
(Urk. 12/51 S. 1 ff.) . Letztlich ist invalidenversicherungsrechtlich nicht das im Bericht angewandte Prüfungsschema nach Synder, sondern die oben dargelegte Rechtsprechung massgebend. Diese verlangt für die Annahme der Aggravation k einen expliziten Ausschluss säm tlicher Eventualitäten ohne konkrete Anhaltspunkte .
Demnach ist eine Aggravationstendenz des Beschwerdeführers ausgewiesen und auch im Rahmen der Glaubhaftmachung neuer Vorbringen zu berücksichtigen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für eine mittlerweile bestehende ernsthafte Leistungsbereitschaft und Kooperation vorliegen . 5. 4
In Ziffer 7 des neuen Bericht s wurde festgehalten, die Symptome einer schweren Depression seien heute zweifelsfrei und nahtlos beobachtbar : Schlafstörungen (ca. 1 Std./die), Appetitverminderung (aber Gewichtszunahme 100 kg bei 178
cm), Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Gedankenkreisen, Rückzug, Antriebslosigkeit, Schwindel, Sinnlosigkeitsgedanken, Verlust von Selbstver trauen, Schuldgefühle (Belastung für die Ehefrau und Familie), aber keine Suizidideen .
Wie erwähnt ist nicht ganz klar, wora uf die Verfasser des Berichts
ihre wenigen Befunde und die Diagnosen stütz t en
(vgl. E. 5.2). Offenbar wurden mit dem Beschwerdeführer aber keine Tests mit o b jektivierbaren Resultaten durchge führt. In einem früheren Bericht des Zentrums C.___
hiess es dazu, „Test-, Trainings-
und Beobachtungsmethoden: Durchführung aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten nicht möglich“ (Urk. 12/50 S. 6).
Dement spre chend dürfte die Befunderhebung bestenfalls auf mehreren eigenen Gesprä chen mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, mithin subjektiven Anga ben beruhen.
Sodann fanden sich praktisch dieselben geklagten Beschwerden bereits in der psychiatrischen Abklärung der
Klinik Y.___ . Damals behauptete der Beschwerdeführer, er leide bei jeder Art von Aufstehen oder Aufsitzen unter Sch w indel, könne wegen der Schmerz en gar nicht schlafen, vergesse ab und zu etwas und mache nichts anderes als etwas spazieren, liegen, sitzen und fernse hen, soweit er keine starken Schmerzen habe (Urk. 2/12 S. 36 f .) . Seine Ehefrau bestätigte
damals, der Beschwerdeführer schlafe in Phasen von einer halben Stunde, neuerdings vergesse er auch viel und
nach fünf bis zehn Minuten Sp aziergang klage er über Schwindel . Es sei zudem schwierig, weil er hier in der Schweiz weder Freunde noch Kollegen habe
(Urk. 12/2 S. 39). I n den Befund en
hielt der Gutachter dannzumal fest, der Gedankengang wirke formal geordnet, allerd ings sehr einsilbig und verarmt bzw. auf Schmerzen eingeengt. Auffälli gerweise seien jedoch keine damit verbundenen katastrophisierende n
Gedanken und Phantasien zu eruieren, sondern nur die praktisch stereotype Äusserung der Hoffn ung, es werde wieder alles gut (Urk. 12/2 S. 36). Schliesslich kann auf die testpsychologische Prüfung der kognitiven Funktionen in der Klinik Y.___ verwiesen werden . Diese lieferte deutliche
Anzeichen für eine bewusst seinsnahe Aggravation der Beschwerden, weshalb aus dem ermittelte n kogniti ve n Leistungsprofil keine stichhaltigen Aussagen zur beruflichen Funktionsfä higkeit abgeleitet werden konnten (vgl. E. 4.2, Urk. 12/2 S. 11-14).
Auch diesem Teil des neuen Berichts liegt somit im Wesentlichen nur eine andere Beurteilung des gleichen Zustandes, wie er sich den Ärzten bereits im Mai 20 09 bot, zugrunde . Es sind keine Gründe oder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb die gleichen Symptome heute nicht mehr auf Aggravation zurückzuführen sein sollen .
Im Übrigen ist in Bezug auf Ziffer 1 de s Berichts anzumerken, dass die obenstehenden Angaben aus dem Abklärungsbericht der Klinik Y.___
widerlegen, dass ein sozialer Rückzug stattfand . V ielmehr hatte sich der Beschwerdeführer bereits vor seinem Unfall nicht um eine Integration bemüht. 5. 5
Hinsichtlich d e s in Ziffer 4 des neuen Berichts geltend gemachten zunehmende n
Mutismus
stellten die untersuchenden Ärzte bereits früher eine unzureichende Kommunikation fest und interpretierten diese sc hlüssig als mit der bewussten Leidensdarstellung zusammenhängend
(z.B. Urk. 12/2 S. 34 f.). Dasselbe gilt für die Feststellung in Ziffer 8 des neuen Berichts, die medikamentösen Behand lungsergebnisse seien unbefriedigend. Der psychiatrischen Abklärung der Klinik G.___ ist diesbezüglich zu entnehmen, dass mit der Aggravation auch erklärt sei, weshalb sich therapeutisch nichts bewegen lasse bzw. atypische Effekte auftreten würden, wie zum Beispiel die Angabe über atypisch kurz wir kende Schmerzeffekte des Antidepressivums (Urk. 12/2 S. 41). Eben so nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus den Ziffern 2 und (zweite) 5 des neuen Berichts ableiten, wonach er im Jahr 2011 angeblich bereits nach einem Tag wegen vollständiger Hilflosigkeit und Pflegebedürftigkeit aus dem Sanato rium H.___ entlassen und eine schwere Depression diagnostiziert worden sein soll . Einerseits ist eine bewusst gesteuerte Krankheitsdarstellung für das extreme Verhalten des Beschwerdeführers einmal mehr die weitaus plausib elste Erklärung. Andererseits lag dieses Ereignis im Zeitpunkt der Neuanmeldung fast zwei Jahre zurück, wobei davon auszugehen ist, dass eine depressive Episode (vgl. Ziffer 10 des neuen Berichts) in der Regel wieder abklingt und keine mehrjährige Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Ausserdem gibt es in den Akten keine Berichte des Sanatoriums H.___ . Dabei wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zuzumuten gewesen, solche rechtzeitig beizubringen. Nur vage sind d ie Angaben zur therapeutischen Absicht des Aufenthalts in Mazedonien im Jahr 2011 und den Gründen seines Abbruchs in Ziffer 3 des neuen Berichts. Belege dazu gibt es ebenfalls keine. Die in Ziffer 10 des Berichts gestellten Diagnosen entbehren ohnehin jeglicher Erläuterung, weshalb sie nicht berück sichtig t werden können. 6. 6.1
Der Neuanmeldung lag ein zweiter Bericht zur interdisziplinären Schmerz behand lung
vom 1 8. Dezember 2013 bei. Dieser
stammt vom Zentrum I.___, das derselben Aktiengesellschaft wie das Zentrum C.___ angehört . Der Bericht wurde von diversen Fachärz ten und einem klinischen Psychologen unterzeichnet (Urk. 12/71 S. 1-7), wobei für ihre Einschätzung als behandelnde Arztpersonen und Therapeuten wiederum das bereits unter E. 5.2 A usgeführte gilt. In der „Konsens-Beurteilung“ hielten sie fest, der Beschwerdeführer sei aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsun fähig, aus psychiatrischer Sicht sei er
mit Sicherheit 100 %
arbeitsunfähig (Urk. 12/71 S. 7). 6.2
Z ug unsten des Beschwerdeführers fiel
primär
die Beurteilung aus wirbel chirurgi scher Sicht von Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie,
aus (Urk. 12/71 S. 4). Er hielt fest, der Allgemeinzustand sei reduziert und es bestehe eine schwere depressive Grundstimmung . Objektiv sei eine praktisch voll ständige schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule sowie eine stark verhärtete und druckdolente Nacken- un d Schultermuskulatur beid seits feststellbar. Sensibilität, Motorik und Reflexe an den oberen und unteren Extremitäten seien symmetrisch intakt (Urk. 12/71 S. 4). Aufgrund des ausge prägten zervikozephalen Schmerzsyndroms mit vor allem belastungsun abhängi gen Beschwerden einerseits sowie de r psychischen Beschwerden mit schwerer Depression andererseits, könne bis auf Weiteres keine Tätigkeit zuge mutet werden (Urk. 12/71 S. 6).
Dr. J.___ diagnostizierte somit nicht nur allein gestützt auf subjektive Anga ben des Beschwerdeführers ein ausgeprägtes zervikozephales
Schmerzsyn drom, sondern stellte darüber hinaus
ohne entsprechende Befunderhebung und ausserhalb seines Fachgebiets die Diagnose schwere Depression. Darin mani festiert sich deutlich ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Beschwerdeführer als Folge der jahrelangen Behandlung (vgl. Urk. 7). Auf s eine Beurteilung ist aus diesen Gründen und angesichts der
nachfolgend darzulegenden e rhebliche n Diskrepanzen zu den Feststellungen seiner Arbeitskollegen, nicht abzustellen . 6.3
So stellte Dr. med. K.___, Facharzt für Anästhesiologie, im Gegensatz zu Dr.
J.___
etwa fest, die Kopfbewegungen seien in alle Richtungen stark ein geschränkt, wobei der Beschwerdeführer aktiv dagegen spanne. Nacken- und angrenzende Schultermuskulatur seien locker. Der allgemeine Körperbau sei trainiert und sehr kräftig, insbesondere die Armmuskulatur. Die Sensibilität sei unklar, d er Gang übermässig verlangsamt (Urk. 12/71 S. 4). Versuchsweise sei der Beschwerdeführer in einer angepassten, leichten Tätigkeit zu 50 % arbeits fähig (Urk. 12/71 S. 6).
Der reduzierte Allgemeinzustand und die stark verhär tete Schultermuskulatur fielen Dr. K.___ somit nicht auf, wohl aber die gegenüber der Untersuchung abwehrende Haltung und der kräftige, trainierte allgemeine Körperbau nach gemäss eigenen Angaben fünf Jahren nur s itzen, l iegen und maximal z ehn Minuten am Stück spazieren. 6.4
D er Bericht aus rheumatologischer Sicht von Dr. med. L.___, Facharzt für p hysi kalische Therapie und Rheumatologie, beschränkt e sich mehr oder weniger auf Hinweise zu Aggravationstendenzen. Di e gesamte Untersuchung sei durch Schmerzbekundungen des Beschwerdeführers begleitet worden. In der Untersu chungssituation sei die Inklination komplett gemieden worden, in der An- und Auskleidesituation jedoch problemlos gelungen. Ebenso sei die Schulterab duktion ab 80 ° muskulär gegengespannt worden, bei der Reflexüberprüfung aus einer Ü ber - Kopfposition mit einer Abduktion von 170 ° jedoch problemlos gelungen. Schliesslich fänden sich nach fünfjähriger Schmerzsituation keine Atrophien bei kräftiger Schulterblattmuskulatur. Die paravertebrale Muskulatur sei nicht verspannt (Urk. 12/71 S. 5).
Aus rheumatologischer Sicht betrage die Arbeitsfähigkeit 1 00 %
(Urk. 12/71 S. 7).
6. 5
Dr. med. M.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, hielt unter anderem fest, dass der schwache Nadelstich am ganzen Fuss als Schmerz angegeben und dies auch mit der Gesichtsmimik ausgedrückt worden sei. Aufrecht sitzend betrage die Rotation des Kopfes nach links und rechts 30 °, die Schultergürtel muskulat ur
sei extrem angespannt (Urk. 12/71 S. 4 f.). Die Hyperalgesie am rechten Fuss und die verminderte Zweipunktdiskrimination an der rechten Hand würden wahrscheinlich einem lei chten Hemisyndrom nach Commotio entspre chen (Urk. 12/71 S. 5). Sicher sei
eine Arbeit als Gipser nach der angeblich fünf Jahre dauernden Arbeitsabsenz und aufgrund der geschilderten typischen Fol gen der Commotio nicht zumutbar, ebenso wenig andere Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten. Keine zusätzlichen Einschränkungen ergäben sich a ufgrund der Diskusprotrusion
C6/C7
(Urk. 12/71 S. 6).
Eine medizinisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erg ab sich gemäss Dr. M.___ somit nur aus der leicht en traumatischen Hirnschädi gung . Diese wurde im neurologischen Bericht der Klinik Y.___ aber bereits nachvollziehbar – gestützt auf die Magnetresonanztomographie und die widersprüchlichen Angaben sowie das Verhalten des Beschwerdeführers – als möglich, aber nicht wahrscheinlich eingestuft
(vgl. E. 4.4). Daran vermögen die angegebenen Schmerzen beim Nadelstich in den Fuss angesichts der Aggravati onstendenzen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. 6.6
Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht gemäss Dr. med. N.___, Fach arzt für Kardiologie und Innere Medizin. Seinen Befunden ist ausser dem l ang samen und unsicheren Gang nichts zu entnehmen (Urk. 12/71 S. 2 und 7). 6.7
Es verbleibt die Beurteilung aus psychosomatischer Sicht von Med. Prakt. O.___, Facharzt für Psychiatrie . Die „aktuellen Beschwerden“ (Urk. 12/71 S. 3) wurden aus dem Bericht des Zentrum s C.___
vom 5. Juni 2013 kopiert .
Die selbst erhobenen Befunde basier t en mehr oder weniger auf einem Gespräch mit der Ehefrau des Beschwerdeführers, da sich dieser wie bereits in der Klinik Y.___ (vgl. Urk. 12/2 S. 35) in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend und wortkarg zeigte (Urk. 12/71 S. 5) . Beispiele oder Test resultat e
für die festgestellten kognitiven Beeinträchtigungen (ver langsamt und deutlich eingeschränkt in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis; deutliche Vergesslichkeit) w u rden nicht genannt (Urk. 12/71 S. 5).
Das festgehaltene Leist ungsbild (Urk. 12/71 S. 6) korrespon diert mit den Angaben des Ehepaares in der früheren Abklärung der Klinik Y.___ (vgl. Urk. 12/2 S. 37).
Es kann dementsprechend auf die obenstehenden Ausführungen zum ersten Bericht verwiesen werden
(vgl. E. 5. 4) . Zu ergänzen ist, dass Dr. O.___
darüber hinaus festhielt, die Stimmung des Beschwerdeführers sei deutlich depressiv-resigniert und er wirke affektiv stuporös bis kataton (Urk. 12/71 S. 5). Dr. Z.___ von
der Klinik Y.___ schilderte allerdings sinngemäss auch schon, der Beschwerdeführer habe in der Bewegung so auffällig roboterhaft gewirkt, dass er am nächsten Tag von seinen Arbeitskollegen darauf angesprochen worden sei (Urk. 12/71 S. 34). Dennoch habe sich dem Dolmetscher während seiner Abwe senheit ein ganz anderes Bild mit entspanntem Das itzen, ohne grimassierende Bewegungen und mit
normaler Unterhaltung geboten (vgl. Urk. 12/2 S. 38).
Klar gegen einen erheblichen Leidensdruck des Beschwerdeführers im Rahmen einer anhaltenden schweren depressiven Erkrankung spricht indessen der Umstand, dass er seit dem Jahr 2010 nicht mehr stationär behandelt wurde (Urk. 12/71 S.
4). Dasselbe gilt für die Feststellung von Dr.
L.___, dass der Medika menten spiegel sowohl für die Schmerzmittel als auch für die Depression ausserhalb des normalen Medikamentenspiegels unterdosiert sei (Urk. 12/71 S. 2) 7.
Zusammengefasst wurde somit e ine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 2 6. Mai 2010 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00. -- an zusetzen .
Ausgangsge mäss
sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Berücksichti gung der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti