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IV.2015.00258

Rentenaufhebung gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG Revision 6a erfolgte korrekt.

Zürich SozVersG · 2016-11-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1960, verheiratet und Mutter dreier inzwi schen volljäh riger Kinder, lebt seit 1976 in der Schweiz. Ab 1979 war sie bei der Y.___ als Betriebsmitarbeiterin und Reinigerin angestellt. Aus gesundheitlichen Gründen (Depression, Rücken-, Nacken-, Waden- und Arm schmerzen) löste X.___

das Arbeitsverhältnis auf Ende 2000 auf

und mel dete sich im November 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (vgl. Urk. 8/1 -3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den Leistun gsanspruch der Versicherten ab (vgl.

Urk. 8/4-5, Urk.

8/7, Urk. 8/9-10) und kam zum Schluss, der beeinträchtigte Gesund heits zustand der Versicherten (anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angst; vgl. Urk.

8/11) habe zu einer Erwerbsunfähigkeit geführt (Invaliditätsgrad von 100 %), weswegen die Versicherte mit Wirkung ab November 2000 Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 8/12). Die Rentenverfügung erging am 2.

Juni

2002 (Urk. 8/15). 1.2

In den Jahren 2005 und 2008 überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch von X.___ (Urk. 8/26 ff., Urk. 8/43 ff.) und setzte sie im Anschluss daran darüber in Kenntnis, sie habe aufgrund des unveränderten gesundheitlichen Zu standes weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Mitteilungen vom 9. A ugust 2005 und 28. Januar 2009; Urk. 8/29, Urk. 8/49). 1.3

Im Januar 2012 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Im Revisionsfragebogen gab die Versicherte an, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 8/58) und der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, hielt fest, eine Besserung könne nicht erwartet wer den, d ie Prognose sei schlecht (Urk. 8/59). Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie ged enke die Rente gestützt auf lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung (IVG; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz:

lit . a Abs. 1 SchlB IVG zur Revision 6a) aufzuheben (Urk. 8/64). Dagegen erhob die Ver sicherte Einwände (Urk. 8/66, Urk. 8/71). Die IV-Stelle ordnete in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten an (Urk. 8/73, Urk. 8/77, Urk.

8/91). Die Ärzte des A.___ erstatteten ihr Gutachten (internistisch, rheumatologisch, neuro psychologisch und psychiatrisch) am

27. September 2014 (Urk. 8/112). Mit Ver fügung vom 27.

Januar

2015 bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid und terminierte die Rente auf das Ende des der Zustellung des Entscheides folgenden Monats (Urk. 2 = Urk. 8/120). 2.

Gegen die Verfügung vom 27. Januar 2015 erhob die anwaltlich vertretene Ver sicherte am 26.

Februar

2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, Massnahmen der beruflichen Ein gliederung einzuleiten und die Rente während zweier Jahre weiterhin auszu rich ten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. Apri l 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das mit der Beschwerde verbun dene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung; Urk. 1), zog die Beschwerdeführerin an 18. Mai 2015 zurück (Urk. 10). Zu verschiedenen weiteren Stellungnahmen und eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin (Urk. 12-13, Urk.

17 und Urk.

18/1-2, Urk. 20-21, Urk. 23-24) nahm die Beschwerdegegnerin am

5. August 2015 und 12. Oktober 2016 Stellung (Urk. 15, Urk. 26).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach lit . a Abs . 1 SchlB IVG zur Revision 6a werden Renten, die bei patho ge netisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis bare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Di ese Bestimmung ist verfassungskonform und konform mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EM RK; BGE 139 V 547 E. 3).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6.

IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruh en. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis).

Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 2. 2.1

Die Aufhebung der Rente begründete die Beschwerdegegnerin damit, sowohl bei der Renten zusprechung als auch aktuell sei ein L eiden diagnostiziert worden, das den ät iologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organ ische Grundlage zuzuordnen sei . Bei der

seinerzeit zusätzlich diagnos ti zierte n depressive n Symptomatik handle es sich nicht um eine eigenständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste Erkrankung im Sinne einer psychischen Komor bidität. D ie degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule seien alters entsprechend und bildeten kein organisches Korrelat . Ätiologisch unklare syndromale Zustandsbilder ohne nachweisbare organische Grundlage seien nur ausnahmsweise invalidisierend. Die hierfür nötigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weswegen die Rente gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG Revision 6a aufzuheben sei (Urk. 2 S.

2 ff.) . Da mittlerweile keine Erkrankung aus dem depressiven Formenkre is mehr diagnostiziert worden sei, liege überdies auch ein Revisionsgrund im Sinne eines geänderten Sachverhaltes vor (Urk. 7). Auch mit Blick auf die mit BGE 141 V 281 geänderte Überwindbarkeitspraxis sei an der Entscheidung festzuhalten. Beruhe eine Leistungseinschränkung auf Aggra vation oder einer ähnlichen Konstellation, so liege regelmässig kein e Gesund heitseinschränkung vor (Urk. 15 S.

1 f.). Eine andere Entscheidung sei auch vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nach gereichten Berichte nicht angezeigt (Urk. 26). 2 .2

Die Beschw erdeführerin macht zusammengefasst geltend, bezüglich der mittel gradigen dep ressiven Störung sei von einem eigenständigen, vom übrigen Be schwerdebild losgelösten Krankheitsgeschehen auszugehen. Trotz des Wegfalls von psychosozialen Belastungsfaktoren habe die Symptomatik weiterbestanden. Selbst die Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung habe daran nichts geändert. Dies sei im Rahmen der jüngsten Abklärungen nicht berücksichtigt worden. Sofern vom Vorliegen eines unklaren Beschwerdebildes auszugehen sei, müsse berücksichtigt werden, dass dieses schwer ausgeprägt und demgemäss nicht über windbar sei (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 3 ff.). Zwischenzeitlich gelte bezüglich Über windbarkeit eine neue Praxis. Auch gemäss den nun beachtlichen Indikatoren müsse eine Ü berwindbarkeit verneint werden (Urk. 12 S. 1 ff.). Sie, die Versi cherte, leide seit vielen Jahren und bis anhin habe das Leiden nicht adäquat behandelt werden können (Urk. 3). 3 . 3.1

Die Gutachter des A.___ untersuchten die Beschwerdeführerin internistisch, rheu matologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch (Urk. 8/112/26 ff. Ziff. 5). Sie würdigten die Vorakten (Urk. 8/112/2 ff. Ziff. 1), die Angaben der Beschwer de führerin (Urk. 8/112/18 ff. Ziff. 3) und die Ergebnisse der Anamnese und der erhobenen Befunde (Urk. 8/112/22 ff. Ziff. 4). Soweit vorliegend in s Gewicht fallend nannten die Gutachter als Diagnose n

(1.) ein chronifiziertes

multilo kuläres weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korre lat mit/bei diskreten degenerativen Veränderungen an der Hals- und Len denwirbelsäule und (2.) akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhä ngigen Antei len (ICD-10: Z73.1). Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneinten sie (Urk. 8/112/45 Ziff. 6.2). 3. 2

Zu den Untersuchungsergebnissen fassten die Gutachter zusammen, d ie Be schwerdeführerin habe bei der Untersuchung vor allem über Schmerzen im Be reich der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlungen in die Arme und die Beine geklagt. Sie könne weder lange stehen noch sitzen. Auch im Liegen habe sie Schmerzen. I n allen Gelenken und an den Schultern verspüre sie Schmerzen. Die rechte Hand schlafe ein und sie leide unter plötzlich auftretenden kurzen Schwindelattacken. Obschon sie deswegen noch nie gestürzt sei, traue sie sich nicht mehr alleine aus dem Haus.

Bei der rheumatologischen Untersuchung sei die Wirbelsäule normal und schmerz los beweglich und lediglich die Rückenmuskulatur druckdolent ge we sen. Neurologisch seien keine Defizite festzustellen gewesen, insbesondere keine spondylogenen oder radikuläre n Symptome. Die klinischen Befunde korrelierten mit den bildgebenden. Defizite der Gelenksbeweglichkeit seien weder stammnah noch peripher festzustellen gewesen . Aufgefallen seien hinge ge n Schmerzen im Bereich der Triggerpunkte und der Muskulatur. Die verminderte Sensibilität im Bereich des rechten Armes und de s rechten Beins habe sich als funktionell herausgestellt. Aus rheumatologischer Sicht könnte die Beschwerdeführerin weiter hin vollzeitlich als Reinigungskraft und als Produktionsmitarbeiterin tätig sein.

Neuropsychologisch seien die Leistungsbereitschaft getestet und die kognitiven Hirnleistungen kursorisch geprüft worden. Die Beschwerdeführerin habe sehr langsam gearbeitet. Die Lern- und Gedächtnisleistungen, die Aufmerksamkeits leistungen und die semantische Ideenproduktion seien stark beeinträchtig t ge wesen. Die Resultate in den Symptomvalidierungsaufgaben sprächen mit hoher Wahrscheinlichkeit für eine Aggravation und eine verminderte Leistungsbereit schaft . Die teils schwer beeinträchtigten Leistungen liessen sich weder

mit der fehlenden Schulbildung noch

mit der

Fremdsprachigkeit der Beschwerdefüh rerin erklären.

Aus psychiatrischer Sicht lasse sich eine anhaltende somatoforme

Schmerz störung ausschliessen. Während des gesamten Untersuchungsgesprächs, das 90 Minu ten gedauert habe, seien sowohl schmerzbedingte Positionsveränderungen als auch Schmerzäusserungen ausgeblieben. Am Ende des Gesprächs habe sich die Beschwerdeführerin flüssig erheben und das Untersuchungszimmer mit unauf fälligem Gangbild verlassen können. In der Angabe der Schmerz lokali sation sei sie sehr vage gewesen und in der Schmerzschilderung habe sie weder gequält noch leidend gewirkt. Die Schmerzen stünden nicht im Hauptfokus der Aufme rksamkeit und auch das formale D enken sei nicht auf die Schmerzen ein geengt. Es hätten sich auch Widersprüche gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie könne maximal 60 Minuten sitzen, tatsächlich habe sie nach vorangehender eineinhalbstündiger Anfahrt problemlos während 90 Minuten sitzen können, ohne schmerzgeplagt zu wirken oder die Position zu ändern.

Die Beschwerdeführerin habe neben den Schmerzen weitere Symptome erwähnt, namentlich Freudlosigkeit, innerer Druck, Interesseverlust, sozialer Rückzug und Vergesslichkeit. Den nächsten Termin bei ihrer Psychiaterin habe die Beschwer de führerin allerdings spontan anzugeben vermocht und sie habe auch die Anam nese und die Krankheitsentwicklung detailliert, lückenlos und nachvollziehbar darlegen können. D ie Aufmerksamkeit habe während des 90 Minuten dauern den Untersuchungsgesprächs nicht nach gelassen. Zu ihrer Mutter in die Türkei könne die Beschwerdeführerin problemlos reisen und sich dort auch um diese kümmern. Der Medikamentenspiegel habe weit unterhalb des therapeutischen Bereich s gelegen, was belege, dass die Beschwerdeführerin die antidepressiven Medikamente entgegen ihren Angaben nicht oder nur unregelmässig einnehme. Im Affekt habe die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt gewirkt und Gestik sowie Mimik seien nicht vermindert gewesen. Wohl sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin abhängige Persönlichkeitszüge aufweise, da sie in ihrem Leben stets eigene Bedürfnisse denjenigen anderer habe unterordnen müssen, gleichwohl sei sie in der Lage, für sich einzustehen, so dass die Persönlich keitszüge nicht ausreichten, um eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren (Urk. 8/112/49 ff. Ziff. 3). 3. 3

Zu den Auswirkungen der gesundheitlichen Störung auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, es bestünden keine objektivierbaren somatischen Befunde, die aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe ten . Die Situation habe sich seit dem Erlass des Vorbescheides am 26. Juni 2012 nicht verändert. Eine von der Schmerzstörung losgelöste erhebliche psychische Komorbidität bestehe ebenfalls nicht. Im einzigen fachpsychiatrischen Vorbericht des B.___ vom 27. Februar 2001 (vgl. Urk. 8/4/3-8) seien als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine mittelgradige depressi ve Episode (ICD-10: F32.1) genannt worden. Diese Diagnosen müssten vor dem Hintergrund etlicher psychosozialer Belastungsfaktoren verstanden werden (Ein fluss der Schwiegereltern, Erziehung der Kinder, Doppelbelastung mit Haushalt und Arbeit), die mittlerweile weggefallen seien. Die Beschwerdeführerin habe zudem bis vor etwa zwei Jahren keine ambulante psychiatrische Therapie in Anspruch genommen

(Urk. 8/112/52 ff. Ziff. 7.4 f.). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin stellt die Qualität der Beurtei lung der A.___ -Gutachter in Frage (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 3.5 u. Ziff. 4) . In verschiedenen Punkten überzeugt die Beurteilung tatsächlich nicht restlos. Die Gutachter legten nicht im Detail dar, ob von einer den Leistungsanspruch im vornherein ausschliessenden Aggra vation (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 3.1.-2) oder von aggravatorische n Anteilen im Rahmen des diagnostizierten Leidens auszugehen ist, wobei die Darlegungen im Gutachten eher für letzteres sprechen . Wenig ausführlich sind ferner die Darlegung en, weswegen die in der neuropsychologischen Testung festgestellten Defizite Folge einer fehlenden Leistungsbereitschaft

und nicht auf andere mögliche Ursachen zurückzuführen sind.

I n Bezug auf die Diagnose der akzentuierten Persönlichkeitszüge ist so dann unklar, was den Schluss zulässt, dass die Beschwerdeführerin „doch auch für sich einstehen“ kann . Schliesslich fehlen

Darlegung en

zur

erwähnten zwischen zeitlichen Veränderun g

der psychosozialen Gegebenheiten .

Für die Beurteilung der A.___ -Gutachter spricht, dass bei der Beschwerde füh rerin selbst nach langem Sitzen keine Anzeichen von Schmerzen feststellbar waren und ihre Bewegungen auch danach flüssig blieben, dass keine Schmerz fokussierung, keine Konzentrationsschwieri gkeiten, kein gehemmter Antrieb so wie keine affektive Einschränkung bemerkbar waren, u nd dass die Beschwerde führerin nachweislich die angegebene n antidepressiven Medikamente nicht oder nicht regelmässig einnimmt (vgl. vorstehende E. 3.2).

Obschon die vorerwähnten Mängel den

Aussagewert des Gutachtens

schmälern, hat dies nicht zur Folge, dass auf sämtliche Aspekte, insbesondere auf die im Gutachten wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin, auf die erho be nen Befunde oder dokumentierte n Beobachtungen nicht abgestellt werden könnte.

4.2

Ob sich das Leiden seit der Zusprechung der Rente im Sinne der Ausführungen der A.___ -Gutachter verändert hat, oder ob weiterhin von der früheren Beur teilung auszugehen ist, ist letztlich nicht entscheid end. Bei der Zusprechung der Rente sowie anläss lich der ersten zwei Revisionen hatten die Ärzte eine soma toforme Schmerzstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung mit mittel-

bis schwergradigen Episoden diagnostiziert (vgl. Urk. 8/4-5, Urk. 8/10, Urk. 8/28, Urk. 8/45), wobei die relevante fachärztliche Diagnose durch die Ärzte des B.___

im Februar 2001 gestellt worden war, die nebst der somatoformen Schmerzstörung von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgingen (Urk. 8/4/3-8 = Urk. 8/5/14-17) .

Sowohl die somatoforme

Schmerz störung als auch das von den A.___ -Gutachtern diagnostizierte weichteil rheu matische Schmerzsyndrom sind den pathogenetisch - ätiologisch unklaren syndro ma len Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zuzuordnen (somatoforme Schmerzstörung: BGE 139 V 547 E.

5, 130 V 352; Fibromyalgien: BGE 132 V 65). 4. 3

Die

A.___ -Gut achter kamen zum Schluss, eine depressive Störung lasse sich nicht mehr diagnostizieren, während die Beschwerdeführerin mit den im Be schwerdeverfahren eingereichten Berichte n gar eine Verschlechterung der Symp to matik geltend macht .

Bezogen auf den Verfügungszeitpunkt ist eine Verschlechterung effektiv nicht nachgewiesen.

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

die von einer schwergra digen depressiven Episode und als Folge d avo n von einer vollständig fehlenden Leistungsfähigkeit ausging, zählte in ihrem Bericht vom 3. Mai 2015 die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden auf (Urk. 13 S. 1 Ziff. 3) . Bei der Begutachtung durch die Ärzte des A.___ machte die Beschwerdeführerin zwar vergleichbar e

Angaben (Urk. 8/112/36 f), a llerdings

konnten die Gutachter keine Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Verhalten der Beschwerde füh rerin während der Exploration erkennen . Aufgrund des gesamten Eindrucks bei der Begutachtung und der erhobenen Befunde legten

die Experten mit schlüssiger

Begründung dar, dass keine Depression mehr vorliegt (Urk. 8/112/39 ff.; vgl. auch nachstehende E. 5.2.3 zweiter Absatz).

A ls Befunde nannte Dr. C.___

im Bericht eine schwere Antriebshemmung, eine starre depressive Mimik und eine manifeste Einschränkung der Konzen tration im Gespräch (Urk. 13 S. 1 f. Ziff. 4). Offen ist, auf welchen Zeitpunkt sich diese Wahrnehmung bezieht. Den B ericht verfasste Dr. C.___

am 3.

Mai

2015 und damit einige Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Die Entwicklung seit Verfügungserlass ist nicht beurteilungsrele van t . Das gilt insbesondere auch für die A ngaben von Dr. C.___ im B ericht vom 2. Mai 2016 (Urk. 18/1). Dr. C.___ vertrat in jenem Bericht, wie auch in demjenigen vom 3.

Mai

2015 die Auffassung, es lägen nicht nur abhängige Persön lich keitszüge, sondern eine abhängige Persönlichkeitsstörung vor (Urk. 13 S.

3 Ziff. 6), mass dieser allerdings ausdrücklich keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 13 S. 3 Ziff. 5.2). 4 .4

Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beri chte von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 25. August 20 16 (Urk. 24) und der Ärz t e der E.___ vom 2.

August

20 16 (Urk. 21) beziehen sich auf einen Zeitraum, der nicht mehr vom Anfechtungs gegenstand

(angefochtene Verfügung vom 27.

Januar 2015) gedeckt ist. Bei Dr. D.___ kommt hinzu, dass er Allgemeinmediziner und nicht Fachpsychiater ist. Die Berichte sind somit nicht näher auf ihren Erkenntniswert hin zu über prüfen. Festzuhalten bleibt indessen, dass sowohl nach früherer ärztlicher Beur teilung als auch nach der Beu rteilung der A.___ -Gutachter eine Schmerzstörung ohne erkennbare organische Ursache besteht. Sowohl die anhaltende somato forme Schmerzstörung als auch das weichteilrheumatische Schmerzsyndrom zählen zu den pathogenetisch

ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerde bildern ohne na chweisbare organische Grundlage (vgl. vorstehende E. 4.2) . Wurde in der Vergangenheit für ein solches Leiden eine Rente zugesprochen und besteht nach wie vor ein solches, kann die Rente nach Massgabe von lit . a Abs . 1 SchlB IVG zur IV-Revision 6a aufgehoben werden. 5. 5.1

5.1.1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) angepasst. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich d adurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs treten im Regel fal l beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schwere grad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewie sen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu über brücken (E. 4.1.3).

Die beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bun des gericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie sener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Überwindbarkeit der Schmerzproblematik ist anhand der genannten Indika toren vorzunehmen. Auf d ie von der Beschwerdeführerin erwähnten Kriterien ist nicht näher einzugehen (vgl. Urk. 1 S. 10 ff. Ziff. 6.2 ff.).

5.1.2

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid ve rlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge geben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstelle n auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweis recht lich geänderten Anforderungen ist in jedem einzel nen Fall zu prü fen, ob die bei gezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengut ach ten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte d er massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 5.2

5.2.1

Die A.___ -Gutachter hielten fest, es bestünden weiterhin organisch nicht be gründ bare Schmerzen, allerdings sei es während der gesamten, 90 Minuten dauernden psychiatrischen Exploration zu keinen schmerzbedingten Positions veränderungen und auch zu keinen Schmerzäusserungen gekommen. Am Ende der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin sich flüssig erheben und mit unauffälligem Gangbild das Untersuchungszimmer verlassen können. Die Anga ben der Beschwerdeführer in zur Schmerzlokalisation seien vage gewesen und in der Schmerzschilderung habe sie weder gequält noch leidend gewirkt.

Die Schmerzen hätten nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit der Beschwer de führerin gestanden und das formale Denken sei nicht auf die Schmerzen ein geengt gewesen. Hinzu seien widersprüchliche Angaben gekommen. Die Be schwer deführerin habe angegeben, sie könne höchstens während 60 Minuten sitzen. Tatsächlich habe sie problemlos 90 Minuten sitzen können, nachdem sie zuvor während ebenfalls eineinhalb Stunden im Auto zur Untersuchung ange reist sei. Auch die angegebene Vergesslichkeit habe sich im Untersuchungs gespräch nicht bestätigt (Urk. 8/112/51 f.).

Die Angaben der Beschwerdeführerin und ihr Verhalten während der Begut achtung weisen darauf hin, dass die diagnoserelevanten Befunde im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1)

insges amt nicht sehr ausgeprägt waren.

5.2.2

Bei der psychiatrischen Begutachtung (Urk. 8/112/38, Urk. 8/112/45)

stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin erst seit rund zwei Jahren fachpsychia tris ch durch Dr. C.___ betreut wurde . Davor bestand lediglich eine allge mein medizinisch-hausärztliche Betreuung (Dr. Z.___, Dr. D.___; vgl. Urk. 8/4-5, Urk.

8/10). Die Begutachtung ergab ferner, dass die Beschwerdeführerin verord nete antidepressive Medikamente falls überhaupt nur sehr unregelmässig ein ge nommen hat (Urk. 8/112/43). Angesichts dessen vermögen bislang ausgeblie bene Behandlungs- und Eingliederungserfolg e

nicht zu erstaunen. Von einem definitive n Scheitern einer indizierten, lege artis u nd mit optimaler Kooperation der Versicherten durchgeführten Therapie (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2)

und damit von einer klar

ausgewiesenen negative n Prognose kann in der jetzigen Situation nicht ausgegangen werden. 5.2.3

Die A.___ -Gutachter diagnostizierten nebst dem weichteilrheumatischen Schmerz syndrom akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen Anteilen

(ICD-10: Z73.1) . Dabei handelt es sich um eine n im 21. Kapitel der von der Welt gesundheitsorganisation (WHO) herausgegebenen Internationalen statis ti schen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) auf geführte n Faktor, der den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inan sp ruchnahme des Gesundheitswesen s

führen kann. Die Codierung Z73 steht für Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung . Die Diag no sen aus der Z-Kategorie des ICD-10 - Systems sind für Fälle vorgesehen, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache in den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichtes 9C_894/2015 vom 25.

April

2016 E.

5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Eine relevante Komorbidität (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) liegt somit nicht vor.

Die Beschwerdeführerin erblickt eine solche in der nach ihrer Überzeugung weiter hin

bestehenden depressiven Störung (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.4, S. 8 Ziff. 3.6, S.

11 ff. Ziff.

6.4) .

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die im Beschwerde verfahren eingereichten Bericht e von Dr. C.___ oder der Ärzte der E.___ stützt, i st auf das in vorstehender E . 4.3-4 Gesagte zu verweisen. Die fraglichen Berichte betreffen einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Für die Zeit vor der Begutachtung durch die Ärzte des A.___ liegt einzig die auf das Jahr 2001 zurückgehende fach psy chiatrische

Beurteilung der Ärzte des B.___ vor . Diese hatten nebst der Schmerzstörung eine depressive Störung mit mittelgradiger Episode diagnostiziert (Urk. 8/4/7). Sie stellten damals fest, die Beschwerde füh rerin habe im Affekt ratlos gewirkt, sei deprimiert und ängstlich gewesen. Sie habe keine Lebe nsfreude mehr verspürt, sei im D enken verlangsamt gewesen und es habe eine Antriebsarmut bestanden (Urk. 8/4/6, Urk. 8/4/8). Bei der Begut achtung durch die Ärzte des A.___ zeigte sich die Symptomatik klarerweise gebessert (vgl. Urk. 8/112/41 ff.), weswegen die Beurteilung im Gutachten, eine depressive Symptomatik habe nicht mehr bestanden, überzeugt. Eine ins Gewicht fallende psychische Komorbidität, das heisst eine unabhängig von der Schmerzstörung bestehende depressive Erkrankung

war und ist auch weiterhin zu verneinen. 5.2.4

Was die persönlichen und sozialen Ressourcen der Beschwerdeführerin betrifft, (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2 und E . 4.3.3) wurde im A.___ -Gutachten auf verschiedene Faktoren hingewiesen, die sich ungünstig auf die Überwindung der Schmerzentwickl ung auswirken. In erster Linie handelt es sich um sozio kulturelle und damit invaliditätsfremde Faktoren (fehlende Schul- und Berufs ausbildung, fehlende Integration; Urk. 8/112/54 Ziff. 7.9) . Ein sozialer Rückzug und kaum vorhandene persönliche Interessen, insbesondere im Sinne einer redu zierten oder fehlenden Teilhabe an ausserhäuslichen Aktivitäten (gesell schaftliches und berufliches Leben),

liegen vor, indessen bestehen intakte fami liäre Verhältnisse und es konnten bei der Begutachtung keine psychischen Auffälligkeiten festgestellt werden (Urk. 8/112/51 f.). Es zeigte sich auch, dass die Verwirklichung eigener Ideen oder Vorstellungen nicht in erster Linie krank heitsbedingt eingeschränkt ist, sondern regelmässig am Widerspruch des Ehe mannes und der Familie scheitert (vgl. Urk. 8/112/36).

Zudem nimmt die Be schwerdeführerin, anders als angegeben, verordnete Medikamente nicht oder nicht regelmässig ein, was auch Dr. C.___ bestätigte (vgl. Urk. 18/1 S. 2), weswegen betreffend effektiv beschränkte persönliche und soziale Ressourcen keine eindeutigen Schlussfolgerungen möglich sind.

Bei de r neuropsychologischen Testung zeigten sich Auffälligkeiten (unterdur ch sch nittliche Lern-, Gedächtnis

- und Aufmerksamkeits leistungen) . Unter anderen gab die Beschwerdeführerin an, sie könne die Geburt sdaten der Kinder nicht angeben

(vgl. Urk. 8/112/32 ff. Ziff. 2). Auch bei der psychiatrischen Unter suchung klagte sie über Vergesslichkeit, konnte aber über Arzttermin e spontan korrekt Auskunft geben (Urk. 8/112/51 f.). Dies stützt die Schlussfolgerung im Gutachten, dass die Auffälligkeiten in der neuropsychologischen Testung Folge ein er Selbstlimitierung sind (Urk. 8/112/35). Auf erheblich eingeschränkte Res sour cen kann somit auch nicht aufgrund der neuropsychologischen Testung geschlossen werden. 5.2.5

Für eine Unüberwindbarkeit bei unklaren Beschwerdebildern spricht eine gleich mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen. Zu prüfen ist, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (Familienleben, Freizeitge stal tung) anderseits gleich ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1). Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erachtet die Beschwerdeführerin gänzlich als unmöglich (Urk. 8/112/21 f. Ziff.

3.4), die übrigen Lebensbereiche gestaltet sie aber in be schränktem Umfang nach wie vor selbst . Für kurze Spaziergänge verlässt sie selber das Haus. Andere Tagesaktivitäten erfolgen zusammen mit Familienan gehörigen. Zusammen mit ihrem Ehemann unternimmt sie Ferienreisen in ihr Herkunftsland. Dorthin reiste sie in den letzten Jahren auch, um ihre kranke Mutter zu pflegen. Auf eine Reisebegleitung angewiesen fühlt sie sich nicht in erster Linie aus Angst, sondern aus praktischen Gründen (Urk. 8/112/19 Ziff.

3.1.3 f., Urk. 8/112/37 f.). Ein in allen Lebensbereichen gleichmässig ein ge schränktes Aktivitätsniveau liegt nicht vor. 5.2.6

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in dem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Etliche Jahre liess sich die Beschwerdeführerin nur hausärztlich behandeln. Eine psychiatrische Behandlung findet erst seit Januar 2013 in längeren Intervallen von drei bis vier Wochen statt (vgl. Urk. 13 S.

1), wobei die Beschwerdeführerin die ver ordneten Medikamente entgegen ihren Angaben (Urk. 8/112/38) nicht respek tive nicht regelmässig einnimmt (Urk. 8/ 112/52). Dies deutet insgesamt auf einen nicht besonders ausgeprägten Leidensdruck hin. 5.3

Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht erfüllt oder nur geringfügig ausgeprägt sind, so dass insgesamt eine Unüberwindbarkeit der Auswirkungen der Schmerzstörung zu verneinen ist. Zu Recht ist damit die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin aus ver sicherungsrechtlicher Sicht die Ausübung einer den physischen Ressourcen ent sprechende n Tätigkeit, wozu auch die angestammte gezählt werden kann, zumut bar

ist

(vgl. Urk. 8/112/50 f.). Mit Bezug auf das gegebene Beschwerde bild, das zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerde bildern ohne nachweisbare organische Grundlage zu zählen ist, sind somit die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Rente im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG zur IV-Revision 6a

erfüllt. 6.

6.1

Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger gestützt auf lit . a Abs. 2

SchlB IVG zur IV-Revision 6a Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG. Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (lit . a Abs. 3

SchlB IVG zur IV-Revision 6a). 6.2

Am 12.

Juni

2012 wurde die Beschwerdeführerin zu einem Informationsge spräch im Zusammenhang mit der Überprüfung der Rentenleistungen gestützt auf lit . a SchlB IVG zur Revision 6a eingeladen (Urk. 8/62). Das Gespräch fand unbe strittener mass en (Urk. 1 S. 17 lit . B) am 26. Juni 2012 statt, wobei d ie mit der Revision 6a des IVG einhergehenden Gesetzesänderung und die Auswirkungen auf den Rentenbezug der Beschwerdeführerin besprochen wurden . Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit informiert, an Eingliede rungs massnahmen teilzunehmen, unter Weiterausrichtung der Rente bis zum Ab schluss der Massnahme, längstens für zwei Jahre. Dabei erklärte die Be schwer deführerin, sie könne die vorgesehene Aufhebung der Rente nicht akzep tieren (Urk. 8/63/4).

Im Rahmen der Begutachtung durch die Ärzte des A.___ äusserte die Be schwerdeführerin, sie könne krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten und die Gut achter stellten aufgrund der Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin be züglich beruflicher Massnahmen nachvollziehbarerweise eine ungünstige Prog nose (Urk. 8/112/36, Urk. 8/112/54 Ziff. 7.9). Auch im Beschwerdeverfahren liess die Beschwerdeführerin mehrfach daran festhalten, sie sei weiterhin nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 1 S. 15 Ziff. 7, Urk. 12 S. 2 ff. Ziff. 3 f., Urk. 23 S. 1). 6.3

Angesichts der gesamten Umstände, insbesondere aufgrund der von der Be schwerdeführerin geäusserten Standpunkte im Zusammenhang mit der Wieder aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ist der subjektive Eingliederungswille in Frage gestellt. Dieser aber ist Voraussetzung für die Durchführung von Eingliede rungs massnahmen unter gleichzeitiger Weiterausrichtung der Rente (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2014 vom 5. September 2014 E. 5). Über die gesetzlich vorgesehenen Eingliederungsmöglichkeiten war die Beschwerdeführerin vor Erlas s des Vorbescheides ausdrücklich informiert worden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid die Rente ohne Weiterungen auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenver sicherung; IVV) aufgehoben hat. 7.

Von einer Rentenaufhebung im Sinne von lit . a SchlB IVG zur Revision 6a ist abzusehen, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Än derung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente de r Invaliden versicherung bezieh t (lit . a Abs. 4 SchlB IVG zur Revision 6a). Beide Vor aus setzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Gesetzesrevision trat am 1. Janu ar 2012 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt war die am 1. Januar 1960 gebo rene Be schwerdeführerin auf den Tag 52 Jahre alt (vgl. Urk. 8/8). Die Revision wurde am 25. Januar 20 12 eingeleitet (vgl. Urk. 8/58). Zu diesem Zeitpunkt bezog die Beschwerdeführerin

seit etwas mehr als 11 Jahren eine Rente (mit Wirkung ab 1. 11.2000; Urk. 8/11, Urk. 8/15). Auch die Nichtberücksichtigung der verspäte ten Anmeldung (vgl. Urk. 1 S. 16 Ziff. 8.2, Urk. 8/11) hätte keinen Rentenbezug von mindestens 15 Jahren bei Einleitung der Revision zur Folge.

Die Rentenaufhebung erweist sich unter allen in Betracht fallenden Aspekte n als rechtens, weswegen die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abzuwei se n ist. 8.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1960, verheiratet und Mutter dreier inzwi schen volljäh riger Kinder, lebt seit 1976 in der Schweiz. Ab 1979 war sie bei der Y.___ als Betriebsmitarbeiterin und Reinigerin angestellt. Aus gesundheitlichen Gründen (Depression, Rücken-, Nacken-, Waden- und Arm schmerzen) löste X.___

das Arbeitsverhältnis auf Ende 2000 auf

und mel dete sich im November 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (vgl. Urk. 8/1 -3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den Leistun gsanspruch der Versicherten ab (vgl.

Urk. 8/4-5, Urk.

8/7, Urk. 8/9-10) und kam zum Schluss, der beeinträchtigte Gesund heits zustand der Versicherten (anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angst; vgl. Urk.

8/11) habe zu einer Erwerbsunfähigkeit geführt (Invaliditätsgrad von 100 %), weswegen die Versicherte mit Wirkung ab November 2000 Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 8/12). Die Rentenverfügung erging am 2.

Juni

2002 (Urk. 8/15).

E. 1.2 In den Jahren 2005 und 2008 überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch von X.___ (Urk. 8/26 ff., Urk. 8/43 ff.) und setzte sie im Anschluss daran darüber in Kenntnis, sie habe aufgrund des unveränderten gesundheitlichen Zu standes weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Mitteilungen vom 9. A ugust 2005 und 28. Januar 2009; Urk. 8/29, Urk. 8/49).

E. 1.3 Im Januar 2012 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Im Revisionsfragebogen gab die Versicherte an, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 8/58) und der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, hielt fest, eine Besserung könne nicht erwartet wer den, d ie Prognose sei schlecht (Urk. 8/59). Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie ged enke die Rente gestützt auf lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung (IVG; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz:

lit . a Abs. 1 SchlB IVG zur Revision 6a) aufzuheben (Urk. 8/64). Dagegen erhob die Ver sicherte Einwände (Urk. 8/66, Urk. 8/71). Die IV-Stelle ordnete in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten an (Urk. 8/73, Urk. 8/77, Urk.

8/91). Die Ärzte des A.___ erstatteten ihr Gutachten (internistisch, rheumatologisch, neuro psychologisch und psychiatrisch) am

27. September 2014 (Urk. 8/112). Mit Ver fügung vom 27.

Januar

2015 bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid und terminierte die Rente auf das Ende des der Zustellung des Entscheides folgenden Monats (Urk. 2 = Urk. 8/120).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 27. Januar 2015 erhob die anwaltlich vertretene Ver sicherte am 26.

Februar

2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, Massnahmen der beruflichen Ein gliederung einzuleiten und die Rente während zweier Jahre weiterhin auszu rich ten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. Apri l 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das mit der Beschwerde verbun dene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung; Urk. 1), zog die Beschwerdeführerin an 18. Mai 2015 zurück (Urk. 10). Zu verschiedenen weiteren Stellungnahmen und eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin (Urk. 12-13, Urk.

17 und Urk.

18/1-2, Urk. 20-21, Urk. 23-24) nahm die Beschwerdegegnerin am

E. 2.1 Die Aufhebung der Rente begründete die Beschwerdegegnerin damit, sowohl bei der Renten zusprechung als auch aktuell sei ein L eiden diagnostiziert worden, das den ät iologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organ ische Grundlage zuzuordnen sei . Bei der

seinerzeit zusätzlich diagnos ti zierte n depressive n Symptomatik handle es sich nicht um eine eigenständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste Erkrankung im Sinne einer psychischen Komor bidität. D ie degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule seien alters entsprechend und bildeten kein organisches Korrelat . Ätiologisch unklare syndromale Zustandsbilder ohne nachweisbare organische Grundlage seien nur ausnahmsweise invalidisierend. Die hierfür nötigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weswegen die Rente gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG Revision 6a aufzuheben sei (Urk. 2 S.

2 ff.) . Da mittlerweile keine Erkrankung aus dem depressiven Formenkre is mehr diagnostiziert worden sei, liege überdies auch ein Revisionsgrund im Sinne eines geänderten Sachverhaltes vor (Urk. 7). Auch mit Blick auf die mit BGE 141 V 281 geänderte Überwindbarkeitspraxis sei an der Entscheidung festzuhalten. Beruhe eine Leistungseinschränkung auf Aggra vation oder einer ähnlichen Konstellation, so liege regelmässig kein e Gesund heitseinschränkung vor (Urk. 15 S.

1 f.). Eine andere Entscheidung sei auch vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nach gereichten Berichte nicht angezeigt (Urk. 26). 2 .2

Die Beschw erdeführerin macht zusammengefasst geltend, bezüglich der mittel gradigen dep ressiven Störung sei von einem eigenständigen, vom übrigen Be schwerdebild losgelösten Krankheitsgeschehen auszugehen. Trotz des Wegfalls von psychosozialen Belastungsfaktoren habe die Symptomatik weiterbestanden. Selbst die Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung habe daran nichts geändert. Dies sei im Rahmen der jüngsten Abklärungen nicht berücksichtigt worden. Sofern vom Vorliegen eines unklaren Beschwerdebildes auszugehen sei, müsse berücksichtigt werden, dass dieses schwer ausgeprägt und demgemäss nicht über windbar sei (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 3 ff.). Zwischenzeitlich gelte bezüglich Über windbarkeit eine neue Praxis. Auch gemäss den nun beachtlichen Indikatoren müsse eine Ü berwindbarkeit verneint werden (Urk. 12 S. 1 ff.). Sie, die Versi cherte, leide seit vielen Jahren und bis anhin habe das Leiden nicht adäquat behandelt werden können (Urk. 3). 3 . 3.1

Die Gutachter des A.___ untersuchten die Beschwerdeführerin internistisch, rheu matologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch (Urk. 8/112/26 ff. Ziff. 5). Sie würdigten die Vorakten (Urk. 8/112/2 ff. Ziff. 1), die Angaben der Beschwer de führerin (Urk. 8/112/18 ff. Ziff. 3) und die Ergebnisse der Anamnese und der erhobenen Befunde (Urk. 8/112/22 ff. Ziff. 4). Soweit vorliegend in s Gewicht fallend nannten die Gutachter als Diagnose n

(1.) ein chronifiziertes

multilo kuläres weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korre lat mit/bei diskreten degenerativen Veränderungen an der Hals- und Len denwirbelsäule und (2.) akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhä ngigen Antei len (ICD-10: Z73.1). Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneinten sie (Urk. 8/112/45 Ziff. 6.2). 3. 2

Zu den Untersuchungsergebnissen fassten die Gutachter zusammen, d ie Be schwerdeführerin habe bei der Untersuchung vor allem über Schmerzen im Be reich der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlungen in die Arme und die Beine geklagt. Sie könne weder lange stehen noch sitzen. Auch im Liegen habe sie Schmerzen. I n allen Gelenken und an den Schultern verspüre sie Schmerzen. Die rechte Hand schlafe ein und sie leide unter plötzlich auftretenden kurzen Schwindelattacken. Obschon sie deswegen noch nie gestürzt sei, traue sie sich nicht mehr alleine aus dem Haus.

Bei der rheumatologischen Untersuchung sei die Wirbelsäule normal und schmerz los beweglich und lediglich die Rückenmuskulatur druckdolent ge we sen. Neurologisch seien keine Defizite festzustellen gewesen, insbesondere keine spondylogenen oder radikuläre n Symptome. Die klinischen Befunde korrelierten mit den bildgebenden. Defizite der Gelenksbeweglichkeit seien weder stammnah noch peripher festzustellen gewesen . Aufgefallen seien hinge ge n Schmerzen im Bereich der Triggerpunkte und der Muskulatur. Die verminderte Sensibilität im Bereich des rechten Armes und de s rechten Beins habe sich als funktionell herausgestellt. Aus rheumatologischer Sicht könnte die Beschwerdeführerin weiter hin vollzeitlich als Reinigungskraft und als Produktionsmitarbeiterin tätig sein.

Neuropsychologisch seien die Leistungsbereitschaft getestet und die kognitiven Hirnleistungen kursorisch geprüft worden. Die Beschwerdeführerin habe sehr langsam gearbeitet. Die Lern- und Gedächtnisleistungen, die Aufmerksamkeits leistungen und die semantische Ideenproduktion seien stark beeinträchtig t ge wesen. Die Resultate in den Symptomvalidierungsaufgaben sprächen mit hoher Wahrscheinlichkeit für eine Aggravation und eine verminderte Leistungsbereit schaft . Die teils schwer beeinträchtigten Leistungen liessen sich weder

mit der fehlenden Schulbildung noch

mit der

Fremdsprachigkeit der Beschwerdefüh rerin erklären.

Aus psychiatrischer Sicht lasse sich eine anhaltende somatoforme

Schmerz störung ausschliessen. Während des gesamten Untersuchungsgesprächs, das 90 Minu ten gedauert habe, seien sowohl schmerzbedingte Positionsveränderungen als auch Schmerzäusserungen ausgeblieben. Am Ende des Gesprächs habe sich die Beschwerdeführerin flüssig erheben und das Untersuchungszimmer mit unauf fälligem Gangbild verlassen können. In der Angabe der Schmerz lokali sation sei sie sehr vage gewesen und in der Schmerzschilderung habe sie weder gequält noch leidend gewirkt. Die Schmerzen stünden nicht im Hauptfokus der Aufme rksamkeit und auch das formale D enken sei nicht auf die Schmerzen ein geengt. Es hätten sich auch Widersprüche gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie könne maximal 60 Minuten sitzen, tatsächlich habe sie nach vorangehender eineinhalbstündiger Anfahrt problemlos während 90 Minuten sitzen können, ohne schmerzgeplagt zu wirken oder die Position zu ändern.

Die Beschwerdeführerin habe neben den Schmerzen weitere Symptome erwähnt, namentlich Freudlosigkeit, innerer Druck, Interesseverlust, sozialer Rückzug und Vergesslichkeit. Den nächsten Termin bei ihrer Psychiaterin habe die Beschwer de führerin allerdings spontan anzugeben vermocht und sie habe auch die Anam nese und die Krankheitsentwicklung detailliert, lückenlos und nachvollziehbar darlegen können. D ie Aufmerksamkeit habe während des 90 Minuten dauern den Untersuchungsgesprächs nicht nach gelassen. Zu ihrer Mutter in die Türkei könne die Beschwerdeführerin problemlos reisen und sich dort auch um diese kümmern. Der Medikamentenspiegel habe weit unterhalb des therapeutischen Bereich s gelegen, was belege, dass die Beschwerdeführerin die antidepressiven Medikamente entgegen ihren Angaben nicht oder nur unregelmässig einnehme. Im Affekt habe die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt gewirkt und Gestik sowie Mimik seien nicht vermindert gewesen. Wohl sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin abhängige Persönlichkeitszüge aufweise, da sie in ihrem Leben stets eigene Bedürfnisse denjenigen anderer habe unterordnen müssen, gleichwohl sei sie in der Lage, für sich einzustehen, so dass die Persönlich keitszüge nicht ausreichten, um eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren (Urk. 8/112/49 ff. Ziff. 3). 3. 3

Zu den Auswirkungen der gesundheitlichen Störung auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, es bestünden keine objektivierbaren somatischen Befunde, die aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe ten . Die Situation habe sich seit dem Erlass des Vorbescheides am 26. Juni 2012 nicht verändert. Eine von der Schmerzstörung losgelöste erhebliche psychische Komorbidität bestehe ebenfalls nicht. Im einzigen fachpsychiatrischen Vorbericht des B.___ vom 27. Februar 2001 (vgl. Urk. 8/4/3-8) seien als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine mittelgradige depressi ve Episode (ICD-10: F32.1) genannt worden. Diese Diagnosen müssten vor dem Hintergrund etlicher psychosozialer Belastungsfaktoren verstanden werden (Ein fluss der Schwiegereltern, Erziehung der Kinder, Doppelbelastung mit Haushalt und Arbeit), die mittlerweile weggefallen seien. Die Beschwerdeführerin habe zudem bis vor etwa zwei Jahren keine ambulante psychiatrische Therapie in Anspruch genommen

(Urk. 8/112/52 ff. Ziff. 7.4 f.). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin stellt die Qualität der Beurtei lung der A.___ -Gutachter in Frage (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 3.5 u. Ziff. 4) . In verschiedenen Punkten überzeugt die Beurteilung tatsächlich nicht restlos. Die Gutachter legten nicht im Detail dar, ob von einer den Leistungsanspruch im vornherein ausschliessenden Aggra vation (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 3.1.-2) oder von aggravatorische n Anteilen im Rahmen des diagnostizierten Leidens auszugehen ist, wobei die Darlegungen im Gutachten eher für letzteres sprechen . Wenig ausführlich sind ferner die Darlegung en, weswegen die in der neuropsychologischen Testung festgestellten Defizite Folge einer fehlenden Leistungsbereitschaft

und nicht auf andere mögliche Ursachen zurückzuführen sind.

I n Bezug auf die Diagnose der akzentuierten Persönlichkeitszüge ist so dann unklar, was den Schluss zulässt, dass die Beschwerdeführerin „doch auch für sich einstehen“ kann . Schliesslich fehlen

Darlegung en

zur

erwähnten zwischen zeitlichen Veränderun g

der psychosozialen Gegebenheiten .

Für die Beurteilung der A.___ -Gutachter spricht, dass bei der Beschwerde füh rerin selbst nach langem Sitzen keine Anzeichen von Schmerzen feststellbar waren und ihre Bewegungen auch danach flüssig blieben, dass keine Schmerz fokussierung, keine Konzentrationsschwieri gkeiten, kein gehemmter Antrieb so wie keine affektive Einschränkung bemerkbar waren, u nd dass die Beschwerde führerin nachweislich die angegebene n antidepressiven Medikamente nicht oder nicht regelmässig einnimmt (vgl. vorstehende E. 3.2).

Obschon die vorerwähnten Mängel den

Aussagewert des Gutachtens

schmälern, hat dies nicht zur Folge, dass auf sämtliche Aspekte, insbesondere auf die im Gutachten wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin, auf die erho be nen Befunde oder dokumentierte n Beobachtungen nicht abgestellt werden könnte.

4.2

Ob sich das Leiden seit der Zusprechung der Rente im Sinne der Ausführungen der A.___ -Gutachter verändert hat, oder ob weiterhin von der früheren Beur teilung auszugehen ist, ist letztlich nicht entscheid end. Bei der Zusprechung der Rente sowie anläss lich der ersten zwei Revisionen hatten die Ärzte eine soma toforme Schmerzstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung mit mittel-

bis schwergradigen Episoden diagnostiziert (vgl. Urk. 8/4-5, Urk. 8/10, Urk. 8/28, Urk. 8/45), wobei die relevante fachärztliche Diagnose durch die Ärzte des B.___

im Februar 2001 gestellt worden war, die nebst der somatoformen Schmerzstörung von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgingen (Urk. 8/4/3-8 = Urk. 8/5/14-17) .

Sowohl die somatoforme

Schmerz störung als auch das von den A.___ -Gutachtern diagnostizierte weichteil rheu matische Schmerzsyndrom sind den pathogenetisch - ätiologisch unklaren syndro ma len Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zuzuordnen (somatoforme Schmerzstörung: BGE 139 V 547 E.

5, 130 V 352; Fibromyalgien: BGE 132 V 65). 4. 3

Die

A.___ -Gut achter kamen zum Schluss, eine depressive Störung lasse sich nicht mehr diagnostizieren, während die Beschwerdeführerin mit den im Be schwerdeverfahren eingereichten Berichte n gar eine Verschlechterung der Symp to matik geltend macht .

Bezogen auf den Verfügungszeitpunkt ist eine Verschlechterung effektiv nicht nachgewiesen.

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

die von einer schwergra digen depressiven Episode und als Folge d avo n von einer vollständig fehlenden Leistungsfähigkeit ausging, zählte in ihrem Bericht vom 3. Mai 2015 die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden auf (Urk. 13 S. 1 Ziff. 3) . Bei der Begutachtung durch die Ärzte des A.___ machte die Beschwerdeführerin zwar vergleichbar e

Angaben (Urk. 8/112/36 f), a llerdings

konnten die Gutachter keine Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Verhalten der Beschwerde füh rerin während der Exploration erkennen . Aufgrund des gesamten Eindrucks bei der Begutachtung und der erhobenen Befunde legten

die Experten mit schlüssiger

Begründung dar, dass keine Depression mehr vorliegt (Urk. 8/112/39 ff.; vgl. auch nachstehende E. 5.2.3 zweiter Absatz).

A ls Befunde nannte Dr. C.___

im Bericht eine schwere Antriebshemmung, eine starre depressive Mimik und eine manifeste Einschränkung der Konzen tration im Gespräch (Urk. 13 S. 1 f. Ziff. 4). Offen ist, auf welchen Zeitpunkt sich diese Wahrnehmung bezieht. Den B ericht verfasste Dr. C.___

am 3.

Mai

2015 und damit einige Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Die Entwicklung seit Verfügungserlass ist nicht beurteilungsrele van t . Das gilt insbesondere auch für die A ngaben von Dr. C.___ im B ericht vom 2. Mai 2016 (Urk. 18/1). Dr. C.___ vertrat in jenem Bericht, wie auch in demjenigen vom 3.

Mai

2015 die Auffassung, es lägen nicht nur abhängige Persön lich keitszüge, sondern eine abhängige Persönlichkeitsstörung vor (Urk. 13 S.

3 Ziff. 6), mass dieser allerdings ausdrücklich keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 13 S. 3 Ziff. 5.2). 4 .4

Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beri chte von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 25. August 20 16 (Urk. 24) und der Ärz t e der E.___ vom 2.

August

20 16 (Urk. 21) beziehen sich auf einen Zeitraum, der nicht mehr vom Anfechtungs gegenstand

(angefochtene Verfügung vom 27.

Januar 2015) gedeckt ist. Bei Dr. D.___ kommt hinzu, dass er Allgemeinmediziner und nicht Fachpsychiater ist. Die Berichte sind somit nicht näher auf ihren Erkenntniswert hin zu über prüfen. Festzuhalten bleibt indessen, dass sowohl nach früherer ärztlicher Beur teilung als auch nach der Beu rteilung der A.___ -Gutachter eine Schmerzstörung ohne erkennbare organische Ursache besteht. Sowohl die anhaltende somato forme Schmerzstörung als auch das weichteilrheumatische Schmerzsyndrom zählen zu den pathogenetisch

ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerde bildern ohne na chweisbare organische Grundlage (vgl. vorstehende E. 4.2) . Wurde in der Vergangenheit für ein solches Leiden eine Rente zugesprochen und besteht nach wie vor ein solches, kann die Rente nach Massgabe von lit . a Abs . 1 SchlB IVG zur IV-Revision 6a aufgehoben werden.

E. 5 August 2015 und 12. Oktober 2016 Stellung (Urk. 15, Urk. 26).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach lit . a Abs . 1 SchlB IVG zur Revision 6a werden Renten, die bei patho ge netisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis bare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Di ese Bestimmung ist verfassungskonform und konform mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EM RK; BGE 139 V 547 E. 3).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6.

IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruh en. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis).

Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 2.

E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Eine relevante Komorbidität (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) liegt somit nicht vor.

Die Beschwerdeführerin erblickt eine solche in der nach ihrer Überzeugung weiter hin

bestehenden depressiven Störung (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.4, S. 8 Ziff. 3.6, S.

11 ff. Ziff.

6.4) .

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die im Beschwerde verfahren eingereichten Bericht e von Dr. C.___ oder der Ärzte der E.___ stützt, i st auf das in vorstehender E . 4.3-4 Gesagte zu verweisen. Die fraglichen Berichte betreffen einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Für die Zeit vor der Begutachtung durch die Ärzte des A.___ liegt einzig die auf das Jahr 2001 zurückgehende fach psy chiatrische

Beurteilung der Ärzte des B.___ vor . Diese hatten nebst der Schmerzstörung eine depressive Störung mit mittelgradiger Episode diagnostiziert (Urk. 8/4/7). Sie stellten damals fest, die Beschwerde füh rerin habe im Affekt ratlos gewirkt, sei deprimiert und ängstlich gewesen. Sie habe keine Lebe nsfreude mehr verspürt, sei im D enken verlangsamt gewesen und es habe eine Antriebsarmut bestanden (Urk. 8/4/6, Urk. 8/4/8). Bei der Begut achtung durch die Ärzte des A.___ zeigte sich die Symptomatik klarerweise gebessert (vgl. Urk. 8/112/41 ff.), weswegen die Beurteilung im Gutachten, eine depressive Symptomatik habe nicht mehr bestanden, überzeugt. Eine ins Gewicht fallende psychische Komorbidität, das heisst eine unabhängig von der Schmerzstörung bestehende depressive Erkrankung

war und ist auch weiterhin zu verneinen.

E. 5.1.1 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) angepasst. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich d adurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs treten im Regel fal l beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schwere grad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewie sen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu über brücken (E. 4.1.3).

Die beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bun des gericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie sener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Überwindbarkeit der Schmerzproblematik ist anhand der genannten Indika toren vorzunehmen. Auf d ie von der Beschwerdeführerin erwähnten Kriterien ist nicht näher einzugehen (vgl. Urk. 1 S. 10 ff. Ziff. 6.2 ff.).

E. 5.1.2 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid ve rlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge geben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstelle n auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweis recht lich geänderten Anforderungen ist in jedem einzel nen Fall zu prü fen, ob die bei gezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengut ach ten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte d er massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).

E. 5.2.1 Die A.___ -Gutachter hielten fest, es bestünden weiterhin organisch nicht be gründ bare Schmerzen, allerdings sei es während der gesamten, 90 Minuten dauernden psychiatrischen Exploration zu keinen schmerzbedingten Positions veränderungen und auch zu keinen Schmerzäusserungen gekommen. Am Ende der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin sich flüssig erheben und mit unauffälligem Gangbild das Untersuchungszimmer verlassen können. Die Anga ben der Beschwerdeführer in zur Schmerzlokalisation seien vage gewesen und in der Schmerzschilderung habe sie weder gequält noch leidend gewirkt.

Die Schmerzen hätten nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit der Beschwer de führerin gestanden und das formale Denken sei nicht auf die Schmerzen ein geengt gewesen. Hinzu seien widersprüchliche Angaben gekommen. Die Be schwer deführerin habe angegeben, sie könne höchstens während 60 Minuten sitzen. Tatsächlich habe sie problemlos 90 Minuten sitzen können, nachdem sie zuvor während ebenfalls eineinhalb Stunden im Auto zur Untersuchung ange reist sei. Auch die angegebene Vergesslichkeit habe sich im Untersuchungs gespräch nicht bestätigt (Urk. 8/112/51 f.).

Die Angaben der Beschwerdeführerin und ihr Verhalten während der Begut achtung weisen darauf hin, dass die diagnoserelevanten Befunde im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1)

insges amt nicht sehr ausgeprägt waren.

E. 5.2.2 Bei der psychiatrischen Begutachtung (Urk. 8/112/38, Urk. 8/112/45)

stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin erst seit rund zwei Jahren fachpsychia tris ch durch Dr. C.___ betreut wurde . Davor bestand lediglich eine allge mein medizinisch-hausärztliche Betreuung (Dr. Z.___, Dr. D.___; vgl. Urk. 8/4-5, Urk.

8/10). Die Begutachtung ergab ferner, dass die Beschwerdeführerin verord nete antidepressive Medikamente falls überhaupt nur sehr unregelmässig ein ge nommen hat (Urk. 8/112/43). Angesichts dessen vermögen bislang ausgeblie bene Behandlungs- und Eingliederungserfolg e

nicht zu erstaunen. Von einem definitive n Scheitern einer indizierten, lege artis u nd mit optimaler Kooperation der Versicherten durchgeführten Therapie (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2)

und damit von einer klar

ausgewiesenen negative n Prognose kann in der jetzigen Situation nicht ausgegangen werden.

E. 5.2.3 Die A.___ -Gutachter diagnostizierten nebst dem weichteilrheumatischen Schmerz syndrom akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen Anteilen

(ICD-10: Z73.1) . Dabei handelt es sich um eine n im 21. Kapitel der von der Welt gesundheitsorganisation (WHO) herausgegebenen Internationalen statis ti schen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) auf geführte n Faktor, der den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inan sp ruchnahme des Gesundheitswesen s

führen kann. Die Codierung Z73 steht für Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung . Die Diag no sen aus der Z-Kategorie des ICD-10 - Systems sind für Fälle vorgesehen, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache in den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichtes 9C_894/2015 vom 25.

April

2016 E.

E. 5.2.4 Was die persönlichen und sozialen Ressourcen der Beschwerdeführerin betrifft, (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2 und E . 4.3.3) wurde im A.___ -Gutachten auf verschiedene Faktoren hingewiesen, die sich ungünstig auf die Überwindung der Schmerzentwickl ung auswirken. In erster Linie handelt es sich um sozio kulturelle und damit invaliditätsfremde Faktoren (fehlende Schul- und Berufs ausbildung, fehlende Integration; Urk. 8/112/54 Ziff. 7.9) . Ein sozialer Rückzug und kaum vorhandene persönliche Interessen, insbesondere im Sinne einer redu zierten oder fehlenden Teilhabe an ausserhäuslichen Aktivitäten (gesell schaftliches und berufliches Leben),

liegen vor, indessen bestehen intakte fami liäre Verhältnisse und es konnten bei der Begutachtung keine psychischen Auffälligkeiten festgestellt werden (Urk. 8/112/51 f.). Es zeigte sich auch, dass die Verwirklichung eigener Ideen oder Vorstellungen nicht in erster Linie krank heitsbedingt eingeschränkt ist, sondern regelmässig am Widerspruch des Ehe mannes und der Familie scheitert (vgl. Urk. 8/112/36).

Zudem nimmt die Be schwerdeführerin, anders als angegeben, verordnete Medikamente nicht oder nicht regelmässig ein, was auch Dr. C.___ bestätigte (vgl. Urk. 18/1 S. 2), weswegen betreffend effektiv beschränkte persönliche und soziale Ressourcen keine eindeutigen Schlussfolgerungen möglich sind.

Bei de r neuropsychologischen Testung zeigten sich Auffälligkeiten (unterdur ch sch nittliche Lern-, Gedächtnis

- und Aufmerksamkeits leistungen) . Unter anderen gab die Beschwerdeführerin an, sie könne die Geburt sdaten der Kinder nicht angeben

(vgl. Urk. 8/112/32 ff. Ziff. 2). Auch bei der psychiatrischen Unter suchung klagte sie über Vergesslichkeit, konnte aber über Arzttermin e spontan korrekt Auskunft geben (Urk. 8/112/51 f.). Dies stützt die Schlussfolgerung im Gutachten, dass die Auffälligkeiten in der neuropsychologischen Testung Folge ein er Selbstlimitierung sind (Urk. 8/112/35). Auf erheblich eingeschränkte Res sour cen kann somit auch nicht aufgrund der neuropsychologischen Testung geschlossen werden.

E. 5.2.5 Für eine Unüberwindbarkeit bei unklaren Beschwerdebildern spricht eine gleich mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen. Zu prüfen ist, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (Familienleben, Freizeitge stal tung) anderseits gleich ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1). Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erachtet die Beschwerdeführerin gänzlich als unmöglich (Urk. 8/112/21 f. Ziff.

3.4), die übrigen Lebensbereiche gestaltet sie aber in be schränktem Umfang nach wie vor selbst . Für kurze Spaziergänge verlässt sie selber das Haus. Andere Tagesaktivitäten erfolgen zusammen mit Familienan gehörigen. Zusammen mit ihrem Ehemann unternimmt sie Ferienreisen in ihr Herkunftsland. Dorthin reiste sie in den letzten Jahren auch, um ihre kranke Mutter zu pflegen. Auf eine Reisebegleitung angewiesen fühlt sie sich nicht in erster Linie aus Angst, sondern aus praktischen Gründen (Urk. 8/112/19 Ziff.

3.1.3 f., Urk. 8/112/37 f.). Ein in allen Lebensbereichen gleichmässig ein ge schränktes Aktivitätsniveau liegt nicht vor.

E. 5.2.6 Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in dem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Etliche Jahre liess sich die Beschwerdeführerin nur hausärztlich behandeln. Eine psychiatrische Behandlung findet erst seit Januar 2013 in längeren Intervallen von drei bis vier Wochen statt (vgl. Urk. 13 S.

1), wobei die Beschwerdeführerin die ver ordneten Medikamente entgegen ihren Angaben (Urk. 8/112/38) nicht respek tive nicht regelmässig einnimmt (Urk. 8/ 112/52). Dies deutet insgesamt auf einen nicht besonders ausgeprägten Leidensdruck hin.

E. 5.3 Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht erfüllt oder nur geringfügig ausgeprägt sind, so dass insgesamt eine Unüberwindbarkeit der Auswirkungen der Schmerzstörung zu verneinen ist. Zu Recht ist damit die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin aus ver sicherungsrechtlicher Sicht die Ausübung einer den physischen Ressourcen ent sprechende n Tätigkeit, wozu auch die angestammte gezählt werden kann, zumut bar

ist

(vgl. Urk. 8/112/50 f.). Mit Bezug auf das gegebene Beschwerde bild, das zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerde bildern ohne nachweisbare organische Grundlage zu zählen ist, sind somit die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Rente im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG zur IV-Revision 6a

erfüllt.

E. 6.1 Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger gestützt auf lit . a Abs. 2

SchlB IVG zur IV-Revision 6a Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG. Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (lit . a Abs. 3

SchlB IVG zur IV-Revision 6a).

E. 6.2 Am 12.

Juni

2012 wurde die Beschwerdeführerin zu einem Informationsge spräch im Zusammenhang mit der Überprüfung der Rentenleistungen gestützt auf lit . a SchlB IVG zur Revision 6a eingeladen (Urk. 8/62). Das Gespräch fand unbe strittener mass en (Urk. 1 S. 17 lit . B) am 26. Juni 2012 statt, wobei d ie mit der Revision 6a des IVG einhergehenden Gesetzesänderung und die Auswirkungen auf den Rentenbezug der Beschwerdeführerin besprochen wurden . Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit informiert, an Eingliede rungs massnahmen teilzunehmen, unter Weiterausrichtung der Rente bis zum Ab schluss der Massnahme, längstens für zwei Jahre. Dabei erklärte die Be schwer deführerin, sie könne die vorgesehene Aufhebung der Rente nicht akzep tieren (Urk. 8/63/4).

Im Rahmen der Begutachtung durch die Ärzte des A.___ äusserte die Be schwerdeführerin, sie könne krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten und die Gut achter stellten aufgrund der Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin be züglich beruflicher Massnahmen nachvollziehbarerweise eine ungünstige Prog nose (Urk. 8/112/36, Urk. 8/112/54 Ziff. 7.9). Auch im Beschwerdeverfahren liess die Beschwerdeführerin mehrfach daran festhalten, sie sei weiterhin nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 1 S. 15 Ziff. 7, Urk. 12 S. 2 ff. Ziff. 3 f., Urk. 23 S. 1).

E. 6.3 Angesichts der gesamten Umstände, insbesondere aufgrund der von der Be schwerdeführerin geäusserten Standpunkte im Zusammenhang mit der Wieder aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ist der subjektive Eingliederungswille in Frage gestellt. Dieser aber ist Voraussetzung für die Durchführung von Eingliede rungs massnahmen unter gleichzeitiger Weiterausrichtung der Rente (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2014 vom 5. September 2014 E. 5). Über die gesetzlich vorgesehenen Eingliederungsmöglichkeiten war die Beschwerdeführerin vor Erlas s des Vorbescheides ausdrücklich informiert worden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid die Rente ohne Weiterungen auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenver sicherung; IVV) aufgehoben hat.

E. 7 Von einer Rentenaufhebung im Sinne von lit . a SchlB IVG zur Revision 6a ist abzusehen, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Än derung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente de r Invaliden versicherung bezieh t (lit . a Abs. 4 SchlB IVG zur Revision 6a). Beide Vor aus setzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Gesetzesrevision trat am 1. Janu ar 2012 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt war die am 1. Januar 1960 gebo rene Be schwerdeführerin auf den Tag 52 Jahre alt (vgl. Urk. 8/8). Die Revision wurde am 25. Januar 20

E. 12 eingeleitet (vgl. Urk. 8/58). Zu diesem Zeitpunkt bezog die Beschwerdeführerin

seit etwas mehr als 11 Jahren eine Rente (mit Wirkung ab 1. 11.2000; Urk. 8/11, Urk. 8/15). Auch die Nichtberücksichtigung der verspäte ten Anmeldung (vgl. Urk. 1 S. 16 Ziff. 8.2, Urk. 8/11) hätte keinen Rentenbezug von mindestens 15 Jahren bei Einleitung der Revision zur Folge.

Die Rentenaufhebung erweist sich unter allen in Betracht fallenden Aspekte n als rechtens, weswegen die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abzuwei se n ist. 8.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00258 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom

30. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1960, verheiratet und Mutter dreier inzwi schen volljäh riger Kinder, lebt seit 1976 in der Schweiz. Ab 1979 war sie bei der Y.___ als Betriebsmitarbeiterin und Reinigerin angestellt. Aus gesundheitlichen Gründen (Depression, Rücken-, Nacken-, Waden- und Arm schmerzen) löste X.___

das Arbeitsverhältnis auf Ende 2000 auf

und mel dete sich im November 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (vgl. Urk. 8/1 -3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den Leistun gsanspruch der Versicherten ab (vgl.

Urk. 8/4-5, Urk.

8/7, Urk. 8/9-10) und kam zum Schluss, der beeinträchtigte Gesund heits zustand der Versicherten (anhaltende somatoforme Schmerzstörung, rezidivie rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit Angst; vgl. Urk.

8/11) habe zu einer Erwerbsunfähigkeit geführt (Invaliditätsgrad von 100 %), weswegen die Versicherte mit Wirkung ab November 2000 Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 8/12). Die Rentenverfügung erging am 2.

Juni

2002 (Urk. 8/15). 1.2

In den Jahren 2005 und 2008 überprüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch von X.___ (Urk. 8/26 ff., Urk. 8/43 ff.) und setzte sie im Anschluss daran darüber in Kenntnis, sie habe aufgrund des unveränderten gesundheitlichen Zu standes weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Mitteilungen vom 9. A ugust 2005 und 28. Januar 2009; Urk. 8/29, Urk. 8/49). 1.3

Im Januar 2012 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Im Revisionsfragebogen gab die Versicherte an, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (Urk. 8/58) und der Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, hielt fest, eine Besserung könne nicht erwartet wer den, d ie Prognose sei schlecht (Urk. 8/59). Mit Vorbescheid vom 26. Juni 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, sie ged enke die Rente gestützt auf lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung (IVG; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz:

lit . a Abs. 1 SchlB IVG zur Revision 6a) aufzuheben (Urk. 8/64). Dagegen erhob die Ver sicherte Einwände (Urk. 8/66, Urk. 8/71). Die IV-Stelle ordnete in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten an (Urk. 8/73, Urk. 8/77, Urk.

8/91). Die Ärzte des A.___ erstatteten ihr Gutachten (internistisch, rheumatologisch, neuro psychologisch und psychiatrisch) am

27. September 2014 (Urk. 8/112). Mit Ver fügung vom 27.

Januar

2015 bestätigte die IV-Stelle den Vorbescheid und terminierte die Rente auf das Ende des der Zustellung des Entscheides folgenden Monats (Urk. 2 = Urk. 8/120). 2.

Gegen die Verfügung vom 27. Januar 2015 erhob die anwaltlich vertretene Ver sicherte am 26.

Februar

2015 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, Massnahmen der beruflichen Ein gliederung einzuleiten und die Rente während zweier Jahre weiterhin auszu rich ten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. Apri l 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Das mit der Beschwerde verbun dene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechts vertretung; Urk. 1), zog die Beschwerdeführerin an 18. Mai 2015 zurück (Urk. 10). Zu verschiedenen weiteren Stellungnahmen und eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführerin (Urk. 12-13, Urk.

17 und Urk.

18/1-2, Urk. 20-21, Urk. 23-24) nahm die Beschwerdegegnerin am

5. August 2015 und 12. Oktober 2016 Stellung (Urk. 15, Urk. 26).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach lit . a Abs . 1 SchlB IVG zur Revision 6a werden Renten, die bei patho ge netisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis bare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Di ese Bestimmung ist verfassungskonform und konform mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EM RK; BGE 139 V 547 E. 3).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6.

IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage be ruh en. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis).

Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 2. 2.1

Die Aufhebung der Rente begründete die Beschwerdegegnerin damit, sowohl bei der Renten zusprechung als auch aktuell sei ein L eiden diagnostiziert worden, das den ät iologisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organ ische Grundlage zuzuordnen sei . Bei der

seinerzeit zusätzlich diagnos ti zierte n depressive n Symptomatik handle es sich nicht um eine eigenständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste Erkrankung im Sinne einer psychischen Komor bidität. D ie degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule seien alters entsprechend und bildeten kein organisches Korrelat . Ätiologisch unklare syndromale Zustandsbilder ohne nachweisbare organische Grundlage seien nur ausnahmsweise invalidisierend. Die hierfür nötigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weswegen die Rente gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG Revision 6a aufzuheben sei (Urk. 2 S.

2 ff.) . Da mittlerweile keine Erkrankung aus dem depressiven Formenkre is mehr diagnostiziert worden sei, liege überdies auch ein Revisionsgrund im Sinne eines geänderten Sachverhaltes vor (Urk. 7). Auch mit Blick auf die mit BGE 141 V 281 geänderte Überwindbarkeitspraxis sei an der Entscheidung festzuhalten. Beruhe eine Leistungseinschränkung auf Aggra vation oder einer ähnlichen Konstellation, so liege regelmässig kein e Gesund heitseinschränkung vor (Urk. 15 S.

1 f.). Eine andere Entscheidung sei auch vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nach gereichten Berichte nicht angezeigt (Urk. 26). 2 .2

Die Beschw erdeführerin macht zusammengefasst geltend, bezüglich der mittel gradigen dep ressiven Störung sei von einem eigenständigen, vom übrigen Be schwerdebild losgelösten Krankheitsgeschehen auszugehen. Trotz des Wegfalls von psychosozialen Belastungsfaktoren habe die Symptomatik weiterbestanden. Selbst die Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung habe daran nichts geändert. Dies sei im Rahmen der jüngsten Abklärungen nicht berücksichtigt worden. Sofern vom Vorliegen eines unklaren Beschwerdebildes auszugehen sei, müsse berücksichtigt werden, dass dieses schwer ausgeprägt und demgemäss nicht über windbar sei (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 3 ff.). Zwischenzeitlich gelte bezüglich Über windbarkeit eine neue Praxis. Auch gemäss den nun beachtlichen Indikatoren müsse eine Ü berwindbarkeit verneint werden (Urk. 12 S. 1 ff.). Sie, die Versi cherte, leide seit vielen Jahren und bis anhin habe das Leiden nicht adäquat behandelt werden können (Urk. 3). 3 . 3.1

Die Gutachter des A.___ untersuchten die Beschwerdeführerin internistisch, rheu matologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch (Urk. 8/112/26 ff. Ziff. 5). Sie würdigten die Vorakten (Urk. 8/112/2 ff. Ziff. 1), die Angaben der Beschwer de führerin (Urk. 8/112/18 ff. Ziff. 3) und die Ergebnisse der Anamnese und der erhobenen Befunde (Urk. 8/112/22 ff. Ziff. 4). Soweit vorliegend in s Gewicht fallend nannten die Gutachter als Diagnose n

(1.) ein chronifiziertes

multilo kuläres weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korre lat mit/bei diskreten degenerativen Veränderungen an der Hals- und Len denwirbelsäule und (2.) akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhä ngigen Antei len (ICD-10: Z73.1). Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneinten sie (Urk. 8/112/45 Ziff. 6.2). 3. 2

Zu den Untersuchungsergebnissen fassten die Gutachter zusammen, d ie Be schwerdeführerin habe bei der Untersuchung vor allem über Schmerzen im Be reich der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlungen in die Arme und die Beine geklagt. Sie könne weder lange stehen noch sitzen. Auch im Liegen habe sie Schmerzen. I n allen Gelenken und an den Schultern verspüre sie Schmerzen. Die rechte Hand schlafe ein und sie leide unter plötzlich auftretenden kurzen Schwindelattacken. Obschon sie deswegen noch nie gestürzt sei, traue sie sich nicht mehr alleine aus dem Haus.

Bei der rheumatologischen Untersuchung sei die Wirbelsäule normal und schmerz los beweglich und lediglich die Rückenmuskulatur druckdolent ge we sen. Neurologisch seien keine Defizite festzustellen gewesen, insbesondere keine spondylogenen oder radikuläre n Symptome. Die klinischen Befunde korrelierten mit den bildgebenden. Defizite der Gelenksbeweglichkeit seien weder stammnah noch peripher festzustellen gewesen . Aufgefallen seien hinge ge n Schmerzen im Bereich der Triggerpunkte und der Muskulatur. Die verminderte Sensibilität im Bereich des rechten Armes und de s rechten Beins habe sich als funktionell herausgestellt. Aus rheumatologischer Sicht könnte die Beschwerdeführerin weiter hin vollzeitlich als Reinigungskraft und als Produktionsmitarbeiterin tätig sein.

Neuropsychologisch seien die Leistungsbereitschaft getestet und die kognitiven Hirnleistungen kursorisch geprüft worden. Die Beschwerdeführerin habe sehr langsam gearbeitet. Die Lern- und Gedächtnisleistungen, die Aufmerksamkeits leistungen und die semantische Ideenproduktion seien stark beeinträchtig t ge wesen. Die Resultate in den Symptomvalidierungsaufgaben sprächen mit hoher Wahrscheinlichkeit für eine Aggravation und eine verminderte Leistungsbereit schaft . Die teils schwer beeinträchtigten Leistungen liessen sich weder

mit der fehlenden Schulbildung noch

mit der

Fremdsprachigkeit der Beschwerdefüh rerin erklären.

Aus psychiatrischer Sicht lasse sich eine anhaltende somatoforme

Schmerz störung ausschliessen. Während des gesamten Untersuchungsgesprächs, das 90 Minu ten gedauert habe, seien sowohl schmerzbedingte Positionsveränderungen als auch Schmerzäusserungen ausgeblieben. Am Ende des Gesprächs habe sich die Beschwerdeführerin flüssig erheben und das Untersuchungszimmer mit unauf fälligem Gangbild verlassen können. In der Angabe der Schmerz lokali sation sei sie sehr vage gewesen und in der Schmerzschilderung habe sie weder gequält noch leidend gewirkt. Die Schmerzen stünden nicht im Hauptfokus der Aufme rksamkeit und auch das formale D enken sei nicht auf die Schmerzen ein geengt. Es hätten sich auch Widersprüche gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie könne maximal 60 Minuten sitzen, tatsächlich habe sie nach vorangehender eineinhalbstündiger Anfahrt problemlos während 90 Minuten sitzen können, ohne schmerzgeplagt zu wirken oder die Position zu ändern.

Die Beschwerdeführerin habe neben den Schmerzen weitere Symptome erwähnt, namentlich Freudlosigkeit, innerer Druck, Interesseverlust, sozialer Rückzug und Vergesslichkeit. Den nächsten Termin bei ihrer Psychiaterin habe die Beschwer de führerin allerdings spontan anzugeben vermocht und sie habe auch die Anam nese und die Krankheitsentwicklung detailliert, lückenlos und nachvollziehbar darlegen können. D ie Aufmerksamkeit habe während des 90 Minuten dauern den Untersuchungsgesprächs nicht nach gelassen. Zu ihrer Mutter in die Türkei könne die Beschwerdeführerin problemlos reisen und sich dort auch um diese kümmern. Der Medikamentenspiegel habe weit unterhalb des therapeutischen Bereich s gelegen, was belege, dass die Beschwerdeführerin die antidepressiven Medikamente entgegen ihren Angaben nicht oder nur unregelmässig einnehme. Im Affekt habe die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt gewirkt und Gestik sowie Mimik seien nicht vermindert gewesen. Wohl sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin abhängige Persönlichkeitszüge aufweise, da sie in ihrem Leben stets eigene Bedürfnisse denjenigen anderer habe unterordnen müssen, gleichwohl sei sie in der Lage, für sich einzustehen, so dass die Persönlich keitszüge nicht ausreichten, um eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren (Urk. 8/112/49 ff. Ziff. 3). 3. 3

Zu den Auswirkungen der gesundheitlichen Störung auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, es bestünden keine objektivierbaren somatischen Befunde, die aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe ten . Die Situation habe sich seit dem Erlass des Vorbescheides am 26. Juni 2012 nicht verändert. Eine von der Schmerzstörung losgelöste erhebliche psychische Komorbidität bestehe ebenfalls nicht. Im einzigen fachpsychiatrischen Vorbericht des B.___ vom 27. Februar 2001 (vgl. Urk. 8/4/3-8) seien als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine mittelgradige depressi ve Episode (ICD-10: F32.1) genannt worden. Diese Diagnosen müssten vor dem Hintergrund etlicher psychosozialer Belastungsfaktoren verstanden werden (Ein fluss der Schwiegereltern, Erziehung der Kinder, Doppelbelastung mit Haushalt und Arbeit), die mittlerweile weggefallen seien. Die Beschwerdeführerin habe zudem bis vor etwa zwei Jahren keine ambulante psychiatrische Therapie in Anspruch genommen

(Urk. 8/112/52 ff. Ziff. 7.4 f.). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin stellt die Qualität der Beurtei lung der A.___ -Gutachter in Frage (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 3.5 u. Ziff. 4) . In verschiedenen Punkten überzeugt die Beurteilung tatsächlich nicht restlos. Die Gutachter legten nicht im Detail dar, ob von einer den Leistungsanspruch im vornherein ausschliessenden Aggra vation (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 3.1.-2) oder von aggravatorische n Anteilen im Rahmen des diagnostizierten Leidens auszugehen ist, wobei die Darlegungen im Gutachten eher für letzteres sprechen . Wenig ausführlich sind ferner die Darlegung en, weswegen die in der neuropsychologischen Testung festgestellten Defizite Folge einer fehlenden Leistungsbereitschaft

und nicht auf andere mögliche Ursachen zurückzuführen sind.

I n Bezug auf die Diagnose der akzentuierten Persönlichkeitszüge ist so dann unklar, was den Schluss zulässt, dass die Beschwerdeführerin „doch auch für sich einstehen“ kann . Schliesslich fehlen

Darlegung en

zur

erwähnten zwischen zeitlichen Veränderun g

der psychosozialen Gegebenheiten .

Für die Beurteilung der A.___ -Gutachter spricht, dass bei der Beschwerde füh rerin selbst nach langem Sitzen keine Anzeichen von Schmerzen feststellbar waren und ihre Bewegungen auch danach flüssig blieben, dass keine Schmerz fokussierung, keine Konzentrationsschwieri gkeiten, kein gehemmter Antrieb so wie keine affektive Einschränkung bemerkbar waren, u nd dass die Beschwerde führerin nachweislich die angegebene n antidepressiven Medikamente nicht oder nicht regelmässig einnimmt (vgl. vorstehende E. 3.2).

Obschon die vorerwähnten Mängel den

Aussagewert des Gutachtens

schmälern, hat dies nicht zur Folge, dass auf sämtliche Aspekte, insbesondere auf die im Gutachten wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin, auf die erho be nen Befunde oder dokumentierte n Beobachtungen nicht abgestellt werden könnte.

4.2

Ob sich das Leiden seit der Zusprechung der Rente im Sinne der Ausführungen der A.___ -Gutachter verändert hat, oder ob weiterhin von der früheren Beur teilung auszugehen ist, ist letztlich nicht entscheid end. Bei der Zusprechung der Rente sowie anläss lich der ersten zwei Revisionen hatten die Ärzte eine soma toforme Schmerzstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung mit mittel-

bis schwergradigen Episoden diagnostiziert (vgl. Urk. 8/4-5, Urk. 8/10, Urk. 8/28, Urk. 8/45), wobei die relevante fachärztliche Diagnose durch die Ärzte des B.___

im Februar 2001 gestellt worden war, die nebst der somatoformen Schmerzstörung von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgingen (Urk. 8/4/3-8 = Urk. 8/5/14-17) .

Sowohl die somatoforme

Schmerz störung als auch das von den A.___ -Gutachtern diagnostizierte weichteil rheu matische Schmerzsyndrom sind den pathogenetisch - ätiologisch unklaren syndro ma len Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zuzuordnen (somatoforme Schmerzstörung: BGE 139 V 547 E.

5, 130 V 352; Fibromyalgien: BGE 132 V 65). 4. 3

Die

A.___ -Gut achter kamen zum Schluss, eine depressive Störung lasse sich nicht mehr diagnostizieren, während die Beschwerdeführerin mit den im Be schwerdeverfahren eingereichten Berichte n gar eine Verschlechterung der Symp to matik geltend macht .

Bezogen auf den Verfügungszeitpunkt ist eine Verschlechterung effektiv nicht nachgewiesen.

Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,

die von einer schwergra digen depressiven Episode und als Folge d avo n von einer vollständig fehlenden Leistungsfähigkeit ausging, zählte in ihrem Bericht vom 3. Mai 2015 die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden auf (Urk. 13 S. 1 Ziff. 3) . Bei der Begutachtung durch die Ärzte des A.___ machte die Beschwerdeführerin zwar vergleichbar e

Angaben (Urk. 8/112/36 f), a llerdings

konnten die Gutachter keine Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Verhalten der Beschwerde füh rerin während der Exploration erkennen . Aufgrund des gesamten Eindrucks bei der Begutachtung und der erhobenen Befunde legten

die Experten mit schlüssiger

Begründung dar, dass keine Depression mehr vorliegt (Urk. 8/112/39 ff.; vgl. auch nachstehende E. 5.2.3 zweiter Absatz).

A ls Befunde nannte Dr. C.___

im Bericht eine schwere Antriebshemmung, eine starre depressive Mimik und eine manifeste Einschränkung der Konzen tration im Gespräch (Urk. 13 S. 1 f. Ziff. 4). Offen ist, auf welchen Zeitpunkt sich diese Wahrnehmung bezieht. Den B ericht verfasste Dr. C.___

am 3.

Mai

2015 und damit einige Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Die Entwicklung seit Verfügungserlass ist nicht beurteilungsrele van t . Das gilt insbesondere auch für die A ngaben von Dr. C.___ im B ericht vom 2. Mai 2016 (Urk. 18/1). Dr. C.___ vertrat in jenem Bericht, wie auch in demjenigen vom 3.

Mai

2015 die Auffassung, es lägen nicht nur abhängige Persön lich keitszüge, sondern eine abhängige Persönlichkeitsstörung vor (Urk. 13 S.

3 Ziff. 6), mass dieser allerdings ausdrücklich keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 13 S. 3 Ziff. 5.2). 4 .4

Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beri chte von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 25. August 20 16 (Urk. 24) und der Ärz t e der E.___ vom 2.

August

20 16 (Urk. 21) beziehen sich auf einen Zeitraum, der nicht mehr vom Anfechtungs gegenstand

(angefochtene Verfügung vom 27.

Januar 2015) gedeckt ist. Bei Dr. D.___ kommt hinzu, dass er Allgemeinmediziner und nicht Fachpsychiater ist. Die Berichte sind somit nicht näher auf ihren Erkenntniswert hin zu über prüfen. Festzuhalten bleibt indessen, dass sowohl nach früherer ärztlicher Beur teilung als auch nach der Beu rteilung der A.___ -Gutachter eine Schmerzstörung ohne erkennbare organische Ursache besteht. Sowohl die anhaltende somato forme Schmerzstörung als auch das weichteilrheumatische Schmerzsyndrom zählen zu den pathogenetisch

ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerde bildern ohne na chweisbare organische Grundlage (vgl. vorstehende E. 4.2) . Wurde in der Vergangenheit für ein solches Leiden eine Rente zugesprochen und besteht nach wie vor ein solches, kann die Rente nach Massgabe von lit . a Abs . 1 SchlB IVG zur IV-Revision 6a aufgehoben werden. 5. 5.1

5.1.1

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ur sache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) angepasst. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich d adurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs treten im Regel fal l beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schwere grad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewie sen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu über brücken (E. 4.1.3).

Die beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bun des gericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewie sener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Überwindbarkeit der Schmerzproblematik ist anhand der genannten Indika toren vorzunehmen. Auf d ie von der Beschwerdeführerin erwähnten Kriterien ist nicht näher einzugehen (vgl. Urk. 1 S. 10 ff. Ziff. 6.2 ff.).

5.1.2

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid ve rlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge geben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstelle n auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweis recht lich geänderten Anforderungen ist in jedem einzel nen Fall zu prü fen, ob die bei gezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengut ach ten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte d er massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 5.2

5.2.1

Die A.___ -Gutachter hielten fest, es bestünden weiterhin organisch nicht be gründ bare Schmerzen, allerdings sei es während der gesamten, 90 Minuten dauernden psychiatrischen Exploration zu keinen schmerzbedingten Positions veränderungen und auch zu keinen Schmerzäusserungen gekommen. Am Ende der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin sich flüssig erheben und mit unauffälligem Gangbild das Untersuchungszimmer verlassen können. Die Anga ben der Beschwerdeführer in zur Schmerzlokalisation seien vage gewesen und in der Schmerzschilderung habe sie weder gequält noch leidend gewirkt.

Die Schmerzen hätten nicht im Hauptfokus der Aufmerksamkeit der Beschwer de führerin gestanden und das formale Denken sei nicht auf die Schmerzen ein geengt gewesen. Hinzu seien widersprüchliche Angaben gekommen. Die Be schwer deführerin habe angegeben, sie könne höchstens während 60 Minuten sitzen. Tatsächlich habe sie problemlos 90 Minuten sitzen können, nachdem sie zuvor während ebenfalls eineinhalb Stunden im Auto zur Untersuchung ange reist sei. Auch die angegebene Vergesslichkeit habe sich im Untersuchungs gespräch nicht bestätigt (Urk. 8/112/51 f.).

Die Angaben der Beschwerdeführerin und ihr Verhalten während der Begut achtung weisen darauf hin, dass die diagnoserelevanten Befunde im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1)

insges amt nicht sehr ausgeprägt waren.

5.2.2

Bei der psychiatrischen Begutachtung (Urk. 8/112/38, Urk. 8/112/45)

stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin erst seit rund zwei Jahren fachpsychia tris ch durch Dr. C.___ betreut wurde . Davor bestand lediglich eine allge mein medizinisch-hausärztliche Betreuung (Dr. Z.___, Dr. D.___; vgl. Urk. 8/4-5, Urk.

8/10). Die Begutachtung ergab ferner, dass die Beschwerdeführerin verord nete antidepressive Medikamente falls überhaupt nur sehr unregelmässig ein ge nommen hat (Urk. 8/112/43). Angesichts dessen vermögen bislang ausgeblie bene Behandlungs- und Eingliederungserfolg e

nicht zu erstaunen. Von einem definitive n Scheitern einer indizierten, lege artis u nd mit optimaler Kooperation der Versicherten durchgeführten Therapie (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2)

und damit von einer klar

ausgewiesenen negative n Prognose kann in der jetzigen Situation nicht ausgegangen werden. 5.2.3

Die A.___ -Gutachter diagnostizierten nebst dem weichteilrheumatischen Schmerz syndrom akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen Anteilen

(ICD-10: Z73.1) . Dabei handelt es sich um eine n im 21. Kapitel der von der Welt gesundheitsorganisation (WHO) herausgegebenen Internationalen statis ti schen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10) auf geführte n Faktor, der den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inan sp ruchnahme des Gesundheitswesen s

führen kann. Die Codierung Z73 steht für Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung . Die Diag no sen aus der Z-Kategorie des ICD-10 - Systems sind für Fälle vorgesehen, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache in den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichtes 9C_894/2015 vom 25.

April

2016 E.

5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Eine relevante Komorbidität (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3) liegt somit nicht vor.

Die Beschwerdeführerin erblickt eine solche in der nach ihrer Überzeugung weiter hin

bestehenden depressiven Störung (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.4, S. 8 Ziff. 3.6, S.

11 ff. Ziff.

6.4) .

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die im Beschwerde verfahren eingereichten Bericht e von Dr. C.___ oder der Ärzte der E.___ stützt, i st auf das in vorstehender E . 4.3-4 Gesagte zu verweisen. Die fraglichen Berichte betreffen einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Für die Zeit vor der Begutachtung durch die Ärzte des A.___ liegt einzig die auf das Jahr 2001 zurückgehende fach psy chiatrische

Beurteilung der Ärzte des B.___ vor . Diese hatten nebst der Schmerzstörung eine depressive Störung mit mittelgradiger Episode diagnostiziert (Urk. 8/4/7). Sie stellten damals fest, die Beschwerde füh rerin habe im Affekt ratlos gewirkt, sei deprimiert und ängstlich gewesen. Sie habe keine Lebe nsfreude mehr verspürt, sei im D enken verlangsamt gewesen und es habe eine Antriebsarmut bestanden (Urk. 8/4/6, Urk. 8/4/8). Bei der Begut achtung durch die Ärzte des A.___ zeigte sich die Symptomatik klarerweise gebessert (vgl. Urk. 8/112/41 ff.), weswegen die Beurteilung im Gutachten, eine depressive Symptomatik habe nicht mehr bestanden, überzeugt. Eine ins Gewicht fallende psychische Komorbidität, das heisst eine unabhängig von der Schmerzstörung bestehende depressive Erkrankung

war und ist auch weiterhin zu verneinen. 5.2.4

Was die persönlichen und sozialen Ressourcen der Beschwerdeführerin betrifft, (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2 und E . 4.3.3) wurde im A.___ -Gutachten auf verschiedene Faktoren hingewiesen, die sich ungünstig auf die Überwindung der Schmerzentwickl ung auswirken. In erster Linie handelt es sich um sozio kulturelle und damit invaliditätsfremde Faktoren (fehlende Schul- und Berufs ausbildung, fehlende Integration; Urk. 8/112/54 Ziff. 7.9) . Ein sozialer Rückzug und kaum vorhandene persönliche Interessen, insbesondere im Sinne einer redu zierten oder fehlenden Teilhabe an ausserhäuslichen Aktivitäten (gesell schaftliches und berufliches Leben),

liegen vor, indessen bestehen intakte fami liäre Verhältnisse und es konnten bei der Begutachtung keine psychischen Auffälligkeiten festgestellt werden (Urk. 8/112/51 f.). Es zeigte sich auch, dass die Verwirklichung eigener Ideen oder Vorstellungen nicht in erster Linie krank heitsbedingt eingeschränkt ist, sondern regelmässig am Widerspruch des Ehe mannes und der Familie scheitert (vgl. Urk. 8/112/36).

Zudem nimmt die Be schwerdeführerin, anders als angegeben, verordnete Medikamente nicht oder nicht regelmässig ein, was auch Dr. C.___ bestätigte (vgl. Urk. 18/1 S. 2), weswegen betreffend effektiv beschränkte persönliche und soziale Ressourcen keine eindeutigen Schlussfolgerungen möglich sind.

Bei de r neuropsychologischen Testung zeigten sich Auffälligkeiten (unterdur ch sch nittliche Lern-, Gedächtnis

- und Aufmerksamkeits leistungen) . Unter anderen gab die Beschwerdeführerin an, sie könne die Geburt sdaten der Kinder nicht angeben

(vgl. Urk. 8/112/32 ff. Ziff. 2). Auch bei der psychiatrischen Unter suchung klagte sie über Vergesslichkeit, konnte aber über Arzttermin e spontan korrekt Auskunft geben (Urk. 8/112/51 f.). Dies stützt die Schlussfolgerung im Gutachten, dass die Auffälligkeiten in der neuropsychologischen Testung Folge ein er Selbstlimitierung sind (Urk. 8/112/35). Auf erheblich eingeschränkte Res sour cen kann somit auch nicht aufgrund der neuropsychologischen Testung geschlossen werden. 5.2.5

Für eine Unüberwindbarkeit bei unklaren Beschwerdebildern spricht eine gleich mässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebens bereichen. Zu prüfen ist, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (Familienleben, Freizeitge stal tung) anderseits gleich ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1). Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erachtet die Beschwerdeführerin gänzlich als unmöglich (Urk. 8/112/21 f. Ziff.

3.4), die übrigen Lebensbereiche gestaltet sie aber in be schränktem Umfang nach wie vor selbst . Für kurze Spaziergänge verlässt sie selber das Haus. Andere Tagesaktivitäten erfolgen zusammen mit Familienan gehörigen. Zusammen mit ihrem Ehemann unternimmt sie Ferienreisen in ihr Herkunftsland. Dorthin reiste sie in den letzten Jahren auch, um ihre kranke Mutter zu pflegen. Auf eine Reisebegleitung angewiesen fühlt sie sich nicht in erster Linie aus Angst, sondern aus praktischen Gründen (Urk. 8/112/19 Ziff.

3.1.3 f., Urk. 8/112/37 f.). Ein in allen Lebensbereichen gleichmässig ein ge schränktes Aktivitätsniveau liegt nicht vor. 5.2.6

Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass, in dem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Etliche Jahre liess sich die Beschwerdeführerin nur hausärztlich behandeln. Eine psychiatrische Behandlung findet erst seit Januar 2013 in längeren Intervallen von drei bis vier Wochen statt (vgl. Urk. 13 S.

1), wobei die Beschwerdeführerin die ver ordneten Medikamente entgegen ihren Angaben (Urk. 8/112/38) nicht respek tive nicht regelmässig einnimmt (Urk. 8/ 112/52). Dies deutet insgesamt auf einen nicht besonders ausgeprägten Leidensdruck hin. 5.3

Die Prüfung der verschiedenen Indikatoren ergibt, dass diese nicht erfüllt oder nur geringfügig ausgeprägt sind, so dass insgesamt eine Unüberwindbarkeit der Auswirkungen der Schmerzstörung zu verneinen ist. Zu Recht ist damit die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin aus ver sicherungsrechtlicher Sicht die Ausübung einer den physischen Ressourcen ent sprechende n Tätigkeit, wozu auch die angestammte gezählt werden kann, zumut bar

ist

(vgl. Urk. 8/112/50 f.). Mit Bezug auf das gegebene Beschwerde bild, das zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerde bildern ohne nachweisbare organische Grundlage zu zählen ist, sind somit die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Rente im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG zur IV-Revision 6a

erfüllt. 6.

6.1

Wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat die Bezügerin oder der Bezüger gestützt auf lit . a Abs. 2

SchlB IVG zur IV-Revision 6a Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG. Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung (lit . a Abs. 3

SchlB IVG zur IV-Revision 6a). 6.2

Am 12.

Juni

2012 wurde die Beschwerdeführerin zu einem Informationsge spräch im Zusammenhang mit der Überprüfung der Rentenleistungen gestützt auf lit . a SchlB IVG zur Revision 6a eingeladen (Urk. 8/62). Das Gespräch fand unbe strittener mass en (Urk. 1 S. 17 lit . B) am 26. Juni 2012 statt, wobei d ie mit der Revision 6a des IVG einhergehenden Gesetzesänderung und die Auswirkungen auf den Rentenbezug der Beschwerdeführerin besprochen wurden . Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit informiert, an Eingliede rungs massnahmen teilzunehmen, unter Weiterausrichtung der Rente bis zum Ab schluss der Massnahme, längstens für zwei Jahre. Dabei erklärte die Be schwer deführerin, sie könne die vorgesehene Aufhebung der Rente nicht akzep tieren (Urk. 8/63/4).

Im Rahmen der Begutachtung durch die Ärzte des A.___ äusserte die Be schwerdeführerin, sie könne krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten und die Gut achter stellten aufgrund der Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin be züglich beruflicher Massnahmen nachvollziehbarerweise eine ungünstige Prog nose (Urk. 8/112/36, Urk. 8/112/54 Ziff. 7.9). Auch im Beschwerdeverfahren liess die Beschwerdeführerin mehrfach daran festhalten, sie sei weiterhin nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 1 S. 15 Ziff. 7, Urk. 12 S. 2 ff. Ziff. 3 f., Urk. 23 S. 1). 6.3

Angesichts der gesamten Umstände, insbesondere aufgrund der von der Be schwerdeführerin geäusserten Standpunkte im Zusammenhang mit der Wieder aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ist der subjektive Eingliederungswille in Frage gestellt. Dieser aber ist Voraussetzung für die Durchführung von Eingliede rungs massnahmen unter gleichzeitiger Weiterausrichtung der Rente (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2014 vom 5. September 2014 E. 5). Über die gesetzlich vorgesehenen Eingliederungsmöglichkeiten war die Beschwerdeführerin vor Erlas s des Vorbescheides ausdrücklich informiert worden. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid die Rente ohne Weiterungen auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenver sicherung; IVV) aufgehoben hat. 7.

Von einer Rentenaufhebung im Sinne von lit . a SchlB IVG zur Revision 6a ist abzusehen, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Än derung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren eine Rente de r Invaliden versicherung bezieh t (lit . a Abs. 4 SchlB IVG zur Revision 6a). Beide Vor aus setzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Gesetzesrevision trat am 1. Janu ar 2012 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt war die am 1. Januar 1960 gebo rene Be schwerdeführerin auf den Tag 52 Jahre alt (vgl. Urk. 8/8). Die Revision wurde am 25. Januar 20 12 eingeleitet (vgl. Urk. 8/58). Zu diesem Zeitpunkt bezog die Beschwerdeführerin

seit etwas mehr als 11 Jahren eine Rente (mit Wirkung ab 1. 11.2000; Urk. 8/11, Urk. 8/15). Auch die Nichtberücksichtigung der verspäte ten Anmeldung (vgl. Urk. 1 S. 16 Ziff. 8.2, Urk. 8/11) hätte keinen Rentenbezug von mindestens 15 Jahren bei Einleitung der Revision zur Folge.

Die Rentenaufhebung erweist sich unter allen in Betracht fallenden Aspekte n als rechtens, weswegen die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abzuwei se n ist. 8.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenver siche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000. -- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 900 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWilhelm