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IV.2015.00254

Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar aufgrund der veränderten finanziellen Situation. Prozentvergleich

Zürich SozVersG · 2016-08-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1954, ist Mutter zweier 19 91 und 19 94 geborener Kin der und seit 200 3 geschieden (Urk. 10/1) . Sie absolvierte eine Lehre als Gestal terin und war zuletzt selb st ändig im Bereich Geschäftsführung, Deko, Verkauf und Beratungen tätig (Urk. 10/3 Ziff. 6.2 f.) .

Die Versicherte

wurde Mitte der 80er Jahre

(Spon dylodese L5 - S1) und 2009 (Verlängerungs- Spondylodese L3-5)

am Rücken ope riert (Urk. 10/ 2 S. 12) . Am 2 8. Februar 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf verschiedene Gesundheitsschäden bei der Invalidenver si che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/ 2 Ziff. 7.2). Die Sozial versiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärun gen in medi zinischer und erwerblicher Hinsicht. Weiter veranlasste sie einen Abklä rungs bericht für Selb st ändigerwerbende (Urk. 10/46) . Nach d urch ge füh r tem

Vorbe scheid verfahren (Urk. 10/ 41 und 10/43) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung en vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) eine vom 1. Januar bis 3 1. März 2014

befri s tete Dreiviertelsrente und anschliessend eine bis 30. April 2014 befristete ganze Invaliden rente zu. 2.

Dagegen erhob X.___

am 2 5. Februar 2015 Beschwerde mit dem sinn ge mässen Antrag auf Zusprechung einer (unbefristeten) Invalidenr ente (Urk. 1) und legte am 25. März 2015 (Urk. 5) weiter Arztberichte auf (Urk. 6/1-4) .

Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2015 stellte die IV-Stelle Antrag auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdefüh rerin am 2 2. April 2015 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. In der Folge gingen weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 12-14, Urk. 16-17, Urk. 19-21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ord nung über die Invalidenversicherung

(IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns

mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der ver sicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbe stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin drei Monate nach der Operation vom 2 2. Januar 2014 verbessert habe. Deshalb sei ihr ab Ende April 2014 die angestammte und eine

– näher bezeichnete - körperlich leichte Tätig keit zu 50 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe keine Erwerbsein busse und damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass sich ihr Gesundheitszu stand verschlechtert habe (Urk. 1). Sie verweist dabei auf ärztliche Berichte, wo nach

e ine Arbeitsfähigkeit realistisch in einem Bereich von 20-30 %

lieg e, was eigentlich einer Vollrente entsprechen würde (Urk. 6/1) . 3.

3.1

Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie,

welcher di e Beschwerdeführerin am 3. November 2009 operiert hatte, stellte im Operations b ericht

(Urk. 10/2-34) folgende Diagnose n :

Therapieresistentes invalidisierendes l umbospondylogenes Syndrom links betont bei im MRI der Lendenwirbelsäule vom 2 1. September 2009 durchgebaute r

Spon dy lodese L 5 /S1 mit noch Osteosynthesematerial in situ, mittels einer schmet terlingsförmigen d orsalen Platte, suprafusionelle

Osteochondrose und Facetten ar throse, insbesondere L3/L4, sowie Einengung durch Hypertrophie des Flavums, insbe sondere L3/L4 links .

Er sch ilderte die Entfernung des Oste osynthese mate rials L5/S1, die Verlängerungsspondylodese L3/L5 mittels GSS-Stangenspondy lodese beidseits, dorsomedial L3/L5 rechts, Hemilaminektomie, Dekompression und Neurolyse L3/L4 links bei intraoperativer BV-Kontrolle. 3.2

Im Bericht vom 1 0. Juli 2013 (Urk. 10/18) verwies Dr. Y.___ auf die im November 2009 erfolgte Operation und

stellte die Diagnose einer s uprafusi o nelle n, zunehmende n

Osteochondrose mit sonst Durchbau L3-S1, gemäss C om pu tertomographie der L endenwirbelsäule vom 1 8. März 2013.

Er führte aus, es bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule, eindeu tige Langstrecken- Osteochondrose sowie Status nach nun durchgebauter Lang strecken-Fusion L3-S1 mit glaubhaften belastungsbedingten Beschwerden. Er schätzte die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht als nicht mehr zu mutbar ein. Monotones Stehen und Sitzen und Tragen von Gewichten über zehn Kilo gramm seien auf Dauer zu vermeiden (S. 2) . 3.3

Im Bericht vom 1 9. Juli 2013 (Urk. 10/21) stellte Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit: PVS bei Status nach Lendenwirbelsäulen-Operation, R etropatel lar ar throse, Weichteilrheuma, chronifiziertes Schmerzsyndrom, schwere psy choso ma tische Belastungs situation, Periarthritis humeroscapularis rechts, I m pingement, O peration. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen spontanen Pneumothorax und ein Restless

Leg s Syndrom.

Dr. Z.___ führte aus, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zu 50 % zumutbar, dies seit 3. Januar 2013 . 3.4

Im undatierten Bericht (Urk. 10/31) des Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, stellt dieser folgende Diagnosen:

Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Anschluss-Problematik im Seg ment L2/3, bestehend seit einem Jahr

L5/S1: Stabilisation vor rund 20 Jahren

Stabilisation L3 auf L5 bei fusionierten L5/S1 durch transpedikuläre Ver schraubung mit Stabeinlage

Dr. A.___

ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus für den Zeitraum vom 2 3. August

2013 bis 2 3. September

2013 und von 50 %

vom 2 3. Septem ber 2013 bis 2 3. Oktober 2013. 3. 5

Am 2 2. Januar 2014 erfolgte die dritte Rückenoperation im Sinne eine r

Spondy lodese Th12-L

3. Dr. med. B.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, von der Uni klinik

C.___ stellte im Bericht vom 1. Juli 2014 (Urk. 10/ 3 5 /6-7) folgende Diag nosen:

Status nach Spondylodese Th12-L3 von dorsal am 2 2. Januar 2014 bei

Segmentdegeneration Th12-L3, Kyphose

Status nach Spondylodese L3-L5, 2009 auswärts

Status nach Spondylodese L5-S1 dv, 1985 auswärts

Dr. B.___ beurteilte das Ergebnis als gut und hielt fest, dass sich die Beschwer defüh rerin mit den Restbeschwerden abfinden könne. Sie arbeite ca. in einem 40-50 % - Pensum selbständig. 3. 6

Dr. med. D.___, Assistenzarzt Orthopädie, von der Uniklinik C.___

stellte im Bericht vom 5. September 2014 (Urk. 10/38) folgende Diagnosen:

1. Ausgeprägte muskuläre Dysbalance und Verkürzung der unter e n

Extre

mitäten beidseitig mit

Insertionstendinopathie

Pes

anserinus und Tuberculum

Gerdy links

Verkürzung Gastrocnemius -/ Sol e us -Komplex links, beginnende Fasci i tis

plantaris

2. Status nach Kniearthros k opie links mit Plica -Resektion und Meniscus -

Dé bridement 2013 (auswärts)

Status nach Bursektomie

präpatellär links bei Bursitis (auswärts)

3. Status nach Spondylodese Th12-L3 von dorsal am 2 2. Januar 2014 bei:

Segmentdegeneration Th12-L3, Kyphose

Status nach Spondylodese L3-L5, 2009 auswärts

Status nach Spondylodese L5/S1 dv, 1985 auswärts

Dr. D.___ führte aus, dass die muskuläre Dysbalance und die Verkürzung der Muskulatur der unteren Extremität keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Hingegen bestehe aufgrund des Status nach Spondylodese Th12-L3 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 2. Januar 2014 bis auf weiteres für die Arbeit im Bereich Geschäftsführung/Verkauf. Weiter stellt e er fest, dass keine geistigen oder psychischen Einschränkungen best ü nden. Körperlich best ü nden belas tungs abhängige Knie- und Unterschenkelschmerzen links. Bezüglich der Wir belsäule f änden sich lumbale Schmerzen mit intermit t ierender Ausstrahlung ins rechte Bein. Nach längerem Stehen berichte die Beschwerdeführerin von einer Schmerz zunahme, vor allem im Bereich der Unterschenkel. Die bisherige Tätig keit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Die Tätigkeit sei während un gefähr vier bis fünf Stunden zumutbar. Es bestehe dabei eine verminderte Leis tungs fähig keit, da die Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerden wieder holt absitzen müsse. Sie schätzten, dass ein Arbeitspensum von vier bis fünf Stunden pro Tag mit wiederholten Pausen möglich sei (S. 7) . 3. 7

3.7.1

Gemäss dem pendente lite eingereichten Bericht des Dr. Z.___ vom 2 4. März 2015 (Urk. 6/1) leidet die Beschwerdeführerin seit Jahren an einer hoch kom plexen Schmerzproblematik, welche nur noch eine stark reduzierte und dem Leiden angepasste Arbeitsfähig keit zulässt . Im Moment liege die Arbeitsun fähi g keit bei ca. 70 %, wobei die 30 % Arbeitsleistung auf einzelne Stunden aufge teilt werden müss t e, da sonst die Beschwerden zu stark w ü rden . Zudem besteh e eine Progression der Krank heit. Nebst den zentralen und auch zunehmenden Rückenbeschwerden komm e es zu weiteren Problemen im Bereich der Füsse, der Kniegelenke, der Schulter gelenke, respektive zu Schmerzen im ganzen Skelett bereich . 3.7.2

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte im Be richt vom 1 6. März 2015 (Urk. 6/2) folgende Diagnosen :

Chronische Vor- und Mittelfussbeschwerden linksbetont bei

Senk-/ S preizfussdeformität beidseits

Status nach Hallux - valgus -Korrektur mit Überkorrektur im Varus, MP-I-Arthrose links

Chronische Kniebeschwerden links bei Zustand nach Bursektomie 8/2012 und Arhroskopie 10/2013

Status nach diversen Rückenoperationen bei Segmentdegeneration thora cal

L 2-L3, Status nach Spondylodese L3-L5 2009 G.___, Status nach Spondylodese L5/S1 1983 F.___ Klinik

Dr. E.___

führte aus, es bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates, weshalb er der Beschwerdeführerin empfehle, ihre Ar beit auf möglichst kleine Einheiten aufzuteilen. Er empfehle ihr, die orthopädi schen Masseinlagen regelmässig zu tragen. Betreffend die Rückenproblematik verw ie s er auf die Bericht e der Uniklinik C.___ . 4.

4.1

Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwer de führerin aufgrund des Rückenleidens seit Januar 2013 zu mindestens 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Hausarzt Dr. Z.___ verwies am 19. Juli 2013 auf seit Jahren zunehmende Schmerzen und bestätigte eine Arbeitsun fähig keit im Umfang von 50 % ab 3. Januar 2013 (E. 3.3). Demgemäss eröffnete die Beschwerdegegnerin das Wartejahr im Januar 2013 (Urk. 10/44/8), was als zutreffend erscheint. Angesichts der (rechtzeitigen) Anmeldung bei der Beschwer degegnerin im Februar 2013 (Urk. 10/3) stehen Rentenleistungen ab Januar 2014 im Raum.

Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Operation im Januar 2014 samt Rekonvaleszenz vollumfänglich arbeitsunfähig war. Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regio nalärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, befand am 28.

Juli

2014 (Urk.

10/44/5-6), dass nach dem operativen Eingriff mit überwiegender Wahr schein lichkeit für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten von einer Fort dauer der Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen sei. Diese Annahme wird durch die Akten insofern gestützt, als Dr. B.___ am 1. Juli 2014 auf das von der Beschwerdeführerin effektiv ausgeübte Arbeitspensum von 40-50 % verwies (E.

3.5) und Dr. D.___ am 5. September 2014 eine Arbeitstätigkeit von vier bis fünf Stunden pro Tag als zumutbar erachtete (E. 3.6). Damit ist – bei ordent lichem Heilverlauf ohne geschilderte Komplikationen - mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im April 2014 ihre Restarbeitsfähigkeit wieder zurückerlangt hat. 4.2

Die nach der Rückenoperation verfassten Einschätzungen der Dres . Z.___ (Urk. 6/1, Urk. 17/1, Urk. 20), E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Urk. 6/2), L.___ (Urk. 14 und Urk. 17/3), der Ärzte des I.___ (Urk. 17/2) und M.___, Allgemeine Medizin (Urk. 21) ergingen allesamt nach Erlass der angefochtenen Verfügung und damit in einem Zeitraum, welcher im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen ist. Soweit aus den Berichten auf die Verhältnisse im massgebenden Zeitpunkt des Ver fügungserlasses geschlossen werden wollte, wäre vorweg festzuhalten, dass das Attest des Dr. Z.___ vom 24. März 2015 (Urk. 6/1), wonach eine Arbeits unfähigkeit von 70 % vorliegt, keine Auseinandersetzung mit den Vorakten enthält, namentlich der Einschätzung des Facharztes Dr. D.___, welcher eine angepasste Arbeit im Rahmen von vier bis fünf Stunden täglich für möglich erachtet hatte. Auch widerspricht sein Attest den Ausführungen des Dr. J.___ vom 16. März 2016 (Urk. 6/2), welcher auf eine aktuelle effektive Arbeits zeit von 30-40 % verwies und keine medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornahm. Soweit die Ärzte des K.___ (Chefärztin Dr. L.___) am 8. Juni 2015 (Urk. 14) auf die stationäre Schmerztherapie vom 18. bis 28. Mai 2015 verwiesen und auf eine Arbeitsfähigkeit von neun bis zwölf Stunden pro Monat schloss en, ist festzuhalten, dass sich diese Quantifi zierung auf eine stehende oder sitzende Tätigkeit bezieht und der empfohlenen Wechselbelastung nicht Rechnung trägt. Die von den Ärzten des I.___ unter Verweis auf die vom 28. Mai bis 24. Juni 2015 durch geführte Schmerztherapie am 16. Juli 2015 (Urk. 17/2) attestierte 25%ige Arbeits unfähigkeit basiert im Wesentlichen auf der Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer Anpas sungsstörung mit Angst und Depression gemischt, welche Erkrankung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung noch nicht aufgetreten und von keinem Arzt diagnostiziert worden war. Auch den übrigen Berichten können keine An gaben über die Verhältnisse im massgebenden Zeitpunkt entnommen werden, namentlich nicht dem zuletzt aufgelegten von Dr. M.___, welcher eine „IV Beurteilung irgendwo bei mittlerweile […] 80-100 %“ sah und dabei am 20. Juni 2016 (Urk. 21) neu auf eine Schwindelproblematik hinwies. 4.3

Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach der Rücken operation im Januar 2014 vollumfänglich arbeitsunfähig war, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente zusteht. Nach drei Monaten, mithin ab April 2014, ist von einer Rückerlangung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von vier bis fünf Stunden auszugehen, weshalb eine diesbezügliche Änderung des Anspruchs nach Ablauf von drei Monaten (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und damit per 1. August 2014 zu berück sich ti gen ist. 5.

5.1

Im Rahmen des Einkommensvergleichs nach der Verbesserung des Gesundheits zustands ging die IV-Stelle gestützt auf die Buch haltungsabschlüsse

der Jahre 2008 bis 2012 von einem hypothetischen Validen einkommen für das Jahr 2014 von Fr. 4 ' 588.45 aus (Urk. 10/46 S. 7).

Das Invali deneinkommen berechnete die Verwaltung gestützt auf statistische Werte (LSE 2010, TA1, Total aller Bran chen, Anforderungsniveau 4 [ Hilfsarbeiten ]). Sie er mittelte so – entspre chend dem der Beschwerdeführerin zumutbaren Pensum von 50 %

- für das Jahr 2014 ein Invalideneinkommen von Fr. 27‘ 271.75 (Urk. 2/7). Der

Einkommensver gleich

ergab somit keine Erwerbseinbusse und entsprechend resultierte ein Invaliditäts grad von 0 % . 5.2

Wäre die versicherte Person gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Valideneinkommen ist demzufolge ausgehend von der aus freien Stücken gewählten Teilerwerbstätigkeit festzulegen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Die Beschwerdeführerin war in den letzten Jahren selbständig erwerbstätig im Bereich Geschäftsführung, Deko und Verkauf und erzielte dabei nur ein gerin ges Einkommen. Vorliegend bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin mit diesem Einkommen weiterhin begnügt hätte, insbesondere weil sie

davon ihren Lebensunterhalt nicht hätte bestreiten kön nen . Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin änderte sich wesentlich ab dem Jahr 2013, da ab diesem Zeitpunkt die Unterhaltszahlungen ihres Ex- Eheman nes

in der Höhe von

jährlich Fr. 3 1 ' 2 00 (Urk. 10/24 /2, Urk.

10/24/6, Urk.

10/24/10, Urk.

10/24/14, Urk.

10/24/18)

wegfielen . Sie wäre als Gesunde seither überwiegend wahrscheinlich als unselbständig Erwerbende im bisherigen Beruf

tätig und hätte ihre nicht lukrative Firma aufgeben müssen . 5.3

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzel fall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva liden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zent ver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen be werteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Re sultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalidenein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder untersch r ei tet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

F ür die Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommen s

ist vorliegend auf den selben tabellarischen Lohn abzustellen, da diese Tätigkeit leidensange passt und noch möglich ist. Bei 22.5 Stunden Arbeitsfähigkeit pro Woche (vier bis fünf Stunden täglich, E.

4.3) und einer durchschn i ttliche n Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88 Tabelle B 9.2) ergibt sich eine Ein schränkung von 46 % .

Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urk.

2/2 S.

2), was nicht zu beanstanden ist (zu den Voraussetzungen des Eingreifens in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung: BGE 137 V 71 E.

5.1). Der Be schwer de führerin ist die angestammte Tätigkeit mit entsprechenden Massnah men bei der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes im umschriebenen zeitlichen Rahmen uneingeschränkt zumutbar, weshalb sie nicht mit einer Lohneinbusse rechnen muss. 5.4

Damit besteht ab April

2014 ein Invaliditätsgrad von 46 %, weshalb die Be schwerdeführerin ab 1.

August

2014 Anrecht auf eine Viertelsrente der Invali den versicherung hat. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 6.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600. -- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Februar 2015 insofern abgeändert, als festgestellt

wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 Anspruch auf eine Dreiviertels rente, ab 1. April 2013 auf eine ganze Rente

und ab 1. August 2014 auf eine Viertels rente

der Invalidenversicherung

hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19-21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubStocker

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1954, ist Mutter zweier 19 91 und 19 94 geborener Kin der und seit 200

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ord nung über die Invalidenversicherung

(IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns

mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der ver sicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbe stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin drei Monate nach der Operation vom 2 2. Januar 2014 verbessert habe. Deshalb sei ihr ab Ende April 2014 die angestammte und eine

– näher bezeichnete - körperlich leichte Tätig keit zu 50 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe keine Erwerbsein busse und damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass sich ihr Gesundheitszu stand verschlechtert habe (Urk. 1). Sie verweist dabei auf ärztliche Berichte, wo nach

e ine Arbeitsfähigkeit realistisch in einem Bereich von 20-30 %

lieg e, was eigentlich einer Vollrente entsprechen würde (Urk. 6/1) . 3.

E. 3 1. März 2014

befri s tete Dreiviertelsrente und anschliessend eine bis 30. April 2014 befristete ganze Invaliden rente zu. 2.

Dagegen erhob X.___

am 2 5. Februar 2015 Beschwerde mit dem sinn ge mässen Antrag auf Zusprechung einer (unbefristeten) Invalidenr ente (Urk. 1) und legte am 25. März 2015 (Urk. 5) weiter Arztberichte auf (Urk. 6/1-4) .

Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2015 stellte die IV-Stelle Antrag auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdefüh rerin am 2 2. April 2015 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. In der Folge gingen weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 12-14, Urk. 16-17, Urk. 19-21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie,

welcher di e Beschwerdeführerin am 3. November 2009 operiert hatte, stellte im Operations b ericht

(Urk. 10/2-34) folgende Diagnose n :

Therapieresistentes invalidisierendes l umbospondylogenes Syndrom links betont bei im MRI der Lendenwirbelsäule vom 2 1. September 2009 durchgebaute r

Spon dy lodese L 5 /S1 mit noch Osteosynthesematerial in situ, mittels einer schmet terlingsförmigen d orsalen Platte, suprafusionelle

Osteochondrose und Facetten ar throse, insbesondere L3/L4, sowie Einengung durch Hypertrophie des Flavums, insbe sondere L3/L4 links .

Er sch ilderte die Entfernung des Oste osynthese mate rials L5/S1, die Verlängerungsspondylodese L3/L5 mittels GSS-Stangenspondy lodese beidseits, dorsomedial L3/L5 rechts, Hemilaminektomie, Dekompression und Neurolyse L3/L4 links bei intraoperativer BV-Kontrolle.

E. 3.2 Im Bericht vom 1 0. Juli 2013 (Urk. 10/18) verwies Dr. Y.___ auf die im November 2009 erfolgte Operation und

stellte die Diagnose einer s uprafusi o nelle n, zunehmende n

Osteochondrose mit sonst Durchbau L3-S1, gemäss C om pu tertomographie der L endenwirbelsäule vom 1 8. März 2013.

Er führte aus, es bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule, eindeu tige Langstrecken- Osteochondrose sowie Status nach nun durchgebauter Lang strecken-Fusion L3-S1 mit glaubhaften belastungsbedingten Beschwerden. Er schätzte die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht als nicht mehr zu mutbar ein. Monotones Stehen und Sitzen und Tragen von Gewichten über zehn Kilo gramm seien auf Dauer zu vermeiden (S. 2) .

E. 3.3 Im Bericht vom 1 9. Juli 2013 (Urk. 10/21) stellte Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit: PVS bei Status nach Lendenwirbelsäulen-Operation, R etropatel lar ar throse, Weichteilrheuma, chronifiziertes Schmerzsyndrom, schwere psy choso ma tische Belastungs situation, Periarthritis humeroscapularis rechts, I m pingement, O peration. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen spontanen Pneumothorax und ein Restless

Leg s Syndrom.

Dr. Z.___ führte aus, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zu 50 % zumutbar, dies seit 3. Januar 2013 .

E. 3.4 Im undatierten Bericht (Urk. 10/31) des Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, stellt dieser folgende Diagnosen:

Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Anschluss-Problematik im Seg ment L2/3, bestehend seit einem Jahr

L5/S1: Stabilisation vor rund 20 Jahren

Stabilisation L3 auf L5 bei fusionierten L5/S1 durch transpedikuläre Ver schraubung mit Stabeinlage

Dr. A.___

ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus für den Zeitraum vom 2 3. August

2013 bis 2 3. September

2013 und von 50 %

vom 2 3. Septem ber 2013 bis 2 3. Oktober 2013. 3. 5

Am 2 2. Januar 2014 erfolgte die dritte Rückenoperation im Sinne eine r

Spondy lodese Th12-L

3. Dr. med. B.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, von der Uni klinik

C.___ stellte im Bericht vom 1. Juli 2014 (Urk. 10/ 3 5 /6-7) folgende Diag nosen:

Status nach Spondylodese Th12-L3 von dorsal am 2 2. Januar 2014 bei

Segmentdegeneration Th12-L3, Kyphose

Status nach Spondylodese L3-L5, 2009 auswärts

Status nach Spondylodese L5-S1 dv, 1985 auswärts

Dr. B.___ beurteilte das Ergebnis als gut und hielt fest, dass sich die Beschwer defüh rerin mit den Restbeschwerden abfinden könne. Sie arbeite ca. in einem 40-50 % - Pensum selbständig. 3. 6

Dr. med. D.___, Assistenzarzt Orthopädie, von der Uniklinik C.___

stellte im Bericht vom 5. September 2014 (Urk. 10/38) folgende Diagnosen:

1. Ausgeprägte muskuläre Dysbalance und Verkürzung der unter e n

Extre

mitäten beidseitig mit

Insertionstendinopathie

Pes

anserinus und Tuberculum

Gerdy links

Verkürzung Gastrocnemius -/ Sol e us -Komplex links, beginnende Fasci i tis

plantaris

2. Status nach Kniearthros k opie links mit Plica -Resektion und Meniscus -

Dé bridement 2013 (auswärts)

Status nach Bursektomie

präpatellär links bei Bursitis (auswärts)

3. Status nach Spondylodese Th12-L3 von dorsal am 2 2. Januar 2014 bei:

Segmentdegeneration Th12-L3, Kyphose

Status nach Spondylodese L3-L5, 2009 auswärts

Status nach Spondylodese L5/S1 dv, 1985 auswärts

Dr. D.___ führte aus, dass die muskuläre Dysbalance und die Verkürzung der Muskulatur der unteren Extremität keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Hingegen bestehe aufgrund des Status nach Spondylodese Th12-L3 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 2. Januar 2014 bis auf weiteres für die Arbeit im Bereich Geschäftsführung/Verkauf. Weiter stellt e er fest, dass keine geistigen oder psychischen Einschränkungen best ü nden. Körperlich best ü nden belas tungs abhängige Knie- und Unterschenkelschmerzen links. Bezüglich der Wir belsäule f änden sich lumbale Schmerzen mit intermit t ierender Ausstrahlung ins rechte Bein. Nach längerem Stehen berichte die Beschwerdeführerin von einer Schmerz zunahme, vor allem im Bereich der Unterschenkel. Die bisherige Tätig keit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Die Tätigkeit sei während un gefähr vier bis fünf Stunden zumutbar. Es bestehe dabei eine verminderte Leis tungs fähig keit, da die Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerden wieder holt absitzen müsse. Sie schätzten, dass ein Arbeitspensum von vier bis fünf Stunden pro Tag mit wiederholten Pausen möglich sei (S. 7) . 3. 7

3.7.1

Gemäss dem pendente lite eingereichten Bericht des Dr. Z.___ vom 2 4. März 2015 (Urk. 6/1) leidet die Beschwerdeführerin seit Jahren an einer hoch kom plexen Schmerzproblematik, welche nur noch eine stark reduzierte und dem Leiden angepasste Arbeitsfähig keit zulässt . Im Moment liege die Arbeitsun fähi g keit bei ca. 70 %, wobei die 30 % Arbeitsleistung auf einzelne Stunden aufge teilt werden müss t e, da sonst die Beschwerden zu stark w ü rden . Zudem besteh e eine Progression der Krank heit. Nebst den zentralen und auch zunehmenden Rückenbeschwerden komm e es zu weiteren Problemen im Bereich der Füsse, der Kniegelenke, der Schulter gelenke, respektive zu Schmerzen im ganzen Skelett bereich . 3.7.2

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte im Be richt vom 1 6. März 2015 (Urk. 6/2) folgende Diagnosen :

Chronische Vor- und Mittelfussbeschwerden linksbetont bei

Senk-/ S preizfussdeformität beidseits

Status nach Hallux - valgus -Korrektur mit Überkorrektur im Varus, MP-I-Arthrose links

Chronische Kniebeschwerden links bei Zustand nach Bursektomie 8/2012 und Arhroskopie 10/2013

Status nach diversen Rückenoperationen bei Segmentdegeneration thora cal

L 2-L3, Status nach Spondylodese L3-L5 2009 G.___, Status nach Spondylodese L5/S1 1983 F.___ Klinik

Dr. E.___

führte aus, es bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates, weshalb er der Beschwerdeführerin empfehle, ihre Ar beit auf möglichst kleine Einheiten aufzuteilen. Er empfehle ihr, die orthopädi schen Masseinlagen regelmässig zu tragen. Betreffend die Rückenproblematik verw ie s er auf die Bericht e der Uniklinik C.___ . 4.

4.1

Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwer de führerin aufgrund des Rückenleidens seit Januar 2013 zu mindestens 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Hausarzt Dr. Z.___ verwies am 19. Juli 2013 auf seit Jahren zunehmende Schmerzen und bestätigte eine Arbeitsun fähig keit im Umfang von 50 % ab 3. Januar 2013 (E. 3.3). Demgemäss eröffnete die Beschwerdegegnerin das Wartejahr im Januar 2013 (Urk. 10/44/8), was als zutreffend erscheint. Angesichts der (rechtzeitigen) Anmeldung bei der Beschwer degegnerin im Februar 2013 (Urk. 10/3) stehen Rentenleistungen ab Januar 2014 im Raum.

Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Operation im Januar 2014 samt Rekonvaleszenz vollumfänglich arbeitsunfähig war. Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regio nalärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, befand am 28.

Juli

2014 (Urk.

10/44/5-6), dass nach dem operativen Eingriff mit überwiegender Wahr schein lichkeit für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten von einer Fort dauer der Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen sei. Diese Annahme wird durch die Akten insofern gestützt, als Dr. B.___ am 1. Juli 2014 auf das von der Beschwerdeführerin effektiv ausgeübte Arbeitspensum von 40-50 % verwies (E.

3.5) und Dr. D.___ am 5. September 2014 eine Arbeitstätigkeit von vier bis fünf Stunden pro Tag als zumutbar erachtete (E. 3.6). Damit ist – bei ordent lichem Heilverlauf ohne geschilderte Komplikationen - mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im April 2014 ihre Restarbeitsfähigkeit wieder zurückerlangt hat. 4.2

Die nach der Rückenoperation verfassten Einschätzungen der Dres . Z.___ (Urk. 6/1, Urk. 17/1, Urk. 20), E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Urk. 6/2), L.___ (Urk. 14 und Urk. 17/3), der Ärzte des I.___ (Urk. 17/2) und M.___, Allgemeine Medizin (Urk. 21) ergingen allesamt nach Erlass der angefochtenen Verfügung und damit in einem Zeitraum, welcher im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen ist. Soweit aus den Berichten auf die Verhältnisse im massgebenden Zeitpunkt des Ver fügungserlasses geschlossen werden wollte, wäre vorweg festzuhalten, dass das Attest des Dr. Z.___ vom 24. März 2015 (Urk. 6/1), wonach eine Arbeits unfähigkeit von 70 % vorliegt, keine Auseinandersetzung mit den Vorakten enthält, namentlich der Einschätzung des Facharztes Dr. D.___, welcher eine angepasste Arbeit im Rahmen von vier bis fünf Stunden täglich für möglich erachtet hatte. Auch widerspricht sein Attest den Ausführungen des Dr. J.___ vom 16. März 2016 (Urk. 6/2), welcher auf eine aktuelle effektive Arbeits zeit von 30-40 % verwies und keine medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornahm. Soweit die Ärzte des K.___ (Chefärztin Dr. L.___) am 8. Juni 2015 (Urk. 14) auf die stationäre Schmerztherapie vom 18. bis 28. Mai 2015 verwiesen und auf eine Arbeitsfähigkeit von neun bis zwölf Stunden pro Monat schloss en, ist festzuhalten, dass sich diese Quantifi zierung auf eine stehende oder sitzende Tätigkeit bezieht und der empfohlenen Wechselbelastung nicht Rechnung trägt. Die von den Ärzten des I.___ unter Verweis auf die vom 28. Mai bis 24. Juni 2015 durch geführte Schmerztherapie am 16. Juli 2015 (Urk. 17/2) attestierte 25%ige Arbeits unfähigkeit basiert im Wesentlichen auf der Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer Anpas sungsstörung mit Angst und Depression gemischt, welche Erkrankung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung noch nicht aufgetreten und von keinem Arzt diagnostiziert worden war. Auch den übrigen Berichten können keine An gaben über die Verhältnisse im massgebenden Zeitpunkt entnommen werden, namentlich nicht dem zuletzt aufgelegten von Dr. M.___, welcher eine „IV Beurteilung irgendwo bei mittlerweile […] 80-100 %“ sah und dabei am 20. Juni 2016 (Urk. 21) neu auf eine Schwindelproblematik hinwies. 4.3

Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach der Rücken operation im Januar 2014 vollumfänglich arbeitsunfähig war, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente zusteht. Nach drei Monaten, mithin ab April 2014, ist von einer Rückerlangung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von vier bis fünf Stunden auszugehen, weshalb eine diesbezügliche Änderung des Anspruchs nach Ablauf von drei Monaten (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und damit per 1. August 2014 zu berück sich ti gen ist. 5.

5.1

Im Rahmen des Einkommensvergleichs nach der Verbesserung des Gesundheits zustands ging die IV-Stelle gestützt auf die Buch haltungsabschlüsse

der Jahre 2008 bis 2012 von einem hypothetischen Validen einkommen für das Jahr 2014 von Fr. 4 ' 588.45 aus (Urk. 10/46 S. 7).

Das Invali deneinkommen berechnete die Verwaltung gestützt auf statistische Werte (LSE 2010, TA1, Total aller Bran chen, Anforderungsniveau 4 [ Hilfsarbeiten ]). Sie er mittelte so – entspre chend dem der Beschwerdeführerin zumutbaren Pensum von 50 %

- für das Jahr 2014 ein Invalideneinkommen von Fr. 27‘ 271.75 (Urk. 2/7). Der

Einkommensver gleich

ergab somit keine Erwerbseinbusse und entsprechend resultierte ein Invaliditäts grad von 0 % . 5.2

Wäre die versicherte Person gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Valideneinkommen ist demzufolge ausgehend von der aus freien Stücken gewählten Teilerwerbstätigkeit festzulegen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Die Beschwerdeführerin war in den letzten Jahren selbständig erwerbstätig im Bereich Geschäftsführung, Deko und Verkauf und erzielte dabei nur ein gerin ges Einkommen. Vorliegend bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin mit diesem Einkommen weiterhin begnügt hätte, insbesondere weil sie

davon ihren Lebensunterhalt nicht hätte bestreiten kön nen . Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin änderte sich wesentlich ab dem Jahr 2013, da ab diesem Zeitpunkt die Unterhaltszahlungen ihres Ex- Eheman nes

in der Höhe von

jährlich Fr. 3 1 ' 2 00 (Urk. 10/24 /2, Urk.

10/24/6, Urk.

10/24/10, Urk.

10/24/14, Urk.

10/24/18)

wegfielen . Sie wäre als Gesunde seither überwiegend wahrscheinlich als unselbständig Erwerbende im bisherigen Beruf

tätig und hätte ihre nicht lukrative Firma aufgeben müssen . 5.3

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzel fall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva liden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zent ver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen be werteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Re sultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalidenein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder untersch r ei tet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

F ür die Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommen s

ist vorliegend auf den selben tabellarischen Lohn abzustellen, da diese Tätigkeit leidensange passt und noch möglich ist. Bei 22.5 Stunden Arbeitsfähigkeit pro Woche (vier bis fünf Stunden täglich, E.

4.3) und einer durchschn i ttliche n Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88 Tabelle B 9.2) ergibt sich eine Ein schränkung von 46 % .

Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urk.

2/2 S.

2), was nicht zu beanstanden ist (zu den Voraussetzungen des Eingreifens in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung: BGE 137 V 71 E.

5.1). Der Be schwer de führerin ist die angestammte Tätigkeit mit entsprechenden Massnah men bei der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes im umschriebenen zeitlichen Rahmen uneingeschränkt zumutbar, weshalb sie nicht mit einer Lohneinbusse rechnen muss. 5.4

Damit besteht ab April

2014 ein Invaliditätsgrad von 46 %, weshalb die Be schwerdeführerin ab 1.

August

2014 Anrecht auf eine Viertelsrente der Invali den versicherung hat. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 6.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600. -- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Februar 2015 insofern abgeändert, als festgestellt

wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 Anspruch auf eine Dreiviertels rente, ab 1. April 2013 auf eine ganze Rente

und ab 1. August 2014 auf eine Viertels rente

der Invalidenversicherung

hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19-21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubStocker

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00254 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Stocker Urteil

vom

8. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1954, ist Mutter zweier 19 91 und 19 94 geborener Kin der und seit 200 3 geschieden (Urk. 10/1) . Sie absolvierte eine Lehre als Gestal terin und war zuletzt selb st ändig im Bereich Geschäftsführung, Deko, Verkauf und Beratungen tätig (Urk. 10/3 Ziff. 6.2 f.) .

Die Versicherte

wurde Mitte der 80er Jahre

(Spon dylodese L5 - S1) und 2009 (Verlängerungs- Spondylodese L3-5)

am Rücken ope riert (Urk. 10/ 2 S. 12) . Am 2 8. Februar 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf verschiedene Gesundheitsschäden bei der Invalidenver si che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/ 2 Ziff. 7.2). Die Sozial versiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin Abklärun gen in medi zinischer und erwerblicher Hinsicht. Weiter veranlasste sie einen Abklä rungs bericht für Selb st ändigerwerbende (Urk. 10/46) . Nach d urch ge füh r tem

Vorbe scheid verfahren (Urk. 10/ 41 und 10/43) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung en vom 2. Februar 2015 (Urk. 2) eine vom 1. Januar bis 3 1. März 2014

befri s tete Dreiviertelsrente und anschliessend eine bis 30. April 2014 befristete ganze Invaliden rente zu. 2.

Dagegen erhob X.___

am 2 5. Februar 2015 Beschwerde mit dem sinn ge mässen Antrag auf Zusprechung einer (unbefristeten) Invalidenr ente (Urk. 1) und legte am 25. März 2015 (Urk. 5) weiter Arztberichte auf (Urk. 6/1-4) .

Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. April 2015 stellte die IV-Stelle Antrag auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdefüh rerin am 2 2. April 2015 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. In der Folge gingen weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 12-14, Urk. 16-17, Urk. 19-21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leis tung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ord nung über die Invalidenversicherung

(IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstu fung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns

mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der ver sicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbe stritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin drei Monate nach der Operation vom 2 2. Januar 2014 verbessert habe. Deshalb sei ihr ab Ende April 2014 die angestammte und eine

– näher bezeichnete - körperlich leichte Tätig keit zu 50 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe keine Erwerbsein busse und damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, dass sich ihr Gesundheitszu stand verschlechtert habe (Urk. 1). Sie verweist dabei auf ärztliche Berichte, wo nach

e ine Arbeitsfähigkeit realistisch in einem Bereich von 20-30 %

lieg e, was eigentlich einer Vollrente entsprechen würde (Urk. 6/1) . 3.

3.1

Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie,

welcher di e Beschwerdeführerin am 3. November 2009 operiert hatte, stellte im Operations b ericht

(Urk. 10/2-34) folgende Diagnose n :

Therapieresistentes invalidisierendes l umbospondylogenes Syndrom links betont bei im MRI der Lendenwirbelsäule vom 2 1. September 2009 durchgebaute r

Spon dy lodese L 5 /S1 mit noch Osteosynthesematerial in situ, mittels einer schmet terlingsförmigen d orsalen Platte, suprafusionelle

Osteochondrose und Facetten ar throse, insbesondere L3/L4, sowie Einengung durch Hypertrophie des Flavums, insbe sondere L3/L4 links .

Er sch ilderte die Entfernung des Oste osynthese mate rials L5/S1, die Verlängerungsspondylodese L3/L5 mittels GSS-Stangenspondy lodese beidseits, dorsomedial L3/L5 rechts, Hemilaminektomie, Dekompression und Neurolyse L3/L4 links bei intraoperativer BV-Kontrolle. 3.2

Im Bericht vom 1 0. Juli 2013 (Urk. 10/18) verwies Dr. Y.___ auf die im November 2009 erfolgte Operation und

stellte die Diagnose einer s uprafusi o nelle n, zunehmende n

Osteochondrose mit sonst Durchbau L3-S1, gemäss C om pu tertomographie der L endenwirbelsäule vom 1 8. März 2013.

Er führte aus, es bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule, eindeu tige Langstrecken- Osteochondrose sowie Status nach nun durchgebauter Lang strecken-Fusion L3-S1 mit glaubhaften belastungsbedingten Beschwerden. Er schätzte die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht als nicht mehr zu mutbar ein. Monotones Stehen und Sitzen und Tragen von Gewichten über zehn Kilo gramm seien auf Dauer zu vermeiden (S. 2) . 3.3

Im Bericht vom 1 9. Juli 2013 (Urk. 10/21) stellte Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit: PVS bei Status nach Lendenwirbelsäulen-Operation, R etropatel lar ar throse, Weichteilrheuma, chronifiziertes Schmerzsyndrom, schwere psy choso ma tische Belastungs situation, Periarthritis humeroscapularis rechts, I m pingement, O peration. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen spontanen Pneumothorax und ein Restless

Leg s Syndrom.

Dr. Z.___ führte aus, die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zu 50 % zumutbar, dies seit 3. Januar 2013 . 3.4

Im undatierten Bericht (Urk. 10/31) des Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, stellt dieser folgende Diagnosen:

Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Anschluss-Problematik im Seg ment L2/3, bestehend seit einem Jahr

L5/S1: Stabilisation vor rund 20 Jahren

Stabilisation L3 auf L5 bei fusionierten L5/S1 durch transpedikuläre Ver schraubung mit Stabeinlage

Dr. A.___

ging von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus für den Zeitraum vom 2 3. August

2013 bis 2 3. September

2013 und von 50 %

vom 2 3. Septem ber 2013 bis 2 3. Oktober 2013. 3. 5

Am 2 2. Januar 2014 erfolgte die dritte Rückenoperation im Sinne eine r

Spondy lodese Th12-L

3. Dr. med. B.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, von der Uni klinik

C.___ stellte im Bericht vom 1. Juli 2014 (Urk. 10/ 3 5 /6-7) folgende Diag nosen:

Status nach Spondylodese Th12-L3 von dorsal am 2 2. Januar 2014 bei

Segmentdegeneration Th12-L3, Kyphose

Status nach Spondylodese L3-L5, 2009 auswärts

Status nach Spondylodese L5-S1 dv, 1985 auswärts

Dr. B.___ beurteilte das Ergebnis als gut und hielt fest, dass sich die Beschwer defüh rerin mit den Restbeschwerden abfinden könne. Sie arbeite ca. in einem 40-50 % - Pensum selbständig. 3. 6

Dr. med. D.___, Assistenzarzt Orthopädie, von der Uniklinik C.___

stellte im Bericht vom 5. September 2014 (Urk. 10/38) folgende Diagnosen:

1. Ausgeprägte muskuläre Dysbalance und Verkürzung der unter e n

Extre

mitäten beidseitig mit

Insertionstendinopathie

Pes

anserinus und Tuberculum

Gerdy links

Verkürzung Gastrocnemius -/ Sol e us -Komplex links, beginnende Fasci i tis

plantaris

2. Status nach Kniearthros k opie links mit Plica -Resektion und Meniscus -

Dé bridement 2013 (auswärts)

Status nach Bursektomie

präpatellär links bei Bursitis (auswärts)

3. Status nach Spondylodese Th12-L3 von dorsal am 2 2. Januar 2014 bei:

Segmentdegeneration Th12-L3, Kyphose

Status nach Spondylodese L3-L5, 2009 auswärts

Status nach Spondylodese L5/S1 dv, 1985 auswärts

Dr. D.___ führte aus, dass die muskuläre Dysbalance und die Verkürzung der Muskulatur der unteren Extremität keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Hingegen bestehe aufgrund des Status nach Spondylodese Th12-L3 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit vom 2 2. Januar 2014 bis auf weiteres für die Arbeit im Bereich Geschäftsführung/Verkauf. Weiter stellt e er fest, dass keine geistigen oder psychischen Einschränkungen best ü nden. Körperlich best ü nden belas tungs abhängige Knie- und Unterschenkelschmerzen links. Bezüglich der Wir belsäule f änden sich lumbale Schmerzen mit intermit t ierender Ausstrahlung ins rechte Bein. Nach längerem Stehen berichte die Beschwerdeführerin von einer Schmerz zunahme, vor allem im Bereich der Unterschenkel. Die bisherige Tätig keit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Die Tätigkeit sei während un gefähr vier bis fünf Stunden zumutbar. Es bestehe dabei eine verminderte Leis tungs fähig keit, da die Beschwerdeführerin aufgrund der Beschwerden wieder holt absitzen müsse. Sie schätzten, dass ein Arbeitspensum von vier bis fünf Stunden pro Tag mit wiederholten Pausen möglich sei (S. 7) . 3. 7

3.7.1

Gemäss dem pendente lite eingereichten Bericht des Dr. Z.___ vom 2 4. März 2015 (Urk. 6/1) leidet die Beschwerdeführerin seit Jahren an einer hoch kom plexen Schmerzproblematik, welche nur noch eine stark reduzierte und dem Leiden angepasste Arbeitsfähig keit zulässt . Im Moment liege die Arbeitsun fähi g keit bei ca. 70 %, wobei die 30 % Arbeitsleistung auf einzelne Stunden aufge teilt werden müss t e, da sonst die Beschwerden zu stark w ü rden . Zudem besteh e eine Progression der Krank heit. Nebst den zentralen und auch zunehmenden Rückenbeschwerden komm e es zu weiteren Problemen im Bereich der Füsse, der Kniegelenke, der Schulter gelenke, respektive zu Schmerzen im ganzen Skelett bereich . 3.7.2

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, stellte im Be richt vom 1 6. März 2015 (Urk. 6/2) folgende Diagnosen :

Chronische Vor- und Mittelfussbeschwerden linksbetont bei

Senk-/ S preizfussdeformität beidseits

Status nach Hallux - valgus -Korrektur mit Überkorrektur im Varus, MP-I-Arthrose links

Chronische Kniebeschwerden links bei Zustand nach Bursektomie 8/2012 und Arhroskopie 10/2013

Status nach diversen Rückenoperationen bei Segmentdegeneration thora cal

L 2-L3, Status nach Spondylodese L3-L5 2009 G.___, Status nach Spondylodese L5/S1 1983 F.___ Klinik

Dr. E.___

führte aus, es bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit des Bewegungsapparates, weshalb er der Beschwerdeführerin empfehle, ihre Ar beit auf möglichst kleine Einheiten aufzuteilen. Er empfehle ihr, die orthopädi schen Masseinlagen regelmässig zu tragen. Betreffend die Rückenproblematik verw ie s er auf die Bericht e der Uniklinik C.___ . 4.

4.1

Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwer de führerin aufgrund des Rückenleidens seit Januar 2013 zu mindestens 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Hausarzt Dr. Z.___ verwies am 19. Juli 2013 auf seit Jahren zunehmende Schmerzen und bestätigte eine Arbeitsun fähig keit im Umfang von 50 % ab 3. Januar 2013 (E. 3.3). Demgemäss eröffnete die Beschwerdegegnerin das Wartejahr im Januar 2013 (Urk. 10/44/8), was als zutreffend erscheint. Angesichts der (rechtzeitigen) Anmeldung bei der Beschwer degegnerin im Februar 2013 (Urk. 10/3) stehen Rentenleistungen ab Januar 2014 im Raum.

Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Operation im Januar 2014 samt Rekonvaleszenz vollumfänglich arbeitsunfähig war. Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regio nalärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, befand am 28.

Juli

2014 (Urk.

10/44/5-6), dass nach dem operativen Eingriff mit überwiegender Wahr schein lichkeit für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten von einer Fort dauer der Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen sei. Diese Annahme wird durch die Akten insofern gestützt, als Dr. B.___ am 1. Juli 2014 auf das von der Beschwerdeführerin effektiv ausgeübte Arbeitspensum von 40-50 % verwies (E.

3.5) und Dr. D.___ am 5. September 2014 eine Arbeitstätigkeit von vier bis fünf Stunden pro Tag als zumutbar erachtete (E. 3.6). Damit ist – bei ordent lichem Heilverlauf ohne geschilderte Komplikationen - mit überwiegender Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im April 2014 ihre Restarbeitsfähigkeit wieder zurückerlangt hat. 4.2

Die nach der Rückenoperation verfassten Einschätzungen der Dres . Z.___ (Urk. 6/1, Urk. 17/1, Urk. 20), E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie (Urk. 6/2), L.___ (Urk. 14 und Urk. 17/3), der Ärzte des I.___ (Urk. 17/2) und M.___, Allgemeine Medizin (Urk. 21) ergingen allesamt nach Erlass der angefochtenen Verfügung und damit in einem Zeitraum, welcher im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen ist. Soweit aus den Berichten auf die Verhältnisse im massgebenden Zeitpunkt des Ver fügungserlasses geschlossen werden wollte, wäre vorweg festzuhalten, dass das Attest des Dr. Z.___ vom 24. März 2015 (Urk. 6/1), wonach eine Arbeits unfähigkeit von 70 % vorliegt, keine Auseinandersetzung mit den Vorakten enthält, namentlich der Einschätzung des Facharztes Dr. D.___, welcher eine angepasste Arbeit im Rahmen von vier bis fünf Stunden täglich für möglich erachtet hatte. Auch widerspricht sein Attest den Ausführungen des Dr. J.___ vom 16. März 2016 (Urk. 6/2), welcher auf eine aktuelle effektive Arbeits zeit von 30-40 % verwies und keine medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vornahm. Soweit die Ärzte des K.___ (Chefärztin Dr. L.___) am 8. Juni 2015 (Urk. 14) auf die stationäre Schmerztherapie vom 18. bis 28. Mai 2015 verwiesen und auf eine Arbeitsfähigkeit von neun bis zwölf Stunden pro Monat schloss en, ist festzuhalten, dass sich diese Quantifi zierung auf eine stehende oder sitzende Tätigkeit bezieht und der empfohlenen Wechselbelastung nicht Rechnung trägt. Die von den Ärzten des I.___ unter Verweis auf die vom 28. Mai bis 24. Juni 2015 durch geführte Schmerztherapie am 16. Juli 2015 (Urk. 17/2) attestierte 25%ige Arbeits unfähigkeit basiert im Wesentlichen auf der Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer Anpas sungsstörung mit Angst und Depression gemischt, welche Erkrankung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung noch nicht aufgetreten und von keinem Arzt diagnostiziert worden war. Auch den übrigen Berichten können keine An gaben über die Verhältnisse im massgebenden Zeitpunkt entnommen werden, namentlich nicht dem zuletzt aufgelegten von Dr. M.___, welcher eine „IV Beurteilung irgendwo bei mittlerweile […] 80-100 %“ sah und dabei am 20. Juni 2016 (Urk. 21) neu auf eine Schwindelproblematik hinwies. 4.3

Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach der Rücken operation im Januar 2014 vollumfänglich arbeitsunfähig war, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt eine ganze Invalidenrente zusteht. Nach drei Monaten, mithin ab April 2014, ist von einer Rückerlangung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von vier bis fünf Stunden auszugehen, weshalb eine diesbezügliche Änderung des Anspruchs nach Ablauf von drei Monaten (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und damit per 1. August 2014 zu berück sich ti gen ist. 5.

5.1

Im Rahmen des Einkommensvergleichs nach der Verbesserung des Gesundheits zustands ging die IV-Stelle gestützt auf die Buch haltungsabschlüsse

der Jahre 2008 bis 2012 von einem hypothetischen Validen einkommen für das Jahr 2014 von Fr. 4 ' 588.45 aus (Urk. 10/46 S. 7).

Das Invali deneinkommen berechnete die Verwaltung gestützt auf statistische Werte (LSE 2010, TA1, Total aller Bran chen, Anforderungsniveau 4 [ Hilfsarbeiten ]). Sie er mittelte so – entspre chend dem der Beschwerdeführerin zumutbaren Pensum von 50 %

- für das Jahr 2014 ein Invalideneinkommen von Fr. 27‘ 271.75 (Urk. 2/7). Der

Einkommensver gleich

ergab somit keine Erwerbseinbusse und entsprechend resultierte ein Invaliditäts grad von 0 % . 5.2

Wäre die versicherte Person gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversi cherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Valideneinkommen ist demzufolge ausgehend von der aus freien Stücken gewählten Teilerwerbstätigkeit festzulegen (BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

Die Beschwerdeführerin war in den letzten Jahren selbständig erwerbstätig im Bereich Geschäftsführung, Deko und Verkauf und erzielte dabei nur ein gerin ges Einkommen. Vorliegend bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin mit diesem Einkommen weiterhin begnügt hätte, insbesondere weil sie

davon ihren Lebensunterhalt nicht hätte bestreiten kön nen . Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin änderte sich wesentlich ab dem Jahr 2013, da ab diesem Zeitpunkt die Unterhaltszahlungen ihres Ex- Eheman nes

in der Höhe von

jährlich Fr. 3 1 ' 2 00 (Urk. 10/24 /2, Urk.

10/24/6, Urk.

10/24/10, Urk.

10/24/14, Urk.

10/24/18)

wegfielen . Sie wäre als Gesunde seither überwiegend wahrscheinlich als unselbständig Erwerbende im bisherigen Beruf

tätig und hätte ihre nicht lukrative Firma aufgeben müssen . 5.3

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzel fall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva liden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zent ver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen be werteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Re sultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalidenein kommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder untersch r ei tet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

F ür die Berechnung des Validen- und des Invalideneinkommen s

ist vorliegend auf den selben tabellarischen Lohn abzustellen, da diese Tätigkeit leidensange passt und noch möglich ist. Bei 22.5 Stunden Arbeitsfähigkeit pro Woche (vier bis fünf Stunden täglich, E.

4.3) und einer durchschn i ttliche n Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88 Tabelle B 9.2) ergibt sich eine Ein schränkung von 46 % .

Die Beschwerdegegnerin gewährte keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urk.

2/2 S.

2), was nicht zu beanstanden ist (zu den Voraussetzungen des Eingreifens in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung: BGE 137 V 71 E.

5.1). Der Be schwer de führerin ist die angestammte Tätigkeit mit entsprechenden Massnah men bei der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes im umschriebenen zeitlichen Rahmen uneingeschränkt zumutbar, weshalb sie nicht mit einer Lohneinbusse rechnen muss. 5.4

Damit besteht ab April

2014 ein Invaliditätsgrad von 46 %, weshalb die Be schwerdeführerin ab 1.

August

2014 Anrecht auf eine Viertelsrente der Invali den versicherung hat. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 6.

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600. -- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Februar 2015 insofern abgeändert, als festgestellt

wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2014 Anspruch auf eine Dreiviertels rente, ab 1. April 2013 auf eine ganze Rente

und ab 1. August 2014 auf eine Viertels rente

der Invalidenversicherung

hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19-21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubStocker