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IV.2015.00252

IV-Stelle entschied nicht über berufliche Massnahmen: Nichteintreten in Bezug auf beantragte Umschulung; trotz Lungenbeschwerden voll arbeitsfähig. Leichte depressive Episode nicht invalidisierend.

Zürich SozVersG · 2016-11-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1962 geborene X.___ war zuletzt ab dem 1. Oktober 2004 als Pflegeassistentin beziehungsweise ab April 2011 als Aktivierungstherapeutin im Pflegezentrum Y.___ tätig (Urk. 7/3 und 7/88 S. 8) . Am 2. April

2008 stü rzte sie auf der Treppe und zog sich dabei eine Ruptur der Supraspinatus sehne zu. Bei einem Unfall beim Armbrustschiessen am 8. April 2009 erlitt sie zudem eine Trümmerfraktur am Daumen rechts (Urk. 7/10/2 f. und 9 f .).

Am 2 3. November 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schul ter- und Daumenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/ 2 und Urk. 7/ 3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess die Versicherte bei der Z.___

bidisziplinär (rheumatolo gisc h/ psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 6. April 2011; Urk. 7/38). Am 2 3. Mai 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung vom 20. Juni 2011 bis 1 6. April 2013 zur Fachperson für Aktivierung und Alltags gestaltung

in Geriatrie und Psychogeriatrie (Urk. 7/42). Mit Mitteilung vom 5. Februar 2013 unterbrach sie diese aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten (Me ni n gitis seit November 2012; Urk. 7/58/1) per 31. Dezember 2012 (Urk. 7/59). Die IV-Stelle liess die Ver sicherte bei der A.___ GmbH polydisziplinär (Allgemeine Innere

Medi zin/Neurologie/Orthopädi e/ Psy chia trie/ Neuropsycholo - gie) begutachten (Exper tise vom 2 0. Oktober

2014; Urk. 7/88). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 7/93) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 2 6. Januar 2015 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. Februar 2015 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, die Verfügung vom 2 6. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Vorinstanz zu ver pflichten, ihr berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zuzusprechen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unent geltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 14. April 2015 (Urk.

6) bean tragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die beigelegte Mitteilung an die Be schwerdeführerin betreffend berufliche Abklärung vom 7. April 2015 (Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 17. April 2015 (Urk.

9) zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Mit Replik vom 19. August

2015 (Urk.

11) stellte die Be schwerdeführerin den zu sä tzlichen Antrag, die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen, dies unter Beilage ver schiedene r Unterlagen (Urk. 12/1-5). Mit Eingabe vom 1 7. September

2015 (Urk.

15) reichte die Be schwer degegnerin ihre Mitteilung an die Beschwerde führerin betreffend beruf liche Massnahmen vom 1 7. September 2015 (Urk. 16) ein und hielt mit Duplik vom 2 3. September 2015 (Urk. 17) an ihrem Antrag fest. Mit Eingabe vom 1. April 2016 (Urk.

20) hielt die Beschwerdeführerin ebenfalls an ihren Anträgen fest und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 21/6-7). Dies wurde der Be schwer degegnerin mit Mitteilung vom 2 7. April 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min de s tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nic ht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander geg en übergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2 6. Januar 2015 (Urk. 2) damit, dass sich aus psychischer Sicht keine zu berücksichtigende Arbeitsunfähigkeit ergebe. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine leichte körperliche Tätigkeit vollumfänglich zu mutbar. Es bestehe ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % . Im Verfahren ergänzte sie,

b e rufliche Massnahmen seien nicht Anfechtungs gegen stand und würden im Übri gen bereits durchgeführt (Urk. 6). Sollte sich der Ge sundheitszustand der Be schwerdeführerin seit Erlass der Verfügung verschlech tert haben, stehe es ihr frei, ein neues Gesuch einzureichen (Urk. 17). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), ihr sei nach zwei Unfällen Kostengutsprache für eine Umschulung erteilt wor den. Aufgrund einer akuten Meningitis habe sie die Umschulungsmassnahme unterbrechen und schliesslich wegen einer damit einhergehenden Verschlech te rung des Gesundheitszustandes die Umschulung nicht beenden können (S. 3-6). Indem die Beschwerdegegnerin erst nach Einleitung des Beschwerdeverfah rens berufliche Massnahmen durchgeführt habe, habe sie anerkannt, dass sei tens der Beschwerdeführerin ein Anspruch darauf bestehe . Die Beschwerde sei bereits a us diesem Grund teilweise gutzuheissen (Urk. 11 S.

3). Die pneumolo gischen Ein schränkungen der Beschwerdeführerin seien zudem bislang zu wenig berück sichtigt worden. Aus diesem Grund und da ihre Arbeitsfähigkeit erst nach Been digung der beruflichen Massnahmen abschliessend beurteilt werden könne, sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Bes chwerdegegnerin zu rück zuweisen (S. 4). 3.

Zum Antrag der Beschwerdeführerin, eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zuzuspre chen, ist festzustellen, dass di e Beschwerdegegnerin darüber in ihrer Verfügung vom 26. Januar

2015 (Urk. 2) (noch) gar nicht entschieden hat (vgl. aber Urk. 16) . Es war damit entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht notwen dig, gegen die Verfügung Beschwerde zu erheben, um berufliche Mass nahmen zugesprochen zu erhalten. Eine diesbezügliche teilweise Gutheissung der Beschwer de aufgrund der erst nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens durch ge führten be rufliche n

Massnahmen (vgl. Urk. 12/1-3)

kommt dam it nicht in Frage . Vielmehr ist m angels Anfechtungsgegenstand s diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten. 4 . 4 .1

Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dipl. Psych. C.___, Psychologie und Neuropsychologie, Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. E.___, Neurologie FMH, von der Z.___

hielten in ihrem Gutachten vom 6. April 2011 (Urk. 7/38) folgende Diagnosen mit Auswirkung au f die Arbeitsfähigkeit fest (S. 32 und 57): - Funktionsdefizit des rechten Daumens mit/bei - Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese einer erstgradig offenen, mehrfragmentären, extraartikulären Fraktur der Grundphalanx Dig I rechts am 9. April 2009 - Status nach Osteosynthesemater i al e ntfernung, IP-Gelenk- Arthrolyse, dorsaler Ka p sulektomie und Tenolyse des Extensorenapparates (Zone I - II) am 2. Dezember 2009 wegen störenden Implantates und Flexions kontraktur des IP-Gelenkes I rechts - Status nach CRPS Typ I Stadium II - Minderbelastbarkeit des linken Schultergelenkes mit/bei - Status nach Arthroskopie, Bizeps- longus - Tenodese, Supraspinatusrekon struktion in simple- knot -Technik und Acromioplastik am 2 1. September 2009 wegen kompletter, transmural leicht retrahierter

Supraspinatusruptur

mit instabiler Bizeps- longus -Sehne links bei ausserdem bestehendem Bu ford-Komplex

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie auf (S. 33 und 57) : - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont mit/bei - Fehlhaltung und Fehlstatik - m uskulärer Dysbalance / myostatischer Insuffizienz - Osteochondrose LWK2 bis SWK1 mit initialer Spondylarthrose LWK4/5 und LWK5/SWK1, sehr diskret auch LWK 3/4, nicht wesentlich über das altersentsprechende Mass hinausgehend - Chronische Epicondylopathia

humeri

radialis rechts mit/bei - m ultiplen myofascialen

Triggerpunkten bei muskulärer Dysbalance - Subjektiv seit ca. 2009 langsam zunehmende Ungeschicklichkeit beider Hände und Füsse mit Gangunsicherheit mit/bei - w eder klinisch-neurologisch noch elektrophysiologisch nachweisbarer Af fektion des zentralen oder peripheren Nervensystems - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig allenfalls leichte Episode (ICD-10: F33.0) - Akzentuierte (dependente) Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21)

Ergänzend führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. Lebensjahr

an einer COPD bzw. einem Asthma bronchiale leide. Sie sei auf Gräser-, Blu men

- und Baumpollen, Hausstaubmilben und Katzenspeichel allergisch und rauche täglich 10 bis 20 Zigaretten (S. 23-25). Im Alter von 12 Jahren habe sie z u sammen mit ihrem Vater ihre Mutter bis zu deren Tod gepflegt. Auch den Vater habe sie wenige Jahre später bis zu dessen Tod gepflegt. Mit 17 Jahre n sei sie ungewollt schwanger geworden, der Vater des Kindes sei 14 Jahre älter als sie und ihr gegenüber abwertend und jähzornig gewesen. Ihr zweiter Ehemann sei aus dem F.___ gewesen, die kulturellen Unterschiede hätten die Ehe sehr belastet (S. 49 f.) . Ihr älterer Sohn sei arbeitslos und die letzten zwei Jahre ob dachlos gewesen. Er habe Drogen- und Alkoholprobleme und lebe seit kurzem mit seiner schwangeren Freundin in einem Wohnmobil. Der jüngere Sohn leide seit seiner Kindheit unter einer starken Depression, sei stark suizidal und zu 100 % invalidisiert. Die Beschwerdeführerin empfinde die Lebenssituation ihres älteren Sohnes als stark belastend. Auch ihre berufliche Ungewissheit belaste sie und verstärke ihre Existenzangst (S. 5 1 und 5 3). Die Gutachter folgerten zu sammengefasst, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit nur noch eingeschränkt arbeitsfähig. In einer optimal dem Leiden angepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit

- welche noch näher beschrieben wird - sei sie hingegen ab dem 1. Juni 2011 voll arbeitsfähig,

so auch in der aktuell durchgeführten, als bereits behinderungsangepasst zu beurteilenden Tätigkeit al s Aktivierungsmitarbeiterin (S. 39 f. und 58). 4 .2

Im Bericht des G.___, Klinik für Neurologie, vom 21. Oktober 2013 (Urk. 7/77) h ie lten Oberarzt Dr. med. H.___ und Dr. phil. I.___, Neuropsychologin, fest, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Meningitis über grosse Gedächtnisprobleme klage, ebenso über deutliche Wortfindungs probleme, eine erhöhte Ablenkbarkeit und Lärmempfindlichkeit, Schwierigkei ten beim Denken und Kopfschmerzen (S. 1). Die neuropsychologische Untersu chung ergebe leichte bis vereinzelt mittelschwere kognitive Minderleistungen in allen geprüften Aufmerksamkeitsbereichen (tonische Alertness, selektive und geteilte Aufmerksamkeit, zum Teil kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit) so wie mittel gradige Minderleistungen in einer exekutiven Teilfunktion (erhöhte Fehlerzahl bei der Interferenzunterdrückung) sowie in der Visuokonstruktion (Abzeichnen einer komplexen geometrischen Figur) . Alle ansonsten testdiag nostisch unter suchten Leistungen lägen im alterskorrigierten Normbereich (S. 3). Die Ärzte interpretierten die Minderleistungen am ehesten im Sinne einer se kundären Leistungsminderung im Rahmen einer Erschöpfungs- und Depressi onssympto matik . Angesichts der neuropsychologischen Befunde schätzten sie d ie Arbeits un fähigkeit auf 20-35 %, hielten a ufgrund der in der Anamnese be richteten Beschwerden sowie der psychomotorischen Verlangsamung und Er müdbarkeit jedoch gegenwärtig eine Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin für nicht zumut bar (S. 3). 4.3

Dr. med. J.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___, FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, Dr. med. L.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. M.___, FMH Neurologie, und lic . phil. N.___, Psycho loge/Neuro psy chologe, vom

A.___ stellten in ihrem Gutachten vom 20. Oktober 2014 (Urk. 7/88) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30): - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - r adiologisch deutliche Osteochondrose des thorakolumbalen Überganges (Röntgen 2 4. Juni 2014) - k linisch Hohlrücken und deutlich eingeschränkte Beweglichkeit thorako lumbal - k eine Anhaltspunkte für Radikulopathie - Chronische Beschwerden im Bereich des dominanten rechten Daumens (ICD-1 0: T92.2/Z98.8) - Status nach erst g radig offener, mehrfragmentärer extraartikulärer Fraktur der Grundphalanx am 9. April 2 009 - Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese am 9. April 2009 - Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials, Arthrolyse des Inter phalangealgelenkes, dorsaler Kapsulektomie und Tenolyse des Exten sorenapparates am 2. Dezember 2009 bei Flexionskontraktur des Inter phalangealgelenkes

i m Verlauf Auftreten eines CRPS - r adiologisch beginnende Rhizarthrose (Röntgen 2 4. Juni 2014) - Asthma bronchiale (ICD-10: J45.9) - i n der Lungenfunktion mässiggradige Obstruktion - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0)

Zusätzlich führten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 30 f.): - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit asthenischen-abhängigen Anteilen (ICD-10: Z73.1) - Adipositas (BMI 35 kg/m 2; ICD-10: E66.0) - Status nach Schulterarthroskopie, Bizeps longus-Tenodese, Rekonstruktion der Supraspinatussehne und Akromioplastik links am 2 1. September 2009 (O.___ -Kl i nik; ICD-10: Z98.8) - a namnestisch weitgehende Beschwerdefreiheit - k linisch unauffälliger Befund - Chronische Vorfussbeschwerden unter rechtsseitiger Betonung (ICD-10: M21.07/M21.87) - Senk-Spreizfuss und Hallux

valgus beidseits - Sta t u s nach Epicondylopathia

humeri

radialis rechts (ICD-10: M77.1) - k linisch unauffälliger Befund - Status nach Varizella

zoster -Meningitis bei kutanem Zoster Dermatome Th2/3 und C7 rechts 11/12 (ICD-10: B01.0) - Chronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10: G44.2) - s ubjektiv diverse funktionelle Beschwerden ohne hirnorganisches Korrelat - n europsychologisch minime kognitive Störungen bei Schmerzen - Hypothyr e ose (ICD-10: E05.9) - u nter medikamentöser Substitu t ion kompensiert - Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch, zirka 40 py (ICD-10: F17.1)

Ergänzend führten sie aus, dass neben diversen unspezifischen Beschwerden wie allgemeine Leistungsminderung, Ate mprobleme und Lärmempfindlichkeit sub jek tiv von der Beschwerdeführerin angegebene Schmerzen im Rücken und in den Schultern im Vordergrund gestanden hätt en. Bei der orthopädischen Unter suchung sei ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei radiologisch deutlicher Osteochondrose am thorakolumbalen Übergang diagnostiziert wor den. Nach der operierten Daumenfraktur rechts bestünden immer noch chroni sche Beschwerden mit radiologisch beginnender Rhizarthrose . Von den Schul tern her seien weitgehend unauffällige Befunde erhoben worden. Aus orthopä discher Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere und mittel schwere Tätigkeiten, wie diejenige als Pflegerin, nicht mehr zumutbar. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Bei der neurologischen Untersuchung sei keine Läsion am peripheren Nervensystem festgestellt worden. Eine fortbestehende hirnorgani sche Läsion nach der Zoster-Meningitis bestehe nicht. Auch bei der neuropsy chologischen Untersuchung seien ausser einer minimen kognitiven Störung, welche durc h die Schmerzen veru r sacht sei, keine Einschränkungen gefunden worden. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin nicht eingeschränkt. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei ein Asthma bronchiale im Vordergrund gestanden. Die Lungenfunktion habe eine mässiggradige obstruktive Komponente gezeigt. Die klinischen Befunde seien mit der bestehenden Inhalationsbehandlung kompensiert. Aus allgemeininter nistischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere und andau ernd mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Bei einer körperlich leichten, inhalativ adaptierten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, diagnostiziert worden. Weiter bestünden akzentuierte Persönlichkeitszüge mit asthenisch-abhängigen Antei len. Durch die leichtgradige depressive Symptomat i k sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht um 15 % eingeschränkt (S. 31 f.). Die Gutachter gingen davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten mindestens seit April 2011 bestehe. Be reits früher hätten Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit durch die Daumenfraktur und die Schulter- und Rückenbeschwerden bestanden. Eine ge naue Quantifizierung sei retrospektiv aufgrund der Akten nicht möglich. Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aus psychiatri scher Sicht um 15 % bestehe seit November 201 2. Über die Dauer und Höhe der Arbeitsunfähigkeit, welche durch die Hirnhautentzündung verursacht worden sei, könne mangels Akten keine Angaben gemacht werden. Gemäss der neuro logischen Beurteilung sei arbiträr von rund einer einmonatigen Arbeitsunfähig keit im Dezember 2012 auszugehen (S. 32). Zusammengefasst sei die Beschwer deführerin i n einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 85 %

arbeits

- und leistungs fähig, dies ganztä g ig verwertbar mit vermehrten Pausen . Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten wie auch diejenige als Pflegeassistentin seien ihr nicht mehr zumutbar (S. 33). 4 . 4

Im durch die Beschwerdeführerin dem Gericht eingereichten

Bericht des G.___, Klinik für Pneumologie, vom 2. Juli 2015 (Urk. 12/4) stellten

Oberarzt PD Dr.

med. P.___ und Assistenzarzt Dr. med. Q.___

folgende Diagnosen: - Asthma/COPD- Overlap -Syndrom - Exazerbation mit Nachweis von Bocavirus schwach positiv 02/2015 - s istierter Nikotinabusus (40 py), frühkindliches Asthma bronchiale - Rhinokonjunktivitis

allergica - Sensibilisierung auf Spätblüter und Gräser - Adipositas, WHO Grad 2, 38.2 kg/m 2 - Primäre Hypothyreose - u nter Substitutionstherapie euthyreot 02/2015 - Depressive Symptomatik - n ach Varizella Zoster Meningitis 2012 - Mögliche Kontrastmittelallergie - CT vom 2 6. Juni 2016 (Urt i caria am Hals)

Ergänzend führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin angebe, Geradeauslau fen sei gut möglich, d as Atmen sei hingegen erschwert, wenn sie durch Reden aus ihrem Atemrhyt h mus komme. In Ruhe bestünden keine Atemsymptome (S.

1) . Die Beschwerdeführerin bitte sie um eine Stellungnahme bezüglich der me di zi nisch-theoretischen Ateminvalidität. Zurzeit bestehe über circa vier Monate ein optimal behandeltes Asthma/COPD - Overlap -Syndrom. Eine provisorische Beur teilung könne erfolgen. Gemäss den American Thoracic Society-Guidelines bestehe zurzeit eine Beeinträchtigung von circa 33.3 % bei mittelschwer einge schränkten dynamischen Lungenvolumina und einer hoch dosierten täglichen inhalativen Therapie mit Kortikosteroiden . Eine definitive Beurteilung könne nach einem Verlauf über circa zwei Jahre mit optimaler Therapie durchgeführt werden. Es könne möglicherweise noch zu einer weiteren Verbesserung kom men aufgrund des Asthma/COPD - Overlap -Syndroms (S. 2).

Im weiteren aufgelegten Bericht des G.___, Klinik für Pneumologie, vom 1 9. Janu ar 2016 (Urk. 21/7) wurden die selben Diagnosen wie im Bericht vom 2. Juli 2015 aufgeführt (S.

1). Zusätzlich wurd en eine mittelgradige, fixierte obstruk tive Ventilationsstörung, normale statische Lungenvolumina und eine leichtgra dig gestörte CO-Diffusionskapazität erwähnt (S. 2). 4.5

Dr. H.___, Dr. phil. I.___ und Psychologie-Praktikantin Voigt h ie lten im eben falls von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 9. Dezember 2015 des G.___, Klinik für Neurologie (Urk. 21/6), fest, dass die neuropsychologische Untersuchung im Vergleich zur letzten Untersu chung vom 2 1. Oktober 2013 eine leicht verschlechterte Gedächtnisleistung in der verbalen Modalität (bei normgerechter Lernfähigkeit) sowie eine Abnahme der basalen kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit ergeben habe. Bezüglich der Aufmerksamkeitsfunktionen seien teilweise Verbesserungen (selektive Auf merksamkeit) zu verzeichnen, jedoch sei die geteilte Aufmerksamkeit nach wie vor leicht beeinträchtigt. Eine deutliche Leistungssteigerung zeige sich in der Visuokonstruktion sowie in der Interferenzkontrolle. Alle übrigen testdiagnos tisch untersuchten Leistungen lägen im alterskorrigierten Normbereich. Die aktu elle Arbeitsfähigkeit, speziell auch in der Tätigkeit als Aktivierungsthera peu tin, sei durch die glaubhaft geschilderten Beschwerden deutlich einge schränkt. Bezüglich einer möglichen beruflichen Wiedereingliederung seien leichte Auf gaben, in welchen die Beschwerdeführerin keiner grösseren körper lichen Belas tung ausgesetzt sei, geeignet (S. 3). 5 .

Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 2 0. Oktober 2014 (E. 4 . 3 hiervor) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, neurologischen, neu ro psychologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vor ak ten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge ein leuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie gelangten sodann zum aus führ lich begründeten und für das Gericht nachvollziehbaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden, inhalativ adaptierten Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig ist, wobei das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg zu verme i den ist. Die Gutachter legten dar, dass die retrospektive Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit

nicht eindeutig möglich ist . Di e Einschränkung aus psychiatrischer Sicht besteht seit Ausbruch der Menin gitis im November 2012, wobei über die Dauer und Höhe der Arbeits un fä higkeit, welche durch die Meningitis verursacht wurde, mangels Akten keine Angabe gemacht werden kann . D iesbezüglich wird von einer vollen Arbeits un fähigkei t im November und Dezember 2012 ausgegangen (Urk. 7/88 S. 26 und

32).

Die Gutachter sind sich einig, dass der Beschwerdeführerin die ange stammte Tätigkeit als Pflegerin nicht me hr zumutbar ist. Ebenso sind sie sich einig über das Belastungsprofil in einer angepassten Tätigkeit. Die Beschwer de führerin weist jedoch zu Recht darauf hin, dass widersprüchliche Angaben be stehen, ob ihr die Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin weiterhin zumutbar ist. So wird dies in der Gesamtbeurteilung bestätigt (S. 32), vom orthopädischen Gut achter hingegen verneint (S. 19).

Dazu ist zu bemerken, dass im Gutachten der Z.___ die Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin von der Beschwerdeführerin als leicht und wechselbelastend beschrieben wurde (mit den Gästen spazieren gehen, spielen, Gedächtnistrainings durchführen, tanzen, sin gen, das Menu besprechen, ihnen den Salat richten, die Suppe aufwärmen und das Essen und am Morgen den Kaffee servieren; Urk. 7/ 38 S.

22). Gegenüber dem orthopädischen Gutachter des A.___

gab sie hingegen an, dass die Tätigkeit auch beinhalte t habe, mit Rollstuhlpatienten zu spazieren und zu turnen (Urk. 7/88 S.

19). Dies scheint bei der polydisziplinären Gesamtbeurteilung aber nicht berücksichtigt worden zu sein. Da d ie Beschwerdeführerin die Umschu lung zur Aktivierungstherapeutin jedoch nicht abgeschlossen

hat (vgl. Urk. 7/59), kann offengelassen werden, o b ihr die Arbeitstätigkeit als Aktivie rungsthe rapeutin grundsätzlich zumutbar wäre . Und da unter den Gutachtern Einigkeit besteht über das Belastungsprofil in einer angepassten Tätigkeit, ver mögen die

vorgenannten unterschiedlichen Angaben jedenfalls nichts daran zu ändern, dass das Gutachten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine bewe is kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hiervor) entspricht . 6 . 6 .1

Die Beschwerdeführerin leidet unter chronischen Schmerzen im Rücken und rechten Daumen und ist deshalb in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflege assistentin nicht mehr arbeitsfähig. Gemäss de n Gutachte r n des A.___

(E. 4 . 3 hier vor) hindern diese Beschwerden sie jedoch aus somatischer Sicht nicht an einer 100%igen angepassten beziehungsweise

körperlich leichten

und wechselbe las tenden

Arbeitstätigkeit. Dies blieb unbestritten und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 6 .2 6.2.1

Die Gutachter des A.___ diagnostizierten ein Asthma bronchia le

- und in der Lungenfunktion eine

mässiggradige Obstruktion - und führten aus, dass der Be schwer deführerin körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkei ten nicht mehr zumutbar s eien . In einer körperlich leichten, inhalativ angepassten Tätig keit werde sie durch das Asthma jedoch in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beein trächtigt (E.

4. 3 hiervor). Die Beschwerdeführerin machte hingegen geltend, dass sie gemäss den Bericht en de r Klinik für Pneumologie des G.___ vom 2. Juli 2015 und 1 9. Januar 2016 (E. 4. 4 hiervor) an einem As thma/COPD- Overlap -Syndrom leide und dadurch in ihrer Arbeitstätigkeit zu ungefähr 33.3 %

ein geschränkt s ei . 6.2.2

Gemäss Dr. J.___

vom

A.___

waren die klinischen Befunde bezüglich der Lunge unauffällig . Er stützte sich anlässlich der Begutachtung

auf einen Untersuch der Lungenfunktion vom 2 3. Juni 2014 (Urk. 7/ 88 S. 9), gemäss wel chem eine mässige Obstruktion mit normale n Lungenvolum ina besteht. Im Un tersuch wurde unter anderem ein FEV1-Wert (forced

expiratory

volume at 1s; wichtigster Lungenfunktionswert bei Lungenerkrankungen, die mit verengten Bronchien einhergehen) von 1.67 l (61 % Sollwert) gemessen. Im von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht de r

Klinik für Pneumologie des G.___

vom 2. Juli 2015 (Urk. 12/4) wird ein FEV1 -Wert von 1.79 l (69 % Sollwert; vor Dilatation) beziehungsweise 1.93 l (74 % Sollwert; nach Dilatation) festgehalten . Der FEV1-Wert habe seit März 2015 um 210 ml zugenommen (S. 2) . Im Bericht der Klinik für Pneumologie des G.___ vom 19. Januar 2016 (Urk. 21/7) wird ein FEV1-Wert von 1.48 l (56 % Sollwert; vor Dilatation) beziehungsweise von 1.5 l (57 % Sollwert; nach Dilatation) aufgeführt. Der FEV1-Wert habe im letzten Jahr um circa 200-300

ml abgenommen (S. 2) .

In Kenntnis der Atemprobleme und Lungenwerte der Beschwerdeführerin befan den die A.___ -Gutachter sie als zu 100 % arbeitsfähig, dies jedoch nur in einer ihren Lungenbeschwerden angepassten Tätigkeit. Hinweise darauf, dass sich die Lungenwerte bis zum Erlass der Verfügung vom 2 6. Januar 2015 erheblich verschlechtert hätten, sin d den Akten nicht zu entnehmen. PD Dr. P.___ und Dr. Q.___

der Klinik für Pneumologie des G.___

führten in ihrem Bericht vom 2. Juli 2015 (Urk. 12/4) aus, dass die Lungenbeschwerden die Beschwer deführerin in ihrer Arbeitstätigkeit zu 33.3 % beeinträchtigen . Eine Differen zierung nach Art der Arbeitstätigkeit mach t en sie dabei nicht . Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in einer schweren als auch in einer leichten Tätigkeit gleichermassen eingeschränkt ist . Ihr ist Geradeauslaufen gut möglich, in Ruhe bestehen ebenfalls keine Atemsymptome. Anlässlich der Begutachtung durch das A.___ gab die Beschwerdeführerin gar an, vor kurzem im Gebirge im flachen Gelände eine Stunde ohne Pause gewandert zu sein (Urk. 7/88 S.

15). Dabei auf ge tretene Atembeschwerden sind keine doku mentiert. Eine 33.3%ige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei jeglicher, da s heisst auch bei

einer körperlich leichte n und inhalativ angepasste n Tätig keit, ist damit nicht nachvollziehbar . Die Beschwerdeführerin ist zudem beim G.___ in Behandlung, womit sich die Anwendung der einschlägigen Recht sprechung auf drängt, wonach behandelnde Spezialisten sich in erster Linie auf die Be handlung zu konzentrieren haben und bei ihren Berichten die Erfah rungstatsa che, wonach diese aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu ihren Patienten im Zweifelsfall eher zu deren Gunsten aussagen, zu berücksichtigen ist (BGE 135 V 465 E. 4.5). Ob PD Dr. P.___ und Dr. Q.___ die Vorakten bekannt waren, wird zudem aus ihrem Bericht nicht ersichtlich, jedenfalls setzten sie sich mit diesen, insbesondere dem Gutachten des A.___ und den darin aufgeführten Diag nosen und Einschätzungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin, nicht auseinander. Die Berichte der Klinik für Pneu mologie des G.___ vermögen damit keine Zweifel an der Beweiskraft des A.___ -Gut achtens zu be gründen . 6.2.3

Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Verfügungserlass wäre praxis- und rechtsprechungsgemäss jedenfalls im Rahmen einer Neuan meldung geltend zu machen. 6.3

6.3.1

Die Beschwerdeführerin beklagt seit ihrer Hirnhautentzündung eine Vielzahl von Beschwerden, so Probleme mit der Kognition, Konzentration und dem Ge dächt nis, eine vermehrte Ermüdbarkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit sowie eine Un ver träg lichkeit von Hektik und Stress (Urk. 7/88 S. 25). Gemäss den Gutach tern des A.___

bestehen jedoch keine Hinweise darauf, dass die beklagten Be schwerden eine hirnorganische Grundlage im Zusammenhang mit der Meningi tis hätten. Vielmehr handelt es sich ihrer Meinung nach dabei um eine psycho somatische Symptomatik, die in der Diagnose einer depressiven Episode zu sammengefasst werden kann (S.

25 und 13). Auch a us dem Austrittsbericht der R.___ vom 4. Januar 2013 (Urk. 7/69/12-15), bei welcher die Beschwer de führerin nach ihrer Hospitalisation im Spital S.___ vom 28. November bis 2 1. Dezember 2012 in Rehabilitation war, ergeben sich keine Hinweise auf durch die Meningitis veru rsachte organische Beschwerden.

Im anlässlich der Begutachtung durchgeführten neuropsychologischen Test zeig ten sich im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit eine Tendenz zu Reakti ons instabilitäten sowie ein leicht erhöhter Zeitbedarf im Bereich der kognitiven Interferenzstabilität . Die bei der neuropsychologischen Untersuchung vom 2 1. Oktober 2013 in der Klin ik für Neurologie des G.___ (E. 4.2 hiervor) festge stellte leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung der Kognition, der Visuokon struktion

und der exekutiven Teilfunktionen fand sich nicht mehr

(Urk. 7/88 S. 29). Die Beschwerdeführerin war gemäss den A.___ -Gutachtern aufgrund der Meningitis lediglich im November und Dezember 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 26). Seither besteht a us neurologischer und neuropsychologischer Sicht k eine Einschr änkung der Arbeitsfähigkeit mehr (S. 26 und 29). 6.3.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Eingabe vom 1. April 2016 geltend, sie sei gemäss beiden Berichten der Klinik für Neurologie des G.___ (E. 4.2 und 4.5

hiervor) neuropsychologisch eingeschränkt. Die diesbezüglich gegenteilig en Fest stellungen des A.___ -Gutachtens seien demnach erwiesenermassen falsch (Urk. 20 S.

5). Bei m Vergleich der beiden Berichte ist jedoch festzustellen, dass die leichte bis vereinzelt mittelschwere kognitive Minderleistung in den Auf merk samkeitsbereichen tonische Alertness, selektive Aufmerksamkeit und kog nitive Verarbeitungsgeschwindigkeit im Bericht vom 9. Dezember 2015 nicht mehr aufgeführt werden, ebenso

wenig die mittelgradige n Minderleistungen in einer exekutiven Teilfunktion und in der Visuokonstruktion . Auch bezüglich der geteilten Aufmerksamkeit wurde eine Verbesserung festgestellt, war diese doch nur noch leicht beeinträchtigt (vgl. Urk. 7/77 S.

3 und Urk. 21/6 S.

3) . Nichts anderes wurde im Gutachten des A.___

festgehalten, konnte doch

gemäss jenem eine Beeinträchtigung der Kognition, der Visuokonstruktion sowie der exeku tiven Teilfunktionen nicht mehr festgestellt werden . E inzig im Bereich der geteil ten Aufmerksamkeit fand sich eine Tendenz zu Reaktionsinstabilitäten (Urk. 7/8 8 S. 29). Im Bericht vom 9. Dezember 2015 des G.___ wurden zudem eine leicht verschlechterte Gedächtnisleistung in der verbalen Modalität sowie eine Abnahme der basalen kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit festge halten, wohingegen die Gutachter des A.___ einen leicht erhöhten Zeitbedarf im Be reich der kognitiven Interferenzstabilität feststellten (vgl. Urk. 21/6 S. 3 und Urk. 7/88 S. 29) . Die Untersuchungsergebnisse unterscheiden sich damit nur gering fügig . 6.3.3

Gemäss Bericht vom

9. Dezember 2015 des G.___

ist

die Beschwerdeführerin bei der Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin deutlich eingeschränkt, leichte Auf gaben ohne grössere körperliche Belastun g wären hingegen geeignet (Urk. 21/6 S.

3). Wie bereits dargelegt, hat die Beschwerdeführerin die Umschulung zur Akti vierungstherapeutin jedoch nicht abgeschlossen, weshalb offengelassen werden kann, ob ihr eine solche Arbeitstätigkeit überhaupt

zumutbar wäre. In einer angepassten, körper lich leichten Tätigkeit befanden d ie Gutachter des A.___ die Beschwerde führerin als zu 85 % arbeitsfähig

(Urk. 7/88 S. 32) . Dass

ihre diesbezüglichen Feststellungen erwiesenermassen falsch sein sollten, ist damit nicht nachvollziehbar. Aus dem Bericht vom 9. Dezember 2015 wird

zu dem nicht ersichtlich, ob den Ärzten der Klinik für Neurologie des G.___ die Vorakten bekannt waren, jedenfalls nahmen sie zu diesen, insbesondere den neuropsy chologischen Untersuchungsergebnissen im A.___ -Gutachten und den daraus ge zogenen Schlüssen, nicht St ellung . Auch die Berichte der Klinik für Neurologie des G.___ vermögen damit keine Zweifel an der Beweiskraft des A.___ -Gutachtens zu begründen, weshalb weiterhin davon auszugehen ist, dass aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht keine Einschränkung in der Ar beitsfähigkeit besteht. 6.3.4

Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei den geklagten Beschwerden um eine psychosomatische Symptomatik, welche in der Di agnose einer depressiven Epi sode zusammengefasst werden kann . Nachfolgend ist deshalb die Auswirkung der depressiven Episode auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen. 7 . 7.1

D ie Gutachter

des A.___

diagnostizierten eine leichte rezidivierende depressive Störung, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 15 % ein schränk t (E. 4 . 3 hiervor). 7.2

Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis höchstens mittel schwe re Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und füh ren invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Ar beits fähig keit (vgl. BGE 140 V 193 E.

3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März

2015 E.

3.1; 9C_667/2013 vom 29. April

2013 E.

4.3.2; 9C_917/ 2012 vom 14. August

2012 E.

3.2 und 9C_736/2011 vom 7. Februar

2012 E.

4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bun desgerichtliche Rechtsprechung betreffend De pressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317

f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundesge richts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2).

Die invalidisierende Wirkung einer

– von keinem der befassten Ärzte diag nos tizierten - mittelschweren depressiven Störung ist aller dings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorga be n jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiter scheinung einer Schmerz krankheit, sondern um ein selbständiges, vom psycho genen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bun desgerichts 9C_917/2012 vom 14. August

2013 E.

3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli

2012 E.

3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente De pressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent aus weist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidi sierende Wirkung des Gesund heitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesge richts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E.

4.1). Dabei stellt das Bundesgericht so wohl an die Lang jäh rig keit (verneint im vorgenannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapie dauer von weniger als anderthalb Jahren) als auch an die Inten sität der Therapie be mühungen (vgl. etwa das vorgenannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1) hohe Anfor de rungen.

Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bind lich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (an dauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenhei ten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Es kann damit von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht abge wichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 7.3

Nach Angaben der Beschwerdeführerin konsultiert sie seit Januar 2013 alle zwei Wochen ihre Psychologin (Urk. 7/88 S. 10), obwohl bereits 2011 eine depressive Störung diagnostiziert wurde (E. 4 .1 hiervor). Eine solche Behandlung sfrequenz

deutet

– im Einklang mit der bloss als leicht gefassten Diagnose - nicht auf einen allzu grossen Leidensdruck hin. Im Zeitpunkt der Begut achtung durch das A.___ nahm sie zudem keine Psychopharmaka mehr ein (Urk. 7/88 S.

10). Bei dieser Sachlage kann nicht von einer konsequenten Depressi onstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist, gesprochen werden, jedenfalls nicht im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü gung.

Bei der Beschwerdeführer in bestehen zudem deutlich ausgeprägte psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren (kranke und früh verstorbene Eltern, schwi e rige Lebenssituation des älteren Sohnes, stark depressiver jüngerer Sohn, zwei gescheiterte Ehen, Existenzängste, Kündigung; Urk. 7/8 S.

8

ff.) . Solche Fak to ren vermögen medizinisch die Diagnose einer leichten bis mittelschweren De pression, aber rechtlich keine Invalidität zu begründen. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich fest ge stellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 294 E.

5a sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2), was vorliegend gerade nicht der Fall ist. 7 .4

Obwohl also eine depressive Symptomatik vorliegt, kann dem Leiden de r Be schwerdeführer in

- entgegen der Ansicht der A.___ -Gutachter - aufgrund der lediglich leichten Störung und einer fehlenden konsequenten Depressions the rapie keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden. 8.

Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Daran vermag ihr Vorbringen, dass sie g emäss Schlussbericht zur Potenzialerhebung vom 1 1. Juni 2015 (Urk. 12/5) nicht ar beits

- und leistungsfähig sei, nichts zu ändern,

äusserte sie

doch bereits anlässlich der Begutach tung, dass sie sich nicht in der Lage fühle z u arbeiten (Urk. 7/88 S. 14). 9. 9.1

Die Beschwerdeführer in

hätte gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 1 2. Januar 2010 (Urk. 7/ 13 S. 3) im Jahre 2010 als Pflegeassistentin ein Einkommen von Fr. 74‘635.80 erzielt . 9.2

Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Zur Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Be schwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010) und ging vom Durchschnitt über alle Branchen (Niveau 4) aus (Urk. 7/91). Dies ist nicht zu beanstanden, steht der Beschwerdeführerin doch im Rahmen der Zu mutbarkeit der gesamte Stellenmarkt offen. Ausgehend von ei nem statis ti schen Lohn von Fr. 4‘225.-- und aufgerechnet auf die durchschnitt liche wöch entliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsab teilungen [NOGA 2008] in Stunden pro Woche 1990-2015, Betriebs übliche Wochenarbeitszeit der vollzeiterwerbstätigen Arbeitnehmenden, Total 2010: 41.6; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA]) ergibt sich ein mögliches Einkom men von Fr. 52‘728.-- per 201 0. Anhaltspunkte für die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges ergeben sich keine und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht .

Die Aufrechnung der beiden Einkommen per 2013 kann - da proportional - unter bleiben. 9.3

Der Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 1 0 .

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und 16 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Die 1962 geborene X.___ war zuletzt ab dem 1. Oktober 2004 als Pflegeassistentin beziehungsweise ab April 2011 als Aktivierungstherapeutin im Pflegezentrum Y.___ tätig (Urk. 7/3 und 7/88 S. 8) . Am 2. April

2008 stü rzte sie auf der Treppe und zog sich dabei eine Ruptur der Supraspinatus sehne zu. Bei einem Unfall beim Armbrustschiessen am 8. April 2009 erlitt sie zudem eine Trümmerfraktur am Daumen rechts (Urk. 7/10/2 f. und 9 f .).

Am 2 3. November 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schul ter- und Daumenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min de s tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nic ht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander geg en übergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. Februar 2015 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, die Verfügung vom 2 6. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Vorinstanz zu ver pflichten, ihr berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zuzusprechen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unent geltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 14. April 2015 (Urk.

6) bean tragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die beigelegte Mitteilung an die Be schwerdeführerin betreffend berufliche Abklärung vom 7. April 2015 (Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 17. April 2015 (Urk.

9) zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Mit Replik vom 19. August

2015 (Urk.

11) stellte die Be schwerdeführerin den zu sä tzlichen Antrag, die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen, dies unter Beilage ver schiedene r Unterlagen (Urk. 12/1-5). Mit Eingabe vom 1 7. September

2015 (Urk.

15) reichte die Be schwer degegnerin ihre Mitteilung an die Beschwerde führerin betreffend beruf liche Massnahmen vom 1 7. September 2015 (Urk. 16) ein und hielt mit Duplik vom 2 3. September 2015 (Urk. 17) an ihrem Antrag fest. Mit Eingabe vom 1. April 2016 (Urk.

20) hielt die Beschwerdeführerin ebenfalls an ihren Anträgen fest und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 21/6-7). Dies wurde der Be schwer degegnerin mit Mitteilung vom 2 7. April 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2 6. Januar 2015 (Urk. 2) damit, dass sich aus psychischer Sicht keine zu berücksichtigende Arbeitsunfähigkeit ergebe. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine leichte körperliche Tätigkeit vollumfänglich zu mutbar. Es bestehe ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % . Im Verfahren ergänzte sie,

b e rufliche Massnahmen seien nicht Anfechtungs gegen stand und würden im Übri gen bereits durchgeführt (Urk. 6). Sollte sich der Ge sundheitszustand der Be schwerdeführerin seit Erlass der Verfügung verschlech tert haben, stehe es ihr frei, ein neues Gesuch einzureichen (Urk. 17).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), ihr sei nach zwei Unfällen Kostengutsprache für eine Umschulung erteilt wor den. Aufgrund einer akuten Meningitis habe sie die Umschulungsmassnahme unterbrechen und schliesslich wegen einer damit einhergehenden Verschlech te rung des Gesundheitszustandes die Umschulung nicht beenden können (S. 3-6). Indem die Beschwerdegegnerin erst nach Einleitung des Beschwerdeverfah rens berufliche Massnahmen durchgeführt habe, habe sie anerkannt, dass sei tens der Beschwerdeführerin ein Anspruch darauf bestehe . Die Beschwerde sei bereits a us diesem Grund teilweise gutzuheissen (Urk.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.3.1 Die Beschwerdeführerin beklagt seit ihrer Hirnhautentzündung eine Vielzahl von Beschwerden, so Probleme mit der Kognition, Konzentration und dem Ge dächt nis, eine vermehrte Ermüdbarkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit sowie eine Un ver träg lichkeit von Hektik und Stress (Urk. 7/88 S. 25). Gemäss den Gutach tern des A.___

bestehen jedoch keine Hinweise darauf, dass die beklagten Be schwerden eine hirnorganische Grundlage im Zusammenhang mit der Meningi tis hätten. Vielmehr handelt es sich ihrer Meinung nach dabei um eine psycho somatische Symptomatik, die in der Diagnose einer depressiven Episode zu sammengefasst werden kann (S.

25 und 13). Auch a us dem Austrittsbericht der R.___ vom 4. Januar 2013 (Urk. 7/69/12-15), bei welcher die Beschwer de führerin nach ihrer Hospitalisation im Spital S.___ vom 28. November bis 2 1. Dezember 2012 in Rehabilitation war, ergeben sich keine Hinweise auf durch die Meningitis veru rsachte organische Beschwerden.

Im anlässlich der Begutachtung durchgeführten neuropsychologischen Test zeig ten sich im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit eine Tendenz zu Reakti ons instabilitäten sowie ein leicht erhöhter Zeitbedarf im Bereich der kognitiven Interferenzstabilität . Die bei der neuropsychologischen Untersuchung vom 2 1. Oktober 2013 in der Klin ik für Neurologie des G.___ (E. 4.2 hiervor) festge stellte leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung der Kognition, der Visuokon struktion

und der exekutiven Teilfunktionen fand sich nicht mehr

(Urk. 7/88 S. 29). Die Beschwerdeführerin war gemäss den A.___ -Gutachtern aufgrund der Meningitis lediglich im November und Dezember 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 26). Seither besteht a us neurologischer und neuropsychologischer Sicht k eine Einschr änkung der Arbeitsfähigkeit mehr (S. 26 und 29).

E. 6.3.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Eingabe vom 1. April 2016 geltend, sie sei gemäss beiden Berichten der Klinik für Neurologie des G.___ (E. 4.2 und 4.5

hiervor) neuropsychologisch eingeschränkt. Die diesbezüglich gegenteilig en Fest stellungen des A.___ -Gutachtens seien demnach erwiesenermassen falsch (Urk.

E. 6.3.3 Gemäss Bericht vom

9. Dezember 2015 des G.___

ist

die Beschwerdeführerin bei der Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin deutlich eingeschränkt, leichte Auf gaben ohne grössere körperliche Belastun g wären hingegen geeignet (Urk. 21/6 S.

3). Wie bereits dargelegt, hat die Beschwerdeführerin die Umschulung zur Akti vierungstherapeutin jedoch nicht abgeschlossen, weshalb offengelassen werden kann, ob ihr eine solche Arbeitstätigkeit überhaupt

zumutbar wäre. In einer angepassten, körper lich leichten Tätigkeit befanden d ie Gutachter des A.___ die Beschwerde führerin als zu 85 % arbeitsfähig

(Urk. 7/88 S. 32) . Dass

ihre diesbezüglichen Feststellungen erwiesenermassen falsch sein sollten, ist damit nicht nachvollziehbar. Aus dem Bericht vom 9. Dezember 2015 wird

zu dem nicht ersichtlich, ob den Ärzten der Klinik für Neurologie des G.___ die Vorakten bekannt waren, jedenfalls nahmen sie zu diesen, insbesondere den neuropsy chologischen Untersuchungsergebnissen im A.___ -Gutachten und den daraus ge zogenen Schlüssen, nicht St ellung . Auch die Berichte der Klinik für Neurologie des G.___ vermögen damit keine Zweifel an der Beweiskraft des A.___ -Gutachtens zu begründen, weshalb weiterhin davon auszugehen ist, dass aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht keine Einschränkung in der Ar beitsfähigkeit besteht.

E. 6.3.4 Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei den geklagten Beschwerden um eine psychosomatische Symptomatik, welche in der Di agnose einer depressiven Epi sode zusammengefasst werden kann . Nachfolgend ist deshalb die Auswirkung der depressiven Episode auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen. 7 . 7.1

D ie Gutachter

des A.___

diagnostizierten eine leichte rezidivierende depressive Störung, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 15 % ein schränk t (E. 4 . 3 hiervor). 7.2

Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis höchstens mittel schwe re Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und füh ren invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Ar beits fähig keit (vgl. BGE 140 V 193 E.

3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März

2015 E.

3.1; 9C_667/2013 vom 29. April

2013 E.

4.3.2; 9C_917/ 2012 vom 14. August

2012 E.

3.2 und 9C_736/2011 vom 7. Februar

2012 E.

4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bun desgerichtliche Rechtsprechung betreffend De pressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317

f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundesge richts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2).

Die invalidisierende Wirkung einer

– von keinem der befassten Ärzte diag nos tizierten - mittelschweren depressiven Störung ist aller dings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorga be n jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiter scheinung einer Schmerz krankheit, sondern um ein selbständiges, vom psycho genen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bun desgerichts 9C_917/2012 vom 14. August

2013 E.

3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli

2012 E.

3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente De pressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent aus weist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidi sierende Wirkung des Gesund heitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesge richts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E.

4.1). Dabei stellt das Bundesgericht so wohl an die Lang jäh rig keit (verneint im vorgenannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapie dauer von weniger als anderthalb Jahren) als auch an die Inten sität der Therapie be mühungen (vgl. etwa das vorgenannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1) hohe Anfor de rungen.

Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bind lich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (an dauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenhei ten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Es kann damit von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht abge wichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 7.3

Nach Angaben der Beschwerdeführerin konsultiert sie seit Januar 2013 alle zwei Wochen ihre Psychologin (Urk. 7/88 S. 10), obwohl bereits 2011 eine depressive Störung diagnostiziert wurde (E. 4 .1 hiervor). Eine solche Behandlung sfrequenz

deutet

– im Einklang mit der bloss als leicht gefassten Diagnose - nicht auf einen allzu grossen Leidensdruck hin. Im Zeitpunkt der Begut achtung durch das A.___ nahm sie zudem keine Psychopharmaka mehr ein (Urk. 7/88 S.

10). Bei dieser Sachlage kann nicht von einer konsequenten Depressi onstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist, gesprochen werden, jedenfalls nicht im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü gung.

Bei der Beschwerdeführer in bestehen zudem deutlich ausgeprägte psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren (kranke und früh verstorbene Eltern, schwi e rige Lebenssituation des älteren Sohnes, stark depressiver jüngerer Sohn, zwei gescheiterte Ehen, Existenzängste, Kündigung; Urk. 7/8 S.

8

ff.) . Solche Fak to ren vermögen medizinisch die Diagnose einer leichten bis mittelschweren De pression, aber rechtlich keine Invalidität zu begründen. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich fest ge stellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 294 E.

5a sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2), was vorliegend gerade nicht der Fall ist. 7 .4

Obwohl also eine depressive Symptomatik vorliegt, kann dem Leiden de r Be schwerdeführer in

- entgegen der Ansicht der A.___ -Gutachter - aufgrund der lediglich leichten Störung und einer fehlenden konsequenten Depressions the rapie keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden. 8.

Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Daran vermag ihr Vorbringen, dass sie g emäss Schlussbericht zur Potenzialerhebung vom 1 1. Juni 2015 (Urk. 12/5) nicht ar beits

- und leistungsfähig sei, nichts zu ändern,

äusserte sie

doch bereits anlässlich der Begutach tung, dass sie sich nicht in der Lage fühle z u arbeiten (Urk. 7/88 S. 14). 9. 9.1

Die Beschwerdeführer in

hätte gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 1 2. Januar 2010 (Urk. 7/ 13 S. 3) im Jahre 2010 als Pflegeassistentin ein Einkommen von Fr. 74‘635.80 erzielt . 9.2

Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Zur Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Be schwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010) und ging vom Durchschnitt über alle Branchen (Niveau 4) aus (Urk. 7/91). Dies ist nicht zu beanstanden, steht der Beschwerdeführerin doch im Rahmen der Zu mutbarkeit der gesamte Stellenmarkt offen. Ausgehend von ei nem statis ti schen Lohn von Fr. 4‘225.-- und aufgerechnet auf die durchschnitt liche wöch entliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsab teilungen [NOGA 2008] in Stunden pro Woche 1990-2015, Betriebs übliche Wochenarbeitszeit der vollzeiterwerbstätigen Arbeitnehmenden, Total 2010: 41.6; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA]) ergibt sich ein mögliches Einkom men von Fr. 52‘728.-- per 201 0. Anhaltspunkte für die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges ergeben sich keine und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht .

Die Aufrechnung der beiden Einkommen per 2013 kann - da proportional - unter bleiben. 9.3

Der Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 1 0 .

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und 16 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 S.

3). Die pneumolo gischen Ein schränkungen der Beschwerdeführerin seien zudem bislang zu wenig berück sichtigt worden. Aus diesem Grund und da ihre Arbeitsfähigkeit erst nach Been digung der beruflichen Massnahmen abschliessend beurteilt werden könne, sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Bes chwerdegegnerin zu rück zuweisen (S. 4). 3.

Zum Antrag der Beschwerdeführerin, eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zuzuspre chen, ist festzustellen, dass di e Beschwerdegegnerin darüber in ihrer Verfügung vom 26. Januar

2015 (Urk. 2) (noch) gar nicht entschieden hat (vgl. aber Urk.

E. 16 ) . Es war damit entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht notwen dig, gegen die Verfügung Beschwerde zu erheben, um berufliche Mass nahmen zugesprochen zu erhalten. Eine diesbezügliche teilweise Gutheissung der Beschwer de aufgrund der erst nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens durch ge führten be rufliche n

Massnahmen (vgl. Urk. 12/1-3)

kommt dam it nicht in Frage . Vielmehr ist m angels Anfechtungsgegenstand s diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten. 4 . 4 .1

Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dipl. Psych. C.___, Psychologie und Neuropsychologie, Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. E.___, Neurologie FMH, von der Z.___

hielten in ihrem Gutachten vom 6. April 2011 (Urk. 7/38) folgende Diagnosen mit Auswirkung au f die Arbeitsfähigkeit fest (S. 32 und 57): - Funktionsdefizit des rechten Daumens mit/bei - Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese einer erstgradig offenen, mehrfragmentären, extraartikulären Fraktur der Grundphalanx Dig I rechts am 9. April 2009 - Status nach Osteosynthesemater i al e ntfernung, IP-Gelenk- Arthrolyse, dorsaler Ka p sulektomie und Tenolyse des Extensorenapparates (Zone I - II) am 2. Dezember 2009 wegen störenden Implantates und Flexions kontraktur des IP-Gelenkes I rechts - Status nach CRPS Typ I Stadium II - Minderbelastbarkeit des linken Schultergelenkes mit/bei - Status nach Arthroskopie, Bizeps- longus - Tenodese, Supraspinatusrekon struktion in simple- knot -Technik und Acromioplastik am 2 1. September 2009 wegen kompletter, transmural leicht retrahierter

Supraspinatusruptur

mit instabiler Bizeps- longus -Sehne links bei ausserdem bestehendem Bu ford-Komplex

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie auf (S. 33 und 57) : - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont mit/bei - Fehlhaltung und Fehlstatik - m uskulärer Dysbalance / myostatischer Insuffizienz - Osteochondrose LWK2 bis SWK1 mit initialer Spondylarthrose LWK4/5 und LWK5/SWK1, sehr diskret auch LWK 3/4, nicht wesentlich über das altersentsprechende Mass hinausgehend - Chronische Epicondylopathia

humeri

radialis rechts mit/bei - m ultiplen myofascialen

Triggerpunkten bei muskulärer Dysbalance - Subjektiv seit ca. 2009 langsam zunehmende Ungeschicklichkeit beider Hände und Füsse mit Gangunsicherheit mit/bei - w eder klinisch-neurologisch noch elektrophysiologisch nachweisbarer Af fektion des zentralen oder peripheren Nervensystems - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig allenfalls leichte Episode (ICD-10: F33.0) - Akzentuierte (dependente) Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21)

Ergänzend führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. Lebensjahr

an einer COPD bzw. einem Asthma bronchiale leide. Sie sei auf Gräser-, Blu men

- und Baumpollen, Hausstaubmilben und Katzenspeichel allergisch und rauche täglich 10 bis 20 Zigaretten (S. 23-25). Im Alter von 12 Jahren habe sie z u sammen mit ihrem Vater ihre Mutter bis zu deren Tod gepflegt. Auch den Vater habe sie wenige Jahre später bis zu dessen Tod gepflegt. Mit 17 Jahre n sei sie ungewollt schwanger geworden, der Vater des Kindes sei 14 Jahre älter als sie und ihr gegenüber abwertend und jähzornig gewesen. Ihr zweiter Ehemann sei aus dem F.___ gewesen, die kulturellen Unterschiede hätten die Ehe sehr belastet (S. 49 f.) . Ihr älterer Sohn sei arbeitslos und die letzten zwei Jahre ob dachlos gewesen. Er habe Drogen- und Alkoholprobleme und lebe seit kurzem mit seiner schwangeren Freundin in einem Wohnmobil. Der jüngere Sohn leide seit seiner Kindheit unter einer starken Depression, sei stark suizidal und zu 100 % invalidisiert. Die Beschwerdeführerin empfinde die Lebenssituation ihres älteren Sohnes als stark belastend. Auch ihre berufliche Ungewissheit belaste sie und verstärke ihre Existenzangst (S. 5 1 und 5 3). Die Gutachter folgerten zu sammengefasst, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit nur noch eingeschränkt arbeitsfähig. In einer optimal dem Leiden angepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit

- welche noch näher beschrieben wird - sei sie hingegen ab dem 1. Juni 2011 voll arbeitsfähig,

so auch in der aktuell durchgeführten, als bereits behinderungsangepasst zu beurteilenden Tätigkeit al s Aktivierungsmitarbeiterin (S. 39 f. und 58). 4 .2

Im Bericht des G.___, Klinik für Neurologie, vom 21. Oktober 2013 (Urk. 7/77) h ie lten Oberarzt Dr. med. H.___ und Dr. phil. I.___, Neuropsychologin, fest, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Meningitis über grosse Gedächtnisprobleme klage, ebenso über deutliche Wortfindungs probleme, eine erhöhte Ablenkbarkeit und Lärmempfindlichkeit, Schwierigkei ten beim Denken und Kopfschmerzen (S. 1). Die neuropsychologische Untersu chung ergebe leichte bis vereinzelt mittelschwere kognitive Minderleistungen in allen geprüften Aufmerksamkeitsbereichen (tonische Alertness, selektive und geteilte Aufmerksamkeit, zum Teil kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit) so wie mittel gradige Minderleistungen in einer exekutiven Teilfunktion (erhöhte Fehlerzahl bei der Interferenzunterdrückung) sowie in der Visuokonstruktion (Abzeichnen einer komplexen geometrischen Figur) . Alle ansonsten testdiag nostisch unter suchten Leistungen lägen im alterskorrigierten Normbereich (S. 3). Die Ärzte interpretierten die Minderleistungen am ehesten im Sinne einer se kundären Leistungsminderung im Rahmen einer Erschöpfungs- und Depressi onssympto matik . Angesichts der neuropsychologischen Befunde schätzten sie d ie Arbeits un fähigkeit auf 20-35 %, hielten a ufgrund der in der Anamnese be richteten Beschwerden sowie der psychomotorischen Verlangsamung und Er müdbarkeit jedoch gegenwärtig eine Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin für nicht zumut bar (S. 3). 4.3

Dr. med. J.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___, FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, Dr. med. L.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. M.___, FMH Neurologie, und lic . phil. N.___, Psycho loge/Neuro psy chologe, vom

A.___ stellten in ihrem Gutachten vom 20. Oktober 2014 (Urk. 7/88) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30): - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - r adiologisch deutliche Osteochondrose des thorakolumbalen Überganges (Röntgen 2 4. Juni 2014) - k linisch Hohlrücken und deutlich eingeschränkte Beweglichkeit thorako lumbal - k eine Anhaltspunkte für Radikulopathie - Chronische Beschwerden im Bereich des dominanten rechten Daumens (ICD-1 0: T92.2/Z98.8) - Status nach erst g radig offener, mehrfragmentärer extraartikulärer Fraktur der Grundphalanx am 9. April 2 009 - Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese am 9. April 2009 - Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials, Arthrolyse des Inter phalangealgelenkes, dorsaler Kapsulektomie und Tenolyse des Exten sorenapparates am 2. Dezember 2009 bei Flexionskontraktur des Inter phalangealgelenkes

i m Verlauf Auftreten eines CRPS - r adiologisch beginnende Rhizarthrose (Röntgen 2 4. Juni 2014) - Asthma bronchiale (ICD-10: J45.9) - i n der Lungenfunktion mässiggradige Obstruktion - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0)

Zusätzlich führten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 30 f.): - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit asthenischen-abhängigen Anteilen (ICD-10: Z73.1) - Adipositas (BMI 35 kg/m 2; ICD-10: E66.0) - Status nach Schulterarthroskopie, Bizeps longus-Tenodese, Rekonstruktion der Supraspinatussehne und Akromioplastik links am 2 1. September 2009 (O.___ -Kl i nik; ICD-10: Z98.8) - a namnestisch weitgehende Beschwerdefreiheit - k linisch unauffälliger Befund - Chronische Vorfussbeschwerden unter rechtsseitiger Betonung (ICD-10: M21.07/M21.87) - Senk-Spreizfuss und Hallux

valgus beidseits - Sta t u s nach Epicondylopathia

humeri

radialis rechts (ICD-10: M77.1) - k linisch unauffälliger Befund - Status nach Varizella

zoster -Meningitis bei kutanem Zoster Dermatome Th2/3 und C7 rechts 11/12 (ICD-10: B01.0) - Chronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10: G44.2) - s ubjektiv diverse funktionelle Beschwerden ohne hirnorganisches Korrelat - n europsychologisch minime kognitive Störungen bei Schmerzen - Hypothyr e ose (ICD-10: E05.9) - u nter medikamentöser Substitu t ion kompensiert - Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch, zirka 40 py (ICD-10: F17.1)

Ergänzend führten sie aus, dass neben diversen unspezifischen Beschwerden wie allgemeine Leistungsminderung, Ate mprobleme und Lärmempfindlichkeit sub jek tiv von der Beschwerdeführerin angegebene Schmerzen im Rücken und in den Schultern im Vordergrund gestanden hätt en. Bei der orthopädischen Unter suchung sei ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei radiologisch deutlicher Osteochondrose am thorakolumbalen Übergang diagnostiziert wor den. Nach der operierten Daumenfraktur rechts bestünden immer noch chroni sche Beschwerden mit radiologisch beginnender Rhizarthrose . Von den Schul tern her seien weitgehend unauffällige Befunde erhoben worden. Aus orthopä discher Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere und mittel schwere Tätigkeiten, wie diejenige als Pflegerin, nicht mehr zumutbar. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Bei der neurologischen Untersuchung sei keine Läsion am peripheren Nervensystem festgestellt worden. Eine fortbestehende hirnorgani sche Läsion nach der Zoster-Meningitis bestehe nicht. Auch bei der neuropsy chologischen Untersuchung seien ausser einer minimen kognitiven Störung, welche durc h die Schmerzen veru r sacht sei, keine Einschränkungen gefunden worden. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin nicht eingeschränkt. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei ein Asthma bronchiale im Vordergrund gestanden. Die Lungenfunktion habe eine mässiggradige obstruktive Komponente gezeigt. Die klinischen Befunde seien mit der bestehenden Inhalationsbehandlung kompensiert. Aus allgemeininter nistischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere und andau ernd mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Bei einer körperlich leichten, inhalativ adaptierten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, diagnostiziert worden. Weiter bestünden akzentuierte Persönlichkeitszüge mit asthenisch-abhängigen Antei len. Durch die leichtgradige depressive Symptomat i k sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht um 15 % eingeschränkt (S. 31 f.). Die Gutachter gingen davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten mindestens seit April 2011 bestehe. Be reits früher hätten Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit durch die Daumenfraktur und die Schulter- und Rückenbeschwerden bestanden. Eine ge naue Quantifizierung sei retrospektiv aufgrund der Akten nicht möglich. Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aus psychiatri scher Sicht um 15 % bestehe seit November 201 2. Über die Dauer und Höhe der Arbeitsunfähigkeit, welche durch die Hirnhautentzündung verursacht worden sei, könne mangels Akten keine Angaben gemacht werden. Gemäss der neuro logischen Beurteilung sei arbiträr von rund einer einmonatigen Arbeitsunfähig keit im Dezember 2012 auszugehen (S. 32). Zusammengefasst sei die Beschwer deführerin i n einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 85 %

arbeits

- und leistungs fähig, dies ganztä g ig verwertbar mit vermehrten Pausen . Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten wie auch diejenige als Pflegeassistentin seien ihr nicht mehr zumutbar (S. 33). 4 . 4

Im durch die Beschwerdeführerin dem Gericht eingereichten

Bericht des G.___, Klinik für Pneumologie, vom 2. Juli 2015 (Urk. 12/4) stellten

Oberarzt PD Dr.

med. P.___ und Assistenzarzt Dr. med. Q.___

folgende Diagnosen: - Asthma/COPD- Overlap -Syndrom - Exazerbation mit Nachweis von Bocavirus schwach positiv 02/2015 - s istierter Nikotinabusus (40 py), frühkindliches Asthma bronchiale - Rhinokonjunktivitis

allergica - Sensibilisierung auf Spätblüter und Gräser - Adipositas, WHO Grad 2, 38.2 kg/m 2 - Primäre Hypothyreose - u nter Substitutionstherapie euthyreot 02/2015 - Depressive Symptomatik - n ach Varizella Zoster Meningitis 2012 - Mögliche Kontrastmittelallergie - CT vom 2 6. Juni 2016 (Urt i caria am Hals)

Ergänzend führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin angebe, Geradeauslau fen sei gut möglich, d as Atmen sei hingegen erschwert, wenn sie durch Reden aus ihrem Atemrhyt h mus komme. In Ruhe bestünden keine Atemsymptome (S.

1) . Die Beschwerdeführerin bitte sie um eine Stellungnahme bezüglich der me di zi nisch-theoretischen Ateminvalidität. Zurzeit bestehe über circa vier Monate ein optimal behandeltes Asthma/COPD - Overlap -Syndrom. Eine provisorische Beur teilung könne erfolgen. Gemäss den American Thoracic Society-Guidelines bestehe zurzeit eine Beeinträchtigung von circa 33.3 % bei mittelschwer einge schränkten dynamischen Lungenvolumina und einer hoch dosierten täglichen inhalativen Therapie mit Kortikosteroiden . Eine definitive Beurteilung könne nach einem Verlauf über circa zwei Jahre mit optimaler Therapie durchgeführt werden. Es könne möglicherweise noch zu einer weiteren Verbesserung kom men aufgrund des Asthma/COPD - Overlap -Syndroms (S. 2).

Im weiteren aufgelegten Bericht des G.___, Klinik für Pneumologie, vom 1 9. Janu ar 2016 (Urk. 21/7) wurden die selben Diagnosen wie im Bericht vom 2. Juli 2015 aufgeführt (S.

1). Zusätzlich wurd en eine mittelgradige, fixierte obstruk tive Ventilationsstörung, normale statische Lungenvolumina und eine leichtgra dig gestörte CO-Diffusionskapazität erwähnt (S. 2). 4.5

Dr. H.___, Dr. phil. I.___ und Psychologie-Praktikantin Voigt h ie lten im eben falls von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 9. Dezember 2015 des G.___, Klinik für Neurologie (Urk. 21/6), fest, dass die neuropsychologische Untersuchung im Vergleich zur letzten Untersu chung vom 2 1. Oktober 2013 eine leicht verschlechterte Gedächtnisleistung in der verbalen Modalität (bei normgerechter Lernfähigkeit) sowie eine Abnahme der basalen kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit ergeben habe. Bezüglich der Aufmerksamkeitsfunktionen seien teilweise Verbesserungen (selektive Auf merksamkeit) zu verzeichnen, jedoch sei die geteilte Aufmerksamkeit nach wie vor leicht beeinträchtigt. Eine deutliche Leistungssteigerung zeige sich in der Visuokonstruktion sowie in der Interferenzkontrolle. Alle übrigen testdiagnos tisch untersuchten Leistungen lägen im alterskorrigierten Normbereich. Die aktu elle Arbeitsfähigkeit, speziell auch in der Tätigkeit als Aktivierungsthera peu tin, sei durch die glaubhaft geschilderten Beschwerden deutlich einge schränkt. Bezüglich einer möglichen beruflichen Wiedereingliederung seien leichte Auf gaben, in welchen die Beschwerdeführerin keiner grösseren körper lichen Belas tung ausgesetzt sei, geeignet (S. 3). 5 .

Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 2 0. Oktober 2014 (E. 4 . 3 hiervor) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, neurologischen, neu ro psychologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vor ak ten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge ein leuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie gelangten sodann zum aus führ lich begründeten und für das Gericht nachvollziehbaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden, inhalativ adaptierten Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig ist, wobei das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg zu verme i den ist. Die Gutachter legten dar, dass die retrospektive Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit

nicht eindeutig möglich ist . Di e Einschränkung aus psychiatrischer Sicht besteht seit Ausbruch der Menin gitis im November 2012, wobei über die Dauer und Höhe der Arbeits un fä higkeit, welche durch die Meningitis verursacht wurde, mangels Akten keine Angabe gemacht werden kann . D iesbezüglich wird von einer vollen Arbeits un fähigkei t im November und Dezember 2012 ausgegangen (Urk. 7/88 S. 26 und

32).

Die Gutachter sind sich einig, dass der Beschwerdeführerin die ange stammte Tätigkeit als Pflegerin nicht me hr zumutbar ist. Ebenso sind sie sich einig über das Belastungsprofil in einer angepassten Tätigkeit. Die Beschwer de führerin weist jedoch zu Recht darauf hin, dass widersprüchliche Angaben be stehen, ob ihr die Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin weiterhin zumutbar ist. So wird dies in der Gesamtbeurteilung bestätigt (S. 32), vom orthopädischen Gut achter hingegen verneint (S. 19).

Dazu ist zu bemerken, dass im Gutachten der Z.___ die Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin von der Beschwerdeführerin als leicht und wechselbelastend beschrieben wurde (mit den Gästen spazieren gehen, spielen, Gedächtnistrainings durchführen, tanzen, sin gen, das Menu besprechen, ihnen den Salat richten, die Suppe aufwärmen und das Essen und am Morgen den Kaffee servieren; Urk. 7/ 38 S.

22). Gegenüber dem orthopädischen Gutachter des A.___

gab sie hingegen an, dass die Tätigkeit auch beinhalte t habe, mit Rollstuhlpatienten zu spazieren und zu turnen (Urk. 7/88 S.

19). Dies scheint bei der polydisziplinären Gesamtbeurteilung aber nicht berücksichtigt worden zu sein. Da d ie Beschwerdeführerin die Umschu lung zur Aktivierungstherapeutin jedoch nicht abgeschlossen

hat (vgl. Urk. 7/59), kann offengelassen werden, o b ihr die Arbeitstätigkeit als Aktivie rungsthe rapeutin grundsätzlich zumutbar wäre . Und da unter den Gutachtern Einigkeit besteht über das Belastungsprofil in einer angepassten Tätigkeit, ver mögen die

vorgenannten unterschiedlichen Angaben jedenfalls nichts daran zu ändern, dass das Gutachten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine bewe is kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hiervor) entspricht . 6 . 6 .1

Die Beschwerdeführerin leidet unter chronischen Schmerzen im Rücken und rechten Daumen und ist deshalb in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflege assistentin nicht mehr arbeitsfähig. Gemäss de n Gutachte r n des A.___

(E. 4 . 3 hier vor) hindern diese Beschwerden sie jedoch aus somatischer Sicht nicht an einer 100%igen angepassten beziehungsweise

körperlich leichten

und wechselbe las tenden

Arbeitstätigkeit. Dies blieb unbestritten und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 6 .2 6.2.1

Die Gutachter des A.___ diagnostizierten ein Asthma bronchia le

- und in der Lungenfunktion eine

mässiggradige Obstruktion - und führten aus, dass der Be schwer deführerin körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkei ten nicht mehr zumutbar s eien . In einer körperlich leichten, inhalativ angepassten Tätig keit werde sie durch das Asthma jedoch in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beein trächtigt (E.

4. 3 hiervor). Die Beschwerdeführerin machte hingegen geltend, dass sie gemäss den Bericht en de r Klinik für Pneumologie des G.___ vom 2. Juli 2015 und 1 9. Januar 2016 (E. 4. 4 hiervor) an einem As thma/COPD- Overlap -Syndrom leide und dadurch in ihrer Arbeitstätigkeit zu ungefähr 33.3 %

ein geschränkt s ei . 6.2.2

Gemäss Dr. J.___

vom

A.___

waren die klinischen Befunde bezüglich der Lunge unauffällig . Er stützte sich anlässlich der Begutachtung

auf einen Untersuch der Lungenfunktion vom 2 3. Juni 2014 (Urk. 7/ 88 S. 9), gemäss wel chem eine mässige Obstruktion mit normale n Lungenvolum ina besteht. Im Un tersuch wurde unter anderem ein FEV1-Wert (forced

expiratory

volume at 1s; wichtigster Lungenfunktionswert bei Lungenerkrankungen, die mit verengten Bronchien einhergehen) von 1.67 l (61 % Sollwert) gemessen. Im von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht de r

Klinik für Pneumologie des G.___

vom 2. Juli 2015 (Urk. 12/4) wird ein FEV1 -Wert von 1.79 l (69 % Sollwert; vor Dilatation) beziehungsweise 1.93 l (74 % Sollwert; nach Dilatation) festgehalten . Der FEV1-Wert habe seit März 2015 um 210 ml zugenommen (S. 2) . Im Bericht der Klinik für Pneumologie des G.___ vom 19. Januar 2016 (Urk. 21/7) wird ein FEV1-Wert von 1.48 l (56 % Sollwert; vor Dilatation) beziehungsweise von 1.5 l (57 % Sollwert; nach Dilatation) aufgeführt. Der FEV1-Wert habe im letzten Jahr um circa 200-300

ml abgenommen (S. 2) .

In Kenntnis der Atemprobleme und Lungenwerte der Beschwerdeführerin befan den die A.___ -Gutachter sie als zu 100 % arbeitsfähig, dies jedoch nur in einer ihren Lungenbeschwerden angepassten Tätigkeit. Hinweise darauf, dass sich die Lungenwerte bis zum Erlass der Verfügung vom 2 6. Januar 2015 erheblich verschlechtert hätten, sin d den Akten nicht zu entnehmen. PD Dr. P.___ und Dr. Q.___

der Klinik für Pneumologie des G.___

führten in ihrem Bericht vom 2. Juli 2015 (Urk. 12/4) aus, dass die Lungenbeschwerden die Beschwer deführerin in ihrer Arbeitstätigkeit zu 33.3 % beeinträchtigen . Eine Differen zierung nach Art der Arbeitstätigkeit mach t en sie dabei nicht . Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in einer schweren als auch in einer leichten Tätigkeit gleichermassen eingeschränkt ist . Ihr ist Geradeauslaufen gut möglich, in Ruhe bestehen ebenfalls keine Atemsymptome. Anlässlich der Begutachtung durch das A.___ gab die Beschwerdeführerin gar an, vor kurzem im Gebirge im flachen Gelände eine Stunde ohne Pause gewandert zu sein (Urk. 7/88 S.

15). Dabei auf ge tretene Atembeschwerden sind keine doku mentiert. Eine 33.3%ige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei jeglicher, da s heisst auch bei

einer körperlich leichte n und inhalativ angepasste n Tätig keit, ist damit nicht nachvollziehbar . Die Beschwerdeführerin ist zudem beim G.___ in Behandlung, womit sich die Anwendung der einschlägigen Recht sprechung auf drängt, wonach behandelnde Spezialisten sich in erster Linie auf die Be handlung zu konzentrieren haben und bei ihren Berichten die Erfah rungstatsa che, wonach diese aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu ihren Patienten im Zweifelsfall eher zu deren Gunsten aussagen, zu berücksichtigen ist (BGE 135 V 465 E. 4.5). Ob PD Dr. P.___ und Dr. Q.___ die Vorakten bekannt waren, wird zudem aus ihrem Bericht nicht ersichtlich, jedenfalls setzten sie sich mit diesen, insbesondere dem Gutachten des A.___ und den darin aufgeführten Diag nosen und Einschätzungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin, nicht auseinander. Die Berichte der Klinik für Pneu mologie des G.___ vermögen damit keine Zweifel an der Beweiskraft des A.___ -Gut achtens zu be gründen . 6.2.3

Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Verfügungserlass wäre praxis- und rechtsprechungsgemäss jedenfalls im Rahmen einer Neuan meldung geltend zu machen.

E. 20 S.

5). Bei m Vergleich der beiden Berichte ist jedoch festzustellen, dass die leichte bis vereinzelt mittelschwere kognitive Minderleistung in den Auf merk samkeitsbereichen tonische Alertness, selektive Aufmerksamkeit und kog nitive Verarbeitungsgeschwindigkeit im Bericht vom 9. Dezember 2015 nicht mehr aufgeführt werden, ebenso

wenig die mittelgradige n Minderleistungen in einer exekutiven Teilfunktion und in der Visuokonstruktion . Auch bezüglich der geteilten Aufmerksamkeit wurde eine Verbesserung festgestellt, war diese doch nur noch leicht beeinträchtigt (vgl. Urk. 7/77 S.

3 und Urk. 21/6 S.

3) . Nichts anderes wurde im Gutachten des A.___

festgehalten, konnte doch

gemäss jenem eine Beeinträchtigung der Kognition, der Visuokonstruktion sowie der exeku tiven Teilfunktionen nicht mehr festgestellt werden . E inzig im Bereich der geteil ten Aufmerksamkeit fand sich eine Tendenz zu Reaktionsinstabilitäten (Urk. 7/8 8 S. 29). Im Bericht vom 9. Dezember 2015 des G.___ wurden zudem eine leicht verschlechterte Gedächtnisleistung in der verbalen Modalität sowie eine Abnahme der basalen kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit festge halten, wohingegen die Gutachter des A.___ einen leicht erhöhten Zeitbedarf im Be reich der kognitiven Interferenzstabilität feststellten (vgl. Urk. 21/6 S. 3 und Urk. 7/88 S. 29) . Die Untersuchungsergebnisse unterscheiden sich damit nur gering fügig .

Dispositiv
  1. Die 1962 geborene X.___ war zuletzt ab dem
  2. Oktober 2004 als Pflegeassistentin beziehungsweise ab April 2011 als Aktivierungstherapeutin im Pflegezentrum Y.___ tätig ( Urk.  7/3 und 7/88 S. 8 ) . Am
  3. April   2008 stü rzte sie auf der Treppe und zog sich dabei eine Ruptur der Supraspinatus sehne zu. Bei einem Unfall beim Armbrustschiessen am
  4. April 2009 erlitt sie zudem eine Trümmerfraktur am Daumen rechts ( Urk.  7/10/2 f. und 9 f .).      Am 2
  5. November 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schul ter- und Daumenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/ 2 und Urk.  7/ 3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess die Versicherte bei der Z.___ bidisziplinär (rheumatolo gisc h/ psychiatrisch) begutachten ( Expertise vom
  6. April 2011; Urk.  7/38). Am 2
  7. Mai 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung vom 20. Juni 2011 bis 1
  8. April 2013 zur Fachperson für Aktivierung und Alltags gestaltung in Geriatrie und Psychogeriatrie ( Urk.  7/42). Mit Mitteilung vom
  9. Februar 2013 unterbrach sie diese aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten (Me ni n gitis seit November 2012; Urk.  7/58/1) per 31. Dezember 2012 (Urk.  7/59). Die IV-Stelle liess die Ver sicherte bei der A.___ GmbH polydisziplinär (Allgemeine Innere Medi zin/Neurologie/Orthopädi e/ Psy chia trie/ Neuropsycholo - gie ) begutachten ( Exper tise vom 2
  10. Oktober   2014; Urk.  7/88 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk.  7/93 ) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 2
  11. Januar 2015 (Urk. 2) ab.
  12. Dagegen erhob die Versicherte am 2
  13. Februar 2015 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte, die Verfügung vom 2
  14. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Vorinstanz zu ver pflichten, ihr berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zuzusprechen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unent geltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 14. April 2015 (Urk.  6) bean tragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die beigelegte Mitteilung an die Be schwerdeführerin betreffend berufliche Abklärung vom 7. April 2015 ( Urk.  8) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 17. April 2015 (Urk.  9) zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Mit Replik vom 19. August   2015 ( Urk.  11) stellte die Be schwerdeführerin den zu sä tzlichen Antrag, die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen , dies unter Beilage ver schiedene r Unterlagen ( Urk.  12/1-5). Mit Eingabe vom 1
  15. September   2015 ( Urk.  15) reichte die Be schwer degegnerin ihre Mitteilung an die Beschwerde führerin betreffend beruf liche Massnahmen vom 1
  16. September 2015 (Urk. 16) ein und hielt mit Duplik vom 2
  17. September 2015 ( Urk.  17) an ihrem Antrag fest. Mit Eingabe vom
  18. April 2016 (Urk.  20) hielt die Beschwerdeführerin ebenfalls an ihren Anträgen fest und reichte weitere Unterlagen ein ( Urk.  21/6-7). Dies wurde der Be schwer degegnerin mit Mitteilung vom 2
  19. April 2016 zur Kenntnis gebracht ( Urk.  22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min de s tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 1.3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nic ht invalid geworden wäre (sog.  Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander geg en übergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  20. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2
  21. Januar 2015 (Urk. 2) damit, dass sich aus psychischer Sicht keine zu berücksichtigende Arbeitsunfähigkeit ergebe. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine leichte körperliche Tätigkeit vollumfänglich zu mutbar. Es bestehe ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25  % . Im Verfahren ergänzte sie, b e rufliche Massnahmen seien nicht Anfechtungs gegen stand und würden im Übri gen bereits durchgeführt ( Urk.  6). Sollte sich der Ge sundheitszustand der Be schwerdeführerin seit Erlass der Verfügung verschlech tert haben, stehe es ihr frei, ein neues Gesuch einzureichen ( Urk.  17). 2.2      Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), ihr sei nach zwei Unfällen Kostengutsprache für eine Umschulung erteilt wor den. Aufgrund einer akuten Meningitis habe sie die Umschulungsmassnahme unterbrechen und schliesslich wegen einer damit einhergehenden Verschlech te rung des Gesundheitszustandes die Umschulung nicht beenden können (S. 3-6). Indem die Beschwerdegegnerin erst nach Einleitung des Beschwerdeverfah rens berufliche Massnahmen durchgeführt habe, habe sie anerkannt, dass sei tens der Beschwerdeführerin ein Anspruch darauf bestehe . Die Beschwerde sei bereits a us diesem Grund teilweise gutzuheissen ( Urk.  11 S.   3). Die pneumolo gischen Ein schränkungen der Beschwerdeführerin seien zudem bislang zu wenig berück sichtigt worden. Aus diesem Grund und da ihre Arbeitsfähigkeit erst nach Been digung der beruflichen Massnahmen abschliessend beurteilt werden könne, sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Bes chwerdegegnerin zu rück zuweisen (S. 4).
  22. Zum Antrag der Beschwerdeführerin, eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zuzuspre chen , ist festzustellen, dass di e Beschwerdegegnerin darüber in ihrer Verfügung vom 26. Januar   2015 ( Urk.  2) (noch) gar nicht entschieden hat (vgl.  aber Urk.  16 ) . Es war damit entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht notwen dig, gegen die Verfügung Beschwerde zu erheben, um berufliche Mass nahmen zugesprochen zu erhalten. Eine diesbezügliche teilweise Gutheissung der Beschwer de aufgrund der erst nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens durch ge führten be rufliche n Massnahmen (vgl. Urk. 12/1-3) kommt dam it nicht in Frage . Vielmehr ist m angels Anfechtungsgegenstand s diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten. 4 . 4 .1      Dr.  med. B.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dipl. Psych. C.___ , Psychologie und Neuropsychologie, Dr.  med. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr.  med. E.___ , Neurologie FMH, von der Z.___ hielten in ihrem Gutachten vom
  23. April 2011 ( Urk.  7/38 ) folgende Diagnosen mit Auswirkung au f die Arbeitsfähigkeit fest (S.  32 und 57 ): - Funktionsdefizit des rechten Daumens mit/bei - Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese einer erstgradig offenen, mehrfragmentären, extraartikulären Fraktur der Grundphalanx Dig I rechts am
  24. April 2009 - Status nach Osteosynthesemater i al e ntfernung , IP-Gelenk- Arthrolyse , dorsaler Ka p sulektomie und Tenolyse des Extensorenapparates (Zone I - II) am
  25. Dezember 2009 wegen störenden Implantates und Flexions kontraktur des IP-Gelenkes I rechts - Status nach CRPS Typ I Stadium II - Minderbelastbarkeit des linken Schultergelenkes mit/bei - Status nach Arthroskopie, Bizeps- longus - Tenodese , Supraspinatusrekon struktion in simple- knot -Technik und Acromioplastik am 2
  26. September 2009 wegen kompletter, transmural leicht retrahierter Supraspinatusruptur mit instabiler Bizeps- longus -Sehne links bei ausserdem bestehendem Bu ford-Komplex      Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie auf (S. 33 und 57 ) : - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont mit/bei - Fehlhaltung und Fehlstatik - m uskulärer Dysbalance / myostatischer Insuffizienz - Osteochondrose LWK2 bis SWK1 mit initialer Spondylarthrose LWK4/5 und LWK5/SWK1, sehr diskret auch LWK 3/4 , nicht wesentlich über das altersentsprechende Mass hinausgehend - Chronische Epicondylopathia humeri radialis rechts mit/bei - m ultiplen myofascialen Triggerpunkten bei muskulärer Dysbalance - Subjektiv seit ca. 2009 langsam zunehmende Ungeschicklichkeit beider Hände und Füsse mit Gangunsicherheit mit/bei - w eder klinisch-neurologisch noch elektrophysiologisch nachweisbarer Af fektion des zentralen oder peripheren Nervensystems - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig allenfalls leichte Episode (ICD-10: F33.0) - Akzentuierte ( dependente ) Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21)      Ergänzend führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem
  27. Lebensjahr an einer COPD bzw. einem Asthma bronchiale leide. Sie sei auf Gräser-, Blu men - und Baumpollen, Hausstaubmilben und Katzenspeichel allergisch und rauche täglich 10 bis 20 Zigaretten (S. 23-25). Im Alter von 12 Jahren habe sie z u sammen mit ihrem Vater ihre Mutter bis zu deren Tod gepflegt. Auch den Vater habe sie wenige Jahre später bis zu dessen Tod gepflegt. Mit 17 Jahre n sei sie ungewollt schwanger geworden, der Vater des Kindes sei 14 Jahre älter als sie und ihr gegenüber abwertend und jähzornig gewesen. Ihr zweiter Ehemann sei aus dem F.___ gewesen, die kulturellen Unterschiede hätten die Ehe sehr belastet (S. 49 f.) . Ihr älterer Sohn sei arbeitslos und die letzten zwei Jahre ob dachlos gewesen. Er habe Drogen- und Alkoholprobleme und lebe seit kurzem mit seiner schwangeren Freundin in einem Wohnmobil. Der jüngere Sohn leide seit seiner Kindheit unter einer starken Depression, sei stark suizidal und zu 100  % invalidisiert. Die Beschwerdeführerin empfinde die Lebenssituation ihres älteren Sohnes als stark belastend. Auch ihre berufliche Ungewissheit belaste sie und verstärke ihre Existenzangst (S. 5 1 und 5 3). Die Gutachter folgerten zu sammengefasst, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit nur noch eingeschränkt arbeitsfähig. In einer optimal dem Leiden angepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit - welche noch näher beschrieben wird - sei sie hingegen ab dem 1.  Juni 2011 voll arbeitsfähig , so auch in der aktuell durchgeführten , als bereits behinderungsangepasst zu beurteilenden Tätigkeit al s Aktivierungsmitarbeiterin (S.  39 f. und 58). 4 .2      Im Bericht des G.___ , Klinik für Neurologie, vom 21. Oktober 2013 ( Urk.  7/77) h ie lten Oberarzt Dr.  med. H.___ und Dr.  phil. I.___ , Neuropsychologin, fest, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Meningitis über grosse Gedächtnisprobleme klage, ebenso über deutliche Wortfindungs probleme , eine erhöhte Ablenkbarkeit und Lärmempfindlichkeit , Schwierigkei ten beim Denken und Kopfschmerzen (S. 1). Die neuropsychologische Untersu chung ergebe leichte bis vereinzelt mittelschwere kognitive Minderleistungen in allen geprüften Aufmerksamkeitsbereichen (tonische Alertness , selektive und geteilte Aufmerksamkeit, zum Teil kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit) so wie mittel gradige Minderleistungen in einer exekutiven Teilfunktion (erhöhte Fehlerzahl bei der Interferenzunterdrückung) sowie in der Visuokonstruktion (Abzeichnen einer komplexen geometrischen Figur) . Alle ansonsten testdiag nostisch unter suchten Leistungen lägen im alterskorrigierten Normbereich (S. 3). Die Ärzte interpretierten die Minderleistungen am ehesten im Sinne einer se kundären Leistungsminderung im Rahmen einer Erschöpfungs- und Depressi onssympto matik . Angesichts der neuropsychologischen Befunde schätzten sie d ie Arbeits un fähigkeit auf 20-35  % , hielten a ufgrund der in der Anamnese be richteten Beschwerden sowie der psychomotorischen Verlangsamung und Er müdbarkeit jedoch gegenwärtig eine Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin für nicht zumut bar (S. 3). 4.3      Dr.  med. J.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr.  med. K.___ , FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, Dr.  med. L.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, Dr.  med. M.___ , FMH Neurologie, und lic . phil. N.___ , Psycho loge/Neuro psy chologe, vom A.___ stellten in ihrem Gutachten vom 20.  Oktober 2014 ( Urk.  7/88 ) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30): - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - r adiologisch deutliche Osteochondrose des thorakolumbalen Überganges (Röntgen 2
  28. Juni 2014) - k linisch Hohlrücken und deutlich eingeschränkte Beweglichkeit thorako lumbal - k eine Anhaltspunkte für Radikulopathie - Chronische Beschwerden im Bereich des dominanten rechten Daumens (ICD-1 0: T92.2/Z98.8) - Status nach erst g radig offener, mehrfragmentärer extraartikulärer Fraktur der Grundphalanx am
  29. April 2 009 - Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese am
  30. April 2009 - Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials , Arthrolyse des Inter phalangealgelenkes , dorsaler Kapsulektomie und Tenolyse des Exten sorenapparates am
  31. Dezember 2009 bei Flexionskontraktur des Inter phalangealgelenkes i m Verlauf Auftreten eines CRPS - r adiologisch beginnende Rhizarthrose (Röntgen 2
  32. Juni 2014) - Asthma bronchiale (ICD-10: J45.9) - i n der Lungenfunktion mässiggradige Obstruktion - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0)      Zusätzlich führten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 30 f.): - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit asthenischen-abhängigen Anteilen (ICD-10: Z73.1) - Adipositas (BMI 35 kg/m 2 ; ICD-10: E66.0) - Status nach Schulterarthroskopie, Bizeps longus-Tenodese , Rekonstruktion der Supraspinatussehne und Akromioplastik links am 2
  33. September 2009 ( O.___ -Kl i nik; ICD-10: Z98.8) - a namnestisch weitgehende Beschwerdefreiheit - k linisch unauffälliger Befund - Chronische Vorfussbeschwerden unter rechtsseitiger Betonung (ICD-10: M21.07/M21.87) - Senk-Spreizfuss und Hallux valgus beidseits - Sta t u s nach Epicondylopathia humeri radialis rechts (ICD-10: M77.1) - k linisch unauffälliger Befund - Status nach Varizella zoster -Meningitis bei kutanem Zoster Dermatome Th2/3 und C7 rechts 11/12 (ICD-10: B01.0) - Chronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10: G44.2) - s ubjektiv diverse funktionelle Beschwerden ohne hirnorganisches Korrelat - n europsychologisch minime kognitive Störungen bei Schmerzen - Hypothyr e ose (ICD-10: E05.9) - u nter medikamentöser Substitu t ion kompensiert - Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch, zirka 40 py (ICD-10: F17.1)      Ergänzend führten sie aus, dass neben diversen unspezifischen Beschwerden wie allgemeine Leistungsminderung, Ate mprobleme und Lärmempfindlichkeit sub jek tiv von der Beschwerdeführerin angegebene Schmerzen im Rücken und in den Schultern im Vordergrund gestanden hätt en. Bei der orthopädischen Unter suchung sei ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei radiologisch deutlicher Osteochondrose am thorakolumbalen Übergang diagnostiziert wor den. Nach der operierten Daumenfraktur rechts bestünden immer noch chroni sche Beschwerden mit radiologisch beginnender Rhizarthrose . Von den Schul tern her seien weitgehend unauffällige Befunde erhoben worden. Aus orthopä discher Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere und mittel schwere Tätigkeiten, wie diejenige als Pflegerin, nicht mehr zumutbar. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Bei der neurologischen Untersuchung sei keine Läsion am peripheren Nervensystem festgestellt worden. Eine fortbestehende hirnorgani sche Läsion nach der Zoster-Meningitis bestehe nicht. Auch bei der neuropsy chologischen Untersuchung seien ausser einer minimen kognitiven Störung, welche durc h die Schmerzen veru r sacht sei, keine Einschränkungen gefunden worden. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin nicht eingeschränkt. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei ein Asthma bronchiale im Vordergrund gestanden. Die Lungenfunktion habe eine mässiggradige obstruktive Komponente gezeigt. Die klinischen Befunde seien mit der bestehenden Inhalationsbehandlung kompensiert. Aus allgemeininter nistischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere und andau ernd mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Bei einer körperlich leichten, inhalativ adaptierten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, diagnostiziert worden. Weiter bestünden akzentuierte Persönlichkeitszüge mit asthenisch-abhängigen Antei len. Durch die leichtgradige depressive Symptomat i k sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht um 15  % eingeschränkt (S. 31 f.). Die Gutachter gingen davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten mindestens seit April 2011 bestehe. Be reits früher hätten Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit durch die Daumenfraktur und die Schulter- und Rückenbeschwerden bestanden. Eine ge naue Quantifizierung sei retrospektiv aufgrund der Akten nicht möglich. Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aus psychiatri scher Sicht um 15  % bestehe seit November 201
  34. Über die Dauer und Höhe der Arbeitsunfähigkeit, welche durch die Hirnhautentzündung verursacht worden sei, könne mangels Akten keine Angaben gemacht werden. Gemäss der neuro logischen Beurteilung sei arbiträr von rund einer einmonatigen Arbeitsunfähig keit im Dezember 2012 auszugehen (S. 32). Zusammengefasst sei die Beschwer deführerin i n einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 85  % arbeits - und leistungs fähig, dies ganztä g ig verwertbar mit vermehrten Pausen . Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten wie auch diejenige als Pflegeassistentin seien ihr nicht mehr zumutbar (S. 33). 4 . 4      Im durch die Beschwerdeführerin dem Gericht eingereichten Bericht des G.___ , Klinik für Pneumologie, vom
  35. Juli 2015 ( Urk.  12/4) stellten Oberarzt PD Dr. med. P.___ und Assistenzarzt Dr.  med. Q.___ folgende Diagnosen: - Asthma/COPD- Overlap -Syndrom - Exazerbation mit Nachweis von Bocavirus schwach positiv 02/2015 - s istierter Nikotinabusus (40 py ), frühkindliches Asthma bronchiale - Rhinokonjunktivitis allergica - Sensibilisierung auf Spätblüter und Gräser - Adipositas , WHO Grad 2, 38.2 kg/m 2 - Primäre Hypothyreose - u nter Substitutionstherapie euthyreot 02/2015 - Depressive Symptomatik - n ach Varizella Zoster Meningitis 2012 - Mögliche Kontrastmittelallergie - CT vom 2
  36. Juni 2016 ( Urt i caria am Hals)      Ergänzend führten sie aus , dass die Beschwerdeführerin angebe, Geradeauslau fen sei gut möglich , d as Atmen sei hingegen erschwert, wenn sie durch Reden aus ihrem Atemrhyt h mus komme. In Ruhe bestünden keine Atemsymptome (S.   1) . Die Beschwerdeführerin bitte sie um eine Stellungnahme bezüglich der me di zi nisch-theoretischen Ateminvalidität. Zurzeit bestehe über circa vier Monate ein optimal behandeltes Asthma/COPD - Overlap -Syndrom. Eine provisorische Beur teilung könne erfolgen. Gemäss den American Thoracic Society-Guidelines bestehe zurzeit eine Beeinträchtigung von circa 33.3  % bei mittelschwer einge schränkten dynamischen Lungenvolumina und einer hoch dosierten täglichen inhalativen Therapie mit Kortikosteroiden . Eine definitive Beurteilung könne nach einem Verlauf über circa zwei Jahre mit optimaler Therapie durchgeführt werden. Es könne möglicherweise noch zu einer weiteren Verbesserung kom men aufgrund des Asthma/COPD - Overlap -Syndroms (S. 2).      Im weiteren aufgelegten Bericht des G.___ , Klinik für Pneumologie, vom 1
  37. Janu ar 2016 ( Urk.  21/7) wurden die selben Diagnosen wie im Bericht vom
  38. Juli 2015 aufgeführt (S.   1). Zusätzlich wurd en eine mittelgradige, fixierte obstruk tive Ventilationsstörung, normale statische Lungenvolumina und eine leichtgra dig gestörte CO-Diffusionskapazität erwähnt (S. 2). 4.5      Dr.  H.___ , Dr.  phil. I.___ und Psychologie-Praktikantin Voigt h ie lten im eben falls von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom
  39. Dezember 2015 des G.___ , Klinik für Neurologie ( Urk.  21/6) , fest, dass die neuropsychologische Untersuchung im Vergleich zur letzten Untersu chung vom 2
  40. Oktober 2013 eine leicht verschlechterte Gedächtnisleistung in der verbalen Modalität (bei normgerechter Lernfähigkeit) sowie eine Abnahme der basalen kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit ergeben habe. Bezüglich der Aufmerksamkeitsfunktionen seien teilweise Verbesserungen (selektive Auf merksamkeit) zu verzeichnen , jedoch sei die geteilte Aufmerksamkeit nach wie vor leicht beeinträchtigt. Eine deutliche Leistungssteigerung zeige sich in der Visuokonstruktion sowie in der Interferenzkontrolle. Alle übrigen testdiagnos tisch untersuchten Leistungen lägen im alterskorrigierten Normbereich. Die aktu elle Arbeitsfähigkeit, speziell auch in der Tätigkeit als Aktivierungsthera peu tin , sei durch die glaubhaft geschilderten Beschwerden deutlich einge schränkt. Bezüglich einer möglichen beruflichen Wiedereingliederung seien leichte Auf gaben, in welchen die Beschwerdeführerin keiner grösseren körper lichen Belas tung ausgesetzt sei, geeignet (S. 3). 5 .      Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 2
  41. Oktober 2014 (E. 4 . 3 hiervor) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, neurologischen, neu ro psychologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vor ak ten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge ein leuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie gelangten sodann zum aus führ lich begründeten und für das Gericht nachvollziehbaren Schluss , dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden, inhalativ adaptierten Tätigkeit zu 85  % arbeitsfähig ist, wobei das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg zu verme i den ist. Die Gutachter legten dar, dass die retrospektive Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit nicht eindeutig möglich ist . Di e Einschränkung aus psychiatrischer Sicht besteht seit Ausbruch der Menin gitis im November 2012 , wobei über die Dauer und Höhe der Arbeits un fä higkeit, welche durch die Meningitis verursacht wurde, mangels Akten keine Angabe gemacht werden kann . D iesbezüglich wird von einer vollen Arbeits un fähigkei t im November und Dezember 2012 ausgegangen ( Urk.  7/88 S.  26 und   32). Die Gutachter sind sich einig, dass der Beschwerdeführerin die ange stammte Tätigkeit als Pflegerin nicht me hr zumutbar ist. Ebenso sind sie sich einig über das Belastungsprofil in einer angepassten Tätigkeit. Die Beschwer de führerin weist jedoch zu Recht darauf hin, dass widersprüchliche Angaben be stehen, ob ihr die Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin weiterhin zumutbar ist. So wird dies in der Gesamtbeurteilung bestätigt (S. 32), vom orthopädischen Gut achter hingegen verneint (S. 19). Dazu ist zu bemerken, dass im Gutachten der Z.___ die Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin von der Beschwerdeführerin als leicht und wechselbelastend beschrieben wurde ( mit den Gästen spazieren gehen, spielen, Gedächtnistrainings durchführen, tanzen, sin gen, das Menu besprechen, ihnen den Salat richten, die Suppe aufwärmen und das Essen und am Morgen den Kaffee servieren; Urk.  7/ 38 S.   22). Gegenüber dem orthopädischen Gutachter des A.___ gab sie hingegen an, dass die Tätigkeit auch beinhalte t habe , mit Rollstuhlpatienten zu spazieren und zu turnen ( Urk.  7/88 S.   19). Dies scheint bei der polydisziplinären Gesamtbeurteilung aber nicht berücksichtigt worden zu sein. Da d ie Beschwerdeführerin die Umschu lung zur Aktivierungstherapeutin jedoch nicht abgeschlossen hat (vgl. Urk. 7/59) , kann offengelassen werden, o b ihr die Arbeitstätigkeit als Aktivie rungsthe rapeutin grundsätzlich zumutbar wäre . Und da unter den Gutachtern Einigkeit besteht über das Belastungsprofil in einer angepassten Tätigkeit, ver mögen die vorgenannten unterschiedlichen Angaben jedenfalls nichts daran zu ändern, dass das Gutachten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine bewe is kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hiervor) entspricht . 6 . 6 .1      Die Beschwerdeführerin leidet unter chronischen Schmerzen im Rücken und rechten Daumen und ist deshalb in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflege assistentin nicht mehr arbeitsfähig. Gemäss de n Gutachte r n des A.___ (E.  4 . 3 hier vor ) hindern diese Beschwerden sie jedoch aus somatischer Sicht nicht an einer 100%igen angepassten beziehungsweise körperlich leichten und wechselbe las tenden Arbeitstätigkeit. Dies blieb unbestritten und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 6 .2 6.2.1      Die Gutachter des A.___ diagnostizierten ein Asthma bronchia le - und in der Lungenfunktion eine mässiggradige Obstruktion - und führten aus, dass der Be schwer deführerin körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkei ten nicht mehr zumutbar s eien . In einer körperlich leichten, inhalativ angepassten Tätig keit werde sie durch das Asthma jedoch in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beein trächtigt (E.
  42. 3 hiervor ). Die Beschwerdeführerin machte hingegen geltend , dass sie gemäss den Bericht en de r Klinik für Pneumologie des G.___ vom
  43. Juli 2015 und 1
  44. Januar 2016 (E. 4. 4 hiervor ) an einem As thma/COPD- Overlap -Syndrom leide und dadurch in ihrer Arbeitstätigkeit zu ungefähr 33.3  % ein geschränkt s ei . 6.2.2      Gemäss Dr.  J.___ vom A.___ waren die klinischen Befunde bezüglich der Lunge unauffällig . Er stützte sich anlässlich der Begutachtung auf einen Untersuch der Lungenfunktion vom 2
  45. Juni 2014 ( Urk.  7/ 88 S. 9), gemäss wel chem eine mässige Obstruktion mit normale n Lungenvolum ina besteht. Im Un tersuch wurde unter anderem ein FEV1-Wert ( forced expiratory volume at 1s; wichtigster Lungenfunktionswert bei Lungenerkrankungen, die mit verengten Bronchien einhergehen ) von 1.67 l (61  % Sollwert) gemessen. Im von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht de r Klinik für Pneumologie des G.___ vom 2. Juli 2015 ( Urk.  12/4) wird ein FEV1 -Wert von 1.79 l (69  % Sollwert ; vor Dilatation ) beziehungsweise 1.93 l (74  % Sollwert ; nach Dilatation ) festgehalten . Der FEV1-Wert habe seit März 2015 um 210 ml zugenommen ( S. 2 ) . Im Bericht der Klinik für Pneumologie des G.___ vom 19. Januar 2016 ( Urk.  21/7) wird ein FEV1-Wert von 1.48 l (56  % Sollwert; vor Dilatation) beziehungsweise von 1.5 l (57  % Sollwert; nach Dilatation) aufgeführt. Der FEV1-Wert habe im letzten Jahr um circa 200-300 ml abgenommen (S. 2) .      In Kenntnis der Atemprobleme und Lungenwerte der Beschwerdeführerin befan den die A.___ -Gutachter sie als zu 100  % arbeitsfähig, dies jedoch nur in einer ihren Lungenbeschwerden angepassten Tätigkeit. Hinweise darauf, dass sich die Lungenwerte bis zum Erlass der Verfügung vom 2
  46. Januar 2015 erheblich verschlechtert hätten, sin d den Akten nicht zu entnehmen. PD Dr.  P.___ und Dr.  Q.___ der Klinik für Pneumologie des G.___ führten in ihrem Bericht vom
  47. Juli 2015 ( Urk.  12/4) aus, dass die Lungenbeschwerden die Beschwer deführerin in ihrer Arbeitstätigkeit zu 33.3  % beeinträchtigen . Eine Differen zierung nach Art der Arbeitstätigkeit mach t en sie dabei nicht . Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in einer schweren als auch in einer leichten Tätigkeit gleichermassen eingeschränkt ist . Ihr ist Geradeauslaufen gut möglich, in Ruhe bestehen ebenfalls keine Atemsymptome. Anlässlich der Begutachtung durch das A.___ gab die Beschwerdeführerin gar an, vor kurzem im Gebirge im flachen Gelände eine Stunde ohne Pause gewandert zu sein ( Urk.  7/88 S.   15). Dabei auf ge tretene Atembeschwerden sind keine doku mentiert. Eine 33.3%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei jeglicher, da s heisst auch bei einer körperlich leichte n und inhalativ angepasste n Tätig keit, ist damit nicht nachvollziehbar . Die Beschwerdeführerin ist zudem beim G.___ in Behandlung , womit sich die Anwendung der einschlägigen Recht sprechung auf drängt , wonach behandelnde Spezialisten sich in erster Linie auf die Be handlung zu konzentrieren haben und bei ihren Berichten die Erfah rungstatsa che, wonach diese aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu ihren Patienten im Zweifelsfall eher zu deren Gunsten aussagen, zu berücksichtigen ist ( BGE 135 V 465 E. 4.5). Ob PD Dr.  P.___ und Dr.  Q.___ die Vorakten bekannt waren, wird zudem aus ihrem Bericht nicht ersichtlich, jedenfalls setzten sie sich mit diesen, insbesondere dem Gutachten des A.___ und den darin aufgeführten Diag nosen und Einschätzungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin, nicht auseinander. Die Berichte der Klinik für Pneu mologie des G.___ vermögen damit keine Zweifel an der Beweiskraft des A.___ -Gut achtens zu be gründen . 6.2.3      Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Verfügungserlass wäre praxis- und rechtsprechungsgemäss jedenfalls im Rahmen einer Neuan meldung geltend zu machen. 6.3      6.3.1      Die Beschwerdeführerin beklagt seit ihrer Hirnhautentzündung eine Vielzahl von Beschwerden, so Probleme mit der Kognition, Konzentration und dem Ge dächt nis, eine vermehrte Ermüdbarkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit sowie eine Un ver träg lichkeit von Hektik und Stress ( Urk.  7/88 S. 25). Gemäss den Gutach tern des A.___ bestehen jedoch keine Hinweise darauf, dass die beklagten Be schwerden eine hirnorganische Grundlage im Zusammenhang mit der Meningi tis hätten. Vielmehr handelt es sich ihrer Meinung nach dabei um eine psycho somatische Symptomatik, die in der Diagnose einer depressiven Episode zu sammengefasst werden kann (S.   25 und 13). Auch a us dem Austrittsbericht der R.___ vom
  48. Januar 2013 ( Urk.  7/69/12-15), bei welcher die Beschwer de führerin nach ihrer Hospitalisation im Spital S.___ vom 28. November bis 2
  49. Dezember 2012 in Rehabilitation war, ergeben sich keine Hinweise auf durch die Meningitis veru rsachte organische Beschwerden.      Im anlässlich der Begutachtung durchgeführten neuropsychologischen Test zeig ten sich im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit eine Tendenz zu Reakti ons instabilitäten sowie ein leicht erhöhter Zeitbedarf im Bereich der kognitiven Interferenzstabilität . Die bei der neuropsychologischen Untersuchung vom 2
  50. Oktober 2013 in der Klin ik für Neurologie des G.___ (E.  4.2 hiervor ) festge stellte leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung der Kognition, der Visuokon struktion und der exekutiven Teilfunktionen fand sich nicht mehr ( Urk.  7/88 S.  29). Die Beschwerdeführerin war gemäss den A.___ -Gutachtern aufgrund der Meningitis lediglich im November und Dezember 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 26). Seither besteht a us neurologischer und neuropsychologischer Sicht k eine Einschr änkung der Arbeitsfähigkeit mehr (S.  26 und 29). 6.3.2      Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Eingabe vom
  51. April 2016 geltend, sie sei gemäss beiden Berichten der Klinik für Neurologie des G.___ (E.  4.2 und 4.5 hiervor ) neuropsychologisch eingeschränkt. Die diesbezüglich gegenteilig en Fest stellungen des A.___ -Gutachtens seien demnach erwiesenermassen falsch ( Urk.  20 S.   5). Bei m Vergleich der beiden Berichte ist jedoch festzustellen, dass die leichte bis vereinzelt mittelschwere kognitive Minderleistung in den Auf merk samkeitsbereichen tonische Alertness , selektive Aufmerksamkeit und kog nitive Verarbeitungsgeschwindigkeit im Bericht vom
  52. Dezember 2015 nicht mehr aufgeführt werden, ebenso wenig die mittelgradige n Minderleistungen in einer exekutiven Teilfunktion und in der Visuokonstruktion . Auch bezüglich der geteilten Aufmerksamkeit wurde eine Verbesserung festgestellt, war diese doch nur noch leicht beeinträchtigt (vgl.  Urk.  7/77 S.   3 und Urk.  21/6 S.   3) . Nichts anderes wurde im Gutachten des A.___ festgehalten , konnte doch gemäss jenem eine Beeinträchtigung der Kognition, der Visuokonstruktion sowie der exeku tiven Teilfunktionen nicht mehr festgestellt werden . E inzig im Bereich der geteil ten Aufmerksamkeit fand sich eine Tendenz zu Reaktionsinstabilitäten ( Urk.  7/8 8 S.  29). Im Bericht vom
  53. Dezember 2015 des G.___ wurden zudem eine leicht verschlechterte Gedächtnisleistung in der verbalen Modalität sowie eine Abnahme der basalen kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit festge halten, wohingegen die Gutachter des A.___ einen leicht erhöhten Zeitbedarf im Be reich der kognitiven Interferenzstabilität feststellten (vgl. Urk.  21/6 S. 3 und Urk.  7/88 S. 29) . Die Untersuchungsergebnisse unterscheiden sich damit nur gering fügig . 6.3.3      Gemäss Bericht vom
  54. Dezember 2015 des G.___ ist die Beschwerdeführerin bei der Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin deutlich eingeschränkt, leichte Auf gaben ohne grössere körperliche Belastun g wären hingegen geeignet ( Urk.  21/6 S.   3). Wie bereits dargelegt, hat die Beschwerdeführerin die Umschulung zur Akti vierungstherapeutin jedoch nicht abgeschlossen, weshalb offengelassen werden kann, ob ihr eine solche Arbeitstätigkeit überhaupt zumutbar wäre. In einer angepassten, körper lich leichten Tätigkeit befanden d ie Gutachter des A.___ die Beschwerde führerin als zu 85  % arbeitsfähig (Urk. 7/88 S.  32 ) . Dass ihre diesbezüglichen Feststellungen erwiesenermassen falsch sein sollten, ist damit nicht nachvollziehbar. Aus dem Bericht vom 9.  Dezember 2015 wird zu dem nicht ersichtlich, ob den Ärzten der Klinik für Neurologie des G.___ die Vorakten bekannt waren , jedenfalls nahmen sie zu diesen, insbesondere den neuropsy chologischen Untersuchungsergebnissen im A.___ -Gutachten und den daraus ge zogenen Schlüssen, nicht St ellung . Auch die Berichte der Klinik für Neurologie des G.___ vermögen damit keine Zweifel an der Beweiskraft des A.___ -Gutachtens zu begründen, weshalb weiterhin davon auszugehen ist, dass aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht keine Einschränkung in der Ar beitsfähigkeit besteht. 6.3.4      Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei den geklagten Beschwerden um eine psychosomatische Symptomatik, welche in der Di agnose einer depressiven Epi sode zusammengefasst werden kann . Nachfolgend ist deshalb die Auswirkung der depressiven Episode auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen. 7 . 7.1      D ie Gutachter des A.___ diagnostizierten eine leichte rezidivierende depressive Störung, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 15  % ein schränk t (E.  4 . 3 hiervor ). 7.2      Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis höchstens mittel schwe re Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und füh ren invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Ar beits fähig keit (vgl. BGE 140 V 193 E.   3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März   2015 E.   3.1; 9C_667/2013 vom 29. April   2013 E.   4.3.2; 9C_917/ 2012 vom 14. August   2012 E.   3.2 und 9C_736/2011 vom 7. Februar   2012 E.   4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bun desgerichtliche Rechtsprechung betreffend De pressionen, in: SZS 2015 S. 308  ff., 317   f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundesge richts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2).      Die invalidisierende Wirkung einer – von keinem der befassten Ärzte diag nos tizierten - mittelschweren depressiven Störung ist aller dings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorga be n jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiter scheinung einer Schmerz krankheit , sondern um ein selbständiges, vom psycho genen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bun desgerichts 9C_917/2012 vom 14. August   2013 E.   3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli   2012 E.   3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente De pressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent aus weist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidi sierende Wirkung des Gesund heitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesge richts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E.   4.1). Dabei stellt das Bundesgericht so wohl an die Lang jäh rig keit (verneint im vorgenannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapie dauer von weniger als anderthalb Jahren) als auch an die Inten sität der Therapie be mühungen (vgl. etwa das vorgenannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1) hohe Anfor de rungen.      Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bind lich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (an dauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenhei ten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Es kann damit von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht abge wichen werden, ohne dass ein  wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 7.3      Nach Angaben der Beschwerdeführerin konsultiert sie seit Januar 2013 alle zwei Wochen ihre Psychologin ( Urk.  7/88 S. 10 ), obwohl bereits 2011 eine depressive Störung diagnostiziert wurde (E. 4 .1 hiervor ). Eine solche Behandlung sfrequenz deutet – im Einklang mit der bloss als leicht gefassten Diagnose - nicht auf einen allzu grossen Leidensdruck hin. Im Zeitpunkt der Begut achtung durch das A.___ nahm sie zudem keine Psychopharmaka mehr ein ( Urk.  7/88 S.   10). Bei dieser Sachlage kann nicht von einer konsequenten Depressi onstherapie , deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist, gesprochen werden, jedenfalls nicht im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü gung.      Bei der Beschwerdeführer in bestehen zudem deutlich ausgeprägte psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren (kranke und früh verstorbene Eltern, schwi e rige Lebenssituation des älteren Sohnes, stark depressiver jüngerer Sohn, zwei gescheiterte Ehen, Existenzängste , Kündigung ; Urk.  7/8 S.   8   ff. ) . Solche Fak to ren vermögen medizinisch die Diagnose einer leichten bis mittelschweren De pression, aber rechtlich keine Invalidität zu begründen. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich fest ge stellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 294 E.   5a sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2), was vorliegend gerade nicht der Fall ist. 7 .4      Obwohl also eine depressive Symptomatik vorliegt , kann dem Leiden de r Be schwerdeführer in - entgegen der Ansicht der A.___ -Gutachter - aufgrund der lediglich leichten Störung und einer fehlenden konsequenten Depressions the rapie keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden.
  55. Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Daran vermag ihr Vorbringen , dass sie g emäss Schlussbericht zur Potenzialerhebung vom 1
  56. Juni 2015 ( Urk.  12/5) nicht ar beits - und leistungsfähig sei , nichts zu ändern , äusserte sie doch bereits anlässlich der Begutach tung, dass sie sich nicht in der Lage fühle z u arbeiten ( Urk.  7/88 S. 14).
  57. 9.1      Die Beschwerdeführer in hätte gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 1
  58. Januar 2010 ( Urk.  7/ 13 S. 3 ) im Jahre 2010 als Pflegeassistentin ein Einkommen von Fr.  74‘635.80 erzielt . 9.2      Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Zur Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Be schwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010 ) und ging vom Durchschnitt über alle Branchen (Niveau 4) aus (Urk. 7/91). Dies ist nicht zu beanstanden, steht der Beschwerdeführerin doch im Rahmen der Zu mutbarkeit der gesamte Stellenmarkt offen. Ausgehend von ei nem statis ti schen Lohn von Fr. 4‘225.-- und aufgerechnet auf die durchschnitt liche wöch entliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsab teilungen [NOGA 2008] in Stunden pro Woche 1990-2015, Betriebs übliche Wochenarbeitszeit der vollzeiterwerbstätigen Arbeitnehmenden , Total 2010: 41.6; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA]) ergibt sich ein mögliches Einkom men von Fr. 52‘728.-- per 201
  59. Anhaltspunkte für die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges ergeben sich keine und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht .      Die Aufrechnung der beiden Einkommen per 2013 kann - da proportional - unter bleiben. 9.3      Der Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29  % .      Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 1 0 .      Die Kosten des Verfahrens ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) sind auf Fr.  8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  60. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  61. Die Gerichtskosten von Fr.  8 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und 16 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00252 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil

vom

25. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Leimbacher

Cerletti, Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1962 geborene X.___ war zuletzt ab dem 1. Oktober 2004 als Pflegeassistentin beziehungsweise ab April 2011 als Aktivierungstherapeutin im Pflegezentrum Y.___ tätig (Urk. 7/3 und 7/88 S. 8) . Am 2. April

2008 stü rzte sie auf der Treppe und zog sich dabei eine Ruptur der Supraspinatus sehne zu. Bei einem Unfall beim Armbrustschiessen am 8. April 2009 erlitt sie zudem eine Trümmerfraktur am Daumen rechts (Urk. 7/10/2 f. und 9 f .).

Am 2 3. November 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Schul ter- und Daumenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbe zug an (Urk. 7/ 2 und Urk. 7/ 3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und liess die Versicherte bei der Z.___

bidisziplinär (rheumatolo gisc h/ psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 6. April 2011; Urk. 7/38). Am 2 3. Mai 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung vom 20. Juni 2011 bis 1 6. April 2013 zur Fachperson für Aktivierung und Alltags gestaltung

in Geriatrie und Psychogeriatrie (Urk. 7/42). Mit Mitteilung vom 5. Februar 2013 unterbrach sie diese aufgrund des Gesundheitszustandes der Versicherten (Me ni n gitis seit November 2012; Urk. 7/58/1) per 31. Dezember 2012 (Urk. 7/59). Die IV-Stelle liess die Ver sicherte bei der A.___ GmbH polydisziplinär (Allgemeine Innere

Medi zin/Neurologie/Orthopädi e/ Psy chia trie/ Neuropsycholo - gie) begutachten (Exper tise vom 2 0. Oktober

2014; Urk. 7/88). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren (Urk. 7/93) wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 2 6. Januar 2015 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 5. Februar 2015 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, die Verfügung vom 2 6. Januar 2015 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Vorinstanz zu ver pflichten, ihr berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zuzusprechen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unent geltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 14. April 2015 (Urk.

6) bean tragte die IV-Stelle unter Hinweis auf die beigelegte Mitteilung an die Be schwerdeführerin betreffend berufliche Abklärung vom 7. April 2015 (Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 17. April 2015 (Urk.

9) zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Mit Replik vom 19. August

2015 (Urk.

11) stellte die Be schwerdeführerin den zu sä tzlichen Antrag, die Angelegenheit sei zur weiteren Abklärung an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen, dies unter Beilage ver schiedene r Unterlagen (Urk. 12/1-5). Mit Eingabe vom 1 7. September

2015 (Urk.

15) reichte die Be schwer degegnerin ihre Mitteilung an die Beschwerde führerin betreffend beruf liche Massnahmen vom 1 7. September 2015 (Urk. 16) ein und hielt mit Duplik vom 2 3. September 2015 (Urk. 17) an ihrem Antrag fest. Mit Eingabe vom 1. April 2016 (Urk.

20) hielt die Beschwerdeführerin ebenfalls an ihren Anträgen fest und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 21/6-7). Dies wurde der Be schwer degegnerin mit Mitteilung vom 2 7. April 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min de s tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nic ht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander geg en übergestellt werden, wo rauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende Ver fügung vom 2 6. Januar 2015 (Urk. 2) damit, dass sich aus psychischer Sicht keine zu berücksichtigende Arbeitsunfähigkeit ergebe. Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine leichte körperliche Tätigkeit vollumfänglich zu mutbar. Es bestehe ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % . Im Verfahren ergänzte sie,

b e rufliche Massnahmen seien nicht Anfechtungs gegen stand und würden im Übri gen bereits durchgeführt (Urk. 6). Sollte sich der Ge sundheitszustand der Be schwerdeführerin seit Erlass der Verfügung verschlech tert haben, stehe es ihr frei, ein neues Gesuch einzureichen (Urk. 17). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), ihr sei nach zwei Unfällen Kostengutsprache für eine Umschulung erteilt wor den. Aufgrund einer akuten Meningitis habe sie die Umschulungsmassnahme unterbrechen und schliesslich wegen einer damit einhergehenden Verschlech te rung des Gesundheitszustandes die Umschulung nicht beenden können (S. 3-6). Indem die Beschwerdegegnerin erst nach Einleitung des Beschwerdeverfah rens berufliche Massnahmen durchgeführt habe, habe sie anerkannt, dass sei tens der Beschwerdeführerin ein Anspruch darauf bestehe . Die Beschwerde sei bereits a us diesem Grund teilweise gutzuheissen (Urk. 11 S.

3). Die pneumolo gischen Ein schränkungen der Beschwerdeführerin seien zudem bislang zu wenig berück sichtigt worden. Aus diesem Grund und da ihre Arbeitsfähigkeit erst nach Been digung der beruflichen Massnahmen abschliessend beurteilt werden könne, sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Bes chwerdegegnerin zu rück zuweisen (S. 4). 3.

Zum Antrag der Beschwerdeführerin, eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zuzuspre chen, ist festzustellen, dass di e Beschwerdegegnerin darüber in ihrer Verfügung vom 26. Januar

2015 (Urk. 2) (noch) gar nicht entschieden hat (vgl. aber Urk. 16) . Es war damit entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht notwen dig, gegen die Verfügung Beschwerde zu erheben, um berufliche Mass nahmen zugesprochen zu erhalten. Eine diesbezügliche teilweise Gutheissung der Beschwer de aufgrund der erst nach Einleitung des Beschwerdeverfahrens durch ge führten be rufliche n

Massnahmen (vgl. Urk. 12/1-3)

kommt dam it nicht in Frage . Vielmehr ist m angels Anfechtungsgegenstand s diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten. 4 . 4 .1

Dr. med. B.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dipl. Psych. C.___, Psychologie und Neuropsychologie, Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. E.___, Neurologie FMH, von der Z.___

hielten in ihrem Gutachten vom 6. April 2011 (Urk. 7/38) folgende Diagnosen mit Auswirkung au f die Arbeitsfähigkeit fest (S. 32 und 57): - Funktionsdefizit des rechten Daumens mit/bei - Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese einer erstgradig offenen, mehrfragmentären, extraartikulären Fraktur der Grundphalanx Dig I rechts am 9. April 2009 - Status nach Osteosynthesemater i al e ntfernung, IP-Gelenk- Arthrolyse, dorsaler Ka p sulektomie und Tenolyse des Extensorenapparates (Zone I - II) am 2. Dezember 2009 wegen störenden Implantates und Flexions kontraktur des IP-Gelenkes I rechts - Status nach CRPS Typ I Stadium II - Minderbelastbarkeit des linken Schultergelenkes mit/bei - Status nach Arthroskopie, Bizeps- longus - Tenodese, Supraspinatusrekon struktion in simple- knot -Technik und Acromioplastik am 2 1. September 2009 wegen kompletter, transmural leicht retrahierter

Supraspinatusruptur

mit instabiler Bizeps- longus -Sehne links bei ausserdem bestehendem Bu ford-Komplex

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie auf (S. 33 und 57) : - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont mit/bei - Fehlhaltung und Fehlstatik - m uskulärer Dysbalance / myostatischer Insuffizienz - Osteochondrose LWK2 bis SWK1 mit initialer Spondylarthrose LWK4/5 und LWK5/SWK1, sehr diskret auch LWK 3/4, nicht wesentlich über das altersentsprechende Mass hinausgehend - Chronische Epicondylopathia

humeri

radialis rechts mit/bei - m ultiplen myofascialen

Triggerpunkten bei muskulärer Dysbalance - Subjektiv seit ca. 2009 langsam zunehmende Ungeschicklichkeit beider Hände und Füsse mit Gangunsicherheit mit/bei - w eder klinisch-neurologisch noch elektrophysiologisch nachweisbarer Af fektion des zentralen oder peripheren Nervensystems - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig allenfalls leichte Episode (ICD-10: F33.0) - Akzentuierte (dependente) Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21)

Ergänzend führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 5. Lebensjahr

an einer COPD bzw. einem Asthma bronchiale leide. Sie sei auf Gräser-, Blu men

- und Baumpollen, Hausstaubmilben und Katzenspeichel allergisch und rauche täglich 10 bis 20 Zigaretten (S. 23-25). Im Alter von 12 Jahren habe sie z u sammen mit ihrem Vater ihre Mutter bis zu deren Tod gepflegt. Auch den Vater habe sie wenige Jahre später bis zu dessen Tod gepflegt. Mit 17 Jahre n sei sie ungewollt schwanger geworden, der Vater des Kindes sei 14 Jahre älter als sie und ihr gegenüber abwertend und jähzornig gewesen. Ihr zweiter Ehemann sei aus dem F.___ gewesen, die kulturellen Unterschiede hätten die Ehe sehr belastet (S. 49 f.) . Ihr älterer Sohn sei arbeitslos und die letzten zwei Jahre ob dachlos gewesen. Er habe Drogen- und Alkoholprobleme und lebe seit kurzem mit seiner schwangeren Freundin in einem Wohnmobil. Der jüngere Sohn leide seit seiner Kindheit unter einer starken Depression, sei stark suizidal und zu 100 % invalidisiert. Die Beschwerdeführerin empfinde die Lebenssituation ihres älteren Sohnes als stark belastend. Auch ihre berufliche Ungewissheit belaste sie und verstärke ihre Existenzangst (S. 5 1 und 5 3). Die Gutachter folgerten zu sammengefasst, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit nur noch eingeschränkt arbeitsfähig. In einer optimal dem Leiden angepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit

- welche noch näher beschrieben wird - sei sie hingegen ab dem 1. Juni 2011 voll arbeitsfähig,

so auch in der aktuell durchgeführten, als bereits behinderungsangepasst zu beurteilenden Tätigkeit al s Aktivierungsmitarbeiterin (S. 39 f. und 58). 4 .2

Im Bericht des G.___, Klinik für Neurologie, vom 21. Oktober 2013 (Urk. 7/77) h ie lten Oberarzt Dr. med. H.___ und Dr. phil. I.___, Neuropsychologin, fest, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Meningitis über grosse Gedächtnisprobleme klage, ebenso über deutliche Wortfindungs probleme, eine erhöhte Ablenkbarkeit und Lärmempfindlichkeit, Schwierigkei ten beim Denken und Kopfschmerzen (S. 1). Die neuropsychologische Untersu chung ergebe leichte bis vereinzelt mittelschwere kognitive Minderleistungen in allen geprüften Aufmerksamkeitsbereichen (tonische Alertness, selektive und geteilte Aufmerksamkeit, zum Teil kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit) so wie mittel gradige Minderleistungen in einer exekutiven Teilfunktion (erhöhte Fehlerzahl bei der Interferenzunterdrückung) sowie in der Visuokonstruktion (Abzeichnen einer komplexen geometrischen Figur) . Alle ansonsten testdiag nostisch unter suchten Leistungen lägen im alterskorrigierten Normbereich (S. 3). Die Ärzte interpretierten die Minderleistungen am ehesten im Sinne einer se kundären Leistungsminderung im Rahmen einer Erschöpfungs- und Depressi onssympto matik . Angesichts der neuropsychologischen Befunde schätzten sie d ie Arbeits un fähigkeit auf 20-35 %, hielten a ufgrund der in der Anamnese be richteten Beschwerden sowie der psychomotorischen Verlangsamung und Er müdbarkeit jedoch gegenwärtig eine Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin für nicht zumut bar (S. 3). 4.3

Dr. med. J.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. K.___, FMH Psy chiatrie und Psychotherapie, Dr. med. L.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. M.___, FMH Neurologie, und lic . phil. N.___, Psycho loge/Neuro psy chologe, vom

A.___ stellten in ihrem Gutachten vom 20. Oktober 2014 (Urk. 7/88) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30): - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - r adiologisch deutliche Osteochondrose des thorakolumbalen Überganges (Röntgen 2 4. Juni 2014) - k linisch Hohlrücken und deutlich eingeschränkte Beweglichkeit thorako lumbal - k eine Anhaltspunkte für Radikulopathie - Chronische Beschwerden im Bereich des dominanten rechten Daumens (ICD-1 0: T92.2/Z98.8) - Status nach erst g radig offener, mehrfragmentärer extraartikulärer Fraktur der Grundphalanx am 9. April 2 009 - Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese am 9. April 2009 - Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials, Arthrolyse des Inter phalangealgelenkes, dorsaler Kapsulektomie und Tenolyse des Exten sorenapparates am 2. Dezember 2009 bei Flexionskontraktur des Inter phalangealgelenkes

i m Verlauf Auftreten eines CRPS - r adiologisch beginnende Rhizarthrose (Röntgen 2 4. Juni 2014) - Asthma bronchiale (ICD-10: J45.9) - i n der Lungenfunktion mässiggradige Obstruktion - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0)

Zusätzlich führten sie folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 30 f.): - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit asthenischen-abhängigen Anteilen (ICD-10: Z73.1) - Adipositas (BMI 35 kg/m 2; ICD-10: E66.0) - Status nach Schulterarthroskopie, Bizeps longus-Tenodese, Rekonstruktion der Supraspinatussehne und Akromioplastik links am 2 1. September 2009 (O.___ -Kl i nik; ICD-10: Z98.8) - a namnestisch weitgehende Beschwerdefreiheit - k linisch unauffälliger Befund - Chronische Vorfussbeschwerden unter rechtsseitiger Betonung (ICD-10: M21.07/M21.87) - Senk-Spreizfuss und Hallux

valgus beidseits - Sta t u s nach Epicondylopathia

humeri

radialis rechts (ICD-10: M77.1) - k linisch unauffälliger Befund - Status nach Varizella

zoster -Meningitis bei kutanem Zoster Dermatome Th2/3 und C7 rechts 11/12 (ICD-10: B01.0) - Chronisches Spannungstyp-Kopfweh (ICD-10: G44.2) - s ubjektiv diverse funktionelle Beschwerden ohne hirnorganisches Korrelat - n europsychologisch minime kognitive Störungen bei Schmerzen - Hypothyr e ose (ICD-10: E05.9) - u nter medikamentöser Substitu t ion kompensiert - Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch, zirka 40 py (ICD-10: F17.1)

Ergänzend führten sie aus, dass neben diversen unspezifischen Beschwerden wie allgemeine Leistungsminderung, Ate mprobleme und Lärmempfindlichkeit sub jek tiv von der Beschwerdeführerin angegebene Schmerzen im Rücken und in den Schultern im Vordergrund gestanden hätt en. Bei der orthopädischen Unter suchung sei ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei radiologisch deutlicher Osteochondrose am thorakolumbalen Übergang diagnostiziert wor den. Nach der operierten Daumenfraktur rechts bestünden immer noch chroni sche Beschwerden mit radiologisch beginnender Rhizarthrose . Von den Schul tern her seien weitgehend unauffällige Befunde erhoben worden. Aus orthopä discher Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere und mittel schwere Tätigkeiten, wie diejenige als Pflegerin, nicht mehr zumutbar. In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Bei der neurologischen Untersuchung sei keine Läsion am peripheren Nervensystem festgestellt worden. Eine fortbestehende hirnorgani sche Läsion nach der Zoster-Meningitis bestehe nicht. Auch bei der neuropsy chologischen Untersuchung seien ausser einer minimen kognitiven Störung, welche durc h die Schmerzen veru r sacht sei, keine Einschränkungen gefunden worden. Aus neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe rin nicht eingeschränkt. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei ein Asthma bronchiale im Vordergrund gestanden. Die Lungenfunktion habe eine mässiggradige obstruktive Komponente gezeigt. Die klinischen Befunde seien mit der bestehenden Inhalationsbehandlung kompensiert. Aus allgemeininter nistischer Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere und andau ernd mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Bei einer körperlich leichten, inhalativ adaptierten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Ar beitsfähigkeit. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, diagnostiziert worden. Weiter bestünden akzentuierte Persönlichkeitszüge mit asthenisch-abhängigen Antei len. Durch die leichtgradige depressive Symptomat i k sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht um 15 % eingeschränkt (S. 31 f.). Die Gutachter gingen davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten mindestens seit April 2011 bestehe. Be reits früher hätten Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit durch die Daumenfraktur und die Schulter- und Rückenbeschwerden bestanden. Eine ge naue Quantifizierung sei retrospektiv aufgrund der Akten nicht möglich. Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aus psychiatri scher Sicht um 15 % bestehe seit November 201 2. Über die Dauer und Höhe der Arbeitsunfähigkeit, welche durch die Hirnhautentzündung verursacht worden sei, könne mangels Akten keine Angaben gemacht werden. Gemäss der neuro logischen Beurteilung sei arbiträr von rund einer einmonatigen Arbeitsunfähig keit im Dezember 2012 auszugehen (S. 32). Zusammengefasst sei die Beschwer deführerin i n einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 85 %

arbeits

- und leistungs fähig, dies ganztä g ig verwertbar mit vermehrten Pausen . Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten wie auch diejenige als Pflegeassistentin seien ihr nicht mehr zumutbar (S. 33). 4 . 4

Im durch die Beschwerdeführerin dem Gericht eingereichten

Bericht des G.___, Klinik für Pneumologie, vom 2. Juli 2015 (Urk. 12/4) stellten

Oberarzt PD Dr.

med. P.___ und Assistenzarzt Dr. med. Q.___

folgende Diagnosen: - Asthma/COPD- Overlap -Syndrom - Exazerbation mit Nachweis von Bocavirus schwach positiv 02/2015 - s istierter Nikotinabusus (40 py), frühkindliches Asthma bronchiale - Rhinokonjunktivitis

allergica - Sensibilisierung auf Spätblüter und Gräser - Adipositas, WHO Grad 2, 38.2 kg/m 2 - Primäre Hypothyreose - u nter Substitutionstherapie euthyreot 02/2015 - Depressive Symptomatik - n ach Varizella Zoster Meningitis 2012 - Mögliche Kontrastmittelallergie - CT vom 2 6. Juni 2016 (Urt i caria am Hals)

Ergänzend führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin angebe, Geradeauslau fen sei gut möglich, d as Atmen sei hingegen erschwert, wenn sie durch Reden aus ihrem Atemrhyt h mus komme. In Ruhe bestünden keine Atemsymptome (S.

1) . Die Beschwerdeführerin bitte sie um eine Stellungnahme bezüglich der me di zi nisch-theoretischen Ateminvalidität. Zurzeit bestehe über circa vier Monate ein optimal behandeltes Asthma/COPD - Overlap -Syndrom. Eine provisorische Beur teilung könne erfolgen. Gemäss den American Thoracic Society-Guidelines bestehe zurzeit eine Beeinträchtigung von circa 33.3 % bei mittelschwer einge schränkten dynamischen Lungenvolumina und einer hoch dosierten täglichen inhalativen Therapie mit Kortikosteroiden . Eine definitive Beurteilung könne nach einem Verlauf über circa zwei Jahre mit optimaler Therapie durchgeführt werden. Es könne möglicherweise noch zu einer weiteren Verbesserung kom men aufgrund des Asthma/COPD - Overlap -Syndroms (S. 2).

Im weiteren aufgelegten Bericht des G.___, Klinik für Pneumologie, vom 1 9. Janu ar 2016 (Urk. 21/7) wurden die selben Diagnosen wie im Bericht vom 2. Juli 2015 aufgeführt (S.

1). Zusätzlich wurd en eine mittelgradige, fixierte obstruk tive Ventilationsstörung, normale statische Lungenvolumina und eine leichtgra dig gestörte CO-Diffusionskapazität erwähnt (S. 2). 4.5

Dr. H.___, Dr. phil. I.___ und Psychologie-Praktikantin Voigt h ie lten im eben falls von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 9. Dezember 2015 des G.___, Klinik für Neurologie (Urk. 21/6), fest, dass die neuropsychologische Untersuchung im Vergleich zur letzten Untersu chung vom 2 1. Oktober 2013 eine leicht verschlechterte Gedächtnisleistung in der verbalen Modalität (bei normgerechter Lernfähigkeit) sowie eine Abnahme der basalen kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit ergeben habe. Bezüglich der Aufmerksamkeitsfunktionen seien teilweise Verbesserungen (selektive Auf merksamkeit) zu verzeichnen, jedoch sei die geteilte Aufmerksamkeit nach wie vor leicht beeinträchtigt. Eine deutliche Leistungssteigerung zeige sich in der Visuokonstruktion sowie in der Interferenzkontrolle. Alle übrigen testdiagnos tisch untersuchten Leistungen lägen im alterskorrigierten Normbereich. Die aktu elle Arbeitsfähigkeit, speziell auch in der Tätigkeit als Aktivierungsthera peu tin, sei durch die glaubhaft geschilderten Beschwerden deutlich einge schränkt. Bezüglich einer möglichen beruflichen Wiedereingliederung seien leichte Auf gaben, in welchen die Beschwerdeführerin keiner grösseren körper lichen Belas tung ausgesetzt sei, geeignet (S. 3). 5 .

Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 2 0. Oktober 2014 (E. 4 . 3 hiervor) beruht auf den erforderlichen allgemeininternistischen, neurologischen, neu ro psychologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vor ak ten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge ein leuchtend dar und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie gelangten sodann zum aus führ lich begründeten und für das Gericht nachvollziehbaren Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden, inhalativ adaptierten Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig ist, wobei das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 kg zu verme i den ist. Die Gutachter legten dar, dass die retrospektive Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit

nicht eindeutig möglich ist . Di e Einschränkung aus psychiatrischer Sicht besteht seit Ausbruch der Menin gitis im November 2012, wobei über die Dauer und Höhe der Arbeits un fä higkeit, welche durch die Meningitis verursacht wurde, mangels Akten keine Angabe gemacht werden kann . D iesbezüglich wird von einer vollen Arbeits un fähigkei t im November und Dezember 2012 ausgegangen (Urk. 7/88 S. 26 und

32).

Die Gutachter sind sich einig, dass der Beschwerdeführerin die ange stammte Tätigkeit als Pflegerin nicht me hr zumutbar ist. Ebenso sind sie sich einig über das Belastungsprofil in einer angepassten Tätigkeit. Die Beschwer de führerin weist jedoch zu Recht darauf hin, dass widersprüchliche Angaben be stehen, ob ihr die Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin weiterhin zumutbar ist. So wird dies in der Gesamtbeurteilung bestätigt (S. 32), vom orthopädischen Gut achter hingegen verneint (S. 19).

Dazu ist zu bemerken, dass im Gutachten der Z.___ die Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin von der Beschwerdeführerin als leicht und wechselbelastend beschrieben wurde (mit den Gästen spazieren gehen, spielen, Gedächtnistrainings durchführen, tanzen, sin gen, das Menu besprechen, ihnen den Salat richten, die Suppe aufwärmen und das Essen und am Morgen den Kaffee servieren; Urk. 7/ 38 S.

22). Gegenüber dem orthopädischen Gutachter des A.___

gab sie hingegen an, dass die Tätigkeit auch beinhalte t habe, mit Rollstuhlpatienten zu spazieren und zu turnen (Urk. 7/88 S.

19). Dies scheint bei der polydisziplinären Gesamtbeurteilung aber nicht berücksichtigt worden zu sein. Da d ie Beschwerdeführerin die Umschu lung zur Aktivierungstherapeutin jedoch nicht abgeschlossen

hat (vgl. Urk. 7/59), kann offengelassen werden, o b ihr die Arbeitstätigkeit als Aktivie rungsthe rapeutin grundsätzlich zumutbar wäre . Und da unter den Gutachtern Einigkeit besteht über das Belastungsprofil in einer angepassten Tätigkeit, ver mögen die

vorgenannten unterschiedlichen Angaben jedenfalls nichts daran zu ändern, dass das Gutachten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine bewe is kräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.4 hiervor) entspricht . 6 . 6 .1

Die Beschwerdeführerin leidet unter chronischen Schmerzen im Rücken und rechten Daumen und ist deshalb in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflege assistentin nicht mehr arbeitsfähig. Gemäss de n Gutachte r n des A.___

(E. 4 . 3 hier vor) hindern diese Beschwerden sie jedoch aus somatischer Sicht nicht an einer 100%igen angepassten beziehungsweise

körperlich leichten

und wechselbe las tenden

Arbeitstätigkeit. Dies blieb unbestritten und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 6 .2 6.2.1

Die Gutachter des A.___ diagnostizierten ein Asthma bronchia le

- und in der Lungenfunktion eine

mässiggradige Obstruktion - und führten aus, dass der Be schwer deführerin körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkei ten nicht mehr zumutbar s eien . In einer körperlich leichten, inhalativ angepassten Tätig keit werde sie durch das Asthma jedoch in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beein trächtigt (E.

4. 3 hiervor). Die Beschwerdeführerin machte hingegen geltend, dass sie gemäss den Bericht en de r Klinik für Pneumologie des G.___ vom 2. Juli 2015 und 1 9. Januar 2016 (E. 4. 4 hiervor) an einem As thma/COPD- Overlap -Syndrom leide und dadurch in ihrer Arbeitstätigkeit zu ungefähr 33.3 %

ein geschränkt s ei . 6.2.2

Gemäss Dr. J.___

vom

A.___

waren die klinischen Befunde bezüglich der Lunge unauffällig . Er stützte sich anlässlich der Begutachtung

auf einen Untersuch der Lungenfunktion vom 2 3. Juni 2014 (Urk. 7/ 88 S. 9), gemäss wel chem eine mässige Obstruktion mit normale n Lungenvolum ina besteht. Im Un tersuch wurde unter anderem ein FEV1-Wert (forced

expiratory

volume at 1s; wichtigster Lungenfunktionswert bei Lungenerkrankungen, die mit verengten Bronchien einhergehen) von 1.67 l (61 % Sollwert) gemessen. Im von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht de r

Klinik für Pneumologie des G.___

vom 2. Juli 2015 (Urk. 12/4) wird ein FEV1 -Wert von 1.79 l (69 % Sollwert; vor Dilatation) beziehungsweise 1.93 l (74 % Sollwert; nach Dilatation) festgehalten . Der FEV1-Wert habe seit März 2015 um 210 ml zugenommen (S. 2) . Im Bericht der Klinik für Pneumologie des G.___ vom 19. Januar 2016 (Urk. 21/7) wird ein FEV1-Wert von 1.48 l (56 % Sollwert; vor Dilatation) beziehungsweise von 1.5 l (57 % Sollwert; nach Dilatation) aufgeführt. Der FEV1-Wert habe im letzten Jahr um circa 200-300

ml abgenommen (S. 2) .

In Kenntnis der Atemprobleme und Lungenwerte der Beschwerdeführerin befan den die A.___ -Gutachter sie als zu 100 % arbeitsfähig, dies jedoch nur in einer ihren Lungenbeschwerden angepassten Tätigkeit. Hinweise darauf, dass sich die Lungenwerte bis zum Erlass der Verfügung vom 2 6. Januar 2015 erheblich verschlechtert hätten, sin d den Akten nicht zu entnehmen. PD Dr. P.___ und Dr. Q.___

der Klinik für Pneumologie des G.___

führten in ihrem Bericht vom 2. Juli 2015 (Urk. 12/4) aus, dass die Lungenbeschwerden die Beschwer deführerin in ihrer Arbeitstätigkeit zu 33.3 % beeinträchtigen . Eine Differen zierung nach Art der Arbeitstätigkeit mach t en sie dabei nicht . Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in einer schweren als auch in einer leichten Tätigkeit gleichermassen eingeschränkt ist . Ihr ist Geradeauslaufen gut möglich, in Ruhe bestehen ebenfalls keine Atemsymptome. Anlässlich der Begutachtung durch das A.___ gab die Beschwerdeführerin gar an, vor kurzem im Gebirge im flachen Gelände eine Stunde ohne Pause gewandert zu sein (Urk. 7/88 S.

15). Dabei auf ge tretene Atembeschwerden sind keine doku mentiert. Eine 33.3%ige

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei jeglicher, da s heisst auch bei

einer körperlich leichte n und inhalativ angepasste n Tätig keit, ist damit nicht nachvollziehbar . Die Beschwerdeführerin ist zudem beim G.___ in Behandlung, womit sich die Anwendung der einschlägigen Recht sprechung auf drängt, wonach behandelnde Spezialisten sich in erster Linie auf die Be handlung zu konzentrieren haben und bei ihren Berichten die Erfah rungstatsa che, wonach diese aufgrund des Vertrauensverhältnisses zu ihren Patienten im Zweifelsfall eher zu deren Gunsten aussagen, zu berücksichtigen ist (BGE 135 V 465 E. 4.5). Ob PD Dr. P.___ und Dr. Q.___ die Vorakten bekannt waren, wird zudem aus ihrem Bericht nicht ersichtlich, jedenfalls setzten sie sich mit diesen, insbesondere dem Gutachten des A.___ und den darin aufgeführten Diag nosen und Einschätzungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin, nicht auseinander. Die Berichte der Klinik für Pneu mologie des G.___ vermögen damit keine Zweifel an der Beweiskraft des A.___ -Gut achtens zu be gründen . 6.2.3

Eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Verfügungserlass wäre praxis- und rechtsprechungsgemäss jedenfalls im Rahmen einer Neuan meldung geltend zu machen. 6.3

6.3.1

Die Beschwerdeführerin beklagt seit ihrer Hirnhautentzündung eine Vielzahl von Beschwerden, so Probleme mit der Kognition, Konzentration und dem Ge dächt nis, eine vermehrte Ermüdbarkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit sowie eine Un ver träg lichkeit von Hektik und Stress (Urk. 7/88 S. 25). Gemäss den Gutach tern des A.___

bestehen jedoch keine Hinweise darauf, dass die beklagten Be schwerden eine hirnorganische Grundlage im Zusammenhang mit der Meningi tis hätten. Vielmehr handelt es sich ihrer Meinung nach dabei um eine psycho somatische Symptomatik, die in der Diagnose einer depressiven Episode zu sammengefasst werden kann (S.

25 und 13). Auch a us dem Austrittsbericht der R.___ vom 4. Januar 2013 (Urk. 7/69/12-15), bei welcher die Beschwer de führerin nach ihrer Hospitalisation im Spital S.___ vom 28. November bis 2 1. Dezember 2012 in Rehabilitation war, ergeben sich keine Hinweise auf durch die Meningitis veru rsachte organische Beschwerden.

Im anlässlich der Begutachtung durchgeführten neuropsychologischen Test zeig ten sich im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit eine Tendenz zu Reakti ons instabilitäten sowie ein leicht erhöhter Zeitbedarf im Bereich der kognitiven Interferenzstabilität . Die bei der neuropsychologischen Untersuchung vom 2 1. Oktober 2013 in der Klin ik für Neurologie des G.___ (E. 4.2 hiervor) festge stellte leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung der Kognition, der Visuokon struktion

und der exekutiven Teilfunktionen fand sich nicht mehr

(Urk. 7/88 S. 29). Die Beschwerdeführerin war gemäss den A.___ -Gutachtern aufgrund der Meningitis lediglich im November und Dezember 2012 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 26). Seither besteht a us neurologischer und neuropsychologischer Sicht k eine Einschr änkung der Arbeitsfähigkeit mehr (S. 26 und 29). 6.3.2

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Eingabe vom 1. April 2016 geltend, sie sei gemäss beiden Berichten der Klinik für Neurologie des G.___ (E. 4.2 und 4.5

hiervor) neuropsychologisch eingeschränkt. Die diesbezüglich gegenteilig en Fest stellungen des A.___ -Gutachtens seien demnach erwiesenermassen falsch (Urk. 20 S.

5). Bei m Vergleich der beiden Berichte ist jedoch festzustellen, dass die leichte bis vereinzelt mittelschwere kognitive Minderleistung in den Auf merk samkeitsbereichen tonische Alertness, selektive Aufmerksamkeit und kog nitive Verarbeitungsgeschwindigkeit im Bericht vom 9. Dezember 2015 nicht mehr aufgeführt werden, ebenso

wenig die mittelgradige n Minderleistungen in einer exekutiven Teilfunktion und in der Visuokonstruktion . Auch bezüglich der geteilten Aufmerksamkeit wurde eine Verbesserung festgestellt, war diese doch nur noch leicht beeinträchtigt (vgl. Urk. 7/77 S.

3 und Urk. 21/6 S.

3) . Nichts anderes wurde im Gutachten des A.___

festgehalten, konnte doch

gemäss jenem eine Beeinträchtigung der Kognition, der Visuokonstruktion sowie der exeku tiven Teilfunktionen nicht mehr festgestellt werden . E inzig im Bereich der geteil ten Aufmerksamkeit fand sich eine Tendenz zu Reaktionsinstabilitäten (Urk. 7/8 8 S. 29). Im Bericht vom 9. Dezember 2015 des G.___ wurden zudem eine leicht verschlechterte Gedächtnisleistung in der verbalen Modalität sowie eine Abnahme der basalen kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit festge halten, wohingegen die Gutachter des A.___ einen leicht erhöhten Zeitbedarf im Be reich der kognitiven Interferenzstabilität feststellten (vgl. Urk. 21/6 S. 3 und Urk. 7/88 S. 29) . Die Untersuchungsergebnisse unterscheiden sich damit nur gering fügig . 6.3.3

Gemäss Bericht vom

9. Dezember 2015 des G.___

ist

die Beschwerdeführerin bei der Tätigkeit als Aktivierungstherapeutin deutlich eingeschränkt, leichte Auf gaben ohne grössere körperliche Belastun g wären hingegen geeignet (Urk. 21/6 S.

3). Wie bereits dargelegt, hat die Beschwerdeführerin die Umschulung zur Akti vierungstherapeutin jedoch nicht abgeschlossen, weshalb offengelassen werden kann, ob ihr eine solche Arbeitstätigkeit überhaupt

zumutbar wäre. In einer angepassten, körper lich leichten Tätigkeit befanden d ie Gutachter des A.___ die Beschwerde führerin als zu 85 % arbeitsfähig

(Urk. 7/88 S. 32) . Dass

ihre diesbezüglichen Feststellungen erwiesenermassen falsch sein sollten, ist damit nicht nachvollziehbar. Aus dem Bericht vom 9. Dezember 2015 wird

zu dem nicht ersichtlich, ob den Ärzten der Klinik für Neurologie des G.___ die Vorakten bekannt waren, jedenfalls nahmen sie zu diesen, insbesondere den neuropsy chologischen Untersuchungsergebnissen im A.___ -Gutachten und den daraus ge zogenen Schlüssen, nicht St ellung . Auch die Berichte der Klinik für Neurologie des G.___ vermögen damit keine Zweifel an der Beweiskraft des A.___ -Gutachtens zu begründen, weshalb weiterhin davon auszugehen ist, dass aus neurologischer und neuropsychologischer Sicht keine Einschränkung in der Ar beitsfähigkeit besteht. 6.3.4

Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei den geklagten Beschwerden um eine psychosomatische Symptomatik, welche in der Di agnose einer depressiven Epi sode zusammengefasst werden kann . Nachfolgend ist deshalb die Auswirkung der depressiven Episode auf die Arbeitsfähigkeit zu prüfen. 7 . 7.1

D ie Gutachter

des A.___

diagnostizierten eine leichte rezidivierende depressive Störung, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 15 % ein schränk t (E. 4 . 3 hiervor). 7.2

Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind leichte bis höchstens mittel schwe re Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und füh ren invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Ar beits fähig keit (vgl. BGE 140 V 193 E.

3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_836/2014 vom 23. März

2015 E.

3.1; 9C_667/2013 vom 29. April

2013 E.

4.3.2; 9C_917/ 2012 vom 14. August

2012 E.

3.2 und 9C_736/2011 vom 7. Februar

2012 E.

4.2.2.1; vgl. auch Rahel Sager, Die bun desgerichtliche Rechtsprechung betreffend De pressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317

f. Ziff. 5.2). Daran hat auch BGE 141 V 281 nichts geändert (Urteil des Bundesge richts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2).

Die invalidisierende Wirkung einer

– von keinem der befassten Ärzte diag nos tizierten - mittelschweren depressiven Störung ist aller dings nicht schlechthin auszuschliessen; deren Annahme bedingt nach den höchstrichterlichen Vorga be n jedoch, dass es sich nicht bloss um die Begleiter scheinung einer Schmerz krankheit, sondern um ein selbständiges, vom psycho genen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteile des Bun desgerichts 9C_917/2012 vom 14. August

2013 E.

3.2 und 9C_210/2012 vom 9. Juli

2012 E.

3.1). Im Weiteren ist vorausgesetzt, dass eine konsequente De pressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent aus weist. Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidi sierende Wirkung des Gesund heitszustandes anzunehmen (Urteil des Bundesge richts 9C_454/2013 vom 29. Oktober 2013 E.

4.1). Dabei stellt das Bundesgericht so wohl an die Lang jäh rig keit (verneint im vorgenannten Urteil 9C_892/2015 bei einer Therapie dauer von weniger als anderthalb Jahren) als auch an die Inten sität der Therapie be mühungen (vgl. etwa das vorgenannte Urteil 9C_454/2013 E. 4.1) hohe Anfor de rungen.

Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen, somit auch bei psychischen Störungen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bind lich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (an dauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegebenhei ten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beur teilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diag nose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Fol genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurtei lungskompetenz zu (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2). Es kann damit von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlicher Sicht abge wichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 7.3

Nach Angaben der Beschwerdeführerin konsultiert sie seit Januar 2013 alle zwei Wochen ihre Psychologin (Urk. 7/88 S. 10), obwohl bereits 2011 eine depressive Störung diagnostiziert wurde (E. 4 .1 hiervor). Eine solche Behandlung sfrequenz

deutet

– im Einklang mit der bloss als leicht gefassten Diagnose - nicht auf einen allzu grossen Leidensdruck hin. Im Zeitpunkt der Begut achtung durch das A.___ nahm sie zudem keine Psychopharmaka mehr ein (Urk. 7/88 S.

10). Bei dieser Sachlage kann nicht von einer konsequenten Depressi onstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist, gesprochen werden, jedenfalls nicht im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfü gung.

Bei der Beschwerdeführer in bestehen zudem deutlich ausgeprägte psychosoziale und emotionale Belastungsfaktoren (kranke und früh verstorbene Eltern, schwi e rige Lebenssituation des älteren Sohnes, stark depressiver jüngerer Sohn, zwei gescheiterte Ehen, Existenzängste, Kündigung; Urk. 7/8 S.

8

ff.) . Solche Fak to ren vermögen medizinisch die Diagnose einer leichten bis mittelschweren De pression, aber rechtlich keine Invalidität zu begründen. Je stärker psychoso ziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich fest ge stellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (vgl. zum Ganzen BGE 127 V 294 E.

5a sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2), was vorliegend gerade nicht der Fall ist. 7 .4

Obwohl also eine depressive Symptomatik vorliegt, kann dem Leiden de r Be schwerdeführer in

- entgegen der Ansicht der A.___ -Gutachter - aufgrund der lediglich leichten Störung und einer fehlenden konsequenten Depressions the rapie keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden. 8.

Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Daran vermag ihr Vorbringen, dass sie g emäss Schlussbericht zur Potenzialerhebung vom 1 1. Juni 2015 (Urk. 12/5) nicht ar beits

- und leistungsfähig sei, nichts zu ändern,

äusserte sie

doch bereits anlässlich der Begutach tung, dass sie sich nicht in der Lage fühle z u arbeiten (Urk. 7/88 S. 14). 9. 9.1

Die Beschwerdeführer in

hätte gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 1 2. Januar 2010 (Urk. 7/ 13 S. 3) im Jahre 2010 als Pflegeassistentin ein Einkommen von Fr. 74‘635.80 erzielt . 9.2

Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Zur Berechnung des Invalideneinkommens stützte sich die Be schwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010) und ging vom Durchschnitt über alle Branchen (Niveau 4) aus (Urk. 7/91). Dies ist nicht zu beanstanden, steht der Beschwerdeführerin doch im Rahmen der Zu mutbarkeit der gesamte Stellenmarkt offen. Ausgehend von ei nem statis ti schen Lohn von Fr. 4‘225.-- und aufgerechnet auf die durchschnitt liche wöch entliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsab teilungen [NOGA 2008] in Stunden pro Woche 1990-2015, Betriebs übliche Wochenarbeitszeit der vollzeiterwerbstätigen Arbeitnehmenden, Total 2010: 41.6; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit [BUA]) ergibt sich ein mögliches Einkom men von Fr. 52‘728.-- per 201 0. Anhaltspunkte für die Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges ergeben sich keine und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht .

Die Aufrechnung der beiden Einkommen per 2013 kann - da proportional - unter bleiben. 9.3

Der Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29 % .

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 1 0 .

Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, unter Beilage einer Kopie von Urk. 15 und 16 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher