Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1975, meldete sich am 21. Oktober 2008 erstmals zum Bezug von Hilfsmitteln (Hörgerät) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische Situation abgeklärt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 5. Juni
2009 einen Anspruch des Versicherten auf Kostengutsprache für Hilfsm ittel der Invali denversicherung , da die Ohrprobleme bereits zu einem Zeit punkt bestanden hätten, als er noch keine Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr in der Schweiz gehabt habe (Urk. 8/12). 1.2
Am 24. September 2010 meldete sich der Versicherte zum Renten bezug an (Urk. 8/17). Nachdem die IV-Stelle wiederum die medizinische Situation abge klärt hatte (Urk. 8/20-22; Urk. 8/24-27), verneinte sie mit Verfügung vom 7. März 2011 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/35). 1.3
Am 10. November 2014 füllte der Versicherte erneut eine Anmeldung für Hilfs mittel (Hörgerät) aus (Urk. 8/3 7). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (Urk. 8/38) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Januar 2015 auf das neue Leistungs begehren nicht ein, da sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Ver fügung vom 5. Juli 2009 nicht geändert hätten (Urk. 8/41 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am
25. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom
27. Januar 2015 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und aufgrund einer deutlichen Verschlechterung seiner Hörproblematik sei auf seine Neuanmeldung einzutreten und der Anspruch auf eine Hörgeräteversor gung zu prüfen ( Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
21. Mai 2015 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
26. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) unmittelbar bedrohte Versi cherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen , soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen. Nach Mass gabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufga benbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung; IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem me dizi ni sche Massnahmen sowie die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit . a und lit . d IVG). 1.3
Nach der Rechtsprechung tritt der Versicherungsfall, der für jede Leistungsart einzeln festzustellen ist (BGE 126 V 241 E. 4, 121 V 264 oben), hinsichtlich Hilfsmitteln ein, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht etwa mit der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit des Gesundheitsschadens übereinzustimmen braucht (BGE 108 V 61 E. 2b, 105 V 58 E. 2a mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 134/00 vom 28. Juni 2002). Für die Beurteilung des Eintritts des Versiche rungs falls ist nicht eine allgemeine Zielsetzung von Hilfsmitteln, sondern nur deren spezifisches Eingliederungsziel massgebend (AHI 1998 S.
203 E. 3a, ZAK 1992 S. 363 E. 3d). 1.4
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht gemäss Art. 9 IVG frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung ( Abs. 1 bis ). Personen, die der Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, haben höchstens bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern mindestens ein Elternteil:
a.
freiwillig versichert ist; oder
b.
während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist:
1. nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c AHVG,
2. nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe a AHVG, oder
3. aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ( Abs. 2).
Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben , haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Vo raus setzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn: a.
ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei träge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und b.
sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununter brochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid ge borenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhn li chem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchs tens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben ( Abs. 3). 1.5
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausge legt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchs element betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die ver sicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.
3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, seit der letzten Verfügung vom 5. Juli 2009 hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich verändert, weshalb auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten sei (Urk. 2).
Dazu führte sie in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) ergänzend aus, mit Verfü gung vom 5. Jun i 2009 sei das Leistungsbegehren für eine Hörgeräteversorgung abgewiesen worden, da der Beschwerdeführer bereits mit dem Gesundheitsscha den in die Schweiz eingereist sei (Ziff. 1). Der Umstand einer Akzentuierung des Gehörsschadens führe nun nicht zum Eintritt eines neuen Versicherungsfalles und sei somit nicht anspruchserheblich. In Bezug auf Hilfsmittel sei der Versi cherungsfall in dem Moment eingetreten, in welchem der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Hilfsmittel notwendig mache. Sei für eine be stimmte Leistungskategorie - wie vorliegend jene der Hörgeräte - einmal die erforderliche Invalidität erreicht, sei damit der Versicherungsfall eingetreten. Den Versicherungsfall bei gleichartigen Leistungsansprüchen immer wieder neu eintreten zu lassen, sei weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 2 IVG zu vereinbaren (Ziff. 3). Somit sei - trotz Verschlechterung - kein neuer Versicherungsfall eingetreten (Ziff. 4). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Besc hwerdeführer auf den Standpunkt , seine gesundheitliche Situation bezüglich seines Hörvermögens habe sich seit der letz ten Ablehnung im Jahr 2009 deutlich verschlechtert, was zwei Reinto n au dio gramme vom Mai 2012 und Oktober 2014 belegen würden. Er beantrage daher die erneute Prüfung seines Gesuchs (Urk. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erneute Gesuch um Hörmittelversor g ung eingetreten ist. 3. 3.1
Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 wurde das erste Leistungsgesuch um Kosten gutsprache für ein Hörgerät von der Beschwerdegegnerin abgewiesen, da der Be schwerdeführer - welcher am 26. September 2007 in die Schweiz ein ge reist war (Urk. 8/2/1 Ziff. 1.6) - bereits vor diesem Zeitpunkt an der Schwerhörigkeit
ge litt en hatte . Die damalige Ablehnung des Leistungsanspruchs erfolgte dem nach zufolge Fehlens der versicherungsmässigen Voraussetzungen (vgl. Urk. 8/12).
Der Beschwerdeführer selbst gab an, dass er circa seit dem Jahr 1997 an Hör proble men leide (Urk. 8/2/5 Ziff. 4.3 ; vgl. auch Urk. 8/17/7 Ziff. 6.2 f. ). Dr. med. Y.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, merkte in seiner Stellungnahme vom 7. April 2009 ebenfalls an, dass die Hörprobleme bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden hätten (vgl. Urk. 8/7). Dasselbe geht auch aus dem Bericht des Z.___ vom 22. Dezember 2014 hervor, worin ebenso festgehalten wurde, dass die Hörprobleme bereits vor der Einreise in die Schweiz, nämlich seit mindestens dem Jahr 2003 beziehungs weise 2006 bestanden hätten (Urk. 8/39/1). 3.2
Da der Beschwerdeführer
- worüber mit Verfügung vom 5. Juni 2009 rechts kräftig entschieden wurde - im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten hat te , hat te und hat er keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Hörgeräteversor gung . Daran ändert auch die zwischenzeitlich unbestrittermassen eingetretene Ver schlechterung der Hörproblematik nichts. 3.3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerFonti
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) unmittelbar bedrohte Versi cherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen , soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen. Nach Mass gabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufga benbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung; IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem me dizi ni sche Massnahmen sowie die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit . a und lit . d IVG).
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung tritt der Versicherungsfall, der für jede Leistungsart einzeln festzustellen ist (BGE 126 V 241 E. 4, 121 V 264 oben), hinsichtlich Hilfsmitteln ein, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht etwa mit der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit des Gesundheitsschadens übereinzustimmen braucht (BGE 108 V 61 E. 2b, 105 V 58 E. 2a mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 134/00 vom 28. Juni 2002). Für die Beurteilung des Eintritts des Versiche rungs falls ist nicht eine allgemeine Zielsetzung von Hilfsmitteln, sondern nur deren spezifisches Eingliederungsziel massgebend (AHI 1998 S.
203 E. 3a, ZAK 1992 S. 363 E. 3d).
E. 1.4 Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht gemäss Art. 9 IVG frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung ( Abs. 1 bis ). Personen, die der Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, haben höchstens bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern mindestens ein Elternteil:
a.
freiwillig versichert ist; oder
b.
während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist:
1. nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c AHVG,
2. nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe a AHVG, oder
3. aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ( Abs. 2).
Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben , haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Vo raus setzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn: a.
ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei träge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und b.
sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununter brochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid ge borenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhn li chem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchs tens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben ( Abs. 3).
E. 1.5 Mit Art. 87 Abs.
E. 2 Der Versicherte erhob am
25. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom
27. Januar 2015 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und aufgrund einer deutlichen Verschlechterung seiner Hörproblematik sei auf seine Neuanmeldung einzutreten und der Anspruch auf eine Hörgeräteversor gung zu prüfen ( Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
21. Mai 2015 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
26. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, seit der letzten Verfügung vom 5. Juli 2009 hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich verändert, weshalb auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten sei (Urk. 2).
Dazu führte sie in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) ergänzend aus, mit Verfü gung vom 5. Jun i 2009 sei das Leistungsbegehren für eine Hörgeräteversorgung abgewiesen worden, da der Beschwerdeführer bereits mit dem Gesundheitsscha den in die Schweiz eingereist sei (Ziff. 1). Der Umstand einer Akzentuierung des Gehörsschadens führe nun nicht zum Eintritt eines neuen Versicherungsfalles und sei somit nicht anspruchserheblich. In Bezug auf Hilfsmittel sei der Versi cherungsfall in dem Moment eingetreten, in welchem der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Hilfsmittel notwendig mache. Sei für eine be stimmte Leistungskategorie - wie vorliegend jene der Hörgeräte - einmal die erforderliche Invalidität erreicht, sei damit der Versicherungsfall eingetreten. Den Versicherungsfall bei gleichartigen Leistungsansprüchen immer wieder neu eintreten zu lassen, sei weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 2 IVG zu vereinbaren (Ziff. 3). Somit sei - trotz Verschlechterung - kein neuer Versicherungsfall eingetreten (Ziff. 4).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Besc hwerdeführer auf den Standpunkt , seine gesundheitliche Situation bezüglich seines Hörvermögens habe sich seit der letz ten Ablehnung im Jahr 2009 deutlich verschlechtert, was zwei Reinto n au dio gramme vom Mai 2012 und Oktober 2014 belegen würden. Er beantrage daher die erneute Prüfung seines Gesuchs (Urk. 1).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erneute Gesuch um Hörmittelversor g ung eingetreten ist.
E. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausge legt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchs element betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die ver sicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.
3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
E. 3.1 Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 wurde das erste Leistungsgesuch um Kosten gutsprache für ein Hörgerät von der Beschwerdegegnerin abgewiesen, da der Be schwerdeführer - welcher am 26. September 2007 in die Schweiz ein ge reist war (Urk. 8/2/1 Ziff. 1.6) - bereits vor diesem Zeitpunkt an der Schwerhörigkeit
ge litt en hatte . Die damalige Ablehnung des Leistungsanspruchs erfolgte dem nach zufolge Fehlens der versicherungsmässigen Voraussetzungen (vgl. Urk. 8/12).
Der Beschwerdeführer selbst gab an, dass er circa seit dem Jahr 1997 an Hör proble men leide (Urk. 8/2/5 Ziff. 4.3 ; vgl. auch Urk. 8/17/7 Ziff. 6.2 f. ). Dr. med. Y.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, merkte in seiner Stellungnahme vom 7. April 2009 ebenfalls an, dass die Hörprobleme bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden hätten (vgl. Urk. 8/7). Dasselbe geht auch aus dem Bericht des Z.___ vom 22. Dezember 2014 hervor, worin ebenso festgehalten wurde, dass die Hörprobleme bereits vor der Einreise in die Schweiz, nämlich seit mindestens dem Jahr 2003 beziehungs weise 2006 bestanden hätten (Urk. 8/39/1).
E. 3.2 Da der Beschwerdeführer
- worüber mit Verfügung vom 5. Juni 2009 rechts kräftig entschieden wurde - im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten hat te , hat te und hat er keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Hörgeräteversor gung . Daran ändert auch die zwischenzeitlich unbestrittermassen eingetretene Ver schlechterung der Hörproblematik nichts.
E. 3.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00251 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
6. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1975, meldete sich am 21. Oktober 2008 erstmals zum Bezug von Hilfsmitteln (Hörgerät) bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische Situation abgeklärt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 5. Juni
2009 einen Anspruch des Versicherten auf Kostengutsprache für Hilfsm ittel der Invali denversicherung , da die Ohrprobleme bereits zu einem Zeit punkt bestanden hätten, als er noch keine Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr in der Schweiz gehabt habe (Urk. 8/12). 1.2
Am 24. September 2010 meldete sich der Versicherte zum Renten bezug an (Urk. 8/17). Nachdem die IV-Stelle wiederum die medizinische Situation abge klärt hatte (Urk. 8/20-22; Urk. 8/24-27), verneinte sie mit Verfügung vom 7. März 2011 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/35). 1.3
Am 10. November 2014 füllte der Versicherte erneut eine Anmeldung für Hilfs mittel (Hörgerät) aus (Urk. 8/3 7). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (Urk. 8/38) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Januar 2015 auf das neue Leistungs begehren nicht ein, da sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Ver fügung vom 5. Juli 2009 nicht geändert hätten (Urk. 8/41 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am
25. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom
27. Januar 2015 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und aufgrund einer deutlichen Verschlechterung seiner Hörproblematik sei auf seine Neuanmeldung einzutreten und der Anspruch auf eine Hörgeräteversor gung zu prüfen ( Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
21. Mai 2015 (Urk. 7 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am
26. August 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9 ). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) unmittelbar bedrohte Versi cherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen , soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen. Nach Mass gabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufga benbereich (Art. 8 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung; IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem me dizi ni sche Massnahmen sowie die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit . a und lit . d IVG). 1.3
Nach der Rechtsprechung tritt der Versicherungsfall, der für jede Leistungsart einzeln festzustellen ist (BGE 126 V 241 E. 4, 121 V 264 oben), hinsichtlich Hilfsmitteln ein, wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht, wobei dieser Zeitpunkt nicht etwa mit der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit des Gesundheitsschadens übereinzustimmen braucht (BGE 108 V 61 E. 2b, 105 V 58 E. 2a mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 134/00 vom 28. Juni 2002). Für die Beurteilung des Eintritts des Versiche rungs falls ist nicht eine allgemeine Zielsetzung von Hilfsmitteln, sondern nur deren spezifisches Eingliederungsziel massgebend (AHI 1998 S.
203 E. 3a, ZAK 1992 S. 363 E. 3d). 1.4
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht gemäss Art. 9 IVG frühestens mit der Unterstellung unter die obligatorische oder die freiwillige Versicherung und endet spätestens mit dem Ende der Versicherung ( Abs. 1 bis ). Personen, die der Versicherung nicht oder nicht mehr unterstellt sind, haben höchstens bis zum 20. Altersjahr Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, sofern mindestens ein Elternteil:
a.
freiwillig versichert ist; oder
b.
während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch versichert ist:
1. nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c AHVG,
2. nach Artikel 1a Absatz 3 Buchstabe a AHVG, oder
3. aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ( Abs. 2).
Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben , haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Vo raus setzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn: a.
ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei träge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und b.
sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununter brochen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid ge borenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhn li chem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchs tens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben ( Abs. 3). 1.5
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Inva lidenversicherung (IVV) soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausge legt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchs element betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die ver sicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.
3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, seit der letzten Verfügung vom 5. Juli 2009 hätten sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich verändert, weshalb auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten sei (Urk. 2).
Dazu führte sie in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) ergänzend aus, mit Verfü gung vom 5. Jun i 2009 sei das Leistungsbegehren für eine Hörgeräteversorgung abgewiesen worden, da der Beschwerdeführer bereits mit dem Gesundheitsscha den in die Schweiz eingereist sei (Ziff. 1). Der Umstand einer Akzentuierung des Gehörsschadens führe nun nicht zum Eintritt eines neuen Versicherungsfalles und sei somit nicht anspruchserheblich. In Bezug auf Hilfsmittel sei der Versi cherungsfall in dem Moment eingetreten, in welchem der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Hilfsmittel notwendig mache. Sei für eine be stimmte Leistungskategorie - wie vorliegend jene der Hörgeräte - einmal die erforderliche Invalidität erreicht, sei damit der Versicherungsfall eingetreten. Den Versicherungsfall bei gleichartigen Leistungsansprüchen immer wieder neu eintreten zu lassen, sei weder mit dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck von Art. 4 Abs. 2 IVG zu vereinbaren (Ziff. 3). Somit sei - trotz Verschlechterung - kein neuer Versicherungsfall eingetreten (Ziff. 4). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Besc hwerdeführer auf den Standpunkt , seine gesundheitliche Situation bezüglich seines Hörvermögens habe sich seit der letz ten Ablehnung im Jahr 2009 deutlich verschlechtert, was zwei Reinto n au dio gramme vom Mai 2012 und Oktober 2014 belegen würden. Er beantrage daher die erneute Prüfung seines Gesuchs (Urk. 1). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erneute Gesuch um Hörmittelversor g ung eingetreten ist. 3. 3.1
Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 wurde das erste Leistungsgesuch um Kosten gutsprache für ein Hörgerät von der Beschwerdegegnerin abgewiesen, da der Be schwerdeführer - welcher am 26. September 2007 in die Schweiz ein ge reist war (Urk. 8/2/1 Ziff. 1.6) - bereits vor diesem Zeitpunkt an der Schwerhörigkeit
ge litt en hatte . Die damalige Ablehnung des Leistungsanspruchs erfolgte dem nach zufolge Fehlens der versicherungsmässigen Voraussetzungen (vgl. Urk. 8/12).
Der Beschwerdeführer selbst gab an, dass er circa seit dem Jahr 1997 an Hör proble men leide (Urk. 8/2/5 Ziff. 4.3 ; vgl. auch Urk. 8/17/7 Ziff. 6.2 f. ). Dr. med. Y.___ , Facharzt für Oto - Rhino -Laryngologie, merkte in seiner Stellungnahme vom 7. April 2009 ebenfalls an, dass die Hörprobleme bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden hätten (vgl. Urk. 8/7). Dasselbe geht auch aus dem Bericht des Z.___ vom 22. Dezember 2014 hervor, worin ebenso festgehalten wurde, dass die Hörprobleme bereits vor der Einreise in die Schweiz, nämlich seit mindestens dem Jahr 2003 beziehungs weise 2006 bestanden hätten (Urk. 8/39/1). 3.2
Da der Beschwerdeführer
- worüber mit Verfügung vom 5. Juni 2009 rechts kräftig entschieden wurde - im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten hat te , hat te und hat er keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Hörgeräteversor gung . Daran ändert auch die zwischenzeitlich unbestrittermassen eingetretene Ver schlechterung der Hörproblematik nichts. 3.3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 4.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerFonti