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IV.2015.00249

Teilweise Gutheissung: befristete Rente für Dauer der Rehabilitationen. Gewährung URB

Zürich SozVersG · 2016-06-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1957 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Juli 2001 bei der Y.___ als Raum pflegeri n mit einem 100%-Pensum. Am 10. November 2010 wurde ihr per Ende November 2010 gekündigt, wobei sich die Kündigungsfrist infolge Krankheit per Ende August 2011 verlänge rte (Arbeitgeberbericht vom 31. August 2011; Urk. 10 /31). Am 5. Juli

2011 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungsbezug an (Urk. 10 /19) . In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Schreiben vom 7. November 2011 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass aufgrund des aktuellen Gesund heitszustandes keine

beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 10 /37). Am 1 7. Januar 2012 nah men

pract . med. Z.___, Fachärztin für Ortho pädie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zum medizinischen Sachverhalt Stellung (vgl. Urk. 8/40/3-4). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 10/42 und Urk. 10/47) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. März 2010 einen Ren tenanspruch von X.___

(Urk. 10/53). Die dagegen am 8. Mai 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 10/59) wurde mit Urteil IV.2012.00496 vom 12. August 2013 in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 22. März 2012 auf gehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese - nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen - über den Rentenanspruch von X.___ neu verfüge (Urk. 10/80). 1.2

Im Nachgang zu diesem Urteil aktualisierte die IV-Stelle die erwerbliche und medizinische Aktenlage und liess die Versicherte durch die B.___ polydisziplinär begutachten (B.___ -Gutachten vom 16. Juni 2014, Urk. 10/110). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 10/121 und Urk. 10/132) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 23. Januar 2015 das Leistungsbegehren erneut (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 25. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der bisherigen Verfü gung vom 23. Januar 2015 eine Invalidenrente zuzusprechen. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechts anwalt lic . iur . Dominique Chopard als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-165), was der Beschwerdeführerin am

21. Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 beantragte die Beschwerdeführerin eine polydisziplinäre Neubegutachtung (Replik, Urk. 14). Die von der Beschwer deführerin s elbst am 28. Dezember 2015 eingereichten Unterlagen (Urk. 15/1-35)

wurden Rechtsanwalt Chopard mit Verfügung vom 5. Februar 2016 zur Stellung nahme zugestellt (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Recht sprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstö rung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess un zumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Krite rien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 1.2.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und an schliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somato former Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Katego rien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Die Anerkennung eines rentenbegründen den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel fall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versi cherte Person zu tragen (E. 6).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:

Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2)

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E.

4.3.2)

Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E.

4.4.2). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Im Urteil IV.2012.00496 vom 12. August 2013 (Urk. 10/ 80), mit dem die Sache vom hiesigen Gericht zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wurde, konnte der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die damals vorliegende medizinische Aktenlage nicht rechtsgenügend ermittelt werden. 2.2

Da die von der Verwaltung im Nachgang zum Urteil des Sozialversicherungsge richts vom

12. August 2013 eingeholte n

Arztberichte bis zur polydisziplinären Begutachtung im B.___ (April 2014) im Gutachten vom 1 6. Juni 2014 zu sammengefasst wurden (Urk. 10/110/3-17), werden sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben.

2.3

Das polydisziplinäre B.___ -Gutachten vom 16. Juni 2014 (Urk. 10/110) nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F 32.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen F a ktoren

(ICD-10: F 45.41)

-

Hypertonie, wahrscheinlich labil und situationsbedingt

-

Adipositas (BMI 34 kg/m 2)

-

Status nach beidseitigen Lungenembolien (2011, postoperativ

aufge treten)

-

Subjektives panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

-

Status nach optimal verlaufener Spondylodese L5/S1 am

28. November 2011 bei vorbestehender Spondylol i sthesis L5/S1

Meyerding II

-

röntgenologisch residuelle

Gefügestörung L5/S1 und leichtgradige

Osteochondrose L3/4 und L4/5

-

rumpfmus k ulärem Globaldefizit im Kontext mit einer mehrfach

dokumentierten allgemeinen Dekonditionierung

(rheumatologischer Bericht vom 22. Mai 2013 und orthopädischer

Bericht Uniklinik C.___ vom 7. Februar 2013)

-

reaktiver bilateraler ileolumbaler

Ansatztendinopathie

-

Status nach arthroskopischer Revision des rechten Schultergelenks

(Okto ber 2012) bei vorbestehender Supraspinatussehnentendinopathie

und Rotatorenmanschettenschädigung, klinisch vollständig freie

Funktion

-

Status nach Kniegelenkarthroskopie rechts (2009) bei Sta t us nach

revidierter lateraler Meniskopathie, röntgenologisch beidseitige und links

mehr als rechts medial lokalisierte femorotibiale

Gelenkspaltverschmälerung und osteophytäre Reaktionen femorotibial

medial sowie am oberen Patellapol beidseits. Ausziehung der Eminentia

intercondylaris . Insgesamt beidseits klinisch vollständig ungestörte

Kniegelenkfunktionen

-

Anamnestisch Status nach operativer Sanierung einer chronischen

Veneninsuffizienz und einer Thrombophlebitis, aktuell klinisch

funktionell unauffällig.

Bei der orthopädisch/ traumatologischen Untersuchung seien von der Beschwer deführerin umfangreiche Beschwerden im Bereich ihres Bewegungsapparates beklagt worden. Im Vordergrund stehe eine 2011 erfolgreich operativ stabili sierte Spondylolisthesis L5/S1 Meyerding II. Die am 28. November 2011 durch geführte Spondylodese sei optimal verlaufen. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei klinisch frei. Die Versicherte beklage diffuse Rückenschmerzen, welche ana tomisch-topografisch nicht zugeordnet werden könnten. Auffallend sei eine rumpf muskuläre Globalinsuffizienz bei Langzeitdekonditionierung mit einem haltungsschwachen Ho h l-Rundrücken und einer reaktiven Überlastung der bila teralen ileolumbalen Bandverbindungen. Hinweise für ein florid es

vertebragenes Nervenwurzelkom pressionssyndrom lägen nicht vor. Die 2012 arthroskopisch revidierte rechte Schulter sei funktionell ebenso unauffällig wie das 2009 arth roskopisch revidierte Kniegelenk. Die Beschwerdeführerin führe ein allgemein motorisch verlangsamtes und leicht rechts hinkendes Gangbild vor. Dabei ver wende sie eine Unterarmgehstütze links. Für diese inspektorisch

wahrnehmbare Beeinträchtigung der Gesamtmobilität einschliesslich der Benutzung einer linksseitigen Unterarmgehstütze finde sich keine zufriedenstellende orthopä disch- pathomorphologische Erklärung, Der Beschwerdeführerin seien leichte und zeitweise mittelschwere rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar. Zu meiden seien längerfristige Zwangshaltungen wie vorübergebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd. Gelegentliche derartige Zwangshaltungen seien zumutbar. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 15 Kilogramm limitiert. Aus orthopädischer Sicht sei in der bisherigen als auch in Verweistätigkeiten von ei ner globalen Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen.

Die im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durchgeführte internistische Untersuchung ergebe das Bild einer 57-jährigen aus Kolumbien stammenden Beschwerdeführerin, die seit dem Jahr 2000 in der Schweiz lebe . In ihrem Heimat land habe sie eine minimale Schulbildung erhalten und anschliessend als Gastwirtin gearbeitet. Seit einem Unfall im Jahre 2010 fühle sie sich nicht mehr arbeitsfähig. Die medizinische Vorgeschichte sei bei 6 komplikationslosen Gebur ten unauffällig bis 2011, als nach einer Venenoperation an beiden Beinen Lungenembolien in beiden Lungenunterlappen aufgetreten seien, welche dann folgenlos ausgeheilt seien. Der klinische Untersuchungsbefund sei bei mässiger Zusammenarbeit unauffällig. Der BMI sei 34 kg/m 2 und der Blutdruck sei zwei mal mit 180/120 mmHg gemessen worden. Mit Ausnahme des stationären Auf enthaltes im Rahmen der Varizenoperation und den anschliessenden peripheren Lungenembolien bestehe aus internistischer Sicht seit jeher mit grosser Wahr scheinlichkeit keine Einschränkung der Leistungs- oder Arbeitsfähigkeit. Dem Hausarzt werde die Kontrolle der Blutdruckwerte und wenn nötig eine hyper ten sive Therapie empfohlen. Eine Gewichtsminderung um circa 20 Kilogramm durch di etä ische Massnahmen sei wünschbar.

Bei der neurologischen Untersuchung sei der Befund, soweit die Beschwerde führerin überhaupt untersuchbar gewesen sei, unauffällig; Gang und Stand seien schwierig prüfbar, die Beschwerdeführerin habe ohne ersichtlichen Grund Angst umzufallen. Muskelatrophien seien jedoch nicht sichtbar. Auch an den oberen Extremitäten beständen keine Muskelatrophien, es würden aber Schmer zen im Schultergürtel angegeben. Unter Berücksichtigung dieser Befunde und auch der äusserst gründlichen Voruntersuchung im Spital C.___ mit einer ausgedehn tes ten neurografischen und myografischen Untersuchung auch mit Durchfüh rung von evozierten Potentialen am 28. Februar 2012 dürfe man da von aus gehen, dass keine neurologische Pathologie bestehe, nachdem all diese Untersuchungen normal ausgefallen seien. Auch der normale Neurostatus spre che gegen eine neu rologische Affektion. Die von der Beschwerdeführerin ge äusserten Schmerzen seien nicht neurologisch bedingt. Von neurologischer Seite her sei keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähig keit zu begründen.

Im Rahmen der psychiatrischen Exploration der Beschwerdeführerin, bei der seit vielen Jahren chronische Schmerzen bei Erkrankungen des muskoskelettalen Systems im Vordergrund ständen, sei mit Blick auf die wiederholt kommentier ten somatischen Befunden und den Hinweisen auf die psychischen Faktoren beim Aufrechterhalten der Schmerzsymptomatik die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen. Die auf rechterhaltenden psyc h ischen Faktoren seien bei der Beschwerdeführerin eben falls zu identifizieren, unter anderem hätten sich auf der Verhaltensebene auf der Grundlage schmerzbezogener Angst (ohne den Kriterien einer Angststörung zu entsprechen), zunehmende Schon- und Fehlhaltung, zunehmende Passivität und daraus resultierende körperliche Dekonditionierung entwickelt. Unter an de rem beständen maladaptive Kognitionen in Form von gedanklicher Einen gung auf das Schmerzerleben, Grübeln über schmer z assoziierte Inhalte und ri gide Attri bution der Ursachen auf organische Faktoren. Es bestehe eine ausge prägte emotionale Belastung im Sinne einer Verzweiflung und Fragen nach dem Sinn des Lebens mit subjektiv unerträglichen Schmerzen. Die Überzeugung der Beschwerdeführerin, körperlich nicht mehr belastbar zu sein, habe zu veränder ten Rollen in der Familie geführt und sei mit reduzierten Kontakten i m Freun deskreis verbunden. Ein gewisser sekundärer Krankheitsgewinn sei anzuneh me

n. In Bezug auf die differentialdiagnostische Überlegung einer somatoformen Schmerstörung sei festzustellen, dass ein primärer psychischer Faktor für die Auslösung der Schmerzsymptomatik nicht identifiziert werden könne. Es sei anzu nehmen, dass an der Auslösung der Schmerzsymptomatik auch körperliche Faktoren substanziell beteiligt seien (siehe somatische Diagnosen). Bei beklagten Einbussen wie Verlust der Freude, Lustempfindung, Antriebsarmut, Schlafstö rung en, sozialer Rückzug, Todesphan tasien bei reduzierter Belastbarkeit, Aus dauer, Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen sei von einem Bild einer depressiven Störung, aktuell mittelgradiger Ausprägung, auszugehen. So lägen alle Kriterien vor, die sich auf de n klinischen Befund und die Symptomatik stützten. Angesichts der fehlenden adäquaten Psychotherapie und des Ver harrens der Beschwerdeführerin in einer passiven, auf somatische Erklärungen fi xierten Haltung seien die Symptome überwindbar. Deshalb sei höchstens von einer 20-30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

Zusammenfassend seien somatisch weder orthopädisch

noch internistisch, noch neurologisch beeinträchtigende krankhafte Befunde festzustellen. Im Vorder grund stehe eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1). Psychiatrisch gutachterlich sei insofern eine fachspezifisch bedingte Reduktion der Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer somatisch ange passten Tätigkeit gesehen worden; mit anderen Worten begründe die psychiat rische Diagnose eine Minderung der Arbeitsfähigkeit um 20-30 %. Das vor liegende Belastungsprofil gründe aus s chliesslich psychiatrisch und zeige sich fol gendermassen: Angesichts der noch bestehenden depressiven Symptome sei die Konzentration eingeschränkt und es bestehe eine leicht vermehrte Erschöpf bar keit, weshalb kognitiv nicht allzu anforderungsreiche, klar strukturierte Tätig keiten zu fordern seien. Von Seiten der orthopädisch- traumatologischen Ab klä rung seien der Beschwerdeführerin leichte und mittelschwere rückenadap tierte

Tätigkeiten zumutbar, was weitestgehend dem Profil einer altersgleichen gesun den Frau entspreche. Von Seiten des internistischen und neurologischen Fach ge bietes seien zum Belastungsprofil keine spezifischen Feststellungen not wendig. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte bestehe entspre chend der psychiatrischen versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen eine Restarbeits fähig keit von 75 %. In einer dem Anforderungsprofil angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Restarbeitsfähigkeit von 75 %.

Gesamthaft betrachtet sei davon auszugehen, dass für die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin ab circa Dezember 2010 bis Juni 2012 (6 Monate nach der Spondylodese) und nochmals für 2-3 Monate nach der Schulteroperation im Oktober 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab spätestens März 2013 (nach der Rehabilitation in der Höhenklinik D.___) sei aber die Arbeitsfähigkeit auch in der bisherigen Tätigkeit wiederhergestellt gewesen. Für eine angepasste Tätigkeit könnten die Feststellungen des RAD vom 18. Janu ar 2012 gut nachvollzogen werden. Mit Ausnahme der postoperativen Perioden nach den diversen Eingriffen habe aus somatischer Sicht nie eine län gere Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit bestanden. Aus psychia trischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit weder in der bisherigen noch in einer leidensadaptierten Tätigkeit dokumentiert. Es sei davon auszugehen, dass die aus psychiatrischer Sicht festgestell t e Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20-30 % seit circa Februar 2013 (Aufenthalt in der Höhenklinik D.___) bestehe. Eine adäquate psychiatrische Behandlung (affektstabilisierend und schmerzmodulierend) sowie psychosomatische Rehabilitation seien indi ziert . Diese verbesserten die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht in rele vantem Ausmass. Aktuell liege ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vor im Sinne einer Manifestation einer affektiven Störung (depressive Störung mit telgradiger Ausprägung). Es lägen alle Kriterien vor, die den klinischen psycho pathologischen Befund und die Symptomatik stützten und den ICD-10-Kriterien entsprächen. Ausführungen zur Unzumutbarkeit der willentlichen Überwindung der somatoformen Schmerzstörung erübrigten sich, da eine solche bei der Be schwerdeführerin nicht vorliege.

3. 3.1

Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung recht mässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon krete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E.

3b/ bb). Bei der Würdigung der Gutachten gilt es jedoch zu beachten, dass ein Gutach ten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleis tungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Ver waltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invali dität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art ein getreten ist (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 105 V 156 E. 1 in fine und BGE 132 V 93 E 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 3.2

Das polydisziplinäre

B.___ -Gutachten vom

16. Juni 2014 (Urk. 10/110) basiert auf einer umfassenden internistischen, rheumatologischen, neurologi schen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Ausei nan der setzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detail lierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhobe n und sich mit den von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation ein leuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem interdisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich vol le Beweis kraft zu (vgl. E . 1.5).

3.3

Der orthopädische Gutachter stellte schlüssig fest, dass bei der Be schwerde führerin

- retrospektiv betrachtet - für die Dauer der Rehabilitationen im Zu sammenhang mit den diversen operativen Eingriffen von Dezember 2010 bis Juni 2012 beziehungsweise sogar bis Januar 2013 eine 100%ige Arbeitsun fähig keit in jeglicher Tätigkeit bestanden hat. Im Weiteren Umfang ist nachvoll zieh bar erweise bei der Beschwerdeführerin kein somatischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Daraus folgernd atte stierte er ihr auch seit spätestens März 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die bishe rige Tätigkeit als Reinigungsangestellte und bemerkte, dass dies auch unter Be achtung des folgenden Belastungsprofils gelte: leichte bis zeitweise mittel schwere rückenadaptierte Tätigkeiten ohne längerfristige Zwangs hal tung en (vornübergebeugt stehend, kniend, hockend kauernd) und ohne Heben von Las ten über 15 Kilogramm . O ffen bleiben kann, ob dieses Profil dem einer al ters gleichen gesunden Frau entspricht (vgl. Urk. 10/110/22) . Fest steht hinge gen, dass das Belastungsprofil - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe rin (Urk. 1 S. 5) - keine eigentliche qualitative Einschränkung für die bisher aus ge übte Tätigkeit als Reinigungsangestellte darstellt. 3.4

3.4.1

Auf die von den Gutachtern vorgenommenen Folgeabschätzungen in psychia trischer Sicht kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht voll umfänglich abgestellt werden. 3.4 .2

Nebst den orthopädischen Diagnosen wurde auch eine depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F. 32.1) diagnostiziert, welche die Arbeits fähigkeit um 25 % einschränke. Diese psychiatrische Diagnose wurde zwar schlüssig dargelegt, doch hat eine solche depressive Störung nicht in je dem Fall eine invalidisierende Wirkung.

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pressi on im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz proble matik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni

2014 E. 3.3.4 mit Hin weisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2). Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelg r adigen depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Anna h me, dass eine konse quente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resi stent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Eine depressive Störung beziehungsweise überhaupt eine psychische Erkran kung wurde erstmals im Rahme n der polydisziplinären B.___ - Begutachtung im Jahre 2014 festgestellt. Die Beschwerdeführerin befindet sich in keiner medi ka mentösen oder therapeutischen Therapie. Mangels Ausschöpfung einer konse quen ten De pressionstherapie kann nicht auf die Resistenz des Leidens ge schlos sen werden. Vielmehr lässt die ungenügende Inanspruchnahme von Thera pien auf einen nicht ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen .

Angesichts dessen ist aufgrund der psychiatrischen Diagnose einer depressiven Störung ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden zu verneinen. 3.4.3

Die Gutachter kamen im Weiteren zum Schluss, dass die bei der Beschwer deführe rin gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit soma ti schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) zwar ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit verbleibt. Diese Schlussfolgerung hält auch einer Prüfung anhand der mit BGE 141 V 281 neu eingeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache mittels Standardindikatoren (vgl. E. 1.2.2) stand.

Unter dem

- beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt „Konsistenz“ ist betref fend den Indikator Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen nochmals festzuhalten, dass bisher überhaupt keine psychiatrische Therapie und auch keine angemessene medikamentöse (antidepressive) Medikation be gonnen worden ist. Angesichts dieser erheblichen Inkonsistenz kann auf feh lenden Leidensdruck geschlossen werden. Unter der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ ist in Be tracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome gemäss ICD-10 F45.41 nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Was den Indikator „Komor biditäten“ betrifft, wies der psychiatrische Gutachter zwar d arauf hin, dass ein depressives

Leiden vorliege. Dieses könne aber laut seiner – mit Blick auf die von ihm erhobenen Befunde überzeugend erscheinen den - Beurteilung nicht als primärer psychischer Faktor für die Auslösung der Schmerzsympto ma tik identifiziert werden (Urk. 10/110/19). Es besteht sodann Grund zur An nahme, dass das depressive Beschwerdebild durch invaliditäts fremde Faktoren (Stellen verlust, finanzielle Probleme, sekundärer Krankheits gewinn) mitbestimmt ist. Somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit wurden von den Gutachtern nicht erhoben. Hinsichtlich des Kom plexes „Sozialer Kontext“ ist einerseits auf die laut psychiatrischem Gutachter das Beschwerdebild mög licherweise mitbestimmenden (invaliditätsfremden) Kontextfak toren hinzuwei sen . Anderseits lässt der Lebenskontext der Beschwer deführerin auf durchaus vorhandene Ressourcen (offenbar ein gutes Verhältnis zu den Kindern) schliessen .

Demnach sind unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beachtlichen S tandardindikatoren (vgl. E.

1.2) erhebliche funktionelle Auswirkungen der Schmerz störung auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wa hrscheinlichkeit nachgewiesen. Daher ist die chronische Schmerzstörung weder aus psychiatrischer noch a us rechtlicher Sicht als invali disierend zu betrachten. 3.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aus orthopädi scher Sicht jegliche Tätigkeit für die Dauer der Rehabilitationen im Zusammen hang mit diversen Operationen von Dezember 2010 bis Ende Februar 2013 nicht mög lich war. Seit spätestens März 2013 ist ihr diese angestammte Tätigkeit aber - auch unter Beachtung des aufgestellten Belastungsprofils von leichte n bis zeit weise mittelschwere n rückenadaptierte n Tätigkeiten ohne l ängerfristige Zwangs haltungen (vornübergebeugt s tehend, kniend, hockend kauernd) und ohne Hebe n von Lasten über 15 Kilogramm - zu 100 % zumutbar.

In psychiat rischer Hin sicht ist - entgegen der gutachterlichen Beurteilung des B.___ -Gut ach ters - ebenfalls von einer voll en Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätig keit auszugehen. Hieraus ergibt sich keine relevante Erwerbsunfähigkeit. 4. 4.1

Beim Einkommensvergleich ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leis tungs fä higkeit in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. Für die Vornahme des Ein kommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Die Beschwerdeführerin meldete sich mit Anmeldung vom 15. Juli

2011 (Urk. 10/19) zum Leistungsbezug an, womit die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG im Januar 2012 endet und der früh estmögliche Renten be ginn im Januar 2012 liegt. 4.2

Wie bereits festgestellt (E. 3.5), war die Beschwerdeführerin von Dezember 2010 bis Ende Februar 2013 aus orthopädischer Sicht sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte als auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Demnach hat die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2012 bis 3 1 . Mai 2013 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine ganze In validen rente. 4.3

Für die Zeit danach bestand gestützt auf die obigen Erwägungen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit, weshalb der Beschwerdeführerin - medi zini s ch-theoretisch betrachtet - die Weiterausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte ohne Weiteres zumutbar war.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung insoweit abzuändern ist, dass die Beschwerdefü h rerin vom 1. Januar 2012 bis 3 1.

Mai 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen (Rentenanspruch ab Jun i 2013) ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2

Die Beschwerdeführerin wird gemäss Unterstützungsbestätigung vom 11. März 2015 (Urk. 8/2-3) von ihrer Wohngemeinde E.___ finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren An spruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendig keit der Rechtsverbeiständung) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewil ligung ihres Gesuchs vom 25. Februar 2015 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Dominiq ue Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fah ren zu be stellen, und es ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 6.3

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen. Da die Beschwerdeführerin nur zu einem kleineren Teil obsiegt, sind ihr die Kosten zu zwei Dritteln aufzuerlegen, wobei diese jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men sind. Der Beschwerdegegnerin sind die restlichen Gerichtskosten (ein Drit tel) auf zu erlegen. 6.4

Rechtsanwalt Chopard ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsübl ichen Stundenansatz von Fr. 22 0.-- als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit einer Pro zessent schädi gung in der Höhe von Fr. 1‘550 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen er satz) zu entschädigen. Zu zwei Dritteln erfolgt die Parteientschädi gung aus der Gerichtskasse und zu einem Drittel hat die Beschwerdegegnerin wegen teilwei sen Unterliegens die Entschädigung zu leisten. 6.5

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 25. Februar 2015 wird der Beschwerdeführerin Rechts anwalt Dominique

Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung bewill igt,

und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Januar 2015 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in vom 1. Januar 2012 bis 31 .

Mai 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen Umfang (Rentenanspruch ab Jun i 201 3) wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Zufolge Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt .

Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss

§ 16 Abs. 4 GSVGer hingewi esen. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, eine reduzierte Prozess ent schädigung von Fr. 55 0.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen .

Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerde führerin, Rechtsa nwalt Dominique Chopard, Zürich, mit Fr. 1‘1 00.-- (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 ) erhebliche funktionelle Auswirkungen der Schmerz störung auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wa hrscheinlichkeit nachgewiesen. Daher ist die chronische Schmerzstörung weder aus psychiatrischer noch a us rechtlicher Sicht als invali disierend zu betrachten.

E. 1.2.1 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Recht sprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstö rung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess un zumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Krite rien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

E. 1.2.2 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und an schliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somato former Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Katego rien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Die Anerkennung eines rentenbegründen den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel fall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versi cherte Person zu tragen (E. 6).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:

Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2)

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E.

4.3.2)

Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E.

4.4.2).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 25. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der bisherigen Verfü gung vom 23. Januar 2015 eine Invalidenrente zuzusprechen. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechts anwalt lic . iur . Dominique Chopard als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-165), was der Beschwerdeführerin am

21. Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 beantragte die Beschwerdeführerin eine polydisziplinäre Neubegutachtung (Replik, Urk. 14). Die von der Beschwer deführerin s elbst am 28. Dezember 2015 eingereichten Unterlagen (Urk. 15/1-35)

wurden Rechtsanwalt Chopard mit Verfügung vom 5. Februar 2016 zur Stellung nahme zugestellt (Urk. 16).

E. 2.1 Im Urteil IV.2012.00496 vom 12. August 2013 (Urk. 10/ 80), mit dem die Sache vom hiesigen Gericht zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wurde, konnte der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die damals vorliegende medizinische Aktenlage nicht rechtsgenügend ermittelt werden.

E. 2.2 Da die von der Verwaltung im Nachgang zum Urteil des Sozialversicherungsge richts vom

12. August 2013 eingeholte n

Arztberichte bis zur polydisziplinären Begutachtung im B.___ (April 2014) im Gutachten vom 1 6. Juni 2014 zu sammengefasst wurden (Urk. 10/110/3-17), werden sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben.

E. 2.3 Das polydisziplinäre B.___ -Gutachten vom 16. Juni 2014 (Urk. 10/110) nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F 32.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen F a ktoren

(ICD-10: F 45.41)

-

Hypertonie, wahrscheinlich labil und situationsbedingt

-

Adipositas (BMI 34 kg/m 2)

-

Status nach beidseitigen Lungenembolien (2011, postoperativ

aufge treten)

-

Subjektives panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

-

Status nach optimal verlaufener Spondylodese L5/S1 am

28. November 2011 bei vorbestehender Spondylol i sthesis L5/S1

Meyerding II

-

röntgenologisch residuelle

Gefügestörung L5/S1 und leichtgradige

Osteochondrose L3/4 und L4/5

-

rumpfmus k ulärem Globaldefizit im Kontext mit einer mehrfach

dokumentierten allgemeinen Dekonditionierung

(rheumatologischer Bericht vom 22. Mai 2013 und orthopädischer

Bericht Uniklinik C.___ vom 7. Februar 2013)

-

reaktiver bilateraler ileolumbaler

Ansatztendinopathie

-

Status nach arthroskopischer Revision des rechten Schultergelenks

(Okto ber 2012) bei vorbestehender Supraspinatussehnentendinopathie

und Rotatorenmanschettenschädigung, klinisch vollständig freie

Funktion

-

Status nach Kniegelenkarthroskopie rechts (2009) bei Sta t us nach

revidierter lateraler Meniskopathie, röntgenologisch beidseitige und links

mehr als rechts medial lokalisierte femorotibiale

Gelenkspaltverschmälerung und osteophytäre Reaktionen femorotibial

medial sowie am oberen Patellapol beidseits. Ausziehung der Eminentia

intercondylaris . Insgesamt beidseits klinisch vollständig ungestörte

Kniegelenkfunktionen

-

Anamnestisch Status nach operativer Sanierung einer chronischen

Veneninsuffizienz und einer Thrombophlebitis, aktuell klinisch

funktionell unauffällig.

Bei der orthopädisch/ traumatologischen Untersuchung seien von der Beschwer deführerin umfangreiche Beschwerden im Bereich ihres Bewegungsapparates beklagt worden. Im Vordergrund stehe eine 2011 erfolgreich operativ stabili sierte Spondylolisthesis L5/S1 Meyerding II. Die am 28. November 2011 durch geführte Spondylodese sei optimal verlaufen. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei klinisch frei. Die Versicherte beklage diffuse Rückenschmerzen, welche ana tomisch-topografisch nicht zugeordnet werden könnten. Auffallend sei eine rumpf muskuläre Globalinsuffizienz bei Langzeitdekonditionierung mit einem haltungsschwachen Ho h l-Rundrücken und einer reaktiven Überlastung der bila teralen ileolumbalen Bandverbindungen. Hinweise für ein florid es

vertebragenes Nervenwurzelkom pressionssyndrom lägen nicht vor. Die 2012 arthroskopisch revidierte rechte Schulter sei funktionell ebenso unauffällig wie das 2009 arth roskopisch revidierte Kniegelenk. Die Beschwerdeführerin führe ein allgemein motorisch verlangsamtes und leicht rechts hinkendes Gangbild vor. Dabei ver wende sie eine Unterarmgehstütze links. Für diese inspektorisch

wahrnehmbare Beeinträchtigung der Gesamtmobilität einschliesslich der Benutzung einer linksseitigen Unterarmgehstütze finde sich keine zufriedenstellende orthopä disch- pathomorphologische Erklärung, Der Beschwerdeführerin seien leichte und zeitweise mittelschwere rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar. Zu meiden seien längerfristige Zwangshaltungen wie vorübergebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd. Gelegentliche derartige Zwangshaltungen seien zumutbar. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 15 Kilogramm limitiert. Aus orthopädischer Sicht sei in der bisherigen als auch in Verweistätigkeiten von ei ner globalen Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen.

Die im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durchgeführte internistische Untersuchung ergebe das Bild einer 57-jährigen aus Kolumbien stammenden Beschwerdeführerin, die seit dem Jahr 2000 in der Schweiz lebe . In ihrem Heimat land habe sie eine minimale Schulbildung erhalten und anschliessend als Gastwirtin gearbeitet. Seit einem Unfall im Jahre 2010 fühle sie sich nicht mehr arbeitsfähig. Die medizinische Vorgeschichte sei bei 6 komplikationslosen Gebur ten unauffällig bis 2011, als nach einer Venenoperation an beiden Beinen Lungenembolien in beiden Lungenunterlappen aufgetreten seien, welche dann folgenlos ausgeheilt seien. Der klinische Untersuchungsbefund sei bei mässiger Zusammenarbeit unauffällig. Der BMI sei 34 kg/m 2 und der Blutdruck sei zwei mal mit 180/120 mmHg gemessen worden. Mit Ausnahme des stationären Auf enthaltes im Rahmen der Varizenoperation und den anschliessenden peripheren Lungenembolien bestehe aus internistischer Sicht seit jeher mit grosser Wahr scheinlichkeit keine Einschränkung der Leistungs- oder Arbeitsfähigkeit. Dem Hausarzt werde die Kontrolle der Blutdruckwerte und wenn nötig eine hyper ten sive Therapie empfohlen. Eine Gewichtsminderung um circa 20 Kilogramm durch di etä ische Massnahmen sei wünschbar.

Bei der neurologischen Untersuchung sei der Befund, soweit die Beschwerde führerin überhaupt untersuchbar gewesen sei, unauffällig; Gang und Stand seien schwierig prüfbar, die Beschwerdeführerin habe ohne ersichtlichen Grund Angst umzufallen. Muskelatrophien seien jedoch nicht sichtbar. Auch an den oberen Extremitäten beständen keine Muskelatrophien, es würden aber Schmer zen im Schultergürtel angegeben. Unter Berücksichtigung dieser Befunde und auch der äusserst gründlichen Voruntersuchung im Spital C.___ mit einer ausgedehn tes ten neurografischen und myografischen Untersuchung auch mit Durchfüh rung von evozierten Potentialen am 28. Februar 2012 dürfe man da von aus gehen, dass keine neurologische Pathologie bestehe, nachdem all diese Untersuchungen normal ausgefallen seien. Auch der normale Neurostatus spre che gegen eine neu rologische Affektion. Die von der Beschwerdeführerin ge äusserten Schmerzen seien nicht neurologisch bedingt. Von neurologischer Seite her sei keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähig keit zu begründen.

Im Rahmen der psychiatrischen Exploration der Beschwerdeführerin, bei der seit vielen Jahren chronische Schmerzen bei Erkrankungen des muskoskelettalen Systems im Vordergrund ständen, sei mit Blick auf die wiederholt kommentier ten somatischen Befunden und den Hinweisen auf die psychischen Faktoren beim Aufrechterhalten der Schmerzsymptomatik die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen. Die auf rechterhaltenden psyc h ischen Faktoren seien bei der Beschwerdeführerin eben falls zu identifizieren, unter anderem hätten sich auf der Verhaltensebene auf der Grundlage schmerzbezogener Angst (ohne den Kriterien einer Angststörung zu entsprechen), zunehmende Schon- und Fehlhaltung, zunehmende Passivität und daraus resultierende körperliche Dekonditionierung entwickelt. Unter an de rem beständen maladaptive Kognitionen in Form von gedanklicher Einen gung auf das Schmerzerleben, Grübeln über schmer z assoziierte Inhalte und ri gide Attri bution der Ursachen auf organische Faktoren. Es bestehe eine ausge prägte emotionale Belastung im Sinne einer Verzweiflung und Fragen nach dem Sinn des Lebens mit subjektiv unerträglichen Schmerzen. Die Überzeugung der Beschwerdeführerin, körperlich nicht mehr belastbar zu sein, habe zu veränder ten Rollen in der Familie geführt und sei mit reduzierten Kontakten i m Freun deskreis verbunden. Ein gewisser sekundärer Krankheitsgewinn sei anzuneh me

n. In Bezug auf die differentialdiagnostische Überlegung einer somatoformen Schmerstörung sei festzustellen, dass ein primärer psychischer Faktor für die Auslösung der Schmerzsymptomatik nicht identifiziert werden könne. Es sei anzu nehmen, dass an der Auslösung der Schmerzsymptomatik auch körperliche Faktoren substanziell beteiligt seien (siehe somatische Diagnosen). Bei beklagten Einbussen wie Verlust der Freude, Lustempfindung, Antriebsarmut, Schlafstö rung en, sozialer Rückzug, Todesphan tasien bei reduzierter Belastbarkeit, Aus dauer, Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen sei von einem Bild einer depressiven Störung, aktuell mittelgradiger Ausprägung, auszugehen. So lägen alle Kriterien vor, die sich auf de n klinischen Befund und die Symptomatik stützten. Angesichts der fehlenden adäquaten Psychotherapie und des Ver harrens der Beschwerdeführerin in einer passiven, auf somatische Erklärungen fi xierten Haltung seien die Symptome überwindbar. Deshalb sei höchstens von einer 20-30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

Zusammenfassend seien somatisch weder orthopädisch

noch internistisch, noch neurologisch beeinträchtigende krankhafte Befunde festzustellen. Im Vorder grund stehe eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1). Psychiatrisch gutachterlich sei insofern eine fachspezifisch bedingte Reduktion der Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer somatisch ange passten Tätigkeit gesehen worden; mit anderen Worten begründe die psychiat rische Diagnose eine Minderung der Arbeitsfähigkeit um 20-30 %. Das vor liegende Belastungsprofil gründe aus s chliesslich psychiatrisch und zeige sich fol gendermassen: Angesichts der noch bestehenden depressiven Symptome sei die Konzentration eingeschränkt und es bestehe eine leicht vermehrte Erschöpf bar keit, weshalb kognitiv nicht allzu anforderungsreiche, klar strukturierte Tätig keiten zu fordern seien. Von Seiten der orthopädisch- traumatologischen Ab klä rung seien der Beschwerdeführerin leichte und mittelschwere rückenadap tierte

Tätigkeiten zumutbar, was weitestgehend dem Profil einer altersgleichen gesun den Frau entspreche. Von Seiten des internistischen und neurologischen Fach ge bietes seien zum Belastungsprofil keine spezifischen Feststellungen not wendig. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte bestehe entspre chend der psychiatrischen versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen eine Restarbeits fähig keit von 75 %. In einer dem Anforderungsprofil angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Restarbeitsfähigkeit von 75 %.

Gesamthaft betrachtet sei davon auszugehen, dass für die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin ab circa Dezember 2010 bis Juni 2012 (6 Monate nach der Spondylodese) und nochmals für 2-3 Monate nach der Schulteroperation im Oktober 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab spätestens März 2013 (nach der Rehabilitation in der Höhenklinik D.___) sei aber die Arbeitsfähigkeit auch in der bisherigen Tätigkeit wiederhergestellt gewesen. Für eine angepasste Tätigkeit könnten die Feststellungen des RAD vom 18. Janu ar 2012 gut nachvollzogen werden. Mit Ausnahme der postoperativen Perioden nach den diversen Eingriffen habe aus somatischer Sicht nie eine län gere Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit bestanden. Aus psychia trischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit weder in der bisherigen noch in einer leidensadaptierten Tätigkeit dokumentiert. Es sei davon auszugehen, dass die aus psychiatrischer Sicht festgestell t e Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20-30 % seit circa Februar 2013 (Aufenthalt in der Höhenklinik D.___) bestehe. Eine adäquate psychiatrische Behandlung (affektstabilisierend und schmerzmodulierend) sowie psychosomatische Rehabilitation seien indi ziert . Diese verbesserten die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht in rele vantem Ausmass. Aktuell liege ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vor im Sinne einer Manifestation einer affektiven Störung (depressive Störung mit telgradiger Ausprägung). Es lägen alle Kriterien vor, die den klinischen psycho pathologischen Befund und die Symptomatik stützten und den ICD-10-Kriterien entsprächen. Ausführungen zur Unzumutbarkeit der willentlichen Überwindung der somatoformen Schmerzstörung erübrigten sich, da eine solche bei der Be schwerdeführerin nicht vorliege.

3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung recht mässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon krete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E.

3b/ bb). Bei der Würdigung der Gutachten gilt es jedoch zu beachten, dass ein Gutach ten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleis tungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Ver waltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invali dität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art ein getreten ist (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 105 V 156 E. 1 in fine und BGE 132 V 93 E 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).

E. 3.2 Das polydisziplinäre

B.___ -Gutachten vom

16. Juni 2014 (Urk. 10/110) basiert auf einer umfassenden internistischen, rheumatologischen, neurologi schen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Ausei nan der setzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detail lierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhobe n und sich mit den von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation ein leuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem interdisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich vol le Beweis kraft zu (vgl. E . 1.5).

E. 3.3 Der orthopädische Gutachter stellte schlüssig fest, dass bei der Be schwerde führerin

- retrospektiv betrachtet - für die Dauer der Rehabilitationen im Zu sammenhang mit den diversen operativen Eingriffen von Dezember 2010 bis Juni 2012 beziehungsweise sogar bis Januar 2013 eine 100%ige Arbeitsun fähig keit in jeglicher Tätigkeit bestanden hat. Im Weiteren Umfang ist nachvoll zieh bar erweise bei der Beschwerdeführerin kein somatischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Daraus folgernd atte stierte er ihr auch seit spätestens März 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die bishe rige Tätigkeit als Reinigungsangestellte und bemerkte, dass dies auch unter Be achtung des folgenden Belastungsprofils gelte: leichte bis zeitweise mittel schwere rückenadaptierte Tätigkeiten ohne längerfristige Zwangs hal tung en (vornübergebeugt stehend, kniend, hockend kauernd) und ohne Heben von Las ten über 15 Kilogramm . O ffen bleiben kann, ob dieses Profil dem einer al ters gleichen gesunden Frau entspricht (vgl. Urk. 10/110/22) . Fest steht hinge gen, dass das Belastungsprofil - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe rin (Urk. 1 S. 5) - keine eigentliche qualitative Einschränkung für die bisher aus ge übte Tätigkeit als Reinigungsangestellte darstellt.

E. 3.4 .2

Nebst den orthopädischen Diagnosen wurde auch eine depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F. 32.1) diagnostiziert, welche die Arbeits fähigkeit um 25 % einschränke. Diese psychiatrische Diagnose wurde zwar schlüssig dargelegt, doch hat eine solche depressive Störung nicht in je dem Fall eine invalidisierende Wirkung.

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pressi on im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz proble matik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni

2014 E. 3.3.4 mit Hin weisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2). Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelg r adigen depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Anna h me, dass eine konse quente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resi stent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Eine depressive Störung beziehungsweise überhaupt eine psychische Erkran kung wurde erstmals im Rahme n der polydisziplinären B.___ - Begutachtung im Jahre 2014 festgestellt. Die Beschwerdeführerin befindet sich in keiner medi ka mentösen oder therapeutischen Therapie. Mangels Ausschöpfung einer konse quen ten De pressionstherapie kann nicht auf die Resistenz des Leidens ge schlos sen werden. Vielmehr lässt die ungenügende Inanspruchnahme von Thera pien auf einen nicht ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen .

Angesichts dessen ist aufgrund der psychiatrischen Diagnose einer depressiven Störung ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden zu verneinen.

E. 3.4.1 Auf die von den Gutachtern vorgenommenen Folgeabschätzungen in psychia trischer Sicht kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht voll umfänglich abgestellt werden.

E. 3.4.3 Die Gutachter kamen im Weiteren zum Schluss, dass die bei der Beschwer deführe rin gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit soma ti schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) zwar ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit verbleibt. Diese Schlussfolgerung hält auch einer Prüfung anhand der mit BGE 141 V 281 neu eingeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache mittels Standardindikatoren (vgl. E. 1.2.2) stand.

Unter dem

- beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt „Konsistenz“ ist betref fend den Indikator Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen nochmals festzuhalten, dass bisher überhaupt keine psychiatrische Therapie und auch keine angemessene medikamentöse (antidepressive) Medikation be gonnen worden ist. Angesichts dieser erheblichen Inkonsistenz kann auf feh lenden Leidensdruck geschlossen werden. Unter der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ ist in Be tracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome gemäss ICD-10 F45.41 nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Was den Indikator „Komor biditäten“ betrifft, wies der psychiatrische Gutachter zwar d arauf hin, dass ein depressives

Leiden vorliege. Dieses könne aber laut seiner – mit Blick auf die von ihm erhobenen Befunde überzeugend erscheinen den - Beurteilung nicht als primärer psychischer Faktor für die Auslösung der Schmerzsympto ma tik identifiziert werden (Urk. 10/110/19). Es besteht sodann Grund zur An nahme, dass das depressive Beschwerdebild durch invaliditäts fremde Faktoren (Stellen verlust, finanzielle Probleme, sekundärer Krankheits gewinn) mitbestimmt ist. Somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit wurden von den Gutachtern nicht erhoben. Hinsichtlich des Kom plexes „Sozialer Kontext“ ist einerseits auf die laut psychiatrischem Gutachter das Beschwerdebild mög licherweise mitbestimmenden (invaliditätsfremden) Kontextfak toren hinzuwei sen . Anderseits lässt der Lebenskontext der Beschwer deführerin auf durchaus vorhandene Ressourcen (offenbar ein gutes Verhältnis zu den Kindern) schliessen .

Demnach sind unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beachtlichen S tandardindikatoren (vgl. E.

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aus orthopädi scher Sicht jegliche Tätigkeit für die Dauer der Rehabilitationen im Zusammen hang mit diversen Operationen von Dezember 2010 bis Ende Februar 2013 nicht mög lich war. Seit spätestens März 2013 ist ihr diese angestammte Tätigkeit aber - auch unter Beachtung des aufgestellten Belastungsprofils von leichte n bis zeit weise mittelschwere n rückenadaptierte n Tätigkeiten ohne l ängerfristige Zwangs haltungen (vornübergebeugt s tehend, kniend, hockend kauernd) und ohne Hebe n von Lasten über 15 Kilogramm - zu 100 % zumutbar.

In psychiat rischer Hin sicht ist - entgegen der gutachterlichen Beurteilung des B.___ -Gut ach ters - ebenfalls von einer voll en Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätig keit auszugehen. Hieraus ergibt sich keine relevante Erwerbsunfähigkeit. 4. 4.1

Beim Einkommensvergleich ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leis tungs fä higkeit in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. Für die Vornahme des Ein kommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Die Beschwerdeführerin meldete sich mit Anmeldung vom 15. Juli

2011 (Urk. 10/19) zum Leistungsbezug an, womit die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG im Januar 2012 endet und der früh estmögliche Renten be ginn im Januar 2012 liegt. 4.2

Wie bereits festgestellt (E. 3.5), war die Beschwerdeführerin von Dezember 2010 bis Ende Februar 2013 aus orthopädischer Sicht sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte als auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Demnach hat die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2012 bis 3 1 . Mai 2013 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine ganze In validen rente. 4.3

Für die Zeit danach bestand gestützt auf die obigen Erwägungen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit, weshalb der Beschwerdeführerin - medi zini s ch-theoretisch betrachtet - die Weiterausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte ohne Weiteres zumutbar war.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung insoweit abzuändern ist, dass die Beschwerdefü h rerin vom 1. Januar 2012 bis 3 1.

Mai 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen (Rentenanspruch ab Jun i 2013) ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin wird gemäss Unterstützungsbestätigung vom 11. März 2015 (Urk. 8/2-3) von ihrer Wohngemeinde E.___ finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren An spruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendig keit der Rechtsverbeiständung) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewil ligung ihres Gesuchs vom 25. Februar 2015 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Dominiq ue Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fah ren zu be stellen, und es ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

E. 6.3 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen. Da die Beschwerdeführerin nur zu einem kleineren Teil obsiegt, sind ihr die Kosten zu zwei Dritteln aufzuerlegen, wobei diese jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men sind. Der Beschwerdegegnerin sind die restlichen Gerichtskosten (ein Drit tel) auf zu erlegen.

E. 6.4 Rechtsanwalt Chopard ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsübl ichen Stundenansatz von Fr. 22 0.-- als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit einer Pro zessent schädi gung in der Höhe von Fr. 1‘550 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen er satz) zu entschädigen. Zu zwei Dritteln erfolgt die Parteientschädi gung aus der Gerichtskasse und zu einem Drittel hat die Beschwerdegegnerin wegen teilwei sen Unterliegens die Entschädigung zu leisten.

E. 6.5 Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 25. Februar 2015 wird der Beschwerdeführerin Rechts anwalt Dominique

Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung bewill igt,

und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Januar 2015 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in vom 1. Januar 2012 bis 31 .

Mai 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen Umfang (Rentenanspruch ab Jun i 201 3) wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Zufolge Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt .

Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss

§ 16 Abs. 4 GSVGer hingewi esen. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, eine reduzierte Prozess ent schädigung von Fr. 55 0.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen .

Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerde führerin, Rechtsa nwalt Dominique Chopard, Zürich, mit Fr. 1‘1 00.-- (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00249

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

23. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1957 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Juli 2001 bei der Y.___ als Raum pflegeri n mit einem 100%-Pensum. Am 10. November 2010 wurde ihr per Ende November 2010 gekündigt, wobei sich die Kündigungsfrist infolge Krankheit per Ende August 2011 verlänge rte (Arbeitgeberbericht vom 31. August 2011; Urk. 10 /31). Am 5. Juli

2011 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungsbezug an (Urk. 10 /19) . In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Schreiben vom 7. November 2011 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass aufgrund des aktuellen Gesund heitszustandes keine

beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 10 /37). Am 1 7. Januar 2012 nah men

pract . med. Z.___, Fachärztin für Ortho pädie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zum medizinischen Sachverhalt Stellung (vgl. Urk. 8/40/3-4). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 10/42 und Urk. 10/47) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. März 2010 einen Ren tenanspruch von X.___

(Urk. 10/53). Die dagegen am 8. Mai 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 10/59) wurde mit Urteil IV.2012.00496 vom 12. August 2013 in dem Sinne gutgeheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 22. März 2012 auf gehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese - nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen - über den Rentenanspruch von X.___ neu verfüge (Urk. 10/80). 1.2

Im Nachgang zu diesem Urteil aktualisierte die IV-Stelle die erwerbliche und medizinische Aktenlage und liess die Versicherte durch die B.___ polydisziplinär begutachten (B.___ -Gutachten vom 16. Juni 2014, Urk. 10/110). Nach durchgeführtem Vorbe scheid verfahren (Urk. 10/121 und Urk. 10/132) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 23. Januar 2015 das Leistungsbegehren erneut (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 25. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der bisherigen Verfü gung vom 23. Januar 2015 eine Invalidenrente zuzusprechen. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechts anwalt lic . iur . Dominique Chopard als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2015 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-165), was der Beschwerdeführerin am

21. Mai 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 beantragte die Beschwerdeführerin eine polydisziplinäre Neubegutachtung (Replik, Urk. 14). Die von der Beschwer deführerin s elbst am 28. Dezember 2015 eingereichten Unterlagen (Urk. 15/1-35)

wurden Rechtsanwalt Chopard mit Verfügung vom 5. Februar 2016 zur Stellung nahme zugestellt (Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

1.2.1

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung oder eine vergleichbare Störung ohne erkennbare organische Ursache begründet als solche noch keine Invalidität. Nach der bisherigen Recht sprechung bestand eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstö rung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Danach konnten bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess un zumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Krite rien (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). 1.2.2

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und an schliessende Urteile) angepasst und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somato former Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Katego rien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur. Die Anerkennung eines rentenbegründen den Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzel fall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versi cherte Person zu tragen (E. 6).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht in BGE 141 V 281 wie folgt:

Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3)

Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1)

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2)

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E.

4.3.2)

Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3)

Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E.

4.4.2). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Im Urteil IV.2012.00496 vom 12. August 2013 (Urk. 10/ 80), mit dem die Sache vom hiesigen Gericht zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wurde, konnte der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die damals vorliegende medizinische Aktenlage nicht rechtsgenügend ermittelt werden. 2.2

Da die von der Verwaltung im Nachgang zum Urteil des Sozialversicherungsge richts vom

12. August 2013 eingeholte n

Arztberichte bis zur polydisziplinären Begutachtung im B.___ (April 2014) im Gutachten vom 1 6. Juni 2014 zu sammengefasst wurden (Urk. 10/110/3-17), werden sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben.

2.3

Das polydisziplinäre B.___ -Gutachten vom 16. Juni 2014 (Urk. 10/110) nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F 32.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

-

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen F a ktoren

(ICD-10: F 45.41)

-

Hypertonie, wahrscheinlich labil und situationsbedingt

-

Adipositas (BMI 34 kg/m 2)

-

Status nach beidseitigen Lungenembolien (2011, postoperativ

aufge treten)

-

Subjektives panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

-

Status nach optimal verlaufener Spondylodese L5/S1 am

28. November 2011 bei vorbestehender Spondylol i sthesis L5/S1

Meyerding II

-

röntgenologisch residuelle

Gefügestörung L5/S1 und leichtgradige

Osteochondrose L3/4 und L4/5

-

rumpfmus k ulärem Globaldefizit im Kontext mit einer mehrfach

dokumentierten allgemeinen Dekonditionierung

(rheumatologischer Bericht vom 22. Mai 2013 und orthopädischer

Bericht Uniklinik C.___ vom 7. Februar 2013)

-

reaktiver bilateraler ileolumbaler

Ansatztendinopathie

-

Status nach arthroskopischer Revision des rechten Schultergelenks

(Okto ber 2012) bei vorbestehender Supraspinatussehnentendinopathie

und Rotatorenmanschettenschädigung, klinisch vollständig freie

Funktion

-

Status nach Kniegelenkarthroskopie rechts (2009) bei Sta t us nach

revidierter lateraler Meniskopathie, röntgenologisch beidseitige und links

mehr als rechts medial lokalisierte femorotibiale

Gelenkspaltverschmälerung und osteophytäre Reaktionen femorotibial

medial sowie am oberen Patellapol beidseits. Ausziehung der Eminentia

intercondylaris . Insgesamt beidseits klinisch vollständig ungestörte

Kniegelenkfunktionen

-

Anamnestisch Status nach operativer Sanierung einer chronischen

Veneninsuffizienz und einer Thrombophlebitis, aktuell klinisch

funktionell unauffällig.

Bei der orthopädisch/ traumatologischen Untersuchung seien von der Beschwer deführerin umfangreiche Beschwerden im Bereich ihres Bewegungsapparates beklagt worden. Im Vordergrund stehe eine 2011 erfolgreich operativ stabili sierte Spondylolisthesis L5/S1 Meyerding II. Die am 28. November 2011 durch geführte Spondylodese sei optimal verlaufen. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule sei klinisch frei. Die Versicherte beklage diffuse Rückenschmerzen, welche ana tomisch-topografisch nicht zugeordnet werden könnten. Auffallend sei eine rumpf muskuläre Globalinsuffizienz bei Langzeitdekonditionierung mit einem haltungsschwachen Ho h l-Rundrücken und einer reaktiven Überlastung der bila teralen ileolumbalen Bandverbindungen. Hinweise für ein florid es

vertebragenes Nervenwurzelkom pressionssyndrom lägen nicht vor. Die 2012 arthroskopisch revidierte rechte Schulter sei funktionell ebenso unauffällig wie das 2009 arth roskopisch revidierte Kniegelenk. Die Beschwerdeführerin führe ein allgemein motorisch verlangsamtes und leicht rechts hinkendes Gangbild vor. Dabei ver wende sie eine Unterarmgehstütze links. Für diese inspektorisch

wahrnehmbare Beeinträchtigung der Gesamtmobilität einschliesslich der Benutzung einer linksseitigen Unterarmgehstütze finde sich keine zufriedenstellende orthopä disch- pathomorphologische Erklärung, Der Beschwerdeführerin seien leichte und zeitweise mittelschwere rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar. Zu meiden seien längerfristige Zwangshaltungen wie vorübergebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd. Gelegentliche derartige Zwangshaltungen seien zumutbar. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 15 Kilogramm limitiert. Aus orthopädischer Sicht sei in der bisherigen als auch in Verweistätigkeiten von ei ner globalen Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen.

Die im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung durchgeführte internistische Untersuchung ergebe das Bild einer 57-jährigen aus Kolumbien stammenden Beschwerdeführerin, die seit dem Jahr 2000 in der Schweiz lebe . In ihrem Heimat land habe sie eine minimale Schulbildung erhalten und anschliessend als Gastwirtin gearbeitet. Seit einem Unfall im Jahre 2010 fühle sie sich nicht mehr arbeitsfähig. Die medizinische Vorgeschichte sei bei 6 komplikationslosen Gebur ten unauffällig bis 2011, als nach einer Venenoperation an beiden Beinen Lungenembolien in beiden Lungenunterlappen aufgetreten seien, welche dann folgenlos ausgeheilt seien. Der klinische Untersuchungsbefund sei bei mässiger Zusammenarbeit unauffällig. Der BMI sei 34 kg/m 2 und der Blutdruck sei zwei mal mit 180/120 mmHg gemessen worden. Mit Ausnahme des stationären Auf enthaltes im Rahmen der Varizenoperation und den anschliessenden peripheren Lungenembolien bestehe aus internistischer Sicht seit jeher mit grosser Wahr scheinlichkeit keine Einschränkung der Leistungs- oder Arbeitsfähigkeit. Dem Hausarzt werde die Kontrolle der Blutdruckwerte und wenn nötig eine hyper ten sive Therapie empfohlen. Eine Gewichtsminderung um circa 20 Kilogramm durch di etä ische Massnahmen sei wünschbar.

Bei der neurologischen Untersuchung sei der Befund, soweit die Beschwerde führerin überhaupt untersuchbar gewesen sei, unauffällig; Gang und Stand seien schwierig prüfbar, die Beschwerdeführerin habe ohne ersichtlichen Grund Angst umzufallen. Muskelatrophien seien jedoch nicht sichtbar. Auch an den oberen Extremitäten beständen keine Muskelatrophien, es würden aber Schmer zen im Schultergürtel angegeben. Unter Berücksichtigung dieser Befunde und auch der äusserst gründlichen Voruntersuchung im Spital C.___ mit einer ausgedehn tes ten neurografischen und myografischen Untersuchung auch mit Durchfüh rung von evozierten Potentialen am 28. Februar 2012 dürfe man da von aus gehen, dass keine neurologische Pathologie bestehe, nachdem all diese Untersuchungen normal ausgefallen seien. Auch der normale Neurostatus spre che gegen eine neu rologische Affektion. Die von der Beschwerdeführerin ge äusserten Schmerzen seien nicht neurologisch bedingt. Von neurologischer Seite her sei keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähig keit zu begründen.

Im Rahmen der psychiatrischen Exploration der Beschwerdeführerin, bei der seit vielen Jahren chronische Schmerzen bei Erkrankungen des muskoskelettalen Systems im Vordergrund ständen, sei mit Blick auf die wiederholt kommentier ten somatischen Befunden und den Hinweisen auf die psychischen Faktoren beim Aufrechterhalten der Schmerzsymptomatik die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu stellen. Die auf rechterhaltenden psyc h ischen Faktoren seien bei der Beschwerdeführerin eben falls zu identifizieren, unter anderem hätten sich auf der Verhaltensebene auf der Grundlage schmerzbezogener Angst (ohne den Kriterien einer Angststörung zu entsprechen), zunehmende Schon- und Fehlhaltung, zunehmende Passivität und daraus resultierende körperliche Dekonditionierung entwickelt. Unter an de rem beständen maladaptive Kognitionen in Form von gedanklicher Einen gung auf das Schmerzerleben, Grübeln über schmer z assoziierte Inhalte und ri gide Attri bution der Ursachen auf organische Faktoren. Es bestehe eine ausge prägte emotionale Belastung im Sinne einer Verzweiflung und Fragen nach dem Sinn des Lebens mit subjektiv unerträglichen Schmerzen. Die Überzeugung der Beschwerdeführerin, körperlich nicht mehr belastbar zu sein, habe zu veränder ten Rollen in der Familie geführt und sei mit reduzierten Kontakten i m Freun deskreis verbunden. Ein gewisser sekundärer Krankheitsgewinn sei anzuneh me

n. In Bezug auf die differentialdiagnostische Überlegung einer somatoformen Schmerstörung sei festzustellen, dass ein primärer psychischer Faktor für die Auslösung der Schmerzsymptomatik nicht identifiziert werden könne. Es sei anzu nehmen, dass an der Auslösung der Schmerzsymptomatik auch körperliche Faktoren substanziell beteiligt seien (siehe somatische Diagnosen). Bei beklagten Einbussen wie Verlust der Freude, Lustempfindung, Antriebsarmut, Schlafstö rung en, sozialer Rückzug, Todesphan tasien bei reduzierter Belastbarkeit, Aus dauer, Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen sei von einem Bild einer depressiven Störung, aktuell mittelgradiger Ausprägung, auszugehen. So lägen alle Kriterien vor, die sich auf de n klinischen Befund und die Symptomatik stützten. Angesichts der fehlenden adäquaten Psychotherapie und des Ver harrens der Beschwerdeführerin in einer passiven, auf somatische Erklärungen fi xierten Haltung seien die Symptome überwindbar. Deshalb sei höchstens von einer 20-30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

Zusammenfassend seien somatisch weder orthopädisch

noch internistisch, noch neurologisch beeinträchtigende krankhafte Befunde festzustellen. Im Vorder grund stehe eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1). Psychiatrisch gutachterlich sei insofern eine fachspezifisch bedingte Reduktion der Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer somatisch ange passten Tätigkeit gesehen worden; mit anderen Worten begründe die psychiat rische Diagnose eine Minderung der Arbeitsfähigkeit um 20-30 %. Das vor liegende Belastungsprofil gründe aus s chliesslich psychiatrisch und zeige sich fol gendermassen: Angesichts der noch bestehenden depressiven Symptome sei die Konzentration eingeschränkt und es bestehe eine leicht vermehrte Erschöpf bar keit, weshalb kognitiv nicht allzu anforderungsreiche, klar strukturierte Tätig keiten zu fordern seien. Von Seiten der orthopädisch- traumatologischen Ab klä rung seien der Beschwerdeführerin leichte und mittelschwere rückenadap tierte

Tätigkeiten zumutbar, was weitestgehend dem Profil einer altersgleichen gesun den Frau entspreche. Von Seiten des internistischen und neurologischen Fach ge bietes seien zum Belastungsprofil keine spezifischen Feststellungen not wendig. In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte bestehe entspre chend der psychiatrischen versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen eine Restarbeits fähig keit von 75 %. In einer dem Anforderungsprofil angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Restarbeitsfähigkeit von 75 %.

Gesamthaft betrachtet sei davon auszugehen, dass für die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin ab circa Dezember 2010 bis Juni 2012 (6 Monate nach der Spondylodese) und nochmals für 2-3 Monate nach der Schulteroperation im Oktober 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Ab spätestens März 2013 (nach der Rehabilitation in der Höhenklinik D.___) sei aber die Arbeitsfähigkeit auch in der bisherigen Tätigkeit wiederhergestellt gewesen. Für eine angepasste Tätigkeit könnten die Feststellungen des RAD vom 18. Janu ar 2012 gut nachvollzogen werden. Mit Ausnahme der postoperativen Perioden nach den diversen Eingriffen habe aus somatischer Sicht nie eine län gere Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit bestanden. Aus psychia trischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit weder in der bisherigen noch in einer leidensadaptierten Tätigkeit dokumentiert. Es sei davon auszugehen, dass die aus psychiatrischer Sicht festgestell t e Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20-30 % seit circa Februar 2013 (Aufenthalt in der Höhenklinik D.___) bestehe. Eine adäquate psychiatrische Behandlung (affektstabilisierend und schmerzmodulierend) sowie psychosomatische Rehabilitation seien indi ziert . Diese verbesserten die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht in rele vantem Ausmass. Aktuell liege ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vor im Sinne einer Manifestation einer affektiven Störung (depressive Störung mit telgradiger Ausprägung). Es lägen alle Kriterien vor, die den klinischen psycho pathologischen Befund und die Symptomatik stützten und den ICD-10-Kriterien entsprächen. Ausführungen zur Unzumutbarkeit der willentlichen Überwindung der somatoformen Schmerzstörung erübrigten sich, da eine solche bei der Be schwerdeführerin nicht vorliege.

3. 3.1

Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Sozialversicherung recht mässig eingeholten Gutachten ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht kon krete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 125 V 351 E.

3b/ bb). Bei der Würdigung der Gutachten gilt es jedoch zu beachten, dass ein Gutach ten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleis tungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Ver waltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invali dität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art ein getreten ist (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 105 V 156 E. 1 in fine und BGE 132 V 93 E 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 2 3. Dezember 2014 E. 5.1 mit Hinweisen). 3.2

Das polydisziplinäre

B.___ -Gutachten vom

16. Juni 2014 (Urk. 10/110) basiert auf einer umfassenden internistischen, rheumatologischen, neurologi schen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Ausei nan der setzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detail lierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhobe n und sich mit den von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation ein leuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem interdisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich vol le Beweis kraft zu (vgl. E . 1.5).

3.3

Der orthopädische Gutachter stellte schlüssig fest, dass bei der Be schwerde führerin

- retrospektiv betrachtet - für die Dauer der Rehabilitationen im Zu sammenhang mit den diversen operativen Eingriffen von Dezember 2010 bis Juni 2012 beziehungsweise sogar bis Januar 2013 eine 100%ige Arbeitsun fähig keit in jeglicher Tätigkeit bestanden hat. Im Weiteren Umfang ist nachvoll zieh bar erweise bei der Beschwerdeführerin kein somatischer Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen. Daraus folgernd atte stierte er ihr auch seit spätestens März 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die bishe rige Tätigkeit als Reinigungsangestellte und bemerkte, dass dies auch unter Be achtung des folgenden Belastungsprofils gelte: leichte bis zeitweise mittel schwere rückenadaptierte Tätigkeiten ohne längerfristige Zwangs hal tung en (vornübergebeugt stehend, kniend, hockend kauernd) und ohne Heben von Las ten über 15 Kilogramm . O ffen bleiben kann, ob dieses Profil dem einer al ters gleichen gesunden Frau entspricht (vgl. Urk. 10/110/22) . Fest steht hinge gen, dass das Belastungsprofil - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe rin (Urk. 1 S. 5) - keine eigentliche qualitative Einschränkung für die bisher aus ge übte Tätigkeit als Reinigungsangestellte darstellt. 3.4

3.4.1

Auf die von den Gutachtern vorgenommenen Folgeabschätzungen in psychia trischer Sicht kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht voll umfänglich abgestellt werden. 3.4 .2

Nebst den orthopädischen Diagnosen wurde auch eine depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F. 32.1) diagnostiziert, welche die Arbeits fähigkeit um 25 % einschränke. Diese psychiatrische Diagnose wurde zwar schlüssig dargelegt, doch hat eine solche depressive Störung nicht in je dem Fall eine invalidisierende Wirkung.

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer De pres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pressi on im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerz proble matik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni

2014 E. 3.3.4 mit Hin weisen; vgl. auch Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2). Zwar ist eine invalidisierende Wirkung einer mittelg r adigen depressiven Stö rung nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Anna h me, dass eine konse quente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resi stent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

Eine depressive Störung beziehungsweise überhaupt eine psychische Erkran kung wurde erstmals im Rahme n der polydisziplinären B.___ - Begutachtung im Jahre 2014 festgestellt. Die Beschwerdeführerin befindet sich in keiner medi ka mentösen oder therapeutischen Therapie. Mangels Ausschöpfung einer konse quen ten De pressionstherapie kann nicht auf die Resistenz des Leidens ge schlos sen werden. Vielmehr lässt die ungenügende Inanspruchnahme von Thera pien auf einen nicht ausgeprägten psychischen Leidensdruck schliessen .

Angesichts dessen ist aufgrund der psychiatrischen Diagnose einer depressiven Störung ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden zu verneinen. 3.4.3

Die Gutachter kamen im Weiteren zum Schluss, dass die bei der Beschwer deführe rin gestellte Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit soma ti schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) zwar ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit verbleibt. Diese Schlussfolgerung hält auch einer Prüfung anhand der mit BGE 141 V 281 neu eingeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache mittels Standardindikatoren (vgl. E. 1.2.2) stand.

Unter dem

- beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt „Konsistenz“ ist betref fend den Indikator Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen nochmals festzuhalten, dass bisher überhaupt keine psychiatrische Therapie und auch keine angemessene medikamentöse (antidepressive) Medikation be gonnen worden ist. Angesichts dieser erheblichen Inkonsistenz kann auf feh lenden Leidensdruck geschlossen werden. Unter der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ ist in Be tracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome gemäss ICD-10 F45.41 nicht besonders ausgeprägt erscheinen. Was den Indikator „Komor biditäten“ betrifft, wies der psychiatrische Gutachter zwar d arauf hin, dass ein depressives

Leiden vorliege. Dieses könne aber laut seiner – mit Blick auf die von ihm erhobenen Befunde überzeugend erscheinen den - Beurteilung nicht als primärer psychischer Faktor für die Auslösung der Schmerzsympto ma tik identifiziert werden (Urk. 10/110/19). Es besteht sodann Grund zur An nahme, dass das depressive Beschwerdebild durch invaliditäts fremde Faktoren (Stellen verlust, finanzielle Probleme, sekundärer Krankheits gewinn) mitbestimmt ist. Somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit wurden von den Gutachtern nicht erhoben. Hinsichtlich des Kom plexes „Sozialer Kontext“ ist einerseits auf die laut psychiatrischem Gutachter das Beschwerdebild mög licherweise mitbestimmenden (invaliditätsfremden) Kontextfak toren hinzuwei sen . Anderseits lässt der Lebenskontext der Beschwer deführerin auf durchaus vorhandene Ressourcen (offenbar ein gutes Verhältnis zu den Kindern) schliessen .

Demnach sind unter Berücksichtigung der nunmehr im Regelfall beachtlichen S tandardindikatoren (vgl. E.

1.2) erhebliche funktionelle Auswirkungen der Schmerz störung auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wa hrscheinlichkeit nachgewiesen. Daher ist die chronische Schmerzstörung weder aus psychiatrischer noch a us rechtlicher Sicht als invali disierend zu betrachten. 3.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aus orthopädi scher Sicht jegliche Tätigkeit für die Dauer der Rehabilitationen im Zusammen hang mit diversen Operationen von Dezember 2010 bis Ende Februar 2013 nicht mög lich war. Seit spätestens März 2013 ist ihr diese angestammte Tätigkeit aber - auch unter Beachtung des aufgestellten Belastungsprofils von leichte n bis zeit weise mittelschwere n rückenadaptierte n Tätigkeiten ohne l ängerfristige Zwangs haltungen (vornübergebeugt s tehend, kniend, hockend kauernd) und ohne Hebe n von Lasten über 15 Kilogramm - zu 100 % zumutbar.

In psychiat rischer Hin sicht ist - entgegen der gutachterlichen Beurteilung des B.___ -Gut ach ters - ebenfalls von einer voll en Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätig keit auszugehen. Hieraus ergibt sich keine relevante Erwerbsunfähigkeit. 4. 4.1

Beim Einkommensvergleich ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leis tungs fä higkeit in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. Für die Vornahme des Ein kommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Die Beschwerdeführerin meldete sich mit Anmeldung vom 15. Juli

2011 (Urk. 10/19) zum Leistungsbezug an, womit die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG im Januar 2012 endet und der früh estmögliche Renten be ginn im Januar 2012 liegt. 4.2

Wie bereits festgestellt (E. 3.5), war die Beschwerdeführerin von Dezember 2010 bis Ende Februar 2013 aus orthopädischer Sicht sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte als auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Demnach hat die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2012 bis 3 1 . Mai 2013 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) Anspruch auf eine ganze In validen rente. 4.3

Für die Zeit danach bestand gestützt auf die obigen Erwägungen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit, weshalb der Beschwerdeführerin - medi zini s ch-theoretisch betrachtet - die Weiterausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte ohne Weiteres zumutbar war.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung insoweit abzuändern ist, dass die Beschwerdefü h rerin vom 1. Januar 2012 bis 3 1.

Mai 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen (Rentenanspruch ab Jun i 2013) ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2

Die Beschwerdeführerin wird gemäss Unterstützungsbestätigung vom 11. März 2015 (Urk. 8/2-3) von ihrer Wohngemeinde E.___ finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren An spruchsvoraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und sachliche Notwendig keit der Rechtsverbeiständung) erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewil ligung ihres Gesuchs vom 25. Februar 2015 (Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Dominiq ue Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Ver fah ren zu be stellen, und es ist ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 6.3

Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen sind (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind auf Fr. 600.-- anzuset zen. Da die Beschwerdeführerin nur zu einem kleineren Teil obsiegt, sind ihr die Kosten zu zwei Dritteln aufzuerlegen, wobei diese jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men sind. Der Beschwerdegegnerin sind die restlichen Gerichtskosten (ein Drit tel) auf zu erlegen. 6.4

Rechtsanwalt Chopard ist in Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen bei einem gerichtsübl ichen Stundenansatz von Fr. 22 0.-- als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit einer Pro zessent schädi gung in der Höhe von Fr. 1‘550 .-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen er satz) zu entschädigen. Zu zwei Dritteln erfolgt die Parteientschädi gung aus der Gerichtskasse und zu einem Drittel hat die Beschwerdegegnerin wegen teilwei sen Unterliegens die Entschädigung zu leisten. 6.5

Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer). Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 25. Februar 2015 wird der Beschwerdeführerin Rechts anwalt Dominique

Chopard, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und es wird ihr die unentgeltliche Prozessführung bewill igt,

und erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Januar 2015 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in vom 1. Januar 2012 bis 31 .

Mai 2013 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen Umfang (Rentenanspruch ab Jun i 201 3) wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Zufolge Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt .

Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss

§ 16 Abs. 4 GSVGer hingewi esen. 3 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, eine reduzierte Prozess ent schädigung von Fr. 55 0.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zahlen .

Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerde führerin, Rechtsa nwalt Dominique Chopard, Zürich, mit Fr. 1‘1 00.-- (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger