opencaselaw.ch

IV.2015.00246

Gegenstandslosigkeit infolge einer wiedererwägungsweisen Aufhebung einer Zwischenverfügung.

Zürich SozVersG · 2015-06-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 /338 = Urk. 2) . Darin verfügte sie, sie halte an der Abklärung durch die Begutachtungsstelle Z.___, sowie an den vorgeschlagenen medizinischen Fach richtungen (Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie) fest .

In der am 2 3. Februar 2015 dagegen erh obenen Beschwerde (Urk. 1) beantrag te

der Versicherte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei von einer Begutachtung abzusehen. Mit der Be schwerdeantwort vom 2 0. Mai 2015 (Urk. 7) reichte die IV-Stelle den Wiedererwägungs ent scheid vom 2 0. Mai 2015 (Urk. 9/3) ein, m it dem sie die angefochtene Ver fügung vom 2 3. Januar 2015 aufhob. Gleichzeitig er suchte sie um Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. 2.

Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 3.

Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 2 0. Mai 2015 hat die Beschwerde gegnerin die Zwischenverfügung vom 2 3. Januar 2015 aufgehoben, weil sie in Über einstimmung mit dem Antrag des Beschwerdeführers

auf eine weitere Begutachtung verzichte n will . Das Ver fahren ist daher als gegen s tandslos geworden abzuschreiben .

4.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die In validenversicherung, IVG). 5 .

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädig ung. Diese ist unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 1‘000 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Die Referentin verfügt: 1.

Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozess - entschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barausla gen und MWSt) zu bezahlen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Rechtsdienst Zürich, lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art . 82 ff. in Verbindung mi t Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schwei zerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrü ndung mit Angabe der Beweis-mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder sei nes Vertreters zu ent -hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Fraefel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00246 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Referentin Gerichtsschreiber Fraefel Verfügung

vom

8. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Zürich, lic . iur . Y.___ Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1. 1.1

Der 1954 geborene X.___

bezog ab dem 1. Februar 2007 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung (vergleiche zum Sachverhalt im Folgenden: Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV. 2010.00174 vom 3 1. Januar 2012, Urk. 8/266). Einen Antrag des Versicherten auf eine Rentenerhöhung vom 2 1. Juli 2008 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 4. Januar 2010 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurück wies, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge (Urteil IV. 2010.00174 vom 3 1. Januar 2012, Urk. 8/266) . Nach weiteren Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 1 5. Mai 2014 ab 1. Juli 2008 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8 / 303). 1.2

Mit Blick auf eine vom Versicherten in der Zeit ab Mai 2011 ausgeübte Teilzeiter werbstätigkeit (Urk. 8 / 304-312) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 1 7. Oktober 2014 unter anderem mit (Urk. 8/313), sie erachte eine polydisziplinäre medizinische Verlaufsuntersuchung als notwendig. Auf Ersuchen des Versicherten (Urk. 8/332) erliess sie darüber am 2 3. Januar 2015 eine Zwischenverfü gung (Urk . 8 /338 = Urk. 2) . Darin verfügte sie, sie halte an der Abklärung durch die Begutachtungsstelle Z.___, sowie an den vorgeschlagenen medizinischen Fach richtungen (Allgemeine/Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie) fest .

In der am 2 3. Februar 2015 dagegen erh obenen Beschwerde (Urk. 1) beantrag te

der Versicherte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei von einer Begutachtung abzusehen. Mit der Be schwerdeantwort vom 2 0. Mai 2015 (Urk. 7) reichte die IV-Stelle den Wiedererwägungs ent scheid vom 2 0. Mai 2015 (Urk. 9/3) ein, m it dem sie die angefochtene Ver fügung vom 2 3. Januar 2015 aufhob. Gleichzeitig er suchte sie um Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit. 2.

Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 3.

Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 2 0. Mai 2015 hat die Beschwerde gegnerin die Zwischenverfügung vom 2 3. Januar 2015 aufgehoben, weil sie in Über einstimmung mit dem Antrag des Beschwerdeführers

auf eine weitere Begutachtung verzichte n will . Das Ver fahren ist daher als gegen s tandslos geworden abzuschreiben .

4.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die In validenversicherung, IVG). 5 .

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädig ung. Diese ist unter Berücksich tigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 1‘000 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Die Referentin verfügt: 1.

Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer

eine Prozess - entschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barausla gen und MWSt) zu bezahlen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG, Rechtsdienst Zürich, lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art . 82 ff. in Verbindung mi t Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schwei zerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begrü ndung mit Angabe der Beweis-mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder sei nes Vertreters zu ent -hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Fraefel