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IV.2015.00224

Sachverhalt ungenügend abgeklärt, Rückweisung gemäss Antrag der Beschwerdegegnerin

Zürich SozVersG · 2015-06-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1966, Mutter zweier Kinder (geboren 1997 und 1998), arbeitete zu einem Pensum von 70 % als Kleinkindererzieherin und stell vertretende Leiterin bei der Kinderkrippe Y.___ GmbH, als sie sich am 22. Juli 2014 unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression/ ein Burnout bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/13). Nachdem die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche und medizi nische Abklärungen vorgenommen hatte, verneinte sie – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/42-46) –

den Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung mit Verfügung vom 19. Januar 2015 (Urk. 2 = Urk. 6/47). 2.

Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. Februar 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihr berufli che Massnahmen zu gewähren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 26. März 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung (Urk. 5). D ie Beschwerde führerin liess sich innert Frist zu diesem Antrag nicht vernehmen

(vgl. Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Der Versicherungsträger prüft die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). 1.3

Das Gericht kann die Angelegenheit z u neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2. 2.1

Die Beschwerdeführerin machte zusammengefasst geltend (Urk. 1), die Be - schwer degegnerin habe keine Abklärungen getroffen, sondern mit ihr ledig lich ein Informationsgespräch geführt. Sie habe nie einen IV-Arzt oder eine IV-Ärztin gesehen. Wie die Beschwerdegegnerin darauf kommen könne, dass bei ihr kein relevanter Gesundheitsschaden vorliege, sei ihr unverständlich. 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsans pruch mit der Begründung (Urk. 2), ein invaliditätsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei nicht aus gewiesen (S. 1). Depressive Episoden seien vorübergehende Leiden und begrün deten keinen langandauernden Gesundheitsschaden. Psychosoziale Belastungs faktoren (Stress/Belastung bei der Arbeit) seien invaliditätsfremd (S. 2).

In der Beschwerdeantwort räumte die Beschwerdegegnerin ein (Urk. 5), dem ärztlichen Zeugnis des behandelnden Psychiaters könne entnommen werden, dass seit seinem letzten ausführlichen Bericht die zunächst vermutete Verbes serung des Gesundheitszustandes nicht eingetreten sei. Aufgrund der Akten könne nicht beurteilt werden, warum sich die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise die funktionelle Leistungsfähigkeit

trotz regelmässiger fachärztlicher Therapie im Verlauf nicht verbessert habe. Um beurteilen zu können, inwiefern sich die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. 2.3

Streitig ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden vorliegt, der sie derart in der Erwerbsfähigkeit einschränkt, dass sie Anspruch auf Leistunge n der Invalidenversicherung hat beziehungsweise, ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten beurteilt werden kann. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierte im Arztbe richt vom 11. August 2014 (Urk. 6/22)

einen Erschöpfungszustand bei Beziehungsproblematik, zurzeit in Scheidung (Ziff. 1.1), und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 4. März 2014 bis auf weiteres (Ziff. 1.6). Er ging davon aus, dass höchstwahrscheinlich mit einer Wiederaufnahme der be ruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne (Ziff. 1.9).

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 28. August 2014 (Urk. 6/27) die Diagnosen einer mittleren bis schweren depressiven Episode (F32.1/32.2) seit circa Frühling 2013 und einer selbstunsicheren bi s ängstlichen Persönlichkeit (F 60.6/60.7; Ziff. 1.1). Überein stimmend mit Dr. Z.___ attestierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei t

4. März 2014 bis auf weiteres (Ziff. 1.6). Er ging davon aus, dass die medizi nisch-psychiatrischen Massnahmen zu einer allmählichen Steigerung der Ar beitsfähigkeit führen sollten und stellte in Aussicht, dass die Beschwerdeführe rin in ein bis zwei Monaten in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erlangen werde. 3.2

Gestützt auf diese Arztberichte erwog die Beschwerdegegnerin, dass bei der Be schwerdeführerin kein langandauernder Gesundheitsschaden vorliege, da de pressive Episoden vorübergehende Leiden und psychosoziale Belastungsfaktoren (Stress/Belastung bei der Arbeit) invaliditätsfremd seien (Urk. 2) . 3.3

Mit ärztlichen Zeugnissen vom 8. September 2014 (Urk. 6/31), 20. Oktober 2014 (Urk. 6/39) und 16. Februar 2015 (Urk. 6/48) attestierte Dr. A.___ weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Hieraus ist zu schliessen, dass die vermutete Ver besserung des Gesundheitszustands trotz fachpsychiatrischer Behandlung nicht eingetreten ist. Allerdings werden in den ärztlichen Zeugnissen keine Befunde aufgeführt, weshalb die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig nachvoll ziehbar ist. Es drängen sich deshalb weitere medizinische Abklärungen auf .

Die Sache ist daher dem Antrag der Beschwerdegegnerin entsprechend (vgl. Urk. 5) an diese zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen vor nehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. Hier bei wird sie auch zu prüfen haben, ob

– wie von der Beschwer deführerin beantragt (vgl. Urk. 1) - ein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1966, Mutter zweier Kinder (geboren 1997 und 1998), arbeitete zu einem Pensum von 70 % als Kleinkindererzieherin und stell vertretende Leiterin bei der Kinderkrippe Y.___ GmbH, als sie sich am 22. Juli 2014 unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression/ ein Burnout bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/13). Nachdem die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche und medizi nische Abklärungen vorgenommen hatte, verneinte sie – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/42-46) –

den Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung mit Verfügung vom 19. Januar 2015 (Urk. 2 = Urk. 6/47).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.2 Der Versicherungsträger prüft die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG).

E. 1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit z u neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

E. 2 ATSG).

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin machte zusammengefasst geltend (Urk. 1), die Be - schwer degegnerin habe keine Abklärungen getroffen, sondern mit ihr ledig lich ein Informationsgespräch geführt. Sie habe nie einen IV-Arzt oder eine IV-Ärztin gesehen. Wie die Beschwerdegegnerin darauf kommen könne, dass bei ihr kein relevanter Gesundheitsschaden vorliege, sei ihr unverständlich.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsans pruch mit der Begründung (Urk. 2), ein invaliditätsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei nicht aus gewiesen (S. 1). Depressive Episoden seien vorübergehende Leiden und begrün deten keinen langandauernden Gesundheitsschaden. Psychosoziale Belastungs faktoren (Stress/Belastung bei der Arbeit) seien invaliditätsfremd (S. 2).

In der Beschwerdeantwort räumte die Beschwerdegegnerin ein (Urk. 5), dem ärztlichen Zeugnis des behandelnden Psychiaters könne entnommen werden, dass seit seinem letzten ausführlichen Bericht die zunächst vermutete Verbes serung des Gesundheitszustandes nicht eingetreten sei. Aufgrund der Akten könne nicht beurteilt werden, warum sich die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise die funktionelle Leistungsfähigkeit

trotz regelmässiger fachärztlicher Therapie im Verlauf nicht verbessert habe. Um beurteilen zu können, inwiefern sich die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.

E. 2.3 Streitig ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden vorliegt, der sie derart in der Erwerbsfähigkeit einschränkt, dass sie Anspruch auf Leistunge n der Invalidenversicherung hat beziehungsweise, ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten beurteilt werden kann.

E. 3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierte im Arztbe richt vom 11. August 2014 (Urk. 6/22)

einen Erschöpfungszustand bei Beziehungsproblematik, zurzeit in Scheidung (Ziff. 1.1), und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 4. März 2014 bis auf weiteres (Ziff. 1.6). Er ging davon aus, dass höchstwahrscheinlich mit einer Wiederaufnahme der be ruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne (Ziff. 1.9).

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 28. August 2014 (Urk. 6/27) die Diagnosen einer mittleren bis schweren depressiven Episode (F32.1/32.2) seit circa Frühling 2013 und einer selbstunsicheren bi s ängstlichen Persönlichkeit (F 60.6/60.7; Ziff. 1.1). Überein stimmend mit Dr. Z.___ attestierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei t

4. März 2014 bis auf weiteres (Ziff. 1.6). Er ging davon aus, dass die medizi nisch-psychiatrischen Massnahmen zu einer allmählichen Steigerung der Ar beitsfähigkeit führen sollten und stellte in Aussicht, dass die Beschwerdeführe rin in ein bis zwei Monaten in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erlangen werde.

E. 3.2 Gestützt auf diese Arztberichte erwog die Beschwerdegegnerin, dass bei der Be schwerdeführerin kein langandauernder Gesundheitsschaden vorliege, da de pressive Episoden vorübergehende Leiden und psychosoziale Belastungsfaktoren (Stress/Belastung bei der Arbeit) invaliditätsfremd seien (Urk. 2) .

E. 3.3 Mit ärztlichen Zeugnissen vom 8. September 2014 (Urk. 6/31), 20. Oktober 2014 (Urk. 6/39) und 16. Februar 2015 (Urk. 6/48) attestierte Dr. A.___ weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Hieraus ist zu schliessen, dass die vermutete Ver besserung des Gesundheitszustands trotz fachpsychiatrischer Behandlung nicht eingetreten ist. Allerdings werden in den ärztlichen Zeugnissen keine Befunde aufgeführt, weshalb die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig nachvoll ziehbar ist. Es drängen sich deshalb weitere medizinische Abklärungen auf .

Die Sache ist daher dem Antrag der Beschwerdegegnerin entsprechend (vgl. Urk. 5) an diese zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen vor nehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. Hier bei wird sie auch zu prüfen haben, ob

– wie von der Beschwer deführerin beantragt (vgl. Urk. 1) - ein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00224 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

19. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1966, Mutter zweier Kinder (geboren 1997 und 1998), arbeitete zu einem Pensum von 70 % als Kleinkindererzieherin und stell vertretende Leiterin bei der Kinderkrippe Y.___ GmbH, als sie sich am 22. Juli 2014 unter Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression/ ein Burnout bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/13). Nachdem die So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche und medizi nische Abklärungen vorgenommen hatte, verneinte sie – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/42-46) –

den Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung mit Verfügung vom 19. Januar 2015 (Urk. 2 = Urk. 6/47). 2.

Gegen die Verfügung vom 19. Januar 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. Februar 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihr berufli che Massnahmen zu gewähren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 26. März 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung (Urk. 5). D ie Beschwerde führerin liess sich innert Frist zu diesem Antrag nicht vernehmen

(vgl. Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Der Versicherungsträger prüft die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). 1.3

Das Gericht kann die Angelegenheit z u neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2. 2.1

Die Beschwerdeführerin machte zusammengefasst geltend (Urk. 1), die Be - schwer degegnerin habe keine Abklärungen getroffen, sondern mit ihr ledig lich ein Informationsgespräch geführt. Sie habe nie einen IV-Arzt oder eine IV-Ärztin gesehen. Wie die Beschwerdegegnerin darauf kommen könne, dass bei ihr kein relevanter Gesundheitsschaden vorliege, sei ihr unverständlich. 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Leistungsans pruch mit der Begründung (Urk. 2), ein invaliditätsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei nicht aus gewiesen (S. 1). Depressive Episoden seien vorübergehende Leiden und begrün deten keinen langandauernden Gesundheitsschaden. Psychosoziale Belastungs faktoren (Stress/Belastung bei der Arbeit) seien invaliditätsfremd (S. 2).

In der Beschwerdeantwort räumte die Beschwerdegegnerin ein (Urk. 5), dem ärztlichen Zeugnis des behandelnden Psychiaters könne entnommen werden, dass seit seinem letzten ausführlichen Bericht die zunächst vermutete Verbes serung des Gesundheitszustandes nicht eingetreten sei. Aufgrund der Akten könne nicht beurteilt werden, warum sich die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise die funktionelle Leistungsfähigkeit

trotz regelmässiger fachärztlicher Therapie im Verlauf nicht verbessert habe. Um beurteilen zu können, inwiefern sich die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten, seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. 2.3

Streitig ist, ob bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden vorliegt, der sie derart in der Erwerbsfähigkeit einschränkt, dass sie Anspruch auf Leistunge n der Invalidenversicherung hat beziehungsweise, ob diese Frage gestützt auf die vorliegenden Akten beurteilt werden kann. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, diagnostizierte im Arztbe richt vom 11. August 2014 (Urk. 6/22)

einen Erschöpfungszustand bei Beziehungsproblematik, zurzeit in Scheidung (Ziff. 1.1), und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 4. März 2014 bis auf weiteres (Ziff. 1.6). Er ging davon aus, dass höchstwahrscheinlich mit einer Wiederaufnahme der be ruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne (Ziff. 1.9).

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 28. August 2014 (Urk. 6/27) die Diagnosen einer mittleren bis schweren depressiven Episode (F32.1/32.2) seit circa Frühling 2013 und einer selbstunsicheren bi s ängstlichen Persönlichkeit (F 60.6/60.7; Ziff. 1.1). Überein stimmend mit Dr. Z.___ attestierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei t

4. März 2014 bis auf weiteres (Ziff. 1.6). Er ging davon aus, dass die medizi nisch-psychiatrischen Massnahmen zu einer allmählichen Steigerung der Ar beitsfähigkeit führen sollten und stellte in Aussicht, dass die Beschwerdeführe rin in ein bis zwei Monaten in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % erlangen werde. 3.2

Gestützt auf diese Arztberichte erwog die Beschwerdegegnerin, dass bei der Be schwerdeführerin kein langandauernder Gesundheitsschaden vorliege, da de pressive Episoden vorübergehende Leiden und psychosoziale Belastungsfaktoren (Stress/Belastung bei der Arbeit) invaliditätsfremd seien (Urk. 2) . 3.3

Mit ärztlichen Zeugnissen vom 8. September 2014 (Urk. 6/31), 20. Oktober 2014 (Urk. 6/39) und 16. Februar 2015 (Urk. 6/48) attestierte Dr. A.___ weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Hieraus ist zu schliessen, dass die vermutete Ver besserung des Gesundheitszustands trotz fachpsychiatrischer Behandlung nicht eingetreten ist. Allerdings werden in den ärztlichen Zeugnissen keine Befunde aufgeführt, weshalb die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig nachvoll ziehbar ist. Es drängen sich deshalb weitere medizinische Abklärungen auf .

Die Sache ist daher dem Antrag der Beschwerdegegnerin entsprechend (vgl. Urk. 5) an diese zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen vor nehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. Hier bei wird sie auch zu prüfen haben, ob

– wie von der Beschwer deführerin beantragt (vgl. Urk. 1) - ein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher