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IV.2015.00223

Neuanmeldung, keine anspruchserhebliche Veränderung ausgewiesen, rezidivierende mittelgradige depressive Episode, Arbeitsfähigkeit ist keine rein medizinische, sondern letztlich eine juristische Frage.

Zürich SozVersG · 2016-05-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1961, ohne erlernten Beruf, arbeitete als Raum pflege rin und Zimmermädchen bei verschiedenen Arbeitgebern ( Urk. 8/4, Urk. 8/7-8 und Urk. 8/ 39) . I hr

letztes Arbeitsverhältnis

bei der Y.___ , wurde per 3 0. April 2005 aufgelöst

( Urk. 8/ 36/9 und Urk. 8/30 ). Am 1 7. Februar 2005 hatte sie sich unter Hinweis auf Beschwerden im Rückenbereich beziehungsweise a n der Wirbelsäule zum Leis tungsbezug

(Rente) an gemeldet ( Urk. 8/1). Nach durchgeführten Abklärungen in erwerblicher wie medizinischer Hinsicht verneinte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 4. Juli 2006 den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung

( Urk. 8/25). Diese Verfü gung blieb unangefochten.

Am 1 1. Februar 2008 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle unter Hin weis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut zum Leis tungsbezug an ( Urk. 8/26). Nach ab ermal igen Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 8/60). Auch diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2

Am 1 5.

November 2010 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle wiederum zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/61).

Auf entsprechende Aufforderung der IV Stelle vom 1 8. November 2010 ( Urk. 8/64) hin reichte die Versicherte Berichte des Z.___ ein ( Urk. 8/65-66) . Mit Vorbescheid vom 1 4. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie werde auf das Leistungsbegehren nicht eintreten ( Urk. 8/69). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1 2. Januar 2011 unter Beilage von zwei neuen medizinischen Berichten Einwand ( Urk. 8/70 -71). Nach Erhalt eines Berichts selbige n Datum s ( Urk. 8/73) von Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD ;

Psychiatrischer Unter suchungsbericht vom 2 4. Mai 2011; Urk. 8/7 5 ). Nach getätigtem

Einkommens vergleich ( Urk. 8/77) teilte sie der Versicherten mit neuem Vorbescheid

vom 3. Oktober 2012

die Abweisung des Leistungsbegehrens mit ( Urk. 8/84).

Dage gen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 ( Urk. 8/89) beziehungsweise 1 9. November 2012 ( Urk. 8/92-93) unter Beilage von weiteren Unterlagen Einwand . Daraufhin veranlasste d ie IV-Stelle eine polydisziplinäre medizi nische Untersuchung (Allgemeine Innere Mediz in, Rheumatologie, Psy chiatrie) bei der B.___ , Universitätsspital C.___ . Das Gutachten wurde am 3 1. Dezember 2013 erstattet ( Urk. 8/105). Die Versicherte nahm dazu am 2 5. Juni 2014 unter Beilage einer Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Stellung ( Urk. 8/110-111) .

Am 1 9. Januar 2015 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbe gehrens ( Urk. 2 ) . 2.

Gegen die abweisende Verfügung vom 1 9. Januar 2015 erhob die Versicherte am 1 8. Februar 2015 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei eine poly disziplinäre Abklärung durchführen zu lassen, worauf neu zu entscheiden sei. Weiter sei d ie Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr geeignete berufliche Massnahmen - insbesondere Hilfe zur Wiedereingliederung - zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um

Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege und Bestellung von Rechtsanwältin Sandra Glavas S o ller als u nentgeltli che Rechtsvertreterin. Zudem beantrag te sie in formeller Hinsicht, eine neutrale und umfassende Abklärung bei objektiven und neutralen Gutachtern in Auftrag zu geben beziehungsweise zumindest eine psychiatrische Begutacht ung mit einer nicht-serbischen Ü bersetzerin durchfü hren zu lassen (Urk. 1 S. 2).

Die IV Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2015 (Urk. 7 ) auf Abweisung der Beschwerde, wovon de r Beschwerdeführer in am 1 0. März 201 5 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9 ). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet . Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidi vierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2; vgl. auch Urteile des Bun desgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen sowie 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).

E ine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine kon se quente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

1 . 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 . 4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1 . 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .

2 .1

Die IV-Stelle begründete den angefochtenen rentenabweisenden Entscheid zur Hauptsache damit, dass gestützt

auf die vorliegenden Unterlagen davon auszu gehen sei, dass es seit der zweiten Begutachtung vom 1 7. Juni 2009 zu keiner Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen sei. Obschon aufgrund körperliche r Beschwerden die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, sei

der Beschwerdeführerin

eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zuzumuten. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invali ditätsgrad von 9 %, woraus kein Anspruch auf eine Rente resultiere (Urk. 2). 2 .2

Dagegen lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache anführen, alle Fach medizi ner

seien sich einig, dass e s zu einer Verschlimmerung der Beschwerden gekommen sei und sie in ihrer bisherige n Tätigkeit zu 100 % und in einer leiden s adaptierten Tätigkeit zu mindestens 65 % arbeitsunfähig sei.

Dabei müsse das B.___ -Gutachten aufgrund eines offensichtlichen Beurteilungs fehlers unbe rück sichtigt bleiben .

Es sei ihr folglich eine R ente zuzusprechen ( Urk. 1). 3 . 3 .1

Strit tig und zu prüfen ist, ob im Rahmen der Neuanmeldung eine revi sionsrecht lich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einge treten ist, welche nunmehr einen anspruchserheblichen Invaliditätsgrad von min destens 40 % zur Folge hat. Zeitliche Vergleichsbasis bildet dabei die ren tenablehnende

Verfügung vom 8. Dezember 2009 (vgl. Sachverhalt E. 1.1 hievor ) . 3 .2

Die unangefochten gebliebene rentenabweisende Verfügung vom 8. Dezember 2009 stützte sich in medizinischer Hinsicht (vgl. dazu Feststellungsblatt für den Beschl uss, Urk. 8 /5 0 S. 4 ) im Wesentlichen auf das Gutachten des E.___ vom 2 . Juni 2009 ( Urk. 8/49 /2-21 ) . Darin hatten die verantwortlichen Ärzte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 1 6 ) :

- Leichte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - myostatische Insuffizienz mit entsprechenden muskuloligamentären Überlas t ungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch Osteochondrose L4/5 und L5/S1 - kleine Diskushernie L3/4 und L4/5 ohne Zeichen einer Wurzel kompression ( Z.___ 03/04) - Belastungsdefizit beider Kniegelen ke bei medialer Gonarthrose beidseits

Die Ärzte hielten fest, bei der psychiatrischen Untersuchung seien eine leichte posttraumatische Belastungsstörung und eine leichte depressive Episode festge stellt worden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe deshalb eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit von 20 %. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig für leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Tätigkeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangshal tungen , ohne Tätigkeiten in kniender oder hockender Haltung, nicht auf unebe nem Grund, ohne die Notwendigkeit des häufigen Treppensteigens und ohne Tätigkeiten unter Kälte-, Nässe- und Zuglufteinfluss. Die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Zimmermädchen/Raumpflegerin seien ihr nicht mehr zumutbar. Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden keine Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit ( S. 17 ).

Abschliessend und zusammengefasst gaben die Ärzte an, nach multidisziplinä rem Konsens werde die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte, adap tierte Tätigkeit als zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, vollschichtig realisier bar , erachtet. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten wie die früher e Tätigkeit als Zimmer - mädchen/ Raumpflegerin seien hingegen nicht mehr zumutbar (S. 19 ). 3 .3

Im Rahmen der Neuanmeldung wurden im Wesentlichen die folgenden medi zini schen Unterlagen zu den Akten genommen: 3 .3.1

Dr. med. D.___ , FMH Innere Medizin und Rheumatologie,

bestätigte in seinem Zeugnis v om 5. Januar 2011 ( Urk. 8/93/3) , dass neben der Zunahme der degen erativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) neu

eine Reizung der Wurzel L5 rechts und eine beidseitige hochgradige rechts lateral, links medial betonte Gonarthrose vorliege, welche zum Zeitpunkt des E.___ -Gutachtens in dem Ausmass nicht bestanden habe. Er riet zu einer erneuten Begutachtung der Beschwerdeführerin, da eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. 3 .3.2

Der die Beschwerdeführerin seit 2005 behandelnde Psychiater

Dr. A.___

hielt in seinem Bericht vom 1 2. Januar 2011 ( Urk. 8/93/1-2) fest, die Beschwerdeführe rin weise eine andauernde Persönlichkei tsänderung nach Extrembelastung im Bosnienkrieg auf . S eit Juni 2007 sei es zu einer weiteren Verschlechterung des Zustandes gekommen. Die depressiven Symptome und Angstsymptome sowie die Schmerzen seien intensiver geworden. Die Beschwerdeführerin habe auch unter Flashbacks und Albträumen gelitten, habe sich von der Umgebung bedroht gefühlt und sich deswegen sehr stark zurückgezogen. Sie sei noch misstrauischer geworden

und habe praktisch zu niemandem Kontakte . Die bestehende psychische Störung wirke sich sehr intensiv auf ihre Arbeitsfähigkeit aus. Seit September 2010 sei sie sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. 3 .3. 3

Im B.___ - Gutachten vom 3 1. Dezember 2013 ( Urk. 8/105) nannten die Ärzte fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25): - Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - unter spezifischer, psychiatrischer Behandlung und Psychopharmako therapie - bestehend seit mindestens 1993 - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F 62.0) - auf dem Boden verschiedener traumatischer Erlebnisse während des jugoslawischen Bürgerkrieges 1993 - A nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) - bestehend seit mindestens 2006 - Chronisches Panvertebralsyndrom - Fehlhaltung und muskuläre Dysbalance - degenerative

LWS-Veränderungen auf Höhe LW3 bis SW1 im Sinne von ( Osteo -)

Chondrosen und Spondylarthrosen sowie rezessaler Enge auf Höhe LW4/5 rechts > links (MR 11/2010) - mögliche radikuläre Reizung L5 links ohne sichere sensomotorische Ausfälle - symptomatische, fortgeschrittene, mediale Gonarthrose beidseits

Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem psychiatrischen Fachgutachten vom 2 0. September 2013 aus, w ährend des Bos nienkrieges sei die Beschwerdeführerin in einem Zug gefangen gehalten und dann in ein Internierungslager gebracht worden , wo sie von einer Gruppe von Männern vergewaltigt worden sei . Über das Rote Kreuz sei ihr und ihrer Familie die Ausreise über G.___ nach H.___ gelungen , wo sie wegen den psychi schen Folgen der Ereignisse behandelt worden sei . Danach sei sie in die Schweiz migriert (S.

19).

Mit der

Auflösung ihrer Arbeitsste llen als Betriebsmitarbeiterin resp ektive Jahre nach dem Unfall des Ehemannes ungefähr im Jahre 2001, wodurch dieser erheblich verletzt und konsekutiv berentet worden sei, sei e s zu einer Entwicklung von psychischen Symptomen und ch ronischen, stammbe tonten Schmer zen gekommen , weswegen sie die letzte Arbeit selber abgebro chen habe.

Seit 1993 könne sie wegen - nicht immer bestehender

- depressiver Verstimmungen mit Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit, Brustschmerzen und Atemproblemen sowie diversen Schmerzen in Beinen, Rücken, Nacken, Schul tern und Kop f sowie diversen kognitiven Ein schränkungen - ihrer eigenen Ein schätz ung zufolge - kein normales Leben führen u nd nicht mehr arbeiten. Sie lebe mit ihrer Familie in eine r Eigentumswohnung und geh e keiner Erwerbstä tigkeit nach. Sie habe einen durch regelmäss ige Schlafzeit und regelmässige Mahlzeiten geregelten Tagesrhythmus. Die übrige Zeit verbring e sie über wiegend zu Hause und fülle diese vor nehmlich mit Fernsehen. Sie gehe keinen Hobbys nach, die a dministrativen Aufgaben erledige der Sohn und de n Haus halt sie selber mit ihrer Schwiegertochter. Soziale Kontakte bestünden ausser zu Verwandten keine, sie mach e keine Ausflüge, reis e

aber einmal pro Jahr nach G.___ zur Kur oder ans Meer.

Besor gungen erledig e sie zu Fuss , mit dem Auto und mi t öffentlichen Verkehrsmitteln.

Dr. F.___ gab weiter an, b ei der Beschwerdeführerin bestehe

stimmungs mässig eine deprimierte, Schwa nkungen unterliegende Grundstim mung mit spontaner und kontextbezogener Aufhellbarkeit, mit unterbrechbaren Phasen der Freud- und Lustlosigkeit. W ährend der Exploration habe sie fast durchge hend sehr dysphorisch gewirkt. We nige Male habe eine Weinerlichkeit bestan den, einmal ein Weinkrampf. E in mehrfaches, kurzes Lächeln und Lachen sei vorgekommen . I n den fast drei Stunden der Exploration sei kein Abfall der Aufmerksamkeit beobachtbar gewesen. Es bestehe trotz der psychischen und der Schmerz- und der Depressionssymptomatik noch ein geregelter Tagesablauf und angemessene körperliche Pflege, eine Suizidalität bestehe nicht .

Gemäss Interview des Hamilton- Depressionscale s erreich e sie mit 25 Punkten den Bereich einer schwergradigen depressiven Episode . E s sei dabei zu erwähnen, dass die Punktzahl gerade an der Grenze zur mittelgradigen Episode lieg e . Beim Montgomery-

Asberg

Depression

Scale

(MADRS)

erreiche sie mit 24

Punkten den Bereich der mittelgradigen Episode. Aufgrund der Symptome erfüll e sie nach ICD-10 die Kriterien für eine depressive Episode. Nach Gesamt schau des aktuellen Zustandsbildes und aufgrund der Vielzahl der Symptome könne der aktuelle Schweregrad als mittelgradig festgelegt werden. Die Kriterien für die Zusatzdiagnose des somatischen Syndroms seien erfüllt, jene der psy chotis c hen Symptome seien nicht erfüllt. Eine somatoforme Schmerzstörung lieg e vor . V erschiedene Anhaltspunkte spr ä chen dafür, insbesondere auch die psychosozialen Belastungen und die Schmerzsymptome seien nicht vollständig mit den objektiven, pathologisch-anatomischen Be funden erklärbar (S. 20). Diese Störung müsse im Kontext mit den beiden anderen Diagnosen (r ezidi vierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode mit som ati schem Syndrom [ICD-10 F33.11] sowie a ndauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung [ ICD-10 F62.0 ] ) betrachtet werden, durch welche die Beschwerdeführerin wohl sehr schlechte Coping-Strategien habe.

T rotz langer psychiatri scher und psychopharmakolo gischer Behandlung sei es nicht zu einer relevanten Verbesserung der Symptomatik und auch nicht der Arbeitsfähigkeit gekommen. Die Diagnosen respektive der Schweregrad der depressiven Störung seien als immer gleichbleibend beschrieben worden , auch in der Befunderhebung habe keine relevante Veränderung ausgemacht werden können , erst mit dem letzten Bericht seien Symptome einer p osttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) beschrieben worden . Insgesamt müsse man von einer sich bis heute schleichend entwickelnden Verschlechterung ausgehen und einer Verfestigung der Symptomatik . E ntsprechend habe sich auch die Arbeitsfähig keit verschlechtert. Obschon i n der Exploration diese PTBS - spezifischen Symp tome nicht hätten repliziert werden können , habe dennoch ein erheblicher Widerstand bestanden , über damalige Geschehnisse zu sprechen und immer sei es zu einer Beruhigung gekommen , sobald man sich vom Thema entfernt habe . Die Symptome der andauernden Persönlichkeitsänderung könn t en a ls plausibel eingestuft werden. D iese sei allerdings nicht sehr schwer, jedoch von relevantem Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit (S. 21).

Dr. F.___ hielt weiter fest, d ie heutige Exploration habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin zwar deutliche Symp tome bei der Erwähnung der Trauma tisierungen zeige , dass sie davon aber auch sehr rasch ablenkbar sei . Aus diesem Grunde müsse man wohl zur Erkenntnis gelangen, dass heute keine volle Arbeitsunfähigkeit besteh e . Insgesamt besteh e aber gegenüber den Berichten des E.___ ein relevant schlechterer Zustand (S. 22) .

Dr. med. I.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, Physikalische Medizin und Reh abi litation FMH, Rheumatologie FMH, attestierte aus rheumatologischer Sicht eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte, leidensangepasste Tätigkeiten (S. 24).

Die Fachgutachter hielten abschliessend fest, f ür angepasste Tätigkeiten, körper lich leicht mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen und Wechselbelastung , unter Vermeidung von wiede rholten oder dauerhaften Zwangs haltungen, ins besondere kniender oder hockender Positi onen mit Rumpfbeugungen, Drehun gen oder Überkopfarbeiten, unter Vermeidung von gehäuftem Treppensteigen oder Steigen auf Leitern und Vermeidung von daue rhaften Erschütterungen, bestehe gesamthaft gesehen eine Arbeitsfähigkeit von 60

%. Die Einschränkung gegenüber einem Vollpensum könne dabei mit der psychiatrischen Erkrankung begründet werden ( S. 29).

Aus psychiatrischer Sicht seien

sodann Tätigkeiten als ungünstig zu bewerten, die intensive Teamarbeit und Kundenkontakte beinhal te te n, sowie Tätigkeiten mit erhöhtem Anspruch an kognitive Fähig keiten (S.

30). 3 .3.4

In seiner Stellungnahme vom 2 2. Mai 2014 ( Urk. 8/111) erachtete Dr. A.___

das B.___ -Gutachten zusammengefasst als ungenügend, da der gesundheitliche Zustand und die Arbeitsunfähigkeit anders beurteilt worden sei en . Obwohl die Beschwerdeführerin im Hamilton-Depressions-Rating 25 Punkte gezeigt habe

was für eine schwere Depression spreche

und im MADRS einen Score von 24

erreicht habe

- was im oberen Bereich der mittelgradigen Depression stehe - sei die Diagnose einer mittelgradigen Depression gestellt worden. Dieses Ergebnis spreche seines Erachtens für eine mittel- bis schwergradige Depression. Deswe gen scheine ihm, dass dieses Resultat vom Gutachter willkürlich interpretiert worden sei. Die Beschwerdeführerin zeige klare Symptome einer tiefen Depres sion. 4 .

4 .1

Den medizinischen Berichten ist

zu entnehmen, dass die rezidivierende depres sive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom ,

Hauptursache für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist. An zweiter Stelle steht die andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung . Lediglich an dritter Stelle wurde die anhalte nde somatoforme Schmerzstörung genannt

und zwar nur im Kontext mit den beiden anderen Diagnosen , womit diese r

eine untergeordnete Rolle zukommt .

Ebenso ist die Einschränkung aus rheu matologischer Sicht vernachlässigbar, beträgt diese doch nur 20 %

und wurde die gesamthafte Einschränkung von 40 % mit der psychischen Erkrankung begründet (vgl. E. 3.3.3 hievor ).

4. 2

Mit Schreiben vom 2 5. Juni 2014 ( Urk. 8/110) brachte die Beschwerdeführerin vor, trotz ausdrücklicher und im Gutachten festgehaltener Bitte, eine kroatische Dolmetscherin einzuladen, sei eine serbische eingeladen worden. Es falle ihr per se schwer, über das im serbischen Konzentrationslager Erlebte zu sprechen, weshalb ihr nicht zugemutet werden könne, in Anwesenheit serbischer Staats angehöriger darüber zu berichten. Aufgrund ihrer negativen Erfahrungen m it diesen Staatsangehörigen

müsse das Gutachten unter Beizug von kroatischen Dolm etscherinnen wiederholt werden.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden .

Vorweg ist festzuhalten, dass

vom B.___ mit Schreiben vom 2 5. September 2014 ( Urk. 8/115) unter anderem mitgeteilt wurde, dass die bei der psychiatrischen Übersetzung teilnehmende Dolmetscherin serbischer und kroatischer Herkunft mit Schweizer Staatsbür gerschaft sei,

wobei deren Herkunft z u Beginn der Begutachtung offe ngelegt und explizit diskutiert wurde . Zudem konnte sie im Laufe der Exploration ihre Erlebnisse schildern, was als klares Indiz dafür zu werten ist

und auch als solches gewertet wurde

, dass sie sich in einer den Umständen entsprechenden Vertrauenssituation befand und sich während der Exploration für die Befragung öffnen konnte. Schliesslich sind weder entsprechend negative Auswirkungen auf die Beurteilung vermerkt worden noch wurde die Untersuchung abgebro chen, weshalb grundsätzlich auf eine entsprechende Verwertbarkeit des psychi atrischen Teilgutachtens geschlossen werden kann. Die Beschwerdeführerin brachte denn auch im Prozess nicht vor, welche Angaben während der Untersu chung anders hätten ausfallen sollen. 4.3 4 . 3 .1

Das weitere

Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beurteilung des psychiatri schen Teilgutachters Dr. F.___ sei nicht nachvollziehbar und offensichtlich fehlerhaft, da er im Rahmen der Zusatzuntersuchung einen MADRS-Score von 27 ermittelt habe, in der Beurteilung jedoch von eine m Score von 24 ausgegan gen sei (vgl. Urk. 1 S. 8 ff. und Urk. 3/4 ) , vermag die Expertise nicht in Frage zu stellen. Vorwegzuschicken ist, dass die Rechtsprechung solchen Testverfahren höchstens ergänzende Funktion zuerkennt und die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung als ent scheidend erachtet (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Sodann wird in der Literatur eine schwere Depression - von welcher die Beschwerdeführerin ausgeht - erst ab einem Wert von 35 angenommen, weshalb sich der Irrtum des Gutachters (score von 24 statt 27; beides im Bereich einer milden bis mittelschweren Depression) als irre levant erweist. Weiter setzte sich Dr. F.___ in seinem Gutachten mit den Beschwerden der Beschwerdeführerin ei ngehend auseinander. Es beruht auf einer umfassenden Untersuchung und berücksichtigt die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 8/105/5 ff. und 21) erstattet und trägt der konkreten me dizinischen Situation Rechnung.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin, im B.___ -Gutachten hätte korrekterweise eine schwere Depression – anstelle einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradigen Episode – festgestellt werden müssen (vgl. Urk. 1 S.

6 f.), verfängt vor dem Hintergrund , dass für die Belange der Invalidität s schätzung nicht allein die (exakte) Diagnose, sondern vor allem auch der von den Fachärzten festgelegte, einleuchtend und nachvollziehbar begründete Grad der Arbeitsunfähigkeit massgebend ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2010 vom 23. Juni 2010), nicht. Es besteht somit keine Veranlassung für weitere Abklärungen, zumal – auch nicht seitens des behandelnden Psychi aters

– wichtige und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entsprin gende Aspekte angeführt werden, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_326/2015 vom 3. Juli 2015 E. 3.3). Aber auch dass der behandelnde Psychiater zu einer 100%igen Arbeits un fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gelangte, vermag die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen, was schon daraus erhellt , dass

er die Ressourcen der Beschwerdeführerin nicht erkannt hat beziehungsweise diesbezügliche Ausführungen fehlen und sein Bericht insgesamt als undifferenziert erscheint. Zudem ist darauf hinzu weisen, dass er unter anderem bereits im Jahre 2008 die Diagnose einer mittel- bis schwergradigen depressiven Störung nannte und erwähnte, dass es zu keiner Besserung des Zustandes gekommen sei und die Symptome stärker geworden seien. Seit Juni 2007 attestierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Dieser Bericht wurde sodann im

E.___ -Gutachten vom 1 5.

Juni 2009 miteinbezogen (vgl. Urk. 8/49/5).

Zu berücksichtigen ist ausserdem , dass der behandelnde Dr. A.___ zwar Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, seine Aussagen jedoch – angesichts seiner auftrags rechtlichen Vertrauensstellung – mit Zurück haltung zu würdigen sind (vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Vor dem Hintergrund der grund sätzlich auch vom Hausarzt nicht beanstandeten Befunderhebung ist überdies zu bemerken, dass die medizinische Folgenab schätzung von erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen notwendiger weise eine hohe Vari abi lität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt (vgl. BGE 140 V

193

E. 3.1).

Das psychiatrische Teilg utachten

– und somit das

polydisziplinäre Gutachten insgesamt – leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand sowie Arbeitsfä higkeit werden ausführlich begründet und sind nachvollziehbar . Es ist daher für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Krite rien vollumfänglich

(vgl. E. 1 .5 hievor ) , so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4. 3. 2

Es gilt jedoch zu beachten, dass ein Gutachten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stel lung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahen denfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Weil die Arbeitsfä higkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizini schen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E. 3. 1-2 mit Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E.

5.1 mit Hin weisen). 4 . 3. 3

Das Bundesgericht hat eine mögliche invalidisierende Wirkung einer lege artis diagnostizierten leichten (ICD-10 F32.0) bzw. leichten bis mittelgradigen de pressiven Störung (ICD-10 F32.1) auch schon anerkannt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2014 vom 1

9. November 2014 ) . Dennoch gelten leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis recht sprechungsgemäss in der Regel als therapierbar (vgl. E. 1 .2 hievor ). Es trifft zwar zu, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für sich allein be trach tet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt (BGE 127 V 294 E. 4c). Fehlt es aber an einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde (Urteile des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 2

9. April 2014 E. 4.3.2 und 9C_902/2012 vom 17. Juli 2013 E. 4.1), kann daraus gefolgert werden, dass die psychische Beeinträchtigung keinen invalidi sierenden Charakter aufweist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Okto ber 2015 E. 4.4 mit Hinweisen). 4. 3. 4

D er Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

hat sich zwar insofern ver schlechtert, als dass bei ihr neu eine rezidivierende depressive Störung , gegen wärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom , diagnostiziert worden ist . Obschon sie sich in langjähriger psychiatri scher und psychopharmakologi scher

Behandlung befindet ( Urk. 8/61/8, Urk. 8/105/14, Urk. 8/105/17), ist es nicht zu einer relevanten Verbesserung der Symptomatik gekommen.

So sind auch

die Diagnosen beziehungsweise der Schweregrad der depressiven Störung als immer gleichbleibend beschrieben worden. A uch in der Befunderhebung konnten keine relevante Veränderungen ausgemacht werden (vgl. Urk. 8/105/21-22).

Trotzdem geht d ie Beschwerdeführerin

– wen n überhaupt – bloss alle zwei bis vier Wochen in die ambulante Behandlung bei Dr. A.___

( Urk. 8/105/14, vgl . auch

Urk. 3/4 ) . Hinweise auf ei ne höhere Therapiefrequenz erge ben sich nic ht aus den Akten. Nach der Rechtsprechung ist bei einem derartigen Therapieinter vall nicht von einem Ausschöpfen der Therapieoptionen auszu gehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1). Zudem hat sie sich trotz ihrer depressiven Störung noch nie in stationäre Behandlung begeben , was nicht auf ein ernsthaftes Leiden schliessen lässt. In diesem Zusammenhang wiesen auch die Gutachter darauf hin, dass sowohl bezüglich Frequenz als auch Psychopharmakotherapie die psychiatrische Behandlung insuffizient er schein e . Zudem führten sie aus, dass eine stationäre Therapie zur Behandlung des aktuellen Störungskomplexes – allerdings nur in einer spezialisierten Station – dringend evaluiert werden sollte. Ebenso sollte d ie Psychopharmakotherapie neu überdacht und auch im Hinblick auf eine psychiatrische Schmerz distanzierungsstrategie ausgerichtet werden ( Urk. 8/105/22). Schliesslich erach teten sie den Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht als besserungsfähig ( Urk. 8/105/23).

Folglich hat die Beschwerdeführerin noch nicht alle Therapie möglichkei ten aus geschöpft, womit nicht ausgewiesen ist , dass ihre Störung thera pie resistent wäre . Die psychische Beeinträchtigung weist somit keinen inva lidi sierenden Charakter auf. 4. 3. 5

Auch das dokumentierte Aktivitätsverhalten spricht jedenfalls nicht für ein ausge prägtes psychisches Leiden. So gab die Beschwerdeführerin zu

ihrem Tagesablauf befragt

an (vgl. E. 3.3.3 hievor ) , dass sie mit ihrer Familie in eine r Eigentumswohnung lebe und einen durch regelmässige Schlafzeit und ebensol che Mahlzeiten geregelten Tagesrhythmus habe . Die übrige Zeit verbring e sie überwiegend zu Hause und schaue TV . Sie erledige den Haushalt zusammen mit ihrer Schwiegertochter. Soziale Kontakte bestünden nur zu Verwandten und sie reis e einmal pro Jahr nach G.___ zur Kur oder ans Meer.

Besor gungen erle dig e sie zu Fuss , mit dem Auto und mi t öffentlichen Verkehrsmitteln .

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin dargelegten Gestaltung des Alltags liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die diagnostizierte Depression eine erheb liche Beeinträchtigung des Aktivitätsniveaus nach sich ziehen würde. Vielmehr ist eine Diskrepanz zwischen der gemäss Gutachten eingeschränkten Leistungs fähi gkeit im Beruf und dem Freizeitverhalten der Beschwerdeführerin auszu machen.

Damit ist der rezidivierenden depressiven Störung praxis gemäss keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen , womit revisionsrechtlich keine wesent liche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen gegeben ist. 4. 4

Aufgrund der Tatsache, dass sich aus der leichten posttraumatischen Belastungs störung (ICD-10 F43.1) nun eine andauernde Persönlichkeits ände rung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) entwickelt hat, eine erhebliche Zunahme dieser Symptome anhand des B.___ -Gutachtens jedoch nicht ersicht lich ist – die Fachgutachter stufen die Symptome nicht als sehr schwer ein – ,

kann nicht von einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustan des ausgegangen werden, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. 4.5

Betreffend somatoforme Schmerzstörung ist festzuhalten, dass diese lediglich im Rahmen der beiden Hauptdiagnosen (depressive Störung und andauernde Per sönlichkeitsänderung ) thematisiert wurde, weshalb fraglich ist, ob ihr eine eigenständige Bedeutung zukommt. Wollte man davon ausgehen, scheitert eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz an der Prüfung der praxisgemässen Indikatoren (BGE 141 V 281). Zum funktionellen Schweregrad ist festzuhalten, dass keine relevante Gesundheitsschädigung vorliegt beziehungsweise - nebst der untergeordneten organischen Erkrankung - in psychiatrischer Hinsicht lediglich eine versicherungsrechtlich nicht massgebende. In diesem Sinne sind die diagnosenrelevanten Befunde auch nicht von besonderer Ausprägung. Bei fehlender Schmerztherapie kann auch nicht von einer Behandlungsresistenz gesprochen werden. Ausgewiesen sind dagegen verschiedene persönliche Ressourcen, bewältigt sie doch ihren Alltag unauffällig ( Urk. 10/105/20) und verfügt über - wenn auch innerfamiliäre - Sozialkontakte. Das Aktivitätsniveau ist bezüglich Tagesablaufs und Freizeit denn auch nicht in relevantem Ausmass eingeschränkt, erledigt sie doch sämtliche anfallenden Tätigkeiten und ist sie auch ohne weiteres in der Lage, in die Ferien zu reisen. Bei niedrigfrequenter und während Jahren erfolgloser Therapie bei Dr. A.___ (ohne Wechsel des Psy chiaters) kann nicht von einem behandlungsanamnestisch ausgewiesene n Leidensdruck gesprochen werden. Damit entfällt die versicherungsrechtliche Relevanz einer allfälligen somatoformen Schmerzstörung. 5.

Die Beschwerdeführerin ging von einer wirtschaftlichen Unverwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit aus und begründete dies mit ihrem einge schränkten Leistungsprofil ( Urk. 1 S. 10 f.). Hierzu ist vorwegzuschicken, dass das Bundesgericht wiederholt darauf hingewiesen hat, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allein massgebenden , als ausgegli chen

unterstellten Arbeitsmarkt (zum Begriff BGE 134 V 64 E. 4.2.1) vorhanden sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). Auch die weiteren Einschränkungen sind nicht derart gravierend, als dass die Beschwerdeführerin nicht mehr mit einer Anstellung rechnen könnte.

Der von der Beschwerdegegnerin getätigte Einkommensvergleich wurde sodann nicht weiter bestritten, abgesehen vom geforderten Abzug vom Tabellenlohn von 25 % ( Urk. 1 S. 11). Ein solcher wäre denn auch nötig, um - bei ausge wiesener 20%iger Arbeitsunfähigkeit (aus organischen Gründen) und tiefem Valideneinkommen aufgrund eines tiefen letzten Einkommens - überhaupt einen Invaliditätsgrad von 40 % zu erreichen. Zudem müsste die Basis des Vali den- und des Invalideneinkommens identisch sein (einfache Tätigkeiten körper licher oder handwerklicher Art gemäss Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung [LSE] 2012 des Bundesamtes für Statistik), was sich indes nicht ohne weiteres aufdrängt, war doch die Beschwerdeführerin bislang einzig im von der Beschwerdegegnerin angenommenen Bereich sonstiger persönlicher Dienst leistungen tätig, welche etwas tiefer entschädigt werden.

Vorwegzuschicken ist , dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen bezüg lich Abzug vom Tabellenlohn nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1). Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Gründe ( Urk. 1 S. 11) rechtfer tigten einen entsprechenden Abzug allesamt nicht: Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit wurde bereits durch die lediglich teilzeitliche Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und ist etwa der Umstand, dass eine versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine in Wechselhaltung ausführbare Tätigkeit angewiesen ist, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht abzugsrelevant (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8). Dass die Beschwerdeführerin sodann einzig aufgrund ihrer Herkunft ein unterdurch schnittliches Einkommen erzielen soll, ist nicht ausgewiesen, wäre ohnehin invaliditätsfremd und müsste zudem auch bei der Ermittlung des Validenein kommens berücksichtigt werden. Weitere Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn sind nicht ersichtlich, weshalb es sich nicht aufdrängt, ins Ermes sen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Ein Abzug von Tabellenlohn ist demnach nicht vorzunehmen und die Gewährung eines maximalen schlechthin ausgeschlossen.

Damit resultiert kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % , selbst wenn sämtli che Berechnungsparameter zu Gunsten der Beschwerdeführerin gewertet wer den.

6 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist .

Da die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ausschliesslich über den Rentenanspruch befunden hat, ist betreffend die von der Beschwer deführe rin eventualiter beantragte Zusprache beruflicher Massnahmen

insbesondere Hilfe zur Wiedereingliederung (Urk. 1 S. 2) mangels Anfechtungsobjekts nicht auf die Beschwerde einzutreten (BGE 131 V 164 E.

2.1; 125 V 413 E. 1a). Es bleibt der Beschwerdeführerin indes un benommen, die Beschwerdegegnerin um Gewährung berufli che r Massnahmen zu ersuchen. 7 . 7. 1

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Beilage von Bele gen ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller

gestellt (Urk. 1 S . 2, Urk. 3/ 8 - 17 ). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt. 7 .2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3

Mit Honorarnote vom 22. April 2016 (Urk. 10/2) machte Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller einen Aufwand von 9.19 Stunden sowie 4 % Barauslagen geltend. Die Durchsicht ihrer Leistungen ergibt, dass darin verschiedene Aufwandposten enthalten sind, welche in keinem Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren stehen beziehungsweise ein solcher nicht dargelegt wurde. Dazu zählen ver schiedene Kontakte mit der Beschwerdegegnerin (Aufwendungen vom 17. März und 17. April 2015) sowie mit der Pensionskasse beziehungsweise der Hotela (Aufwendungen vom 12. November, 15., 18. und 23. Dezember 2015). Weiter ist nicht ersichtlich, inwieweit ein „ Telversuch “ mit dem behandelnden Psychiater vom 16. Februar 2015, welcher sich bereits hinreichend geäussert hatte, mit einer Stunde Dauer (zum Anwaltstarif) als notwendig für die Führung des vor liegenden Mandats gelten könnte. Sodann erweist sich eine Pauschale für Bar auslagen in der Höhe von 4 % vorliegend als nicht gerechtfertigt, wurden doch namentlich die Akten der Beschwerdegegnerin unentgeltlich zugestellt. Selbst 3 % dürften die effektiven Kosten überschreiten.

Damit ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Glavas Soller auf Fr. 1‘632.35 (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 8. Februar 2015 wird de r Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsan wältin Sandra Glavas Soller

ein e

unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden

der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller, Zürich, wird mit Fr. 1‘632.35 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 1. Februar 2008 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle unter Hin weis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut zum Leis tungsbezug an ( Urk. 8/26). Nach ab ermal igen Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 8/60). Auch diese Verfügung blieb unangefochten.

E. 1.1 hievor ) . 3 .2

Die unangefochten gebliebene rentenabweisende Verfügung vom 8. Dezember 2009 stützte sich in medizinischer Hinsicht (vgl. dazu Feststellungsblatt für den Beschl uss, Urk. 8 /5 0 S. 4 ) im Wesentlichen auf das Gutachten des E.___ vom 2 . Juni 2009 ( Urk. 8/49 /2-21 ) . Darin hatten die verantwortlichen Ärzte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 1 6 ) :

- Leichte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - myostatische Insuffizienz mit entsprechenden muskuloligamentären Überlas t ungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch Osteochondrose L4/5 und L5/S1 - kleine Diskushernie L3/4 und L4/5 ohne Zeichen einer Wurzel kompression ( Z.___ 03/04) - Belastungsdefizit beider Kniegelen ke bei medialer Gonarthrose beidseits

Die Ärzte hielten fest, bei der psychiatrischen Untersuchung seien eine leichte posttraumatische Belastungsstörung und eine leichte depressive Episode festge stellt worden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe deshalb eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit von 20 %. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig für leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Tätigkeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangshal tungen , ohne Tätigkeiten in kniender oder hockender Haltung, nicht auf unebe nem Grund, ohne die Notwendigkeit des häufigen Treppensteigens und ohne Tätigkeiten unter Kälte-, Nässe- und Zuglufteinfluss. Die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Zimmermädchen/Raumpflegerin seien ihr nicht mehr zumutbar. Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden keine Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit ( S. 17 ).

Abschliessend und zusammengefasst gaben die Ärzte an, nach multidisziplinä rem Konsens werde die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte, adap tierte Tätigkeit als zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, vollschichtig realisier bar , erachtet. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten wie die früher e Tätigkeit als Zimmer - mädchen/ Raumpflegerin seien hingegen nicht mehr zumutbar (S. 19 ). 3 .3

Im Rahmen der Neuanmeldung wurden im Wesentlichen die folgenden medi zini schen Unterlagen zu den Akten genommen: 3 .3.1

Dr. med. D.___ , FMH Innere Medizin und Rheumatologie,

bestätigte in seinem Zeugnis v om 5. Januar 2011 ( Urk. 8/93/3) , dass neben der Zunahme der degen erativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) neu

eine Reizung der Wurzel L5 rechts und eine beidseitige hochgradige rechts lateral, links medial betonte Gonarthrose vorliege, welche zum Zeitpunkt des E.___ -Gutachtens in dem Ausmass nicht bestanden habe. Er riet zu einer erneuten Begutachtung der Beschwerdeführerin, da eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. 3 .3.2

Der die Beschwerdeführerin seit 2005 behandelnde Psychiater

Dr. A.___

hielt in seinem Bericht vom 1 2. Januar 2011 ( Urk. 8/93/1-2) fest, die Beschwerdeführe rin weise eine andauernde Persönlichkei tsänderung nach Extrembelastung im Bosnienkrieg auf . S eit Juni 2007 sei es zu einer weiteren Verschlechterung des Zustandes gekommen. Die depressiven Symptome und Angstsymptome sowie die Schmerzen seien intensiver geworden. Die Beschwerdeführerin habe auch unter Flashbacks und Albträumen gelitten, habe sich von der Umgebung bedroht gefühlt und sich deswegen sehr stark zurückgezogen. Sie sei noch misstrauischer geworden

und habe praktisch zu niemandem Kontakte . Die bestehende psychische Störung wirke sich sehr intensiv auf ihre Arbeitsfähigkeit aus. Seit September 2010 sei sie sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. 3 .3. 3

Im B.___ - Gutachten vom 3 1. Dezember 2013 ( Urk. 8/105) nannten die Ärzte fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25): - Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - unter spezifischer, psychiatrischer Behandlung und Psychopharmako therapie - bestehend seit mindestens 1993 - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F 62.0) - auf dem Boden verschiedener traumatischer Erlebnisse während des jugoslawischen Bürgerkrieges 1993 - A nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) - bestehend seit mindestens 2006 - Chronisches Panvertebralsyndrom - Fehlhaltung und muskuläre Dysbalance - degenerative

LWS-Veränderungen auf Höhe LW3 bis SW1 im Sinne von ( Osteo -)

Chondrosen und Spondylarthrosen sowie rezessaler Enge auf Höhe LW4/5 rechts > links (MR 11/2010) - mögliche radikuläre Reizung L5 links ohne sichere sensomotorische Ausfälle - symptomatische, fortgeschrittene, mediale Gonarthrose beidseits

Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem psychiatrischen Fachgutachten vom 2 0. September 2013 aus, w ährend des Bos nienkrieges sei die Beschwerdeführerin in einem Zug gefangen gehalten und dann in ein Internierungslager gebracht worden , wo sie von einer Gruppe von Männern vergewaltigt worden sei . Über das Rote Kreuz sei ihr und ihrer Familie die Ausreise über G.___ nach H.___ gelungen , wo sie wegen den psychi schen Folgen der Ereignisse behandelt worden sei . Danach sei sie in die Schweiz migriert (S.

19).

Mit der

Auflösung ihrer Arbeitsste llen als Betriebsmitarbeiterin resp ektive Jahre nach dem Unfall des Ehemannes ungefähr im Jahre 2001, wodurch dieser erheblich verletzt und konsekutiv berentet worden sei, sei e s zu einer Entwicklung von psychischen Symptomen und ch ronischen, stammbe tonten Schmer zen gekommen , weswegen sie die letzte Arbeit selber abgebro chen habe.

Seit 1993 könne sie wegen - nicht immer bestehender

- depressiver Verstimmungen mit Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit, Brustschmerzen und Atemproblemen sowie diversen Schmerzen in Beinen, Rücken, Nacken, Schul tern und Kop f sowie diversen kognitiven Ein schränkungen - ihrer eigenen Ein schätz ung zufolge - kein normales Leben führen u nd nicht mehr arbeiten. Sie lebe mit ihrer Familie in eine r Eigentumswohnung und geh e keiner Erwerbstä tigkeit nach. Sie habe einen durch regelmäss ige Schlafzeit und regelmässige Mahlzeiten geregelten Tagesrhythmus. Die übrige Zeit verbring e sie über wiegend zu Hause und fülle diese vor nehmlich mit Fernsehen. Sie gehe keinen Hobbys nach, die a dministrativen Aufgaben erledige der Sohn und de n Haus halt sie selber mit ihrer Schwiegertochter. Soziale Kontakte bestünden ausser zu Verwandten keine, sie mach e keine Ausflüge, reis e

aber einmal pro Jahr nach G.___ zur Kur oder ans Meer.

Besor gungen erledig e sie zu Fuss , mit dem Auto und mi t öffentlichen Verkehrsmitteln.

Dr. F.___ gab weiter an, b ei der Beschwerdeführerin bestehe

stimmungs mässig eine deprimierte, Schwa nkungen unterliegende Grundstim mung mit spontaner und kontextbezogener Aufhellbarkeit, mit unterbrechbaren Phasen der Freud- und Lustlosigkeit. W ährend der Exploration habe sie fast durchge hend sehr dysphorisch gewirkt. We nige Male habe eine Weinerlichkeit bestan den, einmal ein Weinkrampf. E in mehrfaches, kurzes Lächeln und Lachen sei vorgekommen . I n den fast drei Stunden der Exploration sei kein Abfall der Aufmerksamkeit beobachtbar gewesen. Es bestehe trotz der psychischen und der Schmerz- und der Depressionssymptomatik noch ein geregelter Tagesablauf und angemessene körperliche Pflege, eine Suizidalität bestehe nicht .

Gemäss Interview des Hamilton- Depressionscale s erreich e sie mit 25 Punkten den Bereich einer schwergradigen depressiven Episode . E s sei dabei zu erwähnen, dass die Punktzahl gerade an der Grenze zur mittelgradigen Episode lieg e . Beim Montgomery-

Asberg

Depression

Scale

(MADRS)

erreiche sie mit 24

Punkten den Bereich der mittelgradigen Episode. Aufgrund der Symptome erfüll e sie nach ICD-10 die Kriterien für eine depressive Episode. Nach Gesamt schau des aktuellen Zustandsbildes und aufgrund der Vielzahl der Symptome könne der aktuelle Schweregrad als mittelgradig festgelegt werden. Die Kriterien für die Zusatzdiagnose des somatischen Syndroms seien erfüllt, jene der psy chotis c hen Symptome seien nicht erfüllt. Eine somatoforme Schmerzstörung lieg e vor . V erschiedene Anhaltspunkte spr ä chen dafür, insbesondere auch die psychosozialen Belastungen und die Schmerzsymptome seien nicht vollständig mit den objektiven, pathologisch-anatomischen Be funden erklärbar (S. 20). Diese Störung müsse im Kontext mit den beiden anderen Diagnosen (r ezidi vierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode mit som ati schem Syndrom [ICD-10 F33.11] sowie a ndauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung [ ICD-10 F62.0 ] ) betrachtet werden, durch welche die Beschwerdeführerin wohl sehr schlechte Coping-Strategien habe.

T rotz langer psychiatri scher und psychopharmakolo gischer Behandlung sei es nicht zu einer relevanten Verbesserung der Symptomatik und auch nicht der Arbeitsfähigkeit gekommen. Die Diagnosen respektive der Schweregrad der depressiven Störung seien als immer gleichbleibend beschrieben worden , auch in der Befunderhebung habe keine relevante Veränderung ausgemacht werden können , erst mit dem letzten Bericht seien Symptome einer p osttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) beschrieben worden . Insgesamt müsse man von einer sich bis heute schleichend entwickelnden Verschlechterung ausgehen und einer Verfestigung der Symptomatik . E ntsprechend habe sich auch die Arbeitsfähig keit verschlechtert. Obschon i n der Exploration diese PTBS - spezifischen Symp tome nicht hätten repliziert werden können , habe dennoch ein erheblicher Widerstand bestanden , über damalige Geschehnisse zu sprechen und immer sei es zu einer Beruhigung gekommen , sobald man sich vom Thema entfernt habe . Die Symptome der andauernden Persönlichkeitsänderung könn t en a ls plausibel eingestuft werden. D iese sei allerdings nicht sehr schwer, jedoch von relevantem Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit (S. 21).

Dr. F.___ hielt weiter fest, d ie heutige Exploration habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin zwar deutliche Symp tome bei der Erwähnung der Trauma tisierungen zeige , dass sie davon aber auch sehr rasch ablenkbar sei . Aus diesem Grunde müsse man wohl zur Erkenntnis gelangen, dass heute keine volle Arbeitsunfähigkeit besteh e . Insgesamt besteh e aber gegenüber den Berichten des E.___ ein relevant schlechterer Zustand (S. 22) .

Dr. med. I.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, Physikalische Medizin und Reh abi litation FMH, Rheumatologie FMH, attestierte aus rheumatologischer Sicht eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte, leidensangepasste Tätigkeiten (S. 24).

Die Fachgutachter hielten abschliessend fest, f ür angepasste Tätigkeiten, körper lich leicht mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen und Wechselbelastung , unter Vermeidung von wiede rholten oder dauerhaften Zwangs haltungen, ins besondere kniender oder hockender Positi onen mit Rumpfbeugungen, Drehun gen oder Überkopfarbeiten, unter Vermeidung von gehäuftem Treppensteigen oder Steigen auf Leitern und Vermeidung von daue rhaften Erschütterungen, bestehe gesamthaft gesehen eine Arbeitsfähigkeit von 60

%. Die Einschränkung gegenüber einem Vollpensum könne dabei mit der psychiatrischen Erkrankung begründet werden ( S. 29).

Aus psychiatrischer Sicht seien

sodann Tätigkeiten als ungünstig zu bewerten, die intensive Teamarbeit und Kundenkontakte beinhal te te n, sowie Tätigkeiten mit erhöhtem Anspruch an kognitive Fähig keiten (S.

30). 3 .3.4

In seiner Stellungnahme vom 2 2. Mai 2014 ( Urk. 8/111) erachtete Dr. A.___

das B.___ -Gutachten zusammengefasst als ungenügend, da der gesundheitliche Zustand und die Arbeitsunfähigkeit anders beurteilt worden sei en . Obwohl die Beschwerdeführerin im Hamilton-Depressions-Rating 25 Punkte gezeigt habe

was für eine schwere Depression spreche

und im MADRS einen Score von 24

erreicht habe

- was im oberen Bereich der mittelgradigen Depression stehe - sei die Diagnose einer mittelgradigen Depression gestellt worden. Dieses Ergebnis spreche seines Erachtens für eine mittel- bis schwergradige Depression. Deswe gen scheine ihm, dass dieses Resultat vom Gutachter willkürlich interpretiert worden sei. Die Beschwerdeführerin zeige klare Symptome einer tiefen Depres sion. 4 .

4 .1

Den medizinischen Berichten ist

zu entnehmen, dass die rezidivierende depres sive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom ,

Hauptursache für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist. An zweiter Stelle steht die andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung . Lediglich an dritter Stelle wurde die anhalte nde somatoforme Schmerzstörung genannt

und zwar nur im Kontext mit den beiden anderen Diagnosen , womit diese r

eine untergeordnete Rolle zukommt .

Ebenso ist die Einschränkung aus rheu matologischer Sicht vernachlässigbar, beträgt diese doch nur 20 %

und wurde die gesamthafte Einschränkung von 40 % mit der psychischen Erkrankung begründet (vgl. E. 3.3.3 hievor ).

4. 2

Mit Schreiben vom 2 5. Juni 2014 ( Urk. 8/110) brachte die Beschwerdeführerin vor, trotz ausdrücklicher und im Gutachten festgehaltener Bitte, eine kroatische Dolmetscherin einzuladen, sei eine serbische eingeladen worden. Es falle ihr per se schwer, über das im serbischen Konzentrationslager Erlebte zu sprechen, weshalb ihr nicht zugemutet werden könne, in Anwesenheit serbischer Staats angehöriger darüber zu berichten. Aufgrund ihrer negativen Erfahrungen m it diesen Staatsangehörigen

müsse das Gutachten unter Beizug von kroatischen Dolm etscherinnen wiederholt werden.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden .

Vorweg ist festzuhalten, dass

vom B.___ mit Schreiben vom 2 5. September 2014 ( Urk. 8/115) unter anderem mitgeteilt wurde, dass die bei der psychiatrischen Übersetzung teilnehmende Dolmetscherin serbischer und kroatischer Herkunft mit Schweizer Staatsbür gerschaft sei,

wobei deren Herkunft z u Beginn der Begutachtung offe ngelegt und explizit diskutiert wurde . Zudem konnte sie im Laufe der Exploration ihre Erlebnisse schildern, was als klares Indiz dafür zu werten ist

und auch als solches gewertet wurde

, dass sie sich in einer den Umständen entsprechenden Vertrauenssituation befand und sich während der Exploration für die Befragung öffnen konnte. Schliesslich sind weder entsprechend negative Auswirkungen auf die Beurteilung vermerkt worden noch wurde die Untersuchung abgebro chen, weshalb grundsätzlich auf eine entsprechende Verwertbarkeit des psychi atrischen Teilgutachtens geschlossen werden kann. Die Beschwerdeführerin brachte denn auch im Prozess nicht vor, welche Angaben während der Untersu chung anders hätten ausfallen sollen. 4.3 4 . 3 .1

Das weitere

Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beurteilung des psychiatri schen Teilgutachters Dr. F.___ sei nicht nachvollziehbar und offensichtlich fehlerhaft, da er im Rahmen der Zusatzuntersuchung einen MADRS-Score von 27 ermittelt habe, in der Beurteilung jedoch von eine m Score von 24 ausgegan gen sei (vgl. Urk. 1 S. 8 ff. und Urk. 3/4 ) , vermag die Expertise nicht in Frage zu stellen. Vorwegzuschicken ist, dass die Rechtsprechung solchen Testverfahren höchstens ergänzende Funktion zuerkennt und die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung als ent scheidend erachtet (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Sodann wird in der Literatur eine schwere Depression - von welcher die Beschwerdeführerin ausgeht - erst ab einem Wert von 35 angenommen, weshalb sich der Irrtum des Gutachters (score von 24 statt 27; beides im Bereich einer milden bis mittelschweren Depression) als irre levant erweist. Weiter setzte sich Dr. F.___ in seinem Gutachten mit den Beschwerden der Beschwerdeführerin ei ngehend auseinander. Es beruht auf einer umfassenden Untersuchung und berücksichtigt die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 8/105/5 ff. und 21) erstattet und trägt der konkreten me dizinischen Situation Rechnung.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin, im B.___ -Gutachten hätte korrekterweise eine schwere Depression – anstelle einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradigen Episode – festgestellt werden müssen (vgl. Urk. 1 S.

6 f.), verfängt vor dem Hintergrund , dass für die Belange der Invalidität s schätzung nicht allein die (exakte) Diagnose, sondern vor allem auch der von den Fachärzten festgelegte, einleuchtend und nachvollziehbar begründete Grad der Arbeitsunfähigkeit massgebend ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2010 vom 23. Juni 2010), nicht. Es besteht somit keine Veranlassung für weitere Abklärungen, zumal – auch nicht seitens des behandelnden Psychi aters

– wichtige und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entsprin gende Aspekte angeführt werden, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_326/2015 vom 3. Juli 2015 E. 3.3). Aber auch dass der behandelnde Psychiater zu einer 100%igen Arbeits un fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gelangte, vermag die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen, was schon daraus erhellt , dass

er die Ressourcen der Beschwerdeführerin nicht erkannt hat beziehungsweise diesbezügliche Ausführungen fehlen und sein Bericht insgesamt als undifferenziert erscheint. Zudem ist darauf hinzu weisen, dass er unter anderem bereits im Jahre 2008 die Diagnose einer mittel- bis schwergradigen depressiven Störung nannte und erwähnte, dass es zu keiner Besserung des Zustandes gekommen sei und die Symptome stärker geworden seien. Seit Juni 2007 attestierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Dieser Bericht wurde sodann im

E.___ -Gutachten vom 1 5.

Juni 2009 miteinbezogen (vgl. Urk. 8/49/5).

Zu berücksichtigen ist ausserdem , dass der behandelnde Dr. A.___ zwar Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, seine Aussagen jedoch – angesichts seiner auftrags rechtlichen Vertrauensstellung – mit Zurück haltung zu würdigen sind (vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Vor dem Hintergrund der grund sätzlich auch vom Hausarzt nicht beanstandeten Befunderhebung ist überdies zu bemerken, dass die medizinische Folgenab schätzung von erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen notwendiger weise eine hohe Vari abi lität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt (vgl. BGE 140 V

193

E. 3.1).

Das psychiatrische Teilg utachten

– und somit das

polydisziplinäre Gutachten insgesamt – leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand sowie Arbeitsfä higkeit werden ausführlich begründet und sind nachvollziehbar . Es ist daher für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Krite rien vollumfänglich

(vgl. E. 1 .5 hievor ) , so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4. 3. 2

Es gilt jedoch zu beachten, dass ein Gutachten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stel lung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahen denfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Weil die Arbeitsfä higkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizini schen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E. 3. 1-2 mit Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E.

E. 1.2 Am 1

E. 5 ). Nach getätigtem

Einkommens vergleich ( Urk. 8/77) teilte sie der Versicherten mit neuem Vorbescheid

vom 3. Oktober 2012

die Abweisung des Leistungsbegehrens mit ( Urk. 8/84).

Dage gen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 ( Urk. 8/89) beziehungsweise 1 9. November 2012 ( Urk. 8/92-93) unter Beilage von weiteren Unterlagen Einwand . Daraufhin veranlasste d ie IV-Stelle eine polydisziplinäre medizi nische Untersuchung (Allgemeine Innere Mediz in, Rheumatologie, Psy chiatrie) bei der B.___ , Universitätsspital C.___ . Das Gutachten wurde am 3 1. Dezember 2013 erstattet ( Urk. 8/105). Die Versicherte nahm dazu am 2 5. Juni 2014 unter Beilage einer Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Stellung ( Urk. 8/110-111) .

Am 1 9. Januar 2015 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbe gehrens ( Urk. 2 ) . 2.

Gegen die abweisende Verfügung vom 1 9. Januar 2015 erhob die Versicherte am 1 8. Februar 2015 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei eine poly disziplinäre Abklärung durchführen zu lassen, worauf neu zu entscheiden sei. Weiter sei d ie Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr geeignete berufliche Massnahmen - insbesondere Hilfe zur Wiedereingliederung - zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um

Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege und Bestellung von Rechtsanwältin Sandra Glavas S o ller als u nentgeltli che Rechtsvertreterin. Zudem beantrag te sie in formeller Hinsicht, eine neutrale und umfassende Abklärung bei objektiven und neutralen Gutachtern in Auftrag zu geben beziehungsweise zumindest eine psychiatrische Begutacht ung mit einer nicht-serbischen Ü bersetzerin durchfü hren zu lassen (Urk. 1 S. 2).

Die IV Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2015 (Urk.

E. 5.1 mit Hin weisen). 4 . 3. 3

Das Bundesgericht hat eine mögliche invalidisierende Wirkung einer lege artis diagnostizierten leichten (ICD-10 F32.0) bzw. leichten bis mittelgradigen de pressiven Störung (ICD-10 F32.1) auch schon anerkannt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2014 vom 1

9. November 2014 ) . Dennoch gelten leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis recht sprechungsgemäss in der Regel als therapierbar (vgl. E. 1 .2 hievor ). Es trifft zwar zu, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für sich allein be trach tet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt (BGE 127 V 294 E. 4c). Fehlt es aber an einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde (Urteile des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 2

9. April 2014 E. 4.3.2 und 9C_902/2012 vom 17. Juli 2013 E. 4.1), kann daraus gefolgert werden, dass die psychische Beeinträchtigung keinen invalidi sierenden Charakter aufweist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Okto ber 2015 E. 4.4 mit Hinweisen). 4. 3. 4

D er Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

hat sich zwar insofern ver schlechtert, als dass bei ihr neu eine rezidivierende depressive Störung , gegen wärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom , diagnostiziert worden ist . Obschon sie sich in langjähriger psychiatri scher und psychopharmakologi scher

Behandlung befindet ( Urk. 8/61/8, Urk. 8/105/14, Urk. 8/105/17), ist es nicht zu einer relevanten Verbesserung der Symptomatik gekommen.

So sind auch

die Diagnosen beziehungsweise der Schweregrad der depressiven Störung als immer gleichbleibend beschrieben worden. A uch in der Befunderhebung konnten keine relevante Veränderungen ausgemacht werden (vgl. Urk. 8/105/21-22).

Trotzdem geht d ie Beschwerdeführerin

– wen n überhaupt – bloss alle zwei bis vier Wochen in die ambulante Behandlung bei Dr. A.___

( Urk. 8/105/14, vgl . auch

Urk. 3/4 ) . Hinweise auf ei ne höhere Therapiefrequenz erge ben sich nic ht aus den Akten. Nach der Rechtsprechung ist bei einem derartigen Therapieinter vall nicht von einem Ausschöpfen der Therapieoptionen auszu gehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1). Zudem hat sie sich trotz ihrer depressiven Störung noch nie in stationäre Behandlung begeben , was nicht auf ein ernsthaftes Leiden schliessen lässt. In diesem Zusammenhang wiesen auch die Gutachter darauf hin, dass sowohl bezüglich Frequenz als auch Psychopharmakotherapie die psychiatrische Behandlung insuffizient er schein e . Zudem führten sie aus, dass eine stationäre Therapie zur Behandlung des aktuellen Störungskomplexes – allerdings nur in einer spezialisierten Station – dringend evaluiert werden sollte. Ebenso sollte d ie Psychopharmakotherapie neu überdacht und auch im Hinblick auf eine psychiatrische Schmerz distanzierungsstrategie ausgerichtet werden ( Urk. 8/105/22). Schliesslich erach teten sie den Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht als besserungsfähig ( Urk. 8/105/23).

Folglich hat die Beschwerdeführerin noch nicht alle Therapie möglichkei ten aus geschöpft, womit nicht ausgewiesen ist , dass ihre Störung thera pie resistent wäre . Die psychische Beeinträchtigung weist somit keinen inva lidi sierenden Charakter auf. 4. 3. 5

Auch das dokumentierte Aktivitätsverhalten spricht jedenfalls nicht für ein ausge prägtes psychisches Leiden. So gab die Beschwerdeführerin zu

ihrem Tagesablauf befragt

an (vgl. E. 3.3.3 hievor ) , dass sie mit ihrer Familie in eine r Eigentumswohnung lebe und einen durch regelmässige Schlafzeit und ebensol che Mahlzeiten geregelten Tagesrhythmus habe . Die übrige Zeit verbring e sie überwiegend zu Hause und schaue TV . Sie erledige den Haushalt zusammen mit ihrer Schwiegertochter. Soziale Kontakte bestünden nur zu Verwandten und sie reis e einmal pro Jahr nach G.___ zur Kur oder ans Meer.

Besor gungen erle dig e sie zu Fuss , mit dem Auto und mi t öffentlichen Verkehrsmitteln .

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin dargelegten Gestaltung des Alltags liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die diagnostizierte Depression eine erheb liche Beeinträchtigung des Aktivitätsniveaus nach sich ziehen würde. Vielmehr ist eine Diskrepanz zwischen der gemäss Gutachten eingeschränkten Leistungs fähi gkeit im Beruf und dem Freizeitverhalten der Beschwerdeführerin auszu machen.

Damit ist der rezidivierenden depressiven Störung praxis gemäss keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen , womit revisionsrechtlich keine wesent liche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen gegeben ist. 4. 4

Aufgrund der Tatsache, dass sich aus der leichten posttraumatischen Belastungs störung (ICD-10 F43.1) nun eine andauernde Persönlichkeits ände rung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) entwickelt hat, eine erhebliche Zunahme dieser Symptome anhand des B.___ -Gutachtens jedoch nicht ersicht lich ist – die Fachgutachter stufen die Symptome nicht als sehr schwer ein – ,

kann nicht von einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustan des ausgegangen werden, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. 4.5

Betreffend somatoforme Schmerzstörung ist festzuhalten, dass diese lediglich im Rahmen der beiden Hauptdiagnosen (depressive Störung und andauernde Per sönlichkeitsänderung ) thematisiert wurde, weshalb fraglich ist, ob ihr eine eigenständige Bedeutung zukommt. Wollte man davon ausgehen, scheitert eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz an der Prüfung der praxisgemässen Indikatoren (BGE 141 V 281). Zum funktionellen Schweregrad ist festzuhalten, dass keine relevante Gesundheitsschädigung vorliegt beziehungsweise - nebst der untergeordneten organischen Erkrankung - in psychiatrischer Hinsicht lediglich eine versicherungsrechtlich nicht massgebende. In diesem Sinne sind die diagnosenrelevanten Befunde auch nicht von besonderer Ausprägung. Bei fehlender Schmerztherapie kann auch nicht von einer Behandlungsresistenz gesprochen werden. Ausgewiesen sind dagegen verschiedene persönliche Ressourcen, bewältigt sie doch ihren Alltag unauffällig ( Urk. 10/105/20) und verfügt über - wenn auch innerfamiliäre - Sozialkontakte. Das Aktivitätsniveau ist bezüglich Tagesablaufs und Freizeit denn auch nicht in relevantem Ausmass eingeschränkt, erledigt sie doch sämtliche anfallenden Tätigkeiten und ist sie auch ohne weiteres in der Lage, in die Ferien zu reisen. Bei niedrigfrequenter und während Jahren erfolgloser Therapie bei Dr. A.___ (ohne Wechsel des Psy chiaters) kann nicht von einem behandlungsanamnestisch ausgewiesene n Leidensdruck gesprochen werden. Damit entfällt die versicherungsrechtliche Relevanz einer allfälligen somatoformen Schmerzstörung. 5.

Die Beschwerdeführerin ging von einer wirtschaftlichen Unverwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit aus und begründete dies mit ihrem einge schränkten Leistungsprofil ( Urk. 1 S. 10 f.). Hierzu ist vorwegzuschicken, dass das Bundesgericht wiederholt darauf hingewiesen hat, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allein massgebenden , als ausgegli chen

unterstellten Arbeitsmarkt (zum Begriff BGE 134 V 64 E. 4.2.1) vorhanden sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). Auch die weiteren Einschränkungen sind nicht derart gravierend, als dass die Beschwerdeführerin nicht mehr mit einer Anstellung rechnen könnte.

Der von der Beschwerdegegnerin getätigte Einkommensvergleich wurde sodann nicht weiter bestritten, abgesehen vom geforderten Abzug vom Tabellenlohn von 25 % ( Urk. 1 S. 11). Ein solcher wäre denn auch nötig, um - bei ausge wiesener 20%iger Arbeitsunfähigkeit (aus organischen Gründen) und tiefem Valideneinkommen aufgrund eines tiefen letzten Einkommens - überhaupt einen Invaliditätsgrad von 40 % zu erreichen. Zudem müsste die Basis des Vali den- und des Invalideneinkommens identisch sein (einfache Tätigkeiten körper licher oder handwerklicher Art gemäss Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung [LSE] 2012 des Bundesamtes für Statistik), was sich indes nicht ohne weiteres aufdrängt, war doch die Beschwerdeführerin bislang einzig im von der Beschwerdegegnerin angenommenen Bereich sonstiger persönlicher Dienst leistungen tätig, welche etwas tiefer entschädigt werden.

Vorwegzuschicken ist , dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen bezüg lich Abzug vom Tabellenlohn nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1). Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Gründe ( Urk. 1 S. 11) rechtfer tigten einen entsprechenden Abzug allesamt nicht: Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit wurde bereits durch die lediglich teilzeitliche Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und ist etwa der Umstand, dass eine versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine in Wechselhaltung ausführbare Tätigkeit angewiesen ist, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht abzugsrelevant (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8). Dass die Beschwerdeführerin sodann einzig aufgrund ihrer Herkunft ein unterdurch schnittliches Einkommen erzielen soll, ist nicht ausgewiesen, wäre ohnehin invaliditätsfremd und müsste zudem auch bei der Ermittlung des Validenein kommens berücksichtigt werden. Weitere Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn sind nicht ersichtlich, weshalb es sich nicht aufdrängt, ins Ermes sen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Ein Abzug von Tabellenlohn ist demnach nicht vorzunehmen und die Gewährung eines maximalen schlechthin ausgeschlossen.

Damit resultiert kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % , selbst wenn sämtli che Berechnungsparameter zu Gunsten der Beschwerdeführerin gewertet wer den.

6 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist .

Da die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ausschliesslich über den Rentenanspruch befunden hat, ist betreffend die von der Beschwer deführe rin eventualiter beantragte Zusprache beruflicher Massnahmen

insbesondere Hilfe zur Wiedereingliederung (Urk. 1 S. 2) mangels Anfechtungsobjekts nicht auf die Beschwerde einzutreten (BGE 131 V 164 E.

2.1; 125 V 413 E. 1a). Es bleibt der Beschwerdeführerin indes un benommen, die Beschwerdegegnerin um Gewährung berufli che r Massnahmen zu ersuchen. 7 . 7. 1

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Beilage von Bele gen ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller

gestellt (Urk. 1 S . 2, Urk. 3/ 8 - 17 ). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt. 7 .2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 7 ) auf Abweisung der Beschwerde, wovon de r Beschwerdeführer in am 1 0. März 201 5 Kenntnis gegeben wurde ( Urk.

E. 7.3 Mit Honorarnote vom 22. April 2016 (Urk. 10/2) machte Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller einen Aufwand von 9.19 Stunden sowie 4 % Barauslagen geltend. Die Durchsicht ihrer Leistungen ergibt, dass darin verschiedene Aufwandposten enthalten sind, welche in keinem Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren stehen beziehungsweise ein solcher nicht dargelegt wurde. Dazu zählen ver schiedene Kontakte mit der Beschwerdegegnerin (Aufwendungen vom 17. März und 17. April 2015) sowie mit der Pensionskasse beziehungsweise der Hotela (Aufwendungen vom 12. November, 15., 18. und 23. Dezember 2015). Weiter ist nicht ersichtlich, inwieweit ein „ Telversuch “ mit dem behandelnden Psychiater vom 16. Februar 2015, welcher sich bereits hinreichend geäussert hatte, mit einer Stunde Dauer (zum Anwaltstarif) als notwendig für die Führung des vor liegenden Mandats gelten könnte. Sodann erweist sich eine Pauschale für Bar auslagen in der Höhe von 4 % vorliegend als nicht gerechtfertigt, wurden doch namentlich die Akten der Beschwerdegegnerin unentgeltlich zugestellt. Selbst 3 % dürften die effektiven Kosten überschreiten.

Damit ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Glavas Soller auf Fr. 1‘632.35 (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 8. Februar 2015 wird de r Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsan wältin Sandra Glavas Soller

ein e

unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden

der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller, Zürich, wird mit Fr. 1‘632.35 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

E. 9 %, woraus kein Anspruch auf eine Rente resultiere (Urk. 2). 2 .2

Dagegen lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache anführen, alle Fach medizi ner

seien sich einig, dass e s zu einer Verschlimmerung der Beschwerden gekommen sei und sie in ihrer bisherige n Tätigkeit zu 100 % und in einer leiden s adaptierten Tätigkeit zu mindestens 65 % arbeitsunfähig sei.

Dabei müsse das B.___ -Gutachten aufgrund eines offensichtlichen Beurteilungs fehlers unbe rück sichtigt bleiben .

Es sei ihr folglich eine R ente zuzusprechen ( Urk. 1). 3 . 3 .1

Strit tig und zu prüfen ist, ob im Rahmen der Neuanmeldung eine revi sionsrecht lich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einge treten ist, welche nunmehr einen anspruchserheblichen Invaliditätsgrad von min destens 40 % zur Folge hat. Zeitliche Vergleichsbasis bildet dabei die ren tenablehnende

Verfügung vom 8. Dezember 2009 (vgl. Sachverhalt E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00223 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Käser Urteil

vom

13. Mai 2016 in Sachen X.___ Wingertlistrasse 19, 8405 Winterthur Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1961, ohne erlernten Beruf, arbeitete als Raum pflege rin und Zimmermädchen bei verschiedenen Arbeitgebern ( Urk. 8/4, Urk. 8/7-8 und Urk. 8/ 39) . I hr

letztes Arbeitsverhältnis

bei der Y.___ , wurde per 3 0. April 2005 aufgelöst

( Urk. 8/ 36/9 und Urk. 8/30 ). Am 1 7. Februar 2005 hatte sie sich unter Hinweis auf Beschwerden im Rückenbereich beziehungsweise a n der Wirbelsäule zum Leis tungsbezug

(Rente) an gemeldet ( Urk. 8/1). Nach durchgeführten Abklärungen in erwerblicher wie medizinischer Hinsicht verneinte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 4. Juli 2006 den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung

( Urk. 8/25). Diese Verfü gung blieb unangefochten.

Am 1 1. Februar 2008 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle unter Hin weis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut zum Leis tungsbezug an ( Urk. 8/26). Nach ab ermal igen Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Dezember 2009 den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 8/60). Auch diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2

Am 1 5.

November 2010 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle wiederum zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/61).

Auf entsprechende Aufforderung der IV Stelle vom 1 8. November 2010 ( Urk. 8/64) hin reichte die Versicherte Berichte des Z.___ ein ( Urk. 8/65-66) . Mit Vorbescheid vom 1 4. Dezember 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie werde auf das Leistungsbegehren nicht eintreten ( Urk. 8/69). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1 2. Januar 2011 unter Beilage von zwei neuen medizinischen Berichten Einwand ( Urk. 8/70 -71). Nach Erhalt eines Berichts selbige n Datum s ( Urk. 8/73) von Dr. med. A.___ , Spezialarzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD ;

Psychiatrischer Unter suchungsbericht vom 2 4. Mai 2011; Urk. 8/7 5 ). Nach getätigtem

Einkommens vergleich ( Urk. 8/77) teilte sie der Versicherten mit neuem Vorbescheid

vom 3. Oktober 2012

die Abweisung des Leistungsbegehrens mit ( Urk. 8/84).

Dage gen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 ( Urk. 8/89) beziehungsweise 1 9. November 2012 ( Urk. 8/92-93) unter Beilage von weiteren Unterlagen Einwand . Daraufhin veranlasste d ie IV-Stelle eine polydisziplinäre medizi nische Untersuchung (Allgemeine Innere Mediz in, Rheumatologie, Psy chiatrie) bei der B.___ , Universitätsspital C.___ . Das Gutachten wurde am 3 1. Dezember 2013 erstattet ( Urk. 8/105). Die Versicherte nahm dazu am 2 5. Juni 2014 unter Beilage einer Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Stellung ( Urk. 8/110-111) .

Am 1 9. Januar 2015 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbe gehrens ( Urk. 2 ) . 2.

Gegen die abweisende Verfügung vom 1 9. Januar 2015 erhob die Versicherte am 1 8. Februar 2015 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei eine poly disziplinäre Abklärung durchführen zu lassen, worauf neu zu entscheiden sei. Weiter sei d ie Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr geeignete berufliche Massnahmen - insbesondere Hilfe zur Wiedereingliederung - zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um

Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege und Bestellung von Rechtsanwältin Sandra Glavas S o ller als u nentgeltli che Rechtsvertreterin. Zudem beantrag te sie in formeller Hinsicht, eine neutrale und umfassende Abklärung bei objektiven und neutralen Gutachtern in Auftrag zu geben beziehungsweise zumindest eine psychiatrische Begutacht ung mit einer nicht-serbischen Ü bersetzerin durchfü hren zu lassen (Urk. 1 S. 2).

Die IV Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. April 2015 (Urk. 7 ) auf Abweisung der Beschwerde, wovon de r Beschwerdeführer in am 1 0. März 201 5 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 9 ). Das Gericht

zieht in Erwägung: 1 . 1 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2

Nach der Rechtsprechung werden leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depression und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet . Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidi vierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bun desgerichts 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2; vgl. auch Urteile des Bun desgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hinweisen sowie 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1.2).

E ine invalidisierende Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung ist nicht schlechthin auszuschliessen, indes bedingt deren Annahme, dass eine kon se quente Depressionstherapie befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2013 vom 3. April 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).

1 . 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1 . 4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] ), so ist im Beschwerdever fahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1 . 5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2 .

2 .1

Die IV-Stelle begründete den angefochtenen rentenabweisenden Entscheid zur Hauptsache damit, dass gestützt

auf die vorliegenden Unterlagen davon auszu gehen sei, dass es seit der zweiten Begutachtung vom 1 7. Juni 2009 zu keiner Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen sei. Obschon aufgrund körperliche r Beschwerden die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, sei

der Beschwerdeführerin

eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 80 % zuzumuten. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invali ditätsgrad von 9 %, woraus kein Anspruch auf eine Rente resultiere (Urk. 2). 2 .2

Dagegen lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache anführen, alle Fach medizi ner

seien sich einig, dass e s zu einer Verschlimmerung der Beschwerden gekommen sei und sie in ihrer bisherige n Tätigkeit zu 100 % und in einer leiden s adaptierten Tätigkeit zu mindestens 65 % arbeitsunfähig sei.

Dabei müsse das B.___ -Gutachten aufgrund eines offensichtlichen Beurteilungs fehlers unbe rück sichtigt bleiben .

Es sei ihr folglich eine R ente zuzusprechen ( Urk. 1). 3 . 3 .1

Strit tig und zu prüfen ist, ob im Rahmen der Neuanmeldung eine revi sionsrecht lich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einge treten ist, welche nunmehr einen anspruchserheblichen Invaliditätsgrad von min destens 40 % zur Folge hat. Zeitliche Vergleichsbasis bildet dabei die ren tenablehnende

Verfügung vom 8. Dezember 2009 (vgl. Sachverhalt E. 1.1 hievor ) . 3 .2

Die unangefochten gebliebene rentenabweisende Verfügung vom 8. Dezember 2009 stützte sich in medizinischer Hinsicht (vgl. dazu Feststellungsblatt für den Beschl uss, Urk. 8 /5 0 S. 4 ) im Wesentlichen auf das Gutachten des E.___ vom 2 . Juni 2009 ( Urk. 8/49 /2-21 ) . Darin hatten die verantwortlichen Ärzte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 1 6 ) :

- Leichte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) - Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - myostatische Insuffizienz mit entsprechenden muskuloligamentären Überlas t ungsreaktionen - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch Osteochondrose L4/5 und L5/S1 - kleine Diskushernie L3/4 und L4/5 ohne Zeichen einer Wurzel kompression ( Z.___ 03/04) - Belastungsdefizit beider Kniegelen ke bei medialer Gonarthrose beidseits

Die Ärzte hielten fest, bei der psychiatrischen Untersuchung seien eine leichte posttraumatische Belastungsstörung und eine leichte depressive Episode festge stellt worden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe deshalb eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit von 20 %. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig für leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Tätigkeiten in wirbelsäulenbelastenden Zwangshal tungen , ohne Tätigkeiten in kniender oder hockender Haltung, nicht auf unebe nem Grund, ohne die Notwendigkeit des häufigen Treppensteigens und ohne Tätigkeiten unter Kälte-, Nässe- und Zuglufteinfluss. Die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Zimmermädchen/Raumpflegerin seien ihr nicht mehr zumutbar. Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden keine Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit ( S. 17 ).

Abschliessend und zusammengefasst gaben die Ärzte an, nach multidisziplinä rem Konsens werde die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte, adap tierte Tätigkeit als zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, vollschichtig realisier bar , erachtet. Körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten wie die früher e Tätigkeit als Zimmer - mädchen/ Raumpflegerin seien hingegen nicht mehr zumutbar (S. 19 ). 3 .3

Im Rahmen der Neuanmeldung wurden im Wesentlichen die folgenden medi zini schen Unterlagen zu den Akten genommen: 3 .3.1

Dr. med. D.___ , FMH Innere Medizin und Rheumatologie,

bestätigte in seinem Zeugnis v om 5. Januar 2011 ( Urk. 8/93/3) , dass neben der Zunahme der degen erativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) neu

eine Reizung der Wurzel L5 rechts und eine beidseitige hochgradige rechts lateral, links medial betonte Gonarthrose vorliege, welche zum Zeitpunkt des E.___ -Gutachtens in dem Ausmass nicht bestanden habe. Er riet zu einer erneuten Begutachtung der Beschwerdeführerin, da eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. 3 .3.2

Der die Beschwerdeführerin seit 2005 behandelnde Psychiater

Dr. A.___

hielt in seinem Bericht vom 1 2. Januar 2011 ( Urk. 8/93/1-2) fest, die Beschwerdeführe rin weise eine andauernde Persönlichkei tsänderung nach Extrembelastung im Bosnienkrieg auf . S eit Juni 2007 sei es zu einer weiteren Verschlechterung des Zustandes gekommen. Die depressiven Symptome und Angstsymptome sowie die Schmerzen seien intensiver geworden. Die Beschwerdeführerin habe auch unter Flashbacks und Albträumen gelitten, habe sich von der Umgebung bedroht gefühlt und sich deswegen sehr stark zurückgezogen. Sie sei noch misstrauischer geworden

und habe praktisch zu niemandem Kontakte . Die bestehende psychische Störung wirke sich sehr intensiv auf ihre Arbeitsfähigkeit aus. Seit September 2010 sei sie sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. 3 .3. 3

Im B.___ - Gutachten vom 3 1. Dezember 2013 ( Urk. 8/105) nannten die Ärzte fol gende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 25): - Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - unter spezifischer, psychiatrischer Behandlung und Psychopharmako therapie - bestehend seit mindestens 1993 - Andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F 62.0) - auf dem Boden verschiedener traumatischer Erlebnisse während des jugoslawischen Bürgerkrieges 1993 - A nhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) - bestehend seit mindestens 2006 - Chronisches Panvertebralsyndrom - Fehlhaltung und muskuläre Dysbalance - degenerative

LWS-Veränderungen auf Höhe LW3 bis SW1 im Sinne von ( Osteo -)

Chondrosen und Spondylarthrosen sowie rezessaler Enge auf Höhe LW4/5 rechts > links (MR 11/2010) - mögliche radikuläre Reizung L5 links ohne sichere sensomotorische Ausfälle - symptomatische, fortgeschrittene, mediale Gonarthrose beidseits

Dr. med. F.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem psychiatrischen Fachgutachten vom 2 0. September 2013 aus, w ährend des Bos nienkrieges sei die Beschwerdeführerin in einem Zug gefangen gehalten und dann in ein Internierungslager gebracht worden , wo sie von einer Gruppe von Männern vergewaltigt worden sei . Über das Rote Kreuz sei ihr und ihrer Familie die Ausreise über G.___ nach H.___ gelungen , wo sie wegen den psychi schen Folgen der Ereignisse behandelt worden sei . Danach sei sie in die Schweiz migriert (S.

19).

Mit der

Auflösung ihrer Arbeitsste llen als Betriebsmitarbeiterin resp ektive Jahre nach dem Unfall des Ehemannes ungefähr im Jahre 2001, wodurch dieser erheblich verletzt und konsekutiv berentet worden sei, sei e s zu einer Entwicklung von psychischen Symptomen und ch ronischen, stammbe tonten Schmer zen gekommen , weswegen sie die letzte Arbeit selber abgebro chen habe.

Seit 1993 könne sie wegen - nicht immer bestehender

- depressiver Verstimmungen mit Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit, Brustschmerzen und Atemproblemen sowie diversen Schmerzen in Beinen, Rücken, Nacken, Schul tern und Kop f sowie diversen kognitiven Ein schränkungen - ihrer eigenen Ein schätz ung zufolge - kein normales Leben führen u nd nicht mehr arbeiten. Sie lebe mit ihrer Familie in eine r Eigentumswohnung und geh e keiner Erwerbstä tigkeit nach. Sie habe einen durch regelmäss ige Schlafzeit und regelmässige Mahlzeiten geregelten Tagesrhythmus. Die übrige Zeit verbring e sie über wiegend zu Hause und fülle diese vor nehmlich mit Fernsehen. Sie gehe keinen Hobbys nach, die a dministrativen Aufgaben erledige der Sohn und de n Haus halt sie selber mit ihrer Schwiegertochter. Soziale Kontakte bestünden ausser zu Verwandten keine, sie mach e keine Ausflüge, reis e

aber einmal pro Jahr nach G.___ zur Kur oder ans Meer.

Besor gungen erledig e sie zu Fuss , mit dem Auto und mi t öffentlichen Verkehrsmitteln.

Dr. F.___ gab weiter an, b ei der Beschwerdeführerin bestehe

stimmungs mässig eine deprimierte, Schwa nkungen unterliegende Grundstim mung mit spontaner und kontextbezogener Aufhellbarkeit, mit unterbrechbaren Phasen der Freud- und Lustlosigkeit. W ährend der Exploration habe sie fast durchge hend sehr dysphorisch gewirkt. We nige Male habe eine Weinerlichkeit bestan den, einmal ein Weinkrampf. E in mehrfaches, kurzes Lächeln und Lachen sei vorgekommen . I n den fast drei Stunden der Exploration sei kein Abfall der Aufmerksamkeit beobachtbar gewesen. Es bestehe trotz der psychischen und der Schmerz- und der Depressionssymptomatik noch ein geregelter Tagesablauf und angemessene körperliche Pflege, eine Suizidalität bestehe nicht .

Gemäss Interview des Hamilton- Depressionscale s erreich e sie mit 25 Punkten den Bereich einer schwergradigen depressiven Episode . E s sei dabei zu erwähnen, dass die Punktzahl gerade an der Grenze zur mittelgradigen Episode lieg e . Beim Montgomery-

Asberg

Depression

Scale

(MADRS)

erreiche sie mit 24

Punkten den Bereich der mittelgradigen Episode. Aufgrund der Symptome erfüll e sie nach ICD-10 die Kriterien für eine depressive Episode. Nach Gesamt schau des aktuellen Zustandsbildes und aufgrund der Vielzahl der Symptome könne der aktuelle Schweregrad als mittelgradig festgelegt werden. Die Kriterien für die Zusatzdiagnose des somatischen Syndroms seien erfüllt, jene der psy chotis c hen Symptome seien nicht erfüllt. Eine somatoforme Schmerzstörung lieg e vor . V erschiedene Anhaltspunkte spr ä chen dafür, insbesondere auch die psychosozialen Belastungen und die Schmerzsymptome seien nicht vollständig mit den objektiven, pathologisch-anatomischen Be funden erklärbar (S. 20). Diese Störung müsse im Kontext mit den beiden anderen Diagnosen (r ezidi vierende depressive Störung gegenwärtig mittelgradige Episode mit som ati schem Syndrom [ICD-10 F33.11] sowie a ndauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung [ ICD-10 F62.0 ] ) betrachtet werden, durch welche die Beschwerdeführerin wohl sehr schlechte Coping-Strategien habe.

T rotz langer psychiatri scher und psychopharmakolo gischer Behandlung sei es nicht zu einer relevanten Verbesserung der Symptomatik und auch nicht der Arbeitsfähigkeit gekommen. Die Diagnosen respektive der Schweregrad der depressiven Störung seien als immer gleichbleibend beschrieben worden , auch in der Befunderhebung habe keine relevante Veränderung ausgemacht werden können , erst mit dem letzten Bericht seien Symptome einer p osttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) beschrieben worden . Insgesamt müsse man von einer sich bis heute schleichend entwickelnden Verschlechterung ausgehen und einer Verfestigung der Symptomatik . E ntsprechend habe sich auch die Arbeitsfähig keit verschlechtert. Obschon i n der Exploration diese PTBS - spezifischen Symp tome nicht hätten repliziert werden können , habe dennoch ein erheblicher Widerstand bestanden , über damalige Geschehnisse zu sprechen und immer sei es zu einer Beruhigung gekommen , sobald man sich vom Thema entfernt habe . Die Symptome der andauernden Persönlichkeitsänderung könn t en a ls plausibel eingestuft werden. D iese sei allerdings nicht sehr schwer, jedoch von relevantem Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit (S. 21).

Dr. F.___ hielt weiter fest, d ie heutige Exploration habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin zwar deutliche Symp tome bei der Erwähnung der Trauma tisierungen zeige , dass sie davon aber auch sehr rasch ablenkbar sei . Aus diesem Grunde müsse man wohl zur Erkenntnis gelangen, dass heute keine volle Arbeitsunfähigkeit besteh e . Insgesamt besteh e aber gegenüber den Berichten des E.___ ein relevant schlechterer Zustand (S. 22) .

Dr. med. I.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, Physikalische Medizin und Reh abi litation FMH, Rheumatologie FMH, attestierte aus rheumatologischer Sicht eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit für leichte, leidensangepasste Tätigkeiten (S. 24).

Die Fachgutachter hielten abschliessend fest, f ür angepasste Tätigkeiten, körper lich leicht mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen und Wechselbelastung , unter Vermeidung von wiede rholten oder dauerhaften Zwangs haltungen, ins besondere kniender oder hockender Positi onen mit Rumpfbeugungen, Drehun gen oder Überkopfarbeiten, unter Vermeidung von gehäuftem Treppensteigen oder Steigen auf Leitern und Vermeidung von daue rhaften Erschütterungen, bestehe gesamthaft gesehen eine Arbeitsfähigkeit von 60

%. Die Einschränkung gegenüber einem Vollpensum könne dabei mit der psychiatrischen Erkrankung begründet werden ( S. 29).

Aus psychiatrischer Sicht seien

sodann Tätigkeiten als ungünstig zu bewerten, die intensive Teamarbeit und Kundenkontakte beinhal te te n, sowie Tätigkeiten mit erhöhtem Anspruch an kognitive Fähig keiten (S.

30). 3 .3.4

In seiner Stellungnahme vom 2 2. Mai 2014 ( Urk. 8/111) erachtete Dr. A.___

das B.___ -Gutachten zusammengefasst als ungenügend, da der gesundheitliche Zustand und die Arbeitsunfähigkeit anders beurteilt worden sei en . Obwohl die Beschwerdeführerin im Hamilton-Depressions-Rating 25 Punkte gezeigt habe

was für eine schwere Depression spreche

und im MADRS einen Score von 24

erreicht habe

- was im oberen Bereich der mittelgradigen Depression stehe - sei die Diagnose einer mittelgradigen Depression gestellt worden. Dieses Ergebnis spreche seines Erachtens für eine mittel- bis schwergradige Depression. Deswe gen scheine ihm, dass dieses Resultat vom Gutachter willkürlich interpretiert worden sei. Die Beschwerdeführerin zeige klare Symptome einer tiefen Depres sion. 4 .

4 .1

Den medizinischen Berichten ist

zu entnehmen, dass die rezidivierende depres sive Störung , gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom ,

Hauptursache für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist. An zweiter Stelle steht die andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung . Lediglich an dritter Stelle wurde die anhalte nde somatoforme Schmerzstörung genannt

und zwar nur im Kontext mit den beiden anderen Diagnosen , womit diese r

eine untergeordnete Rolle zukommt .

Ebenso ist die Einschränkung aus rheu matologischer Sicht vernachlässigbar, beträgt diese doch nur 20 %

und wurde die gesamthafte Einschränkung von 40 % mit der psychischen Erkrankung begründet (vgl. E. 3.3.3 hievor ).

4. 2

Mit Schreiben vom 2 5. Juni 2014 ( Urk. 8/110) brachte die Beschwerdeführerin vor, trotz ausdrücklicher und im Gutachten festgehaltener Bitte, eine kroatische Dolmetscherin einzuladen, sei eine serbische eingeladen worden. Es falle ihr per se schwer, über das im serbischen Konzentrationslager Erlebte zu sprechen, weshalb ihr nicht zugemutet werden könne, in Anwesenheit serbischer Staats angehöriger darüber zu berichten. Aufgrund ihrer negativen Erfahrungen m it diesen Staatsangehörigen

müsse das Gutachten unter Beizug von kroatischen Dolm etscherinnen wiederholt werden.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden .

Vorweg ist festzuhalten, dass

vom B.___ mit Schreiben vom 2 5. September 2014 ( Urk. 8/115) unter anderem mitgeteilt wurde, dass die bei der psychiatrischen Übersetzung teilnehmende Dolmetscherin serbischer und kroatischer Herkunft mit Schweizer Staatsbür gerschaft sei,

wobei deren Herkunft z u Beginn der Begutachtung offe ngelegt und explizit diskutiert wurde . Zudem konnte sie im Laufe der Exploration ihre Erlebnisse schildern, was als klares Indiz dafür zu werten ist

und auch als solches gewertet wurde

, dass sie sich in einer den Umständen entsprechenden Vertrauenssituation befand und sich während der Exploration für die Befragung öffnen konnte. Schliesslich sind weder entsprechend negative Auswirkungen auf die Beurteilung vermerkt worden noch wurde die Untersuchung abgebro chen, weshalb grundsätzlich auf eine entsprechende Verwertbarkeit des psychi atrischen Teilgutachtens geschlossen werden kann. Die Beschwerdeführerin brachte denn auch im Prozess nicht vor, welche Angaben während der Untersu chung anders hätten ausfallen sollen. 4.3 4 . 3 .1

Das weitere

Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beurteilung des psychiatri schen Teilgutachters Dr. F.___ sei nicht nachvollziehbar und offensichtlich fehlerhaft, da er im Rahmen der Zusatzuntersuchung einen MADRS-Score von 27 ermittelt habe, in der Beurteilung jedoch von eine m Score von 24 ausgegan gen sei (vgl. Urk. 1 S. 8 ff. und Urk. 3/4 ) , vermag die Expertise nicht in Frage zu stellen. Vorwegzuschicken ist, dass die Rechtsprechung solchen Testverfahren höchstens ergänzende Funktion zuerkennt und die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung als ent scheidend erachtet (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2012 vom 2. Juli 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Sodann wird in der Literatur eine schwere Depression - von welcher die Beschwerdeführerin ausgeht - erst ab einem Wert von 35 angenommen, weshalb sich der Irrtum des Gutachters (score von 24 statt 27; beides im Bereich einer milden bis mittelschweren Depression) als irre levant erweist. Weiter setzte sich Dr. F.___ in seinem Gutachten mit den Beschwerden der Beschwerdeführerin ei ngehend auseinander. Es beruht auf einer umfassenden Untersuchung und berücksichtigt die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 8/105/5 ff. und 21) erstattet und trägt der konkreten me dizinischen Situation Rechnung.

Der Hinweis der Beschwerdeführerin, im B.___ -Gutachten hätte korrekterweise eine schwere Depression – anstelle einer rezidivierenden depressiven Störung gegenwärtig mittelgradigen Episode – festgestellt werden müssen (vgl. Urk. 1 S.

6 f.), verfängt vor dem Hintergrund , dass für die Belange der Invalidität s schätzung nicht allein die (exakte) Diagnose, sondern vor allem auch der von den Fachärzten festgelegte, einleuchtend und nachvollziehbar begründete Grad der Arbeitsunfähigkeit massgebend ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2010 vom 23. Juni 2010), nicht. Es besteht somit keine Veranlassung für weitere Abklärungen, zumal – auch nicht seitens des behandelnden Psychi aters

– wichtige und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entsprin gende Aspekte angeführt werden, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_326/2015 vom 3. Juli 2015 E. 3.3). Aber auch dass der behandelnde Psychiater zu einer 100%igen Arbeits un fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gelangte, vermag die Beweiskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen, was schon daraus erhellt , dass

er die Ressourcen der Beschwerdeführerin nicht erkannt hat beziehungsweise diesbezügliche Ausführungen fehlen und sein Bericht insgesamt als undifferenziert erscheint. Zudem ist darauf hinzu weisen, dass er unter anderem bereits im Jahre 2008 die Diagnose einer mittel- bis schwergradigen depressiven Störung nannte und erwähnte, dass es zu keiner Besserung des Zustandes gekommen sei und die Symptome stärker geworden seien. Seit Juni 2007 attestierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Dieser Bericht wurde sodann im

E.___ -Gutachten vom 1 5.

Juni 2009 miteinbezogen (vgl. Urk. 8/49/5).

Zu berücksichtigen ist ausserdem , dass der behandelnde Dr. A.___ zwar Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ist, seine Aussagen jedoch – angesichts seiner auftrags rechtlichen Vertrauensstellung – mit Zurück haltung zu würdigen sind (vgl. auch BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Vor dem Hintergrund der grund sätzlich auch vom Hausarzt nicht beanstandeten Befunderhebung ist überdies zu bemerken, dass die medizinische Folgenab schätzung von erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen notwendiger weise eine hohe Vari abi lität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt (vgl. BGE 140 V

193

E. 3.1).

Das psychiatrische Teilg utachten

– und somit das

polydisziplinäre Gutachten insgesamt – leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand sowie Arbeitsfä higkeit werden ausführlich begründet und sind nachvollziehbar . Es ist daher für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllt die praxisgemässen Krite rien vollumfänglich

(vgl. E. 1 .5 hievor ) , so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. 4. 3. 2

Es gilt jedoch zu beachten, dass ein Gutachten zwar zur Arbeitsfähigkeit Stel lung zu nehmen hat und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahen denfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist. Weil die Arbeitsfä higkeit somit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizini schen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (vgl. BGE 140 V 193 E. 3. 1-2 mit Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E.

5.1 mit Hin weisen). 4 . 3. 3

Das Bundesgericht hat eine mögliche invalidisierende Wirkung einer lege artis diagnostizierten leichten (ICD-10 F32.0) bzw. leichten bis mittelgradigen de pressiven Störung (ICD-10 F32.1) auch schon anerkannt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2014 vom 1

9. November 2014 ) . Dennoch gelten leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis recht sprechungsgemäss in der Regel als therapierbar (vgl. E. 1 .2 hievor ). Es trifft zwar zu, dass die Behandelbarkeit einer psychischen Störung, für sich allein be trach tet, nichts über deren invalidisierenden Charakter aussagt (BGE 127 V 294 E. 4c). Fehlt es aber an einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweisen würde (Urteile des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 2

9. April 2014 E. 4.3.2 und 9C_902/2012 vom 17. Juli 2013 E. 4.1), kann daraus gefolgert werden, dass die psychische Beeinträchtigung keinen invalidi sierenden Charakter aufweist ( Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2015 vom 8. Okto ber 2015 E. 4.4 mit Hinweisen). 4. 3. 4

D er Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

hat sich zwar insofern ver schlechtert, als dass bei ihr neu eine rezidivierende depressive Störung , gegen wärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom , diagnostiziert worden ist . Obschon sie sich in langjähriger psychiatri scher und psychopharmakologi scher

Behandlung befindet ( Urk. 8/61/8, Urk. 8/105/14, Urk. 8/105/17), ist es nicht zu einer relevanten Verbesserung der Symptomatik gekommen.

So sind auch

die Diagnosen beziehungsweise der Schweregrad der depressiven Störung als immer gleichbleibend beschrieben worden. A uch in der Befunderhebung konnten keine relevante Veränderungen ausgemacht werden (vgl. Urk. 8/105/21-22).

Trotzdem geht d ie Beschwerdeführerin

– wen n überhaupt – bloss alle zwei bis vier Wochen in die ambulante Behandlung bei Dr. A.___

( Urk. 8/105/14, vgl . auch

Urk. 3/4 ) . Hinweise auf ei ne höhere Therapiefrequenz erge ben sich nic ht aus den Akten. Nach der Rechtsprechung ist bei einem derartigen Therapieinter vall nicht von einem Ausschöpfen der Therapieoptionen auszu gehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2013 vom 2 9. Oktober 2013 E. 4.1). Zudem hat sie sich trotz ihrer depressiven Störung noch nie in stationäre Behandlung begeben , was nicht auf ein ernsthaftes Leiden schliessen lässt. In diesem Zusammenhang wiesen auch die Gutachter darauf hin, dass sowohl bezüglich Frequenz als auch Psychopharmakotherapie die psychiatrische Behandlung insuffizient er schein e . Zudem führten sie aus, dass eine stationäre Therapie zur Behandlung des aktuellen Störungskomplexes – allerdings nur in einer spezialisierten Station – dringend evaluiert werden sollte. Ebenso sollte d ie Psychopharmakotherapie neu überdacht und auch im Hinblick auf eine psychiatrische Schmerz distanzierungsstrategie ausgerichtet werden ( Urk. 8/105/22). Schliesslich erach teten sie den Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht als besserungsfähig ( Urk. 8/105/23).

Folglich hat die Beschwerdeführerin noch nicht alle Therapie möglichkei ten aus geschöpft, womit nicht ausgewiesen ist , dass ihre Störung thera pie resistent wäre . Die psychische Beeinträchtigung weist somit keinen inva lidi sierenden Charakter auf. 4. 3. 5

Auch das dokumentierte Aktivitätsverhalten spricht jedenfalls nicht für ein ausge prägtes psychisches Leiden. So gab die Beschwerdeführerin zu

ihrem Tagesablauf befragt

an (vgl. E. 3.3.3 hievor ) , dass sie mit ihrer Familie in eine r Eigentumswohnung lebe und einen durch regelmässige Schlafzeit und ebensol che Mahlzeiten geregelten Tagesrhythmus habe . Die übrige Zeit verbring e sie überwiegend zu Hause und schaue TV . Sie erledige den Haushalt zusammen mit ihrer Schwiegertochter. Soziale Kontakte bestünden nur zu Verwandten und sie reis e einmal pro Jahr nach G.___ zur Kur oder ans Meer.

Besor gungen erle dig e sie zu Fuss , mit dem Auto und mi t öffentlichen Verkehrsmitteln .

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin dargelegten Gestaltung des Alltags liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die diagnostizierte Depression eine erheb liche Beeinträchtigung des Aktivitätsniveaus nach sich ziehen würde. Vielmehr ist eine Diskrepanz zwischen der gemäss Gutachten eingeschränkten Leistungs fähi gkeit im Beruf und dem Freizeitverhalten der Beschwerdeführerin auszu machen.

Damit ist der rezidivierenden depressiven Störung praxis gemäss keine invalidisierende Wirkung zuzuerkennen , womit revisionsrechtlich keine wesent liche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen gegeben ist. 4. 4

Aufgrund der Tatsache, dass sich aus der leichten posttraumatischen Belastungs störung (ICD-10 F43.1) nun eine andauernde Persönlichkeits ände rung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) entwickelt hat, eine erhebliche Zunahme dieser Symptome anhand des B.___ -Gutachtens jedoch nicht ersicht lich ist – die Fachgutachter stufen die Symptome nicht als sehr schwer ein – ,

kann nicht von einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustan des ausgegangen werden, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. 4.5

Betreffend somatoforme Schmerzstörung ist festzuhalten, dass diese lediglich im Rahmen der beiden Hauptdiagnosen (depressive Störung und andauernde Per sönlichkeitsänderung ) thematisiert wurde, weshalb fraglich ist, ob ihr eine eigenständige Bedeutung zukommt. Wollte man davon ausgehen, scheitert eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz an der Prüfung der praxisgemässen Indikatoren (BGE 141 V 281). Zum funktionellen Schweregrad ist festzuhalten, dass keine relevante Gesundheitsschädigung vorliegt beziehungsweise - nebst der untergeordneten organischen Erkrankung - in psychiatrischer Hinsicht lediglich eine versicherungsrechtlich nicht massgebende. In diesem Sinne sind die diagnosenrelevanten Befunde auch nicht von besonderer Ausprägung. Bei fehlender Schmerztherapie kann auch nicht von einer Behandlungsresistenz gesprochen werden. Ausgewiesen sind dagegen verschiedene persönliche Ressourcen, bewältigt sie doch ihren Alltag unauffällig ( Urk. 10/105/20) und verfügt über - wenn auch innerfamiliäre - Sozialkontakte. Das Aktivitätsniveau ist bezüglich Tagesablaufs und Freizeit denn auch nicht in relevantem Ausmass eingeschränkt, erledigt sie doch sämtliche anfallenden Tätigkeiten und ist sie auch ohne weiteres in der Lage, in die Ferien zu reisen. Bei niedrigfrequenter und während Jahren erfolgloser Therapie bei Dr. A.___ (ohne Wechsel des Psy chiaters) kann nicht von einem behandlungsanamnestisch ausgewiesene n Leidensdruck gesprochen werden. Damit entfällt die versicherungsrechtliche Relevanz einer allfälligen somatoformen Schmerzstörung. 5.

Die Beschwerdeführerin ging von einer wirtschaftlichen Unverwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit aus und begründete dies mit ihrem einge schränkten Leistungsprofil ( Urk. 1 S. 10 f.). Hierzu ist vorwegzuschicken, dass das Bundesgericht wiederholt darauf hingewiesen hat, dass körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeiten auf dem allein massgebenden , als ausgegli chen

unterstellten Arbeitsmarkt (zum Begriff BGE 134 V 64 E. 4.2.1) vorhanden sind (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.5 mit weiteren Hinweisen). Auch die weiteren Einschränkungen sind nicht derart gravierend, als dass die Beschwerdeführerin nicht mehr mit einer Anstellung rechnen könnte.

Der von der Beschwerdegegnerin getätigte Einkommensvergleich wurde sodann nicht weiter bestritten, abgesehen vom geforderten Abzug vom Tabellenlohn von 25 % ( Urk. 1 S. 11). Ein solcher wäre denn auch nötig, um - bei ausge wiesener 20%iger Arbeitsunfähigkeit (aus organischen Gründen) und tiefem Valideneinkommen aufgrund eines tiefen letzten Einkommens - überhaupt einen Invaliditätsgrad von 40 % zu erreichen. Zudem müsste die Basis des Vali den- und des Invalideneinkommens identisch sein (einfache Tätigkeiten körper licher oder handwerklicher Art gemäss Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung [LSE] 2012 des Bundesamtes für Statistik), was sich indes nicht ohne weiteres aufdrängt, war doch die Beschwerdeführerin bislang einzig im von der Beschwerdegegnerin angenommenen Bereich sonstiger persönlicher Dienst leistungen tätig, welche etwas tiefer entschädigt werden.

Vorwegzuschicken ist , dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen bezüg lich Abzug vom Tabellenlohn nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf und diesfalls Gegebenheiten darlegen muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). Ein Abweichen ist grundsätzlich nur bei Unangemessenheit möglich (BGE 137 V 71 E. 5.1). Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Gründe ( Urk. 1 S. 11) rechtfer tigten einen entsprechenden Abzug allesamt nicht: Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit wurde bereits durch die lediglich teilzeitliche Arbeitsfähigkeit berücksichtigt und ist etwa der Umstand, dass eine versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine in Wechselhaltung ausführbare Tätigkeit angewiesen ist, ihre Einsatzmöglichkeiten daher begrenzt sind, im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht abzugsrelevant (Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8). Dass die Beschwerdeführerin sodann einzig aufgrund ihrer Herkunft ein unterdurch schnittliches Einkommen erzielen soll, ist nicht ausgewiesen, wäre ohnehin invaliditätsfremd und müsste zudem auch bei der Ermittlung des Validenein kommens berücksichtigt werden. Weitere Gründe für einen Abzug vom Tabellenlohn sind nicht ersichtlich, weshalb es sich nicht aufdrängt, ins Ermes sen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Ein Abzug von Tabellenlohn ist demnach nicht vorzunehmen und die Gewährung eines maximalen schlechthin ausgeschlossen.

Damit resultiert kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % , selbst wenn sämtli che Berechnungsparameter zu Gunsten der Beschwerdeführerin gewertet wer den.

6 .

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist .

Da die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ausschliesslich über den Rentenanspruch befunden hat, ist betreffend die von der Beschwer deführe rin eventualiter beantragte Zusprache beruflicher Massnahmen

insbesondere Hilfe zur Wiedereingliederung (Urk. 1 S. 2) mangels Anfechtungsobjekts nicht auf die Beschwerde einzutreten (BGE 131 V 164 E.

2.1; 125 V 413 E. 1a). Es bleibt der Beschwerdeführerin indes un benommen, die Beschwerdegegnerin um Gewährung berufli che r Massnahmen zu ersuchen. 7 . 7. 1

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Beilage von Bele gen ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unent geltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller

gestellt (Urk. 1 S . 2, Urk. 3/ 8 - 17 ). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ( GSVGer ) sind erfüllt. 7 .2

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozess führung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.3

Mit Honorarnote vom 22. April 2016 (Urk. 10/2) machte Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller einen Aufwand von 9.19 Stunden sowie 4 % Barauslagen geltend. Die Durchsicht ihrer Leistungen ergibt, dass darin verschiedene Aufwandposten enthalten sind, welche in keinem Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren stehen beziehungsweise ein solcher nicht dargelegt wurde. Dazu zählen ver schiedene Kontakte mit der Beschwerdegegnerin (Aufwendungen vom 17. März und 17. April 2015) sowie mit der Pensionskasse beziehungsweise der Hotela (Aufwendungen vom 12. November, 15., 18. und 23. Dezember 2015). Weiter ist nicht ersichtlich, inwieweit ein „ Telversuch “ mit dem behandelnden Psychiater vom 16. Februar 2015, welcher sich bereits hinreichend geäussert hatte, mit einer Stunde Dauer (zum Anwaltstarif) als notwendig für die Führung des vor liegenden Mandats gelten könnte. Sodann erweist sich eine Pauschale für Bar auslagen in der Höhe von 4 % vorliegend als nicht gerechtfertigt, wurden doch namentlich die Akten der Beschwerdegegnerin unentgeltlich zugestellt. Selbst 3 % dürften die effektiven Kosten überschreiten.

Damit ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Glavas Soller auf Fr. 1‘632.35 (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 8. Februar 2015 wird de r Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsan wältin Sandra Glavas Soller

ein e

unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden

der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen . 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller, Zürich, wird mit Fr. 1‘632.35 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser