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IV.2015.00222

Kein Abstellen auf RAD-Gutachten; weitere medizinische Abklärungen (aktueller Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht) erforderlich; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2016-09-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1971, ausgebildete Floristin, ledig und Mutter von drei Kindern mit Jahrgang 1997, 1999 und 2002, ist seit November 1997 Hausfrau ( Urk. 7/5). Am

23. Juli 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung und soziale Phobie (seit längerem verstärkte Probleme, seit Januar 2006 krank geschrieben) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Beruflich e Integration, Rente) an (Urk. 7 /5). Die IV-Stelle nahm medizinische und berufliche Abklärungen vor ( Urk. 7/11, Urk. 7/18 ) und veranlasste eine psy chiatrisch e Abklärung bei Dr. med. Dipl.-Psych. Y.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie

( Urk. 7 / 21 ). Am

31 . März 2010 erfolgte eine Haus halt abklärung (Urk. 7/23).

Mit Verfügung vom 14 . Oktober 2010 sprach die IV Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2007 eine Dreiviertelsrente zu. Dabei ging sie von einer vollumfänglichen Einschränkung im mit 50 % gewichteten Erwerbsbereich und einer 25 % im Haushaltbereich aus und errechnete einen Invaliditätsgrad von 63 % ( Urk. 7/32 und Urk. 7/39) . In der Folge lud die

IV-Stelle die Versicherte zur Informationsveranstaltung (Pilotpro jekt persönliche Begleitung) ein ( Urk. 7/40-41).

Anlässlich des im Jahr 2013 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/45) holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein ( Urk. 7/49) und ordnete einen Untersuch der Versicherten beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) an ( Urk. 7/50). Der entsprechende (psychiatrische) Untersuchungsbericht wurde am 1 6. Juni 2014 ( Urk. 7/51) erstattet. Am 1 2 . September 2014 wurde erneut eine Haushalt abklärung durchgeführt (Urk. 7/ 54 ) .

Mit Vorbescheid vom 2 5. September 2014 ( Urk. 7/58) stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 (Urk. 7/64) und 1. Dezember 2014 ( Urk. 7/68) Einwand unter Beilage eines medizinischen Berichts (Urk. 7/67). Am

19. Januar 2015 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle – unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 30 % (Einschränkung von 40.73 % im mit 70 % gewichteten Erwerbsbe reich , Einschränkung von 3.8 % im mit 30 % gewichteten Haushaltbereich) – die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats . 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 19. Februar 2015 Beschwerde mit dem An tr ag , es sei ihr weiterhin die bisherige Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 31 . März 2015 (Urk. 6 ) auf Abweisung der Beschwerde .

Mit Replik vom 27. April 2015 erneu erte die Beschwer deführerin ihr Rechtsbegehren unter Beilage von weiteren Unterlagen (Urk. 9 und Urk. 10/1-3 [ Privatg utachten und Rechnungen von Dr. med. Z.___ , Fachärztin Psychiatrie/Psychotherapie FMH ]) und ersuchte zudem um Erstattung der Auslagen für das Gutachten . Mit Schreiben vom 1 9. Mai 2015 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik (Urk. 13 ) unter Beilage der Stellungnahme ihres RAD -Arztes (Urk.

14) ein , was der Be schwer deführerin am 2 1. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4 1.4.1

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol gerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.4.2

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachver ständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid hielt die Beschwerdegegnerin

fest,

die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

ver bessert habe und sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ein er Tätigkeit im Rahmen eines 70 % - Pensums nachgehen würde. Die restlichen 30

% ent f ie len in den Aufgabenbereich. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihr eine der Behinderung angepasste Tätigkeit wie beispielsweise interne Hauspost, Sortierarbeite n oder Qualitätskontrolle zu 50 % zumutbar. Aus den beiden Bereichen erge be sich ein Invaliditätsgrad von unter 40 %, weshalb k ein Ren tenanspruch mehr bestehe

(Urk. 2).

Duplicando stützte sie sich auf den Stand punkt, das Parteigutachten vom 2 0. Januar 2015 (Urk. 10/1)

vermöge die Au f fassungen und

Schlussfolgerungen des psychiatri schen Untersuchungsberi ch ts des RAD -Arztes vom 1 6. Juni 2014 nicht zu erschüttern. Die Kosten für das Pri vatgutachten seien daher von der Beschwerdeführerin selbst zu übernehmen ( Urk. 13). 2.2

Dagegen brachte die Beschwerdeführer in im Wesentlichen vor (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin stütze sich einzig auf den gutachterlichen Bericht vo m RAD Arzt vom 1 6. Juni 201 4. Dieser begründ e die von ihm e rhobene Arbeitsfä higkeit von 50 % damit, dass sie ( Beschwerdeführerin )

täglich lange Velo fahrten unternehme. Er verkenn e dabei vollkommen, dass es sich diesbezüglich um eine reine Zwangshandlung handle . Überdies begründe er seine Auffassung auch damit, dass sie den Haushalt zu führen

vermöge . Auch dies treffe nicht zu. Vielmehr sei sie darin überfordert. Zufolge ihrer Angstzustände sei sie zum Beispiel nicht in der Lage, Einkäufe zu tätigen. A uch mit der Kindererziehung sei sie völlig überfordert, müsse ihre Psychotherapeutin bei geringsten Proble men telefonisch konsultieren, oft einmal täglich. Wegen ihrer Angststörung sei sie zum Beispiel auch nicht fähig, an Elte rnabenden etc. teilzunehmen.

Von einer Arbeitsfähigkeit bezüglich einer ausserhäuslichen Tätigkeit in der freien Wirtschaft könne aufgrund des RAD-Arzt-Bericht s keine Rede sein. Seine Ein schätzung trage der schwersten Persönlichkeitsstörung verbunden mit einem hohen Medikamentenbedarf

und der bereits in der häuslichen Situation völligen Überforderung keinerlei Rechnung. Im konkreten Fall hätte sich unter allen Gesichtspunkten die Einholung einer Fremdanamnese aufgedrängt, wie zum B eispiel die Befragung der Gross mutter der Ki nder oder der Psychotherapeutin , welche sie wöchentlich ein- bis zweimal konsultier e (S. 5) .

Replicando machte sie im Weiteren geltend (Urk. 9), aus dem

ins Recht geleg ten Gutachten von Dr. Z.___ gehe hervor, dass die von i hr festgehaltene psy chische depressive Diagnose Krankheitswert im Sinne der Rechtsprechung habe. Die psychiatrische Diagnose der Persönlichkeitsstörung sei nicht überwind bar. Gemäss der Gutachterin Dr. Z.___ sei sie in der freien Wirtschaft sicher nicht arbeitsfähig und insbesondere im ersten Arbeitsmarkt auch nicht vermit telbar (S. 3). Abschliessend hielt sie fest, gemäss herrschender Praxis des Bun desgerichts seien der Partei im Gerichtsverfahren die Kosten eines von ihr ein gereichten Gutachtens dann zu ersetzen, wenn sich der Rechtsmittelentscheid darauf abstütze. Sie sei vorliegend zur Wahrung ihrer Rechte gezwungen gewesen, eine Parteiexpertise in Auftrag zu geben. Praxisgemäss seien ihr die Auslagen in Höhe der eingereichten Kostennoten zu ersetzen (S. 4). 2 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichte ten Dreiviertelsrente

zu Recht erfolgte .

Dabei ist zu prüfen, ob im Zeitraum vom 14 . Oktober 2010, als der Beschwer deführer in

– nach fundierter Prüfung des medizinischen Sachverhalts (vgl. nach fol gend E. 3.1) mittels Begutachtung

– eine auf einem Inva li di tätsgrad von 63 % basierende Dreiviertelsr ente zugesprochen worden war ( Urk. 7/ 39 ), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19.

Januar 2015 (Aufhebung der Rente; Urk. 2) eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen ein getreten ist (vgl. zum zeitlichen Referenzpunkt E.

1. 3 am Ende). Mithin ist zu prüfen, ob sich der Gesund heitszustand de r Beschwerde führer in entscheidend geän dert bezieh ungsweise verbessert hat . 3. 3.1

Der Zusprache einer Dreiviertelsre nte aufgrund eines Invaliditätsgrades von 63 % (Verfügung vom 14 . Oktober 2010; Urk. 7/39 ) lag en

folgende medizi nische Akten zugrunde : 3.1.1

Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 1 4. Januar 2009 ( Urk. 7/18/11-13) folgende Dia gnosen (S. 1): - Rezidivierende depressive Episoden bei posttraumatischer Belastungsstö rung mit Angstzuständen - Suchtmittelabhängigkeit - Status nach Poly toxikomanie

Dr. A.___ gab an, bei der Beschwerdeführerin zeige sich eine belastende Vorg eschichte mit mehreren interfamiliären (richtig wohl: intrafamiliär)

Über griff situationen . Auch in der späteren Paarbeziehung habe es wiederholte Gewalterfahrungen und Übergriffe durch den Lebenspartner gegeben. Sie habe allgemeine Angstzustände und es bestehe eine allgemeine Unsicherheit. Der Gesundheits zustand sei besserungsfähig (S. 1 f.). In der angestammten Tätigkeit als Floristin bescheinigte er eine 100%ige Arbeitsunfähigk eit seit Januar 200 6. Im Haushalt attestierte er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1). In einer neuen Tätigkeit (Floristin) sei die Beschwer deführerin ab 2013 oder 2014 50 % bis 100 % arbeitsfähig (S. 2). 3.1.2

Dr. Y.___ nannte in seinem Gutachten vom 3 1. Dezember 2009 ( Urk. 7/21) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9): - Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und ängstlich-vermeidenden sowie dependenten Anteilen (ICD-10 F61.0) - Rezidivierend depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt mittelgra dig ausgeprägt mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Gemischte Angststörung mit sozial/-agoraphobischen und paroxysmalen Ängsten (ICD-10 F41.3)

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nachfolgende Diagno sen: - Vor allem posttraumatische Belastungsstörung - zum Untersuchungs zeit punkt

subsyndromal ausgeprägt - Methadonsubstituierte Heroinabhängigkeit

Er gab an, p sychometrisch habe sich auf den beiden Fremdbeurteilungsskalen (Hamilton, MADRS) ein mittelgradig depressives Syndrom ab gebildet . Es bestehe eine ausgeprägte Angstsymptomatik. Die Diagnose einer Persönlich keitsstörung

ergebe sich aus einer deutlichen Unausgeglichenheit in der Ein stellung und im Verhalten in mehreren Funktionsbereic hen wie Affektivität (Stimmungss chwankungen), Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Den ken sowie in den Beziehungen zu anderen ( dependente Beziehungsgestaltung). Das auffällige Verhaltensmuster sei andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begr enzt; es

sei tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend . Es wirk e sich bei der Beschwerdeführerin sowohl in beruflicher als auch im privaten Alltag aus, wie beispielsweise in der Bezie hungsgestaltung . Die Störung habe in der Kind heit/Jugend mit Manifestation auf Dauer im Erwachsenenalter begonnen . So seien bereits Prüfungsängste, (12 - jährig) ein De personalisationserleben, depres si ve Verstimmungen, Essstörungen und ein Suizidversuc h aufgetreten. Die Stö rung führe zu einem deutliche n

Leidensdruck und sei mit einer deutlichen Ein schränkung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden . Dies zeige

sich am Verlauf der beruflichen Entwicklung und der letzten Jahre. Die selbstunsicheren und ängstlich (vermeidenden) und dependenten

Persönlich keitszüge zeig t en sich in der Überzeugung – im Vergleich zu anderen – unbe holfen zu sein, einer ausgeprägten Kritikangst (z um Beispiel durch Vorgesetzte), Insuffizienzerleben und Unsicherheit im persönlichen Kontakt. Die Entstehung der Persönlichkeitsstörung sei vor dem Hintergrund länger dauernder Konflikte in der Kernfamilie zu sehen. Die Kindheit sei überschattet worden durch den sexuellen Missbrauch durch den Vater. Ein hinreichendes Selbstbewusstsein und eine entsprechende Lösungskompetenz in Konfliktsitu ati onen habe

sie letz tend lich nicht erlernen können. Dies schränke sie in ihrer psychosozialen Leistungsfähigkeit hinsichtlich eigener Zukunftsplanung, in berufliche r Hinsicht und im Beziehungsver halten (Tendenz zu dependenter Beziehungsgestaltung) deutlich ein . Vor diesem Hintergrund sei der Drogenmissbrauch als ein sekun däres Geschehen, gewissermassen als untauglicher Problemlösungsversuch zu beurt eilen. Die Suchtproblematik habe sich dann im weiteren Verlauf entkoppelt und verselbständigt (S. 11).

Aktuell sei k eine verwertbare Arbeitsleistun g unter den Bedingungen der freien Wirtschaft zu erwarten. Im Haush a lt besteh e eine volle Arbeitsfähigkeit (S . 12). L ängerfristig sei eine verwertbare Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft in einer ruhigen, stressarmen, gut strukturierten, nicht mono tonen Arbeit mit einem eher kleinem Mitarbeiterstab und unterstützender Arbeitsatmosphäre von 50 % gegeben (S. 13) . Die Störung habe Krankheitswert. Invaliditätsfremde Faktoren ( Dekonditionierung , alleinerziehende Mutter dreier Kinder, sekundärer Krankheitsgewinn) seien dabei berücksichtigt worden und von invaliditätsbedingten Befunden abgegrenzt und nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit miteingeflossen (S. 13). 3.2

In Bezug auf das aktuelle Revisionsverfahren sind folgende medizinische Akten zu berücksichtigen: 3.2.1

Hausarzt Dr. A.___ gab in seinem Verlaufsbericht vom 2 4. Dezember 2013 ( Urk. 7/49) folgende Diagnosen an (S. 1): - Polytoxicomanie - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) - Selbstverletzung (Schneiden, bestehend seit März 2013)

Er hielt fest, dass der Drogenkonsum zwar abgenommen habe, in Belastungspha sen jedoch immer wieder vorkomme, so dass ein Abbau der Methadon- und Benzodiazepin - Substitutionsbehandlung aktuell noch nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin komme regelmässig in die Psychotherapie und hausärztliche Sprechstunde.

Sie mache gute Fortschritte bei der Verarbei tung der traumatischen kindlichen Ereign isse . Die Belastungsfähigkeit s e i aber weiterhin sehr gering und sie brauche wiederholt Unterstützung in der Betreu ung ihrer Kinder. Insgesamt sei der Verlauf etwas stabiler als in den letzten Jahren , aber weiterhin ungewiss. 3.2.2

RAD-Arzt med. pract . B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Untersuchungsbericht vom 1 6. Juni 2014 ( Urk. 7/51) fest, die Beschwerdeführerin sei voll orie ntiert und bereitwillig im Kontakt ( mit häufi ge m Blickkontakt ) .

Es bestehe ein flüssiger und zusammenhängender Gedan kengang. Sie sei bei der Darstellung beschämender Details

zurückhaltend . Es bestehe kein An halt für Sinnestäuschungen und Ich-S törungen sowie inhaltli che Denkstörungen. Affektiv habe sie anfangs ängstlich gewirkt, sei dann aber freier geworden.

Sie habe mehrmals geweint, habe jedoch eine e rstaunlich geringe Opferhaltung . Es bestünden Kontrollzwänge an Gasherd und Haustür. Die Ängste seien überwindbar (S. 4).

Med. pract . B.___ gab weiter an, i m Licht e der detaillierten Biografie sei von einem primären Drogengeschehen auszuge h en. Zusätzlich, und erst auf Nach frage, habe

die Beschwerdeführerin bei der heutigen Untersuchung weitere beschämende Gesundheitsschäden an gegeben (zum Beispiel die täglichen langen WC-Aufenthalte ) . Die Diagnosen von

Dr. Y.___ - Persönlichkeitsstö rung und Angststörung - könn t en im Wesentlichen bestätigt werden. E ine depressive Symptomatik zeige sich nun kaum noch: Die Beschwerdeführerin

könne ihren Haushalt führen, täglich lange Velo fahren und sei neuerdings wieder bef reundet. Auch der Hausarzt Dr. A.___ sehe keine Depression. Weitere Änderungen ergä ben sich bei den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Eine posttraumatische Belastungsstörung lasse sich nicht feststellen. Zusätzlich liege eine Benzodi azepinabhängigkeit vor (S. 5).

Ihr Gesundheitszustand ha be sich seit dem Gutachten von Dr. Y.___

im Jahr 2009 insofern gebessert, als die depressiven Symptome offensichtlich nachge lassen hätten . Diese Verbesserungen würden wohl auch mit der Ausweisung des gewalttätigen Mannes zusammen hängen. Diese Belastungen best ünd en daher nicht mehr. Die 0% ige Arbeitsfähigkeit laut dem Gutachten von Dr. Y.___ bestehe mindestens seit der Untersuchung nicht mehr. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit durch die tiefgreifende Persönlichkeitsstörung erheblich eingeschränkt. Die wiederholten Missbräuche und gewalttätigen Übergriffe durch mehrere Vertrauenspersonen hätten bei der Beschwerdeführerin zu einem ängstlichen und schützenden Rückzug in ein nahes und bekanntes Umfeld geführt , bestehend aus der Therapeutin und den Kindern (S. 5 f.) . Eine Tätigkeit als Floristin würde aber einen häufigen und eingehenden Kundenkontakt erfor dern, der ihr nur sehr beschränkt und mit grosser Anstrengung möglich wäre. Ähnlich wie schon Dr. Y.___

im Jahr 2009 eingeschätzt habe , benötig e sie einen ruhigen, stressarmen, gut strukturierten nicht monotonen Arbeitsplatz mit einem eher kleinen Mitarbeiterstab. Bei höheren Belastungen wäre mangels weiterer Ressourcen mit einem Aufflackern des (primären) Drogengeschehens zu rechnen. Eine volle Arbeitsfähigkeit im Haushalt sei in diesem Fall nicht mit einer vollen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gleichzusetzen, da sie auf grund der biografisch geschilderten Missbräuche und Übergriffe besser belastbar sei im vertrauten nahen Umfeld als in einer fremden, potentiell gefährlichen Umgebung, die von ihr eine ungleich höhere Anstrengung erforder e . Unabhän gig von der Kinderbetreuung wäre die Beschwerdeführerin seit dem Untersu chungszeitpunkt aus psychiatrischer Sicht ungefähr zu 50

% arbeitsfähig (S. 6). 3.2.3

Hausarzt Dr. A.___

und die Psychologin (HAP) C.___

nannte n in ihrem an die Rechtsvertreterin adressierten

Verlaufsb ericht vom 25. Oktober 2014 (Urk. 7/67) folgende Diagnosen (S. 1): - Posttraumatische Belastungsstörung mit Angstzuständen und Zwangs handlungen sowie Selbstverletzung (ICD-10 F43.1) - Kombinierte Pe r sönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) - Suchtmittelabhängigkeit (Me thadon, Benzodiazepine; Heroin; ICD-10 F11.22; ICD-10 F19.1) - Depression remittiert (ICD-10 F33.4)

Zum Verlauf äusserte n sie sich wie folgt: Seit 2013 besteh e eine relative psychi sche Stabilität, so dass die Sitzungsfrequenz habe gesenkt werden können . Die Beschwerdeführerin habe sich adäquat um ihre drei Kinder, den Haushalt und die nötigen ausserhäuslichen Termine kümmern können . Relativ einfache Belastungssituationen, wie zum Beispiel Schu l

- oder Zahnarzttermine, die lau fende Invalidenrenten -Überprüfung mit Terminen in Zürich, aber auch Kon flikte in der Familie oder knappe Finanzen stell t en oft alles in Frage und seien mit Spannungs- und Angstzuständen (inklusive Gedanken an Zusatzkonsum, mit partieller Ausführung), Hoffnungslosigkeit und Suizidgedanken verbunden. Das bedinge immer wieder Notfalltermine (teilweise per Telefon). Im Laufe der Therapie sei klar geworden, dass mehrfacher sexueller Missbrauch in der Kind heit die PTBS-Problematik aus der Gewalterfahrung in der Partnerschaft vertieft habe. Der Missbrauch

müsse als wesentliche Ursache für die Depression im Jugendalter (ab 12 Jahre n ) und den Beginn der Drogensucht (ab 21 Jahre n ) angesehen werden.

Der Hausarzt und die Psychologin hielten weiter fest, die Beschwerdeführerin bewältige ihre häuslichen Aufgaben im Gegensatz zum Zeitpunkt des Thera piebeginns erfreulich gut. Daneben bestünden weiterhin Zwangshandlungen (Stuhlgang, Kontrollmechanismen), rasche Ermüdbarkeit und wiederkehrende Ängste. Dies präge ihren Tages ab lauf und schränke sie in ausserhäuslichen Aktivitäten erheblich ein. Bei Bewegungen ausserhalb der täglichen Routine brauc he sie auch innerhalb ihres Wohnortes mei stens Begleitung (Elternabende und Ä hnliches). A usserhalb sei ein selbständiges Reisen unmöglich. D iesbezüg lich gebe

es seit 2007 Fortschritte , sie seien jedoch lang sam und bei erhöhtem Druck stehe das labile Gleichgewicht in Gefahr. Infolge der frühen Traumati sierung und der unsicheren Persönlichkeit seien die Ressourcen beschränkt (S. 1) .

Die Beschwerdeführerin habe ihren Beruf trotz Stressfaktoren gerne ausgeübt und könne sich vorstellen, wieder darin zu arbeiten. Allerdings sei schon während der Lehre der Umgang mit Kunden schwierig gewesen. Eine Arbeit im Hintergrund sei sicher besser . Ein Arbeitsversuch in einer Gärtnerei für Men schen mit Beeinträchtigung habe im Jahr 2011 abgebrochen werden müssen , weil Fragen der Mitarbeitenden und des Chefs die Beschwerdeführerin in Bedrängnis gebracht und Angstzustände ausgelöst

(Soziophobie)

hätten.

Ent sprechend bestehe

zum heutigen Zeitpunkt eine 100%ige Einschränkung an einem Arbeitsplatz als Floristin . Generell sei eine Arbeit ausser Haus durch die rasch entstehenden Angstzustände zum jetzigen Zeitpunkt unmöglich. Es sei ganz im Gegenteil mit negativen Rückwirkungen auf die Bewältigung der häus lichen Arbeiten und der Erziehung zu rechnen. Nicht zu vergessen sei , dass die drei Kinder alle in der Pubertät stünden

- Konfliktpotenzial sei vorhanden - und den Weg in die Selbständigkeit und ins Beruf s leben erst noch finden müss t en. Sie seien ihrerseits auf die Mitwirkung ihres Beistandes angewiesen. Eine Ver besserung der sozialen Kompetenzen und eine Verminderung der Angstzustände wäre n Vorbedingung für einen weiteren Arbeitsversuch. Zum aktuellen Zeit punkt seien die Vorau ssetzungen dafür nicht gegeben (S. 2). 3.2.4

Dr. Z.___

nannte in ihrem psychiatrischen Privatg utachten vom 2 0. Januar 2015 ( Urk. 10/1) folgende Diagnosen (S. 8): - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) im Rahmen einer ängstlich-selbstunsichere n Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.62) - Abhängige Persönlichkeitsstörung mit der Unfähigkeit, sich adäquat durchsetzen und wehren zu können (ICD-10 F60.7) - Zwangsstörung mit vor allem Zwangsritualen (ICD-10 F42) - Störung des Ich-Erlebens, differenzialdiagnostisch im Rahmen der Persön lichkeitsstörung oder im Rahmen einer psychotischen Erkrankung (ICD-10 F20)

Die Gutachterin schilderte, die Beschwerdeführerin

habe ausgeprägte Ängste, Zwänge, eine Depressivität mit Todeswünschen sowie ein gestörtes Ich-Erleben. Die Denk-, Fühl- und Handlungsmuster seien im Sinne einer ängstlich-selbst unsicheren und abhängigen Persönlichkeitsstörung festgefahren und deutlich pathologisch. Die Beschwerdeführerin könne ihre Muster nicht ändern und sich deshalb nicht an die Anforderungen des Alltags anpassen. Es bestehe ein e extrem hohe innere Anspannung. F eststellbar seien weiterhin realitätsferne Wahrnehmungen, eine Menschenscheu, ein Misstrauen und die feste Überzeu gung, sie (Beschwerdeführerin) könnte jederzeit von unbekannten Mensch en geschädigt werden. Es bestehe ein deutliches Zwangshandeln, welches pro Tag vier bis fünf Stunden Zeit in Anspruch nehme . Die Beschwerdeführerin könne ihren Haushalt und die Selbstpflege nur entlang starker Rituale erledigen. Sie schäm e sich enorm, dass sie so sei und es ni cht besser auf die Reihe bekomme . Sie teile dies

d enn auch sehr ungern mit und nur, wenn sie bei m Gegenüber Verständnis wahrnehme . In der Psychometrie

– so die Gutachterin weiter – werde eine Depressivität mit Todeswünschen, sowie eine ausgeprägte Angst bestätigt. Das Verhalten in Beziehungen sei stark gestört und die Denkmuster seien pathologisch und irrational. Die Funktionsfähigkeit im Alltag sei durch die psychiatrische Erkrankung stark eing eschränkt (S. 8) .

Die charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin würden insgesamt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Normen ab weichen . Diese Abweichung betreffe die Kognitionen, Affektivität, Impuls kontrolle und Beziehungsgestaltung. Die Abweichung sei so ausgeprägt, dass daraus resultierende Verhaltensweisen in fast allen persönlichen und sozialen Situationen unflexibel, unangepasst und unzweckmässig seien . Dies treffe anamnestisch gesehen auch in Arbeitssituationen zu (nicht mit Kunden reden können, wie versteinert sein, sich zurückziehen anstatt Kunden zu bedienen) .

Es bestehe überdies ein persönlicher Leidensdruck, die Beschwerdeführerin wünsche sich , lieber t o t zu sein. Es bestehe eine n achweisbare schwerwiegende psychiatrische Störung ab dem 12.

Lebensjahr. Die Abweichung könne nicht durch das Vorliegen einer anderen psychiatrischen Störung erklärt werden, vor allem nicht durch eine Depression. Die Einschränkungen

bestünden gleichför mig auch in Phasen, in denen kaum depressive Symptome nachgewiesen werden könn t en. Die Ab hängigkeit, der Drogenkonsum, die Ä ngste, die para normalen Wahrnehmungen, die Tendenz zur Dissoziation und Selbstverletzun gen könn t en im Rahmen der Persönlichkeitsstörung gesehen werden. Alleine die Zwangsrituale müss t en laut ICD - 10 als eigenständige Diagnose aufgeführt wer den. Die beobachteten psychoseähnlichen Symp tome wie formale Denkstörun gen ( Gedankenausbreiten, Gedankenentzug, Bezugsideen) seien im Rahmen einer schweren Persönlichkeitsstörung einzuordnen. Übergänge in eine floride Psychose könn ten jederzeit vorkommen . Alle sechs Kriterien für eine ängstlich vermeidende Störung und

vier der sechs Kriterien einer abhängigen Persönlich keitsstörung

seien erfüllt. In den allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeits störung

sei per Definition enthalten, dass die Symptome schwerwiegend, dauer haft und einschränkend sein müss t en. Die Beschwerdeführerin weise eine verfestigte Störung auf, es sei nicht von einer blo ssen Unreife auszuge h en

(S. 9).

Weiter hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Arbeitsfähig keit klar eingeschränkt und im Moment in der freien Wirtschaft sicher nicht arbeitsfähig. Mit dem ritu alisierten Tagesablauf und den Ängsten bleibe eigent lich keine Zeit, irgendeine Tätigkeit ausser Haus auszuführen. Die Verhaltens muster seien inadäquat und die Beschwerdeführerin sei bisher unfähig gewesen, normale Beziehungen (inklusive

Arbeitsbeziehungen) aufzubauen .

Im Moment sei sie im ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Die Beschwerdeführerin sei in allen Lebensbereichen eingeschränkt und ihre Verhaltensmuster seien festge fahren und inadäquat , was vor allem an einem Arbeitsplatz stark beeinträchti gend sein könne

(S. 10). 3.2.5

In seiner Stellungnahme vom 1 3 . Mai 2015 ( Urk.

14) hielt der RAD-Arzt med. pract . B.___

fest, im Verlaufsbericht vom 2 5. Oktober 2014 (E. 3.2.3

hievor ) würden

erfreuliche Verbesserungen des Gesundheitszustandes geschildert. Daher erstaun e die attestierte unveränderte Arbeitsunfähigkeit. Die geschilderten Symptome stimm t en weitgehend mit den Angaben und Beobachtungen während seiner RAD-Untersuchung vom 1 6. Juni 20 14 überein. Die diagnosti sche Klassifizierung erfolg e zwar etwas unterschiedlich. Aus versicherungspsy chiatrischer Sicht werde auf eine genau e Einhaltung der ICD Klassifi kationsvorschriften geachtet. D ie ICD-Diagnose F43.1 PTBS kö nne nicht gestellt werden , da die Kriterien nicht erfüllt seien (S. 2 f.) .

Auch liege gemäss dem Gutachten von Dr. Y.___ nur eine „ subsyndromale " Ausprägung vor. Diese Klassifikation ändere aber nichts an den Folgen für die Persönlich keits entwicklung . D er Verlaufsbericht weise zusammenfassend auf erfreuliche Verbesserungen und i nvaliditätsfremde Faktoren hin . Neue medizinische Tatsa chen w ü rden nicht vorgetragen. Aus versicherungs psychiatrischer Sicht könne der Einschätzung einer 0 %igen Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden .

Das Gutachten von Dr. Z.___

– so med. pract . B.___ weiter – weis e auf Seite 2 zu Recht auf s einen Fehler hin: Es lieg e tatsächlich eine sekundäre Dro gensucht vor. In der Anamnese und den subjektiv angegebenen Beschwerden falle eine Defizit-Orientierung auf. Unter den erhobenen Befunden Punkt

3 seien nicht nur objektive Beobachtungen zu finden, sondern auch umfangreiche subjektive Angaben der Beschwerdeführerin . Der Abschnitt „Emotionalität" besteh e fast nur aus subjektiver Anamnese, die Abschnitte „Denken und Wahn, Zwänge, Rea litätsbezug, Vermeidungen " bestünde n teilweise aus subjektiven Angaben. Die postulierten „deutlichen dissoziativen Zustände mit gestörter Wahrnehmung des Hörens und des Sehens" seien nicht tatsächlich beobachtet worden . Unter 3.1 „Persönlichkeit" gebe die Gutachterin an: " Andere Menschen machen ihr grundsätzlich Angst und die Patientin setzt sich dieser Angst nicht aus oder verhält sich äusserst unterwürfig." Auch hier folg e die Gutachterin den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ohne zu berücksichtigen, dass diese durchaus fähig gewesen sei , sich trotz ihrer extremen Angst einfach zusammenzureissen und zum Gutachtenstermin zu kommen, wo es ihr im Gespräch dann besser gegangen sei. Die Gutachterin folge in diesem wichtigen Punkt der Angst nicht den eigenen Beobachtungen,

sondern den subjektiven Darstellungen der Beschwerdeführerin. Auch der Abschnitt 3.1 „Funktionsfä higkeit im Alltag" besteh e nicht aus objektiven Beobachtungen, sondern weit gehend aus der Anamnese. Anstatt beispielsweise objektiv festzustellen, dass die Beschwerdeführerin fähig gewesen sei , dreimal zum Untersuchungstermin zu kommen und nachzufragen, wie sie diese reale ausserhäusliche Aktivität bewäl tigt habe, übernehme die Gutachterin die subjektiven Angaben der Beschwer deführerin . Obwohl die Gutachterin durch die RAD-Untersuchung (Biografie) von der Existenz eines Freundes wissen müsste, frag e sie nicht nac h derartigen realen Beziehungen (S. 2) .

Unter Punkt 4.3 empfehle sie eine tagesklinische Behandlung. Leider erörtere sie nicht, dass eine Persönlichkeitsstörung einer recht langfristigen Therapie bedürfe , so dass dieser Vorschlag für eine Mutter von drei pubertierenden Kindern wenig hilfreich sei . Unter Punkt 5 sehe die Gutachterin keinerlei Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiterin. Die Gutachterin nehme beispielsweise nicht zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin ih re Angst habe überwinden, sich „zusammenreissen" könne n

und dreimal zur Untersuchung gekommen sei . Sie frage nicht nach ÖV . Die Beschwerdeführerin könne selb ständig - mit Schwierigkeiten

- ihre Einkäufe erledigen und regelmässig eine Stunde am Greifensee

Velofahren . D ie Gutachterin habe das positive Funktions niveau kaum erfragt und kaum gewürdigt. Fernerhin differenziere sie nicht von den offensichtlichen psychosozialen Belastungen dieser Mutter von drei puber tierenden Kindern. Die Gutachterin habe diese (gravierenden) Faktoren gekannt

und bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht medizinisch-theoretisch abstrahiert (S. 3) . 4. 4. 1

Zum Untersuchungsbericht des RAD-Arztes med. pract . B.___ ist festzuhal ten, dass diese r nicht differenz iert ist und nur rudimentär Bezug auf alte Berichte ( Vorakten ) nimmt. Ausserdem nannte er selber kaum eigene

(objektive) Befunde und ging ohne nähere Begründung von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus. Zwar ist den medizinischen Berichten

zu entnehmen, dass es der Beschwerde führerin im Hinblick auf die depressive Symptomatik besser geht – insbesondere seit de r Ausweisung des Ex-Ehemannes. Auch die Beschwerdeführerin äusserte sich dahingehend -

wie aus dem Haushaltsbericht vom 1 6. September 2014 ersichtlich ist - dass sie sich besser f ühle (vgl. Urk. 7/54 S.

3 ) . Dennoch ist aus den medizinischen Berichten

von Dr. A.___ , der Psychologin C.___

sowie der Psychiaterin Dr. Z.___

ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin (nach wie vor) unter anderem Hoffnungslosigkeit und Suizidgedanken bestehen und eine ausserhäusliche Aktivität durch ihre Zwangshandlungen sowie wieder kehrende Ängste erheblich eingeschränkt ist

(E. 3.2.3-4 hievor ).

Selbst med. pract . B.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin während der Untersuchung mehrmals geweint habe (vgl. Urk. 7/51 S. 4), was ein Ausdruck einer gewissen depressiven Symptomatik bilde und in den entsprechenden Formenkreis fallen könnte. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin täglich mit dem Fahrrad unterwegs ist und den Haushalt zu führen vermag , bedeutet

– entgegen der Ansicht von med. pract . B.___

– n icht, dass sie deshalb auch in der Lage ist,

ausserhäuslich zu arbeiten . Die Abklärungen von med. pract . B.___ sind

ins gesamt

zu wenig detailliert und aussagekräftig . A n ihrer

Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit

bestehen Zweifel, weshalb nicht darauf abge stellt werden kann ( vgl. E. 1.4.2 hievor ).

Demg egenüber ist das Gutachten von Dr. Z.___

grundsätzlich

differenziert . So zeigt die Expertin

insbesondere

auf , weshalb aufgrund des ritualisierten Tagesablaufs (vier bis fünf Stunden Zwangshandlungen) und den Ängsten im jetzigen Zeitpunkt eine Tätigkeit ausser Haus nicht möglich ist (E. 3.2.4 hievor ) . Zudem

geht

sie auf

die Beschwerden der Beschwerdeführerin ein (vgl. Urk. 10/1 S. 4 ) .

Dennoch mangelt es auch in ihrem Gutachten an einer Auseinander setzung mit der gesundheitlichen Verb esserung der Beschwerdeführerin im Hin blick auf die depressive Symptomatik , weshalb das Gutachten

keine ab schliessen den Schlussfolgerungen über den tat sächlichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit zu lässt .

Tatsächlich stützte sie sich weitgehend auf die subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin ab und legte nicht schlüssig dar, weshalb trotz massiver Ent lastung (durch die Ausweisung des Exmannes) weiterhin gar keine Erwerbstä tigkeit möglich sein soll. Ebenso wenig sind dem Privatgutachten Angaben z u den im Haushalt gegebenen Einschränkungen zu entnehmen, welche ärztliche Einschätzung bei psychischen Beschwerden rechtsprechungs gemäss unabding bar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1).

Bei dieser Ausgan glage sind weitere medizinische Abklärungen (aktueller Gesund heitszustand aus psychiatrischer Sicht ) unumgänglich . 4 . 2

Damit fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beur tei lung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerde führerin und somit an der Grundlage für einen Entscheid.

Die angefochtene Verfügung vom 19 . Januar 201 5 (Urk . 2) ist folglich aufzuhe ben und die Sache zur versicherungsexternen Begutachtung und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 5.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Vorliegend erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) als angemessen. 6 . 6 .1

Die Beschwerdeführer in beantragte die Übernahme der Kosten des von ihr ver an lassten Privatgutachtens von der Psychiaterin

Dr. Z.___ (Urk. 9 S. 2 ; vgl . Urk. 10/1-3 ; vgl. auch E. 3.2.4 hievor ).

Nach ständiger Rechtsprechung werden die notwendigen Expertenkosten als Bestandteil des Parteientschädigungsanspruches betrachtet. Voraussetzung ist stets, dass die Privatbegutachtung notwendig war und einen unerlässlichen Bestandteil der materiellen Beurteilung bildete (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 2 mit Hinweis auf BGE 115 V 62). 6 .2

Die Beschwerdeführerin reichte zwei Belege (Rechnungen Gutachten in der Höhe von gesamthaft Fr. 3‘200.-- ) ins Recht (vgl. Urk. 10/2-3). Da das psych i atrische Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 10/1) grundsätzlich ausschlaggebend für den vorliegenden Entscheid war , sind die entsprechenden Kosten von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegne rin au fzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese nach Durchführung der erforderlichen A bklärungen im Sinne der Erwägun gen neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in die Kosten für das Gutachten von Dr. med. Z.___ vom 20 . Januar

2015 in Höhe von Fr. 3 ‘ 2 00.-- zu ersetzen . 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2 ‘5 00 .-- ( inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1971, ausgebildete Floristin, ledig und Mutter von drei Kindern mit Jahrgang 1997, 1999 und 2002, ist seit November 1997 Hausfrau ( Urk. 7/5). Am

23. Juli 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung und soziale Phobie (seit längerem verstärkte Probleme, seit Januar 2006 krank geschrieben) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Beruflich e Integration, Rente) an (Urk. 7 /5). Die IV-Stelle nahm medizinische und berufliche Abklärungen vor ( Urk. 7/11, Urk. 7/18 ) und veranlasste eine psy chiatrisch e Abklärung bei Dr. med. Dipl.-Psych. Y.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie

( Urk. 7 / 21 ). Am

31 . März 2010 erfolgte eine Haus halt abklärung (Urk. 7/23).

Mit Verfügung vom 14 . Oktober 2010 sprach die IV Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2007 eine Dreiviertelsrente zu. Dabei ging sie von einer vollumfänglichen Einschränkung im mit 50 % gewichteten Erwerbsbereich und einer 25 % im Haushaltbereich aus und errechnete einen Invaliditätsgrad von 63 % ( Urk. 7/32 und Urk. 7/39) . In der Folge lud die

IV-Stelle die Versicherte zur Informationsveranstaltung (Pilotpro jekt persönliche Begleitung) ein ( Urk. 7/40-41).

Anlässlich des im Jahr 2013 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/45) holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein ( Urk. 7/49) und ordnete einen Untersuch der Versicherten beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) an ( Urk. 7/50). Der entsprechende (psychiatrische) Untersuchungsbericht wurde am 1 6. Juni 2014 ( Urk. 7/51) erstattet. Am 1

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.2.2 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.

E. 1.4.1 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol gerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

E. 1.4.2 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachver ständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 1. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid hielt die Beschwerdegegnerin

fest,

die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

ver bessert habe und sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ein er Tätigkeit im Rahmen eines 70 % - Pensums nachgehen würde. Die restlichen 30

% ent f ie len in den Aufgabenbereich. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihr eine der Behinderung angepasste Tätigkeit wie beispielsweise interne Hauspost, Sortierarbeite n oder Qualitätskontrolle zu 50 % zumutbar. Aus den beiden Bereichen erge be sich ein Invaliditätsgrad von unter 40 %, weshalb k ein Ren tenanspruch mehr bestehe

(Urk. 2).

Duplicando stützte sie sich auf den Stand punkt, das Parteigutachten vom 2 0. Januar 2015 (Urk. 10/1)

vermöge die Au f fassungen und

Schlussfolgerungen des psychiatri schen Untersuchungsberi ch ts des RAD -Arztes vom 1 6. Juni 2014 nicht zu erschüttern. Die Kosten für das Pri vatgutachten seien daher von der Beschwerdeführerin selbst zu übernehmen ( Urk. 13).

E. 2.2 Dagegen brachte die Beschwerdeführer in im Wesentlichen vor (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin stütze sich einzig auf den gutachterlichen Bericht vo m RAD Arzt vom 1 6. Juni 201 4. Dieser begründ e die von ihm e rhobene Arbeitsfä higkeit von 50 % damit, dass sie ( Beschwerdeführerin )

täglich lange Velo fahrten unternehme. Er verkenn e dabei vollkommen, dass es sich diesbezüglich um eine reine Zwangshandlung handle . Überdies begründe er seine Auffassung auch damit, dass sie den Haushalt zu führen

vermöge . Auch dies treffe nicht zu. Vielmehr sei sie darin überfordert. Zufolge ihrer Angstzustände sei sie zum Beispiel nicht in der Lage, Einkäufe zu tätigen. A uch mit der Kindererziehung sei sie völlig überfordert, müsse ihre Psychotherapeutin bei geringsten Proble men telefonisch konsultieren, oft einmal täglich. Wegen ihrer Angststörung sei sie zum Beispiel auch nicht fähig, an Elte rnabenden etc. teilzunehmen.

Von einer Arbeitsfähigkeit bezüglich einer ausserhäuslichen Tätigkeit in der freien Wirtschaft könne aufgrund des RAD-Arzt-Bericht s keine Rede sein. Seine Ein schätzung trage der schwersten Persönlichkeitsstörung verbunden mit einem hohen Medikamentenbedarf

und der bereits in der häuslichen Situation völligen Überforderung keinerlei Rechnung. Im konkreten Fall hätte sich unter allen Gesichtspunkten die Einholung einer Fremdanamnese aufgedrängt, wie zum B eispiel die Befragung der Gross mutter der Ki nder oder der Psychotherapeutin , welche sie wöchentlich ein- bis zweimal konsultier e (S. 5) .

Replicando machte sie im Weiteren geltend (Urk. 9), aus dem

ins Recht geleg ten Gutachten von Dr. Z.___ gehe hervor, dass die von i hr festgehaltene psy chische depressive Diagnose Krankheitswert im Sinne der Rechtsprechung habe. Die psychiatrische Diagnose der Persönlichkeitsstörung sei nicht überwind bar. Gemäss der Gutachterin Dr. Z.___ sei sie in der freien Wirtschaft sicher nicht arbeitsfähig und insbesondere im ersten Arbeitsmarkt auch nicht vermit telbar (S. 3). Abschliessend hielt sie fest, gemäss herrschender Praxis des Bun desgerichts seien der Partei im Gerichtsverfahren die Kosten eines von ihr ein gereichten Gutachtens dann zu ersetzen, wenn sich der Rechtsmittelentscheid darauf abstütze. Sie sei vorliegend zur Wahrung ihrer Rechte gezwungen gewesen, eine Parteiexpertise in Auftrag zu geben. Praxisgemäss seien ihr die Auslagen in Höhe der eingereichten Kostennoten zu ersetzen (S. 4). 2 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichte ten Dreiviertelsrente

zu Recht erfolgte .

Dabei ist zu prüfen, ob im Zeitraum vom 14 . Oktober 2010, als der Beschwer deführer in

– nach fundierter Prüfung des medizinischen Sachverhalts (vgl. nach fol gend E. 3.1) mittels Begutachtung

– eine auf einem Inva li di tätsgrad von 63 % basierende Dreiviertelsr ente zugesprochen worden war ( Urk. 7/ 39 ), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19.

Januar 2015 (Aufhebung der Rente; Urk. 2) eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen ein getreten ist (vgl. zum zeitlichen Referenzpunkt E.

1.

E. 3 seien nicht nur objektive Beobachtungen zu finden, sondern auch umfangreiche subjektive Angaben der Beschwerdeführerin . Der Abschnitt „Emotionalität" besteh e fast nur aus subjektiver Anamnese, die Abschnitte „Denken und Wahn, Zwänge, Rea litätsbezug, Vermeidungen " bestünde n teilweise aus subjektiven Angaben. Die postulierten „deutlichen dissoziativen Zustände mit gestörter Wahrnehmung des Hörens und des Sehens" seien nicht tatsächlich beobachtet worden . Unter 3.1 „Persönlichkeit" gebe die Gutachterin an: " Andere Menschen machen ihr grundsätzlich Angst und die Patientin setzt sich dieser Angst nicht aus oder verhält sich äusserst unterwürfig." Auch hier folg e die Gutachterin den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ohne zu berücksichtigen, dass diese durchaus fähig gewesen sei , sich trotz ihrer extremen Angst einfach zusammenzureissen und zum Gutachtenstermin zu kommen, wo es ihr im Gespräch dann besser gegangen sei. Die Gutachterin folge in diesem wichtigen Punkt der Angst nicht den eigenen Beobachtungen,

sondern den subjektiven Darstellungen der Beschwerdeführerin. Auch der Abschnitt

E. 3.1 „Funktionsfä higkeit im Alltag" besteh e nicht aus objektiven Beobachtungen, sondern weit gehend aus der Anamnese. Anstatt beispielsweise objektiv festzustellen, dass die Beschwerdeführerin fähig gewesen sei , dreimal zum Untersuchungstermin zu kommen und nachzufragen, wie sie diese reale ausserhäusliche Aktivität bewäl tigt habe, übernehme die Gutachterin die subjektiven Angaben der Beschwer deführerin . Obwohl die Gutachterin durch die RAD-Untersuchung (Biografie) von der Existenz eines Freundes wissen müsste, frag e sie nicht nac h derartigen realen Beziehungen (S. 2) .

Unter Punkt 4.3 empfehle sie eine tagesklinische Behandlung. Leider erörtere sie nicht, dass eine Persönlichkeitsstörung einer recht langfristigen Therapie bedürfe , so dass dieser Vorschlag für eine Mutter von drei pubertierenden Kindern wenig hilfreich sei . Unter Punkt 5 sehe die Gutachterin keinerlei Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiterin. Die Gutachterin nehme beispielsweise nicht zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin ih re Angst habe überwinden, sich „zusammenreissen" könne n

und dreimal zur Untersuchung gekommen sei . Sie frage nicht nach ÖV . Die Beschwerdeführerin könne selb ständig - mit Schwierigkeiten

- ihre Einkäufe erledigen und regelmässig eine Stunde am Greifensee

Velofahren . D ie Gutachterin habe das positive Funktions niveau kaum erfragt und kaum gewürdigt. Fernerhin differenziere sie nicht von den offensichtlichen psychosozialen Belastungen dieser Mutter von drei puber tierenden Kindern. Die Gutachterin habe diese (gravierenden) Faktoren gekannt

und bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht medizinisch-theoretisch abstrahiert (S. 3) .

E. 3.1.1 Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 1 4. Januar 2009 ( Urk. 7/18/11-13) folgende Dia gnosen (S. 1): - Rezidivierende depressive Episoden bei posttraumatischer Belastungsstö rung mit Angstzuständen - Suchtmittelabhängigkeit - Status nach Poly toxikomanie

Dr. A.___ gab an, bei der Beschwerdeführerin zeige sich eine belastende Vorg eschichte mit mehreren interfamiliären (richtig wohl: intrafamiliär)

Über griff situationen . Auch in der späteren Paarbeziehung habe es wiederholte Gewalterfahrungen und Übergriffe durch den Lebenspartner gegeben. Sie habe allgemeine Angstzustände und es bestehe eine allgemeine Unsicherheit. Der Gesundheits zustand sei besserungsfähig (S. 1 f.). In der angestammten Tätigkeit als Floristin bescheinigte er eine 100%ige Arbeitsunfähigk eit seit Januar 200 6. Im Haushalt attestierte er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1). In einer neuen Tätigkeit (Floristin) sei die Beschwer deführerin ab 2013 oder 2014 50 % bis 100 % arbeitsfähig (S. 2).

E. 3.1.2 Dr. Y.___ nannte in seinem Gutachten vom 3 1. Dezember 2009 ( Urk. 7/21) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9): - Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und ängstlich-vermeidenden sowie dependenten Anteilen (ICD-10 F61.0) - Rezidivierend depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt mittelgra dig ausgeprägt mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Gemischte Angststörung mit sozial/-agoraphobischen und paroxysmalen Ängsten (ICD-10 F41.3)

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nachfolgende Diagno sen: - Vor allem posttraumatische Belastungsstörung - zum Untersuchungs zeit punkt

subsyndromal ausgeprägt - Methadonsubstituierte Heroinabhängigkeit

Er gab an, p sychometrisch habe sich auf den beiden Fremdbeurteilungsskalen (Hamilton, MADRS) ein mittelgradig depressives Syndrom ab gebildet . Es bestehe eine ausgeprägte Angstsymptomatik. Die Diagnose einer Persönlich keitsstörung

ergebe sich aus einer deutlichen Unausgeglichenheit in der Ein stellung und im Verhalten in mehreren Funktionsbereic hen wie Affektivität (Stimmungss chwankungen), Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Den ken sowie in den Beziehungen zu anderen ( dependente Beziehungsgestaltung). Das auffällige Verhaltensmuster sei andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begr enzt; es

sei tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend . Es wirk e sich bei der Beschwerdeführerin sowohl in beruflicher als auch im privaten Alltag aus, wie beispielsweise in der Bezie hungsgestaltung . Die Störung habe in der Kind heit/Jugend mit Manifestation auf Dauer im Erwachsenenalter begonnen . So seien bereits Prüfungsängste, (12 - jährig) ein De personalisationserleben, depres si ve Verstimmungen, Essstörungen und ein Suizidversuc h aufgetreten. Die Stö rung führe zu einem deutliche n

Leidensdruck und sei mit einer deutlichen Ein schränkung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden . Dies zeige

sich am Verlauf der beruflichen Entwicklung und der letzten Jahre. Die selbstunsicheren und ängstlich (vermeidenden) und dependenten

Persönlich keitszüge zeig t en sich in der Überzeugung – im Vergleich zu anderen – unbe holfen zu sein, einer ausgeprägten Kritikangst (z um Beispiel durch Vorgesetzte), Insuffizienzerleben und Unsicherheit im persönlichen Kontakt. Die Entstehung der Persönlichkeitsstörung sei vor dem Hintergrund länger dauernder Konflikte in der Kernfamilie zu sehen. Die Kindheit sei überschattet worden durch den sexuellen Missbrauch durch den Vater. Ein hinreichendes Selbstbewusstsein und eine entsprechende Lösungskompetenz in Konfliktsitu ati onen habe

sie letz tend lich nicht erlernen können. Dies schränke sie in ihrer psychosozialen Leistungsfähigkeit hinsichtlich eigener Zukunftsplanung, in berufliche r Hinsicht und im Beziehungsver halten (Tendenz zu dependenter Beziehungsgestaltung) deutlich ein . Vor diesem Hintergrund sei der Drogenmissbrauch als ein sekun däres Geschehen, gewissermassen als untauglicher Problemlösungsversuch zu beurt eilen. Die Suchtproblematik habe sich dann im weiteren Verlauf entkoppelt und verselbständigt (S. 11).

Aktuell sei k eine verwertbare Arbeitsleistun g unter den Bedingungen der freien Wirtschaft zu erwarten. Im Haush a lt besteh e eine volle Arbeitsfähigkeit (S . 12). L ängerfristig sei eine verwertbare Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft in einer ruhigen, stressarmen, gut strukturierten, nicht mono tonen Arbeit mit einem eher kleinem Mitarbeiterstab und unterstützender Arbeitsatmosphäre von 50 % gegeben (S. 13) . Die Störung habe Krankheitswert. Invaliditätsfremde Faktoren ( Dekonditionierung , alleinerziehende Mutter dreier Kinder, sekundärer Krankheitsgewinn) seien dabei berücksichtigt worden und von invaliditätsbedingten Befunden abgegrenzt und nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit miteingeflossen (S. 13).

E. 3.2 In Bezug auf das aktuelle Revisionsverfahren sind folgende medizinische Akten zu berücksichtigen:

E. 3.2.1 Hausarzt Dr. A.___ gab in seinem Verlaufsbericht vom 2 4. Dezember 2013 ( Urk. 7/49) folgende Diagnosen an (S. 1): - Polytoxicomanie - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) - Selbstverletzung (Schneiden, bestehend seit März 2013)

Er hielt fest, dass der Drogenkonsum zwar abgenommen habe, in Belastungspha sen jedoch immer wieder vorkomme, so dass ein Abbau der Methadon- und Benzodiazepin - Substitutionsbehandlung aktuell noch nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin komme regelmässig in die Psychotherapie und hausärztliche Sprechstunde.

Sie mache gute Fortschritte bei der Verarbei tung der traumatischen kindlichen Ereign isse . Die Belastungsfähigkeit s e i aber weiterhin sehr gering und sie brauche wiederholt Unterstützung in der Betreu ung ihrer Kinder. Insgesamt sei der Verlauf etwas stabiler als in den letzten Jahren , aber weiterhin ungewiss.

E. 3.2.2 RAD-Arzt med. pract . B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Untersuchungsbericht vom 1 6. Juni 2014 ( Urk. 7/51) fest, die Beschwerdeführerin sei voll orie ntiert und bereitwillig im Kontakt ( mit häufi ge m Blickkontakt ) .

Es bestehe ein flüssiger und zusammenhängender Gedan kengang. Sie sei bei der Darstellung beschämender Details

zurückhaltend . Es bestehe kein An halt für Sinnestäuschungen und Ich-S törungen sowie inhaltli che Denkstörungen. Affektiv habe sie anfangs ängstlich gewirkt, sei dann aber freier geworden.

Sie habe mehrmals geweint, habe jedoch eine e rstaunlich geringe Opferhaltung . Es bestünden Kontrollzwänge an Gasherd und Haustür. Die Ängste seien überwindbar (S. 4).

Med. pract . B.___ gab weiter an, i m Licht e der detaillierten Biografie sei von einem primären Drogengeschehen auszuge h en. Zusätzlich, und erst auf Nach frage, habe

die Beschwerdeführerin bei der heutigen Untersuchung weitere beschämende Gesundheitsschäden an gegeben (zum Beispiel die täglichen langen WC-Aufenthalte ) . Die Diagnosen von

Dr. Y.___ - Persönlichkeitsstö rung und Angststörung - könn t en im Wesentlichen bestätigt werden. E ine depressive Symptomatik zeige sich nun kaum noch: Die Beschwerdeführerin

könne ihren Haushalt führen, täglich lange Velo fahren und sei neuerdings wieder bef reundet. Auch der Hausarzt Dr. A.___ sehe keine Depression. Weitere Änderungen ergä ben sich bei den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Eine posttraumatische Belastungsstörung lasse sich nicht feststellen. Zusätzlich liege eine Benzodi azepinabhängigkeit vor (S. 5).

Ihr Gesundheitszustand ha be sich seit dem Gutachten von Dr. Y.___

im Jahr 2009 insofern gebessert, als die depressiven Symptome offensichtlich nachge lassen hätten . Diese Verbesserungen würden wohl auch mit der Ausweisung des gewalttätigen Mannes zusammen hängen. Diese Belastungen best ünd en daher nicht mehr. Die 0% ige Arbeitsfähigkeit laut dem Gutachten von Dr. Y.___ bestehe mindestens seit der Untersuchung nicht mehr. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit durch die tiefgreifende Persönlichkeitsstörung erheblich eingeschränkt. Die wiederholten Missbräuche und gewalttätigen Übergriffe durch mehrere Vertrauenspersonen hätten bei der Beschwerdeführerin zu einem ängstlichen und schützenden Rückzug in ein nahes und bekanntes Umfeld geführt , bestehend aus der Therapeutin und den Kindern (S. 5 f.) . Eine Tätigkeit als Floristin würde aber einen häufigen und eingehenden Kundenkontakt erfor dern, der ihr nur sehr beschränkt und mit grosser Anstrengung möglich wäre. Ähnlich wie schon Dr. Y.___

im Jahr 2009 eingeschätzt habe , benötig e sie einen ruhigen, stressarmen, gut strukturierten nicht monotonen Arbeitsplatz mit einem eher kleinen Mitarbeiterstab. Bei höheren Belastungen wäre mangels weiterer Ressourcen mit einem Aufflackern des (primären) Drogengeschehens zu rechnen. Eine volle Arbeitsfähigkeit im Haushalt sei in diesem Fall nicht mit einer vollen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gleichzusetzen, da sie auf grund der biografisch geschilderten Missbräuche und Übergriffe besser belastbar sei im vertrauten nahen Umfeld als in einer fremden, potentiell gefährlichen Umgebung, die von ihr eine ungleich höhere Anstrengung erforder e . Unabhän gig von der Kinderbetreuung wäre die Beschwerdeführerin seit dem Untersu chungszeitpunkt aus psychiatrischer Sicht ungefähr zu 50

% arbeitsfähig (S. 6).

E. 3.2.3 Hausarzt Dr. A.___

und die Psychologin (HAP) C.___

nannte n in ihrem an die Rechtsvertreterin adressierten

Verlaufsb ericht vom 25. Oktober 2014 (Urk. 7/67) folgende Diagnosen (S. 1): - Posttraumatische Belastungsstörung mit Angstzuständen und Zwangs handlungen sowie Selbstverletzung (ICD-10 F43.1) - Kombinierte Pe r sönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) - Suchtmittelabhängigkeit (Me thadon, Benzodiazepine; Heroin; ICD-10 F11.22; ICD-10 F19.1) - Depression remittiert (ICD-10 F33.4)

Zum Verlauf äusserte n sie sich wie folgt: Seit 2013 besteh e eine relative psychi sche Stabilität, so dass die Sitzungsfrequenz habe gesenkt werden können . Die Beschwerdeführerin habe sich adäquat um ihre drei Kinder, den Haushalt und die nötigen ausserhäuslichen Termine kümmern können . Relativ einfache Belastungssituationen, wie zum Beispiel Schu l

- oder Zahnarzttermine, die lau fende Invalidenrenten -Überprüfung mit Terminen in Zürich, aber auch Kon flikte in der Familie oder knappe Finanzen stell t en oft alles in Frage und seien mit Spannungs- und Angstzuständen (inklusive Gedanken an Zusatzkonsum, mit partieller Ausführung), Hoffnungslosigkeit und Suizidgedanken verbunden. Das bedinge immer wieder Notfalltermine (teilweise per Telefon). Im Laufe der Therapie sei klar geworden, dass mehrfacher sexueller Missbrauch in der Kind heit die PTBS-Problematik aus der Gewalterfahrung in der Partnerschaft vertieft habe. Der Missbrauch

müsse als wesentliche Ursache für die Depression im Jugendalter (ab 12 Jahre n ) und den Beginn der Drogensucht (ab 21 Jahre n ) angesehen werden.

Der Hausarzt und die Psychologin hielten weiter fest, die Beschwerdeführerin bewältige ihre häuslichen Aufgaben im Gegensatz zum Zeitpunkt des Thera piebeginns erfreulich gut. Daneben bestünden weiterhin Zwangshandlungen (Stuhlgang, Kontrollmechanismen), rasche Ermüdbarkeit und wiederkehrende Ängste. Dies präge ihren Tages ab lauf und schränke sie in ausserhäuslichen Aktivitäten erheblich ein. Bei Bewegungen ausserhalb der täglichen Routine brauc he sie auch innerhalb ihres Wohnortes mei stens Begleitung (Elternabende und Ä hnliches). A usserhalb sei ein selbständiges Reisen unmöglich. D iesbezüg lich gebe

es seit 2007 Fortschritte , sie seien jedoch lang sam und bei erhöhtem Druck stehe das labile Gleichgewicht in Gefahr. Infolge der frühen Traumati sierung und der unsicheren Persönlichkeit seien die Ressourcen beschränkt (S. 1) .

Die Beschwerdeführerin habe ihren Beruf trotz Stressfaktoren gerne ausgeübt und könne sich vorstellen, wieder darin zu arbeiten. Allerdings sei schon während der Lehre der Umgang mit Kunden schwierig gewesen. Eine Arbeit im Hintergrund sei sicher besser . Ein Arbeitsversuch in einer Gärtnerei für Men schen mit Beeinträchtigung habe im Jahr 2011 abgebrochen werden müssen , weil Fragen der Mitarbeitenden und des Chefs die Beschwerdeführerin in Bedrängnis gebracht und Angstzustände ausgelöst

(Soziophobie)

hätten.

Ent sprechend bestehe

zum heutigen Zeitpunkt eine 100%ige Einschränkung an einem Arbeitsplatz als Floristin . Generell sei eine Arbeit ausser Haus durch die rasch entstehenden Angstzustände zum jetzigen Zeitpunkt unmöglich. Es sei ganz im Gegenteil mit negativen Rückwirkungen auf die Bewältigung der häus lichen Arbeiten und der Erziehung zu rechnen. Nicht zu vergessen sei , dass die drei Kinder alle in der Pubertät stünden

- Konfliktpotenzial sei vorhanden - und den Weg in die Selbständigkeit und ins Beruf s leben erst noch finden müss t en. Sie seien ihrerseits auf die Mitwirkung ihres Beistandes angewiesen. Eine Ver besserung der sozialen Kompetenzen und eine Verminderung der Angstzustände wäre n Vorbedingung für einen weiteren Arbeitsversuch. Zum aktuellen Zeit punkt seien die Vorau ssetzungen dafür nicht gegeben (S. 2).

E. 3.2.4 Dr. Z.___

nannte in ihrem psychiatrischen Privatg utachten vom 2 0. Januar 2015 ( Urk. 10/1) folgende Diagnosen (S. 8): - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) im Rahmen einer ängstlich-selbstunsichere n Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.62) - Abhängige Persönlichkeitsstörung mit der Unfähigkeit, sich adäquat durchsetzen und wehren zu können (ICD-10 F60.7) - Zwangsstörung mit vor allem Zwangsritualen (ICD-10 F42) - Störung des Ich-Erlebens, differenzialdiagnostisch im Rahmen der Persön lichkeitsstörung oder im Rahmen einer psychotischen Erkrankung (ICD-10 F20)

Die Gutachterin schilderte, die Beschwerdeführerin

habe ausgeprägte Ängste, Zwänge, eine Depressivität mit Todeswünschen sowie ein gestörtes Ich-Erleben. Die Denk-, Fühl- und Handlungsmuster seien im Sinne einer ängstlich-selbst unsicheren und abhängigen Persönlichkeitsstörung festgefahren und deutlich pathologisch. Die Beschwerdeführerin könne ihre Muster nicht ändern und sich deshalb nicht an die Anforderungen des Alltags anpassen. Es bestehe ein e extrem hohe innere Anspannung. F eststellbar seien weiterhin realitätsferne Wahrnehmungen, eine Menschenscheu, ein Misstrauen und die feste Überzeu gung, sie (Beschwerdeführerin) könnte jederzeit von unbekannten Mensch en geschädigt werden. Es bestehe ein deutliches Zwangshandeln, welches pro Tag vier bis fünf Stunden Zeit in Anspruch nehme . Die Beschwerdeführerin könne ihren Haushalt und die Selbstpflege nur entlang starker Rituale erledigen. Sie schäm e sich enorm, dass sie so sei und es ni cht besser auf die Reihe bekomme . Sie teile dies

d enn auch sehr ungern mit und nur, wenn sie bei m Gegenüber Verständnis wahrnehme . In der Psychometrie

– so die Gutachterin weiter – werde eine Depressivität mit Todeswünschen, sowie eine ausgeprägte Angst bestätigt. Das Verhalten in Beziehungen sei stark gestört und die Denkmuster seien pathologisch und irrational. Die Funktionsfähigkeit im Alltag sei durch die psychiatrische Erkrankung stark eing eschränkt (S. 8) .

Die charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin würden insgesamt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Normen ab weichen . Diese Abweichung betreffe die Kognitionen, Affektivität, Impuls kontrolle und Beziehungsgestaltung. Die Abweichung sei so ausgeprägt, dass daraus resultierende Verhaltensweisen in fast allen persönlichen und sozialen Situationen unflexibel, unangepasst und unzweckmässig seien . Dies treffe anamnestisch gesehen auch in Arbeitssituationen zu (nicht mit Kunden reden können, wie versteinert sein, sich zurückziehen anstatt Kunden zu bedienen) .

Es bestehe überdies ein persönlicher Leidensdruck, die Beschwerdeführerin wünsche sich , lieber t o t zu sein. Es bestehe eine n achweisbare schwerwiegende psychiatrische Störung ab dem 12.

Lebensjahr. Die Abweichung könne nicht durch das Vorliegen einer anderen psychiatrischen Störung erklärt werden, vor allem nicht durch eine Depression. Die Einschränkungen

bestünden gleichför mig auch in Phasen, in denen kaum depressive Symptome nachgewiesen werden könn t en. Die Ab hängigkeit, der Drogenkonsum, die Ä ngste, die para normalen Wahrnehmungen, die Tendenz zur Dissoziation und Selbstverletzun gen könn t en im Rahmen der Persönlichkeitsstörung gesehen werden. Alleine die Zwangsrituale müss t en laut ICD - 10 als eigenständige Diagnose aufgeführt wer den. Die beobachteten psychoseähnlichen Symp tome wie formale Denkstörun gen ( Gedankenausbreiten, Gedankenentzug, Bezugsideen) seien im Rahmen einer schweren Persönlichkeitsstörung einzuordnen. Übergänge in eine floride Psychose könn ten jederzeit vorkommen . Alle sechs Kriterien für eine ängstlich vermeidende Störung und

vier der sechs Kriterien einer abhängigen Persönlich keitsstörung

seien erfüllt. In den allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeits störung

sei per Definition enthalten, dass die Symptome schwerwiegend, dauer haft und einschränkend sein müss t en. Die Beschwerdeführerin weise eine verfestigte Störung auf, es sei nicht von einer blo ssen Unreife auszuge h en

(S. 9).

Weiter hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Arbeitsfähig keit klar eingeschränkt und im Moment in der freien Wirtschaft sicher nicht arbeitsfähig. Mit dem ritu alisierten Tagesablauf und den Ängsten bleibe eigent lich keine Zeit, irgendeine Tätigkeit ausser Haus auszuführen. Die Verhaltens muster seien inadäquat und die Beschwerdeführerin sei bisher unfähig gewesen, normale Beziehungen (inklusive

Arbeitsbeziehungen) aufzubauen .

Im Moment sei sie im ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Die Beschwerdeführerin sei in allen Lebensbereichen eingeschränkt und ihre Verhaltensmuster seien festge fahren und inadäquat , was vor allem an einem Arbeitsplatz stark beeinträchti gend sein könne

(S. 10).

E. 3.2.5 In seiner Stellungnahme vom 1

E. 4 . 2

Damit fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beur tei lung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerde führerin und somit an der Grundlage für einen Entscheid.

Die angefochtene Verfügung vom 19 . Januar 201

E. 5 (Urk . 2) ist folglich aufzuhe ben und die Sache zur versicherungsexternen Begutachtung und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen.

E. 5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

E. 5.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Vorliegend erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) als angemessen.

E. 6 .1

Die Beschwerdeführer in beantragte die Übernahme der Kosten des von ihr ver an lassten Privatgutachtens von der Psychiaterin

Dr. Z.___ (Urk.

E. 9 S. 2 ; vgl . Urk. 10/1-3 ; vgl. auch E. 3.2.4 hievor ).

Nach ständiger Rechtsprechung werden die notwendigen Expertenkosten als Bestandteil des Parteientschädigungsanspruches betrachtet. Voraussetzung ist stets, dass die Privatbegutachtung notwendig war und einen unerlässlichen Bestandteil der materiellen Beurteilung bildete (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 2 mit Hinweis auf BGE 115 V 62). 6 .2

Die Beschwerdeführerin reichte zwei Belege (Rechnungen Gutachten in der Höhe von gesamthaft Fr. 3‘200.-- ) ins Recht (vgl. Urk. 10/2-3). Da das psych i atrische Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 10/1) grundsätzlich ausschlaggebend für den vorliegenden Entscheid war , sind die entsprechenden Kosten von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegne rin au fzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese nach Durchführung der erforderlichen A bklärungen im Sinne der Erwägun gen neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in die Kosten für das Gutachten von Dr. med. Z.___ vom 20 . Januar

2015 in Höhe von Fr. 3 ‘ 2 00.-- zu ersetzen . 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2 ‘5 00 .-- ( inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00222 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Käser Urteil vom

27. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1971, ausgebildete Floristin, ledig und Mutter von drei Kindern mit Jahrgang 1997, 1999 und 2002, ist seit November 1997 Hausfrau ( Urk. 7/5). Am

23. Juli 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung und soziale Phobie (seit längerem verstärkte Probleme, seit Januar 2006 krank geschrieben) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Beruflich e Integration, Rente) an (Urk. 7 /5). Die IV-Stelle nahm medizinische und berufliche Abklärungen vor ( Urk. 7/11, Urk. 7/18 ) und veranlasste eine psy chiatrisch e Abklärung bei Dr. med. Dipl.-Psych. Y.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie

( Urk. 7 / 21 ). Am

31 . März 2010 erfolgte eine Haus halt abklärung (Urk. 7/23).

Mit Verfügung vom 14 . Oktober 2010 sprach die IV Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2007 eine Dreiviertelsrente zu. Dabei ging sie von einer vollumfänglichen Einschränkung im mit 50 % gewichteten Erwerbsbereich und einer 25 % im Haushaltbereich aus und errechnete einen Invaliditätsgrad von 63 % ( Urk. 7/32 und Urk. 7/39) . In der Folge lud die

IV-Stelle die Versicherte zur Informationsveranstaltung (Pilotpro jekt persönliche Begleitung) ein ( Urk. 7/40-41).

Anlässlich des im Jahr 2013 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/45) holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein ( Urk. 7/49) und ordnete einen Untersuch der Versicherten beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) an ( Urk. 7/50). Der entsprechende (psychiatrische) Untersuchungsbericht wurde am 1 6. Juni 2014 ( Urk. 7/51) erstattet. Am 1 2 . September 2014 wurde erneut eine Haushalt abklärung durchgeführt (Urk. 7/ 54 ) .

Mit Vorbescheid vom 2 5. September 2014 ( Urk. 7/58) stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 (Urk. 7/64) und 1. Dezember 2014 ( Urk. 7/68) Einwand unter Beilage eines medizinischen Berichts (Urk. 7/67). Am

19. Januar 2015 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle – unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 30 % (Einschränkung von 40.73 % im mit 70 % gewichteten Erwerbsbe reich , Einschränkung von 3.8 % im mit 30 % gewichteten Haushaltbereich) – die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats . 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 19. Februar 2015 Beschwerde mit dem An tr ag , es sei ihr weiterhin die bisherige Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 31 . März 2015 (Urk. 6 ) auf Abweisung der Beschwerde .

Mit Replik vom 27. April 2015 erneu erte die Beschwer deführerin ihr Rechtsbegehren unter Beilage von weiteren Unterlagen (Urk. 9 und Urk. 10/1-3 [ Privatg utachten und Rechnungen von Dr. med. Z.___ , Fachärztin Psychiatrie/Psychotherapie FMH ]) und ersuchte zudem um Erstattung der Auslagen für das Gutachten . Mit Schreiben vom 1 9. Mai 2015 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik (Urk. 13 ) unter Beilage der Stellungnahme ihres RAD -Arztes (Urk.

14) ein , was der Be schwer deführerin am 2 1. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG ). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2.2

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkran kungen – in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosozi ale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor handen sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokul turellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.

5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, indem sie einen ver selbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend aus wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4 1.4.1

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist entscheidend, ob der Be richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol gerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 1.4.2

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist mit jenem externer medizinischer Sachver ständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid hielt die Beschwerdegegnerin

fest,

die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

ver bessert habe und sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ein er Tätigkeit im Rahmen eines 70 % - Pensums nachgehen würde. Die restlichen 30

% ent f ie len in den Aufgabenbereich. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihr eine der Behinderung angepasste Tätigkeit wie beispielsweise interne Hauspost, Sortierarbeite n oder Qualitätskontrolle zu 50 % zumutbar. Aus den beiden Bereichen erge be sich ein Invaliditätsgrad von unter 40 %, weshalb k ein Ren tenanspruch mehr bestehe

(Urk. 2).

Duplicando stützte sie sich auf den Stand punkt, das Parteigutachten vom 2 0. Januar 2015 (Urk. 10/1)

vermöge die Au f fassungen und

Schlussfolgerungen des psychiatri schen Untersuchungsberi ch ts des RAD -Arztes vom 1 6. Juni 2014 nicht zu erschüttern. Die Kosten für das Pri vatgutachten seien daher von der Beschwerdeführerin selbst zu übernehmen ( Urk. 13). 2.2

Dagegen brachte die Beschwerdeführer in im Wesentlichen vor (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin stütze sich einzig auf den gutachterlichen Bericht vo m RAD Arzt vom 1 6. Juni 201 4. Dieser begründ e die von ihm e rhobene Arbeitsfä higkeit von 50 % damit, dass sie ( Beschwerdeführerin )

täglich lange Velo fahrten unternehme. Er verkenn e dabei vollkommen, dass es sich diesbezüglich um eine reine Zwangshandlung handle . Überdies begründe er seine Auffassung auch damit, dass sie den Haushalt zu führen

vermöge . Auch dies treffe nicht zu. Vielmehr sei sie darin überfordert. Zufolge ihrer Angstzustände sei sie zum Beispiel nicht in der Lage, Einkäufe zu tätigen. A uch mit der Kindererziehung sei sie völlig überfordert, müsse ihre Psychotherapeutin bei geringsten Proble men telefonisch konsultieren, oft einmal täglich. Wegen ihrer Angststörung sei sie zum Beispiel auch nicht fähig, an Elte rnabenden etc. teilzunehmen.

Von einer Arbeitsfähigkeit bezüglich einer ausserhäuslichen Tätigkeit in der freien Wirtschaft könne aufgrund des RAD-Arzt-Bericht s keine Rede sein. Seine Ein schätzung trage der schwersten Persönlichkeitsstörung verbunden mit einem hohen Medikamentenbedarf

und der bereits in der häuslichen Situation völligen Überforderung keinerlei Rechnung. Im konkreten Fall hätte sich unter allen Gesichtspunkten die Einholung einer Fremdanamnese aufgedrängt, wie zum B eispiel die Befragung der Gross mutter der Ki nder oder der Psychotherapeutin , welche sie wöchentlich ein- bis zweimal konsultier e (S. 5) .

Replicando machte sie im Weiteren geltend (Urk. 9), aus dem

ins Recht geleg ten Gutachten von Dr. Z.___ gehe hervor, dass die von i hr festgehaltene psy chische depressive Diagnose Krankheitswert im Sinne der Rechtsprechung habe. Die psychiatrische Diagnose der Persönlichkeitsstörung sei nicht überwind bar. Gemäss der Gutachterin Dr. Z.___ sei sie in der freien Wirtschaft sicher nicht arbeitsfähig und insbesondere im ersten Arbeitsmarkt auch nicht vermit telbar (S. 3). Abschliessend hielt sie fest, gemäss herrschender Praxis des Bun desgerichts seien der Partei im Gerichtsverfahren die Kosten eines von ihr ein gereichten Gutachtens dann zu ersetzen, wenn sich der Rechtsmittelentscheid darauf abstütze. Sie sei vorliegend zur Wahrung ihrer Rechte gezwungen gewesen, eine Parteiexpertise in Auftrag zu geben. Praxisgemäss seien ihr die Auslagen in Höhe der eingereichten Kostennoten zu ersetzen (S. 4). 2 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob die revisionsweise Aufhebung der bisher ausgerichte ten Dreiviertelsrente

zu Recht erfolgte .

Dabei ist zu prüfen, ob im Zeitraum vom 14 . Oktober 2010, als der Beschwer deführer in

– nach fundierter Prüfung des medizinischen Sachverhalts (vgl. nach fol gend E. 3.1) mittels Begutachtung

– eine auf einem Inva li di tätsgrad von 63 % basierende Dreiviertelsr ente zugesprochen worden war ( Urk. 7/ 39 ), bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19.

Januar 2015 (Aufhebung der Rente; Urk. 2) eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen ein getreten ist (vgl. zum zeitlichen Referenzpunkt E.

1. 3 am Ende). Mithin ist zu prüfen, ob sich der Gesund heitszustand de r Beschwerde führer in entscheidend geän dert bezieh ungsweise verbessert hat . 3. 3.1

Der Zusprache einer Dreiviertelsre nte aufgrund eines Invaliditätsgrades von 63 % (Verfügung vom 14 . Oktober 2010; Urk. 7/39 ) lag en

folgende medizi nische Akten zugrunde : 3.1.1

Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 1 4. Januar 2009 ( Urk. 7/18/11-13) folgende Dia gnosen (S. 1): - Rezidivierende depressive Episoden bei posttraumatischer Belastungsstö rung mit Angstzuständen - Suchtmittelabhängigkeit - Status nach Poly toxikomanie

Dr. A.___ gab an, bei der Beschwerdeführerin zeige sich eine belastende Vorg eschichte mit mehreren interfamiliären (richtig wohl: intrafamiliär)

Über griff situationen . Auch in der späteren Paarbeziehung habe es wiederholte Gewalterfahrungen und Übergriffe durch den Lebenspartner gegeben. Sie habe allgemeine Angstzustände und es bestehe eine allgemeine Unsicherheit. Der Gesundheits zustand sei besserungsfähig (S. 1 f.). In der angestammten Tätigkeit als Floristin bescheinigte er eine 100%ige Arbeitsunfähigk eit seit Januar 200 6. Im Haushalt attestierte er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1). In einer neuen Tätigkeit (Floristin) sei die Beschwer deführerin ab 2013 oder 2014 50 % bis 100 % arbeitsfähig (S. 2). 3.1.2

Dr. Y.___ nannte in seinem Gutachten vom 3 1. Dezember 2009 ( Urk. 7/21) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9): - Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und ängstlich-vermeidenden sowie dependenten Anteilen (ICD-10 F61.0) - Rezidivierend depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt mittelgra dig ausgeprägt mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Gemischte Angststörung mit sozial/-agoraphobischen und paroxysmalen Ängsten (ICD-10 F41.3)

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er nachfolgende Diagno sen: - Vor allem posttraumatische Belastungsstörung - zum Untersuchungs zeit punkt

subsyndromal ausgeprägt - Methadonsubstituierte Heroinabhängigkeit

Er gab an, p sychometrisch habe sich auf den beiden Fremdbeurteilungsskalen (Hamilton, MADRS) ein mittelgradig depressives Syndrom ab gebildet . Es bestehe eine ausgeprägte Angstsymptomatik. Die Diagnose einer Persönlich keitsstörung

ergebe sich aus einer deutlichen Unausgeglichenheit in der Ein stellung und im Verhalten in mehreren Funktionsbereic hen wie Affektivität (Stimmungss chwankungen), Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Den ken sowie in den Beziehungen zu anderen ( dependente Beziehungsgestaltung). Das auffällige Verhaltensmuster sei andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begr enzt; es

sei tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend . Es wirk e sich bei der Beschwerdeführerin sowohl in beruflicher als auch im privaten Alltag aus, wie beispielsweise in der Bezie hungsgestaltung . Die Störung habe in der Kind heit/Jugend mit Manifestation auf Dauer im Erwachsenenalter begonnen . So seien bereits Prüfungsängste, (12 - jährig) ein De personalisationserleben, depres si ve Verstimmungen, Essstörungen und ein Suizidversuc h aufgetreten. Die Stö rung führe zu einem deutliche n

Leidensdruck und sei mit einer deutlichen Ein schränkung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden . Dies zeige

sich am Verlauf der beruflichen Entwicklung und der letzten Jahre. Die selbstunsicheren und ängstlich (vermeidenden) und dependenten

Persönlich keitszüge zeig t en sich in der Überzeugung – im Vergleich zu anderen – unbe holfen zu sein, einer ausgeprägten Kritikangst (z um Beispiel durch Vorgesetzte), Insuffizienzerleben und Unsicherheit im persönlichen Kontakt. Die Entstehung der Persönlichkeitsstörung sei vor dem Hintergrund länger dauernder Konflikte in der Kernfamilie zu sehen. Die Kindheit sei überschattet worden durch den sexuellen Missbrauch durch den Vater. Ein hinreichendes Selbstbewusstsein und eine entsprechende Lösungskompetenz in Konfliktsitu ati onen habe

sie letz tend lich nicht erlernen können. Dies schränke sie in ihrer psychosozialen Leistungsfähigkeit hinsichtlich eigener Zukunftsplanung, in berufliche r Hinsicht und im Beziehungsver halten (Tendenz zu dependenter Beziehungsgestaltung) deutlich ein . Vor diesem Hintergrund sei der Drogenmissbrauch als ein sekun däres Geschehen, gewissermassen als untauglicher Problemlösungsversuch zu beurt eilen. Die Suchtproblematik habe sich dann im weiteren Verlauf entkoppelt und verselbständigt (S. 11).

Aktuell sei k eine verwertbare Arbeitsleistun g unter den Bedingungen der freien Wirtschaft zu erwarten. Im Haush a lt besteh e eine volle Arbeitsfähigkeit (S . 12). L ängerfristig sei eine verwertbare Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft in einer ruhigen, stressarmen, gut strukturierten, nicht mono tonen Arbeit mit einem eher kleinem Mitarbeiterstab und unterstützender Arbeitsatmosphäre von 50 % gegeben (S. 13) . Die Störung habe Krankheitswert. Invaliditätsfremde Faktoren ( Dekonditionierung , alleinerziehende Mutter dreier Kinder, sekundärer Krankheitsgewinn) seien dabei berücksichtigt worden und von invaliditätsbedingten Befunden abgegrenzt und nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer Tätigkeit miteingeflossen (S. 13). 3.2

In Bezug auf das aktuelle Revisionsverfahren sind folgende medizinische Akten zu berücksichtigen: 3.2.1

Hausarzt Dr. A.___ gab in seinem Verlaufsbericht vom 2 4. Dezember 2013 ( Urk. 7/49) folgende Diagnosen an (S. 1): - Polytoxicomanie - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) - Selbstverletzung (Schneiden, bestehend seit März 2013)

Er hielt fest, dass der Drogenkonsum zwar abgenommen habe, in Belastungspha sen jedoch immer wieder vorkomme, so dass ein Abbau der Methadon- und Benzodiazepin - Substitutionsbehandlung aktuell noch nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin komme regelmässig in die Psychotherapie und hausärztliche Sprechstunde.

Sie mache gute Fortschritte bei der Verarbei tung der traumatischen kindlichen Ereign isse . Die Belastungsfähigkeit s e i aber weiterhin sehr gering und sie brauche wiederholt Unterstützung in der Betreu ung ihrer Kinder. Insgesamt sei der Verlauf etwas stabiler als in den letzten Jahren , aber weiterhin ungewiss. 3.2.2

RAD-Arzt med. pract . B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Untersuchungsbericht vom 1 6. Juni 2014 ( Urk. 7/51) fest, die Beschwerdeführerin sei voll orie ntiert und bereitwillig im Kontakt ( mit häufi ge m Blickkontakt ) .

Es bestehe ein flüssiger und zusammenhängender Gedan kengang. Sie sei bei der Darstellung beschämender Details

zurückhaltend . Es bestehe kein An halt für Sinnestäuschungen und Ich-S törungen sowie inhaltli che Denkstörungen. Affektiv habe sie anfangs ängstlich gewirkt, sei dann aber freier geworden.

Sie habe mehrmals geweint, habe jedoch eine e rstaunlich geringe Opferhaltung . Es bestünden Kontrollzwänge an Gasherd und Haustür. Die Ängste seien überwindbar (S. 4).

Med. pract . B.___ gab weiter an, i m Licht e der detaillierten Biografie sei von einem primären Drogengeschehen auszuge h en. Zusätzlich, und erst auf Nach frage, habe

die Beschwerdeführerin bei der heutigen Untersuchung weitere beschämende Gesundheitsschäden an gegeben (zum Beispiel die täglichen langen WC-Aufenthalte ) . Die Diagnosen von

Dr. Y.___ - Persönlichkeitsstö rung und Angststörung - könn t en im Wesentlichen bestätigt werden. E ine depressive Symptomatik zeige sich nun kaum noch: Die Beschwerdeführerin

könne ihren Haushalt führen, täglich lange Velo fahren und sei neuerdings wieder bef reundet. Auch der Hausarzt Dr. A.___ sehe keine Depression. Weitere Änderungen ergä ben sich bei den Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Eine posttraumatische Belastungsstörung lasse sich nicht feststellen. Zusätzlich liege eine Benzodi azepinabhängigkeit vor (S. 5).

Ihr Gesundheitszustand ha be sich seit dem Gutachten von Dr. Y.___

im Jahr 2009 insofern gebessert, als die depressiven Symptome offensichtlich nachge lassen hätten . Diese Verbesserungen würden wohl auch mit der Ausweisung des gewalttätigen Mannes zusammen hängen. Diese Belastungen best ünd en daher nicht mehr. Die 0% ige Arbeitsfähigkeit laut dem Gutachten von Dr. Y.___ bestehe mindestens seit der Untersuchung nicht mehr. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit durch die tiefgreifende Persönlichkeitsstörung erheblich eingeschränkt. Die wiederholten Missbräuche und gewalttätigen Übergriffe durch mehrere Vertrauenspersonen hätten bei der Beschwerdeführerin zu einem ängstlichen und schützenden Rückzug in ein nahes und bekanntes Umfeld geführt , bestehend aus der Therapeutin und den Kindern (S. 5 f.) . Eine Tätigkeit als Floristin würde aber einen häufigen und eingehenden Kundenkontakt erfor dern, der ihr nur sehr beschränkt und mit grosser Anstrengung möglich wäre. Ähnlich wie schon Dr. Y.___

im Jahr 2009 eingeschätzt habe , benötig e sie einen ruhigen, stressarmen, gut strukturierten nicht monotonen Arbeitsplatz mit einem eher kleinen Mitarbeiterstab. Bei höheren Belastungen wäre mangels weiterer Ressourcen mit einem Aufflackern des (primären) Drogengeschehens zu rechnen. Eine volle Arbeitsfähigkeit im Haushalt sei in diesem Fall nicht mit einer vollen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gleichzusetzen, da sie auf grund der biografisch geschilderten Missbräuche und Übergriffe besser belastbar sei im vertrauten nahen Umfeld als in einer fremden, potentiell gefährlichen Umgebung, die von ihr eine ungleich höhere Anstrengung erforder e . Unabhän gig von der Kinderbetreuung wäre die Beschwerdeführerin seit dem Untersu chungszeitpunkt aus psychiatrischer Sicht ungefähr zu 50

% arbeitsfähig (S. 6). 3.2.3

Hausarzt Dr. A.___

und die Psychologin (HAP) C.___

nannte n in ihrem an die Rechtsvertreterin adressierten

Verlaufsb ericht vom 25. Oktober 2014 (Urk. 7/67) folgende Diagnosen (S. 1): - Posttraumatische Belastungsstörung mit Angstzuständen und Zwangs handlungen sowie Selbstverletzung (ICD-10 F43.1) - Kombinierte Pe r sönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) - Suchtmittelabhängigkeit (Me thadon, Benzodiazepine; Heroin; ICD-10 F11.22; ICD-10 F19.1) - Depression remittiert (ICD-10 F33.4)

Zum Verlauf äusserte n sie sich wie folgt: Seit 2013 besteh e eine relative psychi sche Stabilität, so dass die Sitzungsfrequenz habe gesenkt werden können . Die Beschwerdeführerin habe sich adäquat um ihre drei Kinder, den Haushalt und die nötigen ausserhäuslichen Termine kümmern können . Relativ einfache Belastungssituationen, wie zum Beispiel Schu l

- oder Zahnarzttermine, die lau fende Invalidenrenten -Überprüfung mit Terminen in Zürich, aber auch Kon flikte in der Familie oder knappe Finanzen stell t en oft alles in Frage und seien mit Spannungs- und Angstzuständen (inklusive Gedanken an Zusatzkonsum, mit partieller Ausführung), Hoffnungslosigkeit und Suizidgedanken verbunden. Das bedinge immer wieder Notfalltermine (teilweise per Telefon). Im Laufe der Therapie sei klar geworden, dass mehrfacher sexueller Missbrauch in der Kind heit die PTBS-Problematik aus der Gewalterfahrung in der Partnerschaft vertieft habe. Der Missbrauch

müsse als wesentliche Ursache für die Depression im Jugendalter (ab 12 Jahre n ) und den Beginn der Drogensucht (ab 21 Jahre n ) angesehen werden.

Der Hausarzt und die Psychologin hielten weiter fest, die Beschwerdeführerin bewältige ihre häuslichen Aufgaben im Gegensatz zum Zeitpunkt des Thera piebeginns erfreulich gut. Daneben bestünden weiterhin Zwangshandlungen (Stuhlgang, Kontrollmechanismen), rasche Ermüdbarkeit und wiederkehrende Ängste. Dies präge ihren Tages ab lauf und schränke sie in ausserhäuslichen Aktivitäten erheblich ein. Bei Bewegungen ausserhalb der täglichen Routine brauc he sie auch innerhalb ihres Wohnortes mei stens Begleitung (Elternabende und Ä hnliches). A usserhalb sei ein selbständiges Reisen unmöglich. D iesbezüg lich gebe

es seit 2007 Fortschritte , sie seien jedoch lang sam und bei erhöhtem Druck stehe das labile Gleichgewicht in Gefahr. Infolge der frühen Traumati sierung und der unsicheren Persönlichkeit seien die Ressourcen beschränkt (S. 1) .

Die Beschwerdeführerin habe ihren Beruf trotz Stressfaktoren gerne ausgeübt und könne sich vorstellen, wieder darin zu arbeiten. Allerdings sei schon während der Lehre der Umgang mit Kunden schwierig gewesen. Eine Arbeit im Hintergrund sei sicher besser . Ein Arbeitsversuch in einer Gärtnerei für Men schen mit Beeinträchtigung habe im Jahr 2011 abgebrochen werden müssen , weil Fragen der Mitarbeitenden und des Chefs die Beschwerdeführerin in Bedrängnis gebracht und Angstzustände ausgelöst

(Soziophobie)

hätten.

Ent sprechend bestehe

zum heutigen Zeitpunkt eine 100%ige Einschränkung an einem Arbeitsplatz als Floristin . Generell sei eine Arbeit ausser Haus durch die rasch entstehenden Angstzustände zum jetzigen Zeitpunkt unmöglich. Es sei ganz im Gegenteil mit negativen Rückwirkungen auf die Bewältigung der häus lichen Arbeiten und der Erziehung zu rechnen. Nicht zu vergessen sei , dass die drei Kinder alle in der Pubertät stünden

- Konfliktpotenzial sei vorhanden - und den Weg in die Selbständigkeit und ins Beruf s leben erst noch finden müss t en. Sie seien ihrerseits auf die Mitwirkung ihres Beistandes angewiesen. Eine Ver besserung der sozialen Kompetenzen und eine Verminderung der Angstzustände wäre n Vorbedingung für einen weiteren Arbeitsversuch. Zum aktuellen Zeit punkt seien die Vorau ssetzungen dafür nicht gegeben (S. 2). 3.2.4

Dr. Z.___

nannte in ihrem psychiatrischen Privatg utachten vom 2 0. Januar 2015 ( Urk. 10/1) folgende Diagnosen (S. 8): - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) im Rahmen einer ängstlich-selbstunsichere n Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.62) - Abhängige Persönlichkeitsstörung mit der Unfähigkeit, sich adäquat durchsetzen und wehren zu können (ICD-10 F60.7) - Zwangsstörung mit vor allem Zwangsritualen (ICD-10 F42) - Störung des Ich-Erlebens, differenzialdiagnostisch im Rahmen der Persön lichkeitsstörung oder im Rahmen einer psychotischen Erkrankung (ICD-10 F20)

Die Gutachterin schilderte, die Beschwerdeführerin

habe ausgeprägte Ängste, Zwänge, eine Depressivität mit Todeswünschen sowie ein gestörtes Ich-Erleben. Die Denk-, Fühl- und Handlungsmuster seien im Sinne einer ängstlich-selbst unsicheren und abhängigen Persönlichkeitsstörung festgefahren und deutlich pathologisch. Die Beschwerdeführerin könne ihre Muster nicht ändern und sich deshalb nicht an die Anforderungen des Alltags anpassen. Es bestehe ein e extrem hohe innere Anspannung. F eststellbar seien weiterhin realitätsferne Wahrnehmungen, eine Menschenscheu, ein Misstrauen und die feste Überzeu gung, sie (Beschwerdeführerin) könnte jederzeit von unbekannten Mensch en geschädigt werden. Es bestehe ein deutliches Zwangshandeln, welches pro Tag vier bis fünf Stunden Zeit in Anspruch nehme . Die Beschwerdeführerin könne ihren Haushalt und die Selbstpflege nur entlang starker Rituale erledigen. Sie schäm e sich enorm, dass sie so sei und es ni cht besser auf die Reihe bekomme . Sie teile dies

d enn auch sehr ungern mit und nur, wenn sie bei m Gegenüber Verständnis wahrnehme . In der Psychometrie

– so die Gutachterin weiter – werde eine Depressivität mit Todeswünschen, sowie eine ausgeprägte Angst bestätigt. Das Verhalten in Beziehungen sei stark gestört und die Denkmuster seien pathologisch und irrational. Die Funktionsfähigkeit im Alltag sei durch die psychiatrische Erkrankung stark eing eschränkt (S. 8) .

Die charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin würden insgesamt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Normen ab weichen . Diese Abweichung betreffe die Kognitionen, Affektivität, Impuls kontrolle und Beziehungsgestaltung. Die Abweichung sei so ausgeprägt, dass daraus resultierende Verhaltensweisen in fast allen persönlichen und sozialen Situationen unflexibel, unangepasst und unzweckmässig seien . Dies treffe anamnestisch gesehen auch in Arbeitssituationen zu (nicht mit Kunden reden können, wie versteinert sein, sich zurückziehen anstatt Kunden zu bedienen) .

Es bestehe überdies ein persönlicher Leidensdruck, die Beschwerdeführerin wünsche sich , lieber t o t zu sein. Es bestehe eine n achweisbare schwerwiegende psychiatrische Störung ab dem 12.

Lebensjahr. Die Abweichung könne nicht durch das Vorliegen einer anderen psychiatrischen Störung erklärt werden, vor allem nicht durch eine Depression. Die Einschränkungen

bestünden gleichför mig auch in Phasen, in denen kaum depressive Symptome nachgewiesen werden könn t en. Die Ab hängigkeit, der Drogenkonsum, die Ä ngste, die para normalen Wahrnehmungen, die Tendenz zur Dissoziation und Selbstverletzun gen könn t en im Rahmen der Persönlichkeitsstörung gesehen werden. Alleine die Zwangsrituale müss t en laut ICD - 10 als eigenständige Diagnose aufgeführt wer den. Die beobachteten psychoseähnlichen Symp tome wie formale Denkstörun gen ( Gedankenausbreiten, Gedankenentzug, Bezugsideen) seien im Rahmen einer schweren Persönlichkeitsstörung einzuordnen. Übergänge in eine floride Psychose könn ten jederzeit vorkommen . Alle sechs Kriterien für eine ängstlich vermeidende Störung und

vier der sechs Kriterien einer abhängigen Persönlich keitsstörung

seien erfüllt. In den allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeits störung

sei per Definition enthalten, dass die Symptome schwerwiegend, dauer haft und einschränkend sein müss t en. Die Beschwerdeführerin weise eine verfestigte Störung auf, es sei nicht von einer blo ssen Unreife auszuge h en

(S. 9).

Weiter hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin sei in ihrer Arbeitsfähig keit klar eingeschränkt und im Moment in der freien Wirtschaft sicher nicht arbeitsfähig. Mit dem ritu alisierten Tagesablauf und den Ängsten bleibe eigent lich keine Zeit, irgendeine Tätigkeit ausser Haus auszuführen. Die Verhaltens muster seien inadäquat und die Beschwerdeführerin sei bisher unfähig gewesen, normale Beziehungen (inklusive

Arbeitsbeziehungen) aufzubauen .

Im Moment sei sie im ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Die Beschwerdeführerin sei in allen Lebensbereichen eingeschränkt und ihre Verhaltensmuster seien festge fahren und inadäquat , was vor allem an einem Arbeitsplatz stark beeinträchti gend sein könne

(S. 10). 3.2.5

In seiner Stellungnahme vom 1 3 . Mai 2015 ( Urk.

14) hielt der RAD-Arzt med. pract . B.___

fest, im Verlaufsbericht vom 2 5. Oktober 2014 (E. 3.2.3

hievor ) würden

erfreuliche Verbesserungen des Gesundheitszustandes geschildert. Daher erstaun e die attestierte unveränderte Arbeitsunfähigkeit. Die geschilderten Symptome stimm t en weitgehend mit den Angaben und Beobachtungen während seiner RAD-Untersuchung vom 1 6. Juni 20 14 überein. Die diagnosti sche Klassifizierung erfolg e zwar etwas unterschiedlich. Aus versicherungspsy chiatrischer Sicht werde auf eine genau e Einhaltung der ICD Klassifi kationsvorschriften geachtet. D ie ICD-Diagnose F43.1 PTBS kö nne nicht gestellt werden , da die Kriterien nicht erfüllt seien (S. 2 f.) .

Auch liege gemäss dem Gutachten von Dr. Y.___ nur eine „ subsyndromale " Ausprägung vor. Diese Klassifikation ändere aber nichts an den Folgen für die Persönlich keits entwicklung . D er Verlaufsbericht weise zusammenfassend auf erfreuliche Verbesserungen und i nvaliditätsfremde Faktoren hin . Neue medizinische Tatsa chen w ü rden nicht vorgetragen. Aus versicherungs psychiatrischer Sicht könne der Einschätzung einer 0 %igen Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden .

Das Gutachten von Dr. Z.___

– so med. pract . B.___ weiter – weis e auf Seite 2 zu Recht auf s einen Fehler hin: Es lieg e tatsächlich eine sekundäre Dro gensucht vor. In der Anamnese und den subjektiv angegebenen Beschwerden falle eine Defizit-Orientierung auf. Unter den erhobenen Befunden Punkt

3 seien nicht nur objektive Beobachtungen zu finden, sondern auch umfangreiche subjektive Angaben der Beschwerdeführerin . Der Abschnitt „Emotionalität" besteh e fast nur aus subjektiver Anamnese, die Abschnitte „Denken und Wahn, Zwänge, Rea litätsbezug, Vermeidungen " bestünde n teilweise aus subjektiven Angaben. Die postulierten „deutlichen dissoziativen Zustände mit gestörter Wahrnehmung des Hörens und des Sehens" seien nicht tatsächlich beobachtet worden . Unter 3.1 „Persönlichkeit" gebe die Gutachterin an: " Andere Menschen machen ihr grundsätzlich Angst und die Patientin setzt sich dieser Angst nicht aus oder verhält sich äusserst unterwürfig." Auch hier folg e die Gutachterin den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ohne zu berücksichtigen, dass diese durchaus fähig gewesen sei , sich trotz ihrer extremen Angst einfach zusammenzureissen und zum Gutachtenstermin zu kommen, wo es ihr im Gespräch dann besser gegangen sei. Die Gutachterin folge in diesem wichtigen Punkt der Angst nicht den eigenen Beobachtungen,

sondern den subjektiven Darstellungen der Beschwerdeführerin. Auch der Abschnitt 3.1 „Funktionsfä higkeit im Alltag" besteh e nicht aus objektiven Beobachtungen, sondern weit gehend aus der Anamnese. Anstatt beispielsweise objektiv festzustellen, dass die Beschwerdeführerin fähig gewesen sei , dreimal zum Untersuchungstermin zu kommen und nachzufragen, wie sie diese reale ausserhäusliche Aktivität bewäl tigt habe, übernehme die Gutachterin die subjektiven Angaben der Beschwer deführerin . Obwohl die Gutachterin durch die RAD-Untersuchung (Biografie) von der Existenz eines Freundes wissen müsste, frag e sie nicht nac h derartigen realen Beziehungen (S. 2) .

Unter Punkt 4.3 empfehle sie eine tagesklinische Behandlung. Leider erörtere sie nicht, dass eine Persönlichkeitsstörung einer recht langfristigen Therapie bedürfe , so dass dieser Vorschlag für eine Mutter von drei pubertierenden Kindern wenig hilfreich sei . Unter Punkt 5 sehe die Gutachterin keinerlei Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiterin. Die Gutachterin nehme beispielsweise nicht zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin ih re Angst habe überwinden, sich „zusammenreissen" könne n

und dreimal zur Untersuchung gekommen sei . Sie frage nicht nach ÖV . Die Beschwerdeführerin könne selb ständig - mit Schwierigkeiten

- ihre Einkäufe erledigen und regelmässig eine Stunde am Greifensee

Velofahren . D ie Gutachterin habe das positive Funktions niveau kaum erfragt und kaum gewürdigt. Fernerhin differenziere sie nicht von den offensichtlichen psychosozialen Belastungen dieser Mutter von drei puber tierenden Kindern. Die Gutachterin habe diese (gravierenden) Faktoren gekannt

und bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht medizinisch-theoretisch abstrahiert (S. 3) . 4. 4. 1

Zum Untersuchungsbericht des RAD-Arztes med. pract . B.___ ist festzuhal ten, dass diese r nicht differenz iert ist und nur rudimentär Bezug auf alte Berichte ( Vorakten ) nimmt. Ausserdem nannte er selber kaum eigene

(objektive) Befunde und ging ohne nähere Begründung von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus. Zwar ist den medizinischen Berichten

zu entnehmen, dass es der Beschwerde führerin im Hinblick auf die depressive Symptomatik besser geht – insbesondere seit de r Ausweisung des Ex-Ehemannes. Auch die Beschwerdeführerin äusserte sich dahingehend -

wie aus dem Haushaltsbericht vom 1 6. September 2014 ersichtlich ist - dass sie sich besser f ühle (vgl. Urk. 7/54 S.

3 ) . Dennoch ist aus den medizinischen Berichten

von Dr. A.___ , der Psychologin C.___

sowie der Psychiaterin Dr. Z.___

ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin (nach wie vor) unter anderem Hoffnungslosigkeit und Suizidgedanken bestehen und eine ausserhäusliche Aktivität durch ihre Zwangshandlungen sowie wieder kehrende Ängste erheblich eingeschränkt ist

(E. 3.2.3-4 hievor ).

Selbst med. pract . B.___ hielt fest, dass die Beschwerdeführerin während der Untersuchung mehrmals geweint habe (vgl. Urk. 7/51 S. 4), was ein Ausdruck einer gewissen depressiven Symptomatik bilde und in den entsprechenden Formenkreis fallen könnte. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin täglich mit dem Fahrrad unterwegs ist und den Haushalt zu führen vermag , bedeutet

– entgegen der Ansicht von med. pract . B.___

– n icht, dass sie deshalb auch in der Lage ist,

ausserhäuslich zu arbeiten . Die Abklärungen von med. pract . B.___ sind

ins gesamt

zu wenig detailliert und aussagekräftig . A n ihrer

Zu verlässigkeit und Schlüssigkeit

bestehen Zweifel, weshalb nicht darauf abge stellt werden kann ( vgl. E. 1.4.2 hievor ).

Demg egenüber ist das Gutachten von Dr. Z.___

grundsätzlich

differenziert . So zeigt die Expertin

insbesondere

auf , weshalb aufgrund des ritualisierten Tagesablaufs (vier bis fünf Stunden Zwangshandlungen) und den Ängsten im jetzigen Zeitpunkt eine Tätigkeit ausser Haus nicht möglich ist (E. 3.2.4 hievor ) . Zudem

geht

sie auf

die Beschwerden der Beschwerdeführerin ein (vgl. Urk. 10/1 S. 4 ) .

Dennoch mangelt es auch in ihrem Gutachten an einer Auseinander setzung mit der gesundheitlichen Verb esserung der Beschwerdeführerin im Hin blick auf die depressive Symptomatik , weshalb das Gutachten

keine ab schliessen den Schlussfolgerungen über den tat sächlichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit zu lässt .

Tatsächlich stützte sie sich weitgehend auf die subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin ab und legte nicht schlüssig dar, weshalb trotz massiver Ent lastung (durch die Ausweisung des Exmannes) weiterhin gar keine Erwerbstä tigkeit möglich sein soll. Ebenso wenig sind dem Privatgutachten Angaben z u den im Haushalt gegebenen Einschränkungen zu entnehmen, welche ärztliche Einschätzung bei psychischen Beschwerden rechtsprechungs gemäss unabding bar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1).

Bei dieser Ausgan glage sind weitere medizinische Abklärungen (aktueller Gesund heitszustand aus psychiatrischer Sicht ) unumgänglich . 4 . 2

Damit fehlt es vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beur tei lung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit de r Beschwerde führerin und somit an der Grundlage für einen Entscheid.

Die angefochtene Verfügung vom 19 . Januar 201 5 (Urk . 2) ist folglich aufzuhe ben und die Sache zur versicherungsexternen Begutachtung und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Bes chwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. 5.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Vorliegend erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) als angemessen. 6 . 6 .1

Die Beschwerdeführer in beantragte die Übernahme der Kosten des von ihr ver an lassten Privatgutachtens von der Psychiaterin

Dr. Z.___ (Urk. 9 S. 2 ; vgl . Urk. 10/1-3 ; vgl. auch E. 3.2.4 hievor ).

Nach ständiger Rechtsprechung werden die notwendigen Expertenkosten als Bestandteil des Parteientschädigungsanspruches betrachtet. Voraussetzung ist stets, dass die Privatbegutachtung notwendig war und einen unerlässlichen Bestandteil der materiellen Beurteilung bildete (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 2 mit Hinweis auf BGE 115 V 62). 6 .2

Die Beschwerdeführerin reichte zwei Belege (Rechnungen Gutachten in der Höhe von gesamthaft Fr. 3‘200.-- ) ins Recht (vgl. Urk. 10/2-3). Da das psych i atrische Gutachten von Dr. Z.___ (Urk. 10/1) grundsätzlich ausschlaggebend für den vorliegenden Entscheid war , sind die entsprechenden Kosten von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegne rin au fzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, z urückgewiesen wird, damit diese nach Durchführung der erforderlichen A bklärungen im Sinne der Erwägun gen neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in die Kosten für das Gutachten von Dr. med. Z.___ vom 20 . Januar

2015 in Höhe von Fr. 3 ‘ 2 00.-- zu ersetzen . 4 .

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2 ‘5 00 .-- ( inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubKäser