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IV.2015.00221

Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht (Schlafstörungen und stationärer Aufenthalt in psychiatrischer Klinik), Nichteintreten auf Neuanmeldung rechtens

Zürich SozVersG · 2016-08-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1962 geborene X.___ arbeitete zuletzt als Raumpflegerin ( Urk. 10/6 ).

Nach erfolgter

Meldung zur Früherfassung vom 2 3. September 2009 ( Urk. 10/6) meldete sie sich unter Hinweis auf Armschmerzen am 2 3. November 2009 ( Urk. 10/17) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an . Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche ( Urk. 10/21,

Urk. 10/25, Urk. 10/26 ) und erwerbliche ( Urk. 10/20, Urk. 10/30 -31 ) Situation ab , gab eine bidisziplinäre Begut achtung in Auftrag ( Urk. 10/32) und liess eine Haushaltsabklärung ( Urk. 10/44) durchführen. Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 ( Urk. 10/67) sprach die IV-Stelle der Versi cherten eine befristete ganze Rente vom 1. Mai 2010 bis 3 1. August 2010 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 10/74/3-12) wies das Gericht mit Urteil vom 2 1. Dezember 201 2 ab ( Urk. 10/96 ; Prozess IV.2011.00254 ). 1.2

Am 1 5. Oktober 2014 reichte die Versicherte der IV-Stelle zwei neue Arzt be richte ( Urk. 10/99, Urk. 10/100)

ein, was diese als Neuanmeldung entgegen nahm . Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztli chen Dienstes ( RAD ) zu den neuen ärztlichen Attesten ein ( Urk. 10/101) .

N ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/102, Urk. 10/104) ,

in dessen Rahmen die Versi cherte

einen weiteren Bericht einreichte ( Urk. 10/103/1-2 ) , trat die IV-Stelle

mit Verfügung vom 1 9. Januar 2015 ( Urk. 10/108 = Urk. 2 ) nicht auf das neue Leis tung s begehren

ein , da mit der Neuanmeldung keine relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sei .

Mit Schreiben vom 2 0. und 2 4. Januar 2015 ( Urk. 10/110/13 und 10/113 ) reichte die Beschwerde füh rerin weitere Berichte bei der IV-Stelle ein ( Urk. 10/110 -111). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 9. Januar 2015 ( Urk. 2) erhob X.___ mit seitens der IV-Stelle überwiesenem ( Urk. 5) Schreiben vom 2 4. Januar 2015 Be schwerde ( Urk.

1) u nd beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr Revi sionsgesuch mate riell zu prüfen .

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 7. März 2015

( Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 1 1. April 2015 ( Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Die Beschwer de gegnerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme ( Urk. 16) , was der Be schwerdeführerin am 9. September 2015 ( Urk. 17 ) zur Kenntnis ge bracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV , eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 1. 3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der Nichteintretensv erfügung vom 1 9. Januar 2015 aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfü gung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Der medizinische Sachverhalt sei bereits aus den Vorakten bekannt und bleibe unverändert. Auch in dem neu vorgelegten B e richt der Z.___ vom 1 1. Apr il 2014 werde keine neue IV-rele vante Diagnose gestellt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Wie auch in diesem Bericht erwähnt worden sei, sei die Behandlung beendet worden ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin verlangte dagegen sinngemäss , die neu zugestellte n

Arzt berichte des Hausarztes und anderer behandelnder Ärzte seien nochmals zu prüfen ( Urk. 1). Im Verfahren ( Urk.

12) betonte die Beschwerdeführerin zudem , dass sich ihr Gesundheitszustand in der letzten Zeit wirklich enorm verschlech tert habe (S. 2) . 3.

3. 1

Die der Verfügung vom 4. Februar

2011 ( Urk. 10/67) - mit welcher der Be schwer deführerin eine befristete ganze Rente zugesprochen worden war - zu Grunde liegende medizinische Aktenlage wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Dezember 2012 umfassend dargestellt ( Urk. 10/96 E. 3). Darauf wird verwiesen. Das Gericht stützte sich damals zur Hauptsache auf das Gutachten der Dres . A.___ vom 1 1. Mai

2010 ( Urk. 10/37) und B.___ vom 2. Juni 2010 ( Urk. 10/38; vgl. Urk. 10/96 E. 4.3). 3.1.1

Dr. A.___ nannte in seinem Gutachten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10): - Chronische Brachialgie rechts (ICD-10 M79.6) bei/mit - Periarthropathia

humeroscapularis

calcarea rechts mit Impinge ment - i. Radiologisch Kalkdepots subacromial und am RM-Ansatz - ii. Bis dato unbehandelt - iii. Mit Kettentendinosen nach proximal und distal - Sulcus

nervi

ulnaris -Syndrom - Segmentalen Dysfunktionen der unteren HWS - Generalisationstendenz bei therapieresistenten Beschwerden - i. Psychosoziale Problemkonstellation

Dr. A.___ führte aus, das arbeitsmedizinische Problem bestehe aus rheu ma tologischer Sicht in einer verminderten Belastbarkeit der rechten oberen Extre mität für Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten sowie für den gewichts belastenden Einsatz des rechten Arms achsenfern oder in Provokations- situa tionen , die ein subacromiales

Impingement verstärkten. Die geklagten Probleme des rechten Armes (Schmerzen, Kraftlosigkeit, Einschlafen des Armes) seien je doch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als gegeben und für die nächste Zeit als persistierend anzunehmen (S. 10). 3.1.2

Dr. B.___ diagnostizierte - neben den bereits von Dr. A.___ erhobe nen Diagnosen - eine rezidivierende depressive Störung leichten Grades (ICD-10 F33.0) sowie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Hyperventilationsanfälle (ICD-10 F45.3), einen Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), Probleme wegen finanzieller Schwierigkeiten (ICD-10 Z59) sowie einen Verdacht auf unerwünschte Antide pressiva-Nebenwirkungen ( Cipralex ; Brechen und Kopfschmerzen; ICD-10 Y49.1;

Urk. 10/38 S. 7). 3.1.3

Das Gericht liess damals offen, ob die Beschwerdeführerin als funktionell ein armig zu betrachten sei und deshalb ihre Arbeit nur noch mit einer Hand (der

adominanten ) ausführen könne ( Urk. 10/96 E.

4.1). In Bezug auf die von Dr. B.___ ( Urk. 10/38) diagnostizierte rezidivierende depressive Störung leichten Grades (ICD-10 F33.0) sei zu berücksichtigen, dass leichte depressive Episoden einer Schmerzüberwindung nicht entgegen stünden , beziehungsweise Diagnosen mit Z-Kodierungen nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens f ie len. Nach Prüfung der seinerzeit geltenden Förster-Kriterien schloss das Gericht, dass die psychiatrischen Befunde keine Einschrän kung der Leistungsfähigkeit begründeten. Diese sei ausschliesslich noch durch die somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen eingeschränkt (E. 4.2.2).

Weiter erwog das Gericht, es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus medizi nischer Sicht in einer körperlich leichten Tätigkeit, die ohne Belastung ihrer rechten oberen Extremität ausgeführt werden kann, zu 100 % arbeitsfähig sei (E. 4.3).

4.

4.1

Zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verschlechterung de s Gesund heitszustandes legte die Beschwerdeführer in

am 1 5. Oktober 2014 einen un datierten Austrittsbericht der C.___

( Urk. 10/99 ) s owie einen Verlaufsbericht des Psychiatriezentrums Wetzikon

vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk. 10/

100) auf. 4. 1.1

Med. pract . D.___ , Stationsarzt, und Dr. med. E.___ , Oberarzt, hielt en im Austrittsbericht ( Urk. 10/99; Hospitalisation

vom 2 6. Mai bis 3. Juli 2014) fest, dass die Anamnese und das klinische Zustandsbild mit seit mindestens vier Wochen andauernder gedrückter Stimmung, Antriebslosigkeit, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, Affektverflachung, Ein- und Durchschlafstö rungen, Schmerzen am gesamten Körper, Nervosität und in der Verga n genheit wie derholt aufgetretenen depressiven Episoden, für die Diagnose einer rezidi vie ren den depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode mit soma ti schem Syndrom sprächen. Als krankheitsaufrechterhaltende Faktoren wirkten sich die multiplen somatischen Vorerkrankungen und die vor allem sprachlich bedingten Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung a us. Protektiv sei die Beschwerd e f ührerin in einer engen Beziehung zu ihrer Familie eingebunden (S.

2 f.) . Sie hätten die Beschwerde führerin in ihr multimodales Therapiepro gramm , bestehend aus Einzel- und Gruppenpsychotherapie, Ergotherapie und Physiotherapie eingegliedert. Hierbei sei wie im letzten Aufenthalt (vgl. dazu Urk.

3/2) eine die Therapie erheblich erschwerende Sprachbarriere deutlich ge worden. Bei guter klinischer Verträglichkeit sei es unter der von ihnen durch ge führten medika mentösen Neueinstellung zu einer Verbesserung und im weite ren Verlauf zu ei ner Stabilisierung der Stimmungslage gekommen. Ebenso seien die kognitiven Beeinträchtigungen und die somatischen Symptome rückläufig ge we s en. Ins gesamt sei es unter der von ihnen durchgeführten Therapie zu einer Ver besse rung der depressiven Symptomatik gekommen, weshalb sie die Patien tin am 3. Juli 2014 ohne Anhalt für akute Selbst- oder Fremdgefährdung in die beste henden Wohnverhältnisse hätten entlassen k ö nnen (S. 3). 4. 1.2

Im Verlaufsbericht vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk. 10/ 100 ) stellte Dr. med. F.___ , Oberarzt im G.___ , folgende Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1 ), chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41), cervicoephales /- spondylogenes und sekundär lumbospondylo genes

Schmerz syndrom rechts betont bei Fehlhaltung und muskulärer Insuffizi enz seit etwa 2008

sowie Spannungskopfschmerzen mit migräneartigem Cha rakter seit Dezember 2010 .

Dr. F.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 0. April 2009 in sei ner Behandlung und Betreuung. Sie komme meistens allein oder in Begleitung ihrer Tochter oder ihres Mannes. Sie berichte weiterhin über starke Kopf-, Rücken-, Arm- und Beinschmerzen. Laut der Patientin könnte sie aufgrund d ieser starken Schmerzen nicht s c h lafen. Die Beschwerdeführerin sei affektlabil (wei nerlich). Sie sei depressiv, traurig und habe Zukunftsängste. Aufgrund der Ver schlechterung ihres psychischen Zustandes sei die Patientin

- nach einem ersten stationären Aufenthalt im August 2011 ( Urk. 3/2) - vom 2 6. Mai bis 3. Juli 2014 zur zweiten Hospitalisation in der C.___ in H.___ gewesen. Dort sei auch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Nach der Entlassung aus der C.___ sei die Patientin weiterhin in ambu lan ter Behandlung bei ihnen. Trotz ihrer intensiven Behandlung sowie medika men töser Therapie sei ihr Zustand nicht besser geworden (S. 1).

Aus ärztlicher Sicht sei die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie leide an star ken Schmerzen am ganzen Körper sowie an Angst und depressiver Sympto matik. Trotz der medikamentösen Therapie mit Antidepressiva ( Venlafaxi 225 mg täglich, Seroquel XR 50 mg täglich und Zolpidem 10 mg täglich) sei keine Ver besserung des Zustandes eingetreten (S. 2). 4.2

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens legte die Beschwerdeführerin einen Be richt der Dres . med. H.___ , Oberarzt Pneumologie, und Turk , Chefarzt Pneumologie,

beide von der Z.___ , vom 1 1. April 2014 ( Urk. 10/103 /1-2 = Urk. 3/1 ) auf. Die Ärzte stellten folgende Diagnosen: 1. leichte obstruktive Schlafapnoe - Epworth Schl ä frigkeitsskala ( ESS ) vor Therapieversuch 5/24 Punk te - Apnoe- Hypopnoe -Index ( AHI 12.8/h ) , Oxygen Desaturation Index ( ODI ) 11.6/h, ( Polysomnografie , PSG , vom 4. Dezember 2013) 2. Chronische Ein- und Durchschlafinsomnie - am ehesten multifaktorieller Genese bei mangelnder Schlafhygiene,

generalisierten unkontrollierten Schmerzen, chronischer schwerer

Depression, leichter Schlafapnoe 3. Chronische schwere Depression 4. Migräne

Die Ärzte hielten fest, die Patientin berichte weiterhin, dass sie nicht gut schlafen könne und ihre Schlafdauer auf nur ganz wenige Stunden (drei bis vier Stunden) beziffere . Sie könne weiterhin nicht gut einschlafen und werde in der Nach t fast ausschliesslich durch Schmerzepisoden geweckt, welche nach wie vor unkontrolliert seien. Das Gerät wende sie nur sehr wenig an. Als Gründe hierfür führe sie die sehr geringe Schlafdauer auf. Technische Probleme bestünden aus ihrer Sicht nicht. Keine Leckagen oder Druckstellen. Der Gewichtsver lauf sei weiter zunehmend mit + 3 kg seit Dezember 201 3. Anamnestisch bestünden eher tiefe Blut druckwerte .

Weiter legten die Ärzte dar , sie sähen eine mangelhafte CPAP-Therapie adhäre n z mit einer sehr geringen Verwendungsdauer. Dies nach nun ca. drei Monaten Einschulungsphase ohne merkliche Besserung. Gründe hierfür seien vor allem die chronische Depression, welche weiterhin ihres Erachtens als erschwert zu de klarieren sei und die unkontrollierte Schmerzproblematik, wes halb die Patien tin erneut bei einem Schmerzspezialisten/Neurologen in I.___ betreut werde. Grundsätzlich wäre die Therapieeffektivität mit einem mitt leren Druck von 9 cm H 2 O gegeben . Da nun nach längerer erfolgloser CPAP-Etablie rungs phase keine genügende Adhärenz habe erzielt werden könn e n und medizi nisch die Depression und Schmerzsymptomatik im Vordergrund stünden, hätten sie di e CPAP-Therapie vorerst pausiert. 5.

5.1

Erlässt die Verwaltung im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens eine Nicht ein tretensverfügung , legen die Gerichte ihrer Überprüfung auf Beschwerde hin den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot ( Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG Rz 124 zu Art. 30-31 mit Hinweis auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

Die nach Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 1 9. Mai

2015 eingereichten Arztberichte (Be richt vom 1 7. Dezember

2014 [ Urk. 3/6 ] , Bericht vom 3. Juli

2014 [ Urk. 3/2 ] Bericht vom 1 9. August

2014 [ Urk. 3/3 ] , Bericht vom 8. Januar 2015 [ Urk. 3/7 ] und Bericht vom 1 6. Januar 2015 [ Urk. 3/8 ]) können deshalb im vorlie gende n Verfahren von vornherein nicht berücksichtigt werden.

Weiterungen zu den in den entsprechenden Be richten gestellten Diagnosen einer Tendovaginitis ( Dr. Frank, Urk. 3/3) und von Synkopen ( Dr. Roedel , Urk. 3/7) erübrigen sich somit. 5. 2

Im Zeitpunkt der Einstellung der befristet zugesprochenen ganzen Rente (3 1. August 2010) litt die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht an eine r

rezidivierende n depressive n Störung leichten Grades (Dr. B.___ , Gutach ten vom 2. Juni 2010, Urk. 10 /38). Gemäss den mit der Neuanmeldung einge reich ten Berichten begab sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Verschlech terung ihres psychischen Zustandes im Mai 2014 für rund sechs Wochen in eine stati o näre Behandlung . Sie litt damals zunehmend an Schlafstörungen, Gedan ken krei sen mit lebensmüden Inhalten, Stimmungstief und somatoformen Schmer zen ( Urk. 10/99).

Allerdings sprach schon der Gutachter Dr. B.___

von einer rezidivie ren den depressiven Störung, welche sich in Affektlabilität und Schlafstörungen wie auch in einer Generalisierungstendenz z eig e, aber unter adäquater Therapie als leicht zu qualifizieren sei. Den praktisch gleichen Befund beschrieb en die Ärzte der C.___ wie auch der behandelnde Dr. F.___ ,

der seinerseits eine Schlaflosigkeit infolge der starken Schmerzen und Affekt labili tät nannte ; zudem schilderte er die Beschwerdeführerin als depressiv, traurig und ängstlich (Urk. 10/100). Dem Bericht der Ärzte der C.___ ist indes zu entnehmen, dass sich nach der ( im stationären Rahmen erfolg t en ) Neueinstellung der Medikation eine Verbesserung und Stabilisierung der Stimmungslage einstellte (Urk. 10/99/3), was auf eine vorübergehende und als solche revisionsrechtlich nicht massgebliche Verschlechterung schliessen lässt. Zum nämlichen Schluss führt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits im August 2011 in der C.___ hospitalisiert gewesen war, ohne dass sie selbst darin eine massgebliche Verschlechterung erblickt hätte, die sie zu eine r Neuanmeldung bewogen hätte .

Daran vermag die Beurteilung des behandelnden Dr. F.___ nichts zu ändern. Er sprach zwar von einer Verschlechterung, was in Anbetracht der Hospitalisation in der C.___ wohl kaum von der Hand zu weisen ist. Allerdings liess Dr. F.___ die in der Klinik ausgewiesenermassen eingetretene Ver besserung im Sinne einer wenigstens teilweisen Remission vollständig ausser Acht und begründete in keiner Weise, weshalb die dort unter adäquater Medi kation eingetretene Verbesserung nicht zutreffend sein soll. Seine Aussage, der Zustand habe sich trotz intensiver Behandlung und medikamentöser Therapie nicht gebessert (Urk. 10/100) , erweist sich unter diesen Umständen nicht als schlüssig und mag allenfalls damit erklärt werden, dass behandelnde Ärzte in Anbetracht ihrer Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten aussag en, weshalb ihre Berichte grundsätzlich mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 352 E.

3b/cc). Dies gilt umso mehr, als Dr. F.___ bei seiner Be urteilung jegliche Auseinandersetzung mit der eher mangelnden Mitwirkung bei Behandlungsmassnahmen vermissen lässt, was hier unabdingbar gewesen wäre. Denn obwohl die Ärzte der C.___

der Beschwerdeführe rin eine psychiatrische Spitex oder - zur Errich tung einer Tagesstruktur - eine An bindung an eine Tagesklinik Nahe legte n ( Urk. 10/99/3), leistete die Beschwer deführerin diesen Empfehlungen nach Lage der Akten keine Folge. 5. 3

In Bezug auf die aufgelegten Berichte der Pneumologen (E. 4.2 hievor ) ist fest zuhalten, dass bereits Dr. B.___

Schlafstörungen erwähnte. Diese wurden von den Pneumologen nunmehr als leichte Schlafapnoe und chronische Ein- und Durchschlafinsomnie gefasst. Die Fachärzte wiesen indes auch auf die Therapierbarkeit der Störung bei hinreichender Behandlung mittels Beatmungs gerät beziehungsweise auf eine mangelnde Schlafhygiene hin, welche Vorkeh ren von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht durchaus erwartet werde könnte n . Dass die pneumologische Störung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit und damit eine gesundheitliche Verschlechterung nach sich ziehen würde, ist dem Bericht nicht zu entnehmen. Vielmehr hielten d ie Fachärzte eine weitere pneumologische Therapie nicht für angezeigt, was eine massgebliche Verschlechterung nicht als wahrscheinlich erscheinen lässt. 5. 4

Laut den Ärzten der C.___ bestehen die - neben der de pressiven Störung - genannten Diagnosen des Schmerzsyndroms und der Span nungskopfschmerzen mit migräneartigem Charakter schon seit 2008 bezie hungsweise 2010 (vgl. dazu Urk. 10/74/27) und fallen somit als gesundheitliche Verschlechterung von vornherein ausser Betracht. 5. 5

Die Beschwerdeführerin machte somit nicht glaubhaft, dass es nach der Ein stellung der Rente im August 2010 zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands gekommen ist. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht nicht au f die Neuanmeldung eingetreten. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6 .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In- validenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerde führerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubStocker

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Med. pract . D.___ , Stationsarzt, und Dr. med. E.___ , Oberarzt, hielt en im Austrittsbericht ( Urk. 10/99; Hospitalisation

vom 2 6. Mai bis 3. Juli 2014) fest, dass die Anamnese und das klinische Zustandsbild mit seit mindestens vier Wochen andauernder gedrückter Stimmung, Antriebslosigkeit, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, Affektverflachung, Ein- und Durchschlafstö rungen, Schmerzen am gesamten Körper, Nervosität und in der Verga n genheit wie derholt aufgetretenen depressiven Episoden, für die Diagnose einer rezidi vie ren den depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode mit soma ti schem Syndrom sprächen. Als krankheitsaufrechterhaltende Faktoren wirkten sich die multiplen somatischen Vorerkrankungen und die vor allem sprachlich bedingten Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung a us. Protektiv sei die Beschwerd e f ührerin in einer engen Beziehung zu ihrer Familie eingebunden (S.

2 f.) . Sie hätten die Beschwerde führerin in ihr multimodales Therapiepro gramm , bestehend aus Einzel- und Gruppenpsychotherapie, Ergotherapie und Physiotherapie eingegliedert. Hierbei sei wie im letzten Aufenthalt (vgl. dazu Urk.

3/2) eine die Therapie erheblich erschwerende Sprachbarriere deutlich ge worden. Bei guter klinischer Verträglichkeit sei es unter der von ihnen durch ge führten medika mentösen Neueinstellung zu einer Verbesserung und im weite ren Verlauf zu ei ner Stabilisierung der Stimmungslage gekommen. Ebenso seien die kognitiven Beeinträchtigungen und die somatischen Symptome rückläufig ge we s en. Ins gesamt sei es unter der von ihnen durchgeführten Therapie zu einer Ver besse rung der depressiven Symptomatik gekommen, weshalb sie die Patien tin am 3. Juli 2014 ohne Anhalt für akute Selbst- oder Fremdgefährdung in die beste henden Wohnverhältnisse hätten entlassen k ö nnen (S. 3).

E. 1.2 Im Verlaufsbericht vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk. 10/ 100 ) stellte Dr. med. F.___ , Oberarzt im G.___ , folgende Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1 ), chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41), cervicoephales /- spondylogenes und sekundär lumbospondylo genes

Schmerz syndrom rechts betont bei Fehlhaltung und muskulärer Insuffizi enz seit etwa 2008

sowie Spannungskopfschmerzen mit migräneartigem Cha rakter seit Dezember 2010 .

Dr. F.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 0. April 2009 in sei ner Behandlung und Betreuung. Sie komme meistens allein oder in Begleitung ihrer Tochter oder ihres Mannes. Sie berichte weiterhin über starke Kopf-, Rücken-, Arm- und Beinschmerzen. Laut der Patientin könnte sie aufgrund d ieser starken Schmerzen nicht s c h lafen. Die Beschwerdeführerin sei affektlabil (wei nerlich). Sie sei depressiv, traurig und habe Zukunftsängste. Aufgrund der Ver schlechterung ihres psychischen Zustandes sei die Patientin

- nach einem ersten stationären Aufenthalt im August 2011 ( Urk. 3/2) - vom 2 6. Mai bis 3. Juli 2014 zur zweiten Hospitalisation in der C.___ in H.___ gewesen. Dort sei auch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Nach der Entlassung aus der C.___ sei die Patientin weiterhin in ambu lan ter Behandlung bei ihnen. Trotz ihrer intensiven Behandlung sowie medika men töser Therapie sei ihr Zustand nicht besser geworden (S. 1).

Aus ärztlicher Sicht sei die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie leide an star ken Schmerzen am ganzen Körper sowie an Angst und depressiver Sympto matik. Trotz der medikamentösen Therapie mit Antidepressiva ( Venlafaxi 225 mg täglich, Seroquel XR 50 mg täglich und Zolpidem 10 mg täglich) sei keine Ver besserung des Zustandes eingetreten (S. 2).

E. 2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der Nichteintretensv erfügung vom 1 9. Januar 2015 aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfü gung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Der medizinische Sachverhalt sei bereits aus den Vorakten bekannt und bleibe unverändert. Auch in dem neu vorgelegten B e richt der Z.___ vom 1 1. Apr il 2014 werde keine neue IV-rele vante Diagnose gestellt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Wie auch in diesem Bericht erwähnt worden sei, sei die Behandlung beendet worden ( Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin verlangte dagegen sinngemäss , die neu zugestellte n

Arzt berichte des Hausarztes und anderer behandelnder Ärzte seien nochmals zu prüfen ( Urk. 1). Im Verfahren ( Urk.

12) betonte die Beschwerdeführerin zudem , dass sich ihr Gesundheitszustand in der letzten Zeit wirklich enorm verschlech tert habe (S. 2) .

E. 3 1

Die der Verfügung vom 4. Februar

2011 ( Urk. 10/67) - mit welcher der Be schwer deführerin eine befristete ganze Rente zugesprochen worden war - zu Grunde liegende medizinische Aktenlage wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Dezember 2012 umfassend dargestellt ( Urk. 10/96 E. 3). Darauf wird verwiesen. Das Gericht stützte sich damals zur Hauptsache auf das Gutachten der Dres . A.___ vom 1 1. Mai

2010 ( Urk. 10/37) und B.___ vom 2. Juni 2010 ( Urk. 10/38; vgl. Urk. 10/96 E. 4.3). 3.1.1

Dr. A.___ nannte in seinem Gutachten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10): - Chronische Brachialgie rechts (ICD-10 M79.6) bei/mit - Periarthropathia

humeroscapularis

calcarea rechts mit Impinge ment - i. Radiologisch Kalkdepots subacromial und am RM-Ansatz - ii. Bis dato unbehandelt - iii. Mit Kettentendinosen nach proximal und distal - Sulcus

nervi

ulnaris -Syndrom - Segmentalen Dysfunktionen der unteren HWS - Generalisationstendenz bei therapieresistenten Beschwerden - i. Psychosoziale Problemkonstellation

Dr. A.___ führte aus, das arbeitsmedizinische Problem bestehe aus rheu ma tologischer Sicht in einer verminderten Belastbarkeit der rechten oberen Extre mität für Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten sowie für den gewichts belastenden Einsatz des rechten Arms achsenfern oder in Provokations- situa tionen , die ein subacromiales

Impingement verstärkten. Die geklagten Probleme des rechten Armes (Schmerzen, Kraftlosigkeit, Einschlafen des Armes) seien je doch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als gegeben und für die nächste Zeit als persistierend anzunehmen (S. 10). 3.1.2

Dr. B.___ diagnostizierte - neben den bereits von Dr. A.___ erhobe nen Diagnosen - eine rezidivierende depressive Störung leichten Grades (ICD-10 F33.0) sowie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Hyperventilationsanfälle (ICD-10 F45.3), einen Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), Probleme wegen finanzieller Schwierigkeiten (ICD-10 Z59) sowie einen Verdacht auf unerwünschte Antide pressiva-Nebenwirkungen ( Cipralex ; Brechen und Kopfschmerzen; ICD-10 Y49.1;

Urk. 10/38 S. 7). 3.1.3

Das Gericht liess damals offen, ob die Beschwerdeführerin als funktionell ein armig zu betrachten sei und deshalb ihre Arbeit nur noch mit einer Hand (der

adominanten ) ausführen könne ( Urk. 10/96 E.

4.1). In Bezug auf die von Dr. B.___ ( Urk. 10/38) diagnostizierte rezidivierende depressive Störung leichten Grades (ICD-10 F33.0) sei zu berücksichtigen, dass leichte depressive Episoden einer Schmerzüberwindung nicht entgegen stünden , beziehungsweise Diagnosen mit Z-Kodierungen nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens f ie len. Nach Prüfung der seinerzeit geltenden Förster-Kriterien schloss das Gericht, dass die psychiatrischen Befunde keine Einschrän kung der Leistungsfähigkeit begründeten. Diese sei ausschliesslich noch durch die somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen eingeschränkt (E. 4.2.2).

Weiter erwog das Gericht, es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus medizi nischer Sicht in einer körperlich leichten Tätigkeit, die ohne Belastung ihrer rechten oberen Extremität ausgeführt werden kann, zu 100 % arbeitsfähig sei (E. 4.3).

E. 4.1 Zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verschlechterung de s Gesund heitszustandes legte die Beschwerdeführer in

am 1 5. Oktober 2014 einen un datierten Austrittsbericht der C.___

( Urk. 10/99 ) s owie einen Verlaufsbericht des Psychiatriezentrums Wetzikon

vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk. 10/

100) auf.

E. 4.2 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens legte die Beschwerdeführerin einen Be richt der Dres . med. H.___ , Oberarzt Pneumologie, und Turk , Chefarzt Pneumologie,

beide von der Z.___ , vom 1 1. April 2014 ( Urk. 10/103 /1-2 = Urk. 3/1 ) auf. Die Ärzte stellten folgende Diagnosen: 1. leichte obstruktive Schlafapnoe - Epworth Schl ä frigkeitsskala ( ESS ) vor Therapieversuch 5/24 Punk te - Apnoe- Hypopnoe -Index ( AHI 12.8/h ) , Oxygen Desaturation Index ( ODI ) 11.6/h, ( Polysomnografie , PSG , vom 4. Dezember 2013) 2. Chronische Ein- und Durchschlafinsomnie - am ehesten multifaktorieller Genese bei mangelnder Schlafhygiene,

generalisierten unkontrollierten Schmerzen, chronischer schwerer

Depression, leichter Schlafapnoe 3. Chronische schwere Depression 4. Migräne

Die Ärzte hielten fest, die Patientin berichte weiterhin, dass sie nicht gut schlafen könne und ihre Schlafdauer auf nur ganz wenige Stunden (drei bis vier Stunden) beziffere . Sie könne weiterhin nicht gut einschlafen und werde in der Nach t fast ausschliesslich durch Schmerzepisoden geweckt, welche nach wie vor unkontrolliert seien. Das Gerät wende sie nur sehr wenig an. Als Gründe hierfür führe sie die sehr geringe Schlafdauer auf. Technische Probleme bestünden aus ihrer Sicht nicht. Keine Leckagen oder Druckstellen. Der Gewichtsver lauf sei weiter zunehmend mit + 3 kg seit Dezember 201 3. Anamnestisch bestünden eher tiefe Blut druckwerte .

Weiter legten die Ärzte dar , sie sähen eine mangelhafte CPAP-Therapie adhäre n z mit einer sehr geringen Verwendungsdauer. Dies nach nun ca. drei Monaten Einschulungsphase ohne merkliche Besserung. Gründe hierfür seien vor allem die chronische Depression, welche weiterhin ihres Erachtens als erschwert zu de klarieren sei und die unkontrollierte Schmerzproblematik, wes halb die Patien tin erneut bei einem Schmerzspezialisten/Neurologen in I.___ betreut werde. Grundsätzlich wäre die Therapieeffektivität mit einem mitt leren Druck von 9 cm H 2 O gegeben . Da nun nach längerer erfolgloser CPAP-Etablie rungs phase keine genügende Adhärenz habe erzielt werden könn e n und medizi nisch die Depression und Schmerzsymptomatik im Vordergrund stünden, hätten sie di e CPAP-Therapie vorerst pausiert.

E. 5 2

Im Zeitpunkt der Einstellung der befristet zugesprochenen ganzen Rente (3 1. August 2010) litt die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht an eine r

rezidivierende n depressive n Störung leichten Grades (Dr. B.___ , Gutach ten vom 2. Juni 2010, Urk.

E. 5.1 Erlässt die Verwaltung im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens eine Nicht ein tretensverfügung , legen die Gerichte ihrer Überprüfung auf Beschwerde hin den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot ( Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG Rz 124 zu Art. 30-31 mit Hinweis auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

Die nach Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 1 9. Mai

2015 eingereichten Arztberichte (Be richt vom 1 7. Dezember

2014 [ Urk. 3/6 ] , Bericht vom 3. Juli

2014 [ Urk. 3/2 ] Bericht vom 1 9. August

2014 [ Urk. 3/3 ] , Bericht vom 8. Januar 2015 [ Urk. 3/7 ] und Bericht vom 1 6. Januar 2015 [ Urk. 3/8 ]) können deshalb im vorlie gende n Verfahren von vornherein nicht berücksichtigt werden.

Weiterungen zu den in den entsprechenden Be richten gestellten Diagnosen einer Tendovaginitis ( Dr. Frank, Urk. 3/3) und von Synkopen ( Dr. Roedel , Urk. 3/7) erübrigen sich somit.

E. 10 /38). Gemäss den mit der Neuanmeldung einge reich ten Berichten begab sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Verschlech terung ihres psychischen Zustandes im Mai 2014 für rund sechs Wochen in eine stati o näre Behandlung . Sie litt damals zunehmend an Schlafstörungen, Gedan ken krei sen mit lebensmüden Inhalten, Stimmungstief und somatoformen Schmer zen ( Urk. 10/99).

Allerdings sprach schon der Gutachter Dr. B.___

von einer rezidivie ren den depressiven Störung, welche sich in Affektlabilität und Schlafstörungen wie auch in einer Generalisierungstendenz z eig e, aber unter adäquater Therapie als leicht zu qualifizieren sei. Den praktisch gleichen Befund beschrieb en die Ärzte der C.___ wie auch der behandelnde Dr. F.___ ,

der seinerseits eine Schlaflosigkeit infolge der starken Schmerzen und Affekt labili tät nannte ; zudem schilderte er die Beschwerdeführerin als depressiv, traurig und ängstlich (Urk. 10/100). Dem Bericht der Ärzte der C.___ ist indes zu entnehmen, dass sich nach der ( im stationären Rahmen erfolg t en ) Neueinstellung der Medikation eine Verbesserung und Stabilisierung der Stimmungslage einstellte (Urk. 10/99/3), was auf eine vorübergehende und als solche revisionsrechtlich nicht massgebliche Verschlechterung schliessen lässt. Zum nämlichen Schluss führt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits im August 2011 in der C.___ hospitalisiert gewesen war, ohne dass sie selbst darin eine massgebliche Verschlechterung erblickt hätte, die sie zu eine r Neuanmeldung bewogen hätte .

Daran vermag die Beurteilung des behandelnden Dr. F.___ nichts zu ändern. Er sprach zwar von einer Verschlechterung, was in Anbetracht der Hospitalisation in der C.___ wohl kaum von der Hand zu weisen ist. Allerdings liess Dr. F.___ die in der Klinik ausgewiesenermassen eingetretene Ver besserung im Sinne einer wenigstens teilweisen Remission vollständig ausser Acht und begründete in keiner Weise, weshalb die dort unter adäquater Medi kation eingetretene Verbesserung nicht zutreffend sein soll. Seine Aussage, der Zustand habe sich trotz intensiver Behandlung und medikamentöser Therapie nicht gebessert (Urk. 10/100) , erweist sich unter diesen Umständen nicht als schlüssig und mag allenfalls damit erklärt werden, dass behandelnde Ärzte in Anbetracht ihrer Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten aussag en, weshalb ihre Berichte grundsätzlich mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 352 E.

3b/cc). Dies gilt umso mehr, als Dr. F.___ bei seiner Be urteilung jegliche Auseinandersetzung mit der eher mangelnden Mitwirkung bei Behandlungsmassnahmen vermissen lässt, was hier unabdingbar gewesen wäre. Denn obwohl die Ärzte der C.___

der Beschwerdeführe rin eine psychiatrische Spitex oder - zur Errich tung einer Tagesstruktur - eine An bindung an eine Tagesklinik Nahe legte n ( Urk. 10/99/3), leistete die Beschwer deführerin diesen Empfehlungen nach Lage der Akten keine Folge. 5. 3

In Bezug auf die aufgelegten Berichte der Pneumologen (E. 4.2 hievor ) ist fest zuhalten, dass bereits Dr. B.___

Schlafstörungen erwähnte. Diese wurden von den Pneumologen nunmehr als leichte Schlafapnoe und chronische Ein- und Durchschlafinsomnie gefasst. Die Fachärzte wiesen indes auch auf die Therapierbarkeit der Störung bei hinreichender Behandlung mittels Beatmungs gerät beziehungsweise auf eine mangelnde Schlafhygiene hin, welche Vorkeh ren von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht durchaus erwartet werde könnte n . Dass die pneumologische Störung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit und damit eine gesundheitliche Verschlechterung nach sich ziehen würde, ist dem Bericht nicht zu entnehmen. Vielmehr hielten d ie Fachärzte eine weitere pneumologische Therapie nicht für angezeigt, was eine massgebliche Verschlechterung nicht als wahrscheinlich erscheinen lässt. 5. 4

Laut den Ärzten der C.___ bestehen die - neben der de pressiven Störung - genannten Diagnosen des Schmerzsyndroms und der Span nungskopfschmerzen mit migräneartigem Charakter schon seit 2008 bezie hungsweise 2010 (vgl. dazu Urk. 10/74/27) und fallen somit als gesundheitliche Verschlechterung von vornherein ausser Betracht. 5. 5

Die Beschwerdeführerin machte somit nicht glaubhaft, dass es nach der Ein stellung der Rente im August 2010 zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands gekommen ist. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht nicht au f die Neuanmeldung eingetreten. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6 .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In- validenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerde führerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubStocker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00221 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Stocker Urteil vom

31. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1962 geborene X.___ arbeitete zuletzt als Raumpflegerin ( Urk. 10/6 ).

Nach erfolgter

Meldung zur Früherfassung vom 2 3. September 2009 ( Urk. 10/6) meldete sie sich unter Hinweis auf Armschmerzen am 2 3. November 2009 ( Urk. 10/17) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an . Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizini sche ( Urk. 10/21,

Urk. 10/25, Urk. 10/26 ) und erwerbliche ( Urk. 10/20, Urk. 10/30 -31 ) Situation ab , gab eine bidisziplinäre Begut achtung in Auftrag ( Urk. 10/32) und liess eine Haushaltsabklärung ( Urk. 10/44) durchführen. Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 ( Urk. 10/67) sprach die IV-Stelle der Versi cherten eine befristete ganze Rente vom 1. Mai 2010 bis 3 1. August 2010 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 10/74/3-12) wies das Gericht mit Urteil vom 2 1. Dezember 201 2 ab ( Urk. 10/96 ; Prozess IV.2011.00254 ). 1.2

Am 1 5. Oktober 2014 reichte die Versicherte der IV-Stelle zwei neue Arzt be richte ( Urk. 10/99, Urk. 10/100)

ein, was diese als Neuanmeldung entgegen nahm . Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztli chen Dienstes ( RAD ) zu den neuen ärztlichen Attesten ein ( Urk. 10/101) .

N ach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/102, Urk. 10/104) ,

in dessen Rahmen die Versi cherte

einen weiteren Bericht einreichte ( Urk. 10/103/1-2 ) , trat die IV-Stelle

mit Verfügung vom 1 9. Januar 2015 ( Urk. 10/108 = Urk. 2 ) nicht auf das neue Leis tung s begehren

ein , da mit der Neuanmeldung keine relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sei .

Mit Schreiben vom 2 0. und 2 4. Januar 2015 ( Urk. 10/110/13 und 10/113 ) reichte die Beschwerde füh rerin weitere Berichte bei der IV-Stelle ein ( Urk. 10/110 -111). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 9. Januar 2015 ( Urk. 2) erhob X.___ mit seitens der IV-Stelle überwiesenem ( Urk. 5) Schreiben vom 2 4. Januar 2015 Be schwerde ( Urk.

1) u nd beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr Revi sionsgesuch mate riell zu prüfen .

Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 7. März 2015

( Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 1 1. April 2015 ( Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Die Beschwer de gegnerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme ( Urk. 16) , was der Be schwerdeführerin am 9. September 2015 ( Urk. 17 ) zur Kenntnis ge bracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung , IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV , eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). 1. 3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der Nichteintretensv erfügung vom 1 9. Januar 2015 aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfü gung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Der medizinische Sachverhalt sei bereits aus den Vorakten bekannt und bleibe unverändert. Auch in dem neu vorgelegten B e richt der Z.___ vom 1 1. Apr il 2014 werde keine neue IV-rele vante Diagnose gestellt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Wie auch in diesem Bericht erwähnt worden sei, sei die Behandlung beendet worden ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin verlangte dagegen sinngemäss , die neu zugestellte n

Arzt berichte des Hausarztes und anderer behandelnder Ärzte seien nochmals zu prüfen ( Urk. 1). Im Verfahren ( Urk.

12) betonte die Beschwerdeführerin zudem , dass sich ihr Gesundheitszustand in der letzten Zeit wirklich enorm verschlech tert habe (S. 2) . 3.

3. 1

Die der Verfügung vom 4. Februar

2011 ( Urk. 10/67) - mit welcher der Be schwer deführerin eine befristete ganze Rente zugesprochen worden war - zu Grunde liegende medizinische Aktenlage wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Dezember 2012 umfassend dargestellt ( Urk. 10/96 E. 3). Darauf wird verwiesen. Das Gericht stützte sich damals zur Hauptsache auf das Gutachten der Dres . A.___ vom 1 1. Mai

2010 ( Urk. 10/37) und B.___ vom 2. Juni 2010 ( Urk. 10/38; vgl. Urk. 10/96 E. 4.3). 3.1.1

Dr. A.___ nannte in seinem Gutachten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10): - Chronische Brachialgie rechts (ICD-10 M79.6) bei/mit - Periarthropathia

humeroscapularis

calcarea rechts mit Impinge ment - i. Radiologisch Kalkdepots subacromial und am RM-Ansatz - ii. Bis dato unbehandelt - iii. Mit Kettentendinosen nach proximal und distal - Sulcus

nervi

ulnaris -Syndrom - Segmentalen Dysfunktionen der unteren HWS - Generalisationstendenz bei therapieresistenten Beschwerden - i. Psychosoziale Problemkonstellation

Dr. A.___ führte aus, das arbeitsmedizinische Problem bestehe aus rheu ma tologischer Sicht in einer verminderten Belastbarkeit der rechten oberen Extre mität für Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten sowie für den gewichts belastenden Einsatz des rechten Arms achsenfern oder in Provokations- situa tionen , die ein subacromiales

Impingement verstärkten. Die geklagten Probleme des rechten Armes (Schmerzen, Kraftlosigkeit, Einschlafen des Armes) seien je doch mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als gegeben und für die nächste Zeit als persistierend anzunehmen (S. 10). 3.1.2

Dr. B.___ diagnostizierte - neben den bereits von Dr. A.___ erhobe nen Diagnosen - eine rezidivierende depressive Störung leichten Grades (ICD-10 F33.0) sowie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit Hyperventilationsanfälle (ICD-10 F45.3), einen Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), Probleme wegen finanzieller Schwierigkeiten (ICD-10 Z59) sowie einen Verdacht auf unerwünschte Antide pressiva-Nebenwirkungen ( Cipralex ; Brechen und Kopfschmerzen; ICD-10 Y49.1;

Urk. 10/38 S. 7). 3.1.3

Das Gericht liess damals offen, ob die Beschwerdeführerin als funktionell ein armig zu betrachten sei und deshalb ihre Arbeit nur noch mit einer Hand (der

adominanten ) ausführen könne ( Urk. 10/96 E.

4.1). In Bezug auf die von Dr. B.___ ( Urk. 10/38) diagnostizierte rezidivierende depressive Störung leichten Grades (ICD-10 F33.0) sei zu berücksichtigen, dass leichte depressive Episoden einer Schmerzüberwindung nicht entgegen stünden , beziehungsweise Diagnosen mit Z-Kodierungen nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens f ie len. Nach Prüfung der seinerzeit geltenden Förster-Kriterien schloss das Gericht, dass die psychiatrischen Befunde keine Einschrän kung der Leistungsfähigkeit begründeten. Diese sei ausschliesslich noch durch die somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen eingeschränkt (E. 4.2.2).

Weiter erwog das Gericht, es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin aus medizi nischer Sicht in einer körperlich leichten Tätigkeit, die ohne Belastung ihrer rechten oberen Extremität ausgeführt werden kann, zu 100 % arbeitsfähig sei (E. 4.3).

4.

4.1

Zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verschlechterung de s Gesund heitszustandes legte die Beschwerdeführer in

am 1 5. Oktober 2014 einen un datierten Austrittsbericht der C.___

( Urk. 10/99 ) s owie einen Verlaufsbericht des Psychiatriezentrums Wetzikon

vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk. 10/

100) auf. 4. 1.1

Med. pract . D.___ , Stationsarzt, und Dr. med. E.___ , Oberarzt, hielt en im Austrittsbericht ( Urk. 10/99; Hospitalisation

vom 2 6. Mai bis 3. Juli 2014) fest, dass die Anamnese und das klinische Zustandsbild mit seit mindestens vier Wochen andauernder gedrückter Stimmung, Antriebslosigkeit, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, Affektverflachung, Ein- und Durchschlafstö rungen, Schmerzen am gesamten Körper, Nervosität und in der Verga n genheit wie derholt aufgetretenen depressiven Episoden, für die Diagnose einer rezidi vie ren den depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode mit soma ti schem Syndrom sprächen. Als krankheitsaufrechterhaltende Faktoren wirkten sich die multiplen somatischen Vorerkrankungen und die vor allem sprachlich bedingten Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung a us. Protektiv sei die Beschwerd e f ührerin in einer engen Beziehung zu ihrer Familie eingebunden (S.

2 f.) . Sie hätten die Beschwerde führerin in ihr multimodales Therapiepro gramm , bestehend aus Einzel- und Gruppenpsychotherapie, Ergotherapie und Physiotherapie eingegliedert. Hierbei sei wie im letzten Aufenthalt (vgl. dazu Urk.

3/2) eine die Therapie erheblich erschwerende Sprachbarriere deutlich ge worden. Bei guter klinischer Verträglichkeit sei es unter der von ihnen durch ge führten medika mentösen Neueinstellung zu einer Verbesserung und im weite ren Verlauf zu ei ner Stabilisierung der Stimmungslage gekommen. Ebenso seien die kognitiven Beeinträchtigungen und die somatischen Symptome rückläufig ge we s en. Ins gesamt sei es unter der von ihnen durchgeführten Therapie zu einer Ver besse rung der depressiven Symptomatik gekommen, weshalb sie die Patien tin am 3. Juli 2014 ohne Anhalt für akute Selbst- oder Fremdgefährdung in die beste henden Wohnverhältnisse hätten entlassen k ö nnen (S. 3). 4. 1.2

Im Verlaufsbericht vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk. 10/ 100 ) stellte Dr. med. F.___ , Oberarzt im G.___ , folgende Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1 ), chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41), cervicoephales /- spondylogenes und sekundär lumbospondylo genes

Schmerz syndrom rechts betont bei Fehlhaltung und muskulärer Insuffizi enz seit etwa 2008

sowie Spannungskopfschmerzen mit migräneartigem Cha rakter seit Dezember 2010 .

Dr. F.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 0. April 2009 in sei ner Behandlung und Betreuung. Sie komme meistens allein oder in Begleitung ihrer Tochter oder ihres Mannes. Sie berichte weiterhin über starke Kopf-, Rücken-, Arm- und Beinschmerzen. Laut der Patientin könnte sie aufgrund d ieser starken Schmerzen nicht s c h lafen. Die Beschwerdeführerin sei affektlabil (wei nerlich). Sie sei depressiv, traurig und habe Zukunftsängste. Aufgrund der Ver schlechterung ihres psychischen Zustandes sei die Patientin

- nach einem ersten stationären Aufenthalt im August 2011 ( Urk. 3/2) - vom 2 6. Mai bis 3. Juli 2014 zur zweiten Hospitalisation in der C.___ in H.___ gewesen. Dort sei auch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden. Nach der Entlassung aus der C.___ sei die Patientin weiterhin in ambu lan ter Behandlung bei ihnen. Trotz ihrer intensiven Behandlung sowie medika men töser Therapie sei ihr Zustand nicht besser geworden (S. 1).

Aus ärztlicher Sicht sei die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig. Sie leide an star ken Schmerzen am ganzen Körper sowie an Angst und depressiver Sympto matik. Trotz der medikamentösen Therapie mit Antidepressiva ( Venlafaxi 225 mg täglich, Seroquel XR 50 mg täglich und Zolpidem 10 mg täglich) sei keine Ver besserung des Zustandes eingetreten (S. 2). 4.2

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens legte die Beschwerdeführerin einen Be richt der Dres . med. H.___ , Oberarzt Pneumologie, und Turk , Chefarzt Pneumologie,

beide von der Z.___ , vom 1 1. April 2014 ( Urk. 10/103 /1-2 = Urk. 3/1 ) auf. Die Ärzte stellten folgende Diagnosen: 1. leichte obstruktive Schlafapnoe - Epworth Schl ä frigkeitsskala ( ESS ) vor Therapieversuch 5/24 Punk te - Apnoe- Hypopnoe -Index ( AHI 12.8/h ) , Oxygen Desaturation Index ( ODI ) 11.6/h, ( Polysomnografie , PSG , vom 4. Dezember 2013) 2. Chronische Ein- und Durchschlafinsomnie - am ehesten multifaktorieller Genese bei mangelnder Schlafhygiene,

generalisierten unkontrollierten Schmerzen, chronischer schwerer

Depression, leichter Schlafapnoe 3. Chronische schwere Depression 4. Migräne

Die Ärzte hielten fest, die Patientin berichte weiterhin, dass sie nicht gut schlafen könne und ihre Schlafdauer auf nur ganz wenige Stunden (drei bis vier Stunden) beziffere . Sie könne weiterhin nicht gut einschlafen und werde in der Nach t fast ausschliesslich durch Schmerzepisoden geweckt, welche nach wie vor unkontrolliert seien. Das Gerät wende sie nur sehr wenig an. Als Gründe hierfür führe sie die sehr geringe Schlafdauer auf. Technische Probleme bestünden aus ihrer Sicht nicht. Keine Leckagen oder Druckstellen. Der Gewichtsver lauf sei weiter zunehmend mit + 3 kg seit Dezember 201 3. Anamnestisch bestünden eher tiefe Blut druckwerte .

Weiter legten die Ärzte dar , sie sähen eine mangelhafte CPAP-Therapie adhäre n z mit einer sehr geringen Verwendungsdauer. Dies nach nun ca. drei Monaten Einschulungsphase ohne merkliche Besserung. Gründe hierfür seien vor allem die chronische Depression, welche weiterhin ihres Erachtens als erschwert zu de klarieren sei und die unkontrollierte Schmerzproblematik, wes halb die Patien tin erneut bei einem Schmerzspezialisten/Neurologen in I.___ betreut werde. Grundsätzlich wäre die Therapieeffektivität mit einem mitt leren Druck von 9 cm H 2 O gegeben . Da nun nach längerer erfolgloser CPAP-Etablie rungs phase keine genügende Adhärenz habe erzielt werden könn e n und medizi nisch die Depression und Schmerzsymptomatik im Vordergrund stünden, hätten sie di e CPAP-Therapie vorerst pausiert. 5.

5.1

Erlässt die Verwaltung im Rahmen des Neuanmeldeverfahrens eine Nicht ein tretensverfügung , legen die Gerichte ihrer Überprüfung auf Beschwerde hin den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot ( Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG Rz 124 zu Art. 30-31 mit Hinweis auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

Die nach Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 1 9. Mai

2015 eingereichten Arztberichte (Be richt vom 1 7. Dezember

2014 [ Urk. 3/6 ] , Bericht vom 3. Juli

2014 [ Urk. 3/2 ] Bericht vom 1 9. August

2014 [ Urk. 3/3 ] , Bericht vom 8. Januar 2015 [ Urk. 3/7 ] und Bericht vom 1 6. Januar 2015 [ Urk. 3/8 ]) können deshalb im vorlie gende n Verfahren von vornherein nicht berücksichtigt werden.

Weiterungen zu den in den entsprechenden Be richten gestellten Diagnosen einer Tendovaginitis ( Dr. Frank, Urk. 3/3) und von Synkopen ( Dr. Roedel , Urk. 3/7) erübrigen sich somit. 5. 2

Im Zeitpunkt der Einstellung der befristet zugesprochenen ganzen Rente (3 1. August 2010) litt die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht an eine r

rezidivierende n depressive n Störung leichten Grades (Dr. B.___ , Gutach ten vom 2. Juni 2010, Urk. 10 /38). Gemäss den mit der Neuanmeldung einge reich ten Berichten begab sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Verschlech terung ihres psychischen Zustandes im Mai 2014 für rund sechs Wochen in eine stati o näre Behandlung . Sie litt damals zunehmend an Schlafstörungen, Gedan ken krei sen mit lebensmüden Inhalten, Stimmungstief und somatoformen Schmer zen ( Urk. 10/99).

Allerdings sprach schon der Gutachter Dr. B.___

von einer rezidivie ren den depressiven Störung, welche sich in Affektlabilität und Schlafstörungen wie auch in einer Generalisierungstendenz z eig e, aber unter adäquater Therapie als leicht zu qualifizieren sei. Den praktisch gleichen Befund beschrieb en die Ärzte der C.___ wie auch der behandelnde Dr. F.___ ,

der seinerseits eine Schlaflosigkeit infolge der starken Schmerzen und Affekt labili tät nannte ; zudem schilderte er die Beschwerdeführerin als depressiv, traurig und ängstlich (Urk. 10/100). Dem Bericht der Ärzte der C.___ ist indes zu entnehmen, dass sich nach der ( im stationären Rahmen erfolg t en ) Neueinstellung der Medikation eine Verbesserung und Stabilisierung der Stimmungslage einstellte (Urk. 10/99/3), was auf eine vorübergehende und als solche revisionsrechtlich nicht massgebliche Verschlechterung schliessen lässt. Zum nämlichen Schluss führt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits im August 2011 in der C.___ hospitalisiert gewesen war, ohne dass sie selbst darin eine massgebliche Verschlechterung erblickt hätte, die sie zu eine r Neuanmeldung bewogen hätte .

Daran vermag die Beurteilung des behandelnden Dr. F.___ nichts zu ändern. Er sprach zwar von einer Verschlechterung, was in Anbetracht der Hospitalisation in der C.___ wohl kaum von der Hand zu weisen ist. Allerdings liess Dr. F.___ die in der Klinik ausgewiesenermassen eingetretene Ver besserung im Sinne einer wenigstens teilweisen Remission vollständig ausser Acht und begründete in keiner Weise, weshalb die dort unter adäquater Medi kation eingetretene Verbesserung nicht zutreffend sein soll. Seine Aussage, der Zustand habe sich trotz intensiver Behandlung und medikamentöser Therapie nicht gebessert (Urk. 10/100) , erweist sich unter diesen Umständen nicht als schlüssig und mag allenfalls damit erklärt werden, dass behandelnde Ärzte in Anbetracht ihrer Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patienten aussag en, weshalb ihre Berichte grundsätzlich mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. BGE 125 V 352 E.

3b/cc). Dies gilt umso mehr, als Dr. F.___ bei seiner Be urteilung jegliche Auseinandersetzung mit der eher mangelnden Mitwirkung bei Behandlungsmassnahmen vermissen lässt, was hier unabdingbar gewesen wäre. Denn obwohl die Ärzte der C.___

der Beschwerdeführe rin eine psychiatrische Spitex oder - zur Errich tung einer Tagesstruktur - eine An bindung an eine Tagesklinik Nahe legte n ( Urk. 10/99/3), leistete die Beschwer deführerin diesen Empfehlungen nach Lage der Akten keine Folge. 5. 3

In Bezug auf die aufgelegten Berichte der Pneumologen (E. 4.2 hievor ) ist fest zuhalten, dass bereits Dr. B.___

Schlafstörungen erwähnte. Diese wurden von den Pneumologen nunmehr als leichte Schlafapnoe und chronische Ein- und Durchschlafinsomnie gefasst. Die Fachärzte wiesen indes auch auf die Therapierbarkeit der Störung bei hinreichender Behandlung mittels Beatmungs gerät beziehungsweise auf eine mangelnde Schlafhygiene hin, welche Vorkeh ren von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht durchaus erwartet werde könnte n . Dass die pneumologische Störung eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit und damit eine gesundheitliche Verschlechterung nach sich ziehen würde, ist dem Bericht nicht zu entnehmen. Vielmehr hielten d ie Fachärzte eine weitere pneumologische Therapie nicht für angezeigt, was eine massgebliche Verschlechterung nicht als wahrscheinlich erscheinen lässt. 5. 4

Laut den Ärzten der C.___ bestehen die - neben der de pressiven Störung - genannten Diagnosen des Schmerzsyndroms und der Span nungskopfschmerzen mit migräneartigem Charakter schon seit 2008 bezie hungsweise 2010 (vgl. dazu Urk. 10/74/27) und fallen somit als gesundheitliche Verschlechterung von vornherein ausser Betracht. 5. 5

Die Beschwerdeführerin machte somit nicht glaubhaft, dass es nach der Ein stellung der Rente im August 2010 zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands gekommen ist. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht nicht au f die Neuanmeldung eingetreten. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6 .

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die In- validenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerde führerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubStocker