Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1974, erlitt am 2. September 2000 einen Unfall (Urk. 7/13/143) und meldete sich am 1 2. August 2002 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Einspracheentscheid vom 7. November 2003 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/41), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 6. Mai 2004 im Verfahren Nr. IV.2003.00525 bestätigt wurde (Urk. 7/52).
Nach erneuter Anmeldung vom 1 6. März 2007 (Urk. 7/65) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung 6. Februar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 5 5 % eine halbe Rente ab November 2006 zu (Urk. 7/93).
Am 5. Mai 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Anspruch sei unverändert (Urk. 7/118) . 1. 2
Nach erneuter Anmeldung vom 1 3. Februar 2013 (Urk. 7/125-126) holte die IV-Stelle unter anderem ein Gutachten ein, das am 1 2. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 7/144-145).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/148, Urk. 7/153, Urk. 7/157, Urk. 7/163) stellte sie die Rente mit Verfügung vom 19. Januar 2015 ein (Urk. 7/165 = Urk. 2). 2.
Am 1 9. Februar 2015 erhob der Versicherte Besc hwerde gegen die Verfügung vom 1 9. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 1 S. 1 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. März 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.
3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.4
Nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast bleibt es beim bisherigen Rechts zustand, wenn sich eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt (Urteile des Bundes ge richts 9C_32/2012 vom 2 3. Januar 2013 E. 2, 9C_418/2010 vom 2 9. Augst 2011 = SVR 2012 IV Nr. 18 E.
3.1, 9C_961/2008 v om 3 0. November
2009 = SVR 2010 IV Nr. 30 E. 6.3). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, gemäss dem eingeholten Gutachten habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers so verbessert, dass für angepasste Tätigkeiten eine Arbeits fähigkeit von 100 % bestehe (S. 2 oben), womit ein rentenausschliessender In va liditätsgrad von 1 % resultiere (S. 2 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das eingeholte Gutachten könne aus näher dargelegten Gründen nicht ab gestellt werden (S. 3 f.), sein behandelnder Psychiater attestiere eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % (S. 4), und einzelne somatische Beschwerden seien zu wenig abgeklärt (S. 5). Er schlug vor, ein Obergutachten anzuordnen (S. 5 Mitte). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesund heitszustandes eingetreten ist, mithin ob die vorhandenen ärztlichen Beurtei lungen, insbesondere das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten, eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen lassen.
3. 3.1
Im Bericht vom 8. Juni 2006 über die am 2 4. Mai 2006 in der Schulter-/ Ell bogensprechstunde der Y.___ erfolgte Untersuchung wurden
Schulterschmerzen links bei unklarem Schmerzsyndrom der linken oberen Extre mität festgehalten (Urk. 7/79/9-10 S. 2 Mitte). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Be schwerdeführer seit Juli 2006 behandelte (vgl. Urk. 7/116 Ziff. 1.2), führte in seinem Bericht vom 1 3. März 2007 (Urk. 7/79/11-14) unter anderem aus, es liege ein sehr komplexes Krankheitsbild vor (S.
1 Mitte). Er nannte folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 1): - depressive Erkrankung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psy chotische Syndrome (ICD-10 F32.2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - psychische Faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54)
Mit einer weiteren Stabilisierung des Zustandes und einer entsprechenden Ver bes serung der Arbeitsfähigkeit sei allenfalls gegen Ende des laufenden Jah res (2007) zu rechnen (S. 3 Ziff. 8). 3.3
Im Bericht vom
2 5. April 2007 über die g leichentags erfolgte Untersuchung in der Sprechstunde Obere Extremitäten der A.___ wurden als Diag no sen ein hochgradiger Verdacht auf eine instabile lange Bicepssehne links so wie eine leichte Tendinopathie (MR-tomografisch) mit bursaseitiger
Aufrauung der distalen Supraspinatussehne links genannt (Urk. 7/79/7-8 S. 1 Mitte) . 3.4
Im Bericht der Y.___
vom 1 5. Mai 2007 (Urk. 7/81/7-10) wurden Schulterschmerzen links (Ziff. 2.2.1) und persistierende Knieschmerzen links (Ziff. 2.1) genannt . Die Behandlung habe vom 2 9. Februar bis 2 4. Mai 2006 stattgefunden (Ziff. 4.1). E s wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom
1 8. Januar 20 05 bis 1 9. April 20 06 (Hausarzt) und vom 1 9. April bis 3 1. Mai 20 06 (Y.___) attestiert (Ziff. 3) . 3.5
Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 1 6. Mai 2007 (Urk. 7/79/2-6) unter anderem aus, dass sie den Beschwerdeführer seit November 2005 behandle (Ziff. 4.1). Als Hauptdiag nosen nannte sie Schulterschmerzen links unklarer Zuordnung, Polyarthralgien der klei nen Fingergelenke, und ein cervico
- und lumbospondylogenes Syndrom links betont (Ziff. 2.1). Sie attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kellner
unter anderem eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 4. November 2005 (Ziff. 3) . 3.6
Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Bericht vom 2 1. Mai 2007 (Urk. 7/80) die gleichen Diagnosen wie im März 2007 (lit . A), attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1 8. November 2005 (lit . B), und führte unter anderem aus, eine Tätigkeit sei in der aktuellen Verfassung des Patienten nicht denkbar; dieser wünsche sich eine leichte Tätigkeit, bei der die Knie nicht zu stark belastet würden. Bei weiterer Stabilisierung sei maximal eine leichte Ar beitstätigkeit von 50 % erreichbar (S. 3 Mitte). 3.7
Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 3 1. Juli 2007 aus, es sei von einem psychischen Gesundheitsschaden analog der Ein schätzung des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ sowie von multiplen soma tisch-therapeutischen Behandlungen aus zugehen. Die Arbeitsunfähigkeitse in schätzung von Dr. Z.___ könne nachvollzogen werden . In angepasster Tätigkeit (leicht, wechselbelastend, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltungen) sollte von einer annähernd 50%igen Ar beitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/83 S. 3 unten) . 4. 4.1
Dr. B.___
(vorstehend E. 3.5) nannte in ihrem Bericht vom 1 2. April 2010 (Urk. 7/115) die gleichen Diagnosen wie 2007 (Ziff. 1.1), attestierte eine Ar beits unfähigkeit von 50 % seit 2008 (Ziff. 1.6), und führte aus, eine allfällige Er höh ung der Arbeitsfähigkeit sei nach Besserung zu bestimmen (Ziff. 1.8 und 1.9). 4.2
Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 2 7. April 2010 (Urk. 7/116) als Diagno sen nunmehr eine gegenwärtig leichte depressive Episode (F33.1) sowie die bereits 2007 genannten (Ziff. 1.1).
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gast ronomiefachmann von 40 % in den letzten Jahren (Ziff. 1.6) und führte aus, der Beschwerdeführer arbeite
bereits wieder im Zeitrahmen, der möglich sei, im ange stammten Bereich (Ziff. 1.7) . 4.3
Die Beschwerdegegnerin ging laut Feststellungsblatt vom 5. Mai 2010 von ei nem
unveränderten Gesundheitszustand aus (Urk. 7/117 S.
1) und teilte dem Be schwer deführer gleichentags mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bis he rige Rente (Urk. 7/118). 4.4
Der Arzt des Medical Service der D.___ führte am 1 3. Februar 2013 gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe sich für ein Pensum von 50 % als Briefzusteller bei der Post beworben. Da er insbesondere bezüglich Knie weniger belastbar sei, habe von einer Anstellung abgeraten werden müs se n (Urk. 7/125) . 4.5
Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 1 8. Juli 2013 (Urk. 7/130) als Diagnosen nunmehr wieder eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode ohne psy chotische Symptome (F32.2) sowie die weiteren, früher genannten (Ziff. 1.1). Zur Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6 und 1.7) machte er die gleichen Angaben wie im April 2010 (vorstehend E. 4.2). 4.6
Am 2 4. August 2012 erlitt der Beschwerdeführer einen Auffahrunfall und wurde am Unfall- und am Folgetag im E.___ behandelt, worüber am 2 5. August 2012 berichtet wurde (Urk. 7/137 = Urk. 7/145/25-26). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit als Serviceangestellter von 100 % vom 2 4. bis 2 8. August 2012 attestiert (S. 2 oben). 4.7
Am 3. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen eines thorako-lumbo-spon dylogenen Schmerzsyndrom s auf der Notfallstation des F.___ ambulant behandelt (Urk. 7/145/23-24). 5. 5.1
Am 1 2. Juli 2014 erstattete Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/144/1-14), die s gestützt auf die ihm überlassenen Akten und die im Rahmen der Untersuchung am 2 6. Juni 2014 (S. 1) erhobenen Angaben des Be schwerdeführers (S. 3 ff.) und Befunde (S. 6 f.).
Anamnestisch berichtete der Gutachter unter anderem, der Beschwerdeführer habe in einem eher ruhigen Restaurant eine Stelle im Umfang von 50 %
antre ten können. Dort arbeite er jetzt seit 16 Monaten, dies gehe relativ gut. Aller dings müsse er aufpassen, nicht in Stress zu geraten (S. 5 oben).
Er nannte folgende Diagnosen mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 7 Ziff. 4): - seit Frühjahr 2010 leichtgradige depressive Episode (F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
In Beantwortung der ihm unterbreiteten Fragen führte er unter anderem aus, es bestünden psychosomatische und psychische Beschwerden, welche insgesamt eine milde Beeinträchtigung darstellten (S. 10 Ziff. 1). Der Versicherte hätte ver mutlich Mühe, in einem Restaurant zu mehr als 75 % tätig zu sein; es sei ins be sondere an die Überempfindlichkeit in Stresssituationen zu denken (S.
10 Ziff. 2) . Die bisherige Tätigkeit sei ihm im Rahmen von 75 % zumutbar (S.
11 Ziff. 4). Bis März 2010 habe die Einschränkung zirka 50 % betragen, seither be trage sie noch 25 % (S. 11 Ziff. 7).
Zum Bericht von Dr. Z.___ vom März 2007 (vorstehend E. 3. 2) führte der Gut achter aus, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne nachvollzogen werden. Eine schwere depressive Episode sei dagegen etwas schwer nachvoll zieh bar, der Versicherte sei nämlich nicht manifest suizidal gewesen (S.
13 lit . D). Zum Bericht vom April 2010 (vorstehend E. 4. 2) führte er aus, damals habe eine leichte depressive Episode bestanden, was mit den heutigen Angaben des Ver sicherten übereinstimme (S. 13 unten). Zum Bericht vom Juli 2013 (vorste hend E. 4.
5) führte er aus, die heutigen Angaben des Versicherten liessen für diese Zeit auf eine grossteils
leichtgradige depressive Episode schliessen. Aller dings könne es möglich sein, dass es gelegentlich bedeutendere depressive Epi soden gegeben habe; diese hätten aber nur kurze Zeit gedauert (S. 14 oben). 5.2
Am 1 2. Juli 2014 erstattete Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegeg nerin
(Urk. 7/145/1-20 = Urk. 7/145/29-42), dies gestützt auf die ihm überlasse nen Akten (S. 5 ff.) und die im Rahmen der Untersuchung am 2 6. Juni 2014 (S. 1
unten) erhobenen Angaben des Beschwerdeführers (S. 2 ff.) und Befunde (S.
4 f.) .
Als Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein e Gonarthrose links sowie eine seit Frühjahr 2010 leichtgradige depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 10 Ziff. 1-2). Als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er unter anderem ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom und ein Pan ver tebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extre mi täten (S. 10 Ziff. 3 ff.).
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, aus rein somatisch-rheumatologi scher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für Arbeiten, die mehr als körperlich mittel gradig belastend seien, seit dem Unfall vom 2. September 2000 nicht mehr ge geben. Für die vom Versicherten bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, zumeist im Service und als Buffetmitarbeiter, könne er seit Jahren beziehungsweise mindestens seit 2004 keine anhaltende Einschränkung der Ar beitsfähigkeit mehr begründen (S.
17 unten) . F ür eine - näher umschriebene (S.
18 unten) - angepasste Verweist ätigkeit könne er seit spätestens 2002 keine an haltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründen (S. 18 oben) . 5.3
Am 1 2. Juli 2014 erstatteten Dr. G.___
und Dr. H.___
eine interdisziplinär e
Be urteilung (Urk. 7/144/15-16 = Urk. 7 /144/17-18 = Urk. 7/145/27-28).
Darin führten sie aus, mehr als mittelgradig körperlich belastende Arbeiten seien seit 2000 somatisch begründet und nicht mehr zumutbar (S. 2).
Für die in der Schweiz bis zuletzt wiederholt ausgeübten beruflichen Tätigkeiten im Service und als Buffethilfe sowie für eine angepasste Verweistätigkeit könne sei t mindestens 2004 vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychoso ma tisch- psychiatrischer Sicht abgestützt werden (S. 2). Diese lautete auf eine Arbeitsun fähigkeit von zirka 50 % von 2006 bis März 2010; seit April 2010 liege die Ar beitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei 15 %, die frühere Arbeit könne zu 75 % ausgeübt werden, die derzeit ausgeübte Tätigkeit sei angepasst (S. 1 unten). 6. 6.1
Der seit Juli 2006 behandelnde Psychiater Dr. Z.___
diagnostizierte im März 2007 unter anderem eine gegenwärtig schwere depressive Episode (vorstehend E.
3.2), ebenso im Mai 2007, wobei er aktuell keine Arbeitsfähigkeit und pro g nos tisch eine solche von maximal 50 %
als gegeben erachtete (vorstehend E. 3.6). Auf den letztgenannten Wert stellte sodann der RAD-Arzt im Juli 2007 ab (vor stehend E. 3.7).
Im April 2010 diagnostizierte Dr. Z.___ eine gegenwärtig leichte Episode und erachtete die Arbeitsfähigkeit als um 40 % eingeschränkt (vorstehend E. 4.2).
Im Juli 2013 diagnostizierte er wieder eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, mit gleichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit wie im April 2010 (vorste hend E. 4.5) . 6.2
Im psychiatrischen Teilgutachten vom Juli 2014 (vorstehend E. 5.1) diagnosti zierte Dr. G.___ eine leichtgradige depressive Episode, dies seit Frühjahr 201 0. Dies ist vereinbar mit der von Dr. Z.___ im Frühjahr gestellten, gleich lautenden Diagnose, nicht aber damit, dass Dr. Z.___ im Juli 2013 wieder eine mit tel gradige Episode diagnostizierte.
Die Diskrepanz ist Dr. G.___ nicht entgangen. Er führte dazu aus, die „heuti gen Angaben des Versicherten“ liessen für die betreffende Zeit auf eine gross teils
leichtgradige Episode schliessen. Es könne möglich sein, dass es gele gent lich bedeutendere depressive Episoden gegeben habe, die se hätten aber „nur kurze
Zeit gedauert“. Eine nähere Begründung für diese Einschätzung gab Dr. G.___ nicht; in seiner Beurteilung findet sich lediglich die sinngemäss gleichlautende Feststellung, gemäss Angaben des Versicherten „soll es ihm seit Frühjahr 2010 doch deutlich besser gehen“ (S. 8 f.).
Dr. G.___ erklärte auch die von Dr. Z.___
im März 2007 gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode als „etwas schwer nachvollziehbar“, dies mit der Begründung, der Versicherte sei „nicht manifest suizidal“ gewesen. Dies vermag nicht zu überzeugen, denn gemäss den Angaben zur entsprechenden Diag nose gemäss ICD-10 (H. Dilling / W. Mombour / M. H. Schmidt, Hrsg., Inter na tio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diag nostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014) ist massgebend, dass alle drei für die leichte und mittelgradige depressive Episode typischen Symptome und min destens vier andere, davon einige besonders ausgeprägt, vorhanden sind (S. 174 F32.2). Suizidalität wird nur insoweit erwähnt, als in besonders schweren Fällen ein hohes Suizidrisiko bestehe (S. 174 oben).
Insgesamt erweisen sich die Ausführungen von Dr. G.___ zu den diagnosti schen Aspekten als in verschiedener Hi nsicht wenig schlüssig. A ngesichts der zentralen Bedeutung der Diagnosestellung für die Rechtsanwendung (BGE 141 V 281 E. 2.1.2) und der entsprechenden qualitativen Anspr üche an ihre Begrün dung (BGE 141 V 281 E. 2.1.1) hat dies zur Folge, dass seiner Beurteilung der erforderliche Beweiswert abgeht.
Dies gilt in der Konsequenz auch für das von ihm postulierte Ausmass der Ar beitsfähigkeit (von 50 % bis März 2010 und von 75 % seither), denn die sinn gemässe Begründung dafür ist die diagnostische Hypothese, dass seit Frühjahr 2010 eine nur
leichtgradige depressive Episode bestanden habe, welcher - wie dargelegt - als zu wenig fundiert nicht gefolgt werden kann.
Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. G.___ nicht geeignet ist, die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes als überwiegend wahrscheinlich nach gewiesen anzunehmen. 6.3
Im r heumatologischen Teilgutachten (vorstehend E. 5.2) führte Dr. H.___ aus, für die bisher ausgeübten Tätigkeiten könne er mindestens seit 2004 keine anhal ten de Arbeitsunfähigkeit mehr begründen und für angepasste Verweistätigkei ten seit 2002.
Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sollen mithin gemäss ausdrücklicher Feststellung in somatischer Hinsicht seit 2004 oder 2002 unverändert geblieben sein.
Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verbesserung des Gesundheits zu standes lässt sich in somatischer Hinsicht nicht mit dem einge holten, das Gegen teil vertretenden Gutachten begründen. 6.4
Für die von der Beschwerdegegnerin postulierte Verbesserung des Gesundheits zustand s liegt somit weder in psychiatrischer Hinsicht (vorstehend E. 6.2) noch in somatischer Hinsicht (vorstehend E. 6.3) eine den Anforderungen der Recht sprechung (vorstehend E .
1.5) genügende und inhaltlich entsprechend lautende ärztliche Beurteilung vor.
Eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts ist mithin nicht mit über wie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, weshalb es beim bisherigen Rechts zustand bleibt (vorstehend E. 1.4).
Dementsprechend hat der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bis herige halbe Rente, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 7. 7.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva li denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Dem vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Prozessent schä digung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Januar 2015 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
E. 1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.
3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).
E. 1.4 Nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast bleibt es beim bisherigen Rechts zustand, wenn sich eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt (Urteile des Bundes ge richts 9C_32/2012 vom 2 3. Januar 2013 E. 2, 9C_418/2010 vom 2 9. Augst 2011 = SVR 2012 IV Nr. 18 E.
3.1, 9C_961/2008 v om 3 0. November
2009 = SVR 2010 IV Nr. 30 E. 6.3).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, gemäss dem eingeholten Gutachten habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers so verbessert, dass für angepasste Tätigkeiten eine Arbeits fähigkeit von 100 % bestehe (S. 2 oben), womit ein rentenausschliessender In va liditätsgrad von 1 % resultiere (S. 2 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das eingeholte Gutachten könne aus näher dargelegten Gründen nicht ab gestellt werden (S. 3 f.), sein behandelnder Psychiater attestiere eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % (S. 4), und einzelne somatische Beschwerden seien zu wenig abgeklärt (S. 5). Er schlug vor, ein Obergutachten anzuordnen (S. 5 Mitte). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesund heitszustandes eingetreten ist, mithin ob die vorhandenen ärztlichen Beurtei lungen, insbesondere das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten, eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen lassen.
3. 3.1
Im Bericht vom 8. Juni 2006 über die am 2 4. Mai 2006 in der Schulter-/ Ell bogensprechstunde der Y.___ erfolgte Untersuchung wurden
Schulterschmerzen links bei unklarem Schmerzsyndrom der linken oberen Extre mität festgehalten (Urk. 7/79/9-10 S. 2 Mitte). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Be schwerdeführer seit Juli 2006 behandelte (vgl. Urk. 7/116 Ziff. 1.2), führte in seinem Bericht vom 1 3. März 2007 (Urk. 7/79/11-14) unter anderem aus, es liege ein sehr komplexes Krankheitsbild vor (S.
1 Mitte). Er nannte folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 1): - depressive Erkrankung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psy chotische Syndrome (ICD-10 F32.2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - psychische Faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54)
Mit einer weiteren Stabilisierung des Zustandes und einer entsprechenden Ver bes serung der Arbeitsfähigkeit sei allenfalls gegen Ende des laufenden Jah res (2007) zu rechnen (S. 3 Ziff. 8). 3.3
Im Bericht vom
2 5. April 2007 über die g leichentags erfolgte Untersuchung in der Sprechstunde Obere Extremitäten der A.___ wurden als Diag no sen ein hochgradiger Verdacht auf eine instabile lange Bicepssehne links so wie eine leichte Tendinopathie (MR-tomografisch) mit bursaseitiger
Aufrauung der distalen Supraspinatussehne links genannt (Urk. 7/79/7-8 S. 1 Mitte) . 3.4
Im Bericht der Y.___
vom 1 5. Mai 2007 (Urk. 7/81/7-10) wurden Schulterschmerzen links (Ziff. 2.2.1) und persistierende Knieschmerzen links (Ziff. 2.1) genannt . Die Behandlung habe vom 2 9. Februar bis 2 4. Mai 2006 stattgefunden (Ziff. 4.1). E s wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom
1 8. Januar 20
E. 1.6 und 1.7) machte er die gleichen Angaben wie im April 2010 (vorstehend E. 4.2). 4.6
Am 2 4. August 2012 erlitt der Beschwerdeführer einen Auffahrunfall und wurde am Unfall- und am Folgetag im E.___ behandelt, worüber am 2 5. August 2012 berichtet wurde (Urk. 7/137 = Urk. 7/145/25-26). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit als Serviceangestellter von 100 % vom 2 4. bis 2 8. August 2012 attestiert (S. 2 oben). 4.7
Am 3. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen eines thorako-lumbo-spon dylogenen Schmerzsyndrom s auf der Notfallstation des F.___ ambulant behandelt (Urk. 7/145/23-24). 5.
E. 1.8 und 1.9). 4.2
Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 2 7. April 2010 (Urk. 7/116) als Diagno sen nunmehr eine gegenwärtig leichte depressive Episode (F33.1) sowie die bereits 2007 genannten (Ziff. 1.1).
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gast ronomiefachmann von 40 % in den letzten Jahren (Ziff. 1.6) und führte aus, der Beschwerdeführer arbeite
bereits wieder im Zeitrahmen, der möglich sei, im ange stammten Bereich (Ziff. 1.7) . 4.3
Die Beschwerdegegnerin ging laut Feststellungsblatt vom 5. Mai 2010 von ei nem
unveränderten Gesundheitszustand aus (Urk. 7/117 S.
1) und teilte dem Be schwer deführer gleichentags mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bis he rige Rente (Urk. 7/118). 4.4
Der Arzt des Medical Service der D.___ führte am 1 3. Februar 2013 gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe sich für ein Pensum von 50 % als Briefzusteller bei der Post beworben. Da er insbesondere bezüglich Knie weniger belastbar sei, habe von einer Anstellung abgeraten werden müs se n (Urk. 7/125) . 4.5
Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 1 8. Juli 2013 (Urk. 7/130) als Diagnosen nunmehr wieder eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode ohne psy chotische Symptome (F32.2) sowie die weiteren, früher genannten (Ziff. 1.1). Zur Arbeitsfähigkeit (Ziff.
E. 05 bis 1 9. April 20
E. 5 % eine halbe Rente ab November 2006 zu (Urk. 7/93).
Am 5. Mai 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Anspruch sei unverändert (Urk. 7/118) . 1. 2
Nach erneuter Anmeldung vom 1 3. Februar 2013 (Urk. 7/125-126) holte die IV-Stelle unter anderem ein Gutachten ein, das am 1 2. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 7/144-145).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/148, Urk. 7/153, Urk. 7/157, Urk. 7/163) stellte sie die Rente mit Verfügung vom 19. Januar 2015 ein (Urk. 7/165 = Urk. 2). 2.
Am 1 9. Februar 2015 erhob der Versicherte Besc hwerde gegen die Verfügung vom 1 9. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 1 S. 1 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. März 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5.1 Am 1 2. Juli 2014 erstattete Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/144/1-14), die s gestützt auf die ihm überlassenen Akten und die im Rahmen der Untersuchung am 2 6. Juni 2014 (S. 1) erhobenen Angaben des Be schwerdeführers (S. 3 ff.) und Befunde (S. 6 f.).
Anamnestisch berichtete der Gutachter unter anderem, der Beschwerdeführer habe in einem eher ruhigen Restaurant eine Stelle im Umfang von 50 %
antre ten können. Dort arbeite er jetzt seit 16 Monaten, dies gehe relativ gut. Aller dings müsse er aufpassen, nicht in Stress zu geraten (S. 5 oben).
Er nannte folgende Diagnosen mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 7 Ziff. 4): - seit Frühjahr 2010 leichtgradige depressive Episode (F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
In Beantwortung der ihm unterbreiteten Fragen führte er unter anderem aus, es bestünden psychosomatische und psychische Beschwerden, welche insgesamt eine milde Beeinträchtigung darstellten (S. 10 Ziff. 1). Der Versicherte hätte ver mutlich Mühe, in einem Restaurant zu mehr als 75 % tätig zu sein; es sei ins be sondere an die Überempfindlichkeit in Stresssituationen zu denken (S.
E. 5.2 Am 1 2. Juli 2014 erstattete Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegeg nerin
(Urk. 7/145/1-20 = Urk. 7/145/29-42), dies gestützt auf die ihm überlasse nen Akten (S. 5 ff.) und die im Rahmen der Untersuchung am 2 6. Juni 2014 (S. 1
unten) erhobenen Angaben des Beschwerdeführers (S. 2 ff.) und Befunde (S.
4 f.) .
Als Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein e Gonarthrose links sowie eine seit Frühjahr 2010 leichtgradige depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 10 Ziff. 1-2). Als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er unter anderem ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom und ein Pan ver tebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extre mi täten (S. 10 Ziff. 3 ff.).
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, aus rein somatisch-rheumatologi scher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für Arbeiten, die mehr als körperlich mittel gradig belastend seien, seit dem Unfall vom 2. September 2000 nicht mehr ge geben. Für die vom Versicherten bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, zumeist im Service und als Buffetmitarbeiter, könne er seit Jahren beziehungsweise mindestens seit 2004 keine anhaltende Einschränkung der Ar beitsfähigkeit mehr begründen (S.
E. 5.3 Am 1 2. Juli 2014 erstatteten Dr. G.___
und Dr. H.___
eine interdisziplinär e
Be urteilung (Urk. 7/144/15-16 = Urk. 7 /144/17-18 = Urk. 7/145/27-28).
Darin führten sie aus, mehr als mittelgradig körperlich belastende Arbeiten seien seit 2000 somatisch begründet und nicht mehr zumutbar (S. 2).
Für die in der Schweiz bis zuletzt wiederholt ausgeübten beruflichen Tätigkeiten im Service und als Buffethilfe sowie für eine angepasste Verweistätigkeit könne sei t mindestens 2004 vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychoso ma tisch- psychiatrischer Sicht abgestützt werden (S. 2). Diese lautete auf eine Arbeitsun fähigkeit von zirka 50 % von 2006 bis März 2010; seit April 2010 liege die Ar beitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei 15 %, die frühere Arbeit könne zu 75 % ausgeübt werden, die derzeit ausgeübte Tätigkeit sei angepasst (S. 1 unten). 6. 6.1
Der seit Juli 2006 behandelnde Psychiater Dr. Z.___
diagnostizierte im März 2007 unter anderem eine gegenwärtig schwere depressive Episode (vorstehend E.
3.2), ebenso im Mai 2007, wobei er aktuell keine Arbeitsfähigkeit und pro g nos tisch eine solche von maximal 50 %
als gegeben erachtete (vorstehend E. 3.6). Auf den letztgenannten Wert stellte sodann der RAD-Arzt im Juli 2007 ab (vor stehend E. 3.7).
Im April 2010 diagnostizierte Dr. Z.___ eine gegenwärtig leichte Episode und erachtete die Arbeitsfähigkeit als um 40 % eingeschränkt (vorstehend E. 4.2).
Im Juli 2013 diagnostizierte er wieder eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, mit gleichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit wie im April 2010 (vorste hend E. 4.5) . 6.2
Im psychiatrischen Teilgutachten vom Juli 2014 (vorstehend E. 5.1) diagnosti zierte Dr. G.___ eine leichtgradige depressive Episode, dies seit Frühjahr 201 0. Dies ist vereinbar mit der von Dr. Z.___ im Frühjahr gestellten, gleich lautenden Diagnose, nicht aber damit, dass Dr. Z.___ im Juli 2013 wieder eine mit tel gradige Episode diagnostizierte.
Die Diskrepanz ist Dr. G.___ nicht entgangen. Er führte dazu aus, die „heuti gen Angaben des Versicherten“ liessen für die betreffende Zeit auf eine gross teils
leichtgradige Episode schliessen. Es könne möglich sein, dass es gele gent lich bedeutendere depressive Episoden gegeben habe, die se hätten aber „nur kurze
Zeit gedauert“. Eine nähere Begründung für diese Einschätzung gab Dr. G.___ nicht; in seiner Beurteilung findet sich lediglich die sinngemäss gleichlautende Feststellung, gemäss Angaben des Versicherten „soll es ihm seit Frühjahr 2010 doch deutlich besser gehen“ (S. 8 f.).
Dr. G.___ erklärte auch die von Dr. Z.___
im März 2007 gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode als „etwas schwer nachvollziehbar“, dies mit der Begründung, der Versicherte sei „nicht manifest suizidal“ gewesen. Dies vermag nicht zu überzeugen, denn gemäss den Angaben zur entsprechenden Diag nose gemäss ICD-10 (H. Dilling / W. Mombour / M. H. Schmidt, Hrsg., Inter na tio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diag nostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014) ist massgebend, dass alle drei für die leichte und mittelgradige depressive Episode typischen Symptome und min destens vier andere, davon einige besonders ausgeprägt, vorhanden sind (S. 174 F32.2). Suizidalität wird nur insoweit erwähnt, als in besonders schweren Fällen ein hohes Suizidrisiko bestehe (S. 174 oben).
Insgesamt erweisen sich die Ausführungen von Dr. G.___ zu den diagnosti schen Aspekten als in verschiedener Hi nsicht wenig schlüssig. A ngesichts der zentralen Bedeutung der Diagnosestellung für die Rechtsanwendung (BGE 141 V 281 E. 2.1.2) und der entsprechenden qualitativen Anspr üche an ihre Begrün dung (BGE 141 V 281 E. 2.1.1) hat dies zur Folge, dass seiner Beurteilung der erforderliche Beweiswert abgeht.
Dies gilt in der Konsequenz auch für das von ihm postulierte Ausmass der Ar beitsfähigkeit (von 50 % bis März 2010 und von 75 % seither), denn die sinn gemässe Begründung dafür ist die diagnostische Hypothese, dass seit Frühjahr 2010 eine nur
leichtgradige depressive Episode bestanden habe, welcher - wie dargelegt - als zu wenig fundiert nicht gefolgt werden kann.
Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. G.___ nicht geeignet ist, die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes als überwiegend wahrscheinlich nach gewiesen anzunehmen. 6.3
Im r heumatologischen Teilgutachten (vorstehend E. 5.2) führte Dr. H.___ aus, für die bisher ausgeübten Tätigkeiten könne er mindestens seit 2004 keine anhal ten de Arbeitsunfähigkeit mehr begründen und für angepasste Verweistätigkei ten seit 2002.
Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sollen mithin gemäss ausdrücklicher Feststellung in somatischer Hinsicht seit 2004 oder 2002 unverändert geblieben sein.
Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verbesserung des Gesundheits zu standes lässt sich in somatischer Hinsicht nicht mit dem einge holten, das Gegen teil vertretenden Gutachten begründen. 6.4
Für die von der Beschwerdegegnerin postulierte Verbesserung des Gesundheits zustand s liegt somit weder in psychiatrischer Hinsicht (vorstehend E. 6.2) noch in somatischer Hinsicht (vorstehend E. 6.3) eine den Anforderungen der Recht sprechung (vorstehend E .
1.5) genügende und inhaltlich entsprechend lautende ärztliche Beurteilung vor.
Eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts ist mithin nicht mit über wie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, weshalb es beim bisherigen Rechts zustand bleibt (vorstehend E. 1.4).
Dementsprechend hat der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bis herige halbe Rente, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 7. 7.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva li denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Dem vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Prozessent schä digung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Januar 2015 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
E. 06 (Y.___) attestiert (Ziff. 3) . 3.5
Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 1 6. Mai 2007 (Urk. 7/79/2-6) unter anderem aus, dass sie den Beschwerdeführer seit November 2005 behandle (Ziff. 4.1). Als Hauptdiag nosen nannte sie Schulterschmerzen links unklarer Zuordnung, Polyarthralgien der klei nen Fingergelenke, und ein cervico
- und lumbospondylogenes Syndrom links betont (Ziff. 2.1). Sie attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kellner
unter anderem eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 4. November 2005 (Ziff. 3) . 3.6
Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Bericht vom 2 1. Mai 2007 (Urk. 7/80) die gleichen Diagnosen wie im März 2007 (lit . A), attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1 8. November 2005 (lit . B), und führte unter anderem aus, eine Tätigkeit sei in der aktuellen Verfassung des Patienten nicht denkbar; dieser wünsche sich eine leichte Tätigkeit, bei der die Knie nicht zu stark belastet würden. Bei weiterer Stabilisierung sei maximal eine leichte Ar beitstätigkeit von 50 % erreichbar (S. 3 Mitte). 3.7
Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 3 1. Juli 2007 aus, es sei von einem psychischen Gesundheitsschaden analog der Ein schätzung des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ sowie von multiplen soma tisch-therapeutischen Behandlungen aus zugehen. Die Arbeitsunfähigkeitse in schätzung von Dr. Z.___ könne nachvollzogen werden . In angepasster Tätigkeit (leicht, wechselbelastend, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltungen) sollte von einer annähernd 50%igen Ar beitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/83 S. 3 unten) . 4. 4.1
Dr. B.___
(vorstehend E. 3.5) nannte in ihrem Bericht vom 1 2. April 2010 (Urk. 7/115) die gleichen Diagnosen wie 2007 (Ziff. 1.1), attestierte eine Ar beits unfähigkeit von 50 % seit 2008 (Ziff. 1.6), und führte aus, eine allfällige Er höh ung der Arbeitsfähigkeit sei nach Besserung zu bestimmen (Ziff.
E. 10 Ziff. 2) . Die bisherige Tätigkeit sei ihm im Rahmen von 75 % zumutbar (S.
E. 11 Ziff. 4). Bis März 2010 habe die Einschränkung zirka 50 % betragen, seither be trage sie noch 25 % (S. 11 Ziff. 7).
Zum Bericht von Dr. Z.___ vom März 2007 (vorstehend E. 3. 2) führte der Gut achter aus, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne nachvollzogen werden. Eine schwere depressive Episode sei dagegen etwas schwer nachvoll zieh bar, der Versicherte sei nämlich nicht manifest suizidal gewesen (S.
E. 13 lit . D). Zum Bericht vom April 2010 (vorstehend E. 4. 2) führte er aus, damals habe eine leichte depressive Episode bestanden, was mit den heutigen Angaben des Ver sicherten übereinstimme (S. 13 unten). Zum Bericht vom Juli 2013 (vorste hend E. 4.
5) führte er aus, die heutigen Angaben des Versicherten liessen für diese Zeit auf eine grossteils
leichtgradige depressive Episode schliessen. Aller dings könne es möglich sein, dass es gelegentlich bedeutendere depressive Epi soden gegeben habe; diese hätten aber nur kurze Zeit gedauert (S. 14 oben).
E. 17 unten) . F ür eine - näher umschriebene (S.
E. 18 unten) - angepasste Verweist ätigkeit könne er seit spätestens 2002 keine an haltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründen (S. 18 oben) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00219 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
4. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1974, erlitt am 2. September 2000 einen Unfall (Urk. 7/13/143) und meldete sich am 1 2. August 2002 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Einspracheentscheid vom 7. November 2003 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/41), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 6. Mai 2004 im Verfahren Nr. IV.2003.00525 bestätigt wurde (Urk. 7/52).
Nach erneuter Anmeldung vom 1 6. März 2007 (Urk. 7/65) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung 6. Februar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 5 5 % eine halbe Rente ab November 2006 zu (Urk. 7/93).
Am 5. Mai 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Anspruch sei unverändert (Urk. 7/118) . 1. 2
Nach erneuter Anmeldung vom 1 3. Februar 2013 (Urk. 7/125-126) holte die IV-Stelle unter anderem ein Gutachten ein, das am 1 2. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 7/144-145).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/148, Urk. 7/153, Urk. 7/157, Urk. 7/163) stellte sie die Rente mit Verfügung vom 19. Januar 2015 ein (Urk. 7/165 = Urk. 2). 2.
Am 1 9. Februar 2015 erhob der Versicherte Besc hwerde gegen die Verfügung vom 1 9. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 1 S. 1 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. März 2015 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG) . Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.
3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.4
Nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast bleibt es beim bisherigen Rechts zustand, wenn sich eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit über wiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt (Urteile des Bundes ge richts 9C_32/2012 vom 2 3. Januar 2013 E. 2, 9C_418/2010 vom 2 9. Augst 2011 = SVR 2012 IV Nr. 18 E.
3.1, 9C_961/2008 v om 3 0. November
2009 = SVR 2010 IV Nr. 30 E. 6.3). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, gemäss dem eingeholten Gutachten habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers so verbessert, dass für angepasste Tätigkeiten eine Arbeits fähigkeit von 100 % bestehe (S. 2 oben), womit ein rentenausschliessender In va liditätsgrad von 1 % resultiere (S. 2 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), auf das eingeholte Gutachten könne aus näher dargelegten Gründen nicht ab gestellt werden (S. 3 f.), sein behandelnder Psychiater attestiere eine Arbeitsun fähigkeit von 50 % (S. 4), und einzelne somatische Beschwerden seien zu wenig abgeklärt (S. 5). Er schlug vor, ein Obergutachten anzuordnen (S. 5 Mitte). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesund heitszustandes eingetreten ist, mithin ob die vorhandenen ärztlichen Beurtei lungen, insbesondere das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten, eine solche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen lassen.
3. 3.1
Im Bericht vom 8. Juni 2006 über die am 2 4. Mai 2006 in der Schulter-/ Ell bogensprechstunde der Y.___ erfolgte Untersuchung wurden
Schulterschmerzen links bei unklarem Schmerzsyndrom der linken oberen Extre mität festgehalten (Urk. 7/79/9-10 S. 2 Mitte). 3.2
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der den Be schwerdeführer seit Juli 2006 behandelte (vgl. Urk. 7/116 Ziff. 1.2), führte in seinem Bericht vom 1 3. März 2007 (Urk. 7/79/11-14) unter anderem aus, es liege ein sehr komplexes Krankheitsbild vor (S.
1 Mitte). Er nannte folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 1): - depressive Erkrankung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psy chotische Syndrome (ICD-10 F32.2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - psychische Faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54)
Mit einer weiteren Stabilisierung des Zustandes und einer entsprechenden Ver bes serung der Arbeitsfähigkeit sei allenfalls gegen Ende des laufenden Jah res (2007) zu rechnen (S. 3 Ziff. 8). 3.3
Im Bericht vom
2 5. April 2007 über die g leichentags erfolgte Untersuchung in der Sprechstunde Obere Extremitäten der A.___ wurden als Diag no sen ein hochgradiger Verdacht auf eine instabile lange Bicepssehne links so wie eine leichte Tendinopathie (MR-tomografisch) mit bursaseitiger
Aufrauung der distalen Supraspinatussehne links genannt (Urk. 7/79/7-8 S. 1 Mitte) . 3.4
Im Bericht der Y.___
vom 1 5. Mai 2007 (Urk. 7/81/7-10) wurden Schulterschmerzen links (Ziff. 2.2.1) und persistierende Knieschmerzen links (Ziff. 2.1) genannt . Die Behandlung habe vom 2 9. Februar bis 2 4. Mai 2006 stattgefunden (Ziff. 4.1). E s wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom
1 8. Januar 20 05 bis 1 9. April 20 06 (Hausarzt) und vom 1 9. April bis 3 1. Mai 20 06 (Y.___) attestiert (Ziff. 3) . 3.5
Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 1 6. Mai 2007 (Urk. 7/79/2-6) unter anderem aus, dass sie den Beschwerdeführer seit November 2005 behandle (Ziff. 4.1). Als Hauptdiag nosen nannte sie Schulterschmerzen links unklarer Zuordnung, Polyarthralgien der klei nen Fingergelenke, und ein cervico
- und lumbospondylogenes Syndrom links betont (Ziff. 2.1). Sie attestierte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kellner
unter anderem eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 4. November 2005 (Ziff. 3) . 3.6
Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Bericht vom 2 1. Mai 2007 (Urk. 7/80) die gleichen Diagnosen wie im März 2007 (lit . A), attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1 8. November 2005 (lit . B), und führte unter anderem aus, eine Tätigkeit sei in der aktuellen Verfassung des Patienten nicht denkbar; dieser wünsche sich eine leichte Tätigkeit, bei der die Knie nicht zu stark belastet würden. Bei weiterer Stabilisierung sei maximal eine leichte Ar beitstätigkeit von 50 % erreichbar (S. 3 Mitte). 3.7
Dr. med. C.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 3 1. Juli 2007 aus, es sei von einem psychischen Gesundheitsschaden analog der Ein schätzung des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ sowie von multiplen soma tisch-therapeutischen Behandlungen aus zugehen. Die Arbeitsunfähigkeitse in schätzung von Dr. Z.___ könne nachvollzogen werden . In angepasster Tätigkeit (leicht, wechselbelastend, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltungen) sollte von einer annähernd 50%igen Ar beitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/83 S. 3 unten) . 4. 4.1
Dr. B.___
(vorstehend E. 3.5) nannte in ihrem Bericht vom 1 2. April 2010 (Urk. 7/115) die gleichen Diagnosen wie 2007 (Ziff. 1.1), attestierte eine Ar beits unfähigkeit von 50 % seit 2008 (Ziff. 1.6), und führte aus, eine allfällige Er höh ung der Arbeitsfähigkeit sei nach Besserung zu bestimmen (Ziff. 1.8 und 1.9). 4.2
Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 2 7. April 2010 (Urk. 7/116) als Diagno sen nunmehr eine gegenwärtig leichte depressive Episode (F33.1) sowie die bereits 2007 genannten (Ziff. 1.1).
Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gast ronomiefachmann von 40 % in den letzten Jahren (Ziff. 1.6) und führte aus, der Beschwerdeführer arbeite
bereits wieder im Zeitrahmen, der möglich sei, im ange stammten Bereich (Ziff. 1.7) . 4.3
Die Beschwerdegegnerin ging laut Feststellungsblatt vom 5. Mai 2010 von ei nem
unveränderten Gesundheitszustand aus (Urk. 7/117 S.
1) und teilte dem Be schwer deführer gleichentags mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bis he rige Rente (Urk. 7/118). 4.4
Der Arzt des Medical Service der D.___ führte am 1 3. Februar 2013 gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe sich für ein Pensum von 50 % als Briefzusteller bei der Post beworben. Da er insbesondere bezüglich Knie weniger belastbar sei, habe von einer Anstellung abgeraten werden müs se n (Urk. 7/125) . 4.5
Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 1 8. Juli 2013 (Urk. 7/130) als Diagnosen nunmehr wieder eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode ohne psy chotische Symptome (F32.2) sowie die weiteren, früher genannten (Ziff. 1.1). Zur Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.6 und 1.7) machte er die gleichen Angaben wie im April 2010 (vorstehend E. 4.2). 4.6
Am 2 4. August 2012 erlitt der Beschwerdeführer einen Auffahrunfall und wurde am Unfall- und am Folgetag im E.___ behandelt, worüber am 2 5. August 2012 berichtet wurde (Urk. 7/137 = Urk. 7/145/25-26). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit als Serviceangestellter von 100 % vom 2 4. bis 2 8. August 2012 attestiert (S. 2 oben). 4.7
Am 3. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen eines thorako-lumbo-spon dylogenen Schmerzsyndrom s auf der Notfallstation des F.___ ambulant behandelt (Urk. 7/145/23-24). 5. 5.1
Am 1 2. Juli 2014 erstattete Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/144/1-14), die s gestützt auf die ihm überlassenen Akten und die im Rahmen der Untersuchung am 2 6. Juni 2014 (S. 1) erhobenen Angaben des Be schwerdeführers (S. 3 ff.) und Befunde (S. 6 f.).
Anamnestisch berichtete der Gutachter unter anderem, der Beschwerdeführer habe in einem eher ruhigen Restaurant eine Stelle im Umfang von 50 %
antre ten können. Dort arbeite er jetzt seit 16 Monaten, dies gehe relativ gut. Aller dings müsse er aufpassen, nicht in Stress zu geraten (S. 5 oben).
Er nannte folgende Diagnosen mit anhaltender Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 7 Ziff. 4): - seit Frühjahr 2010 leichtgradige depressive Episode (F33.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
In Beantwortung der ihm unterbreiteten Fragen führte er unter anderem aus, es bestünden psychosomatische und psychische Beschwerden, welche insgesamt eine milde Beeinträchtigung darstellten (S. 10 Ziff. 1). Der Versicherte hätte ver mutlich Mühe, in einem Restaurant zu mehr als 75 % tätig zu sein; es sei ins be sondere an die Überempfindlichkeit in Stresssituationen zu denken (S.
10 Ziff. 2) . Die bisherige Tätigkeit sei ihm im Rahmen von 75 % zumutbar (S.
11 Ziff. 4). Bis März 2010 habe die Einschränkung zirka 50 % betragen, seither be trage sie noch 25 % (S. 11 Ziff. 7).
Zum Bericht von Dr. Z.___ vom März 2007 (vorstehend E. 3. 2) führte der Gut achter aus, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne nachvollzogen werden. Eine schwere depressive Episode sei dagegen etwas schwer nachvoll zieh bar, der Versicherte sei nämlich nicht manifest suizidal gewesen (S.
13 lit . D). Zum Bericht vom April 2010 (vorstehend E. 4. 2) führte er aus, damals habe eine leichte depressive Episode bestanden, was mit den heutigen Angaben des Ver sicherten übereinstimme (S. 13 unten). Zum Bericht vom Juli 2013 (vorste hend E. 4.
5) führte er aus, die heutigen Angaben des Versicherten liessen für diese Zeit auf eine grossteils
leichtgradige depressive Episode schliessen. Aller dings könne es möglich sein, dass es gelegentlich bedeutendere depressive Epi soden gegeben habe; diese hätten aber nur kurze Zeit gedauert (S. 14 oben). 5.2
Am 1 2. Juli 2014 erstattete Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegeg nerin
(Urk. 7/145/1-20 = Urk. 7/145/29-42), dies gestützt auf die ihm überlasse nen Akten (S. 5 ff.) und die im Rahmen der Untersuchung am 2 6. Juni 2014 (S. 1
unten) erhobenen Angaben des Beschwerdeführers (S. 2 ff.) und Befunde (S.
4 f.) .
Als Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein e Gonarthrose links sowie eine seit Frühjahr 2010 leichtgradige depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 10 Ziff. 1-2). Als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er unter anderem ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom und ein Pan ver tebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in den Kopf und in alle Extre mi täten (S. 10 Ziff. 3 ff.).
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, aus rein somatisch-rheumatologi scher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für Arbeiten, die mehr als körperlich mittel gradig belastend seien, seit dem Unfall vom 2. September 2000 nicht mehr ge geben. Für die vom Versicherten bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, zumeist im Service und als Buffetmitarbeiter, könne er seit Jahren beziehungsweise mindestens seit 2004 keine anhaltende Einschränkung der Ar beitsfähigkeit mehr begründen (S.
17 unten) . F ür eine - näher umschriebene (S.
18 unten) - angepasste Verweist ätigkeit könne er seit spätestens 2002 keine an haltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründen (S. 18 oben) . 5.3
Am 1 2. Juli 2014 erstatteten Dr. G.___
und Dr. H.___
eine interdisziplinär e
Be urteilung (Urk. 7/144/15-16 = Urk. 7 /144/17-18 = Urk. 7/145/27-28).
Darin führten sie aus, mehr als mittelgradig körperlich belastende Arbeiten seien seit 2000 somatisch begründet und nicht mehr zumutbar (S. 2).
Für die in der Schweiz bis zuletzt wiederholt ausgeübten beruflichen Tätigkeiten im Service und als Buffethilfe sowie für eine angepasste Verweistätigkeit könne sei t mindestens 2004 vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychoso ma tisch- psychiatrischer Sicht abgestützt werden (S. 2). Diese lautete auf eine Arbeitsun fähigkeit von zirka 50 % von 2006 bis März 2010; seit April 2010 liege die Ar beitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei 15 %, die frühere Arbeit könne zu 75 % ausgeübt werden, die derzeit ausgeübte Tätigkeit sei angepasst (S. 1 unten). 6. 6.1
Der seit Juli 2006 behandelnde Psychiater Dr. Z.___
diagnostizierte im März 2007 unter anderem eine gegenwärtig schwere depressive Episode (vorstehend E.
3.2), ebenso im Mai 2007, wobei er aktuell keine Arbeitsfähigkeit und pro g nos tisch eine solche von maximal 50 %
als gegeben erachtete (vorstehend E. 3.6). Auf den letztgenannten Wert stellte sodann der RAD-Arzt im Juli 2007 ab (vor stehend E. 3.7).
Im April 2010 diagnostizierte Dr. Z.___ eine gegenwärtig leichte Episode und erachtete die Arbeitsfähigkeit als um 40 % eingeschränkt (vorstehend E. 4.2).
Im Juli 2013 diagnostizierte er wieder eine gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, mit gleichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit wie im April 2010 (vorste hend E. 4.5) . 6.2
Im psychiatrischen Teilgutachten vom Juli 2014 (vorstehend E. 5.1) diagnosti zierte Dr. G.___ eine leichtgradige depressive Episode, dies seit Frühjahr 201 0. Dies ist vereinbar mit der von Dr. Z.___ im Frühjahr gestellten, gleich lautenden Diagnose, nicht aber damit, dass Dr. Z.___ im Juli 2013 wieder eine mit tel gradige Episode diagnostizierte.
Die Diskrepanz ist Dr. G.___ nicht entgangen. Er führte dazu aus, die „heuti gen Angaben des Versicherten“ liessen für die betreffende Zeit auf eine gross teils
leichtgradige Episode schliessen. Es könne möglich sein, dass es gele gent lich bedeutendere depressive Episoden gegeben habe, die se hätten aber „nur kurze
Zeit gedauert“. Eine nähere Begründung für diese Einschätzung gab Dr. G.___ nicht; in seiner Beurteilung findet sich lediglich die sinngemäss gleichlautende Feststellung, gemäss Angaben des Versicherten „soll es ihm seit Frühjahr 2010 doch deutlich besser gehen“ (S. 8 f.).
Dr. G.___ erklärte auch die von Dr. Z.___
im März 2007 gestellte Diagnose einer schweren depressiven Episode als „etwas schwer nachvollziehbar“, dies mit der Begründung, der Versicherte sei „nicht manifest suizidal“ gewesen. Dies vermag nicht zu überzeugen, denn gemäss den Angaben zur entsprechenden Diag nose gemäss ICD-10 (H. Dilling / W. Mombour / M. H. Schmidt, Hrsg., Inter na tio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diag nostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014) ist massgebend, dass alle drei für die leichte und mittelgradige depressive Episode typischen Symptome und min destens vier andere, davon einige besonders ausgeprägt, vorhanden sind (S. 174 F32.2). Suizidalität wird nur insoweit erwähnt, als in besonders schweren Fällen ein hohes Suizidrisiko bestehe (S. 174 oben).
Insgesamt erweisen sich die Ausführungen von Dr. G.___ zu den diagnosti schen Aspekten als in verschiedener Hi nsicht wenig schlüssig. A ngesichts der zentralen Bedeutung der Diagnosestellung für die Rechtsanwendung (BGE 141 V 281 E. 2.1.2) und der entsprechenden qualitativen Anspr üche an ihre Begrün dung (BGE 141 V 281 E. 2.1.1) hat dies zur Folge, dass seiner Beurteilung der erforderliche Beweiswert abgeht.
Dies gilt in der Konsequenz auch für das von ihm postulierte Ausmass der Ar beitsfähigkeit (von 50 % bis März 2010 und von 75 % seither), denn die sinn gemässe Begründung dafür ist die diagnostische Hypothese, dass seit Frühjahr 2010 eine nur
leichtgradige depressive Episode bestanden habe, welcher - wie dargelegt - als zu wenig fundiert nicht gefolgt werden kann.
Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. G.___ nicht geeignet ist, die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes als überwiegend wahrscheinlich nach gewiesen anzunehmen. 6.3
Im r heumatologischen Teilgutachten (vorstehend E. 5.2) führte Dr. H.___ aus, für die bisher ausgeübten Tätigkeiten könne er mindestens seit 2004 keine anhal ten de Arbeitsunfähigkeit mehr begründen und für angepasste Verweistätigkei ten seit 2002.
Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sollen mithin gemäss ausdrücklicher Feststellung in somatischer Hinsicht seit 2004 oder 2002 unverändert geblieben sein.
Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verbesserung des Gesundheits zu standes lässt sich in somatischer Hinsicht nicht mit dem einge holten, das Gegen teil vertretenden Gutachten begründen. 6.4
Für die von der Beschwerdegegnerin postulierte Verbesserung des Gesundheits zustand s liegt somit weder in psychiatrischer Hinsicht (vorstehend E. 6.2) noch in somatischer Hinsicht (vorstehend E. 6.3) eine den Anforderungen der Recht sprechung (vorstehend E .
1.5) genügende und inhaltlich entsprechend lautende ärztliche Beurteilung vor.
Eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts ist mithin nicht mit über wie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, weshalb es beim bisherigen Rechts zustand bleibt (vorstehend E. 1.4).
Dementsprechend hat der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bis herige halbe Rente, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. 7. 7.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva li denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Dem vertretenen und obsiegenden Beschwerdeführer steht eine Prozessent schä digung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 145.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Januar 2015 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz