Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1953, ist
mit einem Teilzeitpensum als Hauswart bei der Y.___ AG an gestellt (Urk. 6/16/3-4 Ziff. 1, 2.7 und 2.9). Daneben verteilt
er für die Z.___ AG in A.___
Zeitungen (Urk. 6/24 S. 2).
Der Versicherte verunfallte a m 2. November 2013 beim Treppensteigen
und brach sich den rechten Oberarm (Urk. 6/19/117 Ziff. 4-6 und 9). Die Schweize rische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Versiche rungsleistungen (Urk. 6/8/13).
Unter Hinweis auf eine beim Bruch des rechten Oberarmes erlittene Verletzung des Nervus
radialis
meldete sich der Versicherte am 5. Mai 2014 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte dem Versicherten am 1 6. Dez em ber 20 14 den Vorbescheid (Urk. 6/25) zu und verneinte mit Verfü gung vom 1 0. Februar 2015 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/26 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 5. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. Februar 2015 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Ausrichtung von Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. März 2015 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 0. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröff net, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Besch werdefüh rers mit der Begründung, dass die Wartefrist nicht erfüllt sei (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, der Fall sei noch nicht abgeschlos sen. Er leide unter starken Schmerzen und sei in seiner Bewegungsfreiheit ein geschränkt. Es seien weitere Abklärungen notwendig geworden. 2.3
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Vorab ist die prüfen, ob die
gesetzliche
Wartefrist
nach
Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt ist. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer stürzte am 2. November 2013 beim Treppensteigen und brach sich den rechten Oberarm (Urk. 6/8/11 Ziff. 4-6 und 9). Die Erstbehand lung erfolgte im Spital B.___, wo er vom 2. b is 9. November 2013 hospita lisiert war (Urk. 6/11/5). 3.2
Dr. med. C.___, Assistenzärztin, Dr. med. D.___, Ober arzt, und Dr. med. E.___, L eitender Arzt, Spital B.___, stellten im Austrittsbericht vom 1 3. November 2013 (Urk. 6/11/5-6) folgende Diagnosen (S. 1): 1. dislozierte Humerusschaftfraktur rechts im Bereich des oberen
bis zum mittleren Drittel 2. sekundäre, funktionell vollständige Nervus
radialis Läsion rechts 3. arterielle Hypertonie - cvRF : Nikotinabusus 4. Depression 5. Prostatahyperplasie
Die Ärzte des Spitals B.___ führten weiter aus, postoperativ habe sich eine eingeschränkte Motorik mit einer
Fallhand auf der rechten Seite gezeigt. Ein neu rologisches Konsil ium
bei
Dr. med. F.___ vom 4. November 2013 habe eine Neurotmesis des Nervus
radialis nicht ausschliessen können . Nach Darstellung des Nervs zeige sich dieser allseits intakt. Der Nervus
radialis sei durch ein Knochenfragment druckgeschädigt worden. Nach der Operation vom 5. November 2013 habe sich bereits eine leichtgradige Verbesserung der Moto rik gezeigt . Der Patient werde weiterhin mit Ergotherapie behandelt und habe eine Radiusschiene erhalten (S. 1 f.). 3.3
Dr. med. G.___, Oberärztin, Spital B.___,
diagnostizierte im Bericht vom 1 8. Dezember 2013 (Urk. 6/8/42-43) ergänzend einen Status nach Revision des Nervus
radialis rechts von dorsal am 5. November 2013 mit intra operativ intaktem Nervus
radialis (S. 1).
Dr. G.___ führte aus, der Patient klage bezüglich der Schulter über keine Beschwerden mehr. Die Schmerzen seien vollständig zurückgegangen. Im Bereich der rechten Hand habe sich neurologisch jedoch keine Besserung erge ben. Es bestehe weiterhin eine Radialis -Parese mit Fallhand (S. 1). Dr. G.___ habe dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 1 6. Februar 2014 attestiert (S. 2). 3.4
In einem Bericht vom 1 0. Juni 2014 verlängerte Dr. G.___
die attestierte Arbeitsunf ähigkeit von 100 % bis zum 1 4. Juli 2014 (Urk. 6/10/2 Ziff. 1.6). 3.5
In einem weiteren Bericht vom 2. September 2014 (Urk. 6/19/3-4) gab Dr. G.___
an, es zeige sich nun eine fast vollständige Erholung des Nervus
radialis . Aktuell bestehe nur noch ein sensibles Defizit, das den Patienten im Alltag nicht stören sollte. Jedoch bestünden weiterhin Schmerzen am dorsalen Oberarm, die Arbeiten über dem Kopf verunmöglichten. Dr. G.___ habe die Arbeitsunfähigkeit bis zum 6. Oktober 2014 verlän gert. Danach solle der Patient einen Arbeitsversuch starten (S. 1 f.). 3.6
Gemäss einer Notiz über eine telefonische Besprechung zwischen dem Sachbe arbeiter der SUVA und dem Beschwerdeführer vom 8. Oktober 2014 habe der Beschwerdeführer der SUVA mitgeteilt, dass er an der Bruchstelle des rechten Oberarms immer noch Schmerzen verspüre. Die Arbeit als Hauswart habe er wieder aufnehmen können. Nach seinen Ferien werde er ab dem 1. November 2014 auch die Verteiltouren für die Z.___ AG wieder aufneh men (Urk. 6/21/9). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer verunfallte am 2. November 2013 bei der Arbeit . Ab die sem Zeitpunkt war er für die Arbeit als Hauswart und die Tätigkeit für die Z.___ AG zu 100 % arbeitsunfähig. Die von der behandelnden Ärztin attestierte Arbeitsunfähigkeit dauert e bis zum 6. Oktober 2014 (E. 3.5). Der Beschwerdeführer teilte dem Unfallversicherer daraufhin mit, dass er die angestammten Tätigkeiten
wieder auf genommen habe . Es liegen keine Anhalts punkte vor und der Beschwerdeführer reichte auch keine entsprechenden Berichte ein, wonach ihm die vor dem Unfall vom 2. November 2013 ausgeüb ten Tätigkeiten nicht mehr möglich wären .
Die Wartefrist nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG begann dahe r am 2. November 2013 zu laufen und dauerte längstens bis zum 3 1. Oktober 2014, nachdem der Beschwerdeführer auch die Verteiltouren
für die Frühzustellung von Zeitungen per 1. November 2014 wieder aufgenommen hat . Die erforderliche Wartefrist ist somit nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer erwähnte in der Beschwerde laufende medizinische Abklä rungen (Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin legte in der Vernehmlassung vom 1 7. März 2015 hierzu dar, dass es dem Beschwerdeführer frei stehe, sich erneut bei der Beschwerdegegnerin anzu melden, sollten die weiteren medizini schen Abklärungen ergeben, dass ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur n och eingeschränkt möglich wäre (Urk. 5 Ziff. 4). 4.2
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenan spruch des Beschwerdeführers wegen Nichterfüllen der Wartezeit zu Recht ver neint hat . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdef ührer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X. ___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1953, ist
mit einem Teilzeitpensum als Hauswart bei der Y.___ AG an gestellt (Urk. 6/16/3-4 Ziff. 1, 2.7 und 2.9). Daneben verteilt
er für die Z.___ AG in A.___
Zeitungen (Urk. 6/24 S. 2).
Der Versicherte verunfallte a m 2. November 2013 beim Treppensteigen
und brach sich den rechten Oberarm (Urk. 6/19/117 Ziff. 4-6 und 9). Die Schweize rische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Versiche rungsleistungen (Urk. 6/8/13).
Unter Hinweis auf eine beim Bruch des rechten Oberarmes erlittene Verletzung des Nervus
radialis
meldete sich der Versicherte am 5. Mai 2014 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte dem Versicherten am 1 6. Dez em ber 20 14 den Vorbescheid (Urk. 6/25) zu und verneinte mit Verfü gung vom 1 0. Februar 2015 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/26 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 1.3 Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröff net, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 1 5. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. Februar 2015 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Ausrichtung von Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. März 2015 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 0. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Besch werdefüh rers mit der Begründung, dass die Wartefrist nicht erfüllt sei (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, der Fall sei noch nicht abgeschlos sen. Er leide unter starken Schmerzen und sei in seiner Bewegungsfreiheit ein geschränkt. Es seien weitere Abklärungen notwendig geworden.
E. 2.3 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Vorab ist die prüfen, ob die
gesetzliche
Wartefrist
nach
Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt ist. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer stürzte am 2. November 2013 beim Treppensteigen und brach sich den rechten Oberarm (Urk. 6/8/11 Ziff. 4-6 und 9). Die Erstbehand lung erfolgte im Spital B.___, wo er vom 2. b is 9. November 2013 hospita lisiert war (Urk. 6/11/5). 3.2
Dr. med. C.___, Assistenzärztin, Dr. med. D.___, Ober arzt, und Dr. med. E.___, L eitender Arzt, Spital B.___, stellten im Austrittsbericht vom 1 3. November 2013 (Urk. 6/11/5-6) folgende Diagnosen (S. 1): 1. dislozierte Humerusschaftfraktur rechts im Bereich des oberen
bis zum mittleren Drittel 2. sekundäre, funktionell vollständige Nervus
radialis Läsion rechts 3. arterielle Hypertonie - cvRF : Nikotinabusus 4. Depression 5. Prostatahyperplasie
Die Ärzte des Spitals B.___ führten weiter aus, postoperativ habe sich eine eingeschränkte Motorik mit einer
Fallhand auf der rechten Seite gezeigt. Ein neu rologisches Konsil ium
bei
Dr. med. F.___ vom 4. November 2013 habe eine Neurotmesis des Nervus
radialis nicht ausschliessen können . Nach Darstellung des Nervs zeige sich dieser allseits intakt. Der Nervus
radialis sei durch ein Knochenfragment druckgeschädigt worden. Nach der Operation vom 5. November 2013 habe sich bereits eine leichtgradige Verbesserung der Moto rik gezeigt . Der Patient werde weiterhin mit Ergotherapie behandelt und habe eine Radiusschiene erhalten (S. 1 f.). 3.3
Dr. med. G.___, Oberärztin, Spital B.___,
diagnostizierte im Bericht vom 1 8. Dezember 2013 (Urk. 6/8/42-43) ergänzend einen Status nach Revision des Nervus
radialis rechts von dorsal am 5. November 2013 mit intra operativ intaktem Nervus
radialis (S. 1).
Dr. G.___ führte aus, der Patient klage bezüglich der Schulter über keine Beschwerden mehr. Die Schmerzen seien vollständig zurückgegangen. Im Bereich der rechten Hand habe sich neurologisch jedoch keine Besserung erge ben. Es bestehe weiterhin eine Radialis -Parese mit Fallhand (S. 1). Dr. G.___ habe dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 1 6. Februar 2014 attestiert (S. 2). 3.4
In einem Bericht vom 1 0. Juni 2014 verlängerte Dr. G.___
die attestierte Arbeitsunf ähigkeit von 100 % bis zum 1 4. Juli 2014 (Urk. 6/10/2 Ziff. 1.6). 3.5
In einem weiteren Bericht vom 2. September 2014 (Urk. 6/19/3-4) gab Dr. G.___
an, es zeige sich nun eine fast vollständige Erholung des Nervus
radialis . Aktuell bestehe nur noch ein sensibles Defizit, das den Patienten im Alltag nicht stören sollte. Jedoch bestünden weiterhin Schmerzen am dorsalen Oberarm, die Arbeiten über dem Kopf verunmöglichten. Dr. G.___ habe die Arbeitsunfähigkeit bis zum 6. Oktober 2014 verlän gert. Danach solle der Patient einen Arbeitsversuch starten (S. 1 f.). 3.6
Gemäss einer Notiz über eine telefonische Besprechung zwischen dem Sachbe arbeiter der SUVA und dem Beschwerdeführer vom 8. Oktober 2014 habe der Beschwerdeführer der SUVA mitgeteilt, dass er an der Bruchstelle des rechten Oberarms immer noch Schmerzen verspüre. Die Arbeit als Hauswart habe er wieder aufnehmen können. Nach seinen Ferien werde er ab dem 1. November 2014 auch die Verteiltouren für die Z.___ AG wieder aufneh men (Urk. 6/21/9). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer verunfallte am 2. November 2013 bei der Arbeit . Ab die sem Zeitpunkt war er für die Arbeit als Hauswart und die Tätigkeit für die Z.___ AG zu 100 % arbeitsunfähig. Die von der behandelnden Ärztin attestierte Arbeitsunfähigkeit dauert e bis zum 6. Oktober 2014 (E. 3.5). Der Beschwerdeführer teilte dem Unfallversicherer daraufhin mit, dass er die angestammten Tätigkeiten
wieder auf genommen habe . Es liegen keine Anhalts punkte vor und der Beschwerdeführer reichte auch keine entsprechenden Berichte ein, wonach ihm die vor dem Unfall vom 2. November 2013 ausgeüb ten Tätigkeiten nicht mehr möglich wären .
Die Wartefrist nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG begann dahe r am 2. November 2013 zu laufen und dauerte längstens bis zum 3 1. Oktober 2014, nachdem der Beschwerdeführer auch die Verteiltouren
für die Frühzustellung von Zeitungen per 1. November 2014 wieder aufgenommen hat . Die erforderliche Wartefrist ist somit nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer erwähnte in der Beschwerde laufende medizinische Abklä rungen (Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin legte in der Vernehmlassung vom 1 7. März 2015 hierzu dar, dass es dem Beschwerdeführer frei stehe, sich erneut bei der Beschwerdegegnerin anzu melden, sollten die weiteren medizini schen Abklärungen ergeben, dass ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur n och eingeschränkt möglich wäre (Urk. 5 Ziff. 4). 4.2
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenan spruch des Beschwerdeführers wegen Nichterfüllen der Wartezeit zu Recht ver neint hat . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdef ührer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X. ___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00215 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
1. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1953, ist
mit einem Teilzeitpensum als Hauswart bei der Y.___ AG an gestellt (Urk. 6/16/3-4 Ziff. 1, 2.7 und 2.9). Daneben verteilt
er für die Z.___ AG in A.___
Zeitungen (Urk. 6/24 S. 2).
Der Versicherte verunfallte a m 2. November 2013 beim Treppensteigen
und brach sich den rechten Oberarm (Urk. 6/19/117 Ziff. 4-6 und 9). Die Schweize rische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Versiche rungsleistungen (Urk. 6/8/13).
Unter Hinweis auf eine beim Bruch des rechten Oberarmes erlittene Verletzung des Nervus
radialis
meldete sich der Versicherte am 5. Mai 2014 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stellte dem Versicherten am 1 6. Dez em ber 20 14 den Vorbescheid (Urk. 6/25) zu und verneinte mit Verfü gung vom 1 0. Februar 2015 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/26 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 5. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 0. Februar 2015 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Ausrichtung von Leistungen der Invaliden versicherung (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. März 2015 (Urk.
5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 0. April 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröff net, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ein getreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch des Besch werdefüh rers mit der Begründung, dass die Wartefrist nicht erfüllt sei (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, der Fall sei noch nicht abgeschlos sen. Er leide unter starken Schmerzen und sei in seiner Bewegungsfreiheit ein geschränkt. Es seien weitere Abklärungen notwendig geworden. 2.3
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Vorab ist die prüfen, ob die
gesetzliche
Wartefrist
nach
Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG erfüllt ist. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer stürzte am 2. November 2013 beim Treppensteigen und brach sich den rechten Oberarm (Urk. 6/8/11 Ziff. 4-6 und 9). Die Erstbehand lung erfolgte im Spital B.___, wo er vom 2. b is 9. November 2013 hospita lisiert war (Urk. 6/11/5). 3.2
Dr. med. C.___, Assistenzärztin, Dr. med. D.___, Ober arzt, und Dr. med. E.___, L eitender Arzt, Spital B.___, stellten im Austrittsbericht vom 1 3. November 2013 (Urk. 6/11/5-6) folgende Diagnosen (S. 1): 1. dislozierte Humerusschaftfraktur rechts im Bereich des oberen
bis zum mittleren Drittel 2. sekundäre, funktionell vollständige Nervus
radialis Läsion rechts 3. arterielle Hypertonie - cvRF : Nikotinabusus 4. Depression 5. Prostatahyperplasie
Die Ärzte des Spitals B.___ führten weiter aus, postoperativ habe sich eine eingeschränkte Motorik mit einer
Fallhand auf der rechten Seite gezeigt. Ein neu rologisches Konsil ium
bei
Dr. med. F.___ vom 4. November 2013 habe eine Neurotmesis des Nervus
radialis nicht ausschliessen können . Nach Darstellung des Nervs zeige sich dieser allseits intakt. Der Nervus
radialis sei durch ein Knochenfragment druckgeschädigt worden. Nach der Operation vom 5. November 2013 habe sich bereits eine leichtgradige Verbesserung der Moto rik gezeigt . Der Patient werde weiterhin mit Ergotherapie behandelt und habe eine Radiusschiene erhalten (S. 1 f.). 3.3
Dr. med. G.___, Oberärztin, Spital B.___,
diagnostizierte im Bericht vom 1 8. Dezember 2013 (Urk. 6/8/42-43) ergänzend einen Status nach Revision des Nervus
radialis rechts von dorsal am 5. November 2013 mit intra operativ intaktem Nervus
radialis (S. 1).
Dr. G.___ führte aus, der Patient klage bezüglich der Schulter über keine Beschwerden mehr. Die Schmerzen seien vollständig zurückgegangen. Im Bereich der rechten Hand habe sich neurologisch jedoch keine Besserung erge ben. Es bestehe weiterhin eine Radialis -Parese mit Fallhand (S. 1). Dr. G.___ habe dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 1 6. Februar 2014 attestiert (S. 2). 3.4
In einem Bericht vom 1 0. Juni 2014 verlängerte Dr. G.___
die attestierte Arbeitsunf ähigkeit von 100 % bis zum 1 4. Juli 2014 (Urk. 6/10/2 Ziff. 1.6). 3.5
In einem weiteren Bericht vom 2. September 2014 (Urk. 6/19/3-4) gab Dr. G.___
an, es zeige sich nun eine fast vollständige Erholung des Nervus
radialis . Aktuell bestehe nur noch ein sensibles Defizit, das den Patienten im Alltag nicht stören sollte. Jedoch bestünden weiterhin Schmerzen am dorsalen Oberarm, die Arbeiten über dem Kopf verunmöglichten. Dr. G.___ habe die Arbeitsunfähigkeit bis zum 6. Oktober 2014 verlän gert. Danach solle der Patient einen Arbeitsversuch starten (S. 1 f.). 3.6
Gemäss einer Notiz über eine telefonische Besprechung zwischen dem Sachbe arbeiter der SUVA und dem Beschwerdeführer vom 8. Oktober 2014 habe der Beschwerdeführer der SUVA mitgeteilt, dass er an der Bruchstelle des rechten Oberarms immer noch Schmerzen verspüre. Die Arbeit als Hauswart habe er wieder aufnehmen können. Nach seinen Ferien werde er ab dem 1. November 2014 auch die Verteiltouren für die Z.___ AG wieder aufneh men (Urk. 6/21/9). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer verunfallte am 2. November 2013 bei der Arbeit . Ab die sem Zeitpunkt war er für die Arbeit als Hauswart und die Tätigkeit für die Z.___ AG zu 100 % arbeitsunfähig. Die von der behandelnden Ärztin attestierte Arbeitsunfähigkeit dauert e bis zum 6. Oktober 2014 (E. 3.5). Der Beschwerdeführer teilte dem Unfallversicherer daraufhin mit, dass er die angestammten Tätigkeiten
wieder auf genommen habe . Es liegen keine Anhalts punkte vor und der Beschwerdeführer reichte auch keine entsprechenden Berichte ein, wonach ihm die vor dem Unfall vom 2. November 2013 ausgeüb ten Tätigkeiten nicht mehr möglich wären .
Die Wartefrist nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG begann dahe r am 2. November 2013 zu laufen und dauerte längstens bis zum 3 1. Oktober 2014, nachdem der Beschwerdeführer auch die Verteiltouren
für die Frühzustellung von Zeitungen per 1. November 2014 wieder aufgenommen hat . Die erforderliche Wartefrist ist somit nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer erwähnte in der Beschwerde laufende medizinische Abklä rungen (Urk. 1) . Die Beschwerdegegnerin legte in der Vernehmlassung vom 1 7. März 2015 hierzu dar, dass es dem Beschwerdeführer frei stehe, sich erneut bei der Beschwerdegegnerin anzu melden, sollten die weiteren medizini schen Abklärungen ergeben, dass ihm die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur n och eingeschränkt möglich wäre (Urk. 5 Ziff. 4). 4.2
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenan spruch des Beschwerdeführers wegen Nichterfüllen der Wartezeit zu Recht ver neint hat . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdef ührer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X. ___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger