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IV.2015.00214

Prüfung der leistungsspezifischen Invalidität mit Bezug auf Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Rente.

Zürich SozVersG · 2016-06-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1953 geborene X.___ war bis zur fristlose n Kündigung am 30. Januar 2014 als Mitarbeiter Technik/ Handwerk bei der Y.___ AG ange stellt (Urk. 7/20) . Am 10. August 2014 meldete er sich u nter Hinweis auf eine

seit 3. März 2011 bestehende

Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11) . Nach Abklärun gen des medizinischen und erwerblichen Sachverhaltes führte die Verwaltung das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 7/22 ff.) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Januar 2015 ab (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob X.___ am

18. Februar 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung

(Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom

26. März 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer am 17. April 2015 orientiert wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). 1.2

Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom

23. Januar 2015 auf seine einen Arbeitsalltag nicht erlaubende, psychische n Probleme nicht eingegangen sei (Urk. 1). 1.3

Die Beschwerdegegnerin gab in der Verfügung vom

23. Januar 2015 zunächst die gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität und den Anspruch auf Ein gliederungsmassnahmen wieder. Sodann verneinte sie den Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, dass der Beschwerde führer an einer therapierbaren, nicht chronifizierten Erkrankung leide, weshalb es sich nicht um eine langandauernde Erkrankung im Sinne der Invalidenversi cherung handle (Urk. 2 S. 2). 1.4

Zwar äusserte sich die Beschwerdegegnerin n icht ausdrücklich zu den vom Be schwerdeführer mit der Anmeldung beantragten einzelnen Leistungen (Berufli che Integration und Rente; Urk. 7/11). Dies war aber aus ihrer Sicht nicht nötig, verneinte sie doch einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschaden (Art. 8 ATSG) und damit auch d ie Anspruch svoraussetzung für sämtliche Leistungen der Invalidenversicherung.

Sie ist somit den an Verfügun gen der Massenverwaltung gestellten Anforderungen wenn auch teilweise formelhaft genügend nachgekommen und die Verfügung vom

23. Januar 2015

ist unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden. 2 . 2 . 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2 . 2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 2 . 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 3 .

3.1

Wie bereits erwähnt (E. 1.3) begründet d ie Beschwerdegegnerin die Leistungsab lehnung damit, dass der Beschwerdeführer an einer therapierbaren und nicht chronifizierten Erkrankung leide . Sie verneinte somit eine langandauernde Er krankung im Sinne der Invalidenversicherung (Urk. 2).

In der Beschwerdeant wort vom

26. März 2015 ergänzt sie, dass d ie berichtenden Ärzte die psychi schen Problemen des Beschwerdeführers übereinstimmend auf psychosoziale Faktoren (Probleme am Arbeitsplatz) zurück führten (Urk. 6). 3.2

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass er durch die andauern den Schlafstörungen und den damit verbundenen, sich verschlechtern den körperlichen Zustand nicht in der Lage sei, seinen Beruf oder einen ähnli chen Beruf auszuüben. Nach wie vor leide er an psychischen Problemen, die ihm einen Arbeitsalltag nicht erlaubten (Urk. 1) . 4. 4.1

Dem von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Bericht des Hausarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgem einmedizin, vom 8. Oktober 2014

(Urk. 7/19)

lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht an Rücken- und Kniebeschwerden leidet, weswegen er bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit Lasten über 10 kg nicht hantieren sol l te . Nach Ein schätzung des Hausarztes lieg t d as Hauptproblem jedoch in der psychosozialen und psychischen Situation. 4.2

Laut Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. August 2014 (Urk. 7/16/1-5) leidet der Beschwerdeführer seit 4. September 2012 an einer langanhaltenden Anpassungsstörung mit vorwie gender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorgen, Ärger, depressive Anteile; ICD-10 F43.23). Dies sei eine Reaktion auf die Problematik am Arbeitsplatz .

Der Beschwerdeführer sei motiviert und ohne Einschränkungen gewesen, bevor man ihm gekündigt habe. Danach sei er erkrankt. Weiter

attestierte der behandelnde Psychiater eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die nächsten sechs Monate und empfahl eine vorzeitige Pensionierung des Beschwerdeführers, weil dieser in seinem Alter keine Stelle mehr finde. 4.3

I n dem i m Rahmen des Vorbescheidverfahrens verfassten Schreiben vom 29. Dezember 2014 empfahl Dr. A.___ aus psychiatrischer Sicht eine

Arbeits be ratung und Hil feleistung bei der Stellensuche. Weiter gab er an, dem Beschwer deführer fehle eine Tagesstruktur und er möchte arbeiten (Urk. 7/30). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte unter Hinweis auf Art. 8 ATSG und Art. 8 IVG das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschadens,

wozu jedoch festzuhalten ist, dass das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff kennt, sondern dem System der leistungsspezifischen Invali dität folgt (BGE 126 V 241 E. 4). Die für den Rentenanspruch geltenden Vor aussetzungen können daher nicht unbesehen auf die einzelnen Eingliederungs massnahmen übertragen werden. Was inhaltlich in Bezug auf die Invalidität erforderlich ist, kann daher nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Ein gliederungsmassnahme gesagt werden. Es rechtfertigt sich diesbezüglich, die In validität nicht primär nach Art. 8 Abs. 1 IVG zu definieren, sondern nach der von der fraglichen Massnahme verlangten Einschränkung (vgl. dazu Silvia Bu cher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 64 f. Rz 101 und Rz 103-104). Denn andernfalls werden die Versicherten mit Krankheitsbil dern, welche die Rechtsprechung mit Blick auf den Rentenanspruch als über windbar qualifiziert, von den Eingliederungsmassnahmen von vornherein aus geschlossen, was dem nicht zuletzt von der 5. IV-Revision verfolgten Zweck der Unterstützung beim Erhalt der Erwerbstätigkeit und dadurch auch der besseren gesellschaftlichen Integration auch von psychisch Kranken entgegenläuft. 5.2 5.2.1

Unter dem Blickwinkel der leistungsspezifischen Invalidität ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob Massnahmen der beruflichen Eingliederung zu gewähren sind . In Frage kommen in erster Linie die vom behandelnden Psychiater Dr. A.___

erwähnte

Berufsberatung und Arbeitsvermittlung (Urk. 7/30) . 5.2.2

Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um ei nen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191

E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000).

Vorliegend finden sich in den Akten keine Hinweise auf gesundheitsbedingte Einschränkungen, die eine berufliche Neuorientierung des Beschwerdeführers erheisch t en. Gemäss den Angaben des Hausarztes

Dr. Z.___

ist eine Tätig keit leidensangepasst, wenn sie nicht das Heben von Lasten über 10 k g bein halte t (Bericht vom 8. Oktober 2014, Urk. 7/19). Er äusserte jedoch keine Be denken mit Bezug

auf die weitere Zumutbarkeit der vom Beschwerdeführer zu letzt ausgeübte n Tätigkeit, weshalb anzunehmen ist, dass die Stelle als Mitar beiter Technik/Handwerk bei der Y.___ AG bereits leidensangepasst war . Aus psychiatrischer Sicht scheint die Problematik laut dem behandelnden Psychiater Dr. A.___ auf Probleme am letzten Arbeitsplatz zurückzuführen sein (Bericht vom 27. August 2014, Urk. 7/16/1-5). Über das Zumutbarkeitsprofil einer lei dens angepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht. In seiner Berichterstattung (vgl. dazu auch Bericht vom 29. Dezember 2014, Urk. 7/30) sind darüber hinaus auch

keine rlei Hinweise für eine psychiatrisch begründete Anpassung des Zu mutbarkeitsprofils zu finden. Unter diesen Umständen ist die gesundheitsbe dingte Notwendigkeit einer beruflichen Neuorientierung zu verneinen und da mit auch der Anspruch auf Berufsberatung. 5.2.3

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

Anders als die Rente setzt

die Arbeitsvermittlung demzufolge keine Invalidität nach Art. 8 IVG voraus, verweist doch Art. 1 8 Abs. 1 IVG auf Art. 6 ATSG, der die Arbeitsfähig keit definiert.

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

Dr. A.___

attestierte dem Beschwerdeführer im August 2014 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit aus psychiatrischer Sicht für die darauffolgenden sechs Mo nate (Bericht vom 27. August 2014, Urk. 7/16/1-5) . Bereits Ende Dezember 2014 somit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2015 emp fahl er die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in de n Arbeitsmarkt, ohne auf gesundheitsbedingte Einschränkungen hinzuweisen (Bericht vom 29. Dezember 2014, Urk. 7/30) . Es bestehen damit keine Anhaltspunkte für eine weitere, psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit.

B ei der Suche nach einer neuen Arbeit hat der Beschwerdeführer daher lediglich auf sein Knie- und Rü ckenleiden

Rücksicht zu nehmen, welches dem Hantieren mit Lasten über 10 kg entgegen steht (oben E. 5.2.2) . W enn aber die Arbeitsfähigkeit einzig ins oweit eingeschränkt ist, als der

v ersicherten Person leichte Tätigkeiten noch voll zu mutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Meyer/Reich - muth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrechts, IVG, 3. Auflag e, S. 215). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, liegen doch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass er neben der Unmöglichkeit, schwere Lasten zu tragen, a nderweitig

insbesondere aus psychiatrischer Sicht

in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 5.3 5.3.1

Mit Bezug auf den Rentenanspruch ist die Invalidität schliesslich im Sinne von Art. 28 IVG nach Art. 7 und 8 ATSG zu prüfen (E. 2. 1 und 2. 3).

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 5. 3.2

Wie bereits erwähnt (E. 5.2.2) ist keine somatisch bedingte Einschränkung in der Ausübung der angestammten Tätigkeit ausgewiesen.

Dr. A.___

attestierte als be handelnde r Psychiater aufgrund der Diagnose einer langanhaltenden Anpas sungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23) eine 100%ige Arbeitsunfähigke it. Diese fing offenbar erst mit dem Auf treten beziehungsweise der Exacerbation

der Erkrankung im Anschluss an die Kündigung Ende Januar 2014 an, verneinte der Psychiater doch das Vorhan densein von Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für die Zeit vor der Kündi gung

ausdrücklich (Bericht vom 27. August 2014, Urk. 7/16/1-5 S. 3). Im Schreiben vom 29. Dezember 2014 (Urk. 7/30) empfahl er dann bereits wieder eine baldmöglichste Reintegration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt. Da er dabei nicht auf weiterdauernde Einschränkungen hinwies, ist von einer Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen .

Es bleibt zu bemerken, dass die Anpassungsstörung definitionsgemäss ein ledig lich vorübergehendes Leiden dar stellt beziehungsweise sie bildet nach der Rechtsprechung keine hinreichend ausgeprägte Psychopathologie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_153/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4.3). Selbst bei fortdauern der Krankschreibung durch Dr. A.___ wäre die diagnostizierte Anpassungsstö rung

also nicht geeignet, eine Invalidität zu begründen. 5.3.3

Bei dieser Aktenlage ist eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindes tens 40 % während eines Jahres (Wartezeit; Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) nicht aus gewiesen, weshalb auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente zu verneinen ist. 6 .

Zusammengefasst führt dies zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) - O.___, Q.___ 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Der 1953 geborene X.___ war bis zur fristlose n Kündigung am 30. Januar 2014 als Mitarbeiter Technik/ Handwerk bei der Y.___ AG ange stellt (Urk. 7/20) . Am 10. August 2014 meldete er sich u nter Hinweis auf eine

seit 3. März 2011 bestehende

Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11) . Nach Abklärun gen des medizinischen und erwerblichen Sachverhaltes führte die Verwaltung das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 7/22 ff.) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Januar 2015 ab (Urk. 2) .

E. 1.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom

23. Januar 2015 auf seine einen Arbeitsalltag nicht erlaubende, psychische n Probleme nicht eingegangen sei (Urk. 1).

E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin gab in der Verfügung vom

23. Januar 2015 zunächst die gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität und den Anspruch auf Ein gliederungsmassnahmen wieder. Sodann verneinte sie den Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, dass der Beschwerde führer an einer therapierbaren, nicht chronifizierten Erkrankung leide, weshalb es sich nicht um eine langandauernde Erkrankung im Sinne der Invalidenversi cherung handle (Urk. 2 S. 2).

E. 1.4 Zwar äusserte sich die Beschwerdegegnerin n icht ausdrücklich zu den vom Be schwerdeführer mit der Anmeldung beantragten einzelnen Leistungen (Berufli che Integration und Rente; Urk. 7/11). Dies war aber aus ihrer Sicht nicht nötig, verneinte sie doch einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschaden (Art. 8 ATSG) und damit auch d ie Anspruch svoraussetzung für sämtliche Leistungen der Invalidenversicherung.

Sie ist somit den an Verfügun gen der Massenverwaltung gestellten Anforderungen wenn auch teilweise formelhaft genügend nachgekommen und die Verfügung vom

23. Januar 2015

ist unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden.

E. 3.1 Wie bereits erwähnt (E. 1.3) begründet d ie Beschwerdegegnerin die Leistungsab lehnung damit, dass der Beschwerdeführer an einer therapierbaren und nicht chronifizierten Erkrankung leide . Sie verneinte somit eine langandauernde Er krankung im Sinne der Invalidenversicherung (Urk. 2).

In der Beschwerdeant wort vom

26. März 2015 ergänzt sie, dass d ie berichtenden Ärzte die psychi schen Problemen des Beschwerdeführers übereinstimmend auf psychosoziale Faktoren (Probleme am Arbeitsplatz) zurück führten (Urk. 6).

E. 3.2 Wie bereits erwähnt (E. 5.2.2) ist keine somatisch bedingte Einschränkung in der Ausübung der angestammten Tätigkeit ausgewiesen.

Dr. A.___

attestierte als be handelnde r Psychiater aufgrund der Diagnose einer langanhaltenden Anpas sungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23) eine 100%ige Arbeitsunfähigke it. Diese fing offenbar erst mit dem Auf treten beziehungsweise der Exacerbation

der Erkrankung im Anschluss an die Kündigung Ende Januar 2014 an, verneinte der Psychiater doch das Vorhan densein von Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für die Zeit vor der Kündi gung

ausdrücklich (Bericht vom 27. August 2014, Urk. 7/16/1-5 S. 3). Im Schreiben vom 29. Dezember 2014 (Urk. 7/30) empfahl er dann bereits wieder eine baldmöglichste Reintegration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt. Da er dabei nicht auf weiterdauernde Einschränkungen hinwies, ist von einer Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen .

Es bleibt zu bemerken, dass die Anpassungsstörung definitionsgemäss ein ledig lich vorübergehendes Leiden dar stellt beziehungsweise sie bildet nach der Rechtsprechung keine hinreichend ausgeprägte Psychopathologie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_153/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4.3). Selbst bei fortdauern der Krankschreibung durch Dr. A.___ wäre die diagnostizierte Anpassungsstö rung

also nicht geeignet, eine Invalidität zu begründen.

E. 4.1 Dem von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Bericht des Hausarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgem einmedizin, vom 8. Oktober 2014

(Urk. 7/19)

lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht an Rücken- und Kniebeschwerden leidet, weswegen er bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit Lasten über 10 kg nicht hantieren sol l te . Nach Ein schätzung des Hausarztes lieg t d as Hauptproblem jedoch in der psychosozialen und psychischen Situation.

E. 4.2 Laut Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. August 2014 (Urk. 7/16/1-5) leidet der Beschwerdeführer seit 4. September 2012 an einer langanhaltenden Anpassungsstörung mit vorwie gender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorgen, Ärger, depressive Anteile; ICD-10 F43.23). Dies sei eine Reaktion auf die Problematik am Arbeitsplatz .

Der Beschwerdeführer sei motiviert und ohne Einschränkungen gewesen, bevor man ihm gekündigt habe. Danach sei er erkrankt. Weiter

attestierte der behandelnde Psychiater eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die nächsten sechs Monate und empfahl eine vorzeitige Pensionierung des Beschwerdeführers, weil dieser in seinem Alter keine Stelle mehr finde.

E. 4.3 I n dem i m Rahmen des Vorbescheidverfahrens verfassten Schreiben vom 29. Dezember 2014 empfahl Dr. A.___ aus psychiatrischer Sicht eine

Arbeits be ratung und Hil feleistung bei der Stellensuche. Weiter gab er an, dem Beschwer deführer fehle eine Tagesstruktur und er möchte arbeiten (Urk. 7/30).

E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte unter Hinweis auf Art. 8 ATSG und Art. 8 IVG das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschadens,

wozu jedoch festzuhalten ist, dass das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff kennt, sondern dem System der leistungsspezifischen Invali dität folgt (BGE 126 V 241 E. 4). Die für den Rentenanspruch geltenden Vor aussetzungen können daher nicht unbesehen auf die einzelnen Eingliederungs massnahmen übertragen werden. Was inhaltlich in Bezug auf die Invalidität erforderlich ist, kann daher nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Ein gliederungsmassnahme gesagt werden. Es rechtfertigt sich diesbezüglich, die In validität nicht primär nach Art. 8 Abs. 1 IVG zu definieren, sondern nach der von der fraglichen Massnahme verlangten Einschränkung (vgl. dazu Silvia Bu cher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 64 f. Rz 101 und Rz 103-104). Denn andernfalls werden die Versicherten mit Krankheitsbil dern, welche die Rechtsprechung mit Blick auf den Rentenanspruch als über windbar qualifiziert, von den Eingliederungsmassnahmen von vornherein aus geschlossen, was dem nicht zuletzt von der 5. IV-Revision verfolgten Zweck der Unterstützung beim Erhalt der Erwerbstätigkeit und dadurch auch der besseren gesellschaftlichen Integration auch von psychisch Kranken entgegenläuft.

E. 5.2.1 Unter dem Blickwinkel der leistungsspezifischen Invalidität ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob Massnahmen der beruflichen Eingliederung zu gewähren sind . In Frage kommen in erster Linie die vom behandelnden Psychiater Dr. A.___

erwähnte

Berufsberatung und Arbeitsvermittlung (Urk. 7/30) .

E. 5.2.2 Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um ei nen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191

E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000).

Vorliegend finden sich in den Akten keine Hinweise auf gesundheitsbedingte Einschränkungen, die eine berufliche Neuorientierung des Beschwerdeführers erheisch t en. Gemäss den Angaben des Hausarztes

Dr. Z.___

ist eine Tätig keit leidensangepasst, wenn sie nicht das Heben von Lasten über 10 k g bein halte t (Bericht vom 8. Oktober 2014, Urk. 7/19). Er äusserte jedoch keine Be denken mit Bezug

auf die weitere Zumutbarkeit der vom Beschwerdeführer zu letzt ausgeübte n Tätigkeit, weshalb anzunehmen ist, dass die Stelle als Mitar beiter Technik/Handwerk bei der Y.___ AG bereits leidensangepasst war . Aus psychiatrischer Sicht scheint die Problematik laut dem behandelnden Psychiater Dr. A.___ auf Probleme am letzten Arbeitsplatz zurückzuführen sein (Bericht vom 27. August 2014, Urk. 7/16/1-5). Über das Zumutbarkeitsprofil einer lei dens angepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht. In seiner Berichterstattung (vgl. dazu auch Bericht vom 29. Dezember 2014, Urk. 7/30) sind darüber hinaus auch

keine rlei Hinweise für eine psychiatrisch begründete Anpassung des Zu mutbarkeitsprofils zu finden. Unter diesen Umständen ist die gesundheitsbe dingte Notwendigkeit einer beruflichen Neuorientierung zu verneinen und da mit auch der Anspruch auf Berufsberatung.

E. 5.2.3 Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

Anders als die Rente setzt

die Arbeitsvermittlung demzufolge keine Invalidität nach Art. 8 IVG voraus, verweist doch Art. 1

E. 5.3.1 Mit Bezug auf den Rentenanspruch ist die Invalidität schliesslich im Sinne von Art. 28 IVG nach Art. 7 und 8 ATSG zu prüfen (E. 2. 1 und 2. 3).

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 5.

E. 5.3.3 Bei dieser Aktenlage ist eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindes tens 40 % während eines Jahres (Wartezeit; Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) nicht aus gewiesen, weshalb auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente zu verneinen ist. 6 .

Zusammengefasst führt dies zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) - O.___, Q.___ 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

E. 8 Abs. 1 IVG auf Art. 6 ATSG, der die Arbeitsfähig keit definiert.

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

Dr. A.___

attestierte dem Beschwerdeführer im August 2014 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit aus psychiatrischer Sicht für die darauffolgenden sechs Mo nate (Bericht vom 27. August 2014, Urk. 7/16/1-5) . Bereits Ende Dezember 2014 somit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2015 emp fahl er die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in de n Arbeitsmarkt, ohne auf gesundheitsbedingte Einschränkungen hinzuweisen (Bericht vom 29. Dezember 2014, Urk. 7/30) . Es bestehen damit keine Anhaltspunkte für eine weitere, psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit.

B ei der Suche nach einer neuen Arbeit hat der Beschwerdeführer daher lediglich auf sein Knie- und Rü ckenleiden

Rücksicht zu nehmen, welches dem Hantieren mit Lasten über 10 kg entgegen steht (oben E. 5.2.2) . W enn aber die Arbeitsfähigkeit einzig ins oweit eingeschränkt ist, als der

v ersicherten Person leichte Tätigkeiten noch voll zu mutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Meyer/Reich - muth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrechts, IVG, 3. Auflag e, S. 215). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, liegen doch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass er neben der Unmöglichkeit, schwere Lasten zu tragen, a nderweitig

insbesondere aus psychiatrischer Sicht

in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00214 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

29. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1953 geborene X.___ war bis zur fristlose n Kündigung am 30. Januar 2014 als Mitarbeiter Technik/ Handwerk bei der Y.___ AG ange stellt (Urk. 7/20) . Am 10. August 2014 meldete er sich u nter Hinweis auf eine

seit 3. März 2011 bestehende

Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11) . Nach Abklärun gen des medizinischen und erwerblichen Sachverhaltes führte die Verwaltung das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 7/22 ff.) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Januar 2015 ab (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob X.___ am

18. Februar 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung

(Urk. 1) . Mit Beschwerdeantwort vom

26. März 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer am 17. April 2015 orientiert wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gegebenen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b). 1.2

Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom

23. Januar 2015 auf seine einen Arbeitsalltag nicht erlaubende, psychische n Probleme nicht eingegangen sei (Urk. 1). 1.3

Die Beschwerdegegnerin gab in der Verfügung vom

23. Januar 2015 zunächst die gesetzlichen Bestimmungen über die Invalidität und den Anspruch auf Ein gliederungsmassnahmen wieder. Sodann verneinte sie den Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, dass der Beschwerde führer an einer therapierbaren, nicht chronifizierten Erkrankung leide, weshalb es sich nicht um eine langandauernde Erkrankung im Sinne der Invalidenversi cherung handle (Urk. 2 S. 2). 1.4

Zwar äusserte sich die Beschwerdegegnerin n icht ausdrücklich zu den vom Be schwerdeführer mit der Anmeldung beantragten einzelnen Leistungen (Berufli che Integration und Rente; Urk. 7/11). Dies war aber aus ihrer Sicht nicht nötig, verneinte sie doch einen invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschaden (Art. 8 ATSG) und damit auch d ie Anspruch svoraussetzung für sämtliche Leistungen der Invalidenversicherung.

Sie ist somit den an Verfügun gen der Massenverwaltung gestellten Anforderungen wenn auch teilweise formelhaft genügend nachgekommen und die Verfügung vom

23. Januar 2015

ist unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht zu beanstanden. 2 . 2 . 1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2 . 2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a bis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 2 . 3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 3 .

3.1

Wie bereits erwähnt (E. 1.3) begründet d ie Beschwerdegegnerin die Leistungsab lehnung damit, dass der Beschwerdeführer an einer therapierbaren und nicht chronifizierten Erkrankung leide . Sie verneinte somit eine langandauernde Er krankung im Sinne der Invalidenversicherung (Urk. 2).

In der Beschwerdeant wort vom

26. März 2015 ergänzt sie, dass d ie berichtenden Ärzte die psychi schen Problemen des Beschwerdeführers übereinstimmend auf psychosoziale Faktoren (Probleme am Arbeitsplatz) zurück führten (Urk. 6). 3.2

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass er durch die andauern den Schlafstörungen und den damit verbundenen, sich verschlechtern den körperlichen Zustand nicht in der Lage sei, seinen Beruf oder einen ähnli chen Beruf auszuüben. Nach wie vor leide er an psychischen Problemen, die ihm einen Arbeitsalltag nicht erlaubten (Urk. 1) . 4. 4.1

Dem von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Bericht des Hausarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgem einmedizin, vom 8. Oktober 2014

(Urk. 7/19)

lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht an Rücken- und Kniebeschwerden leidet, weswegen er bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit Lasten über 10 kg nicht hantieren sol l te . Nach Ein schätzung des Hausarztes lieg t d as Hauptproblem jedoch in der psychosozialen und psychischen Situation. 4.2

Laut Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. August 2014 (Urk. 7/16/1-5) leidet der Beschwerdeführer seit 4. September 2012 an einer langanhaltenden Anpassungsstörung mit vorwie gender Beeinträchtigung anderer Gefühle (Sorgen, Ärger, depressive Anteile; ICD-10 F43.23). Dies sei eine Reaktion auf die Problematik am Arbeitsplatz .

Der Beschwerdeführer sei motiviert und ohne Einschränkungen gewesen, bevor man ihm gekündigt habe. Danach sei er erkrankt. Weiter

attestierte der behandelnde Psychiater eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die nächsten sechs Monate und empfahl eine vorzeitige Pensionierung des Beschwerdeführers, weil dieser in seinem Alter keine Stelle mehr finde. 4.3

I n dem i m Rahmen des Vorbescheidverfahrens verfassten Schreiben vom 29. Dezember 2014 empfahl Dr. A.___ aus psychiatrischer Sicht eine

Arbeits be ratung und Hil feleistung bei der Stellensuche. Weiter gab er an, dem Beschwer deführer fehle eine Tagesstruktur und er möchte arbeiten (Urk. 7/30). 5. 5.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte unter Hinweis auf Art. 8 ATSG und Art. 8 IVG das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesund heitsschadens,

wozu jedoch festzuhalten ist, dass das IVG keinen einheitlichen Invaliditätsbegriff kennt, sondern dem System der leistungsspezifischen Invali dität folgt (BGE 126 V 241 E. 4). Die für den Rentenanspruch geltenden Vor aussetzungen können daher nicht unbesehen auf die einzelnen Eingliederungs massnahmen übertragen werden. Was inhaltlich in Bezug auf die Invalidität erforderlich ist, kann daher nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Ein gliederungsmassnahme gesagt werden. Es rechtfertigt sich diesbezüglich, die In validität nicht primär nach Art. 8 Abs. 1 IVG zu definieren, sondern nach der von der fraglichen Massnahme verlangten Einschränkung (vgl. dazu Silvia Bu cher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 64 f. Rz 101 und Rz 103-104). Denn andernfalls werden die Versicherten mit Krankheitsbil dern, welche die Rechtsprechung mit Blick auf den Rentenanspruch als über windbar qualifiziert, von den Eingliederungsmassnahmen von vornherein aus geschlossen, was dem nicht zuletzt von der 5. IV-Revision verfolgten Zweck der Unterstützung beim Erhalt der Erwerbstätigkeit und dadurch auch der besseren gesellschaftlichen Integration auch von psychisch Kranken entgegenläuft. 5.2 5.2.1

Unter dem Blickwinkel der leistungsspezifischen Invalidität ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob Massnahmen der beruflichen Eingliederung zu gewähren sind . In Frage kommen in erster Linie die vom behandelnden Psychiater Dr. A.___

erwähnte

Berufsberatung und Arbeitsvermittlung (Urk. 7/30) . 5.2.2

Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Der Leistungsanspruch setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig ist, infolge ihres Gesundheitszustandes aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um ei nen der Behinderung angepassten Beruf wählen zu können (ZAK 1977 S. 191

E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 431/99 vom 15. Februar 2000).

Vorliegend finden sich in den Akten keine Hinweise auf gesundheitsbedingte Einschränkungen, die eine berufliche Neuorientierung des Beschwerdeführers erheisch t en. Gemäss den Angaben des Hausarztes

Dr. Z.___

ist eine Tätig keit leidensangepasst, wenn sie nicht das Heben von Lasten über 10 k g bein halte t (Bericht vom 8. Oktober 2014, Urk. 7/19). Er äusserte jedoch keine Be denken mit Bezug

auf die weitere Zumutbarkeit der vom Beschwerdeführer zu letzt ausgeübte n Tätigkeit, weshalb anzunehmen ist, dass die Stelle als Mitar beiter Technik/Handwerk bei der Y.___ AG bereits leidensangepasst war . Aus psychiatrischer Sicht scheint die Problematik laut dem behandelnden Psychiater Dr. A.___ auf Probleme am letzten Arbeitsplatz zurückzuführen sein (Bericht vom 27. August 2014, Urk. 7/16/1-5). Über das Zumutbarkeitsprofil einer lei dens angepassten Tätigkeit äusserte er sich nicht. In seiner Berichterstattung (vgl. dazu auch Bericht vom 29. Dezember 2014, Urk. 7/30) sind darüber hinaus auch

keine rlei Hinweise für eine psychiatrisch begründete Anpassung des Zu mutbarkeitsprofils zu finden. Unter diesen Umständen ist die gesundheitsbe dingte Notwendigkeit einer beruflichen Neuorientierung zu verneinen und da mit auch der Anspruch auf Berufsberatung. 5.2.3

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

Anders als die Rente setzt

die Arbeitsvermittlung demzufolge keine Invalidität nach Art. 8 IVG voraus, verweist doch Art. 1 8 Abs. 1 IVG auf Art. 6 ATSG, der die Arbeitsfähig keit definiert.

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

Dr. A.___

attestierte dem Beschwerdeführer im August 2014 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit aus psychiatrischer Sicht für die darauffolgenden sechs Mo nate (Bericht vom 27. August 2014, Urk. 7/16/1-5) . Bereits Ende Dezember 2014 somit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2015 emp fahl er die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in de n Arbeitsmarkt, ohne auf gesundheitsbedingte Einschränkungen hinzuweisen (Bericht vom 29. Dezember 2014, Urk. 7/30) . Es bestehen damit keine Anhaltspunkte für eine weitere, psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit.

B ei der Suche nach einer neuen Arbeit hat der Beschwerdeführer daher lediglich auf sein Knie- und Rü ckenleiden

Rücksicht zu nehmen, welches dem Hantieren mit Lasten über 10 kg entgegen steht (oben E. 5.2.2) . W enn aber die Arbeitsfähigkeit einzig ins oweit eingeschränkt ist, als der

v ersicherten Person leichte Tätigkeiten noch voll zu mutbar sind, bedarf es zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen Einschränkung gesundheitlicher Art (Meyer/Reich - muth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche rungsrechts, IVG, 3. Auflag e, S. 215). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, liegen doch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass er neben der Unmöglichkeit, schwere Lasten zu tragen, a nderweitig

insbesondere aus psychiatrischer Sicht

in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. 5.3 5.3.1

Mit Bezug auf den Rentenanspruch ist die Invalidität schliesslich im Sinne von Art. 28 IVG nach Art. 7 und 8 ATSG zu prüfen (E. 2. 1 und 2. 3).

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 5. 3.2

Wie bereits erwähnt (E. 5.2.2) ist keine somatisch bedingte Einschränkung in der Ausübung der angestammten Tätigkeit ausgewiesen.

Dr. A.___

attestierte als be handelnde r Psychiater aufgrund der Diagnose einer langanhaltenden Anpas sungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (ICD-10 F43.23) eine 100%ige Arbeitsunfähigke it. Diese fing offenbar erst mit dem Auf treten beziehungsweise der Exacerbation

der Erkrankung im Anschluss an die Kündigung Ende Januar 2014 an, verneinte der Psychiater doch das Vorhan densein von Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für die Zeit vor der Kündi gung

ausdrücklich (Bericht vom 27. August 2014, Urk. 7/16/1-5 S. 3). Im Schreiben vom 29. Dezember 2014 (Urk. 7/30) empfahl er dann bereits wieder eine baldmöglichste Reintegration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt. Da er dabei nicht auf weiterdauernde Einschränkungen hinwies, ist von einer Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen .

Es bleibt zu bemerken, dass die Anpassungsstörung definitionsgemäss ein ledig lich vorübergehendes Leiden dar stellt beziehungsweise sie bildet nach der Rechtsprechung keine hinreichend ausgeprägte Psychopathologie. Vielmehr liegt sie im Grenzbereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_153/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 4.3). Selbst bei fortdauern der Krankschreibung durch Dr. A.___ wäre die diagnostizierte Anpassungsstö rung

also nicht geeignet, eine Invalidität zu begründen. 5.3.3

Bei dieser Aktenlage ist eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindes tens 40 % während eines Jahres (Wartezeit; Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) nicht aus gewiesen, weshalb auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali denrente zu verneinen ist. 6 .

Zusammengefasst führt dies zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 6 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Be schwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt . 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) - O.___, Q.___ 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner