Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1959, meldete sich am 15. August 2013
unter Hinweis auf belastungsabhängige Schmerzen in beiden Füssen und tägliche starke Kreuzschmerzen bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /5 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver neinte mit Verfügung vom 7. Juli 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9 /34).
1.2
A m 29. August 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rücken schmerzen und eine Operation im Jahr 2014 erneut bei der Invalidenversiche run g zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /35 Ziff. 6.2). Nach er gangenem Vorbe scheid (Urk. 9 /42) trat die IV-Stelle mit Verfüg ung vom 21. Januar 201 5 (Urk. 9 /43 = Urk.
2) auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein. 2.
Der Versicherte erhob am 5. Februar 2015 direkt bei der IV-Stelle Beschwerde gegen die Verfügung vom
21. Januar 2015 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben (Urk. 1, Urk. 3). Mit Gerichtsverfügung vom 19. Februar 2015 (Urk.
4) wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um seine Be schwerdeschrift original zu unterzeichnen, welchem er mit Eingabe vom
27. Februar 2015 nachkam (Urk. 6).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2015 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2015 zur Kenntnis geb racht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver wal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verän de rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend aus gelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Ab klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwal tungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristanset zung und Androhung der Säum nisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer be schwer deweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Ver waltung bot (Urteil des Bundesge richts 8 C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) das Nichteintre ten auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers damit, dieser habe mit seinem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 7. Juli 2014 wesentlich verändert hätten. Neu sei lediglich ein perianaler Abszess behandelt worden, woraus keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für eine der gesundheitlichen Situation ange passte Tätigkeit abzuleiten sei (S. 1). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1, Urk.
6) geltend, er habe starke Schmerzen am Rücken lumbal und cervikal . Er könne auch keine leichte Arbeit verrichten und leide ferner an einer Depression, wes halb er b e im psychiatrischen Ambulatorium Y.___ angemeldet sei. 2.3
Strittig
und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsgesuch vom 29 . August 2014 (Urk. 9/35) zu Recht nicht eingetreten is t respektive ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine anspruchserhebliche Änderung seines Invaliditätsgrades seit der letztmaligen rentenabweisenden Verfügung vom
7. Juli 2014 (Urk. 9/34) darzulegen . 3. 3.1
Die Verfügung vom 7. Juli 2014 (Urk. 9/ 34) stützte sich auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den
zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellten neurologischen und psychiatrischen Gutachten vom 8. und 13. März 2014 (Urk. 9/ 29/13-45, vgl. Urk. 9/31/4). 3.2
Dr. med.
Z.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem neurologi schen Gutachten vom 8. März 2014 (Urk. 9/29/13-38) folgende Diagnosen (S. 21 oben): - chronische Kreuzschmerzen ohne Nachweis einer radikulären Schmerz - symptomatik bei kernspintomographisch gesicherter degenerati ver Wirbelsäulenerkrankung mit Diskopathie L5/S1 - kongenitale Muskelatrophie an Ober- und Unterschenkel links unklarer Ätiologie mit leichter Schwäche der Hüftbeuger und Kniestrecker links - chronischer Spannungskopfschmerz, wahrscheinlich verstärkt durch re - gel mässigen
Analgetikagebrauch - gestörte Symptomverarbeitung mit Symptomausweitung, Selbstlimitie rung und Dekonditionierung - diffuser Schwindel ohne Anhalt für eine central
- oder peripherves tibuläre Störung
Dr. Z.___ führte aus, a ufgrund der Rückenschmerzen bestehe in der ange stammten Tätigkeit als Bauarbeiter eine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähig keit. Im Rahmen der degenerativen Wirbelsäulenerkrankung seien dem Versi cherten Tätigkeiten mit
schwerer körperlicher Arbeit nicht mehr zumutbar. In einer Verweistätigkeit mit körperlich leichten bis maximal mittelschweren Tä tigkeiten, in denen keine schweren Lasten gehoben und getragen werden müss ten, nicht dauerhaft über Kopf gearbeitet werden müsse und keine Zwangshal tungen eingenommen werden müssten, sei der Versicherte ab dem Begutach tungszeitpunkt voll einsetzbar. Das bedeute, er habe in einer leidensgerechten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei einer 100%igen Leistung (S. 23 Mitte).
Aus der Kopfschmerzsymptomatik leite sich keine anhaltende Arbeitsunfähig keit ab, da sie erstens kein leistungsminderndes Ausmass annehme und zwei tens derzeit nicht adäquat behandelt werde. Für die vorgetragene diffuse Schwindelsymptomatik habe sich in der hiesigen Untersuchung keine erklä rende central
- oder peripher- vestibuläre Störung finden lassen. Insbesondere lasse sich keine Gleichgewichtsstö rung oder Ataxie erkennen . Darüber hinaus sei die Schwindelproblematik in den vorliegenden Unterlagen nicht aktenkun dig. Die seit der Kindheit bestehende Atrophie der Oberschenkelmuskulatur links sei seit vielen Jahren bekannt. Hieraus leite sich weder in der angestammten, noch in einer ver g l eichbare n Verweistätigkeit eine A rbeitsunfähigkeit ab (S. 24 oben).
Als Hauptbeschwerden würden Rücken- und Beinschmerzen, links stärker als rechts, vorgetragen. Die geschilderte Schmerzsymptomatik entspreche keiner ty pischen radikulären Schmerzsymptomatik. Weder das zeitliche Muster, noch die Lokalisation, noch die nach Belastung sich ausbreitende Verteilung seien als ra dikuläre Schmerzsymptomatik klassifizierbar. Auch habe sich bei der Untersu chung keine lumbale Nervenwurzelirritation auslösen lassen. Die Schmerzschil derung entspreche auch keiner typischen Claudicatio -Symptomatik, wie bei ei ner spinalen Stenose (S. 21 Mitte). Letztere sei auch morphologisch nicht gesi chert. Auch ein neuropathischer Schmerz könne beim Versicherten nicht diag nostiziert werden, da die geschilderte Symptomatik mit klarer bewegungs- und belastungsabhängiger Verschlechterung dieser Schmerzkategorie nicht entspre che.
Der Ausfall des Achillessehnenreflexes links spreche für eine chronische S1-Wurzelschädigung. Die elektromyogr aphischen Befunde korrelierten h iermit. Akute Denervierungszeichen und anhaltende Paresen im Segment S1 liessen sich nicht diagnostizieren. Derzeit bestehe beim Versicherten sicher keine Ope rationsindikation bezüglich der S1-Wurzel (S. 21 unten f.).
Die lumbalen Schmerzen beruhten am ehesten auf einer unspezifischen Schmerz genese, allerdings auf dem Boden eines degenerativen Wirbelsäulenlei dens . Es liege keine radikuläre Schmerzsymptomatik und auch keine Parese vor, weshalb keine operative Behandlungsindikation bestehe (S. 22 oben).
In der hiesigen Verhaltensbeobachtung, in den Ausführungen des Versicherten und in der Aktenlage hätten sich erhebliche Diskrepanzen ergeben. So habe der Versicherte während der Exploration nicht das geringste Sc hmerzverhalten ge zeigt, obwohl er an gegeben habe, Kreuzschmerzen mit einer Intensität von VAS 5/10 zu verspüren. Auch sei das An- und Auskleiden zügig und geschickt er folgt, ohne dass ein Schmerz- oder Schonverhalten sichtbar gewesen sei. Auch habe sich an beiden Beinen keine Nervenwurzelirritation auslösen lassen (S. 22 Mitte). Diskrepant zur Aktenlage sei auch die Aussage des Versicherten, dass er in der Vergangenheit regelmässig Physiotherapie gemacht habe (S. 2 2. unten). Zusammen mit den anderen Verhaltensbeobachtungen und Befunden ergebe sich somit die Diagnose einer erheblichen Symptomausweitung mit Selbstli mi tierung und Dekonditionierung .
Aus der chronischen S1-Läsion mit Reflexausfall leite sich keine dauerhafte anhaltende Arbeitsunfähigkeit ab, da sie zwar mit den Methoden der Medizin diagnostizierbar sei, aber keine Leistungsverminderung bewirke (S. 23 oben) . 3.3
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, erstattete am 13. März 2014 sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/29/40-45). Er konnte keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 5 Ziff. 3).
Dr. A.___ führte aus, die aktuellen Beschwerden, welche neben Schmerzen am Bewegungsapparat auch andere Symptome wie Schwarzwerden v or den Augen, die Beeinträchtigung der Gedächtnisleistung und agoraphobi sche Ängste umfassten, führe der Beschwerdeführer auf die erlittenen Unfälle zurück. Die Beschwerden seien jedoch zu einem Teil widersprüchlich vorgetra gen, besonders gravierend seien die Widersprüche dann, wenn es um mnesti sche Funktionen des Versicherten gehe. Auch die Angaben hinsichtlich des af fektiven Befindens und der Psychomotorik hätten nur schwerlich mit dem Un tersuchungsbefund in Einklang gebracht werden k önnen, in welchem der Versi cherte keinerlei psychische Defizite demonstriert habe (S. 5 unten f.). Dies habe zur Durchführung eines Screening-Verfahrens zur Detektion der Aggrava tion/Simulation geführt, worin der Ver sicherte einen auffälligen Wert erzielt habe, welcher mit dem Vorliegen von simulativem / aggravatorischem Verhalten vereinbar sei. Der Versicherte sei am Ende des Gespräches darüber informiert worden, dass bei ihm keine psychische Störung habe diagnostiziert werden können (S. 6 oben). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer als Bauarbeiter im vollen Pensum arbeitsfähig. Es bestehe auch keine Einschrän kung in der Zumutbarkeit von sämtlichen für den Versicherten in Frage kom menden Tätigkeiten
oder Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitsplatzgestal tung sowie der Leistungsfähigkeit (S. 6 Ziff. 8 lit . a-d). 4. 4.1
I m Rahmen der Neuanmeldung vom 2 9. August 2014 (Urk. 9/35) gingen fol gende Arztberichte ein:
Die Ärzte des Spitals B.___ nannten in i hrem Austritts b ericht vom 2 1. Juli 2014 (Urk. 9 /39/9-10) nach Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1 5. bis 2 1. Juli 2014 als Diagnose einen intersphinktere n
Perianalabszess zwischen 12 und 5 Uhr SSL . Als Nebendiagnosen nannten sie einen Verdacht auf Diabetes mellit u s Typ 2, eine fortgeschrit tene Lebersteatose sowie eine reizlose Stigmadi vertikulose .
Es habe eine notfallmässige Zuweisung durch den Hausarzt Dr. C.___ bei seit einer Woche bestehenden perianalen Schmerzen und nun erhöhten En tzün dungsparametern stattgefunden. Bei computertomographischem Nachweis eines hufeisenförmigen Perianalabszesses sei die notfallmässige Indikation zur opera tiven Sanierung des Befundes gestellt worden. Der Eingriff sei ohne Komplikati onen verlaufen, und im stationären Verlauf sei es zu keinen relevanten Nach blutungen gekommen. Der Patient sei am 2 1. Juli 2014 bei zufriedenstellenden Wundverhältnissen und objektiv gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S. 1). In der Tätigkeit als Bauarbeiter habe vom 1 5. Juli bis 3. August 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 2). 4. 2
Dr. med. C.___, Facharzt für Nephrologie und für Allgemeine Innere Medizin,
führte in seinem ärztlichen Attest vom 3 0. September 2014 (Urk. 9/39/2) aus, der Patient sei ab Juli 2014 für leichte Arbeit zu 100 % ar beitsfähig. In der Zeit vom 1 5. Juli bis 1 4. August 2014 sei er zu 100 % arbeits unfähig gewesen.
In seinem Schreiben vom 9. Oktober 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/39/1) führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer leide an starken Schmerzen am Rücken und an beiden Beinen. Wegen der Schmerzen könne er kaum schlafen. Zudem leide er an Nackenschmerzen, weswegen er auch keine leichte Arbeit durchführen könne. 4.3
Med. pract . D.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und für Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 2 5. November 2014 (Urk. 9/41/2) aus, den neuen Arztberichten seien keine neuen medizinischen Sachverhalte zu entneh men. Neu sei lediglich ein perianaler Abszess behandelt worden. Daraus sei keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten abzuleiten. An der RAD-Stellungnahme vom 1 3. Januar und 9. Mai 2014 könne festgehalten werden. 5.
5.1
D en im Rahmen der Neuanmeldung vom August 2014 eingereichten medizini schen Berichten können keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlech terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der letzten rechts kräftigen Abweisung des Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 7. Juli 2014 (Urk. 9/34) entnommen werden. So wurde als neue Diagnose lediglich ein peri analer Abszess genannt (vgl. vorstehend E. 4.1), der, wie die RAD-Ärztin med. pract . D.___ im November 2014 (vorstehend E. 4.3) richtig ausführte, ledig lich zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führte.
Die vom Hausarzt Dr. C.___ ausgestellten ärztlichen Atteste (vorstehend E. 4. 2) vermögen mangels Angabe von Diagnosen und Befunden keinen veränderten Gesundheitszustand darzulegen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb er in seinem Attest vom 3 0. September 2014 grundsätzlich noch von einer voll - ständigen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ausging und dann in dem neun Tage später zu Handen der Beschwerdegegnerin verfassten Attest wieder von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch für leichte Tätigkeiten sprach.
Der Beschwerdeführer ist mit der Aufforderung vom 2 9. September 2014 (Urk. 9/38) neue Beweismittel einzureichen, ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass blosse Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen für die Glaub haftmachung von v eränderten Verhältnissen nicht ausreich en würden.
Was die geklagten Rücken- und Nackenbeschwerden
betrifft, so wurde n
diese bereits im Gutachten von
Z.___
vom März 2014 (vorstehend E. 3.2) umfassend abgehandelt,
wobei bei der damaligen Festlegung des Leistungspro fils
der verminderte n Belastungstoleranz de s Rückens hinreichend Rechnung getragen worden ist . Weitergehende Einschränkungen lassen sich auch dem eingereichten Physiotherapiebericht vom Juni 2014 (vgl. Urk. 9/39/4) nicht ent nehmen.
Auch der erst beschwerdeweise vorgebrachte Hinweis auf eine Depression und auf eine Anmeldung zur psychiatrischen Behandlung (vorstehend E. 2.2) lässt vor dem Hintergrund, dass der Untersuchu ngsgrundsatz bei einer Neuanmel dung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachenän derung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu mache n hat (vgl. vorstehend E. 1.4), keine anderen Schlussfolgerungen zu.
So sind die streitentscheidenden Fragen gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
2 1. J anuar 201 5 präsentierte, zu beantworten, zumal das Verwaltungsverfahren den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfol gen genügte. So wurde de m Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, noch ausstehende Arztberichte einzureichen und die Säumnisfolgen waren bekannt (vgl. Urk. 9/38). Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses waren keine Hinweise auf eine zusätzliche psychiatrische Problematik bekannt. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht im Rahmen der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 2 9. August 2014 (Urk. 9/37) geltend gemacht.
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, mit den bis zum Verfügungserlass eingereichten Berichten sei es dem Beschwerd eführer nicht gelungen, eine anspruchserhebliche Änderung der tat sächlichen Verhältnisse respektive seines Gesundheitszustandes seit der
renten verneinenden Verfügung vom 7. Juli 2014 (Urk. 9/34) glaubhaft zu machen, zumal diese erst kurze Zeit zurücklag. 5.2
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine erhebliche gesundheitliche Ver schlechterung nicht glaubhaft gemacht worden ist. D ie angefochtene Verfügung vom 2 1. Januar 2015 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das er neute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Vorl iegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat.
E. 1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver wal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verän de rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend aus gelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Ab klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwal tungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristanset zung und Androhung der Säum nisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer be schwer deweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Ver waltung bot (Urteil des Bundesge richts 8 C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) das Nichteintre ten auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers damit, dieser habe mit seinem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 7. Juli 2014 wesentlich verändert hätten. Neu sei lediglich ein perianaler Abszess behandelt worden, woraus keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für eine der gesundheitlichen Situation ange passte Tätigkeit abzuleiten sei (S. 1). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1, Urk.
6) geltend, er habe starke Schmerzen am Rücken lumbal und cervikal . Er könne auch keine leichte Arbeit verrichten und leide ferner an einer Depression, wes halb er b e im psychiatrischen Ambulatorium Y.___ angemeldet sei. 2.3
Strittig
und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsgesuch vom 29 . August 2014 (Urk. 9/35) zu Recht nicht eingetreten is t respektive ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine anspruchserhebliche Änderung seines Invaliditätsgrades seit der letztmaligen rentenabweisenden Verfügung vom
7. Juli 2014 (Urk. 9/34) darzulegen . 3. 3.1
Die Verfügung vom 7. Juli 2014 (Urk. 9/ 34) stützte sich auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den
zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellten neurologischen und psychiatrischen Gutachten vom 8. und 13. März 2014 (Urk. 9/ 29/13-45, vgl. Urk. 9/31/4). 3.2
Dr. med.
Z.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem neurologi schen Gutachten vom 8. März 2014 (Urk. 9/29/13-38) folgende Diagnosen (S. 21 oben): - chronische Kreuzschmerzen ohne Nachweis einer radikulären Schmerz - symptomatik bei kernspintomographisch gesicherter degenerati ver Wirbelsäulenerkrankung mit Diskopathie L5/S1 - kongenitale Muskelatrophie an Ober- und Unterschenkel links unklarer Ätiologie mit leichter Schwäche der Hüftbeuger und Kniestrecker links - chronischer Spannungskopfschmerz, wahrscheinlich verstärkt durch re - gel mässigen
Analgetikagebrauch - gestörte Symptomverarbeitung mit Symptomausweitung, Selbstlimitie rung und Dekonditionierung - diffuser Schwindel ohne Anhalt für eine central
- oder peripherves tibuläre Störung
Dr. Z.___ führte aus, a ufgrund der Rückenschmerzen bestehe in der ange stammten Tätigkeit als Bauarbeiter eine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähig keit. Im Rahmen der degenerativen Wirbelsäulenerkrankung seien dem Versi cherten Tätigkeiten mit
schwerer körperlicher Arbeit nicht mehr zumutbar. In einer Verweistätigkeit mit körperlich leichten bis maximal mittelschweren Tä tigkeiten, in denen keine schweren Lasten gehoben und getragen werden müss ten, nicht dauerhaft über Kopf gearbeitet werden müsse und keine Zwangshal tungen eingenommen werden müssten, sei der Versicherte ab dem Begutach tungszeitpunkt voll einsetzbar. Das bedeute, er habe in einer leidensgerechten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei einer 100%igen Leistung (S. 23 Mitte).
Aus der Kopfschmerzsymptomatik leite sich keine anhaltende Arbeitsunfähig keit ab, da sie erstens kein leistungsminderndes Ausmass annehme und zwei tens derzeit nicht adäquat behandelt werde. Für die vorgetragene diffuse Schwindelsymptomatik habe sich in der hiesigen Untersuchung keine erklä rende central
- oder peripher- vestibuläre Störung finden lassen. Insbesondere lasse sich keine Gleichgewichtsstö rung oder Ataxie erkennen . Darüber hinaus sei die Schwindelproblematik in den vorliegenden Unterlagen nicht aktenkun dig. Die seit der Kindheit bestehende Atrophie der Oberschenkelmuskulatur links sei seit vielen Jahren bekannt. Hieraus leite sich weder in der angestammten, noch in einer ver g l eichbare n Verweistätigkeit eine A rbeitsunfähigkeit ab (S. 24 oben).
Als Hauptbeschwerden würden Rücken- und Beinschmerzen, links stärker als rechts, vorgetragen. Die geschilderte Schmerzsymptomatik entspreche keiner ty pischen radikulären Schmerzsymptomatik. Weder das zeitliche Muster, noch die Lokalisation, noch die nach Belastung sich ausbreitende Verteilung seien als ra dikuläre Schmerzsymptomatik klassifizierbar. Auch habe sich bei der Untersu chung keine lumbale Nervenwurzelirritation auslösen lassen. Die Schmerzschil derung entspreche auch keiner typischen Claudicatio -Symptomatik, wie bei ei ner spinalen Stenose (S. 21 Mitte). Letztere sei auch morphologisch nicht gesi chert. Auch ein neuropathischer Schmerz könne beim Versicherten nicht diag nostiziert werden, da die geschilderte Symptomatik mit klarer bewegungs- und belastungsabhängiger Verschlechterung dieser Schmerzkategorie nicht entspre che.
Der Ausfall des Achillessehnenreflexes links spreche für eine chronische S1-Wurzelschädigung. Die elektromyogr aphischen Befunde korrelierten h iermit. Akute Denervierungszeichen und anhaltende Paresen im Segment S1 liessen sich nicht diagnostizieren. Derzeit bestehe beim Versicherten sicher keine Ope rationsindikation bezüglich der S1-Wurzel (S. 21 unten f.).
Die lumbalen Schmerzen beruhten am ehesten auf einer unspezifischen Schmerz genese, allerdings auf dem Boden eines degenerativen Wirbelsäulenlei dens . Es liege keine radikuläre Schmerzsymptomatik und auch keine Parese vor, weshalb keine operative Behandlungsindikation bestehe (S. 22 oben).
In der hiesigen Verhaltensbeobachtung, in den Ausführungen des Versicherten und in der Aktenlage hätten sich erhebliche Diskrepanzen ergeben. So habe der Versicherte während der Exploration nicht das geringste Sc hmerzverhalten ge zeigt, obwohl er an gegeben habe, Kreuzschmerzen mit einer Intensität von VAS 5/10 zu verspüren. Auch sei das An- und Auskleiden zügig und geschickt er folgt, ohne dass ein Schmerz- oder Schonverhalten sichtbar gewesen sei. Auch habe sich an beiden Beinen keine Nervenwurzelirritation auslösen lassen (S. 22 Mitte). Diskrepant zur Aktenlage sei auch die Aussage des Versicherten, dass er in der Vergangenheit regelmässig Physiotherapie gemacht habe (S. 2 2. unten). Zusammen mit den anderen Verhaltensbeobachtungen und Befunden ergebe sich somit die Diagnose einer erheblichen Symptomausweitung mit Selbstli mi tierung und Dekonditionierung .
Aus der chronischen S1-Läsion mit Reflexausfall leite sich keine dauerhafte anhaltende Arbeitsunfähigkeit ab, da sie zwar mit den Methoden der Medizin diagnostizierbar sei, aber keine Leistungsverminderung bewirke (S. 23 oben) . 3.3
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, erstattete am 13. März 2014 sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/29/40-45). Er konnte keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 5 Ziff. 3).
Dr. A.___ führte aus, die aktuellen Beschwerden, welche neben Schmerzen am Bewegungsapparat auch andere Symptome wie Schwarzwerden v or den Augen, die Beeinträchtigung der Gedächtnisleistung und agoraphobi sche Ängste umfassten, führe der Beschwerdeführer auf die erlittenen Unfälle zurück. Die Beschwerden seien jedoch zu einem Teil widersprüchlich vorgetra gen, besonders gravierend seien die Widersprüche dann, wenn es um mnesti sche Funktionen des Versicherten gehe. Auch die Angaben hinsichtlich des af fektiven Befindens und der Psychomotorik hätten nur schwerlich mit dem Un tersuchungsbefund in Einklang gebracht werden k önnen, in welchem der Versi cherte keinerlei psychische Defizite demonstriert habe (S. 5 unten f.). Dies habe zur Durchführung eines Screening-Verfahrens zur Detektion der Aggrava tion/Simulation geführt, worin der Ver sicherte einen auffälligen Wert erzielt habe, welcher mit dem Vorliegen von simulativem / aggravatorischem Verhalten vereinbar sei. Der Versicherte sei am Ende des Gespräches darüber informiert worden, dass bei ihm keine psychische Störung habe diagnostiziert werden können (S. 6 oben). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer als Bauarbeiter im vollen Pensum arbeitsfähig. Es bestehe auch keine Einschrän kung in der Zumutbarkeit von sämtlichen für den Versicherten in Frage kom menden Tätigkeiten
oder Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitsplatzgestal tung sowie der Leistungsfähigkeit (S. 6 Ziff. 8 lit . a-d). 4. 4.1
I m Rahmen der Neuanmeldung vom 2 9. August 2014 (Urk. 9/35) gingen fol gende Arztberichte ein:
Die Ärzte des Spitals B.___ nannten in i hrem Austritts b ericht vom 2 1. Juli 2014 (Urk. 9 /39/9-10) nach Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1 5. bis 2 1. Juli 2014 als Diagnose einen intersphinktere n
Perianalabszess zwischen 12 und 5 Uhr SSL . Als Nebendiagnosen nannten sie einen Verdacht auf Diabetes mellit u s Typ 2, eine fortgeschrit tene Lebersteatose sowie eine reizlose Stigmadi vertikulose .
Es habe eine notfallmässige Zuweisung durch den Hausarzt Dr. C.___ bei seit einer Woche bestehenden perianalen Schmerzen und nun erhöhten En tzün dungsparametern stattgefunden. Bei computertomographischem Nachweis eines hufeisenförmigen Perianalabszesses sei die notfallmässige Indikation zur opera tiven Sanierung des Befundes gestellt worden. Der Eingriff sei ohne Komplikati onen verlaufen, und im stationären Verlauf sei es zu keinen relevanten Nach blutungen gekommen. Der Patient sei am 2 1. Juli 2014 bei zufriedenstellenden Wundverhältnissen und objektiv gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S. 1). In der Tätigkeit als Bauarbeiter habe vom 1 5. Juli bis 3. August 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 2). 4. 2
Dr. med. C.___, Facharzt für Nephrologie und für Allgemeine Innere Medizin,
führte in seinem ärztlichen Attest vom 3 0. September 2014 (Urk. 9/39/2) aus, der Patient sei ab Juli 2014 für leichte Arbeit zu 100 % ar beitsfähig. In der Zeit vom 1 5. Juli bis 1 4. August 2014 sei er zu 100 % arbeits unfähig gewesen.
In seinem Schreiben vom 9. Oktober 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/39/1) führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer leide an starken Schmerzen am Rücken und an beiden Beinen. Wegen der Schmerzen könne er kaum schlafen. Zudem leide er an Nackenschmerzen, weswegen er auch keine leichte Arbeit durchführen könne. 4.3
Med. pract . D.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und für Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 2 5. November 2014 (Urk. 9/41/2) aus, den neuen Arztberichten seien keine neuen medizinischen Sachverhalte zu entneh men. Neu sei lediglich ein perianaler Abszess behandelt worden. Daraus sei keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten abzuleiten. An der RAD-Stellungnahme vom 1 3. Januar und 9. Mai 2014 könne festgehalten werden. 5.
E. 5 (Urk.
E. 5.1 D en im Rahmen der Neuanmeldung vom August 2014 eingereichten medizini schen Berichten können keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlech terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der letzten rechts kräftigen Abweisung des Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 7. Juli 2014 (Urk. 9/34) entnommen werden. So wurde als neue Diagnose lediglich ein peri analer Abszess genannt (vgl. vorstehend E. 4.1), der, wie die RAD-Ärztin med. pract . D.___ im November 2014 (vorstehend E. 4.3) richtig ausführte, ledig lich zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führte.
Die vom Hausarzt Dr. C.___ ausgestellten ärztlichen Atteste (vorstehend E. 4. 2) vermögen mangels Angabe von Diagnosen und Befunden keinen veränderten Gesundheitszustand darzulegen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb er in seinem Attest vom 3 0. September 2014 grundsätzlich noch von einer voll - ständigen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ausging und dann in dem neun Tage später zu Handen der Beschwerdegegnerin verfassten Attest wieder von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch für leichte Tätigkeiten sprach.
Der Beschwerdeführer ist mit der Aufforderung vom 2 9. September 2014 (Urk. 9/38) neue Beweismittel einzureichen, ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass blosse Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen für die Glaub haftmachung von v eränderten Verhältnissen nicht ausreich en würden.
Was die geklagten Rücken- und Nackenbeschwerden
betrifft, so wurde n
diese bereits im Gutachten von
Z.___
vom März 2014 (vorstehend E. 3.2) umfassend abgehandelt,
wobei bei der damaligen Festlegung des Leistungspro fils
der verminderte n Belastungstoleranz de s Rückens hinreichend Rechnung getragen worden ist . Weitergehende Einschränkungen lassen sich auch dem eingereichten Physiotherapiebericht vom Juni 2014 (vgl. Urk. 9/39/4) nicht ent nehmen.
Auch der erst beschwerdeweise vorgebrachte Hinweis auf eine Depression und auf eine Anmeldung zur psychiatrischen Behandlung (vorstehend E. 2.2) lässt vor dem Hintergrund, dass der Untersuchu ngsgrundsatz bei einer Neuanmel dung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachenän derung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu mache n hat (vgl. vorstehend E. 1.4), keine anderen Schlussfolgerungen zu.
So sind die streitentscheidenden Fragen gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
2 1. J anuar 201 5 präsentierte, zu beantworten, zumal das Verwaltungsverfahren den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfol gen genügte. So wurde de m Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, noch ausstehende Arztberichte einzureichen und die Säumnisfolgen waren bekannt (vgl. Urk. 9/38). Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses waren keine Hinweise auf eine zusätzliche psychiatrische Problematik bekannt. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht im Rahmen der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 2 9. August 2014 (Urk. 9/37) geltend gemacht.
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, mit den bis zum Verfügungserlass eingereichten Berichten sei es dem Beschwerd eführer nicht gelungen, eine anspruchserhebliche Änderung der tat sächlichen Verhältnisse respektive seines Gesundheitszustandes seit der
renten verneinenden Verfügung vom 7. Juli 2014 (Urk. 9/34) glaubhaft zu machen, zumal diese erst kurze Zeit zurücklag.
E. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine erhebliche gesundheitliche Ver schlechterung nicht glaubhaft gemacht worden ist. D ie angefochtene Verfügung vom 2 1. Januar 2015 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das er neute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Vorl iegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 9 /43 = Urk.
2) auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein. 2.
Der Versicherte erhob am 5. Februar 2015 direkt bei der IV-Stelle Beschwerde gegen die Verfügung vom
21. Januar 2015 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben (Urk. 1, Urk. 3). Mit Gerichtsverfügung vom 19. Februar 2015 (Urk.
4) wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um seine Be schwerdeschrift original zu unterzeichnen, welchem er mit Eingabe vom
27. Februar 2015 nachkam (Urk. 6).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2015 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2015 zur Kenntnis geb racht (Urk.
E. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00212 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
22. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1959, meldete sich am 15. August 2013
unter Hinweis auf belastungsabhängige Schmerzen in beiden Füssen und tägliche starke Kreuzschmerzen bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /5 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ver neinte mit Verfügung vom 7. Juli 2014 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9 /34).
1.2
A m 29. August 2014 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rücken schmerzen und eine Operation im Jahr 2014 erneut bei der Invalidenversiche run g zum Leistungsbezug an (Urk. 9 /35 Ziff. 6.2). Nach er gangenem Vorbe scheid (Urk. 9 /42) trat die IV-Stelle mit Verfüg ung vom 21. Januar 201 5 (Urk. 9 /43 = Urk.
2) auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein. 2.
Der Versicherte erhob am 5. Februar 2015 direkt bei der IV-Stelle Beschwerde gegen die Verfügung vom
21. Januar 2015 (Urk.
2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben (Urk. 1, Urk. 3). Mit Gerichtsverfügung vom 19. Februar 2015 (Urk.
4) wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um seine Be schwerdeschrift original zu unterzeichnen, welchem er mit Eingabe vom
27. Februar 2015 nachkam (Urk. 6).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2015 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2015 zur Kenntnis geb racht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. 1.3
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver wal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verän de rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend aus gelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbe gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.4
Da die versicherte Person im Rahmen der Neuanmeldung die massgebliche Tat sachenänderung glaubhaft zu machen hat, spielt der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht (oder die Verwaltung) für die richtige und vollständige Ab klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, insoweit nicht. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen des Verwal tungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristanset zung und Androhung der Säum nisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer be schwer deweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Ver waltung bot (Urteil des Bundesge richts 8 C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1-2; BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk. 2) das Nichteintre ten auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers damit, dieser habe mit seinem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 7. Juli 2014 wesentlich verändert hätten. Neu sei lediglich ein perianaler Abszess behandelt worden, woraus keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für eine der gesundheitlichen Situation ange passte Tätigkeit abzuleiten sei (S. 1). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1, Urk.
6) geltend, er habe starke Schmerzen am Rücken lumbal und cervikal . Er könne auch keine leichte Arbeit verrichten und leide ferner an einer Depression, wes halb er b e im psychiatrischen Ambulatorium Y.___ angemeldet sei. 2.3
Strittig
und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsgesuch vom 29 . August 2014 (Urk. 9/35) zu Recht nicht eingetreten is t respektive ob es dem Beschwerdeführer gelungen ist, eine anspruchserhebliche Änderung seines Invaliditätsgrades seit der letztmaligen rentenabweisenden Verfügung vom
7. Juli 2014 (Urk. 9/34) darzulegen . 3. 3.1
Die Verfügung vom 7. Juli 2014 (Urk. 9/ 34) stützte sich auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in den
zuhanden des Krankentaggeldversicherers erstellten neurologischen und psychiatrischen Gutachten vom 8. und 13. März 2014 (Urk. 9/ 29/13-45, vgl. Urk. 9/31/4). 3.2
Dr. med.
Z.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem neurologi schen Gutachten vom 8. März 2014 (Urk. 9/29/13-38) folgende Diagnosen (S. 21 oben): - chronische Kreuzschmerzen ohne Nachweis einer radikulären Schmerz - symptomatik bei kernspintomographisch gesicherter degenerati ver Wirbelsäulenerkrankung mit Diskopathie L5/S1 - kongenitale Muskelatrophie an Ober- und Unterschenkel links unklarer Ätiologie mit leichter Schwäche der Hüftbeuger und Kniestrecker links - chronischer Spannungskopfschmerz, wahrscheinlich verstärkt durch re - gel mässigen
Analgetikagebrauch - gestörte Symptomverarbeitung mit Symptomausweitung, Selbstlimitie rung und Dekonditionierung - diffuser Schwindel ohne Anhalt für eine central
- oder peripherves tibuläre Störung
Dr. Z.___ führte aus, a ufgrund der Rückenschmerzen bestehe in der ange stammten Tätigkeit als Bauarbeiter eine dauerhaft anhaltende Arbeitsunfähig keit. Im Rahmen der degenerativen Wirbelsäulenerkrankung seien dem Versi cherten Tätigkeiten mit
schwerer körperlicher Arbeit nicht mehr zumutbar. In einer Verweistätigkeit mit körperlich leichten bis maximal mittelschweren Tä tigkeiten, in denen keine schweren Lasten gehoben und getragen werden müss ten, nicht dauerhaft über Kopf gearbeitet werden müsse und keine Zwangshal tungen eingenommen werden müssten, sei der Versicherte ab dem Begutach tungszeitpunkt voll einsetzbar. Das bedeute, er habe in einer leidensgerechten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei einer 100%igen Leistung (S. 23 Mitte).
Aus der Kopfschmerzsymptomatik leite sich keine anhaltende Arbeitsunfähig keit ab, da sie erstens kein leistungsminderndes Ausmass annehme und zwei tens derzeit nicht adäquat behandelt werde. Für die vorgetragene diffuse Schwindelsymptomatik habe sich in der hiesigen Untersuchung keine erklä rende central
- oder peripher- vestibuläre Störung finden lassen. Insbesondere lasse sich keine Gleichgewichtsstö rung oder Ataxie erkennen . Darüber hinaus sei die Schwindelproblematik in den vorliegenden Unterlagen nicht aktenkun dig. Die seit der Kindheit bestehende Atrophie der Oberschenkelmuskulatur links sei seit vielen Jahren bekannt. Hieraus leite sich weder in der angestammten, noch in einer ver g l eichbare n Verweistätigkeit eine A rbeitsunfähigkeit ab (S. 24 oben).
Als Hauptbeschwerden würden Rücken- und Beinschmerzen, links stärker als rechts, vorgetragen. Die geschilderte Schmerzsymptomatik entspreche keiner ty pischen radikulären Schmerzsymptomatik. Weder das zeitliche Muster, noch die Lokalisation, noch die nach Belastung sich ausbreitende Verteilung seien als ra dikuläre Schmerzsymptomatik klassifizierbar. Auch habe sich bei der Untersu chung keine lumbale Nervenwurzelirritation auslösen lassen. Die Schmerzschil derung entspreche auch keiner typischen Claudicatio -Symptomatik, wie bei ei ner spinalen Stenose (S. 21 Mitte). Letztere sei auch morphologisch nicht gesi chert. Auch ein neuropathischer Schmerz könne beim Versicherten nicht diag nostiziert werden, da die geschilderte Symptomatik mit klarer bewegungs- und belastungsabhängiger Verschlechterung dieser Schmerzkategorie nicht entspre che.
Der Ausfall des Achillessehnenreflexes links spreche für eine chronische S1-Wurzelschädigung. Die elektromyogr aphischen Befunde korrelierten h iermit. Akute Denervierungszeichen und anhaltende Paresen im Segment S1 liessen sich nicht diagnostizieren. Derzeit bestehe beim Versicherten sicher keine Ope rationsindikation bezüglich der S1-Wurzel (S. 21 unten f.).
Die lumbalen Schmerzen beruhten am ehesten auf einer unspezifischen Schmerz genese, allerdings auf dem Boden eines degenerativen Wirbelsäulenlei dens . Es liege keine radikuläre Schmerzsymptomatik und auch keine Parese vor, weshalb keine operative Behandlungsindikation bestehe (S. 22 oben).
In der hiesigen Verhaltensbeobachtung, in den Ausführungen des Versicherten und in der Aktenlage hätten sich erhebliche Diskrepanzen ergeben. So habe der Versicherte während der Exploration nicht das geringste Sc hmerzverhalten ge zeigt, obwohl er an gegeben habe, Kreuzschmerzen mit einer Intensität von VAS 5/10 zu verspüren. Auch sei das An- und Auskleiden zügig und geschickt er folgt, ohne dass ein Schmerz- oder Schonverhalten sichtbar gewesen sei. Auch habe sich an beiden Beinen keine Nervenwurzelirritation auslösen lassen (S. 22 Mitte). Diskrepant zur Aktenlage sei auch die Aussage des Versicherten, dass er in der Vergangenheit regelmässig Physiotherapie gemacht habe (S. 2 2. unten). Zusammen mit den anderen Verhaltensbeobachtungen und Befunden ergebe sich somit die Diagnose einer erheblichen Symptomausweitung mit Selbstli mi tierung und Dekonditionierung .
Aus der chronischen S1-Läsion mit Reflexausfall leite sich keine dauerhafte anhaltende Arbeitsunfähigkeit ab, da sie zwar mit den Methoden der Medizin diagnostizierbar sei, aber keine Leistungsverminderung bewirke (S. 23 oben) . 3.3
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, erstattete am 13. März 2014 sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 9/29/40-45). Er konnte keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 5 Ziff. 3).
Dr. A.___ führte aus, die aktuellen Beschwerden, welche neben Schmerzen am Bewegungsapparat auch andere Symptome wie Schwarzwerden v or den Augen, die Beeinträchtigung der Gedächtnisleistung und agoraphobi sche Ängste umfassten, führe der Beschwerdeführer auf die erlittenen Unfälle zurück. Die Beschwerden seien jedoch zu einem Teil widersprüchlich vorgetra gen, besonders gravierend seien die Widersprüche dann, wenn es um mnesti sche Funktionen des Versicherten gehe. Auch die Angaben hinsichtlich des af fektiven Befindens und der Psychomotorik hätten nur schwerlich mit dem Un tersuchungsbefund in Einklang gebracht werden k önnen, in welchem der Versi cherte keinerlei psychische Defizite demonstriert habe (S. 5 unten f.). Dies habe zur Durchführung eines Screening-Verfahrens zur Detektion der Aggrava tion/Simulation geführt, worin der Ver sicherte einen auffälligen Wert erzielt habe, welcher mit dem Vorliegen von simulativem / aggravatorischem Verhalten vereinbar sei. Der Versicherte sei am Ende des Gespräches darüber informiert worden, dass bei ihm keine psychische Störung habe diagnostiziert werden können (S. 6 oben). Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer als Bauarbeiter im vollen Pensum arbeitsfähig. Es bestehe auch keine Einschrän kung in der Zumutbarkeit von sämtlichen für den Versicherten in Frage kom menden Tätigkeiten
oder Einschränkungen hinsichtlich der Arbeitsplatzgestal tung sowie der Leistungsfähigkeit (S. 6 Ziff. 8 lit . a-d). 4. 4.1
I m Rahmen der Neuanmeldung vom 2 9. August 2014 (Urk. 9/35) gingen fol gende Arztberichte ein:
Die Ärzte des Spitals B.___ nannten in i hrem Austritts b ericht vom 2 1. Juli 2014 (Urk. 9 /39/9-10) nach Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1 5. bis 2 1. Juli 2014 als Diagnose einen intersphinktere n
Perianalabszess zwischen 12 und 5 Uhr SSL . Als Nebendiagnosen nannten sie einen Verdacht auf Diabetes mellit u s Typ 2, eine fortgeschrit tene Lebersteatose sowie eine reizlose Stigmadi vertikulose .
Es habe eine notfallmässige Zuweisung durch den Hausarzt Dr. C.___ bei seit einer Woche bestehenden perianalen Schmerzen und nun erhöhten En tzün dungsparametern stattgefunden. Bei computertomographischem Nachweis eines hufeisenförmigen Perianalabszesses sei die notfallmässige Indikation zur opera tiven Sanierung des Befundes gestellt worden. Der Eingriff sei ohne Komplikati onen verlaufen, und im stationären Verlauf sei es zu keinen relevanten Nach blutungen gekommen. Der Patient sei am 2 1. Juli 2014 bei zufriedenstellenden Wundverhältnissen und objektiv gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S. 1). In der Tätigkeit als Bauarbeiter habe vom 1 5. Juli bis 3. August 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 2). 4. 2
Dr. med. C.___, Facharzt für Nephrologie und für Allgemeine Innere Medizin,
führte in seinem ärztlichen Attest vom 3 0. September 2014 (Urk. 9/39/2) aus, der Patient sei ab Juli 2014 für leichte Arbeit zu 100 % ar beitsfähig. In der Zeit vom 1 5. Juli bis 1 4. August 2014 sei er zu 100 % arbeits unfähig gewesen.
In seinem Schreiben vom 9. Oktober 2014 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/39/1) führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer leide an starken Schmerzen am Rücken und an beiden Beinen. Wegen der Schmerzen könne er kaum schlafen. Zudem leide er an Nackenschmerzen, weswegen er auch keine leichte Arbeit durchführen könne. 4.3
Med. pract . D.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und für Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 2 5. November 2014 (Urk. 9/41/2) aus, den neuen Arztberichten seien keine neuen medizinischen Sachverhalte zu entneh men. Neu sei lediglich ein perianaler Abszess behandelt worden. Daraus sei keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten abzuleiten. An der RAD-Stellungnahme vom 1 3. Januar und 9. Mai 2014 könne festgehalten werden. 5.
5.1
D en im Rahmen der Neuanmeldung vom August 2014 eingereichten medizini schen Berichten können keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlech terung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der letzten rechts kräftigen Abweisung des Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 7. Juli 2014 (Urk. 9/34) entnommen werden. So wurde als neue Diagnose lediglich ein peri analer Abszess genannt (vgl. vorstehend E. 4.1), der, wie die RAD-Ärztin med. pract . D.___ im November 2014 (vorstehend E. 4.3) richtig ausführte, ledig lich zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führte.
Die vom Hausarzt Dr. C.___ ausgestellten ärztlichen Atteste (vorstehend E. 4. 2) vermögen mangels Angabe von Diagnosen und Befunden keinen veränderten Gesundheitszustand darzulegen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb er in seinem Attest vom 3 0. September 2014 grundsätzlich noch von einer voll - ständigen Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten ausging und dann in dem neun Tage später zu Handen der Beschwerdegegnerin verfassten Attest wieder von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch für leichte Tätigkeiten sprach.
Der Beschwerdeführer ist mit der Aufforderung vom 2 9. September 2014 (Urk. 9/38) neue Beweismittel einzureichen, ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass blosse Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen für die Glaub haftmachung von v eränderten Verhältnissen nicht ausreich en würden.
Was die geklagten Rücken- und Nackenbeschwerden
betrifft, so wurde n
diese bereits im Gutachten von
Z.___
vom März 2014 (vorstehend E. 3.2) umfassend abgehandelt,
wobei bei der damaligen Festlegung des Leistungspro fils
der verminderte n Belastungstoleranz de s Rückens hinreichend Rechnung getragen worden ist . Weitergehende Einschränkungen lassen sich auch dem eingereichten Physiotherapiebericht vom Juni 2014 (vgl. Urk. 9/39/4) nicht ent nehmen.
Auch der erst beschwerdeweise vorgebrachte Hinweis auf eine Depression und auf eine Anmeldung zur psychiatrischen Behandlung (vorstehend E. 2.2) lässt vor dem Hintergrund, dass der Untersuchu ngsgrundsatz bei einer Neuanmel dung keine Geltung und die versicherte Person die massgebliche Tatsachenän derung mit der Neuanmeldung glaubhaft zu mache n hat (vgl. vorstehend E. 1.4), keine anderen Schlussfolgerungen zu.
So sind die streitentscheidenden Fragen gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
2 1. J anuar 201 5 präsentierte, zu beantworten, zumal das Verwaltungsverfahren den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfol gen genügte. So wurde de m Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, noch ausstehende Arztberichte einzureichen und die Säumnisfolgen waren bekannt (vgl. Urk. 9/38). Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses waren keine Hinweise auf eine zusätzliche psychiatrische Problematik bekannt. Eine solche wurde im Übrigen auch nicht im Rahmen der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 2 9. August 2014 (Urk. 9/37) geltend gemacht.
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, mit den bis zum Verfügungserlass eingereichten Berichten sei es dem Beschwerd eführer nicht gelungen, eine anspruchserhebliche Änderung der tat sächlichen Verhältnisse respektive seines Gesundheitszustandes seit der
renten verneinenden Verfügung vom 7. Juli 2014 (Urk. 9/34) glaubhaft zu machen, zumal diese erst kurze Zeit zurücklag. 5.2
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine erhebliche gesundheitliche Ver schlechterung nicht glaubhaft gemacht worden ist. D ie angefochtene Verfügung vom 2 1. Januar 2015 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das er neute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Vorl iegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und dem u nterliegenden Beschwerdeführer aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan