Sachverhalt
1.
1. 1
X.___, geboren 1964, war zuletzt seit Mai 1998 als Kranführer bei der Y.___ GmbH und seit Oktober 1994 nebenberuflich als Mitarbeiter der Gas tro nomie bei der Z.___ tätig (Urk. 5/10 Ziff. 6.3-4, Urk. 5/22 Ziff. 1 und Ziff. 5, Urk. 5/26 Ziff. 1 und Ziff. 6) . Am 9. Dezember 2002 rutschte er auf der Baustelle aus und prallte mit dem Kopf auf eine Mauer, wobei er ein Blutgerinnsel im Schädel erlitt (vgl. Urk. 5/14/82-85) . Die Schweizerische Unfallversiche rungs an stalt (SUVA) er brachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber mit Ver fü gung vom 9. Februar 2004
per 3 1. Dezember 2003 ein (Urk. 5/25) .
Am 2 4. September 2003 meldete sich der Versicherte
unter Hinweis auf seit dem Unfall vom Dezember 2002 bestehende Beschwerden mit den Nerven, Körper zittern, Taubheit der linken Körperseite und Bewusstlosigkeit bei der Invaliden versi cherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 5/10
Ziff. 7.2-3). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 1 8. Mai 2006 b ei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab
1. Dezem ber 2003 zu (Urk. 5/82).
Am 1 7. Juli 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentena nspruch sei unverändert (Urk. 5/89). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 5/91) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 (Urk. 5/92) einen Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung . 1.2
Nach Eingang eines am 2 7. August 2012 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 5/102) holte di e IV-Stelle beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) einen psychiatrischen und einen allgemeinmedizinisch/internistischen U ntersu chungs bericht ein, welche am 1 5. November 2012 erstattet wurde n (Urk. 5/105 -106) . Am
1 8. Januar 2013 teilte die IV-Stelle dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ihre Zweifel über die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers mit (Urk. 5/107) und auferlegte ihm am 2 3. Januar 2013 eine Schadenminde rungspflicht
(Urk. 5/108).
Am 5. Juni 2013 befand das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich den Versicherten nach verkehrsmedizinischer Kontrolluntersu chung als ohne Auflagen führertauglich (Urk. 5/119). In der Folge veranlasste die IV-Stelle beim A.___ ein polydiszipli näres Gutach ten, welches am
2 3. Januar 2014 erstattet wurde (Urk. 5/138).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 5/152, Urk. 5/153, Urk. 5/155) hob di e IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Januar 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 5/158 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 6. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. Januar 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm auch ab
1. März 2015 weiterhin eine unbefristete Rente auszu r ichten . Even tuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung a n die Beschwer degeg nerin zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2015 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 2015 zur Kenntnis geb racht (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Mass nah menpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht er füllt sind . Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit . a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Ren ten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Be ach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unkla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss be stimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April
2014 E.
3.1.2.1 mit Hinweis). Dem nach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als
auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Ver waltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht um fassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga ni sche oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur sacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetra gen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss ver stärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als un umgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1. 3
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Beurteilung der Invalidität bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbe mess ung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regel fall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). Die Ausfüh rungen zur anhaltende n
somatoforme n Schmerzstörung
gelten
auch für ver gleichbare psy chosomatische Leiden (BGE 141 V 281 E. 4.2), mithin namentlich auch für die dissoziative Bewegungs störung
(vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13). 1. 4
Gemäss dem genannten Entscheid des Bundesgerichts führt die auf die Be grifflichkeit des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Weiteren nur dann zur Fest stellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeein trächtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der - in der Praxis zu wenig beachteten - Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält (BGE 141 V 281 E. 2.2) .
Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krank heitsgewinns
ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anam nese besteht; intensive Schmerzen an gegeben werden, deren Charakte ri sierung jedoch vage bleibt; keine medizini sche Behandlung und Therapie in An spruch genommen wird; demonstrativ vor getragene Klagen auf den Sach ver ständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag be haup te t werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49
E.
1.2). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin.
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die An nahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer aus gewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung (BGE 127 V 294
E.
5a S. 299) auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2) . 1.5
Die versicherte Person hat die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungs anspruch . Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität (BGE 139 V 547 E. 8.1). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschw erdegegnerin begründete in ihrer
Verfügung (Urk.
2) die Rentenein stellung damit, die dissoziative Störung, welche zu r Rentenzusprache geführt habe, gehöre
zu den ätiolo gisch- pathogenetisch unklaren syndromalen
Zustands bildern ohne nachweis bare organische Grundlage . Es lägen keine objektivier ba ren anatomi schen Befunde vor, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauer hafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Zur Klärung des Gesund heitszu standes sei eine Begutachtung durchgeführt worden, und e ine organische Läsion und somit ein organisch bedingter Tremor habe ausgeschlossen werden können (S. 2 oben) .
Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine dissozia tive Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4), eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine histrionische Persönlichkeit, (ICD-10 F60.4) festgestellt worden. Die dissoziative Störung sei in analoger An wendung der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerz störungen über windbar, und die mittelgradige depressive Störung stelle keine Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer, Ausprägung und Intensität dar. Gegen einen erheblichen Leidensdruck spreche zusätzlich die Tatsache, dass sich der Be schwerdeführer jahrelang nicht in psychiatrische Behandlung begeben habe. Hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung, sofern überhaupt von e iner sol chen auszugehen sei, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall durchaus in der Lage gewesen sei, einer regelmässigen Erwerbstätig keit nach zugehen, weshalb die Persönlichkeitsstörung wohl nicht dermassen ausge prägt sei, dass sie eine Überwindung der Beschwerden verunmöglichen würde. Auch die weiteren Kriterien, die eine Überwindung der Beschwerden als unzu mut bar erscheinen liessen, lägen nicht in der geforderten Intensität und Konstanz vor (S. 1 ff.). 2.2
D agegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, es bestehe kein Raum für eine Rentenrevision, da sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache nicht gebessert habe (S. 6 Ziff. 3) . Auf das A.___ -Gut achten könne nicht abgestellt werden . So hätten sich bereits im B.___ -Gutachten vom 1 4. Februar 2006 Hinweise auf degenerative Veränderungen im HWS -Bereich ergeben, welche von den Gutachtern des A.___
nicht berücksichtigt wor den seien (S. 6 Ziff. 4) .
Auch hätten sich die Gutachter nicht zum anders lautenden Arztbericht der C.___ geäussert. Zudem seien die MRI-Abklärungen nicht verwertbar, da ein Vorbehalt wegen der Tremor-bedingten Bewegungsartefakten erfolgt sei (S.
7 Ziff. 4) . Darüber hinaus beruhe die Rentenzusprache nicht ausschliesslich auf einem pathogenetisch -ätiologisch unklare n
syndromale n Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage, sondern habe auch orthopädische Ursa chen, weshalb eine Revision nach Massgabe der Schlussbestimmungen zur IV-Revi sion 6a nicht möglich sei (S.
7 f. Ziff. 5) . Schliesslich sprächen auch das Vor liegen einer psychischen Komorbidität und der Foerster-Kriterien in genü gender Intensität und Konstanz gegen die Aufhebung eines Rentenansp ruches (S. 8 Ziff. 6). 2.3
Strittig und zu prüfen i st, ob die Einstellung der bisher ausgerichteten Invali den rente rechtens ist. 3.
Die mit Verfügung vom Mai 2006 rückwirkend erfolgte Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Dezember 2003 (Urk. 5/82) stützte sich im Wesentlichen auf die folgende medizinische Beurteilung (vgl. Urk. 5/64/4-5):
Die Gutachter des B.___ stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 1 4. Februar 2006 (Urk. 5/62) zusam menfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S.
24 Ziff. 4.1): - dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) - histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) - depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode (ICD-10 F32.10 bzw. F32.2)
Als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach Commotio cerebri, Spannungstypkopfschmerz en, eine arterielle Hypertension und leichtes Übergewicht, BMI 26 (S. 24 Ziff. 4.2).
Die Gutachter führten aus, als Bauarbeiter sei der Versicherte nicht mehr ein setzbar. Die Arbeitsunfähigkeit ergebe sich aus dem subjektiven Leiden des Ver sicherten. Er sei der Auffassung, einer Erwerbstätigkeit unter den Bedingun gen der freien Marktwirtschaft nicht mehr nachgehen zu können. Des W eiteren müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass er mit seinen ausgepräg ten Verhaltensauffälligkeiten einem Arbeitgeber in der freien Marktwirtschaft nicht zumutb ar sei. Somit bestehe eine 100%i ge Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 9. Dezember 2004 [richtig wohl: 2002] (S. 25 Ziff. 5) .
Die Gutachter führten aus, anlässlich der Untersuchung habe das psychiatrische Kr ankheitsbild im Vordergrund gestanden. Der Versicherte zeige einerseits eine depressiv-weinerliche Stimmung, andererseits falle er durch eine beinahe gro tesk anmutende Gangstörung beziehungsweise Ataxie und ein Zittern auf, wel ches keiner neurologischen Erkrankung zugeordnet werden könne. Es müsse daher von einem dissoziativen Geschehen bei histrionischer Persönlichkeit aus ge gang en werden . Über die genaue Psychodynamik, welche zu diesem ein drücklichen Konversionssyndrom geführt habe, habe nur unzureichend Klarheit gewonnen werden können (S.
24 f. Ziff. 5). Es sei zu vermuten, dass der Versi cherte die vom Unfall herrührenden Kopfschmerzen als exist enziell bedrohlich sowie als Kränkung und Entwertung erlebt und entsprechend fehlverarbeitet habe. Im Fachgebiet der Orthopädie und der Neurologie hätten sich ansonsten keine pathologischen Befunde gefunden . Zu diskutieren sei höchstens der Zu stand nach Commotio cerebri, welcher jedoch bei dem Erscheinungsbild der heutigen Symptomatologie völlig im Hintergrund stehe (S. 25 Ziff. 5).
Der psychiatrische Gutachter führte in seiner Beurteilung aus, die regressiven Verhaltensweisen des Beschwerdeführers seien eindrücklich, indem er sich keine Leistung mehr zutraue und offenbar den ganzen Tag untätig vor dem Fernseher verbringe (S.
22 Ziff. 3.4.3). Das ganze Verhalten des Exploranden entbehre nicht einer appellativ-ostentativen Note, so dass von einer histrionischen
Per sön lich keitsstörung
(ICD-10 F60.4) ausgegangen werden müsse (S. 23 oben). 4. 4. 1
Im Rahmen des im August 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/102) gingen folgende Berichte ein:
Dr. med. D.___, Praktischer Arzt, RAD, erstattete am 1 5. Novem ber 2012 seinen allgemeinmedizinisch/internistischen Untersu chungsbericht (Urk. 5/106). Dr. D.___ na nnte al s Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit eine Bewegungsstörung (früher als dissoziative Bewe gungsstörung klassi fiziert) ohne organisches Korrelat und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie und einen Tin nitus (S. 3 Ziff. 7).
Nachdem die Beschwerdesymptomatik weitgehend i dentisch sei, auch teilweise von der Ausdrucksweise her, wi e sie im Rahmen der MEDAS- Begutachtung ge schildert worden s ei, und sich auch Inkonsistenzen bezüglich der Intensität und des Befallmusters des Tremors bestätigt hätten, sei auf eine eingehende neuro logische Untersuchung verzic htet worden (S. 3 Ziff. 8). Aus somatischer Sicht lasse sich aus den genannten Beschwerden eine Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit nicht ableiten (S. 4). 4. 2
Am 1 5. November 2012 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, seinen psychiatrischen Untersuchungs bericht (Urk. 5/105) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (S. 6 f. Ziff. 9): - dissoziative Bewegungsstörung, ICD-10 F44.4 - histrionische Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.4 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergra dige Episode, ICD-10 F33.1/2
Dr. E.___ führte aus, bei der Exploration vom 2 9. Oktober 2012 habe bei dem jetzt 48-jährigen Versicherten folgender psychopathologischer Befund er hoben werden können: örtliche, zeitliche und situative Desorientierung, mittel gradig reduzierte Merkfähigkeit, leicht bis mittelgradig reduzierte Aufmerksam keit, schwergradig reduzierte Konzentration, schwergradig reduziertes Lang- und
Kurzzeitgedächtnis, mittelgradig reduzierte affektive Modulationsfähigkeit, mittel gradige Affektlabilität, mittelgradig gedrückte Stimmung, deutlicher Inte ressenverlust, deutliche Minderung der Hoffnung auf Besserung, mittel bis schwer gradig reduziertes Selbstwertgefühl und Selbstbewusstsein, mittel- bis schwergradig reduzierte Vitalgefühle, intermittierende Suizidgedanken, Ataxie und Ganzkörpertremor, weinerliche Stimme, Durchschlafstörungen und sozialer Rückzug.
Bei der Untersuchung hätten sich einerseits eine ausgeprägte Tremorsympto ma tik am ganzen Körper sowie eine Stand- und Gangunsicherheit, andererseits eine depressiv-weinerliche Stimmung gezeigt. Bezüglich der Ataxie und des Ganz körpertremors habe im neurologischen Teilgutachten des B.___ vom Feb ru ar 2006 kein neurologisches Korrelat objektiviert werden können, gleichwohl sei eine schwere funktionelle Störung mit Verdacht auf Konversionsstörung ge äussert und vom psychiatrischen Teilgutachter bestätigt worden.
Dr. E.___ führte aus, das Krankheitsbild habe sich im Vergleich zum B.___ -Gutachten aus dem Jahr 2006 nicht wesentlich verändert, und es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit bisherig und angepasst in der freien Marktwirtschaft ausgegangen wer den (S. 7 Ziff. 10).
Bezüglich der kognitiven Einschränkungen habe der Versicherte das Zustands bild eines Dementen präsentiert. Eine psychiatrische Behandlung finde seit 2005 nicht mehr statt, und es sei fraglich, ob überhaupt eine psychopharmakologi sche Medikation eingenommen werde. Es wäre wichtig zu erfahren, wie sich der Versicherte verhalte, wenn er nicht unter ärztlicher Beobachtung stehe (S.
8 Ziff. 11). 4. 3
Dr. med.
F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Institut für Rechts medizin, G.___, führte in seinem Bericht vom 3 0. Mai 2013 (Urk. 5/119/2-5) nach verkehrsmedizinischer Begutachtung des Beschwerde führers aus, diese sei zur Abklärung der Fahreignung im Rahmen einer Meldung der IV-Stelle erfolgt. Der Beschwerdeführer beziehe seit dem Jahr 2002 eine ganze Invalidenrente nach einem Sturz auf einer Baustelle. Gemäss den zur Verfügung stehenden Unterlagen stünden Kopfschmerzen, Schwindel, Zittern, unsicheres Gehen sowie ein depressives Zustandsbild im Vordergrund. Anläss lich einer Rentenrevision habe eine ärztliche Untersuchung vom Oktober 2012 ein unterschiedlich ausgeprägtes Zittern des Kopfes und der Arme und die psy chiatrische Untersuchung eine örtliche, zeitliche und situative Desorientierung, eine reduzierte Merkfähigkeit, eine leicht bis mittelgradig reduzierte Aufmerk samkeit, eine schwergradig reduzierte Konzentration, ein eingeschränktes Lang- und Kurzzeitgedächtnis, eine gedrückte Stimmung sowie ein Zittern des Körpers und eine Gangunsicherheit ergeben. Der untersuchende Psychiater habe ver merkt, dass der Beschwerdeführer das Zustandsbild eines Dementen präsentiert habe (S. 3 Mitte).
Dr. F.___ führte aus, anlässlich der verkehrsmedizinischen Abklärung hätten die in den Akten ersichtlichen Befunde in keiner Weise nachvollzogen werden können . Auf die in den verschiedenen Berichten angegebenen Beschwerden an gesprochen, habe der Beschwerdeführer dies stark relativiert und angegeben, dass er keine sehr heftigen Schmerzen habe, dass der S chwindel nur selt en bei hohem Blutdruck auftrete und dass er nicht unter Gedächtnisstörungen leide. In klinischer Hinsicht habe sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemein zustand mit leicht verlangsamtem und vornübergeneigtem Gangbild präsentiert. Im Gespräch habe sich ein inkonstantes, leichtes Zittern des Kopfes und der Arme gezeigt, allerdings sei dieses Zittern bei der ärztlich begleiteten Kontroll fahrt am 6. Mai 2013 völlig verschwunden. In psychischer Hinsicht habe die Untersuchung keine Einschränkung der Aufmerksamkeit, der Konzentration und der Gedächtnisleistung ergeben, und auch ein depressives Zustandsbild könne nicht gefunden werden. Die durchgeführten Kurztests zur Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit zeigten alters- und ausbildungsmässig normale Er gebnisse, wobei der Beschwerdeführer nach dem Hinweis, dass eine langsame Arbeitsweise mit d em Besitz eines Führerausweises nicht vereinbar sei, die ent sprechenden Aufgaben deutlich schneller erledigt habe (S. 3 unten).
Dr. F.___ führte aus, zur endgültigen und praxisnahen Überprüfung der Fahr eignung sei zusätzlich noch eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt durchgeführt worden, wobei sich keine Hinweise für verkehrsrelevante kognitive Einschrän kungen gezeigt hätten und keinerlei Einschränkungen oder Symptome hätten gefunden werden können, wie sie in den verschiedenen Berichten beschrieben worden seien. Zusammenfassend könne beim Beschwerdeführer die Fahreig nung ohne weitere Auflagen weiterhin befürwortet werden, und es werde fest ge halten, dass die Untersuchungsergebnisse in krassem Widerspruch mit den Be funden der psychiatrischen Untersuchung vom 2 9. Oktober 2012 stünden (S. 4). 4. 4
Dr. med. H.___, Oberärztin, und Psychologin I.___, C.___, stellten in ihrem Bericht vom 1 6. August 2013 (Urk. 5/126) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei Status nach Arbeitsunfall Dezember 2003, ICD-10 F32.11 - histrionische Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.4, bestehend seit dem jungen Erwachsenen alter - somatoforme Schmerzstörung (undifferenziert), ICD-10 F45.1, bestehend seit 2003 - cervikocephales Schmerzsyndrom, bestehend seit Dezember 2002 - cervikobrachiales Schmerzsyndrom links bei - Unfall am 9. Dezember 2002 und - Turgorverlust der zervikalen Bandscheiben C2-6 und abgeflachter Halslordose
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Nikotinabhängigkeit bei ständigem Substanzgebrauch, ICD-10 F17.25.
Die Fachpersonen führten aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 1. Juli 2013 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 7. August 2013 statt gefunden (Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kranführer bestehe seit dem 2 1. Dezem ber 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Patient zeige ausge prägte körperliche, geistige wie psychische Einschränkungen. Er zeige seit Jah ren ein statio näres Zustandsbild und sei zu 100 % arbeitsunfähig. Die Leis tungs fähig keit sei umfassend eingeschränkt (Ziff. 1.6-7). Mit der Wi e derauf nahme der be ruf lichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9). 4. 5
Am 2 3. Januar 2014 erstatteten Dr. med. J.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin, lic . phil. K.___, Fachpsychologe für Neuropsy chologie, Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, und Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie,
A.___, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 5/138). Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 58 Ziff. III): - dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) - depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - histrionische Persönlichkeit gemäss Akten (ICD-10 F60.4) - Differenzialdiagnose: Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen nicht klassifizierbaren Tremor und Gangunsicherheit im Rahmen einer funktio nellen Bewegungsstörung, ein gemischtes Kopfschmerzsyndrom und einen Sta tus nach anzunehmendem Arbeitsunfall vom 9. Dezember 2002 mit commotio cerebri (S. 58 Ziff. III).
Die Gutachter führten aus, d ie angestammte Tätigkeit als Kranführer sei mit einem nicht unerheblichen Gefahrenpotential verknüpft. Unter den gegebenen Umständen sei diese Tätigkeit grundsätzlich ungeeignet beziehungsweise nicht zu verantworten . Rein neurologisch könne aufgrund der atypischen und inkon sistenten Datenlage in einer anderweitigen Verweistätigkeit keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit begründet werden . Es ergebe sich grundsätzlich keine Änderung gegenüber der neurologischen Vorbeurteilung im Rahmen des B.___ -Gutachtens vom Februar 2006 (S. 60 oben).
Die neuropsychologische Beurteilung habe eine insgesamt leichte neuropsycho logische Störung mit primär subkortikalem, frontobasalem und sekundär links frontalem Schwerpunkt ergeben (S. 60 Mitte).
Auch von psychiatrischer Seite her könne seit der letzten Begutachtung im Jahre 2006 und der Abklärung durch den RAD im Jahre 2012 keine wesentliche Veränderung festgestellt werden. Es bestünden immer noch Beeinträchtigungen durch die dissoziative Bewegungsstörung, durch die depressive Symptomatik und möglicherweise festgefahrene Persönlichkeitsproblematik. Der Explorand sei in diesem Zustand einem potenziellen Arbeitgeber kaum zuzumuten. Inwie weit er seinen Zustand bewusst derart steuern könne, sei schwierig abzuschät zen. Er sollte aber in der Lage sein, einfache gleichförmige Serientätigkeiten ohne Zeitdruck, die nicht komplex seien, halbtags durchzuführen. Die An nahme, dass derartige Tätigkeiten möglich seien sollten, begründe sich aufgrund der bisherigen Erfahrungen und Inkonsist enzen, die nicht alleine mit dem bis herigen Krankheitsbild in diesem Ausmass erklärt werden könnten. Es sei anzu nehmen, dass eine derartige Tätigkeit schon seit Jahren möglich sein sollte (S. 60 unten).
In der psychiatrischen Untersuchung habe sich ein etwas auffälliger Explorand gefunden, der sich den Wänden entlang getastet habe, ein praktisch dauerhafte s Ganzkörperzittern gezeigt habe, welches nur sporadisch kurzzeitig unterbrochen werde, ansonsten gebe er sehr undifferenzierte Antworten, bleibe in den Anga ben vage, wirke psychomotorisch etwas verlangsamt, allenfalls subdepressiv ver stimmt (S. 52 unten). Betrachte man den Exploranden heute, so sei der Zu stand sicher etwa ähnlich wie schon in den vergangenen Jahren, allenfalls sei er zeitweise möglicherweise etwas depressiver. Objektiv wirke er allenfalls leicht depressiv, er wirke auch etwas verlangsamt, was durchaus durch die affektive Komponente bestimmt sein könnte, andererseits auch durch die mögliche disso ziative St örung (S. 54 oben). Bezüglich der in den Unterlagen erwähnten histri o nischen Persönlichkeitsstörung bedürfe es einer möglichen Korrektur. Eine Persönlichkeitsstörung müsste mindestens schon seit dem frühen Erwachsenen alter vorliegen und demnach schon vor dem Unfall in relevantem Ausmass er sichtlich gewesen sein. Die histrionischen Verhaltensweisen hätten sich aller dings erst nach dem Unfall manifestiert. Es könne daher unter den gegebenen Umständen allenfalls eine Persönlichkeitsänderung diskutiert werden und nicht eine Persönlichkeitsstörung, die ja primär schon vorhanden gewesen wäre. Der psychiatrische Gutachter führte aus, aus diesem Grund erachte er die Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung als falsch, auch wenn sich Hinweise auf eine histrionische Ausgestaltung zeigten, die allenfalls eben im Rahmen ei ner Persönlichkeitsänderung interpretiert werden müssten (S. 54 unten).
Gesamtmedizinisch ergebe sich ein ähnlicher Zustand wie bei früheren Untersu chungen. Eine wesentliche Änderung sei nicht eingetreten.
Wie in den Fachgutachten umfangreich dargelegt, bestünden deutliche Inkon sistenzen und Widersprüche. Insbesondere sei schwer nachvollziehbar, dass die geklagten Symptome anlässlich der Tauglichkeitsprüfung für das Autofahren nicht aufgetreten seien (S. 61 oben).
Es sei unter den gegebenen Umständen praktisch unmöglich abzugrenzen, inwie weit allenfalls eine bewusste oder unbewusste Aggravation vorliege, in wieweit gar eine Simulation eine Rolle spiele oder eine Selbstlimitierung. Es hätten sich Hinweise auf eine wenigstens teilbewusste aggravatorische Haltung gezeigt, welche sich dahingehend äussere, dass der Beschwerdeführer sich nur selektiv in der Lage fühle, gewisse Alltagstätigkeiten zu verrichten und bei an deren auf Hilfe angewiesen sei, wo es nicht ganz nachvollziehbar sei, dass dort dann auch Hilfe nötig wäre. Es könne auch nicht ganz nachvollzogen werden, weswegen er im Haushalt überhaupt nichts tun könne und sich derart passiv verhalten müsse. Er sei zudem in der Lage Auto zu fahren, was er offensichtlich gerne tue, allerdings nur für kurze Strecken. Die teilweisen Interessen, auch die Pflege zumindest eines Kontaktes und der Kontakte innerhalb der Familie lies sen sich auch nicht mit einer schweren Störung vereinbaren .
Es sei nicht klar, welche allfälligen unbewussten Mechanismen eine Rolle spiel ten, dass der Explorand in diesen Zustand geraten sei. Möglicherweise finde sich im Hintergrund eine schwerwiegende Kränkung, die nie aufgearbeitet wor den sei . Es müsse vermutet werden, dass auch unbewusste Mechanismen eine Rolle spielten, ansonsten könne die dissoziative Störung nicht erklärt werden. Es sei demnach anzunehmen, dass teilweise bewusste, auch teilweise unbe wusste aggravatorische Komp onenten eine Rolle spielten, sicher dürfte auch eine Selbstlimitierung vorhanden sein, was auch erkläre, weswegen er selektiv gewisse Tätigkeiten nicht durchführen könne und andere dann doch. Es könne allerdings nicht abgeschätzt werden, wie hoch der Anteil dann wirklich sei. Hinweise auf eine Simulation hätten bisher nirgends gefunden werden können (S. 61 unten). Zusammenfassend könne dem Versicherten eine leichte Tätigkeit entsprechend den Überlegungen des psychiatrischen Gutachters im Umfang von 50 % zugemutet werden (S. 62 oben). 4.6
Dr. med. N.___, L eitende Ärztin Neuroradiologie, Spital O.___, führte in ihrem Bericht vom 2 6. Februar 2014 (Urk. 5/144) nach MR des Schä dels vom 2 5. Februar 2014 aus, soweit bei leichten Bewegungsartefakten bei Tremor des Patienten beurteilbar, habe sich ein regelrechtes kranio-cerebrales
Kernspintomogramm gezeigt. Es hätten sich keine Raumforderungen und keine Ischämien gezeigt. 4.7
Ergänzend führte Dr. J.___, A.___, am 2 5. März 2014 nach Vorlage der ergänzenden radiologischen Abklärung (vgl. vorstehend E. 4.6) aus, unter Vor behalt der wegen tremorbedingten Bewegungsar tefakten part i e ll eingeschränk ten Beurteilbarkeit ergebe die ergänzend angefertigte cerebrale MRT vom 2 5. Februar 2014 keinen Nachweis einer der Bewegungsstörung zugrundelie genden or ganischen Läsion. Insbesondere seien die erwähnten CT-Läsionen vom 1 8. Februar 2003 nicht mehr zur Darstellung gelangt, ebenso
wenig hätten sich Hirnstammläsionen im Bereich nigrostriataler und cerebello-thalamischer Bah nen gezeigt. Unter Berücksichtigung der gesamten Datenlage seien die beklag ten Beschwerden, namentlich der mit invalidisierender Auswirkung geltend ge machte Tremor, überwiegend wahrscheinlich auf eine funktionelle, nicht-orga nische Grundlage zurückzuführen . Es sei von einer Selbstlimitierung und – auf grund der im Gutachten dargelegten Inkonsistenzen - wahrscheinlich von einer Aggravation auszugehen. Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit würden sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben (S. 2). 4. 8
Dr. med. P.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psycho therapie, führte in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 (Urk. 5/157/2) aus, es treffe nicht zu, dass die Rentenzusprache nach der MEDAS-Begutach tung am B.___ auch aufgrund eines orthopädischen Gesundheitsschadens erfolgt sein solle. Es fänden sich zwar leicht degenerative Veränderungen im HWS-Be reich, jedoch sei vom Orthopäden eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Die geklagten Beschwerden fänden keine orthopädisch objektivierbare Ursache. Zudem müssten sich die im Jahr 2003 gefundenen Läsionen im Gehirn sich nicht auch im MRT vom Jahr 2014 darstellen, da sich das Gehirn verändern könne. Dr. P.___ führte aus, selbst wenn die Läsionen weiter bestanden hät ten, wären sie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit geblieben . Der Bericht der C.___ vom Juni 2013 habe dem Gutachtensinstitut vorgelegen und sei in die Gesamtbeurteilung miteingeflossen genau wie alle weiteren Vorakten . 5. 5.1
Die im Mai 2006 rückwirkend ab Dezember 2003 verfügte erstmalige Rentenzu sprache
(Urk. 5/82) erfolgte primär gestützt auf die Ein schätzung der Gutachter des B.___
vom Februar 2006 (vorstehend E.
3) . Diese attestierten nach umfassen der Untersuchung des Beschwerdeführers weder aus orthopädischer noch auch aus neurologischer Sicht eine Arb eitsunfähigkeit, sondern erachteten, in Über ein stimmung mit der Einschätzung der SUVA (vgl. Urk. 5/25), das psychia tri sche Zu standsbild als im Vordergrund stehend. Sie diagnostizierten eine disso ziative Bewegungsstörung, eine histrionische Persönlichkeitsstörung und eine depres sive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode, und führ ten zur Arbeitsfähigkeit aus, der Beschwerdeführer sei einerseits der Auffassung, keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen zu können, und andererseits sei er mit seinen ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten einem Arbeitgeber in der freien Markt wirtschaft nicht zumutbar. Namentlich sprachen sie von einer grotesk anmuten den Gangstörung respektive Ataxie und einem Zittern, welches keiner neurolo gischen Erkrankung zugeordnet werden könne.
Damit lag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild vor, weshalb die Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invaliden versich erung vom 1 8. März 201 1 eine Überprüfbarkeit vorsehen
(vgl. vorsteh end E. 1.2) .
5.2
Anlässlich der vorliegenden Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin, nach dem der Beschwerdeführer anlässlich der RAD-Begutachtung das Be schwerde bild eines Dementen präsentiert hatte (vgl. vorstehend E.
4.2), dieses Beschwer de bild aber bei der medizinischen Abklärung der Fahrtauglichke it nicht zu erkennen gewesen war
(vgl. vorstehend E. 4.3), ein Gutachten beim A.___ ein und veranlasste eine ergänzende MR-Abklärung des Schädels (vgl. vorstehend E. 4 .5-6). Die Gutachter des A.___
diagnostizierten im Januar 2014 unverän dert eine dissoziative Bewegungss törung sowie eine depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, hingegen konnten sie die von den B.___ -Gutach tern diagnostizierte
histrionische Persönlichkeit sstörung
nicht bestätigen.
Das Gutachten des
A.___ vom Januar 2014 (vorstehend E.
4.5) erfüllt die recht sprechungsgemäss vorausgesetzten Anforderungen an eine beweiskräftige Exper tise (vorstehend E.
1 .6) und die vorausgegangenen medizinischen Berichte wur den berücksichtigt, so insbesondere auch jener der C.___ vom August 2013 (vgl. Urk. 5/ 1 38/17 und Urk. 5/138/53) und auch der Bericht über das nachträglich veranlasste MR des Schädels vom 2 5. Februar 2014 (vorste hend E.
4.6)
wurde zur Stellungnahme vorgelegt (vorstehend E.
4.7). Es kann somit darauf abgestellt werden.
Allerdings erscheint die Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % in angepasster Tätig keit in Anbetracht der erwähnten Inkonsistenzen, Selbstlimitierung und Aggravation nicht überzeugend. Insgesamt war es für die Gutachter der A.___
nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit seinen dar gebotenen Einschränkungen die verkehrsmedizinische Begutachtung ohne Au f fälligkeiten absolvieren konnte. 5.3
Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E.
1.3), wird bei dissoziativen Bewegungs störungen die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörunge n analog ange wendet .
N ach neuer Praxis des Bundesgerichts führt die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sowie die damit vergleichbaren Diagnosen nur dann zur Aner kennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades, wenn einerseits die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen sind, und andererseits keine Ausschlussgründe vorliegen, namentlich eine
Aggra vation
(vgl. vorstehend E. 1.4). 5.4
Bereits eine
behandelnde Physiotherapeutin
berichtete im November 2003 (Urk. 5/19/9) davon, dass der Beschwerdeführer jeweils mit leidendem Gesichts ausdruck gestützt durch seine Ehefrau in die Physiotherapie gekommen sei und einen Ganzkörpertremor habe, er jedoch, wenn er sich un beobachtet fühle (Z.___) keinen Tremor habe und sehr gut im Stande sei, al leine zu geh en, den linken Arm über die Horizontale zu heben und die Treppe alternierend ohne Halten hinunter zu gehen. Auch auf der Strasse habe sie ihn schon mit nor malem Gangbild beobachtet .
Dieses Bild zeigte sich auch anlässlich der verkehrsmedizinischen Abklärung, wo praktisch nichts mehr vom Beschwerdebild zu sehen war, der Beschwerde führer ohne Probleme die Test s durchlaufen konnte und ausgeführt wurde, das die in den Akten ersichtlichen Befunde in keinster Weise nachvollzogen werden könnten . A uch war kein depressives Zustandsbild erkennbar und d ie durchge führten Kurztests zur Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit zeigten alters- und ausbildungsmässig normale Ergebnisse (vgl. vorstehend E. 4 .3).
Es ist demnach vorliegend in Anbetracht des je nach Kontext der Untersuchung stark variierenden Beschwerdebildes des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Aggravation sowohl hinsichtlich der dissoziativen Be wegungsstörung als auch hinsichtlich der depressiven Störung auszugehen.
Anzufügen bleibt weiter, dass g egen eine wesentliche Einschränkung durch die depressive Störung auch der Umstand spricht, dass sich der Beschwerdeführer erst wieder in psychiatrische Behandlung begab, als ihm im Jahr 2013 eine Scha denminderungspflicht auferlegt wurde (vgl. Urk. 5/108), die Behandlung aber zum Zeitpunkt der Begutachtung beim A.___ Ende 2013 schon wieder abge brochen worden war (vgl. Urk. 5/138/50). Zudem führte der psychiatrische G ut achter des A.___ aus, der Beschwerdeführer wirke allenfalls subdepres siv ver stimmt. Auch von Seiten einer allfälligen histrionischen
Persönlichkeits störung
- sofern eine solche überhaupt vorliegt - dürfte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sein, war der Beschwerdeführer auch mit dieser Stö rung lange Zeit arbeitsfähig. 5.5
Betreffend allfällige Wiedereingliederungsmassnahmen führte die Beschwerde gegnerin in ihrer Verfügung vom 1 3. Januar 2015 aus, dass der Beschwerde führer anlässlich des persönlichen Informationsgespräches vom 2. September 2014 mitgeteilt habe, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühle, an Massnahmen zur Wiedereingliederung teilzunehmen, er aber, sollte er sich doch noch dazu entscheiden, mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnehmen könne (vgl. Urk. 2 S. 4). Auf die Geltendmachung diesbezüglicher Ansprüche verzichtete der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdever fahren (vgl. Urk. 1 S. 6 oben), weshalb im Folgenden auf eine Prüfung von zu gewährenden Wiedereingliederungsmassnahmen verzichtet wird. 5. 6
Damit ist a ufgrund des hier erfüllten Ausschlussgrundes der Aggravation
anzu nehmen, dass sowohl von Seiten der diagnostizierten dissoziativen Störung als auch von Seiten der depressiven Störung keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit resultiert.
Da zudem auch nach ergänzenden Abklärungen kein organisches Korrelat für die geltend gemachten Beschwerden gefunden werden konnte, kommt auch der erwähnten Regel der Beweislosigkeit Gewicht zu, wonach ver mutet wird, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (vorstehend E. 1.5).
Die angefochtene Verfügung vom 1 3. Januar 2015 (Urk.
2) erweist sich dem nach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegende n Be schwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 und Ziff.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Mass nah menpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht er füllt sind . Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit . a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Ren ten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Be ach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unkla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss be stimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April
2014 E.
3.1.2.1 mit Hinweis). Dem nach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als
auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Ver waltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht um fassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga ni sche oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur sacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetra gen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss ver stärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als un umgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1. 3
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Beurteilung der Invalidität bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbe mess ung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regel fall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). Die Ausfüh rungen zur anhaltende n
somatoforme n Schmerzstörung
gelten
auch für ver gleichbare psy chosomatische Leiden (BGE 141 V 281 E. 4.2), mithin namentlich auch für die dissoziative Bewegungs störung
(vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13). 1. 4
Gemäss dem genannten Entscheid des Bundesgerichts führt die auf die Be grifflichkeit des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Weiteren nur dann zur Fest stellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeein trächtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der - in der Praxis zu wenig beachteten - Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält (BGE 141 V 281 E. 2.2) .
Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krank heitsgewinns
ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anam nese besteht; intensive Schmerzen an gegeben werden, deren Charakte ri sierung jedoch vage bleibt; keine medizini sche Behandlung und Therapie in An spruch genommen wird; demonstrativ vor getragene Klagen auf den Sach ver ständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag be haup te t werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49
E.
1.2). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin.
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die An nahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer aus gewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung (BGE 127 V 294
E.
5a S. 299) auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2) .
E. 1.5 Die versicherte Person hat die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungs anspruch . Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität (BGE 139 V 547 E. 8.1). 1.
E. 6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschw erdegegnerin begründete in ihrer
Verfügung (Urk.
2) die Rentenein stellung damit, die dissoziative Störung, welche zu r Rentenzusprache geführt habe, gehöre
zu den ätiolo gisch- pathogenetisch unklaren syndromalen
Zustands bildern ohne nachweis bare organische Grundlage . Es lägen keine objektivier ba ren anatomi schen Befunde vor, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauer hafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Zur Klärung des Gesund heitszu standes sei eine Begutachtung durchgeführt worden, und e ine organische Läsion und somit ein organisch bedingter Tremor habe ausgeschlossen werden können (S. 2 oben) .
Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine dissozia tive Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4), eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine histrionische Persönlichkeit, (ICD-10 F60.4) festgestellt worden. Die dissoziative Störung sei in analoger An wendung der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerz störungen über windbar, und die mittelgradige depressive Störung stelle keine Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer, Ausprägung und Intensität dar. Gegen einen erheblichen Leidensdruck spreche zusätzlich die Tatsache, dass sich der Be schwerdeführer jahrelang nicht in psychiatrische Behandlung begeben habe. Hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung, sofern überhaupt von e iner sol chen auszugehen sei, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall durchaus in der Lage gewesen sei, einer regelmässigen Erwerbstätig keit nach zugehen, weshalb die Persönlichkeitsstörung wohl nicht dermassen ausge prägt sei, dass sie eine Überwindung der Beschwerden verunmöglichen würde. Auch die weiteren Kriterien, die eine Überwindung der Beschwerden als unzu mut bar erscheinen liessen, lägen nicht in der geforderten Intensität und Konstanz vor (S. 1 ff.). 2.2
D agegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, es bestehe kein Raum für eine Rentenrevision, da sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache nicht gebessert habe (S. 6 Ziff. 3) . Auf das A.___ -Gut achten könne nicht abgestellt werden . So hätten sich bereits im B.___ -Gutachten vom 1 4. Februar 2006 Hinweise auf degenerative Veränderungen im HWS -Bereich ergeben, welche von den Gutachtern des A.___
nicht berücksichtigt wor den seien (S. 6 Ziff. 4) .
Auch hätten sich die Gutachter nicht zum anders lautenden Arztbericht der C.___ geäussert. Zudem seien die MRI-Abklärungen nicht verwertbar, da ein Vorbehalt wegen der Tremor-bedingten Bewegungsartefakten erfolgt sei (S.
E. 7 f. Ziff. 5) . Schliesslich sprächen auch das Vor liegen einer psychischen Komorbidität und der Foerster-Kriterien in genü gender Intensität und Konstanz gegen die Aufhebung eines Rentenansp ruches (S. 8 Ziff. 6). 2.3
Strittig und zu prüfen i st, ob die Einstellung der bisher ausgerichteten Invali den rente rechtens ist. 3.
Die mit Verfügung vom Mai 2006 rückwirkend erfolgte Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Dezember 2003 (Urk. 5/82) stützte sich im Wesentlichen auf die folgende medizinische Beurteilung (vgl. Urk. 5/64/4-5):
Die Gutachter des B.___ stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 1 4. Februar 2006 (Urk. 5/62) zusam menfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S.
24 Ziff. 4.1): - dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) - histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) - depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode (ICD-10 F32.10 bzw. F32.2)
Als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach Commotio cerebri, Spannungstypkopfschmerz en, eine arterielle Hypertension und leichtes Übergewicht, BMI 26 (S. 24 Ziff. 4.2).
Die Gutachter führten aus, als Bauarbeiter sei der Versicherte nicht mehr ein setzbar. Die Arbeitsunfähigkeit ergebe sich aus dem subjektiven Leiden des Ver sicherten. Er sei der Auffassung, einer Erwerbstätigkeit unter den Bedingun gen der freien Marktwirtschaft nicht mehr nachgehen zu können. Des W eiteren müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass er mit seinen ausgepräg ten Verhaltensauffälligkeiten einem Arbeitgeber in der freien Marktwirtschaft nicht zumutb ar sei. Somit bestehe eine 100%i ge Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 9. Dezember 2004 [richtig wohl: 2002] (S. 25 Ziff. 5) .
Die Gutachter führten aus, anlässlich der Untersuchung habe das psychiatrische Kr ankheitsbild im Vordergrund gestanden. Der Versicherte zeige einerseits eine depressiv-weinerliche Stimmung, andererseits falle er durch eine beinahe gro tesk anmutende Gangstörung beziehungsweise Ataxie und ein Zittern auf, wel ches keiner neurologischen Erkrankung zugeordnet werden könne. Es müsse daher von einem dissoziativen Geschehen bei histrionischer Persönlichkeit aus ge gang en werden . Über die genaue Psychodynamik, welche zu diesem ein drücklichen Konversionssyndrom geführt habe, habe nur unzureichend Klarheit gewonnen werden können (S.
24 f. Ziff. 5). Es sei zu vermuten, dass der Versi cherte die vom Unfall herrührenden Kopfschmerzen als exist enziell bedrohlich sowie als Kränkung und Entwertung erlebt und entsprechend fehlverarbeitet habe. Im Fachgebiet der Orthopädie und der Neurologie hätten sich ansonsten keine pathologischen Befunde gefunden . Zu diskutieren sei höchstens der Zu stand nach Commotio cerebri, welcher jedoch bei dem Erscheinungsbild der heutigen Symptomatologie völlig im Hintergrund stehe (S. 25 Ziff. 5).
Der psychiatrische Gutachter führte in seiner Beurteilung aus, die regressiven Verhaltensweisen des Beschwerdeführers seien eindrücklich, indem er sich keine Leistung mehr zutraue und offenbar den ganzen Tag untätig vor dem Fernseher verbringe (S.
22 Ziff. 3.4.3). Das ganze Verhalten des Exploranden entbehre nicht einer appellativ-ostentativen Note, so dass von einer histrionischen
Per sön lich keitsstörung
(ICD-10 F60.4) ausgegangen werden müsse (S. 23 oben). 4. 4. 1
Im Rahmen des im August 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/102) gingen folgende Berichte ein:
Dr. med. D.___, Praktischer Arzt, RAD, erstattete am 1 5. Novem ber 2012 seinen allgemeinmedizinisch/internistischen Untersu chungsbericht (Urk. 5/106). Dr. D.___ na nnte al s Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit eine Bewegungsstörung (früher als dissoziative Bewe gungsstörung klassi fiziert) ohne organisches Korrelat und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie und einen Tin nitus (S. 3 Ziff. 7).
Nachdem die Beschwerdesymptomatik weitgehend i dentisch sei, auch teilweise von der Ausdrucksweise her, wi e sie im Rahmen der MEDAS- Begutachtung ge schildert worden s ei, und sich auch Inkonsistenzen bezüglich der Intensität und des Befallmusters des Tremors bestätigt hätten, sei auf eine eingehende neuro logische Untersuchung verzic htet worden (S. 3 Ziff. 8). Aus somatischer Sicht lasse sich aus den genannten Beschwerden eine Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit nicht ableiten (S. 4). 4. 2
Am 1 5. November 2012 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, seinen psychiatrischen Untersuchungs bericht (Urk. 5/105) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (S. 6 f. Ziff. 9): - dissoziative Bewegungsstörung, ICD-10 F44.4 - histrionische Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.4 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergra dige Episode, ICD-10 F33.1/2
Dr. E.___ führte aus, bei der Exploration vom 2 9. Oktober 2012 habe bei dem jetzt 48-jährigen Versicherten folgender psychopathologischer Befund er hoben werden können: örtliche, zeitliche und situative Desorientierung, mittel gradig reduzierte Merkfähigkeit, leicht bis mittelgradig reduzierte Aufmerksam keit, schwergradig reduzierte Konzentration, schwergradig reduziertes Lang- und
Kurzzeitgedächtnis, mittelgradig reduzierte affektive Modulationsfähigkeit, mittel gradige Affektlabilität, mittelgradig gedrückte Stimmung, deutlicher Inte ressenverlust, deutliche Minderung der Hoffnung auf Besserung, mittel bis schwer gradig reduziertes Selbstwertgefühl und Selbstbewusstsein, mittel- bis schwergradig reduzierte Vitalgefühle, intermittierende Suizidgedanken, Ataxie und Ganzkörpertremor, weinerliche Stimme, Durchschlafstörungen und sozialer Rückzug.
Bei der Untersuchung hätten sich einerseits eine ausgeprägte Tremorsympto ma tik am ganzen Körper sowie eine Stand- und Gangunsicherheit, andererseits eine depressiv-weinerliche Stimmung gezeigt. Bezüglich der Ataxie und des Ganz körpertremors habe im neurologischen Teilgutachten des B.___ vom Feb ru ar 2006 kein neurologisches Korrelat objektiviert werden können, gleichwohl sei eine schwere funktionelle Störung mit Verdacht auf Konversionsstörung ge äussert und vom psychiatrischen Teilgutachter bestätigt worden.
Dr. E.___ führte aus, das Krankheitsbild habe sich im Vergleich zum B.___ -Gutachten aus dem Jahr 2006 nicht wesentlich verändert, und es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit bisherig und angepasst in der freien Marktwirtschaft ausgegangen wer den (S. 7 Ziff. 10).
Bezüglich der kognitiven Einschränkungen habe der Versicherte das Zustands bild eines Dementen präsentiert. Eine psychiatrische Behandlung finde seit 2005 nicht mehr statt, und es sei fraglich, ob überhaupt eine psychopharmakologi sche Medikation eingenommen werde. Es wäre wichtig zu erfahren, wie sich der Versicherte verhalte, wenn er nicht unter ärztlicher Beobachtung stehe (S.
E. 8 Dr. med. P.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psycho therapie, führte in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 (Urk. 5/157/2) aus, es treffe nicht zu, dass die Rentenzusprache nach der MEDAS-Begutach tung am B.___ auch aufgrund eines orthopädischen Gesundheitsschadens erfolgt sein solle. Es fänden sich zwar leicht degenerative Veränderungen im HWS-Be reich, jedoch sei vom Orthopäden eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Die geklagten Beschwerden fänden keine orthopädisch objektivierbare Ursache. Zudem müssten sich die im Jahr 2003 gefundenen Läsionen im Gehirn sich nicht auch im MRT vom Jahr 2014 darstellen, da sich das Gehirn verändern könne. Dr. P.___ führte aus, selbst wenn die Läsionen weiter bestanden hät ten, wären sie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit geblieben . Der Bericht der C.___ vom Juni 2013 habe dem Gutachtensinstitut vorgelegen und sei in die Gesamtbeurteilung miteingeflossen genau wie alle weiteren Vorakten . 5. 5.1
Die im Mai 2006 rückwirkend ab Dezember 2003 verfügte erstmalige Rentenzu sprache
(Urk. 5/82) erfolgte primär gestützt auf die Ein schätzung der Gutachter des B.___
vom Februar 2006 (vorstehend E.
3) . Diese attestierten nach umfassen der Untersuchung des Beschwerdeführers weder aus orthopädischer noch auch aus neurologischer Sicht eine Arb eitsunfähigkeit, sondern erachteten, in Über ein stimmung mit der Einschätzung der SUVA (vgl. Urk. 5/25), das psychia tri sche Zu standsbild als im Vordergrund stehend. Sie diagnostizierten eine disso ziative Bewegungsstörung, eine histrionische Persönlichkeitsstörung und eine depres sive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode, und führ ten zur Arbeitsfähigkeit aus, der Beschwerdeführer sei einerseits der Auffassung, keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen zu können, und andererseits sei er mit seinen ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten einem Arbeitgeber in der freien Markt wirtschaft nicht zumutbar. Namentlich sprachen sie von einer grotesk anmuten den Gangstörung respektive Ataxie und einem Zittern, welches keiner neurolo gischen Erkrankung zugeordnet werden könne.
Damit lag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild vor, weshalb die Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invaliden versich erung vom 1 8. März 201 1 eine Überprüfbarkeit vorsehen
(vgl. vorsteh end E. 1.2) .
5.2
Anlässlich der vorliegenden Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin, nach dem der Beschwerdeführer anlässlich der RAD-Begutachtung das Be schwerde bild eines Dementen präsentiert hatte (vgl. vorstehend E.
4.2), dieses Beschwer de bild aber bei der medizinischen Abklärung der Fahrtauglichke it nicht zu erkennen gewesen war
(vgl. vorstehend E. 4.3), ein Gutachten beim A.___ ein und veranlasste eine ergänzende MR-Abklärung des Schädels (vgl. vorstehend E. 4 .5-6). Die Gutachter des A.___
diagnostizierten im Januar 2014 unverän dert eine dissoziative Bewegungss törung sowie eine depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, hingegen konnten sie die von den B.___ -Gutach tern diagnostizierte
histrionische Persönlichkeit sstörung
nicht bestätigen.
Das Gutachten des
A.___ vom Januar 2014 (vorstehend E.
4.5) erfüllt die recht sprechungsgemäss vorausgesetzten Anforderungen an eine beweiskräftige Exper tise (vorstehend E.
1 .6) und die vorausgegangenen medizinischen Berichte wur den berücksichtigt, so insbesondere auch jener der C.___ vom August 2013 (vgl. Urk. 5/ 1 38/17 und Urk. 5/138/53) und auch der Bericht über das nachträglich veranlasste MR des Schädels vom 2 5. Februar 2014 (vorste hend E.
4.6)
wurde zur Stellungnahme vorgelegt (vorstehend E.
4.7). Es kann somit darauf abgestellt werden.
Allerdings erscheint die Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % in angepasster Tätig keit in Anbetracht der erwähnten Inkonsistenzen, Selbstlimitierung und Aggravation nicht überzeugend. Insgesamt war es für die Gutachter der A.___
nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit seinen dar gebotenen Einschränkungen die verkehrsmedizinische Begutachtung ohne Au f fälligkeiten absolvieren konnte. 5.3
Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E.
1.3), wird bei dissoziativen Bewegungs störungen die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörunge n analog ange wendet .
N ach neuer Praxis des Bundesgerichts führt die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sowie die damit vergleichbaren Diagnosen nur dann zur Aner kennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades, wenn einerseits die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen sind, und andererseits keine Ausschlussgründe vorliegen, namentlich eine
Aggra vation
(vgl. vorstehend E. 1.4). 5.4
Bereits eine
behandelnde Physiotherapeutin
berichtete im November 2003 (Urk. 5/19/9) davon, dass der Beschwerdeführer jeweils mit leidendem Gesichts ausdruck gestützt durch seine Ehefrau in die Physiotherapie gekommen sei und einen Ganzkörpertremor habe, er jedoch, wenn er sich un beobachtet fühle (Z.___) keinen Tremor habe und sehr gut im Stande sei, al leine zu geh en, den linken Arm über die Horizontale zu heben und die Treppe alternierend ohne Halten hinunter zu gehen. Auch auf der Strasse habe sie ihn schon mit nor malem Gangbild beobachtet .
Dieses Bild zeigte sich auch anlässlich der verkehrsmedizinischen Abklärung, wo praktisch nichts mehr vom Beschwerdebild zu sehen war, der Beschwerde führer ohne Probleme die Test s durchlaufen konnte und ausgeführt wurde, das die in den Akten ersichtlichen Befunde in keinster Weise nachvollzogen werden könnten . A uch war kein depressives Zustandsbild erkennbar und d ie durchge führten Kurztests zur Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit zeigten alters- und ausbildungsmässig normale Ergebnisse (vgl. vorstehend E. 4 .3).
Es ist demnach vorliegend in Anbetracht des je nach Kontext der Untersuchung stark variierenden Beschwerdebildes des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Aggravation sowohl hinsichtlich der dissoziativen Be wegungsstörung als auch hinsichtlich der depressiven Störung auszugehen.
Anzufügen bleibt weiter, dass g egen eine wesentliche Einschränkung durch die depressive Störung auch der Umstand spricht, dass sich der Beschwerdeführer erst wieder in psychiatrische Behandlung begab, als ihm im Jahr 2013 eine Scha denminderungspflicht auferlegt wurde (vgl. Urk. 5/108), die Behandlung aber zum Zeitpunkt der Begutachtung beim A.___ Ende 2013 schon wieder abge brochen worden war (vgl. Urk. 5/138/50). Zudem führte der psychiatrische G ut achter des A.___ aus, der Beschwerdeführer wirke allenfalls subdepres siv ver stimmt. Auch von Seiten einer allfälligen histrionischen
Persönlichkeits störung
- sofern eine solche überhaupt vorliegt - dürfte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sein, war der Beschwerdeführer auch mit dieser Stö rung lange Zeit arbeitsfähig. 5.5
Betreffend allfällige Wiedereingliederungsmassnahmen führte die Beschwerde gegnerin in ihrer Verfügung vom 1 3. Januar 2015 aus, dass der Beschwerde führer anlässlich des persönlichen Informationsgespräches vom 2. September 2014 mitgeteilt habe, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühle, an Massnahmen zur Wiedereingliederung teilzunehmen, er aber, sollte er sich doch noch dazu entscheiden, mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnehmen könne (vgl. Urk. 2 S. 4). Auf die Geltendmachung diesbezüglicher Ansprüche verzichtete der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdever fahren (vgl. Urk. 1 S. 6 oben), weshalb im Folgenden auf eine Prüfung von zu gewährenden Wiedereingliederungsmassnahmen verzichtet wird. 5. 6
Damit ist a ufgrund des hier erfüllten Ausschlussgrundes der Aggravation
anzu nehmen, dass sowohl von Seiten der diagnostizierten dissoziativen Störung als auch von Seiten der depressiven Störung keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit resultiert.
Da zudem auch nach ergänzenden Abklärungen kein organisches Korrelat für die geltend gemachten Beschwerden gefunden werden konnte, kommt auch der erwähnten Regel der Beweislosigkeit Gewicht zu, wonach ver mutet wird, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (vorstehend E. 1.5).
Die angefochtene Verfügung vom 1 3. Januar 2015 (Urk.
2) erweist sich dem nach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00211 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
8. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1. 1
X.___, geboren 1964, war zuletzt seit Mai 1998 als Kranführer bei der Y.___ GmbH und seit Oktober 1994 nebenberuflich als Mitarbeiter der Gas tro nomie bei der Z.___ tätig (Urk. 5/10 Ziff. 6.3-4, Urk. 5/22 Ziff. 1 und Ziff. 5, Urk. 5/26 Ziff. 1 und Ziff. 6) . Am 9. Dezember 2002 rutschte er auf der Baustelle aus und prallte mit dem Kopf auf eine Mauer, wobei er ein Blutgerinnsel im Schädel erlitt (vgl. Urk. 5/14/82-85) . Die Schweizerische Unfallversiche rungs an stalt (SUVA) er brachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese aber mit Ver fü gung vom 9. Februar 2004
per 3 1. Dezember 2003 ein (Urk. 5/25) .
Am 2 4. September 2003 meldete sich der Versicherte
unter Hinweis auf seit dem Unfall vom Dezember 2002 bestehende Beschwerden mit den Nerven, Körper zittern, Taubheit der linken Körperseite und Bewusstlosigkeit bei der Invaliden versi cherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 5/10
Ziff. 7.2-3). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 1 8. Mai 2006 b ei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab
1. Dezem ber 2003 zu (Urk. 5/82).
Am 1 7. Juli 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentena nspruch sei unverändert (Urk. 5/89). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 5/91) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 (Urk. 5/92) einen Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung . 1.2
Nach Eingang eines am 2 7. August 2012 ausgefüllten Revisio nsfragebogens (Urk. 5/102) holte di e IV-Stelle beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) einen psychiatrischen und einen allgemeinmedizinisch/internistischen U ntersu chungs bericht ein, welche am 1 5. November 2012 erstattet wurde n (Urk. 5/105 -106) . Am
1 8. Januar 2013 teilte die IV-Stelle dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ihre Zweifel über die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers mit (Urk. 5/107) und auferlegte ihm am 2 3. Januar 2013 eine Schadenminde rungspflicht
(Urk. 5/108).
Am 5. Juni 2013 befand das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich den Versicherten nach verkehrsmedizinischer Kontrolluntersu chung als ohne Auflagen führertauglich (Urk. 5/119). In der Folge veranlasste die IV-Stelle beim A.___ ein polydiszipli näres Gutach ten, welches am
2 3. Januar 2014 erstattet wurde (Urk. 5/138).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 5/152, Urk. 5/153, Urk. 5/155) hob di e IV-Stelle mit Verfügung vom 1 3. Januar 2015 die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 5/158 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 1 6. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 3. Januar 2015 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm auch ab
1. März 2015 weiterhin eine unbefristete Rente auszu r ichten . Even tuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung a n die Beschwer degeg nerin zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2015 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 2015 zur Kenntnis geb racht (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sach te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Mass nah menpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht er füllt sind . Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit . a Abs. 1 SchlB
6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Ren ten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Be ach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unkla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss be stimmung (BGE 140 V 8 E. 2).
Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Be schwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April
2014 E.
3.1.2.1 mit Hinweis). Dem nach ist die Schlussbestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als
auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch begründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwend barkeit der Schlussbestimmung nur neu beurteilt werden, sofern eine Verände rung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestimmung vom Grundsatz abgewichen, dass die Ver waltung im Rahmen einer materiellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht um fassend prüft (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutachtliche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwer den beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgendem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -überprüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige orga ni sche oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesund heits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverur sacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenan spruchs beigetra gen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerde bildes bloss ver stärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel mög lich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).
Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als un umgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1. 3
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Beurteilung der Invalidität bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbe mess ung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) trete n im Regel fall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). Die Ausfüh rungen zur anhaltende n
somatoforme n Schmerzstörung
gelten
auch für ver gleichbare psy chosomatische Leiden (BGE 141 V 281 E. 4.2), mithin namentlich auch für die dissoziative Bewegungs störung
(vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13). 1. 4
Gemäss dem genannten Entscheid des Bundesgerichts führt die auf die Be grifflichkeit des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung im Weiteren nur dann zur Fest stellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeein trächtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der - in der Praxis zu wenig beachteten - Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält (BGE 141 V 281 E. 2.2) .
Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krank heitsgewinns
ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwi schen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anam nese besteht; intensive Schmerzen an gegeben werden, deren Charakte ri sierung jedoch vage bleibt; keine medizini sche Behandlung und Therapie in An spruch genommen wird; demonstrativ vor getragene Klagen auf den Sach ver ständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag be haup te t werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49
E.
1.2). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin.
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die An nahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstörung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer aus gewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung (BGE 127 V 294
E.
5a S. 299) auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2) . 1.5
Die versicherte Person hat die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungs anspruch . Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität (BGE 139 V 547 E. 8.1). 1. 6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschw erdegegnerin begründete in ihrer
Verfügung (Urk.
2) die Rentenein stellung damit, die dissoziative Störung, welche zu r Rentenzusprache geführt habe, gehöre
zu den ätiolo gisch- pathogenetisch unklaren syndromalen
Zustands bildern ohne nachweis bare organische Grundlage . Es lägen keine objektivier ba ren anatomi schen Befunde vor, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauer hafte Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Zur Klärung des Gesund heitszu standes sei eine Begutachtung durchgeführt worden, und e ine organische Läsion und somit ein organisch bedingter Tremor habe ausgeschlossen werden können (S. 2 oben) .
Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine dissozia tive Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4), eine depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie eine histrionische Persönlichkeit, (ICD-10 F60.4) festgestellt worden. Die dissoziative Störung sei in analoger An wendung der Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerz störungen über windbar, und die mittelgradige depressive Störung stelle keine Komorbidität von erheblicher Schwere, Dauer, Ausprägung und Intensität dar. Gegen einen erheblichen Leidensdruck spreche zusätzlich die Tatsache, dass sich der Be schwerdeführer jahrelang nicht in psychiatrische Behandlung begeben habe. Hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung, sofern überhaupt von e iner sol chen auszugehen sei, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall durchaus in der Lage gewesen sei, einer regelmässigen Erwerbstätig keit nach zugehen, weshalb die Persönlichkeitsstörung wohl nicht dermassen ausge prägt sei, dass sie eine Überwindung der Beschwerden verunmöglichen würde. Auch die weiteren Kriterien, die eine Überwindung der Beschwerden als unzu mut bar erscheinen liessen, lägen nicht in der geforderten Intensität und Konstanz vor (S. 1 ff.). 2.2
D agegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, es bestehe kein Raum für eine Rentenrevision, da sich sein Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache nicht gebessert habe (S. 6 Ziff. 3) . Auf das A.___ -Gut achten könne nicht abgestellt werden . So hätten sich bereits im B.___ -Gutachten vom 1 4. Februar 2006 Hinweise auf degenerative Veränderungen im HWS -Bereich ergeben, welche von den Gutachtern des A.___
nicht berücksichtigt wor den seien (S. 6 Ziff. 4) .
Auch hätten sich die Gutachter nicht zum anders lautenden Arztbericht der C.___ geäussert. Zudem seien die MRI-Abklärungen nicht verwertbar, da ein Vorbehalt wegen der Tremor-bedingten Bewegungsartefakten erfolgt sei (S.
7 Ziff. 4) . Darüber hinaus beruhe die Rentenzusprache nicht ausschliesslich auf einem pathogenetisch -ätiologisch unklare n
syndromale n Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage, sondern habe auch orthopädische Ursa chen, weshalb eine Revision nach Massgabe der Schlussbestimmungen zur IV-Revi sion 6a nicht möglich sei (S.
7 f. Ziff. 5) . Schliesslich sprächen auch das Vor liegen einer psychischen Komorbidität und der Foerster-Kriterien in genü gender Intensität und Konstanz gegen die Aufhebung eines Rentenansp ruches (S. 8 Ziff. 6). 2.3
Strittig und zu prüfen i st, ob die Einstellung der bisher ausgerichteten Invali den rente rechtens ist. 3.
Die mit Verfügung vom Mai 2006 rückwirkend erfolgte Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Dezember 2003 (Urk. 5/82) stützte sich im Wesentlichen auf die folgende medizinische Beurteilung (vgl. Urk. 5/64/4-5):
Die Gutachter des B.___ stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 1 4. Februar 2006 (Urk. 5/62) zusam menfassend folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S.
24 Ziff. 4.1): - dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) - histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) - depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode (ICD-10 F32.10 bzw. F32.2)
Als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach Commotio cerebri, Spannungstypkopfschmerz en, eine arterielle Hypertension und leichtes Übergewicht, BMI 26 (S. 24 Ziff. 4.2).
Die Gutachter führten aus, als Bauarbeiter sei der Versicherte nicht mehr ein setzbar. Die Arbeitsunfähigkeit ergebe sich aus dem subjektiven Leiden des Ver sicherten. Er sei der Auffassung, einer Erwerbstätigkeit unter den Bedingun gen der freien Marktwirtschaft nicht mehr nachgehen zu können. Des W eiteren müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass er mit seinen ausgepräg ten Verhaltensauffälligkeiten einem Arbeitgeber in der freien Marktwirtschaft nicht zumutb ar sei. Somit bestehe eine 100%i ge Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 9. Dezember 2004 [richtig wohl: 2002] (S. 25 Ziff. 5) .
Die Gutachter führten aus, anlässlich der Untersuchung habe das psychiatrische Kr ankheitsbild im Vordergrund gestanden. Der Versicherte zeige einerseits eine depressiv-weinerliche Stimmung, andererseits falle er durch eine beinahe gro tesk anmutende Gangstörung beziehungsweise Ataxie und ein Zittern auf, wel ches keiner neurologischen Erkrankung zugeordnet werden könne. Es müsse daher von einem dissoziativen Geschehen bei histrionischer Persönlichkeit aus ge gang en werden . Über die genaue Psychodynamik, welche zu diesem ein drücklichen Konversionssyndrom geführt habe, habe nur unzureichend Klarheit gewonnen werden können (S.
24 f. Ziff. 5). Es sei zu vermuten, dass der Versi cherte die vom Unfall herrührenden Kopfschmerzen als exist enziell bedrohlich sowie als Kränkung und Entwertung erlebt und entsprechend fehlverarbeitet habe. Im Fachgebiet der Orthopädie und der Neurologie hätten sich ansonsten keine pathologischen Befunde gefunden . Zu diskutieren sei höchstens der Zu stand nach Commotio cerebri, welcher jedoch bei dem Erscheinungsbild der heutigen Symptomatologie völlig im Hintergrund stehe (S. 25 Ziff. 5).
Der psychiatrische Gutachter führte in seiner Beurteilung aus, die regressiven Verhaltensweisen des Beschwerdeführers seien eindrücklich, indem er sich keine Leistung mehr zutraue und offenbar den ganzen Tag untätig vor dem Fernseher verbringe (S.
22 Ziff. 3.4.3). Das ganze Verhalten des Exploranden entbehre nicht einer appellativ-ostentativen Note, so dass von einer histrionischen
Per sön lich keitsstörung
(ICD-10 F60.4) ausgegangen werden müsse (S. 23 oben). 4. 4. 1
Im Rahmen des im August 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/102) gingen folgende Berichte ein:
Dr. med. D.___, Praktischer Arzt, RAD, erstattete am 1 5. Novem ber 2012 seinen allgemeinmedizinisch/internistischen Untersu chungsbericht (Urk. 5/106). Dr. D.___ na nnte al s Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeits fähigkeit eine Bewegungsstörung (früher als dissoziative Bewe gungsstörung klassi fiziert) ohne organisches Korrelat und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine arterielle Hypertonie und einen Tin nitus (S. 3 Ziff. 7).
Nachdem die Beschwerdesymptomatik weitgehend i dentisch sei, auch teilweise von der Ausdrucksweise her, wi e sie im Rahmen der MEDAS- Begutachtung ge schildert worden s ei, und sich auch Inkonsistenzen bezüglich der Intensität und des Befallmusters des Tremors bestätigt hätten, sei auf eine eingehende neuro logische Untersuchung verzic htet worden (S. 3 Ziff. 8). Aus somatischer Sicht lasse sich aus den genannten Beschwerden eine Beeinträchtigung der Arbeitsfä higkeit nicht ableiten (S. 4). 4. 2
Am 1 5. November 2012 erstattete Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, seinen psychiatrischen Untersuchungs bericht (Urk. 5/105) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (S. 6 f. Ziff. 9): - dissoziative Bewegungsstörung, ICD-10 F44.4 - histrionische Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.4 - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergra dige Episode, ICD-10 F33.1/2
Dr. E.___ führte aus, bei der Exploration vom 2 9. Oktober 2012 habe bei dem jetzt 48-jährigen Versicherten folgender psychopathologischer Befund er hoben werden können: örtliche, zeitliche und situative Desorientierung, mittel gradig reduzierte Merkfähigkeit, leicht bis mittelgradig reduzierte Aufmerksam keit, schwergradig reduzierte Konzentration, schwergradig reduziertes Lang- und
Kurzzeitgedächtnis, mittelgradig reduzierte affektive Modulationsfähigkeit, mittel gradige Affektlabilität, mittelgradig gedrückte Stimmung, deutlicher Inte ressenverlust, deutliche Minderung der Hoffnung auf Besserung, mittel bis schwer gradig reduziertes Selbstwertgefühl und Selbstbewusstsein, mittel- bis schwergradig reduzierte Vitalgefühle, intermittierende Suizidgedanken, Ataxie und Ganzkörpertremor, weinerliche Stimme, Durchschlafstörungen und sozialer Rückzug.
Bei der Untersuchung hätten sich einerseits eine ausgeprägte Tremorsympto ma tik am ganzen Körper sowie eine Stand- und Gangunsicherheit, andererseits eine depressiv-weinerliche Stimmung gezeigt. Bezüglich der Ataxie und des Ganz körpertremors habe im neurologischen Teilgutachten des B.___ vom Feb ru ar 2006 kein neurologisches Korrelat objektiviert werden können, gleichwohl sei eine schwere funktionelle Störung mit Verdacht auf Konversionsstörung ge äussert und vom psychiatrischen Teilgutachter bestätigt worden.
Dr. E.___ führte aus, das Krankheitsbild habe sich im Vergleich zum B.___ -Gutachten aus dem Jahr 2006 nicht wesentlich verändert, und es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit bisherig und angepasst in der freien Marktwirtschaft ausgegangen wer den (S. 7 Ziff. 10).
Bezüglich der kognitiven Einschränkungen habe der Versicherte das Zustands bild eines Dementen präsentiert. Eine psychiatrische Behandlung finde seit 2005 nicht mehr statt, und es sei fraglich, ob überhaupt eine psychopharmakologi sche Medikation eingenommen werde. Es wäre wichtig zu erfahren, wie sich der Versicherte verhalte, wenn er nicht unter ärztlicher Beobachtung stehe (S.
8 Ziff. 11). 4. 3
Dr. med.
F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Institut für Rechts medizin, G.___, führte in seinem Bericht vom 3 0. Mai 2013 (Urk. 5/119/2-5) nach verkehrsmedizinischer Begutachtung des Beschwerde führers aus, diese sei zur Abklärung der Fahreignung im Rahmen einer Meldung der IV-Stelle erfolgt. Der Beschwerdeführer beziehe seit dem Jahr 2002 eine ganze Invalidenrente nach einem Sturz auf einer Baustelle. Gemäss den zur Verfügung stehenden Unterlagen stünden Kopfschmerzen, Schwindel, Zittern, unsicheres Gehen sowie ein depressives Zustandsbild im Vordergrund. Anläss lich einer Rentenrevision habe eine ärztliche Untersuchung vom Oktober 2012 ein unterschiedlich ausgeprägtes Zittern des Kopfes und der Arme und die psy chiatrische Untersuchung eine örtliche, zeitliche und situative Desorientierung, eine reduzierte Merkfähigkeit, eine leicht bis mittelgradig reduzierte Aufmerk samkeit, eine schwergradig reduzierte Konzentration, ein eingeschränktes Lang- und Kurzzeitgedächtnis, eine gedrückte Stimmung sowie ein Zittern des Körpers und eine Gangunsicherheit ergeben. Der untersuchende Psychiater habe ver merkt, dass der Beschwerdeführer das Zustandsbild eines Dementen präsentiert habe (S. 3 Mitte).
Dr. F.___ führte aus, anlässlich der verkehrsmedizinischen Abklärung hätten die in den Akten ersichtlichen Befunde in keiner Weise nachvollzogen werden können . Auf die in den verschiedenen Berichten angegebenen Beschwerden an gesprochen, habe der Beschwerdeführer dies stark relativiert und angegeben, dass er keine sehr heftigen Schmerzen habe, dass der S chwindel nur selt en bei hohem Blutdruck auftrete und dass er nicht unter Gedächtnisstörungen leide. In klinischer Hinsicht habe sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemein zustand mit leicht verlangsamtem und vornübergeneigtem Gangbild präsentiert. Im Gespräch habe sich ein inkonstantes, leichtes Zittern des Kopfes und der Arme gezeigt, allerdings sei dieses Zittern bei der ärztlich begleiteten Kontroll fahrt am 6. Mai 2013 völlig verschwunden. In psychischer Hinsicht habe die Untersuchung keine Einschränkung der Aufmerksamkeit, der Konzentration und der Gedächtnisleistung ergeben, und auch ein depressives Zustandsbild könne nicht gefunden werden. Die durchgeführten Kurztests zur Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit zeigten alters- und ausbildungsmässig normale Er gebnisse, wobei der Beschwerdeführer nach dem Hinweis, dass eine langsame Arbeitsweise mit d em Besitz eines Führerausweises nicht vereinbar sei, die ent sprechenden Aufgaben deutlich schneller erledigt habe (S. 3 unten).
Dr. F.___ führte aus, zur endgültigen und praxisnahen Überprüfung der Fahr eignung sei zusätzlich noch eine ärztlich begleitete Kontrollfahrt durchgeführt worden, wobei sich keine Hinweise für verkehrsrelevante kognitive Einschrän kungen gezeigt hätten und keinerlei Einschränkungen oder Symptome hätten gefunden werden können, wie sie in den verschiedenen Berichten beschrieben worden seien. Zusammenfassend könne beim Beschwerdeführer die Fahreig nung ohne weitere Auflagen weiterhin befürwortet werden, und es werde fest ge halten, dass die Untersuchungsergebnisse in krassem Widerspruch mit den Be funden der psychiatrischen Untersuchung vom 2 9. Oktober 2012 stünden (S. 4). 4. 4
Dr. med. H.___, Oberärztin, und Psychologin I.___, C.___, stellten in ihrem Bericht vom 1 6. August 2013 (Urk. 5/126) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei Status nach Arbeitsunfall Dezember 2003, ICD-10 F32.11 - histrionische Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.4, bestehend seit dem jungen Erwachsenen alter - somatoforme Schmerzstörung (undifferenziert), ICD-10 F45.1, bestehend seit 2003 - cervikocephales Schmerzsyndrom, bestehend seit Dezember 2002 - cervikobrachiales Schmerzsyndrom links bei - Unfall am 9. Dezember 2002 und - Turgorverlust der zervikalen Bandscheiben C2-6 und abgeflachter Halslordose
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Nikotinabhängigkeit bei ständigem Substanzgebrauch, ICD-10 F17.25.
Die Fachpersonen führten aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 1. Juli 2013 bei ihnen in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 7. August 2013 statt gefunden (Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kranführer bestehe seit dem 2 1. Dezem ber 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Patient zeige ausge prägte körperliche, geistige wie psychische Einschränkungen. Er zeige seit Jah ren ein statio näres Zustandsbild und sei zu 100 % arbeitsunfähig. Die Leis tungs fähig keit sei umfassend eingeschränkt (Ziff. 1.6-7). Mit der Wi e derauf nahme der be ruf lichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9). 4. 5
Am 2 3. Januar 2014 erstatteten Dr. med. J.___, Facharzt für Allge meine Innere Medizin, lic . phil. K.___, Fachpsychologe für Neuropsy chologie, Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera pie, und Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie,
A.___, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten (Urk. 5/138). Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 58 Ziff. III): - dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) - depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) - histrionische Persönlichkeit gemäss Akten (ICD-10 F60.4) - Differenzialdiagnose: Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.1)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen nicht klassifizierbaren Tremor und Gangunsicherheit im Rahmen einer funktio nellen Bewegungsstörung, ein gemischtes Kopfschmerzsyndrom und einen Sta tus nach anzunehmendem Arbeitsunfall vom 9. Dezember 2002 mit commotio cerebri (S. 58 Ziff. III).
Die Gutachter führten aus, d ie angestammte Tätigkeit als Kranführer sei mit einem nicht unerheblichen Gefahrenpotential verknüpft. Unter den gegebenen Umständen sei diese Tätigkeit grundsätzlich ungeeignet beziehungsweise nicht zu verantworten . Rein neurologisch könne aufgrund der atypischen und inkon sistenten Datenlage in einer anderweitigen Verweistätigkeit keine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit begründet werden . Es ergebe sich grundsätzlich keine Änderung gegenüber der neurologischen Vorbeurteilung im Rahmen des B.___ -Gutachtens vom Februar 2006 (S. 60 oben).
Die neuropsychologische Beurteilung habe eine insgesamt leichte neuropsycho logische Störung mit primär subkortikalem, frontobasalem und sekundär links frontalem Schwerpunkt ergeben (S. 60 Mitte).
Auch von psychiatrischer Seite her könne seit der letzten Begutachtung im Jahre 2006 und der Abklärung durch den RAD im Jahre 2012 keine wesentliche Veränderung festgestellt werden. Es bestünden immer noch Beeinträchtigungen durch die dissoziative Bewegungsstörung, durch die depressive Symptomatik und möglicherweise festgefahrene Persönlichkeitsproblematik. Der Explorand sei in diesem Zustand einem potenziellen Arbeitgeber kaum zuzumuten. Inwie weit er seinen Zustand bewusst derart steuern könne, sei schwierig abzuschät zen. Er sollte aber in der Lage sein, einfache gleichförmige Serientätigkeiten ohne Zeitdruck, die nicht komplex seien, halbtags durchzuführen. Die An nahme, dass derartige Tätigkeiten möglich seien sollten, begründe sich aufgrund der bisherigen Erfahrungen und Inkonsist enzen, die nicht alleine mit dem bis herigen Krankheitsbild in diesem Ausmass erklärt werden könnten. Es sei anzu nehmen, dass eine derartige Tätigkeit schon seit Jahren möglich sein sollte (S. 60 unten).
In der psychiatrischen Untersuchung habe sich ein etwas auffälliger Explorand gefunden, der sich den Wänden entlang getastet habe, ein praktisch dauerhafte s Ganzkörperzittern gezeigt habe, welches nur sporadisch kurzzeitig unterbrochen werde, ansonsten gebe er sehr undifferenzierte Antworten, bleibe in den Anga ben vage, wirke psychomotorisch etwas verlangsamt, allenfalls subdepressiv ver stimmt (S. 52 unten). Betrachte man den Exploranden heute, so sei der Zu stand sicher etwa ähnlich wie schon in den vergangenen Jahren, allenfalls sei er zeitweise möglicherweise etwas depressiver. Objektiv wirke er allenfalls leicht depressiv, er wirke auch etwas verlangsamt, was durchaus durch die affektive Komponente bestimmt sein könnte, andererseits auch durch die mögliche disso ziative St örung (S. 54 oben). Bezüglich der in den Unterlagen erwähnten histri o nischen Persönlichkeitsstörung bedürfe es einer möglichen Korrektur. Eine Persönlichkeitsstörung müsste mindestens schon seit dem frühen Erwachsenen alter vorliegen und demnach schon vor dem Unfall in relevantem Ausmass er sichtlich gewesen sein. Die histrionischen Verhaltensweisen hätten sich aller dings erst nach dem Unfall manifestiert. Es könne daher unter den gegebenen Umständen allenfalls eine Persönlichkeitsänderung diskutiert werden und nicht eine Persönlichkeitsstörung, die ja primär schon vorhanden gewesen wäre. Der psychiatrische Gutachter führte aus, aus diesem Grund erachte er die Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung als falsch, auch wenn sich Hinweise auf eine histrionische Ausgestaltung zeigten, die allenfalls eben im Rahmen ei ner Persönlichkeitsänderung interpretiert werden müssten (S. 54 unten).
Gesamtmedizinisch ergebe sich ein ähnlicher Zustand wie bei früheren Untersu chungen. Eine wesentliche Änderung sei nicht eingetreten.
Wie in den Fachgutachten umfangreich dargelegt, bestünden deutliche Inkon sistenzen und Widersprüche. Insbesondere sei schwer nachvollziehbar, dass die geklagten Symptome anlässlich der Tauglichkeitsprüfung für das Autofahren nicht aufgetreten seien (S. 61 oben).
Es sei unter den gegebenen Umständen praktisch unmöglich abzugrenzen, inwie weit allenfalls eine bewusste oder unbewusste Aggravation vorliege, in wieweit gar eine Simulation eine Rolle spiele oder eine Selbstlimitierung. Es hätten sich Hinweise auf eine wenigstens teilbewusste aggravatorische Haltung gezeigt, welche sich dahingehend äussere, dass der Beschwerdeführer sich nur selektiv in der Lage fühle, gewisse Alltagstätigkeiten zu verrichten und bei an deren auf Hilfe angewiesen sei, wo es nicht ganz nachvollziehbar sei, dass dort dann auch Hilfe nötig wäre. Es könne auch nicht ganz nachvollzogen werden, weswegen er im Haushalt überhaupt nichts tun könne und sich derart passiv verhalten müsse. Er sei zudem in der Lage Auto zu fahren, was er offensichtlich gerne tue, allerdings nur für kurze Strecken. Die teilweisen Interessen, auch die Pflege zumindest eines Kontaktes und der Kontakte innerhalb der Familie lies sen sich auch nicht mit einer schweren Störung vereinbaren .
Es sei nicht klar, welche allfälligen unbewussten Mechanismen eine Rolle spiel ten, dass der Explorand in diesen Zustand geraten sei. Möglicherweise finde sich im Hintergrund eine schwerwiegende Kränkung, die nie aufgearbeitet wor den sei . Es müsse vermutet werden, dass auch unbewusste Mechanismen eine Rolle spielten, ansonsten könne die dissoziative Störung nicht erklärt werden. Es sei demnach anzunehmen, dass teilweise bewusste, auch teilweise unbe wusste aggravatorische Komp onenten eine Rolle spielten, sicher dürfte auch eine Selbstlimitierung vorhanden sein, was auch erkläre, weswegen er selektiv gewisse Tätigkeiten nicht durchführen könne und andere dann doch. Es könne allerdings nicht abgeschätzt werden, wie hoch der Anteil dann wirklich sei. Hinweise auf eine Simulation hätten bisher nirgends gefunden werden können (S. 61 unten). Zusammenfassend könne dem Versicherten eine leichte Tätigkeit entsprechend den Überlegungen des psychiatrischen Gutachters im Umfang von 50 % zugemutet werden (S. 62 oben). 4.6
Dr. med. N.___, L eitende Ärztin Neuroradiologie, Spital O.___, führte in ihrem Bericht vom 2 6. Februar 2014 (Urk. 5/144) nach MR des Schä dels vom 2 5. Februar 2014 aus, soweit bei leichten Bewegungsartefakten bei Tremor des Patienten beurteilbar, habe sich ein regelrechtes kranio-cerebrales
Kernspintomogramm gezeigt. Es hätten sich keine Raumforderungen und keine Ischämien gezeigt. 4.7
Ergänzend führte Dr. J.___, A.___, am 2 5. März 2014 nach Vorlage der ergänzenden radiologischen Abklärung (vgl. vorstehend E. 4.6) aus, unter Vor behalt der wegen tremorbedingten Bewegungsar tefakten part i e ll eingeschränk ten Beurteilbarkeit ergebe die ergänzend angefertigte cerebrale MRT vom 2 5. Februar 2014 keinen Nachweis einer der Bewegungsstörung zugrundelie genden or ganischen Läsion. Insbesondere seien die erwähnten CT-Läsionen vom 1 8. Februar 2003 nicht mehr zur Darstellung gelangt, ebenso
wenig hätten sich Hirnstammläsionen im Bereich nigrostriataler und cerebello-thalamischer Bah nen gezeigt. Unter Berücksichtigung der gesamten Datenlage seien die beklag ten Beschwerden, namentlich der mit invalidisierender Auswirkung geltend ge machte Tremor, überwiegend wahrscheinlich auf eine funktionelle, nicht-orga nische Grundlage zurückzuführen . Es sei von einer Selbstlimitierung und – auf grund der im Gutachten dargelegten Inkonsistenzen - wahrscheinlich von einer Aggravation auszugehen. Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit würden sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben (S. 2). 4. 8
Dr. med. P.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psycho therapie, führte in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 (Urk. 5/157/2) aus, es treffe nicht zu, dass die Rentenzusprache nach der MEDAS-Begutach tung am B.___ auch aufgrund eines orthopädischen Gesundheitsschadens erfolgt sein solle. Es fänden sich zwar leicht degenerative Veränderungen im HWS-Be reich, jedoch sei vom Orthopäden eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Die geklagten Beschwerden fänden keine orthopädisch objektivierbare Ursache. Zudem müssten sich die im Jahr 2003 gefundenen Läsionen im Gehirn sich nicht auch im MRT vom Jahr 2014 darstellen, da sich das Gehirn verändern könne. Dr. P.___ führte aus, selbst wenn die Läsionen weiter bestanden hät ten, wären sie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit geblieben . Der Bericht der C.___ vom Juni 2013 habe dem Gutachtensinstitut vorgelegen und sei in die Gesamtbeurteilung miteingeflossen genau wie alle weiteren Vorakten . 5. 5.1
Die im Mai 2006 rückwirkend ab Dezember 2003 verfügte erstmalige Rentenzu sprache
(Urk. 5/82) erfolgte primär gestützt auf die Ein schätzung der Gutachter des B.___
vom Februar 2006 (vorstehend E.
3) . Diese attestierten nach umfassen der Untersuchung des Beschwerdeführers weder aus orthopädischer noch auch aus neurologischer Sicht eine Arb eitsunfähigkeit, sondern erachteten, in Über ein stimmung mit der Einschätzung der SUVA (vgl. Urk. 5/25), das psychia tri sche Zu standsbild als im Vordergrund stehend. Sie diagnostizierten eine disso ziative Bewegungsstörung, eine histrionische Persönlichkeitsstörung und eine depres sive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode, und führ ten zur Arbeitsfähigkeit aus, der Beschwerdeführer sei einerseits der Auffassung, keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen zu können, und andererseits sei er mit seinen ausgeprägten Verhaltensauffälligkeiten einem Arbeitgeber in der freien Markt wirtschaft nicht zumutbar. Namentlich sprachen sie von einer grotesk anmuten den Gangstörung respektive Ataxie und einem Zittern, welches keiner neurolo gischen Erkrankung zugeordnet werden könne.
Damit lag entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2) ein pathogenetisch -ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild vor, weshalb die Schlussbestimmungen der Änderung des Bundesgesetzes über die Invaliden versich erung vom 1 8. März 201 1 eine Überprüfbarkeit vorsehen
(vgl. vorsteh end E. 1.2) .
5.2
Anlässlich der vorliegenden Rentenrevision holte die Beschwerdegegnerin, nach dem der Beschwerdeführer anlässlich der RAD-Begutachtung das Be schwerde bild eines Dementen präsentiert hatte (vgl. vorstehend E.
4.2), dieses Beschwer de bild aber bei der medizinischen Abklärung der Fahrtauglichke it nicht zu erkennen gewesen war
(vgl. vorstehend E. 4.3), ein Gutachten beim A.___ ein und veranlasste eine ergänzende MR-Abklärung des Schädels (vgl. vorstehend E. 4 .5-6). Die Gutachter des A.___
diagnostizierten im Januar 2014 unverän dert eine dissoziative Bewegungss törung sowie eine depressive Störung, gegen wärtig mittelgradige Episode, hingegen konnten sie die von den B.___ -Gutach tern diagnostizierte
histrionische Persönlichkeit sstörung
nicht bestätigen.
Das Gutachten des
A.___ vom Januar 2014 (vorstehend E.
4.5) erfüllt die recht sprechungsgemäss vorausgesetzten Anforderungen an eine beweiskräftige Exper tise (vorstehend E.
1 .6) und die vorausgegangenen medizinischen Berichte wur den berücksichtigt, so insbesondere auch jener der C.___ vom August 2013 (vgl. Urk. 5/ 1 38/17 und Urk. 5/138/53) und auch der Bericht über das nachträglich veranlasste MR des Schädels vom 2 5. Februar 2014 (vorste hend E.
4.6)
wurde zur Stellungnahme vorgelegt (vorstehend E.
4.7). Es kann somit darauf abgestellt werden.
Allerdings erscheint die Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % in angepasster Tätig keit in Anbetracht der erwähnten Inkonsistenzen, Selbstlimitierung und Aggravation nicht überzeugend. Insgesamt war es für die Gutachter der A.___
nämlich nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit seinen dar gebotenen Einschränkungen die verkehrsmedizinische Begutachtung ohne Au f fälligkeiten absolvieren konnte. 5.3
Wie ausgeführt (vgl. vorstehend E.
1.3), wird bei dissoziativen Bewegungs störungen die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörunge n analog ange wendet .
N ach neuer Praxis des Bundesgerichts führt die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sowie die damit vergleichbaren Diagnosen nur dann zur Aner kennung eines renten begründenden Invaliditätsgrades, wenn einerseits die funk tionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An spruchs grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen sind, und andererseits keine Ausschlussgründe vorliegen, namentlich eine
Aggra vation
(vgl. vorstehend E. 1.4). 5.4
Bereits eine
behandelnde Physiotherapeutin
berichtete im November 2003 (Urk. 5/19/9) davon, dass der Beschwerdeführer jeweils mit leidendem Gesichts ausdruck gestützt durch seine Ehefrau in die Physiotherapie gekommen sei und einen Ganzkörpertremor habe, er jedoch, wenn er sich un beobachtet fühle (Z.___) keinen Tremor habe und sehr gut im Stande sei, al leine zu geh en, den linken Arm über die Horizontale zu heben und die Treppe alternierend ohne Halten hinunter zu gehen. Auch auf der Strasse habe sie ihn schon mit nor malem Gangbild beobachtet .
Dieses Bild zeigte sich auch anlässlich der verkehrsmedizinischen Abklärung, wo praktisch nichts mehr vom Beschwerdebild zu sehen war, der Beschwerde führer ohne Probleme die Test s durchlaufen konnte und ausgeführt wurde, das die in den Akten ersichtlichen Befunde in keinster Weise nachvollzogen werden könnten . A uch war kein depressives Zustandsbild erkennbar und d ie durchge führten Kurztests zur Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit zeigten alters- und ausbildungsmässig normale Ergebnisse (vgl. vorstehend E. 4 .3).
Es ist demnach vorliegend in Anbetracht des je nach Kontext der Untersuchung stark variierenden Beschwerdebildes des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von Aggravation sowohl hinsichtlich der dissoziativen Be wegungsstörung als auch hinsichtlich der depressiven Störung auszugehen.
Anzufügen bleibt weiter, dass g egen eine wesentliche Einschränkung durch die depressive Störung auch der Umstand spricht, dass sich der Beschwerdeführer erst wieder in psychiatrische Behandlung begab, als ihm im Jahr 2013 eine Scha denminderungspflicht auferlegt wurde (vgl. Urk. 5/108), die Behandlung aber zum Zeitpunkt der Begutachtung beim A.___ Ende 2013 schon wieder abge brochen worden war (vgl. Urk. 5/138/50). Zudem führte der psychiatrische G ut achter des A.___ aus, der Beschwerdeführer wirke allenfalls subdepres siv ver stimmt. Auch von Seiten einer allfälligen histrionischen
Persönlichkeits störung
- sofern eine solche überhaupt vorliegt - dürfte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sein, war der Beschwerdeführer auch mit dieser Stö rung lange Zeit arbeitsfähig. 5.5
Betreffend allfällige Wiedereingliederungsmassnahmen führte die Beschwerde gegnerin in ihrer Verfügung vom 1 3. Januar 2015 aus, dass der Beschwerde führer anlässlich des persönlichen Informationsgespräches vom 2. September 2014 mitgeteilt habe, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühle, an Massnahmen zur Wiedereingliederung teilzunehmen, er aber, sollte er sich doch noch dazu entscheiden, mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnehmen könne (vgl. Urk. 2 S. 4). Auf die Geltendmachung diesbezüglicher Ansprüche verzichtete der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdever fahren (vgl. Urk. 1 S. 6 oben), weshalb im Folgenden auf eine Prüfung von zu gewährenden Wiedereingliederungsmassnahmen verzichtet wird. 5. 6
Damit ist a ufgrund des hier erfüllten Ausschlussgrundes der Aggravation
anzu nehmen, dass sowohl von Seiten der diagnostizierten dissoziativen Störung als auch von Seiten der depressiven Störung keine Einschränkung der Arbeitsfähig keit resultiert.
Da zudem auch nach ergänzenden Abklärungen kein organisches Korrelat für die geltend gemachten Beschwerden gefunden werden konnte, kommt auch der erwähnten Regel der Beweislosigkeit Gewicht zu, wonach ver mutet wird, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (vorstehend E. 1.5).
Die angefochtene Verfügung vom 1 3. Januar 2015 (Urk.
2) erweist sich dem nach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegende n Be schwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan