Sachverhalt
1.
1.1
Die 1961 geborene
X.___
reiste 1993 in die Schweiz ein und war ab 1996 als Zimmermädchen in einem Hotel tätig. Am 19. Juni 2002 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Schmerzsymptomatik (Fibromyalgie) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/4). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veran lasste eine Begutachtung der Versicherten bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie (vgl. Mitteilung vom 6. Januar 2003; Urk. 11/18). Dieser erstattete sein Gutachten am 7. März 2003 (Urk. 11/20). Ge stützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfü gung vom 23. Mai 2003 ab dem 1. Januar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/22 f. und Urk. 11/27). 1.2
Am 22. November 2004 eröffnete die IV-Stelle ein ordentliches Rentenrevi sionsverfahren (Urk. 11/28). Nach Einholung eines Verlaufsberichts der behan delnden Ärztin (Urk. 11/29) und einer Auskunft der damaligen Arbeitgeberin, bei welcher die Versicherte ab dem 1. November 2004 angestellt war (vgl. den undatierten, bei der IV-Stelle am 11. März 2005 eingegangenen Fragebogen für Arbeitgebende [Urk. 11/30]), teilte die IV-Stelle der Versicherten am 14. März 2005 mit, dass weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe (Urk. 11/32). 1.3
Am 10. April 2008 eröffnete die IV-Stelle erneut ein ordentliches Rentenrevisi onsverfahren (Urk. 11/34). Nach Abklärung der erwerblichen Verhältnisse (Urk. 11/34-36 und Urk. 11/38) und Einholung eines weiteren Verlaufsberichts der behandelnden Ärztin (Urk. 11/37) veranlasste die IV-Stelle eine polydiszip linäre (internistische, rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung der Versicherten bei der MEDAS Z.___ (vgl. Mitteilung vom 3. Dezember 2008; Urk. 11/42). Das Gutachten wurde am 8. April 2009 erstattet (Urk. 11/45), woraufhin die IV-Stelle mit Mitteilung vom 22. Juni 2009 wiederum einen An spruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigte (Urk. 11/49). 1.4
Am 10. Dezember 2013 eröffnete die IV-Stelle gestützt auf lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision) ein weiteres Rentenrevisions ver fahren (Urk. 11/54). Nach Einholung eines Berichts der behandelnden Ärztin (Urk. 11/57) liess die IV-Stelle die Versicherte abermals begutachten (vgl. Mit teilung vom 22. April 2014; Urk. 11/59). Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete ihr Gutachten am 3. Juni 2014 (Urk. 11/62). Die Versicherte wurde am 28. August 2014 über die Schlussbe stimmungen zur 6. IV-Revision, deren Folgen auf die Invalidenrente sowie die in diesem Rahmen bestehenden Möglichkeiten orientiert (Urk. 11/65/5). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. September 2014 [Urk. 11/66]; Einwand vom 31. Oktober 2014 [Urk. 11/76]) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Januar 2015 die bisherige halbe Invalidenrente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf; einer allfälligen da gegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= Urk. 11/83]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte
mit Eingabe vom 16. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2015 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 28. April 2015 (Urk. 12) reichte die Be schwer deführerin einen Bericht des B.___ vom 24. März 2015 zu den Akten (Urk. 13). Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 (Urk. 14) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege ge währt. Gleichzeitig wurde ihr die Beschwerdeantwort zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinwei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003
E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2
Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind d ie Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraus setzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Be stimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Be ach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unkla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss be stimmung (BGE 140 V 8 E. 2). 1.3
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regel fall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle im Wesentlichen, die Voraus setzungen für eine Rentenrevision gemäss den Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision seien erfüllt, da die Rentenzusprache aufgrund eines ätiologisch-pa thogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildes ohne nachweisbare organi sche Grundlage erfolgt sei. Gemäss dem aktuellen psychiatrischen Gutachten vom 3. Juni 2014 liege, abgesehen von einer somatoformen Schmerzstörung, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die vorliegende Schmerzproblematik sei aufgrund der gegebenen Umstände überwindbar (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, med. pract. C.___ habe im Schreiben vom 11. Februar 2014 eine Depression bei starker Kriegstraumatisierung mit aktueller Retraumatisierung diagnostiziert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Gutachterin eine solche Diagnose verneint habe. Auch Dr. med. D.___, Assistenzärztin am B.___, habe eine posttraumatische Belas tungs störung diagnostiziert, die Beschwerdeführerin sei stark gekenn zeichnet von den Kriegstraumata. Im Übrigen sei nicht von der Überwindbarkeit der Be schwerden auszugehen. Es lägen eine chronische körperliche Begleiter krankung und ein mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission sowie unbefriedigende Behand lungs bemühungen vor (Urk. 1). 3.
Die Rentenbestätigung vom 22. Juni 2009 (Urk. 11/49) erfolgte nach Begutach tung der Beschwerdeführerin bei der MEDAS Z.___ und nach
umfas sender materieller Prüfung des Rentenanspruchs . Im polydisziplinären Gutach ten der MEDAS vom 8. April 2009 wurde als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung aufge führt (Urk. 11/45/9), wobei deren Überwindbarkeit in Beachtung der damals einschlägigen Rechtsprechung (BGE 130 V 352; vgl. E. 1.3) geprüft
wurde: Die Expertin auf dem Fachgebiet der Psychiatrie kam in ihrem Teilgutachten zum Schluss, es sei ein langjähriger Krankheitsverlauf vorhanden, und in Gesamt würdigung sämtlicher Kriterien sei die Schmerzstörung insoweit überwindbar, als die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 11/45/27 f.). Diese Ein schätzung wurde von den übrigen Gutachtern geteilt (Urk. 11/45/9 f.) und auch vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) als überzeugend gewertet (Urk. 11/48/3).
Bei der im MEDAS-Gutachten diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung handelt es sich zwar um ein pathogenetisch-ätiologisch unkla res syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.2 f. mit weiteren Hinweisen). Da die Rentenbestätigung vom 22. Juni 2009 aber bereits in Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung erfolgte, ist eine Rentenüberprüfung in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision nicht zulässig (vgl. E. 1.1) .
4.
4.1
Zu prüfen bleibt indessen, ob die angefochtene Rentenaufhebung zufolge Ver bes serung des Gesundheitszustandes gerechtfertigt ist. 4.2
Im MEDAS-Gutachten vom 8. April 2009 (Urk. 11/45/9) erwähnten die Gutach ter als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Halbseitenschmerzsyndrom rechts ohne objektivierbares somatisches Korrelat am Bewegungsapparat und eine Periarthropathie der rechten Schulter mit möglicherweise geringgradigem subakromialem Impin ge ment (bei Problemen im engeren Familienkreis [Krankheit des Ehemannes, Arbeits losigkeit des Sohnes] und nach kriegerischen Auseinandersetzungen in der Heimat und infolge anfänglich unsicherem Aufenthaltsstatus in der Schweiz). Der Be schwerdeführerin wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit als Reinigungsangestellte attestiert, wobei Tätig keiten in monoto nen Körperstellungen, in der Kälte und mit stereotyp-repeti tiven Bewegungsab läufen als nicht zumutbar beurteilt wurden. In einer alter nativen körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit sei die Beschwerde führerin ebenfalls nur zu 50 % arbeitsfähig mit Steigerungsmöglichkeit bis zu 70 %. Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, er hob in ihrem Teilgutachten vom 20. Februar 2009 den folgenden Psychostatus (Urk. 11/45/25): Das Gespräch habe 2 Stunden gedauert, welches die Beschwer deführerin ohne Pause habe bewältigen können – soweit beurteilbar hätten keine Konzentrationsstörungen bestanden. Die Beschwerdeführerin sei wach; Müdigkeitserscheinungen seien sichtbar, sie habe einmal richtig gegähnt. Eine gewisse Zurückhaltung und Verlegenheit seien beim Thematisieren der Reisen nach F.___ und beim Thema Asylverfahren
zu beobachten. Auf Rückfrage gebe sie an, die Gedanken an F.___ würden sie belasten. Das Gedächtnis sei unterschiedlich: Während über die Jahre der Arbeitstätigkeiten und den Aufent halt in der Schweiz sehr ungenaue Angaben gemacht würden, seien bezüglich der finanziellen Belange wie Mietzins, Höhe der Invalidenrente und der Haus wartslöhne sehr genaue Angaben erhältlich. Im Denken sei die Beschwerdefüh rerin kohärent, inhaltlich auf die vorgeschlagenen Themen eingehend. Ängste und Befürchtungen seien vorhanden, vor allem bezüglich der eigenen Gesund heit und derjenigen des Ehemannes sowie der Zukunft des Sohnes, welcher mit bald 21 Jahren ohne Lehrstelle und Beruf dastehe. Es bestünden keine Zwangs symptome, keine wahnhafte Symptomatik, keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Stimmungsmässig sei die Beschwerdeführerin mitschwingend, au thentisch, nachdenklich-bedrückt bei Familien- und Heimatlandthemen. Anam nestisch sei sie häufig traurig beim Nachdenken über ihre Lebenssituation. Sie habe Schmerzen an diversen Körperstellen, so würden auch Magen-Darm schmerzen bejaht. Seit der Menopause vor einem Jahre habe sie keine Bauch schmerzen mehr. Zeitweise sei sie müde und energielos, was von der Schlaf dauer und der Schlafqualität abhänge. Der Schlaf sei zu kurz und gestört. Es bestehe kein sozialer Rückzug. Als Ursache für die Müdigkeit und die Schlaf störungen würden Schmerzen angegeben. Suizidalität werde verneint, gelegent lich bestehe bei starken Schmerzen ein gewisser Lebensüberdruss. Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin sowohl für die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit allmählich auf 70 % steigerbar (Urk. 11/45/28). 4.3
Dr. A.___ führte in ihrem Gutachten vom 3. Juni 2014 als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leicht ausgeprägte, anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) auf (Urk. 11/62/20). Dr. A.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe zur psychiatrischen Anam nese keine näheren Angaben machen können. Seitdem es ihr körperlich nicht mehr gut gehe, gehe es ihr auch psychisch nicht mehr so gut. Sie sei aber nie in stationärer Behandlung gewesen (Urk. 11/62/13). Dr. A.___ erhob den folgenden Befund: Die Beschwerdeführerin sei zu Zeit, Ort, Situation und Person voll orientiert. Die Konzentrationsfähigkeit sei nicht eingeschränkt, manchmal etwas danebenredend, wenn sie die Frage nicht ver stehe. Aufmerksamkeit und Gedächtnis seien nicht eingeschränkt. Die Stim mung sei leicht gedrückt, sie weine bei traurigen Themen (Tod des Bruders im Jahr 2013). Die Beschwerdeführerin gebe an, viel nachdenken zu müssen, ein Grübeln verneine sie aber. Während des Gesprächs sei sie schwingungsfähig und auslenkbar. Sie freue sich über gute Erinnerungen, beim Gedanken an den Tod der Eltern und des Sohnes (richtig: des Bruders) werde sie aber traurig. Sie lese Nachrichten im Internet. Inhaltlich sei sie leicht auf die Blutdruckprobleme eingeengt. Ein Interessenverlust (z.B. an Nachrichten) sei nicht vorhanden. Ver neint würden eine erhöhte Schreckhaftigkeit, plötzliche Erinnerungen an schlimme Lebensereignisse, generalisierte Ängste, Zwänge und Phobien. Der Antrieb sei normal, manchmal sei sie müde und habe Angst vor der Zukunft. Der Schlaf sei manchmal gut, manchmal nicht. Es würden sich keine Hinweise auf Wahn, Halluzinationen oder Ich-Störungen zeigen. Nachdem der Sohn die Lehre abgebrochen habe, habe sie Ruhewünsche gehabt; sie sei sehr enttäuscht gewesen. Suizidal sei sie nicht (Urk. 11/62/16). In der zusammenfassenden Beurteilung hielt Dr. A.___ im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin leide unter Traurigkeit und der Enttäuschung über die berufliche Situation des Sohnes (dieser werde jetzt arbeitslos als Reinigungsmit arbeiter), die 2006 aufgetretene Hirntumorerkrankung des Ehemannes und darunter, dass sie selbst nicht mehr so gut arbeiten könne wie früher. Für ihre Zu kunft wünsche sie sich eine leichte Tätigkeit, gerne im sozialen Bereich, beispielsweise in einem Spital. Wenn es eine leichte körperliche Arbeit wäre, würde sie sich sehr freuen, diese ausüben zu dürfen. Sie wolle mit ihrem Ehe mann und dem Sohn zusammen in der Schweiz bleiben (Urk. 11/62/20). Dr. A.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei in der aktuellen Begut achtung stark auf die diffusen Beschwerden durch den Bluthochdruck eingeengt gewesen. Insofern sei auch die somatoforme Schmerzstörung zu bestätigen. Scheinbar habe aber eine gewisse Verlagerung von den muskulären Beschwer den hin zur Kreislauf problematik stattgefunden. Objektiv fänden sich keine Hinweise auf Antriebs minderung, Interessenverlust oder durchgehend gedrückte Stimmung. Die Be schwerdeführerin habe sich sehr freundlich und kooperativ verhalten und sei in der Lage gewesen, die Konzentrationsfähigkeit während des eine Stunde und 45 Minuten dauernden Gespräches aufrechtzuerhalten. Die Zusammenarbeit mit der Dolmetscherin für Tamil habe gut funktioniert. Es seien keine Aggravations- oder Verdeutlichungstendenzen zu beobachten gewe sen. Emotional sei die Be schwerdeführerin gut spürbar und authentisch gewe sen. Die geschilderten Sor gen über die Familienmitglieder in F.___ und die Trauer über den kürzlich von der singhalesischen Armee ermordeten Bruder seien nachvollziehbar und spürbar (Urk. 11/62/21). Sodann hielt Dr. A.___ fest, aktuell sei die Beschwerdeführerin bei med. pract. C.___ in Behandlung. Deren Diagnose einer „Depression bei Status nach Kriegstraumatisierung mit aktueller Retraumatisierung“ sei nicht haltbar. Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin aus psychiatrischer Sicht nicht wesentlich verbessert werden. Die Be schwerdeführerin äussere sich positiv über Yogaübungen. Es sei anzunehmen, dass diese nicht nur zur allgemeinen Entspannung und Stressregulation, son dern auch zur körperlichen Symptomlinderung beitrügen. Aus fachpsychiatri scher Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer dem körperlichen Leiden ange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/62/21 f.). Die Prognose sei me di zinisch-theoretisch gut. Die Beschwerdeführerin verfüge über gute Ressour cen. Beispielsweise habe sie sich von einer Kollegin Yogaübungen zeigen lassen, welche ihr tut täten. Sie habe auch soziale Kontakte und sei sozial integriert. An der deutschen Sprache habe sie Freude, und sie wolle gerne ihre Sprachkennt nisse weiter verbessern. Auf der anderen Seite habe sich seit der MEDAS-Begut achtung faktisch trotz fast gleichlautender Einschätzung keine Arbeitstätigkeit umsetzen lassen (Urk. 11/62/23). Im Vergleich zur MEDAS-Begutachtung schätze sich die Beschwerdeführerin heute zu 100 % arbeitsfähig ein. Es bleibe die Frage, warum dies nicht habe umgesetzt werden können. Einerseits zeige sich die Beschwerdeführerin motiviert, andererseits sei sie doch eingeengt auf die Blutdruckproblematik, die ihr sogar den Besuch eines Sprachkurses verun mög licht habe. Das tatsächliche Ausmass der Blutdruckerkrankung sei in dieser Begutachtung nicht beurteilbar. Die Beschwerdeschilderung sei aber sehr diffus gewesen. Die Beschwerdeführerin nehme eine Kombination von üblicherweise wirksamen Medikamenten. Es bleibe daher unklar, ob die geschilderten Be schwerden tatsächlich mit dem Hypertonus zusammenhingen. Daraus ergebe sic h die Schlussfolgerung, dass trotz verbessertem Zustandsbild keine Arbeitstä tig keit habe reaktiviert werden können, weil eine grosse Selbstlimitation vor liege (Urk. 11/62/25 f.). Es handle sich vorliegend um eine Verbesserung des Gesund heitszustandes. Die weiterhin anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei leicht ausgeprägt. Seit der Begutachtung im Jahr 2009 sei objektiv und sub jektiv eine Besserung von Stimmungslage und kognitiven Funktionen eingetre ten. Yoga übungen seien körperlich und psychisch hilfreich. Allerdings delegiere die Be schwerdeführerin körperlich anstrengende Arbeiten wie Treppenreinigen an ihren Mann, was auf Rückenschmerzen zurückzuführen sei. Es liege keine psychia trische Erkrankung mit relevantem Krankheitswert vor. Psychosoziale Faktoren lägen in Form von knappen finanziellen Verhältnissen in der Familie vor (Urk. 11/62/26 f.). 5.
5.1
Das Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Juni 2014 vermag die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.2). Dr. A.___ tätigte sorgfältige, umfassende Abklärungen (Urk. 11/62/2 ff.), berücksichtigte die geklagten Beschwerden (Urk. 11/62/13-14) und begründete ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Ausei nandersetzung mit den Vorakten (Urk. 11/62/20 ff.). Hinweise, welche gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprächen, sind n icht ersichtlich.
5.2
Die bereits im MEDAS-Gutachten vom 8. April 2009 gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung konnte Dr. A.___ zwar bestätigen. Nach ihrer Einschätzung war die Schmerzstörung aber bloss noch leicht ausge prägt. Dies erscheint aufgrund der geklagten Beschwerden, welche kaum noch die Qualität eines andauernden, schweren und quälenden Schmerzes (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien,
9. Aufl. 2014, S. 233) haben dürften, nachvollziehbar: Die Beschwerdeführerin gab lediglich noch an, aktuell unter Übelkeit und Unwohlsein zu leiden (Urk. 11/62/14). Sie habe hohen Blutdruck mit Schwindel, geschwollene Beine und sie leide unter Schläfrigkeit. Auf der linken Seite habe sie Schmerzen (wobei die Beschwerde führerin auf ihre Brust
gezeigt habe); sie habe „Steine da drin“, es sei aber ge mäss Kontrolle nicht gefährlich (Urk. 11/62/13). Dr. A.___ kam zum Schluss, es habe scheinbar eine gewisse Verlagerung von den muskulären Beschwerden hin zur Kreislaufproblematik stattgefunden (E. 4.3). Auch dies erscheint nach vollziehbar, da die Beschwerdeführerin bei der aktuellen Untersuchung diejeni gen Beschwerden, welche bei der Begutachtung im Jahr 2009 noch im Vorder grund gestanden hatten und als quälend beschrieben worden waren (Halbsei ten schmerzsyndrom und Periarthropathie der rechten Schulter), gar nicht mehr erwähnte: Gegenüber dem Facharzt der Rheumatologie hatte die Beschwerde führerin bei der Begutachtung im Jahr 2009 noch angegeben, sie könne den rechten Arm nicht anheben, mit dem rechten Arm könne sie fast gar nichts tun, höchstens 2-3 kg heben und tragen. Bügeln und staubsaugen seien schwierig, oft auch das Anziehen und Kämmen der Haare; sie brauche jetzt viel Hilfe vom Sohn und vom Ehemann. Das Schmerzniveau auf einer Skala von 0-10 liege zwischen 7 und 8, nach der Physiotherapie zwischen 6 und 7. Sie sei seit lan gem nicht mehr schmerzfrei gewesen (Urk. 11/45/15). Mangels objektivierbarer Befunde konnte der Facharzt der Rheumatologie jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 11/45/19). Die bei Dr. A.___ neu geklagten Beschwerden scheinen die Beschwerdeführerin denn auch nach eigenem Gutdünken nicht mehr derart einzuschränken, dass sie eine Erwerbstätigkeit in einer leichten körperlichen Arbeit für unmöglich hielte. Sie gab Dr. A.___ zur Auskunft, sie wünsche sich eine leichte Tätigkeit, gerne im sozialen Bereich, beispielsweise im Spital. Über eine solche Arbeit würde sie sich sehr freuen (E. 4.3). Bei der Begutachtung im Jahr 2009 hatte sie noch wi dersprüchliche Angaben zur eigenen Arbeitsfähigkeit gemacht: Gegenüber Dr. E.___ schätzte die Beschwerdeführerin die eigene Präsenzmöglichkeit im Jahr 2009 zwar immerhin auf 4 Stunden pro Tag (Urk. 11/45/28). Gegenüber der Internistin hatte sie aber angegeben, sie könne kaum je wieder arbeiten ge hen („Seele sagt zwar: ‚ich muss‘, Körper kann nicht“); sie habe auch keine Hoffnung mehr, dass die Schmerzen wieder abnähmen; sie habe Angst vor der Zukunft; sie habe vor allem Angst, im Rollstuhl zu landen wegen Lähmungser scheinungen (Urk. 11/45/5). Von derartigen Lähmungser scheinungen und damit einhergehenden Ängsten berichtete die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___ nicht mehr. Nach dem Gesagten erscheint nachvollziehbar, dass Dr. A.___ in ihrem Gut achten bloss noch von einer leicht ausgeprägten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und damit von einer Verbesserung des Gesundheitszustands ausging. Von einer künftigen Verbesserung ging bereits Dr. E.___ in ihrem Teilgutachte n vom 20. Februar 2009 aus: Sie attestierte der Beschwerdeführerin sowohl für die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit eine 50%ige Ar beitsfähigkeit. Sie wies aber darauf hin, dass in einer angepassten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit allmählich auf 70 % steigerbar sei (Urk. 11/45/28). 5.3
5.3.1
Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise vor, es liege eine Depression bei starker Kriegstraumatisierung mit aktueller Retraumatisierung beziehungs weise eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Dr. A.___ setzte sich mit der von med. pract. C.___, Praktische Ärztin, fachfremd gestellten, nicht ICD-10-codierten Diagnose einer „Depression bei Status nach Kriegstraumati sierung mit aktueller Retraumatisierung“ eingehend auseinander und begrün dete in schlüssiger Weise, weshalb sie diese Diagnose nicht bestätigen könne. Eine Kriegstraumatisierung sei weder in der Anamnese noch im Krankheitsver lauf eindeutig nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin zeige auch während der Untersuchung keinerlei traumaspezifische Symptome. Sie äussere Trauer und Sorge um die Verwandten in ihrer früheren Heimat. Dies sei absolut situations adäquat und solle nicht pathologisiert werden. Es bestünden weder eine An passungsstörung noch eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine sons tige Traumafolgestörung. Therapeutisch sei allenfalls eine Psychoedukation zu empfehlen, um die Beschwerdeführerin auf die Bedeutung und Zusammenhänge von psychischen Belastungen und körperlichen Symptomen hinzuweisen (Urk. 11/62/21 f.; vgl. auch Urk. 11/62/24 f.). Die psychische Belastung sei an gesichts des tragischen Todes des Bruders vor einem Jahr plausibel und nach vollziehbar. Sie habe aber keinen eigenständigen Krankheitswert; Trauer sei nicht pathologisch (Urk. 11/62/28). An der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Feststellungen ändert auch der im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht des B.___ vom 24. März 2015 (Urk. 13) nichts. Darin wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe wäh rend knapp zwei Jahrzehnten in den Kriegswirren ihres Heimatlandes multiple schwere traumatische Erlebnisse gehabt und sie leide massiv an deren Folgen. Sie versuche, ihren Gefühlshaushalt zu kontrollieren und präsentiere sich denn auch primär vordergründig gefasst. Sie halte nach aussen eine Fassade aufrecht, mit der sie auch ihren Mann und ihren Sohn vor ihren belastenden Symptomen zu schützen versuche. Sie öffne sich der Exploration nur äusserst zurückhal tend, und ein längerer Vertrauensaufbau sei notwendig gewesen, um relevante Fakten zu erfahren. So habe die Abklärung der Beschwerdeführerin mit sieben Konsultationen denn auch überdurchschnittlich lange gedauert. Die Beschwer deführerin leide an objektivierbaren Symptomen einer schweren Traumafolge störung, welche sich auch testpsychologisch bestätigen lasse. Die chronische Schmerzstörung reihe sich mit anderen Symptomen wie Wiedererleben, Hyper arousal und Vermeidung, subsyndromalen Kontroll- und Reinigungszwängen und einem mittelschweren depressiven Syndrom in das Gesamtbild einer voll ausgeprägten chronischen komplexen posttraumatischen Belastungsstörung ein. Die diagnostische Beurteilung im Gutachten könne nicht geteilt werden; eine Nachbegutachtung durch eine traumatherapeutisch erfahrene Person werde als dringend notwendig erachtet (Urk. 13 S. 1). Weder Dr. A.___ noch (vor ihr) Dr. E.___ konnten traumaspezifische Symp to me bei der Beschwerdeführerin erkennen, weshalb beide keine posttraumati sche Belastungsstörung diagnostizierten. Die Beschwerdeführerin verneinte gegenüber Dr. A.___ explizit plötzliche Erinnerungen an schlimme Lebens ereig nisse (Urk. 11/62/16) und berichtete weder über wiederholte unaus weich liche Erinne rungen noch über Wiederinszenierungen von Ereignissen in Gedächt nis, Tag träumen oder Träumen. Auch im Bericht des B.___ vom 24. März 2015 (Urk. 13) wurde von derartigen Erinnerungen oder Wiederinszenierungen nichts Konkre tes berichtet; solche müssten gemäss den diagnostischen Leitlinien (Dil ling/ Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 208) aber vorhanden sein, damit die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt werden könnte. Die von den Ärzten des B.___ beschriebenen objektivierbaren Symptome sind indes nicht von erstrangiger Bedeutung (Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 208). Überdies vermeidet die Beschwerdeführerin Reize, welche eine Wieder erinnerung an ein allfälliges Trauma hervorrufen könnten, in keiner Weise. Sie setzt sich solchen Reizen vielmehr wiederholt aus, indem sie sogar die Nach richten über ihre Heimat regelmässig verfolgt (Urk. 11/45/23 und Urk. 11/62/16) . Auch reiste sie zumindest in den Jahren 2002, 2005 und 2006 nach F.___ (Urk. 11/45/23 f.). Anzeichen einer depressiven Symptomatik konnten die Gutachterinnen eben falls nicht erkennen. Entsprechende Befunde sind denn auch dem Bericht des B.___ vom 24. März 2015 nicht zu entnehmen (Urk. 13).
Bei der Einschätzung der Ärzte des B.___ handelt es sich somit lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts. Insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung, welche von den Ärzten des B.___ auf die Kriegswirren in F.___ zurückgeführt wurde, hätte bei der – sich seit 1993 in der Schweiz auf haltenden – Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der beiden psychiatrischen Begutachtungen festgestellt werden müssen. Dem war aber nicht so. Schliesslich ist in Bezug auf die Berichte von Dr. C.___ und des B.___ der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 5.3.2
Selbst wenn von einer komorbiden posttraumatischen Belastungsstörung auszu gehen wäre, wäre bei einer Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruch s anhand der Indikat oren von BGE 141 V 281 (E. 1.3) nicht anzunehmen, die Be schwerdeführerin sei am Rand ihrer physischen und psychischen Belastbarkeit. Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin lässt auf einige vorhandene Ressourcen schliessen. Die Beschwerdeführerin schilderte gegenüber Dr. A.___, sie stehe morgens zwischen 09.00 und 10.00 Uhr auf. Sie denke oft an die politische Situation in F.___ und ihre Familie dort. Das verursache Schlaflosigkeit. Sie koche oft Tee und lese Bücher; oft könne sie aber weder lesen noch schreiben. Sie koche für sich und ihren Mann und besorge den Haushalt. Ihr Mann helfe ihr beim Putzen. Manchmal schaue sie TV oder gehe eine tamilische Nachbarin besuchen. In der Woche telefoniere sie mehrfach mit Kollegen, manchmal mache sie Besuche. Der Sohn komme oft mit. Manchmal gehe sie in die katho lische Kirche oder auch in den hinduistischen Tempel. Ihre hinduistische Reli gion sei ihr wichtig. Zu Hause mache sie Yoga, was ihr gut tue; eine Freundin habe ihr Übungen gezeigt (Urk. 11/62/14 f.). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen noch nie eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hat und mittlerweile auch keine Psychopharmakotherapie mehr in Anspruch nimmt (Urk. 11/62/15 und Urk. 11/62/22); dies spricht klar gegen einen erheblichen Leidensdruck. Mangels entsprechender Therapie ist überdies nicht ausgewiesen, dass die im Bericht des B.___ genannten Leiden behandlungsresistent wären. Demzufolge kann eine Be handelbarkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit verneint werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2015 vom 24.06.2015 E. 4.2.2). 5.4
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwer deführerin insgesamt verbessert hat. Damit besteht Anlass für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 3. Juni 2014 ist der Beschwer de führerin spätestens drei Monate nach der Begutachtung eine dem körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 11/62/22). Aus somati scher Sicht besteht unverändert eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer körper lich leichten wechselbelastenden Tätigkeit, wobei Tätigkeiten in monotonen Körperstellungen, in der Kälte und mit stereotyp-repetitiven Bewegungsabläufen nicht zumutbar sind. 6.
6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
In der angestammten vollschichtigen Tätigkeit als Zimmermädchen in einem Hotel hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 gemäss Fragebogen der da maligen Arbeitgeberin Fr. 3‘000.-- monatlich beziehungsweise Fr. 36‘000.-- jähr lich verdient (Urk. 11/11; vgl. auch den IK-Auszug vom 26. Juli 2002 [Urk. 11/7]). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Indexstand 2296 [2002] auf 2673 [2014 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpre ise und der Reallöhne, 1976-2014, Frauen) beträgt das Valideneinkommen im Jahr 2014 somit Fr. 41 ‘ 911. --. 6.3
Zur Bemessung des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 heranzuziehen . Es ist auf den Lohn der Tabelle 1 (TA1), Kompetenzniv eau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Total Frauen, und damit auf ein standardisiertes monat liches Einkommen von Fr. 4‘112.-- abzustellen. U nter Berücksichtigung der durch schnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitsze it nach Wirtschaftsabtei lung en, TOTAL) sowie der Nominall ohnentwicklung bis ins Jahr 2014
(Index stand 2630 [2012 ] auf 2673 [2014 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweize rischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten pre ise und der Reallöhne, 1976-2014, Frauen) ergibt sich ein Jahreseinkommen bei einem 100 %-Pensum von Fr. 52‘282. -- (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2630 x 2673). 6.4
Bei einem Einkommensvergleich resultiert keine Lohneinbusse, selbst dann nicht, wenn von einem unterdurchschnittlichen Valideneinkommen auszugehen wäre: In diesem Fall wäre eine Parallelisierung der Einkommen vorzunehmen, was praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des sta tistischen Wertes (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen könnte (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Vorliegend wäre zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die sel ben statistischen Werte abzustellen wie zur Bestimmung des Invalidenein kom mens (vgl. E. 6.3). Das Valideneinkommen würde dem Invalideneinkommen so mit entsprechen. Selbst bei einem, vorliegend nicht gerechtfertigten, maxi malen Leidensabzug von 25 % im Rahmen der Bemessung des Invalidenein kommens würde kein invaliditätsbegründender Rentenanspruch von mindestens 40 % re sultieren. 7.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu bean standen und die Beschwerde abzuweisen. 8.
8.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewil li gung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 14) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2
Rechtsanwältin Géraldine Walker machte mit ihrer Honorarnote vom 22. April 2016 einen Aufwand von 11,25 Stunden und Barauslagen von Fr. 59.-- ab Januar 2015 geltend (Urk. 16). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. Der von Rechtsanwältin Géraldine Walker geltend gemachte Aufwand von 11,25 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfahren vertrat und ihr die Akten so mit bekannt waren. In Würdigung des Umstands, dass keine umfangreichen Vorakten vorhanden sind (83 Aktenstücke inkl. angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2015 [Urk. 11/83]) und die Beschwerdeschrift 7 Seiten umfasst (ohne Deckblatt, Anträge und Formelles), sind für das Aktenstudium im Beschwerde verfahren und für das Abfassen der Beschwerdeschrift je 2 Stunden zu entschä digen (insgesamt 4 Stunden anstelle der geltend gemachten 420 Minuten bezieh ungsweise 7 Stunden; vgl. Urk. 16 S. 2, Positionen „Beschwerde“ von zwei mal je 120 Minuten und „Aktenstudium“ von 180 Minuten). Sodann erscheint ein Aufwand von 30 Minuten für den „Nachtrag Beschwerde“ vom 28. April 2015 (vgl. Urk. 12), mit welchem der Arztbericht des B.___ vom 24. März 2015 (Urk. 13) nachgereicht und in einem einzigen Satz dessen Berücksichtigung bei der Entscheidfindung beantragt wurde, nicht gerechtfertigt. Für die Sichtung des Arztberichts des B.___ vom 24. März 2015 wurden am 25. März 2015 sodann bereits 20 Minuten Aufwand veranschlagt („Sichtung Stellungnahme“). Anstelle der geltend gemachten 50 Minuten für die Sichtung und Nachreichung des genannten Arztberichts erscheint ein Aufwand von insgesamt 20 Minuten als angemessen. Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von 465 Minuten (675 Minuten abzüglich 210 Minuten) beziehungsweise 7,75 Stunden, was unter Berücksichti gung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (ab dem 1. Januar 2015) ein Honorar von Fr. 1‘705.-- ergibt. Rechtsanwältin Géraldine Walker ist deshalb mit Fr. 1 ‘ 905.1 0
(= Honorar von Fr. 1‘705.-- plus Barauslagen von Fr. 59.--, zu züglich Mehrwertsteuer von 8 % [Fr. 141.10]) aus der Gerichtskasse zu entschä digen. 8.3
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwältin Géraldine Walker ver pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Géraldine Walker, Zürich, wird mit F
r. 1‘905.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Géraldine Walker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinwei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003
E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.2 Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind d ie Voraussetzungen nach Art.
E. 1.3 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regel fall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte
mit Eingabe vom 16. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2015 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 28. April 2015 (Urk. 12) reichte die Be schwer deführerin einen Bericht des B.___ vom 24. März 2015 zu den Akten (Urk. 13). Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 (Urk. 14) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege ge währt. Gleichzeitig wurde ihr die Beschwerdeantwort zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle im Wesentlichen, die Voraus setzungen für eine Rentenrevision gemäss den Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision seien erfüllt, da die Rentenzusprache aufgrund eines ätiologisch-pa thogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildes ohne nachweisbare organi sche Grundlage erfolgt sei. Gemäss dem aktuellen psychiatrischen Gutachten vom 3. Juni 2014 liege, abgesehen von einer somatoformen Schmerzstörung, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die vorliegende Schmerzproblematik sei aufgrund der gegebenen Umstände überwindbar (Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, med. pract. C.___ habe im Schreiben vom 11. Februar 2014 eine Depression bei starker Kriegstraumatisierung mit aktueller Retraumatisierung diagnostiziert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Gutachterin eine solche Diagnose verneint habe. Auch Dr. med. D.___, Assistenzärztin am B.___, habe eine posttraumatische Belas tungs störung diagnostiziert, die Beschwerdeführerin sei stark gekenn zeichnet von den Kriegstraumata. Im Übrigen sei nicht von der Überwindbarkeit der Be schwerden auszugehen. Es lägen eine chronische körperliche Begleiter krankung und ein mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission sowie unbefriedigende Behand lungs bemühungen vor (Urk. 1). 3.
Die Rentenbestätigung vom 22. Juni 2009 (Urk. 11/49) erfolgte nach Begutach tung der Beschwerdeführerin bei der MEDAS Z.___ und nach
umfas sender materieller Prüfung des Rentenanspruchs . Im polydisziplinären Gutach ten der MEDAS vom 8. April 2009 wurde als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung aufge führt (Urk. 11/45/9), wobei deren Überwindbarkeit in Beachtung der damals einschlägigen Rechtsprechung (BGE 130 V 352; vgl. E. 1.3) geprüft
wurde: Die Expertin auf dem Fachgebiet der Psychiatrie kam in ihrem Teilgutachten zum Schluss, es sei ein langjähriger Krankheitsverlauf vorhanden, und in Gesamt würdigung sämtlicher Kriterien sei die Schmerzstörung insoweit überwindbar, als die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 11/45/27 f.). Diese Ein schätzung wurde von den übrigen Gutachtern geteilt (Urk. 11/45/9 f.) und auch vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) als überzeugend gewertet (Urk. 11/48/3).
Bei der im MEDAS-Gutachten diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung handelt es sich zwar um ein pathogenetisch-ätiologisch unkla res syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.2 f. mit weiteren Hinweisen). Da die Rentenbestätigung vom 22. Juni 2009 aber bereits in Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung erfolgte, ist eine Rentenüberprüfung in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision nicht zulässig (vgl. E. 1.1) .
4.
4.1
Zu prüfen bleibt indessen, ob die angefochtene Rentenaufhebung zufolge Ver bes serung des Gesundheitszustandes gerechtfertigt ist. 4.2
Im MEDAS-Gutachten vom 8. April 2009 (Urk. 11/45/9) erwähnten die Gutach ter als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Halbseitenschmerzsyndrom rechts ohne objektivierbares somatisches Korrelat am Bewegungsapparat und eine Periarthropathie der rechten Schulter mit möglicherweise geringgradigem subakromialem Impin ge ment (bei Problemen im engeren Familienkreis [Krankheit des Ehemannes, Arbeits losigkeit des Sohnes] und nach kriegerischen Auseinandersetzungen in der Heimat und infolge anfänglich unsicherem Aufenthaltsstatus in der Schweiz). Der Be schwerdeführerin wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit als Reinigungsangestellte attestiert, wobei Tätig keiten in monoto nen Körperstellungen, in der Kälte und mit stereotyp-repeti tiven Bewegungsab läufen als nicht zumutbar beurteilt wurden. In einer alter nativen körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit sei die Beschwerde führerin ebenfalls nur zu 50 % arbeitsfähig mit Steigerungsmöglichkeit bis zu 70 %. Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, er hob in ihrem Teilgutachten vom 20. Februar 2009 den folgenden Psychostatus (Urk. 11/45/25): Das Gespräch habe 2 Stunden gedauert, welches die Beschwer deführerin ohne Pause habe bewältigen können – soweit beurteilbar hätten keine Konzentrationsstörungen bestanden. Die Beschwerdeführerin sei wach; Müdigkeitserscheinungen seien sichtbar, sie habe einmal richtig gegähnt. Eine gewisse Zurückhaltung und Verlegenheit seien beim Thematisieren der Reisen nach F.___ und beim Thema Asylverfahren
zu beobachten. Auf Rückfrage gebe sie an, die Gedanken an F.___ würden sie belasten. Das Gedächtnis sei unterschiedlich: Während über die Jahre der Arbeitstätigkeiten und den Aufent halt in der Schweiz sehr ungenaue Angaben gemacht würden, seien bezüglich der finanziellen Belange wie Mietzins, Höhe der Invalidenrente und der Haus wartslöhne sehr genaue Angaben erhältlich. Im Denken sei die Beschwerdefüh rerin kohärent, inhaltlich auf die vorgeschlagenen Themen eingehend. Ängste und Befürchtungen seien vorhanden, vor allem bezüglich der eigenen Gesund heit und derjenigen des Ehemannes sowie der Zukunft des Sohnes, welcher mit bald 21 Jahren ohne Lehrstelle und Beruf dastehe. Es bestünden keine Zwangs symptome, keine wahnhafte Symptomatik, keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Stimmungsmässig sei die Beschwerdeführerin mitschwingend, au thentisch, nachdenklich-bedrückt bei Familien- und Heimatlandthemen. Anam nestisch sei sie häufig traurig beim Nachdenken über ihre Lebenssituation. Sie habe Schmerzen an diversen Körperstellen, so würden auch Magen-Darm schmerzen bejaht. Seit der Menopause vor einem Jahre habe sie keine Bauch schmerzen mehr. Zeitweise sei sie müde und energielos, was von der Schlaf dauer und der Schlafqualität abhänge. Der Schlaf sei zu kurz und gestört. Es bestehe kein sozialer Rückzug. Als Ursache für die Müdigkeit und die Schlaf störungen würden Schmerzen angegeben. Suizidalität werde verneint, gelegent lich bestehe bei starken Schmerzen ein gewisser Lebensüberdruss. Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin sowohl für die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit allmählich auf 70 % steigerbar (Urk. 11/45/28). 4.3
Dr. A.___ führte in ihrem Gutachten vom 3. Juni 2014 als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leicht ausgeprägte, anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) auf (Urk. 11/62/20). Dr. A.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe zur psychiatrischen Anam nese keine näheren Angaben machen können. Seitdem es ihr körperlich nicht mehr gut gehe, gehe es ihr auch psychisch nicht mehr so gut. Sie sei aber nie in stationärer Behandlung gewesen (Urk. 11/62/13). Dr. A.___ erhob den folgenden Befund: Die Beschwerdeführerin sei zu Zeit, Ort, Situation und Person voll orientiert. Die Konzentrationsfähigkeit sei nicht eingeschränkt, manchmal etwas danebenredend, wenn sie die Frage nicht ver stehe. Aufmerksamkeit und Gedächtnis seien nicht eingeschränkt. Die Stim mung sei leicht gedrückt, sie weine bei traurigen Themen (Tod des Bruders im Jahr 2013). Die Beschwerdeführerin gebe an, viel nachdenken zu müssen, ein Grübeln verneine sie aber. Während des Gesprächs sei sie schwingungsfähig und auslenkbar. Sie freue sich über gute Erinnerungen, beim Gedanken an den Tod der Eltern und des Sohnes (richtig: des Bruders) werde sie aber traurig. Sie lese Nachrichten im Internet. Inhaltlich sei sie leicht auf die Blutdruckprobleme eingeengt. Ein Interessenverlust (z.B. an Nachrichten) sei nicht vorhanden. Ver neint würden eine erhöhte Schreckhaftigkeit, plötzliche Erinnerungen an schlimme Lebensereignisse, generalisierte Ängste, Zwänge und Phobien. Der Antrieb sei normal, manchmal sei sie müde und habe Angst vor der Zukunft. Der Schlaf sei manchmal gut, manchmal nicht. Es würden sich keine Hinweise auf Wahn, Halluzinationen oder Ich-Störungen zeigen. Nachdem der Sohn die Lehre abgebrochen habe, habe sie Ruhewünsche gehabt; sie sei sehr enttäuscht gewesen. Suizidal sei sie nicht (Urk. 11/62/16). In der zusammenfassenden Beurteilung hielt Dr. A.___ im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin leide unter Traurigkeit und der Enttäuschung über die berufliche Situation des Sohnes (dieser werde jetzt arbeitslos als Reinigungsmit arbeiter), die 2006 aufgetretene Hirntumorerkrankung des Ehemannes und darunter, dass sie selbst nicht mehr so gut arbeiten könne wie früher. Für ihre Zu kunft wünsche sie sich eine leichte Tätigkeit, gerne im sozialen Bereich, beispielsweise in einem Spital. Wenn es eine leichte körperliche Arbeit wäre, würde sie sich sehr freuen, diese ausüben zu dürfen. Sie wolle mit ihrem Ehe mann und dem Sohn zusammen in der Schweiz bleiben (Urk. 11/62/20). Dr. A.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei in der aktuellen Begut achtung stark auf die diffusen Beschwerden durch den Bluthochdruck eingeengt gewesen. Insofern sei auch die somatoforme Schmerzstörung zu bestätigen. Scheinbar habe aber eine gewisse Verlagerung von den muskulären Beschwer den hin zur Kreislauf problematik stattgefunden. Objektiv fänden sich keine Hinweise auf Antriebs minderung, Interessenverlust oder durchgehend gedrückte Stimmung. Die Be schwerdeführerin habe sich sehr freundlich und kooperativ verhalten und sei in der Lage gewesen, die Konzentrationsfähigkeit während des eine Stunde und 45 Minuten dauernden Gespräches aufrechtzuerhalten. Die Zusammenarbeit mit der Dolmetscherin für Tamil habe gut funktioniert. Es seien keine Aggravations- oder Verdeutlichungstendenzen zu beobachten gewe sen. Emotional sei die Be schwerdeführerin gut spürbar und authentisch gewe sen. Die geschilderten Sor gen über die Familienmitglieder in F.___ und die Trauer über den kürzlich von der singhalesischen Armee ermordeten Bruder seien nachvollziehbar und spürbar (Urk. 11/62/21). Sodann hielt Dr. A.___ fest, aktuell sei die Beschwerdeführerin bei med. pract. C.___ in Behandlung. Deren Diagnose einer „Depression bei Status nach Kriegstraumatisierung mit aktueller Retraumatisierung“ sei nicht haltbar. Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin aus psychiatrischer Sicht nicht wesentlich verbessert werden. Die Be schwerdeführerin äussere sich positiv über Yogaübungen. Es sei anzunehmen, dass diese nicht nur zur allgemeinen Entspannung und Stressregulation, son dern auch zur körperlichen Symptomlinderung beitrügen. Aus fachpsychiatri scher Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer dem körperlichen Leiden ange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/62/21 f.). Die Prognose sei me di zinisch-theoretisch gut. Die Beschwerdeführerin verfüge über gute Ressour cen. Beispielsweise habe sie sich von einer Kollegin Yogaübungen zeigen lassen, welche ihr tut täten. Sie habe auch soziale Kontakte und sei sozial integriert. An der deutschen Sprache habe sie Freude, und sie wolle gerne ihre Sprachkennt nisse weiter verbessern. Auf der anderen Seite habe sich seit der MEDAS-Begut achtung faktisch trotz fast gleichlautender Einschätzung keine Arbeitstätigkeit umsetzen lassen (Urk. 11/62/23). Im Vergleich zur MEDAS-Begutachtung schätze sich die Beschwerdeführerin heute zu 100 % arbeitsfähig ein. Es bleibe die Frage, warum dies nicht habe umgesetzt werden können. Einerseits zeige sich die Beschwerdeführerin motiviert, andererseits sei sie doch eingeengt auf die Blutdruckproblematik, die ihr sogar den Besuch eines Sprachkurses verun mög licht habe. Das tatsächliche Ausmass der Blutdruckerkrankung sei in dieser Begutachtung nicht beurteilbar. Die Beschwerdeschilderung sei aber sehr diffus gewesen. Die Beschwerdeführerin nehme eine Kombination von üblicherweise wirksamen Medikamenten. Es bleibe daher unklar, ob die geschilderten Be schwerden tatsächlich mit dem Hypertonus zusammenhingen. Daraus ergebe sic h die Schlussfolgerung, dass trotz verbessertem Zustandsbild keine Arbeitstä tig keit habe reaktiviert werden können, weil eine grosse Selbstlimitation vor liege (Urk. 11/62/25 f.). Es handle sich vorliegend um eine Verbesserung des Gesund heitszustandes. Die weiterhin anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei leicht ausgeprägt. Seit der Begutachtung im Jahr 2009 sei objektiv und sub jektiv eine Besserung von Stimmungslage und kognitiven Funktionen eingetre ten. Yoga übungen seien körperlich und psychisch hilfreich. Allerdings delegiere die Be schwerdeführerin körperlich anstrengende Arbeiten wie Treppenreinigen an ihren Mann, was auf Rückenschmerzen zurückzuführen sei. Es liege keine psychia trische Erkrankung mit relevantem Krankheitswert vor. Psychosoziale Faktoren lägen in Form von knappen finanziellen Verhältnissen in der Familie vor (Urk. 11/62/26 f.). 5.
5.1
Das Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Juni 2014 vermag die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.2). Dr. A.___ tätigte sorgfältige, umfassende Abklärungen (Urk. 11/62/2 ff.), berücksichtigte die geklagten Beschwerden (Urk. 11/62/13-14) und begründete ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Ausei nandersetzung mit den Vorakten (Urk. 11/62/20 ff.). Hinweise, welche gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprächen, sind n icht ersichtlich.
5.2
Die bereits im MEDAS-Gutachten vom 8. April 2009 gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung konnte Dr. A.___ zwar bestätigen. Nach ihrer Einschätzung war die Schmerzstörung aber bloss noch leicht ausge prägt. Dies erscheint aufgrund der geklagten Beschwerden, welche kaum noch die Qualität eines andauernden, schweren und quälenden Schmerzes (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien,
9. Aufl. 2014, S. 233) haben dürften, nachvollziehbar: Die Beschwerdeführerin gab lediglich noch an, aktuell unter Übelkeit und Unwohlsein zu leiden (Urk. 11/62/14). Sie habe hohen Blutdruck mit Schwindel, geschwollene Beine und sie leide unter Schläfrigkeit. Auf der linken Seite habe sie Schmerzen (wobei die Beschwerde führerin auf ihre Brust
gezeigt habe); sie habe „Steine da drin“, es sei aber ge mäss Kontrolle nicht gefährlich (Urk. 11/62/13). Dr. A.___ kam zum Schluss, es habe scheinbar eine gewisse Verlagerung von den muskulären Beschwerden hin zur Kreislaufproblematik stattgefunden (E. 4.3). Auch dies erscheint nach vollziehbar, da die Beschwerdeführerin bei der aktuellen Untersuchung diejeni gen Beschwerden, welche bei der Begutachtung im Jahr 2009 noch im Vorder grund gestanden hatten und als quälend beschrieben worden waren (Halbsei ten schmerzsyndrom und Periarthropathie der rechten Schulter), gar nicht mehr erwähnte: Gegenüber dem Facharzt der Rheumatologie hatte die Beschwerde führerin bei der Begutachtung im Jahr 2009 noch angegeben, sie könne den rechten Arm nicht anheben, mit dem rechten Arm könne sie fast gar nichts tun, höchstens 2-3 kg heben und tragen. Bügeln und staubsaugen seien schwierig, oft auch das Anziehen und Kämmen der Haare; sie brauche jetzt viel Hilfe vom Sohn und vom Ehemann. Das Schmerzniveau auf einer Skala von 0-10 liege zwischen 7 und 8, nach der Physiotherapie zwischen 6 und 7. Sie sei seit lan gem nicht mehr schmerzfrei gewesen (Urk. 11/45/15). Mangels objektivierbarer Befunde konnte der Facharzt der Rheumatologie jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 11/45/19). Die bei Dr. A.___ neu geklagten Beschwerden scheinen die Beschwerdeführerin denn auch nach eigenem Gutdünken nicht mehr derart einzuschränken, dass sie eine Erwerbstätigkeit in einer leichten körperlichen Arbeit für unmöglich hielte. Sie gab Dr. A.___ zur Auskunft, sie wünsche sich eine leichte Tätigkeit, gerne im sozialen Bereich, beispielsweise im Spital. Über eine solche Arbeit würde sie sich sehr freuen (E. 4.3). Bei der Begutachtung im Jahr 2009 hatte sie noch wi dersprüchliche Angaben zur eigenen Arbeitsfähigkeit gemacht: Gegenüber Dr. E.___ schätzte die Beschwerdeführerin die eigene Präsenzmöglichkeit im Jahr 2009 zwar immerhin auf 4 Stunden pro Tag (Urk. 11/45/28). Gegenüber der Internistin hatte sie aber angegeben, sie könne kaum je wieder arbeiten ge hen („Seele sagt zwar: ‚ich muss‘, Körper kann nicht“); sie habe auch keine Hoffnung mehr, dass die Schmerzen wieder abnähmen; sie habe Angst vor der Zukunft; sie habe vor allem Angst, im Rollstuhl zu landen wegen Lähmungser scheinungen (Urk. 11/45/5). Von derartigen Lähmungser scheinungen und damit einhergehenden Ängsten berichtete die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___ nicht mehr. Nach dem Gesagten erscheint nachvollziehbar, dass Dr. A.___ in ihrem Gut achten bloss noch von einer leicht ausgeprägten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und damit von einer Verbesserung des Gesundheitszustands ausging. Von einer künftigen Verbesserung ging bereits Dr. E.___ in ihrem Teilgutachte n vom 20. Februar 2009 aus: Sie attestierte der Beschwerdeführerin sowohl für die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit eine 50%ige Ar beitsfähigkeit. Sie wies aber darauf hin, dass in einer angepassten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit allmählich auf 70 % steigerbar sei (Urk. 11/45/28). 5.3
5.3.1
Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise vor, es liege eine Depression bei starker Kriegstraumatisierung mit aktueller Retraumatisierung beziehungs weise eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Dr. A.___ setzte sich mit der von med. pract. C.___, Praktische Ärztin, fachfremd gestellten, nicht ICD-10-codierten Diagnose einer „Depression bei Status nach Kriegstraumati sierung mit aktueller Retraumatisierung“ eingehend auseinander und begrün dete in schlüssiger Weise, weshalb sie diese Diagnose nicht bestätigen könne. Eine Kriegstraumatisierung sei weder in der Anamnese noch im Krankheitsver lauf eindeutig nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin zeige auch während der Untersuchung keinerlei traumaspezifische Symptome. Sie äussere Trauer und Sorge um die Verwandten in ihrer früheren Heimat. Dies sei absolut situations adäquat und solle nicht pathologisiert werden. Es bestünden weder eine An passungsstörung noch eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine sons tige Traumafolgestörung. Therapeutisch sei allenfalls eine Psychoedukation zu empfehlen, um die Beschwerdeführerin auf die Bedeutung und Zusammenhänge von psychischen Belastungen und körperlichen Symptomen hinzuweisen (Urk. 11/62/21 f.; vgl. auch Urk. 11/62/24 f.). Die psychische Belastung sei an gesichts des tragischen Todes des Bruders vor einem Jahr plausibel und nach vollziehbar. Sie habe aber keinen eigenständigen Krankheitswert; Trauer sei nicht pathologisch (Urk. 11/62/28). An der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Feststellungen ändert auch der im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht des B.___ vom 24. März 2015 (Urk. 13) nichts. Darin wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe wäh rend knapp zwei Jahrzehnten in den Kriegswirren ihres Heimatlandes multiple schwere traumatische Erlebnisse gehabt und sie leide massiv an deren Folgen. Sie versuche, ihren Gefühlshaushalt zu kontrollieren und präsentiere sich denn auch primär vordergründig gefasst. Sie halte nach aussen eine Fassade aufrecht, mit der sie auch ihren Mann und ihren Sohn vor ihren belastenden Symptomen zu schützen versuche. Sie öffne sich der Exploration nur äusserst zurückhal tend, und ein längerer Vertrauensaufbau sei notwendig gewesen, um relevante Fakten zu erfahren. So habe die Abklärung der Beschwerdeführerin mit sieben Konsultationen denn auch überdurchschnittlich lange gedauert. Die Beschwer deführerin leide an objektivierbaren Symptomen einer schweren Traumafolge störung, welche sich auch testpsychologisch bestätigen lasse. Die chronische Schmerzstörung reihe sich mit anderen Symptomen wie Wiedererleben, Hyper arousal und Vermeidung, subsyndromalen Kontroll- und Reinigungszwängen und einem mittelschweren depressiven Syndrom in das Gesamtbild einer voll ausgeprägten chronischen komplexen posttraumatischen Belastungsstörung ein. Die diagnostische Beurteilung im Gutachten könne nicht geteilt werden; eine Nachbegutachtung durch eine traumatherapeutisch erfahrene Person werde als dringend notwendig erachtet (Urk. 13 S. 1). Weder Dr. A.___ noch (vor ihr) Dr. E.___ konnten traumaspezifische Symp to me bei der Beschwerdeführerin erkennen, weshalb beide keine posttraumati sche Belastungsstörung diagnostizierten. Die Beschwerdeführerin verneinte gegenüber Dr. A.___ explizit plötzliche Erinnerungen an schlimme Lebens ereig nisse (Urk. 11/62/16) und berichtete weder über wiederholte unaus weich liche Erinne rungen noch über Wiederinszenierungen von Ereignissen in Gedächt nis, Tag träumen oder Träumen. Auch im Bericht des B.___ vom 24. März 2015 (Urk. 13) wurde von derartigen Erinnerungen oder Wiederinszenierungen nichts Konkre tes berichtet; solche müssten gemäss den diagnostischen Leitlinien (Dil ling/ Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 208) aber vorhanden sein, damit die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt werden könnte. Die von den Ärzten des B.___ beschriebenen objektivierbaren Symptome sind indes nicht von erstrangiger Bedeutung (Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 208). Überdies vermeidet die Beschwerdeführerin Reize, welche eine Wieder erinnerung an ein allfälliges Trauma hervorrufen könnten, in keiner Weise. Sie setzt sich solchen Reizen vielmehr wiederholt aus, indem sie sogar die Nach richten über ihre Heimat regelmässig verfolgt (Urk. 11/45/23 und Urk. 11/62/16) . Auch reiste sie zumindest in den Jahren 2002, 2005 und 2006 nach F.___ (Urk. 11/45/23 f.). Anzeichen einer depressiven Symptomatik konnten die Gutachterinnen eben falls nicht erkennen. Entsprechende Befunde sind denn auch dem Bericht des B.___ vom 24. März 2015 nicht zu entnehmen (Urk. 13).
Bei der Einschätzung der Ärzte des B.___ handelt es sich somit lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts. Insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung, welche von den Ärzten des B.___ auf die Kriegswirren in F.___ zurückgeführt wurde, hätte bei der – sich seit 1993 in der Schweiz auf haltenden – Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der beiden psychiatrischen Begutachtungen festgestellt werden müssen. Dem war aber nicht so. Schliesslich ist in Bezug auf die Berichte von Dr. C.___ und des B.___ der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 5.3.2
Selbst wenn von einer komorbiden posttraumatischen Belastungsstörung auszu gehen wäre, wäre bei einer Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruch s anhand der Indikat oren von BGE 141 V 281 (E. 1.3) nicht anzunehmen, die Be schwerdeführerin sei am Rand ihrer physischen und psychischen Belastbarkeit. Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin lässt auf einige vorhandene Ressourcen schliessen. Die Beschwerdeführerin schilderte gegenüber Dr. A.___, sie stehe morgens zwischen 09.00 und 10.00 Uhr auf. Sie denke oft an die politische Situation in F.___ und ihre Familie dort. Das verursache Schlaflosigkeit. Sie koche oft Tee und lese Bücher; oft könne sie aber weder lesen noch schreiben. Sie koche für sich und ihren Mann und besorge den Haushalt. Ihr Mann helfe ihr beim Putzen. Manchmal schaue sie TV oder gehe eine tamilische Nachbarin besuchen. In der Woche telefoniere sie mehrfach mit Kollegen, manchmal mache sie Besuche. Der Sohn komme oft mit. Manchmal gehe sie in die katho lische Kirche oder auch in den hinduistischen Tempel. Ihre hinduistische Reli gion sei ihr wichtig. Zu Hause mache sie Yoga, was ihr gut tue; eine Freundin habe ihr Übungen gezeigt (Urk. 11/62/14 f.). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen noch nie eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hat und mittlerweile auch keine Psychopharmakotherapie mehr in Anspruch nimmt (Urk. 11/62/15 und Urk. 11/62/22); dies spricht klar gegen einen erheblichen Leidensdruck. Mangels entsprechender Therapie ist überdies nicht ausgewiesen, dass die im Bericht des B.___ genannten Leiden behandlungsresistent wären. Demzufolge kann eine Be handelbarkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit verneint werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2015 vom 24.06.2015 E. 4.2.2). 5.4
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwer deführerin insgesamt verbessert hat. Damit besteht Anlass für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 3. Juni 2014 ist der Beschwer de führerin spätestens drei Monate nach der Begutachtung eine dem körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 11/62/22). Aus somati scher Sicht besteht unverändert eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer körper lich leichten wechselbelastenden Tätigkeit, wobei Tätigkeiten in monotonen Körperstellungen, in der Kälte und mit stereotyp-repetitiven Bewegungsabläufen nicht zumutbar sind. 6.
6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
In der angestammten vollschichtigen Tätigkeit als Zimmermädchen in einem Hotel hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 gemäss Fragebogen der da maligen Arbeitgeberin Fr. 3‘000.-- monatlich beziehungsweise Fr. 36‘000.-- jähr lich verdient (Urk. 11/11; vgl. auch den IK-Auszug vom 26. Juli 2002 [Urk. 11/7]). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Indexstand 2296 [2002] auf 2673 [2014 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpre ise und der Reallöhne, 1976-2014, Frauen) beträgt das Valideneinkommen im Jahr 2014 somit Fr. 41 ‘ 911. --. 6.3
Zur Bemessung des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 heranzuziehen . Es ist auf den Lohn der Tabelle 1 (TA1), Kompetenzniv eau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Total Frauen, und damit auf ein standardisiertes monat liches Einkommen von Fr. 4‘112.-- abzustellen. U nter Berücksichtigung der durch schnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitsze it nach Wirtschaftsabtei lung en, TOTAL) sowie der Nominall ohnentwicklung bis ins Jahr 2014
(Index stand 2630 [2012 ] auf 2673 [2014 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweize rischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten pre ise und der Reallöhne, 1976-2014, Frauen) ergibt sich ein Jahreseinkommen bei einem 100 %-Pensum von Fr. 52‘282. -- (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2630 x 2673). 6.4
Bei einem Einkommensvergleich resultiert keine Lohneinbusse, selbst dann nicht, wenn von einem unterdurchschnittlichen Valideneinkommen auszugehen wäre: In diesem Fall wäre eine Parallelisierung der Einkommen vorzunehmen, was praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des sta tistischen Wertes (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen könnte (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Vorliegend wäre zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die sel ben statistischen Werte abzustellen wie zur Bestimmung des Invalidenein kom mens (vgl. E. 6.3). Das Valideneinkommen würde dem Invalideneinkommen so mit entsprechen. Selbst bei einem, vorliegend nicht gerechtfertigten, maxi malen Leidensabzug von 25 % im Rahmen der Bemessung des Invalidenein kommens würde kein invaliditätsbegründender Rentenanspruch von mindestens 40 % re sultieren.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu bean standen und die Beschwerde abzuweisen.
E. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewil li gung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 14) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 8.2 Rechtsanwältin Géraldine Walker machte mit ihrer Honorarnote vom 22. April 2016 einen Aufwand von 11,25 Stunden und Barauslagen von Fr. 59.-- ab Januar 2015 geltend (Urk. 16). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. Der von Rechtsanwältin Géraldine Walker geltend gemachte Aufwand von 11,25 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfahren vertrat und ihr die Akten so mit bekannt waren. In Würdigung des Umstands, dass keine umfangreichen Vorakten vorhanden sind (83 Aktenstücke inkl. angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2015 [Urk. 11/83]) und die Beschwerdeschrift 7 Seiten umfasst (ohne Deckblatt, Anträge und Formelles), sind für das Aktenstudium im Beschwerde verfahren und für das Abfassen der Beschwerdeschrift je 2 Stunden zu entschä digen (insgesamt 4 Stunden anstelle der geltend gemachten 420 Minuten bezieh ungsweise 7 Stunden; vgl. Urk. 16 S. 2, Positionen „Beschwerde“ von zwei mal je 120 Minuten und „Aktenstudium“ von 180 Minuten). Sodann erscheint ein Aufwand von 30 Minuten für den „Nachtrag Beschwerde“ vom 28. April 2015 (vgl. Urk. 12), mit welchem der Arztbericht des B.___ vom 24. März 2015 (Urk. 13) nachgereicht und in einem einzigen Satz dessen Berücksichtigung bei der Entscheidfindung beantragt wurde, nicht gerechtfertigt. Für die Sichtung des Arztberichts des B.___ vom 24. März 2015 wurden am 25. März 2015 sodann bereits 20 Minuten Aufwand veranschlagt („Sichtung Stellungnahme“). Anstelle der geltend gemachten 50 Minuten für die Sichtung und Nachreichung des genannten Arztberichts erscheint ein Aufwand von insgesamt 20 Minuten als angemessen. Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von 465 Minuten (675 Minuten abzüglich 210 Minuten) beziehungsweise 7,75 Stunden, was unter Berücksichti gung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (ab dem 1. Januar 2015) ein Honorar von Fr. 1‘705.-- ergibt. Rechtsanwältin Géraldine Walker ist deshalb mit Fr. 1 ‘ 905.1 0
(= Honorar von Fr. 1‘705.-- plus Barauslagen von Fr. 59.--, zu züglich Mehrwertsteuer von 8 % [Fr. 141.10]) aus der Gerichtskasse zu entschä digen.
E. 8.3 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwältin Géraldine Walker ver pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Géraldine Walker, Zürich, wird mit F
r. 1‘905.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Géraldine Walker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00210 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom 17. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Géraldine Walker advokaturbüro kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1961 geborene
X.___
reiste 1993 in die Schweiz ein und war ab 1996 als Zimmermädchen in einem Hotel tätig. Am 19. Juni 2002 (Eingangsdatum) meldete sie sich unter Hinweis auf eine Schmerzsymptomatik (Fibromyalgie) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/4). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veran lasste eine Begutachtung der Versicherten bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie (vgl. Mitteilung vom 6. Januar 2003; Urk. 11/18). Dieser erstattete sein Gutachten am 7. März 2003 (Urk. 11/20). Ge stützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfü gung vom 23. Mai 2003 ab dem 1. Januar 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/22 f. und Urk. 11/27). 1.2
Am 22. November 2004 eröffnete die IV-Stelle ein ordentliches Rentenrevi sionsverfahren (Urk. 11/28). Nach Einholung eines Verlaufsberichts der behan delnden Ärztin (Urk. 11/29) und einer Auskunft der damaligen Arbeitgeberin, bei welcher die Versicherte ab dem 1. November 2004 angestellt war (vgl. den undatierten, bei der IV-Stelle am 11. März 2005 eingegangenen Fragebogen für Arbeitgebende [Urk. 11/30]), teilte die IV-Stelle der Versicherten am 14. März 2005 mit, dass weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe (Urk. 11/32). 1.3
Am 10. April 2008 eröffnete die IV-Stelle erneut ein ordentliches Rentenrevisi onsverfahren (Urk. 11/34). Nach Abklärung der erwerblichen Verhältnisse (Urk. 11/34-36 und Urk. 11/38) und Einholung eines weiteren Verlaufsberichts der behandelnden Ärztin (Urk. 11/37) veranlasste die IV-Stelle eine polydiszip linäre (internistische, rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung der Versicherten bei der MEDAS Z.___ (vgl. Mitteilung vom 3. Dezember 2008; Urk. 11/42). Das Gutachten wurde am 8. April 2009 erstattet (Urk. 11/45), woraufhin die IV-Stelle mit Mitteilung vom 22. Juni 2009 wiederum einen An spruch auf eine halbe Invalidenrente bestätigte (Urk. 11/49). 1.4
Am 10. Dezember 2013 eröffnete die IV-Stelle gestützt auf lit . a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision) ein weiteres Rentenrevisions ver fahren (Urk. 11/54). Nach Einholung eines Berichts der behandelnden Ärztin (Urk. 11/57) liess die IV-Stelle die Versicherte abermals begutachten (vgl. Mit teilung vom 22. April 2014; Urk. 11/59). Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete ihr Gutachten am 3. Juni 2014 (Urk. 11/62). Die Versicherte wurde am 28. August 2014 über die Schlussbe stimmungen zur 6. IV-Revision, deren Folgen auf die Invalidenrente sowie die in diesem Rahmen bestehenden Möglichkeiten orientiert (Urk. 11/65/5). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. September 2014 [Urk. 11/66]; Einwand vom 31. Oktober 2014 [Urk. 11/76]) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Januar 2015 die bisherige halbe Invalidenrente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf; einer allfälligen da gegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= Urk. 11/83]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte
mit Eingabe vom 16. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2015 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 28. April 2015 (Urk. 12) reichte die Be schwer deführerin einen Bericht des B.___ vom 24. März 2015 zu den Akten (Urk. 13). Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 (Urk. 14) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege ge währt. Gleichzeitig wurde ihr die Beschwerdeantwort zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinwei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003
E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts be messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2
Nach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind d ie Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraus setzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Be stimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
Die in lit. a Abs. 1 SchlB 6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Be ach tung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unkla ren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schluss be stimmung (BGE 140 V 8 E. 2). 1.3
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti gen hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi cherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Regel fall beachtliche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzel fall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle im Wesentlichen, die Voraus setzungen für eine Rentenrevision gemäss den Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision seien erfüllt, da die Rentenzusprache aufgrund eines ätiologisch-pa thogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildes ohne nachweisbare organi sche Grundlage erfolgt sei. Gemäss dem aktuellen psychiatrischen Gutachten vom 3. Juni 2014 liege, abgesehen von einer somatoformen Schmerzstörung, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die vorliegende Schmerzproblematik sei aufgrund der gegebenen Umstände überwindbar (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor, med. pract. C.___ habe im Schreiben vom 11. Februar 2014 eine Depression bei starker Kriegstraumatisierung mit aktueller Retraumatisierung diagnostiziert. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Gutachterin eine solche Diagnose verneint habe. Auch Dr. med. D.___, Assistenzärztin am B.___, habe eine posttraumatische Belas tungs störung diagnostiziert, die Beschwerdeführerin sei stark gekenn zeichnet von den Kriegstraumata. Im Übrigen sei nicht von der Überwindbarkeit der Be schwerden auszugehen. Es lägen eine chronische körperliche Begleiter krankung und ein mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission sowie unbefriedigende Behand lungs bemühungen vor (Urk. 1). 3.
Die Rentenbestätigung vom 22. Juni 2009 (Urk. 11/49) erfolgte nach Begutach tung der Beschwerdeführerin bei der MEDAS Z.___ und nach
umfas sender materieller Prüfung des Rentenanspruchs . Im polydisziplinären Gutach ten der MEDAS vom 8. April 2009 wurde als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung aufge führt (Urk. 11/45/9), wobei deren Überwindbarkeit in Beachtung der damals einschlägigen Rechtsprechung (BGE 130 V 352; vgl. E. 1.3) geprüft
wurde: Die Expertin auf dem Fachgebiet der Psychiatrie kam in ihrem Teilgutachten zum Schluss, es sei ein langjähriger Krankheitsverlauf vorhanden, und in Gesamt würdigung sämtlicher Kriterien sei die Schmerzstörung insoweit überwindbar, als die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 11/45/27 f.). Diese Ein schätzung wurde von den übrigen Gutachtern geteilt (Urk. 11/45/9 f.) und auch vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) als überzeugend gewertet (Urk. 11/48/3).
Bei der im MEDAS-Gutachten diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung handelt es sich zwar um ein pathogenetisch-ätiologisch unkla res syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.2 f. mit weiteren Hinweisen). Da die Rentenbestätigung vom 22. Juni 2009 aber bereits in Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung erfolgte, ist eine Rentenüberprüfung in Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision nicht zulässig (vgl. E. 1.1) .
4.
4.1
Zu prüfen bleibt indessen, ob die angefochtene Rentenaufhebung zufolge Ver bes serung des Gesundheitszustandes gerechtfertigt ist. 4.2
Im MEDAS-Gutachten vom 8. April 2009 (Urk. 11/45/9) erwähnten die Gutach ter als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Halbseitenschmerzsyndrom rechts ohne objektivierbares somatisches Korrelat am Bewegungsapparat und eine Periarthropathie der rechten Schulter mit möglicherweise geringgradigem subakromialem Impin ge ment (bei Problemen im engeren Familienkreis [Krankheit des Ehemannes, Arbeits losigkeit des Sohnes] und nach kriegerischen Auseinandersetzungen in der Heimat und infolge anfänglich unsicherem Aufenthaltsstatus in der Schweiz). Der Be schwerdeführerin wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der zuletzt ausgeüb ten Tätigkeit als Reinigungsangestellte attestiert, wobei Tätig keiten in monoto nen Körperstellungen, in der Kälte und mit stereotyp-repeti tiven Bewegungsab läufen als nicht zumutbar beurteilt wurden. In einer alter nativen körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit sei die Beschwerde führerin ebenfalls nur zu 50 % arbeitsfähig mit Steigerungsmöglichkeit bis zu 70 %. Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, er hob in ihrem Teilgutachten vom 20. Februar 2009 den folgenden Psychostatus (Urk. 11/45/25): Das Gespräch habe 2 Stunden gedauert, welches die Beschwer deführerin ohne Pause habe bewältigen können – soweit beurteilbar hätten keine Konzentrationsstörungen bestanden. Die Beschwerdeführerin sei wach; Müdigkeitserscheinungen seien sichtbar, sie habe einmal richtig gegähnt. Eine gewisse Zurückhaltung und Verlegenheit seien beim Thematisieren der Reisen nach F.___ und beim Thema Asylverfahren
zu beobachten. Auf Rückfrage gebe sie an, die Gedanken an F.___ würden sie belasten. Das Gedächtnis sei unterschiedlich: Während über die Jahre der Arbeitstätigkeiten und den Aufent halt in der Schweiz sehr ungenaue Angaben gemacht würden, seien bezüglich der finanziellen Belange wie Mietzins, Höhe der Invalidenrente und der Haus wartslöhne sehr genaue Angaben erhältlich. Im Denken sei die Beschwerdefüh rerin kohärent, inhaltlich auf die vorgeschlagenen Themen eingehend. Ängste und Befürchtungen seien vorhanden, vor allem bezüglich der eigenen Gesund heit und derjenigen des Ehemannes sowie der Zukunft des Sohnes, welcher mit bald 21 Jahren ohne Lehrstelle und Beruf dastehe. Es bestünden keine Zwangs symptome, keine wahnhafte Symptomatik, keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Stimmungsmässig sei die Beschwerdeführerin mitschwingend, au thentisch, nachdenklich-bedrückt bei Familien- und Heimatlandthemen. Anam nestisch sei sie häufig traurig beim Nachdenken über ihre Lebenssituation. Sie habe Schmerzen an diversen Körperstellen, so würden auch Magen-Darm schmerzen bejaht. Seit der Menopause vor einem Jahre habe sie keine Bauch schmerzen mehr. Zeitweise sei sie müde und energielos, was von der Schlaf dauer und der Schlafqualität abhänge. Der Schlaf sei zu kurz und gestört. Es bestehe kein sozialer Rückzug. Als Ursache für die Müdigkeit und die Schlaf störungen würden Schmerzen angegeben. Suizidalität werde verneint, gelegent lich bestehe bei starken Schmerzen ein gewisser Lebensüberdruss. Dr. E.___ attestierte der Beschwerdeführerin sowohl für die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit allmählich auf 70 % steigerbar (Urk. 11/45/28). 4.3
Dr. A.___ führte in ihrem Gutachten vom 3. Juni 2014 als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leicht ausgeprägte, anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) auf (Urk. 11/62/20). Dr. A.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe zur psychiatrischen Anam nese keine näheren Angaben machen können. Seitdem es ihr körperlich nicht mehr gut gehe, gehe es ihr auch psychisch nicht mehr so gut. Sie sei aber nie in stationärer Behandlung gewesen (Urk. 11/62/13). Dr. A.___ erhob den folgenden Befund: Die Beschwerdeführerin sei zu Zeit, Ort, Situation und Person voll orientiert. Die Konzentrationsfähigkeit sei nicht eingeschränkt, manchmal etwas danebenredend, wenn sie die Frage nicht ver stehe. Aufmerksamkeit und Gedächtnis seien nicht eingeschränkt. Die Stim mung sei leicht gedrückt, sie weine bei traurigen Themen (Tod des Bruders im Jahr 2013). Die Beschwerdeführerin gebe an, viel nachdenken zu müssen, ein Grübeln verneine sie aber. Während des Gesprächs sei sie schwingungsfähig und auslenkbar. Sie freue sich über gute Erinnerungen, beim Gedanken an den Tod der Eltern und des Sohnes (richtig: des Bruders) werde sie aber traurig. Sie lese Nachrichten im Internet. Inhaltlich sei sie leicht auf die Blutdruckprobleme eingeengt. Ein Interessenverlust (z.B. an Nachrichten) sei nicht vorhanden. Ver neint würden eine erhöhte Schreckhaftigkeit, plötzliche Erinnerungen an schlimme Lebensereignisse, generalisierte Ängste, Zwänge und Phobien. Der Antrieb sei normal, manchmal sei sie müde und habe Angst vor der Zukunft. Der Schlaf sei manchmal gut, manchmal nicht. Es würden sich keine Hinweise auf Wahn, Halluzinationen oder Ich-Störungen zeigen. Nachdem der Sohn die Lehre abgebrochen habe, habe sie Ruhewünsche gehabt; sie sei sehr enttäuscht gewesen. Suizidal sei sie nicht (Urk. 11/62/16). In der zusammenfassenden Beurteilung hielt Dr. A.___ im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin leide unter Traurigkeit und der Enttäuschung über die berufliche Situation des Sohnes (dieser werde jetzt arbeitslos als Reinigungsmit arbeiter), die 2006 aufgetretene Hirntumorerkrankung des Ehemannes und darunter, dass sie selbst nicht mehr so gut arbeiten könne wie früher. Für ihre Zu kunft wünsche sie sich eine leichte Tätigkeit, gerne im sozialen Bereich, beispielsweise in einem Spital. Wenn es eine leichte körperliche Arbeit wäre, würde sie sich sehr freuen, diese ausüben zu dürfen. Sie wolle mit ihrem Ehe mann und dem Sohn zusammen in der Schweiz bleiben (Urk. 11/62/20). Dr. A.___ führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei in der aktuellen Begut achtung stark auf die diffusen Beschwerden durch den Bluthochdruck eingeengt gewesen. Insofern sei auch die somatoforme Schmerzstörung zu bestätigen. Scheinbar habe aber eine gewisse Verlagerung von den muskulären Beschwer den hin zur Kreislauf problematik stattgefunden. Objektiv fänden sich keine Hinweise auf Antriebs minderung, Interessenverlust oder durchgehend gedrückte Stimmung. Die Be schwerdeführerin habe sich sehr freundlich und kooperativ verhalten und sei in der Lage gewesen, die Konzentrationsfähigkeit während des eine Stunde und 45 Minuten dauernden Gespräches aufrechtzuerhalten. Die Zusammenarbeit mit der Dolmetscherin für Tamil habe gut funktioniert. Es seien keine Aggravations- oder Verdeutlichungstendenzen zu beobachten gewe sen. Emotional sei die Be schwerdeführerin gut spürbar und authentisch gewe sen. Die geschilderten Sor gen über die Familienmitglieder in F.___ und die Trauer über den kürzlich von der singhalesischen Armee ermordeten Bruder seien nachvollziehbar und spürbar (Urk. 11/62/21). Sodann hielt Dr. A.___ fest, aktuell sei die Beschwerdeführerin bei med. pract. C.___ in Behandlung. Deren Diagnose einer „Depression bei Status nach Kriegstraumatisierung mit aktueller Retraumatisierung“ sei nicht haltbar. Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin aus psychiatrischer Sicht nicht wesentlich verbessert werden. Die Be schwerdeführerin äussere sich positiv über Yogaübungen. Es sei anzunehmen, dass diese nicht nur zur allgemeinen Entspannung und Stressregulation, son dern auch zur körperlichen Symptomlinderung beitrügen. Aus fachpsychiatri scher Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer dem körperlichen Leiden ange passten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/62/21 f.). Die Prognose sei me di zinisch-theoretisch gut. Die Beschwerdeführerin verfüge über gute Ressour cen. Beispielsweise habe sie sich von einer Kollegin Yogaübungen zeigen lassen, welche ihr tut täten. Sie habe auch soziale Kontakte und sei sozial integriert. An der deutschen Sprache habe sie Freude, und sie wolle gerne ihre Sprachkennt nisse weiter verbessern. Auf der anderen Seite habe sich seit der MEDAS-Begut achtung faktisch trotz fast gleichlautender Einschätzung keine Arbeitstätigkeit umsetzen lassen (Urk. 11/62/23). Im Vergleich zur MEDAS-Begutachtung schätze sich die Beschwerdeführerin heute zu 100 % arbeitsfähig ein. Es bleibe die Frage, warum dies nicht habe umgesetzt werden können. Einerseits zeige sich die Beschwerdeführerin motiviert, andererseits sei sie doch eingeengt auf die Blutdruckproblematik, die ihr sogar den Besuch eines Sprachkurses verun mög licht habe. Das tatsächliche Ausmass der Blutdruckerkrankung sei in dieser Begutachtung nicht beurteilbar. Die Beschwerdeschilderung sei aber sehr diffus gewesen. Die Beschwerdeführerin nehme eine Kombination von üblicherweise wirksamen Medikamenten. Es bleibe daher unklar, ob die geschilderten Be schwerden tatsächlich mit dem Hypertonus zusammenhingen. Daraus ergebe sic h die Schlussfolgerung, dass trotz verbessertem Zustandsbild keine Arbeitstä tig keit habe reaktiviert werden können, weil eine grosse Selbstlimitation vor liege (Urk. 11/62/25 f.). Es handle sich vorliegend um eine Verbesserung des Gesund heitszustandes. Die weiterhin anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei leicht ausgeprägt. Seit der Begutachtung im Jahr 2009 sei objektiv und sub jektiv eine Besserung von Stimmungslage und kognitiven Funktionen eingetre ten. Yoga übungen seien körperlich und psychisch hilfreich. Allerdings delegiere die Be schwerdeführerin körperlich anstrengende Arbeiten wie Treppenreinigen an ihren Mann, was auf Rückenschmerzen zurückzuführen sei. Es liege keine psychia trische Erkrankung mit relevantem Krankheitswert vor. Psychosoziale Faktoren lägen in Form von knappen finanziellen Verhältnissen in der Familie vor (Urk. 11/62/26 f.). 5.
5.1
Das Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Juni 2014 vermag die an eine beweis kräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.2). Dr. A.___ tätigte sorgfältige, umfassende Abklärungen (Urk. 11/62/2 ff.), berücksichtigte die geklagten Beschwerden (Urk. 11/62/13-14) und begründete ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Ausei nandersetzung mit den Vorakten (Urk. 11/62/20 ff.). Hinweise, welche gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprächen, sind n icht ersichtlich.
5.2
Die bereits im MEDAS-Gutachten vom 8. April 2009 gestellte Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung konnte Dr. A.___ zwar bestätigen. Nach ihrer Einschätzung war die Schmerzstörung aber bloss noch leicht ausge prägt. Dies erscheint aufgrund der geklagten Beschwerden, welche kaum noch die Qualität eines andauernden, schweren und quälenden Schmerzes (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V(F): Klinisch diagnostische Leitlinien,
9. Aufl. 2014, S. 233) haben dürften, nachvollziehbar: Die Beschwerdeführerin gab lediglich noch an, aktuell unter Übelkeit und Unwohlsein zu leiden (Urk. 11/62/14). Sie habe hohen Blutdruck mit Schwindel, geschwollene Beine und sie leide unter Schläfrigkeit. Auf der linken Seite habe sie Schmerzen (wobei die Beschwerde führerin auf ihre Brust
gezeigt habe); sie habe „Steine da drin“, es sei aber ge mäss Kontrolle nicht gefährlich (Urk. 11/62/13). Dr. A.___ kam zum Schluss, es habe scheinbar eine gewisse Verlagerung von den muskulären Beschwerden hin zur Kreislaufproblematik stattgefunden (E. 4.3). Auch dies erscheint nach vollziehbar, da die Beschwerdeführerin bei der aktuellen Untersuchung diejeni gen Beschwerden, welche bei der Begutachtung im Jahr 2009 noch im Vorder grund gestanden hatten und als quälend beschrieben worden waren (Halbsei ten schmerzsyndrom und Periarthropathie der rechten Schulter), gar nicht mehr erwähnte: Gegenüber dem Facharzt der Rheumatologie hatte die Beschwerde führerin bei der Begutachtung im Jahr 2009 noch angegeben, sie könne den rechten Arm nicht anheben, mit dem rechten Arm könne sie fast gar nichts tun, höchstens 2-3 kg heben und tragen. Bügeln und staubsaugen seien schwierig, oft auch das Anziehen und Kämmen der Haare; sie brauche jetzt viel Hilfe vom Sohn und vom Ehemann. Das Schmerzniveau auf einer Skala von 0-10 liege zwischen 7 und 8, nach der Physiotherapie zwischen 6 und 7. Sie sei seit lan gem nicht mehr schmerzfrei gewesen (Urk. 11/45/15). Mangels objektivierbarer Befunde konnte der Facharzt der Rheumatologie jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 11/45/19). Die bei Dr. A.___ neu geklagten Beschwerden scheinen die Beschwerdeführerin denn auch nach eigenem Gutdünken nicht mehr derart einzuschränken, dass sie eine Erwerbstätigkeit in einer leichten körperlichen Arbeit für unmöglich hielte. Sie gab Dr. A.___ zur Auskunft, sie wünsche sich eine leichte Tätigkeit, gerne im sozialen Bereich, beispielsweise im Spital. Über eine solche Arbeit würde sie sich sehr freuen (E. 4.3). Bei der Begutachtung im Jahr 2009 hatte sie noch wi dersprüchliche Angaben zur eigenen Arbeitsfähigkeit gemacht: Gegenüber Dr. E.___ schätzte die Beschwerdeführerin die eigene Präsenzmöglichkeit im Jahr 2009 zwar immerhin auf 4 Stunden pro Tag (Urk. 11/45/28). Gegenüber der Internistin hatte sie aber angegeben, sie könne kaum je wieder arbeiten ge hen („Seele sagt zwar: ‚ich muss‘, Körper kann nicht“); sie habe auch keine Hoffnung mehr, dass die Schmerzen wieder abnähmen; sie habe Angst vor der Zukunft; sie habe vor allem Angst, im Rollstuhl zu landen wegen Lähmungser scheinungen (Urk. 11/45/5). Von derartigen Lähmungser scheinungen und damit einhergehenden Ängsten berichtete die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___ nicht mehr. Nach dem Gesagten erscheint nachvollziehbar, dass Dr. A.___ in ihrem Gut achten bloss noch von einer leicht ausgeprägten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und damit von einer Verbesserung des Gesundheitszustands ausging. Von einer künftigen Verbesserung ging bereits Dr. E.___ in ihrem Teilgutachte n vom 20. Februar 2009 aus: Sie attestierte der Beschwerdeführerin sowohl für die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit eine 50%ige Ar beitsfähigkeit. Sie wies aber darauf hin, dass in einer angepassten Tätigkeit die Arbeitsfähigkeit allmählich auf 70 % steigerbar sei (Urk. 11/45/28). 5.3
5.3.1
Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise vor, es liege eine Depression bei starker Kriegstraumatisierung mit aktueller Retraumatisierung beziehungs weise eine posttraumatische Belastungsstörung vor. Dr. A.___ setzte sich mit der von med. pract. C.___, Praktische Ärztin, fachfremd gestellten, nicht ICD-10-codierten Diagnose einer „Depression bei Status nach Kriegstraumati sierung mit aktueller Retraumatisierung“ eingehend auseinander und begrün dete in schlüssiger Weise, weshalb sie diese Diagnose nicht bestätigen könne. Eine Kriegstraumatisierung sei weder in der Anamnese noch im Krankheitsver lauf eindeutig nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin zeige auch während der Untersuchung keinerlei traumaspezifische Symptome. Sie äussere Trauer und Sorge um die Verwandten in ihrer früheren Heimat. Dies sei absolut situations adäquat und solle nicht pathologisiert werden. Es bestünden weder eine An passungsstörung noch eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine sons tige Traumafolgestörung. Therapeutisch sei allenfalls eine Psychoedukation zu empfehlen, um die Beschwerdeführerin auf die Bedeutung und Zusammenhänge von psychischen Belastungen und körperlichen Symptomen hinzuweisen (Urk. 11/62/21 f.; vgl. auch Urk. 11/62/24 f.). Die psychische Belastung sei an gesichts des tragischen Todes des Bruders vor einem Jahr plausibel und nach vollziehbar. Sie habe aber keinen eigenständigen Krankheitswert; Trauer sei nicht pathologisch (Urk. 11/62/28). An der Nachvollziehbarkeit der gutachterlichen Feststellungen ändert auch der im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht des B.___ vom 24. März 2015 (Urk. 13) nichts. Darin wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe wäh rend knapp zwei Jahrzehnten in den Kriegswirren ihres Heimatlandes multiple schwere traumatische Erlebnisse gehabt und sie leide massiv an deren Folgen. Sie versuche, ihren Gefühlshaushalt zu kontrollieren und präsentiere sich denn auch primär vordergründig gefasst. Sie halte nach aussen eine Fassade aufrecht, mit der sie auch ihren Mann und ihren Sohn vor ihren belastenden Symptomen zu schützen versuche. Sie öffne sich der Exploration nur äusserst zurückhal tend, und ein längerer Vertrauensaufbau sei notwendig gewesen, um relevante Fakten zu erfahren. So habe die Abklärung der Beschwerdeführerin mit sieben Konsultationen denn auch überdurchschnittlich lange gedauert. Die Beschwer deführerin leide an objektivierbaren Symptomen einer schweren Traumafolge störung, welche sich auch testpsychologisch bestätigen lasse. Die chronische Schmerzstörung reihe sich mit anderen Symptomen wie Wiedererleben, Hyper arousal und Vermeidung, subsyndromalen Kontroll- und Reinigungszwängen und einem mittelschweren depressiven Syndrom in das Gesamtbild einer voll ausgeprägten chronischen komplexen posttraumatischen Belastungsstörung ein. Die diagnostische Beurteilung im Gutachten könne nicht geteilt werden; eine Nachbegutachtung durch eine traumatherapeutisch erfahrene Person werde als dringend notwendig erachtet (Urk. 13 S. 1). Weder Dr. A.___ noch (vor ihr) Dr. E.___ konnten traumaspezifische Symp to me bei der Beschwerdeführerin erkennen, weshalb beide keine posttraumati sche Belastungsstörung diagnostizierten. Die Beschwerdeführerin verneinte gegenüber Dr. A.___ explizit plötzliche Erinnerungen an schlimme Lebens ereig nisse (Urk. 11/62/16) und berichtete weder über wiederholte unaus weich liche Erinne rungen noch über Wiederinszenierungen von Ereignissen in Gedächt nis, Tag träumen oder Träumen. Auch im Bericht des B.___ vom 24. März 2015 (Urk. 13) wurde von derartigen Erinnerungen oder Wiederinszenierungen nichts Konkre tes berichtet; solche müssten gemäss den diagnostischen Leitlinien (Dil ling/ Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 208) aber vorhanden sein, damit die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt werden könnte. Die von den Ärzten des B.___ beschriebenen objektivierbaren Symptome sind indes nicht von erstrangiger Bedeutung (Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 208). Überdies vermeidet die Beschwerdeführerin Reize, welche eine Wieder erinnerung an ein allfälliges Trauma hervorrufen könnten, in keiner Weise. Sie setzt sich solchen Reizen vielmehr wiederholt aus, indem sie sogar die Nach richten über ihre Heimat regelmässig verfolgt (Urk. 11/45/23 und Urk. 11/62/16) . Auch reiste sie zumindest in den Jahren 2002, 2005 und 2006 nach F.___ (Urk. 11/45/23 f.). Anzeichen einer depressiven Symptomatik konnten die Gutachterinnen eben falls nicht erkennen. Entsprechende Befunde sind denn auch dem Bericht des B.___ vom 24. März 2015 nicht zu entnehmen (Urk. 13).
Bei der Einschätzung der Ärzte des B.___ handelt es sich somit lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts. Insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung, welche von den Ärzten des B.___ auf die Kriegswirren in F.___ zurückgeführt wurde, hätte bei der – sich seit 1993 in der Schweiz auf haltenden – Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der beiden psychiatrischen Begutachtungen festgestellt werden müssen. Dem war aber nicht so. Schliesslich ist in Bezug auf die Berichte von Dr. C.___ und des B.___ der Erfah rungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 5.3.2
Selbst wenn von einer komorbiden posttraumatischen Belastungsstörung auszu gehen wäre, wäre bei einer Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruch s anhand der Indikat oren von BGE 141 V 281 (E. 1.3) nicht anzunehmen, die Be schwerdeführerin sei am Rand ihrer physischen und psychischen Belastbarkeit. Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin lässt auf einige vorhandene Ressourcen schliessen. Die Beschwerdeführerin schilderte gegenüber Dr. A.___, sie stehe morgens zwischen 09.00 und 10.00 Uhr auf. Sie denke oft an die politische Situation in F.___ und ihre Familie dort. Das verursache Schlaflosigkeit. Sie koche oft Tee und lese Bücher; oft könne sie aber weder lesen noch schreiben. Sie koche für sich und ihren Mann und besorge den Haushalt. Ihr Mann helfe ihr beim Putzen. Manchmal schaue sie TV oder gehe eine tamilische Nachbarin besuchen. In der Woche telefoniere sie mehrfach mit Kollegen, manchmal mache sie Besuche. Der Sohn komme oft mit. Manchmal gehe sie in die katho lische Kirche oder auch in den hinduistischen Tempel. Ihre hinduistische Reli gion sei ihr wichtig. Zu Hause mache sie Yoga, was ihr gut tue; eine Freundin habe ihr Übungen gezeigt (Urk. 11/62/14 f.). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen noch nie eine psychiatrische Behandlung in Anspruch genommen hat und mittlerweile auch keine Psychopharmakotherapie mehr in Anspruch nimmt (Urk. 11/62/15 und Urk. 11/62/22); dies spricht klar gegen einen erheblichen Leidensdruck. Mangels entsprechender Therapie ist überdies nicht ausgewiesen, dass die im Bericht des B.___ genannten Leiden behandlungsresistent wären. Demzufolge kann eine Be handelbarkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit verneint werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_283/2015 vom 24.06.2015 E. 4.2.2). 5.4
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesund heitszustand der Beschwer deführerin insgesamt verbessert hat. Damit besteht Anlass für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 3. Juni 2014 ist der Beschwer de führerin spätestens drei Monate nach der Begutachtung eine dem körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 11/62/22). Aus somati scher Sicht besteht unverändert eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer körper lich leichten wechselbelastenden Tätigkeit, wobei Tätigkeiten in monotonen Körperstellungen, in der Kälte und mit stereotyp-repetitiven Bewegungsabläufen nicht zumutbar sind. 6.
6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
In der angestammten vollschichtigen Tätigkeit als Zimmermädchen in einem Hotel hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 gemäss Fragebogen der da maligen Arbeitgeberin Fr. 3‘000.-- monatlich beziehungsweise Fr. 36‘000.-- jähr lich verdient (Urk. 11/11; vgl. auch den IK-Auszug vom 26. Juli 2002 [Urk. 11/7]). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Indexstand 2296 [2002] auf 2673 [2014 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpre ise und der Reallöhne, 1976-2014, Frauen) beträgt das Valideneinkommen im Jahr 2014 somit Fr. 41 ‘ 911. --. 6.3
Zur Bemessung des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 heranzuziehen . Es ist auf den Lohn der Tabelle 1 (TA1), Kompetenzniv eau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), Total Frauen, und damit auf ein standardisiertes monat liches Einkommen von Fr. 4‘112.-- abzustellen. U nter Berücksichtigung der durch schnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitsze it nach Wirtschaftsabtei lung en, TOTAL) sowie der Nominall ohnentwicklung bis ins Jahr 2014
(Index stand 2630 [2012 ] auf 2673 [2014 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweize rischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten pre ise und der Reallöhne, 1976-2014, Frauen) ergibt sich ein Jahreseinkommen bei einem 100 %-Pensum von Fr. 52‘282. -- (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2630 x 2673). 6.4
Bei einem Einkommensvergleich resultiert keine Lohneinbusse, selbst dann nicht, wenn von einem unterdurchschnittlichen Valideneinkommen auszugehen wäre: In diesem Fall wäre eine Parallelisierung der Einkommen vorzunehmen, was praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des sta tistischen Wertes (vgl. Urteil des Bun desgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen könnte (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Vorliegend wäre zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die sel ben statistischen Werte abzustellen wie zur Bestimmung des Invalidenein kom mens (vgl. E. 6.3). Das Valideneinkommen würde dem Invalideneinkommen so mit entsprechen. Selbst bei einem, vorliegend nicht gerechtfertigten, maxi malen Leidensabzug von 25 % im Rahmen der Bemessung des Invalidenein kommens würde kein invaliditätsbegründender Rentenanspruch von mindestens 40 % re sultieren. 7.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu bean standen und die Beschwerde abzuweisen. 8.
8.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewil li gung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 14) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8.2
Rechtsanwältin Géraldine Walker machte mit ihrer Honorarnote vom 22. April 2016 einen Aufwand von 11,25 Stunden und Barauslagen von Fr. 59.-- ab Januar 2015 geltend (Urk. 16). Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. Der von Rechtsanwältin Géraldine Walker geltend gemachte Aufwand von 11,25 Stunden ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie die Beschwerdeführerin schon im Vorbescheidverfahren vertrat und ihr die Akten so mit bekannt waren. In Würdigung des Umstands, dass keine umfangreichen Vorakten vorhanden sind (83 Aktenstücke inkl. angefochtene Verfügung vom 13. Januar 2015 [Urk. 11/83]) und die Beschwerdeschrift 7 Seiten umfasst (ohne Deckblatt, Anträge und Formelles), sind für das Aktenstudium im Beschwerde verfahren und für das Abfassen der Beschwerdeschrift je 2 Stunden zu entschä digen (insgesamt 4 Stunden anstelle der geltend gemachten 420 Minuten bezieh ungsweise 7 Stunden; vgl. Urk. 16 S. 2, Positionen „Beschwerde“ von zwei mal je 120 Minuten und „Aktenstudium“ von 180 Minuten). Sodann erscheint ein Aufwand von 30 Minuten für den „Nachtrag Beschwerde“ vom 28. April 2015 (vgl. Urk. 12), mit welchem der Arztbericht des B.___ vom 24. März 2015 (Urk. 13) nachgereicht und in einem einzigen Satz dessen Berücksichtigung bei der Entscheidfindung beantragt wurde, nicht gerechtfertigt. Für die Sichtung des Arztberichts des B.___ vom 24. März 2015 wurden am 25. März 2015 sodann bereits 20 Minuten Aufwand veranschlagt („Sichtung Stellungnahme“). Anstelle der geltend gemachten 50 Minuten für die Sichtung und Nachreichung des genannten Arztberichts erscheint ein Aufwand von insgesamt 20 Minuten als angemessen. Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von 465 Minuten (675 Minuten abzüglich 210 Minuten) beziehungsweise 7,75 Stunden, was unter Berücksichti gung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- (ab dem 1. Januar 2015) ein Honorar von Fr. 1‘705.-- ergibt. Rechtsanwältin Géraldine Walker ist deshalb mit Fr. 1 ‘ 905.1 0
(= Honorar von Fr. 1‘705.-- plus Barauslagen von Fr. 59.--, zu züglich Mehrwertsteuer von 8 % [Fr. 141.10]) aus der Gerichtskasse zu entschä digen. 8.3
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwältin Géraldine Walker ver pflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Géraldine Walker, Zürich, wird mit F
r. 1‘905.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungs pflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Géraldine Walker - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro