Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1960, besuchte die Primar- und die Realschule. Er arbeitete als Landwirt, Holzfäller und Baumaschinenführer ( Urk. 6/1/4 , 6/4 und 6/5/10 ). S eit 1990 ist er verheiratet und
als selbständig erwerbender Landwirt auf dem eigenen Bauernhof tätig ( Urk. 6/1 ,
6/4 , 6/26 und 6/32 ) . Mit seiner Ehe frau zusammen hat er vier Kinder (geb oren 1991, 1993, 1994 und 1997; Urk. 6/2).
A m 9. Januar 2004 erlitt d er Versicherte beim Holzhacken einen Unfall, bei dem er sich am linken Unterschenkel eine offene 2-Etagen-Fraktur zuzog. Es wurde ihm gleichentags ein Tibiamarknagel
eingesetzt, der am
8. März 2004 dynami siert und am
13. Januar 2005
wieder entfernt wurde
(Urk. 6/5/5 ff., 6/9 und 6/11 /5 ff. ). B is zum 31. August 2005 erhielt der Versicherte Taggeldleistungen des Unfallversicherers ausgerichtet ( Urk. 6/5/2). Am 8. September 2005 meldete er sich wegen Schmerzen im linken Fussgelenk (Sprung g elenk) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1). Diese zog die Akten des Unfallversicherers ( Urk. 6/5) , die Bilanzen und Erfolgsrechnungen des Versicherten betreffend die Jahre 2001 bis 2003 ( Urk. 6/7) und weitere medizinische Unterlagen ( Urk. 6/9 und 6/11) bei . Sie sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Februar 2006 , ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % (vgl. Urk. 6/12/4 und 6/13), vom 9. Januar bis zum 9. April 2005 eine befristete ganze Invalidenrente zu ( Urk. 6/17).
Bei einem weiteren Arbeitsunfall am 24. September 2011 kam es zu einer Patellarsehnenruptur am linken Bein , die einen Tag später im Spital Y.___
mit einer Naht und einer Rahmencerclage nach McLaughlin versehen wurde (Urk. 6 / 33/11, 6/36/5 und
6/45/ 12 ) . Nach Ablauf der 60tägigen Wartefrist rich tete der Unfallversicherer dem Versicherten Taggelder aus (Urk. 6/25/1). Am 20.
Dezember 2011 stürzte der Versicherte auf die rechte Schulter . Wegen
per sistierender Schmerzen
und einer Innenrotations- und Elevationsschwäche begab er sich am 21. Dezember 2011 in ärztliche Behandlung (vgl. Urk. 6/33/ 8 ff. ). Am 2 2. Dezember 2011 wurde die gebrochene McLaughlin- Cerc lage opera tiv entfernt (Urk. 6/33/11 und 6/37/15). Der Versicherte meldet e sich am 28. Februar 2012 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte Beschwerden am rechten Knie und an der rechten Schulter geltend
(Urk. 6/26). Die IV-Stelle
holte darauf einen aktuellen IK-Auszug ein
(Urk. 6 / 32 ) . Überdies
z og sie
diverse Arztberichte und die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/33, 6/35 , 6/36 , 6/37 , 6/43 und 6/45 ) . Sie gab beim Z.___ Bauernverband einen Abklärungsbericht Landwirtschaft in Auftrag ( Urk. 6/46), der am 14. Februar 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/48). Mit Vorbescheid vom 3 . April 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( U rk. 6 / 5 1 und 6/52 ). Dagegen erhob er Einwand (Urk. 6 / 53 ). Die IV-Stelle ver neinte mit Verfügung vom 13 . Januar 201 5 ein en Leistungsanspruch (Urk. 2 = 6 / 56 ). 2.
Gegen die Verfügung vom
13. Januar 2015 liess der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, mit Ein gabe vom 1 3 . Februar 2015 ( Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihm mindestens eine Viertelsrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin .
Es seien die noch im Gange befindlichen Abklärungen
abzuwarten und hernach sei ihm Frist zur Stellungnahme beziehungsweise zur Replik einzuräumen ( Urk. 1 S. 2). Ferner wurde die Einreichung eines Berichts des Treuhänders in Aussicht gestellt ( Urk. 1 S. 5 ). Die IV-Stelle schloss am 19. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).
Am 25. Januar 2016 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonisch angefragt, ob er den angekündigten Bericht des Treuhänders in absehbarer Zukunft einreichen werde, ansonsten die Fristan - setzung zur Replik erfolge (Urk . 7). Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und Frist zur Einreichung der Replik angesetzt ( Urk. 8). Die Replik wurde am 21. April 2016 erstattet ( Urk. 11). Mit derselben wurden auch Mittelflussrechnun gen 2007-2015 eingereicht ( Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 26. Mai 2016 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 14). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 30. Mai 2016 Kenntnis gegeben ( Urk. 15).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichten Unterlagen ( Urk. 12) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise nach der Einkommensvergleichsmethode . Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des B etätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leis tungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht not wendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsver gleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähig keit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausseror dentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsver gleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensver gleichs
Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommenser mittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender , die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkomm ens vergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Gemäss Art. 25 Abs. 2
der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamtein kommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familienangehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfal lende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist allerdings die Funktion der betriebsleitenden Person angemessen zu berücksich tigen. Da lediglich der Ausfall an Erwerbseinkommen für die Bemessung der Invalidität ausschlaggebend ist, ist auch das Einkommen aus dem investierten Kapital auszuscheiden (ZAK 1970 S. 571 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schaden minderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern (vgl. anstatt Vieler
die Urteil e des Bundes gerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.3.1 und 9C_357/2014 vom 7. April 2015 E. 2.3.1 ).
N ach der Rechtsprechung kann die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätig keit und die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähig keit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bun desgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen in Betracht, die getroffenen Abklärungen hätten ergeben, dass d er Beschwerde führer nach Ablauf der einjährigen Wartezeit in seiner bisherigen Tätigkeit als selbständiger Landwirt zu 70 % eingeschränkt sei. Leichte (angepasste) Tätig keiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schwe ren Lasten, ohne (bei d seitiges) Arbeiten mit erhobenen Armen, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen und ohne Überkopfarbeiten seien ihm jedoch vollschichtig zumutbar.
Es sei anhand des Tabellenlohns der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für Hilfsarbeiten für Männer, Zentralwert, ein Invalideneinkommen von Fr. 62‘270. -- für das Jahr 2012 zu ermitteln . Diesem sei
das mutmassliche Vali deneinkommen
vo n Fr. 46‘165.-- im Jahr 2012 , wie es die
Abklärung vor Ort ergeben habe, gegenüberzustellen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 % , der keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge . Die Aufgabe der angestammten Tätigkeit als Landwirt sei dem Beschwerdefüh rer zumutbar ( Urk. 2).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest und ver wies für die medizinische Einschätzung auf die vorhandenen Akten ( Urk. 5). 2.2
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, dass die Beschwerdegegnerin die falsche Invaliditätsbemessungsmethode gewählt und das Valideneinkommen nic ht korrekt ermittelt habe. Es sei ih m nicht zumutbar, seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufzugeben und eine Anstellung als Hilfsar beiter anzutreten, zumal er lediglich zu 30 % in seiner Arbeitsfähigkeit als Landwirt eingeschränkt sei . Eventuell sei vom Gericht ein betriebs- oder land wirtschaftliches Gutachten einzuholen (Urk. 1 und 11 ). 3.
3.1
Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 28. Februar 2012
( vgl. Urk. 6/26 ) . Es steht s omit ein e Invalidenr ente ab August 2012
zur Diskussion (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). 3.2
I n medizinischer Hinsicht ist vorab
festzuhalten, dass die offene 2-Etagen-Fraktur und die Patellarsehnenruptur gemäss Dr. med. A.___ , Facharzt F M H für Chirurgie und Co-Chefarzt im Spital Y.___ , bereits seit dem 30. April 2012
gut verheilt sind und diesbezüglich keine wesentlichen Ein schränkungen mehr bes tehen (Urk.
6/33/2).
Diese Einschätzung steht im Ein klang mit den Berichten von PD Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, der den Beschwerdeführer am
3. Mai 2012 im Auftrag des Unfall - ver sicherers untersucht hatte, und des behandelnden Hausarztes Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin ( Urk. 6/35/3 ff. und 6/43/2). 3.3
Am rechten Schultergelenk wurde n nach dem Sturz vom 20. Dezember 2011 ein subkutanes Hämatom und ein intramuskuläres Ödem des Musculus
deltoideus diagnostiziert , die als posttraumatisch beurteilt wurden. Überdies wurden ein seit Längerem bestehender totaler Riss der Supraspinatus -Sehne mit einer Retraktion der Sehne und einer Muskelatrophie, eine subtotale Ruptur der Sub sc apularis-Sehne , eine fortgeschrittene Tendinose der Teres minor-Sehne und eine hypertrophe aktivierte AC-Gelenksarthrose festgestellt .
Ferner wurden ein Status nach Operation der linken Schulter infolge einer Rotatorenmanschetten ruptur
mit partieller Rezidivruptur
und seit Jahren bestehende Rückenbeschwer den wegen einer Spondylolisthesis L4/5 erhoben ( Urk. 6/33/1 , 6/33/8 ff.,
6/35/3 ff. , 6/36 /5 f. und 6/45/18 f. ).
Gemäss der insoweit übereinstimmenden Beurteilung von Dr. B.___ , Dr. C.___
und med. pract . D.___ , Fachärztin FMH für orthopädi sche Chirurgie und Tra u matologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ist der Beschwerdeführer seit spätestens
1. Mai 2012 wieder zu 70 % als selbstän diger Landwirt arbeitsfähig ( Urk. 6/35/5 , 6/43/3 und 6/50/3 ).
In eine r
ange passten Tätigkeit ohne Hebe n, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten , ohne (beidseitiges) Arbeiten mit erhobenen Armen, ohne Arbeiten in Zwangshaltung und ohne Arbeiten über Kopf- bzw. Schulterhöhe ist er gemäss den ärztlichen Einschätzungen zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 6/35/6 , 6/43/3 und 6/50/3 ).
Diese Beurteilung hat der Beschwerde - führer – zu Recht – nicht in Frage gestellt ( vgl. Urk. 1 und 11 ). 4.
Das der angefochtenen Verfügung zu Grund e gelegte mutmassliche Validen - ein kommen von Fr. 46‘165.-- beruht nicht auf dem Durchschnitt der AHV-beitragsrechtlich ausgewiesenen Einkommen 2008 bis 2011, wie es in der Beschwerdeschrift vermutet w u rd e ( Urk. 1 S. 4; vgl. Urk. 6/32) , sondern auf dem Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 14. Februar 2014 ( Urk. 6/48) . In demsel ben wurden die Buchhaltungsunterlagen 2009 bis 2011 berücksichtigt ( Urk. 6/48/1) . Diesen zufolge betrug das landwirtschaftliche Einkommen in den Jahren 2008 bis 2011 zwischen Fr. 74‘203.-- und Fr. 55‘001.--, wobei es sich im Durchschnitt auf Fr. 60‘493.-- belief ( Urk. 6/48/8) . Davon ausgehend wurde ein durchschnittlicher Arbeitsverdienst Landwirtschaft von Fr. 62‘919.-- ermittelt, wo von
Fr. 46‘165.-- auf die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers und Fr. 16‘754.-- auf die Arbeitsleistung von Familienmitglieder n , namentlich seine r Ehefrau zurückgeführt wurden ( Urk. 6/48/10). Das Familieneinkommen betrug somit bereits ohne Familienzulagen und Praktikums- bzw. Lehrlingslöhne der Kinder (vgl. 6/18/3, 6/21/3, 6/22 und 6/23/2) deutlich mehr als Fr. 46‘000. --.
Unter diesen Umständen ist nicht näher auf den Einwand einzugehen , dass eine sechsköpfige Familie nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mit dem
geringen Betrag von Fr. 46‘165.--
hätte überleben können, was gegen die Rich tigkeit des für den Beschwerdeführer ermittelten Valideneinkommens
spreche ( Urk. 1 S. 4).
Zur Rüge, die jährlichen Abschreibungen von rund Fr. 50‘000.-- seien unbe - rück sichtigt geblieben ( Urk. 1 S. 4 f.) , ist festzuha lt en , dass es sich bei der Invalidenversicherung um eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung handelt. Der für den Rentenanspruch massgebende Invaliditätsgrad beruht ausschliesslich auf der behinderungsbedingten Erwerbseinbusse. Invaliditätsfremde Faktoren, welche das Be triebsergebnis von Selbständige rwerbenden beeinflussen, müssen daher konsequent ausser Acht gelassen werden. Demgemäss sind invaliditäts fremde Aufwendungen und Erträge auszuscheiden, soweit sie aus den vorge legten Bilanzen ersichtlich sind oder anhand der Buchhaltungsunterlagen nach gewiesen werden können. Zu derartigen ausserordentlichen und damit invali denversicherungsrechtlich unbeachtlichen Aufwendungen gehören unter ande rem die Abschreibungen, die das Anlagevermögen betreffen (vgl. die Urteil e des Bundesgerichts I 937/05 vom 22. September 2006 E. 2.3 und I 72/02 vom
18. Dezember 2002 E. 3.2.1 ,
je mit Hinweis en ).
Ebenso wenig sind die getätigten Privatbezüge in die Berechnungen mitein - zube ziehen , wie es von Seiten des Beschwerdeführers wiederholt gefor dert wurde ( Urk. 1 S. 4 f. und 11 S. 3 ). Es geht nicht , Einkünfte bei den Sozial versicherungsbeiträgen nicht anzugeben und sie dann im Versicherungsfall trotzdem geltend zu machen (Art. 2 Abs. 2 ZGB, vgl. das Urteil des Bundesge richts 8C_554/2013 vom 14. November 2013 E. 2.4.2 mit Hinweis) . Das s elbe hätte bezüglich der nicht verbuchten und nunmehr angeführten
Naturalein nahmen zu gelten (vgl. Urk. 1 S. 4).
Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, weshalb nicht auf das von der Abklärungsperson ermittelte mutmassliche Valideneinkomme n von Fr. 46‘165. -- abgestellt werden könnte. Ebenso wenig lässt sich etwas Derartiges den Akten entnehmen. Vielmehr trägt der Abklärungsbericht Landwirtschaft dem Erfordernis von Art. 25 Abs. 2 IVV Rechnung, wonach das massgebende Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers, der zusammen mit Familienmitglie dern einen (landwirtschaftlichen) Betrieb bewirtschaftet, auf g rund seiner Mitar beit im Betrieb zu bestimmen ist. Die beantragte Einholung eines betriebswirt schaftlichen Gutachtens ( Urk. 1 S. 5 und 11 S. 3) ist unter diesen Umständen nicht angezeigt. 5.
5.1
Strittig und zu prüfen ist sodann , ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, seine selbständige Erwerbstätigkeit als Landwirt aufzugeben und eine 100%ige Tätigkeit mit dem beschriebenen Zumutbarkeitsprofil in einer Hilfsarbeiterfunk tion
aufzunehmen. 5 .2
Wie bereits einleitend bemerkt (vgl. Erwägung 1.4 hiervor), sind dabei die gesam ten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des vorliegenden Einzel falles zu berücksichtigen . Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraus setzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2010 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 5 .3
Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Fr. 46‘165.-- übersteigendes (d.h. ein rentenausschliessendes) Invalidenein kommen erzielen könnte . Letzteres wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt , sondern es wird lediglich die Unzumutbarkeit für eine entspre chende berufliche Veränderung angeführt (vgl. Urk. 1 und 11).
Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war der Beschwerde - füh rer noch keine 55 Jahre alt. Es verblieb ihm somit eine Aktiv i tätsdauer von rund zehn Jahren, die einem Wech sel ebenso wenig entgegen steht wie das Alter des Beschwerdeführers (vgl. das Urteil 9C_624/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 3.2) . Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in der Beschwerdeschrift eine gegenteilige Auffassung vert r eten wird (Urk. 1 S. 6). Obwohl der Beschwerde - führer nach der obligatorischen Schulzeit keine weiteren Ausbildungen
absolvierte, gelang es ihm damals, eine Anstellung als Bauma schinenführer zu finden und diese Tätigkeit während mehrere n Jahre n
– offen bar erfolgreich – auszuüben ( Urk. 6/4). Er verfügt daher nicht nur als Landwirt, sondern auch in einer anderen
Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis über berufliche Erfahrungen, was sich positiv auf die Vermittelbarkeit auswirkt. Dar über hinaus hat die Beschwerdegegnerin richtig erkannt, dass es sich bei einem selbständigen Landwirt um einen Allrounder handelt, der nicht nur bei Arbeiten mit diversen Maschinen, sondern auch bei administrativen Tätigkeiten prakti sche Berufserfahrungen sammelt ( Urk. 5 S. 2). Die von der Beschwerdegegnerin als möglich erachtete Hilfsarbeitertätigkeit , namentlich eine einfache und repe titive Tätigkeit für Männer, setzt naturgemäss keine besonderen schulischen oder fachlichen Qualifikationen voraus . In der Regel ist dafür auch kein beson derer Einarbeitungsaufwand erforderlich. Sie wird zudem
auf dem hypotheti schen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachge fragt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 2 8. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen ) . Der Beschwerdeführer ist zwar physisch eingeschränkt, aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig, so dass ihm genügend zumutbare Tätigkeiten offen stehen , mit der er seine Restarbeitsfähig keit verwerten kann . Dies muss umso mehr gelten, als auch keine s prachliche n Hindernisse vorhanden sind . Schliesslich ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer bei Aufnahme einer Verweisungstätigkeit offensichtl ich ein höheres Einkommen als in
der bisherigen Tätigkeit im Gesundheitsfall ( Valideneinkommen ) zu erzielen vermöchte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.2 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer lässt geltend machen , er könnte im Falle der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr vom betriebseigenen Wohn raum mit dementsprechend günstigen Wohnverhältnissen und von der betriebs eigenen Produktion profitieren ( Urk. 1 S. 6 und 11 S. 3 ). Hierzu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer lediglich die zu bewirtschaftende Fläche verpachten und die vorhandenen Wohnmöglichkeiten unverändert selbst nutzen könnte . Ebenso wäre es ihm möglich, bei einer Verpachtung einen ver günstigten Bezug der b etriebseigene n Produkt e zu vereinbaren . Die betreffenden Vorbringen sind daher nicht als Argumente für die Unzumutbarkeit der Betriebsaufgabe anzuerkennen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4 mit Hinweisen).
Die angeführten Investiti onen in den lan dwirtschaftlichen Betrieb (Urk. 1 S. 6) vermögen ebenfalls keine Unzumutbarkeit der Betriebsaufgabe zu be gründen (vgl. die Urteil e des Bundes gerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.2 und 9C_ 834/2011 vom 2. April 2012 E. 4, je mit Hinweisen ).
Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass der Beschwerde - füh rer darauf verzichtet hat, seine grosse Verbundenheit mit dem über - nommenen Betrieb oder einen allenfalls vorhandenen Wunsch, den Hof dereinst an einen Nachkommen weiterzugeben, anzuführen, um die behauptete Unzumutbarkeit zu unt ermauern. Derartige besondere Umstände vermöchten auch nichts zu seinen Gunsten zu bewirken und die Unzumutbarkeit der sich aufdrängenden beruflichen Veränderung zu begründen (vgl. die Urteile des Bundesgerichtes 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.4.2 ,
8C_13/2015 vom 3. November 2015 E.
3.3.2 und 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4 , je mit Hinweisen). 5.4
Nach dem Gesagten hat es die Beschwerdegegnerin zu Recht als zumutbar erach tet, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit als Landwirt aufgibt und eine unselbständige Tätigkeit aufnimmt. Demzufolge war es auch zulässig und möglich, das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen zuverlässig zu ermitteln. In Anbe tracht des ärztlich umschriebenen Zumut barkeitsprofils , der fehlenden Ausbildung und der geringen beruflichen Erfah rung des Beschwerdeführers ist es nicht zu bean standen, dass die Beschwerde gegnerin das hypo thetische Invali deneinkommen ausgehend vom Lohn für einfa che und repetitive Tätigkeiten, ( Zen tral wert ) für Männer von Fr. 4‘901.-- pro Monat ermittelt hat (vgl. LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Ni veau 4, Männer). Unter Berücksichtigung einer be triebs übli chen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnent wicklung
von 1.0 (2011) und 0.8 (2012) ergibt dies
ein Einkommen von Fr. 61‘190.-- im Jahr 2012 (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,7 x 12 : 1.01 x 1.008 ). 6.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers korrekt ermitteln konnte . Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass sie einen Einkommen s vergleich durchgeführt hat. Da das Invalideneinkommen das Valideneinkommen übersteigt, erleidet der Beschwerdeführer keine Einkom menseinbusse , die einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte. Dementspre chend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Bestehen eines Rentenan spruches verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1960, besuchte die Primar- und die Realschule. Er arbeitete als Landwirt, Holzfäller und Baumaschinenführer ( Urk. 6/1/4 , 6/4 und 6/5/10 ). S eit 1990 ist er verheiratet und
als selbständig erwerbender Landwirt auf dem eigenen Bauernhof tätig ( Urk. 6/1 ,
6/4 , 6/26 und 6/32 ) . Mit seiner Ehe frau zusammen hat er vier Kinder (geb oren 1991, 1993, 1994 und 1997; Urk. 6/2).
A m 9. Januar 2004 erlitt d er Versicherte beim Holzhacken einen Unfall, bei dem er sich am linken Unterschenkel eine offene 2-Etagen-Fraktur zuzog. Es wurde ihm gleichentags ein Tibiamarknagel
eingesetzt, der am
8. März 2004 dynami siert und am
13. Januar 2005
wieder entfernt wurde
(Urk. 6/5/5 ff., 6/9 und 6/11 /5 ff. ). B is zum 31. August 2005 erhielt der Versicherte Taggeldleistungen des Unfallversicherers ausgerichtet ( Urk. 6/5/2). Am 8. September 2005 meldete er sich wegen Schmerzen im linken Fussgelenk (Sprung g elenk) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1). Diese zog die Akten des Unfallversicherers ( Urk. 6/5) , die Bilanzen und Erfolgsrechnungen des Versicherten betreffend die Jahre 2001 bis 2003 ( Urk. 6/7) und weitere medizinische Unterlagen ( Urk. 6/9 und 6/11) bei . Sie sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Februar 2006 , ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % (vgl. Urk. 6/12/4 und 6/13), vom 9. Januar bis zum 9. April 2005 eine befristete ganze Invalidenrente zu ( Urk. 6/17).
Bei einem weiteren Arbeitsunfall am 24. September 2011 kam es zu einer Patellarsehnenruptur am linken Bein , die einen Tag später im Spital Y.___
mit einer Naht und einer Rahmencerclage nach McLaughlin versehen wurde (Urk.
E. 1.01 x
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise nach der Einkommensvergleichsmethode . Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des B etätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leis tungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht not wendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsver gleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähig keit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausseror dentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsver gleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensver gleichs
Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommenser mittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender , die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkomm ens vergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Gemäss Art. 25 Abs. 2
der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamtein kommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familienangehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfal lende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist allerdings die Funktion der betriebsleitenden Person angemessen zu berücksich tigen. Da lediglich der Ausfall an Erwerbseinkommen für die Bemessung der Invalidität ausschlaggebend ist, ist auch das Einkommen aus dem investierten Kapital auszuscheiden (ZAK 1970 S. 571 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schaden minderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern (vgl. anstatt Vieler
die Urteil e des Bundes gerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.3.1 und 9C_357/2014 vom 7. April 2015 E. 2.3.1 ).
N ach der Rechtsprechung kann die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätig keit und die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähig keit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bun desgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen in Betracht, die getroffenen Abklärungen hätten ergeben, dass d er Beschwerde führer nach Ablauf der einjährigen Wartezeit in seiner bisherigen Tätigkeit als selbständiger Landwirt zu 70 % eingeschränkt sei. Leichte (angepasste) Tätig keiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schwe ren Lasten, ohne (bei d seitiges) Arbeiten mit erhobenen Armen, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen und ohne Überkopfarbeiten seien ihm jedoch vollschichtig zumutbar.
Es sei anhand des Tabellenlohns der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für Hilfsarbeiten für Männer, Zentralwert, ein Invalideneinkommen von Fr. 62‘270. -- für das Jahr 2012 zu ermitteln . Diesem sei
das mutmassliche Vali deneinkommen
vo n Fr. 46‘165.-- im Jahr 2012 , wie es die
Abklärung vor Ort ergeben habe, gegenüberzustellen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 % , der keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge . Die Aufgabe der angestammten Tätigkeit als Landwirt sei dem Beschwerdefüh rer zumutbar ( Urk. 2).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest und ver wies für die medizinische Einschätzung auf die vorhandenen Akten ( Urk. 5). 2.2
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, dass die Beschwerdegegnerin die falsche Invaliditätsbemessungsmethode gewählt und das Valideneinkommen nic ht korrekt ermittelt habe. Es sei ih m nicht zumutbar, seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufzugeben und eine Anstellung als Hilfsar beiter anzutreten, zumal er lediglich zu 30 % in seiner Arbeitsfähigkeit als Landwirt eingeschränkt sei . Eventuell sei vom Gericht ein betriebs- oder land wirtschaftliches Gutachten einzuholen (Urk. 1 und 11 ). 3.
3.1
Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 28. Februar 2012
( vgl. Urk. 6/26 ) . Es steht s omit ein e Invalidenr ente ab August 2012
zur Diskussion (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). 3.2
I n medizinischer Hinsicht ist vorab
festzuhalten, dass die offene 2-Etagen-Fraktur und die Patellarsehnenruptur gemäss Dr. med. A.___ , Facharzt F M H für Chirurgie und Co-Chefarzt im Spital Y.___ , bereits seit dem 30. April 2012
gut verheilt sind und diesbezüglich keine wesentlichen Ein schränkungen mehr bes tehen (Urk.
6/33/2).
Diese Einschätzung steht im Ein klang mit den Berichten von PD Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, der den Beschwerdeführer am
3. Mai 2012 im Auftrag des Unfall - ver sicherers untersucht hatte, und des behandelnden Hausarztes Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin ( Urk. 6/35/3 ff. und 6/43/2). 3.3
Am rechten Schultergelenk wurde n nach dem Sturz vom 20. Dezember 2011 ein subkutanes Hämatom und ein intramuskuläres Ödem des Musculus
deltoideus diagnostiziert , die als posttraumatisch beurteilt wurden. Überdies wurden ein seit Längerem bestehender totaler Riss der Supraspinatus -Sehne mit einer Retraktion der Sehne und einer Muskelatrophie, eine subtotale Ruptur der Sub sc apularis-Sehne , eine fortgeschrittene Tendinose der Teres minor-Sehne und eine hypertrophe aktivierte AC-Gelenksarthrose festgestellt .
Ferner wurden ein Status nach Operation der linken Schulter infolge einer Rotatorenmanschetten ruptur
mit partieller Rezidivruptur
und seit Jahren bestehende Rückenbeschwer den wegen einer Spondylolisthesis L4/5 erhoben ( Urk. 6/33/1 , 6/33/8 ff.,
6/35/3 ff. , 6/36 /5 f. und 6/45/18 f. ).
Gemäss der insoweit übereinstimmenden Beurteilung von Dr. B.___ , Dr. C.___
und med. pract . D.___ , Fachärztin FMH für orthopädi sche Chirurgie und Tra u matologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ist der Beschwerdeführer seit spätestens
1. Mai 2012 wieder zu 70 % als selbstän diger Landwirt arbeitsfähig ( Urk. 6/35/5 , 6/43/3 und 6/50/3 ).
In eine r
ange passten Tätigkeit ohne Hebe n, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten , ohne (beidseitiges) Arbeiten mit erhobenen Armen, ohne Arbeiten in Zwangshaltung und ohne Arbeiten über Kopf- bzw. Schulterhöhe ist er gemäss den ärztlichen Einschätzungen zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 6/35/6 , 6/43/3 und 6/50/3 ).
Diese Beurteilung hat der Beschwerde - führer – zu Recht – nicht in Frage gestellt ( vgl. Urk. 1 und 11 ). 4.
Das der angefochtenen Verfügung zu Grund e gelegte mutmassliche Validen - ein kommen von Fr. 46‘165.-- beruht nicht auf dem Durchschnitt der AHV-beitragsrechtlich ausgewiesenen Einkommen 2008 bis 2011, wie es in der Beschwerdeschrift vermutet w u rd e ( Urk. 1 S. 4; vgl. Urk. 6/32) , sondern auf dem Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 14. Februar 2014 ( Urk. 6/48) . In demsel ben wurden die Buchhaltungsunterlagen 2009 bis 2011 berücksichtigt ( Urk. 6/48/1) . Diesen zufolge betrug das landwirtschaftliche Einkommen in den Jahren 2008 bis 2011 zwischen Fr. 74‘203.-- und Fr. 55‘001.--, wobei es sich im Durchschnitt auf Fr. 60‘493.-- belief ( Urk. 6/48/8) . Davon ausgehend wurde ein durchschnittlicher Arbeitsverdienst Landwirtschaft von Fr. 62‘919.-- ermittelt, wo von
Fr. 46‘165.-- auf die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers und Fr. 16‘754.-- auf die Arbeitsleistung von Familienmitglieder n , namentlich seine r Ehefrau zurückgeführt wurden ( Urk. 6/48/10). Das Familieneinkommen betrug somit bereits ohne Familienzulagen und Praktikums- bzw. Lehrlingslöhne der Kinder (vgl. 6/18/3, 6/21/3, 6/22 und 6/23/2) deutlich mehr als Fr. 46‘000. --.
Unter diesen Umständen ist nicht näher auf den Einwand einzugehen , dass eine sechsköpfige Familie nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mit dem
geringen Betrag von Fr. 46‘165.--
hätte überleben können, was gegen die Rich tigkeit des für den Beschwerdeführer ermittelten Valideneinkommens
spreche ( Urk. 1 S. 4).
Zur Rüge, die jährlichen Abschreibungen von rund Fr. 50‘000.-- seien unbe - rück sichtigt geblieben ( Urk. 1 S. 4 f.) , ist festzuha lt en , dass es sich bei der Invalidenversicherung um eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung handelt. Der für den Rentenanspruch massgebende Invaliditätsgrad beruht ausschliesslich auf der behinderungsbedingten Erwerbseinbusse. Invaliditätsfremde Faktoren, welche das Be triebsergebnis von Selbständige rwerbenden beeinflussen, müssen daher konsequent ausser Acht gelassen werden. Demgemäss sind invaliditäts fremde Aufwendungen und Erträge auszuscheiden, soweit sie aus den vorge legten Bilanzen ersichtlich sind oder anhand der Buchhaltungsunterlagen nach gewiesen werden können. Zu derartigen ausserordentlichen und damit invali denversicherungsrechtlich unbeachtlichen Aufwendungen gehören unter ande rem die Abschreibungen, die das Anlagevermögen betreffen (vgl. die Urteil e des Bundesgerichts I 937/05 vom 22. September 2006 E. 2.3 und I 72/02 vom
E. 1.008 ). 6.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers korrekt ermitteln konnte . Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass sie einen Einkommen s vergleich durchgeführt hat. Da das Invalideneinkommen das Valideneinkommen übersteigt, erleidet der Beschwerdeführer keine Einkom menseinbusse , die einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte. Dementspre chend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Bestehen eines Rentenan spruches verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
E. 6 / 33/11, 6/36/5 und
6/45/ 12 ) . Nach Ablauf der 60tägigen Wartefrist rich tete der Unfallversicherer dem Versicherten Taggelder aus (Urk. 6/25/1). Am 20.
Dezember 2011 stürzte der Versicherte auf die rechte Schulter . Wegen
per sistierender Schmerzen
und einer Innenrotations- und Elevationsschwäche begab er sich am 21. Dezember 2011 in ärztliche Behandlung (vgl. Urk. 6/33/
E. 8 ff. ). Am 2 2. Dezember 2011 wurde die gebrochene McLaughlin- Cerc lage opera tiv entfernt (Urk. 6/33/11 und 6/37/15). Der Versicherte meldet e sich am 28. Februar 2012 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte Beschwerden am rechten Knie und an der rechten Schulter geltend
(Urk. 6/26). Die IV-Stelle
holte darauf einen aktuellen IK-Auszug ein
(Urk. 6 / 32 ) . Überdies
z og sie
diverse Arztberichte und die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/33, 6/35 , 6/36 , 6/37 , 6/43 und 6/45 ) . Sie gab beim Z.___ Bauernverband einen Abklärungsbericht Landwirtschaft in Auftrag ( Urk. 6/46), der am 14. Februar 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/48). Mit Vorbescheid vom 3 . April 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( U rk. 6 / 5 1 und 6/52 ). Dagegen erhob er Einwand (Urk. 6 / 53 ). Die IV-Stelle ver neinte mit Verfügung vom
E. 13 . Januar 201 5 ein en Leistungsanspruch (Urk. 2 = 6 / 56 ). 2.
Gegen die Verfügung vom
13. Januar 2015 liess der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, mit Ein gabe vom 1 3 . Februar 2015 ( Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihm mindestens eine Viertelsrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin .
Es seien die noch im Gange befindlichen Abklärungen
abzuwarten und hernach sei ihm Frist zur Stellungnahme beziehungsweise zur Replik einzuräumen ( Urk. 1 S. 2). Ferner wurde die Einreichung eines Berichts des Treuhänders in Aussicht gestellt ( Urk. 1 S. 5 ). Die IV-Stelle schloss am 19. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).
Am 25. Januar 2016 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonisch angefragt, ob er den angekündigten Bericht des Treuhänders in absehbarer Zukunft einreichen werde, ansonsten die Fristan - setzung zur Replik erfolge (Urk . 7). Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und Frist zur Einreichung der Replik angesetzt ( Urk. 8). Die Replik wurde am 21. April 2016 erstattet ( Urk. 11). Mit derselben wurden auch Mittelflussrechnun gen 2007-2015 eingereicht ( Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 26. Mai 2016 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 14). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 30. Mai 2016 Kenntnis gegeben ( Urk. 15).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichten Unterlagen ( Urk. 12) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 18 Dezember 2002 E. 3.2.1 ,
je mit Hinweis en ).
Ebenso wenig sind die getätigten Privatbezüge in die Berechnungen mitein - zube ziehen , wie es von Seiten des Beschwerdeführers wiederholt gefor dert wurde ( Urk. 1 S. 4 f. und 11 S. 3 ). Es geht nicht , Einkünfte bei den Sozial versicherungsbeiträgen nicht anzugeben und sie dann im Versicherungsfall trotzdem geltend zu machen (Art. 2 Abs. 2 ZGB, vgl. das Urteil des Bundesge richts 8C_554/2013 vom 14. November 2013 E. 2.4.2 mit Hinweis) . Das s elbe hätte bezüglich der nicht verbuchten und nunmehr angeführten
Naturalein nahmen zu gelten (vgl. Urk. 1 S. 4).
Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, weshalb nicht auf das von der Abklärungsperson ermittelte mutmassliche Valideneinkomme n von Fr. 46‘165. -- abgestellt werden könnte. Ebenso wenig lässt sich etwas Derartiges den Akten entnehmen. Vielmehr trägt der Abklärungsbericht Landwirtschaft dem Erfordernis von Art. 25 Abs. 2 IVV Rechnung, wonach das massgebende Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers, der zusammen mit Familienmitglie dern einen (landwirtschaftlichen) Betrieb bewirtschaftet, auf g rund seiner Mitar beit im Betrieb zu bestimmen ist. Die beantragte Einholung eines betriebswirt schaftlichen Gutachtens ( Urk. 1 S. 5 und 11 S. 3) ist unter diesen Umständen nicht angezeigt. 5.
5.1
Strittig und zu prüfen ist sodann , ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, seine selbständige Erwerbstätigkeit als Landwirt aufzugeben und eine 100%ige Tätigkeit mit dem beschriebenen Zumutbarkeitsprofil in einer Hilfsarbeiterfunk tion
aufzunehmen. 5 .2
Wie bereits einleitend bemerkt (vgl. Erwägung 1.4 hiervor), sind dabei die gesam ten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des vorliegenden Einzel falles zu berücksichtigen . Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraus setzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2010 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 5 .3
Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Fr. 46‘165.-- übersteigendes (d.h. ein rentenausschliessendes) Invalidenein kommen erzielen könnte . Letzteres wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt , sondern es wird lediglich die Unzumutbarkeit für eine entspre chende berufliche Veränderung angeführt (vgl. Urk. 1 und 11).
Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war der Beschwerde - füh rer noch keine 55 Jahre alt. Es verblieb ihm somit eine Aktiv i tätsdauer von rund zehn Jahren, die einem Wech sel ebenso wenig entgegen steht wie das Alter des Beschwerdeführers (vgl. das Urteil 9C_624/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 3.2) . Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in der Beschwerdeschrift eine gegenteilige Auffassung vert r eten wird (Urk. 1 S. 6). Obwohl der Beschwerde - führer nach der obligatorischen Schulzeit keine weiteren Ausbildungen
absolvierte, gelang es ihm damals, eine Anstellung als Bauma schinenführer zu finden und diese Tätigkeit während mehrere n Jahre n
– offen bar erfolgreich – auszuüben ( Urk. 6/4). Er verfügt daher nicht nur als Landwirt, sondern auch in einer anderen
Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis über berufliche Erfahrungen, was sich positiv auf die Vermittelbarkeit auswirkt. Dar über hinaus hat die Beschwerdegegnerin richtig erkannt, dass es sich bei einem selbständigen Landwirt um einen Allrounder handelt, der nicht nur bei Arbeiten mit diversen Maschinen, sondern auch bei administrativen Tätigkeiten prakti sche Berufserfahrungen sammelt ( Urk. 5 S. 2). Die von der Beschwerdegegnerin als möglich erachtete Hilfsarbeitertätigkeit , namentlich eine einfache und repe titive Tätigkeit für Männer, setzt naturgemäss keine besonderen schulischen oder fachlichen Qualifikationen voraus . In der Regel ist dafür auch kein beson derer Einarbeitungsaufwand erforderlich. Sie wird zudem
auf dem hypotheti schen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachge fragt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 2 8. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen ) . Der Beschwerdeführer ist zwar physisch eingeschränkt, aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig, so dass ihm genügend zumutbare Tätigkeiten offen stehen , mit der er seine Restarbeitsfähig keit verwerten kann . Dies muss umso mehr gelten, als auch keine s prachliche n Hindernisse vorhanden sind . Schliesslich ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer bei Aufnahme einer Verweisungstätigkeit offensichtl ich ein höheres Einkommen als in
der bisherigen Tätigkeit im Gesundheitsfall ( Valideneinkommen ) zu erzielen vermöchte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.2 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer lässt geltend machen , er könnte im Falle der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr vom betriebseigenen Wohn raum mit dementsprechend günstigen Wohnverhältnissen und von der betriebs eigenen Produktion profitieren ( Urk. 1 S. 6 und 11 S. 3 ). Hierzu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer lediglich die zu bewirtschaftende Fläche verpachten und die vorhandenen Wohnmöglichkeiten unverändert selbst nutzen könnte . Ebenso wäre es ihm möglich, bei einer Verpachtung einen ver günstigten Bezug der b etriebseigene n Produkt e zu vereinbaren . Die betreffenden Vorbringen sind daher nicht als Argumente für die Unzumutbarkeit der Betriebsaufgabe anzuerkennen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4 mit Hinweisen).
Die angeführten Investiti onen in den lan dwirtschaftlichen Betrieb (Urk. 1 S. 6) vermögen ebenfalls keine Unzumutbarkeit der Betriebsaufgabe zu be gründen (vgl. die Urteil e des Bundes gerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.2 und 9C_ 834/2011 vom 2. April 2012 E. 4, je mit Hinweisen ).
Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass der Beschwerde - füh rer darauf verzichtet hat, seine grosse Verbundenheit mit dem über - nommenen Betrieb oder einen allenfalls vorhandenen Wunsch, den Hof dereinst an einen Nachkommen weiterzugeben, anzuführen, um die behauptete Unzumutbarkeit zu unt ermauern. Derartige besondere Umstände vermöchten auch nichts zu seinen Gunsten zu bewirken und die Unzumutbarkeit der sich aufdrängenden beruflichen Veränderung zu begründen (vgl. die Urteile des Bundesgerichtes 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.4.2 ,
8C_13/2015 vom 3. November 2015 E.
3.3.2 und 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4 , je mit Hinweisen). 5.4
Nach dem Gesagten hat es die Beschwerdegegnerin zu Recht als zumutbar erach tet, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit als Landwirt aufgibt und eine unselbständige Tätigkeit aufnimmt. Demzufolge war es auch zulässig und möglich, das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen zuverlässig zu ermitteln. In Anbe tracht des ärztlich umschriebenen Zumut barkeitsprofils , der fehlenden Ausbildung und der geringen beruflichen Erfah rung des Beschwerdeführers ist es nicht zu bean standen, dass die Beschwerde gegnerin das hypo thetische Invali deneinkommen ausgehend vom Lohn für einfa che und repetitive Tätigkeiten, ( Zen tral wert ) für Männer von Fr. 4‘901.-- pro Monat ermittelt hat (vgl. LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Ni veau 4, Männer). Unter Berücksichtigung einer be triebs übli chen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnent wicklung
von 1.0 (2011) und 0.8 (2012) ergibt dies
ein Einkommen von Fr. 61‘190.-- im Jahr 2012 (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,7 x 12 :
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00204 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
29. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1960, besuchte die Primar- und die Realschule. Er arbeitete als Landwirt, Holzfäller und Baumaschinenführer ( Urk. 6/1/4 , 6/4 und 6/5/10 ). S eit 1990 ist er verheiratet und
als selbständig erwerbender Landwirt auf dem eigenen Bauernhof tätig ( Urk. 6/1 ,
6/4 , 6/26 und 6/32 ) . Mit seiner Ehe frau zusammen hat er vier Kinder (geb oren 1991, 1993, 1994 und 1997; Urk. 6/2).
A m 9. Januar 2004 erlitt d er Versicherte beim Holzhacken einen Unfall, bei dem er sich am linken Unterschenkel eine offene 2-Etagen-Fraktur zuzog. Es wurde ihm gleichentags ein Tibiamarknagel
eingesetzt, der am
8. März 2004 dynami siert und am
13. Januar 2005
wieder entfernt wurde
(Urk. 6/5/5 ff., 6/9 und 6/11 /5 ff. ). B is zum 31. August 2005 erhielt der Versicherte Taggeldleistungen des Unfallversicherers ausgerichtet ( Urk. 6/5/2). Am 8. September 2005 meldete er sich wegen Schmerzen im linken Fussgelenk (Sprung g elenk) bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1). Diese zog die Akten des Unfallversicherers ( Urk. 6/5) , die Bilanzen und Erfolgsrechnungen des Versicherten betreffend die Jahre 2001 bis 2003 ( Urk. 6/7) und weitere medizinische Unterlagen ( Urk. 6/9 und 6/11) bei . Sie sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Februar 2006 , ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % (vgl. Urk. 6/12/4 und 6/13), vom 9. Januar bis zum 9. April 2005 eine befristete ganze Invalidenrente zu ( Urk. 6/17).
Bei einem weiteren Arbeitsunfall am 24. September 2011 kam es zu einer Patellarsehnenruptur am linken Bein , die einen Tag später im Spital Y.___
mit einer Naht und einer Rahmencerclage nach McLaughlin versehen wurde (Urk. 6 / 33/11, 6/36/5 und
6/45/ 12 ) . Nach Ablauf der 60tägigen Wartefrist rich tete der Unfallversicherer dem Versicherten Taggelder aus (Urk. 6/25/1). Am 20.
Dezember 2011 stürzte der Versicherte auf die rechte Schulter . Wegen
per sistierender Schmerzen
und einer Innenrotations- und Elevationsschwäche begab er sich am 21. Dezember 2011 in ärztliche Behandlung (vgl. Urk. 6/33/ 8 ff. ). Am 2 2. Dezember 2011 wurde die gebrochene McLaughlin- Cerc lage opera tiv entfernt (Urk. 6/33/11 und 6/37/15). Der Versicherte meldet e sich am 28. Februar 2012 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte Beschwerden am rechten Knie und an der rechten Schulter geltend
(Urk. 6/26). Die IV-Stelle
holte darauf einen aktuellen IK-Auszug ein
(Urk. 6 / 32 ) . Überdies
z og sie
diverse Arztberichte und die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 6/33, 6/35 , 6/36 , 6/37 , 6/43 und 6/45 ) . Sie gab beim Z.___ Bauernverband einen Abklärungsbericht Landwirtschaft in Auftrag ( Urk. 6/46), der am 14. Februar 2014 erstattet wurde ( Urk. 6/48). Mit Vorbescheid vom 3 . April 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( U rk. 6 / 5 1 und 6/52 ). Dagegen erhob er Einwand (Urk. 6 / 53 ). Die IV-Stelle ver neinte mit Verfügung vom 13 . Januar 201 5 ein en Leistungsanspruch (Urk. 2 = 6 / 56 ). 2.
Gegen die Verfügung vom
13. Januar 2015 liess der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, mit Ein gabe vom 1 3 . Februar 2015 ( Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihm mindestens eine Viertelsrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin .
Es seien die noch im Gange befindlichen Abklärungen
abzuwarten und hernach sei ihm Frist zur Stellungnahme beziehungsweise zur Replik einzuräumen ( Urk. 1 S. 2). Ferner wurde die Einreichung eines Berichts des Treuhänders in Aussicht gestellt ( Urk. 1 S. 5 ). Die IV-Stelle schloss am 19. März 2015 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5).
Am 25. Januar 2016 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonisch angefragt, ob er den angekündigten Bericht des Treuhänders in absehbarer Zukunft einreichen werde, ansonsten die Fristan - setzung zur Replik erfolge (Urk . 7). Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und Frist zur Einreichung der Replik angesetzt ( Urk. 8). Die Replik wurde am 21. April 2016 erstattet ( Urk. 11). Mit derselben wurden auch Mittelflussrechnun gen 2007-2015 eingereicht ( Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 26. Mai 2016 auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 14). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 30. Mai 2016 Kenntnis gegeben ( Urk. 15).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die im Beschwerde verfahren neu eingereichten Unterlagen ( Urk. 12) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise nach der Einkommensvergleichsmethode . Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des B etätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leis tungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht not wendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsver gleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähig keit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausseror dentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsver gleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensver gleichs
Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommenser mittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender , die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkomm ens vergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Gemäss Art. 25 Abs. 2
der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamtein kommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familienangehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfal lende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist allerdings die Funktion der betriebsleitenden Person angemessen zu berücksich tigen. Da lediglich der Ausfall an Erwerbseinkommen für die Bemessung der Invalidität ausschlaggebend ist, ist auch das Einkommen aus dem investierten Kapital auszuscheiden (ZAK 1970 S. 571 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schaden minderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern (vgl. anstatt Vieler
die Urteil e des Bundes gerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.3.1 und 9C_357/2014 vom 7. April 2015 E. 2.3.1 ).
N ach der Rechtsprechung kann die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätig keit und die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähig keit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bun desgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen in Betracht, die getroffenen Abklärungen hätten ergeben, dass d er Beschwerde führer nach Ablauf der einjährigen Wartezeit in seiner bisherigen Tätigkeit als selbständiger Landwirt zu 70 % eingeschränkt sei. Leichte (angepasste) Tätig keiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schwe ren Lasten, ohne (bei d seitiges) Arbeiten mit erhobenen Armen, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen und ohne Überkopfarbeiten seien ihm jedoch vollschichtig zumutbar.
Es sei anhand des Tabellenlohns der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für Hilfsarbeiten für Männer, Zentralwert, ein Invalideneinkommen von Fr. 62‘270. -- für das Jahr 2012 zu ermitteln . Diesem sei
das mutmassliche Vali deneinkommen
vo n Fr. 46‘165.-- im Jahr 2012 , wie es die
Abklärung vor Ort ergeben habe, gegenüberzustellen. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 % , der keinen Rentenanspruch zu begründen vermöge . Die Aufgabe der angestammten Tätigkeit als Landwirt sei dem Beschwerdefüh rer zumutbar ( Urk. 2).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest und ver wies für die medizinische Einschätzung auf die vorhandenen Akten ( Urk. 5). 2.2
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer den Standpunkt vertreten, dass die Beschwerdegegnerin die falsche Invaliditätsbemessungsmethode gewählt und das Valideneinkommen nic ht korrekt ermittelt habe. Es sei ih m nicht zumutbar, seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufzugeben und eine Anstellung als Hilfsar beiter anzutreten, zumal er lediglich zu 30 % in seiner Arbeitsfähigkeit als Landwirt eingeschränkt sei . Eventuell sei vom Gericht ein betriebs- oder land wirtschaftliches Gutachten einzuholen (Urk. 1 und 11 ). 3.
3.1
Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 28. Februar 2012
( vgl. Urk. 6/26 ) . Es steht s omit ein e Invalidenr ente ab August 2012
zur Diskussion (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). 3.2
I n medizinischer Hinsicht ist vorab
festzuhalten, dass die offene 2-Etagen-Fraktur und die Patellarsehnenruptur gemäss Dr. med. A.___ , Facharzt F M H für Chirurgie und Co-Chefarzt im Spital Y.___ , bereits seit dem 30. April 2012
gut verheilt sind und diesbezüglich keine wesentlichen Ein schränkungen mehr bes tehen (Urk.
6/33/2).
Diese Einschätzung steht im Ein klang mit den Berichten von PD Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, der den Beschwerdeführer am
3. Mai 2012 im Auftrag des Unfall - ver sicherers untersucht hatte, und des behandelnden Hausarztes Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin ( Urk. 6/35/3 ff. und 6/43/2). 3.3
Am rechten Schultergelenk wurde n nach dem Sturz vom 20. Dezember 2011 ein subkutanes Hämatom und ein intramuskuläres Ödem des Musculus
deltoideus diagnostiziert , die als posttraumatisch beurteilt wurden. Überdies wurden ein seit Längerem bestehender totaler Riss der Supraspinatus -Sehne mit einer Retraktion der Sehne und einer Muskelatrophie, eine subtotale Ruptur der Sub sc apularis-Sehne , eine fortgeschrittene Tendinose der Teres minor-Sehne und eine hypertrophe aktivierte AC-Gelenksarthrose festgestellt .
Ferner wurden ein Status nach Operation der linken Schulter infolge einer Rotatorenmanschetten ruptur
mit partieller Rezidivruptur
und seit Jahren bestehende Rückenbeschwer den wegen einer Spondylolisthesis L4/5 erhoben ( Urk. 6/33/1 , 6/33/8 ff.,
6/35/3 ff. , 6/36 /5 f. und 6/45/18 f. ).
Gemäss der insoweit übereinstimmenden Beurteilung von Dr. B.___ , Dr. C.___
und med. pract . D.___ , Fachärztin FMH für orthopädi sche Chirurgie und Tra u matologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ist der Beschwerdeführer seit spätestens
1. Mai 2012 wieder zu 70 % als selbstän diger Landwirt arbeitsfähig ( Urk. 6/35/5 , 6/43/3 und 6/50/3 ).
In eine r
ange passten Tätigkeit ohne Hebe n, Tragen und Transportieren von mittelschweren und schweren Lasten , ohne (beidseitiges) Arbeiten mit erhobenen Armen, ohne Arbeiten in Zwangshaltung und ohne Arbeiten über Kopf- bzw. Schulterhöhe ist er gemäss den ärztlichen Einschätzungen zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 6/35/6 , 6/43/3 und 6/50/3 ).
Diese Beurteilung hat der Beschwerde - führer – zu Recht – nicht in Frage gestellt ( vgl. Urk. 1 und 11 ). 4.
Das der angefochtenen Verfügung zu Grund e gelegte mutmassliche Validen - ein kommen von Fr. 46‘165.-- beruht nicht auf dem Durchschnitt der AHV-beitragsrechtlich ausgewiesenen Einkommen 2008 bis 2011, wie es in der Beschwerdeschrift vermutet w u rd e ( Urk. 1 S. 4; vgl. Urk. 6/32) , sondern auf dem Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 14. Februar 2014 ( Urk. 6/48) . In demsel ben wurden die Buchhaltungsunterlagen 2009 bis 2011 berücksichtigt ( Urk. 6/48/1) . Diesen zufolge betrug das landwirtschaftliche Einkommen in den Jahren 2008 bis 2011 zwischen Fr. 74‘203.-- und Fr. 55‘001.--, wobei es sich im Durchschnitt auf Fr. 60‘493.-- belief ( Urk. 6/48/8) . Davon ausgehend wurde ein durchschnittlicher Arbeitsverdienst Landwirtschaft von Fr. 62‘919.-- ermittelt, wo von
Fr. 46‘165.-- auf die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers und Fr. 16‘754.-- auf die Arbeitsleistung von Familienmitglieder n , namentlich seine r Ehefrau zurückgeführt wurden ( Urk. 6/48/10). Das Familieneinkommen betrug somit bereits ohne Familienzulagen und Praktikums- bzw. Lehrlingslöhne der Kinder (vgl. 6/18/3, 6/21/3, 6/22 und 6/23/2) deutlich mehr als Fr. 46‘000. --.
Unter diesen Umständen ist nicht näher auf den Einwand einzugehen , dass eine sechsköpfige Familie nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mit dem
geringen Betrag von Fr. 46‘165.--
hätte überleben können, was gegen die Rich tigkeit des für den Beschwerdeführer ermittelten Valideneinkommens
spreche ( Urk. 1 S. 4).
Zur Rüge, die jährlichen Abschreibungen von rund Fr. 50‘000.-- seien unbe - rück sichtigt geblieben ( Urk. 1 S. 4 f.) , ist festzuha lt en , dass es sich bei der Invalidenversicherung um eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung handelt. Der für den Rentenanspruch massgebende Invaliditätsgrad beruht ausschliesslich auf der behinderungsbedingten Erwerbseinbusse. Invaliditätsfremde Faktoren, welche das Be triebsergebnis von Selbständige rwerbenden beeinflussen, müssen daher konsequent ausser Acht gelassen werden. Demgemäss sind invaliditäts fremde Aufwendungen und Erträge auszuscheiden, soweit sie aus den vorge legten Bilanzen ersichtlich sind oder anhand der Buchhaltungsunterlagen nach gewiesen werden können. Zu derartigen ausserordentlichen und damit invali denversicherungsrechtlich unbeachtlichen Aufwendungen gehören unter ande rem die Abschreibungen, die das Anlagevermögen betreffen (vgl. die Urteil e des Bundesgerichts I 937/05 vom 22. September 2006 E. 2.3 und I 72/02 vom
18. Dezember 2002 E. 3.2.1 ,
je mit Hinweis en ).
Ebenso wenig sind die getätigten Privatbezüge in die Berechnungen mitein - zube ziehen , wie es von Seiten des Beschwerdeführers wiederholt gefor dert wurde ( Urk. 1 S. 4 f. und 11 S. 3 ). Es geht nicht , Einkünfte bei den Sozial versicherungsbeiträgen nicht anzugeben und sie dann im Versicherungsfall trotzdem geltend zu machen (Art. 2 Abs. 2 ZGB, vgl. das Urteil des Bundesge richts 8C_554/2013 vom 14. November 2013 E. 2.4.2 mit Hinweis) . Das s elbe hätte bezüglich der nicht verbuchten und nunmehr angeführten
Naturalein nahmen zu gelten (vgl. Urk. 1 S. 4).
Aus dem Gesagten folgt, dass nichts vorgetragen wurde, weshalb nicht auf das von der Abklärungsperson ermittelte mutmassliche Valideneinkomme n von Fr. 46‘165. -- abgestellt werden könnte. Ebenso wenig lässt sich etwas Derartiges den Akten entnehmen. Vielmehr trägt der Abklärungsbericht Landwirtschaft dem Erfordernis von Art. 25 Abs. 2 IVV Rechnung, wonach das massgebende Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers, der zusammen mit Familienmitglie dern einen (landwirtschaftlichen) Betrieb bewirtschaftet, auf g rund seiner Mitar beit im Betrieb zu bestimmen ist. Die beantragte Einholung eines betriebswirt schaftlichen Gutachtens ( Urk. 1 S. 5 und 11 S. 3) ist unter diesen Umständen nicht angezeigt. 5.
5.1
Strittig und zu prüfen ist sodann , ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, seine selbständige Erwerbstätigkeit als Landwirt aufzugeben und eine 100%ige Tätigkeit mit dem beschriebenen Zumutbarkeitsprofil in einer Hilfsarbeiterfunk tion
aufzunehmen. 5 .2
Wie bereits einleitend bemerkt (vgl. Erwägung 1.4 hiervor), sind dabei die gesam ten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des vorliegenden Einzel falles zu berücksichtigen . Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraus setzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechterhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2010 E. 4.3.1 mit Hinweisen). 5 .3
Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Fr. 46‘165.-- übersteigendes (d.h. ein rentenausschliessendes) Invalidenein kommen erzielen könnte . Letzteres wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt , sondern es wird lediglich die Unzumutbarkeit für eine entspre chende berufliche Veränderung angeführt (vgl. Urk. 1 und 11).
Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung war der Beschwerde - füh rer noch keine 55 Jahre alt. Es verblieb ihm somit eine Aktiv i tätsdauer von rund zehn Jahren, die einem Wech sel ebenso wenig entgegen steht wie das Alter des Beschwerdeführers (vgl. das Urteil 9C_624/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 3.2) . Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in der Beschwerdeschrift eine gegenteilige Auffassung vert r eten wird (Urk. 1 S. 6). Obwohl der Beschwerde - führer nach der obligatorischen Schulzeit keine weiteren Ausbildungen
absolvierte, gelang es ihm damals, eine Anstellung als Bauma schinenführer zu finden und diese Tätigkeit während mehrere n Jahre n
– offen bar erfolgreich – auszuüben ( Urk. 6/4). Er verfügt daher nicht nur als Landwirt, sondern auch in einer anderen
Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis über berufliche Erfahrungen, was sich positiv auf die Vermittelbarkeit auswirkt. Dar über hinaus hat die Beschwerdegegnerin richtig erkannt, dass es sich bei einem selbständigen Landwirt um einen Allrounder handelt, der nicht nur bei Arbeiten mit diversen Maschinen, sondern auch bei administrativen Tätigkeiten prakti sche Berufserfahrungen sammelt ( Urk. 5 S. 2). Die von der Beschwerdegegnerin als möglich erachtete Hilfsarbeitertätigkeit , namentlich eine einfache und repe titive Tätigkeit für Männer, setzt naturgemäss keine besonderen schulischen oder fachlichen Qualifikationen voraus . In der Regel ist dafür auch kein beson derer Einarbeitungsaufwand erforderlich. Sie wird zudem
auf dem hypotheti schen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachge fragt (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 2 8. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen ) . Der Beschwerdeführer ist zwar physisch eingeschränkt, aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig, so dass ihm genügend zumutbare Tätigkeiten offen stehen , mit der er seine Restarbeitsfähig keit verwerten kann . Dies muss umso mehr gelten, als auch keine s prachliche n Hindernisse vorhanden sind . Schliesslich ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer bei Aufnahme einer Verweisungstätigkeit offensichtl ich ein höheres Einkommen als in
der bisherigen Tätigkeit im Gesundheitsfall ( Valideneinkommen ) zu erzielen vermöchte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.2 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer lässt geltend machen , er könnte im Falle der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr vom betriebseigenen Wohn raum mit dementsprechend günstigen Wohnverhältnissen und von der betriebs eigenen Produktion profitieren ( Urk. 1 S. 6 und 11 S. 3 ). Hierzu ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer lediglich die zu bewirtschaftende Fläche verpachten und die vorhandenen Wohnmöglichkeiten unverändert selbst nutzen könnte . Ebenso wäre es ihm möglich, bei einer Verpachtung einen ver günstigten Bezug der b etriebseigene n Produkt e zu vereinbaren . Die betreffenden Vorbringen sind daher nicht als Argumente für die Unzumutbarkeit der Betriebsaufgabe anzuerkennen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4 mit Hinweisen).
Die angeführten Investiti onen in den lan dwirtschaftlichen Betrieb (Urk. 1 S. 6) vermögen ebenfalls keine Unzumutbarkeit der Betriebsaufgabe zu be gründen (vgl. die Urteil e des Bundes gerichts 8C_413/2015 vom 3. November 2015 E. 3.3.2 und 9C_ 834/2011 vom 2. April 2012 E. 4, je mit Hinweisen ).
Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu bemerken, dass der Beschwerde - füh rer darauf verzichtet hat, seine grosse Verbundenheit mit dem über - nommenen Betrieb oder einen allenfalls vorhandenen Wunsch, den Hof dereinst an einen Nachkommen weiterzugeben, anzuführen, um die behauptete Unzumutbarkeit zu unt ermauern. Derartige besondere Umstände vermöchten auch nichts zu seinen Gunsten zu bewirken und die Unzumutbarkeit der sich aufdrängenden beruflichen Veränderung zu begründen (vgl. die Urteile des Bundesgerichtes 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.4.2 ,
8C_13/2015 vom 3. November 2015 E.
3.3.2 und 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4 , je mit Hinweisen). 5.4
Nach dem Gesagten hat es die Beschwerdegegnerin zu Recht als zumutbar erach tet, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit als Landwirt aufgibt und eine unselbständige Tätigkeit aufnimmt. Demzufolge war es auch zulässig und möglich, das Invalideneinkommen gestützt auf Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen zuverlässig zu ermitteln. In Anbe tracht des ärztlich umschriebenen Zumut barkeitsprofils , der fehlenden Ausbildung und der geringen beruflichen Erfah rung des Beschwerdeführers ist es nicht zu bean standen, dass die Beschwerde gegnerin das hypo thetische Invali deneinkommen ausgehend vom Lohn für einfa che und repetitive Tätigkeiten, ( Zen tral wert ) für Männer von Fr. 4‘901.-- pro Monat ermittelt hat (vgl. LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Ni veau 4, Männer). Unter Berücksichtigung einer be triebs übli chen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und der Nominallohnent wicklung
von 1.0 (2011) und 0.8 (2012) ergibt dies
ein Einkommen von Fr. 61‘190.-- im Jahr 2012 (Fr. 4‘901.-- : 40 x 41,7 x 12 : 1.01 x 1.008 ). 6.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers korrekt ermitteln konnte . Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass sie einen Einkommen s vergleich durchgeführt hat. Da das Invalideneinkommen das Valideneinkommen übersteigt, erleidet der Beschwerdeführer keine Einkom menseinbusse , die einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte. Dementspre chend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Bestehen eines Rentenan spruches verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke