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IV.2015.00202

Neuanmeldung, gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten ist von keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes auszugehen, die Beschwerdeführerin kann weiterhin ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2016-03-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1966, Mutter zweier 1993 und 1999 geborener Kinder, arbeitete zuletzt seit Januar 1993 als Kassiererin bei der Y.___ AG bezieh ungsweise bei

Z.___

(Urk. 9/7) . Unter Hinweis auf eine Polyarthritis mel dete sie sich erstmals am 1 5. Februar 2007 bei der Invalidenversicherung zum

Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Nachdem d ie Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 9/5-7, Urk. 9/9-10) ab geklärt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 2 5. September 2007 (Urk. 9/14) mangels erfüllter Warte zeit einen Rentenanspruch der Versi cherten. 1.2

Am 2 5. April 2008 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/22). Die IV-Stelle tätigte wiederum Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 9/24-28, Urk. 9/34-35, Urk. 9/38) und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 2 1. Januar 2009 berichtet wurde (Urk. 9/40). Mit Vorbescheid vom 6. November 2009 (Urk. 9/43) stellte die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit ab 1. März 2008 eine ganze Invalidenrente und für die Zeit ab 1. Juli 2008 eine Viertelsrente in Aussicht, wogegen die Versicherte Einwände erhob. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung der Versicherten, über welche am 1 7. März 2011 berichtet wurde (Urk. 9/55). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 2 6. September 2011 (Urk. 9/76) einen Rentenan spruch der Versicherten. 1.3

Unter Hinweis auf einen verschlechterten Gesundheitszustand meldete sich die Versicherte am 2 2. November

2013 abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 9/87),

worauf die IV-Stelle entsprechende Abklärungen tätigte (Urk. 9/89, Urk. 9/92-93) und insbesondere ein bidisziplinäres

rheumatologisches sowie psychiatri sches Gutachten einholte, welches am 3. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 9/99-100).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/103-104, Urk. 9/111, Urk. 9/114) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Januar

2015 (Urk. 9/116 = Urk.

2) einen Rentenanspruch der Versicherten. 2.

Die Versicherte erhob am 1 4. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. Januar 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ein Obergutachten bei einem der von ihr bezeichneten Gutachter zu veranlassen (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. März 2015 (Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 6. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde, wobei gleichzeitig antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und die Beschwerde führerin dazu aufgefordert wurde, den definitiven Bericht des Stadtspitals A.___ betreffend die stationäre Hospitalisation einzureichen .

D ie Beschwerdefüh rerin reichte in der Folge weitere Berichte (Urk. 12/1-2) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem

nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochten Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen fest, die Beschwerdeführerin sei in der an gestammten Tätigkeit als Kassiererin zu 70-80 % und in einer optimal ange passten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig . Ohne Gesundheitsschaden würde sie weiterhin der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin in einem Pensum von 68 % nachgehen. Die restlichen 32 % entf ielen auf den Aufgabenbereich, worin die Beschwerdeführerin zu 39.10 % eingeschränkt sei. Somit ergebe sich ein nicht rentenbegründender Gesamti nvaliditätsgrad von 13 % (S. 2). Ein Obergutachten erweise sich

als nicht notwendig (S. 3).

In der Beschwerdeantwort (Urk.

8) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass sich aus dem aktuellen beweistauglichen Gutachten im Vergleich zur letzt maligen Begutachtung keine wesentlichen neuen Befunde ergäben und so mit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), es sei bereits bei der Begutachtung anlässlich der erstmaligen Rentenverweigerung keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung betreffend die Erwerbsfähigkeit erfolgt (S. 4). Auf das im aktuell en Verfahren eingeholte Gutachten sei sodann – aus näher genannten Gründen – nicht abzustellen, weshalb ein Obergutachten einzuholen sei (S. 5 f.). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin v om 2 2. November 2013 (Urk. 9/

87) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob seit der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs eine erhebliche Ver schlech terung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und, ob der Beschwer deführerin infolgedessen ein Anspruch auf eine Invalidenrente zukommt. 3. 3.1

Der rechtskräftigen Verfügung vom 2 6. September 2011 (Urk. 9/76) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde. 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 2 4. Juli

2008 (Urk. 9/27) an, dass er die Beschwerdeführerin seit 1997 behandle (S.

3 Ziff. 3.1), und diagnostizierte eine chronische Polyarthritis als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 2 4. Oktober 2007 bis auf weiteres zu 60 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 2). 3.3

Mit Bericht vom 2 5. respektive 2 6. August 2008 (Urk. 9/28) führte Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 7 Ziff. 1.1): - seropositive rheumatoide Arthritis - mortonsche

Metatarsalgie links III - zervikovertebrales, zervikobrachiales und lumbovertebrales

chronisches Syndrom - Epicondylitis

humeri

radialis links, seit mindestens November 2004 - Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule (HWS), ausstrahlend in den rechten Arm und Ellbogen, seit zirka 2007

Die Beschwerdeführerin sei nach mehreren Phasen 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 8. August 2008

bis auf weiteres sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig (S.

6 Ziff. 5.2, S.

7 Ziff. 2). Im Haushalt sei sie zu 40 %

eingeschränkt (S. 7 Ziff. 3.3). 3.4

Am 2 0. Januar 2009 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt (vgl. Abklärungsbericht vom 2 1. Januar

2009, Urk. 9/40). Dabei habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass die Reduktion des Arbeitspensums aus rein gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Ohne Behin derung würde sie weiterhin im bisherigen Ausmass ihrer Tätigkeit als Kassiere rin nachgehen. Die Abklärungsperson hielt sodann fest, dass die Beschwerde führerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein Arbeitspensum von zirka 68 % ausgeübt habe (S. 2 Ziff. 2.5). Nach Prüfung der einzelnen Aufgabenberei che kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin als zu 68 % Erwerbstätige und zu 32 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Im Haushalt sei sie zu 39.10 % eingeschränkt, w eshalb ein Teilinvaliditätsgrad von 12.51 % resultiere (S. 7 Ziff. 8). 3.5

Mit Schreiben vom 2 9. März 2010 (Urk. 9/48) informierte Dr. C.___

über die in den letzten Monaten eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, weshalb sie eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 4. März 2010 vereinbart hätten. 3.6

Am 1 7. März 2011 erstattete Dr. med. D.___, Fachärztin für Allge meine Innere Medizin und für Rheumatologie, ihr Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9/55) und führte dabei folgende Diagnosen auf (S.

8 Ziff. 4): - seronegative, Anti- Citrullin -Antikörper (CCP) -positive rheumatoide Arth ritis - Fibromyalgiesyndrom - anamnestisch Zervikospondylogensyndrom beidseits - anamnetisch Lumbovertebralsyndrom bei beginnender Spondylarthrose L4/5 sowie Dehydrierung der Bandscheibe L5/S1 mit kleiner T2-Hyper intensität des Anulus

fibrosus

mediolateral rechts - Hypovitaminose D3

Die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht in der bisherigen sowie in jeglicher angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig. Es sei weder klinisch noch labormässig eine hohe Aktivität der Polyarthritis ausgewiesen, weshalb die Be richte von Dr. C.___ seit 2008 nicht nachvollziehbar seien (S.

8 Ziff. 5-7 + 10). E s lägen keine Synovitiden vor und lediglich einzelne Druckpunkte seien posi tiv. Die vertebrale Symptomatik sei gering. Die erfolgten Magnetreso nanztomo graphien (MRI) der Lendenwirbelsäule würden keine Hinweise für eine Diskus hernie beziehungsweise eine Kompression der neuralen Struktur en zei g en . Auch in den Ultraschall- und Röntgenuntersuchungen könne keine hohe aktive Poly arthritis erkannt werden. Zudem sei die Polyarthritis medikamentös g ut einge stellt (S. 8 Ziff. 10). 3.7

Gestützt darauf sowie auf die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 1 3. Mai 2011 (vgl. Urk. 9/62 S. 4), erachtete die Beschwerdegegnerin eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit seit dem 2. April 2007 als ausgewiesen, wodurch eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 21.90 % und folglich ein Teilinvaliditätsgrad von 14.89 % resultierte. Zusammenfassend ermittelte die Beschwerdegegnerin einen nicht ren tenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 27 % (Urk. 9/62 S. 4 f.,

Urk. 9/76). 4. 4.1

Seit der letztmaligen materiellen Prüfung sind die folgenden, wesentlichen Berichte zu den Akten genommen worden: 4.2

Mit Berichte n vom 2 2. sowie 2 5. Oktober 2013 (Urk. 9/86) führte Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie, G.___ Klinik, fol gende Di ag nosen auf (S. 1, S. 3): - chronifizierte und generalisierte muskuloskelettale Schmerzproblematik - belastungsabhängige Schmerzen der gesamten Wirbelsäule, aber auch der grossen und kleinen Gelenke der oberen und unteren Extremitä ten - Nachweis von degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS in Form von Osteochondrosen C5/6, C6/7 sowie fortgeschrittene Spon dylarthrose C4/5 weniger ausgeprägt C3/4 links aber auch rechts Höhe C3/4 und C4/5 - Foraminalstenosen C4/5 beidseits - Status nach zervikaler Facettengelenksinfiltration H alswirbelkörper (HWK) 3/4 und HWK 4/5 links, November 2011 - rheumatoide Arthritis, Erstdiagnose (ED) vor zirka sieben Jahren - Anti CCP positiv - unter Bas istherapie mit Salazopyrin und Methotrexat (MTX) - aktuell klinisch keine Hinweise auf entzündliche Aktivität - Parästhesien im Bereich der Hände beidseits - Differentialdiagnose (DD): Karpaltunnelsyndrom (CTS) - Vitamin D Mangel - gemäss Angaben der Beschwerdeführerin Nachweis einer Borreliose sero logisch, Status nach antibiotischer Therapie

Um die Beschwerden teilweise zu verbessern, sei eine Infiltration durchgeführt worden. Die Befunde würden keine Indikation für eine manuelle Behandlung dar stellen, zumal es sich um ein hartnäckiges chronifiziertes Schmerzproblem, mög licherweise in Form einer Fibromyalgie, handle. Es stelle sich daher die Frage, ob eine psychiatrische Evaluation sinnvoll wäre (S. 2, S. 4). 4.3

Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 1 8. Dezember 2013 (Urk. 9/92/5-6) folgende Diagnosen (S. 1): - chronifizierte und generalisierte muskuloskelettale Schmerzproblematik - zervikovertebrales sowie zervikobrachiales Syndrom bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen links, C3/4 rechts sowie C4/5 - Osteochondrose mit Spondylarthrosen C4-7 - rheumatoide Arthritis bei Status nach wahrscheinlich durchgemachter Borreliose

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 4. März 2010 zu 80 % arbeitsunfähig. In den letzten Jahren sei eine eindeutige Verschlechterung eingetreten (S. 1). Eine Arbeit sei nicht zumutbar. Es bestehe eine Leistungsunfähigkeit von 70-80 % aufgrund der Einstellung der Beschwerdeführerin sowie d er somatischen Be schwerden (S. 2). 4.4

Mit Bericht vom 1 8. Februar 2014 (Urk. 9/93 /1-4) führte Dr. B.___ eine chronifi zierte

muskuloskelettale Schmerzsymptomatik, eine rheumatoide Arthritis, eine Osteochondrose C6/7 sowie eine Spondylarthrose und Foraminalstenose im Bereich der zervikalen Wirbelsäule als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Migräne mit vestibulärer Beteiligung (S.

1 Ziff. 1.1). Die Be schwerdeführerin sei körperlich nicht belastbar und derzeit nicht arbeitsfähig (S.

2 Ziff. 1.6- 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bezie hungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (S.

3 Ziff. 1.9). 4.5

Am 3. Juli 2014 erstattete n

Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, ihr bidisziplinäres Gutach ten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/99-100).

Dr. H.___ hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten (vgl. Urk. 9/99) nach der Befundaufnahme (S. 6 f.

lit. A Ziff. 3) fest, dass er k eine Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe stellen k önne n . Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er eine anhaltende somatoforme

Schmerz störung (ICD-10 F45.4) sowie familiäre Probleme (ICD-10 Z63) an (S. 7 lit. A Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin fixiere sich auf die Schmerzen, äussere hypo chondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung . Die psy cho gene Seite sei nicht auffällig. Es fänden sich weder anamnestisch noch be fundmässig Hinweise auf eine eigenständige psychische Komorbidität. Die Be schwerde führerin sei vielmehr sozial aufgeschlossen und zeige einen guten af fektiven Rapport. Psychopathologische Befunde seien nicht zu beobachten. Es lägen zwar rheumatologische Befunde vor und die Schmerzproblematik sei pro gredient und chronifiziert . Die soziale Integration sei allerdings erhalten geblie ben und die prämorbide Persönlichkeitsstruktur sei nicht auffällig. Die Prognose sei aus psy chiatrischer Sicht günstig

(S. 8 f. lit. B). Dr. H.___ kam zum Schluss, dass die bestehenden psychosomatischen Beschwerden keine Beein trächtigung darstellen würden. Es liege keine psychische Störung vor, welche die Schmerzüber win dung als unzumutbar erscheinen lassen würde. Die bishe rige sowie eine ange passte Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin aus psychi scher Sicht seit jeher in vollem Ausmass zumutbar, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit vorliege. Eine fachärztliche psychiatrische Therapie sei nicht indiziert und die Beschwer deführerin benötige keine Psychopharmaka . Als psy chosoziale Faktoren seien eine lange Phase der Arbeitsunfähigkeit, ein teilinva lider Ehemann sowie die fehlende Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit ausgewiesen (S.

10 f

f. lit. C).

Dr. I.___ führte im rheumatologischen Teilgutachten (vgl. Urk. 9/100) folgende Diagnosen auf (S. 18 Ziff. 1): - rheumatoide Arthritis, ED 2004 - seropositiv, anti-CCP positiv, keine humoralen Entzündungszeichen anerosiv - unter Salazopyrin und Methotrexat seit Jahren - aktuell klinisch keine erkennbaren Entzündungszeichen - generalisierte Schmerzen ohne erkennbare, ausreichend erklärende, kör perliche Befunde, seit mehreren Jahren - chronisches Zervikalsyndrom, seit 2004 oder früher - im Rahmen der Diagnose 2 - leichte bis mittelgradige degenerative Veränderungen der HWS - altersnormale Klinik - chronisches thorakolumbosakrogluteales Schmerzsyndrom, seit vielen Jah ren - im Rahmen der Diagnose 2 - altersnormale Klinik - altersübliche degenerative Veränderungen - Verdacht auf eine Chondropathia

patellae rechts - Tarsalgie - Spreizfüsse - Hammerzehen seit Kindheit

Bei der Untersuchung sei eine erhebliche Diskrepanz zwischen den beklagten Schmerzen einerseits und dem weitgehenden Fehlen einer objektivierbaren Pathologie andererseits aufgefallen. A lle Fibromyalgiepunkte

seien positiv ge we sen. Es handle sich um ein ätiologisch- pathogenetisch unklares syndromales Zustandsbild ohne nachweisbare Grundlage (S. 19 Ziff. 1). Die fibromyalgie forme

Panalgie begründe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der übrigen Diagnosen sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin zu 20-30 % arbeitsunfähig. Die Haushaltsführung könne ihr zu gemutet werden. In einer optimal angepassten, körperlich leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit ohne Kopfextrembewegungen oder längeres Verharren in einer statisch ungünstigen Kopfhaltung betrage die Arbeitsunfähigkeit 10-20 % . Die gesundheitliche Situation habe sich seit der letztmaligen gutachterlichen Beurteilung im Jahr 2011 ka um verändert (S. 20 Ziff. 2-4).

In der interdisziplinären Beurteilung (vgl. Urk. 9/99/14-15, Urk. 9/100/23-24) hielten die Gutachter fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin körperliche Be schwerdesyndrome fänden. Einerseits liege eine rheumatoide Arthritis vor, wel che therapeutisch sehr gut eingeste l lt sei. Andererseits fänden sich im Nacken bereich leichte bis mittelgradige degenerative Veränderungen, aufgrund welcher teilweise organisch bedingte zervikale Schmerzen wahrscheinlich seien. Im Vor dergrund stehe aber ein psychosomatisch bedingtes, diffuses, oberflächliches Weichteilschmerzbild ohne erkennbare organische Gründe. Aus rein organisch-rheumatologischen Gründen könne eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20-30 % attestiert werden. Die rheumatologisch festgestellte psychosoma tische Weichteilproblematik könne aus psychiatrischer Sicht im Sinne einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung aufgefasst werden. Angesichts des Fehlens einer psychischen Komorbidität entstehe dadurch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 1). Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin daher zu zirka 20-30 % arbeitsunfähig (S. 2). 4.6

In dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Austrittsbericht vom 5. März 2015 (Urk. 12/1) informierten die Ärzte des Stadtspitals A.___ über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2. bis 9. März 2015 aufgrund einer ventralen Deckplattenimpressionsfraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers . Die Fraktur sei stabil. Die Hospitalisation sei zur Schmerz mo bilisierung erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe in gebessertem Allgemein zu stand entlassen werden können. 4.7

Ebenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein Schreiben von Dr.

med. J.___, Facharzt für Radiologie, Medizinisch es Radiologisches Insti t ut, vom 7. Mai 2015 (Urk. 12/2) eingereicht, worin dieser über die ermit tel te n Knochendichtwerte informierte . Im Vergleich zu einer Normalpopulation zwischen 20 und 40 Jahren habe sich eine regelrechte Mineralisierung der zentralen Skelettanteile bei leichtgradiger peripherer Osteopenie gezeigt. Eine eigentliche Osteoporose liege nicht vor (S. 1). 5. 5.1

D as Gutachten von Dr. H.___

und Dr. I.___ (vorstehend E.

4.5) berück sichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemes se ner Weise, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizi nischen Situation Rechnung . Die Beur teilung leuchtet in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeits fähig keit werden be gründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kri terien für beweis kräftige ärztliche Entscheidu ngsgrundlagen (vorstehend E.

1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindun g darauf abgestellt kann und somit insbesondere keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszu stan des ausgewiesen ist. 5.2

Aus psychi atri scher Sicht

konnte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit gestellt werden . Dr. H.___ hat nach der Befundaufnahme (Urk. 9/99 S. 6 f.) und nach Prüfung der bis anhin geltenden Foerster-Kriterien (vgl. BGE 130 V 352) die ausgewiesene anhaltende somatoforme

Schmerz stö rung als Di agnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet, da die Schmerz überwind ung nicht unzumutbar sei (Urk. 9/99 S.

9 f.). Die Tatsache, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine bisherige Rechtsprechung zur Invalidi tätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat, ändert an der vorliegenden Beurteilung nichts. Der psychiatrische Gutachter hat sich – wenn auch noch in Unkenntnis der bundesgerichtlichen Terminologie – mit dem

funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinandergesetzt. Zu dem wie s er daraufhin, dass die Beschwerdeführerin eine antidepress ive Medi kation ab lehne, was den Leidensdruck als fraglich erscheinen lässt. Eine psychiatrische Therapie sei sodann nicht indiziert (Urk. 9/99 S. 8). Die Frage von begleitenden psychiatrischen Erkrankungen (Komorbidität) wurde verneint (Urk. 9/99 S. 9) . Sodann berück sichtigte Dr. H.___ auch den soziale n Kontext und die vor handenen Ressourcen anhand des geschilderten Tages ablaufes, welcher lediglich auf Einschränkungen im Alltag aufgrund der körperlichen Beschwerden hin w ies . Die Beschwerdeführerin erledige die Einkäufe selber, habe mehrere gute Freundinnen, kenne viele Leute in der Nachbarschaft und reise jedes Jahr mit der Familie nach K.___ in die Ferien (Urk. 9/99 S. 4 f.). Somit ist festzuhal ten, dass die Beurteilung von Dr. H.___ auch unter Beachtung der neuen Rechtsprechung keine Zweifel aufkommen lässt. Die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung ist vorliegend ohne Auswirkung en auf die Ar beitsfähigkeit. Weitere psychiatrische Diagnosen wu rden nicht gestellt und es liegen auch kein e die ser Beurteilung widersprechenden Bericht e vor, so dass nachvollziehbar aus psychischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Dies wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht be stritten, welche keine Rügen gegen das psychiatrische Teilgutachten vorbrachte und ferner nur Fachärzte für eine rheumatologische Oberbegutachtung

vor schlug (Urk. 1 S. 5 ff.). 5.3

I n somatischer Hinsicht führte

Dr. I.___ sodann

eine ausführliche rheumato logische Untersuchung durch, wobei eine generalisierte Schmerzhaftigkeit der Körperoberfläche im Vordergrund gestanden habe . Wesentliche, abnorme Be funde hätten sich kaum objektivieren lassen (Urk. 9/100 S. 9 ff. Ziff. 3.3). Die rheu matoide Arthritis werde optimal behandelt, seien doch auch in der aktu ellen Untersuchung keine Hinweise auf eine entzündliche Aktivität ersichtlich gewe sen (Urk. 9/100 S. 20). Im Vergleich zur Befundaufnahme anlässlich der Begut achtung durch Dr. D.___ (vgl. Urk. 9/55 S.

6 ff. Ziff. 3.2) sind zwar B e funde an den Händen und an der Halswirbelsäule hinzugekommen. Eine im Auf trag von Dr. I.___ erfolgte Computertomographie (CT) im Röntgeninstitut L.___ ergab denn, dass leicht- bis mässiggradige

degenerative Veränderungen der gesamten Halswirbelsäule vorliege n würden.

Bei den Händen

sei eine kongruente Gelenk stellung und normale Knochendichte aufgefallen. Ein e relevante Osteoporose wurde verneint. Allerdings sei eine beginnende Arth rose der distalen Interpha langealgelenke sowie metocarpophalangeal im Bereich beider Daumen ersicht lich. Es liege kein sicherer Nachweis einer entzündlichen Veränderung vor (Urk. 9/100 S.

13 Ziff. 4.2, S.

14). Diese Be funde haben in dessen keine zusätzli chen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, liessen sich in der klinischen Untersuchung doch keine wesentlichen abnorme Befunde objekti vie ren und fehlten insbesondere Hinweise auf eine entzündliche Pathologie im Bereich der Gelenke und Sehnen (Urk. 9/100 S.

11 und 19). Es kommt hinzu, dass sich körperliche Einschränkungen im Spontanverhalten nicht erkennen liessen (Urk. 9/100 S. 9 und 11). Schliesslich hielt Dr. I.___ ausdrücklich fest, dass sich die gesundheitliche Situation seit der letztmaligen Begutachtung im Jahr 2011 kaum verändert habe (Urk. 9/100 S. 20 Ziff. 4).

Da sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin demnach seit der letztmaligen materiellen Prüfung nicht wesentlich verändert hat und weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung eingetreten ist, handelt es sich bei der aktuellen gutachterlichen Einschätzung der verbliebenen Arbeits fähigkeit somit

lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Dies erkannte im Übrigen auch Dr. I.___ selbst (vgl. Urk. 9/100 S. 20 Ziff. 4, S.

21 Ziff. 10). Eine solche Beurteilung ist im vorliegenden Verfahren daher un beachtlich (vorstehend E. 1.4), weshalb weiterhin auf die bisherige Einschätzung der Ar beitsfähigkeit durch

Dr. D.___ abzustellen und die Beschwerdeführerin demnach in jeglicher Tätigkeit weiterhin als zu 60 % arbeitsfähig zu erachten ist (vgl. Urk. 9/55 S.

8 Ziff. 5-6). Dies ändert

– entgegen der Ansicht der Be schwerde führerin (Urk. 1 S. 5 lit. d) - nicht s an der g rundsätzlichen Beweiskraft des Teil g utachtens von Dr. I.___ . 5.4

Soweit die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, das rheumatologische Gut achten von Dr. I.___ blende organische Ursachen der Beschwerden einfach aus (Urk. 1 S. 5), so ist ihr entgegenzuhalten, dass Dr. I.___ gestützt auf die radio logische Untersuchung gewisse degenerative Veränderungen festhielt, welche als Hinweis auf eine organische Teilursache der Beschwerden anzusehen seien (Urk. 9/100 S. 13 f., S.

19 unten). Das Vorhandensein gewisser degenerativer Veränderungen wird demnach nicht bestritten; im Vordergrund st and allerdings ein psychosomatisch bedingtes, diffuses, oberfl ächliches Weichteilschmerzbild ohne erkennbare organische Gründe (Urk. 9/100 S. 23).

Sodann erfolgte entge gen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) auch eine rechtsgenügli che Auseinandersetzung mit der ver b liebenen Arbeitsfähigkeit, wobei für die Beur tei lung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in eine r behinderungsangepasste n Tätig k eit auch ein entsprechendes Belastungsprofil erstellt wurde (vgl. Urk. 9/100 S.

20 Ziff. 2-3). Auf die aktuelle gutachterliche Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ist indessen – wie soeben ausgeführt (vorstehend E. 5.3) – nicht abzustellen. Nach dem Gesagten lassen die Ausführungen der Beschwerde füh rerin demnach keine Zweifel am beweiskräftigen Gutachten von Dr. I.___ und Dr. H.___ aufkommen, weshalb sich die Einholung eines Obergutachtens nich t aufdrängt. 5.5

Die der gutachterlichen Beurteilung entgegenstehenden Berichte vermögen schliesslich nichts daran zu ändern. So ist d ie von Dr. C.___

(vorstehend E. 4.3) attestierte sehr hohe

Arbeitsunfähigkeit von 80 % aufgrund der wenig vorhan denen Befunde nicht nachvollziehbar, zumal er bei seiner Beurteilung auch die Einstellung der Beschwerdeführerin erwähnte (vgl. Urk. 9/92/5-6 S. 2) und be reits bei der Sachverhaltsfeststellung anlässlich der erstmaligen materiellen P rüfung dieselbe Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit vornahm, ob wohl er aktuell sogar auf eine Verschlechterung hinwies . Damals gab er zudem an, dass die Arbeitsunfähigkeit von 80 % vereinbart worden sei (Urk. 9/48) . Dieser Umstand lässt daran zweifeln, ob sich die attestierte Arbeitsfähigkeit tatsächlich nur auf die erhobenen objektiven Befunde abgestützt hatte, oder ob bei der Beurteilung auch die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin mit berücksichtigt wurden. Im Übrigen hat der Gutachter mit Blick auf die objek tivierbaren, organischen Befunde nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht auf die Einschätzung von Dr.

C.___ abzustellen sei (Urk. 9/100 S.

21). D er Bericht von Dr. B.___ (vorstehen d E.

4.4) ist sodann zu unpräzis, um überhaupt darauf abstellen zu können. So gab er ohne eigene Befundaufnahme lediglich an, dass die Beschwerdeführerin körperlich nicht mehr belastbar sei und nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit beziehungsweise Erhöhung der Ein satzfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 9/93/1-4 S.

2 Ziff. 1.7, S.

3 Ziff. 1.9).

Für die Befundaufnahme verwies er auf beiliegende spezialärztliche Berichte (vgl.

Urk. 9/93/1-4 S.

2 Ziff. 1.4). Im Bericht fehlen zudem Ausfüh rungen da rü ber, weshalb und aufgrund welcher Beschwerden der Beschwerde führerin über haupt keine Tätigkeit mehr zumutbar sei. Auch nimmt er keine Unterscheidung zwischen der bisherigen und einer be hinderungsangepassten Tätigkeit vor.

Es ist zwar beizupflichten, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und um fassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen kann, doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)

Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fach medizinischen Experten andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entsprin gende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge wür digt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Okto ber 2014 E.

7.2). Solche Gesichtspunkte sind hier nicht ersichtlich. Im Übrigen ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von

be handelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfah rungs tat sache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtli che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5.6

Auch aus den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereich ten Berichten (vorstehend E. 4. 6 - 7) ergibt sich keine wesentliche Verschlechterung des Ge sundheitszustandes. Zwar erlitt die Beschwerdeführerin eine ventrale Deck plat tenimpressionsfraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers, welche indessen

nach Angabe der Ärzte als stabil zu bewerten ist . D ie Hospitalisation

erfolgte

denn auch lediglich zur Schmerzmobilisierung (vgl. Urk. 12/1) . Eine Osteopo rose konnte

ferner ausgeschlossen und lediglich eine leichtgradige periphere Osteo penie festgestellt w erden (Urk. 12/2 S. 1) . Die besagten Berichte ergeben keine Hinweise darauf, dass diese nach der Begutachtung hinzugekommenen Befunde einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten. D as Sozial versiche rungsgericht

beurteilt nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässig keit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sach verhalt, der zur Zeit der Verfügungserlasses – hier also am 2 0. Januar 2015 – gegeben war (BGE 121 V 366 E.

1b). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Grün den auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die gerichtliche Beur teilung miteinbeziehen. Eine solche Ausdehnung des Beurteilungszeit rau mes ist indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Ver fügung einge tretene, zu ei ner neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeit punkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfah rens rechte der Par teien respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1). Dies ist vorliegend nicht gegeben, weshalb die besagten Berichte für das vor liegende Verfahren unbe achtlich und grundsätzlich Gegenstand einer allfälligen neuen Verfügung sind . 5.7

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die gesundheitliche Situation der Be sch werdeführerin im massgeblichen Vergleichsz eitraum nicht wesentlich verän dert hat. Bei der aktuellen gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit handelt es sich lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, weshalb weiterhin auf die bisherige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ abzustellen und die Beschwerdeführerin demnach in jeglicher Tätig keit weiterhin als zu 60 % arbeitsfähig zu erachten ist (vgl. vorstehend E. 5.3). Sodann ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sich die erwerblichen Auswirk ungen, die Statusfrage

oder die vorhandenen Einschränkungen im Haushaltsbereich seit der letztmaligen Be urteilung massgeblich verändert hätten. Der Beschwerdeführerin ist es somit

weiterhin zuzumuten, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzie len.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuer legen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem

nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art.

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindun g darauf abgestellt kann und somit insbesondere keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszu stan des ausgewiesen ist. 5.2

Aus psychi atri scher Sicht

konnte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit gestellt werden . Dr. H.___ hat nach der Befundaufnahme (Urk. 9/99 S. 6 f.) und nach Prüfung der bis anhin geltenden Foerster-Kriterien (vgl. BGE 130 V 352) die ausgewiesene anhaltende somatoforme

Schmerz stö rung als Di agnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet, da die Schmerz überwind ung nicht unzumutbar sei (Urk. 9/99 S.

9 f.). Die Tatsache, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine bisherige Rechtsprechung zur Invalidi tätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat, ändert an der vorliegenden Beurteilung nichts. Der psychiatrische Gutachter hat sich – wenn auch noch in Unkenntnis der bundesgerichtlichen Terminologie – mit dem

funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinandergesetzt. Zu dem wie s er daraufhin, dass die Beschwerdeführerin eine antidepress ive Medi kation ab lehne, was den Leidensdruck als fraglich erscheinen lässt. Eine psychiatrische Therapie sei sodann nicht indiziert (Urk. 9/99 S. 8). Die Frage von begleitenden psychiatrischen Erkrankungen (Komorbidität) wurde verneint (Urk. 9/99 S. 9) . Sodann berück sichtigte Dr. H.___ auch den soziale n Kontext und die vor handenen Ressourcen anhand des geschilderten Tages ablaufes, welcher lediglich auf Einschränkungen im Alltag aufgrund der körperlichen Beschwerden hin w ies . Die Beschwerdeführerin erledige die Einkäufe selber, habe mehrere gute Freundinnen, kenne viele Leute in der Nachbarschaft und reise jedes Jahr mit der Familie nach K.___ in die Ferien (Urk. 9/99 S. 4 f.). Somit ist festzuhal ten, dass die Beurteilung von Dr. H.___ auch unter Beachtung der neuen Rechtsprechung keine Zweifel aufkommen lässt. Die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung ist vorliegend ohne Auswirkung en auf die Ar beitsfähigkeit. Weitere psychiatrische Diagnosen wu rden nicht gestellt und es liegen auch kein e die ser Beurteilung widersprechenden Bericht e vor, so dass nachvollziehbar aus psychischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Dies wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht be stritten, welche keine Rügen gegen das psychiatrische Teilgutachten vorbrachte und ferner nur Fachärzte für eine rheumatologische Oberbegutachtung

vor schlug (Urk. 1 S. 5 ff.). 5.3

I n somatischer Hinsicht führte

Dr. I.___ sodann

eine ausführliche rheumato logische Untersuchung durch, wobei eine generalisierte Schmerzhaftigkeit der Körperoberfläche im Vordergrund gestanden habe . Wesentliche, abnorme Be funde hätten sich kaum objektivieren lassen (Urk. 9/100 S. 9 ff. Ziff. 3.3). Die rheu matoide Arthritis werde optimal behandelt, seien doch auch in der aktu ellen Untersuchung keine Hinweise auf eine entzündliche Aktivität ersichtlich gewe sen (Urk. 9/100 S. 20). Im Vergleich zur Befundaufnahme anlässlich der Begut achtung durch Dr. D.___ (vgl. Urk. 9/55 S.

6 ff. Ziff. 3.2) sind zwar B e funde an den Händen und an der Halswirbelsäule hinzugekommen. Eine im Auf trag von Dr. I.___ erfolgte Computertomographie (CT) im Röntgeninstitut L.___ ergab denn, dass leicht- bis mässiggradige

degenerative Veränderungen der gesamten Halswirbelsäule vorliege n würden.

Bei den Händen

sei eine kongruente Gelenk stellung und normale Knochendichte aufgefallen. Ein e relevante Osteoporose wurde verneint. Allerdings sei eine beginnende Arth rose der distalen Interpha langealgelenke sowie metocarpophalangeal im Bereich beider Daumen ersicht lich. Es liege kein sicherer Nachweis einer entzündlichen Veränderung vor (Urk. 9/100 S.

E. 2 Die Versicherte erhob am 1 4. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. Januar 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ein Obergutachten bei einem der von ihr bezeichneten Gutachter zu veranlassen (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. März 2015 (Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 6. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde, wobei gleichzeitig antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und die Beschwerde führerin dazu aufgefordert wurde, den definitiven Bericht des Stadtspitals A.___ betreffend die stationäre Hospitalisation einzureichen .

D ie Beschwerdefüh rerin reichte in der Folge weitere Berichte (Urk. 12/1-2) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochten Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen fest, die Beschwerdeführerin sei in der an gestammten Tätigkeit als Kassiererin zu 70-80 % und in einer optimal ange passten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig . Ohne Gesundheitsschaden würde sie weiterhin der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin in einem Pensum von 68 % nachgehen. Die restlichen 32 % entf ielen auf den Aufgabenbereich, worin die Beschwerdeführerin zu 39.10 % eingeschränkt sei. Somit ergebe sich ein nicht rentenbegründender Gesamti nvaliditätsgrad von 13 % (S. 2). Ein Obergutachten erweise sich

als nicht notwendig (S. 3).

In der Beschwerdeantwort (Urk.

8) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass sich aus dem aktuellen beweistauglichen Gutachten im Vergleich zur letzt maligen Begutachtung keine wesentlichen neuen Befunde ergäben und so mit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (S. 1 f.).

E. 2.2 Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), es sei bereits bei der Begutachtung anlässlich der erstmaligen Rentenverweigerung keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung betreffend die Erwerbsfähigkeit erfolgt (S. 4). Auf das im aktuell en Verfahren eingeholte Gutachten sei sodann – aus näher genannten Gründen – nicht abzustellen, weshalb ein Obergutachten einzuholen sei (S. 5 f.).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin v om 2 2. November 2013 (Urk. 9/

87) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob seit der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs eine erhebliche Ver schlech terung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und, ob der Beschwer deführerin infolgedessen ein Anspruch auf eine Invalidenrente zukommt. 3. 3.1

Der rechtskräftigen Verfügung vom 2 6. September 2011 (Urk. 9/76) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde. 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 2 4. Juli

2008 (Urk. 9/27) an, dass er die Beschwerdeführerin seit 1997 behandle (S.

3 Ziff. 3.1), und diagnostizierte eine chronische Polyarthritis als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 2 4. Oktober 2007 bis auf weiteres zu 60 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 2). 3.3

Mit Bericht vom 2 5. respektive 2 6. August 2008 (Urk. 9/28) führte Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 7 Ziff. 1.1): - seropositive rheumatoide Arthritis - mortonsche

Metatarsalgie links III - zervikovertebrales, zervikobrachiales und lumbovertebrales

chronisches Syndrom - Epicondylitis

humeri

radialis links, seit mindestens November 2004 - Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule (HWS), ausstrahlend in den rechten Arm und Ellbogen, seit zirka 2007

Die Beschwerdeführerin sei nach mehreren Phasen 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 8. August 2008

bis auf weiteres sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig (S.

6 Ziff. 5.2, S.

7 Ziff. 2). Im Haushalt sei sie zu 40 %

eingeschränkt (S. 7 Ziff. 3.3). 3.4

Am 2 0. Januar 2009 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt (vgl. Abklärungsbericht vom 2 1. Januar

2009, Urk. 9/40). Dabei habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass die Reduktion des Arbeitspensums aus rein gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Ohne Behin derung würde sie weiterhin im bisherigen Ausmass ihrer Tätigkeit als Kassiere rin nachgehen. Die Abklärungsperson hielt sodann fest, dass die Beschwerde führerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein Arbeitspensum von zirka 68 % ausgeübt habe (S. 2 Ziff. 2.5). Nach Prüfung der einzelnen Aufgabenberei che kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin als zu 68 % Erwerbstätige und zu 32 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Im Haushalt sei sie zu 39.10 % eingeschränkt, w eshalb ein Teilinvaliditätsgrad von 12.51 % resultiere (S. 7 Ziff. 8). 3.5

Mit Schreiben vom 2 9. März 2010 (Urk. 9/48) informierte Dr. C.___

über die in den letzten Monaten eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, weshalb sie eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 4. März 2010 vereinbart hätten. 3.6

Am 1 7. März 2011 erstattete Dr. med. D.___, Fachärztin für Allge meine Innere Medizin und für Rheumatologie, ihr Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9/55) und führte dabei folgende Diagnosen auf (S.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 Ziff. 5-7 + 10). E s lägen keine Synovitiden vor und lediglich einzelne Druckpunkte seien posi tiv. Die vertebrale Symptomatik sei gering. Die erfolgten Magnetreso nanztomo graphien (MRI) der Lendenwirbelsäule würden keine Hinweise für eine Diskus hernie beziehungsweise eine Kompression der neuralen Struktur en zei g en . Auch in den Ultraschall- und Röntgenuntersuchungen könne keine hohe aktive Poly arthritis erkannt werden. Zudem sei die Polyarthritis medikamentös g ut einge stellt (S. 8 Ziff. 10). 3.7

Gestützt darauf sowie auf die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 1 3. Mai 2011 (vgl. Urk. 9/62 S. 4), erachtete die Beschwerdegegnerin eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit seit dem 2. April 2007 als ausgewiesen, wodurch eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 21.90 % und folglich ein Teilinvaliditätsgrad von 14.89 % resultierte. Zusammenfassend ermittelte die Beschwerdegegnerin einen nicht ren tenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 27 % (Urk. 9/62 S. 4 f.,

Urk. 9/76). 4. 4.1

Seit der letztmaligen materiellen Prüfung sind die folgenden, wesentlichen Berichte zu den Akten genommen worden: 4.2

Mit Berichte n vom 2 2. sowie 2 5. Oktober 2013 (Urk. 9/86) führte Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie, G.___ Klinik, fol gende Di ag nosen auf (S. 1, S. 3): - chronifizierte und generalisierte muskuloskelettale Schmerzproblematik - belastungsabhängige Schmerzen der gesamten Wirbelsäule, aber auch der grossen und kleinen Gelenke der oberen und unteren Extremitä ten - Nachweis von degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS in Form von Osteochondrosen C5/6, C6/7 sowie fortgeschrittene Spon dylarthrose C4/5 weniger ausgeprägt C3/4 links aber auch rechts Höhe C3/4 und C4/5 - Foraminalstenosen C4/5 beidseits - Status nach zervikaler Facettengelenksinfiltration H alswirbelkörper (HWK) 3/4 und HWK 4/5 links, November 2011 - rheumatoide Arthritis, Erstdiagnose (ED) vor zirka sieben Jahren - Anti CCP positiv - unter Bas istherapie mit Salazopyrin und Methotrexat (MTX) - aktuell klinisch keine Hinweise auf entzündliche Aktivität - Parästhesien im Bereich der Hände beidseits - Differentialdiagnose (DD): Karpaltunnelsyndrom (CTS) - Vitamin D Mangel - gemäss Angaben der Beschwerdeführerin Nachweis einer Borreliose sero logisch, Status nach antibiotischer Therapie

Um die Beschwerden teilweise zu verbessern, sei eine Infiltration durchgeführt worden. Die Befunde würden keine Indikation für eine manuelle Behandlung dar stellen, zumal es sich um ein hartnäckiges chronifiziertes Schmerzproblem, mög licherweise in Form einer Fibromyalgie, handle. Es stelle sich daher die Frage, ob eine psychiatrische Evaluation sinnvoll wäre (S. 2, S. 4). 4.3

Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 1 8. Dezember 2013 (Urk. 9/92/5-6) folgende Diagnosen (S. 1): - chronifizierte und generalisierte muskuloskelettale Schmerzproblematik - zervikovertebrales sowie zervikobrachiales Syndrom bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen links, C3/4 rechts sowie C4/5 - Osteochondrose mit Spondylarthrosen C4-7 - rheumatoide Arthritis bei Status nach wahrscheinlich durchgemachter Borreliose

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 4. März 2010 zu 80 % arbeitsunfähig. In den letzten Jahren sei eine eindeutige Verschlechterung eingetreten (S. 1). Eine Arbeit sei nicht zumutbar. Es bestehe eine Leistungsunfähigkeit von 70-80 % aufgrund der Einstellung der Beschwerdeführerin sowie d er somatischen Be schwerden (S. 2). 4.4

Mit Bericht vom 1 8. Februar 2014 (Urk. 9/93 /1-4) führte Dr. B.___ eine chronifi zierte

muskuloskelettale Schmerzsymptomatik, eine rheumatoide Arthritis, eine Osteochondrose C6/7 sowie eine Spondylarthrose und Foraminalstenose im Bereich der zervikalen Wirbelsäule als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Migräne mit vestibulärer Beteiligung (S.

1 Ziff. 1.1). Die Be schwerdeführerin sei körperlich nicht belastbar und derzeit nicht arbeitsfähig (S.

2 Ziff.

E. 10 f

f. lit. C).

Dr. I.___ führte im rheumatologischen Teilgutachten (vgl. Urk. 9/100) folgende Diagnosen auf (S. 18 Ziff. 1): - rheumatoide Arthritis, ED 2004 - seropositiv, anti-CCP positiv, keine humoralen Entzündungszeichen anerosiv - unter Salazopyrin und Methotrexat seit Jahren - aktuell klinisch keine erkennbaren Entzündungszeichen - generalisierte Schmerzen ohne erkennbare, ausreichend erklärende, kör perliche Befunde, seit mehreren Jahren - chronisches Zervikalsyndrom, seit 2004 oder früher - im Rahmen der Diagnose 2 - leichte bis mittelgradige degenerative Veränderungen der HWS - altersnormale Klinik - chronisches thorakolumbosakrogluteales Schmerzsyndrom, seit vielen Jah ren - im Rahmen der Diagnose 2 - altersnormale Klinik - altersübliche degenerative Veränderungen - Verdacht auf eine Chondropathia

patellae rechts - Tarsalgie - Spreizfüsse - Hammerzehen seit Kindheit

Bei der Untersuchung sei eine erhebliche Diskrepanz zwischen den beklagten Schmerzen einerseits und dem weitgehenden Fehlen einer objektivierbaren Pathologie andererseits aufgefallen. A lle Fibromyalgiepunkte

seien positiv ge we sen. Es handle sich um ein ätiologisch- pathogenetisch unklares syndromales Zustandsbild ohne nachweisbare Grundlage (S. 19 Ziff. 1). Die fibromyalgie forme

Panalgie begründe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der übrigen Diagnosen sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin zu 20-30 % arbeitsunfähig. Die Haushaltsführung könne ihr zu gemutet werden. In einer optimal angepassten, körperlich leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit ohne Kopfextrembewegungen oder längeres Verharren in einer statisch ungünstigen Kopfhaltung betrage die Arbeitsunfähigkeit 10-20 % . Die gesundheitliche Situation habe sich seit der letztmaligen gutachterlichen Beurteilung im Jahr 2011 ka um verändert (S. 20 Ziff. 2-4).

In der interdisziplinären Beurteilung (vgl. Urk. 9/99/14-15, Urk. 9/100/23-24) hielten die Gutachter fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin körperliche Be schwerdesyndrome fänden. Einerseits liege eine rheumatoide Arthritis vor, wel che therapeutisch sehr gut eingeste l lt sei. Andererseits fänden sich im Nacken bereich leichte bis mittelgradige degenerative Veränderungen, aufgrund welcher teilweise organisch bedingte zervikale Schmerzen wahrscheinlich seien. Im Vor dergrund stehe aber ein psychosomatisch bedingtes, diffuses, oberflächliches Weichteilschmerzbild ohne erkennbare organische Gründe. Aus rein organisch-rheumatologischen Gründen könne eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20-30 % attestiert werden. Die rheumatologisch festgestellte psychosoma tische Weichteilproblematik könne aus psychiatrischer Sicht im Sinne einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung aufgefasst werden. Angesichts des Fehlens einer psychischen Komorbidität entstehe dadurch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 1). Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin daher zu zirka 20-30 % arbeitsunfähig (S. 2). 4.6

In dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Austrittsbericht vom 5. März 2015 (Urk. 12/1) informierten die Ärzte des Stadtspitals A.___ über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2. bis 9. März 2015 aufgrund einer ventralen Deckplattenimpressionsfraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers . Die Fraktur sei stabil. Die Hospitalisation sei zur Schmerz mo bilisierung erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe in gebessertem Allgemein zu stand entlassen werden können. 4.7

Ebenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein Schreiben von Dr.

med. J.___, Facharzt für Radiologie, Medizinisch es Radiologisches Insti t ut, vom 7. Mai 2015 (Urk. 12/2) eingereicht, worin dieser über die ermit tel te n Knochendichtwerte informierte . Im Vergleich zu einer Normalpopulation zwischen 20 und 40 Jahren habe sich eine regelrechte Mineralisierung der zentralen Skelettanteile bei leichtgradiger peripherer Osteopenie gezeigt. Eine eigentliche Osteoporose liege nicht vor (S. 1). 5. 5.1

D as Gutachten von Dr. H.___

und Dr. I.___ (vorstehend E.

4.5) berück sichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemes se ner Weise, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizi nischen Situation Rechnung . Die Beur teilung leuchtet in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeits fähig keit werden be gründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kri terien für beweis kräftige ärztliche Entscheidu ngsgrundlagen (vorstehend E.

E. 13 Ziff. 4.2, S.

14). Diese Be funde haben in dessen keine zusätzli chen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, liessen sich in der klinischen Untersuchung doch keine wesentlichen abnorme Befunde objekti vie ren und fehlten insbesondere Hinweise auf eine entzündliche Pathologie im Bereich der Gelenke und Sehnen (Urk. 9/100 S.

11 und 19). Es kommt hinzu, dass sich körperliche Einschränkungen im Spontanverhalten nicht erkennen liessen (Urk. 9/100 S. 9 und 11). Schliesslich hielt Dr. I.___ ausdrücklich fest, dass sich die gesundheitliche Situation seit der letztmaligen Begutachtung im Jahr 2011 kaum verändert habe (Urk. 9/100 S. 20 Ziff. 4).

Da sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin demnach seit der letztmaligen materiellen Prüfung nicht wesentlich verändert hat und weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung eingetreten ist, handelt es sich bei der aktuellen gutachterlichen Einschätzung der verbliebenen Arbeits fähigkeit somit

lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Dies erkannte im Übrigen auch Dr. I.___ selbst (vgl. Urk. 9/100 S. 20 Ziff. 4, S.

21 Ziff. 10). Eine solche Beurteilung ist im vorliegenden Verfahren daher un beachtlich (vorstehend E. 1.4), weshalb weiterhin auf die bisherige Einschätzung der Ar beitsfähigkeit durch

Dr. D.___ abzustellen und die Beschwerdeführerin demnach in jeglicher Tätigkeit weiterhin als zu 60 % arbeitsfähig zu erachten ist (vgl. Urk. 9/55 S.

8 Ziff. 5-6). Dies ändert

– entgegen der Ansicht der Be schwerde führerin (Urk. 1 S. 5 lit. d) - nicht s an der g rundsätzlichen Beweiskraft des Teil g utachtens von Dr. I.___ . 5.4

Soweit die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, das rheumatologische Gut achten von Dr. I.___ blende organische Ursachen der Beschwerden einfach aus (Urk. 1 S. 5), so ist ihr entgegenzuhalten, dass Dr. I.___ gestützt auf die radio logische Untersuchung gewisse degenerative Veränderungen festhielt, welche als Hinweis auf eine organische Teilursache der Beschwerden anzusehen seien (Urk. 9/100 S. 13 f., S.

19 unten). Das Vorhandensein gewisser degenerativer Veränderungen wird demnach nicht bestritten; im Vordergrund st and allerdings ein psychosomatisch bedingtes, diffuses, oberfl ächliches Weichteilschmerzbild ohne erkennbare organische Gründe (Urk. 9/100 S. 23).

Sodann erfolgte entge gen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) auch eine rechtsgenügli che Auseinandersetzung mit der ver b liebenen Arbeitsfähigkeit, wobei für die Beur tei lung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in eine r behinderungsangepasste n Tätig k eit auch ein entsprechendes Belastungsprofil erstellt wurde (vgl. Urk. 9/100 S.

20 Ziff. 2-3). Auf die aktuelle gutachterliche Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ist indessen – wie soeben ausgeführt (vorstehend E. 5.3) – nicht abzustellen. Nach dem Gesagten lassen die Ausführungen der Beschwerde füh rerin demnach keine Zweifel am beweiskräftigen Gutachten von Dr. I.___ und Dr. H.___ aufkommen, weshalb sich die Einholung eines Obergutachtens nich t aufdrängt. 5.5

Die der gutachterlichen Beurteilung entgegenstehenden Berichte vermögen schliesslich nichts daran zu ändern. So ist d ie von Dr. C.___

(vorstehend E. 4.3) attestierte sehr hohe

Arbeitsunfähigkeit von 80 % aufgrund der wenig vorhan denen Befunde nicht nachvollziehbar, zumal er bei seiner Beurteilung auch die Einstellung der Beschwerdeführerin erwähnte (vgl. Urk. 9/92/5-6 S. 2) und be reits bei der Sachverhaltsfeststellung anlässlich der erstmaligen materiellen P rüfung dieselbe Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit vornahm, ob wohl er aktuell sogar auf eine Verschlechterung hinwies . Damals gab er zudem an, dass die Arbeitsunfähigkeit von 80 % vereinbart worden sei (Urk. 9/48) . Dieser Umstand lässt daran zweifeln, ob sich die attestierte Arbeitsfähigkeit tatsächlich nur auf die erhobenen objektiven Befunde abgestützt hatte, oder ob bei der Beurteilung auch die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin mit berücksichtigt wurden. Im Übrigen hat der Gutachter mit Blick auf die objek tivierbaren, organischen Befunde nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht auf die Einschätzung von Dr.

C.___ abzustellen sei (Urk. 9/100 S.

21). D er Bericht von Dr. B.___ (vorstehen d E.

4.4) ist sodann zu unpräzis, um überhaupt darauf abstellen zu können. So gab er ohne eigene Befundaufnahme lediglich an, dass die Beschwerdeführerin körperlich nicht mehr belastbar sei und nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit beziehungsweise Erhöhung der Ein satzfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 9/93/1-4 S.

2 Ziff. 1.7, S.

3 Ziff. 1.9).

Für die Befundaufnahme verwies er auf beiliegende spezialärztliche Berichte (vgl.

Urk. 9/93/1-4 S.

2 Ziff. 1.4). Im Bericht fehlen zudem Ausfüh rungen da rü ber, weshalb und aufgrund welcher Beschwerden der Beschwerde führerin über haupt keine Tätigkeit mehr zumutbar sei. Auch nimmt er keine Unterscheidung zwischen der bisherigen und einer be hinderungsangepassten Tätigkeit vor.

Es ist zwar beizupflichten, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und um fassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen kann, doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)

Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fach medizinischen Experten andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entsprin gende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge wür digt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Okto ber 2014 E.

7.2). Solche Gesichtspunkte sind hier nicht ersichtlich. Im Übrigen ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von

be handelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfah rungs tat sache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtli che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5.6

Auch aus den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereich ten Berichten (vorstehend E. 4. 6 - 7) ergibt sich keine wesentliche Verschlechterung des Ge sundheitszustandes. Zwar erlitt die Beschwerdeführerin eine ventrale Deck plat tenimpressionsfraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers, welche indessen

nach Angabe der Ärzte als stabil zu bewerten ist . D ie Hospitalisation

erfolgte

denn auch lediglich zur Schmerzmobilisierung (vgl. Urk. 12/1) . Eine Osteopo rose konnte

ferner ausgeschlossen und lediglich eine leichtgradige periphere Osteo penie festgestellt w erden (Urk. 12/2 S. 1) . Die besagten Berichte ergeben keine Hinweise darauf, dass diese nach der Begutachtung hinzugekommenen Befunde einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten. D as Sozial versiche rungsgericht

beurteilt nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässig keit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sach verhalt, der zur Zeit der Verfügungserlasses – hier also am 2 0. Januar 2015 – gegeben war (BGE 121 V 366 E.

1b). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Grün den auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die gerichtliche Beur teilung miteinbeziehen. Eine solche Ausdehnung des Beurteilungszeit rau mes ist indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Ver fügung einge tretene, zu ei ner neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeit punkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfah rens rechte der Par teien respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1). Dies ist vorliegend nicht gegeben, weshalb die besagten Berichte für das vor liegende Verfahren unbe achtlich und grundsätzlich Gegenstand einer allfälligen neuen Verfügung sind . 5.7

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die gesundheitliche Situation der Be sch werdeführerin im massgeblichen Vergleichsz eitraum nicht wesentlich verän dert hat. Bei der aktuellen gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit handelt es sich lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, weshalb weiterhin auf die bisherige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ abzustellen und die Beschwerdeführerin demnach in jeglicher Tätig keit weiterhin als zu 60 % arbeitsfähig zu erachten ist (vgl. vorstehend E. 5.3). Sodann ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sich die erwerblichen Auswirk ungen, die Statusfrage

oder die vorhandenen Einschränkungen im Haushaltsbereich seit der letztmaligen Be urteilung massgeblich verändert hätten. Der Beschwerdeführerin ist es somit

weiterhin zuzumuten, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzie len.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuer legen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf §

E. 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00202 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kudelski Urteil

vom

18. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1966, Mutter zweier 1993 und 1999 geborener Kinder, arbeitete zuletzt seit Januar 1993 als Kassiererin bei der Y.___ AG bezieh ungsweise bei

Z.___

(Urk. 9/7) . Unter Hinweis auf eine Polyarthritis mel dete sie sich erstmals am 1 5. Februar 2007 bei der Invalidenversicherung zum

Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Nachdem d ie Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation (Urk. 9/5-7, Urk. 9/9-10) ab geklärt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom 2 5. September 2007 (Urk. 9/14) mangels erfüllter Warte zeit einen Rentenanspruch der Versi cherten. 1.2

Am 2 5. April 2008 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 9/22). Die IV-Stelle tätigte wiederum Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Situation (Urk. 9/24-28, Urk. 9/34-35, Urk. 9/38) und veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt, über welche am 2 1. Januar 2009 berichtet wurde (Urk. 9/40). Mit Vorbescheid vom 6. November 2009 (Urk. 9/43) stellte die IV-Stelle der Versicherten für die Zeit ab 1. März 2008 eine ganze Invalidenrente und für die Zeit ab 1. Juli 2008 eine Viertelsrente in Aussicht, wogegen die Versicherte Einwände erhob. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung der Versicherten, über welche am 1 7. März 2011 berichtet wurde (Urk. 9/55). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle m it Verfügung vom 2 6. September 2011 (Urk. 9/76) einen Rentenan spruch der Versicherten. 1.3

Unter Hinweis auf einen verschlechterten Gesundheitszustand meldete sich die Versicherte am 2 2. November

2013 abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 9/87),

worauf die IV-Stelle entsprechende Abklärungen tätigte (Urk. 9/89, Urk. 9/92-93) und insbesondere ein bidisziplinäres

rheumatologisches sowie psychiatri sches Gutachten einholte, welches am 3. Juli 2014 erstattet wurde (Urk. 9/99-100).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/103-104, Urk. 9/111, Urk. 9/114) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 0. Januar

2015 (Urk. 9/116 = Urk.

2) einen Rentenanspruch der Versicherten. 2.

Die Versicherte erhob am 1 4. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. Januar 2015 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ein Obergutachten bei einem der von ihr bezeichneten Gutachter zu veranlassen (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. März 2015 (Urk.

8) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2 6. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde, wobei gleichzeitig antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und die Beschwerde führerin dazu aufgefordert wurde, den definitiven Bericht des Stadtspitals A.___ betreffend die stationäre Hospitalisation einzureichen .

D ie Beschwerdefüh rerin reichte in der Folge weitere Berichte (Urk. 12/1-2) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träch tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus ge glichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem

nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neu anmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver ge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentli chen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Ge sund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich ge bliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochten Verfügung (Urk.

2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen fest, die Beschwerdeführerin sei in der an gestammten Tätigkeit als Kassiererin zu 70-80 % und in einer optimal ange passten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig . Ohne Gesundheitsschaden würde sie weiterhin der bisherigen Tätigkeit als Kassiererin in einem Pensum von 68 % nachgehen. Die restlichen 32 % entf ielen auf den Aufgabenbereich, worin die Beschwerdeführerin zu 39.10 % eingeschränkt sei. Somit ergebe sich ein nicht rentenbegründender Gesamti nvaliditätsgrad von 13 % (S. 2). Ein Obergutachten erweise sich

als nicht notwendig (S. 3).

In der Beschwerdeantwort (Urk.

8) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass sich aus dem aktuellen beweistauglichen Gutachten im Vergleich zur letzt maligen Begutachtung keine wesentlichen neuen Befunde ergäben und so mit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (S. 1 f.). 2.2

Demgegenüber vertrat die Beschwerdeführerin den Standpunkt (Urk. 1), es sei bereits bei der Begutachtung anlässlich der erstmaligen Rentenverweigerung keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung betreffend die Erwerbsfähigkeit erfolgt (S. 4). Auf das im aktuell en Verfahren eingeholte Gutachten sei sodann – aus näher genannten Gründen – nicht abzustellen, weshalb ein Obergutachten einzuholen sei (S. 5 f.). 2.3

Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin v om 2 2. November 2013 (Urk. 9/

87) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob seit der letzten materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs eine erhebliche Ver schlech terung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und, ob der Beschwer deführerin infolgedessen ein Anspruch auf eine Invalidenrente zukommt. 3. 3.1

Der rechtskräftigen Verfügung vom 2 6. September 2011 (Urk. 9/76) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Berichte zugrunde. 3.2

Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, gab mit Bericht vom 2 4. Juli

2008 (Urk. 9/27) an, dass er die Beschwerdeführerin seit 1997 behandle (S.

3 Ziff. 3.1), und diagnostizierte eine chronische Polyarthritis als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit seit dem 2 4. Oktober 2007 bis auf weiteres zu 60 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 2). 3.3

Mit Bericht vom 2 5. respektive 2 6. August 2008 (Urk. 9/28) führte Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 7 Ziff. 1.1): - seropositive rheumatoide Arthritis - mortonsche

Metatarsalgie links III - zervikovertebrales, zervikobrachiales und lumbovertebrales

chronisches Syndrom - Epicondylitis

humeri

radialis links, seit mindestens November 2004 - Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule (HWS), ausstrahlend in den rechten Arm und Ellbogen, seit zirka 2007

Die Beschwerdeführerin sei nach mehreren Phasen 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit dem 1 8. August 2008

bis auf weiteres sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsunfähig (S.

6 Ziff. 5.2, S.

7 Ziff. 2). Im Haushalt sei sie zu 40 %

eingeschränkt (S. 7 Ziff. 3.3). 3.4

Am 2 0. Januar 2009 fand eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt statt (vgl. Abklärungsbericht vom 2 1. Januar

2009, Urk. 9/40). Dabei habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass die Reduktion des Arbeitspensums aus rein gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Ohne Behin derung würde sie weiterhin im bisherigen Ausmass ihrer Tätigkeit als Kassiere rin nachgehen. Die Abklärungsperson hielt sodann fest, dass die Beschwerde führerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein Arbeitspensum von zirka 68 % ausgeübt habe (S. 2 Ziff. 2.5). Nach Prüfung der einzelnen Aufgabenberei che kam die Abklärungsperson zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin als zu 68 % Erwerbstätige und zu 32 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Im Haushalt sei sie zu 39.10 % eingeschränkt, w eshalb ein Teilinvaliditätsgrad von 12.51 % resultiere (S. 7 Ziff. 8). 3.5

Mit Schreiben vom 2 9. März 2010 (Urk. 9/48) informierte Dr. C.___

über die in den letzten Monaten eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, weshalb sie eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 2 4. März 2010 vereinbart hätten. 3.6

Am 1 7. März 2011 erstattete Dr. med. D.___, Fachärztin für Allge meine Innere Medizin und für Rheumatologie, ihr Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 9/55) und führte dabei folgende Diagnosen auf (S.

8 Ziff. 4): - seronegative, Anti- Citrullin -Antikörper (CCP) -positive rheumatoide Arth ritis - Fibromyalgiesyndrom - anamnestisch Zervikospondylogensyndrom beidseits - anamnetisch Lumbovertebralsyndrom bei beginnender Spondylarthrose L4/5 sowie Dehydrierung der Bandscheibe L5/S1 mit kleiner T2-Hyper intensität des Anulus

fibrosus

mediolateral rechts - Hypovitaminose D3

Die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht in der bisherigen sowie in jeglicher angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig. Es sei weder klinisch noch labormässig eine hohe Aktivität der Polyarthritis ausgewiesen, weshalb die Be richte von Dr. C.___ seit 2008 nicht nachvollziehbar seien (S.

8 Ziff. 5-7 + 10). E s lägen keine Synovitiden vor und lediglich einzelne Druckpunkte seien posi tiv. Die vertebrale Symptomatik sei gering. Die erfolgten Magnetreso nanztomo graphien (MRI) der Lendenwirbelsäule würden keine Hinweise für eine Diskus hernie beziehungsweise eine Kompression der neuralen Struktur en zei g en . Auch in den Ultraschall- und Röntgenuntersuchungen könne keine hohe aktive Poly arthritis erkannt werden. Zudem sei die Polyarthritis medikamentös g ut einge stellt (S. 8 Ziff. 10). 3.7

Gestützt darauf sowie auf die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 1 3. Mai 2011 (vgl. Urk. 9/62 S. 4), erachtete die Beschwerdegegnerin eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit seit dem 2. April 2007 als ausgewiesen, wodurch eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 21.90 % und folglich ein Teilinvaliditätsgrad von 14.89 % resultierte. Zusammenfassend ermittelte die Beschwerdegegnerin einen nicht ren tenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 27 % (Urk. 9/62 S. 4 f.,

Urk. 9/76). 4. 4.1

Seit der letztmaligen materiellen Prüfung sind die folgenden, wesentlichen Berichte zu den Akten genommen worden: 4.2

Mit Berichte n vom 2 2. sowie 2 5. Oktober 2013 (Urk. 9/86) führte Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie, G.___ Klinik, fol gende Di ag nosen auf (S. 1, S. 3): - chronifizierte und generalisierte muskuloskelettale Schmerzproblematik - belastungsabhängige Schmerzen der gesamten Wirbelsäule, aber auch der grossen und kleinen Gelenke der oberen und unteren Extremitä ten - Nachweis von degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS in Form von Osteochondrosen C5/6, C6/7 sowie fortgeschrittene Spon dylarthrose C4/5 weniger ausgeprägt C3/4 links aber auch rechts Höhe C3/4 und C4/5 - Foraminalstenosen C4/5 beidseits - Status nach zervikaler Facettengelenksinfiltration H alswirbelkörper (HWK) 3/4 und HWK 4/5 links, November 2011 - rheumatoide Arthritis, Erstdiagnose (ED) vor zirka sieben Jahren - Anti CCP positiv - unter Bas istherapie mit Salazopyrin und Methotrexat (MTX) - aktuell klinisch keine Hinweise auf entzündliche Aktivität - Parästhesien im Bereich der Hände beidseits - Differentialdiagnose (DD): Karpaltunnelsyndrom (CTS) - Vitamin D Mangel - gemäss Angaben der Beschwerdeführerin Nachweis einer Borreliose sero logisch, Status nach antibiotischer Therapie

Um die Beschwerden teilweise zu verbessern, sei eine Infiltration durchgeführt worden. Die Befunde würden keine Indikation für eine manuelle Behandlung dar stellen, zumal es sich um ein hartnäckiges chronifiziertes Schmerzproblem, mög licherweise in Form einer Fibromyalgie, handle. Es stelle sich daher die Frage, ob eine psychiatrische Evaluation sinnvoll wäre (S. 2, S. 4). 4.3

Dr. C.___ nannte mit Bericht vom 1 8. Dezember 2013 (Urk. 9/92/5-6) folgende Diagnosen (S. 1): - chronifizierte und generalisierte muskuloskelettale Schmerzproblematik - zervikovertebrales sowie zervikobrachiales Syndrom bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen links, C3/4 rechts sowie C4/5 - Osteochondrose mit Spondylarthrosen C4-7 - rheumatoide Arthritis bei Status nach wahrscheinlich durchgemachter Borreliose

Die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 4. März 2010 zu 80 % arbeitsunfähig. In den letzten Jahren sei eine eindeutige Verschlechterung eingetreten (S. 1). Eine Arbeit sei nicht zumutbar. Es bestehe eine Leistungsunfähigkeit von 70-80 % aufgrund der Einstellung der Beschwerdeführerin sowie d er somatischen Be schwerden (S. 2). 4.4

Mit Bericht vom 1 8. Februar 2014 (Urk. 9/93 /1-4) führte Dr. B.___ eine chronifi zierte

muskuloskelettale Schmerzsymptomatik, eine rheumatoide Arthritis, eine Osteochondrose C6/7 sowie eine Spondylarthrose und Foraminalstenose im Bereich der zervikalen Wirbelsäule als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Migräne mit vestibulärer Beteiligung (S.

1 Ziff. 1.1). Die Be schwerdeführerin sei körperlich nicht belastbar und derzeit nicht arbeitsfähig (S.

2 Ziff. 1.6- 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bezie hungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (S.

3 Ziff. 1.9). 4.5

Am 3. Juli 2014 erstattete n

Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, ihr bidisziplinäres Gutach ten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/99-100).

Dr. H.___ hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten (vgl. Urk. 9/99) nach der Befundaufnahme (S. 6 f.

lit. A Ziff. 3) fest, dass er k eine Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe stellen k önne n . Als Diagnosen ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er eine anhaltende somatoforme

Schmerz störung (ICD-10 F45.4) sowie familiäre Probleme (ICD-10 Z63) an (S. 7 lit. A Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin fixiere sich auf die Schmerzen, äussere hypo chondrische Befürchtungen und zeige eine Schmerzausdehnung . Die psy cho gene Seite sei nicht auffällig. Es fänden sich weder anamnestisch noch be fundmässig Hinweise auf eine eigenständige psychische Komorbidität. Die Be schwerde führerin sei vielmehr sozial aufgeschlossen und zeige einen guten af fektiven Rapport. Psychopathologische Befunde seien nicht zu beobachten. Es lägen zwar rheumatologische Befunde vor und die Schmerzproblematik sei pro gredient und chronifiziert . Die soziale Integration sei allerdings erhalten geblie ben und die prämorbide Persönlichkeitsstruktur sei nicht auffällig. Die Prognose sei aus psy chiatrischer Sicht günstig

(S. 8 f. lit. B). Dr. H.___ kam zum Schluss, dass die bestehenden psychosomatischen Beschwerden keine Beein trächtigung darstellen würden. Es liege keine psychische Störung vor, welche die Schmerzüber win dung als unzumutbar erscheinen lassen würde. Die bishe rige sowie eine ange passte Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin aus psychi scher Sicht seit jeher in vollem Ausmass zumutbar, wobei keine verminderte Leistungsfähigkeit vorliege. Eine fachärztliche psychiatrische Therapie sei nicht indiziert und die Beschwer deführerin benötige keine Psychopharmaka . Als psy chosoziale Faktoren seien eine lange Phase der Arbeitsunfähigkeit, ein teilinva lider Ehemann sowie die fehlende Motivation zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit ausgewiesen (S.

10 f

f. lit. C).

Dr. I.___ führte im rheumatologischen Teilgutachten (vgl. Urk. 9/100) folgende Diagnosen auf (S. 18 Ziff. 1): - rheumatoide Arthritis, ED 2004 - seropositiv, anti-CCP positiv, keine humoralen Entzündungszeichen anerosiv - unter Salazopyrin und Methotrexat seit Jahren - aktuell klinisch keine erkennbaren Entzündungszeichen - generalisierte Schmerzen ohne erkennbare, ausreichend erklärende, kör perliche Befunde, seit mehreren Jahren - chronisches Zervikalsyndrom, seit 2004 oder früher - im Rahmen der Diagnose 2 - leichte bis mittelgradige degenerative Veränderungen der HWS - altersnormale Klinik - chronisches thorakolumbosakrogluteales Schmerzsyndrom, seit vielen Jah ren - im Rahmen der Diagnose 2 - altersnormale Klinik - altersübliche degenerative Veränderungen - Verdacht auf eine Chondropathia

patellae rechts - Tarsalgie - Spreizfüsse - Hammerzehen seit Kindheit

Bei der Untersuchung sei eine erhebliche Diskrepanz zwischen den beklagten Schmerzen einerseits und dem weitgehenden Fehlen einer objektivierbaren Pathologie andererseits aufgefallen. A lle Fibromyalgiepunkte

seien positiv ge we sen. Es handle sich um ein ätiologisch- pathogenetisch unklares syndromales Zustandsbild ohne nachweisbare Grundlage (S. 19 Ziff. 1). Die fibromyalgie forme

Panalgie begründe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der übrigen Diagnosen sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin zu 20-30 % arbeitsunfähig. Die Haushaltsführung könne ihr zu gemutet werden. In einer optimal angepassten, körperlich leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit ohne Kopfextrembewegungen oder längeres Verharren in einer statisch ungünstigen Kopfhaltung betrage die Arbeitsunfähigkeit 10-20 % . Die gesundheitliche Situation habe sich seit der letztmaligen gutachterlichen Beurteilung im Jahr 2011 ka um verändert (S. 20 Ziff. 2-4).

In der interdisziplinären Beurteilung (vgl. Urk. 9/99/14-15, Urk. 9/100/23-24) hielten die Gutachter fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin körperliche Be schwerdesyndrome fänden. Einerseits liege eine rheumatoide Arthritis vor, wel che therapeutisch sehr gut eingeste l lt sei. Andererseits fänden sich im Nacken bereich leichte bis mittelgradige degenerative Veränderungen, aufgrund welcher teilweise organisch bedingte zervikale Schmerzen wahrscheinlich seien. Im Vor dergrund stehe aber ein psychosomatisch bedingtes, diffuses, oberflächliches Weichteilschmerzbild ohne erkennbare organische Gründe. Aus rein organisch-rheumatologischen Gründen könne eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit von 20-30 % attestiert werden. Die rheumatologisch festgestellte psychosoma tische Weichteilproblematik könne aus psychiatrischer Sicht im Sinne einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung aufgefasst werden. Angesichts des Fehlens einer psychischen Komorbidität entstehe dadurch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 1). Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin daher zu zirka 20-30 % arbeitsunfähig (S. 2). 4.6

In dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Austrittsbericht vom 5. März 2015 (Urk. 12/1) informierten die Ärzte des Stadtspitals A.___ über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2. bis 9. März 2015 aufgrund einer ventralen Deckplattenimpressionsfraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers . Die Fraktur sei stabil. Die Hospitalisation sei zur Schmerz mo bilisierung erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe in gebessertem Allgemein zu stand entlassen werden können. 4.7

Ebenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde ein Schreiben von Dr.

med. J.___, Facharzt für Radiologie, Medizinisch es Radiologisches Insti t ut, vom 7. Mai 2015 (Urk. 12/2) eingereicht, worin dieser über die ermit tel te n Knochendichtwerte informierte . Im Vergleich zu einer Normalpopulation zwischen 20 und 40 Jahren habe sich eine regelrechte Mineralisierung der zentralen Skelettanteile bei leichtgradiger peripherer Osteopenie gezeigt. Eine eigentliche Osteoporose liege nicht vor (S. 1). 5. 5.1

D as Gutachten von Dr. H.___

und Dr. I.___ (vorstehend E.

4.5) berück sichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemes se ner Weise, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und trägt der konkreten medizi nischen Situation Rechnung . Die Beur teilung leuchtet in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeits fähig keit werden be gründet. Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kri terien für beweis kräftige ärztliche Entscheidu ngsgrundlagen (vorstehend E.

1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindun g darauf abgestellt kann und somit insbesondere keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszu stan des ausgewiesen ist. 5.2

Aus psychi atri scher Sicht

konnte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit gestellt werden . Dr. H.___ hat nach der Befundaufnahme (Urk. 9/99 S. 6 f.) und nach Prüfung der bis anhin geltenden Foerster-Kriterien (vgl. BGE 130 V 352) die ausgewiesene anhaltende somatoforme

Schmerz stö rung als Di agnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingeordnet, da die Schmerz überwind ung nicht unzumutbar sei (Urk. 9/99 S.

9 f.). Die Tatsache, dass das Bundesgericht mit BGE 141 V 281 seine bisherige Rechtsprechung zur Invalidi tätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst hat, ändert an der vorliegenden Beurteilung nichts. Der psychiatrische Gutachter hat sich – wenn auch noch in Unkenntnis der bundesgerichtlichen Terminologie – mit dem

funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinandergesetzt. Zu dem wie s er daraufhin, dass die Beschwerdeführerin eine antidepress ive Medi kation ab lehne, was den Leidensdruck als fraglich erscheinen lässt. Eine psychiatrische Therapie sei sodann nicht indiziert (Urk. 9/99 S. 8). Die Frage von begleitenden psychiatrischen Erkrankungen (Komorbidität) wurde verneint (Urk. 9/99 S. 9) . Sodann berück sichtigte Dr. H.___ auch den soziale n Kontext und die vor handenen Ressourcen anhand des geschilderten Tages ablaufes, welcher lediglich auf Einschränkungen im Alltag aufgrund der körperlichen Beschwerden hin w ies . Die Beschwerdeführerin erledige die Einkäufe selber, habe mehrere gute Freundinnen, kenne viele Leute in der Nachbarschaft und reise jedes Jahr mit der Familie nach K.___ in die Ferien (Urk. 9/99 S. 4 f.). Somit ist festzuhal ten, dass die Beurteilung von Dr. H.___ auch unter Beachtung der neuen Rechtsprechung keine Zweifel aufkommen lässt. Die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung ist vorliegend ohne Auswirkung en auf die Ar beitsfähigkeit. Weitere psychiatrische Diagnosen wu rden nicht gestellt und es liegen auch kein e die ser Beurteilung widersprechenden Bericht e vor, so dass nachvollziehbar aus psychischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Dies wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht be stritten, welche keine Rügen gegen das psychiatrische Teilgutachten vorbrachte und ferner nur Fachärzte für eine rheumatologische Oberbegutachtung

vor schlug (Urk. 1 S. 5 ff.). 5.3

I n somatischer Hinsicht führte

Dr. I.___ sodann

eine ausführliche rheumato logische Untersuchung durch, wobei eine generalisierte Schmerzhaftigkeit der Körperoberfläche im Vordergrund gestanden habe . Wesentliche, abnorme Be funde hätten sich kaum objektivieren lassen (Urk. 9/100 S. 9 ff. Ziff. 3.3). Die rheu matoide Arthritis werde optimal behandelt, seien doch auch in der aktu ellen Untersuchung keine Hinweise auf eine entzündliche Aktivität ersichtlich gewe sen (Urk. 9/100 S. 20). Im Vergleich zur Befundaufnahme anlässlich der Begut achtung durch Dr. D.___ (vgl. Urk. 9/55 S.

6 ff. Ziff. 3.2) sind zwar B e funde an den Händen und an der Halswirbelsäule hinzugekommen. Eine im Auf trag von Dr. I.___ erfolgte Computertomographie (CT) im Röntgeninstitut L.___ ergab denn, dass leicht- bis mässiggradige

degenerative Veränderungen der gesamten Halswirbelsäule vorliege n würden.

Bei den Händen

sei eine kongruente Gelenk stellung und normale Knochendichte aufgefallen. Ein e relevante Osteoporose wurde verneint. Allerdings sei eine beginnende Arth rose der distalen Interpha langealgelenke sowie metocarpophalangeal im Bereich beider Daumen ersicht lich. Es liege kein sicherer Nachweis einer entzündlichen Veränderung vor (Urk. 9/100 S.

13 Ziff. 4.2, S.

14). Diese Be funde haben in dessen keine zusätzli chen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, liessen sich in der klinischen Untersuchung doch keine wesentlichen abnorme Befunde objekti vie ren und fehlten insbesondere Hinweise auf eine entzündliche Pathologie im Bereich der Gelenke und Sehnen (Urk. 9/100 S.

11 und 19). Es kommt hinzu, dass sich körperliche Einschränkungen im Spontanverhalten nicht erkennen liessen (Urk. 9/100 S. 9 und 11). Schliesslich hielt Dr. I.___ ausdrücklich fest, dass sich die gesundheitliche Situation seit der letztmaligen Begutachtung im Jahr 2011 kaum verändert habe (Urk. 9/100 S. 20 Ziff. 4).

Da sich der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin demnach seit der letztmaligen materiellen Prüfung nicht wesentlich verändert hat und weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung eingetreten ist, handelt es sich bei der aktuellen gutachterlichen Einschätzung der verbliebenen Arbeits fähigkeit somit

lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Dies erkannte im Übrigen auch Dr. I.___ selbst (vgl. Urk. 9/100 S. 20 Ziff. 4, S.

21 Ziff. 10). Eine solche Beurteilung ist im vorliegenden Verfahren daher un beachtlich (vorstehend E. 1.4), weshalb weiterhin auf die bisherige Einschätzung der Ar beitsfähigkeit durch

Dr. D.___ abzustellen und die Beschwerdeführerin demnach in jeglicher Tätigkeit weiterhin als zu 60 % arbeitsfähig zu erachten ist (vgl. Urk. 9/55 S.

8 Ziff. 5-6). Dies ändert

– entgegen der Ansicht der Be schwerde führerin (Urk. 1 S. 5 lit. d) - nicht s an der g rundsätzlichen Beweiskraft des Teil g utachtens von Dr. I.___ . 5.4

Soweit die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, das rheumatologische Gut achten von Dr. I.___ blende organische Ursachen der Beschwerden einfach aus (Urk. 1 S. 5), so ist ihr entgegenzuhalten, dass Dr. I.___ gestützt auf die radio logische Untersuchung gewisse degenerative Veränderungen festhielt, welche als Hinweis auf eine organische Teilursache der Beschwerden anzusehen seien (Urk. 9/100 S. 13 f., S.

19 unten). Das Vorhandensein gewisser degenerativer Veränderungen wird demnach nicht bestritten; im Vordergrund st and allerdings ein psychosomatisch bedingtes, diffuses, oberfl ächliches Weichteilschmerzbild ohne erkennbare organische Gründe (Urk. 9/100 S. 23).

Sodann erfolgte entge gen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) auch eine rechtsgenügli che Auseinandersetzung mit der ver b liebenen Arbeitsfähigkeit, wobei für die Beur tei lung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in eine r behinderungsangepasste n Tätig k eit auch ein entsprechendes Belastungsprofil erstellt wurde (vgl. Urk. 9/100 S.

20 Ziff. 2-3). Auf die aktuelle gutachterliche Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ist indessen – wie soeben ausgeführt (vorstehend E. 5.3) – nicht abzustellen. Nach dem Gesagten lassen die Ausführungen der Beschwerde füh rerin demnach keine Zweifel am beweiskräftigen Gutachten von Dr. I.___ und Dr. H.___ aufkommen, weshalb sich die Einholung eines Obergutachtens nich t aufdrängt. 5.5

Die der gutachterlichen Beurteilung entgegenstehenden Berichte vermögen schliesslich nichts daran zu ändern. So ist d ie von Dr. C.___

(vorstehend E. 4.3) attestierte sehr hohe

Arbeitsunfähigkeit von 80 % aufgrund der wenig vorhan denen Befunde nicht nachvollziehbar, zumal er bei seiner Beurteilung auch die Einstellung der Beschwerdeführerin erwähnte (vgl. Urk. 9/92/5-6 S. 2) und be reits bei der Sachverhaltsfeststellung anlässlich der erstmaligen materiellen P rüfung dieselbe Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit vornahm, ob wohl er aktuell sogar auf eine Verschlechterung hinwies . Damals gab er zudem an, dass die Arbeitsunfähigkeit von 80 % vereinbart worden sei (Urk. 9/48) . Dieser Umstand lässt daran zweifeln, ob sich die attestierte Arbeitsfähigkeit tatsächlich nur auf die erhobenen objektiven Befunde abgestützt hatte, oder ob bei der Beurteilung auch die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin mit berücksichtigt wurden. Im Übrigen hat der Gutachter mit Blick auf die objek tivierbaren, organischen Befunde nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht auf die Einschätzung von Dr.

C.___ abzustellen sei (Urk. 9/100 S.

21). D er Bericht von Dr. B.___ (vorstehen d E.

4.4) ist sodann zu unpräzis, um überhaupt darauf abstellen zu können. So gab er ohne eigene Befundaufnahme lediglich an, dass die Beschwerdeführerin körperlich nicht mehr belastbar sei und nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätig keit beziehungsweise Erhöhung der Ein satzfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 9/93/1-4 S.

2 Ziff. 1.7, S.

3 Ziff. 1.9).

Für die Befundaufnahme verwies er auf beiliegende spezialärztliche Berichte (vgl.

Urk. 9/93/1-4 S.

2 Ziff. 1.4). Im Bericht fehlen zudem Ausfüh rungen da rü ber, weshalb und aufgrund welcher Beschwerden der Beschwerde führerin über haupt keine Tätigkeit mehr zumutbar sei. Auch nimmt er keine Unterscheidung zwischen der bisherigen und einer be hinderungsangepassten Tätigkeit vor.

Es ist zwar beizupflichten, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und um fassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen kann, doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)

Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fach medizinischen Experten andererseits nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichts gutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entsprin gende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder unge wür digt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Okto ber 2014 E.

7.2). Solche Gesichtspunkte sind hier nicht ersichtlich. Im Übrigen ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von

be handelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfah rungs tat sache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auf trags rechtli che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patien tinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 5.6

Auch aus den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereich ten Berichten (vorstehend E. 4. 6 - 7) ergibt sich keine wesentliche Verschlechterung des Ge sundheitszustandes. Zwar erlitt die Beschwerdeführerin eine ventrale Deck plat tenimpressionsfraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers, welche indessen

nach Angabe der Ärzte als stabil zu bewerten ist . D ie Hospitalisation

erfolgte

denn auch lediglich zur Schmerzmobilisierung (vgl. Urk. 12/1) . Eine Osteopo rose konnte

ferner ausgeschlossen und lediglich eine leichtgradige periphere Osteo penie festgestellt w erden (Urk. 12/2 S. 1) . Die besagten Berichte ergeben keine Hinweise darauf, dass diese nach der Begutachtung hinzugekommenen Befunde einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten. D as Sozial versiche rungsgericht

beurteilt nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässig keit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sach verhalt, der zur Zeit der Verfügungserlasses – hier also am 2 0. Januar 2015 – gegeben war (BGE 121 V 366 E.

1b). Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Grün den auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung in die gerichtliche Beur teilung miteinbeziehen. Eine solche Ausdehnung des Beurteilungszeit rau mes ist indessen nur zulässig, wenn der nach Erlass der Ver fügung einge tretene, zu ei ner neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeit punkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfah rens rechte der Par teien respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E. 2.1). Dies ist vorliegend nicht gegeben, weshalb die besagten Berichte für das vor liegende Verfahren unbe achtlich und grundsätzlich Gegenstand einer allfälligen neuen Verfügung sind . 5.7

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die gesundheitliche Situation der Be sch werdeführerin im massgeblichen Vergleichsz eitraum nicht wesentlich verän dert hat. Bei der aktuellen gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit handelt es sich lediglich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, weshalb weiterhin auf die bisherige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ abzustellen und die Beschwerdeführerin demnach in jeglicher Tätig keit weiterhin als zu 60 % arbeitsfähig zu erachten ist (vgl. vorstehend E. 5.3). Sodann ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sich die erwerblichen Auswirk ungen, die Statusfrage

oder die vorhandenen Einschränkungen im Haushaltsbereich seit der letztmaligen Be urteilung massgeblich verändert hätten. Der Beschwerdeführerin ist es somit

weiterhin zuzumuten, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzie len.

Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuer legen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKudelski