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IV.2015.00192

Rentenaufhebung nach SchlB 6. IV-Revision nicht zulässig, da zur Zeit der Rentenzusprechung kein Päusbonog vorlag beziehungsweise diagnostiziert worden ist.

Zürich SozVersG · 2016-09-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1974 geborene X.___ bezieht infolge eines Rückenleidens eine mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 zugesprochene halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7 /57, Urk. 7 /60). Weiter erteilte die IV-Stelle am 10. Juni 2010 Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 7/39) und leistete ab März 2011 im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche w ährend eines Jahres (Urk. 7 /61).

Bei Abschluss der Massnahme a m Ende der zwölfmonatigen Vermittlungsdauer hatte der Versicherte noch keine Festanstellung (Urk. 7/78, Urk. 7/84). 1.2

Im März 2012 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7 /79 ff.) und führte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht durch. M it Vorbescheid vom 9. Juli 2012 stellte sie dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 7/88). Nach Eingang von

dessen

Stellungnahme vom 11. Oktober 2012 (Urk. 7/93) eröffnete sie ihm a m 15. Januar 2013 die Anordnung einer bidiszip linären Begutachtung bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie (Urk. 7 /95). Dagegen wehrte sich der Versicherte (Urk. 7/96), worauf die IV-Stelle m it Verfügung vom

7. Februar 2013 an der Begutacht ung durch Dr. Y.___ fest hielt (Urk. 7/97).

D as hiesige Gericht, v om Versicherten angerufen, hob mit Urteil vom 21. August 2013 die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Verwaltung zur Durchführung eines Einigungsversuches über die Begut achtungsstelle zurück (Proz . Nr. IV.2013.00256; Urk. 7/101).

Daraufhin gab die IV-Stelle über SuisseMED@P

ein polydisziplinäres Gutachten bei der

MEDAS Z.___, in Auftrag (Urk. 7/104 ff.) . Am 6. Mai 2014 setzte sie dem Versicherten eine zwan zig tägige Frist zur Stellungnahme zum Gutachten der MEDAS vom 31. März 2014 an (Urk. 7/111/1-48 f.) und stellte mit Verfügung vom 28. Mai 2014 die Rente ein (Urk. 7/114). Am 30. Mai 2014 traf bei ihr ein bereits am 27. Mai 201 4 vom Versicherten gestelltes Fristerstreckungsgesuch ein (Urk. 7/115). In der Folge focht der Versicherte die Verfügung vom 28. Mai 2014 beim hiesigen Gericht an (Urk. 7/116). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hob die IV-Stelle mit Wie der erwägungsentscheid vom 14. August

2014 die Verfügung vom 28. Mai 2014 zwecks Durchführung eines rechtmässigen Äusserungsverfahrens auf (Urk. 7/118) und teilte dies dem hiesigen Gericht mit (Urk. 7/120), was zur Abschreibung der Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit führte (Verfügung des hiesigen Gerichts vom 12. September 2014, Proz .

Nr. IV.2014.00718, Urk. 7/122).

Mit Schreiben vom 17. November 2014 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten erneut eine zwanzigtägige Frist zur Ergänzung seines Einwandes (Urk. 7/125) . Nach Eingang von dessen Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 (Urk. 7/127), ver fügte sie am

8. Januar 2015 abermals die Rentena ufhebung (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob

X.___ am

11. Februar 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung der bisherigen Inva liden rente. Daneben ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung

(Urk. 1 S.

2 f.) . Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was

dem Beschwerde führer am 17. April 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stimmun gen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind d ie Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von A rt. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwer den beruhen (BGE 140 V 197 E. 6.2). 2. 2.1

Die Rentenaufhebung erging gestützt auf die Schlussbestimmung zur 6. I V- Re v i sion .

Die Beschwerdegegnerin führte hierzu aus, dass die Diagnosen, welche zur Renten zusprache geführt hätten, zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehör ten. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, die aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauer hafte Arbeitsunfähigkeit begründeten . Für

die 2006 und 2008 durch Magnet reso nanztomographie (MRI) dokumentierten Diskushernien fänden sich keine korrelierenden neuro-orthopädischen Befunde und auch für die Vergangenheit seien solche nicht dokumentiert. Gesamthaft sei somit kein organisches Korrelat im Bereich der Wirbelsäule ausgewiesen . Die zu prüfenden Faktoren, welche zu einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Beschwerdeüberwindung führen könnten, lägen ganz klar nicht in gehäufter und erheblicher Form vor, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden bezie hungs weise die diesbezüglichen Folgen überwinden könnte und keine Arbeits unfähigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegen könne (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführ er im Wesentlichen auf den Stand punkt, die (rentenzusprechende) Verfügung vom 25. Februar 2011 sei aufgrund objektiver Befunde ergangen. Es gehe somit nicht um eine Rentenprüfung ge mäss den Schlussbestimmungen vom 18. Mär z 2011 zur 6. IV-Revision (Urk. 1 S. 5). Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 31. März 2014 habe sich die Arbeitsfähigkeit seit der erstmaligen Rentenzusprache „offensichtlich nicht“ ver ändert. Das zusammenfassende Belastungs- und Ressourcenprofil ergebe eine ausschliesslich orthopädisch-internistische Ursache der quantitativen und qua li tativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ein Revisionsgrund sei somit weder ersichtlich, geschweige denn rechtsgenügend erstellt (S. 6). Selbst bei An nahme eines pathogenetisch

ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerdebil des ohne nachweisbare organische Ursache (PÄUSBONOG) müsste aufgrund der fehlen den Ressourcen von der Unüberwindbarkeit der Beschwerden ausgegan gen werden. Die polydisziplinäre Prognose beurteile die Arbeitsfähigkeit als „innert eines Zeitraums von ein bis zwei Jahren besserungsfähig“ (S. 7). 3. 3.1

Vorliege nd lag der ursprünglichen Renten zusprache

im Jahr 20 11

das rheuma to logische Gutachten von med. pract . A.___, Facharzt für Rheuma tologie und Innere Medizin, vom 14. Dezember 2009 zugrunde (Urk. 7/21 /1-12; vgl. dazu Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract . B.___, Facharzt für Physikali sche Medizin und Rehabilitation, vom

19. Februar 2010, Urk. 7/28 S. 5) . Ge stützt darauf wurde eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für eine leichte angepasste wechselbe lastende Tätigkeit mit einer

Gewich t s limit e bis 10 kg angenommen. Diese Einschätzung beruht e auf folgende r, von med. pract . A.___ gestellter und vom RAD übernommener Diagnose : Rezidivierendes thorakolumbovertebrales bis spondylogenes Syndrom bds . linksbetont (ICD-10 M54.0 resp. M54.4) bei/mit - degenerativen Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule - WS-Fehlhaltung bei Beinlängendefizit - intermittierendem LRS S1 links möglich - ausgeprägte r Haltungsinsuffizienz bei deconditioning - Symptomausweitung und Selbstlimitierungstendenz bei psychosozialer Problemkonstella tion

Der Gutachter führte aus, die grotesk insuffiziente Körperhaltung des noch jun gen Beschwerdeführers wirke prädestinierend für jede Art von mechanischen Rückenschmerzen, wie er sie auch geltend mache. Weichteilzeichen als Hin weise auf eine segmentale Irritation seien in der klinischen Untersuchung dage gen nicht zu erheben. Die am linken Unterschenkel angegebene Hypästhesie sei ohne Dermatombezug . Dennoch könne eine allfällige Nervenwurzelirritation S1, die der angegebenen Schmerzausstrahlung ins linke Bein entsprechen könnte, bei einer zusätzlich möglich erscheinenden Fuss s enkerparese (differenzialdiag nostisch schmerzbedingt) nicht ausgeschlossen werden. Die Nervendehntests hingegen zeigten sich eher auf der rechten Seite positiv. U nabhängig vom Nachweis einer organischen Nervenwurzelirritation ergebe sich bereits aus der deutlichen Dekonditionierung eine verminderte Belastbarkeit für alle Tätigkeiten mit wirbelsäulenbelastenden Körperhaltungen sowie für schwere und mittel schwere Tragebelastungen. Zur Rezidivprophylaxe und zur allgemeinen Rekon ditionierung sollte dringlich eine muskelaufbauende Therapie begonnen werden. Bei Persistenz von linksseitigen radikulären oder pseudoradikulären S ymptomen mit Fusssenkerschwäche wäre im Verlauf zur Planung der weiteren therapeuti schen Optionen mit a llfälligen Wurzelinfiltrationen eine ergänzende Schnitt bilddiagnostik zu erwägen. N ach Wiedereingewöhnung in den Arbeitsprozess und Ansprechen dieser Massnahmen könne, unter Voraussetzung einer moti vierten und zumutbaren Durchführung derselben, d ie Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit medizinisch theoretisch innert drei bis sechs Monaten von 60 % auf 70 % bis 100 % erhöht werden . Jedoch erschienen die praktisch zu erwartenden Resultate aufgrund von ausserhalb des Bewegungsapparates zu begründenden Kofaktoren, wie negative Selbstprognose, Bildungsstatus und Mig rationshintergrund eher weniger günstig

(Urk. 7/21 /1-12 S. 10 f.) . 3.2 Z ur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers

ver anlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre orthopädische, internis tische und psychiatrische Begutachtung. Im MEDAS-Gutachten vom 31. März 2014 (Urk. 7/111/1-48) wurde folgend e

Diagn ose mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit gestellt (S. 13) : 1. Panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - MRI-gesicherten bisegmentalen Diskushernien L5/S1 (13.03.2006) und Th10/11, Th11/12 (12.11.2008) jeweils ohne assoziierte Neuropathologie - reduzierter AZ, Untergewicht (BMI 17,5 kg/m 2), Verdacht einer alkoholtoxisch gründen den katabolen Stoffwechsellage, Kachexie

Folgenden weiteren Diagnosen massen die Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 13) : 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 3. Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) 4. Nikotinabhängigkeit 5. Status nach Helicobacter -positiver Gastritis und Lamblien-Infekt 6. Arterielle Hypertonie 7. Hochtonschwerhörigkeit beidseits

Laut dem orthopädisch- traumatologischen Gutachter steht ein subjektiv beklag tes panvertebrales Schmerzsyndrom im Vordergrund. Am 13. März 2006 seien in einer Magnetresonanztomographie (MRI) eine Diskushernie L5/S1 und am 12. November 2008 eine Diskushernie Th10/11 und Th11/12 dokumentiert wor den. Klinisch fänden sich keine an diese Hernierungen assoziierten neuro pathologischen Befunde. Der Schwerpunkt einer orthopädisch gründenden Minderb elastbarkeit stütze sich auf den hier vorliegenden reduzierten Allge mein zustand mit deutlichem Untergewicht (BMI 17.5 kg/m 2). Diese Befunde wiede rum gingen zu Lasten einer alkoholtoxisch gründenden katabolen Stoff wech sellage im Sinne einer Kachexie. Eine weitergehende alkoholtoxisch grün dende Skelettpathologie im Sinne einer s ekundären Osteochondrose

und/oder eine Hüftkopfnekrose habe nicht festgestellt werden können. Aus orthopädisch so matischer Sicht sei der erst 40-jährige Versicherte rehabilitationsfähig. Im Vor dergrund könnten allgemein roborisierende Massnahmen mit dem Ziel einer Regeneration der Skelettmuskulatur und einer Normalisierung des Körperge wichts stehen. Sollten diese Rehabilitationsziele innert eines Zeitrahmens von ein bis zwei Jahren erreicht werden, so könne von einer Besserung der Arbeits fähigkeit ausgegangen werden. Vorerst und gründend auf den vorbeschriebenen Diagnosen sei der Versicherte nur für sehr leichte bis maximal leichte Tätigkei ten halbschichtig geeignet. Retrospektiv sei der Verlauf seit zirka 2009 unver ändert. Eine zielführende Therapie finde nicht statt (S. 11).

Der psychiatrische Gutachter führte aus, keine fachspezifischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gefunden zu haben. Er schätze die Prognose als zweifelhaft ein. Es bestehe die Gefahr, dass sich der Äthylismus weiter ver selbständige und dann auch zu sekundären Alkoholfolgeschäden führe. Der Ver sicherte selber habe wenig Veränderungsmotivation mit deutlichen Hinwei sen auf eine Selbstlimitierung gezeigt, so dass auch ein Therapieerfolg hinsicht lich der geklagten Ganzkörperschmerzen diametral dessen Entlastungs- und Ent pflich tungswünschen entgegenstünde. Aus psychiatrischer Sicht sei der Ver sicherte in der Lage, Tätigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringen Verant wortungsbereichen ohne besonderen Zeitdruck zu absolvieren. Es bestehe eine ausreichende Team- und Konfliktfähigkeit (S. 12).

Der internistische Gutachter bestätigte im Wesentlichen die orthopädischen Schlussfolgerungen eines Mindergewicht es mit diffuser Muskelatro phie/ s chwä che . Diese Befunde gestatteten eine maximal 50%ige Arbeitsfähig keit ohne körperliche Belastung und mit der Möglichkeit zu Unterbrüchen. Ein Verzicht auf Alkohol und Nikotin sei erstrebenswert (S. 12).

In polydisziplinärem Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Wieder aufnahme der bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter aus den somatisch be schrie benen Gründen vorerst nicht möglich sei. Sehr leichte bis leichte, wechsel belastende Tätigkeiten seien mit einem Pensum von 50 % möglich. Retrospektiv gelte diese Einschätzung seit dem Datum der Rentenzusprache . Im Beobach tungs zeitraum seit der Rentenzusprache im Jahr 2009 sei offensichtlich keine wesentliche Änderung eingetreten. Übereinstimmend mit den Befürchtun gen des psychiatrischen Gutachters sei jedoch davon auszugehen, dass bei fort be stehendem Äthylismus nicht nur zentralnervöse, sondern auch weitere soma tische Alkoholfolgeschäden zu erwarten seien (S. 15 f.). Der Gesamtbefund habe sich mit der nun im Vordergrund stehenden Kachexie infolge chronischen Al ko holis mus verschlechtert. Derzeit bestünden noch keine suchtbedingten, irre ver siblen Schäden. Solche seien jedoch zu befürchten. Im Rahmen der rheuma tologischen Vorbegutachtung sei der kausal zugrundeliegende chronische Äthy lismus noch nicht adäquat identifiziert beziehungsweise auf der Symptomebene wahrnehmbar gewesen. Die allgemeine Ka chexie sei Folge einer katabolen Stoffwechsellage bei chronischem Alkoholismus. Hierin gehe auch die vom Vorgut achter beschriebene Haltungsinsuffizienz auf . Eine Verbesserung des Gesund heitszustandes könne durch eine längerfristige stationäre Rehabili ta tionsmassnahme zur allgemeinen Roborisierung unter der Bedingung einer strin genten Alkohol- und Nikotinkarenz, gegebenenfalls mit einer vorau gehen den stationären Entzugsbehandlung, herbeigeführt werden

(S. 17-19) .

Abschliessend stellten die Gutachter fest, e s lägen weder relevante psychoso ziale Faktoren noch eine gravierende psychiatrische Erkrankung vor. Auch seien noch keine neurokognitive Folgeschäden des Alkoholismus festzustellen. Die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung verlaufe ohne assoziierte Kriterien einer unzumutbaren willentlichen Überwindung (S. 19). 4. 4.1

Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass keine Verbesserung des Gesund heits zu standes ausgewiesen ist. Die MEDAS-Gutachter halten ausdrück lich fest, dass ein im Wesentlichen unveränderter, infolge der alkoholtoxischen Kachexie eher verschlechterter Gesundheitszustand vorliegt .

Ein R evisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG liegt somit nicht vor (vgl. E. 1.3), und eine Anpassung der Rente unter diesem Titel kommt nicht in Frage.

Darüber herrscht auch unter den Parteien Einigkeit (Urk. 1 S. 5 und Urk. 6 S. 1). 4.2

Die laufende Rente k ö nn te demzufolge lediglich in Anwendung von lit . a Abs. 1

SchlB IVG 6. IV-Revision angepasst werden (E. 1.4) .

Aus den der Rentenzusprache

zugrundeliegenden ärztlichen Stellungnahmen von

med. pract . A.___

(rheumatologisches Gutachten vom 14. Dezember 2009, Urk. 7/21/1-12) und des RAD-Arztes med. pract . B.___

(Stellungnahme vom 19. Februar 2010, Urk. 7/28 S. 5) ergibt sich klar, dass die Rente nzuspre chung auf grund eines rezidivierenden thorakolumbovertebralen bis spondylogenen Syndrom s (ICD-10 M54. 0 resp. M54.4) erfolgte . Als Befunde zu dieser Diagnose nannte der damalige Gutachter degenerative Veränderungen von Brust- und Lendenwirbelsäule, eine

Fehlhaltung der Wirbelsäule bei Beinlän gendefizit, ein mögliches intermittierendes

lumbo-radikuläre s Syndrom S1 links sowie eine ausgeprägte Haltungsinsuffizienz bei deconditioning .

Der Beschwerdeführer wies demzufolge neben der

– ebenfalls aufgeführten -

Symp tomausweitung und einer Selbstlimitierungstendenz bei psychosozialer Problemkonstellation

orga nisch objektivierbare Befunde und damit erklärbare physische Beschwerden auf, die ihn gemäss der Einschätzung der damals invol vierten Ärzte jedenfalls in der angestammten und auch in anderen körperlich belastenden Tätigkeiten in der Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkten. Wenn nun die Gutachter der MEDAS davon ausgehen, dass für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorrangig körperliche Gründe v orliegen, welche wiederum beziehungsweise die i m Vordergrund stehende Kachexie im Kontext mit einem chroni schen Alkoholismus und einem Nikotinabusus stehen (Urk. 7/111 S. 17), ge ben sie offensichtlich lediglich eine andere Beurteilung beziehungs weise Be wertung der selben Sachlage ab . Daraus lässt sich aber

keinesfalls ableiten, dass die Rente aufgrund von ausschliesslich - oder zumindest von den erklärbaren klar abgrenzbaren - unerklärbaren Be schwerden zugesprochen wurde (BGE 140 V 197 E. 6.2, Urteil des Bundesge richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.1 mit Hinwei sen).

Gegen das Vorliegen eines PÄUSBONOG s

im Zeitpunkt der Rentenzusprache

spricht überdies auch die Tatsache, dass beim Beschwerdeführer n eben den kör perlichen Leiden offensichtlich keine p sychische Beeinträchtigung vor lag . Weder war er in psychiatrischer Behandlung (MEDAS-Gutachten vom 31. März 2014, Urk. 7/111 S. 33), noch lassen sich den damaligen medizinischen Akten Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden entnehmen (vgl. insbes. Bericht von Dr. med.

C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 12. Novem ber 2008, Urk. 7/14). Eine psychiatrische Diagnose wurde denn auch erst mals

anlässlich der Begutachtung in der MEDAS gestellt. Es ist ausserdem anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache

im Jahre 2011 (Urk. 7/57, Urk. 7/60) in Beachtung der damaligen Überwindbarkeitsrecht sprechung

(BGE 130 V 352) eine fachpsychiatrische Abklärung in Auftrag gege ben hätte, wenn sie Anhaltpunkte für ein unklares Beschwerdebild gehabt hätte.

Aus diesen Gründen spricht

rückblickend

nicht s

dafür beziehungsweise erlaubt die An nahme, dass die ur sprüngliche Rentenzuspr ache

in medizinischer Hin sicht auf einem PÄUSBONOG

beruhte, das der Über prüfung der Rente nach Massgabe der zitierten lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Re vision zugänglich wäre. 4.3

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente besteht. 5 . 5 .1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden. 5 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.3

Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

Am 7. Juli 2016 wurde Rechtsanwalt Dominique Chopard von der Gerichts schreiberin telefonisch aufgefordert, seine Kostennote ins Recht zu legen (Tele fonnotiz vom 7. Juli 2016, Urk. 12). Bis

heute ist beim Gericht keine solche ein gegangen, weshalb die Entschädigung unabhängig vom Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend er scheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

8. Januar 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invaliden versicherung hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘100. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

E. 1.4 Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stimmun gen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind d ie Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von A rt. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwer den beruhen (BGE 140 V 197 E. 6.2). 2. 2.1

Die Rentenaufhebung erging gestützt auf die Schlussbestimmung zur 6. I V- Re v i sion .

Die Beschwerdegegnerin führte hierzu aus, dass die Diagnosen, welche zur Renten zusprache geführt hätten, zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehör ten. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, die aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauer hafte Arbeitsunfähigkeit begründeten . Für

die 2006 und 2008 durch Magnet reso nanztomographie (MRI) dokumentierten Diskushernien fänden sich keine korrelierenden neuro-orthopädischen Befunde und auch für die Vergangenheit seien solche nicht dokumentiert. Gesamthaft sei somit kein organisches Korrelat im Bereich der Wirbelsäule ausgewiesen . Die zu prüfenden Faktoren, welche zu einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Beschwerdeüberwindung führen könnten, lägen ganz klar nicht in gehäufter und erheblicher Form vor, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden bezie hungs weise die diesbezüglichen Folgen überwinden könnte und keine Arbeits unfähigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegen könne (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführ er im Wesentlichen auf den Stand punkt, die (rentenzusprechende) Verfügung vom 25. Februar 2011 sei aufgrund objektiver Befunde ergangen. Es gehe somit nicht um eine Rentenprüfung ge mäss den Schlussbestimmungen vom 18. Mär z 2011 zur 6. IV-Revision (Urk. 1 S. 5). Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 31. März 2014 habe sich die Arbeitsfähigkeit seit der erstmaligen Rentenzusprache „offensichtlich nicht“ ver ändert. Das zusammenfassende Belastungs- und Ressourcenprofil ergebe eine ausschliesslich orthopädisch-internistische Ursache der quantitativen und qua li tativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ein Revisionsgrund sei somit weder ersichtlich, geschweige denn rechtsgenügend erstellt (S. 6). Selbst bei An nahme eines pathogenetisch

ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerdebil des ohne nachweisbare organische Ursache (PÄUSBONOG) müsste aufgrund der fehlen den Ressourcen von der Unüberwindbarkeit der Beschwerden ausgegan gen werden. Die polydisziplinäre Prognose beurteile die Arbeitsfähigkeit als „innert eines Zeitraums von ein bis zwei Jahren besserungsfähig“ (S. 7). 3. 3.1

Vorliege nd lag der ursprünglichen Renten zusprache

im Jahr 20

E. 4 vom Versicherten gestelltes Fristerstreckungsgesuch ein (Urk. 7/115). In der Folge focht der Versicherte die Verfügung vom 28. Mai 2014 beim hiesigen Gericht an (Urk. 7/116). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hob die IV-Stelle mit Wie der erwägungsentscheid vom 14. August

2014 die Verfügung vom 28. Mai 2014 zwecks Durchführung eines rechtmässigen Äusserungsverfahrens auf (Urk. 7/118) und teilte dies dem hiesigen Gericht mit (Urk. 7/120), was zur Abschreibung der Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit führte (Verfügung des hiesigen Gerichts vom 12. September 2014, Proz .

Nr. IV.2014.00718, Urk. 7/122).

Mit Schreiben vom 17. November 2014 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten erneut eine zwanzigtägige Frist zur Ergänzung seines Einwandes (Urk. 7/125) . Nach Eingang von dessen Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 (Urk. 7/127), ver fügte sie am

8. Januar 2015 abermals die Rentena ufhebung (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob

X.___ am

11. Februar 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung der bisherigen Inva liden rente. Daneben ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung

(Urk. 1 S.

2 f.) . Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was

dem Beschwerde führer am 17. April 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass keine Verbesserung des Gesund heits zu standes ausgewiesen ist. Die MEDAS-Gutachter halten ausdrück lich fest, dass ein im Wesentlichen unveränderter, infolge der alkoholtoxischen Kachexie eher verschlechterter Gesundheitszustand vorliegt .

Ein R evisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG liegt somit nicht vor (vgl. E. 1.3), und eine Anpassung der Rente unter diesem Titel kommt nicht in Frage.

Darüber herrscht auch unter den Parteien Einigkeit (Urk. 1 S. 5 und Urk. 6 S. 1).

E. 4.2 Die laufende Rente k ö nn te demzufolge lediglich in Anwendung von lit . a Abs. 1

SchlB IVG 6. IV-Revision angepasst werden (E. 1.4) .

Aus den der Rentenzusprache

zugrundeliegenden ärztlichen Stellungnahmen von

med. pract . A.___

(rheumatologisches Gutachten vom 14. Dezember 2009, Urk. 7/21/1-12) und des RAD-Arztes med. pract . B.___

(Stellungnahme vom 19. Februar 2010, Urk. 7/28 S. 5) ergibt sich klar, dass die Rente nzuspre chung auf grund eines rezidivierenden thorakolumbovertebralen bis spondylogenen Syndrom s (ICD-10 M54. 0 resp. M54.4) erfolgte . Als Befunde zu dieser Diagnose nannte der damalige Gutachter degenerative Veränderungen von Brust- und Lendenwirbelsäule, eine

Fehlhaltung der Wirbelsäule bei Beinlän gendefizit, ein mögliches intermittierendes

lumbo-radikuläre s Syndrom S1 links sowie eine ausgeprägte Haltungsinsuffizienz bei deconditioning .

Der Beschwerdeführer wies demzufolge neben der

– ebenfalls aufgeführten -

Symp tomausweitung und einer Selbstlimitierungstendenz bei psychosozialer Problemkonstellation

orga nisch objektivierbare Befunde und damit erklärbare physische Beschwerden auf, die ihn gemäss der Einschätzung der damals invol vierten Ärzte jedenfalls in der angestammten und auch in anderen körperlich belastenden Tätigkeiten in der Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkten. Wenn nun die Gutachter der MEDAS davon ausgehen, dass für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorrangig körperliche Gründe v orliegen, welche wiederum beziehungsweise die i m Vordergrund stehende Kachexie im Kontext mit einem chroni schen Alkoholismus und einem Nikotinabusus stehen (Urk. 7/111 S. 17), ge ben sie offensichtlich lediglich eine andere Beurteilung beziehungs weise Be wertung der selben Sachlage ab . Daraus lässt sich aber

keinesfalls ableiten, dass die Rente aufgrund von ausschliesslich - oder zumindest von den erklärbaren klar abgrenzbaren - unerklärbaren Be schwerden zugesprochen wurde (BGE 140 V 197 E. 6.2, Urteil des Bundesge richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.1 mit Hinwei sen).

Gegen das Vorliegen eines PÄUSBONOG s

im Zeitpunkt der Rentenzusprache

spricht überdies auch die Tatsache, dass beim Beschwerdeführer n eben den kör perlichen Leiden offensichtlich keine p sychische Beeinträchtigung vor lag . Weder war er in psychiatrischer Behandlung (MEDAS-Gutachten vom 31. März 2014, Urk. 7/111 S. 33), noch lassen sich den damaligen medizinischen Akten Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden entnehmen (vgl. insbes. Bericht von Dr. med.

C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 12. Novem ber 2008, Urk. 7/14). Eine psychiatrische Diagnose wurde denn auch erst mals

anlässlich der Begutachtung in der MEDAS gestellt. Es ist ausserdem anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache

im Jahre 2011 (Urk. 7/57, Urk. 7/60) in Beachtung der damaligen Überwindbarkeitsrecht sprechung

(BGE 130 V 352) eine fachpsychiatrische Abklärung in Auftrag gege ben hätte, wenn sie Anhaltpunkte für ein unklares Beschwerdebild gehabt hätte.

Aus diesen Gründen spricht

rückblickend

nicht s

dafür beziehungsweise erlaubt die An nahme, dass die ur sprüngliche Rentenzuspr ache

in medizinischer Hin sicht auf einem PÄUSBONOG

beruhte, das der Über prüfung der Rente nach Massgabe der zitierten lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Re vision zugänglich wäre.

E. 4.3 Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente besteht. 5 . 5 .1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden. 5 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.3

Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

Am 7. Juli 2016 wurde Rechtsanwalt Dominique Chopard von der Gerichts schreiberin telefonisch aufgefordert, seine Kostennote ins Recht zu legen (Tele fonnotiz vom 7. Juli 2016, Urk. 12). Bis

heute ist beim Gericht keine solche ein gegangen, weshalb die Entschädigung unabhängig vom Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend er scheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

8. Januar 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invaliden versicherung hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘100. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 das rheuma to logische Gutachten von med. pract . A.___, Facharzt für Rheuma tologie und Innere Medizin, vom 14. Dezember 2009 zugrunde (Urk. 7/21 /1-12; vgl. dazu Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract . B.___, Facharzt für Physikali sche Medizin und Rehabilitation, vom

19. Februar 2010, Urk. 7/28 S. 5) . Ge stützt darauf wurde eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für eine leichte angepasste wechselbe lastende Tätigkeit mit einer

Gewich t s limit e bis 10 kg angenommen. Diese Einschätzung beruht e auf folgende r, von med. pract . A.___ gestellter und vom RAD übernommener Diagnose : Rezidivierendes thorakolumbovertebrales bis spondylogenes Syndrom bds . linksbetont (ICD-10 M54.0 resp. M54.4) bei/mit - degenerativen Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule - WS-Fehlhaltung bei Beinlängendefizit - intermittierendem LRS S1 links möglich - ausgeprägte r Haltungsinsuffizienz bei deconditioning - Symptomausweitung und Selbstlimitierungstendenz bei psychosozialer Problemkonstella tion

Der Gutachter führte aus, die grotesk insuffiziente Körperhaltung des noch jun gen Beschwerdeführers wirke prädestinierend für jede Art von mechanischen Rückenschmerzen, wie er sie auch geltend mache. Weichteilzeichen als Hin weise auf eine segmentale Irritation seien in der klinischen Untersuchung dage gen nicht zu erheben. Die am linken Unterschenkel angegebene Hypästhesie sei ohne Dermatombezug . Dennoch könne eine allfällige Nervenwurzelirritation S1, die der angegebenen Schmerzausstrahlung ins linke Bein entsprechen könnte, bei einer zusätzlich möglich erscheinenden Fuss s enkerparese (differenzialdiag nostisch schmerzbedingt) nicht ausgeschlossen werden. Die Nervendehntests hingegen zeigten sich eher auf der rechten Seite positiv. U nabhängig vom Nachweis einer organischen Nervenwurzelirritation ergebe sich bereits aus der deutlichen Dekonditionierung eine verminderte Belastbarkeit für alle Tätigkeiten mit wirbelsäulenbelastenden Körperhaltungen sowie für schwere und mittel schwere Tragebelastungen. Zur Rezidivprophylaxe und zur allgemeinen Rekon ditionierung sollte dringlich eine muskelaufbauende Therapie begonnen werden. Bei Persistenz von linksseitigen radikulären oder pseudoradikulären S ymptomen mit Fusssenkerschwäche wäre im Verlauf zur Planung der weiteren therapeuti schen Optionen mit a llfälligen Wurzelinfiltrationen eine ergänzende Schnitt bilddiagnostik zu erwägen. N ach Wiedereingewöhnung in den Arbeitsprozess und Ansprechen dieser Massnahmen könne, unter Voraussetzung einer moti vierten und zumutbaren Durchführung derselben, d ie Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit medizinisch theoretisch innert drei bis sechs Monaten von 60 % auf 70 % bis 100 % erhöht werden . Jedoch erschienen die praktisch zu erwartenden Resultate aufgrund von ausserhalb des Bewegungsapparates zu begründenden Kofaktoren, wie negative Selbstprognose, Bildungsstatus und Mig rationshintergrund eher weniger günstig

(Urk. 7/21 /1-12 S. 10 f.) . 3.2 Z ur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers

ver anlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre orthopädische, internis tische und psychiatrische Begutachtung. Im MEDAS-Gutachten vom 31. März 2014 (Urk. 7/111/1-48) wurde folgend e

Diagn ose mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit gestellt (S. 13) : 1. Panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - MRI-gesicherten bisegmentalen Diskushernien L5/S1 (13.03.2006) und Th10/11, Th11/12 (12.11.2008) jeweils ohne assoziierte Neuropathologie - reduzierter AZ, Untergewicht (BMI 17,5 kg/m 2), Verdacht einer alkoholtoxisch gründen den katabolen Stoffwechsellage, Kachexie

Folgenden weiteren Diagnosen massen die Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 13) : 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 3. Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) 4. Nikotinabhängigkeit 5. Status nach Helicobacter -positiver Gastritis und Lamblien-Infekt 6. Arterielle Hypertonie 7. Hochtonschwerhörigkeit beidseits

Laut dem orthopädisch- traumatologischen Gutachter steht ein subjektiv beklag tes panvertebrales Schmerzsyndrom im Vordergrund. Am 13. März 2006 seien in einer Magnetresonanztomographie (MRI) eine Diskushernie L5/S1 und am 12. November 2008 eine Diskushernie Th10/11 und Th11/12 dokumentiert wor den. Klinisch fänden sich keine an diese Hernierungen assoziierten neuro pathologischen Befunde. Der Schwerpunkt einer orthopädisch gründenden Minderb elastbarkeit stütze sich auf den hier vorliegenden reduzierten Allge mein zustand mit deutlichem Untergewicht (BMI 17.5 kg/m 2). Diese Befunde wiede rum gingen zu Lasten einer alkoholtoxisch gründenden katabolen Stoff wech sellage im Sinne einer Kachexie. Eine weitergehende alkoholtoxisch grün dende Skelettpathologie im Sinne einer s ekundären Osteochondrose

und/oder eine Hüftkopfnekrose habe nicht festgestellt werden können. Aus orthopädisch so matischer Sicht sei der erst 40-jährige Versicherte rehabilitationsfähig. Im Vor dergrund könnten allgemein roborisierende Massnahmen mit dem Ziel einer Regeneration der Skelettmuskulatur und einer Normalisierung des Körperge wichts stehen. Sollten diese Rehabilitationsziele innert eines Zeitrahmens von ein bis zwei Jahren erreicht werden, so könne von einer Besserung der Arbeits fähigkeit ausgegangen werden. Vorerst und gründend auf den vorbeschriebenen Diagnosen sei der Versicherte nur für sehr leichte bis maximal leichte Tätigkei ten halbschichtig geeignet. Retrospektiv sei der Verlauf seit zirka 2009 unver ändert. Eine zielführende Therapie finde nicht statt (S. 11).

Der psychiatrische Gutachter führte aus, keine fachspezifischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gefunden zu haben. Er schätze die Prognose als zweifelhaft ein. Es bestehe die Gefahr, dass sich der Äthylismus weiter ver selbständige und dann auch zu sekundären Alkoholfolgeschäden führe. Der Ver sicherte selber habe wenig Veränderungsmotivation mit deutlichen Hinwei sen auf eine Selbstlimitierung gezeigt, so dass auch ein Therapieerfolg hinsicht lich der geklagten Ganzkörperschmerzen diametral dessen Entlastungs- und Ent pflich tungswünschen entgegenstünde. Aus psychiatrischer Sicht sei der Ver sicherte in der Lage, Tätigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringen Verant wortungsbereichen ohne besonderen Zeitdruck zu absolvieren. Es bestehe eine ausreichende Team- und Konfliktfähigkeit (S. 12).

Der internistische Gutachter bestätigte im Wesentlichen die orthopädischen Schlussfolgerungen eines Mindergewicht es mit diffuser Muskelatro phie/ s chwä che . Diese Befunde gestatteten eine maximal 50%ige Arbeitsfähig keit ohne körperliche Belastung und mit der Möglichkeit zu Unterbrüchen. Ein Verzicht auf Alkohol und Nikotin sei erstrebenswert (S. 12).

In polydisziplinärem Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Wieder aufnahme der bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter aus den somatisch be schrie benen Gründen vorerst nicht möglich sei. Sehr leichte bis leichte, wechsel belastende Tätigkeiten seien mit einem Pensum von 50 % möglich. Retrospektiv gelte diese Einschätzung seit dem Datum der Rentenzusprache . Im Beobach tungs zeitraum seit der Rentenzusprache im Jahr 2009 sei offensichtlich keine wesentliche Änderung eingetreten. Übereinstimmend mit den Befürchtun gen des psychiatrischen Gutachters sei jedoch davon auszugehen, dass bei fort be stehendem Äthylismus nicht nur zentralnervöse, sondern auch weitere soma tische Alkoholfolgeschäden zu erwarten seien (S. 15 f.). Der Gesamtbefund habe sich mit der nun im Vordergrund stehenden Kachexie infolge chronischen Al ko holis mus verschlechtert. Derzeit bestünden noch keine suchtbedingten, irre ver siblen Schäden. Solche seien jedoch zu befürchten. Im Rahmen der rheuma tologischen Vorbegutachtung sei der kausal zugrundeliegende chronische Äthy lismus noch nicht adäquat identifiziert beziehungsweise auf der Symptomebene wahrnehmbar gewesen. Die allgemeine Ka chexie sei Folge einer katabolen Stoffwechsellage bei chronischem Alkoholismus. Hierin gehe auch die vom Vorgut achter beschriebene Haltungsinsuffizienz auf . Eine Verbesserung des Gesund heitszustandes könne durch eine längerfristige stationäre Rehabili ta tionsmassnahme zur allgemeinen Roborisierung unter der Bedingung einer strin genten Alkohol- und Nikotinkarenz, gegebenenfalls mit einer vorau gehen den stationären Entzugsbehandlung, herbeigeführt werden

(S. 17-19) .

Abschliessend stellten die Gutachter fest, e s lägen weder relevante psychoso ziale Faktoren noch eine gravierende psychiatrische Erkrankung vor. Auch seien noch keine neurokognitive Folgeschäden des Alkoholismus festzustellen. Die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung verlaufe ohne assoziierte Kriterien einer unzumutbaren willentlichen Überwindung (S. 19). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00192 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

22. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1974 geborene X.___ bezieht infolge eines Rückenleidens eine mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 zugesprochene halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7 /57, Urk. 7 /60). Weiter erteilte die IV-Stelle am 10. Juni 2010 Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 7/39) und leistete ab März 2011 im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche w ährend eines Jahres (Urk. 7 /61).

Bei Abschluss der Massnahme a m Ende der zwölfmonatigen Vermittlungsdauer hatte der Versicherte noch keine Festanstellung (Urk. 7/78, Urk. 7/84). 1.2

Im März 2012 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7 /79 ff.) und führte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht durch. M it Vorbescheid vom 9. Juli 2012 stellte sie dem Versicherten die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 7/88). Nach Eingang von

dessen

Stellungnahme vom 11. Oktober 2012 (Urk. 7/93) eröffnete sie ihm a m 15. Januar 2013 die Anordnung einer bidiszip linären Begutachtung bei Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie (Urk. 7 /95). Dagegen wehrte sich der Versicherte (Urk. 7/96), worauf die IV-Stelle m it Verfügung vom

7. Februar 2013 an der Begutacht ung durch Dr. Y.___ fest hielt (Urk. 7/97).

D as hiesige Gericht, v om Versicherten angerufen, hob mit Urteil vom 21. August 2013 die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Verwaltung zur Durchführung eines Einigungsversuches über die Begut achtungsstelle zurück (Proz . Nr. IV.2013.00256; Urk. 7/101).

Daraufhin gab die IV-Stelle über SuisseMED@P

ein polydisziplinäres Gutachten bei der

MEDAS Z.___, in Auftrag (Urk. 7/104 ff.) . Am 6. Mai 2014 setzte sie dem Versicherten eine zwan zig tägige Frist zur Stellungnahme zum Gutachten der MEDAS vom 31. März 2014 an (Urk. 7/111/1-48 f.) und stellte mit Verfügung vom 28. Mai 2014 die Rente ein (Urk. 7/114). Am 30. Mai 2014 traf bei ihr ein bereits am 27. Mai 201 4 vom Versicherten gestelltes Fristerstreckungsgesuch ein (Urk. 7/115). In der Folge focht der Versicherte die Verfügung vom 28. Mai 2014 beim hiesigen Gericht an (Urk. 7/116). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hob die IV-Stelle mit Wie der erwägungsentscheid vom 14. August

2014 die Verfügung vom 28. Mai 2014 zwecks Durchführung eines rechtmässigen Äusserungsverfahrens auf (Urk. 7/118) und teilte dies dem hiesigen Gericht mit (Urk. 7/120), was zur Abschreibung der Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit führte (Verfügung des hiesigen Gerichts vom 12. September 2014, Proz .

Nr. IV.2014.00718, Urk. 7/122).

Mit Schreiben vom 17. November 2014 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten erneut eine zwanzigtägige Frist zur Ergänzung seines Einwandes (Urk. 7/125) . Nach Eingang von dessen Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 (Urk. 7/127), ver fügte sie am

8. Januar 2015 abermals die Rentena ufhebung (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob

X.___ am

11. Februar 2015 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung der bisherigen Inva liden rente. Daneben ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Pro zessführung

(Urk. 1 S.

2 f.) . Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2015 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was

dem Beschwerde führer am 17. April 2015 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu standes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi ons grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein sprache entscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenan spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbe stimmun gen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Mass nahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind d ie Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von A rt. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV-Revision ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwer den beruhen (BGE 140 V 197 E. 6.2). 2. 2.1

Die Rentenaufhebung erging gestützt auf die Schlussbestimmung zur 6. I V- Re v i sion .

Die Beschwerdegegnerin führte hierzu aus, dass die Diagnosen, welche zur Renten zusprache geführt hätten, zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehör ten. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, die aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauer hafte Arbeitsunfähigkeit begründeten . Für

die 2006 und 2008 durch Magnet reso nanztomographie (MRI) dokumentierten Diskushernien fänden sich keine korrelierenden neuro-orthopädischen Befunde und auch für die Vergangenheit seien solche nicht dokumentiert. Gesamthaft sei somit kein organisches Korrelat im Bereich der Wirbelsäule ausgewiesen . Die zu prüfenden Faktoren, welche zu einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Beschwerdeüberwindung führen könnten, lägen ganz klar nicht in gehäufter und erheblicher Form vor, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden bezie hungs weise die diesbezüglichen Folgen überwinden könnte und keine Arbeits unfähigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegen könne (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführ er im Wesentlichen auf den Stand punkt, die (rentenzusprechende) Verfügung vom 25. Februar 2011 sei aufgrund objektiver Befunde ergangen. Es gehe somit nicht um eine Rentenprüfung ge mäss den Schlussbestimmungen vom 18. Mär z 2011 zur 6. IV-Revision (Urk. 1 S. 5). Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 31. März 2014 habe sich die Arbeitsfähigkeit seit der erstmaligen Rentenzusprache „offensichtlich nicht“ ver ändert. Das zusammenfassende Belastungs- und Ressourcenprofil ergebe eine ausschliesslich orthopädisch-internistische Ursache der quantitativen und qua li tativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ein Revisionsgrund sei somit weder ersichtlich, geschweige denn rechtsgenügend erstellt (S. 6). Selbst bei An nahme eines pathogenetisch

ätiologisch unklaren syndromalen

Beschwerdebil des ohne nachweisbare organische Ursache (PÄUSBONOG) müsste aufgrund der fehlen den Ressourcen von der Unüberwindbarkeit der Beschwerden ausgegan gen werden. Die polydisziplinäre Prognose beurteile die Arbeitsfähigkeit als „innert eines Zeitraums von ein bis zwei Jahren besserungsfähig“ (S. 7). 3. 3.1

Vorliege nd lag der ursprünglichen Renten zusprache

im Jahr 20 11

das rheuma to logische Gutachten von med. pract . A.___, Facharzt für Rheuma tologie und Innere Medizin, vom 14. Dezember 2009 zugrunde (Urk. 7/21 /1-12; vgl. dazu Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract . B.___, Facharzt für Physikali sche Medizin und Rehabilitation, vom

19. Februar 2010, Urk. 7/28 S. 5) . Ge stützt darauf wurde eine Arbeitsfähigkeit von 60 % für eine leichte angepasste wechselbe lastende Tätigkeit mit einer

Gewich t s limit e bis 10 kg angenommen. Diese Einschätzung beruht e auf folgende r, von med. pract . A.___ gestellter und vom RAD übernommener Diagnose : Rezidivierendes thorakolumbovertebrales bis spondylogenes Syndrom bds . linksbetont (ICD-10 M54.0 resp. M54.4) bei/mit - degenerativen Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule - WS-Fehlhaltung bei Beinlängendefizit - intermittierendem LRS S1 links möglich - ausgeprägte r Haltungsinsuffizienz bei deconditioning - Symptomausweitung und Selbstlimitierungstendenz bei psychosozialer Problemkonstella tion

Der Gutachter führte aus, die grotesk insuffiziente Körperhaltung des noch jun gen Beschwerdeführers wirke prädestinierend für jede Art von mechanischen Rückenschmerzen, wie er sie auch geltend mache. Weichteilzeichen als Hin weise auf eine segmentale Irritation seien in der klinischen Untersuchung dage gen nicht zu erheben. Die am linken Unterschenkel angegebene Hypästhesie sei ohne Dermatombezug . Dennoch könne eine allfällige Nervenwurzelirritation S1, die der angegebenen Schmerzausstrahlung ins linke Bein entsprechen könnte, bei einer zusätzlich möglich erscheinenden Fuss s enkerparese (differenzialdiag nostisch schmerzbedingt) nicht ausgeschlossen werden. Die Nervendehntests hingegen zeigten sich eher auf der rechten Seite positiv. U nabhängig vom Nachweis einer organischen Nervenwurzelirritation ergebe sich bereits aus der deutlichen Dekonditionierung eine verminderte Belastbarkeit für alle Tätigkeiten mit wirbelsäulenbelastenden Körperhaltungen sowie für schwere und mittel schwere Tragebelastungen. Zur Rezidivprophylaxe und zur allgemeinen Rekon ditionierung sollte dringlich eine muskelaufbauende Therapie begonnen werden. Bei Persistenz von linksseitigen radikulären oder pseudoradikulären S ymptomen mit Fusssenkerschwäche wäre im Verlauf zur Planung der weiteren therapeuti schen Optionen mit a llfälligen Wurzelinfiltrationen eine ergänzende Schnitt bilddiagnostik zu erwägen. N ach Wiedereingewöhnung in den Arbeitsprozess und Ansprechen dieser Massnahmen könne, unter Voraussetzung einer moti vierten und zumutbaren Durchführung derselben, d ie Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit medizinisch theoretisch innert drei bis sechs Monaten von 60 % auf 70 % bis 100 % erhöht werden . Jedoch erschienen die praktisch zu erwartenden Resultate aufgrund von ausserhalb des Bewegungsapparates zu begründenden Kofaktoren, wie negative Selbstprognose, Bildungsstatus und Mig rationshintergrund eher weniger günstig

(Urk. 7/21 /1-12 S. 10 f.) . 3.2 Z ur Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers

ver anlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre orthopädische, internis tische und psychiatrische Begutachtung. Im MEDAS-Gutachten vom 31. März 2014 (Urk. 7/111/1-48) wurde folgend e

Diagn ose mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit gestellt (S. 13) : 1. Panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - MRI-gesicherten bisegmentalen Diskushernien L5/S1 (13.03.2006) und Th10/11, Th11/12 (12.11.2008) jeweils ohne assoziierte Neuropathologie - reduzierter AZ, Untergewicht (BMI 17,5 kg/m 2), Verdacht einer alkoholtoxisch gründen den katabolen Stoffwechsellage, Kachexie

Folgenden weiteren Diagnosen massen die Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 13) : 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) 3. Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) 4. Nikotinabhängigkeit 5. Status nach Helicobacter -positiver Gastritis und Lamblien-Infekt 6. Arterielle Hypertonie 7. Hochtonschwerhörigkeit beidseits

Laut dem orthopädisch- traumatologischen Gutachter steht ein subjektiv beklag tes panvertebrales Schmerzsyndrom im Vordergrund. Am 13. März 2006 seien in einer Magnetresonanztomographie (MRI) eine Diskushernie L5/S1 und am 12. November 2008 eine Diskushernie Th10/11 und Th11/12 dokumentiert wor den. Klinisch fänden sich keine an diese Hernierungen assoziierten neuro pathologischen Befunde. Der Schwerpunkt einer orthopädisch gründenden Minderb elastbarkeit stütze sich auf den hier vorliegenden reduzierten Allge mein zustand mit deutlichem Untergewicht (BMI 17.5 kg/m 2). Diese Befunde wiede rum gingen zu Lasten einer alkoholtoxisch gründenden katabolen Stoff wech sellage im Sinne einer Kachexie. Eine weitergehende alkoholtoxisch grün dende Skelettpathologie im Sinne einer s ekundären Osteochondrose

und/oder eine Hüftkopfnekrose habe nicht festgestellt werden können. Aus orthopädisch so matischer Sicht sei der erst 40-jährige Versicherte rehabilitationsfähig. Im Vor dergrund könnten allgemein roborisierende Massnahmen mit dem Ziel einer Regeneration der Skelettmuskulatur und einer Normalisierung des Körperge wichts stehen. Sollten diese Rehabilitationsziele innert eines Zeitrahmens von ein bis zwei Jahren erreicht werden, so könne von einer Besserung der Arbeits fähigkeit ausgegangen werden. Vorerst und gründend auf den vorbeschriebenen Diagnosen sei der Versicherte nur für sehr leichte bis maximal leichte Tätigkei ten halbschichtig geeignet. Retrospektiv sei der Verlauf seit zirka 2009 unver ändert. Eine zielführende Therapie finde nicht statt (S. 11).

Der psychiatrische Gutachter führte aus, keine fachspezifischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gefunden zu haben. Er schätze die Prognose als zweifelhaft ein. Es bestehe die Gefahr, dass sich der Äthylismus weiter ver selbständige und dann auch zu sekundären Alkoholfolgeschäden führe. Der Ver sicherte selber habe wenig Veränderungsmotivation mit deutlichen Hinwei sen auf eine Selbstlimitierung gezeigt, so dass auch ein Therapieerfolg hinsicht lich der geklagten Ganzkörperschmerzen diametral dessen Entlastungs- und Ent pflich tungswünschen entgegenstünde. Aus psychiatrischer Sicht sei der Ver sicherte in der Lage, Tätigkeiten einfacher geistiger Natur mit geringen Verant wortungsbereichen ohne besonderen Zeitdruck zu absolvieren. Es bestehe eine ausreichende Team- und Konfliktfähigkeit (S. 12).

Der internistische Gutachter bestätigte im Wesentlichen die orthopädischen Schlussfolgerungen eines Mindergewicht es mit diffuser Muskelatro phie/ s chwä che . Diese Befunde gestatteten eine maximal 50%ige Arbeitsfähig keit ohne körperliche Belastung und mit der Möglichkeit zu Unterbrüchen. Ein Verzicht auf Alkohol und Nikotin sei erstrebenswert (S. 12).

In polydisziplinärem Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Wieder aufnahme der bisherigen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter aus den somatisch be schrie benen Gründen vorerst nicht möglich sei. Sehr leichte bis leichte, wechsel belastende Tätigkeiten seien mit einem Pensum von 50 % möglich. Retrospektiv gelte diese Einschätzung seit dem Datum der Rentenzusprache . Im Beobach tungs zeitraum seit der Rentenzusprache im Jahr 2009 sei offensichtlich keine wesentliche Änderung eingetreten. Übereinstimmend mit den Befürchtun gen des psychiatrischen Gutachters sei jedoch davon auszugehen, dass bei fort be stehendem Äthylismus nicht nur zentralnervöse, sondern auch weitere soma tische Alkoholfolgeschäden zu erwarten seien (S. 15 f.). Der Gesamtbefund habe sich mit der nun im Vordergrund stehenden Kachexie infolge chronischen Al ko holis mus verschlechtert. Derzeit bestünden noch keine suchtbedingten, irre ver siblen Schäden. Solche seien jedoch zu befürchten. Im Rahmen der rheuma tologischen Vorbegutachtung sei der kausal zugrundeliegende chronische Äthy lismus noch nicht adäquat identifiziert beziehungsweise auf der Symptomebene wahrnehmbar gewesen. Die allgemeine Ka chexie sei Folge einer katabolen Stoffwechsellage bei chronischem Alkoholismus. Hierin gehe auch die vom Vorgut achter beschriebene Haltungsinsuffizienz auf . Eine Verbesserung des Gesund heitszustandes könne durch eine längerfristige stationäre Rehabili ta tionsmassnahme zur allgemeinen Roborisierung unter der Bedingung einer strin genten Alkohol- und Nikotinkarenz, gegebenenfalls mit einer vorau gehen den stationären Entzugsbehandlung, herbeigeführt werden

(S. 17-19) .

Abschliessend stellten die Gutachter fest, e s lägen weder relevante psychoso ziale Faktoren noch eine gravierende psychiatrische Erkrankung vor. Auch seien noch keine neurokognitive Folgeschäden des Alkoholismus festzustellen. Die diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung verlaufe ohne assoziierte Kriterien einer unzumutbaren willentlichen Überwindung (S. 19). 4. 4.1

Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass keine Verbesserung des Gesund heits zu standes ausgewiesen ist. Die MEDAS-Gutachter halten ausdrück lich fest, dass ein im Wesentlichen unveränderter, infolge der alkoholtoxischen Kachexie eher verschlechterter Gesundheitszustand vorliegt .

Ein R evisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG liegt somit nicht vor (vgl. E. 1.3), und eine Anpassung der Rente unter diesem Titel kommt nicht in Frage.

Darüber herrscht auch unter den Parteien Einigkeit (Urk. 1 S. 5 und Urk. 6 S. 1). 4.2

Die laufende Rente k ö nn te demzufolge lediglich in Anwendung von lit . a Abs. 1

SchlB IVG 6. IV-Revision angepasst werden (E. 1.4) .

Aus den der Rentenzusprache

zugrundeliegenden ärztlichen Stellungnahmen von

med. pract . A.___

(rheumatologisches Gutachten vom 14. Dezember 2009, Urk. 7/21/1-12) und des RAD-Arztes med. pract . B.___

(Stellungnahme vom 19. Februar 2010, Urk. 7/28 S. 5) ergibt sich klar, dass die Rente nzuspre chung auf grund eines rezidivierenden thorakolumbovertebralen bis spondylogenen Syndrom s (ICD-10 M54. 0 resp. M54.4) erfolgte . Als Befunde zu dieser Diagnose nannte der damalige Gutachter degenerative Veränderungen von Brust- und Lendenwirbelsäule, eine

Fehlhaltung der Wirbelsäule bei Beinlän gendefizit, ein mögliches intermittierendes

lumbo-radikuläre s Syndrom S1 links sowie eine ausgeprägte Haltungsinsuffizienz bei deconditioning .

Der Beschwerdeführer wies demzufolge neben der

– ebenfalls aufgeführten -

Symp tomausweitung und einer Selbstlimitierungstendenz bei psychosozialer Problemkonstellation

orga nisch objektivierbare Befunde und damit erklärbare physische Beschwerden auf, die ihn gemäss der Einschätzung der damals invol vierten Ärzte jedenfalls in der angestammten und auch in anderen körperlich belastenden Tätigkeiten in der Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränkten. Wenn nun die Gutachter der MEDAS davon ausgehen, dass für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorrangig körperliche Gründe v orliegen, welche wiederum beziehungsweise die i m Vordergrund stehende Kachexie im Kontext mit einem chroni schen Alkoholismus und einem Nikotinabusus stehen (Urk. 7/111 S. 17), ge ben sie offensichtlich lediglich eine andere Beurteilung beziehungs weise Be wertung der selben Sachlage ab . Daraus lässt sich aber

keinesfalls ableiten, dass die Rente aufgrund von ausschliesslich - oder zumindest von den erklärbaren klar abgrenzbaren - unerklärbaren Be schwerden zugesprochen wurde (BGE 140 V 197 E. 6.2, Urteil des Bundesge richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.1 mit Hinwei sen).

Gegen das Vorliegen eines PÄUSBONOG s

im Zeitpunkt der Rentenzusprache

spricht überdies auch die Tatsache, dass beim Beschwerdeführer n eben den kör perlichen Leiden offensichtlich keine p sychische Beeinträchtigung vor lag . Weder war er in psychiatrischer Behandlung (MEDAS-Gutachten vom 31. März 2014, Urk. 7/111 S. 33), noch lassen sich den damaligen medizinischen Akten Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden entnehmen (vgl. insbes. Bericht von Dr. med.

C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 12. Novem ber 2008, Urk. 7/14). Eine psychiatrische Diagnose wurde denn auch erst mals

anlässlich der Begutachtung in der MEDAS gestellt. Es ist ausserdem anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache

im Jahre 2011 (Urk. 7/57, Urk. 7/60) in Beachtung der damaligen Überwindbarkeitsrecht sprechung

(BGE 130 V 352) eine fachpsychiatrische Abklärung in Auftrag gege ben hätte, wenn sie Anhaltpunkte für ein unklares Beschwerdebild gehabt hätte.

Aus diesen Gründen spricht

rückblickend

nicht s

dafür beziehungsweise erlaubt die An nahme, dass die ur sprüngliche Rentenzuspr ache

in medizinischer Hin sicht auf einem PÄUSBONOG

beruhte, das der Über prüfung der Rente nach Massgabe der zitierten lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Re vision zugänglich wäre. 4.3

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente besteht. 5 . 5 .1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden. 5 .2

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.3

Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

Am 7. Juli 2016 wurde Rechtsanwalt Dominique Chopard von der Gerichts schreiberin telefonisch aufgefordert, seine Kostennote ins Recht zu legen (Tele fonnotiz vom 7. Juli 2016, Urk. 12). Bis

heute ist beim Gericht keine solche ein gegangen, weshalb die Entschädigung unabhängig vom Streitwert nach der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend er scheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

8. Januar 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invaliden versicherung hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘100. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen . 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner