opencaselaw.ch

IV.2015.00191

PTBS und seit Jahren bestehende mittelgradig depressive Beschwerden, resistentes Leiden i. c. ausgewiesen, Statusfrage bei stets im Haushalt tätig gewesener Mutter von vier Kindern.

Zürich SozVersG · 2016-06-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die im Jahre 1969 geborene X.___ reiste i m Oktober 1990 nach absol vierter Grundschule aus dem Y.___ in die Schweiz ein. Seit Januar 1992 ist sie verheiratet und mittlerweile Mutter von vier Kindern ( geb. 1991, 1992, 1994 und 1997). We gen seit 2000 bestehender psychischer Beschwerden meldete sie sich am 2 5. November 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/4). Diese veranlasste in der Folge die po lydisziplinäre Abklärung der Versicherten ( Z.___ -Gutachten vom 1 9. Juni 2014 , Urk. 8/23), stellte mit Vorbescheid vom 1 2. November 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/30) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 8. Januar 2015 fest ( Urk. 8/36 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 9. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Angelegenheit zwecks Vornahme zusätzlicher medizi nischer und tatsächlicher Abklärungen, insbesondere hinsichtlich der Ermittlung der Ein schränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt, an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozess führung und Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer de gegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. März 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 1. April 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zuge stellt , die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr in der Person von Rechtsanwältin Barbara Wyler eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vor liegende Verfahren bestellt ( Urk. 12). Mit Schreiben vom 1 3. April 2015 reichte diese die Honorarnote ein ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde.

Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,

sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berück sichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass

der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im

Sozialver siche rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahr schein lich keit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1; 137 V 334 E.

3.2; 125 V 146 E.

2c; 117 V 194 E. 3b ; je mit

Hinweisen).

Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um eine

hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der

versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen

einer direkten Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller

Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer

Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung

beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen

Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über

innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand

wollte od er wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5; 115 II 440 E. 5b ; Bundesgerichtsurteil

9C_559/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 3, publ . in: SVR 2010 IV Nr. 35 S.

111; je

mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversiche rungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Be weismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leis tungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander wi dersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fra gen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychi schen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver siche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen überwindbar seien. Mit ei ner zumutbaren Willensanstrengung könne die angestammte Tätigkeit oder die Tätig keit im Haushaltsbereich zu 100 % ausgeübt werden, so dass k ein IV-rele vanter Gesundheitsschaden vorliege ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihre Mandantin rund um die ethnischen Auseinandersetzungen im ehemaligen Jugoslawien schwere n Belastungen ausgesetzt gewesen sei , wobei klinisch ein ängstlich depressives Zustandsbild dominiere. Aufgrund der Deut lichkeit und bisherigen Unbeeinflussbarkeit der Symptome sei auch in einer an gepassten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis 90 % auszu gehen . Weiter habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, eine Haushaltabklärung vor Ort durchzuführen und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall allenfalls eine Teilerwerbstätigkeit aufgenommen hätte ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (Psychosomatik und Psy chosoziale Medizin SAPPM), diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. März 2013 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Stö rung mit somatischem Syndrom, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11) sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom . Die Beschwerdeführerin stehe be i ihm seit 2000 in Behandlung; bereits vor acht Jahren sei ein Versuch mit Psy chotherapie erfolgt, welcher aber gescheitert sei (keine Fortschritte spür bar). Seit Jahren werde die Beschwerdeführerin mittels

supportive r Gespräche be handelt; sie sei anhaltend leistungsschwach, so auch im Haushalt , und stelle eine erheb liche Belastung für die Familie dar. Die Prognose sei schlecht, eine Besse rung sei kaum zu erwirken. Unter der aktuellen Therapie mit Cymbalta habe eine gewisse Stabilisierung der depressiven Beschwerden erzielt werden können. Die Be schwerdeführerin könne indes keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen ( Urk. 8/12). 3.2

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, äussert e in seinem Bericht vom 1 0. Juni 2013 d en Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und Maladaption der Persönli chkeit unter anhaltendem Druck bei emotional instabilem Persönlichkeitsfundament (ICD-10 F43.1, F61.1), eine chronisch depressive Dekompensation grösseren Schweregrades (ICD-10 F39 ) so wie eine soziale Phobie (ICD-10 F40.11).

Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 2. Dezember 2012 bei ihm in Behandlung. Aufgrund der Deut lichkeit und der bisherigen Unbeeinflussbarkeit der Symptome sei auch in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 85 % bis 90 % auszu gehen ( Urk. 8/13 ). 3.3

Als Ergebnis der Konsens konferenz diagnostizierten d ie für das Z.___ -Gutachten vom 1 9. Juni 2014 (Urk. 8/23) verantwortlichen Fachärzte - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine posttraumatische Belastungsstörung, teilweise remittiert, mit depressiver Symptomatik, welche in ihrem Ausmass einer mittel schweren depressiven Episode entspreche (S . 23).

Ende 1999 sei im Zusammenhang mit ethnischen Konflikten ein Stein auf den Personenwagen der Familie geworfen worden, welcher den Sohn der Beschwer deführerin an der Schulter verletzt habe. Sieben Monate später sei ein Brand anschlag auf die Familienwohnung verübt worden, was in der Folge zu einem Wohnsitzwechsel geführt habe. Bis ca. 2007 habe der Mann de r Beschwerde führerin telefonische Morddrohungen erhalten. Nach dem Brandanschlag sei die Beschwerdeführerin in eine zunehmend depressive Entwicklung geraten und mit der Zeit sei es auch zu Albträumen und intrusiven Nachhallerinnerungen gekom men (S. 24) .

Aufgrund der vorliegenden psychischen Beschwerden sei für ausserhäusliche Tätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen. Auch im Haushalt sei die Beschwerdeführerin aufgrund des psychischen Leidens in ihrer psycho physischen Belastbarkeit, in ihre m Durchhaltevermögen und i n ihrer Ausdauer eingeschränkt; grob geschätzt dürfte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % vorliegen. Für eine schlüssige Beurteilung würden sie jedoch eine Abklärung vor Ort empfehlen. Bezüglich des psychischen Leidens sei angesichts der Angstsymptomatik ein Versuch mit einem SSRI mit anxiolytischem Wir k ungs profil angezeigt; die Prognose sei allerdings mit Zurückhaltung zu stellen, zu mal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine sehr einfach strukturierte Per sönlichkeit mit geringer Introspektionsfähigkeit handle. Auch sei die psy chia t rische Behandlung fortzuführen. Eine Erkrankung aus dem somatoformen For menkreis liege nicht vor, auch würden psychosoziale Belastungsfaktoren nicht im Vordergrund stehen (S. 22 ff.).

Mit Schreiben vom 5. September 2014 wiesen die Z.___ -Gutachter – auf entspre chende Nachfrage seitens der Beschwerdegegnerin – erneut darauf hin , dass sie insbesondere keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert hätten und die psychosozialen Belastungsfaktoren für die aktuelle Beurteilung der Arbeits fähigkeit keine relevante Rolle spielen würden. In prognostischer Hinsicht

hielten sie fest , dass auch die nunmehr 14-jährige Dauer des Leidens für eine ungünstige Prognose sowohl bezüglich des Krankheitsverlaufs als auch hin sicht lich der Arbeitsfähigkeit sprechen würden . Auch bei Fortsetzung der psy chiatrischen Behandlung und optimierter antidepressiver Medikation sei le dig lich eine Zunahme der Beschwerden zu verhindern , jedoch kaum eine rele vante Besserung der psychischen Belastbarkeit zu erzielen ( Urk. 8/28). 4. 4.1

Laut den vorliegenden medizinischen Akten ist die Beschwerdeführerin in erster Linie durch die depressive Stö rung mittelgradigen Ausmasses in ihrer A rbeits fähigkeit eingeschränkt . Dabei fragt sich zunächst , ob allein aufgrund der ge stellten Diagnose ein IV-relevanter Gesund heitsschaden ver neint werden kann, wi e dies die Beschwerdegegnerin getan hat .

Nach ständige r Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Diagnose einer mitte l gradigen depressiven Episode grundsätz lich als therapeutisch gut angehbar und führt invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeits fähig keit (vgl. statt vieler BGE 140 V 193 E.

3.3 und Bundesgerichtsurteil 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2

m it diversen Hinweisen); sie fällt einzig dann als i n validisierende Krankheit in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapie resi stent ist. In diesem Zusammenhang hielt das Bun desge richt fest, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grund satz g i lt , dass die invalide Perso n, bevor sie Lei stungen verlangt , alles ihr Zu mutbare selber vorzukehren ha t , um die Folgen ihrer Invalidität best möglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteinglie derung

ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung gelten den Grund sat zes der Schadenminderungspflicht ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Daneben wies das Bun des ge richt wie erwähnt darauf hin, dass erst ein Scheitern einer konsequent durchgeführten De pressions the rapie ein Leiden als resistent ausweis t

( vgl. etwa Urteil des Bundes ge richts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Dabei s in d die Behand lungsmög lichkeiten optimal und nachhaltig auszuschöpfen (BGE 140 V 193 E. 3.3). 4.2

Den medizinischen Akten ist zu entnehmen , dass die Beschwer deführerin seit vielen Jahren trotz psychotherapeutischen und psycho pharmakologischen Bemüh ungen an erheblichen depressiven Symptomen leidet. Dies w u rd e auch seitens der Z.___ -Gutachter anerkannt und im Sinne der attes tierten Arbeits un fähigkeit gewürdigt. Zwar empfahlen sie eine Umstellung auf ein Antide pressi vum mit besserer anxiolytischer Wirkung, hielten aber gleichzeitig ausdrücklich fest – und das ist im vorliegenden Kontext entscheidend -, dass selbst bei Fort setzung der psychiatrischen Behandlung/Psychotherapie und o ptimierter anti de pressiver Medikation lediglich eine weitere Zunahme der Beschwerden, jedoch kaum eine relevante Besserung der psychischen Belastbarkeit und damit der Arbeitsfähigkeit erzielt werden kann (Urk. 8/28 S. 3).

Damit ist mittlerweile vom – seltenen – Fall eines im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten invalidenversicherungsrechtlich relevanten resistenten Leiden auszugehen. 5.

5.1

Weiter gilt es im Rahmen der Anspruchsprüfung die Statusfrage zu klären. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig ( Urk. 8/29 S. 2).

Auch wenn aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie einer erwerblichen Tätigke it nachgegangen ist, kann daraus nicht automatisch und zwingend auf die von der Beschwerdegegnerin vor ge nommene Qualifika tion geschlossen werden. Massgebend ist vielmehr, was die Beschwerdeführerin bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheit liche Be einträchtigung eingetreten wäre (vgl. E.

1.3 hievor ) . Die Beschwerdeführerin war bei ihrer Einreise in die Schweiz bereits schwanger und widmete sich i n der Folge der Kinderbe treuung . Bei Beginn der gesundheitlichen Beschwerden im Jahre 2000 betreute sie ihre Kinder im Alter von rund drei, sechs, acht und neun Jahren. Angesichts dieser Ausgangslage kann die Nicht auf nahme einer erwerblichen Tätigkeit bis dahin nicht ohne weiteres so inter pretiert werden, dass eine solche bei voller Gesundheit auch im weiteren Verlauf nicht erfolgt wäre. Die Statusfrage ist vielmehr unter Würdigung sämtlicher relevanter Umstände sowie unter Berücksichtigung der Stel lungnahme der Beschwerdeführerin zu überprüfen, wozu die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2

Bezüglich der (je nach B eantwortung der Statusfrage bzw. der Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode relevanten) Einschätzung der Arbeits fähigkeit im Haushalt verweist das Z.___ -Gutachten auf die Notwendig keit einer Abklärung vor Ort. Zwar ist d er Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Er mittlung des Ausmasses physisch bedingter Beein trächtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschrän kungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psy chischen Beschwer den leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidi tät geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkran kungen im Vorder grund steht (AHI 2004 S.

137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bun des gerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai

2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. Novem ber 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hin weisen).

Trotz der genannten Überlegungen zur Beweiskraft einer Abklärung vor Ort bei psychischen Einschränkungen erscheint eine solche dennoch angezeigt. Zum einen halten die Z.___ -Gutachter eine solche für wünschenswert, zudem andern ist u.a. darauf hinzuweisen, dass die drei jüngeren Kinder noch zu Hause leben ( Urk. 8/23 S. 6), was im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksich tigen sein wird. Auch zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6 .

Unter den gegebenen Umständen erübrigen sich Weiterungen zur gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_645/2015 vom 3.

Februar 2016 E.

4.3; ferner auch Bundesgerichtsurteil 8C_543/2015 vom 12. Februar 2016). 7.

7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der unentgelt licher Rechtsv ertreterin der Beschwerdeführerin eine angemessene P rozessent schädigung zu bezahlen.

Namentlich erscheint ein Aufwand von 12 Stunden für Instruktion, Aktenstudium und Ausarbeitung der dreieinhalb materielle Seiten umfassenden Beschwerdeschrift (Urk. 14 S. 1 Positionen vom 5., 9., 10., 11. und 13.

Februar

2015) als überhöht. Nicht dokumentierte Rücksprachen beim behan delnden Psychiater sowie weitere Telefonate, welche keinen Eingang in die Vorbringen gefunden haben, sind nicht zu entschädigen. Weiter erscheint ein Aufwand von 2.58 Stunden für die Dokumentation des Gesuches um unent geltliche Rechtspflege (Urk. 14 S. 2 Positionen vom 18. und 19. Februar sowie 11. und 19. März 2015) als überhöht, hatte doch die Beschwerdeführerin die Unterlagen zu beschaffen und reduzierte sich der Arbeitsaufwand der Rechts vertreterin auf die Instruktion der Beschwerdeführerin sowie die Korrektur des von ihr ausgefüllten Formulars. Weiter ist die Notwendigkeit eines am 2. April 2015 geführten Telefonats mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin nicht erstellt und erscheint eine Dauer von 15 Minuten für die Kenntnisnahme der Bewilligung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege (Position vom 10.

April 2015) als zu hoch.

Angesichts der notwendigen Instruktion, der 44 Aktenstücke der Beschwerde gegnerin , der knappen Beschwerdeschrift, den im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung angefallenen Aufwendungen sowie der in ähnlichen Verfahren zugesprochenen Beträge ist die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zustehende Prozessentschädigung bei Anwendung der Anwend baren Stundenansätze (Fr. 200.-- bis 31.

Dezember

2014 und Fr. 220.-- ab 1.

Januar 2015) auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Ren tenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ' 100 . -- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Die im Jahre 1969 geborene X.___ reiste i m Oktober 1990 nach absol vierter Grundschule aus dem Y.___ in die Schweiz ein. Seit Januar 1992 ist sie verheiratet und mittlerweile Mutter von vier Kindern ( geb. 1991, 1992, 1994 und 1997). We gen seit 2000 bestehender psychischer Beschwerden meldete sie sich am 2 5. November 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/4). Diese veranlasste in der Folge die po lydisziplinäre Abklärung der Versicherten ( Z.___ -Gutachten vom 1 9. Juni 2014 , Urk. 8/23), stellte mit Vorbescheid vom 1 2. November 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/30) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 8. Januar 2015 fest ( Urk. 8/36 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 hievor ) . Die Beschwerdeführerin war bei ihrer Einreise in die Schweiz bereits schwanger und widmete sich i n der Folge der Kinderbe treuung . Bei Beginn der gesundheitlichen Beschwerden im Jahre 2000 betreute sie ihre Kinder im Alter von rund drei, sechs, acht und neun Jahren. Angesichts dieser Ausgangslage kann die Nicht auf nahme einer erwerblichen Tätigkeit bis dahin nicht ohne weiteres so inter pretiert werden, dass eine solche bei voller Gesundheit auch im weiteren Verlauf nicht erfolgt wäre. Die Statusfrage ist vielmehr unter Würdigung sämtlicher relevanter Umstände sowie unter Berücksichtigung der Stel lungnahme der Beschwerdeführerin zu überprüfen, wozu die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2

Bezüglich der (je nach B eantwortung der Statusfrage bzw. der Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode relevanten) Einschätzung der Arbeits fähigkeit im Haushalt verweist das Z.___ -Gutachten auf die Notwendig keit einer Abklärung vor Ort. Zwar ist d er Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Er mittlung des Ausmasses physisch bedingter Beein trächtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschrän kungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psy chischen Beschwer den leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidi tät geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkran kungen im Vorder grund steht (AHI 2004 S.

137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bun des gerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai

2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. Novem ber 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hin weisen).

Trotz der genannten Überlegungen zur Beweiskraft einer Abklärung vor Ort bei psychischen Einschränkungen erscheint eine solche dennoch angezeigt. Zum einen halten die Z.___ -Gutachter eine solche für wünschenswert, zudem andern ist u.a. darauf hinzuweisen, dass die drei jüngeren Kinder noch zu Hause leben ( Urk. 8/23 S. 6), was im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksich tigen sein wird. Auch zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6 .

Unter den gegebenen Umständen erübrigen sich Weiterungen zur gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_645/2015 vom 3.

Februar 2016 E.

4.3; ferner auch Bundesgerichtsurteil 8C_543/2015 vom 12. Februar 2016). 7.

7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der unentgelt licher Rechtsv ertreterin der Beschwerdeführerin eine angemessene P rozessent schädigung zu bezahlen.

Namentlich erscheint ein Aufwand von 12 Stunden für Instruktion, Aktenstudium und Ausarbeitung der dreieinhalb materielle Seiten umfassenden Beschwerdeschrift (Urk. 14 S. 1 Positionen vom 5., 9., 10., 11. und 13.

Februar

2015) als überhöht. Nicht dokumentierte Rücksprachen beim behan delnden Psychiater sowie weitere Telefonate, welche keinen Eingang in die Vorbringen gefunden haben, sind nicht zu entschädigen. Weiter erscheint ein Aufwand von 2.58 Stunden für die Dokumentation des Gesuches um unent geltliche Rechtspflege (Urk. 14 S. 2 Positionen vom 18. und 19. Februar sowie 11. und 19. März 2015) als überhöht, hatte doch die Beschwerdeführerin die Unterlagen zu beschaffen und reduzierte sich der Arbeitsaufwand der Rechts vertreterin auf die Instruktion der Beschwerdeführerin sowie die Korrektur des von ihr ausgefüllten Formulars. Weiter ist die Notwendigkeit eines am 2. April 2015 geführten Telefonats mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin nicht erstellt und erscheint eine Dauer von 15 Minuten für die Kenntnisnahme der Bewilligung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege (Position vom 10.

April 2015) als zu hoch.

Angesichts der notwendigen Instruktion, der 44 Aktenstücke der Beschwerde gegnerin , der knappen Beschwerdeschrift, den im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung angefallenen Aufwendungen sowie der in ähnlichen Verfahren zugesprochenen Beträge ist die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zustehende Prozessentschädigung bei Anwendung der Anwend baren Stundenansätze (Fr. 200.-- bis 31.

Dezember

2014 und Fr. 220.-- ab 1.

Januar 2015) auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Ren tenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ' 100 . -- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 1.4 Das Sozialversiche rungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Be weismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leis tungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander wi dersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fra gen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychi schen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver siche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 9. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Angelegenheit zwecks Vornahme zusätzlicher medizi nischer und tatsächlicher Abklärungen, insbesondere hinsichtlich der Ermittlung der Ein schränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt, an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozess führung und Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer de gegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. März 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 1. April 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zuge stellt , die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr in der Person von Rechtsanwältin Barbara Wyler eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vor liegende Verfahren bestellt ( Urk. 12). Mit Schreiben vom 1 3. April 2015 reichte diese die Honorarnote ein ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen überwindbar seien. Mit ei ner zumutbaren Willensanstrengung könne die angestammte Tätigkeit oder die Tätig keit im Haushaltsbereich zu 100 % ausgeübt werden, so dass k ein IV-rele vanter Gesundheitsschaden vorliege ( Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihre Mandantin rund um die ethnischen Auseinandersetzungen im ehemaligen Jugoslawien schwere n Belastungen ausgesetzt gewesen sei , wobei klinisch ein ängstlich depressives Zustandsbild dominiere. Aufgrund der Deut lichkeit und bisherigen Unbeeinflussbarkeit der Symptome sei auch in einer an gepassten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis 90 % auszu gehen . Weiter habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, eine Haushaltabklärung vor Ort durchzuführen und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall allenfalls eine Teilerwerbstätigkeit aufgenommen hätte ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (Psychosomatik und Psy chosoziale Medizin SAPPM), diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. März 2013 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Stö rung mit somatischem Syndrom, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11) sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom . Die Beschwerdeführerin stehe be i ihm seit 2000 in Behandlung; bereits vor acht Jahren sei ein Versuch mit Psy chotherapie erfolgt, welcher aber gescheitert sei (keine Fortschritte spür bar). Seit Jahren werde die Beschwerdeführerin mittels

supportive r Gespräche be handelt; sie sei anhaltend leistungsschwach, so auch im Haushalt , und stelle eine erheb liche Belastung für die Familie dar. Die Prognose sei schlecht, eine Besse rung sei kaum zu erwirken. Unter der aktuellen Therapie mit Cymbalta habe eine gewisse Stabilisierung der depressiven Beschwerden erzielt werden können. Die Be schwerdeführerin könne indes keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen ( Urk. 8/12). 3.2

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, äussert e in seinem Bericht vom 1 0. Juni 2013 d en Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und Maladaption der Persönli chkeit unter anhaltendem Druck bei emotional instabilem Persönlichkeitsfundament (ICD-10 F43.1, F61.1), eine chronisch depressive Dekompensation grösseren Schweregrades (ICD-10 F39 ) so wie eine soziale Phobie (ICD-10 F40.11).

Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 2. Dezember 2012 bei ihm in Behandlung. Aufgrund der Deut lichkeit und der bisherigen Unbeeinflussbarkeit der Symptome sei auch in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 85 % bis 90 % auszu gehen ( Urk. 8/13 ). 3.3

Als Ergebnis der Konsens konferenz diagnostizierten d ie für das Z.___ -Gutachten vom 1 9. Juni 2014 (Urk. 8/23) verantwortlichen Fachärzte - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine posttraumatische Belastungsstörung, teilweise remittiert, mit depressiver Symptomatik, welche in ihrem Ausmass einer mittel schweren depressiven Episode entspreche (S . 23).

Ende 1999 sei im Zusammenhang mit ethnischen Konflikten ein Stein auf den Personenwagen der Familie geworfen worden, welcher den Sohn der Beschwer deführerin an der Schulter verletzt habe. Sieben Monate später sei ein Brand anschlag auf die Familienwohnung verübt worden, was in der Folge zu einem Wohnsitzwechsel geführt habe. Bis ca. 2007 habe der Mann de r Beschwerde führerin telefonische Morddrohungen erhalten. Nach dem Brandanschlag sei die Beschwerdeführerin in eine zunehmend depressive Entwicklung geraten und mit der Zeit sei es auch zu Albträumen und intrusiven Nachhallerinnerungen gekom men (S. 24) .

Aufgrund der vorliegenden psychischen Beschwerden sei für ausserhäusliche Tätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen. Auch im Haushalt sei die Beschwerdeführerin aufgrund des psychischen Leidens in ihrer psycho physischen Belastbarkeit, in ihre m Durchhaltevermögen und i n ihrer Ausdauer eingeschränkt; grob geschätzt dürfte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % vorliegen. Für eine schlüssige Beurteilung würden sie jedoch eine Abklärung vor Ort empfehlen. Bezüglich des psychischen Leidens sei angesichts der Angstsymptomatik ein Versuch mit einem SSRI mit anxiolytischem Wir k ungs profil angezeigt; die Prognose sei allerdings mit Zurückhaltung zu stellen, zu mal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine sehr einfach strukturierte Per sönlichkeit mit geringer Introspektionsfähigkeit handle. Auch sei die psy chia t rische Behandlung fortzuführen. Eine Erkrankung aus dem somatoformen For menkreis liege nicht vor, auch würden psychosoziale Belastungsfaktoren nicht im Vordergrund stehen (S. 22 ff.).

Mit Schreiben vom 5. September 2014 wiesen die Z.___ -Gutachter – auf entspre chende Nachfrage seitens der Beschwerdegegnerin – erneut darauf hin , dass sie insbesondere keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert hätten und die psychosozialen Belastungsfaktoren für die aktuelle Beurteilung der Arbeits fähigkeit keine relevante Rolle spielen würden. In prognostischer Hinsicht

hielten sie fest , dass auch die nunmehr 14-jährige Dauer des Leidens für eine ungünstige Prognose sowohl bezüglich des Krankheitsverlaufs als auch hin sicht lich der Arbeitsfähigkeit sprechen würden . Auch bei Fortsetzung der psy chiatrischen Behandlung und optimierter antidepressiver Medikation sei le dig lich eine Zunahme der Beschwerden zu verhindern , jedoch kaum eine rele vante Besserung der psychischen Belastbarkeit zu erzielen ( Urk. 8/28). 4. 4.1

Laut den vorliegenden medizinischen Akten ist die Beschwerdeführerin in erster Linie durch die depressive Stö rung mittelgradigen Ausmasses in ihrer A rbeits fähigkeit eingeschränkt . Dabei fragt sich zunächst , ob allein aufgrund der ge stellten Diagnose ein IV-relevanter Gesund heitsschaden ver neint werden kann, wi e dies die Beschwerdegegnerin getan hat .

Nach ständige r Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Diagnose einer mitte l gradigen depressiven Episode grundsätz lich als therapeutisch gut angehbar und führt invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeits fähig keit (vgl. statt vieler BGE 140 V 193 E.

3.3 und Bundesgerichtsurteil 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2

m it diversen Hinweisen); sie fällt einzig dann als i n validisierende Krankheit in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapie resi stent ist. In diesem Zusammenhang hielt das Bun desge richt fest, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grund satz g i lt , dass die invalide Perso n, bevor sie Lei stungen verlangt , alles ihr Zu mutbare selber vorzukehren ha t , um die Folgen ihrer Invalidität best möglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteinglie derung

ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung gelten den Grund sat zes der Schadenminderungspflicht ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Daneben wies das Bun des ge richt wie erwähnt darauf hin, dass erst ein Scheitern einer konsequent durchgeführten De pressions the rapie ein Leiden als resistent ausweis t

( vgl. etwa Urteil des Bundes ge richts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Dabei s in d die Behand lungsmög lichkeiten optimal und nachhaltig auszuschöpfen (BGE 140 V 193 E. 3.3). 4.2

Den medizinischen Akten ist zu entnehmen , dass die Beschwer deführerin seit vielen Jahren trotz psychotherapeutischen und psycho pharmakologischen Bemüh ungen an erheblichen depressiven Symptomen leidet. Dies w u rd e auch seitens der Z.___ -Gutachter anerkannt und im Sinne der attes tierten Arbeits un fähigkeit gewürdigt. Zwar empfahlen sie eine Umstellung auf ein Antide pressi vum mit besserer anxiolytischer Wirkung, hielten aber gleichzeitig ausdrücklich fest – und das ist im vorliegenden Kontext entscheidend -, dass selbst bei Fort setzung der psychiatrischen Behandlung/Psychotherapie und o ptimierter anti de pressiver Medikation lediglich eine weitere Zunahme der Beschwerden, jedoch kaum eine relevante Besserung der psychischen Belastbarkeit und damit der Arbeitsfähigkeit erzielt werden kann (Urk. 8/28 S. 3).

Damit ist mittlerweile vom – seltenen – Fall eines im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten invalidenversicherungsrechtlich relevanten resistenten Leiden auszugehen. 5.

5.1

Weiter gilt es im Rahmen der Anspruchsprüfung die Statusfrage zu klären. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig ( Urk. 8/29 S. 2).

Auch wenn aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie einer erwerblichen Tätigke it nachgegangen ist, kann daraus nicht automatisch und zwingend auf die von der Beschwerdegegnerin vor ge nommene Qualifika tion geschlossen werden. Massgebend ist vielmehr, was die Beschwerdeführerin bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheit liche Be einträchtigung eingetreten wäre (vgl. E.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00191 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Schetty Urteil

vom

27. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Rechtsanwälte, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die im Jahre 1969 geborene X.___ reiste i m Oktober 1990 nach absol vierter Grundschule aus dem Y.___ in die Schweiz ein. Seit Januar 1992 ist sie verheiratet und mittlerweile Mutter von vier Kindern ( geb. 1991, 1992, 1994 und 1997). We gen seit 2000 bestehender psychischer Beschwerden meldete sie sich am 2 5. November 2012 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/4). Diese veranlasste in der Folge die po lydisziplinäre Abklärung der Versicherten ( Z.___ -Gutachten vom 1 9. Juni 2014 , Urk. 8/23), stellte mit Vorbescheid vom 1 2. November 2014 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 8/30) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 8. Januar 2015 fest ( Urk. 8/36 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 9. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die Angelegenheit zwecks Vornahme zusätzlicher medizi nischer und tatsächlicher Abklärungen, insbesondere hinsichtlich der Ermittlung der Ein schränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt, an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozess führung und Verbeiständung in der Person der Unterzeichnenden zu bewilligen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer de gegnerin ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. März 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Akten Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Verfügung vom 1. April 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zuge stellt , die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihr in der Person von Rechtsanwältin Barbara Wyler eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vor liegende Verfahren bestellt ( Urk. 12). Mit Schreiben vom 1 3. April 2015 reichte diese die Honorarnote ein ( Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie kör perliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv be stimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur so weit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein träch ti gung bestünde.

Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,

sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungs aufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berück sichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass

der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im

Sozialver siche rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahr schein lich keit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1; 137 V 334 E.

3.2; 125 V 146 E.

2c; 117 V 194 E. 3b ; je mit

Hinweisen).

Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um eine

hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der

versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen

einer direkten Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller

Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer

Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung

beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen

Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über

innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand

wollte od er wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5; 115 II 440 E. 5b ; Bundesgerichtsurteil

9C_559/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 3, publ . in: SVR 2010 IV Nr. 35 S.

111; je

mit Hinweisen). 1.4

Das Sozialversiche rungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zu stellen und alle Be weismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leis tungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor lie gen einander wi dersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle di gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fra gen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Ver halten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychi schen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialver siche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen überwindbar seien. Mit ei ner zumutbaren Willensanstrengung könne die angestammte Tätigkeit oder die Tätig keit im Haushaltsbereich zu 100 % ausgeübt werden, so dass k ein IV-rele vanter Gesundheitsschaden vorliege ( Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass ihre Mandantin rund um die ethnischen Auseinandersetzungen im ehemaligen Jugoslawien schwere n Belastungen ausgesetzt gewesen sei , wobei klinisch ein ängstlich depressives Zustandsbild dominiere. Aufgrund der Deut lichkeit und bisherigen Unbeeinflussbarkeit der Symptome sei auch in einer an gepassten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis 90 % auszu gehen . Weiter habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, eine Haushaltabklärung vor Ort durchzuführen und zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall allenfalls eine Teilerwerbstätigkeit aufgenommen hätte ( Urk. 1 S. 4 ff.). 3. 3.1

Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (Psychosomatik und Psy chosoziale Medizin SAPPM), diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. März 2013 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Stö rung mit somatischem Syndrom, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.11) sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom . Die Beschwerdeführerin stehe be i ihm seit 2000 in Behandlung; bereits vor acht Jahren sei ein Versuch mit Psy chotherapie erfolgt, welcher aber gescheitert sei (keine Fortschritte spür bar). Seit Jahren werde die Beschwerdeführerin mittels

supportive r Gespräche be handelt; sie sei anhaltend leistungsschwach, so auch im Haushalt , und stelle eine erheb liche Belastung für die Familie dar. Die Prognose sei schlecht, eine Besse rung sei kaum zu erwirken. Unter der aktuellen Therapie mit Cymbalta habe eine gewisse Stabilisierung der depressiven Beschwerden erzielt werden können. Die Be schwerdeführerin könne indes keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen ( Urk. 8/12). 3.2

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, äussert e in seinem Bericht vom 1 0. Juni 2013 d en Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung und Maladaption der Persönli chkeit unter anhaltendem Druck bei emotional instabilem Persönlichkeitsfundament (ICD-10 F43.1, F61.1), eine chronisch depressive Dekompensation grösseren Schweregrades (ICD-10 F39 ) so wie eine soziale Phobie (ICD-10 F40.11).

Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 2. Dezember 2012 bei ihm in Behandlung. Aufgrund der Deut lichkeit und der bisherigen Unbeeinflussbarkeit der Symptome sei auch in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 85 % bis 90 % auszu gehen ( Urk. 8/13 ). 3.3

Als Ergebnis der Konsens konferenz diagnostizierten d ie für das Z.___ -Gutachten vom 1 9. Juni 2014 (Urk. 8/23) verantwortlichen Fachärzte - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine posttraumatische Belastungsstörung, teilweise remittiert, mit depressiver Symptomatik, welche in ihrem Ausmass einer mittel schweren depressiven Episode entspreche (S . 23).

Ende 1999 sei im Zusammenhang mit ethnischen Konflikten ein Stein auf den Personenwagen der Familie geworfen worden, welcher den Sohn der Beschwer deführerin an der Schulter verletzt habe. Sieben Monate später sei ein Brand anschlag auf die Familienwohnung verübt worden, was in der Folge zu einem Wohnsitzwechsel geführt habe. Bis ca. 2007 habe der Mann de r Beschwerde führerin telefonische Morddrohungen erhalten. Nach dem Brandanschlag sei die Beschwerdeführerin in eine zunehmend depressive Entwicklung geraten und mit der Zeit sei es auch zu Albträumen und intrusiven Nachhallerinnerungen gekom men (S. 24) .

Aufgrund der vorliegenden psychischen Beschwerden sei für ausserhäusliche Tätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen. Auch im Haushalt sei die Beschwerdeführerin aufgrund des psychischen Leidens in ihrer psycho physischen Belastbarkeit, in ihre m Durchhaltevermögen und i n ihrer Ausdauer eingeschränkt; grob geschätzt dürfte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % vorliegen. Für eine schlüssige Beurteilung würden sie jedoch eine Abklärung vor Ort empfehlen. Bezüglich des psychischen Leidens sei angesichts der Angstsymptomatik ein Versuch mit einem SSRI mit anxiolytischem Wir k ungs profil angezeigt; die Prognose sei allerdings mit Zurückhaltung zu stellen, zu mal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine sehr einfach strukturierte Per sönlichkeit mit geringer Introspektionsfähigkeit handle. Auch sei die psy chia t rische Behandlung fortzuführen. Eine Erkrankung aus dem somatoformen For menkreis liege nicht vor, auch würden psychosoziale Belastungsfaktoren nicht im Vordergrund stehen (S. 22 ff.).

Mit Schreiben vom 5. September 2014 wiesen die Z.___ -Gutachter – auf entspre chende Nachfrage seitens der Beschwerdegegnerin – erneut darauf hin , dass sie insbesondere keine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert hätten und die psychosozialen Belastungsfaktoren für die aktuelle Beurteilung der Arbeits fähigkeit keine relevante Rolle spielen würden. In prognostischer Hinsicht

hielten sie fest , dass auch die nunmehr 14-jährige Dauer des Leidens für eine ungünstige Prognose sowohl bezüglich des Krankheitsverlaufs als auch hin sicht lich der Arbeitsfähigkeit sprechen würden . Auch bei Fortsetzung der psy chiatrischen Behandlung und optimierter antidepressiver Medikation sei le dig lich eine Zunahme der Beschwerden zu verhindern , jedoch kaum eine rele vante Besserung der psychischen Belastbarkeit zu erzielen ( Urk. 8/28). 4. 4.1

Laut den vorliegenden medizinischen Akten ist die Beschwerdeführerin in erster Linie durch die depressive Stö rung mittelgradigen Ausmasses in ihrer A rbeits fähigkeit eingeschränkt . Dabei fragt sich zunächst , ob allein aufgrund der ge stellten Diagnose ein IV-relevanter Gesund heitsschaden ver neint werden kann, wi e dies die Beschwerdegegnerin getan hat .

Nach ständige r Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Diagnose einer mitte l gradigen depressiven Episode grundsätz lich als therapeutisch gut angehbar und führt invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeits fähig keit (vgl. statt vieler BGE 140 V 193 E.

3.3 und Bundesgerichtsurteil 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2

m it diversen Hinweisen); sie fällt einzig dann als i n validisierende Krankheit in Betracht, wenn sie erwiesenermassen therapie resi stent ist. In diesem Zusammenhang hielt das Bun desge richt fest, dass im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grund satz g i lt , dass die invalide Perso n, bevor sie Lei stungen verlangt , alles ihr Zu mutbare selber vorzukehren ha t , um die Folgen ihrer Invalidität best möglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteinglie derung

ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung gelten den Grund sat zes der Schadenminderungspflicht ( vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_506/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Daneben wies das Bun des ge richt wie erwähnt darauf hin, dass erst ein Scheitern einer konsequent durchgeführten De pressions the rapie ein Leiden als resistent ausweis t

( vgl. etwa Urteil des Bundes ge richts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Dabei s in d die Behand lungsmög lichkeiten optimal und nachhaltig auszuschöpfen (BGE 140 V 193 E. 3.3). 4.2

Den medizinischen Akten ist zu entnehmen , dass die Beschwer deführerin seit vielen Jahren trotz psychotherapeutischen und psycho pharmakologischen Bemüh ungen an erheblichen depressiven Symptomen leidet. Dies w u rd e auch seitens der Z.___ -Gutachter anerkannt und im Sinne der attes tierten Arbeits un fähigkeit gewürdigt. Zwar empfahlen sie eine Umstellung auf ein Antide pressi vum mit besserer anxiolytischer Wirkung, hielten aber gleichzeitig ausdrücklich fest – und das ist im vorliegenden Kontext entscheidend -, dass selbst bei Fort setzung der psychiatrischen Behandlung/Psychotherapie und o ptimierter anti de pressiver Medikation lediglich eine weitere Zunahme der Beschwerden, jedoch kaum eine relevante Besserung der psychischen Belastbarkeit und damit der Arbeitsfähigkeit erzielt werden kann (Urk. 8/28 S. 3).

Damit ist mittlerweile vom – seltenen – Fall eines im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten invalidenversicherungsrechtlich relevanten resistenten Leiden auszugehen. 5.

5.1

Weiter gilt es im Rahmen der Anspruchsprüfung die Statusfrage zu klären. Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig ( Urk. 8/29 S. 2).

Auch wenn aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie einer erwerblichen Tätigke it nachgegangen ist, kann daraus nicht automatisch und zwingend auf die von der Beschwerdegegnerin vor ge nommene Qualifika tion geschlossen werden. Massgebend ist vielmehr, was die Beschwerdeführerin bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheit liche Be einträchtigung eingetreten wäre (vgl. E.

1.3 hievor ) . Die Beschwerdeführerin war bei ihrer Einreise in die Schweiz bereits schwanger und widmete sich i n der Folge der Kinderbe treuung . Bei Beginn der gesundheitlichen Beschwerden im Jahre 2000 betreute sie ihre Kinder im Alter von rund drei, sechs, acht und neun Jahren. Angesichts dieser Ausgangslage kann die Nicht auf nahme einer erwerblichen Tätigkeit bis dahin nicht ohne weiteres so inter pretiert werden, dass eine solche bei voller Gesundheit auch im weiteren Verlauf nicht erfolgt wäre. Die Statusfrage ist vielmehr unter Würdigung sämtlicher relevanter Umstände sowie unter Berücksichtigung der Stel lungnahme der Beschwerdeführerin zu überprüfen, wozu die Sache an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2

Bezüglich der (je nach B eantwortung der Statusfrage bzw. der Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode relevanten) Einschätzung der Arbeits fähigkeit im Haushalt verweist das Z.___ -Gutachten auf die Notwendig keit einer Abklärung vor Ort. Zwar ist d er Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Er mittlung des Ausmasses physisch bedingter Beein trächtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschrän kungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psy chischen Beschwer den leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidi tät geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkran kungen im Vorder grund steht (AHI 2004 S.

137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bun des gerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai

2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. Novem ber 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hin weisen).

Trotz der genannten Überlegungen zur Beweiskraft einer Abklärung vor Ort bei psychischen Einschränkungen erscheint eine solche dennoch angezeigt. Zum einen halten die Z.___ -Gutachter eine solche für wünschenswert, zudem andern ist u.a. darauf hinzuweisen, dass die drei jüngeren Kinder noch zu Hause leben ( Urk. 8/23 S. 6), was im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksich tigen sein wird. Auch zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6 .

Unter den gegebenen Umständen erübrigen sich Weiterungen zur gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_645/2015 vom 3.

Februar 2016 E.

4.3; ferner auch Bundesgerichtsurteil 8C_543/2015 vom 12. Februar 2016). 7.

7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der unentgelt licher Rechtsv ertreterin der Beschwerdeführerin eine angemessene P rozessent schädigung zu bezahlen.

Namentlich erscheint ein Aufwand von 12 Stunden für Instruktion, Aktenstudium und Ausarbeitung der dreieinhalb materielle Seiten umfassenden Beschwerdeschrift (Urk. 14 S. 1 Positionen vom 5., 9., 10., 11. und 13.

Februar

2015) als überhöht. Nicht dokumentierte Rücksprachen beim behan delnden Psychiater sowie weitere Telefonate, welche keinen Eingang in die Vorbringen gefunden haben, sind nicht zu entschädigen. Weiter erscheint ein Aufwand von 2.58 Stunden für die Dokumentation des Gesuches um unent geltliche Rechtspflege (Urk. 14 S. 2 Positionen vom 18. und 19. Februar sowie 11. und 19. März 2015) als überhöht, hatte doch die Beschwerdeführerin die Unterlagen zu beschaffen und reduzierte sich der Arbeitsaufwand der Rechts vertreterin auf die Instruktion der Beschwerdeführerin sowie die Korrektur des von ihr ausgefüllten Formulars. Weiter ist die Notwendigkeit eines am 2. April 2015 geführten Telefonats mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin nicht erstellt und erscheint eine Dauer von 15 Minuten für die Kenntnisnahme der Bewilligung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege (Position vom 10.

April 2015) als zu hoch.

Angesichts der notwendigen Instruktion, der 44 Aktenstücke der Beschwerde gegnerin , der knappen Beschwerdeschrift, den im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung angefallenen Aufwendungen sowie der in ähnlichen Verfahren zugesprochenen Beträge ist die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zustehende Prozessentschädigung bei Anwendung der Anwend baren Stundenansätze (Fr. 200.-- bis 31.

Dezember

2014 und Fr. 220.-- ab 1.

Januar 2015) auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2015 aufgehoben und die Sache an die S ozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Ren tenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ' 100 . -- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty