Erwägungen (2 Absätze)
E. 30 Januar 2006 meldete er sich unter Hinweis auf diese Verletzung be i der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungsbezug ( Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit ) an (Urk. 9/15 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, nahm medizinische sowie erwerbliche Abklärungen vor und sprach ihm mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 eine Dreiviertelsrente zu ( Verfügung vom 4. Dezember 2007, Urk. 9/62 und Urk. 9/55).
1.2
Im Rahmen des im April 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens nahm die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten zu den Akten (IK-Auszug; Urk. 9/68), holte bei der Y.___ AG den Arbeitgeberfragebogen vom 30. Juni 2010 sowie weitere Auskünfte ein (Urk. 9/69, Urk. 9/72 -73 ), zog Akten der Suva bei (Urk. 9/70) und liess ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mehrmals Stellung nehmen (Urk. 9/74). Mit nicht angefochtener Verfü gung vom 24. Januar 2011 setzte die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente des Versicherten mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Viertelsrente herab (Urk. 9/78-79). 1.3
Am 27. Oktober 2013 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf Beschwerden an den Schultern und auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit einem am
7. März 2013 erlittenen Unfall sinngemäss um die Erhöhung seiner Invaliden rente (Urk. 9/83). Die IV-Stelle zog wiederum die Akten der Suva bei (Urk. 9/85, Urk. 9/90 , Urk. 9/105 , Urk. 9/117 ), liess einen aktuellen IK-Auszug erstellen (Urk. 9/87), holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/88) sowie Auskünfte beim aktuellen Arbeitgeber ( Z.___ GmbH; Urk. 9/92)
ein. Mit Vorbescheid vom 6. November 2014 stellte sie dem Versicherten sinngemäss die rückwir kende Rentenaufhebung und die Rückforderung der für die Zeit von Januar 2010 bis 6. November 2013 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in Aussicht. Dies wegen einer Verletzung der Meldepflicht (Urk. 9/121). Hiergegen erhob der Versicherte am 11. November 2014 (Urk. 9/122), ergänzt am 14. November 2014 (Urk. 9/124), Einwand. Mit Vorbescheid vom 18. November 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten zudem die Aufhebung seiner Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 9/127). Dagegen erhob der Versicherte am 26. November 2014 ebenfalls Einwand (Urk. 9/128). Am 9. Januar 2015 verfügte die IV-Stelle sowohl bezüg lich der Rückford er ung von unrechtmässig bezogenen Leistungen als auch betreffend die Einstellung der Invalidenrente im angekündigten Sinne (Urk. 9/133 = Urk. 5/2; Urk. 9/134 = Urk. 2).
2.
2.1
Gegen die Verfügung vom
9. Januar 2015 betreffend Einstellung der Invaliden rente erhob der Versicherte am
11. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei zu prüfen, ob er in einer adaptierten Tätigkeit noch beruflich eingegliedert werden könne. Falls eine berufliche Eingliederung nicht mehr zu realisieren sei, sei im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG von einer vollständigen Invalidität auszugehen. Weiter beantragte er, es sei eine mit den Normen der EMRK übereinstimmende öffentliche, münd liche und kontradiktorische Verhandlung durchzuführen, in welcher ihm Gele genheit zu geben sei, seine Sache zu begründen, akustisch angehört zu werden und auf allfällige Fragen des Gerichts antworten zu können, wie dies der Grundsatz des fair trial verlange (Urk. 1 S. 2). 2.2
Gegen die Verfügung vom
9. Januar 2015 betreffend Rückforderung von unrecht mässig bezogenen Leistungen
erhob der Versicherte am 9 . Februar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei
die Rückforderung von Leistungen der Invalidenversicherung für die Zeit von Januar 2010 bis 6. November 2013 in Höhe von Fr. 24‘504.-- wegen Ablaufs der Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG abzuweisen. Eventualiter sei gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG auf eine Zurückerstattung wegen grosser Härte zu verzichten. Weiter beantragte er, es sei eine mit den Normen der EMRK übereinstimmende öffentliche, mündliche und kontradikto rische Verhandlung durchzuführen, in welcher ihm Gelegenheit zu geben sei, seine Sache zu begründen, akustisch angehört zu werden und auf allfällige Fra gen des Gerichts antworten zu können, wie dies der Grundsatz des fair trial verlange (Urk. 5/ 1 S. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 18. Februar 2015 wurde dieser unter der Verfahrensnummer IV.2015.00189 registrierte Prozess mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und dadurch als erledigt abgeschrieben (Urk. 5/5, Urk. 6). 2.3
In der Beschwerdeantwort vom
23. März 2015 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerden ( Urk. 8 ).
Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerde führer am
E. 31 März 2015 zugestellt (Urk. 10). Am
11. Januar 2016 wurde eine öffentliche mündliche Hauptverhandlung mit Erstattung der Replik durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer vollumfänglich an sein en Anträgen fest hielt
(Urk. 1 7 und Urk. 1 9 ). Das Verhandlungsprotokoll wurde den Parteien am
11. Januar 2016 zugestellt (Urk. 20 ). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 9. Februar 2016 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 21), was dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Im ebenfalls hängigen Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) wird mit heutigem Datum ebenfalls der Entscheid gefällt (UV.201 5 .00 003 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1 .4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 , E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 , E. 2.2.3). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 , E. 1 mit Hinweisen). 1 .5
Hinsichtlich der zeitlichen Wirkung einer Aufhebung ist Folgendes zu berücksich tigen:
W enn invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen , gilt es grund sätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechts konformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfü gung fol genden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufge hoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzu führen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2 in Ver bin dung mit Art. 88 bis Abs. 2 IVV; Kieser , ATSG-Kommentar, 3 . Aufl. 20 15 , Art. 25 Rz . 1 7 ). Trifft dies zu, sind sol cherart wider rechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurück zuerstatten (Urteile des Bun des gerichts 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013, E. 2.2 und 8C_191/2013 vom 16. August 2013, E. 4.3).
Gemäss Art. 77 IVV haben die Versicherten jede für den Leistungs anspruch wesentliche Än derung, unter anderem eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl verhal ten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt ( BGE 118 V 214
E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012, E. 4.1 und 8C_127/2013 vom 22. April 2013, E. 4.1).
2 .
2 .1
In der angefochtenen Verfügung vom
9. Januar 2015 betreffend Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen stellte sich die IV-Stelle auf den Standpunkt, aus den IK-Auszügen sei ersichtlich, dass der Beschwer deführer in den Jahren 20 10 bis 2012 ein rentenausschliessendes Einkommen erziel t hab
e. Da der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Meldepflicht er stmals am 27. Oktober 2013 nachgekommen sei, wobei d as entsprechende Formular am 6. November 2013 bei ihr eingegangen sei,
seien die bis dahin ausgerichteten Renten betreffnisse zurückzuerstatten (Urk. 5/2 S. 2 ) . Die Meldepflichtverletzung sei kausal für die ab 2010 zu Unrecht weiterhin ausgerichteten Rentenleistun gen (Urk. 5/ 2 S. 6). Die Verwirkungsfrist habe mit dem Datum des Auszugs aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 14. November 2013 zu laufen begonnen (Urk. 5/ 2 S. 2 f.).
Das Invalideneinkommen für das Jahr 2013 sei gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bund esamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, woraus sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad ergebe (Urk. 5/ 2 S. 4 f.).
E ine Selbsteingliederungspflicht bestehe jederzeit und beim Beschwerdeführer bestehe kein Eingliederungsbedarf. Seine Restarbeitsfähigkeit sei klar verwertbar (Urk. 5/ 2 S. 5).
2 .2
Der Beschwerdeführer macht betreffend die Rückforderungsverfügung beschwer deweise
geltend, der Rückforderungsa nspruch sei gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG verwirkt (Urk. 5/ 1 S. 2). Eventualiter beruft er sich unter Hinweis auf Art. 25 Abs. 1 ATSG auf seinen guten Glauben sowie darauf, dass die Rückforderung für ihn eine grosse Härte bedeuten würde (Urk. 5/ 1 S. 4 f.). 3 .
3 .1
Streitig und zu prüfen ist, ob die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Januar 20 10 rechtens war. Dies setzt zum einen eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen (vgl. vorstehende E. 1.4 ) und zum anderen eine Meldepflichtverletzung voraus (vgl. vorstehende E. 1.5 ). Die IV-Stelle ging von einer relevanten Veränderung der erwerblichen Situation aus (Urk. 5/ 2). 3 .2
Zeitliche Vergleichsbasis für die anspruchserhebliche Änderung des Invaliditäts grades bildet die Verfügung vom 4. Dezember 2007 (Urk. 9/62 und Urk. 9/55 ), mit welcher dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde.
Ausgegangen wurde dabei von einem
Valideneinkommen von Fr. 73‘867 .-- und von ein em Invalideneinkommen von Fr. 26‘024 .-- im Jahr 20 05
(Urk. 9/50, Urk. 9/55 ). Das Valideneinkommen von Fr. 73‘867 .-- für das Jahr 20 05 ermit telte d ie Beschwerdegegnerin gestützt auf das in den Jahren 2000 bis 2004 durchschnittlich erzielte Einkommen (Urk. 9/ 21 und Urk. 9/47) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung
(Urk. 9/ 50/1). Für die Festset zung des Invalideneinkommens ging sie von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Hilfsarbeitertätigkeit aus und gelangte in Anwendung der LSE 2005 sowie unter Vornahme eines Leidensabzugs von 10 % zu einem Invalideneinkommen von Fr.26‘024.-- im Jahr 2005 (Urk. 9/ 34). 3 .3
Im Jahr 2010 lag das effektiv erzielte Einkommen gemäss dem IK-Auszug vom 15. November 2013 bei Fr. 54‘194.-- (Urk. 9/ 87/1). Massgebend bei der Bestim mung de s Einkommensvergleich s im Sinne von Art. 16 ATSG sind die jährli chen Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden ( Art. 25 Abs. 1 IVV). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin
auf die IK-Auszüge abgestellt hat .
E ine Verbesserung der erwerblichen Verhältnisse ist ausgewiesen. Im Jahr 2011 betrug das Einkommen Fr. 59‘170.-- und im 2012 Fr. 67‘133.-- (Urk. 9/87/1). Bis zum Unfall vom 7. März 2013 bezog er weiterhin einen Lohn von monatlich Fr. 5‘000.--, zuzüglich 13. Monatslohn, was einen Jahreslohn von Fr. 65‘000. -- ergibt (vgl. Urk. 9/92/2) . Die Berechnungen der IV-Stelle, wonach in den Jahren 2010 bis 2012 sowie bis zum Unfall vom 7. März 2013 somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vorlag (Urk. 5/2 S. 3), sind nachvollziehbar und wurden nicht beanstandet. 3 .4
Veränderungen in den Einkommensverhältnissen sind der IV-Stelle von Rentenbe zügern unverzüglich zu melden (E. 1.5 vorstehend). Der Beschwerde führer war mit Verfügung vom
4. Dezember 2007 sowie mit Verfügung vom 24. Januar 2011 auf seine Meldepflicht aufmerksam gemacht worden
(Urk. 9/ 62/2, Urk. 9/78/ 2 ) , er kam ihr jedoch bis zu seinem am 6. November 2013 bei der IV-Stelle eingegangenen Revisionsgesuch nicht nach . Infolgedessen liegt bis dahin eine Verletzung der Meldepflicht vor , wobei ohne Zweifel e ine mindestens leichte Fahrlässigkeit gegeben ist.
Der Umstand, dass die IV-Stelle mittels eines IK-Auszuges die veränderten Erwerbsverhältnisse
bereits vor dem 6. November 2013 selber hätte feststellen können, entband den Beschwerdeführer nicht von seinen eigenen Pflichten (Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2013 vom 2 4. März 2014, E. 6.3 mit Hinweis ) .
In der bis Ende 2014 gültigen Version von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV wurde zusätzlich im Sinne einer Kausalität vorausgesetzt, dass die unrichtige Aus richtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art . 77 IVV zumutbaren Melde pflicht nicht nachgekommen ist (Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 465 f. N 148 mit Hinweis auf BGE 118 V 214; Urteil des Bundesgerichts 8 C_212/2014 vom 4. Juni 2014, E. 4.2.1).
Die durch den Beschwerdeführer begangene Meldepflichtverletzung war ursächlich für die unrechtmässige Weiterausrichtung der Rente, denn hätte die IV-Stelle um die verbesserten Einkommensverhältnisse gewusst, hätte sie diese zweifellos berücksichtigt und die Rente aufgehoben .
All dies wird denn auch nicht bestritten vom Beschwerdeführer.
Angesichts der Verletzung der ihm obliegenden Meldepflicht ist die Rentenaufhebung rückwir kend zulässig beziehungsweise besteht bis zum Eintreffen der verspäteten Mel dung bei der Beschwerdegegnerin eine Rückerstattungspflicht (BGE 119 V 431 E. 4a mit Hinweis). 3 .5
Der Beschwerdeführer machte geltend, der Rückforderungsanspruch sei gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG verwirkt (Urk. 5/ 1 S. 2). Dies begründet e er damit, dass der IV-Stelle bereits per 15. Juli 2010 ein Bericht der Suva vom 10. November 2009 vorgelegen habe, welchem der höhere Verdienst zu entnehmen gewesen sei. Der IK-Auszug vom 26. April 2010 (Urk. 9/
68) sei ferner bereits am 27. April 2010 zu den Akten genommen worden (Urk. 5/ 1 S. 4). Dem genannten Bericht des Aussendiensts Versicherungsleistungen der Suva vom 10. November 2009 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. April 2008 nach wie vor ganztags für Schalungsarbeiten eingesetzt worden. Aufgrund der Tatsache, dass er keine schweren Elemente heben und tragen, keine Klammern anhämmern und keine Deckenschalungen machen könne, sei die Leistungsfähigkeit auf circa 65 % reduziert . Zwischenzeitlich habe er zudem wegen eines Rückfalls nur halbtags gearbeitet (Urk. 9/ 70/6-7). Aus dem genannten IK-Auszug vom
26. April 2010 sind die bis Ende 2009 erzielten Einkünfte ersichtlich (Urk. 9/ 68). Gestützt auf die se und weitere damals v erfügbare Angaben (vgl. das Feststel lungsblatt , Urk. 9/74) setzte die IV-Stelle die Invalidenrente des Beschwerde führers mit Verfügung vom 24. Januar 2011 auf eine Viertelsrente herab ( vgl. Urk. 9/ 77-78).
Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegen über einer bestimmten rückerstat tungspflichtigen Person ergibt ( Urteil des Bun desgerichts 9C_875/2010 vom 28. März 2011 ,
E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Dass sich das Einkommen des Beschwerdeführers in der Folge weiter verbesserte und dass per 9. Februar 2011 ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hatte, erfuhr die IV-Stelle erst aus dem bei ihr am 6. November 2013 eingegangenen Renten erhöhungsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2013 (Urk. 9/ 83). Die exakte Höhe der in den Jahren 2010 bis 2012 erzielten Einkünfte
ergab sich sodann aus dem von der IV-Stelle ohne Verzögerung angeforderten IK-Auszug vom 14. November 2013 (Urk. 9/ 87). Die Kenntnis dieser Zahlen war erforder lich zur Berechnung eines allfälligen Rückforderungs anspruchs . Ferner bestand für die IV-Stelle vor dem Eingang des Rentenerhöhungsgesuchs am 6. Novem ber 2013 kein Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Nach dem Gesagten begann die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erst mit dem Eingang des IK-Auszugs am 15. November 2013 zu laufen . Die relative einjäh rige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG wird mit (dem
Erlass und) der formgültigen Eröffnung des Vorbescheids gewahrt ( Urteil des Bundes gerichts 9C_875/2010 vom 28. März 2011 ,
E. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Vorbe scheid betreffend Rückforderung erging am 6. November 2014 (Urk. 9/ 121) und war dem Beschwerdeführer spätestens am 11. November 2014 zugestellt worden (vgl. Urk. 9/122) , womit die einjährige Frist eingehalten wurde. Sodann wurde auch die absolute Frist von fünf Jahren gewahrt. 3 . 6
Das Gesagte
führt zur Zulässigkeit der rück wirkenden Rentenaufhebung
per
1. Januar 201 0 bis und mit
6. November 2013 und zur grundsätzlichen Rücker stattungspflicht
unrechtmässig bezogener Renten betreffnisse
( Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV, Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG ).
Für die Zeit vom 7. März 2013 bis zum 6. November 2013 gilt dies, da auch nach dem Unfall kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad vorl ag (vgl. nachstehende Erwägung 7 ). 4 .
Eventualiter beruft sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 25 Abs. 1 ATSG auf seinen guten Glauben sowie darauf, dass die Rückforderung für ihn eine grosse Härte bedeuten würde (Urk. 5/ 1 S. 4 f.). Bezüglich dieses Gesuchs um Erlass der verfügten Rückforderung (vgl. Urk. 5/1 S. 2 Antrag Nr. 3) liegt noch keine Verfügung der IV-Stelle vor, weshalb auf diesen Antrag in diesem Beschwerde verfahren nicht einzutreten ist. Die Rückerstattung zu Unrecht bezo gener Renten
kann ganz oder teilweise er lassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sind (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG ). Der Erlass kann auf schriftliches Gesuch der rückerstat tungspflichtigen Person hin gewährt werden. Dieses ist zu begründen und spätestens dreissig Tage nach Eintritt der Rechts kraft der Rückforderungsverfü gung bei der Verwaltung einzu reichen (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versi cherungsrechts [ATSV]). 5 . 5 .1
In der ebenfalls angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2015 stellte sich die IV-Stelle auf den Standpunkt, seit dem Tag der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 8. September 2013 sei dem Beschwerdeführer eine angepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Gestützt darauf errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 24 % und hob die Rente des Beschwerdeführers per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2). 5 .2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, für das Valideneinkommen sei das zuletzt bei der Z.___ GmbH erzielte Einkommen auf ein 100%-Pensum hochzurechnen, wodurch sich der Invaliditätsgrad auf 52 % erhöhe. Zudem sei wegen der Beeinträchtigungen an beiden Schultern ein Leidensabzug von 15 % vorzunehmen, sodass der Invaliditätsgrad bei 59 % liege (Urk. 1 S. 3-4). Ferner sei zu prüfen, ob er in seinem Alter überhaupt noch das angenommene Invali deneinkommen erzielen könne, was ohne Eingliederungsmassnahmen kaum gelingen werde. Somit stelle sich die Frage, ob er seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich noch verwerten könne oder ob eine vollständige Invalidität vor liege. Er gehe von letzterem aus. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe es sich um eine schwere körperliche Arbeit gehandelt, welche ihm nun nicht mehr zumutbar sei (Urk. 1 S. 4-5). 6 . 6 .1
Nach dem Unfall vom 7. März 2013
wurde der Beschwerdeführer am 18. September 2013 durch Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, kreisärztlich untersucht (Urk. 9/85/209-213 ). Prof. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe laut eigenen Angaben mit dem rechten Kniegelenk seit der Operation vom 5. April 2013 keinerlei Probleme mehr. Hin gegen habe er über belastungsabhängige (beim Heben des Armes) und nächtli che Schmerzen an der linken Schulter geklagt. Mit dem linken Kniegelenk habe er keine relevanten Probleme ( Urk. 9/85/210 ). Prof. A.___
hielt in seiner Beurtei lung fest, es bestünden eine mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz u nd eine mässiggradige Bewegungs einschränkung des linken Schultergelenk s
( Urk. 9/85/212 ). Beim vorliegenden kernspintomo graphischen Befund und dem Verlauf bezüglich des rechten Schultergelenks sei keine wesentliche Verbesse rung der Funktionseinschränkungen mehr zu erwarten. Bezüglich der Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer/Vorarbeiter gelangte er zum Schluss, diese sei nur möglich, wenn der Beschwerdeführer keine Überkopf arbeiten sowie kein Heben und Tragen von Lasten über 15 kg durchführen müsse. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte bis mittelschwere kör perliche Tätigkeiten ganztags zumutbar. Lasten bis zu 15 kg könnten bis auf Hüfthöhe, Lasten bis 10 kg auf Brusthöhe und Lasten bis zu 5 kg auf Schulter höhe gehoben werden. Ausgeschlossen seien repetitive Belastungen beider obe ren Extremitäten, Stoss- und Vibrationsbelastungen (Urk. 9/85/213 ).
Prof. A.___ berücksichtigte für seine Schlussfolgerungen die Vorakten
(Urk. 9/85/209-210) , die geklagten Beschwerden (Urk. 9/85/210) sowie die Befunde (Urk. 9/85/210-212) . Die von Prof. A.___ gezogenen Schlussfolgerungen blieben unbestritten und stehen in Übereinstimmung mit der Aktenlage: Bereits anlässlich der Besprechung mit der Suva vom 6. Mai 2013 sowie bei Dr. B.___ hatte der Beschwerdeführer angegeben, das rechte Knie sei wieder „ tiptop “ und er habe keinerlei Beschwerden oder Einschränkungen mehr ( Urk. 9/85/266) . Auch laut seinen gegenüber Prof. A.___ am 18. September 2013 gemachten Angaben hat er mit keinem seiner Knie mehr Probleme (Urk. 9/85/267) , was mit den unauffälligen Befunden an den unteren Extremitäten übereinstimmt (vgl.
(Urk. 9/85/210-212 ). Die geklagten Schulterbeschwerden ( Urk. 9/85/210 ) zeigten sich anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung in einem mässiggradig einge schränkten Bewegungsumfang beider Schultergelenke mit Druckschmerz sowie in einer mässiggradig ausgeprägten Belastungsintoleranz des linken Schulter gelenks ( Urk. 9/85/212 ). Ihnen wurde dadurch gebührend Rechnung getragen, dass nur noch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von maximal 15 Kilogramm bis Hüfthöhe, von maximal 10 Kilogramm bis Brusthöhe und von maximal fünf Kilogramm bis Schulterhöhe als zumutbar erachtet wurden , und die verminderte Belastbarkeit der Schulter zud em dadurch berücksichtigt wurde , dass repetitive Belastungen der oberen Extremitäten, Stoss- und Vibrationsbelastungen vom Zumutbarkeitsprofil aus genommen wurden ( Urk. 9/85/213 ). Ferner sind keine abweichenden ärztlichen Beurteilungen vorhanden. Mithin steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des von Prof. A.___ geschilderten Profils in einer angepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig ist ( Urk. 9/85/213 ). 6 .2
6 .2.1
Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei zu prüfen, ob er in seinem Alter über haupt noch das angenommene Invalideneinkommen erzielen könne, was ohne Eingliederungsmassnahmen kaum gelingen werde. Somit stelle sich die Frage, ob er seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich noch verwerten könne oder ob eine vollständige Invalidität vorliege. Er gehe von letzterem aus. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe es sich um eine schwere körperliche Arbeit gehan delt, welche ihm nun nicht mehr zumutbar sei (Urk. 1 S. 4-5). 6 .2.2
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist . Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entspre chen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgra des ) vor genommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Recht sprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesproch en , bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungs entfaltung entgegen ste hen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durc hführung befähigender Mas snahmen allein vermittels Eigen an strengung
der versicherten Person nicht m öglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/200 9 vom 10. September 2010 , E. 4.2.2 mit Hinweisen ).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Perso nen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsab stinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der bei den Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist ( E. 3.5).
H ingegen wurde die Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung nament lich dann angenommen, wenn die versicherte Person trotz Rentenbezuges regelmässig gearbeitet hatte und daher auch keine arbeitsmarktliche Desintegration bestand (Urteile des Bundesgerichts 9C_315/2011 vom 3 0. Mai 2011 , E.
3.3; 8C_586/2014 vom 2 2. Dezember 2014 , E. 8.2; 9C_661/2014 vom 1 7. September 2015 , E.
3.4; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2014 vom 6. Oktober 2015 , E. 3.2 ).
Ferner greift die Selbsteinglie derung unter anderem dann , wenn bisher scho n eine erhebliche Restarbeitsfä higkeit bestand und der anspruchserhebliche Zuge winn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht (Urteil des Bundesge richts 9C_128/2013 vom 4. November 2013 , E. 4.1 mit Hinweisen). 6 .2.3
Im Zeitpunkt der mit Verfügung vom 9. Januar 2015 (zum massgebenden Zeit punkt vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2.1) erfolgten Rentenaufhebung war der im November 1956 geborene Beschwerdeführer bereits 58 Jahre alt. Jedoch war er zuvor bis am 7. März 2013 in einem rentenausschliessenden Ausmass effektiv erwerbstätig gewesen . Dabei arbeitete er zumindest zeitweise vollschichtig und mit grundsätzlich voller Leistungsfähigkeit (Urk. 9/72). L ediglich wegen der Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil (keine schweren Elemente heben und tragen, keine Klammern anhämmern , keine Deckenschalungen machen) wurde seine Arbeitsfähigkeit bei 65 und nicht bei 100 % festgesetzt (Urk. 9/73, Urk. 9/70/6). Nach dem Gesagten kann bis zum Unfall vom 7. März 2013 ange sichts des erzielten rentenausschliessenden Einkommens keine Rede sein von einer arbeitsmarktlichen Desintegration, welche Eingliederungsmassnahmen erfordern würde. Auch nach dem Unfall war der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit noch zu 100 % arbeitsfähig. Dabei kam auch die ange stammte Tätigkeit als Maurer/Vorarbeiter weiterhin in Frage, soweit sie ohne Überkopfarbeiten sowie ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg durch führbar ist (Urk. 9/85/213). Hinzu kommt, dass eine sehr hohe, nämlich 100%ige Restarbeitsfähigkeit, besteht. Insgesamt sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer trotz seines fortgeschrittenen Alters nicht möglich sein sollte, seine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt erfolgreich zu verwerten. Wenn er sich trotzdem vom ersten Arbeitsmarkt ferngehalten hat, hat dafür nicht die Beschwerdegegnerin einzustehen. Die aus gewiesene Erwerbsfähigkeit hängt nicht von Eingliederungsvorkehren ab.
Für die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerück tem Alter ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem
die medizinische Zumutbar keit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit feststeht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015
vom 9. Juli 2015 , E. 2.3; BGE 138 V 457 Regeste, E. 3.3 und 3.4 ). Dies war beim Beschwerdeführer durchgehend der Fall, sodass die Verwertbar keit der Restarbeitsfähigkeit auch unter d ies em Aspekt nicht zu verneinen ist.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer noch vollschichtig und mit nicht allzu vielen Einschränkungen arbeitsfähig ist und Hilfsarbeiten auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. zum Beispiel das Urteil des Bundesgerichts I 376/05
vom 5. August 2005 , E. 4.2). Zu prüfen bleibt so mit die erwerbliche Seite. 6 .3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Dementsprechend knüpfte die IV-Stelle am vor Eintritt des Gesundheitsschaden s zuletzt erzielten Einkommen an (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, es sei das zuletzt bei der Z.___ GmbH erzielte Einkom men auf ein 100%-Pensum hochzurechnen (Urk. 1 S. 4 ) .
A us d er erfolgreichen Invalidenkarriere in der Unternehmung seines Sohnes kann nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer ohne Invalidität in einem fami lienexternen Betrieb eine vergleichbare Position erreicht hätte. Hierfür fehlen konkrete Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass sich die Angaben des Arbeitgebers und Sohnes des Beschwerdeführers insgesamt als nicht ausreichend verlässlich erweisen , um das erhaltene Einkommen auf 100 %
hochrechnen zu können. So gab er im Arbeitgeberfragebogen vom 9. Januar 2014 beispielsweise an, der Beschwerdeführer habe vom Beginn des Arbeitsverhältnisses am 9. Februar 2011 bis zum Unfall vom 7. März 2013 zu 100 % gearbeitet und dabei Fr. 60‘000.-- pro Jahr verdient (Urk. 9/92/2) . Auch mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer zuvor vollzeitlich mit einer grundsätzlich vollen Leistungsfä higkeit beziehungsweise aufgrund der Einschränkung des Profils einer Leis tungsfähigkeit von 65 % gearbeitet hatte, bestehen Zweifel am nun angeblich nur noch 50%igen Pensum bei höherem Einkommen . Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer am 6. Mai 2013 angegeben, er sei Vorarbeiter und habe wegen der linken Schulter bereits vor dem Unfall vom 7. März 2013 keine schweren Arbeiten verrichtet. Er führe in der Regel drei bis fünf Mitarbeiter, mache Ausmessungen, bestelle das Material, kontrolliere, organisiere etc. Das Heben und Tragen von Lasten sei bis maximal zehn Kilogramm erforderlich gewesen (Urk. 9/85/267). Angesichts dieser Schilderungen ist davon auszuge hen, dass dem Beschwerdeführer diese Tätigkeit auch nach dem Unfall vom 7. März 2013 beziehungsweise unter Berücksichtigung des von Prof. A.___ am 1 8. September 2013 formulierten Zumutbarkeitsprofils noch zumutbar wäre, wodurch der Beschwerdeführer auch diesfalls keinen Rentenanspruch hätte.
Jedoch ist zur Ermittlung des Valideneinkommens
mit der IV-Stelle auf die beim letzten Arbeitgeber vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Ein künfte abzustellen. Gemäss dem IK-Auszug vom 2 0. Februar 2006 hatte der Beschwerdeführer im Jahr 200 5 in der bisherigen Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 76‘944 .-- erzielt (Urk. 9/21/1 ). Von diesem Valideneinkommen ist aus zugehen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [ 1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1. 93 ], To tal; 2005 : 114.3; 2013 : 126.5 ) ergibt sich ein Validene inkommen von Fr. 85‘157.-- ( Fr. 76‘944 .-- : 114.3 x 126.5 ) im Jahr 2013 . 6 .4
Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist auf die Tabelle TA 1 der LSE 20 10 abzustellen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer betrug Fr. 4' 901 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 13 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hoch zurechnen (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015 , S. 88, Tabelle B9.2) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1. 10 ], Total; 20 10 : 100 ; 20 13 : 102. 5 ). Daraus resultiert ein jährliches Brutto einkommen von Fr. 62‘844.-- ( Fr. 4‘ 901 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 102. 5 ). 6 .5
Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, es sei wegen der Beeinträchtigungen an beiden Schultern ein Lei densabzug von 15 % vorzunehmen ( Urk. 1 S. 3-4). Die IV-Stelle sah demgegenüber von einem Leidensabzug ab und begründete dies mit der weiterhin vollen Arbeitsfähigkeit für sehr viele Tätigkeiten
(Urk. 2 S. 2). Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypo thetischen Invalidenlohnes. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen Abzug, weil der Tabellen lohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tä t igkeiten umfasst
(Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 2 4. August 2012 , E. 4.1 mit Hinweis ) . Das ärztlich umschriebene Anforderungs profil leidensangepasster Arbeiten (im Wesentlichen volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne
repetitive Belastun gen beider oberen Extremitäten sowie ohne Stoss- und Vibrationsbelastungen )
schränkt die Einsatzmöglichkeiten im niedrigsten Anforder ungsprofil höchstens mässig stark ein . Demnach war es nicht unange messen, keinen Leidensabzug vorzunehmen.
Vergleicht man das Invalideneinkommen von Fr. 62‘844.-- mit dem Validenein kommen
von Fr. 85‘157.--, ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 22‘313.-- und somit ein Inva liditätsgrad von gerundet 26 %. Somit liegt auch nach dem Unfall vom 7. März 2013 kein rentenbegründender Invaliditäts grad mehr vor, weshalb die Beschwerde gegen die Rentenaufhebung ebenfalls abzuweisen ist. 6 . 6
Nach dem Unfall vom 7. März 2013 erfolgte erstmals am 1 8. September 2013 eine detaillierte Beurteilung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit (Urk. 9/ 85/209-213).
Durch die übrigen echtzeitlichen Arztberichte ist n icht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass d er Beschwerdeführer nach dem Unfall in einer angepassten Tätigkeit während längere r Zeit arbeitsunfähig gewesen wäre . Im Gegenteil ist ersichtlich, dass von Seiten des Knies circa zwei Wochen nach der Operation vom 5. April 2013 wieder eine Arbeitsfähigkeit bestand (Urk. 9/ 85/231). Somit war die Rückforderung der damals ausbezahlten Vier telsrente auch für die Zeit nach dem Unfall bis zur Meldung am 6. November 2013 zulässig. Infolgedessen sind die Beschwerde n vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 7 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 9 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n
werden abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00188 damit vereinigt: IV.2015.00189 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
30. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau Stadthausstrasse 12, Postfach 2197, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
1.1
Der 1956 geborene X.___
war als Schaler bei der Y.___ AG ange stellt, als er am 15. Dezember 2004 beim Abladen einer Kranlast auf den rechten Arm beziehungsweise die rechte Schulter fiel , wobei er sich an der rechten Schulter verletzte (Urk. 9/18/42-44) .
Am
30. Januar 2006 meldete er sich unter Hinweis auf diese Verletzung be i der Eidgenössischen Invaliden versicherung zum Leistungsbezug ( Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit ) an (Urk. 9/15 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, nahm medizinische sowie erwerbliche Abklärungen vor und sprach ihm mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 eine Dreiviertelsrente zu ( Verfügung vom 4. Dezember 2007, Urk. 9/62 und Urk. 9/55).
1.2
Im Rahmen des im April 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens nahm die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten zu den Akten (IK-Auszug; Urk. 9/68), holte bei der Y.___ AG den Arbeitgeberfragebogen vom 30. Juni 2010 sowie weitere Auskünfte ein (Urk. 9/69, Urk. 9/72 -73 ), zog Akten der Suva bei (Urk. 9/70) und liess ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mehrmals Stellung nehmen (Urk. 9/74). Mit nicht angefochtener Verfü gung vom 24. Januar 2011 setzte die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente des Versicherten mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Viertelsrente herab (Urk. 9/78-79). 1.3
Am 27. Oktober 2013 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf Beschwerden an den Schultern und auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit einem am
7. März 2013 erlittenen Unfall sinngemäss um die Erhöhung seiner Invaliden rente (Urk. 9/83). Die IV-Stelle zog wiederum die Akten der Suva bei (Urk. 9/85, Urk. 9/90 , Urk. 9/105 , Urk. 9/117 ), liess einen aktuellen IK-Auszug erstellen (Urk. 9/87), holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/88) sowie Auskünfte beim aktuellen Arbeitgeber ( Z.___ GmbH; Urk. 9/92)
ein. Mit Vorbescheid vom 6. November 2014 stellte sie dem Versicherten sinngemäss die rückwir kende Rentenaufhebung und die Rückforderung der für die Zeit von Januar 2010 bis 6. November 2013 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen in Aussicht. Dies wegen einer Verletzung der Meldepflicht (Urk. 9/121). Hiergegen erhob der Versicherte am 11. November 2014 (Urk. 9/122), ergänzt am 14. November 2014 (Urk. 9/124), Einwand. Mit Vorbescheid vom 18. November 2014 stellte die IV-Stelle dem Versicherten zudem die Aufhebung seiner Invalidenrente per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 9/127). Dagegen erhob der Versicherte am 26. November 2014 ebenfalls Einwand (Urk. 9/128). Am 9. Januar 2015 verfügte die IV-Stelle sowohl bezüg lich der Rückford er ung von unrechtmässig bezogenen Leistungen als auch betreffend die Einstellung der Invalidenrente im angekündigten Sinne (Urk. 9/133 = Urk. 5/2; Urk. 9/134 = Urk. 2).
2.
2.1
Gegen die Verfügung vom
9. Januar 2015 betreffend Einstellung der Invaliden rente erhob der Versicherte am
11. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei zu prüfen, ob er in einer adaptierten Tätigkeit noch beruflich eingegliedert werden könne. Falls eine berufliche Eingliederung nicht mehr zu realisieren sei, sei im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG von einer vollständigen Invalidität auszugehen. Weiter beantragte er, es sei eine mit den Normen der EMRK übereinstimmende öffentliche, münd liche und kontradiktorische Verhandlung durchzuführen, in welcher ihm Gele genheit zu geben sei, seine Sache zu begründen, akustisch angehört zu werden und auf allfällige Fragen des Gerichts antworten zu können, wie dies der Grundsatz des fair trial verlange (Urk. 1 S. 2). 2.2
Gegen die Verfügung vom
9. Januar 2015 betreffend Rückforderung von unrecht mässig bezogenen Leistungen
erhob der Versicherte am 9 . Februar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei
die Rückforderung von Leistungen der Invalidenversicherung für die Zeit von Januar 2010 bis 6. November 2013 in Höhe von Fr. 24‘504.-- wegen Ablaufs der Verwirkungsfrist im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG abzuweisen. Eventualiter sei gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG auf eine Zurückerstattung wegen grosser Härte zu verzichten. Weiter beantragte er, es sei eine mit den Normen der EMRK übereinstimmende öffentliche, mündliche und kontradikto rische Verhandlung durchzuführen, in welcher ihm Gelegenheit zu geben sei, seine Sache zu begründen, akustisch angehört zu werden und auf allfällige Fra gen des Gerichts antworten zu können, wie dies der Grundsatz des fair trial verlange (Urk. 5/ 1 S. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 18. Februar 2015 wurde dieser unter der Verfahrensnummer IV.2015.00189 registrierte Prozess mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und dadurch als erledigt abgeschrieben (Urk. 5/5, Urk. 6). 2.3
In der Beschwerdeantwort vom
23. März 2015 schloss die IV-Stelle auf Abwei sung der Beschwerden ( Urk. 8 ).
Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerde führer am
31. März 2015 zugestellt (Urk. 10). Am
11. Januar 2016 wurde eine öffentliche mündliche Hauptverhandlung mit Erstattung der Replik durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer vollumfänglich an sein en Anträgen fest hielt
(Urk. 1 7 und Urk. 1 9 ). Das Verhandlungsprotokoll wurde den Parteien am
11. Januar 2016 zugestellt (Urk. 20 ). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 9. Februar 2016 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 21), was dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 22).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Im ebenfalls hängigen Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) wird mit heutigem Datum ebenfalls der Entscheid gefällt (UV.201 5 .00 003 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1 .2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1 .4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 , E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 , E. 2.2.3). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 , E. 1 mit Hinweisen). 1 .5
Hinsichtlich der zeitlichen Wirkung einer Aufhebung ist Folgendes zu berücksich tigen:
W enn invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen , gilt es grund sätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechts konformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfü gung fol genden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufge hoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzu führen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2 in Ver bin dung mit Art. 88 bis Abs. 2 IVV; Kieser , ATSG-Kommentar, 3 . Aufl. 20 15 , Art. 25 Rz . 1 7 ). Trifft dies zu, sind sol cherart wider rechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurück zuerstatten (Urteile des Bun des gerichts 9C_491/2012 vom 22. Mai 2013, E. 2.2 und 8C_191/2013 vom 16. August 2013, E. 4.3).
Gemäss Art. 77 IVV haben die Versicherten jede für den Leistungs anspruch wesentliche Än derung, unter anderem eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl verhal ten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt ( BGE 118 V 214
E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012, E. 4.1 und 8C_127/2013 vom 22. April 2013, E. 4.1).
2 .
2 .1
In der angefochtenen Verfügung vom
9. Januar 2015 betreffend Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen stellte sich die IV-Stelle auf den Standpunkt, aus den IK-Auszügen sei ersichtlich, dass der Beschwer deführer in den Jahren 20 10 bis 2012 ein rentenausschliessendes Einkommen erziel t hab
e. Da der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Meldepflicht er stmals am 27. Oktober 2013 nachgekommen sei, wobei d as entsprechende Formular am 6. November 2013 bei ihr eingegangen sei,
seien die bis dahin ausgerichteten Renten betreffnisse zurückzuerstatten (Urk. 5/2 S. 2 ) . Die Meldepflichtverletzung sei kausal für die ab 2010 zu Unrecht weiterhin ausgerichteten Rentenleistun gen (Urk. 5/ 2 S. 6). Die Verwirkungsfrist habe mit dem Datum des Auszugs aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 14. November 2013 zu laufen begonnen (Urk. 5/ 2 S. 2 f.).
Das Invalideneinkommen für das Jahr 2013 sei gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bund esamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, woraus sich ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad ergebe (Urk. 5/ 2 S. 4 f.).
E ine Selbsteingliederungspflicht bestehe jederzeit und beim Beschwerdeführer bestehe kein Eingliederungsbedarf. Seine Restarbeitsfähigkeit sei klar verwertbar (Urk. 5/ 2 S. 5).
2 .2
Der Beschwerdeführer macht betreffend die Rückforderungsverfügung beschwer deweise
geltend, der Rückforderungsa nspruch sei gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG verwirkt (Urk. 5/ 1 S. 2). Eventualiter beruft er sich unter Hinweis auf Art. 25 Abs. 1 ATSG auf seinen guten Glauben sowie darauf, dass die Rückforderung für ihn eine grosse Härte bedeuten würde (Urk. 5/ 1 S. 4 f.). 3 .
3 .1
Streitig und zu prüfen ist, ob die rückwirkende Rentenaufhebung per 1. Januar 20 10 rechtens war. Dies setzt zum einen eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen (vgl. vorstehende E. 1.4 ) und zum anderen eine Meldepflichtverletzung voraus (vgl. vorstehende E. 1.5 ). Die IV-Stelle ging von einer relevanten Veränderung der erwerblichen Situation aus (Urk. 5/ 2). 3 .2
Zeitliche Vergleichsbasis für die anspruchserhebliche Änderung des Invaliditäts grades bildet die Verfügung vom 4. Dezember 2007 (Urk. 9/62 und Urk. 9/55 ), mit welcher dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde.
Ausgegangen wurde dabei von einem
Valideneinkommen von Fr. 73‘867 .-- und von ein em Invalideneinkommen von Fr. 26‘024 .-- im Jahr 20 05
(Urk. 9/50, Urk. 9/55 ). Das Valideneinkommen von Fr. 73‘867 .-- für das Jahr 20 05 ermit telte d ie Beschwerdegegnerin gestützt auf das in den Jahren 2000 bis 2004 durchschnittlich erzielte Einkommen (Urk. 9/ 21 und Urk. 9/47) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung
(Urk. 9/ 50/1). Für die Festset zung des Invalideneinkommens ging sie von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Hilfsarbeitertätigkeit aus und gelangte in Anwendung der LSE 2005 sowie unter Vornahme eines Leidensabzugs von 10 % zu einem Invalideneinkommen von Fr.26‘024.-- im Jahr 2005 (Urk. 9/ 34). 3 .3
Im Jahr 2010 lag das effektiv erzielte Einkommen gemäss dem IK-Auszug vom 15. November 2013 bei Fr. 54‘194.-- (Urk. 9/ 87/1). Massgebend bei der Bestim mung de s Einkommensvergleich s im Sinne von Art. 16 ATSG sind die jährli chen Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden ( Art. 25 Abs. 1 IVV). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin
auf die IK-Auszüge abgestellt hat .
E ine Verbesserung der erwerblichen Verhältnisse ist ausgewiesen. Im Jahr 2011 betrug das Einkommen Fr. 59‘170.-- und im 2012 Fr. 67‘133.-- (Urk. 9/87/1). Bis zum Unfall vom 7. März 2013 bezog er weiterhin einen Lohn von monatlich Fr. 5‘000.--, zuzüglich 13. Monatslohn, was einen Jahreslohn von Fr. 65‘000. -- ergibt (vgl. Urk. 9/92/2) . Die Berechnungen der IV-Stelle, wonach in den Jahren 2010 bis 2012 sowie bis zum Unfall vom 7. März 2013 somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vorlag (Urk. 5/2 S. 3), sind nachvollziehbar und wurden nicht beanstandet. 3 .4
Veränderungen in den Einkommensverhältnissen sind der IV-Stelle von Rentenbe zügern unverzüglich zu melden (E. 1.5 vorstehend). Der Beschwerde führer war mit Verfügung vom
4. Dezember 2007 sowie mit Verfügung vom 24. Januar 2011 auf seine Meldepflicht aufmerksam gemacht worden
(Urk. 9/ 62/2, Urk. 9/78/ 2 ) , er kam ihr jedoch bis zu seinem am 6. November 2013 bei der IV-Stelle eingegangenen Revisionsgesuch nicht nach . Infolgedessen liegt bis dahin eine Verletzung der Meldepflicht vor , wobei ohne Zweifel e ine mindestens leichte Fahrlässigkeit gegeben ist.
Der Umstand, dass die IV-Stelle mittels eines IK-Auszuges die veränderten Erwerbsverhältnisse
bereits vor dem 6. November 2013 selber hätte feststellen können, entband den Beschwerdeführer nicht von seinen eigenen Pflichten (Urteil des Bundesgerichts 9C_603/2013 vom 2 4. März 2014, E. 6.3 mit Hinweis ) .
In der bis Ende 2014 gültigen Version von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV wurde zusätzlich im Sinne einer Kausalität vorausgesetzt, dass die unrichtige Aus richtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art . 77 IVV zumutbaren Melde pflicht nicht nachgekommen ist (Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 465 f. N 148 mit Hinweis auf BGE 118 V 214; Urteil des Bundesgerichts 8 C_212/2014 vom 4. Juni 2014, E. 4.2.1).
Die durch den Beschwerdeführer begangene Meldepflichtverletzung war ursächlich für die unrechtmässige Weiterausrichtung der Rente, denn hätte die IV-Stelle um die verbesserten Einkommensverhältnisse gewusst, hätte sie diese zweifellos berücksichtigt und die Rente aufgehoben .
All dies wird denn auch nicht bestritten vom Beschwerdeführer.
Angesichts der Verletzung der ihm obliegenden Meldepflicht ist die Rentenaufhebung rückwir kend zulässig beziehungsweise besteht bis zum Eintreffen der verspäteten Mel dung bei der Beschwerdegegnerin eine Rückerstattungspflicht (BGE 119 V 431 E. 4a mit Hinweis). 3 .5
Der Beschwerdeführer machte geltend, der Rückforderungsanspruch sei gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG verwirkt (Urk. 5/ 1 S. 2). Dies begründet e er damit, dass der IV-Stelle bereits per 15. Juli 2010 ein Bericht der Suva vom 10. November 2009 vorgelegen habe, welchem der höhere Verdienst zu entnehmen gewesen sei. Der IK-Auszug vom 26. April 2010 (Urk. 9/
68) sei ferner bereits am 27. April 2010 zu den Akten genommen worden (Urk. 5/ 1 S. 4). Dem genannten Bericht des Aussendiensts Versicherungsleistungen der Suva vom 10. November 2009 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. April 2008 nach wie vor ganztags für Schalungsarbeiten eingesetzt worden. Aufgrund der Tatsache, dass er keine schweren Elemente heben und tragen, keine Klammern anhämmern und keine Deckenschalungen machen könne, sei die Leistungsfähigkeit auf circa 65 % reduziert . Zwischenzeitlich habe er zudem wegen eines Rückfalls nur halbtags gearbeitet (Urk. 9/ 70/6-7). Aus dem genannten IK-Auszug vom
26. April 2010 sind die bis Ende 2009 erzielten Einkünfte ersichtlich (Urk. 9/ 68). Gestützt auf die se und weitere damals v erfügbare Angaben (vgl. das Feststel lungsblatt , Urk. 9/74) setzte die IV-Stelle die Invalidenrente des Beschwerde führers mit Verfügung vom 24. Januar 2011 auf eine Viertelsrente herab ( vgl. Urk. 9/ 77-78).
Die einjährige Verwirkungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegen über einer bestimmten rückerstat tungspflichtigen Person ergibt ( Urteil des Bun desgerichts 9C_875/2010 vom 28. März 2011 ,
E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Dass sich das Einkommen des Beschwerdeführers in der Folge weiter verbesserte und dass per 9. Februar 2011 ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden hatte, erfuhr die IV-Stelle erst aus dem bei ihr am 6. November 2013 eingegangenen Renten erhöhungsgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2013 (Urk. 9/ 83). Die exakte Höhe der in den Jahren 2010 bis 2012 erzielten Einkünfte
ergab sich sodann aus dem von der IV-Stelle ohne Verzögerung angeforderten IK-Auszug vom 14. November 2013 (Urk. 9/ 87). Die Kenntnis dieser Zahlen war erforder lich zur Berechnung eines allfälligen Rückforderungs anspruchs . Ferner bestand für die IV-Stelle vor dem Eingang des Rentenerhöhungsgesuchs am 6. Novem ber 2013 kein Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Nach dem Gesagten begann die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erst mit dem Eingang des IK-Auszugs am 15. November 2013 zu laufen . Die relative einjäh rige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG wird mit (dem
Erlass und) der formgültigen Eröffnung des Vorbescheids gewahrt ( Urteil des Bundes gerichts 9C_875/2010 vom 28. März 2011 ,
E. 4.2.1 mit Hinweisen). Der Vorbe scheid betreffend Rückforderung erging am 6. November 2014 (Urk. 9/ 121) und war dem Beschwerdeführer spätestens am 11. November 2014 zugestellt worden (vgl. Urk. 9/122) , womit die einjährige Frist eingehalten wurde. Sodann wurde auch die absolute Frist von fünf Jahren gewahrt. 3 . 6
Das Gesagte
führt zur Zulässigkeit der rück wirkenden Rentenaufhebung
per
1. Januar 201 0 bis und mit
6. November 2013 und zur grundsätzlichen Rücker stattungspflicht
unrechtmässig bezogener Renten betreffnisse
( Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV, Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG ).
Für die Zeit vom 7. März 2013 bis zum 6. November 2013 gilt dies, da auch nach dem Unfall kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad vorl ag (vgl. nachstehende Erwägung 7 ). 4 .
Eventualiter beruft sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 25 Abs. 1 ATSG auf seinen guten Glauben sowie darauf, dass die Rückforderung für ihn eine grosse Härte bedeuten würde (Urk. 5/ 1 S. 4 f.). Bezüglich dieses Gesuchs um Erlass der verfügten Rückforderung (vgl. Urk. 5/1 S. 2 Antrag Nr. 3) liegt noch keine Verfügung der IV-Stelle vor, weshalb auf diesen Antrag in diesem Beschwerde verfahren nicht einzutreten ist. Die Rückerstattung zu Unrecht bezo gener Renten
kann ganz oder teilweise er lassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte erfüllt sind (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG ). Der Erlass kann auf schriftliches Gesuch der rückerstat tungspflichtigen Person hin gewährt werden. Dieses ist zu begründen und spätestens dreissig Tage nach Eintritt der Rechts kraft der Rückforderungsverfü gung bei der Verwaltung einzu reichen (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial versi cherungsrechts [ATSV]). 5 . 5 .1
In der ebenfalls angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2015 stellte sich die IV-Stelle auf den Standpunkt, seit dem Tag der kreisärztlichen Untersuchung vom 1 8. September 2013 sei dem Beschwerdeführer eine angepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar. Gestützt darauf errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 24 % und hob die Rente des Beschwerdeführers per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2). 5 .2
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, für das Valideneinkommen sei das zuletzt bei der Z.___ GmbH erzielte Einkommen auf ein 100%-Pensum hochzurechnen, wodurch sich der Invaliditätsgrad auf 52 % erhöhe. Zudem sei wegen der Beeinträchtigungen an beiden Schultern ein Leidensabzug von 15 % vorzunehmen, sodass der Invaliditätsgrad bei 59 % liege (Urk. 1 S. 3-4). Ferner sei zu prüfen, ob er in seinem Alter überhaupt noch das angenommene Invali deneinkommen erzielen könne, was ohne Eingliederungsmassnahmen kaum gelingen werde. Somit stelle sich die Frage, ob er seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich noch verwerten könne oder ob eine vollständige Invalidität vor liege. Er gehe von letzterem aus. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe es sich um eine schwere körperliche Arbeit gehandelt, welche ihm nun nicht mehr zumutbar sei (Urk. 1 S. 4-5). 6 . 6 .1
Nach dem Unfall vom 7. März 2013
wurde der Beschwerdeführer am 18. September 2013 durch Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, kreisärztlich untersucht (Urk. 9/85/209-213 ). Prof. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe laut eigenen Angaben mit dem rechten Kniegelenk seit der Operation vom 5. April 2013 keinerlei Probleme mehr. Hin gegen habe er über belastungsabhängige (beim Heben des Armes) und nächtli che Schmerzen an der linken Schulter geklagt. Mit dem linken Kniegelenk habe er keine relevanten Probleme ( Urk. 9/85/210 ). Prof. A.___
hielt in seiner Beurtei lung fest, es bestünden eine mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz u nd eine mässiggradige Bewegungs einschränkung des linken Schultergelenk s
( Urk. 9/85/212 ). Beim vorliegenden kernspintomo graphischen Befund und dem Verlauf bezüglich des rechten Schultergelenks sei keine wesentliche Verbesse rung der Funktionseinschränkungen mehr zu erwarten. Bezüglich der Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer/Vorarbeiter gelangte er zum Schluss, diese sei nur möglich, wenn der Beschwerdeführer keine Überkopf arbeiten sowie kein Heben und Tragen von Lasten über 15 kg durchführen müsse. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte bis mittelschwere kör perliche Tätigkeiten ganztags zumutbar. Lasten bis zu 15 kg könnten bis auf Hüfthöhe, Lasten bis 10 kg auf Brusthöhe und Lasten bis zu 5 kg auf Schulter höhe gehoben werden. Ausgeschlossen seien repetitive Belastungen beider obe ren Extremitäten, Stoss- und Vibrationsbelastungen (Urk. 9/85/213 ).
Prof. A.___ berücksichtigte für seine Schlussfolgerungen die Vorakten
(Urk. 9/85/209-210) , die geklagten Beschwerden (Urk. 9/85/210) sowie die Befunde (Urk. 9/85/210-212) . Die von Prof. A.___ gezogenen Schlussfolgerungen blieben unbestritten und stehen in Übereinstimmung mit der Aktenlage: Bereits anlässlich der Besprechung mit der Suva vom 6. Mai 2013 sowie bei Dr. B.___ hatte der Beschwerdeführer angegeben, das rechte Knie sei wieder „ tiptop “ und er habe keinerlei Beschwerden oder Einschränkungen mehr ( Urk. 9/85/266) . Auch laut seinen gegenüber Prof. A.___ am 18. September 2013 gemachten Angaben hat er mit keinem seiner Knie mehr Probleme (Urk. 9/85/267) , was mit den unauffälligen Befunden an den unteren Extremitäten übereinstimmt (vgl.
(Urk. 9/85/210-212 ). Die geklagten Schulterbeschwerden ( Urk. 9/85/210 ) zeigten sich anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung in einem mässiggradig einge schränkten Bewegungsumfang beider Schultergelenke mit Druckschmerz sowie in einer mässiggradig ausgeprägten Belastungsintoleranz des linken Schulter gelenks ( Urk. 9/85/212 ). Ihnen wurde dadurch gebührend Rechnung getragen, dass nur noch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von maximal 15 Kilogramm bis Hüfthöhe, von maximal 10 Kilogramm bis Brusthöhe und von maximal fünf Kilogramm bis Schulterhöhe als zumutbar erachtet wurden , und die verminderte Belastbarkeit der Schulter zud em dadurch berücksichtigt wurde , dass repetitive Belastungen der oberen Extremitäten, Stoss- und Vibrationsbelastungen vom Zumutbarkeitsprofil aus genommen wurden ( Urk. 9/85/213 ). Ferner sind keine abweichenden ärztlichen Beurteilungen vorhanden. Mithin steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des von Prof. A.___ geschilderten Profils in einer angepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig ist ( Urk. 9/85/213 ). 6 .2
6 .2.1
Der Beschwerdeführer brachte vor, es sei zu prüfen, ob er in seinem Alter über haupt noch das angenommene Invalideneinkommen erzielen könne, was ohne Eingliederungsmassnahmen kaum gelingen werde. Somit stelle sich die Frage, ob er seine Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich noch verwerten könne oder ob eine vollständige Invalidität vorliege. Er gehe von letzterem aus. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe es sich um eine schwere körperliche Arbeit gehan delt, welche ihm nun nicht mehr zumutbar sei (Urk. 1 S. 4-5). 6 .2.2
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist . Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entspre chen der Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgra des ) vor genommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Recht sprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zu gesproch en , bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungs entfaltung entgegen ste hen, wenn aus den Akten einwand frei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durc hführung befähigender Mas snahmen allein vermittels Eigen an strengung
der versicherten Person nicht m öglich ist (Urteil des Bundesge richts 9C_163/200 9 vom 10. September 2010 , E. 4.2.2 mit Hinweisen ).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Perso nen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Not wendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortge schrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden lang jährigen Arbeitsab stinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der bei den Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist ( E. 3.5).
H ingegen wurde die Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung nament lich dann angenommen, wenn die versicherte Person trotz Rentenbezuges regelmässig gearbeitet hatte und daher auch keine arbeitsmarktliche Desintegration bestand (Urteile des Bundesgerichts 9C_315/2011 vom 3 0. Mai 2011 , E.
3.3; 8C_586/2014 vom 2 2. Dezember 2014 , E. 8.2; 9C_661/2014 vom 1 7. September 2015 , E.
3.4; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2014 vom 6. Oktober 2015 , E. 3.2 ).
Ferner greift die Selbsteinglie derung unter anderem dann , wenn bisher scho n eine erhebliche Restarbeitsfä higkeit bestand und der anspruchserhebliche Zuge winn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht (Urteil des Bundesge richts 9C_128/2013 vom 4. November 2013 , E. 4.1 mit Hinweisen). 6 .2.3
Im Zeitpunkt der mit Verfügung vom 9. Januar 2015 (zum massgebenden Zeit punkt vgl. BGE 141 V 5 E. 4.2.1) erfolgten Rentenaufhebung war der im November 1956 geborene Beschwerdeführer bereits 58 Jahre alt. Jedoch war er zuvor bis am 7. März 2013 in einem rentenausschliessenden Ausmass effektiv erwerbstätig gewesen . Dabei arbeitete er zumindest zeitweise vollschichtig und mit grundsätzlich voller Leistungsfähigkeit (Urk. 9/72). L ediglich wegen der Einschränkungen im Zumutbarkeitsprofil (keine schweren Elemente heben und tragen, keine Klammern anhämmern , keine Deckenschalungen machen) wurde seine Arbeitsfähigkeit bei 65 und nicht bei 100 % festgesetzt (Urk. 9/73, Urk. 9/70/6). Nach dem Gesagten kann bis zum Unfall vom 7. März 2013 ange sichts des erzielten rentenausschliessenden Einkommens keine Rede sein von einer arbeitsmarktlichen Desintegration, welche Eingliederungsmassnahmen erfordern würde. Auch nach dem Unfall war der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit noch zu 100 % arbeitsfähig. Dabei kam auch die ange stammte Tätigkeit als Maurer/Vorarbeiter weiterhin in Frage, soweit sie ohne Überkopfarbeiten sowie ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg durch führbar ist (Urk. 9/85/213). Hinzu kommt, dass eine sehr hohe, nämlich 100%ige Restarbeitsfähigkeit, besteht. Insgesamt sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es dem Beschwerdeführer trotz seines fortgeschrittenen Alters nicht möglich sein sollte, seine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits markt erfolgreich zu verwerten. Wenn er sich trotzdem vom ersten Arbeitsmarkt ferngehalten hat, hat dafür nicht die Beschwerdegegnerin einzustehen. Die aus gewiesene Erwerbsfähigkeit hängt nicht von Eingliederungsvorkehren ab.
Für die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerück tem Alter ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem
die medizinische Zumutbar keit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit feststeht ( Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015
vom 9. Juli 2015 , E. 2.3; BGE 138 V 457 Regeste, E. 3.3 und 3.4 ). Dies war beim Beschwerdeführer durchgehend der Fall, sodass die Verwertbar keit der Restarbeitsfähigkeit auch unter d ies em Aspekt nicht zu verneinen ist.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer noch vollschichtig und mit nicht allzu vielen Einschränkungen arbeitsfähig ist und Hilfsarbeiten auf dem ausgegliche nen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. zum Beispiel das Urteil des Bundesgerichts I 376/05
vom 5. August 2005 , E. 4.2). Zu prüfen bleibt so mit die erwerbliche Seite. 6 .3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validenein kommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkom mensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfah rung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge setzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Dementsprechend knüpfte die IV-Stelle am vor Eintritt des Gesundheitsschaden s zuletzt erzielten Einkommen an (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, es sei das zuletzt bei der Z.___ GmbH erzielte Einkom men auf ein 100%-Pensum hochzurechnen (Urk. 1 S. 4 ) .
A us d er erfolgreichen Invalidenkarriere in der Unternehmung seines Sohnes kann nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer ohne Invalidität in einem fami lienexternen Betrieb eine vergleichbare Position erreicht hätte. Hierfür fehlen konkrete Anhaltspunkte. Hinzu kommt, dass sich die Angaben des Arbeitgebers und Sohnes des Beschwerdeführers insgesamt als nicht ausreichend verlässlich erweisen , um das erhaltene Einkommen auf 100 %
hochrechnen zu können. So gab er im Arbeitgeberfragebogen vom 9. Januar 2014 beispielsweise an, der Beschwerdeführer habe vom Beginn des Arbeitsverhältnisses am 9. Februar 2011 bis zum Unfall vom 7. März 2013 zu 100 % gearbeitet und dabei Fr. 60‘000.-- pro Jahr verdient (Urk. 9/92/2) . Auch mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer zuvor vollzeitlich mit einer grundsätzlich vollen Leistungsfä higkeit beziehungsweise aufgrund der Einschränkung des Profils einer Leis tungsfähigkeit von 65 % gearbeitet hatte, bestehen Zweifel am nun angeblich nur noch 50%igen Pensum bei höherem Einkommen . Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer am 6. Mai 2013 angegeben, er sei Vorarbeiter und habe wegen der linken Schulter bereits vor dem Unfall vom 7. März 2013 keine schweren Arbeiten verrichtet. Er führe in der Regel drei bis fünf Mitarbeiter, mache Ausmessungen, bestelle das Material, kontrolliere, organisiere etc. Das Heben und Tragen von Lasten sei bis maximal zehn Kilogramm erforderlich gewesen (Urk. 9/85/267). Angesichts dieser Schilderungen ist davon auszuge hen, dass dem Beschwerdeführer diese Tätigkeit auch nach dem Unfall vom 7. März 2013 beziehungsweise unter Berücksichtigung des von Prof. A.___ am 1 8. September 2013 formulierten Zumutbarkeitsprofils noch zumutbar wäre, wodurch der Beschwerdeführer auch diesfalls keinen Rentenanspruch hätte.
Jedoch ist zur Ermittlung des Valideneinkommens
mit der IV-Stelle auf die beim letzten Arbeitgeber vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Ein künfte abzustellen. Gemäss dem IK-Auszug vom 2 0. Februar 2006 hatte der Beschwerdeführer im Jahr 200 5 in der bisherigen Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 76‘944 .-- erzielt (Urk. 9/21/1 ). Von diesem Valideneinkommen ist aus zugehen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [ 1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1. 93 ], To tal; 2005 : 114.3; 2013 : 126.5 ) ergibt sich ein Validene inkommen von Fr. 85‘157.-- ( Fr. 76‘944 .-- : 114.3 x 126.5 ) im Jahr 2013 . 6 .4
Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist auf die Tabelle TA 1 der LSE 20 10 abzustellen. Der standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer betrug Fr. 4' 901 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 13 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hoch zurechnen (Die Volkswirtschaft, 3/4-2015 , S. 88, Tabelle B9.2) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1. 10 ], Total; 20 10 : 100 ; 20 13 : 102. 5 ). Daraus resultiert ein jährliches Brutto einkommen von Fr. 62‘844.-- ( Fr. 4‘ 901 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 102. 5 ). 6 .5
Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, es sei wegen der Beeinträchtigungen an beiden Schultern ein Lei densabzug von 15 % vorzunehmen ( Urk. 1 S. 3-4). Die IV-Stelle sah demgegenüber von einem Leidensabzug ab und begründete dies mit der weiterhin vollen Arbeitsfähigkeit für sehr viele Tätigkeiten
(Urk. 2 S. 2). Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypo thetischen Invalidenlohnes. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen Abzug, weil der Tabellen lohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittel schweren Tä t igkeiten umfasst
(Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 2 4. August 2012 , E. 4.1 mit Hinweis ) . Das ärztlich umschriebene Anforderungs profil leidensangepasster Arbeiten (im Wesentlichen volle Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne
repetitive Belastun gen beider oberen Extremitäten sowie ohne Stoss- und Vibrationsbelastungen )
schränkt die Einsatzmöglichkeiten im niedrigsten Anforder ungsprofil höchstens mässig stark ein . Demnach war es nicht unange messen, keinen Leidensabzug vorzunehmen.
Vergleicht man das Invalideneinkommen von Fr. 62‘844.-- mit dem Validenein kommen
von Fr. 85‘157.--, ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 22‘313.-- und somit ein Inva liditätsgrad von gerundet 26 %. Somit liegt auch nach dem Unfall vom 7. März 2013 kein rentenbegründender Invaliditäts grad mehr vor, weshalb die Beschwerde gegen die Rentenaufhebung ebenfalls abzuweisen ist. 6 . 6
Nach dem Unfall vom 7. März 2013 erfolgte erstmals am 1 8. September 2013 eine detaillierte Beurteilung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit (Urk. 9/ 85/209-213).
Durch die übrigen echtzeitlichen Arztberichte ist n icht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass d er Beschwerdeführer nach dem Unfall in einer angepassten Tätigkeit während längere r Zeit arbeitsunfähig gewesen wäre . Im Gegenteil ist ersichtlich, dass von Seiten des Knies circa zwei Wochen nach der Operation vom 5. April 2013 wieder eine Arbeitsfähigkeit bestand (Urk. 9/ 85/231). Somit war die Rückforderung der damals ausbezahlten Vier telsrente auch für die Zeit nach dem Unfall bis zur Meldung am 6. November 2013 zulässig. Infolgedessen sind die Beschwerde n vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 7 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 9 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde n
werden abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer