Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1990, trat am 1 7. August 2009 eine bis am 3 1. Juli 2012 dauernde Berufslehre als Landschaftsgärtner an (Urk. 7/20). Er meldete sich am 1 7. Oktober 2011 wegen Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invali den versicherung zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 7/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizi nische und erwerbliche Abklärungen vor (Urk. 7/30, Urk. 7/31, Urk. 7/32, Urk. 7/35, Urk. 7/36), insbesondere fand am 9. November 2011 ein Ressourcen gespräch mit
dem Versicherten statt (Urk. 7/29). Nach erfolglosen Versuchen, den Versicher ten
im Rahmen der Berufsberatung zu einem weiteren Gespräch einzuladen, wurde der Versicherte eingeschrieben letztmalig zum Gespräch ein geladen, unter An droh ung einer Entscheidung aufgrund der Akten bei Nichter scheinen (Urk. 7/47, Urk. 7/48, Urk. 7/49, Urk. 7/50). Mit Mitteilung vom 4. September 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie aufgrund seines Nichterscheinens gezwungen sei, die Abklärungen einzustellen. Das Be gehren um berufliche Mass nahmen wurde abgewiesen und mitgeteilt, dass bei sich ändernden Verhält niss en ein neues Gesuch eingereicht werden könne (Urk. 7/51). Mit Verfügung vom 6. November 2012 wurde der Rentenanspruch verneint (Urk. 7/56).
Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 stellte der Versicherte ein Gesuch um finanzielle Unterstützung für die 4 Jahre dauernde Ausbildung zum Informatiker an der Z.___, welche in den ersten zwei Jahre n monatlich Fr. 1‘500.-- koste und betreffend welche der Vertrag bereits abgeschlossen sei (Urk. 7/59). Mit Vor be scheid vom 2. Oktober 2014 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbe gehren abzuweisen, da es sich bei der geplant en Ausbildung um keine einfache und zweckmässige Ausbildung handle, es dem Versicherten zumutbar sei, die Ausbildung in Form einer regulären Lehre in der freien Wirtschaft zu absolvie ren, er sich ohne Vorabklärung eigenständig für diese Ausbildung entschieden habe und keine Kenntnis darüber bestehe, ob diese Ausbildung seinen Fähig kei ten entspreche (Urk. 7/61). Hiergegen erhob der Versicherte am 1. November 2014 Einwand (Urk. 7/63). Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2). 2.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch seine Mutter Y.___, am 9. Februar 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. März 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Als invalid im Sinne von Art. 16 des Bundesgesetzes über die Invalidenver si cherung (IVG) gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähig keiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss .
Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Ver wal tungs verfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ ATSG ]), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Sys tematik der Invaliden ver sicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversiche rung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), son dern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E.
2 in fine, AHI 2003 S. 158 E.
2). 1.2
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz die ser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte .
Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge In validität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhal ten oder wesentlich verbessert werden kann. Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld na ch Art. 23 Abs. 2 IVG . 1.3
Hatte die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung be gonnen, die wegen Invalidität abgebrochen werden musste, und fällt die neue Ausbildung unter Artikel 16 IVG, sind die anrechenbaren Kosten, die bis zur Beendigung der bisherigen Ausbildung noch entstanden wären, mit den anre chenbaren Kosten zu vergleichen, die für die neue von der Invalidenversiche run g als geeignet betrachtete Ausbildung notwendigerweise entstehen. Wählt die ver sicherte Person ein gegenüber der zunächst b egonnenen Aus bildung hö heres Berufsziel, so sind nur die Kosten für eine gleichwertige Ausbildung für diesen Kostenvergleich zu berücksichtigen. Sind hingegen Art und Schwere der Behin derung derart gravierend, dass verglichen mit der vor Eintritt der Invali dität begonnenen Ausbildung nur eine anspruchsvollere zu einer adäquaten Er werbs fähigkeit führen wird, so sind die Kosten dieser Ausbildung in die Ver gleichs rechnung aufzunehmen (vgl. Rz . 3036-3038 des Kreisschreibens über die Ein glie derungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE), Stand vom 1. Januar 2015). 2.
2.1
Zunächst ist abzuklären, ob es sich bei der vom Versicherten begonnenen
Infor matikausbildung um eine Erstausbildung oder um eine Umschulung handelt. Die Bestimmungen zur Umschulung kämen nur dann zur Anwendung, wenn das wäh rend der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höh er war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. In Art. 23 Abs. 2 IVG wird ein Taggeld in der H ö he von 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG fest gehalten . Art. 24 Abs. 1 IVG schreibt fest, dass der Höchstbetrag des Taggeldes dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bun desgesetz vom 2 0. März 1981 über die Unfallversicherung ent spricht, also 30 % von Fr. 346.-- im Tag (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallver sicherung), das sind Fr. 103 . 80 .
Der Versicherte verfügt e gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto in der abgebrochenen Lehre im zweiten Jahr über ein Jah reseinkommen von Fr. 7‘566.-- (Urk. 7/30), was umgerechnet auf einen Tag deutlich tiefer liegt als ein Tag geld von Fr. 103 . 80. Es ist somit zu prüfen, ob die IV-Stelle sich an den Kosten für die Ausbildung zum Informatiker an der Z.___ als berufliche Erstausbildung im Sin ne von Art. 16 IVG zu beteiligen hat. 2.2
Aufgrund der Aktenlage ist von einem Abbruch der Lehre als Landschafts gärtner aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (Urk. 7/20/3-8, Urk. 7/31, Urk. 7/32, Urk. 7/35, Urk. 7/36) .
Zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehört die Absolvierung einer berufli chen Grundbildung im Sinne von
Art. 17 des Berufsbildungsgesetzes, dazu ge hört unter anderem die berufliche Bildung mit dem Erwerb des Eidgenössischen
Fähigkeits zeugnis ses . Diese Voraussetzung wird von der vier Jahre dauernden Ausbildung (vier Semester Schule, vier Semester Praktikum)
zum Informatiker mit Eidge nössischem Fähigkeitszeugnis (Urk. 7/5 8 /3-6) erfüllt, welche der Versi cherte am 1 8. August 2014 an der Z.___
angetreten hat (Urk. 7/ 62 /2) . 2.3
Für die Leistungsgewährung fallen nur Massnahmen in Betracht, die den Fähig keiten und soweit als möglich auch den Neigungen der versicherten Person entspre chen. Ausserdem müssen sie das Eingliederungs ziel auf einfache und zweckmässige Weise anstreben. Dies bedeutet, dass zwischen d er Dauer und den Kosten der Mas snahme einerseits und dem wirtschaftlichen Erfolg (im Sinne der Eingliederungswirksamkeit) anderseits ein vernünftiges Verhältnis bestehen soll. Z udem soll die berufliche Ausbil dung in einer auf die Anfor derungen des Ar beitsmarktes aus gerichteten Weise soweit wie möglich im ersten Arbeitsmarkt und in Ausbildungsstätten fü r Nichtbehinderte erfolgen (vgl. Rz 1006 des KSBE mit Hinweisen).
Bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung bezieht sich das Erfordernis der Ein fachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme nicht auf das Ausbildungsni veau, sondern auf die Art der Verwirklichung der Ausbildung, die so auszuge stalten ist, dass der Invalidenversicherung nicht unnötige Kosten entstehen. Es bedeutet demnach nicht, dass sich eine Person auf ein unter ihren Fähigkeiten liegendes Ausbildungsniveau beschränken müsste. Dass umgekehrt die Ausbil dung auch insofern den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen muss, als sie diese nicht übersteigen darf, ist ein Aspekt der Geeignetheit der Mass nahme (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S.
326 mit Hin weisen). 2.4
Der Versicherte absolviert derzeit die Ausbildung zum Informatiker an der Pri vat schule Z.___ (Urk. 7/62/2) . Er liess geltend machen, dass er aufgrund seines Alters keine Lehrstelle gefunden ha be (Urk. 1) . Dabei handelt es sich um eine unbelegte Behauptung, da der Versicherte zwar ausführen liess, sehr viele Bewer bungen geschrieben zu haben (Urk. 1 S.
2), jedoch keinerlei Suchbemü hungen be legte. Zudem ist sein Alter von beinahe 24 Jahren bei Antritt der Ausbildung an der Z.___ im August 2014 auch nicht allein auf den Abbruch der Lehre als Landschaftsgärtner zurückzuführen, sondern hängt auch mit dem nicht gesundheitlich bedingten Abbruch seiner ersten Lehre im KV-Bereich zusammen (Urk. 7/42/1) sowie damit, dass zwischen dem Beginn der Krankschreibung in der Ausbildung zum Landschaftsgärtner am 1 5. November 2010 (Urk. 7/20/3) bis zum Antritt der Ausbildung an der Z.___
(Urk. 7/62/2) mehr als dreieinhalb Jahre vergingen . 2.5
D er Versicherte brach die Berufsberatung bei der IV-Stelle im Jahr 2012 ab, indem er die Gesprächstermine nicht mehr wahrnahm
(vgl. Urk. 7/51) . Als er beinahe zwei Jahre später am 8. Juli 2014 ein Gesuch um Kostenbeteiligung an seiner Ausbildung an der Z.___ stellte,
hatte er diesen Vertrag am 1 4. Juni 2014 (Urk. 7/58/1) bereits unterzeichnet . So verhinderte er eine Unter stützung durch die Berufsberatung der IV-Stelle bei der Lehrstellensuche im Bereich Informatik auf dem freien Stellenmarkt sowie
die Prüfung andere r ge eignete r Ausbildungsmöglichkeiten.
Das Vorgehen, sich ohne Beratung durch die IV-Stelle für eine vergleichsweise teure Berufsa usbildung an einer Privatschule zu entscheiden, erscheint im Hin blick auf das Ziel, unnötige Kosten zu vermeiden, nicht angemessen . Hätte der Versicherte sich bei der IV-Stelle gemeldet, so hätte diese in Zusammenarbeit mit dem Versicherten eine möglichst zweckmässige und einfache Lösung suchen können, um ihm eine seinen Fähigkeiten und Neigungen passende Erstausbil dung
zu ermöglichen. I n dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch Schul abgänger Mühe haben, eine der begehrten Informatiklehrstellen zu erhal ten, w o bei die Absolventen der Informatikausbildung an der Z.___ ohne ge sundheitliche Einschränkungen die gleichen Ausbildungskosten zu tragen haben wie der Versicherte. Hätte der Versicherte auch mit Unterstüt zung der Berufs be ratung der IV-Stelle keine Informatiklehrstelle gefunden, so wären vor dem An treten einer kostspieligen Berufsausbildung an einer Privat schule noch andere den Fähigkeiten und Neigungen des Versicherten entspre chende Berufsbil dung en in Betracht zu ziehen gewesen. An dieser Beurteilung
ändert sich auch dann nicht s, falls wie vom Versicher ten geltend gemacht, seitens der IV-Stelle bei der Berufsberatung im Jahr 2012 ebenfalls Termine abgesagt werden mussten (Urk. 1 S. 1).
Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu nehmen, dass der Ver sicherte mit Unterstützu ng der Berufsberatung der IV-Stelle eine seinen gesund heit lichen Beschwerden angepasste und seinen Fähig keiten sowie Neigungen ent sprechende Lehrstelle auf dem freien Arbeitsmarkt gefunden hätte . Daher handelt es sich bei der Ausbildung an der Z.___ um eine den Voraus setz ung en der Einfachheit und Zweckmässigkeit nicht entsprechende Erstaus bi ldung . 2. 6
Was die Geeignetheit der Ausbildung betrifft, so s ind die Schulnoten des ersten Semesters gut ausgefallen (Urk. 3/5). Dies entspricht durchaus der Einschätzung der IV-Stelle im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 4. September 2012, dass der Versicherte kognitiv gute Voraussetzungen mitbringe und rein schu lisch bei einer Neuausbildung keine Schwierigkeiten zu erwarten seien (Urk. 7/52/6). Auffällig ist jedoch, dass der Versicherte eine im Jahr 2006 begon nene kauf männische Lehre im Jahr 2007 ab gebrochen hatte und gegenüber der IV-Stelle ausführte, diese Tätigkeit habe nicht zu ihm gepasst, da ihm eine Bü rotätigkeit nicht entspreche (Urk. 7/52/2-3). Im Jahr 2012 wollte der Versicherte sich denn auch bemühen, eine Lehrstelle in einer anderen Gärtnersparte (zum Beispiel als Staudengärtner oder im Bereich Zierpflanzen) oder als Töffmechaniker zu fin den
(Urk. 7/ 52/4), also wieder keine Bürotätigkeit . I m Falle eines Abschlus ses der nun
angetretenen Informatikausbildung wäre der Versicherte hingegen anschliess end
voraussichtlich im Büro tätig . Selbstverständlich ist nicht auszu schliessen, dass sich die Neigungen d es noch junge n Versicherte n in dieser Hinsicht seit dem Jahr 2007 verändert ha ben . Dennoch erscheint es ungünstig, dass der Versi cher te zunächst zwei Jahre lang ausschliesslich die Schule besucht und erst anschliess end das Praktikum antritt (vgl. Urk. 7/58/3-6), in welchem sich erst zeigen wird, ob ihm die praktische Tätigkeit im Informatikbereich tatsächlich ent spricht . Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die IV-Stelle vor der Kostenübernahme für eine solche Ausbildung entsprechende Abklärungen zu deren Geeignetheit ge troffen hätte, beispielsweise mittels Schnupperlehren. Die Geeignetheit der Ausbildung steht somit nicht hinreichend fest. 2. 7
A nzumerken ist weiter, dass keine Invalidität vor liegt, wenn ein Gebrechen ei ner jungen versicherten Person lediglich den Zugang zu einer kleinen Anzahl von Berufen erschwert, ohne im Übrigen die freie Berufswahl wesentlich zu be hin dern; denn diese Einschränkung beeinträchtigt die auf den allgemeinen Ar beits markt bezogene Erwerbsfähigkeit dieser Person praktisch nicht. Dement sprech end wurde die Invalidität verneint bei einer Versicherten, die durch ihren Gesund heits schaden zwar an der Fortsetzung ihres Psychologiestudiums gehin dert wurde, ohne aber in ihrer freien Wahl anderer universitärer oder nicht uni ver sitärer Berufe erheblich eingeschränkt zu sein. Ebenso steht einer Person mit einem kongenitalen Klumpfuss ein so weites Spektrum üblicher Ausbildungs gänge offen, dass dieses Gebrechen für sich allein jedenfalls grundsätzlich keine Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG zu begründen vermag (Silvia Bucher, a.a.O., S. 316 mit Hinweisen).
Der Versicherte kann aufgrund seine s Rückenleidens nur bestimmte, kör perlich schwere Tätigkeiten,
wie die Täti gkeit als Landschaftsgärtner,
gesundheits be dingt
nicht mehr ausüben (Urk. 7/52/2). Davon kann ausgegangen werden, obwohl
die
körperliche Belastbarkeit ohne Durchführung eines
Arbeitsassessments - welc hes
der Versicherte nicht absol vierte, da er darin keinen Sinn sah (Urk. 7/52/3) - von der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medi zin des A.___ nicht differenziert be urteilt werden konnte (Urk. 7/35/5-8). Da dem Versicherten jedoch trotz seiner Einschränkung noch ein grosses Spektrum rückenadap tierter Berufe und Ausbildungen bis hin zu mittelschwere n körper liche n Tätig keiten offensteht (Urk. 7/35/5-8, Urk. 7/52/2), erscheint zumindest fraglich, ob überhaupt eine Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG vorliegt. 3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, da es sich bei der Informatikausbildung EFZ an der Z.___ um keine den Voraussetzungen der Einfachheit und Zweck mässigkeit entsprechende Ausbildung handelt, wei l der Versicherte bei Inan spruch nahme der Berufsberatung der IV-Stelle mit überwiegender Wahr schein lich keit eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Lehrstelle auf dem
freien A rbeitsmarkt hätte finden können, weil Abklärungen nicht getätigt werden konnten, um die Geeignetheit der Informatikausbildung zu prüfen und überdies
die Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG fraglich ist . Bei diesem Verfahrens aus gang k ann diese r letzte Punkt jedoch offen gelassen werden. 4.
Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Be willigung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600. -- fest zusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer auf zu erlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 7. Oktober 2011 wegen Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invali den versicherung zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 7/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizi nische und erwerbliche Abklärungen vor (Urk. 7/30, Urk. 7/31, Urk. 7/32, Urk. 7/35, Urk. 7/36), insbesondere fand am 9. November 2011 ein Ressourcen gespräch mit
dem Versicherten statt (Urk. 7/29). Nach erfolglosen Versuchen, den Versicher ten
im Rahmen der Berufsberatung zu einem weiteren Gespräch einzuladen, wurde der Versicherte eingeschrieben letztmalig zum Gespräch ein geladen, unter An droh ung einer Entscheidung aufgrund der Akten bei Nichter scheinen (Urk. 7/47, Urk. 7/48, Urk. 7/49, Urk. 7/50). Mit Mitteilung vom 4. September 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie aufgrund seines Nichterscheinens gezwungen sei, die Abklärungen einzustellen. Das Be gehren um berufliche Mass nahmen wurde abgewiesen und mitgeteilt, dass bei sich ändernden Verhält niss en ein neues Gesuch eingereicht werden könne (Urk. 7/51). Mit Verfügung vom 6. November 2012 wurde der Rentenanspruch verneint (Urk. 7/56).
Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 stellte der Versicherte ein Gesuch um finanzielle Unterstützung für die
E. 1.1 Als invalid im Sinne von Art. 16 des Bundesgesetzes über die Invalidenver si cherung (IVG) gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähig keiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss .
Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Ver wal tungs verfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art.
E. 1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz die ser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte .
Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge In validität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhal ten oder wesentlich verbessert werden kann. Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld na ch Art. 23 Abs. 2 IVG .
E. 1.3 Hatte die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung be gonnen, die wegen Invalidität abgebrochen werden musste, und fällt die neue Ausbildung unter Artikel 16 IVG, sind die anrechenbaren Kosten, die bis zur Beendigung der bisherigen Ausbildung noch entstanden wären, mit den anre chenbaren Kosten zu vergleichen, die für die neue von der Invalidenversiche run g als geeignet betrachtete Ausbildung notwendigerweise entstehen. Wählt die ver sicherte Person ein gegenüber der zunächst b egonnenen Aus bildung hö heres Berufsziel, so sind nur die Kosten für eine gleichwertige Ausbildung für diesen Kostenvergleich zu berücksichtigen. Sind hingegen Art und Schwere der Behin derung derart gravierend, dass verglichen mit der vor Eintritt der Invali dität begonnenen Ausbildung nur eine anspruchsvollere zu einer adäquaten Er werbs fähigkeit führen wird, so sind die Kosten dieser Ausbildung in die Ver gleichs rechnung aufzunehmen (vgl. Rz . 3036-3038 des Kreisschreibens über die Ein glie derungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE), Stand vom 1. Januar 2015). 2.
2.1
Zunächst ist abzuklären, ob es sich bei der vom Versicherten begonnenen
Infor matikausbildung um eine Erstausbildung oder um eine Umschulung handelt. Die Bestimmungen zur Umschulung kämen nur dann zur Anwendung, wenn das wäh rend der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höh er war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. In Art. 23 Abs. 2 IVG wird ein Taggeld in der H ö he von 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG fest gehalten . Art. 24 Abs. 1 IVG schreibt fest, dass der Höchstbetrag des Taggeldes dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bun desgesetz vom 2 0. März 1981 über die Unfallversicherung ent spricht, also 30 % von Fr. 346.-- im Tag (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallver sicherung), das sind Fr. 103 . 80 .
Der Versicherte verfügt e gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto in der abgebrochenen Lehre im zweiten Jahr über ein Jah reseinkommen von Fr. 7‘566.-- (Urk. 7/30), was umgerechnet auf einen Tag deutlich tiefer liegt als ein Tag geld von Fr. 103 . 80. Es ist somit zu prüfen, ob die IV-Stelle sich an den Kosten für die Ausbildung zum Informatiker an der Z.___ als berufliche Erstausbildung im Sin ne von Art. 16 IVG zu beteiligen hat. 2.2
Aufgrund der Aktenlage ist von einem Abbruch der Lehre als Landschafts gärtner aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (Urk. 7/20/3-8, Urk. 7/31, Urk. 7/32, Urk. 7/35, Urk. 7/36) .
Zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehört die Absolvierung einer berufli chen Grundbildung im Sinne von
Art. 17 des Berufsbildungsgesetzes, dazu ge hört unter anderem die berufliche Bildung mit dem Erwerb des Eidgenössischen
Fähigkeits zeugnis ses . Diese Voraussetzung wird von der vier Jahre dauernden Ausbildung (vier Semester Schule, vier Semester Praktikum)
zum Informatiker mit Eidge nössischem Fähigkeitszeugnis (Urk. 7/5
E. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art.
E. 7 und 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ ATSG ]), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Sys tematik der Invaliden ver sicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversiche rung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), son dern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E.
2 in fine, AHI 2003 S. 158 E.
2).
E. 8 /3-6) erfüllt, welche der Versi cherte am 1 8. August 2014 an der Z.___
angetreten hat (Urk. 7/ 62 /2) . 2.3
Für die Leistungsgewährung fallen nur Massnahmen in Betracht, die den Fähig keiten und soweit als möglich auch den Neigungen der versicherten Person entspre chen. Ausserdem müssen sie das Eingliederungs ziel auf einfache und zweckmässige Weise anstreben. Dies bedeutet, dass zwischen d er Dauer und den Kosten der Mas snahme einerseits und dem wirtschaftlichen Erfolg (im Sinne der Eingliederungswirksamkeit) anderseits ein vernünftiges Verhältnis bestehen soll. Z udem soll die berufliche Ausbil dung in einer auf die Anfor derungen des Ar beitsmarktes aus gerichteten Weise soweit wie möglich im ersten Arbeitsmarkt und in Ausbildungsstätten fü r Nichtbehinderte erfolgen (vgl. Rz 1006 des KSBE mit Hinweisen).
Bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung bezieht sich das Erfordernis der Ein fachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme nicht auf das Ausbildungsni veau, sondern auf die Art der Verwirklichung der Ausbildung, die so auszuge stalten ist, dass der Invalidenversicherung nicht unnötige Kosten entstehen. Es bedeutet demnach nicht, dass sich eine Person auf ein unter ihren Fähigkeiten liegendes Ausbildungsniveau beschränken müsste. Dass umgekehrt die Ausbil dung auch insofern den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen muss, als sie diese nicht übersteigen darf, ist ein Aspekt der Geeignetheit der Mass nahme (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S.
326 mit Hin weisen). 2.4
Der Versicherte absolviert derzeit die Ausbildung zum Informatiker an der Pri vat schule Z.___ (Urk. 7/62/2) . Er liess geltend machen, dass er aufgrund seines Alters keine Lehrstelle gefunden ha be (Urk. 1) . Dabei handelt es sich um eine unbelegte Behauptung, da der Versicherte zwar ausführen liess, sehr viele Bewer bungen geschrieben zu haben (Urk. 1 S.
2), jedoch keinerlei Suchbemü hungen be legte. Zudem ist sein Alter von beinahe 24 Jahren bei Antritt der Ausbildung an der Z.___ im August 2014 auch nicht allein auf den Abbruch der Lehre als Landschaftsgärtner zurückzuführen, sondern hängt auch mit dem nicht gesundheitlich bedingten Abbruch seiner ersten Lehre im KV-Bereich zusammen (Urk. 7/42/1) sowie damit, dass zwischen dem Beginn der Krankschreibung in der Ausbildung zum Landschaftsgärtner am 1 5. November 2010 (Urk. 7/20/3) bis zum Antritt der Ausbildung an der Z.___
(Urk. 7/62/2) mehr als dreieinhalb Jahre vergingen . 2.5
D er Versicherte brach die Berufsberatung bei der IV-Stelle im Jahr 2012 ab, indem er die Gesprächstermine nicht mehr wahrnahm
(vgl. Urk. 7/51) . Als er beinahe zwei Jahre später am 8. Juli 2014 ein Gesuch um Kostenbeteiligung an seiner Ausbildung an der Z.___ stellte,
hatte er diesen Vertrag am 1 4. Juni 2014 (Urk. 7/58/1) bereits unterzeichnet . So verhinderte er eine Unter stützung durch die Berufsberatung der IV-Stelle bei der Lehrstellensuche im Bereich Informatik auf dem freien Stellenmarkt sowie
die Prüfung andere r ge eignete r Ausbildungsmöglichkeiten.
Das Vorgehen, sich ohne Beratung durch die IV-Stelle für eine vergleichsweise teure Berufsa usbildung an einer Privatschule zu entscheiden, erscheint im Hin blick auf das Ziel, unnötige Kosten zu vermeiden, nicht angemessen . Hätte der Versicherte sich bei der IV-Stelle gemeldet, so hätte diese in Zusammenarbeit mit dem Versicherten eine möglichst zweckmässige und einfache Lösung suchen können, um ihm eine seinen Fähigkeiten und Neigungen passende Erstausbil dung
zu ermöglichen. I n dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch Schul abgänger Mühe haben, eine der begehrten Informatiklehrstellen zu erhal ten, w o bei die Absolventen der Informatikausbildung an der Z.___ ohne ge sundheitliche Einschränkungen die gleichen Ausbildungskosten zu tragen haben wie der Versicherte. Hätte der Versicherte auch mit Unterstüt zung der Berufs be ratung der IV-Stelle keine Informatiklehrstelle gefunden, so wären vor dem An treten einer kostspieligen Berufsausbildung an einer Privat schule noch andere den Fähigkeiten und Neigungen des Versicherten entspre chende Berufsbil dung en in Betracht zu ziehen gewesen. An dieser Beurteilung
ändert sich auch dann nicht s, falls wie vom Versicher ten geltend gemacht, seitens der IV-Stelle bei der Berufsberatung im Jahr 2012 ebenfalls Termine abgesagt werden mussten (Urk. 1 S. 1).
Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu nehmen, dass der Ver sicherte mit Unterstützu ng der Berufsberatung der IV-Stelle eine seinen gesund heit lichen Beschwerden angepasste und seinen Fähig keiten sowie Neigungen ent sprechende Lehrstelle auf dem freien Arbeitsmarkt gefunden hätte . Daher handelt es sich bei der Ausbildung an der Z.___ um eine den Voraus setz ung en der Einfachheit und Zweckmässigkeit nicht entsprechende Erstaus bi ldung . 2. 6
Was die Geeignetheit der Ausbildung betrifft, so s ind die Schulnoten des ersten Semesters gut ausgefallen (Urk. 3/5). Dies entspricht durchaus der Einschätzung der IV-Stelle im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 4. September 2012, dass der Versicherte kognitiv gute Voraussetzungen mitbringe und rein schu lisch bei einer Neuausbildung keine Schwierigkeiten zu erwarten seien (Urk. 7/52/6). Auffällig ist jedoch, dass der Versicherte eine im Jahr 2006 begon nene kauf männische Lehre im Jahr 2007 ab gebrochen hatte und gegenüber der IV-Stelle ausführte, diese Tätigkeit habe nicht zu ihm gepasst, da ihm eine Bü rotätigkeit nicht entspreche (Urk. 7/52/2-3). Im Jahr 2012 wollte der Versicherte sich denn auch bemühen, eine Lehrstelle in einer anderen Gärtnersparte (zum Beispiel als Staudengärtner oder im Bereich Zierpflanzen) oder als Töffmechaniker zu fin den
(Urk. 7/ 52/4), also wieder keine Bürotätigkeit . I m Falle eines Abschlus ses der nun
angetretenen Informatikausbildung wäre der Versicherte hingegen anschliess end
voraussichtlich im Büro tätig . Selbstverständlich ist nicht auszu schliessen, dass sich die Neigungen d es noch junge n Versicherte n in dieser Hinsicht seit dem Jahr 2007 verändert ha ben . Dennoch erscheint es ungünstig, dass der Versi cher te zunächst zwei Jahre lang ausschliesslich die Schule besucht und erst anschliess end das Praktikum antritt (vgl. Urk. 7/58/3-6), in welchem sich erst zeigen wird, ob ihm die praktische Tätigkeit im Informatikbereich tatsächlich ent spricht . Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die IV-Stelle vor der Kostenübernahme für eine solche Ausbildung entsprechende Abklärungen zu deren Geeignetheit ge troffen hätte, beispielsweise mittels Schnupperlehren. Die Geeignetheit der Ausbildung steht somit nicht hinreichend fest. 2. 7
A nzumerken ist weiter, dass keine Invalidität vor liegt, wenn ein Gebrechen ei ner jungen versicherten Person lediglich den Zugang zu einer kleinen Anzahl von Berufen erschwert, ohne im Übrigen die freie Berufswahl wesentlich zu be hin dern; denn diese Einschränkung beeinträchtigt die auf den allgemeinen Ar beits markt bezogene Erwerbsfähigkeit dieser Person praktisch nicht. Dement sprech end wurde die Invalidität verneint bei einer Versicherten, die durch ihren Gesund heits schaden zwar an der Fortsetzung ihres Psychologiestudiums gehin dert wurde, ohne aber in ihrer freien Wahl anderer universitärer oder nicht uni ver sitärer Berufe erheblich eingeschränkt zu sein. Ebenso steht einer Person mit einem kongenitalen Klumpfuss ein so weites Spektrum üblicher Ausbildungs gänge offen, dass dieses Gebrechen für sich allein jedenfalls grundsätzlich keine Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG zu begründen vermag (Silvia Bucher, a.a.O., S. 316 mit Hinweisen).
Der Versicherte kann aufgrund seine s Rückenleidens nur bestimmte, kör perlich schwere Tätigkeiten,
wie die Täti gkeit als Landschaftsgärtner,
gesundheits be dingt
nicht mehr ausüben (Urk. 7/52/2). Davon kann ausgegangen werden, obwohl
die
körperliche Belastbarkeit ohne Durchführung eines
Arbeitsassessments - welc hes
der Versicherte nicht absol vierte, da er darin keinen Sinn sah (Urk. 7/52/3) - von der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medi zin des A.___ nicht differenziert be urteilt werden konnte (Urk. 7/35/5-8). Da dem Versicherten jedoch trotz seiner Einschränkung noch ein grosses Spektrum rückenadap tierter Berufe und Ausbildungen bis hin zu mittelschwere n körper liche n Tätig keiten offensteht (Urk. 7/35/5-8, Urk. 7/52/2), erscheint zumindest fraglich, ob überhaupt eine Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG vorliegt. 3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, da es sich bei der Informatikausbildung EFZ an der Z.___ um keine den Voraussetzungen der Einfachheit und Zweck mässigkeit entsprechende Ausbildung handelt, wei l der Versicherte bei Inan spruch nahme der Berufsberatung der IV-Stelle mit überwiegender Wahr schein lich keit eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Lehrstelle auf dem
freien A rbeitsmarkt hätte finden können, weil Abklärungen nicht getätigt werden konnten, um die Geeignetheit der Informatikausbildung zu prüfen und überdies
die Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG fraglich ist . Bei diesem Verfahrens aus gang k ann diese r letzte Punkt jedoch offen gelassen werden. 4.
Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Be willigung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600. -- fest zusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer auf zu erlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Dispositiv
- X.___ , geboren 1990, trat am 1
- August 2009 eine bis am 3
- Juli 2012 dauernde Berufslehre als Landschaftsgärtner an ( Urk. 7/20). Er meldete sich am 1
- Oktober 2011 wegen Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invali den versicherung zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an ( Urk. 7/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizi nische und erwerbliche Abklärungen vor ( Urk. 7/30, Urk. 7/31, Urk. 7/32, Urk. 7/35, Urk. 7/36), insbesondere fand am
- November 2011 ein Ressourcen gespräch mit dem Versicherten statt ( Urk. 7/29). Nach erfolglosen Versuchen, den Versicher ten im Rahmen der Berufsberatung zu einem weiteren Gespräch einzuladen, wurde der Versicherte eingeschrieben letztmalig zum Gespräch ein geladen, unter An droh ung einer Entscheidung aufgrund der Akten bei Nichter scheinen ( Urk. 7/47, Urk. 7/48, Urk. 7/49, Urk. 7/50). Mit Mitteilung vom
- September 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie aufgrund seines Nichterscheinens gezwungen sei, die Abklärungen einzustellen. Das Be gehren um berufliche Mass nahmen wurde abgewiesen und mitgeteilt, dass bei sich ändernden Verhält niss en ein neues Gesuch eingereicht werden könne ( Urk. 7/51). Mit Verfügung vom
- November 2012 wurde der Rentenanspruch verneint ( Urk. 7/56). Mit Schreiben vom
- Juli 2014 stellte der Versicherte ein Gesuch um finanzielle Unterstützung für die 4 Jahre dauernde Ausbildung zum Informatiker an der Z.___ , welche in den ersten zwei Jahre n monatlich Fr. 1‘500.-- koste und betreffend welche der Vertrag bereits abgeschlossen sei ( Urk. 7/59). Mit Vor be scheid vom
- Oktober 2014 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbe gehren abzuweisen, da es sich bei der geplant en Ausbildung um keine einfache und zweckmässige Ausbildung handle, es dem Versicherten zumutbar sei, die Ausbildung in Form einer regulären Lehre in der freien Wirtschaft zu absolvie ren, er sich ohne Vorabklärung eigenständig für diese Ausbildung entschieden habe und keine Kenntnis darüber bestehe, ob diese Ausbildung seinen Fähig kei ten entspreche ( Urk. 7/61). Hiergegen erhob der Versicherte am
- November 2014 Einwand ( Urk. 7/63). Mit Verfügung vom
- Januar 2015 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids ( Urk. 2).
- Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch seine Mutter Y.___ , am
- Februar 2015 Beschwerde erheben ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1
- März 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Als invalid im Sinne von Art. 16 des Bundesgesetzes über die Invalidenver si cherung ( IVG ) gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähig keiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss . Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Ver wal tungs verfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ ATSG ] ), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Sys tematik der Invaliden ver sicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversiche rung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit ( Kontemporalität ), son dern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E. 2 in fine , AHI 2003 S. 158 E. 2). 1.2 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz die ser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte . Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge In validität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhal ten oder wesentlich verbessert werden kann. Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld na ch Art. 23 Abs. 2 IVG . 1.3 Hatte die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung be gonnen, die wegen Invalidität abgebrochen werden musste, und fällt die neue Ausbildung unter Artikel 16 IVG, sind die anrechenbaren Kosten, die bis zur Beendigung der bisherigen Ausbildung noch entstanden wären, mit den anre chenbaren Kosten zu vergleichen, die für die neue von der Invalidenversiche run g als geeignet betrachtete Ausbildung notwendigerweise entstehen. Wählt die ver sicherte Person ein gegenüber der zunächst b egonnenen Aus bildung hö heres Berufsziel, so sind nur die Kosten für eine gleichwertige Ausbildung für diesen Kostenvergleich zu berücksichtigen. Sind hingegen Art und Schwere der Behin derung derart gravierend, dass verglichen mit der vor Eintritt der Invali dität begonnenen Ausbildung nur eine anspruchsvollere zu einer adäquaten Er werbs fähigkeit führen wird, so sind die Kosten dieser Ausbildung in die Ver gleichs rechnung aufzunehmen ( vgl. Rz . 3036-3038 des Kreisschreibens über die Ein glie derungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE), Stand vom
- Januar 2015 ).
- 2.1 Zunächst ist abzuklären, ob es sich bei der vom Versicherten begonnenen Infor matikausbildung um eine Erstausbildung oder um eine Umschulung handelt. Die Bestimmungen zur Umschulung kämen nur dann zur Anwendung, wenn das wäh rend der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höh er war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. In Art. 23 Abs. 2 IVG wird ein Taggeld in der H ö he von 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG fest gehalten . Art. 24 Abs. 1 IVG schreibt fest, dass der Höchstbetrag des Taggeldes dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bun desgesetz vom 2
- März 1981 über die Unfallversicherung ent spricht , also 30 % von Fr. 346.-- im Tag (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallver sicherung) , das sind Fr. 103 . 80 . Der Versicherte verfügt e gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto in der abgebrochenen Lehre im zweiten Jahr über ein Jah reseinkommen von Fr. 7‘566.-- ( Urk. 7/30) , was umgerechnet auf einen Tag deutlich tiefer liegt als ein Tag geld von Fr. 103 .
- Es ist somit zu prüfen, ob die IV-Stelle sich an den Kosten für die Ausbildung zum Informatiker an der Z.___ als berufliche Erstausbildung im Sin ne von Art. 16 IVG zu beteiligen hat. 2.2 Aufgrund der Aktenlage ist von einem Abbruch der Lehre als Landschafts gärtner aus gesundheitlichen Gründen auszugehen ( Urk. 7/20/3-8, Urk. 7/31, Urk. 7/32, Urk. 7/35, Urk. 7/36) . Zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehört die Absolvierung einer berufli chen Grundbildung im Sinne von Art. 17 des Berufsbildungsgesetzes, dazu ge hört unter anderem die berufliche Bildung mit dem Erwerb des Eidgenössischen Fähigkeits zeugnis ses . Diese Voraussetzung wird von der vier Jahre dauernden Ausbildung (vier Semester Schule, vier Semester Praktikum ) zum Informatiker mit Eidge nössischem Fähigkeitszeugnis ( Urk. 7/5 8 /3-6) erfüllt , welche der Versi cherte am 1
- August 2014 an der Z.___ angetreten hat ( Urk. 7/ 62 /2) . 2.3 Für die Leistungsgewährung fallen nur Massnahmen in Betracht, die den Fähig keiten und soweit als möglich auch den Neigungen der versicherten Person entspre chen. Ausserdem müssen sie das Eingliederungs ziel auf einfache und zweckmässige Weise anstreben. Dies bedeutet, dass zwischen d er Dauer und den Kosten der Mas snahme einerseits und dem wirtschaftlichen Erfolg (im Sinne der Eingliederungswirksamkeit) anderseits ein vernünftiges Verhältnis bestehen soll. Z udem soll die berufliche Ausbil dung in einer auf die Anfor derungen des Ar beitsmarktes aus gerichteten Weise soweit wie möglich im ersten Arbeitsmarkt und in Ausbildungsstätten fü r Nichtbehinderte erfolgen ( vgl. Rz 1006 des KSBE mit Hinweisen ). Bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung bezieht sich das Erfordernis der Ein fachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme nicht auf das Ausbildungsni veau , sondern auf die Art der Verwirklichung der Ausbildung, die so auszuge stalten ist, dass der Invalidenversicherung nicht unnötige Kosten entstehen. Es bedeutet demnach nicht, dass sich eine Person auf ein unter ihren Fähigkeiten liegendes Ausbildungsniveau beschränken müsste. Dass umgekehrt die Ausbil dung auch insofern den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen muss, als sie diese nicht übersteigen darf, ist ein Aspekt der Geeignetheit der Mass nahme (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011 , S. 326 mit Hin weisen). 2.4 Der Versicherte absolviert derzeit die Ausbildung zum Informatiker an der Pri vat schule Z.___ ( Urk. 7/62/2) . Er liess geltend machen, dass er aufgrund seines Alters keine Lehrstelle gefunden ha be ( Urk. 1) . Dabei handelt es sich um eine unbelegte Behauptung, da der Versicherte zwar ausführen liess, sehr viele Bewer bungen geschrieben zu haben ( Urk. 1 S. 2), jedoch keinerlei Suchbemü hungen be legte. Zudem ist sein Alter von beinahe 24 Jahren bei Antritt der Ausbildung an der Z.___ im August 2014 auch nicht allein auf den Abbruch der Lehre als Landschaftsgärtner zurückzuführen, sondern hängt auch mit dem nicht gesundheitlich bedingten Abbruch seiner ersten Lehre im KV-Bereich zusammen ( Urk. 7/42/1) sowie damit, dass zwischen dem Beginn der Krankschreibung in der Ausbildung zum Landschaftsgärtner am 1
- November 2010 ( Urk. 7/20/3) bis zum Antritt der Ausbildung an der Z.___ ( Urk. 7/62/2) mehr als dreieinhalb Jahre vergingen . 2.5 D er Versicherte brach die Berufsberatung bei der IV-Stelle im Jahr 2012 ab , indem er die Gesprächstermine nicht mehr wahrnahm (vgl. Urk. 7/51) . Als er beinahe zwei Jahre später am
- Juli 2014 ein Gesuch um Kostenbeteiligung an seiner Ausbildung an der Z.___ stellte, hatte er diesen Vertrag am 1
- Juni 2014 ( Urk. 7/58/1) bereits unterzeichnet . So verhinderte er eine Unter stützung durch die Berufsberatung der IV-Stelle bei der Lehrstellensuche im Bereich Informatik auf dem freien Stellenmarkt sowie die Prüfung andere r ge eignete r Ausbildungsmöglichkeiten. Das Vorgehen , sich ohne Beratung durch die IV-Stelle für eine vergleichsweise teure Berufsa usbildung an einer Privatschule zu entscheiden, erscheint im Hin blick auf das Ziel , unnötige Kosten zu vermeiden, nicht angemessen . Hätte der Versicherte sich bei der IV-Stelle gemeldet, so hätte diese in Zusammenarbeit mit dem Versicherten eine möglichst zweckmässige und einfache Lösung suchen können, um ihm eine seinen Fähigkeiten und Neigungen passende Erstausbil dung zu ermöglichen. I n dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch Schul abgänger Mühe haben, eine der begehrten Informatiklehrstellen zu erhal ten, w o bei die Absolventen der Informatikausbildung an der Z.___ ohne ge sundheitliche Einschränkungen die gleichen Ausbildungskosten zu tragen haben wie der Versicherte. Hätte der Versicherte auch mit Unterstüt zung der Berufs be ratung der IV-Stelle keine Informatiklehrstelle gefunden, so wären vor dem An treten einer kostspieligen Berufsausbildung an einer Privat schule noch andere den Fähigkeiten und Neigungen des Versicherten entspre chende Berufsbil dung en in Betracht zu ziehen gewesen. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nicht s , falls wie vom Versicher ten geltend gemacht, seitens der IV-Stelle bei der Berufsberatung im Jahr 2012 ebenfalls Termine abgesagt werden mussten ( Urk. 1 S. 1). Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu nehmen, dass der Ver sicherte mit Unterstützu ng der Berufsberatung der IV-Stelle eine seinen gesund heit lichen Beschwerden angepasste und seinen Fähig keiten sowie Neigungen ent sprechende Lehrstelle auf dem freien Arbeitsmarkt gefunden hätte . Daher handelt es sich bei der Ausbildung an der Z.___ um eine den Voraus setz ung en der Einfachheit und Zweckmässigkeit nicht entsprechende Erstaus bi ldung .
- 6 Was die Geeignetheit der Ausbildung betrifft, so s ind die Schulnoten des ersten Semesters gut ausgefallen ( Urk. 3/5 ). Dies entspricht durchaus der Einschätzung der IV-Stelle im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom
- September 2012, dass der Versicherte kognitiv gute Voraussetzungen mitbringe und rein schu lisch bei einer Neuausbildung keine Schwierigkeiten zu erwarten seien ( Urk. 7/52/6). Auffällig ist jedoch , dass der Versicherte eine im Jahr 2006 begon nene kauf männische Lehre im Jahr 2007 ab gebrochen hatte und gegenüber der IV-Stelle ausführte, diese Tätigkeit habe nicht zu ihm gepasst, da ihm eine Bü rotätigkeit nicht entspreche ( Urk. 7/52/2-3). Im Jahr 2012 wollte der Versicherte sich denn auch bemühen, eine Lehrstelle in einer anderen Gärtnersparte (zum Beispiel als Staudengärtner oder im Bereich Zierpflanzen) oder als Töffmechaniker zu fin den ( Urk. 7/ 52/4), also wieder keine Bürotätigkeit . I m Falle eines Abschlus ses der nun angetretenen Informatikausbildung wäre der Versicherte hingegen anschliess end voraussichtlich im Büro tätig . Selbstverständlich ist nicht auszu schliessen, dass sich die Neigungen d es noch junge n Versicherte n in dieser Hinsicht seit dem Jahr 2007 verändert ha ben . Dennoch erscheint es ungünstig, dass der Versi cher te zunächst zwei Jahre lang ausschliesslich die Schule besucht und erst anschliess end das Praktikum antritt (vgl. Urk. 7/58/3-6) , in welchem sich erst zeigen wird, ob ihm die praktische Tätigkeit im Informatikbereich tatsächlich ent spricht . Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die IV-Stelle vor der Kostenübernahme für eine solche Ausbildung entsprechende Abklärungen zu deren Geeignetheit ge troffen hätte, beispielsweise mittels Schnupperlehren. Die Geeignetheit der Ausbildung steht somit nicht hinreichend fest.
- 7 A nzumerken ist weiter , dass keine Invalidität vor liegt , wenn ein Gebrechen ei ner jungen versicherten Person lediglich den Zugang zu einer kleinen Anzahl von Berufen erschwert, ohne im Übrigen die freie Berufswahl wesentlich zu be hin dern; denn diese Einschränkung beeinträchtigt die auf den allgemeinen Ar beits markt bezogene Erwerbsfähigkeit dieser Person praktisch nicht. Dement sprech end wurde die Invalidität verneint bei einer Versicherten, die durch ihren Gesund heits schaden zwar an der Fortsetzung ihres Psychologiestudiums gehin dert wurde, ohne aber in ihrer freien Wahl anderer universitärer oder nicht uni ver sitärer Berufe erheblich eingeschränkt zu sein. Ebenso steht einer Person mit einem kongenitalen Klumpfuss ein so weites Spektrum üblicher Ausbildungs gänge offen, dass dieses Gebrechen für sich allein jedenfalls grundsätzlich keine Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG zu begründen vermag (Silvia Bucher, a.a.O. , S. 316 mit Hinweisen ). Der Versicherte kann aufgrund seine s Rückenleidens nur bestimmte, kör perlich schwere Tätigkeiten , wie die Täti gkeit als Landschaftsgärtner , gesundheits be dingt nicht mehr ausüben ( Urk. 7/52/2). Davon kann ausgegangen werden, obwohl die körperliche Belastbarkeit ohne Durchführung eines Arbeitsassessments - welc hes der Versicherte nicht absol vierte, da er darin keinen Sinn sah ( Urk. 7/52/3) - von der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medi zin des A.___ nicht differenziert be urteilt werden konnte ( Urk. 7/35/5-8). Da dem Versicherten jedoch trotz seiner Einschränkung noch ein grosses Spektrum rückenadap tierter Berufe und Ausbildungen bis hin zu mittelschwere n körper liche n Tätig keiten offensteht ( Urk. 7/35/5-8, Urk. 7/52/2) , erscheint zumindest fraglich, ob überhaupt eine Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG vorliegt.
- Die Beschwerde ist abzuweisen, da es sich bei der Informatikausbildung EFZ an der Z.___ um keine den Voraussetzungen der Einfachheit und Zweck mässigkeit entsprechende Ausbildung handelt, wei l der Versicherte bei Inan spruch nahme der Berufsberatung der IV-Stelle mit überwiegender Wahr schein lich keit eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Lehrstelle auf dem freien A rbeitsmarkt hätte finden können, weil Abklärungen nicht getätigt werden konnten , um die Geeignetheit der Informatikausbildung zu prüfen und überdies die Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG fraglich ist . Bei diesem Verfahrens aus gang k ann diese r letzte Punkt jedoch offen gelassen werden.
- Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Be willigung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr.
- -- fest zusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer auf zu erlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00183 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom
30. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertre ten durch die Mutter Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1990, trat am 1 7. August 2009 eine bis am 3 1. Juli 2012 dauernde Berufslehre als Landschaftsgärtner an (Urk. 7/20). Er meldete sich am 1 7. Oktober 2011 wegen Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invali den versicherung zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 7/22). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizi nische und erwerbliche Abklärungen vor (Urk. 7/30, Urk. 7/31, Urk. 7/32, Urk. 7/35, Urk. 7/36), insbesondere fand am 9. November 2011 ein Ressourcen gespräch mit
dem Versicherten statt (Urk. 7/29). Nach erfolglosen Versuchen, den Versicher ten
im Rahmen der Berufsberatung zu einem weiteren Gespräch einzuladen, wurde der Versicherte eingeschrieben letztmalig zum Gespräch ein geladen, unter An droh ung einer Entscheidung aufgrund der Akten bei Nichter scheinen (Urk. 7/47, Urk. 7/48, Urk. 7/49, Urk. 7/50). Mit Mitteilung vom 4. September 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie aufgrund seines Nichterscheinens gezwungen sei, die Abklärungen einzustellen. Das Be gehren um berufliche Mass nahmen wurde abgewiesen und mitgeteilt, dass bei sich ändernden Verhält niss en ein neues Gesuch eingereicht werden könne (Urk. 7/51). Mit Verfügung vom 6. November 2012 wurde der Rentenanspruch verneint (Urk. 7/56).
Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 stellte der Versicherte ein Gesuch um finanzielle Unterstützung für die 4 Jahre dauernde Ausbildung zum Informatiker an der Z.___, welche in den ersten zwei Jahre n monatlich Fr. 1‘500.-- koste und betreffend welche der Vertrag bereits abgeschlossen sei (Urk. 7/59). Mit Vor be scheid vom 2. Oktober 2014 stellte die IV-Stelle in Aussicht, das Leistungsbe gehren abzuweisen, da es sich bei der geplant en Ausbildung um keine einfache und zweckmässige Ausbildung handle, es dem Versicherten zumutbar sei, die Ausbildung in Form einer regulären Lehre in der freien Wirtschaft zu absolvie ren, er sich ohne Vorabklärung eigenständig für diese Ausbildung entschieden habe und keine Kenntnis darüber bestehe, ob diese Ausbildung seinen Fähig kei ten entspreche (Urk. 7/61). Hiergegen erhob der Versicherte am 1. November 2014 Einwand (Urk. 7/63). Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2). 2.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch seine Mutter Y.___, am 9. Februar 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. März 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Als invalid im Sinne von Art. 16 des Bundesgesetzes über die Invalidenver si cherung (IVG) gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähig keiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss .
Sodann ist es unerheblich, ob die versicherte Person bei Erlass der Ver wal tungs verfügung an einem invalidisierenden Gesundheitsschaden leidet. Denn es kommt im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 7 und 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts [ ATSG ]), von seinem ausdrücklichen Wortlaut wie von der Sys tematik der Invaliden ver sicherung als final konzipierte Erwerbsausfallversiche rung (AHI 1999 S. 79) her, nicht auf die Gleichzeitigkeit (Kontemporalität), son dern auf die Kausalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit an (BGE 126 V 461 E.
2 in fine, AHI 2003 S. 158 E.
2). 1.2
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz die ser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte .
Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge In validität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhal ten oder wesentlich verbessert werden kann. Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gemäss Art. 6 Abs. 2 IVV gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld na ch Art. 23 Abs. 2 IVG . 1.3
Hatte die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung be gonnen, die wegen Invalidität abgebrochen werden musste, und fällt die neue Ausbildung unter Artikel 16 IVG, sind die anrechenbaren Kosten, die bis zur Beendigung der bisherigen Ausbildung noch entstanden wären, mit den anre chenbaren Kosten zu vergleichen, die für die neue von der Invalidenversiche run g als geeignet betrachtete Ausbildung notwendigerweise entstehen. Wählt die ver sicherte Person ein gegenüber der zunächst b egonnenen Aus bildung hö heres Berufsziel, so sind nur die Kosten für eine gleichwertige Ausbildung für diesen Kostenvergleich zu berücksichtigen. Sind hingegen Art und Schwere der Behin derung derart gravierend, dass verglichen mit der vor Eintritt der Invali dität begonnenen Ausbildung nur eine anspruchsvollere zu einer adäquaten Er werbs fähigkeit führen wird, so sind die Kosten dieser Ausbildung in die Ver gleichs rechnung aufzunehmen (vgl. Rz . 3036-3038 des Kreisschreibens über die Ein glie derungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE), Stand vom 1. Januar 2015). 2.
2.1
Zunächst ist abzuklären, ob es sich bei der vom Versicherten begonnenen
Infor matikausbildung um eine Erstausbildung oder um eine Umschulung handelt. Die Bestimmungen zur Umschulung kämen nur dann zur Anwendung, wenn das wäh rend der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höh er war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG. In Art. 23 Abs. 2 IVG wird ein Taggeld in der H ö he von 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG fest gehalten . Art. 24 Abs. 1 IVG schreibt fest, dass der Höchstbetrag des Taggeldes dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bun desgesetz vom 2 0. März 1981 über die Unfallversicherung ent spricht, also 30 % von Fr. 346.-- im Tag (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallver sicherung), das sind Fr. 103 . 80 .
Der Versicherte verfügt e gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto in der abgebrochenen Lehre im zweiten Jahr über ein Jah reseinkommen von Fr. 7‘566.-- (Urk. 7/30), was umgerechnet auf einen Tag deutlich tiefer liegt als ein Tag geld von Fr. 103 . 80. Es ist somit zu prüfen, ob die IV-Stelle sich an den Kosten für die Ausbildung zum Informatiker an der Z.___ als berufliche Erstausbildung im Sin ne von Art. 16 IVG zu beteiligen hat. 2.2
Aufgrund der Aktenlage ist von einem Abbruch der Lehre als Landschafts gärtner aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (Urk. 7/20/3-8, Urk. 7/31, Urk. 7/32, Urk. 7/35, Urk. 7/36) .
Zur erstmaligen beruflichen Ausbildung gehört die Absolvierung einer berufli chen Grundbildung im Sinne von
Art. 17 des Berufsbildungsgesetzes, dazu ge hört unter anderem die berufliche Bildung mit dem Erwerb des Eidgenössischen
Fähigkeits zeugnis ses . Diese Voraussetzung wird von der vier Jahre dauernden Ausbildung (vier Semester Schule, vier Semester Praktikum)
zum Informatiker mit Eidge nössischem Fähigkeitszeugnis (Urk. 7/5 8 /3-6) erfüllt, welche der Versi cherte am 1 8. August 2014 an der Z.___
angetreten hat (Urk. 7/ 62 /2) . 2.3
Für die Leistungsgewährung fallen nur Massnahmen in Betracht, die den Fähig keiten und soweit als möglich auch den Neigungen der versicherten Person entspre chen. Ausserdem müssen sie das Eingliederungs ziel auf einfache und zweckmässige Weise anstreben. Dies bedeutet, dass zwischen d er Dauer und den Kosten der Mas snahme einerseits und dem wirtschaftlichen Erfolg (im Sinne der Eingliederungswirksamkeit) anderseits ein vernünftiges Verhältnis bestehen soll. Z udem soll die berufliche Ausbil dung in einer auf die Anfor derungen des Ar beitsmarktes aus gerichteten Weise soweit wie möglich im ersten Arbeitsmarkt und in Ausbildungsstätten fü r Nichtbehinderte erfolgen (vgl. Rz 1006 des KSBE mit Hinweisen).
Bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung bezieht sich das Erfordernis der Ein fachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme nicht auf das Ausbildungsni veau, sondern auf die Art der Verwirklichung der Ausbildung, die so auszuge stalten ist, dass der Invalidenversicherung nicht unnötige Kosten entstehen. Es bedeutet demnach nicht, dass sich eine Person auf ein unter ihren Fähigkeiten liegendes Ausbildungsniveau beschränken müsste. Dass umgekehrt die Ausbil dung auch insofern den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen muss, als sie diese nicht übersteigen darf, ist ein Aspekt der Geeignetheit der Mass nahme (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S.
326 mit Hin weisen). 2.4
Der Versicherte absolviert derzeit die Ausbildung zum Informatiker an der Pri vat schule Z.___ (Urk. 7/62/2) . Er liess geltend machen, dass er aufgrund seines Alters keine Lehrstelle gefunden ha be (Urk. 1) . Dabei handelt es sich um eine unbelegte Behauptung, da der Versicherte zwar ausführen liess, sehr viele Bewer bungen geschrieben zu haben (Urk. 1 S.
2), jedoch keinerlei Suchbemü hungen be legte. Zudem ist sein Alter von beinahe 24 Jahren bei Antritt der Ausbildung an der Z.___ im August 2014 auch nicht allein auf den Abbruch der Lehre als Landschaftsgärtner zurückzuführen, sondern hängt auch mit dem nicht gesundheitlich bedingten Abbruch seiner ersten Lehre im KV-Bereich zusammen (Urk. 7/42/1) sowie damit, dass zwischen dem Beginn der Krankschreibung in der Ausbildung zum Landschaftsgärtner am 1 5. November 2010 (Urk. 7/20/3) bis zum Antritt der Ausbildung an der Z.___
(Urk. 7/62/2) mehr als dreieinhalb Jahre vergingen . 2.5
D er Versicherte brach die Berufsberatung bei der IV-Stelle im Jahr 2012 ab, indem er die Gesprächstermine nicht mehr wahrnahm
(vgl. Urk. 7/51) . Als er beinahe zwei Jahre später am 8. Juli 2014 ein Gesuch um Kostenbeteiligung an seiner Ausbildung an der Z.___ stellte,
hatte er diesen Vertrag am 1 4. Juni 2014 (Urk. 7/58/1) bereits unterzeichnet . So verhinderte er eine Unter stützung durch die Berufsberatung der IV-Stelle bei der Lehrstellensuche im Bereich Informatik auf dem freien Stellenmarkt sowie
die Prüfung andere r ge eignete r Ausbildungsmöglichkeiten.
Das Vorgehen, sich ohne Beratung durch die IV-Stelle für eine vergleichsweise teure Berufsa usbildung an einer Privatschule zu entscheiden, erscheint im Hin blick auf das Ziel, unnötige Kosten zu vermeiden, nicht angemessen . Hätte der Versicherte sich bei der IV-Stelle gemeldet, so hätte diese in Zusammenarbeit mit dem Versicherten eine möglichst zweckmässige und einfache Lösung suchen können, um ihm eine seinen Fähigkeiten und Neigungen passende Erstausbil dung
zu ermöglichen. I n dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch Schul abgänger Mühe haben, eine der begehrten Informatiklehrstellen zu erhal ten, w o bei die Absolventen der Informatikausbildung an der Z.___ ohne ge sundheitliche Einschränkungen die gleichen Ausbildungskosten zu tragen haben wie der Versicherte. Hätte der Versicherte auch mit Unterstüt zung der Berufs be ratung der IV-Stelle keine Informatiklehrstelle gefunden, so wären vor dem An treten einer kostspieligen Berufsausbildung an einer Privat schule noch andere den Fähigkeiten und Neigungen des Versicherten entspre chende Berufsbil dung en in Betracht zu ziehen gewesen. An dieser Beurteilung
ändert sich auch dann nicht s, falls wie vom Versicher ten geltend gemacht, seitens der IV-Stelle bei der Berufsberatung im Jahr 2012 ebenfalls Termine abgesagt werden mussten (Urk. 1 S. 1).
Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu nehmen, dass der Ver sicherte mit Unterstützu ng der Berufsberatung der IV-Stelle eine seinen gesund heit lichen Beschwerden angepasste und seinen Fähig keiten sowie Neigungen ent sprechende Lehrstelle auf dem freien Arbeitsmarkt gefunden hätte . Daher handelt es sich bei der Ausbildung an der Z.___ um eine den Voraus setz ung en der Einfachheit und Zweckmässigkeit nicht entsprechende Erstaus bi ldung . 2. 6
Was die Geeignetheit der Ausbildung betrifft, so s ind die Schulnoten des ersten Semesters gut ausgefallen (Urk. 3/5). Dies entspricht durchaus der Einschätzung der IV-Stelle im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung vom 4. September 2012, dass der Versicherte kognitiv gute Voraussetzungen mitbringe und rein schu lisch bei einer Neuausbildung keine Schwierigkeiten zu erwarten seien (Urk. 7/52/6). Auffällig ist jedoch, dass der Versicherte eine im Jahr 2006 begon nene kauf männische Lehre im Jahr 2007 ab gebrochen hatte und gegenüber der IV-Stelle ausführte, diese Tätigkeit habe nicht zu ihm gepasst, da ihm eine Bü rotätigkeit nicht entspreche (Urk. 7/52/2-3). Im Jahr 2012 wollte der Versicherte sich denn auch bemühen, eine Lehrstelle in einer anderen Gärtnersparte (zum Beispiel als Staudengärtner oder im Bereich Zierpflanzen) oder als Töffmechaniker zu fin den
(Urk. 7/ 52/4), also wieder keine Bürotätigkeit . I m Falle eines Abschlus ses der nun
angetretenen Informatikausbildung wäre der Versicherte hingegen anschliess end
voraussichtlich im Büro tätig . Selbstverständlich ist nicht auszu schliessen, dass sich die Neigungen d es noch junge n Versicherte n in dieser Hinsicht seit dem Jahr 2007 verändert ha ben . Dennoch erscheint es ungünstig, dass der Versi cher te zunächst zwei Jahre lang ausschliesslich die Schule besucht und erst anschliess end das Praktikum antritt (vgl. Urk. 7/58/3-6), in welchem sich erst zeigen wird, ob ihm die praktische Tätigkeit im Informatikbereich tatsächlich ent spricht . Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die IV-Stelle vor der Kostenübernahme für eine solche Ausbildung entsprechende Abklärungen zu deren Geeignetheit ge troffen hätte, beispielsweise mittels Schnupperlehren. Die Geeignetheit der Ausbildung steht somit nicht hinreichend fest. 2. 7
A nzumerken ist weiter, dass keine Invalidität vor liegt, wenn ein Gebrechen ei ner jungen versicherten Person lediglich den Zugang zu einer kleinen Anzahl von Berufen erschwert, ohne im Übrigen die freie Berufswahl wesentlich zu be hin dern; denn diese Einschränkung beeinträchtigt die auf den allgemeinen Ar beits markt bezogene Erwerbsfähigkeit dieser Person praktisch nicht. Dement sprech end wurde die Invalidität verneint bei einer Versicherten, die durch ihren Gesund heits schaden zwar an der Fortsetzung ihres Psychologiestudiums gehin dert wurde, ohne aber in ihrer freien Wahl anderer universitärer oder nicht uni ver sitärer Berufe erheblich eingeschränkt zu sein. Ebenso steht einer Person mit einem kongenitalen Klumpfuss ein so weites Spektrum üblicher Ausbildungs gänge offen, dass dieses Gebrechen für sich allein jedenfalls grundsätzlich keine Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG zu begründen vermag (Silvia Bucher, a.a.O., S. 316 mit Hinweisen).
Der Versicherte kann aufgrund seine s Rückenleidens nur bestimmte, kör perlich schwere Tätigkeiten,
wie die Täti gkeit als Landschaftsgärtner,
gesundheits be dingt
nicht mehr ausüben (Urk. 7/52/2). Davon kann ausgegangen werden, obwohl
die
körperliche Belastbarkeit ohne Durchführung eines
Arbeitsassessments - welc hes
der Versicherte nicht absol vierte, da er darin keinen Sinn sah (Urk. 7/52/3) - von der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medi zin des A.___ nicht differenziert be urteilt werden konnte (Urk. 7/35/5-8). Da dem Versicherten jedoch trotz seiner Einschränkung noch ein grosses Spektrum rückenadap tierter Berufe und Ausbildungen bis hin zu mittelschwere n körper liche n Tätig keiten offensteht (Urk. 7/35/5-8, Urk. 7/52/2), erscheint zumindest fraglich, ob überhaupt eine Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG vorliegt. 3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, da es sich bei der Informatikausbildung EFZ an der Z.___ um keine den Voraussetzungen der Einfachheit und Zweck mässigkeit entsprechende Ausbildung handelt, wei l der Versicherte bei Inan spruch nahme der Berufsberatung der IV-Stelle mit überwiegender Wahr schein lich keit eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Lehrstelle auf dem
freien A rbeitsmarkt hätte finden können, weil Abklärungen nicht getätigt werden konnten, um die Geeignetheit der Informatikausbildung zu prüfen und überdies
die Invalidität im Sinne von Art. 16 IVG fraglich ist . Bei diesem Verfahrens aus gang k ann diese r letzte Punkt jedoch offen gelassen werden. 4.
Abweichend von Art. 61 lit . a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Be willigung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600. -- fest zusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer auf zu erlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef