Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1961, meldete sich am 1 0. Dezember 2008 wegen psychische r Beschwerden
bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/2 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 2 8. Juli 2009 (Urk. 8/21) einen Renten anspruch . Die Versicherte zog eine dagegen
erhobene Beschwerde (Urk. 8/22/3-4) am 1 3. Januar 2010 zurück (Urk. 8/26/4), worauf das Verfahren mit Gerichtsverfügung vom 2 1. Januar 2010 als erledigt abges chrieben wurde (Urk. 8/26/1-3; Prozess- Nr. IV.2009.00833). 1.2
Die Versicherte war a b dem
1. Januar 2011
als Bürohilfe für die
Y.___ AG tätig (Urk. 8/49/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7).
Am 5. September 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf eine systemische Skle rose erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/33 Ziff. 6.2). Die IV Stell e trat auf die Neuanmeldung
ein und gab bei der Medas
Z.___
ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/68) in Auftrag . Nach durchgeführtem Vor be sc heidverfahren (Urk. 8/74-86) sprach die IV-Stelle der Versicherten m it Ver fügung vom 1 5. Januar 2015 ab 1. März 2014 eine halbe Rente zu (Urk. 8/91, Urk. 8/88 = Urk. 2). 2.
2.1
Die Versicherte erhob am 9. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zwecks umfassender Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2015 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. 2.2
Mit Verfügung vom 1 6. Juli 2015 forderte das Gericht die Gutachter der
Medas
Z.___ auf, zu einem Bericht des behandelnden Rheumatologen Stellung z u nehmen, und stellte der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zu (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1-2). Die Gutachter reichten am 2 0. August 201 5 ihre Stellung nahme (Urk.
15) ein.
Die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 2 6. Oktober 2015 (Urk.
13) wei tere Arztberichte (Urk. 14/4-6) ein, die der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 (Urk. 16) zugestellt wurde n . Des Weiteren wurde den Parteien die Stellungnahme der Gutachter der Medas
Z.___ vom 2 0. August 2015
zur Kenntnis gebracht.
2.3
Mi t Verfügung vom 1 1. Februar 2015 wurde die Zürich Versicherungs-Gesell schaft AG zum Prozess beigeladen (Urk. 17), die sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess.
Am 8. März 2016 (Urk.
19) reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht einen weiteren Arztbericht (Urk.
20) ein. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin im angefochtenen Ent scheid
ab dem 1. März 2014 eine halbe Rente zu. Grundlage des Entscheides
bildete das Gutachten der Med a s
Z.___ vom 1 1. Juni 2014 (Datum der polydisziplinären Besprechung) . Die Beschwerdegegnerin stellte gemäss dem Gutachten darauf ab, dass
der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Bürohilfe zu 50 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 4 unten). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, im Gutachten der Medas
Z.___ werde weder in rheumatologischer noch in internistischer Hinsicht eine Diagnose gestellt, entsprechend sei auch eine Auseinandersetzung betreffend die Arbeits fähigkeit unterb lieben (Urk. 1 S. 4 Ziff. 11). I nfolge mangelhafter Befunderhe bung, ausgebliebener Diagnosestellung und Auseinandersetzung mit früheren Berichte n könne auf das Medas Gutachten nicht abgestellt werden. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, die auf somatischen Beschwerden basiere, sei bis anhin nie angezweifelt oder bestritten worden (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 27-28). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente hat. 3.
3.1
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in einem nicht datierten Bericht (Urk. 8/9) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung auf dem Boden einer Dysthymie mit frü hem Beginn, bestehend seit der Jugend - emotional instabile Persönlichkeitszüge, bestehend seit der Jugend - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent - Low-dose Benzodiazepinabhängigkeit
Dr. A.___ gab an, er erachte die Beschwerdeführerin für den Haushalt als zu 100 % einsatzfähig und belastbar. Für eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich erachte er sie seit Behandlungsbeginn zumeist als zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6). 3.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin
mit Verfügung vom 2 8. Juli 2009 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 8/21). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 5. September 2013 erneut bei der Beschwerdegegnerin an (Urk. 8/33).
S eit dem 1 1. April 2011 ist sie bei
Prof. Dr. med. B.___, L eitender Arzt, Klinik für Rheumatologie, C.___, in Behandlung (Urk. 8/53/ 2
Ziff. 1.2). Prof. B.___
stellte im Bericht vom 2 7. November 2013 (Urk. 8/53/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
1. systemische Sklerose mit Polymyositis - Immunologie: - ANA 1:40960, anti- centromer AK positiv - Vaskulopathie : - Raynaud-Syndrom, ES 2009 - unauffällige Kapillarmikroskopie Juli 2012 - Integument : - k eine periphere Hautsklerose, mod. Rodnan Skin Score unverändert 0/51 - o kuläre und enorale
Sicca -Symptomatik : - Schirmer-Test beidseits pathologisch - anti-SS-A, anti-SS-B AK neg . - g astrointestinal: - Refluxoes ophagitis, Antrum -Gastritis - Gastroparese Stadium II nach ANMS - hypertensive
Oesophagusdysmotilität - H2-Laktulose-Atemtest Juli 2012: keine Hinweise auf bakterielle Über wucherung - Sklerodermie-assoziierte Myopathie /Myositis - Muskelschwäche, morgendliche Steifigkeit der Oberschenkel - Erhöhung von CK und Myoglobin - MRI Oberschenkel April 2011 ohne Enhancement - EMG Juli 2011: polyphasische Potentiale im M. tibialis
anterior rechts als Hinweis auf eine myogene Schädigung - aktuell: Rezidiv mit CK-Erhöhung, progrediente Muskelschwäche - Polyneuropathie - Vitamin B12-Mangel - k ardiopulmonolo gisches Screening: - Lufu Dezember 2010: FVC 100 %, TLC 88 %, TLCO 53 % - Lufu Juli 2012: FVC 7 3 %, TLC 91 %, DLCO 105 %, DLCO/V A 61 % - CT Thorax Juli 2012: zentribuläres Emphysem bei Nikotin, keine Fibrose - Echokardiografie Juli 2012: keine pulmonale Drucksteigerung - Therapien : - initial gutes Ansprechen der Myositis auf perorales Prednison 20mg pro Tag und Methotrexat ab August 2001, Rituxim
ab August 2012 bei Myositis-Rezidiv 2. chronisches thorako
- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Hyperkyphose der Brustwirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, Tendenz zur Hypermobilität - konventionell radiologisch multiple Traction
Spurs und mehrsegmen tale Facettengelenksarthrosen - aktuell: Infiltration Facettengelenke am 2 2. April 2013 3. chronische Depression
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Prof. B.___ eine passagere mittelschwere Niereninsuffizienz (S. 2 Ziff. 1.1).
B ei einer systemischen Sklerose mit Polymyositis handle es sich um eine chroni sche Autoimmun erkrankung. Insbesondere stelle die Kombination mit einem chronischen thorako
- und lumbovertebralen Schmerzsyndrom und einer schwe ren Depression therapeutisch eine komplexe Herausforderung dar. Bisher sei trotz intensiver medikamentöser und physiotherapeutischer Therapien und Abklä rungen nur ein beschränkter Therapiee rfolg zu verzeichnen. Aufgrund der komplexen Situation sei mittelfristig k eine deutliche Besserung zu erwarten. Da die chronische Autoimmunerkrankung schubweise verlaufen könne, sei eine Ver schlechterung mit zusätzlichen Organmanifestationen durchaus möglich (Ziff. 1.4).
V om 1 1. Februar bis 8. März 2013 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
und
v om 9. März bis 7. April 2013 eine solche von 50 % bestanden. Seit dem 7. April 2013 bestehe bis auf Weiteres wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Psychische Einschränkungen im Rahmen einer schweren chronischen Depression könne er, Prof. B.___, fachärztlich nicht beurteilen. Die körp erliche Belastungsfähigkeit sei durch die schwer verlaufende Mysositis und Myopathie im Rahmen der systemischen Sklerose aber deutlich
eingeschränkt. Eine körperliche Tätigkeit sei weiter durch das chronisc he thorako
- und lum bo vertebrale Schmerzsyndrom mit den in der Diagnoseliste aufgeführten Befun den eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin klage im Rahmen der Syste mer krankung des Weiteren über deutliche Konzentrations- und Erinnerungsbe schwerden .
Bereits leichte, wechselbelastende Tätigkeiten führten zu musku loskelettalen Dekompen sationen. Dies werde auch durch die deutlich eingeschränkte Muskel kraft in den spezifischen Muskelkrafttests objektiv untermauert. Daher sei auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht möglich (Ziff. 1.7). 4 .2
Prof. B.___
hielt in einem weiteren Bericht vom 2 6. März 2014 (Urk. 8/83/5-8)
fest, die Beschwerdeführerin berichte über verstärkte Muskelschmerzen seit etwa August 2012, wobei jetzt insbesondere auch die Arme betroffen seien . Auch die Dyspnoe habe sich verstärkt (S. 2 Mitte).
Bezüglich der Myositis sei es im Verlauf zu einem Rezidiv mit einer Verschlech terung der Muskelkraft gekommen, insbesondere bezüglich der Ausdauer und einer erneuten Erhöhung der Muskelenzyme, allerdings im niedrigen Bereich. Therapeutisch habe er die Dosis Prednison auf 10 mg pro Tag erhöht, was zu einer gewissen, jedoch nicht anhaltenden Besserung geführt habe. Bezüglich der subjektiv verstärkten Belastungsdyspnoe lägen weiterhin stabile Werte bei der Lungenfunktion, dem 6-Minunten-Gehtest und der Echokardiographie vor, jeweils ohne Hinweise auf eine Beteiligung im Rahmen der Grunderkrankung (S.
3 unten). 4 .3
4 .3.1
Die Beschwerdegegnerin gab bei der Medas
Z.___
ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/68) in Auftrag . Die Besprechung der Gutachter fand am 1 1. Juni 2014 statt .
Das Gutachten
ist von Prof. Dr. med. D.___, Chefarzt, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie un d Psy chotherapie, unterzeichnet und wurde am 1 3. August 2014 versand t (S. 1).
Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin verspüre seit ein bis zwei Jahren eine Muskelschwäche verbunden mit Schmerzen und morgens auch eine Steifigkeit im Rücken und in den Händen. Oft benötige sie z wei Stunden oder mehr, bis sie sich einigermassen normal bewegen könne. Zudem habe sie seit zwei Jahren lumbale Schmerzen, zeitweise fast blockierend. Sie fühle sich immer etwas verkrampft im Rücken. Das Hauptproblem sei allerdings eine rasche Erschöpfbarkeit bei andauernder Müdigkeit. Damit einher
gehe ein Gedächt nisschwund und die Angst, dass der Energiemangel weiter zunehme (S.
22 Ziff. 3.4.1). 4 .3.2
Dr. F.___ hielt im psychiatrischen Teilgutachten vom 1 0. Juni 2014 fest, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie früher in den Jahren von 2006 bis zirka 2011 Alkoholprobleme gehabt habe. Nach eigenen Angaben sei sie nun seit etwa zwei bis drei Jahren abstinent (S. 2 6 Ziff. 5.3.1).
Der Psychiater Dr. A.___ habe im Jahr 2009 eine rezidivie rende depressive Stö rung vor dem Hintergrund einer seit der Jugend besteh enden Dysthymie sowie instabile Persönlichkeitszüge diagnostiziert . Er habe auch einen Alkohol- und Benzodiazepinabusus in der Vergangenheit erwähnt. Seit Oktober 2010 sei die Beschwerdeführerin beim Psychiater Dr. med. G.___ in Behandlung, der eine nicht näher bezeichnete affektive Störung (chronische Depression) sowie eine generalisierte Ang ststörung diagnostiziert habe. Bei der aktuellen Untersuchung habe sich ein mittelgradig depressives Krankheitsbild g ezeigt. Anamnestisch bestehe eine rezidivierende depressive Störung sowie eine allgemeine Anspan nung und Ängstlichkeit, die als eine generalisierte Angststörung bezeichnet wer den könne. Die Frage eines Substanzmissbrauches sei noch nicht ganz geklärt (S. 27 Mitte).
Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, sich uneingeschränkt an Regeln und Routinen anzupassen. Ihre Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Auf gaben sei in Folge von depressiven und ängstlichen Stimmungen leicht herab gesetzt. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien wegen ihrer etwas zwang haften Persönlichkeitsstruktur nie ihre Stärke gewesen. Durch die depressiven und ängstlichen Symptome seien ihre Flexibilität und Umstellungsfähigkeit noch reduziert. Wegen ihrer Konzentrationsstörungen und ihrer Vergesslichkeit könne die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen reduziert sein. Des Weiteren sei die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie die Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit durch depressive und Angstsymptome erheblich reduziert (S. 28 Ziff. 5.4.4). Aus psychiatrischer und versicherungsmedizinischer Sicht sei die zu leistende Willensanstrengung durch die depressive Störung sowie eine Angststörung reduziert (S. 28 Ziff. 5.4.5).
Dr. F.___ nannte als psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit eine rezidivierende depressive Störung bei einer gegenwärtig mittelgradigen Episode mit somatischem Syndrom und eine gemischte Angststörung (insbeson dere Symptome einer generalisierten Ang ststörung und Zwangshandlungen, S.
29 Ziff. 5.5 .1). 4 .3.3
Die Gutachter der Medas
Z.___ stellten zusammenfassend folgende Haupt d iagnosen (S. 31 Ziff. 6.1.1): - systemische Sklerose mit Polymyositis und Sicca -Symptomatik - gastrointestinale Begleitprobleme: Antrumgastritis, Gastroparese
Sta dium II nach HNMS, hypertensive /hyperkontraktile Motilitätsstörung des Oesophagus - Sklerodermie-assoziierte Myopathie /Myositis mit M uskelschwäche, Mor gensteifigkeit, reduzierter Kraft, rezidivierende CK-Erhöhung mit progre dienter Muskelschwäche - C OPD mit zentrilobulären Emphysem bei Nikotinabusus - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom - gemischte Angststörung (insbesondere Symptome einer generalisierten Angststörung und einige Zwangshandlungen)
A ls Nebendiagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nann ten die Gutachter einen Verdacht auf e in Alkoholabhängigkeitssyndrom bei episodischem Substanzgebrauch (S. 31 Ziff. 6.1.2). 4 .3.4
Die Beschwerdeführerin fühle sich seit einigen Jahren schwächer und erschöpf barer. Die Beschwerden seien von ihr und den Ärzten auf ihre depressive Erkrankung zurückgeführt worden. In der Klinik für Rheumatologie des C.___ sei schliesslich die Diagnose einer systemischen Sklerose mit Polymyositis gestellt worden, dies bei typischen immunologischen Veränderungen mit massiv erhöhten antinukleären Antikörpern und positiven a nti- zentromeren Antikör pern. Die Beschwerdeführerin sei in Behandlung beim Kollagenose- Spezialisten Prof. B.___ . Im letzten Bericht vom 2 6. März 2014 werde eine ok uläre und enorale
Sicca - Symptomatik sowie ein beidseits pathologischer Schirmer-Test betont, wogegen bisher keine periphere H autsklerose festzustellen sei. Gastro intestinal fänden sich eine Antrum g astritis und eine Motilitätsstörung des tubu lä ren Ösophagus. Hervorzuheben sei insbesondere eine assoziierte Myopa thie und Myositis mit Muskelschwäche, morgendlicher Steifigk eit, speziell der Oberschenkel sowie intermittierend erhöhte CK- und Myoglobin-Werte. Von rheumatologischer Seite müsse gesagt werden, dass bei einer systemischen Sklerose bis heute keine bewährte medikamentöse Therapie angeboten werden könne (S. 31 f. Ziff. 6.2.2).
Rheumatologisch sei aktuell eine muskuläre Morgensteifigkeit, eine Ermüdbar keit und allgemein eine rasche Erschöpfbarkeit aufgrund des Krankheitsbildes nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin selber betone vorwiegend eine rasche Erschöpfbarkeit bei körperlichen Anstrengungen. Eine Verminderung der Kon zentration und der geistigen Leistungsfähigkeit könne vorwiegend psychiatrisch erklärt werden bei einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom kombiniert mit einer gemischten Angststörung (S. 32 Ziff. 6.2.3). Die Beschwerdeführerin fühle, dass sich ihr Zustand psychisch und körperlich zunehmend verschlechtere. Da sie sich körperlich und geistig stets energielos füh le, sei sie in der Regel nur 20 % bis höchstens 50 % im Betrieb ihres Ehemannes tätig (S. 32 Ziff. 6.2.4).
Internistisch sei ein zentribuläres Emphysem bei Nikotinabusus bekannt, wel ches die Arbeitsfähigkeit für Bürotätigkeiten kaum relevant einschränke. Rheu matologisch sei seit 2010 eine systemische Sklerose mit Polymyositis bekannt. Es handle sich um eine prinzipiell langsam progrediente und nicht befriedigend therapierbare Erkrankung. Diese führe zu einer morgendlichen Steifigkeit ver schiedener Muskelgruppen, einer allgemeinen Muskelschwäche sowie einer raschen körperlichen Erschöpfbarkeit. Das positive Leistungsbild als Büromitar beiterin werde durch die Erkrankung in einem geschätzten Ausmass von 50 % eingeschränkt bezogen auf ein Pensum von 100 % . Die Einschränkung sei bedingt durch die erschöpfungsbedingte Verlangsamung und die vermehrt nöti gen Pausen. Von psychiatrischer Seite werde eine seit Jahren bekannte rezidi vierende depressive Störung festgestellt. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bürokraft sei die Arbeitsfähigkeit psyc hiatrisch um 50 % eingeschränkt bezogen auf ein Pensum von 100 % . Polydisziplinär werde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit somatisch und psychiatrisch integral auf 50 % geschätzt. Dies gelte für die angestammte Tätigkeit im Büro des Ehemannes, jedoch ebenso für adaptierte Tätigkeiten (S. 32 f. Ziff. 7.1.1).
Mit den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Prof. B.___
werde für die ange stammte Tätigkeit ab dem 1 1. Februar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 9. März 2013 eine solche von 50 % dokumentiert. Von psychiatri scher Seite habe der behandelnde Psychiater Dr. G.___ ab dem 1 6. September 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (S. 33 Ziff. 7.1.2). 4 .4
Prof. B.___
antwortete in einem Bericht vom 2 7. August 2014 (Urk. 8/83/9-11) auf die Fragen der Zürich Versicherungs-Gesellschaft.
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft stellte die Frage, ob mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf gerechnet werden könne. Prof. B.___ antwortete darauf, mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Wie bereits in einem Vorbericht aus dem Jahr 2013 ausführ lich erwähnt, liege eine komplizierte Situation vor. Dies, da bereits eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu muskuloskelettalen Dekompensationen führe. Die de utlich reduzierte Muskelkraft s e i durch die spezifischen Muskelkraft-Tests objektiv gestützt . Insgesamt liege eine komplizierte Gemengelage vor bestehend aus objektivierbaren schweren muskuloskelettalen Einschränkungen infolge der Autoimmunerkrankung, einem chronischen thorako
- und lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit radiologisch objektivierbaren degenerativen Veränderun gen und fehlenden Therapiemöglichkeiten wegen der geringen muskulären Belastungsfähigkeit sowie der langjährigen psychiatrischen Diagnose mit inten siver psychiatrischer Behandlung (S. 3 Ziff. 5).
Aufgrund der stark eingeschränkten Muskelkraft bestehe von rheumatologisch-immunologischer Seite aktuell keine Arbeitsfähigkeit, auch nicht in einer ange passten Tätigkeit. Aufgrund der dargestellten Gemengelage und der dadurch eingeschränkten therapeutischen Möglichen seien die Aussichten schlecht (S. 3 Ziff. 6).
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft stellte Prof. B.___
sodann die Frage, ob von einer weiteren ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung zu erwarten sei. Prof. B.___ antwortete darauf, die chronische Autoimmunerkrankung (systemische Sklerose mit Polymyositis) könne bei Exa z erbationen, wie sie bereits stattgefunden hätten, mit einer Erweiterung der immunsuppressiven Medika men te behandelt werden. Mittelfristig sei keine Besserung zu erwarten (S. 3 Ziff. 7). 4 .5
Prof. D.___, Dr. E.___ und Dr. F.___ nahmen am 2 0. August 2015 (Urk. 15) auf Anfrage des Gerichts (vgl. Urk. 9-10) zum Bericht von Prof . B.___ vom 2 7. November 2013 Stellung . Die Gutachter gaben an, man habe den Bericht von Prof. B.___ vom 2 7. November 2013 in den Akten aufgeführt, inklusive seiner Beurteilung der Arbeitsfäh igkeit ab dem 2 7. November 201 3. Die Angabe von Prof. B.___ : „Bis auf Weiteres“ sei e in unklarer Begriff und bedeute nicht unbedingt andauernd. Ein Gutachter habe die Vorberichte zur Kenntnis zu nehmen, müsse aber auch aufgrund der aktuellen Befunde eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgeben.
Man habe die Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %
begründet, auf grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit 2008 eine körperlich leichte Tätigkeit im Büro beziehungsweise im kleinen Betrieb ihres Ehemannes mit relativ frei wählbaren Arbeitszeiten ausgeübt habe. Die Arbeit sei im Wohn haus des Ehepaares erfolgt, wobei sich die Beschwerdeführerin selbst als zwi schen 20 und 50 % arbeitsfähig eingestuft habe. Dabei handle es sich zweifels ohne um eine ideale adaptierte Tätigkeit. Weitere Berichte oder Zeugnisse von Prof. B.___ hätten den Gutachtern nicht vorgelegen.
Gemäss einem Bericht von Prof. B.___
vom 2 7. August 2014 habe rund zwei Wochen nach dem Versand des Gutachtens der Medas
Z.___ erneut eine Untersuchung bei Prof. B.___ stattgefunden. Dabei sei zur Ansicht gekommen, dass aufgrund der stark eingeschränkten Muskelkraft aktuell keine Arbeitsfä higkeit mehr bestehe. Aus Sicht der Gutachter sei anzumerken, dass eine ein geschränkte Muskelkraft bei einer büromässigen Tätigkeit, ausgeübt im Wohn haus, nicht unbedingt eine volle Arbeitsunfähigkeit begründen müsse und sich die Beschwerdeführerin vor einem Jahr selbst als zu 20 bis 50 % arbeitsfähig eingestuft habe.
Die Grunderkrankung sei langsam progredient und therapeutisch wenig beein flussbar. Die Gutachter hätten dies im Gutachten auch betont. Zudem sei zu bemer ken, dass seit dem Gutachten mehr als ein Jahr vergangen sei und der Kollagenose-Spezialist Prof. B.___ die Beschwerdeführerin regelmässig sehe, dies im Gegensatz zu den Gutachtern, die die Beschwerdeführerin nur einmal untersucht hätten. Somit sei wohl auf die Beurteilung des aktuell behandelnden Rheumatologen abzustellen. 4.6
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 2 6. Oktober 2015 (Urk. 13) Arztberichte über aktuelle im C.___ durchgeführte Untersuchungen ein. Es han delt sich um Berichte der Klinik für Rheumatologie des C.___ vom 1 0. September 2015 (Urk. 14/6), der Klinik für Pneumologie vom 1. Oktober 2015 (Urk. 14/5) und der Klinik für Neurologie vom 1 5. Oktober 2015 (Urk. 14/4). Die behan delnden Ärzte äusserten sich darin nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin.
Am 8. März 2016 (Urk.
19) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arzt bericht von Prof. B.___ vom 1 1. Februar 2016 (Urk.
20) ein. Der Bericht vom 1 1. Februar 2016 enthält ebenfalls keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 5 . 5 .1
Die Beschwerdeführerin nahm per
1. Januar 2011 eine Erwerbstätigkeit bei der Y.___ AG auf, wo sie mit einem Pensum von 100 % als Bürohilfe arbeitete (Urk. 8/49/2 Ziff. 2.7 und 2.9). Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin
daher
im Abklärungsbericht vom 2 9. September 2014 über eine Haushaltabklärung vom 9. Januar 2014 neu als zu 100 %
Erwerbstätige (Urk. 8/70 S. 6 Ziff. 4).
Bei der Beschwerdeführerin wurden neu eine systemische Sklerose mit Poly myo sitis
sowie ein chronisches thorako
- und lumbovertebrales
Schmerz synd rom diagnostiziert . Daneben besteht seit Längerem eine chronische depres sive Stö rung (E. 4.1 hiervor) . Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der systemi s chen Sklerose in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt.
Der behandelnde Rheumatologe Prof. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 2 7. November 2013 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bürohilfe ab dem 1 1. Februar 2013 ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Zwi schen zeitlich bestand v om 9. März bis 6. April 2013 e ine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . A b dem 7. April 2013 bestand wiede r eine volle Arbeitsunfähigkeit . Pr of. B.___ bestätigte im Bericht vom 2 7. August 2014
eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 %
(E. 4 .4). Abweichend dazu gelangten die Gutachter der Medas
Z.___ im Hinblick auf die angestammte Tätigkeit zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %
(E. 4.3.4) . Es la gen somit unterschiedliche Beurteilungen zur Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bürohilfe vor.
5.2
Nachdem sich die Gutachter der Medas
Z.___
in der Stellungnahme vom 2 0. August 2015 der Einschätzung von Prof. B.___ anschlossen, ist nach über ein stim mender medizinischer Beurteilung für die angestammte Tätigkeit als Büro hilfe
sowie für eine angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich daher seit der letztmaligen Beurteilung der Verhältnisse von somatischer Seite
bei einer systemischen Sklerose mit Polymyositis wesentlich verschlechtert. 5.3
Zusammenfassend besteht für die angestammte sowie eine angepasste Tätigkeit
nach Ablauf der Wartezeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die Beschwer deführerin hat daher ab dem 1. März 2014 Ans pruch auf eine ganze Rente . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
6 .
6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorl iegend sind die Kosten auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die der Beschwer deführerin zuzusprechende Parteientschädigung mit Fr. 2‘300.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde vom 9. Februar 2015 wird die angefochtene Ver fügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Januar 2015 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19-20 - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin im angefochtenen Ent scheid
ab dem 1. März 2014 eine halbe Rente zu. Grundlage des Entscheides
bildete das Gutachten der Med a s
Z.___ vom 1 1. Juni 2014 (Datum der polydisziplinären Besprechung) . Die Beschwerdegegnerin stellte gemäss dem Gutachten darauf ab, dass
der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Bürohilfe zu 50 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 4 unten).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, im Gutachten der Medas
Z.___ werde weder in rheumatologischer noch in internistischer Hinsicht eine Diagnose gestellt, entsprechend sei auch eine Auseinandersetzung betreffend die Arbeits fähigkeit unterb lieben (Urk. 1 S. 4 Ziff. 11). I nfolge mangelhafter Befunderhe bung, ausgebliebener Diagnosestellung und Auseinandersetzung mit früheren Berichte n könne auf das Medas Gutachten nicht abgestellt werden. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, die auf somatischen Beschwerden basiere, sei bis anhin nie angezweifelt oder bestritten worden (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 27-28).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente hat. 3.
3.1
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in einem nicht datierten Bericht (Urk. 8/9) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung auf dem Boden einer Dysthymie mit frü hem Beginn, bestehend seit der Jugend - emotional instabile Persönlichkeitszüge, bestehend seit der Jugend - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent - Low-dose Benzodiazepinabhängigkeit
Dr. A.___ gab an, er erachte die Beschwerdeführerin für den Haushalt als zu 100 % einsatzfähig und belastbar. Für eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich erachte er sie seit Behandlungsbeginn zumeist als zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6). 3.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin
mit Verfügung vom 2 8. Juli 2009 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 8/21). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 5. September 2013 erneut bei der Beschwerdegegnerin an (Urk. 8/33).
S eit dem 1 1. April 2011 ist sie bei
Prof. Dr. med. B.___, L eitender Arzt, Klinik für Rheumatologie, C.___, in Behandlung (Urk. 8/53/ 2
Ziff. 1.2). Prof. B.___
stellte im Bericht vom 2 7. November 2013 (Urk. 8/53/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
1. systemische Sklerose mit Polymyositis - Immunologie: - ANA 1:40960, anti- centromer AK positiv - Vaskulopathie : - Raynaud-Syndrom, ES 2009 - unauffällige Kapillarmikroskopie Juli 2012 - Integument : - k eine periphere Hautsklerose, mod. Rodnan Skin Score unverändert 0/51 - o kuläre und enorale
Sicca -Symptomatik : - Schirmer-Test beidseits pathologisch - anti-SS-A, anti-SS-B AK neg . - g astrointestinal: - Refluxoes ophagitis, Antrum -Gastritis - Gastroparese Stadium II nach ANMS - hypertensive
Oesophagusdysmotilität - H2-Laktulose-Atemtest Juli 2012: keine Hinweise auf bakterielle Über wucherung - Sklerodermie-assoziierte Myopathie /Myositis - Muskelschwäche, morgendliche Steifigkeit der Oberschenkel - Erhöhung von CK und Myoglobin - MRI Oberschenkel April 2011 ohne Enhancement - EMG Juli 2011: polyphasische Potentiale im M. tibialis
anterior rechts als Hinweis auf eine myogene Schädigung - aktuell: Rezidiv mit CK-Erhöhung, progrediente Muskelschwäche - Polyneuropathie - Vitamin B12-Mangel - k ardiopulmonolo gisches Screening: - Lufu Dezember 2010: FVC 100 %, TLC 88 %, TLCO 53 % - Lufu Juli 2012: FVC 7 3 %, TLC 91 %, DLCO 105 %, DLCO/V A 61 % - CT Thorax Juli 2012: zentribuläres Emphysem bei Nikotin, keine Fibrose - Echokardiografie Juli 2012: keine pulmonale Drucksteigerung - Therapien : - initial gutes Ansprechen der Myositis auf perorales Prednison 20mg pro Tag und Methotrexat ab August 2001, Rituxim
ab August 2012 bei Myositis-Rezidiv 2. chronisches thorako
- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Hyperkyphose der Brustwirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, Tendenz zur Hypermobilität - konventionell radiologisch multiple Traction
Spurs und mehrsegmen tale Facettengelenksarthrosen - aktuell: Infiltration Facettengelenke am 2 2. April 2013 3. chronische Depression
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Prof. B.___ eine passagere mittelschwere Niereninsuffizienz (S. 2 Ziff. 1.1).
B ei einer systemischen Sklerose mit Polymyositis handle es sich um eine chroni sche Autoimmun erkrankung. Insbesondere stelle die Kombination mit einem chronischen thorako
- und lumbovertebralen Schmerzsyndrom und einer schwe ren Depression therapeutisch eine komplexe Herausforderung dar. Bisher sei trotz intensiver medikamentöser und physiotherapeutischer Therapien und Abklä rungen nur ein beschränkter Therapiee rfolg zu verzeichnen. Aufgrund der komplexen Situation sei mittelfristig k eine deutliche Besserung zu erwarten. Da die chronische Autoimmunerkrankung schubweise verlaufen könne, sei eine Ver schlechterung mit zusätzlichen Organmanifestationen durchaus möglich (Ziff. 1.4).
V om 1 1. Februar bis 8. März 2013 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
und
v om 9. März bis 7. April 2013 eine solche von 50 % bestanden. Seit dem 7. April 2013 bestehe bis auf Weiteres wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Psychische Einschränkungen im Rahmen einer schweren chronischen Depression könne er, Prof. B.___, fachärztlich nicht beurteilen. Die körp erliche Belastungsfähigkeit sei durch die schwer verlaufende Mysositis und Myopathie im Rahmen der systemischen Sklerose aber deutlich
eingeschränkt. Eine körperliche Tätigkeit sei weiter durch das chronisc he thorako
- und lum bo vertebrale Schmerzsyndrom mit den in der Diagnoseliste aufgeführten Befun den eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin klage im Rahmen der Syste mer krankung des Weiteren über deutliche Konzentrations- und Erinnerungsbe schwerden .
Bereits leichte, wechselbelastende Tätigkeiten führten zu musku loskelettalen Dekompen sationen. Dies werde auch durch die deutlich eingeschränkte Muskel kraft in den spezifischen Muskelkrafttests objektiv untermauert. Daher sei auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht möglich (Ziff. 1.7). 4 .2
Prof. B.___
hielt in einem weiteren Bericht vom 2 6. März 2014 (Urk. 8/83/5-8)
fest, die Beschwerdeführerin berichte über verstärkte Muskelschmerzen seit etwa August 2012, wobei jetzt insbesondere auch die Arme betroffen seien . Auch die Dyspnoe habe sich verstärkt (S. 2 Mitte).
Bezüglich der Myositis sei es im Verlauf zu einem Rezidiv mit einer Verschlech terung der Muskelkraft gekommen, insbesondere bezüglich der Ausdauer und einer erneuten Erhöhung der Muskelenzyme, allerdings im niedrigen Bereich. Therapeutisch habe er die Dosis Prednison auf 10 mg pro Tag erhöht, was zu einer gewissen, jedoch nicht anhaltenden Besserung geführt habe. Bezüglich der subjektiv verstärkten Belastungsdyspnoe lägen weiterhin stabile Werte bei der Lungenfunktion, dem 6-Minunten-Gehtest und der Echokardiographie vor, jeweils ohne Hinweise auf eine Beteiligung im Rahmen der Grunderkrankung (S.
3 unten). 4 .3
4 .3.1
Die Beschwerdegegnerin gab bei der Medas
Z.___
ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/68) in Auftrag . Die Besprechung der Gutachter fand am 1 1. Juni 2014 statt .
Das Gutachten
ist von Prof. Dr. med. D.___, Chefarzt, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie un d Psy chotherapie, unterzeichnet und wurde am 1 3. August 2014 versand t (S. 1).
Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin verspüre seit ein bis zwei Jahren eine Muskelschwäche verbunden mit Schmerzen und morgens auch eine Steifigkeit im Rücken und in den Händen. Oft benötige sie z wei Stunden oder mehr, bis sie sich einigermassen normal bewegen könne. Zudem habe sie seit zwei Jahren lumbale Schmerzen, zeitweise fast blockierend. Sie fühle sich immer etwas verkrampft im Rücken. Das Hauptproblem sei allerdings eine rasche Erschöpfbarkeit bei andauernder Müdigkeit. Damit einher
gehe ein Gedächt nisschwund und die Angst, dass der Energiemangel weiter zunehme (S.
22 Ziff. 3.4.1). 4 .3.2
Dr. F.___ hielt im psychiatrischen Teilgutachten vom 1 0. Juni 2014 fest, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie früher in den Jahren von 2006 bis zirka 2011 Alkoholprobleme gehabt habe. Nach eigenen Angaben sei sie nun seit etwa zwei bis drei Jahren abstinent (S. 2 6 Ziff. 5.3.1).
Der Psychiater Dr. A.___ habe im Jahr 2009 eine rezidivie rende depressive Stö rung vor dem Hintergrund einer seit der Jugend besteh enden Dysthymie sowie instabile Persönlichkeitszüge diagnostiziert . Er habe auch einen Alkohol- und Benzodiazepinabusus in der Vergangenheit erwähnt. Seit Oktober 2010 sei die Beschwerdeführerin beim Psychiater Dr. med. G.___ in Behandlung, der eine nicht näher bezeichnete affektive Störung (chronische Depression) sowie eine generalisierte Ang ststörung diagnostiziert habe. Bei der aktuellen Untersuchung habe sich ein mittelgradig depressives Krankheitsbild g ezeigt. Anamnestisch bestehe eine rezidivierende depressive Störung sowie eine allgemeine Anspan nung und Ängstlichkeit, die als eine generalisierte Angststörung bezeichnet wer den könne. Die Frage eines Substanzmissbrauches sei noch nicht ganz geklärt (S. 27 Mitte).
Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, sich uneingeschränkt an Regeln und Routinen anzupassen. Ihre Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Auf gaben sei in Folge von depressiven und ängstlichen Stimmungen leicht herab gesetzt. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien wegen ihrer etwas zwang haften Persönlichkeitsstruktur nie ihre Stärke gewesen. Durch die depressiven und ängstlichen Symptome seien ihre Flexibilität und Umstellungsfähigkeit noch reduziert. Wegen ihrer Konzentrationsstörungen und ihrer Vergesslichkeit könne die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen reduziert sein. Des Weiteren sei die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie die Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit durch depressive und Angstsymptome erheblich reduziert (S. 28 Ziff. 5.4.4). Aus psychiatrischer und versicherungsmedizinischer Sicht sei die zu leistende Willensanstrengung durch die depressive Störung sowie eine Angststörung reduziert (S. 28 Ziff. 5.4.5).
Dr. F.___ nannte als psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit eine rezidivierende depressive Störung bei einer gegenwärtig mittelgradigen Episode mit somatischem Syndrom und eine gemischte Angststörung (insbeson dere Symptome einer generalisierten Ang ststörung und Zwangshandlungen, S.
29 Ziff.
E. 2.7 und 2.9). Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin
daher
im Abklärungsbericht vom 2 9. September 2014 über eine Haushaltabklärung vom 9. Januar 2014 neu als zu 100 %
Erwerbstätige (Urk. 8/70 S. 6 Ziff. 4).
Bei der Beschwerdeführerin wurden neu eine systemische Sklerose mit Poly myo sitis
sowie ein chronisches thorako
- und lumbovertebrales
Schmerz synd rom diagnostiziert . Daneben besteht seit Längerem eine chronische depres sive Stö rung (E. 4.1 hiervor) . Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der systemi s chen Sklerose in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt.
Der behandelnde Rheumatologe Prof. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 2 7. November 2013 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bürohilfe ab dem 1 1. Februar 2013 ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Zwi schen zeitlich bestand v om 9. März bis 6. April 2013 e ine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . A b dem 7. April 2013 bestand wiede r eine volle Arbeitsunfähigkeit . Pr of. B.___ bestätigte im Bericht vom 2 7. August 2014
eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 %
(E. 4 .4). Abweichend dazu gelangten die Gutachter der Medas
Z.___ im Hinblick auf die angestammte Tätigkeit zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %
(E. 4.3.4) . Es la gen somit unterschiedliche Beurteilungen zur Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bürohilfe vor.
E. 5 ihre Stellung nahme (Urk.
15) ein.
Die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 2 6. Oktober 2015 (Urk.
13) wei tere Arztberichte (Urk. 14/4-6) ein, die der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 (Urk. 16) zugestellt wurde n . Des Weiteren wurde den Parteien die Stellungnahme der Gutachter der Medas
Z.___ vom 2 0. August 2015
zur Kenntnis gebracht.
E. 5.2 Nachdem sich die Gutachter der Medas
Z.___
in der Stellungnahme vom 2 0. August 2015 der Einschätzung von Prof. B.___ anschlossen, ist nach über ein stim mender medizinischer Beurteilung für die angestammte Tätigkeit als Büro hilfe
sowie für eine angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich daher seit der letztmaligen Beurteilung der Verhältnisse von somatischer Seite
bei einer systemischen Sklerose mit Polymyositis wesentlich verschlechtert.
E. 5.3 Zusammenfassend besteht für die angestammte sowie eine angepasste Tätigkeit
nach Ablauf der Wartezeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die Beschwer deführerin hat daher ab dem 1. März 2014 Ans pruch auf eine ganze Rente . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
6 .
6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorl iegend sind die Kosten auf Fr.
E. 5.5 .1). 4 .3.3
Die Gutachter der Medas
Z.___ stellten zusammenfassend folgende Haupt d iagnosen (S. 31 Ziff. 6.1.1): - systemische Sklerose mit Polymyositis und Sicca -Symptomatik - gastrointestinale Begleitprobleme: Antrumgastritis, Gastroparese
Sta dium II nach HNMS, hypertensive /hyperkontraktile Motilitätsstörung des Oesophagus - Sklerodermie-assoziierte Myopathie /Myositis mit M uskelschwäche, Mor gensteifigkeit, reduzierter Kraft, rezidivierende CK-Erhöhung mit progre dienter Muskelschwäche - C OPD mit zentrilobulären Emphysem bei Nikotinabusus - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom - gemischte Angststörung (insbesondere Symptome einer generalisierten Angststörung und einige Zwangshandlungen)
A ls Nebendiagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nann ten die Gutachter einen Verdacht auf e in Alkoholabhängigkeitssyndrom bei episodischem Substanzgebrauch (S. 31 Ziff. 6.1.2). 4 .3.4
Die Beschwerdeführerin fühle sich seit einigen Jahren schwächer und erschöpf barer. Die Beschwerden seien von ihr und den Ärzten auf ihre depressive Erkrankung zurückgeführt worden. In der Klinik für Rheumatologie des C.___ sei schliesslich die Diagnose einer systemischen Sklerose mit Polymyositis gestellt worden, dies bei typischen immunologischen Veränderungen mit massiv erhöhten antinukleären Antikörpern und positiven a nti- zentromeren Antikör pern. Die Beschwerdeführerin sei in Behandlung beim Kollagenose- Spezialisten Prof. B.___ . Im letzten Bericht vom 2 6. März 2014 werde eine ok uläre und enorale
Sicca - Symptomatik sowie ein beidseits pathologischer Schirmer-Test betont, wogegen bisher keine periphere H autsklerose festzustellen sei. Gastro intestinal fänden sich eine Antrum g astritis und eine Motilitätsstörung des tubu lä ren Ösophagus. Hervorzuheben sei insbesondere eine assoziierte Myopa thie und Myositis mit Muskelschwäche, morgendlicher Steifigk eit, speziell der Oberschenkel sowie intermittierend erhöhte CK- und Myoglobin-Werte. Von rheumatologischer Seite müsse gesagt werden, dass bei einer systemischen Sklerose bis heute keine bewährte medikamentöse Therapie angeboten werden könne (S. 31 f. Ziff. 6.2.2).
Rheumatologisch sei aktuell eine muskuläre Morgensteifigkeit, eine Ermüdbar keit und allgemein eine rasche Erschöpfbarkeit aufgrund des Krankheitsbildes nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin selber betone vorwiegend eine rasche Erschöpfbarkeit bei körperlichen Anstrengungen. Eine Verminderung der Kon zentration und der geistigen Leistungsfähigkeit könne vorwiegend psychiatrisch erklärt werden bei einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom kombiniert mit einer gemischten Angststörung (S. 32 Ziff. 6.2.3). Die Beschwerdeführerin fühle, dass sich ihr Zustand psychisch und körperlich zunehmend verschlechtere. Da sie sich körperlich und geistig stets energielos füh le, sei sie in der Regel nur 20 % bis höchstens 50 % im Betrieb ihres Ehemannes tätig (S. 32 Ziff. 6.2.4).
Internistisch sei ein zentribuläres Emphysem bei Nikotinabusus bekannt, wel ches die Arbeitsfähigkeit für Bürotätigkeiten kaum relevant einschränke. Rheu matologisch sei seit 2010 eine systemische Sklerose mit Polymyositis bekannt. Es handle sich um eine prinzipiell langsam progrediente und nicht befriedigend therapierbare Erkrankung. Diese führe zu einer morgendlichen Steifigkeit ver schiedener Muskelgruppen, einer allgemeinen Muskelschwäche sowie einer raschen körperlichen Erschöpfbarkeit. Das positive Leistungsbild als Büromitar beiterin werde durch die Erkrankung in einem geschätzten Ausmass von 50 % eingeschränkt bezogen auf ein Pensum von 100 % . Die Einschränkung sei bedingt durch die erschöpfungsbedingte Verlangsamung und die vermehrt nöti gen Pausen. Von psychiatrischer Seite werde eine seit Jahren bekannte rezidi vierende depressive Störung festgestellt. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bürokraft sei die Arbeitsfähigkeit psyc hiatrisch um 50 % eingeschränkt bezogen auf ein Pensum von 100 % . Polydisziplinär werde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit somatisch und psychiatrisch integral auf 50 % geschätzt. Dies gelte für die angestammte Tätigkeit im Büro des Ehemannes, jedoch ebenso für adaptierte Tätigkeiten (S. 32 f. Ziff. 7.1.1).
Mit den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Prof. B.___
werde für die ange stammte Tätigkeit ab dem 1 1. Februar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 9. März 2013 eine solche von 50 % dokumentiert. Von psychiatri scher Seite habe der behandelnde Psychiater Dr. G.___ ab dem 1 6. September 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (S. 33 Ziff. 7.1.2). 4 .4
Prof. B.___
antwortete in einem Bericht vom 2 7. August 2014 (Urk. 8/83/9-11) auf die Fragen der Zürich Versicherungs-Gesellschaft.
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft stellte die Frage, ob mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf gerechnet werden könne. Prof. B.___ antwortete darauf, mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Wie bereits in einem Vorbericht aus dem Jahr 2013 ausführ lich erwähnt, liege eine komplizierte Situation vor. Dies, da bereits eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu muskuloskelettalen Dekompensationen führe. Die de utlich reduzierte Muskelkraft s e i durch die spezifischen Muskelkraft-Tests objektiv gestützt . Insgesamt liege eine komplizierte Gemengelage vor bestehend aus objektivierbaren schweren muskuloskelettalen Einschränkungen infolge der Autoimmunerkrankung, einem chronischen thorako
- und lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit radiologisch objektivierbaren degenerativen Veränderun gen und fehlenden Therapiemöglichkeiten wegen der geringen muskulären Belastungsfähigkeit sowie der langjährigen psychiatrischen Diagnose mit inten siver psychiatrischer Behandlung (S. 3 Ziff. 5).
Aufgrund der stark eingeschränkten Muskelkraft bestehe von rheumatologisch-immunologischer Seite aktuell keine Arbeitsfähigkeit, auch nicht in einer ange passten Tätigkeit. Aufgrund der dargestellten Gemengelage und der dadurch eingeschränkten therapeutischen Möglichen seien die Aussichten schlecht (S. 3 Ziff. 6).
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft stellte Prof. B.___
sodann die Frage, ob von einer weiteren ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung zu erwarten sei. Prof. B.___ antwortete darauf, die chronische Autoimmunerkrankung (systemische Sklerose mit Polymyositis) könne bei Exa z erbationen, wie sie bereits stattgefunden hätten, mit einer Erweiterung der immunsuppressiven Medika men te behandelt werden. Mittelfristig sei keine Besserung zu erwarten (S. 3 Ziff. 7). 4 .5
Prof. D.___, Dr. E.___ und Dr. F.___ nahmen am 2 0. August 2015 (Urk. 15) auf Anfrage des Gerichts (vgl. Urk. 9-10) zum Bericht von Prof . B.___ vom 2 7. November 2013 Stellung . Die Gutachter gaben an, man habe den Bericht von Prof. B.___ vom 2 7. November 2013 in den Akten aufgeführt, inklusive seiner Beurteilung der Arbeitsfäh igkeit ab dem 2 7. November 201 3. Die Angabe von Prof. B.___ : „Bis auf Weiteres“ sei e in unklarer Begriff und bedeute nicht unbedingt andauernd. Ein Gutachter habe die Vorberichte zur Kenntnis zu nehmen, müsse aber auch aufgrund der aktuellen Befunde eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgeben.
Man habe die Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %
begründet, auf grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit 2008 eine körperlich leichte Tätigkeit im Büro beziehungsweise im kleinen Betrieb ihres Ehemannes mit relativ frei wählbaren Arbeitszeiten ausgeübt habe. Die Arbeit sei im Wohn haus des Ehepaares erfolgt, wobei sich die Beschwerdeführerin selbst als zwi schen 20 und 50 % arbeitsfähig eingestuft habe. Dabei handle es sich zweifels ohne um eine ideale adaptierte Tätigkeit. Weitere Berichte oder Zeugnisse von Prof. B.___ hätten den Gutachtern nicht vorgelegen.
Gemäss einem Bericht von Prof. B.___
vom 2 7. August 2014 habe rund zwei Wochen nach dem Versand des Gutachtens der Medas
Z.___ erneut eine Untersuchung bei Prof. B.___ stattgefunden. Dabei sei zur Ansicht gekommen, dass aufgrund der stark eingeschränkten Muskelkraft aktuell keine Arbeitsfä higkeit mehr bestehe. Aus Sicht der Gutachter sei anzumerken, dass eine ein geschränkte Muskelkraft bei einer büromässigen Tätigkeit, ausgeübt im Wohn haus, nicht unbedingt eine volle Arbeitsunfähigkeit begründen müsse und sich die Beschwerdeführerin vor einem Jahr selbst als zu 20 bis 50 % arbeitsfähig eingestuft habe.
Die Grunderkrankung sei langsam progredient und therapeutisch wenig beein flussbar. Die Gutachter hätten dies im Gutachten auch betont. Zudem sei zu bemer ken, dass seit dem Gutachten mehr als ein Jahr vergangen sei und der Kollagenose-Spezialist Prof. B.___ die Beschwerdeführerin regelmässig sehe, dies im Gegensatz zu den Gutachtern, die die Beschwerdeführerin nur einmal untersucht hätten. Somit sei wohl auf die Beurteilung des aktuell behandelnden Rheumatologen abzustellen. 4.6
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 2 6. Oktober 2015 (Urk. 13) Arztberichte über aktuelle im C.___ durchgeführte Untersuchungen ein. Es han delt sich um Berichte der Klinik für Rheumatologie des C.___ vom 1 0. September 2015 (Urk. 14/6), der Klinik für Pneumologie vom 1. Oktober 2015 (Urk. 14/5) und der Klinik für Neurologie vom 1 5. Oktober 2015 (Urk. 14/4). Die behan delnden Ärzte äusserten sich darin nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin.
Am 8. März 2016 (Urk.
19) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arzt bericht von Prof. B.___ vom 1 1. Februar 2016 (Urk.
20) ein. Der Bericht vom 1 1. Februar 2016 enthält ebenfalls keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 5 . 5 .1
Die Beschwerdeführerin nahm per
1. Januar 2011 eine Erwerbstätigkeit bei der Y.___ AG auf, wo sie mit einem Pensum von 100 % als Bürohilfe arbeitete (Urk. 8/49/2 Ziff.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19-20 - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00182 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Brugger Urteil
vom
18. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Leistungen Leben, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1961, meldete sich am 1 0. Dezember 2008 wegen psychische r Beschwerden
bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/2 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 2 8. Juli 2009 (Urk. 8/21) einen Renten anspruch . Die Versicherte zog eine dagegen
erhobene Beschwerde (Urk. 8/22/3-4) am 1 3. Januar 2010 zurück (Urk. 8/26/4), worauf das Verfahren mit Gerichtsverfügung vom 2 1. Januar 2010 als erledigt abges chrieben wurde (Urk. 8/26/1-3; Prozess- Nr. IV.2009.00833). 1.2
Die Versicherte war a b dem
1. Januar 2011
als Bürohilfe für die
Y.___ AG tätig (Urk. 8/49/1-2 Ziff. 1, 2.1 und 2.7).
Am 5. September 2013 meldete sie sich unter Hinweis auf eine systemische Skle rose erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/33 Ziff. 6.2). Die IV Stell e trat auf die Neuanmeldung
ein und gab bei der Medas
Z.___
ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/68) in Auftrag . Nach durchgeführtem Vor be sc heidverfahren (Urk. 8/74-86) sprach die IV-Stelle der Versicherten m it Ver fügung vom 1 5. Januar 2015 ab 1. März 2014 eine halbe Rente zu (Urk. 8/91, Urk. 8/88 = Urk. 2). 2.
2.1
Die Versicherte erhob am 9. Februar 2015 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zwecks umfassender Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2015 (Urk.
7) die Abweisung der Beschwerde. 2.2
Mit Verfügung vom 1 6. Juli 2015 forderte das Gericht die Gutachter der
Medas
Z.___ auf, zu einem Bericht des behandelnden Rheumatologen Stellung z u nehmen, und stellte der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zu (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1-2). Die Gutachter reichten am 2 0. August 201 5 ihre Stellung nahme (Urk.
15) ein.
Die Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 2 6. Oktober 2015 (Urk.
13) wei tere Arztberichte (Urk. 14/4-6) ein, die der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 (Urk. 16) zugestellt wurde n . Des Weiteren wurde den Parteien die Stellungnahme der Gutachter der Medas
Z.___ vom 2 0. August 2015
zur Kenntnis gebracht.
2.3
Mi t Verfügung vom 1 1. Februar 2015 wurde die Zürich Versicherungs-Gesell schaft AG zum Prozess beigeladen (Urk. 17), die sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess.
Am 8. März 2016 (Urk.
19) reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht einen weiteren Arztbericht (Urk.
20) ein. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzuge hen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Ver änderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin im angefochtenen Ent scheid
ab dem 1. März 2014 eine halbe Rente zu. Grundlage des Entscheides
bildete das Gutachten der Med a s
Z.___ vom 1 1. Juni 2014 (Datum der polydisziplinären Besprechung) . Die Beschwerdegegnerin stellte gemäss dem Gutachten darauf ab, dass
der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Bürohilfe zu 50 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 4 unten). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte vor, im Gutachten der Medas
Z.___ werde weder in rheumatologischer noch in internistischer Hinsicht eine Diagnose gestellt, entsprechend sei auch eine Auseinandersetzung betreffend die Arbeits fähigkeit unterb lieben (Urk. 1 S. 4 Ziff. 11). I nfolge mangelhafter Befunderhe bung, ausgebliebener Diagnosestellung und Auseinandersetzung mit früheren Berichte n könne auf das Medas Gutachten nicht abgestellt werden. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, die auf somatischen Beschwerden basiere, sei bis anhin nie angezweifelt oder bestritten worden (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 27-28). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente hat. 3.
3.1
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in einem nicht datierten Bericht (Urk. 8/9) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung auf dem Boden einer Dysthymie mit frü hem Beginn, bestehend seit der Jugend - emotional instabile Persönlichkeitszüge, bestehend seit der Jugend - Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent - Low-dose Benzodiazepinabhängigkeit
Dr. A.___ gab an, er erachte die Beschwerdeführerin für den Haushalt als zu 100 % einsatzfähig und belastbar. Für eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich erachte er sie seit Behandlungsbeginn zumeist als zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 1.6). 3.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte daraufhin
mit Verfügung vom 2 8. Juli 2009 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (Urk. 8/21). 4. 4.1
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 5. September 2013 erneut bei der Beschwerdegegnerin an (Urk. 8/33).
S eit dem 1 1. April 2011 ist sie bei
Prof. Dr. med. B.___, L eitender Arzt, Klinik für Rheumatologie, C.___, in Behandlung (Urk. 8/53/ 2
Ziff. 1.2). Prof. B.___
stellte im Bericht vom 2 7. November 2013 (Urk. 8/53/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
1. systemische Sklerose mit Polymyositis - Immunologie: - ANA 1:40960, anti- centromer AK positiv - Vaskulopathie : - Raynaud-Syndrom, ES 2009 - unauffällige Kapillarmikroskopie Juli 2012 - Integument : - k eine periphere Hautsklerose, mod. Rodnan Skin Score unverändert 0/51 - o kuläre und enorale
Sicca -Symptomatik : - Schirmer-Test beidseits pathologisch - anti-SS-A, anti-SS-B AK neg . - g astrointestinal: - Refluxoes ophagitis, Antrum -Gastritis - Gastroparese Stadium II nach ANMS - hypertensive
Oesophagusdysmotilität - H2-Laktulose-Atemtest Juli 2012: keine Hinweise auf bakterielle Über wucherung - Sklerodermie-assoziierte Myopathie /Myositis - Muskelschwäche, morgendliche Steifigkeit der Oberschenkel - Erhöhung von CK und Myoglobin - MRI Oberschenkel April 2011 ohne Enhancement - EMG Juli 2011: polyphasische Potentiale im M. tibialis
anterior rechts als Hinweis auf eine myogene Schädigung - aktuell: Rezidiv mit CK-Erhöhung, progrediente Muskelschwäche - Polyneuropathie - Vitamin B12-Mangel - k ardiopulmonolo gisches Screening: - Lufu Dezember 2010: FVC 100 %, TLC 88 %, TLCO 53 % - Lufu Juli 2012: FVC 7 3 %, TLC 91 %, DLCO 105 %, DLCO/V A 61 % - CT Thorax Juli 2012: zentribuläres Emphysem bei Nikotin, keine Fibrose - Echokardiografie Juli 2012: keine pulmonale Drucksteigerung - Therapien : - initial gutes Ansprechen der Myositis auf perorales Prednison 20mg pro Tag und Methotrexat ab August 2001, Rituxim
ab August 2012 bei Myositis-Rezidiv 2. chronisches thorako
- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Hyperkyphose der Brustwirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, Tendenz zur Hypermobilität - konventionell radiologisch multiple Traction
Spurs und mehrsegmen tale Facettengelenksarthrosen - aktuell: Infiltration Facettengelenke am 2 2. April 2013 3. chronische Depression
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Prof. B.___ eine passagere mittelschwere Niereninsuffizienz (S. 2 Ziff. 1.1).
B ei einer systemischen Sklerose mit Polymyositis handle es sich um eine chroni sche Autoimmun erkrankung. Insbesondere stelle die Kombination mit einem chronischen thorako
- und lumbovertebralen Schmerzsyndrom und einer schwe ren Depression therapeutisch eine komplexe Herausforderung dar. Bisher sei trotz intensiver medikamentöser und physiotherapeutischer Therapien und Abklä rungen nur ein beschränkter Therapiee rfolg zu verzeichnen. Aufgrund der komplexen Situation sei mittelfristig k eine deutliche Besserung zu erwarten. Da die chronische Autoimmunerkrankung schubweise verlaufen könne, sei eine Ver schlechterung mit zusätzlichen Organmanifestationen durchaus möglich (Ziff. 1.4).
V om 1 1. Februar bis 8. März 2013 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
und
v om 9. März bis 7. April 2013 eine solche von 50 % bestanden. Seit dem 7. April 2013 bestehe bis auf Weiteres wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Psychische Einschränkungen im Rahmen einer schweren chronischen Depression könne er, Prof. B.___, fachärztlich nicht beurteilen. Die körp erliche Belastungsfähigkeit sei durch die schwer verlaufende Mysositis und Myopathie im Rahmen der systemischen Sklerose aber deutlich
eingeschränkt. Eine körperliche Tätigkeit sei weiter durch das chronisc he thorako
- und lum bo vertebrale Schmerzsyndrom mit den in der Diagnoseliste aufgeführten Befun den eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin klage im Rahmen der Syste mer krankung des Weiteren über deutliche Konzentrations- und Erinnerungsbe schwerden .
Bereits leichte, wechselbelastende Tätigkeiten führten zu musku loskelettalen Dekompen sationen. Dies werde auch durch die deutlich eingeschränkte Muskel kraft in den spezifischen Muskelkrafttests objektiv untermauert. Daher sei auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht möglich (Ziff. 1.7). 4 .2
Prof. B.___
hielt in einem weiteren Bericht vom 2 6. März 2014 (Urk. 8/83/5-8)
fest, die Beschwerdeführerin berichte über verstärkte Muskelschmerzen seit etwa August 2012, wobei jetzt insbesondere auch die Arme betroffen seien . Auch die Dyspnoe habe sich verstärkt (S. 2 Mitte).
Bezüglich der Myositis sei es im Verlauf zu einem Rezidiv mit einer Verschlech terung der Muskelkraft gekommen, insbesondere bezüglich der Ausdauer und einer erneuten Erhöhung der Muskelenzyme, allerdings im niedrigen Bereich. Therapeutisch habe er die Dosis Prednison auf 10 mg pro Tag erhöht, was zu einer gewissen, jedoch nicht anhaltenden Besserung geführt habe. Bezüglich der subjektiv verstärkten Belastungsdyspnoe lägen weiterhin stabile Werte bei der Lungenfunktion, dem 6-Minunten-Gehtest und der Echokardiographie vor, jeweils ohne Hinweise auf eine Beteiligung im Rahmen der Grunderkrankung (S.
3 unten). 4 .3
4 .3.1
Die Beschwerdegegnerin gab bei der Medas
Z.___
ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 8/68) in Auftrag . Die Besprechung der Gutachter fand am 1 1. Juni 2014 statt .
Das Gutachten
ist von Prof. Dr. med. D.___, Chefarzt, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, und Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie un d Psy chotherapie, unterzeichnet und wurde am 1 3. August 2014 versand t (S. 1).
Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin verspüre seit ein bis zwei Jahren eine Muskelschwäche verbunden mit Schmerzen und morgens auch eine Steifigkeit im Rücken und in den Händen. Oft benötige sie z wei Stunden oder mehr, bis sie sich einigermassen normal bewegen könne. Zudem habe sie seit zwei Jahren lumbale Schmerzen, zeitweise fast blockierend. Sie fühle sich immer etwas verkrampft im Rücken. Das Hauptproblem sei allerdings eine rasche Erschöpfbarkeit bei andauernder Müdigkeit. Damit einher
gehe ein Gedächt nisschwund und die Angst, dass der Energiemangel weiter zunehme (S.
22 Ziff. 3.4.1). 4 .3.2
Dr. F.___ hielt im psychiatrischen Teilgutachten vom 1 0. Juni 2014 fest, die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie früher in den Jahren von 2006 bis zirka 2011 Alkoholprobleme gehabt habe. Nach eigenen Angaben sei sie nun seit etwa zwei bis drei Jahren abstinent (S. 2 6 Ziff. 5.3.1).
Der Psychiater Dr. A.___ habe im Jahr 2009 eine rezidivie rende depressive Stö rung vor dem Hintergrund einer seit der Jugend besteh enden Dysthymie sowie instabile Persönlichkeitszüge diagnostiziert . Er habe auch einen Alkohol- und Benzodiazepinabusus in der Vergangenheit erwähnt. Seit Oktober 2010 sei die Beschwerdeführerin beim Psychiater Dr. med. G.___ in Behandlung, der eine nicht näher bezeichnete affektive Störung (chronische Depression) sowie eine generalisierte Ang ststörung diagnostiziert habe. Bei der aktuellen Untersuchung habe sich ein mittelgradig depressives Krankheitsbild g ezeigt. Anamnestisch bestehe eine rezidivierende depressive Störung sowie eine allgemeine Anspan nung und Ängstlichkeit, die als eine generalisierte Angststörung bezeichnet wer den könne. Die Frage eines Substanzmissbrauches sei noch nicht ganz geklärt (S. 27 Mitte).
Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, sich uneingeschränkt an Regeln und Routinen anzupassen. Ihre Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Auf gaben sei in Folge von depressiven und ängstlichen Stimmungen leicht herab gesetzt. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien wegen ihrer etwas zwang haften Persönlichkeitsstruktur nie ihre Stärke gewesen. Durch die depressiven und ängstlichen Symptome seien ihre Flexibilität und Umstellungsfähigkeit noch reduziert. Wegen ihrer Konzentrationsstörungen und ihrer Vergesslichkeit könne die Fähigkeit zur Anwendung fachlicher Kompetenzen reduziert sein. Des Weiteren sei die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie die Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit durch depressive und Angstsymptome erheblich reduziert (S. 28 Ziff. 5.4.4). Aus psychiatrischer und versicherungsmedizinischer Sicht sei die zu leistende Willensanstrengung durch die depressive Störung sowie eine Angststörung reduziert (S. 28 Ziff. 5.4.5).
Dr. F.___ nannte als psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit eine rezidivierende depressive Störung bei einer gegenwärtig mittelgradigen Episode mit somatischem Syndrom und eine gemischte Angststörung (insbeson dere Symptome einer generalisierten Ang ststörung und Zwangshandlungen, S.
29 Ziff. 5.5 .1). 4 .3.3
Die Gutachter der Medas
Z.___ stellten zusammenfassend folgende Haupt d iagnosen (S. 31 Ziff. 6.1.1): - systemische Sklerose mit Polymyositis und Sicca -Symptomatik - gastrointestinale Begleitprobleme: Antrumgastritis, Gastroparese
Sta dium II nach HNMS, hypertensive /hyperkontraktile Motilitätsstörung des Oesophagus - Sklerodermie-assoziierte Myopathie /Myositis mit M uskelschwäche, Mor gensteifigkeit, reduzierter Kraft, rezidivierende CK-Erhöhung mit progre dienter Muskelschwäche - C OPD mit zentrilobulären Emphysem bei Nikotinabusus - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom - gemischte Angststörung (insbesondere Symptome einer generalisierten Angststörung und einige Zwangshandlungen)
A ls Nebendiagnose ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nann ten die Gutachter einen Verdacht auf e in Alkoholabhängigkeitssyndrom bei episodischem Substanzgebrauch (S. 31 Ziff. 6.1.2). 4 .3.4
Die Beschwerdeführerin fühle sich seit einigen Jahren schwächer und erschöpf barer. Die Beschwerden seien von ihr und den Ärzten auf ihre depressive Erkrankung zurückgeführt worden. In der Klinik für Rheumatologie des C.___ sei schliesslich die Diagnose einer systemischen Sklerose mit Polymyositis gestellt worden, dies bei typischen immunologischen Veränderungen mit massiv erhöhten antinukleären Antikörpern und positiven a nti- zentromeren Antikör pern. Die Beschwerdeführerin sei in Behandlung beim Kollagenose- Spezialisten Prof. B.___ . Im letzten Bericht vom 2 6. März 2014 werde eine ok uläre und enorale
Sicca - Symptomatik sowie ein beidseits pathologischer Schirmer-Test betont, wogegen bisher keine periphere H autsklerose festzustellen sei. Gastro intestinal fänden sich eine Antrum g astritis und eine Motilitätsstörung des tubu lä ren Ösophagus. Hervorzuheben sei insbesondere eine assoziierte Myopa thie und Myositis mit Muskelschwäche, morgendlicher Steifigk eit, speziell der Oberschenkel sowie intermittierend erhöhte CK- und Myoglobin-Werte. Von rheumatologischer Seite müsse gesagt werden, dass bei einer systemischen Sklerose bis heute keine bewährte medikamentöse Therapie angeboten werden könne (S. 31 f. Ziff. 6.2.2).
Rheumatologisch sei aktuell eine muskuläre Morgensteifigkeit, eine Ermüdbar keit und allgemein eine rasche Erschöpfbarkeit aufgrund des Krankheitsbildes nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin selber betone vorwiegend eine rasche Erschöpfbarkeit bei körperlichen Anstrengungen. Eine Verminderung der Kon zentration und der geistigen Leistungsfähigkeit könne vorwiegend psychiatrisch erklärt werden bei einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom kombiniert mit einer gemischten Angststörung (S. 32 Ziff. 6.2.3). Die Beschwerdeführerin fühle, dass sich ihr Zustand psychisch und körperlich zunehmend verschlechtere. Da sie sich körperlich und geistig stets energielos füh le, sei sie in der Regel nur 20 % bis höchstens 50 % im Betrieb ihres Ehemannes tätig (S. 32 Ziff. 6.2.4).
Internistisch sei ein zentribuläres Emphysem bei Nikotinabusus bekannt, wel ches die Arbeitsfähigkeit für Bürotätigkeiten kaum relevant einschränke. Rheu matologisch sei seit 2010 eine systemische Sklerose mit Polymyositis bekannt. Es handle sich um eine prinzipiell langsam progrediente und nicht befriedigend therapierbare Erkrankung. Diese führe zu einer morgendlichen Steifigkeit ver schiedener Muskelgruppen, einer allgemeinen Muskelschwäche sowie einer raschen körperlichen Erschöpfbarkeit. Das positive Leistungsbild als Büromitar beiterin werde durch die Erkrankung in einem geschätzten Ausmass von 50 % eingeschränkt bezogen auf ein Pensum von 100 % . Die Einschränkung sei bedingt durch die erschöpfungsbedingte Verlangsamung und die vermehrt nöti gen Pausen. Von psychiatrischer Seite werde eine seit Jahren bekannte rezidi vierende depressive Störung festgestellt. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bürokraft sei die Arbeitsfähigkeit psyc hiatrisch um 50 % eingeschränkt bezogen auf ein Pensum von 100 % . Polydisziplinär werde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit somatisch und psychiatrisch integral auf 50 % geschätzt. Dies gelte für die angestammte Tätigkeit im Büro des Ehemannes, jedoch ebenso für adaptierte Tätigkeiten (S. 32 f. Ziff. 7.1.1).
Mit den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Prof. B.___
werde für die ange stammte Tätigkeit ab dem 1 1. Februar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 9. März 2013 eine solche von 50 % dokumentiert. Von psychiatri scher Seite habe der behandelnde Psychiater Dr. G.___ ab dem 1 6. September 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (S. 33 Ziff. 7.1.2). 4 .4
Prof. B.___
antwortete in einem Bericht vom 2 7. August 2014 (Urk. 8/83/9-11) auf die Fragen der Zürich Versicherungs-Gesellschaft.
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft stellte die Frage, ob mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf gerechnet werden könne. Prof. B.___ antwortete darauf, mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Wie bereits in einem Vorbericht aus dem Jahr 2013 ausführ lich erwähnt, liege eine komplizierte Situation vor. Dies, da bereits eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu muskuloskelettalen Dekompensationen führe. Die de utlich reduzierte Muskelkraft s e i durch die spezifischen Muskelkraft-Tests objektiv gestützt . Insgesamt liege eine komplizierte Gemengelage vor bestehend aus objektivierbaren schweren muskuloskelettalen Einschränkungen infolge der Autoimmunerkrankung, einem chronischen thorako
- und lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit radiologisch objektivierbaren degenerativen Veränderun gen und fehlenden Therapiemöglichkeiten wegen der geringen muskulären Belastungsfähigkeit sowie der langjährigen psychiatrischen Diagnose mit inten siver psychiatrischer Behandlung (S. 3 Ziff. 5).
Aufgrund der stark eingeschränkten Muskelkraft bestehe von rheumatologisch-immunologischer Seite aktuell keine Arbeitsfähigkeit, auch nicht in einer ange passten Tätigkeit. Aufgrund der dargestellten Gemengelage und der dadurch eingeschränkten therapeutischen Möglichen seien die Aussichten schlecht (S. 3 Ziff. 6).
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft stellte Prof. B.___
sodann die Frage, ob von einer weiteren ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung zu erwarten sei. Prof. B.___ antwortete darauf, die chronische Autoimmunerkrankung (systemische Sklerose mit Polymyositis) könne bei Exa z erbationen, wie sie bereits stattgefunden hätten, mit einer Erweiterung der immunsuppressiven Medika men te behandelt werden. Mittelfristig sei keine Besserung zu erwarten (S. 3 Ziff. 7). 4 .5
Prof. D.___, Dr. E.___ und Dr. F.___ nahmen am 2 0. August 2015 (Urk. 15) auf Anfrage des Gerichts (vgl. Urk. 9-10) zum Bericht von Prof . B.___ vom 2 7. November 2013 Stellung . Die Gutachter gaben an, man habe den Bericht von Prof. B.___ vom 2 7. November 2013 in den Akten aufgeführt, inklusive seiner Beurteilung der Arbeitsfäh igkeit ab dem 2 7. November 201 3. Die Angabe von Prof. B.___ : „Bis auf Weiteres“ sei e in unklarer Begriff und bedeute nicht unbedingt andauernd. Ein Gutachter habe die Vorberichte zur Kenntnis zu nehmen, müsse aber auch aufgrund der aktuellen Befunde eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgeben.
Man habe die Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %
begründet, auf grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit 2008 eine körperlich leichte Tätigkeit im Büro beziehungsweise im kleinen Betrieb ihres Ehemannes mit relativ frei wählbaren Arbeitszeiten ausgeübt habe. Die Arbeit sei im Wohn haus des Ehepaares erfolgt, wobei sich die Beschwerdeführerin selbst als zwi schen 20 und 50 % arbeitsfähig eingestuft habe. Dabei handle es sich zweifels ohne um eine ideale adaptierte Tätigkeit. Weitere Berichte oder Zeugnisse von Prof. B.___ hätten den Gutachtern nicht vorgelegen.
Gemäss einem Bericht von Prof. B.___
vom 2 7. August 2014 habe rund zwei Wochen nach dem Versand des Gutachtens der Medas
Z.___ erneut eine Untersuchung bei Prof. B.___ stattgefunden. Dabei sei zur Ansicht gekommen, dass aufgrund der stark eingeschränkten Muskelkraft aktuell keine Arbeitsfä higkeit mehr bestehe. Aus Sicht der Gutachter sei anzumerken, dass eine ein geschränkte Muskelkraft bei einer büromässigen Tätigkeit, ausgeübt im Wohn haus, nicht unbedingt eine volle Arbeitsunfähigkeit begründen müsse und sich die Beschwerdeführerin vor einem Jahr selbst als zu 20 bis 50 % arbeitsfähig eingestuft habe.
Die Grunderkrankung sei langsam progredient und therapeutisch wenig beein flussbar. Die Gutachter hätten dies im Gutachten auch betont. Zudem sei zu bemer ken, dass seit dem Gutachten mehr als ein Jahr vergangen sei und der Kollagenose-Spezialist Prof. B.___ die Beschwerdeführerin regelmässig sehe, dies im Gegensatz zu den Gutachtern, die die Beschwerdeführerin nur einmal untersucht hätten. Somit sei wohl auf die Beurteilung des aktuell behandelnden Rheumatologen abzustellen. 4.6
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 2 6. Oktober 2015 (Urk. 13) Arztberichte über aktuelle im C.___ durchgeführte Untersuchungen ein. Es han delt sich um Berichte der Klinik für Rheumatologie des C.___ vom 1 0. September 2015 (Urk. 14/6), der Klinik für Pneumologie vom 1. Oktober 2015 (Urk. 14/5) und der Klinik für Neurologie vom 1 5. Oktober 2015 (Urk. 14/4). Die behan delnden Ärzte äusserten sich darin nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin.
Am 8. März 2016 (Urk.
19) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arzt bericht von Prof. B.___ vom 1 1. Februar 2016 (Urk.
20) ein. Der Bericht vom 1 1. Februar 2016 enthält ebenfalls keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. 5 . 5 .1
Die Beschwerdeführerin nahm per
1. Januar 2011 eine Erwerbstätigkeit bei der Y.___ AG auf, wo sie mit einem Pensum von 100 % als Bürohilfe arbeitete (Urk. 8/49/2 Ziff. 2.7 und 2.9). Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin
daher
im Abklärungsbericht vom 2 9. September 2014 über eine Haushaltabklärung vom 9. Januar 2014 neu als zu 100 %
Erwerbstätige (Urk. 8/70 S. 6 Ziff. 4).
Bei der Beschwerdeführerin wurden neu eine systemische Sklerose mit Poly myo sitis
sowie ein chronisches thorako
- und lumbovertebrales
Schmerz synd rom diagnostiziert . Daneben besteht seit Längerem eine chronische depres sive Stö rung (E. 4.1 hiervor) . Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der systemi s chen Sklerose in ihrer Arbeits fähigkeit eingeschränkt.
Der behandelnde Rheumatologe Prof. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 2 7. November 2013 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bürohilfe ab dem 1 1. Februar 2013 ein e Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Zwi schen zeitlich bestand v om 9. März bis 6. April 2013 e ine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . A b dem 7. April 2013 bestand wiede r eine volle Arbeitsunfähigkeit . Pr of. B.___ bestätigte im Bericht vom 2 7. August 2014
eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 %
(E. 4 .4). Abweichend dazu gelangten die Gutachter der Medas
Z.___ im Hinblick auf die angestammte Tätigkeit zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %
(E. 4.3.4) . Es la gen somit unterschiedliche Beurteilungen zur Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Bürohilfe vor.
5.2
Nachdem sich die Gutachter der Medas
Z.___
in der Stellungnahme vom 2 0. August 2015 der Einschätzung von Prof. B.___ anschlossen, ist nach über ein stim mender medizinischer Beurteilung für die angestammte Tätigkeit als Büro hilfe
sowie für eine angepasste Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich daher seit der letztmaligen Beurteilung der Verhältnisse von somatischer Seite
bei einer systemischen Sklerose mit Polymyositis wesentlich verschlechtert. 5.3
Zusammenfassend besteht für die angestammte sowie eine angepasste Tätigkeit
nach Ablauf der Wartezeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Die Beschwer deführerin hat daher ab dem 1. März 2014 Ans pruch auf eine ganze Rente . Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
6 .
6 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorl iegend sind die Kosten auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die der Beschwer deführerin zuzusprechende Parteientschädigung mit Fr. 2‘300.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde vom 9. Februar 2015 wird die angefochtene Ver fügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Januar 2015 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. März 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19-20 - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger