Sachverhalt
1. 1.1
Die 1961 geborene und in Y.___ als Köchin ausgebildete X.___ war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1986 in verschiedenen Gastrono miebetrieben
– zuletzt bei Z.___ sowie bei der A.___
– als Ser vicefachangestellte beschäftigt (Urk. 7/8, 7/16, 7/17, vgl. Urk. 7/95/1, 7/136/11). Am 27. August 2001 (Eingangsdatum) meldete sie sich erstmals unter Hinweis auf einen im Jahr 1999 unfallbedingt erlittenen Gesundheitsscha den (femoro patellares Schmerzsyndrom sowie Schulterprobleme) bei der Sozi alversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Inva lidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 7/3). Zur Abklä rung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zu nächst die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/10) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/8) bei und holte Berichte der Arbeitgeber (Urk. 7/16, 7/17) sowie der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/11, 7/13). Gestützt darauf ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. August 2001 einen An spruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/33). Am 17. November 2004 meldete sich die Be schwerdeführerin unter Hinweis auf seit Sommer 2003 bestehende Depressi o nen erneut bei der I V-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung an (Urk. 7/36). Diese tätigte wiederum medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/40-43) . Gestützt dara uf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 12. Mai 2005 mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine ganze Rente der Inva lidenv ersicherung zu (Urk. 7/55 [vgl. auch Urk. 7/48]).
1.2
Nach Durchführung eines amtlichen Revisionsverfahrens im Jahr 2007 (Urk. 7/64 ff.) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom
29. Oktober 2007
den
Anspruch der Versicherten auf die bisherige Rente mangels renten wirksamer Ver änderung der gesundheitlichen Ausgangslage (Urk. 7/69). 1.3
Am 2. Juli 2010 stellte die Versicherte ein Gesuch um B eteiligung an den Kosten eines
Deutschkurses (Urk. 7/80), was die IV-Stelle m it Verfügung vom 25. November 2010 unter dem Titel berufliche Massnahmen abwies (Urk. 7/91),
jedoch weitere berufliche Massnahmen prüfte (Urk. 7/93) und in der Folge Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung) gewährte (Mitteilung vom 2 6. Januar 2011, Urk. 7/100). Am 5. März 2012 ersuchte die Versicherte sodann um Über nahme der Kosten einer Ausbildung als Reiseleiterin mit Diplomabschluss (Urk. 7/113). Am 3. Juli 2012 wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Gesuch abgelehnt und die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (Urk. 7/119). 1.4
Im Juli 2012 leitete die IV-Stelle abermals ein amtliches Revisionsverfahren ein (Urk. 7/121 ff.). Die IV-Stelle zog einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/122) bei und tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 7/121, Urk. 7/124-128). Insbesondere holte sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zerti fizierter medizinischer Gutachter SIM, sowie Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, ein, welches am 31. Januar 2013 erstattet wurde (Urk. 7/136). Gestützt hierauf legte ihr die IV-Stelle im Rahmen der Schadenminderungspflicht auf, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, und stellte eine revisionsrechtliche Überprüfung im März 2014 in Aussicht (Urk. 7/140). Gleichzeitig beschied sie X.___, sie werde die ganze Rente auf eine Viertelsrente herabsetzen (Vorbescheid vom 28. Februar 2013, Urk. 7/142), wogegen die Versicherte durch ihren behandelnden Psychiater (seit Dezember 2012), Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psycho the rapie, Einwände erhob (Urk. 7/144-145) und letzterer den Formularbericht vom 26. Mai 2013 (Urk. 7/147) zustellte. Ferner ergänzte die IV-Stelle ihre Akten mit dem Beizug von Unfallversicherungsakten (Urk. 7/150), nachdem sie erfahren hatte, dass X.___ als Angestellte der E.___ am 7. Februar 2013 einen Unfall erlitten hatte (Urk. 8/146). Schliesslich legte sie den Gut achtern die Beurteilung bzw. den Einwand von Dr. D.___ zur Stellungnahme vor (Stellungnahme vom 17. Juli 2013, Urk. 7/151) und lud die Versicherte zur Besprechung der erwerblichen Situation (Standortbestimmung; Protokoll vom 18. März 2014, Urk. 7/160) ein. Gestützt auf diese Aktenlage setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2015 die bisherige ganze Rente per 1. März 2015 auf eine Viertelsrente herab und entzog einer dagegen erhobenen Be schwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 [= Urk. 7/171, 7/169 (Verfügungs teil 2)]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine Dreiviertelsrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. März 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 1 1. Mai 2015 substantiierte die Be schwerdeführerin ihre prozessuale Bedürftigkeit (Urk. 11, 12 und 13/2-7). Am 2 7. April 2016 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführe rin zugestellt (Urk. 18). 3 .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinwei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts b e messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid vom 9. Februar 2015 erwog die Beschwerdegegne rin, b eim Einkommensvergleich werde auf die gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), Tabelle TA1, Ziffern 55-56, ab ge stell t, woraus si ch ein Valideneinkommen von Fr. 51‘484.-- ergebe. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens werde der
Zentralwert für Hilfsarbeiten beigezogen; es resultiere ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 26‘ 894.--, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 48 % er rechnen lasse (Urk. 2) . 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, das durch die Beschwerde gegnerin ermittelte Valideneinkommen sei zu tief angesetzt. Be i ihrer ersten IV-Anmeldung sei ein Valideneinkommen von Fr. 51‘287.-- ermittelt worden, in dem man den Lohn zweier von ihr zuletzt inne gehabter Stellen zusammenge zählt habe . Von diesem Valideneinkommen sei auch vorliegend auszugehen.
Falls auf den Zentralwert gemäss LSE 2010 im Gastrobereich, Ziffer 56, ab ge stellt werde, müsse berücksichtigt werden, dass im Januar 2012 der neue L-GAV für das Gastgewerbe in Kraft getreten sei, welcher für Mitarbeiter mit be ruf li cher Grundausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis oder gleich werti ger Ausbi ldung einen Mindestlohn von Fr. 4‘200.-- x 13 vorschreibe, wes halb beim Abstellen auf die LSE 2010, ein zu tiefes Valideneinkommen resul tiere . Beim Invalideneinkommen müsse de n Einschränkung en, welche sie auf grund ihrer emotionalen, instabilen, impulsiven, abhängigen, unreifen und dis tanz lo sen Verhaltensweise erleide, mittels Leidensabzug von 15 % Rechnung getragen werden. Beim Einkommensvergleich lasse sich ein Invaliditätsgrad von 61.09 % errechnen. 2.3
In der Beschwerdeantwort erwog die Beschwerdegegnerin, neben einer wesentli chen Veränderung des Gesundheitszustands liege auch ein Wiedererwägungs grund gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG vor, da die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf eine mittelgradige depressive Episode erfolgt sei, wobei es sich nicht um einen langandauernden Gesundheitsschaden handle. Die ursprüngliche Leistungszusprache erweise sich
deshalb als zweifellos unrichtig, weshalb sich eine zukünftige Rentenanpassung auch vor diesem Hintergrund rechtfertige (Urk. 6). 3.
3.1
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Ver fügung an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit emoti onal instabilen, impulsiven, abhängigen, unreifen und distanzlosen Ver hal tens weisen litt (Urk. 7/136/23, vgl. Urk. 7/163/1). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde sodann anerkannt, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Ren tenzusprache eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands einge tre ten ist (Urk. 1 S. 5) .
Keine der Parteien stellte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch d ie psy chiatrischen Gutachter in Frage. Es ist von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % im allgemeinen Arbeitsmarkt – unter Ausschluss einer Tätigkeit als Reiseleiterin – auszugehen (Urk. 7/136/28).
3.2
Gestützt auf das psychiatrische Gutachten errechnete die IV-Stelle einen Inva liditätsgrad von 48 % und wurde die ganze Rente der Beschw erdeführerin mit Verfügung vom 8 . Januar 2015 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig der Einkommensvergleich (Urk. 1 S. 5) . 4.
4.1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.1.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.1.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
4 . 1.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 4.2
Da die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten nach Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt und die rentenaufhebende Verfügung vom 8. Januar 2015 datiert, ist die Bemessung des Invaliditätsgrades für das Jahr 2015 vorzuneh men. 4.3
V orliegend ist für die Bemessung des Valideneinkommens mit der IV-Stelle auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei ist der Zentralwert gemäss Ziffer 56 beizuziehen, da keine Hinweise dahingehend bestehen, dass die Beschwerdeführerin jemals im Hotel leriebereich gearbeitet hat. Bei der Aufrechnung des Einkommens
auf das Jahr
2015, welches die Beschwerdeführerin im Jahr 1993 beziehungsweise 1994 er wirt schaftet hatte, wird ersichtlich, dass sie bereits in den Jahren 1993/1994 ein Lohnniveau, welches dem Anforderungsniveau 3 entsprach, erreicht hatte (Urk. 7/8/3).
Angesichts dessen sowie der A usbildung der Be schwerdeführerin in Y.___ als Köchin, den Weiterbildungen in der Schweiz in der Mitarbei ter führung im Gastrobereich sowie als Barmixerin (Urk. 7/95/18-22) und ihrer Berufserfahrung, unter anderem als Selbständigerwerbende im Gastronomie be reich, ist von einem monatlichen Einkommen von weiblichen Arbeitskräften von Fr. 4‘098.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabtei lungen Total, Anforderungsniveau 3, Ziff. 56) auszugehen. Unter Berücksichti gung der durch schnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 42.3 Stunden pro Woche (vgl. Bun des amt für Statistik BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab tei lung en [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, Wirtschaftsabtei lung Ziff. 56) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Tabelle T1.2.10, Nominallohn in dex Frauen 2011-2015, Sektor 55/56) von 104,6 % ergibt sich ein Validen einkommen von Fr. 54‘ 396.-- (Fr. 4‘098.-- : 40 x 42,3 x 12 x 1,046).
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei die Berechnung des Vali den ein kommens gemäss der Verfügung der ursprünglichen Rentenzusprache beizu ziehen, verkennt sie, dass – ist ein Revisionsgrund gegeben – der Invalidi täts grad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachver halts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln ist (BGE 141 V 13 E. 6). Mangels nachvollziehbarer Belege zu den beruflichen Tä tig keiten sowie der entsprechenden Pensen und Einkommensverhältnisse der Be schwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 1999 ist das Abstellen auf die LSE-Tabellen 2010 durch die Beschwerdegegnerin korrekt. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der im Jahr 2012 in Kraft getre tene L-GAV für das Gastgewerbe, welcher unter anderem einen 13. Monatslohn und einen Mindestlohn von Fr. 4‘200.-- vorschreibe, werde durch Abstellen auf die LSE 2010 nicht berücksichtigt, stösst ins Leere, denn durch die branchen spezifische Anpassung der Tabellenwerte an die Nominallohnentwicklung wird sämtlichen sich auf den Lohn auswirkenden Faktoren bereits Rechnung getra gen. Ferner ist nicht dargetan, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis gemäss Lohnstufe III (Urk. 3 S. 3) entspricht. 4.4
Z ur Bestimmung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Mangels genügender Substantiierung kann nicht auf den zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung erzielten Lohn bei der F.___ abgestellt werden (Urk. 13/4, vgl. auch Urk. 1 S. 4) . Aus medizinischer Sicht ist die Beschwerdeführerin im allgemeinen Arbeits markt zu 50 % arbeitsfähig, weshalb ihr ein breites Tätigkeitsspektrum offen steht (vgl. E.
3.1). Mangels Anerkennung einer Ausbildung der Beschwerdefüh rer in in der Schweiz ist für die Bemessung des Invalideneinkommen s mit den Parteien vom Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten von Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anfor derungsniveau
4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Ar beitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statis tik BFS, betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, TOTAL) sowie der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins mass gebliche Jahr 2015 (Indexstand 2579 [2010] auf 2686 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumen tenpreise und der Reallöhne von 1939 bis 201 5) ergibt sich bei einem zumut baren Arbeits pensum von 50 % ein Jahreseinkommen respektive Invalidenein kommen von Fr. 27‘52 3 . 80 (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2579 x 2686 x 0.5). 4.5
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spek trum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Be rück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cher ten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterschei den ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewer ber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E.
4b) - unter Berücksichtigung solcher Ein schränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genü gend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Dass die Beschwerdegegnerin keinen Leidensabzug gewährte ist nicht zu bean standen. Sie wies zu Recht darauf hin, dass Auswirkungen der mangelnde n Sozialkompetenzen bereits mit der reduzierten Leistungsfähigkeit und der gut achterlichen Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf ein
Teilzeit pensum von 50 %
voll abgegolten seien. D ie Gutachter ging en davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einschränkungen – emotionale Instabilität, Impulsivität, abhängige, unreife und distanzlose Verhaltensweisen –
sie lediglich bei der Ausübung einer Tätigkeit als eigenverantwortliche Reise leiterin überfordern würden; dies aufgrund der als zu hoch erscheinenden Anforderungen an die Sozialkompetenzen und an die Fähigkeit zu überlegtem Handeln. Im allgemeinen Arbeitsmarkt erachtete n d ie Experte n die Beschwer deführerin jedoch als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/136/28),
was offensichtlich nicht zu hoch greift, war die Beschwerdeführerin doch in der Lage, im Februar 2015 96 Stunden und im März 2015 82,67 Stunden zu arbeiten, was mindestens einem 50 %-Pensum entspricht. Soweit die Be schwerdeführerin aufgrund ihrer emotionalen Instabilität, Impulsivität oder ih rer abhängigen, unreifen und dis tanzlosen Verhaltensweisen einen Abzug von 15 % fordert (Urk. 1 S. 6), kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt bestehen durchaus Stellen, die unter Berücksichtigung der psychischen Beein trächtigungen ausgeführt werden können. So war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung denn auch angestellt, und es war ihr möglich, ein Einkommen zu erzielen, welches nur un wesentlich vom Zentral wert für Hilfsarbeiten gemäss LSE 2010 TA1 im Anfor derungsniveau 4 abw ich (vgl. Urk. 13/4) . Ein Abzug vom Tabellenlohn infolge allfälliger sprachlicher Schwierigkeiten lässt sich aufgrund der fortgeschrittenen Deutschkenntnisse keineswegs rechtfertigen (vgl. Urk. 7/95/3-16) . Ferner blieb die Beschwerde füh rerin dem Arbeitsmarkt nie längere Zeit fern, wie ihre Ausführungen anlässlich des Standortgesprächs nahe legen (Urk. 7/160). Arbeitete sie doch 2000 als Mitarbeiterin in ein er Mediothek, war 2001 bis 2004
Selbständigerwerbende im Restaurationsbereich, arbeitete zwischen 2005 und 2007 stundenweise im Tele fon verkauf und 2012/2013 bei der E.___ vollzeitlich als Betriebsmit arbei terin . 4. 6
Wird das Valideneinkommen von Fr. 54‘ 396.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 27‘523 . 80 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von
Fr. 2 6 ‘ 872 .--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 49 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht. 4. 7
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher die bisher aus gerichtete ganze Invalidenrente auf eine Viertel srente reduziert wurde, nicht zu beanstan den. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Ge stützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 13/3) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. Antragsgemäss ist de r Be schwer deführer in deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechts anwalt Jürg Leimbacher als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren zu bestellen.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen.
Rechtsanwalt Leimbacher macht mit seiner Honorarnote vom 19. Mai
2016 einen Aufwand von 9 Stunden und 20 Minuten und Barauslagen von Fr. 76.50 geltend (Urk. 19, Urk. 20). Dieser Aufwand erscheint für das vorliegende Ver fahren als angemessen, weshalb dem mit heutigem Beschluss bestellten unent geltlichen Rechtsvertreter eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'299. 40 (inklu sive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuchs vom 9. Februar 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanw alt Jürg Leimbacher als unent geltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 2 ‘ 299 . 40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge richts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
E. 1.3 Am 2. Juli 2010 stellte die Versicherte ein Gesuch um B eteiligung an den Kosten eines
Deutschkurses (Urk. 7/80), was die IV-Stelle m it Verfügung vom 25. November 2010 unter dem Titel berufliche Massnahmen abwies (Urk. 7/91),
jedoch weitere berufliche Massnahmen prüfte (Urk. 7/93) und in der Folge Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung) gewährte (Mitteilung vom 2 6. Januar 2011, Urk. 7/100). Am 5. März 2012 ersuchte die Versicherte sodann um Über nahme der Kosten einer Ausbildung als Reiseleiterin mit Diplomabschluss (Urk. 7/113). Am 3. Juli 2012 wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Gesuch abgelehnt und die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (Urk. 7/119).
E. 1.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
E. 2 7. April 2016 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführe rin zugestellt (Urk. 18).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 9. Februar 2015 erwog die Beschwerdegegne rin, b eim Einkommensvergleich werde auf die gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), Tabelle TA1, Ziffern 55-56, ab ge stell t, woraus si ch ein Valideneinkommen von Fr. 51‘484.-- ergebe. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens werde der
Zentralwert für Hilfsarbeiten beigezogen; es resultiere ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 26‘ 894.--, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 48 % er rechnen lasse (Urk. 2) .
E. 2.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, das durch die Beschwerde gegnerin ermittelte Valideneinkommen sei zu tief angesetzt. Be i ihrer ersten IV-Anmeldung sei ein Valideneinkommen von Fr. 51‘287.-- ermittelt worden, in dem man den Lohn zweier von ihr zuletzt inne gehabter Stellen zusammenge zählt habe . Von diesem Valideneinkommen sei auch vorliegend auszugehen.
Falls auf den Zentralwert gemäss LSE 2010 im Gastrobereich, Ziffer 56, ab ge stellt werde, müsse berücksichtigt werden, dass im Januar 2012 der neue L-GAV für das Gastgewerbe in Kraft getreten sei, welcher für Mitarbeiter mit be ruf li cher Grundausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis oder gleich werti ger Ausbi ldung einen Mindestlohn von Fr. 4‘200.-- x 13 vorschreibe, wes halb beim Abstellen auf die LSE 2010, ein zu tiefes Valideneinkommen resul tiere . Beim Invalideneinkommen müsse de n Einschränkung en, welche sie auf grund ihrer emotionalen, instabilen, impulsiven, abhängigen, unreifen und dis tanz lo sen Verhaltensweise erleide, mittels Leidensabzug von 15 % Rechnung getragen werden. Beim Einkommensvergleich lasse sich ein Invaliditätsgrad von 61.09 % errechnen.
E. 2.3 In der Beschwerdeantwort erwog die Beschwerdegegnerin, neben einer wesentli chen Veränderung des Gesundheitszustands liege auch ein Wiedererwägungs grund gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG vor, da die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf eine mittelgradige depressive Episode erfolgt sei, wobei es sich nicht um einen langandauernden Gesundheitsschaden handle. Die ursprüngliche Leistungszusprache erweise sich
deshalb als zweifellos unrichtig, weshalb sich eine zukünftige Rentenanpassung auch vor diesem Hintergrund rechtfertige (Urk. 6).
E. 3 .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Ver fügung an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit emoti onal instabilen, impulsiven, abhängigen, unreifen und distanzlosen Ver hal tens weisen litt (Urk. 7/136/23, vgl. Urk. 7/163/1). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde sodann anerkannt, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Ren tenzusprache eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands einge tre ten ist (Urk. 1 S. 5) .
Keine der Parteien stellte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch d ie psy chiatrischen Gutachter in Frage. Es ist von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % im allgemeinen Arbeitsmarkt – unter Ausschluss einer Tätigkeit als Reiseleiterin – auszugehen (Urk. 7/136/28).
E. 3.2 Gestützt auf das psychiatrische Gutachten errechnete die IV-Stelle einen Inva liditätsgrad von 48 % und wurde die ganze Rente der Beschw erdeführerin mit Verfügung vom 8 . Januar 2015 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig der Einkommensvergleich (Urk. 1 S. 5) .
E. 3.5 mit Hinwei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts b e messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 4 .
E. 4.2 Da die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten nach Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt und die rentenaufhebende Verfügung vom 8. Januar 2015 datiert, ist die Bemessung des Invaliditätsgrades für das Jahr 2015 vorzuneh men.
E. 4.3 V orliegend ist für die Bemessung des Valideneinkommens mit der IV-Stelle auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei ist der Zentralwert gemäss Ziffer 56 beizuziehen, da keine Hinweise dahingehend bestehen, dass die Beschwerdeführerin jemals im Hotel leriebereich gearbeitet hat. Bei der Aufrechnung des Einkommens
auf das Jahr
2015, welches die Beschwerdeführerin im Jahr 1993 beziehungsweise 1994 er wirt schaftet hatte, wird ersichtlich, dass sie bereits in den Jahren 1993/1994 ein Lohnniveau, welches dem Anforderungsniveau 3 entsprach, erreicht hatte (Urk. 7/8/3).
Angesichts dessen sowie der A usbildung der Be schwerdeführerin in Y.___ als Köchin, den Weiterbildungen in der Schweiz in der Mitarbei ter führung im Gastrobereich sowie als Barmixerin (Urk. 7/95/18-22) und ihrer Berufserfahrung, unter anderem als Selbständigerwerbende im Gastronomie be reich, ist von einem monatlichen Einkommen von weiblichen Arbeitskräften von Fr. 4‘098.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabtei lungen Total, Anforderungsniveau 3, Ziff. 56) auszugehen. Unter Berücksichti gung der durch schnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 42.3 Stunden pro Woche (vgl. Bun des amt für Statistik BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab tei lung en [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, Wirtschaftsabtei lung Ziff. 56) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Tabelle T1.2.10, Nominallohn in dex Frauen 2011-2015, Sektor 55/56) von 104,6 % ergibt sich ein Validen einkommen von Fr. 54‘ 396.-- (Fr. 4‘098.-- : 40 x 42,3 x 12 x 1,046).
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei die Berechnung des Vali den ein kommens gemäss der Verfügung der ursprünglichen Rentenzusprache beizu ziehen, verkennt sie, dass – ist ein Revisionsgrund gegeben – der Invalidi täts grad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachver halts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln ist (BGE 141 V 13 E. 6). Mangels nachvollziehbarer Belege zu den beruflichen Tä tig keiten sowie der entsprechenden Pensen und Einkommensverhältnisse der Be schwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 1999 ist das Abstellen auf die LSE-Tabellen 2010 durch die Beschwerdegegnerin korrekt. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der im Jahr 2012 in Kraft getre tene L-GAV für das Gastgewerbe, welcher unter anderem einen 13. Monatslohn und einen Mindestlohn von Fr. 4‘200.-- vorschreibe, werde durch Abstellen auf die LSE 2010 nicht berücksichtigt, stösst ins Leere, denn durch die branchen spezifische Anpassung der Tabellenwerte an die Nominallohnentwicklung wird sämtlichen sich auf den Lohn auswirkenden Faktoren bereits Rechnung getra gen. Ferner ist nicht dargetan, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis gemäss Lohnstufe III (Urk. 3 S. 3) entspricht.
E. 4.4 Z ur Bestimmung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Mangels genügender Substantiierung kann nicht auf den zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung erzielten Lohn bei der F.___ abgestellt werden (Urk. 13/4, vgl. auch Urk. 1 S. 4) . Aus medizinischer Sicht ist die Beschwerdeführerin im allgemeinen Arbeits markt zu 50 % arbeitsfähig, weshalb ihr ein breites Tätigkeitsspektrum offen steht (vgl. E.
3.1). Mangels Anerkennung einer Ausbildung der Beschwerdefüh rer in in der Schweiz ist für die Bemessung des Invalideneinkommen s mit den Parteien vom Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten von Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anfor derungsniveau
4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Ar beitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statis tik BFS, betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, TOTAL) sowie der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins mass gebliche Jahr 2015 (Indexstand 2579 [2010] auf 2686 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumen tenpreise und der Reallöhne von 1939 bis 201
E. 4.5 Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spek trum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Be rück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cher ten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterschei den ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewer ber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E.
4b) - unter Berücksichtigung solcher Ein schränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genü gend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Dass die Beschwerdegegnerin keinen Leidensabzug gewährte ist nicht zu bean standen. Sie wies zu Recht darauf hin, dass Auswirkungen der mangelnde n Sozialkompetenzen bereits mit der reduzierten Leistungsfähigkeit und der gut achterlichen Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf ein
Teilzeit pensum von 50 %
voll abgegolten seien. D ie Gutachter ging en davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einschränkungen – emotionale Instabilität, Impulsivität, abhängige, unreife und distanzlose Verhaltensweisen –
sie lediglich bei der Ausübung einer Tätigkeit als eigenverantwortliche Reise leiterin überfordern würden; dies aufgrund der als zu hoch erscheinenden Anforderungen an die Sozialkompetenzen und an die Fähigkeit zu überlegtem Handeln. Im allgemeinen Arbeitsmarkt erachtete n d ie Experte n die Beschwer deführerin jedoch als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/136/28),
was offensichtlich nicht zu hoch greift, war die Beschwerdeführerin doch in der Lage, im Februar 2015 96 Stunden und im März 2015 82,67 Stunden zu arbeiten, was mindestens einem 50 %-Pensum entspricht. Soweit die Be schwerdeführerin aufgrund ihrer emotionalen Instabilität, Impulsivität oder ih rer abhängigen, unreifen und dis tanzlosen Verhaltensweisen einen Abzug von 15 % fordert (Urk. 1 S. 6), kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt bestehen durchaus Stellen, die unter Berücksichtigung der psychischen Beein trächtigungen ausgeführt werden können. So war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung denn auch angestellt, und es war ihr möglich, ein Einkommen zu erzielen, welches nur un wesentlich vom Zentral wert für Hilfsarbeiten gemäss LSE 2010 TA1 im Anfor derungsniveau 4 abw ich (vgl. Urk. 13/4) . Ein Abzug vom Tabellenlohn infolge allfälliger sprachlicher Schwierigkeiten lässt sich aufgrund der fortgeschrittenen Deutschkenntnisse keineswegs rechtfertigen (vgl. Urk. 7/95/3-16) . Ferner blieb die Beschwerde füh rerin dem Arbeitsmarkt nie längere Zeit fern, wie ihre Ausführungen anlässlich des Standortgesprächs nahe legen (Urk. 7/160). Arbeitete sie doch 2000 als Mitarbeiterin in ein er Mediothek, war 2001 bis 2004
Selbständigerwerbende im Restaurationsbereich, arbeitete zwischen 2005 und 2007 stundenweise im Tele fon verkauf und 2012/2013 bei der E.___ vollzeitlich als Betriebsmit arbei terin . 4.
E. 5 ) ergibt sich bei einem zumut baren Arbeits pensum von 50 % ein Jahreseinkommen respektive Invalidenein kommen von Fr. 27‘52 3 . 80 (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2579 x 2686 x 0.5).
E. 6 ‘ 872 .--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 49 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht. 4.
E. 7 00.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen.
Rechtsanwalt Leimbacher macht mit seiner Honorarnote vom 19. Mai
2016 einen Aufwand von 9 Stunden und 20 Minuten und Barauslagen von Fr. 76.50 geltend (Urk. 19, Urk. 20). Dieser Aufwand erscheint für das vorliegende Ver fahren als angemessen, weshalb dem mit heutigem Beschluss bestellten unent geltlichen Rechtsvertreter eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'299. 40 (inklu sive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuchs vom 9. Februar 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanw alt Jürg Leimbacher als unent geltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 2 ‘ 299 . 40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge richts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00180 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
7. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Leimbacher
Cerletti, Advokatur Marktgasse 34, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1961 geborene und in Y.___ als Köchin ausgebildete X.___ war seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1986 in verschiedenen Gastrono miebetrieben
– zuletzt bei Z.___ sowie bei der A.___
– als Ser vicefachangestellte beschäftigt (Urk. 7/8, 7/16, 7/17, vgl. Urk. 7/95/1, 7/136/11). Am 27. August 2001 (Eingangsdatum) meldete sie sich erstmals unter Hinweis auf einen im Jahr 1999 unfallbedingt erlittenen Gesundheitsscha den (femoro patellares Schmerzsyndrom sowie Schulterprobleme) bei der Sozi alversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Inva lidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 7/3). Zur Abklä rung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zu nächst die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/10) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/8) bei und holte Berichte der Arbeitgeber (Urk. 7/16, 7/17) sowie der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/11, 7/13). Gestützt darauf ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. August 2001 einen An spruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/33). Am 17. November 2004 meldete sich die Be schwerdeführerin unter Hinweis auf seit Sommer 2003 bestehende Depressi o nen erneut bei der I V-Stelle zum Bezug von Leistungen der Invaliden ver sicherung an (Urk. 7/36). Diese tätigte wiederum medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/40-43) . Gestützt dara uf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 12. Mai 2005 mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine ganze Rente der Inva lidenv ersicherung zu (Urk. 7/55 [vgl. auch Urk. 7/48]).
1.2
Nach Durchführung eines amtlichen Revisionsverfahrens im Jahr 2007 (Urk. 7/64 ff.) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom
29. Oktober 2007
den
Anspruch der Versicherten auf die bisherige Rente mangels renten wirksamer Ver änderung der gesundheitlichen Ausgangslage (Urk. 7/69). 1.3
Am 2. Juli 2010 stellte die Versicherte ein Gesuch um B eteiligung an den Kosten eines
Deutschkurses (Urk. 7/80), was die IV-Stelle m it Verfügung vom 25. November 2010 unter dem Titel berufliche Massnahmen abwies (Urk. 7/91),
jedoch weitere berufliche Massnahmen prüfte (Urk. 7/93) und in der Folge Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung) gewährte (Mitteilung vom 2 6. Januar 2011, Urk. 7/100). Am 5. März 2012 ersuchte die Versicherte sodann um Über nahme der Kosten einer Ausbildung als Reiseleiterin mit Diplomabschluss (Urk. 7/113). Am 3. Juli 2012 wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Gesuch abgelehnt und die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde (Urk. 7/119). 1.4
Im Juli 2012 leitete die IV-Stelle abermals ein amtliches Revisionsverfahren ein (Urk. 7/121 ff.). Die IV-Stelle zog einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/122) bei und tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 7/121, Urk. 7/124-128). Insbesondere holte sie ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zerti fizierter medizinischer Gutachter SIM, sowie Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, ein, welches am 31. Januar 2013 erstattet wurde (Urk. 7/136). Gestützt hierauf legte ihr die IV-Stelle im Rahmen der Schadenminderungspflicht auf, sich einer Psychotherapie zu unterziehen, und stellte eine revisionsrechtliche Überprüfung im März 2014 in Aussicht (Urk. 7/140). Gleichzeitig beschied sie X.___, sie werde die ganze Rente auf eine Viertelsrente herabsetzen (Vorbescheid vom 28. Februar 2013, Urk. 7/142), wogegen die Versicherte durch ihren behandelnden Psychiater (seit Dezember 2012), Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psycho the rapie, Einwände erhob (Urk. 7/144-145) und letzterer den Formularbericht vom 26. Mai 2013 (Urk. 7/147) zustellte. Ferner ergänzte die IV-Stelle ihre Akten mit dem Beizug von Unfallversicherungsakten (Urk. 7/150), nachdem sie erfahren hatte, dass X.___ als Angestellte der E.___ am 7. Februar 2013 einen Unfall erlitten hatte (Urk. 8/146). Schliesslich legte sie den Gut achtern die Beurteilung bzw. den Einwand von Dr. D.___ zur Stellungnahme vor (Stellungnahme vom 17. Juli 2013, Urk. 7/151) und lud die Versicherte zur Besprechung der erwerblichen Situation (Standortbestimmung; Protokoll vom 18. März 2014, Urk. 7/160) ein. Gestützt auf diese Aktenlage setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2015 die bisherige ganze Rente per 1. März 2015 auf eine Viertelsrente herab und entzog einer dagegen erhobenen Be schwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 [= Urk. 7/171, 7/169 (Verfügungs teil 2)]). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. Februar 2015 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine Dreiviertelsrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. März 2015 beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 1 1. Mai 2015 substantiierte die Be schwerdeführerin ihre prozessuale Bedürftigkeit (Urk. 11, 12 und 13/2-7). Am 2 7. April 2016 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführe rin zugestellt (Urk. 18). 3 .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinwei sen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts b e messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid vom 9. Februar 2015 erwog die Beschwerdegegne rin, b eim Einkommensvergleich werde auf die gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), Tabelle TA1, Ziffern 55-56, ab ge stell t, woraus si ch ein Valideneinkommen von Fr. 51‘484.-- ergebe. Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens werde der
Zentralwert für Hilfsarbeiten beigezogen; es resultiere ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 26‘ 894.--, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 48 % er rechnen lasse (Urk. 2) . 2.2
Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, das durch die Beschwerde gegnerin ermittelte Valideneinkommen sei zu tief angesetzt. Be i ihrer ersten IV-Anmeldung sei ein Valideneinkommen von Fr. 51‘287.-- ermittelt worden, in dem man den Lohn zweier von ihr zuletzt inne gehabter Stellen zusammenge zählt habe . Von diesem Valideneinkommen sei auch vorliegend auszugehen.
Falls auf den Zentralwert gemäss LSE 2010 im Gastrobereich, Ziffer 56, ab ge stellt werde, müsse berücksichtigt werden, dass im Januar 2012 der neue L-GAV für das Gastgewerbe in Kraft getreten sei, welcher für Mitarbeiter mit be ruf li cher Grundausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis oder gleich werti ger Ausbi ldung einen Mindestlohn von Fr. 4‘200.-- x 13 vorschreibe, wes halb beim Abstellen auf die LSE 2010, ein zu tiefes Valideneinkommen resul tiere . Beim Invalideneinkommen müsse de n Einschränkung en, welche sie auf grund ihrer emotionalen, instabilen, impulsiven, abhängigen, unreifen und dis tanz lo sen Verhaltensweise erleide, mittels Leidensabzug von 15 % Rechnung getragen werden. Beim Einkommensvergleich lasse sich ein Invaliditätsgrad von 61.09 % errechnen. 2.3
In der Beschwerdeantwort erwog die Beschwerdegegnerin, neben einer wesentli chen Veränderung des Gesundheitszustands liege auch ein Wiedererwägungs grund gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG vor, da die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf eine mittelgradige depressive Episode erfolgt sei, wobei es sich nicht um einen langandauernden Gesundheitsschaden handle. Die ursprüngliche Leistungszusprache erweise sich
deshalb als zweifellos unrichtig, weshalb sich eine zukünftige Rentenanpassung auch vor diesem Hintergrund rechtfertige (Urk. 6). 3.
3.1
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Ver fügung an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit emoti onal instabilen, impulsiven, abhängigen, unreifen und distanzlosen Ver hal tens weisen litt (Urk. 7/136/23, vgl. Urk. 7/163/1). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde sodann anerkannt, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Ren tenzusprache eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands einge tre ten ist (Urk. 1 S. 5) .
Keine der Parteien stellte die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch d ie psy chiatrischen Gutachter in Frage. Es ist von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % im allgemeinen Arbeitsmarkt – unter Ausschluss einer Tätigkeit als Reiseleiterin – auszugehen (Urk. 7/136/28).
3.2
Gestützt auf das psychiatrische Gutachten errechnete die IV-Stelle einen Inva liditätsgrad von 48 % und wurde die ganze Rente der Beschw erdeführerin mit Verfügung vom 8 . Januar 2015 auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig der Einkommensvergleich (Urk. 1 S. 5) . 4.
4.1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.1.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frü hest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. Septem ber 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.1.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na ment lich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bun desamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche
Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
4 . 1.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zu gehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 4.2
Da die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten nach Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt und die rentenaufhebende Verfügung vom 8. Januar 2015 datiert, ist die Bemessung des Invaliditätsgrades für das Jahr 2015 vorzuneh men. 4.3
V orliegend ist für die Bemessung des Valideneinkommens mit der IV-Stelle auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen. Dabei ist der Zentralwert gemäss Ziffer 56 beizuziehen, da keine Hinweise dahingehend bestehen, dass die Beschwerdeführerin jemals im Hotel leriebereich gearbeitet hat. Bei der Aufrechnung des Einkommens
auf das Jahr
2015, welches die Beschwerdeführerin im Jahr 1993 beziehungsweise 1994 er wirt schaftet hatte, wird ersichtlich, dass sie bereits in den Jahren 1993/1994 ein Lohnniveau, welches dem Anforderungsniveau 3 entsprach, erreicht hatte (Urk. 7/8/3).
Angesichts dessen sowie der A usbildung der Be schwerdeführerin in Y.___ als Köchin, den Weiterbildungen in der Schweiz in der Mitarbei ter führung im Gastrobereich sowie als Barmixerin (Urk. 7/95/18-22) und ihrer Berufserfahrung, unter anderem als Selbständigerwerbende im Gastronomie be reich, ist von einem monatlichen Einkommen von weiblichen Arbeitskräften von Fr. 4‘098.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabtei lungen Total, Anforderungsniveau 3, Ziff. 56) auszugehen. Unter Berücksichti gung der durch schnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 42.3 Stunden pro Woche (vgl. Bun des amt für Statistik BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab tei lung en [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, Wirtschaftsabtei lung Ziff. 56) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Tabelle T1.2.10, Nominallohn in dex Frauen 2011-2015, Sektor 55/56) von 104,6 % ergibt sich ein Validen einkommen von Fr. 54‘ 396.-- (Fr. 4‘098.-- : 40 x 42,3 x 12 x 1,046).
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei die Berechnung des Vali den ein kommens gemäss der Verfügung der ursprünglichen Rentenzusprache beizu ziehen, verkennt sie, dass – ist ein Revisionsgrund gegeben – der Invalidi täts grad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachver halts neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln ist (BGE 141 V 13 E. 6). Mangels nachvollziehbarer Belege zu den beruflichen Tä tig keiten sowie der entsprechenden Pensen und Einkommensverhältnisse der Be schwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 1999 ist das Abstellen auf die LSE-Tabellen 2010 durch die Beschwerdegegnerin korrekt. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der im Jahr 2012 in Kraft getre tene L-GAV für das Gastgewerbe, welcher unter anderem einen 13. Monatslohn und einen Mindestlohn von Fr. 4‘200.-- vorschreibe, werde durch Abstellen auf die LSE 2010 nicht berücksichtigt, stösst ins Leere, denn durch die branchen spezifische Anpassung der Tabellenwerte an die Nominallohnentwicklung wird sämtlichen sich auf den Lohn auswirkenden Faktoren bereits Rechnung getra gen. Ferner ist nicht dargetan, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis gemäss Lohnstufe III (Urk. 3 S. 3) entspricht. 4.4
Z ur Bestimmung des Invalideneinkommens ist mit der IV-Stelle ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Mangels genügender Substantiierung kann nicht auf den zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung erzielten Lohn bei der F.___ abgestellt werden (Urk. 13/4, vgl. auch Urk. 1 S. 4) . Aus medizinischer Sicht ist die Beschwerdeführerin im allgemeinen Arbeits markt zu 50 % arbeitsfähig, weshalb ihr ein breites Tätigkeitsspektrum offen steht (vgl. E.
3.1). Mangels Anerkennung einer Ausbildung der Beschwerdefüh rer in in der Schweiz ist für die Bemessung des Invalideneinkommen s mit den Parteien vom Tabellenlohn für einfache und repetitive Hilfsarbeiten von Fr. 4‘225.-- (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Wirtschaftsabteilungen Total, Anfor derungsniveau
4) auszugehen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Ar beitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statis tik BFS, betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, TOTAL) sowie der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins mass gebliche Jahr 2015 (Indexstand 2579 [2010] auf 2686 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik BFS, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumen tenpreise und der Reallöhne von 1939 bis 201 5) ergibt sich bei einem zumut baren Arbeits pensum von 50 % ein Jahreseinkommen respektive Invalidenein kommen von Fr. 27‘52 3 . 80 (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2579 x 2686 x 0.5). 4.5
Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spek trum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Be rück sichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cher ten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterschei den ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewer ber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn - auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110 V 273 E.
4b) - unter Berücksichtigung solcher Ein schränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genü gend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Dass die Beschwerdegegnerin keinen Leidensabzug gewährte ist nicht zu bean standen. Sie wies zu Recht darauf hin, dass Auswirkungen der mangelnde n Sozialkompetenzen bereits mit der reduzierten Leistungsfähigkeit und der gut achterlichen Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf ein
Teilzeit pensum von 50 %
voll abgegolten seien. D ie Gutachter ging en davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einschränkungen – emotionale Instabilität, Impulsivität, abhängige, unreife und distanzlose Verhaltensweisen –
sie lediglich bei der Ausübung einer Tätigkeit als eigenverantwortliche Reise leiterin überfordern würden; dies aufgrund der als zu hoch erscheinenden Anforderungen an die Sozialkompetenzen und an die Fähigkeit zu überlegtem Handeln. Im allgemeinen Arbeitsmarkt erachtete n d ie Experte n die Beschwer deführerin jedoch als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/136/28),
was offensichtlich nicht zu hoch greift, war die Beschwerdeführerin doch in der Lage, im Februar 2015 96 Stunden und im März 2015 82,67 Stunden zu arbeiten, was mindestens einem 50 %-Pensum entspricht. Soweit die Be schwerdeführerin aufgrund ihrer emotionalen Instabilität, Impulsivität oder ih rer abhängigen, unreifen und dis tanzlosen Verhaltensweisen einen Abzug von 15 % fordert (Urk. 1 S. 6), kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt bestehen durchaus Stellen, die unter Berücksichtigung der psychischen Beein trächtigungen ausgeführt werden können. So war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung denn auch angestellt, und es war ihr möglich, ein Einkommen zu erzielen, welches nur un wesentlich vom Zentral wert für Hilfsarbeiten gemäss LSE 2010 TA1 im Anfor derungsniveau 4 abw ich (vgl. Urk. 13/4) . Ein Abzug vom Tabellenlohn infolge allfälliger sprachlicher Schwierigkeiten lässt sich aufgrund der fortgeschrittenen Deutschkenntnisse keineswegs rechtfertigen (vgl. Urk. 7/95/3-16) . Ferner blieb die Beschwerde füh rerin dem Arbeitsmarkt nie längere Zeit fern, wie ihre Ausführungen anlässlich des Standortgesprächs nahe legen (Urk. 7/160). Arbeitete sie doch 2000 als Mitarbeiterin in ein er Mediothek, war 2001 bis 2004
Selbständigerwerbende im Restaurationsbereich, arbeitete zwischen 2005 und 2007 stundenweise im Tele fon verkauf und 2012/2013 bei der E.___ vollzeitlich als Betriebsmit arbei terin . 4. 6
Wird das Valideneinkommen von Fr. 54‘ 396.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 27‘523 . 80 gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von
Fr. 2 6 ‘ 872 .--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 49 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht. 4. 7
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung, mit welcher die bisher aus gerichtete ganze Invalidenrente auf eine Viertel srente reduziert wurde, nicht zu beanstan den. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Ge stützt auf die eingereichten Unterlagen (Urk. 13/3) sind die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. Antragsgemäss ist de r Be schwer deführer in deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechts anwalt Jürg Leimbacher als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vor liegende Verfahren zu bestellen.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltli chen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen.
Rechtsanwalt Leimbacher macht mit seiner Honorarnote vom 19. Mai
2016 einen Aufwand von 9 Stunden und 20 Minuten und Barauslagen von Fr. 76.50 geltend (Urk. 19, Urk. 20). Dieser Aufwand erscheint für das vorliegende Ver fahren als angemessen, weshalb dem mit heutigem Beschluss bestellten unent geltlichen Rechtsvertreter eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'299. 40 (inklu sive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst :
In Bewilligung des Gesuchs vom 9. Februar 2015 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanw alt Jürg Leimbacher als unent geltliche r Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 2 ‘ 299 . 40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Ge richts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHausammann