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IV.2015.00176

Neuanmeldung, nach dem Eintreten auf die Beschwerde hätte die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt umfassend prüfen sollen. Die Aktenbeurteilung durch den RAD ist unvollständig und ungenügend. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2015-12-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1971, kam mit einer Torticollis

congenita (einer ange borenen Schiefhaltung des Halses, das heisst einem Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 188 des Anhangs zur Verordnung über die Geburtsgebrechen [ GgV ]) zur Welt (vgl. Urk. 7/1 und 7/2) . Wegen einer idiopathischen Skoliose musste sie sich im November 1991 einer dorsalen Spondylodese (Wirbelsäulenvers t ei fung)

vom vierten Brust- bis zum vierten Lendenwirbel (Th4-L4) unterziehen (vgl. Urk. 7/6/4, 7/15 und 7/16).

Die Versicherte absolvierte erfolgreich eine Lehre als Papeteristin . Diese Tätig keit gab sie im Jahr 1990 auf und war anschliessend als Büroangestellte er werbs tätig (vgl. Urk. 7 /13/5 und 7 /22). Zuletzt arbeitete sie ab dem 1. Oktober 2000 als Büroangestellte und Telefonistin für die Y.___ AG (Urk. 7 /32). Wegen zunehmender Bewegungsschmerzen an der rechten Schulter unterzog sie sich am 2 6. Juli 2005 einer Acromioplastik (Urk. 7/42/5-7).

Am 1 2. Dezember 2005 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/33). Dieses Begehren wurde nach diversen medizinischen Abklärungen, welche zum Teil das Sozialversicherungsgericht angeordnet hatte (vgl. Urk.

7/117), mit Verfü gung vom

2 0. September

2010 abgewiesen (Urk. 7/173) . Die dagegen erhobene Be schwer de (vgl. Urk. 7 / 177 / 5-51) wies das Sozialversiche rungsgericht mit Ur teil IV.2010.00 99 1 vom 2 9. Mai 201 2 ab (Urk. 7/ 188). Diesen Entscheid zog die Ver sicherte ans Bundesgericht weiter (Urk. 7/ 89), welche s die Beschwerde mit Urteil 9C_ 617 /2012 vom 2 5. März 201 3

abwies (Urk. 7/1 90).

Die Versicherte meldete sich am

2 9. September 2014 er neut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/192) und reichte aktuelle medizinische Unterla gen ein (vgl. Urk. 7/ 191). Die IV-Stelle holte darauf einen IK-Auszug (Urk. 7/196)

und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 8. Okto ber 2010 (Urk. 7/197/2) ein. Hernach stellte sie der Versicherten mit Vorbe scheid vom 3 1. Oktober 2014 das Nichteintreten auf das Leistungsbe gehren in Aussicht (Urk. 7/198). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/200) und reichte einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Me dizin, vom 1 3. November 2014 ein (Urk. 7/199). Mit Verfü gung vom 1 2. Janu ar 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 = 7/ 203). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 2. Januar 2015 liess die Versicherte mit Eingabe vom 9. Februar 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1). Ihr Rechtsvertreter, Rechts an walt Christoph Lerch, beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks zusätzlicher gutachterlicher Abklärungen an die Vor in stanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine ganze Inva lidenrente zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss am 5. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 0. März 2015 (Urk.

8) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung ge währt und der bean tragte unentgeltliche Rechtsvertreter bestellt. Überdies wurde ein zweiter Schrif ten wechsel angeordnet.

Die Replik wurde am 7. Mai 2015 er stattet. Die Be schwe r degegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 26 . Mai 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 13). Am 1. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin seine Hono rarnote ein (Urk. 14).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit relevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi täts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung er fah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Be schwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar beits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Aus künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden könn en (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerdegegnerin im Wesentli chen den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwar verändert ha be, ihr aber nach wie vor eine leichte wechselbelastende Tä tig keit ohne Gewichtheben über 5 kg und ohne Zwangshaltungen und Über kopf arbeiten zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2).

Demgegenüber wird von Seiten der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit in einer invaliditätsrele vanten Weise verschlechtert hätten (Urk. 1). Aufgrund der Stellungnahme des RAD hätte sich eine fachärztliche Begutach tung aufgedrängt, auf welche die Be schwerdegegnerin ohne Angabe einer Be gründung verzichtet habe (Urk. 10 S. 2). 3. 3.1

Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

29. Septem ber 2014 (Urk. 7/ 192) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum zwi schen der Verfügung vom 2 0. September 2010, mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden war, und der angefochte nen Verfügung vom 1 2. Januar 2015 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 3.2

Die Verfügung vom 2 0. September 2010 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH

für Orthopädische Chirurgie, vom 1 5. September 2009 (Urk. 7/129; vgl. Urk. 7/173/2 und 7/18/17). Darin wurde folgende Diagnose gestellt (Urk. 7/129/ 18 und 7/129/20):

Chronisches z ervico z ephales Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10: M54.9) mit/bei: - ausgeprägter muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung bei: - Status nach dorsaler Spondylodese Th4 bis L4 im 11/1991 wegen idiopathi scher thorakolumbaler Skoliose (ICD-10: M41.2) - Status nach Acromioplastik rechts 7/05 - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung.

Aus orthopädischer Sicht sei die Explorandin seit dem 2 6. Oktober 2005 (drei Monate nach der Acromioplastik) in der angestammten Tätigkeit im Büro, wel che ideal angepasst sei, wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/129/19). 3.3

3.3.1

Hinsichtlich der weiteren Entwicklung der medizinischen Verhältnisse ab dem 2 0. September 2010 lässt sich den Akten entnehmen, dass sich

die Beschwer deführerin am 9. April 2014 wegen Rückenschmerzen einer radiologischen Unter suchung der Brust- und Lendenwirbelsäule und des Becken s

unterzog (Urk. 7/191/5) . Dabei war die interne Spondylodese bei Torsionsskol i ose der Brust- und Lendenwirbelsäule entsprechend der hohen Metalldichte nur einge schränkt beurteilbar. Es ergaben sich jedoch keine Hinweise auf entzündlich verdächtige fokale Osteolysen oder ein e Fraktur. Überdies wurden multiseg men tale

Kostotransversal

- und Spondylarthrosen sowie eine symmetrische mässige Iliosakralarth r ose erhoben. Ferner wurde eine Assimilationsstörung rechts im lum bosakralen Übergang mit Neogelenkbildung vermerkt. 3.3.2

Am 1 2. Mai 2014 wurde das rechte Knie wegen geklagter starker Schmerz en ma g n etresonanztomographisch untersucht (Urk. 7/191/6) . Es wurde eine Dege ne ration im Hinterhorn des medialen Meniskus ohne sicheren Riss festgest e llt. Die Signalalterationen des erhaltenen Knorpelbelages femorotibia l und retro patt el la r wurden als Hinweise auf eine Chondroka l zinose gedeutet. Im Weiteren zeigte der retropatella re Knorpel insbesondere im Bereich der medialen Patella gelenk s facette eine unregelmässige Oberfläche mit einer Signalalteration im Sinne einer Chondromalazia

patellae I bis II. Zusätzlich fand sich ein kleiner linea rer Defekt im Bereich der lateralen Patellagelenksfacette . 3.3.3

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, untersuchte die Be schwerdeführerin am 2. September 201 4. Er diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 6. September 2014 (Urk. 7/191/1) ein lumbospondylogenes

Schmerzsyn drom rechts mit/bei Status nach Aufrichtspondylodese thorakal 4 bis lumbal 4 und einer Segmentdegeneration L5/ Sacrum mit Diskusprotrusion

foraminal beid seits, Facettengelenksarthrose beidseits rechtsbetont.

Mit Facettengelenksinfiltrationen habe keine Besserung der Schmerzsympto matik erreicht werden können. Die Patientin klage weiter über lumbale Rücken schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine, welche auch im Ruhezustand vorhanden seien und sich beim Bücken verstärkten. Die begonnene schmerz dis tanzierende Therapie mit Trimeto prim -Tropf en habe zu keiner Änderung der Schmerz symptomatik geführt.

Aus rheumatologischer Sicht sei die Patientin weiterhin zu 100 % arbeitsunfä hig für eine Tätigkeit im Büro. In der Annahme, dass die Therapie mit Steroid infiltrationen in die Facettengelenke korrekt durchgeführt worden sei und keine Besserung der Schmerzsymptomatik eingetreten sei, stelle sich nun die Frage nach einer Sympt omausweitung und nach einer schmerzdistanzierenden Thera pie beziehungsweise deren Fortführung in Form einer tiefdosierten Gabe von Anti depressiva, welche mit Trimetoprim -Tropfen begonnen worden sei. Er emp fehle, diese Medikation über drei bis sechs Monate fortzuführen. Zusätzlich sollte ein physiotherapeutisch angeleiteter muskulärer Aufbau begonnen wer den. 3.3.4

Am 3. September 2014 liess sich die Beschwerdeführerin im Muskulo -Skelettal Zentrum der C.___ Klinik untersuchen (Urk. 7/191/3). Dort wurden lum bo spondylogene Schmerzen bei Spondy l arthrose L4/5, L5/S1 beidseits, und ein chro nisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Diskusprolaps C5/6, Status nach Skolioseaufrichtung Th4-L4 11/1991 und Status nach Acromioplastik 07/05 bei Impingementsyndrom der rechten Schulter diagnostiziert.

Es wurde festgehalten, dass bei Versagen der Infiltrationsbehandlung keine wirbelsäulenchirurgische Indikation für einen weiteren Eingriff vorhanden sei. Die Behandlung sollte, wie bisher, schmerztherapeutisch erfolgen. 3.3.5

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 2 8. Oktober 2014 (Urk. 7/197/2) zu den neu einge reich ten medizinischen Unterlagen fest, e s sei

ein

lumbospon dylogenes und ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom zur Kenntnis zu

nehmen . W eiter hin gebe es keine Hinweise für ein eigenständi ges fachärztlich-psychiatrisch ausgewiesenes Krankheitsgeschehen. Aufgrund klinischer und versicherungs me di zinischer Erfahrung könne unter diesen Um ständen keine Arbeitsunfähig keit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit, wie zum Beispiel einer solchen im Büro, nachvollzogen werden. Es seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohn e G ewichtheben über 5 kg und ohne Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten voll umfänglich zumutbar. 3.3.6

Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 1 3. November 2014 (Urk. 7/199), welche r zusammen mit dem

Einwandschreiben eingereicht wurde (vgl. Urk. 7/200), geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 2008 von Dr. Z.___ behandelt wurde. Dieser habe festgestellt, dass sich ihr Gesundheitszustand in den letzten drei Jahren weiter verschlechtert habe. Es seien folgende zusätzlich stark ein schrän kende Erkrankungen hinzugekommen:

HWS: Diskusprolaps C5/6 mit Berührung des Myelons und konsekutiver Aus strahlung in die Schultern, suboccipital

LWS: rezidivierende Lumbalgien durch erhebliche Spondylarthrosen mit ver mehrten osteophytären Anbauten, deutlichen Gelenkspaltverschmälerungen, sub chondralen

Hypersklerosierungen; zunehmende Torsionsskoliose der BWS/ LWS unter Fixateur intern

Ellenbogen rechts: Epicondylitis

lateralis, chronisch rezidivierend

Knie rechts: chronische Gonalgie bei deutlicher Chondrokalzinose und Chondro malazia

patellae Grad II

Füsse: Fersensporn mit Plantarfasziitis li> re .

Multimodale Therapien mit Infiltrationen, Physiotherapie, diverse Medikationen inklusive schmerzdistanzierender Antidepressiva hätten nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Ein Wiedereinstieg in das Arbeitsleben sei der Patientin auf grund der multiplen Erkrankungen nicht möglich. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahme des RAD vom 28. Oktober 2014 (Urk. 7/197/2; vgl. Urk. 2 und 6). 4.2

Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der me dizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sach entscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben

– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol ge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren

– nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässig keit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3

Bei der hier zur Diskussion stehende n Stellungnahme des RAD vom 2 8. Oktober 2014 handelt es sich um eine reine Aktenbe urteilung, da Dr. D.___ die Be schwer deführerin nie untersuchte. Seine Einschät zung vermag daher die praxis ge mässen Anforderungen an ein ärztliches Gut achten (vgl. BGE 134 V 231 E.

5.1) von vornherein nicht zu erfüllen. Darüber hinaus hat sich Dr. D.___ da rauf beschränkt

anzugeben, inwiefern sich das di agnostizierte lumbospondy lo gene und chronische zervikozephale

Schmerzsyn drom

gemäss seiner Beurtei lung

auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Zu de n neu festgestellten arthrotischen Verän derungen und der Assimilationsstörung im lumbosakralen Übergang mit Neo ge lenkbildung (vgl. Urk. 7/191/ 1 und 7/191/5) hat er sich nicht geäussert. Eine Würdigung der weiteren Befunde, welche be züglich des Knies (vgl. Urk. 7/191/6) und der Bandscheibe (Urk. 7/191/1 und 7/191/3) neu erhoben worden waren, hat er

– soweit ersichtlich – ebenfalls nicht vorgenommen. Es mangelt bereits aus diesem Grund an einer umfassen den und überzeugenden medizinischen Aktenbeurteilung, insbesondere bezüg lich der Arbeitsfähigkeit. Unter diesen Umständen kann nicht auf die Einschät zung von Dr. D.___ abge stellt werden. Dies muss umso mehr gelten, als

dem RAD der ärztliche Bericht von Dr. Z.___ vom 1 3. November 201 4 (Urk. 7/199), in welchem erstmals ein Diskusprolaps C5/6 mit Berührung des Myelons, eine chronisch rezidivierende Epicondylitis

lateralis am rechten Ellenbogen und ein Fersensporn mit Plan tar fasziitis an beiden Füs sen erwähnt werden, nie zur Stellungnahme unterbreitet wurde (vgl. Urk. 7/197).

4.4

Im Übrigen haben sich lediglich Dr. B.___ aus rheumatologischer und Dr. Z.___ aus internistischer Sicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert (vgl. Urk. 7/191/1 und 7/199). Diesbezüglich ist vorab als Erfahrungstatsache zu be rücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags recht liche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) . Aus den Berichten der beiden Ärzte geht zudem nicht hervor, dass sie in Kenntnis der gesamten medi zi nischen Vorakten erstellt wurden. Sie vermögen die praxisgemässen Anfor de rungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) ebenfalls nicht zu erfüllen, zumal sie auch keine schlüssigen und nachvollziehbaren Begründun gen

enthalten. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. B.___ wird überdies durch den Umstand relativiert, dass nicht ersichtlich ist, ob und inwiefern eine all fällige Symptomausweitung mitberücksichtigt wurde (vgl. Urk. 7/191/1). Es kann

folglich weder auf den Bericht von Dr. B.___ noch auf denjenigen von Dr. Z.___ abgestellt werden. 4.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass über das strittige Leistungsbegehren nicht ohne zusätzliche Abklärungen bezüglich des somatischen Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entschieden werden kann. Eine Verschlechterung des psychischen Zustands wurde weder behauptet noch ergeben sich aus den aktuellen medizinischen Akten konkrete Hinweise in diese Richtung. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass eine allfällige so ma toforme Schmerzstörung bereits im Rahmen des ersten Rentenbegehrens thema tisiert worden war (vgl. Urk. 7/162/9, 7/188/17 und 7/190/5) . Da die er forder li chen Weiterungen grund sätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegeg nerin sie vorzunehmen haben. Es bleibt ihr überlassen, ob sie die Beschwerde führerin durch den RAD oder gutachterlich un tersuchen lassen will. Zumindest wird sie aber eine vollständige und korrekte Aktenbeurteilung des RAD einzuholen haben.

Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durch führung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht; GSVGer). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Kosten note vom 1. Juli 2015 einen Aufwand von 7,3 Stunden à Fr. 220.-- und Bar aus lagen von Fr. 48.20 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer geltend (Urk. 14). Ange sichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses er scheint die beantragte Entschädigung ange messen, weshalb die Beschwerdegeg nerin

antrags ge mäss zu verpflichten ist, ihm Fr. 1‘786.55 zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12 . J anuar 201 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christoph Lerch, Bubikon, eine Prozessentschädi gung von Fr. 1‘786.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1971, kam mit einer Torticollis

congenita (einer ange borenen Schiefhaltung des Halses, das heisst einem Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 188 des Anhangs zur Verordnung über die Geburtsgebrechen [ GgV ]) zur Welt (vgl. Urk. 7/1 und 7/2) . Wegen einer idiopathischen Skoliose musste sie sich im November 1991 einer dorsalen Spondylodese (Wirbelsäulenvers t ei fung)

vom vierten Brust- bis zum vierten Lendenwirbel (Th4-L4) unterziehen (vgl. Urk. 7/6/4, 7/15 und 7/16).

Die Versicherte absolvierte erfolgreich eine Lehre als Papeteristin . Diese Tätig keit gab sie im Jahr 1990 auf und war anschliessend als Büroangestellte er werbs tätig (vgl. Urk. 7 /13/5 und 7 /22). Zuletzt arbeitete sie ab dem 1. Oktober 2000 als Büroangestellte und Telefonistin für die Y.___ AG (Urk. 7 /32). Wegen zunehmender Bewegungsschmerzen an der rechten Schulter unterzog sie sich am 2 6. Juli 2005 einer Acromioplastik (Urk. 7/42/5-7).

Am 1 2. Dezember 2005 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/33). Dieses Begehren wurde nach diversen medizinischen Abklärungen, welche zum Teil das Sozialversicherungsgericht angeordnet hatte (vgl. Urk.

7/117), mit Verfü gung vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art.

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar beits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Aus künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden könn en (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerdegegnerin im Wesentli chen den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwar verändert ha be, ihr aber nach wie vor eine leichte wechselbelastende Tä tig keit ohne Gewichtheben über 5 kg und ohne Zwangshaltungen und Über kopf arbeiten zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2).

Demgegenüber wird von Seiten der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit in einer invaliditätsrele vanten Weise verschlechtert hätten (Urk. 1). Aufgrund der Stellungnahme des RAD hätte sich eine fachärztliche Begutach tung aufgedrängt, auf welche die Be schwerdegegnerin ohne Angabe einer Be gründung verzichtet habe (Urk. 10 S. 2). 3. 3.1

Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

29. Septem ber 2014 (Urk. 7/ 192) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum zwi schen der Verfügung vom 2 0. September 2010, mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden war, und der angefochte nen Verfügung vom 1 2. Januar 2015 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 3.2

Die Verfügung vom 2 0. September 2010 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH

für Orthopädische Chirurgie, vom 1 5. September 2009 (Urk. 7/129; vgl. Urk. 7/173/2 und 7/18/17). Darin wurde folgende Diagnose gestellt (Urk. 7/129/

E. 2 0. September

2010 abgewiesen (Urk. 7/173) . Die dagegen erhobene Be schwer de (vgl. Urk.

E. 7 / 177 / 5-51) wies das Sozialversiche rungsgericht mit Ur teil IV.2010.00 99 1 vom 2 9. Mai 201 2 ab (Urk. 7/ 188). Diesen Entscheid zog die Ver sicherte ans Bundesgericht weiter (Urk. 7/ 89), welche s die Beschwerde mit Urteil 9C_ 617 /2012 vom 2 5. März 201 3

abwies (Urk. 7/1 90).

Die Versicherte meldete sich am

2 9. September 2014 er neut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/192) und reichte aktuelle medizinische Unterla gen ein (vgl. Urk. 7/ 191). Die IV-Stelle holte darauf einen IK-Auszug (Urk. 7/196)

und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 8. Okto ber 2010 (Urk. 7/197/2) ein. Hernach stellte sie der Versicherten mit Vorbe scheid vom 3 1. Oktober 2014 das Nichteintreten auf das Leistungsbe gehren in Aussicht (Urk. 7/198). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/200) und reichte einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Me dizin, vom 1 3. November 2014 ein (Urk. 7/199). Mit Verfü gung vom 1 2. Janu ar 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 = 7/ 203). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 2. Januar 2015 liess die Versicherte mit Eingabe vom 9. Februar 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1). Ihr Rechtsvertreter, Rechts an walt Christoph Lerch, beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks zusätzlicher gutachterlicher Abklärungen an die Vor in stanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine ganze Inva lidenrente zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss am 5. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 0. März 2015 (Urk.

8) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung ge währt und der bean tragte unentgeltliche Rechtsvertreter bestellt. Überdies wurde ein zweiter Schrif ten wechsel angeordnet.

Die Replik wurde am 7. Mai 2015 er stattet. Die Be schwe r degegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk.

E. 12 ). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 26 . Mai 2015 Kenntnis gegeben (Urk.

E. 13 ). Am 1. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin seine Hono rarnote ein (Urk. 14).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit relevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi täts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung er fah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Be schwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 18 und 7/129/20):

Chronisches z ervico z ephales Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10: M54.9) mit/bei: - ausgeprägter muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung bei: - Status nach dorsaler Spondylodese Th4 bis L4 im 11/1991 wegen idiopathi scher thorakolumbaler Skoliose (ICD-10: M41.2) - Status nach Acromioplastik rechts 7/05 - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung.

Aus orthopädischer Sicht sei die Explorandin seit dem 2 6. Oktober 2005 (drei Monate nach der Acromioplastik) in der angestammten Tätigkeit im Büro, wel che ideal angepasst sei, wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/129/19). 3.3

3.3.1

Hinsichtlich der weiteren Entwicklung der medizinischen Verhältnisse ab dem 2 0. September 2010 lässt sich den Akten entnehmen, dass sich

die Beschwer deführerin am 9. April 2014 wegen Rückenschmerzen einer radiologischen Unter suchung der Brust- und Lendenwirbelsäule und des Becken s

unterzog (Urk. 7/191/5) . Dabei war die interne Spondylodese bei Torsionsskol i ose der Brust- und Lendenwirbelsäule entsprechend der hohen Metalldichte nur einge schränkt beurteilbar. Es ergaben sich jedoch keine Hinweise auf entzündlich verdächtige fokale Osteolysen oder ein e Fraktur. Überdies wurden multiseg men tale

Kostotransversal

- und Spondylarthrosen sowie eine symmetrische mässige Iliosakralarth r ose erhoben. Ferner wurde eine Assimilationsstörung rechts im lum bosakralen Übergang mit Neogelenkbildung vermerkt. 3.3.2

Am 1 2. Mai 2014 wurde das rechte Knie wegen geklagter starker Schmerz en ma g n etresonanztomographisch untersucht (Urk. 7/191/6) . Es wurde eine Dege ne ration im Hinterhorn des medialen Meniskus ohne sicheren Riss festgest e llt. Die Signalalterationen des erhaltenen Knorpelbelages femorotibia l und retro patt el la r wurden als Hinweise auf eine Chondroka l zinose gedeutet. Im Weiteren zeigte der retropatella re Knorpel insbesondere im Bereich der medialen Patella gelenk s facette eine unregelmässige Oberfläche mit einer Signalalteration im Sinne einer Chondromalazia

patellae I bis II. Zusätzlich fand sich ein kleiner linea rer Defekt im Bereich der lateralen Patellagelenksfacette . 3.3.3

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, untersuchte die Be schwerdeführerin am 2. September 201 4. Er diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 6. September 2014 (Urk. 7/191/1) ein lumbospondylogenes

Schmerzsyn drom rechts mit/bei Status nach Aufrichtspondylodese thorakal 4 bis lumbal 4 und einer Segmentdegeneration L5/ Sacrum mit Diskusprotrusion

foraminal beid seits, Facettengelenksarthrose beidseits rechtsbetont.

Mit Facettengelenksinfiltrationen habe keine Besserung der Schmerzsympto matik erreicht werden können. Die Patientin klage weiter über lumbale Rücken schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine, welche auch im Ruhezustand vorhanden seien und sich beim Bücken verstärkten. Die begonnene schmerz dis tanzierende Therapie mit Trimeto prim -Tropf en habe zu keiner Änderung der Schmerz symptomatik geführt.

Aus rheumatologischer Sicht sei die Patientin weiterhin zu 100 % arbeitsunfä hig für eine Tätigkeit im Büro. In der Annahme, dass die Therapie mit Steroid infiltrationen in die Facettengelenke korrekt durchgeführt worden sei und keine Besserung der Schmerzsymptomatik eingetreten sei, stelle sich nun die Frage nach einer Sympt omausweitung und nach einer schmerzdistanzierenden Thera pie beziehungsweise deren Fortführung in Form einer tiefdosierten Gabe von Anti depressiva, welche mit Trimetoprim -Tropfen begonnen worden sei. Er emp fehle, diese Medikation über drei bis sechs Monate fortzuführen. Zusätzlich sollte ein physiotherapeutisch angeleiteter muskulärer Aufbau begonnen wer den. 3.3.4

Am 3. September 2014 liess sich die Beschwerdeführerin im Muskulo -Skelettal Zentrum der C.___ Klinik untersuchen (Urk. 7/191/3). Dort wurden lum bo spondylogene Schmerzen bei Spondy l arthrose L4/5, L5/S1 beidseits, und ein chro nisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Diskusprolaps C5/6, Status nach Skolioseaufrichtung Th4-L4 11/1991 und Status nach Acromioplastik 07/05 bei Impingementsyndrom der rechten Schulter diagnostiziert.

Es wurde festgehalten, dass bei Versagen der Infiltrationsbehandlung keine wirbelsäulenchirurgische Indikation für einen weiteren Eingriff vorhanden sei. Die Behandlung sollte, wie bisher, schmerztherapeutisch erfolgen. 3.3.5

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 2 8. Oktober 2014 (Urk. 7/197/2) zu den neu einge reich ten medizinischen Unterlagen fest, e s sei

ein

lumbospon dylogenes und ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom zur Kenntnis zu

nehmen . W eiter hin gebe es keine Hinweise für ein eigenständi ges fachärztlich-psychiatrisch ausgewiesenes Krankheitsgeschehen. Aufgrund klinischer und versicherungs me di zinischer Erfahrung könne unter diesen Um ständen keine Arbeitsunfähig keit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit, wie zum Beispiel einer solchen im Büro, nachvollzogen werden. Es seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohn e G ewichtheben über 5 kg und ohne Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten voll umfänglich zumutbar. 3.3.6

Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 1 3. November 2014 (Urk. 7/199), welche r zusammen mit dem

Einwandschreiben eingereicht wurde (vgl. Urk. 7/200), geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 2008 von Dr. Z.___ behandelt wurde. Dieser habe festgestellt, dass sich ihr Gesundheitszustand in den letzten drei Jahren weiter verschlechtert habe. Es seien folgende zusätzlich stark ein schrän kende Erkrankungen hinzugekommen:

HWS: Diskusprolaps C5/6 mit Berührung des Myelons und konsekutiver Aus strahlung in die Schultern, suboccipital

LWS: rezidivierende Lumbalgien durch erhebliche Spondylarthrosen mit ver mehrten osteophytären Anbauten, deutlichen Gelenkspaltverschmälerungen, sub chondralen

Hypersklerosierungen; zunehmende Torsionsskoliose der BWS/ LWS unter Fixateur intern

Ellenbogen rechts: Epicondylitis

lateralis, chronisch rezidivierend

Knie rechts: chronische Gonalgie bei deutlicher Chondrokalzinose und Chondro malazia

patellae Grad II

Füsse: Fersensporn mit Plantarfasziitis li> re .

Multimodale Therapien mit Infiltrationen, Physiotherapie, diverse Medikationen inklusive schmerzdistanzierender Antidepressiva hätten nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Ein Wiedereinstieg in das Arbeitsleben sei der Patientin auf grund der multiplen Erkrankungen nicht möglich. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahme des RAD vom 28. Oktober 2014 (Urk. 7/197/2; vgl. Urk. 2 und 6). 4.2

Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der me dizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sach entscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben

– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol ge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren

– nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässig keit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3

Bei der hier zur Diskussion stehende n Stellungnahme des RAD vom 2 8. Oktober 2014 handelt es sich um eine reine Aktenbe urteilung, da Dr. D.___ die Be schwer deführerin nie untersuchte. Seine Einschät zung vermag daher die praxis ge mässen Anforderungen an ein ärztliches Gut achten (vgl. BGE 134 V 231 E.

5.1) von vornherein nicht zu erfüllen. Darüber hinaus hat sich Dr. D.___ da rauf beschränkt

anzugeben, inwiefern sich das di agnostizierte lumbospondy lo gene und chronische zervikozephale

Schmerzsyn drom

gemäss seiner Beurtei lung

auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Zu de n neu festgestellten arthrotischen Verän derungen und der Assimilationsstörung im lumbosakralen Übergang mit Neo ge lenkbildung (vgl. Urk. 7/191/ 1 und 7/191/5) hat er sich nicht geäussert. Eine Würdigung der weiteren Befunde, welche be züglich des Knies (vgl. Urk. 7/191/6) und der Bandscheibe (Urk. 7/191/1 und 7/191/3) neu erhoben worden waren, hat er

– soweit ersichtlich – ebenfalls nicht vorgenommen. Es mangelt bereits aus diesem Grund an einer umfassen den und überzeugenden medizinischen Aktenbeurteilung, insbesondere bezüg lich der Arbeitsfähigkeit. Unter diesen Umständen kann nicht auf die Einschät zung von Dr. D.___ abge stellt werden. Dies muss umso mehr gelten, als

dem RAD der ärztliche Bericht von Dr. Z.___ vom 1 3. November 201 4 (Urk. 7/199), in welchem erstmals ein Diskusprolaps C5/6 mit Berührung des Myelons, eine chronisch rezidivierende Epicondylitis

lateralis am rechten Ellenbogen und ein Fersensporn mit Plan tar fasziitis an beiden Füs sen erwähnt werden, nie zur Stellungnahme unterbreitet wurde (vgl. Urk. 7/197).

4.4

Im Übrigen haben sich lediglich Dr. B.___ aus rheumatologischer und Dr. Z.___ aus internistischer Sicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert (vgl. Urk. 7/191/1 und 7/199). Diesbezüglich ist vorab als Erfahrungstatsache zu be rücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags recht liche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) . Aus den Berichten der beiden Ärzte geht zudem nicht hervor, dass sie in Kenntnis der gesamten medi zi nischen Vorakten erstellt wurden. Sie vermögen die praxisgemässen Anfor de rungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) ebenfalls nicht zu erfüllen, zumal sie auch keine schlüssigen und nachvollziehbaren Begründun gen

enthalten. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. B.___ wird überdies durch den Umstand relativiert, dass nicht ersichtlich ist, ob und inwiefern eine all fällige Symptomausweitung mitberücksichtigt wurde (vgl. Urk. 7/191/1). Es kann

folglich weder auf den Bericht von Dr. B.___ noch auf denjenigen von Dr. Z.___ abgestellt werden. 4.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass über das strittige Leistungsbegehren nicht ohne zusätzliche Abklärungen bezüglich des somatischen Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entschieden werden kann. Eine Verschlechterung des psychischen Zustands wurde weder behauptet noch ergeben sich aus den aktuellen medizinischen Akten konkrete Hinweise in diese Richtung. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass eine allfällige so ma toforme Schmerzstörung bereits im Rahmen des ersten Rentenbegehrens thema tisiert worden war (vgl. Urk. 7/162/9, 7/188/17 und 7/190/5) . Da die er forder li chen Weiterungen grund sätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegeg nerin sie vorzunehmen haben. Es bleibt ihr überlassen, ob sie die Beschwerde führerin durch den RAD oder gutachterlich un tersuchen lassen will. Zumindest wird sie aber eine vollständige und korrekte Aktenbeurteilung des RAD einzuholen haben.

Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durch führung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht; GSVGer). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Kosten note vom 1. Juli 2015 einen Aufwand von 7,3 Stunden à Fr. 220.-- und Bar aus lagen von Fr. 48.20 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer geltend (Urk. 14). Ange sichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses er scheint die beantragte Entschädigung ange messen, weshalb die Beschwerdegeg nerin

antrags ge mäss zu verpflichten ist, ihm Fr. 1‘786.55 zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12 . J anuar 201 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christoph Lerch, Bubikon, eine Prozessentschädi gung von Fr. 1‘786.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00176 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil

vom

31. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Lerch Lerch & Lerch Rechtsanwälte Sennweidstrasse 1a, 8608 Bubikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1971, kam mit einer Torticollis

congenita (einer ange borenen Schiefhaltung des Halses, das heisst einem Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 188 des Anhangs zur Verordnung über die Geburtsgebrechen [ GgV ]) zur Welt (vgl. Urk. 7/1 und 7/2) . Wegen einer idiopathischen Skoliose musste sie sich im November 1991 einer dorsalen Spondylodese (Wirbelsäulenvers t ei fung)

vom vierten Brust- bis zum vierten Lendenwirbel (Th4-L4) unterziehen (vgl. Urk. 7/6/4, 7/15 und 7/16).

Die Versicherte absolvierte erfolgreich eine Lehre als Papeteristin . Diese Tätig keit gab sie im Jahr 1990 auf und war anschliessend als Büroangestellte er werbs tätig (vgl. Urk. 7 /13/5 und 7 /22). Zuletzt arbeitete sie ab dem 1. Oktober 2000 als Büroangestellte und Telefonistin für die Y.___ AG (Urk. 7 /32). Wegen zunehmender Bewegungsschmerzen an der rechten Schulter unterzog sie sich am 2 6. Juli 2005 einer Acromioplastik (Urk. 7/42/5-7).

Am 1 2. Dezember 2005 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/33). Dieses Begehren wurde nach diversen medizinischen Abklärungen, welche zum Teil das Sozialversicherungsgericht angeordnet hatte (vgl. Urk.

7/117), mit Verfü gung vom

2 0. September

2010 abgewiesen (Urk. 7/173) . Die dagegen erhobene Be schwer de (vgl. Urk. 7 / 177 / 5-51) wies das Sozialversiche rungsgericht mit Ur teil IV.2010.00 99 1 vom 2 9. Mai 201 2 ab (Urk. 7/ 188). Diesen Entscheid zog die Ver sicherte ans Bundesgericht weiter (Urk. 7/ 89), welche s die Beschwerde mit Urteil 9C_ 617 /2012 vom 2 5. März 201 3

abwies (Urk. 7/1 90).

Die Versicherte meldete sich am

2 9. September 2014 er neut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/192) und reichte aktuelle medizinische Unterla gen ein (vgl. Urk. 7/ 191). Die IV-Stelle holte darauf einen IK-Auszug (Urk. 7/196)

und eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 8. Okto ber 2010 (Urk. 7/197/2) ein. Hernach stellte sie der Versicherten mit Vorbe scheid vom 3 1. Oktober 2014 das Nichteintreten auf das Leistungsbe gehren in Aussicht (Urk. 7/198). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/200) und reichte einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Me dizin, vom 1 3. November 2014 ein (Urk. 7/199). Mit Verfü gung vom 1 2. Janu ar 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2 = 7/ 203). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 2. Januar 2015 liess die Versicherte mit Eingabe vom 9. Februar 2015 Beschwerde erheben (Urk. 1). Ihr Rechtsvertreter, Rechts an walt Christoph Lerch, beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zwecks zusätzlicher gutachterlicher Abklärungen an die Vor in stanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine ganze Inva lidenrente zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungs folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss am 5. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 0. März 2015 (Urk.

8) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung ge währt und der bean tragte unentgeltliche Rechtsvertreter bestellt. Überdies wurde ein zweiter Schrif ten wechsel angeordnet.

Die Replik wurde am 7. Mai 2015 er stattet. Die Be schwe r degegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12). Davon wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 26 . Mai 2015 Kenntnis gegeben (Urk. 13). Am 1. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter der Be schwerdeführerin seine Hono rarnote ein (Urk. 14).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit relevant, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ei nträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invalidi täts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verän derung er fah ren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zu nächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchs begründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies sen. Im Be schwer defall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar beits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Aus künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden könn en (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

In der angefochtenen Verfügung vertrat die Beschwerdegegnerin im Wesentli chen den Standpunkt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwar verändert ha be, ihr aber nach wie vor eine leichte wechselbelastende Tä tig keit ohne Gewichtheben über 5 kg und ohne Zwangshaltungen und Über kopf arbeiten zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2).

Demgegenüber wird von Seiten der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit in einer invaliditätsrele vanten Weise verschlechtert hätten (Urk. 1). Aufgrund der Stellungnahme des RAD hätte sich eine fachärztliche Begutach tung aufgedrängt, auf welche die Be schwerdegegnerin ohne Angabe einer Be gründung verzichtet habe (Urk. 10 S. 2). 3. 3.1

Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom

29. Septem ber 2014 (Urk. 7/ 192) materiell eingetreten. Es gilt somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum zwi schen der Verfügung vom 2 0. September 2010, mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint worden war, und der angefochte nen Verfügung vom 1 2. Januar 2015 insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 3.2

Die Verfügung vom 2 0. September 2010 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH

für Orthopädische Chirurgie, vom 1 5. September 2009 (Urk. 7/129; vgl. Urk. 7/173/2 und 7/18/17). Darin wurde folgende Diagnose gestellt (Urk. 7/129/ 18 und 7/129/20):

Chronisches z ervico z ephales Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10: M54.9) mit/bei: - ausgeprägter muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung bei: - Status nach dorsaler Spondylodese Th4 bis L4 im 11/1991 wegen idiopathi scher thorakolumbaler Skoliose (ICD-10: M41.2) - Status nach Acromioplastik rechts 7/05 - Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung.

Aus orthopädischer Sicht sei die Explorandin seit dem 2 6. Oktober 2005 (drei Monate nach der Acromioplastik) in der angestammten Tätigkeit im Büro, wel che ideal angepasst sei, wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/129/19). 3.3

3.3.1

Hinsichtlich der weiteren Entwicklung der medizinischen Verhältnisse ab dem 2 0. September 2010 lässt sich den Akten entnehmen, dass sich

die Beschwer deführerin am 9. April 2014 wegen Rückenschmerzen einer radiologischen Unter suchung der Brust- und Lendenwirbelsäule und des Becken s

unterzog (Urk. 7/191/5) . Dabei war die interne Spondylodese bei Torsionsskol i ose der Brust- und Lendenwirbelsäule entsprechend der hohen Metalldichte nur einge schränkt beurteilbar. Es ergaben sich jedoch keine Hinweise auf entzündlich verdächtige fokale Osteolysen oder ein e Fraktur. Überdies wurden multiseg men tale

Kostotransversal

- und Spondylarthrosen sowie eine symmetrische mässige Iliosakralarth r ose erhoben. Ferner wurde eine Assimilationsstörung rechts im lum bosakralen Übergang mit Neogelenkbildung vermerkt. 3.3.2

Am 1 2. Mai 2014 wurde das rechte Knie wegen geklagter starker Schmerz en ma g n etresonanztomographisch untersucht (Urk. 7/191/6) . Es wurde eine Dege ne ration im Hinterhorn des medialen Meniskus ohne sicheren Riss festgest e llt. Die Signalalterationen des erhaltenen Knorpelbelages femorotibia l und retro patt el la r wurden als Hinweise auf eine Chondroka l zinose gedeutet. Im Weiteren zeigte der retropatella re Knorpel insbesondere im Bereich der medialen Patella gelenk s facette eine unregelmässige Oberfläche mit einer Signalalteration im Sinne einer Chondromalazia

patellae I bis II. Zusätzlich fand sich ein kleiner linea rer Defekt im Bereich der lateralen Patellagelenksfacette . 3.3.3

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, untersuchte die Be schwerdeführerin am 2. September 201 4. Er diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 6. September 2014 (Urk. 7/191/1) ein lumbospondylogenes

Schmerzsyn drom rechts mit/bei Status nach Aufrichtspondylodese thorakal 4 bis lumbal 4 und einer Segmentdegeneration L5/ Sacrum mit Diskusprotrusion

foraminal beid seits, Facettengelenksarthrose beidseits rechtsbetont.

Mit Facettengelenksinfiltrationen habe keine Besserung der Schmerzsympto matik erreicht werden können. Die Patientin klage weiter über lumbale Rücken schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine, welche auch im Ruhezustand vorhanden seien und sich beim Bücken verstärkten. Die begonnene schmerz dis tanzierende Therapie mit Trimeto prim -Tropf en habe zu keiner Änderung der Schmerz symptomatik geführt.

Aus rheumatologischer Sicht sei die Patientin weiterhin zu 100 % arbeitsunfä hig für eine Tätigkeit im Büro. In der Annahme, dass die Therapie mit Steroid infiltrationen in die Facettengelenke korrekt durchgeführt worden sei und keine Besserung der Schmerzsymptomatik eingetreten sei, stelle sich nun die Frage nach einer Sympt omausweitung und nach einer schmerzdistanzierenden Thera pie beziehungsweise deren Fortführung in Form einer tiefdosierten Gabe von Anti depressiva, welche mit Trimetoprim -Tropfen begonnen worden sei. Er emp fehle, diese Medikation über drei bis sechs Monate fortzuführen. Zusätzlich sollte ein physiotherapeutisch angeleiteter muskulärer Aufbau begonnen wer den. 3.3.4

Am 3. September 2014 liess sich die Beschwerdeführerin im Muskulo -Skelettal Zentrum der C.___ Klinik untersuchen (Urk. 7/191/3). Dort wurden lum bo spondylogene Schmerzen bei Spondy l arthrose L4/5, L5/S1 beidseits, und ein chro nisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Diskusprolaps C5/6, Status nach Skolioseaufrichtung Th4-L4 11/1991 und Status nach Acromioplastik 07/05 bei Impingementsyndrom der rechten Schulter diagnostiziert.

Es wurde festgehalten, dass bei Versagen der Infiltrationsbehandlung keine wirbelsäulenchirurgische Indikation für einen weiteren Eingriff vorhanden sei. Die Behandlung sollte, wie bisher, schmerztherapeutisch erfolgen. 3.3.5

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 2 8. Oktober 2014 (Urk. 7/197/2) zu den neu einge reich ten medizinischen Unterlagen fest, e s sei

ein

lumbospon dylogenes und ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom zur Kenntnis zu

nehmen . W eiter hin gebe es keine Hinweise für ein eigenständi ges fachärztlich-psychiatrisch ausgewiesenes Krankheitsgeschehen. Aufgrund klinischer und versicherungs me di zinischer Erfahrung könne unter diesen Um ständen keine Arbeitsunfähig keit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit, wie zum Beispiel einer solchen im Büro, nachvollzogen werden. Es seien leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohn e G ewichtheben über 5 kg und ohne Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten voll umfänglich zumutbar. 3.3.6

Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 1 3. November 2014 (Urk. 7/199), welche r zusammen mit dem

Einwandschreiben eingereicht wurde (vgl. Urk. 7/200), geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 2008 von Dr. Z.___ behandelt wurde. Dieser habe festgestellt, dass sich ihr Gesundheitszustand in den letzten drei Jahren weiter verschlechtert habe. Es seien folgende zusätzlich stark ein schrän kende Erkrankungen hinzugekommen:

HWS: Diskusprolaps C5/6 mit Berührung des Myelons und konsekutiver Aus strahlung in die Schultern, suboccipital

LWS: rezidivierende Lumbalgien durch erhebliche Spondylarthrosen mit ver mehrten osteophytären Anbauten, deutlichen Gelenkspaltverschmälerungen, sub chondralen

Hypersklerosierungen; zunehmende Torsionsskoliose der BWS/ LWS unter Fixateur intern

Ellenbogen rechts: Epicondylitis

lateralis, chronisch rezidivierend

Knie rechts: chronische Gonalgie bei deutlicher Chondrokalzinose und Chondro malazia

patellae Grad II

Füsse: Fersensporn mit Plantarfasziitis li> re .

Multimodale Therapien mit Infiltrationen, Physiotherapie, diverse Medikationen inklusive schmerzdistanzierender Antidepressiva hätten nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Ein Wiedereinstieg in das Arbeitsleben sei der Patientin auf grund der multiplen Erkrankungen nicht möglich. 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahme des RAD vom 28. Oktober 2014 (Urk. 7/197/2; vgl. Urk. 2 und 6). 4.2

Die regionalen ärztlichen Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der me dizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sach entscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan spruchs . Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizini schen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärzt lich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben

– den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür digen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die ge klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfol ge rungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehö ren

– nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver lässig keit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 4.3

Bei der hier zur Diskussion stehende n Stellungnahme des RAD vom 2 8. Oktober 2014 handelt es sich um eine reine Aktenbe urteilung, da Dr. D.___ die Be schwer deführerin nie untersuchte. Seine Einschät zung vermag daher die praxis ge mässen Anforderungen an ein ärztliches Gut achten (vgl. BGE 134 V 231 E.

5.1) von vornherein nicht zu erfüllen. Darüber hinaus hat sich Dr. D.___ da rauf beschränkt

anzugeben, inwiefern sich das di agnostizierte lumbospondy lo gene und chronische zervikozephale

Schmerzsyn drom

gemäss seiner Beurtei lung

auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Zu de n neu festgestellten arthrotischen Verän derungen und der Assimilationsstörung im lumbosakralen Übergang mit Neo ge lenkbildung (vgl. Urk. 7/191/ 1 und 7/191/5) hat er sich nicht geäussert. Eine Würdigung der weiteren Befunde, welche be züglich des Knies (vgl. Urk. 7/191/6) und der Bandscheibe (Urk. 7/191/1 und 7/191/3) neu erhoben worden waren, hat er

– soweit ersichtlich – ebenfalls nicht vorgenommen. Es mangelt bereits aus diesem Grund an einer umfassen den und überzeugenden medizinischen Aktenbeurteilung, insbesondere bezüg lich der Arbeitsfähigkeit. Unter diesen Umständen kann nicht auf die Einschät zung von Dr. D.___ abge stellt werden. Dies muss umso mehr gelten, als

dem RAD der ärztliche Bericht von Dr. Z.___ vom 1 3. November 201 4 (Urk. 7/199), in welchem erstmals ein Diskusprolaps C5/6 mit Berührung des Myelons, eine chronisch rezidivierende Epicondylitis

lateralis am rechten Ellenbogen und ein Fersensporn mit Plan tar fasziitis an beiden Füs sen erwähnt werden, nie zur Stellungnahme unterbreitet wurde (vgl. Urk. 7/197).

4.4

Im Übrigen haben sich lediglich Dr. B.___ aus rheumatologischer und Dr. Z.___ aus internistischer Sicht zur Arbeitsfähigkeit geäussert (vgl. Urk. 7/191/1 und 7/199). Diesbezüglich ist vorab als Erfahrungstatsache zu be rücksichtigen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf trags recht liche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc) . Aus den Berichten der beiden Ärzte geht zudem nicht hervor, dass sie in Kenntnis der gesamten medi zi nischen Vorakten erstellt wurden. Sie vermögen die praxisgemässen Anfor de rungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) ebenfalls nicht zu erfüllen, zumal sie auch keine schlüssigen und nachvollziehbaren Begründun gen

enthalten. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. B.___ wird überdies durch den Umstand relativiert, dass nicht ersichtlich ist, ob und inwiefern eine all fällige Symptomausweitung mitberücksichtigt wurde (vgl. Urk. 7/191/1). Es kann

folglich weder auf den Bericht von Dr. B.___ noch auf denjenigen von Dr. Z.___ abgestellt werden. 4.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass über das strittige Leistungsbegehren nicht ohne zusätzliche Abklärungen bezüglich des somatischen Gesundheitszustands und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entschieden werden kann. Eine Verschlechterung des psychischen Zustands wurde weder behauptet noch ergeben sich aus den aktuellen medizinischen Akten konkrete Hinweise in diese Richtung. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass eine allfällige so ma toforme Schmerzstörung bereits im Rahmen des ersten Rentenbegehrens thema tisiert worden war (vgl. Urk. 7/162/9, 7/188/17 und 7/190/5) . Da die er forder li chen Weiterungen grund sätzlicher Natur sind, wird die Beschwerdegeg nerin sie vorzunehmen haben. Es bleibt ihr überlassen, ob sie die Beschwerde führerin durch den RAD oder gutachterlich un tersuchen lassen will. Zumindest wird sie aber eine vollständige und korrekte Aktenbeurteilung des RAD einzuholen haben.

Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache ist zur Durch führung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht; GSVGer). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.-- festzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin machte mit Kosten note vom 1. Juli 2015 einen Aufwand von 7,3 Stunden à Fr. 220.-- und Bar aus lagen von Fr. 48.20 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer geltend (Urk. 14). Ange sichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses er scheint die beantragte Entschädigung ange messen, weshalb die Beschwerdegeg nerin

antrags ge mäss zu verpflichten ist, ihm Fr. 1‘786.55 zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12 . J anuar 201 5 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Christoph Lerch, Bubikon, eine Prozessentschädi gung von Fr. 1‘786.55 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke