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IV.2015.00174

Kleinkind mit Morbus Tay-Sachs. Hilflosenentschädigung mittleren Grades und Intensivpflegezuschlag unter Berücksichtigung der bereits zugesprochenen Kinderspitexleistungen, Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2015-05-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 2013, leidet an verschiedenen Ge burtsgebrechen gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV). Im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 395 GgV (leichte zerebrale Bewegungsstörung), welche in der Folge auf Ziff. 383 (heredo -degenerative Er krankung des Nervensystems, Morbus Tay -Sachs) abgeändert wurde, sowie Zi ff. 38 7 (angeborene Epilepsie), sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wiederholt Leistungen zu, unter anderem in Form von medizinis chen Massnahmen (Urk. 5/5, Urk. 5/17, Urk.

5/61), Kostengut sprachen für eine Kin derbadeliege (Urk. 5/32), für ein Sitzschalen-Untergestell (Urk. 5/33), für eine Sitzschale (Urk. 5/34), für ein en

Rehabuggy (Urk. 5/44), für künstliche Ernährung und Kauf einer Pumpe Applix mit Tisch- und Infusionsständer (Urk.

5/70), für eine Rumpf o r these (Urk. 5 /83), für ein Absauggerät (Urk. 5/85), für ambu lante Physiotherapie (Urk. 5/6) sowie für Kinderspitex (Urk. 5/91). 1.2

Am 2. Oktober 2014 ersuchte der Vater des Versicherte n die IV-Stelle um Ge währung einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Urk. 5/36). Am 12. Novem ber 2014 fand zu Hause beim Versicherten eine Abklärung statt. Ge stützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 17. November 2014 (Urk. 5/45) und nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/47, Urk. 5/51, Urk. 5/54, Urk. 5/58) be jahte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Januar 2015 den An spruch des Ver si cherten auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit vom

1. Februar bis Ende April 2015 (vgl. Urk. 4) und eine Entschädigung wegen Hilflosig keit mitt le ren Grades ab dem 1. Mai 2015 bis 31. Mai 2031 . Einen Anspruch auf Aus rich tung ei nes In ten siv pflegezuschlages verneinte die IV-Stelle (Urk. 5/80 = Urk. 2).

2.

D e r Vater des Versicherten erhob am 5. Februar 2015 Beschwerde g egen die Ver fügung vom

22. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss eine Er höh ung der Hilflosenentschädigung sowie die Zusprache eines Intensivpflege zuschlages . Er

rügte, die Verrichtungen Anklei den/Auskleiden, Aufstehen/Ab sitzen/ Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, medizinisch-pfle ge rische Aufwände sowie Medikamentenabgabe und persönliche Überwach ung entsprächen nicht dem tatsächlichen täglichen Aufwand (Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 16. März 2015 (Urk.

4) die Abweisung der Beschwerde, was dem Vater des Versicherten am 25. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensver rich tungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilf los, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV). Praxis ge mäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe vo n Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewie sen ist. 1.3

Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die ver sicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

Gemäss Randziffer 8035 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Inva lidenversicherung (KSIH, in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung) be zieht sich der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung nicht auf die all täg li chen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirek te Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksich tigung ge funden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürf tigkeit nich t nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine medizini sche und pfle gerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen und/oder psy chischen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des gan zen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleine ren Unter brüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein ge lassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Eine Überwach ungs bedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Über wachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde. 1.4

Gemäss Art . 42 bis Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung an gewiesen sind. Bei ihnen ist ausserdem nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehrauf wand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters. Die Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen in Anhang III KSIH dienen als Orientierungshilfe, sind aber nicht in jedem Fall absolut anzuwenden. 1.5

Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Be treuung brauchen, wird seit dem 1. Januar 2004 um einen Intensivpflegezu schlag erhöht; dieser Zuschlag wird bei einem Heimaufenthalt nicht gewährt. Der mo nat liche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreu ungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von min destens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbet rages der Alters rente nach Art. 34 Absatz 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVG). Der Zuschl ag berechnet sich pro Tag (Art. 42 ter Abs. 3 IVG). 1.6

Eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tages durch schnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von

mindestens vier Stunden benöt igen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenba r als Betreu ung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grund pflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Mass nah men, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. Bedarf eine minderjährige Person in folge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwach ung, so kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwach ung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar. 1.7

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den ein geschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rung en vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen dig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fach personen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebens verrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pfle ge und der persönlichen Überwachung (Art.

37 IVV) und der leb ens prakti schen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Über ein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Ge richt greift, so fern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben um schrie be nen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bie tet insbe son dere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs per son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, gestützt auf ihre Abklärungen bestehe per Februar 2014 ein intensiver medizinisch-pfle gerischer Aufwand von täglich mindestens zwei Stunden . Ab März 2014 könne der Lebensverrichtungsbereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen und ab Juni 2014 die Fortbewegung sowie ab November 2014 die Ernährung (perkutane endosko pische Gastrostomie [ PEG ] -Sonde) angerechnet werden, weshalb a b 1. Februar 2015 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige leichten Grades bestehe . Die am 12. November 2014 erfolgte Abklärung vor Ort habe zum Ziel gehabt, die Hilflosigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen inklu sive der Pflege- und Überwachungsbedürftigkeit des Versicherten zu ermitteln und über die weiteren Leistungen der Invalidenversicherung (Kinderspitex zur Über nahme der medizinischen Massnahmen, Assistenzbeitrag) aufmerksam zu machen . Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften dürfe nur der Mehrbedarf an Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nichtbehinder ten Minderjährigen gleichen Alters berücksichtigt werden. Seit Dezember 2014 trage der Versicherte ein Rumpfkorsett, welches ein unübliches Kleidungsstück darstelle, weshalb der Bereich An -/Auskleiden bereits vor dem 3. Altersjahr, das heisst ab Dezember 2014, angerechnet werden könne, was dazu führe, dass neu vier Bereiche der alltäglich relevanten Lebensverrichtungen angerechnet werden könnten. Somit bestehe in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen ab Mai 2015 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige mitt leren Grad es . Es bestehe weder eine schwere Hilflosigkeit noch sei ein Inten siv pflege zuschlag ausgewiesen (S. 3 f.). 2.2

Demgegenüber machte der Vater des Versicherten geltend, die Verrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Ver richtung der Notdurft, Medikamentenabgabe, persönliche Überwachung und ins besondere die medizinisch-pflegerischen Aufwände entsprächen nicht dem tat säch lichen täglichen Aufwand (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Höhe der

Hilflosenentschädigung und ob zusätz lich ein Intensivpflegezuschlag geschuldet ist. 3. 3.1

Am 12. Februar 2014 berichteten die Ärzte des

Spitals Z.___

über die neurologische Untersuchung vom 1 0. Februar 2014 (Urk. 5/35/1-2). Sie nannten als Diagnosen eine muskuläre Hypotonie, einen allgemeinen Ent wick lungsrückstand sowie einen intermittierenden Strabismus divergens

alternans (S. 1). 3.2

Im Bericht vom 25. Februar 2014 führte die Oberärztin der Neuropädiatrie am Spital Z.___ die Beschwerden des Versicherten auf ein Geburtsgebrechen gemäss Ge burtsgebrechenverordnung (Ziff. 395 GgV) zurück (Urk. 5/4). 3.3

Von Ende Februar bis März 2014 wurde der Versicherte zwecks intensivierter I nhalations-Therapie mit Feucht-Inhalationen bei Respiratorische- Synzytial -Viru s

(RSV) -positiver B ronchiolitis (Urk. 5/ 3 5/4-5) und wegen intermittierendem Stra bis mus

divergens (Urk. 5/35/6) im Spital Z.___ behandelt. 3.4

Prof. Dr. med. A.___, Abteilungsleiterin Neurologie a m Kinderspital B.___, berichtete am 9. Juli 2014 der Beschwerdegegnerin, dass im Rahmen der Abklärung die Diagnose einer GM2-Gangliosidose (Morbus Tay -Sachs) gestellt worden sei, bei welcher es sich um eine neurodegenerative Er krankung handle. Dementsprechend sei die Geburtsgebrechenziffer auf Nummer 383 (heredodegenerative Erkrankung des Nervensystems) anzupassen (Urk. 5/14) . 3.5

Mit Bericht vom 17. Juli 2014 zuhand en der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/16/5-6) führte Prof. Dr. A.___ aus, ab dem 3. Lebensmonat hätten die Eltern eine nicht regelhafte Entwicklung mit verspätet em und inkomplettem Erwerb der Kopf kon trolle beobachtet; das freie Sitzen habe der Versicherte nie erlernt. Im 2.

Lebens jahr habe der Versicherte seine visuellen Fähigkeiten verloren, ebenso seine Kopfkontrolle bei zunehmender Muskelhyp o tonie (Ziff. 2.3). Aktuell gebe es keine kausale Therapie gegen die Krankheit. Üblicherweise erfolge eine ra sche Ne uro de generation und die Lebenserwartung sei zumeist auf die erste De kade limitiert (Ziff. 2.5). Ebenfalls seien neurologische Folgeuntersuchungen in dreimonat lichen

Abständen mit Elektroenzephalografie (EEG)-Kontrollen zur Erfassung einer symp tomatischen Epilepsie vorgesehen (Ziff. 2.6). 3.6

Am 24. August 2014 (Urk. 5/27/3-4) führte Dr. med. C.___, Facharzt für Entwicklungspädiatrie, aus, der Versicherte könne aufgrund der stehenge bliebenen motorischen Entwicklung beziehungsweise der sich verschlechternden Haltung und motorischen Entwicklung nicht sitzen, nicht kriechen, nicht ste hen, nicht gehen. Er müsse auf den Armen getragen werden wie ein Säugling. So wohl feinmotorisch als auch bei der Nahrungsaufnahme

seien die Defizite gra vie rend. Ein weiterer jetzt erschwerter Bereich sei die Atmung des Versi cherten. Weil er die Atem-Muskulatur nicht richtig einsetzen könne und sich im Ver gleich zu gleichaltrigen Kindern zu wenig beweg e, könne er den Schleim in den Atemwegen nicht richtig abhusten. Er verschleime sozusagen und seine Atmung sei immer karchelnd . Die erwähnten Störungen würden in der Zukunft noch schlechter werden (S. 1). 3.7

Das Spital Z.___ informierte mit Bericht vom 7. Oktober 2014 (Urk. 5/35/7-8) den be handelnden Arzt über die am 6. Oktober 2014 erfolgte ambulante Behandlung des Versicherten betreffend Husten und Schnupfen. 3.8

Prof. Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht vom 16. Oktober 2014 (Urk. 5/46) folgende Diagnosen: - Morbus Tay -Sachs - retinale Sehstörung - Epilepsie mit tonischen und myoklonischen Anfällen - neurogene Schluckstörung - aktuell: Infekt der oberen Luftwege Sie führte aus, dass aufgrund der Schleimproblematik und Müdigkeit das Medi kament Urbanyl abgesetzt worden und parallel dazu eine Eindosierung von Keppra erfolgt sei. Ferner seien die Eltern mit dem Setzen einer PEG-Sonde ein ver standen und es sei das Vorgehen bei einer Reanimation besprochen worden. Grundsätzlich sei den Eltern die palliative Betreuungssituation sehr gut bewusst (S. 2). 3.9

Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und In ten sivpflegezuschlag vom 17. November 2014 (Urk. 5/45) ist zu entnehmen, dass der 1.5-jährige Versicherte altersentsprechend vollständig durch seine El tern gekleidet werde. Er habe keinerlei motorische Kontrolle und könne seinen Kopf nicht halten. Durch die Spastik, welche sich vor allem bei engen Klei dungs stücken bemerkbar mache, würden die Abläufe zusätzlich erschwert. In den nächs ten Tagen soll e der Versicherte ein Rumpfkorsett zur besser en Stabilität erhalten (S. 2 f.).

Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen würden sämtliche Positionsverän de rungen konsequent durch Dritte erfolgen. Der Versicherte müsse mittels Tho rax- und Bauchgurte fixiert werden und zusätzlich müsse eine Person den Kopf des Kindes stützen, weil er keinerlei Kopfkontrolle habe. Die Mutter schlafe seit Geburt im selben Zimmer. Dies weil nachts eine gewisse B ereit schaft notwendig sei, um bei einem epileptischen Anfall entsprechend interve nieren zu können. Die Abklärungsperson berücksichtigte im Bereich Aufste hen/Absitzen/Abliegen einen invaliditätsbedingte n Mehraufwand von 15 Mi nuten pro Tag (S. 3 Mitte).

Im Bereich Essen werde am 26. November 2014 operativ eine PEG - Sonde ange b racht, aufgrund derer ab November 2014 ein invaliditätsbedingter Mehrauf wand von 30 Minuten pro Tag berücksichtigt werden könne (S. 4 oben).

Zur Körperpflege hielt die Abklärungsperson fest, der Versicherte werde im Mai 2019 sechs Jahre alt. Die Eltern hätten eine Badeliege als Hilfsmittel, die es er mögliche, dass eine Person die Körperpflege durchführe (S. 4 oben).

In Bezug auf den Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft führte die Abklärungsperson aus, altersentsprechend trage der 1.5-jährige Versicherte Tag und Nacht Windeln. Jed och leide er unter starker Obstipation. Weil K leinkinder bis im Alter von 2.5 Jahren üblicherweise Windeln tragen, könne der Bereich frühestens ab November 2015 berücksichtigt werden. Eine zeitliche Pauschale von 15 Minuten pro Tag könne für die Bauchmassagen und das Stimulieren zur Ent leerung im Bereich der medizinisch-pfle gerischen Massnahmen berücksich tigt wer den (S. 4 Mitte).

Zur Lebensverrichtung Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte wurde ausgeführt, dem Versicherten werde es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gelingen, eine motorische Fähigkeit zu entwickeln. Er könne w eder gehen, kriechen, krabbeln oder sich sonst auf irgendeine Art und Weise fortbewegen, weshalb der Bereich ab dem 14. Lebensmonat (das heisst Juli 2014) angerechnet werden könne. Im Bereich Fortbewegung könnten aber keine zeitlichen Auf wände berücksichtigt werden, da Fahrdienste zu medizinischen Massnahmen im Bereich Arzt- und Therapiebesuche zu berücksichtigen seien (S. 4 unten). Hin sichtlich einer Hilflosenentschädigung im Sonderfall (Sehbehinderung, Hörbe hinderung) könne noch nicht ausreichend geprüft werden, ob der Versicherte darauf Anspruch habe. Zudem müsse erwähnt werden, dass der Versicherte in den alltäglichen relevanten Lebensverrichtungen auf direkte Hilfe Dritter ange wiesen sei und eine Kumulation des Sonderfalles und der Lebensverrichtungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich sei (S. 5 oben).

Die Abklärungsperson hielt weiter fest, eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe sei seit Februar 2014 ausgewiesen. Aufgrund der erteilten Kostengutspra che für Physiotherapie könne gestützt auf die internen Richtlinien pro Tag eine Pauschale von maximal 30 Minuten angerechnet werden, jedoch nur an den en Tagen, in welchen sich der Versicherte nicht bereits in therapeutischer Behand lung befinde, das heisst, 17.14 Minuten pro Tag. Hinsichtlich der Atemtherapie könne pro Inhalation der Medikamente eine Pauschale von 15 Minuten ange rechnet werden, somit 50 Minuten pro Tag (S. 5 unten). Nebst der bereits aus ge führten zeitlichen Pauschale von 15 Minuten pro Tag für die Bauchmassage und das Stimulieren zur Entleerung könne für die Zubereitung wie zum Beispiel das Mörsern der Medikamente eine Pau schale von 10 Minuten pro Tag berück sich tigt werden. Schliesslich sei der Ver sicherte bisher tä g lich im Rahmen einer Mund therapie (orofacial) stimuliert worden, um die Nahrungsaufnahme und die Reflexe zu fördern, weshalb von Februar bis November 2014 eine zeitliche Pau schale von maximal 30 Minuten berücksichtigt werden könne. Ab November 2014 werde sich der Aufwand im Rahmen der Mundtherapie aufgrund der PEG-Sonde deutlich reduzieren. Zu sammenfassend könne im Bereich medizinisch-pflegerische Hilfe total 122.1 Minuten pro Tag angerechnet werden (S. 6).

Hinsichtlich einer intensiven persönlichen Überwachung wurde im Abklärungs be richt festgehalten, dass Kleinkinder in diesem Alter nie für längere Zeit al lei ne

gelassen werden, weshalb stets eine Bezugsperson in der Nähe sei. Bei stark autis tischen Kindern und Kindern mit nicht medikamentös behandelbarer Epilepsie könne der Bereich nach Absprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bereits ab dem 5. Lebensjahr geltend gemacht werden. Die Abklä rungsperson be rücksichtigte somit keinen zusätzlichen Mehraufwand (S. 7).

Insgesamt resultierte ein Mehraufwand pro Tag von 3 Stunden und 6 Minuten (S. 7 Mitte). 3.10

Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2015 (Urk. 5/79) berücksichtigte die Abklä rungsperson das Tragen eines Rumpfkorsetts ab Dezember 2014 im Umfang von maximal 15 Minuten pro Tag, weshalb der Bereich An- und Auskleiden bereits vor dem 3. Altersjahr, das heisst ab Dezember 2014, angerechnet wurde, was da zu führte, dass neu vier Bereiche der alltäglich relevanten Lebensverrichtun gen angerechnet wurden (S. 2). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass der Versicherte nach Ablauf der War tezeit

per Februar 2014 in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (ab März 2014 Auf ste hen/Absitzen/Abliegen; ab Juni 2014 die Fortbewegung und ab Novem ber 2014 die Ernährung) regelmässig und in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewie sen ist . Ab Dezember 2014 komme aufgrund des Rumpfkorsetts eine vierte Le bensverrichtung (An- und Auskleiden) hinzu. Eine Hilfsbedürftigkeit in der Le bensverrichtung Überwachung, Körperpflege und Notdurft wurde von der Be schwerdegegnerin

dagegen verneint.

Der Va ter des Versicherten rügte, dass alle Bereiche nicht dem tatsächlichen täglichen Aufwand entsprächen (Urk. 1) .

Zu prüfen ist daher, ob in den Lebensverrichtungen eine weitergehende Hilfsbe dürftigkeit des Versicherten gegeben ist oder alternativ der Versicherte einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf und ob zusätzlich die Vorausset zungen für einen Intensivpflegezuschlag erfüllt sind. 4.2

Im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Ver richtung nicht selbst ausführen kann (Randziffer 8020 des KSIH). Bei der Ver richtung der Notdurft liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung beziehungsweise das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ord nen der Kleider oder für das Absitzen beziehungsweise Wiederaufstehen der Hilfe Dritter bedarf (BGE 121 V 88 E. 6) sowie bei einer unüblichen Art der Ver richtung der Notdurft (Randziffer 8021 des KSIH). Dabei ist bei diesen Ver rich tungen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berück sich ti gen, weshalb für die Bemessung der Hilflosigkeit daher nur der Mehrauf wand an Hilfeleistung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters massgebend ist (vgl. vorstehend E. 1.4) . Ein Mehraufwand ist vorliegend auf grund des Alters des Versicherten gerade nicht gegeben, weshalb nicht zu bean standen ist, dass die Beschwerdegegnerin bei diesen Verrichtungen kein en

solchen angerechnet hat, zumal der Vater des Versicherten auch nicht darge legt hat, inwiefern ein Mehraufwand trotz gewährter Hilfsmittel resultiere (vgl. Urk. 1).

Mit der gleichen Begründung ist ebenfalls der Beschwerdegegnerin zu folgen, so weit sie den Bereich Essen aufgrund der PEG - Sonde mit einem Mehraufwand von 30 Minuten pro Tag und in der Verrichtung Ankleiden, Auskleiden einen solchen von 15 Minuten für das Korsett berücksichtigt hat.

Diese Annahmen sind aufgrund des Berichts vom 17. November 2014 und der Stellungnahme vom 22. Januar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.9-3.10) ausgewiesen. Ein darüber hinaus gehender Mehraufwand ist demzufolge zu verneinen. 4.3 4.3.1

Die Abklärungsperson rechnete in ihrem Abklärungsbericht vom 17. November 2014 (vgl. vorstehend E. 3.9) keinen Mehraufwand für eine dauernde Überwa chung gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV an. Zur Begründung führte sie an, dass Klein kinder in diesem Alter nie für längere Zeit alleine gelassen werden, weshalb stets eine Bezugsperson in der Nähe sei. 4.3.2

Das BSV hält in den Erläuterungen zu den Änderungen der IVV vom 21. Mai 2003 zu Art. 39 Abs. 3 IVV fest, wenn ein Kind nicht bloss während bestimmter Stunden am Tag pflegerische Unterstützung benötige, sondern darüber hinaus rund um die Uhr invaliditätsbedingt überwacht werden müsse - sei es aus medi zinischen Gründen (z.B. Gefahr epileptischer Anfälle), sei es infolge spezifischer geistiger Behinderung oder bei Autismus -, solle diese für die Eltern extrem be lastende Tatsache für den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag anrechen bar sein. Dabei sei der „gewöhnliche" Überwachungsbedarf, wie er für den An spruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung definiert sei, wie zwei Stunden Pflege zu gewichten, bei besonders grosser Überwachungsintensität wie vier Stun den Pflege. Die Abgrenzung zwischen gewöhnlichem und besonders inten sivem Überwachungsbedarf sei auf der Ebene Kreisschreiben noch weiter zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).

Nach Randziffer 8079 des KSIH liegt eine besonders intensive dauernde Über wachung vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Auf merksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird. Als Beispiel wird ein autistisches Kind erwähnt, welches erhebliche Probleme hat, seine Umwelt wahrzunehmen und mit ihr zu kommunizieren und welches auch keine Gefahren erkennen kann, daher zum Beispiel unvermittelt aus dem Fenster stei gen könnte, sodass die Betreuungsperson deshalb dauernd mit erhöhter Auf merk samkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und jederzeit bereit sein muss, einzugreifen. Gemäss den in Anhang III zum KSIH enthaltenen Richtli nien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen ist das Kriterium der dauernden persönlichen Überwachung bei Kindern unter sechs Jahren – ab ge sehen von eretischen und autistischen Kindern sowie Kindern mit häufigen Epilepsie-Anfällen oder Absenzen, welche je nach Schweregrad zu be urteilen sind - in der Regel zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.3.3

Der am 14. Mai 2013 geborene Versicherte war im Zeitpunkt der Abklärung vor Ort vom 17. November 2014 noch nicht sechs Jahre alt. Nachdem er aber ge mäss medizinischer Sachverhaltsdarstellung an Epilepsie mit tonischen und myok lonischen Anfällen leidet (vgl. vorstehend E. 3.8), ist bei ihm die persönli che Überwachung gestützt auf das KSIH vor Erreichen des sechsten Altersjahres in Betracht zu ziehen. Zwar führte die Abklärungsperson den Bericht von Prof. Dr. A.___ vom 17. Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.5) in ihrem Abklärungsbe richt auf, wonach EEG-Kontrollen zur Erfassung einer symptomatischen Epi lep sie durchgeführt worden seien, sie berücksichtigte aber den von Prof. Dr. A.___ am 16. Oktober 2014 erstellten Bericht, wonach eine Epilepsie mit tonischen und myoklonischen Anfällen ausgewiesen ist (vgl. vorstehend E. 3.8), in ihrer Beurteilung nicht.

Darüber hinaus legte sie den medizinischen Sachverhalt auch nicht ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor.

Aufgrund dieser Tatsache, dass der Versicherte jederzeit einen Epilepsie-Anfall erleiden kann, ist seitens der Eltern zweifelsohne eine ständige Interventions- und Handlungsbereitschaft nötig, und zwar rund um die Uhr, insbesondere auch während der Nacht .

D ie Mutter schläft dementsprechend im selben Zimmer mit dem Versicherten, weil nachts eine Interventionsbereitschaft notwendig sei, um bei einem epilep tischen Anfall entsprechend reagieren zu können (vgl. vorsteh end E. 3.9). Zudem hat der Versicherte derart gravierende Probleme mit der Atmung, dass mit den Eltern das Vorgehen bei einer Reanimation geübt werden musste (vgl. Ur. 5/46 S.

2). Auch deshalb besteht ein erhöhter Überwachungsbedarf. Damit ist beim Versicherten eine deutlich höhere Aufmerksamkeit als bei einem gesunden Kind in seinem Alter erforderlich, womit der für die Eltern des Ver sicherten zweifels ohne sehr belastenden Situation mit der Anrechnung eines Mehr aufwandes ge mäss Art. 39 Abs. 3 IVV von mindestens zwei Stunden Rechnung zu tragen ist . Damit sind für die behinderungsbedingte Überwach ungs bedürftigkeit zwei Stunden einzusetzen.

4.4

Zusammengefasst ist der invaliditätsbedingte Mehraufwand gestützt auf den Ab klärungsbericht vom 17. November 2014 (vgl. vorstehend E. 3.9) und dessen Ergänzung (Stellungnahme vom 22. Januar 2015, vgl. vorstehend E. 3.10) auf 3

Stunden und 21 Minuten beziffert. Unter Anrechnung der zwei Stunden we gen

der intensiven Überwachungsbedürftigkeit ist der invaliditätsbedingte Mehrauf wand gesamthaft auf 5 Stunden und 21 Minuten zu bemessen.

D er Versicherte ist nicht nur in drei alltäglichen Lebensverrichtungen in rechts erheb li cher Weise auf Hilfe angewiesen, sondern bedarf überdies auch einer persön lichen Über wach ung, womit ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung für eine Hilf lo sig keit mittleren Grades gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit . b IVV bereits ab 1. Febru ar 2015 ausgewiesen ist. 4.5

Mit dem ermittelten invaliditätsbedingten Mehraufwand von 5 Stunden und 21 Minuten

wird der massgebende Schwellenwert von vier Stunden pro Tag für ei nen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag überschritten, womit der aus gewiesene Betreuungsaufwand einen Intensivpflegezuschlag begründet. Ein sol cher ist ab Februar 2015 ausgewiesen, denn es erscheint als wahrscheinlic h, dass die erhöhte Überwachung mindestens seit die Diagnose Morbus Tay -Sachs im Juli 2014 gestellt wurde notwendig geworden ist . Somit besteht bereits ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt des 1. Februar 2015 Anspruch auf den Intensiv pfle ge zuschlag aufgrund eines Zeitaufwandes von über vier Stun den.

Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 (Urk. 5/91) wurde n dem Versicherten ge stützt auf den Spitex-Fragebogen vom 9. Januar 2015

(Urk. 5/73) und dem Ab klärungsbericht für Kinderspitex vom 12. Februar 2015 (Urk. 5/90)

überdies auch

Kinde rs pitexleistungen zugesprochen . Soweit die invaliditätsbedingten Mehr bedarfsstunden Leistungen abdecken, die durch medizinische Hilfspersonen auf grund ärztlich verordneter medizinischer Massnahmen im Rahmen der Spi tex leistungen vorgenommen werden, sind diese Spitexleistungen

von der Be schwer degegnerin

bei der Berechnung der Höhe des Intensivpflegezuschlag s zu be rück sichtigen (vgl. Art. 39 Abs. 2 IVV). 5 .

Die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2015 ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Versicherte ab dem

1. Februar 2015 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer mittle ren Hilflosigkeit sowie Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag aufgrund ei nes invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands von min destens vier Stunden pro Tag

und unter Berücksichtigung der mit Verfügung vom 12.

Februar 2015 (Urk. 5/91) zugesproc henen Kinderspitexleistungen hat . 6 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 2 00.-- bis Fr. 1'000.--)

auf Fr. 7 00. -- festzulegen und Ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Januar 2015 im Sinne der Erwä gungen insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Versicherte bei einem inva liditätsbedingten Mehraufwand von täglich 5 Stunden 21 Minuten ab 1. Februar 2015 Anspruch auf Entschädigung infolge Hilflosigkeit mittleren Grades sowie auf einen Intensivpflegezuschlag abzüglich der zugesprochenen Kinderspitexleistungen (Unter such ung und Behandlung; Art. 39 Abs. 2 IVV) hat. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- w erden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art.

E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe vo n Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewie sen ist.

E. 1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die ver sicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

Gemäss Randziffer 8035 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Inva lidenversicherung (KSIH, in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung) be zieht sich der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung nicht auf die all täg li chen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirek te Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksich tigung ge funden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürf tigkeit nich t nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine medizini sche und pfle gerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen und/oder psy chischen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des gan zen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleine ren Unter brüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein ge lassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Eine Überwach ungs bedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Über wachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde.

E. 1.4 Gemäss Art . 42 bis Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung an gewiesen sind. Bei ihnen ist ausserdem nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehrauf wand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters. Die Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen in Anhang III KSIH dienen als Orientierungshilfe, sind aber nicht in jedem Fall absolut anzuwenden.

E. 1.5 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Be treuung brauchen, wird seit dem 1. Januar 2004 um einen Intensivpflegezu schlag erhöht; dieser Zuschlag wird bei einem Heimaufenthalt nicht gewährt. Der mo nat liche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreu ungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von min destens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbet rages der Alters rente nach Art. 34 Absatz 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVG). Der Zuschl ag berechnet sich pro Tag (Art. 42 ter Abs. 3 IVG).

E. 1.6 Eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tages durch schnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von

mindestens vier Stunden benöt igen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenba r als Betreu ung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grund pflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Mass nah men, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. Bedarf eine minderjährige Person in folge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwach ung, so kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwach ung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar.

E. 1.7 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den ein geschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rung en vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen dig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art.

E. 5 /83), für ein Absauggerät (Urk. 5/85), für ambu lante Physiotherapie (Urk. 5/6) sowie für Kinderspitex (Urk. 5/91).

E. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fach personen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebens verrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pfle ge und der persönlichen Überwachung (Art.

37 IVV) und der leb ens prakti schen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Über ein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Ge richt greift, so fern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben um schrie be nen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bie tet insbe son dere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs per son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, gestützt auf ihre Abklärungen bestehe per Februar 2014 ein intensiver medizinisch-pfle gerischer Aufwand von täglich mindestens zwei Stunden . Ab März 2014 könne der Lebensverrichtungsbereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen und ab Juni 2014 die Fortbewegung sowie ab November 2014 die Ernährung (perkutane endosko pische Gastrostomie [ PEG ] -Sonde) angerechnet werden, weshalb a b 1. Februar 2015 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige leichten Grades bestehe . Die am 12. November 2014 erfolgte Abklärung vor Ort habe zum Ziel gehabt, die Hilflosigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen inklu sive der Pflege- und Überwachungsbedürftigkeit des Versicherten zu ermitteln und über die weiteren Leistungen der Invalidenversicherung (Kinderspitex zur Über nahme der medizinischen Massnahmen, Assistenzbeitrag) aufmerksam zu machen . Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften dürfe nur der Mehrbedarf an Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nichtbehinder ten Minderjährigen gleichen Alters berücksichtigt werden. Seit Dezember 2014 trage der Versicherte ein Rumpfkorsett, welches ein unübliches Kleidungsstück darstelle, weshalb der Bereich An -/Auskleiden bereits vor dem 3. Altersjahr, das heisst ab Dezember 2014, angerechnet werden könne, was dazu führe, dass neu vier Bereiche der alltäglich relevanten Lebensverrichtungen angerechnet werden könnten. Somit bestehe in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen ab Mai 2015 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige mitt leren Grad es . Es bestehe weder eine schwere Hilflosigkeit noch sei ein Inten siv pflege zuschlag ausgewiesen (S. 3 f.). 2.2

Demgegenüber machte der Vater des Versicherten geltend, die Verrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Ver richtung der Notdurft, Medikamentenabgabe, persönliche Überwachung und ins besondere die medizinisch-pflegerischen Aufwände entsprächen nicht dem tat säch lichen täglichen Aufwand (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Höhe der

Hilflosenentschädigung und ob zusätz lich ein Intensivpflegezuschlag geschuldet ist. 3. 3.1

Am 12. Februar 2014 berichteten die Ärzte des

Spitals Z.___

über die neurologische Untersuchung vom 1 0. Februar 2014 (Urk. 5/35/1-2). Sie nannten als Diagnosen eine muskuläre Hypotonie, einen allgemeinen Ent wick lungsrückstand sowie einen intermittierenden Strabismus divergens

alternans (S. 1). 3.2

Im Bericht vom 25. Februar 2014 führte die Oberärztin der Neuropädiatrie am Spital Z.___ die Beschwerden des Versicherten auf ein Geburtsgebrechen gemäss Ge burtsgebrechenverordnung (Ziff. 395 GgV) zurück (Urk. 5/4). 3.3

Von Ende Februar bis März 2014 wurde der Versicherte zwecks intensivierter I nhalations-Therapie mit Feucht-Inhalationen bei Respiratorische- Synzytial -Viru s

(RSV) -positiver B ronchiolitis (Urk. 5/ 3 5/4-5) und wegen intermittierendem Stra bis mus

divergens (Urk. 5/35/6) im Spital Z.___ behandelt. 3.4

Prof. Dr. med. A.___, Abteilungsleiterin Neurologie a m Kinderspital B.___, berichtete am 9. Juli 2014 der Beschwerdegegnerin, dass im Rahmen der Abklärung die Diagnose einer GM2-Gangliosidose (Morbus Tay -Sachs) gestellt worden sei, bei welcher es sich um eine neurodegenerative Er krankung handle. Dementsprechend sei die Geburtsgebrechenziffer auf Nummer 383 (heredodegenerative Erkrankung des Nervensystems) anzupassen (Urk. 5/14) . 3.5

Mit Bericht vom 17. Juli 2014 zuhand en der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/16/5-6) führte Prof. Dr. A.___ aus, ab dem 3. Lebensmonat hätten die Eltern eine nicht regelhafte Entwicklung mit verspätet em und inkomplettem Erwerb der Kopf kon trolle beobachtet; das freie Sitzen habe der Versicherte nie erlernt. Im 2.

Lebens jahr habe der Versicherte seine visuellen Fähigkeiten verloren, ebenso seine Kopfkontrolle bei zunehmender Muskelhyp o tonie (Ziff. 2.3). Aktuell gebe es keine kausale Therapie gegen die Krankheit. Üblicherweise erfolge eine ra sche Ne uro de generation und die Lebenserwartung sei zumeist auf die erste De kade limitiert (Ziff. 2.5). Ebenfalls seien neurologische Folgeuntersuchungen in dreimonat lichen

Abständen mit Elektroenzephalografie (EEG)-Kontrollen zur Erfassung einer symp tomatischen Epilepsie vorgesehen (Ziff. 2.6). 3.6

Am 24. August 2014 (Urk. 5/27/3-4) führte Dr. med. C.___, Facharzt für Entwicklungspädiatrie, aus, der Versicherte könne aufgrund der stehenge bliebenen motorischen Entwicklung beziehungsweise der sich verschlechternden Haltung und motorischen Entwicklung nicht sitzen, nicht kriechen, nicht ste hen, nicht gehen. Er müsse auf den Armen getragen werden wie ein Säugling. So wohl feinmotorisch als auch bei der Nahrungsaufnahme

seien die Defizite gra vie rend. Ein weiterer jetzt erschwerter Bereich sei die Atmung des Versi cherten. Weil er die Atem-Muskulatur nicht richtig einsetzen könne und sich im Ver gleich zu gleichaltrigen Kindern zu wenig beweg e, könne er den Schleim in den Atemwegen nicht richtig abhusten. Er verschleime sozusagen und seine Atmung sei immer karchelnd . Die erwähnten Störungen würden in der Zukunft noch schlechter werden (S. 1). 3.7

Das Spital Z.___ informierte mit Bericht vom 7. Oktober 2014 (Urk. 5/35/7-8) den be handelnden Arzt über die am 6. Oktober 2014 erfolgte ambulante Behandlung des Versicherten betreffend Husten und Schnupfen. 3.8

Prof. Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht vom 16. Oktober 2014 (Urk. 5/46) folgende Diagnosen: - Morbus Tay -Sachs - retinale Sehstörung - Epilepsie mit tonischen und myoklonischen Anfällen - neurogene Schluckstörung - aktuell: Infekt der oberen Luftwege Sie führte aus, dass aufgrund der Schleimproblematik und Müdigkeit das Medi kament Urbanyl abgesetzt worden und parallel dazu eine Eindosierung von Keppra erfolgt sei. Ferner seien die Eltern mit dem Setzen einer PEG-Sonde ein ver standen und es sei das Vorgehen bei einer Reanimation besprochen worden. Grundsätzlich sei den Eltern die palliative Betreuungssituation sehr gut bewusst (S. 2). 3.9

Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und In ten sivpflegezuschlag vom 17. November 2014 (Urk. 5/45) ist zu entnehmen, dass der 1.5-jährige Versicherte altersentsprechend vollständig durch seine El tern gekleidet werde. Er habe keinerlei motorische Kontrolle und könne seinen Kopf nicht halten. Durch die Spastik, welche sich vor allem bei engen Klei dungs stücken bemerkbar mache, würden die Abläufe zusätzlich erschwert. In den nächs ten Tagen soll e der Versicherte ein Rumpfkorsett zur besser en Stabilität erhalten (S. 2 f.).

Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen würden sämtliche Positionsverän de rungen konsequent durch Dritte erfolgen. Der Versicherte müsse mittels Tho rax- und Bauchgurte fixiert werden und zusätzlich müsse eine Person den Kopf des Kindes stützen, weil er keinerlei Kopfkontrolle habe. Die Mutter schlafe seit Geburt im selben Zimmer. Dies weil nachts eine gewisse B ereit schaft notwendig sei, um bei einem epileptischen Anfall entsprechend interve nieren zu können. Die Abklärungsperson berücksichtigte im Bereich Aufste hen/Absitzen/Abliegen einen invaliditätsbedingte n Mehraufwand von 15 Mi nuten pro Tag (S. 3 Mitte).

Im Bereich Essen werde am 26. November 2014 operativ eine PEG - Sonde ange b racht, aufgrund derer ab November 2014 ein invaliditätsbedingter Mehrauf wand von 30 Minuten pro Tag berücksichtigt werden könne (S. 4 oben).

Zur Körperpflege hielt die Abklärungsperson fest, der Versicherte werde im Mai 2019 sechs Jahre alt. Die Eltern hätten eine Badeliege als Hilfsmittel, die es er mögliche, dass eine Person die Körperpflege durchführe (S. 4 oben).

In Bezug auf den Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft führte die Abklärungsperson aus, altersentsprechend trage der 1.5-jährige Versicherte Tag und Nacht Windeln. Jed och leide er unter starker Obstipation. Weil K leinkinder bis im Alter von 2.5 Jahren üblicherweise Windeln tragen, könne der Bereich frühestens ab November 2015 berücksichtigt werden. Eine zeitliche Pauschale von 15 Minuten pro Tag könne für die Bauchmassagen und das Stimulieren zur Ent leerung im Bereich der medizinisch-pfle gerischen Massnahmen berücksich tigt wer den (S. 4 Mitte).

Zur Lebensverrichtung Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte wurde ausgeführt, dem Versicherten werde es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gelingen, eine motorische Fähigkeit zu entwickeln. Er könne w eder gehen, kriechen, krabbeln oder sich sonst auf irgendeine Art und Weise fortbewegen, weshalb der Bereich ab dem 14. Lebensmonat (das heisst Juli 2014) angerechnet werden könne. Im Bereich Fortbewegung könnten aber keine zeitlichen Auf wände berücksichtigt werden, da Fahrdienste zu medizinischen Massnahmen im Bereich Arzt- und Therapiebesuche zu berücksichtigen seien (S. 4 unten). Hin sichtlich einer Hilflosenentschädigung im Sonderfall (Sehbehinderung, Hörbe hinderung) könne noch nicht ausreichend geprüft werden, ob der Versicherte darauf Anspruch habe. Zudem müsse erwähnt werden, dass der Versicherte in den alltäglichen relevanten Lebensverrichtungen auf direkte Hilfe Dritter ange wiesen sei und eine Kumulation des Sonderfalles und der Lebensverrichtungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich sei (S. 5 oben).

Die Abklärungsperson hielt weiter fest, eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe sei seit Februar 2014 ausgewiesen. Aufgrund der erteilten Kostengutspra che für Physiotherapie könne gestützt auf die internen Richtlinien pro Tag eine Pauschale von maximal 30 Minuten angerechnet werden, jedoch nur an den en Tagen, in welchen sich der Versicherte nicht bereits in therapeutischer Behand lung befinde, das heisst, 17.14 Minuten pro Tag. Hinsichtlich der Atemtherapie könne pro Inhalation der Medikamente eine Pauschale von 15 Minuten ange rechnet werden, somit 50 Minuten pro Tag (S. 5 unten). Nebst der bereits aus ge führten zeitlichen Pauschale von 15 Minuten pro Tag für die Bauchmassage und das Stimulieren zur Entleerung könne für die Zubereitung wie zum Beispiel das Mörsern der Medikamente eine Pau schale von 10 Minuten pro Tag berück sich tigt werden. Schliesslich sei der Ver sicherte bisher tä g lich im Rahmen einer Mund therapie (orofacial) stimuliert worden, um die Nahrungsaufnahme und die Reflexe zu fördern, weshalb von Februar bis November 2014 eine zeitliche Pau schale von maximal 30 Minuten berücksichtigt werden könne. Ab November 2014 werde sich der Aufwand im Rahmen der Mundtherapie aufgrund der PEG-Sonde deutlich reduzieren. Zu sammenfassend könne im Bereich medizinisch-pflegerische Hilfe total 122.1 Minuten pro Tag angerechnet werden (S. 6).

Hinsichtlich einer intensiven persönlichen Überwachung wurde im Abklärungs be richt festgehalten, dass Kleinkinder in diesem Alter nie für längere Zeit al lei ne

gelassen werden, weshalb stets eine Bezugsperson in der Nähe sei. Bei stark autis tischen Kindern und Kindern mit nicht medikamentös behandelbarer Epilepsie könne der Bereich nach Absprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bereits ab dem 5. Lebensjahr geltend gemacht werden. Die Abklä rungsperson be rücksichtigte somit keinen zusätzlichen Mehraufwand (S. 7).

Insgesamt resultierte ein Mehraufwand pro Tag von 3 Stunden und 6 Minuten (S. 7 Mitte). 3.10

Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2015 (Urk. 5/79) berücksichtigte die Abklä rungsperson das Tragen eines Rumpfkorsetts ab Dezember 2014 im Umfang von maximal 15 Minuten pro Tag, weshalb der Bereich An- und Auskleiden bereits vor dem 3. Altersjahr, das heisst ab Dezember 2014, angerechnet wurde, was da zu führte, dass neu vier Bereiche der alltäglich relevanten Lebensverrichtun gen angerechnet wurden (S. 2). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass der Versicherte nach Ablauf der War tezeit

per Februar 2014 in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (ab März 2014 Auf ste hen/Absitzen/Abliegen; ab Juni 2014 die Fortbewegung und ab Novem ber 2014 die Ernährung) regelmässig und in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewie sen ist . Ab Dezember 2014 komme aufgrund des Rumpfkorsetts eine vierte Le bensverrichtung (An- und Auskleiden) hinzu. Eine Hilfsbedürftigkeit in der Le bensverrichtung Überwachung, Körperpflege und Notdurft wurde von der Be schwerdegegnerin

dagegen verneint.

Der Va ter des Versicherten rügte, dass alle Bereiche nicht dem tatsächlichen täglichen Aufwand entsprächen (Urk. 1) .

Zu prüfen ist daher, ob in den Lebensverrichtungen eine weitergehende Hilfsbe dürftigkeit des Versicherten gegeben ist oder alternativ der Versicherte einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf und ob zusätzlich die Vorausset zungen für einen Intensivpflegezuschlag erfüllt sind. 4.2

Im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Ver richtung nicht selbst ausführen kann (Randziffer 8020 des KSIH). Bei der Ver richtung der Notdurft liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung beziehungsweise das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ord nen der Kleider oder für das Absitzen beziehungsweise Wiederaufstehen der Hilfe Dritter bedarf (BGE 121 V 88 E. 6) sowie bei einer unüblichen Art der Ver richtung der Notdurft (Randziffer 8021 des KSIH). Dabei ist bei diesen Ver rich tungen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berück sich ti gen, weshalb für die Bemessung der Hilflosigkeit daher nur der Mehrauf wand an Hilfeleistung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters massgebend ist (vgl. vorstehend E. 1.4) . Ein Mehraufwand ist vorliegend auf grund des Alters des Versicherten gerade nicht gegeben, weshalb nicht zu bean standen ist, dass die Beschwerdegegnerin bei diesen Verrichtungen kein en

solchen angerechnet hat, zumal der Vater des Versicherten auch nicht darge legt hat, inwiefern ein Mehraufwand trotz gewährter Hilfsmittel resultiere (vgl. Urk. 1).

Mit der gleichen Begründung ist ebenfalls der Beschwerdegegnerin zu folgen, so weit sie den Bereich Essen aufgrund der PEG - Sonde mit einem Mehraufwand von 30 Minuten pro Tag und in der Verrichtung Ankleiden, Auskleiden einen solchen von 15 Minuten für das Korsett berücksichtigt hat.

Diese Annahmen sind aufgrund des Berichts vom 17. November 2014 und der Stellungnahme vom 22. Januar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.9-3.10) ausgewiesen. Ein darüber hinaus gehender Mehraufwand ist demzufolge zu verneinen. 4.3 4.3.1

Die Abklärungsperson rechnete in ihrem Abklärungsbericht vom 17. November 2014 (vgl. vorstehend E. 3.9) keinen Mehraufwand für eine dauernde Überwa chung gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV an. Zur Begründung führte sie an, dass Klein kinder in diesem Alter nie für längere Zeit alleine gelassen werden, weshalb stets eine Bezugsperson in der Nähe sei. 4.3.2

Das BSV hält in den Erläuterungen zu den Änderungen der IVV vom 21. Mai 2003 zu Art. 39 Abs. 3 IVV fest, wenn ein Kind nicht bloss während bestimmter Stunden am Tag pflegerische Unterstützung benötige, sondern darüber hinaus rund um die Uhr invaliditätsbedingt überwacht werden müsse - sei es aus medi zinischen Gründen (z.B. Gefahr epileptischer Anfälle), sei es infolge spezifischer geistiger Behinderung oder bei Autismus -, solle diese für die Eltern extrem be lastende Tatsache für den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag anrechen bar sein. Dabei sei der „gewöhnliche" Überwachungsbedarf, wie er für den An spruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung definiert sei, wie zwei Stunden Pflege zu gewichten, bei besonders grosser Überwachungsintensität wie vier Stun den Pflege. Die Abgrenzung zwischen gewöhnlichem und besonders inten sivem Überwachungsbedarf sei auf der Ebene Kreisschreiben noch weiter zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).

Nach Randziffer 8079 des KSIH liegt eine besonders intensive dauernde Über wachung vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Auf merksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird. Als Beispiel wird ein autistisches Kind erwähnt, welches erhebliche Probleme hat, seine Umwelt wahrzunehmen und mit ihr zu kommunizieren und welches auch keine Gefahren erkennen kann, daher zum Beispiel unvermittelt aus dem Fenster stei gen könnte, sodass die Betreuungsperson deshalb dauernd mit erhöhter Auf merk samkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und jederzeit bereit sein muss, einzugreifen. Gemäss den in Anhang III zum KSIH enthaltenen Richtli nien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen ist das Kriterium der dauernden persönlichen Überwachung bei Kindern unter sechs Jahren – ab ge sehen von eretischen und autistischen Kindern sowie Kindern mit häufigen Epilepsie-Anfällen oder Absenzen, welche je nach Schweregrad zu be urteilen sind - in der Regel zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.3.3

Der am 14. Mai 2013 geborene Versicherte war im Zeitpunkt der Abklärung vor Ort vom 17. November 2014 noch nicht sechs Jahre alt. Nachdem er aber ge mäss medizinischer Sachverhaltsdarstellung an Epilepsie mit tonischen und myok lonischen Anfällen leidet (vgl. vorstehend E. 3.8), ist bei ihm die persönli che Überwachung gestützt auf das KSIH vor Erreichen des sechsten Altersjahres in Betracht zu ziehen. Zwar führte die Abklärungsperson den Bericht von Prof. Dr. A.___ vom 17. Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.5) in ihrem Abklärungsbe richt auf, wonach EEG-Kontrollen zur Erfassung einer symptomatischen Epi lep sie durchgeführt worden seien, sie berücksichtigte aber den von Prof. Dr. A.___ am 16. Oktober 2014 erstellten Bericht, wonach eine Epilepsie mit tonischen und myoklonischen Anfällen ausgewiesen ist (vgl. vorstehend E. 3.8), in ihrer Beurteilung nicht.

Darüber hinaus legte sie den medizinischen Sachverhalt auch nicht ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor.

Aufgrund dieser Tatsache, dass der Versicherte jederzeit einen Epilepsie-Anfall erleiden kann, ist seitens der Eltern zweifelsohne eine ständige Interventions- und Handlungsbereitschaft nötig, und zwar rund um die Uhr, insbesondere auch während der Nacht .

D ie Mutter schläft dementsprechend im selben Zimmer mit dem Versicherten, weil nachts eine Interventionsbereitschaft notwendig sei, um bei einem epilep tischen Anfall entsprechend reagieren zu können (vgl. vorsteh end E. 3.9). Zudem hat der Versicherte derart gravierende Probleme mit der Atmung, dass mit den Eltern das Vorgehen bei einer Reanimation geübt werden musste (vgl. Ur. 5/46 S.

2). Auch deshalb besteht ein erhöhter Überwachungsbedarf. Damit ist beim Versicherten eine deutlich höhere Aufmerksamkeit als bei einem gesunden Kind in seinem Alter erforderlich, womit der für die Eltern des Ver sicherten zweifels ohne sehr belastenden Situation mit der Anrechnung eines Mehr aufwandes ge mäss Art. 39 Abs. 3 IVV von mindestens zwei Stunden Rechnung zu tragen ist . Damit sind für die behinderungsbedingte Überwach ungs bedürftigkeit zwei Stunden einzusetzen.

4.4

Zusammengefasst ist der invaliditätsbedingte Mehraufwand gestützt auf den Ab klärungsbericht vom 17. November 2014 (vgl. vorstehend E. 3.9) und dessen Ergänzung (Stellungnahme vom 22. Januar 2015, vgl. vorstehend E. 3.10) auf 3

Stunden und 21 Minuten beziffert. Unter Anrechnung der zwei Stunden we gen

der intensiven Überwachungsbedürftigkeit ist der invaliditätsbedingte Mehrauf wand gesamthaft auf 5 Stunden und 21 Minuten zu bemessen.

D er Versicherte ist nicht nur in drei alltäglichen Lebensverrichtungen in rechts erheb li cher Weise auf Hilfe angewiesen, sondern bedarf überdies auch einer persön lichen Über wach ung, womit ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung für eine Hilf lo sig keit mittleren Grades gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit . b IVV bereits ab 1. Febru ar 2015 ausgewiesen ist. 4.5

Mit dem ermittelten invaliditätsbedingten Mehraufwand von 5 Stunden und 21 Minuten

wird der massgebende Schwellenwert von vier Stunden pro Tag für ei nen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag überschritten, womit der aus gewiesene Betreuungsaufwand einen Intensivpflegezuschlag begründet. Ein sol cher ist ab Februar 2015 ausgewiesen, denn es erscheint als wahrscheinlic h, dass die erhöhte Überwachung mindestens seit die Diagnose Morbus Tay -Sachs im Juli 2014 gestellt wurde notwendig geworden ist . Somit besteht bereits ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt des 1. Februar 2015 Anspruch auf den Intensiv pfle ge zuschlag aufgrund eines Zeitaufwandes von über vier Stun den.

Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 (Urk. 5/91) wurde n dem Versicherten ge stützt auf den Spitex-Fragebogen vom 9. Januar 2015

(Urk. 5/73) und dem Ab klärungsbericht für Kinderspitex vom 12. Februar 2015 (Urk. 5/90)

überdies auch

Kinde rs pitexleistungen zugesprochen . Soweit die invaliditätsbedingten Mehr bedarfsstunden Leistungen abdecken, die durch medizinische Hilfspersonen auf grund ärztlich verordneter medizinischer Massnahmen im Rahmen der Spi tex leistungen vorgenommen werden, sind diese Spitexleistungen

von der Be schwer degegnerin

bei der Berechnung der Höhe des Intensivpflegezuschlag s zu be rück sichtigen (vgl. Art. 39 Abs. 2 IVV). 5 .

Die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2015 ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Versicherte ab dem

1. Februar 2015 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer mittle ren Hilflosigkeit sowie Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag aufgrund ei nes invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands von min destens vier Stunden pro Tag

und unter Berücksichtigung der mit Verfügung vom 12.

Februar 2015 (Urk. 5/91) zugesproc henen Kinderspitexleistungen hat . 6 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 2 00.-- bis Fr. 1'000.--)

auf Fr. 7 00. -- festzulegen und Ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Januar 2015 im Sinne der Erwä gungen insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Versicherte bei einem inva liditätsbedingten Mehraufwand von täglich 5 Stunden 21 Minuten ab 1. Februar 2015 Anspruch auf Entschädigung infolge Hilflosigkeit mittleren Grades sowie auf einen Intensivpflegezuschlag abzüglich der zugesprochenen Kinderspitexleistungen (Unter such ung und Behandlung; Art. 39 Abs. 2 IVV) hat. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- w erden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00174 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

8. Mai 2015 in Sachen X.___, geb. 2013 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch den Vater Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 2013, leidet an verschiedenen Ge burtsgebrechen gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV). Im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 395 GgV (leichte zerebrale Bewegungsstörung), welche in der Folge auf Ziff. 383 (heredo -degenerative Er krankung des Nervensystems, Morbus Tay -Sachs) abgeändert wurde, sowie Zi ff. 38 7 (angeborene Epilepsie), sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wiederholt Leistungen zu, unter anderem in Form von medizinis chen Massnahmen (Urk. 5/5, Urk. 5/17, Urk.

5/61), Kostengut sprachen für eine Kin derbadeliege (Urk. 5/32), für ein Sitzschalen-Untergestell (Urk. 5/33), für eine Sitzschale (Urk. 5/34), für ein en

Rehabuggy (Urk. 5/44), für künstliche Ernährung und Kauf einer Pumpe Applix mit Tisch- und Infusionsständer (Urk.

5/70), für eine Rumpf o r these (Urk. 5 /83), für ein Absauggerät (Urk. 5/85), für ambu lante Physiotherapie (Urk. 5/6) sowie für Kinderspitex (Urk. 5/91). 1.2

Am 2. Oktober 2014 ersuchte der Vater des Versicherte n die IV-Stelle um Ge währung einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige (Urk. 5/36). Am 12. Novem ber 2014 fand zu Hause beim Versicherten eine Abklärung statt. Ge stützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 17. November 2014 (Urk. 5/45) und nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/47, Urk. 5/51, Urk. 5/54, Urk. 5/58) be jahte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Januar 2015 den An spruch des Ver si cherten auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit vom

1. Februar bis Ende April 2015 (vgl. Urk. 4) und eine Entschädigung wegen Hilflosig keit mitt le ren Grades ab dem 1. Mai 2015 bis 31. Mai 2031 . Einen Anspruch auf Aus rich tung ei nes In ten siv pflegezuschlages verneinte die IV-Stelle (Urk. 5/80 = Urk. 2).

2.

D e r Vater des Versicherten erhob am 5. Februar 2015 Beschwerde g egen die Ver fügung vom

22. Januar 2015 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss eine Er höh ung der Hilflosenentschädigung sowie die Zusprache eines Intensivpflege zuschlages . Er

rügte, die Verrichtungen Anklei den/Auskleiden, Aufstehen/Ab sitzen/ Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, medizinisch-pfle ge rische Aufwände sowie Medikamentenabgabe und persönliche Überwach ung entsprächen nicht dem tatsächlichen täglichen Aufwand (Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerde antwort vom 16. März 2015 (Urk.

4) die Abweisung der Beschwerde, was dem Vater des Versicherten am 25. März 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflo senent schädigung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le bensver rich tungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa chung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilf los, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversiche rung, IVV). Praxis ge mäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgen den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme . 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe vo n Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi gen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewie sen ist. 1.3

Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die ver sicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

Gemäss Randziffer 8035 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Inva lidenversicherung (KSIH, in der ab 1. Januar 2015 gültigen Fassung) be zieht sich der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung nicht auf die all täg li chen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirek te Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksich tigung ge funden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürf tigkeit nich t nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine medizini sche und pfle gerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen und/oder psy chischen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist. Eine solche persönliche Überwachung ist beispielsweise dann erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des gan zen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleine ren Unter brüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein ge lassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Eine Überwach ungs bedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Über wachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde. 1.4

Gemäss Art . 42 bis Abs. 5 IVG haben Minderjährige keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, wenn sie lediglich auf lebenspraktische Begleitung an gewiesen sind. Bei ihnen ist ausserdem nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit bei diesen Versicherten ist daher der Mehrauf wand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters. Die Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen in Anhang III KSIH dienen als Orientierungshilfe, sind aber nicht in jedem Fall absolut anzuwenden. 1.5

Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Be treuung brauchen, wird seit dem 1. Januar 2004 um einen Intensivpflegezu schlag erhöht; dieser Zuschlag wird bei einem Heimaufenthalt nicht gewährt. Der mo nat liche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreu ungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von min destens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbet rages der Alters rente nach Art. 34 Absatz 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen ver sicherung (AHVG). Der Zuschl ag berechnet sich pro Tag (Art. 42 ter Abs. 3 IVG). 1.6

Eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tages durch schnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von

mindestens vier Stunden benöt igen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenba r als Betreu ung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grund pflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Mass nah men, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. Bedarf eine minderjährige Person in folge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwach ung, so kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwach ung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar. 1.7

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den ein geschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rung en vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rück fra gen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwen dig (BGE 130 V 61 E. 6.1.1).

Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstat terin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumli chen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklar heiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fach personen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinun gen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebens verrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauern den Pfle ge und der persönlichen Überwachung (Art.

37 IVV) und der leb ens prakti schen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Über ein stimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Ge richt greift, so fern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben um schrie be nen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigen den Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge bie tet insbe son dere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungs per son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zustän dige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2, BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2, 128 V 93). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, gestützt auf ihre Abklärungen bestehe per Februar 2014 ein intensiver medizinisch-pfle gerischer Aufwand von täglich mindestens zwei Stunden . Ab März 2014 könne der Lebensverrichtungsbereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen und ab Juni 2014 die Fortbewegung sowie ab November 2014 die Ernährung (perkutane endosko pische Gastrostomie [ PEG ] -Sonde) angerechnet werden, weshalb a b 1. Februar 2015 ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige leichten Grades bestehe . Die am 12. November 2014 erfolgte Abklärung vor Ort habe zum Ziel gehabt, die Hilflosigkeit in den einzelnen Lebensverrichtungen inklu sive der Pflege- und Überwachungsbedürftigkeit des Versicherten zu ermitteln und über die weiteren Leistungen der Invalidenversicherung (Kinderspitex zur Über nahme der medizinischen Massnahmen, Assistenzbeitrag) aufmerksam zu machen . Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften dürfe nur der Mehrbedarf an Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nichtbehinder ten Minderjährigen gleichen Alters berücksichtigt werden. Seit Dezember 2014 trage der Versicherte ein Rumpfkorsett, welches ein unübliches Kleidungsstück darstelle, weshalb der Bereich An -/Auskleiden bereits vor dem 3. Altersjahr, das heisst ab Dezember 2014, angerechnet werden könne, was dazu führe, dass neu vier Bereiche der alltäglich relevanten Lebensverrichtungen angerechnet werden könnten. Somit bestehe in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen ab Mai 2015 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige mitt leren Grad es . Es bestehe weder eine schwere Hilflosigkeit noch sei ein Inten siv pflege zuschlag ausgewiesen (S. 3 f.). 2.2

Demgegenüber machte der Vater des Versicherten geltend, die Verrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Ver richtung der Notdurft, Medikamentenabgabe, persönliche Überwachung und ins besondere die medizinisch-pflegerischen Aufwände entsprächen nicht dem tat säch lichen täglichen Aufwand (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist die Höhe der

Hilflosenentschädigung und ob zusätz lich ein Intensivpflegezuschlag geschuldet ist. 3. 3.1

Am 12. Februar 2014 berichteten die Ärzte des

Spitals Z.___

über die neurologische Untersuchung vom 1 0. Februar 2014 (Urk. 5/35/1-2). Sie nannten als Diagnosen eine muskuläre Hypotonie, einen allgemeinen Ent wick lungsrückstand sowie einen intermittierenden Strabismus divergens

alternans (S. 1). 3.2

Im Bericht vom 25. Februar 2014 führte die Oberärztin der Neuropädiatrie am Spital Z.___ die Beschwerden des Versicherten auf ein Geburtsgebrechen gemäss Ge burtsgebrechenverordnung (Ziff. 395 GgV) zurück (Urk. 5/4). 3.3

Von Ende Februar bis März 2014 wurde der Versicherte zwecks intensivierter I nhalations-Therapie mit Feucht-Inhalationen bei Respiratorische- Synzytial -Viru s

(RSV) -positiver B ronchiolitis (Urk. 5/ 3 5/4-5) und wegen intermittierendem Stra bis mus

divergens (Urk. 5/35/6) im Spital Z.___ behandelt. 3.4

Prof. Dr. med. A.___, Abteilungsleiterin Neurologie a m Kinderspital B.___, berichtete am 9. Juli 2014 der Beschwerdegegnerin, dass im Rahmen der Abklärung die Diagnose einer GM2-Gangliosidose (Morbus Tay -Sachs) gestellt worden sei, bei welcher es sich um eine neurodegenerative Er krankung handle. Dementsprechend sei die Geburtsgebrechenziffer auf Nummer 383 (heredodegenerative Erkrankung des Nervensystems) anzupassen (Urk. 5/14) . 3.5

Mit Bericht vom 17. Juli 2014 zuhand en der Beschwerdegegnerin (Urk. 5/16/5-6) führte Prof. Dr. A.___ aus, ab dem 3. Lebensmonat hätten die Eltern eine nicht regelhafte Entwicklung mit verspätet em und inkomplettem Erwerb der Kopf kon trolle beobachtet; das freie Sitzen habe der Versicherte nie erlernt. Im 2.

Lebens jahr habe der Versicherte seine visuellen Fähigkeiten verloren, ebenso seine Kopfkontrolle bei zunehmender Muskelhyp o tonie (Ziff. 2.3). Aktuell gebe es keine kausale Therapie gegen die Krankheit. Üblicherweise erfolge eine ra sche Ne uro de generation und die Lebenserwartung sei zumeist auf die erste De kade limitiert (Ziff. 2.5). Ebenfalls seien neurologische Folgeuntersuchungen in dreimonat lichen

Abständen mit Elektroenzephalografie (EEG)-Kontrollen zur Erfassung einer symp tomatischen Epilepsie vorgesehen (Ziff. 2.6). 3.6

Am 24. August 2014 (Urk. 5/27/3-4) führte Dr. med. C.___, Facharzt für Entwicklungspädiatrie, aus, der Versicherte könne aufgrund der stehenge bliebenen motorischen Entwicklung beziehungsweise der sich verschlechternden Haltung und motorischen Entwicklung nicht sitzen, nicht kriechen, nicht ste hen, nicht gehen. Er müsse auf den Armen getragen werden wie ein Säugling. So wohl feinmotorisch als auch bei der Nahrungsaufnahme

seien die Defizite gra vie rend. Ein weiterer jetzt erschwerter Bereich sei die Atmung des Versi cherten. Weil er die Atem-Muskulatur nicht richtig einsetzen könne und sich im Ver gleich zu gleichaltrigen Kindern zu wenig beweg e, könne er den Schleim in den Atemwegen nicht richtig abhusten. Er verschleime sozusagen und seine Atmung sei immer karchelnd . Die erwähnten Störungen würden in der Zukunft noch schlechter werden (S. 1). 3.7

Das Spital Z.___ informierte mit Bericht vom 7. Oktober 2014 (Urk. 5/35/7-8) den be handelnden Arzt über die am 6. Oktober 2014 erfolgte ambulante Behandlung des Versicherten betreffend Husten und Schnupfen. 3.8

Prof. Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht vom 16. Oktober 2014 (Urk. 5/46) folgende Diagnosen: - Morbus Tay -Sachs - retinale Sehstörung - Epilepsie mit tonischen und myoklonischen Anfällen - neurogene Schluckstörung - aktuell: Infekt der oberen Luftwege Sie führte aus, dass aufgrund der Schleimproblematik und Müdigkeit das Medi kament Urbanyl abgesetzt worden und parallel dazu eine Eindosierung von Keppra erfolgt sei. Ferner seien die Eltern mit dem Setzen einer PEG-Sonde ein ver standen und es sei das Vorgehen bei einer Reanimation besprochen worden. Grundsätzlich sei den Eltern die palliative Betreuungssituation sehr gut bewusst (S. 2). 3.9

Dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und In ten sivpflegezuschlag vom 17. November 2014 (Urk. 5/45) ist zu entnehmen, dass der 1.5-jährige Versicherte altersentsprechend vollständig durch seine El tern gekleidet werde. Er habe keinerlei motorische Kontrolle und könne seinen Kopf nicht halten. Durch die Spastik, welche sich vor allem bei engen Klei dungs stücken bemerkbar mache, würden die Abläufe zusätzlich erschwert. In den nächs ten Tagen soll e der Versicherte ein Rumpfkorsett zur besser en Stabilität erhalten (S. 2 f.).

Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen würden sämtliche Positionsverän de rungen konsequent durch Dritte erfolgen. Der Versicherte müsse mittels Tho rax- und Bauchgurte fixiert werden und zusätzlich müsse eine Person den Kopf des Kindes stützen, weil er keinerlei Kopfkontrolle habe. Die Mutter schlafe seit Geburt im selben Zimmer. Dies weil nachts eine gewisse B ereit schaft notwendig sei, um bei einem epileptischen Anfall entsprechend interve nieren zu können. Die Abklärungsperson berücksichtigte im Bereich Aufste hen/Absitzen/Abliegen einen invaliditätsbedingte n Mehraufwand von 15 Mi nuten pro Tag (S. 3 Mitte).

Im Bereich Essen werde am 26. November 2014 operativ eine PEG - Sonde ange b racht, aufgrund derer ab November 2014 ein invaliditätsbedingter Mehrauf wand von 30 Minuten pro Tag berücksichtigt werden könne (S. 4 oben).

Zur Körperpflege hielt die Abklärungsperson fest, der Versicherte werde im Mai 2019 sechs Jahre alt. Die Eltern hätten eine Badeliege als Hilfsmittel, die es er mögliche, dass eine Person die Körperpflege durchführe (S. 4 oben).

In Bezug auf den Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft führte die Abklärungsperson aus, altersentsprechend trage der 1.5-jährige Versicherte Tag und Nacht Windeln. Jed och leide er unter starker Obstipation. Weil K leinkinder bis im Alter von 2.5 Jahren üblicherweise Windeln tragen, könne der Bereich frühestens ab November 2015 berücksichtigt werden. Eine zeitliche Pauschale von 15 Minuten pro Tag könne für die Bauchmassagen und das Stimulieren zur Ent leerung im Bereich der medizinisch-pfle gerischen Massnahmen berücksich tigt wer den (S. 4 Mitte).

Zur Lebensverrichtung Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte wurde ausgeführt, dem Versicherten werde es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gelingen, eine motorische Fähigkeit zu entwickeln. Er könne w eder gehen, kriechen, krabbeln oder sich sonst auf irgendeine Art und Weise fortbewegen, weshalb der Bereich ab dem 14. Lebensmonat (das heisst Juli 2014) angerechnet werden könne. Im Bereich Fortbewegung könnten aber keine zeitlichen Auf wände berücksichtigt werden, da Fahrdienste zu medizinischen Massnahmen im Bereich Arzt- und Therapiebesuche zu berücksichtigen seien (S. 4 unten). Hin sichtlich einer Hilflosenentschädigung im Sonderfall (Sehbehinderung, Hörbe hinderung) könne noch nicht ausreichend geprüft werden, ob der Versicherte darauf Anspruch habe. Zudem müsse erwähnt werden, dass der Versicherte in den alltäglichen relevanten Lebensverrichtungen auf direkte Hilfe Dritter ange wiesen sei und eine Kumulation des Sonderfalles und der Lebensverrichtungen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich sei (S. 5 oben).

Die Abklärungsperson hielt weiter fest, eine dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe sei seit Februar 2014 ausgewiesen. Aufgrund der erteilten Kostengutspra che für Physiotherapie könne gestützt auf die internen Richtlinien pro Tag eine Pauschale von maximal 30 Minuten angerechnet werden, jedoch nur an den en Tagen, in welchen sich der Versicherte nicht bereits in therapeutischer Behand lung befinde, das heisst, 17.14 Minuten pro Tag. Hinsichtlich der Atemtherapie könne pro Inhalation der Medikamente eine Pauschale von 15 Minuten ange rechnet werden, somit 50 Minuten pro Tag (S. 5 unten). Nebst der bereits aus ge führten zeitlichen Pauschale von 15 Minuten pro Tag für die Bauchmassage und das Stimulieren zur Entleerung könne für die Zubereitung wie zum Beispiel das Mörsern der Medikamente eine Pau schale von 10 Minuten pro Tag berück sich tigt werden. Schliesslich sei der Ver sicherte bisher tä g lich im Rahmen einer Mund therapie (orofacial) stimuliert worden, um die Nahrungsaufnahme und die Reflexe zu fördern, weshalb von Februar bis November 2014 eine zeitliche Pau schale von maximal 30 Minuten berücksichtigt werden könne. Ab November 2014 werde sich der Aufwand im Rahmen der Mundtherapie aufgrund der PEG-Sonde deutlich reduzieren. Zu sammenfassend könne im Bereich medizinisch-pflegerische Hilfe total 122.1 Minuten pro Tag angerechnet werden (S. 6).

Hinsichtlich einer intensiven persönlichen Überwachung wurde im Abklärungs be richt festgehalten, dass Kleinkinder in diesem Alter nie für längere Zeit al lei ne

gelassen werden, weshalb stets eine Bezugsperson in der Nähe sei. Bei stark autis tischen Kindern und Kindern mit nicht medikamentös behandelbarer Epilepsie könne der Bereich nach Absprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bereits ab dem 5. Lebensjahr geltend gemacht werden. Die Abklä rungsperson be rücksichtigte somit keinen zusätzlichen Mehraufwand (S. 7).

Insgesamt resultierte ein Mehraufwand pro Tag von 3 Stunden und 6 Minuten (S. 7 Mitte). 3.10

Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2015 (Urk. 5/79) berücksichtigte die Abklä rungsperson das Tragen eines Rumpfkorsetts ab Dezember 2014 im Umfang von maximal 15 Minuten pro Tag, weshalb der Bereich An- und Auskleiden bereits vor dem 3. Altersjahr, das heisst ab Dezember 2014, angerechnet wurde, was da zu führte, dass neu vier Bereiche der alltäglich relevanten Lebensverrichtun gen angerechnet wurden (S. 2). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin anerkannte, dass der Versicherte nach Ablauf der War tezeit

per Februar 2014 in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (ab März 2014 Auf ste hen/Absitzen/Abliegen; ab Juni 2014 die Fortbewegung und ab Novem ber 2014 die Ernährung) regelmässig und in erheblicher Weise auf Hilfe Dritter angewie sen ist . Ab Dezember 2014 komme aufgrund des Rumpfkorsetts eine vierte Le bensverrichtung (An- und Auskleiden) hinzu. Eine Hilfsbedürftigkeit in der Le bensverrichtung Überwachung, Körperpflege und Notdurft wurde von der Be schwerdegegnerin

dagegen verneint.

Der Va ter des Versicherten rügte, dass alle Bereiche nicht dem tatsächlichen täglichen Aufwand entsprächen (Urk. 1) .

Zu prüfen ist daher, ob in den Lebensverrichtungen eine weitergehende Hilfsbe dürftigkeit des Versicherten gegeben ist oder alternativ der Versicherte einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf und ob zusätzlich die Vorausset zungen für einen Intensivpflegezuschlag erfüllt sind. 4.2

Im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Ver richtung nicht selbst ausführen kann (Randziffer 8020 des KSIH). Bei der Ver richtung der Notdurft liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person für die Körperreinigung beziehungsweise das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ord nen der Kleider oder für das Absitzen beziehungsweise Wiederaufstehen der Hilfe Dritter bedarf (BGE 121 V 88 E. 6) sowie bei einer unüblichen Art der Ver richtung der Notdurft (Randziffer 8021 des KSIH). Dabei ist bei diesen Ver rich tungen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berück sich ti gen, weshalb für die Bemessung der Hilflosigkeit daher nur der Mehrauf wand an Hilfeleistung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters massgebend ist (vgl. vorstehend E. 1.4) . Ein Mehraufwand ist vorliegend auf grund des Alters des Versicherten gerade nicht gegeben, weshalb nicht zu bean standen ist, dass die Beschwerdegegnerin bei diesen Verrichtungen kein en

solchen angerechnet hat, zumal der Vater des Versicherten auch nicht darge legt hat, inwiefern ein Mehraufwand trotz gewährter Hilfsmittel resultiere (vgl. Urk. 1).

Mit der gleichen Begründung ist ebenfalls der Beschwerdegegnerin zu folgen, so weit sie den Bereich Essen aufgrund der PEG - Sonde mit einem Mehraufwand von 30 Minuten pro Tag und in der Verrichtung Ankleiden, Auskleiden einen solchen von 15 Minuten für das Korsett berücksichtigt hat.

Diese Annahmen sind aufgrund des Berichts vom 17. November 2014 und der Stellungnahme vom 22. Januar 2015 (vgl. vorstehend E. 3.9-3.10) ausgewiesen. Ein darüber hinaus gehender Mehraufwand ist demzufolge zu verneinen. 4.3 4.3.1

Die Abklärungsperson rechnete in ihrem Abklärungsbericht vom 17. November 2014 (vgl. vorstehend E. 3.9) keinen Mehraufwand für eine dauernde Überwa chung gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV an. Zur Begründung führte sie an, dass Klein kinder in diesem Alter nie für längere Zeit alleine gelassen werden, weshalb stets eine Bezugsperson in der Nähe sei. 4.3.2

Das BSV hält in den Erläuterungen zu den Änderungen der IVV vom 21. Mai 2003 zu Art. 39 Abs. 3 IVV fest, wenn ein Kind nicht bloss während bestimmter Stunden am Tag pflegerische Unterstützung benötige, sondern darüber hinaus rund um die Uhr invaliditätsbedingt überwacht werden müsse - sei es aus medi zinischen Gründen (z.B. Gefahr epileptischer Anfälle), sei es infolge spezifischer geistiger Behinderung oder bei Autismus -, solle diese für die Eltern extrem be lastende Tatsache für den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag anrechen bar sein. Dabei sei der „gewöhnliche" Überwachungsbedarf, wie er für den An spruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung definiert sei, wie zwei Stunden Pflege zu gewichten, bei besonders grosser Überwachungsintensität wie vier Stun den Pflege. Die Abgrenzung zwischen gewöhnlichem und besonders inten sivem Überwachungsbedarf sei auf der Ebene Kreisschreiben noch weiter zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).

Nach Randziffer 8079 des KSIH liegt eine besonders intensive dauernde Über wachung vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Auf merksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird. Als Beispiel wird ein autistisches Kind erwähnt, welches erhebliche Probleme hat, seine Umwelt wahrzunehmen und mit ihr zu kommunizieren und welches auch keine Gefahren erkennen kann, daher zum Beispiel unvermittelt aus dem Fenster stei gen könnte, sodass die Betreuungsperson deshalb dauernd mit erhöhter Auf merk samkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und jederzeit bereit sein muss, einzugreifen. Gemäss den in Anhang III zum KSIH enthaltenen Richtli nien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen ist das Kriterium der dauernden persönlichen Überwachung bei Kindern unter sechs Jahren – ab ge sehen von eretischen und autistischen Kindern sowie Kindern mit häufigen Epilepsie-Anfällen oder Absenzen, welche je nach Schweregrad zu be urteilen sind - in der Regel zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.3.3

Der am 14. Mai 2013 geborene Versicherte war im Zeitpunkt der Abklärung vor Ort vom 17. November 2014 noch nicht sechs Jahre alt. Nachdem er aber ge mäss medizinischer Sachverhaltsdarstellung an Epilepsie mit tonischen und myok lonischen Anfällen leidet (vgl. vorstehend E. 3.8), ist bei ihm die persönli che Überwachung gestützt auf das KSIH vor Erreichen des sechsten Altersjahres in Betracht zu ziehen. Zwar führte die Abklärungsperson den Bericht von Prof. Dr. A.___ vom 17. Juli 2014 (vgl. vorstehend E. 3.5) in ihrem Abklärungsbe richt auf, wonach EEG-Kontrollen zur Erfassung einer symptomatischen Epi lep sie durchgeführt worden seien, sie berücksichtigte aber den von Prof. Dr. A.___ am 16. Oktober 2014 erstellten Bericht, wonach eine Epilepsie mit tonischen und myoklonischen Anfällen ausgewiesen ist (vgl. vorstehend E. 3.8), in ihrer Beurteilung nicht.

Darüber hinaus legte sie den medizinischen Sachverhalt auch nicht ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor.

Aufgrund dieser Tatsache, dass der Versicherte jederzeit einen Epilepsie-Anfall erleiden kann, ist seitens der Eltern zweifelsohne eine ständige Interventions- und Handlungsbereitschaft nötig, und zwar rund um die Uhr, insbesondere auch während der Nacht .

D ie Mutter schläft dementsprechend im selben Zimmer mit dem Versicherten, weil nachts eine Interventionsbereitschaft notwendig sei, um bei einem epilep tischen Anfall entsprechend reagieren zu können (vgl. vorsteh end E. 3.9). Zudem hat der Versicherte derart gravierende Probleme mit der Atmung, dass mit den Eltern das Vorgehen bei einer Reanimation geübt werden musste (vgl. Ur. 5/46 S.

2). Auch deshalb besteht ein erhöhter Überwachungsbedarf. Damit ist beim Versicherten eine deutlich höhere Aufmerksamkeit als bei einem gesunden Kind in seinem Alter erforderlich, womit der für die Eltern des Ver sicherten zweifels ohne sehr belastenden Situation mit der Anrechnung eines Mehr aufwandes ge mäss Art. 39 Abs. 3 IVV von mindestens zwei Stunden Rechnung zu tragen ist . Damit sind für die behinderungsbedingte Überwach ungs bedürftigkeit zwei Stunden einzusetzen.

4.4

Zusammengefasst ist der invaliditätsbedingte Mehraufwand gestützt auf den Ab klärungsbericht vom 17. November 2014 (vgl. vorstehend E. 3.9) und dessen Ergänzung (Stellungnahme vom 22. Januar 2015, vgl. vorstehend E. 3.10) auf 3

Stunden und 21 Minuten beziffert. Unter Anrechnung der zwei Stunden we gen

der intensiven Überwachungsbedürftigkeit ist der invaliditätsbedingte Mehrauf wand gesamthaft auf 5 Stunden und 21 Minuten zu bemessen.

D er Versicherte ist nicht nur in drei alltäglichen Lebensverrichtungen in rechts erheb li cher Weise auf Hilfe angewiesen, sondern bedarf überdies auch einer persön lichen Über wach ung, womit ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädi gung für eine Hilf lo sig keit mittleren Grades gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit . b IVV bereits ab 1. Febru ar 2015 ausgewiesen ist. 4.5

Mit dem ermittelten invaliditätsbedingten Mehraufwand von 5 Stunden und 21 Minuten

wird der massgebende Schwellenwert von vier Stunden pro Tag für ei nen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag überschritten, womit der aus gewiesene Betreuungsaufwand einen Intensivpflegezuschlag begründet. Ein sol cher ist ab Februar 2015 ausgewiesen, denn es erscheint als wahrscheinlic h, dass die erhöhte Überwachung mindestens seit die Diagnose Morbus Tay -Sachs im Juli 2014 gestellt wurde notwendig geworden ist . Somit besteht bereits ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt des 1. Februar 2015 Anspruch auf den Intensiv pfle ge zuschlag aufgrund eines Zeitaufwandes von über vier Stun den.

Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 (Urk. 5/91) wurde n dem Versicherten ge stützt auf den Spitex-Fragebogen vom 9. Januar 2015

(Urk. 5/73) und dem Ab klärungsbericht für Kinderspitex vom 12. Februar 2015 (Urk. 5/90)

überdies auch

Kinde rs pitexleistungen zugesprochen . Soweit die invaliditätsbedingten Mehr bedarfsstunden Leistungen abdecken, die durch medizinische Hilfspersonen auf grund ärztlich verordneter medizinischer Massnahmen im Rahmen der Spi tex leistungen vorgenommen werden, sind diese Spitexleistungen

von der Be schwer degegnerin

bei der Berechnung der Höhe des Intensivpflegezuschlag s zu be rück sichtigen (vgl. Art. 39 Abs. 2 IVV). 5 .

Die angefochtene Verfügung vom 22. Januar 2015 ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Versicherte ab dem

1. Februar 2015 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer mittle ren Hilflosigkeit sowie Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag aufgrund ei nes invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands von min destens vier Stunden pro Tag

und unter Berücksichtigung der mit Verfügung vom 12.

Februar 2015 (Urk. 5/91) zugesproc henen Kinderspitexleistungen hat . 6 .

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 2 00.-- bis Fr. 1'000.--)

auf Fr. 7 00. -- festzulegen und Ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen . Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. Januar 2015 im Sinne der Erwä gungen insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Versicherte bei einem inva liditätsbedingten Mehraufwand von täglich 5 Stunden 21 Minuten ab 1. Februar 2015 Anspruch auf Entschädigung infolge Hilflosigkeit mittleren Grades sowie auf einen Intensivpflegezuschlag abzüglich der zugesprochenen Kinderspitexleistungen (Unter such ung und Behandlung; Art. 39 Abs. 2 IVV) hat. 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- w erden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler